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SB160113

Gefährdung des Lebens etc.

Zürich OG · 2016-08-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird unter dem Titel Gefährdung des Lebens vorgeworfen, er habe am Sonntag, den 10. August 2014, um ca. 03.30 Uhr, die seitlich auf dem Bett liegende Privatklägerin mit beiden Händen von vorne am Hals gewürgt, so- dass sie Atemschwierigkeiten bekommen und vorübergehend bewusstlos gewor- den sei. Der Beschuldigte habe durch diesen Angriff gegen den Hals bewirkt, dass die Privatklägerin an der Bindehaut des linken Augenunterlids und an der

- 7 - Mundvorhofschleimhaut oben punktförmige Einblutungen, sog. Stauungsblutun- gen, erlitten habe, welche im Rahmen eines Stauungsvorgangs (Gefässabklem- mung) entstanden und als objektivierbare Befunde einer Blutzirkulationsstörung gelten würden. Aufgrund des heftigen Würgens des Beschuldigten sei es bei der Privatklägerin zufolge Abschnürens der Halsvenen zu einer Abflussstörung des Blutes aus dem Kopfraum, gleichzeitig zu einer Durchblutungsstörung und damit zu einer Sauerstoffunterversorgung im Gehirn gekommen. Der Beschuldigte habe durch das Würgen der Privatklägerin bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne jeden ver- nünftigen Grund bewirkte und durch nichts zu rechtfertigende, sehr grosse Gefahr ihres Versterbens durch einen sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden, nament- lich der Schädigung der Regulationszentren für Blutkreislauf und Atmung, er- zeugt. Die Privatklägerin habe zudem in jenem Moment befürchtet, dass der Beschuldig- te sie umbringen würde, was dieser zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Beschuldigte am Hals gewürgt zu ha- ben. Es seien vielleicht ein paar Sekunden gewesen und danach habe er seine Hand weggenommen (Urk. 2/4 S. 19). Er habe sie damit am Schreien hindern wollen (Urk. 2/1 S. 3). 2.2. Der amtliche Verteidiger brachte vor Vorinstanz sodann vor, dass kein derar- tig heftiges Würgen stattgefunden habe, dass eine Lebensgefahr bestanden ha- be. Die vom Arzt festgestellten Einblutungen könnten durch Schläge oder Erbre- chen entstanden sein. Die Privatklägern habe auch keinen Grund nennen können, weshalb der Beschuldigte sie hätte umbringen wollen (Urk. 45 S. 8 f.; Prot. I S. 11 f.).

3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine unmittelbare Lebensgefahr be- standen und der Beschuldigte die Privatklägerin mit direktem Gefährdungsvorsatz am Hals gewürgt habe. Sie stellte dabei auf die Aussagen des Beschuldigten, auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. med. D._____ (Urk. 5/1)

- 8 - und dessen Zeugenaussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 43) sowie auf die Verletzungsaufnahmen (Urk. 6 Blatt 32 und 33) ab (Urk. 54 S. 48 f.), welche Beweismittel sie unter Beachtung der prozessualen Grunds- ätze (Urk. 54 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StGB) zutreffend würdigte.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wendete auch vor der Berufungs- instanz ein, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden (Urk. 45 S. 8 f.; Prot. I S. 11 f; Urk. 67 S. 10-24). 4.1. Die Untersuchung der Privatklägerin durch den medizinischen Sachverstän- digen Dr. med. D._____ fand ca. ½ Tag nach dem geltend gemachten Ereignis statt. Er hat u.a. am linken Auge, an der Augenbindehaut des Unterlides, eine dis- krete rote, punktförmige Schleimhauteinblutung festgestellt. Ebenso hat er an der Mundvorhofschleimhaut oben, knapp links der Körpermittellinie, eine rote, punkt- förmige Schleimhauteinblutung entdeckt (Urk. 5/1 S. 3). Der Gutachter sieht die Ursache dieser Stauungsblutungen als Folge eines Würgevorganges. Aufgrund des heftigen Würgens sei es zufolge des Abschnürens der Halsvenen zu einer Abflussstörung des Blutes aus dem Kopfraum, gleichzeitig zu einer Durchblu- tungsstörung und damit zu einer Sauerstoffunterversorgung im Gehirn gekom- men, womit eine konkrete und sehr grosse Gefahr des Versterbens durch einen sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden, namentlich der Schädigung der Regula- tionszentren für Blutkreislauf und Atmung bestanden habe. Im vorliegenden Fall, so der Gutachter, könne daher in einer Gesamtschau der Befunde, insbesondere aufgrund der Stauungsblutungen, eine konkrete Lebensgefahr bejaht werden (Urk. 5/1 S. 6). Der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sach- verständiger Zeuge befragte D._____ erläuterte anhand der Fotodokumentation seine Untersuchungsbefunde (Urk. 6 Blatt 32 und 33). Es gebe individuelle Unter- schiede bei der Entwicklung von Stauungsblutungen, je nach Kapillarendicke. Auch bereits schwache Anzeichen von Einblutungen würden gemäss den Richtli- nien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin als objektivierbarer Be- fund für beim Würgen erzeugte Einflussstauungen genügen. Seine Folgerung auf "heftiges" Würgen habe er aus den Stauungsblutungen abgeleitet und sei unbe- einflusst von der Vorgeschichte gewesen, wovon er wenig gekannt habe ("häusli-

- 9 - che Gewalt"). Er erklärte auch, dass heftiges Husten oder gewisse Bluterkrankhei- ten bzw. alles, was mit Thoraxkompression zu tun habe, derartige Stauungsblu- tungen erzeugen könnten. Auf Nachfrage des amtlichen Verteidigers konnte er nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin sich vor der Untersuchung sich stark habe übergeben müssen. Es gebe auch keine Möglichkeit, den körperlichen Un- terschieden bzgl. Kapillarendicke gerecht zu werden. Bei älteren Leuten seien diese bereits etwas geschädigt und dadurch könnten leichter Stauungsblutungen entstehen. Die individuellen Unterschiede seien abhängig von der Art und Intensi- tät des Angriffs gegen den Hals. Beim Drosselungsvorgang habe man weniger Stauungsblutungen als beim Würgen. Kapillaren könnten auch bei Schlägen plat- zen. Er habe deshalb Einblutungen an der Unteraugenregion nicht als Stauungs- blutungen eingeschätzt, weil er am linken Ohr und in dieser Region noch andere Hautverletzungen (Hautabschürfung) festgestellt habe, was er auf stumpfe Ge- walteinwirkung zurückgeführt habe. Theoretisch sei es möglich, dass die festge- stellten Stauungsblutungen durch Schläge hätten entstehen können, aber dann wäre auch zu erwarten, dass auf dem korrespondierenden Hautmantel Hautver- letzungen sichtbar wären. Er (der Gutachter) habe aber weder an der Oberlippe noch am Augenlid irgendwelche Verletzungen festgestellt (vgl. dazu auch Urk. 6 Blatt 5 der Fotodokumentation; Urk. 43 S. 9-12). 4.2. Das Gutachten sowie die ergänzenden Angaben des Sachverständigen bele- gen, dass die Schlussfolgerungen auf einer sorgfältigen Analyse der Verletzungen der Privatklägerin basieren. Er hat auch - wie sich seinen Aussagen entnehmen lässt - alternative Verursachungen in Betracht gezogen (z.B. durch Schläge ver- ursachte Einblutungen). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die festgestellten Stauungsblutungen (Bindehaut linkes Augenunterlid und obere Mundvorschleimhaut) nicht die Folge von Schlägen sind. Auch andere Ursachen, wie sie die Verteidigung anführte (Urk. 67 S. 12-16), wie etwa Thoraxkompression z.B. durch starkes Übergeben, erweisen sich im Gesamtkontext nicht als Ursache für die Stauungsblutungen. Der Beschuldigte selbst (Zusammenfassung seiner Aussagen in Urk. 54 S. 31-38; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat zugegeben, ihr den Mund zugedrückt und am Hals gedrückt (jedoch nicht gewürgt zu haben), damit sie nicht schreie (Urk. 2/1 S. 3); um sie am Schreien zu hindern habe er sie mit beiden

- 10 - Händen während weniger als einer Minute gewürgt, jedoch nicht stark (Urk. 2/2 S. 6); er habe sie ein paar Sekunden gewürgt, dann habe er seine Hand wegge- nommen (Urk. 2/4 S. 18 f.). Diese Angaben sind vor der weiteren Zugabe des Be- schuldigten zu werten, wonach er die Privatklägerin massiv verprügelt habe und er richtiggehend ausgerastet sei (Urk. 41 S. 25); er habe einfach die Kontrolle ver- loren und es sei nicht mehr in seinen Händen gewesen, wie er sich verhalten ha- be (Urk. 2/4 S. 9). Dies indiziert, dass er auch beim Würgevorgang, womit er die Privatklägerin ruhig stellen wollte ("am Schreien hindern"), ausser Kontrolle war und sie deshalb heftig am Hals gewürgt hat. Damit lassen sich auch die Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen, wonach sie dachte, sie würde jetzt sterben (Urk. 3/1 S. 3). Die Aussagen der Privatklägerin sind zwar bezüglich der Folgen des Würgens nicht einheitlich. So hat sie bei der Polizei noch erklärt, sie sei nicht bewusstlos geworden, wohingegen sie bei der Staatsanwaltschaft auf Frage aus- sagte, sie sei bewusstlos gewesen, wisse aber nicht wie lang; dies habe sie bei der Polizei bereits ausgesagt (Urk. 3/2 S. 26 f.; Urk. 3/3 S. 8). Gleichbleibend spricht sie aber immer von Schwindel, Atemnot, Todesangst und dass es nicht zu einem Urinabgang gekommen sei (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 26 f.; Urk. 3/3 S. 8 f.). Zur Dauer der Würgehandlung konnte sie keine Angaben machen (Urk. 3/2 S. 26; Urk. 3/3 S. 8) bzw. verwies auf ihre Aussagen bei der Polizei, als sie erklärte, es sei ihr ca. 1 Minute schwindlig gewesen (Urk. 3/1 S. 3). Sie wusste später auch nicht mehr, ob sie mit einer Hand oder mit beiden Händen gewürgt worden war (Urk. 3/2 S. 26). Dieses zurückhaltende Aussageverhalten (bzgl. Dauer, Vorge- hensweise, Intensität) belegt, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belas- ten will. Ihre Aussagen widerspiegeln v.a. ihre Empfindungen und Gefühle (Schwindel, Atemnot, Todesangst). Diese Aussagen sind glaubhaft. Hinweise auf eine "Beratung", wie sie die Verteidigung vermutete (Prot. II S. 24), die zu drama- tischeren Aussagen geführt haben könnte, sind nicht auszumachen. 4.3. Zu einem Ganzen zusammengefügt lassen die Beweismittel keine unüber- windbare Zweifel offen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin derart heftig ge- würgt hat, dass Stauungsblutungen entstanden sind. Dass, wie die Verteidigung anführt, auch ein Ersticken oder Würgen ohne das Auftreten von Stauungsblutun-

- 11 - gen möglich sei (Urk. 67 S. 19 f.), ändert daran nichts, da hier ja Stauungsblutun- gen vorliegen. 4.4. Der amtliche Verteidiger liess vor Vorinstanz und auch heute ferner vorbrin- gen, das Würgen habe nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt. Die Schleimhauteinblutungen stellten nicht Symptome einer kritischen Stauungsblu- tung dar (Urk. 45 S. 8 f.: Prot. I S. 11; Urk. 67 S. 11-19). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter hält überzeugend fest, dass es sich um wür- gebedingte Stauungsblutungen handelt, welche auf eine konkrete Lebensgefahr hindeuteten (Urk. 5/1 S. 6). Auch als sachverständiger Zeuge hielt er an dieser Schlussfolgerung (unter Hinweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin) fest (Urk. 43 S. 10).

5. Was den inneren Sachverhalt angeht, so bestreitet der Beschuldigte, dass er versucht habe, die Privatklägerin umzubringen (Urk. 2/4 S. 18). Dem Beschuldig- ten wird indessen nicht zum Vorwurf gemacht, er habe die Privatklägerin umbrin- gen wollen. Vielmehr geht der Vorwurf dahin, dass er mit seiner Handlung das Leben der Privatklägerin konkret in Gefahr gebracht hat. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vor- stellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Er- folg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 73). Der Beschuldigte wusste auf entsprechende Frage, dass Würgen über längere Zeit den Tod herbeiführen kann (Urk. 2/4 S. 27). Zum Allgemeinwissen gehört auch, dass heftiges Würgen ebenfalls tödlich sein kann. Mit dem Würgen wollte der Beschuldigte die Privatklägerin am Schreien hindern. Dabei drückte er ihren Hals so stark, dass sie kaum mehr atmen, geschweige denn schreien konn- te. Eigenen Angaben gemäss war er sodann ausser sich. Er wollte sie zum Schweigen bringen und würgte sie entsprechend, im Wissen, dass er damit für sie eine lebensgefährliche Situation schuf. Neben dem Wissen um die reale Möglich-

- 12 - keit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbe- stand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 58 f.; Schönke / Schröder / Cramer / Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., 2001, § 15 N 80). Die- ser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Er- reichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tat- bestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 93 ff.; zum Ganzen: BGE 130 IV 58). Dieser Wille ist beim Beschuldigten ebenfalls als erstellt zu erachten. Sein eigentliches Ziel des Würgens war die Hinderung der Privatklä- gerin am Schreien, auch wenn ihm die damit verbundene Lebensgefährdung als Nebenfolge unerwünscht war. Damit ist auch der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 54 S. 51 ff.). Auf die entsprechenden Ausführun- gen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im Zusammenhang mit dem Würgevorfall (Ziff. 2 der Anklage- schrift) als erfüllt. 2.1. Der objektive Tatbestand setzt eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben voraus. Diesbezüglich ist vorab auf den vorstehend erstellten objektiven Sachverhalt zu verweisen (Erw. II. Ziff. 4). Die Vorinstanz hat sodann mit zutref- fender Begründung und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesge- richts und des hiesigen Obergerichts eine solche Gefährdung bejaht und den ob-

- 13 - jektiven Tatbestand von Art. 129 StGB als erfüllt erachtet (Urk. 54 S. 51-53). Da- rauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.1. Der subjektive Tatbestand setzt zunächst direkten Vorsatz voraus. Wie be- reits vorstehend unter dem Tatsächlichen aufgeführt, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Wissen um die konkrete Lebensgefährdung die Privatklägerin würgte (zwecks Beendigung des Schreiens) und damit auch den entsprechenden Willen offenbarte (Erw. II. Ziff. 5). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechts- frage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 S. 5; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung würdigte die Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten als direktvorsätzlich (Urk. 54 S. 53 f.). Dieser Würdigung ist im Ergebnis zuzustimmen: Der Beschul- digte, der im Wissen um die konkrete Lebensgefährdung die Privatklägerin würgt, handelt mit direktem Vorsatz. Daran ändert nichts, dass sein primäres Ziel war, sie am Schreien zu hindern. Er verwirklichte damit auch die unerwünschte Neben- folge (Gefährdung des Lebens) direktvorsätzlich. Insofern sind die diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägung zu korrigieren, wonach der Beschuldigte "darauf gehofft oder vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren" (Urk. 54 Erw. IV.1.2.1.1. am Ende). Denn damit würde er, im Widerspruch zu den bisheri- gen Ausführungen der Vorinstanz, eventualvorsätzlich handeln. 2.2.2. Nebst direktem Vorsatz wird auch Skrupellosigkeit für die subjektive Tatbe- standsmässigkeit verlangt (Art. 129 StGB). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupel- losigkeit setzt "ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- und hem- mungsloses Verhalten" voraus (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Ein solches liegt dann vor, wenn die Handlung angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berück- sichtigung der konkreten Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a). Sie ist desto eher anzu- nehmen, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind (BSK StGB-Stefan Ma- eder, 3. A., Art. 129 N 51). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mitten in der

- 14 - Nacht massiv mit Schlägen körperlich malträtiert und sie bedroht. Als daraufhin die Privatklägerin zu schreien anfing, wollte der Beschuldigte sie daran hindern und würgte sie heftig. Dieses Vorgehen des Beschuldigten, der in dieser Situation mit dem Würgen bewusst eine konkrete Lebensgefahr herbeiführte, um die Pri- vatklägerin zum Schweigen zu bringen, offenbart eine erhebliche Geringschät- zung für das Leben der Privatklägerin, wobei dieser Angriff auf den Hals, wie die Vorinstanz zu Recht anführte, v.a. eine egoistische Verhaltensweise aufzeigt, da- rauf ausgerichtet, die Privatklägerin seinem Willen zu unterwerfen. Dieses Vorge- hen ist als skrupellos zu würdigen. 2.3. Somit erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven wie subjektiven Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens. Da keine Schuldausschluss- oder Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB zutreffend dargestellt. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da vorliegend indessen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung

- 15 - bestehen, ist ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rech- nung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 2.2. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmäs- sig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I-Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Gefährdung des Lebens als schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft. Auszugehen ist deshalb für die eigentliche Verschuldensbemessung von dieser Tat. 2.3.1. Bei der objektiven Tatschwere betreffend Gefährdung des Lebens fällt deut- lich ins Gewicht, dass das Würgen an sich bereits ein grausames Tatvorgehen darstellt, da es unmittelbar auf fundamentale Lebensfunktionen einwirkt, und v.a. das Atmen, aber auch Sprechen und Schlucken, stark beeinträchtigt und beim Opfer dadurch Panik und Todesangst auslöst. Die Privatklägerin berichtete denn auch von solchen Ängsten (Urk. 3/1 S. 3). Etwas relativiert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorfall sich auf eine kurze Zeitspanne von weniger als einer Minute beschränkte. Sodann kam es weder zu einem Urinabgang noch zur Be- wusstlosigkeit (welche sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht rechtsge- nügend erstellen liess [Urk. 54 S. 60]); hingegen wurde es der Privatklägerin schwindlig. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. 2.3.2. Das Motiv für das Würgen, nämlich die Privatklägerin am Schreien zu hin- dern, lässt das Tatverschulden nicht leichter erscheinen: zum Einen hat er selbst

- 16 - mit dem Traktieren der Privatklägerin mit Schlägen und Drohungen überhaupt da- zu Anlass gegeben; zum Anderen hätte er jederzeit damit aufhören können. So- dann wollte er mit dem Würgen wohl symbolhaft seine Macht demonstrieren, in- dem er ihr aufzeigte, dass ihr Leben in seinen Händen liegt. Der Umstand, dass er von seiner der hiesigen Kultur fernen Familie geradezu aufgefordert worden sei, die Privatklägerin zu züchtigen, vermag ihn keineswegs zu entlasten, war ihm die Missbilligung dieser Handlungen in der Schweiz bewusst. Das subjektive Tat- verschulden ändert das objektive nicht. 2.3.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist im ersten Drittel des Strafrahmens auf 15 Monate festzulegen. 2.3.4. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Kel- ler, Art. 47 N 120 ff; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N 22 ff.). 2.3.4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten ausführlich wieder- gegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 60 f.). Hervorzuheben ist, dass der in archaisch geprägten Verhältnissen im kurdischen Teil Nordiraks aufgewachsene Beschuldigte im Juni 2002 im Alter von 19 Jahren als Flüchtling in die Schweiz gekommen war und seither hier lebt und arbeitet. Die Ehe mit der Privatklägerin, welche gleichzeitig seine Cousine ist und bis dann in ... lebte, wur- de von den beiden Familien arrangiert. Die Hochzeit fand im Jahre 2012 (zivil) bzw. das eigentliche Fest am 5. April 2014 in der Heimatstadt ... statt. Auch wenn, wie die Vorinstanz festhält und der Verteidiger geltend macht (Prot. II S. 22), der Beschuldigte unter einem erheblichen Druck seitens seiner Familie und der Fami- lie der Privatklägerin gestanden hat, die Ehe aufrecht zu erhalten und allenfalls auch die Privatklägerin zu bestrafen und zu disziplinieren, und sich beide Familien stark in den Eheverlauf eingemischt haben, können diese Umstände nicht zu- gunsten des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt werden. Er lebte seit

- 17 - nunmehr 12 Jahren (vor der Tat) in der Schweiz und war mit den hiesigen Ver- hältnissen und Gebräuchen vertraut (Markus Hug, OFK-StGB-Kommen-tar, StGB Art. 47 N 13 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundes- gerichts). Was seine aktuellen persönlichen Verhältnisse angeht, so führte der Beschuldigte aus, dass er alleine (evtl. mit seinem Cousin) in einer Wohnung in E._____ lebt (Miete Fr. 1'673.–) und als Lagerist bei F._____ GmbH arbeitet. Sein Netto- Verdienst beträgt Fr. 3'665.–. Er lebt von der Privatklägerin gerichtlich getrennt. Er besitzt kein Vermögen und hat rund Fr. 50'000.– Schulden (Prot. II S. 9 und S. 12 f.). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Strafe aus. 2.3.4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 55), was neutral zu wer- ten ist. 2.3.4.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so zeigte sich der Beschuldigte wäh- rend der Untersuchung kooperativ; er gab auch zu, die Privatklägerin gewürgt zu haben, allerdings nicht so heftig, dass eine Lebensgefahr hätte eintreten können. Diese Umstände vermögen nur eine leichte Strafminderung im Bereich von einem Zehntel zu bewirken. 2.3.4.4. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersicht- lich. 2.3.5. Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens auf 14 Mo- nate festzusetzen. 2.4. Wie bereits erwähnt, ist in einem zweiten Schritt diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen ist. 2.4.1.1. Das Tatverschulden ist bei der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu werten. Der Beschuldigte schlug die Privatkläge- rin mit Fäusten und einem Kabel. Dabei verletzte er sie an Kopf, Gesicht, Armen,

- 18 - Rücken und Beinen und fügte er ihr einen verschobenen Ellenschaftbruch rechts, Hauteinblutungen, eine Prellmarke am Kopf sowie striemenhafte, wohl mit dem Kabelschneider verursachte Hauteinblutungen und -schürfungen zu. Auch wenn diese Verletzungen binnen weniger Wochen relativ folgenlos ausheilten, wobei doch eine Nachbehandlung mit Gips notwendig war, so fallen verschuldensmäs- sig die gewalttätige Vorgehensweise und auch die gezielten Faustschläge gegen den Kopf verschuldensmässig deutlich ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere führt nicht zu einer Entlastung. Das Motiv des Beschuldigten war die Züchtigung der Privatklägerin, wobei auch Eifersucht auf deren Liebhaber eine Rolle spielte. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hilft ihm dabei nicht, dass er dazu von der Familie aufgefordert worden sei. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Mona- ten erscheint angemessen. 2.4.1.2. Die Täterkomponente gemäss vorstehenden Ziffern 2.3.4.1., 2.3.4.2. und 2.3.4.4. ist neutral zu werten. Hingegen ist beim Nachtatverhalten des Beschuldig- ten das weitgehende Geständnis (mit Ausnahme des Ellenschaftbruchs) sowie seine Reue betreffend die körperliche Traktierung der Privatklägerin leicht mit rund einem Fünftel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 2.4.1.3. Die Strafe für die einfache Körperverletzung ist deshalb auf 10 Monate festzulegen. 2.4.2.1. Das Verschulden für die Drohung bemisst sich nach dem von der Vor- instanz einschränkend zur Anklage erstellten und nicht mehr angefochtenen Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zumindest eine einfache, wohl eher schwere Körperverletzung in Aussicht gestellt habe, indem er ihr eine Kabelzange an den Arm gelegt und ihr mitgeteilt habe, dass er ihr Fleisch aus dem Arm schneiden werde, falls sie sich nicht genehm verhalte. Die verbale Todesdrohung lasse sich nicht erstellen (Urk. 54 S. 56 f.). Zwar wurde die Privatklägerin durch die Drohung in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, indessen ist zugunsten des Beschuldigten eher von der Androhung leichter körperlicher Verletzungen auszu- gehen. Das objektive Tatverschulden erweist sich als noch leicht. Subjektiv führte das bereits erwähnte Dominanzmotiv zur Drohung (vgl. vorstehend), was nicht zu

- 19 - einer Verschuldensrelativierung führt. Eine Strafe von rund 4 Monaten erwiese sich angemessen. 2.4.2.2. Die Täterkomponente (vorstehend Ziffern 2.3.4.1., 2.3.4.2. und 2.3.4.4). ist neutral zu werten; die Kooperation des Beschuldigten in der Untersuchung fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Er bestritt sodann, der Privatklägerin gedroht zu ha- ben. 2.4.2.3. Die hypothetische Strafe für die Drohung bleibt deshalb bei 4 Monaten.

3. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass zwar vorliegend für einzelne De- likte auch die Ausfällung von Geldstrafen möglich wäre, indessen aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Taten insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Begründung und zitierte Bundesgerichtspraxis in Urk. 54 S. 64, Ziff. 4.2.3.). 4.1. Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). 4.2. Auszugehen ist von der Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens von 14 Monaten. Zufolge des derart engen, örtlich und zeitlich konzentrierten, die gleiche Motivlage aufweisenden Tatgeflechts, erweist sich vorliegend eine Asperation der Strafen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als gerechtfertigt. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe von 36 Monaten würde dem Verschulden nicht gerecht.

5. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen. Daran anzurechnen sind 83 Tage erstandene Haft.

- 20 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt nunmehr von der Privatklägerin getrennt. Damit ist die Gefahr weiterer Auseinandersetzungen weitgehend ge- bannt. Unter Berücksichtigung der guten Legalprognose, der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und dem Umstand, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft von fast drei Monaten zusätzlich beeindruckt wurde, ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Da der Vollzug der heute ausgefällten Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, sind keine Gründe, namentlich auch keine Fluchtgefahr, mehr auszumachen, die eine Aufrechterhaltung der Ausweis- und Schriftensperre rechtfertigen würden. Dem- nach ist die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Diels- dorf vom 13. März 2015 verlängerte Ersatzmassnahme (Ausweis- und Schriften- sperre) aufzuheben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren ein Freispruch vom Vorwurf der Ver- gewaltigung erfolgte, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Geschädigtenvertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln.

- 21 -

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag teilweise durch. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung nicht durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldig- ten die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.

3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten verlangte mit Kostenno- te vom 12. Juli 2016 für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 580.80 (Urk. 64 und Urk. 65). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist daher mit Fr. 580.80 (inkl. MwSt.) für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

- 22 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. Oktober 2015, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Urk. 49) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begrün- dete Urteil (Urk. 54) wurde vom Beschuldigten am 29. Februar 2016 (Urk. 52/2) entgegengenommen. Am 21. März 2016 (Datum Poststempel) reichte der amtli- che Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 56). Mit Präsidialver- fügung vom 24. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 6 - sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschul- digten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung angesetzt (Urk. 57). Mit Eingabe vom 19. April 2016 er- klärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 60). Gleichentags verzich- tete die Privatklägerin auf Anschlussberufung (Urk. 59).

E. 2 Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 3.2. Der Beschuldigte lässt Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch Gefährdung des Lebens), 3 (Strafe), 4 (Vollzug), und 13 (Kostenfolgen) anfechten. Dispositiv- ziffer 9 (Ausweis- und Schriftensperre) gilt als mitangefochten. Die Staatsanwalt- schaft beantragte die Abänderung von Dispositivziffern 3 (Strafe) und 4 (Vollzug). Damit erwächst das Urteil in Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Drohung), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Verge- waltigung), 5-7 (Zivilansprüche), 8 (Beschlagnahme), 10 und 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertreterin) sowie 12 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft.

E. 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da vorliegend indessen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung

- 15 - bestehen, ist ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rech- nung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

E. 2.2 Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmäs- sig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I-Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Gefährdung des Lebens als schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft. Auszugehen ist deshalb für die eigentliche Verschuldensbemessung von dieser Tat.

E. 2.2.1 Der subjektive Tatbestand setzt zunächst direkten Vorsatz voraus. Wie be- reits vorstehend unter dem Tatsächlichen aufgeführt, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Wissen um die konkrete Lebensgefährdung die Privatklägerin würgte (zwecks Beendigung des Schreiens) und damit auch den entsprechenden Willen offenbarte (Erw. II. Ziff. 5). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechts- frage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 S. 5; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung würdigte die Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten als direktvorsätzlich (Urk. 54 S. 53 f.). Dieser Würdigung ist im Ergebnis zuzustimmen: Der Beschul- digte, der im Wissen um die konkrete Lebensgefährdung die Privatklägerin würgt, handelt mit direktem Vorsatz. Daran ändert nichts, dass sein primäres Ziel war, sie am Schreien zu hindern. Er verwirklichte damit auch die unerwünschte Neben- folge (Gefährdung des Lebens) direktvorsätzlich. Insofern sind die diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägung zu korrigieren, wonach der Beschuldigte "darauf gehofft oder vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren" (Urk. 54 Erw. IV.1.2.1.1. am Ende). Denn damit würde er, im Widerspruch zu den bisheri- gen Ausführungen der Vorinstanz, eventualvorsätzlich handeln.

E. 2.2.2 Nebst direktem Vorsatz wird auch Skrupellosigkeit für die subjektive Tatbe- standsmässigkeit verlangt (Art. 129 StGB). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupel- losigkeit setzt "ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- und hem- mungsloses Verhalten" voraus (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Ein solches liegt dann vor, wenn die Handlung angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berück- sichtigung der konkreten Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a). Sie ist desto eher anzu- nehmen, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind (BSK StGB-Stefan Ma- eder, 3. A., Art. 129 N 51). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mitten in der

- 14 - Nacht massiv mit Schlägen körperlich malträtiert und sie bedroht. Als daraufhin die Privatklägerin zu schreien anfing, wollte der Beschuldigte sie daran hindern und würgte sie heftig. Dieses Vorgehen des Beschuldigten, der in dieser Situation mit dem Würgen bewusst eine konkrete Lebensgefahr herbeiführte, um die Pri- vatklägerin zum Schweigen zu bringen, offenbart eine erhebliche Geringschät- zung für das Leben der Privatklägerin, wobei dieser Angriff auf den Hals, wie die Vorinstanz zu Recht anführte, v.a. eine egoistische Verhaltensweise aufzeigt, da- rauf ausgerichtet, die Privatklägerin seinem Willen zu unterwerfen. Dieses Vorge- hen ist als skrupellos zu würdigen.

E. 2.3 Somit erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven wie subjektiven Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens. Da keine Schuldausschluss- oder Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB zutreffend dargestellt. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

E. 2.3.1 Bei der objektiven Tatschwere betreffend Gefährdung des Lebens fällt deut- lich ins Gewicht, dass das Würgen an sich bereits ein grausames Tatvorgehen darstellt, da es unmittelbar auf fundamentale Lebensfunktionen einwirkt, und v.a. das Atmen, aber auch Sprechen und Schlucken, stark beeinträchtigt und beim Opfer dadurch Panik und Todesangst auslöst. Die Privatklägerin berichtete denn auch von solchen Ängsten (Urk. 3/1 S. 3). Etwas relativiert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorfall sich auf eine kurze Zeitspanne von weniger als einer Minute beschränkte. Sodann kam es weder zu einem Urinabgang noch zur Be- wusstlosigkeit (welche sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht rechtsge- nügend erstellen liess [Urk. 54 S. 60]); hingegen wurde es der Privatklägerin schwindlig. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht.

E. 2.3.2 Das Motiv für das Würgen, nämlich die Privatklägerin am Schreien zu hin- dern, lässt das Tatverschulden nicht leichter erscheinen: zum Einen hat er selbst

- 16 - mit dem Traktieren der Privatklägerin mit Schlägen und Drohungen überhaupt da- zu Anlass gegeben; zum Anderen hätte er jederzeit damit aufhören können. So- dann wollte er mit dem Würgen wohl symbolhaft seine Macht demonstrieren, in- dem er ihr aufzeigte, dass ihr Leben in seinen Händen liegt. Der Umstand, dass er von seiner der hiesigen Kultur fernen Familie geradezu aufgefordert worden sei, die Privatklägerin zu züchtigen, vermag ihn keineswegs zu entlasten, war ihm die Missbilligung dieser Handlungen in der Schweiz bewusst. Das subjektive Tat- verschulden ändert das objektive nicht.

E. 2.3.3 Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist im ersten Drittel des Strafrahmens auf 15 Monate festzulegen.

E. 2.3.4 Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Kel- ler, Art. 47 N 120 ff; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N 22 ff.).

E. 2.3.4.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten ausführlich wieder- gegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 60 f.). Hervorzuheben ist, dass der in archaisch geprägten Verhältnissen im kurdischen Teil Nordiraks aufgewachsene Beschuldigte im Juni 2002 im Alter von 19 Jahren als Flüchtling in die Schweiz gekommen war und seither hier lebt und arbeitet. Die Ehe mit der Privatklägerin, welche gleichzeitig seine Cousine ist und bis dann in ... lebte, wur- de von den beiden Familien arrangiert. Die Hochzeit fand im Jahre 2012 (zivil) bzw. das eigentliche Fest am 5. April 2014 in der Heimatstadt ... statt. Auch wenn, wie die Vorinstanz festhält und der Verteidiger geltend macht (Prot. II S. 22), der Beschuldigte unter einem erheblichen Druck seitens seiner Familie und der Fami- lie der Privatklägerin gestanden hat, die Ehe aufrecht zu erhalten und allenfalls auch die Privatklägerin zu bestrafen und zu disziplinieren, und sich beide Familien stark in den Eheverlauf eingemischt haben, können diese Umstände nicht zu- gunsten des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt werden. Er lebte seit

- 17 - nunmehr 12 Jahren (vor der Tat) in der Schweiz und war mit den hiesigen Ver- hältnissen und Gebräuchen vertraut (Markus Hug, OFK-StGB-Kommen-tar, StGB Art. 47 N 13 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundes- gerichts). Was seine aktuellen persönlichen Verhältnisse angeht, so führte der Beschuldigte aus, dass er alleine (evtl. mit seinem Cousin) in einer Wohnung in E._____ lebt (Miete Fr. 1'673.–) und als Lagerist bei F._____ GmbH arbeitet. Sein Netto- Verdienst beträgt Fr. 3'665.–. Er lebt von der Privatklägerin gerichtlich getrennt. Er besitzt kein Vermögen und hat rund Fr. 50'000.– Schulden (Prot. II S. 9 und S. 12 f.). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Strafe aus.

E. 2.3.4.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 55), was neutral zu wer- ten ist.

E. 2.3.4.3 Was das Nachtatverhalten angeht, so zeigte sich der Beschuldigte wäh- rend der Untersuchung kooperativ; er gab auch zu, die Privatklägerin gewürgt zu haben, allerdings nicht so heftig, dass eine Lebensgefahr hätte eintreten können. Diese Umstände vermögen nur eine leichte Strafminderung im Bereich von einem Zehntel zu bewirken.

E. 2.3.4.4 ist neutral zu werten. Hingegen ist beim Nachtatverhalten des Beschuldig- ten das weitgehende Geständnis (mit Ausnahme des Ellenschaftbruchs) sowie seine Reue betreffend die körperliche Traktierung der Privatklägerin leicht mit rund einem Fünftel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 2.4.1.3. Die Strafe für die einfache Körperverletzung ist deshalb auf 10 Monate festzulegen. 2.4.2.1. Das Verschulden für die Drohung bemisst sich nach dem von der Vor- instanz einschränkend zur Anklage erstellten und nicht mehr angefochtenen Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zumindest eine einfache, wohl eher schwere Körperverletzung in Aussicht gestellt habe, indem er ihr eine Kabelzange an den Arm gelegt und ihr mitgeteilt habe, dass er ihr Fleisch aus dem Arm schneiden werde, falls sie sich nicht genehm verhalte. Die verbale Todesdrohung lasse sich nicht erstellen (Urk. 54 S. 56 f.). Zwar wurde die Privatklägerin durch die Drohung in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, indessen ist zugunsten des Beschuldigten eher von der Androhung leichter körperlicher Verletzungen auszu- gehen. Das objektive Tatverschulden erweist sich als noch leicht. Subjektiv führte das bereits erwähnte Dominanzmotiv zur Drohung (vgl. vorstehend), was nicht zu

- 19 - einer Verschuldensrelativierung führt. Eine Strafe von rund 4 Monaten erwiese sich angemessen. 2.4.2.2. Die Täterkomponente (vorstehend Ziffern 2.3.4.1., 2.3.4.2. und 2.3.4.4). ist neutral zu werten; die Kooperation des Beschuldigten in der Untersuchung fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Er bestritt sodann, der Privatklägerin gedroht zu ha- ben. 2.4.2.3. Die hypothetische Strafe für die Drohung bleibt deshalb bei 4 Monaten.

3. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass zwar vorliegend für einzelne De- likte auch die Ausfällung von Geldstrafen möglich wäre, indessen aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Taten insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Begründung und zitierte Bundesgerichtspraxis in Urk. 54 S. 64, Ziff. 4.2.3.).

E. 2.3.5 Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens auf 14 Mo- nate festzusetzen.

E. 2.4 Wie bereits erwähnt, ist in einem zweiten Schritt diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen ist. 2.4.1.1. Das Tatverschulden ist bei der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu werten. Der Beschuldigte schlug die Privatkläge- rin mit Fäusten und einem Kabel. Dabei verletzte er sie an Kopf, Gesicht, Armen,

- 18 - Rücken und Beinen und fügte er ihr einen verschobenen Ellenschaftbruch rechts, Hauteinblutungen, eine Prellmarke am Kopf sowie striemenhafte, wohl mit dem Kabelschneider verursachte Hauteinblutungen und -schürfungen zu. Auch wenn diese Verletzungen binnen weniger Wochen relativ folgenlos ausheilten, wobei doch eine Nachbehandlung mit Gips notwendig war, so fallen verschuldensmäs- sig die gewalttätige Vorgehensweise und auch die gezielten Faustschläge gegen den Kopf verschuldensmässig deutlich ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere führt nicht zu einer Entlastung. Das Motiv des Beschuldigten war die Züchtigung der Privatklägerin, wobei auch Eifersucht auf deren Liebhaber eine Rolle spielte. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hilft ihm dabei nicht, dass er dazu von der Familie aufgefordert worden sei. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Mona- ten erscheint angemessen. 2.4.1.2. Die Täterkomponente gemäss vorstehenden Ziffern 2.3.4.1., 2.3.4.2. und

E. 4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wendete auch vor der Berufungs- instanz ein, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden (Urk. 45 S. 8 f.; Prot. I S. 11 f; Urk. 67 S. 10-24).

E. 4.1 Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010).

E. 4.2 Auszugehen ist von der Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens von 14 Monaten. Zufolge des derart engen, örtlich und zeitlich konzentrierten, die gleiche Motivlage aufweisenden Tatgeflechts, erweist sich vorliegend eine Asperation der Strafen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als gerechtfertigt. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe von 36 Monaten würde dem Verschulden nicht gerecht.

E. 4.3 Zu einem Ganzen zusammengefügt lassen die Beweismittel keine unüber- windbare Zweifel offen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin derart heftig ge- würgt hat, dass Stauungsblutungen entstanden sind. Dass, wie die Verteidigung anführt, auch ein Ersticken oder Würgen ohne das Auftreten von Stauungsblutun-

- 11 - gen möglich sei (Urk. 67 S. 19 f.), ändert daran nichts, da hier ja Stauungsblutun- gen vorliegen.

E. 4.4 Der amtliche Verteidiger liess vor Vorinstanz und auch heute ferner vorbrin- gen, das Würgen habe nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt. Die Schleimhauteinblutungen stellten nicht Symptome einer kritischen Stauungsblu- tung dar (Urk. 45 S. 8 f.: Prot. I S. 11; Urk. 67 S. 11-19). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter hält überzeugend fest, dass es sich um wür- gebedingte Stauungsblutungen handelt, welche auf eine konkrete Lebensgefahr hindeuteten (Urk. 5/1 S. 6). Auch als sachverständiger Zeuge hielt er an dieser Schlussfolgerung (unter Hinweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin) fest (Urk. 43 S. 10).

E. 5 Insgesamt erweist sich eine Strafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen. Daran anzurechnen sind 83 Tage erstandene Haft.

- 20 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt nunmehr von der Privatklägerin getrennt. Damit ist die Gefahr weiterer Auseinandersetzungen weitgehend ge- bannt. Unter Berücksichtigung der guten Legalprognose, der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und dem Umstand, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft von fast drei Monaten zusätzlich beeindruckt wurde, ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Da der Vollzug der heute ausgefällten Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, sind keine Gründe, namentlich auch keine Fluchtgefahr, mehr auszumachen, die eine Aufrechterhaltung der Ausweis- und Schriftensperre rechtfertigen würden. Dem- nach ist die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Diels- dorf vom 13. März 2015 verlängerte Ersatzmassnahme (Ausweis- und Schriften- sperre) aufzuheben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren ein Freispruch vom Vorwurf der Ver- gewaltigung erfolgte, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Geschädigtenvertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln.

- 21 -

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag teilweise durch. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung nicht durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldig- ten die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.

3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten verlangte mit Kostenno- te vom 12. Juli 2016 für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 580.80 (Urk. 64 und Urk. 65). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist daher mit Fr. 580.80 (inkl. MwSt.) für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

- 22 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung vom 9. Oktober 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Drohung), 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der Vergewaltigung), 5-7 (Zivilansprüche), 8 (Beschlag- nahme), 10 und 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertreterin) sowie 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 83 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Dielsdorf vom 13. März 2015 verlängerte Ersatzmassnahme (Ausweis- und Schriften- sperre) wird aufgehoben.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf - 23 - die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'800.– amtliche Verteidigung Fr. 580.80 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die G._____ AG, … [Adresse] im Dispositiv − die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf. - 24 -
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160113-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 19. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom

9. Oktober 2015 (DG150004)

- 2 - ____________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Februar 2015 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 al. 4 StGB, sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.

2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wo- von bereits 83 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 83 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

- 3 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'797.65 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. März 2015 zu bezah- len, zahlbar an die Gemeinde E._____ ZH zugunsten des Schuldenkontos der Privatklägerin. Im übrigen Umfang wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

6. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

11. August 2014 beschlagnahmten Gegenstände:

- Multifunktionszange

- Ladekabel Laptop werden eingezogen und vernichtet.

9. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Dielsdorf vom 13. März 2015 verlängerte Ersatzmassnahme (Ausweis- und Schriften- sperre) wird bis zum vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 vorstehend verlängert.

10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 14'333.30 festgesetzt, nämlich Fr. 11'921.65 für den Aufwand, Fr. 1'349.90 für Barauslagen und Fr. 1'061.75 für die Mehrwertsteuer.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Y._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 10'537.65 festgesetzt, näm-

- 4 - lich Fr. 9'141.65 für den Aufwand, Fr. 615.50 für Barauslagen und Fr. 780.50 für die Mehrwertsteuer.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 311.80 Auslagen MIG Fr. 2'049.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'430.– Auslagen Polizei Fr. 14'333.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 10'537.65 Entschädigung unentgeltliche Verbeiständung Fr. 37'662.35 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizu- sprechen;

2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen;

- 5 -

3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen;

5. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfah- ren.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 69, S. 1 f.) Der Beschuldigte sei in Bestätigung des Schuldspruches des Bezirksge- richts Dielsdorfs vom 8. Oktober 2015 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten zu bestrafen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf 12 Mo- nate und der bedingte Teil auf 24 Monate festzusetzen. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. Oktober 2015, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Urk. 49) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begrün- dete Urteil (Urk. 54) wurde vom Beschuldigten am 29. Februar 2016 (Urk. 52/2) entgegengenommen. Am 21. März 2016 (Datum Poststempel) reichte der amtli- che Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 56). Mit Präsidialver- fügung vom 24. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 6 - sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschul- digten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung angesetzt (Urk. 57). Mit Eingabe vom 19. April 2016 er- klärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 60). Gleichentags verzich- tete die Privatklägerin auf Anschlussberufung (Urk. 59).

2. Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 3.2. Der Beschuldigte lässt Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch Gefährdung des Lebens), 3 (Strafe), 4 (Vollzug), und 13 (Kostenfolgen) anfechten. Dispositiv- ziffer 9 (Ausweis- und Schriftensperre) gilt als mitangefochten. Die Staatsanwalt- schaft beantragte die Abänderung von Dispositivziffern 3 (Strafe) und 4 (Vollzug). Damit erwächst das Urteil in Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Drohung), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Verge- waltigung), 5-7 (Zivilansprüche), 8 (Beschlagnahme), 10 und 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertreterin) sowie 12 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft.

4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird unter dem Titel Gefährdung des Lebens vorgeworfen, er habe am Sonntag, den 10. August 2014, um ca. 03.30 Uhr, die seitlich auf dem Bett liegende Privatklägerin mit beiden Händen von vorne am Hals gewürgt, so- dass sie Atemschwierigkeiten bekommen und vorübergehend bewusstlos gewor- den sei. Der Beschuldigte habe durch diesen Angriff gegen den Hals bewirkt, dass die Privatklägerin an der Bindehaut des linken Augenunterlids und an der

- 7 - Mundvorhofschleimhaut oben punktförmige Einblutungen, sog. Stauungsblutun- gen, erlitten habe, welche im Rahmen eines Stauungsvorgangs (Gefässabklem- mung) entstanden und als objektivierbare Befunde einer Blutzirkulationsstörung gelten würden. Aufgrund des heftigen Würgens des Beschuldigten sei es bei der Privatklägerin zufolge Abschnürens der Halsvenen zu einer Abflussstörung des Blutes aus dem Kopfraum, gleichzeitig zu einer Durchblutungsstörung und damit zu einer Sauerstoffunterversorgung im Gehirn gekommen. Der Beschuldigte habe durch das Würgen der Privatklägerin bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne jeden ver- nünftigen Grund bewirkte und durch nichts zu rechtfertigende, sehr grosse Gefahr ihres Versterbens durch einen sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden, nament- lich der Schädigung der Regulationszentren für Blutkreislauf und Atmung, er- zeugt. Die Privatklägerin habe zudem in jenem Moment befürchtet, dass der Beschuldig- te sie umbringen würde, was dieser zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Beschuldigte am Hals gewürgt zu ha- ben. Es seien vielleicht ein paar Sekunden gewesen und danach habe er seine Hand weggenommen (Urk. 2/4 S. 19). Er habe sie damit am Schreien hindern wollen (Urk. 2/1 S. 3). 2.2. Der amtliche Verteidiger brachte vor Vorinstanz sodann vor, dass kein derar- tig heftiges Würgen stattgefunden habe, dass eine Lebensgefahr bestanden ha- be. Die vom Arzt festgestellten Einblutungen könnten durch Schläge oder Erbre- chen entstanden sein. Die Privatklägern habe auch keinen Grund nennen können, weshalb der Beschuldigte sie hätte umbringen wollen (Urk. 45 S. 8 f.; Prot. I S. 11 f.).

3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine unmittelbare Lebensgefahr be- standen und der Beschuldigte die Privatklägerin mit direktem Gefährdungsvorsatz am Hals gewürgt habe. Sie stellte dabei auf die Aussagen des Beschuldigten, auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. med. D._____ (Urk. 5/1)

- 8 - und dessen Zeugenaussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 43) sowie auf die Verletzungsaufnahmen (Urk. 6 Blatt 32 und 33) ab (Urk. 54 S. 48 f.), welche Beweismittel sie unter Beachtung der prozessualen Grunds- ätze (Urk. 54 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StGB) zutreffend würdigte.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wendete auch vor der Berufungs- instanz ein, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden (Urk. 45 S. 8 f.; Prot. I S. 11 f; Urk. 67 S. 10-24). 4.1. Die Untersuchung der Privatklägerin durch den medizinischen Sachverstän- digen Dr. med. D._____ fand ca. ½ Tag nach dem geltend gemachten Ereignis statt. Er hat u.a. am linken Auge, an der Augenbindehaut des Unterlides, eine dis- krete rote, punktförmige Schleimhauteinblutung festgestellt. Ebenso hat er an der Mundvorhofschleimhaut oben, knapp links der Körpermittellinie, eine rote, punkt- förmige Schleimhauteinblutung entdeckt (Urk. 5/1 S. 3). Der Gutachter sieht die Ursache dieser Stauungsblutungen als Folge eines Würgevorganges. Aufgrund des heftigen Würgens sei es zufolge des Abschnürens der Halsvenen zu einer Abflussstörung des Blutes aus dem Kopfraum, gleichzeitig zu einer Durchblu- tungsstörung und damit zu einer Sauerstoffunterversorgung im Gehirn gekom- men, womit eine konkrete und sehr grosse Gefahr des Versterbens durch einen sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden, namentlich der Schädigung der Regula- tionszentren für Blutkreislauf und Atmung bestanden habe. Im vorliegenden Fall, so der Gutachter, könne daher in einer Gesamtschau der Befunde, insbesondere aufgrund der Stauungsblutungen, eine konkrete Lebensgefahr bejaht werden (Urk. 5/1 S. 6). Der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sach- verständiger Zeuge befragte D._____ erläuterte anhand der Fotodokumentation seine Untersuchungsbefunde (Urk. 6 Blatt 32 und 33). Es gebe individuelle Unter- schiede bei der Entwicklung von Stauungsblutungen, je nach Kapillarendicke. Auch bereits schwache Anzeichen von Einblutungen würden gemäss den Richtli- nien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin als objektivierbarer Be- fund für beim Würgen erzeugte Einflussstauungen genügen. Seine Folgerung auf "heftiges" Würgen habe er aus den Stauungsblutungen abgeleitet und sei unbe- einflusst von der Vorgeschichte gewesen, wovon er wenig gekannt habe ("häusli-

- 9 - che Gewalt"). Er erklärte auch, dass heftiges Husten oder gewisse Bluterkrankhei- ten bzw. alles, was mit Thoraxkompression zu tun habe, derartige Stauungsblu- tungen erzeugen könnten. Auf Nachfrage des amtlichen Verteidigers konnte er nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin sich vor der Untersuchung sich stark habe übergeben müssen. Es gebe auch keine Möglichkeit, den körperlichen Un- terschieden bzgl. Kapillarendicke gerecht zu werden. Bei älteren Leuten seien diese bereits etwas geschädigt und dadurch könnten leichter Stauungsblutungen entstehen. Die individuellen Unterschiede seien abhängig von der Art und Intensi- tät des Angriffs gegen den Hals. Beim Drosselungsvorgang habe man weniger Stauungsblutungen als beim Würgen. Kapillaren könnten auch bei Schlägen plat- zen. Er habe deshalb Einblutungen an der Unteraugenregion nicht als Stauungs- blutungen eingeschätzt, weil er am linken Ohr und in dieser Region noch andere Hautverletzungen (Hautabschürfung) festgestellt habe, was er auf stumpfe Ge- walteinwirkung zurückgeführt habe. Theoretisch sei es möglich, dass die festge- stellten Stauungsblutungen durch Schläge hätten entstehen können, aber dann wäre auch zu erwarten, dass auf dem korrespondierenden Hautmantel Hautver- letzungen sichtbar wären. Er (der Gutachter) habe aber weder an der Oberlippe noch am Augenlid irgendwelche Verletzungen festgestellt (vgl. dazu auch Urk. 6 Blatt 5 der Fotodokumentation; Urk. 43 S. 9-12). 4.2. Das Gutachten sowie die ergänzenden Angaben des Sachverständigen bele- gen, dass die Schlussfolgerungen auf einer sorgfältigen Analyse der Verletzungen der Privatklägerin basieren. Er hat auch - wie sich seinen Aussagen entnehmen lässt - alternative Verursachungen in Betracht gezogen (z.B. durch Schläge ver- ursachte Einblutungen). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die festgestellten Stauungsblutungen (Bindehaut linkes Augenunterlid und obere Mundvorschleimhaut) nicht die Folge von Schlägen sind. Auch andere Ursachen, wie sie die Verteidigung anführte (Urk. 67 S. 12-16), wie etwa Thoraxkompression z.B. durch starkes Übergeben, erweisen sich im Gesamtkontext nicht als Ursache für die Stauungsblutungen. Der Beschuldigte selbst (Zusammenfassung seiner Aussagen in Urk. 54 S. 31-38; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat zugegeben, ihr den Mund zugedrückt und am Hals gedrückt (jedoch nicht gewürgt zu haben), damit sie nicht schreie (Urk. 2/1 S. 3); um sie am Schreien zu hindern habe er sie mit beiden

- 10 - Händen während weniger als einer Minute gewürgt, jedoch nicht stark (Urk. 2/2 S. 6); er habe sie ein paar Sekunden gewürgt, dann habe er seine Hand wegge- nommen (Urk. 2/4 S. 18 f.). Diese Angaben sind vor der weiteren Zugabe des Be- schuldigten zu werten, wonach er die Privatklägerin massiv verprügelt habe und er richtiggehend ausgerastet sei (Urk. 41 S. 25); er habe einfach die Kontrolle ver- loren und es sei nicht mehr in seinen Händen gewesen, wie er sich verhalten ha- be (Urk. 2/4 S. 9). Dies indiziert, dass er auch beim Würgevorgang, womit er die Privatklägerin ruhig stellen wollte ("am Schreien hindern"), ausser Kontrolle war und sie deshalb heftig am Hals gewürgt hat. Damit lassen sich auch die Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen, wonach sie dachte, sie würde jetzt sterben (Urk. 3/1 S. 3). Die Aussagen der Privatklägerin sind zwar bezüglich der Folgen des Würgens nicht einheitlich. So hat sie bei der Polizei noch erklärt, sie sei nicht bewusstlos geworden, wohingegen sie bei der Staatsanwaltschaft auf Frage aus- sagte, sie sei bewusstlos gewesen, wisse aber nicht wie lang; dies habe sie bei der Polizei bereits ausgesagt (Urk. 3/2 S. 26 f.; Urk. 3/3 S. 8). Gleichbleibend spricht sie aber immer von Schwindel, Atemnot, Todesangst und dass es nicht zu einem Urinabgang gekommen sei (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 26 f.; Urk. 3/3 S. 8 f.). Zur Dauer der Würgehandlung konnte sie keine Angaben machen (Urk. 3/2 S. 26; Urk. 3/3 S. 8) bzw. verwies auf ihre Aussagen bei der Polizei, als sie erklärte, es sei ihr ca. 1 Minute schwindlig gewesen (Urk. 3/1 S. 3). Sie wusste später auch nicht mehr, ob sie mit einer Hand oder mit beiden Händen gewürgt worden war (Urk. 3/2 S. 26). Dieses zurückhaltende Aussageverhalten (bzgl. Dauer, Vorge- hensweise, Intensität) belegt, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belas- ten will. Ihre Aussagen widerspiegeln v.a. ihre Empfindungen und Gefühle (Schwindel, Atemnot, Todesangst). Diese Aussagen sind glaubhaft. Hinweise auf eine "Beratung", wie sie die Verteidigung vermutete (Prot. II S. 24), die zu drama- tischeren Aussagen geführt haben könnte, sind nicht auszumachen. 4.3. Zu einem Ganzen zusammengefügt lassen die Beweismittel keine unüber- windbare Zweifel offen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin derart heftig ge- würgt hat, dass Stauungsblutungen entstanden sind. Dass, wie die Verteidigung anführt, auch ein Ersticken oder Würgen ohne das Auftreten von Stauungsblutun-

- 11 - gen möglich sei (Urk. 67 S. 19 f.), ändert daran nichts, da hier ja Stauungsblutun- gen vorliegen. 4.4. Der amtliche Verteidiger liess vor Vorinstanz und auch heute ferner vorbrin- gen, das Würgen habe nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt. Die Schleimhauteinblutungen stellten nicht Symptome einer kritischen Stauungsblu- tung dar (Urk. 45 S. 8 f.: Prot. I S. 11; Urk. 67 S. 11-19). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter hält überzeugend fest, dass es sich um wür- gebedingte Stauungsblutungen handelt, welche auf eine konkrete Lebensgefahr hindeuteten (Urk. 5/1 S. 6). Auch als sachverständiger Zeuge hielt er an dieser Schlussfolgerung (unter Hinweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin) fest (Urk. 43 S. 10).

5. Was den inneren Sachverhalt angeht, so bestreitet der Beschuldigte, dass er versucht habe, die Privatklägerin umzubringen (Urk. 2/4 S. 18). Dem Beschuldig- ten wird indessen nicht zum Vorwurf gemacht, er habe die Privatklägerin umbrin- gen wollen. Vielmehr geht der Vorwurf dahin, dass er mit seiner Handlung das Leben der Privatklägerin konkret in Gefahr gebracht hat. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vor- stellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Er- folg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 73). Der Beschuldigte wusste auf entsprechende Frage, dass Würgen über längere Zeit den Tod herbeiführen kann (Urk. 2/4 S. 27). Zum Allgemeinwissen gehört auch, dass heftiges Würgen ebenfalls tödlich sein kann. Mit dem Würgen wollte der Beschuldigte die Privatklägerin am Schreien hindern. Dabei drückte er ihren Hals so stark, dass sie kaum mehr atmen, geschweige denn schreien konn- te. Eigenen Angaben gemäss war er sodann ausser sich. Er wollte sie zum Schweigen bringen und würgte sie entsprechend, im Wissen, dass er damit für sie eine lebensgefährliche Situation schuf. Neben dem Wissen um die reale Möglich-

- 12 - keit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbe- stand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 58 f.; Schönke / Schröder / Cramer / Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., 2001, § 15 N 80). Die- ser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Er- reichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tat- bestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 93 ff.; zum Ganzen: BGE 130 IV 58). Dieser Wille ist beim Beschuldigten ebenfalls als erstellt zu erachten. Sein eigentliches Ziel des Würgens war die Hinderung der Privatklä- gerin am Schreien, auch wenn ihm die damit verbundene Lebensgefährdung als Nebenfolge unerwünscht war. Damit ist auch der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 54 S. 51 ff.). Auf die entsprechenden Ausführun- gen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im Zusammenhang mit dem Würgevorfall (Ziff. 2 der Anklage- schrift) als erfüllt. 2.1. Der objektive Tatbestand setzt eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben voraus. Diesbezüglich ist vorab auf den vorstehend erstellten objektiven Sachverhalt zu verweisen (Erw. II. Ziff. 4). Die Vorinstanz hat sodann mit zutref- fender Begründung und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesge- richts und des hiesigen Obergerichts eine solche Gefährdung bejaht und den ob-

- 13 - jektiven Tatbestand von Art. 129 StGB als erfüllt erachtet (Urk. 54 S. 51-53). Da- rauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.1. Der subjektive Tatbestand setzt zunächst direkten Vorsatz voraus. Wie be- reits vorstehend unter dem Tatsächlichen aufgeführt, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Wissen um die konkrete Lebensgefährdung die Privatklägerin würgte (zwecks Beendigung des Schreiens) und damit auch den entsprechenden Willen offenbarte (Erw. II. Ziff. 5). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechts- frage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 S. 5; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung würdigte die Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten als direktvorsätzlich (Urk. 54 S. 53 f.). Dieser Würdigung ist im Ergebnis zuzustimmen: Der Beschul- digte, der im Wissen um die konkrete Lebensgefährdung die Privatklägerin würgt, handelt mit direktem Vorsatz. Daran ändert nichts, dass sein primäres Ziel war, sie am Schreien zu hindern. Er verwirklichte damit auch die unerwünschte Neben- folge (Gefährdung des Lebens) direktvorsätzlich. Insofern sind die diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägung zu korrigieren, wonach der Beschuldigte "darauf gehofft oder vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren" (Urk. 54 Erw. IV.1.2.1.1. am Ende). Denn damit würde er, im Widerspruch zu den bisheri- gen Ausführungen der Vorinstanz, eventualvorsätzlich handeln. 2.2.2. Nebst direktem Vorsatz wird auch Skrupellosigkeit für die subjektive Tatbe- standsmässigkeit verlangt (Art. 129 StGB). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupel- losigkeit setzt "ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- und hem- mungsloses Verhalten" voraus (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Ein solches liegt dann vor, wenn die Handlung angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berück- sichtigung der konkreten Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a). Sie ist desto eher anzu- nehmen, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind (BSK StGB-Stefan Ma- eder, 3. A., Art. 129 N 51). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mitten in der

- 14 - Nacht massiv mit Schlägen körperlich malträtiert und sie bedroht. Als daraufhin die Privatklägerin zu schreien anfing, wollte der Beschuldigte sie daran hindern und würgte sie heftig. Dieses Vorgehen des Beschuldigten, der in dieser Situation mit dem Würgen bewusst eine konkrete Lebensgefahr herbeiführte, um die Pri- vatklägerin zum Schweigen zu bringen, offenbart eine erhebliche Geringschät- zung für das Leben der Privatklägerin, wobei dieser Angriff auf den Hals, wie die Vorinstanz zu Recht anführte, v.a. eine egoistische Verhaltensweise aufzeigt, da- rauf ausgerichtet, die Privatklägerin seinem Willen zu unterwerfen. Dieses Vorge- hen ist als skrupellos zu würdigen. 2.3. Somit erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven wie subjektiven Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens. Da keine Schuldausschluss- oder Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB zutreffend dargestellt. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da vorliegend indessen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung

- 15 - bestehen, ist ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rech- nung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 2.2. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmäs- sig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I-Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Gefährdung des Lebens als schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft. Auszugehen ist deshalb für die eigentliche Verschuldensbemessung von dieser Tat. 2.3.1. Bei der objektiven Tatschwere betreffend Gefährdung des Lebens fällt deut- lich ins Gewicht, dass das Würgen an sich bereits ein grausames Tatvorgehen darstellt, da es unmittelbar auf fundamentale Lebensfunktionen einwirkt, und v.a. das Atmen, aber auch Sprechen und Schlucken, stark beeinträchtigt und beim Opfer dadurch Panik und Todesangst auslöst. Die Privatklägerin berichtete denn auch von solchen Ängsten (Urk. 3/1 S. 3). Etwas relativiert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorfall sich auf eine kurze Zeitspanne von weniger als einer Minute beschränkte. Sodann kam es weder zu einem Urinabgang noch zur Be- wusstlosigkeit (welche sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht rechtsge- nügend erstellen liess [Urk. 54 S. 60]); hingegen wurde es der Privatklägerin schwindlig. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. 2.3.2. Das Motiv für das Würgen, nämlich die Privatklägerin am Schreien zu hin- dern, lässt das Tatverschulden nicht leichter erscheinen: zum Einen hat er selbst

- 16 - mit dem Traktieren der Privatklägerin mit Schlägen und Drohungen überhaupt da- zu Anlass gegeben; zum Anderen hätte er jederzeit damit aufhören können. So- dann wollte er mit dem Würgen wohl symbolhaft seine Macht demonstrieren, in- dem er ihr aufzeigte, dass ihr Leben in seinen Händen liegt. Der Umstand, dass er von seiner der hiesigen Kultur fernen Familie geradezu aufgefordert worden sei, die Privatklägerin zu züchtigen, vermag ihn keineswegs zu entlasten, war ihm die Missbilligung dieser Handlungen in der Schweiz bewusst. Das subjektive Tat- verschulden ändert das objektive nicht. 2.3.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist im ersten Drittel des Strafrahmens auf 15 Monate festzulegen. 2.3.4. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Kel- ler, Art. 47 N 120 ff; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N 22 ff.). 2.3.4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten ausführlich wieder- gegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 60 f.). Hervorzuheben ist, dass der in archaisch geprägten Verhältnissen im kurdischen Teil Nordiraks aufgewachsene Beschuldigte im Juni 2002 im Alter von 19 Jahren als Flüchtling in die Schweiz gekommen war und seither hier lebt und arbeitet. Die Ehe mit der Privatklägerin, welche gleichzeitig seine Cousine ist und bis dann in ... lebte, wur- de von den beiden Familien arrangiert. Die Hochzeit fand im Jahre 2012 (zivil) bzw. das eigentliche Fest am 5. April 2014 in der Heimatstadt ... statt. Auch wenn, wie die Vorinstanz festhält und der Verteidiger geltend macht (Prot. II S. 22), der Beschuldigte unter einem erheblichen Druck seitens seiner Familie und der Fami- lie der Privatklägerin gestanden hat, die Ehe aufrecht zu erhalten und allenfalls auch die Privatklägerin zu bestrafen und zu disziplinieren, und sich beide Familien stark in den Eheverlauf eingemischt haben, können diese Umstände nicht zu- gunsten des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt werden. Er lebte seit

- 17 - nunmehr 12 Jahren (vor der Tat) in der Schweiz und war mit den hiesigen Ver- hältnissen und Gebräuchen vertraut (Markus Hug, OFK-StGB-Kommen-tar, StGB Art. 47 N 13 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundes- gerichts). Was seine aktuellen persönlichen Verhältnisse angeht, so führte der Beschuldigte aus, dass er alleine (evtl. mit seinem Cousin) in einer Wohnung in E._____ lebt (Miete Fr. 1'673.–) und als Lagerist bei F._____ GmbH arbeitet. Sein Netto- Verdienst beträgt Fr. 3'665.–. Er lebt von der Privatklägerin gerichtlich getrennt. Er besitzt kein Vermögen und hat rund Fr. 50'000.– Schulden (Prot. II S. 9 und S. 12 f.). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Strafe aus. 2.3.4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 55), was neutral zu wer- ten ist. 2.3.4.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so zeigte sich der Beschuldigte wäh- rend der Untersuchung kooperativ; er gab auch zu, die Privatklägerin gewürgt zu haben, allerdings nicht so heftig, dass eine Lebensgefahr hätte eintreten können. Diese Umstände vermögen nur eine leichte Strafminderung im Bereich von einem Zehntel zu bewirken. 2.3.4.4. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersicht- lich. 2.3.5. Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens auf 14 Mo- nate festzusetzen. 2.4. Wie bereits erwähnt, ist in einem zweiten Schritt diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen ist. 2.4.1.1. Das Tatverschulden ist bei der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu werten. Der Beschuldigte schlug die Privatkläge- rin mit Fäusten und einem Kabel. Dabei verletzte er sie an Kopf, Gesicht, Armen,

- 18 - Rücken und Beinen und fügte er ihr einen verschobenen Ellenschaftbruch rechts, Hauteinblutungen, eine Prellmarke am Kopf sowie striemenhafte, wohl mit dem Kabelschneider verursachte Hauteinblutungen und -schürfungen zu. Auch wenn diese Verletzungen binnen weniger Wochen relativ folgenlos ausheilten, wobei doch eine Nachbehandlung mit Gips notwendig war, so fallen verschuldensmäs- sig die gewalttätige Vorgehensweise und auch die gezielten Faustschläge gegen den Kopf verschuldensmässig deutlich ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere führt nicht zu einer Entlastung. Das Motiv des Beschuldigten war die Züchtigung der Privatklägerin, wobei auch Eifersucht auf deren Liebhaber eine Rolle spielte. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hilft ihm dabei nicht, dass er dazu von der Familie aufgefordert worden sei. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Mona- ten erscheint angemessen. 2.4.1.2. Die Täterkomponente gemäss vorstehenden Ziffern 2.3.4.1., 2.3.4.2. und 2.3.4.4. ist neutral zu werten. Hingegen ist beim Nachtatverhalten des Beschuldig- ten das weitgehende Geständnis (mit Ausnahme des Ellenschaftbruchs) sowie seine Reue betreffend die körperliche Traktierung der Privatklägerin leicht mit rund einem Fünftel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 2.4.1.3. Die Strafe für die einfache Körperverletzung ist deshalb auf 10 Monate festzulegen. 2.4.2.1. Das Verschulden für die Drohung bemisst sich nach dem von der Vor- instanz einschränkend zur Anklage erstellten und nicht mehr angefochtenen Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zumindest eine einfache, wohl eher schwere Körperverletzung in Aussicht gestellt habe, indem er ihr eine Kabelzange an den Arm gelegt und ihr mitgeteilt habe, dass er ihr Fleisch aus dem Arm schneiden werde, falls sie sich nicht genehm verhalte. Die verbale Todesdrohung lasse sich nicht erstellen (Urk. 54 S. 56 f.). Zwar wurde die Privatklägerin durch die Drohung in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, indessen ist zugunsten des Beschuldigten eher von der Androhung leichter körperlicher Verletzungen auszu- gehen. Das objektive Tatverschulden erweist sich als noch leicht. Subjektiv führte das bereits erwähnte Dominanzmotiv zur Drohung (vgl. vorstehend), was nicht zu

- 19 - einer Verschuldensrelativierung führt. Eine Strafe von rund 4 Monaten erwiese sich angemessen. 2.4.2.2. Die Täterkomponente (vorstehend Ziffern 2.3.4.1., 2.3.4.2. und 2.3.4.4). ist neutral zu werten; die Kooperation des Beschuldigten in der Untersuchung fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Er bestritt sodann, der Privatklägerin gedroht zu ha- ben. 2.4.2.3. Die hypothetische Strafe für die Drohung bleibt deshalb bei 4 Monaten.

3. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass zwar vorliegend für einzelne De- likte auch die Ausfällung von Geldstrafen möglich wäre, indessen aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Taten insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Begründung und zitierte Bundesgerichtspraxis in Urk. 54 S. 64, Ziff. 4.2.3.). 4.1. Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). 4.2. Auszugehen ist von der Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens von 14 Monaten. Zufolge des derart engen, örtlich und zeitlich konzentrierten, die gleiche Motivlage aufweisenden Tatgeflechts, erweist sich vorliegend eine Asperation der Strafen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als gerechtfertigt. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe von 36 Monaten würde dem Verschulden nicht gerecht.

5. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen. Daran anzurechnen sind 83 Tage erstandene Haft.

- 20 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt nunmehr von der Privatklägerin getrennt. Damit ist die Gefahr weiterer Auseinandersetzungen weitgehend ge- bannt. Unter Berücksichtigung der guten Legalprognose, der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und dem Umstand, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft von fast drei Monaten zusätzlich beeindruckt wurde, ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Da der Vollzug der heute ausgefällten Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, sind keine Gründe, namentlich auch keine Fluchtgefahr, mehr auszumachen, die eine Aufrechterhaltung der Ausweis- und Schriftensperre rechtfertigen würden. Dem- nach ist die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Diels- dorf vom 13. März 2015 verlängerte Ersatzmassnahme (Ausweis- und Schriften- sperre) aufzuheben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren ein Freispruch vom Vorwurf der Ver- gewaltigung erfolgte, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Geschädigtenvertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln.

- 21 -

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag teilweise durch. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung nicht durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldig- ten die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.

3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten verlangte mit Kostenno- te vom 12. Juli 2016 für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 580.80 (Urk. 64 und Urk. 65). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist daher mit Fr. 580.80 (inkl. MwSt.) für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung vom 9. Oktober 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Drohung), 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der Vergewaltigung), 5-7 (Zivilansprüche), 8 (Beschlag- nahme), 10 und 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertreterin) sowie 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 83 Ta- ge durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Dielsdorf vom 13. März 2015 verlängerte Ersatzmassnahme (Ausweis- und Schriften- sperre) wird aufgehoben.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf

- 23 - die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'800.– amtliche Verteidigung Fr. 580.80 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die G._____ AG, … [Adresse] im Dispositiv − die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf.

- 24 -

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. August 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner

- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.