Sachverhalt
als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden kann. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. 16; Urk. 43). 2.1. Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, mithin objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. 2.2. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltens- weisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Dabei muss in Zweifelsfällen die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wo- bei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. nicht publizierte E. 3.2. von BGE 133 IV 31 = Entscheid des Bundesgerichtes 6S.355/2006 vom
7. Dezember 2006 E. 3.2.).
- 35 - 2.3. Finden Handlungen mit direktem Körperkontakt zwischen Täter und Op- fer statt, so ist zu berücksichtigen, dass beinahe alle Berührungen unter Men- schen sexuell bedeutsam sein können. Strafwürdig unter dem Aspekt des ge- schützten Rechtsgutes der Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen sind dagegen nur Kontakte, die - wie oben erwähnt - eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Diese Anforderungen erfüllen nicht harmlos begrün- dete Berührungen der primären Sexualorgane ohne Weiteres. Unter Beachtung der äusseren Umstände gelten deshalb Berührungen der Geschlechtsteile und deren unmittelbarer Umgebung sowie der weiblichen Brust in der Regel als sexu- elle Handlungen (vgl. Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 49). Dabei ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer sexuellen Handlung grundsätzlich nicht massgeblich, ob die Berührung auf der nackten Haut oder über den Kleidern er- folgt (vgl. Stefania Suter-Zürcher, a.a.O.). Was das Küssen betrifft, so stellen Küsse auf Mund und Wangen in der Regel keine sexuelle Handlung dar, während Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert werden (vgl. BGE 125 IV 63 mit Hinweisen). 3.1. Eine Würdigung der Handlungen im konkreten Fall ergibt was folgt: Es kann - da zufällige oder unbeabsichtigte Berührungen gemäss oben erstelltem Sachverhalt ausser Betracht fallen - keinem Zweifel unterliegen, dass die gemäss Sachverhalt erstellten Handlungen des Beschuldigten eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufwiesen, indem der Beschuldigte mit der Hand unter die Hose der Privatklägerin ging und sie unter den Kleidern zwischen den Beinen im Intimbereich streichelte (Anklageziffer 1), ebenso das Anfassenlassen des Penis (Anklageziffer 2). Sie sind daher in objektiver Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 3.2. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllte der Beschuldigte den hier zur Dis- kussion stehenden Tatbestand, zumal er sowohl um das Alter der Privatklägerin als auch um den sexuellen Bezug der Handlungen wusste.
4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
- 36 -
5. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Anklagebehörde beantragt für den Beschuldigten als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 16; Urk. 43; Urk. 50 S. 1 und 4). Die Vertei- digung machte geltend, wenn eine Strafe auszufällen sei, dann sei auf eine Geld- strafe zu erkennen (Urk. 53 S. 12).
2. Der Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind steht unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
3. Bei der Bemessung der auszufällenden Strafe ist die mehrfache Tatbege- hung strafschärfend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Mangels Vorliegen von ausserordentlichen Umständen ist der ordentliche Straf- rahmen jedoch nicht zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Damit ist die mehr- fache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu be- rücksichtigen.
4. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird generell nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Beeinträchtigung des Rechtsgutes zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.
- 37 - 5.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an einem noch sehr kleinen Kind ausführte, war die Privat- klägerin damals doch erst 4.75 Jahre alt. Zudem handelte es sich um die Enkelin seiner Lebenspartnerin, zu welcher ein Vertrauensverhältnis bestand und um die er sich auch oft kümmerte und bei der er auch Erziehungsmassnahmen wahr nahm. Er nutzte ihre Zuneigung schlicht aus. Andererseits ist zu beachten, dass die Handlungen nicht von langer Hand geplant waren und jeweils nur kurz dauer- ten. Ergänzend ist sodann zu erwähnen, dass er der Privatklägerin auch nie droh- te oder sie zum Schweigen anhielt. Gewiss ist zugunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass es im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern weit schwerere Eingriffe in die Intimsphäre der Opfer gibt. Die objektive Tatschwe- re bei den heute zu beurteilenden Delikten ist daher noch als leicht zu bewerten. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, nämlich um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Mit der Frage, ob die Taten für die Privatklägerin negative Folgen haben könnte, setzte er sich gar nie auseinander. 5.3. Insgesamt rechtfertigt es sich dennoch, das Verschulden im untersten Drittel des bis fünf Jahre reichenden Strafrahmens anzusetzen. 5.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente der Tatkomponente für die sexuellen Handlungen erweist sich eine Einsatzstrafe von 8 Monaten als ange- messen. 6.1. Was die Täterkomponenten betrifft, ergibt sich, dass der Beschuldigte in J._____ aufgewachsen ist, in welcher Umgebung er auch die Primarschule und die Oberstufe absolviert hatte. Danach machte er eine Lehre als Automonteur und hängte danach noch eine zweijährige Zusatzlehre als Automechaniker an (Urk. 13/8 S. 1; Prot. II S. 8). Seit 20 Jahren arbeitet er in der Möbelbranche, seit eini- ger Zeit wieder als Disponent bei der Firma K._____ AG in J._____ (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 13/8 S. 2; Prot. II S. 8). Dort arbeitet er zu 100% bei einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- plus 13. Monatslohn. Dies sei provi- sionsabhängig (Prot. II S. 9; Urk. 47/2, Urk. 47/5-7). Die (Unter-)Miete für seine
- 38 - 2.5-Zimmer-Wohnung bezifferte er mit Fr. 1'600.-- pro Monat (Prot. II S. 9). Ge- mäss Datenerfassungsblatt vom 7. September 2015 hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und hat keine Kinder (Prot. II S. 9). Seine Meldeadresse befindet sich bei seinem Stiefvater im Kanton Thurgau. Bis zur Strafanzeige pendelte er jedoch zwischen seiner Meldeadresse und der Wohnung seiner Lebenspartnerin, der Zeugin H._____, hin und her (Urk. 6/1 S. 3). Heute führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor mit H._____ liiert sei. Dies seit bald neun Jahren. Er wohne in etwa zur Hälfte bei ihr und zur Hälfte bei seinem Stiefvater (Prot. II S. 9 f.). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 49). Straferhöhend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. 6.3. Während die Biographie des Beschuldigten und auch das Nachtatver- halten des Beschuldigten, so auch das Bestreiten der Anklagevorwürfe, strafzu- messungsneutral einzustufen sind, ist mit der mehrfachen Tatbegehung die Ein- satzstrafe angemessen auf die von der Anklagebehörde beantragten 10 Monate (bzw. 300 Tagen) zu erhöhen. 7.1. Die Anklagebehörde sprach sich bei der Wahl der Sanktionsart für eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 16 S. 3). 7.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsan- ktion sieht das geltende Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheits- strafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni-
- 39 - ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BSK StGB I-Dolge, 3. Auflage 2013, Art. 34 N 24 f.). Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1). 7.3. Vorliegend ist eine Sanktion von 10 Monaten auszusprechen. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft und verfügt über ein regelmässiges Einkommen. Insgesamt erscheint es daher vorliegend verhältnismässig und angemessen, eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe auszusprechen, und damit die Strafart zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigteneingreift. 8.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 8.2. Der Beschuldigte arbeitet zu 100% als Disponent, womit er Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- netto zuzüglich eines 13. Monatslohnes erzielt (Prot. II S. 9; Urk. 47/2, Urk. 47/5-7). Für die Krankenkasse bezahlt er Fr. 248.-- pro Monat und für die Steuern ca. Fr. 5'000.-- pro Jahr (Prot. II S. 10). Er hat keine Unterhalts- verpflichtungen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.-- festzusetzen.
- 40 - 8.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.-- zu bestrafen. 8.4. Der Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Anklagebehörde beantragt eine bedingte Strafe (Urk. 16; Urk. 43; Urk. 50 S. 1 und 4).
2. Für die heute auszufällende Strafe sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt (Art. 42 StGB). Auch in sub- jektiver Hinsicht spricht nichts gegen einen Aufschub des Vollzuges, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 13/1). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzu- setzen. VII. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO können sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrecht- liche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ma- chen, wobei diese nach Art. 123 ZPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Mithin müssen die Zivilforderungen genügend substantiiert sein. 2.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. 2.2. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei im Grundsatz zu ver- pflichten, für Schaden im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt auf- zukommen (Urk. 28; Urk. 44; Urk. 51 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der
- 41 - Vorfall habe zahlreiche und einschneidende Veränderungen im Leben einer knapp Fünfjährigen verursacht, welche die Psyche erst einmal verarbeiten müsse. Zwar geht es der Privatklägerin nach anfänglichen Ängsten zwischenzeitlich wie- der recht gut und sie zeige zur Zeit keine Symptome einer posttraumatischen Be- lastungsstörung. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern sei vielmehr häufig zu beobachten, dass solche nach Wegfall von schützenden Ver- drängungsmechanismen in Zukunft dereinst auftreten würden, wenn die Privat- klägerin ein wenig älter sei und das Erlebte besser einordnen könne. Es sei somit im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, den tatbedingten materiellen Schaden zu be- ziffern oder abzuschätzen (Urk. 28 S. 6 f.; Urk. 51 S. 17). 2.3. Da eine Bezifferung des Schadens derzeit nicht möglich ist und das Ge- richt keine Zweifel an der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin hat, ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dem Grundsatze nach zu Schadenersatz zu verpflichten ist. Zur Beurteilung des Anspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 3.2. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung (Urk. 28; Urk. 44; Urk. 51 S. 1). Da vorsätzlich ein hochrangiges Rechtsgut verletzt werde, würden strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität gemäss Lehre und Rechtsprechung re- gelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden auslösen. Dies gelte
- 42 - selbst bei relativ harmlosen und einmaligen Sexualdelikten. Als von den schuld- haften und widerrechtlichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten direkt Be- troffene sei der Privatklägerin fraglos immaterieller Schaden zugefügt worden. Die sexuellen Übergriffe durch den Beklagten und die damit verbundenen Folgen in- ner- und ausserhalb des Familienumfelds sowie das laufende Strafverfahren stell- ten zweifellos eine massive Belastung dar und bewirken spürbare Einbussen in ihrem noch jungem Leben. Angesichts der gesamten Umstände und vor dem Hin- tergrund der Gerichtspraxis beantrage sie daher heute die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.--, was der Einbusse an Lebensfreude ange- messen und durch die Umstände gerechtfertigt erscheine (Urk. 28 S. 7 f.; Urk. 51 S. 17). 3.3. Die Privatklägerin musste den sexuellen Missbrauch als Kind über sich ergehen lassen, was besonders schwerwiegend erscheint. Die Übergriffe fanden in einer ihr vertrauten Umgebung statt, nämlich im Rahmen von Besuchen bei ih- rer Grossmutter. Sie hatten einen Bruch des familiären Settings zur Folge. Die Privatklägerin hat seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Grossmutter, welche sie davor sehr oft sah (vgl. Prot. II S. 14). Insgesamt erscheint die beantragte Genug- tuung daher angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstin- stanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat aufgrund des Freispruchs keine Entscheidgebühr festgelegt (Urk. 42/1 S. 26). Diese ist zufolge des heute auszusprechenden Schuldspruchs von der Berufungsinstanz festzusetzen und auf Fr. 2'000.-- festzu- legen. 1.3. Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der kostenpflichtige Beschuldigte auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4
- 43 - StPO), was vorliegend zu bejahen ist. Die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin von Fr. 6'030.70 ist zu bestätigen. 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt vollständig, womit er kosten- und entschädi- gungspflichtig wird. 2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Be- rufungsverfahren sind auf Fr. 5'500.-- (inkl. 8 % MWST) festzusetzen. Art. 428 StPO enthält keinen Verweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO. So gelten die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auch vor Obergericht vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 44 -
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'030.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 45 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 39=42/1, nachfolgend: Urk. 42/1).
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstin- stanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat aufgrund des Freispruchs keine Entscheidgebühr festgelegt (Urk. 42/1 S. 26). Diese ist zufolge des heute auszusprechenden Schuldspruchs von der Berufungsinstanz festzusetzen und auf Fr. 2'000.-- festzu- legen.
E. 1.3 Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der kostenpflichtige Beschuldigte auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4
- 43 - StPO), was vorliegend zu bejahen ist. Die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin von Fr. 6'030.70 ist zu bestätigen.
E. 2 Mit Urteil vom 28. April 2015 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelge- richt in Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vollumfänglich frei. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 13'894.-- sowie ei- ne Genugtuung von Fr. 200.-- zugesprochen. Die Entscheidgebühr wurde mit den Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und den weiteren Kosten auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 42/1).
E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt vollständig, womit er kosten- und entschädi- gungspflichtig wird.
E. 2.3 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Be- rufungsverfahren sind auf Fr. 5'500.-- (inkl. 8 % MWST) festzusetzen. Art. 428 StPO enthält keinen Verweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO. So gelten die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auch vor Obergericht vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 44 -
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'030.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
E. 3 Das Urteil wurde am 28. April 2015 mündlich eröffnet und der Verteidi- gung sowie der Privatklägerschaft im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 16 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde das Urteilsdispositiv am 30. April 2015 zugestellt (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft meldete am 5. Mai 2015 und damit innert Frist Berufung an (Urk. 34). Die Privatklägerin ihrerseits liess ihre Berufung am 8. Mai 2015 anmelden (Urk. 36 [vgl. Datum Couvert]). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 4. August 2015 zugestellt (Urk. 41). Mit Eingaben vom 21. August 2015 (Urk. 43) bzw. 24. August 2015 (Urk.44) reichten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin rechtzeitig ihre Berufungserklärungen ein.
E. 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.
E. 3.2 Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung (Urk. 28; Urk. 44; Urk. 51 S. 1). Da vorsätzlich ein hochrangiges Rechtsgut verletzt werde, würden strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität gemäss Lehre und Rechtsprechung re- gelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden auslösen. Dies gelte
- 42 - selbst bei relativ harmlosen und einmaligen Sexualdelikten. Als von den schuld- haften und widerrechtlichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten direkt Be- troffene sei der Privatklägerin fraglos immaterieller Schaden zugefügt worden. Die sexuellen Übergriffe durch den Beklagten und die damit verbundenen Folgen in- ner- und ausserhalb des Familienumfelds sowie das laufende Strafverfahren stell- ten zweifellos eine massive Belastung dar und bewirken spürbare Einbussen in ihrem noch jungem Leben. Angesichts der gesamten Umstände und vor dem Hin- tergrund der Gerichtspraxis beantrage sie daher heute die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.--, was der Einbusse an Lebensfreude ange- messen und durch die Umstände gerechtfertigt erscheine (Urk. 28 S. 7 f.; Urk. 51 S. 17).
E. 3.2.1 Die erste Video-Befragung der Privatklägerin fand am 1. Oktober 2014 statt (Urk. 7/1). Nach Betreten des Raumes freut sie sich, dass sie auf einem "Tripp-Trapp"-Stuhl Platz nehmen durfte. Nach der Installation im Raum und Schilderung des Zusammenlebens zwischen ihrer Grossmutter und dem Be- schuldigten, packte sie ein Malbüchlein aus ihrer Tasche, in welches sie während er Befragung immer wieder zeichnete. Zum allgemeinen Befinden befragt, sagte die Privatklägerin aus, sie träume keine schlechten Sachen (Urk. 7/1, 03:31). Das Erste, was ihr zum Beschuldigten einfiel, war, dass er an ihren Haaren gezogen habe, weil sie nicht gehorcht ("nöd gfolget") habe (weil sie keine Socken habe an- ziehen wollen). Sie habe das nicht gerne gehabt (Urk. 7/1, 06:40). Als die einver- nehmende Polizistin sich nach Weiterem erkundigte, was sie nicht möge, sagte die Privatklägerin, von sich aus, er habe ein "Fudi-Ähli" gemacht (Urk. 7/1, 7:20). Sie habe sich nicht getraut, "Nein" zu sagen. Ob er das ein paar mal bei ihr ge- macht habe, bejaht die Privatklägerin. Sie habe das "nöd gern" gehabt (Urk. 7/1, 08:07). Sie habe das niemandem erzählt (Urk. 7/1, 10:13). Im Verlaufe der Einvernahme zeigte die Privatklägern an sich selber, was "Fudi-Ähli" sei (Urk. 7/1, 08:30). Dabei machte sie stehend Bewegungen mit ihrer rechten Hand im Bereich des Genitals (Urk. 7/1, 08:40). Der Beschuldigte habe dies "öppe zwei Mal" gemacht (Urk. 7/1, 10:33), bis er nicht mehr habe fernsehen wollen (Urk. 7/1, 10:58). Im späteren Verlauf beschrieb die Privatklägerin sodann, wie sie an der Pyjama-Hose des Beschuldigten ein "Ähli" gemacht habe. Er habe ihre Hand darauf gelegt (Urk. 7/1, 30:34), sie habe sie gleich wieder weg gezogen (Urk. 7/1, 31.48). Gespürt habe sie nichts (Urk. 7/1, 32.20), und, (auf Nachfragen) es sei weich und warm gewesen (Urk. 7/1, 32:35). Zum Kerngeschehen sagte die Privatklägerin weiter aus, ihre Grossmutter (H._____) sei währenddessen am Schlafen gewesen (Urk. 7/1, 09:27). Sie wisse nicht mehr, wie viele Male oder wie lange der Beschuldigte sie gestreichelt habe
- 20 - (Urk. 7/1, 10:54). Sie habe Kleider angehabt, wisse aber nicht mehr, welche (Urk. 7/1, 12:06). Auf die Fragen, ob ihr das Streicheln Schmerzen bereitet habe (Urk. 7/1, 13:14), ob der Beschuldigte Geräusche gemacht und ob er sich selber be- rührt habe ( Urk. 7/1, 13:33), antwortete die Privatklägerin jeweils mit einem kur- zen "Nein". Die Privatklägerin führte zwischenzeitlich aus, dass sie C._____ (den Be- schuldigten) nicht mehr sehen wolle (Urk. 7/1, 15:50). Sie wisse nicht wieso (Urk. 7/1, 16:05). Mami (B._____) wolle ihn nicht mehr sehen, deshalb sie auch nicht mehr (Urk. 7/1, 16:30). Nach dem Grund gefragt sagte sie: "Wegen dem 'Fudi- Ähli'".
E. 3.2.2 In der zweiten Videobefragung vom 9. Dezember 2014 erklärte die Privatklägerin auf den Hinweis der Polizistin, dass auch C._____ (der Beschuldig- te) die Befragung mitverfolge: "Dä C._____? Dä C._____ hät mir gnau Fudi-Ähli gmacht." (Urk. 7/5, 02:12). Nach der Einführung und Fragen zum Alltag (Haustie- re, Kindergarten), erklärte die Privatklägerin, sich nicht mehr an die erste Befra- gung zu erinnern (Urk. 7/5, 08:10). Auf die Frage, um was es in der letzten Befra- gung gegangen sei, sagte sie dann trotzdem aus, "Also de C._____ het mal Fudi- Ähli gmacht." (Urk. 7/5, 08:52). Der letzten Befragung wollte sie dann noch anfü- gen, dass der Beschuldigte sie einmal an den Haaren gerissen habe, weil sie die Socken nicht angezogen habe (Urk. 7/5, 08:30). Auf entsprechende Frage nach einer Erklärung für "Fudi-Ähli", (da zeigt sie auf den Kopf und sagt: "Kopf sag es! Möchte es aber nicht!", was sie wiederholt, Urk. 7/5, 10:23), zeigte die Privatklägerin jeweils an ihrem Arm respektive Ge- schlecht, was Ähli und was das Fudi sei (Urk. 7/5, 11:23). "Ähli" zeigt sie als Streicheln, mit "Fudi" meint sie das Genital, wobei sie vorzeigt, dass Fudi-Ähli ei- ne reibende Handbewegung, eine Auf- und Abwärtsbewegung mit der flachen Hand resp. den Fingern am Genital sei (Urk. 7/5, 11:23). In der Folge bejaht sie, dass der Beschuldigte sie zwei Mal so berührt habe (Urk. 7/5, 12:10). Danach er- klärt sie auf Frage, wie der Beschuldigte auch ihre Hand genommen habe und sie bei ihm genau das Gleiche habe machen müssen, über der Pyjama-Hose (Urk. 7/5, 15: 56). "Denn hani immer d'Hand wegtah." (Urk. 7/5, 16:04). Er habe ihre
- 21 - Hand ein Mal genommen (Urk. 7/5, 16:38). Wann dies genau gewesen sei, ver- mochte sie nicht klar zu beantworten (Urk. 7/5, 17/18). Es sei an einem anderen Tag gewesen (Urk. 7/5, 29:00). Zuerst habe er bei ihr ein Fudi-Ähli gemacht, dann sie bei ihm. Dies sei auch in F._____ auf dem Sofa gewesen, die Grossmutter sei am Schlafen gewesen (Urk. 7/5, 24:18). Die Frage, ob sie der Grossmutter vom Fudi-Ähli erzählt habe, beantwortete sie mit: "Ja, aber sie glaubt mir nöd." (Urk. 7/5, 27:17).
E. 3.3 Die Privatklägerin musste den sexuellen Missbrauch als Kind über sich ergehen lassen, was besonders schwerwiegend erscheint. Die Übergriffe fanden in einer ihr vertrauten Umgebung statt, nämlich im Rahmen von Besuchen bei ih- rer Grossmutter. Sie hatten einen Bruch des familiären Settings zur Folge. Die Privatklägerin hat seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Grossmutter, welche sie davor sehr oft sah (vgl. Prot. II S. 14). Insgesamt erscheint die beantragte Genug- tuung daher angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2015 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk.45). Mit Schreiben vom 14. September 2015 übermittelte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 47/1- 8).
- 6 -
E. 4.1 Anzeige erstattet wurde durch die Mutter der Privatklägerin, B._____ (Urk. 1). Die Vorinstanz hat auch ihre Aussagen im Wesentlichen wiedergegeben (Urk. 42/1 S. 13 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. Ergänzend ist das Nachfolgen- de zu sagen.
E. 4.2 B._____ wurde zunächst am 29. September 2014 als Auskunftsperson bei der Polizei befragt (Urk. 8/1). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie zu- sammen mit dem Beschuldigten fern gesehen habe. Ihre Mutter sei zu dieser Zeit am Schlafen gewesen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte ihr zwischen die Beine gegriffen und sie gestreichelt habe (Urk. 8/1 S. 1 f.). Sie habe ihr gezeigt, wie er das gemacht habe, dass der Beschuldigte sie am Unterleib zwischen den Beinen angefasst und dann dort gestreichelt habe, dass sie das nicht gewollt ha- be, aber sie sich nicht getraut habe, etwas zu sagen (Urk. 8/1 S. 2). Vom Ge- mütszustand her sei sie wie immer gewesen, als sie das erzählt habe. Sie selber sei in der Dusche gewesen, als die Privatklägerin zu ihr gekommen sei und das erzählt habe (Urk. 8/1 S. 3).
E. 4.3 B._____ wurde hernach als Zeugin einvernommen. Die Befragung fand am 27. Januar 2015 statt (Urk. 8/2). Sie sagte, dass sie vom Duschen gekommen sei, als die Privatklägerin ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte sie gestreichelt
- 22 - habe. Demnach seien sie auf dem Sofa am Fernsehen gewesen, die Grossmutter habe derweil geschlafen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte sie am "Fudi" gestreichelt habe. Sie habe den Ausdruck "Fudi-Ähli" benutzt. Sie sage einfach al- lem "Fudi", also auch "vorne". "Ähli" komme von früher und heisse streicheln (Urk. 8/2 S. 3). Sie habe es ihr auch mit der Hand, oberflächlich, gezeigt, dann sei es für sie klar gewesen. Sie habe gesagt, er habe sie gestreichelt, und es konkret mit der Hand zwischen den Beinen gezeigt. Die Privatklägerin sei etwas verlegen gewesen, aber eigentlich normal (Urk. 8/2 S. 3). Die Privatklägerin habe gesagt, es sei schon länger her gewesen, wobei sie einfach allem, was in der Vergangen- heit liege, "schon länger" sage (Urk. 8/2 S. 4). Sie habe gesagt, er habe sie ein- mal angefasst. Dass sie ihn habe anfassen müssen, habe sie nicht gesagt (Urk. 8/2 S. 4). Sie habe der Privatklägerin geglaubt, weil sie nicht einfach solche Sa- chen erzähle. Zur Beziehung zum Beschuldigten befragt, sagte die Zeugin aus, es habe schon immer wieder etwas Spannungen gegeben. Aber es sei auch eine Zeit lang gut gegangen (Urk. 8/2 S. 5). Grund sei einfach Streit gewesen. Um was es da jeweils gegangen sei, wisse sie auch nicht, es sei um viele Kleinigkeiten gegan- gen (Urk. 8/2 S. 5). Sie selber habe ihrem Onkel davon erzählt und sodann ihrer Mutter (H._____), welche gesagt habe, sie würde dies nicht glauben. Sie glaube, dass die Privatklägerin "en Seich" erzähle (Urk. 8/2 S. 6). Die Privatklägerin habe sich regelmässig beim Beschuldigten und ihrer Mutter aufgehalten, schätzungs- weise drei Tage pro Woche (Urk. 8/2 S. 6).
E. 4.4 Aus der Erklärung der Privatklägerin - bei diesem ohnehin von Amtes wegen zu verfolgenden Delikt - ergibt sich eine Einschränkung nur mit Bezug auf die Zivilklage. Das von der Mutter der Privatklägerin ausgefüllte Formular ist das Standard-Papier der Staatsanwaltschaften für die Erklärungen betreffend Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft, welches auch für einen Laien grundsätzlich verständlich erscheint. Die Erklärungen der Privatklägerin auf dem Formular gemäss Urk. 9/4 sind an sich widerspruchsfrei und stimmig, weshalb bei isolierter Betrachtung von einem Verzicht ausgegangen werden könnte, wie die Vorinstanz schloss (Urk. 42/1 S. 23). Berücksichtigt man bei der Auslegung dieser Parteierklärung jedoch auch den gleichentags gestellten Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung, welche nur im Zusammenhang mit der adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilansprüchen zu sehen ist, kann nicht mehr gesagt werden, die auf Verzicht gerichtete Willenserklärung der Privatklägerin (bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin, ihrer damals 21-jährigen, alleinerziehenden Mutter in Ausbildung und noch ohne Rechtsvertretung [Urk. 8/1 S. 1] ) bringe einen Verzicht auf die Zivil- klage unmissverständlich und vorbehaltlos zum Ausdruck. Der durchaus vorhan- dene Widerspruch in ihren Erklärungen vom 23. Oktober 2014 ist in der Gesamt- betrachtung gegenteils zugunsten der rechtsunkundigen Privatklägerin auszule- gen. Es ist daher ebenfalls von einer Konstituierung der Privatklägerin mit Bezug auf die Zivilklage auszugehen, was im Ergebnis auch mit der am 12. November 2014 bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung einen Sinn ergibt (Urk. 10/5).
E. 5 Am 9. November 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. März 2016 vorgeladen (Urk. 48). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwältin lic. iur. Kasper als Vertreterin der Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin sowie B._____, die Inhaberin der elterlichen Sor- ge der Privatklägerin (Prot. II S. 4).
E. 5.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an einem noch sehr kleinen Kind ausführte, war die Privat- klägerin damals doch erst 4.75 Jahre alt. Zudem handelte es sich um die Enkelin seiner Lebenspartnerin, zu welcher ein Vertrauensverhältnis bestand und um die er sich auch oft kümmerte und bei der er auch Erziehungsmassnahmen wahr nahm. Er nutzte ihre Zuneigung schlicht aus. Andererseits ist zu beachten, dass die Handlungen nicht von langer Hand geplant waren und jeweils nur kurz dauer- ten. Ergänzend ist sodann zu erwähnen, dass er der Privatklägerin auch nie droh- te oder sie zum Schweigen anhielt. Gewiss ist zugunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass es im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern weit schwerere Eingriffe in die Intimsphäre der Opfer gibt. Die objektive Tatschwe- re bei den heute zu beurteilenden Delikten ist daher noch als leicht zu bewerten.
E. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, nämlich um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Mit der Frage, ob die Taten für die Privatklägerin negative Folgen haben könnte, setzte er sich gar nie auseinander.
E. 5.3 Insgesamt rechtfertigt es sich dennoch, das Verschulden im untersten Drittel des bis fünf Jahre reichenden Strafrahmens anzusetzen.
E. 5.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente der Tatkomponente für die sexuellen Handlungen erweist sich eine Einsatzstrafe von 8 Monaten als ange- messen. 6.1. Was die Täterkomponenten betrifft, ergibt sich, dass der Beschuldigte in J._____ aufgewachsen ist, in welcher Umgebung er auch die Primarschule und die Oberstufe absolviert hatte. Danach machte er eine Lehre als Automonteur und hängte danach noch eine zweijährige Zusatzlehre als Automechaniker an (Urk. 13/8 S. 1; Prot. II S. 8). Seit 20 Jahren arbeitet er in der Möbelbranche, seit eini- ger Zeit wieder als Disponent bei der Firma K._____ AG in J._____ (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 13/8 S. 2; Prot. II S. 8). Dort arbeitet er zu 100% bei einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- plus 13. Monatslohn. Dies sei provi- sionsabhängig (Prot. II S. 9; Urk. 47/2, Urk. 47/5-7). Die (Unter-)Miete für seine
- 38 - 2.5-Zimmer-Wohnung bezifferte er mit Fr. 1'600.-- pro Monat (Prot. II S. 9). Ge- mäss Datenerfassungsblatt vom 7. September 2015 hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und hat keine Kinder (Prot. II S. 9). Seine Meldeadresse befindet sich bei seinem Stiefvater im Kanton Thurgau. Bis zur Strafanzeige pendelte er jedoch zwischen seiner Meldeadresse und der Wohnung seiner Lebenspartnerin, der Zeugin H._____, hin und her (Urk. 6/1 S. 3). Heute führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor mit H._____ liiert sei. Dies seit bald neun Jahren. Er wohne in etwa zur Hälfte bei ihr und zur Hälfte bei seinem Stiefvater (Prot. II S. 9 f.). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 49). Straferhöhend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. 6.3. Während die Biographie des Beschuldigten und auch das Nachtatver- halten des Beschuldigten, so auch das Bestreiten der Anklagevorwürfe, strafzu- messungsneutral einzustufen sind, ist mit der mehrfachen Tatbegehung die Ein- satzstrafe angemessen auf die von der Anklagebehörde beantragten 10 Monate (bzw. 300 Tagen) zu erhöhen.
E. 7 Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien vor Obergericht verzichtet (vgl. Prot. II S. 4 ff.). Ebenso brachte die Verteidigung keine prozessualen Einwendungen vor (Urk. 53).
E. 7.1 Die Anklagebehörde sprach sich bei der Wahl der Sanktionsart für eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 16 S. 3).
E. 7.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsan- ktion sieht das geltende Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheits- strafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni-
- 39 - ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BSK StGB I-Dolge, 3. Auflage 2013, Art. 34 N 24 f.). Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1).
E. 7.3 Vorliegend ist eine Sanktion von 10 Monaten auszusprechen. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft und verfügt über ein regelmässiges Einkommen. Insgesamt erscheint es daher vorliegend verhältnismässig und angemessen, eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe auszusprechen, und damit die Strafart zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigteneingreift.
E. 8 Der Beschuldigte kam am 20. Oktober 2014, 06.50 Uhr, in Polizeiverhaft (Urk. 12/2) und wurde am 21. Oktober 2014, 15.00 Uhr, wieder entlassen (Urk. 12/7). Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Zürich die Anordnung sichernder Massnahmen bzw. Ersatzmassnahmen (Urk. 12/8). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wurde dem Beschuldigten untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen, mit dem Hinweis, dass diese Ersatzmassnahme unbefristet gelte, aber längstens bis zur Anklageerhebung oder bis zum Erlass eines Strafbefehls (Urk. 12/9). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 lehnte das Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Bülach die beantragte Fortsetzung von Ersatzmassnah- men nach der Anklageerhebung ab (Urk. 17: Beizugsakten GH150020-C). Es ist vor diesem Hintergrund von grundsätzlich zwei Tagen erstandener Haft auszuge- hen. III. Schuldpunkt A Anklagevorwurf
1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, an mehreren, mindestens aber an zwei verschiedenen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, mutmasslich wenige Tage oder Wochen vor dem 27. September 2014, in der Wohnung
- 13 - E._____ … in F._____, auf dem Sofa vor dem Fernseher mit seiner Hand unter die Hose der Privatklägerin gefasst und sie unter den Kleidern zwischen den Bei- nen im Intimbereich gestreichelt zu haben (Anklage Ziff. 1). Im Anschluss an eine dieser Handlungen habe der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin genommen und diese über seiner Pyjamahose zwischen seine Beine auf seinen Penis gelegt. Als die Privatklägerin ihre Hand sofort zurückgezogen habe, habe er erneut ihre Hand gefasst und sich diese nochmals im Bereich seines Penis auf die Pyjama- hose gelegt (Anklage Ziff. 2). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kleinkind – mithin ein Kind unter 16 Jahren – handle, wodurch er sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk.16 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren von Beginn weg seine Unschuld beteuert und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch im erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren bestritten (Urk. 6/1-3; Urk. 26; Prot. I S. 16). Daran hielt er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 6, 11 und 13).
3. Die Vorinstanz hat die vorgeworfenen sexuellen Handlungen als nicht er- stellt erachtet (Urk. 42/1 S. 22). Dementsprechend sprach sie den Beschuldigten vollumfänglich frei (Urk. 42/1 S. 26). Da sowohl die Anklägerin wie auch die Pri- vatklägerin hingegen Berufung erhoben und sich der Beschuldigte auch heute nicht geständig gezeigt hat (Prot. II S. 6, 11 und 13), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt werden kann.
4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Ver- tretung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es
- 14 - müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
E. 8.1 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).
E. 8.2 Der Beschuldigte arbeitet zu 100% als Disponent, womit er Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- netto zuzüglich eines 13. Monatslohnes erzielt (Prot. II S. 9; Urk. 47/2, Urk. 47/5-7). Für die Krankenkasse bezahlt er Fr. 248.-- pro Monat und für die Steuern ca. Fr. 5'000.-- pro Jahr (Prot. II S. 10). Er hat keine Unterhalts- verpflichtungen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.-- festzusetzen.
- 40 -
E. 8.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.-- zu bestrafen.
E. 8.4 Der Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Anklagebehörde beantragt eine bedingte Strafe (Urk. 16; Urk. 43; Urk. 50 S. 1 und 4).
2. Für die heute auszufällende Strafe sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt (Art. 42 StGB). Auch in sub- jektiver Hinsicht spricht nichts gegen einen Aufschub des Vollzuges, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 13/1). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzu- setzen. VII. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO können sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrecht- liche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ma- chen, wobei diese nach Art. 123 ZPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Mithin müssen die Zivilforderungen genügend substantiiert sein.
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 45 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 6'030.70 (inkl. MWST) werden unter dem Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'894.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2014 als Genugtuung für einen Tag erstandene Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche werden abgewiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 50 S. 1)
- Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
- Anrechnung der erstandenen Haft
- Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage b) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 51 S. 1)
- Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
- Er sei angemessen zu bestrafen.
- Der Beschuldigte sei im Grundsatz zu verpflichten, für Schaden, wel- cher im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt steht, auf- zukommen.
- Der Beklagte/Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin per- sönlich Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit
- September 2014.
- Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen und des Beru- fungsverfahrens, inklusive diejenigen der Geschädigtenverbeiständ- ung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 4 - c) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2015 (GG150008) zu bestätigen, und die Berufung der Anklägerin und Pri- vatklägerin sei abzuweisen.
- C._____ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren mit CHF 7'241.70 zu entschädigen. Dabei sei der Privatklägerin der Entschädigungsanteil für den Zivilpunkt aufzuerlegen. Im Übrigen sei die Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen; eventualiter je anteilmässig aus der Staatskasse und von der Privatklägerin zuzusprechen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter je anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen und der Privatklägerin aufzuerlegen. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 39=42/1, nachfolgend: Urk. 42/1).
- Mit Urteil vom 28. April 2015 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelge- richt in Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vollumfänglich frei. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 13'894.-- sowie ei- ne Genugtuung von Fr. 200.-- zugesprochen. Die Entscheidgebühr wurde mit den Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und den weiteren Kosten auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 42/1).
- Das Urteil wurde am 28. April 2015 mündlich eröffnet und der Verteidi- gung sowie der Privatklägerschaft im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 16 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde das Urteilsdispositiv am 30. April 2015 zugestellt (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft meldete am 5. Mai 2015 und damit innert Frist Berufung an (Urk. 34). Die Privatklägerin ihrerseits liess ihre Berufung am 8. Mai 2015 anmelden (Urk. 36 [vgl. Datum Couvert]). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 4. August 2015 zugestellt (Urk. 41). Mit Eingaben vom 21. August 2015 (Urk. 43) bzw. 24. August 2015 (Urk.44) reichten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin rechtzeitig ihre Berufungserklärungen ein.
- Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2015 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk.45). Mit Schreiben vom 14. September 2015 übermittelte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 47/1- 8). - 6 -
- Am 9. November 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. März 2016 vorgeladen (Urk. 48). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwältin lic. iur. Kasper als Vertreterin der Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin sowie B._____, die Inhaberin der elterlichen Sor- ge der Privatklägerin (Prot. II S. 4).
- Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 1.2. Die Staatsanwaltschaft lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 43). Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz und einen Schuldspruch im Sinne der Anklage mit ange- messener Bestrafung unter Regelung der Zivilansprüche und Kostenfolgen im oben dargelegten Sinne (Urk. 44 S. 2). Der Beschuldigte erklärte weder Berufung noch Anschlussberufung (Urk. 35). 1.3. Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2015 (Urk. 42/1) in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand.
- Mit Eingabe vom 16. März 2015 liess der Beschuldigte beantragen, es sei Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das gerichtliche Strafverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen, nachdem die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war (Urk. 21). Dieser Antrag wurde von der Vorinstanz, wel- - 7 - che die Erscheinungspflicht der Anklägerin nachträglich als Versehen bezeichne- te, am 23. März 2015 mit dieser Begründung abgewiesen (Urk. 24). 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 3.2. Das geschädigte Kind gab am 23. Oktober 2014 durch ihre gesetzliche Vertreterin die Erklärung ab, sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen und als Strafklägerin am Verfahren mitwirken zu wollen (Urk. 9/4). Damit hat sie sich innert Frist konstituiert. 4.1. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist end- gültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und Zivilklage (Art. 120 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Privatklägerin verzichtete (mit Formularerklärung vom 23. Oktober 2014) auf ihr Teilnahmerecht an Einvernahmen (auch für die Zivilklage). Die Fra- ge (unter dem Titel "Zivilklage", mit Verweis auf Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 ff. StPO), ob sie finanzielle Ansprüche stelle, kreuzte sie mit Formular ebenfalls mit "Nein" an (Urk. 9/4). Mit separatem Formular beantragte die Privat- klägerin jedoch gleichentags eine anwaltliche Vertretung im Verfahren, wo der folgende Hinweis zu finden ist: "Ein Rechtsbeistand ist zudem aufgrund der Kom- plexität notwendig, um die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren durchzusetzen." (Urk. 95). Wie oben dargelegt, wurde diesem An- trag in der Folge entsprochen (Urk. 10/5). 4.3. Die Endgültigkeit des Verzichts bzw. Rückzugs ist analog zu Art. 30 Abs. 4 StGB zu behandeln. Erforderlich ist zunächst, dass Verzicht bzw. Rückzug eindeutig und vorbehaltlos erfolgt sein müssen. - 8 - Der Verzicht auf die Zivilklage bedeutet nur, dass im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht werden können; die Weiterverfolgung in einem Zivilverfahren ist damit nicht verunmöglicht, es sei denn, der Rückzug stelle klar- erweise einen generell Zivilansprüche umfassenden Verzicht dar (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 120 N 2). 4.4. Aus der Erklärung der Privatklägerin - bei diesem ohnehin von Amtes wegen zu verfolgenden Delikt - ergibt sich eine Einschränkung nur mit Bezug auf die Zivilklage. Das von der Mutter der Privatklägerin ausgefüllte Formular ist das Standard-Papier der Staatsanwaltschaften für die Erklärungen betreffend Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft, welches auch für einen Laien grundsätzlich verständlich erscheint. Die Erklärungen der Privatklägerin auf dem Formular gemäss Urk. 9/4 sind an sich widerspruchsfrei und stimmig, weshalb bei isolierter Betrachtung von einem Verzicht ausgegangen werden könnte, wie die Vorinstanz schloss (Urk. 42/1 S. 23). Berücksichtigt man bei der Auslegung dieser Parteierklärung jedoch auch den gleichentags gestellten Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung, welche nur im Zusammenhang mit der adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilansprüchen zu sehen ist, kann nicht mehr gesagt werden, die auf Verzicht gerichtete Willenserklärung der Privatklägerin (bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin, ihrer damals 21-jährigen, alleinerziehenden Mutter in Ausbildung und noch ohne Rechtsvertretung [Urk. 8/1 S. 1] ) bringe einen Verzicht auf die Zivil- klage unmissverständlich und vorbehaltlos zum Ausdruck. Der durchaus vorhan- dene Widerspruch in ihren Erklärungen vom 23. Oktober 2014 ist in der Gesamt- betrachtung gegenteils zugunsten der rechtsunkundigen Privatklägerin auszule- gen. Es ist daher ebenfalls von einer Konstituierung der Privatklägerin mit Bezug auf die Zivilklage auszugehen, was im Ergebnis auch mit der am 12. November 2014 bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung einen Sinn ergibt (Urk. 10/5). 5.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter ande- rem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- - 9 - ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ih- rem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 37 zu Art. 325). 5.2. Die Anklageschrift umschreibt die Tatzeit mit Bezug auf die Anklage Zif- fer 1 wie folgt (Urk. 16): "An mehreren, mindestens aber zwei verschiedenen, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, mutmasslich wenige Tage oder Wochen vor dem 27. September 2014…". Hinsicht des zweiten Vorwurfs entnimmt man der Anklage Ziffer 1 ebenso, dass diese Handlungen "…an einem nicht näher be- stimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich mehrere Tage oder Wochen vor dem 27. September 2014, in der Wohnung E._____ … in F._____, …" stattgefunden ha- ben sollen. Damit besteht zwar eine gewisse Ungenauigkeit in zeitlicher Hinsicht, da sich der Tatzeitpunkt nicht genau rekonstruieren lässt. Diese führt aber nicht zu einer Rückweisung oder Einstellung, da in der Anklageschrift im Übrigen sämtli- che Sachverhaltselemente genannt sind, um eine genügende Verteidigung si- cherzustellen. Die Verteidigung nahm denn auch in angemessener Form zum Vorwurf Stellung. Ob sich die in der Anklage enthaltenen Behauptungen und Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen lassen, ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung. - 10 - 6.1. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grund- sätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Unter den Begriff der schweren Straftat fallen in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht nur die schweren Delikte gegen Leib und Leben, sondern auch die weiteren Delikte gegen strafrechtlich vergleichbare Rechtsgüter (BGE 131 I 272 E. 4.5). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet wer- den darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst der erste Beweis "condicio sine qua non" des zweiten ist. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist also zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumin- dest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2). Mit anderen Worten: Hätten die Strafbehörden das fragliche Beweismittel auf legalem Wege selbst er- langen können, liegt kein zwingendes Verwertungsverbot vor. Es ist diesfalls in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen: Je schwerer die vorgeworfene Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private an der Unverwertbarkeit (vgl. hierzu Urteil des Obergerichts Zürich SB150167 vom 9. November 2015, S. 19 ff.; mit Verweis auf: Wolfgang Wohlers/ Linda Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweis- verwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, in: recht 2015, S. 158, E. II.1. mit Hinweisen; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 6 2.31, S. 123 f.; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 141; Riklin, Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 4 und N 7 zu Art. 141; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3. 5). - 11 - 6.2. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz, dass die erste Einvernahme der Privatklägerin unter Nichtgewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchgeführt worden sei. Diesen Einwand brachte er im Rahmen der Beweiswür- digung - und nicht etwa als formelle Vorbemerkung - vor, weil die Staatsanwalt- schaft zwar erst, aber ziemlich exakt nach zwei Monaten und damit gerade noch weisungsgemäss das Strafverfahren eröffnet habe. Dennoch bleibe festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bereits vorher vorgelegen habe und dem Beschuldigten StPO - gemäss hätte ermöglicht werden müssen, dabei zu sein und beispielsweise gegen die suggestive Befragungsweise zu opponieren. So seien vor der zweiten Einvernahme die "Einvernahmewürfel" bereits gefallen. Beide Einvernahmen der Privatklägerin seien im Ergebnis inhalt- lich unbrauchbar, weil die befragenden Polizistinnen das Aussageverhalten der Privatklägerin durch suggestive Fragen gravierend beeinflusst hätten (Urk. 30 S. 10 ff., S. 20). 6.3. Sodann ist dazu zu sagen, dass vorliegend ein schwerwiegender Vor- wurf im Raum steht, so dass das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung schwerer zu gewichten ist als das Interesse des Beschuldigten an einer allfälligen Unverwertbarkeit der ersten Videobefragung der Privatklägerin (und allenfalls der Folgeeinvernahme). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die Aufzeichnung der ersten Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Oktober 2014 aus zwei Kamera-Perspektiven mit Bild und Ton in voller Länge zur Kenntnis ge- bracht (vgl. die zwei Datenträger gemäss Urk. 7/1) und ihm im Rahmen der zwei- ten Video-Befragung vom 9. Dezember 2014 die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese im Übertragungsraum zu verfolgen und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. die zwei Datenträger gemäss Urk. 7/5), wobei auf Letzteres verzichtet wurde (Urk. 7/6 S. 4). Damit wurden die Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss ständiger Praxis gewahrt (vgl. BGE 140 IV 196). Es sind daher beide Videoein- vernahmen der Privatklägerin verwertbar. Auf die Thematik der behaupteten suggestiven Bedingungen, unter welchen die Aussagen der Privatklägerin erfolgt sein sollen, ist im Rahmen der Beweis- würdigung einzugehen. - 12 - 6.4. Nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar sind die Aussagen von G._____, Grossonkel der Privatklägerin und Pate der Mutter der Privatkläge- rin (Urk. 8/5 S. 3), welcher lediglich von der Polizei befragt wurde (Urk. 8/5). Diese blieben im erstinstanzlichen Urteil denn auch unberücksichtigt (Urk. 42/1).
- Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien vor Obergericht verzichtet (vgl. Prot. II S. 4 ff.). Ebenso brachte die Verteidigung keine prozessualen Einwendungen vor (Urk. 53).
- Der Beschuldigte kam am 20. Oktober 2014, 06.50 Uhr, in Polizeiverhaft (Urk. 12/2) und wurde am 21. Oktober 2014, 15.00 Uhr, wieder entlassen (Urk. 12/7). Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Zürich die Anordnung sichernder Massnahmen bzw. Ersatzmassnahmen (Urk. 12/8). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wurde dem Beschuldigten untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen, mit dem Hinweis, dass diese Ersatzmassnahme unbefristet gelte, aber längstens bis zur Anklageerhebung oder bis zum Erlass eines Strafbefehls (Urk. 12/9). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 lehnte das Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Bülach die beantragte Fortsetzung von Ersatzmassnah- men nach der Anklageerhebung ab (Urk. 17: Beizugsakten GH150020-C). Es ist vor diesem Hintergrund von grundsätzlich zwei Tagen erstandener Haft auszuge- hen. III. Schuldpunkt A Anklagevorwurf
- Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, an mehreren, mindestens aber an zwei verschiedenen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, mutmasslich wenige Tage oder Wochen vor dem 27. September 2014, in der Wohnung - 13 - E._____ … in F._____, auf dem Sofa vor dem Fernseher mit seiner Hand unter die Hose der Privatklägerin gefasst und sie unter den Kleidern zwischen den Bei- nen im Intimbereich gestreichelt zu haben (Anklage Ziff. 1). Im Anschluss an eine dieser Handlungen habe der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin genommen und diese über seiner Pyjamahose zwischen seine Beine auf seinen Penis gelegt. Als die Privatklägerin ihre Hand sofort zurückgezogen habe, habe er erneut ihre Hand gefasst und sich diese nochmals im Bereich seines Penis auf die Pyjama- hose gelegt (Anklage Ziff. 2). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kleinkind – mithin ein Kind unter 16 Jahren – handle, wodurch er sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk.16 S. 2 f.).
- Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren von Beginn weg seine Unschuld beteuert und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch im erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren bestritten (Urk. 6/1-3; Urk. 26; Prot. I S. 16). Daran hielt er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 6, 11 und 13).
- Die Vorinstanz hat die vorgeworfenen sexuellen Handlungen als nicht er- stellt erachtet (Urk. 42/1 S. 22). Dementsprechend sprach sie den Beschuldigten vollumfänglich frei (Urk. 42/1 S. 26). Da sowohl die Anklägerin wie auch die Pri- vatklägerin hingegen Berufung erhoben und sich der Beschuldigte auch heute nicht geständig gezeigt hat (Prot. II S. 6, 11 und 13), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt werden kann.
- Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Ver- tretung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es - 14 - müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B Beweiswürdigung
- Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch - 15 - nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussa- genden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserun- gen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Wi- dersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Mas- sgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Be- schlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.). - 16 -
- Konkrete Beweismittel 2.1. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentli- chen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragungen vom
- Oktober 2014 und vom 9. Dezember 2014, welche samt DVDs und Berichten dazu vorliegen (Urk. 7/1-7). Als Beweismittel liegen sodann die Aussagen des Beschuldigten selber vor (Urk. 6/1-3, Urk. 26), weiter jene von B._____, Mutter der Privatklägerin, sowie jene von H._____, Grossmutter der Privatklägerin, wel- che beide als Auskunftspersonen bei der Polizei und hernach als Zeuginnen bei der Staatsanwaltschaft befragt wurden (Urk. 8/1-2 bzw. Urk. 8/3-4). Direkte Beobachtungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte gibt es nicht. 2.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend dar- gestellt, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 42/1 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen verstehen sich als Überblick mit Er- gänzungen. 2.2.2. Der Beschuldigte ist der Lebenspartner von H._____, der Grossmutter der Privatklägerin. Er hat von der ersten Einvernahme weg bis zur erstinstanzli- chen Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Anschuldigungen nicht wahr seien. Weder habe er die Privatklägerin im Intimbereich berührt, konkret unter den Klei- dern zwischen den Beinen im Intimbereich gestreichelt, was diese als "Fudi Ähli" bezeichne (Urk. 6/1 S. 8), noch habe er von ihr verlangt oder sie dazu genötigt, ih- re Hand über seiner Pyjamahose zwischen seine Beine auf seinen Penis zu le- gen. Die Privatklägerin habe dies bei ihm auch nie verlangt (Urk. 6/1 S. 8 ff.; Urk. 6/2 S. 2 ff.; Urk. 6/3 S. 2 f.; Urk. 26 S. 4 ff.). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung hielt er daran fest, dass die ihm gemachten Vorwürfe nicht wahr, son- dern Lügengeschichten seien (Prot. II S. 11 und 13). Der Beschuldigte, der an seiner Bestreitung durchwegs festhielt und daher zum Kerngeschehen keine weiteren Aussagen zu machen hatte, äusserte sich des Weiteren zu seiner Beziehung zur Privatklägerin und zum Tagesablauf mit ihr und seiner Lebenspartnerin. So sagte er aus, dass er durchschnittlich drei Tage - 17 - pro Woche bei H._____ verbracht habe (Urk.6/1 S. 3 ff.). Er sei abends immer zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr nach Hause gekommen. H._____ sei zu die- sem Zeitpunkt jeweils bereits mit der Privatklägerin anwesend gewesen (Urk. 6/2 S. 3 ff.). Entsprechend habe er die Privatklägerin nur nach Arbeitsschluss und nur in Gegenwart von H._____ gesehen (Urk. 6/1 6 ff.; Urk. 6/1 S. 8 ff.). Nach der An- kunft habe er jeweils H._____ mit einem Kuss begrüsst. Danach habe er mit der Privatklägerin rumgeblödelt, meistens sei sie auf ihm rumgeturnt. Schliesslich ha- be er eine Dusche genommen und danach sei er es gewesen, der das Abendes- sen vorbereitet habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Nach dem Abendessen hätten sie noch mit der Privatklägerin gespielt, bis B._____, die Mutter der Privatklägerin und Tochter seiner Lebenspartnerin, sie abgeholt habe (Urk. 6/2 S. 3 f.). Jedenfalls sei er nie für eine relevante Dauer alleine mit der Privatklägerin gewesen, sondern höchs- tens ganz kurz, wenn H._____ zum Beispiel in die Waschküche oder in die Gara- ge gegangen sei, um etwas aus dem Auto zu holen (Urk. 6/3 S. 3 f.). Einmal sei er mit der Privatklägerin alleine im Zoo gewesen (Urk. 6/2 S. 5). Es könne nicht sein, dass H._____ geschlafen habe, als er mit der Privatklägerin fern geschaut habe (Urk. 6/19, Urk. 6/2 S. 4, Urk. 6/3 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte er sodann ergänzend aus, fern geschaut hätten er und die Privatkläge- rin meistens am Abend nach dem Essen im Beisein von H._____ (Prot. II S. 12). Nachdem er nach Hause gekommen sei und geduscht habe, habe er jeweils eine Pyjama-Hose angezogen (Prot. II S. 13). Darüber hinaus äusserte sich der Beschuldigte zu den familiären Besonder- heiten, erläuterte ausführlich besondere Verhaltensweisen der Privatklägern, z.B. dass, wie und wo sie sich selber "Fudi-Ähli" mache - nämlich hauptsächlich auf dem Sofa vor dem Fernseher - oder wie sie seine Lebenspartnerin auch schon am Geschlechtsteil berührt oder sie unter ihrem Oberteil am Busen angefasst ha- be. Sie sei halt ein "Luusmeitli". Sie habe auch ihm schon, als er am Kochen ge- wesen sei, die Hose runter gezogen (Urk. 6/1 S. 10, Urk. 10/2 S. 6). Er habe ihr jeweils gesagt, sie solle aufhören; sie sei halt frech und ein Wirbelwind. Bei ihm habe sie dies 2-3 Mal gemacht. In letzter Zeit nicht mehr; er habe mit ihr ge- schimpft (Urk. 10/2 S. 6). Sie sei auch sehr heikel beim Essen (Urk. 6/1 S. 7). Und dann komme es vor, dass wenn man ihr Wunschessen koche, es dann heisse - 18 - "Das habe ich nicht gern." Solche Sachen würden ihn zur Weissglut treiben. Und da habe er sie auch schon an den Haaren gezogen. Dies habe genützt (Urk. 6/1 S. 7). Vor Bezirksgericht sagte der Beschuldigte aus, sein Verhältnis zur Privat- klägerin sei immer gut gewesen und er habe ihr gegenüber eine Ersatzvaterrolle innegehabt. Diese habe er auch gerne ausgeübt. Der Beschuldigte bejahte weiter die Frage, dass sich A._____ hin und wieder selber im Intimbereich gekratzt ha- be, wenn sie vor dem Fernseher gesessen habe. Sie sei eben ein Kind und er und H._____ hätten sie darauf hingewiesen, dass sich das nicht gehöre (Urk. 26). Schliesslich stellte der Beschuldigte viele Mutmassungen an, weshalb es zu dieser - aus seiner Sicht unerklärlichen - Falschbelastung gekommen sein könnte. Er wies darauf hin, dass er und H._____ bereits seit sieben Jahren zusammen seien und er sich in dieser Zeit so viele Sachen und Anschuldigungen habe gefal- len lassen müssen. Die Mutter der Privatklägerin und ihr Onkel, G._____, würden wie "Pech und Schwefel" zusammen halten, und B._____ sei immer eifersüchtig und ständig hässig. Sie sei eifersüchtig auf ihn und H._____, weil sie es "so gut miteinander haben" (Urk. 6/1 S. 4). Auch sei sie eifersüchtig darauf, dass er es mit der Privatklägerin so gut habe (Urk. 6/3 S. 3). B._____ übe einen Hass auf ihn aus, seit sie ihn kenne. Nur wegen der starken Liebe zwischen H._____ und ihm habe ihre Beziehung die schwierigen Umstände überdauert (Urk. 6/1 S. 4). Vor einem Jahr hätten sie überdies einen "Dämpfer" erlitten und er könne sich vorstel- len, dass dieser Streit zwischen H._____ und B._____ der Auslöser für die Straf- anzeige gewesen sei. B._____ habe vor ca. einem Jahr, als sie noch bei ihrer Mutter gewohnt habe, erklärt, dass sie zum Islam übertreten wolle. In der Folge habe sie sich mit H._____ gestritten, worauf er gesagt habe, dass es wohl am besten sei, wenn B._____ ausziehen würde. Seither wohne sie nicht mehr bei ih- rer Mutter (Urk. 6/1 S. 6). Der Beschuldigte verwies schliesslich mehrfach auf psychische Probleme der Mutter der Privatklägerin (Urk. 6/1 S. 12). Er sieht in der Strafanzeige insgesamt einen Rachefeldzug der Mutter der Privatklägerin gegen ihn (Urk. 6/1 S. 6). An dieser Ansicht hielt er auch anlässlich der Berufungsver- handlung fest (Prot. II S. 13 und S. 15). - 19 - 3.1. Die Vorinstanz hat auch die wichtigsten Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der zwei Videobefragungen im angefochtenen Urteil wiedergegeben (Urk. 42/1 S. 10). Auf diese ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg zu verweisen. 3.2.1. Die erste Video-Befragung der Privatklägerin fand am 1. Oktober 2014 statt (Urk. 7/1). Nach Betreten des Raumes freut sie sich, dass sie auf einem "Tripp-Trapp"-Stuhl Platz nehmen durfte. Nach der Installation im Raum und Schilderung des Zusammenlebens zwischen ihrer Grossmutter und dem Be- schuldigten, packte sie ein Malbüchlein aus ihrer Tasche, in welches sie während er Befragung immer wieder zeichnete. Zum allgemeinen Befinden befragt, sagte die Privatklägerin aus, sie träume keine schlechten Sachen (Urk. 7/1, 03:31). Das Erste, was ihr zum Beschuldigten einfiel, war, dass er an ihren Haaren gezogen habe, weil sie nicht gehorcht ("nöd gfolget") habe (weil sie keine Socken habe an- ziehen wollen). Sie habe das nicht gerne gehabt (Urk. 7/1, 06:40). Als die einver- nehmende Polizistin sich nach Weiterem erkundigte, was sie nicht möge, sagte die Privatklägerin, von sich aus, er habe ein "Fudi-Ähli" gemacht (Urk. 7/1, 7:20). Sie habe sich nicht getraut, "Nein" zu sagen. Ob er das ein paar mal bei ihr ge- macht habe, bejaht die Privatklägerin. Sie habe das "nöd gern" gehabt (Urk. 7/1, 08:07). Sie habe das niemandem erzählt (Urk. 7/1, 10:13). Im Verlaufe der Einvernahme zeigte die Privatklägern an sich selber, was "Fudi-Ähli" sei (Urk. 7/1, 08:30). Dabei machte sie stehend Bewegungen mit ihrer rechten Hand im Bereich des Genitals (Urk. 7/1, 08:40). Der Beschuldigte habe dies "öppe zwei Mal" gemacht (Urk. 7/1, 10:33), bis er nicht mehr habe fernsehen wollen (Urk. 7/1, 10:58). Im späteren Verlauf beschrieb die Privatklägerin sodann, wie sie an der Pyjama-Hose des Beschuldigten ein "Ähli" gemacht habe. Er habe ihre Hand darauf gelegt (Urk. 7/1, 30:34), sie habe sie gleich wieder weg gezogen (Urk. 7/1, 31.48). Gespürt habe sie nichts (Urk. 7/1, 32.20), und, (auf Nachfragen) es sei weich und warm gewesen (Urk. 7/1, 32:35). Zum Kerngeschehen sagte die Privatklägerin weiter aus, ihre Grossmutter (H._____) sei währenddessen am Schlafen gewesen (Urk. 7/1, 09:27). Sie wisse nicht mehr, wie viele Male oder wie lange der Beschuldigte sie gestreichelt habe - 20 - (Urk. 7/1, 10:54). Sie habe Kleider angehabt, wisse aber nicht mehr, welche (Urk. 7/1, 12:06). Auf die Fragen, ob ihr das Streicheln Schmerzen bereitet habe (Urk. 7/1, 13:14), ob der Beschuldigte Geräusche gemacht und ob er sich selber be- rührt habe ( Urk. 7/1, 13:33), antwortete die Privatklägerin jeweils mit einem kur- zen "Nein". Die Privatklägerin führte zwischenzeitlich aus, dass sie C._____ (den Be- schuldigten) nicht mehr sehen wolle (Urk. 7/1, 15:50). Sie wisse nicht wieso (Urk. 7/1, 16:05). Mami (B._____) wolle ihn nicht mehr sehen, deshalb sie auch nicht mehr (Urk. 7/1, 16:30). Nach dem Grund gefragt sagte sie: "Wegen dem 'Fudi- Ähli'". 3.2.2. In der zweiten Videobefragung vom 9. Dezember 2014 erklärte die Privatklägerin auf den Hinweis der Polizistin, dass auch C._____ (der Beschuldig- te) die Befragung mitverfolge: "Dä C._____? Dä C._____ hät mir gnau Fudi-Ähli gmacht." (Urk. 7/5, 02:12). Nach der Einführung und Fragen zum Alltag (Haustie- re, Kindergarten), erklärte die Privatklägerin, sich nicht mehr an die erste Befra- gung zu erinnern (Urk. 7/5, 08:10). Auf die Frage, um was es in der letzten Befra- gung gegangen sei, sagte sie dann trotzdem aus, "Also de C._____ het mal Fudi- Ähli gmacht." (Urk. 7/5, 08:52). Der letzten Befragung wollte sie dann noch anfü- gen, dass der Beschuldigte sie einmal an den Haaren gerissen habe, weil sie die Socken nicht angezogen habe (Urk. 7/5, 08:30). Auf entsprechende Frage nach einer Erklärung für "Fudi-Ähli", (da zeigt sie auf den Kopf und sagt: "Kopf sag es! Möchte es aber nicht!", was sie wiederholt, Urk. 7/5, 10:23), zeigte die Privatklägerin jeweils an ihrem Arm respektive Ge- schlecht, was Ähli und was das Fudi sei (Urk. 7/5, 11:23). "Ähli" zeigt sie als Streicheln, mit "Fudi" meint sie das Genital, wobei sie vorzeigt, dass Fudi-Ähli ei- ne reibende Handbewegung, eine Auf- und Abwärtsbewegung mit der flachen Hand resp. den Fingern am Genital sei (Urk. 7/5, 11:23). In der Folge bejaht sie, dass der Beschuldigte sie zwei Mal so berührt habe (Urk. 7/5, 12:10). Danach er- klärt sie auf Frage, wie der Beschuldigte auch ihre Hand genommen habe und sie bei ihm genau das Gleiche habe machen müssen, über der Pyjama-Hose (Urk. 7/5, 15: 56). "Denn hani immer d'Hand wegtah." (Urk. 7/5, 16:04). Er habe ihre - 21 - Hand ein Mal genommen (Urk. 7/5, 16:38). Wann dies genau gewesen sei, ver- mochte sie nicht klar zu beantworten (Urk. 7/5, 17/18). Es sei an einem anderen Tag gewesen (Urk. 7/5, 29:00). Zuerst habe er bei ihr ein Fudi-Ähli gemacht, dann sie bei ihm. Dies sei auch in F._____ auf dem Sofa gewesen, die Grossmutter sei am Schlafen gewesen (Urk. 7/5, 24:18). Die Frage, ob sie der Grossmutter vom Fudi-Ähli erzählt habe, beantwortete sie mit: "Ja, aber sie glaubt mir nöd." (Urk. 7/5, 27:17). 3.3. Es liegen zu den Video-Einvernahmen Berichte von psychologischen Fachspezialistinnen vor (Urk. 7/2 und Urk. 7/7). Diese äussern sich zum Entwick- lungsstand der Privatklägerin und zu ihrem Aussageverhalten, wie die Vorinstanz schon dargelegt hat (Urk. 42/1 S. 12 f.). Auf diese ist im Rahmen der Würdigung einzugehen. 4.1. Anzeige erstattet wurde durch die Mutter der Privatklägerin, B._____ (Urk. 1). Die Vorinstanz hat auch ihre Aussagen im Wesentlichen wiedergegeben (Urk. 42/1 S. 13 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. Ergänzend ist das Nachfolgen- de zu sagen. 4.2. B._____ wurde zunächst am 29. September 2014 als Auskunftsperson bei der Polizei befragt (Urk. 8/1). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie zu- sammen mit dem Beschuldigten fern gesehen habe. Ihre Mutter sei zu dieser Zeit am Schlafen gewesen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte ihr zwischen die Beine gegriffen und sie gestreichelt habe (Urk. 8/1 S. 1 f.). Sie habe ihr gezeigt, wie er das gemacht habe, dass der Beschuldigte sie am Unterleib zwischen den Beinen angefasst und dann dort gestreichelt habe, dass sie das nicht gewollt ha- be, aber sie sich nicht getraut habe, etwas zu sagen (Urk. 8/1 S. 2). Vom Ge- mütszustand her sei sie wie immer gewesen, als sie das erzählt habe. Sie selber sei in der Dusche gewesen, als die Privatklägerin zu ihr gekommen sei und das erzählt habe (Urk. 8/1 S. 3). 4.3. B._____ wurde hernach als Zeugin einvernommen. Die Befragung fand am 27. Januar 2015 statt (Urk. 8/2). Sie sagte, dass sie vom Duschen gekommen sei, als die Privatklägerin ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte sie gestreichelt - 22 - habe. Demnach seien sie auf dem Sofa am Fernsehen gewesen, die Grossmutter habe derweil geschlafen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte sie am "Fudi" gestreichelt habe. Sie habe den Ausdruck "Fudi-Ähli" benutzt. Sie sage einfach al- lem "Fudi", also auch "vorne". "Ähli" komme von früher und heisse streicheln (Urk. 8/2 S. 3). Sie habe es ihr auch mit der Hand, oberflächlich, gezeigt, dann sei es für sie klar gewesen. Sie habe gesagt, er habe sie gestreichelt, und es konkret mit der Hand zwischen den Beinen gezeigt. Die Privatklägerin sei etwas verlegen gewesen, aber eigentlich normal (Urk. 8/2 S. 3). Die Privatklägerin habe gesagt, es sei schon länger her gewesen, wobei sie einfach allem, was in der Vergangen- heit liege, "schon länger" sage (Urk. 8/2 S. 4). Sie habe gesagt, er habe sie ein- mal angefasst. Dass sie ihn habe anfassen müssen, habe sie nicht gesagt (Urk. 8/2 S. 4). Sie habe der Privatklägerin geglaubt, weil sie nicht einfach solche Sa- chen erzähle. Zur Beziehung zum Beschuldigten befragt, sagte die Zeugin aus, es habe schon immer wieder etwas Spannungen gegeben. Aber es sei auch eine Zeit lang gut gegangen (Urk. 8/2 S. 5). Grund sei einfach Streit gewesen. Um was es da jeweils gegangen sei, wisse sie auch nicht, es sei um viele Kleinigkeiten gegan- gen (Urk. 8/2 S. 5). Sie selber habe ihrem Onkel davon erzählt und sodann ihrer Mutter (H._____), welche gesagt habe, sie würde dies nicht glauben. Sie glaube, dass die Privatklägerin "en Seich" erzähle (Urk. 8/2 S. 6). Die Privatklägerin habe sich regelmässig beim Beschuldigten und ihrer Mutter aufgehalten, schätzungs- weise drei Tage pro Woche (Urk. 8/2 S. 6). 5.1. H._____, die Grossmutter der Privatklägerin und Lebenspartnerin des Beschuldigten, wurde ebenfalls von der Polizei und der Staatsanwaltschaft be- fragt (Urk. 8/3-4). Ihre Aussagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 42/1 S. 14 f.), auf welche zu verweisen ist mit den nachfolgenden Ergänzungen. 5.2. H._____ sagte als Auskunftsperson bei der Polizei aus, sie habe von dem gegen ihren Lebenspartner erhobenen Vorwurf am 28. September 2014 durch ihre Tochter, B._____, erfahren (Urk. 8/3 S. 2). Sie habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gestreichelt habe; er habe bei ihr "Fudi-Ähli" gemacht. "Das ist ein Ausdruck von uns, wenn wir uns streicheln", so H._____ - 23 - (Urk. 8/3 S. 2). Sie habe es anfänglich gar nicht fassen und glauben können oder sie habe es nicht wahrhaben wollen und können (Urk. 8/3 S. 2). Sie habe den Be- schuldigten damit konfrontiert. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass dies nicht stimme und er gerne mit ihrer Tochter, B._____, reden würde, aber diese habe abgeblockt (Urk. 8/3 S. 3). Die Privatklägerin sei sehr am Beschuldigten "gehan- gen". Zu ihrer Tochter und Anzeigeerstatterin, B._____, habe sie ein sehr gutes Verhältnis, bis sie die Anzeige gemacht habe. Sie ("wir", gemeint wohl sie selber und der Beschuldigte") hätten in letzter Zeit auch sehr viel "auf die Privatklägerin geschaut". Denn ihre Tochter, B._____, leide an Depressionen und sei in einer Klinik gewesen. Deren Psychiater habe sie zwangsweise ins I._____ [Psychiatri- sche Klinik] eingewiesen. Anscheinend habe sie Suizid begehen wollen. Die Ein- weisung sei am 1. Juli 2014 erfolgt (Urk. 8/3 S. 5). Sie denke aber nicht, dass dies mit der Tat einen Zusammenhang habe (Urk. 8/3 S. 5). B._____ wohne seit einiger Zeit nicht mehr bei ihnen. Sie habe zum Islam konvertieren wollen und dies auch gemacht, was für sie - H._____ - ein riesen Problem gewesen sei. Zur Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beschul- digten sagte sie aus, diese seien weder "ein Herz und eine Seele" noch "Katz und Maus" gewesen. Man habe sich akzeptiert. Es seien viele Sachen passiert. Es habe mit der Schwangerschaft mit B._____ als 15-jährige angefangen. Die Privatklägerin bezeichnete sie als aufgewecktes, fröhliches Kind, vif, herzlich. Sie habe die Privatklägerin gefragt, was zwischen ihr und dem Beschul- digten vorgefallen sei. Sie habe ihr erzählt, sie habe mit dem Beschuldigten fern- gesehen, während sie, H._____, am Schlafen gewesen sei. Dann habe sie sich von sich aus, ohne Aufforderung des Beschuldigten ausgezogen. H._____ erklär- te, dass sie das stutzig gemacht habe, weil sich die Privatklägerin nie nackt aus- ziehe (Urk.8/3 S. 8). Danach habe sie gesagt, dass sie vom Beschuldigten ge- streichelt worden sei. Sie selber habe dann nichts weiter gefragt (Urk. 8/3 S. 8). Trotzdem sei sie sehr neugierig. Sie habe ihrem Sohn (G._____) und dem Be- schuldigten auch schon die Hosen runter ziehen wollen (Urk. 8/3 S. 8) und ihr an den Busen gegriffen (Urk. 8/3 S. 10). Zum Schluss der Befragung sagte H._____ zum Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, sie könne sich das irgendwie nicht - 24 - vorstellen, dass die Privatklägerin solche Sachen erfinde, dass sie das eher ein- geredet bekommen habe, sie wisse aber nicht von wem (Urk. 8/3 S. 11). 5.3. Als Zeugin wurde H._____ am 27. Januar 2015 befragt (Urk. 8/4). Dabei hielt sie im Wesentlichen an ihrer bereits deponierten Schilderung fest. Sie bestä- tigte, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein sehr herzliches Verhältnis gehabt hätten, sie sich immer nach ihm erkundigt habe, sie selber eigentlich im- mer anwesend gewesen sei, wenn die Privatklägerin bei ihnen gewesen sei, und meist gerade nicht, d.h. vielleicht ein Mal, am Schlafen gewesen sei (Urk. 8/4 S. 3 f.). Von ihrer Tochter, B._____, habe sie erfahren, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin ein "Fudi-Ähli" gemacht habe. Die Privatklägerin habe es ihr nicht sel- ber sagen wollen (Urk. 8/4 S. 4). Sie habe dies dann dem Beschuldigten gesagt, der auch vor den Kopf gestossen worden sei, weil es nicht stimme. Sie sei von ih- rer Tochter oft angelogen worden. Diese sei im letzten Jahr zwei Mal in der Psy- chiatrie gewesen und auch dieses Jahr (2015) bereits einmal. So habe sie dem Psychiater z.B. gesagt, dass ihr Ex-Mann die Tochter zu verbrennen versucht ha- be, als sie ein Kind gewesen sei, was sicher gelogen gewesen sei (Urk. 8/4 S. 5). Die Privatklägerin habe sich, nachdem sie - die Zeugin - vom Vorwurf erfahren habe, nicht verändert, auch nicht im Verhalten gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 8/4 S. 5). Auf Fragen habe die Privatklägerin ihr gesagt, sie seien am Fern- sehen gewesen, als sie sich nackt ausgezogen habe. Der Beschuldigte habe ihr dann ein Fudi-Ähli gemacht (Urk. 8/4 S. 6). Die Zeugin erklärte, sie glaube nicht, dass die Privatklägerin dies selber erfunden habe, sondern dass es ihr von deren Mutter, ihrer Tochter B._____, eingeredet worden sei (Urk. 8/4 S. 7). Als Motiv für ein solches Einreden sieht die Zeugin, dass B._____ es gerne sehen würde, wenn sie und der Beschuldigte sich trennen würden. In diesem Zusammenhang brachte sie neuerlich die Geschichte um den Übertritt ihrer Tochter zum Islam vor, mit welchem Ansinnen sie nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 8/4 S. 7). Ab- schliessend wies sie darauf hin, dass die Privatklägerin, die ein sehr fröhliches und herzliches Kind, das eine "Schnäder-Tante" sei, die sehr viel rede, immer nach dem Beschuldigten frage (Urk. 8/4 S. 8).
- Würdigung - 25 - 6.1. Beim vorliegend zur Anklage gebrachten Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt, also um ein Delikt, bei dem sich Täter und Opfer - wie hier - allein gegenüber stehen. Entsprechend stützt sich der Anklagesach- verhalt denn auch vornehmlich auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten ste- hen. Allfällige weitere direkte Tatzeugen gibt es nicht. Im Fokus der nachfolgen- den Beweiswürdigung steht daher, die Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Ge- genüberstellung vorzunehmen, wobei in einer solchen Konstellation erhöhte An- sprüche an die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu stellen sind (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich SB130458 vom
- Februar 2014, E. 7.1.2.; SB110668 vom 5. Februar 2013, E. II./4.2.; SB110678 vom 2. Februar 2012, E. 3.2.), wobei vorliegend dem Umstand, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kleinkind von damals rund 4.75 Jahren han- delt, besonderes Gewicht beizumessen ist. Danach ist auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der weiteren Personen einzugehen. 6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sprechen würden, wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 42/1 S. 15). Ebenso richtig ist, dass es keinen Grund gibt, den Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihres Alters grundsätzlich kritischer gegenüber zu stehen (Urk. 42/1 S. 15). 6.2.2. Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ein rund 4.75-jähriges Mädchen. Sie äusserte sich in zwei Videobefragungen zur Sache (Urk. 7/1 und Urk. 7/5). Die Einvernahmen wurden in altersadäquater Form durchgeführt. Die Privatklägerin ist persönlich involviert, indem sie faktisch das Verfahren gegen ihren "Stiefgrossvater" durch ihre Schilderungen gegenüber ihrer - 26 - Mutter in den Gang setzte und damit auch den Abbruch der Beziehungen zu ih- rem "Stiefgrossvater" bewirkte. Diese familiären Verflechtungen sind bei der Wür- digung ihrer Aussagen zur berücksichtigen. Gemäss sämtlichen Beteiligten hatte sie bis zum Vorfall ein herzliches Verhältnis zum Beschuldigten, fragte auch nach dem Kontaktabbruch immer wieder nach ihm (vgl. Urk. 8/3-4), und zeigte im Übri- gen keine Verhaltensänderungen, nachdem sie ihrer Mutter von den "Fudi-Ählis" berichtet hatte. 6.2.3. Auch die weiteren befragten Personen stammen aus dem familiären Umfeld des Beschuldigten und der Privatklägerin und können insofern – auch so- weit die Aussagen unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB erfolgten – nicht als gänzlich unbefangene Zeugen gelten. Bezüglich B._____ ist zu beachten, dass diese als Mutter der Privatklägerin wohl eher dazu neigt, zugunsten der Privatklägerin als zugunsten des Beschuldig- ten auszusagen, zumal es sich bei der Privatklägerin um ihr eigenes, aufgrund des Alters schon grundsätzlich schutzbedürftiges Kleinkind handelt. Von Bedeu- tung ist sodann, dass die Zeugin B._____ die Strafuntersuchung ins Rollen brach- te. Die Beziehung zum Beschuldigten wird von diesem und der Zeugin H._____ als belastet beschrieben, bedingt u.a. durch Lügengeschichten, ihre ständige Un- zufriedenheit, ihre psychischen Probleme und den Streit um das Konvertieren zum Islam. Die Zeugin B._____ hingegen zeichnete kein besonders negatives Bild vom Beschuldigten, auch wenn sie von ständigen Spannungen und Streit wegen Kleinigkeiten sprach (Urk. 8/1-2). Dass sie den Grund für die Spannungen mit dem Beschuldigten nicht mehr wissen wollte und sie auch die offenbar domi- nant belastende Thematik des Konvertierens, welche ja auch zum Auszug aus der Wohnung der Mutter führte, nicht erwähnte, wirft gewisse Fragezeichen auf. Die Zeugin H._____ ist die Grossmutter der Privatklägerin, die Lebenspart- nerin des Beschuldigten und die Mutter der Zeugin B._____. Sie hat sich regel- mässig nachmittags und abends um die Betreuung der Privatklägerin gekümmert (Urk. 8/3-4). Die Privatklägerin sei für sie "wie ein drittes Kind" (Urk. 8/3 S. 7). Die Beziehung zu ihrer Tochter B._____ wurde durch deren Übertritt zum Islam belas- tet, ebenso durch deren psychischen Probleme, wie sie darlegte (Urk. 8/3 S. 4 ff.). - 27 - Sie fühlte sich durch die Anschuldigungen gegenüber ihrem Lebenspartner vor den Kopf gestossen, wollte der Privatklägerin nicht glauben, konnte sich aber ir- gendwie nicht vorstellen, dass diese solche Sachen erfinde (Urk. 8/3 S. 11), und vermutet, dass ihr das von jemandem (Urk. 8/3 S. 11) bzw. von ihrer Tochter, der Zeugin B._____ (Urk. 8/4 S. 7), eingeredet bekommen habe. Dieser persönliche und familiäre Hintergrund der Beteiligten ist bei der Wür- digung ihrer Aussagen ebenso im Auge zu behalten. Auf die Thematik einer allfäl- ligen Suggestion ist nachfolgend noch vertieft einzugehen. 6.3.1. Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe konstant be- stritten. So gesehen gab es keinen Grund, sich mit Bezug auf das Kerngeschehen in Widersprüche zu verstricken. Er schilderte den Alltag zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin und die Betreuung von deren Enkelin - der Privatklägerin - leb- haft und plausibel. Er legte anschaulich dar, wie er nach der Arbeit an 3-4 Aben- den pro Woche bei seiner Lebenspartnerin verbringt und da oft die Privatklägerin mitbetreute, mit ihr spielte und herumbalgte. Er beschrieb sie als aufgewecktes kleines, manchmal störrisches Mädchen, das bisweilen nicht gehorchte, oft Blöd- sinn im Kopf hatte und durchaus auch den normalen, kindlichen Körperkontakt suchte. Durchwegs übereinstimmend brachte er als Motiv für die aus seiner Sicht erfolgte Falschbelastung, welches er in der Eifersucht der Mutter der Privatkläge- rin, deren nicht erwünschter Religionswechsel und ihren psychischen Problemen sieht. Er bezeichnete die Anzeige gar als Rachefeldzug der Mutter der Privatklä- gerin; diese habe der Privatklägerin diese ganze Geschichte suggeriert. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führt zum Zwischenergeb- nis, dass seine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf das Kerngeschehen grund- sätzlich gleichbleibend war, was allerdings in Anbetracht der grundsätzlichen Be- streitung auch nicht gross erstaunt. Bezüglich Alltag und Verhältnis zur Privatklä- gerin und den Zeuginnen finden sich zahlreiche übereinstimmende Punkte in de- ren Schilderungen. Insgesamt hat er widerspruchsfrei und konstant ausgesagt, was für eine gewisse Glaubhaftigkeit spricht. Allerdings ist in Erinnerung zu rufen, dass ganz generell bei ständiger Bestreitung des Vorwurfs auch weniger Struk- - 28 - turbrüche und Lügensignale zu finden sind. Seinen Aussagen sind daher jene der Beteiligten gegenüber zustellen. 6.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich darge- legt und gewürdigt (vgl. Urk. 42/1 S. 16 ff.). Die Privatklägerin zeigte sich in den Videobefragungen als sehr aufgewecktes, fröhliches, unbeschwertes, neugieri- ges, gesprächiges und schlagfertiges Kind von damals rund 4.75 Jahren (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/5). Richtig hält die Vorinstanz fest, dass die Privatklägerin von sich aus wenig Angaben zum Vorgeworfenen machte (Urk. 42/1 S. 16), wohinge- gen sie über andere Belange freier bzw. von sich aus erzählte. So brachte sie gleich zu Beginn der ersten Einvernahme von sich aus vor, dass der Beschuldigte sie an den Haaren gezogen habe. Über das Kerngeschehen berichtete sie meist nur auf Nachfragen der Polizistinnen. Die psychologische Fachspezialistin hielt in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2014 denn auch fest, die Privatklägerin habe Mühe, ganz offene Fragen zu beantworten. Sie könne demgegenüber gut antworten, wenn Fragen enger gestellt würden oder wenn sie eine Auswahl an Antwortmög- lichkeiten erhalte. Dieses Verhalten habe sich in der Befragung zur fraglichen Thematik wiederholt; manchmal habe sie für ihre Antworten die Unterstützung ei- ner Auswahl an Antwortmöglichkeiten benötigt (Urk. 7/2 S. 1 f.). Dass sie mit offen gehaltenen Fragen noch nicht viel anfangen könne, entspreche ihrem Entwick- lungsalter, so die psychologische Fachspezialistin (Urk. 7/2 S. 2). Ebenfalls ihrem Entwicklungsalter entsprechend sei, dass die Privatklägerin mit Fragen zu Zeit- und Mengenangaben oder mit der Aufforderung eine Lagezeichnung zu erstellen, nicht umgehen könne, auch wenn sie beispielsweise bereits auf Zehn zählen oder eine freie Zeichnung verfertigen könne. Ebenfalls passe es zu ihrem Alter, dass es ihr schwer falle, erinnerte Erlebnisse auf einen Teddybären zu übertragen und an ihm zu zeigen. So berichtete auch die psychologische Fachspezialistin der zweiten Befragung (Urk. 7/7). Vor diesem Hintergrund ist auch die Fragetechnik der einvernehmenden Polizistinnen zu sehen. Ein Kind im Alter der Privatklägerin wäre mit blossen Denkanstössen und ganz offenen Fragen völlig überfordert. Sie war gegenteils auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen (vgl. zu dieser Thema- tik auch Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussa- gen, FamPra.ch-2010-315 ff., 320). Die Hilfestellungen können daher nicht ein- - 29 - fach als suggestive Fragen abgewertet werden, wie dies von der Verteidigung gel- tend gemacht wird (Urk. 53 S. 10 f.), sondern es ist nachfolgend der Inhalt der Aussagen und das ganze Verhalten der Privatklägerin in den Befragungen zu analysieren. Die Privatklägerin äusserte sich in entsprechend kindlicher Sprache. Sie zeigte - mit Bezug auf den Vorwurf - an sich selber, was für sie ein "Fudi-Ähli" sei. Für ein Kind in ihrem Alter erscheint es denn auch natürlich, dass nicht zwischen Po und Geschlechtsteil unterschieden wird. Dass sie am Geschlechtsteil gestrei- chelt wurde, hat sie mehrmals bestätigt. Ebenso hat sie mehrmals erklärt, dass der Beschuldigte ihre Hand auf seinen Penis gelegt habe, was sie nicht gemocht habe. Insofern waren ihre Aussagen im Kern klar und gleichlautend. Die Aussage, dass sie den Penis des Beschuldigten über der Pyjama-Hose berührt habe, passt zudem zur Aussage des Beschuldigten, wonach er abends, nachdem er nach Hause gekommen sei, jeweils eine Pyjama-Hose angezogen habe. Dass sie in- haltlich eher wenig von sich aus ausgesagt hat, spricht - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 5) - nicht gegen Erlebtes. In Anbetracht ihres Alters, ihre Erlebnishintergrundes und des schambehafteten Themas gegenüber fremden Dritten - im Umgang mit der Familie wurde die Privatklägerin als neugierig und eher frech, auch physisch neckend beschrieben - können ihre Schilderungen vielmehr als genügend detailliert bezeichnet werden, zumal sie die Handlungen des Beschuldigten stimmig und bildhaft mit "Fudi-Ähli" umschrieb und zeigte. In dieses Bild passt auch, dass die Privatklägerin zwischendurch abwich bzw. sie sich z.B. in der ersten Befragung dem Malbuch widmet, wohl auch, da es um eine ihr unangenehme Thematik ging (Urk. 7/2 S. 2). Schliesslich handelt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten um zeitlich kurze und einfache Handlungen und nicht etwa um komplexe Handlungsabläufe. Die Privatklägerin hat wiedergegeben, was passiert war, mehr gab es nicht zu erzählen. Weiter spricht auch für Erlebtes, dass sie jeweils klar zum Ausdruck brachte, dass sie dieses Streicheln nicht mochte und ihre Hand wieder vom Penis des Beschuldig- ten weg zog. - 30 - Dass gewisse Schilderungen der Privatklägerin über den Alltag nicht den Tatsachen entsprachen, kann sodann nicht als Leugnen bzw. Tendenz dazu in- terpretiert werden. So erscheint es nachvollziehbar, dass ein Kleinkind die Wohn- gemeinschaft des Beschuldigten mit H._____ an bloss einzelnen Wochentagen nicht als solche verstehen musste, sondern sie als eigentliches Zusammenleben wahrnahm oder dass die Grossmutter jeweils - die Befragte sprach von höchstens einmal (Urk. 8/4 S. 3) - am Schlafen gewesen sei, da diese möglicherweise nicht immer im Raum anwesend oder mal in der Waschküche war (Urk. 8/4 S. 3). Ebenso sind vage Zeit- und Mengenangaben bereits als altersadäquat bezeichnet worden, so dass auch darin kein Lügensignal gesehen werden kann. Es gibt sodann auch keine anderen Hinweise darauf, dass die Privatklägerin die von ihr geschilderten Ereignisse einfach erfunden hätte. Zu Recht wies die Vorinstanz denn auch darauf hin, dass Kinderaussagen im Allgemeinen zuverläs- sig sind und die Kinder selten in der Lage sind, Lügengebäude aufzubauen. Inten- tionale Falschaussagen würden eine entsprechende Motivation erfordern sowie die Fähigkeit, jemanden durch eine plausible und konstante Schilderung einer Begebenheit erfolgreich zu täuschen (Urk. 42/1 S. 7 f.). Insbesondere in jüngeren Jahren verfügten Kinder noch nicht über solche kognitiven Fähigkeiten. Dazu wä- re auch die Privatklägerin aufgrund ihres noch sehr kindlichen Alters von rund 4.75 Jahren und Entwicklungsstandes auch gar nicht fähig gewesen, und Ent- sprechendes wäre bei der geschwätzigen, aufgeweckten Privatklägerin wohl auf- geflogen. Die Privatklägerin hingegen hat in zwei immerhin über dreissig Minuten dauernden Befragungen im Abstand von rund zwei Monaten im Kerngehalt gleich- lautend ausgesagt, was für erlebnisentsprechende und gegen Falschaussagen spricht. Für ein Lügengebäude wäre sodann auch kein Motiv ersichtlich. Der Be- schuldigte war für die Privatklägerin eine Art Ersatzgrossvater. Ihre Beziehung zu ihm wurde als herzlich beschrieben. Er war ihr ein beliebter Spielpartner, mit dem sie auch gerne rumturnte. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Privat- klägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. - 31 - Anderseits scheint auch eine Falschinterpretation der Geschehnisse in dem Sinne, als die Privatklägerin vom Beschuldigten unbeabsichtigte Berührungen im Intimbereich im Rahmen des von ihnen beiden häufig und gerne praktizierten spielerischen Tobens und Raufens als sexuelle Handlungen bzw. "Fudi-Ähli" rap- portieren würde. Die Privatklägerin war aufgrund ihres Alters durchaus in der La- ge, zwischen angenehmen Körperkontakten und Berührungen (wie beispielsweise beim spielerischen Raufen) und unangenehmen, peinlichen Annäherungen mit sexueller Konnotation sowie schambehafteter Überschreitung des Intimbereichs zu differenzieren, wie die Geschädigtenvertreterin richtigerweise geltend machte (Urk. 28 S. 3 f.). Letzteres erzählte sie nicht nur der Mutter (Urk. 8/1 S. 3), son- dern sie demonstrierte es auch klar gegenüber dem Beschuldigten, indem sie ihre Hand, welche er zuvor auf seinen Penis gelegt habe sofort wieder zurückzog, wie oben beschrieben (Urk. 7/1 und Urk. 7/5). In den Depositionen der Privatklägerin sind schliesslich weder Steigerungs- tendenzen noch übermässige Belastungen erkennbar. Sie unterstützte ihre Worte anlässlich der Befragungen im Kontext stimmig mit entsprechender Gestik und Mimik, was ein so kleines Kind zweifellos nicht einstudieren und über zwei alters- mässig lange Befragungen aufrechterhalten könnte. Inhalt, Struktur und Konstanz der Aussagen der Privatklägerin sowie ihr all- gemeines Verhalten in den Befragungen weisen in der Gesamtbeurteilung daher entgegen der Vorinstanz (Urk. 42/1 S. 21) auf selber Erlebtes hin. 6.3.3. Die Zeugin B._____ wurde zweimal zur Sache befragt. Sie hatte keine direkten Wahrnehmungen zum Anklagesachverhalt. Der Inhalt ihrer Aussagen ist spärlich, daher lässt sich auch wenige über deren Gehalt sagen. Widersprüche sind darin zu sehen, dass sie einmal ausführte, die Privatklägerin habe ihr unter der Dusche von der Angelegenheit erzählt (Urk,. 8/1 S. 3), wohingegen sie als Zeugin sagte, sie sei vom Duschen gekommen, als die Privatklägerin ihr hierüber berichtet habe (Urk. 8/2 S. 3). Sodann beschrieb sie den Gemütszustand der Pri- vatklägerin mit "wie immer" (Urk. 8/1 S. 2), wohingegen sie als Zeugin aussagte, die Privatklägerin sei schon etwas verlegen gewesen, aber eigentlich normal, als sie davon erzählt habe (Urk. 8/2 S. 3). Ihre eigene Reaktion beschrieb sie als - 32 - Zeugin mit "Es war einfach zuerst ein Schock für mich. Ich habe aber dann ein- fach weiter gemacht wie immer. Ich wollte sie nicht allzu fest ausfragen" (Urk. 8/2 S. 5). In der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Zeugin B._____ nur vom Hören-Sachen Kenntnis vom angeklagten Vorfall hat und ihre (wenigen) Depositi- onen nicht immer konstant waren. Die letztgenannte Aussage mutete in Anbe- tracht des im Raume stehenden Vorwurfs prima vista fragwürdig an, kann aber auch so erklärt werden, dass sie ihr Kind vor weiteren Belastungen schützen woll- te. Nichtsdestotrotz sind hier bezüglich Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Vorbehalte anzubringen. 6.4.1. Abschliessend ist noch auf die Thematik von möglichen suggestiven Einflüssen, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht werden (Urk. 53 S. 6 ff.), einzugehen. Soweit solche im Zusammenhang mit der Befragungstechnik der die Privatklägerin einvernehmenden Polizistinnen geltend gemacht wurden, wurde hierzu bereits bei der Aussagenwürdigung der Privatklägerin Stellung genommen. 6.4.2. Mit Bezug auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Rachefeld- zug der Mutter der Privatklägerin, ergibt sich aus dem oben Gesagte zwar, dass die Beziehung zwischen ihm und B._____ belasteter ist als diese zugesteht, wird sie doch auch von der Zeugin H._____ als sehr angespannt beschrieben. Ebenso erstellt wurden psychische Probleme von B._____ und frühere Lügen. Diese Um- stände als Grundlage für die zur eigenen Rechtfertigung angeführte Verschwö- rungstheorie und als Erklärung für die gegen ihn seitens des Kindes erhobenen Vorwürfe heranzuziehen, würde aber doch etwas weit gehen. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 9), ist die Privatklägerin aufgrund ihres Alters nur mässig manipulierbar und hätte sich gegen einen falschen Vorwurf wohl im Laufe der Untersuchungen demonstriert, zumal sie einen sehr aufgeweckten und intelligenten Eindruck machte. Mit einer erfundenen Geschichte dieser Art hätte die Mutter der Privatklägerin nicht nur deren normale Entwicklung gefährdet, sie hätte auch ein total egoistisches Verhalten an den Tag gelegt, mit dem sie das ganze Familiengefüge und die Betreuungssituation - auf welche sie ausbildungs- bedingt selber angewiesen ist - aufs Spiel gesetzt hätte. Für ein entsprechendes Suggestionsmotiv reichen die dargelegten Gründe nicht aus. - 33 - 6.4.3. Hinzu kommt aber vor allem, dass das kleine aufgeweckte und grund- sätzlich schlagfertige Mädchen sich wohl gegen entsprechende falsche Unterstel- lungen an die Adresse ihres offenbar geliebten "Stiefgrossvaters" wohl verbal oder mit ihrer Körpersprache und Mimik zur Wehr gesetzt hätte, wenn sie ent- sprechendes Verhalten des "Stiefgrossvaters" nicht tatsächlich erlebt hätte. 6.4.5. Abschliessend ergibt sich, dass für ein Suggestivmotiv durch die Mut- ter der Privatklägerin bzw. das Erfinden wie auch das Nacherzählen eines für die Privatklägerin offenbar unangenehmen Themas zu wenig Hinweise vorliegen, welche die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin zu erschüttern vermöchten. Ein konstantes Festhalten in mehreren Einvernahmen in zeitlich markantem Ab- stand für ein 4.75-jähriges Kind würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, wie sie die Privatklägerin nicht an den Tag legen könnte. Vorliegend bestä- tigte die Privatklägerin ihre altersgemäss detaillierte Schilderung der Vorfälle ohne nennenswerte Widersprüche anlässlich einer zweiten Einvernahme, was vollends ausschliesst, sie sei in der Lage gewesen, dies ohne realen Hintergrund zu tun. Zudem hätte sie sich irgendwann dahingehend geäussert, dass ihr das, womit sie den Beschuldigten belastete, von ihrer Mutter gesagt wurde. Sagte sie doch auch aus, dass ihre Mutter den Beschuldigten nicht mehr sehen wolle, weshalb sie ihn auch nicht mehr sehen wolle (vgl. Urk. 7/1, 16:30) und stellte es nicht etwa so dar, dass dies von ihr aus komme, obwohl es der Wille ihrer Mutter ist. Sodann ist sie auch durchaus in der Lage, zu widersprechen, wenn ihr etwas vorgehalten wird, das nicht stimmt. Stellte sie doch auf die Frage der Polizistin, ob sie schon auf ei- nem Pony geritten sei, sofort richtig, dass sie auf einem grossen "Rössli" und nicht bloss auf einem Pony geritten sei (Urk. 7/1, 15:12). Kommt hinzu, dass ihre Mutter nie ausgeführt hat, dass ihr die Privatklägerin erzählt habe, dass der Be- schuldigte die Hand der Privatklägerin auf seinen Penis gelegt habe (vgl. Urk. 8/1- 2), sondern dies sogar verneinte (Urk. 8/2 S. 4). Erst die Privatklägerin erzählte gegenüber der Polizistin davon. Wäre dies von ihrer Mutter erfunden worden, hät- te diese wohl auch ausgeführt, dass ihr dies von der Privatklägerin erzählt worden sei. - 34 - 6.5. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin durchwegs als glaubhaft erscheinen. Sie sind in sich stimmig, wirken authentisch, lebensnah und realistisch. Die Erklärungsversuche des Beschuldig- ten, wieso die Privatklägerin - induziert durch deren Mutter - haltlose Vorwürfe er- heben sollte, sind demgegenüber nicht überzeugend. Bei dieser Sachlage ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, womit der eingeklagte Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden kann. IV. Rechtliche Würdigung
- Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. 16; Urk. 43). 2.1. Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, mithin objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. 2.2. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltens- weisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Dabei muss in Zweifelsfällen die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wo- bei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. nicht publizierte E. 3.2. von BGE 133 IV 31 = Entscheid des Bundesgerichtes 6S.355/2006 vom
- Dezember 2006 E. 3.2.). - 35 - 2.3. Finden Handlungen mit direktem Körperkontakt zwischen Täter und Op- fer statt, so ist zu berücksichtigen, dass beinahe alle Berührungen unter Men- schen sexuell bedeutsam sein können. Strafwürdig unter dem Aspekt des ge- schützten Rechtsgutes der Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen sind dagegen nur Kontakte, die - wie oben erwähnt - eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Diese Anforderungen erfüllen nicht harmlos begrün- dete Berührungen der primären Sexualorgane ohne Weiteres. Unter Beachtung der äusseren Umstände gelten deshalb Berührungen der Geschlechtsteile und deren unmittelbarer Umgebung sowie der weiblichen Brust in der Regel als sexu- elle Handlungen (vgl. Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 49). Dabei ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer sexuellen Handlung grundsätzlich nicht massgeblich, ob die Berührung auf der nackten Haut oder über den Kleidern er- folgt (vgl. Stefania Suter-Zürcher, a.a.O.). Was das Küssen betrifft, so stellen Küsse auf Mund und Wangen in der Regel keine sexuelle Handlung dar, während Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert werden (vgl. BGE 125 IV 63 mit Hinweisen). 3.1. Eine Würdigung der Handlungen im konkreten Fall ergibt was folgt: Es kann - da zufällige oder unbeabsichtigte Berührungen gemäss oben erstelltem Sachverhalt ausser Betracht fallen - keinem Zweifel unterliegen, dass die gemäss Sachverhalt erstellten Handlungen des Beschuldigten eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufwiesen, indem der Beschuldigte mit der Hand unter die Hose der Privatklägerin ging und sie unter den Kleidern zwischen den Beinen im Intimbereich streichelte (Anklageziffer 1), ebenso das Anfassenlassen des Penis (Anklageziffer 2). Sie sind daher in objektiver Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 3.2. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllte der Beschuldigte den hier zur Dis- kussion stehenden Tatbestand, zumal er sowohl um das Alter der Privatklägerin als auch um den sexuellen Bezug der Handlungen wusste.
- Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. - 36 -
- Der Beschuldigte ist daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. V. Sanktion
- Die Anklagebehörde beantragt für den Beschuldigten als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 16; Urk. 43; Urk. 50 S. 1 und 4). Die Vertei- digung machte geltend, wenn eine Strafe auszufällen sei, dann sei auf eine Geld- strafe zu erkennen (Urk. 53 S. 12).
- Der Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind steht unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
- Bei der Bemessung der auszufällenden Strafe ist die mehrfache Tatbege- hung strafschärfend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Mangels Vorliegen von ausserordentlichen Umständen ist der ordentliche Straf- rahmen jedoch nicht zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Damit ist die mehr- fache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu be- rücksichtigen.
- Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird generell nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Beeinträchtigung des Rechtsgutes zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. - 37 - 5.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an einem noch sehr kleinen Kind ausführte, war die Privat- klägerin damals doch erst 4.75 Jahre alt. Zudem handelte es sich um die Enkelin seiner Lebenspartnerin, zu welcher ein Vertrauensverhältnis bestand und um die er sich auch oft kümmerte und bei der er auch Erziehungsmassnahmen wahr nahm. Er nutzte ihre Zuneigung schlicht aus. Andererseits ist zu beachten, dass die Handlungen nicht von langer Hand geplant waren und jeweils nur kurz dauer- ten. Ergänzend ist sodann zu erwähnen, dass er der Privatklägerin auch nie droh- te oder sie zum Schweigen anhielt. Gewiss ist zugunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass es im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern weit schwerere Eingriffe in die Intimsphäre der Opfer gibt. Die objektive Tatschwe- re bei den heute zu beurteilenden Delikten ist daher noch als leicht zu bewerten. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, nämlich um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Mit der Frage, ob die Taten für die Privatklägerin negative Folgen haben könnte, setzte er sich gar nie auseinander. 5.3. Insgesamt rechtfertigt es sich dennoch, das Verschulden im untersten Drittel des bis fünf Jahre reichenden Strafrahmens anzusetzen. 5.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente der Tatkomponente für die sexuellen Handlungen erweist sich eine Einsatzstrafe von 8 Monaten als ange- messen. 6.1. Was die Täterkomponenten betrifft, ergibt sich, dass der Beschuldigte in J._____ aufgewachsen ist, in welcher Umgebung er auch die Primarschule und die Oberstufe absolviert hatte. Danach machte er eine Lehre als Automonteur und hängte danach noch eine zweijährige Zusatzlehre als Automechaniker an (Urk. 13/8 S. 1; Prot. II S. 8). Seit 20 Jahren arbeitet er in der Möbelbranche, seit eini- ger Zeit wieder als Disponent bei der Firma K._____ AG in J._____ (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 13/8 S. 2; Prot. II S. 8). Dort arbeitet er zu 100% bei einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- plus 13. Monatslohn. Dies sei provi- sionsabhängig (Prot. II S. 9; Urk. 47/2, Urk. 47/5-7). Die (Unter-)Miete für seine - 38 - 2.5-Zimmer-Wohnung bezifferte er mit Fr. 1'600.-- pro Monat (Prot. II S. 9). Ge- mäss Datenerfassungsblatt vom 7. September 2015 hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und hat keine Kinder (Prot. II S. 9). Seine Meldeadresse befindet sich bei seinem Stiefvater im Kanton Thurgau. Bis zur Strafanzeige pendelte er jedoch zwischen seiner Meldeadresse und der Wohnung seiner Lebenspartnerin, der Zeugin H._____, hin und her (Urk. 6/1 S. 3). Heute führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor mit H._____ liiert sei. Dies seit bald neun Jahren. Er wohne in etwa zur Hälfte bei ihr und zur Hälfte bei seinem Stiefvater (Prot. II S. 9 f.). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 49). Straferhöhend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. 6.3. Während die Biographie des Beschuldigten und auch das Nachtatver- halten des Beschuldigten, so auch das Bestreiten der Anklagevorwürfe, strafzu- messungsneutral einzustufen sind, ist mit der mehrfachen Tatbegehung die Ein- satzstrafe angemessen auf die von der Anklagebehörde beantragten 10 Monate (bzw. 300 Tagen) zu erhöhen. 7.1. Die Anklagebehörde sprach sich bei der Wahl der Sanktionsart für eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 16 S. 3). 7.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsan- ktion sieht das geltende Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheits- strafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- - 39 - ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BSK StGB I-Dolge, 3. Auflage 2013, Art. 34 N 24 f.). Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1). 7.3. Vorliegend ist eine Sanktion von 10 Monaten auszusprechen. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft und verfügt über ein regelmässiges Einkommen. Insgesamt erscheint es daher vorliegend verhältnismässig und angemessen, eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe auszusprechen, und damit die Strafart zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigteneingreift. 8.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 8.2. Der Beschuldigte arbeitet zu 100% als Disponent, womit er Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- netto zuzüglich eines 13. Monatslohnes erzielt (Prot. II S. 9; Urk. 47/2, Urk. 47/5-7). Für die Krankenkasse bezahlt er Fr. 248.-- pro Monat und für die Steuern ca. Fr. 5'000.-- pro Jahr (Prot. II S. 10). Er hat keine Unterhalts- verpflichtungen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.-- festzusetzen. - 40 - 8.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.-- zu bestrafen. 8.4. Der Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB). VI. Vollzug
- Die Anklagebehörde beantragt eine bedingte Strafe (Urk. 16; Urk. 43; Urk. 50 S. 1 und 4).
- Für die heute auszufällende Strafe sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt (Art. 42 StGB). Auch in sub- jektiver Hinsicht spricht nichts gegen einen Aufschub des Vollzuges, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 13/1). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzu- setzen. VII. Zivilansprüche
- Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO können sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrecht- liche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ma- chen, wobei diese nach Art. 123 ZPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Mithin müssen die Zivilforderungen genügend substantiiert sein. 2.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. 2.2. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei im Grundsatz zu ver- pflichten, für Schaden im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt auf- zukommen (Urk. 28; Urk. 44; Urk. 51 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der - 41 - Vorfall habe zahlreiche und einschneidende Veränderungen im Leben einer knapp Fünfjährigen verursacht, welche die Psyche erst einmal verarbeiten müsse. Zwar geht es der Privatklägerin nach anfänglichen Ängsten zwischenzeitlich wie- der recht gut und sie zeige zur Zeit keine Symptome einer posttraumatischen Be- lastungsstörung. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern sei vielmehr häufig zu beobachten, dass solche nach Wegfall von schützenden Ver- drängungsmechanismen in Zukunft dereinst auftreten würden, wenn die Privat- klägerin ein wenig älter sei und das Erlebte besser einordnen könne. Es sei somit im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, den tatbedingten materiellen Schaden zu be- ziffern oder abzuschätzen (Urk. 28 S. 6 f.; Urk. 51 S. 17). 2.3. Da eine Bezifferung des Schadens derzeit nicht möglich ist und das Ge- richt keine Zweifel an der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin hat, ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dem Grundsatze nach zu Schadenersatz zu verpflichten ist. Zur Beurteilung des Anspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 3.2. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung (Urk. 28; Urk. 44; Urk. 51 S. 1). Da vorsätzlich ein hochrangiges Rechtsgut verletzt werde, würden strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität gemäss Lehre und Rechtsprechung re- gelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden auslösen. Dies gelte - 42 - selbst bei relativ harmlosen und einmaligen Sexualdelikten. Als von den schuld- haften und widerrechtlichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten direkt Be- troffene sei der Privatklägerin fraglos immaterieller Schaden zugefügt worden. Die sexuellen Übergriffe durch den Beklagten und die damit verbundenen Folgen in- ner- und ausserhalb des Familienumfelds sowie das laufende Strafverfahren stell- ten zweifellos eine massive Belastung dar und bewirken spürbare Einbussen in ihrem noch jungem Leben. Angesichts der gesamten Umstände und vor dem Hin- tergrund der Gerichtspraxis beantrage sie daher heute die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.--, was der Einbusse an Lebensfreude ange- messen und durch die Umstände gerechtfertigt erscheine (Urk. 28 S. 7 f.; Urk. 51 S. 17). 3.3. Die Privatklägerin musste den sexuellen Missbrauch als Kind über sich ergehen lassen, was besonders schwerwiegend erscheint. Die Übergriffe fanden in einer ihr vertrauten Umgebung statt, nämlich im Rahmen von Besuchen bei ih- rer Grossmutter. Sie hatten einen Bruch des familiären Settings zur Folge. Die Privatklägerin hat seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Grossmutter, welche sie davor sehr oft sah (vgl. Prot. II S. 14). Insgesamt erscheint die beantragte Genug- tuung daher angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstin- stanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat aufgrund des Freispruchs keine Entscheidgebühr festgelegt (Urk. 42/1 S. 26). Diese ist zufolge des heute auszusprechenden Schuldspruchs von der Berufungsinstanz festzusetzen und auf Fr. 2'000.-- festzu- legen. 1.3. Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der kostenpflichtige Beschuldigte auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 - 43 - StPO), was vorliegend zu bejahen ist. Die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin von Fr. 6'030.70 ist zu bestätigen. 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt vollständig, womit er kosten- und entschädi- gungspflichtig wird. 2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Be- rufungsverfahren sind auf Fr. 5'500.-- (inkl. 8 % MWST) festzusetzen. Art. 428 StPO enthält keinen Verweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO. So gelten die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auch vor Obergericht vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. - 44 -
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'030.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 45 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150327-O/U/gs Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 18. März 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. April 2015 (GG150008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 6'030.70 (inkl. MWST) werden unter dem Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'894.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2014 als Genugtuung für einen Tag erstandene Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzansprüche werden abgewiesen.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 50 S. 1)
1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
3. Anrechnung der erstandenen Haft
4. Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren
5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
6. Kostenauflage
b) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 51 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Er sei angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei im Grundsatz zu verpflichten, für Schaden, wel- cher im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt steht, auf- zukommen.
4. Der Beklagte/Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin per- sönlich Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit
27. September 2014.
5. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen und des Beru- fungsverfahrens, inklusive diejenigen der Geschädigtenverbeiständ- ung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 4 -
c) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2015 (GG150008) zu bestätigen, und die Berufung der Anklägerin und Pri- vatklägerin sei abzuweisen.
2. C._____ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren mit CHF 7'241.70 zu entschädigen. Dabei sei der Privatklägerin der Entschädigungsanteil für den Zivilpunkt aufzuerlegen. Im Übrigen sei die Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen; eventualiter je anteilmässig aus der Staatskasse und von der Privatklägerin zuzusprechen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter je anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen und der Privatklägerin aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 39=42/1, nachfolgend: Urk. 42/1).
2. Mit Urteil vom 28. April 2015 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelge- richt in Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vollumfänglich frei. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 13'894.-- sowie ei- ne Genugtuung von Fr. 200.-- zugesprochen. Die Entscheidgebühr wurde mit den Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und den weiteren Kosten auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 42/1).
3. Das Urteil wurde am 28. April 2015 mündlich eröffnet und der Verteidi- gung sowie der Privatklägerschaft im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 16 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde das Urteilsdispositiv am 30. April 2015 zugestellt (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft meldete am 5. Mai 2015 und damit innert Frist Berufung an (Urk. 34). Die Privatklägerin ihrerseits liess ihre Berufung am 8. Mai 2015 anmelden (Urk. 36 [vgl. Datum Couvert]). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 4. August 2015 zugestellt (Urk. 41). Mit Eingaben vom 21. August 2015 (Urk. 43) bzw. 24. August 2015 (Urk.44) reichten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin rechtzeitig ihre Berufungserklärungen ein.
4. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2015 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk.45). Mit Schreiben vom 14. September 2015 übermittelte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 47/1- 8).
- 6 -
5. Am 9. November 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. März 2016 vorgeladen (Urk. 48). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwältin lic. iur. Kasper als Vertreterin der Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin sowie B._____, die Inhaberin der elterlichen Sor- ge der Privatklägerin (Prot. II S. 4).
7. Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 1.2. Die Staatsanwaltschaft lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 43). Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz und einen Schuldspruch im Sinne der Anklage mit ange- messener Bestrafung unter Regelung der Zivilansprüche und Kostenfolgen im oben dargelegten Sinne (Urk. 44 S. 2). Der Beschuldigte erklärte weder Berufung noch Anschlussberufung (Urk. 35). 1.3. Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2015 (Urk. 42/1) in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand.
2. Mit Eingabe vom 16. März 2015 liess der Beschuldigte beantragen, es sei Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das gerichtliche Strafverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen, nachdem die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war (Urk. 21). Dieser Antrag wurde von der Vorinstanz, wel-
- 7 - che die Erscheinungspflicht der Anklägerin nachträglich als Versehen bezeichne- te, am 23. März 2015 mit dieser Begründung abgewiesen (Urk. 24). 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 3.2. Das geschädigte Kind gab am 23. Oktober 2014 durch ihre gesetzliche Vertreterin die Erklärung ab, sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen und als Strafklägerin am Verfahren mitwirken zu wollen (Urk. 9/4). Damit hat sie sich innert Frist konstituiert. 4.1. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist end- gültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und Zivilklage (Art. 120 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Privatklägerin verzichtete (mit Formularerklärung vom 23. Oktober
2014) auf ihr Teilnahmerecht an Einvernahmen (auch für die Zivilklage). Die Fra- ge (unter dem Titel "Zivilklage", mit Verweis auf Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 ff. StPO), ob sie finanzielle Ansprüche stelle, kreuzte sie mit Formular ebenfalls mit "Nein" an (Urk. 9/4). Mit separatem Formular beantragte die Privat- klägerin jedoch gleichentags eine anwaltliche Vertretung im Verfahren, wo der folgende Hinweis zu finden ist: "Ein Rechtsbeistand ist zudem aufgrund der Kom- plexität notwendig, um die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren durchzusetzen." (Urk. 95). Wie oben dargelegt, wurde diesem An- trag in der Folge entsprochen (Urk. 10/5). 4.3. Die Endgültigkeit des Verzichts bzw. Rückzugs ist analog zu Art. 30 Abs. 4 StGB zu behandeln. Erforderlich ist zunächst, dass Verzicht bzw. Rückzug eindeutig und vorbehaltlos erfolgt sein müssen.
- 8 - Der Verzicht auf die Zivilklage bedeutet nur, dass im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht werden können; die Weiterverfolgung in einem Zivilverfahren ist damit nicht verunmöglicht, es sei denn, der Rückzug stelle klar- erweise einen generell Zivilansprüche umfassenden Verzicht dar (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 120 N 2). 4.4. Aus der Erklärung der Privatklägerin - bei diesem ohnehin von Amtes wegen zu verfolgenden Delikt - ergibt sich eine Einschränkung nur mit Bezug auf die Zivilklage. Das von der Mutter der Privatklägerin ausgefüllte Formular ist das Standard-Papier der Staatsanwaltschaften für die Erklärungen betreffend Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft, welches auch für einen Laien grundsätzlich verständlich erscheint. Die Erklärungen der Privatklägerin auf dem Formular gemäss Urk. 9/4 sind an sich widerspruchsfrei und stimmig, weshalb bei isolierter Betrachtung von einem Verzicht ausgegangen werden könnte, wie die Vorinstanz schloss (Urk. 42/1 S. 23). Berücksichtigt man bei der Auslegung dieser Parteierklärung jedoch auch den gleichentags gestellten Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung, welche nur im Zusammenhang mit der adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilansprüchen zu sehen ist, kann nicht mehr gesagt werden, die auf Verzicht gerichtete Willenserklärung der Privatklägerin (bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin, ihrer damals 21-jährigen, alleinerziehenden Mutter in Ausbildung und noch ohne Rechtsvertretung [Urk. 8/1 S. 1] ) bringe einen Verzicht auf die Zivil- klage unmissverständlich und vorbehaltlos zum Ausdruck. Der durchaus vorhan- dene Widerspruch in ihren Erklärungen vom 23. Oktober 2014 ist in der Gesamt- betrachtung gegenteils zugunsten der rechtsunkundigen Privatklägerin auszule- gen. Es ist daher ebenfalls von einer Konstituierung der Privatklägerin mit Bezug auf die Zivilklage auszugehen, was im Ergebnis auch mit der am 12. November 2014 bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung einen Sinn ergibt (Urk. 10/5). 5.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter ande- rem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta-
- 9 - ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ih- rem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 37 zu Art. 325). 5.2. Die Anklageschrift umschreibt die Tatzeit mit Bezug auf die Anklage Zif- fer 1 wie folgt (Urk. 16): "An mehreren, mindestens aber zwei verschiedenen, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, mutmasslich wenige Tage oder Wochen vor dem 27. September 2014…". Hinsicht des zweiten Vorwurfs entnimmt man der Anklage Ziffer 1 ebenso, dass diese Handlungen "…an einem nicht näher be- stimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich mehrere Tage oder Wochen vor dem 27. September 2014, in der Wohnung E._____ … in F._____, …" stattgefunden ha- ben sollen. Damit besteht zwar eine gewisse Ungenauigkeit in zeitlicher Hinsicht, da sich der Tatzeitpunkt nicht genau rekonstruieren lässt. Diese führt aber nicht zu einer Rückweisung oder Einstellung, da in der Anklageschrift im Übrigen sämtli- che Sachverhaltselemente genannt sind, um eine genügende Verteidigung si- cherzustellen. Die Verteidigung nahm denn auch in angemessener Form zum Vorwurf Stellung. Ob sich die in der Anklage enthaltenen Behauptungen und Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen lassen, ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung.
- 10 - 6.1. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grund- sätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Unter den Begriff der schweren Straftat fallen in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht nur die schweren Delikte gegen Leib und Leben, sondern auch die weiteren Delikte gegen strafrechtlich vergleichbare Rechtsgüter (BGE 131 I 272 E. 4.5). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet wer- den darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst der erste Beweis "condicio sine qua non" des zweiten ist. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist also zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumin- dest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2). Mit anderen Worten: Hätten die Strafbehörden das fragliche Beweismittel auf legalem Wege selbst er- langen können, liegt kein zwingendes Verwertungsverbot vor. Es ist diesfalls in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen: Je schwerer die vorgeworfene Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private an der Unverwertbarkeit (vgl. hierzu Urteil des Obergerichts Zürich SB150167 vom 9. November 2015, S. 19 ff.; mit Verweis auf: Wolfgang Wohlers/ Linda Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweis- verwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, in: recht 2015, S. 158, E. II.1. mit Hinweisen; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 6 2.31, S. 123 f.; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 141; Riklin, Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 4 und N 7 zu Art. 141; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3. 5).
- 11 - 6.2. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz, dass die erste Einvernahme der Privatklägerin unter Nichtgewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchgeführt worden sei. Diesen Einwand brachte er im Rahmen der Beweiswür- digung - und nicht etwa als formelle Vorbemerkung - vor, weil die Staatsanwalt- schaft zwar erst, aber ziemlich exakt nach zwei Monaten und damit gerade noch weisungsgemäss das Strafverfahren eröffnet habe. Dennoch bleibe festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bereits vorher vorgelegen habe und dem Beschuldigten StPO - gemäss hätte ermöglicht werden müssen, dabei zu sein und beispielsweise gegen die suggestive Befragungsweise zu opponieren. So seien vor der zweiten Einvernahme die "Einvernahmewürfel" bereits gefallen. Beide Einvernahmen der Privatklägerin seien im Ergebnis inhalt- lich unbrauchbar, weil die befragenden Polizistinnen das Aussageverhalten der Privatklägerin durch suggestive Fragen gravierend beeinflusst hätten (Urk. 30 S. 10 ff., S. 20). 6.3. Sodann ist dazu zu sagen, dass vorliegend ein schwerwiegender Vor- wurf im Raum steht, so dass das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung schwerer zu gewichten ist als das Interesse des Beschuldigten an einer allfälligen Unverwertbarkeit der ersten Videobefragung der Privatklägerin (und allenfalls der Folgeeinvernahme). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die Aufzeichnung der ersten Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Oktober 2014 aus zwei Kamera-Perspektiven mit Bild und Ton in voller Länge zur Kenntnis ge- bracht (vgl. die zwei Datenträger gemäss Urk. 7/1) und ihm im Rahmen der zwei- ten Video-Befragung vom 9. Dezember 2014 die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese im Übertragungsraum zu verfolgen und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. die zwei Datenträger gemäss Urk. 7/5), wobei auf Letzteres verzichtet wurde (Urk. 7/6 S. 4). Damit wurden die Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss ständiger Praxis gewahrt (vgl. BGE 140 IV 196). Es sind daher beide Videoein- vernahmen der Privatklägerin verwertbar. Auf die Thematik der behaupteten suggestiven Bedingungen, unter welchen die Aussagen der Privatklägerin erfolgt sein sollen, ist im Rahmen der Beweis- würdigung einzugehen.
- 12 - 6.4. Nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar sind die Aussagen von G._____, Grossonkel der Privatklägerin und Pate der Mutter der Privatkläge- rin (Urk. 8/5 S. 3), welcher lediglich von der Polizei befragt wurde (Urk. 8/5). Diese blieben im erstinstanzlichen Urteil denn auch unberücksichtigt (Urk. 42/1).
7. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien vor Obergericht verzichtet (vgl. Prot. II S. 4 ff.). Ebenso brachte die Verteidigung keine prozessualen Einwendungen vor (Urk. 53).
8. Der Beschuldigte kam am 20. Oktober 2014, 06.50 Uhr, in Polizeiverhaft (Urk. 12/2) und wurde am 21. Oktober 2014, 15.00 Uhr, wieder entlassen (Urk. 12/7). Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Zürich die Anordnung sichernder Massnahmen bzw. Ersatzmassnahmen (Urk. 12/8). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wurde dem Beschuldigten untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen, mit dem Hinweis, dass diese Ersatzmassnahme unbefristet gelte, aber längstens bis zur Anklageerhebung oder bis zum Erlass eines Strafbefehls (Urk. 12/9). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 lehnte das Zwangsmassnah- mengericht des Bezirks Bülach die beantragte Fortsetzung von Ersatzmassnah- men nach der Anklageerhebung ab (Urk. 17: Beizugsakten GH150020-C). Es ist vor diesem Hintergrund von grundsätzlich zwei Tagen erstandener Haft auszuge- hen. III. Schuldpunkt A Anklagevorwurf
1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, an mehreren, mindestens aber an zwei verschiedenen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, mutmasslich wenige Tage oder Wochen vor dem 27. September 2014, in der Wohnung
- 13 - E._____ … in F._____, auf dem Sofa vor dem Fernseher mit seiner Hand unter die Hose der Privatklägerin gefasst und sie unter den Kleidern zwischen den Bei- nen im Intimbereich gestreichelt zu haben (Anklage Ziff. 1). Im Anschluss an eine dieser Handlungen habe der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin genommen und diese über seiner Pyjamahose zwischen seine Beine auf seinen Penis gelegt. Als die Privatklägerin ihre Hand sofort zurückgezogen habe, habe er erneut ihre Hand gefasst und sich diese nochmals im Bereich seines Penis auf die Pyjama- hose gelegt (Anklage Ziff. 2). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kleinkind – mithin ein Kind unter 16 Jahren – handle, wodurch er sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk.16 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren von Beginn weg seine Unschuld beteuert und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch im erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren bestritten (Urk. 6/1-3; Urk. 26; Prot. I S. 16). Daran hielt er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 6, 11 und 13).
3. Die Vorinstanz hat die vorgeworfenen sexuellen Handlungen als nicht er- stellt erachtet (Urk. 42/1 S. 22). Dementsprechend sprach sie den Beschuldigten vollumfänglich frei (Urk. 42/1 S. 26). Da sowohl die Anklägerin wie auch die Pri- vatklägerin hingegen Berufung erhoben und sich der Beschuldigte auch heute nicht geständig gezeigt hat (Prot. II S. 6, 11 und 13), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt werden kann.
4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Ver- tretung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es
- 14 - müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch
- 15 - nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussa- genden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserun- gen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Wi- dersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Mas- sgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Be- schlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).
- 16 -
2. Konkrete Beweismittel 2.1. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentli- chen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragungen vom
10. Oktober 2014 und vom 9. Dezember 2014, welche samt DVDs und Berichten dazu vorliegen (Urk. 7/1-7). Als Beweismittel liegen sodann die Aussagen des Beschuldigten selber vor (Urk. 6/1-3, Urk. 26), weiter jene von B._____, Mutter der Privatklägerin, sowie jene von H._____, Grossmutter der Privatklägerin, wel- che beide als Auskunftspersonen bei der Polizei und hernach als Zeuginnen bei der Staatsanwaltschaft befragt wurden (Urk. 8/1-2 bzw. Urk. 8/3-4). Direkte Beobachtungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte gibt es nicht. 2.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend dar- gestellt, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 42/1 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen verstehen sich als Überblick mit Er- gänzungen. 2.2.2. Der Beschuldigte ist der Lebenspartner von H._____, der Grossmutter der Privatklägerin. Er hat von der ersten Einvernahme weg bis zur erstinstanzli- chen Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Anschuldigungen nicht wahr seien. Weder habe er die Privatklägerin im Intimbereich berührt, konkret unter den Klei- dern zwischen den Beinen im Intimbereich gestreichelt, was diese als "Fudi Ähli" bezeichne (Urk. 6/1 S. 8), noch habe er von ihr verlangt oder sie dazu genötigt, ih- re Hand über seiner Pyjamahose zwischen seine Beine auf seinen Penis zu le- gen. Die Privatklägerin habe dies bei ihm auch nie verlangt (Urk. 6/1 S. 8 ff.; Urk. 6/2 S. 2 ff.; Urk. 6/3 S. 2 f.; Urk. 26 S. 4 ff.). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung hielt er daran fest, dass die ihm gemachten Vorwürfe nicht wahr, son- dern Lügengeschichten seien (Prot. II S. 11 und 13). Der Beschuldigte, der an seiner Bestreitung durchwegs festhielt und daher zum Kerngeschehen keine weiteren Aussagen zu machen hatte, äusserte sich des Weiteren zu seiner Beziehung zur Privatklägerin und zum Tagesablauf mit ihr und seiner Lebenspartnerin. So sagte er aus, dass er durchschnittlich drei Tage
- 17 - pro Woche bei H._____ verbracht habe (Urk.6/1 S. 3 ff.). Er sei abends immer zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr nach Hause gekommen. H._____ sei zu die- sem Zeitpunkt jeweils bereits mit der Privatklägerin anwesend gewesen (Urk. 6/2 S. 3 ff.). Entsprechend habe er die Privatklägerin nur nach Arbeitsschluss und nur in Gegenwart von H._____ gesehen (Urk. 6/1 6 ff.; Urk. 6/1 S. 8 ff.). Nach der An- kunft habe er jeweils H._____ mit einem Kuss begrüsst. Danach habe er mit der Privatklägerin rumgeblödelt, meistens sei sie auf ihm rumgeturnt. Schliesslich ha- be er eine Dusche genommen und danach sei er es gewesen, der das Abendes- sen vorbereitet habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Nach dem Abendessen hätten sie noch mit der Privatklägerin gespielt, bis B._____, die Mutter der Privatklägerin und Tochter seiner Lebenspartnerin, sie abgeholt habe (Urk. 6/2 S. 3 f.). Jedenfalls sei er nie für eine relevante Dauer alleine mit der Privatklägerin gewesen, sondern höchs- tens ganz kurz, wenn H._____ zum Beispiel in die Waschküche oder in die Gara- ge gegangen sei, um etwas aus dem Auto zu holen (Urk. 6/3 S. 3 f.). Einmal sei er mit der Privatklägerin alleine im Zoo gewesen (Urk. 6/2 S. 5). Es könne nicht sein, dass H._____ geschlafen habe, als er mit der Privatklägerin fern geschaut habe (Urk. 6/19, Urk. 6/2 S. 4, Urk. 6/3 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte er sodann ergänzend aus, fern geschaut hätten er und die Privatkläge- rin meistens am Abend nach dem Essen im Beisein von H._____ (Prot. II S. 12). Nachdem er nach Hause gekommen sei und geduscht habe, habe er jeweils eine Pyjama-Hose angezogen (Prot. II S. 13). Darüber hinaus äusserte sich der Beschuldigte zu den familiären Besonder- heiten, erläuterte ausführlich besondere Verhaltensweisen der Privatklägern, z.B. dass, wie und wo sie sich selber "Fudi-Ähli" mache - nämlich hauptsächlich auf dem Sofa vor dem Fernseher - oder wie sie seine Lebenspartnerin auch schon am Geschlechtsteil berührt oder sie unter ihrem Oberteil am Busen angefasst ha- be. Sie sei halt ein "Luusmeitli". Sie habe auch ihm schon, als er am Kochen ge- wesen sei, die Hose runter gezogen (Urk. 6/1 S. 10, Urk. 10/2 S. 6). Er habe ihr jeweils gesagt, sie solle aufhören; sie sei halt frech und ein Wirbelwind. Bei ihm habe sie dies 2-3 Mal gemacht. In letzter Zeit nicht mehr; er habe mit ihr ge- schimpft (Urk. 10/2 S. 6). Sie sei auch sehr heikel beim Essen (Urk. 6/1 S. 7). Und dann komme es vor, dass wenn man ihr Wunschessen koche, es dann heisse
- 18 - "Das habe ich nicht gern." Solche Sachen würden ihn zur Weissglut treiben. Und da habe er sie auch schon an den Haaren gezogen. Dies habe genützt (Urk. 6/1 S. 7). Vor Bezirksgericht sagte der Beschuldigte aus, sein Verhältnis zur Privat- klägerin sei immer gut gewesen und er habe ihr gegenüber eine Ersatzvaterrolle innegehabt. Diese habe er auch gerne ausgeübt. Der Beschuldigte bejahte weiter die Frage, dass sich A._____ hin und wieder selber im Intimbereich gekratzt ha- be, wenn sie vor dem Fernseher gesessen habe. Sie sei eben ein Kind und er und H._____ hätten sie darauf hingewiesen, dass sich das nicht gehöre (Urk. 26). Schliesslich stellte der Beschuldigte viele Mutmassungen an, weshalb es zu dieser - aus seiner Sicht unerklärlichen - Falschbelastung gekommen sein könnte. Er wies darauf hin, dass er und H._____ bereits seit sieben Jahren zusammen seien und er sich in dieser Zeit so viele Sachen und Anschuldigungen habe gefal- len lassen müssen. Die Mutter der Privatklägerin und ihr Onkel, G._____, würden wie "Pech und Schwefel" zusammen halten, und B._____ sei immer eifersüchtig und ständig hässig. Sie sei eifersüchtig auf ihn und H._____, weil sie es "so gut miteinander haben" (Urk. 6/1 S. 4). Auch sei sie eifersüchtig darauf, dass er es mit der Privatklägerin so gut habe (Urk. 6/3 S. 3). B._____ übe einen Hass auf ihn aus, seit sie ihn kenne. Nur wegen der starken Liebe zwischen H._____ und ihm habe ihre Beziehung die schwierigen Umstände überdauert (Urk. 6/1 S. 4). Vor einem Jahr hätten sie überdies einen "Dämpfer" erlitten und er könne sich vorstel- len, dass dieser Streit zwischen H._____ und B._____ der Auslöser für die Straf- anzeige gewesen sei. B._____ habe vor ca. einem Jahr, als sie noch bei ihrer Mutter gewohnt habe, erklärt, dass sie zum Islam übertreten wolle. In der Folge habe sie sich mit H._____ gestritten, worauf er gesagt habe, dass es wohl am besten sei, wenn B._____ ausziehen würde. Seither wohne sie nicht mehr bei ih- rer Mutter (Urk. 6/1 S. 6). Der Beschuldigte verwies schliesslich mehrfach auf psychische Probleme der Mutter der Privatklägerin (Urk. 6/1 S. 12). Er sieht in der Strafanzeige insgesamt einen Rachefeldzug der Mutter der Privatklägerin gegen ihn (Urk. 6/1 S. 6). An dieser Ansicht hielt er auch anlässlich der Berufungsver- handlung fest (Prot. II S. 13 und S. 15).
- 19 - 3.1. Die Vorinstanz hat auch die wichtigsten Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der zwei Videobefragungen im angefochtenen Urteil wiedergegeben (Urk. 42/1 S. 10). Auf diese ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg zu verweisen. 3.2.1. Die erste Video-Befragung der Privatklägerin fand am 1. Oktober 2014 statt (Urk. 7/1). Nach Betreten des Raumes freut sie sich, dass sie auf einem "Tripp-Trapp"-Stuhl Platz nehmen durfte. Nach der Installation im Raum und Schilderung des Zusammenlebens zwischen ihrer Grossmutter und dem Be- schuldigten, packte sie ein Malbüchlein aus ihrer Tasche, in welches sie während er Befragung immer wieder zeichnete. Zum allgemeinen Befinden befragt, sagte die Privatklägerin aus, sie träume keine schlechten Sachen (Urk. 7/1, 03:31). Das Erste, was ihr zum Beschuldigten einfiel, war, dass er an ihren Haaren gezogen habe, weil sie nicht gehorcht ("nöd gfolget") habe (weil sie keine Socken habe an- ziehen wollen). Sie habe das nicht gerne gehabt (Urk. 7/1, 06:40). Als die einver- nehmende Polizistin sich nach Weiterem erkundigte, was sie nicht möge, sagte die Privatklägerin, von sich aus, er habe ein "Fudi-Ähli" gemacht (Urk. 7/1, 7:20). Sie habe sich nicht getraut, "Nein" zu sagen. Ob er das ein paar mal bei ihr ge- macht habe, bejaht die Privatklägerin. Sie habe das "nöd gern" gehabt (Urk. 7/1, 08:07). Sie habe das niemandem erzählt (Urk. 7/1, 10:13). Im Verlaufe der Einvernahme zeigte die Privatklägern an sich selber, was "Fudi-Ähli" sei (Urk. 7/1, 08:30). Dabei machte sie stehend Bewegungen mit ihrer rechten Hand im Bereich des Genitals (Urk. 7/1, 08:40). Der Beschuldigte habe dies "öppe zwei Mal" gemacht (Urk. 7/1, 10:33), bis er nicht mehr habe fernsehen wollen (Urk. 7/1, 10:58). Im späteren Verlauf beschrieb die Privatklägerin sodann, wie sie an der Pyjama-Hose des Beschuldigten ein "Ähli" gemacht habe. Er habe ihre Hand darauf gelegt (Urk. 7/1, 30:34), sie habe sie gleich wieder weg gezogen (Urk. 7/1, 31.48). Gespürt habe sie nichts (Urk. 7/1, 32.20), und, (auf Nachfragen) es sei weich und warm gewesen (Urk. 7/1, 32:35). Zum Kerngeschehen sagte die Privatklägerin weiter aus, ihre Grossmutter (H._____) sei währenddessen am Schlafen gewesen (Urk. 7/1, 09:27). Sie wisse nicht mehr, wie viele Male oder wie lange der Beschuldigte sie gestreichelt habe
- 20 - (Urk. 7/1, 10:54). Sie habe Kleider angehabt, wisse aber nicht mehr, welche (Urk. 7/1, 12:06). Auf die Fragen, ob ihr das Streicheln Schmerzen bereitet habe (Urk. 7/1, 13:14), ob der Beschuldigte Geräusche gemacht und ob er sich selber be- rührt habe ( Urk. 7/1, 13:33), antwortete die Privatklägerin jeweils mit einem kur- zen "Nein". Die Privatklägerin führte zwischenzeitlich aus, dass sie C._____ (den Be- schuldigten) nicht mehr sehen wolle (Urk. 7/1, 15:50). Sie wisse nicht wieso (Urk. 7/1, 16:05). Mami (B._____) wolle ihn nicht mehr sehen, deshalb sie auch nicht mehr (Urk. 7/1, 16:30). Nach dem Grund gefragt sagte sie: "Wegen dem 'Fudi- Ähli'". 3.2.2. In der zweiten Videobefragung vom 9. Dezember 2014 erklärte die Privatklägerin auf den Hinweis der Polizistin, dass auch C._____ (der Beschuldig- te) die Befragung mitverfolge: "Dä C._____? Dä C._____ hät mir gnau Fudi-Ähli gmacht." (Urk. 7/5, 02:12). Nach der Einführung und Fragen zum Alltag (Haustie- re, Kindergarten), erklärte die Privatklägerin, sich nicht mehr an die erste Befra- gung zu erinnern (Urk. 7/5, 08:10). Auf die Frage, um was es in der letzten Befra- gung gegangen sei, sagte sie dann trotzdem aus, "Also de C._____ het mal Fudi- Ähli gmacht." (Urk. 7/5, 08:52). Der letzten Befragung wollte sie dann noch anfü- gen, dass der Beschuldigte sie einmal an den Haaren gerissen habe, weil sie die Socken nicht angezogen habe (Urk. 7/5, 08:30). Auf entsprechende Frage nach einer Erklärung für "Fudi-Ähli", (da zeigt sie auf den Kopf und sagt: "Kopf sag es! Möchte es aber nicht!", was sie wiederholt, Urk. 7/5, 10:23), zeigte die Privatklägerin jeweils an ihrem Arm respektive Ge- schlecht, was Ähli und was das Fudi sei (Urk. 7/5, 11:23). "Ähli" zeigt sie als Streicheln, mit "Fudi" meint sie das Genital, wobei sie vorzeigt, dass Fudi-Ähli ei- ne reibende Handbewegung, eine Auf- und Abwärtsbewegung mit der flachen Hand resp. den Fingern am Genital sei (Urk. 7/5, 11:23). In der Folge bejaht sie, dass der Beschuldigte sie zwei Mal so berührt habe (Urk. 7/5, 12:10). Danach er- klärt sie auf Frage, wie der Beschuldigte auch ihre Hand genommen habe und sie bei ihm genau das Gleiche habe machen müssen, über der Pyjama-Hose (Urk. 7/5, 15: 56). "Denn hani immer d'Hand wegtah." (Urk. 7/5, 16:04). Er habe ihre
- 21 - Hand ein Mal genommen (Urk. 7/5, 16:38). Wann dies genau gewesen sei, ver- mochte sie nicht klar zu beantworten (Urk. 7/5, 17/18). Es sei an einem anderen Tag gewesen (Urk. 7/5, 29:00). Zuerst habe er bei ihr ein Fudi-Ähli gemacht, dann sie bei ihm. Dies sei auch in F._____ auf dem Sofa gewesen, die Grossmutter sei am Schlafen gewesen (Urk. 7/5, 24:18). Die Frage, ob sie der Grossmutter vom Fudi-Ähli erzählt habe, beantwortete sie mit: "Ja, aber sie glaubt mir nöd." (Urk. 7/5, 27:17). 3.3. Es liegen zu den Video-Einvernahmen Berichte von psychologischen Fachspezialistinnen vor (Urk. 7/2 und Urk. 7/7). Diese äussern sich zum Entwick- lungsstand der Privatklägerin und zu ihrem Aussageverhalten, wie die Vorinstanz schon dargelegt hat (Urk. 42/1 S. 12 f.). Auf diese ist im Rahmen der Würdigung einzugehen. 4.1. Anzeige erstattet wurde durch die Mutter der Privatklägerin, B._____ (Urk. 1). Die Vorinstanz hat auch ihre Aussagen im Wesentlichen wiedergegeben (Urk. 42/1 S. 13 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. Ergänzend ist das Nachfolgen- de zu sagen. 4.2. B._____ wurde zunächst am 29. September 2014 als Auskunftsperson bei der Polizei befragt (Urk. 8/1). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie zu- sammen mit dem Beschuldigten fern gesehen habe. Ihre Mutter sei zu dieser Zeit am Schlafen gewesen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte ihr zwischen die Beine gegriffen und sie gestreichelt habe (Urk. 8/1 S. 1 f.). Sie habe ihr gezeigt, wie er das gemacht habe, dass der Beschuldigte sie am Unterleib zwischen den Beinen angefasst und dann dort gestreichelt habe, dass sie das nicht gewollt ha- be, aber sie sich nicht getraut habe, etwas zu sagen (Urk. 8/1 S. 2). Vom Ge- mütszustand her sei sie wie immer gewesen, als sie das erzählt habe. Sie selber sei in der Dusche gewesen, als die Privatklägerin zu ihr gekommen sei und das erzählt habe (Urk. 8/1 S. 3). 4.3. B._____ wurde hernach als Zeugin einvernommen. Die Befragung fand am 27. Januar 2015 statt (Urk. 8/2). Sie sagte, dass sie vom Duschen gekommen sei, als die Privatklägerin ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte sie gestreichelt
- 22 - habe. Demnach seien sie auf dem Sofa am Fernsehen gewesen, die Grossmutter habe derweil geschlafen. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte sie am "Fudi" gestreichelt habe. Sie habe den Ausdruck "Fudi-Ähli" benutzt. Sie sage einfach al- lem "Fudi", also auch "vorne". "Ähli" komme von früher und heisse streicheln (Urk. 8/2 S. 3). Sie habe es ihr auch mit der Hand, oberflächlich, gezeigt, dann sei es für sie klar gewesen. Sie habe gesagt, er habe sie gestreichelt, und es konkret mit der Hand zwischen den Beinen gezeigt. Die Privatklägerin sei etwas verlegen gewesen, aber eigentlich normal (Urk. 8/2 S. 3). Die Privatklägerin habe gesagt, es sei schon länger her gewesen, wobei sie einfach allem, was in der Vergangen- heit liege, "schon länger" sage (Urk. 8/2 S. 4). Sie habe gesagt, er habe sie ein- mal angefasst. Dass sie ihn habe anfassen müssen, habe sie nicht gesagt (Urk. 8/2 S. 4). Sie habe der Privatklägerin geglaubt, weil sie nicht einfach solche Sa- chen erzähle. Zur Beziehung zum Beschuldigten befragt, sagte die Zeugin aus, es habe schon immer wieder etwas Spannungen gegeben. Aber es sei auch eine Zeit lang gut gegangen (Urk. 8/2 S. 5). Grund sei einfach Streit gewesen. Um was es da jeweils gegangen sei, wisse sie auch nicht, es sei um viele Kleinigkeiten gegan- gen (Urk. 8/2 S. 5). Sie selber habe ihrem Onkel davon erzählt und sodann ihrer Mutter (H._____), welche gesagt habe, sie würde dies nicht glauben. Sie glaube, dass die Privatklägerin "en Seich" erzähle (Urk. 8/2 S. 6). Die Privatklägerin habe sich regelmässig beim Beschuldigten und ihrer Mutter aufgehalten, schätzungs- weise drei Tage pro Woche (Urk. 8/2 S. 6). 5.1. H._____, die Grossmutter der Privatklägerin und Lebenspartnerin des Beschuldigten, wurde ebenfalls von der Polizei und der Staatsanwaltschaft be- fragt (Urk. 8/3-4). Ihre Aussagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 42/1 S. 14 f.), auf welche zu verweisen ist mit den nachfolgenden Ergänzungen. 5.2. H._____ sagte als Auskunftsperson bei der Polizei aus, sie habe von dem gegen ihren Lebenspartner erhobenen Vorwurf am 28. September 2014 durch ihre Tochter, B._____, erfahren (Urk. 8/3 S. 2). Sie habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gestreichelt habe; er habe bei ihr "Fudi-Ähli" gemacht. "Das ist ein Ausdruck von uns, wenn wir uns streicheln", so H._____
- 23 - (Urk. 8/3 S. 2). Sie habe es anfänglich gar nicht fassen und glauben können oder sie habe es nicht wahrhaben wollen und können (Urk. 8/3 S. 2). Sie habe den Be- schuldigten damit konfrontiert. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass dies nicht stimme und er gerne mit ihrer Tochter, B._____, reden würde, aber diese habe abgeblockt (Urk. 8/3 S. 3). Die Privatklägerin sei sehr am Beschuldigten "gehan- gen". Zu ihrer Tochter und Anzeigeerstatterin, B._____, habe sie ein sehr gutes Verhältnis, bis sie die Anzeige gemacht habe. Sie ("wir", gemeint wohl sie selber und der Beschuldigte") hätten in letzter Zeit auch sehr viel "auf die Privatklägerin geschaut". Denn ihre Tochter, B._____, leide an Depressionen und sei in einer Klinik gewesen. Deren Psychiater habe sie zwangsweise ins I._____ [Psychiatri- sche Klinik] eingewiesen. Anscheinend habe sie Suizid begehen wollen. Die Ein- weisung sei am 1. Juli 2014 erfolgt (Urk. 8/3 S. 5). Sie denke aber nicht, dass dies mit der Tat einen Zusammenhang habe (Urk. 8/3 S. 5). B._____ wohne seit einiger Zeit nicht mehr bei ihnen. Sie habe zum Islam konvertieren wollen und dies auch gemacht, was für sie - H._____ - ein riesen Problem gewesen sei. Zur Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beschul- digten sagte sie aus, diese seien weder "ein Herz und eine Seele" noch "Katz und Maus" gewesen. Man habe sich akzeptiert. Es seien viele Sachen passiert. Es habe mit der Schwangerschaft mit B._____ als 15-jährige angefangen. Die Privatklägerin bezeichnete sie als aufgewecktes, fröhliches Kind, vif, herzlich. Sie habe die Privatklägerin gefragt, was zwischen ihr und dem Beschul- digten vorgefallen sei. Sie habe ihr erzählt, sie habe mit dem Beschuldigten fern- gesehen, während sie, H._____, am Schlafen gewesen sei. Dann habe sie sich von sich aus, ohne Aufforderung des Beschuldigten ausgezogen. H._____ erklär- te, dass sie das stutzig gemacht habe, weil sich die Privatklägerin nie nackt aus- ziehe (Urk.8/3 S. 8). Danach habe sie gesagt, dass sie vom Beschuldigten ge- streichelt worden sei. Sie selber habe dann nichts weiter gefragt (Urk. 8/3 S. 8). Trotzdem sei sie sehr neugierig. Sie habe ihrem Sohn (G._____) und dem Be- schuldigten auch schon die Hosen runter ziehen wollen (Urk. 8/3 S. 8) und ihr an den Busen gegriffen (Urk. 8/3 S. 10). Zum Schluss der Befragung sagte H._____ zum Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, sie könne sich das irgendwie nicht
- 24 - vorstellen, dass die Privatklägerin solche Sachen erfinde, dass sie das eher ein- geredet bekommen habe, sie wisse aber nicht von wem (Urk. 8/3 S. 11). 5.3. Als Zeugin wurde H._____ am 27. Januar 2015 befragt (Urk. 8/4). Dabei hielt sie im Wesentlichen an ihrer bereits deponierten Schilderung fest. Sie bestä- tigte, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein sehr herzliches Verhältnis gehabt hätten, sie sich immer nach ihm erkundigt habe, sie selber eigentlich im- mer anwesend gewesen sei, wenn die Privatklägerin bei ihnen gewesen sei, und meist gerade nicht, d.h. vielleicht ein Mal, am Schlafen gewesen sei (Urk. 8/4 S. 3 f.). Von ihrer Tochter, B._____, habe sie erfahren, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin ein "Fudi-Ähli" gemacht habe. Die Privatklägerin habe es ihr nicht sel- ber sagen wollen (Urk. 8/4 S. 4). Sie habe dies dann dem Beschuldigten gesagt, der auch vor den Kopf gestossen worden sei, weil es nicht stimme. Sie sei von ih- rer Tochter oft angelogen worden. Diese sei im letzten Jahr zwei Mal in der Psy- chiatrie gewesen und auch dieses Jahr (2015) bereits einmal. So habe sie dem Psychiater z.B. gesagt, dass ihr Ex-Mann die Tochter zu verbrennen versucht ha- be, als sie ein Kind gewesen sei, was sicher gelogen gewesen sei (Urk. 8/4 S. 5). Die Privatklägerin habe sich, nachdem sie - die Zeugin - vom Vorwurf erfahren habe, nicht verändert, auch nicht im Verhalten gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 8/4 S. 5). Auf Fragen habe die Privatklägerin ihr gesagt, sie seien am Fern- sehen gewesen, als sie sich nackt ausgezogen habe. Der Beschuldigte habe ihr dann ein Fudi-Ähli gemacht (Urk. 8/4 S. 6). Die Zeugin erklärte, sie glaube nicht, dass die Privatklägerin dies selber erfunden habe, sondern dass es ihr von deren Mutter, ihrer Tochter B._____, eingeredet worden sei (Urk. 8/4 S. 7). Als Motiv für ein solches Einreden sieht die Zeugin, dass B._____ es gerne sehen würde, wenn sie und der Beschuldigte sich trennen würden. In diesem Zusammenhang brachte sie neuerlich die Geschichte um den Übertritt ihrer Tochter zum Islam vor, mit welchem Ansinnen sie nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 8/4 S. 7). Ab- schliessend wies sie darauf hin, dass die Privatklägerin, die ein sehr fröhliches und herzliches Kind, das eine "Schnäder-Tante" sei, die sehr viel rede, immer nach dem Beschuldigten frage (Urk. 8/4 S. 8).
6. Würdigung
- 25 - 6.1. Beim vorliegend zur Anklage gebrachten Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt, also um ein Delikt, bei dem sich Täter und Opfer
- wie hier - allein gegenüber stehen. Entsprechend stützt sich der Anklagesach- verhalt denn auch vornehmlich auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten ste- hen. Allfällige weitere direkte Tatzeugen gibt es nicht. Im Fokus der nachfolgen- den Beweiswürdigung steht daher, die Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Ge- genüberstellung vorzunehmen, wobei in einer solchen Konstellation erhöhte An- sprüche an die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu stellen sind (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich SB130458 vom
17. Februar 2014, E. 7.1.2.; SB110668 vom 5. Februar 2013, E. II./4.2.; SB110678 vom 2. Februar 2012, E. 3.2.), wobei vorliegend dem Umstand, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kleinkind von damals rund 4.75 Jahren han- delt, besonderes Gewicht beizumessen ist. Danach ist auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der weiteren Personen einzugehen. 6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sprechen würden, wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 42/1 S. 15). Ebenso richtig ist, dass es keinen Grund gibt, den Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihres Alters grundsätzlich kritischer gegenüber zu stehen (Urk. 42/1 S. 15). 6.2.2. Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ein rund 4.75-jähriges Mädchen. Sie äusserte sich in zwei Videobefragungen zur Sache (Urk. 7/1 und Urk. 7/5). Die Einvernahmen wurden in altersadäquater Form durchgeführt. Die Privatklägerin ist persönlich involviert, indem sie faktisch das Verfahren gegen ihren "Stiefgrossvater" durch ihre Schilderungen gegenüber ihrer
- 26 - Mutter in den Gang setzte und damit auch den Abbruch der Beziehungen zu ih- rem "Stiefgrossvater" bewirkte. Diese familiären Verflechtungen sind bei der Wür- digung ihrer Aussagen zur berücksichtigen. Gemäss sämtlichen Beteiligten hatte sie bis zum Vorfall ein herzliches Verhältnis zum Beschuldigten, fragte auch nach dem Kontaktabbruch immer wieder nach ihm (vgl. Urk. 8/3-4), und zeigte im Übri- gen keine Verhaltensänderungen, nachdem sie ihrer Mutter von den "Fudi-Ählis" berichtet hatte. 6.2.3. Auch die weiteren befragten Personen stammen aus dem familiären Umfeld des Beschuldigten und der Privatklägerin und können insofern – auch so- weit die Aussagen unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB erfolgten – nicht als gänzlich unbefangene Zeugen gelten. Bezüglich B._____ ist zu beachten, dass diese als Mutter der Privatklägerin wohl eher dazu neigt, zugunsten der Privatklägerin als zugunsten des Beschuldig- ten auszusagen, zumal es sich bei der Privatklägerin um ihr eigenes, aufgrund des Alters schon grundsätzlich schutzbedürftiges Kleinkind handelt. Von Bedeu- tung ist sodann, dass die Zeugin B._____ die Strafuntersuchung ins Rollen brach- te. Die Beziehung zum Beschuldigten wird von diesem und der Zeugin H._____ als belastet beschrieben, bedingt u.a. durch Lügengeschichten, ihre ständige Un- zufriedenheit, ihre psychischen Probleme und den Streit um das Konvertieren zum Islam. Die Zeugin B._____ hingegen zeichnete kein besonders negatives Bild vom Beschuldigten, auch wenn sie von ständigen Spannungen und Streit wegen Kleinigkeiten sprach (Urk. 8/1-2). Dass sie den Grund für die Spannungen mit dem Beschuldigten nicht mehr wissen wollte und sie auch die offenbar domi- nant belastende Thematik des Konvertierens, welche ja auch zum Auszug aus der Wohnung der Mutter führte, nicht erwähnte, wirft gewisse Fragezeichen auf. Die Zeugin H._____ ist die Grossmutter der Privatklägerin, die Lebenspart- nerin des Beschuldigten und die Mutter der Zeugin B._____. Sie hat sich regel- mässig nachmittags und abends um die Betreuung der Privatklägerin gekümmert (Urk. 8/3-4). Die Privatklägerin sei für sie "wie ein drittes Kind" (Urk. 8/3 S. 7). Die Beziehung zu ihrer Tochter B._____ wurde durch deren Übertritt zum Islam belas- tet, ebenso durch deren psychischen Probleme, wie sie darlegte (Urk. 8/3 S. 4 ff.).
- 27 - Sie fühlte sich durch die Anschuldigungen gegenüber ihrem Lebenspartner vor den Kopf gestossen, wollte der Privatklägerin nicht glauben, konnte sich aber ir- gendwie nicht vorstellen, dass diese solche Sachen erfinde (Urk. 8/3 S. 11), und vermutet, dass ihr das von jemandem (Urk. 8/3 S. 11) bzw. von ihrer Tochter, der Zeugin B._____ (Urk. 8/4 S. 7), eingeredet bekommen habe. Dieser persönliche und familiäre Hintergrund der Beteiligten ist bei der Wür- digung ihrer Aussagen ebenso im Auge zu behalten. Auf die Thematik einer allfäl- ligen Suggestion ist nachfolgend noch vertieft einzugehen. 6.3.1. Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe konstant be- stritten. So gesehen gab es keinen Grund, sich mit Bezug auf das Kerngeschehen in Widersprüche zu verstricken. Er schilderte den Alltag zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin und die Betreuung von deren Enkelin - der Privatklägerin - leb- haft und plausibel. Er legte anschaulich dar, wie er nach der Arbeit an 3-4 Aben- den pro Woche bei seiner Lebenspartnerin verbringt und da oft die Privatklägerin mitbetreute, mit ihr spielte und herumbalgte. Er beschrieb sie als aufgewecktes kleines, manchmal störrisches Mädchen, das bisweilen nicht gehorchte, oft Blöd- sinn im Kopf hatte und durchaus auch den normalen, kindlichen Körperkontakt suchte. Durchwegs übereinstimmend brachte er als Motiv für die aus seiner Sicht erfolgte Falschbelastung, welches er in der Eifersucht der Mutter der Privatkläge- rin, deren nicht erwünschter Religionswechsel und ihren psychischen Problemen sieht. Er bezeichnete die Anzeige gar als Rachefeldzug der Mutter der Privatklä- gerin; diese habe der Privatklägerin diese ganze Geschichte suggeriert. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führt zum Zwischenergeb- nis, dass seine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf das Kerngeschehen grund- sätzlich gleichbleibend war, was allerdings in Anbetracht der grundsätzlichen Be- streitung auch nicht gross erstaunt. Bezüglich Alltag und Verhältnis zur Privatklä- gerin und den Zeuginnen finden sich zahlreiche übereinstimmende Punkte in de- ren Schilderungen. Insgesamt hat er widerspruchsfrei und konstant ausgesagt, was für eine gewisse Glaubhaftigkeit spricht. Allerdings ist in Erinnerung zu rufen, dass ganz generell bei ständiger Bestreitung des Vorwurfs auch weniger Struk-
- 28 - turbrüche und Lügensignale zu finden sind. Seinen Aussagen sind daher jene der Beteiligten gegenüber zustellen. 6.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich darge- legt und gewürdigt (vgl. Urk. 42/1 S. 16 ff.). Die Privatklägerin zeigte sich in den Videobefragungen als sehr aufgewecktes, fröhliches, unbeschwertes, neugieri- ges, gesprächiges und schlagfertiges Kind von damals rund 4.75 Jahren (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/5). Richtig hält die Vorinstanz fest, dass die Privatklägerin von sich aus wenig Angaben zum Vorgeworfenen machte (Urk. 42/1 S. 16), wohinge- gen sie über andere Belange freier bzw. von sich aus erzählte. So brachte sie gleich zu Beginn der ersten Einvernahme von sich aus vor, dass der Beschuldigte sie an den Haaren gezogen habe. Über das Kerngeschehen berichtete sie meist nur auf Nachfragen der Polizistinnen. Die psychologische Fachspezialistin hielt in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2014 denn auch fest, die Privatklägerin habe Mühe, ganz offene Fragen zu beantworten. Sie könne demgegenüber gut antworten, wenn Fragen enger gestellt würden oder wenn sie eine Auswahl an Antwortmög- lichkeiten erhalte. Dieses Verhalten habe sich in der Befragung zur fraglichen Thematik wiederholt; manchmal habe sie für ihre Antworten die Unterstützung ei- ner Auswahl an Antwortmöglichkeiten benötigt (Urk. 7/2 S. 1 f.). Dass sie mit offen gehaltenen Fragen noch nicht viel anfangen könne, entspreche ihrem Entwick- lungsalter, so die psychologische Fachspezialistin (Urk. 7/2 S. 2). Ebenfalls ihrem Entwicklungsalter entsprechend sei, dass die Privatklägerin mit Fragen zu Zeit- und Mengenangaben oder mit der Aufforderung eine Lagezeichnung zu erstellen, nicht umgehen könne, auch wenn sie beispielsweise bereits auf Zehn zählen oder eine freie Zeichnung verfertigen könne. Ebenfalls passe es zu ihrem Alter, dass es ihr schwer falle, erinnerte Erlebnisse auf einen Teddybären zu übertragen und an ihm zu zeigen. So berichtete auch die psychologische Fachspezialistin der zweiten Befragung (Urk. 7/7). Vor diesem Hintergrund ist auch die Fragetechnik der einvernehmenden Polizistinnen zu sehen. Ein Kind im Alter der Privatklägerin wäre mit blossen Denkanstössen und ganz offenen Fragen völlig überfordert. Sie war gegenteils auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen (vgl. zu dieser Thema- tik auch Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussa- gen, FamPra.ch-2010-315 ff., 320). Die Hilfestellungen können daher nicht ein-
- 29 - fach als suggestive Fragen abgewertet werden, wie dies von der Verteidigung gel- tend gemacht wird (Urk. 53 S. 10 f.), sondern es ist nachfolgend der Inhalt der Aussagen und das ganze Verhalten der Privatklägerin in den Befragungen zu analysieren. Die Privatklägerin äusserte sich in entsprechend kindlicher Sprache. Sie zeigte - mit Bezug auf den Vorwurf - an sich selber, was für sie ein "Fudi-Ähli" sei. Für ein Kind in ihrem Alter erscheint es denn auch natürlich, dass nicht zwischen Po und Geschlechtsteil unterschieden wird. Dass sie am Geschlechtsteil gestrei- chelt wurde, hat sie mehrmals bestätigt. Ebenso hat sie mehrmals erklärt, dass der Beschuldigte ihre Hand auf seinen Penis gelegt habe, was sie nicht gemocht habe. Insofern waren ihre Aussagen im Kern klar und gleichlautend. Die Aussage, dass sie den Penis des Beschuldigten über der Pyjama-Hose berührt habe, passt zudem zur Aussage des Beschuldigten, wonach er abends, nachdem er nach Hause gekommen sei, jeweils eine Pyjama-Hose angezogen habe. Dass sie in- haltlich eher wenig von sich aus ausgesagt hat, spricht - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 5) - nicht gegen Erlebtes. In Anbetracht ihres Alters, ihre Erlebnishintergrundes und des schambehafteten Themas gegenüber fremden Dritten - im Umgang mit der Familie wurde die Privatklägerin als neugierig und eher frech, auch physisch neckend beschrieben - können ihre Schilderungen vielmehr als genügend detailliert bezeichnet werden, zumal sie die Handlungen des Beschuldigten stimmig und bildhaft mit "Fudi-Ähli" umschrieb und zeigte. In dieses Bild passt auch, dass die Privatklägerin zwischendurch abwich bzw. sie sich z.B. in der ersten Befragung dem Malbuch widmet, wohl auch, da es um eine ihr unangenehme Thematik ging (Urk. 7/2 S. 2). Schliesslich handelt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten um zeitlich kurze und einfache Handlungen und nicht etwa um komplexe Handlungsabläufe. Die Privatklägerin hat wiedergegeben, was passiert war, mehr gab es nicht zu erzählen. Weiter spricht auch für Erlebtes, dass sie jeweils klar zum Ausdruck brachte, dass sie dieses Streicheln nicht mochte und ihre Hand wieder vom Penis des Beschuldig- ten weg zog.
- 30 - Dass gewisse Schilderungen der Privatklägerin über den Alltag nicht den Tatsachen entsprachen, kann sodann nicht als Leugnen bzw. Tendenz dazu in- terpretiert werden. So erscheint es nachvollziehbar, dass ein Kleinkind die Wohn- gemeinschaft des Beschuldigten mit H._____ an bloss einzelnen Wochentagen nicht als solche verstehen musste, sondern sie als eigentliches Zusammenleben wahrnahm oder dass die Grossmutter jeweils - die Befragte sprach von höchstens einmal (Urk. 8/4 S. 3) - am Schlafen gewesen sei, da diese möglicherweise nicht immer im Raum anwesend oder mal in der Waschküche war (Urk. 8/4 S. 3). Ebenso sind vage Zeit- und Mengenangaben bereits als altersadäquat bezeichnet worden, so dass auch darin kein Lügensignal gesehen werden kann. Es gibt sodann auch keine anderen Hinweise darauf, dass die Privatklägerin die von ihr geschilderten Ereignisse einfach erfunden hätte. Zu Recht wies die Vorinstanz denn auch darauf hin, dass Kinderaussagen im Allgemeinen zuverläs- sig sind und die Kinder selten in der Lage sind, Lügengebäude aufzubauen. Inten- tionale Falschaussagen würden eine entsprechende Motivation erfordern sowie die Fähigkeit, jemanden durch eine plausible und konstante Schilderung einer Begebenheit erfolgreich zu täuschen (Urk. 42/1 S. 7 f.). Insbesondere in jüngeren Jahren verfügten Kinder noch nicht über solche kognitiven Fähigkeiten. Dazu wä- re auch die Privatklägerin aufgrund ihres noch sehr kindlichen Alters von rund 4.75 Jahren und Entwicklungsstandes auch gar nicht fähig gewesen, und Ent- sprechendes wäre bei der geschwätzigen, aufgeweckten Privatklägerin wohl auf- geflogen. Die Privatklägerin hingegen hat in zwei immerhin über dreissig Minuten dauernden Befragungen im Abstand von rund zwei Monaten im Kerngehalt gleich- lautend ausgesagt, was für erlebnisentsprechende und gegen Falschaussagen spricht. Für ein Lügengebäude wäre sodann auch kein Motiv ersichtlich. Der Be- schuldigte war für die Privatklägerin eine Art Ersatzgrossvater. Ihre Beziehung zu ihm wurde als herzlich beschrieben. Er war ihr ein beliebter Spielpartner, mit dem sie auch gerne rumturnte. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Privat- klägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.
- 31 - Anderseits scheint auch eine Falschinterpretation der Geschehnisse in dem Sinne, als die Privatklägerin vom Beschuldigten unbeabsichtigte Berührungen im Intimbereich im Rahmen des von ihnen beiden häufig und gerne praktizierten spielerischen Tobens und Raufens als sexuelle Handlungen bzw. "Fudi-Ähli" rap- portieren würde. Die Privatklägerin war aufgrund ihres Alters durchaus in der La- ge, zwischen angenehmen Körperkontakten und Berührungen (wie beispielsweise beim spielerischen Raufen) und unangenehmen, peinlichen Annäherungen mit sexueller Konnotation sowie schambehafteter Überschreitung des Intimbereichs zu differenzieren, wie die Geschädigtenvertreterin richtigerweise geltend machte (Urk. 28 S. 3 f.). Letzteres erzählte sie nicht nur der Mutter (Urk. 8/1 S. 3), son- dern sie demonstrierte es auch klar gegenüber dem Beschuldigten, indem sie ihre Hand, welche er zuvor auf seinen Penis gelegt habe sofort wieder zurückzog, wie oben beschrieben (Urk. 7/1 und Urk. 7/5). In den Depositionen der Privatklägerin sind schliesslich weder Steigerungs- tendenzen noch übermässige Belastungen erkennbar. Sie unterstützte ihre Worte anlässlich der Befragungen im Kontext stimmig mit entsprechender Gestik und Mimik, was ein so kleines Kind zweifellos nicht einstudieren und über zwei alters- mässig lange Befragungen aufrechterhalten könnte. Inhalt, Struktur und Konstanz der Aussagen der Privatklägerin sowie ihr all- gemeines Verhalten in den Befragungen weisen in der Gesamtbeurteilung daher entgegen der Vorinstanz (Urk. 42/1 S. 21) auf selber Erlebtes hin. 6.3.3. Die Zeugin B._____ wurde zweimal zur Sache befragt. Sie hatte keine direkten Wahrnehmungen zum Anklagesachverhalt. Der Inhalt ihrer Aussagen ist spärlich, daher lässt sich auch wenige über deren Gehalt sagen. Widersprüche sind darin zu sehen, dass sie einmal ausführte, die Privatklägerin habe ihr unter der Dusche von der Angelegenheit erzählt (Urk,. 8/1 S. 3), wohingegen sie als Zeugin sagte, sie sei vom Duschen gekommen, als die Privatklägerin ihr hierüber berichtet habe (Urk. 8/2 S. 3). Sodann beschrieb sie den Gemütszustand der Pri- vatklägerin mit "wie immer" (Urk. 8/1 S. 2), wohingegen sie als Zeugin aussagte, die Privatklägerin sei schon etwas verlegen gewesen, aber eigentlich normal, als sie davon erzählt habe (Urk. 8/2 S. 3). Ihre eigene Reaktion beschrieb sie als
- 32 - Zeugin mit "Es war einfach zuerst ein Schock für mich. Ich habe aber dann ein- fach weiter gemacht wie immer. Ich wollte sie nicht allzu fest ausfragen" (Urk. 8/2 S. 5). In der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Zeugin B._____ nur vom Hören-Sachen Kenntnis vom angeklagten Vorfall hat und ihre (wenigen) Depositi- onen nicht immer konstant waren. Die letztgenannte Aussage mutete in Anbe- tracht des im Raume stehenden Vorwurfs prima vista fragwürdig an, kann aber auch so erklärt werden, dass sie ihr Kind vor weiteren Belastungen schützen woll- te. Nichtsdestotrotz sind hier bezüglich Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Vorbehalte anzubringen. 6.4.1. Abschliessend ist noch auf die Thematik von möglichen suggestiven Einflüssen, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht werden (Urk. 53 S. 6 ff.), einzugehen. Soweit solche im Zusammenhang mit der Befragungstechnik der die Privatklägerin einvernehmenden Polizistinnen geltend gemacht wurden, wurde hierzu bereits bei der Aussagenwürdigung der Privatklägerin Stellung genommen. 6.4.2. Mit Bezug auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Rachefeld- zug der Mutter der Privatklägerin, ergibt sich aus dem oben Gesagte zwar, dass die Beziehung zwischen ihm und B._____ belasteter ist als diese zugesteht, wird sie doch auch von der Zeugin H._____ als sehr angespannt beschrieben. Ebenso erstellt wurden psychische Probleme von B._____ und frühere Lügen. Diese Um- stände als Grundlage für die zur eigenen Rechtfertigung angeführte Verschwö- rungstheorie und als Erklärung für die gegen ihn seitens des Kindes erhobenen Vorwürfe heranzuziehen, würde aber doch etwas weit gehen. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 9), ist die Privatklägerin aufgrund ihres Alters nur mässig manipulierbar und hätte sich gegen einen falschen Vorwurf wohl im Laufe der Untersuchungen demonstriert, zumal sie einen sehr aufgeweckten und intelligenten Eindruck machte. Mit einer erfundenen Geschichte dieser Art hätte die Mutter der Privatklägerin nicht nur deren normale Entwicklung gefährdet, sie hätte auch ein total egoistisches Verhalten an den Tag gelegt, mit dem sie das ganze Familiengefüge und die Betreuungssituation - auf welche sie ausbildungs- bedingt selber angewiesen ist - aufs Spiel gesetzt hätte. Für ein entsprechendes Suggestionsmotiv reichen die dargelegten Gründe nicht aus.
- 33 - 6.4.3. Hinzu kommt aber vor allem, dass das kleine aufgeweckte und grund- sätzlich schlagfertige Mädchen sich wohl gegen entsprechende falsche Unterstel- lungen an die Adresse ihres offenbar geliebten "Stiefgrossvaters" wohl verbal oder mit ihrer Körpersprache und Mimik zur Wehr gesetzt hätte, wenn sie ent- sprechendes Verhalten des "Stiefgrossvaters" nicht tatsächlich erlebt hätte. 6.4.5. Abschliessend ergibt sich, dass für ein Suggestivmotiv durch die Mut- ter der Privatklägerin bzw. das Erfinden wie auch das Nacherzählen eines für die Privatklägerin offenbar unangenehmen Themas zu wenig Hinweise vorliegen, welche die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin zu erschüttern vermöchten. Ein konstantes Festhalten in mehreren Einvernahmen in zeitlich markantem Ab- stand für ein 4.75-jähriges Kind würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, wie sie die Privatklägerin nicht an den Tag legen könnte. Vorliegend bestä- tigte die Privatklägerin ihre altersgemäss detaillierte Schilderung der Vorfälle ohne nennenswerte Widersprüche anlässlich einer zweiten Einvernahme, was vollends ausschliesst, sie sei in der Lage gewesen, dies ohne realen Hintergrund zu tun. Zudem hätte sie sich irgendwann dahingehend geäussert, dass ihr das, womit sie den Beschuldigten belastete, von ihrer Mutter gesagt wurde. Sagte sie doch auch aus, dass ihre Mutter den Beschuldigten nicht mehr sehen wolle, weshalb sie ihn auch nicht mehr sehen wolle (vgl. Urk. 7/1, 16:30) und stellte es nicht etwa so dar, dass dies von ihr aus komme, obwohl es der Wille ihrer Mutter ist. Sodann ist sie auch durchaus in der Lage, zu widersprechen, wenn ihr etwas vorgehalten wird, das nicht stimmt. Stellte sie doch auf die Frage der Polizistin, ob sie schon auf ei- nem Pony geritten sei, sofort richtig, dass sie auf einem grossen "Rössli" und nicht bloss auf einem Pony geritten sei (Urk. 7/1, 15:12). Kommt hinzu, dass ihre Mutter nie ausgeführt hat, dass ihr die Privatklägerin erzählt habe, dass der Be- schuldigte die Hand der Privatklägerin auf seinen Penis gelegt habe (vgl. Urk. 8/1- 2), sondern dies sogar verneinte (Urk. 8/2 S. 4). Erst die Privatklägerin erzählte gegenüber der Polizistin davon. Wäre dies von ihrer Mutter erfunden worden, hät- te diese wohl auch ausgeführt, dass ihr dies von der Privatklägerin erzählt worden sei.
- 34 - 6.5. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin durchwegs als glaubhaft erscheinen. Sie sind in sich stimmig, wirken authentisch, lebensnah und realistisch. Die Erklärungsversuche des Beschuldig- ten, wieso die Privatklägerin - induziert durch deren Mutter - haltlose Vorwürfe er- heben sollte, sind demgegenüber nicht überzeugend. Bei dieser Sachlage ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, womit der eingeklagte Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden kann. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. 16; Urk. 43). 2.1. Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, mithin objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. 2.2. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltens- weisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Dabei muss in Zweifelsfällen die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wo- bei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. nicht publizierte E. 3.2. von BGE 133 IV 31 = Entscheid des Bundesgerichtes 6S.355/2006 vom
7. Dezember 2006 E. 3.2.).
- 35 - 2.3. Finden Handlungen mit direktem Körperkontakt zwischen Täter und Op- fer statt, so ist zu berücksichtigen, dass beinahe alle Berührungen unter Men- schen sexuell bedeutsam sein können. Strafwürdig unter dem Aspekt des ge- schützten Rechtsgutes der Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen sind dagegen nur Kontakte, die - wie oben erwähnt - eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Diese Anforderungen erfüllen nicht harmlos begrün- dete Berührungen der primären Sexualorgane ohne Weiteres. Unter Beachtung der äusseren Umstände gelten deshalb Berührungen der Geschlechtsteile und deren unmittelbarer Umgebung sowie der weiblichen Brust in der Regel als sexu- elle Handlungen (vgl. Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 49). Dabei ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer sexuellen Handlung grundsätzlich nicht massgeblich, ob die Berührung auf der nackten Haut oder über den Kleidern er- folgt (vgl. Stefania Suter-Zürcher, a.a.O.). Was das Küssen betrifft, so stellen Küsse auf Mund und Wangen in der Regel keine sexuelle Handlung dar, während Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert werden (vgl. BGE 125 IV 63 mit Hinweisen). 3.1. Eine Würdigung der Handlungen im konkreten Fall ergibt was folgt: Es kann - da zufällige oder unbeabsichtigte Berührungen gemäss oben erstelltem Sachverhalt ausser Betracht fallen - keinem Zweifel unterliegen, dass die gemäss Sachverhalt erstellten Handlungen des Beschuldigten eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufwiesen, indem der Beschuldigte mit der Hand unter die Hose der Privatklägerin ging und sie unter den Kleidern zwischen den Beinen im Intimbereich streichelte (Anklageziffer 1), ebenso das Anfassenlassen des Penis (Anklageziffer 2). Sie sind daher in objektiver Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 3.2. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllte der Beschuldigte den hier zur Dis- kussion stehenden Tatbestand, zumal er sowohl um das Alter der Privatklägerin als auch um den sexuellen Bezug der Handlungen wusste.
4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
- 36 -
5. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Anklagebehörde beantragt für den Beschuldigten als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 16; Urk. 43; Urk. 50 S. 1 und 4). Die Vertei- digung machte geltend, wenn eine Strafe auszufällen sei, dann sei auf eine Geld- strafe zu erkennen (Urk. 53 S. 12).
2. Der Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind steht unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
3. Bei der Bemessung der auszufällenden Strafe ist die mehrfache Tatbege- hung strafschärfend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Mangels Vorliegen von ausserordentlichen Umständen ist der ordentliche Straf- rahmen jedoch nicht zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Damit ist die mehr- fache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu be- rücksichtigen.
4. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird generell nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Beeinträchtigung des Rechtsgutes zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.
- 37 - 5.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an einem noch sehr kleinen Kind ausführte, war die Privat- klägerin damals doch erst 4.75 Jahre alt. Zudem handelte es sich um die Enkelin seiner Lebenspartnerin, zu welcher ein Vertrauensverhältnis bestand und um die er sich auch oft kümmerte und bei der er auch Erziehungsmassnahmen wahr nahm. Er nutzte ihre Zuneigung schlicht aus. Andererseits ist zu beachten, dass die Handlungen nicht von langer Hand geplant waren und jeweils nur kurz dauer- ten. Ergänzend ist sodann zu erwähnen, dass er der Privatklägerin auch nie droh- te oder sie zum Schweigen anhielt. Gewiss ist zugunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass es im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern weit schwerere Eingriffe in die Intimsphäre der Opfer gibt. Die objektive Tatschwe- re bei den heute zu beurteilenden Delikten ist daher noch als leicht zu bewerten. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, nämlich um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Mit der Frage, ob die Taten für die Privatklägerin negative Folgen haben könnte, setzte er sich gar nie auseinander. 5.3. Insgesamt rechtfertigt es sich dennoch, das Verschulden im untersten Drittel des bis fünf Jahre reichenden Strafrahmens anzusetzen. 5.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente der Tatkomponente für die sexuellen Handlungen erweist sich eine Einsatzstrafe von 8 Monaten als ange- messen. 6.1. Was die Täterkomponenten betrifft, ergibt sich, dass der Beschuldigte in J._____ aufgewachsen ist, in welcher Umgebung er auch die Primarschule und die Oberstufe absolviert hatte. Danach machte er eine Lehre als Automonteur und hängte danach noch eine zweijährige Zusatzlehre als Automechaniker an (Urk. 13/8 S. 1; Prot. II S. 8). Seit 20 Jahren arbeitet er in der Möbelbranche, seit eini- ger Zeit wieder als Disponent bei der Firma K._____ AG in J._____ (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 13/8 S. 2; Prot. II S. 8). Dort arbeitet er zu 100% bei einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- plus 13. Monatslohn. Dies sei provi- sionsabhängig (Prot. II S. 9; Urk. 47/2, Urk. 47/5-7). Die (Unter-)Miete für seine
- 38 - 2.5-Zimmer-Wohnung bezifferte er mit Fr. 1'600.-- pro Monat (Prot. II S. 9). Ge- mäss Datenerfassungsblatt vom 7. September 2015 hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und hat keine Kinder (Prot. II S. 9). Seine Meldeadresse befindet sich bei seinem Stiefvater im Kanton Thurgau. Bis zur Strafanzeige pendelte er jedoch zwischen seiner Meldeadresse und der Wohnung seiner Lebenspartnerin, der Zeugin H._____, hin und her (Urk. 6/1 S. 3). Heute führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor mit H._____ liiert sei. Dies seit bald neun Jahren. Er wohne in etwa zur Hälfte bei ihr und zur Hälfte bei seinem Stiefvater (Prot. II S. 9 f.). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 49). Straferhöhend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. 6.3. Während die Biographie des Beschuldigten und auch das Nachtatver- halten des Beschuldigten, so auch das Bestreiten der Anklagevorwürfe, strafzu- messungsneutral einzustufen sind, ist mit der mehrfachen Tatbegehung die Ein- satzstrafe angemessen auf die von der Anklagebehörde beantragten 10 Monate (bzw. 300 Tagen) zu erhöhen. 7.1. Die Anklagebehörde sprach sich bei der Wahl der Sanktionsart für eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 16 S. 3). 7.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsan- ktion sieht das geltende Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheits- strafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni-
- 39 - ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BSK StGB I-Dolge, 3. Auflage 2013, Art. 34 N 24 f.). Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1). 7.3. Vorliegend ist eine Sanktion von 10 Monaten auszusprechen. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft und verfügt über ein regelmässiges Einkommen. Insgesamt erscheint es daher vorliegend verhältnismässig und angemessen, eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe auszusprechen, und damit die Strafart zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigteneingreift. 8.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 8.2. Der Beschuldigte arbeitet zu 100% als Disponent, womit er Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- netto zuzüglich eines 13. Monatslohnes erzielt (Prot. II S. 9; Urk. 47/2, Urk. 47/5-7). Für die Krankenkasse bezahlt er Fr. 248.-- pro Monat und für die Steuern ca. Fr. 5'000.-- pro Jahr (Prot. II S. 10). Er hat keine Unterhalts- verpflichtungen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.-- festzusetzen.
- 40 - 8.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.-- zu bestrafen. 8.4. Der Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Anklagebehörde beantragt eine bedingte Strafe (Urk. 16; Urk. 43; Urk. 50 S. 1 und 4).
2. Für die heute auszufällende Strafe sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt (Art. 42 StGB). Auch in sub- jektiver Hinsicht spricht nichts gegen einen Aufschub des Vollzuges, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 13/1). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzu- setzen. VII. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO können sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrecht- liche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ma- chen, wobei diese nach Art. 123 ZPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Mithin müssen die Zivilforderungen genügend substantiiert sein. 2.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. 2.2. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei im Grundsatz zu ver- pflichten, für Schaden im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt auf- zukommen (Urk. 28; Urk. 44; Urk. 51 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der
- 41 - Vorfall habe zahlreiche und einschneidende Veränderungen im Leben einer knapp Fünfjährigen verursacht, welche die Psyche erst einmal verarbeiten müsse. Zwar geht es der Privatklägerin nach anfänglichen Ängsten zwischenzeitlich wie- der recht gut und sie zeige zur Zeit keine Symptome einer posttraumatischen Be- lastungsstörung. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern sei vielmehr häufig zu beobachten, dass solche nach Wegfall von schützenden Ver- drängungsmechanismen in Zukunft dereinst auftreten würden, wenn die Privat- klägerin ein wenig älter sei und das Erlebte besser einordnen könne. Es sei somit im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, den tatbedingten materiellen Schaden zu be- ziffern oder abzuschätzen (Urk. 28 S. 6 f.; Urk. 51 S. 17). 2.3. Da eine Bezifferung des Schadens derzeit nicht möglich ist und das Ge- richt keine Zweifel an der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin hat, ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dem Grundsatze nach zu Schadenersatz zu verpflichten ist. Zur Beurteilung des Anspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 3.2. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung (Urk. 28; Urk. 44; Urk. 51 S. 1). Da vorsätzlich ein hochrangiges Rechtsgut verletzt werde, würden strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität gemäss Lehre und Rechtsprechung re- gelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden auslösen. Dies gelte
- 42 - selbst bei relativ harmlosen und einmaligen Sexualdelikten. Als von den schuld- haften und widerrechtlichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten direkt Be- troffene sei der Privatklägerin fraglos immaterieller Schaden zugefügt worden. Die sexuellen Übergriffe durch den Beklagten und die damit verbundenen Folgen in- ner- und ausserhalb des Familienumfelds sowie das laufende Strafverfahren stell- ten zweifellos eine massive Belastung dar und bewirken spürbare Einbussen in ihrem noch jungem Leben. Angesichts der gesamten Umstände und vor dem Hin- tergrund der Gerichtspraxis beantrage sie daher heute die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.--, was der Einbusse an Lebensfreude ange- messen und durch die Umstände gerechtfertigt erscheine (Urk. 28 S. 7 f.; Urk. 51 S. 17). 3.3. Die Privatklägerin musste den sexuellen Missbrauch als Kind über sich ergehen lassen, was besonders schwerwiegend erscheint. Die Übergriffe fanden in einer ihr vertrauten Umgebung statt, nämlich im Rahmen von Besuchen bei ih- rer Grossmutter. Sie hatten einen Bruch des familiären Settings zur Folge. Die Privatklägerin hat seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Grossmutter, welche sie davor sehr oft sah (vgl. Prot. II S. 14). Insgesamt erscheint die beantragte Genug- tuung daher angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstin- stanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat aufgrund des Freispruchs keine Entscheidgebühr festgelegt (Urk. 42/1 S. 26). Diese ist zufolge des heute auszusprechenden Schuldspruchs von der Berufungsinstanz festzusetzen und auf Fr. 2'000.-- festzu- legen. 1.3. Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der kostenpflichtige Beschuldigte auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4
- 43 - StPO), was vorliegend zu bejahen ist. Die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin von Fr. 6'030.70 ist zu bestätigen. 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt vollständig, womit er kosten- und entschädi- gungspflichtig wird. 2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Be- rufungsverfahren sind auf Fr. 5'500.-- (inkl. 8 % MWST) festzusetzen. Art. 428 StPO enthält keinen Verweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO. So gelten die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auch vor Obergericht vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 44 -
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'030.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 45 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald