Sachverhalt
1. Beweismittel und Vorgehen bei der Beweiswürdigung 1.1. Die Beschuldigte bestreitet, den ihr zur Last gelegten Anklagesachverhalt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschuldigten aus- einandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). 1.2. Als Beweismittel stehen sich vorliegend die sich widersprechenden Aus- sagen der Beschuldigten A._____ und des Privatklägers B._____ gegenüber. Nebst den Arztberichten liegen zudem Aussagen der beiden Zeugen C._____ und D._____ bei den Akten. Diese Zeugen konnten allerdings über den Messerstich selbst keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen. 1.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes sind im Wesentlichen die ge- nannten Aussagen zu würdigen. Wie dabei vorzugehen ist, ergibt sich nicht nur aus der einschlägigen Literatur, sondern wird auch vom Bundesgericht vorge- geben (vgl. BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 292 ff.; BGE 133 I 33 Erw. 4.3; BGE 129 I 49): 1.3.1. Die Aussagen sind auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Welche Realitäts- kriterien und Fantasiesignale aussagekräftig sind, hat die empirische Forschung der forensischen Aussagenpsychologie ergeben (dazu Näheres weiter unten).
- 20 - 1.3.2. In methodischer Hinsicht ist der Inhalt der Aussagen darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet (d.h. unwahr) ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird darauf geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist. Dieses methodische Vorgehen ist deshalb nötig, weil ein mehr oder weniger planloses Suchen und Kombinieren von mehr oder weniger zusammenhängenden Argumenten zu willkürlichen Ergebnissen führen kann und ein offenes Einfallstor für alle Arten von systematischen Fehlern insbe- sondere Selbstbestätigungstendenzen bildet (Bender/Nack/Treuer, a.a.O. N 296). 1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung vermögen diesen Anforderungen nur knapp zu genügen (Urk. 56 S. 14 - 27). Zwar werden die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse richtig dargelegt (Urk. 56 S. 19 f. Erw. 7.1. und 7.2). Im Gegensatz dazu enthalten die Erwägungen dann aber grösstenteils nur die blosse Wiedergabe der Aussagen aus der Untersuchung (Urk. 56 S. 14 - S. 19) und beschränken sich andererseits mehrheitlich auf mögliche Erklärungen von Schwachpunkten und Einwendungen der Verteidigung (Urk. 56 S. 22 - 26 Erw. 9.2. und 9.3.) oder beschränken sich auf blosse (wenn auch zutreffende) Wertungen ohne konkrete Begründung (Erw. 9.2.: "in schlüssiger Weise", "nachvollziehbar"; Erw. 9.3.: "lebensfremd", "höchst un- wahrscheinlich", "vermögen nicht zu überzeugen").
2. Allgemeine Grundsätze der Aussagenwürdigung 2.1. Wahre und erfundene Aussagen erfordern ganz unterschiedliche intellek- tuelle Denkleistungen. Selbst erlebte, wahre Geschehnisse können für gewöhn- lich spontan aus dem Gedächtnis abgerufen werden, ohne Reflexion, d.h. ohne weitergehende Denkprozesse im Gehirn. Demgegenüber ist die Schilderung einer unwahren bzw. bewusst inkorrekt geschilderten Sachdarstellung weitaus schwie- riger, denn der Erzähler muss Details laufend selbst erfinden und den Faden wei- terspinnen, eigene unwahre Behauptungen mit wahren unbestrittenen Fakten verweben, unter Berücksichtigung logischer und empirischer Zusammenhänge.
- 21 - Zudem ist das Erinnerungsvermögen an erfundene Einzelheiten weitaus geringer als bei tatsächlich Erlebtem. Der Unwahres Erzählende muss sich also mit der Kundgabe seiner Geschichte auch noch gleichzeitig im Gedächtnis gut merken, was er erzählt, um sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln. Diese un- terschiedlichen Denkprozesse – die blosse Wiedergabe von Erinnerungen einer- seits und das Kreieren einer (teilweise) unwahren, abgeänderten Version an- dererseits – hinterlassen Spuren in den Aussagen und dem Aussageverhalten. Unwahre Schilderungen enthalten fast immer Ungereimtheiten oder Wendungen und Details, die unnatürlich erscheinen. Die Lehre spricht dabei von fehlenden Realitätskriterien und vorhandenen Lügensignalen. 2.2. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbe- sondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu überprüfen. Ergänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweite- rungen hin zu überprüfen (BENDER/TREUER/NACK, a.a.O., S. 101 ff.). Als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem zu werten: spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas), in- dividuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Aussagen, Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen, strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlastendes, Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde, inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjek- tiv Wichtigen. 2.3. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demge- genüber unter anderem: Zurückhaltung bei Aussagen in den für den Aussagen- den ungünstigen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal), Übertreibungen in der Sache und in der Be- stimmtheit, stereotype Aussagen auch in Einzelheiten, Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden, Anfügen von Begründungen statt Fakten, abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten, Strukturbrüche in den Schilderungen. Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitäts- kriterien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet.
- 22 - 2.4. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Phantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Dar- stellungen meist nicht in allen Details falsch oder unglaubhaft sind, denn die meis- ten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es jedoch, dass je- mand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Phantasiesignale schildern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Einbettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorge- fallenes zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Darstellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine wahre Darstellung Lügensignale, denn es spielen noch weitere Faktoren eine Rolle wie Gedächtnisschwäche, Interpretation oder Irrtum. Erfahrungsgemäss weisen aber unwahre bzw. bewusst abgeänderte Schilderungen trotzdem mehr Phantasiesignale und weniger Realitäts- kennzeichen auf als vollumfänglich wahre Wiedergaben. 2.5. Wichtig ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die isolierte Würdigung einzelner Kriterien der Aussagenanalyse kaum je für einen Beweis ausreicht, denn die plausiblere bzw. wahrscheinlichere Interpretation ist nicht immer die rich- tige, den Tatsachen entsprechende Interpretation. Erst wenn sich in einer Ge- samtbetrachtung, unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, dass nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner In- dizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 Erw. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
3. Beweiswürdigung im konkreten Fall 3.1. Vorfall am Tatnachmittag in der Wohnung des Privatklägers 3.1.1. Die Beschuldigte schilderte in ihrer polizeilichen Befragung den Tages- verlauf am Tag des angeklagten Vorfalles zunächst detailliert, logisch zusam- menhängend und in natürlicher Weise (Urk. 2/1 Antwort 8). Der Privatkläger habe
- 23 - bei ihr übernachtet und sie sei am Morgen zuerst aufgestanden. Ein wenig später sei er dann auch aufgestanden und habe sie um 20 Franken gebeten, weil er da- mit Zigaretten und Bier habe einkaufen wollen. Nachdem er vom Einkauf zurück gekommen sei, habe man gemeinsam Kaffee getrunken. Vor dem Mittag sei er dann zu sich nach Hause gegangen. Dann schildert die Beschuldigte, dass sie mit dem Hund hinaus, zum Coiffeur und danach noch in die Migros einkaufen gegan- gen sei. Sie habe anschliessend fern geschaut und dann dem Privatkläger telefo- niert und ihm mitgeteilt, dass sie zu ihm komme. Er habe ihr erwidert, es sei gut, sie solle aber noch Bier mitbringen. Sie sei dann zu ihm gegangen. In seiner Wohnung hätten sich noch ungefähr acht oder neun Rumänen befunden, welche der Privatkläger bei sich aufgenommen habe. 3.1.2. Dann wird die Schilderung der Beschuldigten über die Begebenheiten in der Wohnung des Privatklägers aber plötzlich knapp und detailarm und sie enthält erklärungsbedürftige Lücken: "Auf alle Fälle hat es dann zwischen mir und B._____ einen Streit gegeben. Die fremden Leute wollten nicht, dass ich in der Wohnung bleibe. B._____ sagte dann zu mir, dass ich die Wohnung verlassen müsse. Ich habe dann zu ihm gesagt, dass er heute morgen noch nett zu mir war und mich jetzt aus der Wohnung werfe. Darum hat es dann einen Streit zwischen uns gegeben. Die fremden Leute und B._____ wollten mich aus der Wohnung werfen, dabei hatte mir einer von denen noch einen Tritt gegen mein linkes Fuss- gelenk ausgeteilt, darum ist es jetzt auch geschwollen. Wer mir aber den Tritt ver- setzt hat, weiss ich auch nicht. Schlussendlich habe ich dann die Wohnung ver- lassen und mich im Treppenhaus hingesetzt." (Urk. 2/1 S. 4 Antwort 8). Dann sei zufällig ein Freund des Privatklägers gekommen [der Zeuge D._____]. 3.1.3. Die Beschuldigte erwähnte mit keinem Wort, was konkret in der Wohnung des Privatklägers nach ihrer Ankunft geschehen war. Zudem bleibt ohne Begrün- dung bzw. ist nicht plausibel nachvollziehbar, was denn der Grund für ihren Rauswurf war. Auch fehlt es der Schilderung an einer gewissen natürlichen Dra- matik, welche bei einen Hinauswurf zu erwarten gewesen wäre. Zweifel erweckt die Darstellung der Beschuldigten aber vor allem, wenn man sie der Erzählung des Privatklägers gegenüberstellt, welche plausibler ist: "Sie kam gestern Nach-
- 24 - mittag zuerst zu mir nach Hause und randalierte. Das war circa um 14:45 Uhr. Sie kam in die Wohnung und war bereits angetrunken. Sie begann herumzuschreien und ich musste sie aus der Wohnung stellen. Sie hatte blutige Hände, weil die Champagnerflasche kaputt ging. Mein Kollege, Herr D._____, kam dann auch zu mir und A._____ wartete im Treppenhaus. (…) Sie war eifersüchtig auf alle. Auf meinen Besuch. Unter den Besuchern waren auch Frauen. Sie hat mich auch be- schuldigt, ich hätte ihr letztes Stück Käse gegessen. Es kam dann zu einem Ge- rangel. Man sieht es an meinem linken Oberarm auf der Innenseite. Sie ging voll auf mich los" (Urk . 3/1 Antworten 11 und 12). Diese Darstellung ist zwar ebenfalls etwas rudimentär, sie passt aber in Bezug auf verschiedene Details nahtlos zu verschiedenen Äusserungen des Zeugen D._____. Dieser schilderte, dass die Beschuldigte wohl in den Privatkläger verliebt gewesen sei, dieser sie aber nur ausgenützt habe (Urk. 4/2 Antworten 7 - 14). Der Privatkläger habe sich auch schon sehr abfällig über die Beschuldigte geäussert, sie einerseits als geistesge- stört bezeichnet, andererseits aber als toll zum "ficken". Wenn er die Rumänin nicht kriege, nehme er halt die Beschuldigte (Urk. 4/2 Antwort 14). Als er zur Wohnung des Privatklägers gekommen sei, habe er, so der Zeuge D._____, die Beschuldigte auf der Treppe sitzend und weinend angetroffen. Sie habe ihm ge- sagt, sie müsse dringend auf die Toilette, dürfe aber nicht mehr rein (Urk. 4/2 Antwort 15). Die Rumänen in der Wohnung hätten dann erzählt, die Beschuldigte sei ausgetickt und habe dreingeschlagen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass die Beschuldigte wieder spinne. Der Privatkläger sei aber auch schon betrunken gewesen (Urk. 4/2 Antwort 18). Er [D._____] habe dann die Beschuldigte, die im Treppenhaus geweint habe, mitgenommen (Urk. 4/2 Antwort 15). 3.1.4. Auch auf Nachfrage blieb die Darstellung der Beschuldigten lückenhaft und erklärungsbedürftig. So gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Dort hatte es auch Rumänen, die mich zusammen mit Herrn B._____ schlugen" (…) "Er beleidigte mich und provozierte mich, es gab dann Streit" (Urk. 2/4 S. 2). Auf die Frage, ob es zu Tätlichkeiten gekommen sei, erwiderte die Beschuldigte: "Er klaute meine Kleider und mein Geld vom Tisch, es waren Fr. 200.--" (Urk. 2/4 S. 2). Eine aus- weichende Antwort. Auch den Schnitt in ihrem Finger, welcher durch den IRM- Bericht objektiv belegt ist und nach Aussage des Privatklägers durch die zer-
- 25 - schlagene Champagnerflasche entstanden sei, erwähnte die Beschuldigte mit keinem Wort (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6). 3.1.5. Sehr ungewöhnlich erscheint auch die Darstellung der Beschuldigten mit dem verletzten Fuss. Er sei geschwollen, weil einer der Rumänen ihr einen Tritt gegen das Fussgelenk verpasst habe (Urk. 2/1 Antwort 8). Hier tönt die Schilde- rung des Privatklägers erneut lebensnaher. Die Beschuldigte sei in alkoholisier- tem Zustand auf ihn los, weil er das letzte Stück Käse gegessen habe. Auch weil sie die Rumänen beleidigt habe, sei das Gerangel losgegangen und sie hätten sie schliesslich aus der Wohnung geworfen. Beim Schliessen der Wohnungstüre ha- be die Beschuldigte ihren Fuss zwischen Tür und Angel gestellt, weshalb der Fuss nun geschwollen sei (Urk. 3/2 Antwort 9). Erst anlässlich der Berufungsver- handlung gab die Beschuldigte dann erstmals selber an, sie habe den Fuss in die Türe gestellt, damit sie zurück in die Wohnung könne, ihr Handy zu holen (Urk. 70 S. 9). Kennzeichnend ist auch die Geschichte mit dem Käse. Es ist einerseits le- bensnah, dass sich bei vorbestehenden Spannungen in einer Beziehung ein Streit an solchen Bagatellen entzündet, vor allem wenn die Beteiligten betrunken sind. Es ist unwahrscheinlich, dass der Privatkläger ein solches Detail über den Anlass des Streites frei erfunden hat. 3.1.6. Der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals genannte Grund, dass die Rumänen deshalb auf sie losgegangen seien, weil jene fürchteten, die Be- schuldigte würde in die Wohnung des Privatklägers einziehen, womit die Rumä- nen ihren Wohnraum verlieren würden (Urk. 70 S. 14 f.), wirkt nachgeschoben und aus der Luft gegriffen, und zwar deshalb, weil die Beschuldigte selbst aus- führte, dass sie "nie in diese schmutzige Wohnung gezogen" wäre (Urk. 70 S. 14 i.f.). Für die von der Beschuldigten geltend gemachten Befürchtungen der Rumänen gab es folglich gar keinen realen Anlass. 3.1.7. Über die Motivation für ein bestimmtes Aussageverhalten lässt sich immer nur spekulieren. Allerdings liegt es vorliegend auf der Hand, weshalb die Be- schuldigte bei der Schilderung des Vorfalles in der Wohnung des Privatklägers so knapp und ausweichend war. Hier lag – entgegen der Verteidigung (Urk. 71 S. 18) – das Motiv bzw. der Anlass für ihre spätere Handlung, den Messerstich ins
- 26 - Bein des Privatklägers. Nachdem der Privatkläger in der vorhergehenden Nacht noch bei ihr übernachtet hat und sie ihm einmal mehr noch Geld ausleihen muss- te, wirft er sie nun im Angesicht der anderen Leute aus seiner Wohnung raus. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger die Beschuldigte über Jahre hinweg se- xuell ausnützte, war dies für die Beschuldigte einmal mehr eine grobe Er- niedrigung und tiefe Verletzung. Objektiv dokumentiert wird die tiefe Verletzung der Beschuldigten durch das Weinen auf der Treppe und ihre Äusserung gegen- über D._____, sie müsse auf die Toilette und man lasse sie nicht in die Wohnung rein. Eindrücklich schilderte die Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung, wie tief sie über lange Zeit vom Privatkläger verletzt worden war, wie schamlos er sie immer wieder ausgenützt habe (Prot. I S. 18 ff.; so auch an- lässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 70 S. 4 und 6). Umgekehrt ist es be- zeichnend, dass aus den ersten Befragungen der Beschuldigten zur Sache diese emotionale Verletztheit nicht einmal ansatzweise hervorgeht. Nach den Erkennt- nissen der Aussagenpsychologie liegt der Grund für dieses Verschweigen nahe: Wer eine Straftat abstreiten will, vermeidet es tunlichst irgendwelche Aussagen zu machen, aufgrund welcher man auf ein Motiv schliessen könnte. 3.1.8. Dass demgegenüber die Schilderung des Privatklägers einen realen Hin- tergrund hat, lässt sich anhand von zahlreichen Details ableiten. So beispielswei- se auch die Sache mit dem Schnitt im Finger der Beschuldigten. Diesen habe sie sich gemäss seiner Schilderung anlässlich der Auseinandersetzung in seiner Wohnung an einer zerschlagenen Champagnerflasche zugezogen. Er erwähnte noch, dass die Beschuldigte ihn um ein Wundpflaster gebeten habe (Urk. 3/2 S. 6). Der Schnitt wurde im IRM-Untersuchungsbericht verifiziert (Urk. 5/1 S. 2). Solche Aussagen über Details, welche sich später in der Untersuchung objektivie- ren lassen, sind Indizien für wahre Aussagen. 3.2. Messerstich am Abend in der Wohnung der Beschuldigten 3.2.1. Die medizinischen Berichte des Spitals Triemli und des IRM halten eine Selbstbeibringung des tiefen Messerstichs in das Bein für sehr unwahrscheinlich. Bei einem rund 18 cm tiefen Stich von hinten oberhalb der Kniekehle erscheint dies auch plausibel. Auch wenn der Verteidiger zutreffend festhält (Urk. 71
- 27 - S. 13 f.), dass unwahrscheinlich noch nicht unmöglich bedeutet, so spricht zumin- dest diese geringe Wahrscheinlichkeit doch gegen die behauptete Version der Beschuldigten einer Selbstbeibringung. Dies vor allem auch deshalb, weil ihre Schilderungen zum angeklagten Vorfall unglaubhaft wirken. 3.2.2. Sie gab in der ersten polizeilichen Befragung, rund 14 Stunden nach dem Vorfall zu Protokoll (Urk. 2/1 Antworten 9 und 10): "D._____ [Rufname des Zeu- gen D._____, vgl. Urk. 4/1 Antwort 5] hat dann gesagt, dass er mit meinem Hund raus gehen würde, B._____ sagte, dass er noch schnell zum ...platz gehen müs- se, er müsse dort etwas erledigen, was sagte er aber nicht. Ich räumte die Woh- nung auf, rund 15 Minuten später ist B._____ wieder zurück gekehrt. Er hat die Wohnung betreten und hat sich eine Dose Bier geöffnet. Er stand im Wohnzim- mer und hat Bier getrunken. Er hat dann zu mir gesagt, dass er verletzt sei. Ich fragte ihn, ob er spinne, ich konnte nichts sehen. Ohne mir zu sagen, was er hat, fing er an mich zu beschimpfen. Er sagte, ich sei eine Nutte und er mache mir das Leben zur Hölle. Ich konnte dann sehen, dass das Hosenbein der Jeans dunkel war, ausserdem hat es auf den Boden getropft, stärker und stärker. Weil ich wusste, dass dies gefährlich ist, bin ich ins Badezimmer gegangen und habe ein Frottiertuch genommen. Dann bin ich in die Küche gegangen und habe aus einer Schublade eine Schere oder ein Messer genommen, ich hatte vor, damit die Hose oder das Tuch aufzuschneiden, um den Stoffstreifen dann um das Bein von B._____ zu binden. Ich bin dann mit der Schere oder Messer und dem Tuch zu B._____ gegangen" (…) "Ich wollte dann mit dem Messer oder der Schere das Hosenbein von B._____ aufschneiden, es ist aber nicht gegangen. Ich habe dann mit dem Messer oder mit der Schere das Tuch zerschnitten und mit dem Stoff- streifen das Bein von B._____ abgebunden. Als ich damit fertig war, ist D._____ mit dem Hund gekommen und fragte, was hier los sei. Wir haben aber darauf nicht geantwortet, ich selber musste mich um den Hund kümmern"(…) "Ich kann mich daran erinnern, dass ich die Schere oder das Messer zurück in die Küche gebracht habe, wo ich es aber hingelegt habe, weiss ich nicht mehr" (Urk. 2/1 Antworten 10 und 11).
- 28 - 3.2.3. Zum einen ist nicht überzeugend, weshalb der Privatkläger die Wohnung, unmittelbar nachdem er erst eingetroffen war, bereits wieder hätte verlassen müssen. Hätte er tatsächlich etwas am nahen ...platz erledigen müssen, wäre viel lebensnaher gewesen, wenn er dies bereits auf dem Weg zur Wohnung der Be- schuldigten getan hätte. Verräterisch ist nach den Erkenntnissen der Aussagen- psychologie auch die scheinbare Nebenbemerkung der Beschuldigten, was ge- nau er habe erledigen müssen, habe er nicht gesagt (Urk. 2/1 Antwort 9). Jemand der gewahr wird, dass seine erfundene Darstellung eine erklärungsbedürftige Lü- cke aufweist, versucht ungefragt eine Erklärung gleich mitzuliefern. Wer demge- genüber eine wahre Begebenheit schildert, schildert was vorgefallen und was ge- sprochen wurde, typischerweise aber nicht, was nicht gesagt worden war. 3.2.4. Lebensfremd ist auch die Darstellung, wonach der Privatkläger mit angeb- lich verletztem Bein zurück in die Wohnung gekommen sei und sich zunächst eine Dose Bier geöffnet habe, bevor er überhaupt ein Wort an die Beschuldigte gerich- tet habe. Egal von welcher der beiden behaupteten Versionen der Beschuldigten man ausgeht – Verletzung durch einen Dritten oder Selbstbeibringung –, hätte der Privatkläger tatsächlich geplant, die Beschuldigte wahrheitswidrig einer schweren Straftat zu bezichtigen, wäre er zielgerichteter vorgegangen und hätte sich nicht nach Zufügung der schweren Wunde und vor der Falschanschuldigung noch ein Bierchen genehmigt. 3.2.5. Nicht plausibel erscheint die Schilderung der Beschuldigten, wonach der Privatkläger sozusagen aus heiterem Himmel ohne Anlass plötzlich mit Be- schimpfungen gegen sie begonnen habe. Ein Strukturbruch. Die Beschimpfungen haben zwar stattgefunden, aber nach dem Messerstich und nicht vorher. Solche Methoden sind typisch in Erzählungen mit fiktiven Elementen: Man erfindet nichts Neues, sondern verändert bloss etwas die zeitlichen und sachlichen Zusammen- hänge. 3.2.6. Merkwürdig oder zumindest ungewöhnlich ist die Erklärung der Beschuldi- gen, weshalb sie ein Frottiertuch zum Abbinden der Wunde geholt habe: "weil ich wusste, dass dies gefährlich ist" (Urk. 2/1 Antwort 10). Selbstverständlich sind solche Aussagen kein Beweis für die Unwahrheit; es ist aber doch kennzeich-
- 29 - nend, dass demgegenüber die Darstellung des Privatklägers erneut viel lebens- naher tönt: Er habe nach dem Stich mit seinem Handy, welches er bereits in den Händen gehalten habe, die Polizei angerufen. Die Beschuldigte habe dann ge- sagt, das sei doch nicht so schlimm und habe das Badetuch geholt, um die Wun- de abzubinden. Sie habe vielleicht ein schlechtes Gewissen gehabt (Urk. 3/1 Antworten 32 und 33). Auch in seiner staatsanwaltlichen Befragung wiederholte der Privatkläger dieses Detail, wonach die Beschuldigte gesagt habe, es sei doch nicht so schlimm (Urk. 3/2 S. 5). Diese Schilderung passt gut zur Hypothese, wo- nach die Beschuldigte aus Wut und emotionaler Verletztheit dem Privatkläger zwar einen Stich ins Bein versetzte, ob der Schwere der Verletzung dann aber doch etwas überrascht wurde und Bedauern verspürte, gefolgt vom Bemühen, durch Abwiegelung der Schwere der Verletzung den Privatkläger von der Ein- schaltung der Polizei abzuhalten. Solch schnelle Stimmungswechsel von Wut zu Bedauern bzw. zu Angst vor den Folgen, nachdem man in emotionaler Aufregung das Gegenüber schwer verletzt hat, sind nicht ungewöhnlich. Es passt auch zu den Aussagen des Zeugen D._____, der die Beschuldigte zwar als sehr impulsi- ve, aber durchaus sensible und liebenswürdige Person darstellte (Urk. 4/2). Sie ist nicht die skrupellose Täterin, welche das Opfer emotionslos verbluten lässt. Die Argumentation des Verteidigers, es sei unlogisch, dass man jemanden verletze und danach sogleich helfe (so zuletzt Urk. 71 S. 10 f.), überzeugt deshalb nicht. 3.2.7. Illustrativ für die ungünstige Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten ist auch ihre Antwort auf die Frage, was sie geäussert habe, als sie die Verletzung des Privatklägers bemerkt habe: Nach eigenem Bekunden habe sie gesagt, dass es ihr leid tue, dass jemand ihm das gemacht habe oder er sich selber (Urk. 2/4 S. 8). Eine völlig unsinnige Äusserung in einem Moment, als sie der Verletzung gewahr wurde und nach eigenem Bekunden aus heiterem Himmel vom Privatklä- ger aufs Übelste beschimpft worden sei. Kein Mensch hegt solches Mitgefühl, wenn er beschimpft und zu Unrecht einer solchen Körperverletzung beschuldigt wird. Eben so wenig äussert man in einer solchen Situation ohne Anhaltspunkte innert Sekunden sofort den Verdacht einer Selbstbeibringung.
- 30 - 3.2.8. Fragen wirft auch der Umstand auf, weshalb die Beschuldigte insgesamt fünf Mal ausführte, sie habe aus der Schublade in der Küche eine Schere oder ein Messer genommen, um die Hose des Privatklägers bei der Wunde aufzuschnei- den (Urk. 2/1 Antwort 10; vgl. auch Urk. 70 S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob es eine Schere oder ein Messer gewesen sei. Jeder halbwegs vernünftige Mensch könnte sich bei klarem Verstand daran erinnern. Wohl verstanden erfolgte die Befragung rund vierzehn Stunden nach dem Vorfall. Nach so kurzer Zeit hat man in der Regel nicht derarti- ge Gedächtnislücken über ein zentrales Detail. Aussagenpsychologisch ist dieses Detail in der Schilderung der Beschuldigten wiederum ein typisches Lügensignal: Wer wahrheitswidrig abstreitet, aus der Küche ein Messer geholt und damit an- schliessend eine andere Person verletzt zu haben, vermeidet es bei seiner erfun- denen, abgewandelten Version zu schildern, dass er überhaupt (wenn auch aus anderem Grund) ein Messer in der Hand gehabt hat. Das Erwähnen einer Schere ist hier viel unverfänglicher; andererseits lässt ein Erfinder dieses Detail besser etwas unbestimmt (Schere oder Messer), weil man im Hinterkopf weiss, dass die- ses erfundene Detail möglicherweise widerlegt werden kann. Man lässt sich so das Hintertürchen offen, später zu behaupten, man habe ja gesagt, Schere oder Messer. Entlarvend in diesem Zusammenhang ist auch die spontane Neben- bemerkung der Beschuldigten, wonach sie nicht mehr genau wisse, wo sie es hingelegt habe (Urk. 2/1 Antwort 11). Auch mag dieses Nichtwissen, ob es sich um eine Schere oder ein Messer gehandelt hat, darin liegen, dass die Beschuldig- te nach der Tat aufgewühlt und erschreckt ob ihrem eigenen Verhalten war. Zu erwähnen ist auch, dass die Beschuldigte zunächst ausdrücklich festhielt, den Grund für das kurzzeitige Weggehen des Privatklägers nicht gekannt zu haben, dann aber vor Vorinstanz geltend machte, der Privatkläger sei wegen Geld für 10-20 Minuten an den ...platz gegangen (Prot. I S. 23, so auch Urk. 70 S. 8, 10 und 12). Eine widersprüchliche nachgeschobene Erklärung. 3.2.9. Die relativ nüchterne, unspektakuläre Schilderung der Beschuldigten steht in krassem Gegensatz zum tatsächlich Geschehenen bzw. der emotional ange- spannten Konfliktsituation. Nach Darstellung der Beschuldigten war alles ruhig, praktisch alltäglich. Sie habe die Wohnung aufgeräumt und der Privatkläger habe
- 31 - im Wohnzimmer gestanden und ein Bier getrunken (Urk. 2/1 Antwort 10; so auch Urk. 70 S. 7 und 12). Plötzlich, praktisch aus heiterem Himmel, habe er dann ge- sagt, dass er verletzt sei und begonnen sie zu beschimpfen. Sie habe dann die Wunde versorgt und dann sei D._____ gekommen und sie habe sich um den Hund kümmern müssen. Diese Darstellung enthält einerseits Strukturbrüche, d.h. für plötzliche Wendungen der Geschehnisse fehlen realitätsnahe Begründungen, sozusagen ein roter Faden im logischen Ablauf. Andererseits fehlt eine Ein- bettung in die Gefühlssituation. 3.2.10. Ganz anders bei der Darstellung des Privatklägers. Er schilderte, dass er eine Tasche mit schmutziger Wäsche zur Beschuldigten mitgenommen und sie gefragt habe, ob man dies bei ihr waschen könne (Urk. 3/1 Antwort 26, Urk. 3/2 S. 4). Unmittelbar nachdem D._____ zusammen mit dem Hund die Wohnung ver- lassen habe, habe die Beschuldigte seine Wäsche aus dem Fenster über den Balkon geworfen. Er habe dann gefragt, ob sie nicht normal sei. Darauf hin sei die Beschuldigte in die Küche gegangen und er habe gehört, wie sie eine Schublade geöffnet habe. Kurz darauf habe er einen Stich im Bein gespürt, wobei er mit dem Rücken zur Beschuldigten gestanden habe (Urk. 3/2 S. 8). Diese Begebenheit mit der Wäsche, der belegt, wie wütend die Beschuldigte auf den Privatkläger war, wurde von ihr selbst mit keinem Wort erwähnt bzw. erst auf ausdrückliche Frage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hin (Prot. I S. 24). Ebenso unterschlägt die Beschuldigte, dass sie nach dem Vorfall geweint habe. D._____ gab zu Proto- koll, dass sie "wie verrückt" im Treppenhaus draussen geweint habe (Urk. 4/2 Antwort 19). Die Zeugin C._____ schilderte zudem einen heftigen Streit zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten, als sie zusammen mit ihrem Freund D._____ bei der Wohnung angekommen sei (Urk. 4/2). Es ist einleuchtend wes- halb die Beschuldigte all dies nicht erwähnte: Sie wollte in ihrer Darstellung kei- nerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass sie emotional aufgeregt war, denn dies wäre eine Erklärung für den Messerstich gewesen. Auch dies ein typischen Aus- sageverhalten von jemandem, der wahrheitswidrig eine Tat in Abrede stellt. 3.2.11. Die Beschuldigte verwickelte sich im Verlaufe ihrer Aussage auch in ge- wisse Widersprüche. In ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Januar 2015 gab sie
- 32 - zu Protokoll: "Ich räumte die Wohnung auf, rund 15 Minuten später ist B._____ wieder zurück gekehrt. (…) Er hat dann zu mir gesagt, dass er verletzt sei. Ich fragte ihn, ob er spinne, ich konnte nichts sehen. Ohne mir zu sagen, was er hat, fing er an mich zu beschimpfen" (Urk. 2/1 Antwort 10). In ihrer Einvernahme beim Staatsanwalt sagte sie dann aus: "Ich war nämlich im Badezimmer. Ich sah nicht, wie er zurück kam. Ich kam dann ins Wohnzimmer zurück und ging auf den Bal- kon, wo ich eine Zigarette rauchte. Als ich dann vom Balkon ins Wohnzimmer ging, sah ich das Blut. Ich fragte ihn, ob er verletzt sei oder ob er Spass mit mir mache. Dann beleidigte er mich (…)" (Urk. 2/4 Antwort 22). Während sie in ihrer ersten Darstellung selbst nichts von der Verletzung wahrgenommen habe bzw. vom Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht worden sei, will sie bei der zwei- ten Darstellung zuerst das Blut gesehen und selbst den Beschuldigten darauf an- gesprochen haben. Solche Widersprüche können selbstverständlich auch auf Er- innerungslücken zurück geführt werden. Sie passieren aber eben vermehrt bei er- fundenen Geschichten, weshalb sie bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage negativ ins Gewicht fallen. Nicht besser wird die Sache durch die Dar- stellung der Beschuldigten vor Vorinstanz: Sie habe im Badezimmer geputzt. Der Privatkläger sei im Wohnzimmer gewesen und habe sie als Schlampe beleidigt und gesagt, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde. Er sei mit einem Bier in der Hand zum Balkon gegangen, als sie gesehen habe, dass er geblutet habe. Sie habe ihm helfen wollen und habe im Badezimmer ein Frottiertuch geholt (Prot. I S. 23). Diese Schilderung tönt wiederum etwas anders als die früheren, insbesondere in Bezug auf die Reihenfolge der Einzelheiten. Befremden weckt auch die – erneut etwas divergierende – Schilderung anlässlich der Berufungs- verhandlung dazu. Der Privatkläger habe sie auf die blutende Verletzung auf- merksam gemacht, sie habe es aber nicht ernst genommen. Erst als sie vom Ba- dezimmer zurückgekommen sei, habe sie das Blut bemerkt (Urk. 70 S. 7 und 12). Es erscheint wenig glaubhaft, dass sie eine Verletzung von diesem Ausmass nicht gesehen hätte, wenn er sie darauf aufmerksam gemacht hätte. 3.2.12. Die Zeugin C._____ gab zu Protokoll, dass sie zusammen mit D._____ und dem Hund zur Wohnung der Beschuldigten gekommen sei. Die Wohnungs- türe sei weit offen gestanden und der Privatkläger sei ihnen entgegen gekommen
- 33 - und habe geschrien, dass ihm die Beschuldigte ein Messer ins Bein gerammt ha- be (Urk. 4/4 Antwort 8). Auffällig dann die von der Zeugin geschilderte Äusserung der Beschuldigten: Die Beschuldigte habe gesagt, dass B._____ sie an den Haa- ren gepackt und zu schlagen versucht habe. Darauf habe B._____ geschrien, dass die Beschuldigte lüge und mit der Hand zu einem Schlag in Richtung der Beschuldigten ausgeholt habe (Urk. 4/4 Antwort 8). Auch diese Darstellung ent- hält Indizien, dass die Anschuldigung des Privatklägers wahr ist: Die Beschuldigte stellt den Messerstich zunächst nicht in Abrede, sondern bringt vor, welches Fehl- verhalten der Privatkläger an den Tag gelegt habe (an den Haaren reissen und schlagen). Dies tönt wie ein Rechtfertigung für ihr eigenes Handeln. Wer unver- mittelt mit einer derart infamen falschen Anschuldigung konfrontiert wird, reagiert demgegenüber typischerweise an erste Stelle mit Entsetzen und Entschiedenheit gegen diese falsche Anschuldigung. Umgekehrt ist es eine lebensnahe Reaktion des Privatklägers, dass er wegen des Abstreitens der Beschuldigten in Rage ge- riet und zu einer Ohrfeige ausholte. Auch die von der Zeugin C._____ geschilder- te Aufregung des Privatklägers, wonach dieser "ziemlich aufgelöst und zitternd" gesagt habe, dass er von der Beschuldigten "abgestochen" worden sei, deutet eher auf tatsächlich Erlebtes hin als auf eine kalte, geplante Falschbeschuldigung (Urk. 4/4 Antworten 11 und 12). 3.3. Zufügung der Verletzung durch Dritte oder den Beschuldigten selbst 3.3.1. Angesichts des Verletzungsbildes und der glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers zum Tathergang, müsste die Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese sie belastenden Momente vorzubringen. Fehlen Anhalts- punkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ihre Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschul- digten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungs- widrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS
- 34 - SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). 3.3.2. Die Beschuldigte stellt sinngemäss zwei Varianten in den Raum, entweder habe ein Dritter dem Privatkläger den Stich ins Bein zugefügt oder er sich selber. Beides ist theoretisch möglich. 3.3.3. In gewissem Ausmass gestützt wird diese Theorie durch die polizeilichen Aussagen der Zeugen D._____ und C._____. D._____ sagte auf die Frage, was nach seiner Meinung in der Wohnung vorgefallen war, aus, er denke, dass der Privatkläger so unzufrieden mit sich und mit der Situation mit der Beschuldigten gewesen sei, dass er sich selbst das Messer in das Bein gestossen habe, um sie zu belasten (Urk. 4/2 Antwort 34). Dass er dies gemacht habe, um mehr IV zu be- antragen, glaube er aber nicht (Urk. 4/2 Antwort 38). Umgekehrt könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschuldigte die Tat im Affekt begangen habe. Sie sei damals so gut drauf gewesen (Urk. 4/2 Antwort 39). Die Freundin von D._____, C._____, gab bei der Polizei zu Protokoll, sie würde der Beschuldigten eine sol- che Tat nicht zutrauen. Den Privatkläger kenne sie schon lange und sie habe das Gefühl, dass er gelogen habe, was den Angriff mit dem Messer betreffe (Urk. 4/1 Antwort 13). Sie vermute, dass sie Streit miteinander gehabt hätten und dass der Privatkläger sich das Messer selbst ins Bein gesteckt habe, um besser da zu ste- hen (Urk. 4/1 Antwort 19). Bei diesen Aussagen handelt es sich allerdings um blosse Vermutungen, weshalb deren Beweiswert gering ist. Abgesehen davon sind die Begründungen von D._____ und C._____ für eine Selbstverletzung we- nig überzeugend: "weil der Privatklägerin mit der Situation unzufrieden war" und "um besser da zu stehen". Es kann auch vermutet werden, dass die Zeugen im Zeitpunkt ihrer Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall noch gar nicht wussten, dass es sich um eine ca. 18 cm tiefe Stichwunde an der Hinterseite des Ober- schenkels handelte.
- 35 - 3.3.4. Hinzu kommt, dass beide Zeugen ihre Vermutungen in der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft wieder erheblich abschwächten. D._____ betonte auf ent- sprechende Frage, dass er von "könnte" gesprochen habe (Urk. 4/3 Antwort 49). C._____ gab an, dass sie bei ihrer polizeilichen Befragung generell wütend auf den Privatkläger gewesen sei, weshalb sie Sachen zur Protokoll gegeben habe, welche nicht stimmten (Urk. 4/4 Antwort 41). 3.3.5. Gegen eine Zufügung der Stichverletzung durch Dritte oder gar durch den Privatkläger selbst ausserhalb der Wohnung spricht bereits das Spurenbild am Tatort. Wäre die Verletzung des Privatklägers ausserhalb der Wohnung entstan- den, wären angesichts der stark blutenden Verletzung (vgl. Urk. 5/5 und 5/6) grössere Blutspuren auf dem Weg zurück in die Wohnung zu erwarten gewesen. Im Rahmen der Tatortspurensicherung wurden indes nur kleinere Blutflecken vor- gefunden (vgl. Urk. 1/2). Diese kleineren Blutanhaftung sind vielmehr darauf zu- rückzuführen, dass der Privatkläger von der Sanität gehend bzw. stützend aus dem Haus gebracht wurde (Urk. 1/2). 3.3.6. Das in den Raum gestellte Motiv des Privatklägers für die Selbstverletzung, das Erschleichen von IV-Leistungen, überzeugt schon deshalb nicht, weil ein sol- cher Stich ins Bein in der Regel keine Invalidität nach sich zieht. Zwar weiss man allgemein vom Hörensagen oder aus Film und Fernsehen, dass es Selbstver- stümmelungen zu diesem Zweck schon gegeben hat. Im Lichte der vorliegenden Umstände und der Würdigung der Indizienlage kann ein solches abstruses Ver- halten vorliegend aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Wenn der Privat- kläger sich tatsächlich selbst verletzen und dies dann der Beschuldigten hätte in die Schuhe schieben wollen, dann würde auch die berechtigte Frage auftauchen, weshalb er denn zu diesem Zweck die Wohnung verliess. Ein völlig unnötiges, ja sogar kontraproduktives Handeln. Wenn er die Beschuldigte der Tat hätte bezich- tigen wollen, dann hätte er sich die Verletzung vernünftigerweise in der Wohnung der Beschuldigten zugefügt und insbesondere wohl mit einem Messer aus der Wohnung der Beschuldigten. Es hätte auch nicht den geringsten Grund gegeben, das Messer hernach zu reinigen. Dass kein blutbeflecktes Messer sichergestellt werden konnte, passt denn auch zwanglos zur Behauptung des Privatklägers,
- 36 - wonach die Beschuldigte das Messer nach dem Reinigen wieder in die Schublade versorgt habe (Urk. 3/1 Antwort 13). Die Beschuldigte ihrerseits hat auch nicht geltend gemacht, der Privatkläger selbst hätte das Messer abgewaschen. Der Umstand, dass kein blutbeflecktes Messer gefunden wurde, ist bei einer Selbst- zufügung nur dann erklärbar, wenn sich der Privatkläger die Verletzung aus- serhalb der Wohnung selbst beigebracht und das Messer hernach ausserhalb der Wohnung belassen hätte. Diese These wiederum ist – wie vorstehend erwähnt – bereits durch das Spurenbild am Tatort widerlegt (praktisch keine Blutflecken ausserhalb der Wohnung). Schliesslich spricht auch die Art der Verletzung gegen Selbstbeibringung. Der Stich wurde von hinten in die Kniekehlengegend ausge- führt, wofür angesichts der Stichlänge eine kraftvolle Stichbewegung erforderlich war. Dies scheint durch Selbstbeibringung kaum möglich, weshalb auch der Arzt- bericht (Urk. 5/6: "Selbstbeibringung unmöglich") und das IRM-Gutachten (Urk. 5/5 S. 4: "für Selbstbeibringung untypisch") nicht von Selbst-, sondern von Fremdzufügung ausgehen. Aus den genannten ärztlichen Berichten geht auch hervor, dass durch den Stich, der grosse Blutgefässe verletzte, die Gefahr des Verblutens bestand. Die Annahme, dass der Privatkläger durch die behauptete Selbstbeibringung zur Erschleichung von IV-Geldern eine derartige Gefahr in Kauf genommen hätte, erscheint lebensfremd. Hätte der Beschuldigte IV-Leistungen erschleichen wollen, wäre eine falsche Anschuldigung der Beschuldigten auch gänzlich überflüssig gewesen. Es wäre viel einfacher gewesen, einen unbekann- ten Dritten der Tat zu bezichtigen. 3.3.7. Dass im Treppenhaus und im Lift einige ganz kleine Bodenanhaftungen von Blut festgestellt werden konnten, lässt sich – wie bereits erwähnt – mit dem Um- stand erklären, dass der Privatkläger von der Sanität gehend bzw. stützend aus dem Haus gebracht wurde (Urk. 1/2). Der Einwand der Verteidigung, dass dies unmöglich sei, weil der Privatkläger schon in der Wohnung fachgerecht von den Sanitätern versorgt worden sei, ist reine Spekulation, zumal auch die Hose und der Schuh blutbefleckt war (Urk. 43 S. 18). Zudem war es wegen des vielen Blu- tes am Boden in der Wohnung praktisch unvermeidlich, dass durch Tritte in das Blut auch Spuren hinaus gelangten.
- 37 - 3.3.8. Zwar wurden in der Wohnung der Beschuldigten nur Messer mit Klingen- längen von 10 - 15 cm sichergestellt. Gemäss dem Bericht des IRM können die Wundkanäle aber kürzer oder länger sein als die Klinge, was bei Verletzungen in Weichteilen auch für einen Laien nachvollziehbar ist (Urk. 5/5 S. 4). Dass die DNA-Analyse von Spuren auf den Messern kein aussagekräftiges Resultat brach- te, erklärt sich zwanglos mit dem Umstand, dass der Privatkläger schon zuvor in der Wohnung der Beschuldigten verkehrte bzw. mit seiner Darstellung, wonach die Beschuldigte das Messer nach der Tat gereinigt habe (Urk. 43 S. 28 f.). 3.3.9. Auch die Variante, dass der Privatkläger von einem unbekannten Dritten am ...platz verletzt worden sei, kann ausgeschlossen werden. Dagegen spricht bereits, wie erwähnt, das Spurenbild am Tatort. Darüber hinaus ist zum einen auch nicht nachvollziehbar, weshalb er dann nicht sofort am Tatort die Polizei alarmierte oder um ärztliche Hilfe ersuchte. Für das unterstellte Motiv des Ver- suchs der Erschleichung von IV-Leistungen wäre eine Rückkehr in die Wohnung der Beschuldigten absolut unnötig gewesen, denn die Frage ob IV-Leistungen er- bracht werden oder nicht, hinge nicht davon ab, ob ihm der Messerstich von ei- nem Dritten oder von der Beschuldigten beigebracht worden ist. Zum anderen er- scheint es völlig realitätsfern, dass der Beschuldigte, nachdem er von einem Drit- ten verletzt wurde, dann blitzschnell auf die Idee kommt, er könnte nun die Sache ja der Beschuldigten in die Schuhe schieben. Weshalb auch. Angesichts der Schwere der Wunde im Muskelgewebe hätte ein Gang vom ...platz zurück in die Wohnung der Beschuldigten massive Blutungen bewirkt und zwar schon während dem Gehen und nicht erst, als er mit dem Bier in der Hand im Wohnzimmer stand. Ob der Privatkläger einen solchen Gang in verletztem Zustand und unbemerkt von Passanten überhaupt geschafft hätte, darf mit Fug in Frage gestellt werden. 3.3.10. Die Beschuldigte machte geltend, der Privatkläger habe sich vor 15 Jah- ren bereits einmal durch selbst zugefügte Messerstiche in den Bauch verletzt. Er sei deswegen schuldig gesprochen worden (Urk. 2/4 Antwort 19; so auch Urk. 70 S. 13). Aktenkundig sind tatsächlich massive Viszeralbeschwerden des Privat- klägers mit dutzenden von Operationen, allerdings keine Verurteilung wegen Selbstzufügung. Letzteres wird auch im umfangreichen medizinischen Gutachten
- 38 - über den Privatkläger an die SVA des Kantons Zürich nicht erwähnt (Urk. 31/10). Gemäss Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 26. August 2009 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, weil er als IV-Bezüger einen sporadischen Nebenverdienst bei einer Tankstelle nicht gemeldet hatte (Urk. 31/16). In diesem Strafbefehl sind lediglich Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten erwähnt. Im Nachgang zum Strafbefehl wurde dann auch die ab 2002 zugesprochene IV- Rente sistiert und später aufgehoben (Urk. 31/11). Auch im Leumundsbericht vom
23. November 2015, welcher bis ins Jahr 2001 zurückreicht, ist kein Verfahren wegen Erschleichens von IV-Leistungen verzeichnet (Urk. 32; vgl. auch persön- liche Befragung des Privatklägers Urk. 33/1 Antwort 10). 3.4. Fazit Den Aussagen der Beschuldigten fehlt es in wichtigen Passagen an Realitätskri- terien und sie enthalten derart viele Fantasiesignale, dass dies keinem blossen Zufall mehr zugeschrieben werden kann. Die Aussagen des Privatklägers unter- scheiden sich diesbezüglich deutlich, weshalb sie realitätsbegründet sind. In den Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ finden sich einige Anhaltspunkte, welche den Anklagesachverhalt stützen. Es verbleiben deshalb keine vernünfti- gen Zweifel, dass es die Beschuldigte war, welche dem Privatkläger den Messer- stich versetzt hat. Die Tat ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Zeitpunkt nach Meinung des Verteidigers höchst ungünstig gewesen wäre (Urk. 43 S. 18; ähnlich auch Urk. 71 S. 11). Der Zeitpunkt korreliert vielmehr sehr gut mit der damaligen emotionalen Verfassung der Beschuldigten, kurz nach einer erneuten schweren Erniedrigung und seelischen Verletzung durch den Privatkläger. Es muss auch einen Grund gegeben haben, weshalb die Beschuldigte die Wäsche des Beschul- digten unmittelbar zuvor aus dem Fenster geworfen hatte. Entgegen der Auf- fassung des Verteidigers ergibt sich ein klares Motiv (Urk. 43 S. 20; Urk. 71 S. 18). Der Anlagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt.
- 39 - VI. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 derselben Bestimmung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht.
2. Die rechtliche Würdigung wurde auch vom Verteidiger eventualiter nicht be- stritten (Urk. 43 S. 20 f.; Urk. 71 S. 19 ff.). Als Waffe gelten Gegenstände, welche ihrer Bestimmung nach zu Angriff oder Verteidigung dienen. Ein Küchen- oder Fleischermesser gilt deshalb nicht als Waffe, sondern als gefährlicher Gegen- stand im Sinne von Art. 123 StGB. Darunter fallen jegliche Instrumente, welche dazu geeignet sind, durch die Art und Weise ihres Einsatzes schwere oder sogar lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, N 21 zu Art. 123). Diese Qualifikation ändert aber nichts an der rechtlichen Sub- sumption. VII. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung be- reits zutreffend dargelegt, mit einer Ausnahme: Nicht der Verstoss gegen Art. 123 StGB wird geahndet, sondern das Handeln gemäss Art. 123 StGB (Urk. 56 S. 29 f. Ziff. 1 - 4). Die Normen des Strafgesetzbuches sind nicht als Gebots-, sondern als Verbotsnormen ausgestaltet. 1.2. Das Gesetz legt bei der Definition der Strafarten die unteren Strafrahmen nicht ausdrücklich fest. Bei Freiheitstrafen seien aber 6 Monate in der Regel nicht zu unterschreiten (Art. 40 StGB). Bei Geldstrafe ist wohl 1 Tagessatz nicht zu un- terschreiten, ansonsten der Strafcharakter der Sanktion nicht mehr gegeben ist (Art. 34 StGB). Solche theoretischen Überlegungen zum präzisen unteren Straf- rahmen in Tagesbandbreite sind letztlich aber ohnehin ohne Auswirkung auf die konkrete Strafe.
- 40 - 1.3. Vorliegend ist deshalb eine Strafe im Bereich von einem Tagessatz Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.-- oder eine Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten bis zu drei Jahren festzulegen.
2. Objektives Tatverschulden 2.1. Der Privatkläger erlitt durch den Messerstich der Beschuldigten eine 17 cm bis 19 cm tiefe Stichwunde mit Eröffnung der Kniekehlen-Vene und leichter Ver- letzung der Wand der Kniekehlen-Arterie. Die venöse Blutung musste mittels Not- operation gestoppt und die Wunde genäht werden. Der Privatkläger war über län- gere Zeit arbeitsunfähig, auch wenn er zu jener Zeit über gar keine Arbeitsstelle verfügte, und bei der Heilung traten weitere Komplikationen auf. Unter anderem bildete sich im Bereich der Operationsnarbe eine Lymphfistel sowie eine Flüssig- keitsansammlung (Serom/Lymphom). Letztere führte zu einer Infektion, die opera- tiv saniert werden musste (vgl. Urk. 35/3). 2.2. Ob eine Verletzung als schwer oder nicht schwer bezeichnet wird, ist im allgemeinen Sprachgebrauch relativ. Wird allerdings in der Terminologie des Strafgesetzbuches eine Verletzung als schwer qualifiziert, kommt nicht Art. 123 StGB, sondern Art. 122 StGB zur Anwendung. Insofern sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es sich um eine schwere Verletzung gehandelt habe, et- was irreführend, weil sie eine versuchte schwere Körperverletzung umschreiben (Urk. 56 S. 31 Ziff. 5.1.). Selbstverständlich kann ein tiefer Messerstich ins Bein je nach den Umständen auch tödlich enden, sei es wegen mangelnder ärztlicher Versorgung oder wegen medizinischer Komplikationen. Dies dürfte allerdings hierzulande die grosse Ausnahme sein. Die rechtliche Qualifikation einer Ver- letzung muss deshalb auch unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erfolgen. Bei einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe fal- len deshalb nicht nur geringfügige Verletzungen, sondern auch erhebliche Ver- letzungen wie der vorliegende Stich ins Bein noch unter Art. 123 StGB. Vergleicht man die Schwere der vorliegenden Verletzung allerdings mit allen denkbar mög- lichen Verletzungen im Rahmen von Art. 123 StGB, ergibt sich ein mindestens mittelschweres objektives Tatverschulden.
- 41 -
3. Subjektives Tatverschulden 3.1. Die Vorinstanz taxierte das objektive Tatverschulden als erheblich (Urk. 56 S. 31). Nach gerichtsüblicher Praxis ist unter dem Begriff "erheblich" die Band- breite zwischen einem nicht mehr leichten und einem mittelschweren Verschulden zu verstehen. Trotz Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuld- fähigkeit kam die Vorinstanz dann im Endergebnis auf ein mittelschweres Tatver- schulden. Ohne dies explizit zu nennen, bewertete die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden somit als stark verschuldenserhöhend. Dieser Bewertung kann so nicht zugestimmt werden. 3.2. Das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger war ei- nerseits von schweren Spannungen und von Konflikten geprägt, andererseits auch von gewissen Abhängigkeiten. Nach diesbezüglicher Darstellung der Be- schuldigten, von welcher gestützt auf Art. 10 StPO bei der Strafzumessung aus- zugehen ist, sei sie vom Privatkläger massiv ausgenützt worden, insbesondere sexuell (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 70 S. 1 ff.). Er habe von ihr und anderen Leuten auch regelmässig Geld gepumpt, ohne es je zurück zu zahlen. Bei den Gemein- samkeiten stand der übermässige Alkoholkonsum an erster Stelle. Trotzdem ge- lang es der Beschuldigten nicht, sich aus der Beziehung zu lösen. Sie selber litt an Depressionen, nahm regelmässig Medikamente ein und ärztliche Betreuung in Anspruch, auch wegen ihrem Alkoholproblem (Prot. I S. 20 f.; Urk. 70 S. 1 ff.). 3.3. Die Beschuldigte stach in heftiger emotionaler Erregung zu, weil sie einmal mehr vom Privatkläger schwer erniedrigt und verletzt worden war. In der Nacht zuvor hatte er noch bei ihr geschlafen, sie hatte ihm am Morgen etwas Geld für Bier und Zigaretten gegeben, weil er nie Geld habe, und am Nachmittag warf er sie dann ziemlich unsanft und im Angesicht von anderen Leuten aus seiner Woh- nung. Dabei zeigte er auch kein Herz, als sie draussen im Treppenhaus weinte. Dann kam der Privatkläger am späteren Nachmittag trotzdem wieder zu ihr in die Wohnung, um Silvester zu feiern, als wäre nichts gewesen. Dabei brachte er noch seine Wäsche mit, damit sie ihm diese auch gleich noch waschen könne. Vor dem Hintergrund der konfliktbeladenen Beziehung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten bzw. ihrer Unfähigkeit, sich daraus lösen zu können, sowie auf-
- 42 - grund ihres bisherigen, teilweise wenig erfreulichen Lebensverlaufs, worauf im Rahmen der Täterkomponenten noch eingegangen wird, ist nachvollziehbar, dass sich die Beschuldigte vom Privatkläger wie "der letzte Dreck" behandelt fühlte. Die Tat erfolgte als Reaktion auf die seelische Verletzungen durch den Privatkläger. Der Umstand, dass die Beschuldigte unmittelbar nach dem Stich dem Privatkläger bei der Wundversorgung half oder helfen wollte, dokumentiert die Ursache ihres Handelns: Beweggrund war ihre Hilflosigkeit bzw. Überforderung mit der Bezie- hungssituation und nicht eine grundsätzliche kriminelle Neigung aufgrund egoisti- scher Motive. Der Auffassung der Vorinstanz, welche von einer bedenklichen Gleichgültigkeit oder Geringschätzung gegenüber Leib und Leben des Privat- klägers spricht, welche sich straferhöhend auswirke, kann nicht beigepflichtet werden (Urk. 56 S. 32). Die Verletzung der körperlichen Integrität ist bei einer Körperverletzung bereits tatimmanent. Eine darüber hinausgehende, besondere Verwerflichkeit, welche sich gegenüber einem Normalfall straferhöhend auswirken müsste, ist vorliegend nicht erkennbar. 3.4. Die subjektiven Elemente wirken sich deshalb verschuldensmindernd aus. Trotzdem ist festzuhalten, dass es absolut inakzeptabel ist, wenn in einer emotio- nal schwierigen Situation mit einem Messer auf das Gegenüber eingestochen wird. Es hätten andere Möglichkeiten zur Lösung des Beziehungskonfliktes zur Verfügung gestanden. In einer Gesamtwürdigung ist das Tatverschulden als er- heblich zu qualifizieren.
4. Verminderte Schuldfähigkeit Im Zeitpunkt der Blutentnahme rund vier Stunden nach der Tat wurde bei der Be- schuldigten ein mittlerer Blutalkoholgehalt von 2.45 Gewichtspromille festgestellt (Urk. 6/6 S. 2). Da die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat verhaftet wurde (Urk. 14/1), ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Tat massiv alkoholi- siert war. Aufgrund ihrer Trinkfestigkeit und den ersten polizeilichen Aussagen ist zwar davon auszugehen, dass sie durchaus noch wusste und bewusst steuern konnte, was sie tat. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen (Urk. 8/7 S. 13).
- 43 -
5. Täterkomponenten 5.1. Nach eigenen Angaben ist die Beschuldigte in ... / PL geboren. Die Mutter habe schon früh dem Alkohol zugesprochen, weshalb ihre Jugend nicht schön gewesen sei. Ihr Vater sei jedoch lieb zu ihr gewesen (Urk. 8/7 S. 7). Als sie neun Jahre alt gewesen sei, habe die Mutter die Familie verlassen (Prot. I S. 15). Die schulischen Leistungen seien einigermassen gut gewesen, sie sei aber nicht gut in die Klassenverbände integriert gewesen. Nach der Grundschule habe sie wäh- rend fünf Jahren das Gymnasium besucht und dieses mit Abitur abgeschlossen. Dann habe sie an der Universität ... [PL] ein Jahr Jura studiert, dieses Studium aber abgebrochen und eine Stelle als Sekretärin bei einer deutschen Firma in ... [PL] angenommen, wo sie ein Jahr gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe sie einen 20 Jahre älteren Schweizer kennengelernt. Im Jahre 2000 habe sie diesen geheiratet und sei zu ihm in die Schweiz gekommen. Zunächst sei sie als Haus- frau tätig gewesen, nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie in einem Sa- lon auf eigene Rechnung als Masseuse gearbeitet, im Jahre 2006 jedoch damit wieder aufgehört. 2007 sei dann die Ehescheidung gewesen. Die Beschuldigte habe bereits damals vermehrt dem Alkohol zugesprochen, weil sie traurig und enttäuscht gewesen sei. Sie sei danach vom Sozialamt unterstützt worden. Sie habe dann einen anderen Mann kennen gelernt, mit welchem sie vier Jahre lang zusammen gelebt habe, bevor er 2014 vor ihren Augen an einem Herzinfarkt ver- storben sei (Prot. I S. 18). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ ist zu lesen, dass dies Auslöser für einen Aufenthalt der Beschuldigten in der psychi- atrischen Universitätsklinik wegen Suizidalität gewesen sei (Urk. 8/7 S. 5). Insge- samt habe es fünf stationäre Behandlungen gegeben. 5.2. Zu den aktuellen Verhältnissen führte die Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass sie seit dem 3. August 2015 in einer neuen, guten Beziehung lebe, aber immer noch am gleichen Ort wohne. Sie gehe keiner Er- werbstätigkeit nach, sei aber auf Stellensuche, die sich allerdings schwierig ge- stalte. Sie lebe aktuell von der Sozialhilfe. Zum Alkoholkonsum führte sie aus, dass sie heute nicht mehr so viel trinke, wie noch in der Beziehung mit dem Pri- vatkläger. Heute seien es ca. 3-4 Biere pro Woche, Schnaps trinke sie nicht. Sie
- 44 - sei nach wie vor in Behandlung bei Dr. F._____ wegen eines Nierenproblems so- wie wegen Angststörungen und Panikattacken (Urk. 70 S. 1 ff.). 5.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 59). Weiter hat bereits die Vor- instanz richtig festgehalten, dass sich weder in Bezug auf das Nachtatverhalten noch auf die Auswirkung einer Strafe auf das Leben der Beschuldigten straf- zumessungsrelevante Faktoren ergeben (Urk. 56 S. 34 f.). Sie ist insbesondere nicht geständig.
6. Strafhöhe Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist deshalb von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe resp. von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist somit angemessen.
7. Strafart 7.1. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist auch die Möglichkeit einer Geld- strafe in Betracht zu ziehen, obschon diese exakt genommen gemäss Art. 34 StGB nur bis zu 360 Tagen und nicht bis 365 Tage möglich ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen ein- greift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe ist grundsätzlich die Regelsanktion im Be- reich der leichten bis mittleren Kriminalität (BSK StGB I-DOLGE, N 24 zu Art. 34). Zu beachten ist weiter, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin kein Kri- terium für die Wahl der Sanktionsart sind, ebensowenig deren voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 25).
- 45 - Wird eine Geldstrafe ausgefällt, so ist den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 7.2. Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe ausgefällt im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Geldstrafe bei Delikten gegen Leib und Leben, die mit ei- ner Strafe von deutlich über 6 Monaten zu ahnden sind, nicht mehr tat- und ver- schuldensangemessen sei (Urk. 56 S. 37). Dem ist nicht zu folgen. Es entspricht der Wertung des Gesetzgebers, dass selbst bei Delikten gegen Leib und Leben grundsätzlich auch Geldstrafen bis zu 360 Ta- gessätzen, mithin bis zu einer äquivalenten Strafhöhe von 12 Monaten Freiheits- strafe ausgesprochen werden können. In Anwendung der vorstehenden Grund- sätze ist vorliegend – wie von der Verteidigung eventualiter beantragt (Urk. 71 S. 20 f.) – vielmehr eine Geldstrafe als Regelsanktion bei Strafen von sechs Mo- naten bis zu einem Jahr auszufällen. Gegen die Beschuldigte wurde bis dato noch nie eine Strafe ausgesprochen. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit und spezialpräventive Effizienz abzusprechen wäre. Es ist, auch vor dem Hintergrund der erstandenen 43 Tage Untersuchungshaft, davon auszugehen, dass die hier ausgesprochene doch sub- stantielle Geldstrafe von 360 Tagessätzen eine präventive Wirkung zeitigen wird. 7.3. Die Höhe des Tagesatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fa- milienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60). Den angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten entsprechend
– sie lebt von Sozialhilfe (dazu vorstehend) – ist der Tagessatz auf Fr. 20.– zu veranschlagen.
- 46 -
8. Anrechnung der Haft Der Anrechnung der Haft vom 31. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1 und 14/12). Die Vorinstanz hat 43 Tage angerecht, was bei exakt 42 Tagen und 20 Minuten grosszügig, aber vertretbar ist. VIII. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die Legalprognose wurde vom Gut- achter als günstig beurteilt (Urk. 8/7). Der Vollzug der Strafe ist deshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 StGB). IX. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger für die zerschnittene Jeanshose Scha- denersatz von Fr. 100.-- zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2014 zu, was an- gemessen erscheint (Urk. 56 S. 40). Eine Festsetzung der Höhe nach Ermessen ist deshalb gerechtfertigt, weil normalerweise niemand Quittungen für solche Klei- dungsstücke über Jahre hinweg aufbewahrt. Der Schadenersatzanspruch des Privatklägers wurde denn auch von der Verteidigung – jedenfalls im Eventual- standpunkt – anerkannt (Urk. 71 S. 22). Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Beschuldigte aus dem eingeklagten Er- eignis vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Dies ergibt sich zwangsläufig auf- grund des Schuldspruches. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadens wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Letzteres wurde nicht ange- fochten und ist somit zu bestätigen.
- 47 -
2. Genugtuung 2.1. Der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 10'000.–. Die Vorinstanz sprach ihm Fr. 5'000.-- zu und verwies das Begehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Die Verteidigung kritisiert in ihrem Eventualstandpunkt die Höhe der ausgespro- chenen Genugtuung, allerdings ohne Begründung, und beantragt, die Genug- tuung auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Urk. 71 S. 22). 2.2. Der Beschuldigte musste operiert werden und drei Tage im Spital verbrin- gen. Dem Bericht des Spitals Triemli über die Unfallfolgen ist zu entnehmen, dass es im Rahmen der Wundheilung zu Komplikationen kam (Urk. 35/3). Es bildete sich eine Lymphfistel, welche mit Verbänden behandelt werden musste. Nach dem spontanen Verschluss der Fistel bildete sich ein Serom/Lymphom (Flüssig- keitsansammlung) unter der Haut im Bereich der Operationsnarbe. Diese Flüssig- keit hat sich dann infiziert und bedingte eine operative Sanierung im März 2015 mit einem erneuten dreitägigen Spitalaufenthalt. Im April 2015 war die offene Wundbehandlung so weit, dass eine Spalthaut-Plastik zur Deckung des Hautde- fektes appliziert werden konnte. Die Wunde heilte in der Folge vollständig. Im Ok- tober 2015 erfolgte wegen Schmerzen und Rötung im Bereich der Operationsnar- be eine operative Resektion der Narbe. Diese Operationswunde wurde vernäht und heilte problemlos. Zur Sicherheit wurde nochmals eine antibiotische Behand- lung während zehn Tagen durchgeführt. Die gefäss-chirurgische Untersuchung zeigte eine Ausbildung einer arteriovenösen Fistel im Bereich der Verletzung. Diese brauche aber keine operative Behandlung und werde kontinuierlich gefäss- chirurgisch kontrolliert (Urk. 35/3 S. 2). 2.3. Dieser Verlauf zeigt, dass der Beschuldigte während rund einem Jahr mit den Folgen der Verletzung zu kämpfen hatte und erhebliche unangenehme Um- triebe in Kauf nehmen musste. Demgegenüber sind die vom Vertreter des Privat- klägers geltend gemachten psychischen Folgen stark übertrieben und unglaubhaft (Urk. 42 S. 7). Daran ändert auch der ärztliche Bericht des Psychiaters Dr. G._____ nichts, zumal dieser Zweifel an der Objektivität erweckt, weil
- 48 - Dr. G._____ Feststellungen zum Vorfall und der Verletzung enthält, für welche der Psychiater weder sachlich noch fachlich genügend kompetent war, dies als Aus- senstehender zu beurteilen. 2.4. Unter Berücksichtigung der längeren gesundheitlichen Folgen und Um- triebe sowie des erheblichen Verschuldens einerseits, den prekären finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten andererseits, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.-- wohl abgewogen und in der Band- breite der Gerichtspraxis. Der verlangte Zins von 5% ab Schadensereignis ist auf- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen (BGE 129 IV 149 Erw. 4.1, BGE 131 III 12 Erw. 8). 2.5. Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren ohne Begründung im Mehr- betrag auf den Zivilweg verwiesen. Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft gilt auch bei der Adhäsionsklage im Strafverfahren. Es lag dem Gesetzgeber fern, ei- nem Privatkläger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, dieselbe Sache stets zwei Mal beurteilen lassen zu können, einmal im Strafverfahren und einmal im Zi- vilverfahren. In Art. 126 Abs. 2 und 3 StPO sind die Fälle aufgezählt, in welchen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sind, insbesondere dann, wenn der Zivilkläger seinen Anspruch nicht genügend sub- stantiiert oder beziffert hat oder wenn die Beurteilung des Anspruchs unver- hältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Vorliegend konnte der Vertreter des Privatkläger das Genugtuungsbegehen ausreichend substantiieren. Die Fakten liegen vor, weshalb auch abschliessend materiell darüber befunden werden kann. Im Fr. 5'000.-- übersteigenden Umfang ist das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers deshalb abzuweisen. X. Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers machte vor Vorinstanz ein Honorar inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 13'889.35 geltend, und zwar einen Aufwand von insgesamt 57.05 Stunden nebst Spesen von total Fr. 309.50
- 49 - (Urk. 46; vgl. auch Urk. 72 S. 7). Seinen gesamten Zeitaufwand, mit nicht in Rechnung gestellten Leistungen, bezifferte er auf 64.4 Stunden.
2. Aus der tabellarischen Leistungsübersicht geht hervor, dass der unentgelt- liche Rechtsbeistand des Privatklägers für den Zeitraum der Untersuchung und des erstinstanzlichen Urteils zwischen dem 14. Januar 2015 und dem 2. Dezem- ber 2015 über 80 Telefonate oder Besprechungen mit dem Klienten führte, davon rund 27 nach Anklageerhebung. Das lässt darauf schliessen, dass er sich offen- bar vom Privatkläger stark vereinnahmen liess. Immerhin stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand nur rund die Hälfte dieser Telefonate in Rechnung. Dies sind aber dennoch rund 7.4 Stunden oder Fr. 1628.--. Diese Telefonate und Besprechungen erfolgten teilweise in kurzer Abfolge. Sie werden ergänzt durch insgesamt 21 Briefe an den Klienten, wofür weitere Fr. 1177.-- in Rechnung gestellt werden. Nicht statthaft ist im Übrigen, das Abholen von Akten bei Gericht zum Anwaltstarif zu veranschlagen.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das Gerichtsverfahren einen Aufwand von rund 25 Stunden bzw. Fr. 5'500.-- geltend. Die von der Anwalts- gebührenverordnung vorgegebene Spanne für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung eines Geschädigten liegt bei einzelrichterlichen Verfahren zwischen von Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Zwar wurde von Seiten der amtlichen Verteidigung einige prozessuale Fragen aufgeworfen und der Schuldpunkt war umstritten, zumindest für die Zivilansprü- che des Privatklägers bot der Fall aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche nennenswerten Schwierigkeiten (vgl. bspw. Umfang des vorinstanzlichen Plädoyers des unentgeltlichen Rechtsbeistands von 7 Seiten). Auch der Aktenumfang ist eher gering. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die An- klage letztlich von der Staatsanwaltschaft vertreten wird, weshalb ein Aufwand für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten, der höher zu liegen kommt als der Aufwand des amtlichen Verteidigers, kaum je verhältnismässig ist. Der amtliche Verteidiger wurde vorliegend mit Fr. 11'848.-- zuzüglich 8% MWSt für das gesamte Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren entschädigt, was somit rund Fr. 1'000.-- weniger ist als die Forderung des Rechtsbeistands des Pri-
- 50 - vatklägers. Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits für das Untersu- chungsverfahren einen zum Teil nicht gerechtfertigten und insbesondere auch höheren Aufwand geltend macht als der amtliche Verteidiger, wobei der Aufwand nur marginal die Substantiierung seiner Zivilforderungen betrifft, erscheint es durchaus angemessen, wenn die Vorinstanz das Pauschalhonorar für das erst- instanzliche Einzelrichterverfahren auf Fr. 3'500.-- festsetzte (vgl. zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars, BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016). Jener Entscheid ist deshalb zu bestätigen und der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren mit Fr. 10'717.50 zuzüglich 8% MWSt zu entschädigen. Seine Be- schwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzten sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichts- gebühr und den Auslagen zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung.
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde nur unwesentlich bezüglich der Sank- tionsart geändert, im Übrigen aber vollumfänglich bestätigt. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b StPO hat die Beschuldigte deshalb die Kosten des Beru- fungsverfahren zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unent- geltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung, sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO II-DOMEISEN, N 19 zu Art. 426).
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Fest- setzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand hat infolge Unter- liegens der unentgeltliche Rechtsbeistand zu tragen.
- 51 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
12. August 2015 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände − 1 Frotteetuch (Asservat Nr. A...), − 1 Jeans, linkes Hosenbein abgeschnitten (Asservat Nr. A...), − abgeschnittenes linkes Jeanshosenbein mit sichtbarem Einstich (Asservat Nr. A...), − 1 Paar Herrensocken (Asservat Nr. A...), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7.1. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
12. August 2015 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände − 4 Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − 2 Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − Schere mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − 1 Pullover (Asservat Nr. A...), − 1 Paar Winterstiefel (Asservat Nr. A...), − 1 Damenjacke (Asservat Nr. A...), − 1 Damenhose (Asservat Nr. A...), werden der Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. 7.2. Die mit derselben Verfügung einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Fo- rensischen Institut Zürich gelagerten braunen Herrenschuhe (Asservat Nr. A...) wer- den dem Privatkläger B._____ innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 52 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 14'039.80 Auslagen Untersuchung Fr. 1'400.-- Auslagen Polizei Fr. 12'796.70 amtliche Verteidigung […] Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-10. […]
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter beschlossen:
1. Die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers ge- gen die erstinstanzliche Festsetzung seines Honorars wird abgewiesen und das Honorar auf Fr. 11'574.90 festgesetzt.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird angesetzt auf Fr. 300.--.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auferlegt.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung
- 53 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 43 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die zer- schnittene Jeanshose Schadenersatz von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit
31. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des weiteren Schadenersatzes wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.
- 54 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich zu zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich zu zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mit- teilungen an die Lagerbehörden) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 55 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Dezember 2015 wurde die Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Urk. 56).
E. 1.1 Die Anklageschrift betreffend vorsätzlicher einfacher Körperverletzung da- tiert vom 27. August 2015 (Urk. 18). Mit gleichem Datum erliess die Staats- anwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend des Vorwurfs einer schweren Körperverletzung und einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperver- letzung (Urk. 20).
E. 1.2 Der Verteidiger wendet ein, mit der Anklage werde der Grundsatz des Doppelbestrafungsverbotes gemäss Art. 11 StPO (ne bis in idem) verletzt, weil die Einstellung einem Freispruch gleichkomme (Urk. 40 S. 2; Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 71 S. 1 ff.). Wegen demselben Sachverhalt dürfe nach erfolgter Einstellung keine Anklage mehr erhoben werden. Er verweist dabei unter anderem auf die neuere Bundesgerichtsrechtsprechung, welche die bisherige zürcherische Praxis der Teileinstellungen rügte (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2015 vom 23. No- vember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015). Diese Entscheide des Bundesgerichts betrafen die zürcherische Praxis der Tei- leinstellungen einer Untersuchung in Bezug auf die (härtere) rechtliche Qualifika- tion eines Deliktes. Obschon diese Praxis in erster Linie der Transparenz für die Parteien diente, wurde sie vom Bundesgericht mit nachvollziehbaren Gründen un- ter Hinweis auf Art. 11 StPO und Art. 319 StPO als unzulässig bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat denn auch ihre Praxis in Nachachtung der Bundesgerichtsentscheide bereits entsprechend angepasst. Im Entscheid 6B_425/2015 wurde allerdings die Teileinstellung angefochten und nicht die Ver- urteilung wegen des nicht eingestellten Teiles der Untersuchung. Eine ver- gleichbare Konstellation, wie die vorliegende, hatte das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik zu beurteilen (6B_1056/2015). Darin hat es ausdrücklich verneint, dass wegen der unzulässigen Teileinstellung eine Anklage und Verurteilung wegen des nicht eingestellten Teiles nicht mehr zulässig sei. Vielmehr – so das Bundesgericht explizit – ergebe sich, dass für eine derartige Einstellungsverfügung kein Raum geblieben sei, diese daher nicht hätte erlassen
- 10 - werden dürfen und deshalb der nachfolgenden Anklage resp. Verurteilung nicht entgegenstehen könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom
4. Dezember 2015 Erw. 1.4). Nichts anderes gilt demnach für die vorliegende Konstellation. Die Einstellungsverfügung betreffend die (versuchte) schwere Kör- perverletzung (Urk. 20) hätte nicht ergehen dürfen und steht deshalb der hier zu beurteilenden Anklage nicht entgegen. Eine gegenteilige Annahme erschiene auch vorliegend ungerechtfertigt, hat doch die Staatsanwaltschaft in der Ein- stellungsverfügung ausdrücklich erwähnt, dass trotz der Einstellung wegen schwerer Körperverletzung Anklage wegen vorsätzlicher einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 StGB erhoben werde (Urk. 20 S. 3). Insofern wurde die Beschuldigte durch die Teileinstellung wegen schwerer Körperverletzung auch nicht in die Irre geführt.
E. 2 Gegen das nicht mündlich eröffnete (Prot. I S. 36) und den Parteien schrift- lich im Dispositiv zugestellte Urteil, dem amtlichen Verteidiger am 21. Dezember 2016, meldete der amtliche Verteidiger innert Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO am
24. Dezember 2015 (Poststempel 23. Dezember 2015) Berufung an (Urk. 47, 48/1 und 49).
E. 3 Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger und der Staats- anwaltschaft am 9. Februar 2016 und dem Vertreter des Privatklägers am
10. Februar 2016 zugestellt (Urk. 55/1, 55/2 und 55/3).
E. 4 März 2016 angesetzten Frist nicht vernehmen, verzichtete somit stillschwei- gend auf eine Anschlussberufung (Urk. 60).
E. 5 Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands des Privatklägers mit separater Verfügung vom 28. Januar 2016 fest (Urk. 50). Der unentgeltliche Rechtsbeistand erhob gegen jene Verfügung Be- schwerde, welche gemäss Bundesgericht im Berufungsverfahren zu behandeln ist (BGE 139 IV 199 Erw. 5). Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich mit Verfügung vom 4. März 2016 an die hiesige Kammer überwiesen (Urk. 64).
E. 6 Am 15. Juni 2016 wurde zur Berufungsverhandlung am 18. August 2016 vorgeladen (Urk. 66), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers sowie der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechts- beistands erschienen (Prot. II S. 3). III. Beanstandungen und Teilrechtskraft
1. Der amtliche Verteidiger beantragt im Hauptpunkt die Verfahrenseinstellung, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch und ficht dabei die Dispositivziffern 1 - 5 sowie 9 und 10 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich an (Urk. 57; Urk. 71 S. 1 f.; Prot. II S. 3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Pri- vatklägers ficht mit seiner Beschwerde die Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
28. Januar 2016 (Urk. 50) resp. gemäss Dispositivziffer 8 der begründeten Fas- sung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56) an (Urk. 65/2 S. 2; Urk. 72 S. 7; Prot. II S. 4).
2. Somit ist vorzumerken, dass der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Dis- positivziffer 6 (Einziehung und Vernichtung gewisser Gegenstände), Dispositiv- ziffern 7.1. und 7.2. (Rückgabe gewisser Gegenstände an die Beschuldigte bzw. an den Privatkläger) sowie Dispositivziffer 8, mit Ausnahme der Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Prot. II S. 5).
- 9 - IV. Prozessuales
1. Prozesshindernis wegen Einstellung des Verfahrens betreffend schwerer Körperverletzung
Dispositiv
- Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen C._____ und D._____ 2.1. Den Protokollen der ersten polizeilichen Befragungen von C._____ und D._____ ist folgender Hinweis zu entnehmen: "Falls Sie mit Ihren Aussagen einen Nichtschuldigen vorsätzlich einer Straftat beschuldigen, fälschlicherweise eine Straftat anzeigen oder jemanden der Strafverfolgung entziehen, machen Sie sich strafbar. Haben Sie das verstanden?" (Urk. 4/1 Frage 1 und Urk. 4/3 Frage 3). 2.2. Die Verteidigung bringt vor, dieser Hinweis sei ungenügend, weil Art. 181 Abs. 2 StPO wörtlich verlange, dass die Auskunftsperson auf die möglichen Straf- folgen einer falschen Aussage hingewiesen werde. Der Begriff Straffolgen impli- ziere, dass der blosse Hinweis auf die Strafbarkeit nicht ausreiche. Verlangt wer- de vielmehr ein Hinweis auf den konkreten gesetzlichen Strafrahmen von Art. 303 StGB und 304 StGB (Geldstrafe bis 360 Tagessätze zu maximal Fr. 3'000.-- oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren). Die ersten polizeilichen Befragungen der - 11 - genannten Auskunftspersonen seien deshalb unverwertbar, ebenso aufgrund des Fernwirkungsverbots von Art. 141 Abs. 4 StPO die nachfolgenden Einvernahmen (Urk. 43 S. 8; Urk. 71 S. 7-9). 2.3. Zwar gibt es einige Autoren, die Aussagen von Auskunftspersonen man- gels Hinweis auf die konkreten Straffolgen als unverwertbar erachten (z.B. DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl. Zürich/ Basel/ Genf 2014, S. 161; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 92; Ders., Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 8 zu Art. 181; PERRIER, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, N 5 zu Art. 181). Einige dieser Autoren stützen sich auf Art. 180 Abs. 1 StPO, wonach für die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. b - g StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten. Diese Auffassung vermag aber nicht zu überzeu- gen, weil die nötigen Hinweise bei der beschuldigten Person in Art. 158 StPO nicht deren Pflichten, sondern deren Rechte betrifft, insbesondere sogar das Ge- genteil, nämlich das Recht auf eine falsche Aussage bzw. das Recht, sich nicht selbst zu belasten (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Der Hinweis bei der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person hat somit eine ganz andere Qualität als der Hinweis bei der Einvernahme der Auskunftsperson auf den genauen Strafrahmen und die konkrete Strafbestimmung im Falle einer Falschaussage. Niklaus Schmid äussert sich zudem zurückhaltend, indem er lediglich sagt, dass Einiges für die Annahme eines Gültigkeitserfordernisses spreche. Zudem schreibt er vom Hin- weis auf die Strafbarkeit und nicht vom Hinweis auf die konkreten Straffolgen. 2.4. Zutreffend ist deshalb vielmehr, dass bei der Auskunftsperson der Hinweis auf den konkreten Strafrahmen kein Gültigkeitserfordernis darstellt (gleicher An- sicht DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
- Aufl., Zürich 2014, N 22 zu Art. 181, sowie BSK StPO I-KERNER, N 4 zu Art. 181). Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass Art. 181 Abs. 2 StPO (Aussage der Auskunftsperson) im Gegensatz zu Art. 177 Abs. 1 StPO (Aussage des Zeu- gen) die Ungültigkeit der Einvernahme mangels Belehrung nicht erwähnt. Da sich diese Gesetzesbestimmungen in "unmittelbarer Nachbarschaft" zu Art. 177 StPO - 12 - befindet und genau denselben Inhalt hat, kann ein gesetzgeberisches Versehen ausgeschlossen werden. Es ist auch einleuchtend, dass der Aussage eines Zeu- gen in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt als der Aussage einer Aus- kunftsperson, weshalb der Unterschied auch von der Sache her gerechtfertigt er- scheint. Es handelt sich vielmehr um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetz- gebers in Art. 181 Abs. 2 StPO. Das Fehlen des Hinweises auf den konkreten Strafrahmen und die konkrete Artikelnummer im Strafgesetzbuch zieht deshalb nicht die Unverwertbarkeit der Aussage einer Auskunftsperson nach sich, zumin- dest wenn auf die grundsätzliche Strafbarkeit einer falschen Aussage aufmerk- sam gemacht wurde und sich die Auskunftsperson mit ihrer Aussage nicht selbst belastet hat. 2.5. Schliesslich will die Verteidigung die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von C._____ weiter daraus ableiten, dass C._____ zu Beginn der Einvernahme "prozessrechtswidrig" auf die Wahrheitspflicht und nur auf ein (be- schränktes) Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es sei geradezu elementar, dass für Auskunftspersonen keine Wahrheitspflicht bestehe. Zudem stehe der Auskunftsperson ein umfassendes Aussageverweige- rungsrecht zu (Urk. 71 S. 8 f.). Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als Be- schuldigte in Betracht kommt, als Auskunftsperson (vgl. auch Art. 142 Abs. 2 und 306 Abs. 2 lit. b StPO). Es handelt sich hierbei um eine Auskunftsperson sui generis, die von den Auskunftspersonen gemäss Art. 178 StPO zu unter- scheiden ist (vgl. DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 22 zu Art. 181). C._____ wurde im weiteren Ver- lauf des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (vgl. Urk. 4/4). Mangels Befugnis konnte die Polizei C._____ aber nicht selbständig als Zeugin (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO), sondern musste sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO einvernehmen. Befragt die Polizei eine Person als Aus- kunftsperson, welche im späteren Verfahren – wie vorliegend – als Zeugin befragt wird, so ist die Aussage dieser Auskunftsperson nur verwertbar, wenn diese auf die Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht worden ist (DONATSCH, - 13 - a.a.O., N 4 zu Art. 179). Nicht zu beanstanden ist folglich, dass die Polizei sich für die Belehrungen von C._____ an jenen einer Zeugin orientierte, war dies doch schliesslich auch die prozessuale Stellung von C._____ im vorliegenden Verfah- ren. Ein Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht war vorlie- gend demnach gerade nicht angezeigt (vgl. DONATSCH, a.a.O., N 6 zu Art. 179). Wenngleich im Titel des fraglichen Befragungsprotokolls von "Wahrheitspflicht" die Rede ist (vgl. Urk. 4/1: "Einvernahme EV Wahrheitspflicht"), so erfolgte in der Belehrung entgegen der Verteidigung gerade kein Hinweis auf die Wahrheits- pflicht. Die Auskunftsperson C._____ wurde lediglich auf die Strafbarkeit nach den Art. 303-305 StGB (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Be- günstigung) hingewiesen (vgl. vgl. Urk. 4/1 Ziff. 1). In Ziff. 2 wurde sie auf die Selbstbelastungsfreiheit und in Ziff. 3 auf ihr beschränktes Aussageverweige- rungsrecht (im Sinne des ihr später zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts) aufmerksam gemacht. Ein Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 177 i.V.m. 163 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 307 StGB erfolgte korrekterweise gerade nicht. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass selbst ein Appell an die Adresse der Auskunftsperson, die Wahrheit zu sagen, zulässig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014). 2.6. Der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen von C._____ und D._____ steht folglich nichts im Wege.
- Fehlende Unterschrift der Verfahrensleitung auf Einvernahmeprotokollen 3.1. Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO und Art. 76 Abs. 2 StPO sind Protokolle von der einvernommenen Person, dem Protokollführer und der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. 3.2. Das Protokoll der Einvernahme des Privatklägers vor Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2015 (Urk. 3/2) sowie das Protokoll der Einvernahme der Zeugin C._____ wurde vom verfahrensleitenden Staatsanwalt nur teilweise unterzeich- net. Erstes auf sechs von insgesamt dreizehn Seiten, Zweites auf drei von neun - 14 - Seiten (Urk. 3/2 und 4/4). Der Verteidiger rügt dies und geht unter Verweis auf zahlreiche Literaturstellen und Gerichtsentscheide von der prozessualen Unver- wertbarkeit der entsprechenden Dokumente aus (Urk. 43 S. 7; Urk. 71 S. 6 f.). 3.3. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 14. Juni 2016 zu diesem Thema Folgendes festgehalten (6B_893/2015): "Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei de- ren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ord- nungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vor- zunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2 S. 274 ff.) zu prüfen, ob die Verfah- rensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.3; 6B_56/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 39; BBl 2006 1183 Ziff. 2.4.1.1; Schmid, Handbuch a.a.O., N. 795; kritisch BSK StPO I-Gless, a.a.O., N. 74 ff. zu Art. 141 StPO)." Diese Rechtsprechung ist zu begrüssen, denn die Protokollierungsvorschriften und die verschiedenen Mängel der Protokollierung sind derart vielfältig und von unterschiedlichem Gewicht, dass eine einheitliche Qualifizierung entweder als Gültigkeitsvorschrift oder als blosse Ordnungsvorschrift weder sachgerecht noch im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege ist. - 15 - 3.4. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid hat die oberste Instanz beispiels- weise entschieden, dass die Unterschrift der einvernommenen Person als Gültig- keitsvorschrift angesehen werden müsse, da damit der protokollierte Inhalt be- schlagen werde. Demgegenüber sei ein Protokoll nicht deshalb unverwertbar, weil unter den als anwesend aufgeführten Personen eine Person fehle und somit die Vorschrift von Art. 77 lit. b StPO verletzt sei. Bei diesem Mangel seien keine grundlegenden Verfahrensmängel verletzt worden (Erw. 1.4.3). 3.5. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall nicht von der Unverwertbarkeit der betreffenden Protokolle auszugehen. Zum einen sind die Protokolle auf mehreren Seiten von der Verfahrensleitung unterschrieben worden, weshalb die Anwesenheit des Verfahrensleiters an den entsprechenden Einver- nahmen ausser Zweifel steht, was auch vom Verteidiger nicht behauptet wurde. Als Zeuge einvernommen konnte der betreffende Staatsanwalt nur mutmassen, dass er wohl während dem Unterzeichnen nach durchgeführter Einvernahme durch irgendetwas unterbrochen worden sei und seine Unterschrift auf den restli- chen Seiten versehentlich fehle (Urk. 41 S. 4). Zum anderen sind sämtliche Seiten sowohl vom Protokollführer als auch von der einvernommenen Person korrekt un- terzeichnet worden, weshalb über den Inhalt der Aussage bzw. der aussagenden Person jegliche Zweifel ausgeschlossen sind. Mit anderen Worten, aufgrund der teilweise fehlenden Unterschriften des Staatanwaltes kann der Inhalt nicht in Fra- ge gestellt werden. 3.6. Festgehalten werden kann im Übrigen auch an der vom Verteidiger zitier- ten Auffassung der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich im Entscheid vom
- Oktober 2014 über die Unheilbarkeit von gewissen Protokollmängeln (SB140255). In jenem Fall fehlte die Unterschrift des Verfahrensleiters beim Ein- trag im Verfahrensprotokoll über die stattgefundene Urteilsberatung. Die Urteils- beratung ist ein für die Parteien derart entscheidender prozessualer Verfahrens- schritt, dass deren richtige Protokollierung als nicht heilbare Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden muss. 3.7. Wenngleich die fehlende Unterschrift des Verfahrensleiters grundsätzlich nachträglich nicht beigebracht werden kann, so ist entgegen der Verteidigung - 16 - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass sich die Bestätigung, dass die Einvernahme so abgelaufen ist, wie protokolliert, auch auf anderem Wege erbringen lässt. Dies ist vorliegend durch die Zeugeneinver- nahme des verfahrensleitenden Staatsanwalts vor Vorinstanz erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4). Im Übrigen mo- niert die Verteidigung auch nicht, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig wäre, was aufgrund der Unterschrift der protokollführenden und der beschuldigten Person ohnehin ausgeschlossen ist. Es liegt nach dem Gesagten keine zur Unverwert- barkeit führende Verletzung von Protokollierungsvorschriften vor.
- Verwertbarkeit des IRM-Gutachtens über die Verletzungen des Privatklägers 4.1. Die Verteidigung wendet ein, das Gutachten des Instituts für Rechts- medizin (IRM) über die körperliche Untersuchung des Privatklägers vom
- Januar 2015 sei in Verletzung der Parteirechte bei Gutachten erstellt worden und deshalb unverwertbar (Urk. 43 S. 19, Urk. 5/5). Die Vorinstanz erachtete die- ses Dokument als blossen ärztlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO, weshalb die Vorschriften über das Gutachten gar nicht zur Anwendung kämen. 4.2. Bei einem Gutachten handelt es sich um eine besondere Form des Perso- nalbeweises, nämlich einer schriftlichen Niederlegung eines sachverständigen Zeugnisses (Art. 182 ff. StPO). Demgegenüber gilt die schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 195 StPO als Sachbeweis. Von Gutachten unterscheiden sich amt- liche Berichte und Arztzeugnisse dadurch, dass zum einen für deren Erstellung nicht die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO einzuhalten sind und dass diese zum anderen in der Regel nicht besondere Fachkenntnisse erfor- dern bzw. dass diese Fachkenntnisse zur Erstellung des Berichts oder Zeugnis- ses nur in geringem Umfang eingesetzt werden müssen (DONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 195). Die Unterscheidung zwischen ärztlichem Bericht und Gutachten hängt allerdings nicht vom Resultat der Exploration ab. Ein Gutachten bleibt mit andern Worten auch ein Gutachten, wenn die erzielten Erkenntnisse letztlich nicht höher waren als bei einer gewöhnlichen Untersuchung beim Hausarzt. - 17 - 4.3. Das IRM hat nicht die medizinische Versorgung von Patienten, sondern die Beurteilung und Beantwortung gerichtlicher Fragestellungen zur Aufgabe. Es kam vorliegend erst auf Betreiben der Ermittlungsbehörden mit dem Privatkläger in Kontakt. Bereits dieser Umstand belegt, dass das IRM primär wegen seiner be- sonderen Fachkenntnisse beauftragt wurde, weshalb sein Bericht auch als Gut- achten im Sinne von Art. 182 StPO zu qualifizieren ist (Urk. 5/1 S. 1). Inhaltlich er- folgte die Beurteilung anhand der Berichte des Stadtspitals Triemli und einer de- taillierten körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 5/5). Es enthält nebst tatsächlichen Feststellungen auch empirische Angaben, beispielsweise zum Ver- hältnis Klingenlänge - Stichkanallänge sowie eine Risikoeinschätzung (Urk. 5/5 S. 4). Dies sind nicht ausschlaggebende, aber doch typische Merkmale eines Gutachtens. Nicht zu übersehen ist auch, dass das IRM seinen Bericht mit "Gut- achten" betitelte. Es ist davon auszugehen, dass dem IRM der Unterschied zwi- schen einem blossen Arztbericht und einem Gutachten bestens bekannt ist. Ab- gesehen davon erscheint es auch als widersprüchlich, besagtem Bericht die Gut- achtensqualität abzusprechen, andererseits aber der Beschuldigten die entspre- chenden Kosten als "Auslagen für Gutachten" aufzuerlegen (vgl. den Wortlaut im Kostenblatt, Urk. 17). Das lässt darauf schliessen, dass auch die Staatsanwalt- schaft von einem Gutachten ausging. 4.4. Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, es fehle ein schriftlicher Gutachtensauftrag mit einem Fragenkatalog und dem Beschuldigten sei auch kei- ne Gelegenheit geboten worden, vor Erteilung des Auftrags Fragen und eigene Anträge zu stellen (Urk. 43 S. 10 Ziff. 9.1.). Schliesslich sei ihm auch keine Frist zur Stellungnahme zum erstatteten Gutachten angesetzt worden. Die Untersu- chungsbehörde habe damit die gewichtigen Vorschriften von Art. 184 StPO und Art. 188 StPO verletzt, weshalb das Gutachten unverwertbar sei. Was den Inhalt des Gutachtens betrifft, bringt der Verteidiger keine substantiierten Rügen vor. Lediglich sehr pauschal wendet er ein, die Ausführungen zur Frage einer mög- lichen Selbstbeibringung der Verletzung seien widersprüchlich, diffus und vage, die Begründung unzulänglich (Urk. 43 S. 19). Einen Antrag auf Ergänzungsfragen an das IRM oder auf zusätzliche Beweiserhebungen hat der Verteidiger weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz gestellt. Abgesehen davon wurden die - 18 - Verletzungen des Privatklägers auch von der Beschuldigten gar nie in Abrede ge- stellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen beim Gutachten an das IRM wesentliche Verteidigungsrechte der Beschuldigten beschnitten haben sollte. Im vorliegenden Zusammenhang sind die Bestimmungen von Art. 184 StPO und Art. 188 StPO lediglich als Ordnungs- vorschriften zu qualifizieren und die Mängel sind mangels sachlich begründeter Beweisergänzungsanträge der Verteidigung geheilt worden. Im selben Sinne hat auch das Bundesgericht schon mehrfach entschieden, beispielsweise mit Urteil vom 16. Juli 2012 (6B_298/2012 Erw. 3.3) oder in BGE 119 Ia 260 (Erw. 6c). Die- ser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Es wäre denn auch nicht statthaft den Staatsanwaltschaften zu unterstellen, sie würden prozessuale Vorschriften sys- tematisch missachten, wenn letztere von den Gerichten lediglich als (heilbare) Ordnungsvorschriften qualifiziert würden, weshalb es nötig sei, alle Bestimmun- gen als zwingende Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren. 4.5. Es liegen somit in Bezug auf das Gutachten keine Unverwertbarkeits- gründe vor, was denn auch von der Verteidigung im Rahmen des Berufungs- verfahrens auch nicht mehr geltend gemacht wurde.
- Verwertbarkeit der Arztberichte des Stadtspitals Triemli Der Verteidiger erhob vor Vorinstanz denselben Einwand der prozessualen Un- verwertbarkeit auch bezüglich der ärztlichen Berichte des Stadtspitals Triemli über den Privatkläger (Urk. 5/4 und 5/6). Bei den entsprechenden Dokumenten handelt es sich um ärztliche Berichte bzw. Antworten zu gestellten Fragen über die me- dizinische Untersuchung und den Befund der Verletzungen des Privatklägers, welcher unmittelbar nach dem angeklagten Vorfall in der Notaufnahme des Stadt- spital Triemli eingeliefert, dort behandelt und operiert wurde. Es handelt sich um die blosse Wiedergabe von Wahrnehmungen und ärztliche Beurteilung im Be- handlungszeitraum und deshalb um klassische ärztliche Berichte im Sinne von Art. 195 StPO. Auch diesbezüglich hat der amtliche Verteidiger keine Er- gänzungsfragen gestellt und genügend Gelegenheit, begründete Beweisanträge zu stellen. Der prozessualen Verwertung dieser Berichte steht deshalb nichts ent- - 19 - gegen (Urk. 5/4 und Urk. 5/6). Deren inhaltliche Beurteilung ist eine Frage der Beweiswürdigung. V. Sachverhalt
- Beweismittel und Vorgehen bei der Beweiswürdigung 1.1. Die Beschuldigte bestreitet, den ihr zur Last gelegten Anklagesachverhalt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschuldigten aus- einandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). 1.2. Als Beweismittel stehen sich vorliegend die sich widersprechenden Aus- sagen der Beschuldigten A._____ und des Privatklägers B._____ gegenüber. Nebst den Arztberichten liegen zudem Aussagen der beiden Zeugen C._____ und D._____ bei den Akten. Diese Zeugen konnten allerdings über den Messerstich selbst keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen. 1.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes sind im Wesentlichen die ge- nannten Aussagen zu würdigen. Wie dabei vorzugehen ist, ergibt sich nicht nur aus der einschlägigen Literatur, sondern wird auch vom Bundesgericht vorge- geben (vgl. BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 292 ff.; BGE 133 I 33 Erw. 4.3; BGE 129 I 49): 1.3.1. Die Aussagen sind auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Welche Realitäts- kriterien und Fantasiesignale aussagekräftig sind, hat die empirische Forschung der forensischen Aussagenpsychologie ergeben (dazu Näheres weiter unten). - 20 - 1.3.2. In methodischer Hinsicht ist der Inhalt der Aussagen darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet (d.h. unwahr) ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird darauf geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist. Dieses methodische Vorgehen ist deshalb nötig, weil ein mehr oder weniger planloses Suchen und Kombinieren von mehr oder weniger zusammenhängenden Argumenten zu willkürlichen Ergebnissen führen kann und ein offenes Einfallstor für alle Arten von systematischen Fehlern insbe- sondere Selbstbestätigungstendenzen bildet (Bender/Nack/Treuer, a.a.O. N 296). 1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung vermögen diesen Anforderungen nur knapp zu genügen (Urk. 56 S. 14 - 27). Zwar werden die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse richtig dargelegt (Urk. 56 S. 19 f. Erw. 7.1. und 7.2). Im Gegensatz dazu enthalten die Erwägungen dann aber grösstenteils nur die blosse Wiedergabe der Aussagen aus der Untersuchung (Urk. 56 S. 14 - S. 19) und beschränken sich andererseits mehrheitlich auf mögliche Erklärungen von Schwachpunkten und Einwendungen der Verteidigung (Urk. 56 S. 22 - 26 Erw. 9.2. und 9.3.) oder beschränken sich auf blosse (wenn auch zutreffende) Wertungen ohne konkrete Begründung (Erw. 9.2.: "in schlüssiger Weise", "nachvollziehbar"; Erw. 9.3.: "lebensfremd", "höchst un- wahrscheinlich", "vermögen nicht zu überzeugen").
- Allgemeine Grundsätze der Aussagenwürdigung 2.1. Wahre und erfundene Aussagen erfordern ganz unterschiedliche intellek- tuelle Denkleistungen. Selbst erlebte, wahre Geschehnisse können für gewöhn- lich spontan aus dem Gedächtnis abgerufen werden, ohne Reflexion, d.h. ohne weitergehende Denkprozesse im Gehirn. Demgegenüber ist die Schilderung einer unwahren bzw. bewusst inkorrekt geschilderten Sachdarstellung weitaus schwie- riger, denn der Erzähler muss Details laufend selbst erfinden und den Faden wei- terspinnen, eigene unwahre Behauptungen mit wahren unbestrittenen Fakten verweben, unter Berücksichtigung logischer und empirischer Zusammenhänge. - 21 - Zudem ist das Erinnerungsvermögen an erfundene Einzelheiten weitaus geringer als bei tatsächlich Erlebtem. Der Unwahres Erzählende muss sich also mit der Kundgabe seiner Geschichte auch noch gleichzeitig im Gedächtnis gut merken, was er erzählt, um sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln. Diese un- terschiedlichen Denkprozesse – die blosse Wiedergabe von Erinnerungen einer- seits und das Kreieren einer (teilweise) unwahren, abgeänderten Version an- dererseits – hinterlassen Spuren in den Aussagen und dem Aussageverhalten. Unwahre Schilderungen enthalten fast immer Ungereimtheiten oder Wendungen und Details, die unnatürlich erscheinen. Die Lehre spricht dabei von fehlenden Realitätskriterien und vorhandenen Lügensignalen. 2.2. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbe- sondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu überprüfen. Ergänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweite- rungen hin zu überprüfen (BENDER/TREUER/NACK, a.a.O., S. 101 ff.). Als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem zu werten: spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas), in- dividuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Aussagen, Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen, strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlastendes, Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde, inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjek- tiv Wichtigen. 2.3. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demge- genüber unter anderem: Zurückhaltung bei Aussagen in den für den Aussagen- den ungünstigen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal), Übertreibungen in der Sache und in der Be- stimmtheit, stereotype Aussagen auch in Einzelheiten, Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden, Anfügen von Begründungen statt Fakten, abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten, Strukturbrüche in den Schilderungen. Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitäts- kriterien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. - 22 - 2.4. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Phantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Dar- stellungen meist nicht in allen Details falsch oder unglaubhaft sind, denn die meis- ten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es jedoch, dass je- mand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Phantasiesignale schildern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Einbettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorge- fallenes zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Darstellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine wahre Darstellung Lügensignale, denn es spielen noch weitere Faktoren eine Rolle wie Gedächtnisschwäche, Interpretation oder Irrtum. Erfahrungsgemäss weisen aber unwahre bzw. bewusst abgeänderte Schilderungen trotzdem mehr Phantasiesignale und weniger Realitäts- kennzeichen auf als vollumfänglich wahre Wiedergaben. 2.5. Wichtig ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die isolierte Würdigung einzelner Kriterien der Aussagenanalyse kaum je für einen Beweis ausreicht, denn die plausiblere bzw. wahrscheinlichere Interpretation ist nicht immer die rich- tige, den Tatsachen entsprechende Interpretation. Erst wenn sich in einer Ge- samtbetrachtung, unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, dass nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner In- dizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 Erw. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
- Beweiswürdigung im konkreten Fall 3.1. Vorfall am Tatnachmittag in der Wohnung des Privatklägers 3.1.1. Die Beschuldigte schilderte in ihrer polizeilichen Befragung den Tages- verlauf am Tag des angeklagten Vorfalles zunächst detailliert, logisch zusam- menhängend und in natürlicher Weise (Urk. 2/1 Antwort 8). Der Privatkläger habe - 23 - bei ihr übernachtet und sie sei am Morgen zuerst aufgestanden. Ein wenig später sei er dann auch aufgestanden und habe sie um 20 Franken gebeten, weil er da- mit Zigaretten und Bier habe einkaufen wollen. Nachdem er vom Einkauf zurück gekommen sei, habe man gemeinsam Kaffee getrunken. Vor dem Mittag sei er dann zu sich nach Hause gegangen. Dann schildert die Beschuldigte, dass sie mit dem Hund hinaus, zum Coiffeur und danach noch in die Migros einkaufen gegan- gen sei. Sie habe anschliessend fern geschaut und dann dem Privatkläger telefo- niert und ihm mitgeteilt, dass sie zu ihm komme. Er habe ihr erwidert, es sei gut, sie solle aber noch Bier mitbringen. Sie sei dann zu ihm gegangen. In seiner Wohnung hätten sich noch ungefähr acht oder neun Rumänen befunden, welche der Privatkläger bei sich aufgenommen habe. 3.1.2. Dann wird die Schilderung der Beschuldigten über die Begebenheiten in der Wohnung des Privatklägers aber plötzlich knapp und detailarm und sie enthält erklärungsbedürftige Lücken: "Auf alle Fälle hat es dann zwischen mir und B._____ einen Streit gegeben. Die fremden Leute wollten nicht, dass ich in der Wohnung bleibe. B._____ sagte dann zu mir, dass ich die Wohnung verlassen müsse. Ich habe dann zu ihm gesagt, dass er heute morgen noch nett zu mir war und mich jetzt aus der Wohnung werfe. Darum hat es dann einen Streit zwischen uns gegeben. Die fremden Leute und B._____ wollten mich aus der Wohnung werfen, dabei hatte mir einer von denen noch einen Tritt gegen mein linkes Fuss- gelenk ausgeteilt, darum ist es jetzt auch geschwollen. Wer mir aber den Tritt ver- setzt hat, weiss ich auch nicht. Schlussendlich habe ich dann die Wohnung ver- lassen und mich im Treppenhaus hingesetzt." (Urk. 2/1 S. 4 Antwort 8). Dann sei zufällig ein Freund des Privatklägers gekommen [der Zeuge D._____]. 3.1.3. Die Beschuldigte erwähnte mit keinem Wort, was konkret in der Wohnung des Privatklägers nach ihrer Ankunft geschehen war. Zudem bleibt ohne Begrün- dung bzw. ist nicht plausibel nachvollziehbar, was denn der Grund für ihren Rauswurf war. Auch fehlt es der Schilderung an einer gewissen natürlichen Dra- matik, welche bei einen Hinauswurf zu erwarten gewesen wäre. Zweifel erweckt die Darstellung der Beschuldigten aber vor allem, wenn man sie der Erzählung des Privatklägers gegenüberstellt, welche plausibler ist: "Sie kam gestern Nach- - 24 - mittag zuerst zu mir nach Hause und randalierte. Das war circa um 14:45 Uhr. Sie kam in die Wohnung und war bereits angetrunken. Sie begann herumzuschreien und ich musste sie aus der Wohnung stellen. Sie hatte blutige Hände, weil die Champagnerflasche kaputt ging. Mein Kollege, Herr D._____, kam dann auch zu mir und A._____ wartete im Treppenhaus. (…) Sie war eifersüchtig auf alle. Auf meinen Besuch. Unter den Besuchern waren auch Frauen. Sie hat mich auch be- schuldigt, ich hätte ihr letztes Stück Käse gegessen. Es kam dann zu einem Ge- rangel. Man sieht es an meinem linken Oberarm auf der Innenseite. Sie ging voll auf mich los" (Urk . 3/1 Antworten 11 und 12). Diese Darstellung ist zwar ebenfalls etwas rudimentär, sie passt aber in Bezug auf verschiedene Details nahtlos zu verschiedenen Äusserungen des Zeugen D._____. Dieser schilderte, dass die Beschuldigte wohl in den Privatkläger verliebt gewesen sei, dieser sie aber nur ausgenützt habe (Urk. 4/2 Antworten 7 - 14). Der Privatkläger habe sich auch schon sehr abfällig über die Beschuldigte geäussert, sie einerseits als geistesge- stört bezeichnet, andererseits aber als toll zum "ficken". Wenn er die Rumänin nicht kriege, nehme er halt die Beschuldigte (Urk. 4/2 Antwort 14). Als er zur Wohnung des Privatklägers gekommen sei, habe er, so der Zeuge D._____, die Beschuldigte auf der Treppe sitzend und weinend angetroffen. Sie habe ihm ge- sagt, sie müsse dringend auf die Toilette, dürfe aber nicht mehr rein (Urk. 4/2 Antwort 15). Die Rumänen in der Wohnung hätten dann erzählt, die Beschuldigte sei ausgetickt und habe dreingeschlagen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass die Beschuldigte wieder spinne. Der Privatkläger sei aber auch schon betrunken gewesen (Urk. 4/2 Antwort 18). Er [D._____] habe dann die Beschuldigte, die im Treppenhaus geweint habe, mitgenommen (Urk. 4/2 Antwort 15). 3.1.4. Auch auf Nachfrage blieb die Darstellung der Beschuldigten lückenhaft und erklärungsbedürftig. So gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Dort hatte es auch Rumänen, die mich zusammen mit Herrn B._____ schlugen" (…) "Er beleidigte mich und provozierte mich, es gab dann Streit" (Urk. 2/4 S. 2). Auf die Frage, ob es zu Tätlichkeiten gekommen sei, erwiderte die Beschuldigte: "Er klaute meine Kleider und mein Geld vom Tisch, es waren Fr. 200.--" (Urk. 2/4 S. 2). Eine aus- weichende Antwort. Auch den Schnitt in ihrem Finger, welcher durch den IRM- Bericht objektiv belegt ist und nach Aussage des Privatklägers durch die zer- - 25 - schlagene Champagnerflasche entstanden sei, erwähnte die Beschuldigte mit keinem Wort (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6). 3.1.5. Sehr ungewöhnlich erscheint auch die Darstellung der Beschuldigten mit dem verletzten Fuss. Er sei geschwollen, weil einer der Rumänen ihr einen Tritt gegen das Fussgelenk verpasst habe (Urk. 2/1 Antwort 8). Hier tönt die Schilde- rung des Privatklägers erneut lebensnaher. Die Beschuldigte sei in alkoholisier- tem Zustand auf ihn los, weil er das letzte Stück Käse gegessen habe. Auch weil sie die Rumänen beleidigt habe, sei das Gerangel losgegangen und sie hätten sie schliesslich aus der Wohnung geworfen. Beim Schliessen der Wohnungstüre ha- be die Beschuldigte ihren Fuss zwischen Tür und Angel gestellt, weshalb der Fuss nun geschwollen sei (Urk. 3/2 Antwort 9). Erst anlässlich der Berufungsver- handlung gab die Beschuldigte dann erstmals selber an, sie habe den Fuss in die Türe gestellt, damit sie zurück in die Wohnung könne, ihr Handy zu holen (Urk. 70 S. 9). Kennzeichnend ist auch die Geschichte mit dem Käse. Es ist einerseits le- bensnah, dass sich bei vorbestehenden Spannungen in einer Beziehung ein Streit an solchen Bagatellen entzündet, vor allem wenn die Beteiligten betrunken sind. Es ist unwahrscheinlich, dass der Privatkläger ein solches Detail über den Anlass des Streites frei erfunden hat. 3.1.6. Der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals genannte Grund, dass die Rumänen deshalb auf sie losgegangen seien, weil jene fürchteten, die Be- schuldigte würde in die Wohnung des Privatklägers einziehen, womit die Rumä- nen ihren Wohnraum verlieren würden (Urk. 70 S. 14 f.), wirkt nachgeschoben und aus der Luft gegriffen, und zwar deshalb, weil die Beschuldigte selbst aus- führte, dass sie "nie in diese schmutzige Wohnung gezogen" wäre (Urk. 70 S. 14 i.f.). Für die von der Beschuldigten geltend gemachten Befürchtungen der Rumänen gab es folglich gar keinen realen Anlass. 3.1.7. Über die Motivation für ein bestimmtes Aussageverhalten lässt sich immer nur spekulieren. Allerdings liegt es vorliegend auf der Hand, weshalb die Be- schuldigte bei der Schilderung des Vorfalles in der Wohnung des Privatklägers so knapp und ausweichend war. Hier lag – entgegen der Verteidigung (Urk. 71 S. 18) – das Motiv bzw. der Anlass für ihre spätere Handlung, den Messerstich ins - 26 - Bein des Privatklägers. Nachdem der Privatkläger in der vorhergehenden Nacht noch bei ihr übernachtet hat und sie ihm einmal mehr noch Geld ausleihen muss- te, wirft er sie nun im Angesicht der anderen Leute aus seiner Wohnung raus. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger die Beschuldigte über Jahre hinweg se- xuell ausnützte, war dies für die Beschuldigte einmal mehr eine grobe Er- niedrigung und tiefe Verletzung. Objektiv dokumentiert wird die tiefe Verletzung der Beschuldigten durch das Weinen auf der Treppe und ihre Äusserung gegen- über D._____, sie müsse auf die Toilette und man lasse sie nicht in die Wohnung rein. Eindrücklich schilderte die Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung, wie tief sie über lange Zeit vom Privatkläger verletzt worden war, wie schamlos er sie immer wieder ausgenützt habe (Prot. I S. 18 ff.; so auch an- lässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 70 S. 4 und 6). Umgekehrt ist es be- zeichnend, dass aus den ersten Befragungen der Beschuldigten zur Sache diese emotionale Verletztheit nicht einmal ansatzweise hervorgeht. Nach den Erkennt- nissen der Aussagenpsychologie liegt der Grund für dieses Verschweigen nahe: Wer eine Straftat abstreiten will, vermeidet es tunlichst irgendwelche Aussagen zu machen, aufgrund welcher man auf ein Motiv schliessen könnte. 3.1.8. Dass demgegenüber die Schilderung des Privatklägers einen realen Hin- tergrund hat, lässt sich anhand von zahlreichen Details ableiten. So beispielswei- se auch die Sache mit dem Schnitt im Finger der Beschuldigten. Diesen habe sie sich gemäss seiner Schilderung anlässlich der Auseinandersetzung in seiner Wohnung an einer zerschlagenen Champagnerflasche zugezogen. Er erwähnte noch, dass die Beschuldigte ihn um ein Wundpflaster gebeten habe (Urk. 3/2 S. 6). Der Schnitt wurde im IRM-Untersuchungsbericht verifiziert (Urk. 5/1 S. 2). Solche Aussagen über Details, welche sich später in der Untersuchung objektivie- ren lassen, sind Indizien für wahre Aussagen. 3.2. Messerstich am Abend in der Wohnung der Beschuldigten 3.2.1. Die medizinischen Berichte des Spitals Triemli und des IRM halten eine Selbstbeibringung des tiefen Messerstichs in das Bein für sehr unwahrscheinlich. Bei einem rund 18 cm tiefen Stich von hinten oberhalb der Kniekehle erscheint dies auch plausibel. Auch wenn der Verteidiger zutreffend festhält (Urk. 71 - 27 - S. 13 f.), dass unwahrscheinlich noch nicht unmöglich bedeutet, so spricht zumin- dest diese geringe Wahrscheinlichkeit doch gegen die behauptete Version der Beschuldigten einer Selbstbeibringung. Dies vor allem auch deshalb, weil ihre Schilderungen zum angeklagten Vorfall unglaubhaft wirken. 3.2.2. Sie gab in der ersten polizeilichen Befragung, rund 14 Stunden nach dem Vorfall zu Protokoll (Urk. 2/1 Antworten 9 und 10): "D._____ [Rufname des Zeu- gen D._____, vgl. Urk. 4/1 Antwort 5] hat dann gesagt, dass er mit meinem Hund raus gehen würde, B._____ sagte, dass er noch schnell zum ...platz gehen müs- se, er müsse dort etwas erledigen, was sagte er aber nicht. Ich räumte die Woh- nung auf, rund 15 Minuten später ist B._____ wieder zurück gekehrt. Er hat die Wohnung betreten und hat sich eine Dose Bier geöffnet. Er stand im Wohnzim- mer und hat Bier getrunken. Er hat dann zu mir gesagt, dass er verletzt sei. Ich fragte ihn, ob er spinne, ich konnte nichts sehen. Ohne mir zu sagen, was er hat, fing er an mich zu beschimpfen. Er sagte, ich sei eine Nutte und er mache mir das Leben zur Hölle. Ich konnte dann sehen, dass das Hosenbein der Jeans dunkel war, ausserdem hat es auf den Boden getropft, stärker und stärker. Weil ich wusste, dass dies gefährlich ist, bin ich ins Badezimmer gegangen und habe ein Frottiertuch genommen. Dann bin ich in die Küche gegangen und habe aus einer Schublade eine Schere oder ein Messer genommen, ich hatte vor, damit die Hose oder das Tuch aufzuschneiden, um den Stoffstreifen dann um das Bein von B._____ zu binden. Ich bin dann mit der Schere oder Messer und dem Tuch zu B._____ gegangen" (…) "Ich wollte dann mit dem Messer oder der Schere das Hosenbein von B._____ aufschneiden, es ist aber nicht gegangen. Ich habe dann mit dem Messer oder mit der Schere das Tuch zerschnitten und mit dem Stoff- streifen das Bein von B._____ abgebunden. Als ich damit fertig war, ist D._____ mit dem Hund gekommen und fragte, was hier los sei. Wir haben aber darauf nicht geantwortet, ich selber musste mich um den Hund kümmern"(…) "Ich kann mich daran erinnern, dass ich die Schere oder das Messer zurück in die Küche gebracht habe, wo ich es aber hingelegt habe, weiss ich nicht mehr" (Urk. 2/1 Antworten 10 und 11). - 28 - 3.2.3. Zum einen ist nicht überzeugend, weshalb der Privatkläger die Wohnung, unmittelbar nachdem er erst eingetroffen war, bereits wieder hätte verlassen müssen. Hätte er tatsächlich etwas am nahen ...platz erledigen müssen, wäre viel lebensnaher gewesen, wenn er dies bereits auf dem Weg zur Wohnung der Be- schuldigten getan hätte. Verräterisch ist nach den Erkenntnissen der Aussagen- psychologie auch die scheinbare Nebenbemerkung der Beschuldigten, was ge- nau er habe erledigen müssen, habe er nicht gesagt (Urk. 2/1 Antwort 9). Jemand der gewahr wird, dass seine erfundene Darstellung eine erklärungsbedürftige Lü- cke aufweist, versucht ungefragt eine Erklärung gleich mitzuliefern. Wer demge- genüber eine wahre Begebenheit schildert, schildert was vorgefallen und was ge- sprochen wurde, typischerweise aber nicht, was nicht gesagt worden war. 3.2.4. Lebensfremd ist auch die Darstellung, wonach der Privatkläger mit angeb- lich verletztem Bein zurück in die Wohnung gekommen sei und sich zunächst eine Dose Bier geöffnet habe, bevor er überhaupt ein Wort an die Beschuldigte gerich- tet habe. Egal von welcher der beiden behaupteten Versionen der Beschuldigten man ausgeht – Verletzung durch einen Dritten oder Selbstbeibringung –, hätte der Privatkläger tatsächlich geplant, die Beschuldigte wahrheitswidrig einer schweren Straftat zu bezichtigen, wäre er zielgerichteter vorgegangen und hätte sich nicht nach Zufügung der schweren Wunde und vor der Falschanschuldigung noch ein Bierchen genehmigt. 3.2.5. Nicht plausibel erscheint die Schilderung der Beschuldigten, wonach der Privatkläger sozusagen aus heiterem Himmel ohne Anlass plötzlich mit Be- schimpfungen gegen sie begonnen habe. Ein Strukturbruch. Die Beschimpfungen haben zwar stattgefunden, aber nach dem Messerstich und nicht vorher. Solche Methoden sind typisch in Erzählungen mit fiktiven Elementen: Man erfindet nichts Neues, sondern verändert bloss etwas die zeitlichen und sachlichen Zusammen- hänge. 3.2.6. Merkwürdig oder zumindest ungewöhnlich ist die Erklärung der Beschuldi- gen, weshalb sie ein Frottiertuch zum Abbinden der Wunde geholt habe: "weil ich wusste, dass dies gefährlich ist" (Urk. 2/1 Antwort 10). Selbstverständlich sind solche Aussagen kein Beweis für die Unwahrheit; es ist aber doch kennzeich- - 29 - nend, dass demgegenüber die Darstellung des Privatklägers erneut viel lebens- naher tönt: Er habe nach dem Stich mit seinem Handy, welches er bereits in den Händen gehalten habe, die Polizei angerufen. Die Beschuldigte habe dann ge- sagt, das sei doch nicht so schlimm und habe das Badetuch geholt, um die Wun- de abzubinden. Sie habe vielleicht ein schlechtes Gewissen gehabt (Urk. 3/1 Antworten 32 und 33). Auch in seiner staatsanwaltlichen Befragung wiederholte der Privatkläger dieses Detail, wonach die Beschuldigte gesagt habe, es sei doch nicht so schlimm (Urk. 3/2 S. 5). Diese Schilderung passt gut zur Hypothese, wo- nach die Beschuldigte aus Wut und emotionaler Verletztheit dem Privatkläger zwar einen Stich ins Bein versetzte, ob der Schwere der Verletzung dann aber doch etwas überrascht wurde und Bedauern verspürte, gefolgt vom Bemühen, durch Abwiegelung der Schwere der Verletzung den Privatkläger von der Ein- schaltung der Polizei abzuhalten. Solch schnelle Stimmungswechsel von Wut zu Bedauern bzw. zu Angst vor den Folgen, nachdem man in emotionaler Aufregung das Gegenüber schwer verletzt hat, sind nicht ungewöhnlich. Es passt auch zu den Aussagen des Zeugen D._____, der die Beschuldigte zwar als sehr impulsi- ve, aber durchaus sensible und liebenswürdige Person darstellte (Urk. 4/2). Sie ist nicht die skrupellose Täterin, welche das Opfer emotionslos verbluten lässt. Die Argumentation des Verteidigers, es sei unlogisch, dass man jemanden verletze und danach sogleich helfe (so zuletzt Urk. 71 S. 10 f.), überzeugt deshalb nicht. 3.2.7. Illustrativ für die ungünstige Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten ist auch ihre Antwort auf die Frage, was sie geäussert habe, als sie die Verletzung des Privatklägers bemerkt habe: Nach eigenem Bekunden habe sie gesagt, dass es ihr leid tue, dass jemand ihm das gemacht habe oder er sich selber (Urk. 2/4 S. 8). Eine völlig unsinnige Äusserung in einem Moment, als sie der Verletzung gewahr wurde und nach eigenem Bekunden aus heiterem Himmel vom Privatklä- ger aufs Übelste beschimpft worden sei. Kein Mensch hegt solches Mitgefühl, wenn er beschimpft und zu Unrecht einer solchen Körperverletzung beschuldigt wird. Eben so wenig äussert man in einer solchen Situation ohne Anhaltspunkte innert Sekunden sofort den Verdacht einer Selbstbeibringung. - 30 - 3.2.8. Fragen wirft auch der Umstand auf, weshalb die Beschuldigte insgesamt fünf Mal ausführte, sie habe aus der Schublade in der Küche eine Schere oder ein Messer genommen, um die Hose des Privatklägers bei der Wunde aufzuschnei- den (Urk. 2/1 Antwort 10; vgl. auch Urk. 70 S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob es eine Schere oder ein Messer gewesen sei. Jeder halbwegs vernünftige Mensch könnte sich bei klarem Verstand daran erinnern. Wohl verstanden erfolgte die Befragung rund vierzehn Stunden nach dem Vorfall. Nach so kurzer Zeit hat man in der Regel nicht derarti- ge Gedächtnislücken über ein zentrales Detail. Aussagenpsychologisch ist dieses Detail in der Schilderung der Beschuldigten wiederum ein typisches Lügensignal: Wer wahrheitswidrig abstreitet, aus der Küche ein Messer geholt und damit an- schliessend eine andere Person verletzt zu haben, vermeidet es bei seiner erfun- denen, abgewandelten Version zu schildern, dass er überhaupt (wenn auch aus anderem Grund) ein Messer in der Hand gehabt hat. Das Erwähnen einer Schere ist hier viel unverfänglicher; andererseits lässt ein Erfinder dieses Detail besser etwas unbestimmt (Schere oder Messer), weil man im Hinterkopf weiss, dass die- ses erfundene Detail möglicherweise widerlegt werden kann. Man lässt sich so das Hintertürchen offen, später zu behaupten, man habe ja gesagt, Schere oder Messer. Entlarvend in diesem Zusammenhang ist auch die spontane Neben- bemerkung der Beschuldigten, wonach sie nicht mehr genau wisse, wo sie es hingelegt habe (Urk. 2/1 Antwort 11). Auch mag dieses Nichtwissen, ob es sich um eine Schere oder ein Messer gehandelt hat, darin liegen, dass die Beschuldig- te nach der Tat aufgewühlt und erschreckt ob ihrem eigenen Verhalten war. Zu erwähnen ist auch, dass die Beschuldigte zunächst ausdrücklich festhielt, den Grund für das kurzzeitige Weggehen des Privatklägers nicht gekannt zu haben, dann aber vor Vorinstanz geltend machte, der Privatkläger sei wegen Geld für 10-20 Minuten an den ...platz gegangen (Prot. I S. 23, so auch Urk. 70 S. 8, 10 und 12). Eine widersprüchliche nachgeschobene Erklärung. 3.2.9. Die relativ nüchterne, unspektakuläre Schilderung der Beschuldigten steht in krassem Gegensatz zum tatsächlich Geschehenen bzw. der emotional ange- spannten Konfliktsituation. Nach Darstellung der Beschuldigten war alles ruhig, praktisch alltäglich. Sie habe die Wohnung aufgeräumt und der Privatkläger habe - 31 - im Wohnzimmer gestanden und ein Bier getrunken (Urk. 2/1 Antwort 10; so auch Urk. 70 S. 7 und 12). Plötzlich, praktisch aus heiterem Himmel, habe er dann ge- sagt, dass er verletzt sei und begonnen sie zu beschimpfen. Sie habe dann die Wunde versorgt und dann sei D._____ gekommen und sie habe sich um den Hund kümmern müssen. Diese Darstellung enthält einerseits Strukturbrüche, d.h. für plötzliche Wendungen der Geschehnisse fehlen realitätsnahe Begründungen, sozusagen ein roter Faden im logischen Ablauf. Andererseits fehlt eine Ein- bettung in die Gefühlssituation. 3.2.10. Ganz anders bei der Darstellung des Privatklägers. Er schilderte, dass er eine Tasche mit schmutziger Wäsche zur Beschuldigten mitgenommen und sie gefragt habe, ob man dies bei ihr waschen könne (Urk. 3/1 Antwort 26, Urk. 3/2 S. 4). Unmittelbar nachdem D._____ zusammen mit dem Hund die Wohnung ver- lassen habe, habe die Beschuldigte seine Wäsche aus dem Fenster über den Balkon geworfen. Er habe dann gefragt, ob sie nicht normal sei. Darauf hin sei die Beschuldigte in die Küche gegangen und er habe gehört, wie sie eine Schublade geöffnet habe. Kurz darauf habe er einen Stich im Bein gespürt, wobei er mit dem Rücken zur Beschuldigten gestanden habe (Urk. 3/2 S. 8). Diese Begebenheit mit der Wäsche, der belegt, wie wütend die Beschuldigte auf den Privatkläger war, wurde von ihr selbst mit keinem Wort erwähnt bzw. erst auf ausdrückliche Frage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hin (Prot. I S. 24). Ebenso unterschlägt die Beschuldigte, dass sie nach dem Vorfall geweint habe. D._____ gab zu Proto- koll, dass sie "wie verrückt" im Treppenhaus draussen geweint habe (Urk. 4/2 Antwort 19). Die Zeugin C._____ schilderte zudem einen heftigen Streit zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten, als sie zusammen mit ihrem Freund D._____ bei der Wohnung angekommen sei (Urk. 4/2). Es ist einleuchtend wes- halb die Beschuldigte all dies nicht erwähnte: Sie wollte in ihrer Darstellung kei- nerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass sie emotional aufgeregt war, denn dies wäre eine Erklärung für den Messerstich gewesen. Auch dies ein typischen Aus- sageverhalten von jemandem, der wahrheitswidrig eine Tat in Abrede stellt. 3.2.11. Die Beschuldigte verwickelte sich im Verlaufe ihrer Aussage auch in ge- wisse Widersprüche. In ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Januar 2015 gab sie - 32 - zu Protokoll: "Ich räumte die Wohnung auf, rund 15 Minuten später ist B._____ wieder zurück gekehrt. (…) Er hat dann zu mir gesagt, dass er verletzt sei. Ich fragte ihn, ob er spinne, ich konnte nichts sehen. Ohne mir zu sagen, was er hat, fing er an mich zu beschimpfen" (Urk. 2/1 Antwort 10). In ihrer Einvernahme beim Staatsanwalt sagte sie dann aus: "Ich war nämlich im Badezimmer. Ich sah nicht, wie er zurück kam. Ich kam dann ins Wohnzimmer zurück und ging auf den Bal- kon, wo ich eine Zigarette rauchte. Als ich dann vom Balkon ins Wohnzimmer ging, sah ich das Blut. Ich fragte ihn, ob er verletzt sei oder ob er Spass mit mir mache. Dann beleidigte er mich (…)" (Urk. 2/4 Antwort 22). Während sie in ihrer ersten Darstellung selbst nichts von der Verletzung wahrgenommen habe bzw. vom Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht worden sei, will sie bei der zwei- ten Darstellung zuerst das Blut gesehen und selbst den Beschuldigten darauf an- gesprochen haben. Solche Widersprüche können selbstverständlich auch auf Er- innerungslücken zurück geführt werden. Sie passieren aber eben vermehrt bei er- fundenen Geschichten, weshalb sie bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage negativ ins Gewicht fallen. Nicht besser wird die Sache durch die Dar- stellung der Beschuldigten vor Vorinstanz: Sie habe im Badezimmer geputzt. Der Privatkläger sei im Wohnzimmer gewesen und habe sie als Schlampe beleidigt und gesagt, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde. Er sei mit einem Bier in der Hand zum Balkon gegangen, als sie gesehen habe, dass er geblutet habe. Sie habe ihm helfen wollen und habe im Badezimmer ein Frottiertuch geholt (Prot. I S. 23). Diese Schilderung tönt wiederum etwas anders als die früheren, insbesondere in Bezug auf die Reihenfolge der Einzelheiten. Befremden weckt auch die – erneut etwas divergierende – Schilderung anlässlich der Berufungs- verhandlung dazu. Der Privatkläger habe sie auf die blutende Verletzung auf- merksam gemacht, sie habe es aber nicht ernst genommen. Erst als sie vom Ba- dezimmer zurückgekommen sei, habe sie das Blut bemerkt (Urk. 70 S. 7 und 12). Es erscheint wenig glaubhaft, dass sie eine Verletzung von diesem Ausmass nicht gesehen hätte, wenn er sie darauf aufmerksam gemacht hätte. 3.2.12. Die Zeugin C._____ gab zu Protokoll, dass sie zusammen mit D._____ und dem Hund zur Wohnung der Beschuldigten gekommen sei. Die Wohnungs- türe sei weit offen gestanden und der Privatkläger sei ihnen entgegen gekommen - 33 - und habe geschrien, dass ihm die Beschuldigte ein Messer ins Bein gerammt ha- be (Urk. 4/4 Antwort 8). Auffällig dann die von der Zeugin geschilderte Äusserung der Beschuldigten: Die Beschuldigte habe gesagt, dass B._____ sie an den Haa- ren gepackt und zu schlagen versucht habe. Darauf habe B._____ geschrien, dass die Beschuldigte lüge und mit der Hand zu einem Schlag in Richtung der Beschuldigten ausgeholt habe (Urk. 4/4 Antwort 8). Auch diese Darstellung ent- hält Indizien, dass die Anschuldigung des Privatklägers wahr ist: Die Beschuldigte stellt den Messerstich zunächst nicht in Abrede, sondern bringt vor, welches Fehl- verhalten der Privatkläger an den Tag gelegt habe (an den Haaren reissen und schlagen). Dies tönt wie ein Rechtfertigung für ihr eigenes Handeln. Wer unver- mittelt mit einer derart infamen falschen Anschuldigung konfrontiert wird, reagiert demgegenüber typischerweise an erste Stelle mit Entsetzen und Entschiedenheit gegen diese falsche Anschuldigung. Umgekehrt ist es eine lebensnahe Reaktion des Privatklägers, dass er wegen des Abstreitens der Beschuldigten in Rage ge- riet und zu einer Ohrfeige ausholte. Auch die von der Zeugin C._____ geschilder- te Aufregung des Privatklägers, wonach dieser "ziemlich aufgelöst und zitternd" gesagt habe, dass er von der Beschuldigten "abgestochen" worden sei, deutet eher auf tatsächlich Erlebtes hin als auf eine kalte, geplante Falschbeschuldigung (Urk. 4/4 Antworten 11 und 12). 3.3. Zufügung der Verletzung durch Dritte oder den Beschuldigten selbst 3.3.1. Angesichts des Verletzungsbildes und der glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers zum Tathergang, müsste die Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese sie belastenden Momente vorzubringen. Fehlen Anhalts- punkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ihre Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschul- digten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungs- widrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom
- Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS - 34 - SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
- Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). 3.3.2. Die Beschuldigte stellt sinngemäss zwei Varianten in den Raum, entweder habe ein Dritter dem Privatkläger den Stich ins Bein zugefügt oder er sich selber. Beides ist theoretisch möglich. 3.3.3. In gewissem Ausmass gestützt wird diese Theorie durch die polizeilichen Aussagen der Zeugen D._____ und C._____. D._____ sagte auf die Frage, was nach seiner Meinung in der Wohnung vorgefallen war, aus, er denke, dass der Privatkläger so unzufrieden mit sich und mit der Situation mit der Beschuldigten gewesen sei, dass er sich selbst das Messer in das Bein gestossen habe, um sie zu belasten (Urk. 4/2 Antwort 34). Dass er dies gemacht habe, um mehr IV zu be- antragen, glaube er aber nicht (Urk. 4/2 Antwort 38). Umgekehrt könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschuldigte die Tat im Affekt begangen habe. Sie sei damals so gut drauf gewesen (Urk. 4/2 Antwort 39). Die Freundin von D._____, C._____, gab bei der Polizei zu Protokoll, sie würde der Beschuldigten eine sol- che Tat nicht zutrauen. Den Privatkläger kenne sie schon lange und sie habe das Gefühl, dass er gelogen habe, was den Angriff mit dem Messer betreffe (Urk. 4/1 Antwort 13). Sie vermute, dass sie Streit miteinander gehabt hätten und dass der Privatkläger sich das Messer selbst ins Bein gesteckt habe, um besser da zu ste- hen (Urk. 4/1 Antwort 19). Bei diesen Aussagen handelt es sich allerdings um blosse Vermutungen, weshalb deren Beweiswert gering ist. Abgesehen davon sind die Begründungen von D._____ und C._____ für eine Selbstverletzung we- nig überzeugend: "weil der Privatklägerin mit der Situation unzufrieden war" und "um besser da zu stehen". Es kann auch vermutet werden, dass die Zeugen im Zeitpunkt ihrer Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall noch gar nicht wussten, dass es sich um eine ca. 18 cm tiefe Stichwunde an der Hinterseite des Ober- schenkels handelte. - 35 - 3.3.4. Hinzu kommt, dass beide Zeugen ihre Vermutungen in der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft wieder erheblich abschwächten. D._____ betonte auf ent- sprechende Frage, dass er von "könnte" gesprochen habe (Urk. 4/3 Antwort 49). C._____ gab an, dass sie bei ihrer polizeilichen Befragung generell wütend auf den Privatkläger gewesen sei, weshalb sie Sachen zur Protokoll gegeben habe, welche nicht stimmten (Urk. 4/4 Antwort 41). 3.3.5. Gegen eine Zufügung der Stichverletzung durch Dritte oder gar durch den Privatkläger selbst ausserhalb der Wohnung spricht bereits das Spurenbild am Tatort. Wäre die Verletzung des Privatklägers ausserhalb der Wohnung entstan- den, wären angesichts der stark blutenden Verletzung (vgl. Urk. 5/5 und 5/6) grössere Blutspuren auf dem Weg zurück in die Wohnung zu erwarten gewesen. Im Rahmen der Tatortspurensicherung wurden indes nur kleinere Blutflecken vor- gefunden (vgl. Urk. 1/2). Diese kleineren Blutanhaftung sind vielmehr darauf zu- rückzuführen, dass der Privatkläger von der Sanität gehend bzw. stützend aus dem Haus gebracht wurde (Urk. 1/2). 3.3.6. Das in den Raum gestellte Motiv des Privatklägers für die Selbstverletzung, das Erschleichen von IV-Leistungen, überzeugt schon deshalb nicht, weil ein sol- cher Stich ins Bein in der Regel keine Invalidität nach sich zieht. Zwar weiss man allgemein vom Hörensagen oder aus Film und Fernsehen, dass es Selbstver- stümmelungen zu diesem Zweck schon gegeben hat. Im Lichte der vorliegenden Umstände und der Würdigung der Indizienlage kann ein solches abstruses Ver- halten vorliegend aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Wenn der Privat- kläger sich tatsächlich selbst verletzen und dies dann der Beschuldigten hätte in die Schuhe schieben wollen, dann würde auch die berechtigte Frage auftauchen, weshalb er denn zu diesem Zweck die Wohnung verliess. Ein völlig unnötiges, ja sogar kontraproduktives Handeln. Wenn er die Beschuldigte der Tat hätte bezich- tigen wollen, dann hätte er sich die Verletzung vernünftigerweise in der Wohnung der Beschuldigten zugefügt und insbesondere wohl mit einem Messer aus der Wohnung der Beschuldigten. Es hätte auch nicht den geringsten Grund gegeben, das Messer hernach zu reinigen. Dass kein blutbeflecktes Messer sichergestellt werden konnte, passt denn auch zwanglos zur Behauptung des Privatklägers, - 36 - wonach die Beschuldigte das Messer nach dem Reinigen wieder in die Schublade versorgt habe (Urk. 3/1 Antwort 13). Die Beschuldigte ihrerseits hat auch nicht geltend gemacht, der Privatkläger selbst hätte das Messer abgewaschen. Der Umstand, dass kein blutbeflecktes Messer gefunden wurde, ist bei einer Selbst- zufügung nur dann erklärbar, wenn sich der Privatkläger die Verletzung aus- serhalb der Wohnung selbst beigebracht und das Messer hernach ausserhalb der Wohnung belassen hätte. Diese These wiederum ist – wie vorstehend erwähnt – bereits durch das Spurenbild am Tatort widerlegt (praktisch keine Blutflecken ausserhalb der Wohnung). Schliesslich spricht auch die Art der Verletzung gegen Selbstbeibringung. Der Stich wurde von hinten in die Kniekehlengegend ausge- führt, wofür angesichts der Stichlänge eine kraftvolle Stichbewegung erforderlich war. Dies scheint durch Selbstbeibringung kaum möglich, weshalb auch der Arzt- bericht (Urk. 5/6: "Selbstbeibringung unmöglich") und das IRM-Gutachten (Urk. 5/5 S. 4: "für Selbstbeibringung untypisch") nicht von Selbst-, sondern von Fremdzufügung ausgehen. Aus den genannten ärztlichen Berichten geht auch hervor, dass durch den Stich, der grosse Blutgefässe verletzte, die Gefahr des Verblutens bestand. Die Annahme, dass der Privatkläger durch die behauptete Selbstbeibringung zur Erschleichung von IV-Geldern eine derartige Gefahr in Kauf genommen hätte, erscheint lebensfremd. Hätte der Beschuldigte IV-Leistungen erschleichen wollen, wäre eine falsche Anschuldigung der Beschuldigten auch gänzlich überflüssig gewesen. Es wäre viel einfacher gewesen, einen unbekann- ten Dritten der Tat zu bezichtigen. 3.3.7. Dass im Treppenhaus und im Lift einige ganz kleine Bodenanhaftungen von Blut festgestellt werden konnten, lässt sich – wie bereits erwähnt – mit dem Um- stand erklären, dass der Privatkläger von der Sanität gehend bzw. stützend aus dem Haus gebracht wurde (Urk. 1/2). Der Einwand der Verteidigung, dass dies unmöglich sei, weil der Privatkläger schon in der Wohnung fachgerecht von den Sanitätern versorgt worden sei, ist reine Spekulation, zumal auch die Hose und der Schuh blutbefleckt war (Urk. 43 S. 18). Zudem war es wegen des vielen Blu- tes am Boden in der Wohnung praktisch unvermeidlich, dass durch Tritte in das Blut auch Spuren hinaus gelangten. - 37 - 3.3.8. Zwar wurden in der Wohnung der Beschuldigten nur Messer mit Klingen- längen von 10 - 15 cm sichergestellt. Gemäss dem Bericht des IRM können die Wundkanäle aber kürzer oder länger sein als die Klinge, was bei Verletzungen in Weichteilen auch für einen Laien nachvollziehbar ist (Urk. 5/5 S. 4). Dass die DNA-Analyse von Spuren auf den Messern kein aussagekräftiges Resultat brach- te, erklärt sich zwanglos mit dem Umstand, dass der Privatkläger schon zuvor in der Wohnung der Beschuldigten verkehrte bzw. mit seiner Darstellung, wonach die Beschuldigte das Messer nach der Tat gereinigt habe (Urk. 43 S. 28 f.). 3.3.9. Auch die Variante, dass der Privatkläger von einem unbekannten Dritten am ...platz verletzt worden sei, kann ausgeschlossen werden. Dagegen spricht bereits, wie erwähnt, das Spurenbild am Tatort. Darüber hinaus ist zum einen auch nicht nachvollziehbar, weshalb er dann nicht sofort am Tatort die Polizei alarmierte oder um ärztliche Hilfe ersuchte. Für das unterstellte Motiv des Ver- suchs der Erschleichung von IV-Leistungen wäre eine Rückkehr in die Wohnung der Beschuldigten absolut unnötig gewesen, denn die Frage ob IV-Leistungen er- bracht werden oder nicht, hinge nicht davon ab, ob ihm der Messerstich von ei- nem Dritten oder von der Beschuldigten beigebracht worden ist. Zum anderen er- scheint es völlig realitätsfern, dass der Beschuldigte, nachdem er von einem Drit- ten verletzt wurde, dann blitzschnell auf die Idee kommt, er könnte nun die Sache ja der Beschuldigten in die Schuhe schieben. Weshalb auch. Angesichts der Schwere der Wunde im Muskelgewebe hätte ein Gang vom ...platz zurück in die Wohnung der Beschuldigten massive Blutungen bewirkt und zwar schon während dem Gehen und nicht erst, als er mit dem Bier in der Hand im Wohnzimmer stand. Ob der Privatkläger einen solchen Gang in verletztem Zustand und unbemerkt von Passanten überhaupt geschafft hätte, darf mit Fug in Frage gestellt werden. 3.3.10. Die Beschuldigte machte geltend, der Privatkläger habe sich vor 15 Jah- ren bereits einmal durch selbst zugefügte Messerstiche in den Bauch verletzt. Er sei deswegen schuldig gesprochen worden (Urk. 2/4 Antwort 19; so auch Urk. 70 S. 13). Aktenkundig sind tatsächlich massive Viszeralbeschwerden des Privat- klägers mit dutzenden von Operationen, allerdings keine Verurteilung wegen Selbstzufügung. Letzteres wird auch im umfangreichen medizinischen Gutachten - 38 - über den Privatkläger an die SVA des Kantons Zürich nicht erwähnt (Urk. 31/10). Gemäss Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 26. August 2009 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, weil er als IV-Bezüger einen sporadischen Nebenverdienst bei einer Tankstelle nicht gemeldet hatte (Urk. 31/16). In diesem Strafbefehl sind lediglich Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten erwähnt. Im Nachgang zum Strafbefehl wurde dann auch die ab 2002 zugesprochene IV- Rente sistiert und später aufgehoben (Urk. 31/11). Auch im Leumundsbericht vom
- November 2015, welcher bis ins Jahr 2001 zurückreicht, ist kein Verfahren wegen Erschleichens von IV-Leistungen verzeichnet (Urk. 32; vgl. auch persön- liche Befragung des Privatklägers Urk. 33/1 Antwort 10). 3.4. Fazit Den Aussagen der Beschuldigten fehlt es in wichtigen Passagen an Realitätskri- terien und sie enthalten derart viele Fantasiesignale, dass dies keinem blossen Zufall mehr zugeschrieben werden kann. Die Aussagen des Privatklägers unter- scheiden sich diesbezüglich deutlich, weshalb sie realitätsbegründet sind. In den Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ finden sich einige Anhaltspunkte, welche den Anklagesachverhalt stützen. Es verbleiben deshalb keine vernünfti- gen Zweifel, dass es die Beschuldigte war, welche dem Privatkläger den Messer- stich versetzt hat. Die Tat ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Zeitpunkt nach Meinung des Verteidigers höchst ungünstig gewesen wäre (Urk. 43 S. 18; ähnlich auch Urk. 71 S. 11). Der Zeitpunkt korreliert vielmehr sehr gut mit der damaligen emotionalen Verfassung der Beschuldigten, kurz nach einer erneuten schweren Erniedrigung und seelischen Verletzung durch den Privatkläger. Es muss auch einen Grund gegeben haben, weshalb die Beschuldigte die Wäsche des Beschul- digten unmittelbar zuvor aus dem Fenster geworfen hatte. Entgegen der Auf- fassung des Verteidigers ergibt sich ein klares Motiv (Urk. 43 S. 20; Urk. 71 S. 18). Der Anlagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. - 39 - VI. Rechtliche Würdigung
- Gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 derselben Bestimmung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht.
- Die rechtliche Würdigung wurde auch vom Verteidiger eventualiter nicht be- stritten (Urk. 43 S. 20 f.; Urk. 71 S. 19 ff.). Als Waffe gelten Gegenstände, welche ihrer Bestimmung nach zu Angriff oder Verteidigung dienen. Ein Küchen- oder Fleischermesser gilt deshalb nicht als Waffe, sondern als gefährlicher Gegen- stand im Sinne von Art. 123 StGB. Darunter fallen jegliche Instrumente, welche dazu geeignet sind, durch die Art und Weise ihres Einsatzes schwere oder sogar lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, N 21 zu Art. 123). Diese Qualifikation ändert aber nichts an der rechtlichen Sub- sumption. VII. Strafzumessung
- Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung be- reits zutreffend dargelegt, mit einer Ausnahme: Nicht der Verstoss gegen Art. 123 StGB wird geahndet, sondern das Handeln gemäss Art. 123 StGB (Urk. 56 S. 29 f. Ziff. 1 - 4). Die Normen des Strafgesetzbuches sind nicht als Gebots-, sondern als Verbotsnormen ausgestaltet. 1.2. Das Gesetz legt bei der Definition der Strafarten die unteren Strafrahmen nicht ausdrücklich fest. Bei Freiheitstrafen seien aber 6 Monate in der Regel nicht zu unterschreiten (Art. 40 StGB). Bei Geldstrafe ist wohl 1 Tagessatz nicht zu un- terschreiten, ansonsten der Strafcharakter der Sanktion nicht mehr gegeben ist (Art. 34 StGB). Solche theoretischen Überlegungen zum präzisen unteren Straf- rahmen in Tagesbandbreite sind letztlich aber ohnehin ohne Auswirkung auf die konkrete Strafe. - 40 - 1.3. Vorliegend ist deshalb eine Strafe im Bereich von einem Tagessatz Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.-- oder eine Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten bis zu drei Jahren festzulegen.
- Objektives Tatverschulden 2.1. Der Privatkläger erlitt durch den Messerstich der Beschuldigten eine 17 cm bis 19 cm tiefe Stichwunde mit Eröffnung der Kniekehlen-Vene und leichter Ver- letzung der Wand der Kniekehlen-Arterie. Die venöse Blutung musste mittels Not- operation gestoppt und die Wunde genäht werden. Der Privatkläger war über län- gere Zeit arbeitsunfähig, auch wenn er zu jener Zeit über gar keine Arbeitsstelle verfügte, und bei der Heilung traten weitere Komplikationen auf. Unter anderem bildete sich im Bereich der Operationsnarbe eine Lymphfistel sowie eine Flüssig- keitsansammlung (Serom/Lymphom). Letztere führte zu einer Infektion, die opera- tiv saniert werden musste (vgl. Urk. 35/3). 2.2. Ob eine Verletzung als schwer oder nicht schwer bezeichnet wird, ist im allgemeinen Sprachgebrauch relativ. Wird allerdings in der Terminologie des Strafgesetzbuches eine Verletzung als schwer qualifiziert, kommt nicht Art. 123 StGB, sondern Art. 122 StGB zur Anwendung. Insofern sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es sich um eine schwere Verletzung gehandelt habe, et- was irreführend, weil sie eine versuchte schwere Körperverletzung umschreiben (Urk. 56 S. 31 Ziff. 5.1.). Selbstverständlich kann ein tiefer Messerstich ins Bein je nach den Umständen auch tödlich enden, sei es wegen mangelnder ärztlicher Versorgung oder wegen medizinischer Komplikationen. Dies dürfte allerdings hierzulande die grosse Ausnahme sein. Die rechtliche Qualifikation einer Ver- letzung muss deshalb auch unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erfolgen. Bei einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe fal- len deshalb nicht nur geringfügige Verletzungen, sondern auch erhebliche Ver- letzungen wie der vorliegende Stich ins Bein noch unter Art. 123 StGB. Vergleicht man die Schwere der vorliegenden Verletzung allerdings mit allen denkbar mög- lichen Verletzungen im Rahmen von Art. 123 StGB, ergibt sich ein mindestens mittelschweres objektives Tatverschulden. - 41 -
- Subjektives Tatverschulden 3.1. Die Vorinstanz taxierte das objektive Tatverschulden als erheblich (Urk. 56 S. 31). Nach gerichtsüblicher Praxis ist unter dem Begriff "erheblich" die Band- breite zwischen einem nicht mehr leichten und einem mittelschweren Verschulden zu verstehen. Trotz Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuld- fähigkeit kam die Vorinstanz dann im Endergebnis auf ein mittelschweres Tatver- schulden. Ohne dies explizit zu nennen, bewertete die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden somit als stark verschuldenserhöhend. Dieser Bewertung kann so nicht zugestimmt werden. 3.2. Das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger war ei- nerseits von schweren Spannungen und von Konflikten geprägt, andererseits auch von gewissen Abhängigkeiten. Nach diesbezüglicher Darstellung der Be- schuldigten, von welcher gestützt auf Art. 10 StPO bei der Strafzumessung aus- zugehen ist, sei sie vom Privatkläger massiv ausgenützt worden, insbesondere sexuell (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 70 S. 1 ff.). Er habe von ihr und anderen Leuten auch regelmässig Geld gepumpt, ohne es je zurück zu zahlen. Bei den Gemein- samkeiten stand der übermässige Alkoholkonsum an erster Stelle. Trotzdem ge- lang es der Beschuldigten nicht, sich aus der Beziehung zu lösen. Sie selber litt an Depressionen, nahm regelmässig Medikamente ein und ärztliche Betreuung in Anspruch, auch wegen ihrem Alkoholproblem (Prot. I S. 20 f.; Urk. 70 S. 1 ff.). 3.3. Die Beschuldigte stach in heftiger emotionaler Erregung zu, weil sie einmal mehr vom Privatkläger schwer erniedrigt und verletzt worden war. In der Nacht zuvor hatte er noch bei ihr geschlafen, sie hatte ihm am Morgen etwas Geld für Bier und Zigaretten gegeben, weil er nie Geld habe, und am Nachmittag warf er sie dann ziemlich unsanft und im Angesicht von anderen Leuten aus seiner Woh- nung. Dabei zeigte er auch kein Herz, als sie draussen im Treppenhaus weinte. Dann kam der Privatkläger am späteren Nachmittag trotzdem wieder zu ihr in die Wohnung, um Silvester zu feiern, als wäre nichts gewesen. Dabei brachte er noch seine Wäsche mit, damit sie ihm diese auch gleich noch waschen könne. Vor dem Hintergrund der konfliktbeladenen Beziehung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten bzw. ihrer Unfähigkeit, sich daraus lösen zu können, sowie auf- - 42 - grund ihres bisherigen, teilweise wenig erfreulichen Lebensverlaufs, worauf im Rahmen der Täterkomponenten noch eingegangen wird, ist nachvollziehbar, dass sich die Beschuldigte vom Privatkläger wie "der letzte Dreck" behandelt fühlte. Die Tat erfolgte als Reaktion auf die seelische Verletzungen durch den Privatkläger. Der Umstand, dass die Beschuldigte unmittelbar nach dem Stich dem Privatkläger bei der Wundversorgung half oder helfen wollte, dokumentiert die Ursache ihres Handelns: Beweggrund war ihre Hilflosigkeit bzw. Überforderung mit der Bezie- hungssituation und nicht eine grundsätzliche kriminelle Neigung aufgrund egoisti- scher Motive. Der Auffassung der Vorinstanz, welche von einer bedenklichen Gleichgültigkeit oder Geringschätzung gegenüber Leib und Leben des Privat- klägers spricht, welche sich straferhöhend auswirke, kann nicht beigepflichtet werden (Urk. 56 S. 32). Die Verletzung der körperlichen Integrität ist bei einer Körperverletzung bereits tatimmanent. Eine darüber hinausgehende, besondere Verwerflichkeit, welche sich gegenüber einem Normalfall straferhöhend auswirken müsste, ist vorliegend nicht erkennbar. 3.4. Die subjektiven Elemente wirken sich deshalb verschuldensmindernd aus. Trotzdem ist festzuhalten, dass es absolut inakzeptabel ist, wenn in einer emotio- nal schwierigen Situation mit einem Messer auf das Gegenüber eingestochen wird. Es hätten andere Möglichkeiten zur Lösung des Beziehungskonfliktes zur Verfügung gestanden. In einer Gesamtwürdigung ist das Tatverschulden als er- heblich zu qualifizieren.
- Verminderte Schuldfähigkeit Im Zeitpunkt der Blutentnahme rund vier Stunden nach der Tat wurde bei der Be- schuldigten ein mittlerer Blutalkoholgehalt von 2.45 Gewichtspromille festgestellt (Urk. 6/6 S. 2). Da die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat verhaftet wurde (Urk. 14/1), ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Tat massiv alkoholi- siert war. Aufgrund ihrer Trinkfestigkeit und den ersten polizeilichen Aussagen ist zwar davon auszugehen, dass sie durchaus noch wusste und bewusst steuern konnte, was sie tat. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen (Urk. 8/7 S. 13). - 43 -
- Täterkomponenten 5.1. Nach eigenen Angaben ist die Beschuldigte in ... / PL geboren. Die Mutter habe schon früh dem Alkohol zugesprochen, weshalb ihre Jugend nicht schön gewesen sei. Ihr Vater sei jedoch lieb zu ihr gewesen (Urk. 8/7 S. 7). Als sie neun Jahre alt gewesen sei, habe die Mutter die Familie verlassen (Prot. I S. 15). Die schulischen Leistungen seien einigermassen gut gewesen, sie sei aber nicht gut in die Klassenverbände integriert gewesen. Nach der Grundschule habe sie wäh- rend fünf Jahren das Gymnasium besucht und dieses mit Abitur abgeschlossen. Dann habe sie an der Universität ... [PL] ein Jahr Jura studiert, dieses Studium aber abgebrochen und eine Stelle als Sekretärin bei einer deutschen Firma in ... [PL] angenommen, wo sie ein Jahr gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe sie einen 20 Jahre älteren Schweizer kennengelernt. Im Jahre 2000 habe sie diesen geheiratet und sei zu ihm in die Schweiz gekommen. Zunächst sei sie als Haus- frau tätig gewesen, nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie in einem Sa- lon auf eigene Rechnung als Masseuse gearbeitet, im Jahre 2006 jedoch damit wieder aufgehört. 2007 sei dann die Ehescheidung gewesen. Die Beschuldigte habe bereits damals vermehrt dem Alkohol zugesprochen, weil sie traurig und enttäuscht gewesen sei. Sie sei danach vom Sozialamt unterstützt worden. Sie habe dann einen anderen Mann kennen gelernt, mit welchem sie vier Jahre lang zusammen gelebt habe, bevor er 2014 vor ihren Augen an einem Herzinfarkt ver- storben sei (Prot. I S. 18). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ ist zu lesen, dass dies Auslöser für einen Aufenthalt der Beschuldigten in der psychi- atrischen Universitätsklinik wegen Suizidalität gewesen sei (Urk. 8/7 S. 5). Insge- samt habe es fünf stationäre Behandlungen gegeben. 5.2. Zu den aktuellen Verhältnissen führte die Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass sie seit dem 3. August 2015 in einer neuen, guten Beziehung lebe, aber immer noch am gleichen Ort wohne. Sie gehe keiner Er- werbstätigkeit nach, sei aber auf Stellensuche, die sich allerdings schwierig ge- stalte. Sie lebe aktuell von der Sozialhilfe. Zum Alkoholkonsum führte sie aus, dass sie heute nicht mehr so viel trinke, wie noch in der Beziehung mit dem Pri- vatkläger. Heute seien es ca. 3-4 Biere pro Woche, Schnaps trinke sie nicht. Sie - 44 - sei nach wie vor in Behandlung bei Dr. F._____ wegen eines Nierenproblems so- wie wegen Angststörungen und Panikattacken (Urk. 70 S. 1 ff.). 5.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 59). Weiter hat bereits die Vor- instanz richtig festgehalten, dass sich weder in Bezug auf das Nachtatverhalten noch auf die Auswirkung einer Strafe auf das Leben der Beschuldigten straf- zumessungsrelevante Faktoren ergeben (Urk. 56 S. 34 f.). Sie ist insbesondere nicht geständig.
- Strafhöhe Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist deshalb von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe resp. von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist somit angemessen.
- Strafart 7.1. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist auch die Möglichkeit einer Geld- strafe in Betracht zu ziehen, obschon diese exakt genommen gemäss Art. 34 StGB nur bis zu 360 Tagen und nicht bis 365 Tage möglich ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen ein- greift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe ist grundsätzlich die Regelsanktion im Be- reich der leichten bis mittleren Kriminalität (BSK StGB I-DOLGE, N 24 zu Art. 34). Zu beachten ist weiter, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin kein Kri- terium für die Wahl der Sanktionsart sind, ebensowenig deren voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 25). - 45 - Wird eine Geldstrafe ausgefällt, so ist den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 7.2. Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe ausgefällt im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Geldstrafe bei Delikten gegen Leib und Leben, die mit ei- ner Strafe von deutlich über 6 Monaten zu ahnden sind, nicht mehr tat- und ver- schuldensangemessen sei (Urk. 56 S. 37). Dem ist nicht zu folgen. Es entspricht der Wertung des Gesetzgebers, dass selbst bei Delikten gegen Leib und Leben grundsätzlich auch Geldstrafen bis zu 360 Ta- gessätzen, mithin bis zu einer äquivalenten Strafhöhe von 12 Monaten Freiheits- strafe ausgesprochen werden können. In Anwendung der vorstehenden Grund- sätze ist vorliegend – wie von der Verteidigung eventualiter beantragt (Urk. 71 S. 20 f.) – vielmehr eine Geldstrafe als Regelsanktion bei Strafen von sechs Mo- naten bis zu einem Jahr auszufällen. Gegen die Beschuldigte wurde bis dato noch nie eine Strafe ausgesprochen. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit und spezialpräventive Effizienz abzusprechen wäre. Es ist, auch vor dem Hintergrund der erstandenen 43 Tage Untersuchungshaft, davon auszugehen, dass die hier ausgesprochene doch sub- stantielle Geldstrafe von 360 Tagessätzen eine präventive Wirkung zeitigen wird. 7.3. Die Höhe des Tagesatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fa- milienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60). Den angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten entsprechend – sie lebt von Sozialhilfe (dazu vorstehend) – ist der Tagessatz auf Fr. 20.– zu veranschlagen. - 46 -
- Anrechnung der Haft Der Anrechnung der Haft vom 31. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1 und 14/12). Die Vorinstanz hat 43 Tage angerecht, was bei exakt 42 Tagen und 20 Minuten grosszügig, aber vertretbar ist. VIII. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die Legalprognose wurde vom Gut- achter als günstig beurteilt (Urk. 8/7). Der Vollzug der Strafe ist deshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 StGB). IX. Zivilforderungen
- Schadenersatz Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger für die zerschnittene Jeanshose Scha- denersatz von Fr. 100.-- zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2014 zu, was an- gemessen erscheint (Urk. 56 S. 40). Eine Festsetzung der Höhe nach Ermessen ist deshalb gerechtfertigt, weil normalerweise niemand Quittungen für solche Klei- dungsstücke über Jahre hinweg aufbewahrt. Der Schadenersatzanspruch des Privatklägers wurde denn auch von der Verteidigung – jedenfalls im Eventual- standpunkt – anerkannt (Urk. 71 S. 22). Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Beschuldigte aus dem eingeklagten Er- eignis vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Dies ergibt sich zwangsläufig auf- grund des Schuldspruches. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadens wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Letzteres wurde nicht ange- fochten und ist somit zu bestätigen. - 47 -
- Genugtuung 2.1. Der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 10'000.–. Die Vorinstanz sprach ihm Fr. 5'000.-- zu und verwies das Begehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Die Verteidigung kritisiert in ihrem Eventualstandpunkt die Höhe der ausgespro- chenen Genugtuung, allerdings ohne Begründung, und beantragt, die Genug- tuung auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Urk. 71 S. 22). 2.2. Der Beschuldigte musste operiert werden und drei Tage im Spital verbrin- gen. Dem Bericht des Spitals Triemli über die Unfallfolgen ist zu entnehmen, dass es im Rahmen der Wundheilung zu Komplikationen kam (Urk. 35/3). Es bildete sich eine Lymphfistel, welche mit Verbänden behandelt werden musste. Nach dem spontanen Verschluss der Fistel bildete sich ein Serom/Lymphom (Flüssig- keitsansammlung) unter der Haut im Bereich der Operationsnarbe. Diese Flüssig- keit hat sich dann infiziert und bedingte eine operative Sanierung im März 2015 mit einem erneuten dreitägigen Spitalaufenthalt. Im April 2015 war die offene Wundbehandlung so weit, dass eine Spalthaut-Plastik zur Deckung des Hautde- fektes appliziert werden konnte. Die Wunde heilte in der Folge vollständig. Im Ok- tober 2015 erfolgte wegen Schmerzen und Rötung im Bereich der Operationsnar- be eine operative Resektion der Narbe. Diese Operationswunde wurde vernäht und heilte problemlos. Zur Sicherheit wurde nochmals eine antibiotische Behand- lung während zehn Tagen durchgeführt. Die gefäss-chirurgische Untersuchung zeigte eine Ausbildung einer arteriovenösen Fistel im Bereich der Verletzung. Diese brauche aber keine operative Behandlung und werde kontinuierlich gefäss- chirurgisch kontrolliert (Urk. 35/3 S. 2). 2.3. Dieser Verlauf zeigt, dass der Beschuldigte während rund einem Jahr mit den Folgen der Verletzung zu kämpfen hatte und erhebliche unangenehme Um- triebe in Kauf nehmen musste. Demgegenüber sind die vom Vertreter des Privat- klägers geltend gemachten psychischen Folgen stark übertrieben und unglaubhaft (Urk. 42 S. 7). Daran ändert auch der ärztliche Bericht des Psychiaters Dr. G._____ nichts, zumal dieser Zweifel an der Objektivität erweckt, weil - 48 - Dr. G._____ Feststellungen zum Vorfall und der Verletzung enthält, für welche der Psychiater weder sachlich noch fachlich genügend kompetent war, dies als Aus- senstehender zu beurteilen. 2.4. Unter Berücksichtigung der längeren gesundheitlichen Folgen und Um- triebe sowie des erheblichen Verschuldens einerseits, den prekären finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten andererseits, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.-- wohl abgewogen und in der Band- breite der Gerichtspraxis. Der verlangte Zins von 5% ab Schadensereignis ist auf- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen (BGE 129 IV 149 Erw. 4.1, BGE 131 III 12 Erw. 8). 2.5. Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren ohne Begründung im Mehr- betrag auf den Zivilweg verwiesen. Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft gilt auch bei der Adhäsionsklage im Strafverfahren. Es lag dem Gesetzgeber fern, ei- nem Privatkläger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, dieselbe Sache stets zwei Mal beurteilen lassen zu können, einmal im Strafverfahren und einmal im Zi- vilverfahren. In Art. 126 Abs. 2 und 3 StPO sind die Fälle aufgezählt, in welchen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sind, insbesondere dann, wenn der Zivilkläger seinen Anspruch nicht genügend sub- stantiiert oder beziffert hat oder wenn die Beurteilung des Anspruchs unver- hältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Vorliegend konnte der Vertreter des Privatkläger das Genugtuungsbegehen ausreichend substantiieren. Die Fakten liegen vor, weshalb auch abschliessend materiell darüber befunden werden kann. Im Fr. 5'000.-- übersteigenden Umfang ist das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers deshalb abzuweisen. X. Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers machte vor Vorinstanz ein Honorar inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 13'889.35 geltend, und zwar einen Aufwand von insgesamt 57.05 Stunden nebst Spesen von total Fr. 309.50 - 49 - (Urk. 46; vgl. auch Urk. 72 S. 7). Seinen gesamten Zeitaufwand, mit nicht in Rechnung gestellten Leistungen, bezifferte er auf 64.4 Stunden.
- Aus der tabellarischen Leistungsübersicht geht hervor, dass der unentgelt- liche Rechtsbeistand des Privatklägers für den Zeitraum der Untersuchung und des erstinstanzlichen Urteils zwischen dem 14. Januar 2015 und dem 2. Dezem- ber 2015 über 80 Telefonate oder Besprechungen mit dem Klienten führte, davon rund 27 nach Anklageerhebung. Das lässt darauf schliessen, dass er sich offen- bar vom Privatkläger stark vereinnahmen liess. Immerhin stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand nur rund die Hälfte dieser Telefonate in Rechnung. Dies sind aber dennoch rund 7.4 Stunden oder Fr. 1628.--. Diese Telefonate und Besprechungen erfolgten teilweise in kurzer Abfolge. Sie werden ergänzt durch insgesamt 21 Briefe an den Klienten, wofür weitere Fr. 1177.-- in Rechnung gestellt werden. Nicht statthaft ist im Übrigen, das Abholen von Akten bei Gericht zum Anwaltstarif zu veranschlagen.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das Gerichtsverfahren einen Aufwand von rund 25 Stunden bzw. Fr. 5'500.-- geltend. Die von der Anwalts- gebührenverordnung vorgegebene Spanne für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung eines Geschädigten liegt bei einzelrichterlichen Verfahren zwischen von Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Zwar wurde von Seiten der amtlichen Verteidigung einige prozessuale Fragen aufgeworfen und der Schuldpunkt war umstritten, zumindest für die Zivilansprü- che des Privatklägers bot der Fall aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche nennenswerten Schwierigkeiten (vgl. bspw. Umfang des vorinstanzlichen Plädoyers des unentgeltlichen Rechtsbeistands von 7 Seiten). Auch der Aktenumfang ist eher gering. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die An- klage letztlich von der Staatsanwaltschaft vertreten wird, weshalb ein Aufwand für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten, der höher zu liegen kommt als der Aufwand des amtlichen Verteidigers, kaum je verhältnismässig ist. Der amtliche Verteidiger wurde vorliegend mit Fr. 11'848.-- zuzüglich 8% MWSt für das gesamte Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren entschädigt, was somit rund Fr. 1'000.-- weniger ist als die Forderung des Rechtsbeistands des Pri- - 50 - vatklägers. Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits für das Untersu- chungsverfahren einen zum Teil nicht gerechtfertigten und insbesondere auch höheren Aufwand geltend macht als der amtliche Verteidiger, wobei der Aufwand nur marginal die Substantiierung seiner Zivilforderungen betrifft, erscheint es durchaus angemessen, wenn die Vorinstanz das Pauschalhonorar für das erst- instanzliche Einzelrichterverfahren auf Fr. 3'500.-- festsetzte (vgl. zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars, BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016). Jener Entscheid ist deshalb zu bestätigen und der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren mit Fr. 10'717.50 zuzüglich 8% MWSt zu entschädigen. Seine Be- schwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Verfahrenskosten setzten sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichts- gebühr und den Auslagen zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung.
- Der vorinstanzliche Entscheid wurde nur unwesentlich bezüglich der Sank- tionsart geändert, im Übrigen aber vollumfänglich bestätigt. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b StPO hat die Beschuldigte deshalb die Kosten des Beru- fungsverfahren zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unent- geltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung, sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO II-DOMEISEN, N 19 zu Art. 426).
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Fest- setzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand hat infolge Unter- liegens der unentgeltliche Rechtsbeistand zu tragen. - 51 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- August 2015 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände − 1 Frotteetuch (Asservat Nr. A...), − 1 Jeans, linkes Hosenbein abgeschnitten (Asservat Nr. A...), − abgeschnittenes linkes Jeanshosenbein mit sichtbarem Einstich (Asservat Nr. A...), − 1 Paar Herrensocken (Asservat Nr. A...), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7.1. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- August 2015 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände − 4 Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − 2 Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − Schere mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − 1 Pullover (Asservat Nr. A...), − 1 Paar Winterstiefel (Asservat Nr. A...), − 1 Damenjacke (Asservat Nr. A...), − 1 Damenhose (Asservat Nr. A...), werden der Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. 7.2. Die mit derselben Verfügung einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Fo- rensischen Institut Zürich gelagerten braunen Herrenschuhe (Asservat Nr. A...) wer- den dem Privatkläger B._____ innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. - 52 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 14'039.80 Auslagen Untersuchung Fr. 1'400.-- Auslagen Polizei Fr. 12'796.70 amtliche Verteidigung […] Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-10. […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter beschlossen:
- Die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers ge- gen die erstinstanzliche Festsetzung seines Honorars wird abgewiesen und das Honorar auf Fr. 11'574.90 festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird angesetzt auf Fr. 300.--.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung - 53 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 43 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die zer- schnittene Jeanshose Schadenersatz von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit
- Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des weiteren Schadenersatzes wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt. - 54 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich zu zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich zu zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mit- teilungen an die Lagerbehörden) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 55 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160082-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil und Beschlüsse vom 18. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Dezember 2015 (GG150227)
- 2 - sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Beschwerdeführer betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Januar 2016 (GG150227)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. August 2015 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 45 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 43 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis auch bezüglich des weiteren Schadens dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
12. August 2015 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände − 1 Frotteetuch (Asservat Nr. A...), − 1 Jeans, linkes Hosenbein abgeschnitten (Asservat Nr. A...), − abgeschnittenes linkes Jeanshosenbein mit sichtbarem Einstich (Asservat Nr. A...), − 1 Paar Herrensocken (Asservat Nr. A...), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7.1 Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
12. August 2015 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände − 4 Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...),
- 4 - − 2 Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − Schere mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − 1 Pullover (Asservat Nr. A...), − 1 Paar Winterstiefel (Asservat Nr. A...), − 1 Damenjacke (Asservat Nr. A...), − 1 Damenhose (Asservat Nr. A...), werden der Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7.2. Die mit derselben Verfügung einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensi- schen Institut Zürich gelagerten braunen Herrenschuhe (Asservat Nr. A...) werden dem Pri- vatkläger B._____ innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 14'039.80 Auslagen Untersuchung Fr. 1'400.– Auslagen Polizei Fr. 12'796.70 amtliche Verteidigung Fr. 11'574.90 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird je mit separater Verfügung ent- schieden.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1 f.) Hauptanträge:
1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei einzustellen. Eventuali- ter sei die Beschuldigte freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Der Beschuldigten sei für die erlittene Haft von 43 Tagen eine Genug- tuung von Fr. 12'900.– zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag zuzu- sprechen.
4. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Eventualanträge:
1. Die Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen zu bestrafen.
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 100.– zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs sei der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Die Beschuldigte sei weiter zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich Zins ab 31. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
- 6 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers: (Urk. 72 S. 6) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Beschwerdeanträge: (Prot. II S. 4)
a) Des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____: (Urk. 65/2 S. 2; Urk. 72 S. 7)
1. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 28. Januar 2016, Geschäfts- Nr. GG150227-L/Z4, sei aufzuheben.
2. Die Entschädigung für die Aufwendungen des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers im Verfahren vor der Vorinstanz seit Anhängigmachung bei Gericht sei um Fr. 1'117.– (zu- züglich MWST) zu erhöhen und somit auf Fr. 4'617.– (zuzüglich MWST) festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 71 S. 22; sinngemäss) Die Beschwerde sei gutzuheissen.
- 7 - Erwägungen: I. Gegenstand der Anklage Der Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, ihrem Exfreund, dem Privatkläger B._____, anlässlich eines Streits in ihrer Wohnung mit einem Küchenmesser von hinten etwas oberhalb der Kniekehle ca. 18 cm tief ins Bein gestochen zu haben (Urk. 18 S. 2). Die Beschuldigte bestreitet die Tat. Der Privatkläger B._____ sei bereits verletzt gewesen, als er gekommen sei. Sinngemäss behauptete sie, die Verletzung sei dem Privatkläger von einem Dritten zugefügt worden oder er habe sie sich selbst beigebracht, möglicherweise um IV-Leistungen zu erhalten. II. Verfahrensgang
1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Dezember 2015 wurde die Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Urk. 56).
2. Gegen das nicht mündlich eröffnete (Prot. I S. 36) und den Parteien schrift- lich im Dispositiv zugestellte Urteil, dem amtlichen Verteidiger am 21. Dezember 2016, meldete der amtliche Verteidiger innert Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO am
24. Dezember 2015 (Poststempel 23. Dezember 2015) Berufung an (Urk. 47, 48/1 und 49).
3. Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger und der Staats- anwaltschaft am 9. Februar 2016 und dem Vertreter des Privatklägers am
10. Februar 2016 zugestellt (Urk. 55/1, 55/2 und 55/3).
4. Die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers ging hierorts am
26. Februar 2016 (Poststempel 25. Februar 2016) ein, somit innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrück- lich auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 62). Der Privatkläger liess sich innert der mit Verfügung vom
- 8 -
4. März 2016 angesetzten Frist nicht vernehmen, verzichtete somit stillschwei- gend auf eine Anschlussberufung (Urk. 60).
5. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands des Privatklägers mit separater Verfügung vom 28. Januar 2016 fest (Urk. 50). Der unentgeltliche Rechtsbeistand erhob gegen jene Verfügung Be- schwerde, welche gemäss Bundesgericht im Berufungsverfahren zu behandeln ist (BGE 139 IV 199 Erw. 5). Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich mit Verfügung vom 4. März 2016 an die hiesige Kammer überwiesen (Urk. 64).
6. Am 15. Juni 2016 wurde zur Berufungsverhandlung am 18. August 2016 vorgeladen (Urk. 66), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers sowie der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechts- beistands erschienen (Prot. II S. 3). III. Beanstandungen und Teilrechtskraft
1. Der amtliche Verteidiger beantragt im Hauptpunkt die Verfahrenseinstellung, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch und ficht dabei die Dispositivziffern 1 - 5 sowie 9 und 10 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich an (Urk. 57; Urk. 71 S. 1 f.; Prot. II S. 3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Pri- vatklägers ficht mit seiner Beschwerde die Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
28. Januar 2016 (Urk. 50) resp. gemäss Dispositivziffer 8 der begründeten Fas- sung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56) an (Urk. 65/2 S. 2; Urk. 72 S. 7; Prot. II S. 4).
2. Somit ist vorzumerken, dass der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Dis- positivziffer 6 (Einziehung und Vernichtung gewisser Gegenstände), Dispositiv- ziffern 7.1. und 7.2. (Rückgabe gewisser Gegenstände an die Beschuldigte bzw. an den Privatkläger) sowie Dispositivziffer 8, mit Ausnahme der Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Prot. II S. 5).
- 9 - IV. Prozessuales
1. Prozesshindernis wegen Einstellung des Verfahrens betreffend schwerer Körperverletzung 1.1. Die Anklageschrift betreffend vorsätzlicher einfacher Körperverletzung da- tiert vom 27. August 2015 (Urk. 18). Mit gleichem Datum erliess die Staats- anwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend des Vorwurfs einer schweren Körperverletzung und einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperver- letzung (Urk. 20). 1.2. Der Verteidiger wendet ein, mit der Anklage werde der Grundsatz des Doppelbestrafungsverbotes gemäss Art. 11 StPO (ne bis in idem) verletzt, weil die Einstellung einem Freispruch gleichkomme (Urk. 40 S. 2; Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 71 S. 1 ff.). Wegen demselben Sachverhalt dürfe nach erfolgter Einstellung keine Anklage mehr erhoben werden. Er verweist dabei unter anderem auf die neuere Bundesgerichtsrechtsprechung, welche die bisherige zürcherische Praxis der Teileinstellungen rügte (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2015 vom 23. No- vember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015). Diese Entscheide des Bundesgerichts betrafen die zürcherische Praxis der Tei- leinstellungen einer Untersuchung in Bezug auf die (härtere) rechtliche Qualifika- tion eines Deliktes. Obschon diese Praxis in erster Linie der Transparenz für die Parteien diente, wurde sie vom Bundesgericht mit nachvollziehbaren Gründen un- ter Hinweis auf Art. 11 StPO und Art. 319 StPO als unzulässig bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat denn auch ihre Praxis in Nachachtung der Bundesgerichtsentscheide bereits entsprechend angepasst. Im Entscheid 6B_425/2015 wurde allerdings die Teileinstellung angefochten und nicht die Ver- urteilung wegen des nicht eingestellten Teiles der Untersuchung. Eine ver- gleichbare Konstellation, wie die vorliegende, hatte das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik zu beurteilen (6B_1056/2015). Darin hat es ausdrücklich verneint, dass wegen der unzulässigen Teileinstellung eine Anklage und Verurteilung wegen des nicht eingestellten Teiles nicht mehr zulässig sei. Vielmehr – so das Bundesgericht explizit – ergebe sich, dass für eine derartige Einstellungsverfügung kein Raum geblieben sei, diese daher nicht hätte erlassen
- 10 - werden dürfen und deshalb der nachfolgenden Anklage resp. Verurteilung nicht entgegenstehen könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom
4. Dezember 2015 Erw. 1.4). Nichts anderes gilt demnach für die vorliegende Konstellation. Die Einstellungsverfügung betreffend die (versuchte) schwere Kör- perverletzung (Urk. 20) hätte nicht ergehen dürfen und steht deshalb der hier zu beurteilenden Anklage nicht entgegen. Eine gegenteilige Annahme erschiene auch vorliegend ungerechtfertigt, hat doch die Staatsanwaltschaft in der Ein- stellungsverfügung ausdrücklich erwähnt, dass trotz der Einstellung wegen schwerer Körperverletzung Anklage wegen vorsätzlicher einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 StGB erhoben werde (Urk. 20 S. 3). Insofern wurde die Beschuldigte durch die Teileinstellung wegen schwerer Körperverletzung auch nicht in die Irre geführt. 1.3. Aus diesen Gründen ist zwar die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Teileinstellung zulässig gewesen sei, nicht statthaft (Urk. 56 S. 8). Im Resultat ist ihr aber beizupflichten, dass wegen der (unzulässigen) Teileinstellung kein Pro- zesshindernis gegen die Anklage vorliegt.
2. Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen C._____ und D._____ 2.1. Den Protokollen der ersten polizeilichen Befragungen von C._____ und D._____ ist folgender Hinweis zu entnehmen: "Falls Sie mit Ihren Aussagen einen Nichtschuldigen vorsätzlich einer Straftat beschuldigen, fälschlicherweise eine Straftat anzeigen oder jemanden der Strafverfolgung entziehen, machen Sie sich strafbar. Haben Sie das verstanden?" (Urk. 4/1 Frage 1 und Urk. 4/3 Frage 3). 2.2. Die Verteidigung bringt vor, dieser Hinweis sei ungenügend, weil Art. 181 Abs. 2 StPO wörtlich verlange, dass die Auskunftsperson auf die möglichen Straf- folgen einer falschen Aussage hingewiesen werde. Der Begriff Straffolgen impli- ziere, dass der blosse Hinweis auf die Strafbarkeit nicht ausreiche. Verlangt wer- de vielmehr ein Hinweis auf den konkreten gesetzlichen Strafrahmen von Art. 303 StGB und 304 StGB (Geldstrafe bis 360 Tagessätze zu maximal Fr. 3'000.-- oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren). Die ersten polizeilichen Befragungen der
- 11 - genannten Auskunftspersonen seien deshalb unverwertbar, ebenso aufgrund des Fernwirkungsverbots von Art. 141 Abs. 4 StPO die nachfolgenden Einvernahmen (Urk. 43 S. 8; Urk. 71 S. 7-9). 2.3. Zwar gibt es einige Autoren, die Aussagen von Auskunftspersonen man- gels Hinweis auf die konkreten Straffolgen als unverwertbar erachten (z.B. DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl. Zürich/ Basel/ Genf 2014, S. 161; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 92; Ders., Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 8 zu Art. 181; PERRIER, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, N 5 zu Art. 181). Einige dieser Autoren stützen sich auf Art. 180 Abs. 1 StPO, wonach für die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. b - g StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten. Diese Auffassung vermag aber nicht zu überzeu- gen, weil die nötigen Hinweise bei der beschuldigten Person in Art. 158 StPO nicht deren Pflichten, sondern deren Rechte betrifft, insbesondere sogar das Ge- genteil, nämlich das Recht auf eine falsche Aussage bzw. das Recht, sich nicht selbst zu belasten (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Der Hinweis bei der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person hat somit eine ganz andere Qualität als der Hinweis bei der Einvernahme der Auskunftsperson auf den genauen Strafrahmen und die konkrete Strafbestimmung im Falle einer Falschaussage. Niklaus Schmid äussert sich zudem zurückhaltend, indem er lediglich sagt, dass Einiges für die Annahme eines Gültigkeitserfordernisses spreche. Zudem schreibt er vom Hin- weis auf die Strafbarkeit und nicht vom Hinweis auf die konkreten Straffolgen. 2.4. Zutreffend ist deshalb vielmehr, dass bei der Auskunftsperson der Hinweis auf den konkreten Strafrahmen kein Gültigkeitserfordernis darstellt (gleicher An- sicht DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, N 22 zu Art. 181, sowie BSK StPO I-KERNER, N 4 zu Art. 181). Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass Art. 181 Abs. 2 StPO (Aussage der Auskunftsperson) im Gegensatz zu Art. 177 Abs. 1 StPO (Aussage des Zeu- gen) die Ungültigkeit der Einvernahme mangels Belehrung nicht erwähnt. Da sich diese Gesetzesbestimmungen in "unmittelbarer Nachbarschaft" zu Art. 177 StPO
- 12 - befindet und genau denselben Inhalt hat, kann ein gesetzgeberisches Versehen ausgeschlossen werden. Es ist auch einleuchtend, dass der Aussage eines Zeu- gen in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt als der Aussage einer Aus- kunftsperson, weshalb der Unterschied auch von der Sache her gerechtfertigt er- scheint. Es handelt sich vielmehr um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetz- gebers in Art. 181 Abs. 2 StPO. Das Fehlen des Hinweises auf den konkreten Strafrahmen und die konkrete Artikelnummer im Strafgesetzbuch zieht deshalb nicht die Unverwertbarkeit der Aussage einer Auskunftsperson nach sich, zumin- dest wenn auf die grundsätzliche Strafbarkeit einer falschen Aussage aufmerk- sam gemacht wurde und sich die Auskunftsperson mit ihrer Aussage nicht selbst belastet hat. 2.5. Schliesslich will die Verteidigung die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von C._____ weiter daraus ableiten, dass C._____ zu Beginn der Einvernahme "prozessrechtswidrig" auf die Wahrheitspflicht und nur auf ein (be- schränktes) Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es sei geradezu elementar, dass für Auskunftspersonen keine Wahrheitspflicht bestehe. Zudem stehe der Auskunftsperson ein umfassendes Aussageverweige- rungsrecht zu (Urk. 71 S. 8 f.). Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als Be- schuldigte in Betracht kommt, als Auskunftsperson (vgl. auch Art. 142 Abs. 2 und 306 Abs. 2 lit. b StPO). Es handelt sich hierbei um eine Auskunftsperson sui generis, die von den Auskunftspersonen gemäss Art. 178 StPO zu unter- scheiden ist (vgl. DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 22 zu Art. 181). C._____ wurde im weiteren Ver- lauf des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (vgl. Urk. 4/4). Mangels Befugnis konnte die Polizei C._____ aber nicht selbständig als Zeugin (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO), sondern musste sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO einvernehmen. Befragt die Polizei eine Person als Aus- kunftsperson, welche im späteren Verfahren – wie vorliegend – als Zeugin befragt wird, so ist die Aussage dieser Auskunftsperson nur verwertbar, wenn diese auf die Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht worden ist (DONATSCH,
- 13 - a.a.O., N 4 zu Art. 179). Nicht zu beanstanden ist folglich, dass die Polizei sich für die Belehrungen von C._____ an jenen einer Zeugin orientierte, war dies doch schliesslich auch die prozessuale Stellung von C._____ im vorliegenden Verfah- ren. Ein Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht war vorlie- gend demnach gerade nicht angezeigt (vgl. DONATSCH, a.a.O., N 6 zu Art. 179). Wenngleich im Titel des fraglichen Befragungsprotokolls von "Wahrheitspflicht" die Rede ist (vgl. Urk. 4/1: "Einvernahme EV Wahrheitspflicht"), so erfolgte in der Belehrung entgegen der Verteidigung gerade kein Hinweis auf die Wahrheits- pflicht. Die Auskunftsperson C._____ wurde lediglich auf die Strafbarkeit nach den Art. 303-305 StGB (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Be- günstigung) hingewiesen (vgl. vgl. Urk. 4/1 Ziff. 1). In Ziff. 2 wurde sie auf die Selbstbelastungsfreiheit und in Ziff. 3 auf ihr beschränktes Aussageverweige- rungsrecht (im Sinne des ihr später zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts) aufmerksam gemacht. Ein Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 177 i.V.m. 163 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 307 StGB erfolgte korrekterweise gerade nicht. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass selbst ein Appell an die Adresse der Auskunftsperson, die Wahrheit zu sagen, zulässig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014). 2.6. Der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen von C._____ und D._____ steht folglich nichts im Wege.
3. Fehlende Unterschrift der Verfahrensleitung auf Einvernahmeprotokollen 3.1. Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO und Art. 76 Abs. 2 StPO sind Protokolle von der einvernommenen Person, dem Protokollführer und der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. 3.2. Das Protokoll der Einvernahme des Privatklägers vor Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2015 (Urk. 3/2) sowie das Protokoll der Einvernahme der Zeugin C._____ wurde vom verfahrensleitenden Staatsanwalt nur teilweise unterzeich- net. Erstes auf sechs von insgesamt dreizehn Seiten, Zweites auf drei von neun
- 14 - Seiten (Urk. 3/2 und 4/4). Der Verteidiger rügt dies und geht unter Verweis auf zahlreiche Literaturstellen und Gerichtsentscheide von der prozessualen Unver- wertbarkeit der entsprechenden Dokumente aus (Urk. 43 S. 7; Urk. 71 S. 6 f.). 3.3. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 14. Juni 2016 zu diesem Thema Folgendes festgehalten (6B_893/2015): "Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei de- ren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ord- nungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vor- zunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2 S. 274 ff.) zu prüfen, ob die Verfah- rensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.3; 6B_56/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 39; BBl 2006 1183 Ziff. 2.4.1.1; Schmid, Handbuch a.a.O., N. 795; kritisch BSK StPO I-Gless, a.a.O., N. 74 ff. zu Art. 141 StPO)." Diese Rechtsprechung ist zu begrüssen, denn die Protokollierungsvorschriften und die verschiedenen Mängel der Protokollierung sind derart vielfältig und von unterschiedlichem Gewicht, dass eine einheitliche Qualifizierung entweder als Gültigkeitsvorschrift oder als blosse Ordnungsvorschrift weder sachgerecht noch im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege ist.
- 15 - 3.4. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid hat die oberste Instanz beispiels- weise entschieden, dass die Unterschrift der einvernommenen Person als Gültig- keitsvorschrift angesehen werden müsse, da damit der protokollierte Inhalt be- schlagen werde. Demgegenüber sei ein Protokoll nicht deshalb unverwertbar, weil unter den als anwesend aufgeführten Personen eine Person fehle und somit die Vorschrift von Art. 77 lit. b StPO verletzt sei. Bei diesem Mangel seien keine grundlegenden Verfahrensmängel verletzt worden (Erw. 1.4.3). 3.5. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall nicht von der Unverwertbarkeit der betreffenden Protokolle auszugehen. Zum einen sind die Protokolle auf mehreren Seiten von der Verfahrensleitung unterschrieben worden, weshalb die Anwesenheit des Verfahrensleiters an den entsprechenden Einver- nahmen ausser Zweifel steht, was auch vom Verteidiger nicht behauptet wurde. Als Zeuge einvernommen konnte der betreffende Staatsanwalt nur mutmassen, dass er wohl während dem Unterzeichnen nach durchgeführter Einvernahme durch irgendetwas unterbrochen worden sei und seine Unterschrift auf den restli- chen Seiten versehentlich fehle (Urk. 41 S. 4). Zum anderen sind sämtliche Seiten sowohl vom Protokollführer als auch von der einvernommenen Person korrekt un- terzeichnet worden, weshalb über den Inhalt der Aussage bzw. der aussagenden Person jegliche Zweifel ausgeschlossen sind. Mit anderen Worten, aufgrund der teilweise fehlenden Unterschriften des Staatanwaltes kann der Inhalt nicht in Fra- ge gestellt werden. 3.6. Festgehalten werden kann im Übrigen auch an der vom Verteidiger zitier- ten Auffassung der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich im Entscheid vom
14. Oktober 2014 über die Unheilbarkeit von gewissen Protokollmängeln (SB140255). In jenem Fall fehlte die Unterschrift des Verfahrensleiters beim Ein- trag im Verfahrensprotokoll über die stattgefundene Urteilsberatung. Die Urteils- beratung ist ein für die Parteien derart entscheidender prozessualer Verfahrens- schritt, dass deren richtige Protokollierung als nicht heilbare Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden muss. 3.7. Wenngleich die fehlende Unterschrift des Verfahrensleiters grundsätzlich nachträglich nicht beigebracht werden kann, so ist entgegen der Verteidigung
- 16 - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass sich die Bestätigung, dass die Einvernahme so abgelaufen ist, wie protokolliert, auch auf anderem Wege erbringen lässt. Dies ist vorliegend durch die Zeugeneinver- nahme des verfahrensleitenden Staatsanwalts vor Vorinstanz erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4). Im Übrigen mo- niert die Verteidigung auch nicht, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig wäre, was aufgrund der Unterschrift der protokollführenden und der beschuldigten Person ohnehin ausgeschlossen ist. Es liegt nach dem Gesagten keine zur Unverwert- barkeit führende Verletzung von Protokollierungsvorschriften vor.
4. Verwertbarkeit des IRM-Gutachtens über die Verletzungen des Privatklägers 4.1. Die Verteidigung wendet ein, das Gutachten des Instituts für Rechts- medizin (IRM) über die körperliche Untersuchung des Privatklägers vom
29. Januar 2015 sei in Verletzung der Parteirechte bei Gutachten erstellt worden und deshalb unverwertbar (Urk. 43 S. 19, Urk. 5/5). Die Vorinstanz erachtete die- ses Dokument als blossen ärztlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO, weshalb die Vorschriften über das Gutachten gar nicht zur Anwendung kämen. 4.2. Bei einem Gutachten handelt es sich um eine besondere Form des Perso- nalbeweises, nämlich einer schriftlichen Niederlegung eines sachverständigen Zeugnisses (Art. 182 ff. StPO). Demgegenüber gilt die schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 195 StPO als Sachbeweis. Von Gutachten unterscheiden sich amt- liche Berichte und Arztzeugnisse dadurch, dass zum einen für deren Erstellung nicht die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO einzuhalten sind und dass diese zum anderen in der Regel nicht besondere Fachkenntnisse erfor- dern bzw. dass diese Fachkenntnisse zur Erstellung des Berichts oder Zeugnis- ses nur in geringem Umfang eingesetzt werden müssen (DONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 195). Die Unterscheidung zwischen ärztlichem Bericht und Gutachten hängt allerdings nicht vom Resultat der Exploration ab. Ein Gutachten bleibt mit andern Worten auch ein Gutachten, wenn die erzielten Erkenntnisse letztlich nicht höher waren als bei einer gewöhnlichen Untersuchung beim Hausarzt.
- 17 - 4.3. Das IRM hat nicht die medizinische Versorgung von Patienten, sondern die Beurteilung und Beantwortung gerichtlicher Fragestellungen zur Aufgabe. Es kam vorliegend erst auf Betreiben der Ermittlungsbehörden mit dem Privatkläger in Kontakt. Bereits dieser Umstand belegt, dass das IRM primär wegen seiner be- sonderen Fachkenntnisse beauftragt wurde, weshalb sein Bericht auch als Gut- achten im Sinne von Art. 182 StPO zu qualifizieren ist (Urk. 5/1 S. 1). Inhaltlich er- folgte die Beurteilung anhand der Berichte des Stadtspitals Triemli und einer de- taillierten körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 5/5). Es enthält nebst tatsächlichen Feststellungen auch empirische Angaben, beispielsweise zum Ver- hältnis Klingenlänge - Stichkanallänge sowie eine Risikoeinschätzung (Urk. 5/5 S. 4). Dies sind nicht ausschlaggebende, aber doch typische Merkmale eines Gutachtens. Nicht zu übersehen ist auch, dass das IRM seinen Bericht mit "Gut- achten" betitelte. Es ist davon auszugehen, dass dem IRM der Unterschied zwi- schen einem blossen Arztbericht und einem Gutachten bestens bekannt ist. Ab- gesehen davon erscheint es auch als widersprüchlich, besagtem Bericht die Gut- achtensqualität abzusprechen, andererseits aber der Beschuldigten die entspre- chenden Kosten als "Auslagen für Gutachten" aufzuerlegen (vgl. den Wortlaut im Kostenblatt, Urk. 17). Das lässt darauf schliessen, dass auch die Staatsanwalt- schaft von einem Gutachten ausging. 4.4. Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, es fehle ein schriftlicher Gutachtensauftrag mit einem Fragenkatalog und dem Beschuldigten sei auch kei- ne Gelegenheit geboten worden, vor Erteilung des Auftrags Fragen und eigene Anträge zu stellen (Urk. 43 S. 10 Ziff. 9.1.). Schliesslich sei ihm auch keine Frist zur Stellungnahme zum erstatteten Gutachten angesetzt worden. Die Untersu- chungsbehörde habe damit die gewichtigen Vorschriften von Art. 184 StPO und Art. 188 StPO verletzt, weshalb das Gutachten unverwertbar sei. Was den Inhalt des Gutachtens betrifft, bringt der Verteidiger keine substantiierten Rügen vor. Lediglich sehr pauschal wendet er ein, die Ausführungen zur Frage einer mög- lichen Selbstbeibringung der Verletzung seien widersprüchlich, diffus und vage, die Begründung unzulänglich (Urk. 43 S. 19). Einen Antrag auf Ergänzungsfragen an das IRM oder auf zusätzliche Beweiserhebungen hat der Verteidiger weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz gestellt. Abgesehen davon wurden die
- 18 - Verletzungen des Privatklägers auch von der Beschuldigten gar nie in Abrede ge- stellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen beim Gutachten an das IRM wesentliche Verteidigungsrechte der Beschuldigten beschnitten haben sollte. Im vorliegenden Zusammenhang sind die Bestimmungen von Art. 184 StPO und Art. 188 StPO lediglich als Ordnungs- vorschriften zu qualifizieren und die Mängel sind mangels sachlich begründeter Beweisergänzungsanträge der Verteidigung geheilt worden. Im selben Sinne hat auch das Bundesgericht schon mehrfach entschieden, beispielsweise mit Urteil vom 16. Juli 2012 (6B_298/2012 Erw. 3.3) oder in BGE 119 Ia 260 (Erw. 6c). Die- ser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Es wäre denn auch nicht statthaft den Staatsanwaltschaften zu unterstellen, sie würden prozessuale Vorschriften sys- tematisch missachten, wenn letztere von den Gerichten lediglich als (heilbare) Ordnungsvorschriften qualifiziert würden, weshalb es nötig sei, alle Bestimmun- gen als zwingende Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren. 4.5. Es liegen somit in Bezug auf das Gutachten keine Unverwertbarkeits- gründe vor, was denn auch von der Verteidigung im Rahmen des Berufungs- verfahrens auch nicht mehr geltend gemacht wurde.
5. Verwertbarkeit der Arztberichte des Stadtspitals Triemli Der Verteidiger erhob vor Vorinstanz denselben Einwand der prozessualen Un- verwertbarkeit auch bezüglich der ärztlichen Berichte des Stadtspitals Triemli über den Privatkläger (Urk. 5/4 und 5/6). Bei den entsprechenden Dokumenten handelt es sich um ärztliche Berichte bzw. Antworten zu gestellten Fragen über die me- dizinische Untersuchung und den Befund der Verletzungen des Privatklägers, welcher unmittelbar nach dem angeklagten Vorfall in der Notaufnahme des Stadt- spital Triemli eingeliefert, dort behandelt und operiert wurde. Es handelt sich um die blosse Wiedergabe von Wahrnehmungen und ärztliche Beurteilung im Be- handlungszeitraum und deshalb um klassische ärztliche Berichte im Sinne von Art. 195 StPO. Auch diesbezüglich hat der amtliche Verteidiger keine Er- gänzungsfragen gestellt und genügend Gelegenheit, begründete Beweisanträge zu stellen. Der prozessualen Verwertung dieser Berichte steht deshalb nichts ent-
- 19 - gegen (Urk. 5/4 und Urk. 5/6). Deren inhaltliche Beurteilung ist eine Frage der Beweiswürdigung. V. Sachverhalt
1. Beweismittel und Vorgehen bei der Beweiswürdigung 1.1. Die Beschuldigte bestreitet, den ihr zur Last gelegten Anklagesachverhalt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschuldigten aus- einandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). 1.2. Als Beweismittel stehen sich vorliegend die sich widersprechenden Aus- sagen der Beschuldigten A._____ und des Privatklägers B._____ gegenüber. Nebst den Arztberichten liegen zudem Aussagen der beiden Zeugen C._____ und D._____ bei den Akten. Diese Zeugen konnten allerdings über den Messerstich selbst keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen. 1.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes sind im Wesentlichen die ge- nannten Aussagen zu würdigen. Wie dabei vorzugehen ist, ergibt sich nicht nur aus der einschlägigen Literatur, sondern wird auch vom Bundesgericht vorge- geben (vgl. BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 292 ff.; BGE 133 I 33 Erw. 4.3; BGE 129 I 49): 1.3.1. Die Aussagen sind auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Welche Realitäts- kriterien und Fantasiesignale aussagekräftig sind, hat die empirische Forschung der forensischen Aussagenpsychologie ergeben (dazu Näheres weiter unten).
- 20 - 1.3.2. In methodischer Hinsicht ist der Inhalt der Aussagen darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet (d.h. unwahr) ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird darauf geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist. Dieses methodische Vorgehen ist deshalb nötig, weil ein mehr oder weniger planloses Suchen und Kombinieren von mehr oder weniger zusammenhängenden Argumenten zu willkürlichen Ergebnissen führen kann und ein offenes Einfallstor für alle Arten von systematischen Fehlern insbe- sondere Selbstbestätigungstendenzen bildet (Bender/Nack/Treuer, a.a.O. N 296). 1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung vermögen diesen Anforderungen nur knapp zu genügen (Urk. 56 S. 14 - 27). Zwar werden die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse richtig dargelegt (Urk. 56 S. 19 f. Erw. 7.1. und 7.2). Im Gegensatz dazu enthalten die Erwägungen dann aber grösstenteils nur die blosse Wiedergabe der Aussagen aus der Untersuchung (Urk. 56 S. 14 - S. 19) und beschränken sich andererseits mehrheitlich auf mögliche Erklärungen von Schwachpunkten und Einwendungen der Verteidigung (Urk. 56 S. 22 - 26 Erw. 9.2. und 9.3.) oder beschränken sich auf blosse (wenn auch zutreffende) Wertungen ohne konkrete Begründung (Erw. 9.2.: "in schlüssiger Weise", "nachvollziehbar"; Erw. 9.3.: "lebensfremd", "höchst un- wahrscheinlich", "vermögen nicht zu überzeugen").
2. Allgemeine Grundsätze der Aussagenwürdigung 2.1. Wahre und erfundene Aussagen erfordern ganz unterschiedliche intellek- tuelle Denkleistungen. Selbst erlebte, wahre Geschehnisse können für gewöhn- lich spontan aus dem Gedächtnis abgerufen werden, ohne Reflexion, d.h. ohne weitergehende Denkprozesse im Gehirn. Demgegenüber ist die Schilderung einer unwahren bzw. bewusst inkorrekt geschilderten Sachdarstellung weitaus schwie- riger, denn der Erzähler muss Details laufend selbst erfinden und den Faden wei- terspinnen, eigene unwahre Behauptungen mit wahren unbestrittenen Fakten verweben, unter Berücksichtigung logischer und empirischer Zusammenhänge.
- 21 - Zudem ist das Erinnerungsvermögen an erfundene Einzelheiten weitaus geringer als bei tatsächlich Erlebtem. Der Unwahres Erzählende muss sich also mit der Kundgabe seiner Geschichte auch noch gleichzeitig im Gedächtnis gut merken, was er erzählt, um sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln. Diese un- terschiedlichen Denkprozesse – die blosse Wiedergabe von Erinnerungen einer- seits und das Kreieren einer (teilweise) unwahren, abgeänderten Version an- dererseits – hinterlassen Spuren in den Aussagen und dem Aussageverhalten. Unwahre Schilderungen enthalten fast immer Ungereimtheiten oder Wendungen und Details, die unnatürlich erscheinen. Die Lehre spricht dabei von fehlenden Realitätskriterien und vorhandenen Lügensignalen. 2.2. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbe- sondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu überprüfen. Ergänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweite- rungen hin zu überprüfen (BENDER/TREUER/NACK, a.a.O., S. 101 ff.). Als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem zu werten: spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas), in- dividuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Aussagen, Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen, strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlastendes, Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde, inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjek- tiv Wichtigen. 2.3. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demge- genüber unter anderem: Zurückhaltung bei Aussagen in den für den Aussagen- den ungünstigen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal), Übertreibungen in der Sache und in der Be- stimmtheit, stereotype Aussagen auch in Einzelheiten, Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden, Anfügen von Begründungen statt Fakten, abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten, Strukturbrüche in den Schilderungen. Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitäts- kriterien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet.
- 22 - 2.4. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Phantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Dar- stellungen meist nicht in allen Details falsch oder unglaubhaft sind, denn die meis- ten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es jedoch, dass je- mand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Phantasiesignale schildern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Einbettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorge- fallenes zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Darstellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine wahre Darstellung Lügensignale, denn es spielen noch weitere Faktoren eine Rolle wie Gedächtnisschwäche, Interpretation oder Irrtum. Erfahrungsgemäss weisen aber unwahre bzw. bewusst abgeänderte Schilderungen trotzdem mehr Phantasiesignale und weniger Realitäts- kennzeichen auf als vollumfänglich wahre Wiedergaben. 2.5. Wichtig ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die isolierte Würdigung einzelner Kriterien der Aussagenanalyse kaum je für einen Beweis ausreicht, denn die plausiblere bzw. wahrscheinlichere Interpretation ist nicht immer die rich- tige, den Tatsachen entsprechende Interpretation. Erst wenn sich in einer Ge- samtbetrachtung, unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, dass nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner In- dizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 Erw. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
3. Beweiswürdigung im konkreten Fall 3.1. Vorfall am Tatnachmittag in der Wohnung des Privatklägers 3.1.1. Die Beschuldigte schilderte in ihrer polizeilichen Befragung den Tages- verlauf am Tag des angeklagten Vorfalles zunächst detailliert, logisch zusam- menhängend und in natürlicher Weise (Urk. 2/1 Antwort 8). Der Privatkläger habe
- 23 - bei ihr übernachtet und sie sei am Morgen zuerst aufgestanden. Ein wenig später sei er dann auch aufgestanden und habe sie um 20 Franken gebeten, weil er da- mit Zigaretten und Bier habe einkaufen wollen. Nachdem er vom Einkauf zurück gekommen sei, habe man gemeinsam Kaffee getrunken. Vor dem Mittag sei er dann zu sich nach Hause gegangen. Dann schildert die Beschuldigte, dass sie mit dem Hund hinaus, zum Coiffeur und danach noch in die Migros einkaufen gegan- gen sei. Sie habe anschliessend fern geschaut und dann dem Privatkläger telefo- niert und ihm mitgeteilt, dass sie zu ihm komme. Er habe ihr erwidert, es sei gut, sie solle aber noch Bier mitbringen. Sie sei dann zu ihm gegangen. In seiner Wohnung hätten sich noch ungefähr acht oder neun Rumänen befunden, welche der Privatkläger bei sich aufgenommen habe. 3.1.2. Dann wird die Schilderung der Beschuldigten über die Begebenheiten in der Wohnung des Privatklägers aber plötzlich knapp und detailarm und sie enthält erklärungsbedürftige Lücken: "Auf alle Fälle hat es dann zwischen mir und B._____ einen Streit gegeben. Die fremden Leute wollten nicht, dass ich in der Wohnung bleibe. B._____ sagte dann zu mir, dass ich die Wohnung verlassen müsse. Ich habe dann zu ihm gesagt, dass er heute morgen noch nett zu mir war und mich jetzt aus der Wohnung werfe. Darum hat es dann einen Streit zwischen uns gegeben. Die fremden Leute und B._____ wollten mich aus der Wohnung werfen, dabei hatte mir einer von denen noch einen Tritt gegen mein linkes Fuss- gelenk ausgeteilt, darum ist es jetzt auch geschwollen. Wer mir aber den Tritt ver- setzt hat, weiss ich auch nicht. Schlussendlich habe ich dann die Wohnung ver- lassen und mich im Treppenhaus hingesetzt." (Urk. 2/1 S. 4 Antwort 8). Dann sei zufällig ein Freund des Privatklägers gekommen [der Zeuge D._____]. 3.1.3. Die Beschuldigte erwähnte mit keinem Wort, was konkret in der Wohnung des Privatklägers nach ihrer Ankunft geschehen war. Zudem bleibt ohne Begrün- dung bzw. ist nicht plausibel nachvollziehbar, was denn der Grund für ihren Rauswurf war. Auch fehlt es der Schilderung an einer gewissen natürlichen Dra- matik, welche bei einen Hinauswurf zu erwarten gewesen wäre. Zweifel erweckt die Darstellung der Beschuldigten aber vor allem, wenn man sie der Erzählung des Privatklägers gegenüberstellt, welche plausibler ist: "Sie kam gestern Nach-
- 24 - mittag zuerst zu mir nach Hause und randalierte. Das war circa um 14:45 Uhr. Sie kam in die Wohnung und war bereits angetrunken. Sie begann herumzuschreien und ich musste sie aus der Wohnung stellen. Sie hatte blutige Hände, weil die Champagnerflasche kaputt ging. Mein Kollege, Herr D._____, kam dann auch zu mir und A._____ wartete im Treppenhaus. (…) Sie war eifersüchtig auf alle. Auf meinen Besuch. Unter den Besuchern waren auch Frauen. Sie hat mich auch be- schuldigt, ich hätte ihr letztes Stück Käse gegessen. Es kam dann zu einem Ge- rangel. Man sieht es an meinem linken Oberarm auf der Innenseite. Sie ging voll auf mich los" (Urk . 3/1 Antworten 11 und 12). Diese Darstellung ist zwar ebenfalls etwas rudimentär, sie passt aber in Bezug auf verschiedene Details nahtlos zu verschiedenen Äusserungen des Zeugen D._____. Dieser schilderte, dass die Beschuldigte wohl in den Privatkläger verliebt gewesen sei, dieser sie aber nur ausgenützt habe (Urk. 4/2 Antworten 7 - 14). Der Privatkläger habe sich auch schon sehr abfällig über die Beschuldigte geäussert, sie einerseits als geistesge- stört bezeichnet, andererseits aber als toll zum "ficken". Wenn er die Rumänin nicht kriege, nehme er halt die Beschuldigte (Urk. 4/2 Antwort 14). Als er zur Wohnung des Privatklägers gekommen sei, habe er, so der Zeuge D._____, die Beschuldigte auf der Treppe sitzend und weinend angetroffen. Sie habe ihm ge- sagt, sie müsse dringend auf die Toilette, dürfe aber nicht mehr rein (Urk. 4/2 Antwort 15). Die Rumänen in der Wohnung hätten dann erzählt, die Beschuldigte sei ausgetickt und habe dreingeschlagen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass die Beschuldigte wieder spinne. Der Privatkläger sei aber auch schon betrunken gewesen (Urk. 4/2 Antwort 18). Er [D._____] habe dann die Beschuldigte, die im Treppenhaus geweint habe, mitgenommen (Urk. 4/2 Antwort 15). 3.1.4. Auch auf Nachfrage blieb die Darstellung der Beschuldigten lückenhaft und erklärungsbedürftig. So gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Dort hatte es auch Rumänen, die mich zusammen mit Herrn B._____ schlugen" (…) "Er beleidigte mich und provozierte mich, es gab dann Streit" (Urk. 2/4 S. 2). Auf die Frage, ob es zu Tätlichkeiten gekommen sei, erwiderte die Beschuldigte: "Er klaute meine Kleider und mein Geld vom Tisch, es waren Fr. 200.--" (Urk. 2/4 S. 2). Eine aus- weichende Antwort. Auch den Schnitt in ihrem Finger, welcher durch den IRM- Bericht objektiv belegt ist und nach Aussage des Privatklägers durch die zer-
- 25 - schlagene Champagnerflasche entstanden sei, erwähnte die Beschuldigte mit keinem Wort (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6). 3.1.5. Sehr ungewöhnlich erscheint auch die Darstellung der Beschuldigten mit dem verletzten Fuss. Er sei geschwollen, weil einer der Rumänen ihr einen Tritt gegen das Fussgelenk verpasst habe (Urk. 2/1 Antwort 8). Hier tönt die Schilde- rung des Privatklägers erneut lebensnaher. Die Beschuldigte sei in alkoholisier- tem Zustand auf ihn los, weil er das letzte Stück Käse gegessen habe. Auch weil sie die Rumänen beleidigt habe, sei das Gerangel losgegangen und sie hätten sie schliesslich aus der Wohnung geworfen. Beim Schliessen der Wohnungstüre ha- be die Beschuldigte ihren Fuss zwischen Tür und Angel gestellt, weshalb der Fuss nun geschwollen sei (Urk. 3/2 Antwort 9). Erst anlässlich der Berufungsver- handlung gab die Beschuldigte dann erstmals selber an, sie habe den Fuss in die Türe gestellt, damit sie zurück in die Wohnung könne, ihr Handy zu holen (Urk. 70 S. 9). Kennzeichnend ist auch die Geschichte mit dem Käse. Es ist einerseits le- bensnah, dass sich bei vorbestehenden Spannungen in einer Beziehung ein Streit an solchen Bagatellen entzündet, vor allem wenn die Beteiligten betrunken sind. Es ist unwahrscheinlich, dass der Privatkläger ein solches Detail über den Anlass des Streites frei erfunden hat. 3.1.6. Der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals genannte Grund, dass die Rumänen deshalb auf sie losgegangen seien, weil jene fürchteten, die Be- schuldigte würde in die Wohnung des Privatklägers einziehen, womit die Rumä- nen ihren Wohnraum verlieren würden (Urk. 70 S. 14 f.), wirkt nachgeschoben und aus der Luft gegriffen, und zwar deshalb, weil die Beschuldigte selbst aus- führte, dass sie "nie in diese schmutzige Wohnung gezogen" wäre (Urk. 70 S. 14 i.f.). Für die von der Beschuldigten geltend gemachten Befürchtungen der Rumänen gab es folglich gar keinen realen Anlass. 3.1.7. Über die Motivation für ein bestimmtes Aussageverhalten lässt sich immer nur spekulieren. Allerdings liegt es vorliegend auf der Hand, weshalb die Be- schuldigte bei der Schilderung des Vorfalles in der Wohnung des Privatklägers so knapp und ausweichend war. Hier lag – entgegen der Verteidigung (Urk. 71 S. 18) – das Motiv bzw. der Anlass für ihre spätere Handlung, den Messerstich ins
- 26 - Bein des Privatklägers. Nachdem der Privatkläger in der vorhergehenden Nacht noch bei ihr übernachtet hat und sie ihm einmal mehr noch Geld ausleihen muss- te, wirft er sie nun im Angesicht der anderen Leute aus seiner Wohnung raus. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger die Beschuldigte über Jahre hinweg se- xuell ausnützte, war dies für die Beschuldigte einmal mehr eine grobe Er- niedrigung und tiefe Verletzung. Objektiv dokumentiert wird die tiefe Verletzung der Beschuldigten durch das Weinen auf der Treppe und ihre Äusserung gegen- über D._____, sie müsse auf die Toilette und man lasse sie nicht in die Wohnung rein. Eindrücklich schilderte die Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung, wie tief sie über lange Zeit vom Privatkläger verletzt worden war, wie schamlos er sie immer wieder ausgenützt habe (Prot. I S. 18 ff.; so auch an- lässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 70 S. 4 und 6). Umgekehrt ist es be- zeichnend, dass aus den ersten Befragungen der Beschuldigten zur Sache diese emotionale Verletztheit nicht einmal ansatzweise hervorgeht. Nach den Erkennt- nissen der Aussagenpsychologie liegt der Grund für dieses Verschweigen nahe: Wer eine Straftat abstreiten will, vermeidet es tunlichst irgendwelche Aussagen zu machen, aufgrund welcher man auf ein Motiv schliessen könnte. 3.1.8. Dass demgegenüber die Schilderung des Privatklägers einen realen Hin- tergrund hat, lässt sich anhand von zahlreichen Details ableiten. So beispielswei- se auch die Sache mit dem Schnitt im Finger der Beschuldigten. Diesen habe sie sich gemäss seiner Schilderung anlässlich der Auseinandersetzung in seiner Wohnung an einer zerschlagenen Champagnerflasche zugezogen. Er erwähnte noch, dass die Beschuldigte ihn um ein Wundpflaster gebeten habe (Urk. 3/2 S. 6). Der Schnitt wurde im IRM-Untersuchungsbericht verifiziert (Urk. 5/1 S. 2). Solche Aussagen über Details, welche sich später in der Untersuchung objektivie- ren lassen, sind Indizien für wahre Aussagen. 3.2. Messerstich am Abend in der Wohnung der Beschuldigten 3.2.1. Die medizinischen Berichte des Spitals Triemli und des IRM halten eine Selbstbeibringung des tiefen Messerstichs in das Bein für sehr unwahrscheinlich. Bei einem rund 18 cm tiefen Stich von hinten oberhalb der Kniekehle erscheint dies auch plausibel. Auch wenn der Verteidiger zutreffend festhält (Urk. 71
- 27 - S. 13 f.), dass unwahrscheinlich noch nicht unmöglich bedeutet, so spricht zumin- dest diese geringe Wahrscheinlichkeit doch gegen die behauptete Version der Beschuldigten einer Selbstbeibringung. Dies vor allem auch deshalb, weil ihre Schilderungen zum angeklagten Vorfall unglaubhaft wirken. 3.2.2. Sie gab in der ersten polizeilichen Befragung, rund 14 Stunden nach dem Vorfall zu Protokoll (Urk. 2/1 Antworten 9 und 10): "D._____ [Rufname des Zeu- gen D._____, vgl. Urk. 4/1 Antwort 5] hat dann gesagt, dass er mit meinem Hund raus gehen würde, B._____ sagte, dass er noch schnell zum ...platz gehen müs- se, er müsse dort etwas erledigen, was sagte er aber nicht. Ich räumte die Woh- nung auf, rund 15 Minuten später ist B._____ wieder zurück gekehrt. Er hat die Wohnung betreten und hat sich eine Dose Bier geöffnet. Er stand im Wohnzim- mer und hat Bier getrunken. Er hat dann zu mir gesagt, dass er verletzt sei. Ich fragte ihn, ob er spinne, ich konnte nichts sehen. Ohne mir zu sagen, was er hat, fing er an mich zu beschimpfen. Er sagte, ich sei eine Nutte und er mache mir das Leben zur Hölle. Ich konnte dann sehen, dass das Hosenbein der Jeans dunkel war, ausserdem hat es auf den Boden getropft, stärker und stärker. Weil ich wusste, dass dies gefährlich ist, bin ich ins Badezimmer gegangen und habe ein Frottiertuch genommen. Dann bin ich in die Küche gegangen und habe aus einer Schublade eine Schere oder ein Messer genommen, ich hatte vor, damit die Hose oder das Tuch aufzuschneiden, um den Stoffstreifen dann um das Bein von B._____ zu binden. Ich bin dann mit der Schere oder Messer und dem Tuch zu B._____ gegangen" (…) "Ich wollte dann mit dem Messer oder der Schere das Hosenbein von B._____ aufschneiden, es ist aber nicht gegangen. Ich habe dann mit dem Messer oder mit der Schere das Tuch zerschnitten und mit dem Stoff- streifen das Bein von B._____ abgebunden. Als ich damit fertig war, ist D._____ mit dem Hund gekommen und fragte, was hier los sei. Wir haben aber darauf nicht geantwortet, ich selber musste mich um den Hund kümmern"(…) "Ich kann mich daran erinnern, dass ich die Schere oder das Messer zurück in die Küche gebracht habe, wo ich es aber hingelegt habe, weiss ich nicht mehr" (Urk. 2/1 Antworten 10 und 11).
- 28 - 3.2.3. Zum einen ist nicht überzeugend, weshalb der Privatkläger die Wohnung, unmittelbar nachdem er erst eingetroffen war, bereits wieder hätte verlassen müssen. Hätte er tatsächlich etwas am nahen ...platz erledigen müssen, wäre viel lebensnaher gewesen, wenn er dies bereits auf dem Weg zur Wohnung der Be- schuldigten getan hätte. Verräterisch ist nach den Erkenntnissen der Aussagen- psychologie auch die scheinbare Nebenbemerkung der Beschuldigten, was ge- nau er habe erledigen müssen, habe er nicht gesagt (Urk. 2/1 Antwort 9). Jemand der gewahr wird, dass seine erfundene Darstellung eine erklärungsbedürftige Lü- cke aufweist, versucht ungefragt eine Erklärung gleich mitzuliefern. Wer demge- genüber eine wahre Begebenheit schildert, schildert was vorgefallen und was ge- sprochen wurde, typischerweise aber nicht, was nicht gesagt worden war. 3.2.4. Lebensfremd ist auch die Darstellung, wonach der Privatkläger mit angeb- lich verletztem Bein zurück in die Wohnung gekommen sei und sich zunächst eine Dose Bier geöffnet habe, bevor er überhaupt ein Wort an die Beschuldigte gerich- tet habe. Egal von welcher der beiden behaupteten Versionen der Beschuldigten man ausgeht – Verletzung durch einen Dritten oder Selbstbeibringung –, hätte der Privatkläger tatsächlich geplant, die Beschuldigte wahrheitswidrig einer schweren Straftat zu bezichtigen, wäre er zielgerichteter vorgegangen und hätte sich nicht nach Zufügung der schweren Wunde und vor der Falschanschuldigung noch ein Bierchen genehmigt. 3.2.5. Nicht plausibel erscheint die Schilderung der Beschuldigten, wonach der Privatkläger sozusagen aus heiterem Himmel ohne Anlass plötzlich mit Be- schimpfungen gegen sie begonnen habe. Ein Strukturbruch. Die Beschimpfungen haben zwar stattgefunden, aber nach dem Messerstich und nicht vorher. Solche Methoden sind typisch in Erzählungen mit fiktiven Elementen: Man erfindet nichts Neues, sondern verändert bloss etwas die zeitlichen und sachlichen Zusammen- hänge. 3.2.6. Merkwürdig oder zumindest ungewöhnlich ist die Erklärung der Beschuldi- gen, weshalb sie ein Frottiertuch zum Abbinden der Wunde geholt habe: "weil ich wusste, dass dies gefährlich ist" (Urk. 2/1 Antwort 10). Selbstverständlich sind solche Aussagen kein Beweis für die Unwahrheit; es ist aber doch kennzeich-
- 29 - nend, dass demgegenüber die Darstellung des Privatklägers erneut viel lebens- naher tönt: Er habe nach dem Stich mit seinem Handy, welches er bereits in den Händen gehalten habe, die Polizei angerufen. Die Beschuldigte habe dann ge- sagt, das sei doch nicht so schlimm und habe das Badetuch geholt, um die Wun- de abzubinden. Sie habe vielleicht ein schlechtes Gewissen gehabt (Urk. 3/1 Antworten 32 und 33). Auch in seiner staatsanwaltlichen Befragung wiederholte der Privatkläger dieses Detail, wonach die Beschuldigte gesagt habe, es sei doch nicht so schlimm (Urk. 3/2 S. 5). Diese Schilderung passt gut zur Hypothese, wo- nach die Beschuldigte aus Wut und emotionaler Verletztheit dem Privatkläger zwar einen Stich ins Bein versetzte, ob der Schwere der Verletzung dann aber doch etwas überrascht wurde und Bedauern verspürte, gefolgt vom Bemühen, durch Abwiegelung der Schwere der Verletzung den Privatkläger von der Ein- schaltung der Polizei abzuhalten. Solch schnelle Stimmungswechsel von Wut zu Bedauern bzw. zu Angst vor den Folgen, nachdem man in emotionaler Aufregung das Gegenüber schwer verletzt hat, sind nicht ungewöhnlich. Es passt auch zu den Aussagen des Zeugen D._____, der die Beschuldigte zwar als sehr impulsi- ve, aber durchaus sensible und liebenswürdige Person darstellte (Urk. 4/2). Sie ist nicht die skrupellose Täterin, welche das Opfer emotionslos verbluten lässt. Die Argumentation des Verteidigers, es sei unlogisch, dass man jemanden verletze und danach sogleich helfe (so zuletzt Urk. 71 S. 10 f.), überzeugt deshalb nicht. 3.2.7. Illustrativ für die ungünstige Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten ist auch ihre Antwort auf die Frage, was sie geäussert habe, als sie die Verletzung des Privatklägers bemerkt habe: Nach eigenem Bekunden habe sie gesagt, dass es ihr leid tue, dass jemand ihm das gemacht habe oder er sich selber (Urk. 2/4 S. 8). Eine völlig unsinnige Äusserung in einem Moment, als sie der Verletzung gewahr wurde und nach eigenem Bekunden aus heiterem Himmel vom Privatklä- ger aufs Übelste beschimpft worden sei. Kein Mensch hegt solches Mitgefühl, wenn er beschimpft und zu Unrecht einer solchen Körperverletzung beschuldigt wird. Eben so wenig äussert man in einer solchen Situation ohne Anhaltspunkte innert Sekunden sofort den Verdacht einer Selbstbeibringung.
- 30 - 3.2.8. Fragen wirft auch der Umstand auf, weshalb die Beschuldigte insgesamt fünf Mal ausführte, sie habe aus der Schublade in der Küche eine Schere oder ein Messer genommen, um die Hose des Privatklägers bei der Wunde aufzuschnei- den (Urk. 2/1 Antwort 10; vgl. auch Urk. 70 S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob es eine Schere oder ein Messer gewesen sei. Jeder halbwegs vernünftige Mensch könnte sich bei klarem Verstand daran erinnern. Wohl verstanden erfolgte die Befragung rund vierzehn Stunden nach dem Vorfall. Nach so kurzer Zeit hat man in der Regel nicht derarti- ge Gedächtnislücken über ein zentrales Detail. Aussagenpsychologisch ist dieses Detail in der Schilderung der Beschuldigten wiederum ein typisches Lügensignal: Wer wahrheitswidrig abstreitet, aus der Küche ein Messer geholt und damit an- schliessend eine andere Person verletzt zu haben, vermeidet es bei seiner erfun- denen, abgewandelten Version zu schildern, dass er überhaupt (wenn auch aus anderem Grund) ein Messer in der Hand gehabt hat. Das Erwähnen einer Schere ist hier viel unverfänglicher; andererseits lässt ein Erfinder dieses Detail besser etwas unbestimmt (Schere oder Messer), weil man im Hinterkopf weiss, dass die- ses erfundene Detail möglicherweise widerlegt werden kann. Man lässt sich so das Hintertürchen offen, später zu behaupten, man habe ja gesagt, Schere oder Messer. Entlarvend in diesem Zusammenhang ist auch die spontane Neben- bemerkung der Beschuldigten, wonach sie nicht mehr genau wisse, wo sie es hingelegt habe (Urk. 2/1 Antwort 11). Auch mag dieses Nichtwissen, ob es sich um eine Schere oder ein Messer gehandelt hat, darin liegen, dass die Beschuldig- te nach der Tat aufgewühlt und erschreckt ob ihrem eigenen Verhalten war. Zu erwähnen ist auch, dass die Beschuldigte zunächst ausdrücklich festhielt, den Grund für das kurzzeitige Weggehen des Privatklägers nicht gekannt zu haben, dann aber vor Vorinstanz geltend machte, der Privatkläger sei wegen Geld für 10-20 Minuten an den ...platz gegangen (Prot. I S. 23, so auch Urk. 70 S. 8, 10 und 12). Eine widersprüchliche nachgeschobene Erklärung. 3.2.9. Die relativ nüchterne, unspektakuläre Schilderung der Beschuldigten steht in krassem Gegensatz zum tatsächlich Geschehenen bzw. der emotional ange- spannten Konfliktsituation. Nach Darstellung der Beschuldigten war alles ruhig, praktisch alltäglich. Sie habe die Wohnung aufgeräumt und der Privatkläger habe
- 31 - im Wohnzimmer gestanden und ein Bier getrunken (Urk. 2/1 Antwort 10; so auch Urk. 70 S. 7 und 12). Plötzlich, praktisch aus heiterem Himmel, habe er dann ge- sagt, dass er verletzt sei und begonnen sie zu beschimpfen. Sie habe dann die Wunde versorgt und dann sei D._____ gekommen und sie habe sich um den Hund kümmern müssen. Diese Darstellung enthält einerseits Strukturbrüche, d.h. für plötzliche Wendungen der Geschehnisse fehlen realitätsnahe Begründungen, sozusagen ein roter Faden im logischen Ablauf. Andererseits fehlt eine Ein- bettung in die Gefühlssituation. 3.2.10. Ganz anders bei der Darstellung des Privatklägers. Er schilderte, dass er eine Tasche mit schmutziger Wäsche zur Beschuldigten mitgenommen und sie gefragt habe, ob man dies bei ihr waschen könne (Urk. 3/1 Antwort 26, Urk. 3/2 S. 4). Unmittelbar nachdem D._____ zusammen mit dem Hund die Wohnung ver- lassen habe, habe die Beschuldigte seine Wäsche aus dem Fenster über den Balkon geworfen. Er habe dann gefragt, ob sie nicht normal sei. Darauf hin sei die Beschuldigte in die Küche gegangen und er habe gehört, wie sie eine Schublade geöffnet habe. Kurz darauf habe er einen Stich im Bein gespürt, wobei er mit dem Rücken zur Beschuldigten gestanden habe (Urk. 3/2 S. 8). Diese Begebenheit mit der Wäsche, der belegt, wie wütend die Beschuldigte auf den Privatkläger war, wurde von ihr selbst mit keinem Wort erwähnt bzw. erst auf ausdrückliche Frage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hin (Prot. I S. 24). Ebenso unterschlägt die Beschuldigte, dass sie nach dem Vorfall geweint habe. D._____ gab zu Proto- koll, dass sie "wie verrückt" im Treppenhaus draussen geweint habe (Urk. 4/2 Antwort 19). Die Zeugin C._____ schilderte zudem einen heftigen Streit zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten, als sie zusammen mit ihrem Freund D._____ bei der Wohnung angekommen sei (Urk. 4/2). Es ist einleuchtend wes- halb die Beschuldigte all dies nicht erwähnte: Sie wollte in ihrer Darstellung kei- nerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass sie emotional aufgeregt war, denn dies wäre eine Erklärung für den Messerstich gewesen. Auch dies ein typischen Aus- sageverhalten von jemandem, der wahrheitswidrig eine Tat in Abrede stellt. 3.2.11. Die Beschuldigte verwickelte sich im Verlaufe ihrer Aussage auch in ge- wisse Widersprüche. In ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Januar 2015 gab sie
- 32 - zu Protokoll: "Ich räumte die Wohnung auf, rund 15 Minuten später ist B._____ wieder zurück gekehrt. (…) Er hat dann zu mir gesagt, dass er verletzt sei. Ich fragte ihn, ob er spinne, ich konnte nichts sehen. Ohne mir zu sagen, was er hat, fing er an mich zu beschimpfen" (Urk. 2/1 Antwort 10). In ihrer Einvernahme beim Staatsanwalt sagte sie dann aus: "Ich war nämlich im Badezimmer. Ich sah nicht, wie er zurück kam. Ich kam dann ins Wohnzimmer zurück und ging auf den Bal- kon, wo ich eine Zigarette rauchte. Als ich dann vom Balkon ins Wohnzimmer ging, sah ich das Blut. Ich fragte ihn, ob er verletzt sei oder ob er Spass mit mir mache. Dann beleidigte er mich (…)" (Urk. 2/4 Antwort 22). Während sie in ihrer ersten Darstellung selbst nichts von der Verletzung wahrgenommen habe bzw. vom Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht worden sei, will sie bei der zwei- ten Darstellung zuerst das Blut gesehen und selbst den Beschuldigten darauf an- gesprochen haben. Solche Widersprüche können selbstverständlich auch auf Er- innerungslücken zurück geführt werden. Sie passieren aber eben vermehrt bei er- fundenen Geschichten, weshalb sie bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage negativ ins Gewicht fallen. Nicht besser wird die Sache durch die Dar- stellung der Beschuldigten vor Vorinstanz: Sie habe im Badezimmer geputzt. Der Privatkläger sei im Wohnzimmer gewesen und habe sie als Schlampe beleidigt und gesagt, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde. Er sei mit einem Bier in der Hand zum Balkon gegangen, als sie gesehen habe, dass er geblutet habe. Sie habe ihm helfen wollen und habe im Badezimmer ein Frottiertuch geholt (Prot. I S. 23). Diese Schilderung tönt wiederum etwas anders als die früheren, insbesondere in Bezug auf die Reihenfolge der Einzelheiten. Befremden weckt auch die – erneut etwas divergierende – Schilderung anlässlich der Berufungs- verhandlung dazu. Der Privatkläger habe sie auf die blutende Verletzung auf- merksam gemacht, sie habe es aber nicht ernst genommen. Erst als sie vom Ba- dezimmer zurückgekommen sei, habe sie das Blut bemerkt (Urk. 70 S. 7 und 12). Es erscheint wenig glaubhaft, dass sie eine Verletzung von diesem Ausmass nicht gesehen hätte, wenn er sie darauf aufmerksam gemacht hätte. 3.2.12. Die Zeugin C._____ gab zu Protokoll, dass sie zusammen mit D._____ und dem Hund zur Wohnung der Beschuldigten gekommen sei. Die Wohnungs- türe sei weit offen gestanden und der Privatkläger sei ihnen entgegen gekommen
- 33 - und habe geschrien, dass ihm die Beschuldigte ein Messer ins Bein gerammt ha- be (Urk. 4/4 Antwort 8). Auffällig dann die von der Zeugin geschilderte Äusserung der Beschuldigten: Die Beschuldigte habe gesagt, dass B._____ sie an den Haa- ren gepackt und zu schlagen versucht habe. Darauf habe B._____ geschrien, dass die Beschuldigte lüge und mit der Hand zu einem Schlag in Richtung der Beschuldigten ausgeholt habe (Urk. 4/4 Antwort 8). Auch diese Darstellung ent- hält Indizien, dass die Anschuldigung des Privatklägers wahr ist: Die Beschuldigte stellt den Messerstich zunächst nicht in Abrede, sondern bringt vor, welches Fehl- verhalten der Privatkläger an den Tag gelegt habe (an den Haaren reissen und schlagen). Dies tönt wie ein Rechtfertigung für ihr eigenes Handeln. Wer unver- mittelt mit einer derart infamen falschen Anschuldigung konfrontiert wird, reagiert demgegenüber typischerweise an erste Stelle mit Entsetzen und Entschiedenheit gegen diese falsche Anschuldigung. Umgekehrt ist es eine lebensnahe Reaktion des Privatklägers, dass er wegen des Abstreitens der Beschuldigten in Rage ge- riet und zu einer Ohrfeige ausholte. Auch die von der Zeugin C._____ geschilder- te Aufregung des Privatklägers, wonach dieser "ziemlich aufgelöst und zitternd" gesagt habe, dass er von der Beschuldigten "abgestochen" worden sei, deutet eher auf tatsächlich Erlebtes hin als auf eine kalte, geplante Falschbeschuldigung (Urk. 4/4 Antworten 11 und 12). 3.3. Zufügung der Verletzung durch Dritte oder den Beschuldigten selbst 3.3.1. Angesichts des Verletzungsbildes und der glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers zum Tathergang, müsste die Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese sie belastenden Momente vorzubringen. Fehlen Anhalts- punkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ihre Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschul- digten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungs- widrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS
- 34 - SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). 3.3.2. Die Beschuldigte stellt sinngemäss zwei Varianten in den Raum, entweder habe ein Dritter dem Privatkläger den Stich ins Bein zugefügt oder er sich selber. Beides ist theoretisch möglich. 3.3.3. In gewissem Ausmass gestützt wird diese Theorie durch die polizeilichen Aussagen der Zeugen D._____ und C._____. D._____ sagte auf die Frage, was nach seiner Meinung in der Wohnung vorgefallen war, aus, er denke, dass der Privatkläger so unzufrieden mit sich und mit der Situation mit der Beschuldigten gewesen sei, dass er sich selbst das Messer in das Bein gestossen habe, um sie zu belasten (Urk. 4/2 Antwort 34). Dass er dies gemacht habe, um mehr IV zu be- antragen, glaube er aber nicht (Urk. 4/2 Antwort 38). Umgekehrt könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschuldigte die Tat im Affekt begangen habe. Sie sei damals so gut drauf gewesen (Urk. 4/2 Antwort 39). Die Freundin von D._____, C._____, gab bei der Polizei zu Protokoll, sie würde der Beschuldigten eine sol- che Tat nicht zutrauen. Den Privatkläger kenne sie schon lange und sie habe das Gefühl, dass er gelogen habe, was den Angriff mit dem Messer betreffe (Urk. 4/1 Antwort 13). Sie vermute, dass sie Streit miteinander gehabt hätten und dass der Privatkläger sich das Messer selbst ins Bein gesteckt habe, um besser da zu ste- hen (Urk. 4/1 Antwort 19). Bei diesen Aussagen handelt es sich allerdings um blosse Vermutungen, weshalb deren Beweiswert gering ist. Abgesehen davon sind die Begründungen von D._____ und C._____ für eine Selbstverletzung we- nig überzeugend: "weil der Privatklägerin mit der Situation unzufrieden war" und "um besser da zu stehen". Es kann auch vermutet werden, dass die Zeugen im Zeitpunkt ihrer Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall noch gar nicht wussten, dass es sich um eine ca. 18 cm tiefe Stichwunde an der Hinterseite des Ober- schenkels handelte.
- 35 - 3.3.4. Hinzu kommt, dass beide Zeugen ihre Vermutungen in der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft wieder erheblich abschwächten. D._____ betonte auf ent- sprechende Frage, dass er von "könnte" gesprochen habe (Urk. 4/3 Antwort 49). C._____ gab an, dass sie bei ihrer polizeilichen Befragung generell wütend auf den Privatkläger gewesen sei, weshalb sie Sachen zur Protokoll gegeben habe, welche nicht stimmten (Urk. 4/4 Antwort 41). 3.3.5. Gegen eine Zufügung der Stichverletzung durch Dritte oder gar durch den Privatkläger selbst ausserhalb der Wohnung spricht bereits das Spurenbild am Tatort. Wäre die Verletzung des Privatklägers ausserhalb der Wohnung entstan- den, wären angesichts der stark blutenden Verletzung (vgl. Urk. 5/5 und 5/6) grössere Blutspuren auf dem Weg zurück in die Wohnung zu erwarten gewesen. Im Rahmen der Tatortspurensicherung wurden indes nur kleinere Blutflecken vor- gefunden (vgl. Urk. 1/2). Diese kleineren Blutanhaftung sind vielmehr darauf zu- rückzuführen, dass der Privatkläger von der Sanität gehend bzw. stützend aus dem Haus gebracht wurde (Urk. 1/2). 3.3.6. Das in den Raum gestellte Motiv des Privatklägers für die Selbstverletzung, das Erschleichen von IV-Leistungen, überzeugt schon deshalb nicht, weil ein sol- cher Stich ins Bein in der Regel keine Invalidität nach sich zieht. Zwar weiss man allgemein vom Hörensagen oder aus Film und Fernsehen, dass es Selbstver- stümmelungen zu diesem Zweck schon gegeben hat. Im Lichte der vorliegenden Umstände und der Würdigung der Indizienlage kann ein solches abstruses Ver- halten vorliegend aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Wenn der Privat- kläger sich tatsächlich selbst verletzen und dies dann der Beschuldigten hätte in die Schuhe schieben wollen, dann würde auch die berechtigte Frage auftauchen, weshalb er denn zu diesem Zweck die Wohnung verliess. Ein völlig unnötiges, ja sogar kontraproduktives Handeln. Wenn er die Beschuldigte der Tat hätte bezich- tigen wollen, dann hätte er sich die Verletzung vernünftigerweise in der Wohnung der Beschuldigten zugefügt und insbesondere wohl mit einem Messer aus der Wohnung der Beschuldigten. Es hätte auch nicht den geringsten Grund gegeben, das Messer hernach zu reinigen. Dass kein blutbeflecktes Messer sichergestellt werden konnte, passt denn auch zwanglos zur Behauptung des Privatklägers,
- 36 - wonach die Beschuldigte das Messer nach dem Reinigen wieder in die Schublade versorgt habe (Urk. 3/1 Antwort 13). Die Beschuldigte ihrerseits hat auch nicht geltend gemacht, der Privatkläger selbst hätte das Messer abgewaschen. Der Umstand, dass kein blutbeflecktes Messer gefunden wurde, ist bei einer Selbst- zufügung nur dann erklärbar, wenn sich der Privatkläger die Verletzung aus- serhalb der Wohnung selbst beigebracht und das Messer hernach ausserhalb der Wohnung belassen hätte. Diese These wiederum ist – wie vorstehend erwähnt – bereits durch das Spurenbild am Tatort widerlegt (praktisch keine Blutflecken ausserhalb der Wohnung). Schliesslich spricht auch die Art der Verletzung gegen Selbstbeibringung. Der Stich wurde von hinten in die Kniekehlengegend ausge- führt, wofür angesichts der Stichlänge eine kraftvolle Stichbewegung erforderlich war. Dies scheint durch Selbstbeibringung kaum möglich, weshalb auch der Arzt- bericht (Urk. 5/6: "Selbstbeibringung unmöglich") und das IRM-Gutachten (Urk. 5/5 S. 4: "für Selbstbeibringung untypisch") nicht von Selbst-, sondern von Fremdzufügung ausgehen. Aus den genannten ärztlichen Berichten geht auch hervor, dass durch den Stich, der grosse Blutgefässe verletzte, die Gefahr des Verblutens bestand. Die Annahme, dass der Privatkläger durch die behauptete Selbstbeibringung zur Erschleichung von IV-Geldern eine derartige Gefahr in Kauf genommen hätte, erscheint lebensfremd. Hätte der Beschuldigte IV-Leistungen erschleichen wollen, wäre eine falsche Anschuldigung der Beschuldigten auch gänzlich überflüssig gewesen. Es wäre viel einfacher gewesen, einen unbekann- ten Dritten der Tat zu bezichtigen. 3.3.7. Dass im Treppenhaus und im Lift einige ganz kleine Bodenanhaftungen von Blut festgestellt werden konnten, lässt sich – wie bereits erwähnt – mit dem Um- stand erklären, dass der Privatkläger von der Sanität gehend bzw. stützend aus dem Haus gebracht wurde (Urk. 1/2). Der Einwand der Verteidigung, dass dies unmöglich sei, weil der Privatkläger schon in der Wohnung fachgerecht von den Sanitätern versorgt worden sei, ist reine Spekulation, zumal auch die Hose und der Schuh blutbefleckt war (Urk. 43 S. 18). Zudem war es wegen des vielen Blu- tes am Boden in der Wohnung praktisch unvermeidlich, dass durch Tritte in das Blut auch Spuren hinaus gelangten.
- 37 - 3.3.8. Zwar wurden in der Wohnung der Beschuldigten nur Messer mit Klingen- längen von 10 - 15 cm sichergestellt. Gemäss dem Bericht des IRM können die Wundkanäle aber kürzer oder länger sein als die Klinge, was bei Verletzungen in Weichteilen auch für einen Laien nachvollziehbar ist (Urk. 5/5 S. 4). Dass die DNA-Analyse von Spuren auf den Messern kein aussagekräftiges Resultat brach- te, erklärt sich zwanglos mit dem Umstand, dass der Privatkläger schon zuvor in der Wohnung der Beschuldigten verkehrte bzw. mit seiner Darstellung, wonach die Beschuldigte das Messer nach der Tat gereinigt habe (Urk. 43 S. 28 f.). 3.3.9. Auch die Variante, dass der Privatkläger von einem unbekannten Dritten am ...platz verletzt worden sei, kann ausgeschlossen werden. Dagegen spricht bereits, wie erwähnt, das Spurenbild am Tatort. Darüber hinaus ist zum einen auch nicht nachvollziehbar, weshalb er dann nicht sofort am Tatort die Polizei alarmierte oder um ärztliche Hilfe ersuchte. Für das unterstellte Motiv des Ver- suchs der Erschleichung von IV-Leistungen wäre eine Rückkehr in die Wohnung der Beschuldigten absolut unnötig gewesen, denn die Frage ob IV-Leistungen er- bracht werden oder nicht, hinge nicht davon ab, ob ihm der Messerstich von ei- nem Dritten oder von der Beschuldigten beigebracht worden ist. Zum anderen er- scheint es völlig realitätsfern, dass der Beschuldigte, nachdem er von einem Drit- ten verletzt wurde, dann blitzschnell auf die Idee kommt, er könnte nun die Sache ja der Beschuldigten in die Schuhe schieben. Weshalb auch. Angesichts der Schwere der Wunde im Muskelgewebe hätte ein Gang vom ...platz zurück in die Wohnung der Beschuldigten massive Blutungen bewirkt und zwar schon während dem Gehen und nicht erst, als er mit dem Bier in der Hand im Wohnzimmer stand. Ob der Privatkläger einen solchen Gang in verletztem Zustand und unbemerkt von Passanten überhaupt geschafft hätte, darf mit Fug in Frage gestellt werden. 3.3.10. Die Beschuldigte machte geltend, der Privatkläger habe sich vor 15 Jah- ren bereits einmal durch selbst zugefügte Messerstiche in den Bauch verletzt. Er sei deswegen schuldig gesprochen worden (Urk. 2/4 Antwort 19; so auch Urk. 70 S. 13). Aktenkundig sind tatsächlich massive Viszeralbeschwerden des Privat- klägers mit dutzenden von Operationen, allerdings keine Verurteilung wegen Selbstzufügung. Letzteres wird auch im umfangreichen medizinischen Gutachten
- 38 - über den Privatkläger an die SVA des Kantons Zürich nicht erwähnt (Urk. 31/10). Gemäss Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 26. August 2009 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, weil er als IV-Bezüger einen sporadischen Nebenverdienst bei einer Tankstelle nicht gemeldet hatte (Urk. 31/16). In diesem Strafbefehl sind lediglich Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten erwähnt. Im Nachgang zum Strafbefehl wurde dann auch die ab 2002 zugesprochene IV- Rente sistiert und später aufgehoben (Urk. 31/11). Auch im Leumundsbericht vom
23. November 2015, welcher bis ins Jahr 2001 zurückreicht, ist kein Verfahren wegen Erschleichens von IV-Leistungen verzeichnet (Urk. 32; vgl. auch persön- liche Befragung des Privatklägers Urk. 33/1 Antwort 10). 3.4. Fazit Den Aussagen der Beschuldigten fehlt es in wichtigen Passagen an Realitätskri- terien und sie enthalten derart viele Fantasiesignale, dass dies keinem blossen Zufall mehr zugeschrieben werden kann. Die Aussagen des Privatklägers unter- scheiden sich diesbezüglich deutlich, weshalb sie realitätsbegründet sind. In den Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ finden sich einige Anhaltspunkte, welche den Anklagesachverhalt stützen. Es verbleiben deshalb keine vernünfti- gen Zweifel, dass es die Beschuldigte war, welche dem Privatkläger den Messer- stich versetzt hat. Die Tat ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Zeitpunkt nach Meinung des Verteidigers höchst ungünstig gewesen wäre (Urk. 43 S. 18; ähnlich auch Urk. 71 S. 11). Der Zeitpunkt korreliert vielmehr sehr gut mit der damaligen emotionalen Verfassung der Beschuldigten, kurz nach einer erneuten schweren Erniedrigung und seelischen Verletzung durch den Privatkläger. Es muss auch einen Grund gegeben haben, weshalb die Beschuldigte die Wäsche des Beschul- digten unmittelbar zuvor aus dem Fenster geworfen hatte. Entgegen der Auf- fassung des Verteidigers ergibt sich ein klares Motiv (Urk. 43 S. 20; Urk. 71 S. 18). Der Anlagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt.
- 39 - VI. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 derselben Bestimmung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht.
2. Die rechtliche Würdigung wurde auch vom Verteidiger eventualiter nicht be- stritten (Urk. 43 S. 20 f.; Urk. 71 S. 19 ff.). Als Waffe gelten Gegenstände, welche ihrer Bestimmung nach zu Angriff oder Verteidigung dienen. Ein Küchen- oder Fleischermesser gilt deshalb nicht als Waffe, sondern als gefährlicher Gegen- stand im Sinne von Art. 123 StGB. Darunter fallen jegliche Instrumente, welche dazu geeignet sind, durch die Art und Weise ihres Einsatzes schwere oder sogar lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, N 21 zu Art. 123). Diese Qualifikation ändert aber nichts an der rechtlichen Sub- sumption. VII. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung be- reits zutreffend dargelegt, mit einer Ausnahme: Nicht der Verstoss gegen Art. 123 StGB wird geahndet, sondern das Handeln gemäss Art. 123 StGB (Urk. 56 S. 29 f. Ziff. 1 - 4). Die Normen des Strafgesetzbuches sind nicht als Gebots-, sondern als Verbotsnormen ausgestaltet. 1.2. Das Gesetz legt bei der Definition der Strafarten die unteren Strafrahmen nicht ausdrücklich fest. Bei Freiheitstrafen seien aber 6 Monate in der Regel nicht zu unterschreiten (Art. 40 StGB). Bei Geldstrafe ist wohl 1 Tagessatz nicht zu un- terschreiten, ansonsten der Strafcharakter der Sanktion nicht mehr gegeben ist (Art. 34 StGB). Solche theoretischen Überlegungen zum präzisen unteren Straf- rahmen in Tagesbandbreite sind letztlich aber ohnehin ohne Auswirkung auf die konkrete Strafe.
- 40 - 1.3. Vorliegend ist deshalb eine Strafe im Bereich von einem Tagessatz Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.-- oder eine Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten bis zu drei Jahren festzulegen.
2. Objektives Tatverschulden 2.1. Der Privatkläger erlitt durch den Messerstich der Beschuldigten eine 17 cm bis 19 cm tiefe Stichwunde mit Eröffnung der Kniekehlen-Vene und leichter Ver- letzung der Wand der Kniekehlen-Arterie. Die venöse Blutung musste mittels Not- operation gestoppt und die Wunde genäht werden. Der Privatkläger war über län- gere Zeit arbeitsunfähig, auch wenn er zu jener Zeit über gar keine Arbeitsstelle verfügte, und bei der Heilung traten weitere Komplikationen auf. Unter anderem bildete sich im Bereich der Operationsnarbe eine Lymphfistel sowie eine Flüssig- keitsansammlung (Serom/Lymphom). Letztere führte zu einer Infektion, die opera- tiv saniert werden musste (vgl. Urk. 35/3). 2.2. Ob eine Verletzung als schwer oder nicht schwer bezeichnet wird, ist im allgemeinen Sprachgebrauch relativ. Wird allerdings in der Terminologie des Strafgesetzbuches eine Verletzung als schwer qualifiziert, kommt nicht Art. 123 StGB, sondern Art. 122 StGB zur Anwendung. Insofern sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es sich um eine schwere Verletzung gehandelt habe, et- was irreführend, weil sie eine versuchte schwere Körperverletzung umschreiben (Urk. 56 S. 31 Ziff. 5.1.). Selbstverständlich kann ein tiefer Messerstich ins Bein je nach den Umständen auch tödlich enden, sei es wegen mangelnder ärztlicher Versorgung oder wegen medizinischer Komplikationen. Dies dürfte allerdings hierzulande die grosse Ausnahme sein. Die rechtliche Qualifikation einer Ver- letzung muss deshalb auch unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erfolgen. Bei einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe fal- len deshalb nicht nur geringfügige Verletzungen, sondern auch erhebliche Ver- letzungen wie der vorliegende Stich ins Bein noch unter Art. 123 StGB. Vergleicht man die Schwere der vorliegenden Verletzung allerdings mit allen denkbar mög- lichen Verletzungen im Rahmen von Art. 123 StGB, ergibt sich ein mindestens mittelschweres objektives Tatverschulden.
- 41 -
3. Subjektives Tatverschulden 3.1. Die Vorinstanz taxierte das objektive Tatverschulden als erheblich (Urk. 56 S. 31). Nach gerichtsüblicher Praxis ist unter dem Begriff "erheblich" die Band- breite zwischen einem nicht mehr leichten und einem mittelschweren Verschulden zu verstehen. Trotz Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuld- fähigkeit kam die Vorinstanz dann im Endergebnis auf ein mittelschweres Tatver- schulden. Ohne dies explizit zu nennen, bewertete die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden somit als stark verschuldenserhöhend. Dieser Bewertung kann so nicht zugestimmt werden. 3.2. Das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger war ei- nerseits von schweren Spannungen und von Konflikten geprägt, andererseits auch von gewissen Abhängigkeiten. Nach diesbezüglicher Darstellung der Be- schuldigten, von welcher gestützt auf Art. 10 StPO bei der Strafzumessung aus- zugehen ist, sei sie vom Privatkläger massiv ausgenützt worden, insbesondere sexuell (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 70 S. 1 ff.). Er habe von ihr und anderen Leuten auch regelmässig Geld gepumpt, ohne es je zurück zu zahlen. Bei den Gemein- samkeiten stand der übermässige Alkoholkonsum an erster Stelle. Trotzdem ge- lang es der Beschuldigten nicht, sich aus der Beziehung zu lösen. Sie selber litt an Depressionen, nahm regelmässig Medikamente ein und ärztliche Betreuung in Anspruch, auch wegen ihrem Alkoholproblem (Prot. I S. 20 f.; Urk. 70 S. 1 ff.). 3.3. Die Beschuldigte stach in heftiger emotionaler Erregung zu, weil sie einmal mehr vom Privatkläger schwer erniedrigt und verletzt worden war. In der Nacht zuvor hatte er noch bei ihr geschlafen, sie hatte ihm am Morgen etwas Geld für Bier und Zigaretten gegeben, weil er nie Geld habe, und am Nachmittag warf er sie dann ziemlich unsanft und im Angesicht von anderen Leuten aus seiner Woh- nung. Dabei zeigte er auch kein Herz, als sie draussen im Treppenhaus weinte. Dann kam der Privatkläger am späteren Nachmittag trotzdem wieder zu ihr in die Wohnung, um Silvester zu feiern, als wäre nichts gewesen. Dabei brachte er noch seine Wäsche mit, damit sie ihm diese auch gleich noch waschen könne. Vor dem Hintergrund der konfliktbeladenen Beziehung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten bzw. ihrer Unfähigkeit, sich daraus lösen zu können, sowie auf-
- 42 - grund ihres bisherigen, teilweise wenig erfreulichen Lebensverlaufs, worauf im Rahmen der Täterkomponenten noch eingegangen wird, ist nachvollziehbar, dass sich die Beschuldigte vom Privatkläger wie "der letzte Dreck" behandelt fühlte. Die Tat erfolgte als Reaktion auf die seelische Verletzungen durch den Privatkläger. Der Umstand, dass die Beschuldigte unmittelbar nach dem Stich dem Privatkläger bei der Wundversorgung half oder helfen wollte, dokumentiert die Ursache ihres Handelns: Beweggrund war ihre Hilflosigkeit bzw. Überforderung mit der Bezie- hungssituation und nicht eine grundsätzliche kriminelle Neigung aufgrund egoisti- scher Motive. Der Auffassung der Vorinstanz, welche von einer bedenklichen Gleichgültigkeit oder Geringschätzung gegenüber Leib und Leben des Privat- klägers spricht, welche sich straferhöhend auswirke, kann nicht beigepflichtet werden (Urk. 56 S. 32). Die Verletzung der körperlichen Integrität ist bei einer Körperverletzung bereits tatimmanent. Eine darüber hinausgehende, besondere Verwerflichkeit, welche sich gegenüber einem Normalfall straferhöhend auswirken müsste, ist vorliegend nicht erkennbar. 3.4. Die subjektiven Elemente wirken sich deshalb verschuldensmindernd aus. Trotzdem ist festzuhalten, dass es absolut inakzeptabel ist, wenn in einer emotio- nal schwierigen Situation mit einem Messer auf das Gegenüber eingestochen wird. Es hätten andere Möglichkeiten zur Lösung des Beziehungskonfliktes zur Verfügung gestanden. In einer Gesamtwürdigung ist das Tatverschulden als er- heblich zu qualifizieren.
4. Verminderte Schuldfähigkeit Im Zeitpunkt der Blutentnahme rund vier Stunden nach der Tat wurde bei der Be- schuldigten ein mittlerer Blutalkoholgehalt von 2.45 Gewichtspromille festgestellt (Urk. 6/6 S. 2). Da die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat verhaftet wurde (Urk. 14/1), ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Tat massiv alkoholi- siert war. Aufgrund ihrer Trinkfestigkeit und den ersten polizeilichen Aussagen ist zwar davon auszugehen, dass sie durchaus noch wusste und bewusst steuern konnte, was sie tat. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen (Urk. 8/7 S. 13).
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5. Täterkomponenten 5.1. Nach eigenen Angaben ist die Beschuldigte in ... / PL geboren. Die Mutter habe schon früh dem Alkohol zugesprochen, weshalb ihre Jugend nicht schön gewesen sei. Ihr Vater sei jedoch lieb zu ihr gewesen (Urk. 8/7 S. 7). Als sie neun Jahre alt gewesen sei, habe die Mutter die Familie verlassen (Prot. I S. 15). Die schulischen Leistungen seien einigermassen gut gewesen, sie sei aber nicht gut in die Klassenverbände integriert gewesen. Nach der Grundschule habe sie wäh- rend fünf Jahren das Gymnasium besucht und dieses mit Abitur abgeschlossen. Dann habe sie an der Universität ... [PL] ein Jahr Jura studiert, dieses Studium aber abgebrochen und eine Stelle als Sekretärin bei einer deutschen Firma in ... [PL] angenommen, wo sie ein Jahr gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe sie einen 20 Jahre älteren Schweizer kennengelernt. Im Jahre 2000 habe sie diesen geheiratet und sei zu ihm in die Schweiz gekommen. Zunächst sei sie als Haus- frau tätig gewesen, nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie in einem Sa- lon auf eigene Rechnung als Masseuse gearbeitet, im Jahre 2006 jedoch damit wieder aufgehört. 2007 sei dann die Ehescheidung gewesen. Die Beschuldigte habe bereits damals vermehrt dem Alkohol zugesprochen, weil sie traurig und enttäuscht gewesen sei. Sie sei danach vom Sozialamt unterstützt worden. Sie habe dann einen anderen Mann kennen gelernt, mit welchem sie vier Jahre lang zusammen gelebt habe, bevor er 2014 vor ihren Augen an einem Herzinfarkt ver- storben sei (Prot. I S. 18). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ ist zu lesen, dass dies Auslöser für einen Aufenthalt der Beschuldigten in der psychi- atrischen Universitätsklinik wegen Suizidalität gewesen sei (Urk. 8/7 S. 5). Insge- samt habe es fünf stationäre Behandlungen gegeben. 5.2. Zu den aktuellen Verhältnissen führte die Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass sie seit dem 3. August 2015 in einer neuen, guten Beziehung lebe, aber immer noch am gleichen Ort wohne. Sie gehe keiner Er- werbstätigkeit nach, sei aber auf Stellensuche, die sich allerdings schwierig ge- stalte. Sie lebe aktuell von der Sozialhilfe. Zum Alkoholkonsum führte sie aus, dass sie heute nicht mehr so viel trinke, wie noch in der Beziehung mit dem Pri- vatkläger. Heute seien es ca. 3-4 Biere pro Woche, Schnaps trinke sie nicht. Sie
- 44 - sei nach wie vor in Behandlung bei Dr. F._____ wegen eines Nierenproblems so- wie wegen Angststörungen und Panikattacken (Urk. 70 S. 1 ff.). 5.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 59). Weiter hat bereits die Vor- instanz richtig festgehalten, dass sich weder in Bezug auf das Nachtatverhalten noch auf die Auswirkung einer Strafe auf das Leben der Beschuldigten straf- zumessungsrelevante Faktoren ergeben (Urk. 56 S. 34 f.). Sie ist insbesondere nicht geständig.
6. Strafhöhe Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist deshalb von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe resp. von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist somit angemessen.
7. Strafart 7.1. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist auch die Möglichkeit einer Geld- strafe in Betracht zu ziehen, obschon diese exakt genommen gemäss Art. 34 StGB nur bis zu 360 Tagen und nicht bis 365 Tage möglich ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen ein- greift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe ist grundsätzlich die Regelsanktion im Be- reich der leichten bis mittleren Kriminalität (BSK StGB I-DOLGE, N 24 zu Art. 34). Zu beachten ist weiter, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin kein Kri- terium für die Wahl der Sanktionsart sind, ebensowenig deren voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 25).
- 45 - Wird eine Geldstrafe ausgefällt, so ist den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 7.2. Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe ausgefällt im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Geldstrafe bei Delikten gegen Leib und Leben, die mit ei- ner Strafe von deutlich über 6 Monaten zu ahnden sind, nicht mehr tat- und ver- schuldensangemessen sei (Urk. 56 S. 37). Dem ist nicht zu folgen. Es entspricht der Wertung des Gesetzgebers, dass selbst bei Delikten gegen Leib und Leben grundsätzlich auch Geldstrafen bis zu 360 Ta- gessätzen, mithin bis zu einer äquivalenten Strafhöhe von 12 Monaten Freiheits- strafe ausgesprochen werden können. In Anwendung der vorstehenden Grund- sätze ist vorliegend – wie von der Verteidigung eventualiter beantragt (Urk. 71 S. 20 f.) – vielmehr eine Geldstrafe als Regelsanktion bei Strafen von sechs Mo- naten bis zu einem Jahr auszufällen. Gegen die Beschuldigte wurde bis dato noch nie eine Strafe ausgesprochen. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit und spezialpräventive Effizienz abzusprechen wäre. Es ist, auch vor dem Hintergrund der erstandenen 43 Tage Untersuchungshaft, davon auszugehen, dass die hier ausgesprochene doch sub- stantielle Geldstrafe von 360 Tagessätzen eine präventive Wirkung zeitigen wird. 7.3. Die Höhe des Tagesatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fa- milienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60). Den angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten entsprechend
– sie lebt von Sozialhilfe (dazu vorstehend) – ist der Tagessatz auf Fr. 20.– zu veranschlagen.
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8. Anrechnung der Haft Der Anrechnung der Haft vom 31. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1 und 14/12). Die Vorinstanz hat 43 Tage angerecht, was bei exakt 42 Tagen und 20 Minuten grosszügig, aber vertretbar ist. VIII. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die Legalprognose wurde vom Gut- achter als günstig beurteilt (Urk. 8/7). Der Vollzug der Strafe ist deshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 StGB). IX. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger für die zerschnittene Jeanshose Scha- denersatz von Fr. 100.-- zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2014 zu, was an- gemessen erscheint (Urk. 56 S. 40). Eine Festsetzung der Höhe nach Ermessen ist deshalb gerechtfertigt, weil normalerweise niemand Quittungen für solche Klei- dungsstücke über Jahre hinweg aufbewahrt. Der Schadenersatzanspruch des Privatklägers wurde denn auch von der Verteidigung – jedenfalls im Eventual- standpunkt – anerkannt (Urk. 71 S. 22). Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Beschuldigte aus dem eingeklagten Er- eignis vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Dies ergibt sich zwangsläufig auf- grund des Schuldspruches. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadens wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Letzteres wurde nicht ange- fochten und ist somit zu bestätigen.
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2. Genugtuung 2.1. Der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 10'000.–. Die Vorinstanz sprach ihm Fr. 5'000.-- zu und verwies das Begehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Die Verteidigung kritisiert in ihrem Eventualstandpunkt die Höhe der ausgespro- chenen Genugtuung, allerdings ohne Begründung, und beantragt, die Genug- tuung auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Urk. 71 S. 22). 2.2. Der Beschuldigte musste operiert werden und drei Tage im Spital verbrin- gen. Dem Bericht des Spitals Triemli über die Unfallfolgen ist zu entnehmen, dass es im Rahmen der Wundheilung zu Komplikationen kam (Urk. 35/3). Es bildete sich eine Lymphfistel, welche mit Verbänden behandelt werden musste. Nach dem spontanen Verschluss der Fistel bildete sich ein Serom/Lymphom (Flüssig- keitsansammlung) unter der Haut im Bereich der Operationsnarbe. Diese Flüssig- keit hat sich dann infiziert und bedingte eine operative Sanierung im März 2015 mit einem erneuten dreitägigen Spitalaufenthalt. Im April 2015 war die offene Wundbehandlung so weit, dass eine Spalthaut-Plastik zur Deckung des Hautde- fektes appliziert werden konnte. Die Wunde heilte in der Folge vollständig. Im Ok- tober 2015 erfolgte wegen Schmerzen und Rötung im Bereich der Operationsnar- be eine operative Resektion der Narbe. Diese Operationswunde wurde vernäht und heilte problemlos. Zur Sicherheit wurde nochmals eine antibiotische Behand- lung während zehn Tagen durchgeführt. Die gefäss-chirurgische Untersuchung zeigte eine Ausbildung einer arteriovenösen Fistel im Bereich der Verletzung. Diese brauche aber keine operative Behandlung und werde kontinuierlich gefäss- chirurgisch kontrolliert (Urk. 35/3 S. 2). 2.3. Dieser Verlauf zeigt, dass der Beschuldigte während rund einem Jahr mit den Folgen der Verletzung zu kämpfen hatte und erhebliche unangenehme Um- triebe in Kauf nehmen musste. Demgegenüber sind die vom Vertreter des Privat- klägers geltend gemachten psychischen Folgen stark übertrieben und unglaubhaft (Urk. 42 S. 7). Daran ändert auch der ärztliche Bericht des Psychiaters Dr. G._____ nichts, zumal dieser Zweifel an der Objektivität erweckt, weil
- 48 - Dr. G._____ Feststellungen zum Vorfall und der Verletzung enthält, für welche der Psychiater weder sachlich noch fachlich genügend kompetent war, dies als Aus- senstehender zu beurteilen. 2.4. Unter Berücksichtigung der längeren gesundheitlichen Folgen und Um- triebe sowie des erheblichen Verschuldens einerseits, den prekären finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten andererseits, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.-- wohl abgewogen und in der Band- breite der Gerichtspraxis. Der verlangte Zins von 5% ab Schadensereignis ist auf- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen (BGE 129 IV 149 Erw. 4.1, BGE 131 III 12 Erw. 8). 2.5. Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren ohne Begründung im Mehr- betrag auf den Zivilweg verwiesen. Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft gilt auch bei der Adhäsionsklage im Strafverfahren. Es lag dem Gesetzgeber fern, ei- nem Privatkläger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, dieselbe Sache stets zwei Mal beurteilen lassen zu können, einmal im Strafverfahren und einmal im Zi- vilverfahren. In Art. 126 Abs. 2 und 3 StPO sind die Fälle aufgezählt, in welchen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sind, insbesondere dann, wenn der Zivilkläger seinen Anspruch nicht genügend sub- stantiiert oder beziffert hat oder wenn die Beurteilung des Anspruchs unver- hältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Vorliegend konnte der Vertreter des Privatkläger das Genugtuungsbegehen ausreichend substantiieren. Die Fakten liegen vor, weshalb auch abschliessend materiell darüber befunden werden kann. Im Fr. 5'000.-- übersteigenden Umfang ist das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers deshalb abzuweisen. X. Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers machte vor Vorinstanz ein Honorar inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 13'889.35 geltend, und zwar einen Aufwand von insgesamt 57.05 Stunden nebst Spesen von total Fr. 309.50
- 49 - (Urk. 46; vgl. auch Urk. 72 S. 7). Seinen gesamten Zeitaufwand, mit nicht in Rechnung gestellten Leistungen, bezifferte er auf 64.4 Stunden.
2. Aus der tabellarischen Leistungsübersicht geht hervor, dass der unentgelt- liche Rechtsbeistand des Privatklägers für den Zeitraum der Untersuchung und des erstinstanzlichen Urteils zwischen dem 14. Januar 2015 und dem 2. Dezem- ber 2015 über 80 Telefonate oder Besprechungen mit dem Klienten führte, davon rund 27 nach Anklageerhebung. Das lässt darauf schliessen, dass er sich offen- bar vom Privatkläger stark vereinnahmen liess. Immerhin stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand nur rund die Hälfte dieser Telefonate in Rechnung. Dies sind aber dennoch rund 7.4 Stunden oder Fr. 1628.--. Diese Telefonate und Besprechungen erfolgten teilweise in kurzer Abfolge. Sie werden ergänzt durch insgesamt 21 Briefe an den Klienten, wofür weitere Fr. 1177.-- in Rechnung gestellt werden. Nicht statthaft ist im Übrigen, das Abholen von Akten bei Gericht zum Anwaltstarif zu veranschlagen.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das Gerichtsverfahren einen Aufwand von rund 25 Stunden bzw. Fr. 5'500.-- geltend. Die von der Anwalts- gebührenverordnung vorgegebene Spanne für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung eines Geschädigten liegt bei einzelrichterlichen Verfahren zwischen von Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Zwar wurde von Seiten der amtlichen Verteidigung einige prozessuale Fragen aufgeworfen und der Schuldpunkt war umstritten, zumindest für die Zivilansprü- che des Privatklägers bot der Fall aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche nennenswerten Schwierigkeiten (vgl. bspw. Umfang des vorinstanzlichen Plädoyers des unentgeltlichen Rechtsbeistands von 7 Seiten). Auch der Aktenumfang ist eher gering. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die An- klage letztlich von der Staatsanwaltschaft vertreten wird, weshalb ein Aufwand für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten, der höher zu liegen kommt als der Aufwand des amtlichen Verteidigers, kaum je verhältnismässig ist. Der amtliche Verteidiger wurde vorliegend mit Fr. 11'848.-- zuzüglich 8% MWSt für das gesamte Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren entschädigt, was somit rund Fr. 1'000.-- weniger ist als die Forderung des Rechtsbeistands des Pri-
- 50 - vatklägers. Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits für das Untersu- chungsverfahren einen zum Teil nicht gerechtfertigten und insbesondere auch höheren Aufwand geltend macht als der amtliche Verteidiger, wobei der Aufwand nur marginal die Substantiierung seiner Zivilforderungen betrifft, erscheint es durchaus angemessen, wenn die Vorinstanz das Pauschalhonorar für das erst- instanzliche Einzelrichterverfahren auf Fr. 3'500.-- festsetzte (vgl. zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars, BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016). Jener Entscheid ist deshalb zu bestätigen und der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren mit Fr. 10'717.50 zuzüglich 8% MWSt zu entschädigen. Seine Be- schwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzten sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichts- gebühr und den Auslagen zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung.
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde nur unwesentlich bezüglich der Sank- tionsart geändert, im Übrigen aber vollumfänglich bestätigt. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b StPO hat die Beschuldigte deshalb die Kosten des Beru- fungsverfahren zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unent- geltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung, sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO II-DOMEISEN, N 19 zu Art. 426).
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Fest- setzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand hat infolge Unter- liegens der unentgeltliche Rechtsbeistand zu tragen.
- 51 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
12. August 2015 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände − 1 Frotteetuch (Asservat Nr. A...), − 1 Jeans, linkes Hosenbein abgeschnitten (Asservat Nr. A...), − abgeschnittenes linkes Jeanshosenbein mit sichtbarem Einstich (Asservat Nr. A...), − 1 Paar Herrensocken (Asservat Nr. A...), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7.1. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
12. August 2015 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände − 4 Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − 2 Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − Schere mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat Nr. A...), − 1 Pullover (Asservat Nr. A...), − 1 Paar Winterstiefel (Asservat Nr. A...), − 1 Damenjacke (Asservat Nr. A...), − 1 Damenhose (Asservat Nr. A...), werden der Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. 7.2. Die mit derselben Verfügung einzig als Beweismittel beschlagnahmten und beim Fo- rensischen Institut Zürich gelagerten braunen Herrenschuhe (Asservat Nr. A...) wer- den dem Privatkläger B._____ innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 52 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 14'039.80 Auslagen Untersuchung Fr. 1'400.-- Auslagen Polizei Fr. 12'796.70 amtliche Verteidigung […] Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-10. […]
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter beschlossen:
1. Die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers ge- gen die erstinstanzliche Festsetzung seines Honorars wird abgewiesen und das Honorar auf Fr. 11'574.90 festgesetzt.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird angesetzt auf Fr. 300.--.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auferlegt.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung
- 53 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 43 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die zer- schnittene Jeanshose Schadenersatz von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit
31. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des weiteren Schadenersatzes wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.
- 54 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich zu zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich zu zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mit- teilungen an die Lagerbehörden) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.