Sachverhalt
1. Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten des Beschuldigten ist be- reits allein aufgrund der Videoaufnahme aus dem Polizeifahrzeug erwiesen, was auch die Verteidigung einräumte (Urk. 26 S. 2). Die Aussagen der Polizeibeamten vermögen daran nichts zu ändern. Insofern braucht auf die entsprechenden Aus- führungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht eingegan- gen zu werden (Urk. 55 S. 3 f.).
2. Die Verteidigung befasst sich in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer kaum mit dem Fehlverhalten des Beschuldigten, sondern thematisiert fast ausschliesslich angebliche Verkehrsregelverletzungen der Fahrerin des Polizeiautos sowie die Aussagen der Polizisten (Urk. 26 S. 3 – 8). Dazu kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 – 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es erstaunt denn auch wenig, wenn die Vorinstanz festhielt, dass die Vor- bringen der Verteidigung einzig darauf abzielen, vom eigenen Fehlverhalten des Beschuldigten abzulenken. Aus der Videoaufnahme ist klar erkennbar, dass das Polizeifahrzeug eine leicht höhere Geschwindigkeit inne hatte als das Auto des Beschuldigten. Ein absichtliches Verweilen im toten Winkel des Beschuldigten ist damit widerlegt. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, der Beschuldigte habe bei leichtem Verkehr regelmässig in den Aussenspiegel geschaut, habe vor dem Setzen des Blinkers im Rückspiegel und
- 5 - im Seitenspiegel und vor dem Spurwechsel mit Kopfdrehen nach links kein Fahr- zeug gesehen, weshalb er in seiner Fahrweise situationsangemessen aufmerk- sam gewesen sei (Urk. 55 S. 8 f.), ist festzuhalten, dass das Risiko aus dem sicht- toten Winkel dennoch dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Wie das Bundes- gericht zu Recht schon mehrfach festgehalten hat, geht es nicht an, das Ver- borgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer ab- zuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker selbst dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (Urteil vom
2. Oktober 2012, 6B_157/2012, BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 f. mit Hinweisen und BGE 83 IV 163 E. 2). So kann sich grundsätzlich auf den von der Verteidigung erwähnten Vertrauensgrundsatz (Urk. 55 S. 7) nur stützen, wer sich selbst ver- kehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Das Bundes- gericht hat zwar erwogen, dass diese Einschränkung dort nicht gilt, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon ab- hängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 120 IV 252 E. 2 d) aa). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 7 unten) durfte der Beschuldigte in der gegebenen Situation nicht darauf vertrauen, dass kein Fahrzeug in seinen toten Winkel fährt. Der Beschuldigte befand sich auf dem Normalstreifen, weshalb er damit rechnen musste, dass auf der Überholspur der Autobahn ein Fahrzeug, auch mit leicht übersetzter Geschwindigkeit, in seinen toten Winkel fahren könnte. Soweit der Verteidiger weiter geltend macht, es sei offen, ob der Beschuldigte die Fahrspur tatsächlich mit einem Abstand von ledig- lich 5 Metern bzw. einer Wagenlänge vor das Patrouillenfahrzeug gewechselt ha- be (Urk. 55 S. 4), so ist diese Annahme betreffend Abstand nicht eine Annahme, die sich zu Lasten des Beschuldigten auswirkt. Ob es sich schlussendlich um einen Abstand von 4.5 Metern oder 6 Metern gehandelt hat, ist vorliegend nicht relevant. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhalt, der aufgrund der Video- aufnahme visuell festgestellt werden kann und der daraus entstehende Eindruck ist massgebend.
- 6 -
3. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, das Video sei in strafbarer Weise erlangt worden, weil das Polizeifahrzeug seinerseits Verkehrsregeln missachtet habe, insbesondere mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei, wes- halb es prozessual nicht verwertbar sei (Urk. 26 S. 8; Urk. 55 S. 5). Damit ver- kennt sie die allgemeine Auffassung von rechtlich relevanter Kausalität. Die straf- prozessuale Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung als Beweismittel hängt grundsätzlich weder von der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs noch von Ver- kehrsmanövern ab. Videokameras in Polizeifahrzeugen gehören zudem nicht zu geheimen Überwachungsmassnahmen, die einer vorgängigen Genehmigung be- dürfen. Das vorliegende Video unterliegt vielmehr der freien richterlichen Beweis- würdigung und ist verwertbar. Dass die Polizei zu schnell gefahren ist, ändert da- ran nichts. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es eine Verschuldenskom- pensation im Strafrecht nicht gibt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsprechung Zur rechtlichen Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung können die Er- wägungen des Bundesgerichts in 131 IV 133 zitiert werden (Erw. 3.2): „Der quali- fizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvor- schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hin- weisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a;
- 7 - BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder In- teressen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002)".
2. Objektive Schwere Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass von einer objektiv schweren Verkehrs- regelverletzung auszugehen ist. Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 11 ff. Erw. 2.1 – 2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Gefahr eines schweren Verkehrsunfalles ist bei einer gegenseitigen Fahrzeugberührung auf der Autobahn bzw. bei Geschwindigkeiten im Bereich ab 100 km/h oder dar- über sehr hoch. Leicht kann die Kontrolle über das Auto verloren gehen und auch andere Fahrzeuge involviert werden.
3. Subjektive Schwere 3.1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand beschränkte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf Ausführungen zur Vorsichtspflicht beim Spurwechsel, ohne letztlich zu begründen, weshalb dies im vorliegenden Fall ein rücksichtsloses oder subjektiv besonders schwerwiegendes Verhalten darstelle (Urk. 36 S. 13 – 15 Erw. 3.1 – 3.2). Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hielt sie dann fest,
- 8 - dass der Beschuldigte die Verkehrsvorschrift objektiv nur in leichtem Masse verletzt habe, weil kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte, die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren und das Polizeifahrzeug nur minim in seiner Fahrt behindert wurde (Urk. 36 S. 18 Ziff. 1). Insofern erscheinen die Erwägungen et- was widersprüchlich zur Subsumption als grobe Verkehrsregelverletzung. 3.2. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 118 IV 285 Erw. 4 fest: „Subjektiv verlangt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 49/50 mit Hin- weisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist." Ähnlich hat sich das Bundesgericht auch im Urteil vom
12. Juni 2012, 6B_817/2011, Erw. 2.3, geäussert. 3.3. Vorliegend ist von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er ganz bewusst darauf ver- zichtet hat, eine Überprüfung des toten Winkels durch genügendes Drehen des Kopfes oder durch längere Beobachtung des Rück- und Seitenspiegels vorzu- nehmen. Er wollte seinerseits ein vor ihm fahrendes Auto überholen, schwenkte also nicht grundlos auf die Mittelspur aus und er stellte seinen Blinker, was darauf schliessen lässt, dass ihm das Verkehrsgeschehen um ihn herum nicht völlig gleichgültig war, sondern er subjektiv davon überzeugt war, kein anderes Auto durch sein Überholmanöver zu behindern. Sein automobilistischer Leumund ist zudem ungetrübt, weshalb auch nicht auf eine regelmässige rücksichtslose Fahr- weise oder ein generelles und häufiges Missachten anderer Verkehrsteilnehmer aus egoistischen Motiven zu schliessen wäre (Urk. 4/1 und 4/7).
- 9 - 3.4. Zwar hat das Bundesgericht auch schon befunden, dass ein Missachten eines Fahrzeuges im toten Winkel eine grobe Verkehrsregeregelverletzung dar- stellen könne, insbesondere wenn es mit einem starken Verkehrsaufkommen und hoher Geschwindigkeit einhergeht (Urteil vom 2. Oktober 2012, 6B_157/2012, Erw. 2.3). Allerdings gab es in jenem Fall weitere Umstände, aufgrund welcher der Beschuldigte mit Verkehr auf der Mittelspur rechnen musste, so weil er kurz vor dem fehlbaren Manöver Fahrzeuge rechts überholt hatte und es deshalb of- fensichtlich war, dass es auch Fahrzeuge auf der Mittelspur hatte und weil starker Verkehr herrschte. Zwar ist die sorgfältige Berücksichtigung des toten Winkels ei- ne wichtige Pflicht im Strassenverkehr, allerdings ist sie mit besonderen Tücken verbunden, einerseits wegen dem dynamischen, zeitabhängigen Verkehrsge- schehen, andererseits weil die Aufmerksamkeit bei einem Spurwechsel auch auf andere Bereiche zu richten ist. Offensichtlich hat der Beschuldigte vorliegend das Fahrzeug im toten Winkel durch ungenügendes Drehen des Kopfes nicht wahr- genommen, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass zum Tatzeitpunkt, wie auch die Verteidigung ausgeführt hat (Urk. 55 S. 4), leichtes Verkehrsaufkommen herrschte und auch das Fahrmanöver der Polizei nicht optimal ausgefallen ist. Vermutlich hat sich das Polizeifahrzeug etwas länger als üblich im toten Winkel aufgehalten. Von einem rücksichts- oder bedenkenlosen Verhalten des Be- schuldigten kann deshalb nicht gesprochen werden, weil dafür vorliegend weitere erschwerende Umstände fehlen. Allein aufgrund des objektiv gesehen hohen Ge- fährdungspotentials des Manövers, darf nicht auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden.
4. Fazit Der Beschuldigte ist deshalb der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung eventualiter nicht beanstandet.
- 10 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Strafrahmen reicht bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
2. Tatverschulden Das Fehlverhalten des Beschuldigten war wegen den auf Autobahnen üblicher- weise gefahrenen hohen Geschwindigkeiten potentiell sehr gefährlich. Es war grosses Glück bzw. blosser Zufall, dass daraus kein Unfall entstand. Immerhin kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe bewusst ein erhebli- ches Risiko in Kauf genommen. Ursache war eine kurze Unaufmerksamkeit. Im Rahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung ist das Verschulden aber den- noch im oberen Bereich anzusiedeln und als mittelschwer zu qualifizieren.
3. Täterkomponenten 3.1. Der 38-jährige Beschuldigte arbeitet als Verkaufstechniker bei der B._____ und erzielt ein Brutto-Jahreseinkommen von rund Fr. 125'000.–, was umgerech- net einem Monatseinkommen von rund Fr. 10'400.– brutto oder Fr. 9'000.-- netto entspricht. Er lebe alleine und habe keine Kinder. Er habe kein Vermögen, aber Schulden von rund Fr. 190'000.–, welche aus einem Strafverfahren in Deutsch- land stammten. Er habe für die Rückzahlung dieser Schuld ein Arbeitgeberdarle- hen in der Höhe von Fr. 130'000.– erhalten. Dieses Darlehen bezahle er nun mit monatlichen Raten von Fr. 2'500.– zurück (Urk. 54 S. 2 ff.). 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe in Deutschland aus dem Jahre 2011 wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits- entgelt in 11 Fällen und Bankrott in 3 Fällen auf (Urk. 4/6 und Urk. 54 S. 4). Diese Vorstrafe ist allerdings nicht einschlägig und bei fahrlässigen Verkehrsregelüber- tretungen sind solche Vorstrafen ohne grossen Einfluss auf die Strafzumessung, da bei fahrlässigen Verkehrsdelikten in der Regel nicht von einem bewussten Missachten einer Warnwirkung auszugehen ist.
- 11 - 3.3. Ansonsten sind keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren er- sichtlich. 3.4. Unter Würdigung aller Umstände ist eine Busse von Fr. 1'500.– ange- messen. Ein Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist gerichtsüblich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da entgegen dem Antrag des Verteidigers kein Freispruch erfolgt, hat der Beschuldigte zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Aufgrund der milderen Qualifikation der Verkehrsregelverletzung sind ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Verteidi- ger eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- 12 -
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.026.155.371) − Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Koordinationsstelle Vostra zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 4/1
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. A. Truninger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. Mai 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 36 S. 23 ff.).
E. 2 Gegen dieses an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2016 mündlich er- öffnete und im Dispositiv übergebene Urteil liess der Beschuldigte am selben Tag Berufung anmelden (Urk. 29). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am
15. Juni 2016 (Urk. 35/2) ging fristgerecht, innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, am 5. Juli 2016 (Poststempel 4. Juli 2016) beim Ober- gericht die Berufungserklärung ein (Urk. 38).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An-
- 4 - schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42).
E. 3.1 Der 38-jährige Beschuldigte arbeitet als Verkaufstechniker bei der B._____ und erzielt ein Brutto-Jahreseinkommen von rund Fr. 125'000.–, was umgerech- net einem Monatseinkommen von rund Fr. 10'400.– brutto oder Fr. 9'000.-- netto entspricht. Er lebe alleine und habe keine Kinder. Er habe kein Vermögen, aber Schulden von rund Fr. 190'000.–, welche aus einem Strafverfahren in Deutsch- land stammten. Er habe für die Rückzahlung dieser Schuld ein Arbeitgeberdarle- hen in der Höhe von Fr. 130'000.– erhalten. Dieses Darlehen bezahle er nun mit monatlichen Raten von Fr. 2'500.– zurück (Urk. 54 S. 2 ff.).
E. 3.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe in Deutschland aus dem Jahre 2011 wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits- entgelt in 11 Fällen und Bankrott in 3 Fällen auf (Urk. 4/6 und Urk. 54 S. 4). Diese Vorstrafe ist allerdings nicht einschlägig und bei fahrlässigen Verkehrsregelüber- tretungen sind solche Vorstrafen ohne grossen Einfluss auf die Strafzumessung, da bei fahrlässigen Verkehrsdelikten in der Regel nicht von einem bewussten Missachten einer Warnwirkung auszugehen ist.
- 11 -
E. 3.3 Ansonsten sind keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren er- sichtlich.
E. 3.4 Unter Würdigung aller Umstände ist eine Busse von Fr. 1'500.– ange- messen. Ein Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist gerichtsüblich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da entgegen dem Antrag des Verteidigers kein Freispruch erfolgt, hat der Beschuldigte zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Aufgrund der milderen Qualifikation der Verkehrsregelverletzung sind ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Verteidi- ger eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- 12 -
E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
E. 6 Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.026.155.371) − Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Koordinationsstelle Vostra zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 4/1
E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. A. Truninger
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– (total Fr. 2'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- … (Mitteilung)
- … (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
- Mai 2016 sei aufzugeben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. Mai 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 36 S. 23 ff.).
- Gegen dieses an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2016 mündlich er- öffnete und im Dispositiv übergebene Urteil liess der Beschuldigte am selben Tag Berufung anmelden (Urk. 29). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am
- Juni 2016 (Urk. 35/2) ging fristgerecht, innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, am 5. Juli 2016 (Poststempel 4. Juli 2016) beim Ober- gericht die Berufungserklärung ein (Urk. 38).
- Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- - 4 - schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42).
- Zur Berufungsverhandlung am 24. November 2016 erschienen der Beschul- digte und sein erbetener Verteidiger (Prot. II S. 4). II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Aus diesem Grund ist kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). III. Sachverhalt
- Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten des Beschuldigten ist be- reits allein aufgrund der Videoaufnahme aus dem Polizeifahrzeug erwiesen, was auch die Verteidigung einräumte (Urk. 26 S. 2). Die Aussagen der Polizeibeamten vermögen daran nichts zu ändern. Insofern braucht auf die entsprechenden Aus- führungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht eingegan- gen zu werden (Urk. 55 S. 3 f.).
- Die Verteidigung befasst sich in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer kaum mit dem Fehlverhalten des Beschuldigten, sondern thematisiert fast ausschliesslich angebliche Verkehrsregelverletzungen der Fahrerin des Polizeiautos sowie die Aussagen der Polizisten (Urk. 26 S. 3 – 8). Dazu kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 – 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es erstaunt denn auch wenig, wenn die Vorinstanz festhielt, dass die Vor- bringen der Verteidigung einzig darauf abzielen, vom eigenen Fehlverhalten des Beschuldigten abzulenken. Aus der Videoaufnahme ist klar erkennbar, dass das Polizeifahrzeug eine leicht höhere Geschwindigkeit inne hatte als das Auto des Beschuldigten. Ein absichtliches Verweilen im toten Winkel des Beschuldigten ist damit widerlegt. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, der Beschuldigte habe bei leichtem Verkehr regelmässig in den Aussenspiegel geschaut, habe vor dem Setzen des Blinkers im Rückspiegel und - 5 - im Seitenspiegel und vor dem Spurwechsel mit Kopfdrehen nach links kein Fahr- zeug gesehen, weshalb er in seiner Fahrweise situationsangemessen aufmerk- sam gewesen sei (Urk. 55 S. 8 f.), ist festzuhalten, dass das Risiko aus dem sicht- toten Winkel dennoch dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Wie das Bundes- gericht zu Recht schon mehrfach festgehalten hat, geht es nicht an, das Ver- borgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer ab- zuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker selbst dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (Urteil vom
- Oktober 2012, 6B_157/2012, BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 f. mit Hinweisen und BGE 83 IV 163 E. 2). So kann sich grundsätzlich auf den von der Verteidigung erwähnten Vertrauensgrundsatz (Urk. 55 S. 7) nur stützen, wer sich selbst ver- kehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Das Bundes- gericht hat zwar erwogen, dass diese Einschränkung dort nicht gilt, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon ab- hängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 120 IV 252 E. 2 d) aa). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 7 unten) durfte der Beschuldigte in der gegebenen Situation nicht darauf vertrauen, dass kein Fahrzeug in seinen toten Winkel fährt. Der Beschuldigte befand sich auf dem Normalstreifen, weshalb er damit rechnen musste, dass auf der Überholspur der Autobahn ein Fahrzeug, auch mit leicht übersetzter Geschwindigkeit, in seinen toten Winkel fahren könnte. Soweit der Verteidiger weiter geltend macht, es sei offen, ob der Beschuldigte die Fahrspur tatsächlich mit einem Abstand von ledig- lich 5 Metern bzw. einer Wagenlänge vor das Patrouillenfahrzeug gewechselt ha- be (Urk. 55 S. 4), so ist diese Annahme betreffend Abstand nicht eine Annahme, die sich zu Lasten des Beschuldigten auswirkt. Ob es sich schlussendlich um einen Abstand von 4.5 Metern oder 6 Metern gehandelt hat, ist vorliegend nicht relevant. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhalt, der aufgrund der Video- aufnahme visuell festgestellt werden kann und der daraus entstehende Eindruck ist massgebend. - 6 -
- Die Verteidigung vertritt die Auffassung, das Video sei in strafbarer Weise erlangt worden, weil das Polizeifahrzeug seinerseits Verkehrsregeln missachtet habe, insbesondere mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei, wes- halb es prozessual nicht verwertbar sei (Urk. 26 S. 8; Urk. 55 S. 5). Damit ver- kennt sie die allgemeine Auffassung von rechtlich relevanter Kausalität. Die straf- prozessuale Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung als Beweismittel hängt grundsätzlich weder von der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs noch von Ver- kehrsmanövern ab. Videokameras in Polizeifahrzeugen gehören zudem nicht zu geheimen Überwachungsmassnahmen, die einer vorgängigen Genehmigung be- dürfen. Das vorliegende Video unterliegt vielmehr der freien richterlichen Beweis- würdigung und ist verwertbar. Dass die Polizei zu schnell gefahren ist, ändert da- ran nichts. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es eine Verschuldenskom- pensation im Strafrecht nicht gibt. IV. Rechtliche Würdigung
- Rechtsprechung Zur rechtlichen Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung können die Er- wägungen des Bundesgerichts in 131 IV 133 zitiert werden (Erw. 3.2): „Der quali- fizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvor- schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hin- weisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; - 7 - BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder In- teressen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002)".
- Objektive Schwere Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass von einer objektiv schweren Verkehrs- regelverletzung auszugehen ist. Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 11 ff. Erw. 2.1 – 2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Gefahr eines schweren Verkehrsunfalles ist bei einer gegenseitigen Fahrzeugberührung auf der Autobahn bzw. bei Geschwindigkeiten im Bereich ab 100 km/h oder dar- über sehr hoch. Leicht kann die Kontrolle über das Auto verloren gehen und auch andere Fahrzeuge involviert werden.
- Subjektive Schwere 3.1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand beschränkte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf Ausführungen zur Vorsichtspflicht beim Spurwechsel, ohne letztlich zu begründen, weshalb dies im vorliegenden Fall ein rücksichtsloses oder subjektiv besonders schwerwiegendes Verhalten darstelle (Urk. 36 S. 13 – 15 Erw. 3.1 – 3.2). Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hielt sie dann fest, - 8 - dass der Beschuldigte die Verkehrsvorschrift objektiv nur in leichtem Masse verletzt habe, weil kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte, die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren und das Polizeifahrzeug nur minim in seiner Fahrt behindert wurde (Urk. 36 S. 18 Ziff. 1). Insofern erscheinen die Erwägungen et- was widersprüchlich zur Subsumption als grobe Verkehrsregelverletzung. 3.2. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 118 IV 285 Erw. 4 fest: „Subjektiv verlangt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 49/50 mit Hin- weisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist." Ähnlich hat sich das Bundesgericht auch im Urteil vom
- Juni 2012, 6B_817/2011, Erw. 2.3, geäussert. 3.3. Vorliegend ist von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er ganz bewusst darauf ver- zichtet hat, eine Überprüfung des toten Winkels durch genügendes Drehen des Kopfes oder durch längere Beobachtung des Rück- und Seitenspiegels vorzu- nehmen. Er wollte seinerseits ein vor ihm fahrendes Auto überholen, schwenkte also nicht grundlos auf die Mittelspur aus und er stellte seinen Blinker, was darauf schliessen lässt, dass ihm das Verkehrsgeschehen um ihn herum nicht völlig gleichgültig war, sondern er subjektiv davon überzeugt war, kein anderes Auto durch sein Überholmanöver zu behindern. Sein automobilistischer Leumund ist zudem ungetrübt, weshalb auch nicht auf eine regelmässige rücksichtslose Fahr- weise oder ein generelles und häufiges Missachten anderer Verkehrsteilnehmer aus egoistischen Motiven zu schliessen wäre (Urk. 4/1 und 4/7). - 9 - 3.4. Zwar hat das Bundesgericht auch schon befunden, dass ein Missachten eines Fahrzeuges im toten Winkel eine grobe Verkehrsregeregelverletzung dar- stellen könne, insbesondere wenn es mit einem starken Verkehrsaufkommen und hoher Geschwindigkeit einhergeht (Urteil vom 2. Oktober 2012, 6B_157/2012, Erw. 2.3). Allerdings gab es in jenem Fall weitere Umstände, aufgrund welcher der Beschuldigte mit Verkehr auf der Mittelspur rechnen musste, so weil er kurz vor dem fehlbaren Manöver Fahrzeuge rechts überholt hatte und es deshalb of- fensichtlich war, dass es auch Fahrzeuge auf der Mittelspur hatte und weil starker Verkehr herrschte. Zwar ist die sorgfältige Berücksichtigung des toten Winkels ei- ne wichtige Pflicht im Strassenverkehr, allerdings ist sie mit besonderen Tücken verbunden, einerseits wegen dem dynamischen, zeitabhängigen Verkehrsge- schehen, andererseits weil die Aufmerksamkeit bei einem Spurwechsel auch auf andere Bereiche zu richten ist. Offensichtlich hat der Beschuldigte vorliegend das Fahrzeug im toten Winkel durch ungenügendes Drehen des Kopfes nicht wahr- genommen, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass zum Tatzeitpunkt, wie auch die Verteidigung ausgeführt hat (Urk. 55 S. 4), leichtes Verkehrsaufkommen herrschte und auch das Fahrmanöver der Polizei nicht optimal ausgefallen ist. Vermutlich hat sich das Polizeifahrzeug etwas länger als üblich im toten Winkel aufgehalten. Von einem rücksichts- oder bedenkenlosen Verhalten des Be- schuldigten kann deshalb nicht gesprochen werden, weil dafür vorliegend weitere erschwerende Umstände fehlen. Allein aufgrund des objektiv gesehen hohen Ge- fährdungspotentials des Manövers, darf nicht auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden.
- Fazit Der Beschuldigte ist deshalb der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung eventualiter nicht beanstandet. - 10 - V. Strafzumessung
- Strafrahmen Der Strafrahmen reicht bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
- Tatverschulden Das Fehlverhalten des Beschuldigten war wegen den auf Autobahnen üblicher- weise gefahrenen hohen Geschwindigkeiten potentiell sehr gefährlich. Es war grosses Glück bzw. blosser Zufall, dass daraus kein Unfall entstand. Immerhin kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe bewusst ein erhebli- ches Risiko in Kauf genommen. Ursache war eine kurze Unaufmerksamkeit. Im Rahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung ist das Verschulden aber den- noch im oberen Bereich anzusiedeln und als mittelschwer zu qualifizieren.
- Täterkomponenten 3.1. Der 38-jährige Beschuldigte arbeitet als Verkaufstechniker bei der B._____ und erzielt ein Brutto-Jahreseinkommen von rund Fr. 125'000.–, was umgerech- net einem Monatseinkommen von rund Fr. 10'400.– brutto oder Fr. 9'000.-- netto entspricht. Er lebe alleine und habe keine Kinder. Er habe kein Vermögen, aber Schulden von rund Fr. 190'000.–, welche aus einem Strafverfahren in Deutsch- land stammten. Er habe für die Rückzahlung dieser Schuld ein Arbeitgeberdarle- hen in der Höhe von Fr. 130'000.– erhalten. Dieses Darlehen bezahle er nun mit monatlichen Raten von Fr. 2'500.– zurück (Urk. 54 S. 2 ff.). 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe in Deutschland aus dem Jahre 2011 wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits- entgelt in 11 Fällen und Bankrott in 3 Fällen auf (Urk. 4/6 und Urk. 54 S. 4). Diese Vorstrafe ist allerdings nicht einschlägig und bei fahrlässigen Verkehrsregelüber- tretungen sind solche Vorstrafen ohne grossen Einfluss auf die Strafzumessung, da bei fahrlässigen Verkehrsdelikten in der Regel nicht von einem bewussten Missachten einer Warnwirkung auszugehen ist. - 11 - 3.3. Ansonsten sind keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren er- sichtlich. 3.4. Unter Würdigung aller Umstände ist eine Busse von Fr. 1'500.– ange- messen. Ein Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist gerichtsüblich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da entgegen dem Antrag des Verteidigers kein Freispruch erfolgt, hat der Beschuldigte zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Aufgrund der milderen Qualifikation der Verkehrsregelverletzung sind ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Verteidi- ger eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--. - 12 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.026.155.371) − Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Koordinationsstelle Vostra zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 4/1
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160270-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 24. November 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 19. Mai 2016 (GG160001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 23 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– (total Fr. 2'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. … (Mitteilung)
7. … (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
19. Mai 2016 sei aufzugeben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. Mai 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 36 S. 23 ff.).
2. Gegen dieses an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2016 mündlich er- öffnete und im Dispositiv übergebene Urteil liess der Beschuldigte am selben Tag Berufung anmelden (Urk. 29). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am
15. Juni 2016 (Urk. 35/2) ging fristgerecht, innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, am 5. Juli 2016 (Poststempel 4. Juli 2016) beim Ober- gericht die Berufungserklärung ein (Urk. 38).
3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An-
- 4 - schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42).
4. Zur Berufungsverhandlung am 24. November 2016 erschienen der Beschul- digte und sein erbetener Verteidiger (Prot. II S. 4). II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Aus diesem Grund ist kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). III. Sachverhalt
1. Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten des Beschuldigten ist be- reits allein aufgrund der Videoaufnahme aus dem Polizeifahrzeug erwiesen, was auch die Verteidigung einräumte (Urk. 26 S. 2). Die Aussagen der Polizeibeamten vermögen daran nichts zu ändern. Insofern braucht auf die entsprechenden Aus- führungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht eingegan- gen zu werden (Urk. 55 S. 3 f.).
2. Die Verteidigung befasst sich in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer kaum mit dem Fehlverhalten des Beschuldigten, sondern thematisiert fast ausschliesslich angebliche Verkehrsregelverletzungen der Fahrerin des Polizeiautos sowie die Aussagen der Polizisten (Urk. 26 S. 3 – 8). Dazu kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 – 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es erstaunt denn auch wenig, wenn die Vorinstanz festhielt, dass die Vor- bringen der Verteidigung einzig darauf abzielen, vom eigenen Fehlverhalten des Beschuldigten abzulenken. Aus der Videoaufnahme ist klar erkennbar, dass das Polizeifahrzeug eine leicht höhere Geschwindigkeit inne hatte als das Auto des Beschuldigten. Ein absichtliches Verweilen im toten Winkel des Beschuldigten ist damit widerlegt. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, der Beschuldigte habe bei leichtem Verkehr regelmässig in den Aussenspiegel geschaut, habe vor dem Setzen des Blinkers im Rückspiegel und
- 5 - im Seitenspiegel und vor dem Spurwechsel mit Kopfdrehen nach links kein Fahr- zeug gesehen, weshalb er in seiner Fahrweise situationsangemessen aufmerk- sam gewesen sei (Urk. 55 S. 8 f.), ist festzuhalten, dass das Risiko aus dem sicht- toten Winkel dennoch dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Wie das Bundes- gericht zu Recht schon mehrfach festgehalten hat, geht es nicht an, das Ver- borgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer ab- zuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker selbst dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (Urteil vom
2. Oktober 2012, 6B_157/2012, BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 f. mit Hinweisen und BGE 83 IV 163 E. 2). So kann sich grundsätzlich auf den von der Verteidigung erwähnten Vertrauensgrundsatz (Urk. 55 S. 7) nur stützen, wer sich selbst ver- kehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Das Bundes- gericht hat zwar erwogen, dass diese Einschränkung dort nicht gilt, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon ab- hängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 120 IV 252 E. 2 d) aa). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 7 unten) durfte der Beschuldigte in der gegebenen Situation nicht darauf vertrauen, dass kein Fahrzeug in seinen toten Winkel fährt. Der Beschuldigte befand sich auf dem Normalstreifen, weshalb er damit rechnen musste, dass auf der Überholspur der Autobahn ein Fahrzeug, auch mit leicht übersetzter Geschwindigkeit, in seinen toten Winkel fahren könnte. Soweit der Verteidiger weiter geltend macht, es sei offen, ob der Beschuldigte die Fahrspur tatsächlich mit einem Abstand von ledig- lich 5 Metern bzw. einer Wagenlänge vor das Patrouillenfahrzeug gewechselt ha- be (Urk. 55 S. 4), so ist diese Annahme betreffend Abstand nicht eine Annahme, die sich zu Lasten des Beschuldigten auswirkt. Ob es sich schlussendlich um einen Abstand von 4.5 Metern oder 6 Metern gehandelt hat, ist vorliegend nicht relevant. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhalt, der aufgrund der Video- aufnahme visuell festgestellt werden kann und der daraus entstehende Eindruck ist massgebend.
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3. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, das Video sei in strafbarer Weise erlangt worden, weil das Polizeifahrzeug seinerseits Verkehrsregeln missachtet habe, insbesondere mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei, wes- halb es prozessual nicht verwertbar sei (Urk. 26 S. 8; Urk. 55 S. 5). Damit ver- kennt sie die allgemeine Auffassung von rechtlich relevanter Kausalität. Die straf- prozessuale Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung als Beweismittel hängt grundsätzlich weder von der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs noch von Ver- kehrsmanövern ab. Videokameras in Polizeifahrzeugen gehören zudem nicht zu geheimen Überwachungsmassnahmen, die einer vorgängigen Genehmigung be- dürfen. Das vorliegende Video unterliegt vielmehr der freien richterlichen Beweis- würdigung und ist verwertbar. Dass die Polizei zu schnell gefahren ist, ändert da- ran nichts. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es eine Verschuldenskom- pensation im Strafrecht nicht gibt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsprechung Zur rechtlichen Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung können die Er- wägungen des Bundesgerichts in 131 IV 133 zitiert werden (Erw. 3.2): „Der quali- fizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvor- schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hin- weisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a;
- 7 - BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder In- teressen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002)".
2. Objektive Schwere Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass von einer objektiv schweren Verkehrs- regelverletzung auszugehen ist. Auf ihre Ausführungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 11 ff. Erw. 2.1 – 2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Gefahr eines schweren Verkehrsunfalles ist bei einer gegenseitigen Fahrzeugberührung auf der Autobahn bzw. bei Geschwindigkeiten im Bereich ab 100 km/h oder dar- über sehr hoch. Leicht kann die Kontrolle über das Auto verloren gehen und auch andere Fahrzeuge involviert werden.
3. Subjektive Schwere 3.1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand beschränkte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf Ausführungen zur Vorsichtspflicht beim Spurwechsel, ohne letztlich zu begründen, weshalb dies im vorliegenden Fall ein rücksichtsloses oder subjektiv besonders schwerwiegendes Verhalten darstelle (Urk. 36 S. 13 – 15 Erw. 3.1 – 3.2). Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hielt sie dann fest,
- 8 - dass der Beschuldigte die Verkehrsvorschrift objektiv nur in leichtem Masse verletzt habe, weil kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte, die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren und das Polizeifahrzeug nur minim in seiner Fahrt behindert wurde (Urk. 36 S. 18 Ziff. 1). Insofern erscheinen die Erwägungen et- was widersprüchlich zur Subsumption als grobe Verkehrsregelverletzung. 3.2. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 118 IV 285 Erw. 4 fest: „Subjektiv verlangt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 49/50 mit Hin- weisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist." Ähnlich hat sich das Bundesgericht auch im Urteil vom
12. Juni 2012, 6B_817/2011, Erw. 2.3, geäussert. 3.3. Vorliegend ist von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er ganz bewusst darauf ver- zichtet hat, eine Überprüfung des toten Winkels durch genügendes Drehen des Kopfes oder durch längere Beobachtung des Rück- und Seitenspiegels vorzu- nehmen. Er wollte seinerseits ein vor ihm fahrendes Auto überholen, schwenkte also nicht grundlos auf die Mittelspur aus und er stellte seinen Blinker, was darauf schliessen lässt, dass ihm das Verkehrsgeschehen um ihn herum nicht völlig gleichgültig war, sondern er subjektiv davon überzeugt war, kein anderes Auto durch sein Überholmanöver zu behindern. Sein automobilistischer Leumund ist zudem ungetrübt, weshalb auch nicht auf eine regelmässige rücksichtslose Fahr- weise oder ein generelles und häufiges Missachten anderer Verkehrsteilnehmer aus egoistischen Motiven zu schliessen wäre (Urk. 4/1 und 4/7).
- 9 - 3.4. Zwar hat das Bundesgericht auch schon befunden, dass ein Missachten eines Fahrzeuges im toten Winkel eine grobe Verkehrsregeregelverletzung dar- stellen könne, insbesondere wenn es mit einem starken Verkehrsaufkommen und hoher Geschwindigkeit einhergeht (Urteil vom 2. Oktober 2012, 6B_157/2012, Erw. 2.3). Allerdings gab es in jenem Fall weitere Umstände, aufgrund welcher der Beschuldigte mit Verkehr auf der Mittelspur rechnen musste, so weil er kurz vor dem fehlbaren Manöver Fahrzeuge rechts überholt hatte und es deshalb of- fensichtlich war, dass es auch Fahrzeuge auf der Mittelspur hatte und weil starker Verkehr herrschte. Zwar ist die sorgfältige Berücksichtigung des toten Winkels ei- ne wichtige Pflicht im Strassenverkehr, allerdings ist sie mit besonderen Tücken verbunden, einerseits wegen dem dynamischen, zeitabhängigen Verkehrsge- schehen, andererseits weil die Aufmerksamkeit bei einem Spurwechsel auch auf andere Bereiche zu richten ist. Offensichtlich hat der Beschuldigte vorliegend das Fahrzeug im toten Winkel durch ungenügendes Drehen des Kopfes nicht wahr- genommen, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass zum Tatzeitpunkt, wie auch die Verteidigung ausgeführt hat (Urk. 55 S. 4), leichtes Verkehrsaufkommen herrschte und auch das Fahrmanöver der Polizei nicht optimal ausgefallen ist. Vermutlich hat sich das Polizeifahrzeug etwas länger als üblich im toten Winkel aufgehalten. Von einem rücksichts- oder bedenkenlosen Verhalten des Be- schuldigten kann deshalb nicht gesprochen werden, weil dafür vorliegend weitere erschwerende Umstände fehlen. Allein aufgrund des objektiv gesehen hohen Ge- fährdungspotentials des Manövers, darf nicht auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden.
4. Fazit Der Beschuldigte ist deshalb der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung eventualiter nicht beanstandet.
- 10 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Strafrahmen reicht bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
2. Tatverschulden Das Fehlverhalten des Beschuldigten war wegen den auf Autobahnen üblicher- weise gefahrenen hohen Geschwindigkeiten potentiell sehr gefährlich. Es war grosses Glück bzw. blosser Zufall, dass daraus kein Unfall entstand. Immerhin kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe bewusst ein erhebli- ches Risiko in Kauf genommen. Ursache war eine kurze Unaufmerksamkeit. Im Rahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung ist das Verschulden aber den- noch im oberen Bereich anzusiedeln und als mittelschwer zu qualifizieren.
3. Täterkomponenten 3.1. Der 38-jährige Beschuldigte arbeitet als Verkaufstechniker bei der B._____ und erzielt ein Brutto-Jahreseinkommen von rund Fr. 125'000.–, was umgerech- net einem Monatseinkommen von rund Fr. 10'400.– brutto oder Fr. 9'000.-- netto entspricht. Er lebe alleine und habe keine Kinder. Er habe kein Vermögen, aber Schulden von rund Fr. 190'000.–, welche aus einem Strafverfahren in Deutsch- land stammten. Er habe für die Rückzahlung dieser Schuld ein Arbeitgeberdarle- hen in der Höhe von Fr. 130'000.– erhalten. Dieses Darlehen bezahle er nun mit monatlichen Raten von Fr. 2'500.– zurück (Urk. 54 S. 2 ff.). 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe in Deutschland aus dem Jahre 2011 wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits- entgelt in 11 Fällen und Bankrott in 3 Fällen auf (Urk. 4/6 und Urk. 54 S. 4). Diese Vorstrafe ist allerdings nicht einschlägig und bei fahrlässigen Verkehrsregelüber- tretungen sind solche Vorstrafen ohne grossen Einfluss auf die Strafzumessung, da bei fahrlässigen Verkehrsdelikten in der Regel nicht von einem bewussten Missachten einer Warnwirkung auszugehen ist.
- 11 - 3.3. Ansonsten sind keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren er- sichtlich. 3.4. Unter Würdigung aller Umstände ist eine Busse von Fr. 1'500.– ange- messen. Ein Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist gerichtsüblich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da entgegen dem Antrag des Verteidigers kein Freispruch erfolgt, hat der Beschuldigte zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Aufgrund der milderen Qualifikation der Verkehrsregelverletzung sind ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Verteidi- ger eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- 12 -
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.026.155.371) − Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Koordinationsstelle Vostra zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 4/1
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. A. Truninger