Sachverhalt
1. Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen Die Vorinstanz hat auf rund 246 Seiten der Urteilsbegründung den Sachverhalt ausserordentlich sorgfältig und umfassend gewürdigt. Ihre Schlussfolgerungen sind überzeugend und im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Verteidigung auch keine neuen Argumente zur materiellen Beweislage vorgebracht. Um um- fangreiche und unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 286 S. 32 - 278). In den nachfolgenden Erwägungen werden die wesentlichen Argumente nochmals zusammengefasst aufgeführt und ver- schiedentlich Ergänzungen und Präzisierungen gemacht. Soweit die Vorinstanz zu einem Freispruch gelangte, wurde dies von der Staatsanwaltschaft nicht ange- fochten, weshalb diesbezüglich keine neue Beurteilung durch die Berufungs- instanz zu erfolgen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Aussageverhalten des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte nur zu Beginn der Untersuchung Aussagen. Nachdem man ihn in der Einvernahme vom 13. April 2011 mit abgehörten Ge- sprächen konfrontierte, machte er zunehmend geltend, sich an nichts mehr zu er- innern. In der darauf folgenden Einvernahme weigerte er sich dann fast durch- wegs, Fragen zu beantworten oder auf Vorhalt von belastenden abgehörten Ge- sprächen eine Erklärung zu liefern (Urk. HD 1/7 und HD 1/8). Dabei blieb es auch in späteren Befragungen, insbesondere vor Vorinstanz.
- 26 - 2.2. Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschul- digte ist insofern nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf er nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und darf sein Schweigen nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE 138 IV 47 Erw. 2.6.1, BGE 131 IV 36 Erw. 3.1; BGE 130 I 126 Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz bemerkte, dass dem Beschuldigten sein Aussageverhalten nicht zu seinem Nachteil gerei- che (Urk. 239 S. 38). Diese Feststellung ist irreführend und nicht identisch mit be- sagtem Rechtsgrundsatz. Blosses Schweigen kann nie ein Beweis einer Schuld sein, kann sich aber trotzdem nachteilig auswirken. Dies ist logische Folge des Umstands, dass sich eigene, entlastende Aussagen auch zum Vorteil eines Be- schuldigten auswirken können. Wenn schwer belastende Beweismittel vorliegen und ein Beschuldigter schweigt, vermag er diese auch nicht zu entkräften, was für ihn sehr wohl nachteilig ist. Das Bundesgericht hat zu Recht verschiedentlich er- wähnt, dass das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aus- sage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen darf. Dies sei dann der Fall, wenn sich der Be- schuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünf- tigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, Erw. 3 und 4; 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010 Erw. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vertritt die Verteidigung beispielsweise den Standpunkt, dass der Beschuldigte blosser Laufbursche von E._____ und F._____ gewesen sei und insofern bloss eine untergeordnete Stellung in der Drogenhandelshierarchie inne gehabt habe (Urk. 233 S. 38). Dies wäre zwar theoretisch durchaus möglich, al- lerdings finden sich in den Aussagen der Mitbeschuldigten und insbesondere in den abgehörten Telefongesprächen nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auf Anweisung von E._____ oder F._____ gehandelt habe. Mangels entsprechender Aussagen des Beschuldigten lässt sich die Hypothese
- 27 - der Verteidiger nicht einmal auf eigene Aussagen des Beschuldigten stützen, weshalb sie eben als reine Hypothese qualifiziert werden muss. Nicht zugestimmt werden kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach bei den Aussagen des Beschuldigten zu beachten sei, dass er ein offenkundiges Inte- resse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstig erscheinenden Licht darzustellen (Urk. 289 S. 36). Beschuldigte haben nicht deshalb eine verminderte Glaubwürdigkeit, weil sie beschuldigt werden. Solche Zirkelschlüsse sind bei der Beweiswürdigung unzulässig, jedenfalls seit Abschaffung des Inquisitionsverfah- rens. Jede in einem Strafverfahren beschuldigte Person, auch Unschuldige, ha- ben dieses Interesse im selben Masse. Insofern ist die prozessuale Stellung einer Person alleine kein Unterscheidungskriterium zwischen wahren und unwahren Aussagen. Anklageziffer I. – Erwerb von 400 Gramm Kokain von E._____ im Oktober 2009 2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe von den Mit- beschuldigten E._____ und I._____ 400 Gramm Kokain erworben (Urk. HD 40 S. 2 - 3). Die Verteidigung setzte sich vor Vorinstanz nur am Rande mit den belas- tenden Beweismitteln auseinander, sondern konzentrierte sich auf den Einwand, die Belastungen der Mitbeschuldigten gegen den Beschuldigten seien der Preis vorteilhafter Erledigungen von deren Strafverfahren gewesen (Urk. 237 S. 12 - 19). Zudem sei der Beschuldigte kein Krimineller, sondern ein quirliger und lie- benswerter Italo, der keiner Fliege etwas zu leide tun könne und dessen Kokain- konsum etwas ausser Kontrolle geraten sei (so der Wortlaut des Verteidigers, Urk. 237 S. 4 und 7). 2.4. Die Mitbeschuldigten E._____, F._____ und I._____ bestätigten den Sach- verhalt in der Anklageschrift, dass sie mit einem von F._____ pilotierten Kleinflug- zeug 3 Kilogramm Kokain aus Spanien importiert und dem Mitbeschuldigten W._____ davon insgesamt zwei Kilogramm auf Kommission überlassen hatten. W._____ habe sich in der Folge geweigert, den Kaufpreis von Fr. 120'000.– zu bezahlen, mit dem Vorwand, es habe sich bei der Ware nicht um Kokain, sondern
- 28 - um Ephedrin gehandelt (Urk. HD 2/1 S. 1 - 6, HD 2/2 S. 1 f., HD 2/3 S. 1). Über P._____ sei dann der Kontakt zum Beschuldigten zustande gekommen, damit ihnen dieser bei der Eintreibung des Geldes von W._____ behilflich sei. E._____, F._____ und der Beschuldigte hätten W._____ in der Wohnung von AB._____ in … [Ortschaft] getroffen, um die Schulden einzutreiben. 2.5. Für die Schuldeneintreibungsdienste des Beschuldigten hätten E._____ und I._____ diesem ein Entgelt von Fr. 5'000.– bezahlt. Zudem hätten sie dem Beschuldigten von dem aus Spanien importierten Kokain 400 Gramm auf Kom- mission übergeben (Urk. HD 2/2 S. 5). Diese Sachdarstellung wurde von F._____ insofern bestätigt, als ihm E._____ mitgeteilt habe, der Beschuldigte habe 400 Gramm Kokain auf Kommissionsbasis erhalten (Urk. HD 1/22 S. 12 und 27). Auch I._____ hielt fest, dass er von E._____ darüber orientiert worden sei, dass der Beschuldigte 400 Gramm Kokain erhalten habe (Urk. HD 4/5 S. 6). In der Konfrontationseinvernahme bestätigten E._____ und F._____ ihre Aussagen im Beisein des Beschuldigten (Urk. 1/22 S. 10). 2.6. Der Beschuldigte anerkannte in seiner Einvernahme vom 17. März 2011, Kokain erhalten zu haben. Es seien allerdings 100 und nicht 400 Gramm gewe- sen. Er habe diese Menge von E._____ im Beisein von F._____ für sich persön- lich zum Eigenkonsum erhalten (Urk. HD 1/4 S. 9). Nicht glaubhaft ist diese Be- hauptung allerdings bereits deshalb, weil der Beschuldigte ausführte, er habe das Kokain auf Kommission erhalten und später Fr. 5'000.– bezahlt (Urk. HD 1/4 S. 10). Auf Kommission erhält man eine Ware zwecks Weiterverkaufs, mit der Verpflichtung zur Bezahlung, sobald man seinerseits den Erlös aus einem Weiter- verkauf erhalten hat. Bei Erhalt von Drogen zwecks Eigenkonsums ist dies aus- geschlossen. Dem Beschuldigten kann diesbezüglich auch kein Glauben ge- schenkt werden, weil er in diesem Zusammenhang weitere unglaubhafte Aus- sagen machte. So gab er etwa an, zwar zusammen mit E._____ nach … gefah- ren, dort aber weder in der Wohnung gewesen zu sein noch mit W._____ gespro- chen zu haben (Urk. HD 1/4 S. 5). Dies im Widerspruch zu den Aussagen von E._____, F._____ und auch W._____. Letzterer gab zu Protokoll, dass der Be- schuldigte in der Wohnung von AB._____ behauptet habe, es sei seine Ware und
- 29 - er, W._____, müsse ihm Fr. 150'000.– dafür bezahlen (Urk. HD 5/1 S. 11). Diese Aussage bestätigte W._____ in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten (Urk. HD 5/3 S. 3). Auch hier ist kein Motiv ersichtlich, weshalb W._____ den Beschuldigten falsch anschuldigen sollte. Umgekehrt zeigt es, dass der Be- schuldigte wenig glaubwürdig ist. 2.7. Falsche Anschuldigungen infolge von Versprechungen der Staatsanwalt- schaft hätten Spuren in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinterlassen, bei- spielsweise indem die Mitbeschuldigten blosse Vorhalte bestätigt hätten oder in- dem Widersprüche zwischen den Aussagen entstanden wären. Die Aussagen von E._____, F._____ und W._____ enthalten keine Hinweise auf eine gemeinsame, vorgängige Absprache im Sinne einer Verschwörung gegen den Beschuldigten, beispielsweise stereotype Formulierungen infolge einer vorgängig abgesproche- nen Synchronisation. Insbesondere E._____ schilderte die ganze Geschichte aus eigenem Antrieb, d.h. nicht im Rahmen eines Frage-Antwort-Verhörs des Staats- anwaltes. Seine Aussagen sind sehr ausführlich, detailliert und lebensnah, ohne einstudiert zu wirken. Glaubhaft sind sie auch, weil er zunächst bezüglich Dro- genmengen abwiegelte und Namen von Beteiligten verschweigen wollte (Urk. HD 2/1 S. 3, 5 und 6). Solches Aussageverhalten ist völlig untypisch für je- manden, der einen anderen zu Unrecht beschuldigen will. Es ist auch kein plau- sibles Motiv ersichtlich, weshalb E._____, F._____ und W._____ den Beschuldig- ten diesbezüglich wahrheitswidrig belasten sollten. Welchen Vorteil hätten sie sich denn auch versprechen lassen können, wahrheitswidrig von 400 Gramm anstatt von 100 Gramm zu sprechen? Dass E._____ dies zum Zwecke einer Strafreduk- tion im eigenen Verfahren getan habe, wie die Verteidigung insinuiert, ist abwe- gig, weil die Differenz zwischen der vom Beschuldigten anerkannten und der von E._____ behaupteten Kokainmenge gering ist. Es war insbesondere nicht so, dass ohne diese höhere Mengenangabe der Beschuldigte straffrei geblieben wä- re. 2.8. Da das dem Beschuldigten überlassene Kokain aus der eingangs erwähn- ten Lieferung aus Spanien stammte und sich bei dem bei E._____ sichergestell- ten Teil der Lieferung ein Reinheitsgrad von 36% ergab, wäre auch bezüglich des
- 30 - dem Beschuldigten abgegebenen Kokains vom selben Reinheitsgrad aus- zugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten kann allerdings, wie die Vorinstanz in Anlehnung an das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten W._____ befand, von 33% ausgegangen werden (Urk. 289 S. 52). 2.9. Des Weiteren kann in diesem Anklagepunkt gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflich- tet werden kann (Urk. 289 S. 43 - 54). 2.10. Der Anklagesachverhalt ND 1 / I.1. ist deshalb erstellt, wobei gestützt auf die Anklage davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von den 400 Gramm Kokain 300 Gramm auf Kommissionsbasis erhalten hat und die weiteren 100 Gramm zum Eigenkonsum; davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 289 S. 53). 2.11. Auf den weiteren, unter Anklageziffer I.2. geschilderten Sachverhalt braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu einem Freispruch gelangte und dieser von der Staats- anwaltschaft unangefochten blieb (Urk. 289 S. 288 Erw. 2.3, S. 291 Erw. 3.4, S. 292 Erw. 4.4. und S. 293 Erw. 5.4.; Urk. 291).
3. Anklageziffer II – Anstalten treffen zum Verschaffen grosser Mengen Kokain und zur Einfuhr von 4 kg Kokain aus Holland im November 2009 3.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Punkt der Anklage der Vorwurf ge- macht, er habe Anstalten getroffen, grosse Mengen Kokain in die Schweiz einzu- führen und sich zu diesem Zweck unter anderem zwei Mal in Spanien und einmal in Holland mit entsprechenden Leuten aus dem internationalen Drogenbusiness getroffen. 3.2. Es steht aufgrund der Aussagen und der abgehörten Gespräche fest, dass der Beschuldigte zwei Mal nach Spanien und einmal nach Holland reiste und sich dort mit Leuten aus dem Drogenhandel traf, um Kokaingeschäfte anzubahnen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist mit den leichten Korrekturen gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 289 S. 125) zweifelsfrei erwiesen.
- 31 - 3.3. Die Verteidigung brachte im erstinstanzlichen Plädoyer und vor Berufungs- gericht vor, dass in den abgehörten Gesprächen mehrmals von 20 - 30 Autos die Rede gewesen sei (Urk. 237 S. 34; Urk. 331 S. 25 f.). In Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo könne deshalb nicht von Kokain ausgegangen werden. Im Gesamtzusammenhang besteht allerdings kein Zweifel, dass die Bezeichnung "Auto" ein Codewort für Kokain war. Immerhin war auch der Beschuldigte in jener Zeit nie im Autohandel tätig. 3.4. Die Verteidigung erhebt auch bei diesem Anklagepunkt den allgemeinen Vorwurf, die Mitbeschuldigten seien durch Versprechen von Vorteilen in ihren Strafverfahren zu falschen Aussagen bewegt worden. Darüber hinaus macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe vielleicht einmal davon geträumt, ei- nen grossen Deal durchzuziehen, jedoch nie über die logistischen und finanziellen Möglichkeiten dazu verfügt (Urk. 237 S. 20; Urk. 331 S. 13 f.). Er habe vielmehr als kleiner Gehilfe von E._____ und dessen Transporteur F._____ gehandelt (Urk. 237 S. 21 und 22 f.). 3.5. Ein Indiz, dass der Beschuldigte nicht als weisungsgebundener Gehilfe von E._____ und F._____ handelte, findet sich in einem abgehörten Gespräch zwi- schen dem Beschuldigten und AB._____ (Urk. ND 2/3/48). Darin äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: "Ich versuche mit ihnen Kontakt zu halten, weil ich den Piloten [F._____] will, sonst wäre mir das scheissegal". Auch der Mitbeschuldigte I._____ erwähnte in seiner Einvernahme, er habe den Eindruck gehabt, der Be- schuldigte sei gar nicht an der Lösung ihres Problems mit W._____ interessiert gewesen. Demgegenüber habe er sich brennend für F._____ interessiert, um mit ihm Transportflüge zu machen (Urk. HD 4/2 S. 12). In der Konfrontationseinver- nahme in Anwesenheit des Beschuldigten präzisierte I._____, er habe gefordert, sich vom Beschuldigten zu trennen, weil dieser nur Interesse am Piloten gezeigt habe und nicht am Eintreiben ihres Geldes (Urk. HD 1/22 S. 28). F._____ gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, E._____ habe wohl gehofft, mit Hilfe des Be- schuldigten und dessen Beziehungen aus den Schulden rauszukommen, die er durch den Kokainverlust im Zusammenhang mit W._____ erlitten habe (Urk. HD 3/2 S. 3). Der Beschuldigte habe von wichtigen Leuten, die er in Holland
- 32 - und in Italien kennen würde, erzählt und dass er, F._____, für ihn Flüge mit Koka- in und zwecks Geldwaschens machen könne (Urk. HD 3/2 S. 4). Der Beschuldigte habe von mehreren Millionen und 100 bis 150 Kilogramm Kokain gesprochen (Urk. HD 3/3 S. 7). Der Beschuldigte habe ihm eröffnet, er könne auch für Kokain- transporte von Spanien nach Italien oder Geldtransporte von Italien in die Schweiz und umgekehrt schauen (Urk. HD 3/3 S. 6). Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, sich darüber Gedanken zu machen; es könne für ihn ein Gewinn von 1 - 1,5 Prozent des transportierten Geldes herausspringen. Zudem habe der Be- schuldigte erwähnt, dass er bei der kalabresischen Mafia Einfluss habe. Bei ei- nem Gespräch habe der Beschuldigte erwähnt, dass seine Kokainquelle in Spa- nien eine Dominikanerin sei bzw. deren Ehemann, der aber im Gefängnis sitze. Der Beschuldigte habe E._____ klar gesagt, dass er zu dieser Dominikanerin nach Spanien reisen müsse und deshalb von E._____ Geld für die Reisespesen gefordert habe (Urk. HD 3/3 S. 9). Auf einen Auftrag von E._____ angesprochen sagte F._____: "Nein, E._____ hat ihm gar keinen Auftrag gegeben. E._____ suchte bei ihm Hilfe und nicht umgekehrt" (Urk. HD 3/3 S. 9). An anderer Stelle führte F._____ aus, der Beschuldigte habe es fertig gebracht, E._____ zu gewin- nen, so dass es zu weiteren Kontakten gekommen sei (Urk. HD 3/3 S. 13). Er [F._____] selbst sei im Banne von E._____ gestanden, weil er von diesem immer wieder Geld für seinen Lebensunterhalt erhalten habe. Ansonsten hätte er sicher abgelehnt, weil er Angst gehabt habe wegen der grossen Mengen von Kokain und wegen der Kontakte des Beschuldigten zur Mafia (Urk. HD 3/3 S. 14). 3.6. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte für seine erste Spanienreise von E._____ Fr. 1'000.– für Reisespesen erhalten hat und er beim zweiten Flug nach Spanien von E._____ begleitet wurde, belegt noch kein Unterordnungsver- hältnis des Beschuldigten zu E._____. Wie erwähnt, hoffte E._____ auf eine ge- wisse Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten und versprach sich daraus den Abbau eigener Schulden, was die Übernahme der Reisekosten plausibel erklärt. Angesichts des in Aussicht stehenden Umfangs des Drogenhandels und des er- warteten Gewinnes ein marginaler Betrag.
- 33 - 3.7. Auch aus den abgehörten Telefongesprächen des Beschuldigten mit den Kontaktpersonen AC._____ und AD._____ bzw. AD'._____ geht in keiner Weise hervor, dass er – der Beschuldigte – bloss im Auftrag eines Dritten bzw. von E._____ die Reise nach Spanien antrat. Wäre er bloss Laufbursche von E._____ gewesen, so hätte er sich kaum über den Wechsel des Treffpunktes mit dem Ko- lumbianer in Spanien so aufgeregt und entrüstet erwähnt, dass er die Tickets schon bezahlt habe (Urk. ND 2/2/5). Ebenso hätte er im Zusammenhang mit der zweiten Reise im Telefonat vom 29. Oktober 2009 dem E._____ kaum mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag nicht gehen könnten, weil er (der Beschul- digte) verhindert sei (Urk. ND 2/2/14). 3.8. Auch L._____, der Neffe des Beschuldigten, mit welchem der Beschuldigte die Reise nach Holland unternahm, tönte nicht einmal ansatzweise an, dass der Beschuldigte im Auftrag eines Dritten bzw. von E._____ gehandelt habe (HD 6/1, 6/2, 6/3 und 6/4). Dabei ist anzumerken, dass L._____ sehr glaubhaft aussagte, weil er sehr darauf bedacht war, niemanden zu belasten und dafür anfänglich so- gar mehrfach log (Urk. HD 6/1 S. 3 ff.; HD 6/3 S. 7). Erst auf entsprechende Vor- halte, insbesondere der abgehörten Gespräche zwischen ihm und dem Beschul- digten auf der Autofahrt nach Holland, bestätigte er, dass der Zweck der Reise Kokaingeschäfte gewesen seien und dass der Beschuldigte durch Vermittlungs- geschäfte Geld verdient hätte (Urk. HD 6/1 S. 8 und 10). L._____ bestätigte auch auf Vorhalt von abgehörten Gesprächen die zahlreichen Telefonate und Gesprä- che des Beschuldigten mit den Kontaktleuten in Holland. L._____ sprach immer nur von seinem Onkel, dem Beschuldigten, und erwähnte nie den Mitbeschuldig- ten E._____. Illustrativ ist seine Aussage über die Rückfahrt: "Ich erinnere mich daran, dass ich A._____ [Beschuldigter] sagte, dass er dies nicht machen solle. Er bracht die Idee ein, das Kokain hierher liefern zu lassen, dies zu einem besse- ren Preis "(Urk. HD 6/1 S. 12). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten verneinte L._____ die Frage des Verteidigers, ob er sich bei der Ein- vernahme unter Druck gesetzt fühle (Urk. HD 6/3 S. 7). 3.9. Ganz ähnlich sieht es bei den Aussagen des Mitbeschuldigten AA._____ aus, dem Freund der Tochter des Beschuldigten (Urk. HD 7/3 S. 7). Auch er be-
- 34 - stritt in seiner ersten Einvernahme, von Drogengeschäften des Beschuldigten Kenntnis zu haben (Urk. HD 7/1). Erst auf Vorhalt abgehörter Gespräche zwi- schen ihm und dem Beschuldigten anerkannte er, dass ihm der Beschuldigte von einer Lieferung von 4 kg Kokain erzählt und ihm angeboten habe, sich daran finanziell zu beteiligen (Urk. HD 7/2 S. 2). Der Beschuldigte hätte ihm ein Stück überlassen, was 1 kg bedeute (Urk. HD 7/2 S. 3). In all seinen Einvernahmen kam der Name E._____ nie aus dem Mund von AA._____. Ebenso wenig deutete AA._____ an, dass der Beschuldigte blosser Laufbursche eines Dritten gewesen sei, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 233 S. 38). 3.10. In Bezug auf Ziffer II der Anklage steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in Eigenregie gehandelt hat, allenfalls E._____ miteinbeziehen und für die Weiter- veräusserung des Kokains einspannen wollte, aber keinesfalls in dessen Auftrag und schon gar nicht als dessen Hilfsperson als blosser Befehlsempfänger handel- te. 3.11. Gemäss Wortlaut in der Anklageschrift habe der Beschuldigte "vom an- gebotenen Kokain" selber 4 kg für den Weiterverkauf erwerben wollen. Diese Formulierung ist dahingehend zu deuten, dass diese 4 kg ein Teil der zuvor an- gebotenen 20 - 30 kg Kokain waren. Bei der Gesamtmenge an Kokain ist unter diesem Anklagepunkt deshalb von insgesamt mindestens 20 kg auszugehen. (Urk. 289 S. 99 Erw. 5.8.6.; S. 294 Erw. 2.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 331 S. 25 f) handelt es sich bei einem "Auto" sehr wohl um ein Kilogramm. Angesichts des vom Beschuldigten betriebenen Aufwandes (Fahrt nach Amsterdam, Miete einer Wohnung) kann keine andere Einheit gemeint sein, zumal der Beschuldigte kein Kleindealer war. 3.12. Die Vorinstanz ging gestützt auf Untersuchungen der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin von dem durchschnittlich gehandelten Reinheitsgrad von 75% aus (Urk. 239 S. 98). Dies ist nicht zu beanstanden, da er für den inter- nationalen Kokainhandel eher tief ist.
- 35 -
4. Anklageziffer III – Bandenmässige Organisation von Drogenimporten aus Brasilien zusammen mit O._____ 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit O._____ beschlos- sen zu haben, unter Mitwirkung von T._____ und S._____, Kokain aus Brasilien einzuführen und hier weiter zu verkaufen. In der Folge sei es zu den in der Ankla- geschrift geschilderten Kokainimporten samt Finanzierungen und Übernahmen durch den Beschuldigen gekommen. Auf die einzelnen Geschäfte wird nachfol- gend unter Ziffern 5.6. - 5.11. eingegangen. 4.2. Die Verteidigung erhob anlässlich der Berufungsverhandlung gar keine (Urk. 331) und vor Vorinstanz wenig substantiierte Einwendungen hinsichtlich der Transporte und der Übernahmen des Kokains von O._____ (Urk. 237 S. 41 ff.). Es könne vermutet werden, dass der Beschuldigte lediglich kleinere Mengen zum Eigenkonsum von O._____ erworben habe (Urk. 237 S. 41). Dies ist jedoch aus- geschlossen, denn ohne Verkauf des erhaltenen Kokains hätte er dieses jeweils gar nicht bezahlen können und ohne Bezahlung hätte O._____ gar keine weiteren Lieferungen organisiert. Auch in den abgehörten Gesprächen war nie die Rede von Eigenkonsum. 4.3. O._____ bestritt zunächst jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Erst auf Vorhalt von belastenden Beweismitteln, insbesondere abgehörter Telefongesprä- che mit dem Mitbeschuldigten S._____, machte sie zögerliche Zugaben (Urk. HD 8/2 - HD 8/3). Mit Belastungen des Beschuldigten tat sie sich aber wei- terhin schwer und die Frage, ob sie Angst vor Repressalien habe, beantwortete sie: "Ich weiss, dass zumindest seine Familie in Italien der Mafia angehört. Eine sehr heikle Angelegenheit. Ja, ich fürchte mich vor Repressalien. Ich habe schon Angst "(Urk. HD 8/6 S. 2). In ihrer polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2011 wur- de ihr dann ein abgehörtes Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten über den Absatz des Kokains vorgehalten, worauf sie sich zu keinen weiteren Aussa- gen mehr bereit erklärte (Urk. HD 8/10 S. 3). In der Einvernahme rund einen Mo- nat später anerkannte sie dann, dass der Beschuldigte ihr Drogenabnehmer hier in der Schweiz gewesen sei und sie gab Details zu Protokoll (Urk. HD 8/11 S. 3 ff.).
- 36 - 4.4. Dass der Beschuldigte O._____ zu einer Zusammenarbeit bewegte, lässt sich unschwer aus abgehörten Gesprächen vom 8. März 2010 entnehmen (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). O._____ äusserte gewisse Bedenken, worauf der Beschuldigte einwendete: "Schau, wenn Du willst, gibt es hier keine Probleme. Du arbeitest mit mir, ich bin verantwortlich. Du weisst wo ich wohne. Ich habe ein Haus, ich habe ein Restaurant, ich habe einen Laden. Ich bin nicht ein Verrückter. Ich habe eine Adresse und einen Pass. Punkt. Wir haben schon zusammen gear- beitet und du weisst, wie es ist." Den Einwand von O._____, dass es hier zu viele Leute gebe, welche mit der Polizei zusammenarbeiteten, konterte der Beschuldig- te mit den Worten, wenn man mit Spinnern arbeite, dann sei man selbst verrückt. Das sei aber nicht so, wenn sie mit ihm zusammenarbeite. Er schwöre bei Gott, sie müsse sich hier keine Sorgen machen (Urk. ND 5/3/9, Index 3773). O._____ mahnte dann nochmals, dass sie schon fünf Kurierinnen verloren habe, zwei in Spanien, zwei in Frankfurt und eine in Italien. Der Beschuldigte lobte auch die phantastische Qualität des Kokains, welches O._____ bringe und dass die Ware letztes Mal schnell weg gewesen sein (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Im abgehör- ten Gespräch des Beschuldigten mit einem Unbekannten namens …, mutmass- lich mit AB._____, lobte der Beschuldigte O._____ in höchsten Tönen, sie habe Haare auf den Zähnen und könne ihm 100 Kilo im Monat schicken. Weiter sagte der Beschuldigte: "100. Weisst Du was das heisst. Wir machen ein Vermögen. In einem Monat können wir 1 Million pro Kopf verdienen. Sie hat was drauf" (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Auch die Verteidigung vermag keine plausible Er- klärung für solche Aussagen des Beschuldigten vorzubringen vor dem Hinter- grund ihres Standpunktes, dass O._____ den Beschuldigten falsch belaste und alles frei erfunden sei. 4.5. Zu den einzelnen Drogentransporten und Übernahmen durch den Be- schuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die nachfolgenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 289 S. 135 - 202, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6. Anklageziffer III.1. – Erwerb von 500 Gramm Kokain im März/April 2010 In der Konfrontationseinvernahme zwischen O._____, T._____ und dem Beschul- digten bestätigte O._____, dass sie mit dem Beschuldigten über künftige Kokain-
- 37 - geschäfte gesprochen und sich ihre Drogenlieferantin AE._____ alias AE'._____ aus Brasilien mit dem Beschuldigten zwei Mal in der Schweiz getroffen habe (Urk. HD 1/26 S. 4 f.). Sie bestätigte, dem Beschuldigten zuerst ein Kokainmuster zwecks Qualitätsprüfung gebracht und danach im April 2010 500 Gramm Kokain aus Brasilien importiert und dem Beschuldigten übergeben zu haben (Urk. HD 1/26 S. 6). Dieser habe dann die Ware später in mehreren Teilbeträgen bezahlt. Vor dem Hintergrund der abgehörten Gespräche des Beschuldigten mit O._____ über Kokaingeschäfte bestehen keine Zweifel am Geständnis von O._____. Die Annahme, es habe ihr einen Vorteil gebracht, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten, ist nicht plausibel, denn angesichts der Zugabe, 500 Gramm Kokain importiert zu haben, war die Person des Abnehmers völlig nebensächlich. Zum Reinheitsgrad dieses Kokains sagte O._____ aus, sie denke, es sei von der- selben Qualität gewesen wie das später gelieferte Kokain (Urk. HD 1/26 S. 7). Aufgrund des sichergestellten Materials der Lieferung C._____ und N._____ ist von einem sehr hohen Reinheitsgrad von mindestens 90% auszugehen, was übli- chen Konzentrationen im internationalen Drogenhandel entspricht (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). 4.7. Anklageziffer III.2. – Erwerb von 240 Gramm Kokain im Mai 2010 Gemäss Aussagen von S._____ habe er 240 Gramm Kokain schlechter Qualität aus Brasilien in die Schweiz importiert und es dem Beschuldigten übergeben (Urk. HD 9/16 S. 6 und 7). Bezahlt habe der Beschuldigte nichts und vielmehr später behauptet, es weggeschmissen zu haben (Urk. HD 9/16 S. 7). Belegt ist dies durch eine SMS von S._____ an den Beschuldigten, worin er diesen fragt, woher er nun das Geld nehmen solle für das, was der Beschuldigte wegge- schmissen habe (Urk. HD 9/16 S. 8). Die Aussage korreliert auch mit jener von T._____, welcher zu Protokoll gab, S._____ habe 1 kg der Ware, Kokain-Base, selbst in einem Koffer aus Brasilien in die Schweiz geschmuggelt und Mühe ge- habt, sie hier zu verkaufen, da es "Scheiss-Zeugs" gewesen sei (Urk. HD 10/17 S. 4). Einen Teil habe S._____ dem Beschuldigten gegeben. Dieser hätte Fr. 10'000.– oder Fr. 15'000.– dafür bezahlen müssen, habe aber nie bezahlt und
- 38 - angegeben, es weggeschmissen zu haben. S._____ sei darüber sehr wütend ge- wesen, weil der Beschuldigte doch nicht etwas wegschmeissen dürfe, was ihm (S._____) gehöre (Urk. HD 10/17 S. 5). Der Kaufpreis ist im Übrigen auch durch zwei abgehörte Telefongespräche von S._____ dokumentiert, worin dieser die Summe von Fr. 15'000.– erwähnt, welche ihm der Beschuldigte noch schulde (Urk. ND 4/2/31, TK-Protokoll vom 27. Juli 2010, 17:36 Uhr, sowie Urk. ND 4/2/73, TK-Protokoll vom 12. August 2010, 14:11 Uhr). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte S._____ dann, dem Beschuldigten 240 Gramm gegeben zu haben. Man habe ihm aber gesagt, dass es kein Kokain gewesen sei (Urk. HD 9/17 S. 15). Diese Abschwächung seiner Aussagen ist völlig unglaub- haft, denn sonst hätte er sich zuvor sicher nicht so per SMS geäussert. S._____ hat auch nie geltend gemacht, er habe den restlichen Teil selber weggeschmis- sen, weil es kein Kokain gewesen sei. Der Beschuldigte schwieg in der Konfronta- tionseinvernahme, als er zu Ergänzungsfragen aufgefordert wurde. Die Hypothe- se der Verteidigung, weil der Beschuldigte die Ware nie bezahlt habe, sei eben davon auszugehen, er habe sie selbst konsumiert, bleibt ohne jegliche objekti- vierbaren Indizien (Urk. 237 S. 47). Richtigerweise ist die Vorinstanz von maximal 7% Reinheitsgrad ausgegangen, da kein schwerer Fall eingeklagt wurde, was be- deutet, dass die Menge von 240 Gramm höchstens 17 Gramm reines Kokain be- inhaltete (Urk. 237 S. 143). 4.8. Anklageziffer III.3. – Erwerb von 700 Gramm Kokain am 20. Mai 2010 Auch zu diesem Anklagevorwurf kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 237 S. 146 - 161). Aus dem abgehörten Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und O._____ vom 12. Mai 2010 geht hervor, dass die beiden über die Rückgewinnung von 1,5 kg flüssigem Kokain, welches O._____ in einem Koffer hierher bringe, sprachen (Urk. ND 5/3/19, Index 847). Der Beschuldigte erwähnt, dass er einen Freund habe, der dies auch schon ge- macht habe. Es sei weiss geworden, Nummer 1 Arbeit. Nach diesem Telefonge- spräch gab es dann offenbar eine Programmänderung und am 19. Mai 2010 brachte T._____, der Sohn von O._____, kein flüssiges, sondern 700 Gramm Ko- kainpulver. T._____ beschrieb im Detail, wie er dieses zusammen mit S._____ in
- 39 - das Restaurant AF._____ nach AG._____ [Ortschaft] gebracht habe, wo sie vom Beschuldigten bereits erwartet worden seien (Urk. HD 10/14 S. 6). Er habe das Kokain für O._____ geschmuggelt. Übergeben habe er es im Restaurant in AG._____ zwar AH._____; er denke aber, es sei für den Beschuldigten gewesen (Urk. HD 10/14 S. 5). S._____ schilderte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass er zusammen mit O._____ und T._____ vom Flughafen zum Restaurant AF._____ nach AG._____ gefahren sei, wo sie der Beschuldigte empfangen habe (Urk. HD 9/17 S. 4). T._____ sei dann auf die Toilette gegan- gen. O._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus, dass T._____ auf die Toilette gegangen und das Kokain in einen Rucksack getan habe. Nachdem sie zusammen gegessen hätten, habe sie den Rucksack genommen, sich zusammen mit dem Beschuldigten in einen Nebenraum bege- ben, dort das Kokain gewogen und es anschliessend dem Beschuldigten überge- ben (Urk. HD 1/26 S. 13). Der Beschuldigte habe es dann später in mehreren Teilbeträgen bezahlt. Auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen hinsichtlich des Abnehmers im Restaurant angesprochen, schwieg T._____ (Urk. HD 1/26 S. 14). Die Gründe dafür können offen bleiben, denn er bestritt auch nicht die Darstellung von O._____, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte der Empfänger war. Auch dieser Anklagepunkt ist rechtsgenügend bewiesen. Bezüglich Reinheitsgrad dieses Kokains ist wiederum davon auszugehen, dass es denselben hohen Wert aufwies, wie das Material der Lieferung C._____ und N._____ von mindestens 90% (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). Es stammte von dersel- ben Lieferantin aus Brasilien. Auch O._____ ging stets von derselben Qualität aus (Urk. HD 1/26 S. 7). 4.9. Anklageziffer III.4. – Erwerb von 900 Gramm Kokain am 13. Juli 2010 (Kurier B._____) O._____ schilderte detailliert, wie sie den Beschuldigten im Vorfeld dieser Liefe- rung um Bezahlung der früheren Kokainlieferung gebeten habe (Urk. HD 8/13 S. 9 - 26). Sie konnte auf Vorhalt auch spontan die Bedeutung des Inhalts der ab- gehörten Gespräche und der Kurznachrichten zwischen ihr und dem Beschuldig- ten erläutern; ebenso die verklausulierten Formulierungen, welche verwendet
- 40 - wurden, um die Unverfänglichkeit der Gespräche vorzutäuschen. Es ging jeweils um Schulden und neue Kokainlieferungen. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass der Transporteur B._____ am 12. Juli 2010 mit dem Flugzeug in Zürich ein- traf und O._____ eine Kokainlieferung von 900 Gramm aushändigte. Das Einge- ständnis von O._____ wird gestützt durch die Aussage von T._____, welcher nach eigenen Angaben den Drogentransporteur vom Flughafen abgeholt habe (Urk. HD 10/15 S. 5). Dass diese Drogen – wie üblich – für den Beschuldigten be- stimmt waren, belegt unter anderem die SMS von O._____ an den Beschuldigten vom 12. Juli 2010, worin diese mitteilte, dass sie am Folgetag kommen werde und er, der Beschuldigte, schon mal Fr. 5'000.– mitbringen solle (ND Urk. 3/2/198). Dass der Beschuldigte in der Folge an der …strasse, dem Wohnort von O._____ auftauchte und das Kokain übernahm, belegt der SMS-Verkehr zwischen ihm und O._____ (Urk. HD 8/14 S. 9 f.). Wenn O._____ den Beschuldigten wahrheitswid- rig als Abnehmer des Kokains bezeichnet hätte, dann hätte sie wohl kaum er- wähnt, dass der Beschuldigte in Begleitung eines glatzköpfigen Mannes gekom- men sei. Solche völlig unnötigen Details oder "Komplikationen" fehlen typischer- weise bei falschen Anschuldigungen. Bewiesen sind auch Zahlungen des Be- schuldigten in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.–. Gemäss abgehörtem Telefon vom 14. Juli 2010 teilte AH._____ O._____ mit, dass sie in einer Stunde "Kaffee trinken" gingen (Urk. ND 3/2/237). Dabei erwähn- te AH._____, dass sie zwar kein Auto hätten, dass sie (Mehrzahl) aber kommen würden. Kaffee trinken war gemäss O._____ das Codewort für eine Zahlung für Kokain (Urk. HD 8/14 S. 17). Knapp eine Stunde später telefonierte der Beschul- digte O._____ und bat sie, "rasch herunter zu kommen" (Urk. ND 3/2/238). O._____ sagte aus, dass ihr der Beschuldigte bei diesem Treffen vor ihrem Haus Geld für die Lieferung übergeben habe, wobei sie den genauen Betrag nicht mehr wisse (Urk. HD 8/14 S. 20). Allerdings überwies S._____ im Auftrag von O._____ am Folgetag mit einer Expressüberweisung nach Brasilien rund Fr. 32'000.–, zu- züglich einer Gebühr von 2,5% bzw. Fr. 800.–, was auf eine oder mehrere Zah- lungen des Beschuldigten in dieser Grössenordnung schliessen lässt (Urk. ND 3/2/249). S._____ bestätigte diese Überweisung. Er sei erschrocken über das viele Geld. Zusammen mit T._____ habe er die Überweisung dann aber
- 41 - in seinem Namen gemacht (Urk. HD 9/8 S. 6). Dass der Beschuldigte bis zu die- sem Zeitpunkt eine grössere Summe als Fr. 32'800.– bezahlt hat, erscheint spe- kulativ bzw. ist – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz – nicht rechtsge- nügend erwiesen. Bezüglich Reinheitsgrad dieses Kokains ist wiederum davon auszugehen, dass es denselben hohen Wert aufwies wie das Material der Lieferung C._____ und N._____ von mindestens 90% (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). Es stammte von dersel- ben Lieferantin aus Brasilien. Auch O._____ ging stets von derselben Qualität aus (Urk. HD 1/26 S. 7). Zudem spricht auch der gemäss O._____ vom Beschuldigten bezahlte Preis von Fr. 45'000.– dafür, dass diese Lieferung nicht von minderer Qualität war (Urk. HD 8/11 S. 7 f.). 4.10. Anklageziffer III.4. – Anstalten treffen zum Erwerb von 1'000 Gramm Kokain am 14. Juli 2010 (Kurier C._____) Keine ernsthaften Zweifel bestehen auch an der Kokainlieferung des zweiten Kuriers, C._____. Sie ist einerseits durch das Geständnis von O._____ belegt, andererseits durch die Verhaftung von C._____ am Flughafen Zürich und die poli- zeiliche Sicherstellung des Kokains. Im Telefongespräch vom 13. Juli 2010 er- wähnte O._____ ausdrücklich den Namen von C._____, als sie dessen Flug um- buchen wollte (Urk. ND 3/2/218). Auch dieses Kokain war für den Beschuldigten bestimmt, wie O._____ glaubhaft aussagte (Urk. HD 8/14 S. 24). Der Beschuldig- te habe sich genervt, als er von der Verhaftung erfahren habe. Solche Details sind völlig untypisch bei wissentlich falschen Belastungen. Der Reinheitsgrad dieses sichergestellten Kokains betrug 95% (Urk. ND 3/5/4). 4.11. Anklageziffer III.5. – Anstalten treffen zum Erwerb von 992 Gramm Kokain am 20. August 2010 (Kurier N._____) 4.11.1. Lieferung Am 20. August 2010 traf der Drogenkurier N._____ auf dem Flughafen Zürich- Kloten mit 992 Gramm Kokain ein, wo er von S._____ und T._____ in Empfang genommen und zur Wohnung von O._____ hätte gebracht werden sollen. Aller-
- 42 - dings wurden alle drei noch am Flughafen verhaftet. Der Reinheitsgrad dieses si- chergestellten Kokains betrug 93% (Urk. ND 4/3/3). 4.11.2. Vorgesehener Empfänger der Lieferung O._____ sagte in der Einvernahme vom 15. Juni 2011 aus, dass es grundsätzlich so gewesen sei, dass wenn Kokain in Zürich angekommen sei, dieses für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei, das heisst er dieses übernehme (Urk. HD 8/11 Antwort 8). In den Einvernahmen vom 2. Februar 2012 und vom
8. Mai 2012 bestätigte sie, dass das Kokain des Kuriers N._____ für den Be- schuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. HD 1/26 S. 24; HD 8/11 S. 14 f.). S._____ sagte in seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2010 aus, das Kokain der Kuriere C._____ und N._____ sei für den Italiener namens A'._____ bestimmt gewesen (Urk. HD 9/7 S. 20). Nachdem er in dieser Einvernahme noch Angst äusserte, den vollen Namen zu nennen, ergibt sich aus den späteren Befragun- gen, insbesondere der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass er damit den Beschuldigten (A._____) meinte (Urk. HD 9/7 S. 21, Urk. HD 9/12 S. 7, HD 9/14 S. 21, HD 9/13 und HD 9/14 S. 2 ff.). In derselben Konfrontations- einvernahme bestätigte S._____, dass die Lieferung des Kuriers N._____ für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. HD 9/14 S. 14). T._____ gab in seiner ersten Einvernahme nach der Verhaftung an, er sei von AE._____ aus Brasilien gebeten worden, N._____ vom Flughafen abzuholen, was er dann auch zusammen mit S._____ gemacht habe (Urk. HD 10/1 S. 2). In sei- ner Einvernahme vom 2. Februar 2012 gab T._____ dann an, dass S._____ das Kokain an eine Dominikanerin hätte weiterleiten sollen (Urk. HD 1/26 S. 22). Dies stellte S._____ in seiner Einvernahme vom 14. Februar 2012 aber entschieden in Abrede (Urk. HD 9/16 S. 11 und 12). Die Behauptung von T._____ ist bereits deshalb unglaubhaft, weil einzig er es war, der über das Eintreffen des Kuriers am Flughafen und die ungefähre Menge des gelieferten Kokains von AE._____ aus Brasilien informiert worden war und nur er den Kurier am Flughafen identifizieren konnte, da man ihm telefonisch aus Brasilien eine Beschreibung der Kleidung des Kuriers mitgeteilt habe (Urk. HD 10/1 S. 2, HD 10/23 S. 8). Da S._____ diesbe-
- 43 - züglich ahnungslos war, muss darauf geschlossen werden, dass sich seine Rolle und Aufgabe auf das blosse Begleiten von T._____ bzw. das Fahren an den Flughafen beschränkte. Dass die Lieferung der Kuriers N._____ für O._____ und nicht für besagte Dominikanerin bestimmt war, belegt auch die SMS von O._____ vom 20. August 2010 um 18:18 Uhr, worin sie T._____ fragt, ob sie schon ange- kommen seien, womit zweifellos das Ankommen am Flughafen gemeint war, wo der Flug mit dem Kurier planmässig 10 Minuten später landete (Urk. ND 4/2/115). 4.11.3. Finanzierung der Lieferung In den Tagen vor dem Kokaintransport des Kuriers N._____ weilte O._____ in Brasilien. Am 11. August 2010 telefonierte sie dem Beschuldigten, wobei auch dieses Gespräch aufgezeichnet wurde (Urk. ND 4/2/67). O._____ bat den Be- schuldigten, unverzüglich Fr. 10'000.– ihrem Sohn T._____ in ihre Wohnung zu bringen, damit dieser ihr das Geld nach Brasilien überweisen könne. Sie wolle damit ein Haus kaufen (Gesprächsinhalt im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt; Urk. 289 S. 193). Sie habe schon alles gemacht und es fehlten ihr nur noch diese Fr. 10'000.–. Kurz darauf telefonierte O._____ ihrem Sohn T._____ und hiess diesen, das Geld beim Beschuldigten einzutreiben und es ihr, unter Abzug der Wohnungsmiete, mit Western Union zu überweisen (Urk. ND 4/2/68). T._____ bestätigte, dass der Beschuldigte dann dieses Geld vorbeigebracht und er es mit Western Union geschickt habe (Urk. HD 10/20 Antwort 22). Auch S._____ bestä- tigte, dass er nach der Lieferung C._____ zusammen mit T._____ diese Fr. 10'000.– vom Beschuldigten eingezogen habe (Urk. HD 9/14 S. 23). In ihrer Befragung vom 24. März 2011 gab O._____ an, sie habe in diesem Tele- fonat Codewörter benutzt, damit der Beschuldigte nicht in Schwierigkeiten gerate. Auf Vorhalt, ob mit dem Kauf des Hauses Kokain gemeint gewesen sei, behaup- tete sie, das Geld nicht für ein Haus, sondern für ihre Tochter, welcher es nicht gut gegangen sei, benötigt zu haben (Urk. HD 8/8 Antwort 48). Dass sich der Be- schuldigte plötzlich als Wohltäter zeigte und Fr. 10'000.– zum Zwecke der Unter- stützung der Tochter von O._____ zahlte, kann ausgeschlossen werden. Wenn das Geld der Unterstützung der Tochter gedient hätte oder zum Kauf eines Hau-
- 44 - ses, wäre es auch nicht nötig gewesen, Codewörter zu benützen. Dies macht nur Sinn, um illegale Geschäfte zu verschleiern. 4.11.4. Fazit
Erwägungen (65 Absätze)
E. 1 Die vorinstanzliche Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt sieben Tage (17. September 2014, Prot. I S. 5; 10. März 2015, Prot. I S. 24; 11. März 2015, einschliesslich persönlicher Befragung des Beschuldigten, Prot. I S. 28 und Urk. 182; 9. September 2015, Prot. I S. 49; 10. September 2015, Prot. I S. 80;
11. September 2015, Prot. I S. 83; öffentliche Urteilsverkündung am 11. Novem- ber 2015, Prot. I S. 154).
E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. November 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz und strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub für schuldig befunden und zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 289). Teilweise wurde er von angeklag- ten Vorwürfen freigesprochen.
E. 2.1 Der Beschuldigte machte nur zu Beginn der Untersuchung Aussagen. Nachdem man ihn in der Einvernahme vom 13. April 2011 mit abgehörten Ge- sprächen konfrontierte, machte er zunehmend geltend, sich an nichts mehr zu er- innern. In der darauf folgenden Einvernahme weigerte er sich dann fast durch- wegs, Fragen zu beantworten oder auf Vorhalt von belastenden abgehörten Ge- sprächen eine Erklärung zu liefern (Urk. HD 1/7 und HD 1/8). Dabei blieb es auch in späteren Befragungen, insbesondere vor Vorinstanz.
- 26 -
E. 2.2 Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschul- digte ist insofern nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf er nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und darf sein Schweigen nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE 138 IV 47 Erw. 2.6.1, BGE 131 IV 36 Erw. 3.1; BGE 130 I 126 Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz bemerkte, dass dem Beschuldigten sein Aussageverhalten nicht zu seinem Nachteil gerei- che (Urk. 239 S. 38). Diese Feststellung ist irreführend und nicht identisch mit be- sagtem Rechtsgrundsatz. Blosses Schweigen kann nie ein Beweis einer Schuld sein, kann sich aber trotzdem nachteilig auswirken. Dies ist logische Folge des Umstands, dass sich eigene, entlastende Aussagen auch zum Vorteil eines Be- schuldigten auswirken können. Wenn schwer belastende Beweismittel vorliegen und ein Beschuldigter schweigt, vermag er diese auch nicht zu entkräften, was für ihn sehr wohl nachteilig ist. Das Bundesgericht hat zu Recht verschiedentlich er- wähnt, dass das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aus- sage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen darf. Dies sei dann der Fall, wenn sich der Be- schuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünf- tigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, Erw. 3 und 4; 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010 Erw. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vertritt die Verteidigung beispielsweise den Standpunkt, dass der Beschuldigte blosser Laufbursche von E._____ und F._____ gewesen sei und insofern bloss eine untergeordnete Stellung in der Drogenhandelshierarchie inne gehabt habe (Urk. 233 S. 38). Dies wäre zwar theoretisch durchaus möglich, al- lerdings finden sich in den Aussagen der Mitbeschuldigten und insbesondere in den abgehörten Telefongesprächen nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auf Anweisung von E._____ oder F._____ gehandelt habe. Mangels entsprechender Aussagen des Beschuldigten lässt sich die Hypothese
- 27 - der Verteidiger nicht einmal auf eigene Aussagen des Beschuldigten stützen, weshalb sie eben als reine Hypothese qualifiziert werden muss. Nicht zugestimmt werden kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach bei den Aussagen des Beschuldigten zu beachten sei, dass er ein offenkundiges Inte- resse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstig erscheinenden Licht darzustellen (Urk. 289 S. 36). Beschuldigte haben nicht deshalb eine verminderte Glaubwürdigkeit, weil sie beschuldigt werden. Solche Zirkelschlüsse sind bei der Beweiswürdigung unzulässig, jedenfalls seit Abschaffung des Inquisitionsverfah- rens. Jede in einem Strafverfahren beschuldigte Person, auch Unschuldige, ha- ben dieses Interesse im selben Masse. Insofern ist die prozessuale Stellung einer Person alleine kein Unterscheidungskriterium zwischen wahren und unwahren Aussagen. Anklageziffer I. – Erwerb von 400 Gramm Kokain von E._____ im Oktober 2009
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe von den Mit- beschuldigten E._____ und I._____ 400 Gramm Kokain erworben (Urk. HD 40 S. 2 - 3). Die Verteidigung setzte sich vor Vorinstanz nur am Rande mit den belas- tenden Beweismitteln auseinander, sondern konzentrierte sich auf den Einwand, die Belastungen der Mitbeschuldigten gegen den Beschuldigten seien der Preis vorteilhafter Erledigungen von deren Strafverfahren gewesen (Urk. 237 S. 12 - 19). Zudem sei der Beschuldigte kein Krimineller, sondern ein quirliger und lie- benswerter Italo, der keiner Fliege etwas zu leide tun könne und dessen Kokain- konsum etwas ausser Kontrolle geraten sei (so der Wortlaut des Verteidigers, Urk. 237 S. 4 und 7).
E. 2.4 Die Mitbeschuldigten E._____, F._____ und I._____ bestätigten den Sach- verhalt in der Anklageschrift, dass sie mit einem von F._____ pilotierten Kleinflug- zeug 3 Kilogramm Kokain aus Spanien importiert und dem Mitbeschuldigten W._____ davon insgesamt zwei Kilogramm auf Kommission überlassen hatten. W._____ habe sich in der Folge geweigert, den Kaufpreis von Fr. 120'000.– zu bezahlen, mit dem Vorwand, es habe sich bei der Ware nicht um Kokain, sondern
- 28 - um Ephedrin gehandelt (Urk. HD 2/1 S. 1 - 6, HD 2/2 S. 1 f., HD 2/3 S. 1). Über P._____ sei dann der Kontakt zum Beschuldigten zustande gekommen, damit ihnen dieser bei der Eintreibung des Geldes von W._____ behilflich sei. E._____, F._____ und der Beschuldigte hätten W._____ in der Wohnung von AB._____ in … [Ortschaft] getroffen, um die Schulden einzutreiben.
E. 2.5 Für die Schuldeneintreibungsdienste des Beschuldigten hätten E._____ und I._____ diesem ein Entgelt von Fr. 5'000.– bezahlt. Zudem hätten sie dem Beschuldigten von dem aus Spanien importierten Kokain 400 Gramm auf Kom- mission übergeben (Urk. HD 2/2 S. 5). Diese Sachdarstellung wurde von F._____ insofern bestätigt, als ihm E._____ mitgeteilt habe, der Beschuldigte habe 400 Gramm Kokain auf Kommissionsbasis erhalten (Urk. HD 1/22 S. 12 und 27). Auch I._____ hielt fest, dass er von E._____ darüber orientiert worden sei, dass der Beschuldigte 400 Gramm Kokain erhalten habe (Urk. HD 4/5 S. 6). In der Konfrontationseinvernahme bestätigten E._____ und F._____ ihre Aussagen im Beisein des Beschuldigten (Urk. 1/22 S. 10).
E. 2.6 Der Beschuldigte anerkannte in seiner Einvernahme vom 17. März 2011, Kokain erhalten zu haben. Es seien allerdings 100 und nicht 400 Gramm gewe- sen. Er habe diese Menge von E._____ im Beisein von F._____ für sich persön- lich zum Eigenkonsum erhalten (Urk. HD 1/4 S. 9). Nicht glaubhaft ist diese Be- hauptung allerdings bereits deshalb, weil der Beschuldigte ausführte, er habe das Kokain auf Kommission erhalten und später Fr. 5'000.– bezahlt (Urk. HD 1/4 S. 10). Auf Kommission erhält man eine Ware zwecks Weiterverkaufs, mit der Verpflichtung zur Bezahlung, sobald man seinerseits den Erlös aus einem Weiter- verkauf erhalten hat. Bei Erhalt von Drogen zwecks Eigenkonsums ist dies aus- geschlossen. Dem Beschuldigten kann diesbezüglich auch kein Glauben ge- schenkt werden, weil er in diesem Zusammenhang weitere unglaubhafte Aus- sagen machte. So gab er etwa an, zwar zusammen mit E._____ nach … gefah- ren, dort aber weder in der Wohnung gewesen zu sein noch mit W._____ gespro- chen zu haben (Urk. HD 1/4 S. 5). Dies im Widerspruch zu den Aussagen von E._____, F._____ und auch W._____. Letzterer gab zu Protokoll, dass der Be- schuldigte in der Wohnung von AB._____ behauptet habe, es sei seine Ware und
- 29 - er, W._____, müsse ihm Fr. 150'000.– dafür bezahlen (Urk. HD 5/1 S. 11). Diese Aussage bestätigte W._____ in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten (Urk. HD 5/3 S. 3). Auch hier ist kein Motiv ersichtlich, weshalb W._____ den Beschuldigten falsch anschuldigen sollte. Umgekehrt zeigt es, dass der Be- schuldigte wenig glaubwürdig ist.
E. 2.7 Falsche Anschuldigungen infolge von Versprechungen der Staatsanwalt- schaft hätten Spuren in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinterlassen, bei- spielsweise indem die Mitbeschuldigten blosse Vorhalte bestätigt hätten oder in- dem Widersprüche zwischen den Aussagen entstanden wären. Die Aussagen von E._____, F._____ und W._____ enthalten keine Hinweise auf eine gemeinsame, vorgängige Absprache im Sinne einer Verschwörung gegen den Beschuldigten, beispielsweise stereotype Formulierungen infolge einer vorgängig abgesproche- nen Synchronisation. Insbesondere E._____ schilderte die ganze Geschichte aus eigenem Antrieb, d.h. nicht im Rahmen eines Frage-Antwort-Verhörs des Staats- anwaltes. Seine Aussagen sind sehr ausführlich, detailliert und lebensnah, ohne einstudiert zu wirken. Glaubhaft sind sie auch, weil er zunächst bezüglich Dro- genmengen abwiegelte und Namen von Beteiligten verschweigen wollte (Urk. HD 2/1 S. 3, 5 und 6). Solches Aussageverhalten ist völlig untypisch für je- manden, der einen anderen zu Unrecht beschuldigen will. Es ist auch kein plau- sibles Motiv ersichtlich, weshalb E._____, F._____ und W._____ den Beschuldig- ten diesbezüglich wahrheitswidrig belasten sollten. Welchen Vorteil hätten sie sich denn auch versprechen lassen können, wahrheitswidrig von 400 Gramm anstatt von 100 Gramm zu sprechen? Dass E._____ dies zum Zwecke einer Strafreduk- tion im eigenen Verfahren getan habe, wie die Verteidigung insinuiert, ist abwe- gig, weil die Differenz zwischen der vom Beschuldigten anerkannten und der von E._____ behaupteten Kokainmenge gering ist. Es war insbesondere nicht so, dass ohne diese höhere Mengenangabe der Beschuldigte straffrei geblieben wä- re.
E. 2.8 Da das dem Beschuldigten überlassene Kokain aus der eingangs erwähn- ten Lieferung aus Spanien stammte und sich bei dem bei E._____ sichergestell- ten Teil der Lieferung ein Reinheitsgrad von 36% ergab, wäre auch bezüglich des
- 30 - dem Beschuldigten abgegebenen Kokains vom selben Reinheitsgrad aus- zugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten kann allerdings, wie die Vorinstanz in Anlehnung an das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten W._____ befand, von 33% ausgegangen werden (Urk. 289 S. 52).
E. 2.9 Des Weiteren kann in diesem Anklagepunkt gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflich- tet werden kann (Urk. 289 S. 43 - 54).
E. 2.10 Der Anklagesachverhalt ND 1 / I.1. ist deshalb erstellt, wobei gestützt auf die Anklage davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von den 400 Gramm Kokain 300 Gramm auf Kommissionsbasis erhalten hat und die weiteren 100 Gramm zum Eigenkonsum; davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 289 S. 53).
E. 2.11 Auf den weiteren, unter Anklageziffer I.2. geschilderten Sachverhalt braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu einem Freispruch gelangte und dieser von der Staats- anwaltschaft unangefochten blieb (Urk. 289 S. 288 Erw. 2.3, S. 291 Erw. 3.4, S. 292 Erw. 4.4. und S. 293 Erw. 5.4.; Urk. 291).
3. Anklageziffer II – Anstalten treffen zum Verschaffen grosser Mengen Kokain und zur Einfuhr von 4 kg Kokain aus Holland im November 2009
E. 3 Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung sowie mit Eingabe vom 17. November 2015 Berufung (Prot. I S. 154,
- 6 - Urk. 262). Mit Eingabe vom 12. November 2015 meldete die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung an (Urk. 259).
E. 3.1 Dem Beschuldigten wird in diesem Punkt der Anklage der Vorwurf ge- macht, er habe Anstalten getroffen, grosse Mengen Kokain in die Schweiz einzu- führen und sich zu diesem Zweck unter anderem zwei Mal in Spanien und einmal in Holland mit entsprechenden Leuten aus dem internationalen Drogenbusiness getroffen.
E. 3.2 Es steht aufgrund der Aussagen und der abgehörten Gespräche fest, dass der Beschuldigte zwei Mal nach Spanien und einmal nach Holland reiste und sich dort mit Leuten aus dem Drogenhandel traf, um Kokaingeschäfte anzubahnen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist mit den leichten Korrekturen gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 289 S. 125) zweifelsfrei erwiesen.
- 31 -
E. 3.3 Die Verteidigung brachte im erstinstanzlichen Plädoyer und vor Berufungs- gericht vor, dass in den abgehörten Gesprächen mehrmals von 20 - 30 Autos die Rede gewesen sei (Urk. 237 S. 34; Urk. 331 S. 25 f.). In Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo könne deshalb nicht von Kokain ausgegangen werden. Im Gesamtzusammenhang besteht allerdings kein Zweifel, dass die Bezeichnung "Auto" ein Codewort für Kokain war. Immerhin war auch der Beschuldigte in jener Zeit nie im Autohandel tätig.
E. 3.4 Die Verteidigung erhebt auch bei diesem Anklagepunkt den allgemeinen Vorwurf, die Mitbeschuldigten seien durch Versprechen von Vorteilen in ihren Strafverfahren zu falschen Aussagen bewegt worden. Darüber hinaus macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe vielleicht einmal davon geträumt, ei- nen grossen Deal durchzuziehen, jedoch nie über die logistischen und finanziellen Möglichkeiten dazu verfügt (Urk. 237 S. 20; Urk. 331 S. 13 f.). Er habe vielmehr als kleiner Gehilfe von E._____ und dessen Transporteur F._____ gehandelt (Urk. 237 S. 21 und 22 f.).
E. 3.5 Ein Indiz, dass der Beschuldigte nicht als weisungsgebundener Gehilfe von E._____ und F._____ handelte, findet sich in einem abgehörten Gespräch zwi- schen dem Beschuldigten und AB._____ (Urk. ND 2/3/48). Darin äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: "Ich versuche mit ihnen Kontakt zu halten, weil ich den Piloten [F._____] will, sonst wäre mir das scheissegal". Auch der Mitbeschuldigte I._____ erwähnte in seiner Einvernahme, er habe den Eindruck gehabt, der Be- schuldigte sei gar nicht an der Lösung ihres Problems mit W._____ interessiert gewesen. Demgegenüber habe er sich brennend für F._____ interessiert, um mit ihm Transportflüge zu machen (Urk. HD 4/2 S. 12). In der Konfrontationseinver- nahme in Anwesenheit des Beschuldigten präzisierte I._____, er habe gefordert, sich vom Beschuldigten zu trennen, weil dieser nur Interesse am Piloten gezeigt habe und nicht am Eintreiben ihres Geldes (Urk. HD 1/22 S. 28). F._____ gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, E._____ habe wohl gehofft, mit Hilfe des Be- schuldigten und dessen Beziehungen aus den Schulden rauszukommen, die er durch den Kokainverlust im Zusammenhang mit W._____ erlitten habe (Urk. HD 3/2 S. 3). Der Beschuldigte habe von wichtigen Leuten, die er in Holland
- 32 - und in Italien kennen würde, erzählt und dass er, F._____, für ihn Flüge mit Koka- in und zwecks Geldwaschens machen könne (Urk. HD 3/2 S. 4). Der Beschuldigte habe von mehreren Millionen und 100 bis 150 Kilogramm Kokain gesprochen (Urk. HD 3/3 S. 7). Der Beschuldigte habe ihm eröffnet, er könne auch für Kokain- transporte von Spanien nach Italien oder Geldtransporte von Italien in die Schweiz und umgekehrt schauen (Urk. HD 3/3 S. 6). Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, sich darüber Gedanken zu machen; es könne für ihn ein Gewinn von 1 - 1,5 Prozent des transportierten Geldes herausspringen. Zudem habe der Be- schuldigte erwähnt, dass er bei der kalabresischen Mafia Einfluss habe. Bei ei- nem Gespräch habe der Beschuldigte erwähnt, dass seine Kokainquelle in Spa- nien eine Dominikanerin sei bzw. deren Ehemann, der aber im Gefängnis sitze. Der Beschuldigte habe E._____ klar gesagt, dass er zu dieser Dominikanerin nach Spanien reisen müsse und deshalb von E._____ Geld für die Reisespesen gefordert habe (Urk. HD 3/3 S. 9). Auf einen Auftrag von E._____ angesprochen sagte F._____: "Nein, E._____ hat ihm gar keinen Auftrag gegeben. E._____ suchte bei ihm Hilfe und nicht umgekehrt" (Urk. HD 3/3 S. 9). An anderer Stelle führte F._____ aus, der Beschuldigte habe es fertig gebracht, E._____ zu gewin- nen, so dass es zu weiteren Kontakten gekommen sei (Urk. HD 3/3 S. 13). Er [F._____] selbst sei im Banne von E._____ gestanden, weil er von diesem immer wieder Geld für seinen Lebensunterhalt erhalten habe. Ansonsten hätte er sicher abgelehnt, weil er Angst gehabt habe wegen der grossen Mengen von Kokain und wegen der Kontakte des Beschuldigten zur Mafia (Urk. HD 3/3 S. 14).
E. 3.6 Allein der Umstand, dass der Beschuldigte für seine erste Spanienreise von E._____ Fr. 1'000.– für Reisespesen erhalten hat und er beim zweiten Flug nach Spanien von E._____ begleitet wurde, belegt noch kein Unterordnungsver- hältnis des Beschuldigten zu E._____. Wie erwähnt, hoffte E._____ auf eine ge- wisse Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten und versprach sich daraus den Abbau eigener Schulden, was die Übernahme der Reisekosten plausibel erklärt. Angesichts des in Aussicht stehenden Umfangs des Drogenhandels und des er- warteten Gewinnes ein marginaler Betrag.
- 33 -
E. 3.7 Auch aus den abgehörten Telefongesprächen des Beschuldigten mit den Kontaktpersonen AC._____ und AD._____ bzw. AD'._____ geht in keiner Weise hervor, dass er – der Beschuldigte – bloss im Auftrag eines Dritten bzw. von E._____ die Reise nach Spanien antrat. Wäre er bloss Laufbursche von E._____ gewesen, so hätte er sich kaum über den Wechsel des Treffpunktes mit dem Ko- lumbianer in Spanien so aufgeregt und entrüstet erwähnt, dass er die Tickets schon bezahlt habe (Urk. ND 2/2/5). Ebenso hätte er im Zusammenhang mit der zweiten Reise im Telefonat vom 29. Oktober 2009 dem E._____ kaum mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag nicht gehen könnten, weil er (der Beschul- digte) verhindert sei (Urk. ND 2/2/14).
E. 3.8 Auch L._____, der Neffe des Beschuldigten, mit welchem der Beschuldigte die Reise nach Holland unternahm, tönte nicht einmal ansatzweise an, dass der Beschuldigte im Auftrag eines Dritten bzw. von E._____ gehandelt habe (HD 6/1, 6/2, 6/3 und 6/4). Dabei ist anzumerken, dass L._____ sehr glaubhaft aussagte, weil er sehr darauf bedacht war, niemanden zu belasten und dafür anfänglich so- gar mehrfach log (Urk. HD 6/1 S. 3 ff.; HD 6/3 S. 7). Erst auf entsprechende Vor- halte, insbesondere der abgehörten Gespräche zwischen ihm und dem Beschul- digten auf der Autofahrt nach Holland, bestätigte er, dass der Zweck der Reise Kokaingeschäfte gewesen seien und dass der Beschuldigte durch Vermittlungs- geschäfte Geld verdient hätte (Urk. HD 6/1 S. 8 und 10). L._____ bestätigte auch auf Vorhalt von abgehörten Gesprächen die zahlreichen Telefonate und Gesprä- che des Beschuldigten mit den Kontaktleuten in Holland. L._____ sprach immer nur von seinem Onkel, dem Beschuldigten, und erwähnte nie den Mitbeschuldig- ten E._____. Illustrativ ist seine Aussage über die Rückfahrt: "Ich erinnere mich daran, dass ich A._____ [Beschuldigter] sagte, dass er dies nicht machen solle. Er bracht die Idee ein, das Kokain hierher liefern zu lassen, dies zu einem besse- ren Preis "(Urk. HD 6/1 S. 12). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten verneinte L._____ die Frage des Verteidigers, ob er sich bei der Ein- vernahme unter Druck gesetzt fühle (Urk. HD 6/3 S. 7).
E. 3.9 Ganz ähnlich sieht es bei den Aussagen des Mitbeschuldigten AA._____ aus, dem Freund der Tochter des Beschuldigten (Urk. HD 7/3 S. 7). Auch er be-
- 34 - stritt in seiner ersten Einvernahme, von Drogengeschäften des Beschuldigten Kenntnis zu haben (Urk. HD 7/1). Erst auf Vorhalt abgehörter Gespräche zwi- schen ihm und dem Beschuldigten anerkannte er, dass ihm der Beschuldigte von einer Lieferung von 4 kg Kokain erzählt und ihm angeboten habe, sich daran finanziell zu beteiligen (Urk. HD 7/2 S. 2). Der Beschuldigte hätte ihm ein Stück überlassen, was 1 kg bedeute (Urk. HD 7/2 S. 3). In all seinen Einvernahmen kam der Name E._____ nie aus dem Mund von AA._____. Ebenso wenig deutete AA._____ an, dass der Beschuldigte blosser Laufbursche eines Dritten gewesen sei, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 233 S. 38).
E. 3.10 In Bezug auf Ziffer II der Anklage steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in Eigenregie gehandelt hat, allenfalls E._____ miteinbeziehen und für die Weiter- veräusserung des Kokains einspannen wollte, aber keinesfalls in dessen Auftrag und schon gar nicht als dessen Hilfsperson als blosser Befehlsempfänger handel- te.
E. 3.11 Gemäss Wortlaut in der Anklageschrift habe der Beschuldigte "vom an- gebotenen Kokain" selber 4 kg für den Weiterverkauf erwerben wollen. Diese Formulierung ist dahingehend zu deuten, dass diese 4 kg ein Teil der zuvor an- gebotenen 20 - 30 kg Kokain waren. Bei der Gesamtmenge an Kokain ist unter diesem Anklagepunkt deshalb von insgesamt mindestens 20 kg auszugehen. (Urk. 289 S. 99 Erw. 5.8.6.; S. 294 Erw. 2.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 331 S. 25 f) handelt es sich bei einem "Auto" sehr wohl um ein Kilogramm. Angesichts des vom Beschuldigten betriebenen Aufwandes (Fahrt nach Amsterdam, Miete einer Wohnung) kann keine andere Einheit gemeint sein, zumal der Beschuldigte kein Kleindealer war.
E. 3.12 Die Vorinstanz ging gestützt auf Untersuchungen der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin von dem durchschnittlich gehandelten Reinheitsgrad von 75% aus (Urk. 239 S. 98). Dies ist nicht zu beanstanden, da er für den inter- nationalen Kokainhandel eher tief ist.
- 35 -
4. Anklageziffer III – Bandenmässige Organisation von Drogenimporten aus Brasilien zusammen mit O._____
E. 4 Das über 360 Seiten umfassende begründete Urteil wurde den Parteien am
13. Juli 2016 zugestellt (Urk. 288). Am 3. und 4. August 2016 gingen die Be- rufungserklärungen hierorts ein (Urk. 291, 293 und 295). Diese Eingaben wurden alle am 2. August 2016 der Post übergeben, somit rechtzeitig innert der zwanzig- tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 292, 294 und 296).
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit O._____ beschlos- sen zu haben, unter Mitwirkung von T._____ und S._____, Kokain aus Brasilien einzuführen und hier weiter zu verkaufen. In der Folge sei es zu den in der Ankla- geschrift geschilderten Kokainimporten samt Finanzierungen und Übernahmen durch den Beschuldigen gekommen. Auf die einzelnen Geschäfte wird nachfol- gend unter Ziffern 5.6. - 5.11. eingegangen.
E. 4.2 Die Verteidigung erhob anlässlich der Berufungsverhandlung gar keine (Urk. 331) und vor Vorinstanz wenig substantiierte Einwendungen hinsichtlich der Transporte und der Übernahmen des Kokains von O._____ (Urk. 237 S. 41 ff.). Es könne vermutet werden, dass der Beschuldigte lediglich kleinere Mengen zum Eigenkonsum von O._____ erworben habe (Urk. 237 S. 41). Dies ist jedoch aus- geschlossen, denn ohne Verkauf des erhaltenen Kokains hätte er dieses jeweils gar nicht bezahlen können und ohne Bezahlung hätte O._____ gar keine weiteren Lieferungen organisiert. Auch in den abgehörten Gesprächen war nie die Rede von Eigenkonsum.
E. 4.3 O._____ bestritt zunächst jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Erst auf Vorhalt von belastenden Beweismitteln, insbesondere abgehörter Telefongesprä- che mit dem Mitbeschuldigten S._____, machte sie zögerliche Zugaben (Urk. HD 8/2 - HD 8/3). Mit Belastungen des Beschuldigten tat sie sich aber wei- terhin schwer und die Frage, ob sie Angst vor Repressalien habe, beantwortete sie: "Ich weiss, dass zumindest seine Familie in Italien der Mafia angehört. Eine sehr heikle Angelegenheit. Ja, ich fürchte mich vor Repressalien. Ich habe schon Angst "(Urk. HD 8/6 S. 2). In ihrer polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2011 wur- de ihr dann ein abgehörtes Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten über den Absatz des Kokains vorgehalten, worauf sie sich zu keinen weiteren Aussa- gen mehr bereit erklärte (Urk. HD 8/10 S. 3). In der Einvernahme rund einen Mo- nat später anerkannte sie dann, dass der Beschuldigte ihr Drogenabnehmer hier in der Schweiz gewesen sei und sie gab Details zu Protokoll (Urk. HD 8/11 S. 3 ff.).
- 36 -
E. 4.4 Dass der Beschuldigte O._____ zu einer Zusammenarbeit bewegte, lässt sich unschwer aus abgehörten Gesprächen vom 8. März 2010 entnehmen (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). O._____ äusserte gewisse Bedenken, worauf der Beschuldigte einwendete: "Schau, wenn Du willst, gibt es hier keine Probleme. Du arbeitest mit mir, ich bin verantwortlich. Du weisst wo ich wohne. Ich habe ein Haus, ich habe ein Restaurant, ich habe einen Laden. Ich bin nicht ein Verrückter. Ich habe eine Adresse und einen Pass. Punkt. Wir haben schon zusammen gear- beitet und du weisst, wie es ist." Den Einwand von O._____, dass es hier zu viele Leute gebe, welche mit der Polizei zusammenarbeiteten, konterte der Beschuldig- te mit den Worten, wenn man mit Spinnern arbeite, dann sei man selbst verrückt. Das sei aber nicht so, wenn sie mit ihm zusammenarbeite. Er schwöre bei Gott, sie müsse sich hier keine Sorgen machen (Urk. ND 5/3/9, Index 3773). O._____ mahnte dann nochmals, dass sie schon fünf Kurierinnen verloren habe, zwei in Spanien, zwei in Frankfurt und eine in Italien. Der Beschuldigte lobte auch die phantastische Qualität des Kokains, welches O._____ bringe und dass die Ware letztes Mal schnell weg gewesen sein (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Im abgehör- ten Gespräch des Beschuldigten mit einem Unbekannten namens …, mutmass- lich mit AB._____, lobte der Beschuldigte O._____ in höchsten Tönen, sie habe Haare auf den Zähnen und könne ihm 100 Kilo im Monat schicken. Weiter sagte der Beschuldigte: "100. Weisst Du was das heisst. Wir machen ein Vermögen. In einem Monat können wir 1 Million pro Kopf verdienen. Sie hat was drauf" (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Auch die Verteidigung vermag keine plausible Er- klärung für solche Aussagen des Beschuldigten vorzubringen vor dem Hinter- grund ihres Standpunktes, dass O._____ den Beschuldigten falsch belaste und alles frei erfunden sei.
E. 4.5 Zu den einzelnen Drogentransporten und Übernahmen durch den Be- schuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die nachfolgenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 289 S. 135 - 202, Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.6 Anklageziffer III.1. – Erwerb von 500 Gramm Kokain im März/April 2010 In der Konfrontationseinvernahme zwischen O._____, T._____ und dem Beschul- digten bestätigte O._____, dass sie mit dem Beschuldigten über künftige Kokain-
- 37 - geschäfte gesprochen und sich ihre Drogenlieferantin AE._____ alias AE'._____ aus Brasilien mit dem Beschuldigten zwei Mal in der Schweiz getroffen habe (Urk. HD 1/26 S. 4 f.). Sie bestätigte, dem Beschuldigten zuerst ein Kokainmuster zwecks Qualitätsprüfung gebracht und danach im April 2010 500 Gramm Kokain aus Brasilien importiert und dem Beschuldigten übergeben zu haben (Urk. HD 1/26 S. 6). Dieser habe dann die Ware später in mehreren Teilbeträgen bezahlt. Vor dem Hintergrund der abgehörten Gespräche des Beschuldigten mit O._____ über Kokaingeschäfte bestehen keine Zweifel am Geständnis von O._____. Die Annahme, es habe ihr einen Vorteil gebracht, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten, ist nicht plausibel, denn angesichts der Zugabe, 500 Gramm Kokain importiert zu haben, war die Person des Abnehmers völlig nebensächlich. Zum Reinheitsgrad dieses Kokains sagte O._____ aus, sie denke, es sei von der- selben Qualität gewesen wie das später gelieferte Kokain (Urk. HD 1/26 S. 7). Aufgrund des sichergestellten Materials der Lieferung C._____ und N._____ ist von einem sehr hohen Reinheitsgrad von mindestens 90% auszugehen, was übli- chen Konzentrationen im internationalen Drogenhandel entspricht (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3).
E. 4.7 Anklageziffer III.2. – Erwerb von 240 Gramm Kokain im Mai 2010 Gemäss Aussagen von S._____ habe er 240 Gramm Kokain schlechter Qualität aus Brasilien in die Schweiz importiert und es dem Beschuldigten übergeben (Urk. HD 9/16 S. 6 und 7). Bezahlt habe der Beschuldigte nichts und vielmehr später behauptet, es weggeschmissen zu haben (Urk. HD 9/16 S. 7). Belegt ist dies durch eine SMS von S._____ an den Beschuldigten, worin er diesen fragt, woher er nun das Geld nehmen solle für das, was der Beschuldigte wegge- schmissen habe (Urk. HD 9/16 S. 8). Die Aussage korreliert auch mit jener von T._____, welcher zu Protokoll gab, S._____ habe 1 kg der Ware, Kokain-Base, selbst in einem Koffer aus Brasilien in die Schweiz geschmuggelt und Mühe ge- habt, sie hier zu verkaufen, da es "Scheiss-Zeugs" gewesen sei (Urk. HD 10/17 S. 4). Einen Teil habe S._____ dem Beschuldigten gegeben. Dieser hätte Fr. 10'000.– oder Fr. 15'000.– dafür bezahlen müssen, habe aber nie bezahlt und
- 38 - angegeben, es weggeschmissen zu haben. S._____ sei darüber sehr wütend ge- wesen, weil der Beschuldigte doch nicht etwas wegschmeissen dürfe, was ihm (S._____) gehöre (Urk. HD 10/17 S. 5). Der Kaufpreis ist im Übrigen auch durch zwei abgehörte Telefongespräche von S._____ dokumentiert, worin dieser die Summe von Fr. 15'000.– erwähnt, welche ihm der Beschuldigte noch schulde (Urk. ND 4/2/31, TK-Protokoll vom 27. Juli 2010, 17:36 Uhr, sowie Urk. ND 4/2/73, TK-Protokoll vom 12. August 2010, 14:11 Uhr). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte S._____ dann, dem Beschuldigten 240 Gramm gegeben zu haben. Man habe ihm aber gesagt, dass es kein Kokain gewesen sei (Urk. HD 9/17 S. 15). Diese Abschwächung seiner Aussagen ist völlig unglaub- haft, denn sonst hätte er sich zuvor sicher nicht so per SMS geäussert. S._____ hat auch nie geltend gemacht, er habe den restlichen Teil selber weggeschmis- sen, weil es kein Kokain gewesen sei. Der Beschuldigte schwieg in der Konfronta- tionseinvernahme, als er zu Ergänzungsfragen aufgefordert wurde. Die Hypothe- se der Verteidigung, weil der Beschuldigte die Ware nie bezahlt habe, sei eben davon auszugehen, er habe sie selbst konsumiert, bleibt ohne jegliche objekti- vierbaren Indizien (Urk. 237 S. 47). Richtigerweise ist die Vorinstanz von maximal 7% Reinheitsgrad ausgegangen, da kein schwerer Fall eingeklagt wurde, was be- deutet, dass die Menge von 240 Gramm höchstens 17 Gramm reines Kokain be- inhaltete (Urk. 237 S. 143).
E. 4.8 Anklageziffer III.3. – Erwerb von 700 Gramm Kokain am 20. Mai 2010 Auch zu diesem Anklagevorwurf kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 237 S. 146 - 161). Aus dem abgehörten Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und O._____ vom 12. Mai 2010 geht hervor, dass die beiden über die Rückgewinnung von 1,5 kg flüssigem Kokain, welches O._____ in einem Koffer hierher bringe, sprachen (Urk. ND 5/3/19, Index 847). Der Beschuldigte erwähnt, dass er einen Freund habe, der dies auch schon ge- macht habe. Es sei weiss geworden, Nummer 1 Arbeit. Nach diesem Telefonge- spräch gab es dann offenbar eine Programmänderung und am 19. Mai 2010 brachte T._____, der Sohn von O._____, kein flüssiges, sondern 700 Gramm Ko- kainpulver. T._____ beschrieb im Detail, wie er dieses zusammen mit S._____ in
- 39 - das Restaurant AF._____ nach AG._____ [Ortschaft] gebracht habe, wo sie vom Beschuldigten bereits erwartet worden seien (Urk. HD 10/14 S. 6). Er habe das Kokain für O._____ geschmuggelt. Übergeben habe er es im Restaurant in AG._____ zwar AH._____; er denke aber, es sei für den Beschuldigten gewesen (Urk. HD 10/14 S. 5). S._____ schilderte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass er zusammen mit O._____ und T._____ vom Flughafen zum Restaurant AF._____ nach AG._____ gefahren sei, wo sie der Beschuldigte empfangen habe (Urk. HD 9/17 S. 4). T._____ sei dann auf die Toilette gegan- gen. O._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus, dass T._____ auf die Toilette gegangen und das Kokain in einen Rucksack getan habe. Nachdem sie zusammen gegessen hätten, habe sie den Rucksack genommen, sich zusammen mit dem Beschuldigten in einen Nebenraum bege- ben, dort das Kokain gewogen und es anschliessend dem Beschuldigten überge- ben (Urk. HD 1/26 S. 13). Der Beschuldigte habe es dann später in mehreren Teilbeträgen bezahlt. Auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen hinsichtlich des Abnehmers im Restaurant angesprochen, schwieg T._____ (Urk. HD 1/26 S. 14). Die Gründe dafür können offen bleiben, denn er bestritt auch nicht die Darstellung von O._____, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte der Empfänger war. Auch dieser Anklagepunkt ist rechtsgenügend bewiesen. Bezüglich Reinheitsgrad dieses Kokains ist wiederum davon auszugehen, dass es denselben hohen Wert aufwies, wie das Material der Lieferung C._____ und N._____ von mindestens 90% (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). Es stammte von dersel- ben Lieferantin aus Brasilien. Auch O._____ ging stets von derselben Qualität aus (Urk. HD 1/26 S. 7).
E. 4.9 Anklageziffer III.4. – Erwerb von 900 Gramm Kokain am 13. Juli 2010 (Kurier B._____) O._____ schilderte detailliert, wie sie den Beschuldigten im Vorfeld dieser Liefe- rung um Bezahlung der früheren Kokainlieferung gebeten habe (Urk. HD 8/13 S. 9 - 26). Sie konnte auf Vorhalt auch spontan die Bedeutung des Inhalts der ab- gehörten Gespräche und der Kurznachrichten zwischen ihr und dem Beschuldig- ten erläutern; ebenso die verklausulierten Formulierungen, welche verwendet
- 40 - wurden, um die Unverfänglichkeit der Gespräche vorzutäuschen. Es ging jeweils um Schulden und neue Kokainlieferungen. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass der Transporteur B._____ am 12. Juli 2010 mit dem Flugzeug in Zürich ein- traf und O._____ eine Kokainlieferung von 900 Gramm aushändigte. Das Einge- ständnis von O._____ wird gestützt durch die Aussage von T._____, welcher nach eigenen Angaben den Drogentransporteur vom Flughafen abgeholt habe (Urk. HD 10/15 S. 5). Dass diese Drogen – wie üblich – für den Beschuldigten be- stimmt waren, belegt unter anderem die SMS von O._____ an den Beschuldigten vom 12. Juli 2010, worin diese mitteilte, dass sie am Folgetag kommen werde und er, der Beschuldigte, schon mal Fr. 5'000.– mitbringen solle (ND Urk. 3/2/198). Dass der Beschuldigte in der Folge an der …strasse, dem Wohnort von O._____ auftauchte und das Kokain übernahm, belegt der SMS-Verkehr zwischen ihm und O._____ (Urk. HD 8/14 S. 9 f.). Wenn O._____ den Beschuldigten wahrheitswid- rig als Abnehmer des Kokains bezeichnet hätte, dann hätte sie wohl kaum er- wähnt, dass der Beschuldigte in Begleitung eines glatzköpfigen Mannes gekom- men sei. Solche völlig unnötigen Details oder "Komplikationen" fehlen typischer- weise bei falschen Anschuldigungen. Bewiesen sind auch Zahlungen des Be- schuldigten in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.–. Gemäss abgehörtem Telefon vom 14. Juli 2010 teilte AH._____ O._____ mit, dass sie in einer Stunde "Kaffee trinken" gingen (Urk. ND 3/2/237). Dabei erwähn- te AH._____, dass sie zwar kein Auto hätten, dass sie (Mehrzahl) aber kommen würden. Kaffee trinken war gemäss O._____ das Codewort für eine Zahlung für Kokain (Urk. HD 8/14 S. 17). Knapp eine Stunde später telefonierte der Beschul- digte O._____ und bat sie, "rasch herunter zu kommen" (Urk. ND 3/2/238). O._____ sagte aus, dass ihr der Beschuldigte bei diesem Treffen vor ihrem Haus Geld für die Lieferung übergeben habe, wobei sie den genauen Betrag nicht mehr wisse (Urk. HD 8/14 S. 20). Allerdings überwies S._____ im Auftrag von O._____ am Folgetag mit einer Expressüberweisung nach Brasilien rund Fr. 32'000.–, zu- züglich einer Gebühr von 2,5% bzw. Fr. 800.–, was auf eine oder mehrere Zah- lungen des Beschuldigten in dieser Grössenordnung schliessen lässt (Urk. ND 3/2/249). S._____ bestätigte diese Überweisung. Er sei erschrocken über das viele Geld. Zusammen mit T._____ habe er die Überweisung dann aber
- 41 - in seinem Namen gemacht (Urk. HD 9/8 S. 6). Dass der Beschuldigte bis zu die- sem Zeitpunkt eine grössere Summe als Fr. 32'800.– bezahlt hat, erscheint spe- kulativ bzw. ist – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz – nicht rechtsge- nügend erwiesen. Bezüglich Reinheitsgrad dieses Kokains ist wiederum davon auszugehen, dass es denselben hohen Wert aufwies wie das Material der Lieferung C._____ und N._____ von mindestens 90% (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). Es stammte von dersel- ben Lieferantin aus Brasilien. Auch O._____ ging stets von derselben Qualität aus (Urk. HD 1/26 S. 7). Zudem spricht auch der gemäss O._____ vom Beschuldigten bezahlte Preis von Fr. 45'000.– dafür, dass diese Lieferung nicht von minderer Qualität war (Urk. HD 8/11 S. 7 f.).
E. 4.10 Anklageziffer III.4. – Anstalten treffen zum Erwerb von 1'000 Gramm Kokain am 14. Juli 2010 (Kurier C._____) Keine ernsthaften Zweifel bestehen auch an der Kokainlieferung des zweiten Kuriers, C._____. Sie ist einerseits durch das Geständnis von O._____ belegt, andererseits durch die Verhaftung von C._____ am Flughafen Zürich und die poli- zeiliche Sicherstellung des Kokains. Im Telefongespräch vom 13. Juli 2010 er- wähnte O._____ ausdrücklich den Namen von C._____, als sie dessen Flug um- buchen wollte (Urk. ND 3/2/218). Auch dieses Kokain war für den Beschuldigten bestimmt, wie O._____ glaubhaft aussagte (Urk. HD 8/14 S. 24). Der Beschuldig- te habe sich genervt, als er von der Verhaftung erfahren habe. Solche Details sind völlig untypisch bei wissentlich falschen Belastungen. Der Reinheitsgrad dieses sichergestellten Kokains betrug 95% (Urk. ND 3/5/4).
E. 4.11 Anklageziffer III.5. – Anstalten treffen zum Erwerb von 992 Gramm Kokain am 20. August 2010 (Kurier N._____)
E. 4.11.1 Lieferung Am 20. August 2010 traf der Drogenkurier N._____ auf dem Flughafen Zürich- Kloten mit 992 Gramm Kokain ein, wo er von S._____ und T._____ in Empfang genommen und zur Wohnung von O._____ hätte gebracht werden sollen. Aller-
- 42 - dings wurden alle drei noch am Flughafen verhaftet. Der Reinheitsgrad dieses si- chergestellten Kokains betrug 93% (Urk. ND 4/3/3).
E. 4.11.2 Vorgesehener Empfänger der Lieferung O._____ sagte in der Einvernahme vom 15. Juni 2011 aus, dass es grundsätzlich so gewesen sei, dass wenn Kokain in Zürich angekommen sei, dieses für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei, das heisst er dieses übernehme (Urk. HD 8/11 Antwort 8). In den Einvernahmen vom 2. Februar 2012 und vom
8. Mai 2012 bestätigte sie, dass das Kokain des Kuriers N._____ für den Be- schuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. HD 1/26 S. 24; HD 8/11 S. 14 f.). S._____ sagte in seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2010 aus, das Kokain der Kuriere C._____ und N._____ sei für den Italiener namens A'._____ bestimmt gewesen (Urk. HD 9/7 S. 20). Nachdem er in dieser Einvernahme noch Angst äusserte, den vollen Namen zu nennen, ergibt sich aus den späteren Befragun- gen, insbesondere der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass er damit den Beschuldigten (A._____) meinte (Urk. HD 9/7 S. 21, Urk. HD 9/12 S. 7, HD 9/14 S. 21, HD 9/13 und HD 9/14 S. 2 ff.). In derselben Konfrontations- einvernahme bestätigte S._____, dass die Lieferung des Kuriers N._____ für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. HD 9/14 S. 14). T._____ gab in seiner ersten Einvernahme nach der Verhaftung an, er sei von AE._____ aus Brasilien gebeten worden, N._____ vom Flughafen abzuholen, was er dann auch zusammen mit S._____ gemacht habe (Urk. HD 10/1 S. 2). In sei- ner Einvernahme vom 2. Februar 2012 gab T._____ dann an, dass S._____ das Kokain an eine Dominikanerin hätte weiterleiten sollen (Urk. HD 1/26 S. 22). Dies stellte S._____ in seiner Einvernahme vom 14. Februar 2012 aber entschieden in Abrede (Urk. HD 9/16 S. 11 und 12). Die Behauptung von T._____ ist bereits deshalb unglaubhaft, weil einzig er es war, der über das Eintreffen des Kuriers am Flughafen und die ungefähre Menge des gelieferten Kokains von AE._____ aus Brasilien informiert worden war und nur er den Kurier am Flughafen identifizieren konnte, da man ihm telefonisch aus Brasilien eine Beschreibung der Kleidung des Kuriers mitgeteilt habe (Urk. HD 10/1 S. 2, HD 10/23 S. 8). Da S._____ diesbe-
- 43 - züglich ahnungslos war, muss darauf geschlossen werden, dass sich seine Rolle und Aufgabe auf das blosse Begleiten von T._____ bzw. das Fahren an den Flughafen beschränkte. Dass die Lieferung der Kuriers N._____ für O._____ und nicht für besagte Dominikanerin bestimmt war, belegt auch die SMS von O._____ vom 20. August 2010 um 18:18 Uhr, worin sie T._____ fragt, ob sie schon ange- kommen seien, womit zweifellos das Ankommen am Flughafen gemeint war, wo der Flug mit dem Kurier planmässig 10 Minuten später landete (Urk. ND 4/2/115).
E. 4.11.3 Finanzierung der Lieferung In den Tagen vor dem Kokaintransport des Kuriers N._____ weilte O._____ in Brasilien. Am 11. August 2010 telefonierte sie dem Beschuldigten, wobei auch dieses Gespräch aufgezeichnet wurde (Urk. ND 4/2/67). O._____ bat den Be- schuldigten, unverzüglich Fr. 10'000.– ihrem Sohn T._____ in ihre Wohnung zu bringen, damit dieser ihr das Geld nach Brasilien überweisen könne. Sie wolle damit ein Haus kaufen (Gesprächsinhalt im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt; Urk. 289 S. 193). Sie habe schon alles gemacht und es fehlten ihr nur noch diese Fr. 10'000.–. Kurz darauf telefonierte O._____ ihrem Sohn T._____ und hiess diesen, das Geld beim Beschuldigten einzutreiben und es ihr, unter Abzug der Wohnungsmiete, mit Western Union zu überweisen (Urk. ND 4/2/68). T._____ bestätigte, dass der Beschuldigte dann dieses Geld vorbeigebracht und er es mit Western Union geschickt habe (Urk. HD 10/20 Antwort 22). Auch S._____ bestä- tigte, dass er nach der Lieferung C._____ zusammen mit T._____ diese Fr. 10'000.– vom Beschuldigten eingezogen habe (Urk. HD 9/14 S. 23). In ihrer Befragung vom 24. März 2011 gab O._____ an, sie habe in diesem Tele- fonat Codewörter benutzt, damit der Beschuldigte nicht in Schwierigkeiten gerate. Auf Vorhalt, ob mit dem Kauf des Hauses Kokain gemeint gewesen sei, behaup- tete sie, das Geld nicht für ein Haus, sondern für ihre Tochter, welcher es nicht gut gegangen sei, benötigt zu haben (Urk. HD 8/8 Antwort 48). Dass sich der Be- schuldigte plötzlich als Wohltäter zeigte und Fr. 10'000.– zum Zwecke der Unter- stützung der Tochter von O._____ zahlte, kann ausgeschlossen werden. Wenn das Geld der Unterstützung der Tochter gedient hätte oder zum Kauf eines Hau-
- 44 - ses, wäre es auch nicht nötig gewesen, Codewörter zu benützen. Dies macht nur Sinn, um illegale Geschäfte zu verschleiern.
E. 4.11.4 Fazit
E. 5 Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde der Beschuldigte gegen Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.– aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (SF160010).
E. 5.1 Die Verteidigung hält auch an dem bereits im Vorverfahren erhobenen Vorwurf fest, dass im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ zahlreiche Emails zwischen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigerin von E._____ aus den Akten entfernt worden seien. Diese Unvollständigkeit der Beizu- gsakten betreffe wohl alle beigezogenen Dossiers (Urk. 327 S. 11 ff.).
E. 5.2 Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Eine entscheidrelevante Bedeutung besagter Emails für die- ses Verfahren wurde nicht substantiiert vorgebracht und ist auch nicht plausibel. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es handle sich um für dieses Verfahren irrele- vante Korrespondenz, zum Beispiel betreffend der Suche von Einvernahme- terminen (Urk. 217). Soweit die Verteidigung hinter den verschwundenen Emails geheime Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und E._____ unterstellt, wird nachfolgend unter Ziffer 6 noch eingegangen.
6. Verschwörungstheorie
E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2016 wurden die Berufungserklä- rungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der jeweiligen Gegenpartei übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 304). Innert Frist ging keine ent- sprechende Erklärung ein.
E. 6.1 Die Verteidigung versuchte wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verschwörungstheorie zu konstruieren. Sie machte geltend, die Staatsanwalt- schaft bzw. die beiden untersuchungsführenden Staatsanwälte hätten Mit- beschuldigte, insbesondere E._____, F._____, U._____ und O._____ zu falschen Aussagen bewegt, indem sie diesen im Gegenzug massive Vorteile beim Straf- mass versprochen hätten (vgl. Urk. 327 S. 22). Um dies zu verschleiern, sei auch ein Teil der Email-Korrespondenz in den Verfahren gegen Mitbeschuldigte unter- drückt worden.
E. 6.2 So habe die Staatsanwaltschaft beispielsweise auf eine Strafverfolgung gegen E._____ wegen gewissen Drogendelikten verzichtet, als Belohnung für
- 17 - Aussagen gegen den Beschuldigten (Urk. 233 S. 7; Prot. I S. 51). Die Verteidi- gung strengte in diesem Zusammenhang auch ein Strafverfahren gegen die un- tersuchungsführenden Staatsanwälte an. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 19. August 2015 (TB150100) wurde der Oberstaatsanwalt- schaft allerdings eine Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht er- teilt, da ein hinreichender Anfangsverdacht fehle (Urk. 231 S. 6).
E. 6.3 Die Verteidigung behauptet, E._____ sei wegen Handels mit 40 kg Kokain zu bloss 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, was sensationell mild und deshalb auffällig sei (Urk. 233 S. 44). Nicht Gegenstand in diesem Verfahren ist die detaillierte Strafzumessung im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____. Immerhin sind die Einwendungen der Verteidigung aber dahingehend zu prüfen, ob zumindest gewisse berechtigte Indizien für eine Begünstigung von Mit- beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vorliegen, welche zu falschen Aussa- gen geführt hätten. Dies auch wegen dem Gebot einer Gleichbehandlung von Mit- tätern beim Strafmass. Der Anklageschrift gegen E._____ lässt sich entnehmen, dass E._____ nebst anderen strafbaren Handlungen vorgeworfen wurde, zusam- men mit †V._____ den Transport von € 850'000.– von Holland nach Spanien ge- plant zu haben. Als †V._____ das Geld in Holland habe abholen wollen (ohne E._____), sei †V._____ von den Mittelsmännern in Holland überraschend eröff- net worden, anstelle des Geldes nun 35 Kilogramm Kokain (Reinheitsgehalt mind. 39%) transportieren zu müssen, was er dann auch getan und E._____ darüber te- lefonisch in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 104/13). Nach Bundesgericht ist die Dro- genmenge nur eines von vielen Kriterien der Strafzumessung und insbesondere dann von untergeordneter Bedeutung, wenn ihr, wie geschildert, ein eher zufälli- ger Charakter zukommt. Deshalb war das Strafmass gegen E._____ vor dem Hin- tergrund dieses Sachverhaltes und des vollumfänglichen Geständnisses von E._____ nicht derart tief, dass gleich ein Komplott dahinter vermutet werden müsste. Immerhin wurde das Strafmass auch vom Bezirksgericht seinerzeit im Ur- teil vom 3. Oktober 2012 abgesegnet. Insofern hätte in der Verschwörungstheorie der Verteidigung auch noch das Bezirksgericht Bülach mitgewirkt.
- 18 -
E. 6.4 Weiter bringt die Verteidigung vor, im besagten abgekürzten Verfahren ge- gen E._____ sei der Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten in der Anklage- schrift unter ND 2 vorgeworfen werde, das Anstaltentreffen zum Verschaffen grosser Mengen Kokain, nicht zur Anklage gelangt (Urk. 233 S. 37 und 39; vgl. auch Urk. 327 S. 24 ff.). Dies lasse darauf schliessen, dass E._____ diesbezüg- lich von der Staatsanwaltschaft Straffreiheit versprochen worden sein, wenn er den Beschuldigten falsch belaste.
E. 6.5 Die Staatsanwaltschaft bestritt jegliche Begünstigung von Mittätern oder unzulässige Einflussnahmen auf deren Aussagen (Prot. I S. 56). Insbesondere der Mitbeschuldigte E._____ habe seine den Beschuldigten belastenden Aussa- gen schon in einem sehr frühen Untersuchungsstadium, im März 2010 gemacht. Er habe seine Aussagen aus eigener Motivation gemacht und nicht etwa bloss Vorhalte der Staatsanwaltschaft bestätigt (Prot. I S. 58). Aus der Anklageschrift gegen den Beschuldigten gehe auch hervor, dass die Mitbeschuldigten E._____ und F._____ beim Sachverhaltskomplex Anstaltentreffen zu Drogenhandel nur zu Beginn involviert gewesen seien. Als es dann um konkrete Vorbereitungshand- lungen gegangen sei, hätten die beiden im Gegensatz zum Beschuldigten nichts mehr damit zu tun gehabt. Dies sei der Grund gewesen, dass gegen E._____ diesbezüglich keine Anklage erhoben worden sei.
E. 6.6 Die Untersuchungsakten belegen, dass die Aussagen von E._____ nur ei- nes von mehreren, kohärent in ein Gesamtbild passendes Teil bilden. Wäre seine Darstellung eine Erfindung gewesen, hätten sich Widersprüche zu anderen Be- weisen, insbesondere den abgehörten Telefongesprächen oder zu den ebenfalls belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. HD 4/2 S. 12), des Mitbeschuldigten F._____ (Urk. HD 3/2 S. 8), des Mitbeschuldigten W._____ (Urk. HD 5/4) und des Mitbeschuldigten L._____ (Urk. HD 6/4 S. 6) sowie des Mitbeschuldigten AA._____ (Urk. HD 7/2 S. 2) ergeben. Selbst wenn die Behaup- tung der Verteidigung zutreffen würde, dass die Staatsanwaltschaft auf Mitbe- schuldigte unzulässigen Druck ausgeübt oder Straferleichterungen versprochen hätte, wäre damit noch mitnichten belegt, dass die Aussagen der Mitbeschuldig- ten wahrheitswidrig waren und der Beschuldigte zu Unrecht belastet wurde. Die
- 19 - Meinung der Verteidigung, eine Begünstigung von E._____ bzw. anderen Mittä- tern bedeute automatisch eine falsche Anschuldigung gegen den Beschuldigten, ist unzutreffend (Urk. 233 S. 8; Urk. 327 S. 24). Die Aussagen von E._____ be- treffen zudem auch nur die anfängliche Anbahnung von Kontakten und Gesprä- chen zwecks Drogenhandel, insbesondere die Herstellung des persönlichen Kon- taktes zwischen dem Beschuldigten und dem Piloten F._____. Es ist sehr fraglich, ob die Aussagen von E._____ alleine überhaupt gereicht hätten, dem Beschuldig- ten eine strafbare Handlung nachzuweisen. In diesem Sinne ist E._____ auch kein "Kronzeuge" im Anklagekomplex des Nebendossiers 2 und es hätte wenig gebracht, ihn zu falschen Aussagen zu bewegen.
E. 6.7 Ganz entscheidend ist aber auch die Art und Weise, wie E._____ ausge- sagt hat (Urk. HD 2/2). Seine Darstellung erfolgte aus eigenem Antrieb und er- weckt aufgrund ihrer natürlichen Detailfülle, dem Redefluss und der logischen Ko- härenz den Eindruck einer wahren, selbst erlebten Geschichte (Urk. HD 2/2 S. 1 - 7). E._____ müsste über ausserordentliche schauspielerische Fähigkeiten verfü- gen, um so eine Geschichte, wie er sie zu Protokoll gab, aus der Phantasie zu er- finden und sie derart glaubhaft vorzutragen. Schliesslich ist auch zu berücksichti- gen, dass E._____ zu einer unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Für E._____ ging es also bei seinen Aussagen nicht darum, dem Strafvoll- zug zu entgehen. Dementsprechend dürfte für ihn auch der Anreiz sehr gering gewesen sein, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten.
E. 6.8 E._____ ist aber nur einer von mehreren Mitbeschuldigten, welcher durch ihre Aussagen (auch) den Beschuldigten mitbelasteten. Würde die Behauptung der Verteidigung eines Komplottes gegen den Beschuldigten zutreffen, hätten al- so nicht nur zwei Staatsanwälte und ein Assistenzstaatsanwalt daran mitgewirkt, sondern auch noch die Mitbeschuldigten E._____, F._____, I._____, W._____, L._____, AA._____, O._____, S._____ und T._____ und zu Falschaussagen be- wegt werden müssen. Dabei ist bemerkenswert, dass der Sachverhaltskomplex um E._____ und F._____ gar keinen personellen Zusammenhang hat mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten mit O._____, ausser natürlich dem Beschul- digten selbst. Bereits die grosse Anzahl der beteiligten Personen lässt darauf
- 20 - schliessen, dass die Auffassung der Verteidigung ein reines Fantasieprodukt ist. Dazu kommen die abgehörten Gespräche, welche den Beschuldigten zum Teil erheblich belasten und nahtlos in die Aussagen der genannten Mitbeschuldigten passen. Nicht einmal die Verteidigung selbst verstieg sich in die sich aus ihrem Standpunkt ergebende logisch konsequente Behauptung, diese abgehörten Ge- spräche seien ebenfalls von der Staatsanwaltschaft manipuliert worden.
E. 6.9 Geständnisbereitschaft und Kooperation sind Strafminderungsgründe, wel- che sich gemäss Bundesgerichtspraxis bis zu einem Drittel strafmindernd aus- wirken können. Ganz allgemein betrachtet ist ein Versuch der Untersuchungs- behörde, beschuldigte Personen mit der Aussicht auf eine mildere Strafe zu einem Geständnis und zu Kooperation zu bewegen, deshalb nicht zu beanstan- den. Keiner der genannten Mitbeschuldigten hat je angedeutet, dass sie für ihre Aussagen eine Gegenleistung erwarteten oder erhalten hätten. Und selbst wenn sogar als Resultat für eine Kooperation ein unangemessen tiefes Strafmass be- antragt worden wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass die aussagende Person Falschaussagen gemacht habe. Immerhin wurden diese Strafen auch gerichtlich abgesegnet. Mit anderen Worten: Aussagen werden nicht allein deshalb unglaub- haft, weil Mittäter zu tief bestraft worden sind.
E. 6.10 Die Verteidigung machte geltend, den Mitbeschuldigten H._____ und G._____ sei das abgekürzte Verfahren verweigert worden, weil sie ihre Belastun- gen gegen den Beschuldigten an der Hauptverhandlung zurückgezogen hätten (Urk. 233 S. 89). Dies ist eine tatsachenwidrige Behauptung, denn H._____ wurde das abgekürzte Verfahren bereits vor der Hauptverhandlung verweigert, weil das beantragte Strafmass als zu tief erachtet wurde (SB140175, Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts gegen H._____ vom 22. September 2014, S. 41 Erw. 3.6.1). G._____ war nur teilweise geständig und focht das vorinstanzliche Urteil beim Obergericht an, weil er bezüglich der Vorbereitungshandlungen zu Raub einen Freispruch verlangte (SB140291, Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts gegen G._____ vom 11. November 2014, S. 3).
- 21 -
E. 7 Namen der Übersetzer/innen und korrektes Vorgehen beim Übersetzen
E. 7.1 Die Verteidigung rügte, dass aus den niedergeschriebenen Übersetzungen der abgehörten Gespräche nicht hervorgehe, welche Dolmetscher diese Über- setzungen vorgenommen hätten (Urk. 327 S. 57). Dies ist insofern zutreffend, als auf den entsprechenden Dokumenten lediglich ein anonymisiertes Kürzel für die jeweiligen Übersetzer aufgeführt wird (Urk. 328/4; V01, V02, V03, V04, ZHS16, ZHK34, ZHK 96). Im Übrigen wurde allerdings vermerkt, dass die Übersetzer auf die Pflicht von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurden. Die Staatsanwalt- schaft reichte nach einer Unterbrechung der Berufungsverhandlung eine Legende ein, woraus hervorgeht, welche Dolmetscherin welchem Kürzel entspricht (Urk. 329; Prot. II S. 10 f.). Es handelt sich ausschliesslich um namentlich bekann- te Gerichtsdolmetscherinnen oder vereidigte Polizeibeamtinnen. Mit Einreichung dieser Liste wurde den Anforderungen gemäss BGE 129 I 85 Genüge getan, wo- nach feststellbar sein muss, wer als Dolmetscher/in geamtet hat.
E. 7.2 Des weiteren wendete der Verteidiger ein, er wisse nicht, auf wessen In- struktion die Niederschrift erfolgt und wie die Übersetzung und die Niederschrift zustande gekommen sei (Urk. 327 S. 59). Es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Assistenz-Staatsanwalt, vielleicht weil er Italienisch könne, Einfluss darauf genommen habe (Urk. 327 S. 60). Es sei nicht einmal ersichtlich, ob die Übersetzerin bereits vor der Übersetzung auf ihre gesetzliche Pflichten aufmerk- sam gemacht worden sei oder erst im Nachhinein (Urk. 327 S. 58). Diese Rügen erweisen sich als überspitzt formalistisch. Gemäss geltender Rechtsprechung bil- det es keine Gültigkeitsvoraussetzung, dass für Übersetzungen von Dokumenten oder Audioprotokollen ein exaktes Ablaufprotokoll der Übersetzung erstellt wird. Ebenso wenig ist es prozessual nötig, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidi- ger bei der Instruktion einer Übersetzerin von Dokumenten anwesend sein muss. Denn folgt man dem Einwand der Verteidigung, liesse sich eine korrekte Instruk- tion anhand schriftlicher Unterlagen gar nie überprüfen, weil der Verteidiger eben- so gut einwenden könnte, er könne nicht überprüfen, ob die schriftliche Bestäti- gung der korrekten Instruktion korrekt zustande gekommen sei. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten in seinen Einvernahmen die Audioproto-
- 22 - kolle auch vorgespielt wurden und der vormalige amtliche Verteidiger die Nieder- schriften teilweise mitlas, jedoch nie einwendete, dass die Übersetzungen der Audiogespräche mangelhaft seien (z.B. Urk. HD 1/6 S. 5, 6, 8 etc. Urk. HD 1/7 S. 4, 5, 6 etc.; Urk. HD 1/8 S. 3, 4, 5 etc.; Urk. HD 1/9 S. 3, 4, 5 etc.). Abgehörte Gespräche wurden dem Beschuldigten auch im Beisein seines heutigen Verteidi- gers vorgespielt, wobei der Beschuldigte Aussagen zu den Aufnahmen verweiger- te (z.B. Urk. HD 1/14). Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 Erw. 3.4.3, zur Publikation bestimmt; Urteil des Bundesgerichtes 6B_422/2017 vom 12. De- zember 2017 Erw. 1.4.2.). Da der frühere amtliche Verteidiger beim Vorhalt der abgehörten Gespräche nie geltend gemacht hat, die Übersetzungen seien nicht korrekt – wofür auch keine Indizien vorliegen – bleibt der heutige Einwand des Verteidigers, er müsse die Transkriptionen alle nochmals überprüfen, ohne Ein- fluss auf deren Verwertbarkeit. Zu bemerken bleibt, dass auch der amtliche Ver- teidiger kein Beispiel einer falsch übersetzten Äusserung des Beschuldigten nennt.
E. 8 Verwertbarkeit von den Beschuldigten belastenden Aussagen Mit allen Mitbeschuldigten oder Dritten, welche den Beschuldigten belasteten, wurden Einvernahmen im Beisein des Beschuldigten durchgeführt (E._____: Urk. HD 2/7; W._____: Urk. HD 5/3; L._____: Urk. HD 6/3; AA._____: Urk. HD 7/3; E._____/F._____/I._____: Urk. HD 1/22; O._____/T._____: Urk. HD 1/26; S._____: Urk. HD 9/17). Von der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen, machte der Beschuldigte teilweise Gebrauch. Meistens verzichteten er und seine Verteidigung auf Ergänzungsfragen. Zur Verwertbarkeit der Aussagen kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellung verwiesen werden (Urk. 239 S. 36, 44, 56, 64, 127, 141, 146, 162, 188, 204). Die Auffassung der Verteidigung, nur die Konfrontationseinvernahmen von Mitbeschuldigten seien zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 327 S. 54), entspricht nicht der bun-
- 23 - desgerichtlichen Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn die beschuldigte Person im Rahmen der Konfrontationseinvernahme Gelegenheit hatte, zu den belastenden Aussagen Stellung zu nehmen (BGE 141 IV 220 Erw. 4.5.; BGE 139 IV 25 Erw. 5.2.1). Das Teilnahmerecht von Art. 147 Abs. 1 StPO hebt die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StPO, wonach getrennte Einvernahmen stattfinden, nicht auf. Vor- liegend wurden keine Einvernahmen Mitbeschuldigter berücksichtigt, von welchen der Beschuldigte keine Kenntnis hatte und zu denen er im Rahmen der Konfronta- tionseinvernahmen nicht hat Stellung nehmen können.
E. 9 Fazit Wie das Bundesgericht im Entscheid 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 1.4.1 unter Verweis auf BGE 139 IV 25 Erw. 5.4.1 treffend festgehalten hat, dienen Beweiserhebungen im Strafprozess nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung. Die vor- frageweise gestellten Beweisanträge der Verteidigung sind ohne Grundlage und vermöchten selbst bei Durchführung der beantragten Einvernahmen und der Ak- tenergänzungen nichts am Resultat zu ändern. Die Anträge wurden aus diesem Grund anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 11).
E. 10 Vertagung der Berufungsverhandlung
E. 10.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft die Namen der acht Übersetzerinnen, welche die Audioprotokolle übersetzt hatten, samt Kürzel am ersten Tag der Beru- fungsverhandlung eingereicht hatte (Urk. 329), wurde der Verteidigung Gelegen- heit geboten, am Folgetag, d.h. am zweiten Tag der Berufungsverhandlung dazu Stellung zu nehmen (Prot. II S. 15). Die Verteidigung machte geltend, sie müsse gestützt darauf mehrere hundert Protokolle überprüfen und benötige dazu mehre- re Tage (Prot. II S. 15). Nachdem allerdings, wie vorstehend erwähnt, die Richtig- keit der Übersetzungen der Audioprotokolle ohne substantiierte Rügen nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb eine unverzügliche Stellungnahme zu den acht Namen der Übersetzerinnen bzw. eine Stellungnah- me nach einem Verhandlungsunterbruch von rund 16 Stunden nicht möglich war.
- 24 -
E. 10.2 Weil die Beweisanträge der Verteidigung am ersten Tag der Berufungs- verhandlung abgewiesen wurden, stellte der Verteidiger am zweiten Tag der Be- rufungsverhandlung ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden (Prot. II S. 21). Die Berufungsverhandlung wurde in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO mit dem Vorsitzenden fortgesetzt, nachdem sich dieser als nicht befangen er- klärte.
E. 10.3 Weiter verlangte die Verteidigung eine Vertagung der Berufungsverhand- lung, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, über Nacht eine Berufungsantwort und Replik vorzubereiten (Prot. II S. 22). Auch dieser Antrag war unbegründet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtete sich ausschliesslich gegen das vor- instanzliche Strafmass und die Ersatzforderung, was bereits seit Einreichung der Berufungserklärung im August 2016 bekannt war. Das schriftliche Plädoyer der Staatsanwaltschaft umfasst rund 13 Seiten an Begründung zur Sanktion und hebt die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wesentlichen Kriterien der Strafzu- messung hervor. Zudem wird auf rund 3 Seiten begründet, welchen Nettoerlös der Beschuldigte aus dem Drogenhandel erzielt habe und weshalb eine Ersatz- forderung entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen erhältlich gemacht werden könne (Urk. 332). Es finden sich im Wesentlichen keine neue Tatsachenbehaup- tungen und die Staatsanwaltschaft geht vorwiegend auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, auch in der mündlichen Zweitberufungsantwort, welche rund drei Protokollseiten umfasst (Prot. II S. 16 - 18). Auf der anderen Seite hat sich die Verteidigung in der Zweitberufungsbegründung bereits auf sechs Seiten ihres Plädoyers eventualiter zur Strafzumessung geäussert. Die Berufungsverhandlung ist grundsätzlich mündlich und ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu füh- ren, was eine sofortige Berufungsantwort bzw. Replik impliziert (Art. 405 StPO i.V.m. Art. 340 StPO). Angesichts der geschilderten Umstände wäre es ohne Wei- teres möglich gewesen, unverzüglich auf die Berufungsbegründung der Staats- anwaltschaft zu antworten. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Vertagung von der Verfahrensleitung abgewiesen (Prot. II S. 20). Der amtliche Verteidiger erstattete hierauf am Folgetag die Erstberufungsantwort und die Zweitberufungs- replik (Prot. II S. 21 ff.). Dass der Verteidiger auf eine Erstberufungsduplik ver- zichtete, spielt keine Rolle, da er zu sämtlichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft
- 25 - bereits in seinen vorherigen Vorträgen Stellung genommen hatte und die Staats- anwaltschaft im Rahmen der Erstberufungsreplik Ausführungen zu jenen Teilen der Anklage machte, welcher nicht angefochten wurde bzw. der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen wurde (Prot. II S. 27 und S. 28). Darüber hinaus brachte die Staatsanwaltschaft keine neuen Behauptungen vor, weshalb der Verzicht der Verteidigung ohne Einfluss auf eine genügende bzw. wirksame Verteidigung war. IV. Sachverhalt
1. Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen Die Vorinstanz hat auf rund 246 Seiten der Urteilsbegründung den Sachverhalt ausserordentlich sorgfältig und umfassend gewürdigt. Ihre Schlussfolgerungen sind überzeugend und im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Verteidigung auch keine neuen Argumente zur materiellen Beweislage vorgebracht. Um um- fangreiche und unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 286 S. 32 - 278). In den nachfolgenden Erwägungen werden die wesentlichen Argumente nochmals zusammengefasst aufgeführt und ver- schiedentlich Ergänzungen und Präzisierungen gemacht. Soweit die Vorinstanz zu einem Freispruch gelangte, wurde dies von der Staatsanwaltschaft nicht ange- fochten, weshalb diesbezüglich keine neue Beurteilung durch die Berufungs- instanz zu erfolgen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Aussageverhalten des Beschuldigten
Dispositiv
- Anklageziffer IV – Strafbare Vorbereitungshandlungen für einen bewaffneten Raubüberfall 5.1. Gemäss Anklage plante der Beschuldigte zusammen mit G._____, im Mai/Juni 2010 einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldkurier der AI._____ [Bank]. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers aus: "Ich habe viel mit H._____ und G._____ gesprochen. Wir wollten diesen Raub begehen. Am Schluss habe ich beschlossen, nichts mehr zu machen. Dann ha- ben wir das Ganze sein lassen. Das Ganze war vor vier Jahren. Ich erinnere mich nicht mehr genau" (Urk. 182 S. 152). Auf eingehendere Fragen des Vorsitzenden gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Antwort (Urk. 182 S. 153 f.). 5.2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf abgehörte Gespräche zwi- schen dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten G._____ und H._____ in ei- nem Auto anlässlich einer Tatortbesichtigung. Dies dokumentiert, dass diese drei massgeblich an der Planung des Raubes beteiligt waren. Die Vorinstanz hat den Inhalt dieser Gespräche in ihrem Urteil wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 289 S. 208 - 241). Aus dem Gespräch vom 5. Mai 2010 ergibt sich, dass der Beschuldigte von einem unbekannten Dritten Informationen über den Geldboten erhalten hatte und dies mit G._____ und H._____ besprach. An- ders können die Worte des Beschuldigten "ich gebe Euch die Informationen" und "20% gehen an den andern, der die Idee hatte", nicht gedeutet werden (Urk. ND 6/11/1/6, Index 487 und 497). In weiteren Gesprächen wurden die ge- nauen Modalitäten des Ablaufs des Raubs einschliesslich der Flucht besprochen (Urk. ND 6/11/1/1). Man redete insbesondere über den Zeitpunkt, zu welchem der Kurier aus der Türe komme und das Problem, dass das Geld wohl mit einem Mik- - 45 - rochip versehen sei und man es schnell umleeren müsse. Ebenso über Zeit und Wochentag, an welchem die Bancomaten aufgefüllt würden und ein Raub am besten sei. Man besprach, dass man dem Kurier Pfefferspray ins Gesicht spritze, worauf dieser mutmasslich die Hände vor die Augen nehme und man ihm einen Schlag versetze (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Der Beschuldigte sagte unter an- derem: "Also das Motorrad ist vorhanden. Die Helme sind vorhanden" (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Zudem fragte der Beschuldigte einen seiner Be- gleiter, ob er ihm eine Waffe besorgen solle :"Brauchst du ein 22? Soll ich ihn dir auftreiben?" Damit war zweifellos eine Kleinkaliber-Pistole mit dem Kaliber .22 (5.6 mm) gemeint. In einem weiteren Gespräch erklärt der Mitbeschuldigte H._____, dass er den Geldboten nicht umbringen wolle und wenigstens ein Schlag ins Bein wohl genüge (ND 6/11/1/1, Index 487). Der Beschuldigte gibt zu- dem genaue Anweisungen, welchen Weg man mit dem Fluchtmotorrad fahren müsse (Urk. 6/11/1/2, Index 489). 5.3. Am 17. Mai 2010 kauften die Mitbeschuldigten G._____, H._____, L._____ und eine weitere Person in … Shop am … [Ort] zwei Sturmhauben. Ebenfalls im Mai 2010 besorgte der Beschuldigte zwei Motorräder, welche zur Flucht hätten dienen sollen. Dies ist unter anderem durch das abgehörte Gespräch vom 5. Mai 2010 belegt, worin der Beschuldigte mitteilt, dass der Kollege, von dem die Motor- räder stammten, diese häufig draussen stehen lasse und dann am Tag nach dem Raub eine Diebstahlsanzeige machen werde (Urk. ND 6/11/1/6, Index 497). Der Beschuldigte sagte seinen Begleitern: "Das Motorrad kann ich Euch organisieren. Um die Nummer und den Fahrer müsst ihr Euch nicht kümmern. AJ._____ kann ich mit dem Auto an einen anderen Ort, wo ihr wollt, einsetzen, damit zwei zu Fuss weggehen und einer mit dem Auto und dem Geld" (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Dass der Beschuldigte eine massgebliche Rolle bei der Planung des Raub- überfalls einnahm, belegen unter anderem auch seine Worte: "ich gebe kein grü- nes Licht, wenn ich es nicht von Euch bekomme" (Urk. 6/11/1/5, Index 495) sowie seine Worten an H._____ "Ich gebe dir den Weg, jetzt ist es an dir" (Urk. ND 6/11/1/6 S. 4, Index 497). Von einer blossen Unterstützung der Tat im Sinne von Gehilfenschaft kann nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte war Initiator, worauf unter anderem geschlossen werden muss, weil er für sich selbst - 46 - 40% der Beute verlangte (Urk. ND 6/11/1/6 S. 4, Index 497; 50% abzüglich 10% für den Tippgeber). 5.4. Es kam in der Folge nicht zur Ausführung dieser Tat. Aus einem Telefon- gespräch des Mitbeschuldigten H._____, welcher den Geldkurier hätte mit dem Pfefferspray und der Waffe überwältigen sollen, geht hervor, dass dieser aus der Schweiz zurück nach Italien reiste, weil "fünf" verhaftet worden seien (Urk. ND 6/11/2/82). Ein deutliches Indiz, dass es wegen dieser Verhaftungen nicht zur Ausführung der Tat gekommen war und nicht etwa, weil der Beschuldig- te aus persönlicher Überzeugung vom Vorhaben Abstand nahm. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe einfach nicht mehr teilnehmen wollen und dabei auf seinen hohen Beuteanteil grosszügig verzichtet. 5.5. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt über die strafbare Vorberei- tung eines Raubüberfalls ist rechtsgenügend bewiesen. V. Rechtliche Würdigung
- Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 239 S. 279 - 323). Nachfolgende Erwägungen sind als Zusammenfassung der we- sentlichen Argumente und als punktuelle Ergänzungen und Präzisierungen zu verstehen. Soweit die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Frei- sprüchen gelangte, ist an dieser Stelle aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr darauf einzugehen.
- Übergangsrecht Grundsätzlich gilt das im Tatzeitraum in Kraft stehende Recht. Ändert es sich zwi- schen Tat und gerichtlicher Beurteilung, kommt die mildere Version zur Anwen- dung (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 StGB). Das Betäubungsmittelgesetz wurde am
- Juli 2011 revidiert. Neu ist beim Anstaltentreffen eine fakultative Strafmilderung - 47 - vorgesehen (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Im Endeffekt hat dies im vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen, insbesondere im Lichte der neuen bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich Strafmilderungsgründe im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 55). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt in dieser gesetzlichen Anpas- sung aufgrund der schon früher möglichen Strafmilderung keine relevante Ände- rung des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichtes 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 Erw. 10.4.2). Auch die übrigen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes haben vorliegend keinen Einfluss auf die festzusetzende Strafe, da sie bloss re- daktionelle Anpassungen beinhalten bzw. die Finanzierung des Eigenkonsums betreffen, was vorliegend nicht eingeklagt ist und wegen der Grössenordnung des Betäubungsmittelhandels ausscheidet. Wie schon die Vorinstanz befand, kommt deshalb das alte Recht zu Anwendung (Urk. 289 S. 280 Ziff. 2). Weiter trat am 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht in Kraft. Vorliegend steht allerdings weder eine Geldstrafe noch ein Widerruf zur Diskussion, weshalb das neue Recht nicht milder ist und deshalb nicht zur Anwendung kommt.
- Tatbestand und Mittäterschaft Wer unbefugt Betäubungsmittel kauft oder verkauft, sonst wie erlangt oder ein- führt oder den Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder dessen Finanzierung vermittelt, macht sich gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 7 aBetmG strafbar. Ebenso ist gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG strafbar, wer hierzu Anstalten trifft. Zum Tatbestand und der Mittäterschaft hat sich die Vorinstanz bereits aus- reichend geäussert (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 289 S. 283 Erw. 3.1. - 3.3.).
- Erwerb von Betäubungsmitteln Die Käufe bzw. der Erwerb oder die Übernahme der Betäubungsmittel gemäss Anklageziffer I.1. (400 Gramm Kokain von E._____, Reinheitsgrad 36%), Ankla- geziffer III.1. (500 Gramm Kokain von O._____ bzw. AE._____, Reinheitsgrad 90%), Anklageziffer III.2. (240 Gramm Kokain-Base von O._____ bzw. S._____, Reinheitsgrad 7%), Anklageziffer III.3. (700 Gramm Kokain von O._____ bzw. - 48 - T._____, Reinheitsgrad 90%), Anklageziffer III.4. (900 Gramm Kokain von O._____ bzw. dem Kurier B._____, Reinheitsgrad 90%), sind als Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der vorgenannten Bestimmun- gen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG zu qualifizieren. Mit Ausnahme der er- worbenen 240 Gramm Kokain-Base betrifft es Mengen an reinem Kokain, welche die vom Bundesgericht festgelegte Grenze von 18 Gramm weit überschreiten und somit als schwere Fälle im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG zu qualifizieren sind. Es kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 289 S. 284 - 287 Erw. B.; S. 297 - 300 Erw. E.; S. 300 - 301 Erw. 2.; S. 301 - 303 Erw. 3.; S. 303 - 306 Erw. 4.). Im Sachverhalt (vgl. oben Erw. IV.4.1. - 4.5.) wurde bereits festgehalten, dass den Drogenimporten aus Brasilien ein gemeinsamer Entschluss des Beschuldigten und von O._____ vorausging, inskünftig gemeinsam Kokainhandel zu betreiben. Es liegt deshalb Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG vor. Die Vorinstanz hat die nötigen rechtlichen Erwägungen hierzu bereits dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 289 S. 298 f.).
- Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung des Anstalten Treffens zu straflosen Handlungen erläutert, weshalb auf ihre Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 289 S. 294 Erw. 3.1.). Die Bemühungen des Beschuldigten, aus dem Ausland Kokain zu beschaffen, waren intensiv und gingen weit über ein bloss theoretisches Abtasten von Bezugsquellen hinaus. Die Übernahme des Kokains in Holland scheiterte nicht wegen dem Beschuldigten, sondern weil der Abnehmer mit der Qualität nicht zufrieden war. Der Einwand der Verteidigung, es fehle am Beweis, dass der Beschuldigte über die nötigen Mittel, die Logistik und die Transportmöglichkeiten für derartige Deals verfügt hätte, ist ohne rechtliche Bedeutung (Urk. 237 S. 37). Zum einen handelt es sich dabei nicht um Tatbestandselemente des Anstaltentreffens, zum anderen dokumentierte der Beschuldigte im Zusammenhang mit Lieferungen via O._____, dass er auch grössere Mengen Kokain hätte auf Kommission erwerben, transportieren lassen und absetzen können. - 49 - Die Tathandlungen gemäss Anklageziffer II (20 bzw. 4 Kilogramm Kokain aus Amsterdam von AL._____, Reinheitsgrad 75%), Anklageziffer III.4. (1'000 Gramm Kokain vom Kurier C._____, Reinheitsgrad 95%) und Anklageziffer III.5. (992 Gramm Kokain vom Kurier N._____, Reinheitsgrad 93%) sind als Anstalten- treffen zum Import und Erwerb von Kokain im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 a- BetmG zu qualifizieren. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 289 S. 293 - 296 Erw. D.; S. 303 - 307 Erw. 4. und 5.).
- Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub 6.1. Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlun- gen") wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB auszuführen. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BSK StGB II-ENGLER, N 3 zu Art. 260bis StGB). 6.2. Von einer bloss unverbindlichen Diskussion über einen Raub, wie die Ver- teidigung vor Vorinstanz geltend machte, kann keine Rede sein (Urk. 237 S. 68). Die Besprechung erfolgte aufgrund einer vertraulichen Information über den Geldkurier und zwar anlässlich einer intensiven Tatortbesichtigung mit detaillierter Besprechung des Tatablaufs bzw. des Vorgehens; die Planung war bereits weit fortgeschritten, Waffen, Sturmhauben und Fluchtmotorräder besorgt, der raub- überfallerfahrene Mann "fürs Grobe" (H._____) bereits aus Italien angereist, wei- tere Mitwirkende rekrutiert. Der Ausführung der Tat stand praktisch nichts mehr im Wege. Zu Recht hat die Vorinstanz den Sachverhalt als Vorbereitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260bis StGB i.V.m. Art. 140 StGB qualifiziert. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 289 S. 308 - 311 Erw. 3). 6.3. Weshalb der Beschuldigte die für die Tat von AL._____ besorgten Motor- räder diesem drei Tage später wieder zurück brachte, kann offen bleiben. Dies könnte auch daran gelegen haben, dass man den genauen Zeitpunkt für die Aus- führung des Raubüberfalls noch nicht festgelegt hatte oder verschieben musste. - 50 - Für die Annahme, der Beschuldigte habe von der Mitwirkung bzw. der Ausführung der Tat Abstand genommen, bräuchte es klarere Indizien. Auch das Bundesge- richt hat festgehalten, dass ansonsten jeder Verhaftete behaupten könnte, er ha- be die Tat gar nicht mehr ausführen wollen (BGE 132 IV 127 Erw. 2.3.). Gegen einen Rücktritt spricht auch der Umstand, dass der Mittäter H._____ erst nach der Verhaftung von Mitbeschuldigten wieder zurück nach Italien reiste und nicht be- reits unmittelbar dann, als der Beschuldigte die Motorräder zurück gebracht hatte (Urk. ND 6/11/2/82).
- Fazit Der Beschuldigte ist deshalb der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG so- wie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
- Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung be- reits zutreffend dargelegt (Urk. 289 S. 325 - 328 Erw. 2 und 3). Gestützt auf Art. 49 StGB ist von der Strafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese aufgrund der Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (sogenann- tes Asperations- oder Strafschärfungsprinzip). Es braucht an dieser Stelle keine unnötigen Wiederholungen. Auszugehen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung vom Delikt mit der höchsten gesetzlichen Strafandrohung (BGE 116 IV 300 Erw. 2c/bb; sogenannte abstrakte Methode). Unterliegen mehrere Delikte derselben Strafandrohung, so wird als Ausgangspunkt, d.h. für das an erster Stel- le zu beurteilende Delikt praxisgemäss jenes genommen, welches verschuldens- mässig – nicht unbedingt strafmässig – am stärksten ins Gewicht fällt, was natür- lich ein gewisses Vorgreifen auf die konkrete Strafzumessung darstellt (konkrete - 51 - Methode). Auch wenn die Reihenfolge bei Delikten mit gleicher Strafandrohung theoretisch keine Rolle spielen sollte, drängt sich dies aus methodischer Hinsicht wegen dem Strafschärfungs- oder Asperationsprinzips auf, weil unter Straf- schärfung in der Regel eine Erhöhung verstanden wird, welche weniger als 100% beträgt. Dieses Vorgehen erleichtert die Nachvollziehbarkeit des Quantitativs der Strafschärfung, schliesst aber nicht aus, dass weitere Delikte, isoliert beurteilt, zu einer ähnlich hohen oder sogar höheren Strafe geführt hätten. So können sich beispielsweise Täterkomponenten (z.B. ein Teilgeständnis) auf einzelne Delikte strafmindernd auswirken, auf andere nicht. Die Vorinstanz ist für die Einsatzstrafe vom Delikt des Anstaltentreffens zu Kokaineinfuhr aus Spanien bzw. Holland aus- gegangen (Anklageziffer II). Diesem Vorgehen ist zuzustimmen. Das Aspera- tionsprinzip aufgrund der abstrakten Methode darf aber nicht zur Annahme ver- leiten, alle anderen Delikte des Beschuldigten seien praktisch nebensächlich. 1.2. Nicht falsch ist das Vorgehen der Vorinstanz, für jedes einzelne weitere Delikt eine zahlenmässig individuell festgelegte Strafschärfung festzulegen und am Ende diese asperierten Zusatzstrafen einfach zu addieren. Allerdings suggeriert dies einerseits eine mathematische Genauigkeit, welche dem Wesen der Strafzumessung nicht gerecht werden kann, andererseits wird dadurch nicht berücksichtigt oder ist zumindest nicht mehr transparent, dass die Asperation nicht linear sondern degressiv zu erfolgen hat, mit anderen Worten, je höher die Anzahl der Delikte bzw. je näher sich die Gesamtstrafe den gesetzlichen Ober- grenzen nähert, desto höher fällt die Strafschärfung – und desto geringer die Zu- satzstrafe – quantitativ aus. Auch die Vergleichbarkeit mit Strafen für dieselben Delikte in anderen Fällen ist beim Vorgehen der Vorinstanz kaum mehr möglich, weil letztlich nicht festgestellt werden kann, in welchem Umfang das Asperations- prinzip zum Tragen kam. Vorliegend ist deshalb eine andere Methode vorzu- ziehen, bei welcher für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt wird und die Asperation erst am Ende der Einzelbetrachtungen unter Berücksichtung aller Zusatzstrafen gesamthaft veranschlagt wird. 1.3. Im Sinne eines Orientierungspunktes ist ein Vergleich mit der empirischen Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (OF-Kommentar zum - 52 - BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016) bei der Einsatzstrafe und den einzelnen Zusatz- strafen hilfreich. Darin wird anhand verschiedener Modelle und der Gerichtspraxis in der Schweiz zu Betäubungsmitteldelikten ein grober Raster für die Strafhöhe vorgeschlagen. Darauf wird nachfolgend Bezug genommen, wobei jeweils eine leichte Strafminderung wegen dem eigenen Drogenkonsum des Beschuldigten bereits berücksichtigt ist.
- Einsatzstrafe: Anklageziffer II – Anstalten treffen zu Drogenimport aus Holland 2.1. Objektive Tatschwere Die Drogenmenge ist in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgut- verletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Ziff. 2 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder aus- schlaggebende Bedeutung zu. Die etwas unglückliche, weil zu absolute bundesgerichtliche Formulierung in BGE 118 IV 342, der Drogenmenge komme keine vorrangige Bedeutung zu ("prépondérant", Urteil des Bundesgerichtes 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 Erw. 2.1.1), wird in der Praxis oft zu wörtlich in- terpretiert bzw. verallgemeinert (Urk. 289 S. 326 Erw. 4.1.1.). Völlig richtig hielt das Bundesgericht nämlich fest, dass die Menge nur ein Gesichtspunkt der Straf- zumessung neben andern Faktoren darstelle und insofern eine generelle, starre Rangordnung abzulehnen sei (BGE 118 IV 342 Erw. 2c). Das Bundesgericht woll- te mit diesem Entscheid vor allem einer sturen Tarifierung nach Menge eine Ab- sage erteilen, aber wohl kaum ausschliessen, dass im Einzelfall der Menge eben doch die ausschlaggebende Bedeutung bei der Strafzumessung zukommen kann. In der Praxis bleibt die Menge denn auch häufig das gewichtigste Kriterium und ist in diesem Sinne oft vorrangig (Duden: u.a. bedeutsam, entscheidend, essentiell, wesentlich). So dürfte es beispielsweise der seltene Ausnahmefall bleiben, dass jemand, der vier Kilogramm reines Kokain erwirbt, milder bestraft wird als jener, der 15 Gramm desselben Stoffes kauft. Dies weil sich die übrigen Verschul- denselemente eben bei einem Vergleich der Fälle oftmals wenig voneinander un- - 53 - terscheiden. Selbstverständlich kann es im Einzelfall aber vorkommen, dass z.B. die Hierarchiestufe im Drogenhandel oder die kriminelle Energie das Strafmass mehr beeinflussen als die reine Drogenmenge (vgl. dazu auch FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, 3. Aufl., Zürich 2016, OF-BetmG-Kommentar, S. 542 N 37 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hat aufgrund eines breit abgestützten wissenschaftlichen Dis- kurses festgehalten, dass 18 Gramm reiner Kokainwirkstoff genügen, um die Ge- sundheit von 20 Personen zu gefährden (BGE 109 IV 143 Erw. 3b). Demzufolge legte es fest, dass ab einer Menge von 18 Gramm von einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen ist. Vorliegend hat der Beschuldigte Anstalten getrof- fen, mindestens 20 Kilogramm Kokain mit 15 Kilogramm reinem Kokainwirkstoff einzuführen und zu verschaffen. Dies ist achthundert Mal mehr als besagter Grenzwert. Bei dieser Grössenordnung wirkt sich die Frage des exakten tatsäch- lichen Reinheitsgrades, dessen Annahme vorliegend auf gerichtsnotorischen Werten beruht, nicht mehr konkret auf die Strafzumessung aus (BGE 121 IV 193). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, es sei stark er- schwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte für besonders reines Kokain interessiert habe (Urk. 289 S. 328). Jeder internationale Drogenhändler ist daran interessiert, möglichst hochprozentiges Kokain zu erwerben; dies ist in der Regel kein taugliches Individualisierungsmerkmal bei der Strafzumessung. Die Menge des tatsächlichen reinen Drogenwirkstoffes und das Interesse bzw. die Zielrichtung des Beschuldigten hinsichtlich des Reinheitsgrades dürfen jedenfalls bei der Verschuldensbemessung nicht doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 Erw. 3.3.3). Im zitierten BGE 122 IV 299 Erw. 2c, war dem Täter der exakte Reinheitsgrad der gehandelten Drogen nicht bekannt. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass beim Täter, der wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen handle, das Verschulden schwerer wiege als bei jenem, der wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen handle (BGE 122 IV 299 Erw. 2c). Dem ist zuzustimmen; damit wollte das Bundesgericht aber kein vom Reinheitsgrad unabhängiges Straf- - 54 - zumessungskriterium der Willensrichtung des Täters schaffen, sondern verglich unabhängige Fälle miteinander. Indem die Vorinstanz bereits Brutto- und Netto- menge bei der objektiven Tatschwere berücksichtigte, spielt die subjektive Wil- lensrichtung des Beschuldigten im vorliegenden Fall hinsichtlich des Reinheits- grades keine zusätzliche Rolle mehr, zumal sie auf dieselbe Qualität und somit Menge der Drogen abzielte. Beigepflichtet werden kann wiederum der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Rolle und Stellung eines Beschuldigten im Drogenhandel wesentlich sind, denn auch darin widerspiegeln sich die Gefährlichkeit und die kriminelle Energie (Urk. 289 S. 329 Erw. 4.1.2.; BGE 121 IV 206). Die Bemühungen des Beschuldig- ten, im grossen Drogenhandelsgeschäft mitzumischen, waren beträchtlich, der fi- nanzielle und zeitliche Aufwand hoch, sein Vorgehen professionell. Er reiste aus- schliesslich zu Drogenhandelszwecken mehrmals ins Ausland, nach Spanien und Holland. Er versuchte, ein personelles Netzwerk zu knüpfen und Finanzquellen und Abnehmer zu erschliessen, warb einen Helfer an [L._____] und versuchte ei- ne Wohnung in Amsterdam zum Zweck des Drogenhandels zu mieten bzw. mie- ten zu lassen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte bloss auf An- weisung anderer, als bloss Ausführender in untergeordneter Stellung handelte, sondern er wollte den Drogenhandel via dieser Quellen relativ selbständig organi- sieren und führen. Straferhöhend ist der internationale Bezug zu werten. Internationaler Be- täubungsmittelhandel ist besonders gefährlich, weil er die nationalen Grenzen und damit die erschwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützt (Ent- scheide des Bundesgerichtes 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 Erw. 2.1.1 und 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 Erw. 5.1). Dass es im vorliegenden Fall beim blossen Anstalten treffen blieb, d.h., dass das Drogengeschäft in Holland letztlich nicht zum Abschluss kam, führt, in Überein- stimmung mit der Vorinstanz, zu einer erheblichen Strafreduktion (Urk. 289 S. 329 und 333). Derselbe Gedanke liegt auch dem revidierten Betäubungsmittelgesetz bzw. der Strafmilderung in Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zu Grunde, weil sich eben mit dem blossen Anstaltentreffen die konkrete Gefährdung nicht realisierte. Dieser - 55 - Umstand ist allerdings nicht bei der subjektiven Tatschwere (Vorinstanz Urk. 289 S. 332), sondern – gleich wie ein vollendeter Versuch – bei der objektiven Tat- schwere zu berücksichtigen, weil es das Ausmass des bewirkten Erfolgs betrifft (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 89). Anders wäre es beim unvollendeten Versuch oder beim Rücktritt. 2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere geht es um die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat und damit einhergehend, um die Absicht und die Motive des Täters und wie ein- fach oder schwierig es für ihn gewesen wäre, von der strafbaren Handlung Ab- stand zu nehmen. Eine Tat kann zwar verboten sein, aber die dahinter stehenden Motive können diese in moralischer Hinsicht als mehr oder weniger verwerflich erscheinen lassen. So ist beispielsweise ein schwerstsüchtiger Drogenkonsu- ment, der Kleinmengen verkauft und von der Ware einen Teil abzweigt, um sei- nen Eigenkonsum zu decken, milder zu beurteilen als derjenige, welcher Drogen ohne psychischen oder physischen Druck verkauft, bloss um sich einen luxuriö- sen Lebensstil zu leisten. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass von einem regelmässigen und nicht unerheblichen Eigenkonsum des Beschuldigten auszugehen ist, welcher ihn in finanzieller, beruflicher und pri- vater Hinsicht vor gewisse Probleme stellte (Urk. 289 S. 330 f.). Ebenso zutref- fend ist aber, dass die vom Beschuldigten avisierte Kokainmenge weit über das hinausging, was für seinen unmittelbaren Drogenkonsum nötig gewesen wäre. Er träumte vom ganz grossen Business, mit welchem er sein gesamtes Privatleben hätte finanzieren können. Selbsterklärend dazu seine eigene Äusserung: "Wir machen ein Vermögen" (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Wäre sein freier Wille der- art stark durch seine Drogenabhängigkeit eingeschränkt gewesen, dass er nur noch zwanghaft mit dem Ziel der Befriedigung seiner Kokainsucht gehandelt hät- te, wäre es ihm weder möglich gewesen, einer regelmässigen Arbeit im Gastge- werbe nachzugehen noch derart professionell einen internationalen Drogenhandel zu organisieren. Auch hätten die Mitbeschuldigten E._____ und I._____ den Be- schuldigten kaum als Geldeintreiber bei W._____ eingesetzt, wenn der Beschul- digte derart stark drogensüchtig gewesen wäre. Ebenso schlecht vorstellbar ist, - 56 - dass die verschiedenen Mitbeschuldigten im Rahmen ihrer Einvernahmen ihre Angst vor dem Beschuldigten und dessen (angeblichen) Verbindungen zur Mafia ausdrückten, wenn es sich "bloss" um einen kranken Kokainjunkie gehandelt hät- te. Eine verminderte Schuldfähigkeit infolge Drogensucht äussert sich in der Re- gel in kurzfristigem Handeln, Entzugserscheinungen und gesundheitlichen Prob- lemen. Davon ist vorliegend nichts erkennbar. Das Auftreten des Beschuldigten sowohl gegenüber den anderen Mitbeschuldigten als auch im Rahmen der Straf- untersuchung war nicht in geringster Weise das eines Drogensüchtigen. Wenn ihm die Vorinstanz eine leicht verminderte Schuldfähigkeit infolge regelmässigen Kokainkonsums zubilligte, ist dies sehr wohlwollend, umgekehrt aber auch nicht zu beanstanden (Urk. 289 S. 331). Heutzutage sind die gesundheitlichen und so- zialen Folgen von Kokainkonsum allgemein bekannt. Es ist nicht leichthin einzu- sehen, dass derjenige, der mit dem illegalen Konsum aus freien Stücken beginnt und sein Handeln danach mit diesen Folgen rechtfertigen will, einen grossen Strafrabatt verdient. Dies kann nur dann sein, wenn die Sucht ein gewisses er- hebliches Mass annimmt, welches die freie Willensbildung und die Steuerungsfä- higkeit in einem für den Beschuldigten nicht vorausgesehenen Masse erheblich beeinträchtigt oder ausschliesst. Diese leichte Strafminderung wegen Kokainsucht ist bei der Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafen der folgenden Delikte jeweils zu berücksichtigen bzw. bereits miteinbezogen. 2.3. Verschuldensbewertung und Einsatzstrafe Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bestim- men. Diese Anweisung beinhaltet eine gewisse Kohärenz zwischen der Verschul- densbewertung und der ausgesprochenen Strafe. Die Verschuldensbewertung nach Art. 47 StGB ist zu unterscheiden von der allgemeinen, deliktsübergreifen- den und moralischen Schuldbewertung, denn abstrakt gesehen ist beispielsweise das Verschulden bei einem Tötungsdelikt immer schwer bzw. im Vergleich zu ei- ner Übertretung im Strassenverkehr nie leicht. Dem Artikel 47 des Strafgesetz- buches liegt jedoch ein anderer Gedanke zugrunde. Dessen Verschuldensbewer- tung bezieht sich auf das konkrete Delikt, um die Strafe innerhalb des konkreten - 57 - gesetzlichen Strafrahmen festlegen und somit eine rechtsgleiche Behandlung gewährleisten zu können. Über die Terminologie bei der Bewertung des Verschuldens besteht weder eine genaue gesetzliche Vorgabe noch eine einheitliche Praxis bzw. Semantik. So kann beispielsweise je nach Gericht das Verständnis eines "erheblichen Ver- schuldens" durchaus identisch sein mit dem eines "nicht mehr leichten Verschul- dens". Die verwendete Begrifflichkeit darf deshalb auch nicht zur Annahme einer mathematischen Kohärenz zur Strafhöhe verleiten. Wichtig ist, dass im Lichte der Begründungspflicht von Art. 50 StGB keine Widersprüche im Urteil entstehen. Bei leichtem Tatverschulden wäre es beispielsweise nicht möglich, eine Einsatzstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens festzulegen. Massgebend ist, dass innerhalb eines gesetzlichen Tatbestands alle theoretisch denkbaren, unterschiedlich schweren Varianten innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens Platz haben und in einem richtigen Verhältnis zueinander stehen. Gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG i.V.m. Art. 26 BetmG und Art. 40 StGB muss die Einsatzstrafe vorliegend im Bereich von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe liegen. Dies gilt für jedes einzelne nachfolgend behandelte Betäu- bungsmitteldelikt, mit Ausnahme des nicht schweren Falles bezüglich der 240 Gramm Kokain-Base, wo die Strafe auch unter einem Jahr liegen kann. Der Beschuldigte wollte eine Menge von 20 - 30 Kilogramm Kokain bzw. ca. 18 - 27 Kilogramm reines Kokain vermitteln. Dies ist im internationalen Drogen- handel noch eine überschaubare Menge. Der Beschuldigte agierte auch nicht als Teil eines bereits feststehenden, straff organisierten internationalen Drogenkar- tells, sondern in relativer Eigenregie. Angeklagt ist in Anklageziffer II auch keine Banden- oder Gewerbsmässigkeit. Andererseits sind im unteren Bereich viele weitaus leichter wiegende Tathandlungen denkbar, sei es in Bezug auf die Menge oder die Planung bzw. dem Aufwand, den ein Beschuldigter betrieb, um zum Ge- schäftsabschluss zu kommen; ebenso bezüglich der persönlichen Motivation, bei- spielsweise aufgrund einer starken Drogensucht. Unterteilt man den Strafrahmen in Drittel – leicht, mittelschwer und schwer – so kann man das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als gerade noch leicht bzw. am oberen Rahmen des un- - 58 - teren Drittel liegend taxieren. Insgesamt erscheint innerhalb des Strafrahmens von bis zu zwanzig Jahren eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren als ange- messen. Ein Blick auf die Strafmassmodelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 527 - 549) zeigt, dass diese Einsatzstrafe im Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz am unteren Rand liegt. Danach ergäbe sich ein Strafrahmen im Bereich von 8 - 10 Jahren, welcher um rund einen Drittel wegen des blossen Anstaltentreffens zu reduzieren wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., S. 547 Rz 47). In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere der nachfolgend aufge- führten Delikte gelten die vorstehenden Ausführungen weitgehend analog. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werden die Argumente der Verschul- densbewertung nicht erneut aufgeführt. Das strafrahmenbezogene Verschulden liegt bei allen Delikten im oberen Bereich von leicht.
- Weitere Delikte 3.1. Anklageziffer I.1 – Erwerb von 400 Gramm Kokain (144 Gramm rein) von E._____ im Oktober 2009 Auch diese Menge übersteigt die für einen schweren Fall vom Bundesgericht festgelegte Grenze von 18 Gramm Kokain bei Weitem. Dass der Beschuldigte rund 100 Gramm für den Eigenkonsum verwendete, lässt das Verschulden be- züglich dieser Teilmenge in einem milderen Licht erscheinen. Aufgrund der in Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG festgelegten Mindeststrafe von einem Jahr wären mehr als 14 Monate allein für dieses Delikt angezeigt. Dabei erscheint ein Vergleich mit blossen Drogentransporteuren zielführend. Solche Transporteure werden in der Regel mit Freiheitsstrafen nicht unter 18 Monaten bestraft. Zwar steht in jenen Fällen meist eine grössere Menge als 400 Gramm Kokain bzw. 140 Gramm reiner Stoff zur Diskussion. Umgekehrt hat das Bundesgericht schon verschiedentlich zu Recht betont, dass den Transporteur einer bestimmten Be- täubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden trifft als denjeni- gen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterver- - 59 - kaufes erwirbt (BGE 121 IV 206; TH. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungs- mittelfällen, in ZStrR 1997, S. 242). Vorliegend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Kokain nicht selbst importiert hat und insofern in der Drogen- handelshierarchie bei diesem Delikt tief stand. Vor diesem Hintergrund ist eine Strafe in der Bandbreite von 14 - 16 Monaten angemessen. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O. S. 546 Rz 45) kommen mit ihrem Modell auf eine Strafe im Bereich von 20 Monaten. 3.2. Anklageziffer III.1 – Erwerb von 500 Gramm Kokain (450 Gramm rein) von O._____ im März/April 2010 In Bezug auf die Delikte in Zusammenarbeit mit O._____ fällt der Organisations- grad bzw. die bandenmässige Begehung erschwerend ins Gewicht. Dabei nahm der Beschuldigte eine führende Rolle im Hintergrund ein, d.h. er überliess die ge- fährliche Frontarbeit den Kurieren aus Brasilien. Dies gilt allgemein als verwerfli- cher als beispielsweise die Tat eines Transporteurs in existentiellen Nöten. Gera- de im Vergleich zum vorstehend geschilderte Delikt mit den "bloss" 144 Gramm reinem Kokain und der Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, wird klar, dass eine Strafe allein für dieses Delikt nicht unter 18 Monaten liegen kann. Allein ausgehend von der Menge reinen Kokains weist die empiri- sche Untersuchung von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45) ein Strafmass im Bereich von ca. 33 Monaten aus. 3.3. Anklageziffer III.2. – Erwerb von 240 Gramm Kokain bzw. Kokain-Base (rein 17 Gramm) im Mai 2010 Für dieses Delikt wäre eine Strafe im Bereich von 9 Monaten angemessen gewe- sen. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass ab einer geringfügig höheren Menge an reinem Wirkstoff, die gesetzliche Untergrenze von einem Jahr gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG zu berücksichtigen gewesen wäre. - 60 - 3.4. Anklageziffer III.3. – Erwerb von 700 Gramm Kokain (rein 630 Gramm) von O._____ am 20. Mai 2010 Die Strafzumessungsgründe sind mit jenen von Anklageziffer III.1. vergleichbar. Die Drogenmenge liegt allerdings etwas höher. Auch diesbezüglich resultiert eine Strafe von über 18 Monaten, mindestens von 20 Monaten. Zum Vergleich wie- derum die Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45), in welcher eine Strafe von ca. 36 Monaten aufgeführt wird. 3.5. Anklageziffer III.4. – Erwerb von 900 Gramm Kokain (rein 810 Gramm) am
- Juli 2010 (Kurier B._____) Die grosse Menge und der bezahlte Preis von rund Fr. 45'000.– zeigen, dass wiederum nicht von Kleinkriminalität die Rede ist, sondern von mittelgrossem Drogenhandel. Auch wenn die Drogenmenge wie geschildert, mit deren Zunahme degressiv zu berücksichtigen ist, kann die Strafe auch nicht bloss leicht über je- nen 12 Monaten liegen, welche das Gesetz bei 18 Gramm vorsieht. Mindestens 20 - 24 Monate sind auch vor dem Hintergrund der fast ausschliesslich finanziel- len Motive und der Hierarchiestufe des Beschuldigten im Drogenhandel gerecht- fertigt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., S. 547 Rz 45: 38 Monate). 3.6. Anklageziffer III.4. – Anstalten treffen zum Erwerb von 1000 Gramm Kokain (900 Gramm rein) am 14. Juli 2010 (Kurier C._____) Wiederum schliesst die hohe Menge an reinem Kokainwirkstoff eine Strafe im Be- reich von "bloss" zwölf Monaten aus. Der Beschuldigte überliess die riskanten Grenzkontrollen dem Kurier. Dass sich durch die Sicherstellung der Drogen durch die Polizei keine konkrete Gesundheitsgefährdung Dritter ergab, wirkt sich, ähn- lich eines Versuchs, strafmindernd aus. Der Umfang der Strafreduktion kann aber nicht gross sein, denn das Verschulden des Beschuldigten erscheint nicht we- sentlich geringer, bloss weil die Polizei bzw. die Grenzkontrolle aufmerksam war. Eine Strafe im Bereich von mehr als 16 Monaten ist angemessen. Aufgrund der Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45) würde – unter - 61 - Berücksichtigung eines Abzuges von rund 30% wegen des blossen Anstalten- treffens – eine Strafe im Bereich von ca. 30 Monaten resultieren. 3.7. Anstalten treffen zum Erwerb von 992 Gramm Kokain (rein 927 Gramm) am 20. August 2010 (Kurier N._____) Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch diesbezüg- lich rechtfertigt sich eine Strafe im Bereich von sicher mehr als 16 Monaten. Nach der Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45) läge man bei etwa 30 Monaten. 3.8. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub Bei der Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Initiant und Ideengeber des geplanten gemeinsamen Raubüberfalls auf den Geldkurier der AI._____ war. Es wurde eine Beute von mindestens Fr. 100'000.– erwartet. Der Beuteanteil des Beschuldigten von 40% streicht dessen bedeutende Stellung ge- genüber den anderen Mittätern heraus. Die geplante Mitführung einer Schusswaf- fe und eines Pfeffersprays dokumentiert eine gewisse Gewaltbereitschaft. Bei ei- nem Einsatz der Pistole wäre es nicht mehr in der Macht bzw. unter der Kontrolle des Beschuldigten gestanden, ob ein Mensch schwer verletzt oder sogar getötet worden wäre. Die grössere Planung des Überfalls, die Beteiligung mehrerer Mittä- ter und das Einfliegen eines professionellen Räubers (Prot. I S. 143) aus dem Ausland sowie der erhebliche Vorbereitungsaufwand lassen das Verschulden als mittelschwer bezeichnen. Raubüberfälle solcher Art gehören zur schweren Krimi- nalität, eine ganz andere Kategorie als ein einfacher Handtaschenraub auf der Strasse. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann gewertet werden, dass sein Interesse an der Ausführung im Verlauf des Monats Mai 2010 geschwunden ist; jedenfalls kann ihm diese Behauptung nicht widerlegt werden. Das Verschulden ist mittelschwer. Bei einem Strafrahmen gemäss Art. 260bis StGB von bis zu fünf Jahren ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren gerechtfertigt. - 62 -
- Gesamtstrafe – Asperation Die Einsatzstrafe von 5 Jahren ist vorliegend mit insgesamt rund 146 Monaten in- folge der weiteren Betäubungsmitteldelikte (113 Monate) und infolge den Vorbe- reitungshandlungen zum Raub (33 Monate) zu schärfen. Wie erwähnt, verbietet die Asperation gemäss Art. 49 StGB eine reine Addition, welche vorliegend zu ei- ner Gesamtstrafe von etwas mehr als 17 Jahren führen würde. Darüber, wie die weiteren Straftaten zu berücksichtigen sind bzw. in welchem Umfang zu asperie- ren ist, findet sich weder im Gesetz noch in der Lehre eine konkrete methodische Anleitung. Entsprechend weit ist hier der Ermessenspielraum (BSK StGB I- ACKERMANN, N 120 zu Art. 49 StGB). Wenn die Vorinstanz jedoch die von ihr als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 5 1/2 Jahre aufgrund der weiteren Delik- te um bloss 33 Monate auf 8 Jahre und 3 Monaten verschärfte, erscheint dies als deutlich zu wenig (Urk. 289 S. 339 Erw. 8.). Hypothetisch betrachtet kann es nicht sein, dass derjenige, welcher nach dem geplatzten Drogendeal in Holland von weiterer Delinquenz abgesehen hätte, nicht viel milder behandelt wird als ein Tä- ter wie der Beschuldigte, der knapp ein Jahr lang in schwerster Weise weiter de- linquiert. Ebenso muss ein gewisses vernünftiges Verhältnis zwischen den Fällen gewahrt bleiben, wo es einerseits zu einer gesamthaften Beurteilung mehrerer Delikte gemäss Art. 49 StGB kommt, und andererseits dem Fall einer getrennten Beurteilung, weil ein verurteilter Täter erneut delinquiert. Etwas pointiert formu- liert, Kriminalität darf sich nicht lohnen, weil ein Täter, der eine strafbare Handlung begangen hat, inskünftig praktisch straffrei weiter delinquieren darf. Selbstver- ständlich sind 33 oder 39 Monate Zusatzstrafe nicht unerheblich. Legt man aber vorliegend die Strafe für das Ausgangsdelikt (versuchter Import aus Holland) in die eine Waagschale und die acht weiteren, fast ausschliesslich schweren Delikte des Beschuldigten in die andere Waagschale, so überwiegen letztere im Rahmen einer Gesamtwürdigung sehr deutlich gegenüber dem Delikt der Einsatzstrafe, weshalb eine Zusatzstrafe, welche bloss bei der Hälfte der Strafe für das Aus- gangsdelikt liegt, wie dies die Vorinstanz befand, klar zu tief angesetzt wäre. Weil es sich bei den Vorbereitungshandlungen zum Raub um ein völlig anders gearte- tes Delikt wie die Betäubungsmitteldelikte handelt, erscheint auch bezüglich die- ses Deliktes – im Vergleich zu den Strafen der Mittäter – ein "Asperationsrabatt" - 63 - für den Beschuldigten von zwei Dritteln – von 30 Monaten auf 10 Monate (Urk. 289 S. 339) – als unangemessen. Das Gesetz sieht in Art. 49 StGB eine maximale Erhöhung um das eineinhalbfache des Strafrahmens des Einsatzdelikts vor, was im vorliegenden Fall eine absolute Obergrenze von 20 Jahren, dem ge- setzlichen Höchstmass der Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB), bedeuten würde (BSK StGB I-ACKERMANN, N 118 zu Art. 49 StGB). Zwar erscheint es in Nach- achtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nötig, den ordentlichen Strafrahmen von 20 Jahren zu verlassen, aber vom vorinstanzlichen Entscheid von insgesamt acht Jahren bis zu dieser Grenze von 20 Jahren verbleibt noch reichlich Raum, um theoretisch noch schwerere Tatvarianten in ein angemesse- nes Verhältnis zum Gesamtverschulden des Beschuldigten zu setzen. Insgesamt ist aufgrund der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten – er delinquierte über längere Zeit in unterschiedlicher Zusammensetzung und es liegt eine Deliktsmehrheit mit unterschiedlichen Deliktsarten vor, wobei die gesamte betroffene Drogenmenge mehrere dutzend Kilogramm betrug – von einem mittel- schweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände wird vorliegend mit einer Strafschärfung der Einsatzstrafe von fünf Jah- ren um weitere fünf Jahre der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB ausreichend Rechnung getragen. Für das Tatverschulden ist mit anderen Worten eine Strafe im Bereich von 10 Jahren angemessen.
- Täterkomponenten 5.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen können die vorinstanzlichen Erwägungen und die Schilderung des Beschuldigten vor Vorinstanz rezitiert werden (Urk. 289 S. 340). Er wuchs zusammen mit fünf Geschwistern bei seiner Mutter und der Grossmutter in … in Kalabrien, Italien, auf, während sein Vater in der Schweiz ar- beitete. Nachdem er in Italien die Grundschule – eine fünfjährige Elementarschule sowie eine dreijährige weiterbildende Schule – besucht hatte, kam der Beschul- digte im Alter von knapp vierzehn Jahren in die Schweiz. Hier arbeitete er im Ho- tel …, während circa zehn Jahren bei der Firma … als Lagerist und bei einem Un- - 64 - ternehmen in …, das Tapeten herstellte (Urk. 182 S. 5). Darauf eröffnete der Be- schuldigte ein Restaurant in …, welches er während rund zwölf Jahren führte. Nach einer Tätigkeit als Versicherungsagent führte er ein weiteres Restaurant in AM._____, welches nach vier Jahren Konkurs ging. Der Beschuldigte war sodann bis Januar 2011 als Hilfskoch im Restaurant AF._____ in AG._____ tätig. Im An- schluss an diese Tätigkeit meldete sich der Beschuldigte beim RAV an. Sein un- gefähres monatliches Einkommen ab dem Jahr 2005 bezifferte er auf Fr. 2'500.–. Im Restaurant AF._____ hatte er noch netto Fr. 3'800.– pro Monat verdient. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, einen Sohn und ei- ne Tochter. Seine Frau arbeitet bei deren Bruder in dessen Restaurant und ver- dient rund Fr. 2'800.–. Seine beiden Kinder führen einen Coiffeursalon. Seine fi- nanzielle Situation beschreibt der Beschuldigte als katastrophal. Er besitzt in AN._____ ein Haus. Seit seiner Inhaftierung kommen für dessen aufgenommene Hypothek seine Frau und die Kinder auf. Nebst einer 2-Zimmerwohnung in Kalab- rien/Italien, welche einen Wert von circa € 70'000.– aufweist, verfügt der Beschul- digte über keine weiteren Vermögenswerte. Abgesehen von der erwähnten Hypo- thek bezifferte er die Schulden im Zeitpunkt seiner Inhaftierung auf Fr. 12'000.– aus dem Konkurs des Restaurants in AM._____ sowie zusätzlich auf ungefähr Fr. 30'000.– für offene Zahlungen betreffend AHV-, Pensionskassen- und Mehr- wertsteuerabgaben sowie Steuern. Der Kokainkonsum des Beschuldigten kann an dieser Stelle nicht weiter berücksichtigt werden, als dies nicht schon in der subjektiven Verschuldensbewertung geschehen ist. An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte seit 1. November 2017 in einem Restaurant in …/AG zu arbeiten. Sein Nettolohn belaufe sich auf Fr. 4'100.–. Er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau in seinem Reiheneinfamilien- haus in AN._____, wobei die Hypothekarbelastung noch ca. Fr. 430'000.– betrage (Urk. 330). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 297; Urk. 318). - 65 - 5.3. Nachtatverhalten Hinsichtlich der vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte liegt kein Geständnis vor. Jedenfalls kann die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe als Ko- kainsüchtiger ab und zu etwas Kokain von O._____ erhalten, nicht als strafmin- derndes Geständnis von Seiten des Beschuldigten qualifiziert werden, nachdem er Aussagen zur Sache verweigerte. Die Vorbereitungshandlungen zu Raub an- erkannte der Beschuldigte, machte aber Rücktritt geltend. Allerdings wäre ein Ab- streiten angesichts der Beweislage, die abgehörten Gespräche und die Geständ- nisse der Mitbeschuldigten, auch völlig unglaubhaft und deshalb nutzlos gewesen. Die Vorinstanz befand zu Recht, dass deshalb unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung in Betracht fällt (Urk. 289 S. 341 Erw. 9.3.). Immerhin kann dem Beschuldigten aber auch nicht unterstellt werden, er sei ein unbelehrbarer Krimineller. Im Rahmen des Schlusswortes äusserte er mit – soweit erkennbar – aufrichtigen Worten grosses Bedauern über seine Taten (Prot. II S. 28 f.). Diese späte Reue wirkt marginal strafmindernd. 5.4. Beschleunigungsgebot Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch da- rauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses so- genannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfahren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entschei- det sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, be- gründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichtes 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 Erw. 2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich stän- dig einem einzigen Fall widmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_51/2013 vom
- März 2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungsgebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler gemacht haben (BGE 130 IV 54 - 66 - Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Be- schuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundesgericht das zwischen- zeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Verjährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres ist allerdings gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhän- gig davon strafmildernd zu berücksichtigen (im Fall von BGE 132 IV 1 Erw. 6.2. wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind). Nachdem ab ca. März 2010 geheime, bewilligte Überwachungsmassnahmen lie- fen, wurde der Beschuldigte am 8. Februar 2011 verhaftet (Urk. HD 37/2). Seine zweiteilige Schlusseinvernahme fand am 16. und 17. Dezember 2013 statt (Urk. HD 1/52 und 1/53). Die rund 29-seitige Anklageschrift wurde am 2. April 2014 (Datum Eingang) beim Bezirksgericht Bülach eingereicht. Die Vorinstanz erachtete einerseits den Zeitraum zwischen der letzten Zeugen- einvernahme im Juli 2013 bis zur Schlusseinvernahme des Beschuldigten im Dezember 2013 sowie den Zeitraum zwischen der Schlusseinvernahme und der Anklageerhebung als übermässige Lücken in den Verfahrenshandlungen. Die Vorinstanz schloss dann mit den Worten, der Beschuldigte sei "durch diese" Ver- fahrensverzögerungen nicht schwer getroffen worden, weshalb eine Strafreduk- tion von drei Monaten angemessen sei (Urk. 289 S. 343 Erw. 9.5.2.). Diese Auffassung ist unbegründet, denn aufgrund der Akten sind keine nennenswerten Lücken im Verfahrensablauf festzustellen: Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem damaligen amt- lichen [heute erbetenen] Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom
- Januar 2013 mitteilte, dass sie ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden in Italien stellen wolle im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldig- ten wegen Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation (An- klageziffer V.; Urk. HD 7/5/1). Der Staatsanwalt fragte den Verteidiger gleichzeitig - 67 - an, ob er an den Einvernahmen in Italien teilnehmen wolle. Mit Eingabe vom
- Februar 2013 monierte der Verteidiger, wann er endlich den Fragenkatalog des Rechtshilfebegehrens erhalte (Urk. HD 36/000091). Mit Eingabe vom 15. Februar 2015 stellte der Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt, wel- ches die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Mai 2013 ab- wies (Urk. HD 36/000100 und HD 36/000208). Mit Eingabe vom 19. April 2013 teilte der Verteidiger zudem mit, dass sich der Beschuldigte vom Dolmetscher in der letzten Einvernahme unter Druck gesetzt fühle und einen anderen Übersetzer verlange (Urk. HD 36/000103). Am 29. April 2013 wurde das, einschliesslich der Beilagen mit langen Fragenkatalogen, äusserst umfangreiche Rechtshilfe- ersuchen an das Berufungsgericht von Catanzaro gesendet mit den Anträgen auf Einvernahme von AB._____, AO._____ und AP._____ (Urk. HD 7/5/5). Eine be- reits auf den 26. Juni 2013 angesetzte Befragung des Beschuldigten musste auf Ersuchen des Verteidigers verschoben werden (Urk. HD 36/00110). Am 11. Juli 2013 erkundigte sich der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Catanzaro nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens (Urk. HD 36/000113). Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 teilte der Verteidiger mit, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterfüh- ren könne und ersuchte um Entlassung (Urk. HD 36/000117). Mit Schreiben vom
- August 2013 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt X1._____ als neuen amtlichen Verteidiger wünsche (Urk. HD 36/000119). Mit Ver- fügung vom 12. August 2013 wurde der bisherige Verteidiger aus dem Mandat entlassen und der heutige amtliche Verteidiger als solcher eingesetzt (Urk. HD 36/000122). Am 30. August 2013 wurden dem neuen amtlichen Vertei- diger die Untersuchungsakten (23 Bundesordner) zugestellt (Urk. HD 36/000124). Am 16. September 2013 sendete der amtliche Verteidiger die Akten der Staats- anwaltschaft zurück (Urk. HD 36/000125). Am 4. Oktober 2013 reichte der vorma- lige amtliche [und heute erbetene] Verteidiger seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 39'490.95 ein (Urk. HD 36/000127). Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Entschädigungsgesuch am 7. Oktober 2013 der Oberstaatsanwaltschaft zum Ent- scheid (Urk. HD 36/000128). Am 12. Dezember 2013 übersendete die Staatsan- waltschaft dem Verteidiger einen Entwurf des Anklagesachverhaltes betreffend Raub und Geldwäscherei und mehrfacher Unterstützung einer kriminellen Organi- - 68 - sation (Urk. HD 36/000130). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung den bevorstehenden Abschluss der Strafun- tersuchung an und setzte eine Frist bis 31. Januar 2014, um Beweisanträge zu stellen (Urk. HD 36/000131). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragte der amtliche Verteidiger eine Fristerstreckung bis 20. Februar 2014 (Urk. HD 36/000133). Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 teilte die Staatsanwalt- schaft dem Verteidiger mit, dass er von den zuständigen italienischen Behörden den Bescheid erhalten habe, dass eine Einvernahme von AB._____, AO._____ und AP._____ im März / April 2014 möglich sei (Urk. HD 36/000135). In seiner Eingabe vom 19. Februar 2014 verlangte der amtliche Verteidiger, die rechtshil- feweise beantragten Befragungen in Italien müssten nun unverzüglich stattfinden und selbstverständlich wolle und müsse er bei diesen Einvernahmen als Verteidi- ger des Beschuldigten teilnehmen (Urk. HD 36/000136). Am 20. Februar 2014 er- suchte der amtliche Verteidiger um eine zweite Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen bis 12. März 2014 (Urk. HD 36/000137). Am 12. März 2014 er- suchte er um eine letzte Fristerstreckung um weitere fünf Tage (Urk. HD 36/000140). Mit Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete der amtliche Verteidiger "derzeit" auf Stellung von Beweisanträgen, beantragte aber den Bei- zug sämtlicher Akten der Mitbeschuldigten E._____, I._____, F._____, W._____, AQ._____, L._____, AA._____, AR._____, O._____, S._____, T._____, B._____, C._____ C._____, N._____, AB._____, AO._____, AP._____, U._____, AS._____, AH._____, G._____, H._____ und AJ._____ (Urk. HD 36/000141). Mit Eingabe vom 31. März 2014 liess der frühere amtliche Verteidiger der Staatsan- waltschaft eine Vollmacht des Beschuldigten zukommen mit dem Ersuchen um eine Dauerbesuchsbewilligung im Gefängnis (Urk. HD 36/000144). Am
- April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Bülach (Urk. HD 40). Die rechtshilfeweisen Einvernahmen von AB._____, AO._____ und AP._____ hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Diese Schilderung des Verfahrensganges ab Anfang Januar 2013 dokumentiert, dass von erheblichen Lücken in dieser Zeit der Untersuchung keine Rede sein kann. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft letztlich sogar verzichtet, vor Anklage- - 69 - erhebung die rechtshilfeweise Einvernahme von AB._____, AO._____ und AP._____ abzuwarten und hat insofern die Untersuchung sogar noch abgekürzt. Immerhin hat sich dann die Vorinstanz mit diesem Anklagevorwurf auf über 35 Seiten ihres Urteils befasst, was zeigt, dass trotz ihrer Feststellung, dass sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend beweisen lasse, das Rechtshilfeersu- chen durchaus seine Berechtigung hatte und nicht bloss als Verfahrensverzöge- rung betrachtet werden kann (Urk. 289 S. 243 - 279). Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes liegt deshalb angesichts der zahlreichen Mitbeschuldigten, der äusserst umfangreichen Strafuntersuchung mit mehreren internationalen Rechtsbegehren und der Schwere der vorgeworfenen Straftaten nicht vor, wes- halb auch eine Strafminderung unter diesem Titel nicht angezeigt ist. 5.5. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich marginal strafmindernd aus.
- Vergleich mit den Strafen der Mittäter Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit einem Vergleich der gegen einzelne Mittäter ausgesprochenen Strafen, zumal die Verteidigung unzählige Male den Vorwurf erhob, diese seien milder behandelt worden (Urk. 289 S. 344). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in verschiedenen Mittätergruppen han- delte, was ein Vergleich ohnehin nicht oder nur sehr beschränkt möglich macht. Die Strafen gegen die Mitbeschuldigten betrafen zum Teil auch andere Delikte, die gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und umgekehrt be- treffen nicht alle Delikte des Beschuldigten jeweils die übrigen Mitbeschuldigten. Es ist zu unterscheiden zwischen Mittätern und Mitbeschuldigten. Kommt hinzu, dass andere Mitbeschuldigte geständig waren und kooperierten, was nach Bun- desgerichtspraxis bereits Unterschiede bis zu einem Drittel ausmachen kann (BGE 121 IV 202 Erw. 2d/cc). Ganz abgesehen davon waren die Rollen und Hie- rarchiestufen im Drogenhandel und bei der Vorbereitung zum Raub teilweise sehr unterschiedlich. Bereits ein grober Vergleich zeigt, hätte der Beschuldigte diesel- be Strafe wie E._____ (Betäubungsmittelkomplex Spanien/Holland, 5 Jahre), wei- ter jene von O._____ (Betäubungsmittelhandel Brasilien, 4 1/4 Jahre) und jene - 70 - von H._____ (Vorbereitungshandlungen zu Raub, 2 3/4 Jahre) erhalten und be- rücksichtigt man, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu anderen Mitbeschuldig- ten kein Geständnis ablegte, zum Teil ein klar höhere Hierarchiestellung einnahm und bei Mitbeschuldigten stets individuelle Strafzumessungsgründe vorliegen, ist eine Schlechterstellung des Beschuldigten im Vergleich zu anderen Mitbeschul- digten nicht ersichtlich.
- Strafhöhe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu bestrafen. An die Strafe bzw. deren Vollzug sind gestützt auf Art. 51 StGB insgesamt 2'013 Tage Haft (8. Februar 2011, 09:00 Uhr - 12. August 2016, 14:00 Uhr; SF160010, Urk. 45) anzurechnen. VII. Ersatzforderung Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen einer Er- satzforderung für den unrechtmässig erlangten Erlös durch den Betäubungs- mittelverkauf müssen an dieser Stelle nicht mehr wiederholt werden (Urk. 289 S. 347 f. Erw. 2.1. - 2.2.). Das Bezirksgericht erachtete eine entsprechende For- derung als uneinbringlich (Urk. 289 S. 349). Die Begründung, wonach aus dem Verkauf des Miteigentumanteils am Einfamilienhaus in AN._____ kein substantiel- ler Verkaufserlös zu erzielen sei, ist allerdings nicht stichhaltig. Bei einem Steuer- wert des Hauses von Fr. 570'000.– und einer Hypothek von Fr. 445'000.– (heute erklärte der Beschuldigte gar, die Hypothekarbelastung betrage ca. Fr. 430'000.–; Urk. 330 S. 2) ist von einem Nettovermögen des Beschuldigten im sechsstelligen Bereich auszugehen, denn selbstverständlich liegt der Marktwert im heutigen Marktumfeld in der Agglomeration Zürich immer bedeutend höher als der Steuer- wert. Nicht massgebend ist auch das Argument, beim Verkauf des Ferienhauses in Italien würde sich kein Erlös von Fr. 70'000.– erzielen lassen. Auf eine Ersatz- forderung ist auch dann zu erkennen, wenn diese nur teilweise einbringlich ist oder wenn die Veräusserung von Grundeigentum einer gewissen Zeit bedarf. Ein minimaler Fixbetrag oder ein prozentualer Anteil bei einer Zwangsverwertung ist - 71 - nicht Voraussetzung einer Ersatzforderung. Dass der erbetene Verteidiger das Mandat wegen nicht vorhandener Mittel beim Beschuldigten pro bono führe, ist im Übrigen unerheblich. Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass der erbetene Verteidiger für die Zeit als amtlicher Mandatsführer bereits mit Fr. 36'317.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde und heute als erbetener Verteidiger eine zusätzliche Honorarforderung von Fr. 25'000.– stellt (Urk. HD 255). Diskutabel ist dagegen das Argument, bei einer Ersatzforderung sei dem Be- schuldigten nach Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe die Resozialisie- rung erschwert. Erschwert darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Verurteilte demotiviert wird, weil er seinen zu- vor – teilweise mit illegalen Mitteln – finanzierten Lebensstandard nach seiner Entlassung nicht mehr halten kann. Auch Straftäter ohne Wohneigentum und Ferienhaus lassen sich resozialisieren. Nichtsdestotrotz ist die Ersatzforderung aus Resozialisierungsgründen vorliegend zu reduzieren. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.– zu bezahlen. VIII. Ersatzmassnahmen / Sicherheitsleistung Im Stadium des Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht bzw. dessen Verfahrensleitung für den Entscheid betreffend Sicherheitsleistung zuständig (Art. 239 Abs. 3 StPO; Art. 231 ff. StPO sinngemäss). Es ist diesbezüglich daher auf die heute separat zu eröffnende Präsidialverfügung zu verweisen (Urk. 335). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten der Untersuchung und des Gerichts Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. - 72 - Nachdem die Verteidigung im Berufungsverfahren einen Freispruch beantragt hatte, unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinen Berufungsanträgen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen auf Erhöhung der vorinstanz- lich ausgesprochenen Strafe und bezüglich der Ersatzforderung. Nur hinsichtlich des Umfangs der Straferhöhung sowie der Höhe der Ersatzforderung unterliegt sie teilweise. Dabei handelt es sich jedoch um Ermessensentscheide, die bei der Kostenregelung nur in beschränktem Umfang ins Gewicht fallen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO II-DOMEISEN, N 19 zu Art. 426); im Übrigen sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Kostenverteilung und beantragt, es seien die Kosten im Umfang von mindestens einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 331 S. 61 ff.). Der Vorwurf der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei, von welchem der Beschuldigte erstinstanzlich (mittlerweile rechtskräftig) freige- sprochen wurde, erscheint – entgegen der Verteidigung, die ausführt, die Vorwür- fe in Anklagesachverhalt V. seien im Zentrum der Untersuchung gestanden – als eher nebensächlich, was bereits am Aktenumfang deutlich wird. Die Akten des Nebendossiers 7 bestehen aus lediglich drei Bundesordnern. Soweit der Be- schuldigte ferner vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen wurde (Anklageziffer I.2.), handelt es sich um einen völlig untergeordneten Punkt. Es wäre dem Untersuchungsaufwand daher nicht angemessen, mehr als 1/5 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 4/5 an den Beschuldigten widerspiegelt daher das Verhältnis zwischen Freisprüchen und Schuldsprüchen im erstinstanzlichen Urteil und ist entsprechend zu bestätigen (Urk. 289 S. 358 f.). - 73 -
- Kosten der Verteidigung Vom 9. Februar 2011 bis 27. Mai 2011 war Rechtsanwalt X3._____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt (Urk. HD 37/000003). Er wurde mit Fr. 10'581.40 entschä- digt (Urk. HD 36/00022 und Urk. 289 S. 359). Mit Brief vom 14. Juni 2011 teilte Rechtsanwalt Dr. X2._____ mit, dass er die Verteidigung auf erbetener Basis übernommen habe (Urk. HD 36/00015). Ab 6. Januar 2012 führte er das Mandat als amtlicher Verteidiger weiter (Urk. HD 36/000039). Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 teilte Rechtsanwalt Dr. X2._____ mit, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterführen könne und Rechtsanwalt X1._____ dieses übernehmen würde (Urk. HD 36/000117). Mit Verfügung vom 12. August 2013 wurde der bisherige amtliche Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger ernannt (Urk. HD 36/000122). Rechtsanwalt Dr. X2._____ wurde mit Fr. 36'317.25 entschädigt (Urk. HD 36/000129). Am 1. April 2014 liess Rechts- anwalt Dr. X2._____ der Staatsanwaltschaft eine Vollmacht des Beschuldigten zukommen und ersuchte um eine Dauerbesuchsbewilligung (Urk. HD 36/000144). Mit Schreiben vom 2. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie ihn nebst dem amtlichen Verteidiger als zusätzlichen erbetenen Verteidiger betrachte (Urk. HD 147). Rechtsanwalt X1._____ wurde für seine Aufwendungen in der Un- tersuchung und vor Vorinstanz mit insgesamt Fr. 79'288.30 entschädigt (Urk. 289 S. 359). Die Kosten für die amtliche Verteidigung betrugen somit insgesamt Fr. 126'186.95 (Urk. 289 S. 359). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Überspitzt formalistisch ist das Ar- gument der Vorinstanz, dem erbetenen Verteidiger stünde ohnehin kein direkter Honoraranspruch gegenüber dem Staat zu, weil sein Mandat privatrechtlicher Na- tur sei (Urk. 289 S. 357). Allein wegen der Frage, ob die Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO direkt dem Verteidiger zu bezahlen ist oder via dem Beschuldigten, darf der grundsätzliche Anspruch von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht in Abrede gestellt werden. Die Gerichtspraxis ist dies- bezüglich ohnehin uneinheitlich. - 74 - Der erbetene Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, dass er mit dem amt- lichen Verteidiger eine gewisse Aufgabenteilung vorgenommen habe, weshalb ihm ebenfalls eine Entschädigung nach amtlichen Ansätzen geschuldet sei (Urk. 235 S. 2). Er begnüge sich mit der Geltendmachung eines Aufwands von 100 Stunden und beantrage eine pauschale Entschädigung von Fr. 25'000.–. Die Vorinstanz sprach dem erbetenen Verteidiger keine Entschädigung zu mit dem Argument, er habe dem Beschuldigten für den Fall des Unterliegens versprochen, für seine Arbeit keine Forderung geltend zu machen (Urk. 289 S. 357; Urk. 235 S. 2). Damit habe er ein anwaltsrechtlich verbotenes Erfolgshonorar vereinbart, weshalb keine Prozessentschädigung zugesprochen werden könne (Urk. 289 S. 357). Der Anspruch von Art. 429 Abs. 1 StPO kann nicht Mittel zur Durchsetzung der Einhaltung der Berufsregeln des BGFA sein bzw. umgekehrt, die Konsequenzen eines Verstosses gegen die Berufsregeln gemäss BGFA können nicht darin be- stehen, dass sich der Staat der Entschädigungspflicht gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO entziehen kann. Auch die Vorinstanz hat für diesen Konnex letztlich keine rechtliche Begründung gegeben. Die Entschädigungspflicht von Art. 429 Abs. 1 StPO setzt denn auch nicht die Gültigkeit der auftragsrechtlichen Vereinbarung zwischen Klient und Verteidiger voraus. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 6B_1073/2016 vom 27. April 2017, in welchem Fall der Beschuldigte ebenfalls einen Wahlverteidiger neben einem amtlichen Verteidiger mandatierte, fest, dass gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person berechtigt sei, in jedem Strafverfahren und auf jeder Ver- fahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlver- teidigung). Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-)Verteidigung nie ausgeschlossen werden dürfe und die beschuldigte Per- son in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei sei (Erw. 1.3). Daraus ergibt sich, dass der Beizug eines erbetenen Verteidigers durch den Beschuldig- ten vorliegend gerechtfertigt war und dementsprechend auch zu entschädigen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Somit ist dem erbetenen Verteidiger für die Verteidi- gung des Beschuldigten vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 25'000.– aus - 75 - der Gerichtskasse zuzusprechen. Da der erbetene Verteidiger das Mandat für den Beschuldigten pro bono führte und dem Beschuldigten infolgedessen keine Aus- lagen entstanden, ist die Entschädigung direkt dem erbetenen Verteidiger und nicht dem Beschuldigten auszurichten.
- Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung eine Proforma- rechnung über insgesamt Fr. 20'493.45 für seine Aufwendungen und Auslagen bis 14. Januar 2018 ein (Urk. 321). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte er eine aktualisierte Honorarnote über Fr. 30'341.15 ein, wobei er für die Beru- fungsverhandlung am Donnerstag mit einer Dauer von sechs Stunden rechnete (Urk. 325). Tatsächlich dauerte diese indes 7.25 Stunden. Zudem ist zu berück- sichtigen, dass der Mehrwertsteuersatz seit 1. Januar 2018 nunmehr bloss noch 7.7% beträgt. Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit (aufgerundeten) Fr. 30'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
- November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
- Von den Vorwürfen − der versuchten qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2.) sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und c StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Unterstützung einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklage- ziffer V.) - 76 - wird der Beschuldigte freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz/gold, IMEI Nr. …, inkl. GSM Card Lebara) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu ver- nichten.
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 189'111.91 Auslagen Untersuchung Fr. 10'581.40 Kosten amtl. Verteidigung RA X3._____ Fr. 36'317.25 Kosten amtl. Verteidigung RA X2._____ Fr. 45'000.– Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ (akonto) Fr. 34'288.30 Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG, - 77 - − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG sowie − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2'012 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 50'000.– zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
- Dem erbetenen Verteidiger wird für die Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 25'000.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'600.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden im Umfang von 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung (versandt) - 78 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 79 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160345-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 19. Januar 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 11. November 2015 (DG140032)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 289 S. 358 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffer I.1.), − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffer II.), − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG (Anklageziffern III.1., III.3., III.4. [Kurier B._____]), − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG (Anklageziffern III.4. [Kurier C._____], III.5.), − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG (Anklageziffer III.2.) sowie − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Anklageziffer IV.).
2. Von den Vorwürfen − der versuchten qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2.) sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und c StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer V.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 3 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'738 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2011 be- schlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz/gold, IMEI Nr. …, inkl. GSM Card Lebara) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.
6. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung des Staates in Höhe von Fr. 126'000.– wird ab- gesehen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 189'111.91 Auslagen Untersuchung Fr. 10'581.40 Kosten amtl. Verteidigung RA X3._____ Fr. 36'317.25 Kosten amtl. Verteidigung RA X2._____ Fr. 45'000.– Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ (akonto) Fr. 34'288.30 Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 4/5 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen sowie unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung zuge- sprochen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge:
a) Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 331 S. 2)
1. A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen frei zu sprechen;
2. Eventualiter sei A._____ unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen;
3. Es sei der erbetene Verteidiger Dr. X2._____ für das erstinstanzliche Ver- fahren angemessen zu entschädigen bzw. A._____ eine angemessene Pro- zessentschädigung für die erbetene Verteidigung zuzusprechen;
4. Im Falle eines Freispruchs sei A._____ insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu be- ziffern;
5. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren.
b) Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 293 S. 3)
1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Es sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei der Beschuldigte unter Anrechnung der erstan- denen Haft zu einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
3. Es sei Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2015 aufzuheben und es seien die Kosten angemessen zu verteilen.
- 5 -
4. Es sei Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei der erbetene Verteidiger angemessen zu ent- schädigen.
5. Unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen.
c) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft: (Urk. 332 S. 19)
1. Bestätigung von Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11
2. Bestrafung des Beschuldigten mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe
3. Auferlegung einer Ersatzforderung von Fr. 126'000.– Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt sieben Tage (17. September 2014, Prot. I S. 5; 10. März 2015, Prot. I S. 24; 11. März 2015, einschliesslich persönlicher Befragung des Beschuldigten, Prot. I S. 28 und Urk. 182; 9. September 2015, Prot. I S. 49; 10. September 2015, Prot. I S. 80;
11. September 2015, Prot. I S. 83; öffentliche Urteilsverkündung am 11. Novem- ber 2015, Prot. I S. 154).
2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. November 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz und strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub für schuldig befunden und zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 289). Teilweise wurde er von angeklag- ten Vorwürfen freigesprochen.
3. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung sowie mit Eingabe vom 17. November 2015 Berufung (Prot. I S. 154,
- 6 - Urk. 262). Mit Eingabe vom 12. November 2015 meldete die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung an (Urk. 259).
4. Das über 360 Seiten umfassende begründete Urteil wurde den Parteien am
13. Juli 2016 zugestellt (Urk. 288). Am 3. und 4. August 2016 gingen die Be- rufungserklärungen hierorts ein (Urk. 291, 293 und 295). Diese Eingaben wurden alle am 2. August 2016 der Post übergeben, somit rechtzeitig innert der zwanzig- tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 292, 294 und 296).
5. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde der Beschuldigte gegen Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.– aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (SF160010).
6. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2016 wurden die Berufungserklä- rungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der jeweiligen Gegenpartei übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 304). Innert Frist ging keine ent- sprechende Erklärung ein.
7. Zur Berufungsverhandlung am 18. und 19. Januar 2018 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 3 und 21). II. Umfang der Berufungen
1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Bemessung der Strafe und die Ersatzforderung (Urk. 291).
2. Der amtliche wie auch der erbetene Verteidiger verlangen einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen (Urk. 293 und 295). Eventualiter wird eine tiefere Strafe beantragt. Weiter wird die Kosten- und Entschädigungsregelung beanstandet bzw. eine Anpassung infolge des beantragten Freispruchs verlangt sowie eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung.
- 7 -
3. Somit ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die teilweisen Freisprüche (Dispositivziffer 2), die Einziehung (Dispositivziffer 5) und die erstinstanzliche Festsetzung der Untersuchungs- und Gerichtskosten ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7) rechtskräftig geworden ist (Art. 402 StPO). III. Vorfragen und Prozessuales
1. Vorbringen der Verteidigung – rechtliches Gehör Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 141 III 28 Erw. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 Erw. 1.2 und 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 Erw. 2.5.1; je mit Hinweisen).
2. Anträge zu Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO 2.1. Zu Beginn der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger fol- gende Anträge (Urk. 327 S. 2 f.):
1. Es sei das Verfahren gegen A._____ einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) für das Untersu- chungsverfahren sowie das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren. A._____ sei für die Geltendmachung und Bezifferung seiner Entschädigungs- ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO eine angemessene Frist anzuset- zen;
- 8 -
2. Eventualiter sei die Hauptverhandlung zu vertagen, um die Akten und Bewei- se im Sinne der Erwägungen ergänzen bzw. verbessern zu lassen, ebenso um die fehlenden Akten im Sinne der nachstehenden Ausführungen beizuzie- hen. Dabei sei der Verteidigung insbesondere ausreichend Zeit zu geben, auf der Grundlage eines lückenlosen Verzeichnisses aller Überwachungs- massnahmen (sog. Logbuch), inkl. dazugehöriger Datenträger und allfälliger Transkriptionen, weitere Beweisanträge zu stellen; bereits jetzt seien zudem folgende Beweise abzunehmen:
a. Beizug der zur Diskussion stehenden Emails von StA Mathis bei der Rechtsanwältin D._____, der Verteidigerin von E._____, oder bei StA Wolter und/oder StA Pajarola;
b. Einvernahme der Mitbeschuldigten E._____ und F._____ als Zeugen betr. Anstalten Treffen sowie Druckversuchen der Staatsanwaltschaft;
c. Einvernahme der Mitbeschuldigten G._____ und H._____ als Zeugen zum Raubvorwurf, dann aber auch betreffend allfällige Druckversuche der Staatsanwaltschaft;
d. Einvernahmen der Staatsanwälte Mathis, Pajarola und Wolter als Aus- kunftspersonen zur Untersuchungsführung, dann aber auch betreffend Druckversuche auf die Mitbeschuldigten.
3. Subeventualiter sei das Urteil vom 11. November 2015 aufzuheben und die Sache zur Behebung der Verfahrensmängel direkt an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Falle der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sei diese angesichts der bestehenden Ausstandsproblematik insbesondere anzuweisen, eine andere Verfahrensleitung zu bestimmen bzw. den Fall einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zu übergeben;
4. Über die Kosten- und übrigen Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) betr. der Anträge 2 und 3 sei im Endentscheid zu befinden. Über das Honorar der amt- lichen Verteidigung bis zur heutigen Verhandlung sei zu entscheiden. Allfälli- ge A._____ aufzuerlegende Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu Las- ten der Staatskasse abzuschreiben. 2.2. Die Verteidigung wirft der Staatsanwaltschaft wörtlich "massivste" Ver- fahrensmanipulationen vor (Urk. 327 S. 4). Es gehe namentlich um Verfahrens- hindernisse und die Unvollständigkeit der Akten sowie die Zulässigkeit von Beweismitteln, was eine wirksame Verteidigung verunmöglicht habe (Urk. 327 S. 4 und 5).
3. Keine Verfahrensvereinigung und Verweigerung der Akteneinsicht 3.1. Die Anklage stützt sich unter anderem auf Telefon- und Audioüber- wachungsprotokolle sowie Aussagen von 24 Mitbeschuldigten. Die Staatsanwalt- schaft führte die Untersuchungen gegen die Mitbeschuldigten in getrennten Ver-
- 9 - fahren. Die Verteidigung macht geltend, die Führung getrennter Verfahren sei mit Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht vereinbar und habe die Aushöhlung der Verteidi- gungsrechte bezweckt (Urk. 327 S. 9). Die Verteidigung habe so nicht überprüfen können, ob bei den Mittätern die entlastenden Umstände in gleichem Masse Be- rücksichtigung gefunden hätten wie die belastenden. Es sei der Verteidigung im Laufe der Untersuchung auch keine Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten gewährt worden. Bereits die Vorinstanz hätte bei der Prüfung der Anklage ge- mäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO dafür besorgt sein müssen. Die Akten im vor- liegenden Verfahren seien mangels Beizugs der Akten der Mitbeschuldigten un- vollständig gewesen (Urk. 327 S. 10). 3.2. Die Staatsanwaltschaft erwiderte auf diese Vorwürfe, dass im Rahmen des gesamten riesigen Verfahrenskomplexes der Aktionen "…" und "…" eine grosse Anzahl beschuldigter Personen in völlig unterschiedlichem Masse und unter- schiedlichen Phasen involviert gewesen sei (Prot. II S. 6 f.). Die beiden Aktionen hätten intensive, sehr umfangreiche Ermittlungen mit sich gebracht, die sich über mehrere Monate erstreckt hätten. Die Verhaftungen seien zu den unterschied- lichsten Zeiten in verschiedenen Wellen erfolgt. So seien die Mitbeschuldigten E._____, I._____ und F._____ und die Kurierin J._____ alle am 31. Januar 2010, also über ein Jahr vor dem Beschuldigten, in Untersuchungshaft versetzt worden. Mitte Februar 2010 sei ein weiterer Mittäter von E._____ verhaftet worden. Im Zeitraum von Mitte bis Ende Mai 2010 seien K._____, der Neffe des Beschuldig- ten, L._____ sowie sein Bruder M._____ nebst vier weiteren Beteiligten verhaftet worden. Am 15. Juli 2010 sei der Kurier C._____ arretiert worden, Anfang August zwei weitere Mittäter von E._____ und am 20. August 2010 dann der Kurier N._____. Am 29. September 2010 sei es zur Verhaftung eines weiteren Mittäters von E._____ gekommen und am 19. Oktober 2010 sei O._____ verhaftet worden. Schliesslich sei am 30. Oktober 2010 P._____ verhaftet worden. Er sei es gewe- sen, der E._____ mit dem Beschuldigten zusammen gebracht habe. Das sei alles geschehen, bevor der Beschuldigte am 8. Februar 2011 der Staatsanwaltschaft zugeführt worden sei. Und auch nach der Verhaftung des Beschuldigten seien bis Ende November 2011 weitere Personen verhaftet und die meisten davon auch in Untersuchungshaft versetzt worden. Die meisten Ermittlungen seien wegen der
- 10 - Untersuchungshaft möglichst rasch durchgeführt worden. Ferner sei eine Vielzahl von unterschiedlichen, sehr komplexen Vorgängen zu bearbeiten gewesen. Die verschiedenen Beschuldigten hätten die Delikte in unterschiedlicher Zusammen- setzung begangen, sie seien in derselben Einvernahme zu verschiedenen Sach- verhalten bzw. verschiedenen Vorgängen befragt worden. Es seien häufig mehre- re Befragungen notwendig gewesen, um ihnen sämtliche Beweismittel zu den einzelnen Vorgängen vorzuhalten. Es wäre völlig sachfremd gewesen, wenn die Verfahren vereinigt worden wären, wie zum Beispiel jenes der am 30. Januar 2010 verhafteten und geständigen Kurierin J._____, welche mit den ebenfalls ge- ständigen E._____, I._____, Q._____, R._____ zusammenwirkte. Ebenso bei- spielsweise der geständige Kurier N._____, der mit den schliesslich geständigen O._____ und S._____ und T._____ zusammenwirkte und beispielsweise mit der Mitbeschuldigten J._____ überhaupt keine Berührungspunkte aufgewiesen habe. Das Gleiche gelte für neun weitere Personen, die zwar mit E._____ oder O._____ teilweise zusammengearbeitet hätten, mit dem Beschuldigten aber absolut nichts zu tun gehabt hätten. Diese neun ebenfalls geständigen Beschuldigten hätten al- so bei einer Verfahrensvereinigung mit dem Beschuldigten und nochmals weite- ren acht Personen angeklagt werden müssen. Es liege daher auf der Hand, dass bei den meisten geständigen Personen das Beschleunigungsgebot nicht hätte eingehalten werden können, wenn die Verfahren vereinigt worden wären. Weiter hätte eine Vereinigung bei den Beschuldigten, die hier keinen Wohnsitz haben und die einen vorzeitigen Strafvollzug antraten, zu Überhaft geführt bzw. diese wären bei einem Prozess gar nicht mehr anwesend gewesen. Die einzelnen Ver- fahren habe man getrennt führen müssen. Etwas Anderes wäre weder sachlich gerechtfertigt noch praktisch durchführbar gewesen. Es sei auch darauf hinzuwei- sen, dass die Durchführung und Auswertung der zahlreichen Überwachungs- massnahmen, die Vorbereitung und Durchführung der langen Einvernahmen und die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden äusserst zeitintensiv ge- wesen sei und die Ressourcen nicht hätten beliebig erweitert werden können. Das alles habe dazu geführt, dass nicht von Anfang an alle dem Beschuldigten vorge- worfenen Delikte bekannt gewesen seien, insbesondere da die Übersetzung und Auswertung der geheimen Überwachungsmassnahmen viel Zeit in Anspruch ge-
- 11 - nommen habe, was dazu geführt habe, dass die Beweismittel nicht alle gleichzei- tig vorgelegen hätten, sondern sukzessive erarbeitet und den verschiedenen Be- schuldigten hätten einzeln vorgehalten werden müssen. Dies habe wiederum da- zu geführt, dass auch das Aussageverhalten der Beschuldigten sich meist im gleichen Rhythmus auch nur sukzessive verändert habe, was wiederum neue Einvernahmen und Konfrontationen erforderlich gemacht habe. Dem Konfrontati- onsrecht sei selbstverständlich Rechnung getragen worden. Der Beschuldigte sei stets mit Mitbeschuldigten konfrontiert und es sei ihm Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt worden. 3.3. Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grund- satz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- prozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sach- lichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Diese Trennungsgründe gelten bereits bei der Frage, ob überhaupt Unter- suchungen gegen mehrere Personen vereinigt werden sollen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbe- schuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (Urteil des Bundesgerichtes 1B_124/2016 vom 12. August 2016 Erw. 4.4.; BGE 138 IV 29 Erw. 3.2 S. 31; 214 Erw. 3.2 S. 219; Urteil des Bundesgerichtes 1B_86/2015 vom
21. Juli 2015 Erw. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Genau solche sachlichen Gründe hat die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht. Bereits aus der Anklage geht hervor, dass dem Beschuldigten strafbare Handlungen mit ganz unterschiedlichen Täterkreisen vorgeworfen werden. Die Anklage gegen den Beschuldigten umfasst vier völlig unterschiedliche Sachverhaltskomplexe, welche mit Ausnahme der Person des Beschuldigten keine wesentlichen Zusammen-
- 12 - hänge aufweisen (1. Drogengeschäfte Spanien/Holland mit E._____/F._____/ I._____ etc.; 2. Drogengeschäfte Brasilien mit O._____; 3. Raub; 4. Geldwäsche- rei). Für verschiedene Mitbeschuldigte hätte eine Vereinigung bedeutet, dass ihre Verfahren mit Verfahren anderer Personen vereinigt worden wären, welche sie weder kennen noch irgendein sachlicher oder persönlicher Zusammenhang be- steht, einzig aus dem Grund, weil der Beschuldigte bei verschiedenen Sachver- halten involviert war. Zudem hätte es bei einer Vereinigung aller Verfahren prak- tisch unlösbare organisatorische und terminliche Probleme gegeben: Es wären Einvernahmen in Anwesenheit von 25 Beschuldigten samt Verteidigungen nötig gewesen, obschon viele Beschuldigte von einem Teil der zu klärenden Sachver- haltskomplexe gar nicht betroffen waren. Dementsprechend wäre auch die Vorbe- reitungszeit für solche gemeinsamen Einvernahmen weitaus grösser gewesen und hätte zu grossen Verfahrensverzögerungen geführt. Es hätte zur Folge ge- habt, dass einige der Beschuldigten weitaus länger in Haft gesessen wären, bloss weil bei einem sie überhaupt nicht betreffenden Sachverhalt neue Details zu Tage traten, welche eine erneute Einvernahme unter Beteiligung aller Mitbeschuldigter zur Folge gehabt hätte. Offenbar hat auch die Verteidigung die kaum lösbare Problematik solcher für einzelne Beschuldigte zum grössten Teil unnötigen Mons- terveranstaltungen erkannt und wendete ein, sie habe ja nie verlangt, dass alle 25 Verfahren hätten zusammen geführt werden müssen, sondern nur die wesentli- chen Verfahren (Prot. II S. 14). Dabei verkennt die Verteidigung jedoch, dass sich die Welt (bzw. das Strafverfahren) nicht alleine um den Beschuldigten dreht und sich andere Beschuldigte nicht einfach danach zu richten haben, was für den Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren nach Auffassung seiner Verteidigung we- sentlich ist. Tatsache ist auch, dass die Verfahren gegen die 24 Mitbeschuldigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeleitet wurden und sich der Tatverdacht hinsichtlich der den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Delikte zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergab bzw. erhärtete. Ebenso steht fest, dass einzelne Beschuldigte schon längst rechtskräftig abgeurteilt wurden. 3.4. Zutreffend ist, dass dem Beschuldigten relativ spät im Verfahren um- fassende Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten gegeben wurde, nämlich erst im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Beschlusses vom
- 13 -
17. September 2014 (Prot. I S. 10). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerk- te, fanden aber bezüglich der den Beschuldigten betreffenden Sachverhalte die nötigen Konfrontationseinvernahmen mit den betreffenden Mitbeschuldigten statt und auch nach Gewährung der Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten brachte die Verteidigung keine substantiierten Einwendungen vor, wonach dem Beschul- digten durch die späte Gewährung der Akteneinsicht konkrete Nachteile erwach- sen seien. Anlässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, ein halbes Jahr nach Gewährung der Akteneinsicht, meinte die Verteidigung dann auch, dass die Akteneinsicht derart spät gewährt worden sei, dass Beweisanträge in diesem Zusammenhang "nicht mehr opportun seien" (Urk. 167 S. 9). Nachdem der Beschuldigte ohnehin mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann auch nicht abgeleitet werden, er hätte in Kenntnis der Aussagen der Mitbeschuldigten anders ausgesagt. Dass die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten getrennt geführt wurden, war deshalb prozessual zulässig und geboten.
4. Unterdrückung von Akten 4.1. Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ganz gezielt Akten weg gelassen bzw. aussortiert, um das Verfahren zu Ungunsten des Be- schuldigten zu manipulieren (Urk. 327 S. 6). In den Akten fänden sich insbe- sondere nicht alle Aufnahmen und/oder Protokolle der abgehörten Telefon- und Audiogespräche (Urk. 167 S. 13). Die Staatsanwaltschaft habe nur die belasten- den Gespräche vorgelegt. 4.2. Der amtliche Verteidiger verlangte vor Vorinstanz die Erstellung von Regis- tern oder Verzeichnissen aller abgehörten Gespräche (Urk. 167 S. 15). Die Proto- kolle abgehörter und zu den Akten genommener Telefongespräche wurden von der Staatsanwaltschaft in mehreren Bundesordnern nach Anklagesachverhalt ge- ordnet akturiert (Urk. HD 16 - 25; Ordner 8 - 10). Die Vorinstanz befand, ein ra- sches Auffinden einzelner Abhörprotokolle sei dadurch erschwert, weshalb sie noch zusätzlich ein Gesamtverzeichnis der Abhörprotokolle von der Staatsanwalt- schaft verlangte (Prot. I S. 40; Urk. 289 S. 20). Diese 56-seitige tabellarische Auf- stellung der Telefonprotokolle wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2015
- 14 - eingereicht. Die Verteidigung bezeichnete dies dann später als "sinnlose Übung", weil das Verzeichnis nur die in den Akten befindlichen Gespräche umfasste und nicht jene, welche nach Auffassung der Verteidigung zu Lasten des Beschuldigten unterdrückt oder zumindest nicht transkribiert worden seien (Urk. 174 S. 2 Ziff. 5; Urk. 327 S. 44). 4.3. Die Gefahr einseitiger Tatsachenfeststellung und Aktensammlung durch die Staatsanwaltschaft besteht theoretisch immer. Allerdings weiss ein Beschul- digter in der Regel am besten, ob und welche weiteren Beweise, die von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben wurden, ihn entlasten würden. Soweit die Ver- teidigung geltend macht, sie müsse diese Gespräche nach entlastenden Momen- ten durchsuchen, ist ohnehin nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte die an- geblich entlastenden Gespräche bzw. Entlastungen nicht selbst vorbringen bzw. dem Verteidiger benennen kann, da er diese Gespräche ja selbst geführt hat. 4.4. Wenn der Verteidiger dagegen einwendet, es sei absolut unsinnig anzu- nehmen, ein Beschuldigter wisse nach fünf oder acht Jahren noch, was er in Tele- fonaten gesprochen habe (Prot. II S. 14), gesteht er sinngemäss ein, dass es ihm bei seinem Antrag um ein blindes Fischen nach theoretisch möglichen Entlas- tungsmomenten geht. Konkrete Hinweise auf Verfahrensmanipulationen können deshalb aus dem Umstand, dass der Untersuchungs- und Aktenumfang von der Staatsanwaltschaft bestimmt wurde, nicht abgeleitet werden. 4.5. Eine Triage der in der Untersuchung produzierten Dokumente ist insbe- sondere in umfangreichen Fällen unumgänglich (BSK StPO-SCHMUTZ, N 11 zu Art. 100). Auch das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass im Strafverfahren in den Akten festzuhalten sei, was zur Sache gehöre und ent- scheidwesentlich sein könne (BGE 130 II 473 Erw. 4.1.; BGE 124 V 372 Erw. 3b). Das bedeutet umgekehrt, dass irrelevantes Material nicht zu den Akten ge- nommen werden muss. Dies ist Teil des Untersuchungsgrundsatzes, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschul- digten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Art. 6 Abs. 1 StPO). Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nach- träglichen Auswertung eines Telefonverkehrs gesichtet wurden und in keinem
- 15 - Zusammenhang mit der Sache stehen, müssen nicht in das Dossier über- nommen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2011 vom 12. Januar 2012 Erw. 3.2.). Die von der Verteidigung verlangte Möglichkeit der Überprüfung, ob der Staatsanwalt sein diesbezügliches Ermessen richtig ausgeübt hat oder nicht, kann nun nicht darin resultieren, dass wiederum jegliches in der Untersuchung bekannt gewordenes Material in die Akten Eingang finden müsse (BSK StPO- SCHMUTZ, a.a.O.). Dabei ist vor Augen zu halten, dass auch die Möglichkeit der Überprüfung des gesamten produzierten Aktenmaterials das Grundproblem des Ermessens der Untersuchungsbehörde nie lösen könnte: Würde eine Untersu- chungsbehörde tatsächlich entlastende Beweise den Akten vorenthalten wollen, könnte sie davon auch durch eine allumfassende Dokumentationspflicht nicht ab- gehalten werden, denn sie könnte dasselbe Ziel ebenso erreichen, indem sie gar nicht erwähnt bzw. aktenkundig macht, dass Beweise zu Gunsten eines Beschul- digten entdeckt wurden. 4.6. Es ist deshalb unumgänglich, dass gewisse Indizien oder zumindest plausible Gründe vorliegen müssen, um vom Staatsanwalt als nicht sachrelevant beurteilte Beweismittel dennoch im Nachgang zu den Akten einzuverlangen. Das- selbe gilt für ergänzende Beweisabnahmen im Rahmen eines Berufungsverfah- rens gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO. Allein eine bloss abstrakte allgemeine Mög- lichkeit im Sinne einer blossen Hoffnung, dass sich in irgendeinem abgehörten Gespräch ein ausschlaggebendes entlastendes Moment ergeben könnte, genügt nicht. Die Verpflichtung des Staatsanwaltes, den Sachverhalt sowohl nach belas- tenden als auch nach entlastenden Umständen zu erforschen, darf nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass der Staatsanwalt der Diener der Verteidigung ist. Strafuntersuchungen könnten ansonsten immer endlos weitergeführt werden, denn die Möglichkeit weiterer Nachforschungen besteht grenzenlos. Bereits an dieser Stelle ist zu bemerken, dass sich die belastenden Momente in den abge- hörten Gesprächen hauptsächlich aus eigenen Äusserungen des Beschuldigten in den abgehörten Gesprächen ergibt und nicht etwa aus interpretationsbedürftigen Formulierungen von Mittätern.
- 16 - 4.7. Auch wenn vorliegend nicht alle aufgezeichneten Gespräche des Beschul- digten oder der Mitbeschuldigten Eingang in die Verfahrensakten des Beschuldig- ten gefunden haben, so ist keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 StPO und Art. 100 StPO ersichtlich. Von unvollständigen Akten kann keine Rede sein.
5. Unvollständige Email-Korrespondenz im Verfahren gegen E._____ 5.1. Die Verteidigung hält auch an dem bereits im Vorverfahren erhobenen Vorwurf fest, dass im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ zahlreiche Emails zwischen der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigerin von E._____ aus den Akten entfernt worden seien. Diese Unvollständigkeit der Beizu- gsakten betreffe wohl alle beigezogenen Dossiers (Urk. 327 S. 11 ff.). 5.2. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Eine entscheidrelevante Bedeutung besagter Emails für die- ses Verfahren wurde nicht substantiiert vorgebracht und ist auch nicht plausibel. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es handle sich um für dieses Verfahren irrele- vante Korrespondenz, zum Beispiel betreffend der Suche von Einvernahme- terminen (Urk. 217). Soweit die Verteidigung hinter den verschwundenen Emails geheime Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und E._____ unterstellt, wird nachfolgend unter Ziffer 6 noch eingegangen.
6. Verschwörungstheorie 6.1. Die Verteidigung versuchte wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verschwörungstheorie zu konstruieren. Sie machte geltend, die Staatsanwalt- schaft bzw. die beiden untersuchungsführenden Staatsanwälte hätten Mit- beschuldigte, insbesondere E._____, F._____, U._____ und O._____ zu falschen Aussagen bewegt, indem sie diesen im Gegenzug massive Vorteile beim Straf- mass versprochen hätten (vgl. Urk. 327 S. 22). Um dies zu verschleiern, sei auch ein Teil der Email-Korrespondenz in den Verfahren gegen Mitbeschuldigte unter- drückt worden. 6.2. So habe die Staatsanwaltschaft beispielsweise auf eine Strafverfolgung gegen E._____ wegen gewissen Drogendelikten verzichtet, als Belohnung für
- 17 - Aussagen gegen den Beschuldigten (Urk. 233 S. 7; Prot. I S. 51). Die Verteidi- gung strengte in diesem Zusammenhang auch ein Strafverfahren gegen die un- tersuchungsführenden Staatsanwälte an. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 19. August 2015 (TB150100) wurde der Oberstaatsanwalt- schaft allerdings eine Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht er- teilt, da ein hinreichender Anfangsverdacht fehle (Urk. 231 S. 6). 6.3. Die Verteidigung behauptet, E._____ sei wegen Handels mit 40 kg Kokain zu bloss 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, was sensationell mild und deshalb auffällig sei (Urk. 233 S. 44). Nicht Gegenstand in diesem Verfahren ist die detaillierte Strafzumessung im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____. Immerhin sind die Einwendungen der Verteidigung aber dahingehend zu prüfen, ob zumindest gewisse berechtigte Indizien für eine Begünstigung von Mit- beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vorliegen, welche zu falschen Aussa- gen geführt hätten. Dies auch wegen dem Gebot einer Gleichbehandlung von Mit- tätern beim Strafmass. Der Anklageschrift gegen E._____ lässt sich entnehmen, dass E._____ nebst anderen strafbaren Handlungen vorgeworfen wurde, zusam- men mit †V._____ den Transport von € 850'000.– von Holland nach Spanien ge- plant zu haben. Als †V._____ das Geld in Holland habe abholen wollen (ohne E._____), sei †V._____ von den Mittelsmännern in Holland überraschend eröff- net worden, anstelle des Geldes nun 35 Kilogramm Kokain (Reinheitsgehalt mind. 39%) transportieren zu müssen, was er dann auch getan und E._____ darüber te- lefonisch in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 104/13). Nach Bundesgericht ist die Dro- genmenge nur eines von vielen Kriterien der Strafzumessung und insbesondere dann von untergeordneter Bedeutung, wenn ihr, wie geschildert, ein eher zufälli- ger Charakter zukommt. Deshalb war das Strafmass gegen E._____ vor dem Hin- tergrund dieses Sachverhaltes und des vollumfänglichen Geständnisses von E._____ nicht derart tief, dass gleich ein Komplott dahinter vermutet werden müsste. Immerhin wurde das Strafmass auch vom Bezirksgericht seinerzeit im Ur- teil vom 3. Oktober 2012 abgesegnet. Insofern hätte in der Verschwörungstheorie der Verteidigung auch noch das Bezirksgericht Bülach mitgewirkt.
- 18 - 6.4. Weiter bringt die Verteidigung vor, im besagten abgekürzten Verfahren ge- gen E._____ sei der Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten in der Anklage- schrift unter ND 2 vorgeworfen werde, das Anstaltentreffen zum Verschaffen grosser Mengen Kokain, nicht zur Anklage gelangt (Urk. 233 S. 37 und 39; vgl. auch Urk. 327 S. 24 ff.). Dies lasse darauf schliessen, dass E._____ diesbezüg- lich von der Staatsanwaltschaft Straffreiheit versprochen worden sein, wenn er den Beschuldigten falsch belaste. 6.5. Die Staatsanwaltschaft bestritt jegliche Begünstigung von Mittätern oder unzulässige Einflussnahmen auf deren Aussagen (Prot. I S. 56). Insbesondere der Mitbeschuldigte E._____ habe seine den Beschuldigten belastenden Aussa- gen schon in einem sehr frühen Untersuchungsstadium, im März 2010 gemacht. Er habe seine Aussagen aus eigener Motivation gemacht und nicht etwa bloss Vorhalte der Staatsanwaltschaft bestätigt (Prot. I S. 58). Aus der Anklageschrift gegen den Beschuldigten gehe auch hervor, dass die Mitbeschuldigten E._____ und F._____ beim Sachverhaltskomplex Anstaltentreffen zu Drogenhandel nur zu Beginn involviert gewesen seien. Als es dann um konkrete Vorbereitungshand- lungen gegangen sei, hätten die beiden im Gegensatz zum Beschuldigten nichts mehr damit zu tun gehabt. Dies sei der Grund gewesen, dass gegen E._____ diesbezüglich keine Anklage erhoben worden sei. 6.6. Die Untersuchungsakten belegen, dass die Aussagen von E._____ nur ei- nes von mehreren, kohärent in ein Gesamtbild passendes Teil bilden. Wäre seine Darstellung eine Erfindung gewesen, hätten sich Widersprüche zu anderen Be- weisen, insbesondere den abgehörten Telefongesprächen oder zu den ebenfalls belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. HD 4/2 S. 12), des Mitbeschuldigten F._____ (Urk. HD 3/2 S. 8), des Mitbeschuldigten W._____ (Urk. HD 5/4) und des Mitbeschuldigten L._____ (Urk. HD 6/4 S. 6) sowie des Mitbeschuldigten AA._____ (Urk. HD 7/2 S. 2) ergeben. Selbst wenn die Behaup- tung der Verteidigung zutreffen würde, dass die Staatsanwaltschaft auf Mitbe- schuldigte unzulässigen Druck ausgeübt oder Straferleichterungen versprochen hätte, wäre damit noch mitnichten belegt, dass die Aussagen der Mitbeschuldig- ten wahrheitswidrig waren und der Beschuldigte zu Unrecht belastet wurde. Die
- 19 - Meinung der Verteidigung, eine Begünstigung von E._____ bzw. anderen Mittä- tern bedeute automatisch eine falsche Anschuldigung gegen den Beschuldigten, ist unzutreffend (Urk. 233 S. 8; Urk. 327 S. 24). Die Aussagen von E._____ be- treffen zudem auch nur die anfängliche Anbahnung von Kontakten und Gesprä- chen zwecks Drogenhandel, insbesondere die Herstellung des persönlichen Kon- taktes zwischen dem Beschuldigten und dem Piloten F._____. Es ist sehr fraglich, ob die Aussagen von E._____ alleine überhaupt gereicht hätten, dem Beschuldig- ten eine strafbare Handlung nachzuweisen. In diesem Sinne ist E._____ auch kein "Kronzeuge" im Anklagekomplex des Nebendossiers 2 und es hätte wenig gebracht, ihn zu falschen Aussagen zu bewegen. 6.7. Ganz entscheidend ist aber auch die Art und Weise, wie E._____ ausge- sagt hat (Urk. HD 2/2). Seine Darstellung erfolgte aus eigenem Antrieb und er- weckt aufgrund ihrer natürlichen Detailfülle, dem Redefluss und der logischen Ko- härenz den Eindruck einer wahren, selbst erlebten Geschichte (Urk. HD 2/2 S. 1 - 7). E._____ müsste über ausserordentliche schauspielerische Fähigkeiten verfü- gen, um so eine Geschichte, wie er sie zu Protokoll gab, aus der Phantasie zu er- finden und sie derart glaubhaft vorzutragen. Schliesslich ist auch zu berücksichti- gen, dass E._____ zu einer unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Für E._____ ging es also bei seinen Aussagen nicht darum, dem Strafvoll- zug zu entgehen. Dementsprechend dürfte für ihn auch der Anreiz sehr gering gewesen sein, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten. 6.8. E._____ ist aber nur einer von mehreren Mitbeschuldigten, welcher durch ihre Aussagen (auch) den Beschuldigten mitbelasteten. Würde die Behauptung der Verteidigung eines Komplottes gegen den Beschuldigten zutreffen, hätten al- so nicht nur zwei Staatsanwälte und ein Assistenzstaatsanwalt daran mitgewirkt, sondern auch noch die Mitbeschuldigten E._____, F._____, I._____, W._____, L._____, AA._____, O._____, S._____ und T._____ und zu Falschaussagen be- wegt werden müssen. Dabei ist bemerkenswert, dass der Sachverhaltskomplex um E._____ und F._____ gar keinen personellen Zusammenhang hat mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten mit O._____, ausser natürlich dem Beschul- digten selbst. Bereits die grosse Anzahl der beteiligten Personen lässt darauf
- 20 - schliessen, dass die Auffassung der Verteidigung ein reines Fantasieprodukt ist. Dazu kommen die abgehörten Gespräche, welche den Beschuldigten zum Teil erheblich belasten und nahtlos in die Aussagen der genannten Mitbeschuldigten passen. Nicht einmal die Verteidigung selbst verstieg sich in die sich aus ihrem Standpunkt ergebende logisch konsequente Behauptung, diese abgehörten Ge- spräche seien ebenfalls von der Staatsanwaltschaft manipuliert worden. 6.9. Geständnisbereitschaft und Kooperation sind Strafminderungsgründe, wel- che sich gemäss Bundesgerichtspraxis bis zu einem Drittel strafmindernd aus- wirken können. Ganz allgemein betrachtet ist ein Versuch der Untersuchungs- behörde, beschuldigte Personen mit der Aussicht auf eine mildere Strafe zu einem Geständnis und zu Kooperation zu bewegen, deshalb nicht zu beanstan- den. Keiner der genannten Mitbeschuldigten hat je angedeutet, dass sie für ihre Aussagen eine Gegenleistung erwarteten oder erhalten hätten. Und selbst wenn sogar als Resultat für eine Kooperation ein unangemessen tiefes Strafmass be- antragt worden wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass die aussagende Person Falschaussagen gemacht habe. Immerhin wurden diese Strafen auch gerichtlich abgesegnet. Mit anderen Worten: Aussagen werden nicht allein deshalb unglaub- haft, weil Mittäter zu tief bestraft worden sind. 6.10. Die Verteidigung machte geltend, den Mitbeschuldigten H._____ und G._____ sei das abgekürzte Verfahren verweigert worden, weil sie ihre Belastun- gen gegen den Beschuldigten an der Hauptverhandlung zurückgezogen hätten (Urk. 233 S. 89). Dies ist eine tatsachenwidrige Behauptung, denn H._____ wurde das abgekürzte Verfahren bereits vor der Hauptverhandlung verweigert, weil das beantragte Strafmass als zu tief erachtet wurde (SB140175, Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts gegen H._____ vom 22. September 2014, S. 41 Erw. 3.6.1). G._____ war nur teilweise geständig und focht das vorinstanzliche Urteil beim Obergericht an, weil er bezüglich der Vorbereitungshandlungen zu Raub einen Freispruch verlangte (SB140291, Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts gegen G._____ vom 11. November 2014, S. 3).
- 21 -
7. Namen der Übersetzer/innen und korrektes Vorgehen beim Übersetzen 7.1. Die Verteidigung rügte, dass aus den niedergeschriebenen Übersetzungen der abgehörten Gespräche nicht hervorgehe, welche Dolmetscher diese Über- setzungen vorgenommen hätten (Urk. 327 S. 57). Dies ist insofern zutreffend, als auf den entsprechenden Dokumenten lediglich ein anonymisiertes Kürzel für die jeweiligen Übersetzer aufgeführt wird (Urk. 328/4; V01, V02, V03, V04, ZHS16, ZHK34, ZHK 96). Im Übrigen wurde allerdings vermerkt, dass die Übersetzer auf die Pflicht von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurden. Die Staatsanwalt- schaft reichte nach einer Unterbrechung der Berufungsverhandlung eine Legende ein, woraus hervorgeht, welche Dolmetscherin welchem Kürzel entspricht (Urk. 329; Prot. II S. 10 f.). Es handelt sich ausschliesslich um namentlich bekann- te Gerichtsdolmetscherinnen oder vereidigte Polizeibeamtinnen. Mit Einreichung dieser Liste wurde den Anforderungen gemäss BGE 129 I 85 Genüge getan, wo- nach feststellbar sein muss, wer als Dolmetscher/in geamtet hat. 7.2. Des weiteren wendete der Verteidiger ein, er wisse nicht, auf wessen In- struktion die Niederschrift erfolgt und wie die Übersetzung und die Niederschrift zustande gekommen sei (Urk. 327 S. 59). Es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Assistenz-Staatsanwalt, vielleicht weil er Italienisch könne, Einfluss darauf genommen habe (Urk. 327 S. 60). Es sei nicht einmal ersichtlich, ob die Übersetzerin bereits vor der Übersetzung auf ihre gesetzliche Pflichten aufmerk- sam gemacht worden sei oder erst im Nachhinein (Urk. 327 S. 58). Diese Rügen erweisen sich als überspitzt formalistisch. Gemäss geltender Rechtsprechung bil- det es keine Gültigkeitsvoraussetzung, dass für Übersetzungen von Dokumenten oder Audioprotokollen ein exaktes Ablaufprotokoll der Übersetzung erstellt wird. Ebenso wenig ist es prozessual nötig, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidi- ger bei der Instruktion einer Übersetzerin von Dokumenten anwesend sein muss. Denn folgt man dem Einwand der Verteidigung, liesse sich eine korrekte Instruk- tion anhand schriftlicher Unterlagen gar nie überprüfen, weil der Verteidiger eben- so gut einwenden könnte, er könne nicht überprüfen, ob die schriftliche Bestäti- gung der korrekten Instruktion korrekt zustande gekommen sei. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten in seinen Einvernahmen die Audioproto-
- 22 - kolle auch vorgespielt wurden und der vormalige amtliche Verteidiger die Nieder- schriften teilweise mitlas, jedoch nie einwendete, dass die Übersetzungen der Audiogespräche mangelhaft seien (z.B. Urk. HD 1/6 S. 5, 6, 8 etc. Urk. HD 1/7 S. 4, 5, 6 etc.; Urk. HD 1/8 S. 3, 4, 5 etc.; Urk. HD 1/9 S. 3, 4, 5 etc.). Abgehörte Gespräche wurden dem Beschuldigten auch im Beisein seines heutigen Verteidi- gers vorgespielt, wobei der Beschuldigte Aussagen zu den Aufnahmen verweiger- te (z.B. Urk. HD 1/14). Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 Erw. 3.4.3, zur Publikation bestimmt; Urteil des Bundesgerichtes 6B_422/2017 vom 12. De- zember 2017 Erw. 1.4.2.). Da der frühere amtliche Verteidiger beim Vorhalt der abgehörten Gespräche nie geltend gemacht hat, die Übersetzungen seien nicht korrekt – wofür auch keine Indizien vorliegen – bleibt der heutige Einwand des Verteidigers, er müsse die Transkriptionen alle nochmals überprüfen, ohne Ein- fluss auf deren Verwertbarkeit. Zu bemerken bleibt, dass auch der amtliche Ver- teidiger kein Beispiel einer falsch übersetzten Äusserung des Beschuldigten nennt.
8. Verwertbarkeit von den Beschuldigten belastenden Aussagen Mit allen Mitbeschuldigten oder Dritten, welche den Beschuldigten belasteten, wurden Einvernahmen im Beisein des Beschuldigten durchgeführt (E._____: Urk. HD 2/7; W._____: Urk. HD 5/3; L._____: Urk. HD 6/3; AA._____: Urk. HD 7/3; E._____/F._____/I._____: Urk. HD 1/22; O._____/T._____: Urk. HD 1/26; S._____: Urk. HD 9/17). Von der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen, machte der Beschuldigte teilweise Gebrauch. Meistens verzichteten er und seine Verteidigung auf Ergänzungsfragen. Zur Verwertbarkeit der Aussagen kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellung verwiesen werden (Urk. 239 S. 36, 44, 56, 64, 127, 141, 146, 162, 188, 204). Die Auffassung der Verteidigung, nur die Konfrontationseinvernahmen von Mitbeschuldigten seien zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 327 S. 54), entspricht nicht der bun-
- 23 - desgerichtlichen Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn die beschuldigte Person im Rahmen der Konfrontationseinvernahme Gelegenheit hatte, zu den belastenden Aussagen Stellung zu nehmen (BGE 141 IV 220 Erw. 4.5.; BGE 139 IV 25 Erw. 5.2.1). Das Teilnahmerecht von Art. 147 Abs. 1 StPO hebt die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StPO, wonach getrennte Einvernahmen stattfinden, nicht auf. Vor- liegend wurden keine Einvernahmen Mitbeschuldigter berücksichtigt, von welchen der Beschuldigte keine Kenntnis hatte und zu denen er im Rahmen der Konfronta- tionseinvernahmen nicht hat Stellung nehmen können.
9. Fazit Wie das Bundesgericht im Entscheid 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 1.4.1 unter Verweis auf BGE 139 IV 25 Erw. 5.4.1 treffend festgehalten hat, dienen Beweiserhebungen im Strafprozess nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung. Die vor- frageweise gestellten Beweisanträge der Verteidigung sind ohne Grundlage und vermöchten selbst bei Durchführung der beantragten Einvernahmen und der Ak- tenergänzungen nichts am Resultat zu ändern. Die Anträge wurden aus diesem Grund anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 11).
10. Vertagung der Berufungsverhandlung 10.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Namen der acht Übersetzerinnen, welche die Audioprotokolle übersetzt hatten, samt Kürzel am ersten Tag der Beru- fungsverhandlung eingereicht hatte (Urk. 329), wurde der Verteidigung Gelegen- heit geboten, am Folgetag, d.h. am zweiten Tag der Berufungsverhandlung dazu Stellung zu nehmen (Prot. II S. 15). Die Verteidigung machte geltend, sie müsse gestützt darauf mehrere hundert Protokolle überprüfen und benötige dazu mehre- re Tage (Prot. II S. 15). Nachdem allerdings, wie vorstehend erwähnt, die Richtig- keit der Übersetzungen der Audioprotokolle ohne substantiierte Rügen nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb eine unverzügliche Stellungnahme zu den acht Namen der Übersetzerinnen bzw. eine Stellungnah- me nach einem Verhandlungsunterbruch von rund 16 Stunden nicht möglich war.
- 24 - 10.2. Weil die Beweisanträge der Verteidigung am ersten Tag der Berufungs- verhandlung abgewiesen wurden, stellte der Verteidiger am zweiten Tag der Be- rufungsverhandlung ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden (Prot. II S. 21). Die Berufungsverhandlung wurde in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO mit dem Vorsitzenden fortgesetzt, nachdem sich dieser als nicht befangen er- klärte. 10.3. Weiter verlangte die Verteidigung eine Vertagung der Berufungsverhand- lung, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, über Nacht eine Berufungsantwort und Replik vorzubereiten (Prot. II S. 22). Auch dieser Antrag war unbegründet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtete sich ausschliesslich gegen das vor- instanzliche Strafmass und die Ersatzforderung, was bereits seit Einreichung der Berufungserklärung im August 2016 bekannt war. Das schriftliche Plädoyer der Staatsanwaltschaft umfasst rund 13 Seiten an Begründung zur Sanktion und hebt die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wesentlichen Kriterien der Strafzu- messung hervor. Zudem wird auf rund 3 Seiten begründet, welchen Nettoerlös der Beschuldigte aus dem Drogenhandel erzielt habe und weshalb eine Ersatz- forderung entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen erhältlich gemacht werden könne (Urk. 332). Es finden sich im Wesentlichen keine neue Tatsachenbehaup- tungen und die Staatsanwaltschaft geht vorwiegend auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, auch in der mündlichen Zweitberufungsantwort, welche rund drei Protokollseiten umfasst (Prot. II S. 16 - 18). Auf der anderen Seite hat sich die Verteidigung in der Zweitberufungsbegründung bereits auf sechs Seiten ihres Plädoyers eventualiter zur Strafzumessung geäussert. Die Berufungsverhandlung ist grundsätzlich mündlich und ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu füh- ren, was eine sofortige Berufungsantwort bzw. Replik impliziert (Art. 405 StPO i.V.m. Art. 340 StPO). Angesichts der geschilderten Umstände wäre es ohne Wei- teres möglich gewesen, unverzüglich auf die Berufungsbegründung der Staats- anwaltschaft zu antworten. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Vertagung von der Verfahrensleitung abgewiesen (Prot. II S. 20). Der amtliche Verteidiger erstattete hierauf am Folgetag die Erstberufungsantwort und die Zweitberufungs- replik (Prot. II S. 21 ff.). Dass der Verteidiger auf eine Erstberufungsduplik ver- zichtete, spielt keine Rolle, da er zu sämtlichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft
- 25 - bereits in seinen vorherigen Vorträgen Stellung genommen hatte und die Staats- anwaltschaft im Rahmen der Erstberufungsreplik Ausführungen zu jenen Teilen der Anklage machte, welcher nicht angefochten wurde bzw. der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen wurde (Prot. II S. 27 und S. 28). Darüber hinaus brachte die Staatsanwaltschaft keine neuen Behauptungen vor, weshalb der Verzicht der Verteidigung ohne Einfluss auf eine genügende bzw. wirksame Verteidigung war. IV. Sachverhalt
1. Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen Die Vorinstanz hat auf rund 246 Seiten der Urteilsbegründung den Sachverhalt ausserordentlich sorgfältig und umfassend gewürdigt. Ihre Schlussfolgerungen sind überzeugend und im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Verteidigung auch keine neuen Argumente zur materiellen Beweislage vorgebracht. Um um- fangreiche und unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 286 S. 32 - 278). In den nachfolgenden Erwägungen werden die wesentlichen Argumente nochmals zusammengefasst aufgeführt und ver- schiedentlich Ergänzungen und Präzisierungen gemacht. Soweit die Vorinstanz zu einem Freispruch gelangte, wurde dies von der Staatsanwaltschaft nicht ange- fochten, weshalb diesbezüglich keine neue Beurteilung durch die Berufungs- instanz zu erfolgen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Aussageverhalten des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte nur zu Beginn der Untersuchung Aussagen. Nachdem man ihn in der Einvernahme vom 13. April 2011 mit abgehörten Ge- sprächen konfrontierte, machte er zunehmend geltend, sich an nichts mehr zu er- innern. In der darauf folgenden Einvernahme weigerte er sich dann fast durch- wegs, Fragen zu beantworten oder auf Vorhalt von belastenden abgehörten Ge- sprächen eine Erklärung zu liefern (Urk. HD 1/7 und HD 1/8). Dabei blieb es auch in späteren Befragungen, insbesondere vor Vorinstanz.
- 26 - 2.2. Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschul- digte ist insofern nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf er nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und darf sein Schweigen nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE 138 IV 47 Erw. 2.6.1, BGE 131 IV 36 Erw. 3.1; BGE 130 I 126 Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz bemerkte, dass dem Beschuldigten sein Aussageverhalten nicht zu seinem Nachteil gerei- che (Urk. 239 S. 38). Diese Feststellung ist irreführend und nicht identisch mit be- sagtem Rechtsgrundsatz. Blosses Schweigen kann nie ein Beweis einer Schuld sein, kann sich aber trotzdem nachteilig auswirken. Dies ist logische Folge des Umstands, dass sich eigene, entlastende Aussagen auch zum Vorteil eines Be- schuldigten auswirken können. Wenn schwer belastende Beweismittel vorliegen und ein Beschuldigter schweigt, vermag er diese auch nicht zu entkräften, was für ihn sehr wohl nachteilig ist. Das Bundesgericht hat zu Recht verschiedentlich er- wähnt, dass das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aus- sage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen darf. Dies sei dann der Fall, wenn sich der Be- schuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünf- tigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, Erw. 3 und 4; 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010 Erw. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vertritt die Verteidigung beispielsweise den Standpunkt, dass der Beschuldigte blosser Laufbursche von E._____ und F._____ gewesen sei und insofern bloss eine untergeordnete Stellung in der Drogenhandelshierarchie inne gehabt habe (Urk. 233 S. 38). Dies wäre zwar theoretisch durchaus möglich, al- lerdings finden sich in den Aussagen der Mitbeschuldigten und insbesondere in den abgehörten Telefongesprächen nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auf Anweisung von E._____ oder F._____ gehandelt habe. Mangels entsprechender Aussagen des Beschuldigten lässt sich die Hypothese
- 27 - der Verteidiger nicht einmal auf eigene Aussagen des Beschuldigten stützen, weshalb sie eben als reine Hypothese qualifiziert werden muss. Nicht zugestimmt werden kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach bei den Aussagen des Beschuldigten zu beachten sei, dass er ein offenkundiges Inte- resse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstig erscheinenden Licht darzustellen (Urk. 289 S. 36). Beschuldigte haben nicht deshalb eine verminderte Glaubwürdigkeit, weil sie beschuldigt werden. Solche Zirkelschlüsse sind bei der Beweiswürdigung unzulässig, jedenfalls seit Abschaffung des Inquisitionsverfah- rens. Jede in einem Strafverfahren beschuldigte Person, auch Unschuldige, ha- ben dieses Interesse im selben Masse. Insofern ist die prozessuale Stellung einer Person alleine kein Unterscheidungskriterium zwischen wahren und unwahren Aussagen. Anklageziffer I. – Erwerb von 400 Gramm Kokain von E._____ im Oktober 2009 2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe von den Mit- beschuldigten E._____ und I._____ 400 Gramm Kokain erworben (Urk. HD 40 S. 2 - 3). Die Verteidigung setzte sich vor Vorinstanz nur am Rande mit den belas- tenden Beweismitteln auseinander, sondern konzentrierte sich auf den Einwand, die Belastungen der Mitbeschuldigten gegen den Beschuldigten seien der Preis vorteilhafter Erledigungen von deren Strafverfahren gewesen (Urk. 237 S. 12 - 19). Zudem sei der Beschuldigte kein Krimineller, sondern ein quirliger und lie- benswerter Italo, der keiner Fliege etwas zu leide tun könne und dessen Kokain- konsum etwas ausser Kontrolle geraten sei (so der Wortlaut des Verteidigers, Urk. 237 S. 4 und 7). 2.4. Die Mitbeschuldigten E._____, F._____ und I._____ bestätigten den Sach- verhalt in der Anklageschrift, dass sie mit einem von F._____ pilotierten Kleinflug- zeug 3 Kilogramm Kokain aus Spanien importiert und dem Mitbeschuldigten W._____ davon insgesamt zwei Kilogramm auf Kommission überlassen hatten. W._____ habe sich in der Folge geweigert, den Kaufpreis von Fr. 120'000.– zu bezahlen, mit dem Vorwand, es habe sich bei der Ware nicht um Kokain, sondern
- 28 - um Ephedrin gehandelt (Urk. HD 2/1 S. 1 - 6, HD 2/2 S. 1 f., HD 2/3 S. 1). Über P._____ sei dann der Kontakt zum Beschuldigten zustande gekommen, damit ihnen dieser bei der Eintreibung des Geldes von W._____ behilflich sei. E._____, F._____ und der Beschuldigte hätten W._____ in der Wohnung von AB._____ in … [Ortschaft] getroffen, um die Schulden einzutreiben. 2.5. Für die Schuldeneintreibungsdienste des Beschuldigten hätten E._____ und I._____ diesem ein Entgelt von Fr. 5'000.– bezahlt. Zudem hätten sie dem Beschuldigten von dem aus Spanien importierten Kokain 400 Gramm auf Kom- mission übergeben (Urk. HD 2/2 S. 5). Diese Sachdarstellung wurde von F._____ insofern bestätigt, als ihm E._____ mitgeteilt habe, der Beschuldigte habe 400 Gramm Kokain auf Kommissionsbasis erhalten (Urk. HD 1/22 S. 12 und 27). Auch I._____ hielt fest, dass er von E._____ darüber orientiert worden sei, dass der Beschuldigte 400 Gramm Kokain erhalten habe (Urk. HD 4/5 S. 6). In der Konfrontationseinvernahme bestätigten E._____ und F._____ ihre Aussagen im Beisein des Beschuldigten (Urk. 1/22 S. 10). 2.6. Der Beschuldigte anerkannte in seiner Einvernahme vom 17. März 2011, Kokain erhalten zu haben. Es seien allerdings 100 und nicht 400 Gramm gewe- sen. Er habe diese Menge von E._____ im Beisein von F._____ für sich persön- lich zum Eigenkonsum erhalten (Urk. HD 1/4 S. 9). Nicht glaubhaft ist diese Be- hauptung allerdings bereits deshalb, weil der Beschuldigte ausführte, er habe das Kokain auf Kommission erhalten und später Fr. 5'000.– bezahlt (Urk. HD 1/4 S. 10). Auf Kommission erhält man eine Ware zwecks Weiterverkaufs, mit der Verpflichtung zur Bezahlung, sobald man seinerseits den Erlös aus einem Weiter- verkauf erhalten hat. Bei Erhalt von Drogen zwecks Eigenkonsums ist dies aus- geschlossen. Dem Beschuldigten kann diesbezüglich auch kein Glauben ge- schenkt werden, weil er in diesem Zusammenhang weitere unglaubhafte Aus- sagen machte. So gab er etwa an, zwar zusammen mit E._____ nach … gefah- ren, dort aber weder in der Wohnung gewesen zu sein noch mit W._____ gespro- chen zu haben (Urk. HD 1/4 S. 5). Dies im Widerspruch zu den Aussagen von E._____, F._____ und auch W._____. Letzterer gab zu Protokoll, dass der Be- schuldigte in der Wohnung von AB._____ behauptet habe, es sei seine Ware und
- 29 - er, W._____, müsse ihm Fr. 150'000.– dafür bezahlen (Urk. HD 5/1 S. 11). Diese Aussage bestätigte W._____ in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten (Urk. HD 5/3 S. 3). Auch hier ist kein Motiv ersichtlich, weshalb W._____ den Beschuldigten falsch anschuldigen sollte. Umgekehrt zeigt es, dass der Be- schuldigte wenig glaubwürdig ist. 2.7. Falsche Anschuldigungen infolge von Versprechungen der Staatsanwalt- schaft hätten Spuren in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinterlassen, bei- spielsweise indem die Mitbeschuldigten blosse Vorhalte bestätigt hätten oder in- dem Widersprüche zwischen den Aussagen entstanden wären. Die Aussagen von E._____, F._____ und W._____ enthalten keine Hinweise auf eine gemeinsame, vorgängige Absprache im Sinne einer Verschwörung gegen den Beschuldigten, beispielsweise stereotype Formulierungen infolge einer vorgängig abgesproche- nen Synchronisation. Insbesondere E._____ schilderte die ganze Geschichte aus eigenem Antrieb, d.h. nicht im Rahmen eines Frage-Antwort-Verhörs des Staats- anwaltes. Seine Aussagen sind sehr ausführlich, detailliert und lebensnah, ohne einstudiert zu wirken. Glaubhaft sind sie auch, weil er zunächst bezüglich Dro- genmengen abwiegelte und Namen von Beteiligten verschweigen wollte (Urk. HD 2/1 S. 3, 5 und 6). Solches Aussageverhalten ist völlig untypisch für je- manden, der einen anderen zu Unrecht beschuldigen will. Es ist auch kein plau- sibles Motiv ersichtlich, weshalb E._____, F._____ und W._____ den Beschuldig- ten diesbezüglich wahrheitswidrig belasten sollten. Welchen Vorteil hätten sie sich denn auch versprechen lassen können, wahrheitswidrig von 400 Gramm anstatt von 100 Gramm zu sprechen? Dass E._____ dies zum Zwecke einer Strafreduk- tion im eigenen Verfahren getan habe, wie die Verteidigung insinuiert, ist abwe- gig, weil die Differenz zwischen der vom Beschuldigten anerkannten und der von E._____ behaupteten Kokainmenge gering ist. Es war insbesondere nicht so, dass ohne diese höhere Mengenangabe der Beschuldigte straffrei geblieben wä- re. 2.8. Da das dem Beschuldigten überlassene Kokain aus der eingangs erwähn- ten Lieferung aus Spanien stammte und sich bei dem bei E._____ sichergestell- ten Teil der Lieferung ein Reinheitsgrad von 36% ergab, wäre auch bezüglich des
- 30 - dem Beschuldigten abgegebenen Kokains vom selben Reinheitsgrad aus- zugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten kann allerdings, wie die Vorinstanz in Anlehnung an das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten W._____ befand, von 33% ausgegangen werden (Urk. 289 S. 52). 2.9. Des Weiteren kann in diesem Anklagepunkt gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflich- tet werden kann (Urk. 289 S. 43 - 54). 2.10. Der Anklagesachverhalt ND 1 / I.1. ist deshalb erstellt, wobei gestützt auf die Anklage davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von den 400 Gramm Kokain 300 Gramm auf Kommissionsbasis erhalten hat und die weiteren 100 Gramm zum Eigenkonsum; davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 289 S. 53). 2.11. Auf den weiteren, unter Anklageziffer I.2. geschilderten Sachverhalt braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu einem Freispruch gelangte und dieser von der Staats- anwaltschaft unangefochten blieb (Urk. 289 S. 288 Erw. 2.3, S. 291 Erw. 3.4, S. 292 Erw. 4.4. und S. 293 Erw. 5.4.; Urk. 291).
3. Anklageziffer II – Anstalten treffen zum Verschaffen grosser Mengen Kokain und zur Einfuhr von 4 kg Kokain aus Holland im November 2009 3.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Punkt der Anklage der Vorwurf ge- macht, er habe Anstalten getroffen, grosse Mengen Kokain in die Schweiz einzu- führen und sich zu diesem Zweck unter anderem zwei Mal in Spanien und einmal in Holland mit entsprechenden Leuten aus dem internationalen Drogenbusiness getroffen. 3.2. Es steht aufgrund der Aussagen und der abgehörten Gespräche fest, dass der Beschuldigte zwei Mal nach Spanien und einmal nach Holland reiste und sich dort mit Leuten aus dem Drogenhandel traf, um Kokaingeschäfte anzubahnen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist mit den leichten Korrekturen gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 289 S. 125) zweifelsfrei erwiesen.
- 31 - 3.3. Die Verteidigung brachte im erstinstanzlichen Plädoyer und vor Berufungs- gericht vor, dass in den abgehörten Gesprächen mehrmals von 20 - 30 Autos die Rede gewesen sei (Urk. 237 S. 34; Urk. 331 S. 25 f.). In Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo könne deshalb nicht von Kokain ausgegangen werden. Im Gesamtzusammenhang besteht allerdings kein Zweifel, dass die Bezeichnung "Auto" ein Codewort für Kokain war. Immerhin war auch der Beschuldigte in jener Zeit nie im Autohandel tätig. 3.4. Die Verteidigung erhebt auch bei diesem Anklagepunkt den allgemeinen Vorwurf, die Mitbeschuldigten seien durch Versprechen von Vorteilen in ihren Strafverfahren zu falschen Aussagen bewegt worden. Darüber hinaus macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe vielleicht einmal davon geträumt, ei- nen grossen Deal durchzuziehen, jedoch nie über die logistischen und finanziellen Möglichkeiten dazu verfügt (Urk. 237 S. 20; Urk. 331 S. 13 f.). Er habe vielmehr als kleiner Gehilfe von E._____ und dessen Transporteur F._____ gehandelt (Urk. 237 S. 21 und 22 f.). 3.5. Ein Indiz, dass der Beschuldigte nicht als weisungsgebundener Gehilfe von E._____ und F._____ handelte, findet sich in einem abgehörten Gespräch zwi- schen dem Beschuldigten und AB._____ (Urk. ND 2/3/48). Darin äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: "Ich versuche mit ihnen Kontakt zu halten, weil ich den Piloten [F._____] will, sonst wäre mir das scheissegal". Auch der Mitbeschuldigte I._____ erwähnte in seiner Einvernahme, er habe den Eindruck gehabt, der Be- schuldigte sei gar nicht an der Lösung ihres Problems mit W._____ interessiert gewesen. Demgegenüber habe er sich brennend für F._____ interessiert, um mit ihm Transportflüge zu machen (Urk. HD 4/2 S. 12). In der Konfrontationseinver- nahme in Anwesenheit des Beschuldigten präzisierte I._____, er habe gefordert, sich vom Beschuldigten zu trennen, weil dieser nur Interesse am Piloten gezeigt habe und nicht am Eintreiben ihres Geldes (Urk. HD 1/22 S. 28). F._____ gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, E._____ habe wohl gehofft, mit Hilfe des Be- schuldigten und dessen Beziehungen aus den Schulden rauszukommen, die er durch den Kokainverlust im Zusammenhang mit W._____ erlitten habe (Urk. HD 3/2 S. 3). Der Beschuldigte habe von wichtigen Leuten, die er in Holland
- 32 - und in Italien kennen würde, erzählt und dass er, F._____, für ihn Flüge mit Koka- in und zwecks Geldwaschens machen könne (Urk. HD 3/2 S. 4). Der Beschuldigte habe von mehreren Millionen und 100 bis 150 Kilogramm Kokain gesprochen (Urk. HD 3/3 S. 7). Der Beschuldigte habe ihm eröffnet, er könne auch für Kokain- transporte von Spanien nach Italien oder Geldtransporte von Italien in die Schweiz und umgekehrt schauen (Urk. HD 3/3 S. 6). Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, sich darüber Gedanken zu machen; es könne für ihn ein Gewinn von 1 - 1,5 Prozent des transportierten Geldes herausspringen. Zudem habe der Be- schuldigte erwähnt, dass er bei der kalabresischen Mafia Einfluss habe. Bei ei- nem Gespräch habe der Beschuldigte erwähnt, dass seine Kokainquelle in Spa- nien eine Dominikanerin sei bzw. deren Ehemann, der aber im Gefängnis sitze. Der Beschuldigte habe E._____ klar gesagt, dass er zu dieser Dominikanerin nach Spanien reisen müsse und deshalb von E._____ Geld für die Reisespesen gefordert habe (Urk. HD 3/3 S. 9). Auf einen Auftrag von E._____ angesprochen sagte F._____: "Nein, E._____ hat ihm gar keinen Auftrag gegeben. E._____ suchte bei ihm Hilfe und nicht umgekehrt" (Urk. HD 3/3 S. 9). An anderer Stelle führte F._____ aus, der Beschuldigte habe es fertig gebracht, E._____ zu gewin- nen, so dass es zu weiteren Kontakten gekommen sei (Urk. HD 3/3 S. 13). Er [F._____] selbst sei im Banne von E._____ gestanden, weil er von diesem immer wieder Geld für seinen Lebensunterhalt erhalten habe. Ansonsten hätte er sicher abgelehnt, weil er Angst gehabt habe wegen der grossen Mengen von Kokain und wegen der Kontakte des Beschuldigten zur Mafia (Urk. HD 3/3 S. 14). 3.6. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte für seine erste Spanienreise von E._____ Fr. 1'000.– für Reisespesen erhalten hat und er beim zweiten Flug nach Spanien von E._____ begleitet wurde, belegt noch kein Unterordnungsver- hältnis des Beschuldigten zu E._____. Wie erwähnt, hoffte E._____ auf eine ge- wisse Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten und versprach sich daraus den Abbau eigener Schulden, was die Übernahme der Reisekosten plausibel erklärt. Angesichts des in Aussicht stehenden Umfangs des Drogenhandels und des er- warteten Gewinnes ein marginaler Betrag.
- 33 - 3.7. Auch aus den abgehörten Telefongesprächen des Beschuldigten mit den Kontaktpersonen AC._____ und AD._____ bzw. AD'._____ geht in keiner Weise hervor, dass er – der Beschuldigte – bloss im Auftrag eines Dritten bzw. von E._____ die Reise nach Spanien antrat. Wäre er bloss Laufbursche von E._____ gewesen, so hätte er sich kaum über den Wechsel des Treffpunktes mit dem Ko- lumbianer in Spanien so aufgeregt und entrüstet erwähnt, dass er die Tickets schon bezahlt habe (Urk. ND 2/2/5). Ebenso hätte er im Zusammenhang mit der zweiten Reise im Telefonat vom 29. Oktober 2009 dem E._____ kaum mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag nicht gehen könnten, weil er (der Beschul- digte) verhindert sei (Urk. ND 2/2/14). 3.8. Auch L._____, der Neffe des Beschuldigten, mit welchem der Beschuldigte die Reise nach Holland unternahm, tönte nicht einmal ansatzweise an, dass der Beschuldigte im Auftrag eines Dritten bzw. von E._____ gehandelt habe (HD 6/1, 6/2, 6/3 und 6/4). Dabei ist anzumerken, dass L._____ sehr glaubhaft aussagte, weil er sehr darauf bedacht war, niemanden zu belasten und dafür anfänglich so- gar mehrfach log (Urk. HD 6/1 S. 3 ff.; HD 6/3 S. 7). Erst auf entsprechende Vor- halte, insbesondere der abgehörten Gespräche zwischen ihm und dem Beschul- digten auf der Autofahrt nach Holland, bestätigte er, dass der Zweck der Reise Kokaingeschäfte gewesen seien und dass der Beschuldigte durch Vermittlungs- geschäfte Geld verdient hätte (Urk. HD 6/1 S. 8 und 10). L._____ bestätigte auch auf Vorhalt von abgehörten Gesprächen die zahlreichen Telefonate und Gesprä- che des Beschuldigten mit den Kontaktleuten in Holland. L._____ sprach immer nur von seinem Onkel, dem Beschuldigten, und erwähnte nie den Mitbeschuldig- ten E._____. Illustrativ ist seine Aussage über die Rückfahrt: "Ich erinnere mich daran, dass ich A._____ [Beschuldigter] sagte, dass er dies nicht machen solle. Er bracht die Idee ein, das Kokain hierher liefern zu lassen, dies zu einem besse- ren Preis "(Urk. HD 6/1 S. 12). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten verneinte L._____ die Frage des Verteidigers, ob er sich bei der Ein- vernahme unter Druck gesetzt fühle (Urk. HD 6/3 S. 7). 3.9. Ganz ähnlich sieht es bei den Aussagen des Mitbeschuldigten AA._____ aus, dem Freund der Tochter des Beschuldigten (Urk. HD 7/3 S. 7). Auch er be-
- 34 - stritt in seiner ersten Einvernahme, von Drogengeschäften des Beschuldigten Kenntnis zu haben (Urk. HD 7/1). Erst auf Vorhalt abgehörter Gespräche zwi- schen ihm und dem Beschuldigten anerkannte er, dass ihm der Beschuldigte von einer Lieferung von 4 kg Kokain erzählt und ihm angeboten habe, sich daran finanziell zu beteiligen (Urk. HD 7/2 S. 2). Der Beschuldigte hätte ihm ein Stück überlassen, was 1 kg bedeute (Urk. HD 7/2 S. 3). In all seinen Einvernahmen kam der Name E._____ nie aus dem Mund von AA._____. Ebenso wenig deutete AA._____ an, dass der Beschuldigte blosser Laufbursche eines Dritten gewesen sei, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 233 S. 38). 3.10. In Bezug auf Ziffer II der Anklage steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in Eigenregie gehandelt hat, allenfalls E._____ miteinbeziehen und für die Weiter- veräusserung des Kokains einspannen wollte, aber keinesfalls in dessen Auftrag und schon gar nicht als dessen Hilfsperson als blosser Befehlsempfänger handel- te. 3.11. Gemäss Wortlaut in der Anklageschrift habe der Beschuldigte "vom an- gebotenen Kokain" selber 4 kg für den Weiterverkauf erwerben wollen. Diese Formulierung ist dahingehend zu deuten, dass diese 4 kg ein Teil der zuvor an- gebotenen 20 - 30 kg Kokain waren. Bei der Gesamtmenge an Kokain ist unter diesem Anklagepunkt deshalb von insgesamt mindestens 20 kg auszugehen. (Urk. 289 S. 99 Erw. 5.8.6.; S. 294 Erw. 2.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 331 S. 25 f) handelt es sich bei einem "Auto" sehr wohl um ein Kilogramm. Angesichts des vom Beschuldigten betriebenen Aufwandes (Fahrt nach Amsterdam, Miete einer Wohnung) kann keine andere Einheit gemeint sein, zumal der Beschuldigte kein Kleindealer war. 3.12. Die Vorinstanz ging gestützt auf Untersuchungen der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin von dem durchschnittlich gehandelten Reinheitsgrad von 75% aus (Urk. 239 S. 98). Dies ist nicht zu beanstanden, da er für den inter- nationalen Kokainhandel eher tief ist.
- 35 -
4. Anklageziffer III – Bandenmässige Organisation von Drogenimporten aus Brasilien zusammen mit O._____ 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit O._____ beschlos- sen zu haben, unter Mitwirkung von T._____ und S._____, Kokain aus Brasilien einzuführen und hier weiter zu verkaufen. In der Folge sei es zu den in der Ankla- geschrift geschilderten Kokainimporten samt Finanzierungen und Übernahmen durch den Beschuldigen gekommen. Auf die einzelnen Geschäfte wird nachfol- gend unter Ziffern 5.6. - 5.11. eingegangen. 4.2. Die Verteidigung erhob anlässlich der Berufungsverhandlung gar keine (Urk. 331) und vor Vorinstanz wenig substantiierte Einwendungen hinsichtlich der Transporte und der Übernahmen des Kokains von O._____ (Urk. 237 S. 41 ff.). Es könne vermutet werden, dass der Beschuldigte lediglich kleinere Mengen zum Eigenkonsum von O._____ erworben habe (Urk. 237 S. 41). Dies ist jedoch aus- geschlossen, denn ohne Verkauf des erhaltenen Kokains hätte er dieses jeweils gar nicht bezahlen können und ohne Bezahlung hätte O._____ gar keine weiteren Lieferungen organisiert. Auch in den abgehörten Gesprächen war nie die Rede von Eigenkonsum. 4.3. O._____ bestritt zunächst jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Erst auf Vorhalt von belastenden Beweismitteln, insbesondere abgehörter Telefongesprä- che mit dem Mitbeschuldigten S._____, machte sie zögerliche Zugaben (Urk. HD 8/2 - HD 8/3). Mit Belastungen des Beschuldigten tat sie sich aber wei- terhin schwer und die Frage, ob sie Angst vor Repressalien habe, beantwortete sie: "Ich weiss, dass zumindest seine Familie in Italien der Mafia angehört. Eine sehr heikle Angelegenheit. Ja, ich fürchte mich vor Repressalien. Ich habe schon Angst "(Urk. HD 8/6 S. 2). In ihrer polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2011 wur- de ihr dann ein abgehörtes Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten über den Absatz des Kokains vorgehalten, worauf sie sich zu keinen weiteren Aussa- gen mehr bereit erklärte (Urk. HD 8/10 S. 3). In der Einvernahme rund einen Mo- nat später anerkannte sie dann, dass der Beschuldigte ihr Drogenabnehmer hier in der Schweiz gewesen sei und sie gab Details zu Protokoll (Urk. HD 8/11 S. 3 ff.).
- 36 - 4.4. Dass der Beschuldigte O._____ zu einer Zusammenarbeit bewegte, lässt sich unschwer aus abgehörten Gesprächen vom 8. März 2010 entnehmen (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). O._____ äusserte gewisse Bedenken, worauf der Beschuldigte einwendete: "Schau, wenn Du willst, gibt es hier keine Probleme. Du arbeitest mit mir, ich bin verantwortlich. Du weisst wo ich wohne. Ich habe ein Haus, ich habe ein Restaurant, ich habe einen Laden. Ich bin nicht ein Verrückter. Ich habe eine Adresse und einen Pass. Punkt. Wir haben schon zusammen gear- beitet und du weisst, wie es ist." Den Einwand von O._____, dass es hier zu viele Leute gebe, welche mit der Polizei zusammenarbeiteten, konterte der Beschuldig- te mit den Worten, wenn man mit Spinnern arbeite, dann sei man selbst verrückt. Das sei aber nicht so, wenn sie mit ihm zusammenarbeite. Er schwöre bei Gott, sie müsse sich hier keine Sorgen machen (Urk. ND 5/3/9, Index 3773). O._____ mahnte dann nochmals, dass sie schon fünf Kurierinnen verloren habe, zwei in Spanien, zwei in Frankfurt und eine in Italien. Der Beschuldigte lobte auch die phantastische Qualität des Kokains, welches O._____ bringe und dass die Ware letztes Mal schnell weg gewesen sein (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Im abgehör- ten Gespräch des Beschuldigten mit einem Unbekannten namens …, mutmass- lich mit AB._____, lobte der Beschuldigte O._____ in höchsten Tönen, sie habe Haare auf den Zähnen und könne ihm 100 Kilo im Monat schicken. Weiter sagte der Beschuldigte: "100. Weisst Du was das heisst. Wir machen ein Vermögen. In einem Monat können wir 1 Million pro Kopf verdienen. Sie hat was drauf" (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Auch die Verteidigung vermag keine plausible Er- klärung für solche Aussagen des Beschuldigten vorzubringen vor dem Hinter- grund ihres Standpunktes, dass O._____ den Beschuldigten falsch belaste und alles frei erfunden sei. 4.5. Zu den einzelnen Drogentransporten und Übernahmen durch den Be- schuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die nachfolgenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 289 S. 135 - 202, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6. Anklageziffer III.1. – Erwerb von 500 Gramm Kokain im März/April 2010 In der Konfrontationseinvernahme zwischen O._____, T._____ und dem Beschul- digten bestätigte O._____, dass sie mit dem Beschuldigten über künftige Kokain-
- 37 - geschäfte gesprochen und sich ihre Drogenlieferantin AE._____ alias AE'._____ aus Brasilien mit dem Beschuldigten zwei Mal in der Schweiz getroffen habe (Urk. HD 1/26 S. 4 f.). Sie bestätigte, dem Beschuldigten zuerst ein Kokainmuster zwecks Qualitätsprüfung gebracht und danach im April 2010 500 Gramm Kokain aus Brasilien importiert und dem Beschuldigten übergeben zu haben (Urk. HD 1/26 S. 6). Dieser habe dann die Ware später in mehreren Teilbeträgen bezahlt. Vor dem Hintergrund der abgehörten Gespräche des Beschuldigten mit O._____ über Kokaingeschäfte bestehen keine Zweifel am Geständnis von O._____. Die Annahme, es habe ihr einen Vorteil gebracht, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten, ist nicht plausibel, denn angesichts der Zugabe, 500 Gramm Kokain importiert zu haben, war die Person des Abnehmers völlig nebensächlich. Zum Reinheitsgrad dieses Kokains sagte O._____ aus, sie denke, es sei von der- selben Qualität gewesen wie das später gelieferte Kokain (Urk. HD 1/26 S. 7). Aufgrund des sichergestellten Materials der Lieferung C._____ und N._____ ist von einem sehr hohen Reinheitsgrad von mindestens 90% auszugehen, was übli- chen Konzentrationen im internationalen Drogenhandel entspricht (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). 4.7. Anklageziffer III.2. – Erwerb von 240 Gramm Kokain im Mai 2010 Gemäss Aussagen von S._____ habe er 240 Gramm Kokain schlechter Qualität aus Brasilien in die Schweiz importiert und es dem Beschuldigten übergeben (Urk. HD 9/16 S. 6 und 7). Bezahlt habe der Beschuldigte nichts und vielmehr später behauptet, es weggeschmissen zu haben (Urk. HD 9/16 S. 7). Belegt ist dies durch eine SMS von S._____ an den Beschuldigten, worin er diesen fragt, woher er nun das Geld nehmen solle für das, was der Beschuldigte wegge- schmissen habe (Urk. HD 9/16 S. 8). Die Aussage korreliert auch mit jener von T._____, welcher zu Protokoll gab, S._____ habe 1 kg der Ware, Kokain-Base, selbst in einem Koffer aus Brasilien in die Schweiz geschmuggelt und Mühe ge- habt, sie hier zu verkaufen, da es "Scheiss-Zeugs" gewesen sei (Urk. HD 10/17 S. 4). Einen Teil habe S._____ dem Beschuldigten gegeben. Dieser hätte Fr. 10'000.– oder Fr. 15'000.– dafür bezahlen müssen, habe aber nie bezahlt und
- 38 - angegeben, es weggeschmissen zu haben. S._____ sei darüber sehr wütend ge- wesen, weil der Beschuldigte doch nicht etwas wegschmeissen dürfe, was ihm (S._____) gehöre (Urk. HD 10/17 S. 5). Der Kaufpreis ist im Übrigen auch durch zwei abgehörte Telefongespräche von S._____ dokumentiert, worin dieser die Summe von Fr. 15'000.– erwähnt, welche ihm der Beschuldigte noch schulde (Urk. ND 4/2/31, TK-Protokoll vom 27. Juli 2010, 17:36 Uhr, sowie Urk. ND 4/2/73, TK-Protokoll vom 12. August 2010, 14:11 Uhr). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte S._____ dann, dem Beschuldigten 240 Gramm gegeben zu haben. Man habe ihm aber gesagt, dass es kein Kokain gewesen sei (Urk. HD 9/17 S. 15). Diese Abschwächung seiner Aussagen ist völlig unglaub- haft, denn sonst hätte er sich zuvor sicher nicht so per SMS geäussert. S._____ hat auch nie geltend gemacht, er habe den restlichen Teil selber weggeschmis- sen, weil es kein Kokain gewesen sei. Der Beschuldigte schwieg in der Konfronta- tionseinvernahme, als er zu Ergänzungsfragen aufgefordert wurde. Die Hypothe- se der Verteidigung, weil der Beschuldigte die Ware nie bezahlt habe, sei eben davon auszugehen, er habe sie selbst konsumiert, bleibt ohne jegliche objekti- vierbaren Indizien (Urk. 237 S. 47). Richtigerweise ist die Vorinstanz von maximal 7% Reinheitsgrad ausgegangen, da kein schwerer Fall eingeklagt wurde, was be- deutet, dass die Menge von 240 Gramm höchstens 17 Gramm reines Kokain be- inhaltete (Urk. 237 S. 143). 4.8. Anklageziffer III.3. – Erwerb von 700 Gramm Kokain am 20. Mai 2010 Auch zu diesem Anklagevorwurf kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 237 S. 146 - 161). Aus dem abgehörten Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und O._____ vom 12. Mai 2010 geht hervor, dass die beiden über die Rückgewinnung von 1,5 kg flüssigem Kokain, welches O._____ in einem Koffer hierher bringe, sprachen (Urk. ND 5/3/19, Index 847). Der Beschuldigte erwähnt, dass er einen Freund habe, der dies auch schon ge- macht habe. Es sei weiss geworden, Nummer 1 Arbeit. Nach diesem Telefonge- spräch gab es dann offenbar eine Programmänderung und am 19. Mai 2010 brachte T._____, der Sohn von O._____, kein flüssiges, sondern 700 Gramm Ko- kainpulver. T._____ beschrieb im Detail, wie er dieses zusammen mit S._____ in
- 39 - das Restaurant AF._____ nach AG._____ [Ortschaft] gebracht habe, wo sie vom Beschuldigten bereits erwartet worden seien (Urk. HD 10/14 S. 6). Er habe das Kokain für O._____ geschmuggelt. Übergeben habe er es im Restaurant in AG._____ zwar AH._____; er denke aber, es sei für den Beschuldigten gewesen (Urk. HD 10/14 S. 5). S._____ schilderte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass er zusammen mit O._____ und T._____ vom Flughafen zum Restaurant AF._____ nach AG._____ gefahren sei, wo sie der Beschuldigte empfangen habe (Urk. HD 9/17 S. 4). T._____ sei dann auf die Toilette gegan- gen. O._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus, dass T._____ auf die Toilette gegangen und das Kokain in einen Rucksack getan habe. Nachdem sie zusammen gegessen hätten, habe sie den Rucksack genommen, sich zusammen mit dem Beschuldigten in einen Nebenraum bege- ben, dort das Kokain gewogen und es anschliessend dem Beschuldigten überge- ben (Urk. HD 1/26 S. 13). Der Beschuldigte habe es dann später in mehreren Teilbeträgen bezahlt. Auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen hinsichtlich des Abnehmers im Restaurant angesprochen, schwieg T._____ (Urk. HD 1/26 S. 14). Die Gründe dafür können offen bleiben, denn er bestritt auch nicht die Darstellung von O._____, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte der Empfänger war. Auch dieser Anklagepunkt ist rechtsgenügend bewiesen. Bezüglich Reinheitsgrad dieses Kokains ist wiederum davon auszugehen, dass es denselben hohen Wert aufwies, wie das Material der Lieferung C._____ und N._____ von mindestens 90% (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). Es stammte von dersel- ben Lieferantin aus Brasilien. Auch O._____ ging stets von derselben Qualität aus (Urk. HD 1/26 S. 7). 4.9. Anklageziffer III.4. – Erwerb von 900 Gramm Kokain am 13. Juli 2010 (Kurier B._____) O._____ schilderte detailliert, wie sie den Beschuldigten im Vorfeld dieser Liefe- rung um Bezahlung der früheren Kokainlieferung gebeten habe (Urk. HD 8/13 S. 9 - 26). Sie konnte auf Vorhalt auch spontan die Bedeutung des Inhalts der ab- gehörten Gespräche und der Kurznachrichten zwischen ihr und dem Beschuldig- ten erläutern; ebenso die verklausulierten Formulierungen, welche verwendet
- 40 - wurden, um die Unverfänglichkeit der Gespräche vorzutäuschen. Es ging jeweils um Schulden und neue Kokainlieferungen. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass der Transporteur B._____ am 12. Juli 2010 mit dem Flugzeug in Zürich ein- traf und O._____ eine Kokainlieferung von 900 Gramm aushändigte. Das Einge- ständnis von O._____ wird gestützt durch die Aussage von T._____, welcher nach eigenen Angaben den Drogentransporteur vom Flughafen abgeholt habe (Urk. HD 10/15 S. 5). Dass diese Drogen – wie üblich – für den Beschuldigten be- stimmt waren, belegt unter anderem die SMS von O._____ an den Beschuldigten vom 12. Juli 2010, worin diese mitteilte, dass sie am Folgetag kommen werde und er, der Beschuldigte, schon mal Fr. 5'000.– mitbringen solle (ND Urk. 3/2/198). Dass der Beschuldigte in der Folge an der …strasse, dem Wohnort von O._____ auftauchte und das Kokain übernahm, belegt der SMS-Verkehr zwischen ihm und O._____ (Urk. HD 8/14 S. 9 f.). Wenn O._____ den Beschuldigten wahrheitswid- rig als Abnehmer des Kokains bezeichnet hätte, dann hätte sie wohl kaum er- wähnt, dass der Beschuldigte in Begleitung eines glatzköpfigen Mannes gekom- men sei. Solche völlig unnötigen Details oder "Komplikationen" fehlen typischer- weise bei falschen Anschuldigungen. Bewiesen sind auch Zahlungen des Be- schuldigten in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.–. Gemäss abgehörtem Telefon vom 14. Juli 2010 teilte AH._____ O._____ mit, dass sie in einer Stunde "Kaffee trinken" gingen (Urk. ND 3/2/237). Dabei erwähn- te AH._____, dass sie zwar kein Auto hätten, dass sie (Mehrzahl) aber kommen würden. Kaffee trinken war gemäss O._____ das Codewort für eine Zahlung für Kokain (Urk. HD 8/14 S. 17). Knapp eine Stunde später telefonierte der Beschul- digte O._____ und bat sie, "rasch herunter zu kommen" (Urk. ND 3/2/238). O._____ sagte aus, dass ihr der Beschuldigte bei diesem Treffen vor ihrem Haus Geld für die Lieferung übergeben habe, wobei sie den genauen Betrag nicht mehr wisse (Urk. HD 8/14 S. 20). Allerdings überwies S._____ im Auftrag von O._____ am Folgetag mit einer Expressüberweisung nach Brasilien rund Fr. 32'000.–, zu- züglich einer Gebühr von 2,5% bzw. Fr. 800.–, was auf eine oder mehrere Zah- lungen des Beschuldigten in dieser Grössenordnung schliessen lässt (Urk. ND 3/2/249). S._____ bestätigte diese Überweisung. Er sei erschrocken über das viele Geld. Zusammen mit T._____ habe er die Überweisung dann aber
- 41 - in seinem Namen gemacht (Urk. HD 9/8 S. 6). Dass der Beschuldigte bis zu die- sem Zeitpunkt eine grössere Summe als Fr. 32'800.– bezahlt hat, erscheint spe- kulativ bzw. ist – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz – nicht rechtsge- nügend erwiesen. Bezüglich Reinheitsgrad dieses Kokains ist wiederum davon auszugehen, dass es denselben hohen Wert aufwies wie das Material der Lieferung C._____ und N._____ von mindestens 90% (Urk. ND 3/5/4 und 4/3/3). Es stammte von dersel- ben Lieferantin aus Brasilien. Auch O._____ ging stets von derselben Qualität aus (Urk. HD 1/26 S. 7). Zudem spricht auch der gemäss O._____ vom Beschuldigten bezahlte Preis von Fr. 45'000.– dafür, dass diese Lieferung nicht von minderer Qualität war (Urk. HD 8/11 S. 7 f.). 4.10. Anklageziffer III.4. – Anstalten treffen zum Erwerb von 1'000 Gramm Kokain am 14. Juli 2010 (Kurier C._____) Keine ernsthaften Zweifel bestehen auch an der Kokainlieferung des zweiten Kuriers, C._____. Sie ist einerseits durch das Geständnis von O._____ belegt, andererseits durch die Verhaftung von C._____ am Flughafen Zürich und die poli- zeiliche Sicherstellung des Kokains. Im Telefongespräch vom 13. Juli 2010 er- wähnte O._____ ausdrücklich den Namen von C._____, als sie dessen Flug um- buchen wollte (Urk. ND 3/2/218). Auch dieses Kokain war für den Beschuldigten bestimmt, wie O._____ glaubhaft aussagte (Urk. HD 8/14 S. 24). Der Beschuldig- te habe sich genervt, als er von der Verhaftung erfahren habe. Solche Details sind völlig untypisch bei wissentlich falschen Belastungen. Der Reinheitsgrad dieses sichergestellten Kokains betrug 95% (Urk. ND 3/5/4). 4.11. Anklageziffer III.5. – Anstalten treffen zum Erwerb von 992 Gramm Kokain am 20. August 2010 (Kurier N._____) 4.11.1. Lieferung Am 20. August 2010 traf der Drogenkurier N._____ auf dem Flughafen Zürich- Kloten mit 992 Gramm Kokain ein, wo er von S._____ und T._____ in Empfang genommen und zur Wohnung von O._____ hätte gebracht werden sollen. Aller-
- 42 - dings wurden alle drei noch am Flughafen verhaftet. Der Reinheitsgrad dieses si- chergestellten Kokains betrug 93% (Urk. ND 4/3/3). 4.11.2. Vorgesehener Empfänger der Lieferung O._____ sagte in der Einvernahme vom 15. Juni 2011 aus, dass es grundsätzlich so gewesen sei, dass wenn Kokain in Zürich angekommen sei, dieses für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei, das heisst er dieses übernehme (Urk. HD 8/11 Antwort 8). In den Einvernahmen vom 2. Februar 2012 und vom
8. Mai 2012 bestätigte sie, dass das Kokain des Kuriers N._____ für den Be- schuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. HD 1/26 S. 24; HD 8/11 S. 14 f.). S._____ sagte in seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2010 aus, das Kokain der Kuriere C._____ und N._____ sei für den Italiener namens A'._____ bestimmt gewesen (Urk. HD 9/7 S. 20). Nachdem er in dieser Einvernahme noch Angst äusserte, den vollen Namen zu nennen, ergibt sich aus den späteren Befragun- gen, insbesondere der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass er damit den Beschuldigten (A._____) meinte (Urk. HD 9/7 S. 21, Urk. HD 9/12 S. 7, HD 9/14 S. 21, HD 9/13 und HD 9/14 S. 2 ff.). In derselben Konfrontations- einvernahme bestätigte S._____, dass die Lieferung des Kuriers N._____ für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. HD 9/14 S. 14). T._____ gab in seiner ersten Einvernahme nach der Verhaftung an, er sei von AE._____ aus Brasilien gebeten worden, N._____ vom Flughafen abzuholen, was er dann auch zusammen mit S._____ gemacht habe (Urk. HD 10/1 S. 2). In sei- ner Einvernahme vom 2. Februar 2012 gab T._____ dann an, dass S._____ das Kokain an eine Dominikanerin hätte weiterleiten sollen (Urk. HD 1/26 S. 22). Dies stellte S._____ in seiner Einvernahme vom 14. Februar 2012 aber entschieden in Abrede (Urk. HD 9/16 S. 11 und 12). Die Behauptung von T._____ ist bereits deshalb unglaubhaft, weil einzig er es war, der über das Eintreffen des Kuriers am Flughafen und die ungefähre Menge des gelieferten Kokains von AE._____ aus Brasilien informiert worden war und nur er den Kurier am Flughafen identifizieren konnte, da man ihm telefonisch aus Brasilien eine Beschreibung der Kleidung des Kuriers mitgeteilt habe (Urk. HD 10/1 S. 2, HD 10/23 S. 8). Da S._____ diesbe-
- 43 - züglich ahnungslos war, muss darauf geschlossen werden, dass sich seine Rolle und Aufgabe auf das blosse Begleiten von T._____ bzw. das Fahren an den Flughafen beschränkte. Dass die Lieferung der Kuriers N._____ für O._____ und nicht für besagte Dominikanerin bestimmt war, belegt auch die SMS von O._____ vom 20. August 2010 um 18:18 Uhr, worin sie T._____ fragt, ob sie schon ange- kommen seien, womit zweifellos das Ankommen am Flughafen gemeint war, wo der Flug mit dem Kurier planmässig 10 Minuten später landete (Urk. ND 4/2/115). 4.11.3. Finanzierung der Lieferung In den Tagen vor dem Kokaintransport des Kuriers N._____ weilte O._____ in Brasilien. Am 11. August 2010 telefonierte sie dem Beschuldigten, wobei auch dieses Gespräch aufgezeichnet wurde (Urk. ND 4/2/67). O._____ bat den Be- schuldigten, unverzüglich Fr. 10'000.– ihrem Sohn T._____ in ihre Wohnung zu bringen, damit dieser ihr das Geld nach Brasilien überweisen könne. Sie wolle damit ein Haus kaufen (Gesprächsinhalt im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt; Urk. 289 S. 193). Sie habe schon alles gemacht und es fehlten ihr nur noch diese Fr. 10'000.–. Kurz darauf telefonierte O._____ ihrem Sohn T._____ und hiess diesen, das Geld beim Beschuldigten einzutreiben und es ihr, unter Abzug der Wohnungsmiete, mit Western Union zu überweisen (Urk. ND 4/2/68). T._____ bestätigte, dass der Beschuldigte dann dieses Geld vorbeigebracht und er es mit Western Union geschickt habe (Urk. HD 10/20 Antwort 22). Auch S._____ bestä- tigte, dass er nach der Lieferung C._____ zusammen mit T._____ diese Fr. 10'000.– vom Beschuldigten eingezogen habe (Urk. HD 9/14 S. 23). In ihrer Befragung vom 24. März 2011 gab O._____ an, sie habe in diesem Tele- fonat Codewörter benutzt, damit der Beschuldigte nicht in Schwierigkeiten gerate. Auf Vorhalt, ob mit dem Kauf des Hauses Kokain gemeint gewesen sei, behaup- tete sie, das Geld nicht für ein Haus, sondern für ihre Tochter, welcher es nicht gut gegangen sei, benötigt zu haben (Urk. HD 8/8 Antwort 48). Dass sich der Be- schuldigte plötzlich als Wohltäter zeigte und Fr. 10'000.– zum Zwecke der Unter- stützung der Tochter von O._____ zahlte, kann ausgeschlossen werden. Wenn das Geld der Unterstützung der Tochter gedient hätte oder zum Kauf eines Hau-
- 44 - ses, wäre es auch nicht nötig gewesen, Codewörter zu benützen. Dies macht nur Sinn, um illegale Geschäfte zu verschleiern. 4.11.4. Fazit Aus diesen Gründen ist auch bewiesen, dass die Zahlung des Beschuldigten von Fr. 10'000.– im Hinblick auf den Kokaintransport von N._____ erfolgte.
5. Anklageziffer IV – Strafbare Vorbereitungshandlungen für einen bewaffneten Raubüberfall 5.1. Gemäss Anklage plante der Beschuldigte zusammen mit G._____, im Mai/Juni 2010 einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldkurier der AI._____ [Bank]. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers aus: "Ich habe viel mit H._____ und G._____ gesprochen. Wir wollten diesen Raub begehen. Am Schluss habe ich beschlossen, nichts mehr zu machen. Dann ha- ben wir das Ganze sein lassen. Das Ganze war vor vier Jahren. Ich erinnere mich nicht mehr genau" (Urk. 182 S. 152). Auf eingehendere Fragen des Vorsitzenden gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Antwort (Urk. 182 S. 153 f.). 5.2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf abgehörte Gespräche zwi- schen dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten G._____ und H._____ in ei- nem Auto anlässlich einer Tatortbesichtigung. Dies dokumentiert, dass diese drei massgeblich an der Planung des Raubes beteiligt waren. Die Vorinstanz hat den Inhalt dieser Gespräche in ihrem Urteil wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 289 S. 208 - 241). Aus dem Gespräch vom 5. Mai 2010 ergibt sich, dass der Beschuldigte von einem unbekannten Dritten Informationen über den Geldboten erhalten hatte und dies mit G._____ und H._____ besprach. An- ders können die Worte des Beschuldigten "ich gebe Euch die Informationen" und "20% gehen an den andern, der die Idee hatte", nicht gedeutet werden (Urk. ND 6/11/1/6, Index 487 und 497). In weiteren Gesprächen wurden die ge- nauen Modalitäten des Ablaufs des Raubs einschliesslich der Flucht besprochen (Urk. ND 6/11/1/1). Man redete insbesondere über den Zeitpunkt, zu welchem der Kurier aus der Türe komme und das Problem, dass das Geld wohl mit einem Mik-
- 45 - rochip versehen sei und man es schnell umleeren müsse. Ebenso über Zeit und Wochentag, an welchem die Bancomaten aufgefüllt würden und ein Raub am besten sei. Man besprach, dass man dem Kurier Pfefferspray ins Gesicht spritze, worauf dieser mutmasslich die Hände vor die Augen nehme und man ihm einen Schlag versetze (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Der Beschuldigte sagte unter an- derem: "Also das Motorrad ist vorhanden. Die Helme sind vorhanden" (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Zudem fragte der Beschuldigte einen seiner Be- gleiter, ob er ihm eine Waffe besorgen solle :"Brauchst du ein 22? Soll ich ihn dir auftreiben?" Damit war zweifellos eine Kleinkaliber-Pistole mit dem Kaliber .22 (5.6 mm) gemeint. In einem weiteren Gespräch erklärt der Mitbeschuldigte H._____, dass er den Geldboten nicht umbringen wolle und wenigstens ein Schlag ins Bein wohl genüge (ND 6/11/1/1, Index 487). Der Beschuldigte gibt zu- dem genaue Anweisungen, welchen Weg man mit dem Fluchtmotorrad fahren müsse (Urk. 6/11/1/2, Index 489). 5.3. Am 17. Mai 2010 kauften die Mitbeschuldigten G._____, H._____, L._____ und eine weitere Person in … Shop am … [Ort] zwei Sturmhauben. Ebenfalls im Mai 2010 besorgte der Beschuldigte zwei Motorräder, welche zur Flucht hätten dienen sollen. Dies ist unter anderem durch das abgehörte Gespräch vom 5. Mai 2010 belegt, worin der Beschuldigte mitteilt, dass der Kollege, von dem die Motor- räder stammten, diese häufig draussen stehen lasse und dann am Tag nach dem Raub eine Diebstahlsanzeige machen werde (Urk. ND 6/11/1/6, Index 497). Der Beschuldigte sagte seinen Begleitern: "Das Motorrad kann ich Euch organisieren. Um die Nummer und den Fahrer müsst ihr Euch nicht kümmern. AJ._____ kann ich mit dem Auto an einen anderen Ort, wo ihr wollt, einsetzen, damit zwei zu Fuss weggehen und einer mit dem Auto und dem Geld" (Urk. ND 6/11/1/3, Index 491). Dass der Beschuldigte eine massgebliche Rolle bei der Planung des Raub- überfalls einnahm, belegen unter anderem auch seine Worte: "ich gebe kein grü- nes Licht, wenn ich es nicht von Euch bekomme" (Urk. 6/11/1/5, Index 495) sowie seine Worten an H._____ "Ich gebe dir den Weg, jetzt ist es an dir" (Urk. ND 6/11/1/6 S. 4, Index 497). Von einer blossen Unterstützung der Tat im Sinne von Gehilfenschaft kann nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte war Initiator, worauf unter anderem geschlossen werden muss, weil er für sich selbst
- 46 - 40% der Beute verlangte (Urk. ND 6/11/1/6 S. 4, Index 497; 50% abzüglich 10% für den Tippgeber). 5.4. Es kam in der Folge nicht zur Ausführung dieser Tat. Aus einem Telefon- gespräch des Mitbeschuldigten H._____, welcher den Geldkurier hätte mit dem Pfefferspray und der Waffe überwältigen sollen, geht hervor, dass dieser aus der Schweiz zurück nach Italien reiste, weil "fünf" verhaftet worden seien (Urk. ND 6/11/2/82). Ein deutliches Indiz, dass es wegen dieser Verhaftungen nicht zur Ausführung der Tat gekommen war und nicht etwa, weil der Beschuldig- te aus persönlicher Überzeugung vom Vorhaben Abstand nahm. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe einfach nicht mehr teilnehmen wollen und dabei auf seinen hohen Beuteanteil grosszügig verzichtet. 5.5. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt über die strafbare Vorberei- tung eines Raubüberfalls ist rechtsgenügend bewiesen. V. Rechtliche Würdigung
1. Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 239 S. 279 - 323). Nachfolgende Erwägungen sind als Zusammenfassung der we- sentlichen Argumente und als punktuelle Ergänzungen und Präzisierungen zu verstehen. Soweit die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Frei- sprüchen gelangte, ist an dieser Stelle aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr darauf einzugehen.
2. Übergangsrecht Grundsätzlich gilt das im Tatzeitraum in Kraft stehende Recht. Ändert es sich zwi- schen Tat und gerichtlicher Beurteilung, kommt die mildere Version zur Anwen- dung (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 StGB). Das Betäubungsmittelgesetz wurde am
1. Juli 2011 revidiert. Neu ist beim Anstaltentreffen eine fakultative Strafmilderung
- 47 - vorgesehen (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Im Endeffekt hat dies im vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen, insbesondere im Lichte der neuen bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich Strafmilderungsgründe im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 55). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt in dieser gesetzlichen Anpas- sung aufgrund der schon früher möglichen Strafmilderung keine relevante Ände- rung des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichtes 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 Erw. 10.4.2). Auch die übrigen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes haben vorliegend keinen Einfluss auf die festzusetzende Strafe, da sie bloss re- daktionelle Anpassungen beinhalten bzw. die Finanzierung des Eigenkonsums betreffen, was vorliegend nicht eingeklagt ist und wegen der Grössenordnung des Betäubungsmittelhandels ausscheidet. Wie schon die Vorinstanz befand, kommt deshalb das alte Recht zu Anwendung (Urk. 289 S. 280 Ziff. 2). Weiter trat am 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht in Kraft. Vorliegend steht allerdings weder eine Geldstrafe noch ein Widerruf zur Diskussion, weshalb das neue Recht nicht milder ist und deshalb nicht zur Anwendung kommt.
3. Tatbestand und Mittäterschaft Wer unbefugt Betäubungsmittel kauft oder verkauft, sonst wie erlangt oder ein- führt oder den Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder dessen Finanzierung vermittelt, macht sich gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 7 aBetmG strafbar. Ebenso ist gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG strafbar, wer hierzu Anstalten trifft. Zum Tatbestand und der Mittäterschaft hat sich die Vorinstanz bereits aus- reichend geäussert (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 289 S. 283 Erw. 3.1. - 3.3.).
4. Erwerb von Betäubungsmitteln Die Käufe bzw. der Erwerb oder die Übernahme der Betäubungsmittel gemäss Anklageziffer I.1. (400 Gramm Kokain von E._____, Reinheitsgrad 36%), Ankla- geziffer III.1. (500 Gramm Kokain von O._____ bzw. AE._____, Reinheitsgrad 90%), Anklageziffer III.2. (240 Gramm Kokain-Base von O._____ bzw. S._____, Reinheitsgrad 7%), Anklageziffer III.3. (700 Gramm Kokain von O._____ bzw.
- 48 - T._____, Reinheitsgrad 90%), Anklageziffer III.4. (900 Gramm Kokain von O._____ bzw. dem Kurier B._____, Reinheitsgrad 90%), sind als Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der vorgenannten Bestimmun- gen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG zu qualifizieren. Mit Ausnahme der er- worbenen 240 Gramm Kokain-Base betrifft es Mengen an reinem Kokain, welche die vom Bundesgericht festgelegte Grenze von 18 Gramm weit überschreiten und somit als schwere Fälle im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG zu qualifizieren sind. Es kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 289 S. 284 - 287 Erw. B.; S. 297 - 300 Erw. E.; S. 300 - 301 Erw. 2.; S. 301 - 303 Erw. 3.; S. 303 - 306 Erw. 4.). Im Sachverhalt (vgl. oben Erw. IV.4.1. - 4.5.) wurde bereits festgehalten, dass den Drogenimporten aus Brasilien ein gemeinsamer Entschluss des Beschuldigten und von O._____ vorausging, inskünftig gemeinsam Kokainhandel zu betreiben. Es liegt deshalb Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG vor. Die Vorinstanz hat die nötigen rechtlichen Erwägungen hierzu bereits dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 289 S. 298 f.).
5. Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung des Anstalten Treffens zu straflosen Handlungen erläutert, weshalb auf ihre Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 289 S. 294 Erw. 3.1.). Die Bemühungen des Beschuldigten, aus dem Ausland Kokain zu beschaffen, waren intensiv und gingen weit über ein bloss theoretisches Abtasten von Bezugsquellen hinaus. Die Übernahme des Kokains in Holland scheiterte nicht wegen dem Beschuldigten, sondern weil der Abnehmer mit der Qualität nicht zufrieden war. Der Einwand der Verteidigung, es fehle am Beweis, dass der Beschuldigte über die nötigen Mittel, die Logistik und die Transportmöglichkeiten für derartige Deals verfügt hätte, ist ohne rechtliche Bedeutung (Urk. 237 S. 37). Zum einen handelt es sich dabei nicht um Tatbestandselemente des Anstaltentreffens, zum anderen dokumentierte der Beschuldigte im Zusammenhang mit Lieferungen via O._____, dass er auch grössere Mengen Kokain hätte auf Kommission erwerben, transportieren lassen und absetzen können.
- 49 - Die Tathandlungen gemäss Anklageziffer II (20 bzw. 4 Kilogramm Kokain aus Amsterdam von AL._____, Reinheitsgrad 75%), Anklageziffer III.4. (1'000 Gramm Kokain vom Kurier C._____, Reinheitsgrad 95%) und Anklageziffer III.5. (992 Gramm Kokain vom Kurier N._____, Reinheitsgrad 93%) sind als Anstalten- treffen zum Import und Erwerb von Kokain im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 a- BetmG zu qualifizieren. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 289 S. 293 - 296 Erw. D.; S. 303 - 307 Erw. 4. und 5.).
6. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub 6.1. Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlun- gen") wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB auszuführen. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BSK StGB II-ENGLER, N 3 zu Art. 260bis StGB). 6.2. Von einer bloss unverbindlichen Diskussion über einen Raub, wie die Ver- teidigung vor Vorinstanz geltend machte, kann keine Rede sein (Urk. 237 S. 68). Die Besprechung erfolgte aufgrund einer vertraulichen Information über den Geldkurier und zwar anlässlich einer intensiven Tatortbesichtigung mit detaillierter Besprechung des Tatablaufs bzw. des Vorgehens; die Planung war bereits weit fortgeschritten, Waffen, Sturmhauben und Fluchtmotorräder besorgt, der raub- überfallerfahrene Mann "fürs Grobe" (H._____) bereits aus Italien angereist, wei- tere Mitwirkende rekrutiert. Der Ausführung der Tat stand praktisch nichts mehr im Wege. Zu Recht hat die Vorinstanz den Sachverhalt als Vorbereitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260bis StGB i.V.m. Art. 140 StGB qualifiziert. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 289 S. 308 - 311 Erw. 3). 6.3. Weshalb der Beschuldigte die für die Tat von AL._____ besorgten Motor- räder diesem drei Tage später wieder zurück brachte, kann offen bleiben. Dies könnte auch daran gelegen haben, dass man den genauen Zeitpunkt für die Aus- führung des Raubüberfalls noch nicht festgelegt hatte oder verschieben musste.
- 50 - Für die Annahme, der Beschuldigte habe von der Mitwirkung bzw. der Ausführung der Tat Abstand genommen, bräuchte es klarere Indizien. Auch das Bundesge- richt hat festgehalten, dass ansonsten jeder Verhaftete behaupten könnte, er ha- be die Tat gar nicht mehr ausführen wollen (BGE 132 IV 127 Erw. 2.3.). Gegen einen Rücktritt spricht auch der Umstand, dass der Mittäter H._____ erst nach der Verhaftung von Mitbeschuldigten wieder zurück nach Italien reiste und nicht be- reits unmittelbar dann, als der Beschuldigte die Motorräder zurück gebracht hatte (Urk. ND 6/11/2/82).
7. Fazit Der Beschuldigte ist deshalb der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG so- wie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung be- reits zutreffend dargelegt (Urk. 289 S. 325 - 328 Erw. 2 und 3). Gestützt auf Art. 49 StGB ist von der Strafe für das schwerste Delikt auszugehen und diese aufgrund der Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (sogenann- tes Asperations- oder Strafschärfungsprinzip). Es braucht an dieser Stelle keine unnötigen Wiederholungen. Auszugehen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung vom Delikt mit der höchsten gesetzlichen Strafandrohung (BGE 116 IV 300 Erw. 2c/bb; sogenannte abstrakte Methode). Unterliegen mehrere Delikte derselben Strafandrohung, so wird als Ausgangspunkt, d.h. für das an erster Stel- le zu beurteilende Delikt praxisgemäss jenes genommen, welches verschuldens- mässig – nicht unbedingt strafmässig – am stärksten ins Gewicht fällt, was natür- lich ein gewisses Vorgreifen auf die konkrete Strafzumessung darstellt (konkrete
- 51 - Methode). Auch wenn die Reihenfolge bei Delikten mit gleicher Strafandrohung theoretisch keine Rolle spielen sollte, drängt sich dies aus methodischer Hinsicht wegen dem Strafschärfungs- oder Asperationsprinzips auf, weil unter Straf- schärfung in der Regel eine Erhöhung verstanden wird, welche weniger als 100% beträgt. Dieses Vorgehen erleichtert die Nachvollziehbarkeit des Quantitativs der Strafschärfung, schliesst aber nicht aus, dass weitere Delikte, isoliert beurteilt, zu einer ähnlich hohen oder sogar höheren Strafe geführt hätten. So können sich beispielsweise Täterkomponenten (z.B. ein Teilgeständnis) auf einzelne Delikte strafmindernd auswirken, auf andere nicht. Die Vorinstanz ist für die Einsatzstrafe vom Delikt des Anstaltentreffens zu Kokaineinfuhr aus Spanien bzw. Holland aus- gegangen (Anklageziffer II). Diesem Vorgehen ist zuzustimmen. Das Aspera- tionsprinzip aufgrund der abstrakten Methode darf aber nicht zur Annahme ver- leiten, alle anderen Delikte des Beschuldigten seien praktisch nebensächlich. 1.2. Nicht falsch ist das Vorgehen der Vorinstanz, für jedes einzelne weitere Delikt eine zahlenmässig individuell festgelegte Strafschärfung festzulegen und am Ende diese asperierten Zusatzstrafen einfach zu addieren. Allerdings suggeriert dies einerseits eine mathematische Genauigkeit, welche dem Wesen der Strafzumessung nicht gerecht werden kann, andererseits wird dadurch nicht berücksichtigt oder ist zumindest nicht mehr transparent, dass die Asperation nicht linear sondern degressiv zu erfolgen hat, mit anderen Worten, je höher die Anzahl der Delikte bzw. je näher sich die Gesamtstrafe den gesetzlichen Ober- grenzen nähert, desto höher fällt die Strafschärfung – und desto geringer die Zu- satzstrafe – quantitativ aus. Auch die Vergleichbarkeit mit Strafen für dieselben Delikte in anderen Fällen ist beim Vorgehen der Vorinstanz kaum mehr möglich, weil letztlich nicht festgestellt werden kann, in welchem Umfang das Asperations- prinzip zum Tragen kam. Vorliegend ist deshalb eine andere Methode vorzu- ziehen, bei welcher für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt wird und die Asperation erst am Ende der Einzelbetrachtungen unter Berücksichtung aller Zusatzstrafen gesamthaft veranschlagt wird. 1.3. Im Sinne eines Orientierungspunktes ist ein Vergleich mit der empirischen Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (OF-Kommentar zum
- 52 - BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016) bei der Einsatzstrafe und den einzelnen Zusatz- strafen hilfreich. Darin wird anhand verschiedener Modelle und der Gerichtspraxis in der Schweiz zu Betäubungsmitteldelikten ein grober Raster für die Strafhöhe vorgeschlagen. Darauf wird nachfolgend Bezug genommen, wobei jeweils eine leichte Strafminderung wegen dem eigenen Drogenkonsum des Beschuldigten bereits berücksichtigt ist.
2. Einsatzstrafe: Anklageziffer II – Anstalten treffen zu Drogenimport aus Holland 2.1. Objektive Tatschwere Die Drogenmenge ist in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgut- verletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Ziff. 2 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder aus- schlaggebende Bedeutung zu. Die etwas unglückliche, weil zu absolute bundesgerichtliche Formulierung in BGE 118 IV 342, der Drogenmenge komme keine vorrangige Bedeutung zu ("prépondérant", Urteil des Bundesgerichtes 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 Erw. 2.1.1), wird in der Praxis oft zu wörtlich in- terpretiert bzw. verallgemeinert (Urk. 289 S. 326 Erw. 4.1.1.). Völlig richtig hielt das Bundesgericht nämlich fest, dass die Menge nur ein Gesichtspunkt der Straf- zumessung neben andern Faktoren darstelle und insofern eine generelle, starre Rangordnung abzulehnen sei (BGE 118 IV 342 Erw. 2c). Das Bundesgericht woll- te mit diesem Entscheid vor allem einer sturen Tarifierung nach Menge eine Ab- sage erteilen, aber wohl kaum ausschliessen, dass im Einzelfall der Menge eben doch die ausschlaggebende Bedeutung bei der Strafzumessung zukommen kann. In der Praxis bleibt die Menge denn auch häufig das gewichtigste Kriterium und ist in diesem Sinne oft vorrangig (Duden: u.a. bedeutsam, entscheidend, essentiell, wesentlich). So dürfte es beispielsweise der seltene Ausnahmefall bleiben, dass jemand, der vier Kilogramm reines Kokain erwirbt, milder bestraft wird als jener, der 15 Gramm desselben Stoffes kauft. Dies weil sich die übrigen Verschul- denselemente eben bei einem Vergleich der Fälle oftmals wenig voneinander un-
- 53 - terscheiden. Selbstverständlich kann es im Einzelfall aber vorkommen, dass z.B. die Hierarchiestufe im Drogenhandel oder die kriminelle Energie das Strafmass mehr beeinflussen als die reine Drogenmenge (vgl. dazu auch FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, 3. Aufl., Zürich 2016, OF-BetmG-Kommentar, S. 542 N 37 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hat aufgrund eines breit abgestützten wissenschaftlichen Dis- kurses festgehalten, dass 18 Gramm reiner Kokainwirkstoff genügen, um die Ge- sundheit von 20 Personen zu gefährden (BGE 109 IV 143 Erw. 3b). Demzufolge legte es fest, dass ab einer Menge von 18 Gramm von einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen ist. Vorliegend hat der Beschuldigte Anstalten getrof- fen, mindestens 20 Kilogramm Kokain mit 15 Kilogramm reinem Kokainwirkstoff einzuführen und zu verschaffen. Dies ist achthundert Mal mehr als besagter Grenzwert. Bei dieser Grössenordnung wirkt sich die Frage des exakten tatsäch- lichen Reinheitsgrades, dessen Annahme vorliegend auf gerichtsnotorischen Werten beruht, nicht mehr konkret auf die Strafzumessung aus (BGE 121 IV 193). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, es sei stark er- schwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte für besonders reines Kokain interessiert habe (Urk. 289 S. 328). Jeder internationale Drogenhändler ist daran interessiert, möglichst hochprozentiges Kokain zu erwerben; dies ist in der Regel kein taugliches Individualisierungsmerkmal bei der Strafzumessung. Die Menge des tatsächlichen reinen Drogenwirkstoffes und das Interesse bzw. die Zielrichtung des Beschuldigten hinsichtlich des Reinheitsgrades dürfen jedenfalls bei der Verschuldensbemessung nicht doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 Erw. 3.3.3). Im zitierten BGE 122 IV 299 Erw. 2c, war dem Täter der exakte Reinheitsgrad der gehandelten Drogen nicht bekannt. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass beim Täter, der wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen handle, das Verschulden schwerer wiege als bei jenem, der wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen handle (BGE 122 IV 299 Erw. 2c). Dem ist zuzustimmen; damit wollte das Bundesgericht aber kein vom Reinheitsgrad unabhängiges Straf-
- 54 - zumessungskriterium der Willensrichtung des Täters schaffen, sondern verglich unabhängige Fälle miteinander. Indem die Vorinstanz bereits Brutto- und Netto- menge bei der objektiven Tatschwere berücksichtigte, spielt die subjektive Wil- lensrichtung des Beschuldigten im vorliegenden Fall hinsichtlich des Reinheits- grades keine zusätzliche Rolle mehr, zumal sie auf dieselbe Qualität und somit Menge der Drogen abzielte. Beigepflichtet werden kann wiederum der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Rolle und Stellung eines Beschuldigten im Drogenhandel wesentlich sind, denn auch darin widerspiegeln sich die Gefährlichkeit und die kriminelle Energie (Urk. 289 S. 329 Erw. 4.1.2.; BGE 121 IV 206). Die Bemühungen des Beschuldig- ten, im grossen Drogenhandelsgeschäft mitzumischen, waren beträchtlich, der fi- nanzielle und zeitliche Aufwand hoch, sein Vorgehen professionell. Er reiste aus- schliesslich zu Drogenhandelszwecken mehrmals ins Ausland, nach Spanien und Holland. Er versuchte, ein personelles Netzwerk zu knüpfen und Finanzquellen und Abnehmer zu erschliessen, warb einen Helfer an [L._____] und versuchte ei- ne Wohnung in Amsterdam zum Zweck des Drogenhandels zu mieten bzw. mie- ten zu lassen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte bloss auf An- weisung anderer, als bloss Ausführender in untergeordneter Stellung handelte, sondern er wollte den Drogenhandel via dieser Quellen relativ selbständig organi- sieren und führen. Straferhöhend ist der internationale Bezug zu werten. Internationaler Be- täubungsmittelhandel ist besonders gefährlich, weil er die nationalen Grenzen und damit die erschwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützt (Ent- scheide des Bundesgerichtes 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 Erw. 2.1.1 und 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 Erw. 5.1). Dass es im vorliegenden Fall beim blossen Anstalten treffen blieb, d.h., dass das Drogengeschäft in Holland letztlich nicht zum Abschluss kam, führt, in Überein- stimmung mit der Vorinstanz, zu einer erheblichen Strafreduktion (Urk. 289 S. 329 und 333). Derselbe Gedanke liegt auch dem revidierten Betäubungsmittelgesetz bzw. der Strafmilderung in Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zu Grunde, weil sich eben mit dem blossen Anstaltentreffen die konkrete Gefährdung nicht realisierte. Dieser
- 55 - Umstand ist allerdings nicht bei der subjektiven Tatschwere (Vorinstanz Urk. 289 S. 332), sondern – gleich wie ein vollendeter Versuch – bei der objektiven Tat- schwere zu berücksichtigen, weil es das Ausmass des bewirkten Erfolgs betrifft (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 89). Anders wäre es beim unvollendeten Versuch oder beim Rücktritt. 2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere geht es um die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat und damit einhergehend, um die Absicht und die Motive des Täters und wie ein- fach oder schwierig es für ihn gewesen wäre, von der strafbaren Handlung Ab- stand zu nehmen. Eine Tat kann zwar verboten sein, aber die dahinter stehenden Motive können diese in moralischer Hinsicht als mehr oder weniger verwerflich erscheinen lassen. So ist beispielsweise ein schwerstsüchtiger Drogenkonsu- ment, der Kleinmengen verkauft und von der Ware einen Teil abzweigt, um sei- nen Eigenkonsum zu decken, milder zu beurteilen als derjenige, welcher Drogen ohne psychischen oder physischen Druck verkauft, bloss um sich einen luxuriö- sen Lebensstil zu leisten. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass von einem regelmässigen und nicht unerheblichen Eigenkonsum des Beschuldigten auszugehen ist, welcher ihn in finanzieller, beruflicher und pri- vater Hinsicht vor gewisse Probleme stellte (Urk. 289 S. 330 f.). Ebenso zutref- fend ist aber, dass die vom Beschuldigten avisierte Kokainmenge weit über das hinausging, was für seinen unmittelbaren Drogenkonsum nötig gewesen wäre. Er träumte vom ganz grossen Business, mit welchem er sein gesamtes Privatleben hätte finanzieren können. Selbsterklärend dazu seine eigene Äusserung: "Wir machen ein Vermögen" (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Wäre sein freier Wille der- art stark durch seine Drogenabhängigkeit eingeschränkt gewesen, dass er nur noch zwanghaft mit dem Ziel der Befriedigung seiner Kokainsucht gehandelt hät- te, wäre es ihm weder möglich gewesen, einer regelmässigen Arbeit im Gastge- werbe nachzugehen noch derart professionell einen internationalen Drogenhandel zu organisieren. Auch hätten die Mitbeschuldigten E._____ und I._____ den Be- schuldigten kaum als Geldeintreiber bei W._____ eingesetzt, wenn der Beschul- digte derart stark drogensüchtig gewesen wäre. Ebenso schlecht vorstellbar ist,
- 56 - dass die verschiedenen Mitbeschuldigten im Rahmen ihrer Einvernahmen ihre Angst vor dem Beschuldigten und dessen (angeblichen) Verbindungen zur Mafia ausdrückten, wenn es sich "bloss" um einen kranken Kokainjunkie gehandelt hät- te. Eine verminderte Schuldfähigkeit infolge Drogensucht äussert sich in der Re- gel in kurzfristigem Handeln, Entzugserscheinungen und gesundheitlichen Prob- lemen. Davon ist vorliegend nichts erkennbar. Das Auftreten des Beschuldigten sowohl gegenüber den anderen Mitbeschuldigten als auch im Rahmen der Straf- untersuchung war nicht in geringster Weise das eines Drogensüchtigen. Wenn ihm die Vorinstanz eine leicht verminderte Schuldfähigkeit infolge regelmässigen Kokainkonsums zubilligte, ist dies sehr wohlwollend, umgekehrt aber auch nicht zu beanstanden (Urk. 289 S. 331). Heutzutage sind die gesundheitlichen und so- zialen Folgen von Kokainkonsum allgemein bekannt. Es ist nicht leichthin einzu- sehen, dass derjenige, der mit dem illegalen Konsum aus freien Stücken beginnt und sein Handeln danach mit diesen Folgen rechtfertigen will, einen grossen Strafrabatt verdient. Dies kann nur dann sein, wenn die Sucht ein gewisses er- hebliches Mass annimmt, welches die freie Willensbildung und die Steuerungsfä- higkeit in einem für den Beschuldigten nicht vorausgesehenen Masse erheblich beeinträchtigt oder ausschliesst. Diese leichte Strafminderung wegen Kokainsucht ist bei der Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafen der folgenden Delikte jeweils zu berücksichtigen bzw. bereits miteinbezogen. 2.3. Verschuldensbewertung und Einsatzstrafe Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bestim- men. Diese Anweisung beinhaltet eine gewisse Kohärenz zwischen der Verschul- densbewertung und der ausgesprochenen Strafe. Die Verschuldensbewertung nach Art. 47 StGB ist zu unterscheiden von der allgemeinen, deliktsübergreifen- den und moralischen Schuldbewertung, denn abstrakt gesehen ist beispielsweise das Verschulden bei einem Tötungsdelikt immer schwer bzw. im Vergleich zu ei- ner Übertretung im Strassenverkehr nie leicht. Dem Artikel 47 des Strafgesetz- buches liegt jedoch ein anderer Gedanke zugrunde. Dessen Verschuldensbewer- tung bezieht sich auf das konkrete Delikt, um die Strafe innerhalb des konkreten
- 57 - gesetzlichen Strafrahmen festlegen und somit eine rechtsgleiche Behandlung gewährleisten zu können. Über die Terminologie bei der Bewertung des Verschuldens besteht weder eine genaue gesetzliche Vorgabe noch eine einheitliche Praxis bzw. Semantik. So kann beispielsweise je nach Gericht das Verständnis eines "erheblichen Ver- schuldens" durchaus identisch sein mit dem eines "nicht mehr leichten Verschul- dens". Die verwendete Begrifflichkeit darf deshalb auch nicht zur Annahme einer mathematischen Kohärenz zur Strafhöhe verleiten. Wichtig ist, dass im Lichte der Begründungspflicht von Art. 50 StGB keine Widersprüche im Urteil entstehen. Bei leichtem Tatverschulden wäre es beispielsweise nicht möglich, eine Einsatzstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens festzulegen. Massgebend ist, dass innerhalb eines gesetzlichen Tatbestands alle theoretisch denkbaren, unterschiedlich schweren Varianten innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens Platz haben und in einem richtigen Verhältnis zueinander stehen. Gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG i.V.m. Art. 26 BetmG und Art. 40 StGB muss die Einsatzstrafe vorliegend im Bereich von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe liegen. Dies gilt für jedes einzelne nachfolgend behandelte Betäu- bungsmitteldelikt, mit Ausnahme des nicht schweren Falles bezüglich der 240 Gramm Kokain-Base, wo die Strafe auch unter einem Jahr liegen kann. Der Beschuldigte wollte eine Menge von 20 - 30 Kilogramm Kokain bzw. ca. 18 - 27 Kilogramm reines Kokain vermitteln. Dies ist im internationalen Drogen- handel noch eine überschaubare Menge. Der Beschuldigte agierte auch nicht als Teil eines bereits feststehenden, straff organisierten internationalen Drogenkar- tells, sondern in relativer Eigenregie. Angeklagt ist in Anklageziffer II auch keine Banden- oder Gewerbsmässigkeit. Andererseits sind im unteren Bereich viele weitaus leichter wiegende Tathandlungen denkbar, sei es in Bezug auf die Menge oder die Planung bzw. dem Aufwand, den ein Beschuldigter betrieb, um zum Ge- schäftsabschluss zu kommen; ebenso bezüglich der persönlichen Motivation, bei- spielsweise aufgrund einer starken Drogensucht. Unterteilt man den Strafrahmen in Drittel – leicht, mittelschwer und schwer – so kann man das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als gerade noch leicht bzw. am oberen Rahmen des un-
- 58 - teren Drittel liegend taxieren. Insgesamt erscheint innerhalb des Strafrahmens von bis zu zwanzig Jahren eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren als ange- messen. Ein Blick auf die Strafmassmodelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 527 - 549) zeigt, dass diese Einsatzstrafe im Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz am unteren Rand liegt. Danach ergäbe sich ein Strafrahmen im Bereich von 8 - 10 Jahren, welcher um rund einen Drittel wegen des blossen Anstaltentreffens zu reduzieren wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., S. 547 Rz 47). In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere der nachfolgend aufge- führten Delikte gelten die vorstehenden Ausführungen weitgehend analog. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werden die Argumente der Verschul- densbewertung nicht erneut aufgeführt. Das strafrahmenbezogene Verschulden liegt bei allen Delikten im oberen Bereich von leicht.
3. Weitere Delikte 3.1. Anklageziffer I.1 – Erwerb von 400 Gramm Kokain (144 Gramm rein) von E._____ im Oktober 2009 Auch diese Menge übersteigt die für einen schweren Fall vom Bundesgericht festgelegte Grenze von 18 Gramm Kokain bei Weitem. Dass der Beschuldigte rund 100 Gramm für den Eigenkonsum verwendete, lässt das Verschulden be- züglich dieser Teilmenge in einem milderen Licht erscheinen. Aufgrund der in Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG festgelegten Mindeststrafe von einem Jahr wären mehr als 14 Monate allein für dieses Delikt angezeigt. Dabei erscheint ein Vergleich mit blossen Drogentransporteuren zielführend. Solche Transporteure werden in der Regel mit Freiheitsstrafen nicht unter 18 Monaten bestraft. Zwar steht in jenen Fällen meist eine grössere Menge als 400 Gramm Kokain bzw. 140 Gramm reiner Stoff zur Diskussion. Umgekehrt hat das Bundesgericht schon verschiedentlich zu Recht betont, dass den Transporteur einer bestimmten Be- täubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden trifft als denjeni- gen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterver-
- 59 - kaufes erwirbt (BGE 121 IV 206; TH. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungs- mittelfällen, in ZStrR 1997, S. 242). Vorliegend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Kokain nicht selbst importiert hat und insofern in der Drogen- handelshierarchie bei diesem Delikt tief stand. Vor diesem Hintergrund ist eine Strafe in der Bandbreite von 14 - 16 Monaten angemessen. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O. S. 546 Rz 45) kommen mit ihrem Modell auf eine Strafe im Bereich von 20 Monaten. 3.2. Anklageziffer III.1 – Erwerb von 500 Gramm Kokain (450 Gramm rein) von O._____ im März/April 2010 In Bezug auf die Delikte in Zusammenarbeit mit O._____ fällt der Organisations- grad bzw. die bandenmässige Begehung erschwerend ins Gewicht. Dabei nahm der Beschuldigte eine führende Rolle im Hintergrund ein, d.h. er überliess die ge- fährliche Frontarbeit den Kurieren aus Brasilien. Dies gilt allgemein als verwerfli- cher als beispielsweise die Tat eines Transporteurs in existentiellen Nöten. Gera- de im Vergleich zum vorstehend geschilderte Delikt mit den "bloss" 144 Gramm reinem Kokain und der Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, wird klar, dass eine Strafe allein für dieses Delikt nicht unter 18 Monaten liegen kann. Allein ausgehend von der Menge reinen Kokains weist die empiri- sche Untersuchung von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45) ein Strafmass im Bereich von ca. 33 Monaten aus. 3.3. Anklageziffer III.2. – Erwerb von 240 Gramm Kokain bzw. Kokain-Base (rein 17 Gramm) im Mai 2010 Für dieses Delikt wäre eine Strafe im Bereich von 9 Monaten angemessen gewe- sen. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass ab einer geringfügig höheren Menge an reinem Wirkstoff, die gesetzliche Untergrenze von einem Jahr gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG zu berücksichtigen gewesen wäre.
- 60 - 3.4. Anklageziffer III.3. – Erwerb von 700 Gramm Kokain (rein 630 Gramm) von O._____ am 20. Mai 2010 Die Strafzumessungsgründe sind mit jenen von Anklageziffer III.1. vergleichbar. Die Drogenmenge liegt allerdings etwas höher. Auch diesbezüglich resultiert eine Strafe von über 18 Monaten, mindestens von 20 Monaten. Zum Vergleich wie- derum die Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45), in welcher eine Strafe von ca. 36 Monaten aufgeführt wird. 3.5. Anklageziffer III.4. – Erwerb von 900 Gramm Kokain (rein 810 Gramm) am
13. Juli 2010 (Kurier B._____) Die grosse Menge und der bezahlte Preis von rund Fr. 45'000.– zeigen, dass wiederum nicht von Kleinkriminalität die Rede ist, sondern von mittelgrossem Drogenhandel. Auch wenn die Drogenmenge wie geschildert, mit deren Zunahme degressiv zu berücksichtigen ist, kann die Strafe auch nicht bloss leicht über je- nen 12 Monaten liegen, welche das Gesetz bei 18 Gramm vorsieht. Mindestens 20 - 24 Monate sind auch vor dem Hintergrund der fast ausschliesslich finanziel- len Motive und der Hierarchiestufe des Beschuldigten im Drogenhandel gerecht- fertigt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., S. 547 Rz 45: 38 Monate). 3.6. Anklageziffer III.4. – Anstalten treffen zum Erwerb von 1000 Gramm Kokain (900 Gramm rein) am 14. Juli 2010 (Kurier C._____) Wiederum schliesst die hohe Menge an reinem Kokainwirkstoff eine Strafe im Be- reich von "bloss" zwölf Monaten aus. Der Beschuldigte überliess die riskanten Grenzkontrollen dem Kurier. Dass sich durch die Sicherstellung der Drogen durch die Polizei keine konkrete Gesundheitsgefährdung Dritter ergab, wirkt sich, ähn- lich eines Versuchs, strafmindernd aus. Der Umfang der Strafreduktion kann aber nicht gross sein, denn das Verschulden des Beschuldigten erscheint nicht we- sentlich geringer, bloss weil die Polizei bzw. die Grenzkontrolle aufmerksam war. Eine Strafe im Bereich von mehr als 16 Monaten ist angemessen. Aufgrund der Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45) würde – unter
- 61 - Berücksichtigung eines Abzuges von rund 30% wegen des blossen Anstalten- treffens – eine Strafe im Bereich von ca. 30 Monaten resultieren. 3.7. Anstalten treffen zum Erwerb von 992 Gramm Kokain (rein 927 Gramm) am 20. August 2010 (Kurier N._____) Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch diesbezüg- lich rechtfertigt sich eine Strafe im Bereich von sicher mehr als 16 Monaten. Nach der Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45) läge man bei etwa 30 Monaten. 3.8. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub Bei der Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Initiant und Ideengeber des geplanten gemeinsamen Raubüberfalls auf den Geldkurier der AI._____ war. Es wurde eine Beute von mindestens Fr. 100'000.– erwartet. Der Beuteanteil des Beschuldigten von 40% streicht dessen bedeutende Stellung ge- genüber den anderen Mittätern heraus. Die geplante Mitführung einer Schusswaf- fe und eines Pfeffersprays dokumentiert eine gewisse Gewaltbereitschaft. Bei ei- nem Einsatz der Pistole wäre es nicht mehr in der Macht bzw. unter der Kontrolle des Beschuldigten gestanden, ob ein Mensch schwer verletzt oder sogar getötet worden wäre. Die grössere Planung des Überfalls, die Beteiligung mehrerer Mittä- ter und das Einfliegen eines professionellen Räubers (Prot. I S. 143) aus dem Ausland sowie der erhebliche Vorbereitungsaufwand lassen das Verschulden als mittelschwer bezeichnen. Raubüberfälle solcher Art gehören zur schweren Krimi- nalität, eine ganz andere Kategorie als ein einfacher Handtaschenraub auf der Strasse. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann gewertet werden, dass sein Interesse an der Ausführung im Verlauf des Monats Mai 2010 geschwunden ist; jedenfalls kann ihm diese Behauptung nicht widerlegt werden. Das Verschulden ist mittelschwer. Bei einem Strafrahmen gemäss Art. 260bis StGB von bis zu fünf Jahren ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren gerechtfertigt.
- 62 -
4. Gesamtstrafe – Asperation Die Einsatzstrafe von 5 Jahren ist vorliegend mit insgesamt rund 146 Monaten in- folge der weiteren Betäubungsmitteldelikte (113 Monate) und infolge den Vorbe- reitungshandlungen zum Raub (33 Monate) zu schärfen. Wie erwähnt, verbietet die Asperation gemäss Art. 49 StGB eine reine Addition, welche vorliegend zu ei- ner Gesamtstrafe von etwas mehr als 17 Jahren führen würde. Darüber, wie die weiteren Straftaten zu berücksichtigen sind bzw. in welchem Umfang zu asperie- ren ist, findet sich weder im Gesetz noch in der Lehre eine konkrete methodische Anleitung. Entsprechend weit ist hier der Ermessenspielraum (BSK StGB I- ACKERMANN, N 120 zu Art. 49 StGB). Wenn die Vorinstanz jedoch die von ihr als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 5 1/2 Jahre aufgrund der weiteren Delik- te um bloss 33 Monate auf 8 Jahre und 3 Monaten verschärfte, erscheint dies als deutlich zu wenig (Urk. 289 S. 339 Erw. 8.). Hypothetisch betrachtet kann es nicht sein, dass derjenige, welcher nach dem geplatzten Drogendeal in Holland von weiterer Delinquenz abgesehen hätte, nicht viel milder behandelt wird als ein Tä- ter wie der Beschuldigte, der knapp ein Jahr lang in schwerster Weise weiter de- linquiert. Ebenso muss ein gewisses vernünftiges Verhältnis zwischen den Fällen gewahrt bleiben, wo es einerseits zu einer gesamthaften Beurteilung mehrerer Delikte gemäss Art. 49 StGB kommt, und andererseits dem Fall einer getrennten Beurteilung, weil ein verurteilter Täter erneut delinquiert. Etwas pointiert formu- liert, Kriminalität darf sich nicht lohnen, weil ein Täter, der eine strafbare Handlung begangen hat, inskünftig praktisch straffrei weiter delinquieren darf. Selbstver- ständlich sind 33 oder 39 Monate Zusatzstrafe nicht unerheblich. Legt man aber vorliegend die Strafe für das Ausgangsdelikt (versuchter Import aus Holland) in die eine Waagschale und die acht weiteren, fast ausschliesslich schweren Delikte des Beschuldigten in die andere Waagschale, so überwiegen letztere im Rahmen einer Gesamtwürdigung sehr deutlich gegenüber dem Delikt der Einsatzstrafe, weshalb eine Zusatzstrafe, welche bloss bei der Hälfte der Strafe für das Aus- gangsdelikt liegt, wie dies die Vorinstanz befand, klar zu tief angesetzt wäre. Weil es sich bei den Vorbereitungshandlungen zum Raub um ein völlig anders gearte- tes Delikt wie die Betäubungsmitteldelikte handelt, erscheint auch bezüglich die- ses Deliktes – im Vergleich zu den Strafen der Mittäter – ein "Asperationsrabatt"
- 63 - für den Beschuldigten von zwei Dritteln – von 30 Monaten auf 10 Monate (Urk. 289 S. 339) – als unangemessen. Das Gesetz sieht in Art. 49 StGB eine maximale Erhöhung um das eineinhalbfache des Strafrahmens des Einsatzdelikts vor, was im vorliegenden Fall eine absolute Obergrenze von 20 Jahren, dem ge- setzlichen Höchstmass der Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB), bedeuten würde (BSK StGB I-ACKERMANN, N 118 zu Art. 49 StGB). Zwar erscheint es in Nach- achtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nötig, den ordentlichen Strafrahmen von 20 Jahren zu verlassen, aber vom vorinstanzlichen Entscheid von insgesamt acht Jahren bis zu dieser Grenze von 20 Jahren verbleibt noch reichlich Raum, um theoretisch noch schwerere Tatvarianten in ein angemesse- nes Verhältnis zum Gesamtverschulden des Beschuldigten zu setzen. Insgesamt ist aufgrund der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten – er delinquierte über längere Zeit in unterschiedlicher Zusammensetzung und es liegt eine Deliktsmehrheit mit unterschiedlichen Deliktsarten vor, wobei die gesamte betroffene Drogenmenge mehrere dutzend Kilogramm betrug – von einem mittel- schweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände wird vorliegend mit einer Strafschärfung der Einsatzstrafe von fünf Jah- ren um weitere fünf Jahre der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB ausreichend Rechnung getragen. Für das Tatverschulden ist mit anderen Worten eine Strafe im Bereich von 10 Jahren angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen können die vorinstanzlichen Erwägungen und die Schilderung des Beschuldigten vor Vorinstanz rezitiert werden (Urk. 289 S. 340). Er wuchs zusammen mit fünf Geschwistern bei seiner Mutter und der Grossmutter in … in Kalabrien, Italien, auf, während sein Vater in der Schweiz ar- beitete. Nachdem er in Italien die Grundschule – eine fünfjährige Elementarschule sowie eine dreijährige weiterbildende Schule – besucht hatte, kam der Beschul- digte im Alter von knapp vierzehn Jahren in die Schweiz. Hier arbeitete er im Ho- tel …, während circa zehn Jahren bei der Firma … als Lagerist und bei einem Un-
- 64 - ternehmen in …, das Tapeten herstellte (Urk. 182 S. 5). Darauf eröffnete der Be- schuldigte ein Restaurant in …, welches er während rund zwölf Jahren führte. Nach einer Tätigkeit als Versicherungsagent führte er ein weiteres Restaurant in AM._____, welches nach vier Jahren Konkurs ging. Der Beschuldigte war sodann bis Januar 2011 als Hilfskoch im Restaurant AF._____ in AG._____ tätig. Im An- schluss an diese Tätigkeit meldete sich der Beschuldigte beim RAV an. Sein un- gefähres monatliches Einkommen ab dem Jahr 2005 bezifferte er auf Fr. 2'500.–. Im Restaurant AF._____ hatte er noch netto Fr. 3'800.– pro Monat verdient. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, einen Sohn und ei- ne Tochter. Seine Frau arbeitet bei deren Bruder in dessen Restaurant und ver- dient rund Fr. 2'800.–. Seine beiden Kinder führen einen Coiffeursalon. Seine fi- nanzielle Situation beschreibt der Beschuldigte als katastrophal. Er besitzt in AN._____ ein Haus. Seit seiner Inhaftierung kommen für dessen aufgenommene Hypothek seine Frau und die Kinder auf. Nebst einer 2-Zimmerwohnung in Kalab- rien/Italien, welche einen Wert von circa € 70'000.– aufweist, verfügt der Beschul- digte über keine weiteren Vermögenswerte. Abgesehen von der erwähnten Hypo- thek bezifferte er die Schulden im Zeitpunkt seiner Inhaftierung auf Fr. 12'000.– aus dem Konkurs des Restaurants in AM._____ sowie zusätzlich auf ungefähr Fr. 30'000.– für offene Zahlungen betreffend AHV-, Pensionskassen- und Mehr- wertsteuerabgaben sowie Steuern. Der Kokainkonsum des Beschuldigten kann an dieser Stelle nicht weiter berücksichtigt werden, als dies nicht schon in der subjektiven Verschuldensbewertung geschehen ist. An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte seit 1. November 2017 in einem Restaurant in …/AG zu arbeiten. Sein Nettolohn belaufe sich auf Fr. 4'100.–. Er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau in seinem Reiheneinfamilien- haus in AN._____, wobei die Hypothekarbelastung noch ca. Fr. 430'000.– betrage (Urk. 330). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 297; Urk. 318).
- 65 - 5.3. Nachtatverhalten Hinsichtlich der vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte liegt kein Geständnis vor. Jedenfalls kann die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe als Ko- kainsüchtiger ab und zu etwas Kokain von O._____ erhalten, nicht als strafmin- derndes Geständnis von Seiten des Beschuldigten qualifiziert werden, nachdem er Aussagen zur Sache verweigerte. Die Vorbereitungshandlungen zu Raub an- erkannte der Beschuldigte, machte aber Rücktritt geltend. Allerdings wäre ein Ab- streiten angesichts der Beweislage, die abgehörten Gespräche und die Geständ- nisse der Mitbeschuldigten, auch völlig unglaubhaft und deshalb nutzlos gewesen. Die Vorinstanz befand zu Recht, dass deshalb unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung in Betracht fällt (Urk. 289 S. 341 Erw. 9.3.). Immerhin kann dem Beschuldigten aber auch nicht unterstellt werden, er sei ein unbelehrbarer Krimineller. Im Rahmen des Schlusswortes äusserte er mit – soweit erkennbar – aufrichtigen Worten grosses Bedauern über seine Taten (Prot. II S. 28 f.). Diese späte Reue wirkt marginal strafmindernd. 5.4. Beschleunigungsgebot Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch da- rauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses so- genannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfahren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entschei- det sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, be- gründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichtes 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 Erw. 2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich stän- dig einem einzigen Fall widmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_51/2013 vom
12. März 2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungsgebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler gemacht haben (BGE 130 IV 54
- 66 - Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Be- schuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundesgericht das zwischen- zeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Verjährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres ist allerdings gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhän- gig davon strafmildernd zu berücksichtigen (im Fall von BGE 132 IV 1 Erw. 6.2. wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind). Nachdem ab ca. März 2010 geheime, bewilligte Überwachungsmassnahmen lie- fen, wurde der Beschuldigte am 8. Februar 2011 verhaftet (Urk. HD 37/2). Seine zweiteilige Schlusseinvernahme fand am 16. und 17. Dezember 2013 statt (Urk. HD 1/52 und 1/53). Die rund 29-seitige Anklageschrift wurde am 2. April 2014 (Datum Eingang) beim Bezirksgericht Bülach eingereicht. Die Vorinstanz erachtete einerseits den Zeitraum zwischen der letzten Zeugen- einvernahme im Juli 2013 bis zur Schlusseinvernahme des Beschuldigten im Dezember 2013 sowie den Zeitraum zwischen der Schlusseinvernahme und der Anklageerhebung als übermässige Lücken in den Verfahrenshandlungen. Die Vorinstanz schloss dann mit den Worten, der Beschuldigte sei "durch diese" Ver- fahrensverzögerungen nicht schwer getroffen worden, weshalb eine Strafreduk- tion von drei Monaten angemessen sei (Urk. 289 S. 343 Erw. 9.5.2.). Diese Auffassung ist unbegründet, denn aufgrund der Akten sind keine nennenswerten Lücken im Verfahrensablauf festzustellen: Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem damaligen amt- lichen [heute erbetenen] Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom
21. Januar 2013 mitteilte, dass sie ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden in Italien stellen wolle im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldig- ten wegen Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation (An- klageziffer V.; Urk. HD 7/5/1). Der Staatsanwalt fragte den Verteidiger gleichzeitig
- 67 - an, ob er an den Einvernahmen in Italien teilnehmen wolle. Mit Eingabe vom
4. Februar 2013 monierte der Verteidiger, wann er endlich den Fragenkatalog des Rechtshilfebegehrens erhalte (Urk. HD 36/000091). Mit Eingabe vom 15. Februar 2015 stellte der Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt, wel- ches die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Mai 2013 ab- wies (Urk. HD 36/000100 und HD 36/000208). Mit Eingabe vom 19. April 2013 teilte der Verteidiger zudem mit, dass sich der Beschuldigte vom Dolmetscher in der letzten Einvernahme unter Druck gesetzt fühle und einen anderen Übersetzer verlange (Urk. HD 36/000103). Am 29. April 2013 wurde das, einschliesslich der Beilagen mit langen Fragenkatalogen, äusserst umfangreiche Rechtshilfe- ersuchen an das Berufungsgericht von Catanzaro gesendet mit den Anträgen auf Einvernahme von AB._____, AO._____ und AP._____ (Urk. HD 7/5/5). Eine be- reits auf den 26. Juni 2013 angesetzte Befragung des Beschuldigten musste auf Ersuchen des Verteidigers verschoben werden (Urk. HD 36/00110). Am 11. Juli 2013 erkundigte sich der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Catanzaro nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens (Urk. HD 36/000113). Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 teilte der Verteidiger mit, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterfüh- ren könne und ersuchte um Entlassung (Urk. HD 36/000117). Mit Schreiben vom
8. August 2013 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt X1._____ als neuen amtlichen Verteidiger wünsche (Urk. HD 36/000119). Mit Ver- fügung vom 12. August 2013 wurde der bisherige Verteidiger aus dem Mandat entlassen und der heutige amtliche Verteidiger als solcher eingesetzt (Urk. HD 36/000122). Am 30. August 2013 wurden dem neuen amtlichen Vertei- diger die Untersuchungsakten (23 Bundesordner) zugestellt (Urk. HD 36/000124). Am 16. September 2013 sendete der amtliche Verteidiger die Akten der Staats- anwaltschaft zurück (Urk. HD 36/000125). Am 4. Oktober 2013 reichte der vorma- lige amtliche [und heute erbetene] Verteidiger seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 39'490.95 ein (Urk. HD 36/000127). Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Entschädigungsgesuch am 7. Oktober 2013 der Oberstaatsanwaltschaft zum Ent- scheid (Urk. HD 36/000128). Am 12. Dezember 2013 übersendete die Staatsan- waltschaft dem Verteidiger einen Entwurf des Anklagesachverhaltes betreffend Raub und Geldwäscherei und mehrfacher Unterstützung einer kriminellen Organi-
- 68 - sation (Urk. HD 36/000130). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung den bevorstehenden Abschluss der Strafun- tersuchung an und setzte eine Frist bis 31. Januar 2014, um Beweisanträge zu stellen (Urk. HD 36/000131). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragte der amtliche Verteidiger eine Fristerstreckung bis 20. Februar 2014 (Urk. HD 36/000133). Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 teilte die Staatsanwalt- schaft dem Verteidiger mit, dass er von den zuständigen italienischen Behörden den Bescheid erhalten habe, dass eine Einvernahme von AB._____, AO._____ und AP._____ im März / April 2014 möglich sei (Urk. HD 36/000135). In seiner Eingabe vom 19. Februar 2014 verlangte der amtliche Verteidiger, die rechtshil- feweise beantragten Befragungen in Italien müssten nun unverzüglich stattfinden und selbstverständlich wolle und müsse er bei diesen Einvernahmen als Verteidi- ger des Beschuldigten teilnehmen (Urk. HD 36/000136). Am 20. Februar 2014 er- suchte der amtliche Verteidiger um eine zweite Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen bis 12. März 2014 (Urk. HD 36/000137). Am 12. März 2014 er- suchte er um eine letzte Fristerstreckung um weitere fünf Tage (Urk. HD 36/000140). Mit Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete der amtliche Verteidiger "derzeit" auf Stellung von Beweisanträgen, beantragte aber den Bei- zug sämtlicher Akten der Mitbeschuldigten E._____, I._____, F._____, W._____, AQ._____, L._____, AA._____, AR._____, O._____, S._____, T._____, B._____, C._____ C._____, N._____, AB._____, AO._____, AP._____, U._____, AS._____, AH._____, G._____, H._____ und AJ._____ (Urk. HD 36/000141). Mit Eingabe vom 31. März 2014 liess der frühere amtliche Verteidiger der Staatsan- waltschaft eine Vollmacht des Beschuldigten zukommen mit dem Ersuchen um eine Dauerbesuchsbewilligung im Gefängnis (Urk. HD 36/000144). Am
2. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Bülach (Urk. HD 40). Die rechtshilfeweisen Einvernahmen von AB._____, AO._____ und AP._____ hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Diese Schilderung des Verfahrensganges ab Anfang Januar 2013 dokumentiert, dass von erheblichen Lücken in dieser Zeit der Untersuchung keine Rede sein kann. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft letztlich sogar verzichtet, vor Anklage-
- 69 - erhebung die rechtshilfeweise Einvernahme von AB._____, AO._____ und AP._____ abzuwarten und hat insofern die Untersuchung sogar noch abgekürzt. Immerhin hat sich dann die Vorinstanz mit diesem Anklagevorwurf auf über 35 Seiten ihres Urteils befasst, was zeigt, dass trotz ihrer Feststellung, dass sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend beweisen lasse, das Rechtshilfeersu- chen durchaus seine Berechtigung hatte und nicht bloss als Verfahrensverzöge- rung betrachtet werden kann (Urk. 289 S. 243 - 279). Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes liegt deshalb angesichts der zahlreichen Mitbeschuldigten, der äusserst umfangreichen Strafuntersuchung mit mehreren internationalen Rechtsbegehren und der Schwere der vorgeworfenen Straftaten nicht vor, wes- halb auch eine Strafminderung unter diesem Titel nicht angezeigt ist. 5.5. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich marginal strafmindernd aus.
6. Vergleich mit den Strafen der Mittäter Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit einem Vergleich der gegen einzelne Mittäter ausgesprochenen Strafen, zumal die Verteidigung unzählige Male den Vorwurf erhob, diese seien milder behandelt worden (Urk. 289 S. 344). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in verschiedenen Mittätergruppen han- delte, was ein Vergleich ohnehin nicht oder nur sehr beschränkt möglich macht. Die Strafen gegen die Mitbeschuldigten betrafen zum Teil auch andere Delikte, die gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und umgekehrt be- treffen nicht alle Delikte des Beschuldigten jeweils die übrigen Mitbeschuldigten. Es ist zu unterscheiden zwischen Mittätern und Mitbeschuldigten. Kommt hinzu, dass andere Mitbeschuldigte geständig waren und kooperierten, was nach Bun- desgerichtspraxis bereits Unterschiede bis zu einem Drittel ausmachen kann (BGE 121 IV 202 Erw. 2d/cc). Ganz abgesehen davon waren die Rollen und Hie- rarchiestufen im Drogenhandel und bei der Vorbereitung zum Raub teilweise sehr unterschiedlich. Bereits ein grober Vergleich zeigt, hätte der Beschuldigte diesel- be Strafe wie E._____ (Betäubungsmittelkomplex Spanien/Holland, 5 Jahre), wei- ter jene von O._____ (Betäubungsmittelhandel Brasilien, 4 1/4 Jahre) und jene
- 70 - von H._____ (Vorbereitungshandlungen zu Raub, 2 3/4 Jahre) erhalten und be- rücksichtigt man, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu anderen Mitbeschuldig- ten kein Geständnis ablegte, zum Teil ein klar höhere Hierarchiestellung einnahm und bei Mitbeschuldigten stets individuelle Strafzumessungsgründe vorliegen, ist eine Schlechterstellung des Beschuldigten im Vergleich zu anderen Mitbeschul- digten nicht ersichtlich.
7. Strafhöhe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu bestrafen. An die Strafe bzw. deren Vollzug sind gestützt auf Art. 51 StGB insgesamt 2'013 Tage Haft (8. Februar 2011, 09:00 Uhr - 12. August 2016, 14:00 Uhr; SF160010, Urk. 45) anzurechnen. VII. Ersatzforderung Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen einer Er- satzforderung für den unrechtmässig erlangten Erlös durch den Betäubungs- mittelverkauf müssen an dieser Stelle nicht mehr wiederholt werden (Urk. 289 S. 347 f. Erw. 2.1. - 2.2.). Das Bezirksgericht erachtete eine entsprechende For- derung als uneinbringlich (Urk. 289 S. 349). Die Begründung, wonach aus dem Verkauf des Miteigentumanteils am Einfamilienhaus in AN._____ kein substantiel- ler Verkaufserlös zu erzielen sei, ist allerdings nicht stichhaltig. Bei einem Steuer- wert des Hauses von Fr. 570'000.– und einer Hypothek von Fr. 445'000.– (heute erklärte der Beschuldigte gar, die Hypothekarbelastung betrage ca. Fr. 430'000.–; Urk. 330 S. 2) ist von einem Nettovermögen des Beschuldigten im sechsstelligen Bereich auszugehen, denn selbstverständlich liegt der Marktwert im heutigen Marktumfeld in der Agglomeration Zürich immer bedeutend höher als der Steuer- wert. Nicht massgebend ist auch das Argument, beim Verkauf des Ferienhauses in Italien würde sich kein Erlös von Fr. 70'000.– erzielen lassen. Auf eine Ersatz- forderung ist auch dann zu erkennen, wenn diese nur teilweise einbringlich ist oder wenn die Veräusserung von Grundeigentum einer gewissen Zeit bedarf. Ein minimaler Fixbetrag oder ein prozentualer Anteil bei einer Zwangsverwertung ist
- 71 - nicht Voraussetzung einer Ersatzforderung. Dass der erbetene Verteidiger das Mandat wegen nicht vorhandener Mittel beim Beschuldigten pro bono führe, ist im Übrigen unerheblich. Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass der erbetene Verteidiger für die Zeit als amtlicher Mandatsführer bereits mit Fr. 36'317.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde und heute als erbetener Verteidiger eine zusätzliche Honorarforderung von Fr. 25'000.– stellt (Urk. HD 255). Diskutabel ist dagegen das Argument, bei einer Ersatzforderung sei dem Be- schuldigten nach Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe die Resozialisie- rung erschwert. Erschwert darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Verurteilte demotiviert wird, weil er seinen zu- vor – teilweise mit illegalen Mitteln – finanzierten Lebensstandard nach seiner Entlassung nicht mehr halten kann. Auch Straftäter ohne Wohneigentum und Ferienhaus lassen sich resozialisieren. Nichtsdestotrotz ist die Ersatzforderung aus Resozialisierungsgründen vorliegend zu reduzieren. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.– zu bezahlen. VIII. Ersatzmassnahmen / Sicherheitsleistung Im Stadium des Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht bzw. dessen Verfahrensleitung für den Entscheid betreffend Sicherheitsleistung zuständig (Art. 239 Abs. 3 StPO; Art. 231 ff. StPO sinngemäss). Es ist diesbezüglich daher auf die heute separat zu eröffnende Präsidialverfügung zu verweisen (Urk. 335). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des Gerichts Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung.
- 72 - Nachdem die Verteidigung im Berufungsverfahren einen Freispruch beantragt hatte, unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinen Berufungsanträgen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen auf Erhöhung der vorinstanz- lich ausgesprochenen Strafe und bezüglich der Ersatzforderung. Nur hinsichtlich des Umfangs der Straferhöhung sowie der Höhe der Ersatzforderung unterliegt sie teilweise. Dabei handelt es sich jedoch um Ermessensentscheide, die bei der Kostenregelung nur in beschränktem Umfang ins Gewicht fallen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO II-DOMEISEN, N 19 zu Art. 426); im Übrigen sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Kostenverteilung und beantragt, es seien die Kosten im Umfang von mindestens einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 331 S. 61 ff.). Der Vorwurf der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei, von welchem der Beschuldigte erstinstanzlich (mittlerweile rechtskräftig) freige- sprochen wurde, erscheint – entgegen der Verteidigung, die ausführt, die Vorwür- fe in Anklagesachverhalt V. seien im Zentrum der Untersuchung gestanden – als eher nebensächlich, was bereits am Aktenumfang deutlich wird. Die Akten des Nebendossiers 7 bestehen aus lediglich drei Bundesordnern. Soweit der Be- schuldigte ferner vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen wurde (Anklageziffer I.2.), handelt es sich um einen völlig untergeordneten Punkt. Es wäre dem Untersuchungsaufwand daher nicht angemessen, mehr als 1/5 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 4/5 an den Beschuldigten widerspiegelt daher das Verhältnis zwischen Freisprüchen und Schuldsprüchen im erstinstanzlichen Urteil und ist entsprechend zu bestätigen (Urk. 289 S. 358 f.).
- 73 -
2. Kosten der Verteidigung Vom 9. Februar 2011 bis 27. Mai 2011 war Rechtsanwalt X3._____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt (Urk. HD 37/000003). Er wurde mit Fr. 10'581.40 entschä- digt (Urk. HD 36/00022 und Urk. 289 S. 359). Mit Brief vom 14. Juni 2011 teilte Rechtsanwalt Dr. X2._____ mit, dass er die Verteidigung auf erbetener Basis übernommen habe (Urk. HD 36/00015). Ab 6. Januar 2012 führte er das Mandat als amtlicher Verteidiger weiter (Urk. HD 36/000039). Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 teilte Rechtsanwalt Dr. X2._____ mit, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterführen könne und Rechtsanwalt X1._____ dieses übernehmen würde (Urk. HD 36/000117). Mit Verfügung vom 12. August 2013 wurde der bisherige amtliche Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger ernannt (Urk. HD 36/000122). Rechtsanwalt Dr. X2._____ wurde mit Fr. 36'317.25 entschädigt (Urk. HD 36/000129). Am 1. April 2014 liess Rechts- anwalt Dr. X2._____ der Staatsanwaltschaft eine Vollmacht des Beschuldigten zukommen und ersuchte um eine Dauerbesuchsbewilligung (Urk. HD 36/000144). Mit Schreiben vom 2. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie ihn nebst dem amtlichen Verteidiger als zusätzlichen erbetenen Verteidiger betrachte (Urk. HD 147). Rechtsanwalt X1._____ wurde für seine Aufwendungen in der Un- tersuchung und vor Vorinstanz mit insgesamt Fr. 79'288.30 entschädigt (Urk. 289 S. 359). Die Kosten für die amtliche Verteidigung betrugen somit insgesamt Fr. 126'186.95 (Urk. 289 S. 359). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Überspitzt formalistisch ist das Ar- gument der Vorinstanz, dem erbetenen Verteidiger stünde ohnehin kein direkter Honoraranspruch gegenüber dem Staat zu, weil sein Mandat privatrechtlicher Na- tur sei (Urk. 289 S. 357). Allein wegen der Frage, ob die Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO direkt dem Verteidiger zu bezahlen ist oder via dem Beschuldigten, darf der grundsätzliche Anspruch von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht in Abrede gestellt werden. Die Gerichtspraxis ist dies- bezüglich ohnehin uneinheitlich.
- 74 - Der erbetene Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, dass er mit dem amt- lichen Verteidiger eine gewisse Aufgabenteilung vorgenommen habe, weshalb ihm ebenfalls eine Entschädigung nach amtlichen Ansätzen geschuldet sei (Urk. 235 S. 2). Er begnüge sich mit der Geltendmachung eines Aufwands von 100 Stunden und beantrage eine pauschale Entschädigung von Fr. 25'000.–. Die Vorinstanz sprach dem erbetenen Verteidiger keine Entschädigung zu mit dem Argument, er habe dem Beschuldigten für den Fall des Unterliegens versprochen, für seine Arbeit keine Forderung geltend zu machen (Urk. 289 S. 357; Urk. 235 S. 2). Damit habe er ein anwaltsrechtlich verbotenes Erfolgshonorar vereinbart, weshalb keine Prozessentschädigung zugesprochen werden könne (Urk. 289 S. 357). Der Anspruch von Art. 429 Abs. 1 StPO kann nicht Mittel zur Durchsetzung der Einhaltung der Berufsregeln des BGFA sein bzw. umgekehrt, die Konsequenzen eines Verstosses gegen die Berufsregeln gemäss BGFA können nicht darin be- stehen, dass sich der Staat der Entschädigungspflicht gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO entziehen kann. Auch die Vorinstanz hat für diesen Konnex letztlich keine rechtliche Begründung gegeben. Die Entschädigungspflicht von Art. 429 Abs. 1 StPO setzt denn auch nicht die Gültigkeit der auftragsrechtlichen Vereinbarung zwischen Klient und Verteidiger voraus. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 6B_1073/2016 vom 27. April 2017, in welchem Fall der Beschuldigte ebenfalls einen Wahlverteidiger neben einem amtlichen Verteidiger mandatierte, fest, dass gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person berechtigt sei, in jedem Strafverfahren und auf jeder Ver- fahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlver- teidigung). Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-)Verteidigung nie ausgeschlossen werden dürfe und die beschuldigte Per- son in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei sei (Erw. 1.3). Daraus ergibt sich, dass der Beizug eines erbetenen Verteidigers durch den Beschuldig- ten vorliegend gerechtfertigt war und dementsprechend auch zu entschädigen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Somit ist dem erbetenen Verteidiger für die Verteidi- gung des Beschuldigten vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 25'000.– aus
- 75 - der Gerichtskasse zuzusprechen. Da der erbetene Verteidiger das Mandat für den Beschuldigten pro bono führte und dem Beschuldigten infolgedessen keine Aus- lagen entstanden, ist die Entschädigung direkt dem erbetenen Verteidiger und nicht dem Beschuldigten auszurichten.
3. Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung eine Proforma- rechnung über insgesamt Fr. 20'493.45 für seine Aufwendungen und Auslagen bis 14. Januar 2018 ein (Urk. 321). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte er eine aktualisierte Honorarnote über Fr. 30'341.15 ein, wobei er für die Beru- fungsverhandlung am Donnerstag mit einer Dauer von sechs Stunden rechnete (Urk. 325). Tatsächlich dauerte diese indes 7.25 Stunden. Zudem ist zu berück- sichtigen, dass der Mehrwertsteuersatz seit 1. Januar 2018 nunmehr bloss noch 7.7% beträgt. Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit (aufgerundeten) Fr. 30'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
11. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Von den Vorwürfen − der versuchten qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2.) sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und c StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Unterstützung einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklage- ziffer V.)
- 76 - wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz/gold, IMEI Nr. …, inkl. GSM Card Lebara) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu ver- nichten.
6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 189'111.91 Auslagen Untersuchung Fr. 10'581.40 Kosten amtl. Verteidigung RA X3._____ Fr. 36'317.25 Kosten amtl. Verteidigung RA X2._____ Fr. 45'000.– Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ (akonto) Fr. 34'288.30 Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. (…)
9. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG,
- 77 - − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG sowie − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2'012 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 50'000.– zu bezahlen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
5. Dem erbetenen Verteidiger wird für die Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 25'000.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'600.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden im Umfang von 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung (versandt)
- 78 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 79 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer