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SB150434

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2016-03-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Juli 2012 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 18. April 2013 als Senior Consultant der Firma B._____ AG (Privatklägerin), welche im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung sowie Personalvermittlung tätig sei, deren Geschäftsleitung vorgetäuscht zu haben, die deutsche Firma C._____ (nachfolgend C._____) wer- de einen äusserst lukrativen Beratungsauftrag mit der Privatklägerin abschliessen und er arbeite intensiv auf diesen Vertragsabschluss hin. Dabei habe er sich di- verser Machenschaften, wie Vorgabe geschäftlicher Reisen, Vorlegen zahlreicher fingierter Dokumente wie Stellenprofile, AGBs der C._____, Rechnungsvorschlag, einen "Global HR Contract" mit C._____ und unzähliger Lügen (tägliches Infor- mieren über den Lauf der angeblichen Vertrags-bemühungen) bedient. Zudem habe er zwei fingierte E-Mails von Angestellten der C._____ erstellt, welche die Absicht der C._____, mit der Privatklägerin in Geschäftsbeziehung zu treten, er- härten sollen. Schliesslich habe er ein Schreiben eines anonymen Mitarbeiters der Privatklägerin an die C._____ erstellt, in welchem dieser Mitarbeiter der

- 6 - C._____ vom Vertragsabschluss wegen finanzieller Schwierigkeiten der Privat- klägerin abrate. Tatsächlich hätten aber nie Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschuldigten und der C._____ stattgefunden und diese habe auch nie die Absicht gehabt, einen entsprechenden Vertrag mit der Privatklägerin abzuschlies- sen. Der Beschuldigte habe durch sein täuschendes Verhalten die Privatklägerin veranlasst, ihm von Juli 2012 bis 18. April 2013 jeweils den vollen monatlichen Fixlohn von Fr. 6'500.-- (total Fr. 78'250.--), ab 1. August 2012 einen um Fr. 1'500.-- höheren Provisionsvorschuss von nun monatlich Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 16'500.--), Auslagen für Geschäftsreisen von Fr. 612.40 sowie im Dezember 2012 eine Gratifikation von Fr. 3'792.-- auszurichten, obwohl der Beschuldigte nicht im Interesse der Privatklägerin tätig gewesen sei und sie daher keine eben- wertige Gegenleistung erhalten habe. Ferner sei im Hinblick auf den vorgetäusch- ten Vertragsabschluss auf Ersuchen des Beschuldigten eine zusätzliche Arbeits- kraft eingestellt und für den Beschuldigten eine eigene E-Mailadresse, eine eige- ne Telefonnummer sowie ein spezielles Euro-Konto eingerichtet worden, was wei- tere Leistungen der Privatklägerin von Fr. 7'720.-- (Lohnkosten) und Fr. 1'510.-- (Administrativkosten) zur Folge gehabt habe. Zudem habe er mit dem gefälschten E-Mail von D._____ vom 30. November 2012, welches die Annahme des "Global HR Contract" und damit Tatsachen von rechtlicher Bedeutung betroffen habe, ei- ne Urkundenfälschung begangen, was ihm alles bewusst gewesen sei.

2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 51 S. 5), zeigte sich der Be- schuldigte im bisherigen Verfahren hinsichtlich des äusseren Sachverhalts, wie dem Erstellen von fingierten Dokumenten und E-Mails sowie der Reisen gestän- dig und gab zu, dass er das Geschäft mit C._____ erfunden habe. Auch gestand er, dass er den Geschäftsführer der Privatklägerin, E._____, sowie weitere Mitar- beiter der Privatklägerin regelmässig über den Fortgang des Projekts C._____ in- formiert habe (Urk. 4/1 und 4/3, Prot. I S. 13 f.). Der Beschuldigte bestritt weiter nicht, den Fixlohn in vollem Umfange, die höhere Provision sowie die Gratifikation erhalten zu haben. Ebenso anerkennt er, dass im Februar 2013 F._____ als neue Researcherin angestellt worden sei und die E-Mailadresse, die neue Telefon- nummer sowie das Euro-Konto für ihn eingerichtet worden seien. Dabei blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

- 7 - Hingegen bestritt der Beschuldigte stets, dass der Privatklägerin durch das fingierte Projekt C._____ ein Schaden entstanden sei und er sich dadurch habe bereichern wollen. Konkret macht er geltend, er habe seine Arbeitszeit durchaus im Interesse der Privatklägerin verwendet, weshalb die Zahlung des Fixlohnes, der Provision und Gratifikation keinen Schaden darstellten, sondern zivilrechtlich geschuldet gewesen seien. Ferner sei weder die neue Researcherin wegen des Projekts eingestellt, noch seien die E-Mailadresse, die neue Telefonnummer so- wie das Euro-Konto deswegen eingerichtet worden (Urk. 40, Prot. II S. 13 ff.). Somit ist im Hinblick auf das Vorliegen eines Schadens bei der Privatklägerin zu prüfen, ob der Beschuldigte einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für das er- fundene C._____-Projekt verwendete und deshalb entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im Interesse der Privatklägerin tätig war. Sodann bleibt im Rahmen des Sachverhalts zu untersuchen, ob der natürliche Kausalverlauf zwi- schen Täuschung und Vermögensdisposition/Schaden erstellt werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nur wegen des fin- gierten Projekts die fraglichen finanziellen Leistungen in voller Höhe zukommen liess, eine Researcherin einstellte und die organisatorischen Vorkehren getroffen hat. Dagegen ist die rechtliche Beurteilung, ob Unmittelbarkeit bei der Vermö- gensdisposition vorliegt, im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit abzuhandeln. Der von der Vorinstanz geprüfte Sachverhaltspunkt, ob der Beschuldigte den Ge- schäftsführer täglich informierte, wie in der Anklageschrift aufgeführt, oder stets, wenn sich die beiden gesehen haben, wie es der Zeuge E._____ ausführte, oder immer wieder, wie es der Beschuldigte erklärte, ist für die Frage, ob vorliegend ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB anzunehmen ist, unwe- sentlich, wie nachfolgend noch gezeigt wird. 3.1. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen im Einzelnen zu würdigen und im Zusammen- hang mit den weiteren Akten und den feststehenden Tatsachen zu werten. Die Ausführungen der Vorinstanz unter den Titeln Beweismittel, Verwertbarkeit sowie Allgemeines zur Beweiswürdigung (Urk. 51, Erw. II.3./4. und 5.1.) sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Ebenso erweisen sich die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 51, Erw. II.5.2.1.b) sowie der Zeugen

- 8 - E._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ grundsätz- lich als zutreffend und es ist wiederum, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 51 Ziff. 5.2.2.e). Ergänzend ist bezüglich der Glaubwürdigkeit von E._____ zu erwähnen, dass er als Geschäftsführer und Adressat der unwah- ren Angaben des Beschuldigten als "Täuschungsopfer" in das Tatgeschehen di- rekt einbezogen war und für die vorliegend in Frage stehenden finanziellen Dis- positionen zu Lasten der Privatklägerin intern verantwortlich war. Insoweit lässt sich eine gewisse Involviertheit nicht von der Hand weisen, was bei der Würdi- gung seiner Aussagen vor Augen zu halten ist. Aufgrund der Akten bestehen in- dessen keine zuverlässigen Anhaltspunkte, die seine Glaubwürdigkeit im Grund- satz anzweifeln liessen. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen G._____ betrifft, befand er sich im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage bereits in gekündigtem Ar- beitsverhältnis zur Privatklägerin, wobei ihm gekündigt worden sei (Urk. 5/6 S. 10/11). Eine Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit aufgrund von Interessens- bindungen zur Privatklägerin ist daher höchstens marginal zu berücksichtigen. 3.2. Werden die Aussagen des Beschuldigten genau betrachtet, fällt zu- nächst auf, dass er den äusseren Tatablauf (fingierte Formulare etc.) von Anfang an eingestand. Da seine Täuschungen nach einem Telefon der Privatklägerin mit der C._____ jedoch aufgeflogen sind und sich der äussere Sachverhalt somit oh- ne Weiteres nachweisen liess, kann sein Geständnis nicht als Ausdruck besonde- rer Ehrlichkeit gewertet werden, wäre doch ein weiteres Bestreiten aussichtslos gewesen. Weiter sticht ins Auge, dass seine Schilderungen wesentliche Wider- sprüche aufweisen. So erklärte er, er habe sich bei der Privatklägerin unter Druck gefühlt und deshalb noch in der Probezeit das Projekt mit C._____ angekündet, um in Ruhe gelassen zu werden (Urk. 4/1 S. 14 f.). Zudem habe es monatliche Meetings gegeben, an welchen die Aktivitäten der einzelnen besprochen worden seien (u.a. Urk. 4/1 S. 14) und es sei eigentlich viel kontrolliert worden (Urk. 4/3 S. 16). Hätten die Mitarbeiter nicht genügend Vertragsabschlüsse bringen kön- nen, sei ihnen gekündet worden (Urk. 4/1 S. 13, vgl. auch Prot. II S. 21). Im Ge- gensatz dazu erklärte er, man habe die Angestellten bei der Privatklägerin am An- fang machen lassen und in den ersten sechs Monaten keine Abschlüsse verlangt, es habe wohl im ersten halben Jahr niemand einen Abschluss von ihm erwartet

- 9 - (Prot. I S. 13, Prot. II S. 19). Sodann behauptete er, es habe sich niemand für das C._____-Projekt interessiert, während er anderseits aussagte, er habe sich dau- ernd und viel damit beschäftigen müssen, um gegenüber den Mitarbeitern und dem Geschäftsführer verbal zu erklären, weshalb das Projekt noch nicht am Lau- fen sei. Seine Aussage, es habe sich niemand dafür interessiert, erweist sich an- gesichts der grossen finanziellen Bedeutung des Projekts für die Privatklägerin darüber hinaus als lebensfremd, sei es doch auch nach Angaben des Beschuldig- ten "das Grösste in der Geschichte der Privatklägerin" gewesen (Urk. 4/1 S. 4, vgl. auch Prot. II S. 17). Im Weitern führte er noch in der Einvernahme vom

16. Dezember 2014 aus, es sei bereits nach dem Treffen mit C._____ im Juli 2012 bzw. seit Anfang August 2012 klar gewesen, dass das C._____-Projekt nicht zustande komme (Urk. 4/3 S. 20), während er an der Verhandlung vor Vorinstanz und vor Obergericht gegenteils erklärte, Frau D._____ habe ihm erst Mitte Sep- tember 2012 mitgeteilt, dass kein neuer Vertrag zustande komme (Prot. I S. 22, Prot. II S. 14, S. 17 und S. 19 f.). Was seine Arbeitsleistungen im Interesse der Privatklägerin angeht, führte der Beschuldigte aus, er habe für das fiktive Projekt so gut wie keinen Aufwand gehabt, um kurz darauf im Widerspruch dazu zu erklä- ren, das Aufrechterhalten des Projekts habe verbal natürlich viel Zeit in Anspruch genommen (Urk. 4/1 S. 6, Prot. II S. 17 f.). Das Projekt C._____ sei ein grosses Thema gewesen und er habe die meiste Zeit damit verbracht, das Projekt verbal am Leben zu erhalten (Prot. I S. 14). Er habe sich immer wieder überlegen müs- sen, was er sagen sollte, dass es das Projekt gebe, aber noch nicht laufe (Prot. I S. 13). Aufgrund der bei den Akten liegenden Dokumente (Urk. 3/6), welche vom Beschuldigten präpariert wurden, erweist es sich darüber hinaus als unglaubhaft, dass er - nebst der Kommunikation - nur wenig Zeit für das fiktive Projekt C._____ aufgewendet haben will (vgl. Prot. II S. 23 ff.). Auch die Ausführungen des Be- schuldigten zur Mitarbeiterin K._____ fielen widersprüchlich aus. So sagte er zu- nächst aus, er habe sich am meisten um diese Kollegin gekümmert, da auch sie eine Quereinsteigerin gewesen sei und wegen Kündigungen sehr unter Druck ge- standen habe (Urk. 4/1 S. 12). Später nach der Zeugeneinvernahme von K._____ änderte er seine Aussagen ab und erklärte, er habe eigentlich nicht mit Frau K._____ zu tun gehabt. Wenn er im Gesamten eine halbe Stunde mit ihr gespro-

- 10 - chen habe, so sei das viel (Urk. 4/3 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung passte er seine Aussage wiederum an, und gab zu Protokoll, es sei sicher mehr als eine halbe Stunde gewesen, weil er sich von Frau K._____ Mandatsofferten angeschaut habe. Sie sei französischsprechend gewesen, nicht ganz so gut in Deutsch. Sie hätten gemeinsam Telefontrainings gemacht. Es sei vielleicht jeweils eine halbe Stunde gewesen (Prot. II S. 22). Zudem führte er aus, er sei eingestellt worden, weil er im Bereich Executive Search/Headhunting Erfahrungen gehabt habe und er bei der Privatklägerin diesen Bereich habe aufbauen sollen (Urk. 4/1 S. 3 und 13). Fest steht nun aber, dass der Beschuldigte im gesamten zehn Mo- nate dauernden Arbeitsverhältnis keinen einzigen Kunden akquirieren oder einen Auftrag abschliessen konnte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zugab, wobei er geltend machte, er habe schätzungsweise 20 Kundenbesu- che gemacht (Prot. II S. 18). In seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vermochte er allerdings auf konkrete Frage keinen Kunden, den er be- sucht haben soll, namentlich zu benennen, sondern beliess es bei der unverfäng- lichen Behauptung, er habe vor allem bestehende Kunden gepflegt (Urk. 4/1 S. 13). Daneben habe er nach eigenen Angaben mit drei bis vier Mitarbeitern Trainingsgespräche geführt und andere Mitarbeiter auch in den Niederlassungen … und … unterstützt (Urk. 4/1 S. 5). Diese Aussagen blieben so pauschal wie nichtssagend. Der Frage nämlich, wieviel Zeit er für Trainingsgespräche von Mit- arbeitern aufgewendet habe, wich er aus und erklärte widersprüchlich, dies sei schwierig zu schätzen, seine Hauptarbeit sei es gewesen, Kunden für die Privat- klägerin zu akquirieren. Er habe viele Kundenbesuche gemacht (Urk. 4/1 S. 12). Erst in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2012 äusserte er auf konkretes Nachfragen, er habe 12 bis 15 Kundenbesuche gemacht, wobei er auf weiteres Nachfragen schliesslich sechs Kunden nannte (Urk. 4/3 S. 8). Zusammenfassend sind seine Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit auffallend pauschal, widersprüchlich und vermögen nicht zu überzeugen. Eben- falls wenig nachvollziehbar und daher unglaubhaft ist der vom Beschuldigten be- schriebene interne Druck bei der Privatklägerin, sich an kirchlichen Aktivitäten zu beteiligen. So hat ihm E._____ mit E-Mail vom 12. September 2012 bereits deut- lich erklärt, dass der Vorgesetzte L._____ problemlos akzeptiere, wenn er nicht zu

- 11 - solchen Veranstaltungen hingehe (Urk. 4/2/3). Der Beschuldigte unterliess es überdies zu konkretisieren, wie er von L._____ diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sein soll. Er erwähnte beispielsweise kein einziges konkretes Gespräch mit L._____ zu diesem Thema. Das blosse Zusenden einer Einladung für kirchli- che Anlässe oder mündliche Einladungen können auf jeden Fall den von ihm dar- gestellten Druck nicht nachvollziehbar begründen (Urk. 4/2/2). Ebenfalls wenig Sinn macht seine Argumentation, er habe, um von diesem Druck wegzukommen und vernünftig arbeiten zu können, das "gefakte" Projekt" C._____ erfunden (Urk. 4/1 S. 4), erklärte er doch, das Projekt C._____ im Juli 2012 lanciert zu haben, wobei er sich indessen erst ab September 2012 wegen den kirchlichen Anlässen genötigt gefühlt habe. Schliesslich gestand er ein, die Einladungen zu kirchlichen Kreisen seien alle freiwillig gewesen (Urk. 4/3 S. 16 f.). Keiner der zu diesem Thema befragten anderen Zeugen hat schliesslich einen solchen Druck bestätigt. Damit vermitteln seine Schilderungen eher den Eindruck, er wolle von seinem ei- genen Fehlverhalten ablenken, indem er die internen Umstände bei der Privatklä- gerin und damit diese selber in ein schlechtes Licht stellt. Seine Ausführungen, er habe das Projekt erfunden, um notwendige organisatorische Vorkehren bei der Privatklägerin in Gang zu bringen, welche für den Bereich des Executive Search notwendig gewesen seien, erweisen sich als weiteren Widerspruch zu seinen vorgenannten Behauptungen und scheinen in die gleiche Richtung zu gehen, den Fokus von sich weg und hin zur Privatklägerin zu lenken. Bis heute hat er denn auch nicht dargelegt, welche grossen organisatorischen Schritte wegen des fin- gierten Projekts vorgenommen wurden bzw. hätten vorgenommen werden müs- sen und weshalb diese bei einem realen Projekt unterlassen worden wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihn die Strukturen der Privatklägerin am Abschluss von realen Aufträgen im Bereich Executive Search behindert hätten, zumal seinem Anliegen, den Auftritt der Firma zu verbessern, nachgekommen wurde, indem die Homepage, einschliesslich der Powerpoint-Präsentation unter Mithilfe des Be- schuldigten überarbeitet, angepasst und verbessert wurden und ein Student der HSG mit einer Masterarbeit zum Thema Kommunikationskonzept bei der Privat- klägerin betraut wurde. Es liegt im Übrigen auf der Hand und entspricht auch ei- ner sorgfältigen Unternehmenspolitik, dass Firmen, die sich in einem neuen Ge-

- 12 - schäftsbereich etablieren wollen und auf dem Markt noch weitgehend unbekannt sind, keine kostspieligen Ressourcen wie zusätzliche Arbeitskräfte im Voraus be- reitstellen, zumal sie nicht vom ersten Tag mit lukrativen Grossaufträgen rechnen können. Dies musste auch dem beruflich erfahrenen Beschuldigten (Urk. 8/2, vgl. auch Prot. II S. 7) bekannt sein. Seine Erklärung, er habe das Projekt erfunden, um organisatorische Verbesserungen zu erreichen, überzeugt daher nicht. Den Eindruck, er wolle sein Verhalten beschönigen und sich in einem möglichst guten Licht darstellen, indem er das Augenmerk auf angebliche Missstände innerhalb der Privatklägerin zu lenken versucht, vermittelt auch sein Schlusswort an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung. Darin hat er in erster Linie und ausführlich zu den mangelhaften Zuständen innerhalb der Privatklägerin Stellung bezogen und strich seine Leistungen, wie Verbesserung der Kommunikation, hervor, während er sein Verhalten, welches Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, nur am Rande erwähnte (Prot. I S. 21 ff.). Seine Ausführungen wirken daher in weiten Teilen als Ausflüchte und vermögen bereits für sich betrachtet nicht zu überzeu- gen. 3.3. Die Anklage stützt sich zunächst auf die belastenden Zeugenaussagen von E._____. Bei seinen Aussagen fällt auf, dass seine Ausdrucksweise teilweise emotional ausfiel (Bsp. "das ist eine Lüge", "das ist Blödsinn", Urk. 5/1 S. 20). An- derseits wirken seine Aussagen dadurch sehr spontan, selbst erlebt und erschei- nen als Ausdruck eines tatsächlich empfundenen Ärgers und einer tiefen Enttäu- schung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, lässt sich dabei allerdings die Möglichkeit gewisser (allenfalls auch unbewusster) Übertreibungen nicht von der Hand weisen. Dennoch und gerade auch wegen des Umstands, dass er wieder- holt seine Gefühle ausdrückte ("Ich hatte stets ein Unwohlsein gespürt", "ich war in einer Schockstarre", Urk. 5/1 S. 13), erscheinen seine Ausführungen im Kern als ehrlich. Im Weitern sind seine Ausführungen detailliert und enthalten keine wesentlichen inneren Widersprüche. Er konnte auf Fragen ausführlich und konk- ret Auskunft geben. Er schilderte die Vorkommnisse und Abläufe innerhalb der Privatklägerin nachvollziehbar und in sich geschlossen. Seine Version, weshalb man dem Beschuldigten geglaubt habe und er ihn habe machen lassen, ist lo- gisch begründet und realistisch (u.a. Urk. 5/1 S. 11). Auch drückte er klar aus,

- 13 - wann er etwas nicht mehr wusste. Sein eigenes Verhalten hinterfragte er kritisch und schien sich dabei ehrlich über sein dem Beschuldigten entgegengebrachtes Vertrauen und sein Gewähren-Lassen zu ärgern. So beurteilte er dies als unpro- fessionell und naiv (Urk. S. 5/1 S. 13). Zudem scheint es ihm nicht darum zu ge- hen, dem Beschuldigten zu schaden, versuchte er doch zuerst, eine Einigung zu erzielen und sandte die Dokumente mit dem gefälschten Firmenlogo der C._____ dieser nicht zu (Urk. 5/1 S. 7). Insgesamt erweisen sich seine Aussagen als glaubhaft. 3.4. Auch die Aussagen der weiteren Zeugen lassen keine inneren Wider- sprüche erkennen. Sie beantworteten die Fragen im Wesentlichen klar und nach- vollziehbar. Sie signalisierten, wenn sie etwas nicht mehr wussten. In den Kern- fragen sind die Aussagen im Übrigen übereinstimmend. Insgesamt besteht daher kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. 3.5. Was den Arbeitseinsatz des Beschuldigten im Rahmen seiner arbeits- vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Privatklägerin betrifft, erklärte der Zeu- ge E._____, der Beschuldigte habe das Agreement mit C._____ bereits nach dem ersten Monat in der Probezeit erwähnt (Urk. 5/1, S. 7). Eigentlich hätte der Be- schuldigte in zehn Monaten zwischen 50 bis 100 Kundenbesuche machen sollen, er habe aber in all den Monaten keinen Franken Umsatz gemacht. Er habe einen grossen Anteil, ca. 80% - 90%, am C._____-Projekt und ab Februar 2013 teilwei- se an einem angeblichen Projekt mit der Bank M._____ gearbeitet (Urk. 5/1 S. 9 ff.). Wenn er im Haus gewesen sei, habe der Beschuldigte täglich über C._____ gesprochen. Der Zeuge G._____ bestätigte dies und sagte aus, dass der Be- schuldigte nur von diesem Projekt gesprochen habe. Er vermutete gar, dass der Beschuldigte wegen des Projekts eingestellt worden sei. Eigentlich sei es immer um dieses Thema gegangen. Daneben habe der Beschuldigte nur ein Projekt mit China gehabt. Da der Beschuldigte das C._____-Projekt gehabt habe, habe er nicht so unter Druck gestanden (Urk. 5/6). Auch die Assistentin H._____ bestätig- te, dass der Beschuldigte vor allem für das Projekt C._____ tätig gewesen sei. Er habe zwar anfänglich einige Kundenbesuche gemacht, habe sich dann aber mit dem C._____-Projekt beschäftigt. Der Beschuldigte habe damals keine eigene

- 14 - Assistentin gehabt und sie hätte für ihn arbeiten können. Er habe ihr aber keine Arbeit gebracht. Fast jeden zweiten Tag habe er erzählt, wie weit das Projekt ste- he (Urk. 5/7). Diese Aussagen stimmen weitgehend auch mit denjenigen des Zeugen I._____ überein, der Ende Dezember 2012 die Privatklägerin verliess, sein Büro fast neben demjenigen des Beschuldigten hatte und mit ihm ab zu es- sen ging (Urk. 5/8 S. 3). Er wisse nur von einem Kunden des Beschuldigten, näm- lich C._____. Er kenne sonst keinen weiteren Kunden des Beschuldigten. Es ha- be sich immer nur um diesen Auftrag gedreht und der Beschuldigte habe an den Meetings nur von C._____ geredet (Urk. 5/8). Auch der Zeugin K._____ waren nur zwei Kunden des Beschuldigten bekannt, nämlich C._____ sowie später die Bank M._____ (Urk. 5/10). Einzig der Zeuge N._____ sagte aus, der Beschuldigte habe verschiedene Kunden gehabt, ohne jedoch einen Kunden benennen zu können. Zudem stützt sich sein Wissen nach eigenen Angaben auf Erzählungen des Beschuldigten (Urk. 5/9 S. 3 f.). Sowohl K._____ wie auch N._____ hatten zudem ihre Büros etwas weiter entfernt (Urk. 5/9 S. 3 und 5/10 S. 3). Aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen E._____, I._____, H._____, G._____ und K._____ ergibt sich somit, dass der Beschuldigte im Juli 2012 das Projekt C._____ einführte und fortan bis zu seiner Kündigung im We- sentlichen von diesem Kunden sprach, welches einen grossen Teil seiner ersicht- lichen Arbeit einnahm, wobei er einzelne Mitarbeiter der Privatklägerin sehr oft über das Projekt unterrichtete. Seine von den Zeugen E._____ und I._____ (Urk. 5/1 S. 11 und 19 sowie 5/8 S. 4) teilweise bestätigten Arbeiten, nämlich das Er- neuern der Homepage der Privatklägerin, das Erstellen einer Powerpoint- Präsentation, die Betreuung eines Studenten der HSG sowie die Unterstützung von Mitarbeitern können lediglich als begleitende Tätigkeiten, die ein Vollzeit- Pensum über zehn Monate bei weitem nicht auszufüllen vermögen, betrachtet werden. Daran ändert auch nichts, wenn von den nachträglich eingeschobenen Angaben des Beschuldigten ausgegangen wird, er habe daneben noch etwa 15 Kundenbesuche getätigt, ergäben sich daraus doch nicht einmal zwei Besuche pro Monat. Auch erklärte der Beschuldigte selber, die Kundenbesuche vor allem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgenommen zu haben. Selbst seine Reisen nach Deutschland bezeugen keine weitere Tätigkeit, zumal der Beschuldigte

- 15 - ebenfalls selbst eingestand, wegen des Projekts C._____ nach Deutschland ge- reist zu sein und er habe zehn Stellen für das C._____-Projekt über die Nieder- lassung in … [D] lancieren wollen. Im E-Mail des Beschuldigten vom 19. Oktober 2012 an den Zeugen E._____ bestätigte er überdies, dass seine Auslastung mit dem C._____-Projekt ab 2013 zunächst hoch sein werde (Urk. 3/15). Kein ande- res Ergebnis zeigt sich aus den vom Beschuldigten eingereichten, ihm anonym zugesandten Auszüge seiner Geschäftsagenda und der Liste seiner Projekte (Urk. 30/3 und 30/4). Zunächst stimmen die Kunden der Liste weder mit den Kun- denbesuchen in der Agenda noch mit den von ihm genannten Kunden überein. Zudem belegt die Agenda, dass der Beschuldigte nur sehr wenige Termine zu beachten hatte und oft ganze Tage oder gar ganze Wochen keine geschäftlichen Besprechungen aufgeführt sind. Schliesslich darf der logistische Aufwand nicht unterschätzt werden, welcher ein fingiertes Projekt in der Grössenordnung des C._____-Projekts bedarf, um dieses im Kreise von im Bereich der Personalver- mittlungen tätigen Geschäftsleuten über Monate glaubhaft aufrecht zu erhalten. Dies hat auch der Beschuldigte nochmals an der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz insoweit zugestanden, als er erklärte, wirklich Arbeit sei vor allem ange- fallen, weil er sich immer habe überlegen müssen, wie er das Scheinprojekt am Leben erhalte (Prot. I S. 13). Der Zeuge E._____ bestätigte zudem, dass er viele Papiere mit dem Beschuldigten ausgefüllt habe, um diese der C._____ einzu- reichen (Urk. 5/1 S. 4). Darüber hinaus musste der Beschuldigte zahlreiche Do- kumente anpassen und einige selber erstellen (Prot. I S. 13). Zwar habe er über frühere Formulare der C._____ verfügt, doch musste er die Unterlagen wie die einzelnen Stellenbeschriebe für das konkrete Projekt adäquat und nachvollzieh- bar anpassen. Zudem darf aufgrund der Angaben des Zeugen E._____ sowie der Zeugin F._____ angenommen werden, dass er letztere in das C._____-Projekt einarbeitete, was ebenfalls zeitlichen Aufwand kostete. Das Bild, dass er erheb- lich Arbeitszeit für das erfundene Projekt aufwendete, wird schliesslich durch den Umstand abgerundet, dass der Beschuldigte trotz mehrjähriger Erfahrung im Be- reich Executive Search (Urk. 8/2) während des gesamten Arbeitsverhältnisses kein einziges Mandat für die Privatklägerin gewinnen konnte. Zusammenfassend besteht daher kein Zweifel, dass der Beschuldigte ab Ende Juli 2012 bis zur frist-

- 16 - losen Kündigung 2013 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für das erfunde- ne Projekt C._____ aufwendete. 3.6. Was die höhere Provision betrifft, bestätigte der Zeuge E._____ nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte noch in der Probezeit und auch wegen des ini- tiierten Grossauftrags mit C._____ mehr Provision verlangt habe. Das Projekt sei für die Privatklägerin sehr wichtig gewesen. Es habe von der Person des Be- schuldigten abgehangen und der Beschuldigte habe erzählt, dass Headhunter ihn abwerben wollten (Urk. 5/1 S. 4 f.). Unter Provision wird üblicherweise ein er- folgsabhängiges Entgelt bzw. eine Vergütung für die Vermittlung oder Besorgung eines Geschäfts verstanden. Provisionen sind denn auch im Schweizerischen Recht bei Tätigkeiten wie Agenten, Handelsreisenden, Kommissionären, Maklern etc. als Lohnbestandteil üblich. Die Höhe der Provision ist dabei stets vom Nach- weis von Vertragsabschlüssen oder von potentiellen Vertragsparteien abhängig. Im Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschuldigten eine bis 31. De- zember 2012 garantierte Provision von Fr. 500.-- monatlich gewährt (Urk. 3/3). Zugegebenermassen hat der Beschuldigte das C._____-Projekt im Laufe des Juli 2012 angekündigt. Nach Aussagen des Beschuldigten habe er sich dann am

1. August 2012 mit Vertretern von C._____ in … [D] getroffen (Prot. I S. 18 f.). Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E._____ von diesem Treffen umgehend unterrichtete und das C._____-Projekt somit beim Mitarbeitergespräch vom 3. August 2012 beiden Seiten präsent war. Es liegt auf der Hand, dass an dieser Sitzung eine Erhöhung der Provision von Fr. 500.-- pro Monat in Anbetracht des äusserst lukrativen Auftrags im Raume stand, zumal die Privatklägerin im Zeit- punkt der Vertragsschliessung nicht mit einem derart grossen Auftrag rechnen konnte, die damals vereinbarte Provision von Fr. 500.-- als garantierte "Anfangs- provision" galt und die Entlöhnung vom Beschuldigten ohnehin als zu gering er- achtet wurde (Urk. 30/5). Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb sonst die Privatklägerin dem Beschuldigten schon nach wenigen Wochen und noch in der Probezeit eine viermal höhere Provision hätte zukommen lassen sollen. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Grund, die Provision sei wegen des Konkurrenzver- bots erhöht worden, scheint als blosse Schutzbehauptung, war diese doch aus- drücklich im Arbeitsvertrag aufgeführt und ihm somit bei Unterzeichnung bekannt.

- 17 - Das (nicht unterzeichnete) Gesprächsprotokoll vom 3. August 2012 erwähnt zwar, dass die Wettbewerbsklausel anlässlich des Mitarbeitergesprächs zwischen E._____ und dem Beschuldigten besprochen wurde und er sich daran störte. Das Protokoll hält jedoch ebenso unmissverständlich fest, dass der Beschuldigte das Gehalt weiterhin zu gering fand und am Gespräch seine Kündigung in Aussicht stellte, nicht aber wegen der Konkurrenzklausel, sondern weil er nicht sicher sei, ob "sie gemeinsam am gleichen Ziel arbeiteten" (Urk. 30/5). Es besteht daher kein ernster Zweifel, dass der Beschuldigte seine zu geringe Entlöhnung sowie seine Kündigungsabsicht mit in die Waagschale warf, worauf E._____, um sich den Be- schuldigten bzw. das an ihm hängende lukrative C._____-Projekt zu sichern, die Provision erhöhte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass E._____ die Provisi- onserhöhung ohne das C._____-Projekt nicht erteilt hätte, konnte doch der Be- schuldigte damals (und bis zum Schluss) keinen andern ertragsbringenden Ver- tragsabschluss vorweisen. 3.7. Sodann ist zu untersuchen, ob das Arbeitsverhältnis ohne das täu- schende Verhalten des Beschuldigten bis 18. April 2013 aufrecht erhalten worden wäre. Diesbezüglich ist entscheidend, dass es der Beschuldigte nicht dabei beliess, das C._____ Projekt im Juli 2012 zu erfinden und E._____ sowie den weiteren Mitarbeitern gegenüber verbal zu präsentieren, sondern in den nachfol- genden mehr als sieben Monaten seine Täuschung durch stetige verbale Fal- schinformationen, vorgegebene Reisen und erfundene Dokumente aufrecht er- hielt und nährte. Zwar wurde der Beschuldigte per 1. Juni 2012 angestellt und ist davon auszugehen, dass er möglicherweise die Anstellung nicht verloren hätte, wenn er noch zu Beginn seines täuschenden Verhaltens davon Abstand genom- men und sein Fehlverhalten gegenüber der Privatklägerin ehrlich offen gelegt hät- te. Es darf jedoch als sicher gelten, dass nach monatelangen Lügen das Offenle- gen der Täuschung wegen des einhergehenden Vertrauensverlusts zur fristlosen Kündigung des Beschuldigten geführt hätte. Es musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass nur das Aufrechterhalten des fingierten Projekts die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sicherte. Ab welchem Zeitpunkt das Auf- decken zur fristlosen Kündigung geführt hätte, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Angaben des

- 18 - Zeugen E._____ muss jedoch angenommen werden, dass, nachdem der Be- schuldigte und E._____ im Oktober 2012 erheblich Zeit aufgewendet hatten, um gemeinsam die fingierten Unterlagen, namentlich die Stellenbeschriebe (Urk. 3/6), durchzugehen, und der Beschuldigte am 30. November 2012 das erfundene E- Mail von D._____ präsentiert hatte, das täuschende Verhalten ein derart hohes Mass angenommen hatte, dass das Bekanntwerden der Täuschung mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur fristlosen Kündigung geführt hätte. Damit steht fest, dass ab 1. Dezember 2012 die Aufrechterhaltung der Täuschung die weitere Anstellung des Beschuldigten bei der Privatklägerin bewirkte. Die nachfolgenden Lohnzahlungen sind daher auf dessen fortwährenden betrügeri- schen Handlungen zurückzuführen. 3.8. Dementsprechend wäre auch die im Dezember 2012 ausbezahlte Grati- fikation (Urk. 14/8) ohne täuschendes Verhalten des Beschuldigten nicht gewährt worden. 3.9. Die Frage, ob die Privatklägerin F._____ als neue Researcherin wegen des erfundenen Projekts eingestellt habe, bejahte der Zeuge E._____ klar. Der Beschuldigte habe wegen der Grösse des Projekts eine hausinterne Researcherin für die Erstansprachen der Bewerber gebraucht. Bisher sei diese Tätigkeit immer extern vergeben worden. Ohne den C._____-Auftrag hätten sie keine solche ein- gestellt, da sie nicht hätte ausgelastet werden können. Der Beschuldigte habe die Researcherin eingearbeitet, mit ihr Papiere bearbeitet, welche sie auch habe übersetzen müssen (Urk. 5/1 S. 5 und 16). Diese Version wird durch die glaubhaf- ten Aussagen der Zeugin F._____ bestätigt, wonach sie im Februar 2013 als Pro- jektleiterin Research und Recruitment eingestellt worden sei, welchen Bereich der Beschuldigte hätte aufbauen müssen. Der Beschuldigte sei beim Vorstellungsge- spräch dabei gewesen, er sei ihr Vorgesetzter gewesen und habe sie eingearbei- tet. Die Idee sei gewesen, wenn nötig, alle Consultants zu unterstützen (Urk. 5/3 S. 3 f.). Sie habe sich in das Thema O._____ eingearbeitet und die Stellenbe- schriebe, Fragebogen etc. von Englisch auf Deutsch übersetzt. Es sei in Sachen O._____anlagen immer alles vom Beschuldigten gekommen. Sie habe allerdings am Anfang auch für andere, namentlich für G._____, gearbeitet (Urk. 5/3 S. 10).

- 19 - Auch der Zeuge G._____ untermauerte die Aussagen von E._____ und F._____, indem er bestätigte, dass F._____ als Researcherin eingestellt worden sei und eng mit dem Beschuldigten hätte zusammenarbeiten sollen (Urk 5/6 S. 4). Weil der Vertrag mit C._____ noch nicht unterzeichnet gewesen sei, sei sie anfänglich noch nicht ausgelastet gewesen und habe für ihn ein Recruiting begonnen (Urk. 5/6 S. 6). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte F._____ im Hinblick auf das bevorstehende Projekt mit C._____ als Researcherin ausgesucht hat und sie mit ihm die Erstansprachen hätte durch- führen sollen. Dies wird dadurch erhärtet, dass sich die Privatklägerin damals nach übereinstimmenden Aussagen in einer eher schlechten Auftragslage befand, zumal der erfolgreiche Senior Consultant und Partner, I._____, die Privatklägerin Ende 2012 verlassen hatte. Aufgrund des Zwecks der Anstellung von F._____ und des weiteren Umstands, dass ausser dem C._____-Projekt gar kein anderes Projekt im Bereich Executive Search am Laufen war, besteht kein Zweifel, dass F._____ gerade wegen des C._____-Projekts eingestellt wurde. 3.10. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51. Erw. III.A.3.5.) darf auch als erstellt gelten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten für Reisen wegen des vorgespiegelten C._____-Projekts Auslagen in der Höhe von Fr. 612.40 sowie die administrativen Vergünstigungen (neue E-Mailadresse, neue Telefonnummer) zukommen liess und das Euro-Konto ein- richtete. 3.11. Zusammenfassend ist daher mit Blick auf den vorgeworfenen ge- werbsmässigen Betrug erwiesen, dass der Beschuldigte ab Ende Juli 2012 bis zu seiner Kündigung am 18. April 2013 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft und -zeit darauf verwendete, das fingierte Projekt mit der Firma C._____ einzu- führen und die Täuschung aufrechtzuerhalten. Zudem ist erwiesen, dass das vor- getäuschte Projekt ab 1. August 2012 zur Provisionserhöhung, spätestens ab 1. Dezember 2012 zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses und damit zur Entrichtung des weiteren Monatslohnes, zur Gratifikation sowie zur Einstellung der Mitarbeiterin F._____, zur Zahlung der Reisespesen und zu administrativen Vorteilen (neue E-Mailadresse, neue Telefonnummer, EU-Konto) führte.

- 20 -

4. Was den Tatvorwurf der Urkundenfälschung betrifft, kann auf die zutref- fenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 22 f. Ziff. II.B.1. und 2.1.-2.2.) verwiesen werden. Damit ist vom Geständnis des Be- schuldigten auszugehen, wonach er das E-Mail von D._____ vom 30. November 2012 erfunden und erstellt habe. III. Rechtliche Würdigung A. Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB 1.1. Die umfassenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den objek- tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen des gewerbsmässigen Betrugs, namentlich zur Arglist, den besonderen Machenschaften und dem Lügengebäude sowie zur Opfermitverantwortung sind korrekt und es sei, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen (Urk. 51 S. 24 - 27: Ziff. A1.1.-1.6 und 2.), wobei nachfolgende Ergänzungen anzubringen sind. 1.2. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 75 S. 80 f.). Das Täuschungsopfer ist daher ledig- lich zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung wird gemäss der Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen bejaht (BGE 135 IV 76), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadä- quate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugs-

- 21 - rechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädig- ten schliesst Arglist nicht aus. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen be- treffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Dem- gegenüber wird Arglist bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015). 1.3. Als Folge des Irrtums muss der Irrende eine Vermögensverfügung vor- nehmen. Der Irrende muss daher mit dem Verfügenden identisch sein. Die Ver- mögensverfügung kann nicht nur in der Eingehung einer Verbindlichkeit, sondern auch in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen und kann auch in einer Dul- dung liegen (Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, N 129 und N 134 zu Art. 146). Die Verfügung selber muss nicht zwingend in einem einzigen Akt be- stehen, sondern kann, namentlich in einer arbeitsteiligen Organisationsform wie einem Unternehmen, aus stufenweisen internen Einzelhandlungen bestehen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (sog. mehraktige Vermögensdisposition, BGE 126 IV 113 E. 3.a.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I, 7. Auflage, 2010, N 37). Unmittel- barkeit der Vermögensverfügung fehlt, wenn die Vermögensverminderung einer weiteren selbständigen Handlung des Täters oder eines Dritten bedurfte. Keine weitere selbständige Handlung liegt vor, wenn sämtliche an der mehraktigen Ver- fügung Mitwirkenden den vom Täter hervorgerufenen (oder bestärkten) Irrtum tei- len (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 33; vgl. Vest, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 149). Es reicht wenn der Vermögensschaden nur vorüber- gehender Natur ist. 1.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Han- delns (BGE 116 IV 319). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines

- 22 - Berufs ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "ne- benberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann (Bundesgerichtsentscheid 6B_383/2013 vom 9. September 2013; BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3a). 2.1. Der Beschuldigte hat durch stetiges verbales Informieren über das an- gebliche Projekt gegenüber dem Geschäftsführer und andern Mitarbeitern wäh- rend Monaten ein raffiniertes Lügengebäude errichtet und aufrechterhalten. Die- ses Lügengebäude hat er durch täuschende Machenschaften, wie Reisen wegen des angeblichen Projekts, Erstellen unzähliger unwahrer Dokumente sowie nicht zuletzt durch das Anstellen einer neuen Mitarbeiterin stetig untermauert. Seine täuschenden Handlungen hat er zeitlich gestaffelt und geschickt mit Tatsachen gekoppelt. So wies er sich als erfahrenen Geschäftsmann und Profi im Bereich Headhunting/Direct Search aus (Urk. 8/2, Arbeitszeugnis der P._____ Group) und machte frühere Geschäftsbeziehungen zur Firma C._____ geltend, um seine An- gaben zum fingierten Projekt weiter zu erhärten. Letzteren Umstand verwendete er im fingierten Global HR Contract geschickt, indem er in Ziffer 5. unter dem Titel Laufzeit und Kündigung festlegte, dass dieser Vertrag untrennbar an die Projekt- leitung des Beschuldigten gebunden sei und, sollte die Projektleitung durch ihn nicht mehr möglich sein, sich C._____ vorbehalte, mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu künden (Urk. 3/5). Damit liess er die Verantwortlichen der Privat- klägerin im Glauben, der Beschuldigte sei die für die Aufrechterhaltung des lukra- tiven Auftrags entscheidende Person und es bestehe kein Interesse der C._____ an direkten Verhandlungen mit der Geschäftsleitung. Damit hielt er diese bewusst davon ab, sich mit Vertretern der C._____ in Kontakt zu setzen, und zementierte seine herausragende Stellung im Projekt. Bei seinem täuschenden Verhalten zeigte er ferner viel Erfindungsgeist und Kreativität. Als Beweis sei auf das angeb- liche E-Mail von D._____ vom 30. November 2012 verwiesen, welches er beiläu- fig mit detaillierten Lügen versehte, wonach "allerdings 5 Positionen für Vietnam und 5 Positionen für China durch indische Beratung" bearbeitet würden. Gerade solche raffinierten Details liessen seine Täuschungen als real erscheinen. Als der

- 23 - Global HR Contract von der C._____ nicht zurückgesandt wurde, erklärte er nachvollziehbar, der Vertrag sei versehentlich nach Indien ins Hauptquartier der C._____ geschickt worden, um erneut Zeit zu gewinnen, E._____ im falschen Glauben zu lassen und das Auffliegen der Täuschung hinauszuschieben. Bei die- sem gesamten, ausgeklügelten und aufeinander abgestimmten täuschenden Ver- halten durfte er annehmen, dass der Geschäftsführer E._____ ihm Vertrauen schenken und sich nicht bei C._____ vergewissern wird. Insgesamt erfüllt sein täuschendes Verhalten mehrfach die Voraussetzungen eines Lügengebäudes sowie von täuschenden Machenschaften. 2.2. Der Beschuldigte hat den Geschäftsführer der Privatklägerin sowie wei- tere Mitarbeiter immer wieder ausführlich über den Fortgang des Projekts verbal informiert und auch an den regelmässig stattfindenden Meetings über das Projekt unterrichtet. Zudem hat er durch das Vorweisen von fingierten Unterlagen den Fortschritt des Projekts stetig, regelmässig und nachvollziehbar dokumentiert. Der Beschuldigte wurde als Fachmann im Bereich Headhunting/Executive Search an- gestellt, verfügte über zahlreiche sehr gute Qualifikationen und machte frühere Handelsbeziehungen mit der C._____ geltend, während die Privatklägerin bzw. deren Mitarbeiter in diesem Geschäftsbereich keine oder nur bescheidene Erfah- rungen aufwiesen. Den Verantwortlichen der Privatklägerin kann unter diesen Umständen kein Vorwurf gemacht werden, weil sie über Monate dem Beschuldig- ten vertrauten, ihn gewähren liessen und selber keinen Kontakt mit Vertretern der C._____ aufnahmen, um die Angaben des Beschuldigten zu verifizieren. Sein Projekt war zwar bezüglich des zu erwartenden Umsatzes für die Privatklägerin etwas noch nie dagewesenes. Aufgrund des systematischen, raffinierten Vorge- hens des Beschuldigten wirkte es jedoch sehr realistisch und sie durften insbe- sondere wegen den vorgelegten Dokumenten mit dem Firmenlogo der C._____ sowie des E-Mails von D._____ fest mit einem Vertragsabschluss rechnen. Be- rechtigte Zweifel an der Echtheit des vorgetäuschten Projekts mussten erst auf- kommen, als der Global Contract auch nach Wochen von der C._____ nicht un- terzeichnet zurückgesandt wurde und die Firma C._____ gestützt auf ein angeb- lich anonymes Schreiben eines Mitarbeiters der Privatklägerin das Projekt wegen finanzieller Schwierigkeiten platzen liess. Bei dieser unerwarteten Sachlage rea-

- 24 - gierte die Privatklägerin prompt und nahm Kontakt zu Vertretern der C._____ auf, worauf die Täuschung sofort aufgedeckt wurde. Das Verhalten der Privatklägerin lässt daher keine Verletzung von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen erken- nen. Deshalb ist das Verhalten des Beschuldigten als arglistige Täuschung zu werten. 2.3. Die arglistige Täuschung führte Ende Juli 2012 bei der Privatklägerin zu einem Irrtum, die Firma C._____ werde ein lukratives Geschäft im Bereich Head- hunting/Executive Search mit ihr abschliessen, welchen Irrtum der Beschuldigte während Monaten nicht aufdeckte, sondern die Privatklägerin weiter darin be- stärkte. 2.4. Ebenso ist das Erfordernis der unmittelbaren Vermögensdisposition er- füllt. Vorliegend hat der Beschuldigte erst bei der Erfüllung (und nicht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages) getäuscht, indem er vorgab, korrekt zu erfüllen, in Tat und Wahrheit aber ein Projekt erfand und mit Lügengeschichten am Leben erhielt. Aufgrund des fingierten Projekts entrichtete die Privatklägerin dem Be- schuldigten ab August 2012 höhere Provisionen sowie im Dezember 2012 eine Gratifikation. Zudem unterliess sie es aufgrund der Täuschungen nachweislich, ab Dezember 2012 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten fristlos zu künden, sondern bezahlte ihm weiterhin den vollen Monatslohn. Weiter stellte sie ihm we- gen des C._____-Projekts eine neue Telefonnummer, eine neue E-Mailadresse sowie ein neues Euro-Kontos zur Verfügung, wofür sie kostenverursachende Ver- pflichtungsgeschäfte eingehen musste. Insoweit ist Unmittelbarkeit der Vermö- gensdispositionen erfüllt. Zwar konnte der Beschuldigte aufgrund des vorge- täuschten Projekts eine neue Mitarbeiterin für dieses aussuchen, welche von der Privatklägerin eingestellt wurde. In der Anstellung von F._____ alleine lässt sich jedoch keine hinreichend unmittelbar vermögensvermindernde Verfügung an- nehmen. Erst dadurch, dass F._____ im Rahmen des Projekts und damit nicht im Interesse der Privatklägerin tätig wurde, erfolgte eine Vermögensverminderung, erhielt doch die Privatklägerin dadurch für den bezahlten Lohn keine gleichwertige Leistung. Da dies jedoch ein weiteres von der Privatklägerin unabhängiges Han-

- 25 - deln erforderte, nämlich weitere täuschende Handlungen des Beschuldigten, der F._____ ins Projekt einarbeitete, fehlt es in diesem Punkt an der Unmittelbarkeit. 2.5. Durch die oben genannten unmittelbaren Vermögensverfügungen und die Unterlassung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten ist der Privatklägerin ein Vermögensschaden entstanden. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach nicht jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die nicht im Interes- se des Arbeitgebers liege, strafrechtlich relevant sei, weshalb einem mangelhaf- ten Arbeiten mit zivilrechtlichen Massnahmen zu begegnen sei (vgl. Urk. 51 S. 43), kann nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Wenn ein Arbeitnehmer, wie vorliegend, nicht nur schlecht arbeitet, sondern den Arbeitgeber über die kor- rekte Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen arglistig täuscht, und der Ar- beitgeber aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt, indem er für korrekte Erfüllung bezahlt, so ist das sehr wohl strafrechtlich relevant. Der Scha- den liegt darin, dass der Arbeitgeber für die von ihm erbrachten Leistungen (Lohn etc.) mehr zu beanspruchen gehabt hätte (BSK StGB II, a.a.O., N 147 zu Art. 146). Soweit der Beschuldigte die Kosten zurückerstattet hat, liegt zumindest ein vorübergehender Schaden vor. Der Schaden setzt sich einerseits aus den be- zahlten Monatslöhnen ab 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 von brutto insge- samt Fr. 26'000.-- (Urk. 14/8-11), den ab 1. August 2012 um Fr. 1'500.-- höheren monatlichen Provisionen von insgesamt Fr. 12'000.-- (Urk. 14/2-11), der ausbe- zahlten Gratifikation von Fr. 3'792.-- (Urk. 14/8) sowie den Kosten für die Errich- tung der neuen Telefonnummer, der neuen E-Mail-Adresse und der Einrichtung und Führung des Euro-Kontos zusammen. Ein zivilrechtlicher Schaden ist der Pri- vatklägerin auch dadurch entstanden, dass der Beschuldigte ab August 2012 bis Ende November 2012 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für die Aufrecht- erhaltung des Projekts aufwendete und dadurch nicht im Interesse der Privatklä- gerin tätig war. Dieser Schaden lässt sich jedoch im vorliegenden Verfahren auf- grund des Untersuchungsergebnisses nicht zuverlässig feststellen. 2.6. Bezüglich des Kriteriums der Gewerbsmässigkeit fällt in Betracht, dass der Beschuldigte durch unzählige über Monate währende betrügerische Handlun- gen das C._____-Projekt lancierte und aufrechthielt. Dabei wendete er einen we-

- 26 - sentlichen Teil seiner Arbeitszeit auf, indem er häufig informierte, Unterlagen kre- ierte, Besprechungen abhielt und Reisen ins Ausland unternahm. Damit betrieb er einen erheblichen Aufwand zur Wahrung des Anscheins, mit einem realen Projekt beschäftigt zu sein. Seine betrügerischen Handlungen erfolgten gerade im Kon- text seines Berufes als Headhunter/Executive Search bei der Privatklägerin. Da- mit sicherte er sich die weitere arbeitsrechtliche Anstellung und damit wesentliche Einnahmen, nämlich höhere monatliche Provisionen, eine Gratifikation und den fi- xen Monatslohn. Neben dem Einkommen bei der Privatklägerin verfügte er, so- weit ersichtlich, über keine weiteren Einkünfte, weshalb anzunehmen ist, dass er die betrügerisch erhaltenen Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ver- wendete und diese einen namhaften Beitrag dazu bedeuteten. Das täuschende Verhalten erbrachte er als Teil seiner Arbeit und daher in der Manier eines Beru- fes. Insgesamt ist daher auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewerbs- mässigkeit erfüllt. 3.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtspre- chung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.6.2 mit Hinweisen). Eventualab- sicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 4.1., mit Hinweisen). 3.2. Dem Beschuldigten war durchaus bewusst, dass die Lancierung und Aufrechterhaltung des lukrativen C._____-Projekts seinen Marktwert innerhalb der Privatklägerin erhöhte und damit eine höhere Entlöhnung im Raume stand, die er sonst nicht bekommen hätte. Sein Vorgehen erweist sich gerade in finanzieller Hinsicht als zielstrebig, nützte er doch schon nach wenigen Tagen die Lancierung des Projekts aus, um höhere Provisionen zu erhalten. Ob er das Projekt nur des- wegen lancierte oder auch andere Gründe eine Rolle spielten, kann offen bleiben.

- 27 - Anzunehmen ist jedenfalls, dass ihm die finanziellen Vorteile sicher angenehm waren und er diese, fielen ihm diese zu, auch wollte, erklärte er doch im gemein- samen Gespräch mit E._____ vom 3. August 2012 ausdrücklich, er fände den (vorherigen) Lohn zu niedrig. Sodann musste er als erfahrener Berufsmann wis- sen, dass betrügerische Handlungen in einem solchen Umfang bei Auffliegen oh- ne Weiteres zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit zum Ver- lust seiner bisherigen finanziellen Einkünfte führen. Da ihm seit Ende Juli/Anfang August 2012 klar war, dass das C._____-Projekt nicht zustande kommen wird, musste er auch damit rechnen, dass er weder auf die Provision und Gratifikation noch auf die Weiterzahlung des vollen Lohnes Anspruch hatte. Damit ist mindestens Eventualbereichungsabsicht gegeben. Demgegenüber lässt sich eine solche bezüglich der administrativen Vergünstigungen (wie eigene Tele- fonnummer etc.) nicht erkennen. Zwar brachten diese administrative Vorteile, stellten aber vielmehr weitere Manöver dar, um die Täuschung zu erhärten. Eine Bereicherung bzw. Bereicherungsabsicht lässt sich daraus jedoch nicht ersehen.

4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Urkundenfälschung Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Tatbe- standes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 Erw. III.C.1. S.47). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Ver- trauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entge- gengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Der Vorinstanz ist darin zuzustim- men, dass das E-Mail von D._____ vom 30. November 2012 bestimmt und geeig- net ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, nämlich der Tatsa- chen, dass die Firma C._____ mit dem Beschuldigten als Vertreter der Privatklä- gerin geschäftliche Beziehungen eingehen wolle und der Vertrag vom Vorstand angenommen worden sei (Urk. 3/14). Damit gewann das vom Beschuldigten vor- getäuschte Projekt an Glaubwürdigkeit und der Beschuldigte sicherte sich

- 28 - dadurch die weitere Anstellung bei der Privatklägerin, womit das subjektive Tat- bestandsmerkmal der unrechtmässigen Vorteilsabsicht erfüllt ist. Die Vorinstanz würdigte daher den erstellten Sachverhalt zutreffend (Urk. 51 Erw. III.C.2. und 3. S. 48). Eine Notwehrsituation, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wur- de (Urk. 65 S. 13 ff.), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten zum angeblich auf ihn ausgeübten Druck (Kündi- gung, Umsatzdruck, religiöse Nötigung; Prot. II S. 21 f. und S. 31) - wie bereits erwähnt - als unglaubhaft zu qualifizieren. Entsprechend ist der Beschuldigte ge- stützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. IV. Strafe und Vollzug 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Als schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat gilt der gewerbs- mässige Betrug im Sinne von 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen bestraft wird. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die De- liktsmehrheit zu berücksichtigen, weshalb sich der erweiterte Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis 15 Jahre erstreckt. Dieser ist indessen nur ausnahmsweise anwendbar; vielmehr sind in der Regel Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmin- dernd zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Straf- milderungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

- 29 -

2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind korrekt, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 Erw. IV.2.). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass bei der Tatkomponente unter anderem das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens be- deutsam sind. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist zudem das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008). Dieses besagt, dass Umstände, welche Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Deliktes, vorlie- gend der Gewerbsmässigkeit, darstellen, nicht bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nochmals zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, N 102 zu Art. 47). Indessen darf das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Aus- mass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. 3.1. Was die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs angeht, ist das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr im unteren Bereich anzusie- deln. Der Beschuldigte betrieb immerhin über mehr als sieben Monate einen er- heblichen, teilweise intensiven Aufwand, um sein vorgetäuschtes Projekt einzu- führen und den Anschein aufrecht zu erhalten. Sein betrügerisches Verhalten lässt sich in unzählige variantenreiche Einzelhandlungen aufgliedern, die zusam- men ein raffiniertes Gesamtgefüge erzeugten. Dabei benutzte er seine Überle- genheit im Bereich Headhunting/Executive Search sowie seine gewinnende Art geschickt und gezielt. Dadurch missbrauchte er das ihm entgegengebrachte Ver- trauen seines Arbeitgebers in hohem Mass. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht durch andere Umstände eingeschränkt, sondern er entschied sich aus freiem Wil- len und ohne äussere Notwendigkeit zur Lancierung des vorgetäuschten Projekts. Selbst als er sich in eine ausweglose Situation hineinmanövriert hatte, klärte er die Privatklägerin nicht von sich aus auf, sondern fingierte ein anonymes Schrei- ben und versuchte damit sein monatelanges betrügerisches Verhalten bis zum letzten Tag zu vertuschen. Dabei kann ein gewisser, allerdings von ihm selber verursachter Druck nicht von der Hand gewiesen werden, war doch klar, dass er seine Anstellung in dem Moment verlieren würde, in dem er den Schwindel offen- legt. Sein Verhalten zeugt jedoch insgesamt von einer erheblichen Hartnäckigkeit,

- 30 - an seinen Lügen festzuhalten. Auch wenn er, wie er beteuert, mit dem fingierten Projekt die Strukturen bei der Privatklägerin hätte verbessern wollen, wird dadurch sein Verschulden nicht wesentlich geschmälert. Denn es gibt keinen An- haltspunkt dafür, dass die Strukturen nur bei irrealen, nicht aber bei realen Ge- schäften verbessert worden wären. Sein betrügerisches Handeln kann daher nicht als notwendiges Übel zur Erreichung eines höheren Zieles betrachtet werden. Zudem verursachte er der Privatklägerin dadurch einen finanziellen Schaden von mindestens ca. Fr. 40'000.--. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Täuschungen ausschliesslich im internen Rahmen der Privatklägerin vorbrachte und deshalb ein darüber hinausgehender Reputationsschaden für diese aufgrund der Akten nicht angenommen werden kann. Sein über Monate an- haltendes, intensives betrügerisches Verhalten lässt ferner eine nicht unwesentli- che kriminelle Energie erkennen. Aus den betrügerisch erwirkten finanziellen Mit- teln bestritt er schliesslich während einiger Monate seinen Lebensunterhalt. Ins- gesamt ist sein Tatverschulden nicht mehr als leicht einzustufen. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vornehmlich aus finanziellen Motiven handelte, erachtete er doch sein ursprüngliches Gehalt als zu gering (Urk. 30/5). Der Beschuldigte hat ab An- fang August 2012 seine betrügerischen Handlungen mit direktem Vorsatz vorge- nommen, war ihm doch klar, dass das Projekt nie zustande kommen würde. Be- züglich der Bereicherungsabsicht liegt mindestens Eventualabsicht vor. Folglich relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht. 3.3. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für den gewerbsmässigen Betrug die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn Mona- ten angemessen.

4. Die Vorinstanz verwies bezüglich der persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten auf dessen Ausführungen an der Hauptverhandlung (Urk. 51 Ziff. IV 2.3.1.). Der Beschuldigte wuchs zusammenfassend in Deutsch- land auf und absolvierte in Dresden ein Studium in Maschinenbau. Anschliessend sei er während mehrerer Jahre bei verschiedenen Firmen im Bereich Personal- entwicklung tätig gewesen (Urk. 21/12). Er sei verheiratet und habe ein volljähri-

- 31 - ges Kind sowie eine kleine Enkelin. Im Zeitpunkt der Verhandlung vor Vorinstanz sei er arbeitslos gewesen und habe eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'930.-- erhalten. Seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 3'000.-- netto (Prot. I S. 9, Urk. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Angaben zur Person und führ- te ergänzend aus, dass er per 1. Juni 2016 eine Beschäftigung als Personalver- antwortlicher/Leiter HR bei einer Airline in Aussicht habe, bei welcher er ein jährli- ches Bruttoeinkommen von schätzungsweise zwischen Fr. 120'000.-- und Fr. 144'000.-- erzielen würde (Prot. II S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungs- gründe ableiten. Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch in Deutsch- land Vorstrafen auf. Sein Teilgeständnis bezüglich des objektiven Tatbestandes, das er zu Beginn der Untersuchung ablegte, ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Weitere massgebliche Strafzumessungsgründe lassen sich seinem Nachtatverhalten nicht entnehmen.

5. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Strafminderungsgrundes zu reduzieren und die hypo- thetische Einsatzstrafe um einen Monat auf neun Monate herabzusetzen. Diese für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips unter Einbezug der weiter vorliegenden Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

6. Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens betreffend Urkundenfälschung ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 51 Erw- IV.2.1.1. und 2.1.2.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatbestand der Urkundenfälschung vorliegend zwar auf eine einzige Handlung beschränkt, nämlich die Erstellung und Weitergabe der E-Mail im Namen von D._____. Diesem Mail kommt jedoch im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs zentrale Bedeutung zu, wurde doch die damals bereits seit Monaten aufrechterhaltene Täuschung durch den darin vorge- täuschten Vertragswillen der C._____ entscheidend erhärtet. Subjektiv hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Strafmindernd ist sein vollumfängli-

- 32 - ches Geständnis zu werten. Im Nachtatverhalten kann seine Kooperation und seine teilweise Einsicht in das Unrecht der Tat erwähnt werden. Zusammenfas- send rechtfertigt es sich, sein Verschulden noch als leicht zu würdigen.

7. Unter Einbezug des weiteren Delikts der Urkundenfälschung erweist sich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Gesamtver- schulden als adäquat. Kommt eine Strafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr bzw. zwischen 180 und 360 Tagessätzen zu liegen, sieht das Gesetz Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Allerdings ist der Geldstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität den Vorrang zu geben (BGE 134 IV 97; BGE 134 IV E. 4.1). Somit ist vorliegend eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen auszusprechen. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert haben (vgl. Prot. II S. 8 f.) ist die Höhe des Tagessatzes unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 52) und in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidi- gung (Urk. 65 S. 19) auf Fr. 130.-- festzusetzen.

8. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter (Urk. 53 und Urk. 21/2), weshalb ihm unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 51 S. 52 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. V. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Vorinstanz ei- nen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz ge- troffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil un- terliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinen Berufungsanträgen, währen- dem die Staatsanwaltschaft obsiegt. Damit bleibt es bei der Verurteilung des Be- schuldigten. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen

- 33 - Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Be- trag von Fr. 9'500.-- (vgl. Urk. 63 zuzüglich fünf Stunden für die Berufungsver- handlung inklusive Weg und Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Juni 2015 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freigesprochen, dagegen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 130.--, bedingt auf zwei Jahre, bestraft (Urk. 51). Im Weitern wurden die Verfahrenskosten zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde der amtliche Verteidiger mit Fr. 20'000.-- entschädigt.

E. 1.1 Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 1.2 Als schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat gilt der gewerbs- mässige Betrug im Sinne von 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen bestraft wird. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die De- liktsmehrheit zu berücksichtigen, weshalb sich der erweiterte Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis 15 Jahre erstreckt. Dieser ist indessen nur ausnahmsweise anwendbar; vielmehr sind in der Regel Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmin- dernd zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Straf- milderungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

- 29 -

2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind korrekt, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 Erw. IV.2.). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass bei der Tatkomponente unter anderem das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens be- deutsam sind. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist zudem das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008). Dieses besagt, dass Umstände, welche Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Deliktes, vorlie- gend der Gewerbsmässigkeit, darstellen, nicht bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nochmals zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, N 102 zu Art. 47). Indessen darf das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Aus- mass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist.

E. 1.3 Als Folge des Irrtums muss der Irrende eine Vermögensverfügung vor- nehmen. Der Irrende muss daher mit dem Verfügenden identisch sein. Die Ver- mögensverfügung kann nicht nur in der Eingehung einer Verbindlichkeit, sondern auch in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen und kann auch in einer Dul- dung liegen (Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, N 129 und N 134 zu Art. 146). Die Verfügung selber muss nicht zwingend in einem einzigen Akt be- stehen, sondern kann, namentlich in einer arbeitsteiligen Organisationsform wie einem Unternehmen, aus stufenweisen internen Einzelhandlungen bestehen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (sog. mehraktige Vermögensdisposition, BGE 126 IV 113 E. 3.a.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I, 7. Auflage, 2010, N 37). Unmittel- barkeit der Vermögensverfügung fehlt, wenn die Vermögensverminderung einer weiteren selbständigen Handlung des Täters oder eines Dritten bedurfte. Keine weitere selbständige Handlung liegt vor, wenn sämtliche an der mehraktigen Ver- fügung Mitwirkenden den vom Täter hervorgerufenen (oder bestärkten) Irrtum tei- len (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 33; vgl. Vest, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 149). Es reicht wenn der Vermögensschaden nur vorüber- gehender Natur ist.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Han- delns (BGE 116 IV 319). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines

- 22 - Berufs ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "ne- benberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann (Bundesgerichtsentscheid 6B_383/2013 vom 9. September 2013; BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3a).

E. 2 Am 23. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil angemeldet (Urk. 45) und ihre Berufungserklärung rechtzeitig am

E. 2.1 Der Beschuldigte hat durch stetiges verbales Informieren über das an- gebliche Projekt gegenüber dem Geschäftsführer und andern Mitarbeitern wäh- rend Monaten ein raffiniertes Lügengebäude errichtet und aufrechterhalten. Die- ses Lügengebäude hat er durch täuschende Machenschaften, wie Reisen wegen des angeblichen Projekts, Erstellen unzähliger unwahrer Dokumente sowie nicht zuletzt durch das Anstellen einer neuen Mitarbeiterin stetig untermauert. Seine täuschenden Handlungen hat er zeitlich gestaffelt und geschickt mit Tatsachen gekoppelt. So wies er sich als erfahrenen Geschäftsmann und Profi im Bereich Headhunting/Direct Search aus (Urk. 8/2, Arbeitszeugnis der P._____ Group) und machte frühere Geschäftsbeziehungen zur Firma C._____ geltend, um seine An- gaben zum fingierten Projekt weiter zu erhärten. Letzteren Umstand verwendete er im fingierten Global HR Contract geschickt, indem er in Ziffer 5. unter dem Titel Laufzeit und Kündigung festlegte, dass dieser Vertrag untrennbar an die Projekt- leitung des Beschuldigten gebunden sei und, sollte die Projektleitung durch ihn nicht mehr möglich sein, sich C._____ vorbehalte, mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu künden (Urk. 3/5). Damit liess er die Verantwortlichen der Privat- klägerin im Glauben, der Beschuldigte sei die für die Aufrechterhaltung des lukra- tiven Auftrags entscheidende Person und es bestehe kein Interesse der C._____ an direkten Verhandlungen mit der Geschäftsleitung. Damit hielt er diese bewusst davon ab, sich mit Vertretern der C._____ in Kontakt zu setzen, und zementierte seine herausragende Stellung im Projekt. Bei seinem täuschenden Verhalten zeigte er ferner viel Erfindungsgeist und Kreativität. Als Beweis sei auf das angeb- liche E-Mail von D._____ vom 30. November 2012 verwiesen, welches er beiläu- fig mit detaillierten Lügen versehte, wonach "allerdings 5 Positionen für Vietnam und 5 Positionen für China durch indische Beratung" bearbeitet würden. Gerade solche raffinierten Details liessen seine Täuschungen als real erscheinen. Als der

- 23 - Global HR Contract von der C._____ nicht zurückgesandt wurde, erklärte er nachvollziehbar, der Vertrag sei versehentlich nach Indien ins Hauptquartier der C._____ geschickt worden, um erneut Zeit zu gewinnen, E._____ im falschen Glauben zu lassen und das Auffliegen der Täuschung hinauszuschieben. Bei die- sem gesamten, ausgeklügelten und aufeinander abgestimmten täuschenden Ver- halten durfte er annehmen, dass der Geschäftsführer E._____ ihm Vertrauen schenken und sich nicht bei C._____ vergewissern wird. Insgesamt erfüllt sein täuschendes Verhalten mehrfach die Voraussetzungen eines Lügengebäudes sowie von täuschenden Machenschaften.

E. 2.2 Der Beschuldigte hat den Geschäftsführer der Privatklägerin sowie wei- tere Mitarbeiter immer wieder ausführlich über den Fortgang des Projekts verbal informiert und auch an den regelmässig stattfindenden Meetings über das Projekt unterrichtet. Zudem hat er durch das Vorweisen von fingierten Unterlagen den Fortschritt des Projekts stetig, regelmässig und nachvollziehbar dokumentiert. Der Beschuldigte wurde als Fachmann im Bereich Headhunting/Executive Search an- gestellt, verfügte über zahlreiche sehr gute Qualifikationen und machte frühere Handelsbeziehungen mit der C._____ geltend, während die Privatklägerin bzw. deren Mitarbeiter in diesem Geschäftsbereich keine oder nur bescheidene Erfah- rungen aufwiesen. Den Verantwortlichen der Privatklägerin kann unter diesen Umständen kein Vorwurf gemacht werden, weil sie über Monate dem Beschuldig- ten vertrauten, ihn gewähren liessen und selber keinen Kontakt mit Vertretern der C._____ aufnahmen, um die Angaben des Beschuldigten zu verifizieren. Sein Projekt war zwar bezüglich des zu erwartenden Umsatzes für die Privatklägerin etwas noch nie dagewesenes. Aufgrund des systematischen, raffinierten Vorge- hens des Beschuldigten wirkte es jedoch sehr realistisch und sie durften insbe- sondere wegen den vorgelegten Dokumenten mit dem Firmenlogo der C._____ sowie des E-Mails von D._____ fest mit einem Vertragsabschluss rechnen. Be- rechtigte Zweifel an der Echtheit des vorgetäuschten Projekts mussten erst auf- kommen, als der Global Contract auch nach Wochen von der C._____ nicht un- terzeichnet zurückgesandt wurde und die Firma C._____ gestützt auf ein angeb- lich anonymes Schreiben eines Mitarbeiters der Privatklägerin das Projekt wegen finanzieller Schwierigkeiten platzen liess. Bei dieser unerwarteten Sachlage rea-

- 24 - gierte die Privatklägerin prompt und nahm Kontakt zu Vertretern der C._____ auf, worauf die Täuschung sofort aufgedeckt wurde. Das Verhalten der Privatklägerin lässt daher keine Verletzung von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen erken- nen. Deshalb ist das Verhalten des Beschuldigten als arglistige Täuschung zu werten.

E. 2.3 Die arglistige Täuschung führte Ende Juli 2012 bei der Privatklägerin zu einem Irrtum, die Firma C._____ werde ein lukratives Geschäft im Bereich Head- hunting/Executive Search mit ihr abschliessen, welchen Irrtum der Beschuldigte während Monaten nicht aufdeckte, sondern die Privatklägerin weiter darin be- stärkte.

E. 2.4 Ebenso ist das Erfordernis der unmittelbaren Vermögensdisposition er- füllt. Vorliegend hat der Beschuldigte erst bei der Erfüllung (und nicht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages) getäuscht, indem er vorgab, korrekt zu erfüllen, in Tat und Wahrheit aber ein Projekt erfand und mit Lügengeschichten am Leben erhielt. Aufgrund des fingierten Projekts entrichtete die Privatklägerin dem Be- schuldigten ab August 2012 höhere Provisionen sowie im Dezember 2012 eine Gratifikation. Zudem unterliess sie es aufgrund der Täuschungen nachweislich, ab Dezember 2012 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten fristlos zu künden, sondern bezahlte ihm weiterhin den vollen Monatslohn. Weiter stellte sie ihm we- gen des C._____-Projekts eine neue Telefonnummer, eine neue E-Mailadresse sowie ein neues Euro-Kontos zur Verfügung, wofür sie kostenverursachende Ver- pflichtungsgeschäfte eingehen musste. Insoweit ist Unmittelbarkeit der Vermö- gensdispositionen erfüllt. Zwar konnte der Beschuldigte aufgrund des vorge- täuschten Projekts eine neue Mitarbeiterin für dieses aussuchen, welche von der Privatklägerin eingestellt wurde. In der Anstellung von F._____ alleine lässt sich jedoch keine hinreichend unmittelbar vermögensvermindernde Verfügung an- nehmen. Erst dadurch, dass F._____ im Rahmen des Projekts und damit nicht im Interesse der Privatklägerin tätig wurde, erfolgte eine Vermögensverminderung, erhielt doch die Privatklägerin dadurch für den bezahlten Lohn keine gleichwertige Leistung. Da dies jedoch ein weiteres von der Privatklägerin unabhängiges Han-

- 25 - deln erforderte, nämlich weitere täuschende Handlungen des Beschuldigten, der F._____ ins Projekt einarbeitete, fehlt es in diesem Punkt an der Unmittelbarkeit.

E. 2.5 Durch die oben genannten unmittelbaren Vermögensverfügungen und die Unterlassung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten ist der Privatklägerin ein Vermögensschaden entstanden. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach nicht jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die nicht im Interes- se des Arbeitgebers liege, strafrechtlich relevant sei, weshalb einem mangelhaf- ten Arbeiten mit zivilrechtlichen Massnahmen zu begegnen sei (vgl. Urk. 51 S. 43), kann nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Wenn ein Arbeitnehmer, wie vorliegend, nicht nur schlecht arbeitet, sondern den Arbeitgeber über die kor- rekte Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen arglistig täuscht, und der Ar- beitgeber aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt, indem er für korrekte Erfüllung bezahlt, so ist das sehr wohl strafrechtlich relevant. Der Scha- den liegt darin, dass der Arbeitgeber für die von ihm erbrachten Leistungen (Lohn etc.) mehr zu beanspruchen gehabt hätte (BSK StGB II, a.a.O., N 147 zu Art. 146). Soweit der Beschuldigte die Kosten zurückerstattet hat, liegt zumindest ein vorübergehender Schaden vor. Der Schaden setzt sich einerseits aus den be- zahlten Monatslöhnen ab 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 von brutto insge- samt Fr. 26'000.-- (Urk. 14/8-11), den ab 1. August 2012 um Fr. 1'500.-- höheren monatlichen Provisionen von insgesamt Fr. 12'000.-- (Urk. 14/2-11), der ausbe- zahlten Gratifikation von Fr. 3'792.-- (Urk. 14/8) sowie den Kosten für die Errich- tung der neuen Telefonnummer, der neuen E-Mail-Adresse und der Einrichtung und Führung des Euro-Kontos zusammen. Ein zivilrechtlicher Schaden ist der Pri- vatklägerin auch dadurch entstanden, dass der Beschuldigte ab August 2012 bis Ende November 2012 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für die Aufrecht- erhaltung des Projekts aufwendete und dadurch nicht im Interesse der Privatklä- gerin tätig war. Dieser Schaden lässt sich jedoch im vorliegenden Verfahren auf- grund des Untersuchungsergebnisses nicht zuverlässig feststellen.

E. 2.6 Bezüglich des Kriteriums der Gewerbsmässigkeit fällt in Betracht, dass der Beschuldigte durch unzählige über Monate währende betrügerische Handlun- gen das C._____-Projekt lancierte und aufrechthielt. Dabei wendete er einen we-

- 26 - sentlichen Teil seiner Arbeitszeit auf, indem er häufig informierte, Unterlagen kre- ierte, Besprechungen abhielt und Reisen ins Ausland unternahm. Damit betrieb er einen erheblichen Aufwand zur Wahrung des Anscheins, mit einem realen Projekt beschäftigt zu sein. Seine betrügerischen Handlungen erfolgten gerade im Kon- text seines Berufes als Headhunter/Executive Search bei der Privatklägerin. Da- mit sicherte er sich die weitere arbeitsrechtliche Anstellung und damit wesentliche Einnahmen, nämlich höhere monatliche Provisionen, eine Gratifikation und den fi- xen Monatslohn. Neben dem Einkommen bei der Privatklägerin verfügte er, so- weit ersichtlich, über keine weiteren Einkünfte, weshalb anzunehmen ist, dass er die betrügerisch erhaltenen Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ver- wendete und diese einen namhaften Beitrag dazu bedeuteten. Das täuschende Verhalten erbrachte er als Teil seiner Arbeit und daher in der Manier eines Beru- fes. Insgesamt ist daher auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewerbs- mässigkeit erfüllt.

E. 3 In der Folge wurden die Parteien auf den 11. März 2016 zur Hauptver- handlung vorgeladen (Urk. 62). Anlässlich dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der Leitende Staatsanwalt (Prot. II S. 4). II. Sachverhalt

1. Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Juli 2012 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 18. April 2013 als Senior Consultant der Firma B._____ AG (Privatklägerin), welche im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung sowie Personalvermittlung tätig sei, deren Geschäftsleitung vorgetäuscht zu haben, die deutsche Firma C._____ (nachfolgend C._____) wer- de einen äusserst lukrativen Beratungsauftrag mit der Privatklägerin abschliessen und er arbeite intensiv auf diesen Vertragsabschluss hin. Dabei habe er sich di- verser Machenschaften, wie Vorgabe geschäftlicher Reisen, Vorlegen zahlreicher fingierter Dokumente wie Stellenprofile, AGBs der C._____, Rechnungsvorschlag, einen "Global HR Contract" mit C._____ und unzähliger Lügen (tägliches Infor- mieren über den Lauf der angeblichen Vertrags-bemühungen) bedient. Zudem habe er zwei fingierte E-Mails von Angestellten der C._____ erstellt, welche die Absicht der C._____, mit der Privatklägerin in Geschäftsbeziehung zu treten, er- härten sollen. Schliesslich habe er ein Schreiben eines anonymen Mitarbeiters der Privatklägerin an die C._____ erstellt, in welchem dieser Mitarbeiter der

- 6 - C._____ vom Vertragsabschluss wegen finanzieller Schwierigkeiten der Privat- klägerin abrate. Tatsächlich hätten aber nie Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschuldigten und der C._____ stattgefunden und diese habe auch nie die Absicht gehabt, einen entsprechenden Vertrag mit der Privatklägerin abzuschlies- sen. Der Beschuldigte habe durch sein täuschendes Verhalten die Privatklägerin veranlasst, ihm von Juli 2012 bis 18. April 2013 jeweils den vollen monatlichen Fixlohn von Fr. 6'500.-- (total Fr. 78'250.--), ab 1. August 2012 einen um Fr. 1'500.-- höheren Provisionsvorschuss von nun monatlich Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 16'500.--), Auslagen für Geschäftsreisen von Fr. 612.40 sowie im Dezember 2012 eine Gratifikation von Fr. 3'792.-- auszurichten, obwohl der Beschuldigte nicht im Interesse der Privatklägerin tätig gewesen sei und sie daher keine eben- wertige Gegenleistung erhalten habe. Ferner sei im Hinblick auf den vorgetäusch- ten Vertragsabschluss auf Ersuchen des Beschuldigten eine zusätzliche Arbeits- kraft eingestellt und für den Beschuldigten eine eigene E-Mailadresse, eine eige- ne Telefonnummer sowie ein spezielles Euro-Konto eingerichtet worden, was wei- tere Leistungen der Privatklägerin von Fr. 7'720.-- (Lohnkosten) und Fr. 1'510.-- (Administrativkosten) zur Folge gehabt habe. Zudem habe er mit dem gefälschten E-Mail von D._____ vom 30. November 2012, welches die Annahme des "Global HR Contract" und damit Tatsachen von rechtlicher Bedeutung betroffen habe, ei- ne Urkundenfälschung begangen, was ihm alles bewusst gewesen sei.

2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 51 S. 5), zeigte sich der Be- schuldigte im bisherigen Verfahren hinsichtlich des äusseren Sachverhalts, wie dem Erstellen von fingierten Dokumenten und E-Mails sowie der Reisen gestän- dig und gab zu, dass er das Geschäft mit C._____ erfunden habe. Auch gestand er, dass er den Geschäftsführer der Privatklägerin, E._____, sowie weitere Mitar- beiter der Privatklägerin regelmässig über den Fortgang des Projekts C._____ in- formiert habe (Urk. 4/1 und 4/3, Prot. I S. 13 f.). Der Beschuldigte bestritt weiter nicht, den Fixlohn in vollem Umfange, die höhere Provision sowie die Gratifikation erhalten zu haben. Ebenso anerkennt er, dass im Februar 2013 F._____ als neue Researcherin angestellt worden sei und die E-Mailadresse, die neue Telefon- nummer sowie das Euro-Konto für ihn eingerichtet worden seien. Dabei blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

- 7 - Hingegen bestritt der Beschuldigte stets, dass der Privatklägerin durch das fingierte Projekt C._____ ein Schaden entstanden sei und er sich dadurch habe bereichern wollen. Konkret macht er geltend, er habe seine Arbeitszeit durchaus im Interesse der Privatklägerin verwendet, weshalb die Zahlung des Fixlohnes, der Provision und Gratifikation keinen Schaden darstellten, sondern zivilrechtlich geschuldet gewesen seien. Ferner sei weder die neue Researcherin wegen des Projekts eingestellt, noch seien die E-Mailadresse, die neue Telefonnummer so- wie das Euro-Konto deswegen eingerichtet worden (Urk. 40, Prot. II S. 13 ff.). Somit ist im Hinblick auf das Vorliegen eines Schadens bei der Privatklägerin zu prüfen, ob der Beschuldigte einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für das er- fundene C._____-Projekt verwendete und deshalb entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im Interesse der Privatklägerin tätig war. Sodann bleibt im Rahmen des Sachverhalts zu untersuchen, ob der natürliche Kausalverlauf zwi- schen Täuschung und Vermögensdisposition/Schaden erstellt werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nur wegen des fin- gierten Projekts die fraglichen finanziellen Leistungen in voller Höhe zukommen liess, eine Researcherin einstellte und die organisatorischen Vorkehren getroffen hat. Dagegen ist die rechtliche Beurteilung, ob Unmittelbarkeit bei der Vermö- gensdisposition vorliegt, im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit abzuhandeln. Der von der Vorinstanz geprüfte Sachverhaltspunkt, ob der Beschuldigte den Ge- schäftsführer täglich informierte, wie in der Anklageschrift aufgeführt, oder stets, wenn sich die beiden gesehen haben, wie es der Zeuge E._____ ausführte, oder immer wieder, wie es der Beschuldigte erklärte, ist für die Frage, ob vorliegend ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB anzunehmen ist, unwe- sentlich, wie nachfolgend noch gezeigt wird.

E. 3.1 Was die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs angeht, ist das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr im unteren Bereich anzusie- deln. Der Beschuldigte betrieb immerhin über mehr als sieben Monate einen er- heblichen, teilweise intensiven Aufwand, um sein vorgetäuschtes Projekt einzu- führen und den Anschein aufrecht zu erhalten. Sein betrügerisches Verhalten lässt sich in unzählige variantenreiche Einzelhandlungen aufgliedern, die zusam- men ein raffiniertes Gesamtgefüge erzeugten. Dabei benutzte er seine Überle- genheit im Bereich Headhunting/Executive Search sowie seine gewinnende Art geschickt und gezielt. Dadurch missbrauchte er das ihm entgegengebrachte Ver- trauen seines Arbeitgebers in hohem Mass. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht durch andere Umstände eingeschränkt, sondern er entschied sich aus freiem Wil- len und ohne äussere Notwendigkeit zur Lancierung des vorgetäuschten Projekts. Selbst als er sich in eine ausweglose Situation hineinmanövriert hatte, klärte er die Privatklägerin nicht von sich aus auf, sondern fingierte ein anonymes Schrei- ben und versuchte damit sein monatelanges betrügerisches Verhalten bis zum letzten Tag zu vertuschen. Dabei kann ein gewisser, allerdings von ihm selber verursachter Druck nicht von der Hand gewiesen werden, war doch klar, dass er seine Anstellung in dem Moment verlieren würde, in dem er den Schwindel offen- legt. Sein Verhalten zeugt jedoch insgesamt von einer erheblichen Hartnäckigkeit,

- 30 - an seinen Lügen festzuhalten. Auch wenn er, wie er beteuert, mit dem fingierten Projekt die Strukturen bei der Privatklägerin hätte verbessern wollen, wird dadurch sein Verschulden nicht wesentlich geschmälert. Denn es gibt keinen An- haltspunkt dafür, dass die Strukturen nur bei irrealen, nicht aber bei realen Ge- schäften verbessert worden wären. Sein betrügerisches Handeln kann daher nicht als notwendiges Übel zur Erreichung eines höheren Zieles betrachtet werden. Zudem verursachte er der Privatklägerin dadurch einen finanziellen Schaden von mindestens ca. Fr. 40'000.--. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Täuschungen ausschliesslich im internen Rahmen der Privatklägerin vorbrachte und deshalb ein darüber hinausgehender Reputationsschaden für diese aufgrund der Akten nicht angenommen werden kann. Sein über Monate an- haltendes, intensives betrügerisches Verhalten lässt ferner eine nicht unwesentli- che kriminelle Energie erkennen. Aus den betrügerisch erwirkten finanziellen Mit- teln bestritt er schliesslich während einiger Monate seinen Lebensunterhalt. Ins- gesamt ist sein Tatverschulden nicht mehr als leicht einzustufen.

E. 3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vornehmlich aus finanziellen Motiven handelte, erachtete er doch sein ursprüngliches Gehalt als zu gering (Urk. 30/5). Der Beschuldigte hat ab An- fang August 2012 seine betrügerischen Handlungen mit direktem Vorsatz vorge- nommen, war ihm doch klar, dass das Projekt nie zustande kommen würde. Be- züglich der Bereicherungsabsicht liegt mindestens Eventualabsicht vor. Folglich relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht.

E. 3.3 In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für den gewerbsmässigen Betrug die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn Mona- ten angemessen.

E. 3.4 Auch die Aussagen der weiteren Zeugen lassen keine inneren Wider- sprüche erkennen. Sie beantworteten die Fragen im Wesentlichen klar und nach- vollziehbar. Sie signalisierten, wenn sie etwas nicht mehr wussten. In den Kern- fragen sind die Aussagen im Übrigen übereinstimmend. Insgesamt besteht daher kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln.

E. 3.5 Was den Arbeitseinsatz des Beschuldigten im Rahmen seiner arbeits- vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Privatklägerin betrifft, erklärte der Zeu- ge E._____, der Beschuldigte habe das Agreement mit C._____ bereits nach dem ersten Monat in der Probezeit erwähnt (Urk. 5/1, S. 7). Eigentlich hätte der Be- schuldigte in zehn Monaten zwischen 50 bis 100 Kundenbesuche machen sollen, er habe aber in all den Monaten keinen Franken Umsatz gemacht. Er habe einen grossen Anteil, ca. 80% - 90%, am C._____-Projekt und ab Februar 2013 teilwei- se an einem angeblichen Projekt mit der Bank M._____ gearbeitet (Urk. 5/1 S. 9 ff.). Wenn er im Haus gewesen sei, habe der Beschuldigte täglich über C._____ gesprochen. Der Zeuge G._____ bestätigte dies und sagte aus, dass der Be- schuldigte nur von diesem Projekt gesprochen habe. Er vermutete gar, dass der Beschuldigte wegen des Projekts eingestellt worden sei. Eigentlich sei es immer um dieses Thema gegangen. Daneben habe der Beschuldigte nur ein Projekt mit China gehabt. Da der Beschuldigte das C._____-Projekt gehabt habe, habe er nicht so unter Druck gestanden (Urk. 5/6). Auch die Assistentin H._____ bestätig- te, dass der Beschuldigte vor allem für das Projekt C._____ tätig gewesen sei. Er habe zwar anfänglich einige Kundenbesuche gemacht, habe sich dann aber mit dem C._____-Projekt beschäftigt. Der Beschuldigte habe damals keine eigene

- 14 - Assistentin gehabt und sie hätte für ihn arbeiten können. Er habe ihr aber keine Arbeit gebracht. Fast jeden zweiten Tag habe er erzählt, wie weit das Projekt ste- he (Urk. 5/7). Diese Aussagen stimmen weitgehend auch mit denjenigen des Zeugen I._____ überein, der Ende Dezember 2012 die Privatklägerin verliess, sein Büro fast neben demjenigen des Beschuldigten hatte und mit ihm ab zu es- sen ging (Urk. 5/8 S. 3). Er wisse nur von einem Kunden des Beschuldigten, näm- lich C._____. Er kenne sonst keinen weiteren Kunden des Beschuldigten. Es ha- be sich immer nur um diesen Auftrag gedreht und der Beschuldigte habe an den Meetings nur von C._____ geredet (Urk. 5/8). Auch der Zeugin K._____ waren nur zwei Kunden des Beschuldigten bekannt, nämlich C._____ sowie später die Bank M._____ (Urk. 5/10). Einzig der Zeuge N._____ sagte aus, der Beschuldigte habe verschiedene Kunden gehabt, ohne jedoch einen Kunden benennen zu können. Zudem stützt sich sein Wissen nach eigenen Angaben auf Erzählungen des Beschuldigten (Urk. 5/9 S. 3 f.). Sowohl K._____ wie auch N._____ hatten zudem ihre Büros etwas weiter entfernt (Urk. 5/9 S. 3 und 5/10 S. 3). Aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen E._____, I._____, H._____, G._____ und K._____ ergibt sich somit, dass der Beschuldigte im Juli 2012 das Projekt C._____ einführte und fortan bis zu seiner Kündigung im We- sentlichen von diesem Kunden sprach, welches einen grossen Teil seiner ersicht- lichen Arbeit einnahm, wobei er einzelne Mitarbeiter der Privatklägerin sehr oft über das Projekt unterrichtete. Seine von den Zeugen E._____ und I._____ (Urk. 5/1 S. 11 und 19 sowie 5/8 S. 4) teilweise bestätigten Arbeiten, nämlich das Er- neuern der Homepage der Privatklägerin, das Erstellen einer Powerpoint- Präsentation, die Betreuung eines Studenten der HSG sowie die Unterstützung von Mitarbeitern können lediglich als begleitende Tätigkeiten, die ein Vollzeit- Pensum über zehn Monate bei weitem nicht auszufüllen vermögen, betrachtet werden. Daran ändert auch nichts, wenn von den nachträglich eingeschobenen Angaben des Beschuldigten ausgegangen wird, er habe daneben noch etwa 15 Kundenbesuche getätigt, ergäben sich daraus doch nicht einmal zwei Besuche pro Monat. Auch erklärte der Beschuldigte selber, die Kundenbesuche vor allem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgenommen zu haben. Selbst seine Reisen nach Deutschland bezeugen keine weitere Tätigkeit, zumal der Beschuldigte

- 15 - ebenfalls selbst eingestand, wegen des Projekts C._____ nach Deutschland ge- reist zu sein und er habe zehn Stellen für das C._____-Projekt über die Nieder- lassung in … [D] lancieren wollen. Im E-Mail des Beschuldigten vom 19. Oktober 2012 an den Zeugen E._____ bestätigte er überdies, dass seine Auslastung mit dem C._____-Projekt ab 2013 zunächst hoch sein werde (Urk. 3/15). Kein ande- res Ergebnis zeigt sich aus den vom Beschuldigten eingereichten, ihm anonym zugesandten Auszüge seiner Geschäftsagenda und der Liste seiner Projekte (Urk. 30/3 und 30/4). Zunächst stimmen die Kunden der Liste weder mit den Kun- denbesuchen in der Agenda noch mit den von ihm genannten Kunden überein. Zudem belegt die Agenda, dass der Beschuldigte nur sehr wenige Termine zu beachten hatte und oft ganze Tage oder gar ganze Wochen keine geschäftlichen Besprechungen aufgeführt sind. Schliesslich darf der logistische Aufwand nicht unterschätzt werden, welcher ein fingiertes Projekt in der Grössenordnung des C._____-Projekts bedarf, um dieses im Kreise von im Bereich der Personalver- mittlungen tätigen Geschäftsleuten über Monate glaubhaft aufrecht zu erhalten. Dies hat auch der Beschuldigte nochmals an der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz insoweit zugestanden, als er erklärte, wirklich Arbeit sei vor allem ange- fallen, weil er sich immer habe überlegen müssen, wie er das Scheinprojekt am Leben erhalte (Prot. I S. 13). Der Zeuge E._____ bestätigte zudem, dass er viele Papiere mit dem Beschuldigten ausgefüllt habe, um diese der C._____ einzu- reichen (Urk. 5/1 S. 4). Darüber hinaus musste der Beschuldigte zahlreiche Do- kumente anpassen und einige selber erstellen (Prot. I S. 13). Zwar habe er über frühere Formulare der C._____ verfügt, doch musste er die Unterlagen wie die einzelnen Stellenbeschriebe für das konkrete Projekt adäquat und nachvollzieh- bar anpassen. Zudem darf aufgrund der Angaben des Zeugen E._____ sowie der Zeugin F._____ angenommen werden, dass er letztere in das C._____-Projekt einarbeitete, was ebenfalls zeitlichen Aufwand kostete. Das Bild, dass er erheb- lich Arbeitszeit für das erfundene Projekt aufwendete, wird schliesslich durch den Umstand abgerundet, dass der Beschuldigte trotz mehrjähriger Erfahrung im Be- reich Executive Search (Urk. 8/2) während des gesamten Arbeitsverhältnisses kein einziges Mandat für die Privatklägerin gewinnen konnte. Zusammenfassend besteht daher kein Zweifel, dass der Beschuldigte ab Ende Juli 2012 bis zur frist-

- 16 - losen Kündigung 2013 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für das erfunde- ne Projekt C._____ aufwendete.

E. 3.6 Was die höhere Provision betrifft, bestätigte der Zeuge E._____ nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte noch in der Probezeit und auch wegen des ini- tiierten Grossauftrags mit C._____ mehr Provision verlangt habe. Das Projekt sei für die Privatklägerin sehr wichtig gewesen. Es habe von der Person des Be- schuldigten abgehangen und der Beschuldigte habe erzählt, dass Headhunter ihn abwerben wollten (Urk. 5/1 S. 4 f.). Unter Provision wird üblicherweise ein er- folgsabhängiges Entgelt bzw. eine Vergütung für die Vermittlung oder Besorgung eines Geschäfts verstanden. Provisionen sind denn auch im Schweizerischen Recht bei Tätigkeiten wie Agenten, Handelsreisenden, Kommissionären, Maklern etc. als Lohnbestandteil üblich. Die Höhe der Provision ist dabei stets vom Nach- weis von Vertragsabschlüssen oder von potentiellen Vertragsparteien abhängig. Im Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschuldigten eine bis 31. De- zember 2012 garantierte Provision von Fr. 500.-- monatlich gewährt (Urk. 3/3). Zugegebenermassen hat der Beschuldigte das C._____-Projekt im Laufe des Juli 2012 angekündigt. Nach Aussagen des Beschuldigten habe er sich dann am

1. August 2012 mit Vertretern von C._____ in … [D] getroffen (Prot. I S. 18 f.). Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E._____ von diesem Treffen umgehend unterrichtete und das C._____-Projekt somit beim Mitarbeitergespräch vom 3. August 2012 beiden Seiten präsent war. Es liegt auf der Hand, dass an dieser Sitzung eine Erhöhung der Provision von Fr. 500.-- pro Monat in Anbetracht des äusserst lukrativen Auftrags im Raume stand, zumal die Privatklägerin im Zeit- punkt der Vertragsschliessung nicht mit einem derart grossen Auftrag rechnen konnte, die damals vereinbarte Provision von Fr. 500.-- als garantierte "Anfangs- provision" galt und die Entlöhnung vom Beschuldigten ohnehin als zu gering er- achtet wurde (Urk. 30/5). Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb sonst die Privatklägerin dem Beschuldigten schon nach wenigen Wochen und noch in der Probezeit eine viermal höhere Provision hätte zukommen lassen sollen. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Grund, die Provision sei wegen des Konkurrenzver- bots erhöht worden, scheint als blosse Schutzbehauptung, war diese doch aus- drücklich im Arbeitsvertrag aufgeführt und ihm somit bei Unterzeichnung bekannt.

- 17 - Das (nicht unterzeichnete) Gesprächsprotokoll vom 3. August 2012 erwähnt zwar, dass die Wettbewerbsklausel anlässlich des Mitarbeitergesprächs zwischen E._____ und dem Beschuldigten besprochen wurde und er sich daran störte. Das Protokoll hält jedoch ebenso unmissverständlich fest, dass der Beschuldigte das Gehalt weiterhin zu gering fand und am Gespräch seine Kündigung in Aussicht stellte, nicht aber wegen der Konkurrenzklausel, sondern weil er nicht sicher sei, ob "sie gemeinsam am gleichen Ziel arbeiteten" (Urk. 30/5). Es besteht daher kein ernster Zweifel, dass der Beschuldigte seine zu geringe Entlöhnung sowie seine Kündigungsabsicht mit in die Waagschale warf, worauf E._____, um sich den Be- schuldigten bzw. das an ihm hängende lukrative C._____-Projekt zu sichern, die Provision erhöhte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass E._____ die Provisi- onserhöhung ohne das C._____-Projekt nicht erteilt hätte, konnte doch der Be- schuldigte damals (und bis zum Schluss) keinen andern ertragsbringenden Ver- tragsabschluss vorweisen.

E. 3.7 Sodann ist zu untersuchen, ob das Arbeitsverhältnis ohne das täu- schende Verhalten des Beschuldigten bis 18. April 2013 aufrecht erhalten worden wäre. Diesbezüglich ist entscheidend, dass es der Beschuldigte nicht dabei beliess, das C._____ Projekt im Juli 2012 zu erfinden und E._____ sowie den weiteren Mitarbeitern gegenüber verbal zu präsentieren, sondern in den nachfol- genden mehr als sieben Monaten seine Täuschung durch stetige verbale Fal- schinformationen, vorgegebene Reisen und erfundene Dokumente aufrecht er- hielt und nährte. Zwar wurde der Beschuldigte per 1. Juni 2012 angestellt und ist davon auszugehen, dass er möglicherweise die Anstellung nicht verloren hätte, wenn er noch zu Beginn seines täuschenden Verhaltens davon Abstand genom- men und sein Fehlverhalten gegenüber der Privatklägerin ehrlich offen gelegt hät- te. Es darf jedoch als sicher gelten, dass nach monatelangen Lügen das Offenle- gen der Täuschung wegen des einhergehenden Vertrauensverlusts zur fristlosen Kündigung des Beschuldigten geführt hätte. Es musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass nur das Aufrechterhalten des fingierten Projekts die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sicherte. Ab welchem Zeitpunkt das Auf- decken zur fristlosen Kündigung geführt hätte, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Angaben des

- 18 - Zeugen E._____ muss jedoch angenommen werden, dass, nachdem der Be- schuldigte und E._____ im Oktober 2012 erheblich Zeit aufgewendet hatten, um gemeinsam die fingierten Unterlagen, namentlich die Stellenbeschriebe (Urk. 3/6), durchzugehen, und der Beschuldigte am 30. November 2012 das erfundene E- Mail von D._____ präsentiert hatte, das täuschende Verhalten ein derart hohes Mass angenommen hatte, dass das Bekanntwerden der Täuschung mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur fristlosen Kündigung geführt hätte. Damit steht fest, dass ab 1. Dezember 2012 die Aufrechterhaltung der Täuschung die weitere Anstellung des Beschuldigten bei der Privatklägerin bewirkte. Die nachfolgenden Lohnzahlungen sind daher auf dessen fortwährenden betrügeri- schen Handlungen zurückzuführen.

E. 3.8 Dementsprechend wäre auch die im Dezember 2012 ausbezahlte Grati- fikation (Urk. 14/8) ohne täuschendes Verhalten des Beschuldigten nicht gewährt worden.

E. 3.9 Die Frage, ob die Privatklägerin F._____ als neue Researcherin wegen des erfundenen Projekts eingestellt habe, bejahte der Zeuge E._____ klar. Der Beschuldigte habe wegen der Grösse des Projekts eine hausinterne Researcherin für die Erstansprachen der Bewerber gebraucht. Bisher sei diese Tätigkeit immer extern vergeben worden. Ohne den C._____-Auftrag hätten sie keine solche ein- gestellt, da sie nicht hätte ausgelastet werden können. Der Beschuldigte habe die Researcherin eingearbeitet, mit ihr Papiere bearbeitet, welche sie auch habe übersetzen müssen (Urk. 5/1 S. 5 und 16). Diese Version wird durch die glaubhaf- ten Aussagen der Zeugin F._____ bestätigt, wonach sie im Februar 2013 als Pro- jektleiterin Research und Recruitment eingestellt worden sei, welchen Bereich der Beschuldigte hätte aufbauen müssen. Der Beschuldigte sei beim Vorstellungsge- spräch dabei gewesen, er sei ihr Vorgesetzter gewesen und habe sie eingearbei- tet. Die Idee sei gewesen, wenn nötig, alle Consultants zu unterstützen (Urk. 5/3 S. 3 f.). Sie habe sich in das Thema O._____ eingearbeitet und die Stellenbe- schriebe, Fragebogen etc. von Englisch auf Deutsch übersetzt. Es sei in Sachen O._____anlagen immer alles vom Beschuldigten gekommen. Sie habe allerdings am Anfang auch für andere, namentlich für G._____, gearbeitet (Urk. 5/3 S. 10).

- 19 - Auch der Zeuge G._____ untermauerte die Aussagen von E._____ und F._____, indem er bestätigte, dass F._____ als Researcherin eingestellt worden sei und eng mit dem Beschuldigten hätte zusammenarbeiten sollen (Urk 5/6 S. 4). Weil der Vertrag mit C._____ noch nicht unterzeichnet gewesen sei, sei sie anfänglich noch nicht ausgelastet gewesen und habe für ihn ein Recruiting begonnen (Urk. 5/6 S. 6). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte F._____ im Hinblick auf das bevorstehende Projekt mit C._____ als Researcherin ausgesucht hat und sie mit ihm die Erstansprachen hätte durch- führen sollen. Dies wird dadurch erhärtet, dass sich die Privatklägerin damals nach übereinstimmenden Aussagen in einer eher schlechten Auftragslage befand, zumal der erfolgreiche Senior Consultant und Partner, I._____, die Privatklägerin Ende 2012 verlassen hatte. Aufgrund des Zwecks der Anstellung von F._____ und des weiteren Umstands, dass ausser dem C._____-Projekt gar kein anderes Projekt im Bereich Executive Search am Laufen war, besteht kein Zweifel, dass F._____ gerade wegen des C._____-Projekts eingestellt wurde.

E. 3.10 Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51. Erw. III.A.3.5.) darf auch als erstellt gelten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten für Reisen wegen des vorgespiegelten C._____-Projekts Auslagen in der Höhe von Fr. 612.40 sowie die administrativen Vergünstigungen (neue E-Mailadresse, neue Telefonnummer) zukommen liess und das Euro-Konto ein- richtete.

E. 3.11 Zusammenfassend ist daher mit Blick auf den vorgeworfenen ge- werbsmässigen Betrug erwiesen, dass der Beschuldigte ab Ende Juli 2012 bis zu seiner Kündigung am 18. April 2013 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft und -zeit darauf verwendete, das fingierte Projekt mit der Firma C._____ einzu- führen und die Täuschung aufrechtzuerhalten. Zudem ist erwiesen, dass das vor- getäuschte Projekt ab 1. August 2012 zur Provisionserhöhung, spätestens ab 1. Dezember 2012 zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses und damit zur Entrichtung des weiteren Monatslohnes, zur Gratifikation sowie zur Einstellung der Mitarbeiterin F._____, zur Zahlung der Reisespesen und zu administrativen Vorteilen (neue E-Mailadresse, neue Telefonnummer, EU-Konto) führte.

- 20 -

E. 4 Die Vorinstanz verwies bezüglich der persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten auf dessen Ausführungen an der Hauptverhandlung (Urk. 51 Ziff. IV 2.3.1.). Der Beschuldigte wuchs zusammenfassend in Deutsch- land auf und absolvierte in Dresden ein Studium in Maschinenbau. Anschliessend sei er während mehrerer Jahre bei verschiedenen Firmen im Bereich Personal- entwicklung tätig gewesen (Urk. 21/12). Er sei verheiratet und habe ein volljähri-

- 31 - ges Kind sowie eine kleine Enkelin. Im Zeitpunkt der Verhandlung vor Vorinstanz sei er arbeitslos gewesen und habe eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'930.-- erhalten. Seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 3'000.-- netto (Prot. I S. 9, Urk. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Angaben zur Person und führ- te ergänzend aus, dass er per 1. Juni 2016 eine Beschäftigung als Personalver- antwortlicher/Leiter HR bei einer Airline in Aussicht habe, bei welcher er ein jährli- ches Bruttoeinkommen von schätzungsweise zwischen Fr. 120'000.-- und Fr. 144'000.-- erzielen würde (Prot. II S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungs- gründe ableiten. Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch in Deutsch- land Vorstrafen auf. Sein Teilgeständnis bezüglich des objektiven Tatbestandes, das er zu Beginn der Untersuchung ablegte, ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Weitere massgebliche Strafzumessungsgründe lassen sich seinem Nachtatverhalten nicht entnehmen.

E. 5 Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Strafminderungsgrundes zu reduzieren und die hypo- thetische Einsatzstrafe um einen Monat auf neun Monate herabzusetzen. Diese für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips unter Einbezug der weiter vorliegenden Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 6 Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens betreffend Urkundenfälschung ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 51 Erw- IV.2.1.1. und 2.1.2.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatbestand der Urkundenfälschung vorliegend zwar auf eine einzige Handlung beschränkt, nämlich die Erstellung und Weitergabe der E-Mail im Namen von D._____. Diesem Mail kommt jedoch im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs zentrale Bedeutung zu, wurde doch die damals bereits seit Monaten aufrechterhaltene Täuschung durch den darin vorge- täuschten Vertragswillen der C._____ entscheidend erhärtet. Subjektiv hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Strafmindernd ist sein vollumfängli-

- 32 - ches Geständnis zu werten. Im Nachtatverhalten kann seine Kooperation und seine teilweise Einsicht in das Unrecht der Tat erwähnt werden. Zusammenfas- send rechtfertigt es sich, sein Verschulden noch als leicht zu würdigen.

E. 7 Unter Einbezug des weiteren Delikts der Urkundenfälschung erweist sich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Gesamtver- schulden als adäquat. Kommt eine Strafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr bzw. zwischen 180 und 360 Tagessätzen zu liegen, sieht das Gesetz Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Allerdings ist der Geldstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität den Vorrang zu geben (BGE 134 IV 97; BGE 134 IV E. 4.1). Somit ist vorliegend eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen auszusprechen. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert haben (vgl. Prot. II S. 8 f.) ist die Höhe des Tagessatzes unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 52) und in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidi- gung (Urk. 65 S. 19) auf Fr. 130.-- festzusetzen.

E. 8 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter (Urk. 53 und Urk. 21/2), weshalb ihm unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 51 S. 52 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. V. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Vorinstanz ei- nen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz ge- troffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil un- terliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinen Berufungsanträgen, währen- dem die Staatsanwaltschaft obsiegt. Damit bleibt es bei der Verurteilung des Be- schuldigten. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen

- 33 - Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Be- trag von Fr. 9'500.-- (vgl. Urk. 63 zuzüglich fünf Stunden für die Berufungsver- handlung inklusive Weg und Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2015 bezüglich Dispositivziffer 5 (Verweis der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg) und Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 146 Abs. 2 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.--.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. - 34 -
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.00 amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 35 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150434-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Er- satzoberrichterin lic. iur. Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 11. März 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Bebié, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

22. Juni 2015 (DG150019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. Januar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:

1. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 30.– Auslagen Untersuchung Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Der amtliche Verteidiger wird mit insgesamt Fr. 20'000.– (inkl. MwSt) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 64 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.

3. Es sei der bedingte Vollzuge der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Es seien dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Juni 2015 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freigesprochen, dagegen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 130.--, bedingt auf zwei Jahre, bestraft (Urk. 51). Im Weitern wurden die Verfahrenskosten zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde der amtliche Verteidiger mit Fr. 20'000.-- entschädigt.

2. Am 23. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil angemeldet (Urk. 45) und ihre Berufungserklärung rechtzeitig am

3. November 2015 eingereicht (Ur. 54). Darin ficht sie den Freispruch wegen ge- werbsmässigen Betrugs (Ziff. 1 Urteilsdispositiv), die Bemessung der Strafe (Ziff. 3 und 4 Urteilsdispositiv) sowie die Regelung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Ziff. 7 und 8 Urteilsdispositiv) an. Beweisanträge wurden keine gestellt. Der Beschuldigte meldete seinerseits am 24. Juni 2015 Berufung an (Urk. 46) und reichte die Berufungserklärung rechtzeitig am 23. Oktober 2015 ein (Urk. 52). Darin ficht er den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, eventualiter die Strafzumessung an (Ziff. 2 und 3 Urteilsdispositiv) und beantragt, er sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen, eventualiter milder zu bestrafen. Auch er hat keine Beweisanträge gestellt. Am 7. Dezember 2015 reichte er nach Aufforderung durch das Obergericht diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 58 und 59/1-5). Am 30. November 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig An- schlussberufung (Urk. 57).

- 5 - Da sowohl der Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrugs als auch der Schuldspruch und die Strafe betreffend Urkundenfälschung mit Berufungen ange- fochten werden, ist das Urteil der Vorinstanz materiell umfassend im Sinne von Art. 398 StPO zu prüfen. Lediglich die Kostenfestsetzung (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs) und der Verweis der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Ziffer 5 des Urteildispositivs) blieben unangefochten, weshalb festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

3. In der Folge wurden die Parteien auf den 11. März 2016 zur Hauptver- handlung vorgeladen (Urk. 62). Anlässlich dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der Leitende Staatsanwalt (Prot. II S. 4). II. Sachverhalt

1. Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Juli 2012 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 18. April 2013 als Senior Consultant der Firma B._____ AG (Privatklägerin), welche im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung sowie Personalvermittlung tätig sei, deren Geschäftsleitung vorgetäuscht zu haben, die deutsche Firma C._____ (nachfolgend C._____) wer- de einen äusserst lukrativen Beratungsauftrag mit der Privatklägerin abschliessen und er arbeite intensiv auf diesen Vertragsabschluss hin. Dabei habe er sich di- verser Machenschaften, wie Vorgabe geschäftlicher Reisen, Vorlegen zahlreicher fingierter Dokumente wie Stellenprofile, AGBs der C._____, Rechnungsvorschlag, einen "Global HR Contract" mit C._____ und unzähliger Lügen (tägliches Infor- mieren über den Lauf der angeblichen Vertrags-bemühungen) bedient. Zudem habe er zwei fingierte E-Mails von Angestellten der C._____ erstellt, welche die Absicht der C._____, mit der Privatklägerin in Geschäftsbeziehung zu treten, er- härten sollen. Schliesslich habe er ein Schreiben eines anonymen Mitarbeiters der Privatklägerin an die C._____ erstellt, in welchem dieser Mitarbeiter der

- 6 - C._____ vom Vertragsabschluss wegen finanzieller Schwierigkeiten der Privat- klägerin abrate. Tatsächlich hätten aber nie Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschuldigten und der C._____ stattgefunden und diese habe auch nie die Absicht gehabt, einen entsprechenden Vertrag mit der Privatklägerin abzuschlies- sen. Der Beschuldigte habe durch sein täuschendes Verhalten die Privatklägerin veranlasst, ihm von Juli 2012 bis 18. April 2013 jeweils den vollen monatlichen Fixlohn von Fr. 6'500.-- (total Fr. 78'250.--), ab 1. August 2012 einen um Fr. 1'500.-- höheren Provisionsvorschuss von nun monatlich Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 16'500.--), Auslagen für Geschäftsreisen von Fr. 612.40 sowie im Dezember 2012 eine Gratifikation von Fr. 3'792.-- auszurichten, obwohl der Beschuldigte nicht im Interesse der Privatklägerin tätig gewesen sei und sie daher keine eben- wertige Gegenleistung erhalten habe. Ferner sei im Hinblick auf den vorgetäusch- ten Vertragsabschluss auf Ersuchen des Beschuldigten eine zusätzliche Arbeits- kraft eingestellt und für den Beschuldigten eine eigene E-Mailadresse, eine eige- ne Telefonnummer sowie ein spezielles Euro-Konto eingerichtet worden, was wei- tere Leistungen der Privatklägerin von Fr. 7'720.-- (Lohnkosten) und Fr. 1'510.-- (Administrativkosten) zur Folge gehabt habe. Zudem habe er mit dem gefälschten E-Mail von D._____ vom 30. November 2012, welches die Annahme des "Global HR Contract" und damit Tatsachen von rechtlicher Bedeutung betroffen habe, ei- ne Urkundenfälschung begangen, was ihm alles bewusst gewesen sei.

2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 51 S. 5), zeigte sich der Be- schuldigte im bisherigen Verfahren hinsichtlich des äusseren Sachverhalts, wie dem Erstellen von fingierten Dokumenten und E-Mails sowie der Reisen gestän- dig und gab zu, dass er das Geschäft mit C._____ erfunden habe. Auch gestand er, dass er den Geschäftsführer der Privatklägerin, E._____, sowie weitere Mitar- beiter der Privatklägerin regelmässig über den Fortgang des Projekts C._____ in- formiert habe (Urk. 4/1 und 4/3, Prot. I S. 13 f.). Der Beschuldigte bestritt weiter nicht, den Fixlohn in vollem Umfange, die höhere Provision sowie die Gratifikation erhalten zu haben. Ebenso anerkennt er, dass im Februar 2013 F._____ als neue Researcherin angestellt worden sei und die E-Mailadresse, die neue Telefon- nummer sowie das Euro-Konto für ihn eingerichtet worden seien. Dabei blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

- 7 - Hingegen bestritt der Beschuldigte stets, dass der Privatklägerin durch das fingierte Projekt C._____ ein Schaden entstanden sei und er sich dadurch habe bereichern wollen. Konkret macht er geltend, er habe seine Arbeitszeit durchaus im Interesse der Privatklägerin verwendet, weshalb die Zahlung des Fixlohnes, der Provision und Gratifikation keinen Schaden darstellten, sondern zivilrechtlich geschuldet gewesen seien. Ferner sei weder die neue Researcherin wegen des Projekts eingestellt, noch seien die E-Mailadresse, die neue Telefonnummer so- wie das Euro-Konto deswegen eingerichtet worden (Urk. 40, Prot. II S. 13 ff.). Somit ist im Hinblick auf das Vorliegen eines Schadens bei der Privatklägerin zu prüfen, ob der Beschuldigte einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für das er- fundene C._____-Projekt verwendete und deshalb entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im Interesse der Privatklägerin tätig war. Sodann bleibt im Rahmen des Sachverhalts zu untersuchen, ob der natürliche Kausalverlauf zwi- schen Täuschung und Vermögensdisposition/Schaden erstellt werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nur wegen des fin- gierten Projekts die fraglichen finanziellen Leistungen in voller Höhe zukommen liess, eine Researcherin einstellte und die organisatorischen Vorkehren getroffen hat. Dagegen ist die rechtliche Beurteilung, ob Unmittelbarkeit bei der Vermö- gensdisposition vorliegt, im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit abzuhandeln. Der von der Vorinstanz geprüfte Sachverhaltspunkt, ob der Beschuldigte den Ge- schäftsführer täglich informierte, wie in der Anklageschrift aufgeführt, oder stets, wenn sich die beiden gesehen haben, wie es der Zeuge E._____ ausführte, oder immer wieder, wie es der Beschuldigte erklärte, ist für die Frage, ob vorliegend ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB anzunehmen ist, unwe- sentlich, wie nachfolgend noch gezeigt wird. 3.1. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen im Einzelnen zu würdigen und im Zusammen- hang mit den weiteren Akten und den feststehenden Tatsachen zu werten. Die Ausführungen der Vorinstanz unter den Titeln Beweismittel, Verwertbarkeit sowie Allgemeines zur Beweiswürdigung (Urk. 51, Erw. II.3./4. und 5.1.) sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Ebenso erweisen sich die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 51, Erw. II.5.2.1.b) sowie der Zeugen

- 8 - E._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ grundsätz- lich als zutreffend und es ist wiederum, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 51 Ziff. 5.2.2.e). Ergänzend ist bezüglich der Glaubwürdigkeit von E._____ zu erwähnen, dass er als Geschäftsführer und Adressat der unwah- ren Angaben des Beschuldigten als "Täuschungsopfer" in das Tatgeschehen di- rekt einbezogen war und für die vorliegend in Frage stehenden finanziellen Dis- positionen zu Lasten der Privatklägerin intern verantwortlich war. Insoweit lässt sich eine gewisse Involviertheit nicht von der Hand weisen, was bei der Würdi- gung seiner Aussagen vor Augen zu halten ist. Aufgrund der Akten bestehen in- dessen keine zuverlässigen Anhaltspunkte, die seine Glaubwürdigkeit im Grund- satz anzweifeln liessen. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen G._____ betrifft, befand er sich im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage bereits in gekündigtem Ar- beitsverhältnis zur Privatklägerin, wobei ihm gekündigt worden sei (Urk. 5/6 S. 10/11). Eine Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit aufgrund von Interessens- bindungen zur Privatklägerin ist daher höchstens marginal zu berücksichtigen. 3.2. Werden die Aussagen des Beschuldigten genau betrachtet, fällt zu- nächst auf, dass er den äusseren Tatablauf (fingierte Formulare etc.) von Anfang an eingestand. Da seine Täuschungen nach einem Telefon der Privatklägerin mit der C._____ jedoch aufgeflogen sind und sich der äussere Sachverhalt somit oh- ne Weiteres nachweisen liess, kann sein Geständnis nicht als Ausdruck besonde- rer Ehrlichkeit gewertet werden, wäre doch ein weiteres Bestreiten aussichtslos gewesen. Weiter sticht ins Auge, dass seine Schilderungen wesentliche Wider- sprüche aufweisen. So erklärte er, er habe sich bei der Privatklägerin unter Druck gefühlt und deshalb noch in der Probezeit das Projekt mit C._____ angekündet, um in Ruhe gelassen zu werden (Urk. 4/1 S. 14 f.). Zudem habe es monatliche Meetings gegeben, an welchen die Aktivitäten der einzelnen besprochen worden seien (u.a. Urk. 4/1 S. 14) und es sei eigentlich viel kontrolliert worden (Urk. 4/3 S. 16). Hätten die Mitarbeiter nicht genügend Vertragsabschlüsse bringen kön- nen, sei ihnen gekündet worden (Urk. 4/1 S. 13, vgl. auch Prot. II S. 21). Im Ge- gensatz dazu erklärte er, man habe die Angestellten bei der Privatklägerin am An- fang machen lassen und in den ersten sechs Monaten keine Abschlüsse verlangt, es habe wohl im ersten halben Jahr niemand einen Abschluss von ihm erwartet

- 9 - (Prot. I S. 13, Prot. II S. 19). Sodann behauptete er, es habe sich niemand für das C._____-Projekt interessiert, während er anderseits aussagte, er habe sich dau- ernd und viel damit beschäftigen müssen, um gegenüber den Mitarbeitern und dem Geschäftsführer verbal zu erklären, weshalb das Projekt noch nicht am Lau- fen sei. Seine Aussage, es habe sich niemand dafür interessiert, erweist sich an- gesichts der grossen finanziellen Bedeutung des Projekts für die Privatklägerin darüber hinaus als lebensfremd, sei es doch auch nach Angaben des Beschuldig- ten "das Grösste in der Geschichte der Privatklägerin" gewesen (Urk. 4/1 S. 4, vgl. auch Prot. II S. 17). Im Weitern führte er noch in der Einvernahme vom

16. Dezember 2014 aus, es sei bereits nach dem Treffen mit C._____ im Juli 2012 bzw. seit Anfang August 2012 klar gewesen, dass das C._____-Projekt nicht zustande komme (Urk. 4/3 S. 20), während er an der Verhandlung vor Vorinstanz und vor Obergericht gegenteils erklärte, Frau D._____ habe ihm erst Mitte Sep- tember 2012 mitgeteilt, dass kein neuer Vertrag zustande komme (Prot. I S. 22, Prot. II S. 14, S. 17 und S. 19 f.). Was seine Arbeitsleistungen im Interesse der Privatklägerin angeht, führte der Beschuldigte aus, er habe für das fiktive Projekt so gut wie keinen Aufwand gehabt, um kurz darauf im Widerspruch dazu zu erklä- ren, das Aufrechterhalten des Projekts habe verbal natürlich viel Zeit in Anspruch genommen (Urk. 4/1 S. 6, Prot. II S. 17 f.). Das Projekt C._____ sei ein grosses Thema gewesen und er habe die meiste Zeit damit verbracht, das Projekt verbal am Leben zu erhalten (Prot. I S. 14). Er habe sich immer wieder überlegen müs- sen, was er sagen sollte, dass es das Projekt gebe, aber noch nicht laufe (Prot. I S. 13). Aufgrund der bei den Akten liegenden Dokumente (Urk. 3/6), welche vom Beschuldigten präpariert wurden, erweist es sich darüber hinaus als unglaubhaft, dass er - nebst der Kommunikation - nur wenig Zeit für das fiktive Projekt C._____ aufgewendet haben will (vgl. Prot. II S. 23 ff.). Auch die Ausführungen des Be- schuldigten zur Mitarbeiterin K._____ fielen widersprüchlich aus. So sagte er zu- nächst aus, er habe sich am meisten um diese Kollegin gekümmert, da auch sie eine Quereinsteigerin gewesen sei und wegen Kündigungen sehr unter Druck ge- standen habe (Urk. 4/1 S. 12). Später nach der Zeugeneinvernahme von K._____ änderte er seine Aussagen ab und erklärte, er habe eigentlich nicht mit Frau K._____ zu tun gehabt. Wenn er im Gesamten eine halbe Stunde mit ihr gespro-

- 10 - chen habe, so sei das viel (Urk. 4/3 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung passte er seine Aussage wiederum an, und gab zu Protokoll, es sei sicher mehr als eine halbe Stunde gewesen, weil er sich von Frau K._____ Mandatsofferten angeschaut habe. Sie sei französischsprechend gewesen, nicht ganz so gut in Deutsch. Sie hätten gemeinsam Telefontrainings gemacht. Es sei vielleicht jeweils eine halbe Stunde gewesen (Prot. II S. 22). Zudem führte er aus, er sei eingestellt worden, weil er im Bereich Executive Search/Headhunting Erfahrungen gehabt habe und er bei der Privatklägerin diesen Bereich habe aufbauen sollen (Urk. 4/1 S. 3 und 13). Fest steht nun aber, dass der Beschuldigte im gesamten zehn Mo- nate dauernden Arbeitsverhältnis keinen einzigen Kunden akquirieren oder einen Auftrag abschliessen konnte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zugab, wobei er geltend machte, er habe schätzungsweise 20 Kundenbesu- che gemacht (Prot. II S. 18). In seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vermochte er allerdings auf konkrete Frage keinen Kunden, den er be- sucht haben soll, namentlich zu benennen, sondern beliess es bei der unverfäng- lichen Behauptung, er habe vor allem bestehende Kunden gepflegt (Urk. 4/1 S. 13). Daneben habe er nach eigenen Angaben mit drei bis vier Mitarbeitern Trainingsgespräche geführt und andere Mitarbeiter auch in den Niederlassungen … und … unterstützt (Urk. 4/1 S. 5). Diese Aussagen blieben so pauschal wie nichtssagend. Der Frage nämlich, wieviel Zeit er für Trainingsgespräche von Mit- arbeitern aufgewendet habe, wich er aus und erklärte widersprüchlich, dies sei schwierig zu schätzen, seine Hauptarbeit sei es gewesen, Kunden für die Privat- klägerin zu akquirieren. Er habe viele Kundenbesuche gemacht (Urk. 4/1 S. 12). Erst in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2012 äusserte er auf konkretes Nachfragen, er habe 12 bis 15 Kundenbesuche gemacht, wobei er auf weiteres Nachfragen schliesslich sechs Kunden nannte (Urk. 4/3 S. 8). Zusammenfassend sind seine Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit auffallend pauschal, widersprüchlich und vermögen nicht zu überzeugen. Eben- falls wenig nachvollziehbar und daher unglaubhaft ist der vom Beschuldigten be- schriebene interne Druck bei der Privatklägerin, sich an kirchlichen Aktivitäten zu beteiligen. So hat ihm E._____ mit E-Mail vom 12. September 2012 bereits deut- lich erklärt, dass der Vorgesetzte L._____ problemlos akzeptiere, wenn er nicht zu

- 11 - solchen Veranstaltungen hingehe (Urk. 4/2/3). Der Beschuldigte unterliess es überdies zu konkretisieren, wie er von L._____ diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sein soll. Er erwähnte beispielsweise kein einziges konkretes Gespräch mit L._____ zu diesem Thema. Das blosse Zusenden einer Einladung für kirchli- che Anlässe oder mündliche Einladungen können auf jeden Fall den von ihm dar- gestellten Druck nicht nachvollziehbar begründen (Urk. 4/2/2). Ebenfalls wenig Sinn macht seine Argumentation, er habe, um von diesem Druck wegzukommen und vernünftig arbeiten zu können, das "gefakte" Projekt" C._____ erfunden (Urk. 4/1 S. 4), erklärte er doch, das Projekt C._____ im Juli 2012 lanciert zu haben, wobei er sich indessen erst ab September 2012 wegen den kirchlichen Anlässen genötigt gefühlt habe. Schliesslich gestand er ein, die Einladungen zu kirchlichen Kreisen seien alle freiwillig gewesen (Urk. 4/3 S. 16 f.). Keiner der zu diesem Thema befragten anderen Zeugen hat schliesslich einen solchen Druck bestätigt. Damit vermitteln seine Schilderungen eher den Eindruck, er wolle von seinem ei- genen Fehlverhalten ablenken, indem er die internen Umstände bei der Privatklä- gerin und damit diese selber in ein schlechtes Licht stellt. Seine Ausführungen, er habe das Projekt erfunden, um notwendige organisatorische Vorkehren bei der Privatklägerin in Gang zu bringen, welche für den Bereich des Executive Search notwendig gewesen seien, erweisen sich als weiteren Widerspruch zu seinen vorgenannten Behauptungen und scheinen in die gleiche Richtung zu gehen, den Fokus von sich weg und hin zur Privatklägerin zu lenken. Bis heute hat er denn auch nicht dargelegt, welche grossen organisatorischen Schritte wegen des fin- gierten Projekts vorgenommen wurden bzw. hätten vorgenommen werden müs- sen und weshalb diese bei einem realen Projekt unterlassen worden wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihn die Strukturen der Privatklägerin am Abschluss von realen Aufträgen im Bereich Executive Search behindert hätten, zumal seinem Anliegen, den Auftritt der Firma zu verbessern, nachgekommen wurde, indem die Homepage, einschliesslich der Powerpoint-Präsentation unter Mithilfe des Be- schuldigten überarbeitet, angepasst und verbessert wurden und ein Student der HSG mit einer Masterarbeit zum Thema Kommunikationskonzept bei der Privat- klägerin betraut wurde. Es liegt im Übrigen auf der Hand und entspricht auch ei- ner sorgfältigen Unternehmenspolitik, dass Firmen, die sich in einem neuen Ge-

- 12 - schäftsbereich etablieren wollen und auf dem Markt noch weitgehend unbekannt sind, keine kostspieligen Ressourcen wie zusätzliche Arbeitskräfte im Voraus be- reitstellen, zumal sie nicht vom ersten Tag mit lukrativen Grossaufträgen rechnen können. Dies musste auch dem beruflich erfahrenen Beschuldigten (Urk. 8/2, vgl. auch Prot. II S. 7) bekannt sein. Seine Erklärung, er habe das Projekt erfunden, um organisatorische Verbesserungen zu erreichen, überzeugt daher nicht. Den Eindruck, er wolle sein Verhalten beschönigen und sich in einem möglichst guten Licht darstellen, indem er das Augenmerk auf angebliche Missstände innerhalb der Privatklägerin zu lenken versucht, vermittelt auch sein Schlusswort an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung. Darin hat er in erster Linie und ausführlich zu den mangelhaften Zuständen innerhalb der Privatklägerin Stellung bezogen und strich seine Leistungen, wie Verbesserung der Kommunikation, hervor, während er sein Verhalten, welches Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, nur am Rande erwähnte (Prot. I S. 21 ff.). Seine Ausführungen wirken daher in weiten Teilen als Ausflüchte und vermögen bereits für sich betrachtet nicht zu überzeu- gen. 3.3. Die Anklage stützt sich zunächst auf die belastenden Zeugenaussagen von E._____. Bei seinen Aussagen fällt auf, dass seine Ausdrucksweise teilweise emotional ausfiel (Bsp. "das ist eine Lüge", "das ist Blödsinn", Urk. 5/1 S. 20). An- derseits wirken seine Aussagen dadurch sehr spontan, selbst erlebt und erschei- nen als Ausdruck eines tatsächlich empfundenen Ärgers und einer tiefen Enttäu- schung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, lässt sich dabei allerdings die Möglichkeit gewisser (allenfalls auch unbewusster) Übertreibungen nicht von der Hand weisen. Dennoch und gerade auch wegen des Umstands, dass er wieder- holt seine Gefühle ausdrückte ("Ich hatte stets ein Unwohlsein gespürt", "ich war in einer Schockstarre", Urk. 5/1 S. 13), erscheinen seine Ausführungen im Kern als ehrlich. Im Weitern sind seine Ausführungen detailliert und enthalten keine wesentlichen inneren Widersprüche. Er konnte auf Fragen ausführlich und konk- ret Auskunft geben. Er schilderte die Vorkommnisse und Abläufe innerhalb der Privatklägerin nachvollziehbar und in sich geschlossen. Seine Version, weshalb man dem Beschuldigten geglaubt habe und er ihn habe machen lassen, ist lo- gisch begründet und realistisch (u.a. Urk. 5/1 S. 11). Auch drückte er klar aus,

- 13 - wann er etwas nicht mehr wusste. Sein eigenes Verhalten hinterfragte er kritisch und schien sich dabei ehrlich über sein dem Beschuldigten entgegengebrachtes Vertrauen und sein Gewähren-Lassen zu ärgern. So beurteilte er dies als unpro- fessionell und naiv (Urk. S. 5/1 S. 13). Zudem scheint es ihm nicht darum zu ge- hen, dem Beschuldigten zu schaden, versuchte er doch zuerst, eine Einigung zu erzielen und sandte die Dokumente mit dem gefälschten Firmenlogo der C._____ dieser nicht zu (Urk. 5/1 S. 7). Insgesamt erweisen sich seine Aussagen als glaubhaft. 3.4. Auch die Aussagen der weiteren Zeugen lassen keine inneren Wider- sprüche erkennen. Sie beantworteten die Fragen im Wesentlichen klar und nach- vollziehbar. Sie signalisierten, wenn sie etwas nicht mehr wussten. In den Kern- fragen sind die Aussagen im Übrigen übereinstimmend. Insgesamt besteht daher kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. 3.5. Was den Arbeitseinsatz des Beschuldigten im Rahmen seiner arbeits- vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Privatklägerin betrifft, erklärte der Zeu- ge E._____, der Beschuldigte habe das Agreement mit C._____ bereits nach dem ersten Monat in der Probezeit erwähnt (Urk. 5/1, S. 7). Eigentlich hätte der Be- schuldigte in zehn Monaten zwischen 50 bis 100 Kundenbesuche machen sollen, er habe aber in all den Monaten keinen Franken Umsatz gemacht. Er habe einen grossen Anteil, ca. 80% - 90%, am C._____-Projekt und ab Februar 2013 teilwei- se an einem angeblichen Projekt mit der Bank M._____ gearbeitet (Urk. 5/1 S. 9 ff.). Wenn er im Haus gewesen sei, habe der Beschuldigte täglich über C._____ gesprochen. Der Zeuge G._____ bestätigte dies und sagte aus, dass der Be- schuldigte nur von diesem Projekt gesprochen habe. Er vermutete gar, dass der Beschuldigte wegen des Projekts eingestellt worden sei. Eigentlich sei es immer um dieses Thema gegangen. Daneben habe der Beschuldigte nur ein Projekt mit China gehabt. Da der Beschuldigte das C._____-Projekt gehabt habe, habe er nicht so unter Druck gestanden (Urk. 5/6). Auch die Assistentin H._____ bestätig- te, dass der Beschuldigte vor allem für das Projekt C._____ tätig gewesen sei. Er habe zwar anfänglich einige Kundenbesuche gemacht, habe sich dann aber mit dem C._____-Projekt beschäftigt. Der Beschuldigte habe damals keine eigene

- 14 - Assistentin gehabt und sie hätte für ihn arbeiten können. Er habe ihr aber keine Arbeit gebracht. Fast jeden zweiten Tag habe er erzählt, wie weit das Projekt ste- he (Urk. 5/7). Diese Aussagen stimmen weitgehend auch mit denjenigen des Zeugen I._____ überein, der Ende Dezember 2012 die Privatklägerin verliess, sein Büro fast neben demjenigen des Beschuldigten hatte und mit ihm ab zu es- sen ging (Urk. 5/8 S. 3). Er wisse nur von einem Kunden des Beschuldigten, näm- lich C._____. Er kenne sonst keinen weiteren Kunden des Beschuldigten. Es ha- be sich immer nur um diesen Auftrag gedreht und der Beschuldigte habe an den Meetings nur von C._____ geredet (Urk. 5/8). Auch der Zeugin K._____ waren nur zwei Kunden des Beschuldigten bekannt, nämlich C._____ sowie später die Bank M._____ (Urk. 5/10). Einzig der Zeuge N._____ sagte aus, der Beschuldigte habe verschiedene Kunden gehabt, ohne jedoch einen Kunden benennen zu können. Zudem stützt sich sein Wissen nach eigenen Angaben auf Erzählungen des Beschuldigten (Urk. 5/9 S. 3 f.). Sowohl K._____ wie auch N._____ hatten zudem ihre Büros etwas weiter entfernt (Urk. 5/9 S. 3 und 5/10 S. 3). Aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen E._____, I._____, H._____, G._____ und K._____ ergibt sich somit, dass der Beschuldigte im Juli 2012 das Projekt C._____ einführte und fortan bis zu seiner Kündigung im We- sentlichen von diesem Kunden sprach, welches einen grossen Teil seiner ersicht- lichen Arbeit einnahm, wobei er einzelne Mitarbeiter der Privatklägerin sehr oft über das Projekt unterrichtete. Seine von den Zeugen E._____ und I._____ (Urk. 5/1 S. 11 und 19 sowie 5/8 S. 4) teilweise bestätigten Arbeiten, nämlich das Er- neuern der Homepage der Privatklägerin, das Erstellen einer Powerpoint- Präsentation, die Betreuung eines Studenten der HSG sowie die Unterstützung von Mitarbeitern können lediglich als begleitende Tätigkeiten, die ein Vollzeit- Pensum über zehn Monate bei weitem nicht auszufüllen vermögen, betrachtet werden. Daran ändert auch nichts, wenn von den nachträglich eingeschobenen Angaben des Beschuldigten ausgegangen wird, er habe daneben noch etwa 15 Kundenbesuche getätigt, ergäben sich daraus doch nicht einmal zwei Besuche pro Monat. Auch erklärte der Beschuldigte selber, die Kundenbesuche vor allem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgenommen zu haben. Selbst seine Reisen nach Deutschland bezeugen keine weitere Tätigkeit, zumal der Beschuldigte

- 15 - ebenfalls selbst eingestand, wegen des Projekts C._____ nach Deutschland ge- reist zu sein und er habe zehn Stellen für das C._____-Projekt über die Nieder- lassung in … [D] lancieren wollen. Im E-Mail des Beschuldigten vom 19. Oktober 2012 an den Zeugen E._____ bestätigte er überdies, dass seine Auslastung mit dem C._____-Projekt ab 2013 zunächst hoch sein werde (Urk. 3/15). Kein ande- res Ergebnis zeigt sich aus den vom Beschuldigten eingereichten, ihm anonym zugesandten Auszüge seiner Geschäftsagenda und der Liste seiner Projekte (Urk. 30/3 und 30/4). Zunächst stimmen die Kunden der Liste weder mit den Kun- denbesuchen in der Agenda noch mit den von ihm genannten Kunden überein. Zudem belegt die Agenda, dass der Beschuldigte nur sehr wenige Termine zu beachten hatte und oft ganze Tage oder gar ganze Wochen keine geschäftlichen Besprechungen aufgeführt sind. Schliesslich darf der logistische Aufwand nicht unterschätzt werden, welcher ein fingiertes Projekt in der Grössenordnung des C._____-Projekts bedarf, um dieses im Kreise von im Bereich der Personalver- mittlungen tätigen Geschäftsleuten über Monate glaubhaft aufrecht zu erhalten. Dies hat auch der Beschuldigte nochmals an der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz insoweit zugestanden, als er erklärte, wirklich Arbeit sei vor allem ange- fallen, weil er sich immer habe überlegen müssen, wie er das Scheinprojekt am Leben erhalte (Prot. I S. 13). Der Zeuge E._____ bestätigte zudem, dass er viele Papiere mit dem Beschuldigten ausgefüllt habe, um diese der C._____ einzu- reichen (Urk. 5/1 S. 4). Darüber hinaus musste der Beschuldigte zahlreiche Do- kumente anpassen und einige selber erstellen (Prot. I S. 13). Zwar habe er über frühere Formulare der C._____ verfügt, doch musste er die Unterlagen wie die einzelnen Stellenbeschriebe für das konkrete Projekt adäquat und nachvollzieh- bar anpassen. Zudem darf aufgrund der Angaben des Zeugen E._____ sowie der Zeugin F._____ angenommen werden, dass er letztere in das C._____-Projekt einarbeitete, was ebenfalls zeitlichen Aufwand kostete. Das Bild, dass er erheb- lich Arbeitszeit für das erfundene Projekt aufwendete, wird schliesslich durch den Umstand abgerundet, dass der Beschuldigte trotz mehrjähriger Erfahrung im Be- reich Executive Search (Urk. 8/2) während des gesamten Arbeitsverhältnisses kein einziges Mandat für die Privatklägerin gewinnen konnte. Zusammenfassend besteht daher kein Zweifel, dass der Beschuldigte ab Ende Juli 2012 bis zur frist-

- 16 - losen Kündigung 2013 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für das erfunde- ne Projekt C._____ aufwendete. 3.6. Was die höhere Provision betrifft, bestätigte der Zeuge E._____ nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte noch in der Probezeit und auch wegen des ini- tiierten Grossauftrags mit C._____ mehr Provision verlangt habe. Das Projekt sei für die Privatklägerin sehr wichtig gewesen. Es habe von der Person des Be- schuldigten abgehangen und der Beschuldigte habe erzählt, dass Headhunter ihn abwerben wollten (Urk. 5/1 S. 4 f.). Unter Provision wird üblicherweise ein er- folgsabhängiges Entgelt bzw. eine Vergütung für die Vermittlung oder Besorgung eines Geschäfts verstanden. Provisionen sind denn auch im Schweizerischen Recht bei Tätigkeiten wie Agenten, Handelsreisenden, Kommissionären, Maklern etc. als Lohnbestandteil üblich. Die Höhe der Provision ist dabei stets vom Nach- weis von Vertragsabschlüssen oder von potentiellen Vertragsparteien abhängig. Im Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschuldigten eine bis 31. De- zember 2012 garantierte Provision von Fr. 500.-- monatlich gewährt (Urk. 3/3). Zugegebenermassen hat der Beschuldigte das C._____-Projekt im Laufe des Juli 2012 angekündigt. Nach Aussagen des Beschuldigten habe er sich dann am

1. August 2012 mit Vertretern von C._____ in … [D] getroffen (Prot. I S. 18 f.). Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E._____ von diesem Treffen umgehend unterrichtete und das C._____-Projekt somit beim Mitarbeitergespräch vom 3. August 2012 beiden Seiten präsent war. Es liegt auf der Hand, dass an dieser Sitzung eine Erhöhung der Provision von Fr. 500.-- pro Monat in Anbetracht des äusserst lukrativen Auftrags im Raume stand, zumal die Privatklägerin im Zeit- punkt der Vertragsschliessung nicht mit einem derart grossen Auftrag rechnen konnte, die damals vereinbarte Provision von Fr. 500.-- als garantierte "Anfangs- provision" galt und die Entlöhnung vom Beschuldigten ohnehin als zu gering er- achtet wurde (Urk. 30/5). Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb sonst die Privatklägerin dem Beschuldigten schon nach wenigen Wochen und noch in der Probezeit eine viermal höhere Provision hätte zukommen lassen sollen. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Grund, die Provision sei wegen des Konkurrenzver- bots erhöht worden, scheint als blosse Schutzbehauptung, war diese doch aus- drücklich im Arbeitsvertrag aufgeführt und ihm somit bei Unterzeichnung bekannt.

- 17 - Das (nicht unterzeichnete) Gesprächsprotokoll vom 3. August 2012 erwähnt zwar, dass die Wettbewerbsklausel anlässlich des Mitarbeitergesprächs zwischen E._____ und dem Beschuldigten besprochen wurde und er sich daran störte. Das Protokoll hält jedoch ebenso unmissverständlich fest, dass der Beschuldigte das Gehalt weiterhin zu gering fand und am Gespräch seine Kündigung in Aussicht stellte, nicht aber wegen der Konkurrenzklausel, sondern weil er nicht sicher sei, ob "sie gemeinsam am gleichen Ziel arbeiteten" (Urk. 30/5). Es besteht daher kein ernster Zweifel, dass der Beschuldigte seine zu geringe Entlöhnung sowie seine Kündigungsabsicht mit in die Waagschale warf, worauf E._____, um sich den Be- schuldigten bzw. das an ihm hängende lukrative C._____-Projekt zu sichern, die Provision erhöhte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass E._____ die Provisi- onserhöhung ohne das C._____-Projekt nicht erteilt hätte, konnte doch der Be- schuldigte damals (und bis zum Schluss) keinen andern ertragsbringenden Ver- tragsabschluss vorweisen. 3.7. Sodann ist zu untersuchen, ob das Arbeitsverhältnis ohne das täu- schende Verhalten des Beschuldigten bis 18. April 2013 aufrecht erhalten worden wäre. Diesbezüglich ist entscheidend, dass es der Beschuldigte nicht dabei beliess, das C._____ Projekt im Juli 2012 zu erfinden und E._____ sowie den weiteren Mitarbeitern gegenüber verbal zu präsentieren, sondern in den nachfol- genden mehr als sieben Monaten seine Täuschung durch stetige verbale Fal- schinformationen, vorgegebene Reisen und erfundene Dokumente aufrecht er- hielt und nährte. Zwar wurde der Beschuldigte per 1. Juni 2012 angestellt und ist davon auszugehen, dass er möglicherweise die Anstellung nicht verloren hätte, wenn er noch zu Beginn seines täuschenden Verhaltens davon Abstand genom- men und sein Fehlverhalten gegenüber der Privatklägerin ehrlich offen gelegt hät- te. Es darf jedoch als sicher gelten, dass nach monatelangen Lügen das Offenle- gen der Täuschung wegen des einhergehenden Vertrauensverlusts zur fristlosen Kündigung des Beschuldigten geführt hätte. Es musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass nur das Aufrechterhalten des fingierten Projekts die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sicherte. Ab welchem Zeitpunkt das Auf- decken zur fristlosen Kündigung geführt hätte, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Angaben des

- 18 - Zeugen E._____ muss jedoch angenommen werden, dass, nachdem der Be- schuldigte und E._____ im Oktober 2012 erheblich Zeit aufgewendet hatten, um gemeinsam die fingierten Unterlagen, namentlich die Stellenbeschriebe (Urk. 3/6), durchzugehen, und der Beschuldigte am 30. November 2012 das erfundene E- Mail von D._____ präsentiert hatte, das täuschende Verhalten ein derart hohes Mass angenommen hatte, dass das Bekanntwerden der Täuschung mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur fristlosen Kündigung geführt hätte. Damit steht fest, dass ab 1. Dezember 2012 die Aufrechterhaltung der Täuschung die weitere Anstellung des Beschuldigten bei der Privatklägerin bewirkte. Die nachfolgenden Lohnzahlungen sind daher auf dessen fortwährenden betrügeri- schen Handlungen zurückzuführen. 3.8. Dementsprechend wäre auch die im Dezember 2012 ausbezahlte Grati- fikation (Urk. 14/8) ohne täuschendes Verhalten des Beschuldigten nicht gewährt worden. 3.9. Die Frage, ob die Privatklägerin F._____ als neue Researcherin wegen des erfundenen Projekts eingestellt habe, bejahte der Zeuge E._____ klar. Der Beschuldigte habe wegen der Grösse des Projekts eine hausinterne Researcherin für die Erstansprachen der Bewerber gebraucht. Bisher sei diese Tätigkeit immer extern vergeben worden. Ohne den C._____-Auftrag hätten sie keine solche ein- gestellt, da sie nicht hätte ausgelastet werden können. Der Beschuldigte habe die Researcherin eingearbeitet, mit ihr Papiere bearbeitet, welche sie auch habe übersetzen müssen (Urk. 5/1 S. 5 und 16). Diese Version wird durch die glaubhaf- ten Aussagen der Zeugin F._____ bestätigt, wonach sie im Februar 2013 als Pro- jektleiterin Research und Recruitment eingestellt worden sei, welchen Bereich der Beschuldigte hätte aufbauen müssen. Der Beschuldigte sei beim Vorstellungsge- spräch dabei gewesen, er sei ihr Vorgesetzter gewesen und habe sie eingearbei- tet. Die Idee sei gewesen, wenn nötig, alle Consultants zu unterstützen (Urk. 5/3 S. 3 f.). Sie habe sich in das Thema O._____ eingearbeitet und die Stellenbe- schriebe, Fragebogen etc. von Englisch auf Deutsch übersetzt. Es sei in Sachen O._____anlagen immer alles vom Beschuldigten gekommen. Sie habe allerdings am Anfang auch für andere, namentlich für G._____, gearbeitet (Urk. 5/3 S. 10).

- 19 - Auch der Zeuge G._____ untermauerte die Aussagen von E._____ und F._____, indem er bestätigte, dass F._____ als Researcherin eingestellt worden sei und eng mit dem Beschuldigten hätte zusammenarbeiten sollen (Urk 5/6 S. 4). Weil der Vertrag mit C._____ noch nicht unterzeichnet gewesen sei, sei sie anfänglich noch nicht ausgelastet gewesen und habe für ihn ein Recruiting begonnen (Urk. 5/6 S. 6). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte F._____ im Hinblick auf das bevorstehende Projekt mit C._____ als Researcherin ausgesucht hat und sie mit ihm die Erstansprachen hätte durch- führen sollen. Dies wird dadurch erhärtet, dass sich die Privatklägerin damals nach übereinstimmenden Aussagen in einer eher schlechten Auftragslage befand, zumal der erfolgreiche Senior Consultant und Partner, I._____, die Privatklägerin Ende 2012 verlassen hatte. Aufgrund des Zwecks der Anstellung von F._____ und des weiteren Umstands, dass ausser dem C._____-Projekt gar kein anderes Projekt im Bereich Executive Search am Laufen war, besteht kein Zweifel, dass F._____ gerade wegen des C._____-Projekts eingestellt wurde. 3.10. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51. Erw. III.A.3.5.) darf auch als erstellt gelten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten für Reisen wegen des vorgespiegelten C._____-Projekts Auslagen in der Höhe von Fr. 612.40 sowie die administrativen Vergünstigungen (neue E-Mailadresse, neue Telefonnummer) zukommen liess und das Euro-Konto ein- richtete. 3.11. Zusammenfassend ist daher mit Blick auf den vorgeworfenen ge- werbsmässigen Betrug erwiesen, dass der Beschuldigte ab Ende Juli 2012 bis zu seiner Kündigung am 18. April 2013 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft und -zeit darauf verwendete, das fingierte Projekt mit der Firma C._____ einzu- führen und die Täuschung aufrechtzuerhalten. Zudem ist erwiesen, dass das vor- getäuschte Projekt ab 1. August 2012 zur Provisionserhöhung, spätestens ab 1. Dezember 2012 zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses und damit zur Entrichtung des weiteren Monatslohnes, zur Gratifikation sowie zur Einstellung der Mitarbeiterin F._____, zur Zahlung der Reisespesen und zu administrativen Vorteilen (neue E-Mailadresse, neue Telefonnummer, EU-Konto) führte.

- 20 -

4. Was den Tatvorwurf der Urkundenfälschung betrifft, kann auf die zutref- fenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 22 f. Ziff. II.B.1. und 2.1.-2.2.) verwiesen werden. Damit ist vom Geständnis des Be- schuldigten auszugehen, wonach er das E-Mail von D._____ vom 30. November 2012 erfunden und erstellt habe. III. Rechtliche Würdigung A. Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB 1.1. Die umfassenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den objek- tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen des gewerbsmässigen Betrugs, namentlich zur Arglist, den besonderen Machenschaften und dem Lügengebäude sowie zur Opfermitverantwortung sind korrekt und es sei, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen (Urk. 51 S. 24 - 27: Ziff. A1.1.-1.6 und 2.), wobei nachfolgende Ergänzungen anzubringen sind. 1.2. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 75 S. 80 f.). Das Täuschungsopfer ist daher ledig- lich zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung wird gemäss der Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen bejaht (BGE 135 IV 76), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadä- quate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugs-

- 21 - rechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädig- ten schliesst Arglist nicht aus. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen be- treffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Dem- gegenüber wird Arglist bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015). 1.3. Als Folge des Irrtums muss der Irrende eine Vermögensverfügung vor- nehmen. Der Irrende muss daher mit dem Verfügenden identisch sein. Die Ver- mögensverfügung kann nicht nur in der Eingehung einer Verbindlichkeit, sondern auch in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen und kann auch in einer Dul- dung liegen (Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, N 129 und N 134 zu Art. 146). Die Verfügung selber muss nicht zwingend in einem einzigen Akt be- stehen, sondern kann, namentlich in einer arbeitsteiligen Organisationsform wie einem Unternehmen, aus stufenweisen internen Einzelhandlungen bestehen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (sog. mehraktige Vermögensdisposition, BGE 126 IV 113 E. 3.a.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I, 7. Auflage, 2010, N 37). Unmittel- barkeit der Vermögensverfügung fehlt, wenn die Vermögensverminderung einer weiteren selbständigen Handlung des Täters oder eines Dritten bedurfte. Keine weitere selbständige Handlung liegt vor, wenn sämtliche an der mehraktigen Ver- fügung Mitwirkenden den vom Täter hervorgerufenen (oder bestärkten) Irrtum tei- len (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 33; vgl. Vest, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 149). Es reicht wenn der Vermögensschaden nur vorüber- gehender Natur ist. 1.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Han- delns (BGE 116 IV 319). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines

- 22 - Berufs ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "ne- benberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann (Bundesgerichtsentscheid 6B_383/2013 vom 9. September 2013; BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3a). 2.1. Der Beschuldigte hat durch stetiges verbales Informieren über das an- gebliche Projekt gegenüber dem Geschäftsführer und andern Mitarbeitern wäh- rend Monaten ein raffiniertes Lügengebäude errichtet und aufrechterhalten. Die- ses Lügengebäude hat er durch täuschende Machenschaften, wie Reisen wegen des angeblichen Projekts, Erstellen unzähliger unwahrer Dokumente sowie nicht zuletzt durch das Anstellen einer neuen Mitarbeiterin stetig untermauert. Seine täuschenden Handlungen hat er zeitlich gestaffelt und geschickt mit Tatsachen gekoppelt. So wies er sich als erfahrenen Geschäftsmann und Profi im Bereich Headhunting/Direct Search aus (Urk. 8/2, Arbeitszeugnis der P._____ Group) und machte frühere Geschäftsbeziehungen zur Firma C._____ geltend, um seine An- gaben zum fingierten Projekt weiter zu erhärten. Letzteren Umstand verwendete er im fingierten Global HR Contract geschickt, indem er in Ziffer 5. unter dem Titel Laufzeit und Kündigung festlegte, dass dieser Vertrag untrennbar an die Projekt- leitung des Beschuldigten gebunden sei und, sollte die Projektleitung durch ihn nicht mehr möglich sein, sich C._____ vorbehalte, mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu künden (Urk. 3/5). Damit liess er die Verantwortlichen der Privat- klägerin im Glauben, der Beschuldigte sei die für die Aufrechterhaltung des lukra- tiven Auftrags entscheidende Person und es bestehe kein Interesse der C._____ an direkten Verhandlungen mit der Geschäftsleitung. Damit hielt er diese bewusst davon ab, sich mit Vertretern der C._____ in Kontakt zu setzen, und zementierte seine herausragende Stellung im Projekt. Bei seinem täuschenden Verhalten zeigte er ferner viel Erfindungsgeist und Kreativität. Als Beweis sei auf das angeb- liche E-Mail von D._____ vom 30. November 2012 verwiesen, welches er beiläu- fig mit detaillierten Lügen versehte, wonach "allerdings 5 Positionen für Vietnam und 5 Positionen für China durch indische Beratung" bearbeitet würden. Gerade solche raffinierten Details liessen seine Täuschungen als real erscheinen. Als der

- 23 - Global HR Contract von der C._____ nicht zurückgesandt wurde, erklärte er nachvollziehbar, der Vertrag sei versehentlich nach Indien ins Hauptquartier der C._____ geschickt worden, um erneut Zeit zu gewinnen, E._____ im falschen Glauben zu lassen und das Auffliegen der Täuschung hinauszuschieben. Bei die- sem gesamten, ausgeklügelten und aufeinander abgestimmten täuschenden Ver- halten durfte er annehmen, dass der Geschäftsführer E._____ ihm Vertrauen schenken und sich nicht bei C._____ vergewissern wird. Insgesamt erfüllt sein täuschendes Verhalten mehrfach die Voraussetzungen eines Lügengebäudes sowie von täuschenden Machenschaften. 2.2. Der Beschuldigte hat den Geschäftsführer der Privatklägerin sowie wei- tere Mitarbeiter immer wieder ausführlich über den Fortgang des Projekts verbal informiert und auch an den regelmässig stattfindenden Meetings über das Projekt unterrichtet. Zudem hat er durch das Vorweisen von fingierten Unterlagen den Fortschritt des Projekts stetig, regelmässig und nachvollziehbar dokumentiert. Der Beschuldigte wurde als Fachmann im Bereich Headhunting/Executive Search an- gestellt, verfügte über zahlreiche sehr gute Qualifikationen und machte frühere Handelsbeziehungen mit der C._____ geltend, während die Privatklägerin bzw. deren Mitarbeiter in diesem Geschäftsbereich keine oder nur bescheidene Erfah- rungen aufwiesen. Den Verantwortlichen der Privatklägerin kann unter diesen Umständen kein Vorwurf gemacht werden, weil sie über Monate dem Beschuldig- ten vertrauten, ihn gewähren liessen und selber keinen Kontakt mit Vertretern der C._____ aufnahmen, um die Angaben des Beschuldigten zu verifizieren. Sein Projekt war zwar bezüglich des zu erwartenden Umsatzes für die Privatklägerin etwas noch nie dagewesenes. Aufgrund des systematischen, raffinierten Vorge- hens des Beschuldigten wirkte es jedoch sehr realistisch und sie durften insbe- sondere wegen den vorgelegten Dokumenten mit dem Firmenlogo der C._____ sowie des E-Mails von D._____ fest mit einem Vertragsabschluss rechnen. Be- rechtigte Zweifel an der Echtheit des vorgetäuschten Projekts mussten erst auf- kommen, als der Global Contract auch nach Wochen von der C._____ nicht un- terzeichnet zurückgesandt wurde und die Firma C._____ gestützt auf ein angeb- lich anonymes Schreiben eines Mitarbeiters der Privatklägerin das Projekt wegen finanzieller Schwierigkeiten platzen liess. Bei dieser unerwarteten Sachlage rea-

- 24 - gierte die Privatklägerin prompt und nahm Kontakt zu Vertretern der C._____ auf, worauf die Täuschung sofort aufgedeckt wurde. Das Verhalten der Privatklägerin lässt daher keine Verletzung von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen erken- nen. Deshalb ist das Verhalten des Beschuldigten als arglistige Täuschung zu werten. 2.3. Die arglistige Täuschung führte Ende Juli 2012 bei der Privatklägerin zu einem Irrtum, die Firma C._____ werde ein lukratives Geschäft im Bereich Head- hunting/Executive Search mit ihr abschliessen, welchen Irrtum der Beschuldigte während Monaten nicht aufdeckte, sondern die Privatklägerin weiter darin be- stärkte. 2.4. Ebenso ist das Erfordernis der unmittelbaren Vermögensdisposition er- füllt. Vorliegend hat der Beschuldigte erst bei der Erfüllung (und nicht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages) getäuscht, indem er vorgab, korrekt zu erfüllen, in Tat und Wahrheit aber ein Projekt erfand und mit Lügengeschichten am Leben erhielt. Aufgrund des fingierten Projekts entrichtete die Privatklägerin dem Be- schuldigten ab August 2012 höhere Provisionen sowie im Dezember 2012 eine Gratifikation. Zudem unterliess sie es aufgrund der Täuschungen nachweislich, ab Dezember 2012 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten fristlos zu künden, sondern bezahlte ihm weiterhin den vollen Monatslohn. Weiter stellte sie ihm we- gen des C._____-Projekts eine neue Telefonnummer, eine neue E-Mailadresse sowie ein neues Euro-Kontos zur Verfügung, wofür sie kostenverursachende Ver- pflichtungsgeschäfte eingehen musste. Insoweit ist Unmittelbarkeit der Vermö- gensdispositionen erfüllt. Zwar konnte der Beschuldigte aufgrund des vorge- täuschten Projekts eine neue Mitarbeiterin für dieses aussuchen, welche von der Privatklägerin eingestellt wurde. In der Anstellung von F._____ alleine lässt sich jedoch keine hinreichend unmittelbar vermögensvermindernde Verfügung an- nehmen. Erst dadurch, dass F._____ im Rahmen des Projekts und damit nicht im Interesse der Privatklägerin tätig wurde, erfolgte eine Vermögensverminderung, erhielt doch die Privatklägerin dadurch für den bezahlten Lohn keine gleichwertige Leistung. Da dies jedoch ein weiteres von der Privatklägerin unabhängiges Han-

- 25 - deln erforderte, nämlich weitere täuschende Handlungen des Beschuldigten, der F._____ ins Projekt einarbeitete, fehlt es in diesem Punkt an der Unmittelbarkeit. 2.5. Durch die oben genannten unmittelbaren Vermögensverfügungen und die Unterlassung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten ist der Privatklägerin ein Vermögensschaden entstanden. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach nicht jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die nicht im Interes- se des Arbeitgebers liege, strafrechtlich relevant sei, weshalb einem mangelhaf- ten Arbeiten mit zivilrechtlichen Massnahmen zu begegnen sei (vgl. Urk. 51 S. 43), kann nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Wenn ein Arbeitnehmer, wie vorliegend, nicht nur schlecht arbeitet, sondern den Arbeitgeber über die kor- rekte Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen arglistig täuscht, und der Ar- beitgeber aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt, indem er für korrekte Erfüllung bezahlt, so ist das sehr wohl strafrechtlich relevant. Der Scha- den liegt darin, dass der Arbeitgeber für die von ihm erbrachten Leistungen (Lohn etc.) mehr zu beanspruchen gehabt hätte (BSK StGB II, a.a.O., N 147 zu Art. 146). Soweit der Beschuldigte die Kosten zurückerstattet hat, liegt zumindest ein vorübergehender Schaden vor. Der Schaden setzt sich einerseits aus den be- zahlten Monatslöhnen ab 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 von brutto insge- samt Fr. 26'000.-- (Urk. 14/8-11), den ab 1. August 2012 um Fr. 1'500.-- höheren monatlichen Provisionen von insgesamt Fr. 12'000.-- (Urk. 14/2-11), der ausbe- zahlten Gratifikation von Fr. 3'792.-- (Urk. 14/8) sowie den Kosten für die Errich- tung der neuen Telefonnummer, der neuen E-Mail-Adresse und der Einrichtung und Führung des Euro-Kontos zusammen. Ein zivilrechtlicher Schaden ist der Pri- vatklägerin auch dadurch entstanden, dass der Beschuldigte ab August 2012 bis Ende November 2012 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für die Aufrecht- erhaltung des Projekts aufwendete und dadurch nicht im Interesse der Privatklä- gerin tätig war. Dieser Schaden lässt sich jedoch im vorliegenden Verfahren auf- grund des Untersuchungsergebnisses nicht zuverlässig feststellen. 2.6. Bezüglich des Kriteriums der Gewerbsmässigkeit fällt in Betracht, dass der Beschuldigte durch unzählige über Monate währende betrügerische Handlun- gen das C._____-Projekt lancierte und aufrechthielt. Dabei wendete er einen we-

- 26 - sentlichen Teil seiner Arbeitszeit auf, indem er häufig informierte, Unterlagen kre- ierte, Besprechungen abhielt und Reisen ins Ausland unternahm. Damit betrieb er einen erheblichen Aufwand zur Wahrung des Anscheins, mit einem realen Projekt beschäftigt zu sein. Seine betrügerischen Handlungen erfolgten gerade im Kon- text seines Berufes als Headhunter/Executive Search bei der Privatklägerin. Da- mit sicherte er sich die weitere arbeitsrechtliche Anstellung und damit wesentliche Einnahmen, nämlich höhere monatliche Provisionen, eine Gratifikation und den fi- xen Monatslohn. Neben dem Einkommen bei der Privatklägerin verfügte er, so- weit ersichtlich, über keine weiteren Einkünfte, weshalb anzunehmen ist, dass er die betrügerisch erhaltenen Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ver- wendete und diese einen namhaften Beitrag dazu bedeuteten. Das täuschende Verhalten erbrachte er als Teil seiner Arbeit und daher in der Manier eines Beru- fes. Insgesamt ist daher auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewerbs- mässigkeit erfüllt. 3.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtspre- chung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.6.2 mit Hinweisen). Eventualab- sicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, Erw. 4.1., mit Hinweisen). 3.2. Dem Beschuldigten war durchaus bewusst, dass die Lancierung und Aufrechterhaltung des lukrativen C._____-Projekts seinen Marktwert innerhalb der Privatklägerin erhöhte und damit eine höhere Entlöhnung im Raume stand, die er sonst nicht bekommen hätte. Sein Vorgehen erweist sich gerade in finanzieller Hinsicht als zielstrebig, nützte er doch schon nach wenigen Tagen die Lancierung des Projekts aus, um höhere Provisionen zu erhalten. Ob er das Projekt nur des- wegen lancierte oder auch andere Gründe eine Rolle spielten, kann offen bleiben.

- 27 - Anzunehmen ist jedenfalls, dass ihm die finanziellen Vorteile sicher angenehm waren und er diese, fielen ihm diese zu, auch wollte, erklärte er doch im gemein- samen Gespräch mit E._____ vom 3. August 2012 ausdrücklich, er fände den (vorherigen) Lohn zu niedrig. Sodann musste er als erfahrener Berufsmann wis- sen, dass betrügerische Handlungen in einem solchen Umfang bei Auffliegen oh- ne Weiteres zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit zum Ver- lust seiner bisherigen finanziellen Einkünfte führen. Da ihm seit Ende Juli/Anfang August 2012 klar war, dass das C._____-Projekt nicht zustande kommen wird, musste er auch damit rechnen, dass er weder auf die Provision und Gratifikation noch auf die Weiterzahlung des vollen Lohnes Anspruch hatte. Damit ist mindestens Eventualbereichungsabsicht gegeben. Demgegenüber lässt sich eine solche bezüglich der administrativen Vergünstigungen (wie eigene Tele- fonnummer etc.) nicht erkennen. Zwar brachten diese administrative Vorteile, stellten aber vielmehr weitere Manöver dar, um die Täuschung zu erhärten. Eine Bereicherung bzw. Bereicherungsabsicht lässt sich daraus jedoch nicht ersehen.

4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Urkundenfälschung Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Tatbe- standes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 Erw. III.C.1. S.47). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Ver- trauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entge- gengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Der Vorinstanz ist darin zuzustim- men, dass das E-Mail von D._____ vom 30. November 2012 bestimmt und geeig- net ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, nämlich der Tatsa- chen, dass die Firma C._____ mit dem Beschuldigten als Vertreter der Privatklä- gerin geschäftliche Beziehungen eingehen wolle und der Vertrag vom Vorstand angenommen worden sei (Urk. 3/14). Damit gewann das vom Beschuldigten vor- getäuschte Projekt an Glaubwürdigkeit und der Beschuldigte sicherte sich

- 28 - dadurch die weitere Anstellung bei der Privatklägerin, womit das subjektive Tat- bestandsmerkmal der unrechtmässigen Vorteilsabsicht erfüllt ist. Die Vorinstanz würdigte daher den erstellten Sachverhalt zutreffend (Urk. 51 Erw. III.C.2. und 3. S. 48). Eine Notwehrsituation, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wur- de (Urk. 65 S. 13 ff.), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten zum angeblich auf ihn ausgeübten Druck (Kündi- gung, Umsatzdruck, religiöse Nötigung; Prot. II S. 21 f. und S. 31) - wie bereits erwähnt - als unglaubhaft zu qualifizieren. Entsprechend ist der Beschuldigte ge- stützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. IV. Strafe und Vollzug 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Als schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat gilt der gewerbs- mässige Betrug im Sinne von 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen bestraft wird. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die De- liktsmehrheit zu berücksichtigen, weshalb sich der erweiterte Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis 15 Jahre erstreckt. Dieser ist indessen nur ausnahmsweise anwendbar; vielmehr sind in der Regel Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmin- dernd zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Straf- milderungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

- 29 -

2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind korrekt, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 Erw. IV.2.). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass bei der Tatkomponente unter anderem das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens be- deutsam sind. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist zudem das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008). Dieses besagt, dass Umstände, welche Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Deliktes, vorlie- gend der Gewerbsmässigkeit, darstellen, nicht bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nochmals zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, N 102 zu Art. 47). Indessen darf das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Aus- mass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. 3.1. Was die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs angeht, ist das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr im unteren Bereich anzusie- deln. Der Beschuldigte betrieb immerhin über mehr als sieben Monate einen er- heblichen, teilweise intensiven Aufwand, um sein vorgetäuschtes Projekt einzu- führen und den Anschein aufrecht zu erhalten. Sein betrügerisches Verhalten lässt sich in unzählige variantenreiche Einzelhandlungen aufgliedern, die zusam- men ein raffiniertes Gesamtgefüge erzeugten. Dabei benutzte er seine Überle- genheit im Bereich Headhunting/Executive Search sowie seine gewinnende Art geschickt und gezielt. Dadurch missbrauchte er das ihm entgegengebrachte Ver- trauen seines Arbeitgebers in hohem Mass. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht durch andere Umstände eingeschränkt, sondern er entschied sich aus freiem Wil- len und ohne äussere Notwendigkeit zur Lancierung des vorgetäuschten Projekts. Selbst als er sich in eine ausweglose Situation hineinmanövriert hatte, klärte er die Privatklägerin nicht von sich aus auf, sondern fingierte ein anonymes Schrei- ben und versuchte damit sein monatelanges betrügerisches Verhalten bis zum letzten Tag zu vertuschen. Dabei kann ein gewisser, allerdings von ihm selber verursachter Druck nicht von der Hand gewiesen werden, war doch klar, dass er seine Anstellung in dem Moment verlieren würde, in dem er den Schwindel offen- legt. Sein Verhalten zeugt jedoch insgesamt von einer erheblichen Hartnäckigkeit,

- 30 - an seinen Lügen festzuhalten. Auch wenn er, wie er beteuert, mit dem fingierten Projekt die Strukturen bei der Privatklägerin hätte verbessern wollen, wird dadurch sein Verschulden nicht wesentlich geschmälert. Denn es gibt keinen An- haltspunkt dafür, dass die Strukturen nur bei irrealen, nicht aber bei realen Ge- schäften verbessert worden wären. Sein betrügerisches Handeln kann daher nicht als notwendiges Übel zur Erreichung eines höheren Zieles betrachtet werden. Zudem verursachte er der Privatklägerin dadurch einen finanziellen Schaden von mindestens ca. Fr. 40'000.--. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Täuschungen ausschliesslich im internen Rahmen der Privatklägerin vorbrachte und deshalb ein darüber hinausgehender Reputationsschaden für diese aufgrund der Akten nicht angenommen werden kann. Sein über Monate an- haltendes, intensives betrügerisches Verhalten lässt ferner eine nicht unwesentli- che kriminelle Energie erkennen. Aus den betrügerisch erwirkten finanziellen Mit- teln bestritt er schliesslich während einiger Monate seinen Lebensunterhalt. Ins- gesamt ist sein Tatverschulden nicht mehr als leicht einzustufen. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vornehmlich aus finanziellen Motiven handelte, erachtete er doch sein ursprüngliches Gehalt als zu gering (Urk. 30/5). Der Beschuldigte hat ab An- fang August 2012 seine betrügerischen Handlungen mit direktem Vorsatz vorge- nommen, war ihm doch klar, dass das Projekt nie zustande kommen würde. Be- züglich der Bereicherungsabsicht liegt mindestens Eventualabsicht vor. Folglich relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht. 3.3. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für den gewerbsmässigen Betrug die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn Mona- ten angemessen.

4. Die Vorinstanz verwies bezüglich der persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten auf dessen Ausführungen an der Hauptverhandlung (Urk. 51 Ziff. IV 2.3.1.). Der Beschuldigte wuchs zusammenfassend in Deutsch- land auf und absolvierte in Dresden ein Studium in Maschinenbau. Anschliessend sei er während mehrerer Jahre bei verschiedenen Firmen im Bereich Personal- entwicklung tätig gewesen (Urk. 21/12). Er sei verheiratet und habe ein volljähri-

- 31 - ges Kind sowie eine kleine Enkelin. Im Zeitpunkt der Verhandlung vor Vorinstanz sei er arbeitslos gewesen und habe eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'930.-- erhalten. Seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 3'000.-- netto (Prot. I S. 9, Urk. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Angaben zur Person und führ- te ergänzend aus, dass er per 1. Juni 2016 eine Beschäftigung als Personalver- antwortlicher/Leiter HR bei einer Airline in Aussicht habe, bei welcher er ein jährli- ches Bruttoeinkommen von schätzungsweise zwischen Fr. 120'000.-- und Fr. 144'000.-- erzielen würde (Prot. II S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungs- gründe ableiten. Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch in Deutsch- land Vorstrafen auf. Sein Teilgeständnis bezüglich des objektiven Tatbestandes, das er zu Beginn der Untersuchung ablegte, ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Weitere massgebliche Strafzumessungsgründe lassen sich seinem Nachtatverhalten nicht entnehmen.

5. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Strafminderungsgrundes zu reduzieren und die hypo- thetische Einsatzstrafe um einen Monat auf neun Monate herabzusetzen. Diese für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips unter Einbezug der weiter vorliegenden Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

6. Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens betreffend Urkundenfälschung ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 51 Erw- IV.2.1.1. und 2.1.2.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatbestand der Urkundenfälschung vorliegend zwar auf eine einzige Handlung beschränkt, nämlich die Erstellung und Weitergabe der E-Mail im Namen von D._____. Diesem Mail kommt jedoch im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs zentrale Bedeutung zu, wurde doch die damals bereits seit Monaten aufrechterhaltene Täuschung durch den darin vorge- täuschten Vertragswillen der C._____ entscheidend erhärtet. Subjektiv hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Strafmindernd ist sein vollumfängli-

- 32 - ches Geständnis zu werten. Im Nachtatverhalten kann seine Kooperation und seine teilweise Einsicht in das Unrecht der Tat erwähnt werden. Zusammenfas- send rechtfertigt es sich, sein Verschulden noch als leicht zu würdigen.

7. Unter Einbezug des weiteren Delikts der Urkundenfälschung erweist sich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Gesamtver- schulden als adäquat. Kommt eine Strafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr bzw. zwischen 180 und 360 Tagessätzen zu liegen, sieht das Gesetz Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Allerdings ist der Geldstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität den Vorrang zu geben (BGE 134 IV 97; BGE 134 IV E. 4.1). Somit ist vorliegend eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen auszusprechen. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert haben (vgl. Prot. II S. 8 f.) ist die Höhe des Tagessatzes unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 52) und in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidi- gung (Urk. 65 S. 19) auf Fr. 130.-- festzusetzen.

8. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter (Urk. 53 und Urk. 21/2), weshalb ihm unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 51 S. 52 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. V. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Vorinstanz ei- nen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz ge- troffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil un- terliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinen Berufungsanträgen, währen- dem die Staatsanwaltschaft obsiegt. Damit bleibt es bei der Verurteilung des Be- schuldigten. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen

- 33 - Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Be- trag von Fr. 9'500.-- (vgl. Urk. 63 zuzüglich fünf Stunden für die Berufungsver- handlung inklusive Weg und Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2015 bezüglich Dispositivziffer 5 (Verweis der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg) und Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 146 Abs. 2 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 34 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 35 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard