Sachverhalt
2.1.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Januar 2011 (Datum Unter- zeichnung) ein Revisionsformular zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 12/21) wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben bzw. ausfüllen lassen, um weiterhin die IV-Rente zu erhalten. Sie habe angegeben, sie sei nicht erwerbstätig und es sei ihr auch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen. Sie verneinte die Frage, ob sie einer freiwilligen Arbeit nachgehe. Ihr Ge- sundheitszustand habe sich verschlechtert und bei der Körperpflege sei sie auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen (Anklageschrift Urk. 41/9 S. 6). Schliesslich habe sie bei der Frage, welche Fortbewegungsmittel sie noch selbständig be- nützen könne, verschwiegen, dass sie regelmässig Auto fahre und stattdessen angegeben, sie benutze öffentliche Verkehrsmittel und könne dies nur für kurze
- 15 - Strecken tun. Die Angaben im Formular wurden von der Beschuldigten nicht bestritten. 2.1.2. Fest steht, dass die Beschuldigte seit Juli 2008 einer entlöhnten Tätigkeit im Reinigungsdienst nachging und entgegen ihren Angaben regelmässig Auto fuhr, auch schon nach Serbien, um ihre Mutter zu besuchen (Urk. 6/3 S. 5). Auch hier wiederum nur illustrativ einige Beispiele für die geringe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten: Sie gab im Revisionsformular an, sie sei bei der Körperpflege regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe ihrer Tochter an- gewiesen (Urk. 12/21 S. 3). Auf die Körperpflege ihrer Mutter, der Beschuldigten, angesprochen sagte die Tochter in ihrer Einvernahme aus: "Das hat sie selber gemacht. Sie ist nicht so, dass sie Hilfe bei der Körperpflege braucht" (Urk. 7/3 S. 17). Auf das Verschweigen des Autofahrens im Formular angesprochen kon- zedierte die Beschuldigte zunächst: "Das ist nur 5 Minuten mit dem Auto und nicht so lange. Vielleicht hat meine Tochter dies nicht richtig ausgefüllt" (Urk. 6/1 Ant- wort 54). Auf Nachhaken in der Befragung sagte sie dann aus: "Wenn es mir gut geht, dann fahre ich Auto. Vielleicht ist dies insgesamt eine Stunde. Längere Strecken fahre ich nicht" (Urk. 6/1 Antwort 55). Auf Vorhalt, dass der VW Golf auf ihren Namen eingelöst sei, machte die Beschuldigte geltend, es sei der Wagen ih- res Schwagers, welcher ihr das Auto geschenkt habe (Urk. 6/1 Antwort. 60; vgl. auch Urk. 81 S. 9). Darauf angesprochen, dass sie aufgrund der von ihr gegen- über der Sozialversicherungen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen wohl nicht Autofahren sollte, gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Wenn ich so etwas spüre, halte ich an und fahre auf die Seite. Dies ist kein Hinderungs- grund (Urk. 6/1 Antwort 61). Ein ähnliches Aussageverhalten legte die Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung zum Themenkreis "Autofahren" an den Tag. So bestätigte sie zunächst, dass sie jeweils mit dem Auto dorthin gefahren sei, wo sie Reinigungsarbeiten verrichtet habe, fügte allerdings bei, dass sie nicht alleine gefahren sei. Darauf angesprochen, dass sie im Formular allerdings ange- geben habe, ausschliesslich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs zu sein, erwiderte sie, sie sei hautsächlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln un- terwegs gewesen, mit dem Auto nur diese kurzen Strecken. Sonst sei sie überall mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hingefahren (Urk. 81 S. 17). Dieses Ab-
- 16 - schweifen vom eigentlichen Kern der Frage, weshalb im Formular – wahrheitswid- rig – angeben wurde, dass sie nur mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen sei, auf Nebensächliches bzw. die Flucht in unbehelfliche Erklärungen ("nur diese kurzen Strecken"; "ja, aber nicht alleine") sind in der Aussage- psychologie klare Anzeichen für eine geringe Glaubhaftigkeit einer Aussage (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 84). Dass die Beschuldigte einer – zwar formell unter dem auf ihre Tochter als Ar- beitsnehmerin lautenden Arbeitsvertrag – entlöhnten Tätigkeit nachging, erhellt auch daraus, dass die Lohnabrechnungen anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten gefunden wurden (Urk. 21/2, Sicherstellungsverzeichnis S. 2) und ihre Tochter dazu ausführte, die Beschuldigte habe die Lohnabrechnungen immer kontrollieren wollen (Urk. 7/1 S. 7). All dies sind weitere Umstände (vgl. dazu bereits vorstehend zur Meldepflichtverletzung), die klar gegen den Stand- punkt der Beschuldigten sprechen, sie habe ihrer Tochter bei den Reinigungsar- beiten lediglich "etwas mitgeholfen". Die von der Beschuldigten dazu ins Feld geführte Erklärung, diese Lohnabrech- nungen seinen nie bei ihr gewesen, jemand habe das dorthin gebracht, als sie ins Gefängnis gegangen sei (Urk. 81 S. 16), erweist sich als falsch. So war nämlich die Beschuldigte an der Hausdurchsuchung vom 12. Juli 2011 selbst zugegen, unterzeichnete auch das Durchsuchungsprotokoll (Urk. 21/2) und wurde erst am selbigen Tag in Haft gesetzt (Urk. 31/2). Es ist somit nicht möglich, dass die frag- lichen Lohnabrechnungen erst während ihrer Haftzeit in ihr Haus gelangt sind. 2.1.3. Es stimmt zwar, dass das Arbeitsverhältnis auf ihre Tochter, der Mitbe- schuldigten H._____ lautete, welche den Lohn entgegennahm. Bewiesen ist aber auch, dass die Beschuldigte im Gegenzug für ihre Arbeit erhebliche finanzielle Vorteile von ihrer Tochter erhielt. Die Beschuldigte machte geltend, diese Zuwen- dungen seien nicht für ihre Arbeit gewesen, sondern im Sinne familiärer Unter- stützung (so zuletzt auch Urk. 81 S. 11 und 16). Auch im Zusammenhang mit der Falschdeklaration kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Meldepflicht und
- 17 - die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 11 - 44). Illustrativ für das Aussageverhalten der Beschuldigten ist auch, dass sie an- lässlich der Berufungsverhandlung frühere Zugaben nicht ausgesagt haben will, obwohl sie die Einvernahmeprotokolle gegengelesen und unterzeichnet hatte. So entgegnete sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussage (Urk. 6/5 S. 2), wonach sie häufiger als ihre Tochter bei der Firma E._____ gearbeitet habe und nicht bloss aushilfsweise, dass sie das nicht gesagt habe. Sie habe nie gesagt, dass sie mehr als ihre Tochter hingegangen sei (Urk. 81 S. 13). Mit dem gleichen Einwand begegnete sie dem Vorhalt ihrer Aussage in der Untersuchung (Urk. 6/5 S. 7 f.), dass es vorgekommen sei, dass sie am gleichen Abend bei der Firma E._____, der Firma I._____ sowie der J._____ AG Reinigungsarbeiten gemacht habe, und zwar allein (Urk. 81 S. 13 f.). Dieses pauschale, unsubstantiierte Abstreiten frühe- rer Aussagen verstärkt den Eindruck einer gesamthaft geringen Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschuldigten. 2.1.4. Dass die Beschuldigte – entgegen ihren Angaben im Formular – einer ent- löhnten Tätigkeit im von der Vorinstanz dargelegten Umfang nachging und regel- mässig Auto fuhr, ist nach dem Gesagten erstellt. 2.2. Arglistige Täuschung 2.2.1. Zur Täuschungshandlung und der Arglist kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 54 - 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Sozialbehörden nicht verpflichtet sind, ohne konkrete Hinweise die Angabe des Leistungsempfängers, wonach kei- ne Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zu überprüfen bzw. dass dadurch Arglist nicht ausgeschlossen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 22. April 2015 E. 2 mit zahlreichen angegebenen Entscheiden). 2.2.2. Was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hiergegen ein- wendet, ändert an dieser Beurteilung nichts (Urk. 79 S. 9-11). Das betrugs- relevante Verhalten der Beschuldigten erschöpfte sich vorliegend nicht im blossen Nichtmelden einer meldepflichtigen Tatsache. Vielmehr ist im Verhalten der Be-
- 18 - schuldigten eine aktive Täuschung darin zu erblicken, dass sie die Sozialversiche- rungsbehörden aktiv über das Ausmass ihrer Beschwerden täuschte, indem sie die Verbesserung ihres Gesundheitszustands nicht offenlegte resp. wahrheits- widrig angab, keiner Arbeit nachzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11]). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schleudertraumen Arglist wieder- holt mit der Begründung bejaht, die Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht. Versicherer sind bei der Ermittlung der Arbeits- und in der Folge der Erwerbsfähigkeit in hohem Masse auf das Ergebnis der Befra- gung des Leistungsansprechers zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen. Indem die Beschuldigte in den Formularen (im Rahmen des Renten- revisionsverfahrens) ihre Aktivitäten nicht offenlegte und vorgab, in einem Masse gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, das in diesem Umfang nicht (mehr) den tat- sächlichen Verhältnissen entsprach, täuschte sie die Privatklägerin arglistig, zu- mal ihre subjektive Sachdarstellung in den Formularen in Bezug auf ihren Ge- sundheitszustand nur schwer überprüfbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.4 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.). 2.3. Irrtum Aufgrund der Falschdeklaration gingen die Sozialbehörden irrtümlich davon aus, dass die Beschuldigte nach wie vor nicht arbeits- und erwerbsfähig sei und des- halb eine volle Rente auszuzahlen sei. 2.4. Versuch bzw. fehlender Vermögensschaden Die Privatklägerin beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung, es sei nicht bloss auf versuchten Betrug, sondern auf vollendeten Betrug zu erkennen (Urk. 71 S. 2; Urk. 83 S. 2). Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Vermögens- schaden verneint mit dem Argument, dass die IV-Rente wegen dem Strafverfah- ren mit Verfügung vom 19. Juli 2011 vorläufig sistiert worden sei (Urk. 71 S. 2 Ziff. 2.2; Urk. 83 S. 4; Verfügung SVA Urk. 13/2). Hätte die Beschuldigte – so die Anschlussberufungsklägerin – wahrheitsgetreue Angaben gemacht und dabei auf
- 19 - die zumindest seit Juli 2008 über mehrere Tage pro Woche ausgeübte Arbeitstä- tigkeit hingewiesen, wäre die IV-Rente unverzüglich und damit bereits per Ende Januar 2011 und nicht erst per Ende Juli 2011 eingestellt worden (Urk. 71 S. 2 f.). Deshalb sei die IV-Rente zumindest von Januar 2011 bis Juli 2011 zu Unrecht ausbezahlt worden (vgl. Urk. 83 S. 4). Diese Argumentation erscheint zutreffend, jedoch geht auch die Anklageschrift im gesamten Anklagepunkt 1.1.6. von einem fehlenden Vermögensschaden infolge besagter vorläufiger Sistierung aus, weshalb auch nur ein Versuch angeklagt wurde. Aufgrund des in Art. 9 StPO ver- ankerten Anklagegrundsatzes war die Vorinstanz an den Anklagesachverhalt ge- bunden, weshalb sie nicht anstelle eines Versuchs auf vollendeten Betrug erkennen durfte (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung bzw. der damit verbundene Antrag erweist sich deshalb auch im Berufungsverfahren als rechtlich nicht möglich, da auch die Berufungsinstanz vom Sachverhalt in der Anklage- schrift auszugehen hat und diesen nicht zu Lasten der Beschuldigten abändern darf. 2.5. Irrtum und Vermögensdisposition sowie Vermögensschaden 2.5.1. In der Berufungserklärung macht der amtliche Verteidiger geltend, der Inva- liditätsgrad der Beschuldigten habe mindestens 70% betragen, weshalb sie zur Ausführung einer Arbeitstätigkeit im Umfang von maximal 30% befugt gewesen sei (Urk. 66 S. 2). Bevor ein rechtskräftiger Entscheid über den Invaliditätsgrad vorliege, könne gar kein strafrechtlicher Schuldspruch ergehen (so auch anläss- lich der Berufungsverhandlung, Urk. 79). Sinngemäss wird damit das Tat- bestandselement der Vermögensdisposition bestritten bzw. die Kausalität der Vermögensdisposition zum Irrtum der Privatklägerin über die tatsächliche Arbeits- fähigkeit der Beschuldigen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 235, Ziff. 1.3.a). Eventuell wird damit auch bestrit- ten, es habe kein Irrtum über den Invaliditätsgrad vorgelegen, da dieser ohnehin mindestens 70% betragen habe. Die Auffassung der amtlichen Verteidigung findet eine gewisse Stütze in einem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. November 2011, worin festgehalten wurde, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 30%
- 20 - noch nicht automatisch nachgewiesen sei, dass eine IV-Rentenkürzung erfolge (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2011 vom 24. November 2011 E. 1.5). 2.5.2. Es leuchtet ein, dass die Vorinstanz bzw. der Strafrichter nicht anstelle der zuständigen Sozialversicherungsbehörde den genauen Invaliditätsgrad verbind- lich feststellen kann. So beanstandet auch das Bundesgericht im Übrigen nicht
– zumindest im Zusammenhang mit dem Betrugsversuch –, wenn der Strafrichter das exakte Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit resp. den Invaliditätsgrad offenlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.). Dies gilt jedenfalls solange, als die arglistige Täuschung über das Mass des gesundheitlichen Zustands zu einem solchen Irr- tum bei der Leistungserbringerin führt, dass sie Rentenzahlungen entrichtet bzw. (beim Betrugsversuch) entrichten würde, auf die kein Anspruch – jedenfalls nicht in solchem Umfang – besteht. Dies ist vorliegend klar der Fall. So kam die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass ein Invaliditätsgrad von 70% oder mehr, was gemäss Art. 28 IVG zur einer vollen Rente berechtigen würde, ausgeschlossen sei. Eine solche Annahme sei insbesondere schlechterdings unvereinbar mit dem Umstand, dass verschiedene Zeugen an Arbeitsorten der Beschuldigten keinerlei Einschränkung in deren Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten (Urk. 64 S. 23 -27) sowie dem inter- disziplinären Gutachten der Rehaklinik C._____ vom 15. April 2013, welches von einer Einschränkung von höchstens 20% ausgehe (Urk. 64 S. 40 - 44 und Gut- achten Urk. 13/13 S. 5). Letztere Feststellung der Vorinstanz ist allerdings etwas missverständlich bzw. bezieht sich nur auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge somatischer Beschwerden (Urk. 13/13, Psychiatrische Stellungnahme vom
15. April 2013, S. 22). Es ist jedoch unbestritten, dass bei der Beschuldigten eine Kombination mit einer psychischen Störung vorliegt. Das genannte Gutachten hält fest, dass eine retrospektive Feststellung der prozentualen Arbeitsfähigkeit auf- grund der psychischen Störung kaum beantwortet werden könne. Im nachträgli- chen Bericht der Rehaklinik C._____ vom 29. April 2013 wird die Arbeitsfähigkeit aufgrund aller gesundheitlichen Einschränkungen dann aber trotzdem auf insge- samt höchstens 50% bewertet (Urk. 13/13, Interdisziplinäre Zusammenfassung und Fragenbeantwortung vom 29. April 2013, S. 5). Daran ändert auch der im
- 21 - Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichten Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2015 nichts (Urk. 82/1). Der Bericht stellt einen psychopathologischen Befund für den Zeitpunkt des Eintritts der Be- schuldigten in die Tagesklinik am 15.09.2015 und sagt damit nichts über den deliktsrelevanten Zeitraum aus. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass im Bericht unter dem Titel "Somatischer Befund bei Eintritt" festgehalten wird, dass sich bei Eintritt der Beschuldigten keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren kör- perlichen Erkrankung gezeigt hätten. 2.5.3. Auch mit dieser Korrektur gemäss dem nachträglichen Bericht C._____ kommt man aber zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Aufgrund des Gutach- tens und der Berichte der Rehaklinik C._____ ist von einer erheblichen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab 2006 von zuvor 0% auf mehr als 30% auszugehen, wes- halb eine Reduktion des Invaliditätsgrades von bisher 70% sicher ist. Gestützt auf Art. 28 IVG wird die Vollrente deshalb auf maximal drei Viertel herabgesetzt wer- den. Es ist daran zu erinnern, dass die Sozialversicherungsanstalt mit Verfügung vom 13. März 2015 den Invaliditätsgrad nicht etwa bloss auf unter 70% fest- gesetzt hat, sondern auf unter 40%, weil die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bloss 20% betrage (Urk. 14/4 und 50/1). Die IV-Rente der Beschuldigten wurde deshalb nicht bloss herabgesetzt, sondern sogar vollständig eingestellt. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte gegen diesen Entscheid Ende April 2015 ein Rechtsmittel eingelegt hat und das Verfahren noch am Sozialversicherungsgericht hängig ist (Urk. 50/2). 2.5.4. Dass im Übrigen auf von der Sozialversicherung in Auftrag gegebene Gut- achten und Berichte der Rehaklinik C._____ gemäss Rechtsprechung abgestellt werden kann bzw. muss, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen, hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 125 V 351 festgehalten (E. 3b/bb; vgl. auch BSK StPO-HEER, N 7 zu Art. 189). Solche Indi- zien liegen nicht vor; auch Gerichte beauftragen nebst anderen Institutionen die Rehaklinik C._____ mit Gutachten. 2.5.5. Abgesehen davon kann nicht in absoluter Form gesagt werden, dass die Strafbarkeit von Sozialhilfebetrug stets ausgeschlossen sei, solange kein rechts-
- 22 - kräftiger Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über den Invaliditätsgrad vor- liege (Urk. 79 S. 2 ff.; dazu bereits vorstehend zum Sistierungsantrag). Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes (VwVG) und Art. 7b Abs. 2 IVG wird nämlich eine IV-Rente vorläufig eingestellt, wenn ein Rentenbezüger gegenüber den Sozialversicherungsbehör- den Erwerbs- bzw. Arbeitstätigkeiten in dem in der Anklageschrift geschilderten erheblichen Umfang wissentlich und willentlich trotz Nachfrage nicht angibt. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt von den Falschdeklarationen Kenntnis erhalten hat, hat sich denn auch die vorläufige Einstellung der Leistungen am
19. Juli 2011 verfügt (Urk. 13/2). Wie erwähnt, hat die Sozialversicherungsanstalt inzwischen die Rentenleistung sogar vollständig eingestellt. Die Ausgleichskasse K._____ hat die Rente ab Januar 2011 deshalb nur ausbezahlt, weil noch keine solche vorläufige Verfügung ergangen ist, bzw. weil die Privatklägerin von der teilweisen Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten nichts wusste bzw. von der Beschuldigten diesbezüglich bereits zum zweiten Mal mit falschen Angaben im Revisionsformular getäuscht worden ist. Die Kausalität zwischen Irrtum und den Vermögensdispositionen, die monatliche Auszahlung der IV-Rente bis Ende Juli 2011, ist deshalb gegeben. 2.5.6. Auch ein Vermögensschaden ist unter diesen Voraussetzungen zu beja- hen, da gemäss Lehre und Rechtsprechung beim Betrug auch eine bloss vo- rübergehende Beeinträchtigung des Vermögens ausreicht (BGE 122 IV 430; DO- NATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 240). Bei zu Unrecht geleisteten Sozialleistungen ist abgesehen davon eine Rückforderung meistens aussichtslos, was einem defi- nitiven Vermögensschaden gleich kommt. Geht man davon aus, dass gestützt auf Art. 28 IVG und Art. 24 BVG eine Rentenreduktion von mindestens einem Viertel erfolgt wäre, errechnet sich ein Vermögensschaden bis 19. Juli 2011 von mindes- tens Fr. 2'688.75 (5 x ¼ von Fr. 1'207.- + Fr. 944.-). Die Frage nach dem genauen Umfang des entstandenen Schadens kann indes offenbleiben, da die Beschuldig- te – anklagegemäss – ohnehin nur des Versuchs schuldig zu sprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.).
- 23 - 2.6. Bereicherungsabsicht 2.6.1. Vor Vorinstanz machte der amtliche Verteidiger geltend, der Beschuldigten habe die Bereicherungsabsicht gefehlt, weil ihr von ihrer Psychiaterin Dr. G._____ gesagt worden sei, ein Verdienst von jährlich Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- führe nicht zu einer Rentenkürzung (Urk. 52 S. 8 ). Wie bereits vorstehend erwähnt, be- stätige Dr. G._____ als Zeugin diese Aussage in dem Sinne, dass sie dies allen Patienten sage; soweit sie wisse, dürfte man nebst der Rente ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- verdienen (Urk. 8/4 S. 11). Allerdings gab sie auch zu Protokoll, sie habe von der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten keine Kenntnis gehabt (Urk. 8 S. 12). Zudem wird selbst von der Beschuldigten nicht geltend gemacht, Dr. G._____ habe gesagt, man dürfe gegenüber den Sozialversicherungsbehörden wahrheitswidrige Angaben machen (vgl. Urk. 81 S. 25). Vielmehr ist der Rat- schlag von Dr. G._____, die Beschuldigte solle doch arbeiten gehen, als thera- peutisch motiviert zu verstehen und nicht als Auskunft, man dürfe einer bezahlten Arbeit nachgehen, ohne dies den Sozialversicherungsbehörden melden zu müs- sen. Das war auch der Beschuldigten klar, auch wenn sie dies mit unglaubhaften Aussagen in Abrede stellt. Augenfällig dabei ist auch, dass die Beschuldigte selbst einräumt, gegenüber Frau Dr. G._____ nie erwähnt zu haben, dass sie bei verschiedenen Firmen Rei- nigungsarbeiten mache (Urk. 81 S. 20), dies obwohl sie Dr. G._____ angeblich immer wieder zum Arbeiten angehalten resp. motiviert habe (Urk. 81 S. 21 und S. 25). Das gesamte Verhalten der Beschuldigten, konkret das Verschweigen gegenüber Dr. G._____, dass sie dem von Dr. G._____ mehrfach geäusserten Ratschlag, arbeiten zu gehen, bereits nachlebt, dass die Arbeitsverträge auf die Tochter lau- ten, die Beschuldigte indes die vertragliche Arbeitsleistung erbringt und die Lohn- abrechnungen kontrolliert, die bewusst wahrheitswidrige Verneinung von Einkünf- ten trotz ausdrücklicher Frage im Formular, ist nur vernünftig erklärbar mit der Tatsache, dass sich die Beschuldigte durch die Lüge finanzielle Vorteile ver- sprach. Die Vorinstanz hat unter diesen Voraussetzungen die Bereicherungsab- sicht zu Recht bejaht.
- 24 - 2.6.2. Bei der Bereicherungsabsicht genügt im Übrigen Eventualvorsatz (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 244). Wie bereits ausgeführt, würde der Um- stand, dass der Invaliditätsgrades bei einer Neubeurteilung trotz teilweiser Er- werbstätigkeit möglicherweise wiederum auf 70% festgesetzt wird, nichts daran ändern, dass nur aufgrund der erheblichen Falschdeklaration der Beschuldigten im Januar 2011 keine vorläufige Einstellung der Leistungen bis zum Revi- sionsentscheid erfolgt ist. Unter den gegebenen Umständen konnte sich die Be- schuldigte auch in keiner Weise sicher sein, dass der Invaliditätsgrad erneut auf mindestens 70% festgesetzt werden wird. Die Beschuldigte hat sich durch die Lü- ge im Deklarationsformular deshalb zumindest vorübergehend bereichert bzw. dies in Kauf genommen. 2.7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend (Urk. 64 S. 54 ff.). In Bezug auf die Falschdeklaration im Formular vom 17. Januar 2011 gemäss Anklageziffer 1.1.6. bleibt es deshalb beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen versuchten Betrugs.
3. Betrug ab ca. März/April 2008 (Ergänzungsleistung gemäss Anklageziffer 1.2.6. - 1.2.9.) 3.1. Anklagevorwurf Die Beschuldigte gab gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich in einem schriftlichen Fragebogen am 13. März 2009 wahrheitswidrig an, sie habe in den vergangenen drei Jahren nicht gearbeitet und nebst der IV- und BVG Rente kein Einkommen erzielt (Anklage Urk. 41/9 S. 9; Formular des Amts für Zusatzleistungen Urk. 17/1/3 Seite 2 Fragen 3 - 6). 3.2. Verweis auf die Ausführungen zur IV-Rente Bereits vor Vorinstanz verwies die amtliche Verteidigung diesbezüglich weitge- hend auf ihren Standpunkt zum Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der IV Rente (Urk. 52 S. 15 ff.). Ihren Einwänden kommt denn auch in Bezug auf den vorgeworfenen Betrug im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen die- selbe Bedeutung zu. Dasselbe gilt aber auch zur Begründung der Vorinstanz zu diesem Anklagepunkt und deren Verweis auf die Erwägungen zum versuchten
- 25 - Betrug in Bezug auf die IV-Rente (Urk. 64 S. 47 - 49). Darauf kann, mit nach- folgenden Einschränkungen, ebenfalls in zustimmendem Sinne verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Vermögensschaden 3.3.1. Zu den Tatbestandselementen des vollendeten Betrugs gehört der Vermö- gensschaden. Wenngleich eine exakte Bezifferung des Schadens keine Voraus- setzung für die Strafbarkeit des Betrugs ist (dazu bereits vorstehend), so ist doch die beweiskräftige Feststellung eines Mindestbetrags unentbehrlich. Der vor- instanzliche Verweis auf BGE 136 IV 117 ist etwas irreführend (Urk. 64 S. 62). In jenem Entscheid wurde vielmehr festgehalten, dass die vorinstanzliche Fest- stellung eines Fr. 10'000.-- übersteigenden Schadens nicht willkürlich sei und ein solcher Schaden bereits als gross im Sinne des qualifizierten Tatbestands von Art. 144 Abs. 3 StGB gelte, weshalb eine exakte Feststellung des Fr. 10'000.-- übersteigenden Schadens strafrechtlich gar nicht notwendig sei (E. 4.3.2 am Ende). 3.3.2. Im schweizerischen Sozialhilfesystem ist häufig weniger die Frage wichtig, wie hoch die Sozialhilfe insgesamt ist, sondern mehr die Frage, welcher Versiche- rungsträger die Leistung erbringen muss. Nebst IV- und BVG-Renten gibt es in diesem System unter anderem die Ergänzungsleistungen aufgrund des ELG so- wie Sozialhilfe im engeren Sinne, d.h. kantonale Beihilfen und Gemeindezu- schüsse zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten. Muss mit anderen Worten ein Versicherungsträger weniger bezahlen, hat dies oft zur Konsequenz, dass die Minderleistung durch eine Mehrleistung des anderen Versicherungs- trägers kompensiert werden muss. Im Gegensatz zur IV-Rente handelt es sich bei den anderen Sozialleistungen, insbesondere der Ergänzungsleistung nicht um ei- ne primäre, sondern um eine komplementäre Leistung. 3.3.3. Ergänzungsleistungen werden gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG zur Deckung des Existenzbedarfs gewährt. Die Höhe der Ergänzungsleistung entspricht dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über- steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Gegensatz zur IV-Rente führt eine Reduktion des Invaliditätsgrades unter die Grenze von 70% nicht automatisch zu einer Reduktion
- 26 - resp. vollumfänglichen Aufhebung der Ergänzungsleistungen, da sich die Er- gänzungsleistung im Gegensatz zur IV-Rente nicht allein am Invaliditätsgrad und den gesetzlichen Abstufungen von Art. 28 IVG bemisst, sondern gemäss Art. 9 ELG an Einkünften und notwendigen Lebenshaltungskosten (anerkannten Aus- gaben). Voraussetzung ist einzig, dass ein Anspruch auf eine AHV- bzw. IV-Rente besteht (Art. 4 ELG). 3.3.4. Die Vorinstanz ging von einem Erwerbseinkommen der Beschuldigten in der Zeit von Juli 2008 bis Juli 2011 von Fr. 500.-- bis Fr. 800.-- aus (Urk. 64 S. 27). Dies basiert auf dem bewiesenen Sachverhalt, dass die Beschuldigte von 2008 bis Juli 2011 regelmässig in der Räumlichkeiten der E._____ AG während rund 6 - 7 1/2 Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten verrichtete und darüber hinaus sporadisch in den Räumlichkeiten des …verbands, der I._____ sowie der J._____ AG (Urk. 64 S. 26). Zugunsten der Beschuldigten ist vom tieferen Betrag von Fr. 500.-- auszugehen, zumal ihr nicht widerlegt werden kann, dass sie zeit- weise wegen Schwindel und Depressionen nicht habe arbeiten können (Prot. I S. 15). 3.3.5. Bei einer IV-Rentenreduktion um einen Viertel infolge Verminderung des Invaliditätsgrades unter die Grenze von 70% hätten sich die Einkünfte der Be- schuldigten somit um monatlich Fr. 537.-- vermindert (1/4 von Fr. 1207.-- IVG- Rente + Fr. 949.-- BVG-Rente). IV-Renten gestützt auf IVG und IV-Renten ge- stützt auf BVG gelten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung grundsätzlich als anrechenbare Einkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Erwerbseinkommen gelten ebenfalls als Einkünfte, jedoch gemäss Art. 14a ELV nur bis zu einem gewissen Prozentsatz je nach Invaliditätsgrad. Ob das von der Beschuldigten in der Zeit ab Juli 2008 erzielte anrechenbare Erwerbseinkommen die Reduktion der beiden IV-Renten aus IVG und BVG überstiegen hätte, kann aufgrund der Akten und in- folge Fehlens eines rechtskräftigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über den Invaliditätsgrad für die fragliche Zeitperiode entgegen der Vorinstanz deshalb nicht mit genügender Beweiskraft festgestellt werden (Urk. 64 S. 62 E. 4.6.3.).
- 27 - 3.3.6. Gestützt wird diese Schlussfolgerung durch das Schreiben des Amts für Zusatzleistungen vom 31. Oktober 2011 (Urk. 16/8). Darin wurde das Amt durch die Staatsanwaltschaft aufgefordert, hypothetische Berechnungen der Ergän- zungsleistungen anhand verschiedener Erwerbseinkommen der Beschuldigten darzulegen (Urk. 14/6). Bei den Berechnungen ging das Amt noch von einem hö- heren, nicht gemeldeten Erwerbseinkommen der Beschuldigten als Fr. 500.-- aus. Abgesehen davon wurde ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer IV-Teilrente zwar ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen sei, für eine Neu- berechnung jedoch nicht genügend Angaben vorhanden seien (Urk. 16/8 S. 3 Ab- satz 1). Zwar ist durchaus wahrscheinlich, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten auch eine Reduktion der Ergänzungsleistungen erfolgt wäre, man- gels rechtsgenügend bewiesenem Vermögensschaden kann die Beschuldigte je- doch ohne konkrete Berechnungen nicht des vollendeten Betrugs im Zusammen- hang mit den Ergänzungsleistungen schuldig gesprochen werden. Die Frage, ob die Reduktion schliesslich durch Sozialhilfe im engeren Sinne kompensiert wor- den wäre, ist damit noch nicht einmal geprüft worden. So wurde der Beschuldig- ten gemäss Leistungsentscheid des Sozialzentrums … der Stadt Zürich ab 1. September 2014 eine Unterstützungsleistung gemäss kantonalem Sozialhilfege- setz von monatlich Fr. 2'086.-- zuzüglich weiterer Lebenshaltungskosten zu- gesprochen (Urk. 14/6). 3.3.7. Das ATSG ist gemäss Art. 1 ELG auch bei den Ergänzungsleistungen an- wendbar. Gestützt Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 79 ff. BZP besteht auch hier die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (vgl. SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversi- cherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 203 f.). Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 orientierte die Staatsanwaltschaft das Amt für Zusatzleistungen über das Strafverfahren gegen die Beschuldigte, weil sich der Verdacht auf ein nicht deklariertes Einkommen er- härtet habe (Urk. 16/3). Am 31. Oktober 2011 antwortete das Amt für Zusatzleis- tungen und hielt fest, dass die Angabe der Beschuldigten im Formular vom März 2009, wonach sie keiner Arbeit nachgehe, offensichtlich falsch gewesen sei (Urk. 16/8, S. 3 Absatz 3). Des Weiteren wurde die Staatsanwaltschaft gebeten,
- 28 - das Amt für Zusatzleistungen zu informieren, wenn genaue Kenntnisse vom Sachverhalt vorhanden seien, insbesondere wenn die IV einen Entscheid zum Anspruch der Rente fälle, damit das Amt für Zusatzleistungen eine entsprechende Rückerstattungsverfügung erlassen könne (Urk. 16/8, S. 5 f.). Vor diesem Hinter- grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amt für Zusatzleistungen eine vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen verfügt hätte, weshalb in strafrechtlicher Hinsicht auch nicht erwiesen ist, dass die Beschuldigte durch die Falschangaben im Formular vom März 2009 einen auch nur vorübergehenden Vermögensvorteil erzielt hat. Es ist schliesslich nicht aktenkundig, dass das Amt für Ergänzungsleistungen bis heute eine Leistungskürzung, rückwirkend auf die angeklagte Periode vorgenommen hat. Hinsichtlich der Neubeurteilung des Inva- liditätsgrades ist nach Angaben der amtlichen Verteidigung das Verfahren vor So- zialversicherungsgericht immer noch pendent (Urk. 50/1; Prot. II S. 8). 3.3.8. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt gemäss Art. 22 StGB ein Versuch vor. Zwar steht vor ei- nem rechtskräftigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts noch nicht ab- schliessend fest, ob die Ausgleichskasse durch die Falschdeklaration der Be- schuldigten einen Schaden erlitten hat. Da die übrigen Tatbestandselemente des Betrugs allerdings erfüllt sind, ist die Beschuldigte des versuchten Betrugs für schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Strafrahmen Auszugehen ist vorliegend vom Tatbestand des Betrugs. Der Strafrahmen reicht nach oben bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB). Für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wäre gemäss Art. 116 Abs. 1 AuG grundsätzlich auch eine Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich, weshalb der ordentliche Strafrahmen entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht bloss bis Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen reichen würde (Urk. 64 S. 65 Ziff. 2.2.). Allerdings hat die Vor- instanz diesbezüglich auf die Strafart Geldstrafe erkannt, was sicher vertretbar ist.
- 29 - Die Berufungsinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO daran gebunden. Für die Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG und Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG reicht der Strafrahmen entgegen der vorinstanzlichen Feststel- lung nicht bis 360 Tagen Geldstrafe, sondern bloss bis zu 180 Tagen Geldstrafe (Art. 87 Abs. 8 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ELG; Urk. 66 S. 65).
2. Objektive Tatschwere 2.1. Sozialversicherungsbetrug ist im Rahmen möglicher Betrugshandlungen grundsätzlich nicht im leichten Bereich anzusiedeln, da damit das gesamte Sozial- versicherungssystem erschüttert wird und andere, ehrliche Rentenbezüger in Ver- ruf gebracht resp. einem Generalverdacht ausgesetzt werden. Die Vorinstanz hat bereits auf die bundesgerichtliche Auffassung verwiesen, wonach ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, Sozialversicherungsmissbrauch zu verhindern (Urk. 64 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom
17. Dezember 2009 E. 6.4.2). 2.2. Der gemäss Anklage bloss theoretische, gemäss Akten aber reelle Vermö- gensschaden in der Zeit von 17. Januar 2011 bis 19. Juli 2011 liegt allerdings bei lediglich Fr. 2'688.--, was in Bezug auf den Zeitraum als auch den Betrag als ge- ring zu bezeichnen ist, was zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht fällt (vgl. zum Schaden vorstehend). Letztlich ist die Höhe dieses theoretischen Scha- dens indes zufällig, jedenfalls nicht durch eigenes Zutun der Beschuldigten in ge- ringem Umfang geblieben, sondern durch das Aufdecken der Falschdeklarationen durch die Sozialversicherungsbehörden in Grenzen gehalten worden. 2.3. Straferhöhend wirkt die mehrfache Tatbegehung, einerseits durch Falsch- deklaration im Formular vom 17. Januar 2011 der Sozialversicherungsanstalt, an- dererseits durch Falschdeklaration im Formular vom 13. März 2009 des Amts für Zusatzleistungen. 2.4. Straferhöhend wirkt das Zusammenwirken mit der Tochter der Beschuldig- ten. Indem man das Arbeitsverhältnis auf deren Namen laufen liess, war die Auf- deckung der Falschdeklaration bzw. des Delikts erheblich erschwert worden.
- 30 - Auch der Umstand, dass die Beschuldigte die Revisionsformulare mit den Falsch- deklarationen im Beisein der Tochter wahrheitswidrig ausfüllte, zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.
3. Subjektive Tatschwere 3.1. Die Beschuldigte handelte nicht in einer Notlage. Es ging ihr um eine reine finanzielle Besserstellung, weil ihre Ansprüche an ihre Lebensführung den finan- ziellen Rahmen der IV-Renten überstieg. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, die Beschuldigte habe in Bezug auf die IV-Rente der Pensionskasse bloss eventualvorsätzlich gehandelt. Dass diese IV-Rente gestützt auf BVG völlig unabhängig von einer Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird, kann niemand vernünftig annehmen. In Bezug auf den Vorsatz gibt es keinen Unterschied zur IV-Rente, welche gestützt auf das IVG durch die Ausgleichskasse K._____ ausbezahlt wur- de. Dass der Beschuldigten die rechtliche Unterscheidung der Renten bzw. der Leistungsträger nicht bewusst war, ändert nichts an ihrem Vorsatz, zu finanziellen Vorteilen zu gelangen, die ihr nicht zustanden. Schliesslich ist zu bemerken, dass der deliktische Wille der Beschuldigten darauf gerichtet war, das betrügerische Handeln über längere oder gar unbefristete Zeit fortzusetzen, was nur deshalb nicht umgesetzt werden konnte, weil die Sozialversicherungsbehörden den Betrug aufgedeckt haben. 3.2. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf das Tatver- schulden aus. 3.3. Es rechtfertigt sich demgemäss, eine einstweilige Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Versuch und Verfahrensdauer 4.1. Der Versuch wirkt sich nur ganz leicht strafmindernd aus. Dass im Juli 2011 eine Rentensistierung erfolgt ist, war nicht auf ein positives Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Ebenso, dass die Ergänzungsleistungen erst spät sistiert wurden.
- 31 - 4.2. Die Länge eines Verfahrens ist nicht per se ein Strafminderungsgrund. Ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV sind Strafverfahren innert angemes- sener Frist zu beenden. Das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot ver- langt, dass das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebracht wird (vgl. auch BGE 133 IV 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45; BGE 130 I 271). Abgesehen von Stillständen in der Untersuchung kann auch die Nähe zur Verjäh- rung oder die Verhältnismässigkeit zur Schwere des untersuchten Deliktes eine Rolle spielen (BGE 119 IV 107 E. 1c; BGE 117 IV 124 E. 4a). Den Akten ist nicht entnehmen, aus welchen Gründen zwischen dem Polizei- rapport vom 11. Juni 2009 und dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2011 rund zwei Jahre verstrichen sind (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Ende Dezember 2011 gab die Sozialversicherungsanstalt umfangreiche medizinische Abklärungen über die Beschuldigte in Auftrag (Urk. 13/8). Das Gutachten und die ärztlichen Berichte der Rehaklinik C._____ datieren von April und Mai 2013 (Urk. 13/13 bis 13/15). Von April 2014 bis August 2014 sind verschiedene Prüfun- gen der Sozialversicherungsanstalt aktenkundig, jedoch keine erheblichen Unter- suchungshandlungen (Urk. 14). Gewisse Verzögerungen sind wohl auch dadurch entstanden, dass gleichzeitig auch ein Strafverfahren gegen die mitwirkende Tochter der Beschuldigten geführt werden musste. Im Dezember 2014 erfolgte die Schlusseinvernahme, am 11. Februar 2015 wurde Anklage erhoben (Urk. 7/5 und 41/9). Die rund fünfeinhalbjährige Untersuchungsdauer wirkt sich deshalb aufgrund der nicht durch die Beschuldigte verursachten, erheblichen unbegründe- ten Verzögerungen im Umfang von drei Monaten leicht strafmindernd aus.
5. Tatverschulden Das Tatverschulden bei den beiden versuchten Betrügen ist gesamthaft betrach- tet als nicht mehr leicht zu taxieren. Dafür erscheint eine Einsatzstrafe von 13 Monaten als angemessen.
6. Täterkomponenten 6.1. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind dem Bericht der Rehaklinik C._____ zu entnehmen (Urk. 36/5; vgl. auch Urk. 81 S. 4 f.). Danach
- 32 - ist die Beschuldigte in Serbien in familiär guten, aber finanziell eher knappen Ver- hältnissen aufgewachsen. Nach acht Jahren Grundschule habe sie eine Ausbil- dung als Maschinentechnikerin begonnen, diese aber wegen Heirat nach zwei Jahren abgebrochen. Der Ehemann habe als Hilfskoch in einer Klinik in der Schweiz gearbeitet. Eine erste Tochter wurde 1975 geboren, die zweite verstarb nach einer Frühgeburt 1988. Nach dem dritten Jahr sei die Ehe schwierig gewor- den, 2000 erfolgte die Trennung, 2004 die Scheidung. 6.2. Die Beschuldigte hat psychische Probleme, was offenbar auch von der So- zialversicherungsanstalt anerkannt wurde und wird und auch aus dem eingereich- ten Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2015 hervorgeht (Urk. 82/1). In den Befragungen gab die Beschuldigte immer wieder an, an zahlreichen Schmerzen und gesundheitlichen Problemen zu leiden, unter anderem an Schwindel- und Angstzuständen, Panikattacken, Schlaf- und Kon- zentrationsstörungen, Depressionen, hohen Blutdruck, Schilddrüsenproblemen und Diabetes, Brust-, Kopf- und Nackenschmerzen oder Magenweh, Osteoporose und Eisenmangel (vgl. zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 81 S. 8 f.; Prot. II S. 18). Wegen den Rückenschmerzen habe sie auch Schmerzen am ganzen Arm bis in die rechte Hand. Es wurden ihr zahlreiche Medikamente verschrieben (Urk. 6/1 S. 2 - 9; Urk. 6/8 S. 6, Prot. I S. 3; Urk. 81 S. 8; Urk. 82/1). Das Aussageverhalten der Beschuldigten in der Untersuchung ist geprägt von Ausreden, Ausflüchten und der Abschiebung von Verantwortung auf andere (so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 81 S. 10 ff.; dazu bereits vorste- hend). Dazu passt auch, dass sie im Rahmen der Untersuchung getätigte Aus- sagen, die übersetzt und von ihr visiert wurden, anlässlich der Berufungsverhand- lung pauschal abstritt (vgl. nur Urk. 81 S. 13 f. und S. 26). 6.3. Die Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte auch keinerlei Anzeichen von Einsicht oder Reue. Sie sei unschuldig, weil sie auf Anraten der Ärztin arbei- ten gegangen sei und die Ärztin gesagt habe, sie müsse dies nicht melden (Urk. 6/1 Antwort 56, Prot. I S. 7). Sie habe aus gesundheitlichen Gründen gear- beitet und auch nie einen Lohn für die Arbeit erhalten (Urk. 6/1 Antwort 57, Prot. I
- 33 - S. 8). An der Berufungsverhandlung äusserte sie sich im selben Sinne (Urk. 81 S. 10 ff.; dazu bereits vorstehend). 6.4. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Insgesamt wirken sich die Täterkom- ponenten deshalb weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
7. Strafzumessung der Delikte mit Geldstrafe 7.1. Verletzung der Meldepflichten (Anklage Ziffern 1.1.3 und 1.2.1) Zwischen der Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der IV-Rente und je- ner im Zusammenhang mit der Ergänzungsleistung gibt es, abgesehen von der Dauer der Unterlassung, in Bezug auf das Verschulden keine erheblichen Unter- schiede, weshalb es sich rechtfertigt, die Zumessung der Geldstrafe zusammen zu begründen. Die Beschuldigte unterliess die nötigen Meldungen in einem Zeitraum von rund drei Jahren, von Juli 2008 bis Juli 2011 bei den IV-Renten und bei den Ergän- zungsleistungen gemäss Anklage ab Juli 2008 bis März 2009. Immerhin ist davon auszugehen, dass sie dadurch nicht die gesamten Renten zu Unrecht erwirkt hat, da lediglich eine teilweise Arbeitsfähigkeit als strafrechtlich erwiesen betrachtet werden kann. Die bereits geschilderten Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Insgesamt ist das Verschulden bei beiden Delikten als mittelschwer zu bewerten. Beim eingangs geschilderten Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe ist eine in der Mitte des Rahmens festzusetzende Geldstrafe angemessen. 7.2. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Beschuldigte beherbergte ihren Neffen rund fünfeinhalb Monate über die zu- lässige Dauer von drei Monaten hinaus. Allerdings hätte sie ihn auch noch länger bei sich wohnen lassen, wenn er nicht verhaftet worden wäre. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte wusste, dass ihr Neffe ohne Arbeit einer Erwerbstätigkeit nach- ging. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz zurecht das – zumin- dest teilweise – Geständnis leicht strafmindern berücksichtigt (vgl. Urk. 64 S. 70).
- 34 - Das diesbezügliche Verschulden ist noch leicht. Eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 7.3. Fazit Geldstrafe Auch nach Berücksichtigung des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB würde eine im Vergleich zur Vorinstanz (dort 90 Tagessätze) höhere Geldstrafe resultieren, was indes aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt. Es bleibt folglich bei den ausgesprochenen 90 Tagessätzen. Aus demselben Grund kann der Minimalansatz von Fr. 10.-- nicht abgeändert werden, weshalb sich Erwägungen zur Höhe des Tagessatzes erübrigen.
8. Strafhöhe Die Beschuldigte ist deshalb mit vierzehn Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.-- zu verurteilen. Der Anrechnung der Unter- suchungshaft von 50 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit Einleitung dieses Strafverfahrens sind keine weiteren Delikte bekannt geworden. Der Vollzug der Strafen ist des- halb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Auch aufgrund des Verschlechterungsverbotes ergäbe sich die- ses Resultat. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten sind im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Beru- fung praktisch vollständig. Einzig bei einem Betrug wurde anstatt auf vollendete Tat auf vollendeten Versuch erkannt. Die Anschlussberufungsklägerin unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Allerdings betraf die Anschluss- berufung nur einen geringen Teil des Urteils.
- 35 -
2. Mit Blick auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO sind die Kosten des Berufungsver- fahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsver- fahren) bei dieser bloss unwesentlichen Abänderung der Beschuldigten aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen von der Gerichts- kasse zu tragen. Eine Nachforderung bleibt gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Da es in einer Gesamtbetrachtung mehrheitlich beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Verfahren Am 11. Februar 2015 (Datum Eingang) erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Anklage gegen die Beschuldigte wegen unerlaubter Erlangung von Sozialversicherungsleistungen und Widerhandlungen gegen sozialversiche- rungsrechtliche Meldepflichten und das Ausländergesetz (Urk. 41/9). Mit vorgenanntem Urteil vom 4. Juni 2015 befand das Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte mit Ausnahme eines Teils der Widerhandlungen gegen das Aus- ländergesetz für schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheits- und Geldstrafe von 14 Monaten und 90 Tagessätzen zu Fr. 10.- (Urk. 64). Nach der am 4. Juni 2015 durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Entscheid am 19. Juni 2015 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19 - 25). Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (Datum Poststempel) meldete der amtliche Verteidiger innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 60).
E. 1.1 Objektiver Tatbestand
E. 1.1.1 Der Beschuldigten war aufgrund einer psychischen Störung ab 1. Januar 1996 eine volle Invalidenrente zugesprochen worden. Nach Darstellung der amtli- chen Verteidigung ging der Bericht des Universitätsspitals Zürich damals von ei- ner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 50/1 S. 3 Ziff. 2).
E. 1.1.2 Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie habe die Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit und die massive Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht gemeldet.
E. 1.1.3 Gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesen- tliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von der Rentenbezügerin dem Versicherungsträger zu melden. Die Meldepflicht nach Art. 77 IVV (und Art. 31 Abs. 1 ATSG) besteht unabhängig von einer konkreten Frage der IV-Stelle nach dem Verdienst – mithin losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im Rahmen von Revisionsverfahren –, und die versicher- te Person ist gehalten, dem Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Ge- nauigkeit bekanntzugeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 4.2.2, KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N 14 zu Art. 31 ATSG). Die Meldepflicht besteht gemäss Art. 77 IVV namentlich in Be- zug auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Es ist dabei nicht Sache des Rentenbezügers zu beurteilen, ob die veränderten Verhält- nisse zu einer Anpassung des Invaliditätsgrades führen werden oder nicht. Eben- so ist für die Meldepflicht nicht relevant, ob die Änderung im Rahmen von Ein- kommensbandbreiten liegt, welche noch nicht zu einer Leistungsänderung führen
- 11 - (anstelle vieler: Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2015.00746 vom
25. September 2015 E. 3). Die zu meldende wesentliche Veränderung bezieht sich auf die Leistungsgrundlagen und nicht auf deren mögliche Auswirkung. Die Meldepflicht wurde von der amtlichen Verteidigung auch vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 52 S. 2). Es wurde jedoch geltend gemacht, der Gesundheitszustand habe sich nicht massiv verbessert, wie die Anklageschrift zitiere (Urk. 52 S. 2; Urk. 79 S. 3, 6 ff.). Zudem habe es sich bei der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten mehr um eine Art Beschäftigungsprogramm in einem geschützten Rahmen gehandelt als um eine Erwerbstätigkeit (Urk. 52 S. 3; ähnlich Urk. 79 S. 9).
E. 1.1.4 Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig und ausführlich mit dem Aussage- verhalten der Beschuldigten, der Beweislage hinsichtlich der Art und des Umfangs der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten wie auch dem Entgelt ab 2008 auseinan- dergesetzt (Urk. 64 S. 9 - 28). Überzeugend sind auch die vorinstanzlichen Erwä- gungen zum Gesundheitszustand der Beschuldigten (Urk. 64 S. 16 E. 5.3.2. und S. 37 - 44). Insbesondere die Behauptung der Beschuldigten, sie habe nicht selbst gearbeitet, sondern lediglich ihrer Tochter bei den Reinigungsarbeiten "et- was mitgeholfen", ist klar durch Zeugenaussagen widerlegt (Prot. I S. 8; vgl. auch Urk. 81 S. 21). So sagte beispielsweise der Zeuge D._____ von der Firma E._____ AG auf die Frage, ob er die bei seiner Einvernahme anwesende Be- schuldigte persönlich kenne, spontan aus: "Frau A._____ hat in unserer Firma geputzt" (Urk. 8/8 S. 3). Als Monatspauschale sei ein Betrag von Fr. 3'900.-- ver- einbart worden. Auf die Frage, ob jemand der Beschuldigten bei der Arbeit gehol- fen habe, entgegnete der Zeuge: "Ja, sie waren immer zu zweit oder sogar zu dritt. Mit Namen kann ich aber nicht dienen" (Urk. 8/8 S. 5). Meistens, etwa zu 80 - 90 Prozent, habe er die Beschuldigte gesehen. D._____ schloss seine Zeu- genbefragung mit der Bemerkung: "Mich hat es erstaunt, dass es ein Verfahren gibt. Frau A._____ ist nämlich sehr nett, anständig und sehr angenehm" (Urk. 8/8 S. 6). Ein starkes Indiz, dass er wahrheitsgemäss ausgesagt hat und kein Motiv hätte, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Auch der Zeuge F._____ sagte zum Reinigungsdienst aus: "Frau A._____ habe ich am häufigsten gesehen". Sie sei von Anfang an dabei gewesen (Urk. 8/9 S. 4 und 5). Um weitere unnötige Wiederholungen zum Sachverhalt bzw. der Beweiswürdigung zu vermeiden, kann
- 12 - auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 7 - 28, Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1.5 Es bestand eine Meldepflicht im eingangs erwähnten Sinne. Daran ändert nichts, dass die Verteidigung das genaue Quantitativ der Arbeitsstunden und des erzielten Entgelts wie auch die quantitative Bewertung der Gesundheitsverbesse- rung mittels dem Wort "massiv" in Frage stellte (Urk. 52 S. 5; Urk. 79 S. 3 ff. und S. 12 f.).
E. 1.2 Subjektiver Tatbestand
E. 1.2.1 Die amtliche Verteidigung vertrat die Auffassung, der Beschuldigten könne kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen worden. Wegen ihren schlechten Deutschkenntnissen und den Aussagen ihrer behandelnden Ärztin, Dr. G._____, sei die Beschuldigte im Glauben gewesen, sie dürfe "ein wenig arbeiten", zumal sie dafür keinen Lohn bezog (Urk. 52 S. 7; Urk. 79 S. 4 f., 9, 12).
E. 1.2.2 Die Beschuldigte selbst stellte sich in verschiedenen Einvernahmen auf den Standpunkt, sie habe die Meldepflicht sprachlich nicht verstanden (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 81 S. 18-20, 23). In der Einvernahme vom 13. Juli 2011 gab sie beispielswei- se auf die Frage, weshalb sie die Aufnahme von Arbeitstätigkeiten nicht gemeldet habe, zu Protokoll: "Ich weiss es nicht. Mich hat niemand informiert, was ich darf und was nicht. Man überlegt auch nicht viel" (Urk. 6/3 S. 8). In der Einvernahme vom 3. Dezember 2014 erklärte sie auf entsprechende Frage wiederum: "Mich hat niemand ermahnt. Niemand sagte mir, dass dies meldepflichtig wäre" (Urk.6/6 S. 4). Die Vorinstanz ist einlässlich auf den Einwand der mangelnden Sprach- kenntnisse eingegangen (Urk. 64 S. 18 f.). Diesen Ausführungen wie auch der Schlussfolgerung, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung der Beschuldig- ten handelt, ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beschuldigte seit 1984 in der Schweiz lebt (Prot. II S. 2). Auch hat die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, die auf Deutsch gestellten Fragen zu verstehen, auch Deutsch – zwar nicht gut – lesen zu können (Urk. 81 S. 2 f.). Sprachlich keine Verständnisprobleme hatte sie offenbar beim Ausfüllen des Formulars der Haftpflichtversicherung, worin sie eine Versiche- rungsleistung wegen eines Hagelschadens an ihrem Auto beantragte und auch
- 13 - Fr. 9'500.-- erhielt (Urk. 6/1 S. 14, Urk. 6/5 S. 16, Urk. 66 S. 36). Widersprüchlich mutet auch an, dass die Beschuldigte einerseits bestätigt hat, ihre Tochter be- herrsche die deutsche Sprache gut und habe ihr die Formulare vorgelesen und erklärt (Urk. 81 S. 19), dann aber andererseits geltend macht, die Tochter habe ihr mehrmals gesagt, sie verstehe die Formulare nicht (Urk. 81 S. 19). Es ist le- bensfremd, jemanden zum Ausfüllen der Formulare als Hilfe beizuziehen, der sie selber gar nicht versteht und dies angeblich auch kommuniziert haben soll. Und schliesslich gab die Beschuldigte an, trotz angeblicher Sprachprobleme ab- gesehen von ihrer Tochter sich keine Hilfe zum Ausfüllen der Formulare geholt zu haben, wie bspw. einen Dolmetscher oder ein sprachkundigen Landsmann etc. (Urk. 81 S. 20). Dies alles stützt die überzeugende Schlussfolgerung der Vor- instanz, dass es sich bei den behaupteten Sprachproblemen vielmehr um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt, die Beschuldigte die Formulare (mit Hilfe der Tochter) sehr wohl verstanden hat und demnach um das Bestehen der Meldepflicht gewusst hat. Insbesondere räumte die Beschuldigte ein, dass sie je- weils entschieden habe, welche Antworten in den Formularen angekreuzt werden und welche Antworten man gebe (Urk. 81 S.17 f.).
E. 1.2.3 Die Beschuldigte liess ausführen, es sei ihr von der Psychiaterin Dr. G._____ gesagt worden, ein Verdienst von jährlich Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- führe nicht zu einer Rentenkürzung (Urk. 52 S. 8; Urk. 81 S. 5, 9 und 12). Dr. G._____ bestätigte diese Aussage als Zeugin in dem Sinne, dass sie dies allen Patienten sage; soweit sie wisse, dürfe man nebst der Rente ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- verdienen (Urk. 8/4 S. 11). Allerdings sagte Dr. G._____ auch aus, dass sie allen Patienten ebenso sage, dass eine Arbeitstä- tigkeit meldepflichtig sei (Urk. 8/4 S. 11). Zudem habe sie von der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten keine Kenntnis gehabt (Urk. 8 S. 12). Der Umstand, dass die Beschuldigte ihre Arbeitstätigkeit nicht nur gegenüber den Behörden, sondern auch gegenüber Dr. G._____ verschwiegen hat (vgl. dazu Urk. 81 S. 20), ist ein starkes Indiz dafür, dass sie um die Meldepflicht wusste. Ein anderes Motiv des Verschweigens ist nicht vernünftig herzuleiten. Abgesehen davon ist offensicht- lich, dass einer Ärztin die fachliche Kompetenz fehlt bzw. nicht die zuständige Be- hörde ist, um über sozialversicherungsrechtliche Deklarationspflichten und An-
- 14 - sprüche verbindliche Auskünfte zu erteilen bzw. an deren Stelle Entscheide zu treffen. Hätte die Beschuldigte im Übrigen tatsächlich auf die behauptete Auskunft der Psychiaterin vertraut, hätte sie später auch keinerlei Gründe für eine Falsch- deklaration in den Formularen der Sozialversicherungsanstalt gehabt. Diese spä- teren Falschdeklarationen sind ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigten bewusst war, dass die Aufnahme der Arbeitstätigkeit ein Risiko in Bezug auf die Ausrichtung einer vollen IV-Rente darstellte.
E. 1.2.4 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, wie oft die Beschuldigte auf die Meldepflicht hingewiesen worden ist (Urk. 64 S. 30 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bestehen keine Zweifel, dass sich die Beschuldigte über die Meldepflicht im Kla- ren war.
E. 1.2.6 1.2.9.)
E. 1.3 Fazit Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist folglich nicht zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen (Urk. 64 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hat sich somit der Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG schuldig gemacht.
2. Versuchter Betrug durch Falschangaben auf dem Revisionsformular vom
17. Januar 2011 (IV-Rente gemäss Anklageziffer 1.1.6. - 1.1.9.)
E. 2 Dezember 2015, Urk. 69).
- 6 - Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Berufung und Anschluss- berufung und beantragte vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Die beiden vorinstanzlichen Privatkläger 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen (Urk. 68). Zur Berufungsverhandlung am 7. April 2016 erschienen die Beschuldigte in Be- gleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staats- anwalt Dr. iur. M. Hug als Vertreter der Staatsanwaltschaft und lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatklägerin (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA) (Prot. II S. 4).
E. 2.1 Sozialversicherungsbetrug ist im Rahmen möglicher Betrugshandlungen grundsätzlich nicht im leichten Bereich anzusiedeln, da damit das gesamte Sozial- versicherungssystem erschüttert wird und andere, ehrliche Rentenbezüger in Ver- ruf gebracht resp. einem Generalverdacht ausgesetzt werden. Die Vorinstanz hat bereits auf die bundesgerichtliche Auffassung verwiesen, wonach ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, Sozialversicherungsmissbrauch zu verhindern (Urk. 64 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom
17. Dezember 2009 E. 6.4.2).
E. 2.1.1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Januar 2011 (Datum Unter- zeichnung) ein Revisionsformular zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 12/21) wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben bzw. ausfüllen lassen, um weiterhin die IV-Rente zu erhalten. Sie habe angegeben, sie sei nicht erwerbstätig und es sei ihr auch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen. Sie verneinte die Frage, ob sie einer freiwilligen Arbeit nachgehe. Ihr Ge- sundheitszustand habe sich verschlechtert und bei der Körperpflege sei sie auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen (Anklageschrift Urk. 41/9 S. 6). Schliesslich habe sie bei der Frage, welche Fortbewegungsmittel sie noch selbständig be- nützen könne, verschwiegen, dass sie regelmässig Auto fahre und stattdessen angegeben, sie benutze öffentliche Verkehrsmittel und könne dies nur für kurze
- 15 - Strecken tun. Die Angaben im Formular wurden von der Beschuldigten nicht bestritten.
E. 2.1.2 Fest steht, dass die Beschuldigte seit Juli 2008 einer entlöhnten Tätigkeit im Reinigungsdienst nachging und entgegen ihren Angaben regelmässig Auto fuhr, auch schon nach Serbien, um ihre Mutter zu besuchen (Urk. 6/3 S. 5). Auch hier wiederum nur illustrativ einige Beispiele für die geringe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten: Sie gab im Revisionsformular an, sie sei bei der Körperpflege regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe ihrer Tochter an- gewiesen (Urk. 12/21 S. 3). Auf die Körperpflege ihrer Mutter, der Beschuldigten, angesprochen sagte die Tochter in ihrer Einvernahme aus: "Das hat sie selber gemacht. Sie ist nicht so, dass sie Hilfe bei der Körperpflege braucht" (Urk. 7/3 S. 17). Auf das Verschweigen des Autofahrens im Formular angesprochen kon- zedierte die Beschuldigte zunächst: "Das ist nur 5 Minuten mit dem Auto und nicht so lange. Vielleicht hat meine Tochter dies nicht richtig ausgefüllt" (Urk. 6/1 Ant- wort 54). Auf Nachhaken in der Befragung sagte sie dann aus: "Wenn es mir gut geht, dann fahre ich Auto. Vielleicht ist dies insgesamt eine Stunde. Längere Strecken fahre ich nicht" (Urk. 6/1 Antwort 55). Auf Vorhalt, dass der VW Golf auf ihren Namen eingelöst sei, machte die Beschuldigte geltend, es sei der Wagen ih- res Schwagers, welcher ihr das Auto geschenkt habe (Urk. 6/1 Antwort. 60; vgl. auch Urk. 81 S. 9). Darauf angesprochen, dass sie aufgrund der von ihr gegen- über der Sozialversicherungen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen wohl nicht Autofahren sollte, gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Wenn ich so etwas spüre, halte ich an und fahre auf die Seite. Dies ist kein Hinderungs- grund (Urk. 6/1 Antwort 61). Ein ähnliches Aussageverhalten legte die Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung zum Themenkreis "Autofahren" an den Tag. So bestätigte sie zunächst, dass sie jeweils mit dem Auto dorthin gefahren sei, wo sie Reinigungsarbeiten verrichtet habe, fügte allerdings bei, dass sie nicht alleine gefahren sei. Darauf angesprochen, dass sie im Formular allerdings ange- geben habe, ausschliesslich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs zu sein, erwiderte sie, sie sei hautsächlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln un- terwegs gewesen, mit dem Auto nur diese kurzen Strecken. Sonst sei sie überall mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hingefahren (Urk. 81 S. 17). Dieses Ab-
- 16 - schweifen vom eigentlichen Kern der Frage, weshalb im Formular – wahrheitswid- rig – angeben wurde, dass sie nur mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen sei, auf Nebensächliches bzw. die Flucht in unbehelfliche Erklärungen ("nur diese kurzen Strecken"; "ja, aber nicht alleine") sind in der Aussage- psychologie klare Anzeichen für eine geringe Glaubhaftigkeit einer Aussage (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 84). Dass die Beschuldigte einer – zwar formell unter dem auf ihre Tochter als Ar- beitsnehmerin lautenden Arbeitsvertrag – entlöhnten Tätigkeit nachging, erhellt auch daraus, dass die Lohnabrechnungen anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten gefunden wurden (Urk. 21/2, Sicherstellungsverzeichnis S. 2) und ihre Tochter dazu ausführte, die Beschuldigte habe die Lohnabrechnungen immer kontrollieren wollen (Urk. 7/1 S. 7). All dies sind weitere Umstände (vgl. dazu bereits vorstehend zur Meldepflichtverletzung), die klar gegen den Stand- punkt der Beschuldigten sprechen, sie habe ihrer Tochter bei den Reinigungsar- beiten lediglich "etwas mitgeholfen". Die von der Beschuldigten dazu ins Feld geführte Erklärung, diese Lohnabrech- nungen seinen nie bei ihr gewesen, jemand habe das dorthin gebracht, als sie ins Gefängnis gegangen sei (Urk. 81 S. 16), erweist sich als falsch. So war nämlich die Beschuldigte an der Hausdurchsuchung vom 12. Juli 2011 selbst zugegen, unterzeichnete auch das Durchsuchungsprotokoll (Urk. 21/2) und wurde erst am selbigen Tag in Haft gesetzt (Urk. 31/2). Es ist somit nicht möglich, dass die frag- lichen Lohnabrechnungen erst während ihrer Haftzeit in ihr Haus gelangt sind.
E. 2.1.3 Es stimmt zwar, dass das Arbeitsverhältnis auf ihre Tochter, der Mitbe- schuldigten H._____ lautete, welche den Lohn entgegennahm. Bewiesen ist aber auch, dass die Beschuldigte im Gegenzug für ihre Arbeit erhebliche finanzielle Vorteile von ihrer Tochter erhielt. Die Beschuldigte machte geltend, diese Zuwen- dungen seien nicht für ihre Arbeit gewesen, sondern im Sinne familiärer Unter- stützung (so zuletzt auch Urk. 81 S. 11 und 16). Auch im Zusammenhang mit der Falschdeklaration kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Meldepflicht und
- 17 - die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 11 - 44). Illustrativ für das Aussageverhalten der Beschuldigten ist auch, dass sie an- lässlich der Berufungsverhandlung frühere Zugaben nicht ausgesagt haben will, obwohl sie die Einvernahmeprotokolle gegengelesen und unterzeichnet hatte. So entgegnete sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussage (Urk. 6/5 S. 2), wonach sie häufiger als ihre Tochter bei der Firma E._____ gearbeitet habe und nicht bloss aushilfsweise, dass sie das nicht gesagt habe. Sie habe nie gesagt, dass sie mehr als ihre Tochter hingegangen sei (Urk. 81 S. 13). Mit dem gleichen Einwand begegnete sie dem Vorhalt ihrer Aussage in der Untersuchung (Urk. 6/5 S. 7 f.), dass es vorgekommen sei, dass sie am gleichen Abend bei der Firma E._____, der Firma I._____ sowie der J._____ AG Reinigungsarbeiten gemacht habe, und zwar allein (Urk. 81 S. 13 f.). Dieses pauschale, unsubstantiierte Abstreiten frühe- rer Aussagen verstärkt den Eindruck einer gesamthaft geringen Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschuldigten.
E. 2.1.4 Dass die Beschuldigte – entgegen ihren Angaben im Formular – einer ent- löhnten Tätigkeit im von der Vorinstanz dargelegten Umfang nachging und regel- mässig Auto fuhr, ist nach dem Gesagten erstellt.
E. 2.2 Der gemäss Anklage bloss theoretische, gemäss Akten aber reelle Vermö- gensschaden in der Zeit von 17. Januar 2011 bis 19. Juli 2011 liegt allerdings bei lediglich Fr. 2'688.--, was in Bezug auf den Zeitraum als auch den Betrag als ge- ring zu bezeichnen ist, was zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht fällt (vgl. zum Schaden vorstehend). Letztlich ist die Höhe dieses theoretischen Scha- dens indes zufällig, jedenfalls nicht durch eigenes Zutun der Beschuldigten in ge- ringem Umfang geblieben, sondern durch das Aufdecken der Falschdeklarationen durch die Sozialversicherungsbehörden in Grenzen gehalten worden.
E. 2.2.1 Zur Täuschungshandlung und der Arglist kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 54 - 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Sozialbehörden nicht verpflichtet sind, ohne konkrete Hinweise die Angabe des Leistungsempfängers, wonach kei- ne Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zu überprüfen bzw. dass dadurch Arglist nicht ausgeschlossen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 22. April 2015 E. 2 mit zahlreichen angegebenen Entscheiden).
E. 2.2.2 Was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hiergegen ein- wendet, ändert an dieser Beurteilung nichts (Urk. 79 S. 9-11). Das betrugs- relevante Verhalten der Beschuldigten erschöpfte sich vorliegend nicht im blossen Nichtmelden einer meldepflichtigen Tatsache. Vielmehr ist im Verhalten der Be-
- 18 - schuldigten eine aktive Täuschung darin zu erblicken, dass sie die Sozialversiche- rungsbehörden aktiv über das Ausmass ihrer Beschwerden täuschte, indem sie die Verbesserung ihres Gesundheitszustands nicht offenlegte resp. wahrheits- widrig angab, keiner Arbeit nachzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11]). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schleudertraumen Arglist wieder- holt mit der Begründung bejaht, die Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht. Versicherer sind bei der Ermittlung der Arbeits- und in der Folge der Erwerbsfähigkeit in hohem Masse auf das Ergebnis der Befra- gung des Leistungsansprechers zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen. Indem die Beschuldigte in den Formularen (im Rahmen des Renten- revisionsverfahrens) ihre Aktivitäten nicht offenlegte und vorgab, in einem Masse gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, das in diesem Umfang nicht (mehr) den tat- sächlichen Verhältnissen entsprach, täuschte sie die Privatklägerin arglistig, zu- mal ihre subjektive Sachdarstellung in den Formularen in Bezug auf ihren Ge- sundheitszustand nur schwer überprüfbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.4 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.).
E. 2.2.3 Was die Vorinstanz bereits zur Frage der Sistierung ausgeführt hat (Urk. 64 S. 4 ff.), erweist sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit nachfolgenden ergänzenden Erwägungen.
E. 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht auf die jüngsten bundesgerichtli- chen Urteile zu dieser rechtsgebietübergreifenden Schnittstellenproblematik hin (Prot. II S. 6 f.; Urk. 80 S. ff.). Entscheidend ist, dass sich die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte rechtserheblichen Tatsachen beweismässig erstellen las- sen. Nachdem die Beschuldigte – wie zu zeigen sein wird – des versuchten Be- trugs schuldig zu sprechen ist, kann im Strafverfahren offen bleiben, in welchem genauen Ausmass die Beschuldigte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ge- wesen war resp. welche genaue, betragsmässige Auswirkung der veränderte Ge- sundheitszustand auf ihre Arbeitsfähigkeit und auf die Rentenleistungen hatte. Im vorliegenden Strafverfahren genügt es, wenn sich rechtsgenügend erstellen lässt, dass die Beschuldigte in ihrer Arbeitsfähigkeit in weit geringerem Umfang als von ihr angegeben eingeschränkt war. Für die Beurteilung dieser Frage bestehen vor- liegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichende Ent- scheidgrundlagen.
E. 2.2.5 Insbesondere liegt ein interdisziplinäres Gutachten der Rehaklinik C._____ (Urk. 13/13) vor, das gestützt auf die Akten, insbesondere gestützt auf die Obser- vationsergebnisse, erstellt wurde. Diesem kommt die Stellung eines quasi- gerichtlichen Gutachtens und damit erhöhter Beweiswert zu, zumal es aufgrund der Beauftragung durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt (SVA Zürich) erstellt wurde (vgl. dazu BSK StPO-HEER, Art. 189 N 7). Im Weiteren liegt denn auch mit der Renteneinstellungsverfügung der SVA Zürich vom 13. März 2015 (Urk. 47) bereits ein erster, zwar noch nicht rechtskräftiger, sozialversicherungsrechtlicher Entscheid vor. Insbesondere mit dem Gutachten C._____ bestehen vorliegend hinreichend verlässliche Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin-
- 8 - weis), die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Täuschung der Beschuldigten über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.H. u.a. auf BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 137 I 327 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2).
E. 2.2.6 Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ist folglich nicht angezeigt.
E. 2.3 Straferhöhend wirkt die mehrfache Tatbegehung, einerseits durch Falsch- deklaration im Formular vom 17. Januar 2011 der Sozialversicherungsanstalt, an- dererseits durch Falschdeklaration im Formular vom 13. März 2009 des Amts für Zusatzleistungen.
E. 2.4 Straferhöhend wirkt das Zusammenwirken mit der Tochter der Beschuldig- ten. Indem man das Arbeitsverhältnis auf deren Namen laufen liess, war die Auf- deckung der Falschdeklaration bzw. des Delikts erheblich erschwert worden.
- 30 - Auch der Umstand, dass die Beschuldigte die Revisionsformulare mit den Falsch- deklarationen im Beisein der Tochter wahrheitswidrig ausfüllte, zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.
E. 2.5 Irrtum und Vermögensdisposition sowie Vermögensschaden
E. 2.5.1 In der Berufungserklärung macht der amtliche Verteidiger geltend, der Inva- liditätsgrad der Beschuldigten habe mindestens 70% betragen, weshalb sie zur Ausführung einer Arbeitstätigkeit im Umfang von maximal 30% befugt gewesen sei (Urk. 66 S. 2). Bevor ein rechtskräftiger Entscheid über den Invaliditätsgrad vorliege, könne gar kein strafrechtlicher Schuldspruch ergehen (so auch anläss- lich der Berufungsverhandlung, Urk. 79). Sinngemäss wird damit das Tat- bestandselement der Vermögensdisposition bestritten bzw. die Kausalität der Vermögensdisposition zum Irrtum der Privatklägerin über die tatsächliche Arbeits- fähigkeit der Beschuldigen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 235, Ziff. 1.3.a). Eventuell wird damit auch bestrit- ten, es habe kein Irrtum über den Invaliditätsgrad vorgelegen, da dieser ohnehin mindestens 70% betragen habe. Die Auffassung der amtlichen Verteidigung findet eine gewisse Stütze in einem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. November 2011, worin festgehalten wurde, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 30%
- 20 - noch nicht automatisch nachgewiesen sei, dass eine IV-Rentenkürzung erfolge (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2011 vom 24. November 2011 E. 1.5).
E. 2.5.2 Es leuchtet ein, dass die Vorinstanz bzw. der Strafrichter nicht anstelle der zuständigen Sozialversicherungsbehörde den genauen Invaliditätsgrad verbind- lich feststellen kann. So beanstandet auch das Bundesgericht im Übrigen nicht
– zumindest im Zusammenhang mit dem Betrugsversuch –, wenn der Strafrichter das exakte Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit resp. den Invaliditätsgrad offenlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.). Dies gilt jedenfalls solange, als die arglistige Täuschung über das Mass des gesundheitlichen Zustands zu einem solchen Irr- tum bei der Leistungserbringerin führt, dass sie Rentenzahlungen entrichtet bzw. (beim Betrugsversuch) entrichten würde, auf die kein Anspruch – jedenfalls nicht in solchem Umfang – besteht. Dies ist vorliegend klar der Fall. So kam die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass ein Invaliditätsgrad von 70% oder mehr, was gemäss Art. 28 IVG zur einer vollen Rente berechtigen würde, ausgeschlossen sei. Eine solche Annahme sei insbesondere schlechterdings unvereinbar mit dem Umstand, dass verschiedene Zeugen an Arbeitsorten der Beschuldigten keinerlei Einschränkung in deren Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten (Urk. 64 S. 23 -27) sowie dem inter- disziplinären Gutachten der Rehaklinik C._____ vom 15. April 2013, welches von einer Einschränkung von höchstens 20% ausgehe (Urk. 64 S. 40 - 44 und Gut- achten Urk. 13/13 S. 5). Letztere Feststellung der Vorinstanz ist allerdings etwas missverständlich bzw. bezieht sich nur auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge somatischer Beschwerden (Urk. 13/13, Psychiatrische Stellungnahme vom
15. April 2013, S. 22). Es ist jedoch unbestritten, dass bei der Beschuldigten eine Kombination mit einer psychischen Störung vorliegt. Das genannte Gutachten hält fest, dass eine retrospektive Feststellung der prozentualen Arbeitsfähigkeit auf- grund der psychischen Störung kaum beantwortet werden könne. Im nachträgli- chen Bericht der Rehaklinik C._____ vom 29. April 2013 wird die Arbeitsfähigkeit aufgrund aller gesundheitlichen Einschränkungen dann aber trotzdem auf insge- samt höchstens 50% bewertet (Urk. 13/13, Interdisziplinäre Zusammenfassung und Fragenbeantwortung vom 29. April 2013, S. 5). Daran ändert auch der im
- 21 - Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichten Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2015 nichts (Urk. 82/1). Der Bericht stellt einen psychopathologischen Befund für den Zeitpunkt des Eintritts der Be- schuldigten in die Tagesklinik am 15.09.2015 und sagt damit nichts über den deliktsrelevanten Zeitraum aus. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass im Bericht unter dem Titel "Somatischer Befund bei Eintritt" festgehalten wird, dass sich bei Eintritt der Beschuldigten keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren kör- perlichen Erkrankung gezeigt hätten.
E. 2.5.3 Auch mit dieser Korrektur gemäss dem nachträglichen Bericht C._____ kommt man aber zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Aufgrund des Gutach- tens und der Berichte der Rehaklinik C._____ ist von einer erheblichen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab 2006 von zuvor 0% auf mehr als 30% auszugehen, wes- halb eine Reduktion des Invaliditätsgrades von bisher 70% sicher ist. Gestützt auf Art. 28 IVG wird die Vollrente deshalb auf maximal drei Viertel herabgesetzt wer- den. Es ist daran zu erinnern, dass die Sozialversicherungsanstalt mit Verfügung vom 13. März 2015 den Invaliditätsgrad nicht etwa bloss auf unter 70% fest- gesetzt hat, sondern auf unter 40%, weil die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bloss 20% betrage (Urk. 14/4 und 50/1). Die IV-Rente der Beschuldigten wurde deshalb nicht bloss herabgesetzt, sondern sogar vollständig eingestellt. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte gegen diesen Entscheid Ende April 2015 ein Rechtsmittel eingelegt hat und das Verfahren noch am Sozialversicherungsgericht hängig ist (Urk. 50/2).
E. 2.5.4 Dass im Übrigen auf von der Sozialversicherung in Auftrag gegebene Gut- achten und Berichte der Rehaklinik C._____ gemäss Rechtsprechung abgestellt werden kann bzw. muss, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen, hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 125 V 351 festgehalten (E. 3b/bb; vgl. auch BSK StPO-HEER, N 7 zu Art. 189). Solche Indi- zien liegen nicht vor; auch Gerichte beauftragen nebst anderen Institutionen die Rehaklinik C._____ mit Gutachten.
E. 2.5.5 Abgesehen davon kann nicht in absoluter Form gesagt werden, dass die Strafbarkeit von Sozialhilfebetrug stets ausgeschlossen sei, solange kein rechts-
- 22 - kräftiger Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über den Invaliditätsgrad vor- liege (Urk. 79 S. 2 ff.; dazu bereits vorstehend zum Sistierungsantrag). Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes (VwVG) und Art. 7b Abs. 2 IVG wird nämlich eine IV-Rente vorläufig eingestellt, wenn ein Rentenbezüger gegenüber den Sozialversicherungsbehör- den Erwerbs- bzw. Arbeitstätigkeiten in dem in der Anklageschrift geschilderten erheblichen Umfang wissentlich und willentlich trotz Nachfrage nicht angibt. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt von den Falschdeklarationen Kenntnis erhalten hat, hat sich denn auch die vorläufige Einstellung der Leistungen am
19. Juli 2011 verfügt (Urk. 13/2). Wie erwähnt, hat die Sozialversicherungsanstalt inzwischen die Rentenleistung sogar vollständig eingestellt. Die Ausgleichskasse K._____ hat die Rente ab Januar 2011 deshalb nur ausbezahlt, weil noch keine solche vorläufige Verfügung ergangen ist, bzw. weil die Privatklägerin von der teilweisen Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten nichts wusste bzw. von der Beschuldigten diesbezüglich bereits zum zweiten Mal mit falschen Angaben im Revisionsformular getäuscht worden ist. Die Kausalität zwischen Irrtum und den Vermögensdispositionen, die monatliche Auszahlung der IV-Rente bis Ende Juli 2011, ist deshalb gegeben.
E. 2.5.6 Auch ein Vermögensschaden ist unter diesen Voraussetzungen zu beja- hen, da gemäss Lehre und Rechtsprechung beim Betrug auch eine bloss vo- rübergehende Beeinträchtigung des Vermögens ausreicht (BGE 122 IV 430; DO- NATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 240). Bei zu Unrecht geleisteten Sozialleistungen ist abgesehen davon eine Rückforderung meistens aussichtslos, was einem defi- nitiven Vermögensschaden gleich kommt. Geht man davon aus, dass gestützt auf Art. 28 IVG und Art. 24 BVG eine Rentenreduktion von mindestens einem Viertel erfolgt wäre, errechnet sich ein Vermögensschaden bis 19. Juli 2011 von mindes- tens Fr. 2'688.75 (5 x ¼ von Fr. 1'207.- + Fr. 944.-). Die Frage nach dem genauen Umfang des entstandenen Schadens kann indes offenbleiben, da die Beschuldig- te – anklagegemäss – ohnehin nur des Versuchs schuldig zu sprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.).
- 23 -
E. 2.6 Bereicherungsabsicht
E. 2.6.1 Vor Vorinstanz machte der amtliche Verteidiger geltend, der Beschuldigten habe die Bereicherungsabsicht gefehlt, weil ihr von ihrer Psychiaterin Dr. G._____ gesagt worden sei, ein Verdienst von jährlich Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- führe nicht zu einer Rentenkürzung (Urk. 52 S. 8 ). Wie bereits vorstehend erwähnt, be- stätige Dr. G._____ als Zeugin diese Aussage in dem Sinne, dass sie dies allen Patienten sage; soweit sie wisse, dürfte man nebst der Rente ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- verdienen (Urk. 8/4 S. 11). Allerdings gab sie auch zu Protokoll, sie habe von der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten keine Kenntnis gehabt (Urk. 8 S. 12). Zudem wird selbst von der Beschuldigten nicht geltend gemacht, Dr. G._____ habe gesagt, man dürfe gegenüber den Sozialversicherungsbehörden wahrheitswidrige Angaben machen (vgl. Urk. 81 S. 25). Vielmehr ist der Rat- schlag von Dr. G._____, die Beschuldigte solle doch arbeiten gehen, als thera- peutisch motiviert zu verstehen und nicht als Auskunft, man dürfe einer bezahlten Arbeit nachgehen, ohne dies den Sozialversicherungsbehörden melden zu müs- sen. Das war auch der Beschuldigten klar, auch wenn sie dies mit unglaubhaften Aussagen in Abrede stellt. Augenfällig dabei ist auch, dass die Beschuldigte selbst einräumt, gegenüber Frau Dr. G._____ nie erwähnt zu haben, dass sie bei verschiedenen Firmen Rei- nigungsarbeiten mache (Urk. 81 S. 20), dies obwohl sie Dr. G._____ angeblich immer wieder zum Arbeiten angehalten resp. motiviert habe (Urk. 81 S. 21 und S. 25). Das gesamte Verhalten der Beschuldigten, konkret das Verschweigen gegenüber Dr. G._____, dass sie dem von Dr. G._____ mehrfach geäusserten Ratschlag, arbeiten zu gehen, bereits nachlebt, dass die Arbeitsverträge auf die Tochter lau- ten, die Beschuldigte indes die vertragliche Arbeitsleistung erbringt und die Lohn- abrechnungen kontrolliert, die bewusst wahrheitswidrige Verneinung von Einkünf- ten trotz ausdrücklicher Frage im Formular, ist nur vernünftig erklärbar mit der Tatsache, dass sich die Beschuldigte durch die Lüge finanzielle Vorteile ver- sprach. Die Vorinstanz hat unter diesen Voraussetzungen die Bereicherungsab- sicht zu Recht bejaht.
- 24 -
E. 2.6.2 Bei der Bereicherungsabsicht genügt im Übrigen Eventualvorsatz (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 244). Wie bereits ausgeführt, würde der Um- stand, dass der Invaliditätsgrades bei einer Neubeurteilung trotz teilweiser Er- werbstätigkeit möglicherweise wiederum auf 70% festgesetzt wird, nichts daran ändern, dass nur aufgrund der erheblichen Falschdeklaration der Beschuldigten im Januar 2011 keine vorläufige Einstellung der Leistungen bis zum Revi- sionsentscheid erfolgt ist. Unter den gegebenen Umständen konnte sich die Be- schuldigte auch in keiner Weise sicher sein, dass der Invaliditätsgrad erneut auf mindestens 70% festgesetzt werden wird. Die Beschuldigte hat sich durch die Lü- ge im Deklarationsformular deshalb zumindest vorübergehend bereichert bzw. dies in Kauf genommen.
E. 2.7 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend (Urk. 64 S. 54 ff.). In Bezug auf die Falschdeklaration im Formular vom 17. Januar 2011 gemäss Anklageziffer 1.1.6. bleibt es deshalb beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen versuchten Betrugs.
E. 3 Subjektive Tatschwere
E. 3.1 Die Beschuldigte handelte nicht in einer Notlage. Es ging ihr um eine reine finanzielle Besserstellung, weil ihre Ansprüche an ihre Lebensführung den finan- ziellen Rahmen der IV-Renten überstieg. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, die Beschuldigte habe in Bezug auf die IV-Rente der Pensionskasse bloss eventualvorsätzlich gehandelt. Dass diese IV-Rente gestützt auf BVG völlig unabhängig von einer Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird, kann niemand vernünftig annehmen. In Bezug auf den Vorsatz gibt es keinen Unterschied zur IV-Rente, welche gestützt auf das IVG durch die Ausgleichskasse K._____ ausbezahlt wur- de. Dass der Beschuldigten die rechtliche Unterscheidung der Renten bzw. der Leistungsträger nicht bewusst war, ändert nichts an ihrem Vorsatz, zu finanziellen Vorteilen zu gelangen, die ihr nicht zustanden. Schliesslich ist zu bemerken, dass der deliktische Wille der Beschuldigten darauf gerichtet war, das betrügerische Handeln über längere oder gar unbefristete Zeit fortzusetzen, was nur deshalb nicht umgesetzt werden konnte, weil die Sozialversicherungsbehörden den Betrug aufgedeckt haben.
E. 3.1.1 Die Beschuldigte ficht vom vorinstanzlichen Urteil die Schuldsprüche wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und wegen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG an, mithin die ersten beiden Absätze des vorinstanzlichen Schuld- spruchs in Dispositivziffer 1 (Urk. 66 S. 2; Urk. 79 S. 1; Prot. II S. 4, 9 ff.). Des Weiteren wird die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4) angefochten (Urk. 66 S. 2; Urk. 79 S. 1; Prot. II S. 4, 9 ff.). Ebenfalls angefochten ist die Kostenfestlegung gemäss Dispositivziffer 7 (Prot. II S. 11). Sinngemäss als angefochten zu gelten hat somit auch Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, da darin eine vollumfängliche Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wird, was im Falle der beantragten Freisprüche zu überprüfen ist.
E. 3.1.2 Anerkannt werden die beiden Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG und wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG, somit der dritte und vierte Absatz des vorinstanzlichen Schuldspruchs in Dispositivziffer 1 (Prot. II S. 9 f.).
- 9 - Nicht beanstandet wird der teilweise Freispruch in Dispositivziffer 2 hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urk. 66 S. 2; Urk. 79 S. 1; Prot. II S. 4, 9 ff.).
E. 3.2 Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf das Tatver- schulden aus.
E. 3.2.1 Die Privatklägerin macht geltend, es liege hinsichtlich der Rentenleistung der Invalidenversicherung (Ziffer 1.1.6. - 1.1.8 der Anklage) vollendeter und nicht bloss versuchter Betrug vor (Urk. 71 S. 2; Urk. 83 S. 2 ff.). Sinngemäss wird damit der erste Absatz des vorinstanzlichen Schuldspruchs angefochten.
E. 3.2.2 Die Privatklägerin beantragte in ihrer Anschlussberufung aus dem vor- genannten Grund eine Erhöhung des Strafmasses (Urk. 71 S. 2), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Privatklägerin zur Anfechtung der Sanktion nicht legiti- miert ist (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Auf entsprechenden Hinweis anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin ihre Anschlussberufung diesbezüg- lich zurückgezogen hat (Prot. II S. 11).
E. 3.3 Es rechtfertigt sich demgemäss, eine einstweilige Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.3.1 Zu den Tatbestandselementen des vollendeten Betrugs gehört der Vermö- gensschaden. Wenngleich eine exakte Bezifferung des Schadens keine Voraus- setzung für die Strafbarkeit des Betrugs ist (dazu bereits vorstehend), so ist doch die beweiskräftige Feststellung eines Mindestbetrags unentbehrlich. Der vor- instanzliche Verweis auf BGE 136 IV 117 ist etwas irreführend (Urk. 64 S. 62). In jenem Entscheid wurde vielmehr festgehalten, dass die vorinstanzliche Fest- stellung eines Fr. 10'000.-- übersteigenden Schadens nicht willkürlich sei und ein solcher Schaden bereits als gross im Sinne des qualifizierten Tatbestands von Art. 144 Abs. 3 StGB gelte, weshalb eine exakte Feststellung des Fr. 10'000.-- übersteigenden Schadens strafrechtlich gar nicht notwendig sei (E. 4.3.2 am Ende).
E. 3.3.2 Im schweizerischen Sozialhilfesystem ist häufig weniger die Frage wichtig, wie hoch die Sozialhilfe insgesamt ist, sondern mehr die Frage, welcher Versiche- rungsträger die Leistung erbringen muss. Nebst IV- und BVG-Renten gibt es in diesem System unter anderem die Ergänzungsleistungen aufgrund des ELG so- wie Sozialhilfe im engeren Sinne, d.h. kantonale Beihilfen und Gemeindezu- schüsse zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten. Muss mit anderen Worten ein Versicherungsträger weniger bezahlen, hat dies oft zur Konsequenz, dass die Minderleistung durch eine Mehrleistung des anderen Versicherungs- trägers kompensiert werden muss. Im Gegensatz zur IV-Rente handelt es sich bei den anderen Sozialleistungen, insbesondere der Ergänzungsleistung nicht um ei- ne primäre, sondern um eine komplementäre Leistung.
E. 3.3.3 Ergänzungsleistungen werden gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG zur Deckung des Existenzbedarfs gewährt. Die Höhe der Ergänzungsleistung entspricht dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über- steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Gegensatz zur IV-Rente führt eine Reduktion des Invaliditätsgrades unter die Grenze von 70% nicht automatisch zu einer Reduktion
- 26 - resp. vollumfänglichen Aufhebung der Ergänzungsleistungen, da sich die Er- gänzungsleistung im Gegensatz zur IV-Rente nicht allein am Invaliditätsgrad und den gesetzlichen Abstufungen von Art. 28 IVG bemisst, sondern gemäss Art. 9 ELG an Einkünften und notwendigen Lebenshaltungskosten (anerkannten Aus- gaben). Voraussetzung ist einzig, dass ein Anspruch auf eine AHV- bzw. IV-Rente besteht (Art. 4 ELG).
E. 3.3.4 Die Vorinstanz ging von einem Erwerbseinkommen der Beschuldigten in der Zeit von Juli 2008 bis Juli 2011 von Fr. 500.-- bis Fr. 800.-- aus (Urk. 64 S. 27). Dies basiert auf dem bewiesenen Sachverhalt, dass die Beschuldigte von 2008 bis Juli 2011 regelmässig in der Räumlichkeiten der E._____ AG während rund 6 - 7 1/2 Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten verrichtete und darüber hinaus sporadisch in den Räumlichkeiten des …verbands, der I._____ sowie der J._____ AG (Urk. 64 S. 26). Zugunsten der Beschuldigten ist vom tieferen Betrag von Fr. 500.-- auszugehen, zumal ihr nicht widerlegt werden kann, dass sie zeit- weise wegen Schwindel und Depressionen nicht habe arbeiten können (Prot. I S. 15).
E. 3.3.5 Bei einer IV-Rentenreduktion um einen Viertel infolge Verminderung des Invaliditätsgrades unter die Grenze von 70% hätten sich die Einkünfte der Be- schuldigten somit um monatlich Fr. 537.-- vermindert (1/4 von Fr. 1207.-- IVG- Rente + Fr. 949.-- BVG-Rente). IV-Renten gestützt auf IVG und IV-Renten ge- stützt auf BVG gelten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung grundsätzlich als anrechenbare Einkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Erwerbseinkommen gelten ebenfalls als Einkünfte, jedoch gemäss Art. 14a ELV nur bis zu einem gewissen Prozentsatz je nach Invaliditätsgrad. Ob das von der Beschuldigten in der Zeit ab Juli 2008 erzielte anrechenbare Erwerbseinkommen die Reduktion der beiden IV-Renten aus IVG und BVG überstiegen hätte, kann aufgrund der Akten und in- folge Fehlens eines rechtskräftigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über den Invaliditätsgrad für die fragliche Zeitperiode entgegen der Vorinstanz deshalb nicht mit genügender Beweiskraft festgestellt werden (Urk. 64 S. 62 E. 4.6.3.).
- 27 -
E. 3.3.6 Gestützt wird diese Schlussfolgerung durch das Schreiben des Amts für Zusatzleistungen vom 31. Oktober 2011 (Urk. 16/8). Darin wurde das Amt durch die Staatsanwaltschaft aufgefordert, hypothetische Berechnungen der Ergän- zungsleistungen anhand verschiedener Erwerbseinkommen der Beschuldigten darzulegen (Urk. 14/6). Bei den Berechnungen ging das Amt noch von einem hö- heren, nicht gemeldeten Erwerbseinkommen der Beschuldigten als Fr. 500.-- aus. Abgesehen davon wurde ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer IV-Teilrente zwar ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen sei, für eine Neu- berechnung jedoch nicht genügend Angaben vorhanden seien (Urk. 16/8 S. 3 Ab- satz 1). Zwar ist durchaus wahrscheinlich, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten auch eine Reduktion der Ergänzungsleistungen erfolgt wäre, man- gels rechtsgenügend bewiesenem Vermögensschaden kann die Beschuldigte je- doch ohne konkrete Berechnungen nicht des vollendeten Betrugs im Zusammen- hang mit den Ergänzungsleistungen schuldig gesprochen werden. Die Frage, ob die Reduktion schliesslich durch Sozialhilfe im engeren Sinne kompensiert wor- den wäre, ist damit noch nicht einmal geprüft worden. So wurde der Beschuldig- ten gemäss Leistungsentscheid des Sozialzentrums … der Stadt Zürich ab 1. September 2014 eine Unterstützungsleistung gemäss kantonalem Sozialhilfege- setz von monatlich Fr. 2'086.-- zuzüglich weiterer Lebenshaltungskosten zu- gesprochen (Urk. 14/6).
E. 3.3.7 Das ATSG ist gemäss Art. 1 ELG auch bei den Ergänzungsleistungen an- wendbar. Gestützt Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 79 ff. BZP besteht auch hier die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (vgl. SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversi- cherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 203 f.). Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 orientierte die Staatsanwaltschaft das Amt für Zusatzleistungen über das Strafverfahren gegen die Beschuldigte, weil sich der Verdacht auf ein nicht deklariertes Einkommen er- härtet habe (Urk. 16/3). Am 31. Oktober 2011 antwortete das Amt für Zusatzleis- tungen und hielt fest, dass die Angabe der Beschuldigten im Formular vom März 2009, wonach sie keiner Arbeit nachgehe, offensichtlich falsch gewesen sei (Urk. 16/8, S. 3 Absatz 3). Des Weiteren wurde die Staatsanwaltschaft gebeten,
- 28 - das Amt für Zusatzleistungen zu informieren, wenn genaue Kenntnisse vom Sachverhalt vorhanden seien, insbesondere wenn die IV einen Entscheid zum Anspruch der Rente fälle, damit das Amt für Zusatzleistungen eine entsprechende Rückerstattungsverfügung erlassen könne (Urk. 16/8, S. 5 f.). Vor diesem Hinter- grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amt für Zusatzleistungen eine vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen verfügt hätte, weshalb in strafrechtlicher Hinsicht auch nicht erwiesen ist, dass die Beschuldigte durch die Falschangaben im Formular vom März 2009 einen auch nur vorübergehenden Vermögensvorteil erzielt hat. Es ist schliesslich nicht aktenkundig, dass das Amt für Ergänzungsleistungen bis heute eine Leistungskürzung, rückwirkend auf die angeklagte Periode vorgenommen hat. Hinsichtlich der Neubeurteilung des Inva- liditätsgrades ist nach Angaben der amtlichen Verteidigung das Verfahren vor So- zialversicherungsgericht immer noch pendent (Urk. 50/1; Prot. II S. 8).
E. 3.3.8 Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt gemäss Art. 22 StGB ein Versuch vor. Zwar steht vor ei- nem rechtskräftigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts noch nicht ab- schliessend fest, ob die Ausgleichskasse durch die Falschdeklaration der Be- schuldigten einen Schaden erlitten hat. Da die übrigen Tatbestandselemente des Betrugs allerdings erfüllt sind, ist die Beschuldigte des versuchten Betrugs für schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Strafrahmen Auszugehen ist vorliegend vom Tatbestand des Betrugs. Der Strafrahmen reicht nach oben bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB). Für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wäre gemäss Art. 116 Abs. 1 AuG grundsätzlich auch eine Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich, weshalb der ordentliche Strafrahmen entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht bloss bis Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen reichen würde (Urk. 64 S. 65 Ziff. 2.2.). Allerdings hat die Vor- instanz diesbezüglich auf die Strafart Geldstrafe erkannt, was sicher vertretbar ist.
- 29 - Die Berufungsinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO daran gebunden. Für die Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG und Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG reicht der Strafrahmen entgegen der vorinstanzlichen Feststel- lung nicht bis 360 Tagen Geldstrafe, sondern bloss bis zu 180 Tagen Geldstrafe (Art. 87 Abs. 8 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ELG; Urk. 66 S. 65).
2. Objektive Tatschwere
E. 4 Versuch und Verfahrensdauer
E. 4.1 Der Versuch wirkt sich nur ganz leicht strafmindernd aus. Dass im Juli 2011 eine Rentensistierung erfolgt ist, war nicht auf ein positives Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Ebenso, dass die Ergänzungsleistungen erst spät sistiert wurden.
- 31 -
E. 4.2 Die Länge eines Verfahrens ist nicht per se ein Strafminderungsgrund. Ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV sind Strafverfahren innert angemes- sener Frist zu beenden. Das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot ver- langt, dass das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebracht wird (vgl. auch BGE 133 IV 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45; BGE 130 I 271). Abgesehen von Stillständen in der Untersuchung kann auch die Nähe zur Verjäh- rung oder die Verhältnismässigkeit zur Schwere des untersuchten Deliktes eine Rolle spielen (BGE 119 IV 107 E. 1c; BGE 117 IV 124 E. 4a). Den Akten ist nicht entnehmen, aus welchen Gründen zwischen dem Polizei- rapport vom 11. Juni 2009 und dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2011 rund zwei Jahre verstrichen sind (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Ende Dezember 2011 gab die Sozialversicherungsanstalt umfangreiche medizinische Abklärungen über die Beschuldigte in Auftrag (Urk. 13/8). Das Gutachten und die ärztlichen Berichte der Rehaklinik C._____ datieren von April und Mai 2013 (Urk. 13/13 bis 13/15). Von April 2014 bis August 2014 sind verschiedene Prüfun- gen der Sozialversicherungsanstalt aktenkundig, jedoch keine erheblichen Unter- suchungshandlungen (Urk. 14). Gewisse Verzögerungen sind wohl auch dadurch entstanden, dass gleichzeitig auch ein Strafverfahren gegen die mitwirkende Tochter der Beschuldigten geführt werden musste. Im Dezember 2014 erfolgte die Schlusseinvernahme, am 11. Februar 2015 wurde Anklage erhoben (Urk. 7/5 und 41/9). Die rund fünfeinhalbjährige Untersuchungsdauer wirkt sich deshalb aufgrund der nicht durch die Beschuldigte verursachten, erheblichen unbegründe- ten Verzögerungen im Umfang von drei Monaten leicht strafmindernd aus.
E. 5 Tatverschulden Das Tatverschulden bei den beiden versuchten Betrügen ist gesamthaft betrach- tet als nicht mehr leicht zu taxieren. Dafür erscheint eine Einsatzstrafe von 13 Monaten als angemessen.
E. 6 Täterkomponenten
E. 6.1 Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind dem Bericht der Rehaklinik C._____ zu entnehmen (Urk. 36/5; vgl. auch Urk. 81 S. 4 f.). Danach
- 32 - ist die Beschuldigte in Serbien in familiär guten, aber finanziell eher knappen Ver- hältnissen aufgewachsen. Nach acht Jahren Grundschule habe sie eine Ausbil- dung als Maschinentechnikerin begonnen, diese aber wegen Heirat nach zwei Jahren abgebrochen. Der Ehemann habe als Hilfskoch in einer Klinik in der Schweiz gearbeitet. Eine erste Tochter wurde 1975 geboren, die zweite verstarb nach einer Frühgeburt 1988. Nach dem dritten Jahr sei die Ehe schwierig gewor- den, 2000 erfolgte die Trennung, 2004 die Scheidung.
E. 6.2 Die Beschuldigte hat psychische Probleme, was offenbar auch von der So- zialversicherungsanstalt anerkannt wurde und wird und auch aus dem eingereich- ten Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2015 hervorgeht (Urk. 82/1). In den Befragungen gab die Beschuldigte immer wieder an, an zahlreichen Schmerzen und gesundheitlichen Problemen zu leiden, unter anderem an Schwindel- und Angstzuständen, Panikattacken, Schlaf- und Kon- zentrationsstörungen, Depressionen, hohen Blutdruck, Schilddrüsenproblemen und Diabetes, Brust-, Kopf- und Nackenschmerzen oder Magenweh, Osteoporose und Eisenmangel (vgl. zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 81 S. 8 f.; Prot. II S. 18). Wegen den Rückenschmerzen habe sie auch Schmerzen am ganzen Arm bis in die rechte Hand. Es wurden ihr zahlreiche Medikamente verschrieben (Urk. 6/1 S. 2 - 9; Urk. 6/8 S. 6, Prot. I S. 3; Urk. 81 S. 8; Urk. 82/1). Das Aussageverhalten der Beschuldigten in der Untersuchung ist geprägt von Ausreden, Ausflüchten und der Abschiebung von Verantwortung auf andere (so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 81 S. 10 ff.; dazu bereits vorste- hend). Dazu passt auch, dass sie im Rahmen der Untersuchung getätigte Aus- sagen, die übersetzt und von ihr visiert wurden, anlässlich der Berufungsverhand- lung pauschal abstritt (vgl. nur Urk. 81 S. 13 f. und S. 26).
E. 6.3 Die Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte auch keinerlei Anzeichen von Einsicht oder Reue. Sie sei unschuldig, weil sie auf Anraten der Ärztin arbei- ten gegangen sei und die Ärztin gesagt habe, sie müsse dies nicht melden (Urk. 6/1 Antwort 56, Prot. I S. 7). Sie habe aus gesundheitlichen Gründen gear- beitet und auch nie einen Lohn für die Arbeit erhalten (Urk. 6/1 Antwort 57, Prot. I
- 33 - S. 8). An der Berufungsverhandlung äusserte sie sich im selben Sinne (Urk. 81 S. 10 ff.; dazu bereits vorstehend).
E. 6.4 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Insgesamt wirken sich die Täterkom- ponenten deshalb weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
E. 7 Strafzumessung der Delikte mit Geldstrafe
E. 7.1 Verletzung der Meldepflichten (Anklage Ziffern 1.1.3 und 1.2.1) Zwischen der Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der IV-Rente und je- ner im Zusammenhang mit der Ergänzungsleistung gibt es, abgesehen von der Dauer der Unterlassung, in Bezug auf das Verschulden keine erheblichen Unter- schiede, weshalb es sich rechtfertigt, die Zumessung der Geldstrafe zusammen zu begründen. Die Beschuldigte unterliess die nötigen Meldungen in einem Zeitraum von rund drei Jahren, von Juli 2008 bis Juli 2011 bei den IV-Renten und bei den Ergän- zungsleistungen gemäss Anklage ab Juli 2008 bis März 2009. Immerhin ist davon auszugehen, dass sie dadurch nicht die gesamten Renten zu Unrecht erwirkt hat, da lediglich eine teilweise Arbeitsfähigkeit als strafrechtlich erwiesen betrachtet werden kann. Die bereits geschilderten Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Insgesamt ist das Verschulden bei beiden Delikten als mittelschwer zu bewerten. Beim eingangs geschilderten Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe ist eine in der Mitte des Rahmens festzusetzende Geldstrafe angemessen.
E. 7.2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Beschuldigte beherbergte ihren Neffen rund fünfeinhalb Monate über die zu- lässige Dauer von drei Monaten hinaus. Allerdings hätte sie ihn auch noch länger bei sich wohnen lassen, wenn er nicht verhaftet worden wäre. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte wusste, dass ihr Neffe ohne Arbeit einer Erwerbstätigkeit nach- ging. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz zurecht das – zumin- dest teilweise – Geständnis leicht strafmindern berücksichtigt (vgl. Urk. 64 S. 70).
- 34 - Das diesbezügliche Verschulden ist noch leicht. Eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
E. 7.3 Fazit Geldstrafe Auch nach Berücksichtigung des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB würde eine im Vergleich zur Vorinstanz (dort 90 Tagessätze) höhere Geldstrafe resultieren, was indes aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt. Es bleibt folglich bei den ausgesprochenen 90 Tagessätzen. Aus demselben Grund kann der Minimalansatz von Fr. 10.-- nicht abgeändert werden, weshalb sich Erwägungen zur Höhe des Tagessatzes erübrigen.
E. 8 Strafhöhe Die Beschuldigte ist deshalb mit vierzehn Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.-- zu verurteilen. Der Anrechnung der Unter- suchungshaft von 50 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit Einleitung dieses Strafverfahrens sind keine weiteren Delikte bekannt geworden. Der Vollzug der Strafen ist des- halb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Auch aufgrund des Verschlechterungsverbotes ergäbe sich die- ses Resultat. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten sind im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Beru- fung praktisch vollständig. Einzig bei einem Betrug wurde anstatt auf vollendete Tat auf vollendeten Versuch erkannt. Die Anschlussberufungsklägerin unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Allerdings betraf die Anschluss- berufung nur einen geringen Teil des Urteils.
- 35 -
2. Mit Blick auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO sind die Kosten des Berufungsver- fahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsver- fahren) bei dieser bloss unwesentlichen Abänderung der Beschuldigten aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen von der Gerichts- kasse zu tragen. Eine Nachforderung bleibt gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Da es in einer Gesamtbetrachtung mehrheitlich beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 4. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…) - (…) - der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG, - der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 VZAE (unzulässige Dauer des Aufenthalts);
- Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Verbin- dung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 1a VZAE (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-4.(…).
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Februar 2015 beschlagnahmten und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben. - 36 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklägerin Fr. 570.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Auslagen Untersuchung Fr. 22'837.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8.(…).
- (Eröffnung und Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Verletzung von Meldepflichten im Sinne von Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 50 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'543.70 amtliche Verteidigung
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt. - 37 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, zHd. Herr RA lic. iur. L._____, Amtshaus Helvetia, Molkenstr. 5/9, Postfach, 8026 Zürich − das Staatssekretariat für Migration − die Bundesanwaltschaft − die Privatklägerin 2, Pensionskasse M._____ AG, (vormals Personalvorsorgekasse M._____ AG), … [Adresse] − die Privatklägerin 3, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, IV-Rechtsdienst zHd. Herr lic. iur. Y._____, Röntgenstr. 17, Postfach, 8087 Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 3, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, IV-Rechtsdienst zHd. Herr lic. iur. Y._____, Röntgenstr. 17, Postfach, 8087 Zürich − das Staatssekretariat für Migration − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 38 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestr. 19, Postfach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen / Arbeitsmarkt- aufsicht, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150447-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 7. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Hug, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, IV-Rechtsdienst lic. iur. Y._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
4. Juni 2015 (DG150033)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 (Urk. 41/9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 74 ff.)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG;
- der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie
- der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 VZAE (unzulässige Dauer des Aufenthalts);
2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 1a VZAE (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 50 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 be- schlagnahmten und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklägerin Fr. 570.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Auslagen Untersuchung Fr. 22'837.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 22'837.50 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 79)
1. Die Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a (recte: lit. d) ELG sowie der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 VZAE schuldig zu sprechen.
2. Sie sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen.
3. Es sei ihr der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Anschlussberufung der Privatklägerin 3 sei abzuweisen.
5. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien gemäss Ausgang des Verfahrens den Parteien aufzuerlegen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Prozessualer Antrag: (sinngemäss): Das Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des sozial- versicherungsrechtlichen Verfahrens zu sistieren. (keine Beweisanträge)
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten auf- zuerlegen. (keine Beweisanträge)
c) Der Privatklägerin 3 und Anschlussberufungsklägerin (SVA): (Urk. 71 und Urk. 83)
- Die Beschuldigte sei wegen vollendeten Betrugs auch hinsichtlich des Bezugs von Rentenleistungen der Invalidenversicherung zu verurteilen.
- Das Strafmass sei entsprechend zu erhöhen.
- Eventualiter sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und das Strafmass zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. (keine Beweisanträge)
- 5 - Erwägungen: I. Gerichtsverfahren und Umfang der Berufung
1. Erstinstanzliches Verfahren Am 11. Februar 2015 (Datum Eingang) erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Anklage gegen die Beschuldigte wegen unerlaubter Erlangung von Sozialversicherungsleistungen und Widerhandlungen gegen sozialversiche- rungsrechtliche Meldepflichten und das Ausländergesetz (Urk. 41/9). Mit vorgenanntem Urteil vom 4. Juni 2015 befand das Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte mit Ausnahme eines Teils der Widerhandlungen gegen das Aus- ländergesetz für schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheits- und Geldstrafe von 14 Monaten und 90 Tagessätzen zu Fr. 10.- (Urk. 64). Nach der am 4. Juni 2015 durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Entscheid am 19. Juni 2015 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19 - 25). Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (Datum Poststempel) meldete der amtliche Verteidiger innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 60).
2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrensgang Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 2. November 2015 zugestellt (Urk. 63/2). Am 24. November 2015 (Poststempel 23. November 2015), somit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO, ging die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers hierorts ein (Urk. 66). Von den drei vorinstanzlichen Privatklägern erklärte die Privatklägerin 3, die Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, am 16. Dezember 2015 (Poststempel
15. Dezember 2015) rechtzeitig innert der mit Verfügung vom 24. November 2015 angesetzten 20-tägigen Frist Anschlussberufung (Urk. 68; Datum Empfang
2. Dezember 2015, Urk. 69).
- 6 - Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Berufung und Anschluss- berufung und beantragte vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Die beiden vorinstanzlichen Privatkläger 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen (Urk. 68). Zur Berufungsverhandlung am 7. April 2016 erschienen die Beschuldigte in Be- gleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staats- anwalt Dr. iur. M. Hug als Vertreter der Staatsanwaltschaft und lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatklägerin (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA) (Prot. II S. 4). 2.2. Sistierungsantrag 2.2.1. Zu Beginn der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung
– wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 18) – den Antrag, das Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahrens zu sistieren (Prot. II S. 5 f.; Urk. 79 S. 2 ff.). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen bezüglich des Invaliditätsgrades der Beschuldigten seien unentbehrlich für die Beantwortung der vorliegend strafrechtlich relevanten Fragen, da sie ei- nerseits über die tatbestandliche Einordnung des Verhaltens der Beschuldigten entscheiden würden und andererseits Auswirkung auf das Strafmass hätten. Entscheidend sei, wie es um den Gesundheitszustand der Beschuldigten im rele- vanten Zeitraum bestellt, bzw. in welchem Ausmass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Diese medizinische Fachfrage könne durch das Strafgericht selbst nicht beantwortet und beurteilt werden. Über die Rentenan- sprüche der Beschuldigten sei noch nicht rechtskräftig befunden worden, da diese gegen die Verfügung der SVA Zürich vom 13. März 2015 habe Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben lassen (vgl. Urk 50/1). Der vorliegende Straffall sei damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht justiziabel. 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 6 f.; Urk. 80 S. ff.), deren Ansicht sich die Privatklägerin anschliesst (Prot. II S. 7), stellt sich unter Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, ein rechtskräftiger Abschluss
- 7 - des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens sei für die strafrechtliche Beurtei- lung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts nicht erforderlich. Es lägen, ins- besondere mit dem aussagekräftigen Gutachten der Klinik C._____, ausreichende Grundlagen vor, den vorliegenden Fall beurteilen und abschliessen zu können. 2.2.3. Was die Vorinstanz bereits zur Frage der Sistierung ausgeführt hat (Urk. 64 S. 4 ff.), erweist sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit nachfolgenden ergänzenden Erwägungen. 2.2.4. Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht auf die jüngsten bundesgerichtli- chen Urteile zu dieser rechtsgebietübergreifenden Schnittstellenproblematik hin (Prot. II S. 6 f.; Urk. 80 S. ff.). Entscheidend ist, dass sich die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte rechtserheblichen Tatsachen beweismässig erstellen las- sen. Nachdem die Beschuldigte – wie zu zeigen sein wird – des versuchten Be- trugs schuldig zu sprechen ist, kann im Strafverfahren offen bleiben, in welchem genauen Ausmass die Beschuldigte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ge- wesen war resp. welche genaue, betragsmässige Auswirkung der veränderte Ge- sundheitszustand auf ihre Arbeitsfähigkeit und auf die Rentenleistungen hatte. Im vorliegenden Strafverfahren genügt es, wenn sich rechtsgenügend erstellen lässt, dass die Beschuldigte in ihrer Arbeitsfähigkeit in weit geringerem Umfang als von ihr angegeben eingeschränkt war. Für die Beurteilung dieser Frage bestehen vor- liegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichende Ent- scheidgrundlagen. 2.2.5. Insbesondere liegt ein interdisziplinäres Gutachten der Rehaklinik C._____ (Urk. 13/13) vor, das gestützt auf die Akten, insbesondere gestützt auf die Obser- vationsergebnisse, erstellt wurde. Diesem kommt die Stellung eines quasi- gerichtlichen Gutachtens und damit erhöhter Beweiswert zu, zumal es aufgrund der Beauftragung durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt (SVA Zürich) erstellt wurde (vgl. dazu BSK StPO-HEER, Art. 189 N 7). Im Weiteren liegt denn auch mit der Renteneinstellungsverfügung der SVA Zürich vom 13. März 2015 (Urk. 47) bereits ein erster, zwar noch nicht rechtskräftiger, sozialversicherungsrechtlicher Entscheid vor. Insbesondere mit dem Gutachten C._____ bestehen vorliegend hinreichend verlässliche Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin-
- 8 - weis), die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Täuschung der Beschuldigten über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.H. u.a. auf BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 137 I 327 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). 2.2.6. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ist folglich nicht angezeigt.
3. Umfang der Berufung und der Anschlussberufung 3.1. Die Beschuldigte 3.1.1. Die Beschuldigte ficht vom vorinstanzlichen Urteil die Schuldsprüche wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und wegen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG an, mithin die ersten beiden Absätze des vorinstanzlichen Schuld- spruchs in Dispositivziffer 1 (Urk. 66 S. 2; Urk. 79 S. 1; Prot. II S. 4, 9 ff.). Des Weiteren wird die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4) angefochten (Urk. 66 S. 2; Urk. 79 S. 1; Prot. II S. 4, 9 ff.). Ebenfalls angefochten ist die Kostenfestlegung gemäss Dispositivziffer 7 (Prot. II S. 11). Sinngemäss als angefochten zu gelten hat somit auch Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, da darin eine vollumfängliche Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wird, was im Falle der beantragten Freisprüche zu überprüfen ist. 3.1.2. Anerkannt werden die beiden Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG und wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG, somit der dritte und vierte Absatz des vorinstanzlichen Schuldspruchs in Dispositivziffer 1 (Prot. II S. 9 f.).
- 9 - Nicht beanstandet wird der teilweise Freispruch in Dispositivziffer 2 hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urk. 66 S. 2; Urk. 79 S. 1; Prot. II S. 4, 9 ff.). 3.2. Die Privatklägerin, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich 3.2.1. Die Privatklägerin macht geltend, es liege hinsichtlich der Rentenleistung der Invalidenversicherung (Ziffer 1.1.6. - 1.1.8 der Anklage) vollendeter und nicht bloss versuchter Betrug vor (Urk. 71 S. 2; Urk. 83 S. 2 ff.). Sinngemäss wird damit der erste Absatz des vorinstanzlichen Schuldspruchs angefochten. 3.2.2. Die Privatklägerin beantragte in ihrer Anschlussberufung aus dem vor- genannten Grund eine Erhöhung des Strafmasses (Urk. 71 S. 2), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Privatklägerin zur Anfechtung der Sanktion nicht legiti- miert ist (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Auf entsprechenden Hinweis anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin ihre Anschlussberufung diesbezüg- lich zurückgezogen hat (Prot. II S. 11). 3.3. In Rechtskraft erwachsener Teil des vorinstanzlichen Urteils Nicht angefochtene Teile eines vorinstanzlichen Urteils erwachsen gemäss Art. 437 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 402 StPO in Rechtskraft. Vor- liegend betrifft dies:
- Dispositivziffer 1 Absatz 3 (Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG)
- Dispositivziffer 1 Absatz 4 (Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 VZAE),
- Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Beschaffung einer Erwerbs- tätigkeit gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG),
- Dispositivziffer 5 (Rückgabe der beschlagnahmten Fotos),
- Dispositivziffer 6 (Festsetzung der Gerichtsgebühr).
- 10 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Teile des vorinstanzlichen Urteils ist Vormerk zu nehmen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Verletzung der Meldepflicht ab Juli 2008 (IV-Rente gemäss Anklageziffer 1.1.3) 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Beschuldigten war aufgrund einer psychischen Störung ab 1. Januar 1996 eine volle Invalidenrente zugesprochen worden. Nach Darstellung der amtli- chen Verteidigung ging der Bericht des Universitätsspitals Zürich damals von ei- ner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 50/1 S. 3 Ziff. 2). 1.1.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie habe die Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit und die massive Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht gemeldet. 1.1.3. Gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesen- tliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von der Rentenbezügerin dem Versicherungsträger zu melden. Die Meldepflicht nach Art. 77 IVV (und Art. 31 Abs. 1 ATSG) besteht unabhängig von einer konkreten Frage der IV-Stelle nach dem Verdienst – mithin losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im Rahmen von Revisionsverfahren –, und die versicher- te Person ist gehalten, dem Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Ge- nauigkeit bekanntzugeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 4.2.2, KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N 14 zu Art. 31 ATSG). Die Meldepflicht besteht gemäss Art. 77 IVV namentlich in Be- zug auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Es ist dabei nicht Sache des Rentenbezügers zu beurteilen, ob die veränderten Verhält- nisse zu einer Anpassung des Invaliditätsgrades führen werden oder nicht. Eben- so ist für die Meldepflicht nicht relevant, ob die Änderung im Rahmen von Ein- kommensbandbreiten liegt, welche noch nicht zu einer Leistungsänderung führen
- 11 - (anstelle vieler: Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2015.00746 vom
25. September 2015 E. 3). Die zu meldende wesentliche Veränderung bezieht sich auf die Leistungsgrundlagen und nicht auf deren mögliche Auswirkung. Die Meldepflicht wurde von der amtlichen Verteidigung auch vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 52 S. 2). Es wurde jedoch geltend gemacht, der Gesundheitszustand habe sich nicht massiv verbessert, wie die Anklageschrift zitiere (Urk. 52 S. 2; Urk. 79 S. 3, 6 ff.). Zudem habe es sich bei der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten mehr um eine Art Beschäftigungsprogramm in einem geschützten Rahmen gehandelt als um eine Erwerbstätigkeit (Urk. 52 S. 3; ähnlich Urk. 79 S. 9). 1.1.4. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig und ausführlich mit dem Aussage- verhalten der Beschuldigten, der Beweislage hinsichtlich der Art und des Umfangs der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten wie auch dem Entgelt ab 2008 auseinan- dergesetzt (Urk. 64 S. 9 - 28). Überzeugend sind auch die vorinstanzlichen Erwä- gungen zum Gesundheitszustand der Beschuldigten (Urk. 64 S. 16 E. 5.3.2. und S. 37 - 44). Insbesondere die Behauptung der Beschuldigten, sie habe nicht selbst gearbeitet, sondern lediglich ihrer Tochter bei den Reinigungsarbeiten "et- was mitgeholfen", ist klar durch Zeugenaussagen widerlegt (Prot. I S. 8; vgl. auch Urk. 81 S. 21). So sagte beispielsweise der Zeuge D._____ von der Firma E._____ AG auf die Frage, ob er die bei seiner Einvernahme anwesende Be- schuldigte persönlich kenne, spontan aus: "Frau A._____ hat in unserer Firma geputzt" (Urk. 8/8 S. 3). Als Monatspauschale sei ein Betrag von Fr. 3'900.-- ver- einbart worden. Auf die Frage, ob jemand der Beschuldigten bei der Arbeit gehol- fen habe, entgegnete der Zeuge: "Ja, sie waren immer zu zweit oder sogar zu dritt. Mit Namen kann ich aber nicht dienen" (Urk. 8/8 S. 5). Meistens, etwa zu 80 - 90 Prozent, habe er die Beschuldigte gesehen. D._____ schloss seine Zeu- genbefragung mit der Bemerkung: "Mich hat es erstaunt, dass es ein Verfahren gibt. Frau A._____ ist nämlich sehr nett, anständig und sehr angenehm" (Urk. 8/8 S. 6). Ein starkes Indiz, dass er wahrheitsgemäss ausgesagt hat und kein Motiv hätte, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Auch der Zeuge F._____ sagte zum Reinigungsdienst aus: "Frau A._____ habe ich am häufigsten gesehen". Sie sei von Anfang an dabei gewesen (Urk. 8/9 S. 4 und 5). Um weitere unnötige Wiederholungen zum Sachverhalt bzw. der Beweiswürdigung zu vermeiden, kann
- 12 - auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 7 - 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.5. Es bestand eine Meldepflicht im eingangs erwähnten Sinne. Daran ändert nichts, dass die Verteidigung das genaue Quantitativ der Arbeitsstunden und des erzielten Entgelts wie auch die quantitative Bewertung der Gesundheitsverbesse- rung mittels dem Wort "massiv" in Frage stellte (Urk. 52 S. 5; Urk. 79 S. 3 ff. und S. 12 f.). 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Die amtliche Verteidigung vertrat die Auffassung, der Beschuldigten könne kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen worden. Wegen ihren schlechten Deutschkenntnissen und den Aussagen ihrer behandelnden Ärztin, Dr. G._____, sei die Beschuldigte im Glauben gewesen, sie dürfe "ein wenig arbeiten", zumal sie dafür keinen Lohn bezog (Urk. 52 S. 7; Urk. 79 S. 4 f., 9, 12). 1.2.2. Die Beschuldigte selbst stellte sich in verschiedenen Einvernahmen auf den Standpunkt, sie habe die Meldepflicht sprachlich nicht verstanden (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 81 S. 18-20, 23). In der Einvernahme vom 13. Juli 2011 gab sie beispielswei- se auf die Frage, weshalb sie die Aufnahme von Arbeitstätigkeiten nicht gemeldet habe, zu Protokoll: "Ich weiss es nicht. Mich hat niemand informiert, was ich darf und was nicht. Man überlegt auch nicht viel" (Urk. 6/3 S. 8). In der Einvernahme vom 3. Dezember 2014 erklärte sie auf entsprechende Frage wiederum: "Mich hat niemand ermahnt. Niemand sagte mir, dass dies meldepflichtig wäre" (Urk.6/6 S. 4). Die Vorinstanz ist einlässlich auf den Einwand der mangelnden Sprach- kenntnisse eingegangen (Urk. 64 S. 18 f.). Diesen Ausführungen wie auch der Schlussfolgerung, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung der Beschuldig- ten handelt, ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beschuldigte seit 1984 in der Schweiz lebt (Prot. II S. 2). Auch hat die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, die auf Deutsch gestellten Fragen zu verstehen, auch Deutsch – zwar nicht gut – lesen zu können (Urk. 81 S. 2 f.). Sprachlich keine Verständnisprobleme hatte sie offenbar beim Ausfüllen des Formulars der Haftpflichtversicherung, worin sie eine Versiche- rungsleistung wegen eines Hagelschadens an ihrem Auto beantragte und auch
- 13 - Fr. 9'500.-- erhielt (Urk. 6/1 S. 14, Urk. 6/5 S. 16, Urk. 66 S. 36). Widersprüchlich mutet auch an, dass die Beschuldigte einerseits bestätigt hat, ihre Tochter be- herrsche die deutsche Sprache gut und habe ihr die Formulare vorgelesen und erklärt (Urk. 81 S. 19), dann aber andererseits geltend macht, die Tochter habe ihr mehrmals gesagt, sie verstehe die Formulare nicht (Urk. 81 S. 19). Es ist le- bensfremd, jemanden zum Ausfüllen der Formulare als Hilfe beizuziehen, der sie selber gar nicht versteht und dies angeblich auch kommuniziert haben soll. Und schliesslich gab die Beschuldigte an, trotz angeblicher Sprachprobleme ab- gesehen von ihrer Tochter sich keine Hilfe zum Ausfüllen der Formulare geholt zu haben, wie bspw. einen Dolmetscher oder ein sprachkundigen Landsmann etc. (Urk. 81 S. 20). Dies alles stützt die überzeugende Schlussfolgerung der Vor- instanz, dass es sich bei den behaupteten Sprachproblemen vielmehr um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt, die Beschuldigte die Formulare (mit Hilfe der Tochter) sehr wohl verstanden hat und demnach um das Bestehen der Meldepflicht gewusst hat. Insbesondere räumte die Beschuldigte ein, dass sie je- weils entschieden habe, welche Antworten in den Formularen angekreuzt werden und welche Antworten man gebe (Urk. 81 S.17 f.). 1.2.3. Die Beschuldigte liess ausführen, es sei ihr von der Psychiaterin Dr. G._____ gesagt worden, ein Verdienst von jährlich Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- führe nicht zu einer Rentenkürzung (Urk. 52 S. 8; Urk. 81 S. 5, 9 und 12). Dr. G._____ bestätigte diese Aussage als Zeugin in dem Sinne, dass sie dies allen Patienten sage; soweit sie wisse, dürfe man nebst der Rente ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- verdienen (Urk. 8/4 S. 11). Allerdings sagte Dr. G._____ auch aus, dass sie allen Patienten ebenso sage, dass eine Arbeitstä- tigkeit meldepflichtig sei (Urk. 8/4 S. 11). Zudem habe sie von der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten keine Kenntnis gehabt (Urk. 8 S. 12). Der Umstand, dass die Beschuldigte ihre Arbeitstätigkeit nicht nur gegenüber den Behörden, sondern auch gegenüber Dr. G._____ verschwiegen hat (vgl. dazu Urk. 81 S. 20), ist ein starkes Indiz dafür, dass sie um die Meldepflicht wusste. Ein anderes Motiv des Verschweigens ist nicht vernünftig herzuleiten. Abgesehen davon ist offensicht- lich, dass einer Ärztin die fachliche Kompetenz fehlt bzw. nicht die zuständige Be- hörde ist, um über sozialversicherungsrechtliche Deklarationspflichten und An-
- 14 - sprüche verbindliche Auskünfte zu erteilen bzw. an deren Stelle Entscheide zu treffen. Hätte die Beschuldigte im Übrigen tatsächlich auf die behauptete Auskunft der Psychiaterin vertraut, hätte sie später auch keinerlei Gründe für eine Falsch- deklaration in den Formularen der Sozialversicherungsanstalt gehabt. Diese spä- teren Falschdeklarationen sind ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigten bewusst war, dass die Aufnahme der Arbeitstätigkeit ein Risiko in Bezug auf die Ausrichtung einer vollen IV-Rente darstellte. 1.2.4. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, wie oft die Beschuldigte auf die Meldepflicht hingewiesen worden ist (Urk. 64 S. 30 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bestehen keine Zweifel, dass sich die Beschuldigte über die Meldepflicht im Kla- ren war. 1.3. Fazit Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist folglich nicht zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen (Urk. 64 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hat sich somit der Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG schuldig gemacht.
2. Versuchter Betrug durch Falschangaben auf dem Revisionsformular vom
17. Januar 2011 (IV-Rente gemäss Anklageziffer 1.1.6. - 1.1.9.) 2.1. Anklagevorwurf und erwiesener Sachverhalt 2.1.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Januar 2011 (Datum Unter- zeichnung) ein Revisionsformular zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 12/21) wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben bzw. ausfüllen lassen, um weiterhin die IV-Rente zu erhalten. Sie habe angegeben, sie sei nicht erwerbstätig und es sei ihr auch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen. Sie verneinte die Frage, ob sie einer freiwilligen Arbeit nachgehe. Ihr Ge- sundheitszustand habe sich verschlechtert und bei der Körperpflege sei sie auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen (Anklageschrift Urk. 41/9 S. 6). Schliesslich habe sie bei der Frage, welche Fortbewegungsmittel sie noch selbständig be- nützen könne, verschwiegen, dass sie regelmässig Auto fahre und stattdessen angegeben, sie benutze öffentliche Verkehrsmittel und könne dies nur für kurze
- 15 - Strecken tun. Die Angaben im Formular wurden von der Beschuldigten nicht bestritten. 2.1.2. Fest steht, dass die Beschuldigte seit Juli 2008 einer entlöhnten Tätigkeit im Reinigungsdienst nachging und entgegen ihren Angaben regelmässig Auto fuhr, auch schon nach Serbien, um ihre Mutter zu besuchen (Urk. 6/3 S. 5). Auch hier wiederum nur illustrativ einige Beispiele für die geringe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten: Sie gab im Revisionsformular an, sie sei bei der Körperpflege regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe ihrer Tochter an- gewiesen (Urk. 12/21 S. 3). Auf die Körperpflege ihrer Mutter, der Beschuldigten, angesprochen sagte die Tochter in ihrer Einvernahme aus: "Das hat sie selber gemacht. Sie ist nicht so, dass sie Hilfe bei der Körperpflege braucht" (Urk. 7/3 S. 17). Auf das Verschweigen des Autofahrens im Formular angesprochen kon- zedierte die Beschuldigte zunächst: "Das ist nur 5 Minuten mit dem Auto und nicht so lange. Vielleicht hat meine Tochter dies nicht richtig ausgefüllt" (Urk. 6/1 Ant- wort 54). Auf Nachhaken in der Befragung sagte sie dann aus: "Wenn es mir gut geht, dann fahre ich Auto. Vielleicht ist dies insgesamt eine Stunde. Längere Strecken fahre ich nicht" (Urk. 6/1 Antwort 55). Auf Vorhalt, dass der VW Golf auf ihren Namen eingelöst sei, machte die Beschuldigte geltend, es sei der Wagen ih- res Schwagers, welcher ihr das Auto geschenkt habe (Urk. 6/1 Antwort. 60; vgl. auch Urk. 81 S. 9). Darauf angesprochen, dass sie aufgrund der von ihr gegen- über der Sozialversicherungen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen wohl nicht Autofahren sollte, gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Wenn ich so etwas spüre, halte ich an und fahre auf die Seite. Dies ist kein Hinderungs- grund (Urk. 6/1 Antwort 61). Ein ähnliches Aussageverhalten legte die Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung zum Themenkreis "Autofahren" an den Tag. So bestätigte sie zunächst, dass sie jeweils mit dem Auto dorthin gefahren sei, wo sie Reinigungsarbeiten verrichtet habe, fügte allerdings bei, dass sie nicht alleine gefahren sei. Darauf angesprochen, dass sie im Formular allerdings ange- geben habe, ausschliesslich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs zu sein, erwiderte sie, sie sei hautsächlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln un- terwegs gewesen, mit dem Auto nur diese kurzen Strecken. Sonst sei sie überall mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hingefahren (Urk. 81 S. 17). Dieses Ab-
- 16 - schweifen vom eigentlichen Kern der Frage, weshalb im Formular – wahrheitswid- rig – angeben wurde, dass sie nur mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen sei, auf Nebensächliches bzw. die Flucht in unbehelfliche Erklärungen ("nur diese kurzen Strecken"; "ja, aber nicht alleine") sind in der Aussage- psychologie klare Anzeichen für eine geringe Glaubhaftigkeit einer Aussage (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 84). Dass die Beschuldigte einer – zwar formell unter dem auf ihre Tochter als Ar- beitsnehmerin lautenden Arbeitsvertrag – entlöhnten Tätigkeit nachging, erhellt auch daraus, dass die Lohnabrechnungen anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten gefunden wurden (Urk. 21/2, Sicherstellungsverzeichnis S. 2) und ihre Tochter dazu ausführte, die Beschuldigte habe die Lohnabrechnungen immer kontrollieren wollen (Urk. 7/1 S. 7). All dies sind weitere Umstände (vgl. dazu bereits vorstehend zur Meldepflichtverletzung), die klar gegen den Stand- punkt der Beschuldigten sprechen, sie habe ihrer Tochter bei den Reinigungsar- beiten lediglich "etwas mitgeholfen". Die von der Beschuldigten dazu ins Feld geführte Erklärung, diese Lohnabrech- nungen seinen nie bei ihr gewesen, jemand habe das dorthin gebracht, als sie ins Gefängnis gegangen sei (Urk. 81 S. 16), erweist sich als falsch. So war nämlich die Beschuldigte an der Hausdurchsuchung vom 12. Juli 2011 selbst zugegen, unterzeichnete auch das Durchsuchungsprotokoll (Urk. 21/2) und wurde erst am selbigen Tag in Haft gesetzt (Urk. 31/2). Es ist somit nicht möglich, dass die frag- lichen Lohnabrechnungen erst während ihrer Haftzeit in ihr Haus gelangt sind. 2.1.3. Es stimmt zwar, dass das Arbeitsverhältnis auf ihre Tochter, der Mitbe- schuldigten H._____ lautete, welche den Lohn entgegennahm. Bewiesen ist aber auch, dass die Beschuldigte im Gegenzug für ihre Arbeit erhebliche finanzielle Vorteile von ihrer Tochter erhielt. Die Beschuldigte machte geltend, diese Zuwen- dungen seien nicht für ihre Arbeit gewesen, sondern im Sinne familiärer Unter- stützung (so zuletzt auch Urk. 81 S. 11 und 16). Auch im Zusammenhang mit der Falschdeklaration kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Meldepflicht und
- 17 - die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 11 - 44). Illustrativ für das Aussageverhalten der Beschuldigten ist auch, dass sie an- lässlich der Berufungsverhandlung frühere Zugaben nicht ausgesagt haben will, obwohl sie die Einvernahmeprotokolle gegengelesen und unterzeichnet hatte. So entgegnete sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussage (Urk. 6/5 S. 2), wonach sie häufiger als ihre Tochter bei der Firma E._____ gearbeitet habe und nicht bloss aushilfsweise, dass sie das nicht gesagt habe. Sie habe nie gesagt, dass sie mehr als ihre Tochter hingegangen sei (Urk. 81 S. 13). Mit dem gleichen Einwand begegnete sie dem Vorhalt ihrer Aussage in der Untersuchung (Urk. 6/5 S. 7 f.), dass es vorgekommen sei, dass sie am gleichen Abend bei der Firma E._____, der Firma I._____ sowie der J._____ AG Reinigungsarbeiten gemacht habe, und zwar allein (Urk. 81 S. 13 f.). Dieses pauschale, unsubstantiierte Abstreiten frühe- rer Aussagen verstärkt den Eindruck einer gesamthaft geringen Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschuldigten. 2.1.4. Dass die Beschuldigte – entgegen ihren Angaben im Formular – einer ent- löhnten Tätigkeit im von der Vorinstanz dargelegten Umfang nachging und regel- mässig Auto fuhr, ist nach dem Gesagten erstellt. 2.2. Arglistige Täuschung 2.2.1. Zur Täuschungshandlung und der Arglist kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 54 - 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Sozialbehörden nicht verpflichtet sind, ohne konkrete Hinweise die Angabe des Leistungsempfängers, wonach kei- ne Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zu überprüfen bzw. dass dadurch Arglist nicht ausgeschlossen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 22. April 2015 E. 2 mit zahlreichen angegebenen Entscheiden). 2.2.2. Was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hiergegen ein- wendet, ändert an dieser Beurteilung nichts (Urk. 79 S. 9-11). Das betrugs- relevante Verhalten der Beschuldigten erschöpfte sich vorliegend nicht im blossen Nichtmelden einer meldepflichtigen Tatsache. Vielmehr ist im Verhalten der Be-
- 18 - schuldigten eine aktive Täuschung darin zu erblicken, dass sie die Sozialversiche- rungsbehörden aktiv über das Ausmass ihrer Beschwerden täuschte, indem sie die Verbesserung ihres Gesundheitszustands nicht offenlegte resp. wahrheits- widrig angab, keiner Arbeit nachzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11]). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schleudertraumen Arglist wieder- holt mit der Begründung bejaht, die Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht. Versicherer sind bei der Ermittlung der Arbeits- und in der Folge der Erwerbsfähigkeit in hohem Masse auf das Ergebnis der Befra- gung des Leistungsansprechers zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen. Indem die Beschuldigte in den Formularen (im Rahmen des Renten- revisionsverfahrens) ihre Aktivitäten nicht offenlegte und vorgab, in einem Masse gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, das in diesem Umfang nicht (mehr) den tat- sächlichen Verhältnissen entsprach, täuschte sie die Privatklägerin arglistig, zu- mal ihre subjektive Sachdarstellung in den Formularen in Bezug auf ihren Ge- sundheitszustand nur schwer überprüfbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.4 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.). 2.3. Irrtum Aufgrund der Falschdeklaration gingen die Sozialbehörden irrtümlich davon aus, dass die Beschuldigte nach wie vor nicht arbeits- und erwerbsfähig sei und des- halb eine volle Rente auszuzahlen sei. 2.4. Versuch bzw. fehlender Vermögensschaden Die Privatklägerin beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung, es sei nicht bloss auf versuchten Betrug, sondern auf vollendeten Betrug zu erkennen (Urk. 71 S. 2; Urk. 83 S. 2). Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Vermögens- schaden verneint mit dem Argument, dass die IV-Rente wegen dem Strafverfah- ren mit Verfügung vom 19. Juli 2011 vorläufig sistiert worden sei (Urk. 71 S. 2 Ziff. 2.2; Urk. 83 S. 4; Verfügung SVA Urk. 13/2). Hätte die Beschuldigte – so die Anschlussberufungsklägerin – wahrheitsgetreue Angaben gemacht und dabei auf
- 19 - die zumindest seit Juli 2008 über mehrere Tage pro Woche ausgeübte Arbeitstä- tigkeit hingewiesen, wäre die IV-Rente unverzüglich und damit bereits per Ende Januar 2011 und nicht erst per Ende Juli 2011 eingestellt worden (Urk. 71 S. 2 f.). Deshalb sei die IV-Rente zumindest von Januar 2011 bis Juli 2011 zu Unrecht ausbezahlt worden (vgl. Urk. 83 S. 4). Diese Argumentation erscheint zutreffend, jedoch geht auch die Anklageschrift im gesamten Anklagepunkt 1.1.6. von einem fehlenden Vermögensschaden infolge besagter vorläufiger Sistierung aus, weshalb auch nur ein Versuch angeklagt wurde. Aufgrund des in Art. 9 StPO ver- ankerten Anklagegrundsatzes war die Vorinstanz an den Anklagesachverhalt ge- bunden, weshalb sie nicht anstelle eines Versuchs auf vollendeten Betrug erkennen durfte (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung bzw. der damit verbundene Antrag erweist sich deshalb auch im Berufungsverfahren als rechtlich nicht möglich, da auch die Berufungsinstanz vom Sachverhalt in der Anklage- schrift auszugehen hat und diesen nicht zu Lasten der Beschuldigten abändern darf. 2.5. Irrtum und Vermögensdisposition sowie Vermögensschaden 2.5.1. In der Berufungserklärung macht der amtliche Verteidiger geltend, der Inva- liditätsgrad der Beschuldigten habe mindestens 70% betragen, weshalb sie zur Ausführung einer Arbeitstätigkeit im Umfang von maximal 30% befugt gewesen sei (Urk. 66 S. 2). Bevor ein rechtskräftiger Entscheid über den Invaliditätsgrad vorliege, könne gar kein strafrechtlicher Schuldspruch ergehen (so auch anläss- lich der Berufungsverhandlung, Urk. 79). Sinngemäss wird damit das Tat- bestandselement der Vermögensdisposition bestritten bzw. die Kausalität der Vermögensdisposition zum Irrtum der Privatklägerin über die tatsächliche Arbeits- fähigkeit der Beschuldigen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 235, Ziff. 1.3.a). Eventuell wird damit auch bestrit- ten, es habe kein Irrtum über den Invaliditätsgrad vorgelegen, da dieser ohnehin mindestens 70% betragen habe. Die Auffassung der amtlichen Verteidigung findet eine gewisse Stütze in einem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. November 2011, worin festgehalten wurde, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 30%
- 20 - noch nicht automatisch nachgewiesen sei, dass eine IV-Rentenkürzung erfolge (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2011 vom 24. November 2011 E. 1.5). 2.5.2. Es leuchtet ein, dass die Vorinstanz bzw. der Strafrichter nicht anstelle der zuständigen Sozialversicherungsbehörde den genauen Invaliditätsgrad verbind- lich feststellen kann. So beanstandet auch das Bundesgericht im Übrigen nicht
– zumindest im Zusammenhang mit dem Betrugsversuch –, wenn der Strafrichter das exakte Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit resp. den Invaliditätsgrad offenlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.). Dies gilt jedenfalls solange, als die arglistige Täuschung über das Mass des gesundheitlichen Zustands zu einem solchen Irr- tum bei der Leistungserbringerin führt, dass sie Rentenzahlungen entrichtet bzw. (beim Betrugsversuch) entrichten würde, auf die kein Anspruch – jedenfalls nicht in solchem Umfang – besteht. Dies ist vorliegend klar der Fall. So kam die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass ein Invaliditätsgrad von 70% oder mehr, was gemäss Art. 28 IVG zur einer vollen Rente berechtigen würde, ausgeschlossen sei. Eine solche Annahme sei insbesondere schlechterdings unvereinbar mit dem Umstand, dass verschiedene Zeugen an Arbeitsorten der Beschuldigten keinerlei Einschränkung in deren Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten (Urk. 64 S. 23 -27) sowie dem inter- disziplinären Gutachten der Rehaklinik C._____ vom 15. April 2013, welches von einer Einschränkung von höchstens 20% ausgehe (Urk. 64 S. 40 - 44 und Gut- achten Urk. 13/13 S. 5). Letztere Feststellung der Vorinstanz ist allerdings etwas missverständlich bzw. bezieht sich nur auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge somatischer Beschwerden (Urk. 13/13, Psychiatrische Stellungnahme vom
15. April 2013, S. 22). Es ist jedoch unbestritten, dass bei der Beschuldigten eine Kombination mit einer psychischen Störung vorliegt. Das genannte Gutachten hält fest, dass eine retrospektive Feststellung der prozentualen Arbeitsfähigkeit auf- grund der psychischen Störung kaum beantwortet werden könne. Im nachträgli- chen Bericht der Rehaklinik C._____ vom 29. April 2013 wird die Arbeitsfähigkeit aufgrund aller gesundheitlichen Einschränkungen dann aber trotzdem auf insge- samt höchstens 50% bewertet (Urk. 13/13, Interdisziplinäre Zusammenfassung und Fragenbeantwortung vom 29. April 2013, S. 5). Daran ändert auch der im
- 21 - Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichten Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2015 nichts (Urk. 82/1). Der Bericht stellt einen psychopathologischen Befund für den Zeitpunkt des Eintritts der Be- schuldigten in die Tagesklinik am 15.09.2015 und sagt damit nichts über den deliktsrelevanten Zeitraum aus. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass im Bericht unter dem Titel "Somatischer Befund bei Eintritt" festgehalten wird, dass sich bei Eintritt der Beschuldigten keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren kör- perlichen Erkrankung gezeigt hätten. 2.5.3. Auch mit dieser Korrektur gemäss dem nachträglichen Bericht C._____ kommt man aber zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Aufgrund des Gutach- tens und der Berichte der Rehaklinik C._____ ist von einer erheblichen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab 2006 von zuvor 0% auf mehr als 30% auszugehen, wes- halb eine Reduktion des Invaliditätsgrades von bisher 70% sicher ist. Gestützt auf Art. 28 IVG wird die Vollrente deshalb auf maximal drei Viertel herabgesetzt wer- den. Es ist daran zu erinnern, dass die Sozialversicherungsanstalt mit Verfügung vom 13. März 2015 den Invaliditätsgrad nicht etwa bloss auf unter 70% fest- gesetzt hat, sondern auf unter 40%, weil die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bloss 20% betrage (Urk. 14/4 und 50/1). Die IV-Rente der Beschuldigten wurde deshalb nicht bloss herabgesetzt, sondern sogar vollständig eingestellt. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte gegen diesen Entscheid Ende April 2015 ein Rechtsmittel eingelegt hat und das Verfahren noch am Sozialversicherungsgericht hängig ist (Urk. 50/2). 2.5.4. Dass im Übrigen auf von der Sozialversicherung in Auftrag gegebene Gut- achten und Berichte der Rehaklinik C._____ gemäss Rechtsprechung abgestellt werden kann bzw. muss, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen, hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 125 V 351 festgehalten (E. 3b/bb; vgl. auch BSK StPO-HEER, N 7 zu Art. 189). Solche Indi- zien liegen nicht vor; auch Gerichte beauftragen nebst anderen Institutionen die Rehaklinik C._____ mit Gutachten. 2.5.5. Abgesehen davon kann nicht in absoluter Form gesagt werden, dass die Strafbarkeit von Sozialhilfebetrug stets ausgeschlossen sei, solange kein rechts-
- 22 - kräftiger Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über den Invaliditätsgrad vor- liege (Urk. 79 S. 2 ff.; dazu bereits vorstehend zum Sistierungsantrag). Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes (VwVG) und Art. 7b Abs. 2 IVG wird nämlich eine IV-Rente vorläufig eingestellt, wenn ein Rentenbezüger gegenüber den Sozialversicherungsbehör- den Erwerbs- bzw. Arbeitstätigkeiten in dem in der Anklageschrift geschilderten erheblichen Umfang wissentlich und willentlich trotz Nachfrage nicht angibt. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt von den Falschdeklarationen Kenntnis erhalten hat, hat sich denn auch die vorläufige Einstellung der Leistungen am
19. Juli 2011 verfügt (Urk. 13/2). Wie erwähnt, hat die Sozialversicherungsanstalt inzwischen die Rentenleistung sogar vollständig eingestellt. Die Ausgleichskasse K._____ hat die Rente ab Januar 2011 deshalb nur ausbezahlt, weil noch keine solche vorläufige Verfügung ergangen ist, bzw. weil die Privatklägerin von der teilweisen Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten nichts wusste bzw. von der Beschuldigten diesbezüglich bereits zum zweiten Mal mit falschen Angaben im Revisionsformular getäuscht worden ist. Die Kausalität zwischen Irrtum und den Vermögensdispositionen, die monatliche Auszahlung der IV-Rente bis Ende Juli 2011, ist deshalb gegeben. 2.5.6. Auch ein Vermögensschaden ist unter diesen Voraussetzungen zu beja- hen, da gemäss Lehre und Rechtsprechung beim Betrug auch eine bloss vo- rübergehende Beeinträchtigung des Vermögens ausreicht (BGE 122 IV 430; DO- NATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 240). Bei zu Unrecht geleisteten Sozialleistungen ist abgesehen davon eine Rückforderung meistens aussichtslos, was einem defi- nitiven Vermögensschaden gleich kommt. Geht man davon aus, dass gestützt auf Art. 28 IVG und Art. 24 BVG eine Rentenreduktion von mindestens einem Viertel erfolgt wäre, errechnet sich ein Vermögensschaden bis 19. Juli 2011 von mindes- tens Fr. 2'688.75 (5 x ¼ von Fr. 1'207.- + Fr. 944.-). Die Frage nach dem genauen Umfang des entstandenen Schadens kann indes offenbleiben, da die Beschuldig- te – anklagegemäss – ohnehin nur des Versuchs schuldig zu sprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.5.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] m.z.H.).
- 23 - 2.6. Bereicherungsabsicht 2.6.1. Vor Vorinstanz machte der amtliche Verteidiger geltend, der Beschuldigten habe die Bereicherungsabsicht gefehlt, weil ihr von ihrer Psychiaterin Dr. G._____ gesagt worden sei, ein Verdienst von jährlich Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- führe nicht zu einer Rentenkürzung (Urk. 52 S. 8 ). Wie bereits vorstehend erwähnt, be- stätige Dr. G._____ als Zeugin diese Aussage in dem Sinne, dass sie dies allen Patienten sage; soweit sie wisse, dürfte man nebst der Rente ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- verdienen (Urk. 8/4 S. 11). Allerdings gab sie auch zu Protokoll, sie habe von der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten keine Kenntnis gehabt (Urk. 8 S. 12). Zudem wird selbst von der Beschuldigten nicht geltend gemacht, Dr. G._____ habe gesagt, man dürfe gegenüber den Sozialversicherungsbehörden wahrheitswidrige Angaben machen (vgl. Urk. 81 S. 25). Vielmehr ist der Rat- schlag von Dr. G._____, die Beschuldigte solle doch arbeiten gehen, als thera- peutisch motiviert zu verstehen und nicht als Auskunft, man dürfe einer bezahlten Arbeit nachgehen, ohne dies den Sozialversicherungsbehörden melden zu müs- sen. Das war auch der Beschuldigten klar, auch wenn sie dies mit unglaubhaften Aussagen in Abrede stellt. Augenfällig dabei ist auch, dass die Beschuldigte selbst einräumt, gegenüber Frau Dr. G._____ nie erwähnt zu haben, dass sie bei verschiedenen Firmen Rei- nigungsarbeiten mache (Urk. 81 S. 20), dies obwohl sie Dr. G._____ angeblich immer wieder zum Arbeiten angehalten resp. motiviert habe (Urk. 81 S. 21 und S. 25). Das gesamte Verhalten der Beschuldigten, konkret das Verschweigen gegenüber Dr. G._____, dass sie dem von Dr. G._____ mehrfach geäusserten Ratschlag, arbeiten zu gehen, bereits nachlebt, dass die Arbeitsverträge auf die Tochter lau- ten, die Beschuldigte indes die vertragliche Arbeitsleistung erbringt und die Lohn- abrechnungen kontrolliert, die bewusst wahrheitswidrige Verneinung von Einkünf- ten trotz ausdrücklicher Frage im Formular, ist nur vernünftig erklärbar mit der Tatsache, dass sich die Beschuldigte durch die Lüge finanzielle Vorteile ver- sprach. Die Vorinstanz hat unter diesen Voraussetzungen die Bereicherungsab- sicht zu Recht bejaht.
- 24 - 2.6.2. Bei der Bereicherungsabsicht genügt im Übrigen Eventualvorsatz (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 244). Wie bereits ausgeführt, würde der Um- stand, dass der Invaliditätsgrades bei einer Neubeurteilung trotz teilweiser Er- werbstätigkeit möglicherweise wiederum auf 70% festgesetzt wird, nichts daran ändern, dass nur aufgrund der erheblichen Falschdeklaration der Beschuldigten im Januar 2011 keine vorläufige Einstellung der Leistungen bis zum Revi- sionsentscheid erfolgt ist. Unter den gegebenen Umständen konnte sich die Be- schuldigte auch in keiner Weise sicher sein, dass der Invaliditätsgrad erneut auf mindestens 70% festgesetzt werden wird. Die Beschuldigte hat sich durch die Lü- ge im Deklarationsformular deshalb zumindest vorübergehend bereichert bzw. dies in Kauf genommen. 2.7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend (Urk. 64 S. 54 ff.). In Bezug auf die Falschdeklaration im Formular vom 17. Januar 2011 gemäss Anklageziffer 1.1.6. bleibt es deshalb beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen versuchten Betrugs.
3. Betrug ab ca. März/April 2008 (Ergänzungsleistung gemäss Anklageziffer 1.2.6. - 1.2.9.) 3.1. Anklagevorwurf Die Beschuldigte gab gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich in einem schriftlichen Fragebogen am 13. März 2009 wahrheitswidrig an, sie habe in den vergangenen drei Jahren nicht gearbeitet und nebst der IV- und BVG Rente kein Einkommen erzielt (Anklage Urk. 41/9 S. 9; Formular des Amts für Zusatzleistungen Urk. 17/1/3 Seite 2 Fragen 3 - 6). 3.2. Verweis auf die Ausführungen zur IV-Rente Bereits vor Vorinstanz verwies die amtliche Verteidigung diesbezüglich weitge- hend auf ihren Standpunkt zum Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der IV Rente (Urk. 52 S. 15 ff.). Ihren Einwänden kommt denn auch in Bezug auf den vorgeworfenen Betrug im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen die- selbe Bedeutung zu. Dasselbe gilt aber auch zur Begründung der Vorinstanz zu diesem Anklagepunkt und deren Verweis auf die Erwägungen zum versuchten
- 25 - Betrug in Bezug auf die IV-Rente (Urk. 64 S. 47 - 49). Darauf kann, mit nach- folgenden Einschränkungen, ebenfalls in zustimmendem Sinne verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Vermögensschaden 3.3.1. Zu den Tatbestandselementen des vollendeten Betrugs gehört der Vermö- gensschaden. Wenngleich eine exakte Bezifferung des Schadens keine Voraus- setzung für die Strafbarkeit des Betrugs ist (dazu bereits vorstehend), so ist doch die beweiskräftige Feststellung eines Mindestbetrags unentbehrlich. Der vor- instanzliche Verweis auf BGE 136 IV 117 ist etwas irreführend (Urk. 64 S. 62). In jenem Entscheid wurde vielmehr festgehalten, dass die vorinstanzliche Fest- stellung eines Fr. 10'000.-- übersteigenden Schadens nicht willkürlich sei und ein solcher Schaden bereits als gross im Sinne des qualifizierten Tatbestands von Art. 144 Abs. 3 StGB gelte, weshalb eine exakte Feststellung des Fr. 10'000.-- übersteigenden Schadens strafrechtlich gar nicht notwendig sei (E. 4.3.2 am Ende). 3.3.2. Im schweizerischen Sozialhilfesystem ist häufig weniger die Frage wichtig, wie hoch die Sozialhilfe insgesamt ist, sondern mehr die Frage, welcher Versiche- rungsträger die Leistung erbringen muss. Nebst IV- und BVG-Renten gibt es in diesem System unter anderem die Ergänzungsleistungen aufgrund des ELG so- wie Sozialhilfe im engeren Sinne, d.h. kantonale Beihilfen und Gemeindezu- schüsse zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten. Muss mit anderen Worten ein Versicherungsträger weniger bezahlen, hat dies oft zur Konsequenz, dass die Minderleistung durch eine Mehrleistung des anderen Versicherungs- trägers kompensiert werden muss. Im Gegensatz zur IV-Rente handelt es sich bei den anderen Sozialleistungen, insbesondere der Ergänzungsleistung nicht um ei- ne primäre, sondern um eine komplementäre Leistung. 3.3.3. Ergänzungsleistungen werden gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG zur Deckung des Existenzbedarfs gewährt. Die Höhe der Ergänzungsleistung entspricht dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über- steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Gegensatz zur IV-Rente führt eine Reduktion des Invaliditätsgrades unter die Grenze von 70% nicht automatisch zu einer Reduktion
- 26 - resp. vollumfänglichen Aufhebung der Ergänzungsleistungen, da sich die Er- gänzungsleistung im Gegensatz zur IV-Rente nicht allein am Invaliditätsgrad und den gesetzlichen Abstufungen von Art. 28 IVG bemisst, sondern gemäss Art. 9 ELG an Einkünften und notwendigen Lebenshaltungskosten (anerkannten Aus- gaben). Voraussetzung ist einzig, dass ein Anspruch auf eine AHV- bzw. IV-Rente besteht (Art. 4 ELG). 3.3.4. Die Vorinstanz ging von einem Erwerbseinkommen der Beschuldigten in der Zeit von Juli 2008 bis Juli 2011 von Fr. 500.-- bis Fr. 800.-- aus (Urk. 64 S. 27). Dies basiert auf dem bewiesenen Sachverhalt, dass die Beschuldigte von 2008 bis Juli 2011 regelmässig in der Räumlichkeiten der E._____ AG während rund 6 - 7 1/2 Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten verrichtete und darüber hinaus sporadisch in den Räumlichkeiten des …verbands, der I._____ sowie der J._____ AG (Urk. 64 S. 26). Zugunsten der Beschuldigten ist vom tieferen Betrag von Fr. 500.-- auszugehen, zumal ihr nicht widerlegt werden kann, dass sie zeit- weise wegen Schwindel und Depressionen nicht habe arbeiten können (Prot. I S. 15). 3.3.5. Bei einer IV-Rentenreduktion um einen Viertel infolge Verminderung des Invaliditätsgrades unter die Grenze von 70% hätten sich die Einkünfte der Be- schuldigten somit um monatlich Fr. 537.-- vermindert (1/4 von Fr. 1207.-- IVG- Rente + Fr. 949.-- BVG-Rente). IV-Renten gestützt auf IVG und IV-Renten ge- stützt auf BVG gelten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung grundsätzlich als anrechenbare Einkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Erwerbseinkommen gelten ebenfalls als Einkünfte, jedoch gemäss Art. 14a ELV nur bis zu einem gewissen Prozentsatz je nach Invaliditätsgrad. Ob das von der Beschuldigten in der Zeit ab Juli 2008 erzielte anrechenbare Erwerbseinkommen die Reduktion der beiden IV-Renten aus IVG und BVG überstiegen hätte, kann aufgrund der Akten und in- folge Fehlens eines rechtskräftigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über den Invaliditätsgrad für die fragliche Zeitperiode entgegen der Vorinstanz deshalb nicht mit genügender Beweiskraft festgestellt werden (Urk. 64 S. 62 E. 4.6.3.).
- 27 - 3.3.6. Gestützt wird diese Schlussfolgerung durch das Schreiben des Amts für Zusatzleistungen vom 31. Oktober 2011 (Urk. 16/8). Darin wurde das Amt durch die Staatsanwaltschaft aufgefordert, hypothetische Berechnungen der Ergän- zungsleistungen anhand verschiedener Erwerbseinkommen der Beschuldigten darzulegen (Urk. 14/6). Bei den Berechnungen ging das Amt noch von einem hö- heren, nicht gemeldeten Erwerbseinkommen der Beschuldigten als Fr. 500.-- aus. Abgesehen davon wurde ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer IV-Teilrente zwar ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen sei, für eine Neu- berechnung jedoch nicht genügend Angaben vorhanden seien (Urk. 16/8 S. 3 Ab- satz 1). Zwar ist durchaus wahrscheinlich, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten auch eine Reduktion der Ergänzungsleistungen erfolgt wäre, man- gels rechtsgenügend bewiesenem Vermögensschaden kann die Beschuldigte je- doch ohne konkrete Berechnungen nicht des vollendeten Betrugs im Zusammen- hang mit den Ergänzungsleistungen schuldig gesprochen werden. Die Frage, ob die Reduktion schliesslich durch Sozialhilfe im engeren Sinne kompensiert wor- den wäre, ist damit noch nicht einmal geprüft worden. So wurde der Beschuldig- ten gemäss Leistungsentscheid des Sozialzentrums … der Stadt Zürich ab 1. September 2014 eine Unterstützungsleistung gemäss kantonalem Sozialhilfege- setz von monatlich Fr. 2'086.-- zuzüglich weiterer Lebenshaltungskosten zu- gesprochen (Urk. 14/6). 3.3.7. Das ATSG ist gemäss Art. 1 ELG auch bei den Ergänzungsleistungen an- wendbar. Gestützt Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 79 ff. BZP besteht auch hier die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (vgl. SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversi- cherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 203 f.). Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 orientierte die Staatsanwaltschaft das Amt für Zusatzleistungen über das Strafverfahren gegen die Beschuldigte, weil sich der Verdacht auf ein nicht deklariertes Einkommen er- härtet habe (Urk. 16/3). Am 31. Oktober 2011 antwortete das Amt für Zusatzleis- tungen und hielt fest, dass die Angabe der Beschuldigten im Formular vom März 2009, wonach sie keiner Arbeit nachgehe, offensichtlich falsch gewesen sei (Urk. 16/8, S. 3 Absatz 3). Des Weiteren wurde die Staatsanwaltschaft gebeten,
- 28 - das Amt für Zusatzleistungen zu informieren, wenn genaue Kenntnisse vom Sachverhalt vorhanden seien, insbesondere wenn die IV einen Entscheid zum Anspruch der Rente fälle, damit das Amt für Zusatzleistungen eine entsprechende Rückerstattungsverfügung erlassen könne (Urk. 16/8, S. 5 f.). Vor diesem Hinter- grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amt für Zusatzleistungen eine vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen verfügt hätte, weshalb in strafrechtlicher Hinsicht auch nicht erwiesen ist, dass die Beschuldigte durch die Falschangaben im Formular vom März 2009 einen auch nur vorübergehenden Vermögensvorteil erzielt hat. Es ist schliesslich nicht aktenkundig, dass das Amt für Ergänzungsleistungen bis heute eine Leistungskürzung, rückwirkend auf die angeklagte Periode vorgenommen hat. Hinsichtlich der Neubeurteilung des Inva- liditätsgrades ist nach Angaben der amtlichen Verteidigung das Verfahren vor So- zialversicherungsgericht immer noch pendent (Urk. 50/1; Prot. II S. 8). 3.3.8. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt gemäss Art. 22 StGB ein Versuch vor. Zwar steht vor ei- nem rechtskräftigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts noch nicht ab- schliessend fest, ob die Ausgleichskasse durch die Falschdeklaration der Be- schuldigten einen Schaden erlitten hat. Da die übrigen Tatbestandselemente des Betrugs allerdings erfüllt sind, ist die Beschuldigte des versuchten Betrugs für schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Strafrahmen Auszugehen ist vorliegend vom Tatbestand des Betrugs. Der Strafrahmen reicht nach oben bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB). Für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wäre gemäss Art. 116 Abs. 1 AuG grundsätzlich auch eine Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich, weshalb der ordentliche Strafrahmen entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht bloss bis Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen reichen würde (Urk. 64 S. 65 Ziff. 2.2.). Allerdings hat die Vor- instanz diesbezüglich auf die Strafart Geldstrafe erkannt, was sicher vertretbar ist.
- 29 - Die Berufungsinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO daran gebunden. Für die Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG und Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG reicht der Strafrahmen entgegen der vorinstanzlichen Feststel- lung nicht bis 360 Tagen Geldstrafe, sondern bloss bis zu 180 Tagen Geldstrafe (Art. 87 Abs. 8 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ELG; Urk. 66 S. 65).
2. Objektive Tatschwere 2.1. Sozialversicherungsbetrug ist im Rahmen möglicher Betrugshandlungen grundsätzlich nicht im leichten Bereich anzusiedeln, da damit das gesamte Sozial- versicherungssystem erschüttert wird und andere, ehrliche Rentenbezüger in Ver- ruf gebracht resp. einem Generalverdacht ausgesetzt werden. Die Vorinstanz hat bereits auf die bundesgerichtliche Auffassung verwiesen, wonach ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, Sozialversicherungsmissbrauch zu verhindern (Urk. 64 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom
17. Dezember 2009 E. 6.4.2). 2.2. Der gemäss Anklage bloss theoretische, gemäss Akten aber reelle Vermö- gensschaden in der Zeit von 17. Januar 2011 bis 19. Juli 2011 liegt allerdings bei lediglich Fr. 2'688.--, was in Bezug auf den Zeitraum als auch den Betrag als ge- ring zu bezeichnen ist, was zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht fällt (vgl. zum Schaden vorstehend). Letztlich ist die Höhe dieses theoretischen Scha- dens indes zufällig, jedenfalls nicht durch eigenes Zutun der Beschuldigten in ge- ringem Umfang geblieben, sondern durch das Aufdecken der Falschdeklarationen durch die Sozialversicherungsbehörden in Grenzen gehalten worden. 2.3. Straferhöhend wirkt die mehrfache Tatbegehung, einerseits durch Falsch- deklaration im Formular vom 17. Januar 2011 der Sozialversicherungsanstalt, an- dererseits durch Falschdeklaration im Formular vom 13. März 2009 des Amts für Zusatzleistungen. 2.4. Straferhöhend wirkt das Zusammenwirken mit der Tochter der Beschuldig- ten. Indem man das Arbeitsverhältnis auf deren Namen laufen liess, war die Auf- deckung der Falschdeklaration bzw. des Delikts erheblich erschwert worden.
- 30 - Auch der Umstand, dass die Beschuldigte die Revisionsformulare mit den Falsch- deklarationen im Beisein der Tochter wahrheitswidrig ausfüllte, zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.
3. Subjektive Tatschwere 3.1. Die Beschuldigte handelte nicht in einer Notlage. Es ging ihr um eine reine finanzielle Besserstellung, weil ihre Ansprüche an ihre Lebensführung den finan- ziellen Rahmen der IV-Renten überstieg. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, die Beschuldigte habe in Bezug auf die IV-Rente der Pensionskasse bloss eventualvorsätzlich gehandelt. Dass diese IV-Rente gestützt auf BVG völlig unabhängig von einer Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird, kann niemand vernünftig annehmen. In Bezug auf den Vorsatz gibt es keinen Unterschied zur IV-Rente, welche gestützt auf das IVG durch die Ausgleichskasse K._____ ausbezahlt wur- de. Dass der Beschuldigten die rechtliche Unterscheidung der Renten bzw. der Leistungsträger nicht bewusst war, ändert nichts an ihrem Vorsatz, zu finanziellen Vorteilen zu gelangen, die ihr nicht zustanden. Schliesslich ist zu bemerken, dass der deliktische Wille der Beschuldigten darauf gerichtet war, das betrügerische Handeln über längere oder gar unbefristete Zeit fortzusetzen, was nur deshalb nicht umgesetzt werden konnte, weil die Sozialversicherungsbehörden den Betrug aufgedeckt haben. 3.2. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf das Tatver- schulden aus. 3.3. Es rechtfertigt sich demgemäss, eine einstweilige Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Versuch und Verfahrensdauer 4.1. Der Versuch wirkt sich nur ganz leicht strafmindernd aus. Dass im Juli 2011 eine Rentensistierung erfolgt ist, war nicht auf ein positives Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Ebenso, dass die Ergänzungsleistungen erst spät sistiert wurden.
- 31 - 4.2. Die Länge eines Verfahrens ist nicht per se ein Strafminderungsgrund. Ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV sind Strafverfahren innert angemes- sener Frist zu beenden. Das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot ver- langt, dass das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebracht wird (vgl. auch BGE 133 IV 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45; BGE 130 I 271). Abgesehen von Stillständen in der Untersuchung kann auch die Nähe zur Verjäh- rung oder die Verhältnismässigkeit zur Schwere des untersuchten Deliktes eine Rolle spielen (BGE 119 IV 107 E. 1c; BGE 117 IV 124 E. 4a). Den Akten ist nicht entnehmen, aus welchen Gründen zwischen dem Polizei- rapport vom 11. Juni 2009 und dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2011 rund zwei Jahre verstrichen sind (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Ende Dezember 2011 gab die Sozialversicherungsanstalt umfangreiche medizinische Abklärungen über die Beschuldigte in Auftrag (Urk. 13/8). Das Gutachten und die ärztlichen Berichte der Rehaklinik C._____ datieren von April und Mai 2013 (Urk. 13/13 bis 13/15). Von April 2014 bis August 2014 sind verschiedene Prüfun- gen der Sozialversicherungsanstalt aktenkundig, jedoch keine erheblichen Unter- suchungshandlungen (Urk. 14). Gewisse Verzögerungen sind wohl auch dadurch entstanden, dass gleichzeitig auch ein Strafverfahren gegen die mitwirkende Tochter der Beschuldigten geführt werden musste. Im Dezember 2014 erfolgte die Schlusseinvernahme, am 11. Februar 2015 wurde Anklage erhoben (Urk. 7/5 und 41/9). Die rund fünfeinhalbjährige Untersuchungsdauer wirkt sich deshalb aufgrund der nicht durch die Beschuldigte verursachten, erheblichen unbegründe- ten Verzögerungen im Umfang von drei Monaten leicht strafmindernd aus.
5. Tatverschulden Das Tatverschulden bei den beiden versuchten Betrügen ist gesamthaft betrach- tet als nicht mehr leicht zu taxieren. Dafür erscheint eine Einsatzstrafe von 13 Monaten als angemessen.
6. Täterkomponenten 6.1. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind dem Bericht der Rehaklinik C._____ zu entnehmen (Urk. 36/5; vgl. auch Urk. 81 S. 4 f.). Danach
- 32 - ist die Beschuldigte in Serbien in familiär guten, aber finanziell eher knappen Ver- hältnissen aufgewachsen. Nach acht Jahren Grundschule habe sie eine Ausbil- dung als Maschinentechnikerin begonnen, diese aber wegen Heirat nach zwei Jahren abgebrochen. Der Ehemann habe als Hilfskoch in einer Klinik in der Schweiz gearbeitet. Eine erste Tochter wurde 1975 geboren, die zweite verstarb nach einer Frühgeburt 1988. Nach dem dritten Jahr sei die Ehe schwierig gewor- den, 2000 erfolgte die Trennung, 2004 die Scheidung. 6.2. Die Beschuldigte hat psychische Probleme, was offenbar auch von der So- zialversicherungsanstalt anerkannt wurde und wird und auch aus dem eingereich- ten Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2015 hervorgeht (Urk. 82/1). In den Befragungen gab die Beschuldigte immer wieder an, an zahlreichen Schmerzen und gesundheitlichen Problemen zu leiden, unter anderem an Schwindel- und Angstzuständen, Panikattacken, Schlaf- und Kon- zentrationsstörungen, Depressionen, hohen Blutdruck, Schilddrüsenproblemen und Diabetes, Brust-, Kopf- und Nackenschmerzen oder Magenweh, Osteoporose und Eisenmangel (vgl. zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 81 S. 8 f.; Prot. II S. 18). Wegen den Rückenschmerzen habe sie auch Schmerzen am ganzen Arm bis in die rechte Hand. Es wurden ihr zahlreiche Medikamente verschrieben (Urk. 6/1 S. 2 - 9; Urk. 6/8 S. 6, Prot. I S. 3; Urk. 81 S. 8; Urk. 82/1). Das Aussageverhalten der Beschuldigten in der Untersuchung ist geprägt von Ausreden, Ausflüchten und der Abschiebung von Verantwortung auf andere (so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 81 S. 10 ff.; dazu bereits vorste- hend). Dazu passt auch, dass sie im Rahmen der Untersuchung getätigte Aus- sagen, die übersetzt und von ihr visiert wurden, anlässlich der Berufungsverhand- lung pauschal abstritt (vgl. nur Urk. 81 S. 13 f. und S. 26). 6.3. Die Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte auch keinerlei Anzeichen von Einsicht oder Reue. Sie sei unschuldig, weil sie auf Anraten der Ärztin arbei- ten gegangen sei und die Ärztin gesagt habe, sie müsse dies nicht melden (Urk. 6/1 Antwort 56, Prot. I S. 7). Sie habe aus gesundheitlichen Gründen gear- beitet und auch nie einen Lohn für die Arbeit erhalten (Urk. 6/1 Antwort 57, Prot. I
- 33 - S. 8). An der Berufungsverhandlung äusserte sie sich im selben Sinne (Urk. 81 S. 10 ff.; dazu bereits vorstehend). 6.4. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Insgesamt wirken sich die Täterkom- ponenten deshalb weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
7. Strafzumessung der Delikte mit Geldstrafe 7.1. Verletzung der Meldepflichten (Anklage Ziffern 1.1.3 und 1.2.1) Zwischen der Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der IV-Rente und je- ner im Zusammenhang mit der Ergänzungsleistung gibt es, abgesehen von der Dauer der Unterlassung, in Bezug auf das Verschulden keine erheblichen Unter- schiede, weshalb es sich rechtfertigt, die Zumessung der Geldstrafe zusammen zu begründen. Die Beschuldigte unterliess die nötigen Meldungen in einem Zeitraum von rund drei Jahren, von Juli 2008 bis Juli 2011 bei den IV-Renten und bei den Ergän- zungsleistungen gemäss Anklage ab Juli 2008 bis März 2009. Immerhin ist davon auszugehen, dass sie dadurch nicht die gesamten Renten zu Unrecht erwirkt hat, da lediglich eine teilweise Arbeitsfähigkeit als strafrechtlich erwiesen betrachtet werden kann. Die bereits geschilderten Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Insgesamt ist das Verschulden bei beiden Delikten als mittelschwer zu bewerten. Beim eingangs geschilderten Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe ist eine in der Mitte des Rahmens festzusetzende Geldstrafe angemessen. 7.2. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Beschuldigte beherbergte ihren Neffen rund fünfeinhalb Monate über die zu- lässige Dauer von drei Monaten hinaus. Allerdings hätte sie ihn auch noch länger bei sich wohnen lassen, wenn er nicht verhaftet worden wäre. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte wusste, dass ihr Neffe ohne Arbeit einer Erwerbstätigkeit nach- ging. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz zurecht das – zumin- dest teilweise – Geständnis leicht strafmindern berücksichtigt (vgl. Urk. 64 S. 70).
- 34 - Das diesbezügliche Verschulden ist noch leicht. Eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 7.3. Fazit Geldstrafe Auch nach Berücksichtigung des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB würde eine im Vergleich zur Vorinstanz (dort 90 Tagessätze) höhere Geldstrafe resultieren, was indes aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt. Es bleibt folglich bei den ausgesprochenen 90 Tagessätzen. Aus demselben Grund kann der Minimalansatz von Fr. 10.-- nicht abgeändert werden, weshalb sich Erwägungen zur Höhe des Tagessatzes erübrigen.
8. Strafhöhe Die Beschuldigte ist deshalb mit vierzehn Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.-- zu verurteilen. Der Anrechnung der Unter- suchungshaft von 50 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit Einleitung dieses Strafverfahrens sind keine weiteren Delikte bekannt geworden. Der Vollzug der Strafen ist des- halb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Auch aufgrund des Verschlechterungsverbotes ergäbe sich die- ses Resultat. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten sind im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Beru- fung praktisch vollständig. Einzig bei einem Betrug wurde anstatt auf vollendete Tat auf vollendeten Versuch erkannt. Die Anschlussberufungsklägerin unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Allerdings betraf die Anschluss- berufung nur einen geringen Teil des Urteils.
- 35 -
2. Mit Blick auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO sind die Kosten des Berufungsver- fahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsver- fahren) bei dieser bloss unwesentlichen Abänderung der Beschuldigten aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen von der Gerichts- kasse zu tragen. Eine Nachforderung bleibt gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Da es in einer Gesamtbetrachtung mehrheitlich beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 4. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- (…)
- der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG,
- der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 VZAE (unzulässige Dauer des Aufenthalts);
2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Verbin- dung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 1a VZAE (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-4.(…).
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
2. Februar 2015 beschlagnahmten und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben.
- 36 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklägerin Fr. 570.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Auslagen Untersuchung Fr. 22'837.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8.(…).
9. (Eröffnung und Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der Verletzung von Meldepflichten im Sinne von Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 50 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'543.70 amtliche Verteidigung
5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
- 37 -
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, zHd. Herr RA lic. iur. L._____, Amtshaus Helvetia, Molkenstr. 5/9, Postfach, 8026 Zürich − das Staatssekretariat für Migration − die Bundesanwaltschaft − die Privatklägerin 2, Pensionskasse M._____ AG, (vormals Personalvorsorgekasse M._____ AG), … [Adresse] − die Privatklägerin 3, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, IV-Rechtsdienst zHd. Herr lic. iur. Y._____, Röntgenstr. 17, Postfach, 8087 Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 3, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, IV-Rechtsdienst zHd. Herr lic. iur. Y._____, Röntgenstr. 17, Postfach, 8087 Zürich − das Staatssekretariat für Migration − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 38 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestr. 19, Postfach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen / Arbeitsmarkt- aufsicht, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. April 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.