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SB150360

Fahrlässige Tötung

Zürich OG · 2016-03-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches Verfahren

E. 1.1 Bei der B._____strasse handelt es sich um eine verkehrsreiche, breite und wichtige Durchfahrtstrasse in Zürich, auf welcher die innerorts vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von generell 50 km/h gilt. Die Strasse führt durch ein dicht bebautes Quartier mit gemischter Nutzung, jedenfalls aber mit hohem Anteil an Wohnhäusern. Aufgrund der grossen Breite der Strasse und der übersichtlichen Verhältnisse auf der B._____strasse im Bereich der Liegeschaften … - … kann ein Autofahrer im Normalfall zügig fahren, das heisst, gefahrlos die mögliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausnützen.

E. 1.2 Die beiden Fahrspuren sind durch eine doppelte Tramlinie in der Mitte der Strasse getrennt. Beidseits der Strasse verlaufen Trottoirs, welche durch einen unterbrochenen Grünstreifen bzw. durch Baumreihen von der Strasse abgetrennt sind. Die genauen örtlichen Verhältnisse gehen aus der Fotodokumentation her- vor (Urk. 17). Fährt man mit dem Auto von der Privatstrasse der Liegenschaften … - … auf die B._____strasse hinaus, wird die freie Sicht nach links und rechts in die B._____strasse durch eine beidseitige, ca. 1.65 Meter hohe, parallel zur B._____strasse verlaufende Hecke sowie die erwähnte Baumreihe erheblich be- hindert. Die Einsichtsichtmöglichkeiten eines aus der Privatstrasse in die B._____strasse hinausfahrenden Autolenkers sind insbesondere dann noch

- 7 - schlecht, wenn seine Sitzposition relativ zur Umgebung noch in der Privatstrasse oder erst auf der der B._____strasse abgewandten Trottoirseite liegt (Prot. I S. 8). Völlig ungehinderte Sicht auf die B._____strasse hat ein einbiegender Autolenker erst kurz bevor er sich mit seinem Auto schon vollständig auf der B._____strasse befindet.

E. 1.3 Beim Rückwärtshinausfahren aus besagter Privatstrasse in die B._____strasse, werktags um die Mittagszeit, besteht unter den geschilderten Vo- raussetzungen und aufgrund des regelmässig relativ hohen Verkehrsaufkommens auf der B._____strasse ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential. Bei einem solchen Verkehrsmanöver besteht rein statistisch gesehen eine hohe Wahr- scheinlichkeit, dass der vortrittsberechtigte Verkehr auf der B._____strasse be- hindert wird, indem ein Fahrzeug abbremsen oder sogar anhalten muss, bis sich das hinausfahrende Auto in den Verkehr auf der B._____strasse eingereiht hat (was in casu auch der Fall war). Von Bedeutung ist zudem, dass das parallel zur B._____strasse verlaufende Trottoir überquert werden muss, auf welchem Fuss- gänger und damit die Geschädigte anerkanntermassen (Urk. 80 S. 17) Vortritt ha- ben (Art. 15 Abs. 3 VRV). Bei dem geschilderten Ausfahrmanöver ist die Auf- merksamkeit somit nicht nur auf den vortrittsberechtigten Verkehr auf der B._____strasse zu richten, sondern auch auf vortrittsberechtigte Verkehrsteil- nehmer auf besagtem Trottoir. Klein gewachsene Fussgänger sind wegen der Hecke erst erkennbar, wenn sie neben der Hecke hervortreten bzw. die einmün- dende Privatstrasse queren oder wenn die Sitzposition des Fahrers relativ zur Umgebung bereits auf dem Trottoir liegt.

2. Sicht- und Wahrnehmungseinschränkungen

E. 1.4 Auch die Vorinstanz hat die genannten polizeilichen Befragungen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet (Urk. 57 S. 3). Dass jene Einvernahmen nicht

– jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten – verwertbar sind, anerkennen (nunmehr auch) die Verteidigung (Prot. II S. 6) sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 7).

- 6 -

2. Verwertbarkeit der wissenschaftlichen Gutachten Gefolgt werden kann der Vorinstanz und der Verteidigung in Bezug auf die Fest- stellung, dass das Gutachten des forensischen Instituts Zürich und das Obdukti- onsgutachten insoweit prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, soweit sich diese Gutachten auf Aussagen der zuvor genannten, lediglich polizeilich befragten Personen beziehen (Urk. 22 und 28/4; Urk. 48 S. 5 Ziff. 12 und Urk. 57 S. 5 Ziff. 14). Vorliegend ist dies allerdings von nebensächlicher Be- deutung, kann im Wesentlichen doch von der Sachdarstellung des Beschuldigten und den unbestrittenen örtlichen Verhältnissen ausgegangen werden. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Örtliche Situation

E. 2 Berufungsverfahren

E. 2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten zu Gute gehalten, dass er sehr vor- sichtig und langsam die Ausfahrt hinaus auf die B._____strasse rückwärts gefah- ren sei (Urk. 57 S. 26 f. E. 3.1). Dies ist für die Verschuldensbemessung aller- dings nur am Rande relevant, denn dem Beschuldigten wird nicht überhastetes oder rücksichtsloses Rückwärtsfahren vorgeworfen, sondern der Verzicht auf den Beizug einer Hilfsperson beim Rückwärtsfahren.

E. 2.2 Am Unfallort waren die erheblichen Einschränkungen der optischen Über- sichtlichkeit der örtlichen Situation und somit das potentielle Risiko leicht erkenn- bar. Jeder durchschnittlich verkehrserfahrene neutrale Betrachter der aktenkundi- gen Fotos bzw. jeder neutrale Besucher des Unfallortes würde sich unweigerlich zur Feststellung veranlasst sehen, dass ein Rückwärtsfahren auf die B._____strasse hinaus an besagter Stelle gefährlich sei. Bereits rein statistisch gesehen bzw. gestützt auf allgemeine Erfahrungen im Strassenverkehr muss ein solches Manöver häufig mit dem Erzwingen des Vortritts gegenüber anderen, vor- trittsberechtigen Verkehrsteilnehmern auf oder entlang der B._____strasse ver- bunden sein.

E. 2.3 Immerhin ist davon auszugehen, dass es nicht immer ganz einfach ist bzw. mit zeitraubenden Schwierigkeiten verbunden sein kann, eine Hilfsperson aufzu- treiben: Es ist denn auch nicht bekannt, dass beispielsweise Passanten zugegen waren, welche der Beschuldigte hätte schnell instruieren können. Andererseits steht aber auch fest, dass es mit mehrmaligem Zurücksetzen des Autos ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Auto vorgängig zu wenden und vorwärts auf die B._____strasse hinaus zu fahren (Urk. 17 S. 11, Prot. I S. 10, Urk. 48 S. 10 f. Ziff. 29 und 30). Der Beschuldigte befand sich deshalb nicht in einer Zwangssitua-

- 17 - tion in dem Sinne, dass er ohne das Rückwärtsfahrmanöver bzw. mangels Ver- fügbarkeit einer Hilfsperson praktisch zum Verbleiben an Ort über längere Zeit gezwungen gewesen wäre.

E. 2.4 Im Rahmen ganz allgemein denkbarer möglicher Tatvarianten bei fahrlässi- gen Tötungen fällt aber trotzdem massgeblich ins Gewicht, dass das Fahrmanö- ver nicht per se eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Tötung mit sich brachte. Ohne die verkehrsrechtlichen Pflichten mindern oder die tragischen Folgen bagatellisie- ren zu wollen, kann doch gesagt werden, dass es bei einem solchen Rückwärts- fahrmanöver wohl nur in einem von tausend Fällen – im übertragenen Sinne – zu solch einem tragischen Unfall kommt. Es geht nicht an, der verstorbenen Fuss- gängerin ein Selbstverschulden anzulasten, aber dass diese just im Moment einer ganz kurzen, nachvollziehbaren Unaufmerksamkeit des Beschuldigten hinter des- sen Wagen trat und dessen Fahrmanöver nicht richtig einschätzte, ist zu einem grossen Teil einem unglücklichen Zufall zuzuschreiben. Dabei ist zu bedenken, dass der Strassenverkehr von vornherein gewisse Gefahren beinhaltet, welche aber sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich im Rahmen des zulässigen Risikos bzw. normgerechten Verhaltens liegen. Es gibt demgegenüber zahlreiche andere denkbare Handlungen einer fahrlässigen Tötung, bei welchen die geschaffene abstrakte Lebensgefahr oder die Unvorsichtigkeit bzw. die Unnötigkeit des vor- werfbaren Verhaltens als viel grösser qualifiziert werden müssen, beispielsweise bei einem illegalen Strassenrennen, bei einem Pistolenschuss in Richtung eines Menschen oder beim spassweisen Hinabstossen eines Felsens über einen Ab- hang trotz Wissens um den darunter liegenden Fussweg. Wie die Vorinstanz be- fand, ist vorliegend deshalb von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen (Urk. 57 S. 27). Die Einsatzstrafe liegt deshalb im Bereich von drei Monaten, bzw. von 90 Tagessätzen.

E. 3 Täterkomponenten

E. 3.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 60). Sein automobilistischer Leumund ist allerdings etwas getrübt. Im Jahre 2007 erfolgte durch das Strassen- verkehrsamt eine Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung; En- de 2008 ist ein einmonatiger Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüber-

- 18 - schreitung verzeichnet (Urk. 33/6). Diese Vorfälle lagen im Tatzeitpunkt zwar nur knapp drei bzw. vier Jahre zurück, sind jedoch nicht einschlägig. Gerade bei Fahr- lässigkeitsdelikten ist solchen Vorgängen – ausser bei hoher Zahl – nicht leichthin ein straferhöhender Charakter zuzumessen, denn bei Fahrlässigkeit denkt ein Tä- ter naturgemäss nicht an frühere Sanktionen, weshalb man auch nicht sagen kann, er habe sich bewusst über früherer Warnungen hinweggesetzt und trotz- dem gehandelt. Diese Administrativmassnahmen sind deshalb vorliegend nicht relevant für die Strafzumessung.

E. 3.2 Deutlich strafmindernd ist die persönliche Betroffenheit des Beschuldigten zu veranschlagen. Dies zeigt sich einerseits in seiner kooperativen Haltung wäh- rend der Untersuchung. In seinen Befragungen versuchte er nichts zu beschöni- gen und an verschiedenen Stellen kommt echtes Bedauern und Mitgefühl zum Ausdruck (vgl. nur Urk. 80 S. 5; Prot. II S. 10) . Andererseits belaste ihn der Unfall nach seinen eigenen glaubhaften Aussagen stark; er habe sich während dreier Monate in psychologische Behandlung begeben und sein Arbeitspensum vorübergehend reduzieren und seine geschäftliche Position als Geschäftsführer aufgeben müssen (Prot. I S. 5). In sehr taktvoller Weise wandte er sich auch schriftlich an die Angehörigen des Opfers und drückte sein Beileid aus und bat um Entschuldigung (Urk. 48 S. 18).

E. 3.3 In einer Gesamtwürdigung erscheint deshalb eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen angemessen.

E. 3.4 Die eingangs geschilderten örtlichen Verhältnisse indizieren aufgrund der stark eingeschränkten Sichtverhältnisse und dem zur Tatzeit relativ hohen Ver- kehrsaufkommen auf der B._____strasse eine erhebliche abstrakte potentielle Gefahr. Genau bei solchen Verhältnissen ist es nach dem Willen des Gesetz- gebers nicht Sache des Gerichts im konkreten Fall zu beurteilen, wie gefährlich das Rückwärtsfahren war bzw. wie vorsichtig und wie langsam ein Autofahrer rückwärts zu fahren hat. Vielmehr besteht genau bei solchen Verhältnissen alleine aufgrund des zumindest abstrakt vorhandenen erheblichen Risikopotentials, des fehlenden Vortritts für ein aus der Privatstrasse einbiegenden Fahrzeugs gegen- über Fussgängern auf dem zu querenden Trottoir und gegenüber dem Verkehr auf der B._____strasse sowie aufgrund der eingeschränkten Sicht durch die rückwärtigen Fahrzeugscheiben gemäss Art. 17 VRV generell die Pflicht, im Falle des Rückwärtsfahrens eine Hilfsperson beizuziehen. Die vor Vorinstanz geäus- serte Auffassung des Verteidigers, diese Pflicht gelte nicht bei Personenwagen, sondern nur bei einem Lastwagen, findet weder im Gesetz noch in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Ebenso ohne Bedeutung für die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson in solchen Situationen ist die Frage der Geschwin- digkeit des Rückwärtsfahrens (Urk. 48 S. 13 E. 34). Zwar kann das Risiko durch sehr langsames Fahren minimiert, aber nicht ausgeschlossen werden, wie dies Art. 17 VRV ausdrücklich verlangt. Insbesondere der vorliegend zu beurteilende Unfall zeigt exemplarisch, dass es auch trotz langsamer Rückwärtsfahrt zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer kommen kann, inso- fern das Risiko beim vorsichtigen Rückwärtsfahren eben nicht gänzlich ausge- schlossen wird. Schliesslich hat bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht vorge- bracht, dass die Sorgfaltspflicht auch nie mit dem Einwand aufgehoben würde, es habe keine Hilfsperson zur Verfügung gestanden (Urk. 47 S. 4). Die Alternative in einem solchen Fall ist nach Bundesgericht klar: Es muss auf das Fahrmanöver verzichtet werden (BGE 106 IV 58 E. 2). Abgesehen davon wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sein Auto in der Einfahrt zu wenden. Dass dies wegen der Notwendigkeit eines mehrmaligem Zu- rücksetzen des Wagens mühsam bzw. unzumutbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Im Lichte einer Güterabwägung mit dem Leben einer Fussgängerin bedarf

- 11 - es keiner Worte zur Verhältnismässigkeit bzw. der Zumutbarkeit. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Verteidigung insbesondere eingewendet, dass sich der Unfall auch beim Vorwärtsfahren, wofür keine Pflicht zum Beizug einer Hilfs- person bestehe, ereignet hätte, da der Beschuldigte auch diesfalls die Geschädig- te nicht hätte sehen können (Urk. 81 S. 3 ff., S. 9). Die Frage, wie es sich beim Vorwärtsfahren verhalten hätte, kann indes letztlich offenbleiben. Der Beschuldig- te hat die Ausfahrt rückwärtsfahrend verlassen und dabei die Geschädigte tödlich erfasst. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Beschuldigte dadurch, also mit dem Rückwärtsfahren, pflichtwidrig verhalten hatte und ob der Erfolgseintritt – der Tod der Geschädigten – vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.

E. 3.5 Der Verteidiger bringt vor, es stehe nicht fest, aus welchen Gründen das verstorbene Opfer zu Fall gekommen sei (Urk. 48 S. 5 Ziff. 16; Urk. 81 S. 3 ff., insb. S. 10). Jedenfalls sei die am Boden liegende Fussgängerin für den Beschul- digten nicht erkennbar gewesen. Er habe die Fussgängerin auch bei vollster Vor- sicht, selbst beim Vorwärtsfahren, nicht sehen können (Urk. 48 S. 11 Ziff. 30 und S. 16 Zif. 41; Urk. 81 S. 3 ff., insb. S. 11). Dem ist klar zu widersprechen. Es darf mit Fug ausgeschlossen werden, dass das Opfer aufgrund eines wissenschaftlich nicht erklärbaren Phänomens hinter das Auto des Beschuldigten teleportiert worden war. Zu irgendeinem Zeitpunkt wäh- rend des Zurücksetzens muss das Opfer auch vom Fahrersitz aus sichtbar ge- wesen sein. Der Verteidiger widerspricht sich selbst, wenn er andernorts geltend macht, die Fussgängerin sei in dem Moment gestolpert, in welchem der Beschul- digte nichts gesehen habe (Prot. I S. 14). Das ausfahrende Auto ist unzweifelhaft schmaler als der Durchlass der Privatstrasse in der Hecke. Davon, dass der Be- schuldigte subjektiv die Fussgängerin nicht gesehen hat, kann zwar ausgegangen werden. Im Verkehr ist es ohnehin nie möglich, jeden theoretischen Blickwinkel stets mit derselben Aufmerksamkeit im Auge zu behalten und mit derselben In- tensität wahr zu nehmen. So bedeutet beispielsweise jeder Blick in den Rück- spiegel ein kurzzeitiges Abwenden der Aufmerksamkeit vom Geschehen vor der Front des Autos. Allein objektiv muss es vorliegend möglich gewesen sein, die Fussgängerin im Zwischenraum zwischen der Hecke und dem Auto zu erblicken,

- 12 - sei es nun durch einen Spiegel oder durch direkten Sichtkontakt; schliesslich muss die Fussgängerin in irgend einem, wenn auch kurzen Zeitraum, während dem der Beschuldigte rückwärts fuhr, diesen Zwischenraum durchschritten ha- ben. Geht man von der Hypothese aus, die Fussgängerin habe aus unbekannten Gründen schon längere Zeit am Boden in der Ausfahrt gelegen, beispielsweise bevor der Beschuldigte mit seiner Rückwärtsfahrt begann, hätte sie der Beschul- digte zumindest aus einer gewissen Distanz am Boden liegend sehen können. Genau deshalb, weil bei einem derartigen Verkehrsmanöver die Möglichkeit visu- eller Gefahrenerkennung eingeschränkt ist, stipulieren die einschlägigen ver- kehrsrechtlichen Normen die Pflicht, eine Hilfsperson beizuziehen, die dem Len- ker quasi als Sehhilfe für die – für den Lenker – schwer einsehbaren Bereiche dient.

E. 3.6 Letztlich spielen die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung aber keine Rolle und es ist auch müssig, irgendwelche Hypothesen aufzustellen. Auch die vom Verteidiger vor der Berufungsverhandlung eingereichten CD's mit Fotos sind ohne Relevanz (Urk. 74 - 76). Vorliegend geht es gemäss Anklageschrift alleine um den Vorwurf, dass der Beschuldigte in besagter, gefahrenträchtigen Situation trotz klarer einschlägiger Vorschriften im SVG und der VRV beim Rück- wärtsfahren keine Hilfsperson beigezogen hat. Auch Ausführungen zu Sicht- winkeln in den Seiten- und dem Rückfahrspiegel, zu toten oder beeinträchtigten Sichtwinkeln oder zum Autofahrer, welcher zu Gunsten des ausfahrenden Be- schuldigten auf sein Vortrittsrecht auf der B._____strasse verzichtet habe, erübri- gen sich (Urk. 48 S. 16 Ziff. 42). Allfällige Unabwägbarkeiten, Spekulationen und Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit einer Kollision wollte der Gesetzgeber ganz bewusst ausschliessen, indem er die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson beim Rückwärtsfahren in unübersichtlichen Stras- sensituationen bzw. bei beschränkter Sicht zwingend postulierte. Entgegen der Darstellung der Verteidigung war es am Unfallort nicht zulässig, ohne Hilfsperson rückwärts zu fahren, auch wenn es statistisch gesehen bei der Vorsicht, die der Beschuldigte hat walten lassen, kaum je zu einem Unfall kommt (Urk. 48 S. 22 Ziff. 56).

- 13 -

E. 3.7 Auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rückwärtsfahren im Strassenverkehr lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten in dem Sinne entnehmen, dass er keine Sorgfaltswidrigkeit begangen hätte (Urteil des Bundes- gerichts 6S.252/2006 vom 17. August 2006 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheide). Nicht als pflichtwidrig erachtete das Bundesgericht in einem Fall das Verhalten eines rückwärts einbiegenden Lieferwagenfahrers trotz fehlendem Bei- zug einer Hilfsperson, weil gleichzeitig ein Motorradfahrer vorschriftswidrig und mit nicht angepasster Geschwindigkeit auf der linken Seite der stehenden Autoko- lonne, die dem einbiegenden Lenker den Vortritt überliessen, vorfuhr (BGE 122 IV 133). Damit, dass ein Motorradfahrer die Verkehrsregeln seinerseits in "manière flagrante" verletzt, habe der rückwärtsfahrende Lieferwagenlenker nach dem Ver- trauensprinzip nicht rechnen müssen. In jenem Fall fehlte es zudem auch an der Kausalität zur fehlenden Hilfsperson. Ganz anders der vorliegende Unfall: Die überfahrene Fussgängerin hatte gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG Vortritt gegenüber dem Beschuldigten und sie hat sich nicht verkehrsregelwidrig verhalten.

E. 3.8 Indem der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren auf eine Hilfsperson ver- zichtet hat, hat er die durch Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 17 VRV ge- botene Pflicht verletzt und deshalb fahrlässig im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB den Tod eines Menschen verursacht. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 - 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Einzel- richter hat insbesondere richtig gesehen, dass der Fahrer des grünen Autos, welches auf der B._____strasse angesichts des aus der Privatstrasse hinaus- fahrenden Beschuldigten angehalten und noch gehupt hat, nicht als Hilfsperson, welche das Rückwärtsfahren des Beschuldigten hätte überwachen müssen, quali- fiziert werden kann (Urk. 57 S. 19 Ziff. 3.1.4.; Urk. 48 S. 21 Ziff. 53 f.). Der Beschuldigte führte dazu in seiner polizeilichen Befragung aus: "Das grüne Auto begann zu hupen, ich hatte Sichtkontakt mit diesem Lenker. Ich dachte, dieser würde mich rauslassen. Ich fuhr dann rückwärts in die B._____strasse (…)" (Urk. 2 S. 5). Um als Hilfsperson im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VRV zu gelten, wird eine gewisse vorgängige Absprache mit dem Lenker des rückwärts fahrenden Autos vorausgesetzt, mit dem Inhalt, dass die Hilfsperson das Rückwärtsfahrmanöver

- 14 - und den gesamten dazu beanspruchten Raum samt Umgebung überwacht. Im Urteil 6A.72/2005 vom 27. Januar 2006 E. 5, hielt das Bundesgericht sogar fest, dass der Beizug einer Hilfsperson den Fahrzeuglenker nicht per se entlaste, son- dern dass vielmehr auch eine klare und ausreichende vorgängige Instruktion ver- langt werde. Die realitätsnahe Aussage des Beschuldigten zeigt, dass nicht ein- mal er selbst davon ausging, der Lenker des grünen Autos habe eine solche Auf- gabe und Verantwortung übernehmen wollen. Das Hupsignal (oder das vom Be- schuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung erstmals erwähnte Winkzei- chen; Urk. 80 S. 16 und 18) interpretierte der Beschuldigte rein subjektiv als Sig- nal, er könne hinausfahren. Es fand weder eine ausdrückliche noch eine konklu- dente Absprache mit dem rein zufällig heranfahrenden und dem Beschuldigten völlig unbekannten Lenker des grünen Autos statt. Auch der Autofahrer, der mit Hupen einen anderen, ihm unbekannten Lenker vor einem gefährlichen Manöver warnt, wird dadurch nicht zum "Mittäter" des gefährlichen Manövers, bloss weil der andere Lenker das Hupen missinterpretiert.

E. 3.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten vorliegend darin zu erblicken ist, dass er das Rückwärts- fahrmanöver an besagter gefahrenträchtiger Stelle ohne Beizug einer hinreichend instruierten Hilfsperson vorgenommen hat (vgl. dazu auch die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung: "Für dieses Manöver braucht man eine Hilfe, sonst geht es nicht, ob vor- oder rückwärts." [Urk. 80 S. 15]). Dass für Rückwärtsfahrmanöver, wie das vorliegende, eine Hilfsperson beizuziehen ist, scheint nunmehr auch die Verteidigung anzuerkennen, ja gar auch, dass Miss- verständnisse wegen fehlender Absprache zu Lasten des Beschuldigten gehen (vgl. Prot. II S. 9). Ob der Lenker des grünen Fahrzeugs überhaupt – wie es der Beschuldigte macht (vgl. nur Urk. 80 S. 16) – als Hilfsperson zu qualifizieren ist, kann letztlich offenbleiben. Klar ist jedenfalls, dass keine hinreichende, d.h. Miss- verständnisse ausschliessende Absprache stattgefunden hatte. Der Beschuldigte räumte ein, dass es bei der Unfallörtlichkeit "schwierig" ist, rauszufahren (Urk. 80 S. 4 f.) und dass er auch damit rechnen musste, dass je- derzeit hinter der Hecke ein vortrittsberechtigter Fussgänger in den nicht ein-

- 15 - sehbaren Raum direkt hinter seinem Fahrzeug gelangen konnte (Urk. 80 S. 17). Daraus wird deutlich, dass es für den Beschuldigten folglich auch voraussehbar war, dass ein derartiges Manöver ohne Hilfsperson zu einem tödlichen Unfall füh- ren kann. Auch wäre der Erfolgseintritt – der Tod der Geschädigten – durch den Beizug ei- ner klar instruierten Hilfsperson darüber hinaus auch vermeidbar gewesen. Dies erhellt daraus, dass der Lenker des grünen Fahrzeugs die Gefahr offenbar er- kannt (so sprach der Beschuldigte selbst davon, dass jener "vollen Blick auf die ganze Situation" hatte, Urk. 80 S. 5) und deshalb zu Warnzwecken gehupt hatte, was der Beschuldigte mangels hinreichender Absprache indes subjektiv falsch in- terpretiert hat (der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung: "Es gab ja dort offenbar ein Missverständnis." [Urk. 80 S. 16]). Bei einem derartigen Manöver an dieser unübersichtlichen Stelle, darf der Be- schuldigte das sich aus der Unübersichtlichkeit ergebende Risiko nicht auf andere Verkehrsteilnehmer, sei es auf die Geschädigte oder den Lenker des grünen Au- tos, abwälzen (vgl. nur BGE 127 IV 34 E. 3b).

E. 3.10 Der Beschuldigte ist deshalb der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen und allgemeine Grundsätze der Verschuldensbemessung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Innerhalb dieses Straf- rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Bei Fahrlässig- keitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt

- 16 - (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, son- dern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 28).

2. Tatverschulden

E. 4 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

- 20 -

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Bereich Recht, Hinter- bergstr. 41, 6312 Steinhausen (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich (Ref.: …).

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 847.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 22'255.80 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1) Der sei Berufungskläger freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen. (keine Beweisanträge) - 3 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge) Erwägungen: I. Einleitung Am 6. Oktober 2011 kam es an der B._____strasse in Zürich zu einem tragischen Verkehrsunfall. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Range Rover rückwärts aus ei- ner senkrecht in die B._____strasse mündenden kleinen Privatstrasse. Dabei überfuhr er eine sich auf dem Trottoir der B._____strasse befindliche 72-jährige Fussgängerin, welche dabei tödliche Verletzungen erlitt. Nach durchgeführter Un- tersuchung erging am 29. September 2014 ein Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft, mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung für schuldig befun- den wurde (Urk. 36). Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten wurde der Strafbefehl im Sinne einer Anklage an das Einzelgericht des Bezirks Zürich über- wiesen (Urk. 38; Art. 356 Abs. 1 StPO). II. Gerichtsverfahren und Umfang der Berufung
  8. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 27. Mai 2015 sprach der Ein- zelrichter des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– (Urk. 57). 1.2. Der Entscheid wurde nicht mündlich eröffnet, sondern im Dispositiv am
  9. Mai 2015 durch schriftliche Zustellung mitgeteilt (Prot. I S. 23; Urk. 50 und 51/1 - 51/2). Gleichentags, d.h. am 28. Mai 2015 (Poststempel 28. Mai 2015), meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 52). Das begründete Urteil wurde dem - 4 - Verteidiger am 20. August 2015 zugestellt (Urk. 53 und 55/2). Die Berufungser- klärung ging fristgerecht am 25. August 2015 (Poststempel 24. August 2015) hierorts ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 58).
  10. Berufungsverfahren 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 63). 2.2. Zur Berufungsverhandlung am 10. März 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4).
  11. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 58 S. 2; Urk. 80 S. 1; Prot. II S. 4). Deshalb ist keine Dis- positivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO). III. Formelles
  12. Verwertbarkeit der polizeilichen Befragungen der "Augenzeugen" 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Einvernahme der polizeilich befragten Dritten verzichtet (Urk. 3 - 10). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung ist darin keine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO zu erblicken (Urk. 48 S. 3 Ziff. 9; Urk. 57 S. 3). Diese Bestimmung betrifft gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Bei den hier zitierten Befragungen han- delte es sich auch nicht um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO. Vielmehr sind sie als polizei- liche Befragungen im Sinne von Art. 179 StPO zu qualifizieren, bei welchen weder eine Pflicht noch ein Recht auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidi- gung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]). - 5 - 1.2. Das Teilnahmerecht von Art. 147 StPO darf nicht verwechselt werden mit dem Recht auf Konfrontation mit belastenden Aussagen von Mitbeschuldigten oder Zeugen und Auskunftspersonen. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht da- rauf, Belastungszeugen zu befragen. Von gewissen Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur zu Lasten eines Beschuldigten verwertbar, wenn der Beschul- digte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direk- ter Konfrontation befragen konnte (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1, BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f., BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157, BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit Hinweisen). 1.3. Will sich die Anklagebehörde nicht auf polizeiliche Befragungen als Be- weismittel abstützen, kann sie auf eine formelle Befragung im Rahmen der Unter- suchung verzichten. Als Folge sind die Aussagen dann gestützt auf Art. 6 EMRK nicht zu Lasten der beschuldigten Person verwertbar. Diesem Recht der Staats- anwaltschaft auf Verzicht von Beweiserhebungen steht das Recht des Beschul- digten gegenüber, die formelle Einvernahme polizeilich befragter Personen zu verlangen, worauf die Verteidigung vorliegend aber verzichtet hat (Art. 318 Abs. 1 StPO; Urk. 48 S. 21 Ziff. 54). Darüber hinaus sind solche polizeilichen Befragun- gen auch entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht gänzlich unverwertbar, sondern nur zu Lasten der beschuldigten Person nicht verwertbar (Urk. 48 S. 3 Ziff. 9). Aus diesem Grund ist das Dilemma zwischen Kenntnisnahme und Un- verwertbarkeit von Beweismitteln zu Lasten der beschuldigten Person auch nicht einfach mit der Entfernung der betreffenden Protokolle aus den Akten zu lösen, wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 48 S. 5 Ziff. 15). 1.4. Auch die Vorinstanz hat die genannten polizeilichen Befragungen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet (Urk. 57 S. 3). Dass jene Einvernahmen nicht – jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten – verwertbar sind, anerkennen (nunmehr auch) die Verteidigung (Prot. II S. 6) sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 7). - 6 -
  13. Verwertbarkeit der wissenschaftlichen Gutachten Gefolgt werden kann der Vorinstanz und der Verteidigung in Bezug auf die Fest- stellung, dass das Gutachten des forensischen Instituts Zürich und das Obdukti- onsgutachten insoweit prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, soweit sich diese Gutachten auf Aussagen der zuvor genannten, lediglich polizeilich befragten Personen beziehen (Urk. 22 und 28/4; Urk. 48 S. 5 Ziff. 12 und Urk. 57 S. 5 Ziff. 14). Vorliegend ist dies allerdings von nebensächlicher Be- deutung, kann im Wesentlichen doch von der Sachdarstellung des Beschuldigten und den unbestrittenen örtlichen Verhältnissen ausgegangen werden. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  14. Örtliche Situation 1.1. Bei der B._____strasse handelt es sich um eine verkehrsreiche, breite und wichtige Durchfahrtstrasse in Zürich, auf welcher die innerorts vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von generell 50 km/h gilt. Die Strasse führt durch ein dicht bebautes Quartier mit gemischter Nutzung, jedenfalls aber mit hohem Anteil an Wohnhäusern. Aufgrund der grossen Breite der Strasse und der übersichtlichen Verhältnisse auf der B._____strasse im Bereich der Liegeschaften … - … kann ein Autofahrer im Normalfall zügig fahren, das heisst, gefahrlos die mögliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausnützen. 1.2. Die beiden Fahrspuren sind durch eine doppelte Tramlinie in der Mitte der Strasse getrennt. Beidseits der Strasse verlaufen Trottoirs, welche durch einen unterbrochenen Grünstreifen bzw. durch Baumreihen von der Strasse abgetrennt sind. Die genauen örtlichen Verhältnisse gehen aus der Fotodokumentation her- vor (Urk. 17). Fährt man mit dem Auto von der Privatstrasse der Liegenschaften … - … auf die B._____strasse hinaus, wird die freie Sicht nach links und rechts in die B._____strasse durch eine beidseitige, ca. 1.65 Meter hohe, parallel zur B._____strasse verlaufende Hecke sowie die erwähnte Baumreihe erheblich be- hindert. Die Einsichtsichtmöglichkeiten eines aus der Privatstrasse in die B._____strasse hinausfahrenden Autolenkers sind insbesondere dann noch - 7 - schlecht, wenn seine Sitzposition relativ zur Umgebung noch in der Privatstrasse oder erst auf der der B._____strasse abgewandten Trottoirseite liegt (Prot. I S. 8). Völlig ungehinderte Sicht auf die B._____strasse hat ein einbiegender Autolenker erst kurz bevor er sich mit seinem Auto schon vollständig auf der B._____strasse befindet. 1.3. Beim Rückwärtshinausfahren aus besagter Privatstrasse in die B._____strasse, werktags um die Mittagszeit, besteht unter den geschilderten Vo- raussetzungen und aufgrund des regelmässig relativ hohen Verkehrsaufkommens auf der B._____strasse ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential. Bei einem solchen Verkehrsmanöver besteht rein statistisch gesehen eine hohe Wahr- scheinlichkeit, dass der vortrittsberechtigte Verkehr auf der B._____strasse be- hindert wird, indem ein Fahrzeug abbremsen oder sogar anhalten muss, bis sich das hinausfahrende Auto in den Verkehr auf der B._____strasse eingereiht hat (was in casu auch der Fall war). Von Bedeutung ist zudem, dass das parallel zur B._____strasse verlaufende Trottoir überquert werden muss, auf welchem Fuss- gänger und damit die Geschädigte anerkanntermassen (Urk. 80 S. 17) Vortritt ha- ben (Art. 15 Abs. 3 VRV). Bei dem geschilderten Ausfahrmanöver ist die Auf- merksamkeit somit nicht nur auf den vortrittsberechtigten Verkehr auf der B._____strasse zu richten, sondern auch auf vortrittsberechtigte Verkehrsteil- nehmer auf besagtem Trottoir. Klein gewachsene Fussgänger sind wegen der Hecke erst erkennbar, wenn sie neben der Hecke hervortreten bzw. die einmün- dende Privatstrasse queren oder wenn die Sitzposition des Fahrers relativ zur Umgebung bereits auf dem Trottoir liegt.
  15. Sicht- und Wahrnehmungseinschränkungen 2.1. Allgemein bekannt und nicht bestritten werden kann, dass die Sicht beim Rückwärtsfahren mit einem Auto nicht im selben Masse gewährleistet ist, wie beim Vorwärtsfahren. Zum einen ist der Sichtwinkel vom Fahrersitz aus nach hin- ten durch die rückwärtigen Scheiben, insbesondere bei einem Range Rover, durch Karosserie- oder Sitzteile eingeschränkt und bedeutend schlechter als die Sicht durch die Windschutzscheibe nach vorne. Nicht umsonst sind Front und Heck eines Autos in Bezug auf Form und Fenstergestaltung nie identisch. Auch - 8 - von Seiten der Verteidigung und vom Beschuldigten selber wird zu Recht aner- kannt, dass vorliegend die Kopfstützen bzw. Kindersitze die rückwärtige Sicht ebenfalls eingeschränkt hätten (Urk. 48 S. 9 Ziff. 25 und S. 15 Ziff. 39; Urk. 80 S. 6; Urk. 81 S. 2). Zum anderen muss der Lenker beim Rückwärtsfahren seinen Kopf und seinen Oberkörper nach hinten wenden. In dieser Kopf- bzw. Körperpo- sition besteht nicht dieselbe freie Drehmöglichkeit des Kopfes wie in entspannter Lage, da der Kopf mitsamt den Augen bekanntlich nach vorne angewachsen bzw. gerichtet ist. Zudem bedarf eine solche Körperhaltung einen gewissen Kraft- bzw. Muskelaufwand, was im Vergleich zu einer natürlichen, entspannten Körperhal- tung die Konzentrations- bzw. Aufmerksamkeitsfähigkeit beeinträchtigen kann. Ebenso ist bekannt, dass das menschliche Auge nur einen relativ kleinen Fokus hat. Der grösste Teil des optischen Sichtwinkels der Augen kann zwar trotz feh- lender Schärfentiefe wahrgenommen werden, mangels Fokussierung aber nicht in derselben Qualität wie im Brennpunkt der Linse. Auch der Umstand, dass der Fo- kus eines Auges im entspannten Zustand stets zur Zentrallinie senkrecht zur Au- gentangentiale strebt, beeinträchtigt die Wahrnehmung im äusseren optischen Sichtfeld. Auch wenn diese Wahrnehmungsbeeinträchtigung bei einer starken Körper- und Kopfdrehung beim Rückwärtsfahren bei entsprechender Konzentrati- on reduziert oder sogar wett gemacht werden kann, bleibt es dabei: Das potentiel- le Risiko, gewisse Objekte im äusseren Sichtfeld bzw. am äusseren Bereich des Drehsektors des Kopfes schlechter wahr zu nehmen als im zentralen Sichtfeld, ist grösser als beim Blick geradeaus nach vorne. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufmerksamkeit des Fahrers auf einen bestimmten Punkt im Sichtfeld der Au- gen gerichtet ist, was genau hier der Fall war. So schildert der Verteidiger selbst, dass der Beschuldigte auf das grüne Auto auf der B._____strasse geachtet habe, welches ihm trotz Vortritt das Einbiegen auf die B._____strasse habe ermöglichen wollen (Urk. 48 S. 13 Ziff. 35; so auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung, Urk. 80 S. 8 und S. 14 f.). 2.2. Im Strassenverkehrsrecht gilt die Annahme erhöhter Wahrnehmungs- schwierigkeiten beim Rückwärtsfahren als unumstösslich, da der Gesetzgeber für das Rückwärtsfahren besondere Vorsichtsregeln aufgestellt hat, welche beim normalen Vorwärtsfahren nicht gelten (dazu nachfolgend). - 9 -
  16. Pflichtwidriges Verhalten 3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässiges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). 3.2. Die Vorsicht, welche der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen auszugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetzliche Verhaltens- regel ist sodann den persönlichen Verhältnissen sowie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, Art. 12 N 15 f.). 3.3. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beach- ten ist, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Rechtliche Grundlage des Rückwärtsfahrens bildet zunächst Art. 36 Abs. 4 SVG, wonach der Fahrzeugführer, der rückwärts fahren will, gegenüber anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet ist und diese nicht behindern darf. Die Ausführungsbestimmung von Art. 17 VRV, welche die bestehenden Sorgfaltspflichten konkretisiert (Art. 106 Abs. 1 SVG), schreibt unter anderem vor, dass rückwärts nur im Schritttempo gefahren werden darf und dass der Lenker von Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärts- fahren eine Hilfsperson beizuziehen hat, sofern nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Abs. 1 und 2). Gemäss Bundesgericht bringt der Verordnungsgeber mit dieser Norm zum Ausdruck, dass die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind und dass der Lenker deshalb zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, so dass Gefahren für Dritte gar nicht erst entstehen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2006 vom 2. Dezember 2006 E. 2.3). - 10 - 3.4. Die eingangs geschilderten örtlichen Verhältnisse indizieren aufgrund der stark eingeschränkten Sichtverhältnisse und dem zur Tatzeit relativ hohen Ver- kehrsaufkommen auf der B._____strasse eine erhebliche abstrakte potentielle Gefahr. Genau bei solchen Verhältnissen ist es nach dem Willen des Gesetz- gebers nicht Sache des Gerichts im konkreten Fall zu beurteilen, wie gefährlich das Rückwärtsfahren war bzw. wie vorsichtig und wie langsam ein Autofahrer rückwärts zu fahren hat. Vielmehr besteht genau bei solchen Verhältnissen alleine aufgrund des zumindest abstrakt vorhandenen erheblichen Risikopotentials, des fehlenden Vortritts für ein aus der Privatstrasse einbiegenden Fahrzeugs gegen- über Fussgängern auf dem zu querenden Trottoir und gegenüber dem Verkehr auf der B._____strasse sowie aufgrund der eingeschränkten Sicht durch die rückwärtigen Fahrzeugscheiben gemäss Art. 17 VRV generell die Pflicht, im Falle des Rückwärtsfahrens eine Hilfsperson beizuziehen. Die vor Vorinstanz geäus- serte Auffassung des Verteidigers, diese Pflicht gelte nicht bei Personenwagen, sondern nur bei einem Lastwagen, findet weder im Gesetz noch in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Ebenso ohne Bedeutung für die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson in solchen Situationen ist die Frage der Geschwin- digkeit des Rückwärtsfahrens (Urk. 48 S. 13 E. 34). Zwar kann das Risiko durch sehr langsames Fahren minimiert, aber nicht ausgeschlossen werden, wie dies Art. 17 VRV ausdrücklich verlangt. Insbesondere der vorliegend zu beurteilende Unfall zeigt exemplarisch, dass es auch trotz langsamer Rückwärtsfahrt zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer kommen kann, inso- fern das Risiko beim vorsichtigen Rückwärtsfahren eben nicht gänzlich ausge- schlossen wird. Schliesslich hat bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht vorge- bracht, dass die Sorgfaltspflicht auch nie mit dem Einwand aufgehoben würde, es habe keine Hilfsperson zur Verfügung gestanden (Urk. 47 S. 4). Die Alternative in einem solchen Fall ist nach Bundesgericht klar: Es muss auf das Fahrmanöver verzichtet werden (BGE 106 IV 58 E. 2). Abgesehen davon wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sein Auto in der Einfahrt zu wenden. Dass dies wegen der Notwendigkeit eines mehrmaligem Zu- rücksetzen des Wagens mühsam bzw. unzumutbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Im Lichte einer Güterabwägung mit dem Leben einer Fussgängerin bedarf - 11 - es keiner Worte zur Verhältnismässigkeit bzw. der Zumutbarkeit. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Verteidigung insbesondere eingewendet, dass sich der Unfall auch beim Vorwärtsfahren, wofür keine Pflicht zum Beizug einer Hilfs- person bestehe, ereignet hätte, da der Beschuldigte auch diesfalls die Geschädig- te nicht hätte sehen können (Urk. 81 S. 3 ff., S. 9). Die Frage, wie es sich beim Vorwärtsfahren verhalten hätte, kann indes letztlich offenbleiben. Der Beschuldig- te hat die Ausfahrt rückwärtsfahrend verlassen und dabei die Geschädigte tödlich erfasst. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Beschuldigte dadurch, also mit dem Rückwärtsfahren, pflichtwidrig verhalten hatte und ob der Erfolgseintritt – der Tod der Geschädigten – vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. 3.5. Der Verteidiger bringt vor, es stehe nicht fest, aus welchen Gründen das verstorbene Opfer zu Fall gekommen sei (Urk. 48 S. 5 Ziff. 16; Urk. 81 S. 3 ff., insb. S. 10). Jedenfalls sei die am Boden liegende Fussgängerin für den Beschul- digten nicht erkennbar gewesen. Er habe die Fussgängerin auch bei vollster Vor- sicht, selbst beim Vorwärtsfahren, nicht sehen können (Urk. 48 S. 11 Ziff. 30 und S. 16 Zif. 41; Urk. 81 S. 3 ff., insb. S. 11). Dem ist klar zu widersprechen. Es darf mit Fug ausgeschlossen werden, dass das Opfer aufgrund eines wissenschaftlich nicht erklärbaren Phänomens hinter das Auto des Beschuldigten teleportiert worden war. Zu irgendeinem Zeitpunkt wäh- rend des Zurücksetzens muss das Opfer auch vom Fahrersitz aus sichtbar ge- wesen sein. Der Verteidiger widerspricht sich selbst, wenn er andernorts geltend macht, die Fussgängerin sei in dem Moment gestolpert, in welchem der Beschul- digte nichts gesehen habe (Prot. I S. 14). Das ausfahrende Auto ist unzweifelhaft schmaler als der Durchlass der Privatstrasse in der Hecke. Davon, dass der Be- schuldigte subjektiv die Fussgängerin nicht gesehen hat, kann zwar ausgegangen werden. Im Verkehr ist es ohnehin nie möglich, jeden theoretischen Blickwinkel stets mit derselben Aufmerksamkeit im Auge zu behalten und mit derselben In- tensität wahr zu nehmen. So bedeutet beispielsweise jeder Blick in den Rück- spiegel ein kurzzeitiges Abwenden der Aufmerksamkeit vom Geschehen vor der Front des Autos. Allein objektiv muss es vorliegend möglich gewesen sein, die Fussgängerin im Zwischenraum zwischen der Hecke und dem Auto zu erblicken, - 12 - sei es nun durch einen Spiegel oder durch direkten Sichtkontakt; schliesslich muss die Fussgängerin in irgend einem, wenn auch kurzen Zeitraum, während dem der Beschuldigte rückwärts fuhr, diesen Zwischenraum durchschritten ha- ben. Geht man von der Hypothese aus, die Fussgängerin habe aus unbekannten Gründen schon längere Zeit am Boden in der Ausfahrt gelegen, beispielsweise bevor der Beschuldigte mit seiner Rückwärtsfahrt begann, hätte sie der Beschul- digte zumindest aus einer gewissen Distanz am Boden liegend sehen können. Genau deshalb, weil bei einem derartigen Verkehrsmanöver die Möglichkeit visu- eller Gefahrenerkennung eingeschränkt ist, stipulieren die einschlägigen ver- kehrsrechtlichen Normen die Pflicht, eine Hilfsperson beizuziehen, die dem Len- ker quasi als Sehhilfe für die – für den Lenker – schwer einsehbaren Bereiche dient. 3.6. Letztlich spielen die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung aber keine Rolle und es ist auch müssig, irgendwelche Hypothesen aufzustellen. Auch die vom Verteidiger vor der Berufungsverhandlung eingereichten CD's mit Fotos sind ohne Relevanz (Urk. 74 - 76). Vorliegend geht es gemäss Anklageschrift alleine um den Vorwurf, dass der Beschuldigte in besagter, gefahrenträchtigen Situation trotz klarer einschlägiger Vorschriften im SVG und der VRV beim Rück- wärtsfahren keine Hilfsperson beigezogen hat. Auch Ausführungen zu Sicht- winkeln in den Seiten- und dem Rückfahrspiegel, zu toten oder beeinträchtigten Sichtwinkeln oder zum Autofahrer, welcher zu Gunsten des ausfahrenden Be- schuldigten auf sein Vortrittsrecht auf der B._____strasse verzichtet habe, erübri- gen sich (Urk. 48 S. 16 Ziff. 42). Allfällige Unabwägbarkeiten, Spekulationen und Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit einer Kollision wollte der Gesetzgeber ganz bewusst ausschliessen, indem er die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson beim Rückwärtsfahren in unübersichtlichen Stras- sensituationen bzw. bei beschränkter Sicht zwingend postulierte. Entgegen der Darstellung der Verteidigung war es am Unfallort nicht zulässig, ohne Hilfsperson rückwärts zu fahren, auch wenn es statistisch gesehen bei der Vorsicht, die der Beschuldigte hat walten lassen, kaum je zu einem Unfall kommt (Urk. 48 S. 22 Ziff. 56). - 13 - 3.7. Auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rückwärtsfahren im Strassenverkehr lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten in dem Sinne entnehmen, dass er keine Sorgfaltswidrigkeit begangen hätte (Urteil des Bundes- gerichts 6S.252/2006 vom 17. August 2006 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheide). Nicht als pflichtwidrig erachtete das Bundesgericht in einem Fall das Verhalten eines rückwärts einbiegenden Lieferwagenfahrers trotz fehlendem Bei- zug einer Hilfsperson, weil gleichzeitig ein Motorradfahrer vorschriftswidrig und mit nicht angepasster Geschwindigkeit auf der linken Seite der stehenden Autoko- lonne, die dem einbiegenden Lenker den Vortritt überliessen, vorfuhr (BGE 122 IV 133). Damit, dass ein Motorradfahrer die Verkehrsregeln seinerseits in "manière flagrante" verletzt, habe der rückwärtsfahrende Lieferwagenlenker nach dem Ver- trauensprinzip nicht rechnen müssen. In jenem Fall fehlte es zudem auch an der Kausalität zur fehlenden Hilfsperson. Ganz anders der vorliegende Unfall: Die überfahrene Fussgängerin hatte gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG Vortritt gegenüber dem Beschuldigten und sie hat sich nicht verkehrsregelwidrig verhalten. 3.8. Indem der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren auf eine Hilfsperson ver- zichtet hat, hat er die durch Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 17 VRV ge- botene Pflicht verletzt und deshalb fahrlässig im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB den Tod eines Menschen verursacht. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 - 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Einzel- richter hat insbesondere richtig gesehen, dass der Fahrer des grünen Autos, welches auf der B._____strasse angesichts des aus der Privatstrasse hinaus- fahrenden Beschuldigten angehalten und noch gehupt hat, nicht als Hilfsperson, welche das Rückwärtsfahren des Beschuldigten hätte überwachen müssen, quali- fiziert werden kann (Urk. 57 S. 19 Ziff. 3.1.4.; Urk. 48 S. 21 Ziff. 53 f.). Der Beschuldigte führte dazu in seiner polizeilichen Befragung aus: "Das grüne Auto begann zu hupen, ich hatte Sichtkontakt mit diesem Lenker. Ich dachte, dieser würde mich rauslassen. Ich fuhr dann rückwärts in die B._____strasse (…)" (Urk. 2 S. 5). Um als Hilfsperson im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VRV zu gelten, wird eine gewisse vorgängige Absprache mit dem Lenker des rückwärts fahrenden Autos vorausgesetzt, mit dem Inhalt, dass die Hilfsperson das Rückwärtsfahrmanöver - 14 - und den gesamten dazu beanspruchten Raum samt Umgebung überwacht. Im Urteil 6A.72/2005 vom 27. Januar 2006 E. 5, hielt das Bundesgericht sogar fest, dass der Beizug einer Hilfsperson den Fahrzeuglenker nicht per se entlaste, son- dern dass vielmehr auch eine klare und ausreichende vorgängige Instruktion ver- langt werde. Die realitätsnahe Aussage des Beschuldigten zeigt, dass nicht ein- mal er selbst davon ausging, der Lenker des grünen Autos habe eine solche Auf- gabe und Verantwortung übernehmen wollen. Das Hupsignal (oder das vom Be- schuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung erstmals erwähnte Winkzei- chen; Urk. 80 S. 16 und 18) interpretierte der Beschuldigte rein subjektiv als Sig- nal, er könne hinausfahren. Es fand weder eine ausdrückliche noch eine konklu- dente Absprache mit dem rein zufällig heranfahrenden und dem Beschuldigten völlig unbekannten Lenker des grünen Autos statt. Auch der Autofahrer, der mit Hupen einen anderen, ihm unbekannten Lenker vor einem gefährlichen Manöver warnt, wird dadurch nicht zum "Mittäter" des gefährlichen Manövers, bloss weil der andere Lenker das Hupen missinterpretiert. 3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten vorliegend darin zu erblicken ist, dass er das Rückwärts- fahrmanöver an besagter gefahrenträchtiger Stelle ohne Beizug einer hinreichend instruierten Hilfsperson vorgenommen hat (vgl. dazu auch die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung: "Für dieses Manöver braucht man eine Hilfe, sonst geht es nicht, ob vor- oder rückwärts." [Urk. 80 S. 15]). Dass für Rückwärtsfahrmanöver, wie das vorliegende, eine Hilfsperson beizuziehen ist, scheint nunmehr auch die Verteidigung anzuerkennen, ja gar auch, dass Miss- verständnisse wegen fehlender Absprache zu Lasten des Beschuldigten gehen (vgl. Prot. II S. 9). Ob der Lenker des grünen Fahrzeugs überhaupt – wie es der Beschuldigte macht (vgl. nur Urk. 80 S. 16) – als Hilfsperson zu qualifizieren ist, kann letztlich offenbleiben. Klar ist jedenfalls, dass keine hinreichende, d.h. Miss- verständnisse ausschliessende Absprache stattgefunden hatte. Der Beschuldigte räumte ein, dass es bei der Unfallörtlichkeit "schwierig" ist, rauszufahren (Urk. 80 S. 4 f.) und dass er auch damit rechnen musste, dass je- derzeit hinter der Hecke ein vortrittsberechtigter Fussgänger in den nicht ein- - 15 - sehbaren Raum direkt hinter seinem Fahrzeug gelangen konnte (Urk. 80 S. 17). Daraus wird deutlich, dass es für den Beschuldigten folglich auch voraussehbar war, dass ein derartiges Manöver ohne Hilfsperson zu einem tödlichen Unfall füh- ren kann. Auch wäre der Erfolgseintritt – der Tod der Geschädigten – durch den Beizug ei- ner klar instruierten Hilfsperson darüber hinaus auch vermeidbar gewesen. Dies erhellt daraus, dass der Lenker des grünen Fahrzeugs die Gefahr offenbar er- kannt (so sprach der Beschuldigte selbst davon, dass jener "vollen Blick auf die ganze Situation" hatte, Urk. 80 S. 5) und deshalb zu Warnzwecken gehupt hatte, was der Beschuldigte mangels hinreichender Absprache indes subjektiv falsch in- terpretiert hat (der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung: "Es gab ja dort offenbar ein Missverständnis." [Urk. 80 S. 16]). Bei einem derartigen Manöver an dieser unübersichtlichen Stelle, darf der Be- schuldigte das sich aus der Unübersichtlichkeit ergebende Risiko nicht auf andere Verkehrsteilnehmer, sei es auf die Geschädigte oder den Lenker des grünen Au- tos, abwälzen (vgl. nur BGE 127 IV 34 E. 3b). 3.10. Der Beschuldigte ist deshalb der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
  17. Strafrahmen und allgemeine Grundsätze der Verschuldensbemessung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Innerhalb dieses Straf- rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Bei Fahrlässig- keitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt - 16 - (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, son- dern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 28).
  18. Tatverschulden 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten zu Gute gehalten, dass er sehr vor- sichtig und langsam die Ausfahrt hinaus auf die B._____strasse rückwärts gefah- ren sei (Urk. 57 S. 26 f. E. 3.1). Dies ist für die Verschuldensbemessung aller- dings nur am Rande relevant, denn dem Beschuldigten wird nicht überhastetes oder rücksichtsloses Rückwärtsfahren vorgeworfen, sondern der Verzicht auf den Beizug einer Hilfsperson beim Rückwärtsfahren. 2.2. Am Unfallort waren die erheblichen Einschränkungen der optischen Über- sichtlichkeit der örtlichen Situation und somit das potentielle Risiko leicht erkenn- bar. Jeder durchschnittlich verkehrserfahrene neutrale Betrachter der aktenkundi- gen Fotos bzw. jeder neutrale Besucher des Unfallortes würde sich unweigerlich zur Feststellung veranlasst sehen, dass ein Rückwärtsfahren auf die B._____strasse hinaus an besagter Stelle gefährlich sei. Bereits rein statistisch gesehen bzw. gestützt auf allgemeine Erfahrungen im Strassenverkehr muss ein solches Manöver häufig mit dem Erzwingen des Vortritts gegenüber anderen, vor- trittsberechtigen Verkehrsteilnehmern auf oder entlang der B._____strasse ver- bunden sein. 2.3. Immerhin ist davon auszugehen, dass es nicht immer ganz einfach ist bzw. mit zeitraubenden Schwierigkeiten verbunden sein kann, eine Hilfsperson aufzu- treiben: Es ist denn auch nicht bekannt, dass beispielsweise Passanten zugegen waren, welche der Beschuldigte hätte schnell instruieren können. Andererseits steht aber auch fest, dass es mit mehrmaligem Zurücksetzen des Autos ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Auto vorgängig zu wenden und vorwärts auf die B._____strasse hinaus zu fahren (Urk. 17 S. 11, Prot. I S. 10, Urk. 48 S. 10 f. Ziff. 29 und 30). Der Beschuldigte befand sich deshalb nicht in einer Zwangssitua- - 17 - tion in dem Sinne, dass er ohne das Rückwärtsfahrmanöver bzw. mangels Ver- fügbarkeit einer Hilfsperson praktisch zum Verbleiben an Ort über längere Zeit gezwungen gewesen wäre. 2.4. Im Rahmen ganz allgemein denkbarer möglicher Tatvarianten bei fahrlässi- gen Tötungen fällt aber trotzdem massgeblich ins Gewicht, dass das Fahrmanö- ver nicht per se eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Tötung mit sich brachte. Ohne die verkehrsrechtlichen Pflichten mindern oder die tragischen Folgen bagatellisie- ren zu wollen, kann doch gesagt werden, dass es bei einem solchen Rückwärts- fahrmanöver wohl nur in einem von tausend Fällen – im übertragenen Sinne – zu solch einem tragischen Unfall kommt. Es geht nicht an, der verstorbenen Fuss- gängerin ein Selbstverschulden anzulasten, aber dass diese just im Moment einer ganz kurzen, nachvollziehbaren Unaufmerksamkeit des Beschuldigten hinter des- sen Wagen trat und dessen Fahrmanöver nicht richtig einschätzte, ist zu einem grossen Teil einem unglücklichen Zufall zuzuschreiben. Dabei ist zu bedenken, dass der Strassenverkehr von vornherein gewisse Gefahren beinhaltet, welche aber sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich im Rahmen des zulässigen Risikos bzw. normgerechten Verhaltens liegen. Es gibt demgegenüber zahlreiche andere denkbare Handlungen einer fahrlässigen Tötung, bei welchen die geschaffene abstrakte Lebensgefahr oder die Unvorsichtigkeit bzw. die Unnötigkeit des vor- werfbaren Verhaltens als viel grösser qualifiziert werden müssen, beispielsweise bei einem illegalen Strassenrennen, bei einem Pistolenschuss in Richtung eines Menschen oder beim spassweisen Hinabstossen eines Felsens über einen Ab- hang trotz Wissens um den darunter liegenden Fussweg. Wie die Vorinstanz be- fand, ist vorliegend deshalb von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen (Urk. 57 S. 27). Die Einsatzstrafe liegt deshalb im Bereich von drei Monaten, bzw. von 90 Tagessätzen.
  19. Täterkomponenten 3.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 60). Sein automobilistischer Leumund ist allerdings etwas getrübt. Im Jahre 2007 erfolgte durch das Strassen- verkehrsamt eine Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung; En- de 2008 ist ein einmonatiger Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüber- - 18 - schreitung verzeichnet (Urk. 33/6). Diese Vorfälle lagen im Tatzeitpunkt zwar nur knapp drei bzw. vier Jahre zurück, sind jedoch nicht einschlägig. Gerade bei Fahr- lässigkeitsdelikten ist solchen Vorgängen – ausser bei hoher Zahl – nicht leichthin ein straferhöhender Charakter zuzumessen, denn bei Fahrlässigkeit denkt ein Tä- ter naturgemäss nicht an frühere Sanktionen, weshalb man auch nicht sagen kann, er habe sich bewusst über früherer Warnungen hinweggesetzt und trotz- dem gehandelt. Diese Administrativmassnahmen sind deshalb vorliegend nicht relevant für die Strafzumessung. 3.2. Deutlich strafmindernd ist die persönliche Betroffenheit des Beschuldigten zu veranschlagen. Dies zeigt sich einerseits in seiner kooperativen Haltung wäh- rend der Untersuchung. In seinen Befragungen versuchte er nichts zu beschöni- gen und an verschiedenen Stellen kommt echtes Bedauern und Mitgefühl zum Ausdruck (vgl. nur Urk. 80 S. 5; Prot. II S. 10) . Andererseits belaste ihn der Unfall nach seinen eigenen glaubhaften Aussagen stark; er habe sich während dreier Monate in psychologische Behandlung begeben und sein Arbeitspensum vorübergehend reduzieren und seine geschäftliche Position als Geschäftsführer aufgeben müssen (Prot. I S. 5). In sehr taktvoller Weise wandte er sich auch schriftlich an die Angehörigen des Opfers und drückte sein Beileid aus und bat um Entschuldigung (Urk. 48 S. 18). 3.3. In einer Gesamtwürdigung erscheint deshalb eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen angemessen.
  20. Höhe des Tagessatzes Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte aktuell ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 11'800.–, zuzüglich monatliche Representationsspesen in der Höhe von Fr. 1'600.– (Urk. 70/1; Urk. 80 S. 2). Er verfügt über ein Vermögen von ca. Fr. 330'000.– sowie eine Liegenschaft zum Steuerwert von Fr. 1,8 Mio. bei rund Fr. 1.55 Mio. Hypotheken. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen wäre es ihm gut möglich, eine Geldstrafe von Fr. 6'000.– (30 x Fr. 200.–) innert eines Monates zu bezahlen. Eine Herabsetzung des von der Vorinstanz festgesetzten - 19 - Tagessatzes von Fr. 200.– steht deshalb ausser Frage. Eine Erhöhung entfällt in- folge des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StGB. VI. Vollzug Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt es, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Dies ist vorliegend zu bejahen. Abgesehen davon gilt auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot. Die Geldstrafe ist deshalb bedingt auszusprechen, un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es sind ihm deshalb die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich der Untersuchung aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:
  21. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
  22. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
  23. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  24. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. - 20 -
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  26. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Bereich Recht, Hinter- bergstr. 41, 6312 Steinhausen (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich (Ref.: …).
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150360-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 10. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

27. Mai 2015 (GB140090)

- 2 - Anklage/Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2014 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 29 ff.) "Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 847.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 22'255.80 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1) Der sei Berufungskläger freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen. (keine Beweisanträge)

- 3 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge) Erwägungen: I. Einleitung Am 6. Oktober 2011 kam es an der B._____strasse in Zürich zu einem tragischen Verkehrsunfall. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Range Rover rückwärts aus ei- ner senkrecht in die B._____strasse mündenden kleinen Privatstrasse. Dabei überfuhr er eine sich auf dem Trottoir der B._____strasse befindliche 72-jährige Fussgängerin, welche dabei tödliche Verletzungen erlitt. Nach durchgeführter Un- tersuchung erging am 29. September 2014 ein Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft, mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung für schuldig befun- den wurde (Urk. 36). Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten wurde der Strafbefehl im Sinne einer Anklage an das Einzelgericht des Bezirks Zürich über- wiesen (Urk. 38; Art. 356 Abs. 1 StPO). II. Gerichtsverfahren und Umfang der Berufung

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 27. Mai 2015 sprach der Ein- zelrichter des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– (Urk. 57). 1.2. Der Entscheid wurde nicht mündlich eröffnet, sondern im Dispositiv am

28. Mai 2015 durch schriftliche Zustellung mitgeteilt (Prot. I S. 23; Urk. 50 und 51/1 - 51/2). Gleichentags, d.h. am 28. Mai 2015 (Poststempel 28. Mai 2015), meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 52). Das begründete Urteil wurde dem

- 4 - Verteidiger am 20. August 2015 zugestellt (Urk. 53 und 55/2). Die Berufungser- klärung ging fristgerecht am 25. August 2015 (Poststempel 24. August 2015) hierorts ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 58).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 63). 2.2. Zur Berufungsverhandlung am 10. März 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4).

3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 58 S. 2; Urk. 80 S. 1; Prot. II S. 4). Deshalb ist keine Dis- positivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO). III. Formelles

1. Verwertbarkeit der polizeilichen Befragungen der "Augenzeugen" 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Einvernahme der polizeilich befragten Dritten verzichtet (Urk. 3 - 10). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung ist darin keine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO zu erblicken (Urk. 48 S. 3 Ziff. 9; Urk. 57 S. 3). Diese Bestimmung betrifft gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Bei den hier zitierten Befragungen han- delte es sich auch nicht um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO. Vielmehr sind sie als polizei- liche Befragungen im Sinne von Art. 179 StPO zu qualifizieren, bei welchen weder eine Pflicht noch ein Recht auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidi- gung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]).

- 5 - 1.2. Das Teilnahmerecht von Art. 147 StPO darf nicht verwechselt werden mit dem Recht auf Konfrontation mit belastenden Aussagen von Mitbeschuldigten oder Zeugen und Auskunftspersonen. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht da- rauf, Belastungszeugen zu befragen. Von gewissen Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur zu Lasten eines Beschuldigten verwertbar, wenn der Beschul- digte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direk- ter Konfrontation befragen konnte (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1, BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f., BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157, BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit Hinweisen). 1.3. Will sich die Anklagebehörde nicht auf polizeiliche Befragungen als Be- weismittel abstützen, kann sie auf eine formelle Befragung im Rahmen der Unter- suchung verzichten. Als Folge sind die Aussagen dann gestützt auf Art. 6 EMRK nicht zu Lasten der beschuldigten Person verwertbar. Diesem Recht der Staats- anwaltschaft auf Verzicht von Beweiserhebungen steht das Recht des Beschul- digten gegenüber, die formelle Einvernahme polizeilich befragter Personen zu verlangen, worauf die Verteidigung vorliegend aber verzichtet hat (Art. 318 Abs. 1 StPO; Urk. 48 S. 21 Ziff. 54). Darüber hinaus sind solche polizeilichen Befragun- gen auch entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht gänzlich unverwertbar, sondern nur zu Lasten der beschuldigten Person nicht verwertbar (Urk. 48 S. 3 Ziff. 9). Aus diesem Grund ist das Dilemma zwischen Kenntnisnahme und Un- verwertbarkeit von Beweismitteln zu Lasten der beschuldigten Person auch nicht einfach mit der Entfernung der betreffenden Protokolle aus den Akten zu lösen, wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 48 S. 5 Ziff. 15). 1.4. Auch die Vorinstanz hat die genannten polizeilichen Befragungen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet (Urk. 57 S. 3). Dass jene Einvernahmen nicht

– jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten – verwertbar sind, anerkennen (nunmehr auch) die Verteidigung (Prot. II S. 6) sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 7).

- 6 -

2. Verwertbarkeit der wissenschaftlichen Gutachten Gefolgt werden kann der Vorinstanz und der Verteidigung in Bezug auf die Fest- stellung, dass das Gutachten des forensischen Instituts Zürich und das Obdukti- onsgutachten insoweit prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, soweit sich diese Gutachten auf Aussagen der zuvor genannten, lediglich polizeilich befragten Personen beziehen (Urk. 22 und 28/4; Urk. 48 S. 5 Ziff. 12 und Urk. 57 S. 5 Ziff. 14). Vorliegend ist dies allerdings von nebensächlicher Be- deutung, kann im Wesentlichen doch von der Sachdarstellung des Beschuldigten und den unbestrittenen örtlichen Verhältnissen ausgegangen werden. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Örtliche Situation 1.1. Bei der B._____strasse handelt es sich um eine verkehrsreiche, breite und wichtige Durchfahrtstrasse in Zürich, auf welcher die innerorts vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von generell 50 km/h gilt. Die Strasse führt durch ein dicht bebautes Quartier mit gemischter Nutzung, jedenfalls aber mit hohem Anteil an Wohnhäusern. Aufgrund der grossen Breite der Strasse und der übersichtlichen Verhältnisse auf der B._____strasse im Bereich der Liegeschaften … - … kann ein Autofahrer im Normalfall zügig fahren, das heisst, gefahrlos die mögliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausnützen. 1.2. Die beiden Fahrspuren sind durch eine doppelte Tramlinie in der Mitte der Strasse getrennt. Beidseits der Strasse verlaufen Trottoirs, welche durch einen unterbrochenen Grünstreifen bzw. durch Baumreihen von der Strasse abgetrennt sind. Die genauen örtlichen Verhältnisse gehen aus der Fotodokumentation her- vor (Urk. 17). Fährt man mit dem Auto von der Privatstrasse der Liegenschaften … - … auf die B._____strasse hinaus, wird die freie Sicht nach links und rechts in die B._____strasse durch eine beidseitige, ca. 1.65 Meter hohe, parallel zur B._____strasse verlaufende Hecke sowie die erwähnte Baumreihe erheblich be- hindert. Die Einsichtsichtmöglichkeiten eines aus der Privatstrasse in die B._____strasse hinausfahrenden Autolenkers sind insbesondere dann noch

- 7 - schlecht, wenn seine Sitzposition relativ zur Umgebung noch in der Privatstrasse oder erst auf der der B._____strasse abgewandten Trottoirseite liegt (Prot. I S. 8). Völlig ungehinderte Sicht auf die B._____strasse hat ein einbiegender Autolenker erst kurz bevor er sich mit seinem Auto schon vollständig auf der B._____strasse befindet. 1.3. Beim Rückwärtshinausfahren aus besagter Privatstrasse in die B._____strasse, werktags um die Mittagszeit, besteht unter den geschilderten Vo- raussetzungen und aufgrund des regelmässig relativ hohen Verkehrsaufkommens auf der B._____strasse ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential. Bei einem solchen Verkehrsmanöver besteht rein statistisch gesehen eine hohe Wahr- scheinlichkeit, dass der vortrittsberechtigte Verkehr auf der B._____strasse be- hindert wird, indem ein Fahrzeug abbremsen oder sogar anhalten muss, bis sich das hinausfahrende Auto in den Verkehr auf der B._____strasse eingereiht hat (was in casu auch der Fall war). Von Bedeutung ist zudem, dass das parallel zur B._____strasse verlaufende Trottoir überquert werden muss, auf welchem Fuss- gänger und damit die Geschädigte anerkanntermassen (Urk. 80 S. 17) Vortritt ha- ben (Art. 15 Abs. 3 VRV). Bei dem geschilderten Ausfahrmanöver ist die Auf- merksamkeit somit nicht nur auf den vortrittsberechtigten Verkehr auf der B._____strasse zu richten, sondern auch auf vortrittsberechtigte Verkehrsteil- nehmer auf besagtem Trottoir. Klein gewachsene Fussgänger sind wegen der Hecke erst erkennbar, wenn sie neben der Hecke hervortreten bzw. die einmün- dende Privatstrasse queren oder wenn die Sitzposition des Fahrers relativ zur Umgebung bereits auf dem Trottoir liegt.

2. Sicht- und Wahrnehmungseinschränkungen 2.1. Allgemein bekannt und nicht bestritten werden kann, dass die Sicht beim Rückwärtsfahren mit einem Auto nicht im selben Masse gewährleistet ist, wie beim Vorwärtsfahren. Zum einen ist der Sichtwinkel vom Fahrersitz aus nach hin- ten durch die rückwärtigen Scheiben, insbesondere bei einem Range Rover, durch Karosserie- oder Sitzteile eingeschränkt und bedeutend schlechter als die Sicht durch die Windschutzscheibe nach vorne. Nicht umsonst sind Front und Heck eines Autos in Bezug auf Form und Fenstergestaltung nie identisch. Auch

- 8 - von Seiten der Verteidigung und vom Beschuldigten selber wird zu Recht aner- kannt, dass vorliegend die Kopfstützen bzw. Kindersitze die rückwärtige Sicht ebenfalls eingeschränkt hätten (Urk. 48 S. 9 Ziff. 25 und S. 15 Ziff. 39; Urk. 80 S. 6; Urk. 81 S. 2). Zum anderen muss der Lenker beim Rückwärtsfahren seinen Kopf und seinen Oberkörper nach hinten wenden. In dieser Kopf- bzw. Körperpo- sition besteht nicht dieselbe freie Drehmöglichkeit des Kopfes wie in entspannter Lage, da der Kopf mitsamt den Augen bekanntlich nach vorne angewachsen bzw. gerichtet ist. Zudem bedarf eine solche Körperhaltung einen gewissen Kraft- bzw. Muskelaufwand, was im Vergleich zu einer natürlichen, entspannten Körperhal- tung die Konzentrations- bzw. Aufmerksamkeitsfähigkeit beeinträchtigen kann. Ebenso ist bekannt, dass das menschliche Auge nur einen relativ kleinen Fokus hat. Der grösste Teil des optischen Sichtwinkels der Augen kann zwar trotz feh- lender Schärfentiefe wahrgenommen werden, mangels Fokussierung aber nicht in derselben Qualität wie im Brennpunkt der Linse. Auch der Umstand, dass der Fo- kus eines Auges im entspannten Zustand stets zur Zentrallinie senkrecht zur Au- gentangentiale strebt, beeinträchtigt die Wahrnehmung im äusseren optischen Sichtfeld. Auch wenn diese Wahrnehmungsbeeinträchtigung bei einer starken Körper- und Kopfdrehung beim Rückwärtsfahren bei entsprechender Konzentrati- on reduziert oder sogar wett gemacht werden kann, bleibt es dabei: Das potentiel- le Risiko, gewisse Objekte im äusseren Sichtfeld bzw. am äusseren Bereich des Drehsektors des Kopfes schlechter wahr zu nehmen als im zentralen Sichtfeld, ist grösser als beim Blick geradeaus nach vorne. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufmerksamkeit des Fahrers auf einen bestimmten Punkt im Sichtfeld der Au- gen gerichtet ist, was genau hier der Fall war. So schildert der Verteidiger selbst, dass der Beschuldigte auf das grüne Auto auf der B._____strasse geachtet habe, welches ihm trotz Vortritt das Einbiegen auf die B._____strasse habe ermöglichen wollen (Urk. 48 S. 13 Ziff. 35; so auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung, Urk. 80 S. 8 und S. 14 f.). 2.2. Im Strassenverkehrsrecht gilt die Annahme erhöhter Wahrnehmungs- schwierigkeiten beim Rückwärtsfahren als unumstösslich, da der Gesetzgeber für das Rückwärtsfahren besondere Vorsichtsregeln aufgestellt hat, welche beim normalen Vorwärtsfahren nicht gelten (dazu nachfolgend).

- 9 -

3. Pflichtwidriges Verhalten 3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässiges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). 3.2. Die Vorsicht, welche der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen auszugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetzliche Verhaltens- regel ist sodann den persönlichen Verhältnissen sowie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, Art. 12 N 15 f.). 3.3. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beach- ten ist, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Rechtliche Grundlage des Rückwärtsfahrens bildet zunächst Art. 36 Abs. 4 SVG, wonach der Fahrzeugführer, der rückwärts fahren will, gegenüber anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet ist und diese nicht behindern darf. Die Ausführungsbestimmung von Art. 17 VRV, welche die bestehenden Sorgfaltspflichten konkretisiert (Art. 106 Abs. 1 SVG), schreibt unter anderem vor, dass rückwärts nur im Schritttempo gefahren werden darf und dass der Lenker von Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärts- fahren eine Hilfsperson beizuziehen hat, sofern nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Abs. 1 und 2). Gemäss Bundesgericht bringt der Verordnungsgeber mit dieser Norm zum Ausdruck, dass die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind und dass der Lenker deshalb zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, so dass Gefahren für Dritte gar nicht erst entstehen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2006 vom 2. Dezember 2006 E. 2.3).

- 10 - 3.4. Die eingangs geschilderten örtlichen Verhältnisse indizieren aufgrund der stark eingeschränkten Sichtverhältnisse und dem zur Tatzeit relativ hohen Ver- kehrsaufkommen auf der B._____strasse eine erhebliche abstrakte potentielle Gefahr. Genau bei solchen Verhältnissen ist es nach dem Willen des Gesetz- gebers nicht Sache des Gerichts im konkreten Fall zu beurteilen, wie gefährlich das Rückwärtsfahren war bzw. wie vorsichtig und wie langsam ein Autofahrer rückwärts zu fahren hat. Vielmehr besteht genau bei solchen Verhältnissen alleine aufgrund des zumindest abstrakt vorhandenen erheblichen Risikopotentials, des fehlenden Vortritts für ein aus der Privatstrasse einbiegenden Fahrzeugs gegen- über Fussgängern auf dem zu querenden Trottoir und gegenüber dem Verkehr auf der B._____strasse sowie aufgrund der eingeschränkten Sicht durch die rückwärtigen Fahrzeugscheiben gemäss Art. 17 VRV generell die Pflicht, im Falle des Rückwärtsfahrens eine Hilfsperson beizuziehen. Die vor Vorinstanz geäus- serte Auffassung des Verteidigers, diese Pflicht gelte nicht bei Personenwagen, sondern nur bei einem Lastwagen, findet weder im Gesetz noch in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. Ebenso ohne Bedeutung für die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson in solchen Situationen ist die Frage der Geschwin- digkeit des Rückwärtsfahrens (Urk. 48 S. 13 E. 34). Zwar kann das Risiko durch sehr langsames Fahren minimiert, aber nicht ausgeschlossen werden, wie dies Art. 17 VRV ausdrücklich verlangt. Insbesondere der vorliegend zu beurteilende Unfall zeigt exemplarisch, dass es auch trotz langsamer Rückwärtsfahrt zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer kommen kann, inso- fern das Risiko beim vorsichtigen Rückwärtsfahren eben nicht gänzlich ausge- schlossen wird. Schliesslich hat bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht vorge- bracht, dass die Sorgfaltspflicht auch nie mit dem Einwand aufgehoben würde, es habe keine Hilfsperson zur Verfügung gestanden (Urk. 47 S. 4). Die Alternative in einem solchen Fall ist nach Bundesgericht klar: Es muss auf das Fahrmanöver verzichtet werden (BGE 106 IV 58 E. 2). Abgesehen davon wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sein Auto in der Einfahrt zu wenden. Dass dies wegen der Notwendigkeit eines mehrmaligem Zu- rücksetzen des Wagens mühsam bzw. unzumutbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Im Lichte einer Güterabwägung mit dem Leben einer Fussgängerin bedarf

- 11 - es keiner Worte zur Verhältnismässigkeit bzw. der Zumutbarkeit. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Verteidigung insbesondere eingewendet, dass sich der Unfall auch beim Vorwärtsfahren, wofür keine Pflicht zum Beizug einer Hilfs- person bestehe, ereignet hätte, da der Beschuldigte auch diesfalls die Geschädig- te nicht hätte sehen können (Urk. 81 S. 3 ff., S. 9). Die Frage, wie es sich beim Vorwärtsfahren verhalten hätte, kann indes letztlich offenbleiben. Der Beschuldig- te hat die Ausfahrt rückwärtsfahrend verlassen und dabei die Geschädigte tödlich erfasst. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Beschuldigte dadurch, also mit dem Rückwärtsfahren, pflichtwidrig verhalten hatte und ob der Erfolgseintritt – der Tod der Geschädigten – vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. 3.5. Der Verteidiger bringt vor, es stehe nicht fest, aus welchen Gründen das verstorbene Opfer zu Fall gekommen sei (Urk. 48 S. 5 Ziff. 16; Urk. 81 S. 3 ff., insb. S. 10). Jedenfalls sei die am Boden liegende Fussgängerin für den Beschul- digten nicht erkennbar gewesen. Er habe die Fussgängerin auch bei vollster Vor- sicht, selbst beim Vorwärtsfahren, nicht sehen können (Urk. 48 S. 11 Ziff. 30 und S. 16 Zif. 41; Urk. 81 S. 3 ff., insb. S. 11). Dem ist klar zu widersprechen. Es darf mit Fug ausgeschlossen werden, dass das Opfer aufgrund eines wissenschaftlich nicht erklärbaren Phänomens hinter das Auto des Beschuldigten teleportiert worden war. Zu irgendeinem Zeitpunkt wäh- rend des Zurücksetzens muss das Opfer auch vom Fahrersitz aus sichtbar ge- wesen sein. Der Verteidiger widerspricht sich selbst, wenn er andernorts geltend macht, die Fussgängerin sei in dem Moment gestolpert, in welchem der Beschul- digte nichts gesehen habe (Prot. I S. 14). Das ausfahrende Auto ist unzweifelhaft schmaler als der Durchlass der Privatstrasse in der Hecke. Davon, dass der Be- schuldigte subjektiv die Fussgängerin nicht gesehen hat, kann zwar ausgegangen werden. Im Verkehr ist es ohnehin nie möglich, jeden theoretischen Blickwinkel stets mit derselben Aufmerksamkeit im Auge zu behalten und mit derselben In- tensität wahr zu nehmen. So bedeutet beispielsweise jeder Blick in den Rück- spiegel ein kurzzeitiges Abwenden der Aufmerksamkeit vom Geschehen vor der Front des Autos. Allein objektiv muss es vorliegend möglich gewesen sein, die Fussgängerin im Zwischenraum zwischen der Hecke und dem Auto zu erblicken,

- 12 - sei es nun durch einen Spiegel oder durch direkten Sichtkontakt; schliesslich muss die Fussgängerin in irgend einem, wenn auch kurzen Zeitraum, während dem der Beschuldigte rückwärts fuhr, diesen Zwischenraum durchschritten ha- ben. Geht man von der Hypothese aus, die Fussgängerin habe aus unbekannten Gründen schon längere Zeit am Boden in der Ausfahrt gelegen, beispielsweise bevor der Beschuldigte mit seiner Rückwärtsfahrt begann, hätte sie der Beschul- digte zumindest aus einer gewissen Distanz am Boden liegend sehen können. Genau deshalb, weil bei einem derartigen Verkehrsmanöver die Möglichkeit visu- eller Gefahrenerkennung eingeschränkt ist, stipulieren die einschlägigen ver- kehrsrechtlichen Normen die Pflicht, eine Hilfsperson beizuziehen, die dem Len- ker quasi als Sehhilfe für die – für den Lenker – schwer einsehbaren Bereiche dient. 3.6. Letztlich spielen die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung aber keine Rolle und es ist auch müssig, irgendwelche Hypothesen aufzustellen. Auch die vom Verteidiger vor der Berufungsverhandlung eingereichten CD's mit Fotos sind ohne Relevanz (Urk. 74 - 76). Vorliegend geht es gemäss Anklageschrift alleine um den Vorwurf, dass der Beschuldigte in besagter, gefahrenträchtigen Situation trotz klarer einschlägiger Vorschriften im SVG und der VRV beim Rück- wärtsfahren keine Hilfsperson beigezogen hat. Auch Ausführungen zu Sicht- winkeln in den Seiten- und dem Rückfahrspiegel, zu toten oder beeinträchtigten Sichtwinkeln oder zum Autofahrer, welcher zu Gunsten des ausfahrenden Be- schuldigten auf sein Vortrittsrecht auf der B._____strasse verzichtet habe, erübri- gen sich (Urk. 48 S. 16 Ziff. 42). Allfällige Unabwägbarkeiten, Spekulationen und Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit einer Kollision wollte der Gesetzgeber ganz bewusst ausschliessen, indem er die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson beim Rückwärtsfahren in unübersichtlichen Stras- sensituationen bzw. bei beschränkter Sicht zwingend postulierte. Entgegen der Darstellung der Verteidigung war es am Unfallort nicht zulässig, ohne Hilfsperson rückwärts zu fahren, auch wenn es statistisch gesehen bei der Vorsicht, die der Beschuldigte hat walten lassen, kaum je zu einem Unfall kommt (Urk. 48 S. 22 Ziff. 56).

- 13 - 3.7. Auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rückwärtsfahren im Strassenverkehr lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten in dem Sinne entnehmen, dass er keine Sorgfaltswidrigkeit begangen hätte (Urteil des Bundes- gerichts 6S.252/2006 vom 17. August 2006 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheide). Nicht als pflichtwidrig erachtete das Bundesgericht in einem Fall das Verhalten eines rückwärts einbiegenden Lieferwagenfahrers trotz fehlendem Bei- zug einer Hilfsperson, weil gleichzeitig ein Motorradfahrer vorschriftswidrig und mit nicht angepasster Geschwindigkeit auf der linken Seite der stehenden Autoko- lonne, die dem einbiegenden Lenker den Vortritt überliessen, vorfuhr (BGE 122 IV 133). Damit, dass ein Motorradfahrer die Verkehrsregeln seinerseits in "manière flagrante" verletzt, habe der rückwärtsfahrende Lieferwagenlenker nach dem Ver- trauensprinzip nicht rechnen müssen. In jenem Fall fehlte es zudem auch an der Kausalität zur fehlenden Hilfsperson. Ganz anders der vorliegende Unfall: Die überfahrene Fussgängerin hatte gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG Vortritt gegenüber dem Beschuldigten und sie hat sich nicht verkehrsregelwidrig verhalten. 3.8. Indem der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren auf eine Hilfsperson ver- zichtet hat, hat er die durch Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 17 VRV ge- botene Pflicht verletzt und deshalb fahrlässig im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB den Tod eines Menschen verursacht. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 - 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Einzel- richter hat insbesondere richtig gesehen, dass der Fahrer des grünen Autos, welches auf der B._____strasse angesichts des aus der Privatstrasse hinaus- fahrenden Beschuldigten angehalten und noch gehupt hat, nicht als Hilfsperson, welche das Rückwärtsfahren des Beschuldigten hätte überwachen müssen, quali- fiziert werden kann (Urk. 57 S. 19 Ziff. 3.1.4.; Urk. 48 S. 21 Ziff. 53 f.). Der Beschuldigte führte dazu in seiner polizeilichen Befragung aus: "Das grüne Auto begann zu hupen, ich hatte Sichtkontakt mit diesem Lenker. Ich dachte, dieser würde mich rauslassen. Ich fuhr dann rückwärts in die B._____strasse (…)" (Urk. 2 S. 5). Um als Hilfsperson im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VRV zu gelten, wird eine gewisse vorgängige Absprache mit dem Lenker des rückwärts fahrenden Autos vorausgesetzt, mit dem Inhalt, dass die Hilfsperson das Rückwärtsfahrmanöver

- 14 - und den gesamten dazu beanspruchten Raum samt Umgebung überwacht. Im Urteil 6A.72/2005 vom 27. Januar 2006 E. 5, hielt das Bundesgericht sogar fest, dass der Beizug einer Hilfsperson den Fahrzeuglenker nicht per se entlaste, son- dern dass vielmehr auch eine klare und ausreichende vorgängige Instruktion ver- langt werde. Die realitätsnahe Aussage des Beschuldigten zeigt, dass nicht ein- mal er selbst davon ausging, der Lenker des grünen Autos habe eine solche Auf- gabe und Verantwortung übernehmen wollen. Das Hupsignal (oder das vom Be- schuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung erstmals erwähnte Winkzei- chen; Urk. 80 S. 16 und 18) interpretierte der Beschuldigte rein subjektiv als Sig- nal, er könne hinausfahren. Es fand weder eine ausdrückliche noch eine konklu- dente Absprache mit dem rein zufällig heranfahrenden und dem Beschuldigten völlig unbekannten Lenker des grünen Autos statt. Auch der Autofahrer, der mit Hupen einen anderen, ihm unbekannten Lenker vor einem gefährlichen Manöver warnt, wird dadurch nicht zum "Mittäter" des gefährlichen Manövers, bloss weil der andere Lenker das Hupen missinterpretiert. 3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten vorliegend darin zu erblicken ist, dass er das Rückwärts- fahrmanöver an besagter gefahrenträchtiger Stelle ohne Beizug einer hinreichend instruierten Hilfsperson vorgenommen hat (vgl. dazu auch die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung: "Für dieses Manöver braucht man eine Hilfe, sonst geht es nicht, ob vor- oder rückwärts." [Urk. 80 S. 15]). Dass für Rückwärtsfahrmanöver, wie das vorliegende, eine Hilfsperson beizuziehen ist, scheint nunmehr auch die Verteidigung anzuerkennen, ja gar auch, dass Miss- verständnisse wegen fehlender Absprache zu Lasten des Beschuldigten gehen (vgl. Prot. II S. 9). Ob der Lenker des grünen Fahrzeugs überhaupt – wie es der Beschuldigte macht (vgl. nur Urk. 80 S. 16) – als Hilfsperson zu qualifizieren ist, kann letztlich offenbleiben. Klar ist jedenfalls, dass keine hinreichende, d.h. Miss- verständnisse ausschliessende Absprache stattgefunden hatte. Der Beschuldigte räumte ein, dass es bei der Unfallörtlichkeit "schwierig" ist, rauszufahren (Urk. 80 S. 4 f.) und dass er auch damit rechnen musste, dass je- derzeit hinter der Hecke ein vortrittsberechtigter Fussgänger in den nicht ein-

- 15 - sehbaren Raum direkt hinter seinem Fahrzeug gelangen konnte (Urk. 80 S. 17). Daraus wird deutlich, dass es für den Beschuldigten folglich auch voraussehbar war, dass ein derartiges Manöver ohne Hilfsperson zu einem tödlichen Unfall füh- ren kann. Auch wäre der Erfolgseintritt – der Tod der Geschädigten – durch den Beizug ei- ner klar instruierten Hilfsperson darüber hinaus auch vermeidbar gewesen. Dies erhellt daraus, dass der Lenker des grünen Fahrzeugs die Gefahr offenbar er- kannt (so sprach der Beschuldigte selbst davon, dass jener "vollen Blick auf die ganze Situation" hatte, Urk. 80 S. 5) und deshalb zu Warnzwecken gehupt hatte, was der Beschuldigte mangels hinreichender Absprache indes subjektiv falsch in- terpretiert hat (der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung: "Es gab ja dort offenbar ein Missverständnis." [Urk. 80 S. 16]). Bei einem derartigen Manöver an dieser unübersichtlichen Stelle, darf der Be- schuldigte das sich aus der Unübersichtlichkeit ergebende Risiko nicht auf andere Verkehrsteilnehmer, sei es auf die Geschädigte oder den Lenker des grünen Au- tos, abwälzen (vgl. nur BGE 127 IV 34 E. 3b). 3.10. Der Beschuldigte ist deshalb der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen und allgemeine Grundsätze der Verschuldensbemessung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Innerhalb dieses Straf- rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Bei Fahrlässig- keitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt

- 16 - (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, son- dern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 28).

2. Tatverschulden 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten zu Gute gehalten, dass er sehr vor- sichtig und langsam die Ausfahrt hinaus auf die B._____strasse rückwärts gefah- ren sei (Urk. 57 S. 26 f. E. 3.1). Dies ist für die Verschuldensbemessung aller- dings nur am Rande relevant, denn dem Beschuldigten wird nicht überhastetes oder rücksichtsloses Rückwärtsfahren vorgeworfen, sondern der Verzicht auf den Beizug einer Hilfsperson beim Rückwärtsfahren. 2.2. Am Unfallort waren die erheblichen Einschränkungen der optischen Über- sichtlichkeit der örtlichen Situation und somit das potentielle Risiko leicht erkenn- bar. Jeder durchschnittlich verkehrserfahrene neutrale Betrachter der aktenkundi- gen Fotos bzw. jeder neutrale Besucher des Unfallortes würde sich unweigerlich zur Feststellung veranlasst sehen, dass ein Rückwärtsfahren auf die B._____strasse hinaus an besagter Stelle gefährlich sei. Bereits rein statistisch gesehen bzw. gestützt auf allgemeine Erfahrungen im Strassenverkehr muss ein solches Manöver häufig mit dem Erzwingen des Vortritts gegenüber anderen, vor- trittsberechtigen Verkehrsteilnehmern auf oder entlang der B._____strasse ver- bunden sein. 2.3. Immerhin ist davon auszugehen, dass es nicht immer ganz einfach ist bzw. mit zeitraubenden Schwierigkeiten verbunden sein kann, eine Hilfsperson aufzu- treiben: Es ist denn auch nicht bekannt, dass beispielsweise Passanten zugegen waren, welche der Beschuldigte hätte schnell instruieren können. Andererseits steht aber auch fest, dass es mit mehrmaligem Zurücksetzen des Autos ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Auto vorgängig zu wenden und vorwärts auf die B._____strasse hinaus zu fahren (Urk. 17 S. 11, Prot. I S. 10, Urk. 48 S. 10 f. Ziff. 29 und 30). Der Beschuldigte befand sich deshalb nicht in einer Zwangssitua-

- 17 - tion in dem Sinne, dass er ohne das Rückwärtsfahrmanöver bzw. mangels Ver- fügbarkeit einer Hilfsperson praktisch zum Verbleiben an Ort über längere Zeit gezwungen gewesen wäre. 2.4. Im Rahmen ganz allgemein denkbarer möglicher Tatvarianten bei fahrlässi- gen Tötungen fällt aber trotzdem massgeblich ins Gewicht, dass das Fahrmanö- ver nicht per se eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Tötung mit sich brachte. Ohne die verkehrsrechtlichen Pflichten mindern oder die tragischen Folgen bagatellisie- ren zu wollen, kann doch gesagt werden, dass es bei einem solchen Rückwärts- fahrmanöver wohl nur in einem von tausend Fällen – im übertragenen Sinne – zu solch einem tragischen Unfall kommt. Es geht nicht an, der verstorbenen Fuss- gängerin ein Selbstverschulden anzulasten, aber dass diese just im Moment einer ganz kurzen, nachvollziehbaren Unaufmerksamkeit des Beschuldigten hinter des- sen Wagen trat und dessen Fahrmanöver nicht richtig einschätzte, ist zu einem grossen Teil einem unglücklichen Zufall zuzuschreiben. Dabei ist zu bedenken, dass der Strassenverkehr von vornherein gewisse Gefahren beinhaltet, welche aber sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich im Rahmen des zulässigen Risikos bzw. normgerechten Verhaltens liegen. Es gibt demgegenüber zahlreiche andere denkbare Handlungen einer fahrlässigen Tötung, bei welchen die geschaffene abstrakte Lebensgefahr oder die Unvorsichtigkeit bzw. die Unnötigkeit des vor- werfbaren Verhaltens als viel grösser qualifiziert werden müssen, beispielsweise bei einem illegalen Strassenrennen, bei einem Pistolenschuss in Richtung eines Menschen oder beim spassweisen Hinabstossen eines Felsens über einen Ab- hang trotz Wissens um den darunter liegenden Fussweg. Wie die Vorinstanz be- fand, ist vorliegend deshalb von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen (Urk. 57 S. 27). Die Einsatzstrafe liegt deshalb im Bereich von drei Monaten, bzw. von 90 Tagessätzen.

3. Täterkomponenten 3.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 60). Sein automobilistischer Leumund ist allerdings etwas getrübt. Im Jahre 2007 erfolgte durch das Strassen- verkehrsamt eine Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung; En- de 2008 ist ein einmonatiger Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüber-

- 18 - schreitung verzeichnet (Urk. 33/6). Diese Vorfälle lagen im Tatzeitpunkt zwar nur knapp drei bzw. vier Jahre zurück, sind jedoch nicht einschlägig. Gerade bei Fahr- lässigkeitsdelikten ist solchen Vorgängen – ausser bei hoher Zahl – nicht leichthin ein straferhöhender Charakter zuzumessen, denn bei Fahrlässigkeit denkt ein Tä- ter naturgemäss nicht an frühere Sanktionen, weshalb man auch nicht sagen kann, er habe sich bewusst über früherer Warnungen hinweggesetzt und trotz- dem gehandelt. Diese Administrativmassnahmen sind deshalb vorliegend nicht relevant für die Strafzumessung. 3.2. Deutlich strafmindernd ist die persönliche Betroffenheit des Beschuldigten zu veranschlagen. Dies zeigt sich einerseits in seiner kooperativen Haltung wäh- rend der Untersuchung. In seinen Befragungen versuchte er nichts zu beschöni- gen und an verschiedenen Stellen kommt echtes Bedauern und Mitgefühl zum Ausdruck (vgl. nur Urk. 80 S. 5; Prot. II S. 10) . Andererseits belaste ihn der Unfall nach seinen eigenen glaubhaften Aussagen stark; er habe sich während dreier Monate in psychologische Behandlung begeben und sein Arbeitspensum vorübergehend reduzieren und seine geschäftliche Position als Geschäftsführer aufgeben müssen (Prot. I S. 5). In sehr taktvoller Weise wandte er sich auch schriftlich an die Angehörigen des Opfers und drückte sein Beileid aus und bat um Entschuldigung (Urk. 48 S. 18). 3.3. In einer Gesamtwürdigung erscheint deshalb eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen angemessen.

4. Höhe des Tagessatzes Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte aktuell ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 11'800.–, zuzüglich monatliche Representationsspesen in der Höhe von Fr. 1'600.– (Urk. 70/1; Urk. 80 S. 2). Er verfügt über ein Vermögen von ca. Fr. 330'000.– sowie eine Liegenschaft zum Steuerwert von Fr. 1,8 Mio. bei rund Fr. 1.55 Mio. Hypotheken. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen wäre es ihm gut möglich, eine Geldstrafe von Fr. 6'000.– (30 x Fr. 200.–) innert eines Monates zu bezahlen. Eine Herabsetzung des von der Vorinstanz festgesetzten

- 19 - Tagessatzes von Fr. 200.– steht deshalb ausser Frage. Eine Erhöhung entfällt in- folge des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StGB. VI. Vollzug Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt es, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Dies ist vorliegend zu bejahen. Abgesehen davon gilt auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot. Die Geldstrafe ist deshalb bedingt auszusprechen, un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es sind ihm deshalb die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich der Untersuchung aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

- 20 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Bereich Recht, Hinter- bergstr. 41, 6312 Steinhausen (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich (Ref.: …).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.