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SB150374

Versuchte schwere Körperverletzung

Zürich OG · 2016-02-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Unbestrittener Sachverhalt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur richterlichen Beweiswürdigung, den bestrittenen und unbestrittenen Anklagesachverhalt, die Aussagen der Betei- ligten, sowie die ärztlichen Berichte grundsätzlich korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 83 S. 5 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleichwohl drängen sich Hervorhebungen und Präzisierungen auf.

2. Rechtliches und Vorgehen In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo"

- 8 - (lat., im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte un- schuldig ist (BGE 127 I 40 E. 2a). Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der der be- schuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit er- hält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrschein- lichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der der beschuldigten Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Sachverhaltes. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den

– falls kein Geständnis vorliegt – nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Sachverhalts – der inneren Mo- mente des Täters, dessen Beweggründe, Absichten und Ziele – ist Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz oder Eventualvorsatz als be- rechtigt erscheint. In diesem Bereich können aber Tat- und Rechtsfragen sehr

- 9 - eng miteinander verbunden sein (BGE 133 IV 15 ff.; 130 IV 60 ff.; Pra 1993 S. 881 f.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus deren persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt jedoch eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtspre- chung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abzustellen (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hin- weisen). Nicht die prozessuale Stellung der Beteiligten ist in erster Linie massge- bend, sondern der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Reali- tätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen). Es sind daher die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie diejeni- gen des Zeugen und der Auskunftspersonen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.

- 10 - Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Be- weisthemas)

- individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen

- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusse- ren Umständen

- strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlas- tendes

- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde

- inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen Die Lehre spricht von acht Realitätskriterien, welche in drei Gruppen eingeteilt werden: Inhaltsbezogene Realitätskriterien (Detailkriterium, Individualitätskriteri- um, Prüfkriterium), strukturelle Realitätskriterien (Strukturgleichheitskriterium, Nichtsteuerungskriterium, Homogenitätskriterium) und Wiederholungskriterien (Konstanzkriterium, Erweiterungskriterium) (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 91 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegenüber:

- Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches

- 11 -

- unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal)

- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit

- stereotype Aussagen auch in Einzelheiten

- Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden

- Anfügen von Begründungen statt Fakten

- abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten

- Strukturbrüche in den Schilderungen Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitätskri- terien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitätskrite- rien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegen- heitssignale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Übertreibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssig- nal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Fantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Es ist nachfolgend unnötig, auf jede einzelne Deposition sämtlicher Aussageper- sonen einzugehen. Teilweise muss sich die Begründung darauf beschränken, die wesentlichen Aussagen herauszugreifen. Deshalb wird im Folgenden keine um- fassende, chronologische Wiedergabe von Aussagen gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist auch an die ständige Praxis des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich zu erinnern, wonach der Gehörsanspruch nicht verletzt wird, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Argument des Beschuldigten be- fasst. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet angesehen und welche allenfalls stillschweigend verworfen worden sind (Beschluss des KGZH vom 11. April 1988, Nr. 119/87, Erw. II.1.). Vorliegend stehen sich die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen des Be- schuldigten und des Privatklägers gegenüber. Beide sind offenkundig bestrebt,

- 12 - das eigene Verhalten beim Vorfall zu verharmlosen und jenes der Gegenseite zu dramatisieren. Die jeweiligen Aussagen werden durch die Aussagen der jeweili- gen Personen aus ihrem Umfeld im Groben bestätigt. Im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen muss daher eine eingehende Ausei- nandersetzung mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers stehen, gefolgt von einer Prüfung der Frage, inwiefern die konkreten Aussagen der Protagonisten glaubhaft erscheinen und ob sich auf deren Grund- lage der Anklagesachverhalt erstellen lässt. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel

- der Aussagen der Zeugen, Arztberichte etc. - steht dabei die Frage im Vorder- grund, inwiefern auf ihrer Grundlage die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers zum Tatablauf untermauert oder widerlegt werden können.

3. Glaubwürdigkeit 3.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahr- heitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass er als Beschuldigter ein – legitimes – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. In erster Linie ist aber der materielle Gehalt seiner Aussagen und damit deren Glaubhaftigkeit und nicht seine pro- zessuale Stellung massgebend. 3.2. Glaubwürdigkeit des Privatklägers Was die Glaubwürdigkeit des Privatklägers anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass er substantielle Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den Beschuldigten geltend macht und von jahrelanger Therapiebedürftigkeit und be- ruflichen Einschränkungen als Folge seiner Verletzungen spricht (vgl. Urk. 57 S. 2). Auch hat er als direkt Betroffener ein Interesse daran, zur Überführung des Beschuldigten beizutragen und seine eigene Rolle zu verharmlosen. Allerdings ist auch bei ihm in erster Linie der materielle Gehalt seiner Aussagen und damit de- ren Glaubhaftigkeit und nicht seine prozessuale Stellung massgebend.

- 13 - Indes kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Privatkläger zwischen Erlebtem und lediglich Gehörtem nicht unterscheidet. So schilderte der Privatkläger mehrfach, der Beschuldigte habe erst von ihm abgelassen, als dieser von F._____ in den Arm gebissen worden sei (Urk. 6 S. 2, Urk. 37 S. 9). Er räum- te aber auf die Frage, wie er das in gebückter Stellung habe sehen können, ein, er verstehe dies auch nicht, er wisse nicht, ob er das selber gesehen habe oder ob F._____ oder G._____ ihm das nachher gesagt hätten. Nachdem jedoch F._____ vehement abstritt, dem Beschuldigten in den Arm gebissen zu haben, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger mit G._____ über den Vorfall sprach und seine Aussagen dadurch beeinflusst wurden. Dies beeinträchtigt die Glaub- würdigkeit des Privatklägers markant. 3.3. Glaubwürdigkeit der übrigen Aussagepersonen Bezüglich der Glaubwürdigkeit der übrigen Aussagepersonen ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese in mehr oder weniger naher Beziehung zu den zentralen Personen dieses Verfahrens stehen. Sie lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Die Gruppe der dem Beschuldigten nahestehenden Personen

• F._____, Schwester

• H._____, Ehefrau

• I._____, Freund

• J._____, Freundin von I._____ Die Gruppe dem Privatkläger nahestehenden Personen

• G._____, Geschäftspartnerin des Privatklägers

• K._____ (Bruder des Privatklägers)

• L._____ (Vater)

• M._____ (Mutter)

- 14 - Grundsätzlich kann aus dem Umstand, dass die Aussagepersonen jeweils einen mehr oder weniger starken Bezug zu den zentralen Personen haben, keinesfalls generell auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Der besonderen Konstellation ist jedoch jeweils im Rahmen der Aussagewürdigung Rechnung zu tragen. Überdies traf sich der Privatkläger vor der Einvernahme vom 17. Oktober 2012 mit seinen Familienangehörigen. Dabei wurden die Aussagen besprochen und die Protokolle und der Polizeirapport durchgelesen (vgl. Urk. 34/7 S. 7 und Urk. 34/8 S. 3, ebenso der Privatkläger in Urk. 37 S. 5). Dies beschlägt die Glaubwürdigkeit dieser Personen beträchtlich. Der Beschuldigte wurde mit den Aussagen dieser Personen konfrontiert bzw. ver- zichtete auf Teilnahme an den Einvernahmen vom 17. Oktober 2012 und damit auf die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 37, Urk. 34/1-8). Sämtli- che Aussagen sind daher zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO).

4. Phase 1: Beginn der Auseinandersetzung 4.1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Kontrahenten Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in der Nacht vom

1. auf den 2. August 2009, ca. 23.30 Uhr, dem Privatkläger unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Der Privatkläger sei zuvor dem Ehepaar AH._____ gefolgt und habe vom Beschuldigten wissen wollen, was los sei und ob er mit seiner Frau nicht anständig umgehen könne. Die Kontrahenten führten übereinstimmend aus, der Privatkläger sei dem Be- schuldigten gefolgt, als dieser einen Anlass mit seiner Familie verlassen habe und sich zum Parkplatz begeben habe (Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 2). Der Privatkläger macht geltend, er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er seine Frau anständig behandeln solle, weil dieser sie zuvor misshandelt habe. Der Beschuldigte habe sich entfernt, sei wieder zurückgekommen und ohne ein Wort auf ihn los gegan- gen (vgl. Urk. 6 S. 2). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, der Privat-

- 15 - kläger habe seine Ehefrau belästigt und sei ihnen gefolgt, nachdem sich der Be- schuldigte mit ihr vom Anlass entfernt habe. Der Privatkläger habe gesagt, er (der Privatkläger) müsse nach dem Rechten schauen, schliesslich sei er Arzt. Darauf- hin habe der Beschuldigte entgegnet, er solle sich verpissen. Dann habe der Pri- vatkläger ihn einfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. 5 S. 2). Offen gelassen werden kann, was der Grund dafür war, dass der Privatkläger dem Beschuldigten nachlief und ihn ansprach. Ob der Beschuldigte seine Ehefrau misshandelt hatte, wie vom Privatkläger gemutmasst wird, vermag kein Indiz da- für zu bilden, dass der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt haben muss. Massgeblich ist, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt, wonach der Beschuldigte den Privatkläger unvermittelt nach dem Ansprechen durch den Privatkläger mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe und in der Folge verprügelt habe. 4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte zu dieser ersten Phase der Auseinandersetzung anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2010 aus, er sei mit seinem Sohn im Arm zum Auto gelaufen. J._____ sei mit ihm und seiner Ehefrau gelaufen, wei- ter vorne sei I._____ gewesen. Plötzlich sei der Privatkläger zwischen seiner Schwester [F._____] und seiner Frau gestanden und habe gesagt, dass er hier nach dem Rechten schauen müsse, schliesslich sei er Arzt. Aufgrund seiner In- tervention habe er den Privatkläger gefragt, wer er sei. Er solle sich nicht einmi- schen und sich verpissen. "Da schlug er mich mit der Faust ins Gesicht. Er drück- te mir also einfach eine ab, obwohl ich meinen Sohn im Arm hatte." J._____ habe ihm seinen Sohn aus den Arm gerissen und er habe sich dann gewehrt. Der Pri- vatkläger habe ihn mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. "Mein Fehler ist, dass ich damals nicht zum Arzt ging. Ich hatte nach der Ausei- nandersetzung eine Verletzung oberhalb vom linken Auge und an der Wange." Seine Mitarbeiter könnten bezeugen, dass er damals verletzt worden sei. Er habe einfach gesagt, dass er von einigen Glatzköpfen angegriffen worden sei. "Man schlägt doch nicht jemanden, wenn er ein Kind im Arm hat." (Urk. 5 S. 2).

- 16 - Am 24. Oktober 2013 führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe seinen Sohn in den Armen getragen, J._____ sei rechts von ihm gestanden, seine Frau und seine Schwester seien vor ihm gestanden und I._____ sei schon auf dem Weg zum Auto gewesen. Der Privatkläger sei hinter seiner Frau und sei- ner Schwester gegangen und habe gesagt: "Ich bin Arzt, ich muss hier für Ord- nung sorgen." Er (der Beschuldigte) habe ihm dann gesagt, dass ihn das nichts angehe und er sich nicht einmischen solle. "Er hat mir dann plötzlich einen Schlag an die linke Stirnseite oberhalb des Auges versetzt. J._____ nahm mir dann den Kleinen aus den Armen und ging ebenfalls zum Auto. Ich habe ein- bis zweimal zurück geschlagen." (Urk. 36 S. 3). Er selbst habe einen kleinen Riss oberhalb des linken Auges erlitten. Nach dem ersten Schlag sei er kurz wie weggetreten gewesen. Er habe einfach reagiert (Urk. 36 S. 5). Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2014 [recte 2015] führte der Beschuldigte aus, er sei mit seinem Sohn in den Armen nach draussen gegangen. Er habe mit seiner Ehefrau etwas diskutiert. Seine Schwester sei neben ihm gewesen, sie sei auch etwas laut gewesen, wie das bei ihnen üblich sei. Der Privatkläger sei in ihre Mitte gekommen und habe gesagt, er (der Beschuldigte) solle seine Ehefrau in Ruhe lassen. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, dass ihn das nichts angehe und dass er weggehen solle. Sie hätten einfach diskutiert. "Ich weiss nicht, was in ihn gefahren ist. "Pow", da hat es gepol- tert." Dann habe J._____ ihm das Kind aus den Armen genommen. Es habe eine Rempelei gegeben (Prot. I S. 17). Im Verlaufe der Einvernahme wiederholte der Beschuldigte, der Privatkläger habe der Held sein wollen. Er habe gesagt: "Das geht hier nicht so, ich bin Arzt." Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er solle weggehen, es sei seine Ehefrau und das ginge ihn nichts an. Und plötzlich: "Jetzt ist fertig.", da habe er schon eine kassiert. "Was soll ich in einem solchen Moment machen? Ich weiss gar nicht, ob ihm bewusst war, dass ich noch den Kleinen in den Armen hielt." Er könne das Ganze bis heute nicht begreifen (Prot. I S. 20). Der Privatkläger habe ihn auf seine linke Augenbraue geschlagen und der Be- schuldigte habe zwei bis drei Mal zurückgeschlagen (Prot. I S. 21).

- 17 - Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sie seien an einer Vernissage seiner Schwester in den Räumlichkeiten von Frau G._____ gewesen. Er sei im See baden gegangen und habe den Privatkläger um seine Frau schlei- chen gesehen. Dieser habe auch einmal versucht, den Arm um sie zu legen. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, dass es ihn störe. Er sei aus dem Wasser ge- kommen und habe angefangen, zu diskutieren. Er habe gesagt, er wolle gehen. Er habe den Kleinen gepackt und auf den Arm genommen und sie seien nach draussen gelaufen. Sie hätten dann diskutiert. Seine Frau habe gesagt, dass sie nichts vom Privatkläger wolle. Dann sei ihnen der Privatkläger mit Geschrei hin- terher gelaufen und habe gesagt, er sei Arzt und müsse nach dem Rechten sehen bzw. für Ordnung sorgen. Er habe sich aufgespielt. Tatsache sei, dass der Privat- kläger ihm, als er am Diskutieren gewesen sei, aggressiv auf die andere Stras- senseite gefolgt sei. Er (der Beschuldigte) habe dem Privatkläger gesagt, dass er sich verpissen und sich nicht in Familienangelegenheiten einmischen solle. Es sei eine Sache zwischen ihm und seiner Frau. Seine Schwester sei auch nebendran gewesen. Er habe dem Privatkläger ein zweites Mal gesagt, er solle sich verpis- sen. Der Privatkläger habe dann gesagte: "Jetzt ist fertig!" Dann habe es "ge- klöpft" und der Privatkläger habe ihm eine verpasst. J._____ habe dem Beschul- digten den Kleinen aus der Hand gerissen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Privatkläger habe ihn einmal, ganz am Anfang, mit der Faust an der linken Augenbraue getroffen. Es habe dort einen feinen Riss gegeben. Nachdem J._____, ihm den Kleinen aus dem Arm gerissen habe, habe er (der Beschuldig- te) zwei oder drei Mal zurückgegeben, aber er wisse nicht, ob er den Privatkläger getroffen habe (Prot. II S. 12 ff.). In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass sie hinsichtlich des Beginns der tätlichen Auseinandersetzung konstant und inhaltlich stimmig sind. So schil- derte der Beschuldigte anschaulich seine Gefühlslage und den Schock, dass er trotz des Kindes auf dem Arm plötzlich geschlagen werde. Dabei verknüpfte er seine Gefühle und seine Sachdarstellung mit objektiven Fakten, namentlich der von ihm erlittenen Gesichtsverletzungen, was als starkes Realitätskriterium zu werten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei der Polizei zwei frische Narben im Gesicht des Beschuldigten festgestellt wurden, welche die

- 18 - Sachdarstellung des Beschuldigten plausibilisieren (vgl. Urk. 5 S. 2 und Urk. 9 S. 3). Demgegenüber sind in dieser Phase keine offensichtlichen Übertreibungs- merkmale zu erkennen. Der Beschuldigte beschönigte in dieser Phase sein Ver- halten nicht, gab er doch offen zu Protokoll, er habe dem Privatkläger gesagt, dass er sich verpissen solle, auch wenn er diese Aussage bei seinen späteren Aussagen abschwächte. Anlässlich der Berufungsverhandlung stand der Be- schuldigte zumindest wieder klar dazu, den Privatkläger mit diesen Worten zum Weggehen aufgefordert zu haben. Seine Aussagen wirken daher in dieser Phase glaubhaft. Auf die weniger glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten nach Beginn der Auseinandersetzung wird zurückzukommen sein. 4.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. November 2009 aus, der Beschuldigte sei mit dem Kind auf dem Arm in Richtung Ausgang bzw. zur Strasse gegangen. Er sei ihm ein Stück weit nach gegangen und habe zu ihm gesagt, dass wenn er bei ihnen auf Besuch sei, er seine Frau anständig behandeln solle. Der Beschuldigte sei weiter nach draussen gegangen. Er (der Privatkläger) habe ihn nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte sei wieder zurück gekommen und er (der Privatkläger) habe gedacht, er hole nun seine Frau oder wolle mit ihm reden. Ohne ein Wort sei der Beschuldigte auf ihn los gegangen. Er habe seine Haare gepackt und ihm mit der Faust gegen den Kopf geschlagen (Urk. 6 S. 2). "A._____ ging fort und wenige Sekunden später stand er wieder vor mir." (Urk. 6 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2014 führte der Privatkläger aus, er sei dem Beschuldigten nachgegangen und habe ihn ge- fragt, was los sei und ob er mit seiner Frau nicht anständig umgehen könne. Der Beschuldigte habe ihm keine Antwort gegeben, das Privatareal auf die Strasse verlassen, weil er angeblich sein Kind zum Auto gebracht habe. Er sei zurückge- kommen, direkt auf ihn zu und habe ihm direkt ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn an den Haaren gepackt und er habe nichts mehr tun können (Urk. 37 S. 3). Er sei mit dem Beschuldigten alleine gewesen, als der erste Schlag gekommen sei. Es könne sein, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls da gewesen sei

- 19 - (Urk. 37 S. 8). Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust gegen den Kopf geschla- gen. Im Anschluss an den Schlag habe er (der Beschuldigte) ihn mit einer Hand an den Haaren gepackt (Urk. 37 S. 8). Er (der Privatkläger) habe den Beschuldig- ten während der ganzen Auseinandersetzung nicht einmal geschlagen. "Nicht einmal angedeutet." (Urk. 37 S. 11). Zur Verletzung über dem Auge, welche von H._____ beschrieben werde, könne er nur Schmunzeln. Die Verletzung könne höchstens von der Schwester sein. Aber diese sei ja hinter ihm gewesen (Urk. 37 S. 11). Der Privatkläger schilderte die erste Phase der Auseinandersetzung ähnlich, je- doch nicht identisch. Die Glaubhaftigkeit der Schilderung wird durch den Umstand getrübt, dass der Privatkläger bei der Polizei schilderte, er sei an den Haaren ge- packt und dann geschlagen worden, während er bei der Staatsanwaltschaft mehr- fach zunächst von einem einzelnen Schlag und hernach dem Packen an den Haaren berichtete. Diese Abweichung in diesem Kernpunkt des Beginns der Aus- einandersetzung könnte zwar eine Folge der ärztlich dokumentierten Erinnerungs- lücken bzw. Konzentrationsstörungen sein (vgl. Urk. 53/4), gleichwohl wird durch diesen Umstand die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers getrübt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Schilderung des Privatklägers zum Beginn der Auseinandersetzung zwar grundsätzlich glaubhaft ist. Sie ist jedoch weniger glaubhaft als die Sachdarstellung des Beschuldigten. 4.4. Aussagen von F._____ F._____, die Schwester des Beschuldigten, erklärte am 8. Januar 2010 bei der Polizei, der Beschuldigte habe seinen Sohn genommen und das Gebäude Rich- tung Auto verlassen. H._____, J._____ und I._____ seien hinter A._____ her. Der Privatkläger sei dann ebenfalls hinterher gegangen. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihr Bruder seine Frau geschlagen hätte. "Aber mein Bruder schlägt seine Frau sicher nicht." Sie sei hinterher gegangen. Sie habe mit ihren Leuten zum Au- to gewollt, um sich zu verabschieden. N._____ habe dem Privatkläger hinterher- gerufen, er solle zurückkommen, dies sei eine Familienangelegenheit. Als ihr Bruder seinen Sohn noch auf dem Arm gehabt hatte, habe der Privatkläger ihn mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen. Wie genau könne sie nicht sagen,

- 20 - es sei alles sehr schnell gegangen. Jedenfalls habe J._____ ihrem Bruder das schlafende Kind aus den Armen genommen, damit sich dieser habe wehren kön- nen. I._____ habe auch noch mehrfach zum Privatkläger gesagt, er solle aufhö- ren, "aber B._____ hat dann doch meinen Bruder angegriffen." (Urk. 7 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 schilderte F._____, dass der Privatkläger ständig ihre Schwägerin angefasst ha- be. Auf einmal habe der Beschuldigte dann nach Hause gehen wollen. Er habe sein Kind genommen und sei nach draussen gelaufen. "B._____ lief ihm nach. Er mischte sich in die Beziehungsgeschichte meines Bruders ein. Da wurde alles ganz schlimm. Der kleine Junge, der damals ca. 5 Jahre alt war, hat alles mitan- gesehen." Das Kind habe sich im Arm des Beschuldigten befunden, als der Streit mit dem Privatkläger angefangen habe. Ihr Bruder habe das Kind gerade der Freundin von I._____ übergeben wollen, damit es nichts mitbekomme, als der Privatkläger zum ersten Schlag ausgeholt habe. Es sei alles sehr schnell gegan- gen (Urk. 34/5 S. 5). Ihr Bruder habe eine Faust vom Privatkläger auf seiner Stir- ne gehabt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, auf welcher Seite. Der Privatkläger habe als erster zum Schlag gegen ihren Bruder ausgeholt. Die Aussagen von F._____ sind vom offenkundigen Bestreben geprägt, den Be- schuldigten zu entlasten und den Privatkläger zu belasten. Sie bestätigt im We- sentlichen die Sachdarstellung des Beschuldigten. Dies erscheint angesichts ihrer Stellung als Schwester des Beschuldigten zwar verständlich, doch bieten ihre im Kerngeschehen detailarmen und lückenhaften Aussagen mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 83 S. 18) keine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Sachverhalts. 4.5. Aussagen von G._____ G._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2010 aus, H._____, die Frau des Beschuldigten, sei weinend und zitternd zu ihnen (zu ihr, F._____ und dem Privatkläger) gerannt. Sie habe nichts sagen können, denn sie habe massiv Angst vor irgend etwas gehabt. Der Privatkläger habe gesagt, er wolle nachsehen, was vorgefallen sei, und sei in Richtung des Beschuldigten ge- laufen. F._____ habe zu ihm gesagt, er solle nicht gehen. Der Privatkläger sei

- 21 - trotzdem in die Richtung des Beschuldigten gelaufen, sie hätten ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen, weil es sehr dunkel gewesen sei. Sie (G._____) und F._____ seien dem Privatkläger gefolgt. Der Privatkläger habe den Beschul- digten freundlich angesprochen, was er gesagt habe, habe sie nicht gehört. Er habe offenbar das Gespräch gesucht. "Ohne dass B._____ hätte zu Ende spre- chen können, packte A._____ mit der linken Hand die Haare von B._____, zog den Kopf herunter und schlug mit der rechten Faust mehrmals gegen den Kopf von B._____" (Urk. 8 S. 2). "B._____ wollte sich nicht einmischen, sondern sich lediglich erkundigen, was vorgefallen ist." (Urk. 8 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 führ- te G._____ aus, sie habe sich mit F._____ und dem Privatkläger sowie dessen Familie im Haus befunden. Dann habe F._____ gesagt: "Oh, sie haben wieder Streit." Dann sei die Frau des Beschuldigten zu ihnen gerannt. Sie habe geweint und am ganzen Körper gezittert. Während sie weiter gefragt worden sei, was vor- gefallen sei, sei der Privatkläger zum Beschuldigten gegangen und habe wissen wollen, was da los sei. Sie habe nur F._____ gehört, wie sie zum Privatkläger ge- sagt habe: "B._____, geh nicht zu ihm." Dann habe ihr die Frau des Beschuldig- ten erzählt, weshalb sie Streit mit ihrem Mann gehabt habe. Sie habe erzählt, dass ihr Mann böse geworden sei, weil sie eine weisse Hose trage, welche durchsichtig scheine. Als die Frau auf sie zu gerannt sei, sei der Beschuldigte mit dem Kind in den Armen in Richtung Ausgang des Grundstückes gegangen und der Privatkläger sei ihm hinterher gelaufen. Sie habe Schreie von draussen gehört und sei auch rausgegangen zur Strasse. F._____ und der Privatkläger seien dem Beschuldigten nachgelaufen. "Als ich nach draussen kam, sah ich, dass A._____ B._____ an den Haaren, am Kopf gepackt hatte. Er drückte ihm den Kopf runter und schlug auf ihn ein." (Urk. 34/4 S. 6). Die Schlägerei sei bereits im Gange ge- wesen, als sie auf die Strasse gekommen sei. "Ich habe den Anfang dieser Aus- einandersetzung nicht gesehen." (Urk. 34/4 S. 8). Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen von G._____ als im Wesentlichen konstant und lebensnah. Ihre Aussagen entsprächen zahlreichen Realitätskrite- rien, womit diese die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers in glaubhafter

- 22 - Weise untermauerten (vgl. Urk. 83 S. 20 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei G._____ handelt es sich um die Geschäftspartnerin des Privatklägers, wel- cher für sie als Arzt arbeitete. Zufolge der Verletzungen der Auseinandersetzun- gen war der Privatkläger arbeitsunfähig, was für sie einen erheblichen geschäftli- chen Verlust bedeutete. Sie führte aus, der Vorfall vom 1. August stehe in einem direkten Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Pfändungsandrohung ihres Geschäfts (Urk. 34/4 S. 9), wobei sie sich danach erkundigte, wer nun für ihren Erwerbsausfall bezahle (Urk. 8 S. 4). Ihre geschäftliche Partnerschaft mit dem Privatkläger und der von ihr behaupteten Konsequenz des Vorfalls für ihr Ge- schäft beschlägt ihre Glaubwürdigkeit, da sie ein finanzielles Interesse am Aus- gang des vorliegenden Verfahrens hat. In ihren Aussagen bemühte sich G._____ offenkundig, die Rolle des Privatklägers zu verharmlosen und jene des Beschul- digten zu dramatisieren. Das Zugehen des Privatklägers auf den Beschuldigten wertete sie bei der Polizei als freundliche Erkundigung und keinesfalls als Einmi- schung, obwohl sie gemäss eigener Aussage gar nicht verstanden hatte, was der Privatkläger zum Beschuldigten gesagt hatte. Damit widerspricht sie der Aussage des Privatklägers, wonach er dem Beschuldigten gesagt habe, er solle seine Frau anständig behandeln. Weiter widersprechen sich die beiden Aussagen von G._____ deutlich. Währendem G._____ in der ersten Einvernahme nicht erfuhr, was der Grund des Streits zwischen dem Beschuldigten und dessen Ehefrau war, weil diese zu aufgelöst war, hatte sie dies in der zweiten Einvernahme erfahren. Weiter beobachtete sie gemäss den Schilderungen bei der Polizei die tätliche Auseinandersetzung vom ersten Wortwechsel an, während sie bei der Staatsan- waltschaft ausführte, die Szene erst gesehen zu haben, nachdem der Beschuldig- te den Privatkläger bereits an den Haaren gepackt hatte, mithin die tätliche Aus- einandersetzung bereits im Gang war. Diese Diskrepanz konnte sie nicht erklä- ren. Zudem widersprechen ihre Aussagen jenen des Privatklägers, welcher kon- stant aussagte, dass sich der Beschuldigte nach dem ersten Treffen kurz entfernt hatte, um seinen Sohn zum Auto zu bringen. Erst danach sei der Beschuldigte zu- rückgekommen und habe den Privatkläger geschlagen.

- 23 - Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass ihre Aussagen dergestalt wider- sprüchlich und unglaubhaft sind, dass sie zur Erstellung des Sachverhaltes nichts beitragen können. 4.6. Aussagen von I._____ I._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. März 2010, er ha- be fast nichts gesehen. Es (gemeint: der Beschuldigte) sei ein Kollege von ihm. Da er nichts Falsches sagen wolle, wolle er lieber keine Aussagen machen (Urk. 11). Anlässlich der Befragung vom 17. Oktober 2012 erklärte I._____, der Beschuldig- te sei ein guter Freund. Sie seien damals in Richtung Auto gelaufen (der Beschul- digte, dessen Frau und dessen Sohn, er und seine Freundin). Der Privatkläger sei ihnen nachgelaufen und habe das Gefühl gehabt, er müsse zwischen den beiden Frauen und dem Beschuldigten schlichten. Er (I._____) habe darauf zum Privat- kläger gesagt, er solle dort bleiben, es würde keinen Sinn machen, der Beschul- digte würde sowieso nicht mit sich reden lassen in einer solchen Situation. Der Privatkläger sei auf ihn (I._____) zugelaufen und dann an ihm vorbei. Er (I._____) habe ihm gesagt, er solle stehen bleiben, dieser sei aber weiter gelaufen. In sei- nem (I._____s) Rücken sei der Privatkläger in Richtung des Beschuldigten gelau- fen. Die Frau des Beschuldigten sei auch in der Nähe gewesen. Sie (gemeint: I._____ und J._____) hätten O._____ (den Sohn des Beschuldigten) bei der Frau des Beschuldigten abgeholt und seien Richtung Auto gelaufen. Sie hätten in ih- rem Rücken gehört, wie sie einander angeschrien hätten. Er (I._____) habe keine Schläge gesehen, sei aber vom Geräuschpegel her davon ausgegangen, dass sie sich schlagen würden. Er habe sich nicht umgedreht. Er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe. "Dort haben sie sich erst angeschrien. Es war für mich aber bereits klar, dass es nicht nur bei Worten bleiben würde." Der Beschuldigte habe gesagt: "Chum verreis." Der Privatkläger habe nicht aufgehört, provokative und beleidigende Sprüche zu reissen. Der Beschuldigte sei in dem Moment ag- gressiv gewesen, als der Privatkläger auf ihn zugelaufen sei und sich in seine Familienangelegenheiten eingemischt habe. Zuvor sei er zufrieden und entspannt gewesen (Urk. 34/1 S. 4 f.).

- 24 - In Würdigung der Aussagen des Zeugen I._____ ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass er dem Kerngeschehen auswich. Es erscheint unglaubhaft, dass er dem Lärm in seinem Rücken keine Beachtung geschenkt haben will, wenn er doch gleichzeitig davon ausging, dass der Beschuldigte als sein Freund in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt werde. Demgegenüber belastete er auch den Be- schuldigten, indem er ihn als aggressiv im Moment des Aufeinandertreffens mit dem Privatkläger beschrieb. Gleichwohl mangelt es in seinen Schilderungen an Einzelheiten, welche Schlüsse auf einen konkreten Tathergang geben könnten. Unter diesen Umständen können seine Aussagen nicht zur Erstellung des Sach- verhaltes herangezogen werden. 4.7. Aussagen von J._____ J._____ war die Freundin von I._____. Sie erklärte anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 15. April 2010: "Als der Vorfall passierte, waren wir gerade am ge- hen. Es passierte draussen vor dem Haus. Eigentlich bei der Strasse. Wir gingen zusammen in Richtung Auto. Plötzlich hörte ich eine Diskussion. Ich drehte mich um und sah, wie der andere Herr, den Namen weiss ich nicht, auf A._____ los- ging. Ich ging darauf zu A._____ und nahm ihm das Kind aus den Armen. Ich lief einfach weiter und schaute mich nicht mehr um. Ich wollte, dass der Kleine nicht mehr mitbekommt. Ich habe mich um den Kleinen gekümmert und nicht, was hin- ter mir passierte. Nach einem Weilchen kam A._____ auch zum Auto und wir fuh- ren weg" (Urk. 12 S. 1). Auf genaueres Befragen erklärte sie, sie habe nur gese- hen, wie der andere Herr handgreiflich geworden sei. "Mehr sah ich nicht." Sie könne nicht sagen, wie oft dieser Mann zugeschlagen habe. Ob der Beschuldigte zugeschlagen habe, könne sie nicht sagen, sie sei einfach so schnell wie möglich weg gegangen. Der Beschuldigte habe im Gesicht geblutet. Was er für eine Ver- letzung gehabt habe, wisse sie nicht (Urk. 12 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 er- klärte J._____, sie sei mit dem Beschuldigten gut befreundet. Sie führte aus, sie habe nichts mitbekommen, ausser, dass der Privatkläger ihnen nachgelaufen sei, als sie hätten nach Hause gehen wollen. Zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau habe sie Meinungsverschiedenheiten mitbekommen. Vom Tonfall des Be-

- 25 - schuldigten her habe sie angenommen, dass er dem Privatkläger gesagt habe, dass er sich entfernen solle. "Worum es aber genau ging, kann ich nicht sagen. Das habe ich einfach nicht mitbekommen." Der Beschuldigte habe seinen Sohn auf dem Arm getragen. "Ich holte O._____ bei A._____ ab und lief zum Auto." Sie habe ihn aus dessen Armen genommen, weil sie sich gedacht habe, dass - sollte es zu Handgreiflichkeiten kommen - der Kleine das nicht mitbekommen müsse. Von Handgreiflichkeiten sei sie ausgegangen, weil sie sich so laut angeschrien hätten. Weil so viele Autos an diesem Abend vorbei gefahren seien, habe sie kein Wort mitbekommen. Von wem die aggressive Stimmung ausgegangen sei, wisse sie nicht (Urk. 34/2). Der Privatkläger sei auf den Beschuldigten und dessen Ehe- frau zugekommen und habe versucht, die beiden mit seinen Händen physisch zu trennen. Ihr Freund (I._____) habe zum Privatkläger gesagt, er solle nicht weiter- gehen und sich in die Familienangelegenheiten des Beschuldigten einmischen. Der Privatkläger sei weiter gegangen und habe den Beschuldigten und seine Frau getrennt, indem er mit beiden Händen zwischen sie gefahren sei. "Es stimmt, da- bei ist dem Geschädigten die Hand ausgerutscht." Es sei ihr jetzt wieder in den Sinn gekommen, dass es so gewesen sei. Der Privatkläger habe den Beschuldig- ten mit der flachen Handaussenseite am Kopf, an der Stirn getroffen. Die Verlet- zung an der Stirn habe sie erst im Auto gesehen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte sich gewehrt habe (Urk. 34/2 S. 4 ff.). Die Aussagen von J._____ bestätigen die Aussagen des Beschuldigten zum grössten Teil. Sie sind jedoch im Kernpunkt widersprüchlich: Während die Zeugin in der polizeilichen Einvernahme aussagte, sie habe dem Beschuldigten den Sohn nach dem ersten Schlag des Privatklägers aus den Armen genommen, will sie dies gemäss ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft schon früher getan ha- ben, weil sie befürchtet habe, dass es zu einem Handgemenge kommen werde. Gleichwohl erscheint es glaubhaft, dass sie das Kind vom Beschuldigten über- nahm und sich darum kümmerte. Demgegenüber schilderte sie den Beginn des Konfliktes widersprüchlich. Komplett unglaubhaft ist der von ihr geschilderte erste Schlag, wonach der Privatkläger den Beschuldigten von dessen Ehefrau physisch getrennt habe und dass ihm dabei die Hand in einer Weise "ausgerutscht" sei, so dass er den Beschuldigten geschlagen habe. Diese Variante wurde weder vom

- 26 - Privatkläger noch vom Beschuldigten geschildert. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Zeugin J._____ als grundsätzlich widersprüchlich und unglaubhaft zu werten (vgl. Urk. 83 S. 25). Zur Erstellung des Sachverhalts zu Lasten des Be- schuldigten kann jedenfalls nicht auf sie abgestellt werden. 4.8. Aussagen von H._____ H._____, die Ehefrau des Beschuldigten, erklärte am 3. Mai 2010 bei der Polizei, sie habe sich am besagten Abend mit ihrem Mann gestritten, wobei es sich nur um einen verbalen Streit gehandelt habe. Irgendwann hätten sie gesagt, dass sie gehen würden. Sie sei noch rein gegangen und habe eine Tasche geholt. "Als ich wieder hinauskam, umarmte mich dieser mir unbekannte B._____ einfach so. Ich weiss auch nicht, weshalb er das machte. Er und auch andere Personen hatten jedoch sicherlich Alkohol getrunken." Sie nehme an, dass das einen Zusammen- hang gehabt habe. Sie, ihr Mann sowie J._____ und I._____ seien dann zu ihrem auf der anderen Strassenseite bei einer Autogarage abgestellten Personenwagen gegangen. Ihr Mann habe den Sohn getragen. "Da kam dieser B._____ uns nach und begann, mit meinem Mann zu streiten, obwohl andere Leute diesem zuvor gesagt hatten, dass er sich nicht einmischen soll. Dieser B._____ ging uns dann alleine nach, die anderen Personen blieben beim Haus zurück." Sie wisse nur noch, dass der andere, dieser B._____, ihnen nachgegangen sei und etwas zu ih- rem Mann gesagt habe. "Beide fluchten einander an und dann schlug B._____ meinem Mann ins Gesicht." Nach dieser tätlichen Auseinandersetzung sei der andere Mann zurück gegangen. "Wir gingen dann zum Auto und fuhren nach Hause." Ihr Mann habe im Gesicht geblutet, sei jedoch nicht zum Arzt gegangen (Urk. 13 S. 1 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Oktober 2012 führte H._____ aus, sie habe die Tasche im Haus geholt. Es seien nur noch wenige Leute dort gewesen. Als sie das Haus verlassen habe, habe sie Herr B._____ umarmt, weil er gedacht habe, er müsse sie trösten. Das habe jeder sehen kön- nen, denn das Haus sei nach aussen zum See hin offen gewesen. Sie seien dann gegangen, ihr Mann, der Kleine (gemeint: der Sohn), J._____, I._____ und die Schwester ihres Mannes. Herr B._____ sei ihnen nachgelaufen. Sie seien schon

- 27 - beim Auto gewesen, als Herr B._____ ihren Mann eingeholt und ihn gepackt ha- be. "Herr B._____ sagte, es gehe nicht, dass mein Mann so mit mir rede. Dann haben sie aufeinander eingeschlagen. Mein Mann hatte unseren Sohn noch in den Armen beim ersten Schlag, welcher ganz klar von Herrn B._____ ausgegan- gen ist. Dann hat J._____ unseren Sohn genommen. Das was ich gesehen habe, ist, dass Herr B._____ angefangen hat, zu schlagen." (Urk. 34/3 S. 4). Der Privat- kläger habe sich bemerkbar gemacht und sie eingeholt. Was er gerufen habe, wisse sie nicht mehr. Dann habe der Privatkläger ihren Mann augenblicklich am Arm gepackt, damit sich dieser umdrehe. Dann habe sich ihr Mann zum Privat- kläger umgedreht. "B._____ hat meinen Mann dann schon irgendwie im Gesicht getroffen." Es sei für sie ein Schlag ins Gesicht und nicht ein zufälliges Treffen oder Berühren gewesen. Sie sei unmittelbar daneben gestanden. Ihr Mann habe in diesem Moment noch den Sohn auf den Armen gehabt. J._____ sei dann ge- kommen und habe ihm den Kleinen abgenommen (Urk. 34/3 S. 7). Sie wisse nicht, wie der Privatkläger ihren Mann geschlagen habe. Sie wisse einfach, dass er im Gesicht getroffen worden und es so losgegangen sei (Urk. 34/3 S. 8). Die Schlägerei habe 2, 3 Minuten gedauert (Urk. 34/3 S. 12). Sie seien nicht zur Poli- zei gegangen, weil sie gegenseitig aufeinander losgegangen seien und sie die Schuld bei beiden gesehen habe (Urk. 34/3 S. 11). Die Aussagen von H._____ sind mit der Vorinstanz insofern glaubhaft, als sie die Vorgeschichte glaubhaft und realitätsnah schilderte. Sie verkürzen sich jedoch vom Zeitpunkt des Aufeinandertreffens der Kontrahenten an plötzlich und nicht nachvollziehbar. So berichtete H._____ relativ pauschal von einem ersten Schlag des Privatklägers ohne weitere Details dieses Zustandekommens oder des weite- ren Verlaufs der Auseinandersetzung. Mit der Vorinstanz erscheint ihre Aussage zum Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung wenig glaubhaft. Ihre Aus- sagen dienen nicht zur Erstellung des Anklagesachverhalts. 4.9. Aussagen von K._____, L._____ und M._____ Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurden die Eltern des Privatklägers L._____ und M._____ sowie sein Bruder K._____ am 17. Oktober 2012 durch die Staatsanwältin einvernommen (Urk. 34/6-8). Diese Personen konnten den Beginn

- 28 - der Auseinandersetzung bzw. den ersten Schlag nicht beobachten (vgl. Urk. 34/6 S. 7, Urk. 34/7 S. 5, Urk. 34/8 S. 3), weshalb ihre Aussagen nichts zur Erstellung des Sachverhalts in diesem Punkt beitragen. 4.10. Fazit In Würdigung der Aussagen der Kontrahenten sowie der übrigen Zeugen ist da- von auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten kurz vor der tätlichen Auseinandersetzung zur Rede stellen wollte. Die anderslautende Darstellung der Zeugin G._____, wonach sich der Privatkläger lediglich habe erkundigen wollen, ist unglaubhaft. Offenkundig gab der Privatkläger dem Beschuldigten seine Be- sorgnis um die Ehefrau des Beschuldigten kund, was der Beschuldigte als unge- hörige Einmischung empfand und ihm in ruppigem Ton antwortete. Ob die Sorge des Privatklägers berechtigt war oder nicht, ist für die Erstellung des Kernsach- verhalts wie erwähnt unerheblich, weil daraus kein Schluss gezogen werden kann, wer den ersten Schlag ausführte. Die Version des Beschuldigten, wonach er vom Privatkläger zuerst geschlagen worden sei, als er das Kind auf dem Arm hielt, ist grundsätzlich glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Aus den übrigen Aussagen ergibt sich nichts, das diese Sachdarstellung zu wider- legen vermöchte bzw. dem Beschuldigten den ersten Schlag nachweisen könnte. Die Darstellung des Privatklägers erscheint - im Gegensatz zu derjenigen des Be- schuldigten - nicht konstant und damit nicht glaubhafter. Gleiches gilt für die Aus- sage der Zeugin G._____, welche die Version des Privatklägers zunächst bestä- tigte, jedoch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte, die Hand- greiflichkeiten erst gesehen zu haben, nachdem der Beschuldigte den Privatklä- ger an den Haaren gepackt hatte. Mithin ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Darstellung des Be- schuldigten auszugehen, wonach er vom Privatkläger zuerst geschlagen wurde, während er seinen Sohn auf dem Arm hielt, und sich daraufhin aus Furcht vor weiteren Schlägen wehrte bzw. unter dem Eindruck einer vom Privatkläger ange- zettelten Schlägerei zurückschlug.

- 29 -

5. Phase 2: Verlauf und Dauer der ersten Auseinandersetzung 5.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe den Privatkläger mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, ihn an den Haaren gepackt und mit der geballten anderen Faust unzählige Male gegen den Hinterkopf geschlagen. Weiter habe er mindestens drei Mal mit dem Knie gegen den Kopf des Geschä- digten getreten, wobei er nur die Ellenbogen des Geschädigten getroffen habe, da dieser sich in gebückter Haltung, mit den Armen vor dem Gesicht, vor den Schlä- gen zu schützen versucht habe. Zudem habe der Beschuldigte den Kopf des Pri- vatklägers in nicht mehr nachvollziehbarer Weise zwei bis drei Mal gegen eine Plakatsäule geschlagen. 5.2. Festgestellte Verletzungen nach dem Vorfall 5.2.1. Verletzungen des Privatklägers Gemäss ärztlichem Befundbericht von Dr. med. P._____, Facharzt für Allge- meinmedizin FMH vom 3. Juni 2010 meldete sich der Privatkläger am Abend des

3. August 2009 nach der Heimkehr vom Arbeitsplatz bei diesem. Der Privatkläger habe von einer Auseinandersetzung am 1. August 2009 berichtet, anlässlich wel- cher er ca. 15-30 Mal geschlagen worden sei. Dabei sei seine Brille zerschlagen worden und sein Kopf gegen Wand und evtl. auch Boden mehrfach gestossen worden. Er habe Nackenschmerzen mit Brennen und Ziehen sowie mässige Kopfschmerzen ohne Schwindel und Übelkeit als Hauptsymptome geschildert. Bei der Untersuchung hätten sich kleinere, wenig deutliche Prellmarken an Stirn und rechter Wange sowie blasse, kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mund- schleimhaut gefunden. Offene Hautverletzungen oder Verletzungen an weiteren Körperregionen seien nicht erkennbar gewesen und es seien auch keine anderen Verletzungen angegeben worden. Der Privatkläger sei darauf aufmerksam ge- macht worden, dass eine Hirnerschütterung möglich sei. Über spätere Konse- quenzen sei er durch Berichte von Dr. med. Q._____ informiert worden (vgl. Urk. 17/4).

- 30 - Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. Q._____, Neurologie FMH, Physikal. Med + Rehabilitation FMH, vom 12. Juli 2010 habe er den Privatkläger am

19. Oktober 2009 zum ersten Mal und in der Folge sechs weitere Male unter- sucht. Der Privatkläger habe eine Halswirbelsäulenverstauchung erlitten, eine leichte traumatische Hirnverletzung mit bis dato noch vorhandenen leichten "Hirn- funktionsstörungen (in langsamer Rückbildung)" und leichter Beeinträchtigung des Gleichgewichtssystems. Die erlittenen multiplen Faustschläge seien mehr- heitlich auf den Kopf gerichtet gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum

30. September 2009 100% betragen, dann 67% und ab 15. Januar 2010 noch 33%. Im Februar/März 2010 sei es bei (selbst versuchter) zu starker Belastung zu einem Rückfall mit voller Arbeitsunfähigkeit gekommen. Seit dem 20. April 2010 habe wieder aufgebaut werden können mit zuerst noch 70% Arbeitsunfähigkeit, aktuell noch 40% (vgl. Urk. 17/6). Prof. Dr. R._____ konnte anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 15. Dezem- ber 2009 keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen. Es liege eine volle Be- weglichkeit der Halswirbelsäule ohne Endphasenschmerzen mit nur geringer Druckdolenz vor; Hinweise auf fokale motorische, koordinative und sensible Stö- rungen hätten nicht gefunden werden können. Beim Privatkläger würden sich kei- ne somato-neurologischen Auffälligkeiten finden und die von ihm geschilderten Beschwerden könnten als Beschwerden im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms zusammengefasst werden, welche nach verschiedenen kleinen Trau- men beobachtet würden, sei dies ein mildes Kopftrauma, eine HWS-Distorsion ohne Kopfverletzung, und auch nach psychischen Traumen, mit im Vordergrund Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, verminderter Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen. Er stellte die Diagnose von üblichen, protrahierten Be- schwerden nach einem Trauma ohne irgendwelche Hinweise auf eine strukturelle Läsion, d.h. es handle sich um rein funktionelle Störungen, jedoch nicht einherge- hend mit einer Hirnverletzung. Die Diagnose einer "milden traumatischen Hirnver- letzung" sei seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, da im strengen Sinn keine strukturelle Verletzung des Gehirns vorgelegen habe respektive vorliege. Auch liege seiner Einschätzung nach keine "Hirnverletzung" im Sinne einer ebenfalls vertretenen weniger strengen Definition vor, da es keine Anhaltspunkte für eine

- 31 - durch das Kopftrauma bedingte Amnesie gebe. Zusammenfassend finde er beim Privatkläger rein funktionelle Störungen mit der Möglichkeit (was er erwarte) einer vollen Restitution bei Status nach Kopf- und Gesichtsverletzungen jedoch nicht einhergehend mit einer Hirnverletzung, so dass die Diagnose einer milden trau- matischen Hirnverletzung ausgeschlossen sei. Die Beschwerden könnten zu- sammengefasst werden als postkommotionelles Syndrom, wobei die Raschheit der Erholung von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Günstige Faktoren seien eine möglichst positive Einstellung, aus seiner Sicht eine rasche Rückkehr in das Alltagsleben. Negative Faktoren seien ungünstige sozial-berufliche Umstände, ei- ne negative prognostische Haltung, eine zu genaue Selbstbeobachtung und eine Fehlinterpretation der Beschwerden als Ausdruck einer Hirnschädigung (Urk. 65). Aus der unfallnahen Anamnese des behandelnden Arztes Dr. med. P._____ und den Verletzungen an der Mundschleimhaut, der Wange und der Stirn ist zu schliessen, dass der Privatkläger mehrere Faustschläge ins Gesicht erlitt. Nicht auszuschliessen ist aufgrund der Stirnprellungen, dass der Privatkläger ein oder mehrere Male Kopf voran gegen eine Plakatsäule gestossen wurde. Weil hinge- gen keine Verletzungen an den Ellenbogen oder Armen festgestellt wurden, ist das ärztliche Zeugnis nicht geeignet, Tritte mit dem Knie gegen die das Gesicht schützende Ellenbogen zu belegen. Aufgrund der relativ geringen primären Ver- letzungen im Gesicht des Privatklägers vermag das Zeugnis nicht zu belegen, dass die Schläge besonders heftig waren oder der Privatkläger gar minutenlang geschlagen wurde. Der Vertreter des Privatklägers macht in Bezug auf die Verletzungen des Privat- klägers geltend, die inneren Verletzungen seien oft gravierender als die äusseren Verletzungen (Urk. 103 S. 5 oder Prot. II S. 19 f. ). Diese Behauptung vermag so generell geäussert nicht zu überzeugen. Insbesondere sind bei einer Schlägerei als Ursache von inneren Verletzungen auch äussere Verletzungen zu erwarten, welche mit den eingeklagten Schlägen korrespondieren. Vorliegend lassen sich die äusseren Verletzungen, welche beim Privatkläger durch Dr. med. P._____ festgestellt werden konnten (Urk. 17/4), aber - wie soeben dargelegt- nur teilweise mit dem Anklagesachverhalt in Einklang bringen.

- 32 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bezüglich der Schwere der Verletzungen und der Persistenz der Beschwerden die Auffassungen von Dr. med. Q._____ und Prof. Dr. med. R._____ auseinandergehen. Der Arztbericht von Prof. Dr. med. R._____ wurde auftrags der Unfallversicherung erstellt und von der Vo- rinstanz auf Antrag der Verteidigung eingeholt (vgl. Urk. 62). Die Feststellungen von Prof. Dr. med. R._____ sind somit im vorliegenden Strafverfahren, wenn auch nicht im Sinne eines Gutachtens, so doch im Sinne einer Parteibehauptung, zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 IV 369). Daran ändert nichts, dass die Unfallversi- cherung trotz des Berichtes von Prof. Dr. med. R._____ weiterhin Taggelder an den Privatkläger bezahlt haben soll, wie vom Vertreters der Privatklägerschaft vorgebracht (Urk. 103 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 20). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger durch die Schläge des Beschuldigten Kopf- und Gesichtsverletzungen davongetragen hat, welche zu vo- rübergehenden funktionellen Beschwerden im Sinne eines postkommotionellen Syndroms geführt haben. 5.2.2. Verletzungen des Beschuldigten Der Beschuldigte begab sich nach dem Vorfall nicht in ärztliche Behandlung, weshalb keine entsprechenden Zeugnisse über die von ihm behaupteten Verlet- zungen oberhalb und unterhalb des linken Auges vorliegen. Solche Verletzungen wurden jedoch von der Polizei festgestellt (vgl. Urk. 9 S. 3 und Urk. 10 S. 3). Die- se polizeilichen Feststellungen bilden ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte sei- nerseits vom Privatkläger geschlagen wurde. 5.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger erklärte am 11. November 2009 bei der Polizei, der Beschuldigte sei zurückgekommen und er habe gedacht, er hole nun seine Frau oder wolle mit ihm reden. Ohne ein Wort, sei er (der Beschuldigte) auf ihn losgegangen. Er habe seine Haare gepackt und mit der Faust gegen seinen Kopf geschlagen. Er (der Privatkläger) habe sich nicht gewehrt. "Es hörte nicht auf. Die Schläge wurden in- tensiver. Ich versuchte nur, mich zu schützen. Er packte mich weiter an den Haa- ren und versuchte sicherlich an die dreimal meinen Kopf auf sein Knie zu schla-

- 33 - gen. Ich hatte meine Arme zum Schutz vor meinem Kopf. Auch schlug er meinen Kopf gegen eine Plakatsäule. Die Brille flog mir vom Kopf. Nach zirka fünf Minu- ten, wo ich merkte, dass das kein Ende hatte, wollte ich mich wehren. Zwei Frau- en kamen mir zur Hilfe. G._____ und F._____ waren diese beiden Frauen. G._____ hielt mich fest und riss an mir. F._____ versuchte, ihren Bruder zurück zu reissen. Die beiden Frauen versuchten uns von einander zu trennen. Da mich aber A._____ noch immer in den Haaren festhielt, gelang dies nicht. Ich rief G._____ unentwegt an, dass sie mich loslassen solle, dass ich mich wieder schützen könne. Sie liess nicht los. A._____ schlug immerfort auf mich ein. F._____ merkte, dass er so nicht aufhöre und biss ihren Bruder in den Arm, mit welchem er mich an den Haaren festhielt. In diesem Moment, als er losliess, flüchtete ich zusammen mit G._____ in den Innenhof" (Urk. 6 S. 2). "Einige Schläge mag ich mich erinnern, schlug er mit der linken Faust. Ich weiss aber nicht mehr, ob er die Hand manchmal gewechselt hatte. Er schlug meinen Kopf, noch immer an den Haaren haltend, gegen eine Säule. Auch schlug er meinen Kopf gegen sein Knie. Durch das, dass ich meine Ellbogen vor dem Gesicht hatte, traf er dabei jedoch nur meine Arme." Er könne nicht sagen, wie viele Male er ihn geschlagen habe. "Für mich waren es unzählige Schläge." Bei den ersten Schlä- gen habe er gedacht, dass sich der Beschuldigte irgendwann beruhigen würde und aufhört. Er habe seinen Kopf auch noch gut schützen können zu diesem Zeitpunkt. "Eskaliert ist es erst, als mir die beiden Frauen helfen wollten und A._____ und mich auseinander reissen wollten. Durch das Halten von G._____ war ich blockiert und konnte nichts mehr tun." (Urk. 6 S. 3). Auf Frage, weshalb die anwesenden Personen mit Ausnahme von G._____ und F._____ nicht einge- griffen hätten, erklärte er, diese hätten ihm gesagt, dass alles so schnell gegan- gen sei, dass sie wie blockiert gewesen seien (Urk. 6 S. 5). Er habe erst knapp drei Monate nach dem Vorfall Anzeige erstattet, weil er Angst vor Repressalien, Angst vor A._____ gehabt habe. "Er drohte verbal meiner Mutter an jenem Abend, dass er sie umbringen wolle" (Urk. 6 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2014 erklär- te der Privatkläger, der Beschuldigte sei zurückgekommen und habe ihm direkt ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn an den Haaren gepackt und er (der Privat-

- 34 - kläger) habe nichts mehr tun können. "Ich war überrascht über diese Reaktion und hoffte, dass das gleich aufhören würde. Frau G._____ und F._____ kamen hinzu. Frau G._____ hielt mich zurück und F._____ ihren Bruder. Das Geschrei sei von den Frauen, nicht von ihnen beiden gekommen. Er habe Frau G._____ daraufhin gesagt, sie solle ihn loslassen, da er sich so vor den Schlägen des Be- schuldigten nicht schützen könne. Sie habe ihn aber nicht los gelassen, weshalb er sich gegen die Schläge nicht wehren, sondern sich nur ducken und den Hinter- kopf habe hinhalten können. Der Beschuldigte habe seinen Kopf festgehalten und gleichzeitig mit den Knien gegen sein Gesicht geschlagen. Er (der Privatkläger) habe versucht, sich zu schützen, indem er seine Arme vor sein Gesicht gehalten habe, was ihm aber immer schwerer gefallen sei, da ihn Frau G._____ an den Armen zurückzureissen versucht habe. Der Beschuldigte habe nur gegen den Kopf geschlagen. Die Schwester des Beschuldigten habe ihn dann fest an den Haaren gerissen, was aber nichts geholfen habe. Sie habe ihn dann in seinen rechten Unterarm gebissen, worauf er ihn losgelassen habe (Urk. 37 S. 3 f.). Auf Frage, ob er gegen eine Plakatsäule gestossen worden sei, erklärte der Privatklä- ger, das sei so eine Firmentafel gewesen. Er verstehe auch nicht, wie er in der gebückten Haltung habe sehen können, wie F._____ ihrem Bruder in den Arm gebissen habe. "Ich weiss nicht, ob ich das selber gesehen habe oder ob F._____ oder Frau G._____ mir das nachher gesagt haben. Ich weiss einfach, dass dies der Moment war, als ich frei gekommen bin (Urk. 37 S. 9). Der Beschuldigte habe seinen Kopf zwei, dreimal, so in den Rahmen der Firmentafel geschlagen (Urk. 37 S. 16). Wie erwähnt dramatisiert der Privatkläger offenkundig die Rolle des Beschuldig- ten, während er seine eigene verharmlost. So scheint es unglaubhaft, dass er zu- nächst fünf Minuten auf sich einschlagen liess und hoffte, dass sich die Situation von selbst beruhigen würde. Es erstaunt weiter, dass er die Situation erst von dem Moment an als eskaliert erachtet, als er von G._____ zurückgezogen wurde, war doch die Eskalation gemäss seiner Darstellung bereits mit dem ersten Schlag des Beschuldigten eingetreten. Auch lässt sich die Dauer der Auseinanderset- zung mit unzähligen Schlägen nicht recht damit vereinbaren, dass keine weiteren Personen eingriffen. Selbst nach der Schilderung des Privatklägers gaben diese

- 35 - an, nicht eingegriffen zu haben, weil sie geschockt waren und alles schnell ge- gangen sei. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger in seine Schilde- rung Sachverhaltselemente einbaute, die er selbst nicht wahrnehmen konnte und erst nachträglich erfahren hatte, wie das behauptete Beissen durch F._____. Un- ter diesen Umständen weisen die Aussagen des Privatklägers zum konkreten Tathergang nur wenig Glaubhaftigkeit auf. Es ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern seine Aussagen in jenen des Beschuldigten oder weiterer Personen ihre Bestäti- gung finden. 5.4. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. April 2010 erklärte der Beschuldig- te, der Privatkläger habe ihm zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe nach der Auseinandersetzung eine Verletzung oberhalb vom linken Auge und an der Wange Rissquetschwunden gehabt. Er habe dann auch zugeschla- gen, um sich zu wehren. Er wisse nicht mehr, wie oft er ihn geschlagen habe. Das Ganze sei schnell gegangen, vielleicht 1 oder 2 Minuten. Seine Schwester habe ihn (den Beschuldigten) an den Haaren gerissen und auch seine Frau habe ihn zurückgezogen. Seine Oberbekleidung sei zerrissen gewesen. Er sei nur noch im Träger T-Shirt dort gestanden. Er könne sich jetzt auch nicht mehr an jedes Detail erinnern. Ob der Privatkläger beim Vorfall verletzt worden sei, wisse er nicht mehr. "Mich nimmt es wunder, was er für Verletzungen geltend macht. Er ging nämlich heftig auf mich los." Er wisse nicht, ob er dem Privatkläger die Verletzun- gen zugefügt habe. "Ich habe ihm schon zurückgegeben." Er wisse nicht mehr, wie er ihn getroffen habe. Selber sei er grün und blau im Gesicht gewesen, als er dann wieder habe arbeiten gehen müssen. Auf entsprechende Frage erklärte er, von einer Plakatsäule und von einem Knieschlag wisse er nichts. "Er übertreibt." Auf Vorhalt der Sachverhaltsschilderung des Privatklägers erklärte der Beschul- digte: "Er erzählt Seich. Meine Schwester soll mich in den Arm gebissen haben? Ist sie ein Hund? Das ist voll lächerlich, was er erzählt." (Urk. 5 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2013 er- klärte der Beschuldigte, er habe nach dem Faustschlag des Privatklägers einen kleinen Riss oberhalb des linken Auges erlitten. Er sei kurz wie weggetreten ge-

- 36 - wesen. J._____ habe ihm den Sohn aus dem Arm genommen. "Dann habe ich ein oder zweimal oder vielleicht auch dreimal zurückgeschlagen. Wohin ich den Geschädigten getroffen habe, weiss ich nicht. Es ging alles ganz schnell." Er wis- se nichts von einer Plakatwand und er könne sich auch nicht mehr erinnern, wer wie eingegriffen habe (Urk. 36 S. 5 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2014 [recte 2015] gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich gewehrt. Er sage nicht, dass er das nicht gemacht habe. "Ich habe zwei oder drei Mal ausgeholt. Mehr konnte ich auch gar nicht, da meine Schwester mich nach hinten riss. N._____, so heisst sie, glaube ich, war auch vor Ort. Das war es dann auch." Er wisse nicht einmal mehr, ob er ihn getroffen habe oder nicht. Er nehme an, dass er ihm in den Kopf boxen wollte (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte auf Nachfrage des Präsidenten, als Erster zugeschlagen zu haben. Auch will er den Privatkläger nicht an den Haaren gepackt und unzählige Male mit der geballten Faust gegen seinen Hinterkopf geschlagen und mit dem Knie versucht haben, gegen den Kopf des Privatklägers zu schlagen. Er verneinte weiter, den Kopf des Geschädigten zwei bis drei Mal gegen eine Plakatsäule geschlagen zu haben (Prot. II S. 16 f.). Wie erwähnt dramatisierte der Beschuldigte das Verhalten seines Kontrahenten, während er sein eigenes Verhalten verharmloste. Seine Aussagen zum Ablauf der Auseinandersetzung wirken pauschal, verkürzt und weisen nur wenige Details auf. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen deuten mehr auf nur zwei oder drei Faustschläge ins Gesicht hin. Wie erwähnt deutet jedoch das primäre Verlet- zungsbild des Privatklägers mit wenigen Prellungen an Stirn und Wange auch nicht darauf hin, dass er länger als eine Minute verprügelt worden wäre. 5.4.1. Aussagen von F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2010 schilderte F._____, der Beschuldigte habe sich gewehrt und er (gemeint: der Privatkläger) habe dabei seine Brille verloren. "Frau G._____ und ich haben versucht, die beiden Männer

- 37 - zu trennen und als wir dies geschafft hatten, sind mein Bruder und [seine] Freun- de weggefahren." Ihr Bruder sei bei dieser Schlägerei leicht verletzt worden. Er habe ein blaues Auge, und eine kleine, blutende Wunde über dem linken Auge er- litten (Urk. 7 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 be- schrieb F._____, ihr Bruder habe eine Faust vom Privatkläger auf seiner Stirne gehabt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, auf welcher Seite. G._____ und sie hätten ab dann versucht, die beiden auseinander zu bringen. G._____ habe stän- dig geschrien: "Das ist mein Freund, das ist mein Freund." Der Streit habe damit geendet, dass G._____ und sie es geschafft hätten, die beiden auseinander zu bringen. Sie habe ihn an den Armen gepackt und ihn durch Ziehen nach hinten versucht, wegzureissen. Sie habe ihren Bruder nicht in die Hand gebissen. Nach dem ersten Schlag sei die Brille heruntergefallen. Sie könne nicht sagen, ob der Privatkläger im Anschluss nochmals gegen ihren Bruder handgreiflich geworden sei. Der Beschuldigte habe keine Schläge gegen den Privatkläger ausführen kön- nen. Sie habe ihn zurückgezogen und G._____ habe am Privatkläger gerissen (Urk. 34/5 S. 7). In der ganzen Auseinandersetzung sei ein einziger Faustschlag gegen ihren Bruder gefallen (Urk. 34/5 S. 8). Er habe ihn weggestossen. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte eine kleine Beule gehabt (Urk. 34/5 S. 9). Es stimme nicht, dass der Beschuldigte mit der Faust mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen habe und mit seinem Knie diesen zweimal im Gesicht getroffen habe. Es sei kein weiterer Schlag mehr gefallen. Sie wisse nichts von einer Firmentafel (Urk. 34/5 S. 9 f.). Auch bezüglich diese Phase sind die Aussagen von F._____ vom offenkundigen Bestreben geprägt, den Beschuldigten zu entlasten und den Privatkläger zu be- lasten. Obwohl sie den Beschuldigten zurückriss und somit unmittelbar beim Ge- schehen gestanden sein muss, will sie keine Schläge des Beschuldigten gesehen haben. Dies erscheint unglaubhaft, zumal der Beschuldigte selbst Schläge einge- steht. Auf ihre Aussagen kann daher auch zur Erstellung dieser Phase nicht ab- gestellt werden.

- 38 - 5.4.2. Aussagen von G._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2010 erklärte G._____, der Beschuldigte habe den Privatkläger geschlagen, ohne dass dieser habe zu Ende sprechen können. Er habe mit der linken Hand die Haare des Privatklägers ge- packt, den Kopf herunter gezogen und mit der rechten Faust mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen. Unvermittelt habe der Beschuldigte wei- ter mit seinem Knie zweimal ins Gesicht des Privatklägers geschlagen. Der Pri- vatkläger habe sich nicht gewehrt. Sie sei zwischen die beiden gegangen und ha- be versucht, die beiden zu trennen. "Aber A._____ war zu kräftig für mich und hielt ständig die Haare von B._____ fest und schlug immer weiter auf ihn ein. A._____ sagte, er wolle B._____ töten und war äusserst brutal. Er wollte B._____ in der Folge mit dem Kopf gegen eine Firmentafel schlagen, was ich und F._____ jedoch verhindern konnten. Auch F._____ versuchte, ihren Bruder dazu zu bewe- gen, B._____ loszulassen, indem sie A._____ an den Haaren zog und in die Hand biss, aber er liess B._____ nicht los." Es sei sicher 20 bis 30 Minuten so weiter gegangen, ohne dass sich der Privatkläger habe wehren können. Der Beschuldig- te habe ihn losgelassen. "Ich denke mir, er war auch erschöpft. Der Privatkläger habe dann in Richtung Haus flüchten können und der Beschuldigte sei ihm nach- gerannt (Urk. 8 S. 2). Sie sei sich ganz sicher, dass der Privatkläger den Beschul- digten nicht geschlagen habe. "B._____ ist ein friedliebender Mensch und über- haupt nicht gewalttätig." (Urk. 8 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2012 erklärte G._____, sie habe Schreie von draussen gehört und sei auch raus- gegangen zur Strasse. F._____ und B._____ seien dem Beschuldigten nachge- laufen. "Als ich nach draussen kam, sah ich, dass A._____ B._____ an den Haa- ren, am Kopf gepackt hatte. Er drückte ihm den Kopf runter und schlug auf ihn ein. Er holte auch mit dem Knie aus und schlug mit dem Knie auf sein Gesicht ein. Dann hat F._____ versucht, ihren Bruder am Kopf/an den Haaren von B._____ wegzuziehen." Sie habe versucht, den Privatkläger wegzuziehen und habe ge- sagt: "Bitte nicht schlagen, nicht schlagen." Sie habe gedacht, dann würde es aufhören. Der Beschuldigte habe weiter geschlagen. "Ich habe gesehen, dass

- 39 - A._____ den Kopf von B._____ nehmen und gegen eine Firmentafel schlagen wollte. Wir konnten das aber verhindern." (Urk. 34/4 S. 5). Die Schlägerei habe lange gedauert. Ihr sei selber ganz schwindlig geworden. "Es ging sicher 20 Minu- ten." (Urk. 34/4 S. 6). Der Privatkläger habe keine Schläge ausgeteilt, er habe nur versucht, sich von den Händen des Beschuldigten an seinem Kopf zu befreien. Wenn der Beschuldigte Verletzungen aufgewiesen habe, dann sicher von der Schwester, die versucht habe, ihn vom Privatkläger wegzureissen. Es seien sehr viele und sehr schnelle Schläge gewesen. Der Beschuldigte habe während der Schlägerei geschrien: "Ich will dich töten" oder etwas in diese Richtung. Der Pri- vatkläger sei die ganze Zeit lang in gebückter Haltung gewesen und habe sich nicht wehren können. F._____ habe den Beschuldigten an den Haaren gepackt, an ihm gezerrt und ihm in die Hand gebissen (Urk. 34/7 S. 7). Auch bei diesen Aussagen bemühte sich G._____ offenkundig, die Rolle des Pri- vatklägers zu verharmlosen und jene des Beschuldigten zu dramatisieren. Insbe- sondere erscheint die geschilderte Dauer der tätlichen Auseinandersetzung von 20 Minuten oder länger, während welcher Zeit der Privatkläger Schläge einge- steckt habe, völlig übertrieben und unglaubhaft. Als einzige schilderte sie einen Biss von F._____, was ebenfalls übertrieben wirkt, zumal der Privatkläger im Lau- fe der Einvernahme eingestehen musste, dass er einen solchen Biss nicht gese- hen, sondern nur von ihr oder F._____ gehört habe. Da F._____ einen Biss stets abstritt, ist davon auszugehen, das G._____ mit dem Privatkläger über das Ge- schehene sprach und sie ihre Aussagen einander anpassten. Gleichwohl weichen ihre Aussagen von jenen des Privatklägers ab, welcher schilderte, der Beschul- digte habe ihm in die Ellenbogen getreten, weil er sein Gesicht mit seinen Händen geschützt hatte. Demgegenüber schilderte G._____ in beiden Aussagen die Tritte mit dem Knie gegen das Gesicht. Auch im Bezug auf den Vorwurf des Schlagens des Kopfes gegen die Firmentafel unterscheidet sich ihre Schilderung markant von jener des Privatklägers. Entgegen den Ausführungen des Privatklägers schil- derte sie mehrfach, es sei dazu nicht gekommen, da sie gemeinsam mit F._____ den Beschuldigten hätten davon abhalten können.

- 40 - Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass ihre Aussagen auch in dieser Phase dergestalt widersprüchlich und unglaubhaft sind, dass sie zur Erstellung des Sachverhaltes auch hier nichts beitragen können. 5.4.3. Aussagen von I._____ Während I._____ in der Einvernahme vom 16. März 2010 die Aussage verweiger- te (Urk. 11), erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2012, nur den Beginn der Auseinandersetzung gesehen zu haben. Er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe (Urk. 34/1). Letzteres erscheint zwar unglaubhaft, doch ändert dies nichts am Umstand, dass sich der Sachverhalt mit diesen Aussagen nicht erstellen lässt. 5.4.4. Aussagen von J._____ Wie oben ausgeführt, stellte sich J._____ auf den Standpunkt, nach dem ersten Schlag des Privatklägers die Auseinandersetzung nicht weiter verfolgt zu haben (vgl. Urk. 12 S. 2, Urk. 34/2 S. 5 und S. 6). Ihre Aussagen können daher nicht zur Erstellung des weiteren Sachverhalts dienen. 5.4.5. Aussagen von H._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Mai 2010 erklärte H._____, die bei- den Männer hätten einander angeflucht und dann habe B._____ ihrem Mann ins Gesicht geschlagen. Nach dieser tätlichen Auseinandersetzung sei der Privatklä- ger zurück gegangen. "Wir gingen zum Auto und fuhren nach Hause. Mein Mann blutete im Gesicht, ging jedoch nicht zum Arzt." Er habe auf der linken Seite bei der Stirne und beim Auge eine Platzwunde erlitten. Er habe auch einige Tage Kopfschmerzen gehabt. Wie der Privatkläger verletzt worden sei, habe sie nicht gesehen. "Also Blut sah ich gar keines. Er lief dann mit ihr, also mit seiner Freun- din (gemeint: G._____), zurück. Ich sah nicht, was er hatte. Er lief einfach zurück. Das ist alles." (Urk. 13 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Oktober 2012 erklärte H._____, nach dem Schlag des Privatklägers sei die Schlägerei zwischen ihrem

- 41 - Mann und dem Privatkläger los gegangen. Die Schwester des Beschuldigten ha- be diesen vom Privatkläger entfernen wollen und die Freundin des Privatklägers habe versucht, diesen aus dem Geschehen zu ziehen. Es habe niemand um Hilfe geschrien. Die Schwester habe den Beschuldigten von hinten gezogen. "Irgendwann war es dann fertig." Sie habe nicht gesehen, dass die Schwester den Beschuldigten gebissen habe. Der Beschuldigte habe sich wehren müssen, weil er ja nicht der Angreifer gewesen sei. "Nachher war es schon ein gegenseitiges aufeinander einschlagen." Es sei ganz klar ein gegenseitiges Schlagen gewesen (Urk. 34 S. 8). Wie oben ausgeführt, änderte sich das Aussageverhalten von H._____ markant, als sie zur Schilderung der Beginn der tätlichen Auseinandersetzung ansetzte. Sie bestätigte im Wesentlichen pauschal die Sachdarstellung des Beschuldigten, oh- ne dass sie näher auf die Handlungen der Kontrahenten oder das Eingreifen von F._____ und G._____ ausführte. Mit der Vorinstanz erscheint ihre Aussage zum Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung wenig glaubhaft. 5.4.6. Aussagen von K._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 er- klärte der Bruder des Privatklägers, K._____, die Auseinandersetzung ausserhalb des Grundstück nicht beobachtet zu haben (vgl. Urk. 34/6 S. 5 und S. 7). Auf sei- ne Ausführungen wird im Rahmen der nächsten Phase eingegangen. 5.4.7. Aussagen von L._____ Der Vater des Privatklägers, L._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, er habe vor der Einvernahme mit seinem Sohn über den Vor- fall gesprochen. Dieser habe sie zusammen mit K._____ am Samstag zu sich nach Hause eingeladen. Er habe ihnen zum einen seine neue Freundin vorge- stellt und zum anderen hätten sie auch die Protokolle und den Polizeirapport über die Geschehnisse vom 1. August angeschaut. Er habe die Auszüge aus den Pro- tokollen und dem Polizeirapport gelesen, alles kurz überflogen. Die Aussagen ha- be er gelesen. Er habe sich ein Gesamtbild des Ereignisses im Vorfeld dieser

- 42 - Einvernahme machen wollen. Er glaube nicht, dass er dadurch vorbefasst sei. Er habe ja nur ein kleines Spektrum gesehen. Zum Vorfall erzählte er, dass er auf- grund von Geschrei zum Vorplatz gelaufen sei, wo das Gestürm stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei nicht mehr da gewesen. Genauso wenig seine Frau und das Kind und ebenso wenig die Freunde der AH._____s. Er habe dann von den anwesenden Leuten vernommen, dass die AH._____s Krach miteinander ge- habt hätten und er seine Frau geschlagen haben soll. Plötzlich sei der Privatklä- ger auf den Vorplatz gelaufen mit den Worten: "Das geht einfach gar nicht, sich als Gast so aufzuführen." Nach diesen Worten habe der Privatkläger das Grund- stück durch das Tor verlassen. G._____ sei ebenfalls zum Tor und hinaus gegan- gen. Er (L._____) habe sich ebenfalls dem Tor genähert und habe von da aus auf die Strasse gesehen, wo das Auto parkiert gewesen sei. Er habe Schreie gehört. Es sei dunkel gewesen. Er habe gesehen, dass der Privatkläger, der Beschuldigte und ein Kollege des Beschuldigten beim Auto gestanden seien. Die Frau des Be- schuldigten habe er nicht mehr gesehen. Dann habe er gesehen, wie der Be- schuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen habe. G._____ sei rüber gegangen und habe den Privatkläger festgehalten. "Ich sah, wie B._____ mit einer Hand seinen Kopf schützte und G._____ ihn an der anderen Hand versuchte, aus dem Geschehen zu ziehen. Dummerweise konnte B._____ sich so nicht wehren." Der Beschuldigte habe auf den Privatkläger "eingetöffelt" (Urk. 34/7 S. 7). Der Privat- kläger sei in gebückter Haltung gewesen und der Beschuldigte habe von unten wie auch von oben auf ihn eingeprügelt. "Ich habe allerdings nicht gesehen, ob das mit der Faust oder der flachen Hand gewesen ist. Es sei bereits dunkel ge- wesen. Gleichwohl habe er die Schlägerei beobachten können, es sei nur über die Strasse gewesen. Er habe nur Schläge auf den Kopf gesehen. Schläge seines Sohnes gegenüber dem Beschuldigten habe er nicht gesehen, weil er in einer ge- bückten Haltung keine Schläge habe austeilen können. "Das würde er ausserdem gar nicht machen." Er könne sich nicht daran erinnern, dass sich jemand in diese Handgreiflichkeiten eingemischt habe. Der Beschuldigte habe bestimmt mindes- tens 40 Mal geschlagen. Er würde sagen, die Schläge hätten zwei bis drei Minu- ten gedauert. Er sei davon ausgegangen, dass er den Anfang gesehen habe.

- 43 - Man habe ihm allerdings im Nachhinein gesagt, dass dies nicht der Anfang gewe- sen sei (Urk. 34/7 S. 6). Im Bezug auf die Glaubwürdigkeit von L._____ festzuhalten, dass er offenkundig den Beschuldigten zu belasten und den Privatkläger zu entlasten suchte. Weiter fand vor der staatsanwaltschaftlichen Befragung eine Absprache mit dem Privat- kläger statt. Grundsätzlich sagte L._____ relativ glaubhaft aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, wobei der Beschuldigte dem Privatkläger zwischen zwei und drei Minuten lang auf den Kopf schlug, wobei dieser in einer gebückten Haltung gewesen sei. Er erwähnte indessen weder Schläge mit dem Knie noch ein Schlagen des Kopf- es gegen eine Firmentafel, weshalb seine Sachdarstellung diesbezüglich eher zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen ist. Demgegenüber blieb von L._____ unerwähnt, dass F._____ sich ebenfalls in das Handgemenge eingemischt hatte und versucht hatte, den Beschuldigten vom Privatkläger zu trennen. Zudem wies der Privatkläger mit relativ wenigen Prellungen kein derartiges Verletzungsbild auf, wie es nach zwei bis drei Minuten mit mindestens vierzig Faustschlägen - auch bei gebückter Abwehrhaltung - zu erwarten wäre. L._____ muss diesbezüg- lich übertrieben haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von L._____ im Wesentlichen die Sachdarstellung des Beschuldigten stützen, wonach er den Beschuldigten lediglich mit den Fäusten schlug und ihn weder mit dem Knie ins Gesicht noch den Kopf gegen eine Firmentafel schlug. Gleichwohl enthalten sie markante Lücken, was sich nicht zu Lasten des Beschuldigten aus- wirkt. 5.4.8. Aussagen von M._____ Die Mutter des Privatklägers, M._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, sie habe keine Akten im Vorfeld der Befragung studiert. Der Privatkläger habe es ihr angeboten, aber die Protokolle und Aussagen seien ihr zu lang gewesen. Sie habe so gegen 23.30 Uhr Schreie, Hilferufe, gehört, habe aber nicht gewusst, woher sie kämen. Sie sei zum Tor bzw. zum Ausgang des Grundstückes gegangen und habe gesehen, wie der Beschuldigte auf den Privat- kläger eingeschlagen habe. G._____ habe um Hilfe gerufen und sie habe nur ge-

- 44 - dacht, dass sie in einem falschen Film sei. Sie habe dann gehört, wie der Be- schuldigte geschrien habe: "Ich bringe Euch alle um." Und das sei ihr bis heute geblieben. "Ich dachte mir, wenn der das wirklich macht… A._____ sprang dann über die Mauer zurück aufs Grundstück und ich rannte ins Haus hinein und schloss die Türe zu." (Urk. 34/8 S. 3). Bei den Handgreiflichkeiten habe sie den Freund des Beschuldigten und G._____ (G._____) wahrgenommen. Es habe niemand den Beschuldigten zurückgehalten. Auf Frage, was genau sie gesehen habe, erklärte M._____: "Dass er ihn einfach geschlagen hat." Er habe auf seinen Kopf geschlagen. Wo er ihn festgehalten habe, könne sie nicht sagen. Sie könne sich nicht an die Details erinnern. Es sei alles sehr schnell gegangen. Als der Be- schuldigte gesagt habe: "Ich bring Euch alle um" sei ihr der "Laden" runter und sie habe nur noch weg gewollt. Der Beschuldigte habe sich nicht wehren können, weil G._____ ihn an den Armen zurückgehalten habe (Urk. 34/8 S. 5). Die Schilderungen von M._____ sind sehr pauschal, detailarm und lückenhaft. Sie bestätigte im Wesentlichen, dass der Beschuldigte den Privatkläger schlug. Aus ihren Schilderungen ergeben sich jedoch keine Erkenntnisse, die zur Erstellung des Anklagesachverhaltes herangezogen werden könnten. 5.5. Fazit In Würdigung aller Aussagen lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger mehrfach mit der Faust gegen den Kopf schlug. Dabei verursachte er die ärztlich festgestellten Prellmarken an der Stirn und der rechten Wange sowie kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut. Weiter erlitt der Pri- vatkläger ein postkommotionelles Syndrom. In der Folge wurde der Beschuldigte von seiner Schwester F._____ an den Haaren zurückgezogen, während G._____ den Privatkläger vom Beschuldigten wegzog. Nach Aussagen des Privatklägers reagierte abgesehen von G._____ und F._____ deshalb niemand, weil alles zu schnell abgelaufen sei. Folglich ist nur von einer relativ kurzen Dauer der tätlichen Auseinandersetzung auszugehen, welche von den Anwesenden im Schock länger wahrgenommen wurde. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit dem Knie mehrfach in das Gesicht bzw. gegen den Kopf trat sowie den Kopf des Privatklägers mehrfach an eine Firmentafel schlug. Demgegenüber ist davon

- 45 - auszugehen, dass der Beschuldigte seinerseits im Rahmen der wechselseitigen Auseinandersetzung zwei Verletzungen am linken Auge erlitt. Dass die Gewalt nur vom Beschuldigten ausgegangen sein soll, wie vom Privatkläger behauptet, überzeugt nicht. Sowohl die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen, als auch die von verschiedenen Personen geäusserte Darstellung, dass der Privatkläger habe zurückgehalten werden müssen, sprechen gegen diese Darstellung.

6. Phase 3: Verfolgung des Privatklägers durch den Beschuldigten 6.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, er sei dem inzwischen ge- flohenen Privatkläger in den Innenhof der Liegenschaft gefolgt, wobei er über eine ca. 2 Meter hohe Mauer gesprungen sei. Dann sei er erneut mit Schlägen gegen den Kopf auf ihn los gegangen. 6.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Untersuchungs- und Gerichts- verfahrens konstant, dem Privatkläger nach der ersten Auseinandersetzung ge- folgt zu sein, eine Mauer übersprungen zu haben und erneut auf den Privatkläger los gegangen zu sein (vgl. Urk. 5 S. 5, Urk. 36 S. 6, Prot. I S. 20, Prot. II S. 17). Im gleichen Sinne äusserten sich H._____ (Urk. 34/3 S. 10) und F._____ (Urk. 34/5 S. 10), während I._____ und J._____ angaben, nach Beginn der Aus- einandersetzung nichts mehr beobachtet zu haben (Urk. 34/1 S. 6, Urk. 34/2 S. 5). 6.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger erklärte am 11. November 2009 bei der Polizei, die beiden Frau- en hätten versucht, sie voneinander zu trennen. F._____ [F._____] habe ihren Bruder in den Arm gebissen, mit welchem er ihn an den Haaren festgehalten ha- be. In diesem Moment, als er losgelassen habe, sei er zusammen mit G._____ in den Innenhof geflüchtet. Der Hof sei durch eine Mauer mit Tor gesichert gewesen. Sie hätten das Tor geschlossen. "Aber A._____ stieg über die Mauer zu uns. Die

- 46 - Mauer ist sicherlich rund 1.70 Meter hoch." Er sei erneut auf ihn los gegangen. "Was dann genau ging, weiss ich nicht mehr genau. Im Innenhof waren mehrere Leute, welche A._____ dann festhalten konnten. Wir flüchteten alle, die Personen die noch anwesend waren, ins Haus. Aus dem Haus rief ich die Polizei (Urk. 6 S. 3) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2014 erklär- te der Privatkläger, nach dem Loslassen des Beschuldigten seien sie in den In- nenhof des Areals geflüchtet. Sie hätten daraufhin die Schiebetüre geschlossen. "Ca. eine Minute später sehen wir, wie der Beschuldigte über die Mauer springt. Er fängt wieder an, mich an den Haaren zu packen und auf mich einzuschlagen. Ich war da bereits nicht mehr ganz klar. Glücklicherweise waren viele Leute da, sodass er nicht mehr so fest zuschlagen konnte. Er liess von mir ab und wir flüch- teten ins Haus (Urk. 37 S. 4). Er wisse nicht mehr, wie gross die Mauer sei. "Ich bin 172 cm gross und ich konnte nicht über die Mauer schauen." (Urk. 37 S. 9). Er wisse nicht mehr, wer den Beschuldigten im Innenhof festgehalten hätte (Urk. 37 S. 10). Die Aussagen des Privatklägers zu dieser Phase sind pauschal, detailarm und verkürzt. Auch wenn dies aufgrund der Benommenheit des Privatklägers durch die vorangehenden Schläge verständlich erscheint, so bleibt der Vorgang schwammig und ohne Realitätskriterien. In der polizeilichen Einvernahme be- schrieb der Privatkläger lediglich, dass der Beschuldigte auf ihn "los gegangen" sei, ohne konkrete Handlungen zu nennen. Aber auch bei der Staatsanwaltschaft blieben die Aussagen vage und pauschal. 6.4. Aussagen von G._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2010 erklärte G._____, der Privatkläger sei in Richtung Haus geflüchtet und der Beschuldigte sei ihm nachge- rannt. Kurz vor dem Hauseingang habe ihn der Beschuldigte erneut an den Haa- ren gepackt und nochmals ein paar Minuten mit den Fäusten gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen. Er (der Privatkläger) habe sich irgendwie befreien und

- 47 - ins Haus flüchten und die Türe verriegeln können. Sie sei auch ins Haus geflüch- tet und habe sofort die Polizei gerufen (Urk. 8 S. 2 f.). Am 17. Oktober 2012 schilderte G._____ bei der Staatsanwaltschaft, es sei sicher 20 Minuten gegangen. "Dann hat A._____ ihn losgelassen und B._____ rannte schnell auf mein Grundstück zurück, über die Strasse. Ich rannte nach und schloss sofort das Tor zum Grundstück, damit A._____ nicht reinkommen kann. A._____ sprang dann aber über die Gartenmauer zum Haus und schlug erneut auf B._____ ein. B._____ konnte sich befreien und wir sind dann schnell ins Haus gegangen, haben uns eingeschlossen und haben die Polizei alarmiert." (Urk. 34/4 S. 6). Die Aussagen von G._____ sind abermals widersprüchlich. Anlässlich der polizei- lichen Befragung schilderte sie keinen Sprung über die Mauer, weil die Auseinan- dersetzung vor dem Hauseingang stattgefunden habe. Demgegenüber schilderte sie den Sprung über die Mauer erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wobei ihre Aussagen sehr vage und pauschal waren. In ihren Aus- sagen finden weitere Personen, welche laut Sachdarstellung des Privatklägers den Beschuldigten an weiteren Schlägen hinderten, keine Erwähnung. Aufgrund der Widersprüche kann auch an dieser Stelle nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden. 6.5. Aussagen von L._____ L._____ erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, er habe sich gedacht, dass der Privatkläger Hilfe brauche. Er habe aber gewusst, dass er zu wenig Kraft hätte, um zu helfen. Infolgedessen habe er nach K._____ [K._____] gerufen. Der habe vorerst nicht reagiert. Dann habe er ein zweites Mal gerufen und habe erwähnt, dass der Privatkläger in Gefahr sei. Daraufhin sei K._____ vom See her in Richtung des Vorplatzes gelaufen. Er (L._____) habe sich auf den Vorplatz gestellt "und auf einmal sah ich, wie A._____ über die Mauer gesprun- gen kam." Er habe daraufhin ins Hausinnere flüchten wollen, habe aber bemerkt, dass die Türe verschlossen gewesen sei. "Im Nachhinein hat mir meine Frau ge- sagt, dass das wahrscheinlich sie war, die sich im Hausinnern aufgehalten hatte.

- 48 - Ich habe mich dann draussen auf dem Sitzplatz hinter einem Baum versteckt." (Urk. 34/7 S. 7). Der Beschuldigte habe an diesem Abend keine Drohungen aus- gesprochen. Er habe auch nicht gehört, dass jemand anderes Drohungen gegen ihn oder seine Familie ausgesprochen habe (Urk. 34/7 S. 7). In Würdigung der Aussagen von L._____ ist erneut darauf hinzuweisen, dass zwi- schen ihm, dem Privatkläger und den übrigen Familienangehörigen eine Abspra- che stattfand. Obwohl es unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte über eine rund 2 Meter hohe Mauer gesprungen sein soll, berichtete L._____ von keinem weiteren Vorfall nach diesem Sprung. Es ist davon auszugehen, dass er als Vater des Privatklägers davon berichtet hätte, wenn sein Sohn ein weiteres Mal inner- halb des Grundstücks angegriffen oder er und seine Familie bedroht worden wä- re. Das Fehlen entsprechender Schilderungen stützt die Version des Beschuldig- ten, wonach es zu keiner weiteren Auseinandersetzung gekommen sei. 6.6. Aussagen von M._____ Die Mutter des Privatklägers, M._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei über die Mauer zurück aufs Grundstück gesprungen. Sie sei dann ins Haus hinein gerannt und habe die Türe verschlos- sen (Urk. 34/8 S. 3). Erneut ist festzuhalten, dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte über eine rund 2 Meter hohe Mauer gesprungen sein soll. Offenkundig nahm M._____ den Vorfall nicht mehr wahr, nachdem sie ins Haus geflüchtet war. Es ergeben sich aus ihrer Aussage auch hier keine Erkenntnisse, die zur Erstellung des Anklagesachverhaltes herangezogen werden könnten. 6.7. Aussagen von K._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 schilderte der Bruder des Privatklägers, K._____, im Wesentlichen, er habe sei- nen Vater schreien gehört: "K._____ komm." Er sei etwas erstaunt gewesen, ha- be aber vorerst nicht reagiert. Ein bis drei Minuten später habe sein Vater wieder mit folgenden Worten nach ihm gerufen: "K._____ komm, der B._____!" Da habe

- 49 - er gewusst, es gelte ernst. Er sei vor das Schiebetor des Grundstückes gelaufen. In dem Moment sei die Türe des Schiebetors aufgegangen und er habe gesehen, wie der Privatkläger hereingekommen sei. Er sei völlig ausser sich gewesen, ha- be getorkelt und sei verstört gewesen. Er habe zerzauste Haare gehabt und keine Brille mehr getragen. Seinem Bruder seien zwei Personen gefolgt, er glaube sei- ne Mutter und G._____ (G._____). "Etwas später sprang A._____ über die Mau- er. A._____ war oben ohne, er benahm sich wie ein wildes Tier, er hatte aufgeris- sene Augen, welche voller Hass waren. Er lief dann auf meinen Bruder zu und riss ihn an den Haaren. Er erwischte nur noch die Haare, weil jemand ihn zurück- gehalten hatte. Wer das war, weiss ich nicht mehr. Jemand hielt auch meinen Bruder zurück. Auch da kann ich nicht sagen, wer das war. Mein Bruder war aus meiner Sicht in Lebensgefahr. Ich habe deshalb meine Hand auf A._____s linke Schulter gelegt und ihm auf Türkisch "Kollege" gesagt." Er (K._____) habe sich selber in Lebensgefahr gebracht, um ihn zu beruhigen. Daraufhin habe der Be- schuldigte vom Privatkläger abgelassen, worauf sich die Gruppe etwas aufgelöst habe. Dann habe der Beschuldigte erneut zum Schlag ausgeholt, den Privatklä- ger aber nicht erwischt. Er habe dabei geschrien: "Ich bringe Dich um und Deine Mutter auch." Das habe jeder hören können. Dann sei er plötzlich gegangen und verschwunden (Urk. 34/6 S. 5 f.). Die Mauer sei schätzungsweise 1.90 Meter / 2 Meter hoch gewesen (Urk. 34/6 S. 7). Er habe am Hals seines Bruders am Abend selber Rötungen festgestellt (Urk. 34/6 S. 9). Auf Frage, was er für ein Notizblatt mitgebracht habe, welches anlässlich dieser Einvernahme wiederholt konsultiert habe, erklärte K._____, er habe diesen Zettel am Abend vor der Einvernahme zu- sammengestellt. "Das sind Fragen, die ich heute hätte gestellt bekommen sollen. Ich habe mir das aufgrund eines Fotos von einem Protokoll abgeschaut." (Urk. 34/6 S. 9). Im Bezug auf die Glaubwürdigkeit Bruders des Privatklägers ist festzuhalten, dass dessen Aussagen vom offenkundigen Bestreben geprägt waren, den Beschuldig- ten zu belasten und den Privatkläger entlasten. Weiter fand vor der staatsanwalt- schaftlichen Befragung eine Absprache statt. K._____ schilderte, die Familie sei zusammen gekommen, jeder habe seine Aussage gemacht und seine Beobach- tungen den anderen gegenüber nochmals geschildert, "um ganz klar zu werden,

- 50 - wegen der Formulierung". Er habe den Polizeirapport mit den Aussagen der übri- gen Beteiligten gelesen (Urk. 34/6 S. 4, ebenso L._____ Urk. 34/7 S. 3, ähnlich M._____ Urk. 34/8 S. 3). Zudem hatte er sich Antworten anhand der Fragen in den übrigen Protokollen vorbereitet. Dieses Vorgehen trübt seine Glaubwürdigkeit und hat einen direkten Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Aus der Schilderung von K._____ ist vielmehr ersichtlich, dass er jenen Vorfall schilderte, der offenkundig ausserhalb des Grundstücks stattgefunden hatte. Nur beim ersten Vorfall wurde der Privatkläger von G._____ sowie der Beschuldigte von F._____ zurückgezogen. Es erscheint ferner lebensfremd, dass K._____ sei- nen Bruder in Lebensgefahr durch den Beschuldigten gesehen haben und als Reaktion dem sich wie ein wildes Tier benehmenden Beschuldigten die Hand auf die Schulter gelegt und auf türkisch "Kollege" gesagt haben will. Im Übrigen wi- derspricht seine Darstellung - trotz Absprache - den Ausführungen seiner Eltern eklatant. Obwohl diese auch von einem Sprung des Beschuldigten über die Mau- er berichteten, enthielten ihre Schilderungen keinerlei Ausführungen zu an- schliessenden Schlägen des Beschuldigten gegen den Privatkläger. Auch konnte L._____ keine Schreie bzw. Drohungen des Beschuldigten wahrnehmen. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass K._____s Aussagen lebensfremd und unglaubhaft sind, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts nicht auf sie ab- gestellt werden kann. 6.8. Fazit Vorliegend stehen sich die nicht sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers ei- nerseits und jene des bestreitenden Beschuldigten andererseits gegenüber. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher von seinen Aussagen auszugehen. Der An- klagesachverhalt im Bezug auf weitere Angriffe nach einem Sprung über eine Mauer lässt sich mithin nicht erstellen.

- 51 -

7. Vorsatz 7.1. Rechtliches Die Vorinstanz ging implizit davon aus, die vom Privatkläger erlittenen Verletzun- gen erreichten die erforderliche Schwere für die Erfüllung des objektiven Tatbe- stands der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht, weshalb sie eine versuchsweise Tatbegehung in Eventualvorsatz prüfte (vgl. Urk. 83 S. 34). Der Auffassung, dass die erlittenen Verletzungen nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen, ist zu folgen, zumal einer anderen Würdi- gung das Verschlechterungsverbot entgegen steht. Zu den rechtlichen Grundla- gen kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 83 S. 34 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 122 StGB ist auch die eventualvorsätzlich begangene, schwere Körper- verletzung strafbar. Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt

- 52 - des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be- gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B.388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bezie- hungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wis- sensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestan- des überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erfor- derlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil 6S.169/2003 des Bundesge- richts vom 21. November 2003, E. 2.). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil

- 53 - des Bundesgerichts vom 12. November 2012, 6B_388/2012, E. 2.2.1. und 2.4.1. m.w.H.). 7.2. Würdigung Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dem Privatkläger während kurzer Zeit mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasste, nachdem er vom Privatkläger geschlagen worden war. Nach eigenen Angaben konnte sich der Privatkläger vor den Schlägen in gebückter Stellung gut schützen. Es beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schläge des Beschuldigten ausserge- wöhnlich heftig waren, erlitt der Privatkläger doch in erster Linie lediglich Prellun- gen davon. Zudem musste der Privatkläger mit einer unmittelbaren Reaktion des Beschuldigten rechnen, nachdem er diesen zuvor geschlagen hatte. Der 172 cm grosse Privatkläger befand sich sodann im Tatzeitpunkt in normaler Verfassung und war dem 183 cm grossen und Tatzeitpunkt 76 bis 78 Kilogramm schweren Beschuldigten auch in körperlicher Hinsicht nicht offensichtlich unterlegen (vgl. Prot. II. S. 16). Der Privatkläger erlitt durch die Schläge primär Prellmarken an der Stirn und an der Wange sowie Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut. Es ist davon auszugehen, dass diese Verletzungen ohne Weiteres vom Vorsatz des Beschuldigten getragen sind, handelt es sich doch dabei um übliche Verletzungen bei Faustschlägen ins Gesicht. Demgegenüber bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte das vom Privatkläger erlittene postkommotionelle Syndrom bzw. schwerere Verletzungen verursachen wollte bzw. dies von seinem direkten Vorsatz erfasst war. Angesichts der genannten Umstände musste der Beschuldigte bei den Schlägen nicht davon ausgehen, dass er mit seinen Faustschlägen ein hohes Risiko für ei- ne schwere Körperverletzung einging. Sein Verhalten, dem Privatkläger als unmit- telbare Reaktion auf einen Faustschlag zur Abwehr bzw. Verhinderung weiterer Schläge seinerseits mehrere Faustschläge zu verpassen, ist nicht als derart

- 54 - schwere Pflichtverletzung zu werten, welche den Schluss auf Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung zulässt. Es ist mithin von einem vorsätzlichen Handeln hinsichtlich einfacher Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen und nicht, wie von der Vo- rinstanz angenommen, von einer versuchten, eventualvorsätzlichen Tatbegehung einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung Zu den erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf die oben zitierten Arzt- berichte verwiesen werden. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung kleinere Prellmarken an Stirn und rechter Wange sowie blasse, kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mund- schleimhaut sowie später ein postkommotionelles Syndrom erlitt. Gestützt auf die zitierten Berichte, namentlich jenen von Prof. Dr. R._____, ent- sprechen die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen in objektiver Hinsicht dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Notwehr Der Beschuldigte macht zur Rechtfertigung seiner Tat Notwehr geltend. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es gilt der Grundsatz, dass der rechtswidrig Angegriffene zwar berechtigt ist, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Ob im ge- gebenen Fall die Reaktion des Beschuldigten diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens (BGE 99 IV 188). Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden

- 55 - (vermeintlichen) Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes ei- nerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, an- dererseits Rechnung zu tragen (BGE 79 IV 151). Dass dabei auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang sind, liegt auf der Hand (BGE 101 IV 120, vgl. zum Ganzen BGE 102 IV 68). Die Ab- wehr muss demnach in zweierlei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren: Einerseits muss sie dem Angriff angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn dieser nicht mit anderen, weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewehrt wer- den können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist (Trechsel, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 15 StGB unter Hinweis auf BGE 107 IV 15). Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte im Rahmen einer zu- nächst verbalen Auseinandersetzung vom Privatkläger zuerst geschlagen und schlug unter dem Eindruck eines weiteren, bevorstehenden Angriffs bzw. einer vom Privatkläger angezettelten Schlägerei, bei welcher er zwei Verletzungen am linken Auge erlitt, unmittelbar zurück. Der Beschuldigte handelte mithin in einer Notwehrlage und mit einem Notwehrwillen. Der Angriff des Privatklägers richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Das von ihm gewählte Abwehrmittel (Faust- schläge) mit der damit einhergehenden Verletzungsgefahr erscheint angemessen, entspricht es doch der vom Privatkläger verwendeten Angriffsart. So erlitt der Be- schuldigte eine Rissquetschwunde über dem linken Auge sowie eine Verletzung unter diesem Auge, während der Privatkläger unmittelbar Prellmarken an der Stir- ne sowie kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut erlitt, mit- telbar das postkommotionelle Syndrom. Das vom Beschuldigten gewählte Tatvor- gehen zum Abwehren des Angriffs und die vom Privatkläger in dieser Phase erlit- tenen Verletzungen erscheint in Würdigung aller Umstände verhältnismässig.

- 56 -

3. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen. Unter diesen Umständen ist die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Zudem erübrigen sich ist bei diesem Verfahrensausgang die von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vo- rinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 4287 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 10'400.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 101 zuzüglich 2 Stunden Wegentschädigung und 4 Stunden für die Berufungsverhandlung) und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Betrag von Fr. 3'450.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 104) im Berufungs- verfahren, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Hauptverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 September 2009 100% betragen, dann 67% und ab 15. Januar 2010 noch 33%. Im Februar/März 2010 sei es bei (selbst versuchter) zu starker Belastung zu einem Rückfall mit voller Arbeitsunfähigkeit gekommen. Seit dem 20. April 2010 habe wieder aufgebaut werden können mit zuerst noch 70% Arbeitsunfähigkeit, aktuell noch 40% (vgl. Urk. 17/6). Prof. Dr. R._____ konnte anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 15. Dezem- ber 2009 keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen. Es liege eine volle Be- weglichkeit der Halswirbelsäule ohne Endphasenschmerzen mit nur geringer Druckdolenz vor; Hinweise auf fokale motorische, koordinative und sensible Stö- rungen hätten nicht gefunden werden können. Beim Privatkläger würden sich kei- ne somato-neurologischen Auffälligkeiten finden und die von ihm geschilderten Beschwerden könnten als Beschwerden im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms zusammengefasst werden, welche nach verschiedenen kleinen Trau- men beobachtet würden, sei dies ein mildes Kopftrauma, eine HWS-Distorsion ohne Kopfverletzung, und auch nach psychischen Traumen, mit im Vordergrund Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, verminderter Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen. Er stellte die Diagnose von üblichen, protrahierten Be- schwerden nach einem Trauma ohne irgendwelche Hinweise auf eine strukturelle Läsion, d.h. es handle sich um rein funktionelle Störungen, jedoch nicht einherge- hend mit einer Hirnverletzung. Die Diagnose einer "milden traumatischen Hirnver- letzung" sei seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, da im strengen Sinn keine strukturelle Verletzung des Gehirns vorgelegen habe respektive vorliege. Auch liege seiner Einschätzung nach keine "Hirnverletzung" im Sinne einer ebenfalls vertretenen weniger strengen Definition vor, da es keine Anhaltspunkte für eine

- 31 - durch das Kopftrauma bedingte Amnesie gebe. Zusammenfassend finde er beim Privatkläger rein funktionelle Störungen mit der Möglichkeit (was er erwarte) einer vollen Restitution bei Status nach Kopf- und Gesichtsverletzungen jedoch nicht einhergehend mit einer Hirnverletzung, so dass die Diagnose einer milden trau- matischen Hirnverletzung ausgeschlossen sei. Die Beschwerden könnten zu- sammengefasst werden als postkommotionelles Syndrom, wobei die Raschheit der Erholung von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Günstige Faktoren seien eine möglichst positive Einstellung, aus seiner Sicht eine rasche Rückkehr in das Alltagsleben. Negative Faktoren seien ungünstige sozial-berufliche Umstände, ei- ne negative prognostische Haltung, eine zu genaue Selbstbeobachtung und eine Fehlinterpretation der Beschwerden als Ausdruck einer Hirnschädigung (Urk. 65). Aus der unfallnahen Anamnese des behandelnden Arztes Dr. med. P._____ und den Verletzungen an der Mundschleimhaut, der Wange und der Stirn ist zu schliessen, dass der Privatkläger mehrere Faustschläge ins Gesicht erlitt. Nicht auszuschliessen ist aufgrund der Stirnprellungen, dass der Privatkläger ein oder mehrere Male Kopf voran gegen eine Plakatsäule gestossen wurde. Weil hinge- gen keine Verletzungen an den Ellenbogen oder Armen festgestellt wurden, ist das ärztliche Zeugnis nicht geeignet, Tritte mit dem Knie gegen die das Gesicht schützende Ellenbogen zu belegen. Aufgrund der relativ geringen primären Ver- letzungen im Gesicht des Privatklägers vermag das Zeugnis nicht zu belegen, dass die Schläge besonders heftig waren oder der Privatkläger gar minutenlang geschlagen wurde. Der Vertreter des Privatklägers macht in Bezug auf die Verletzungen des Privat- klägers geltend, die inneren Verletzungen seien oft gravierender als die äusseren Verletzungen (Urk. 103 S. 5 oder Prot. II S. 19 f. ). Diese Behauptung vermag so generell geäussert nicht zu überzeugen. Insbesondere sind bei einer Schlägerei als Ursache von inneren Verletzungen auch äussere Verletzungen zu erwarten, welche mit den eingeklagten Schlägen korrespondieren. Vorliegend lassen sich die äusseren Verletzungen, welche beim Privatkläger durch Dr. med. P._____ festgestellt werden konnten (Urk. 17/4), aber - wie soeben dargelegt- nur teilweise mit dem Anklagesachverhalt in Einklang bringen.

- 32 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bezüglich der Schwere der Verletzungen und der Persistenz der Beschwerden die Auffassungen von Dr. med. Q._____ und Prof. Dr. med. R._____ auseinandergehen. Der Arztbericht von Prof. Dr. med. R._____ wurde auftrags der Unfallversicherung erstellt und von der Vo- rinstanz auf Antrag der Verteidigung eingeholt (vgl. Urk. 62). Die Feststellungen von Prof. Dr. med. R._____ sind somit im vorliegenden Strafverfahren, wenn auch nicht im Sinne eines Gutachtens, so doch im Sinne einer Parteibehauptung, zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 IV 369). Daran ändert nichts, dass die Unfallversi- cherung trotz des Berichtes von Prof. Dr. med. R._____ weiterhin Taggelder an den Privatkläger bezahlt haben soll, wie vom Vertreters der Privatklägerschaft vorgebracht (Urk. 103 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 20). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger durch die Schläge des Beschuldigten Kopf- und Gesichtsverletzungen davongetragen hat, welche zu vo- rübergehenden funktionellen Beschwerden im Sinne eines postkommotionellen Syndroms geführt haben. 5.2.2. Verletzungen des Beschuldigten Der Beschuldigte begab sich nach dem Vorfall nicht in ärztliche Behandlung, weshalb keine entsprechenden Zeugnisse über die von ihm behaupteten Verlet- zungen oberhalb und unterhalb des linken Auges vorliegen. Solche Verletzungen wurden jedoch von der Polizei festgestellt (vgl. Urk. 9 S. 3 und Urk. 10 S. 3). Die- se polizeilichen Feststellungen bilden ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte sei- nerseits vom Privatkläger geschlagen wurde. 5.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger erklärte am 11. November 2009 bei der Polizei, der Beschuldigte sei zurückgekommen und er habe gedacht, er hole nun seine Frau oder wolle mit ihm reden. Ohne ein Wort, sei er (der Beschuldigte) auf ihn losgegangen. Er habe seine Haare gepackt und mit der Faust gegen seinen Kopf geschlagen. Er (der Privatkläger) habe sich nicht gewehrt. "Es hörte nicht auf. Die Schläge wurden in- tensiver. Ich versuchte nur, mich zu schützen. Er packte mich weiter an den Haa- ren und versuchte sicherlich an die dreimal meinen Kopf auf sein Knie zu schla-

- 33 - gen. Ich hatte meine Arme zum Schutz vor meinem Kopf. Auch schlug er meinen Kopf gegen eine Plakatsäule. Die Brille flog mir vom Kopf. Nach zirka fünf Minu- ten, wo ich merkte, dass das kein Ende hatte, wollte ich mich wehren. Zwei Frau- en kamen mir zur Hilfe. G._____ und F._____ waren diese beiden Frauen. G._____ hielt mich fest und riss an mir. F._____ versuchte, ihren Bruder zurück zu reissen. Die beiden Frauen versuchten uns von einander zu trennen. Da mich aber A._____ noch immer in den Haaren festhielt, gelang dies nicht. Ich rief G._____ unentwegt an, dass sie mich loslassen solle, dass ich mich wieder schützen könne. Sie liess nicht los. A._____ schlug immerfort auf mich ein. F._____ merkte, dass er so nicht aufhöre und biss ihren Bruder in den Arm, mit welchem er mich an den Haaren festhielt. In diesem Moment, als er losliess, flüchtete ich zusammen mit G._____ in den Innenhof" (Urk. 6 S. 2). "Einige Schläge mag ich mich erinnern, schlug er mit der linken Faust. Ich weiss aber nicht mehr, ob er die Hand manchmal gewechselt hatte. Er schlug meinen Kopf, noch immer an den Haaren haltend, gegen eine Säule. Auch schlug er meinen Kopf gegen sein Knie. Durch das, dass ich meine Ellbogen vor dem Gesicht hatte, traf er dabei jedoch nur meine Arme." Er könne nicht sagen, wie viele Male er ihn geschlagen habe. "Für mich waren es unzählige Schläge." Bei den ersten Schlä- gen habe er gedacht, dass sich der Beschuldigte irgendwann beruhigen würde und aufhört. Er habe seinen Kopf auch noch gut schützen können zu diesem Zeitpunkt. "Eskaliert ist es erst, als mir die beiden Frauen helfen wollten und A._____ und mich auseinander reissen wollten. Durch das Halten von G._____ war ich blockiert und konnte nichts mehr tun." (Urk. 6 S. 3). Auf Frage, weshalb die anwesenden Personen mit Ausnahme von G._____ und F._____ nicht einge- griffen hätten, erklärte er, diese hätten ihm gesagt, dass alles so schnell gegan- gen sei, dass sie wie blockiert gewesen seien (Urk. 6 S. 5). Er habe erst knapp drei Monate nach dem Vorfall Anzeige erstattet, weil er Angst vor Repressalien, Angst vor A._____ gehabt habe. "Er drohte verbal meiner Mutter an jenem Abend, dass er sie umbringen wolle" (Urk. 6 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2014 erklär- te der Privatkläger, der Beschuldigte sei zurückgekommen und habe ihm direkt ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn an den Haaren gepackt und er (der Privat-

- 34 - kläger) habe nichts mehr tun können. "Ich war überrascht über diese Reaktion und hoffte, dass das gleich aufhören würde. Frau G._____ und F._____ kamen hinzu. Frau G._____ hielt mich zurück und F._____ ihren Bruder. Das Geschrei sei von den Frauen, nicht von ihnen beiden gekommen. Er habe Frau G._____ daraufhin gesagt, sie solle ihn loslassen, da er sich so vor den Schlägen des Be- schuldigten nicht schützen könne. Sie habe ihn aber nicht los gelassen, weshalb er sich gegen die Schläge nicht wehren, sondern sich nur ducken und den Hinter- kopf habe hinhalten können. Der Beschuldigte habe seinen Kopf festgehalten und gleichzeitig mit den Knien gegen sein Gesicht geschlagen. Er (der Privatkläger) habe versucht, sich zu schützen, indem er seine Arme vor sein Gesicht gehalten habe, was ihm aber immer schwerer gefallen sei, da ihn Frau G._____ an den Armen zurückzureissen versucht habe. Der Beschuldigte habe nur gegen den Kopf geschlagen. Die Schwester des Beschuldigten habe ihn dann fest an den Haaren gerissen, was aber nichts geholfen habe. Sie habe ihn dann in seinen rechten Unterarm gebissen, worauf er ihn losgelassen habe (Urk. 37 S. 3 f.). Auf Frage, ob er gegen eine Plakatsäule gestossen worden sei, erklärte der Privatklä- ger, das sei so eine Firmentafel gewesen. Er verstehe auch nicht, wie er in der gebückten Haltung habe sehen können, wie F._____ ihrem Bruder in den Arm gebissen habe. "Ich weiss nicht, ob ich das selber gesehen habe oder ob F._____ oder Frau G._____ mir das nachher gesagt haben. Ich weiss einfach, dass dies der Moment war, als ich frei gekommen bin (Urk. 37 S. 9). Der Beschuldigte habe seinen Kopf zwei, dreimal, so in den Rahmen der Firmentafel geschlagen (Urk. 37 S. 16). Wie erwähnt dramatisiert der Privatkläger offenkundig die Rolle des Beschuldig- ten, während er seine eigene verharmlost. So scheint es unglaubhaft, dass er zu- nächst fünf Minuten auf sich einschlagen liess und hoffte, dass sich die Situation von selbst beruhigen würde. Es erstaunt weiter, dass er die Situation erst von dem Moment an als eskaliert erachtet, als er von G._____ zurückgezogen wurde, war doch die Eskalation gemäss seiner Darstellung bereits mit dem ersten Schlag des Beschuldigten eingetreten. Auch lässt sich die Dauer der Auseinanderset- zung mit unzähligen Schlägen nicht recht damit vereinbaren, dass keine weiteren Personen eingriffen. Selbst nach der Schilderung des Privatklägers gaben diese

- 35 - an, nicht eingegriffen zu haben, weil sie geschockt waren und alles schnell ge- gangen sei. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger in seine Schilde- rung Sachverhaltselemente einbaute, die er selbst nicht wahrnehmen konnte und erst nachträglich erfahren hatte, wie das behauptete Beissen durch F._____. Un- ter diesen Umständen weisen die Aussagen des Privatklägers zum konkreten Tathergang nur wenig Glaubhaftigkeit auf. Es ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern seine Aussagen in jenen des Beschuldigten oder weiterer Personen ihre Bestäti- gung finden. 5.4. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. April 2010 erklärte der Beschuldig- te, der Privatkläger habe ihm zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe nach der Auseinandersetzung eine Verletzung oberhalb vom linken Auge und an der Wange Rissquetschwunden gehabt. Er habe dann auch zugeschla- gen, um sich zu wehren. Er wisse nicht mehr, wie oft er ihn geschlagen habe. Das Ganze sei schnell gegangen, vielleicht 1 oder 2 Minuten. Seine Schwester habe ihn (den Beschuldigten) an den Haaren gerissen und auch seine Frau habe ihn zurückgezogen. Seine Oberbekleidung sei zerrissen gewesen. Er sei nur noch im Träger T-Shirt dort gestanden. Er könne sich jetzt auch nicht mehr an jedes Detail erinnern. Ob der Privatkläger beim Vorfall verletzt worden sei, wisse er nicht mehr. "Mich nimmt es wunder, was er für Verletzungen geltend macht. Er ging nämlich heftig auf mich los." Er wisse nicht, ob er dem Privatkläger die Verletzun- gen zugefügt habe. "Ich habe ihm schon zurückgegeben." Er wisse nicht mehr, wie er ihn getroffen habe. Selber sei er grün und blau im Gesicht gewesen, als er dann wieder habe arbeiten gehen müssen. Auf entsprechende Frage erklärte er, von einer Plakatsäule und von einem Knieschlag wisse er nichts. "Er übertreibt." Auf Vorhalt der Sachverhaltsschilderung des Privatklägers erklärte der Beschul- digte: "Er erzählt Seich. Meine Schwester soll mich in den Arm gebissen haben? Ist sie ein Hund? Das ist voll lächerlich, was er erzählt." (Urk. 5 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2013 er- klärte der Beschuldigte, er habe nach dem Faustschlag des Privatklägers einen kleinen Riss oberhalb des linken Auges erlitten. Er sei kurz wie weggetreten ge-

- 36 - wesen. J._____ habe ihm den Sohn aus dem Arm genommen. "Dann habe ich ein oder zweimal oder vielleicht auch dreimal zurückgeschlagen. Wohin ich den Geschädigten getroffen habe, weiss ich nicht. Es ging alles ganz schnell." Er wis- se nichts von einer Plakatwand und er könne sich auch nicht mehr erinnern, wer wie eingegriffen habe (Urk. 36 S. 5 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2014 [recte 2015] gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich gewehrt. Er sage nicht, dass er das nicht gemacht habe. "Ich habe zwei oder drei Mal ausgeholt. Mehr konnte ich auch gar nicht, da meine Schwester mich nach hinten riss. N._____, so heisst sie, glaube ich, war auch vor Ort. Das war es dann auch." Er wisse nicht einmal mehr, ob er ihn getroffen habe oder nicht. Er nehme an, dass er ihm in den Kopf boxen wollte (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte auf Nachfrage des Präsidenten, als Erster zugeschlagen zu haben. Auch will er den Privatkläger nicht an den Haaren gepackt und unzählige Male mit der geballten Faust gegen seinen Hinterkopf geschlagen und mit dem Knie versucht haben, gegen den Kopf des Privatklägers zu schlagen. Er verneinte weiter, den Kopf des Geschädigten zwei bis drei Mal gegen eine Plakatsäule geschlagen zu haben (Prot. II S. 16 f.). Wie erwähnt dramatisierte der Beschuldigte das Verhalten seines Kontrahenten, während er sein eigenes Verhalten verharmloste. Seine Aussagen zum Ablauf der Auseinandersetzung wirken pauschal, verkürzt und weisen nur wenige Details auf. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen deuten mehr auf nur zwei oder drei Faustschläge ins Gesicht hin. Wie erwähnt deutet jedoch das primäre Verlet- zungsbild des Privatklägers mit wenigen Prellungen an Stirn und Wange auch nicht darauf hin, dass er länger als eine Minute verprügelt worden wäre. 5.4.1. Aussagen von F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2010 schilderte F._____, der Beschuldigte habe sich gewehrt und er (gemeint: der Privatkläger) habe dabei seine Brille verloren. "Frau G._____ und ich haben versucht, die beiden Männer

- 37 - zu trennen und als wir dies geschafft hatten, sind mein Bruder und [seine] Freun- de weggefahren." Ihr Bruder sei bei dieser Schlägerei leicht verletzt worden. Er habe ein blaues Auge, und eine kleine, blutende Wunde über dem linken Auge er- litten (Urk. 7 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 be- schrieb F._____, ihr Bruder habe eine Faust vom Privatkläger auf seiner Stirne gehabt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, auf welcher Seite. G._____ und sie hätten ab dann versucht, die beiden auseinander zu bringen. G._____ habe stän- dig geschrien: "Das ist mein Freund, das ist mein Freund." Der Streit habe damit geendet, dass G._____ und sie es geschafft hätten, die beiden auseinander zu bringen. Sie habe ihn an den Armen gepackt und ihn durch Ziehen nach hinten versucht, wegzureissen. Sie habe ihren Bruder nicht in die Hand gebissen. Nach dem ersten Schlag sei die Brille heruntergefallen. Sie könne nicht sagen, ob der Privatkläger im Anschluss nochmals gegen ihren Bruder handgreiflich geworden sei. Der Beschuldigte habe keine Schläge gegen den Privatkläger ausführen kön- nen. Sie habe ihn zurückgezogen und G._____ habe am Privatkläger gerissen (Urk. 34/5 S. 7). In der ganzen Auseinandersetzung sei ein einziger Faustschlag gegen ihren Bruder gefallen (Urk. 34/5 S. 8). Er habe ihn weggestossen. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte eine kleine Beule gehabt (Urk. 34/5 S. 9). Es stimme nicht, dass der Beschuldigte mit der Faust mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen habe und mit seinem Knie diesen zweimal im Gesicht getroffen habe. Es sei kein weiterer Schlag mehr gefallen. Sie wisse nichts von einer Firmentafel (Urk. 34/5 S. 9 f.). Auch bezüglich diese Phase sind die Aussagen von F._____ vom offenkundigen Bestreben geprägt, den Beschuldigten zu entlasten und den Privatkläger zu be- lasten. Obwohl sie den Beschuldigten zurückriss und somit unmittelbar beim Ge- schehen gestanden sein muss, will sie keine Schläge des Beschuldigten gesehen haben. Dies erscheint unglaubhaft, zumal der Beschuldigte selbst Schläge einge- steht. Auf ihre Aussagen kann daher auch zur Erstellung dieser Phase nicht ab- gestellt werden.

- 38 - 5.4.2. Aussagen von G._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2010 erklärte G._____, der Beschuldigte habe den Privatkläger geschlagen, ohne dass dieser habe zu Ende sprechen können. Er habe mit der linken Hand die Haare des Privatklägers ge- packt, den Kopf herunter gezogen und mit der rechten Faust mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen. Unvermittelt habe der Beschuldigte wei- ter mit seinem Knie zweimal ins Gesicht des Privatklägers geschlagen. Der Pri- vatkläger habe sich nicht gewehrt. Sie sei zwischen die beiden gegangen und ha- be versucht, die beiden zu trennen. "Aber A._____ war zu kräftig für mich und hielt ständig die Haare von B._____ fest und schlug immer weiter auf ihn ein. A._____ sagte, er wolle B._____ töten und war äusserst brutal. Er wollte B._____ in der Folge mit dem Kopf gegen eine Firmentafel schlagen, was ich und F._____ jedoch verhindern konnten. Auch F._____ versuchte, ihren Bruder dazu zu bewe- gen, B._____ loszulassen, indem sie A._____ an den Haaren zog und in die Hand biss, aber er liess B._____ nicht los." Es sei sicher 20 bis 30 Minuten so weiter gegangen, ohne dass sich der Privatkläger habe wehren können. Der Beschuldig- te habe ihn losgelassen. "Ich denke mir, er war auch erschöpft. Der Privatkläger habe dann in Richtung Haus flüchten können und der Beschuldigte sei ihm nach- gerannt (Urk. 8 S. 2). Sie sei sich ganz sicher, dass der Privatkläger den Beschul- digten nicht geschlagen habe. "B._____ ist ein friedliebender Mensch und über- haupt nicht gewalttätig." (Urk. 8 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2012 erklärte G._____, sie habe Schreie von draussen gehört und sei auch raus- gegangen zur Strasse. F._____ und B._____ seien dem Beschuldigten nachge- laufen. "Als ich nach draussen kam, sah ich, dass A._____ B._____ an den Haa- ren, am Kopf gepackt hatte. Er drückte ihm den Kopf runter und schlug auf ihn ein. Er holte auch mit dem Knie aus und schlug mit dem Knie auf sein Gesicht ein. Dann hat F._____ versucht, ihren Bruder am Kopf/an den Haaren von B._____ wegzuziehen." Sie habe versucht, den Privatkläger wegzuziehen und habe ge- sagt: "Bitte nicht schlagen, nicht schlagen." Sie habe gedacht, dann würde es aufhören. Der Beschuldigte habe weiter geschlagen. "Ich habe gesehen, dass

- 39 - A._____ den Kopf von B._____ nehmen und gegen eine Firmentafel schlagen wollte. Wir konnten das aber verhindern." (Urk. 34/4 S. 5). Die Schlägerei habe lange gedauert. Ihr sei selber ganz schwindlig geworden. "Es ging sicher 20 Minu- ten." (Urk. 34/4 S. 6). Der Privatkläger habe keine Schläge ausgeteilt, er habe nur versucht, sich von den Händen des Beschuldigten an seinem Kopf zu befreien. Wenn der Beschuldigte Verletzungen aufgewiesen habe, dann sicher von der Schwester, die versucht habe, ihn vom Privatkläger wegzureissen. Es seien sehr viele und sehr schnelle Schläge gewesen. Der Beschuldigte habe während der Schlägerei geschrien: "Ich will dich töten" oder etwas in diese Richtung. Der Pri- vatkläger sei die ganze Zeit lang in gebückter Haltung gewesen und habe sich nicht wehren können. F._____ habe den Beschuldigten an den Haaren gepackt, an ihm gezerrt und ihm in die Hand gebissen (Urk. 34/7 S. 7). Auch bei diesen Aussagen bemühte sich G._____ offenkundig, die Rolle des Pri- vatklägers zu verharmlosen und jene des Beschuldigten zu dramatisieren. Insbe- sondere erscheint die geschilderte Dauer der tätlichen Auseinandersetzung von 20 Minuten oder länger, während welcher Zeit der Privatkläger Schläge einge- steckt habe, völlig übertrieben und unglaubhaft. Als einzige schilderte sie einen Biss von F._____, was ebenfalls übertrieben wirkt, zumal der Privatkläger im Lau- fe der Einvernahme eingestehen musste, dass er einen solchen Biss nicht gese- hen, sondern nur von ihr oder F._____ gehört habe. Da F._____ einen Biss stets abstritt, ist davon auszugehen, das G._____ mit dem Privatkläger über das Ge- schehene sprach und sie ihre Aussagen einander anpassten. Gleichwohl weichen ihre Aussagen von jenen des Privatklägers ab, welcher schilderte, der Beschul- digte habe ihm in die Ellenbogen getreten, weil er sein Gesicht mit seinen Händen geschützt hatte. Demgegenüber schilderte G._____ in beiden Aussagen die Tritte mit dem Knie gegen das Gesicht. Auch im Bezug auf den Vorwurf des Schlagens des Kopfes gegen die Firmentafel unterscheidet sich ihre Schilderung markant von jener des Privatklägers. Entgegen den Ausführungen des Privatklägers schil- derte sie mehrfach, es sei dazu nicht gekommen, da sie gemeinsam mit F._____ den Beschuldigten hätten davon abhalten können.

- 40 - Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass ihre Aussagen auch in dieser Phase dergestalt widersprüchlich und unglaubhaft sind, dass sie zur Erstellung des Sachverhaltes auch hier nichts beitragen können. 5.4.3. Aussagen von I._____ Während I._____ in der Einvernahme vom 16. März 2010 die Aussage verweiger- te (Urk. 11), erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2012, nur den Beginn der Auseinandersetzung gesehen zu haben. Er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe (Urk. 34/1). Letzteres erscheint zwar unglaubhaft, doch ändert dies nichts am Umstand, dass sich der Sachverhalt mit diesen Aussagen nicht erstellen lässt. 5.4.4. Aussagen von J._____ Wie oben ausgeführt, stellte sich J._____ auf den Standpunkt, nach dem ersten Schlag des Privatklägers die Auseinandersetzung nicht weiter verfolgt zu haben (vgl. Urk. 12 S. 2, Urk. 34/2 S. 5 und S. 6). Ihre Aussagen können daher nicht zur Erstellung des weiteren Sachverhalts dienen. 5.4.5. Aussagen von H._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Mai 2010 erklärte H._____, die bei- den Männer hätten einander angeflucht und dann habe B._____ ihrem Mann ins Gesicht geschlagen. Nach dieser tätlichen Auseinandersetzung sei der Privatklä- ger zurück gegangen. "Wir gingen zum Auto und fuhren nach Hause. Mein Mann blutete im Gesicht, ging jedoch nicht zum Arzt." Er habe auf der linken Seite bei der Stirne und beim Auge eine Platzwunde erlitten. Er habe auch einige Tage Kopfschmerzen gehabt. Wie der Privatkläger verletzt worden sei, habe sie nicht gesehen. "Also Blut sah ich gar keines. Er lief dann mit ihr, also mit seiner Freun- din (gemeint: G._____), zurück. Ich sah nicht, was er hatte. Er lief einfach zurück. Das ist alles." (Urk. 13 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Oktober 2012 erklärte H._____, nach dem Schlag des Privatklägers sei die Schlägerei zwischen ihrem

- 41 - Mann und dem Privatkläger los gegangen. Die Schwester des Beschuldigten ha- be diesen vom Privatkläger entfernen wollen und die Freundin des Privatklägers habe versucht, diesen aus dem Geschehen zu ziehen. Es habe niemand um Hilfe geschrien. Die Schwester habe den Beschuldigten von hinten gezogen. "Irgendwann war es dann fertig." Sie habe nicht gesehen, dass die Schwester den Beschuldigten gebissen habe. Der Beschuldigte habe sich wehren müssen, weil er ja nicht der Angreifer gewesen sei. "Nachher war es schon ein gegenseitiges aufeinander einschlagen." Es sei ganz klar ein gegenseitiges Schlagen gewesen (Urk. 34 S. 8). Wie oben ausgeführt, änderte sich das Aussageverhalten von H._____ markant, als sie zur Schilderung der Beginn der tätlichen Auseinandersetzung ansetzte. Sie bestätigte im Wesentlichen pauschal die Sachdarstellung des Beschuldigten, oh- ne dass sie näher auf die Handlungen der Kontrahenten oder das Eingreifen von F._____ und G._____ ausführte. Mit der Vorinstanz erscheint ihre Aussage zum Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung wenig glaubhaft. 5.4.6. Aussagen von K._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 er- klärte der Bruder des Privatklägers, K._____, die Auseinandersetzung ausserhalb des Grundstück nicht beobachtet zu haben (vgl. Urk. 34/6 S. 5 und S. 7). Auf sei- ne Ausführungen wird im Rahmen der nächsten Phase eingegangen. 5.4.7. Aussagen von L._____ Der Vater des Privatklägers, L._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, er habe vor der Einvernahme mit seinem Sohn über den Vor- fall gesprochen. Dieser habe sie zusammen mit K._____ am Samstag zu sich nach Hause eingeladen. Er habe ihnen zum einen seine neue Freundin vorge- stellt und zum anderen hätten sie auch die Protokolle und den Polizeirapport über die Geschehnisse vom 1. August angeschaut. Er habe die Auszüge aus den Pro- tokollen und dem Polizeirapport gelesen, alles kurz überflogen. Die Aussagen ha- be er gelesen. Er habe sich ein Gesamtbild des Ereignisses im Vorfeld dieser

- 42 - Einvernahme machen wollen. Er glaube nicht, dass er dadurch vorbefasst sei. Er habe ja nur ein kleines Spektrum gesehen. Zum Vorfall erzählte er, dass er auf- grund von Geschrei zum Vorplatz gelaufen sei, wo das Gestürm stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei nicht mehr da gewesen. Genauso wenig seine Frau und das Kind und ebenso wenig die Freunde der AH._____s. Er habe dann von den anwesenden Leuten vernommen, dass die AH._____s Krach miteinander ge- habt hätten und er seine Frau geschlagen haben soll. Plötzlich sei der Privatklä- ger auf den Vorplatz gelaufen mit den Worten: "Das geht einfach gar nicht, sich als Gast so aufzuführen." Nach diesen Worten habe der Privatkläger das Grund- stück durch das Tor verlassen. G._____ sei ebenfalls zum Tor und hinaus gegan- gen. Er (L._____) habe sich ebenfalls dem Tor genähert und habe von da aus auf die Strasse gesehen, wo das Auto parkiert gewesen sei. Er habe Schreie gehört. Es sei dunkel gewesen. Er habe gesehen, dass der Privatkläger, der Beschuldigte und ein Kollege des Beschuldigten beim Auto gestanden seien. Die Frau des Be- schuldigten habe er nicht mehr gesehen. Dann habe er gesehen, wie der Be- schuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen habe. G._____ sei rüber gegangen und habe den Privatkläger festgehalten. "Ich sah, wie B._____ mit einer Hand seinen Kopf schützte und G._____ ihn an der anderen Hand versuchte, aus dem Geschehen zu ziehen. Dummerweise konnte B._____ sich so nicht wehren." Der Beschuldigte habe auf den Privatkläger "eingetöffelt" (Urk. 34/7 S. 7). Der Privat- kläger sei in gebückter Haltung gewesen und der Beschuldigte habe von unten wie auch von oben auf ihn eingeprügelt. "Ich habe allerdings nicht gesehen, ob das mit der Faust oder der flachen Hand gewesen ist. Es sei bereits dunkel ge- wesen. Gleichwohl habe er die Schlägerei beobachten können, es sei nur über die Strasse gewesen. Er habe nur Schläge auf den Kopf gesehen. Schläge seines Sohnes gegenüber dem Beschuldigten habe er nicht gesehen, weil er in einer ge- bückten Haltung keine Schläge habe austeilen können. "Das würde er ausserdem gar nicht machen." Er könne sich nicht daran erinnern, dass sich jemand in diese Handgreiflichkeiten eingemischt habe. Der Beschuldigte habe bestimmt mindes- tens 40 Mal geschlagen. Er würde sagen, die Schläge hätten zwei bis drei Minu- ten gedauert. Er sei davon ausgegangen, dass er den Anfang gesehen habe.

- 43 - Man habe ihm allerdings im Nachhinein gesagt, dass dies nicht der Anfang gewe- sen sei (Urk. 34/7 S. 6). Im Bezug auf die Glaubwürdigkeit von L._____ festzuhalten, dass er offenkundig den Beschuldigten zu belasten und den Privatkläger zu entlasten suchte. Weiter fand vor der staatsanwaltschaftlichen Befragung eine Absprache mit dem Privat- kläger statt. Grundsätzlich sagte L._____ relativ glaubhaft aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, wobei der Beschuldigte dem Privatkläger zwischen zwei und drei Minuten lang auf den Kopf schlug, wobei dieser in einer gebückten Haltung gewesen sei. Er erwähnte indessen weder Schläge mit dem Knie noch ein Schlagen des Kopf- es gegen eine Firmentafel, weshalb seine Sachdarstellung diesbezüglich eher zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen ist. Demgegenüber blieb von L._____ unerwähnt, dass F._____ sich ebenfalls in das Handgemenge eingemischt hatte und versucht hatte, den Beschuldigten vom Privatkläger zu trennen. Zudem wies der Privatkläger mit relativ wenigen Prellungen kein derartiges Verletzungsbild auf, wie es nach zwei bis drei Minuten mit mindestens vierzig Faustschlägen - auch bei gebückter Abwehrhaltung - zu erwarten wäre. L._____ muss diesbezüg- lich übertrieben haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von L._____ im Wesentlichen die Sachdarstellung des Beschuldigten stützen, wonach er den Beschuldigten lediglich mit den Fäusten schlug und ihn weder mit dem Knie ins Gesicht noch den Kopf gegen eine Firmentafel schlug. Gleichwohl enthalten sie markante Lücken, was sich nicht zu Lasten des Beschuldigten aus- wirkt. 5.4.8. Aussagen von M._____ Die Mutter des Privatklägers, M._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, sie habe keine Akten im Vorfeld der Befragung studiert. Der Privatkläger habe es ihr angeboten, aber die Protokolle und Aussagen seien ihr zu lang gewesen. Sie habe so gegen 23.30 Uhr Schreie, Hilferufe, gehört, habe aber nicht gewusst, woher sie kämen. Sie sei zum Tor bzw. zum Ausgang des Grundstückes gegangen und habe gesehen, wie der Beschuldigte auf den Privat- kläger eingeschlagen habe. G._____ habe um Hilfe gerufen und sie habe nur ge-

- 44 - dacht, dass sie in einem falschen Film sei. Sie habe dann gehört, wie der Be- schuldigte geschrien habe: "Ich bringe Euch alle um." Und das sei ihr bis heute geblieben. "Ich dachte mir, wenn der das wirklich macht… A._____ sprang dann über die Mauer zurück aufs Grundstück und ich rannte ins Haus hinein und schloss die Türe zu." (Urk. 34/8 S. 3). Bei den Handgreiflichkeiten habe sie den Freund des Beschuldigten und G._____ (G._____) wahrgenommen. Es habe niemand den Beschuldigten zurückgehalten. Auf Frage, was genau sie gesehen habe, erklärte M._____: "Dass er ihn einfach geschlagen hat." Er habe auf seinen Kopf geschlagen. Wo er ihn festgehalten habe, könne sie nicht sagen. Sie könne sich nicht an die Details erinnern. Es sei alles sehr schnell gegangen. Als der Be- schuldigte gesagt habe: "Ich bring Euch alle um" sei ihr der "Laden" runter und sie habe nur noch weg gewollt. Der Beschuldigte habe sich nicht wehren können, weil G._____ ihn an den Armen zurückgehalten habe (Urk. 34/8 S. 5). Die Schilderungen von M._____ sind sehr pauschal, detailarm und lückenhaft. Sie bestätigte im Wesentlichen, dass der Beschuldigte den Privatkläger schlug. Aus ihren Schilderungen ergeben sich jedoch keine Erkenntnisse, die zur Erstellung des Anklagesachverhaltes herangezogen werden könnten. 5.5. Fazit In Würdigung aller Aussagen lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger mehrfach mit der Faust gegen den Kopf schlug. Dabei verursachte er die ärztlich festgestellten Prellmarken an der Stirn und der rechten Wange sowie kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut. Weiter erlitt der Pri- vatkläger ein postkommotionelles Syndrom. In der Folge wurde der Beschuldigte von seiner Schwester F._____ an den Haaren zurückgezogen, während G._____ den Privatkläger vom Beschuldigten wegzog. Nach Aussagen des Privatklägers reagierte abgesehen von G._____ und F._____ deshalb niemand, weil alles zu schnell abgelaufen sei. Folglich ist nur von einer relativ kurzen Dauer der tätlichen Auseinandersetzung auszugehen, welche von den Anwesenden im Schock länger wahrgenommen wurde. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit dem Knie mehrfach in das Gesicht bzw. gegen den Kopf trat sowie den Kopf des Privatklägers mehrfach an eine Firmentafel schlug. Demgegenüber ist davon

- 45 - auszugehen, dass der Beschuldigte seinerseits im Rahmen der wechselseitigen Auseinandersetzung zwei Verletzungen am linken Auge erlitt. Dass die Gewalt nur vom Beschuldigten ausgegangen sein soll, wie vom Privatkläger behauptet, überzeugt nicht. Sowohl die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen, als auch die von verschiedenen Personen geäusserte Darstellung, dass der Privatkläger habe zurückgehalten werden müssen, sprechen gegen diese Darstellung.

6. Phase 3: Verfolgung des Privatklägers durch den Beschuldigten 6.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, er sei dem inzwischen ge- flohenen Privatkläger in den Innenhof der Liegenschaft gefolgt, wobei er über eine ca. 2 Meter hohe Mauer gesprungen sei. Dann sei er erneut mit Schlägen gegen den Kopf auf ihn los gegangen. 6.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Untersuchungs- und Gerichts- verfahrens konstant, dem Privatkläger nach der ersten Auseinandersetzung ge- folgt zu sein, eine Mauer übersprungen zu haben und erneut auf den Privatkläger los gegangen zu sein (vgl. Urk. 5 S. 5, Urk. 36 S. 6, Prot. I S. 20, Prot. II S. 17). Im gleichen Sinne äusserten sich H._____ (Urk. 34/3 S. 10) und F._____ (Urk. 34/5 S. 10), während I._____ und J._____ angaben, nach Beginn der Aus- einandersetzung nichts mehr beobachtet zu haben (Urk. 34/1 S. 6, Urk. 34/2 S. 5). 6.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger erklärte am 11. November 2009 bei der Polizei, die beiden Frau- en hätten versucht, sie voneinander zu trennen. F._____ [F._____] habe ihren Bruder in den Arm gebissen, mit welchem er ihn an den Haaren festgehalten ha- be. In diesem Moment, als er losgelassen habe, sei er zusammen mit G._____ in den Innenhof geflüchtet. Der Hof sei durch eine Mauer mit Tor gesichert gewesen. Sie hätten das Tor geschlossen. "Aber A._____ stieg über die Mauer zu uns. Die

- 46 - Mauer ist sicherlich rund 1.70 Meter hoch." Er sei erneut auf ihn los gegangen. "Was dann genau ging, weiss ich nicht mehr genau. Im Innenhof waren mehrere Leute, welche A._____ dann festhalten konnten. Wir flüchteten alle, die Personen die noch anwesend waren, ins Haus. Aus dem Haus rief ich die Polizei (Urk. 6 S. 3) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2014 erklär- te der Privatkläger, nach dem Loslassen des Beschuldigten seien sie in den In- nenhof des Areals geflüchtet. Sie hätten daraufhin die Schiebetüre geschlossen. "Ca. eine Minute später sehen wir, wie der Beschuldigte über die Mauer springt. Er fängt wieder an, mich an den Haaren zu packen und auf mich einzuschlagen. Ich war da bereits nicht mehr ganz klar. Glücklicherweise waren viele Leute da, sodass er nicht mehr so fest zuschlagen konnte. Er liess von mir ab und wir flüch- teten ins Haus (Urk. 37 S. 4). Er wisse nicht mehr, wie gross die Mauer sei. "Ich bin 172 cm gross und ich konnte nicht über die Mauer schauen." (Urk. 37 S. 9). Er wisse nicht mehr, wer den Beschuldigten im Innenhof festgehalten hätte (Urk. 37 S. 10). Die Aussagen des Privatklägers zu dieser Phase sind pauschal, detailarm und verkürzt. Auch wenn dies aufgrund der Benommenheit des Privatklägers durch die vorangehenden Schläge verständlich erscheint, so bleibt der Vorgang schwammig und ohne Realitätskriterien. In der polizeilichen Einvernahme be- schrieb der Privatkläger lediglich, dass der Beschuldigte auf ihn "los gegangen" sei, ohne konkrete Handlungen zu nennen. Aber auch bei der Staatsanwaltschaft blieben die Aussagen vage und pauschal. 6.4. Aussagen von G._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2010 erklärte G._____, der Privatkläger sei in Richtung Haus geflüchtet und der Beschuldigte sei ihm nachge- rannt. Kurz vor dem Hauseingang habe ihn der Beschuldigte erneut an den Haa- ren gepackt und nochmals ein paar Minuten mit den Fäusten gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen. Er (der Privatkläger) habe sich irgendwie befreien und

- 47 - ins Haus flüchten und die Türe verriegeln können. Sie sei auch ins Haus geflüch- tet und habe sofort die Polizei gerufen (Urk. 8 S. 2 f.). Am 17. Oktober 2012 schilderte G._____ bei der Staatsanwaltschaft, es sei sicher 20 Minuten gegangen. "Dann hat A._____ ihn losgelassen und B._____ rannte schnell auf mein Grundstück zurück, über die Strasse. Ich rannte nach und schloss sofort das Tor zum Grundstück, damit A._____ nicht reinkommen kann. A._____ sprang dann aber über die Gartenmauer zum Haus und schlug erneut auf B._____ ein. B._____ konnte sich befreien und wir sind dann schnell ins Haus gegangen, haben uns eingeschlossen und haben die Polizei alarmiert." (Urk. 34/4 S. 6). Die Aussagen von G._____ sind abermals widersprüchlich. Anlässlich der polizei- lichen Befragung schilderte sie keinen Sprung über die Mauer, weil die Auseinan- dersetzung vor dem Hauseingang stattgefunden habe. Demgegenüber schilderte sie den Sprung über die Mauer erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wobei ihre Aussagen sehr vage und pauschal waren. In ihren Aus- sagen finden weitere Personen, welche laut Sachdarstellung des Privatklägers den Beschuldigten an weiteren Schlägen hinderten, keine Erwähnung. Aufgrund der Widersprüche kann auch an dieser Stelle nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden. 6.5. Aussagen von L._____ L._____ erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, er habe sich gedacht, dass der Privatkläger Hilfe brauche. Er habe aber gewusst, dass er zu wenig Kraft hätte, um zu helfen. Infolgedessen habe er nach K._____ [K._____] gerufen. Der habe vorerst nicht reagiert. Dann habe er ein zweites Mal gerufen und habe erwähnt, dass der Privatkläger in Gefahr sei. Daraufhin sei K._____ vom See her in Richtung des Vorplatzes gelaufen. Er (L._____) habe sich auf den Vorplatz gestellt "und auf einmal sah ich, wie A._____ über die Mauer gesprun- gen kam." Er habe daraufhin ins Hausinnere flüchten wollen, habe aber bemerkt, dass die Türe verschlossen gewesen sei. "Im Nachhinein hat mir meine Frau ge- sagt, dass das wahrscheinlich sie war, die sich im Hausinnern aufgehalten hatte.

- 48 - Ich habe mich dann draussen auf dem Sitzplatz hinter einem Baum versteckt." (Urk. 34/7 S. 7). Der Beschuldigte habe an diesem Abend keine Drohungen aus- gesprochen. Er habe auch nicht gehört, dass jemand anderes Drohungen gegen ihn oder seine Familie ausgesprochen habe (Urk. 34/7 S. 7). In Würdigung der Aussagen von L._____ ist erneut darauf hinzuweisen, dass zwi- schen ihm, dem Privatkläger und den übrigen Familienangehörigen eine Abspra- che stattfand. Obwohl es unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte über eine rund 2 Meter hohe Mauer gesprungen sein soll, berichtete L._____ von keinem weiteren Vorfall nach diesem Sprung. Es ist davon auszugehen, dass er als Vater des Privatklägers davon berichtet hätte, wenn sein Sohn ein weiteres Mal inner- halb des Grundstücks angegriffen oder er und seine Familie bedroht worden wä- re. Das Fehlen entsprechender Schilderungen stützt die Version des Beschuldig- ten, wonach es zu keiner weiteren Auseinandersetzung gekommen sei. 6.6. Aussagen von M._____ Die Mutter des Privatklägers, M._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei über die Mauer zurück aufs Grundstück gesprungen. Sie sei dann ins Haus hinein gerannt und habe die Türe verschlos- sen (Urk. 34/8 S. 3). Erneut ist festzuhalten, dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte über eine rund 2 Meter hohe Mauer gesprungen sein soll. Offenkundig nahm M._____ den Vorfall nicht mehr wahr, nachdem sie ins Haus geflüchtet war. Es ergeben sich aus ihrer Aussage auch hier keine Erkenntnisse, die zur Erstellung des Anklagesachverhaltes herangezogen werden könnten. 6.7. Aussagen von K._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 schilderte der Bruder des Privatklägers, K._____, im Wesentlichen, er habe sei- nen Vater schreien gehört: "K._____ komm." Er sei etwas erstaunt gewesen, ha- be aber vorerst nicht reagiert. Ein bis drei Minuten später habe sein Vater wieder mit folgenden Worten nach ihm gerufen: "K._____ komm, der B._____!" Da habe

- 49 - er gewusst, es gelte ernst. Er sei vor das Schiebetor des Grundstückes gelaufen. In dem Moment sei die Türe des Schiebetors aufgegangen und er habe gesehen, wie der Privatkläger hereingekommen sei. Er sei völlig ausser sich gewesen, ha- be getorkelt und sei verstört gewesen. Er habe zerzauste Haare gehabt und keine Brille mehr getragen. Seinem Bruder seien zwei Personen gefolgt, er glaube sei- ne Mutter und G._____ (G._____). "Etwas später sprang A._____ über die Mau- er. A._____ war oben ohne, er benahm sich wie ein wildes Tier, er hatte aufgeris- sene Augen, welche voller Hass waren. Er lief dann auf meinen Bruder zu und riss ihn an den Haaren. Er erwischte nur noch die Haare, weil jemand ihn zurück- gehalten hatte. Wer das war, weiss ich nicht mehr. Jemand hielt auch meinen Bruder zurück. Auch da kann ich nicht sagen, wer das war. Mein Bruder war aus meiner Sicht in Lebensgefahr. Ich habe deshalb meine Hand auf A._____s linke Schulter gelegt und ihm auf Türkisch "Kollege" gesagt." Er (K._____) habe sich selber in Lebensgefahr gebracht, um ihn zu beruhigen. Daraufhin habe der Be- schuldigte vom Privatkläger abgelassen, worauf sich die Gruppe etwas aufgelöst habe. Dann habe der Beschuldigte erneut zum Schlag ausgeholt, den Privatklä- ger aber nicht erwischt. Er habe dabei geschrien: "Ich bringe Dich um und Deine Mutter auch." Das habe jeder hören können. Dann sei er plötzlich gegangen und verschwunden (Urk. 34/6 S. 5 f.). Die Mauer sei schätzungsweise 1.90 Meter / 2 Meter hoch gewesen (Urk. 34/6 S. 7). Er habe am Hals seines Bruders am Abend selber Rötungen festgestellt (Urk. 34/6 S. 9). Auf Frage, was er für ein Notizblatt mitgebracht habe, welches anlässlich dieser Einvernahme wiederholt konsultiert habe, erklärte K._____, er habe diesen Zettel am Abend vor der Einvernahme zu- sammengestellt. "Das sind Fragen, die ich heute hätte gestellt bekommen sollen. Ich habe mir das aufgrund eines Fotos von einem Protokoll abgeschaut." (Urk. 34/6 S. 9). Im Bezug auf die Glaubwürdigkeit Bruders des Privatklägers ist festzuhalten, dass dessen Aussagen vom offenkundigen Bestreben geprägt waren, den Beschuldig- ten zu belasten und den Privatkläger entlasten. Weiter fand vor der staatsanwalt- schaftlichen Befragung eine Absprache statt. K._____ schilderte, die Familie sei zusammen gekommen, jeder habe seine Aussage gemacht und seine Beobach- tungen den anderen gegenüber nochmals geschildert, "um ganz klar zu werden,

- 50 - wegen der Formulierung". Er habe den Polizeirapport mit den Aussagen der übri- gen Beteiligten gelesen (Urk. 34/6 S. 4, ebenso L._____ Urk. 34/7 S. 3, ähnlich M._____ Urk. 34/8 S. 3). Zudem hatte er sich Antworten anhand der Fragen in den übrigen Protokollen vorbereitet. Dieses Vorgehen trübt seine Glaubwürdigkeit und hat einen direkten Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Aus der Schilderung von K._____ ist vielmehr ersichtlich, dass er jenen Vorfall schilderte, der offenkundig ausserhalb des Grundstücks stattgefunden hatte. Nur beim ersten Vorfall wurde der Privatkläger von G._____ sowie der Beschuldigte von F._____ zurückgezogen. Es erscheint ferner lebensfremd, dass K._____ sei- nen Bruder in Lebensgefahr durch den Beschuldigten gesehen haben und als Reaktion dem sich wie ein wildes Tier benehmenden Beschuldigten die Hand auf die Schulter gelegt und auf türkisch "Kollege" gesagt haben will. Im Übrigen wi- derspricht seine Darstellung - trotz Absprache - den Ausführungen seiner Eltern eklatant. Obwohl diese auch von einem Sprung des Beschuldigten über die Mau- er berichteten, enthielten ihre Schilderungen keinerlei Ausführungen zu an- schliessenden Schlägen des Beschuldigten gegen den Privatkläger. Auch konnte L._____ keine Schreie bzw. Drohungen des Beschuldigten wahrnehmen. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass K._____s Aussagen lebensfremd und unglaubhaft sind, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts nicht auf sie ab- gestellt werden kann. 6.8. Fazit Vorliegend stehen sich die nicht sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers ei- nerseits und jene des bestreitenden Beschuldigten andererseits gegenüber. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher von seinen Aussagen auszugehen. Der An- klagesachverhalt im Bezug auf weitere Angriffe nach einem Sprung über eine Mauer lässt sich mithin nicht erstellen.

- 51 -

7. Vorsatz 7.1. Rechtliches Die Vorinstanz ging implizit davon aus, die vom Privatkläger erlittenen Verletzun- gen erreichten die erforderliche Schwere für die Erfüllung des objektiven Tatbe- stands der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht, weshalb sie eine versuchsweise Tatbegehung in Eventualvorsatz prüfte (vgl. Urk. 83 S. 34). Der Auffassung, dass die erlittenen Verletzungen nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen, ist zu folgen, zumal einer anderen Würdi- gung das Verschlechterungsverbot entgegen steht. Zu den rechtlichen Grundla- gen kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 83 S. 34 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 122 StGB ist auch die eventualvorsätzlich begangene, schwere Körper- verletzung strafbar. Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt

- 52 - des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be- gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B.388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bezie- hungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wis- sensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestan- des überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erfor- derlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil 6S.169/2003 des Bundesge- richts vom 21. November 2003, E. 2.). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil

- 53 - des Bundesgerichts vom 12. November 2012, 6B_388/2012, E. 2.2.1. und 2.4.1. m.w.H.). 7.2. Würdigung Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dem Privatkläger während kurzer Zeit mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasste, nachdem er vom Privatkläger geschlagen worden war. Nach eigenen Angaben konnte sich der Privatkläger vor den Schlägen in gebückter Stellung gut schützen. Es beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schläge des Beschuldigten ausserge- wöhnlich heftig waren, erlitt der Privatkläger doch in erster Linie lediglich Prellun- gen davon. Zudem musste der Privatkläger mit einer unmittelbaren Reaktion des Beschuldigten rechnen, nachdem er diesen zuvor geschlagen hatte. Der 172 cm grosse Privatkläger befand sich sodann im Tatzeitpunkt in normaler Verfassung und war dem 183 cm grossen und Tatzeitpunkt 76 bis 78 Kilogramm schweren Beschuldigten auch in körperlicher Hinsicht nicht offensichtlich unterlegen (vgl. Prot. II. S. 16). Der Privatkläger erlitt durch die Schläge primär Prellmarken an der Stirn und an der Wange sowie Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut. Es ist davon auszugehen, dass diese Verletzungen ohne Weiteres vom Vorsatz des Beschuldigten getragen sind, handelt es sich doch dabei um übliche Verletzungen bei Faustschlägen ins Gesicht. Demgegenüber bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte das vom Privatkläger erlittene postkommotionelle Syndrom bzw. schwerere Verletzungen verursachen wollte bzw. dies von seinem direkten Vorsatz erfasst war. Angesichts der genannten Umstände musste der Beschuldigte bei den Schlägen nicht davon ausgehen, dass er mit seinen Faustschlägen ein hohes Risiko für ei- ne schwere Körperverletzung einging. Sein Verhalten, dem Privatkläger als unmit- telbare Reaktion auf einen Faustschlag zur Abwehr bzw. Verhinderung weiterer Schläge seinerseits mehrere Faustschläge zu verpassen, ist nicht als derart

- 54 - schwere Pflichtverletzung zu werten, welche den Schluss auf Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung zulässt. Es ist mithin von einem vorsätzlichen Handeln hinsichtlich einfacher Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen und nicht, wie von der Vo- rinstanz angenommen, von einer versuchten, eventualvorsätzlichen Tatbegehung einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung Zu den erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf die oben zitierten Arzt- berichte verwiesen werden. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung kleinere Prellmarken an Stirn und rechter Wange sowie blasse, kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mund- schleimhaut sowie später ein postkommotionelles Syndrom erlitt. Gestützt auf die zitierten Berichte, namentlich jenen von Prof. Dr. R._____, ent- sprechen die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen in objektiver Hinsicht dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Notwehr Der Beschuldigte macht zur Rechtfertigung seiner Tat Notwehr geltend. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es gilt der Grundsatz, dass der rechtswidrig Angegriffene zwar berechtigt ist, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Ob im ge- gebenen Fall die Reaktion des Beschuldigten diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens (BGE 99 IV 188). Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden

- 55 - (vermeintlichen) Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes ei- nerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, an- dererseits Rechnung zu tragen (BGE 79 IV 151). Dass dabei auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang sind, liegt auf der Hand (BGE 101 IV 120, vgl. zum Ganzen BGE 102 IV 68). Die Ab- wehr muss demnach in zweierlei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren: Einerseits muss sie dem Angriff angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn dieser nicht mit anderen, weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewehrt wer- den können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist (Trechsel, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 15 StGB unter Hinweis auf BGE 107 IV 15). Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte im Rahmen einer zu- nächst verbalen Auseinandersetzung vom Privatkläger zuerst geschlagen und schlug unter dem Eindruck eines weiteren, bevorstehenden Angriffs bzw. einer vom Privatkläger angezettelten Schlägerei, bei welcher er zwei Verletzungen am linken Auge erlitt, unmittelbar zurück. Der Beschuldigte handelte mithin in einer Notwehrlage und mit einem Notwehrwillen. Der Angriff des Privatklägers richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Das von ihm gewählte Abwehrmittel (Faust- schläge) mit der damit einhergehenden Verletzungsgefahr erscheint angemessen, entspricht es doch der vom Privatkläger verwendeten Angriffsart. So erlitt der Be- schuldigte eine Rissquetschwunde über dem linken Auge sowie eine Verletzung unter diesem Auge, während der Privatkläger unmittelbar Prellmarken an der Stir- ne sowie kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut erlitt, mit- telbar das postkommotionelle Syndrom. Das vom Beschuldigten gewählte Tatvor- gehen zum Abwehren des Angriffs und die vom Privatkläger in dieser Phase erlit- tenen Verletzungen erscheint in Würdigung aller Umstände verhältnismässig.

- 56 -

3. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen. Unter diesen Umständen ist die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Zudem erübrigen sich ist bei diesem Verfahrensausgang die von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vo- rinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 4287 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 10'400.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 101 zuzüglich 2 Stunden Wegentschädigung und 4 Stunden für die Berufungsverhandlung) und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Betrag von Fr. 3'450.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 104) im Berufungs- verfahren, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Hauptverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juni 2015 bezüglich Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe), - 57 - 6 (Kostenfestsetzung) und 7 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
  4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'400.-- amtliche Verteidigung Fr. 3'450.-- unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Dem Privatkläger wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 58 - − die Vertretung des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 61 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150374-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatz- oberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 12. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juni 2015 (DG140011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. September 2014 (Urk. 46 = Urk. 44). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksamtes Brugg vom 18. Juli 2007 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird verzichtet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ ge- genüber aus dem eingeklagten Ereignis zur Leistung von Schadenersatz (inkl. "Umtriebsentschädigung") und Genugtuung verpflichtet ist. Zur genau- en Feststellung des Umfangs des Anspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 1'393.60 Auslagen Strafuntersuchung CHF 7'393.60 Total

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit total CHF 13'471.50 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.

- 3 -

8. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen diejenige der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 11'298.95 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 2)

1. Das erstinstanzliche Urteil vom 17.6.2015 sei vollumfänglich aufzuhe- ben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Sämtliche Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen.

3. Die Anschlussberufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 88, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 103 S. 2)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen;

- 4 -

2. Das Urteil der Vorinstanz sei mit Ausnahme der zivilrechtlichen Folgen zu bestätigen;

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung von CHF 37'500 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5% seit dem 02.08.2009;

4. Sollten dem Privatkläger Kosten für das Verfahren auferlegt werden, sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen;

5. Sämtliche Kosten zulasten des Beschuldigten. ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 1. August 2009, ca. 23.30 Uhr, kam es anlässlich einer Feier auf dem Grund- stück C._____ in Meilen zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Am 27. Oktober 2009 erstattete der heutige Privatkläger B._____ bei der Kantonspolizei Zürich, PP Meilen, Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete mit Verfügung vom 31. Mai 2010 formell die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (Urk. 14) und stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 5. September 2011 ein (Urk. 22). Der Privatkläger focht die Einstellungsverfügung bei der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich an (Urk. 29), welche die Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2012 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückwies (Urk. 30/3). Nach Fortset- zung der Untersuchung mit Befragung zusätzlicher Zeugen erhob die Staatsan-

- 5 - waltschaft am 19. September 2014 Anklage beim Bezirksgericht Meilen (Urk. 44 = Urk. 46). Mit Urteil vom 17. Juni 2015 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren be- straft (Disp. Ziff. 1 und 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Disp. Ziff. 3). Auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksamtes Brugg vom 18. Juli 2007 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen wurde verzichtet (Disp. Ziff. 4). Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem eingeklagten Ereig- nis zur Leistung von Schadenersatz (inkl. "Umtriebsentschädigung") und Genug- tuung verpflichtet sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Anspruchs wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Disp. Ziff. 5). Die festgesetzten Kosten (Disp. Ziff. 6) wurden dem Beschuldigten auferlegt (Disp. Ziff. 8). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf Fr. 13'471.50 (inkl. MwSt.) festgesetzt (Disp. Ziff. 7) und unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Disp. Ziff. 8). Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'298.95 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Disp. Ziff. 9; Urk. 83 S. 45 f.). Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 79, vgl. Urk. 78/3). Die Berufungser- klärung vom 11. September 2015 ging innert Frist ein (Urk. 85, vgl. Urk. 82/2). Die Anklagebehörde verzichtete innert gesetzter Frist auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 88). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 erklärte der Privatkläger Anschlussberufung und beantragte, die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie Bestäti- gung des Urteils der Vorinstanz mit Ausnahme der zivilrechtlichen Folgen. Na- mentlich sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 37'500.–, zuzüglich Zins von 5% seit 2. August 2009, sowie eine ange-

- 6 - messene Prozessentschädigung zu bezahlen. Ferner beantragte der Privatkläger, ihm sei Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2015 wurde dem Privatkläger mit Wir- kung ab 7. Oktober 2015 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 93). Am 25. November 2015 wurden die Parteien auf den 12. Februar 2016 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 96). Dazu erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Prot. II S. 5). Wenige Tage vor der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger mit Eingabe vom 5. Februar 2016 die Beweisanträge, es seien der Bericht des Detektivbüros D._____ samt Beilagen und ...-Fotos zu den Akten zu nehmen, der Privatdetektiv E._____ sei als Zeuge einzuvernehmen und es seien Geschäftsunterlagen über die Einzelfirmen des Privatklägers sowie Steuererklärungen des Privatklägers aus den Jahren 2014 und 2015 zu edieren (Urk. 98 und Urk. 99/1-5). II. Prozessuales Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuld- punkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; BSK StPO - Eugster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 StPO N 7).

- 7 - Der Beschuldigte beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzu- heben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Mit der Anfechtung des Schuldspruchs (Disp. Ziff. 1) einhergehend sei die ausgesprochene Sanktion (Disp. Ziff. 2 und 3), die Beurteilung der Zivilforderung (Disp. Ziff. 5), die Kosten- verlegung (Disp. Ziff. 8) und die Prozessentschädigung für den Privatkläger ange- fochten (Disp. Ziff. 9; Urk. 85 S. 2). Der Privatkläger beantragt seinerseits die Zusprechung einer höheren Genugtu- ung, welche er mit Fr. 37'500.– beziffert (vgl. Urk. 89 S. 2). In Rechtskraft erwachsen ist mithin der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksamtes Brugg vom 18. Juli 2007 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Disp. Ziff. 4), die Festsetzung der Kosten (Disp. Ziff. 6) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Disp. Ziff. 7), was mittels Beschluss festzustellen ist. Der von der Verteidigung eingereichte Bericht des Detektivbüros D._____ wurde samt Beilagen zu den Akten genommen (Urk. 99/1-5). Auf die weiteren von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen ist zurückzukommen. III. Sachverhalt

1. Unbestrittener Sachverhalt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur richterlichen Beweiswürdigung, den bestrittenen und unbestrittenen Anklagesachverhalt, die Aussagen der Betei- ligten, sowie die ärztlichen Berichte grundsätzlich korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 83 S. 5 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleichwohl drängen sich Hervorhebungen und Präzisierungen auf.

2. Rechtliches und Vorgehen In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo"

- 8 - (lat., im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte un- schuldig ist (BGE 127 I 40 E. 2a). Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der der be- schuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit er- hält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrschein- lichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der der beschuldigten Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Sachverhaltes. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den

– falls kein Geständnis vorliegt – nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Sachverhalts – der inneren Mo- mente des Täters, dessen Beweggründe, Absichten und Ziele – ist Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz oder Eventualvorsatz als be- rechtigt erscheint. In diesem Bereich können aber Tat- und Rechtsfragen sehr

- 9 - eng miteinander verbunden sein (BGE 133 IV 15 ff.; 130 IV 60 ff.; Pra 1993 S. 881 f.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus deren persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt jedoch eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtspre- chung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abzustellen (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hin- weisen). Nicht die prozessuale Stellung der Beteiligten ist in erster Linie massge- bend, sondern der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Reali- tätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen). Es sind daher die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie diejeni- gen des Zeugen und der Auskunftspersonen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.

- 10 - Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Be- weisthemas)

- individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen

- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusse- ren Umständen

- strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlas- tendes

- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde

- inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen Die Lehre spricht von acht Realitätskriterien, welche in drei Gruppen eingeteilt werden: Inhaltsbezogene Realitätskriterien (Detailkriterium, Individualitätskriteri- um, Prüfkriterium), strukturelle Realitätskriterien (Strukturgleichheitskriterium, Nichtsteuerungskriterium, Homogenitätskriterium) und Wiederholungskriterien (Konstanzkriterium, Erweiterungskriterium) (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 91 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegenüber:

- Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches

- 11 -

- unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal)

- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit

- stereotype Aussagen auch in Einzelheiten

- Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden

- Anfügen von Begründungen statt Fakten

- abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten

- Strukturbrüche in den Schilderungen Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitätskri- terien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitätskrite- rien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegen- heitssignale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Übertreibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssig- nal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Fantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Es ist nachfolgend unnötig, auf jede einzelne Deposition sämtlicher Aussageper- sonen einzugehen. Teilweise muss sich die Begründung darauf beschränken, die wesentlichen Aussagen herauszugreifen. Deshalb wird im Folgenden keine um- fassende, chronologische Wiedergabe von Aussagen gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist auch an die ständige Praxis des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich zu erinnern, wonach der Gehörsanspruch nicht verletzt wird, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Argument des Beschuldigten be- fasst. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet angesehen und welche allenfalls stillschweigend verworfen worden sind (Beschluss des KGZH vom 11. April 1988, Nr. 119/87, Erw. II.1.). Vorliegend stehen sich die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen des Be- schuldigten und des Privatklägers gegenüber. Beide sind offenkundig bestrebt,

- 12 - das eigene Verhalten beim Vorfall zu verharmlosen und jenes der Gegenseite zu dramatisieren. Die jeweiligen Aussagen werden durch die Aussagen der jeweili- gen Personen aus ihrem Umfeld im Groben bestätigt. Im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen muss daher eine eingehende Ausei- nandersetzung mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers stehen, gefolgt von einer Prüfung der Frage, inwiefern die konkreten Aussagen der Protagonisten glaubhaft erscheinen und ob sich auf deren Grund- lage der Anklagesachverhalt erstellen lässt. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel

- der Aussagen der Zeugen, Arztberichte etc. - steht dabei die Frage im Vorder- grund, inwiefern auf ihrer Grundlage die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers zum Tatablauf untermauert oder widerlegt werden können.

3. Glaubwürdigkeit 3.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahr- heitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass er als Beschuldigter ein – legitimes – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. In erster Linie ist aber der materielle Gehalt seiner Aussagen und damit deren Glaubhaftigkeit und nicht seine pro- zessuale Stellung massgebend. 3.2. Glaubwürdigkeit des Privatklägers Was die Glaubwürdigkeit des Privatklägers anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass er substantielle Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den Beschuldigten geltend macht und von jahrelanger Therapiebedürftigkeit und be- ruflichen Einschränkungen als Folge seiner Verletzungen spricht (vgl. Urk. 57 S. 2). Auch hat er als direkt Betroffener ein Interesse daran, zur Überführung des Beschuldigten beizutragen und seine eigene Rolle zu verharmlosen. Allerdings ist auch bei ihm in erster Linie der materielle Gehalt seiner Aussagen und damit de- ren Glaubhaftigkeit und nicht seine prozessuale Stellung massgebend.

- 13 - Indes kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Privatkläger zwischen Erlebtem und lediglich Gehörtem nicht unterscheidet. So schilderte der Privatkläger mehrfach, der Beschuldigte habe erst von ihm abgelassen, als dieser von F._____ in den Arm gebissen worden sei (Urk. 6 S. 2, Urk. 37 S. 9). Er räum- te aber auf die Frage, wie er das in gebückter Stellung habe sehen können, ein, er verstehe dies auch nicht, er wisse nicht, ob er das selber gesehen habe oder ob F._____ oder G._____ ihm das nachher gesagt hätten. Nachdem jedoch F._____ vehement abstritt, dem Beschuldigten in den Arm gebissen zu haben, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger mit G._____ über den Vorfall sprach und seine Aussagen dadurch beeinflusst wurden. Dies beeinträchtigt die Glaub- würdigkeit des Privatklägers markant. 3.3. Glaubwürdigkeit der übrigen Aussagepersonen Bezüglich der Glaubwürdigkeit der übrigen Aussagepersonen ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese in mehr oder weniger naher Beziehung zu den zentralen Personen dieses Verfahrens stehen. Sie lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Die Gruppe der dem Beschuldigten nahestehenden Personen

• F._____, Schwester

• H._____, Ehefrau

• I._____, Freund

• J._____, Freundin von I._____ Die Gruppe dem Privatkläger nahestehenden Personen

• G._____, Geschäftspartnerin des Privatklägers

• K._____ (Bruder des Privatklägers)

• L._____ (Vater)

• M._____ (Mutter)

- 14 - Grundsätzlich kann aus dem Umstand, dass die Aussagepersonen jeweils einen mehr oder weniger starken Bezug zu den zentralen Personen haben, keinesfalls generell auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Der besonderen Konstellation ist jedoch jeweils im Rahmen der Aussagewürdigung Rechnung zu tragen. Überdies traf sich der Privatkläger vor der Einvernahme vom 17. Oktober 2012 mit seinen Familienangehörigen. Dabei wurden die Aussagen besprochen und die Protokolle und der Polizeirapport durchgelesen (vgl. Urk. 34/7 S. 7 und Urk. 34/8 S. 3, ebenso der Privatkläger in Urk. 37 S. 5). Dies beschlägt die Glaubwürdigkeit dieser Personen beträchtlich. Der Beschuldigte wurde mit den Aussagen dieser Personen konfrontiert bzw. ver- zichtete auf Teilnahme an den Einvernahmen vom 17. Oktober 2012 und damit auf die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 37, Urk. 34/1-8). Sämtli- che Aussagen sind daher zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO).

4. Phase 1: Beginn der Auseinandersetzung 4.1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Kontrahenten Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in der Nacht vom

1. auf den 2. August 2009, ca. 23.30 Uhr, dem Privatkläger unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Der Privatkläger sei zuvor dem Ehepaar AH._____ gefolgt und habe vom Beschuldigten wissen wollen, was los sei und ob er mit seiner Frau nicht anständig umgehen könne. Die Kontrahenten führten übereinstimmend aus, der Privatkläger sei dem Be- schuldigten gefolgt, als dieser einen Anlass mit seiner Familie verlassen habe und sich zum Parkplatz begeben habe (Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 2). Der Privatkläger macht geltend, er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er seine Frau anständig behandeln solle, weil dieser sie zuvor misshandelt habe. Der Beschuldigte habe sich entfernt, sei wieder zurückgekommen und ohne ein Wort auf ihn los gegan- gen (vgl. Urk. 6 S. 2). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, der Privat-

- 15 - kläger habe seine Ehefrau belästigt und sei ihnen gefolgt, nachdem sich der Be- schuldigte mit ihr vom Anlass entfernt habe. Der Privatkläger habe gesagt, er (der Privatkläger) müsse nach dem Rechten schauen, schliesslich sei er Arzt. Darauf- hin habe der Beschuldigte entgegnet, er solle sich verpissen. Dann habe der Pri- vatkläger ihn einfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. 5 S. 2). Offen gelassen werden kann, was der Grund dafür war, dass der Privatkläger dem Beschuldigten nachlief und ihn ansprach. Ob der Beschuldigte seine Ehefrau misshandelt hatte, wie vom Privatkläger gemutmasst wird, vermag kein Indiz da- für zu bilden, dass der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt haben muss. Massgeblich ist, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt, wonach der Beschuldigte den Privatkläger unvermittelt nach dem Ansprechen durch den Privatkläger mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe und in der Folge verprügelt habe. 4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte zu dieser ersten Phase der Auseinandersetzung anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2010 aus, er sei mit seinem Sohn im Arm zum Auto gelaufen. J._____ sei mit ihm und seiner Ehefrau gelaufen, wei- ter vorne sei I._____ gewesen. Plötzlich sei der Privatkläger zwischen seiner Schwester [F._____] und seiner Frau gestanden und habe gesagt, dass er hier nach dem Rechten schauen müsse, schliesslich sei er Arzt. Aufgrund seiner In- tervention habe er den Privatkläger gefragt, wer er sei. Er solle sich nicht einmi- schen und sich verpissen. "Da schlug er mich mit der Faust ins Gesicht. Er drück- te mir also einfach eine ab, obwohl ich meinen Sohn im Arm hatte." J._____ habe ihm seinen Sohn aus den Arm gerissen und er habe sich dann gewehrt. Der Pri- vatkläger habe ihn mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. "Mein Fehler ist, dass ich damals nicht zum Arzt ging. Ich hatte nach der Ausei- nandersetzung eine Verletzung oberhalb vom linken Auge und an der Wange." Seine Mitarbeiter könnten bezeugen, dass er damals verletzt worden sei. Er habe einfach gesagt, dass er von einigen Glatzköpfen angegriffen worden sei. "Man schlägt doch nicht jemanden, wenn er ein Kind im Arm hat." (Urk. 5 S. 2).

- 16 - Am 24. Oktober 2013 führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe seinen Sohn in den Armen getragen, J._____ sei rechts von ihm gestanden, seine Frau und seine Schwester seien vor ihm gestanden und I._____ sei schon auf dem Weg zum Auto gewesen. Der Privatkläger sei hinter seiner Frau und sei- ner Schwester gegangen und habe gesagt: "Ich bin Arzt, ich muss hier für Ord- nung sorgen." Er (der Beschuldigte) habe ihm dann gesagt, dass ihn das nichts angehe und er sich nicht einmischen solle. "Er hat mir dann plötzlich einen Schlag an die linke Stirnseite oberhalb des Auges versetzt. J._____ nahm mir dann den Kleinen aus den Armen und ging ebenfalls zum Auto. Ich habe ein- bis zweimal zurück geschlagen." (Urk. 36 S. 3). Er selbst habe einen kleinen Riss oberhalb des linken Auges erlitten. Nach dem ersten Schlag sei er kurz wie weggetreten gewesen. Er habe einfach reagiert (Urk. 36 S. 5). Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2014 [recte 2015] führte der Beschuldigte aus, er sei mit seinem Sohn in den Armen nach draussen gegangen. Er habe mit seiner Ehefrau etwas diskutiert. Seine Schwester sei neben ihm gewesen, sie sei auch etwas laut gewesen, wie das bei ihnen üblich sei. Der Privatkläger sei in ihre Mitte gekommen und habe gesagt, er (der Beschuldigte) solle seine Ehefrau in Ruhe lassen. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, dass ihn das nichts angehe und dass er weggehen solle. Sie hätten einfach diskutiert. "Ich weiss nicht, was in ihn gefahren ist. "Pow", da hat es gepol- tert." Dann habe J._____ ihm das Kind aus den Armen genommen. Es habe eine Rempelei gegeben (Prot. I S. 17). Im Verlaufe der Einvernahme wiederholte der Beschuldigte, der Privatkläger habe der Held sein wollen. Er habe gesagt: "Das geht hier nicht so, ich bin Arzt." Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er solle weggehen, es sei seine Ehefrau und das ginge ihn nichts an. Und plötzlich: "Jetzt ist fertig.", da habe er schon eine kassiert. "Was soll ich in einem solchen Moment machen? Ich weiss gar nicht, ob ihm bewusst war, dass ich noch den Kleinen in den Armen hielt." Er könne das Ganze bis heute nicht begreifen (Prot. I S. 20). Der Privatkläger habe ihn auf seine linke Augenbraue geschlagen und der Be- schuldigte habe zwei bis drei Mal zurückgeschlagen (Prot. I S. 21).

- 17 - Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sie seien an einer Vernissage seiner Schwester in den Räumlichkeiten von Frau G._____ gewesen. Er sei im See baden gegangen und habe den Privatkläger um seine Frau schlei- chen gesehen. Dieser habe auch einmal versucht, den Arm um sie zu legen. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, dass es ihn störe. Er sei aus dem Wasser ge- kommen und habe angefangen, zu diskutieren. Er habe gesagt, er wolle gehen. Er habe den Kleinen gepackt und auf den Arm genommen und sie seien nach draussen gelaufen. Sie hätten dann diskutiert. Seine Frau habe gesagt, dass sie nichts vom Privatkläger wolle. Dann sei ihnen der Privatkläger mit Geschrei hin- terher gelaufen und habe gesagt, er sei Arzt und müsse nach dem Rechten sehen bzw. für Ordnung sorgen. Er habe sich aufgespielt. Tatsache sei, dass der Privat- kläger ihm, als er am Diskutieren gewesen sei, aggressiv auf die andere Stras- senseite gefolgt sei. Er (der Beschuldigte) habe dem Privatkläger gesagt, dass er sich verpissen und sich nicht in Familienangelegenheiten einmischen solle. Es sei eine Sache zwischen ihm und seiner Frau. Seine Schwester sei auch nebendran gewesen. Er habe dem Privatkläger ein zweites Mal gesagt, er solle sich verpis- sen. Der Privatkläger habe dann gesagte: "Jetzt ist fertig!" Dann habe es "ge- klöpft" und der Privatkläger habe ihm eine verpasst. J._____ habe dem Beschul- digten den Kleinen aus der Hand gerissen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Privatkläger habe ihn einmal, ganz am Anfang, mit der Faust an der linken Augenbraue getroffen. Es habe dort einen feinen Riss gegeben. Nachdem J._____, ihm den Kleinen aus dem Arm gerissen habe, habe er (der Beschuldig- te) zwei oder drei Mal zurückgegeben, aber er wisse nicht, ob er den Privatkläger getroffen habe (Prot. II S. 12 ff.). In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass sie hinsichtlich des Beginns der tätlichen Auseinandersetzung konstant und inhaltlich stimmig sind. So schil- derte der Beschuldigte anschaulich seine Gefühlslage und den Schock, dass er trotz des Kindes auf dem Arm plötzlich geschlagen werde. Dabei verknüpfte er seine Gefühle und seine Sachdarstellung mit objektiven Fakten, namentlich der von ihm erlittenen Gesichtsverletzungen, was als starkes Realitätskriterium zu werten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei der Polizei zwei frische Narben im Gesicht des Beschuldigten festgestellt wurden, welche die

- 18 - Sachdarstellung des Beschuldigten plausibilisieren (vgl. Urk. 5 S. 2 und Urk. 9 S. 3). Demgegenüber sind in dieser Phase keine offensichtlichen Übertreibungs- merkmale zu erkennen. Der Beschuldigte beschönigte in dieser Phase sein Ver- halten nicht, gab er doch offen zu Protokoll, er habe dem Privatkläger gesagt, dass er sich verpissen solle, auch wenn er diese Aussage bei seinen späteren Aussagen abschwächte. Anlässlich der Berufungsverhandlung stand der Be- schuldigte zumindest wieder klar dazu, den Privatkläger mit diesen Worten zum Weggehen aufgefordert zu haben. Seine Aussagen wirken daher in dieser Phase glaubhaft. Auf die weniger glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten nach Beginn der Auseinandersetzung wird zurückzukommen sein. 4.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. November 2009 aus, der Beschuldigte sei mit dem Kind auf dem Arm in Richtung Ausgang bzw. zur Strasse gegangen. Er sei ihm ein Stück weit nach gegangen und habe zu ihm gesagt, dass wenn er bei ihnen auf Besuch sei, er seine Frau anständig behandeln solle. Der Beschuldigte sei weiter nach draussen gegangen. Er (der Privatkläger) habe ihn nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte sei wieder zurück gekommen und er (der Privatkläger) habe gedacht, er hole nun seine Frau oder wolle mit ihm reden. Ohne ein Wort sei der Beschuldigte auf ihn los gegangen. Er habe seine Haare gepackt und ihm mit der Faust gegen den Kopf geschlagen (Urk. 6 S. 2). "A._____ ging fort und wenige Sekunden später stand er wieder vor mir." (Urk. 6 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2014 führte der Privatkläger aus, er sei dem Beschuldigten nachgegangen und habe ihn ge- fragt, was los sei und ob er mit seiner Frau nicht anständig umgehen könne. Der Beschuldigte habe ihm keine Antwort gegeben, das Privatareal auf die Strasse verlassen, weil er angeblich sein Kind zum Auto gebracht habe. Er sei zurückge- kommen, direkt auf ihn zu und habe ihm direkt ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn an den Haaren gepackt und er habe nichts mehr tun können (Urk. 37 S. 3). Er sei mit dem Beschuldigten alleine gewesen, als der erste Schlag gekommen sei. Es könne sein, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls da gewesen sei

- 19 - (Urk. 37 S. 8). Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust gegen den Kopf geschla- gen. Im Anschluss an den Schlag habe er (der Beschuldigte) ihn mit einer Hand an den Haaren gepackt (Urk. 37 S. 8). Er (der Privatkläger) habe den Beschuldig- ten während der ganzen Auseinandersetzung nicht einmal geschlagen. "Nicht einmal angedeutet." (Urk. 37 S. 11). Zur Verletzung über dem Auge, welche von H._____ beschrieben werde, könne er nur Schmunzeln. Die Verletzung könne höchstens von der Schwester sein. Aber diese sei ja hinter ihm gewesen (Urk. 37 S. 11). Der Privatkläger schilderte die erste Phase der Auseinandersetzung ähnlich, je- doch nicht identisch. Die Glaubhaftigkeit der Schilderung wird durch den Umstand getrübt, dass der Privatkläger bei der Polizei schilderte, er sei an den Haaren ge- packt und dann geschlagen worden, während er bei der Staatsanwaltschaft mehr- fach zunächst von einem einzelnen Schlag und hernach dem Packen an den Haaren berichtete. Diese Abweichung in diesem Kernpunkt des Beginns der Aus- einandersetzung könnte zwar eine Folge der ärztlich dokumentierten Erinnerungs- lücken bzw. Konzentrationsstörungen sein (vgl. Urk. 53/4), gleichwohl wird durch diesen Umstand die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers getrübt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Schilderung des Privatklägers zum Beginn der Auseinandersetzung zwar grundsätzlich glaubhaft ist. Sie ist jedoch weniger glaubhaft als die Sachdarstellung des Beschuldigten. 4.4. Aussagen von F._____ F._____, die Schwester des Beschuldigten, erklärte am 8. Januar 2010 bei der Polizei, der Beschuldigte habe seinen Sohn genommen und das Gebäude Rich- tung Auto verlassen. H._____, J._____ und I._____ seien hinter A._____ her. Der Privatkläger sei dann ebenfalls hinterher gegangen. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihr Bruder seine Frau geschlagen hätte. "Aber mein Bruder schlägt seine Frau sicher nicht." Sie sei hinterher gegangen. Sie habe mit ihren Leuten zum Au- to gewollt, um sich zu verabschieden. N._____ habe dem Privatkläger hinterher- gerufen, er solle zurückkommen, dies sei eine Familienangelegenheit. Als ihr Bruder seinen Sohn noch auf dem Arm gehabt hatte, habe der Privatkläger ihn mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen. Wie genau könne sie nicht sagen,

- 20 - es sei alles sehr schnell gegangen. Jedenfalls habe J._____ ihrem Bruder das schlafende Kind aus den Armen genommen, damit sich dieser habe wehren kön- nen. I._____ habe auch noch mehrfach zum Privatkläger gesagt, er solle aufhö- ren, "aber B._____ hat dann doch meinen Bruder angegriffen." (Urk. 7 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 schilderte F._____, dass der Privatkläger ständig ihre Schwägerin angefasst ha- be. Auf einmal habe der Beschuldigte dann nach Hause gehen wollen. Er habe sein Kind genommen und sei nach draussen gelaufen. "B._____ lief ihm nach. Er mischte sich in die Beziehungsgeschichte meines Bruders ein. Da wurde alles ganz schlimm. Der kleine Junge, der damals ca. 5 Jahre alt war, hat alles mitan- gesehen." Das Kind habe sich im Arm des Beschuldigten befunden, als der Streit mit dem Privatkläger angefangen habe. Ihr Bruder habe das Kind gerade der Freundin von I._____ übergeben wollen, damit es nichts mitbekomme, als der Privatkläger zum ersten Schlag ausgeholt habe. Es sei alles sehr schnell gegan- gen (Urk. 34/5 S. 5). Ihr Bruder habe eine Faust vom Privatkläger auf seiner Stir- ne gehabt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, auf welcher Seite. Der Privatkläger habe als erster zum Schlag gegen ihren Bruder ausgeholt. Die Aussagen von F._____ sind vom offenkundigen Bestreben geprägt, den Be- schuldigten zu entlasten und den Privatkläger zu belasten. Sie bestätigt im We- sentlichen die Sachdarstellung des Beschuldigten. Dies erscheint angesichts ihrer Stellung als Schwester des Beschuldigten zwar verständlich, doch bieten ihre im Kerngeschehen detailarmen und lückenhaften Aussagen mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 83 S. 18) keine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Sachverhalts. 4.5. Aussagen von G._____ G._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2010 aus, H._____, die Frau des Beschuldigten, sei weinend und zitternd zu ihnen (zu ihr, F._____ und dem Privatkläger) gerannt. Sie habe nichts sagen können, denn sie habe massiv Angst vor irgend etwas gehabt. Der Privatkläger habe gesagt, er wolle nachsehen, was vorgefallen sei, und sei in Richtung des Beschuldigten ge- laufen. F._____ habe zu ihm gesagt, er solle nicht gehen. Der Privatkläger sei

- 21 - trotzdem in die Richtung des Beschuldigten gelaufen, sie hätten ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen, weil es sehr dunkel gewesen sei. Sie (G._____) und F._____ seien dem Privatkläger gefolgt. Der Privatkläger habe den Beschul- digten freundlich angesprochen, was er gesagt habe, habe sie nicht gehört. Er habe offenbar das Gespräch gesucht. "Ohne dass B._____ hätte zu Ende spre- chen können, packte A._____ mit der linken Hand die Haare von B._____, zog den Kopf herunter und schlug mit der rechten Faust mehrmals gegen den Kopf von B._____" (Urk. 8 S. 2). "B._____ wollte sich nicht einmischen, sondern sich lediglich erkundigen, was vorgefallen ist." (Urk. 8 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 führ- te G._____ aus, sie habe sich mit F._____ und dem Privatkläger sowie dessen Familie im Haus befunden. Dann habe F._____ gesagt: "Oh, sie haben wieder Streit." Dann sei die Frau des Beschuldigten zu ihnen gerannt. Sie habe geweint und am ganzen Körper gezittert. Während sie weiter gefragt worden sei, was vor- gefallen sei, sei der Privatkläger zum Beschuldigten gegangen und habe wissen wollen, was da los sei. Sie habe nur F._____ gehört, wie sie zum Privatkläger ge- sagt habe: "B._____, geh nicht zu ihm." Dann habe ihr die Frau des Beschuldig- ten erzählt, weshalb sie Streit mit ihrem Mann gehabt habe. Sie habe erzählt, dass ihr Mann böse geworden sei, weil sie eine weisse Hose trage, welche durchsichtig scheine. Als die Frau auf sie zu gerannt sei, sei der Beschuldigte mit dem Kind in den Armen in Richtung Ausgang des Grundstückes gegangen und der Privatkläger sei ihm hinterher gelaufen. Sie habe Schreie von draussen gehört und sei auch rausgegangen zur Strasse. F._____ und der Privatkläger seien dem Beschuldigten nachgelaufen. "Als ich nach draussen kam, sah ich, dass A._____ B._____ an den Haaren, am Kopf gepackt hatte. Er drückte ihm den Kopf runter und schlug auf ihn ein." (Urk. 34/4 S. 6). Die Schlägerei sei bereits im Gange ge- wesen, als sie auf die Strasse gekommen sei. "Ich habe den Anfang dieser Aus- einandersetzung nicht gesehen." (Urk. 34/4 S. 8). Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen von G._____ als im Wesentlichen konstant und lebensnah. Ihre Aussagen entsprächen zahlreichen Realitätskrite- rien, womit diese die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers in glaubhafter

- 22 - Weise untermauerten (vgl. Urk. 83 S. 20 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei G._____ handelt es sich um die Geschäftspartnerin des Privatklägers, wel- cher für sie als Arzt arbeitete. Zufolge der Verletzungen der Auseinandersetzun- gen war der Privatkläger arbeitsunfähig, was für sie einen erheblichen geschäftli- chen Verlust bedeutete. Sie führte aus, der Vorfall vom 1. August stehe in einem direkten Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Pfändungsandrohung ihres Geschäfts (Urk. 34/4 S. 9), wobei sie sich danach erkundigte, wer nun für ihren Erwerbsausfall bezahle (Urk. 8 S. 4). Ihre geschäftliche Partnerschaft mit dem Privatkläger und der von ihr behaupteten Konsequenz des Vorfalls für ihr Ge- schäft beschlägt ihre Glaubwürdigkeit, da sie ein finanzielles Interesse am Aus- gang des vorliegenden Verfahrens hat. In ihren Aussagen bemühte sich G._____ offenkundig, die Rolle des Privatklägers zu verharmlosen und jene des Beschul- digten zu dramatisieren. Das Zugehen des Privatklägers auf den Beschuldigten wertete sie bei der Polizei als freundliche Erkundigung und keinesfalls als Einmi- schung, obwohl sie gemäss eigener Aussage gar nicht verstanden hatte, was der Privatkläger zum Beschuldigten gesagt hatte. Damit widerspricht sie der Aussage des Privatklägers, wonach er dem Beschuldigten gesagt habe, er solle seine Frau anständig behandeln. Weiter widersprechen sich die beiden Aussagen von G._____ deutlich. Währendem G._____ in der ersten Einvernahme nicht erfuhr, was der Grund des Streits zwischen dem Beschuldigten und dessen Ehefrau war, weil diese zu aufgelöst war, hatte sie dies in der zweiten Einvernahme erfahren. Weiter beobachtete sie gemäss den Schilderungen bei der Polizei die tätliche Auseinandersetzung vom ersten Wortwechsel an, während sie bei der Staatsan- waltschaft ausführte, die Szene erst gesehen zu haben, nachdem der Beschuldig- te den Privatkläger bereits an den Haaren gepackt hatte, mithin die tätliche Aus- einandersetzung bereits im Gang war. Diese Diskrepanz konnte sie nicht erklä- ren. Zudem widersprechen ihre Aussagen jenen des Privatklägers, welcher kon- stant aussagte, dass sich der Beschuldigte nach dem ersten Treffen kurz entfernt hatte, um seinen Sohn zum Auto zu bringen. Erst danach sei der Beschuldigte zu- rückgekommen und habe den Privatkläger geschlagen.

- 23 - Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass ihre Aussagen dergestalt wider- sprüchlich und unglaubhaft sind, dass sie zur Erstellung des Sachverhaltes nichts beitragen können. 4.6. Aussagen von I._____ I._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. März 2010, er ha- be fast nichts gesehen. Es (gemeint: der Beschuldigte) sei ein Kollege von ihm. Da er nichts Falsches sagen wolle, wolle er lieber keine Aussagen machen (Urk. 11). Anlässlich der Befragung vom 17. Oktober 2012 erklärte I._____, der Beschuldig- te sei ein guter Freund. Sie seien damals in Richtung Auto gelaufen (der Beschul- digte, dessen Frau und dessen Sohn, er und seine Freundin). Der Privatkläger sei ihnen nachgelaufen und habe das Gefühl gehabt, er müsse zwischen den beiden Frauen und dem Beschuldigten schlichten. Er (I._____) habe darauf zum Privat- kläger gesagt, er solle dort bleiben, es würde keinen Sinn machen, der Beschul- digte würde sowieso nicht mit sich reden lassen in einer solchen Situation. Der Privatkläger sei auf ihn (I._____) zugelaufen und dann an ihm vorbei. Er (I._____) habe ihm gesagt, er solle stehen bleiben, dieser sei aber weiter gelaufen. In sei- nem (I._____s) Rücken sei der Privatkläger in Richtung des Beschuldigten gelau- fen. Die Frau des Beschuldigten sei auch in der Nähe gewesen. Sie (gemeint: I._____ und J._____) hätten O._____ (den Sohn des Beschuldigten) bei der Frau des Beschuldigten abgeholt und seien Richtung Auto gelaufen. Sie hätten in ih- rem Rücken gehört, wie sie einander angeschrien hätten. Er (I._____) habe keine Schläge gesehen, sei aber vom Geräuschpegel her davon ausgegangen, dass sie sich schlagen würden. Er habe sich nicht umgedreht. Er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe. "Dort haben sie sich erst angeschrien. Es war für mich aber bereits klar, dass es nicht nur bei Worten bleiben würde." Der Beschuldigte habe gesagt: "Chum verreis." Der Privatkläger habe nicht aufgehört, provokative und beleidigende Sprüche zu reissen. Der Beschuldigte sei in dem Moment ag- gressiv gewesen, als der Privatkläger auf ihn zugelaufen sei und sich in seine Familienangelegenheiten eingemischt habe. Zuvor sei er zufrieden und entspannt gewesen (Urk. 34/1 S. 4 f.).

- 24 - In Würdigung der Aussagen des Zeugen I._____ ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass er dem Kerngeschehen auswich. Es erscheint unglaubhaft, dass er dem Lärm in seinem Rücken keine Beachtung geschenkt haben will, wenn er doch gleichzeitig davon ausging, dass der Beschuldigte als sein Freund in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt werde. Demgegenüber belastete er auch den Be- schuldigten, indem er ihn als aggressiv im Moment des Aufeinandertreffens mit dem Privatkläger beschrieb. Gleichwohl mangelt es in seinen Schilderungen an Einzelheiten, welche Schlüsse auf einen konkreten Tathergang geben könnten. Unter diesen Umständen können seine Aussagen nicht zur Erstellung des Sach- verhaltes herangezogen werden. 4.7. Aussagen von J._____ J._____ war die Freundin von I._____. Sie erklärte anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 15. April 2010: "Als der Vorfall passierte, waren wir gerade am ge- hen. Es passierte draussen vor dem Haus. Eigentlich bei der Strasse. Wir gingen zusammen in Richtung Auto. Plötzlich hörte ich eine Diskussion. Ich drehte mich um und sah, wie der andere Herr, den Namen weiss ich nicht, auf A._____ los- ging. Ich ging darauf zu A._____ und nahm ihm das Kind aus den Armen. Ich lief einfach weiter und schaute mich nicht mehr um. Ich wollte, dass der Kleine nicht mehr mitbekommt. Ich habe mich um den Kleinen gekümmert und nicht, was hin- ter mir passierte. Nach einem Weilchen kam A._____ auch zum Auto und wir fuh- ren weg" (Urk. 12 S. 1). Auf genaueres Befragen erklärte sie, sie habe nur gese- hen, wie der andere Herr handgreiflich geworden sei. "Mehr sah ich nicht." Sie könne nicht sagen, wie oft dieser Mann zugeschlagen habe. Ob der Beschuldigte zugeschlagen habe, könne sie nicht sagen, sie sei einfach so schnell wie möglich weg gegangen. Der Beschuldigte habe im Gesicht geblutet. Was er für eine Ver- letzung gehabt habe, wisse sie nicht (Urk. 12 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 er- klärte J._____, sie sei mit dem Beschuldigten gut befreundet. Sie führte aus, sie habe nichts mitbekommen, ausser, dass der Privatkläger ihnen nachgelaufen sei, als sie hätten nach Hause gehen wollen. Zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau habe sie Meinungsverschiedenheiten mitbekommen. Vom Tonfall des Be-

- 25 - schuldigten her habe sie angenommen, dass er dem Privatkläger gesagt habe, dass er sich entfernen solle. "Worum es aber genau ging, kann ich nicht sagen. Das habe ich einfach nicht mitbekommen." Der Beschuldigte habe seinen Sohn auf dem Arm getragen. "Ich holte O._____ bei A._____ ab und lief zum Auto." Sie habe ihn aus dessen Armen genommen, weil sie sich gedacht habe, dass - sollte es zu Handgreiflichkeiten kommen - der Kleine das nicht mitbekommen müsse. Von Handgreiflichkeiten sei sie ausgegangen, weil sie sich so laut angeschrien hätten. Weil so viele Autos an diesem Abend vorbei gefahren seien, habe sie kein Wort mitbekommen. Von wem die aggressive Stimmung ausgegangen sei, wisse sie nicht (Urk. 34/2). Der Privatkläger sei auf den Beschuldigten und dessen Ehe- frau zugekommen und habe versucht, die beiden mit seinen Händen physisch zu trennen. Ihr Freund (I._____) habe zum Privatkläger gesagt, er solle nicht weiter- gehen und sich in die Familienangelegenheiten des Beschuldigten einmischen. Der Privatkläger sei weiter gegangen und habe den Beschuldigten und seine Frau getrennt, indem er mit beiden Händen zwischen sie gefahren sei. "Es stimmt, da- bei ist dem Geschädigten die Hand ausgerutscht." Es sei ihr jetzt wieder in den Sinn gekommen, dass es so gewesen sei. Der Privatkläger habe den Beschuldig- ten mit der flachen Handaussenseite am Kopf, an der Stirn getroffen. Die Verlet- zung an der Stirn habe sie erst im Auto gesehen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte sich gewehrt habe (Urk. 34/2 S. 4 ff.). Die Aussagen von J._____ bestätigen die Aussagen des Beschuldigten zum grössten Teil. Sie sind jedoch im Kernpunkt widersprüchlich: Während die Zeugin in der polizeilichen Einvernahme aussagte, sie habe dem Beschuldigten den Sohn nach dem ersten Schlag des Privatklägers aus den Armen genommen, will sie dies gemäss ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft schon früher getan ha- ben, weil sie befürchtet habe, dass es zu einem Handgemenge kommen werde. Gleichwohl erscheint es glaubhaft, dass sie das Kind vom Beschuldigten über- nahm und sich darum kümmerte. Demgegenüber schilderte sie den Beginn des Konfliktes widersprüchlich. Komplett unglaubhaft ist der von ihr geschilderte erste Schlag, wonach der Privatkläger den Beschuldigten von dessen Ehefrau physisch getrennt habe und dass ihm dabei die Hand in einer Weise "ausgerutscht" sei, so dass er den Beschuldigten geschlagen habe. Diese Variante wurde weder vom

- 26 - Privatkläger noch vom Beschuldigten geschildert. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Zeugin J._____ als grundsätzlich widersprüchlich und unglaubhaft zu werten (vgl. Urk. 83 S. 25). Zur Erstellung des Sachverhalts zu Lasten des Be- schuldigten kann jedenfalls nicht auf sie abgestellt werden. 4.8. Aussagen von H._____ H._____, die Ehefrau des Beschuldigten, erklärte am 3. Mai 2010 bei der Polizei, sie habe sich am besagten Abend mit ihrem Mann gestritten, wobei es sich nur um einen verbalen Streit gehandelt habe. Irgendwann hätten sie gesagt, dass sie gehen würden. Sie sei noch rein gegangen und habe eine Tasche geholt. "Als ich wieder hinauskam, umarmte mich dieser mir unbekannte B._____ einfach so. Ich weiss auch nicht, weshalb er das machte. Er und auch andere Personen hatten jedoch sicherlich Alkohol getrunken." Sie nehme an, dass das einen Zusammen- hang gehabt habe. Sie, ihr Mann sowie J._____ und I._____ seien dann zu ihrem auf der anderen Strassenseite bei einer Autogarage abgestellten Personenwagen gegangen. Ihr Mann habe den Sohn getragen. "Da kam dieser B._____ uns nach und begann, mit meinem Mann zu streiten, obwohl andere Leute diesem zuvor gesagt hatten, dass er sich nicht einmischen soll. Dieser B._____ ging uns dann alleine nach, die anderen Personen blieben beim Haus zurück." Sie wisse nur noch, dass der andere, dieser B._____, ihnen nachgegangen sei und etwas zu ih- rem Mann gesagt habe. "Beide fluchten einander an und dann schlug B._____ meinem Mann ins Gesicht." Nach dieser tätlichen Auseinandersetzung sei der andere Mann zurück gegangen. "Wir gingen dann zum Auto und fuhren nach Hause." Ihr Mann habe im Gesicht geblutet, sei jedoch nicht zum Arzt gegangen (Urk. 13 S. 1 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Oktober 2012 führte H._____ aus, sie habe die Tasche im Haus geholt. Es seien nur noch wenige Leute dort gewesen. Als sie das Haus verlassen habe, habe sie Herr B._____ umarmt, weil er gedacht habe, er müsse sie trösten. Das habe jeder sehen kön- nen, denn das Haus sei nach aussen zum See hin offen gewesen. Sie seien dann gegangen, ihr Mann, der Kleine (gemeint: der Sohn), J._____, I._____ und die Schwester ihres Mannes. Herr B._____ sei ihnen nachgelaufen. Sie seien schon

- 27 - beim Auto gewesen, als Herr B._____ ihren Mann eingeholt und ihn gepackt ha- be. "Herr B._____ sagte, es gehe nicht, dass mein Mann so mit mir rede. Dann haben sie aufeinander eingeschlagen. Mein Mann hatte unseren Sohn noch in den Armen beim ersten Schlag, welcher ganz klar von Herrn B._____ ausgegan- gen ist. Dann hat J._____ unseren Sohn genommen. Das was ich gesehen habe, ist, dass Herr B._____ angefangen hat, zu schlagen." (Urk. 34/3 S. 4). Der Privat- kläger habe sich bemerkbar gemacht und sie eingeholt. Was er gerufen habe, wisse sie nicht mehr. Dann habe der Privatkläger ihren Mann augenblicklich am Arm gepackt, damit sich dieser umdrehe. Dann habe sich ihr Mann zum Privat- kläger umgedreht. "B._____ hat meinen Mann dann schon irgendwie im Gesicht getroffen." Es sei für sie ein Schlag ins Gesicht und nicht ein zufälliges Treffen oder Berühren gewesen. Sie sei unmittelbar daneben gestanden. Ihr Mann habe in diesem Moment noch den Sohn auf den Armen gehabt. J._____ sei dann ge- kommen und habe ihm den Kleinen abgenommen (Urk. 34/3 S. 7). Sie wisse nicht, wie der Privatkläger ihren Mann geschlagen habe. Sie wisse einfach, dass er im Gesicht getroffen worden und es so losgegangen sei (Urk. 34/3 S. 8). Die Schlägerei habe 2, 3 Minuten gedauert (Urk. 34/3 S. 12). Sie seien nicht zur Poli- zei gegangen, weil sie gegenseitig aufeinander losgegangen seien und sie die Schuld bei beiden gesehen habe (Urk. 34/3 S. 11). Die Aussagen von H._____ sind mit der Vorinstanz insofern glaubhaft, als sie die Vorgeschichte glaubhaft und realitätsnah schilderte. Sie verkürzen sich jedoch vom Zeitpunkt des Aufeinandertreffens der Kontrahenten an plötzlich und nicht nachvollziehbar. So berichtete H._____ relativ pauschal von einem ersten Schlag des Privatklägers ohne weitere Details dieses Zustandekommens oder des weite- ren Verlaufs der Auseinandersetzung. Mit der Vorinstanz erscheint ihre Aussage zum Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung wenig glaubhaft. Ihre Aus- sagen dienen nicht zur Erstellung des Anklagesachverhalts. 4.9. Aussagen von K._____, L._____ und M._____ Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurden die Eltern des Privatklägers L._____ und M._____ sowie sein Bruder K._____ am 17. Oktober 2012 durch die Staatsanwältin einvernommen (Urk. 34/6-8). Diese Personen konnten den Beginn

- 28 - der Auseinandersetzung bzw. den ersten Schlag nicht beobachten (vgl. Urk. 34/6 S. 7, Urk. 34/7 S. 5, Urk. 34/8 S. 3), weshalb ihre Aussagen nichts zur Erstellung des Sachverhalts in diesem Punkt beitragen. 4.10. Fazit In Würdigung der Aussagen der Kontrahenten sowie der übrigen Zeugen ist da- von auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten kurz vor der tätlichen Auseinandersetzung zur Rede stellen wollte. Die anderslautende Darstellung der Zeugin G._____, wonach sich der Privatkläger lediglich habe erkundigen wollen, ist unglaubhaft. Offenkundig gab der Privatkläger dem Beschuldigten seine Be- sorgnis um die Ehefrau des Beschuldigten kund, was der Beschuldigte als unge- hörige Einmischung empfand und ihm in ruppigem Ton antwortete. Ob die Sorge des Privatklägers berechtigt war oder nicht, ist für die Erstellung des Kernsach- verhalts wie erwähnt unerheblich, weil daraus kein Schluss gezogen werden kann, wer den ersten Schlag ausführte. Die Version des Beschuldigten, wonach er vom Privatkläger zuerst geschlagen worden sei, als er das Kind auf dem Arm hielt, ist grundsätzlich glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Aus den übrigen Aussagen ergibt sich nichts, das diese Sachdarstellung zu wider- legen vermöchte bzw. dem Beschuldigten den ersten Schlag nachweisen könnte. Die Darstellung des Privatklägers erscheint - im Gegensatz zu derjenigen des Be- schuldigten - nicht konstant und damit nicht glaubhafter. Gleiches gilt für die Aus- sage der Zeugin G._____, welche die Version des Privatklägers zunächst bestä- tigte, jedoch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte, die Hand- greiflichkeiten erst gesehen zu haben, nachdem der Beschuldigte den Privatklä- ger an den Haaren gepackt hatte. Mithin ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Darstellung des Be- schuldigten auszugehen, wonach er vom Privatkläger zuerst geschlagen wurde, während er seinen Sohn auf dem Arm hielt, und sich daraufhin aus Furcht vor weiteren Schlägen wehrte bzw. unter dem Eindruck einer vom Privatkläger ange- zettelten Schlägerei zurückschlug.

- 29 -

5. Phase 2: Verlauf und Dauer der ersten Auseinandersetzung 5.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe den Privatkläger mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, ihn an den Haaren gepackt und mit der geballten anderen Faust unzählige Male gegen den Hinterkopf geschlagen. Weiter habe er mindestens drei Mal mit dem Knie gegen den Kopf des Geschä- digten getreten, wobei er nur die Ellenbogen des Geschädigten getroffen habe, da dieser sich in gebückter Haltung, mit den Armen vor dem Gesicht, vor den Schlä- gen zu schützen versucht habe. Zudem habe der Beschuldigte den Kopf des Pri- vatklägers in nicht mehr nachvollziehbarer Weise zwei bis drei Mal gegen eine Plakatsäule geschlagen. 5.2. Festgestellte Verletzungen nach dem Vorfall 5.2.1. Verletzungen des Privatklägers Gemäss ärztlichem Befundbericht von Dr. med. P._____, Facharzt für Allge- meinmedizin FMH vom 3. Juni 2010 meldete sich der Privatkläger am Abend des

3. August 2009 nach der Heimkehr vom Arbeitsplatz bei diesem. Der Privatkläger habe von einer Auseinandersetzung am 1. August 2009 berichtet, anlässlich wel- cher er ca. 15-30 Mal geschlagen worden sei. Dabei sei seine Brille zerschlagen worden und sein Kopf gegen Wand und evtl. auch Boden mehrfach gestossen worden. Er habe Nackenschmerzen mit Brennen und Ziehen sowie mässige Kopfschmerzen ohne Schwindel und Übelkeit als Hauptsymptome geschildert. Bei der Untersuchung hätten sich kleinere, wenig deutliche Prellmarken an Stirn und rechter Wange sowie blasse, kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mund- schleimhaut gefunden. Offene Hautverletzungen oder Verletzungen an weiteren Körperregionen seien nicht erkennbar gewesen und es seien auch keine anderen Verletzungen angegeben worden. Der Privatkläger sei darauf aufmerksam ge- macht worden, dass eine Hirnerschütterung möglich sei. Über spätere Konse- quenzen sei er durch Berichte von Dr. med. Q._____ informiert worden (vgl. Urk. 17/4).

- 30 - Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. Q._____, Neurologie FMH, Physikal. Med + Rehabilitation FMH, vom 12. Juli 2010 habe er den Privatkläger am

19. Oktober 2009 zum ersten Mal und in der Folge sechs weitere Male unter- sucht. Der Privatkläger habe eine Halswirbelsäulenverstauchung erlitten, eine leichte traumatische Hirnverletzung mit bis dato noch vorhandenen leichten "Hirn- funktionsstörungen (in langsamer Rückbildung)" und leichter Beeinträchtigung des Gleichgewichtssystems. Die erlittenen multiplen Faustschläge seien mehr- heitlich auf den Kopf gerichtet gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum

30. September 2009 100% betragen, dann 67% und ab 15. Januar 2010 noch 33%. Im Februar/März 2010 sei es bei (selbst versuchter) zu starker Belastung zu einem Rückfall mit voller Arbeitsunfähigkeit gekommen. Seit dem 20. April 2010 habe wieder aufgebaut werden können mit zuerst noch 70% Arbeitsunfähigkeit, aktuell noch 40% (vgl. Urk. 17/6). Prof. Dr. R._____ konnte anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 15. Dezem- ber 2009 keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen. Es liege eine volle Be- weglichkeit der Halswirbelsäule ohne Endphasenschmerzen mit nur geringer Druckdolenz vor; Hinweise auf fokale motorische, koordinative und sensible Stö- rungen hätten nicht gefunden werden können. Beim Privatkläger würden sich kei- ne somato-neurologischen Auffälligkeiten finden und die von ihm geschilderten Beschwerden könnten als Beschwerden im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms zusammengefasst werden, welche nach verschiedenen kleinen Trau- men beobachtet würden, sei dies ein mildes Kopftrauma, eine HWS-Distorsion ohne Kopfverletzung, und auch nach psychischen Traumen, mit im Vordergrund Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, verminderter Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen. Er stellte die Diagnose von üblichen, protrahierten Be- schwerden nach einem Trauma ohne irgendwelche Hinweise auf eine strukturelle Läsion, d.h. es handle sich um rein funktionelle Störungen, jedoch nicht einherge- hend mit einer Hirnverletzung. Die Diagnose einer "milden traumatischen Hirnver- letzung" sei seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, da im strengen Sinn keine strukturelle Verletzung des Gehirns vorgelegen habe respektive vorliege. Auch liege seiner Einschätzung nach keine "Hirnverletzung" im Sinne einer ebenfalls vertretenen weniger strengen Definition vor, da es keine Anhaltspunkte für eine

- 31 - durch das Kopftrauma bedingte Amnesie gebe. Zusammenfassend finde er beim Privatkläger rein funktionelle Störungen mit der Möglichkeit (was er erwarte) einer vollen Restitution bei Status nach Kopf- und Gesichtsverletzungen jedoch nicht einhergehend mit einer Hirnverletzung, so dass die Diagnose einer milden trau- matischen Hirnverletzung ausgeschlossen sei. Die Beschwerden könnten zu- sammengefasst werden als postkommotionelles Syndrom, wobei die Raschheit der Erholung von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Günstige Faktoren seien eine möglichst positive Einstellung, aus seiner Sicht eine rasche Rückkehr in das Alltagsleben. Negative Faktoren seien ungünstige sozial-berufliche Umstände, ei- ne negative prognostische Haltung, eine zu genaue Selbstbeobachtung und eine Fehlinterpretation der Beschwerden als Ausdruck einer Hirnschädigung (Urk. 65). Aus der unfallnahen Anamnese des behandelnden Arztes Dr. med. P._____ und den Verletzungen an der Mundschleimhaut, der Wange und der Stirn ist zu schliessen, dass der Privatkläger mehrere Faustschläge ins Gesicht erlitt. Nicht auszuschliessen ist aufgrund der Stirnprellungen, dass der Privatkläger ein oder mehrere Male Kopf voran gegen eine Plakatsäule gestossen wurde. Weil hinge- gen keine Verletzungen an den Ellenbogen oder Armen festgestellt wurden, ist das ärztliche Zeugnis nicht geeignet, Tritte mit dem Knie gegen die das Gesicht schützende Ellenbogen zu belegen. Aufgrund der relativ geringen primären Ver- letzungen im Gesicht des Privatklägers vermag das Zeugnis nicht zu belegen, dass die Schläge besonders heftig waren oder der Privatkläger gar minutenlang geschlagen wurde. Der Vertreter des Privatklägers macht in Bezug auf die Verletzungen des Privat- klägers geltend, die inneren Verletzungen seien oft gravierender als die äusseren Verletzungen (Urk. 103 S. 5 oder Prot. II S. 19 f. ). Diese Behauptung vermag so generell geäussert nicht zu überzeugen. Insbesondere sind bei einer Schlägerei als Ursache von inneren Verletzungen auch äussere Verletzungen zu erwarten, welche mit den eingeklagten Schlägen korrespondieren. Vorliegend lassen sich die äusseren Verletzungen, welche beim Privatkläger durch Dr. med. P._____ festgestellt werden konnten (Urk. 17/4), aber - wie soeben dargelegt- nur teilweise mit dem Anklagesachverhalt in Einklang bringen.

- 32 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bezüglich der Schwere der Verletzungen und der Persistenz der Beschwerden die Auffassungen von Dr. med. Q._____ und Prof. Dr. med. R._____ auseinandergehen. Der Arztbericht von Prof. Dr. med. R._____ wurde auftrags der Unfallversicherung erstellt und von der Vo- rinstanz auf Antrag der Verteidigung eingeholt (vgl. Urk. 62). Die Feststellungen von Prof. Dr. med. R._____ sind somit im vorliegenden Strafverfahren, wenn auch nicht im Sinne eines Gutachtens, so doch im Sinne einer Parteibehauptung, zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 IV 369). Daran ändert nichts, dass die Unfallversi- cherung trotz des Berichtes von Prof. Dr. med. R._____ weiterhin Taggelder an den Privatkläger bezahlt haben soll, wie vom Vertreters der Privatklägerschaft vorgebracht (Urk. 103 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 20). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger durch die Schläge des Beschuldigten Kopf- und Gesichtsverletzungen davongetragen hat, welche zu vo- rübergehenden funktionellen Beschwerden im Sinne eines postkommotionellen Syndroms geführt haben. 5.2.2. Verletzungen des Beschuldigten Der Beschuldigte begab sich nach dem Vorfall nicht in ärztliche Behandlung, weshalb keine entsprechenden Zeugnisse über die von ihm behaupteten Verlet- zungen oberhalb und unterhalb des linken Auges vorliegen. Solche Verletzungen wurden jedoch von der Polizei festgestellt (vgl. Urk. 9 S. 3 und Urk. 10 S. 3). Die- se polizeilichen Feststellungen bilden ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte sei- nerseits vom Privatkläger geschlagen wurde. 5.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger erklärte am 11. November 2009 bei der Polizei, der Beschuldigte sei zurückgekommen und er habe gedacht, er hole nun seine Frau oder wolle mit ihm reden. Ohne ein Wort, sei er (der Beschuldigte) auf ihn losgegangen. Er habe seine Haare gepackt und mit der Faust gegen seinen Kopf geschlagen. Er (der Privatkläger) habe sich nicht gewehrt. "Es hörte nicht auf. Die Schläge wurden in- tensiver. Ich versuchte nur, mich zu schützen. Er packte mich weiter an den Haa- ren und versuchte sicherlich an die dreimal meinen Kopf auf sein Knie zu schla-

- 33 - gen. Ich hatte meine Arme zum Schutz vor meinem Kopf. Auch schlug er meinen Kopf gegen eine Plakatsäule. Die Brille flog mir vom Kopf. Nach zirka fünf Minu- ten, wo ich merkte, dass das kein Ende hatte, wollte ich mich wehren. Zwei Frau- en kamen mir zur Hilfe. G._____ und F._____ waren diese beiden Frauen. G._____ hielt mich fest und riss an mir. F._____ versuchte, ihren Bruder zurück zu reissen. Die beiden Frauen versuchten uns von einander zu trennen. Da mich aber A._____ noch immer in den Haaren festhielt, gelang dies nicht. Ich rief G._____ unentwegt an, dass sie mich loslassen solle, dass ich mich wieder schützen könne. Sie liess nicht los. A._____ schlug immerfort auf mich ein. F._____ merkte, dass er so nicht aufhöre und biss ihren Bruder in den Arm, mit welchem er mich an den Haaren festhielt. In diesem Moment, als er losliess, flüchtete ich zusammen mit G._____ in den Innenhof" (Urk. 6 S. 2). "Einige Schläge mag ich mich erinnern, schlug er mit der linken Faust. Ich weiss aber nicht mehr, ob er die Hand manchmal gewechselt hatte. Er schlug meinen Kopf, noch immer an den Haaren haltend, gegen eine Säule. Auch schlug er meinen Kopf gegen sein Knie. Durch das, dass ich meine Ellbogen vor dem Gesicht hatte, traf er dabei jedoch nur meine Arme." Er könne nicht sagen, wie viele Male er ihn geschlagen habe. "Für mich waren es unzählige Schläge." Bei den ersten Schlä- gen habe er gedacht, dass sich der Beschuldigte irgendwann beruhigen würde und aufhört. Er habe seinen Kopf auch noch gut schützen können zu diesem Zeitpunkt. "Eskaliert ist es erst, als mir die beiden Frauen helfen wollten und A._____ und mich auseinander reissen wollten. Durch das Halten von G._____ war ich blockiert und konnte nichts mehr tun." (Urk. 6 S. 3). Auf Frage, weshalb die anwesenden Personen mit Ausnahme von G._____ und F._____ nicht einge- griffen hätten, erklärte er, diese hätten ihm gesagt, dass alles so schnell gegan- gen sei, dass sie wie blockiert gewesen seien (Urk. 6 S. 5). Er habe erst knapp drei Monate nach dem Vorfall Anzeige erstattet, weil er Angst vor Repressalien, Angst vor A._____ gehabt habe. "Er drohte verbal meiner Mutter an jenem Abend, dass er sie umbringen wolle" (Urk. 6 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2014 erklär- te der Privatkläger, der Beschuldigte sei zurückgekommen und habe ihm direkt ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn an den Haaren gepackt und er (der Privat-

- 34 - kläger) habe nichts mehr tun können. "Ich war überrascht über diese Reaktion und hoffte, dass das gleich aufhören würde. Frau G._____ und F._____ kamen hinzu. Frau G._____ hielt mich zurück und F._____ ihren Bruder. Das Geschrei sei von den Frauen, nicht von ihnen beiden gekommen. Er habe Frau G._____ daraufhin gesagt, sie solle ihn loslassen, da er sich so vor den Schlägen des Be- schuldigten nicht schützen könne. Sie habe ihn aber nicht los gelassen, weshalb er sich gegen die Schläge nicht wehren, sondern sich nur ducken und den Hinter- kopf habe hinhalten können. Der Beschuldigte habe seinen Kopf festgehalten und gleichzeitig mit den Knien gegen sein Gesicht geschlagen. Er (der Privatkläger) habe versucht, sich zu schützen, indem er seine Arme vor sein Gesicht gehalten habe, was ihm aber immer schwerer gefallen sei, da ihn Frau G._____ an den Armen zurückzureissen versucht habe. Der Beschuldigte habe nur gegen den Kopf geschlagen. Die Schwester des Beschuldigten habe ihn dann fest an den Haaren gerissen, was aber nichts geholfen habe. Sie habe ihn dann in seinen rechten Unterarm gebissen, worauf er ihn losgelassen habe (Urk. 37 S. 3 f.). Auf Frage, ob er gegen eine Plakatsäule gestossen worden sei, erklärte der Privatklä- ger, das sei so eine Firmentafel gewesen. Er verstehe auch nicht, wie er in der gebückten Haltung habe sehen können, wie F._____ ihrem Bruder in den Arm gebissen habe. "Ich weiss nicht, ob ich das selber gesehen habe oder ob F._____ oder Frau G._____ mir das nachher gesagt haben. Ich weiss einfach, dass dies der Moment war, als ich frei gekommen bin (Urk. 37 S. 9). Der Beschuldigte habe seinen Kopf zwei, dreimal, so in den Rahmen der Firmentafel geschlagen (Urk. 37 S. 16). Wie erwähnt dramatisiert der Privatkläger offenkundig die Rolle des Beschuldig- ten, während er seine eigene verharmlost. So scheint es unglaubhaft, dass er zu- nächst fünf Minuten auf sich einschlagen liess und hoffte, dass sich die Situation von selbst beruhigen würde. Es erstaunt weiter, dass er die Situation erst von dem Moment an als eskaliert erachtet, als er von G._____ zurückgezogen wurde, war doch die Eskalation gemäss seiner Darstellung bereits mit dem ersten Schlag des Beschuldigten eingetreten. Auch lässt sich die Dauer der Auseinanderset- zung mit unzähligen Schlägen nicht recht damit vereinbaren, dass keine weiteren Personen eingriffen. Selbst nach der Schilderung des Privatklägers gaben diese

- 35 - an, nicht eingegriffen zu haben, weil sie geschockt waren und alles schnell ge- gangen sei. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger in seine Schilde- rung Sachverhaltselemente einbaute, die er selbst nicht wahrnehmen konnte und erst nachträglich erfahren hatte, wie das behauptete Beissen durch F._____. Un- ter diesen Umständen weisen die Aussagen des Privatklägers zum konkreten Tathergang nur wenig Glaubhaftigkeit auf. Es ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern seine Aussagen in jenen des Beschuldigten oder weiterer Personen ihre Bestäti- gung finden. 5.4. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. April 2010 erklärte der Beschuldig- te, der Privatkläger habe ihm zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe nach der Auseinandersetzung eine Verletzung oberhalb vom linken Auge und an der Wange Rissquetschwunden gehabt. Er habe dann auch zugeschla- gen, um sich zu wehren. Er wisse nicht mehr, wie oft er ihn geschlagen habe. Das Ganze sei schnell gegangen, vielleicht 1 oder 2 Minuten. Seine Schwester habe ihn (den Beschuldigten) an den Haaren gerissen und auch seine Frau habe ihn zurückgezogen. Seine Oberbekleidung sei zerrissen gewesen. Er sei nur noch im Träger T-Shirt dort gestanden. Er könne sich jetzt auch nicht mehr an jedes Detail erinnern. Ob der Privatkläger beim Vorfall verletzt worden sei, wisse er nicht mehr. "Mich nimmt es wunder, was er für Verletzungen geltend macht. Er ging nämlich heftig auf mich los." Er wisse nicht, ob er dem Privatkläger die Verletzun- gen zugefügt habe. "Ich habe ihm schon zurückgegeben." Er wisse nicht mehr, wie er ihn getroffen habe. Selber sei er grün und blau im Gesicht gewesen, als er dann wieder habe arbeiten gehen müssen. Auf entsprechende Frage erklärte er, von einer Plakatsäule und von einem Knieschlag wisse er nichts. "Er übertreibt." Auf Vorhalt der Sachverhaltsschilderung des Privatklägers erklärte der Beschul- digte: "Er erzählt Seich. Meine Schwester soll mich in den Arm gebissen haben? Ist sie ein Hund? Das ist voll lächerlich, was er erzählt." (Urk. 5 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2013 er- klärte der Beschuldigte, er habe nach dem Faustschlag des Privatklägers einen kleinen Riss oberhalb des linken Auges erlitten. Er sei kurz wie weggetreten ge-

- 36 - wesen. J._____ habe ihm den Sohn aus dem Arm genommen. "Dann habe ich ein oder zweimal oder vielleicht auch dreimal zurückgeschlagen. Wohin ich den Geschädigten getroffen habe, weiss ich nicht. Es ging alles ganz schnell." Er wis- se nichts von einer Plakatwand und er könne sich auch nicht mehr erinnern, wer wie eingegriffen habe (Urk. 36 S. 5 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. März 2014 [recte 2015] gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich gewehrt. Er sage nicht, dass er das nicht gemacht habe. "Ich habe zwei oder drei Mal ausgeholt. Mehr konnte ich auch gar nicht, da meine Schwester mich nach hinten riss. N._____, so heisst sie, glaube ich, war auch vor Ort. Das war es dann auch." Er wisse nicht einmal mehr, ob er ihn getroffen habe oder nicht. Er nehme an, dass er ihm in den Kopf boxen wollte (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte auf Nachfrage des Präsidenten, als Erster zugeschlagen zu haben. Auch will er den Privatkläger nicht an den Haaren gepackt und unzählige Male mit der geballten Faust gegen seinen Hinterkopf geschlagen und mit dem Knie versucht haben, gegen den Kopf des Privatklägers zu schlagen. Er verneinte weiter, den Kopf des Geschädigten zwei bis drei Mal gegen eine Plakatsäule geschlagen zu haben (Prot. II S. 16 f.). Wie erwähnt dramatisierte der Beschuldigte das Verhalten seines Kontrahenten, während er sein eigenes Verhalten verharmloste. Seine Aussagen zum Ablauf der Auseinandersetzung wirken pauschal, verkürzt und weisen nur wenige Details auf. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen deuten mehr auf nur zwei oder drei Faustschläge ins Gesicht hin. Wie erwähnt deutet jedoch das primäre Verlet- zungsbild des Privatklägers mit wenigen Prellungen an Stirn und Wange auch nicht darauf hin, dass er länger als eine Minute verprügelt worden wäre. 5.4.1. Aussagen von F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2010 schilderte F._____, der Beschuldigte habe sich gewehrt und er (gemeint: der Privatkläger) habe dabei seine Brille verloren. "Frau G._____ und ich haben versucht, die beiden Männer

- 37 - zu trennen und als wir dies geschafft hatten, sind mein Bruder und [seine] Freun- de weggefahren." Ihr Bruder sei bei dieser Schlägerei leicht verletzt worden. Er habe ein blaues Auge, und eine kleine, blutende Wunde über dem linken Auge er- litten (Urk. 7 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 be- schrieb F._____, ihr Bruder habe eine Faust vom Privatkläger auf seiner Stirne gehabt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, auf welcher Seite. G._____ und sie hätten ab dann versucht, die beiden auseinander zu bringen. G._____ habe stän- dig geschrien: "Das ist mein Freund, das ist mein Freund." Der Streit habe damit geendet, dass G._____ und sie es geschafft hätten, die beiden auseinander zu bringen. Sie habe ihn an den Armen gepackt und ihn durch Ziehen nach hinten versucht, wegzureissen. Sie habe ihren Bruder nicht in die Hand gebissen. Nach dem ersten Schlag sei die Brille heruntergefallen. Sie könne nicht sagen, ob der Privatkläger im Anschluss nochmals gegen ihren Bruder handgreiflich geworden sei. Der Beschuldigte habe keine Schläge gegen den Privatkläger ausführen kön- nen. Sie habe ihn zurückgezogen und G._____ habe am Privatkläger gerissen (Urk. 34/5 S. 7). In der ganzen Auseinandersetzung sei ein einziger Faustschlag gegen ihren Bruder gefallen (Urk. 34/5 S. 8). Er habe ihn weggestossen. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte eine kleine Beule gehabt (Urk. 34/5 S. 9). Es stimme nicht, dass der Beschuldigte mit der Faust mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen habe und mit seinem Knie diesen zweimal im Gesicht getroffen habe. Es sei kein weiterer Schlag mehr gefallen. Sie wisse nichts von einer Firmentafel (Urk. 34/5 S. 9 f.). Auch bezüglich diese Phase sind die Aussagen von F._____ vom offenkundigen Bestreben geprägt, den Beschuldigten zu entlasten und den Privatkläger zu be- lasten. Obwohl sie den Beschuldigten zurückriss und somit unmittelbar beim Ge- schehen gestanden sein muss, will sie keine Schläge des Beschuldigten gesehen haben. Dies erscheint unglaubhaft, zumal der Beschuldigte selbst Schläge einge- steht. Auf ihre Aussagen kann daher auch zur Erstellung dieser Phase nicht ab- gestellt werden.

- 38 - 5.4.2. Aussagen von G._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2010 erklärte G._____, der Beschuldigte habe den Privatkläger geschlagen, ohne dass dieser habe zu Ende sprechen können. Er habe mit der linken Hand die Haare des Privatklägers ge- packt, den Kopf herunter gezogen und mit der rechten Faust mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen. Unvermittelt habe der Beschuldigte wei- ter mit seinem Knie zweimal ins Gesicht des Privatklägers geschlagen. Der Pri- vatkläger habe sich nicht gewehrt. Sie sei zwischen die beiden gegangen und ha- be versucht, die beiden zu trennen. "Aber A._____ war zu kräftig für mich und hielt ständig die Haare von B._____ fest und schlug immer weiter auf ihn ein. A._____ sagte, er wolle B._____ töten und war äusserst brutal. Er wollte B._____ in der Folge mit dem Kopf gegen eine Firmentafel schlagen, was ich und F._____ jedoch verhindern konnten. Auch F._____ versuchte, ihren Bruder dazu zu bewe- gen, B._____ loszulassen, indem sie A._____ an den Haaren zog und in die Hand biss, aber er liess B._____ nicht los." Es sei sicher 20 bis 30 Minuten so weiter gegangen, ohne dass sich der Privatkläger habe wehren können. Der Beschuldig- te habe ihn losgelassen. "Ich denke mir, er war auch erschöpft. Der Privatkläger habe dann in Richtung Haus flüchten können und der Beschuldigte sei ihm nach- gerannt (Urk. 8 S. 2). Sie sei sich ganz sicher, dass der Privatkläger den Beschul- digten nicht geschlagen habe. "B._____ ist ein friedliebender Mensch und über- haupt nicht gewalttätig." (Urk. 8 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2012 erklärte G._____, sie habe Schreie von draussen gehört und sei auch raus- gegangen zur Strasse. F._____ und B._____ seien dem Beschuldigten nachge- laufen. "Als ich nach draussen kam, sah ich, dass A._____ B._____ an den Haa- ren, am Kopf gepackt hatte. Er drückte ihm den Kopf runter und schlug auf ihn ein. Er holte auch mit dem Knie aus und schlug mit dem Knie auf sein Gesicht ein. Dann hat F._____ versucht, ihren Bruder am Kopf/an den Haaren von B._____ wegzuziehen." Sie habe versucht, den Privatkläger wegzuziehen und habe ge- sagt: "Bitte nicht schlagen, nicht schlagen." Sie habe gedacht, dann würde es aufhören. Der Beschuldigte habe weiter geschlagen. "Ich habe gesehen, dass

- 39 - A._____ den Kopf von B._____ nehmen und gegen eine Firmentafel schlagen wollte. Wir konnten das aber verhindern." (Urk. 34/4 S. 5). Die Schlägerei habe lange gedauert. Ihr sei selber ganz schwindlig geworden. "Es ging sicher 20 Minu- ten." (Urk. 34/4 S. 6). Der Privatkläger habe keine Schläge ausgeteilt, er habe nur versucht, sich von den Händen des Beschuldigten an seinem Kopf zu befreien. Wenn der Beschuldigte Verletzungen aufgewiesen habe, dann sicher von der Schwester, die versucht habe, ihn vom Privatkläger wegzureissen. Es seien sehr viele und sehr schnelle Schläge gewesen. Der Beschuldigte habe während der Schlägerei geschrien: "Ich will dich töten" oder etwas in diese Richtung. Der Pri- vatkläger sei die ganze Zeit lang in gebückter Haltung gewesen und habe sich nicht wehren können. F._____ habe den Beschuldigten an den Haaren gepackt, an ihm gezerrt und ihm in die Hand gebissen (Urk. 34/7 S. 7). Auch bei diesen Aussagen bemühte sich G._____ offenkundig, die Rolle des Pri- vatklägers zu verharmlosen und jene des Beschuldigten zu dramatisieren. Insbe- sondere erscheint die geschilderte Dauer der tätlichen Auseinandersetzung von 20 Minuten oder länger, während welcher Zeit der Privatkläger Schläge einge- steckt habe, völlig übertrieben und unglaubhaft. Als einzige schilderte sie einen Biss von F._____, was ebenfalls übertrieben wirkt, zumal der Privatkläger im Lau- fe der Einvernahme eingestehen musste, dass er einen solchen Biss nicht gese- hen, sondern nur von ihr oder F._____ gehört habe. Da F._____ einen Biss stets abstritt, ist davon auszugehen, das G._____ mit dem Privatkläger über das Ge- schehene sprach und sie ihre Aussagen einander anpassten. Gleichwohl weichen ihre Aussagen von jenen des Privatklägers ab, welcher schilderte, der Beschul- digte habe ihm in die Ellenbogen getreten, weil er sein Gesicht mit seinen Händen geschützt hatte. Demgegenüber schilderte G._____ in beiden Aussagen die Tritte mit dem Knie gegen das Gesicht. Auch im Bezug auf den Vorwurf des Schlagens des Kopfes gegen die Firmentafel unterscheidet sich ihre Schilderung markant von jener des Privatklägers. Entgegen den Ausführungen des Privatklägers schil- derte sie mehrfach, es sei dazu nicht gekommen, da sie gemeinsam mit F._____ den Beschuldigten hätten davon abhalten können.

- 40 - Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass ihre Aussagen auch in dieser Phase dergestalt widersprüchlich und unglaubhaft sind, dass sie zur Erstellung des Sachverhaltes auch hier nichts beitragen können. 5.4.3. Aussagen von I._____ Während I._____ in der Einvernahme vom 16. März 2010 die Aussage verweiger- te (Urk. 11), erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2012, nur den Beginn der Auseinandersetzung gesehen zu haben. Er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe (Urk. 34/1). Letzteres erscheint zwar unglaubhaft, doch ändert dies nichts am Umstand, dass sich der Sachverhalt mit diesen Aussagen nicht erstellen lässt. 5.4.4. Aussagen von J._____ Wie oben ausgeführt, stellte sich J._____ auf den Standpunkt, nach dem ersten Schlag des Privatklägers die Auseinandersetzung nicht weiter verfolgt zu haben (vgl. Urk. 12 S. 2, Urk. 34/2 S. 5 und S. 6). Ihre Aussagen können daher nicht zur Erstellung des weiteren Sachverhalts dienen. 5.4.5. Aussagen von H._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Mai 2010 erklärte H._____, die bei- den Männer hätten einander angeflucht und dann habe B._____ ihrem Mann ins Gesicht geschlagen. Nach dieser tätlichen Auseinandersetzung sei der Privatklä- ger zurück gegangen. "Wir gingen zum Auto und fuhren nach Hause. Mein Mann blutete im Gesicht, ging jedoch nicht zum Arzt." Er habe auf der linken Seite bei der Stirne und beim Auge eine Platzwunde erlitten. Er habe auch einige Tage Kopfschmerzen gehabt. Wie der Privatkläger verletzt worden sei, habe sie nicht gesehen. "Also Blut sah ich gar keines. Er lief dann mit ihr, also mit seiner Freun- din (gemeint: G._____), zurück. Ich sah nicht, was er hatte. Er lief einfach zurück. Das ist alles." (Urk. 13 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Oktober 2012 erklärte H._____, nach dem Schlag des Privatklägers sei die Schlägerei zwischen ihrem

- 41 - Mann und dem Privatkläger los gegangen. Die Schwester des Beschuldigten ha- be diesen vom Privatkläger entfernen wollen und die Freundin des Privatklägers habe versucht, diesen aus dem Geschehen zu ziehen. Es habe niemand um Hilfe geschrien. Die Schwester habe den Beschuldigten von hinten gezogen. "Irgendwann war es dann fertig." Sie habe nicht gesehen, dass die Schwester den Beschuldigten gebissen habe. Der Beschuldigte habe sich wehren müssen, weil er ja nicht der Angreifer gewesen sei. "Nachher war es schon ein gegenseitiges aufeinander einschlagen." Es sei ganz klar ein gegenseitiges Schlagen gewesen (Urk. 34 S. 8). Wie oben ausgeführt, änderte sich das Aussageverhalten von H._____ markant, als sie zur Schilderung der Beginn der tätlichen Auseinandersetzung ansetzte. Sie bestätigte im Wesentlichen pauschal die Sachdarstellung des Beschuldigten, oh- ne dass sie näher auf die Handlungen der Kontrahenten oder das Eingreifen von F._____ und G._____ ausführte. Mit der Vorinstanz erscheint ihre Aussage zum Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung wenig glaubhaft. 5.4.6. Aussagen von K._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 er- klärte der Bruder des Privatklägers, K._____, die Auseinandersetzung ausserhalb des Grundstück nicht beobachtet zu haben (vgl. Urk. 34/6 S. 5 und S. 7). Auf sei- ne Ausführungen wird im Rahmen der nächsten Phase eingegangen. 5.4.7. Aussagen von L._____ Der Vater des Privatklägers, L._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, er habe vor der Einvernahme mit seinem Sohn über den Vor- fall gesprochen. Dieser habe sie zusammen mit K._____ am Samstag zu sich nach Hause eingeladen. Er habe ihnen zum einen seine neue Freundin vorge- stellt und zum anderen hätten sie auch die Protokolle und den Polizeirapport über die Geschehnisse vom 1. August angeschaut. Er habe die Auszüge aus den Pro- tokollen und dem Polizeirapport gelesen, alles kurz überflogen. Die Aussagen ha- be er gelesen. Er habe sich ein Gesamtbild des Ereignisses im Vorfeld dieser

- 42 - Einvernahme machen wollen. Er glaube nicht, dass er dadurch vorbefasst sei. Er habe ja nur ein kleines Spektrum gesehen. Zum Vorfall erzählte er, dass er auf- grund von Geschrei zum Vorplatz gelaufen sei, wo das Gestürm stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei nicht mehr da gewesen. Genauso wenig seine Frau und das Kind und ebenso wenig die Freunde der AH._____s. Er habe dann von den anwesenden Leuten vernommen, dass die AH._____s Krach miteinander ge- habt hätten und er seine Frau geschlagen haben soll. Plötzlich sei der Privatklä- ger auf den Vorplatz gelaufen mit den Worten: "Das geht einfach gar nicht, sich als Gast so aufzuführen." Nach diesen Worten habe der Privatkläger das Grund- stück durch das Tor verlassen. G._____ sei ebenfalls zum Tor und hinaus gegan- gen. Er (L._____) habe sich ebenfalls dem Tor genähert und habe von da aus auf die Strasse gesehen, wo das Auto parkiert gewesen sei. Er habe Schreie gehört. Es sei dunkel gewesen. Er habe gesehen, dass der Privatkläger, der Beschuldigte und ein Kollege des Beschuldigten beim Auto gestanden seien. Die Frau des Be- schuldigten habe er nicht mehr gesehen. Dann habe er gesehen, wie der Be- schuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen habe. G._____ sei rüber gegangen und habe den Privatkläger festgehalten. "Ich sah, wie B._____ mit einer Hand seinen Kopf schützte und G._____ ihn an der anderen Hand versuchte, aus dem Geschehen zu ziehen. Dummerweise konnte B._____ sich so nicht wehren." Der Beschuldigte habe auf den Privatkläger "eingetöffelt" (Urk. 34/7 S. 7). Der Privat- kläger sei in gebückter Haltung gewesen und der Beschuldigte habe von unten wie auch von oben auf ihn eingeprügelt. "Ich habe allerdings nicht gesehen, ob das mit der Faust oder der flachen Hand gewesen ist. Es sei bereits dunkel ge- wesen. Gleichwohl habe er die Schlägerei beobachten können, es sei nur über die Strasse gewesen. Er habe nur Schläge auf den Kopf gesehen. Schläge seines Sohnes gegenüber dem Beschuldigten habe er nicht gesehen, weil er in einer ge- bückten Haltung keine Schläge habe austeilen können. "Das würde er ausserdem gar nicht machen." Er könne sich nicht daran erinnern, dass sich jemand in diese Handgreiflichkeiten eingemischt habe. Der Beschuldigte habe bestimmt mindes- tens 40 Mal geschlagen. Er würde sagen, die Schläge hätten zwei bis drei Minu- ten gedauert. Er sei davon ausgegangen, dass er den Anfang gesehen habe.

- 43 - Man habe ihm allerdings im Nachhinein gesagt, dass dies nicht der Anfang gewe- sen sei (Urk. 34/7 S. 6). Im Bezug auf die Glaubwürdigkeit von L._____ festzuhalten, dass er offenkundig den Beschuldigten zu belasten und den Privatkläger zu entlasten suchte. Weiter fand vor der staatsanwaltschaftlichen Befragung eine Absprache mit dem Privat- kläger statt. Grundsätzlich sagte L._____ relativ glaubhaft aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, wobei der Beschuldigte dem Privatkläger zwischen zwei und drei Minuten lang auf den Kopf schlug, wobei dieser in einer gebückten Haltung gewesen sei. Er erwähnte indessen weder Schläge mit dem Knie noch ein Schlagen des Kopf- es gegen eine Firmentafel, weshalb seine Sachdarstellung diesbezüglich eher zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen ist. Demgegenüber blieb von L._____ unerwähnt, dass F._____ sich ebenfalls in das Handgemenge eingemischt hatte und versucht hatte, den Beschuldigten vom Privatkläger zu trennen. Zudem wies der Privatkläger mit relativ wenigen Prellungen kein derartiges Verletzungsbild auf, wie es nach zwei bis drei Minuten mit mindestens vierzig Faustschlägen - auch bei gebückter Abwehrhaltung - zu erwarten wäre. L._____ muss diesbezüg- lich übertrieben haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von L._____ im Wesentlichen die Sachdarstellung des Beschuldigten stützen, wonach er den Beschuldigten lediglich mit den Fäusten schlug und ihn weder mit dem Knie ins Gesicht noch den Kopf gegen eine Firmentafel schlug. Gleichwohl enthalten sie markante Lücken, was sich nicht zu Lasten des Beschuldigten aus- wirkt. 5.4.8. Aussagen von M._____ Die Mutter des Privatklägers, M._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, sie habe keine Akten im Vorfeld der Befragung studiert. Der Privatkläger habe es ihr angeboten, aber die Protokolle und Aussagen seien ihr zu lang gewesen. Sie habe so gegen 23.30 Uhr Schreie, Hilferufe, gehört, habe aber nicht gewusst, woher sie kämen. Sie sei zum Tor bzw. zum Ausgang des Grundstückes gegangen und habe gesehen, wie der Beschuldigte auf den Privat- kläger eingeschlagen habe. G._____ habe um Hilfe gerufen und sie habe nur ge-

- 44 - dacht, dass sie in einem falschen Film sei. Sie habe dann gehört, wie der Be- schuldigte geschrien habe: "Ich bringe Euch alle um." Und das sei ihr bis heute geblieben. "Ich dachte mir, wenn der das wirklich macht… A._____ sprang dann über die Mauer zurück aufs Grundstück und ich rannte ins Haus hinein und schloss die Türe zu." (Urk. 34/8 S. 3). Bei den Handgreiflichkeiten habe sie den Freund des Beschuldigten und G._____ (G._____) wahrgenommen. Es habe niemand den Beschuldigten zurückgehalten. Auf Frage, was genau sie gesehen habe, erklärte M._____: "Dass er ihn einfach geschlagen hat." Er habe auf seinen Kopf geschlagen. Wo er ihn festgehalten habe, könne sie nicht sagen. Sie könne sich nicht an die Details erinnern. Es sei alles sehr schnell gegangen. Als der Be- schuldigte gesagt habe: "Ich bring Euch alle um" sei ihr der "Laden" runter und sie habe nur noch weg gewollt. Der Beschuldigte habe sich nicht wehren können, weil G._____ ihn an den Armen zurückgehalten habe (Urk. 34/8 S. 5). Die Schilderungen von M._____ sind sehr pauschal, detailarm und lückenhaft. Sie bestätigte im Wesentlichen, dass der Beschuldigte den Privatkläger schlug. Aus ihren Schilderungen ergeben sich jedoch keine Erkenntnisse, die zur Erstellung des Anklagesachverhaltes herangezogen werden könnten. 5.5. Fazit In Würdigung aller Aussagen lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger mehrfach mit der Faust gegen den Kopf schlug. Dabei verursachte er die ärztlich festgestellten Prellmarken an der Stirn und der rechten Wange sowie kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut. Weiter erlitt der Pri- vatkläger ein postkommotionelles Syndrom. In der Folge wurde der Beschuldigte von seiner Schwester F._____ an den Haaren zurückgezogen, während G._____ den Privatkläger vom Beschuldigten wegzog. Nach Aussagen des Privatklägers reagierte abgesehen von G._____ und F._____ deshalb niemand, weil alles zu schnell abgelaufen sei. Folglich ist nur von einer relativ kurzen Dauer der tätlichen Auseinandersetzung auszugehen, welche von den Anwesenden im Schock länger wahrgenommen wurde. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit dem Knie mehrfach in das Gesicht bzw. gegen den Kopf trat sowie den Kopf des Privatklägers mehrfach an eine Firmentafel schlug. Demgegenüber ist davon

- 45 - auszugehen, dass der Beschuldigte seinerseits im Rahmen der wechselseitigen Auseinandersetzung zwei Verletzungen am linken Auge erlitt. Dass die Gewalt nur vom Beschuldigten ausgegangen sein soll, wie vom Privatkläger behauptet, überzeugt nicht. Sowohl die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen, als auch die von verschiedenen Personen geäusserte Darstellung, dass der Privatkläger habe zurückgehalten werden müssen, sprechen gegen diese Darstellung.

6. Phase 3: Verfolgung des Privatklägers durch den Beschuldigten 6.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, er sei dem inzwischen ge- flohenen Privatkläger in den Innenhof der Liegenschaft gefolgt, wobei er über eine ca. 2 Meter hohe Mauer gesprungen sei. Dann sei er erneut mit Schlägen gegen den Kopf auf ihn los gegangen. 6.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Untersuchungs- und Gerichts- verfahrens konstant, dem Privatkläger nach der ersten Auseinandersetzung ge- folgt zu sein, eine Mauer übersprungen zu haben und erneut auf den Privatkläger los gegangen zu sein (vgl. Urk. 5 S. 5, Urk. 36 S. 6, Prot. I S. 20, Prot. II S. 17). Im gleichen Sinne äusserten sich H._____ (Urk. 34/3 S. 10) und F._____ (Urk. 34/5 S. 10), während I._____ und J._____ angaben, nach Beginn der Aus- einandersetzung nichts mehr beobachtet zu haben (Urk. 34/1 S. 6, Urk. 34/2 S. 5). 6.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger erklärte am 11. November 2009 bei der Polizei, die beiden Frau- en hätten versucht, sie voneinander zu trennen. F._____ [F._____] habe ihren Bruder in den Arm gebissen, mit welchem er ihn an den Haaren festgehalten ha- be. In diesem Moment, als er losgelassen habe, sei er zusammen mit G._____ in den Innenhof geflüchtet. Der Hof sei durch eine Mauer mit Tor gesichert gewesen. Sie hätten das Tor geschlossen. "Aber A._____ stieg über die Mauer zu uns. Die

- 46 - Mauer ist sicherlich rund 1.70 Meter hoch." Er sei erneut auf ihn los gegangen. "Was dann genau ging, weiss ich nicht mehr genau. Im Innenhof waren mehrere Leute, welche A._____ dann festhalten konnten. Wir flüchteten alle, die Personen die noch anwesend waren, ins Haus. Aus dem Haus rief ich die Polizei (Urk. 6 S. 3) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2014 erklär- te der Privatkläger, nach dem Loslassen des Beschuldigten seien sie in den In- nenhof des Areals geflüchtet. Sie hätten daraufhin die Schiebetüre geschlossen. "Ca. eine Minute später sehen wir, wie der Beschuldigte über die Mauer springt. Er fängt wieder an, mich an den Haaren zu packen und auf mich einzuschlagen. Ich war da bereits nicht mehr ganz klar. Glücklicherweise waren viele Leute da, sodass er nicht mehr so fest zuschlagen konnte. Er liess von mir ab und wir flüch- teten ins Haus (Urk. 37 S. 4). Er wisse nicht mehr, wie gross die Mauer sei. "Ich bin 172 cm gross und ich konnte nicht über die Mauer schauen." (Urk. 37 S. 9). Er wisse nicht mehr, wer den Beschuldigten im Innenhof festgehalten hätte (Urk. 37 S. 10). Die Aussagen des Privatklägers zu dieser Phase sind pauschal, detailarm und verkürzt. Auch wenn dies aufgrund der Benommenheit des Privatklägers durch die vorangehenden Schläge verständlich erscheint, so bleibt der Vorgang schwammig und ohne Realitätskriterien. In der polizeilichen Einvernahme be- schrieb der Privatkläger lediglich, dass der Beschuldigte auf ihn "los gegangen" sei, ohne konkrete Handlungen zu nennen. Aber auch bei der Staatsanwaltschaft blieben die Aussagen vage und pauschal. 6.4. Aussagen von G._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2010 erklärte G._____, der Privatkläger sei in Richtung Haus geflüchtet und der Beschuldigte sei ihm nachge- rannt. Kurz vor dem Hauseingang habe ihn der Beschuldigte erneut an den Haa- ren gepackt und nochmals ein paar Minuten mit den Fäusten gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen. Er (der Privatkläger) habe sich irgendwie befreien und

- 47 - ins Haus flüchten und die Türe verriegeln können. Sie sei auch ins Haus geflüch- tet und habe sofort die Polizei gerufen (Urk. 8 S. 2 f.). Am 17. Oktober 2012 schilderte G._____ bei der Staatsanwaltschaft, es sei sicher 20 Minuten gegangen. "Dann hat A._____ ihn losgelassen und B._____ rannte schnell auf mein Grundstück zurück, über die Strasse. Ich rannte nach und schloss sofort das Tor zum Grundstück, damit A._____ nicht reinkommen kann. A._____ sprang dann aber über die Gartenmauer zum Haus und schlug erneut auf B._____ ein. B._____ konnte sich befreien und wir sind dann schnell ins Haus gegangen, haben uns eingeschlossen und haben die Polizei alarmiert." (Urk. 34/4 S. 6). Die Aussagen von G._____ sind abermals widersprüchlich. Anlässlich der polizei- lichen Befragung schilderte sie keinen Sprung über die Mauer, weil die Auseinan- dersetzung vor dem Hauseingang stattgefunden habe. Demgegenüber schilderte sie den Sprung über die Mauer erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wobei ihre Aussagen sehr vage und pauschal waren. In ihren Aus- sagen finden weitere Personen, welche laut Sachdarstellung des Privatklägers den Beschuldigten an weiteren Schlägen hinderten, keine Erwähnung. Aufgrund der Widersprüche kann auch an dieser Stelle nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden. 6.5. Aussagen von L._____ L._____ erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, er habe sich gedacht, dass der Privatkläger Hilfe brauche. Er habe aber gewusst, dass er zu wenig Kraft hätte, um zu helfen. Infolgedessen habe er nach K._____ [K._____] gerufen. Der habe vorerst nicht reagiert. Dann habe er ein zweites Mal gerufen und habe erwähnt, dass der Privatkläger in Gefahr sei. Daraufhin sei K._____ vom See her in Richtung des Vorplatzes gelaufen. Er (L._____) habe sich auf den Vorplatz gestellt "und auf einmal sah ich, wie A._____ über die Mauer gesprun- gen kam." Er habe daraufhin ins Hausinnere flüchten wollen, habe aber bemerkt, dass die Türe verschlossen gewesen sei. "Im Nachhinein hat mir meine Frau ge- sagt, dass das wahrscheinlich sie war, die sich im Hausinnern aufgehalten hatte.

- 48 - Ich habe mich dann draussen auf dem Sitzplatz hinter einem Baum versteckt." (Urk. 34/7 S. 7). Der Beschuldigte habe an diesem Abend keine Drohungen aus- gesprochen. Er habe auch nicht gehört, dass jemand anderes Drohungen gegen ihn oder seine Familie ausgesprochen habe (Urk. 34/7 S. 7). In Würdigung der Aussagen von L._____ ist erneut darauf hinzuweisen, dass zwi- schen ihm, dem Privatkläger und den übrigen Familienangehörigen eine Abspra- che stattfand. Obwohl es unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte über eine rund 2 Meter hohe Mauer gesprungen sein soll, berichtete L._____ von keinem weiteren Vorfall nach diesem Sprung. Es ist davon auszugehen, dass er als Vater des Privatklägers davon berichtet hätte, wenn sein Sohn ein weiteres Mal inner- halb des Grundstücks angegriffen oder er und seine Familie bedroht worden wä- re. Das Fehlen entsprechender Schilderungen stützt die Version des Beschuldig- ten, wonach es zu keiner weiteren Auseinandersetzung gekommen sei. 6.6. Aussagen von M._____ Die Mutter des Privatklägers, M._____, erklärte am 17. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei über die Mauer zurück aufs Grundstück gesprungen. Sie sei dann ins Haus hinein gerannt und habe die Türe verschlos- sen (Urk. 34/8 S. 3). Erneut ist festzuhalten, dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte über eine rund 2 Meter hohe Mauer gesprungen sein soll. Offenkundig nahm M._____ den Vorfall nicht mehr wahr, nachdem sie ins Haus geflüchtet war. Es ergeben sich aus ihrer Aussage auch hier keine Erkenntnisse, die zur Erstellung des Anklagesachverhaltes herangezogen werden könnten. 6.7. Aussagen von K._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 schilderte der Bruder des Privatklägers, K._____, im Wesentlichen, er habe sei- nen Vater schreien gehört: "K._____ komm." Er sei etwas erstaunt gewesen, ha- be aber vorerst nicht reagiert. Ein bis drei Minuten später habe sein Vater wieder mit folgenden Worten nach ihm gerufen: "K._____ komm, der B._____!" Da habe

- 49 - er gewusst, es gelte ernst. Er sei vor das Schiebetor des Grundstückes gelaufen. In dem Moment sei die Türe des Schiebetors aufgegangen und er habe gesehen, wie der Privatkläger hereingekommen sei. Er sei völlig ausser sich gewesen, ha- be getorkelt und sei verstört gewesen. Er habe zerzauste Haare gehabt und keine Brille mehr getragen. Seinem Bruder seien zwei Personen gefolgt, er glaube sei- ne Mutter und G._____ (G._____). "Etwas später sprang A._____ über die Mau- er. A._____ war oben ohne, er benahm sich wie ein wildes Tier, er hatte aufgeris- sene Augen, welche voller Hass waren. Er lief dann auf meinen Bruder zu und riss ihn an den Haaren. Er erwischte nur noch die Haare, weil jemand ihn zurück- gehalten hatte. Wer das war, weiss ich nicht mehr. Jemand hielt auch meinen Bruder zurück. Auch da kann ich nicht sagen, wer das war. Mein Bruder war aus meiner Sicht in Lebensgefahr. Ich habe deshalb meine Hand auf A._____s linke Schulter gelegt und ihm auf Türkisch "Kollege" gesagt." Er (K._____) habe sich selber in Lebensgefahr gebracht, um ihn zu beruhigen. Daraufhin habe der Be- schuldigte vom Privatkläger abgelassen, worauf sich die Gruppe etwas aufgelöst habe. Dann habe der Beschuldigte erneut zum Schlag ausgeholt, den Privatklä- ger aber nicht erwischt. Er habe dabei geschrien: "Ich bringe Dich um und Deine Mutter auch." Das habe jeder hören können. Dann sei er plötzlich gegangen und verschwunden (Urk. 34/6 S. 5 f.). Die Mauer sei schätzungsweise 1.90 Meter / 2 Meter hoch gewesen (Urk. 34/6 S. 7). Er habe am Hals seines Bruders am Abend selber Rötungen festgestellt (Urk. 34/6 S. 9). Auf Frage, was er für ein Notizblatt mitgebracht habe, welches anlässlich dieser Einvernahme wiederholt konsultiert habe, erklärte K._____, er habe diesen Zettel am Abend vor der Einvernahme zu- sammengestellt. "Das sind Fragen, die ich heute hätte gestellt bekommen sollen. Ich habe mir das aufgrund eines Fotos von einem Protokoll abgeschaut." (Urk. 34/6 S. 9). Im Bezug auf die Glaubwürdigkeit Bruders des Privatklägers ist festzuhalten, dass dessen Aussagen vom offenkundigen Bestreben geprägt waren, den Beschuldig- ten zu belasten und den Privatkläger entlasten. Weiter fand vor der staatsanwalt- schaftlichen Befragung eine Absprache statt. K._____ schilderte, die Familie sei zusammen gekommen, jeder habe seine Aussage gemacht und seine Beobach- tungen den anderen gegenüber nochmals geschildert, "um ganz klar zu werden,

- 50 - wegen der Formulierung". Er habe den Polizeirapport mit den Aussagen der übri- gen Beteiligten gelesen (Urk. 34/6 S. 4, ebenso L._____ Urk. 34/7 S. 3, ähnlich M._____ Urk. 34/8 S. 3). Zudem hatte er sich Antworten anhand der Fragen in den übrigen Protokollen vorbereitet. Dieses Vorgehen trübt seine Glaubwürdigkeit und hat einen direkten Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Aus der Schilderung von K._____ ist vielmehr ersichtlich, dass er jenen Vorfall schilderte, der offenkundig ausserhalb des Grundstücks stattgefunden hatte. Nur beim ersten Vorfall wurde der Privatkläger von G._____ sowie der Beschuldigte von F._____ zurückgezogen. Es erscheint ferner lebensfremd, dass K._____ sei- nen Bruder in Lebensgefahr durch den Beschuldigten gesehen haben und als Reaktion dem sich wie ein wildes Tier benehmenden Beschuldigten die Hand auf die Schulter gelegt und auf türkisch "Kollege" gesagt haben will. Im Übrigen wi- derspricht seine Darstellung - trotz Absprache - den Ausführungen seiner Eltern eklatant. Obwohl diese auch von einem Sprung des Beschuldigten über die Mau- er berichteten, enthielten ihre Schilderungen keinerlei Ausführungen zu an- schliessenden Schlägen des Beschuldigten gegen den Privatkläger. Auch konnte L._____ keine Schreie bzw. Drohungen des Beschuldigten wahrnehmen. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass K._____s Aussagen lebensfremd und unglaubhaft sind, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts nicht auf sie ab- gestellt werden kann. 6.8. Fazit Vorliegend stehen sich die nicht sehr glaubhaften Aussagen des Privatklägers ei- nerseits und jene des bestreitenden Beschuldigten andererseits gegenüber. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher von seinen Aussagen auszugehen. Der An- klagesachverhalt im Bezug auf weitere Angriffe nach einem Sprung über eine Mauer lässt sich mithin nicht erstellen.

- 51 -

7. Vorsatz 7.1. Rechtliches Die Vorinstanz ging implizit davon aus, die vom Privatkläger erlittenen Verletzun- gen erreichten die erforderliche Schwere für die Erfüllung des objektiven Tatbe- stands der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht, weshalb sie eine versuchsweise Tatbegehung in Eventualvorsatz prüfte (vgl. Urk. 83 S. 34). Der Auffassung, dass die erlittenen Verletzungen nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen, ist zu folgen, zumal einer anderen Würdi- gung das Verschlechterungsverbot entgegen steht. Zu den rechtlichen Grundla- gen kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 83 S. 34 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 122 StGB ist auch die eventualvorsätzlich begangene, schwere Körper- verletzung strafbar. Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt

- 52 - des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be- gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B.388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bezie- hungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wis- sensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestan- des überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erfor- derlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil 6S.169/2003 des Bundesge- richts vom 21. November 2003, E. 2.). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil

- 53 - des Bundesgerichts vom 12. November 2012, 6B_388/2012, E. 2.2.1. und 2.4.1. m.w.H.). 7.2. Würdigung Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dem Privatkläger während kurzer Zeit mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasste, nachdem er vom Privatkläger geschlagen worden war. Nach eigenen Angaben konnte sich der Privatkläger vor den Schlägen in gebückter Stellung gut schützen. Es beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schläge des Beschuldigten ausserge- wöhnlich heftig waren, erlitt der Privatkläger doch in erster Linie lediglich Prellun- gen davon. Zudem musste der Privatkläger mit einer unmittelbaren Reaktion des Beschuldigten rechnen, nachdem er diesen zuvor geschlagen hatte. Der 172 cm grosse Privatkläger befand sich sodann im Tatzeitpunkt in normaler Verfassung und war dem 183 cm grossen und Tatzeitpunkt 76 bis 78 Kilogramm schweren Beschuldigten auch in körperlicher Hinsicht nicht offensichtlich unterlegen (vgl. Prot. II. S. 16). Der Privatkläger erlitt durch die Schläge primär Prellmarken an der Stirn und an der Wange sowie Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut. Es ist davon auszugehen, dass diese Verletzungen ohne Weiteres vom Vorsatz des Beschuldigten getragen sind, handelt es sich doch dabei um übliche Verletzungen bei Faustschlägen ins Gesicht. Demgegenüber bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte das vom Privatkläger erlittene postkommotionelle Syndrom bzw. schwerere Verletzungen verursachen wollte bzw. dies von seinem direkten Vorsatz erfasst war. Angesichts der genannten Umstände musste der Beschuldigte bei den Schlägen nicht davon ausgehen, dass er mit seinen Faustschlägen ein hohes Risiko für ei- ne schwere Körperverletzung einging. Sein Verhalten, dem Privatkläger als unmit- telbare Reaktion auf einen Faustschlag zur Abwehr bzw. Verhinderung weiterer Schläge seinerseits mehrere Faustschläge zu verpassen, ist nicht als derart

- 54 - schwere Pflichtverletzung zu werten, welche den Schluss auf Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung zulässt. Es ist mithin von einem vorsätzlichen Handeln hinsichtlich einfacher Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen und nicht, wie von der Vo- rinstanz angenommen, von einer versuchten, eventualvorsätzlichen Tatbegehung einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung Zu den erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf die oben zitierten Arzt- berichte verwiesen werden. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung kleinere Prellmarken an Stirn und rechter Wange sowie blasse, kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mund- schleimhaut sowie später ein postkommotionelles Syndrom erlitt. Gestützt auf die zitierten Berichte, namentlich jenen von Prof. Dr. R._____, ent- sprechen die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen in objektiver Hinsicht dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Notwehr Der Beschuldigte macht zur Rechtfertigung seiner Tat Notwehr geltend. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es gilt der Grundsatz, dass der rechtswidrig Angegriffene zwar berechtigt ist, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Ob im ge- gebenen Fall die Reaktion des Beschuldigten diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens (BGE 99 IV 188). Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden

- 55 - (vermeintlichen) Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes ei- nerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, an- dererseits Rechnung zu tragen (BGE 79 IV 151). Dass dabei auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang sind, liegt auf der Hand (BGE 101 IV 120, vgl. zum Ganzen BGE 102 IV 68). Die Ab- wehr muss demnach in zweierlei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren: Einerseits muss sie dem Angriff angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn dieser nicht mit anderen, weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewehrt wer- den können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist (Trechsel, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 15 StGB unter Hinweis auf BGE 107 IV 15). Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte im Rahmen einer zu- nächst verbalen Auseinandersetzung vom Privatkläger zuerst geschlagen und schlug unter dem Eindruck eines weiteren, bevorstehenden Angriffs bzw. einer vom Privatkläger angezettelten Schlägerei, bei welcher er zwei Verletzungen am linken Auge erlitt, unmittelbar zurück. Der Beschuldigte handelte mithin in einer Notwehrlage und mit einem Notwehrwillen. Der Angriff des Privatklägers richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Das von ihm gewählte Abwehrmittel (Faust- schläge) mit der damit einhergehenden Verletzungsgefahr erscheint angemessen, entspricht es doch der vom Privatkläger verwendeten Angriffsart. So erlitt der Be- schuldigte eine Rissquetschwunde über dem linken Auge sowie eine Verletzung unter diesem Auge, während der Privatkläger unmittelbar Prellmarken an der Stir- ne sowie kleine Einblutungen an einigen Stellen der Mundschleimhaut erlitt, mit- telbar das postkommotionelle Syndrom. Das vom Beschuldigten gewählte Tatvor- gehen zum Abwehren des Angriffs und die vom Privatkläger in dieser Phase erlit- tenen Verletzungen erscheint in Würdigung aller Umstände verhältnismässig.

- 56 -

3. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen. Unter diesen Umständen ist die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Zudem erübrigen sich ist bei diesem Verfahrensausgang die von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vo- rinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 4287 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 10'400.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 101 zuzüglich 2 Stunden Wegentschädigung und 4 Stunden für die Berufungsverhandlung) und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Betrag von Fr. 3'450.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 104) im Berufungs- verfahren, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Hauptverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juni 2015 bezüglich Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe),

- 57 - 6 (Kostenfestsetzung) und 7 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.

2. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'400.-- amtliche Verteidigung Fr. 3'450.-- unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Privatkläger wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 58 - − die Vertretung des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 61 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard