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SB150356

Versuchte schwere Körperverletzung

Zürich OG · 2016-05-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. Juli 2012, nach ca. 03.00 Uhr nachts, im Bereich ...strasse 36-40 in C._____, mit seinem Personenwagen wis- sentlich und willentlich hemmungslos mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h, nicht abbremsend, sondern eher noch beschleunigend, auf den mitten auf der Strasse stehenden Privatkläger B._____ losgefahren zu sein. Der Privatkläger habe gerade noch rechtzeitig in die Höhe zu springen vermocht, um vom Fahr- zeug nicht frontal angefahren oder überfahren zu werden. Der Privatkläger sei in die Windschutzscheibe des Autos des Beschuldigten geflogen und anschliessend über das Autodach hinweg auf die Strasse geschleudert worden. Der Geschädig- te habe diverse Prellungen, Beulen, Schürfungen und Hämatome, aber keine schweren Verletzungen, erlitten. Der Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen ge- gen den Geschädigten gewusst, dass er diesen in Lebensgefahr bringe. Eventua- liter habe er in Kauf genommen, ihn lebensgefährlich zu verletzen. Weiter habe er sich (wohl ebenfalls eventualiter) der einfachen Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht (Urk. 18).

2. Der Beschuldigte gibt zu, am besagten Ort und zur genannten Zeit in eine Kol- lision mit dem Privatkläger verwickelt gewesen zu sein, bestreitet aber, wissent-

- 7 - lich und willentlich hemmungslos auf den Privatkläger losgefahren zu sein. Viel- mehr sei dieser auf das Auto zu gerannt und habe die Kollision provoziert.

3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung. Der Beschuldigte beantragt heute einen Freispruch.

4. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklä- gers und der weiter anwesenden Zeugen, das Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Privatklägers vom 18. September 2012 (Urk. 8/5), das pharmakolo- gisch-toxikologische Gutachten des Privatklägers (Urk. 8/4) und des Beschuldig- ten (Urk. 7/2), das Protokoll und die Fotodokumentation des Augenscheins vom

4. Juni 2013 (Urk. 9/1-3) sowie der Spurenbericht des Forensischen Institut Zürich vom 4. August 2012 vor (Urk. 4). Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Aussa- gen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugen zutreffend zusammen, ebenso die Inhalte der weiteren erwähnten Gutachten, des Spurenberichts und Augenscheins. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen wer- den (Urk. 55 S. 5-17, S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). In sorgfältiger Würdigung dieser Beweismittel kam sie sodann zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift dahingehend rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschuldigte mit ei- ner Geschwindigkeit von 30 km/h ohne abzubremsen auf den auf der Strasse stehenden Privatkläger zugefahren sei, wobei dieser nicht aus dem Weg gegan- gen sei und kurz vor der Kollision mit dem Fahrzeug in die Höhe gesprungen sei (Urk. 55 S. 17-20). Auf diese Erwägungen ist ebenfalls zu verweisen. Die nachfol- genden Ausführungen dienen der Rekapitulation der wesentlichen Punkte. 4.1. Die Verteidigung trägt vor, der Beschuldigte sei höchstens mit einer Ge- schwindigkeit von 10 km/h auf den Privatkläger losgefahren. Sie erklärt dies da- mit, dass die Verletzungen des Privatklägers, welche geringfügig gewesen seien, auf eine geringe Kollisionsgeschwindigkeit hindeuteten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt (Urk. 42 S. 4; Urk. 57 S. 2). Zudem sei es unmöglich, frontal auf die Motorhaube eines Autos zu sprin- gen, das mit 30 km/h fahre. Demgegenüber sei es möglich, auch bei einer Kollisi- on mit 10 km/h über das Autodach zu gleiten, da der Privatkläger sich nirgends habe festhalten können (Urk. 80 S. 5). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der

- 8 - Zeugenaussagen zum Schluss, dass sich aufgrund unterschiedlicher Angaben die Geschwindigkeit nicht abschliessend feststellen lasse. Sie stützte sich stattdessen auf die Angaben des Beschuldigten, welcher gleichbleibend gesagt habe, er sei höchstens zwischen 30-40 km/h, aber nicht schneller gefahren (Urk. 55 S. 19). Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 2) begründete die Vorinstanz, weshalb sie diese Angabe als glaubhaft einstuft. Nachvollziehbar hat der Beschuldigte darge- legt, wie er nach dem Wendemanöver im ersten Gang beschleunigte und dann in den zweiten Gang hochschaltete, um dann ungebremst auf den Privatkläger los- fuhr. Der Privatkläger seinerseits will ein durch Vollgas bedingtes Aufheulen des Motors wahrgenommen haben (Urk. 5/3 S. 7; auch Urk. 6/6 S. 3: Geräusch des hochtourigen Fahrens), was sich mit den Aussagen des Beschuldigten vereinba- ren lässt, dass er etwas lange im ersten Gang gefahren sei und das Auto dabei laut töne; es sei ein 70 PS Diesel und (der Motor) sei wahrscheinlich überfordert gewesen (Urk. 5/4 S. 5). Auch angesichts der Strecke von rund 100 Metern ist die vom Beschuldigten geschilderte Beschleunigung seines Personenwagens auf die erwähnte Geschwindigkeit von ca. 30 km/h bis 40 km/h glaubhaft. Der Privatklä- ger selbst erklärte zunächst, er könne die Geschwindigkeit nicht beurteilen, gibt aber auf insistieren des Staatsanwaltes eine grobe Schätzung von minimal 30 km/h und maximal 50 km/h an (Urk. 6/6 S. 6 f.). Der am Strassenrand stehende Zeuge D._____ spricht ebenfalls von Vollgas (Urk. 6/1 S. 2 und S. 6) und schätzte die Geschwindigkeit beim Zusammenstoss zwischen 20-30 km/h (Urk. 6/1 S. 6) bzw. 30-40 km/h (Urk. 6/9 S. 3). Der neben D._____ stehende Zeuge E._____ schätzte die Geschwindigkeit auf 30-40 km/h (Urk. 6/2 S. 3) bzw. 20-30 km/h (Urk. 6/11 S. 4). Der hinten rechts mitfahrende Zeuge F._____ gab diese eben- falls mit 20-30 km/h an (Urk. 6/7 S. 5). Der neben ihm platzierte Zeuge G._____ spricht von vielleicht nicht einmal 20 km/h (Urk. 6/8 S. 5), während der neben dem Beschuldigten sitzende Zeuge H._____ von 30-50 km/h (Urk. 6/5 S. 6) bzw. 30 km/h (Urk. 6/10 S. 3) ausgeht. Die Bandbreite der Geschwindigkeitsangabe reicht von "nicht einmal 20 km/h" bis 50 km/h. Den Beschleunigungsvorgang an sich beschreiben aber nur der Beschuldigte selbst, der Privatkläger und D._____. Ihre Schätzungen erweisen sich somit fundierter. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe des Beschuldigten als glaubhaft. Schliesslich ist auch zu berück-

- 9 - sichtigen, dass der Privatkläger nicht nur mit den Schuhen, sondern auch mit dem Oberkörper gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Beschuldigten prallte und diese dadurch stark beschädigt wurde. Dies spricht für einen sehr dy- namischen Ablauf der Kollision und eine entsprechend höhere Geschwindigkeit. Somit ist von einer Kollisionsgeschwindigkeit von rund 30 km/h auszugehen. Ein Gutachten zur Geschwindigkeit erübrigt sich. 4.2. Die Verteidigung führt weiter aus, die Vorinstanz habe die Diskrepanz zwi- schen der angenommenen Geschwindigkeit und dem Verletzungsbild nicht er- klärt. Sie spreche von Zufall und stütze sich dabei auf die Wertung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 18. September 2012 (Urk. 57 S. 2 f.). Das erwähnte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kommt zum Schluss, dass die ca. sechs Stunden nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen (Hautrötun- gen, zahlreiche frische Hautabschürfungen, Hautunterblutungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten sowie eine Quetsch-Riss-Wunde zwischen rechtem Ring- und Kleinfinger) liessen sich zeitlich zwanglos mit dem geltend gemachten Ereignis- zeitraum und -ablauf vereinbaren. Die Hautrötungen, -abschürfungen und -unter- blutungen seien Folgen stumpfer Gewalteinwirkung und könnten durch eine Kolli- sion mit dem PW Opel Combo entstanden sein. Verletzungsschwerpunkt bildeten dabei die rechte Körperseite ("Beule" stirnseitig, Druckdolenz rechter Kieferwinkel, Schürfung rechter Ellenbogen und Oberschenkelaussenseite, Hautunterblutung rechter Fuss), was vereinbar sei mit den Angaben des Privatklägers, primär mit der rechten Körperseite gegen den PW geprallt zu sein. Die streifigen Hautab- schürfungen am linken Unterarm seien vereinbar mit einem Sturz bzw. Rutschen über den Asphalt. Einzig für die Quetsch-Riss-Wunde zwischen rechtem Ring- und Kleinfinger mit freiliegendem Unterhautfettgewebe hätten sich aus rechtsme- dizinischer Sicht keine eindeutige Ursache ergeben. Angesichts eindrücklichen Schäden am PW (zersprungene eingedrückte Frontscheibe; Eindellungen am Fahrzeugrahmen) sei aus rechtsmedizinischer Sicht überraschend, dass der Pri- vatkläger keine gravierenden Verletzungen davon getragen habe. Eine mögliche Erklärung hierfür sei, dass der Privatkläger als trainierter Kampfsportler eine über dem Durchschnitt liegende athletische Konstitution und Reflexschnelligkeit besit-

- 10 - zen würde, die ihn in der Kombination aus Hochspringen und Abrollen vor schwerwiegenderen Verletzungen habe bewahren können (Urk. 8/5 S. 3 f.). Entgegen der Verteidigung erweisen sich diese Angaben im Gutachten als schlüssig. Zwar trifft der Einwand der Verteidigung zu, dass das Gutachten keinen Bezug zur Fahrtgeschwindigkeit aufweist (Urk. 57 S. 3). Das Gutachten stützt sich u.a. auf den Polizeibericht, wo der mögliche Sachverhalt, allerdings ohne Ge- schwindigkeitsangabe, aufgeführt ist (Urk. 1 S. 10 f.) und auf die fotografische Dokumentation des involvierten PW (Urk. 8/5 S. 1 f.). Die Ergebnisse des Gutach- tens sind indessen nicht isoliert zu bewerten, sondern als Beweismittel im Zu- sammenspiel mit den übrigen Beweismitteln. Dazu gehören ebenfalls die spuren- kundliche Unfalluntersuchung des FOR, welches auch die Variante des Privatklä- gers (eines mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zufahrenden PW) enthält und die Aussagen der Beteiligten. Da unbestritten ist, dass der Beschuldigte ungebremst auf den Privatkläger zugefahren ist und dieser auf den auf ihn zufahrenden Wa- gen aufgesprungen ist, sich aus den Zugaben des Beschuldigten die Geschwin- digkeit von rund 30 km/h ergibt, erübrigen sich diesbezüglich gutachterliche Wei- terungen zur Geschwindigkeitsfrage (vgl. dazu auch weiter unten Ziff. III. 3. und Ziff. IV 2.1.). 4.3. Die Verteidigung moniert, dass die Ursachen der Verletzungen des Privatklä- gers nicht erstellt seien. Das Gutachten wie auch die Vorinstanz gingen zu Un- recht davon aus, dass alle Verletzungen von der Kollision stammten (Urk. 80 S. 4). Vielmehr seien auch die Ereignisse am Tatort 1 (Hauptbahnhof) und Tatort 2 (Sihlpost) zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 3 f.). Es trifft zwar zu, dass im Gutach- ten die Quetsch-Riss-Wunde zwischen rechtem Ring- und Kleinfinger mit freilie- gendem Unterhautfettgewebe nicht direkt mit der Kollision mit dem PW zugeord- net werden konnte (Urk. 8/5 S. 4). Gemäss G._____ soll diese Verletzung daher stammen, dass der Privatkläger ein Feuerzeug in der Hand gehalten haben soll und dieses explodiert sei, als er es gegen die Wand geschlagen habe (Urk. 6/4 S. 3). Sodann ergibt sich aus den Aussagen der Beteiligten, dass es im Haupt- bahnhof und vor der Sihlpost zu Tätlichkeiten (Privatkläger, Urk. 5/3 S. 3 f.; D._____, Urk. 6/1 S. 3; E._____, Urk. 6/2 S. 2; F._____, Urk. 6/3 S. 2; H._____,

- 11 - Urk. 6/5 S. 1 f.) gekommen war. Dabei geht indessen klar hervor, dass der Privat- kläger F._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen und später in einer Ausei- nandersetzung mit G._____ eine Ohrfeige erhalten haben soll. Letztere dürfte in- dessen folgenlos geblieben sein und wurde vom Privatkläger selbst auch nur als Handgreiflichkeit eingestuft. Letztlich kann indes offen bleiben, ob allenfalls eine der festgestellten Verletzungen am Kopf des Privatklägers auf die Ohrfeige zu- rückzuführen war: die übrigen festgestellten Verletzungen (mit Ausnahme der Handverletzung) sind jedenfalls nicht auf diese Ereignisse im HB/Sihlpost zurück- zuführen, sondern sind, wie im Gutachten festgehalten, mit der Kollision mit dem PW vereinbar. Der beantragte Aktenbeizug (Urk. 57 S. 4) erübrigt sich. 4.4. Die Verteidigung bringt sodann vor, dass der Privatkläger auf das Auto zu ge- rannt und aufgesprungen sei. Die Vorinstanz habe demgegenüber in nicht nach- vollziehbarer Weise in Übereinstimmung mit der Behauptung des Privatklägers angenommen, der Privatkläger sei aus dem Stand aufgesprungen. Je rascher ein Auto auf einen Menschen zufahre, desto schwieriger sei es aus dem Stand auf das Auto aufzuspringen (Urk. 80 S. 4 f.). Es stelle sich die Frage, ob der Privat- kläger bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/h zu einem solchen Manöver in der Lage sei, was gutachterlich abzuklären sei (Urk. 57 S. 4 f.). Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung hat die Vorinstanz diesen Sachverhalt nach- vollziehbar erstellt. Die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugen sind diesbezüglich zwar nicht einheitlich. Abgesehen von der jeweiligen Interessenlage sind die Unterschiede jedoch auch aufgrund der unterschiedlichen Blickwinkel auf das Geschehen erklärbar. So sind die Wahrnehmungen der Auto- insassen (vorne rechts H._____; auf dem Hintersitz rechts F._____ und G._____ links; Urk. 6/7 S. 7) und der am Strassenrand stehenden Zeugen D._____ und E._____ unterschiedlich, was sich auch in den Aussagen widerspiegelt. Die Auto- insassen erlebten den Privatkläger als mit einem Messer bewaffneten, unbe- herrschten, zunächst auf den Wagen einschlagenden Aggressor, der sie in Angst und Schrecken versetzte. Dies schlägt sich auch in den entsprechenden Aussa- gen nieder.

- 12 - aa) Der Beifahrer H._____ (Urk. 6/5 S. 3) erklärte rund 4 Stunden nach dem Vor- fall bei der Polizei, der Privatkläger sei recht nahe am Trottoir gestanden. Er wisse nicht mehr, ob auf der Strasse oder dem Trottoir. Der Beschuldigte sei nahe an ihn herangefahren. Etwas 10 Meter vor dem Auto habe der Privatkläger zwei oder drei Schritte gegen das Auto gemacht und sei mit den Füssen voraus in die Wind- schutzscheibe gesprungen (Urk. 6/5 S. 5). Beim Staatsanwalt, rund ein Jahr nach dem Vorfall, konnte er nicht mehr sagen, wie der Privatkläger genau (auf das Au- to) gesprungen sei. Er wisse nur noch, dass er mit dem Fuss voraus in die Schei- be gesprungen sei (Urk. 6/10 S. 4). bb) Gemäss F._____ (polizeiliche Einvernahme) stand der Privatkläger auf der Strasse und sei auf das Fahrzeug zugelaufen, aufgesprungen und habe mit ge- streckten Beinen in die Frontscheibe geschlagen. Der Beschuldigte habe nicht ausweichen können, da er voll auf das Fahrzeug losgerannt sei (Urk. 6/3 S. 3 f.). Beim Staatsanwalt (über ein Jahr später) führte er aus, der Privatkläger sei vom Trottoir gekommen und frontal auf die Frontscheibe mit beiden Füssen gesprun- gen (Urk. 6/7 S. 3 f.). Bei der Würdigung dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge auf dem Rücksitz hinter dem Fahrer sass. Er hatte somit nicht ei- ne unbeschränkte Sicht nach vorn. Die Aussagen indizieren denn auch, dass er gewisse Vorgänge mit eigenen Wissen interpretiert: "Er begab sich mit einem kleinen Spurt oder im Spazierschritt ("gelaufen") auf die Strasse und machte dann einen mega Schritt und dann frontal in die Scheibe. So kurz vor dem Sprung macht man einen Schritt, also ich rede jetzt für mich, weil man dann mehr Sprungkraft hat für den Sprung". Diese Formulierung ("macht man") deutet darauf hin, dass er dies nicht gesehen, sondern sich vorgestellt hat, wie es wohl hätte sein können. Auch die Aussage, wie der Privatkläger mit den gestreckten Beinen in die Frontscheibe geschlagen habe ("Ja, so einfach [der Zeuge demonstriert in Päcklistellung und nach vorne stossen der Beine, strecken der Beine, wie B._____ in die Scheibe schlug], er wollte unbedingt ins Fahrzeug. Denn anders wäre es gar nicht möglich gewesen, auf dem Dach zu landen. Er hätte ja sonst aufs Dach spazieren müssen." Urk. 6/7 S. 6) ist wiederum hergeleitet aus seiner Vorstellung, der Privatkläger habe unbedingt ins Fahrzeug wollen. Die (eher abenteuerliche) Hypothese, dass der Privatkläger mit seinem Sprung ins Autoin-

- 13 - nere gelangen wollte, ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung des Zeugen mit dem Privatkläger am Hauptbahnhof, dem Angriff des Privatklägers mit dem Messer in der Hand auf das Auto und der Dro- hung, er werde ihn umbringen, zu sehen und mögen allenfalls beim schockierten Zeugen diesen Eindruck geweckt haben. Auffällig ist deshalb auch, dass er als einziger Zeuge bereits bei der Polizei ausgesagt hat, dass der Privatkläger voll auf das Auto zu gerannt sei. Da er auch vom Privatkläger zuvor am Hauptbahnhof mit Fäusten traktiert und im Auto sitzend mit dem Tod bedroht wurde, ist seine Aussage dadurch wohl nicht unbeeinflusst. Seine Aussagen sind mit entspre- chender Zurückhaltung zu würdigen. cc) Der hinter dem Fahrer sitzende Zeuge G._____, der zuvor bei der Sihlpost mit dem Privatkläger in Handgreiflichkeiten verwickelt war, konnte weder bei der Poli- zei noch beim Staatsanwalt sachdienliche Aussagen machen. Er habe nicht ge- sehen, wie der Privatkläger auf der Motorhaube gelandet sei (Urk. 6/4 S. 2) bzw. er habe nur zwei Füsse gesehen (Urk. 6/8 S. 3). dd) Der Zeuge D._____ führte bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte mit Voll- gas auf den Privatkläger, der auf der Strasse gestanden sei, zugefahren sei. Die- ser habe reagiert, indem er aufgesprungen sei. Er sei dann über die Frontscheibe über das Dach geschleudert worden. Zuvor sei der Privatkläger dem wegfahren- den PW ca. 5-6 Meter nachgerannt, bis er (D._____) und E._____ ihm gesagt hätten, er solle das Messer weglegen. Da sei der Privatkläger auf der rechten Fahrbahnhälfte stehen geblieben. Als sich ihm der PW genähert habe, habe er zum Auto geschaut, sei stehen geblieben und im letzten Moment aufgesprungen (Urk. 6/1 S. 5 ff.). Beim Staatsanwalt, über ein Jahr nach dem Vorfall, erklärte er im Widerspruch dazu, dass der Privatkläger aggressiv auf das Fahrzeug zuge- gangen sei und versucht habe, mit den Beinen die Frontscheibe kaputt zu ma- chen. Er habe einen Sprung auf das Fahrzeug zu mit den Beinen voraus in die Scheiben gemacht. Es habe so ausgesehen, als ob er das Fahrzeug habe angrei- fen wollen. Der Privatkläger sei mit beiden Messern in der Hand auf das Fahrzeug zu, habe einen Sprung genommen und sei mit den Füssen voraus in der Wind- schutzscheibe gelandet. Irgendwie sei er aufs Dach gekommen, wo er sich ir-

- 14 - gendwie zu halten versucht habe, dann aber rückwärts hinunter gerollt sei. Er sah den Privatkläger auf das Auto zuspringen, mit den Füssen voraus (Urk. 6/9 S. 3 ff.). Auf Vorhalt der polizeilichen Einvernahme bestätigte er die Richtigkeit der damaligen Aussage ("…Für mich wirkte es, wie er mit Vollgas in ihn hinein fahren wollte" [Urk. 6/1 S. 6]), ergänzte aber, dass er dies nach mehr als einem Jahr an- ders sehe. Er schaue das halt so an, dass er denke, dass da einer mit zwei Mes- ser auf ihn zukomme und sich dann sage "scheisse, dann fahr ich dich über den Haufen" - grob gesagt (Urk. 6/9 S. 7). Der Vergleich der Aussagen bei der Polizei und beim Staatsanwalt zeigt, dass der Zeuge D._____ das Verhalten des Privat- klägers ein Jahr später deutlich aggressiver schildert. Im Beziehungsgeflecht ist er als relativ neutraler Zeuge zu bezeichnen, gibt er doch an, weder zum Be- schuldigten ("ich kenne ihn nicht wirklich, ich sehe ihn heute Abend das zweite Mal" bzw. er sei ein Kollege, habe seitdem aber keinen Kontakt mehr zu ihm [Urk. 6/1 S. 2]) noch zum Privatkläger (sie seien keine Kollegen, sie würden sich über den Boxsport kennen und hätten schon zusammen trainiert [Urk. 6/1 S. 2] bzw. er sei auch ein Kollege [Urk. 6/9 S. 2]) eine nähere Beziehung zu haben. Auch wenn Widersprüche aufscheinen (Stillstehen und dann Sprung vs. aktiv auf das entgegenkommende Auto losrennend und Sprung zwecks Kaputtmachen der Frontscheibe), ergibt sich aus den Aussagen, dass sich der Privatkläger dem vom Beschuldigten gesteuerten Fahrzeug in den Weg stellen wollte. Diese Aussagen erweisen sich letztlich als Interpretation bzw. Fortschreibung des aggressiven Auf- tretens des Privatklägers in der Erinnerung. Entsprechend sind die Aussagen zu- rückhaltend zu würdigen. ee) Der Zeuge E._____ erklärte bei der Polizei rund 2 ½ Stunden nach dem Vor- fall, der Privatkläger habe keine Anstalten gemacht, von der Strasse zu gehen, als der Beschuldigte auf ihn zugefahren sei. Er habe seine Arme mit beiden Messern von sich gehalten und sei, kurz bevor der Beschuldigte in ihn hineingefahren sei, auf die Motorhaube gesprungen bzw. in die Windschutzscheibe hinein. Er sei dann einige Sekunden auf dem Dach liegengeblieben und schliesslich auf die Strasse gefallen (Urk. 6/2 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft führte er nach über einem Jahr aus, dass der Privatkläger sich von rechts auf die Strasse begeben und mit dem Messer in der Hand auf das Auto zugesprungen sei. Wenn er rechts

- 15 - geblieben wäre, wäre nichts passiert. Er sei aber aggressiv mit dem Messer auf das Auto zu gegangen und sei auf das Auto gesprungen, voll in die Frontscheibe. Nachher sei er auf dem Dach des Fahrzeuges gelandet und plötzlich vom Fahr- zeug runtergefallen oder er habe losgelassen. Er sei mit den Messern auf das Au- to zugegangen. Er habe Anlauf genommen und sei mit dem rechten Fuss voraus auf das Auto in die Frontscheibe gesprungen, mit dem linken Fuss sei er abge- sprungen. Er sei aggressiv auf das Fahrzeug zu, er habe noch gesagt "chömed, chömed" (Urk. 6/11 S. 4 ff.). Auch bei dieser Zeugenaussage ist erkennbar, dass der Sprung des Privatklägers auf das herannahende Fahrzeug nicht als Ret- tungssprung sondern als Fortsetzung des Angriffs interpretiert wird. Die Anreiche- rung mit Details nach über einem Jahr nach dem Vorfall ist indessen auffällig und lässt gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage aufkommen. ff.) Der Privatkläger B._____ verweigerte am Tattag bei der Polizei seine Aussage (Urk. 5/2). Am Folgetag sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei nach den Vorfällen im HB und bei der Sihlpost nach Hause gegangen. Als er das Auto mit den sechs Personen gesehen habe, wovon zwei ausgestiegen seien, habe er nicht gewusst, wie sich die ganze Lage entwickeln würde. Er habe deshalb für die zuvor vereinbarte Übergabe des restlichen Geldes ein Küchenmesser behändigt. Als er aus der Wohnung gekommen und mit dem Messer in der Hand auf das Au- to zugegangen sei, seien diese (die vier Insassen) vor Schreck aus der Parklücke weggefahren. Nach 150 Meter hätte das Auto gedreht und sei mit Vollgas auf ihn zugefahren. Da er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte nach rechts oder links ausweichen würde, sei er halt hochgesprungen. Im Moment der Kollision habe er sich auf dem Rückweg in die Wohnung befunden, gerade mitten auf der Strasse. Er sei zufällig mitten auf der Strasse gestanden, sicher nicht mit Absicht. Er sei auf dem Weg nach Hause gewesen (Urk. 5/3 S. 4 ff.). Rund ein Jahr später hielt er beim Staatsanwalt an diesen Angaben fest (Urk. 6/6 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers vermögen indessen nicht zu überzeugen. So stellt er sein Verhalten als nicht aggressiv dar, was allerdings im Widerspruch zum Spurenbericht und zu den Aussagen der Mitbeteiligten steht. Insbesondere bestreitet er, selbst nach Vorhalt des entsprechenden Spurenberichts des Forensischen Instituts (Urk. 4 S. 9), mit dem Messer auf den PW des Beschuldigten eingeschlagen zu haben

- 16 - (Urk. 6/6 S. 8). Erst im Verlauf der Untersuchung gab er sodann zu, dass das dem Mitbeteiligten F._____ geschuldete Geld nicht geliehen war, sondern aus einem Drogenkauf stammte (Urk. 6/6 S. 3). In Anbetracht seines aggressiven Verhaltens am HB und bei der Sihlpost, seines Konsums von Alkohol, Marihuana und Kokain im Tatzeitpunkt (Urk. 6/6 S. 3), und des Behändigen des Messers vor dem Ver- lassen der Wohnung ist die Version des Privatklägers nicht stimmig, er habe ge- genüber den Autoinsassen (wohl insbesondere G._____ und F._____) sein Be- dauern über die vorherige Eskalation ausdrücken wollen (Urk. 5/3 S. 5). Dem steht auch seine eigene Beobachtung entgegen, wonach die anderen (wegen ihm) aus Schreck weggefahren seien (Urk. 5/3 S. 4). Vielmehr ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Privatkläger zur Tatzeit sich in einem aggressiven Zustand befunden hat. Alle Beteiligten beschreiben einhellig, wie er auf den parkierten Personenwagen mit Füssen und mit dem Messer unter Ausstossen von wüsten Drohungen gegen die Insassen, v.a. G._____ und F._____, vorging. Auf die Aus- sagen des Privatklägers, was diesen inkriminierten Vorfall angeht und insbeson- dere, seine Angabe, er habe sich zufällig, ohne Absicht, auf dem Rückweg zu seiner Wohnung, mitten auf der Strasse aufgehalten, als der Beschuldigte auf ihn zugefahren sei, kann nicht abgestellt werden. Sie widerspricht im Übrigen dem Umstand, dass er zwar bemerkt haben will, wie der Beschuldigte den Personen- wagen gewendet hat und mit Vollgas auf ihn zugefahren sei, er sich aber nicht aus der Gefahrenzone entfernte, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte. Die entsprechenden Fragen des Staatsanwaltes beantwortete der Privatkläger denn auch ausweichend (Urk. 6/6 S. 4). gg) Der Beschuldigte A._____ gab bei der Polizei an, dass der Privatkläger, als er an ihm vorbeifahren wollte, sich etwas auf die Fahrbahn begeben habe, um ihn zu provozieren. Er habe sich dann gegen das Fahrzeug gedreht, sodass er ihn habe frontal anschauen können. Er (der Beschuldigte) sei weitergefahren, da er ge- dacht habe, der Privatkläger werde auf die Seite gehen. Als er ziemlich nahe ge- wesen sei, sei er plötzlich auf das Auto gesprungen und habe mit den Füssen ge- gen die Frontscheibe getreten. Er habe das Fahrzeug nicht verlangsamt, er könne nicht sagen, wie weit der Privatkläger von der Fahrzeugfront entfernt gewesen sei; er wisse nur, dass dieser auf das Auto gesprungen und dadurch die Front-

- 17 - scheibe stark beschädigt worden sei. Der Privatkläger müsse etwas gerannt sein, aus dem Stand heraus, wäre er seiner Meinung nach nicht so sprungkräftig ge- wesen. Genau könne er es nicht sagen. Der Privatkläger sei dem Fahrzeug ent- gegengesprungen (Urk. 5/1 S. 2 f.). Beim Staatsanwalt führt er ein Jahr später aus, er habe wegfahren wollen und der Privatkläger habe sich gekehrt (wohl um- gedreht) und ihm mit einem Lächeln in die Augen geschaut. Als er gefahren sei, sei er ihm direkt auf das Auto gesprungen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er ihm die Frontscheibe habe kaputt machen und mit dem Messer angreifen wollen. Er sei bereits mit 30-40 km /h am Fahren gewesen, als er vor ihm gestanden sei. Er sei ca. 7 bis 8 Meter mit einem teuflischen Lächeln vor ihm gestanden. Als er (der Privatkläger) ihn gesehen habe, habe er sich umgedreht und sei aufs Auto gesprungen, mit dem Messer in der Hand. Er sei dort gestanden (mit D._____ und E._____), habe ihn mit dem Teufelslächeln angeschaut, sei ihm entgegenge- kommen und aufs Auto gesprungen (Urk. 5/4 S. 2 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung und auch heute gab der Beschuldigte an, der Privatkläger sei auf das Auto zugesprungen. Er sei ihm entgegenlaufen, auf das Auto zugesprungen und habe ein Messer in der Hand gehabt. Er sei nicht gestanden, sondern auf ihn zu gerannt (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 13). Der Beschuldigte versuchte im Verlauf der Untersuchung und vor Gericht, seine von Anbeginn gemachten Zugaben eines ungebremsten Zufahrens auf den Pri- vatkläger zu relativieren, indem er die anfängliche Darstellung des im Wege ste- hende Privatkläger nachfolgend abänderte, indem dieser auf das Fahrzeug zuge- laufen sein soll. Die tatnahen Aussagen belegen indessen, dass der Beschuldigte aus eigener Wahrnehmung nur angeben konnte, der Privatkläger sei auf das Auto gesprungen und dadurch sei die Frontschreibe beschädigt worden. Die weiteren Aussagen (gerannt, nicht aus Stand) sind Rückschlüsse aus dem Ereignis und nicht eigene Beobachtungen (Urk. 5/1 Frage 12: "Es ging alles sehr schnell. Er muss gerannt sein."). Auch beschreibt der Beschuldigte wiederholt, wie sich der Privatkläger zu ihm hingedreht haben soll (mit einem Teufelslächeln). Dies indi- ziert eher eine stehende Position.

- 18 - 4.5. Im Sinne einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes ist festzuhalten, dass die Darstellung des Privatklägers, er habe sich im Zeitpunkt der Kollision auf dem Heimweg befunden und sei nicht absichtlich auf der Strasse gestanden, nicht glaubhaft ist. Vielmehr überzeugen die Aussagen der Mitbeteiligten, welche den Privatkläger als sehr aggressiv beschrieben haben, der den vom Beschuldigten gesteuerten Personenwagen mit einem Messer in der Hand aufhalten wollte. Er- stellt ist sodann, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h ungebremst auf den Privatkläger zugefahren ist. Gestützt sodann auf die tatnahen Aussagen der Zeugen bei der Polizei, insbesondere von D._____ und E._____, welche den Vorfall vom Trottoir aus beobachten konnten, ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger dem herannahenden Personenwagen entgegen- ging, aber nicht auf ihn zu gerannt ist. Als der Wagen - wohl entgegen seiner Ab- sicht - nicht stoppte, machte er einen Sprung auf die Kühlerhaube. Dieser Ablauf steht auch nicht dem Spurenbericht des FOR entgegen (Urk. 4). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers hält sodann fest, dass der Pri- vatkläger als trainierter Kampfsportler (athletisch gebaut, junger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, 173 cm gross und 73-74 kg schwer; Urk. 8/5 S. 2) eine über dem Durchschnitt liegende athletische Konstitution und Reflexge- schwindigkeit besitze (Urk. 8/5 S. 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist vor diesem Hintergrund ein (Rettungs-)Sprung aus dem Stand bzw. allenfalls in leichter Vorwärtsbewegung auf den Kühler eines mit 30 km/h Stunde heranfah- renden Personenwagens durchaus möglich. Mit diesem Erkenntnisstand erübrigt sich deshalb ein diesbezügliches Gutachten. Die Aussagen der Zeugen beim Staatsanwalt, welche nach über einem Jahr den Vorfall als eine Art "Kung-fu"- Version (Zurennen auf das Auto mit aktivem Sprung zwecks Zerstören der Front- scheibe, um in den Innenraum einzudringen) schildern, sind nicht glaubhaft [vgl. vorstehend aa) bis ee)]. Zugunsten des Beschuldigten ist indessen davon auszu- gehen, dass er nach der (fluchtartigen) Wegfahrt nach dem ersten Angriff des Pri- vatklägers, der den Fahrer und die Mitfahrer in grosse Angst versetzt hatte, den Personenwagen wendete, weil er zufolge mangelnder Ortskenntnisse auf dem ihm bekannten (Hin-)Weg nach Zürich zurückfahren wollte.

- 19 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Auf die sorgfältige Würdigung ist vorab zu verweisen (Urk. 55 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen (ausgenommen jene gemäss Ziff. II. 4.5) wie sie im bereits erwähnten Gutachten zur körperlichen Untersu- chung (Urk. 8/5) festgehalten wurden, erreichen nicht den Schweregrad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz erwogen, dass zwar mit der erfolgten Kollision des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens mit dem Privatkläger die Tat vollendet war, hingegen der zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes notwendige Erfolg nicht eingetreten ist und deshalb der Versuchstatbestand zu prüfen sei (Urk. 55 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen eines strafbaren Versuches im Sinne von Art. 22 Abs.1 StGB im Zusammenhang mit dem Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung erwogen, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er durch das ungebremste Zufahren mit 30 km/h auf den stehenden bzw. sich leicht auf ihn zubewegenden Privatkläger mit der damit verbundenen Kollision das Risiko von schweren Verletzungen des Körpers oder lebenswichtiger Organe bestand. Sie gelangte deshalb korrekt zum Schluss, dass der Beschuldig- te die nahe Möglichkeit einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Integ- rität des Privatklägers zumindest in Kauf nahm und der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung daher erfüllt ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einwände der Verteidigung vor Vorinstanz wurden zu Recht als nicht relevant beurteilt, da diese der rechtlichen Würdigung einen anderen Sachverhalt (geringe Geschwindigkeit des Beschuldig-

- 20 - ten, langsames stetiges Zufahren, Urk. 42 S. 16 f. und Urk. 80 S. 8 f.) zugrunde legte. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz gehöre es nicht zum Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Erwachsenen, dass eine Kollision mit 30 km/h bei einem Fuss- gänger zu schweren Verletzungen führen könne. Dies sei keine schnelle Ge- schwindigkeit, der Fussgänger könne sich auf die Kollision vorbereiten. Unter die- sen Voraussetzungen müsse der Automobilist nicht mit schweren Verletzungen des Fussgängers, sondern nur mit Schürfungen, Prellungen und möglicherweise Knochenbrüchen rechnen. Es liege daher mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung kein Eventualvorsatz vor (Urk. 80 S. 7 f.). Dem ist nicht zuzu- stimmen. Wie auch der Vertreter des Privatklägers zutreffend ausführte (Prot. II S. 17), sind bei einer Kollision mit 30 km/h auf Seiten des Fussgängers schwere Verletzungen zu erwarten, was auch das bereits erwähnte Gutachten festhält (Urk. 8/5 S. 3 f.).

4. Die Verteidigung machte ferner sowohl vor Vorinstanz wie auch heute geltend, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt (Urk. 42 S. 20 ff.; Urk. 80 S. 9-12). Eventualiter liege entschuldbare Notwehr oder ein Notwehrex- zess vor (Urk. 80 S. 12 f.) 4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufre- gung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 4.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Notwehrsituation. Sie hat fest- gehalten, dass der Angriff rechtswidrig und unmittelbar bevorstehend bzw. an- dauern müsse. Nach Beendigung des Angriffs sei Art. 15 StGB nicht mehr an- wendbar. Es darf demnach keine Notwehr mehr geübt werden, wenn der Angriff

- 21 - wirksam abgewehrt worden ist (Urk. 55 S. 25). Sie unterschied dabei zwei Pha- sen. Die erste Phase spielte sich auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Pri- vatklägers ab. Der Privatkläger bedrängte die Insassen des Fahrzeugs und insbe- sondere F._____. Diese Notwehrlage wurde mit dem Wegfahren vom Parkplatz beendet. Was die zweite Phase angeht, als der Beschuldigte nach dem Wegfahren nach rund 100 Meter drehte und wieder in Richtung des Privatklägers zurückfuhr, so hält die Verteidigung dafür, dass eine neue Notwehrsituation entstanden sei. Der Privatkläger sei mit einem oder zwei Messer bewaffnet auf der Strasse gestanden und habe auf das herannahende Auto des Beschuldigten gewartet. Er habe eine drohende Haltung eingenommen, indem er das oder die Messer demonstrativ in der Hand gehalten und zum Zustechen bereit gehabt habe. Ausserdem habe er Zeichen in Richtung Auto gemacht, wonach das Auto nur kommen solle. Der Pri- vatkläger habe den Beschuldigten mit einem Angriff auf sein Leben bedroht (Urk. 42 S. 20). Der Privatkläger stellte sich dem sich herannahenden Personenwagen in den Weg und fuchtelte mit dem Messer. Damit zeigte er, dass er erneut die Auseinan- dersetzung mit den Autoinsassen suchte. Hätte der Beschuldigte in dieser Situati- on das Fahrzeug gestoppt, wäre wohl damit zu rechnen gewesen, dass der Pri- vatkläger erneut versuchen könnte, in das Auto einzudringen. Indessen befand sich der bedrohte Beschuldigte (und die Mitinsassen) in einem fahrenden Auto, dass auch nach einem Stopp jederzeit wieder losfahren konnte; in dieser Situation geht von einem Mann mit einem fuchtelnden Messer auf der Strasse nicht die Ge- fahr eines unmittelbaren (sogar lebensbedrohlichen) Angriffs aus. Ein unmittelba- rer Angriff auf Leib und Leben lag somit - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - nicht vor. Da der Privatkläger versuchte, den Beschuldigten zum Anhalten zu zwingen, lag allerdings ein Angriff auf dessen Bewegungsfreiheit vor. Ferner war damit zu rechnen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug beschädigen könnte. Da- mit war eine Notwehrsituation grundsätzlich gegeben. Nach der Rechtsprechung und der Lehre muss die Abwehr in einer Notwehrsitua- tion nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine

- 22 - Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächli- che Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat be- fand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger ein- schneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zu- rückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewen- det werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3). Der grundsätzlich ein Notwehrrecht des Beschuldigten auslösende Angriff auf seine Individualrechtsgüter bestand darin, dass sich der Privatkläger dem Fahr- zeug des Beschuldigten in provozierender Weise mit einem Messer in der Hand in den Weg stellte, um es zu stoppen und allenfalls zu beschädigen. Das unge- bremste Losfahren auf den Angreifer war aber das gefährlichste aller Abwehrmit- tel. Eine ungebremste Fahrt mit einem Fahrzeug mit 30 km/h in eine Person birgt die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen. Der Beschuldigte hätte verlangsamen, stoppen bzw. vor dem Zusammentreffen mit dem Privatkläger wieder zurückfahren können. Selbst wenn er angehalten hätte, wäre er in der La- ge gewesen, sofort wieder loszufahren, sobald der Privatkläger auf die Seite ge- treten wäre, um zu den Türen des Autos zu gelangen. Auch im Hinblick auf das gefährdete Rechtsgut (Bewegungsfreiheit, Sachbeschädigung durch das Ein- schlagen des Privatklägers auf das Auto) erweist sich das Vorgehen des Be- schuldigten als völlig unverhältnismässig. Sowohl rechtfertigende Notwehr als

- 23 - auch das Vorliegen eines entschuldbaren Notwehrexzesses ist daher zu vernei- nen (vgl. nachstehend 4.4.). 4.3. Die Vorinstanz hat auch die Möglichkeit einer Putativnotwehr verneint. Sie führte dazu in Anbetracht ihrer vorangehenden Erwägungen aus, dass keine Um- stände ersichtlich seien, die beim Beschuldigten den Glauben hätten erwecken dürfen, er befinde sich in einer Gefahr für Leib und Leben. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genüge dazu nämlich nicht (Urk. 55 S. 26). Der Beschuldigte und die drei Mitinsassen erlebten zuvor auf dem Parkplatz den sehr aggressiven Privatkläger, wie er mit einem Messer in der Hand versuchte, in das Auto einzudringen und sie dabei gleichzeitig mit dem Tod bedrohte. Sie hatten be- reits zuvor im Hauptbahnhof gesehen, wie er mit Fäusten den Mitinsassen F._____ traktierte. Indessen war dem Beschuldigten auch bewusst, dass es dem Privatkläger nicht gelungen war, selbst in das stehende Auto einzudringen. Damit lagen im Tatzeitpunkt (Zufahren auf den Privatkläger) zwar Umstände vor, die beim Beschuldigten den Glauben erwecken konnten, der Privatkläger würde sei- nen ersten Angriff wieder aufnehmen, indem er sich dem Fahrzeug in den Weg stellte, um es zu stoppen. Indessen konnte er, im fahrenden Auto sitzend, nicht ernsthaft glauben, dass er oder weitere Insassen, einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen wären. Dies sagte der Beschuldigte dann auch bei der Poli- zeieinvernahme betreffend den ersten Vorfall aus ("…obwohl wir im Auto einge- schlossen und eigentlich sicher waren …"; Urk. 5/1 S. 5). Indem der Beschuldigte nun im Sinne eines präventiven Gegenangriffs mit unverminderter Geschwindig- keit auf den Privatkläger losgefahren ist, überschritt er klarerweise die Grenzen der (Putativ-)Notwehr (vgl. vorstehend 4.2.). 4.4. Die Überschreitung der durch StGB Art. 15 gezogenen Grenzen der Notwehr bleibt rechtswidrig. Der Notwehr Übende handelt indessen nicht schuldhaft und bleibt straflos, wenn Art und Umstände des Angriffs eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung hervorgerufen haben (BGE 115 IV 169). Die Gemütsbewegung muss nicht heftig sein, aber eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 7, vgl. auch 101 IV 21 [Strafloserklärung ist gleichbedeutend mit Freispruch]). Zu prüfen ist, ob auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch den Angriff in Aufregung und

- 24 - Bestürzung geraten wäre; zudem stellt sich die Frage, ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt sei (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Art. 16 N 2). Entschuldbar ist verständliche Todesangst (ebd.). Der Beschuldigte führte zwar in der Befragung aus, er habe (nach dem ersten Vorfall auf dem Parkplatz) wirklich Angst, extreme Angst vor dem Typen gehabt (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Gleichzeitig ist aber aufgrund seiner Zugaben auch erstellt, dass der Pri- vatkläger nicht ihn direkt bedrohte, sondern es auf seinen Mitfahrer F._____ ab- gesehen hatte ("Er sagte, dass er ihn abstechen würde etc."). Schockiert und in Panik war er sodann erst nach dem Zusammenstoss mit dem Privatkläger (Urk. 5/1 S. 4: "Als ich im Rückspiegel sah, dass er nachdem er auf die Strasse gefallen war, wieder aufstand, wollte ich nur noch weg. Ich und mein Beifahrer waren geschockt und in Panik"). Erst ein Jahr später gab er an, dass er nicht ge- bremst habe, als er auf ihn zu gerannt sei. Er habe einfach so schnell wie möglich wegfahren wollen, denn er habe - zum ersten Mal in seinem Leben - Angst um sein Leben gehabt. Was hätte er anders machen sollen. Nachdem er gewendet habe, habe er nicht weiter überlegt. Er habe einfach wegwollen von dort. Er sei sich vorgekommen wie in einem Horrorfilm und er (der Privatkläger) sei der Mör- der gewesen (Urk. 5/4 S. 2 f.). Diese Aussagen ein Jahr nach dem Vorfall sind nicht glaubhaft, da sie gegenüber der ersten tatnahen polizeilichen Aussage sehr deutliche Übertreibungsmerkmale aufweisen. Der aggressive Privatkläger mutier- te ein Jahr später (zumindest gefühlsmässig) zum Mörder. Dass sodann in der Er- innerung vor allem der Aufprall des Privatklägers auf das Auto, mit dem Zersplit- tern der Frontscheibe und dem Abrollen über das Dach die Autoinsassen deutlich beeindruckt haben dürfte und sie danach "geschockt" waren, kann mit ein Grund für die spätere dramatisierende Einschätzung sein. Eine entschuldbare Aufregung ist zu vereinen. Es läge somit, selbst unter Annahme des Vorliegens einer Putativ- notwehrsituation (mit Bezug auf eine Gefahr für Leib und Leben), was indessen verneint wurde, ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. 4.5. Demzufolge ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafe und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und auch die Grundsätze der Strafzumes- sung im engeren Sinn zutreffend dargestellt. Darauf ist ohne Weiteres zu verwei- sen (Urk. 55 S. 28 f.). Trotz Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes hat die Vor- instanz zu Recht der Bemessung der Strafe den ordentlichen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (Urk. 55 S. 28).

2. Was nun das Verschulden angeht, so sind bei der Tatkomponente das Aus- mass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Er- folges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des delikti- schen Willens bedeutsam. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 127 IV 101 S. 103 E. 2a; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Art. 47 N 21). 2.1. In objektiver Hinsicht zeigte der Beschuldigte eine erhebliche Geringschät- zung gegenüber der körperlichen Integrität des Privatklägers. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h auf den Privatkläger zu, und bremste auch nicht ab, selbst als er Gewahr wurde, dass der Privatkläger nicht ausweichen würde. Dabei hätte er ohne Weiteres rechtzeitig stoppen bzw. die Fahrt erheblich auf Schritt- tempo verlangsamen können. Eine Aufprallgeschwindigkeit von 30 km/h ent- spricht einer Fallhöhe von 3,5 m. Dies kann zu Körperverletzungen mit unter- schiedlicher Schwere führen (vgl. Ingenieurbüro Ottensmeyer – Verkehrsunfallan- alysen Zeitschrift „Unfall und Fahrzeugtechnik“, Heft 9, September 1985). Wer das Auto letztlich als Waffe einsetzt, legt eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu werten, dass er nicht direkt-, sondern nur eventualvorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz so- dann zu Recht festgehalten hat, geriet der Beschuldigte eigentlich als Unbeteilig- ter in diesen ganzen Strudel der Ereignisse. Er wollte einem Bekannten eine Hil-

- 26 - festellung geben, geriet dann in eine unübersichtliche Situation. Die Tat war so- dann ungeplant. Wohl beeindruckt durch das vorangehende aggressive Verhalten des Privatklägers, v.a. gegenüber dem Mitfahrer F._____, handelte der Beschul- digte eher unüberlegt und die vom Privatkläger ausgehende Gefahr falsch ein- schätzend. Verschuldensmindernd schlägt sodann zu Buche, dass der Privatklä- ger die Konfrontation mit dem Beschuldigten aktiv suchte, indem er sich vor den herannahenden Personenwagen stellte, um ihm zum Anhalten zu bewegen. Auch dass der Privatkläger mit mindestens einem Messer herumfuchtelte, entschuldigt die Reaktion des Beschuldigten zwar nicht, macht sie aber etwas nachvollziehba- rer. Diese Gründe führen doch zu einer erheblichen Relativierung des objektiven Tatverschuldens. 2.3. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu bewerten. Die verschul- densangemessene Einsatzstrafe ist im Bereich von 10 Monaten festzulegen.

3. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Ver- such blieb, kann sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller N 24 zu Art. 48a mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte fuhr ungebremst auf den Pri- vatkläger los. Er hatte damit keine Kontrolle über das Verletzungsrisiko zufolge der Aufprallkollision. Letztlich nur dank der Reaktion des Privatklägers kam es nicht zu grösseren Verletzungen. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine erhebliche Strafminderung. Dass der Privatkläger in physischer Hinsicht keine nennenswerten Schäden erlitten hat, führt somit nur noch zu einer leichten Straf- minderung von rund 2 Monaten. 4.1. Was die Täterkomponente angeht, so kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (Urk. 55 S. 31 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei nun zweifa- cher Vater, arbeite als Lüftungsmonteur im Stundenlohn und verdiene, wenn er 100% arbeite, was die letzten Monate nicht der Fall gewesen sei, ca. Fr. 4'000.– pro Monat. Er lebe nicht mehr bei den Eltern, sondern mit seiner Partnerin und

- 27 - den Kindern, aber im gleichen Haus. Für seine Kinder zahle er Fr. 100.– pro Mo- nat Unterhalt. Seine Partnerin sei zurzeit in der Mutter-Kind Station in I._____ we- gen Depressionen. Den Kredit für sein Auto habe er abbezahlt und er habe weder Schulden noch Vermögen. Aufgrund einer Anzeige seiner Partnerin wegen Kör- perverletzung sei ein Verfahren gegen ihn hängig, aber sie werde die Anzeige wahrscheinlich zurückziehen (Prot. II S. 7-11). 4.2. Der Beschuldigte weist drei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 auf (Urk. 16/3 bzw. Urk. 56), welche die Vorinstanz ausführlich wi- dergegeben hat (Urk. 55 S. 32). Diese Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. 4.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so ist zunächst das praktisch vollumfäng- liche Geständnis in tatsächlicher Hinsicht deutlich strafmindernd zu veranschla- gen. Er hat sich in der Untersuchung auch sehr kooperativ verhalten. Sodann hat er nach der Tat selbst die Polizei avisiert. Dass er - wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt - zu einer gewissen Verharmlosung seiner Tat neigt und er in der Unter- suchung insbesondere erklärte, er würde heute gleich handeln, lässt auch eine gewisse Uneinsichtigkeit aufscheinen. Diese Umstände relativieren deshalb leicht den Minderungseffekt des Geständnisses. 4.4. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage. Entsprechend erscheint deshalb aufgrund sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe und den persönlichen Verhältnissen eine Strafe von 240 Tagen bzw. 8 Monaten als angemessen.

5. Die Ausfällung einer Geldstrafe ist zu bestätigen (Urk. 55 S. 32 f.), wobei die Tagessatzhöhe aufgrund der neuen finanziellen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festzusetzen ist. Hingegen ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Abgesehen davon hätte eine solche zu einer ent- sprechenden Reduktion der Geldstrafe führen müssen.

- 28 -

6. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit, wie die Vor- instanz zu Recht aufgeführt hat, auf drei Jahre festzusetzen, um verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen (Urk. 55 S. 34 f.). V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger B._____ zur Durchsetzung seines Scha- denersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 55 S. 35 f.). Dieser Entscheid ist zu bestätigen.

2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 800.– zugesprochen (Urk. 55 S. 36 f.). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Wür- digung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Ge- töteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu ei- nem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtu- ungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwischen Verletz- tem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.).

- 29 - Vorliegend fällt zunächst ins Gewicht, dass ein gewisses Selbstverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen ist. Er stellte sich dem Fahrzeug des Beschuldig- ten mit einem Messer in der Hand provokativ in den Weg, um ihn am Weiterfah- ren zu hindern, nachdem dieser zuvor vor seinem gewalttätigen Angriff geflüchtet war. Demgegenüber erwies sich die Reaktion des Beschuldigten als massiv über- rissen. Es war es nur dem Zufall und der aussergewöhnlichen Konstitution und den Reflexen des Privatklägers zuzuschreiben, dass er nicht weitaus schwerer verletzt wurde. Unter diesen Umständen und angesichts der erlittenen, durchaus schmerzhaften und zahlreichen Verletzungen, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.– als angemessen und ist zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die leichte Strafreduktion ist einzig auf das Ermessen des Gerichts zurückzuführen. Bei die- sem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziff. 7, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'800.–) zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind sodann die erstinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kos- ten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr.UP140127) von Fr. 1'000.–, aufzuerlegen. Ferner sind ihm die Verfahrenskosten der zweiten Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ebenfalls aufzuer- legen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers sowie die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. UP140127) von Fr. 1'000.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen, mit Ausnahme derjeni- gen für die Entschädigung von Fr. 1'000.– für das obergerichtliche Beschwerde- verfahren (Geschäfts-Nr. UP140127), welche definitiv abzuschreiben sind, sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die erste Instanz sprach der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zu. Gemäss der eingereichten Honorarnote

- 30 - machte die amtliche Verteidigerin für den Zeitraum vom 4. März 2014 bis und mit

7. November 2014 Fr. 9'029.10 geltend (Urk. 44). 2.2. Mit der Berufung beantragte die Verteidigerin, es sei Dispositiv-Ziff. 8 des Ur- teils aufzuheben und das Honorar der amtlichen Verteidigerin auf Fr. 8'812.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. In der Beschwerdeschrift (Urk. 63/2) führte die Verteidigung aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei vorliegendem Verfahren um einen Einzelrichterfall von überdurchschnittlichem Umfang, mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Dies ergebe sich auch aus dem (vorinstanzlichen) Verteidigerplädoyer von 23 Seiten. Das Plädoyer ent- halte keine überflüssigen Abschnitte, vielmehr sei jeder Satz durchdacht bzw. es könne kein Satz weggedacht werden, ohne das eine relevante Lücke zurückblei- ben würde. Der Umfang des Plädoyer, welches mit einem Aufwand von 27 Stun- den erstellt worden sei, sei notwendig und angemessen, den der Sachverhalt sei in mehreren Teilen nicht erstellt bzw. strittig und die rechtlichen Fragen nicht ein- fach (z.B. "skrupellos"). Es sei zusätzlich ein Rechtfertigungsgrund zu beurteilen (Notwehr). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und die anwendbaren Bestim- mungen der StPO und der AnwGebV zur Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 38 ff.). Es ist zu betonen, dass nur Aufwendungen entschädigt werden, die zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhält- nismässig sind. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – nicht verhältnismässig. Die Anwaltsgebührenverordnung beruht grundsätzlich auf dem Konzept der Pauschalentschädigung mittels Fest- setzung von Grundgebühren, ergänzt durch die Möglichkeit der Berechnung von Zuschlägen und besonderen Entschädigungen für Bemühungen nach Zeitauf- wand. Daraus ergibt sich, dass nicht primär der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Auflistung des amtlichen Verteidigers zu entschädigen ist. Die von der amtlichen Verteidigerin ins Recht gereichte Auflistungen ihrer Aufwendungen sind

- 31 - somit nicht allein massgeblich. Sie können höchstens als Anhaltspunkt für die Festlegung der Grundgebühr beziehungsweise der Einschätzung des Falles nach Schwierigkeit berücksichtigt werden. Dem Gericht steht ein gewisser Spielraum zu, in welchem nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist. Für die Führung des Strafprozesses bzw. seine Bemühungen nach Anklageerhe- bung (29. April 2014 bis und mit 7. November 2014) machte die amtliche Verteidi- gung einen Aufwand von rund 40 Stunden geltend (Urk. 44). Die Aufwendungen nach Anklageerhebung sind im Rahmen der Pauschalgebühr gemäss § 17 Anw- GebV (Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–) zu entschädigen. Darin enthalten sind die Vorbe- reitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ange- sichts des Stundenaufwandes und der für einen Einzelrichterfall etwas überdurch- schnittlichen Schwierigkeitsgrad ist die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale von Fr. 2'800.– doch deutlich zu niedrig. Vielmehr erscheint eine Pauschale von Fr. 6'500.– angemessen. Mit der Vorinstanz ist sodann eine pauschale Entschä- digung von Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Beschwer- deverfahren (Geschäfts-Nr. UP140027) auszusprechen. Insgesamt ist die Ent- schädigung somit auf Fr. 7'835.– (inkl. Barauslagen und MWSt) anzusetzen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 9'000.– (inkl. 8% MWSt) festzusetzen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 10. November 2014 liess der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 21. November 2014 (Urk. 50) innert Frist Berufung an- melden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 55) wurde von seiner Verteidige- rin am 20. August 2015 entgegengenommen (Urk. 54/3). Mit Eingabe vom 9. Sep- tember 2015 reichte die Verteidigerin die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2015 wurde der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis und dem Privatkläger unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 58). Mit Ein- gabe vom 16. September 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt. Mit Beschluss vom 10. September 2015 überwies sodann die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde der Verteidigerin betreffend ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin (Urk. 59).

E. 2 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang

- 6 - der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte lässt einen Freispruch bzw. die vollständige Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils beantragen (Urk. 57). Damit erwächst nur Dispositivziffer 9 (Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers) in Rechtskraft, was mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 2.1 Die erste Instanz sprach der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zu. Gemäss der eingereichten Honorarnote

- 30 - machte die amtliche Verteidigerin für den Zeitraum vom 4. März 2014 bis und mit

E. 2.2 Mit der Berufung beantragte die Verteidigerin, es sei Dispositiv-Ziff. 8 des Ur- teils aufzuheben und das Honorar der amtlichen Verteidigerin auf Fr. 8'812.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. In der Beschwerdeschrift (Urk. 63/2) führte die Verteidigung aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei vorliegendem Verfahren um einen Einzelrichterfall von überdurchschnittlichem Umfang, mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Dies ergebe sich auch aus dem (vorinstanzlichen) Verteidigerplädoyer von 23 Seiten. Das Plädoyer ent- halte keine überflüssigen Abschnitte, vielmehr sei jeder Satz durchdacht bzw. es könne kein Satz weggedacht werden, ohne das eine relevante Lücke zurückblei- ben würde. Der Umfang des Plädoyer, welches mit einem Aufwand von 27 Stun- den erstellt worden sei, sei notwendig und angemessen, den der Sachverhalt sei in mehreren Teilen nicht erstellt bzw. strittig und die rechtlichen Fragen nicht ein- fach (z.B. "skrupellos"). Es sei zusätzlich ein Rechtfertigungsgrund zu beurteilen (Notwehr). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und die anwendbaren Bestim- mungen der StPO und der AnwGebV zur Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 38 ff.). Es ist zu betonen, dass nur Aufwendungen entschädigt werden, die zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhält- nismässig sind. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – nicht verhältnismässig. Die Anwaltsgebührenverordnung beruht grundsätzlich auf dem Konzept der Pauschalentschädigung mittels Fest- setzung von Grundgebühren, ergänzt durch die Möglichkeit der Berechnung von Zuschlägen und besonderen Entschädigungen für Bemühungen nach Zeitauf- wand. Daraus ergibt sich, dass nicht primär der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Auflistung des amtlichen Verteidigers zu entschädigen ist. Die von der amtlichen Verteidigerin ins Recht gereichte Auflistungen ihrer Aufwendungen sind

- 31 - somit nicht allein massgeblich. Sie können höchstens als Anhaltspunkt für die Festlegung der Grundgebühr beziehungsweise der Einschätzung des Falles nach Schwierigkeit berücksichtigt werden. Dem Gericht steht ein gewisser Spielraum zu, in welchem nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist. Für die Führung des Strafprozesses bzw. seine Bemühungen nach Anklageerhe- bung (29. April 2014 bis und mit 7. November 2014) machte die amtliche Verteidi- gung einen Aufwand von rund 40 Stunden geltend (Urk. 44). Die Aufwendungen nach Anklageerhebung sind im Rahmen der Pauschalgebühr gemäss § 17 Anw- GebV (Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–) zu entschädigen. Darin enthalten sind die Vorbe- reitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ange- sichts des Stundenaufwandes und der für einen Einzelrichterfall etwas überdurch- schnittlichen Schwierigkeitsgrad ist die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale von Fr. 2'800.– doch deutlich zu niedrig. Vielmehr erscheint eine Pauschale von Fr. 6'500.– angemessen. Mit der Vorinstanz ist sodann eine pauschale Entschä- digung von Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Beschwer- deverfahren (Geschäfts-Nr. UP140027) auszusprechen. Insgesamt ist die Ent- schädigung somit auf Fr. 7'835.– (inkl. Barauslagen und MWSt) anzusetzen.

E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 9'000.– (inkl. 8% MWSt) festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigerin Beweisanträge (Urk. 57 S. 2 ff.), welche mit Verfügung vom 13. November 2015 (Urk. 69) einstweilen abge- wiesen wurden.

E. 4 Die Verteidigung machte ferner sowohl vor Vorinstanz wie auch heute geltend, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt (Urk. 42 S. 20 ff.; Urk. 80 S. 9-12). Eventualiter liege entschuldbare Notwehr oder ein Notwehrex- zess vor (Urk. 80 S. 12 f.)

E. 4.1 Was die Täterkomponente angeht, so kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (Urk. 55 S. 31 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei nun zweifa- cher Vater, arbeite als Lüftungsmonteur im Stundenlohn und verdiene, wenn er 100% arbeite, was die letzten Monate nicht der Fall gewesen sei, ca. Fr. 4'000.– pro Monat. Er lebe nicht mehr bei den Eltern, sondern mit seiner Partnerin und

- 27 - den Kindern, aber im gleichen Haus. Für seine Kinder zahle er Fr. 100.– pro Mo- nat Unterhalt. Seine Partnerin sei zurzeit in der Mutter-Kind Station in I._____ we- gen Depressionen. Den Kredit für sein Auto habe er abbezahlt und er habe weder Schulden noch Vermögen. Aufgrund einer Anzeige seiner Partnerin wegen Kör- perverletzung sei ein Verfahren gegen ihn hängig, aber sie werde die Anzeige wahrscheinlich zurückziehen (Prot. II S. 7-11).

E. 4.2 Der Beschuldigte weist drei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 auf (Urk. 16/3 bzw. Urk. 56), welche die Vorinstanz ausführlich wi- dergegeben hat (Urk. 55 S. 32). Diese Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus.

E. 4.3 Was das Nachtatverhalten angeht, so ist zunächst das praktisch vollumfäng- liche Geständnis in tatsächlicher Hinsicht deutlich strafmindernd zu veranschla- gen. Er hat sich in der Untersuchung auch sehr kooperativ verhalten. Sodann hat er nach der Tat selbst die Polizei avisiert. Dass er - wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt - zu einer gewissen Verharmlosung seiner Tat neigt und er in der Unter- suchung insbesondere erklärte, er würde heute gleich handeln, lässt auch eine gewisse Uneinsichtigkeit aufscheinen. Diese Umstände relativieren deshalb leicht den Minderungseffekt des Geständnisses.

E. 4.4 Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage. Entsprechend erscheint deshalb aufgrund sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe und den persönlichen Verhältnissen eine Strafe von 240 Tagen bzw. 8 Monaten als angemessen.

E. 4.5 Demzufolge ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafe und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und auch die Grundsätze der Strafzumes- sung im engeren Sinn zutreffend dargestellt. Darauf ist ohne Weiteres zu verwei- sen (Urk. 55 S. 28 f.). Trotz Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes hat die Vor- instanz zu Recht der Bemessung der Strafe den ordentlichen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (Urk. 55 S. 28).

2. Was nun das Verschulden angeht, so sind bei der Tatkomponente das Aus- mass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Er- folges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des delikti- schen Willens bedeutsam. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 127 IV 101 S. 103 E. 2a; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Art. 47 N 21).

E. 5 Die Ausfällung einer Geldstrafe ist zu bestätigen (Urk. 55 S. 32 f.), wobei die Tagessatzhöhe aufgrund der neuen finanziellen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festzusetzen ist. Hingegen ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Abgesehen davon hätte eine solche zu einer ent- sprechenden Reduktion der Geldstrafe führen müssen.

- 28 -

E. 6 Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit, wie die Vor- instanz zu Recht aufgeführt hat, auf drei Jahre festzusetzen, um verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen (Urk. 55 S. 34 f.). V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger B._____ zur Durchsetzung seines Scha- denersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 55 S. 35 f.). Dieser Entscheid ist zu bestätigen.

2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 800.– zugesprochen (Urk. 55 S. 36 f.). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Wür- digung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Ge- töteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu ei- nem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtu- ungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwischen Verletz- tem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.).

- 29 - Vorliegend fällt zunächst ins Gewicht, dass ein gewisses Selbstverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen ist. Er stellte sich dem Fahrzeug des Beschuldig- ten mit einem Messer in der Hand provokativ in den Weg, um ihn am Weiterfah- ren zu hindern, nachdem dieser zuvor vor seinem gewalttätigen Angriff geflüchtet war. Demgegenüber erwies sich die Reaktion des Beschuldigten als massiv über- rissen. Es war es nur dem Zufall und der aussergewöhnlichen Konstitution und den Reflexen des Privatklägers zuzuschreiben, dass er nicht weitaus schwerer verletzt wurde. Unter diesen Umständen und angesichts der erlittenen, durchaus schmerzhaften und zahlreichen Verletzungen, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.– als angemessen und ist zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die leichte Strafreduktion ist einzig auf das Ermessen des Gerichts zurückzuführen. Bei die- sem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziff. 7, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'800.–) zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind sodann die erstinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kos- ten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr.UP140127) von Fr. 1'000.–, aufzuerlegen. Ferner sind ihm die Verfahrenskosten der zweiten Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ebenfalls aufzuer- legen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers sowie die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. UP140127) von Fr. 1'000.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen, mit Ausnahme derjeni- gen für die Entschädigung von Fr. 1'000.– für das obergerichtliche Beschwerde- verfahren (Geschäfts-Nr. UP140127), welche definitiv abzuschreiben sind, sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 7 November 2014 Fr. 9'029.10 geltend (Urk. 44).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 10. November 2014 bezüglich Dispositivziffer 9 (Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers) in Rechts- kraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 32 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– als Genugtuung zu bezahlen.
  8. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 7, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'800.–) wird bestätigt.
  9. Für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im erstinstanzlichen Ver- fahren wird Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ mit Fr. 7'835.– aus der Ge- richtskasse entschädigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
  11. Die erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Ge- schäfts-Nr. UP140027) von Fr. 1'000.–, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sowie des obergerichtlichen Beschwerde- - 33 - verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung, mit Ausnahme der Ent- schädigung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 1'000.–, welche definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden, bleibt vorbehal- ten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, im Dispositiv- auszug gemäss Ziff. 9.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150356-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 3. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. November 2014 (GG140002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Januar 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 40.– (entsprechend Fr. 10'800.–) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'151.95 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.– Kosten Obergericht Fr. 6'766.15 Amtliche Verteidigung (Untersuchung; bis 25. Juli 2013) Fr. 3'800.– Amtliche Verteidigung (ab 29. April 2014) Fr. 5'969.60 Unentgeltliche Vertretung des Privatklägers. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'969.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

10. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr, den Untersu- chungskosten, den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie den Kosten für den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers) werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie den Kosten des unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, welche einstweilen auf die Staatskasse genommen werden. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäfts- Nr. UP140027) im Umfang von Fr. 1'000.– werden definitiv auf die Staats- kasse genommen.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1 und Urk. 63/2 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geld- strafe aufzuschieben sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es sei die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen; even- tualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen. Es sei Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. No- vember 2014 aufzuheben und das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 8'812.70 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 61, S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Privatklägers: (Prot. II S. 15) Schuldspruch im Sinne der Vorinstanz.

- 5 - Bestätigung der Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 800.– an den Pri- vatkläger. Unter praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 10. November 2014 liess der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 21. November 2014 (Urk. 50) innert Frist Berufung an- melden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 55) wurde von seiner Verteidige- rin am 20. August 2015 entgegengenommen (Urk. 54/3). Mit Eingabe vom 9. Sep- tember 2015 reichte die Verteidigerin die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2015 wurde der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis und dem Privatkläger unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 58). Mit Ein- gabe vom 16. September 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt. Mit Beschluss vom 10. September 2015 überwies sodann die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde der Verteidigerin betreffend ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin (Urk. 59).

2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang

- 6 - der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte lässt einen Freispruch bzw. die vollständige Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils beantragen (Urk. 57). Damit erwächst nur Dispositivziffer 9 (Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers) in Rechtskraft, was mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigerin Beweisanträge (Urk. 57 S. 2 ff.), welche mit Verfügung vom 13. November 2015 (Urk. 69) einstweilen abge- wiesen wurden.

4. Das Verfahren ist spruchreif. II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. Juli 2012, nach ca. 03.00 Uhr nachts, im Bereich ...strasse 36-40 in C._____, mit seinem Personenwagen wis- sentlich und willentlich hemmungslos mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h, nicht abbremsend, sondern eher noch beschleunigend, auf den mitten auf der Strasse stehenden Privatkläger B._____ losgefahren zu sein. Der Privatkläger habe gerade noch rechtzeitig in die Höhe zu springen vermocht, um vom Fahr- zeug nicht frontal angefahren oder überfahren zu werden. Der Privatkläger sei in die Windschutzscheibe des Autos des Beschuldigten geflogen und anschliessend über das Autodach hinweg auf die Strasse geschleudert worden. Der Geschädig- te habe diverse Prellungen, Beulen, Schürfungen und Hämatome, aber keine schweren Verletzungen, erlitten. Der Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen ge- gen den Geschädigten gewusst, dass er diesen in Lebensgefahr bringe. Eventua- liter habe er in Kauf genommen, ihn lebensgefährlich zu verletzen. Weiter habe er sich (wohl ebenfalls eventualiter) der einfachen Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht (Urk. 18).

2. Der Beschuldigte gibt zu, am besagten Ort und zur genannten Zeit in eine Kol- lision mit dem Privatkläger verwickelt gewesen zu sein, bestreitet aber, wissent-

- 7 - lich und willentlich hemmungslos auf den Privatkläger losgefahren zu sein. Viel- mehr sei dieser auf das Auto zu gerannt und habe die Kollision provoziert.

3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung. Der Beschuldigte beantragt heute einen Freispruch.

4. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklä- gers und der weiter anwesenden Zeugen, das Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Privatklägers vom 18. September 2012 (Urk. 8/5), das pharmakolo- gisch-toxikologische Gutachten des Privatklägers (Urk. 8/4) und des Beschuldig- ten (Urk. 7/2), das Protokoll und die Fotodokumentation des Augenscheins vom

4. Juni 2013 (Urk. 9/1-3) sowie der Spurenbericht des Forensischen Institut Zürich vom 4. August 2012 vor (Urk. 4). Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Aussa- gen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugen zutreffend zusammen, ebenso die Inhalte der weiteren erwähnten Gutachten, des Spurenberichts und Augenscheins. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen wer- den (Urk. 55 S. 5-17, S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). In sorgfältiger Würdigung dieser Beweismittel kam sie sodann zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift dahingehend rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschuldigte mit ei- ner Geschwindigkeit von 30 km/h ohne abzubremsen auf den auf der Strasse stehenden Privatkläger zugefahren sei, wobei dieser nicht aus dem Weg gegan- gen sei und kurz vor der Kollision mit dem Fahrzeug in die Höhe gesprungen sei (Urk. 55 S. 17-20). Auf diese Erwägungen ist ebenfalls zu verweisen. Die nachfol- genden Ausführungen dienen der Rekapitulation der wesentlichen Punkte. 4.1. Die Verteidigung trägt vor, der Beschuldigte sei höchstens mit einer Ge- schwindigkeit von 10 km/h auf den Privatkläger losgefahren. Sie erklärt dies da- mit, dass die Verletzungen des Privatklägers, welche geringfügig gewesen seien, auf eine geringe Kollisionsgeschwindigkeit hindeuteten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt (Urk. 42 S. 4; Urk. 57 S. 2). Zudem sei es unmöglich, frontal auf die Motorhaube eines Autos zu sprin- gen, das mit 30 km/h fahre. Demgegenüber sei es möglich, auch bei einer Kollisi- on mit 10 km/h über das Autodach zu gleiten, da der Privatkläger sich nirgends habe festhalten können (Urk. 80 S. 5). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der

- 8 - Zeugenaussagen zum Schluss, dass sich aufgrund unterschiedlicher Angaben die Geschwindigkeit nicht abschliessend feststellen lasse. Sie stützte sich stattdessen auf die Angaben des Beschuldigten, welcher gleichbleibend gesagt habe, er sei höchstens zwischen 30-40 km/h, aber nicht schneller gefahren (Urk. 55 S. 19). Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 2) begründete die Vorinstanz, weshalb sie diese Angabe als glaubhaft einstuft. Nachvollziehbar hat der Beschuldigte darge- legt, wie er nach dem Wendemanöver im ersten Gang beschleunigte und dann in den zweiten Gang hochschaltete, um dann ungebremst auf den Privatkläger los- fuhr. Der Privatkläger seinerseits will ein durch Vollgas bedingtes Aufheulen des Motors wahrgenommen haben (Urk. 5/3 S. 7; auch Urk. 6/6 S. 3: Geräusch des hochtourigen Fahrens), was sich mit den Aussagen des Beschuldigten vereinba- ren lässt, dass er etwas lange im ersten Gang gefahren sei und das Auto dabei laut töne; es sei ein 70 PS Diesel und (der Motor) sei wahrscheinlich überfordert gewesen (Urk. 5/4 S. 5). Auch angesichts der Strecke von rund 100 Metern ist die vom Beschuldigten geschilderte Beschleunigung seines Personenwagens auf die erwähnte Geschwindigkeit von ca. 30 km/h bis 40 km/h glaubhaft. Der Privatklä- ger selbst erklärte zunächst, er könne die Geschwindigkeit nicht beurteilen, gibt aber auf insistieren des Staatsanwaltes eine grobe Schätzung von minimal 30 km/h und maximal 50 km/h an (Urk. 6/6 S. 6 f.). Der am Strassenrand stehende Zeuge D._____ spricht ebenfalls von Vollgas (Urk. 6/1 S. 2 und S. 6) und schätzte die Geschwindigkeit beim Zusammenstoss zwischen 20-30 km/h (Urk. 6/1 S. 6) bzw. 30-40 km/h (Urk. 6/9 S. 3). Der neben D._____ stehende Zeuge E._____ schätzte die Geschwindigkeit auf 30-40 km/h (Urk. 6/2 S. 3) bzw. 20-30 km/h (Urk. 6/11 S. 4). Der hinten rechts mitfahrende Zeuge F._____ gab diese eben- falls mit 20-30 km/h an (Urk. 6/7 S. 5). Der neben ihm platzierte Zeuge G._____ spricht von vielleicht nicht einmal 20 km/h (Urk. 6/8 S. 5), während der neben dem Beschuldigten sitzende Zeuge H._____ von 30-50 km/h (Urk. 6/5 S. 6) bzw. 30 km/h (Urk. 6/10 S. 3) ausgeht. Die Bandbreite der Geschwindigkeitsangabe reicht von "nicht einmal 20 km/h" bis 50 km/h. Den Beschleunigungsvorgang an sich beschreiben aber nur der Beschuldigte selbst, der Privatkläger und D._____. Ihre Schätzungen erweisen sich somit fundierter. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe des Beschuldigten als glaubhaft. Schliesslich ist auch zu berück-

- 9 - sichtigen, dass der Privatkläger nicht nur mit den Schuhen, sondern auch mit dem Oberkörper gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Beschuldigten prallte und diese dadurch stark beschädigt wurde. Dies spricht für einen sehr dy- namischen Ablauf der Kollision und eine entsprechend höhere Geschwindigkeit. Somit ist von einer Kollisionsgeschwindigkeit von rund 30 km/h auszugehen. Ein Gutachten zur Geschwindigkeit erübrigt sich. 4.2. Die Verteidigung führt weiter aus, die Vorinstanz habe die Diskrepanz zwi- schen der angenommenen Geschwindigkeit und dem Verletzungsbild nicht er- klärt. Sie spreche von Zufall und stütze sich dabei auf die Wertung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 18. September 2012 (Urk. 57 S. 2 f.). Das erwähnte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kommt zum Schluss, dass die ca. sechs Stunden nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen (Hautrötun- gen, zahlreiche frische Hautabschürfungen, Hautunterblutungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten sowie eine Quetsch-Riss-Wunde zwischen rechtem Ring- und Kleinfinger) liessen sich zeitlich zwanglos mit dem geltend gemachten Ereignis- zeitraum und -ablauf vereinbaren. Die Hautrötungen, -abschürfungen und -unter- blutungen seien Folgen stumpfer Gewalteinwirkung und könnten durch eine Kolli- sion mit dem PW Opel Combo entstanden sein. Verletzungsschwerpunkt bildeten dabei die rechte Körperseite ("Beule" stirnseitig, Druckdolenz rechter Kieferwinkel, Schürfung rechter Ellenbogen und Oberschenkelaussenseite, Hautunterblutung rechter Fuss), was vereinbar sei mit den Angaben des Privatklägers, primär mit der rechten Körperseite gegen den PW geprallt zu sein. Die streifigen Hautab- schürfungen am linken Unterarm seien vereinbar mit einem Sturz bzw. Rutschen über den Asphalt. Einzig für die Quetsch-Riss-Wunde zwischen rechtem Ring- und Kleinfinger mit freiliegendem Unterhautfettgewebe hätten sich aus rechtsme- dizinischer Sicht keine eindeutige Ursache ergeben. Angesichts eindrücklichen Schäden am PW (zersprungene eingedrückte Frontscheibe; Eindellungen am Fahrzeugrahmen) sei aus rechtsmedizinischer Sicht überraschend, dass der Pri- vatkläger keine gravierenden Verletzungen davon getragen habe. Eine mögliche Erklärung hierfür sei, dass der Privatkläger als trainierter Kampfsportler eine über dem Durchschnitt liegende athletische Konstitution und Reflexschnelligkeit besit-

- 10 - zen würde, die ihn in der Kombination aus Hochspringen und Abrollen vor schwerwiegenderen Verletzungen habe bewahren können (Urk. 8/5 S. 3 f.). Entgegen der Verteidigung erweisen sich diese Angaben im Gutachten als schlüssig. Zwar trifft der Einwand der Verteidigung zu, dass das Gutachten keinen Bezug zur Fahrtgeschwindigkeit aufweist (Urk. 57 S. 3). Das Gutachten stützt sich u.a. auf den Polizeibericht, wo der mögliche Sachverhalt, allerdings ohne Ge- schwindigkeitsangabe, aufgeführt ist (Urk. 1 S. 10 f.) und auf die fotografische Dokumentation des involvierten PW (Urk. 8/5 S. 1 f.). Die Ergebnisse des Gutach- tens sind indessen nicht isoliert zu bewerten, sondern als Beweismittel im Zu- sammenspiel mit den übrigen Beweismitteln. Dazu gehören ebenfalls die spuren- kundliche Unfalluntersuchung des FOR, welches auch die Variante des Privatklä- gers (eines mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zufahrenden PW) enthält und die Aussagen der Beteiligten. Da unbestritten ist, dass der Beschuldigte ungebremst auf den Privatkläger zugefahren ist und dieser auf den auf ihn zufahrenden Wa- gen aufgesprungen ist, sich aus den Zugaben des Beschuldigten die Geschwin- digkeit von rund 30 km/h ergibt, erübrigen sich diesbezüglich gutachterliche Wei- terungen zur Geschwindigkeitsfrage (vgl. dazu auch weiter unten Ziff. III. 3. und Ziff. IV 2.1.). 4.3. Die Verteidigung moniert, dass die Ursachen der Verletzungen des Privatklä- gers nicht erstellt seien. Das Gutachten wie auch die Vorinstanz gingen zu Un- recht davon aus, dass alle Verletzungen von der Kollision stammten (Urk. 80 S. 4). Vielmehr seien auch die Ereignisse am Tatort 1 (Hauptbahnhof) und Tatort 2 (Sihlpost) zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 3 f.). Es trifft zwar zu, dass im Gutach- ten die Quetsch-Riss-Wunde zwischen rechtem Ring- und Kleinfinger mit freilie- gendem Unterhautfettgewebe nicht direkt mit der Kollision mit dem PW zugeord- net werden konnte (Urk. 8/5 S. 4). Gemäss G._____ soll diese Verletzung daher stammen, dass der Privatkläger ein Feuerzeug in der Hand gehalten haben soll und dieses explodiert sei, als er es gegen die Wand geschlagen habe (Urk. 6/4 S. 3). Sodann ergibt sich aus den Aussagen der Beteiligten, dass es im Haupt- bahnhof und vor der Sihlpost zu Tätlichkeiten (Privatkläger, Urk. 5/3 S. 3 f.; D._____, Urk. 6/1 S. 3; E._____, Urk. 6/2 S. 2; F._____, Urk. 6/3 S. 2; H._____,

- 11 - Urk. 6/5 S. 1 f.) gekommen war. Dabei geht indessen klar hervor, dass der Privat- kläger F._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen und später in einer Ausei- nandersetzung mit G._____ eine Ohrfeige erhalten haben soll. Letztere dürfte in- dessen folgenlos geblieben sein und wurde vom Privatkläger selbst auch nur als Handgreiflichkeit eingestuft. Letztlich kann indes offen bleiben, ob allenfalls eine der festgestellten Verletzungen am Kopf des Privatklägers auf die Ohrfeige zu- rückzuführen war: die übrigen festgestellten Verletzungen (mit Ausnahme der Handverletzung) sind jedenfalls nicht auf diese Ereignisse im HB/Sihlpost zurück- zuführen, sondern sind, wie im Gutachten festgehalten, mit der Kollision mit dem PW vereinbar. Der beantragte Aktenbeizug (Urk. 57 S. 4) erübrigt sich. 4.4. Die Verteidigung bringt sodann vor, dass der Privatkläger auf das Auto zu ge- rannt und aufgesprungen sei. Die Vorinstanz habe demgegenüber in nicht nach- vollziehbarer Weise in Übereinstimmung mit der Behauptung des Privatklägers angenommen, der Privatkläger sei aus dem Stand aufgesprungen. Je rascher ein Auto auf einen Menschen zufahre, desto schwieriger sei es aus dem Stand auf das Auto aufzuspringen (Urk. 80 S. 4 f.). Es stelle sich die Frage, ob der Privat- kläger bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/h zu einem solchen Manöver in der Lage sei, was gutachterlich abzuklären sei (Urk. 57 S. 4 f.). Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung hat die Vorinstanz diesen Sachverhalt nach- vollziehbar erstellt. Die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugen sind diesbezüglich zwar nicht einheitlich. Abgesehen von der jeweiligen Interessenlage sind die Unterschiede jedoch auch aufgrund der unterschiedlichen Blickwinkel auf das Geschehen erklärbar. So sind die Wahrnehmungen der Auto- insassen (vorne rechts H._____; auf dem Hintersitz rechts F._____ und G._____ links; Urk. 6/7 S. 7) und der am Strassenrand stehenden Zeugen D._____ und E._____ unterschiedlich, was sich auch in den Aussagen widerspiegelt. Die Auto- insassen erlebten den Privatkläger als mit einem Messer bewaffneten, unbe- herrschten, zunächst auf den Wagen einschlagenden Aggressor, der sie in Angst und Schrecken versetzte. Dies schlägt sich auch in den entsprechenden Aussa- gen nieder.

- 12 - aa) Der Beifahrer H._____ (Urk. 6/5 S. 3) erklärte rund 4 Stunden nach dem Vor- fall bei der Polizei, der Privatkläger sei recht nahe am Trottoir gestanden. Er wisse nicht mehr, ob auf der Strasse oder dem Trottoir. Der Beschuldigte sei nahe an ihn herangefahren. Etwas 10 Meter vor dem Auto habe der Privatkläger zwei oder drei Schritte gegen das Auto gemacht und sei mit den Füssen voraus in die Wind- schutzscheibe gesprungen (Urk. 6/5 S. 5). Beim Staatsanwalt, rund ein Jahr nach dem Vorfall, konnte er nicht mehr sagen, wie der Privatkläger genau (auf das Au- to) gesprungen sei. Er wisse nur noch, dass er mit dem Fuss voraus in die Schei- be gesprungen sei (Urk. 6/10 S. 4). bb) Gemäss F._____ (polizeiliche Einvernahme) stand der Privatkläger auf der Strasse und sei auf das Fahrzeug zugelaufen, aufgesprungen und habe mit ge- streckten Beinen in die Frontscheibe geschlagen. Der Beschuldigte habe nicht ausweichen können, da er voll auf das Fahrzeug losgerannt sei (Urk. 6/3 S. 3 f.). Beim Staatsanwalt (über ein Jahr später) führte er aus, der Privatkläger sei vom Trottoir gekommen und frontal auf die Frontscheibe mit beiden Füssen gesprun- gen (Urk. 6/7 S. 3 f.). Bei der Würdigung dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge auf dem Rücksitz hinter dem Fahrer sass. Er hatte somit nicht ei- ne unbeschränkte Sicht nach vorn. Die Aussagen indizieren denn auch, dass er gewisse Vorgänge mit eigenen Wissen interpretiert: "Er begab sich mit einem kleinen Spurt oder im Spazierschritt ("gelaufen") auf die Strasse und machte dann einen mega Schritt und dann frontal in die Scheibe. So kurz vor dem Sprung macht man einen Schritt, also ich rede jetzt für mich, weil man dann mehr Sprungkraft hat für den Sprung". Diese Formulierung ("macht man") deutet darauf hin, dass er dies nicht gesehen, sondern sich vorgestellt hat, wie es wohl hätte sein können. Auch die Aussage, wie der Privatkläger mit den gestreckten Beinen in die Frontscheibe geschlagen habe ("Ja, so einfach [der Zeuge demonstriert in Päcklistellung und nach vorne stossen der Beine, strecken der Beine, wie B._____ in die Scheibe schlug], er wollte unbedingt ins Fahrzeug. Denn anders wäre es gar nicht möglich gewesen, auf dem Dach zu landen. Er hätte ja sonst aufs Dach spazieren müssen." Urk. 6/7 S. 6) ist wiederum hergeleitet aus seiner Vorstellung, der Privatkläger habe unbedingt ins Fahrzeug wollen. Die (eher abenteuerliche) Hypothese, dass der Privatkläger mit seinem Sprung ins Autoin-

- 13 - nere gelangen wollte, ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung des Zeugen mit dem Privatkläger am Hauptbahnhof, dem Angriff des Privatklägers mit dem Messer in der Hand auf das Auto und der Dro- hung, er werde ihn umbringen, zu sehen und mögen allenfalls beim schockierten Zeugen diesen Eindruck geweckt haben. Auffällig ist deshalb auch, dass er als einziger Zeuge bereits bei der Polizei ausgesagt hat, dass der Privatkläger voll auf das Auto zu gerannt sei. Da er auch vom Privatkläger zuvor am Hauptbahnhof mit Fäusten traktiert und im Auto sitzend mit dem Tod bedroht wurde, ist seine Aussage dadurch wohl nicht unbeeinflusst. Seine Aussagen sind mit entspre- chender Zurückhaltung zu würdigen. cc) Der hinter dem Fahrer sitzende Zeuge G._____, der zuvor bei der Sihlpost mit dem Privatkläger in Handgreiflichkeiten verwickelt war, konnte weder bei der Poli- zei noch beim Staatsanwalt sachdienliche Aussagen machen. Er habe nicht ge- sehen, wie der Privatkläger auf der Motorhaube gelandet sei (Urk. 6/4 S. 2) bzw. er habe nur zwei Füsse gesehen (Urk. 6/8 S. 3). dd) Der Zeuge D._____ führte bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte mit Voll- gas auf den Privatkläger, der auf der Strasse gestanden sei, zugefahren sei. Die- ser habe reagiert, indem er aufgesprungen sei. Er sei dann über die Frontscheibe über das Dach geschleudert worden. Zuvor sei der Privatkläger dem wegfahren- den PW ca. 5-6 Meter nachgerannt, bis er (D._____) und E._____ ihm gesagt hätten, er solle das Messer weglegen. Da sei der Privatkläger auf der rechten Fahrbahnhälfte stehen geblieben. Als sich ihm der PW genähert habe, habe er zum Auto geschaut, sei stehen geblieben und im letzten Moment aufgesprungen (Urk. 6/1 S. 5 ff.). Beim Staatsanwalt, über ein Jahr nach dem Vorfall, erklärte er im Widerspruch dazu, dass der Privatkläger aggressiv auf das Fahrzeug zuge- gangen sei und versucht habe, mit den Beinen die Frontscheibe kaputt zu ma- chen. Er habe einen Sprung auf das Fahrzeug zu mit den Beinen voraus in die Scheiben gemacht. Es habe so ausgesehen, als ob er das Fahrzeug habe angrei- fen wollen. Der Privatkläger sei mit beiden Messern in der Hand auf das Fahrzeug zu, habe einen Sprung genommen und sei mit den Füssen voraus in der Wind- schutzscheibe gelandet. Irgendwie sei er aufs Dach gekommen, wo er sich ir-

- 14 - gendwie zu halten versucht habe, dann aber rückwärts hinunter gerollt sei. Er sah den Privatkläger auf das Auto zuspringen, mit den Füssen voraus (Urk. 6/9 S. 3 ff.). Auf Vorhalt der polizeilichen Einvernahme bestätigte er die Richtigkeit der damaligen Aussage ("…Für mich wirkte es, wie er mit Vollgas in ihn hinein fahren wollte" [Urk. 6/1 S. 6]), ergänzte aber, dass er dies nach mehr als einem Jahr an- ders sehe. Er schaue das halt so an, dass er denke, dass da einer mit zwei Mes- ser auf ihn zukomme und sich dann sage "scheisse, dann fahr ich dich über den Haufen" - grob gesagt (Urk. 6/9 S. 7). Der Vergleich der Aussagen bei der Polizei und beim Staatsanwalt zeigt, dass der Zeuge D._____ das Verhalten des Privat- klägers ein Jahr später deutlich aggressiver schildert. Im Beziehungsgeflecht ist er als relativ neutraler Zeuge zu bezeichnen, gibt er doch an, weder zum Be- schuldigten ("ich kenne ihn nicht wirklich, ich sehe ihn heute Abend das zweite Mal" bzw. er sei ein Kollege, habe seitdem aber keinen Kontakt mehr zu ihm [Urk. 6/1 S. 2]) noch zum Privatkläger (sie seien keine Kollegen, sie würden sich über den Boxsport kennen und hätten schon zusammen trainiert [Urk. 6/1 S. 2] bzw. er sei auch ein Kollege [Urk. 6/9 S. 2]) eine nähere Beziehung zu haben. Auch wenn Widersprüche aufscheinen (Stillstehen und dann Sprung vs. aktiv auf das entgegenkommende Auto losrennend und Sprung zwecks Kaputtmachen der Frontscheibe), ergibt sich aus den Aussagen, dass sich der Privatkläger dem vom Beschuldigten gesteuerten Fahrzeug in den Weg stellen wollte. Diese Aussagen erweisen sich letztlich als Interpretation bzw. Fortschreibung des aggressiven Auf- tretens des Privatklägers in der Erinnerung. Entsprechend sind die Aussagen zu- rückhaltend zu würdigen. ee) Der Zeuge E._____ erklärte bei der Polizei rund 2 ½ Stunden nach dem Vor- fall, der Privatkläger habe keine Anstalten gemacht, von der Strasse zu gehen, als der Beschuldigte auf ihn zugefahren sei. Er habe seine Arme mit beiden Messern von sich gehalten und sei, kurz bevor der Beschuldigte in ihn hineingefahren sei, auf die Motorhaube gesprungen bzw. in die Windschutzscheibe hinein. Er sei dann einige Sekunden auf dem Dach liegengeblieben und schliesslich auf die Strasse gefallen (Urk. 6/2 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft führte er nach über einem Jahr aus, dass der Privatkläger sich von rechts auf die Strasse begeben und mit dem Messer in der Hand auf das Auto zugesprungen sei. Wenn er rechts

- 15 - geblieben wäre, wäre nichts passiert. Er sei aber aggressiv mit dem Messer auf das Auto zu gegangen und sei auf das Auto gesprungen, voll in die Frontscheibe. Nachher sei er auf dem Dach des Fahrzeuges gelandet und plötzlich vom Fahr- zeug runtergefallen oder er habe losgelassen. Er sei mit den Messern auf das Au- to zugegangen. Er habe Anlauf genommen und sei mit dem rechten Fuss voraus auf das Auto in die Frontscheibe gesprungen, mit dem linken Fuss sei er abge- sprungen. Er sei aggressiv auf das Fahrzeug zu, er habe noch gesagt "chömed, chömed" (Urk. 6/11 S. 4 ff.). Auch bei dieser Zeugenaussage ist erkennbar, dass der Sprung des Privatklägers auf das herannahende Fahrzeug nicht als Ret- tungssprung sondern als Fortsetzung des Angriffs interpretiert wird. Die Anreiche- rung mit Details nach über einem Jahr nach dem Vorfall ist indessen auffällig und lässt gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage aufkommen. ff.) Der Privatkläger B._____ verweigerte am Tattag bei der Polizei seine Aussage (Urk. 5/2). Am Folgetag sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei nach den Vorfällen im HB und bei der Sihlpost nach Hause gegangen. Als er das Auto mit den sechs Personen gesehen habe, wovon zwei ausgestiegen seien, habe er nicht gewusst, wie sich die ganze Lage entwickeln würde. Er habe deshalb für die zuvor vereinbarte Übergabe des restlichen Geldes ein Küchenmesser behändigt. Als er aus der Wohnung gekommen und mit dem Messer in der Hand auf das Au- to zugegangen sei, seien diese (die vier Insassen) vor Schreck aus der Parklücke weggefahren. Nach 150 Meter hätte das Auto gedreht und sei mit Vollgas auf ihn zugefahren. Da er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte nach rechts oder links ausweichen würde, sei er halt hochgesprungen. Im Moment der Kollision habe er sich auf dem Rückweg in die Wohnung befunden, gerade mitten auf der Strasse. Er sei zufällig mitten auf der Strasse gestanden, sicher nicht mit Absicht. Er sei auf dem Weg nach Hause gewesen (Urk. 5/3 S. 4 ff.). Rund ein Jahr später hielt er beim Staatsanwalt an diesen Angaben fest (Urk. 6/6 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers vermögen indessen nicht zu überzeugen. So stellt er sein Verhalten als nicht aggressiv dar, was allerdings im Widerspruch zum Spurenbericht und zu den Aussagen der Mitbeteiligten steht. Insbesondere bestreitet er, selbst nach Vorhalt des entsprechenden Spurenberichts des Forensischen Instituts (Urk. 4 S. 9), mit dem Messer auf den PW des Beschuldigten eingeschlagen zu haben

- 16 - (Urk. 6/6 S. 8). Erst im Verlauf der Untersuchung gab er sodann zu, dass das dem Mitbeteiligten F._____ geschuldete Geld nicht geliehen war, sondern aus einem Drogenkauf stammte (Urk. 6/6 S. 3). In Anbetracht seines aggressiven Verhaltens am HB und bei der Sihlpost, seines Konsums von Alkohol, Marihuana und Kokain im Tatzeitpunkt (Urk. 6/6 S. 3), und des Behändigen des Messers vor dem Ver- lassen der Wohnung ist die Version des Privatklägers nicht stimmig, er habe ge- genüber den Autoinsassen (wohl insbesondere G._____ und F._____) sein Be- dauern über die vorherige Eskalation ausdrücken wollen (Urk. 5/3 S. 5). Dem steht auch seine eigene Beobachtung entgegen, wonach die anderen (wegen ihm) aus Schreck weggefahren seien (Urk. 5/3 S. 4). Vielmehr ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Privatkläger zur Tatzeit sich in einem aggressiven Zustand befunden hat. Alle Beteiligten beschreiben einhellig, wie er auf den parkierten Personenwagen mit Füssen und mit dem Messer unter Ausstossen von wüsten Drohungen gegen die Insassen, v.a. G._____ und F._____, vorging. Auf die Aus- sagen des Privatklägers, was diesen inkriminierten Vorfall angeht und insbeson- dere, seine Angabe, er habe sich zufällig, ohne Absicht, auf dem Rückweg zu seiner Wohnung, mitten auf der Strasse aufgehalten, als der Beschuldigte auf ihn zugefahren sei, kann nicht abgestellt werden. Sie widerspricht im Übrigen dem Umstand, dass er zwar bemerkt haben will, wie der Beschuldigte den Personen- wagen gewendet hat und mit Vollgas auf ihn zugefahren sei, er sich aber nicht aus der Gefahrenzone entfernte, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte. Die entsprechenden Fragen des Staatsanwaltes beantwortete der Privatkläger denn auch ausweichend (Urk. 6/6 S. 4). gg) Der Beschuldigte A._____ gab bei der Polizei an, dass der Privatkläger, als er an ihm vorbeifahren wollte, sich etwas auf die Fahrbahn begeben habe, um ihn zu provozieren. Er habe sich dann gegen das Fahrzeug gedreht, sodass er ihn habe frontal anschauen können. Er (der Beschuldigte) sei weitergefahren, da er ge- dacht habe, der Privatkläger werde auf die Seite gehen. Als er ziemlich nahe ge- wesen sei, sei er plötzlich auf das Auto gesprungen und habe mit den Füssen ge- gen die Frontscheibe getreten. Er habe das Fahrzeug nicht verlangsamt, er könne nicht sagen, wie weit der Privatkläger von der Fahrzeugfront entfernt gewesen sei; er wisse nur, dass dieser auf das Auto gesprungen und dadurch die Front-

- 17 - scheibe stark beschädigt worden sei. Der Privatkläger müsse etwas gerannt sein, aus dem Stand heraus, wäre er seiner Meinung nach nicht so sprungkräftig ge- wesen. Genau könne er es nicht sagen. Der Privatkläger sei dem Fahrzeug ent- gegengesprungen (Urk. 5/1 S. 2 f.). Beim Staatsanwalt führt er ein Jahr später aus, er habe wegfahren wollen und der Privatkläger habe sich gekehrt (wohl um- gedreht) und ihm mit einem Lächeln in die Augen geschaut. Als er gefahren sei, sei er ihm direkt auf das Auto gesprungen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er ihm die Frontscheibe habe kaputt machen und mit dem Messer angreifen wollen. Er sei bereits mit 30-40 km /h am Fahren gewesen, als er vor ihm gestanden sei. Er sei ca. 7 bis 8 Meter mit einem teuflischen Lächeln vor ihm gestanden. Als er (der Privatkläger) ihn gesehen habe, habe er sich umgedreht und sei aufs Auto gesprungen, mit dem Messer in der Hand. Er sei dort gestanden (mit D._____ und E._____), habe ihn mit dem Teufelslächeln angeschaut, sei ihm entgegenge- kommen und aufs Auto gesprungen (Urk. 5/4 S. 2 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung und auch heute gab der Beschuldigte an, der Privatkläger sei auf das Auto zugesprungen. Er sei ihm entgegenlaufen, auf das Auto zugesprungen und habe ein Messer in der Hand gehabt. Er sei nicht gestanden, sondern auf ihn zu gerannt (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 13). Der Beschuldigte versuchte im Verlauf der Untersuchung und vor Gericht, seine von Anbeginn gemachten Zugaben eines ungebremsten Zufahrens auf den Pri- vatkläger zu relativieren, indem er die anfängliche Darstellung des im Wege ste- hende Privatkläger nachfolgend abänderte, indem dieser auf das Fahrzeug zuge- laufen sein soll. Die tatnahen Aussagen belegen indessen, dass der Beschuldigte aus eigener Wahrnehmung nur angeben konnte, der Privatkläger sei auf das Auto gesprungen und dadurch sei die Frontschreibe beschädigt worden. Die weiteren Aussagen (gerannt, nicht aus Stand) sind Rückschlüsse aus dem Ereignis und nicht eigene Beobachtungen (Urk. 5/1 Frage 12: "Es ging alles sehr schnell. Er muss gerannt sein."). Auch beschreibt der Beschuldigte wiederholt, wie sich der Privatkläger zu ihm hingedreht haben soll (mit einem Teufelslächeln). Dies indi- ziert eher eine stehende Position.

- 18 - 4.5. Im Sinne einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes ist festzuhalten, dass die Darstellung des Privatklägers, er habe sich im Zeitpunkt der Kollision auf dem Heimweg befunden und sei nicht absichtlich auf der Strasse gestanden, nicht glaubhaft ist. Vielmehr überzeugen die Aussagen der Mitbeteiligten, welche den Privatkläger als sehr aggressiv beschrieben haben, der den vom Beschuldigten gesteuerten Personenwagen mit einem Messer in der Hand aufhalten wollte. Er- stellt ist sodann, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h ungebremst auf den Privatkläger zugefahren ist. Gestützt sodann auf die tatnahen Aussagen der Zeugen bei der Polizei, insbesondere von D._____ und E._____, welche den Vorfall vom Trottoir aus beobachten konnten, ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger dem herannahenden Personenwagen entgegen- ging, aber nicht auf ihn zu gerannt ist. Als der Wagen - wohl entgegen seiner Ab- sicht - nicht stoppte, machte er einen Sprung auf die Kühlerhaube. Dieser Ablauf steht auch nicht dem Spurenbericht des FOR entgegen (Urk. 4). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers hält sodann fest, dass der Pri- vatkläger als trainierter Kampfsportler (athletisch gebaut, junger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, 173 cm gross und 73-74 kg schwer; Urk. 8/5 S. 2) eine über dem Durchschnitt liegende athletische Konstitution und Reflexge- schwindigkeit besitze (Urk. 8/5 S. 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist vor diesem Hintergrund ein (Rettungs-)Sprung aus dem Stand bzw. allenfalls in leichter Vorwärtsbewegung auf den Kühler eines mit 30 km/h Stunde heranfah- renden Personenwagens durchaus möglich. Mit diesem Erkenntnisstand erübrigt sich deshalb ein diesbezügliches Gutachten. Die Aussagen der Zeugen beim Staatsanwalt, welche nach über einem Jahr den Vorfall als eine Art "Kung-fu"- Version (Zurennen auf das Auto mit aktivem Sprung zwecks Zerstören der Front- scheibe, um in den Innenraum einzudringen) schildern, sind nicht glaubhaft [vgl. vorstehend aa) bis ee)]. Zugunsten des Beschuldigten ist indessen davon auszu- gehen, dass er nach der (fluchtartigen) Wegfahrt nach dem ersten Angriff des Pri- vatklägers, der den Fahrer und die Mitfahrer in grosse Angst versetzt hatte, den Personenwagen wendete, weil er zufolge mangelnder Ortskenntnisse auf dem ihm bekannten (Hin-)Weg nach Zürich zurückfahren wollte.

- 19 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Auf die sorgfältige Würdigung ist vorab zu verweisen (Urk. 55 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen (ausgenommen jene gemäss Ziff. II. 4.5) wie sie im bereits erwähnten Gutachten zur körperlichen Untersu- chung (Urk. 8/5) festgehalten wurden, erreichen nicht den Schweregrad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz erwogen, dass zwar mit der erfolgten Kollision des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens mit dem Privatkläger die Tat vollendet war, hingegen der zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes notwendige Erfolg nicht eingetreten ist und deshalb der Versuchstatbestand zu prüfen sei (Urk. 55 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen eines strafbaren Versuches im Sinne von Art. 22 Abs.1 StGB im Zusammenhang mit dem Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung erwogen, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er durch das ungebremste Zufahren mit 30 km/h auf den stehenden bzw. sich leicht auf ihn zubewegenden Privatkläger mit der damit verbundenen Kollision das Risiko von schweren Verletzungen des Körpers oder lebenswichtiger Organe bestand. Sie gelangte deshalb korrekt zum Schluss, dass der Beschuldig- te die nahe Möglichkeit einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Integ- rität des Privatklägers zumindest in Kauf nahm und der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung daher erfüllt ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einwände der Verteidigung vor Vorinstanz wurden zu Recht als nicht relevant beurteilt, da diese der rechtlichen Würdigung einen anderen Sachverhalt (geringe Geschwindigkeit des Beschuldig-

- 20 - ten, langsames stetiges Zufahren, Urk. 42 S. 16 f. und Urk. 80 S. 8 f.) zugrunde legte. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz gehöre es nicht zum Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Erwachsenen, dass eine Kollision mit 30 km/h bei einem Fuss- gänger zu schweren Verletzungen führen könne. Dies sei keine schnelle Ge- schwindigkeit, der Fussgänger könne sich auf die Kollision vorbereiten. Unter die- sen Voraussetzungen müsse der Automobilist nicht mit schweren Verletzungen des Fussgängers, sondern nur mit Schürfungen, Prellungen und möglicherweise Knochenbrüchen rechnen. Es liege daher mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung kein Eventualvorsatz vor (Urk. 80 S. 7 f.). Dem ist nicht zuzu- stimmen. Wie auch der Vertreter des Privatklägers zutreffend ausführte (Prot. II S. 17), sind bei einer Kollision mit 30 km/h auf Seiten des Fussgängers schwere Verletzungen zu erwarten, was auch das bereits erwähnte Gutachten festhält (Urk. 8/5 S. 3 f.).

4. Die Verteidigung machte ferner sowohl vor Vorinstanz wie auch heute geltend, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt (Urk. 42 S. 20 ff.; Urk. 80 S. 9-12). Eventualiter liege entschuldbare Notwehr oder ein Notwehrex- zess vor (Urk. 80 S. 12 f.) 4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufre- gung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 4.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Notwehrsituation. Sie hat fest- gehalten, dass der Angriff rechtswidrig und unmittelbar bevorstehend bzw. an- dauern müsse. Nach Beendigung des Angriffs sei Art. 15 StGB nicht mehr an- wendbar. Es darf demnach keine Notwehr mehr geübt werden, wenn der Angriff

- 21 - wirksam abgewehrt worden ist (Urk. 55 S. 25). Sie unterschied dabei zwei Pha- sen. Die erste Phase spielte sich auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Pri- vatklägers ab. Der Privatkläger bedrängte die Insassen des Fahrzeugs und insbe- sondere F._____. Diese Notwehrlage wurde mit dem Wegfahren vom Parkplatz beendet. Was die zweite Phase angeht, als der Beschuldigte nach dem Wegfahren nach rund 100 Meter drehte und wieder in Richtung des Privatklägers zurückfuhr, so hält die Verteidigung dafür, dass eine neue Notwehrsituation entstanden sei. Der Privatkläger sei mit einem oder zwei Messer bewaffnet auf der Strasse gestanden und habe auf das herannahende Auto des Beschuldigten gewartet. Er habe eine drohende Haltung eingenommen, indem er das oder die Messer demonstrativ in der Hand gehalten und zum Zustechen bereit gehabt habe. Ausserdem habe er Zeichen in Richtung Auto gemacht, wonach das Auto nur kommen solle. Der Pri- vatkläger habe den Beschuldigten mit einem Angriff auf sein Leben bedroht (Urk. 42 S. 20). Der Privatkläger stellte sich dem sich herannahenden Personenwagen in den Weg und fuchtelte mit dem Messer. Damit zeigte er, dass er erneut die Auseinan- dersetzung mit den Autoinsassen suchte. Hätte der Beschuldigte in dieser Situati- on das Fahrzeug gestoppt, wäre wohl damit zu rechnen gewesen, dass der Pri- vatkläger erneut versuchen könnte, in das Auto einzudringen. Indessen befand sich der bedrohte Beschuldigte (und die Mitinsassen) in einem fahrenden Auto, dass auch nach einem Stopp jederzeit wieder losfahren konnte; in dieser Situation geht von einem Mann mit einem fuchtelnden Messer auf der Strasse nicht die Ge- fahr eines unmittelbaren (sogar lebensbedrohlichen) Angriffs aus. Ein unmittelba- rer Angriff auf Leib und Leben lag somit - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - nicht vor. Da der Privatkläger versuchte, den Beschuldigten zum Anhalten zu zwingen, lag allerdings ein Angriff auf dessen Bewegungsfreiheit vor. Ferner war damit zu rechnen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug beschädigen könnte. Da- mit war eine Notwehrsituation grundsätzlich gegeben. Nach der Rechtsprechung und der Lehre muss die Abwehr in einer Notwehrsitua- tion nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine

- 22 - Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächli- che Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat be- fand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger ein- schneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zu- rückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewen- det werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3). Der grundsätzlich ein Notwehrrecht des Beschuldigten auslösende Angriff auf seine Individualrechtsgüter bestand darin, dass sich der Privatkläger dem Fahr- zeug des Beschuldigten in provozierender Weise mit einem Messer in der Hand in den Weg stellte, um es zu stoppen und allenfalls zu beschädigen. Das unge- bremste Losfahren auf den Angreifer war aber das gefährlichste aller Abwehrmit- tel. Eine ungebremste Fahrt mit einem Fahrzeug mit 30 km/h in eine Person birgt die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen. Der Beschuldigte hätte verlangsamen, stoppen bzw. vor dem Zusammentreffen mit dem Privatkläger wieder zurückfahren können. Selbst wenn er angehalten hätte, wäre er in der La- ge gewesen, sofort wieder loszufahren, sobald der Privatkläger auf die Seite ge- treten wäre, um zu den Türen des Autos zu gelangen. Auch im Hinblick auf das gefährdete Rechtsgut (Bewegungsfreiheit, Sachbeschädigung durch das Ein- schlagen des Privatklägers auf das Auto) erweist sich das Vorgehen des Be- schuldigten als völlig unverhältnismässig. Sowohl rechtfertigende Notwehr als

- 23 - auch das Vorliegen eines entschuldbaren Notwehrexzesses ist daher zu vernei- nen (vgl. nachstehend 4.4.). 4.3. Die Vorinstanz hat auch die Möglichkeit einer Putativnotwehr verneint. Sie führte dazu in Anbetracht ihrer vorangehenden Erwägungen aus, dass keine Um- stände ersichtlich seien, die beim Beschuldigten den Glauben hätten erwecken dürfen, er befinde sich in einer Gefahr für Leib und Leben. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genüge dazu nämlich nicht (Urk. 55 S. 26). Der Beschuldigte und die drei Mitinsassen erlebten zuvor auf dem Parkplatz den sehr aggressiven Privatkläger, wie er mit einem Messer in der Hand versuchte, in das Auto einzudringen und sie dabei gleichzeitig mit dem Tod bedrohte. Sie hatten be- reits zuvor im Hauptbahnhof gesehen, wie er mit Fäusten den Mitinsassen F._____ traktierte. Indessen war dem Beschuldigten auch bewusst, dass es dem Privatkläger nicht gelungen war, selbst in das stehende Auto einzudringen. Damit lagen im Tatzeitpunkt (Zufahren auf den Privatkläger) zwar Umstände vor, die beim Beschuldigten den Glauben erwecken konnten, der Privatkläger würde sei- nen ersten Angriff wieder aufnehmen, indem er sich dem Fahrzeug in den Weg stellte, um es zu stoppen. Indessen konnte er, im fahrenden Auto sitzend, nicht ernsthaft glauben, dass er oder weitere Insassen, einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen wären. Dies sagte der Beschuldigte dann auch bei der Poli- zeieinvernahme betreffend den ersten Vorfall aus ("…obwohl wir im Auto einge- schlossen und eigentlich sicher waren …"; Urk. 5/1 S. 5). Indem der Beschuldigte nun im Sinne eines präventiven Gegenangriffs mit unverminderter Geschwindig- keit auf den Privatkläger losgefahren ist, überschritt er klarerweise die Grenzen der (Putativ-)Notwehr (vgl. vorstehend 4.2.). 4.4. Die Überschreitung der durch StGB Art. 15 gezogenen Grenzen der Notwehr bleibt rechtswidrig. Der Notwehr Übende handelt indessen nicht schuldhaft und bleibt straflos, wenn Art und Umstände des Angriffs eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung hervorgerufen haben (BGE 115 IV 169). Die Gemütsbewegung muss nicht heftig sein, aber eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 7, vgl. auch 101 IV 21 [Strafloserklärung ist gleichbedeutend mit Freispruch]). Zu prüfen ist, ob auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch den Angriff in Aufregung und

- 24 - Bestürzung geraten wäre; zudem stellt sich die Frage, ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt sei (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Art. 16 N 2). Entschuldbar ist verständliche Todesangst (ebd.). Der Beschuldigte führte zwar in der Befragung aus, er habe (nach dem ersten Vorfall auf dem Parkplatz) wirklich Angst, extreme Angst vor dem Typen gehabt (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Gleichzeitig ist aber aufgrund seiner Zugaben auch erstellt, dass der Pri- vatkläger nicht ihn direkt bedrohte, sondern es auf seinen Mitfahrer F._____ ab- gesehen hatte ("Er sagte, dass er ihn abstechen würde etc."). Schockiert und in Panik war er sodann erst nach dem Zusammenstoss mit dem Privatkläger (Urk. 5/1 S. 4: "Als ich im Rückspiegel sah, dass er nachdem er auf die Strasse gefallen war, wieder aufstand, wollte ich nur noch weg. Ich und mein Beifahrer waren geschockt und in Panik"). Erst ein Jahr später gab er an, dass er nicht ge- bremst habe, als er auf ihn zu gerannt sei. Er habe einfach so schnell wie möglich wegfahren wollen, denn er habe - zum ersten Mal in seinem Leben - Angst um sein Leben gehabt. Was hätte er anders machen sollen. Nachdem er gewendet habe, habe er nicht weiter überlegt. Er habe einfach wegwollen von dort. Er sei sich vorgekommen wie in einem Horrorfilm und er (der Privatkläger) sei der Mör- der gewesen (Urk. 5/4 S. 2 f.). Diese Aussagen ein Jahr nach dem Vorfall sind nicht glaubhaft, da sie gegenüber der ersten tatnahen polizeilichen Aussage sehr deutliche Übertreibungsmerkmale aufweisen. Der aggressive Privatkläger mutier- te ein Jahr später (zumindest gefühlsmässig) zum Mörder. Dass sodann in der Er- innerung vor allem der Aufprall des Privatklägers auf das Auto, mit dem Zersplit- tern der Frontscheibe und dem Abrollen über das Dach die Autoinsassen deutlich beeindruckt haben dürfte und sie danach "geschockt" waren, kann mit ein Grund für die spätere dramatisierende Einschätzung sein. Eine entschuldbare Aufregung ist zu vereinen. Es läge somit, selbst unter Annahme des Vorliegens einer Putativ- notwehrsituation (mit Bezug auf eine Gefahr für Leib und Leben), was indessen verneint wurde, ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. 4.5. Demzufolge ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafe und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und auch die Grundsätze der Strafzumes- sung im engeren Sinn zutreffend dargestellt. Darauf ist ohne Weiteres zu verwei- sen (Urk. 55 S. 28 f.). Trotz Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes hat die Vor- instanz zu Recht der Bemessung der Strafe den ordentlichen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (Urk. 55 S. 28).

2. Was nun das Verschulden angeht, so sind bei der Tatkomponente das Aus- mass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Er- folges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des delikti- schen Willens bedeutsam. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 127 IV 101 S. 103 E. 2a; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Art. 47 N 21). 2.1. In objektiver Hinsicht zeigte der Beschuldigte eine erhebliche Geringschät- zung gegenüber der körperlichen Integrität des Privatklägers. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h auf den Privatkläger zu, und bremste auch nicht ab, selbst als er Gewahr wurde, dass der Privatkläger nicht ausweichen würde. Dabei hätte er ohne Weiteres rechtzeitig stoppen bzw. die Fahrt erheblich auf Schritt- tempo verlangsamen können. Eine Aufprallgeschwindigkeit von 30 km/h ent- spricht einer Fallhöhe von 3,5 m. Dies kann zu Körperverletzungen mit unter- schiedlicher Schwere führen (vgl. Ingenieurbüro Ottensmeyer – Verkehrsunfallan- alysen Zeitschrift „Unfall und Fahrzeugtechnik“, Heft 9, September 1985). Wer das Auto letztlich als Waffe einsetzt, legt eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu werten, dass er nicht direkt-, sondern nur eventualvorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz so- dann zu Recht festgehalten hat, geriet der Beschuldigte eigentlich als Unbeteilig- ter in diesen ganzen Strudel der Ereignisse. Er wollte einem Bekannten eine Hil-

- 26 - festellung geben, geriet dann in eine unübersichtliche Situation. Die Tat war so- dann ungeplant. Wohl beeindruckt durch das vorangehende aggressive Verhalten des Privatklägers, v.a. gegenüber dem Mitfahrer F._____, handelte der Beschul- digte eher unüberlegt und die vom Privatkläger ausgehende Gefahr falsch ein- schätzend. Verschuldensmindernd schlägt sodann zu Buche, dass der Privatklä- ger die Konfrontation mit dem Beschuldigten aktiv suchte, indem er sich vor den herannahenden Personenwagen stellte, um ihm zum Anhalten zu bewegen. Auch dass der Privatkläger mit mindestens einem Messer herumfuchtelte, entschuldigt die Reaktion des Beschuldigten zwar nicht, macht sie aber etwas nachvollziehba- rer. Diese Gründe führen doch zu einer erheblichen Relativierung des objektiven Tatverschuldens. 2.3. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu bewerten. Die verschul- densangemessene Einsatzstrafe ist im Bereich von 10 Monaten festzulegen.

3. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Ver- such blieb, kann sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller N 24 zu Art. 48a mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte fuhr ungebremst auf den Pri- vatkläger los. Er hatte damit keine Kontrolle über das Verletzungsrisiko zufolge der Aufprallkollision. Letztlich nur dank der Reaktion des Privatklägers kam es nicht zu grösseren Verletzungen. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine erhebliche Strafminderung. Dass der Privatkläger in physischer Hinsicht keine nennenswerten Schäden erlitten hat, führt somit nur noch zu einer leichten Straf- minderung von rund 2 Monaten. 4.1. Was die Täterkomponente angeht, so kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (Urk. 55 S. 31 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei nun zweifa- cher Vater, arbeite als Lüftungsmonteur im Stundenlohn und verdiene, wenn er 100% arbeite, was die letzten Monate nicht der Fall gewesen sei, ca. Fr. 4'000.– pro Monat. Er lebe nicht mehr bei den Eltern, sondern mit seiner Partnerin und

- 27 - den Kindern, aber im gleichen Haus. Für seine Kinder zahle er Fr. 100.– pro Mo- nat Unterhalt. Seine Partnerin sei zurzeit in der Mutter-Kind Station in I._____ we- gen Depressionen. Den Kredit für sein Auto habe er abbezahlt und er habe weder Schulden noch Vermögen. Aufgrund einer Anzeige seiner Partnerin wegen Kör- perverletzung sei ein Verfahren gegen ihn hängig, aber sie werde die Anzeige wahrscheinlich zurückziehen (Prot. II S. 7-11). 4.2. Der Beschuldigte weist drei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 auf (Urk. 16/3 bzw. Urk. 56), welche die Vorinstanz ausführlich wi- dergegeben hat (Urk. 55 S. 32). Diese Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. 4.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so ist zunächst das praktisch vollumfäng- liche Geständnis in tatsächlicher Hinsicht deutlich strafmindernd zu veranschla- gen. Er hat sich in der Untersuchung auch sehr kooperativ verhalten. Sodann hat er nach der Tat selbst die Polizei avisiert. Dass er - wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt - zu einer gewissen Verharmlosung seiner Tat neigt und er in der Unter- suchung insbesondere erklärte, er würde heute gleich handeln, lässt auch eine gewisse Uneinsichtigkeit aufscheinen. Diese Umstände relativieren deshalb leicht den Minderungseffekt des Geständnisses. 4.4. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage. Entsprechend erscheint deshalb aufgrund sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe und den persönlichen Verhältnissen eine Strafe von 240 Tagen bzw. 8 Monaten als angemessen.

5. Die Ausfällung einer Geldstrafe ist zu bestätigen (Urk. 55 S. 32 f.), wobei die Tagessatzhöhe aufgrund der neuen finanziellen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festzusetzen ist. Hingegen ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Abgesehen davon hätte eine solche zu einer ent- sprechenden Reduktion der Geldstrafe führen müssen.

- 28 -

6. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit, wie die Vor- instanz zu Recht aufgeführt hat, auf drei Jahre festzusetzen, um verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen (Urk. 55 S. 34 f.). V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger B._____ zur Durchsetzung seines Scha- denersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 55 S. 35 f.). Dieser Entscheid ist zu bestätigen.

2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 800.– zugesprochen (Urk. 55 S. 36 f.). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Wür- digung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Ge- töteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu ei- nem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtu- ungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwischen Verletz- tem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.).

- 29 - Vorliegend fällt zunächst ins Gewicht, dass ein gewisses Selbstverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen ist. Er stellte sich dem Fahrzeug des Beschuldig- ten mit einem Messer in der Hand provokativ in den Weg, um ihn am Weiterfah- ren zu hindern, nachdem dieser zuvor vor seinem gewalttätigen Angriff geflüchtet war. Demgegenüber erwies sich die Reaktion des Beschuldigten als massiv über- rissen. Es war es nur dem Zufall und der aussergewöhnlichen Konstitution und den Reflexen des Privatklägers zuzuschreiben, dass er nicht weitaus schwerer verletzt wurde. Unter diesen Umständen und angesichts der erlittenen, durchaus schmerzhaften und zahlreichen Verletzungen, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.– als angemessen und ist zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die leichte Strafreduktion ist einzig auf das Ermessen des Gerichts zurückzuführen. Bei die- sem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziff. 7, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'800.–) zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind sodann die erstinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kos- ten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr.UP140127) von Fr. 1'000.–, aufzuerlegen. Ferner sind ihm die Verfahrenskosten der zweiten Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ebenfalls aufzuer- legen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers sowie die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. UP140127) von Fr. 1'000.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen, mit Ausnahme derjeni- gen für die Entschädigung von Fr. 1'000.– für das obergerichtliche Beschwerde- verfahren (Geschäfts-Nr. UP140127), welche definitiv abzuschreiben sind, sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die erste Instanz sprach der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zu. Gemäss der eingereichten Honorarnote

- 30 - machte die amtliche Verteidigerin für den Zeitraum vom 4. März 2014 bis und mit

7. November 2014 Fr. 9'029.10 geltend (Urk. 44). 2.2. Mit der Berufung beantragte die Verteidigerin, es sei Dispositiv-Ziff. 8 des Ur- teils aufzuheben und das Honorar der amtlichen Verteidigerin auf Fr. 8'812.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. In der Beschwerdeschrift (Urk. 63/2) führte die Verteidigung aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei vorliegendem Verfahren um einen Einzelrichterfall von überdurchschnittlichem Umfang, mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Dies ergebe sich auch aus dem (vorinstanzlichen) Verteidigerplädoyer von 23 Seiten. Das Plädoyer ent- halte keine überflüssigen Abschnitte, vielmehr sei jeder Satz durchdacht bzw. es könne kein Satz weggedacht werden, ohne das eine relevante Lücke zurückblei- ben würde. Der Umfang des Plädoyer, welches mit einem Aufwand von 27 Stun- den erstellt worden sei, sei notwendig und angemessen, den der Sachverhalt sei in mehreren Teilen nicht erstellt bzw. strittig und die rechtlichen Fragen nicht ein- fach (z.B. "skrupellos"). Es sei zusätzlich ein Rechtfertigungsgrund zu beurteilen (Notwehr). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und die anwendbaren Bestim- mungen der StPO und der AnwGebV zur Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 38 ff.). Es ist zu betonen, dass nur Aufwendungen entschädigt werden, die zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhält- nismässig sind. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – nicht verhältnismässig. Die Anwaltsgebührenverordnung beruht grundsätzlich auf dem Konzept der Pauschalentschädigung mittels Fest- setzung von Grundgebühren, ergänzt durch die Möglichkeit der Berechnung von Zuschlägen und besonderen Entschädigungen für Bemühungen nach Zeitauf- wand. Daraus ergibt sich, dass nicht primär der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Auflistung des amtlichen Verteidigers zu entschädigen ist. Die von der amtlichen Verteidigerin ins Recht gereichte Auflistungen ihrer Aufwendungen sind

- 31 - somit nicht allein massgeblich. Sie können höchstens als Anhaltspunkt für die Festlegung der Grundgebühr beziehungsweise der Einschätzung des Falles nach Schwierigkeit berücksichtigt werden. Dem Gericht steht ein gewisser Spielraum zu, in welchem nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist. Für die Führung des Strafprozesses bzw. seine Bemühungen nach Anklageerhe- bung (29. April 2014 bis und mit 7. November 2014) machte die amtliche Verteidi- gung einen Aufwand von rund 40 Stunden geltend (Urk. 44). Die Aufwendungen nach Anklageerhebung sind im Rahmen der Pauschalgebühr gemäss § 17 Anw- GebV (Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–) zu entschädigen. Darin enthalten sind die Vorbe- reitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ange- sichts des Stundenaufwandes und der für einen Einzelrichterfall etwas überdurch- schnittlichen Schwierigkeitsgrad ist die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale von Fr. 2'800.– doch deutlich zu niedrig. Vielmehr erscheint eine Pauschale von Fr. 6'500.– angemessen. Mit der Vorinstanz ist sodann eine pauschale Entschä- digung von Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Beschwer- deverfahren (Geschäfts-Nr. UP140027) auszusprechen. Insgesamt ist die Ent- schädigung somit auf Fr. 7'835.– (inkl. Barauslagen und MWSt) anzusetzen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 9'000.– (inkl. 8% MWSt) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 10. November 2014 bezüglich Dispositivziffer 9 (Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 7, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'800.–) wird bestätigt.

7. Für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im erstinstanzlichen Ver- fahren wird Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ mit Fr. 7'835.– aus der Ge- richtskasse entschädigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers

9. Die erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Ge- schäfts-Nr. UP140027) von Fr. 1'000.–, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sowie des obergerichtlichen Beschwerde-

- 33 - verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung, mit Ausnahme der Ent- schädigung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 1'000.–, welche definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden, bleibt vorbehal- ten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, im Dispositiv- auszug gemäss Ziff. 9.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Burger lic. iur. Hafner

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.