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SB160220

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Zürich OG · 2017-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 27. Mai 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 117 S. 4 f.).

E. 2 Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 wurde die Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten der Unter- suchung und beider gerichtlicher Verfahren auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das ganze Verfahren von Fr. 16'495.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3; Urk. 117 S. 18).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und gründlich vorgenom- men. Wenn sie betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand zusammenfassend zum Schluss kommt, das Tatverschulden der Beschuldigten wiege nach Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere insgesamt sehr leicht, ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Neben den von der Vorinstanz erwähnten Umständen (vgl. Urk. 54 S. 15 f.) ist hier darauf zu verweisen, dass der Cannabis- konsum der Beschuldigten ganz offensichtlich in einem Zusammenhang mit ihren diversen gesundheitlichen Leiden steht. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach der Polizeikontrolle wirkte die Beschuldigte denn auch nicht merkbar beein-

- 16 - trächtigt (Urk. 7). Ferner sind in subjektiver Hinsicht keinerlei Einschränkungen in der Schuldfähigkeit bei der Beschuldigten auszumachen. Vor diesem Hintergrund käme auch eine etwas tiefere Einsatzstrafe als im angefochtenen Entscheid vor- gesehen (30 Tage Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze Geldstrafe; Urk. 54 S. 16) in Betracht.

E. 2.2 Grundsätzlich zutreffend – und damit zu übernehmen – sind sodann auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente einschliesslich Nachtat- verhalten (Urk. 54 S. 16 f.) sowie zur Strafart (Urk. 54 S. 19). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mittlerweile (seit Oktober 2015) selbständig er- werbstätig im Bereich Marketingdienstleistungen ist (Urk. 139 S. 3) und noch kein regelmässiges Einkommen erzielt; für das Jahr 2016 rechnet sie mit einem reinen Einkommen von Fr. 36'000.– (vgl. Urk. 141/1). Anlässlich der Berufungsverhand- lung im ersten Berufungsverfahren gab sie zu ihrer finanziellen Situation befragt zu Protokoll, Schulden von ca. Fr. 40'000.– (private Schulden: Fr. 25'000.–; Kre- ditkartenschulden: Fr. 15'000.–) zu haben (Urk. 112 S. 3). Präzisierend betreffend das Geständnis ist zudem anzumerken, dass der Beschuldigten insofern keine besondere Einsichtigkeit attestiert werden kann, als sie wenig nachvollziehbar da- rauf beharrte, über eine ausreichende ärztliche Verschreibung für ein Betäu- bungsmittel zu verfügen und ihrem Arzt eine grosse Mitverantwortung für die ihr unterlaufene Verfehlung zuschiebt, ohne zu ihrer Eigenverantwortung zu stehen (vgl. Urk. 112). Über Vorstrafen verfügt die Beschuldigte sodann zwar nicht (Urk. 127), doch ist ihr automobilistischer Leumund insofern getrübt, als ihr der Führerausweis 2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Mo- nat und 2011/2012 wegen ungenügendem Reifenprofil für vier Monate entzogen worden war (Urk. 21/2-3). Nichtsdestotrotz resultiert mit der Vorinstanz aufgrund der Täterkomponente eine leichte Reduktion der Einsatzstrafe. Insgesamt erweist sich daher – mit der Vorinstanz – die Ausfällung einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand als angemessen.

E. 2.3 Im angefochtenen Entscheid wurde der Tagessatz basierend auf einem mo- natlichen Einkommen von Fr. 3'420.– auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 54 S. 17 f.).

- 17 - Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoeinkommens- prinzip anzuwenden (BGE 134 IV 60 ff.). Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Ein- künften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten und Sozial- versicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufs- auslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geld- strafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensver- besserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt ei- gens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards möglichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.). Wie bereits dargelegt, schätzt die Beschuldigte ihr Einkommen für das Jahr 2016 auf Fr. 36'000.–. Weitere Angaben zu ihrer finanziellen Situation finden sich in ih- rer Berufungsbegründung nicht. Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich des Ein- kommens geltend, die Schätzungen der Beschuldigten seien nicht tauglich für ei- ne Reduktion des Tagessatzes; nach rund einjähriger Selbständigkeit hätte sie ihr Einkommen präziser beziffern und namentlich belegen müssen (Urk. 144 S. 4). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die entsprechende Angabe der Be- schuldigten erscheint glaubhaft und wird ferner durch eine Urkunde belegt (vgl. DOLGE in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 88 zu Art. 34).

- 18 - Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 36'000.– ergeben sich monatliche Einkünfte von Fr. 3'000.–. Von diesem Betrag sind gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung die laufenden Steuern von geschätzt Fr. 200.–/Monat (die Beschuldigte wird nach dem Verheirateten- bzw. Einelterntarif besteuert, da sie mit ihrem Sohn zusammen wohnt [vgl. Urk. 40/3]), die Krankenkassenbeiträge für die Beschuldig- te und ihren Sohn von Fr. 380.– (Urk. 117 S. 3) sowie von Fr. 400.– für den Le- bensunterhalt ihres Sohnes (ohne Krankenkasse) abzuziehen. Branchenübliche Geschäftsunkosten, die ebenfalls miteinzubeziehen wären, werden keine geltend gemacht. Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Tagessatzes nicht berück- sichtigt werden zudem die Mietkosten sowie die Schulden für Konsumgüter (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Demzufolge ergibt sich ein gegenüber der Vorinstanz leicht reduzierter Tagessatz von Fr. 70.–.

E. 2.4 Demzufolge ist die Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen.

3. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren ist bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat das Fahren in fahrunfähigem Zustand neben der Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB von Fr. 200.– sanktioniert. Dieses Vorgehen ist angesichts der Tat- sache, dass die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu dient, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen, nicht zu be- anstanden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Überdies würde es zu einer Ungleichbehandlung zwischen der Beschuldigten und anderen Tätern, welche nur ein Vergehen und keine Übertretung begangen haben, führen, wenn mit der Be- gründung, dass die Beschuldigte nebst der Geldstrafe sowieso mit einer Über- tretungsbusse zu bestrafen ist, von einer Verbindungsbusse abgesehen würde.

- 19 - Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– als Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist demgemäss zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Abgeltung der Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft und zu Recht (Art. 48a StGB) darauf hingewiesen, dass diese zu mildern ist, da sich die Be- schuldigte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat (Urk. 54 S. 18). Dies ist auch im Berufungsverfahren zu übernehmen.

E. 3 Gegen dieses Urteil hat die Anklagebehörde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 121 und Urk. 122/2). Mit Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichts vom 4. Mai 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 126 S. 8).

E. 4 Vom gutheissenden bundesgerichtlichen Urteil ist der ganze Entscheid der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 betroffen.

E. 4.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2013 wird der Be- schuldigten vorgeworfen, am 15. Dezember 2012, um ca. 22.05 Uhr ihren Toyota Carina in B._____ gefahren zu haben, obschon sie zuvor – mutmasslich am Vor- abend zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr – Marihuana in Form von Joints kon- sumiert gehabt habe, so dass ihr Blut während der Fahrt eine Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol (THC) von 5.3 µg/L aufgewiesen habe (Urk. 33 = Urk. 35). In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte den Tatbestand des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV erfüllt. Dies an-

- 12 - erkannte die Beschuldigte denn auch sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 4; Urk. 29 S. 9; Urk. 46 S. 1; Prot. I S. 10) und daran hielt sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2015 fest (Urk. 112 S. 5).

E. 4.2 In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten Fahr- lässigkeit vor, weil sie bei der Sorgfalt, die von ihr als verantwortungsvoller Auto- mobilistin erwartet werden dürfe, hätte bedenken und in groben Zügen vor- hersehen können, dass sie unter dem Einfluss von THC stehen und nicht mehr ausreichend fähig sein würde, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr genügend sicher zu lenken (Urk. 33 S. 2 = Urk. 35 S. 2).

E. 4.2.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Beschuldigte habe um die ermüden- de Wirkung von Cannabis gewusst und damit rechnen müssen, dass nicht jede Tätigkeit nach dessen Konsum ausgeübt werden könne. Sie stützt sich dabei auf die Schilderungen der Beschuldigten über ihre Erfahrung, wie stark ein Cannabis- tee sie jeweils ermüdet habe, weshalb sie stattdessen das Medikament Nisulid habe nehmen müssen, wenn sie bei ihrer Arbeit, also tagsüber, anspruchsvolle Projekte zu erledigen gehabt habe. Deswegen und aufgrund der allgemein gebo- tenen Sorgfalt hätte die Beschuldigte mit der reinen Möglichkeit rechnen müssen, dass das am Vorabend konsumierte Cannabis auch 22 Stunden später noch nicht vollständig abgebaut und noch nachweisbar sein könnte. Indem sie dennoch ein Auto gelenkt habe, habe sie pflichtwidrig gehandelt und den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG zumindest fahrlässig begangen (Urk. 54 S. 9 f.).

E. 4.2.2 Die Beschuldigte äussert sich in ihrer Berufungsbegründung nicht zur Fahr- lässigkeit (Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft macht dazu geltend, jedem Autofah- rer, aber auch jedem Drogenkonsumenten und damit auch der Beschuldigten, welche als langjährige Drogenkonsumentin viel Erfahrung mit der Wirkung von Betäubungsmitteln aufweise, sei bewusst, dass der Konsum von Drogen die Fahr- fähigkeit vermindere. Dass eine solche "Fahrverminderung" auch nach rund 24 Stunden noch vorliege, sei der Beschuldigten offenbar (jedenfalls nicht widerleg- bar) nicht bewusst gewesen, ansonsten ihr gar vorsätzliche Tatbegehung vorge- worfen werden müsste. Sie hätte die lange Wirkung des THC bedenken und demzufolge auf die Autofahrt verzichten können. Sie hätte sich über die Nachwir-

- 13 - kung ihres Drogenkonsums Gedanken machen und sich in einer Apotheke, beim Arzt oder auch bei Polizeibehörden erkundigen müssen. So hätte sie die Nach- wirkung des Drogenkonsums voraussehen können. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie fahrlässig gehandelt (Urk. 144 S. 3 f.).

E. 4.2.3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnit- ten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässig- keit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht er- kennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher ein- treten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinun- gen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (FAHRNI/HEIMGARTNER in: BSK Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 38 zu Art. 91 mit Hinweisen).

E. 4.2.4 Die Beschuldigte weist – wie im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer dargetan (Urk. 117 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 112 S. 5 ff.) – eine lange Kranken- und Unfallgeschichte auf und konsumiert gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2004 Cannabis zur Behandlung chronischer Schmerzen – dies weil andere Schmerzmittel entweder nicht den gewünschten Erfolg hatten oder vor allen Din- gen zu starke Nebenwirkungen bzw. allergische Reaktionen auslösten. Der Ver- teidiger der Beschuldigten führte hierzu in seinem Plädoyer vor Vorinstanz aus, sie habe Cannabis jeweils abends, in der Regel in Form eines Tees eingenom- men und es nur selten geraucht. So habe sie schlafen können. Tagsüber habe sie teilweise andere Schmerzmittel eingenommen und deren Nebenwirkung in Kauf genommen (Urk. 46 S. 18; so auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung [Urk. 112 S. 9]). Wird Cannabis auf diese Weise eingesetzt, dann macht man das sicher auch aufgrund seiner nachhaltigen Wirkung über eine gewisse Dauer, was die Beschuldigte bestätigte (Urk. 112 S. 9). Die Beschuldigte gab denn auch an, vor allem dann auf Cannabis, welches bei ihr eine extreme Schmerzminderung bewirkt habe, zurückgegriffen zu haben, wenn ihre Schmer-

- 14 - zen schlimmer als üblich gewesen seien und sie kaum mehr habe schlafen kön- nen. Nach dem Konsum von Cannabis habe sie schlafen, am nächsten Tag aber dennoch aufstehen und zur Arbeit gehen können (Urk. 29 S. 8; Prot. I S. 11 f.; Urk. 112 S. 8 f.). Demzufolge war die Wirkung des Cannabis offensichtlich so stark, dass es der Beschuldigten trotz grosser Schmerzen eine ganze Nacht lang möglich war zu schlafen. Jedoch konnte sie Cannabis tagsüber bzw. während der Arbeit nicht nehmen, weil der Tee sie viel zu müde machte und sie so gewisse Projekte, wie etwa eine Tagung, nicht durchziehen konnte (Prot. I S. 11). Eine Droge vermag höchstens so lange Wirkung zu entfalten, als sie vom Körper noch nicht abgebaut wurde. Aber selbst wenn die unmittelbare Wirkung nachlässt, heisst dies noch nicht, dass sie bereits vollständig abgebaut wurde. Die schmerz- lösende und ermüdende Wirkung, die das Cannabis auf die Beschuldigte offenbar hatte, zeigt deutlich seine Wirkung auf das Nervensystem. Damit liegt auch auf der Hand, dass Cannabis, wie im Übrigen auch jedes andere Betäubungsmittel, das Reaktionsvermögen und damit die Fahrfähigkeit einer Person mitbeeinflusst. Die Beschuldigte dürfte sich der Wirkung der Inhaltsstoffe von Cannabis aufgrund ihrer rund zehnjährigen Erfahrung mit dieser Substanz durchaus bewusst gewe- sen sein. Dass Cannabiskonsum relativ lange im Blut nachweisbar ist, ist ferner weder aussergewöhnlich noch neu. Entsprechende Informationen sind etwa im In- ternet einfach zugänglich und hätten auch – mit der Anklagebehörde – durch Fra- gen der Beschuldigten an einen Apotheker oder Arzt oder gar an Polizeibehörden (ohne Offenlegung des Konsums) problemlos beschafft werden können. Insge- samt hätte die Beschuldigte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sie sich selbst rund 22 Stunden nach dem Rauchen von zwei Joints ans Steuer setzen würde, ohne dass ihr Körper das Cannabis vollständig abgebaut haben und ihr Blut eine zu hohe Betäubungsmittelkonzentration aufweisen könnte. Dass sie das Cannabis dieses Mal in Form von Joints – und nicht wie üblich von Tee – zu sich genommen hatte, hätte ihr umso stärkeren Anlass zu entsprechenden Überlegun- gen geben müssen, musste sie doch in Erwägung ziehen, dass die THC- Konzentration und damit die Dosierung beim Rauchen von Joints ausserhalb ih- res Einflussbereichs liegen und die Wirkung daher stärker ausfallen bzw. der

- 15 - Wirkstoff vom Körper besser aufgenommen werden könnte als dies beim Trinken eines Tees der Fall ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass die Be- schuldigte den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG fahrlässig erfüllt hat (Urk. 54 S. 9 f.). Demzufolge ist die Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundzüge der Strafzumessung korrekt dargetan und den anwendbaren Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwä- gungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 54 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie bestrafte die Beschuldigte schliesslich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'600.–) sowie einer Busse von (insgesamt) Fr. 300.– (Urk. 54 S. 21). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz und in beiden Berufungsverfahren keine Aus- führungen zum Strafmass gemacht (Urk. 113; Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft verlangt im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren eine Bestrafung der Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 300.– (Urk. 144 S. 2).

E. 5 Mit der Vorinstanz ist die Busse für die Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes mit der Verbindungsbusse zu kumulieren. Die zusätzlich zur Geldstrafe ausgesprochene Busse stellt nämlich keine ordentliche Strafart für die Ahndung von Vergehen dar. Zudem beabsichtigt diese Zusatzstrafe, die ansonsten fehlen- de spürbare Wirkung der bedingten Geldstrafe gewissermassen zu "substituie- ren". Ginge eine derartige akzessorische Busse für ein Vergehen in einer Übertre- tungsbusse auf, würde dieser Zweck insoweit vereitelt, als für den Verurteilten ein solcher "Denkzettel" nicht mehr nachvollziehbar wäre. Während die Anordnung einer zusätzlichen Verbindungsbusse im Ermessen des Gerichts liegt, muss bei Vorliegen einer oder mehrerer Übertretungen neben einem Vergehen zwingend eine zusätzliche Busse ausgesprochen werden (HEIMGARTNER in: BSK StGB I, a.a.O., N 39 zu Art. 106). Auch das Bundesgericht erwog hierzu, dass die neben der Primärstrafe praxisgemässe Sanktionierung einer zusätzlichen Übertretung mit einer Busse (BGE 102 IV 242 E. 5) auch im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 4 StGB bei unechter Gesetzeskonkurrenz gelte (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Die Verbindungsbusse von Fr. 200.– sowie die Busse von Fr. 100.– für die Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes sind daher zu addieren und die Beschuldigte mit einer Busse von insgesamt Fr. 300.– zu bestrafen.

E. 6 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 7 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt.

E. 8 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

E. 9 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 Der Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 965.70 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

E. 11 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 22 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beweisanträge der Beschuldigten werden gutgeheissen. Die act. 40/7, 44 und 45/1-2 werden als Urkunden zu den Akten genommen.
  2. (Mitteilungen) Das Einzelgericht erkennt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  4. [recte 2] Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 1'600.–) sowie einer Busse von CHF 300.–.
  5. [recte 3] Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  6. [recte 4] Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 3 -
  7. [recte 5] Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 915.45 Auslagen Vorverfahren CHF 900.00 Gebühr Vorverfahren CHF 3'375.45 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.
  8. [recte 6] Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.
  9. [recte 7] (Mitteilungen)
  10. [recte 8] (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB140068; Urk. 117 S. 18 ff.) Es wird erkannt:
  11. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  12. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  13. Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 16'495.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  14. (Mitteilungen)
  15. (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 139 S. 1)
  16. Ziffern 1-5 und 7 des Urteils des Einzelrichters Meilen vom 16. Oktober 2013 seien aufzuheben.
  17. Die Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
  18. Die Kosten der Untersuchung sowie aller kantonalen gerichtlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  19. Der Beschuldigten sei für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 17'460.70 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 144 S. 1 f.)
  20. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen ● des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ● der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  21. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 300.–.
  22. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. Die Busse sei zu bezahlen.
  23. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse. - 5 -
  24. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen und der Beschuldig- ten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales
  25. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 27. Mai 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 117 S. 4 f.).
  26. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 wurde die Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten der Unter- suchung und beider gerichtlicher Verfahren auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das ganze Verfahren von Fr. 16'495.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3; Urk. 117 S. 18).
  27. Gegen dieses Urteil hat die Anklagebehörde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 121 und Urk. 122/2). Mit Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichts vom 4. Mai 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 126 S. 8).
  28. Vom gutheissenden bundesgerichtlichen Urteil ist der ganze Entscheid der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 betroffen.
  29. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 129 und Urk. 130), wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 dessen schriftliche Durchführung angeordnet sowie der Beschuldigten Frist angesetzt, die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 131). Innert drei Mal erstreckter Frist (Urk. 133, Urk. 135; Urk. 137) ging die Berufungsbegründung der Beschul- digten vom 12. September 2016 tags darauf fristgerecht hierorts ein (Urk. 139). - 6 - Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2016 wurde das Doppel der Beru- fungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, die Beru- fungsantwort einzureichen (Urk. 142). Nachdem die Berufungsantwort der Staats- anwaltschaft vom 10. Oktober 2016 innert Frist hierorts eingegangen war (Urk. 144), wurde diese mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2016 der Be- schuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 146). Mit Zuschrift vom 21. Oktober 2016 liess die Beschuldigte erklären, auf eine weitere Stellung- nahme zu verzichten (Urk. 148). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Schuldpunkt
  30. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 4. Mai 2016 verbindlich festgestellt, dass in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Sachverhalt abzustellen sei, wonach die Beschuldigte sowohl über die Zulässig- keit ihres Cannabiskonsums als auch über den THC-Wert am Folgetag geirrt ha- be (Urk 126 S. 5 E. 1.4.2). Ferner entschied das Bundesgericht, dass sich die Be- schuldigte nicht darauf berufen könne, irrtümlicherweise davon ausgegangen zu sein, der Konsum von Marihuana sei allein gestützt auf die mündliche Empfehlung ihres Arztes legal (Urk. 126 S. 6 E. 1.4.4). Schliesslich hielt das Bundesgericht hinsichtlich des Verkehrsregelverstosses fest, die Beschuldigte habe, nachdem sie Marihuana ohne ärztliche Anordnung und somit auch ohne Angaben hinsicht- lich der Dosierung konsumiert habe, nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, das THC lasse sich am Folgetag nicht mehr nachweisen, weshalb der Irrtum ver- meidbar gewesen sei. In Betracht falle daher allenfalls die Verurteilung wegen ei- nes Fahrlässigkeitsdelikts (Urk. 126 S. 7 E. 1.5.3). 2.1 Die Beschuldigte lässt in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst mo- nieren, die Fahrlässigkeit werde in der Anklageschrift bloss floskelhaft umschrie- ben. Worin die konkreten Pflichtwidrigkeiten bestehen sollten, umschreibe die An- klageschrift nicht. Diese könne sich nicht darauf beschränken, die Pflichtwidrigkeit und Vermeidbarkeit allein im Umstand des Betäubungsmittelkonsums zu um- schreiben. Gleiches gelte bezüglich der Frage der Fahrfähigkeit. Worin die Sorg- - 7 - falt einer verantwortungsvollen Automobilistin im konkreten Fall bestanden haben solle, ergebe sich nicht aus der Anklageschrift. Angesichts der fehlenden Um- schreibung eines fahrlässigen Handelns sei der Anklagegrundsatz verletzt worden (Urk. 139 S. 2 f.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort betreffend geltend gemachter Verletzung des Anklageprinzips zusammengefasst aus, es sei richtig, dass sämtliche Umstände, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollten, in der Anklageschrift umschrieben werden müss- ten. Diesem Erfordernis sei vorliegend aber, im Gegensatz zu dem von der Ver- teidigung zitierten Entscheid BGE 116 Ia 455, genügend klar nachgelebt worden. In jenem Verfahren sei anscheinend im Anklagesachverhalt gar nicht umschrie- ben worden, worin die den Beschuldigten vorgeworfene, fahrlässige Handlung/ Unterlassung bestanden habe. Dem sei vorliegend nicht so. Der Beschuldigten werde klar vorgeworfen und in der Anklageschrift auch genügend deutlich und verständlich umschrieben, sie hätte als verantwortliche Automobilistin bedenken und in groben Zügen vorhersehen können, dass sie aufgrund ihres vorgängigen wissentlichen und willentlichen Drogenkonsums im Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluss von THC gestanden und nicht mehr genügend fahrfähig gewesen sei, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr hinreichend sicher zu lenken, und sie dennoch ein solches gelenkt habe. Auch die Vermeidbarkeit sei genügend umschrieben, halte die Anklageschrift doch klar fest, dass die Beschuldigte, wenn sie überhaupt keine Betäubungsmittel vor Fahrtantritt konsumiert hätte, ihr strafbares Verhalten hätte vermeiden können (Urk. 144 S. 2 f.). 2.3 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 2.2 bestimmt die Anklageschrift nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der - 8 - Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom
  31. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom
  32. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinwei- sen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Sub- sumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkei- ten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). An die Ankla- geschrift dürfen keine überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus de- nen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraus- sehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Angeklagte die gebotene Vor- sicht nicht beachtet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2009, 6B_222/2009, 6B_223/2009, 6B_231/2009 vom 2. September 2009 E. 3.1; BGE 120 IV 348 E. 3c; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc). Gemäss – soeben dargestellter – bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen folglich sämtliche Umstände, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen, in der Anklageschrift umschrieben werden. Die Fahrlässigkeit wird in der Anklageschrift vom 9. Juli 2013 insbesondere wie folgt umschrieben: "[…], was sie (die Beschuldigte) bei der Sorgfalt, wie dies von einer verantwortungsvollen Automobilistin erwartet werden darf, hätte bedenken und in groben Zügen vorhersehen können, bevor sie sich ans Steuer setzte und was sie bei pflichtgemässem Verhalten, d.h. wenn sie überhaupt keine Betäu- - 9 - bungsmittel vor Fahrtantritt konsumiert hätte, auch hätte vermeiden können" (Urk. 33 = Urk. 35 S. 2; vgl. auch Urk. 139 S. 2). Die Pflichtwidrigkeit ergibt sich somit aus dem vorangegangenen wissentlichen und willentlichen Konsum von Betäubungsmitteln und der anschliessenden Fahrt mit einem Motorfahrzeug. Die Verteidigung führt zur Pflichtwidrigkeit an, lediglich deren Umschreibung im Umstand des Betäubungsmittelkonsums genüge nicht, sondern die konkreten Pflichtwidrigkeiten hätten umschrieben werden sollen (Urk. 139 S. 2). Dem ist nicht zu folgen. Verständlich geht aus der Anklageschrift hervor, dass die Beschuldigte nach dem wissentlichen und willentlichen Konsum von Joints einen Personenwagen gelenkt hat, dass sie als verantwortungsvolle Automobilistin hätte bedenken müssen, dass ihr Blut nach wie vor eine über dem Grenzwert liegende Konzentration an THC aufweisen könnte, weshalb es hätte sein können, dass sie nicht mehr ausreichend fähig war, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr sicher zu lenken. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in die- sem Zusammenhang ferner darauf hin, dass ausufernde Argumentationen oder langatmige Ausführungen zum Beweis eines inneren Sachverhaltes in einem An- klagesachverhalt fehl am Platz sind und in Plädoyers zu tätigen sind (Urk. 144 S. 3). Die Vorhersehbarkeit wird insofern umschrieben, als dass die Anklageschrift fest- hält, dass die Beschuldigte nach dem Konsum einer derartigen Menge Marihuana in der Form von Joints am Vorabend, im Zeitpunkt der Fahrt vom 15. Dezember 2012, ca. 22.05 Uhr, hätte bedenken und in groben Zügen vorhersehen können, dass sie in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte. Diese Umschrei- bung ist mit der Anklagebehörde ebenfalls als genügend einzustufen. Zum einen ist hierbei auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hinzuweisen, wonach die Anklageschrift die vorgeworfene Tat (bloss) möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen hat. Zum anderen erschliesst sich aus dieser Formulierung genügend deutlich, was der Be- schuldigten im Rahmen der Vorhersehbarkeit vorgeworfen wird, nämlich, dass das Blut nach dem Konsum zweier Joints am Vorabend im Zeitpunkt der Fahrt – noch ca. 22 Stunden später – immer noch eine über dem Grenzwert liegende Konzentration an THC aufweisen kann. - 10 - Betreffend Vermeidbarkeit wird in der Anklageschrift ausgeführt, was sie (die Be- schuldigte) bei pflichtgemässem Verhalten, d.h. wenn sie überhaupt keine Betäu- bungsmittel vor Fahrtantritt konsumiert hätte, auch hätte vermeiden können. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Umschreibung der Vermeidbarkeit allein im Umstand des Betäubungsmittelkonsums genüge nicht; was (und inwie- fern) die Beschuldigte bezüglich der ärztlichen Empfehlung zur Einnahme von Cannabis als Schmerzmittel hätte beachten, hinterfragen und überprüfen müssen und mithin den Irrtum über die zeitliche Nachweisbarkeit von THC im Blut hätte vermeiden können, sei nicht umschrieben (Urk. 139 S. 2 f.). Es trifft zu, dass die Anklageschrift keine weiteren Umschreibungen enthält. Dies ist aber auch nicht nötig. Die Anklageschrift hält klar fest, dass die Beschuldigte, hätte sie keine Be- täubungsmittel vor Fahrtantritt konsumiert, nicht in fahrunfähigem Zustand ein Mo- torfahrzeug gelenkt hätte. Der Beschuldigten erschliesst sich aus der Anklage- schrift somit deutlich, was sie zur Vermeidung eines strafbaren Verhaltens hätte tun müssen. Wenn die Verteidigung schliesslich geltend macht, es ergebe sich nicht aus der Anklageschrift, worin die Sorgfalt einer verantwortungsvollen Automobilistin im konkreten Fall bestanden haben soll, ist ihr zu widersprechen. Wie soeben dar- gestellt, geht klar aus der Anklageschrift hervor, dass eine verantwortungsvolle Automobilistin sich nach dem Marihuanakonsum nicht an das Steuer eines Motor- fahrzeuges hätte setzen und kein solches Fahrzeug hätte lenken sollen. 2.4 Entgegen der Verteidigung liegt somit keine Verletzung des Anklagegrund- satzes vor. Der Anklagesachverhalt umschreibt die Fahrlässigkeit allenfalls zwar etwas knapp, aber durchaus genügend.
  33. Hinsichtlich der der Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes hat das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass in tat- sächlicher Hinsicht vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Sachverhalt abzustel- len sei, wonach die Beschuldigte sowohl über die Zulässigkeit ihres Cannabis- konsums als auch über den THC-Wert am Folgetag geirrt habe (Urk. 126 S. 5 E. 1.4.2). Somit ist im vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahren davon auszuge- hen, dass die Beschuldigte – wie in der Anklageschrift festgehalten – zwar vor- - 11 - sätzlich Marihuana in Form von Joints geraucht hat, dass sie sich aber betreffend Zulässigkeit ihres Cannabiskonsums (sowie betreffend THC-Wert am Folgetag) in einem Verbotsirrtum befunden hat. Sodann hat das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Vermeidbarkeit des Irrtums zu Unrecht verneint worden sei. Demgemäss war der Irrtum vermeid- bar. Dies hat zur Folge, dass die diesbezügliche Strafe zwar zu mildern sein wird (Art. 21 Satz 2 StGB), die Beschuldigte jedoch anklagegemäss der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist.
  34. Betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand hielt das Bundesgericht fest, die Beschuldigte habe gemäss eigenen Angaben gewusst, dass Cannabis eine berauschende Wirkung habe und sie sich deshalb nicht unmittelbar nach dem Konsum ans Steuer habe setzen dürfen. Aufgrund dessen könne sie sich auch nicht darauf berufen, sich auf die Vollständigkeit der Aufklärung durch den Arzt verlassen zu haben. Nachdem sie die Substanz ohne ärztliche Anordnung und somit auch ohne Angaben hinsichtlich der Dosierung konsumiert hätte, habe sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, das THC lasse sich am Folgetag nicht mehr nachweisen, weshalb der Irrtum vermeidbar gewesen sei. In Betracht falle daher die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (Urk. 126 S. 6 f. E. 1.5.3). Dies ist nachfolgend zu prüfen: 4.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2013 wird der Be- schuldigten vorgeworfen, am 15. Dezember 2012, um ca. 22.05 Uhr ihren Toyota Carina in B._____ gefahren zu haben, obschon sie zuvor – mutmasslich am Vor- abend zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr – Marihuana in Form von Joints kon- sumiert gehabt habe, so dass ihr Blut während der Fahrt eine Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol (THC) von 5.3 µg/L aufgewiesen habe (Urk. 33 = Urk. 35). In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte den Tatbestand des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV erfüllt. Dies an- - 12 - erkannte die Beschuldigte denn auch sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 4; Urk. 29 S. 9; Urk. 46 S. 1; Prot. I S. 10) und daran hielt sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2015 fest (Urk. 112 S. 5). 4.2 In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten Fahr- lässigkeit vor, weil sie bei der Sorgfalt, die von ihr als verantwortungsvoller Auto- mobilistin erwartet werden dürfe, hätte bedenken und in groben Zügen vor- hersehen können, dass sie unter dem Einfluss von THC stehen und nicht mehr ausreichend fähig sein würde, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr genügend sicher zu lenken (Urk. 33 S. 2 = Urk. 35 S. 2). 4.2.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Beschuldigte habe um die ermüden- de Wirkung von Cannabis gewusst und damit rechnen müssen, dass nicht jede Tätigkeit nach dessen Konsum ausgeübt werden könne. Sie stützt sich dabei auf die Schilderungen der Beschuldigten über ihre Erfahrung, wie stark ein Cannabis- tee sie jeweils ermüdet habe, weshalb sie stattdessen das Medikament Nisulid habe nehmen müssen, wenn sie bei ihrer Arbeit, also tagsüber, anspruchsvolle Projekte zu erledigen gehabt habe. Deswegen und aufgrund der allgemein gebo- tenen Sorgfalt hätte die Beschuldigte mit der reinen Möglichkeit rechnen müssen, dass das am Vorabend konsumierte Cannabis auch 22 Stunden später noch nicht vollständig abgebaut und noch nachweisbar sein könnte. Indem sie dennoch ein Auto gelenkt habe, habe sie pflichtwidrig gehandelt und den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG zumindest fahrlässig begangen (Urk. 54 S. 9 f.). 4.2.2 Die Beschuldigte äussert sich in ihrer Berufungsbegründung nicht zur Fahr- lässigkeit (Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft macht dazu geltend, jedem Autofah- rer, aber auch jedem Drogenkonsumenten und damit auch der Beschuldigten, welche als langjährige Drogenkonsumentin viel Erfahrung mit der Wirkung von Betäubungsmitteln aufweise, sei bewusst, dass der Konsum von Drogen die Fahr- fähigkeit vermindere. Dass eine solche "Fahrverminderung" auch nach rund 24 Stunden noch vorliege, sei der Beschuldigten offenbar (jedenfalls nicht widerleg- bar) nicht bewusst gewesen, ansonsten ihr gar vorsätzliche Tatbegehung vorge- worfen werden müsste. Sie hätte die lange Wirkung des THC bedenken und demzufolge auf die Autofahrt verzichten können. Sie hätte sich über die Nachwir- - 13 - kung ihres Drogenkonsums Gedanken machen und sich in einer Apotheke, beim Arzt oder auch bei Polizeibehörden erkundigen müssen. So hätte sie die Nach- wirkung des Drogenkonsums voraussehen können. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie fahrlässig gehandelt (Urk. 144 S. 3 f.). 4.2.3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnit- ten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässig- keit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht er- kennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher ein- treten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinun- gen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (FAHRNI/HEIMGARTNER in: BSK Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 38 zu Art. 91 mit Hinweisen). 4.2.4 Die Beschuldigte weist – wie im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer dargetan (Urk. 117 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 112 S. 5 ff.) – eine lange Kranken- und Unfallgeschichte auf und konsumiert gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2004 Cannabis zur Behandlung chronischer Schmerzen – dies weil andere Schmerzmittel entweder nicht den gewünschten Erfolg hatten oder vor allen Din- gen zu starke Nebenwirkungen bzw. allergische Reaktionen auslösten. Der Ver- teidiger der Beschuldigten führte hierzu in seinem Plädoyer vor Vorinstanz aus, sie habe Cannabis jeweils abends, in der Regel in Form eines Tees eingenom- men und es nur selten geraucht. So habe sie schlafen können. Tagsüber habe sie teilweise andere Schmerzmittel eingenommen und deren Nebenwirkung in Kauf genommen (Urk. 46 S. 18; so auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung [Urk. 112 S. 9]). Wird Cannabis auf diese Weise eingesetzt, dann macht man das sicher auch aufgrund seiner nachhaltigen Wirkung über eine gewisse Dauer, was die Beschuldigte bestätigte (Urk. 112 S. 9). Die Beschuldigte gab denn auch an, vor allem dann auf Cannabis, welches bei ihr eine extreme Schmerzminderung bewirkt habe, zurückgegriffen zu haben, wenn ihre Schmer- - 14 - zen schlimmer als üblich gewesen seien und sie kaum mehr habe schlafen kön- nen. Nach dem Konsum von Cannabis habe sie schlafen, am nächsten Tag aber dennoch aufstehen und zur Arbeit gehen können (Urk. 29 S. 8; Prot. I S. 11 f.; Urk. 112 S. 8 f.). Demzufolge war die Wirkung des Cannabis offensichtlich so stark, dass es der Beschuldigten trotz grosser Schmerzen eine ganze Nacht lang möglich war zu schlafen. Jedoch konnte sie Cannabis tagsüber bzw. während der Arbeit nicht nehmen, weil der Tee sie viel zu müde machte und sie so gewisse Projekte, wie etwa eine Tagung, nicht durchziehen konnte (Prot. I S. 11). Eine Droge vermag höchstens so lange Wirkung zu entfalten, als sie vom Körper noch nicht abgebaut wurde. Aber selbst wenn die unmittelbare Wirkung nachlässt, heisst dies noch nicht, dass sie bereits vollständig abgebaut wurde. Die schmerz- lösende und ermüdende Wirkung, die das Cannabis auf die Beschuldigte offenbar hatte, zeigt deutlich seine Wirkung auf das Nervensystem. Damit liegt auch auf der Hand, dass Cannabis, wie im Übrigen auch jedes andere Betäubungsmittel, das Reaktionsvermögen und damit die Fahrfähigkeit einer Person mitbeeinflusst. Die Beschuldigte dürfte sich der Wirkung der Inhaltsstoffe von Cannabis aufgrund ihrer rund zehnjährigen Erfahrung mit dieser Substanz durchaus bewusst gewe- sen sein. Dass Cannabiskonsum relativ lange im Blut nachweisbar ist, ist ferner weder aussergewöhnlich noch neu. Entsprechende Informationen sind etwa im In- ternet einfach zugänglich und hätten auch – mit der Anklagebehörde – durch Fra- gen der Beschuldigten an einen Apotheker oder Arzt oder gar an Polizeibehörden (ohne Offenlegung des Konsums) problemlos beschafft werden können. Insge- samt hätte die Beschuldigte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sie sich selbst rund 22 Stunden nach dem Rauchen von zwei Joints ans Steuer setzen würde, ohne dass ihr Körper das Cannabis vollständig abgebaut haben und ihr Blut eine zu hohe Betäubungsmittelkonzentration aufweisen könnte. Dass sie das Cannabis dieses Mal in Form von Joints – und nicht wie üblich von Tee – zu sich genommen hatte, hätte ihr umso stärkeren Anlass zu entsprechenden Überlegun- gen geben müssen, musste sie doch in Erwägung ziehen, dass die THC- Konzentration und damit die Dosierung beim Rauchen von Joints ausserhalb ih- res Einflussbereichs liegen und die Wirkung daher stärker ausfallen bzw. der - 15 - Wirkstoff vom Körper besser aufgenommen werden könnte als dies beim Trinken eines Tees der Fall ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass die Be- schuldigte den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG fahrlässig erfüllt hat (Urk. 54 S. 9 f.). Demzufolge ist die Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug
  35. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundzüge der Strafzumessung korrekt dargetan und den anwendbaren Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwä- gungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 54 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie bestrafte die Beschuldigte schliesslich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'600.–) sowie einer Busse von (insgesamt) Fr. 300.– (Urk. 54 S. 21). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz und in beiden Berufungsverfahren keine Aus- führungen zum Strafmass gemacht (Urk. 113; Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft verlangt im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren eine Bestrafung der Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 300.– (Urk. 144 S. 2). 2.1 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und gründlich vorgenom- men. Wenn sie betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand zusammenfassend zum Schluss kommt, das Tatverschulden der Beschuldigten wiege nach Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere insgesamt sehr leicht, ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Neben den von der Vorinstanz erwähnten Umständen (vgl. Urk. 54 S. 15 f.) ist hier darauf zu verweisen, dass der Cannabis- konsum der Beschuldigten ganz offensichtlich in einem Zusammenhang mit ihren diversen gesundheitlichen Leiden steht. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach der Polizeikontrolle wirkte die Beschuldigte denn auch nicht merkbar beein- - 16 - trächtigt (Urk. 7). Ferner sind in subjektiver Hinsicht keinerlei Einschränkungen in der Schuldfähigkeit bei der Beschuldigten auszumachen. Vor diesem Hintergrund käme auch eine etwas tiefere Einsatzstrafe als im angefochtenen Entscheid vor- gesehen (30 Tage Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze Geldstrafe; Urk. 54 S. 16) in Betracht. 2.2 Grundsätzlich zutreffend – und damit zu übernehmen – sind sodann auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente einschliesslich Nachtat- verhalten (Urk. 54 S. 16 f.) sowie zur Strafart (Urk. 54 S. 19). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mittlerweile (seit Oktober 2015) selbständig er- werbstätig im Bereich Marketingdienstleistungen ist (Urk. 139 S. 3) und noch kein regelmässiges Einkommen erzielt; für das Jahr 2016 rechnet sie mit einem reinen Einkommen von Fr. 36'000.– (vgl. Urk. 141/1). Anlässlich der Berufungsverhand- lung im ersten Berufungsverfahren gab sie zu ihrer finanziellen Situation befragt zu Protokoll, Schulden von ca. Fr. 40'000.– (private Schulden: Fr. 25'000.–; Kre- ditkartenschulden: Fr. 15'000.–) zu haben (Urk. 112 S. 3). Präzisierend betreffend das Geständnis ist zudem anzumerken, dass der Beschuldigten insofern keine besondere Einsichtigkeit attestiert werden kann, als sie wenig nachvollziehbar da- rauf beharrte, über eine ausreichende ärztliche Verschreibung für ein Betäu- bungsmittel zu verfügen und ihrem Arzt eine grosse Mitverantwortung für die ihr unterlaufene Verfehlung zuschiebt, ohne zu ihrer Eigenverantwortung zu stehen (vgl. Urk. 112). Über Vorstrafen verfügt die Beschuldigte sodann zwar nicht (Urk. 127), doch ist ihr automobilistischer Leumund insofern getrübt, als ihr der Führerausweis 2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Mo- nat und 2011/2012 wegen ungenügendem Reifenprofil für vier Monate entzogen worden war (Urk. 21/2-3). Nichtsdestotrotz resultiert mit der Vorinstanz aufgrund der Täterkomponente eine leichte Reduktion der Einsatzstrafe. Insgesamt erweist sich daher – mit der Vorinstanz – die Ausfällung einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand als angemessen. 2.3 Im angefochtenen Entscheid wurde der Tagessatz basierend auf einem mo- natlichen Einkommen von Fr. 3'420.– auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 54 S. 17 f.). - 17 - Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoeinkommens- prinzip anzuwenden (BGE 134 IV 60 ff.). Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Ein- künften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten und Sozial- versicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufs- auslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geld- strafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensver- besserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt ei- gens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards möglichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.). Wie bereits dargelegt, schätzt die Beschuldigte ihr Einkommen für das Jahr 2016 auf Fr. 36'000.–. Weitere Angaben zu ihrer finanziellen Situation finden sich in ih- rer Berufungsbegründung nicht. Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich des Ein- kommens geltend, die Schätzungen der Beschuldigten seien nicht tauglich für ei- ne Reduktion des Tagessatzes; nach rund einjähriger Selbständigkeit hätte sie ihr Einkommen präziser beziffern und namentlich belegen müssen (Urk. 144 S. 4). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die entsprechende Angabe der Be- schuldigten erscheint glaubhaft und wird ferner durch eine Urkunde belegt (vgl. DOLGE in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 88 zu Art. 34). - 18 - Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 36'000.– ergeben sich monatliche Einkünfte von Fr. 3'000.–. Von diesem Betrag sind gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung die laufenden Steuern von geschätzt Fr. 200.–/Monat (die Beschuldigte wird nach dem Verheirateten- bzw. Einelterntarif besteuert, da sie mit ihrem Sohn zusammen wohnt [vgl. Urk. 40/3]), die Krankenkassenbeiträge für die Beschuldig- te und ihren Sohn von Fr. 380.– (Urk. 117 S. 3) sowie von Fr. 400.– für den Le- bensunterhalt ihres Sohnes (ohne Krankenkasse) abzuziehen. Branchenübliche Geschäftsunkosten, die ebenfalls miteinzubeziehen wären, werden keine geltend gemacht. Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Tagessatzes nicht berück- sichtigt werden zudem die Mietkosten sowie die Schulden für Konsumgüter (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Demzufolge ergibt sich ein gegenüber der Vorinstanz leicht reduzierter Tagessatz von Fr. 70.–. 2.4 Demzufolge ist die Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen.
  36. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren ist bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat das Fahren in fahrunfähigem Zustand neben der Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB von Fr. 200.– sanktioniert. Dieses Vorgehen ist angesichts der Tat- sache, dass die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu dient, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen, nicht zu be- anstanden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Überdies würde es zu einer Ungleichbehandlung zwischen der Beschuldigten und anderen Tätern, welche nur ein Vergehen und keine Übertretung begangen haben, führen, wenn mit der Be- gründung, dass die Beschuldigte nebst der Geldstrafe sowieso mit einer Über- tretungsbusse zu bestrafen ist, von einer Verbindungsbusse abgesehen würde. - 19 - Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– als Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist demgemäss zu bestätigen.
  37. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Abgeltung der Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft und zu Recht (Art. 48a StGB) darauf hingewiesen, dass diese zu mildern ist, da sich die Be- schuldigte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat (Urk. 54 S. 18). Dies ist auch im Berufungsverfahren zu übernehmen.
  38. Mit der Vorinstanz ist die Busse für die Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes mit der Verbindungsbusse zu kumulieren. Die zusätzlich zur Geldstrafe ausgesprochene Busse stellt nämlich keine ordentliche Strafart für die Ahndung von Vergehen dar. Zudem beabsichtigt diese Zusatzstrafe, die ansonsten fehlen- de spürbare Wirkung der bedingten Geldstrafe gewissermassen zu "substituie- ren". Ginge eine derartige akzessorische Busse für ein Vergehen in einer Übertre- tungsbusse auf, würde dieser Zweck insoweit vereitelt, als für den Verurteilten ein solcher "Denkzettel" nicht mehr nachvollziehbar wäre. Während die Anordnung einer zusätzlichen Verbindungsbusse im Ermessen des Gerichts liegt, muss bei Vorliegen einer oder mehrerer Übertretungen neben einem Vergehen zwingend eine zusätzliche Busse ausgesprochen werden (HEIMGARTNER in: BSK StGB I, a.a.O., N 39 zu Art. 106). Auch das Bundesgericht erwog hierzu, dass die neben der Primärstrafe praxisgemässe Sanktionierung einer zusätzlichen Übertretung mit einer Busse (BGE 102 IV 242 E. 5) auch im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 4 StGB bei unechter Gesetzeskonkurrenz gelte (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Die Verbindungsbusse von Fr. 200.– sowie die Busse von Fr. 100.– für die Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes sind daher zu addieren und die Beschuldigte mit einer Busse von insgesamt Fr. 300.– zu bestrafen.
  39. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, einen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse zur Anwendung ge- bracht. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Ent- sprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. - 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  40. Im aufgehobenen Entscheid der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 wur- den die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 117 S. 18). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte zufolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und der heutigen Verurteilung die Kosten der Unter- suchung, des erstinstanzlichen sowie des ersten Berufungsverfahrens zu tragen. Demgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) zu bestätigen, die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– anzusetzen und dessen sind der Beschuldigten aufzuerlegen.
  41. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat – mit der Verteidigung (Urk. 139 S. 3) – nicht die Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  42. Ausgangsgemäss fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfah- ren ausser Betracht. Für das vorliegende zweite Berufungsverfahren, welches die Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – nicht zu vertreten hat, ist der Beschuldig- ten eine Prozessentschädigung von Fr. 965.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (Urk. 141/2). Es wird erkannt:
  43. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie - 21 - − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  44. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  45. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  46. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  47. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
  48. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  49. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt.
  50. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
  51. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  52. Der Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 965.70 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  53. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 22 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  54. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160220-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 5. Januar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

15. Oktober 2013 (GG130016) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes Kanton Zürich vom 27. Mai 2015 (SB140068) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

4. Mai 2016 (6B_920/2015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Juli 2013 (Urk. 33 = Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 21 f.) Das Einzelgericht verfügt:

1. Die Beweisanträge der Beschuldigten werden gutgeheissen. Die act. 40/7, 44 und 45/1-2 werden als Urkunden zu den Akten genommen.

2. (Mitteilungen) Das Einzelgericht erkennt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA;

- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. [recte 2] Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 1'600.–) sowie einer Busse von CHF 300.–.

4. [recte 3] Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. [recte 4] Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 3 -

6. [recte 5] Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 915.45 Auslagen Vorverfahren CHF 900.00 Gebühr Vorverfahren CHF 3'375.45 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.

7. [recte 6] Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.

8. [recte 7] (Mitteilungen)

9. [recte 8] (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB140068; Urk. 117 S. 18 ff.) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen.

3. Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 16'495.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 139 S. 1)

1. Ziffern 1-5 und 7 des Urteils des Einzelrichters Meilen vom 16. Oktober 2013 seien aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung sowie aller kantonalen gerichtlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der Beschuldigten sei für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 17'460.70 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 144 S. 1 f.)

1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen ● des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ● der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. Die Busse sei zu bezahlen.

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.

- 5 -

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen und der Beschuldig- ten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 27. Mai 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 117 S. 4 f.).

2. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 wurde die Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten der Unter- suchung und beider gerichtlicher Verfahren auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das ganze Verfahren von Fr. 16'495.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3; Urk. 117 S. 18).

3. Gegen dieses Urteil hat die Anklagebehörde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 121 und Urk. 122/2). Mit Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichts vom 4. Mai 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 126 S. 8).

4. Vom gutheissenden bundesgerichtlichen Urteil ist der ganze Entscheid der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 betroffen.

5. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 129 und Urk. 130), wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 dessen schriftliche Durchführung angeordnet sowie der Beschuldigten Frist angesetzt, die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 131). Innert drei Mal erstreckter Frist (Urk. 133, Urk. 135; Urk. 137) ging die Berufungsbegründung der Beschul- digten vom 12. September 2016 tags darauf fristgerecht hierorts ein (Urk. 139).

- 6 - Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2016 wurde das Doppel der Beru- fungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, die Beru- fungsantwort einzureichen (Urk. 142). Nachdem die Berufungsantwort der Staats- anwaltschaft vom 10. Oktober 2016 innert Frist hierorts eingegangen war (Urk. 144), wurde diese mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2016 der Be- schuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 146). Mit Zuschrift vom 21. Oktober 2016 liess die Beschuldigte erklären, auf eine weitere Stellung- nahme zu verzichten (Urk. 148). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Schuldpunkt

1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 4. Mai 2016 verbindlich festgestellt, dass in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Sachverhalt abzustellen sei, wonach die Beschuldigte sowohl über die Zulässig- keit ihres Cannabiskonsums als auch über den THC-Wert am Folgetag geirrt ha- be (Urk 126 S. 5 E. 1.4.2). Ferner entschied das Bundesgericht, dass sich die Be- schuldigte nicht darauf berufen könne, irrtümlicherweise davon ausgegangen zu sein, der Konsum von Marihuana sei allein gestützt auf die mündliche Empfehlung ihres Arztes legal (Urk. 126 S. 6 E. 1.4.4). Schliesslich hielt das Bundesgericht hinsichtlich des Verkehrsregelverstosses fest, die Beschuldigte habe, nachdem sie Marihuana ohne ärztliche Anordnung und somit auch ohne Angaben hinsicht- lich der Dosierung konsumiert habe, nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, das THC lasse sich am Folgetag nicht mehr nachweisen, weshalb der Irrtum ver- meidbar gewesen sei. In Betracht falle daher allenfalls die Verurteilung wegen ei- nes Fahrlässigkeitsdelikts (Urk. 126 S. 7 E. 1.5.3). 2.1 Die Beschuldigte lässt in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst mo- nieren, die Fahrlässigkeit werde in der Anklageschrift bloss floskelhaft umschrie- ben. Worin die konkreten Pflichtwidrigkeiten bestehen sollten, umschreibe die An- klageschrift nicht. Diese könne sich nicht darauf beschränken, die Pflichtwidrigkeit und Vermeidbarkeit allein im Umstand des Betäubungsmittelkonsums zu um- schreiben. Gleiches gelte bezüglich der Frage der Fahrfähigkeit. Worin die Sorg-

- 7 - falt einer verantwortungsvollen Automobilistin im konkreten Fall bestanden haben solle, ergebe sich nicht aus der Anklageschrift. Angesichts der fehlenden Um- schreibung eines fahrlässigen Handelns sei der Anklagegrundsatz verletzt worden (Urk. 139 S. 2 f.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort betreffend geltend gemachter Verletzung des Anklageprinzips zusammengefasst aus, es sei richtig, dass sämtliche Umstände, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollten, in der Anklageschrift umschrieben werden müss- ten. Diesem Erfordernis sei vorliegend aber, im Gegensatz zu dem von der Ver- teidigung zitierten Entscheid BGE 116 Ia 455, genügend klar nachgelebt worden. In jenem Verfahren sei anscheinend im Anklagesachverhalt gar nicht umschrie- ben worden, worin die den Beschuldigten vorgeworfene, fahrlässige Handlung/ Unterlassung bestanden habe. Dem sei vorliegend nicht so. Der Beschuldigten werde klar vorgeworfen und in der Anklageschrift auch genügend deutlich und verständlich umschrieben, sie hätte als verantwortliche Automobilistin bedenken und in groben Zügen vorhersehen können, dass sie aufgrund ihres vorgängigen wissentlichen und willentlichen Drogenkonsums im Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluss von THC gestanden und nicht mehr genügend fahrfähig gewesen sei, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr hinreichend sicher zu lenken, und sie dennoch ein solches gelenkt habe. Auch die Vermeidbarkeit sei genügend umschrieben, halte die Anklageschrift doch klar fest, dass die Beschuldigte, wenn sie überhaupt keine Betäubungsmittel vor Fahrtantritt konsumiert hätte, ihr strafbares Verhalten hätte vermeiden können (Urk. 144 S. 2 f.). 2.3 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 2.2 bestimmt die Anklageschrift nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der

- 8 - Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom

2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom

29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinwei- sen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Sub- sumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkei- ten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). An die Ankla- geschrift dürfen keine überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus de- nen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraus- sehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Angeklagte die gebotene Vor- sicht nicht beachtet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2009, 6B_222/2009, 6B_223/2009, 6B_231/2009 vom 2. September 2009 E. 3.1; BGE 120 IV 348 E. 3c; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc). Gemäss – soeben dargestellter – bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen folglich sämtliche Umstände, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen, in der Anklageschrift umschrieben werden. Die Fahrlässigkeit wird in der Anklageschrift vom 9. Juli 2013 insbesondere wie folgt umschrieben: "[…], was sie (die Beschuldigte) bei der Sorgfalt, wie dies von einer verantwortungsvollen Automobilistin erwartet werden darf, hätte bedenken und in groben Zügen vorhersehen können, bevor sie sich ans Steuer setzte und was sie bei pflichtgemässem Verhalten, d.h. wenn sie überhaupt keine Betäu-

- 9 - bungsmittel vor Fahrtantritt konsumiert hätte, auch hätte vermeiden können" (Urk. 33 = Urk. 35 S. 2; vgl. auch Urk. 139 S. 2). Die Pflichtwidrigkeit ergibt sich somit aus dem vorangegangenen wissentlichen und willentlichen Konsum von Betäubungsmitteln und der anschliessenden Fahrt mit einem Motorfahrzeug. Die Verteidigung führt zur Pflichtwidrigkeit an, lediglich deren Umschreibung im Umstand des Betäubungsmittelkonsums genüge nicht, sondern die konkreten Pflichtwidrigkeiten hätten umschrieben werden sollen (Urk. 139 S. 2). Dem ist nicht zu folgen. Verständlich geht aus der Anklageschrift hervor, dass die Beschuldigte nach dem wissentlichen und willentlichen Konsum von Joints einen Personenwagen gelenkt hat, dass sie als verantwortungsvolle Automobilistin hätte bedenken müssen, dass ihr Blut nach wie vor eine über dem Grenzwert liegende Konzentration an THC aufweisen könnte, weshalb es hätte sein können, dass sie nicht mehr ausreichend fähig war, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr sicher zu lenken. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in die- sem Zusammenhang ferner darauf hin, dass ausufernde Argumentationen oder langatmige Ausführungen zum Beweis eines inneren Sachverhaltes in einem An- klagesachverhalt fehl am Platz sind und in Plädoyers zu tätigen sind (Urk. 144 S. 3). Die Vorhersehbarkeit wird insofern umschrieben, als dass die Anklageschrift fest- hält, dass die Beschuldigte nach dem Konsum einer derartigen Menge Marihuana in der Form von Joints am Vorabend, im Zeitpunkt der Fahrt vom 15. Dezember 2012, ca. 22.05 Uhr, hätte bedenken und in groben Zügen vorhersehen können, dass sie in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte. Diese Umschrei- bung ist mit der Anklagebehörde ebenfalls als genügend einzustufen. Zum einen ist hierbei auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hinzuweisen, wonach die Anklageschrift die vorgeworfene Tat (bloss) möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen hat. Zum anderen erschliesst sich aus dieser Formulierung genügend deutlich, was der Be- schuldigten im Rahmen der Vorhersehbarkeit vorgeworfen wird, nämlich, dass das Blut nach dem Konsum zweier Joints am Vorabend im Zeitpunkt der Fahrt

– noch ca. 22 Stunden später – immer noch eine über dem Grenzwert liegende Konzentration an THC aufweisen kann.

- 10 - Betreffend Vermeidbarkeit wird in der Anklageschrift ausgeführt, was sie (die Be- schuldigte) bei pflichtgemässem Verhalten, d.h. wenn sie überhaupt keine Betäu- bungsmittel vor Fahrtantritt konsumiert hätte, auch hätte vermeiden können. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Umschreibung der Vermeidbarkeit allein im Umstand des Betäubungsmittelkonsums genüge nicht; was (und inwie- fern) die Beschuldigte bezüglich der ärztlichen Empfehlung zur Einnahme von Cannabis als Schmerzmittel hätte beachten, hinterfragen und überprüfen müssen und mithin den Irrtum über die zeitliche Nachweisbarkeit von THC im Blut hätte vermeiden können, sei nicht umschrieben (Urk. 139 S. 2 f.). Es trifft zu, dass die Anklageschrift keine weiteren Umschreibungen enthält. Dies ist aber auch nicht nötig. Die Anklageschrift hält klar fest, dass die Beschuldigte, hätte sie keine Be- täubungsmittel vor Fahrtantritt konsumiert, nicht in fahrunfähigem Zustand ein Mo- torfahrzeug gelenkt hätte. Der Beschuldigten erschliesst sich aus der Anklage- schrift somit deutlich, was sie zur Vermeidung eines strafbaren Verhaltens hätte tun müssen. Wenn die Verteidigung schliesslich geltend macht, es ergebe sich nicht aus der Anklageschrift, worin die Sorgfalt einer verantwortungsvollen Automobilistin im konkreten Fall bestanden haben soll, ist ihr zu widersprechen. Wie soeben dar- gestellt, geht klar aus der Anklageschrift hervor, dass eine verantwortungsvolle Automobilistin sich nach dem Marihuanakonsum nicht an das Steuer eines Motor- fahrzeuges hätte setzen und kein solches Fahrzeug hätte lenken sollen. 2.4 Entgegen der Verteidigung liegt somit keine Verletzung des Anklagegrund- satzes vor. Der Anklagesachverhalt umschreibt die Fahrlässigkeit allenfalls zwar etwas knapp, aber durchaus genügend.

3. Hinsichtlich der der Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes hat das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass in tat- sächlicher Hinsicht vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Sachverhalt abzustel- len sei, wonach die Beschuldigte sowohl über die Zulässigkeit ihres Cannabis- konsums als auch über den THC-Wert am Folgetag geirrt habe (Urk. 126 S. 5 E. 1.4.2). Somit ist im vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahren davon auszuge- hen, dass die Beschuldigte – wie in der Anklageschrift festgehalten – zwar vor-

- 11 - sätzlich Marihuana in Form von Joints geraucht hat, dass sie sich aber betreffend Zulässigkeit ihres Cannabiskonsums (sowie betreffend THC-Wert am Folgetag) in einem Verbotsirrtum befunden hat. Sodann hat das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Vermeidbarkeit des Irrtums zu Unrecht verneint worden sei. Demgemäss war der Irrtum vermeid- bar. Dies hat zur Folge, dass die diesbezügliche Strafe zwar zu mildern sein wird (Art. 21 Satz 2 StGB), die Beschuldigte jedoch anklagegemäss der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist.

4. Betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand hielt das Bundesgericht fest, die Beschuldigte habe gemäss eigenen Angaben gewusst, dass Cannabis eine berauschende Wirkung habe und sie sich deshalb nicht unmittelbar nach dem Konsum ans Steuer habe setzen dürfen. Aufgrund dessen könne sie sich auch nicht darauf berufen, sich auf die Vollständigkeit der Aufklärung durch den Arzt verlassen zu haben. Nachdem sie die Substanz ohne ärztliche Anordnung und somit auch ohne Angaben hinsichtlich der Dosierung konsumiert hätte, habe sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, das THC lasse sich am Folgetag nicht mehr nachweisen, weshalb der Irrtum vermeidbar gewesen sei. In Betracht falle daher die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (Urk. 126 S. 6 f. E. 1.5.3). Dies ist nachfolgend zu prüfen: 4.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2013 wird der Be- schuldigten vorgeworfen, am 15. Dezember 2012, um ca. 22.05 Uhr ihren Toyota Carina in B._____ gefahren zu haben, obschon sie zuvor – mutmasslich am Vor- abend zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr – Marihuana in Form von Joints kon- sumiert gehabt habe, so dass ihr Blut während der Fahrt eine Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol (THC) von 5.3 µg/L aufgewiesen habe (Urk. 33 = Urk. 35). In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte den Tatbestand des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV erfüllt. Dies an-

- 12 - erkannte die Beschuldigte denn auch sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 4; Urk. 29 S. 9; Urk. 46 S. 1; Prot. I S. 10) und daran hielt sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2015 fest (Urk. 112 S. 5). 4.2 In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten Fahr- lässigkeit vor, weil sie bei der Sorgfalt, die von ihr als verantwortungsvoller Auto- mobilistin erwartet werden dürfe, hätte bedenken und in groben Zügen vor- hersehen können, dass sie unter dem Einfluss von THC stehen und nicht mehr ausreichend fähig sein würde, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr genügend sicher zu lenken (Urk. 33 S. 2 = Urk. 35 S. 2). 4.2.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Beschuldigte habe um die ermüden- de Wirkung von Cannabis gewusst und damit rechnen müssen, dass nicht jede Tätigkeit nach dessen Konsum ausgeübt werden könne. Sie stützt sich dabei auf die Schilderungen der Beschuldigten über ihre Erfahrung, wie stark ein Cannabis- tee sie jeweils ermüdet habe, weshalb sie stattdessen das Medikament Nisulid habe nehmen müssen, wenn sie bei ihrer Arbeit, also tagsüber, anspruchsvolle Projekte zu erledigen gehabt habe. Deswegen und aufgrund der allgemein gebo- tenen Sorgfalt hätte die Beschuldigte mit der reinen Möglichkeit rechnen müssen, dass das am Vorabend konsumierte Cannabis auch 22 Stunden später noch nicht vollständig abgebaut und noch nachweisbar sein könnte. Indem sie dennoch ein Auto gelenkt habe, habe sie pflichtwidrig gehandelt und den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG zumindest fahrlässig begangen (Urk. 54 S. 9 f.). 4.2.2 Die Beschuldigte äussert sich in ihrer Berufungsbegründung nicht zur Fahr- lässigkeit (Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft macht dazu geltend, jedem Autofah- rer, aber auch jedem Drogenkonsumenten und damit auch der Beschuldigten, welche als langjährige Drogenkonsumentin viel Erfahrung mit der Wirkung von Betäubungsmitteln aufweise, sei bewusst, dass der Konsum von Drogen die Fahr- fähigkeit vermindere. Dass eine solche "Fahrverminderung" auch nach rund 24 Stunden noch vorliege, sei der Beschuldigten offenbar (jedenfalls nicht widerleg- bar) nicht bewusst gewesen, ansonsten ihr gar vorsätzliche Tatbegehung vorge- worfen werden müsste. Sie hätte die lange Wirkung des THC bedenken und demzufolge auf die Autofahrt verzichten können. Sie hätte sich über die Nachwir-

- 13 - kung ihres Drogenkonsums Gedanken machen und sich in einer Apotheke, beim Arzt oder auch bei Polizeibehörden erkundigen müssen. So hätte sie die Nach- wirkung des Drogenkonsums voraussehen können. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie fahrlässig gehandelt (Urk. 144 S. 3 f.). 4.2.3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnit- ten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässig- keit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht er- kennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher ein- treten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinun- gen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (FAHRNI/HEIMGARTNER in: BSK Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 38 zu Art. 91 mit Hinweisen). 4.2.4 Die Beschuldigte weist – wie im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer dargetan (Urk. 117 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 112 S. 5 ff.) – eine lange Kranken- und Unfallgeschichte auf und konsumiert gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2004 Cannabis zur Behandlung chronischer Schmerzen – dies weil andere Schmerzmittel entweder nicht den gewünschten Erfolg hatten oder vor allen Din- gen zu starke Nebenwirkungen bzw. allergische Reaktionen auslösten. Der Ver- teidiger der Beschuldigten führte hierzu in seinem Plädoyer vor Vorinstanz aus, sie habe Cannabis jeweils abends, in der Regel in Form eines Tees eingenom- men und es nur selten geraucht. So habe sie schlafen können. Tagsüber habe sie teilweise andere Schmerzmittel eingenommen und deren Nebenwirkung in Kauf genommen (Urk. 46 S. 18; so auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung [Urk. 112 S. 9]). Wird Cannabis auf diese Weise eingesetzt, dann macht man das sicher auch aufgrund seiner nachhaltigen Wirkung über eine gewisse Dauer, was die Beschuldigte bestätigte (Urk. 112 S. 9). Die Beschuldigte gab denn auch an, vor allem dann auf Cannabis, welches bei ihr eine extreme Schmerzminderung bewirkt habe, zurückgegriffen zu haben, wenn ihre Schmer-

- 14 - zen schlimmer als üblich gewesen seien und sie kaum mehr habe schlafen kön- nen. Nach dem Konsum von Cannabis habe sie schlafen, am nächsten Tag aber dennoch aufstehen und zur Arbeit gehen können (Urk. 29 S. 8; Prot. I S. 11 f.; Urk. 112 S. 8 f.). Demzufolge war die Wirkung des Cannabis offensichtlich so stark, dass es der Beschuldigten trotz grosser Schmerzen eine ganze Nacht lang möglich war zu schlafen. Jedoch konnte sie Cannabis tagsüber bzw. während der Arbeit nicht nehmen, weil der Tee sie viel zu müde machte und sie so gewisse Projekte, wie etwa eine Tagung, nicht durchziehen konnte (Prot. I S. 11). Eine Droge vermag höchstens so lange Wirkung zu entfalten, als sie vom Körper noch nicht abgebaut wurde. Aber selbst wenn die unmittelbare Wirkung nachlässt, heisst dies noch nicht, dass sie bereits vollständig abgebaut wurde. Die schmerz- lösende und ermüdende Wirkung, die das Cannabis auf die Beschuldigte offenbar hatte, zeigt deutlich seine Wirkung auf das Nervensystem. Damit liegt auch auf der Hand, dass Cannabis, wie im Übrigen auch jedes andere Betäubungsmittel, das Reaktionsvermögen und damit die Fahrfähigkeit einer Person mitbeeinflusst. Die Beschuldigte dürfte sich der Wirkung der Inhaltsstoffe von Cannabis aufgrund ihrer rund zehnjährigen Erfahrung mit dieser Substanz durchaus bewusst gewe- sen sein. Dass Cannabiskonsum relativ lange im Blut nachweisbar ist, ist ferner weder aussergewöhnlich noch neu. Entsprechende Informationen sind etwa im In- ternet einfach zugänglich und hätten auch – mit der Anklagebehörde – durch Fra- gen der Beschuldigten an einen Apotheker oder Arzt oder gar an Polizeibehörden (ohne Offenlegung des Konsums) problemlos beschafft werden können. Insge- samt hätte die Beschuldigte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sie sich selbst rund 22 Stunden nach dem Rauchen von zwei Joints ans Steuer setzen würde, ohne dass ihr Körper das Cannabis vollständig abgebaut haben und ihr Blut eine zu hohe Betäubungsmittelkonzentration aufweisen könnte. Dass sie das Cannabis dieses Mal in Form von Joints – und nicht wie üblich von Tee – zu sich genommen hatte, hätte ihr umso stärkeren Anlass zu entsprechenden Überlegun- gen geben müssen, musste sie doch in Erwägung ziehen, dass die THC- Konzentration und damit die Dosierung beim Rauchen von Joints ausserhalb ih- res Einflussbereichs liegen und die Wirkung daher stärker ausfallen bzw. der

- 15 - Wirkstoff vom Körper besser aufgenommen werden könnte als dies beim Trinken eines Tees der Fall ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass die Be- schuldigte den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG fahrlässig erfüllt hat (Urk. 54 S. 9 f.). Demzufolge ist die Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundzüge der Strafzumessung korrekt dargetan und den anwendbaren Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwä- gungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 54 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie bestrafte die Beschuldigte schliesslich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'600.–) sowie einer Busse von (insgesamt) Fr. 300.– (Urk. 54 S. 21). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz und in beiden Berufungsverfahren keine Aus- führungen zum Strafmass gemacht (Urk. 113; Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft verlangt im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren eine Bestrafung der Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 300.– (Urk. 144 S. 2). 2.1 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und gründlich vorgenom- men. Wenn sie betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand zusammenfassend zum Schluss kommt, das Tatverschulden der Beschuldigten wiege nach Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere insgesamt sehr leicht, ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Neben den von der Vorinstanz erwähnten Umständen (vgl. Urk. 54 S. 15 f.) ist hier darauf zu verweisen, dass der Cannabis- konsum der Beschuldigten ganz offensichtlich in einem Zusammenhang mit ihren diversen gesundheitlichen Leiden steht. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach der Polizeikontrolle wirkte die Beschuldigte denn auch nicht merkbar beein-

- 16 - trächtigt (Urk. 7). Ferner sind in subjektiver Hinsicht keinerlei Einschränkungen in der Schuldfähigkeit bei der Beschuldigten auszumachen. Vor diesem Hintergrund käme auch eine etwas tiefere Einsatzstrafe als im angefochtenen Entscheid vor- gesehen (30 Tage Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze Geldstrafe; Urk. 54 S. 16) in Betracht. 2.2 Grundsätzlich zutreffend – und damit zu übernehmen – sind sodann auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente einschliesslich Nachtat- verhalten (Urk. 54 S. 16 f.) sowie zur Strafart (Urk. 54 S. 19). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mittlerweile (seit Oktober 2015) selbständig er- werbstätig im Bereich Marketingdienstleistungen ist (Urk. 139 S. 3) und noch kein regelmässiges Einkommen erzielt; für das Jahr 2016 rechnet sie mit einem reinen Einkommen von Fr. 36'000.– (vgl. Urk. 141/1). Anlässlich der Berufungsverhand- lung im ersten Berufungsverfahren gab sie zu ihrer finanziellen Situation befragt zu Protokoll, Schulden von ca. Fr. 40'000.– (private Schulden: Fr. 25'000.–; Kre- ditkartenschulden: Fr. 15'000.–) zu haben (Urk. 112 S. 3). Präzisierend betreffend das Geständnis ist zudem anzumerken, dass der Beschuldigten insofern keine besondere Einsichtigkeit attestiert werden kann, als sie wenig nachvollziehbar da- rauf beharrte, über eine ausreichende ärztliche Verschreibung für ein Betäu- bungsmittel zu verfügen und ihrem Arzt eine grosse Mitverantwortung für die ihr unterlaufene Verfehlung zuschiebt, ohne zu ihrer Eigenverantwortung zu stehen (vgl. Urk. 112). Über Vorstrafen verfügt die Beschuldigte sodann zwar nicht (Urk. 127), doch ist ihr automobilistischer Leumund insofern getrübt, als ihr der Führerausweis 2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Mo- nat und 2011/2012 wegen ungenügendem Reifenprofil für vier Monate entzogen worden war (Urk. 21/2-3). Nichtsdestotrotz resultiert mit der Vorinstanz aufgrund der Täterkomponente eine leichte Reduktion der Einsatzstrafe. Insgesamt erweist sich daher – mit der Vorinstanz – die Ausfällung einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand als angemessen. 2.3 Im angefochtenen Entscheid wurde der Tagessatz basierend auf einem mo- natlichen Einkommen von Fr. 3'420.– auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 54 S. 17 f.).

- 17 - Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoeinkommens- prinzip anzuwenden (BGE 134 IV 60 ff.). Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Ein- künften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten und Sozial- versicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufs- auslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geld- strafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensver- besserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt ei- gens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards möglichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.). Wie bereits dargelegt, schätzt die Beschuldigte ihr Einkommen für das Jahr 2016 auf Fr. 36'000.–. Weitere Angaben zu ihrer finanziellen Situation finden sich in ih- rer Berufungsbegründung nicht. Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich des Ein- kommens geltend, die Schätzungen der Beschuldigten seien nicht tauglich für ei- ne Reduktion des Tagessatzes; nach rund einjähriger Selbständigkeit hätte sie ihr Einkommen präziser beziffern und namentlich belegen müssen (Urk. 144 S. 4). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die entsprechende Angabe der Be- schuldigten erscheint glaubhaft und wird ferner durch eine Urkunde belegt (vgl. DOLGE in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 88 zu Art. 34).

- 18 - Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 36'000.– ergeben sich monatliche Einkünfte von Fr. 3'000.–. Von diesem Betrag sind gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung die laufenden Steuern von geschätzt Fr. 200.–/Monat (die Beschuldigte wird nach dem Verheirateten- bzw. Einelterntarif besteuert, da sie mit ihrem Sohn zusammen wohnt [vgl. Urk. 40/3]), die Krankenkassenbeiträge für die Beschuldig- te und ihren Sohn von Fr. 380.– (Urk. 117 S. 3) sowie von Fr. 400.– für den Le- bensunterhalt ihres Sohnes (ohne Krankenkasse) abzuziehen. Branchenübliche Geschäftsunkosten, die ebenfalls miteinzubeziehen wären, werden keine geltend gemacht. Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Tagessatzes nicht berück- sichtigt werden zudem die Mietkosten sowie die Schulden für Konsumgüter (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Demzufolge ergibt sich ein gegenüber der Vorinstanz leicht reduzierter Tagessatz von Fr. 70.–. 2.4 Demzufolge ist die Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen.

3. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren ist bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat das Fahren in fahrunfähigem Zustand neben der Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB von Fr. 200.– sanktioniert. Dieses Vorgehen ist angesichts der Tat- sache, dass die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu dient, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen, nicht zu be- anstanden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Überdies würde es zu einer Ungleichbehandlung zwischen der Beschuldigten und anderen Tätern, welche nur ein Vergehen und keine Übertretung begangen haben, führen, wenn mit der Be- gründung, dass die Beschuldigte nebst der Geldstrafe sowieso mit einer Über- tretungsbusse zu bestrafen ist, von einer Verbindungsbusse abgesehen würde.

- 19 - Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– als Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist demgemäss zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Abgeltung der Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft und zu Recht (Art. 48a StGB) darauf hingewiesen, dass diese zu mildern ist, da sich die Be- schuldigte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat (Urk. 54 S. 18). Dies ist auch im Berufungsverfahren zu übernehmen.

5. Mit der Vorinstanz ist die Busse für die Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes mit der Verbindungsbusse zu kumulieren. Die zusätzlich zur Geldstrafe ausgesprochene Busse stellt nämlich keine ordentliche Strafart für die Ahndung von Vergehen dar. Zudem beabsichtigt diese Zusatzstrafe, die ansonsten fehlen- de spürbare Wirkung der bedingten Geldstrafe gewissermassen zu "substituie- ren". Ginge eine derartige akzessorische Busse für ein Vergehen in einer Übertre- tungsbusse auf, würde dieser Zweck insoweit vereitelt, als für den Verurteilten ein solcher "Denkzettel" nicht mehr nachvollziehbar wäre. Während die Anordnung einer zusätzlichen Verbindungsbusse im Ermessen des Gerichts liegt, muss bei Vorliegen einer oder mehrerer Übertretungen neben einem Vergehen zwingend eine zusätzliche Busse ausgesprochen werden (HEIMGARTNER in: BSK StGB I, a.a.O., N 39 zu Art. 106). Auch das Bundesgericht erwog hierzu, dass die neben der Primärstrafe praxisgemässe Sanktionierung einer zusätzlichen Übertretung mit einer Busse (BGE 102 IV 242 E. 5) auch im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 4 StGB bei unechter Gesetzeskonkurrenz gelte (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Die Verbindungsbusse von Fr. 200.– sowie die Busse von Fr. 100.– für die Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes sind daher zu addieren und die Beschuldigte mit einer Busse von insgesamt Fr. 300.– zu bestrafen.

6. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, einen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse zur Anwendung ge- bracht. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Ent- sprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen.

- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im aufgehobenen Entscheid der hiesigen Kammer vom 27. Mai 2015 wur- den die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 117 S. 18). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte zufolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und der heutigen Verurteilung die Kosten der Unter- suchung, des erstinstanzlichen sowie des ersten Berufungsverfahrens zu tragen. Demgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) zu bestätigen, die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– anzusetzen und dessen sind der Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat – mit der Verteidigung (Urk. 139 S. 3) – nicht die Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Ausgangsgemäss fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfah- ren ausser Betracht. Für das vorliegende zweite Berufungsverfahren, welches die Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – nicht zu vertreten hat, ist der Beschuldig- ten eine Prozessentschädigung von Fr. 965.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (Urk. 141/2). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie

- 21 - − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt.

8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 965.70 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 22 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.