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SB150452

Mehrfache Sachbeschädigung etc.

Zürich OG · 2016-03-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Einleitung Hinsichtlich des zusammengefassten Anklagevorwurfs betreffend die Sach- beschädigungen, der Stellungnahmen des Beschuldigten sowie der Vorbringen des Verteidigers zum Anklagevorwurf, der vorhandenen Beweismittel und der Terminologie sowie der Gepflogenheiten in der Sprayerszene kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 8-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Ausführungen zu diesen Punkten sind nachfolgend, soweit nötig, im Rahmen der Prüfung der einzelnen Sachbeschädigungen vorzu- nehmen.

- 7 -

2. Zu den Tags "D._____", "E._____", "F._____" und "G._____" sowie den Ver- zierungen 2.1. Tag "D._____" 2.1.1. Der Beschuldigte gab anlässlich eines früheren Verfahrens zu, dass er am 20. Februar 2010 mehrere Tags mit dem Schriftzug "D._____" im "H._____"-Club an der …-Allee … in Zürich angebracht hatte (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 [Untersuchungsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl], Urk. 15 S. 2 und Urk. 4 S. 1 [Fotos 1 und 2] und S. 4 [Foto 2]). Er bezeichnete die von ihm gespra- yten "D._____"-Schriftzüge selber als Tags (a.a.O.), machte zur inhaltlichen Be- deutung derselben allerdings keine Aussagen. 2.1.2. Die Vorinstanz argumentierte, dass es sich bei "D._____" um eine Abkürzung des Tags "E._____" handle und diese beiden Tags das Pseudonym bzw. persönliche Erkennungszeichen des Beschuldigten darstellen würden. Dies sei deswegen so, weil die Buchstaben 1 und 2 beim Tag "D._____" und beim Tag "E._____" (stilistisch) sehr ähnlich seien, in verschiedenen Fällen beide Tags gleichzeitig mit dem weiteren Tag "F._____", welches ein Crew-Kürzel darstelle, angebracht worden seien und überdies das Tag "E._____" in einem sog. gespray- ten Mitgliederverzeichnis der "G._____"-Crew aufgeführt werde, welche die Vor- gängerin der "F._____"-Crew gewesen sei (vgl. Urk. 44 S. 10 f. und S. 13). 2.1.3. Diese Argumentation der Vorinstanz ist grundsätzlich überzeugend (vgl. dazu auch nachstehende Ziff. 2.3.). Mit letzter Sicherheit lässt sich allerdings nicht entscheiden, ob die "D._____"-Schriftzüge im "H._____"-Club das Pseudo- nym des Beschuldigten (bzw. eine Kurzform desselben) oder Tags mit irgend ei- ner anderen Bedeutung darstellen. Von zentraler Bedeutung ist jedenfalls, dass die "D._____"-Tags in dem Stil, wie sie im "H._____"-Club angebracht wurden, nachweislich der Handschrift des Beschuldigten zuzuordnen sind. Dem individuellen Stil eines Sprayers kommt innerhalb der Sprayerszene ei- ne grosse Bedeutung zu: Der style, wie er im Szenejargon genannt wird, bezeich- net die spezielle Art der Kreation bzw. das Charakteristikum in den Bildern eines

- 8 - writers (Sprayers). Dazu gehört u. a. das individuelle Gestalten von Buchstaben sowie das Einsetzen bestimmter Stilelemente, so dass ein stimmiger, eigener Stil entsteht. Einen guten (möglichst einzigartigen) style zu kreieren, gilt als erstre- benswert und ist eines der höchsten Ziele eines writers (vgl. das Stichwort "Style" im Artikel "Graffiti-Jargon" auf Wikipedia, abgerufen am 23.2.2016). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 33 S. 10) ist dem Gericht (und weiteren Strafverfolgungsbehörden) keineswegs verwehrt, selber eine Wür- digung der stilistischen Erscheinung von Sprayereien vorzunehmen, können doch

– jedenfalls auffällige – Gemeinsamkeiten oder Differenzen ohne Weiteres auch für Laien auf dem Gebiet der Schriftanalyse oder der Kunst erkennbar sein (vgl. hiezu auch das Urteil SB140567 des Obergerichts vom 24. April 2015). 2.2. Tag "E._____" 2.2.1. Aufgrund der aus dem früheren Verfahren betreffend den "H._____"- Club zur Verfügung stehenden Beweismittel kann – trotz (bereits damaligem) Be- streiten des Beschuldigten – mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass das Tag "E._____" auf einem Holzpfosten der Haupthalle die- ses Clubs (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 2 unten) auf den Beschuldigten zu- rückzuführen ist: Aus den glaubhaften Aussagen des damaligen Hausmeisters des Clubs geht hervor, dass dieses Tag am selben Abend angebracht wurde, als der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er (mit der gleichen Sprayfarbe) das (eingestandene) Tag "D._____" sprayte (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 3 S. 2 und Urk. 4 S.1 f.). Ein Vergleich der polizeilich fotografierten (eingestande- nen) "D._____"-Tags an der Wand der Haupthalle des "H._____"-Clubs und des Tags "E._____" am Holzpfosten dieser Haupthalle zeigt sodann auch für einen (graphologischen) Laien deutlich, dass diese Tags nicht etwa bloss grob stilistisch ähnlich sind, sondern die gleiche Handschrift tragen. Dies zeigt sich zum Einen namentlich anhand des gerundeten Scheitels (Oberbogens) des Buchstabens A, dessen Aufstrich (linke Hälfte) ausgeprägter geschwungen ist als dessen Abstrich (rechte Hälfte), was zu einer charakteristischen Asymmetrie des Buchstabens führt. Eine individuelle Charakteristik zeigt auch der Buchstabe 1, dessen (ge- schwungener) Aufstrich nach links zu kippen scheint und dessen Bauchbogen

- 9 - nicht an der Aufstrichslinie endet, sondern diese kreuzt und dahinter noch ein Stück weiter geht (vgl. die Fotos in Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S.1 f. und S. 4 un- ten). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. 2.1.2. f.), ist aufgrund des Umstandes, dass das Tag "E._____" in einem gesprayten Mitgliederverzeichnis auftaucht, davon auszugehen, dass es den Namen eines writers darstellt (vgl. das Foto dieses – nicht vom Beschuldigten, sondern dem Mitglied "I._____" [J._____] gesprayten – Mitgliederverzeichnisses in D1 Urk. 10/4 S. 3). Die Verwendung des Tag "E._____" durch den Beschuldigten im "H._____"-Club lässt den weiteren Schluss zu, dass es dessen persönliches Pseudonym darstellt. Über dessen in- haltliche Bedeutung hinaus ist allerdings auch hier (wie schon beim Tag "D._____") von zentraler Bedeutung, dass der Schriftzug "E._____", wie er im charakteristischen Stil im "H._____"-Club angebracht wurde, nachweislich der Hand des Beschuldigten zugeordnet werden kann. 2.3. Tag "F._____" 2.3.1. Beim Tag "F._____" (bisweilen auch: "F._____ 94") handelt es sich gemäss den überzeugenden – und von Seiten des Beschuldigten insoweit auch nicht bestrittenen – Ermittlungen der Polizei um ein sogenanntes Crewtag, d.h. das Kürzel einer Gruppe von Sprayern (D1 Urk. 2 S. 3, Urk. 3 S. 1). Wie die Vo- rinstanz überzeugend darlegte (Urk. 44 S. 10 f.), bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte als eines von deren Mitglieder angesehen werden muss bzw. zu- mindest mit der F._____-Crew in enge Verbindung zu bringen ist: Der Beschuldig- te wurde am 3. Juli 2014 durch die Polizei dabei beobachtet, wie er ein Crewkür- zel F._____ darstellendes Graffiti sprayte. Seine Behauptung, das Graffiti sei noch nicht fertig gewesen und er habe die Buchstabenfolge "…" sprayen wollen, entlarvt sich in Anbetracht der vollständig gerahmten Buchstaben des F._____- Schriftzugs, namentlich auch des "…", und der angebrachten Verzierungen als of- fensichtliche Schutzbehauptung (vgl. das Foto in D1 Urk. 8). Auch wurde auf sei- nem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Computer ein Dokument mit dem Namen "F._____ 94" gefunden (vgl. D1 Urk. 16/4 S. 3).

- 10 - 2.3.2. Bereits unter den Tags im "H._____"-Club aus dem Jahr 2010 – wel- che aufgrund der glaubhaften Beobachtungen des Hausmeisters dieses Clubs am selben Abend angebracht worden sind, an dem der Beschuldigte die von ihm ein- gestandenen Tags "D._____" an der Wand der Haupthalle anbrachte – findet sich (zweimal) das Crewtag F._____. Schon diese wurden demnach mit höchster Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten angebracht (vgl. die Fotos in Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S.3 oben und S. 4 unten). 2.4. Tag "G._____" Wie den Ermittlungen der Polizei entnommen werden kann, nannte sich die F._____-Crew früher G._____-Crew. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Mitgliedschaft des Beschuldigten bei der nachmaligen F._____-Crew, seines im Handy gespeicherten Kontakts des "G._____"- sowie "F._____"- Mitgliedes J._____ und des weiteren Umstandes, dass der Name "E._____" in einem ge- sprayten Mitgliederverzeichnis des "G._____"-Crew enthalten sei, und als dessen Pseudonym angesehen werden müsse, auch davon ausgegangen werden müs- se, dass der Beschuldigte bereits Mitglied der G._____-Crew gewesen sei (Urk. 44 S. 12). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt. 2.5. Verzierungen Mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 13), ist festzuhalten, dass die Verzierungen, welche an den vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club anzu- treffen sind – ein Ausrufezeichen, ein "Heiligenschein" und ein "A-Stern" (As- terisk) – bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die einzelnen eingeklag- ten Sprayereien dem Beschuldigten zugeordnet werden können, mit zu berück- sichtigen sind.

3. Dossier 14; Tag "E._____" an der Unterführung …-Platz 3.1. Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet, zwischen dem 22. September 2009 und dem 22. März 2010 das schwarze Tag "E._____" mit einem Pfeil und

- 11 - einem Stern oder "A" auf die Wand der Unterführung …-Platz an der …-Strasse in Zürich gesprayt zu haben (Urk. 21 S. 4). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt mit der Begründung, dass das Tag "E._____" als das Pseudonym des Beschuldigten aufzufassen sei, es in der Sprayerszene verpönt sei, das Pseudonym eines ande- ren writers nachzuahmen, und überdies ein "A-Stern" unter dem Tag angebracht worden sei, was eine Verzierung darstelle, die der Beschuldigte auch bei den ihm zuzuordnenden "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club verwendet habe (Urk. 44 S. 20). 3.3.1. Die Begründung der Vorinstanz hat viel für sich, vermag indes rechtserhebliche Restzweifel nicht zu zerstreuen. Auch wenn es in der Spra- yerszene unüblich ist, dass Writernamen von anderen Personen nachgeahmt werden, ist mit der Verteidigung (bzw. der von ihr zitierten deutschen Rechtspre- chung; vgl. Urk. 33 S. 8 f.) festzuhalten, dass dies nicht zwingend ausschliesst, dass Drittpersonen – aus Unkenntnis oder auch bewusst – gegen diese unge- schriebene Etikette verstossen. Eine Verurteilung kann im Einzelfall somit nicht al- lein darauf gestützt werden, dass bei der jeweiligen Tat ein Tag verwendet wurde, das inhaltlich in Verbindung mit dem Beschuldigten zu bringen ist. Gleichnamige Tags begründen ohne weitere Umstände keinen rechtsgenügenden Täternach- weis. 3.3.2. Dass sodann ein Asterisk ("A-Stern") als Verzierung verwendet wurde (was der Beschuldigte im Falle einzelner "D._____"-Tags im "H._____"-Club auch tat) erhöht die Täterwahrscheinlichkeit des Beschuldigten sodann zwar weiter, aber noch nicht entscheidend. Ein Asterisk ist grundsätzlich noch kein derart aus- sergewöhnliches Zeichen, dass es als individuelles Alleinstellungsmerkmal be- zeichnet werden könnte. Vielmehr ist es – wie von der Verteidigung zutreffend aufgezeigt wurde (vgl. Urk. 52 S. 11 ff.) – als Verzierung von Graffitis und Tags relativ oft zu beobachten. 3.3.3. Dass der Schriftzug "E._____" in manchen Fällen tatsächlich nicht vom Beschuldigten, sondern von einer anderen Person angebracht wurde – und

- 12 - zwar selbst wenn damit das Pseudonym des Beschuldigten gemeint sein wollte – geht im Übrigen aus den Ermittlungen der Polizei bzw. den ihr zusammengestell- ten Fotobogen hervor: So wurde etwa das bereits erwähnte gesprayte Mitglieder- verzeichnis der G._____-Crew, welches auch den Namen "E._____" enthält, ge- mäss Vermutung seitens der Polizei ausschliesslich vom writer "I._____" (der gemäss Polizei der dem Beschuldigten bekannte J._____ ist) erstellt (vgl. D1 Urk. 10/4 S. 3). Auch weitere "E._____"-Schriftzüge können nach Auffassung der Polizei aufgrund des Stils nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. D1 Urk. 10/3). 3.3.4. Das vorliegende Tag weicht in seinem style zwar nicht dermassen stark ab von denjenigen aus dem "H._____"-Club, wie die soeben erwähnten, welche schon nach Auffassung der Polizei nicht dem Beschuldigten angelastet werden können. Vielmehr gleichen die Buchstaben des Schriftzugs "E._____" aus der Unterführung …-Platz stilistisch in vielen Details stark den "E._____"-Tags aus dem "H._____"-Club, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind (vgl. die Fotos in D14 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 2 unten). Gleichwohl kann mangels weiterer klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechender Indizien in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden, dass der Schriftzug "E._____" bei der Unterführung …- Platz von einem Dritten ausgeführt worden sein könnte, der den Beschuldigten möglicherweise – aus welchen Gründen auch immer – vertreten oder nachahmen wollte. Dass Nachahmer durchaus vorkommen können, zeigt sich – wie die Ver- teidigung zu Recht eingewendet hat (Urk. 52 S. 6 f.) – etwa daran, dass es in der Sprayerszene ein entsprechendes Wort hierfür gibt: So werden writer, die ledig- lich Stile oder Namen anderer nachahmen oder kopieren, despektierlich als biter bezeichnet (vgl. z.B. den im Internet abrufbaren Wikipedia-Artikel "Graffiti- Jargon", Stichwort "Biter", abgerufen am 23. Februar 2016). Auch kann es vor- kommen, dass Graffitis von Personen erstellt werden, die sich nicht dieser Szene zurechnen und sich entsprechend auch nicht an die ungeschriebenen Regeln ge- bunden fühlen (vgl. den Wikipedia-Artikel "Graffiti", Kapitel "Bemalte Objekte", ab- gerufen am 23. Februar 2016).

- 13 - 3.5. Betreffend Dossier 14 lässt sich der eingeklagte Sachverhalt demnach nicht erstellen.

4. Dossier 18; Tag "F._____ 94 E._____" an einem Lieferwagen 4.1. Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet, er habe zwischen dem 2. Juli 2010 um ca. 20.00 Uhr und dem 5. Juli 2010 um ca. 9.00 Uhr an einem Lieferwa- gen der Marke Mercedes-Benz, 208D, Kontrollschilder ZH …, auf der linken Fahr- zeugseite mit blauer Farbe das Tag "F._____ 94 E._____" angebracht (D1 Urk. 21 S. 4). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt erstellt, mit der Begründung, dass das Pseudonym "E._____" dem Beschuldigten zuzuordnen sei, er als ein Mitglied der "F._____"-Crew anzusehen sei, das Writer-Pseudonym "E._____" unmittelbar nach dem Crew-Kürzel "F._____ 94" angebracht worden sei und keine weiteren Writer-Pseudonyme ersichtlich seien (Urk. 44 S. 20 f.). 4.3.1. Der Vorinstanz kann insofern beigepflichtet werden, als dass die of- fenkundigen Verbindungen des Beschuldigten zur F._____-Crew sowie der Um- stand, dass der Schriftzug "E._____" als das Pseudonym des Beschuldigten an- gesehen werden muss, bzw. von diesem zumindest mehrfach verwendet wurde, den doch erheblichen Verdacht begründen, dass er als Urheber der Schmiererei- en auf dem Lieferwagen anzusehen ist. 4.3.2. Zur Entlastung des Beschuldigten muss andererseits berücksichtigt werden, dass aus stilistischen Gründen grundsätzlich nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass eine Drittperson am Werk gewesen sein könnte: Der eher eckige style des "E._____" Schriftzugs weicht jedenfalls – trotz gewisser Grundähnlich- keit – ab von dem in gerundeten Buchstaben gehaltenen "E._____"-Tag im "H._____"-Club, welches mit Sicherheit die Handschrift des Beschuldigten trägt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass auch die Wortfolge "F._____" auf dem Lieferwagen in einem ganz anderen Stil gehalten ist, als die zwei "F._____"- Crewkürzel im "H._____"-Club, welche höchstwahrscheinlich (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.2) der Hand des Beschuldigten zuzuordnen sind (vgl. die Fotos in D18 Urk. 2

- 14 - S 2 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 Blatt 3 und 4). Auch der "F._____ 94" Schriftzug auf dem Dokument, welches auf dem Computer des Beschuldigten si- cher gestellt werden konnte (D1 Urk. 16/4 S. 3), lässt sich stilistisch nicht verglei- chen mit dem gleichlautenden Schriftzug auf dem Lieferwagen. Dasselbe gilt hin- sichtlich des grossen Graffiti "F._____" auf der Rückwand des Hotels K._____, welches eingestandenermassen von der Hand des Beschuldigten stammt. Zwar ist keinesfalls auszuschliessen, dass der Beschuldigte, wie manch anderer writer, mehrere Stile beherrscht. Dass die Schriftzüge auf dem Lieferwagen in das Stilre- pertoire des Beschuldigten gehören, kann aber mangels gesicherter Vergleichs- beispiele jedenfalls nicht mit rechtserforderlicher Sicherheit gesagt werden. Auf- grund der zur Verfügung stehenden Beweise ist deshalb in dubio pro reo die Mög- lichkeit einer Dritttäterschaft nicht auszuschliessen. 4.4. Der Sachverhalt betreffend Dossier 18 lässt sich somit nicht erstellen.

5. Dossier 8; Graffiti "D'._____", Tags "D._____" und "G._____" an einer Glas- wand 5.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte zwischen dem 20. August 2009 und dem 23. Oktober 2009 den grossflächigen gelben, schwarz umrahmten Schriftzug "D._____" [recte: "D'._____"] mit den gelben Tags "D._____" und "G._____" auf eine Glaswand der Werft der L._____ (L._____) gesprayt haben (D1 Urk. 21 S. 2). 5.2. Die Vorinstanz hielt die Täterschaft des Beschuldigten für erstellt auf- grund der Überlegungen, dass die Wortfolge "D._____" als Pseudonym des Be- schuldigten angesehen werden müsse, er als ein Mitglied der G._____-Crew zu betrachten sei, am Graffiti auf der Glaswand keine weiteren Writer-Pseudonyme ersichtlich seien und dieses im Übrigen auch Verzierungen enthalte – namentlich zwei "A"-Sterne und ein Ausrufezeichen – wie die vom Beschuldigten eingestan- denen "H._____"-Tags (Urk. 44 S. 15 f.). 5.3.1. Die Argumente, welche die Vorinstanz aufgezählt hat, belasten den Beschuldigten tatsächlich.

- 15 - 5.3.2. Zusätzlich für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der Stil der gesprayten Buchstaben: So weist das "D._____"-Tag die gleichen Charakteristiken auf, die an den vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club beobachtet werden können: Der Buchstabe "1" scheint nach links zu kippen und weist einen die Aufstrichslinie überkreuzenden Bogen auf, und der Buchstabe "2" besitzt einen asymmetrischen Scheitel (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1 und 4). Wie an zwei der "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club wird sodann auch das "D._____"-Tag an der Glaswand mit einem Ausrufezeichen abgeschlossen, das sich nach rechts neigt (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1 unten und 4 unten). Einem solchen Zeichen kommt aller- dings – gleich wie dem Asterisk – keine übermässige Bedeutung zu, ist es als Verzierung von graffitis doch relativ häufig zu beobachten. Hinzu kommt, dass auch der charakteristische Buchstabe "…" aus dem "G._____"-Tag an der Glaswand – der aufgrund seines zusätzlichen Abstriches auch für ein nach unten offenes "…" gehalten werden könnte – stark an densel- ben Buchstaben der "F._____"-Tags aus dem "H._____"-Club erinnert, welche von der damals ermittelnden Polizei tatsächlich als "F1._____"-Tag gelesen wur- den und aufgrund der glaubhaften Wahrnehmungen des Hausmeisters dieses Clubs betreffend das erstmalige Auftauchen der mit schwarzem Spray angebrach- ten Schmierereien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzu- ordnen sind (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1, 3 oben und 4 unten, sowie die Aussagen des Hausmeisters in Urk. 3 S. 2. sowie die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 2.3.2.). 5.4. Aufgrund dieser belastenden Indizien besteht ein erheblicher Verdacht an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Gleichwohl kann in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass ein biter am Werk gewesen sein könnte, welcher den Beschuldigten nachahmte.

- 16 - Der Sachverhalt betreffend Dossier 8 lässt sich deshalb nicht mit der rechts- erforderlichen Sicherheit erstellen.

6. Dossier 10; Tags "D._____"/"G._____" und "G._____" an der Unterführung …-Strasse 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 20. August 2009 und dem 23. Oktober 2009 die Tags "D._____" und "G._____" in schwarzer Farbe untereinander und daneben einmal das schwarze Tag "G._____" an die Wand der Unterführung an der …-Strasse … in Zürich gesprayt zu haben (D1 Urk. 21 S. 3). 6.2. Die Vorinstanz hielt den eingeklagten Sachverhalt für erstellt und be- gründete dies mit den Argumenten, dass das Pseudonym "D._____" dem Be- schuldigten zuzuordnen sei, er auch als Mitglied der "G._____"-Crew anzusehen sei, und weiter aufgrund des Umstandes, dass das Crew-Kürzel "G._____" unmit- telbar unter dem Pseudonym "D._____" angebracht wurde, davon auszugehen sei, dass auch das Crew-Kürzel "G._____" vom Beschuldigten stamme. Sodann sei das Pseudonym "D._____" mit denselben Verzierungen – einem "A"-Stern (Asterisk) und einem "Heiligenschein" – versehen, wie die vom Beschuldigten eingestandenen "H._____"-Tags. Auch das alleinstehende Crew-Kürzel "G._____" sei mit solchen Verzierun- gen versehen. Im Übrigen würden sich die eingeklagten Sprayereien deutlich von den weiteren, im Zeitraum vom 20. August 2009 bis zum 23. Oktober 2009 an der Wand der Unterführung an der …-Strasse … in Zürich angebrachten Sprayereien unterscheiden (Urk. 44 S. 16 f.). 6.3. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung hat einmal mehr viel für sich und belastet den Beschuldigten doch erheblich. Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht auch, dass das "D._____"-Tag an der Unterführung …-Strasse in seinem Buchstabenstil samt eines Teils seiner Verzierungen – des vorangehenden As- terisk ("A-Sterns") sowie des krönenden "Heiligenscheins" – sehr stark mit einem der vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-

- 17 - Club übereinstimmt (vgl. die Fotos in D10 Urk. 1 Blatt 9 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 4 unten). Dennoch kann auch hier zu Gunsten des Beschuldigten die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Tags an der Unterführung …-Strasse auch von einer den Beschuldigten nachahmenden Drittperson angebracht worden sein könnten. Für einen sicheren Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten reicht die vorhandene Indizienkette nicht aus. 6.4. Der Sachverhalt betreffend Dossier 10 lässt sich somit nicht erstellen.

7. Dossier 12; Tags "D._____G._____", "G._____D._____" und "G._____" am …-Platz 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 1. September 2009 und dem 13. September 2009 mit schwarzer Farbe die mehrere Meter lan- gen schwarzen Tags "D._____G._____", "G._____D._____" und das silberne Tag "G._____" an die Wand der Personenunterführung am …-Platz in Zürich gesprayt zu haben (D1 Urk. 21 S. 3) 7.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt erstellt mit der (sinngemässen) Begründung, dass die Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" Zusammensetzungen seien des Pseudonyms "D._____" des Beschuldigten und des Kürzels der Crew "G._____", als deren Mitglied er anzu- sehen sei, und dass das Tag "D._____G._____" mit einem vorgängigen Asterisk ("A-Stern") verziert sei, gleich wie eines der vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club (Urk. 44 S. 18 mit Verweis auf S. 14). Das silberne Crew-Kürzel "G._____" sei sodann ebenfalls dem Beschuldig- ten zuzuordnen, da es in unmittelbarer Nähe zu den beiden Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" angebracht worden sei und zudem dem entsprechenden Crew-Kürzel in diesen beiden Tags sehr ähnlich sehe (a.a.O. S. 18).

- 18 - 7.3. Die Umstände, welche die Vorinstanz aufgezählt hat, indizieren zwar bis zu einem gewissen Grade die Täterschaft des Beschuldigten, reichen aber für einen sicheren Nachweis nicht aus. Ob die Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" Zusammensetzungen des Writernamens "D._____" und des Crewkürzels "G._____" darstellen, ist nicht mehr als eine (durchaus begründete) Vermutung. Mangels weiterer, klar den Beschuldigten belastender Beweismittel kann die Wahrscheinlichkeit einer zufällig stilistisch ähnlich arbeitenden oder wil- lentlich nachahmenden Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 12 lässt sich deshalb nicht erstellen.

8. Fazit Die mit Anklage vom 29. Mai 2015 eingeklagten Sachverhalte betreffend Dossiers 8, 10, 12, 14 und 18 können somit nicht erstellt werden. Der Beschuldigte A._____ ist deshalb – abgesehen von der eingestandenen (und bereits rechtskräftigen) Sachbeschädigung betreffend Dossier 1 – einer wei- teren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig und entsprechend freizusprechen. III. Sanktion

1. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat sich demnach (ausschliesslich) der Sachbeschädigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht (Dossier 1). Er verübte diese Taten am 3. Juli 2014, womit sich die Frage einer Zusatzstrafe (zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. August

2012) nicht stellt.

- 19 -

2. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Sachbeschädigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Sachbeschädigung 3.1. Tatbezogene Strafzumessungsfaktoren In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2014 einen verhältnismässig grossen Schriftzug (ca. zwei auf fünf Meter) auf die Rückwand des Hotels K._____ anbrachte und dabei einen doch schon erheblichen Sachschaden von rund Fr. 2'000.– verursachte (D1 Urk. 1 S. 3). Gemessen an der Skala aller denkbaren Sachbeschädigungen wiegt das Tatverschulden objektiv allerdings noch leicht. Der Beschuldigte handelte subjektiv direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er muss sich eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum vorwerfen lassen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der am 3. Juli 2014 begangenen Sachbeschädigung ist gesamthaft betrachtet als leicht einzustufen. Es erscheint angemessen, für diese Tat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen einzusetzen. 3.2. Täterbezogene Strafzumessungsfaktoren 3.2.1. Bezüglich der Lebensgeschichte und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – welche gemäss dessen Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils keine erheblichen Veränderungen erfahren haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.) – kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 24 f.). Mit dieser ist

- 20 - festzuhalten, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten auf die Strafzumessung neutral auswirken. Deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte fünf zum Teil einschlägige Vorstrafen aufweist (Urk. 32). Nur leicht strafmindernd wirkt sich das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis aus. Nachdem er in flagranti erwischt wurde (vgl. D1 Urk. 1), blieb ihm praktisch keine andere Wahl, als die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung einzugestehen. 3.2.2. Aufgrund der vorerwähnten täterbezogenen Strafzumessungs- faktoren rechtfertigt sich eine Erhöhung der Geldstrafe von 30 auf rund 55 Tagessätze.

4. Hinderung einer Amtshandlung 4.1. Tatbezogene Strafzumessungsfaktoren Der Beschuldigte sprang, als er durch die angerückten Polizisten auf- gefordert wurde, vom Vordach herunterzusteigen, aus einer Höhe von ca. drei Metern herunter und rannte weg. Trotz weiterer mehrmaliger Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, setzte er seine Flucht fort. Erst nach Aufbietung einer weiteren Streifenwagenbesatzung gelang schliesslich die Festnahme des Beschuldigten (vgl. D1 Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte hat sich damit hartnäckig einer Amtshandlung zu entziehen versucht. Sein Verschulden liegt objektiv betrachtet nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, ging es ihm doch ausschliesslich darum, sich seiner Festnahme und dem drohenden Strafverfahren zu entziehen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung wiegt auch gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Es erscheint angemessen, für die vorerwähnte Straftat – isoliert für sich betrachtet – von einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszugehen.

- 21 - 4.2. Täterbezogene Strafzumessungsfaktoren 4.2.1. Die Lebensgeschichte und die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschuldigten wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind demgegenüber deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Sein Geständnis wirkt sich nur marginal aus. 4.2.2. Aufgrund der vorerwähnten täterbezogenen Strafzumessungs- faktoren ist die Geldstrafe für die Hinderung der Amtshandlung von 10 Tagessätzen auf 15 Tagessätze zu erhöhen.

5. Gesamtstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung (vgl. Ziff. 3.2.2.) aufgrund der Hinderung einer Amtshandlung auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Dabei ist festzuhalten, dass 1 Tagessatz durch die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft abgegolten ist (Art. 51 StGB).

6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB Satz 2). Der Beschuldigte erzielt zurzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'800.– (zuzüglich 13. Monatslohn). Er hat Schulden von rund Fr. 20'000.–. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und deren gemeinsamen Sohn, der 7 Monate alt ist (vgl. Prot. II S. 3 ff.). In Anbetracht dieser Umstände, namentlich seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzusetzen.

- 22 -

7. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

8. Vollzug Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten kann ihm keine gute Legalprognose gestellt werden. Die heute auszufällende Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche

1. Privatkläger C._____ Der Privatkläger C._____ (Geschädigter aus Dossier 18) machte Schaden- ersatz in der Gesamthöhe von Fr. 618.70 geltend (Urk. 28). Die Zivilklage des Privatklägers ist beziffert und substantiiert, womit die Spruchreife im Sinne von Art. 126 StPO erreicht ist (vgl. BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 42) und somit über die Zivilklage zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafrichter im Adhäsionsverfahren an den von ihm im Schuldpunkt erstell- ten Sachverhalt gebunden, selbst wenn dieser nur in Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro reo zustande kam (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010). Wie dargelegt musste die Täterschaft des Beschuldigten betreffend Dossier 18 in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo offen bleiben und der Be- schuldigte ist deshalb vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Aufgrund dieser für den Adhäsionsprozess verbindlichen Feststellungen fehlt es an den zi- vilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR, weshalb das Schadener- satzbegehren des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist.

- 23 -

2. Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zürich Die Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zürich, macht Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 3'039.45 geltend (D5 Urk. 3, D8 Urk. 3, D10 Urk. 1 Blatt 6 und 9, D11 Urk. 3, D12 Urk. 3 und 4, D13 Urk. 3, D14 Urk. 3). Dem Beschuldigten konnten die entsprechenden Sprayereien nicht nachge- wiesen werden. Das von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzbe- gehren ist deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Fünftel aufzuerlegen, und im Übrigen, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel. Für die Zeit bis 19. August 2015, in der er durch seinen Verteidiger erbeten verteidigt war, verlangt der Beschuldigte eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (Urk. 52 S. 21). Eine solche erscheint gestützt auf die Honorarno- te vom 31. August 2015 (Urk. 34/7) angemessen und ist ihm deshalb aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 51 und 53), sind auf die Gerichtskasse zu neh- men.

- 24 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Einleitung Hinsichtlich des zusammengefassten Anklagevorwurfs betreffend die Sach- beschädigungen, der Stellungnahmen des Beschuldigten sowie der Vorbringen des Verteidigers zum Anklagevorwurf, der vorhandenen Beweismittel und der Terminologie sowie der Gepflogenheiten in der Sprayerszene kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 8-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Ausführungen zu diesen Punkten sind nachfolgend, soweit nötig, im Rahmen der Prüfung der einzelnen Sachbeschädigungen vorzu- nehmen.

- 7 -

E. 2 Zu den Tags "D._____", "E._____", "F._____" und "G._____" sowie den Ver- zierungen

E. 2.1 Tag "D._____"

E. 2.1.1 Der Beschuldigte gab anlässlich eines früheren Verfahrens zu, dass er am 20. Februar 2010 mehrere Tags mit dem Schriftzug "D._____" im "H._____"-Club an der …-Allee … in Zürich angebracht hatte (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 [Untersuchungsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl], Urk. 15 S. 2 und Urk. 4 S. 1 [Fotos 1 und 2] und S. 4 [Foto 2]). Er bezeichnete die von ihm gespra- yten "D._____"-Schriftzüge selber als Tags (a.a.O.), machte zur inhaltlichen Be- deutung derselben allerdings keine Aussagen.

E. 2.1.2 Die Vorinstanz argumentierte, dass es sich bei "D._____" um eine Abkürzung des Tags "E._____" handle und diese beiden Tags das Pseudonym bzw. persönliche Erkennungszeichen des Beschuldigten darstellen würden. Dies sei deswegen so, weil die Buchstaben 1 und 2 beim Tag "D._____" und beim Tag "E._____" (stilistisch) sehr ähnlich seien, in verschiedenen Fällen beide Tags gleichzeitig mit dem weiteren Tag "F._____", welches ein Crew-Kürzel darstelle, angebracht worden seien und überdies das Tag "E._____" in einem sog. gespray- ten Mitgliederverzeichnis der "G._____"-Crew aufgeführt werde, welche die Vor- gängerin der "F._____"-Crew gewesen sei (vgl. Urk. 44 S. 10 f. und S. 13).

E. 2.1.3 Diese Argumentation der Vorinstanz ist grundsätzlich überzeugend (vgl. dazu auch nachstehende Ziff. 2.3.). Mit letzter Sicherheit lässt sich allerdings nicht entscheiden, ob die "D._____"-Schriftzüge im "H._____"-Club das Pseudo- nym des Beschuldigten (bzw. eine Kurzform desselben) oder Tags mit irgend ei- ner anderen Bedeutung darstellen. Von zentraler Bedeutung ist jedenfalls, dass die "D._____"-Tags in dem Stil, wie sie im "H._____"-Club angebracht wurden, nachweislich der Handschrift des Beschuldigten zuzuordnen sind. Dem individuellen Stil eines Sprayers kommt innerhalb der Sprayerszene ei- ne grosse Bedeutung zu: Der style, wie er im Szenejargon genannt wird, bezeich- net die spezielle Art der Kreation bzw. das Charakteristikum in den Bildern eines

- 8 - writers (Sprayers). Dazu gehört u. a. das individuelle Gestalten von Buchstaben sowie das Einsetzen bestimmter Stilelemente, so dass ein stimmiger, eigener Stil entsteht. Einen guten (möglichst einzigartigen) style zu kreieren, gilt als erstre- benswert und ist eines der höchsten Ziele eines writers (vgl. das Stichwort "Style" im Artikel "Graffiti-Jargon" auf Wikipedia, abgerufen am 23.2.2016). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 33 S. 10) ist dem Gericht (und weiteren Strafverfolgungsbehörden) keineswegs verwehrt, selber eine Wür- digung der stilistischen Erscheinung von Sprayereien vorzunehmen, können doch

– jedenfalls auffällige – Gemeinsamkeiten oder Differenzen ohne Weiteres auch für Laien auf dem Gebiet der Schriftanalyse oder der Kunst erkennbar sein (vgl. hiezu auch das Urteil SB140567 des Obergerichts vom 24. April 2015).

E. 2.2 Tag "E._____"

E. 2.2.1 Aufgrund der aus dem früheren Verfahren betreffend den "H._____"- Club zur Verfügung stehenden Beweismittel kann – trotz (bereits damaligem) Be- streiten des Beschuldigten – mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass das Tag "E._____" auf einem Holzpfosten der Haupthalle die- ses Clubs (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 2 unten) auf den Beschuldigten zu- rückzuführen ist: Aus den glaubhaften Aussagen des damaligen Hausmeisters des Clubs geht hervor, dass dieses Tag am selben Abend angebracht wurde, als der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er (mit der gleichen Sprayfarbe) das (eingestandene) Tag "D._____" sprayte (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 3 S. 2 und Urk. 4 S.1 f.). Ein Vergleich der polizeilich fotografierten (eingestande- nen) "D._____"-Tags an der Wand der Haupthalle des "H._____"-Clubs und des Tags "E._____" am Holzpfosten dieser Haupthalle zeigt sodann auch für einen (graphologischen) Laien deutlich, dass diese Tags nicht etwa bloss grob stilistisch ähnlich sind, sondern die gleiche Handschrift tragen. Dies zeigt sich zum Einen namentlich anhand des gerundeten Scheitels (Oberbogens) des Buchstabens A, dessen Aufstrich (linke Hälfte) ausgeprägter geschwungen ist als dessen Abstrich (rechte Hälfte), was zu einer charakteristischen Asymmetrie des Buchstabens führt. Eine individuelle Charakteristik zeigt auch der Buchstabe 1, dessen (ge- schwungener) Aufstrich nach links zu kippen scheint und dessen Bauchbogen

- 9 - nicht an der Aufstrichslinie endet, sondern diese kreuzt und dahinter noch ein Stück weiter geht (vgl. die Fotos in Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S.1 f. und S. 4 un- ten).

E. 2.2.2 Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. 2.1.2. f.), ist aufgrund des Umstandes, dass das Tag "E._____" in einem gesprayten Mitgliederverzeichnis auftaucht, davon auszugehen, dass es den Namen eines writers darstellt (vgl. das Foto dieses – nicht vom Beschuldigten, sondern dem Mitglied "I._____" [J._____] gesprayten – Mitgliederverzeichnisses in D1 Urk. 10/4 S. 3). Die Verwendung des Tag "E._____" durch den Beschuldigten im "H._____"-Club lässt den weiteren Schluss zu, dass es dessen persönliches Pseudonym darstellt. Über dessen in- haltliche Bedeutung hinaus ist allerdings auch hier (wie schon beim Tag "D._____") von zentraler Bedeutung, dass der Schriftzug "E._____", wie er im charakteristischen Stil im "H._____"-Club angebracht wurde, nachweislich der Hand des Beschuldigten zugeordnet werden kann.

E. 2.3 Tag "F._____"

E. 2.3.1 Beim Tag "F._____" (bisweilen auch: "F._____ 94") handelt es sich gemäss den überzeugenden – und von Seiten des Beschuldigten insoweit auch nicht bestrittenen – Ermittlungen der Polizei um ein sogenanntes Crewtag, d.h. das Kürzel einer Gruppe von Sprayern (D1 Urk. 2 S. 3, Urk. 3 S. 1). Wie die Vo- rinstanz überzeugend darlegte (Urk. 44 S. 10 f.), bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte als eines von deren Mitglieder angesehen werden muss bzw. zu- mindest mit der F._____-Crew in enge Verbindung zu bringen ist: Der Beschuldig- te wurde am 3. Juli 2014 durch die Polizei dabei beobachtet, wie er ein Crewkür- zel F._____ darstellendes Graffiti sprayte. Seine Behauptung, das Graffiti sei noch nicht fertig gewesen und er habe die Buchstabenfolge "…" sprayen wollen, entlarvt sich in Anbetracht der vollständig gerahmten Buchstaben des F._____- Schriftzugs, namentlich auch des "…", und der angebrachten Verzierungen als of- fensichtliche Schutzbehauptung (vgl. das Foto in D1 Urk. 8). Auch wurde auf sei- nem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Computer ein Dokument mit dem Namen "F._____ 94" gefunden (vgl. D1 Urk. 16/4 S. 3).

- 10 -

E. 2.3.2 Bereits unter den Tags im "H._____"-Club aus dem Jahr 2010 – wel- che aufgrund der glaubhaften Beobachtungen des Hausmeisters dieses Clubs am selben Abend angebracht worden sind, an dem der Beschuldigte die von ihm ein- gestandenen Tags "D._____" an der Wand der Haupthalle anbrachte – findet sich (zweimal) das Crewtag F._____. Schon diese wurden demnach mit höchster Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten angebracht (vgl. die Fotos in Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S.3 oben und S. 4 unten).

E. 2.4 Tag "G._____" Wie den Ermittlungen der Polizei entnommen werden kann, nannte sich die F._____-Crew früher G._____-Crew. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Mitgliedschaft des Beschuldigten bei der nachmaligen F._____-Crew, seines im Handy gespeicherten Kontakts des "G._____"- sowie "F._____"- Mitgliedes J._____ und des weiteren Umstandes, dass der Name "E._____" in einem ge- sprayten Mitgliederverzeichnis des "G._____"-Crew enthalten sei, und als dessen Pseudonym angesehen werden müsse, auch davon ausgegangen werden müs- se, dass der Beschuldigte bereits Mitglied der G._____-Crew gewesen sei (Urk. 44 S. 12). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt.

E. 2.5 Verzierungen Mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 13), ist festzuhalten, dass die Verzierungen, welche an den vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club anzu- treffen sind – ein Ausrufezeichen, ein "Heiligenschein" und ein "A-Stern" (As- terisk) – bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die einzelnen eingeklag- ten Sprayereien dem Beschuldigten zugeordnet werden können, mit zu berück- sichtigen sind.

E. 3 Dossier 14; Tag "E._____" an der Unterführung …-Platz

E. 3.1 Tatbezogene Strafzumessungsfaktoren In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2014 einen verhältnismässig grossen Schriftzug (ca. zwei auf fünf Meter) auf die Rückwand des Hotels K._____ anbrachte und dabei einen doch schon erheblichen Sachschaden von rund Fr. 2'000.– verursachte (D1 Urk. 1 S. 3). Gemessen an der Skala aller denkbaren Sachbeschädigungen wiegt das Tatverschulden objektiv allerdings noch leicht. Der Beschuldigte handelte subjektiv direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er muss sich eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum vorwerfen lassen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der am 3. Juli 2014 begangenen Sachbeschädigung ist gesamthaft betrachtet als leicht einzustufen. Es erscheint angemessen, für diese Tat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen einzusetzen.

E. 3.2 Täterbezogene Strafzumessungsfaktoren

E. 3.2.1 Bezüglich der Lebensgeschichte und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – welche gemäss dessen Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils keine erheblichen Veränderungen erfahren haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.) – kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 24 f.). Mit dieser ist

- 20 - festzuhalten, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten auf die Strafzumessung neutral auswirken. Deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte fünf zum Teil einschlägige Vorstrafen aufweist (Urk. 32). Nur leicht strafmindernd wirkt sich das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis aus. Nachdem er in flagranti erwischt wurde (vgl. D1 Urk. 1), blieb ihm praktisch keine andere Wahl, als die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung einzugestehen.

E. 3.2.2 Aufgrund der vorerwähnten täterbezogenen Strafzumessungs- faktoren rechtfertigt sich eine Erhöhung der Geldstrafe von 30 auf rund 55 Tagessätze.

4. Hinderung einer Amtshandlung

E. 3.5 Betreffend Dossier 14 lässt sich der eingeklagte Sachverhalt demnach nicht erstellen.

E. 4 Dossier 18; Tag "F._____ 94 E._____" an einem Lieferwagen

E. 4.1 Tatbezogene Strafzumessungsfaktoren Der Beschuldigte sprang, als er durch die angerückten Polizisten auf- gefordert wurde, vom Vordach herunterzusteigen, aus einer Höhe von ca. drei Metern herunter und rannte weg. Trotz weiterer mehrmaliger Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, setzte er seine Flucht fort. Erst nach Aufbietung einer weiteren Streifenwagenbesatzung gelang schliesslich die Festnahme des Beschuldigten (vgl. D1 Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte hat sich damit hartnäckig einer Amtshandlung zu entziehen versucht. Sein Verschulden liegt objektiv betrachtet nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, ging es ihm doch ausschliesslich darum, sich seiner Festnahme und dem drohenden Strafverfahren zu entziehen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung wiegt auch gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Es erscheint angemessen, für die vorerwähnte Straftat – isoliert für sich betrachtet – von einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszugehen.

- 21 -

E. 4.2 Täterbezogene Strafzumessungsfaktoren

E. 4.2.1 Die Lebensgeschichte und die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschuldigten wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind demgegenüber deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Sein Geständnis wirkt sich nur marginal aus.

E. 4.2.2 Aufgrund der vorerwähnten täterbezogenen Strafzumessungs- faktoren ist die Geldstrafe für die Hinderung der Amtshandlung von 10 Tagessätzen auf 15 Tagessätze zu erhöhen.

5. Gesamtstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung (vgl. Ziff. 3.2.2.) aufgrund der Hinderung einer Amtshandlung auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Dabei ist festzuhalten, dass 1 Tagessatz durch die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft abgegolten ist (Art. 51 StGB).

6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB Satz 2). Der Beschuldigte erzielt zurzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'800.– (zuzüglich 13. Monatslohn). Er hat Schulden von rund Fr. 20'000.–. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und deren gemeinsamen Sohn, der 7 Monate alt ist (vgl. Prot. II S. 3 ff.). In Anbetracht dieser Umstände, namentlich seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzusetzen.

- 22 -

7. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

E. 4.4 Der Sachverhalt betreffend Dossier 18 lässt sich somit nicht erstellen.

E. 5 Dossier 8; Graffiti "D'._____", Tags "D._____" und "G._____" an einer Glas- wand

E. 5.1 Laut Anklage soll der Beschuldigte zwischen dem 20. August 2009 und dem 23. Oktober 2009 den grossflächigen gelben, schwarz umrahmten Schriftzug "D._____" [recte: "D'._____"] mit den gelben Tags "D._____" und "G._____" auf eine Glaswand der Werft der L._____ (L._____) gesprayt haben (D1 Urk. 21 S. 2).

E. 5.2 Die Vorinstanz hielt die Täterschaft des Beschuldigten für erstellt auf- grund der Überlegungen, dass die Wortfolge "D._____" als Pseudonym des Be- schuldigten angesehen werden müsse, er als ein Mitglied der G._____-Crew zu betrachten sei, am Graffiti auf der Glaswand keine weiteren Writer-Pseudonyme ersichtlich seien und dieses im Übrigen auch Verzierungen enthalte – namentlich zwei "A"-Sterne und ein Ausrufezeichen – wie die vom Beschuldigten eingestan- denen "H._____"-Tags (Urk. 44 S. 15 f.). 5.3.1. Die Argumente, welche die Vorinstanz aufgezählt hat, belasten den Beschuldigten tatsächlich.

- 15 - 5.3.2. Zusätzlich für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der Stil der gesprayten Buchstaben: So weist das "D._____"-Tag die gleichen Charakteristiken auf, die an den vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club beobachtet werden können: Der Buchstabe "1" scheint nach links zu kippen und weist einen die Aufstrichslinie überkreuzenden Bogen auf, und der Buchstabe "2" besitzt einen asymmetrischen Scheitel (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1 und 4). Wie an zwei der "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club wird sodann auch das "D._____"-Tag an der Glaswand mit einem Ausrufezeichen abgeschlossen, das sich nach rechts neigt (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1 unten und 4 unten). Einem solchen Zeichen kommt aller- dings – gleich wie dem Asterisk – keine übermässige Bedeutung zu, ist es als Verzierung von graffitis doch relativ häufig zu beobachten. Hinzu kommt, dass auch der charakteristische Buchstabe "…" aus dem "G._____"-Tag an der Glaswand – der aufgrund seines zusätzlichen Abstriches auch für ein nach unten offenes "…" gehalten werden könnte – stark an densel- ben Buchstaben der "F._____"-Tags aus dem "H._____"-Club erinnert, welche von der damals ermittelnden Polizei tatsächlich als "F1._____"-Tag gelesen wur- den und aufgrund der glaubhaften Wahrnehmungen des Hausmeisters dieses Clubs betreffend das erstmalige Auftauchen der mit schwarzem Spray angebrach- ten Schmierereien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzu- ordnen sind (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1, 3 oben und 4 unten, sowie die Aussagen des Hausmeisters in Urk. 3 S. 2. sowie die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 2.3.2.).

E. 5.4 Aufgrund dieser belastenden Indizien besteht ein erheblicher Verdacht an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Gleichwohl kann in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass ein biter am Werk gewesen sein könnte, welcher den Beschuldigten nachahmte.

- 16 - Der Sachverhalt betreffend Dossier 8 lässt sich deshalb nicht mit der rechts- erforderlichen Sicherheit erstellen.

E. 6 Dossier 10; Tags "D._____"/"G._____" und "G._____" an der Unterführung …-Strasse

E. 6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 20. August 2009 und dem 23. Oktober 2009 die Tags "D._____" und "G._____" in schwarzer Farbe untereinander und daneben einmal das schwarze Tag "G._____" an die Wand der Unterführung an der …-Strasse … in Zürich gesprayt zu haben (D1 Urk. 21 S. 3).

E. 6.2 Die Vorinstanz hielt den eingeklagten Sachverhalt für erstellt und be- gründete dies mit den Argumenten, dass das Pseudonym "D._____" dem Be- schuldigten zuzuordnen sei, er auch als Mitglied der "G._____"-Crew anzusehen sei, und weiter aufgrund des Umstandes, dass das Crew-Kürzel "G._____" unmit- telbar unter dem Pseudonym "D._____" angebracht wurde, davon auszugehen sei, dass auch das Crew-Kürzel "G._____" vom Beschuldigten stamme. Sodann sei das Pseudonym "D._____" mit denselben Verzierungen – einem "A"-Stern (Asterisk) und einem "Heiligenschein" – versehen, wie die vom Beschuldigten eingestandenen "H._____"-Tags. Auch das alleinstehende Crew-Kürzel "G._____" sei mit solchen Verzierun- gen versehen. Im Übrigen würden sich die eingeklagten Sprayereien deutlich von den weiteren, im Zeitraum vom 20. August 2009 bis zum 23. Oktober 2009 an der Wand der Unterführung an der …-Strasse … in Zürich angebrachten Sprayereien unterscheiden (Urk. 44 S. 16 f.).

E. 6.3 Die erstinstanzliche Beweiswürdigung hat einmal mehr viel für sich und belastet den Beschuldigten doch erheblich. Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht auch, dass das "D._____"-Tag an der Unterführung …-Strasse in seinem Buchstabenstil samt eines Teils seiner Verzierungen – des vorangehenden As- terisk ("A-Sterns") sowie des krönenden "Heiligenscheins" – sehr stark mit einem der vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-

- 17 - Club übereinstimmt (vgl. die Fotos in D10 Urk. 1 Blatt 9 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 4 unten). Dennoch kann auch hier zu Gunsten des Beschuldigten die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Tags an der Unterführung …-Strasse auch von einer den Beschuldigten nachahmenden Drittperson angebracht worden sein könnten. Für einen sicheren Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten reicht die vorhandene Indizienkette nicht aus.

E. 6.4 Der Sachverhalt betreffend Dossier 10 lässt sich somit nicht erstellen.

E. 7 Dossier 12; Tags "D._____G._____", "G._____D._____" und "G._____" am …-Platz

E. 7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 1. September 2009 und dem 13. September 2009 mit schwarzer Farbe die mehrere Meter lan- gen schwarzen Tags "D._____G._____", "G._____D._____" und das silberne Tag "G._____" an die Wand der Personenunterführung am …-Platz in Zürich gesprayt zu haben (D1 Urk. 21 S. 3)

E. 7.2 Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt erstellt mit der (sinngemässen) Begründung, dass die Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" Zusammensetzungen seien des Pseudonyms "D._____" des Beschuldigten und des Kürzels der Crew "G._____", als deren Mitglied er anzu- sehen sei, und dass das Tag "D._____G._____" mit einem vorgängigen Asterisk ("A-Stern") verziert sei, gleich wie eines der vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club (Urk. 44 S. 18 mit Verweis auf S. 14). Das silberne Crew-Kürzel "G._____" sei sodann ebenfalls dem Beschuldig- ten zuzuordnen, da es in unmittelbarer Nähe zu den beiden Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" angebracht worden sei und zudem dem entsprechenden Crew-Kürzel in diesen beiden Tags sehr ähnlich sehe (a.a.O. S. 18).

- 18 -

E. 7.3 Die Umstände, welche die Vorinstanz aufgezählt hat, indizieren zwar bis zu einem gewissen Grade die Täterschaft des Beschuldigten, reichen aber für einen sicheren Nachweis nicht aus. Ob die Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" Zusammensetzungen des Writernamens "D._____" und des Crewkürzels "G._____" darstellen, ist nicht mehr als eine (durchaus begründete) Vermutung. Mangels weiterer, klar den Beschuldigten belastender Beweismittel kann die Wahrscheinlichkeit einer zufällig stilistisch ähnlich arbeitenden oder wil- lentlich nachahmenden Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 12 lässt sich deshalb nicht erstellen.

E. 8 Vollzug Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten kann ihm keine gute Legalprognose gestellt werden. Die heute auszufällende Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche

1. Privatkläger C._____ Der Privatkläger C._____ (Geschädigter aus Dossier 18) machte Schaden- ersatz in der Gesamthöhe von Fr. 618.70 geltend (Urk. 28). Die Zivilklage des Privatklägers ist beziffert und substantiiert, womit die Spruchreife im Sinne von Art. 126 StPO erreicht ist (vgl. BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 42) und somit über die Zivilklage zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafrichter im Adhäsionsverfahren an den von ihm im Schuldpunkt erstell- ten Sachverhalt gebunden, selbst wenn dieser nur in Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro reo zustande kam (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010). Wie dargelegt musste die Täterschaft des Beschuldigten betreffend Dossier 18 in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo offen bleiben und der Be- schuldigte ist deshalb vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Aufgrund dieser für den Adhäsionsprozess verbindlichen Feststellungen fehlt es an den zi- vilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR, weshalb das Schadener- satzbegehren des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist.

- 23 -

2. Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zürich Die Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zürich, macht Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 3'039.45 geltend (D5 Urk. 3, D8 Urk. 3, D10 Urk. 1 Blatt 6 und 9, D11 Urk. 3, D12 Urk. 3 und 4, D13 Urk. 3, D14 Urk. 3). Dem Beschuldigten konnten die entsprechenden Sprayereien nicht nachge- wiesen werden. Das von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzbe- gehren ist deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Fünftel aufzuerlegen, und im Übrigen, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel. Für die Zeit bis 19. August 2015, in der er durch seinen Verteidiger erbeten verteidigt war, verlangt der Beschuldigte eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (Urk. 52 S. 21). Eine solche erscheint gestützt auf die Honorarno- te vom 31. August 2015 (Urk. 34/7) angemessen und ist ihm deshalb aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 51 und 53), sind auf die Gerichtskasse zu neh- men.

- 24 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 31. August 2015 bezüglich Dispositivziffer 1 teil- weise (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung betreffend Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Das Verfahren betreffend Dossiers 5, 11 und 13 wird eingestellt.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist einer weiteren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– , wovon ein Tagessatz als durch Haft abgegolten gilt.
  7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zü- rich wird abgewiesen.
  8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. - 25 -
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'154.– amtliche Verteidigung
  10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu einem Fünftel auferlegt und im Übrigen, samt den Kosten des Beru- fungsverfahrens, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.
  11. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der erbetenen Verteidigung bis zum
  12. August 2015 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger gemäss vorinstanzlichem Rubrum (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 26 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso mit Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)."
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150452-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Er- satzoberrichterin lic. iur. Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 11. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2015 (GG150142)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 29. Mai 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 10'000.–), dies teilweise als Zusatzstrafe zu der von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom

22. August 2012 ausgefällten Strafe. Ein Tagessatz ist durch Haft abgegol- ten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zürich, Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 3'039.45 zu leisten.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 618.70 zu leisten.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'055.50 Auslagen Untersuchung Fr. 3'609.15 amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv Ziff. 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für dessen Aufwendun- gen und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 3'609.15 (inkl. Fr. 267.35 MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2)

1. Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. A._____ sei lediglich bezüglich Dossier 1 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sin- ne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Die Verfahren betreffend die Dossiers 5, 11, 13 und 14 seien einzustellen. Von den übrigen Vorwürfen sei A._____ freizusprechen.

2. Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.– zu be- strafen – unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Die Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils seien aufzu- heben. Die Zivilansprüche seien aufzuheben bzw. bei den verjährten Dossiers auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Die Kos- ten des erstinstanzlichen Urteils seien zu 1/5 A._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. A._____ sei für die

- 4 - kosten der bis zum 19. August 2015 erbetenen Verteidigung eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ I. Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 28. September 2015 gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz innert Frist Berufung anmelden (Urk. 37). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 26. Oktober 2015 (Urk. 42/2) liess er mit Eingabe vom 14. November 2015 (Poststempel:

16. November 2015) fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45; vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Seitens der Privatkläger (vgl. Urk. 46) liess sich niemand vernehmen.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Schuldspruch der Hinderung ei- ner Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB nicht angefochten. Auch hat er den Schuldspruch der Sachbeschädigung betreffend Dossier 1 akzeptiert.

- 5 - Im entsprechenden Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft er- wachsen, was vorab festzustellen ist.

3. Strafantrag Gültige Strafanträge hinsichtlich der noch zu beurteilenden Sachbeschädi- gungen liegen vor. Zur Begründung kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche sei- tens des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen wurden.

4. Verjährung 4.1. Die Verteidigung macht einmal mehr geltend, dass die Sachbeschädi- gungen betreffend Dossiers 5, 11, 13 und 14 als Übertretungen im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren und damit als verjährt zu betrachten seien (Urk. 52 S. 2 ff.). 4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass auch kleinere Sprayereien im Re- gelfalle ohne Weiteres einen Sachschaden von über Fr. 300.– verursachten, die- se Tatsache dem Beschuldigten aufgrund seiner Erfahrung in der Sprayerszene bekannt gewesen und von ihm in Kauf genommen worden sei, die hier interessie- renden Sachbeschädigungen deshalb nicht als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu qualifizieren und somit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung auch nicht verjährt gewesen seien (Urk. 44 S. 6 f.). 4.3. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass grundsätzlich nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters, entscheidend für die Tatprivilegie- rung ist. Bestehen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Täter einen höheren Schaden gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hat, verbleibt letztlich doch nur das objektive Kriterium der Schadenshöhe, auf welches abge- stellt werden kann.

a) Im Falle der Dossiers 5, 11 und 13 lag der Schaden unter dem Grenzwert von Fr. 300.–. Objektive Anhaltspunkte, dass der Willen des Beschuldigten, wenn auch nur im Sinne einer Inkaufnahme, auf einen höheren Betrag gerichtet war,

- 6 - sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein das generelle Wissen des Beschuldigten, dass auch kleinere Sprayereien im Regelfalle einen Sachschaden von über Fr. 300.– verursachen können, reicht nicht aus, um auf einen entsprechenden konkreten Eventualvorsatz in den genannten Fällen zu schliessen. Damit kann letztlich ausschliesslich der objektive Schaden herangezogen werden. Somit ist in den obgenannten Fällen von Übertretungen auszugehen, die demzufolge (vgl. Art. 109 StGB) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt waren. Das Verfahren ist demnach betreffend die Dossiers 5, 11 und 13 einzustel- len.

b) Hingegen lag der Schaden im Fall der eingeklagten Sachbeschädigung betreffend Dossier 14 mit Fr. 324.– über der für die Anwendung von Art. 172ter StGB relevanten Grenze von Fr. 300.–. Der Auffassung der Verteidigung (Urk. 52 S. 4), dass dieser höchstrichterlich festgesetzte Grenzwert der Teuerung anzu- passen wäre, kann nicht gefolgt werden. Die vorgeworfene Sachbeschädigung betreffend Dossier 14 kann demnach nicht als Übertretung qualifiziert werden und war somit im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt noch nicht verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). II. Sachverhalt

1. Einleitung Hinsichtlich des zusammengefassten Anklagevorwurfs betreffend die Sach- beschädigungen, der Stellungnahmen des Beschuldigten sowie der Vorbringen des Verteidigers zum Anklagevorwurf, der vorhandenen Beweismittel und der Terminologie sowie der Gepflogenheiten in der Sprayerszene kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 8-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Ausführungen zu diesen Punkten sind nachfolgend, soweit nötig, im Rahmen der Prüfung der einzelnen Sachbeschädigungen vorzu- nehmen.

- 7 -

2. Zu den Tags "D._____", "E._____", "F._____" und "G._____" sowie den Ver- zierungen 2.1. Tag "D._____" 2.1.1. Der Beschuldigte gab anlässlich eines früheren Verfahrens zu, dass er am 20. Februar 2010 mehrere Tags mit dem Schriftzug "D._____" im "H._____"-Club an der …-Allee … in Zürich angebracht hatte (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 [Untersuchungsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl], Urk. 15 S. 2 und Urk. 4 S. 1 [Fotos 1 und 2] und S. 4 [Foto 2]). Er bezeichnete die von ihm gespra- yten "D._____"-Schriftzüge selber als Tags (a.a.O.), machte zur inhaltlichen Be- deutung derselben allerdings keine Aussagen. 2.1.2. Die Vorinstanz argumentierte, dass es sich bei "D._____" um eine Abkürzung des Tags "E._____" handle und diese beiden Tags das Pseudonym bzw. persönliche Erkennungszeichen des Beschuldigten darstellen würden. Dies sei deswegen so, weil die Buchstaben 1 und 2 beim Tag "D._____" und beim Tag "E._____" (stilistisch) sehr ähnlich seien, in verschiedenen Fällen beide Tags gleichzeitig mit dem weiteren Tag "F._____", welches ein Crew-Kürzel darstelle, angebracht worden seien und überdies das Tag "E._____" in einem sog. gespray- ten Mitgliederverzeichnis der "G._____"-Crew aufgeführt werde, welche die Vor- gängerin der "F._____"-Crew gewesen sei (vgl. Urk. 44 S. 10 f. und S. 13). 2.1.3. Diese Argumentation der Vorinstanz ist grundsätzlich überzeugend (vgl. dazu auch nachstehende Ziff. 2.3.). Mit letzter Sicherheit lässt sich allerdings nicht entscheiden, ob die "D._____"-Schriftzüge im "H._____"-Club das Pseudo- nym des Beschuldigten (bzw. eine Kurzform desselben) oder Tags mit irgend ei- ner anderen Bedeutung darstellen. Von zentraler Bedeutung ist jedenfalls, dass die "D._____"-Tags in dem Stil, wie sie im "H._____"-Club angebracht wurden, nachweislich der Handschrift des Beschuldigten zuzuordnen sind. Dem individuellen Stil eines Sprayers kommt innerhalb der Sprayerszene ei- ne grosse Bedeutung zu: Der style, wie er im Szenejargon genannt wird, bezeich- net die spezielle Art der Kreation bzw. das Charakteristikum in den Bildern eines

- 8 - writers (Sprayers). Dazu gehört u. a. das individuelle Gestalten von Buchstaben sowie das Einsetzen bestimmter Stilelemente, so dass ein stimmiger, eigener Stil entsteht. Einen guten (möglichst einzigartigen) style zu kreieren, gilt als erstre- benswert und ist eines der höchsten Ziele eines writers (vgl. das Stichwort "Style" im Artikel "Graffiti-Jargon" auf Wikipedia, abgerufen am 23.2.2016). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 33 S. 10) ist dem Gericht (und weiteren Strafverfolgungsbehörden) keineswegs verwehrt, selber eine Wür- digung der stilistischen Erscheinung von Sprayereien vorzunehmen, können doch

– jedenfalls auffällige – Gemeinsamkeiten oder Differenzen ohne Weiteres auch für Laien auf dem Gebiet der Schriftanalyse oder der Kunst erkennbar sein (vgl. hiezu auch das Urteil SB140567 des Obergerichts vom 24. April 2015). 2.2. Tag "E._____" 2.2.1. Aufgrund der aus dem früheren Verfahren betreffend den "H._____"- Club zur Verfügung stehenden Beweismittel kann – trotz (bereits damaligem) Be- streiten des Beschuldigten – mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass das Tag "E._____" auf einem Holzpfosten der Haupthalle die- ses Clubs (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 2 unten) auf den Beschuldigten zu- rückzuführen ist: Aus den glaubhaften Aussagen des damaligen Hausmeisters des Clubs geht hervor, dass dieses Tag am selben Abend angebracht wurde, als der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er (mit der gleichen Sprayfarbe) das (eingestandene) Tag "D._____" sprayte (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 3 S. 2 und Urk. 4 S.1 f.). Ein Vergleich der polizeilich fotografierten (eingestande- nen) "D._____"-Tags an der Wand der Haupthalle des "H._____"-Clubs und des Tags "E._____" am Holzpfosten dieser Haupthalle zeigt sodann auch für einen (graphologischen) Laien deutlich, dass diese Tags nicht etwa bloss grob stilistisch ähnlich sind, sondern die gleiche Handschrift tragen. Dies zeigt sich zum Einen namentlich anhand des gerundeten Scheitels (Oberbogens) des Buchstabens A, dessen Aufstrich (linke Hälfte) ausgeprägter geschwungen ist als dessen Abstrich (rechte Hälfte), was zu einer charakteristischen Asymmetrie des Buchstabens führt. Eine individuelle Charakteristik zeigt auch der Buchstabe 1, dessen (ge- schwungener) Aufstrich nach links zu kippen scheint und dessen Bauchbogen

- 9 - nicht an der Aufstrichslinie endet, sondern diese kreuzt und dahinter noch ein Stück weiter geht (vgl. die Fotos in Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S.1 f. und S. 4 un- ten). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. 2.1.2. f.), ist aufgrund des Umstandes, dass das Tag "E._____" in einem gesprayten Mitgliederverzeichnis auftaucht, davon auszugehen, dass es den Namen eines writers darstellt (vgl. das Foto dieses – nicht vom Beschuldigten, sondern dem Mitglied "I._____" [J._____] gesprayten – Mitgliederverzeichnisses in D1 Urk. 10/4 S. 3). Die Verwendung des Tag "E._____" durch den Beschuldigten im "H._____"-Club lässt den weiteren Schluss zu, dass es dessen persönliches Pseudonym darstellt. Über dessen in- haltliche Bedeutung hinaus ist allerdings auch hier (wie schon beim Tag "D._____") von zentraler Bedeutung, dass der Schriftzug "E._____", wie er im charakteristischen Stil im "H._____"-Club angebracht wurde, nachweislich der Hand des Beschuldigten zugeordnet werden kann. 2.3. Tag "F._____" 2.3.1. Beim Tag "F._____" (bisweilen auch: "F._____ 94") handelt es sich gemäss den überzeugenden – und von Seiten des Beschuldigten insoweit auch nicht bestrittenen – Ermittlungen der Polizei um ein sogenanntes Crewtag, d.h. das Kürzel einer Gruppe von Sprayern (D1 Urk. 2 S. 3, Urk. 3 S. 1). Wie die Vo- rinstanz überzeugend darlegte (Urk. 44 S. 10 f.), bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte als eines von deren Mitglieder angesehen werden muss bzw. zu- mindest mit der F._____-Crew in enge Verbindung zu bringen ist: Der Beschuldig- te wurde am 3. Juli 2014 durch die Polizei dabei beobachtet, wie er ein Crewkür- zel F._____ darstellendes Graffiti sprayte. Seine Behauptung, das Graffiti sei noch nicht fertig gewesen und er habe die Buchstabenfolge "…" sprayen wollen, entlarvt sich in Anbetracht der vollständig gerahmten Buchstaben des F._____- Schriftzugs, namentlich auch des "…", und der angebrachten Verzierungen als of- fensichtliche Schutzbehauptung (vgl. das Foto in D1 Urk. 8). Auch wurde auf sei- nem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Computer ein Dokument mit dem Namen "F._____ 94" gefunden (vgl. D1 Urk. 16/4 S. 3).

- 10 - 2.3.2. Bereits unter den Tags im "H._____"-Club aus dem Jahr 2010 – wel- che aufgrund der glaubhaften Beobachtungen des Hausmeisters dieses Clubs am selben Abend angebracht worden sind, an dem der Beschuldigte die von ihm ein- gestandenen Tags "D._____" an der Wand der Haupthalle anbrachte – findet sich (zweimal) das Crewtag F._____. Schon diese wurden demnach mit höchster Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten angebracht (vgl. die Fotos in Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S.3 oben und S. 4 unten). 2.4. Tag "G._____" Wie den Ermittlungen der Polizei entnommen werden kann, nannte sich die F._____-Crew früher G._____-Crew. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Mitgliedschaft des Beschuldigten bei der nachmaligen F._____-Crew, seines im Handy gespeicherten Kontakts des "G._____"- sowie "F._____"- Mitgliedes J._____ und des weiteren Umstandes, dass der Name "E._____" in einem ge- sprayten Mitgliederverzeichnis des "G._____"-Crew enthalten sei, und als dessen Pseudonym angesehen werden müsse, auch davon ausgegangen werden müs- se, dass der Beschuldigte bereits Mitglied der G._____-Crew gewesen sei (Urk. 44 S. 12). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt. 2.5. Verzierungen Mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 13), ist festzuhalten, dass die Verzierungen, welche an den vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club anzu- treffen sind – ein Ausrufezeichen, ein "Heiligenschein" und ein "A-Stern" (As- terisk) – bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die einzelnen eingeklag- ten Sprayereien dem Beschuldigten zugeordnet werden können, mit zu berück- sichtigen sind.

3. Dossier 14; Tag "E._____" an der Unterführung …-Platz 3.1. Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet, zwischen dem 22. September 2009 und dem 22. März 2010 das schwarze Tag "E._____" mit einem Pfeil und

- 11 - einem Stern oder "A" auf die Wand der Unterführung …-Platz an der …-Strasse in Zürich gesprayt zu haben (Urk. 21 S. 4). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt mit der Begründung, dass das Tag "E._____" als das Pseudonym des Beschuldigten aufzufassen sei, es in der Sprayerszene verpönt sei, das Pseudonym eines ande- ren writers nachzuahmen, und überdies ein "A-Stern" unter dem Tag angebracht worden sei, was eine Verzierung darstelle, die der Beschuldigte auch bei den ihm zuzuordnenden "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club verwendet habe (Urk. 44 S. 20). 3.3.1. Die Begründung der Vorinstanz hat viel für sich, vermag indes rechtserhebliche Restzweifel nicht zu zerstreuen. Auch wenn es in der Spra- yerszene unüblich ist, dass Writernamen von anderen Personen nachgeahmt werden, ist mit der Verteidigung (bzw. der von ihr zitierten deutschen Rechtspre- chung; vgl. Urk. 33 S. 8 f.) festzuhalten, dass dies nicht zwingend ausschliesst, dass Drittpersonen – aus Unkenntnis oder auch bewusst – gegen diese unge- schriebene Etikette verstossen. Eine Verurteilung kann im Einzelfall somit nicht al- lein darauf gestützt werden, dass bei der jeweiligen Tat ein Tag verwendet wurde, das inhaltlich in Verbindung mit dem Beschuldigten zu bringen ist. Gleichnamige Tags begründen ohne weitere Umstände keinen rechtsgenügenden Täternach- weis. 3.3.2. Dass sodann ein Asterisk ("A-Stern") als Verzierung verwendet wurde (was der Beschuldigte im Falle einzelner "D._____"-Tags im "H._____"-Club auch tat) erhöht die Täterwahrscheinlichkeit des Beschuldigten sodann zwar weiter, aber noch nicht entscheidend. Ein Asterisk ist grundsätzlich noch kein derart aus- sergewöhnliches Zeichen, dass es als individuelles Alleinstellungsmerkmal be- zeichnet werden könnte. Vielmehr ist es – wie von der Verteidigung zutreffend aufgezeigt wurde (vgl. Urk. 52 S. 11 ff.) – als Verzierung von Graffitis und Tags relativ oft zu beobachten. 3.3.3. Dass der Schriftzug "E._____" in manchen Fällen tatsächlich nicht vom Beschuldigten, sondern von einer anderen Person angebracht wurde – und

- 12 - zwar selbst wenn damit das Pseudonym des Beschuldigten gemeint sein wollte – geht im Übrigen aus den Ermittlungen der Polizei bzw. den ihr zusammengestell- ten Fotobogen hervor: So wurde etwa das bereits erwähnte gesprayte Mitglieder- verzeichnis der G._____-Crew, welches auch den Namen "E._____" enthält, ge- mäss Vermutung seitens der Polizei ausschliesslich vom writer "I._____" (der gemäss Polizei der dem Beschuldigten bekannte J._____ ist) erstellt (vgl. D1 Urk. 10/4 S. 3). Auch weitere "E._____"-Schriftzüge können nach Auffassung der Polizei aufgrund des Stils nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. D1 Urk. 10/3). 3.3.4. Das vorliegende Tag weicht in seinem style zwar nicht dermassen stark ab von denjenigen aus dem "H._____"-Club, wie die soeben erwähnten, welche schon nach Auffassung der Polizei nicht dem Beschuldigten angelastet werden können. Vielmehr gleichen die Buchstaben des Schriftzugs "E._____" aus der Unterführung …-Platz stilistisch in vielen Details stark den "E._____"-Tags aus dem "H._____"-Club, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind (vgl. die Fotos in D14 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 2 unten). Gleichwohl kann mangels weiterer klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechender Indizien in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden, dass der Schriftzug "E._____" bei der Unterführung …- Platz von einem Dritten ausgeführt worden sein könnte, der den Beschuldigten möglicherweise – aus welchen Gründen auch immer – vertreten oder nachahmen wollte. Dass Nachahmer durchaus vorkommen können, zeigt sich – wie die Ver- teidigung zu Recht eingewendet hat (Urk. 52 S. 6 f.) – etwa daran, dass es in der Sprayerszene ein entsprechendes Wort hierfür gibt: So werden writer, die ledig- lich Stile oder Namen anderer nachahmen oder kopieren, despektierlich als biter bezeichnet (vgl. z.B. den im Internet abrufbaren Wikipedia-Artikel "Graffiti- Jargon", Stichwort "Biter", abgerufen am 23. Februar 2016). Auch kann es vor- kommen, dass Graffitis von Personen erstellt werden, die sich nicht dieser Szene zurechnen und sich entsprechend auch nicht an die ungeschriebenen Regeln ge- bunden fühlen (vgl. den Wikipedia-Artikel "Graffiti", Kapitel "Bemalte Objekte", ab- gerufen am 23. Februar 2016).

- 13 - 3.5. Betreffend Dossier 14 lässt sich der eingeklagte Sachverhalt demnach nicht erstellen.

4. Dossier 18; Tag "F._____ 94 E._____" an einem Lieferwagen 4.1. Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet, er habe zwischen dem 2. Juli 2010 um ca. 20.00 Uhr und dem 5. Juli 2010 um ca. 9.00 Uhr an einem Lieferwa- gen der Marke Mercedes-Benz, 208D, Kontrollschilder ZH …, auf der linken Fahr- zeugseite mit blauer Farbe das Tag "F._____ 94 E._____" angebracht (D1 Urk. 21 S. 4). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt erstellt, mit der Begründung, dass das Pseudonym "E._____" dem Beschuldigten zuzuordnen sei, er als ein Mitglied der "F._____"-Crew anzusehen sei, das Writer-Pseudonym "E._____" unmittelbar nach dem Crew-Kürzel "F._____ 94" angebracht worden sei und keine weiteren Writer-Pseudonyme ersichtlich seien (Urk. 44 S. 20 f.). 4.3.1. Der Vorinstanz kann insofern beigepflichtet werden, als dass die of- fenkundigen Verbindungen des Beschuldigten zur F._____-Crew sowie der Um- stand, dass der Schriftzug "E._____" als das Pseudonym des Beschuldigten an- gesehen werden muss, bzw. von diesem zumindest mehrfach verwendet wurde, den doch erheblichen Verdacht begründen, dass er als Urheber der Schmiererei- en auf dem Lieferwagen anzusehen ist. 4.3.2. Zur Entlastung des Beschuldigten muss andererseits berücksichtigt werden, dass aus stilistischen Gründen grundsätzlich nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass eine Drittperson am Werk gewesen sein könnte: Der eher eckige style des "E._____" Schriftzugs weicht jedenfalls – trotz gewisser Grundähnlich- keit – ab von dem in gerundeten Buchstaben gehaltenen "E._____"-Tag im "H._____"-Club, welches mit Sicherheit die Handschrift des Beschuldigten trägt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass auch die Wortfolge "F._____" auf dem Lieferwagen in einem ganz anderen Stil gehalten ist, als die zwei "F._____"- Crewkürzel im "H._____"-Club, welche höchstwahrscheinlich (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.2) der Hand des Beschuldigten zuzuordnen sind (vgl. die Fotos in D18 Urk. 2

- 14 - S 2 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 Blatt 3 und 4). Auch der "F._____ 94" Schriftzug auf dem Dokument, welches auf dem Computer des Beschuldigten si- cher gestellt werden konnte (D1 Urk. 16/4 S. 3), lässt sich stilistisch nicht verglei- chen mit dem gleichlautenden Schriftzug auf dem Lieferwagen. Dasselbe gilt hin- sichtlich des grossen Graffiti "F._____" auf der Rückwand des Hotels K._____, welches eingestandenermassen von der Hand des Beschuldigten stammt. Zwar ist keinesfalls auszuschliessen, dass der Beschuldigte, wie manch anderer writer, mehrere Stile beherrscht. Dass die Schriftzüge auf dem Lieferwagen in das Stilre- pertoire des Beschuldigten gehören, kann aber mangels gesicherter Vergleichs- beispiele jedenfalls nicht mit rechtserforderlicher Sicherheit gesagt werden. Auf- grund der zur Verfügung stehenden Beweise ist deshalb in dubio pro reo die Mög- lichkeit einer Dritttäterschaft nicht auszuschliessen. 4.4. Der Sachverhalt betreffend Dossier 18 lässt sich somit nicht erstellen.

5. Dossier 8; Graffiti "D'._____", Tags "D._____" und "G._____" an einer Glas- wand 5.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte zwischen dem 20. August 2009 und dem 23. Oktober 2009 den grossflächigen gelben, schwarz umrahmten Schriftzug "D._____" [recte: "D'._____"] mit den gelben Tags "D._____" und "G._____" auf eine Glaswand der Werft der L._____ (L._____) gesprayt haben (D1 Urk. 21 S. 2). 5.2. Die Vorinstanz hielt die Täterschaft des Beschuldigten für erstellt auf- grund der Überlegungen, dass die Wortfolge "D._____" als Pseudonym des Be- schuldigten angesehen werden müsse, er als ein Mitglied der G._____-Crew zu betrachten sei, am Graffiti auf der Glaswand keine weiteren Writer-Pseudonyme ersichtlich seien und dieses im Übrigen auch Verzierungen enthalte – namentlich zwei "A"-Sterne und ein Ausrufezeichen – wie die vom Beschuldigten eingestan- denen "H._____"-Tags (Urk. 44 S. 15 f.). 5.3.1. Die Argumente, welche die Vorinstanz aufgezählt hat, belasten den Beschuldigten tatsächlich.

- 15 - 5.3.2. Zusätzlich für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der Stil der gesprayten Buchstaben: So weist das "D._____"-Tag die gleichen Charakteristiken auf, die an den vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club beobachtet werden können: Der Buchstabe "1" scheint nach links zu kippen und weist einen die Aufstrichslinie überkreuzenden Bogen auf, und der Buchstabe "2" besitzt einen asymmetrischen Scheitel (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1 und 4). Wie an zwei der "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club wird sodann auch das "D._____"-Tag an der Glaswand mit einem Ausrufezeichen abgeschlossen, das sich nach rechts neigt (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1 unten und 4 unten). Einem solchen Zeichen kommt aller- dings – gleich wie dem Asterisk – keine übermässige Bedeutung zu, ist es als Verzierung von graffitis doch relativ häufig zu beobachten. Hinzu kommt, dass auch der charakteristische Buchstabe "…" aus dem "G._____"-Tag an der Glaswand – der aufgrund seines zusätzlichen Abstriches auch für ein nach unten offenes "…" gehalten werden könnte – stark an densel- ben Buchstaben der "F._____"-Tags aus dem "H._____"-Club erinnert, welche von der damals ermittelnden Polizei tatsächlich als "F1._____"-Tag gelesen wur- den und aufgrund der glaubhaften Wahrnehmungen des Hausmeisters dieses Clubs betreffend das erstmalige Auftauchen der mit schwarzem Spray angebrach- ten Schmierereien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzu- ordnen sind (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1, 3 oben und 4 unten, sowie die Aussagen des Hausmeisters in Urk. 3 S. 2. sowie die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 2.3.2.). 5.4. Aufgrund dieser belastenden Indizien besteht ein erheblicher Verdacht an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Gleichwohl kann in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass ein biter am Werk gewesen sein könnte, welcher den Beschuldigten nachahmte.

- 16 - Der Sachverhalt betreffend Dossier 8 lässt sich deshalb nicht mit der rechts- erforderlichen Sicherheit erstellen.

6. Dossier 10; Tags "D._____"/"G._____" und "G._____" an der Unterführung …-Strasse 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 20. August 2009 und dem 23. Oktober 2009 die Tags "D._____" und "G._____" in schwarzer Farbe untereinander und daneben einmal das schwarze Tag "G._____" an die Wand der Unterführung an der …-Strasse … in Zürich gesprayt zu haben (D1 Urk. 21 S. 3). 6.2. Die Vorinstanz hielt den eingeklagten Sachverhalt für erstellt und be- gründete dies mit den Argumenten, dass das Pseudonym "D._____" dem Be- schuldigten zuzuordnen sei, er auch als Mitglied der "G._____"-Crew anzusehen sei, und weiter aufgrund des Umstandes, dass das Crew-Kürzel "G._____" unmit- telbar unter dem Pseudonym "D._____" angebracht wurde, davon auszugehen sei, dass auch das Crew-Kürzel "G._____" vom Beschuldigten stamme. Sodann sei das Pseudonym "D._____" mit denselben Verzierungen – einem "A"-Stern (Asterisk) und einem "Heiligenschein" – versehen, wie die vom Beschuldigten eingestandenen "H._____"-Tags. Auch das alleinstehende Crew-Kürzel "G._____" sei mit solchen Verzierun- gen versehen. Im Übrigen würden sich die eingeklagten Sprayereien deutlich von den weiteren, im Zeitraum vom 20. August 2009 bis zum 23. Oktober 2009 an der Wand der Unterführung an der …-Strasse … in Zürich angebrachten Sprayereien unterscheiden (Urk. 44 S. 16 f.). 6.3. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung hat einmal mehr viel für sich und belastet den Beschuldigten doch erheblich. Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht auch, dass das "D._____"-Tag an der Unterführung …-Strasse in seinem Buchstabenstil samt eines Teils seiner Verzierungen – des vorangehenden As- terisk ("A-Sterns") sowie des krönenden "Heiligenscheins" – sehr stark mit einem der vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-

- 17 - Club übereinstimmt (vgl. die Fotos in D10 Urk. 1 Blatt 9 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 4 unten). Dennoch kann auch hier zu Gunsten des Beschuldigten die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Tags an der Unterführung …-Strasse auch von einer den Beschuldigten nachahmenden Drittperson angebracht worden sein könnten. Für einen sicheren Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten reicht die vorhandene Indizienkette nicht aus. 6.4. Der Sachverhalt betreffend Dossier 10 lässt sich somit nicht erstellen.

7. Dossier 12; Tags "D._____G._____", "G._____D._____" und "G._____" am …-Platz 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 1. September 2009 und dem 13. September 2009 mit schwarzer Farbe die mehrere Meter lan- gen schwarzen Tags "D._____G._____", "G._____D._____" und das silberne Tag "G._____" an die Wand der Personenunterführung am …-Platz in Zürich gesprayt zu haben (D1 Urk. 21 S. 3) 7.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt erstellt mit der (sinngemässen) Begründung, dass die Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" Zusammensetzungen seien des Pseudonyms "D._____" des Beschuldigten und des Kürzels der Crew "G._____", als deren Mitglied er anzu- sehen sei, und dass das Tag "D._____G._____" mit einem vorgängigen Asterisk ("A-Stern") verziert sei, gleich wie eines der vom Beschuldigten eingestandenen "D._____"-Tags aus dem "H._____"-Club (Urk. 44 S. 18 mit Verweis auf S. 14). Das silberne Crew-Kürzel "G._____" sei sodann ebenfalls dem Beschuldig- ten zuzuordnen, da es in unmittelbarer Nähe zu den beiden Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" angebracht worden sei und zudem dem entsprechenden Crew-Kürzel in diesen beiden Tags sehr ähnlich sehe (a.a.O. S. 18).

- 18 - 7.3. Die Umstände, welche die Vorinstanz aufgezählt hat, indizieren zwar bis zu einem gewissen Grade die Täterschaft des Beschuldigten, reichen aber für einen sicheren Nachweis nicht aus. Ob die Tags "D._____G._____" und "G._____D._____" Zusammensetzungen des Writernamens "D._____" und des Crewkürzels "G._____" darstellen, ist nicht mehr als eine (durchaus begründete) Vermutung. Mangels weiterer, klar den Beschuldigten belastender Beweismittel kann die Wahrscheinlichkeit einer zufällig stilistisch ähnlich arbeitenden oder wil- lentlich nachahmenden Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 12 lässt sich deshalb nicht erstellen.

8. Fazit Die mit Anklage vom 29. Mai 2015 eingeklagten Sachverhalte betreffend Dossiers 8, 10, 12, 14 und 18 können somit nicht erstellt werden. Der Beschuldigte A._____ ist deshalb – abgesehen von der eingestandenen (und bereits rechtskräftigen) Sachbeschädigung betreffend Dossier 1 – einer wei- teren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig und entsprechend freizusprechen. III. Sanktion

1. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat sich demnach (ausschliesslich) der Sachbeschädigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht (Dossier 1). Er verübte diese Taten am 3. Juli 2014, womit sich die Frage einer Zusatzstrafe (zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. August

2012) nicht stellt.

- 19 -

2. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Sachbeschädigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Sachbeschädigung 3.1. Tatbezogene Strafzumessungsfaktoren In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2014 einen verhältnismässig grossen Schriftzug (ca. zwei auf fünf Meter) auf die Rückwand des Hotels K._____ anbrachte und dabei einen doch schon erheblichen Sachschaden von rund Fr. 2'000.– verursachte (D1 Urk. 1 S. 3). Gemessen an der Skala aller denkbaren Sachbeschädigungen wiegt das Tatverschulden objektiv allerdings noch leicht. Der Beschuldigte handelte subjektiv direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er muss sich eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum vorwerfen lassen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der am 3. Juli 2014 begangenen Sachbeschädigung ist gesamthaft betrachtet als leicht einzustufen. Es erscheint angemessen, für diese Tat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen einzusetzen. 3.2. Täterbezogene Strafzumessungsfaktoren 3.2.1. Bezüglich der Lebensgeschichte und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – welche gemäss dessen Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils keine erheblichen Veränderungen erfahren haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.) – kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 24 f.). Mit dieser ist

- 20 - festzuhalten, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten auf die Strafzumessung neutral auswirken. Deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte fünf zum Teil einschlägige Vorstrafen aufweist (Urk. 32). Nur leicht strafmindernd wirkt sich das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis aus. Nachdem er in flagranti erwischt wurde (vgl. D1 Urk. 1), blieb ihm praktisch keine andere Wahl, als die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung einzugestehen. 3.2.2. Aufgrund der vorerwähnten täterbezogenen Strafzumessungs- faktoren rechtfertigt sich eine Erhöhung der Geldstrafe von 30 auf rund 55 Tagessätze.

4. Hinderung einer Amtshandlung 4.1. Tatbezogene Strafzumessungsfaktoren Der Beschuldigte sprang, als er durch die angerückten Polizisten auf- gefordert wurde, vom Vordach herunterzusteigen, aus einer Höhe von ca. drei Metern herunter und rannte weg. Trotz weiterer mehrmaliger Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, setzte er seine Flucht fort. Erst nach Aufbietung einer weiteren Streifenwagenbesatzung gelang schliesslich die Festnahme des Beschuldigten (vgl. D1 Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte hat sich damit hartnäckig einer Amtshandlung zu entziehen versucht. Sein Verschulden liegt objektiv betrachtet nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, ging es ihm doch ausschliesslich darum, sich seiner Festnahme und dem drohenden Strafverfahren zu entziehen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung wiegt auch gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Es erscheint angemessen, für die vorerwähnte Straftat – isoliert für sich betrachtet – von einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszugehen.

- 21 - 4.2. Täterbezogene Strafzumessungsfaktoren 4.2.1. Die Lebensgeschichte und die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschuldigten wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind demgegenüber deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Sein Geständnis wirkt sich nur marginal aus. 4.2.2. Aufgrund der vorerwähnten täterbezogenen Strafzumessungs- faktoren ist die Geldstrafe für die Hinderung der Amtshandlung von 10 Tagessätzen auf 15 Tagessätze zu erhöhen.

5. Gesamtstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung (vgl. Ziff. 3.2.2.) aufgrund der Hinderung einer Amtshandlung auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Dabei ist festzuhalten, dass 1 Tagessatz durch die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft abgegolten ist (Art. 51 StGB).

6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB Satz 2). Der Beschuldigte erzielt zurzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'800.– (zuzüglich 13. Monatslohn). Er hat Schulden von rund Fr. 20'000.–. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und deren gemeinsamen Sohn, der 7 Monate alt ist (vgl. Prot. II S. 3 ff.). In Anbetracht dieser Umstände, namentlich seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzusetzen.

- 22 -

7. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

8. Vollzug Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten kann ihm keine gute Legalprognose gestellt werden. Die heute auszufällende Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche

1. Privatkläger C._____ Der Privatkläger C._____ (Geschädigter aus Dossier 18) machte Schaden- ersatz in der Gesamthöhe von Fr. 618.70 geltend (Urk. 28). Die Zivilklage des Privatklägers ist beziffert und substantiiert, womit die Spruchreife im Sinne von Art. 126 StPO erreicht ist (vgl. BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 42) und somit über die Zivilklage zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafrichter im Adhäsionsverfahren an den von ihm im Schuldpunkt erstell- ten Sachverhalt gebunden, selbst wenn dieser nur in Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro reo zustande kam (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010). Wie dargelegt musste die Täterschaft des Beschuldigten betreffend Dossier 18 in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo offen bleiben und der Be- schuldigte ist deshalb vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Aufgrund dieser für den Adhäsionsprozess verbindlichen Feststellungen fehlt es an den zi- vilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR, weshalb das Schadener- satzbegehren des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist.

- 23 -

2. Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zürich Die Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zürich, macht Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 3'039.45 geltend (D5 Urk. 3, D8 Urk. 3, D10 Urk. 1 Blatt 6 und 9, D11 Urk. 3, D12 Urk. 3 und 4, D13 Urk. 3, D14 Urk. 3). Dem Beschuldigten konnten die entsprechenden Sprayereien nicht nachge- wiesen werden. Das von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzbe- gehren ist deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Fünftel aufzuerlegen, und im Übrigen, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel. Für die Zeit bis 19. August 2015, in der er durch seinen Verteidiger erbeten verteidigt war, verlangt der Beschuldigte eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (Urk. 52 S. 21). Eine solche erscheint gestützt auf die Honorarno- te vom 31. August 2015 (Urk. 34/7) angemessen und ist ihm deshalb aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 51 und 53), sind auf die Gerichtskasse zu neh- men.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 31. August 2015 bezüglich Dispositivziffer 1 teil- weise (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung betreffend Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Verfahren betreffend Dossiers 5, 11 und 13 wird eingestellt.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist einer weiteren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft abgegolten gilt.

3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zü- rich wird abgewiesen.

4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.

- 25 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'154.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu einem Fünftel auferlegt und im Übrigen, samt den Kosten des Beru- fungsverfahrens, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.

7. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der erbetenen Verteidigung bis zum

19. August 2015 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger gemäss vorinstanzlichem Rubrum (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 26 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso mit Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)."

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger