Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2016 wurde der Beschuldig- te sowohl vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB als auch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Kosten wurden auf die Gerichtkasse genommen und dem Beschuldigten wurde schliesslich eine Prozessentschädigung von Fr. 3'516.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid wurde den Parteien am
9. Mai 2016 mündlich eröffnet, begründet und je im Dispositiv übergeben (Urk. 27; Prot. I S. 18). In Ziffer 6 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 [Urteils- dispositiv]; Urk. 30 = Urk. 34 [begründete Fassung]). Ebenfalls am 9. Mai 2016 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 28). Am 21. Juni 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 30 = Urk. 34) dem Privatkläger zugestellt (Urk. 32/2).
E. 2 Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine Entschädigung zu- zusprechen ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Privatklägers vom 9. Mai 2016 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160285-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. St. Volken und die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 19. Juli 2016 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2016 (GG160035)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2016 wurde der Beschuldig- te sowohl vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB als auch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Kosten wurden auf die Gerichtkasse genommen und dem Beschuldigten wurde schliesslich eine Prozessentschädigung von Fr. 3'516.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid wurde den Parteien am
9. Mai 2016 mündlich eröffnet, begründet und je im Dispositiv übergeben (Urk. 27; Prot. I S. 18). In Ziffer 6 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 [Urteils- dispositiv]; Urk. 30 = Urk. 34 [begründete Fassung]). Ebenfalls am 9. Mai 2016 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 28). Am 21. Juni 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 30 = Urk. 34) dem Privatkläger zugestellt (Urk. 32/2).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Privatkläger hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Juli 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung
- 3 - von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers ge- stützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine Entschädigung zu- zusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 9. Mai 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juli 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin