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SB150479

Mehrfache Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2016-09-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 8. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte B._____ unter anderem wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbe- sorgung, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (Urk. 109 = Urk. 130). Unter anderem wurde auch die Verwertung der Luxusarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung angeordnet.

E. 1.1 Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände, sei es die Rückgabe an die berechtigte Person oder die Ver- wendung zur Kostendeckung, im Endentscheid zu befinden. Beansprucht eine Drittperson das Eigentum, so ist nach privatrechtlichen, insbesondere sachen- rechtlichen Grundsätzen zu entscheiden (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, N 14 f. zu Art. 267). Dabei bestehen durchaus Analogien zur Widerspruchsklage im Sin- ne von Art. 107 SchKG. Für Drittansprecher von eingezogenen Vermögenswerten gilt jedenfalls nicht die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 StPO bzw. die dar- aus abgeleitete strafrechtliche Beweislast der Untersuchungsbehörde, allein schon, weil der Drittansprecher nicht beschuldigte Partei im Sinne von Art. 10 StPO ist. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, den Drittansprecher im Strafverfahren gegenüber einem Drittansprecher in Zivilverfahren zu bevorzugen, indem hier tie- fere Anforderungen an das Beweismass gälten, bloss aufgrund des für den Drittansprecher "glücklichen" Umstands, dass der beanspruchte Gegenstand von Strafbehörden beschlagnahmt worden ist. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass Art. 267 Abs. 5 StPO im Falle einer Mehrheit von Drittansprechern die Möglichkeit vorsieht, den Parteien eine Frist zur Zivilklage anzusetzen.

- 12 -

E. 1.2 Bei Drittansprachen im Sinne von Art. 267 f. StPO gelten die genau glei- chen beweisrechtlichen Grundsätze wie im Privatrecht, insbesondere die Beweis- lastregel von Art. 8 ZGB. Der Drittansprecher muss mit anderen Worten die ge- setzliche Vermutung von Art. 930 ZGB umstossen und sein Eigentumsrecht zwei- felsfrei nachweisen; es gilt der sogenannte strikte Beweis. Dieser gilt als erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen einer Tat- sache überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 133 III 153 Erw. 3.3 mit angegebenen Entscheiden). Bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

2. Eigentumsvermutung im Zeitpunkt der Beschlagnahme

E. 2 Oktober 2015 (Urk. 115/1 - Urk. 118) schriftlich eröffnet bzw. zugestellt. Mit Eingabe vom 10. November 2015 (Datum Poststempel) reichte der Rechtsver- treter von A._____ eine Berufungserklärung ein (Urk. 131).

E. 2.1 Unbestritten ist, dass die besagte Uhr im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Besitze des Beschuldigten war. Gemäss Art. 930 ZGB besteht die Vermutung, dass der Besitzer auch Eigentümer der Sache ist. Ein Drittansprecher hat diese gesetzliche Vermutung umzustossen und insoweit trifft ihn die Beweislast. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte selbst den Berufungskläger als Eigentümer bezeichnet hat (Urk. 131 Rz 20). Es kann nicht dem alleinigen Ent- scheid des Beschuldigten überlassen werden, ob beschlagnahmte Vermögens- werte zur Kostendeckung herangezogen werden können oder nicht. Dies zumal ein Beschuldigter potentiell ein erhebliches Eigeninteresse daran haben kann, möglichst viel Vermögenswerte einer Beschlagnahme, Einziehung und/oder Ver- wertung zu entziehen. Gleich wie bei der Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG ist die Stellungnahme des Beschuldigten zur Frage des Eigentums zwar nicht ohne Bedeutung. Ein fehlender Widerspruch des Schuldners bzw. des Be- schuldigten bedeutet aber noch nicht, dass die Drittansprache somit als anerkannt zu gelten hat, weil die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB nicht greifen würde.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft brachte vor, dass der Beschuldigte B._____ bereits in der Befragung vom 26. November 2012 um Belege über die Eigentümerschaft der beschlagnahmten Uhr ersucht worden sei (Urk. 141 Ziff. 13; Befragung des Beschuldigten Urk. 025016). Gemäss Aussagen von S._____ sei der Berufungs- kläger bereits im Januar 2013 über die behördliche Sicherstellung der Uhr infor-

- 13 - miert worden (Urk. 41 Ziff. 14, Befragung S._____ Urk. 025030). Trotzdem habe der Berufungskläger bis zum Entscheid der Vorinstanz die Behörden nicht kontak- tiert.

3. Eigentum im Zeitpunkt des Erwerbes

E. 3 A._____ ist Drittansprecher der im Verfahren gegen B._____ beschlag- nahmten Luxusarmbanduhr Ulysse Nardin. Der Rechtsvertreter von A._____ führ- te aus, das Urteil sei ihm von B._____ am 21. Oktober 2015 per Email zugestellt und damit zur Kenntnis gebracht worden (Urk. 131 Rz 14, Kopie der Email von B._____ an Rechtsanwalt Dr. X._____ vom 21. Oktober 2015, Urk. 132/2). Die 20-tägige Frist von Art 399 Abs. 3 StPO für die Einreichung der Berufungserklä- rung wurde somit gewahrt. Da den Parteien kein Urteilsdispositiv, sondern direkt die begründete Fassung des Urteils zugestellt wurde, war keine Berufungsanmel- dung nötig und der Berufungskläger konnte direkt eine Berufungserklärung einrei- chen (BGE 138 IV 157).

E. 3.1 Der Berufungskläger lässt geltend machen, dass er die Uhr am

31. Dezember 2010 in Moskau erworben habe (Urk. 131 Rz 16). Die von ihm ein- gereichten Kopien einer Garantiekarte sowie einer Bestätigung von Ulysse Nardin, Le Locle, vom 15. Oktober 2015 vermögen zwar einen Erwerb in Russland zu dokumentieren, jedoch mangels Nennung eines Personennamens nicht die Identität des Erwerbers. Ulysse Nardin schreibt dazu im Brief an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers vom 30. Oktober 2015 (Urk. 132/4): "Mal- hereusement, nous ne sommes pas autorisés à communiquer les informations demandées (acheteur, date, etc.). De plus, seul un détaillant peut confirmer à quel client final il a vendu une montre, nous n'avons pas ces données de notre coté." Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Ulysse Nardin dem Rechtsvertreter des Käufers den Verkauf an ihn (bzw. den Käufer) nicht bestäti- gen will unter Berufung auf eine fehlende Autorisierung. Wenn jemand diese Au- torisierung erteilen kann, dann wohl der Käufer selbst. Die Auskunft von Ulysse Nardin ergibt nur vor dem Hintergrund Sinn, dass der Käufer - entgegen der Dar- stellung des Berufungsklägers - eine andere Person ist als der Berufungskläger oder dass der Detailhändler die entsprechende Information dem Hersteller, der Ulysse Nardin, nicht liefert. Zu letzterer Möglichkeit ist festzustellen, dass der Be- rufungskläger, trotz des ausdrücklichen Hinweises im Brief von Ulysse Nardin, bis heute in diesem Verfahren keine Bestätigung der Moskauer Filiale in diesem Be- rufungsverfahren eingereicht hat.

E. 3.2 Der Berufungskläger reichte weiter eine Kopie einer Rechnung des Ge- schäfts U._____ an der Bahnhofstrasse in Zürich zu den Akten, woraus der Kauf von zwei Lederarmbändern für eine Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin hervorgeht (Urk. 132/5). Auch dieser Beleg führt allerdings keinen Personenna- men auf, insbesondere nicht jenen des Käufers; ebenso wenig geht daraus die genaue Bezeichnung der Uhr hervor, für welche die Armbänder gekauft wurden.

- 14 - Auch wenn dies zwanglos mit dem Umstand erklärbar ist, dass bei Verkäufen über den Ladentisch in so geringem Wert wohl kaum je nach den Personalien des Käufers für die Quittung gefragt wird, bedeutet dies jedoch auch, dass aus dem eingereichten Beleg nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann.

4. Übergabe an den Beschuldigten Der Berufungskläger lässt ausführen, weil er im Sommer 2012 nicht unbegrenzte Zeit in der Schweiz geweilt habe, habe er die Uhr dem Beschuldigten übergeben mit der Bitte, diese fachgerecht in der Werkstatt des Ulysse-Nardin-Hauptsitzes in Le Locle revidieren zu lassen (Urk. 131 Rz 18). Gemäss Akten wurde die Uhr dann aber nicht direkt dem Werk von Ulysse Nardin zugestellt, sondern im Juni 2012 dem Detailhändler, der T._____ AG an der Bahnhofstrasse in Zürich (Urk. 132/4 und Urk. 150/2). Unbeantwortet bleibt die Frage, weshalb dann der Berufungskläger seine Uhr nicht selbst zur T._____ AG gebracht hat und unge- wöhnlich erscheint der Umstand, dass er diese Luxusuhr im Wert von über CHF 60'000.-- dem Beschuldigten ohne jegliche Quittung oder schriftliche Bestä- tigung übergeben haben soll.

5. Reparaturannahme durch die T._____ AG in Zürich

E. 4 Auf Verfügung vom 2. Dezember 2015 hin reichte keine Partei eine An- schlussberufung ein (Urk. 139).

E. 5 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Anderen Verfahrensbeteiligten, unter anderem den durch

- 9 - Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Inte- ressen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit sie in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 StPO). Hinsichtlich der Legitimation des Berufungsklägers zur Berufung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Ver- treters des Berufungsklägers verwiesen werden (Urk. 131 Rz 5 - 7). Als Anspre- cher auf das Eigentum der beschlagnahmten Uhr ist er als zur Berufung gegen die Verwertung der Uhr legitimiert zu betrachten. Dass er vorgängig nicht als Par- tei im Verfahren involviert war, schliesst dies nicht aus.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO kann das Berufungsgericht von Amtes wegen zusätzliche Beweise einholen. Eine analoge Regel kennt auch die schwei- zerische Zivilprozessordnung in Art. 153 Abs. 2 ZPO. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 wurde deshalb von der T._____ AG eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt, zumal der Berufungskläger die Rechnung über die Über- holung der Uhr im Juni 2012 nur in Kopie eingereicht hatte (Urk. 152/2).

E. 5.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte die T._____ AG mit, dass die fragli- che Uhr von B._____ zur Reparatur überbracht und von dessen Ehefrau wieder abgeholt worden sei (Urk. 166). Nachdem die Reparaturrechnung längere Zeit of- fen geblieben sei, habe B._____ mitgeteilt, dass er die Uhr im Auftrag von A._____ zur Reparatur gebracht habe und man eine Rechnung auf dessen Na-

- 15 - men ausstellen möge. Dessen Rechtsvertreter in Zürich werde diese dann beglei- chen. Allerdings sei dann trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme mit dem Rechtsver- treter keine Zahlung erfolgt.

E. 5.3 Der Berufungskläger nahm am 19. August 2016 zu diesem Schreiben Stel- lung (Urk. 169). Darin führte er zunächst aus, dass sich B._____ nicht mehr habe erinnern können, bei welchem Uhrengeschäft er die Uhr zur Reparatur gebracht habe, weil er regelmässig mit verschiedenen Detailhändlern verkehrt habe (Urk. 169 Rz 4). Im Dezember 2015 habe das fragliche Uhrgengeschäft T._____ AG dann eruiert werden können. Der Rechtsvertreter habe in der Folge die offene Rechnung dem Berufungskläger weitergeleitet. Nachdem keine Zahlung erfolgte sei, habe die T._____ AG dem Berufungskläger an die Adresse seines Rechtsver- treters mit Datum vom 4. Februar 2016 eine letzte Mahnung gesendet (Urk. 171/8). Auch diese habe der Rechtsvertreter an den Berufungskläger wei- tergeleitet und die T._____ AG mit Schreiben vom 6. Februar 2016 um etwas Ge- duld gebeten, weil sich der Berufungskläger auf Geschäftsreise befinde (Urk. 171/9). Am 17. August 2016 sei dann der Rechtsvertreter mit dem Beru- fungskläger persönlich bei der T._____ AG vorbei gegangen und habe den Aus- stand samt Verzugszinsen beglichen (Urk. 169 Rz 13). Dies wurde mit einer ent- sprechenden Quittung belegt (Urk. 171/10).

E. 5.4 Die Bezahlung der Reparaturkosten ist ein gewichtiges Indiz für die Eigen- tümerschaft. Andererseits tönen die Erklärungen für den langen Zeitraum zwi- schen der Rechnung im September 2012 und der Bezahlung im August 2016, rund vier Jahre, wenig glaubhaft. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber doch sehr lebensfremd, dass sich ein Eigentümer derart lange nicht um den Verbleib seiner teuren Armbanduhr kümmert; ebenso, dass B._____ vergessen habe, wo bzw. bei welchem Geschäft er die Reparatur in Auftrag gegeben habe. Zweifel erweckt auch der Umstand, dass erst bezahlt wurde, nachdem das Gericht selbst durch die Erkundigung bei der T._____ AG in Erfahrung gebracht hatte, dass die Reparaturkosten bis dahin nicht bezahlt worden waren. Weder die angebliche Geschäftsreise des Berufungsklägers noch der Kanzleiwechsel seines Rechtsver-

- 16 - treters vermögen diesen späten Zeitpunkt glaubhaft erscheinen zu lassen (Urk. 169 Rz7).

E. 6 Fazit

E. 6.1 Für die Eigentümerschaft des Berufungsklägers an der beschlagnahmten Ulysse Nardin Uhr spricht der Umstand, dass der Berufungskläger eine Kopie ei- ner Garantiekarte einreichen konnte, welche einen Kauf der Uhr in Russland am 31. Dezember 2010 belegt. Zwar wohnt der russische Berufungskläger in Moskau, das Garantiezertifikat trägt allerdings weder den Stempel eines offiziellen Ulysse Nardin Händlers, wie es die rückseitigen Garantiebestimmungen verlan- gen (Urk. 132 /3 S. 2), noch beweist das Einreichen einer Kopie des Zertifikates den Besitz oder die Eigentümerschaft an der Uhr, zumal die Garantiedauer von zwei Jahren ohnehin längst abgelaufen ist und auch weil der Berufungskläger persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu B._____ pflegte.

E. 6.2 Ein weiteres Indiz für die Eigentümerschaft des Berufungsklägers ist die entsprechende Behauptung des früheren Besitzers der Uhr, B._____. Immerhin hat er offenbar auch gegenüber der T._____ AG angegeben, der Berufungskläger sei der Eigentümer der Uhr. Dies allerdings erst nachdem er die Uhr nach der Reparatur wieder erhalten hat und es um die Bezahlung der Reparaturkosten ging sowie auch erst nach Einleitung von Strafuntersuchungen gegen ihn (Urk. 130 S. 9 Erw. 1). Abgesehen davon ist die Glaubwürdigkeit von B._____ aufgrund der Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung reduziert.

E. 6.3 Schliessich spricht für den Standpunkt des Berufungsklägers, dass er die Reparaturkosten von rund Fr. 2'000.-- am 17. August 2016 an die T._____ AG bezahlt hat. Der Zeitpunkt der Bezahlung, rund vier Jahre nach der Reparatur, sowie der Umstand, dass die Rechnung erst beglichen wurde, nachdem das Ge- richt auf den Ausstand aufmerksam geworden ist, relativiert den Beweiswert die- ser Zahlung allerdings erheblich.

- 17 -

E. 6.4 Von massgeblichem Gewicht ist der Umstand, dass der Berufungskläger den Beweis seines angeblichen Erwerbs der Uhr nicht erbringen konnte. Plausible Gründe, weshalb er keine entsprechende Bestätigung des Verkaufsgeschäfts ein- reichen konnte, sind nicht ersichtlich.

E. 6.5 Dem Berufungskläger gelingt es nicht, den Beweis seiner Eigentümer- schaft an der beschlagnahmten Uhr nachzuweisen. Seine Drittansprache und somit die Berufung ist deshalb abzuweisen. V. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. Nachdem der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren keine nennenswerten Aufwendungen entstanden sind resp. die amtliche Verteidigung auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 172), sind keine Entschädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2015, mit Ausnahme der Verwertung der beschlagnahmten Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin (Asservat Nr. A…, …), Dispositivziffer 15 erster Absatz, vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die beschlagnahmte Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin (Asservat Nr. A…, …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung verwendet. - 18 -
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auf- erlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Privatkläger (gemäss vorinstanzlichem Verzeichnis) sowie in vollständiger Fassung an − die Vertretung des Berufungsklägers im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mit- teilungen) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend Art. 6 TEVG) − die Oberstaatsanwaltschaft (betreffend Art. 6 TEVG) − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 TEVG).
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150479-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 13. September 2016 in Sachen A._____, Drittansprecher und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie

1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Zogg

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerinnen gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2015 (DG140342)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

30. September 2014 (Urk. 000008) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 130 S. 67 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − der Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 524 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (17 Monate, abzüglich 524 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern nachfolgenden Scha- denersatz unter solidarischer Haftbarkeit des Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen: − D._____ EUR 7'076.85 zzgl. 5 % Zins seit 01.06.2010 − E._____ EUR 34'940.25 zzgl. 5 % Zins seit 01.06.2012 − F._____ EUR 9'616.00zzgl. 5 % Zins seit 01.12.2011 − G._____ EUR 9'445.90 zzgl. 5 % Zins seit 01.06.2012 − H._____ EUR 38'720.00 zzgl. 5 % Zins seit 01.11.2010 − I._____ CHF 42'008.85 zzgl. 5 % Zins seit 01.07.2011 − J._____ CHF 21'646.00 zzgl. 5 % Zins seit 01.08.2012 − K._____ SA CHF 210'600.00 zzgl. 5 % Zins seit 28.03.2012

- 3 - − L._____ CHF 288'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 10.12.2012. Im Mehrbetrag werden ihre Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die folgenden Privatkläger − M._____ und − N._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin O._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Mit ihrem Schadenersatzbegehren wird die Privatklägerin O._____ im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin P._____ Ltd. in Liquidation aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Mit ihrem Schadenersatzbegehren wird die Privatklägerin P._____ Ltd. in Liquidation im Üb- rigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers I._____ wird abgewiesen.

9. Der J._____ Anstalt wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt.

10. Der R._____ AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt. Auf das Schadenersatzbegehren der R._____ AG wird nicht eingetreten.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 100'000 als Ersatzforderung an den Staat zu be- zahlen. Über eine allfällige Zusprechung der Ersatzforderung an die Geschädigten wird in einem Nachverfahren separat entschieden.

12. Die Eidgenössische Zollverwaltung wird angewiesen, von den ihr mit Beschluss des hiesi- gen Gerichts vom 14. Januar 2015 überlassenen 52 Diamanten die nicht verwerteten Dia- manten und / oder einen allfälligen Verwertungsüberschuss nach Deckung der Zollforde- rung - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils - an die Privatklägerin O._____ herauszu- geben.

13. Die Pfandleihkasse der … Kantonalbank wird angewiesen, die als Pfand dienende Her- renarmbanduhr ROLEX, Submariner II, mit Goldarmband (Versatzschein-Nr. …) nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten und – nach Deckung ihrer Forderung ge- genüber dem Beschuldigten – einen allfälligen Verwertungsüberschuss an die Kasse des

- 4 - Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. 1112-0095.007, Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) zur Deckung der Verfahrenskosten beziehungsweise der Ersatzforderung zu überweisen.

14. a) Die Pfandleihkasse der … Kantonalbank wird angewiesen, innert 90 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils, dem Vater des Beschuldigten die als Pfand die- nenden folgenden Wertgegenstände: − Halskette weissgold mit Anhänger mit 12 Brillanten (Versatzschein-Nr. …, Schatzungswert CHF 9'000) − Ring gold mit einem Brillant (Versatzschein-Nr. …, Schatzungswert CHF 4'500) zum Schatzungswert zu verkaufen und – nach Deckung ihrer Forderung gegenüber dem Beschuldigten – einen allfälligen Verwertungsüberschuss an die Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (Konto-Nr. 1112-0095.007, Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) zur Deckung der Verfahrenskosten beziehungsweise der Ersatzforde- rung zu überweisen.

b) Falls der Verkauf dieser Pfandgegenstände zum Schatzungswert an den Vater des Beschuldigten innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht ab- gewickelt werden kann, wird die Pfandleihkasse der … Kantonalbank angewiesen, diese Wertgegenstände zu verwerten und nach Deckung ihrer Forderung gegenüber dem Beschuldigten einen allfälligen Verwertungserlös an die Bezirksgerichtskasse Zürich (Konto-Nr. 1112-0095.007, Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) zur Deckung der Verfahrenskosten beziehungsweise der Ersatzforderung zu über- weisen.

15. Die folgenden beschlagnahmten Wertgegenstände: − Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin (Asservat Nr. A…, …) − Holzschatulle mit Herrenarmbanduhr Mühle, Glashütte (Asservat Nr. A…, …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten beziehungsweise der Ersatzforderung verwendet.

16. Die folgenden beschlagnahmten Wertgegenstände: − Box mit 2 Ohrringen und 1 Anhänger "Chanteclair Capri" (Asservat Nr. A…, …) − 1 Weissgold-Solitär, 1 Paar Ohrstecker weissgold (Asservat Nr. A…, …) werden S._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben.

17. Der beschlagnahmte Netto-Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Mercedes Benz in der Höhe von CHF 55'025.45 wird zur Deckung der Verfahrenskosten beziehungsweise der Ersatzforderung verwendet.

- 5 -

18. Die Bank …, … [Ort], wird angewiesen, das Konto Nr. …, lautend auf B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu saldieren und den Saldo an die Bezirksgerichtskasse Zü- rich (Konto-Nr. 1112-0095.007, Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich) zur De- ckung der Verfahrenskosten beziehungsweise der Ersatzforderung zu überweisen.

19. Die folgenden beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände: − HC Pos. 1/3 (lose Papiere, Kaufvertrag Neuwagen) − HC Pos. 1/5 - 1/8 (Notizzettel, lose Akten, lose Blätter, Leasingvertrag "Maserati", Kaufvertrag "Maserati", Rechnung Bucherer "Rolex GMT Master II") − HC Pos. 1/19 - 1/21 (Bankunterlagen Raiffeisenbank … [Ort], … KB, Clariden Leu, Unterlagen Allianz Suisse, Unterlagen … Hypo- und Vereinsbank, Banca …, … KB, …) − HC Pos. 1/23 - 1/25 (div. Unterlagen, 6 CDs, 1 USB-Stick, Unterlagen Diamanten) − HC Pos. 1/27 - 1/28 (Unterlagen, Excel-Liste, div. Unterlagen, 1 CD, 1 …-Bank Zu- gangs-Stick) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Unterlagen 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'015.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 60'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 7'267.80 Auslagen Untersuchung Fr. 28'375.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 35'213.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

22. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 63'588.65 (inkl. MwSt und Akontozahlung vom 11. No- vember 2013 in der Höhe von CHF 28'375.00) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 6 -

23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der K._____ SA unter solidarischer Haftbarkeit des Mit- beschuldigten C._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'500.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen.

24. Auf die Entschädigungsforderung der O._____ wird nicht eingetreten.

25. (Mitteilungen)

26. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 f.)

a) Des Rechtsvertreters des Drittansprechers/Berufungsklägers (Urk. 160 S. 3)

1. Es sei Ziffer 15 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2015 (DG140342) betreffend die beschlagnahmte Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin (Asservat Nr. A…, …) aufzuheben.

2. Es sei die Herausgabe der beschlagnahmten Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin (Asservat Nr. A…, …) an den rechtmässigen Eigentü- mer A._____ (Drittansprecher und Berufungskläger) anzuordnen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Beweisanträge: (Urk. 149 S. 3)

1. Es sei die Garantiekarte betreffend die Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin …, Case No. …, welche am 31. Dezember 2010 in Mos- kau gekauft wurde, zu den amtlichen Akten zu erheben;

2. es sei die Bestätigung von Ulysse Nardin vom 30. Oktober 2015, dass die Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin …, Case No. …, am

31. Dezember 2010 in Moskau gekauft und im Sommer 2012 seitens eines Schweizer Händlers zur Reparatur an den Hauptsitz Ulysse Nardin eingeschickt worden war, zu den amtlichen Akten zu er- heben;

- 7 - 2a. es sei die Rechnung des Schweizer Händlers T._____ AG, Zürich, welcher die Uhr zur Reparatur an den Hauptsitz von Ulysse Nardin eingeschickt hatte, zu den amtlichen Akten zu erheben;

3. es seien der Drittansprecher und Berufungskläger als Eigentümer der Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin …, Case No. …, als Zeuge sowie der Beschuldigte und Berufungsbeklagte als Auskunftsperson einzu- vernehmen;

4. erforderlichenfalls seien weitere Beweise zu erheben über die Eigen- tumsverhältnisse an der beschlagnahmten Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin …, Case No. … (Asservat Nr. A…, …) unter Wahrung der Ver- fahrensrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Drittansprechers und Berufungsklägers.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 145; sinngemäss) Keine Anschlussberufung, keine Anträge in der Sache. Zu den Beweisanträgen: Keine Anträge.

c) Der Staatsanwaltschaften I und III: (Urk. 141, 156; sinngemäss)

- Keine Anschlussberufung, keine Anträge in der Sache.

- Die Kosten des Verfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.

- Dem Berufungskläger sei keine Entschädigung und/oder Genugtuung zuzusprechen. Zu den Beweisanträgen: (Urk. 141, sinngemäss)

1. Keine Einwände betreffend Beweisanträge 1 und 2, wobei der Beru- fungskläger die entsprechenden Belege im Original einzureichen habe;

2. Beweisantrag 3 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

3. Beweisantrag 4 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 8. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte B._____ unter anderem wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbe- sorgung, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (Urk. 109 = Urk. 130). Unter anderem wurde auch die Verwertung der Luxusarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung angeordnet.

2. Das Urteil wurde nicht mündlich eröffnet. Das begründete Urteil wurden den zahlreichen Parteien und Amtsstellen zwischen dem 1. September 2015 und dem

2. Oktober 2015 (Urk. 115/1 - Urk. 118) schriftlich eröffnet bzw. zugestellt. Mit Eingabe vom 10. November 2015 (Datum Poststempel) reichte der Rechtsver- treter von A._____ eine Berufungserklärung ein (Urk. 131).

3. A._____ ist Drittansprecher der im Verfahren gegen B._____ beschlag- nahmten Luxusarmbanduhr Ulysse Nardin. Der Rechtsvertreter von A._____ führ- te aus, das Urteil sei ihm von B._____ am 21. Oktober 2015 per Email zugestellt und damit zur Kenntnis gebracht worden (Urk. 131 Rz 14, Kopie der Email von B._____ an Rechtsanwalt Dr. X._____ vom 21. Oktober 2015, Urk. 132/2). Die 20-tägige Frist von Art 399 Abs. 3 StPO für die Einreichung der Berufungserklä- rung wurde somit gewahrt. Da den Parteien kein Urteilsdispositiv, sondern direkt die begründete Fassung des Urteils zugestellt wurde, war keine Berufungsanmel- dung nötig und der Berufungskläger konnte direkt eine Berufungserklärung einrei- chen (BGE 138 IV 157).

4. Auf Verfügung vom 2. Dezember 2015 hin reichte keine Partei eine An- schlussberufung ein (Urk. 139).

5. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Anderen Verfahrensbeteiligten, unter anderem den durch

- 9 - Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Inte- ressen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit sie in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 StPO). Hinsichtlich der Legitimation des Berufungsklägers zur Berufung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Ver- treters des Berufungsklägers verwiesen werden (Urk. 131 Rz 5 - 7). Als Anspre- cher auf das Eigentum der beschlagnahmten Uhr ist er als zur Berufung gegen die Verwertung der Uhr legitimiert zu betrachten. Dass er vorgängig nicht als Par- tei im Verfahren involviert war, schliesst dies nicht aus.

6. Das Verfahren wurde schriftlich durchgeführt (Urk. 139). II. Beanstandungen und Teilrechtskraft Angefochten wurde vom vorinstanzlichen Urteil einzig der erste Absatz von Dispositivziffer 15, die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Armband- uhr Ulysse Nardin (Urk. 131 S. 3). Somit ist vorzumerken, dass der Entscheid der Vorinstanz in allen übrigen Dispositivziffern rechtskräftig geworden ist (Art. 402 StPO). III. Beweisanträge

1. Obschon der Wortlaut von Art. 263 StPO auch die Beschlagnahme von Vermögenswerten Dritter erwähnt, stellt Art. 268 StPO über die Kostendeckungs- beschlagnahme klar, dass nur Vermögen des Schuldners hierzu verwendet wer- den darf (BSK StPO II-BOMMER/GOLDSCHMID, N 12 zu Art. 268). Aus diesem Grund ist die rechtliche Frage des Eigentums vorliegend von erheblicher Bedeu- tung.

2. Die Rechtsmittelinstanz erhebt gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Der Berufungskläger stellte folgende Beweisanträge (Urk. 141 S. 3 und Urk. 149 S. 3): "1. Es sei die Garantiekarte betreffend die Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin …, Case No …, welche am 31. Dezember 2010 0 in Moskau gekauft wurde, zu den amtlichen Akten zu erheben;

- 10 -

2. es sei die Bestätigung von Ulysse Nardin vom 30. Oktober 2015, dass die Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin …, Case No … am 0

31. Dezember 2010 in Moskau gekauft und im Sommer 2012 sei- tens eines Schweizer Händlers zur Reparatur an den Hauptsitz von Ulysse Nardin eingeschickt worden war, zu den amtlichen Akten zu erheben; 2.a) es sei die Rechnung des Schweizer Händlers T._____ AG, Zü- rich, welcher die Uhr zur Reparatur an den Hauptsitz von Ulysse Nardin eingeschickt hatte, zu den amtlichen Akten zu erheben;

3. es seien der Drittansprecher und Berufungskläger als Eigentü- mer der Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin …, Case No …, als 0 Zeuge sowie der Beschuldigte und Berufungsbeklagte als Aus- kunftsperson einzuvernehmen;

4. erforderlichenfalls seien weitere Beweise zu erheben über die Eigentumsverhältnisse an der beschlagnahmten Herrenarm- banduhr Ulysse Nardin …, Case No … (Asservat Nr. A…, …) un- 0 ter Wahrung der Verfahrensrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Drittansprechers und Berufungsklä- gers."

3. Die in den Anträgen Nr. 1, 2 und 2a genannten Dokumente sind als zulässi- ge Beweismittel zu den Akten genommen worden. Es ist allerdings zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nur Kopien dieser Dokumente eingereicht hat.

4. Eine Einvernahme des Berufungsklägers und Drittansprechers als Zeugen gemäss dem Beweisantrag Nr. 3 erweist sich als unnötig. Sein Eigentumsan- spruch wurde bereits durch seinen Rechtsvertreter begründet und es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger als Zeuge kei- nen anderen Standpunkt einnehmen bzw. nichts Gegenteiliges aussagen würde. Auch eine Aussage unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB vermag die Glaubhaftigkeit seines Standpunktes vor diesem Hintergrund nicht zu erhöhen. Eine Zeugenaussage würde auch an der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nichts ändern (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 219).

5. Die Untersuchung wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft geführt und nicht vom Gericht bzw. der Berufungsinstanz (Art. 308 StPO und Art. 311 StPO).

- 11 - Der Beweisantrag Nr. 4 ist im Lichte von Art. 308 und Art. 311 StPO zu unbe- stimmt bzw. zu allgemein und zu umfassend formuliert, um als Beweisantrag im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO interpretiert werden zu können. Auch dieser Be- weisantrag ist deshalb abzuweisen.

6. In der Berufungserklärung vom 10. November 2015 beantragte der Beru- fungskläger auch die Einvernahme von B._____ als Zeuge (Urk. 131 Rz 26). Auch diese Einvernahme ist jedoch entbehrlich, denn es ist unbestritten, dass B._____ den Berufungskläger als Eigentümer der Uhr bezeichnet hat. Es kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er dies als Zeuge wiederholen wür- de. IV. Erwägungen zur Sache

1. Drittansprache im Gesetz und Beweislast 1.1. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände, sei es die Rückgabe an die berechtigte Person oder die Ver- wendung zur Kostendeckung, im Endentscheid zu befinden. Beansprucht eine Drittperson das Eigentum, so ist nach privatrechtlichen, insbesondere sachen- rechtlichen Grundsätzen zu entscheiden (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, N 14 f. zu Art. 267). Dabei bestehen durchaus Analogien zur Widerspruchsklage im Sin- ne von Art. 107 SchKG. Für Drittansprecher von eingezogenen Vermögenswerten gilt jedenfalls nicht die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 StPO bzw. die dar- aus abgeleitete strafrechtliche Beweislast der Untersuchungsbehörde, allein schon, weil der Drittansprecher nicht beschuldigte Partei im Sinne von Art. 10 StPO ist. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, den Drittansprecher im Strafverfahren gegenüber einem Drittansprecher in Zivilverfahren zu bevorzugen, indem hier tie- fere Anforderungen an das Beweismass gälten, bloss aufgrund des für den Drittansprecher "glücklichen" Umstands, dass der beanspruchte Gegenstand von Strafbehörden beschlagnahmt worden ist. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass Art. 267 Abs. 5 StPO im Falle einer Mehrheit von Drittansprechern die Möglichkeit vorsieht, den Parteien eine Frist zur Zivilklage anzusetzen.

- 12 - 1.2. Bei Drittansprachen im Sinne von Art. 267 f. StPO gelten die genau glei- chen beweisrechtlichen Grundsätze wie im Privatrecht, insbesondere die Beweis- lastregel von Art. 8 ZGB. Der Drittansprecher muss mit anderen Worten die ge- setzliche Vermutung von Art. 930 ZGB umstossen und sein Eigentumsrecht zwei- felsfrei nachweisen; es gilt der sogenannte strikte Beweis. Dieser gilt als erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen einer Tat- sache überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 133 III 153 Erw. 3.3 mit angegebenen Entscheiden). Bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

2. Eigentumsvermutung im Zeitpunkt der Beschlagnahme 2.1. Unbestritten ist, dass die besagte Uhr im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Besitze des Beschuldigten war. Gemäss Art. 930 ZGB besteht die Vermutung, dass der Besitzer auch Eigentümer der Sache ist. Ein Drittansprecher hat diese gesetzliche Vermutung umzustossen und insoweit trifft ihn die Beweislast. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte selbst den Berufungskläger als Eigentümer bezeichnet hat (Urk. 131 Rz 20). Es kann nicht dem alleinigen Ent- scheid des Beschuldigten überlassen werden, ob beschlagnahmte Vermögens- werte zur Kostendeckung herangezogen werden können oder nicht. Dies zumal ein Beschuldigter potentiell ein erhebliches Eigeninteresse daran haben kann, möglichst viel Vermögenswerte einer Beschlagnahme, Einziehung und/oder Ver- wertung zu entziehen. Gleich wie bei der Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG ist die Stellungnahme des Beschuldigten zur Frage des Eigentums zwar nicht ohne Bedeutung. Ein fehlender Widerspruch des Schuldners bzw. des Be- schuldigten bedeutet aber noch nicht, dass die Drittansprache somit als anerkannt zu gelten hat, weil die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB nicht greifen würde. 2.2. Die Staatsanwaltschaft brachte vor, dass der Beschuldigte B._____ bereits in der Befragung vom 26. November 2012 um Belege über die Eigentümerschaft der beschlagnahmten Uhr ersucht worden sei (Urk. 141 Ziff. 13; Befragung des Beschuldigten Urk. 025016). Gemäss Aussagen von S._____ sei der Berufungs- kläger bereits im Januar 2013 über die behördliche Sicherstellung der Uhr infor-

- 13 - miert worden (Urk. 41 Ziff. 14, Befragung S._____ Urk. 025030). Trotzdem habe der Berufungskläger bis zum Entscheid der Vorinstanz die Behörden nicht kontak- tiert.

3. Eigentum im Zeitpunkt des Erwerbes 3.1. Der Berufungskläger lässt geltend machen, dass er die Uhr am

31. Dezember 2010 in Moskau erworben habe (Urk. 131 Rz 16). Die von ihm ein- gereichten Kopien einer Garantiekarte sowie einer Bestätigung von Ulysse Nardin, Le Locle, vom 15. Oktober 2015 vermögen zwar einen Erwerb in Russland zu dokumentieren, jedoch mangels Nennung eines Personennamens nicht die Identität des Erwerbers. Ulysse Nardin schreibt dazu im Brief an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers vom 30. Oktober 2015 (Urk. 132/4): "Mal- hereusement, nous ne sommes pas autorisés à communiquer les informations demandées (acheteur, date, etc.). De plus, seul un détaillant peut confirmer à quel client final il a vendu une montre, nous n'avons pas ces données de notre coté." Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Ulysse Nardin dem Rechtsvertreter des Käufers den Verkauf an ihn (bzw. den Käufer) nicht bestäti- gen will unter Berufung auf eine fehlende Autorisierung. Wenn jemand diese Au- torisierung erteilen kann, dann wohl der Käufer selbst. Die Auskunft von Ulysse Nardin ergibt nur vor dem Hintergrund Sinn, dass der Käufer - entgegen der Dar- stellung des Berufungsklägers - eine andere Person ist als der Berufungskläger oder dass der Detailhändler die entsprechende Information dem Hersteller, der Ulysse Nardin, nicht liefert. Zu letzterer Möglichkeit ist festzustellen, dass der Be- rufungskläger, trotz des ausdrücklichen Hinweises im Brief von Ulysse Nardin, bis heute in diesem Verfahren keine Bestätigung der Moskauer Filiale in diesem Be- rufungsverfahren eingereicht hat. 3.2. Der Berufungskläger reichte weiter eine Kopie einer Rechnung des Ge- schäfts U._____ an der Bahnhofstrasse in Zürich zu den Akten, woraus der Kauf von zwei Lederarmbändern für eine Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin hervorgeht (Urk. 132/5). Auch dieser Beleg führt allerdings keinen Personenna- men auf, insbesondere nicht jenen des Käufers; ebenso wenig geht daraus die genaue Bezeichnung der Uhr hervor, für welche die Armbänder gekauft wurden.

- 14 - Auch wenn dies zwanglos mit dem Umstand erklärbar ist, dass bei Verkäufen über den Ladentisch in so geringem Wert wohl kaum je nach den Personalien des Käufers für die Quittung gefragt wird, bedeutet dies jedoch auch, dass aus dem eingereichten Beleg nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann.

4. Übergabe an den Beschuldigten Der Berufungskläger lässt ausführen, weil er im Sommer 2012 nicht unbegrenzte Zeit in der Schweiz geweilt habe, habe er die Uhr dem Beschuldigten übergeben mit der Bitte, diese fachgerecht in der Werkstatt des Ulysse-Nardin-Hauptsitzes in Le Locle revidieren zu lassen (Urk. 131 Rz 18). Gemäss Akten wurde die Uhr dann aber nicht direkt dem Werk von Ulysse Nardin zugestellt, sondern im Juni 2012 dem Detailhändler, der T._____ AG an der Bahnhofstrasse in Zürich (Urk. 132/4 und Urk. 150/2). Unbeantwortet bleibt die Frage, weshalb dann der Berufungskläger seine Uhr nicht selbst zur T._____ AG gebracht hat und unge- wöhnlich erscheint der Umstand, dass er diese Luxusuhr im Wert von über CHF 60'000.-- dem Beschuldigten ohne jegliche Quittung oder schriftliche Bestä- tigung übergeben haben soll.

5. Reparaturannahme durch die T._____ AG in Zürich 5.1. Gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO kann das Berufungsgericht von Amtes wegen zusätzliche Beweise einholen. Eine analoge Regel kennt auch die schwei- zerische Zivilprozessordnung in Art. 153 Abs. 2 ZPO. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 wurde deshalb von der T._____ AG eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt, zumal der Berufungskläger die Rechnung über die Über- holung der Uhr im Juni 2012 nur in Kopie eingereicht hatte (Urk. 152/2). 5.2. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte die T._____ AG mit, dass die fragli- che Uhr von B._____ zur Reparatur überbracht und von dessen Ehefrau wieder abgeholt worden sei (Urk. 166). Nachdem die Reparaturrechnung längere Zeit of- fen geblieben sei, habe B._____ mitgeteilt, dass er die Uhr im Auftrag von A._____ zur Reparatur gebracht habe und man eine Rechnung auf dessen Na-

- 15 - men ausstellen möge. Dessen Rechtsvertreter in Zürich werde diese dann beglei- chen. Allerdings sei dann trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme mit dem Rechtsver- treter keine Zahlung erfolgt. 5.3. Der Berufungskläger nahm am 19. August 2016 zu diesem Schreiben Stel- lung (Urk. 169). Darin führte er zunächst aus, dass sich B._____ nicht mehr habe erinnern können, bei welchem Uhrengeschäft er die Uhr zur Reparatur gebracht habe, weil er regelmässig mit verschiedenen Detailhändlern verkehrt habe (Urk. 169 Rz 4). Im Dezember 2015 habe das fragliche Uhrgengeschäft T._____ AG dann eruiert werden können. Der Rechtsvertreter habe in der Folge die offene Rechnung dem Berufungskläger weitergeleitet. Nachdem keine Zahlung erfolgte sei, habe die T._____ AG dem Berufungskläger an die Adresse seines Rechtsver- treters mit Datum vom 4. Februar 2016 eine letzte Mahnung gesendet (Urk. 171/8). Auch diese habe der Rechtsvertreter an den Berufungskläger wei- tergeleitet und die T._____ AG mit Schreiben vom 6. Februar 2016 um etwas Ge- duld gebeten, weil sich der Berufungskläger auf Geschäftsreise befinde (Urk. 171/9). Am 17. August 2016 sei dann der Rechtsvertreter mit dem Beru- fungskläger persönlich bei der T._____ AG vorbei gegangen und habe den Aus- stand samt Verzugszinsen beglichen (Urk. 169 Rz 13). Dies wurde mit einer ent- sprechenden Quittung belegt (Urk. 171/10). 5.4. Die Bezahlung der Reparaturkosten ist ein gewichtiges Indiz für die Eigen- tümerschaft. Andererseits tönen die Erklärungen für den langen Zeitraum zwi- schen der Rechnung im September 2012 und der Bezahlung im August 2016, rund vier Jahre, wenig glaubhaft. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber doch sehr lebensfremd, dass sich ein Eigentümer derart lange nicht um den Verbleib seiner teuren Armbanduhr kümmert; ebenso, dass B._____ vergessen habe, wo bzw. bei welchem Geschäft er die Reparatur in Auftrag gegeben habe. Zweifel erweckt auch der Umstand, dass erst bezahlt wurde, nachdem das Gericht selbst durch die Erkundigung bei der T._____ AG in Erfahrung gebracht hatte, dass die Reparaturkosten bis dahin nicht bezahlt worden waren. Weder die angebliche Geschäftsreise des Berufungsklägers noch der Kanzleiwechsel seines Rechtsver-

- 16 - treters vermögen diesen späten Zeitpunkt glaubhaft erscheinen zu lassen (Urk. 169 Rz7).

6. Fazit 6.1. Für die Eigentümerschaft des Berufungsklägers an der beschlagnahmten Ulysse Nardin Uhr spricht der Umstand, dass der Berufungskläger eine Kopie ei- ner Garantiekarte einreichen konnte, welche einen Kauf der Uhr in Russland am 31. Dezember 2010 belegt. Zwar wohnt der russische Berufungskläger in Moskau, das Garantiezertifikat trägt allerdings weder den Stempel eines offiziellen Ulysse Nardin Händlers, wie es die rückseitigen Garantiebestimmungen verlan- gen (Urk. 132 /3 S. 2), noch beweist das Einreichen einer Kopie des Zertifikates den Besitz oder die Eigentümerschaft an der Uhr, zumal die Garantiedauer von zwei Jahren ohnehin längst abgelaufen ist und auch weil der Berufungskläger persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu B._____ pflegte. 6.2. Ein weiteres Indiz für die Eigentümerschaft des Berufungsklägers ist die entsprechende Behauptung des früheren Besitzers der Uhr, B._____. Immerhin hat er offenbar auch gegenüber der T._____ AG angegeben, der Berufungskläger sei der Eigentümer der Uhr. Dies allerdings erst nachdem er die Uhr nach der Reparatur wieder erhalten hat und es um die Bezahlung der Reparaturkosten ging sowie auch erst nach Einleitung von Strafuntersuchungen gegen ihn (Urk. 130 S. 9 Erw. 1). Abgesehen davon ist die Glaubwürdigkeit von B._____ aufgrund der Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung reduziert. 6.3. Schliessich spricht für den Standpunkt des Berufungsklägers, dass er die Reparaturkosten von rund Fr. 2'000.-- am 17. August 2016 an die T._____ AG bezahlt hat. Der Zeitpunkt der Bezahlung, rund vier Jahre nach der Reparatur, sowie der Umstand, dass die Rechnung erst beglichen wurde, nachdem das Ge- richt auf den Ausstand aufmerksam geworden ist, relativiert den Beweiswert die- ser Zahlung allerdings erheblich.

- 17 - 6.4. Von massgeblichem Gewicht ist der Umstand, dass der Berufungskläger den Beweis seines angeblichen Erwerbs der Uhr nicht erbringen konnte. Plausible Gründe, weshalb er keine entsprechende Bestätigung des Verkaufsgeschäfts ein- reichen konnte, sind nicht ersichtlich. 6.5. Dem Berufungskläger gelingt es nicht, den Beweis seiner Eigentümer- schaft an der beschlagnahmten Uhr nachzuweisen. Seine Drittansprache und somit die Berufung ist deshalb abzuweisen. V. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. Nachdem der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren keine nennenswerten Aufwendungen entstanden sind resp. die amtliche Verteidigung auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 172), sind keine Entschädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2015, mit Ausnahme der Verwertung der beschlagnahmten Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin (Asservat Nr. A…, …), Dispositivziffer 15 erster Absatz, vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die beschlagnahmte Herrenarmbanduhr Ulysse Nardin (Asservat Nr. A…, …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung verwendet.

- 18 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auf- erlegt.

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Privatkläger (gemäss vorinstanzlichem Verzeichnis) sowie in vollständiger Fassung an − die Vertretung des Berufungsklägers im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mit- teilungen) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend Art. 6 TEVG) − die Oberstaatsanwaltschaft (betreffend Art. 6 TEVG) − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 TEVG).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: OR lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin