opencaselaw.ch

SB150295

Einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2016-04-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 18. November 2013 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Mit gleichem Urteil wurde der Bruder des Beschuldigten, C._____, ebenfalls der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen, vom Vorwurf der Drohung und der Sachbe- schädigung freigesprochen und mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 84 S. 69 f.). Ferner wurde die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände ange- ordnet und der Beschuldigte und sein Bruder wurden verpflichtet, dem Privatklä- ger B._____ unter solidarischer Haftung eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist zur Begründung seiner Berufung an- gesetzt (Urk. 131). Die Berufungsbegründung ging am 25. August 2015 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 133). Am 28. August 2015 wurde dem Privatklä- ger und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 135). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom

31. August 2015 (Urk. 137) und vom 1. September 2015 (Urk. 138) auf eine Ver- nehmlassung. Mit Eingabe vom 11. September erstattete der Privatkläger die Be- rufungsantwort (Urk. 139). Der Berufungskläger verzichtete mit Eingabe vom

13. Oktober 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 143). Der Prozess erweist sich als spruchreif.

- 10 - II. Prozessuales

Dispositiv
  1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. November 2013 (GG130012) be- züglich der der Dispositiv-Ziffern 1 lit. b und 2 lit. b (Freisprüche von den Vorwür- fen der Drohung und Sachbeschädigungen), 5 und 6 (Herausgabe beschlag- nahmter Gegenstände) sowie 11 und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidi- ger). Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen.
  2. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des ange- fochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Ent- scheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem
  3. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz – mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesge- richtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Aller- dings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ur- - 11 - teils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde.
  4. Auf die Beschwerde des Beschuldigten C._____ wurde vom Bundesgericht nicht eingetreten (Urk. 125). Damit ist das Urteil vom 21. Oktober 2014 gegen C._____ in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 in Rechtskraft er- wachsen (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 104 IV 276, BGE 122 I 252). Das ist mit Beschluss festzustellen. Die Beschwerde des Beschuldigten A._____ wurde demgegenüber gutgeheissen. Materiell handelt es sich um eine Teilaufhebung. Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann im Folgenden bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Teile (Beschuldigter C._____) in sinngemässer An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 113 S. 16-28, S. 37-73 und S. 78 f.). III. Schuldpunkt - eingeklagte Sachverhalte
  5. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht für die erkennende Kammer verbindlich festgestellt hat, dass sich der Beschuldigte A._____ nicht des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig gemacht hat. Dement- sprechend ist er unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 127 E. 2.2) von diesem Vorwurf freizusprechen. Es bleibt aber noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang rügte das Bundesgericht einzig, dass im Entscheid vom 21. Oktober 2014 zwar festgehalten wurde, dass auf die Aussagen der Zeu- gin D._____ abzustellen sei, aber nicht ausgeführt worden sei, inwiefern deren Aussagen hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, C._____ und den Privatkläger zu trennen, zu würdigen seien (Urk. 127 E. 1.2). Darüber hinaus wurde die Würdigung der übrigen Aussagen und Beweismittel nicht beanstandet bzw. es wurde auf die weiteren Rügen des Beschuldigten - 12 - A._____ nicht eingegangen. Dennoch rechtfertigt es sich, auf diese Aussagen und Beweismittel erneut umfassend einzugehen, soweit sie den noch zu klären- den Sachverhalt betreffen. Gewisse Wiederholungen in den folgenden Ausfüh- rungen sind daher unvermeidlich. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Auskunftspersonen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Ur- teil der erkennenden Kammer vom 21. Oktober 2014 verwiesen werden, nament- lich auf die Darstellung der verschiedenen weiteren Strafverfahren (Urk. 113 S. 13 ff.).
  6. Aussagen des Beschuldigten C._____ Grundsätzlich besteht kein Anlass, auf die Erwägungen im Urteil vom 21. Oktober 2014 zu den Aussagen des Beschuldigten C._____, wonach sich erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit ergeben (Urk. 113 S. 16-28) zurückzukommen, da die Aussagen von D._____ diese nicht stützen, sondern ihnen vielmehr in ent- scheidenden Punkten klar widersprechen. Soweit die Aussagen des Beschuldig- ten C._____ für die Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Vorwürfe gegen den Beschuldigten A._____ von Bedeutung sind, wird nachfolgend auf sie einge- gangen.
  7. Aussagen des Beschuldigten A._____ und Würdigung 3.1 Im Gegensatz zu C._____ (vgl. Urk. 113 S. 28) umschrieb der Beschuldigte A._____ wiederholt und gleichbleibend den von ihm wahrgenommenen Kampf zwischen seinem Bruder C._____ und dem Privatkläger in dessen Schlafzimmer als ebenbürtige Angelegenheit, bei welcher keiner der beiden die Oberhand hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.; auch Urk. 84 S. 15). Dieser durch A._____ ungewohnt gut erinnerte Umstand und die entsprechend konstante Aus- sage korrespondieren überdies mit dessen offensichtlichem Bemühen um eine neutrale Positionierung zwischen den beiden Kontrahenten. So belastete der Be- schuldigte A._____ weder seinen Bruder C._____, dem er bloss als Schlichter zur Hilfe geeilt sein will, noch den Privatkläger, mit dem er "früher wirklich mega gut befreundet" gewesen sei (Urk. 3/5 S. 7). Vielmehr erklärte er, nicht gesehen zu haben, wer wen geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 3). Keiner der beiden sei ein Heili- - 13 - ger, er habe um beide Angst gehabt (Urk. 3/5 S. 5). Das vom Beschuldigten C._____ mit fortschreitendem Verfahren gezeichnete Bild einer völlig einseitigen Täter/Opfer-Konstellation beim fraglichen Duell wird durch die Darstellung von A._____ jedenfalls nicht gestützt. Die Aussagen der Brüder differieren im Ergeb- nis zudem so deutlich, dass die Unterschiede nicht bloss einem andern Blickwin- kel zugeschrieben werden können. Während C._____ selber stets verneinte, den Privatkläger geschlagen zu haben, erwähnte der Beschuldigte A._____, als er nach dem Vorfall seinen Bruder zu Hause aufgesucht und gefragt habe, was genau passiert sei, habe dieser berich- tet, zuerst habe der Privatkläger B._____ auf ihn eingeschlagen und er habe dann zurückgeschlagen. So sei eine Schlägerei entstanden (Urk. 3/1 S. 4). Am Vor- handensein dieser Diskrepanz ändert nichts, dass A._____ stets bestritt, einen Schlagabtausch der Streitenden persönlich gesehen zu haben und dass er gene- rell alle Anschuldigungen des Privatklägers zurückwies. Gemäss konstanter Darstellung von C._____ haben die beiden Beschuldigten und E._____ die Wohnung des Privatklägers zusammen, d.h. gleichzeitig und hin- tereinander, verlassen (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/5 S. 2), was im Übrigen auch seitens des Privatklägers und der Zeugin F._____ so geschildert wurde und entsprechend in die Anklage floss (vgl. Urk. 41 S. 3). A._____ gab jedoch ebenso stetig und im Gegensatz zu allen Involvierten zu Pro- tokoll, er sei der letzte gewesen, der die Wohnung verlassen habe. C._____ und E._____ seien zuerst hinausgegangen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 6). Dazu erläuterte er, nach dem Trennen der Kämpfenden und bevor er aus der Wohnung gegangen sei, habe er den Privatkläger – der hässig und nervös gewesen sei – noch beruhigt bzw. zu beruhigen versucht, dies obwohl B._____ ihn bedroht habe. Er kenne ihn ja als Nachbarn. Dann sei vom Privatkläger das Wort "Messer" gefallen. F._____ habe zu ihrem Mann "hör auf" oder ähnlich ge- sagt. Er wisse noch, dass er den Privatkläger bis zur Küche hin begleitet und ihm dort gesagt habe "hör uf B._____, lönd de Scheiss". Dessen Frau sei ganz in der Nähe gestanden. Er habe Glück gehabt, dass der Privatkläger ihn nicht geschla- gen habe (Urk. 3/5 S. 6). Diese Darstellung impliziert, dass der Beschuldigte - 14 - A._____ nach dem Weggang von Bruder und Neffe noch eine gewisse Zeit in der Wohnung verblieb. A._____s Schilderung erscheint allein schon gestützt auf sei- ne eigene Sachdarstellung als klar übertrieben und überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Einerseits steht er auf dem Standpunkt, dass er seinem Bruder C._____, der durch das Verhalten des Privatklägers in Todesgefahr schwebte (Urk. 3/5 S. 2), zu Hilfe geeilt sei und dass er selber bei seiner Schlichtungsaktion auch ein paar Schläge abbekommen habe, nicht wissend vom wem (vgl. die nachstehende Ziffer 3.2). Weiter hatte er, als das ganze fertig gewesen sei, das blaue Auge seines Bruders C._____ realisiert (Urk. 3/5 S. 4). Ferner lag die Kü- che gar nicht auf dem Weg zum Wohnungsausgang, sondern vielmehr vis-à-vis der beiden Schlafzimmer in noch grösserer Distanz zur Wohnungstür als der Ort des angeklagten Geschehens (vgl. den Grundriss der Wohnung BF._____, Urk. 10/1). Dass der Beschuldigte A._____ unter all diesen Umständen nach dem (eiligen) Weggang von C._____ und E._____ noch in der Wohnung des Privatklä- gers verweilte und zu einer Art Friedensmission ansetzte – quasi als eine Fortset- zung der geltend gemachten Streitintervention und -beilegung – ist als lebens- fremd zu bezeichnen. Abgesehen davon hat er diese ausführliche Beschreibung mit den genannten Wortwechseln und der Begleitung bis zur Küche erst in der fünften Einvernahme über ein Jahr nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben und anlässlich der Berufungsverhandlung erneut wiederholt (Prot. II S. 23 f.). Der Beschuldigte A._____ hat im Gegensatz zum Beschuldigten C._____ nie et- was dahin geäussert, dass der Privatkläger seine Frau F._____ um ein Messer gebeten habe bzw. dass er selber von einem Messer am Daumen verletzt worden sei, so etwa beim Versuch, der Zeugin F._____ das Messer wegzunehmen, wie dies C._____ andeutete (vgl. Urk. 2/2 S. 3). Hätte der Beschuldigte A._____ sol- ches erlebt, hätte er dies fraglos thematisiert und eine allfällige Verletzung vorge- zeigt. Es ist jedoch nichts dergleichen aktenkundig. Bei den diesbezüglichen Spe- kulationen von C._____ (vgl. Ziffer 2.9.2 hiervor) dürfte es sich auch aus diesem Grund um blosse Ausflüchte handeln. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Sachdarstellungen der Beschuldigten C._____ und A._____ auch unabhängig von den eben aufgezeigten Unterschie- - 15 - den insgesamt je wenig plausibel und der Erstellung des eingeklagten Sachver- halts kaum dienlich sind. 3.2 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen des Beschuldigten A._____, wie er sie im bisherigen Verfahren depo- niert hat, wie folgt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 84 S. 17-19 = nachstehen- de Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5): 3.2.1 Der Beschuldigte A._____ wurde sowohl während der Untersuchung als auch an der heutigen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Urk. 3/1-5; Urk. 35/2; Prot. I S. 12 ff.). Zum Tatgeschehen führte er im Wesentlichen aus, er habe sich in seiner Wohnung befunden, welche sich unterhalb derjenigen des Privatklägers befinde. Es habe plötzlich an seiner Wohnungstüre geklingelt, und als er diese geöffnet habe, sei E._____ vor der Türe gestanden, habe um Hilfe gebeten und gesagt, der Privatkläger bringe den Beschuldigten C._____ um. Hierauf sei er – der Beschuldigte A._____ – in die Wohnung des Privatklägers gegangen, wo er gesehen habe, wie der Beschuldigte C._____ und der Privatkläger im Schlafzim- mer "aufeinander losgegangen" respektive "am Kämpfen" gewesen seien. Er sei dazwischen gegangen, um die Streitenden zu trennen, wobei auch er Schläge er- halten habe. Der Beschuldigte A._____ machte weiter geltend, er habe sich ledig- lich in die Wohnung des Privatklägers begeben, um zu helfen und zu schlichten, was ihm auch gelungen sei. Danach hätten der Beschuldigte C._____, E._____ und er selber die Wohnung verlassen. 3.2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ sind im Grundsatz zurückhal- tend. So gab er wiederholt zu Protokoll, er habe auch Schläge erhalten, als er den Privatkläger und den Beschuldigten C._____ getrennt habe, wisse jedoch nicht von wem (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2). Jedoch sind seine Aussagen zum eigentli- chen Geschehensablauf bei genauerer Betrachtung verallgemeinernd, ungenau und sehr spärlich. 3.2.3 Insbesondere bei der Beschreibung der von ihm geltend gemachten Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten C._____ und dem Privatkläger fallen seine Aussagen unbestimmt aus, und es fehlen jegliche anschaulichen Details. - 16 - Stattdessen wiederholte der Beschuldigte A._____ lediglich allgemein, sie seien "aufeinander", "am Kämpfen" oder "am Schlägle" gewesen. Gleiches gilt auch be- züglich der Beschreibung seiner Intervention, welche der Beschuldigte A._____ nur unspezifisch mit "Dazwischengehen", "Trennen" und "Auseinandernehmen" beschrieb (Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2 ff.). Zuletzt machte er hierzu geltend, er habe beide Beteiligten mit den Armen auseinandergestossen. An ein Zupacken oder Ähnliches könne er sich aber nicht mehr erinnern (Urk. 3/5 S. 7). Dies fällt besonders ins Gewicht, wenn – wie in vorliegender Konstellation – die Aussagen zu Begebenheiten, die nicht unmittelbar das Tatgeschehen betref- fen, im Zeitverlauf detailreicher und bestimmter ausfallen. So erklärte der Be- schuldigte A._____ erstmals in der Hafteinvernahme, die Ehefrau des Privatklä- gers habe sich bei seinem Eintreffen vor der WC-Türe befunden, um Hilfe ge- schrien und ihm auf seine Frage "wo" mit der Hand die Richtung gezeigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2010 führte er sodann aus, die Ehefrau des Privatklägers habe gesagt "A._____, bitte hilf, sie sind da" (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2). Dies hatte der Beschuldigte A._____ anlässlich der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt. 3.2.4 In einzelnen Teilen erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten A._____ sodann als widersprüchlich. Führte er in der polizeilichen Befragung aus, die bei- den Männer seien im Bereich des Schlafzimmerfensters am Kämpfen gewesen, worauf er dazwischen gegangen sei, gab er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme zu Protokoll, sie hätten den Privatkläger gar nicht aus dem Fenster werfen können, da er dazwischen gegangen sei und sie sich in der Mitte des Zimmers, zwischen Schrank und Bett, befunden hätten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/5 S. 7). Auch führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Hafteinver- nahme vom 14. September 2009 aus, bevor er von E._____ zu Hilfe geholt wor- den sei, habe er aus der Wohnung des Privatklägers Lärm gehört. Dies sei jedoch nichts besonderes, da man dort immer Lärm höre (Urk. 3/2 S. 2). Andererseits er- klärte der Beschuldigte A._____, seine Ehefrau habe bei besagtem Vorfall die Kinder im Wohnzimmer aufgrund des Lärms beruhigen müssen, da man den Lärm höre und ab und zu Panik bekomme (Urk. 3/5 S. 9). - 17 - 3.2.5 Bei gesamthafter Betrachtung ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte A._____ das ihm Vorgeworfene im Verlauf der Untersuchung nicht nur bestritt, sondern den Privatkläger (wie auch teilweise die übrigen Zeu- ginnen) wiederholt bezichtigte, nicht die Wahrheit zu sagen und negative Äus- serungen tätigte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3; Urk. 3/5 S. 8). Beispielhaft führte er in der Hafteinvernahme aus, er hätte den Privatkläger "verrecken lassen" sollen, dieser sei ein "Arschloch" (Urk. 3/2 S. 3). Sodann sei das blaue Auge des Beschuldigten C._____ dem Privatkläger zuzuschreiben; wenn dieser Kinder schlage, schlage er auch Erwachsene (Urk. 3/5 S. 8). 3.2.6 Gesamthaft sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ zwar nicht von Vornherein als unglaubhaft anzusehen, jedoch ergeben sich auch gewisse Zwei- fel an deren Glaubhaftigkeit. 3.3 Diesen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 17-19) ist grundsätzlich zuzu- stimmen, jedoch mit den folgenden Relativierungen und Ergänzungen, was die Glaubhaftigkeit von A._____s Aussagen zusätzlich reduziert: 3.3.1 Wie vorstehend in Ziffer 3.1 dargelegt, haben die drei ACE._____s laut der erst spät berichteten und schlecht nachvollziehbaren Version von A._____ die Wohnung des Privatklägers nicht gleichzeitig verlassen, sondern A._____ folgte den andern beiden aufgrund des behaupteten Versuchs, die BF._____s zu beru- higen, erst mit einiger zeitlicher Verzögerung. 3.3.2 Zudem ist in der Tat auffällig, dass A._____ vor allem bei Fragen zum Kern- geschehen seine Antworten sehr unbestimmt und pauschal hielt, zum Beispiel "Ich habe die beiden getrennt" (Urk. 3/1 S. 4) oder "Ich ging dazwischen" (Urk. 3/5 S. 4), anderseits aber Nebensächlichkeiten von sich aus hervorhob und breit um- schrieb – etwa, seine Frau und er seien damals daran gewesen, Winterkleider aus dem Keller zu holen oder indem er einlässlich beschrieb, wie die Zeugin F._____ ihm damals den Weg zu den Streitenden gewiesen und mit welchen Worten sie ihn um Hilfe ersucht habe (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.). Damit sei nicht gesagt, dass solch periphere Begebenheiten der Wirklichkeit widersprechen - 18 - würden, aber als Ablenkungsmanöver erscheint deren ausführliche Wiedergabe sehr wohl. Weiter stellte A._____ die eigene Rolle ausnahmslos und weitschweifig äusserst positiv dar. So sei er einzig zum Helfen, d.h. zum Schlichten erschienen und auch dies nur, nachdem er gerufen worden sei – E._____ sei ganz bleich gewesen und habe "Hilfe, Hilfe, Hilfe" geschrien (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4) – und weil er in der Feuerwehr gelernt habe zu helfen, damit nichts Schlimmeres passiere. Ohne ihn – A._____ – wäre es weitergegangen und schlimm herausgekommen (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 5). Und er verwies auf "Balkanleute", die nicht viel überlegen und solche Sachen, Messerstechereien, machen würden (Urk. 3/5 S. 5). Auf Ergän- zungsfrage seiner Verteidigung fügte er an, es könnte sein, dass einer sterbe, man könne durch Schläge sterben (Urk. 3/5 S. 9). Dank ihm als Kleinerem, 1.68 m oder so, seien die zwei grossen und recht schweren Personen auseinanderge- gangen und jetzt – fast selbstbemitleidend – müsse er für seine Dummheit noch büssen. Er schlichte nicht mehr, nie wieder (z.B. Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 3 f., 5 und 7). Selbstkritik oder gar Selbstbelastung sind bei A._____ nicht ansatzweise erkennbar. Sobald ihm konkrete Beschreibungen oder handfeste Angaben abverlangt wur- den, zum Beispiel zur angetroffenen Kampfsituation oder wie er die beiden Streit- hähne genau getrennt habe, blieb er kurz und inhaltsleer (exemplarisch: Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2 f. und S. 7). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wur- de A._____ mehrmals ausdrücklich gefragt, ob er das Schlichten genau beschrei- ben könne bzw. wie man sich das vorstellen müsse. Er beantwortete diese Fra- gen ausweichend, erging sich dabei in Ausflüchten und konnte das Schlichten wiederum nicht konkret beschreiben (Prot. II S. 24 ff.). Nicht anders verhält es sich mit seiner diesbezüglichen Gestik: So räumte er lediglich ein, beide gestos- sen zu haben, wobei er seine Hände zur Seite bewegte und damit ein Trennen andeutete (Urk. 3/5 S. 6 f.). Auch sonst wollte A._____ nichts gesehen (Schläge) oder gehört (Drohungen) haben, was einem der Kontrahenten im vorliegenden Verfahren zum Nachteil gereichen könnte. Das legte er ungeschminkt offen mit seiner Aussage, er wolle weder den Privatkläger noch C._____ beschuldigen, und - 19 - er tat dies auch nicht (Urk. 3/5 S. 5). Soweit er – ungefragt – nähere Ausführun- gen zum Privatkläger machte, betraf dies sachfremde Negativanwürfe, womit er den Privatkläger allgemein zu diffamieren trachtete. Ausser der bereits durch die Vorinstanz erwähnten zählen dazu seine Bemerkungen, andere Nachbarn hätten ebenfalls Ärger mit B._____ wegen der Kinder gehabt und nach dessen Auszug aus der Wohnung habe ihm die Verwaltung gesagt, dass sie froh sei, dass er und sein Bruder (gemeint C._____) weg seien (Urk. 3/5 S. 9). 3.3.3 Derartiges Aussageverhalten kann nur als klares Lügensignal gedeutet wer- den, was die hier massgeblichen Ereignisse anbetrifft. Dies insbesondere, nach- dem seine Beteiligung am Vorfall gerade und einzig darin bestanden haben soll, zu schlichten und die Kämpfenden zu trennen. Nach seiner konstanten Darstel- lung sah sich A._____ aus zwei Gründen in der Pflicht zu intervenieren: Zum ei- nen soll es gemäss Hilferuf seines Neffens E._____ um Leben und Tod seines Bruders, des Beschuldigten C._____, gegangen sein, und zudem habe er, A._____, in seiner Funktion als Feuerwehrmann helfen müssen. Wenn A._____ unter derart gravierenden und von ihm angeblich sehr ernst genommenen Um- ständen sein zentrales Handeln nicht ansatzweise beschreiben konnte oder woll- te, indem er entweder Nicht(mehr)wissen behauptete oder äusserst rudimentär blieb, umgekehrt aber durchaus detaillierte Schilderungen zu Vorgängen aus- serhalb des Tatablaufes zu Protokoll gab, kommt dies gezieltem Ausweichen gleich. 3.4 Damit erweisen sich auch die Schilderungen von A._____ zum Tatablauf be- reits bei separater Betrachtung als wenig plausibel. Vor allem aber konnte A._____ nicht erklären, weshalb ihn der Privatkläger zu Unrecht hätte belasten sollen, wenn er tatsächlich nur geschlichtet und die zwei Streithähne getrennt hät- te, da er ja angibt, dass das Verhältnis zum Privatkläger bis zum besagten Vorfall kollegial gewesen sei. Wie es sich mit der Wahrhaftigkeit seiner ausführlichen Darlegungen ausserhalb des eingeklagten Geschehens verhält, zum Beispiel hin- sichtlich seiner Beschäftigung unmittelbar vor dem Ereignis oder wie das Verhält- nis unter den Familien in der Wohnüberbauung allgemein war, kann vorliegend mangels Relevanz offenbleiben. - 20 - 3.5 Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht zu Recht geltend, dass A._____ nichts mit der Vorgeschichte zu tun gehabt habe. Die Vor-instanz unter- stelle A._____, einen ihm unbekannten Tatplan übernommen und damit ein inexistentes Tatmotiv gehabt zu haben (Urk. 109 S. 3 ff. und S. 12 ff.). Denn wie unter Ziffer 4.4.1 aufzuzeigen sein wird, ist davon auszugehen, dass C._____ und E._____ wortlos an der Wohnungstüre von A._____ und D._____ vorbei zur Wohnung des Privatklägers hochgingen, wobei ihnen A._____ in kurzem zeitli- chen Abstand nacheilte. Es trifft somit zu, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt von der Vorgeschichte gar keine Kenntnis haben konnte. Demnach konnte er auch keine Absicht hegen, sich den Privatkläger wegen dessen vorgängiger Auseinan- dersetzung mit G._____ vorzunehmen. Insofern ist dem Verteidiger beizupflich- ten, dass nicht erstellt werden kann, dass sich A._____ und sein Bruder C._____ zur Wohnung des Privatklägers begaben, in der – gemeinschaftlichen – Absicht, sich diesen wegen des vorgängigen Vorfalls vorzunehmen (Urk. 41 S. 2 Anklage- ziffer 2 Zeilen 4 und 5). 3.6 Abgesehen von den Ausführungen zur gemeinschaftlichen Absicht wird die Sachdarstellung von A._____ zum Tatgeschehen durch die Zeugenaussage von D._____ weiter relativiert (nachfolgende Ziffer 4, namentlich 4.4).
  8. Aussagen der Zeugin D._____ und Würdigung 4.1 D._____ ist die Ehefrau des Beschuldigten A._____. Die vierköpfige Familie wohnte damals im dritten Stock, genau unterhalb der Wohnung des Privatklägers B._____, in einer Wohnung mit gleichem Grundriss. Die Zeugin befand sich stets mit ihren Kindern in der eigenen Wohnung. Dabei hatte sie die Wohnungstüre teilweise geöffnet und konnte von den Ereignissen in der vierten Etage bei der Wohnungstüre der Familie BF._____ und in deren Wohnung akustisch etwas mit- bekommen (Dialoge und "Gerumpel"). Von den Vorgängen im oberen Stock et- was gesehen hat sie nicht (Urk. 8/1 S.1 ff.; Urk. 8/2 S. 4 ff.). 4.2 Sie führte im Wesentlichen aus (vgl. Urk. 8/1 S.1 ff.; Urk. 8/2 S. 4 ff.), sie sei mit dem Beschuldigten A._____ in der gemeinsamen Wohnung gewesen, als es unten an der Haustür geläutet habe. Die Klingel unten läute länger, die oben sei - 21 - nur ganz kurz. A._____ sei zur Wohnungstür gegangen, habe mit E._____ über die Gegensprechanlage gesprochen. E._____ habe auf Albanisch "Mach die Türe auf" gesagt. A._____ habe die Wohnungstüre geöffnet, offengelassen und gewar- tet bis jemand heraufkam, denn sie hätten gemeint, sie würden zu ihnen zu Be- such kommen. Sie selber sei im hinteren Teil des Korridors gewesen mit der Klei- nen auf dem Arm. Von da aus habe sie den Beschuldigten C._____ und E._____ gesehen, welche ohne ein Wort zu reden an ihnen vorbeigelaufen bzw. -gerannt seien. C._____ sei hoch gerannt, sie habe ihn von hinten, d.h. nur seinen Rücken gesehen. Der diesem folgende E._____ habe einen ängstlichen Blick gehabt. Sie – der Beschuldigte A._____ und die Zeugin D._____ – hätten sich gegenseitig angeschaut und sich gewundert, weshalb die beiden nicht zu ihnen kommen wür- den (Urk. 8/1 S. 1 und 4; Urk. 8/2 S. 5 f.). Dann hätten sie auf einmal einen Krach gehört. A._____ habe darauf gesagt, er gehe nach oben um zu schauen, was los sei und habe sie geheissen zu warten. Er sei nach oben gerannt und währenddessen habe sie den Beschuldigten C._____ auf Albanisch die Zeugin F._____ fragen gehört, "wo ist dein Mann?" und diese habe mit "wieso" geantwortet (Urk. 8/1 S. 1 und Urk. 8/2 S. 4 und 6). A._____ sei nur kurz, ungefähr fünf Sekunden nach C._____ und E._____ auch nach oben gegangen (Urk. 8/1 S. 4). Dann habe sie, D._____, die Wohnungstüre zumachen und ihre damals 5- und 1 ½-jährigen Kinder im Wohnzimmer beruhigen müssen, denn sie seien auch nervös geworden und hätten rausgehen wollen. Dann habe sie nochmals die Wohnungstür geöffnet um zu schauen bzw. zu hören was los sei. Da habe sie die Zeugin F._____ zweimal nacheinander sagen hören "A._____, nimm sie bitte auseinander". Die Zeugin F._____ habe dabei geweint, die Frau habe ihr Leid getan. Dann habe sie, D._____, wieder ihren Sohn ins Wohnzimmer bringen und ablenken müssen. Danach sei sie wieder die Woh- nungstüre öffnen gegangen und habe A._____ zu C._____ sagen hören: "Hör auf, es bringts nicht". Gleichzeitig habe sie ein Stöhnen vernommen. Dann habe sie die Türe wieder zumachen und die Kinder beruhigen müssen. Als sie das nächste Mal die Türe geöffnet habe, sei C._____ mit einem riesen Auge wieder runter gekommen und ohne zu sprechen an ihr vorbeigelaufen, und - 22 - nach nicht einmal fünf Sekunden sei A._____ auch erschienen und sei anschlies- send, wie er ihr gesagt habe, zu C._____ gegangen um zu schauen, wie es die- sem gehe, denn der habe ein blaues Auge gehabt. Ihr Mann A._____ habe ihr nicht erzählt, was sich da zugetragen habe; er habe einfach gesagt, er hätte nichts gemacht (Urk. 8/2 S. 7). E._____ habe sie beim Hinuntergehen nicht gese- hen (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 5). 4.3 Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes, an die die erkennende Kammer gebunden ist, sind die Aussagen der Zeugin D._____ sehr glaubhaft und es besteht kein Grund, nicht auf diese abzustellen (Urk. 127 E. 1.2, unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil vom 21. Oktober 2014). Dementsprechend erübri- gen sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.4 Vergleicht man die Aussagen von A._____ und D._____, ergibt sich das fol- gende Bild: 4.4.1 Im Gegensatz zum Standpunkt des Beschuldigten A._____ deutet die Zeu- genaussage von D._____ klar darauf hin, dass A._____ von sich aus in die vierte Etage zur Wohnung des Privatklägers eilte, dies bereits ganz kurz nachdem C._____ und E._____ wortlos an der Wohnungstüre vorbei nach oben gegangen waren und ohne dass er (später) von E._____ gerufen bzw. mit Klingeln an der Wohnungstüre herbeigeholt werden musste, wie A._____ als einziger aller vorlie- gend befragten Personen stets geltend machte. Ein Irrtum der Zeugin zum Klin- gelton kann ausgeschlossen werden, wusste sie doch genau zu differenzieren zwischen dem Klang der Haus- und der Wohnungsglocke. Auch hatte sie E._____s junge Stimme in der Gegensprechanlage erkannt und seine Worte ver- standen. Abwegig ist weiter die Behauptung von A._____, die Zeugin habe ihn gar nicht hinaufgehen sehen und E._____ nicht an der (Wohnungstüre) klingeln hören, weil sie, glaube er, im Wohnzimmer gewesen sei, um die Kinder zu beru- higen (Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/5 S. 9). Gemessen an den unmissverständlichen Aus- führungen von D._____, wonach sie die Kinder (sporadisch) im Wohnzimmer be- ruhigen musste, nachdem der Beschuldigte A._____ ebenfalls nach oben geeilt war, ist diese Aussage reichlich vage. Überdies hat A._____ in der Einvernahme vom 26. November 2010 auf Vorhalt von abweichenden Aussagen seiner Frau - 23 - D._____ wiederholt erklärt, das könne schon sein, oder dann hat er sich auf feh- lende Erinnerung berufen (Urk. 3/5 S. 3 f.). Die ungefähre Zeitangabe der Zeugin, bis A._____ dem Bruder und dem Neffen in den vierten Stock nachsetzte, er- scheint mit fünf Sekunden durchaus real wenn man bedenkt, auf welche Art und Weise die zwei Verwandten eben in Richtung obere Etage vorbei geeilt waren zu einem Nachbarn, mit welchem sich die Familie von C._____ bekanntermassen schon seit längerem im Zwist befand. Ausserdem ist aufgrund der familiären Ban- de naheliegend, dass A._____ interessiert war, präsent zu sein, wenn auch ge- mäss seinem eigenen (nicht glaubhaften) Standpunkt nur zum Schlichten. Es ist somit unzweifelhaft, dass der Beschuldigte A._____ seinem Bruder C._____ und dessen Sohn E._____ mit kaum nennenswerter zeitlicher Differenz in den vierten Stock zur Familie BF._____ nacheilte. 4.4.2 Die Darstellung von D._____ stimmt zudem mit den Aussagen des Privat- klägers B._____ sowie jenen der Zeuginnen F._____ und H._____ überein, aus welchen sich einhellig ergibt, dass die beiden Beschuldigten und E._____ über- fallsmässig zur gleichen Zeit bzw. unmittelbar nacheinander in der Wohnung er- schienen (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3 S. 3 ff.; Urk. 5/4 S. 3; Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 4 und 6; Urk. 7/1 S. 1 und 3; Urk. 7/2 S. 1 f.). Dass die Zeugin H._____ die drei nicht mit eigenen Augen hereinkommen sah, weil sie sich in jenem Mo- ment im Wohnzimmer befand und erst anschliessend ebenfalls ins Schlafzimmer ging, ändert daran nichts (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/3 S. 6; Urk. 10/1; vgl. auch die nachfolgenden Ziffern 5, 6 und 7). Die Zeugin D._____ gab zu Protokoll, dass sie gehört habe, wie die Zeugin F._____ zu A._____ gesagt habe, er solle bitte C._____ und den Privatkläger auseinandernehmen (vgl. vorne Ziffer 4.2; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 5). Gemäss Bundesgericht ist darauf abzustellen, auch wenn sich die Zeugin F._____ nicht mehr daran erinnern konnte (vgl. Urk. 127 E.2.2; hinten Ziffer 6.7; Urk. 6/3 S. 15). D._____ konnte die Kernereignisse in der Wohnung des Privatklägers allerdings nur akustisch verfolgen und machte nur vereinzelt detail- lierte Angaben zum Zeitablauf der Ereignisse. Auch wenn gemäss Bundesgericht erstellt ist, dass sie hörte, wie die Zeugin F._____ zweimal nacheinander sagte, "A._____, nimm sie bitte auseinander", und später A._____ sagte, "Hör auf, es bringts nicht", bleibt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 133 S. 5) unklar, - 24 - wie viel Zeit zwischen diesen Aussagen verging. Die Zeugin führte hierzu nur aus, sie habe dazwischen ihren Sohn ablenken müssen, ehe sie erneut die Woh- nungstür geöffnet habe. Anschliessend habe sie ihre Kinder erneut beruhigt (Urk. 8/1 S. 4 und Urk. 8/2 S. 5). Es ist im Übrigen ohne Weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte A._____, der gemäss eigener Aussage ein neutrales wenn nicht freundschaftliches Verhältnis zum Privatkläger hatte (Urk. 3/5 S. 7), von dessen Frau zwar aufgefordert wurde, die beiden zu trennen, aber dann nicht schlichtend, sondern auf der Seite seines Bruders in die Auseinandersetzung ein- griff. Dem steht nicht entgegen, dass A._____ ohne die Absicht, Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger zu verüben, die Wohnung der Familie BF._____ betrat. Schliesslich ist auch die Aufforderung „das bringt nichts“ kein Beweis für ein bloss schlichtendes Eingreifen, zumindest nicht von Beginn weg; sie könnte auch als Reaktion auf das Rufen der Polizei erfolgt sein, um C._____ zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. Die Aussagen von D._____ können daher nicht dazu die- nen, die Behauptung des Beschuldigten A._____, er habe nur in die Auseinan- dersetzung zwischen C._____ und dem Privatkläger eingegriffen, um die beiden zu trennen, zu beweisen. Allerdings widerlegen sie diese auch nicht. 4.4.3 Desgleichen ergeben die präzisen Schilderungen von D._____, dass ihr Ehemann A._____ wiederum sehr kurz nach C._____ – sie sprach von "nicht einmal fünf Sekunden" (Urk. 8/2 S. 5) – von der vierten Etage zurück kam. Es be- steht auch hier kein Grund, den Wahrheitsgehalt dieser Äusserung in Frage zu stellen, zumal es sich für die Zeugin beim hier zu beurteilenden Vorfall um ein ebenso aussergewöhnliches wie einprägsames Erlebnis handelte: Die schon während des Vorfalls beunruhigte D._____ blieb damals wie gesehen ratlos und ohne Information zurück, weil A._____ anschliessend noch eine Viertelstunde o- der auch länger zum Beschuldigten C._____ ins Nachbarhaus ging, nur knapp vor Eintreffen der Polizei in die eigene Wohnung zurückkehrte und darauf sogleich abgeführt wurde sowie – wider die Hoffnung der Zeugin, welche die ganze Nacht auf ihn wartete – nicht nach Hause kam (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 5 und 7). Damit kann auch die Version des Beschuldigten A._____ als widerlegt gelten, wonach er die Wohnung des Privatklägers erst später, d.h. nach und nicht zusammen mit seinem Bruder (wie letzterer ausgesagt hatte) verliess, weil er noch den Privat- - 25 - kläger in dessen Küche beruhigte oder zu beruhigen versuchte, was sicher erheb- lich mehr als nur ein paar Sekunden in Anspruch genommen hätte. 4.4.4 Auch in diesem Aspekt trifft sich die Schilderung von D._____ mit den Aus- führungen des Privatklägers B._____ sowie jenen der Zeuginnen F._____ und H._____, die allesamt davon sprachen, dass die drei Eindringlinge die Wohnung wieder gemeinsam verliessen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3 und 12; Urk. 6/3 S. 11 f. und 14; Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4; vgl. auch die nachfolgenden Ziffern 5, 6 und 7).
  9. Aussagen des Privatklägers B._____ und Würdigung 5.1 Die Aussagen von B._____, der drei Mal zur Sache befragt wurde (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/3-4), finden sich in den wesentlichen Zügen samt der Würdi- gung im angefochtenen Urteil. Darauf ist vorab zustimmend zu verweisen, soweit nicht explizit davon abgewichen wird (Urk. 84 S. 20-25; Urk. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen, welche sich auf die im Berufungsverfahren zu beur- teilenden Punkte beschränken und somit die geltend gemachten verbalen Dro- hungen und Sachbeschädigungen nicht mehr enthalten, verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung dazu. 5.2 Der Privatkläger hat den strittigen Vorfall im Grossen und Ganzen wider- spruchsfrei, weitestgehend gleichbleibend und nachvollziehbar berichtet. Laut B._____ sind C._____ – aus seiner Sicht der Anführer (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 5 f.; Urk. 5/4 S. 7) –, A._____ und E._____ ohne zu klingeln durch die unverschlos- sene Tür in seine Wohnung eingedrungen. Er befand sich im Schlafzimmer und hörte, wie C._____ seine Frau, F._____, fragte, wo ihr Mann sei und dass seine Frau wissen wollte, worum es gehe (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3 S. 3 und 6 f.; Urk. 5/4 S. 3). Die drei sind ins Schlafzimmer gekommen und haben sofort angefangen, ihn, den Privatkläger, zu schlagen. C._____ hat ihn von hinten gewürgt, indem er seinen Hals in der Armbiege zudrückte, und ihn gegen das offene Fenster gezo- gen. A._____ hat ihm vorne die Hände bzw. Arme zusammengehalten und E._____ hat versucht, seine Füsse resp. Beine zusammenzuhalten. Durch das Würgen zeigte sein Kopf nach hinten, so dass er nicht sehen konnte, wer ihn ge- - 26 - schlagen hat. Aber er hat die Schläge überall am Körper gespürt, wobei er die Faustschläge auf den Kopf dem E._____ zuordnet (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3 und 7). Das Würgen bewirkte Atemschwierigkeiten und es kam zu Urinabgang, wobei er erst im Spital merkte, dass er nass war (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 3, 7 f. und 12; Urk. 5/4 S. 3 f.). Die drei wollten ihn aus dem Fenster werfen und er war mit dem halben Körper, genauer mit dem Oberkörper, schon draussen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3, 9 f. und 12; Urk. 5/4 S. 4). Der Privatkläger hat probiert sich dagegen zu wehren, indem er versuchte, sich ständig zu bewegen. Seine Kinder sind schreiend und weinend im Schlafzimmer erschienen und seine Frau F._____ ist ebenfalls mehrmals gekommen, um die Kinder aus dem Zimmer zu bringen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3). Derweil hat die ebenfalls im Schlafzimmer anwe- sende Schwiegermutter, die Zeugin H._____, versucht zu schlichten, d.h. die CE._____s gebeten, aufzuhören (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 7; Urk. 5/4 S. 5). Ob er bei den Abwehrversuchen jemanden tätlich angegangen und getroffen hat kann der Privatkläger nicht sagen, ist ihm nicht bewusst. Er hat sich am Heizkörper festgehalten, um nicht aus dem Fenster gestossen zu werden (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 7 f. und 9 f.; Urk. 5/4 S. 4 f.). Das blaue Auge von C._____ ist gemäss dem Privatkläger darauf zurückzuführen, dass dieser beim Versuch, ihn – den Privatkläger – aus dem Fenster zu werfen, den Kopf an der Ecke des Fensters so stark anschlug, dass der Fensterflügel aus den Scharnieren fiel. Er verneint je- doch, dem Beschuldigten C._____ die Verletzung durch einen Faustschlag aufs Auge zugefügt zu haben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3 und 12; Urk. 5/4 S. 6 f.). Vielmehr hat er die ganze Zeit geschrien, seine Frau solle die Polizei rufen. Den Grund für das Ende der Auseinandersetzung sieht der Privatkläger darin, dass die drei ACE._____s mitbekommen haben, dass F._____ die Polizei anrief, weshalb sie die Wohnung verliessen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3, 7 und 12; Urk. 5/4 S. 5). 5.3 Die Schilderungen des Privatklägers sind – mit drei Ausnahmen, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen ein Stück weit abschwächen (vgl. Ziffer 5.4 hier- nach) – generell einleuchtend und passen zur angespannten Grundstimmung zwischen den Familien von C._____ und B._____ sowie zum konkreten Gesche- hensverlauf. Sie erweisen sich auch als zurückhaltend, indem der Privatkläger - 27 - einräumte, die kassierten Schläge nicht konkret einem der beiden Beschuldigten zuordnen zu können. Auch darüber hinaus deklarierte der Privatkläger Wissens- und Erinnerungslücken, machte keine Verletzungen oder Beschwerden geltend, die nicht auch sonst aktenkundig sind und verzichtete auf unnötige Anfeindungen gegenüber der Familie von C._____ (vgl. u.a. Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 8, 11, 13). Zudem finden sich – nebst den bereits genannten Übereinstimmungen mit der Zeugenaussage von D._____ (vorne Ziffer 4) – etliche schlüssige Parallelitäten zwischen den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeuginnen F._____ und H._____ (hinten Ziffern 6 und 7), obwohl sich die drei Personen teilweise an ver- schiedenen Orten der Wohnung aufhielten mit entsprechend unterschiedlicher Perspektive. 5.4 Rätselhaft bleibt, wie sich der knapp 1.80 Meter grosse Beschuldigte C._____, der stehend den Privatkläger von hinten würgte, die Augenverletzung an einer Ecke des offenen Fensters – es müsste sich wohl um die untere Ecke handeln – zugezogen haben soll (Urk. 1/3; Urk. 5/4 S. 6; Urk. 18/1). Aufgrund des Aktengut- achtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Juli 2010 steht klar im Vordergrund, dass bei den hier zu beurteilenden Ereignishergängen die festgestellten Verletzungen rund um C._____s linkes Auge durch stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen von Faustschlägen (oder einem Schlag mit der offenen Hand oder mit einem ungeformten, eine glatte Oberfläche aufweisenden Gegenstand) entstanden sind (Urk. 13/5 S. 2 f.). Die Möglichkeit, dass die Verlet- zungen auf einen Aufprall an einer geformten Struktur wie bspw. einem Fenster- rahmen zurückzuführen sind, ist gemäss den Experten nur hinsichtlich eines Teils des Verletzungsbildes, konkret der Wunden an der Augenbraue links, zu bejahen. Die flächenhaften, ungeformten Hautunterblutungen und -rötungen sprechen aber gegen eine geformte Gewalteinwirkung wie zum Beispiel einen Aufprall an einem Fensterrahmen (Urk. 13/5 S. 2; vgl. Urk. 1/3 S. 6). Ausserdem wies der rechts- händige Privatkläger eine Fraktur des rechten Daumens bzw. des rechten Zeige- fingers auf (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/5; Urk. 12/7). Diese Umstände sprechen für einen Schlag bzw. Schläge mit der Faust des Privatklägers als Verletzungsursa- che von C._____s Auge. Zudem stellt der Privatkläger ja nicht generell in Abrede, dass er bei seinen Abwehrversuchen einen der Kontrahenten tätlich angegangen - 28 - und getroffen haben könnte. Damit wäre aber nichts gesagt über den konkreten Zeitpunkt im Geschehensablauf und die genauen Umstände, unter denen ein all- fälliger Faustschlag des Privatklägers zum Nachteil von C._____ erfolgt wäre. Angesichts aller übrigen Erkenntnisse erschiene es jedenfalls naheliegend, dass ein solcher in reiner Abwehr geschehen sein dürfte, nachdem der Privatkläger im Schlafzimmer seiner Wohnung einer Mehrheit von Angreifern ausgesetzt war und sich offensichtlich in einer inferioren Lage befand. Da nicht Gegenstand des Ver- fahrens, braucht dies aber nicht weiter geklärt zu werden. Gewisse, von den Verteidigungen zurecht vorgebrachte und durch die Vorinstanz korrekt aufgelistete Ungereimtheiten, die hier nicht nochmals im Einzelheiten auf- zurollen sind (Urk. 84 S. 20-22; Art. 82 Abs. 4 StPO), ergeben sich sodann hin- sichtlich der unmittelbaren Vorgeschichte zum hier zu beurteilenden Ereignis. So hat der Privatkläger im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht einheitlich dar- gelegt, wo und wie genau er den jüngeren Sohn des Beschuldigten C._____, den damals 11-jährigen G._____, verbal zurechtgewiesen habe. Zudem kontrastieren die Angaben des Privatklägers im eingangs erwähnten, am 27. Januar 2010 ein- gestellten Strafverfahren von G._____ (vertreten durch die Mutter I._____) gegen den Privatkläger mit seinen vorliegenden Aussagen (vgl. Urk. 31/5). Es macht tat- sächlich den Anschein, dass der Privatkläger sein Verhalten gegenüber G._____ zumindest zu beschönigen versuchte. Als dort Beschuldigter war der Privatkläger jedoch zum einen nicht der Wahrheit verpflichtet. Überdies wurde die Strafanzei- ge von G._____ vom 25. September 2009 als Gegenanzeige auf die vorliegende Anzeige des Privatklägers gegen die Familie ACEG._____ qualifiziert und die Kosten der eingestellten Untersuchung wurden dem Anzeigeerstatter auferlegt. Inwiefern die Erwägung, wonach es sich bei der Anzeige von G._____ (Urk. 31/5/3) um eine Gegenanzeige infolge der Anzeige des Privatklägers gegen die Familie ACEG._____ handle, ein taugliches Kriterium für die Einstellung der Untersuchung darstellt, so wie dies der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ kritisiert (Urk. 108 S. 10), muss vorliegend nicht erörtert werden, da die Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2010 unangefochten in Rechtskraft er- wachsen ist (Urk. 31/5/6). Unter diesem Blickwinkel und bei Gesamtbetrachtung besteht indessen kein Anlass, aufgrund der Ungereimtheiten zur Vorgeschichte - 29 - und der strittigen Ursache zur Augenverletzung von C._____ die Aussagen des Privatklägers vorliegend als unglaubhaft einzustufen. Es ist erstellt, dass die beiden Beschuldigten C._____ und A._____ den Privat- kläger gegen den offenstehenden rechten Fensterflügel drängten, wobei dieser anlässlich des Gerangels aus den Scharnieren fiel (Urk. 41 S. 3 Anklageziffer 6 Zeilen 1 bis 3). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ ist insofern beizupflichten, als den beiden Beschuldigten die Absicht, den Privatkläger aus dem Fenster zu werfen, nicht nachgewiesen werden kann. Zudem kann nicht er- stellt werden, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hing (Urk. 108 S. 14 ff.). Beides hielt denn auch bereits die Vorinstanz fest (Urk. 84 S. 40 und S. 44). Mit dem amtlichen Verteidiger ist zunächst gar nicht möglich, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hing, während er gleichzeitig vom Beschuldigten C._____ am Oberkörper festgehalten wurde (Urk. 108 S. 16; Urk. 41 S. 3 Anklageziffer 6 Zeilen 5 bis 8). Zu Recht kritisiert der amtliche Verteidiger (Urk. 108 S. 17) sodann die Begründung der Vorinstanz, wo- nach offen bleiben könne, ob die Beschuldigten den Privatkläger tatsächlich aus dem Fenster zu stossen versucht hätten, mithin sich der in Anklageziffer 6 festge- haltene Vorgang tatsächlich so abgespielt habe, weil den Beschuldigten bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts keine strafbare Handlung vorgeworfen werde (Urk. 84 S. 40). Die Vorinstanz übersieht, dass das Gericht an den Anklagesach- verhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Da das Berufungsgericht jedoch in Bezug auf die Anklageziffer 6 zu keiner anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz und überdies eine allfällige Verur- teilung wegen Gefährdung des Lebens mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ohnehin ausscheidet, zielen die Ausführun- gen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____ diesbezüglich ins Leere. Nicht zu folgen ist ferner seiner Auffassung (Urk. 108 S. 17 f.), dass, weil dieser Sachverhaltsabschnitt nicht erstellt werden könne, sämtliche anderen Aus- sagen des Privatklägers und seiner Familienmitglieder zum Tatgeschehen un- glaubhaft sein sollen. Der amtliche Verteidiger übersieht zunächst, dass der ein- geklagte Versuch, den Privatkläger aus dem Fenster werfen, nicht den Kern des Kerngeschehens darstellt (Urk. 108 S. 18; Prot. II S. 27), sondern als Teil von An- - 30 - klageziffer 6 nur einen Sachverhaltsabschnitt der ganzen Anklage (Anklageziffern 2-10 ohne die Vorgeschichte in Anklageziffer 1) darstellt, von welcher der über- wiegende Teil erstellt werden kann (hinten Ziffer 10.). Entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 108 S. 17 f.) haben zudem weder die Zeugin F._____ noch die Zeugin H._____ explizit erklärt, dass die Beschuldigten versucht hätten, den Pri- vatkläger aus dem Fenster zu werfen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erklär- te die Zeugin F._____, dass es so ausgesehen habe, während die Zeugin H._____ erwähnte, dass sie Angst gehabt habe, die Beschuldigten würden den Privatkläger aus dem Fenster werfen. Schliesslich blendet der amtliche Verteidi- ger aus, dass die Aussagen des Beschuldigten C._____ in Bezug auf die Episode mit dem Fenster alles andere als glaubhaft sind. Nachdem C._____ anfänglich noch zu Protokoll gab, dass er befürchtet habe, der Privatkläger wolle ihn aus dem Fenster werfen (Urk. 2/1 S. 2) bzw. der Privatkläger habe ihn in der Kampfs- zene aus dem Fenster werfen wollen (Urk. 2/5 S. 9), was auch seine damalige Anwältin in der Anzeige vom 5. Oktober 2009 festhielt (ND 1), erklärte er später, dass er das nicht so genau detailliert gesagt habe, man könne das lassen. Er ha- be einfach sein blaues Auge beanzeigt haben wollen (Urk. 2/5 S. 9). Immerhin wurde das Fenster erwiesenermassen in der Auseinandersetzung beschädigt, was durchaus den Eindruck respektive die Angst, die beiden Beschuldigten beab- sichtigten, den Privatkläger zu defenestrieren, erzeugen konnte. 5.5 Wie sich gezeigt hat, erweisen sich die Schilderungen des Privatklägers zum Kerngeschehen als grundsätzlich stimmig, plausibel und überzeugend. Darüber hinaus werden sie durch anderweitige Aussagen gestützt.
  10. Aussagen der Zeugin F._____ und Würdigung 6.1 Die Aussagen von F._____, der Ehefrau des Privatklägers, aus drei Einver- nahmen sind in den wichtigen Aspekten im angefochtenen Urteil dargestellt und sorgfältig gewürdigt (Urk. 6/1-3; Urk. 84 S. 26-28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Im Überblick lässt sich feststellen, dass die Zeugin F._____ in Bezug auf das Kerngeschehen in der eigenen Wohnung konstante, unmissverständliche, wider- spruchsfreie, bildhafte und zugleich ausserordentlich zurückhaltende Ausführun- - 31 - gen machte. Es ist schon an dieser Stelle anzumerken, dass sich ihre Angaben insgesamt als überaus glaubhaft erweisen. 6.2.1 Die Zeugin war sehr darauf bedacht, nichts Falsches zu sagen, niemanden zu Unrecht zu belasten und präzis zu unterscheiden zwischen dem, was sie mit eigenen Augen beobachtet und was ihr lediglich von dritter Seite, vom Privatklä- ger oder von ihrer Mutter, erzählt worden war (etwa Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 14). Was sie selber gesehen hatte, wurde von ihr durchwegs detailliert und einleuch- tend beschrieben (siehe die nachfolgende Ziffer 6.3). Ebenso deklarierte sie offen, was sie nicht (visuell oder akustisch) wahrgenommen hatte oder nicht hatte wahr- nehmen können und gab nicht einfach Verlegenheits- oder Fantasieantworten zu Protokoll (u.a. Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 3 f., 6 ff., 10, 12, 14). Zudem begründete sie wiederholt, weshalb sie etwas selbst mitbekommen hatte oder gerade nicht. So erklärte sie etwa, sie habe ihren Mann vom Gang aus gesehen, weil die Schlafzimmertüre offen gewesen sei (vgl. Urk. 6/3 S. 6 in Verbindung mit Urk. 6/3 Anhang Wohnungsgrundriss) oder sie habe dies nicht gehört, weil sie (mit der Po- lizei) am Telefonieren gewesen sei (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 10). Entsprechend ihrer behutsamen Aussageweise räumte sie oft ein, etwas nicht zu wissen, z.B. ob die Beine des Privatklägers noch am Boden gewesen seien, ob in einem konkre- ten Moment etwas gesprochen worden sei oder bei welcher Gelegenheit sich C._____ das blaue Auge geholt habe (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 2 und 4; Urk. 6/3 S. 4, 6-11, 14 f.). Letzteres ist ihr erst aufgefallen, als C._____ rauslief (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 11). Apodiktische Behauptungen finden sich kaum. Die Zurückhaltung von F._____ zeigte sich vielmehr auch in ungewöhnlich vorsichti- gen Folgerungen aus dem Erlebten: so umschrieb sie, es habe so ausgesehen, als würden die Männer ihren Mann aus dem Fenster werfen wollen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 10) oder das Handeln von A._____ sei ihr nicht wie ein Trennen vor- gekommen, habe für sie nicht so ausgesehen. Sie finde, wenn A._____ hätte trennen wollen, wäre es nicht so weit gekommen, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hinaus ragte (Urk. 6/2 S. 4 f.; Urk. 6/3 S. 10 f. und 14). - 32 - 6.2.2 Während der Schilderungen brachen ihre beim Vorfall durchlebten Gefühle, namentlich die grosse Angst, wiederholt auf, was sich physisch etwa in zittriger Stimme, in starkem körperlichem Zittern oder Weinen äusserte (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 4 und 13). Das erscheint keineswegs übertrieben oder gespielt, sondern realitätsnah und verständlich wenn man bedenkt, dass sich in der 3-Zimmerwohnung auch ihre drei kleinen Kinder von damals 8 und 5 Jahren sowie 10 Monaten befanden und ebenso ihre 60-jährige Mutter. Es handelt sich dabei vor allem bei den Kindern um völlig wehrlose und verletzliche Personen, für welche die Zeugin die Verantwortung trug und die sie unter hoher Anspannung und ständigem Zirkulieren vom Tatgeschehen abzuschirmen bzw. fernzuhalten versuchte, zumal die begreiflicherweise verunsicherten Kinder zu weinen und das Baby zu schreien anfingen (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4, 7, 12 und 16). Dies muss- te die Zeugin bewältigen, während ihr Ehemann, der Privatkläger, gleichzeitig und gleichenorts mit einem körperlichen Angriff durch zwei Männer und einen 16- jährigen Burschen konfrontiert war. Gerade auch angesichts dieser turbulenten und zugleich bedrohlichen Situation wird das beträchtliche Mass an Aufmerksam- keit, das der Zeugin zu attestieren ist, erklärbar. Solch einschneidende Erlebnisse bleiben erfahrungsgemäss sehr gut im Gedächtnis haften. 6.2.3 Die durch das Ereignis nachvollziehbar stark negativ und auch nachhaltig tangierte Zeugin F.____ (vgl. Urk. 6/1 S. 4, abschliessendes Votum; Urk. 6/3 S. 13) erlag sodann nicht der Versuchung, die Familie von C._____ im Nach- hinein schlechtzureden. Sie erklärte nur, es habe (vorher) keine Freundlichkeit geherrscht und (seither) habe sie keinen Kontakt und sie würden sich auch nicht grüssen (Urk. 6/3 S. 12). Auch das spricht für Objektivität ihrer Darstellung. 6.3 Im Übrigen hat F._____ anschaulich, beständig und grösstenteils überein- stimmend mit dem Privatkläger und der Zeugin H._____ erzählt, dass der Privat- kläger sich im Schlafzimmer befand und sie im Gang, als plötzlich (plötzlich des- halb, weil ihre Familienmitglieder zu Hause gewesen seien und sie niemanden erwartet habe) und ohne vorheriges Klingeln oder Klopfen C._____, A._____ und E._____ der Reihe nach durch die nicht abgeschlossene Wohnungstür in die Wohnung hinein stürmten und alle sofort auf den Privatkläger losgingen. Mit Be- - 33 - stimmtheit sagen konnte sie, dass C._____ einen seiner Vorderarme an den Hals des Privatklägers legte und den Privatkläger so würgte, dass A._____ den Privat- kläger festhielt und E._____ dem Privatkläger mit den Fäusten zweimal gegen den Hinterkopf schlug. Die ganze Sache spielte sich nach ihrer Darstellung immer in der Fensterecke des Schlafzimmers ab, die Männer stiessen dann den Privat- kläger, dessen Rücken zum Fenster gewandt war, in Richtung des offenen Fens- ters so dass dessen Oberkörper schliesslich aus dem Fenster hinaus ins Freie gebeugt war, wobei sich der Privatkläger zu wehren versuchte, der Fensterflügel beim Kampf aushängte, der Privatkläger sie – F._____ – dauernd aufforderte, die Polizei zu verständigen und ihre Mutter – die Zeugin H._____ – dann auch ins Schlafzimmer ging und verbal zu schlichten versuchte (Urk. 6/1 S. 1-4; Urk. 6/2 S. 1-4; Urk. 6/3 S. 4-6, 8 ff., 15 und Anhang). Die Zeugin F._____ selber hat ver- sucht, E._____ abzuhalten, sich aber nicht getraut, diesen anzufassen oder sel- ber ins das Geschehen einzugreifen (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4 und 7), was auch von keiner Seite behauptet wurde. Auch den Schluss der Auseinandersetzung umschrieb die Zeugin F._____ ein- heitlich, bestimmt und grundsätzlich konform mit dem Privatkläger: nämlich dass der Kampf plötzlich aufhörte, als sie mit der Polizei telefonierte und die ACE._____s in der Reihenfolge C._____, A._____ und E._____ die Wohnung verliessen (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4 und 14). Einhellig mit dem Privatkläger verneinte sie ferner, dass einer der drei Angreifer nach dem Betreten der Wohnung diese kurzzeitig verlassen hatte und dann wieder zurückgekommen war (Urk. 6/3 S. 12; vgl. auch Urk. 5/3 S. 12). 6.4 Aus dem Leben gegriffen und plausibel ist weiter die spezifische Erläuterung der Zeugin, weshalb das Schlafzimmerfenster im Zeitpunkt des Vorfalls bereits geöffnet war. Der Privatkläger hatte zuvor auf ihren Wunsch das Fenster zum Lüf- ten geöffnet. Das Baby krieche jetzt und sie lasse die Balkontüre nicht mehr offen, weil sie keinen Teppich auf dem Betonbalkonboden habe. Im Kinderzimmer lasse sie das Fenster wegen der Kinder nicht offen (Urk. 6/3 S. 4 und 12; Urk. 6/1 S. 1). Ein markantes und stimmiges Detail stellt sodann der von der Zeugin mehrfach - 34 - hervorgehobene Umstand dar, dass sie sich in der Nervosität beim Telefonanruf an die Polizei zuerst verwählte (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 4). 6.5 Aus den Schilderungen der Zeugin ergibt sich klar, dass alle drei gemeinsam auf den Privatkläger losgingen. Hingegen konnte sie nicht durchgehend und ge- nau feststellen, wer dem Privatkläger was antat, insbesondere, ob alle drei auch auf den Privatkläger einschlugen (u.a. Urk. 6/1 S. 1 f. und Urk. 6/3 S. 8 -10). Sol- che Erkennungs- und Beobachtungslücken sind hier unvermeidbar, dies einer- seits aufgrund der Mehrzahl von Personen, die in der räumlich engen Schlafzim- merecke hautnah miteinander rauften sowie des Umstandes, dass die Zeugin mehrmals das Schlafzimmer und somit den Ort des Geschehens verliess, sei es, um ihre Kinder aus dem Kampfbereich wegzunehmen oder zum Telefonieren (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 7 und 12). Dadurch und auch durch weitere geringfügige Abweichungen innerhalb ihrer Darstellung, ob zur Reihenfolge der Tathandlungen oder zu ihrem jeweiligen Standort (vgl. Urk. 84 S. 27 f.), wird das aus ihrer Aussa- ge gewonnene, insgesamt sehr kohärente Bild kaum getrübt. Die leichten Diver- genzen entspringen zudem der Dynamik des Vorfalles und zeigen exemplarisch, dass die Zeugin F._____ wirklich Erlebtes und nicht Zurechtgelegtes berichtete. 6.6 Die im angefochtenen Urteil auf Verteidigereinwendungen genannte Unge- reimtheit in den Aussagen der Zeugin F._____ zum vorangehenden Vorfall mit den Kindern (siehe Urk. 84 S. 26) entpuppt sich bei genauem Hinsehen als reine Luftblase: Es ist nicht F._____, die hier selber Beobachtetes unterschiedlich rap- portierte, sondern sie gab in der Zeugeneinvernahme nur wieder, was der Privat- kläger ihr gegenüber erzählt hatte. Zugleich betonte sie spontan und wiederholt, dies nicht selber gesehen zu haben (Urk. 6/3 S. 14 im Vergleich zu Urk. 6/1 S. 1). 6.7 Als einzig namhafte und unerklärliche Differenz steht im Raum, dass die Zeu- gin F._____ nichts von einem Wortwechsel mit C._____ erwähnte (Urk. 6/1 S. 1). Auch auf Vorhalt der diesbezüglich einhelligen und glaubhaften Aussagen von D._____ und des Privatklägers (Wo ihr Mann sei, etc.; vgl. vorne Ziffern 4.2 und 5.2) verneinte sie einen solchen Dialog dezidiert (Urk. 6/3 S. 7 f.). Sie beschrieb den Auftakt zum Angriff hingegen konstant dahin, der zuerst eintretende C._____ habe überall hinein bzw. hin und her geschaut. Als er den Privatkläger im Schlaf- - 35 - zimmer entdeckt habe, sei er dorthin gegangen und die andern zwei hintennach (Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/3 S. 6 f.). Die Darstellung der Zeugin F._____ erscheint ebenfalls realitätsnah und kann sich ohne weiteres parallel zu einem solch kurzen Dialog abgespielt haben. Weshalb F._____ den erstellten Wortwechsel bestreitet oder allenfalls eine Erinnerungslü- cke aufweist, kann aber offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass es für sie nach- vollziehbar ein Überraschungsmoment darstellte, als die drei Angreifer in die Wohnung platzten und dass sie sich in der anschliessenden Bedrohungssituation zurecht finden musste. Das mag dazu geführt haben, dass sie den Auftakt zum Kerngeschehen nicht vollständig memorierte. Diese tatsächliche Diskrepanz in ih- rer Darstellung bzw. im Vergleich zu den dazu abweichenden glaubhaften Dritt- aussagen erweist sich als singulär und bewirkt angesichts der übrigen Konstanz und Plausibilität keine abweichende Würdigung ihrer Zeugenaussage. Die Ergänzungsfrage der damaligen Verteidigerin von A._____, ob sie diesen aufgefordert habe, C._____ und den Privatkläger auseinander zu nehmen (vgl. die Zeugenaussage von D._____, vorne Ziffer 4.2), verneinte F._____ zwar. Sie stellte aber nicht grundsätzlich in Abrede, etwas gesprochen zu haben, konnte aber nicht (mehr) sagen, allenfalls was (Urk. 6/3 S. 15). Wie auch immer es sich verhält, auch diese kleine Ungewissheit tangiert den weitgehend überzeugenden Gehalt ihrer Darlegungen nicht. Hätten im Übrigen die Eheleute BF._____ ihre Aussagen koordiniert, wie die Verteidigungen monieren, wäre es ein Leichtes ge- wesen, diese ausnahmslos aufeinander abzustimmen. Das ist wie aufgezeigt ausdrücklich nicht der Fall. Abweichungen deuten in diesem Fall gerade auf au- thentische Schilderungen und – situationsbedingt – auf verschiedene Standorte und unterschiedliche subjektive Wahrnehmungen und vermögen keine relevanten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu wecken.
  11. Aussagen der Zeugin H._____ und Würdigung 7.1 In den Erwägungen der Vorinstanz wurden auch die Aussagen der Zeugin H._____, der Mutter von F._____ bzw. der Schwiegermutter des Privatklägers (Urk. 7/1-3) in den wesentlichen Zügen wiedergegeben und ebenso gründlich wie - 36 - kritisch analysiert. Diesen Ausführungen kann überwiegend zugestimmt werden (Urk. 84 S. 28-31; Art. 82 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend ist folgendes hervor- zuheben: 7.2.1 Gestützt auf ihre eigenen Wahrnehmungen und übereinstimmend mit den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeugin F._____ hat H._____ konstant, anschaulich und glaubhaft zu Protokoll gegeben, - dass die beiden Beschuldigten ("zwei Erwachsene") und E._____ ("ein Jugendli- cher") ohne zu klingeln und ohne sonst irgendeine Vorankündigung ("wie der Blitz", … "sehr überraschend"; Urk. 7/2 S. 2) die Wohnung betraten und zum Pri- vatkläger ins Schlafzimmer stürmten (Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/3 S. 3, 5 f. und 7 f.), - dass F._____ sofort auch ins Schlafzimmer ging und sie selber kurz nachdem die drei Männer ins Schlafzimmer gerannt waren (nach etwa einer Minute) eben- falls vom Wohnzimmer, wo sie noch das Baby im Arm gehalten hatte, ins Schlaf- zimmer gegangen und dort verblieben war, bis die drei Männer die Wohnung ver- liessen und dass sie die Männer gebeten hatte, die Wohnung zu verlassen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 ff. und 6 f.; vgl. Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/3 S. 3 und S. 7), - dass der Beschuldigte C._____ ("der grösste Mann") den Privatkläger von hinten mit einem Arm würgte (Urk. 7/1 S. 2-4; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 3 f.), - dass der Privatkläger Richtung Fenster gestossen wurde und sich das Gerangel der vier Beteiligten in der (Fenster)ecke des Schlafzimmers abspielte sowie dass das Fenster ganz verschoben, nicht mehr am ursprünglichen Platz, irgendwie ausgehängt war (Urk. 7/1 S. 2 ff.; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 3 f., 8 und 10), - dass sie anlässlich des Ereignisses grosse Angst hatte, sie würden den Privat- kläger umbringen bzw. ihn aus dem Fenster werfen und dass die grosse Sorge auch nach dem Vorfall anhielt (Urk. 7/1 S. 2 und 4; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 3, 8 und 10), - 37 - - dass beide Beschuldigten und der Privatkläger zusammen waren, auch A._____ – "der Kleine" – sehr nahe bzw. in der Nähe des Geschehens (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 3 f.; Urk. 7/3 S. 3 f., 7 und 11), dass "wie Krieg" war im Schlafzimmer (Urk. 7/1 S. 2), alles "drunter und drüber" ging (Urk. 7/3 S. 4 und 7), - dass der Privatkläger die Zeugin F._____ während der Auseinandersetzung auf- forderte, die Polizei anzurufen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 3.; Urk. 7/3 S. 3 und 7), - dass die Angreifer, als sie hörten, wie die Zeugin F._____ mit der Polizei telefo- nierte bzw. dass die Polizei kommen würde, vom Privatkläger abliessen (C._____ den Würgegriff beendete) und die Wohnung verliessen, wobei sie nur C._____ habe gehen sehen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 3, 5 und 8). 7.2.2 Gleichbleibend führte die Zeugin H._____ sodann aus, sie habe – da noch im Wohnzimmer mit dem Baby – die Eindringlinge nicht hereinkommen sehen, sondern nur gehört (Urk. 7/2 S. 2). Ihre geäusserten Gefühle – unerwartetes Er- eignis, grosse Angst, fortdauernde Furcht – sind insbesondere auch unter dem Aspekt nachvollziehbar, dass sie sich bloss als Gast und Mitbetreuerin der Enkel- kinder in der Wohnung aufhielt. So betonte sie wiederholt glaubhaft, wie sehr sie sich eine Versöhnung unter den betroffenen Familien wünsche (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 10 f.). 7.2.3 Eine Übereinstimmung mit dem Privatkläger findet sich darin, dass der Be- schuldigte C._____ beim Verlassen des Schlafzimmers an die Lampe geschlagen bzw. daran gerissen habe (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 5 und 8 f.; Urk. 5/1 S. 3). Demgegenüber schrieb die Zeugin F._____ das Schlagen an die Lampe im Schlafzimmer E._____ zu. Es handelt sich bei diesem vom Privatklä- ger, der Zeugin F._____ wie auch von der Zeugin H._____ erwähnten Vorgang mit der Lampe um ein markantes, lebensnahes Detail, das zusätzlich für die Wahrhaftigkeit der Aussagen spricht. Dies ist umso bemerkenswerter, als es sich dabei um eine unbedeutende Nebensächlichkeit handelt. - 38 - 7.2.4 Im Ergebnis ist auch der Darstellung der Zeugin H._____ klar zu entneh- men, dass C._____ als Anführer auftrat und A._____ ebenfalls massgeblich am tätlichen Überfall auf den Privatkläger beteiligt war. 7.3 Eine Abschwächung erfährt der Aussagegehalt von H._____s Darstellung al- lerdings dadurch, dass ihre Aussagen darüber, was sie tatsächlich selber gese- hen hat sowie betreffend die eigene Beteiligung am Geschehen im Verlauf ihrer drei Einvernahmen zunehmend relativierend und teilweise widersprüchlich ausfie- len. So erklärte sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. September 2009 zunächst, während des Würgens durch C._____ hätten die beiden anderen auf den Privatkläger eingeschlagen (Urk. 7/1 S. 2). Auf Nachfrage war sie jedoch ausserstande, die Schläge näher zu beschreiben. Sie habe nicht genau sehen können, wer wen wie geschlagen habe, und es folgte ihr schon zitierter Hinweis, es habe wie Krieg im Schlafzimmer geherrscht und sie hätten den Privatkläger umbringen wollen (Urk. 7/1 S. 2). Angesprochen auf das blaue Auge von C._____ gab sie an gesehen zu haben, wie sich C._____ selber am Fenster verletzte, um sogleich einzuschränken, sie vermute nur, dass dies am Fenster gewesen sei (Urk. 7/1 S. 3). Weiter beschrieb sie ihr eigenes Eingreifen dahin, sie habe ver- sucht, C._____s Hand bzw. dessen Hände vom Hals des Privatklägers wegzuzie- hen. Danach gefragt, wie es ihr möglich gewesen sei, in diesem Gerangel an die Hände des würgenden Angreifers zu kommen, machte sie fehlende Erinnerung geltend. Auf jeden Fall sei sie da gewesen und habe es versucht (Urk. 7/1 S. 4). In der polizeilichen Befragung vom 29. September 2009 nahm die Zeugin H._____ ihre früheren Aussagen noch mehr zurück, indem sie ausführte, erst zu einem Zeitpunkt dazugekommen zu sein, als "das Wichtige" schon passiert sei (Urk. 7/2 S. 3). Sie habe weder die Schläge gesehen noch mitbekommen, wie es zur Augenverletzung des Beschuldigten C._____ gekommen sei (Urk. 7/2 S. 2 f.). Dabei blieb sie auch in der Zeugeneinvernahme (Urk. 7/3 S. 7 und 9). In der zwei- ten und dritten Einvernahme relativierte H._____ auch ihr eigenes Handeln. Sie liess durchblicken, dass sie dem Privatkläger zwar gerne geholfen hätte, aber gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre (Urk. 7/2 S. 4) und als Zeugin bekräftige - 39 - sie, im Schlafzimmer nicht mit Taten in das Geschehen eingegriffen zu haben, sondern sich nur genähert und dann wieder entfernt zu haben mit den Worten "Ich flehe zu Gott, geht raus" (Urk. 7/3 S. 4 und S. 7 ff.). Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 84 S. 30) besteht hier kein Widerspruch zu den Aussagen des Privat- klägers. Dieser hat auf die Frage nach der Beteiligung seiner Schwiegermutter geantwortet, diese habe mit den Worten "Es geht nicht so" die Beschuldigten ge- beten, nicht weiterzumachen (Urk. 5/3 S. 7). 7.4 Mit der Vorinstanz ist zu diesen Ungereimtheiten der Zeugin H._____ festzu- halten, dass diese neben ihrer eigenen Beteiligung hauptsächlich die Frage be- treffen, was sie vom Hörensagen gewusst und was sie mit eigenen Augen gese- hen hat, nicht aber den von ihr plausibel und zu einem grossen Teil im Einklang mit dem Privatkläger und der Zeugin F._____ beschriebenen Ablauf des Gesche- hens. Die Zeugin befand sich anlässlich der tatnächsten Einvernahme, ca. drei Stunden nach dem Ereignis, offensichtlich noch in grosser Aufregung, so dass sie zu Übertreibungen neigte, von denen sie aber von sich aus oder auf Nachfrage schnell und dauerhaft zurückkrebste. Entsprechend enthalten die zwei späteren Einvernahmen zahlreiche Hinweise auf fehlende Kenntnis oder mangelnde Erin- nerung (Urk. 7/2 und 7/3). Zwar sind gewisse Absprachen mit der Tochter und dem Schwager nicht grundsätzlich auszuschliessen. Die vorhandenen Unter- schiede sprechen aber vielmehr dafür, dass die Beteiligten je aus ihrem individu- ellen Blickwinkel berichteten. Auf die Aussagen der Zeugin H._____ kann jeden- falls ergänzend zu denjenigen des Privatklägers und der Zeugin F._____ abge- stellt werden.
  12. Aussagen von E._____ und Würdigung 8.1 Wie bereits im Urteil vom 21. Oktober 2014 erwähnt (Urk. 113 S. 12), sind die Aussagen von E._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten A._____ verwertbar, da E._____ nie mit ihm konfrontiert wurde und der Beschuldigte auch keine Gele- genheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen von E._____ (Urk. 4/1 - 4/3) entgegen der Darstellung der Verteidigungen (Urk. 65 S. 8 ff.; Urk. 67 S. 8) - 40 - einerseits von Widersprüchen geprägt sind, nur in groben Zügen den Darstellun- gen der Beschuldigten entsprechen und in Einzelheiten erheblich davon abwei- chen. Widersprüche bestehen z.B. darin, dass gemäss Erstaussage bei der Kan- tonspolizei vom 13. September 2009 sein Onkel A._____ aufgrund seiner (E._____s) Hilferufe von sich aus in die Wohnung des Privatklägers gekommen sei (Urk. 4/1 S. 2), während laut Aussage in der delegierten Einvernahme vom
  13. September 2009 er zuerst gerufen habe und dann nach unten den Onkel ho- len gegangen sei, indem er an der Wohnungstür des Onkels klingelte (Urk. 4/2 S. 3 f.). Davon, dass C._____ ihn nach unten geschickt habe, um den Onkel zu holen, sagte E._____ im Gegensatz zu seinem Vater C._____ nichts. Uneinheit- lich führte E._____ weiter aus, dass sein Vater an der Wohnungstüre des Privat- klägers geklopft habe (Urk. 4/1 S. 2) bzw., in der zweiten Einvernahme, er wisse nicht genau, ob er geklopft oder geläutet habe (Urk. 4/2 S. 3). Dass unter der Wohnungstür des Privatklägers ein gegenseitiges Beschimpfen des Beschuldig- ten C._____ und des Privatklägers stattgefunden habe, ist E._____s Aussagen im Unterschied zu den Ausführungen von C._____ nicht zu entnehmen. Auch geht aus den Befragungen von E._____ nicht hervor, dass der Privatkläger plötzlich auf ihn (E._____) losgegangen sei, wie C._____ geltend machte. Hingegen ist E._____ der einzige, der direkt gehört haben will, wie der Privatkläger seine Frau gebeten habe, sie solle ihm ein Messer bringen (Urk. 4/1 S. 2). Eine eventuelle Messerverletzung von A._____, wie von C._____ vorgebracht, erwähnte E._____ umgekehrt nicht. Überdies berief sich E._____ in der delegierten Einvernahme vom 25. September 2009 wiederholt auf Ahnungslosigkeit oder fehlende Erinne- rung (Urk. 4/2). Ferner ist daran zu erinnern, dass die Verfahrenseinstellung in Bezug auf Tätlich- keiten durch E._____ wegen Verjährung erfolgte und ihm wegen seines damali- gen Verhaltens – Betreten der Wohnung BF._____ im Wissen um eine mögliche Eskalation zwischen seinem Vater C._____ und dem Privatkläger B._____ und keine Erkennbarkeit seiner angeblichen Schlichtungsabsicht anlässlich des Ge- rangels in der Wohnung – die Verfahrenskosten auferlegt wurden (Urk. 33/2 S. 12 f.). - 41 - 8.2 Unter all diesen Umständen und angesichts der vorne dargelegten, überzeu- genden Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeuginnen F._____, D._____ und H._____, wonach C._____, E._____ und A._____ gemeinsam, d.h. zeitlich (praktisch) miteinander und ohne anzuklopfen oder zu klingeln in die Wohnung des Privatklägers eindrangen, erweisen sich die Aussagen von E._____ als un- glaubhaft und vermögen den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten, soweit er sich überhaupt zu dessen Verhalten geäussert hat.
  14. Verletzungen des Privatklägers B._____ 9.1 Das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom
  15. Oktober 2009 (Urk. 12/3 f.), welches auf ärztlichen Untersuchungen sechs Stunden nach dem Vorfall basiert, ergibt zusammengefasst das folgende Verlet- zungsbild: frische rote Hautunterblutungen am Hals, links neben und über dem Kehlkopf sowie über der Halswirbelsäule; diverse oberflächliche kratzerartige Schürfwunden, einmal mit Schwellung, sowie Hautunterblutungen im Bereich des Gesichts, des Halses, des Rückens und der Extremitäten sowie über der linken Flanke und über dem linken Gesäss; eine Fraktur des rechten Daumens sowie eine Prellung des linken Handgelenks; Stauungsblutungen an Haut und Schleim- häuten konnten nicht festgestellt werden (Urk. 12/3 S. 2 f.). Diese ermittelten Befunde sind laut den Experten insgesamt mit dem vom Privat- kläger geltend gemachten Ereignisablauf in Einklang zu bringen. Insbesondere sind die am Hals festgestellten Hauteinblutungen vereinbar mit Würgemerkmalen, wobei eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr durch das Würgen verneint wird, unter der ergänzenden Anmerkung, dass in seltenen, in concreto nicht vorher- sehbaren Fällen stumpfe Gewalt gegen den Hals zu einem reflektorischen Herz- stillstand führen kann und damit eine potentielle Lebensgefahr zu bejahen ist. 9.2 Aus dem ärztlichen Befund von Dr. med. J._____ vom 20. Mai 2010 (Urk. 12/7) geht hervor, dass beim Privatkläger in der Untersuchung am Tag nach dem eingeklagten Vorfall ein Bruch des Zeigefingers rechts, Kontusionen am Schädel sowie Prellungen und Quetschungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Nacken festgestellt werden konnten (Urk. 12/7 S. 1). Eine Selbstbeibringung - 42 - dieser Verletzungen wurde von Dr. J._____ verneint, ebenfalls eine unmitttelbare Lebensgefahr. Es bestand eine Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat, ohne bleibende gesundheitliche Folgen (Urk. 12/7 S. 1). 9.3 Die Fotodokumentation betreffend die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 11/1) korreliert mit den ärztlichen Befunden. 9.4 Diese objektiven Beweismittel untermauern die Sachdarstellung des Privat- klägers. Dass der Beschuldigte diese Verletzungen in der Auseinandersetzung vom 13. September 2009 erlitten hatte, wurde von keiner Seite bestritten.
  16. Gesamtwürdigung Unter Hinweis auf die vorstehenden Ziffern III. 3.-9. und die einlässlichen Erwä- gungen im angefochtenen Urteil, wo die Vorinstanz auch zu weiteren Verteidi- gereinwänden zutreffend Stellung nahm (Urk. 84 S. 33-42 und 44; Art. 82 Abs. 4 StPO), ergibt sich, dass die Darstellungen von C._____ und A._____ in sich und im Quervergleich mit etlichen Widersprüchen behaftet, mit Schutzbehauptungen durchsetzt, wenig realistisch und letztlich überwiegend unglaubhaft sind, während sich die Schilderungen des Privatklägers und der Zeuginnen F._____ und H._____ namentlich im zentralen Handlungsverlauf als in sich stimmig, lebensnah sowie plausibel und auch untereinander vereinbar erweisen. Verbleibende Un- klarheiten und Differenzen betreffen mehrheitlich das Randgeschehen, sind teil- weise nachvollzieh- oder erklärbar und beeinträchtigen den Gesamteindruck nicht massgebend. Anzeichen für Absprachen fehlen. Das durch den Privatkläger und seine Familienangehörigen gezeichnete einleuchtende Bild des Vorfalls - nämlich dass alle drei ACE._____s und damit auch A._____ auf den Privatkläger losgin- gen und diesen auf verschiedene Art und Weise traktierten - wird durch die eben- falls überzeugenden Aussagen der Zeugin D._____ nicht erschüttert, da die Zeu- gin wie bereits erwähnt das eigentliche Kerngeschehen nicht beobachtete, son- dern nur den Auftakt und das Ende des Vorfalls, und auch das grösstenteils nur akustisch, mitverfolgen konnte. Die aufgeführten kleineren Widersprüche zwi- schen ihren Aussagen und denen des Privatklägers und dessen Familie beziehen sich ohnehin nicht auf das Kerngeschehen des Vorfalls. Sie stellen daher entge- - 43 - gen der Meinung der Verteidigung (Urk. 133 S. 4 f.) keinen Beweis dafür dar, dass der Beschuldigte nur schlichten wollte, sondern höchstens ein Indiz hierfür und vermögen den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten. So ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte A._____ gleichzeitig oder unmittelbar nach C._____ und E._____ die Wohnung des Privatklägers betrat, dies kurz nachdem es wie schon öfters unter den Kindern der Familien von C._____ und B._____ zu Querelen gekommen war und der Privatkläger den jün- geren Sohn des Beschuldigten C._____, G._____, zumindest verbal zurecht ge- wiesen hatte. Der Beschuldigte A._____ tat dies zwar nicht mit der Absicht, den Privatkläger tätlich anzugehen. Vielmehr war er von F._____ aufgefordert worden, schlichtend einzugreifen, schloss sich aber dann praktisch sofort seinem Bruder C._____ an, als dieser gegen den Privatkläger tätlich wurde. Ferner ist als erstellt anzusehen, dass die Beschuldigten den Privatkläger im Zuge dieses Überfalls in Richtung Ecke des Schlafzimmers zum offenen Fenster drängten, wo sich das Geschehen dann im wesentlichen abspielte, C._____ den Privatkläger würgte, auch A._____ den Privatkläger um den Oberkörper festhielt, beide Beschuldigten mit den Fäusten den Privatkläger schlugen und dass der geöffnete Fensterflügel im Zuge dieses Gerangels aus den Scharnieren fiel. Der Privatkläger erlitt dabei unter anderem u.a. einen Bruch des Daumens bzw. Zeigefingers rechts, Schürf- wunden und Kontusionen im Gesicht und am Hals sowie Prellungen und Quet- schungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Nacken. Erwiesen ist sodann, dass die Beschuldigten vom Privatkläger abliessen und (zusammen mit E._____) wieder gleichzeitig die Wohnung des Privatklägers verliessen, nachdem sich F._____ im Nebenzimmer telefonisch an die Polizei gewandt hatte und dass schliesslich der Privatkläger bei dieser Attacke durch die Beschuldigten die akten- kundigen Verletzungen erlitten hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt wie folgt nicht rechtsgenügend erstellt ist: das unrechtmässige Betreten der Wohnung durch A._____, der eingeklagte Versuch des Beschuldigten A._____, den Privatkläger mit dem Oberkörper durch das offene Fenster zu stossen, so dass dessen Ober- körper sich ausserhalb des Fensters befand (vgl. Anklageziffer 6 Zeilen 3-8), zu- - 44 - dem der Vorwurf betreffend A._____, wonach er sich in die Wohnung des Privat- klägers begeben habe in der – gemeinschaftlichen – Absicht, sich diesen wegen des vorgängigen Vorfalls vorzunehmen (vgl. Anklageziffer 2 Zeilen 4-5), und der Vorwurf der Sachbeschädigung betreffend C._____ und A._____ in den Anklage- ziffern 7 und 10 (rechtskräftige erstinstanzliche Freisprüche). Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1.1 Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie die theoretischen Grundlagen betreffend Mittäterschaft ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 84 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Zur Frage der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung ist zu ergänzen, dass diese gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebend an der Rolle ge- messen wird, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbe- halte oder Behauptungen – hier des Beschuldigten A._____, er habe nur schlich- ten wollen und auch nur dies getan – irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erfor- derlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung tatsäch- lich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht ge- planten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenom- menen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Be- weiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere - 45 - in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitstei- lig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch da- von auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im De- tail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittä- terschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen las- sen (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 und 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 1.3 Die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen (u.a. Bruch des Daumens bzw. Zeigefingers rechts, Schürfwunden und Kontusionen im Gesicht und am Hals so- wie Prellungen und Quetschungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Na- cken; vgl. Urk. 84 S. 9 und 45; vorne Ziffern III. 9. sowie III. 5.4) erfüllen gesamt- haft ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung, auch wenn sie und die damit einhergehenden Beschwerden relativ rasch abge- klungen sind (vgl. Urk. 12/7). Zudem bestand eine kürzere Arbeitsunfähigkeit. 1.4 Aufgrund des erstellten Sachverhaltes handelte der Beschuldigte A._____ be- züglich der objektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung zu- mindest eventualvorsätzlich. Er hat örtlich, zeitlich und funktionell gemeinsam mit dem Beschuldigten C._____ gehandelt und den Privatkläger arbeitsteilig traktiert. Der Beschuldigte A._____ ist mit nur ca. fünf Sekunden Abstand seinem Bruder C._____, der eben gerade in offenkundig ernster Angelegenheit an seiner Woh- nungstüre vorbeigeeilt war, in das obere Stockwerk und in die Wohnung des Pri- vatklägers B._____ nachgefolgt. Dort hat er sich konkludent dem Ansinnen und Handeln des Beschuldigten C._____, wozu auch spontane Aktionen zählen kön- nen, angeschlossen, und zusammen mit diesem dem Privatkläger B._____ eine physische Lektion erteilt. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist das Verhalten von A._____ klar nicht als Schlichten zu taxieren, sondern als eigenhändige tat- - 46 - kräftige Unterstützung von C._____. Ohne dass es einer vorgängigen Absprache oder kurzfristigen mündlichen Zustimmung bedurft hätte, ist A._____ durch sein massgebendes tatsächliches Mitwirken bei der Tatausführung neben C._____ in die Rolle eines Hauptbeteiligten geschlüpft, wodurch vorliegend Mittäterschaft be- gründet wurde. Entgegen der Verteidigung von A._____ (Urk. 67 S. 9; Urk. 109 S. 12 f.) bedurfte es keiner gemeinsamen Entschlussfassung, sondern es genügt mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 46), dass sich A._____ den Vorsatz des Beschul- digten C._____ später zu eigen gemacht hat (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Dies war spätestens der Fall, als er den Privatkläger von vorne um den Oberkörper festhielt, während C._____ diesen von hinten mit der Armbiege um den Hals würgte. Auch braucht nicht abschliessend festzu- stehen, auf welchen der beiden Akteure welche der Teilhandlungen (namentlich Schläge) und Verletzungen (Kontusionen etc.) zurückzuführen ist. An der Mittä- terschaft ändert nichts, dass es A._____ im Moment, als er sich ebenfalls in die vierte Etage begab, bloss darum gegangen sein mag, herauszufinden was da los sei. Es spielt somit keine Rolle, dass sich A._____ nicht in der Absicht in die Wohnung des Privatklägers begab, um sich diesen vorzunehmen, da er sich spä- testens im Schlafzimmer den Tatentschluss seines Bruders zu eigen machte und bei der Tatausführung gemeinsam mit C._____ gewaltsam auf den Privatkläger einwirkte. Ebenso wenig kann es A._____ entlasten, dass er sich im stattgefun- denen Kampf auf die Seite seines Bruder stellte. In Anbetracht all dieser Umstän- de nahm A._____ genau wie der das Geschehen anführende C._____ auch un- erwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg in Kauf und billigte im Sinne des Eventualvorsatzes die von B._____ erlittenen Verletzun- gen. Dass auch die Beschuldigten bei der Rauferei etwas abbekamen, ist wie ge- sagt hier nicht Verfahrensgegenstand. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten A._____ vorbringt, dass aufgrund des bei A._____ nicht erstellten (vorgängigen) Tatentschlusses bezüglich Mittäterschaft das Anklageprinzip verletzt worden sei (Urk. 109 S. 15 f.), ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen von Mittäterschaft in der Anklageschrift zwar zu beschreiben ist, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand sind Lehre und Praxis aber weniger streng (Landshut/Bosshard, in: - 47 - Donatsch/Hansjakob/Lieber; Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 325 N 15 und 12). In den Anklagezif- fern 5, 6 [soweit erstellt, vorne Ziffer III. 10.] und 9 sind denn auch die A._____ vorgeworfenen Tathandlungen und die daraus resultierenden Verletzungsfolgen sowie in Anklageziffer 9 der entsprechende Eventualvorsatz genügend umschrie- ben. 1.5 Damit ist der Beschuldigte A._____ in Bestätigung der Vorinstanz der vorsätz- lichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, be- gangen in Mittäterschaft, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
  17. Die Vorinstanz hat den anzuwendenden ordentlichen Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne vollständig und richtig darge- stellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 84 S. 48-50), wobei festzuhalten ist, dass aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs keine De- liktsmehrheit vorliegt. Am Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe ändert das nichts, da dieser auch bei Delikts- mehrheit nur in Ausnahmefällen über- oder unterschritten würde.
  18. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Privatkläger mehrere sehr schmerzhafte Verletzungen (Bruch des Zeigefingers rechts, Kontusionen am Schädel sowie Prellungen und Quetschungen an den Ell- bogen, am Brustbein und am Nacken) erlitt und für fast einen Monat arbeitsunfä- hig war (HD Urk. 12/7 S. 1). So muss sich auch A._____ dreistes und rücksichtlo- ses Verhalten vorwerfen lassen durch das gemeinsame Traktieren des Privatklä- gers sowie das Erschrecken und Verängstigen von dessen Familienmitgliedern in der Privatsphäre von B._____. Indem er sich als zweiter erwachsener Angreifer an die Seite von C._____ stellte, bewirkte er durch das Zusammenwirken mit die- sem eine gesteigerte Gefährlichkeit für das Opfer. Solches Handeln in einer Tä- ter-Überzahl erscheint als verwerflich (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufla- ge Basel 2013, Art. 47 N 107 und 109). - 48 - Im Unterschied zu C._____ ist anderseits zu berücksichtigen, dass sich A._____ spontan aus der Situation heraus entschied, seinen Bruder C._____ zu unterstüt- zen. Er war somit nicht die treibende Kraft; die Initiative zum Angriff auf den Pri- vatkläger und für die vorgenommenen Tathandlungen ging nicht von A._____ aus. A._____ schloss sich jedoch konkludent, sehr schnell und unreflektiert dem Ansinnen des Initiators C._____ und der darauf folgenden Tatausführung an. In- dem der Beschuldigte A._____ den Privatkläger nicht nur selber geschlagen, sondern diesen auch festgehalten hat und so dem Beschuldigten C._____ ermög- lichte, den Privatkläger in den Würgegriff zu nehmen und zu schlagen, offenbarte auch er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht, im Vergleich zum Beschuldigten C._____ aber doch als etwas geringer zu bewerten. Was das subjektive Verschulden betrifft (zu den Bewertungskriterien siehe Urk. 84 S. 51), ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass das Motiv für das Vorgehen des Beschuldigten A._____ in erster Linie in der Unterstützung des Be- schuldigten C._____ zu erblicken ist. Anders als C._____ wusste der Beschuldig- te A._____ entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung (vgl. Urk. 67 S. 13, dies jedoch im Widerspruch zu Urk. 67 S. 9) nichts vom vorangehenden Vorfall mit G._____. Seine tatkräftige Unterstützung des Beschuldigten C._____ ist somit in keiner Weise nachvollziehbar (und es können in diesem Zusammenhang auch keine Strafmilderungsgründe nach Art. 48 lit. b und c StGB infolge Provokation und einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung vorgebracht werden; vgl. Urk. 67 S. 13). Vielmehr stimmte er blindlings, d.h. ohne für ihn erkennbaren kon- kreten Grund und ohne jeden Respekt vor der körperlichen Integrität des Privat- klägers in das aggressive Verhalten von C._____ mit ein. Dabei verfügte er über ausreichende Entscheidungsfreiheit. Als Handlungsalternativen hätte A._____ et- wa versuchen können, die Kampfhähne zu beschwichtigen und zu separieren o- der er hätte - im Falle fehlenden Mutes oder des Misslingens - direkt die Polizei einschalten können. A._____ handelte zumindest eventualvorsätzlich. Hinweise für eine reduzierte Schuldfähigkeit bestehen keine. - 49 - Die subjektive Tatschwere vermag daher die objektive Tatschwere nur in gerin- gem Ausmass zu relativieren. Das Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 57 f.) erweist sich eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 180 Tagen als angemessen.
  19. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 84 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), auf die Personalakten (Urk. 29/2-6), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. April 2013 (Urk. 35/2 S. 5) und die Befragungen zur Person anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
  20. November 2013 (Prot. I S. 10-12) und in der Berufungsverhandlung vom
  21. Oktober 2014 (Urk. 112 S. 10-14) sowie die Erwägungen im Urteil der erken- nenden Kammer vom 21. Oktober 2014 (Urk. 113 S. 76) verwiesen werden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 99) und legte weder ein Geständnis ab noch zeigte er Reue oder Einsicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Auf die Strafzumessung haben das Vorleben des Beschuldig- ten sowie sein Nachtatverhalten daher keinen Einfluss (vgl. auch Urk. 113 S. 76 f.).
  22. Bereits die Vorinstanz stellte mit überzeugenden Erwägungen (Urk. 84 S. 59), auf welche zu verweisen ist, fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Durch das Verfahren vor Bundesgericht verzögerte sich das Berufungsverfah- ren weiter, was dem im Beschwerdeverfahren obsiegenden Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Dementsprechend ist die Einsatzstrafe um die Hälfte auf 90 Tage zu reduzieren (vgl. auch Urk. 113 S. 77).
  23. Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbotes fällt eine Freiheitsstrafe ausser Acht. Der Beschuldigte A._____ ist demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen, an die 25 Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind. Die Tagessatzhöhe ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse auf Fr. 50.– festzusetzen (vgl. Urk. 113 S. 77 f.). Eine Verbindungsbusse ist nicht auszufällen, da vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für - 50 - Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen be- steht. Eine "Denkzettel"-Busse drängt sich nicht auf, da die gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2) für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse erforderlichen gewissen Zweifel an der Legalbewährung des erstmals straffällig gewordenen Beschuldigten nicht auszumachen sind. Es ist vielmehr ist anzunehmen, dass die erstandene Unter- suchungshaft, die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Straf- verfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, eine ausreichende Wirkung auf ihn haben werden, so dass er sich künftig wohl verhält.
  24. Der Beschuldigte A._____ ist demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu je Fr. 50.– zu bestrafen. An die Geldstrafe sind 25 Tagessätze erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
  25. Schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 84 S. 59 f.). VI. Zivilansprüche
  26. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger mit überzeugender Begründung (Urk. 84 S. 61-64, 71), auf welche zu verweisen ist, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten C._____ und A._____ eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüg- lich 5% Zins ab 13. September 2009 zu. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungs- begehren des Privatklägers abgewiesen. Im Übrigen wurde der Privatkläger mit seinen Schadenersatzansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  27. Da der Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs keinen Einfluss auf die für die erlittene Körperverletzung zugesprochene Genugtuung hat und das Ergebnis der Vorinstanz überzeugt, ist dieser Entscheid (bezüglich A._____) zu bestätigen. Demgemäss ist der Beschuldigte A._____ un- ter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins ab 13. September 2009 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- - 51 - sen. Im Übrigen ist der Privatkläger B._____ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  28. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 13) zu bestätigen.
  29. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB150295) hat der Beschuldigte A._____ aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zu vertreten, weshalb sie auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
  30. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140209) tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1. Der Beschuldigte A._____ obsiegt mit seiner Berufung nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Der Wegfall der ausgefällten Verbindungsbusse war ein reiner Ermessensentscheid, der auf die Kostenauflage keinen Einfluss hat. Auch wenn der Vorwurf des Hausfriedensbruchs nicht erho- ben worden wäre, hätte die Untersuchung im praktisch gleichen Ausmass durch- geführt werden müssen. Für eine Reduktion der auferlegten Kosten um die Hälfte, wie dies die Verteidigung fordert (Urk. 133 S. 3), besteht daher kein Anlass. Dem Beschuldigten A._____ sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140209), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten C._____, zu 2/5 bzw. 4/10 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/10 sind die Kos- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschuldigten A._____ ist für seine Verteidigung im zweiten Berufungs- verfahren (SB150295) eine Entschädigung von Fr. 2'400.– inklusive 8 % Mehr- wertsteuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
  31. Die Privatklägerschaft dringt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren durch. Sie hat daher gegenüber den Beschuldigten Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a - 52 - StPO). Der Vertreter des Privatklägers macht einen Aufwand von Fr. 1'562.50 im ersten Berufungsverfahren (SB140209) und von Fr. 1'649.20 im zweiten Beru- fungsverfahren geltend (Urk. 105 und Urk. 140/1-2). Diese Beträge erscheinen angemessen. Der Beschuldigte A._____ ist daher unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger für das erste Beru- fungsverfahren (SB140209) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'562.50 zu be- zahlen. Für das zweite Berufungsverfahren (SB150295) ist dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'649.20 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
  32. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 18. November 2013, bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 lit. b, 2 lit. b, 5, 6, 11 und 12 rechtskräftig geworden ist.
  33. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2014 (SB140209) betreffend C._____ in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 bereits rechtskräftig geworden ist.
  34. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  35. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  36. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freigesprochen.
  37. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 50.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungs-haft geleistet gelten. - 53 -
  38. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  39. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Be- schuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 400.– zuzüg- lich 5% Zins ab 13. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  40. Im Übrigen wird der Privatkläger B._____ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  41. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9, 10 und 13) wird bestätigt.
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im ersten Berufungsverfahren (SB140209) wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
  43. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Berufungsverfahren (SB150295) fällt ausser Ansatz.
  44. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140209) werden dem Be- schuldigten A._____ zu 4/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
  45. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Be- schuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erste Be- rufungsverfahren (SB140209) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'562.50 zu bezahlen.
  46. Dem Privatkläger B._____ wird für seine Vertretung im zweiten Berufungs- verfahren (SB150295) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'649.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  47. Dem Beschuldigten A._____ wird für seine Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren (SB150295) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 54 -
  48. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − den Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zu- handen des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend Beschuldigter 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend beide Be- schuldigte) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (betreffend beide Beschuldigten).
  49. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 55 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150295-O/U/gs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 06. April 2016 in Sachen

1. ...

2. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. November 2013 (GG130012); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Oktober 2014 (SB140209); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 30. Juni 2015 (6B_1197/2014)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. April 2013 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. a) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

b) Von den Vorwürfen der Drohung sowie der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen.

2. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

b) Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten), sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

b) Der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

c) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten), sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

- 4 -

b) Der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

c) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, und bei der hiesigen Be- zirksgerichtskasse lagernde Armbanduhr "Festina", mit Metallarmband (SK 23'543) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldig- ten C._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgege- ben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

6. Das von der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, und bei der hiesi- gen Bezirksgerichtskasse lagernde T-Shirt wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Beschuldigten werden verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter soli- darischer Haftung Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Im Übrigen wird der Privatkläger B._____ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'669.50 zu bezah- len.

- 5 -

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'467.– Auslagen Untersuchung Fr. 10'233.90 amtliche Verteidigung C._____ Fr. 18'549.20 amtliche Verteidigung A._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'468.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'715.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden den Beschuldigten jeweils zur Hälfte auferlegt. Zusätzlich werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 133 S. 2, schriftlich)

1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. November 2013 in den Ziff. 2a), 4, 7, 9, 10 und 13 aufzuheben.

- 6 -

2. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB freizusprechen.

3. Die Zivilforderung von B._____ sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kostenverlegung sei für das erst- und das zweitinstanzliche Verfah- ren gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens vorzunehmen, d.h., die amtlichen Kosten seien dem Staat zu überbinden und dem Be- rufungskläger sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Die amtlichen Kosten für das schriftliche Berufungsverfahren nach dem Rückweisungsentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts seien dem Staat zu überbinden und dem Berufungskläger sei eine angemes- sene Entschädigung für dieses Verfahren zuzusprechen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 137) Keine Anträge.

c) Der Vertretung des Privatklägers B._____: (Urk. 139 S. 1 f., schriftlich)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend "Beschuldigter") sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013

– sowie diesbezüglich gemäss der Anklageschrift vom 10. April 2013 – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.1. Der Beschuldigte sei – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom

18. November 2013 – unter solidarischer Haftung mit C._____ für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das

- 7 - erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung bzw. Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 6'669.50 für Anwaltskosten zu bezahlen. 2.2. Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit C._____ für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Pro- zessentschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'562.50 (inkl. 8.0% MWST) für Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Berufungsverfahren SB140209 zu bezahlen. 2.3. Der Beschuldigte sei zudem zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'649.20 (inkl. 8.0% MWST) für Anwaltskosten im Zusammen- hang mit dem vorliegenden obergerichtlichen Berufungsverfahren zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom

18. November 2013 – unter solidarischer Haftung mit C._____ für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Ge- nugtuung von CHF 400.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Sep- tember 2009 zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschul- digten.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 18. November 2013 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Mit gleichem Urteil wurde der Bruder des Beschuldigten, C._____, ebenfalls der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen, vom Vorwurf der Drohung und der Sachbe- schädigung freigesprochen und mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 84 S. 69 f.). Ferner wurde die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände ange- ordnet und der Beschuldigte und sein Bruder wurden verpflichtet, dem Privatklä- ger B._____ unter solidarischer Haftung eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2009 und eine Prozessentschädigung von Fr. 6'669.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen. Die weiteren Zivilansprüche wurden auf den Zivilweg verwiesen.

2. Gegen dieses Urteil meldeten beide damaligen amtlichen Verteidiger namens und im Auftrag der Beschuldigten am 26. November 2013 (Urk. 70) und am

27. November 2013 (Urk. 71) Berufung an. Der Beschuldigte A._____ liess sich ab 28. November 2013 durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ (Urk. 72-75; Urk. 88/2) erbeten verteidigen. Die Berufungserklärungen der Verteidiger folgten am 23. Mai 2014 und am 26. Mai 2014 (Urk. 87-89). Die Staatsanwaltschaft und der Privat- kläger verzichteten auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des

- 9 - vorinstanzlichen Urteils. Der Vertreter des Privatklägers verlangte mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zudem eine Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren in der Höhe von Fr. 1'562.50 (Urk. 104). Die von den beiden Beschuldigten gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen.

3. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Oktober 2014 wurden die Schuld- sprüche der Vorinstanz bestätigt und die Beschuldigten mit bedingten Geldstrafen von 120 respektive 150 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon je 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, bestraft. Ebenso wurden die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung sowie das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv bestätigt und die beiden Beschuldigten unter solidari- scher Haftung verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'562.50 zu bezahlen (Urk. 113).

4. Gegen dieses Urteil erhoben beide Verteidiger Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 30. Juni 2015 auf die Beschwerde des Beschuldigten C._____ nicht ein (Urk. 125). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Juni 2015 wurde die Be- schwerde des Beschuldigten A._____ gutgeheissen, das genannte Urteil aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 127).

5. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist zur Begründung seiner Berufung an- gesetzt (Urk. 131). Die Berufungsbegründung ging am 25. August 2015 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 133). Am 28. August 2015 wurde dem Privatklä- ger und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 135). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom

31. August 2015 (Urk. 137) und vom 1. September 2015 (Urk. 138) auf eine Ver- nehmlassung. Mit Eingabe vom 11. September erstattete der Privatkläger die Be- rufungsantwort (Urk. 139). Der Berufungskläger verzichtete mit Eingabe vom

13. Oktober 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 143). Der Prozess erweist sich als spruchreif.

- 10 - II. Prozessuales

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. November 2013 (GG130012) be- züglich der der Dispositiv-Ziffern 1 lit. b und 2 lit. b (Freisprüche von den Vorwür- fen der Drohung und Sachbeschädigungen), 5 und 6 (Herausgabe beschlag- nahmter Gegenstände) sowie 11 und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidi- ger). Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen.

2. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des ange- fochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Ent- scheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem

1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz

– mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesge- richtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Aller- dings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ur-

- 11 - teils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde.

3. Auf die Beschwerde des Beschuldigten C._____ wurde vom Bundesgericht nicht eingetreten (Urk. 125). Damit ist das Urteil vom 21. Oktober 2014 gegen C._____ in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 in Rechtskraft er- wachsen (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 104 IV 276, BGE 122 I 252). Das ist mit Beschluss festzustellen. Die Beschwerde des Beschuldigten A._____ wurde demgegenüber gutgeheissen. Materiell handelt es sich um eine Teilaufhebung. Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann im Folgenden bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Teile (Beschuldigter C._____) in sinngemässer An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 113 S. 16-28, S. 37-73 und S. 78 f.). III. Schuldpunkt - eingeklagte Sachverhalte

1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht für die erkennende Kammer verbindlich festgestellt hat, dass sich der Beschuldigte A._____ nicht des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig gemacht hat. Dement- sprechend ist er unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 127 E. 2.2) von diesem Vorwurf freizusprechen. Es bleibt aber noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang rügte das Bundesgericht einzig, dass im Entscheid vom 21. Oktober 2014 zwar festgehalten wurde, dass auf die Aussagen der Zeu- gin D._____ abzustellen sei, aber nicht ausgeführt worden sei, inwiefern deren Aussagen hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, C._____ und den Privatkläger zu trennen, zu würdigen seien (Urk. 127 E. 1.2). Darüber hinaus wurde die Würdigung der übrigen Aussagen und Beweismittel nicht beanstandet bzw. es wurde auf die weiteren Rügen des Beschuldigten

- 12 - A._____ nicht eingegangen. Dennoch rechtfertigt es sich, auf diese Aussagen und Beweismittel erneut umfassend einzugehen, soweit sie den noch zu klären- den Sachverhalt betreffen. Gewisse Wiederholungen in den folgenden Ausfüh- rungen sind daher unvermeidlich. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Auskunftspersonen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Ur- teil der erkennenden Kammer vom 21. Oktober 2014 verwiesen werden, nament- lich auf die Darstellung der verschiedenen weiteren Strafverfahren (Urk. 113 S. 13 ff.).

2. Aussagen des Beschuldigten C._____ Grundsätzlich besteht kein Anlass, auf die Erwägungen im Urteil vom 21. Oktober 2014 zu den Aussagen des Beschuldigten C._____, wonach sich erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit ergeben (Urk. 113 S. 16-28) zurückzukommen, da die Aussagen von D._____ diese nicht stützen, sondern ihnen vielmehr in ent- scheidenden Punkten klar widersprechen. Soweit die Aussagen des Beschuldig- ten C._____ für die Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Vorwürfe gegen den Beschuldigten A._____ von Bedeutung sind, wird nachfolgend auf sie einge- gangen.

3. Aussagen des Beschuldigten A._____ und Würdigung 3.1 Im Gegensatz zu C._____ (vgl. Urk. 113 S. 28) umschrieb der Beschuldigte A._____ wiederholt und gleichbleibend den von ihm wahrgenommenen Kampf zwischen seinem Bruder C._____ und dem Privatkläger in dessen Schlafzimmer als ebenbürtige Angelegenheit, bei welcher keiner der beiden die Oberhand hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.; auch Urk. 84 S. 15). Dieser durch A._____ ungewohnt gut erinnerte Umstand und die entsprechend konstante Aus- sage korrespondieren überdies mit dessen offensichtlichem Bemühen um eine neutrale Positionierung zwischen den beiden Kontrahenten. So belastete der Be- schuldigte A._____ weder seinen Bruder C._____, dem er bloss als Schlichter zur Hilfe geeilt sein will, noch den Privatkläger, mit dem er "früher wirklich mega gut befreundet" gewesen sei (Urk. 3/5 S. 7). Vielmehr erklärte er, nicht gesehen zu haben, wer wen geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 3). Keiner der beiden sei ein Heili-

- 13 - ger, er habe um beide Angst gehabt (Urk. 3/5 S. 5). Das vom Beschuldigten C._____ mit fortschreitendem Verfahren gezeichnete Bild einer völlig einseitigen Täter/Opfer-Konstellation beim fraglichen Duell wird durch die Darstellung von A._____ jedenfalls nicht gestützt. Die Aussagen der Brüder differieren im Ergeb- nis zudem so deutlich, dass die Unterschiede nicht bloss einem andern Blickwin- kel zugeschrieben werden können. Während C._____ selber stets verneinte, den Privatkläger geschlagen zu haben, erwähnte der Beschuldigte A._____, als er nach dem Vorfall seinen Bruder zu Hause aufgesucht und gefragt habe, was genau passiert sei, habe dieser berich- tet, zuerst habe der Privatkläger B._____ auf ihn eingeschlagen und er habe dann zurückgeschlagen. So sei eine Schlägerei entstanden (Urk. 3/1 S. 4). Am Vor- handensein dieser Diskrepanz ändert nichts, dass A._____ stets bestritt, einen Schlagabtausch der Streitenden persönlich gesehen zu haben und dass er gene- rell alle Anschuldigungen des Privatklägers zurückwies. Gemäss konstanter Darstellung von C._____ haben die beiden Beschuldigten und E._____ die Wohnung des Privatklägers zusammen, d.h. gleichzeitig und hin- tereinander, verlassen (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/5 S. 2), was im Übrigen auch seitens des Privatklägers und der Zeugin F._____ so geschildert wurde und entsprechend in die Anklage floss (vgl. Urk. 41 S. 3). A._____ gab jedoch ebenso stetig und im Gegensatz zu allen Involvierten zu Pro- tokoll, er sei der letzte gewesen, der die Wohnung verlassen habe. C._____ und E._____ seien zuerst hinausgegangen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 6). Dazu erläuterte er, nach dem Trennen der Kämpfenden und bevor er aus der Wohnung gegangen sei, habe er den Privatkläger – der hässig und nervös gewesen sei – noch beruhigt bzw. zu beruhigen versucht, dies obwohl B._____ ihn bedroht habe. Er kenne ihn ja als Nachbarn. Dann sei vom Privatkläger das Wort "Messer" gefallen. F._____ habe zu ihrem Mann "hör auf" oder ähnlich ge- sagt. Er wisse noch, dass er den Privatkläger bis zur Küche hin begleitet und ihm dort gesagt habe "hör uf B._____, lönd de Scheiss". Dessen Frau sei ganz in der Nähe gestanden. Er habe Glück gehabt, dass der Privatkläger ihn nicht geschla- gen habe (Urk. 3/5 S. 6). Diese Darstellung impliziert, dass der Beschuldigte

- 14 - A._____ nach dem Weggang von Bruder und Neffe noch eine gewisse Zeit in der Wohnung verblieb. A._____s Schilderung erscheint allein schon gestützt auf sei- ne eigene Sachdarstellung als klar übertrieben und überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Einerseits steht er auf dem Standpunkt, dass er seinem Bruder C._____, der durch das Verhalten des Privatklägers in Todesgefahr schwebte (Urk. 3/5 S. 2), zu Hilfe geeilt sei und dass er selber bei seiner Schlichtungsaktion auch ein paar Schläge abbekommen habe, nicht wissend vom wem (vgl. die nachstehende Ziffer 3.2). Weiter hatte er, als das ganze fertig gewesen sei, das blaue Auge seines Bruders C._____ realisiert (Urk. 3/5 S. 4). Ferner lag die Kü- che gar nicht auf dem Weg zum Wohnungsausgang, sondern vielmehr vis-à-vis der beiden Schlafzimmer in noch grösserer Distanz zur Wohnungstür als der Ort des angeklagten Geschehens (vgl. den Grundriss der Wohnung BF._____, Urk. 10/1). Dass der Beschuldigte A._____ unter all diesen Umständen nach dem (eiligen) Weggang von C._____ und E._____ noch in der Wohnung des Privatklä- gers verweilte und zu einer Art Friedensmission ansetzte – quasi als eine Fortset- zung der geltend gemachten Streitintervention und -beilegung – ist als lebens- fremd zu bezeichnen. Abgesehen davon hat er diese ausführliche Beschreibung mit den genannten Wortwechseln und der Begleitung bis zur Küche erst in der fünften Einvernahme über ein Jahr nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben und anlässlich der Berufungsverhandlung erneut wiederholt (Prot. II S. 23 f.). Der Beschuldigte A._____ hat im Gegensatz zum Beschuldigten C._____ nie et- was dahin geäussert, dass der Privatkläger seine Frau F._____ um ein Messer gebeten habe bzw. dass er selber von einem Messer am Daumen verletzt worden sei, so etwa beim Versuch, der Zeugin F._____ das Messer wegzunehmen, wie dies C._____ andeutete (vgl. Urk. 2/2 S. 3). Hätte der Beschuldigte A._____ sol- ches erlebt, hätte er dies fraglos thematisiert und eine allfällige Verletzung vorge- zeigt. Es ist jedoch nichts dergleichen aktenkundig. Bei den diesbezüglichen Spe- kulationen von C._____ (vgl. Ziffer 2.9.2 hiervor) dürfte es sich auch aus diesem Grund um blosse Ausflüchte handeln. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Sachdarstellungen der Beschuldigten C._____ und A._____ auch unabhängig von den eben aufgezeigten Unterschie-

- 15 - den insgesamt je wenig plausibel und der Erstellung des eingeklagten Sachver- halts kaum dienlich sind. 3.2 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen des Beschuldigten A._____, wie er sie im bisherigen Verfahren depo- niert hat, wie folgt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 84 S. 17-19 = nachstehen- de Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5): 3.2.1 Der Beschuldigte A._____ wurde sowohl während der Untersuchung als auch an der heutigen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Urk. 3/1-5; Urk. 35/2; Prot. I S. 12 ff.). Zum Tatgeschehen führte er im Wesentlichen aus, er habe sich in seiner Wohnung befunden, welche sich unterhalb derjenigen des Privatklägers befinde. Es habe plötzlich an seiner Wohnungstüre geklingelt, und als er diese geöffnet habe, sei E._____ vor der Türe gestanden, habe um Hilfe gebeten und gesagt, der Privatkläger bringe den Beschuldigten C._____ um. Hierauf sei er – der Beschuldigte A._____ – in die Wohnung des Privatklägers gegangen, wo er gesehen habe, wie der Beschuldigte C._____ und der Privatkläger im Schlafzim- mer "aufeinander losgegangen" respektive "am Kämpfen" gewesen seien. Er sei dazwischen gegangen, um die Streitenden zu trennen, wobei auch er Schläge er- halten habe. Der Beschuldigte A._____ machte weiter geltend, er habe sich ledig- lich in die Wohnung des Privatklägers begeben, um zu helfen und zu schlichten, was ihm auch gelungen sei. Danach hätten der Beschuldigte C._____, E._____ und er selber die Wohnung verlassen. 3.2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ sind im Grundsatz zurückhal- tend. So gab er wiederholt zu Protokoll, er habe auch Schläge erhalten, als er den Privatkläger und den Beschuldigten C._____ getrennt habe, wisse jedoch nicht von wem (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2). Jedoch sind seine Aussagen zum eigentli- chen Geschehensablauf bei genauerer Betrachtung verallgemeinernd, ungenau und sehr spärlich. 3.2.3 Insbesondere bei der Beschreibung der von ihm geltend gemachten Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten C._____ und dem Privatkläger fallen seine Aussagen unbestimmt aus, und es fehlen jegliche anschaulichen Details.

- 16 - Stattdessen wiederholte der Beschuldigte A._____ lediglich allgemein, sie seien "aufeinander", "am Kämpfen" oder "am Schlägle" gewesen. Gleiches gilt auch be- züglich der Beschreibung seiner Intervention, welche der Beschuldigte A._____ nur unspezifisch mit "Dazwischengehen", "Trennen" und "Auseinandernehmen" beschrieb (Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2 ff.). Zuletzt machte er hierzu geltend, er habe beide Beteiligten mit den Armen auseinandergestossen. An ein Zupacken oder Ähnliches könne er sich aber nicht mehr erinnern (Urk. 3/5 S. 7). Dies fällt besonders ins Gewicht, wenn – wie in vorliegender Konstellation – die Aussagen zu Begebenheiten, die nicht unmittelbar das Tatgeschehen betref- fen, im Zeitverlauf detailreicher und bestimmter ausfallen. So erklärte der Be- schuldigte A._____ erstmals in der Hafteinvernahme, die Ehefrau des Privatklä- gers habe sich bei seinem Eintreffen vor der WC-Türe befunden, um Hilfe ge- schrien und ihm auf seine Frage "wo" mit der Hand die Richtung gezeigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2010 führte er sodann aus, die Ehefrau des Privatklägers habe gesagt "A._____, bitte hilf, sie sind da" (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2). Dies hatte der Beschuldigte A._____ anlässlich der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt. 3.2.4 In einzelnen Teilen erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten A._____ sodann als widersprüchlich. Führte er in der polizeilichen Befragung aus, die bei- den Männer seien im Bereich des Schlafzimmerfensters am Kämpfen gewesen, worauf er dazwischen gegangen sei, gab er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme zu Protokoll, sie hätten den Privatkläger gar nicht aus dem Fenster werfen können, da er dazwischen gegangen sei und sie sich in der Mitte des Zimmers, zwischen Schrank und Bett, befunden hätten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/5 S. 7). Auch führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Hafteinver- nahme vom 14. September 2009 aus, bevor er von E._____ zu Hilfe geholt wor- den sei, habe er aus der Wohnung des Privatklägers Lärm gehört. Dies sei jedoch nichts besonderes, da man dort immer Lärm höre (Urk. 3/2 S. 2). Andererseits er- klärte der Beschuldigte A._____, seine Ehefrau habe bei besagtem Vorfall die Kinder im Wohnzimmer aufgrund des Lärms beruhigen müssen, da man den Lärm höre und ab und zu Panik bekomme (Urk. 3/5 S. 9).

- 17 - 3.2.5 Bei gesamthafter Betrachtung ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte A._____ das ihm Vorgeworfene im Verlauf der Untersuchung nicht nur bestritt, sondern den Privatkläger (wie auch teilweise die übrigen Zeu- ginnen) wiederholt bezichtigte, nicht die Wahrheit zu sagen und negative Äus- serungen tätigte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3; Urk. 3/5 S. 8). Beispielhaft führte er in der Hafteinvernahme aus, er hätte den Privatkläger "verrecken lassen" sollen, dieser sei ein "Arschloch" (Urk. 3/2 S. 3). Sodann sei das blaue Auge des Beschuldigten C._____ dem Privatkläger zuzuschreiben; wenn dieser Kinder schlage, schlage er auch Erwachsene (Urk. 3/5 S. 8). 3.2.6 Gesamthaft sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ zwar nicht von Vornherein als unglaubhaft anzusehen, jedoch ergeben sich auch gewisse Zwei- fel an deren Glaubhaftigkeit. 3.3 Diesen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 17-19) ist grundsätzlich zuzu- stimmen, jedoch mit den folgenden Relativierungen und Ergänzungen, was die Glaubhaftigkeit von A._____s Aussagen zusätzlich reduziert: 3.3.1 Wie vorstehend in Ziffer 3.1 dargelegt, haben die drei ACE._____s laut der erst spät berichteten und schlecht nachvollziehbaren Version von A._____ die Wohnung des Privatklägers nicht gleichzeitig verlassen, sondern A._____ folgte den andern beiden aufgrund des behaupteten Versuchs, die BF._____s zu beru- higen, erst mit einiger zeitlicher Verzögerung. 3.3.2 Zudem ist in der Tat auffällig, dass A._____ vor allem bei Fragen zum Kern- geschehen seine Antworten sehr unbestimmt und pauschal hielt, zum Beispiel "Ich habe die beiden getrennt" (Urk. 3/1 S. 4) oder "Ich ging dazwischen" (Urk. 3/5 S. 4), anderseits aber Nebensächlichkeiten von sich aus hervorhob und breit um- schrieb – etwa, seine Frau und er seien damals daran gewesen, Winterkleider aus dem Keller zu holen oder indem er einlässlich beschrieb, wie die Zeugin F._____ ihm damals den Weg zu den Streitenden gewiesen und mit welchen Worten sie ihn um Hilfe ersucht habe (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.). Damit sei nicht gesagt, dass solch periphere Begebenheiten der Wirklichkeit widersprechen

- 18 - würden, aber als Ablenkungsmanöver erscheint deren ausführliche Wiedergabe sehr wohl. Weiter stellte A._____ die eigene Rolle ausnahmslos und weitschweifig äusserst positiv dar. So sei er einzig zum Helfen, d.h. zum Schlichten erschienen und auch dies nur, nachdem er gerufen worden sei – E._____ sei ganz bleich gewesen und habe "Hilfe, Hilfe, Hilfe" geschrien (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4) – und weil er in der Feuerwehr gelernt habe zu helfen, damit nichts Schlimmeres passiere. Ohne ihn

– A._____ – wäre es weitergegangen und schlimm herausgekommen (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 5). Und er verwies auf "Balkanleute", die nicht viel überlegen und solche Sachen, Messerstechereien, machen würden (Urk. 3/5 S. 5). Auf Ergän- zungsfrage seiner Verteidigung fügte er an, es könnte sein, dass einer sterbe, man könne durch Schläge sterben (Urk. 3/5 S. 9). Dank ihm als Kleinerem, 1.68 m oder so, seien die zwei grossen und recht schweren Personen auseinanderge- gangen und jetzt – fast selbstbemitleidend – müsse er für seine Dummheit noch büssen. Er schlichte nicht mehr, nie wieder (z.B. Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 3 f., 5 und 7). Selbstkritik oder gar Selbstbelastung sind bei A._____ nicht ansatzweise erkennbar. Sobald ihm konkrete Beschreibungen oder handfeste Angaben abverlangt wur- den, zum Beispiel zur angetroffenen Kampfsituation oder wie er die beiden Streit- hähne genau getrennt habe, blieb er kurz und inhaltsleer (exemplarisch: Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2 f. und S. 7). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wur- de A._____ mehrmals ausdrücklich gefragt, ob er das Schlichten genau beschrei- ben könne bzw. wie man sich das vorstellen müsse. Er beantwortete diese Fra- gen ausweichend, erging sich dabei in Ausflüchten und konnte das Schlichten wiederum nicht konkret beschreiben (Prot. II S. 24 ff.). Nicht anders verhält es sich mit seiner diesbezüglichen Gestik: So räumte er lediglich ein, beide gestos- sen zu haben, wobei er seine Hände zur Seite bewegte und damit ein Trennen andeutete (Urk. 3/5 S. 6 f.). Auch sonst wollte A._____ nichts gesehen (Schläge) oder gehört (Drohungen) haben, was einem der Kontrahenten im vorliegenden Verfahren zum Nachteil gereichen könnte. Das legte er ungeschminkt offen mit seiner Aussage, er wolle weder den Privatkläger noch C._____ beschuldigen, und

- 19 - er tat dies auch nicht (Urk. 3/5 S. 5). Soweit er – ungefragt – nähere Ausführun- gen zum Privatkläger machte, betraf dies sachfremde Negativanwürfe, womit er den Privatkläger allgemein zu diffamieren trachtete. Ausser der bereits durch die Vorinstanz erwähnten zählen dazu seine Bemerkungen, andere Nachbarn hätten ebenfalls Ärger mit B._____ wegen der Kinder gehabt und nach dessen Auszug aus der Wohnung habe ihm die Verwaltung gesagt, dass sie froh sei, dass er und sein Bruder (gemeint C._____) weg seien (Urk. 3/5 S. 9). 3.3.3 Derartiges Aussageverhalten kann nur als klares Lügensignal gedeutet wer- den, was die hier massgeblichen Ereignisse anbetrifft. Dies insbesondere, nach- dem seine Beteiligung am Vorfall gerade und einzig darin bestanden haben soll, zu schlichten und die Kämpfenden zu trennen. Nach seiner konstanten Darstel- lung sah sich A._____ aus zwei Gründen in der Pflicht zu intervenieren: Zum ei- nen soll es gemäss Hilferuf seines Neffens E._____ um Leben und Tod seines Bruders, des Beschuldigten C._____, gegangen sein, und zudem habe er, A._____, in seiner Funktion als Feuerwehrmann helfen müssen. Wenn A._____ unter derart gravierenden und von ihm angeblich sehr ernst genommenen Um- ständen sein zentrales Handeln nicht ansatzweise beschreiben konnte oder woll- te, indem er entweder Nicht(mehr)wissen behauptete oder äusserst rudimentär blieb, umgekehrt aber durchaus detaillierte Schilderungen zu Vorgängen aus- serhalb des Tatablaufes zu Protokoll gab, kommt dies gezieltem Ausweichen gleich. 3.4 Damit erweisen sich auch die Schilderungen von A._____ zum Tatablauf be- reits bei separater Betrachtung als wenig plausibel. Vor allem aber konnte A._____ nicht erklären, weshalb ihn der Privatkläger zu Unrecht hätte belasten sollen, wenn er tatsächlich nur geschlichtet und die zwei Streithähne getrennt hät- te, da er ja angibt, dass das Verhältnis zum Privatkläger bis zum besagten Vorfall kollegial gewesen sei. Wie es sich mit der Wahrhaftigkeit seiner ausführlichen Darlegungen ausserhalb des eingeklagten Geschehens verhält, zum Beispiel hin- sichtlich seiner Beschäftigung unmittelbar vor dem Ereignis oder wie das Verhält- nis unter den Familien in der Wohnüberbauung allgemein war, kann vorliegend mangels Relevanz offenbleiben.

- 20 - 3.5 Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht zu Recht geltend, dass A._____ nichts mit der Vorgeschichte zu tun gehabt habe. Die Vor-instanz unter- stelle A._____, einen ihm unbekannten Tatplan übernommen und damit ein inexistentes Tatmotiv gehabt zu haben (Urk. 109 S. 3 ff. und S. 12 ff.). Denn wie unter Ziffer 4.4.1 aufzuzeigen sein wird, ist davon auszugehen, dass C._____ und E._____ wortlos an der Wohnungstüre von A._____ und D._____ vorbei zur Wohnung des Privatklägers hochgingen, wobei ihnen A._____ in kurzem zeitli- chen Abstand nacheilte. Es trifft somit zu, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt von der Vorgeschichte gar keine Kenntnis haben konnte. Demnach konnte er auch keine Absicht hegen, sich den Privatkläger wegen dessen vorgängiger Auseinan- dersetzung mit G._____ vorzunehmen. Insofern ist dem Verteidiger beizupflich- ten, dass nicht erstellt werden kann, dass sich A._____ und sein Bruder C._____ zur Wohnung des Privatklägers begaben, in der – gemeinschaftlichen – Absicht, sich diesen wegen des vorgängigen Vorfalls vorzunehmen (Urk. 41 S. 2 Anklage- ziffer 2 Zeilen 4 und 5). 3.6 Abgesehen von den Ausführungen zur gemeinschaftlichen Absicht wird die Sachdarstellung von A._____ zum Tatgeschehen durch die Zeugenaussage von D._____ weiter relativiert (nachfolgende Ziffer 4, namentlich 4.4).

4. Aussagen der Zeugin D._____ und Würdigung 4.1 D._____ ist die Ehefrau des Beschuldigten A._____. Die vierköpfige Familie wohnte damals im dritten Stock, genau unterhalb der Wohnung des Privatklägers B._____, in einer Wohnung mit gleichem Grundriss. Die Zeugin befand sich stets mit ihren Kindern in der eigenen Wohnung. Dabei hatte sie die Wohnungstüre teilweise geöffnet und konnte von den Ereignissen in der vierten Etage bei der Wohnungstüre der Familie BF._____ und in deren Wohnung akustisch etwas mit- bekommen (Dialoge und "Gerumpel"). Von den Vorgängen im oberen Stock et- was gesehen hat sie nicht (Urk. 8/1 S.1 ff.; Urk. 8/2 S. 4 ff.). 4.2 Sie führte im Wesentlichen aus (vgl. Urk. 8/1 S.1 ff.; Urk. 8/2 S. 4 ff.), sie sei mit dem Beschuldigten A._____ in der gemeinsamen Wohnung gewesen, als es unten an der Haustür geläutet habe. Die Klingel unten läute länger, die oben sei

- 21 - nur ganz kurz. A._____ sei zur Wohnungstür gegangen, habe mit E._____ über die Gegensprechanlage gesprochen. E._____ habe auf Albanisch "Mach die Türe auf" gesagt. A._____ habe die Wohnungstüre geöffnet, offengelassen und gewar- tet bis jemand heraufkam, denn sie hätten gemeint, sie würden zu ihnen zu Be- such kommen. Sie selber sei im hinteren Teil des Korridors gewesen mit der Klei- nen auf dem Arm. Von da aus habe sie den Beschuldigten C._____ und E._____ gesehen, welche ohne ein Wort zu reden an ihnen vorbeigelaufen bzw. -gerannt seien. C._____ sei hoch gerannt, sie habe ihn von hinten, d.h. nur seinen Rücken gesehen. Der diesem folgende E._____ habe einen ängstlichen Blick gehabt. Sie

– der Beschuldigte A._____ und die Zeugin D._____ – hätten sich gegenseitig angeschaut und sich gewundert, weshalb die beiden nicht zu ihnen kommen wür- den (Urk. 8/1 S. 1 und 4; Urk. 8/2 S. 5 f.). Dann hätten sie auf einmal einen Krach gehört. A._____ habe darauf gesagt, er gehe nach oben um zu schauen, was los sei und habe sie geheissen zu warten. Er sei nach oben gerannt und währenddessen habe sie den Beschuldigten C._____ auf Albanisch die Zeugin F._____ fragen gehört, "wo ist dein Mann?" und diese habe mit "wieso" geantwortet (Urk. 8/1 S. 1 und Urk. 8/2 S. 4 und 6). A._____ sei nur kurz, ungefähr fünf Sekunden nach C._____ und E._____ auch nach oben gegangen (Urk. 8/1 S. 4). Dann habe sie, D._____, die Wohnungstüre zumachen und ihre damals 5- und 1 ½-jährigen Kinder im Wohnzimmer beruhigen müssen, denn sie seien auch nervös geworden und hätten rausgehen wollen. Dann habe sie nochmals die Wohnungstür geöffnet um zu schauen bzw. zu hören was los sei. Da habe sie die Zeugin F._____ zweimal nacheinander sagen hören "A._____, nimm sie bitte auseinander". Die Zeugin F._____ habe dabei geweint, die Frau habe ihr Leid getan. Dann habe sie, D._____, wieder ihren Sohn ins Wohnzimmer bringen und ablenken müssen. Danach sei sie wieder die Woh- nungstüre öffnen gegangen und habe A._____ zu C._____ sagen hören: "Hör auf, es bringts nicht". Gleichzeitig habe sie ein Stöhnen vernommen. Dann habe sie die Türe wieder zumachen und die Kinder beruhigen müssen. Als sie das nächste Mal die Türe geöffnet habe, sei C._____ mit einem riesen Auge wieder runter gekommen und ohne zu sprechen an ihr vorbeigelaufen, und

- 22 - nach nicht einmal fünf Sekunden sei A._____ auch erschienen und sei anschlies- send, wie er ihr gesagt habe, zu C._____ gegangen um zu schauen, wie es die- sem gehe, denn der habe ein blaues Auge gehabt. Ihr Mann A._____ habe ihr nicht erzählt, was sich da zugetragen habe; er habe einfach gesagt, er hätte nichts gemacht (Urk. 8/2 S. 7). E._____ habe sie beim Hinuntergehen nicht gese- hen (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 5). 4.3 Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes, an die die erkennende Kammer gebunden ist, sind die Aussagen der Zeugin D._____ sehr glaubhaft und es besteht kein Grund, nicht auf diese abzustellen (Urk. 127 E. 1.2, unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil vom 21. Oktober 2014). Dementsprechend erübri- gen sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.4 Vergleicht man die Aussagen von A._____ und D._____, ergibt sich das fol- gende Bild: 4.4.1 Im Gegensatz zum Standpunkt des Beschuldigten A._____ deutet die Zeu- genaussage von D._____ klar darauf hin, dass A._____ von sich aus in die vierte Etage zur Wohnung des Privatklägers eilte, dies bereits ganz kurz nachdem C._____ und E._____ wortlos an der Wohnungstüre vorbei nach oben gegangen waren und ohne dass er (später) von E._____ gerufen bzw. mit Klingeln an der Wohnungstüre herbeigeholt werden musste, wie A._____ als einziger aller vorlie- gend befragten Personen stets geltend machte. Ein Irrtum der Zeugin zum Klin- gelton kann ausgeschlossen werden, wusste sie doch genau zu differenzieren zwischen dem Klang der Haus- und der Wohnungsglocke. Auch hatte sie E._____s junge Stimme in der Gegensprechanlage erkannt und seine Worte ver- standen. Abwegig ist weiter die Behauptung von A._____, die Zeugin habe ihn gar nicht hinaufgehen sehen und E._____ nicht an der (Wohnungstüre) klingeln hören, weil sie, glaube er, im Wohnzimmer gewesen sei, um die Kinder zu beru- higen (Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/5 S. 9). Gemessen an den unmissverständlichen Aus- führungen von D._____, wonach sie die Kinder (sporadisch) im Wohnzimmer be- ruhigen musste, nachdem der Beschuldigte A._____ ebenfalls nach oben geeilt war, ist diese Aussage reichlich vage. Überdies hat A._____ in der Einvernahme vom 26. November 2010 auf Vorhalt von abweichenden Aussagen seiner Frau

- 23 - D._____ wiederholt erklärt, das könne schon sein, oder dann hat er sich auf feh- lende Erinnerung berufen (Urk. 3/5 S. 3 f.). Die ungefähre Zeitangabe der Zeugin, bis A._____ dem Bruder und dem Neffen in den vierten Stock nachsetzte, er- scheint mit fünf Sekunden durchaus real wenn man bedenkt, auf welche Art und Weise die zwei Verwandten eben in Richtung obere Etage vorbei geeilt waren zu einem Nachbarn, mit welchem sich die Familie von C._____ bekanntermassen schon seit längerem im Zwist befand. Ausserdem ist aufgrund der familiären Ban- de naheliegend, dass A._____ interessiert war, präsent zu sein, wenn auch ge- mäss seinem eigenen (nicht glaubhaften) Standpunkt nur zum Schlichten. Es ist somit unzweifelhaft, dass der Beschuldigte A._____ seinem Bruder C._____ und dessen Sohn E._____ mit kaum nennenswerter zeitlicher Differenz in den vierten Stock zur Familie BF._____ nacheilte. 4.4.2 Die Darstellung von D._____ stimmt zudem mit den Aussagen des Privat- klägers B._____ sowie jenen der Zeuginnen F._____ und H._____ überein, aus welchen sich einhellig ergibt, dass die beiden Beschuldigten und E._____ über- fallsmässig zur gleichen Zeit bzw. unmittelbar nacheinander in der Wohnung er- schienen (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3 S. 3 ff.; Urk. 5/4 S. 3; Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 4 und 6; Urk. 7/1 S. 1 und 3; Urk. 7/2 S. 1 f.). Dass die Zeugin H._____ die drei nicht mit eigenen Augen hereinkommen sah, weil sie sich in jenem Mo- ment im Wohnzimmer befand und erst anschliessend ebenfalls ins Schlafzimmer ging, ändert daran nichts (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/3 S. 6; Urk. 10/1; vgl. auch die nachfolgenden Ziffern 5, 6 und 7). Die Zeugin D._____ gab zu Protokoll, dass sie gehört habe, wie die Zeugin F._____ zu A._____ gesagt habe, er solle bitte C._____ und den Privatkläger auseinandernehmen (vgl. vorne Ziffer 4.2; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 5). Gemäss Bundesgericht ist darauf abzustellen, auch wenn sich die Zeugin F._____ nicht mehr daran erinnern konnte (vgl. Urk. 127 E.2.2; hinten Ziffer 6.7; Urk. 6/3 S. 15). D._____ konnte die Kernereignisse in der Wohnung des Privatklägers allerdings nur akustisch verfolgen und machte nur vereinzelt detail- lierte Angaben zum Zeitablauf der Ereignisse. Auch wenn gemäss Bundesgericht erstellt ist, dass sie hörte, wie die Zeugin F._____ zweimal nacheinander sagte, "A._____, nimm sie bitte auseinander", und später A._____ sagte, "Hör auf, es bringts nicht", bleibt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 133 S. 5) unklar,

- 24 - wie viel Zeit zwischen diesen Aussagen verging. Die Zeugin führte hierzu nur aus, sie habe dazwischen ihren Sohn ablenken müssen, ehe sie erneut die Woh- nungstür geöffnet habe. Anschliessend habe sie ihre Kinder erneut beruhigt (Urk. 8/1 S. 4 und Urk. 8/2 S. 5). Es ist im Übrigen ohne Weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte A._____, der gemäss eigener Aussage ein neutrales wenn nicht freundschaftliches Verhältnis zum Privatkläger hatte (Urk. 3/5 S. 7), von dessen Frau zwar aufgefordert wurde, die beiden zu trennen, aber dann nicht schlichtend, sondern auf der Seite seines Bruders in die Auseinandersetzung ein- griff. Dem steht nicht entgegen, dass A._____ ohne die Absicht, Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger zu verüben, die Wohnung der Familie BF._____ betrat. Schliesslich ist auch die Aufforderung „das bringt nichts“ kein Beweis für ein bloss schlichtendes Eingreifen, zumindest nicht von Beginn weg; sie könnte auch als Reaktion auf das Rufen der Polizei erfolgt sein, um C._____ zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. Die Aussagen von D._____ können daher nicht dazu die- nen, die Behauptung des Beschuldigten A._____, er habe nur in die Auseinan- dersetzung zwischen C._____ und dem Privatkläger eingegriffen, um die beiden zu trennen, zu beweisen. Allerdings widerlegen sie diese auch nicht. 4.4.3 Desgleichen ergeben die präzisen Schilderungen von D._____, dass ihr Ehemann A._____ wiederum sehr kurz nach C._____ – sie sprach von "nicht einmal fünf Sekunden" (Urk. 8/2 S. 5) – von der vierten Etage zurück kam. Es be- steht auch hier kein Grund, den Wahrheitsgehalt dieser Äusserung in Frage zu stellen, zumal es sich für die Zeugin beim hier zu beurteilenden Vorfall um ein ebenso aussergewöhnliches wie einprägsames Erlebnis handelte: Die schon während des Vorfalls beunruhigte D._____ blieb damals wie gesehen ratlos und ohne Information zurück, weil A._____ anschliessend noch eine Viertelstunde o- der auch länger zum Beschuldigten C._____ ins Nachbarhaus ging, nur knapp vor Eintreffen der Polizei in die eigene Wohnung zurückkehrte und darauf sogleich abgeführt wurde sowie – wider die Hoffnung der Zeugin, welche die ganze Nacht auf ihn wartete – nicht nach Hause kam (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 5 und 7). Damit kann auch die Version des Beschuldigten A._____ als widerlegt gelten, wonach er die Wohnung des Privatklägers erst später, d.h. nach und nicht zusammen mit seinem Bruder (wie letzterer ausgesagt hatte) verliess, weil er noch den Privat-

- 25 - kläger in dessen Küche beruhigte oder zu beruhigen versuchte, was sicher erheb- lich mehr als nur ein paar Sekunden in Anspruch genommen hätte. 4.4.4 Auch in diesem Aspekt trifft sich die Schilderung von D._____ mit den Aus- führungen des Privatklägers B._____ sowie jenen der Zeuginnen F._____ und H._____, die allesamt davon sprachen, dass die drei Eindringlinge die Wohnung wieder gemeinsam verliessen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3 und 12; Urk. 6/3 S. 11

f. und 14; Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4; vgl. auch die nachfolgenden Ziffern 5, 6 und 7).

5. Aussagen des Privatklägers B._____ und Würdigung 5.1 Die Aussagen von B._____, der drei Mal zur Sache befragt wurde (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/3-4), finden sich in den wesentlichen Zügen samt der Würdi- gung im angefochtenen Urteil. Darauf ist vorab zustimmend zu verweisen, soweit nicht explizit davon abgewichen wird (Urk. 84 S. 20-25; Urk. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen, welche sich auf die im Berufungsverfahren zu beur- teilenden Punkte beschränken und somit die geltend gemachten verbalen Dro- hungen und Sachbeschädigungen nicht mehr enthalten, verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung dazu. 5.2 Der Privatkläger hat den strittigen Vorfall im Grossen und Ganzen wider- spruchsfrei, weitestgehend gleichbleibend und nachvollziehbar berichtet. Laut B._____ sind C._____ – aus seiner Sicht der Anführer (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 5 f.; Urk. 5/4 S. 7) –, A._____ und E._____ ohne zu klingeln durch die unverschlos- sene Tür in seine Wohnung eingedrungen. Er befand sich im Schlafzimmer und hörte, wie C._____ seine Frau, F._____, fragte, wo ihr Mann sei und dass seine Frau wissen wollte, worum es gehe (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3 S. 3 und 6 f.; Urk. 5/4 S. 3). Die drei sind ins Schlafzimmer gekommen und haben sofort angefangen, ihn, den Privatkläger, zu schlagen. C._____ hat ihn von hinten gewürgt, indem er seinen Hals in der Armbiege zudrückte, und ihn gegen das offene Fenster gezo- gen. A._____ hat ihm vorne die Hände bzw. Arme zusammengehalten und E._____ hat versucht, seine Füsse resp. Beine zusammenzuhalten. Durch das Würgen zeigte sein Kopf nach hinten, so dass er nicht sehen konnte, wer ihn ge-

- 26 - schlagen hat. Aber er hat die Schläge überall am Körper gespürt, wobei er die Faustschläge auf den Kopf dem E._____ zuordnet (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3 und 7). Das Würgen bewirkte Atemschwierigkeiten und es kam zu Urinabgang, wobei er erst im Spital merkte, dass er nass war (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 3, 7 f. und 12; Urk. 5/4 S. 3 f.). Die drei wollten ihn aus dem Fenster werfen und er war mit dem halben Körper, genauer mit dem Oberkörper, schon draussen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3, 9 f. und 12; Urk. 5/4 S. 4). Der Privatkläger hat probiert sich dagegen zu wehren, indem er versuchte, sich ständig zu bewegen. Seine Kinder sind schreiend und weinend im Schlafzimmer erschienen und seine Frau F._____ ist ebenfalls mehrmals gekommen, um die Kinder aus dem Zimmer zu bringen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3). Derweil hat die ebenfalls im Schlafzimmer anwe- sende Schwiegermutter, die Zeugin H._____, versucht zu schlichten, d.h. die CE._____s gebeten, aufzuhören (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 7; Urk. 5/4 S. 5). Ob er bei den Abwehrversuchen jemanden tätlich angegangen und getroffen hat kann der Privatkläger nicht sagen, ist ihm nicht bewusst. Er hat sich am Heizkörper festgehalten, um nicht aus dem Fenster gestossen zu werden (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 7 f. und 9 f.; Urk. 5/4 S. 4 f.). Das blaue Auge von C._____ ist gemäss dem Privatkläger darauf zurückzuführen, dass dieser beim Versuch, ihn – den Privatkläger – aus dem Fenster zu werfen, den Kopf an der Ecke des Fensters so stark anschlug, dass der Fensterflügel aus den Scharnieren fiel. Er verneint je- doch, dem Beschuldigten C._____ die Verletzung durch einen Faustschlag aufs Auge zugefügt zu haben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3 und 12; Urk. 5/4 S. 6 f.). Vielmehr hat er die ganze Zeit geschrien, seine Frau solle die Polizei rufen. Den Grund für das Ende der Auseinandersetzung sieht der Privatkläger darin, dass die drei ACE._____s mitbekommen haben, dass F._____ die Polizei anrief, weshalb sie die Wohnung verliessen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3, 7 und 12; Urk. 5/4 S. 5). 5.3 Die Schilderungen des Privatklägers sind – mit drei Ausnahmen, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen ein Stück weit abschwächen (vgl. Ziffer 5.4 hier- nach) – generell einleuchtend und passen zur angespannten Grundstimmung zwischen den Familien von C._____ und B._____ sowie zum konkreten Gesche- hensverlauf. Sie erweisen sich auch als zurückhaltend, indem der Privatkläger

- 27 - einräumte, die kassierten Schläge nicht konkret einem der beiden Beschuldigten zuordnen zu können. Auch darüber hinaus deklarierte der Privatkläger Wissens- und Erinnerungslücken, machte keine Verletzungen oder Beschwerden geltend, die nicht auch sonst aktenkundig sind und verzichtete auf unnötige Anfeindungen gegenüber der Familie von C._____ (vgl. u.a. Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 8, 11, 13). Zudem finden sich – nebst den bereits genannten Übereinstimmungen mit der Zeugenaussage von D._____ (vorne Ziffer 4) – etliche schlüssige Parallelitäten zwischen den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeuginnen F._____ und H._____ (hinten Ziffern 6 und 7), obwohl sich die drei Personen teilweise an ver- schiedenen Orten der Wohnung aufhielten mit entsprechend unterschiedlicher Perspektive. 5.4 Rätselhaft bleibt, wie sich der knapp 1.80 Meter grosse Beschuldigte C._____, der stehend den Privatkläger von hinten würgte, die Augenverletzung an einer Ecke des offenen Fensters – es müsste sich wohl um die untere Ecke handeln – zugezogen haben soll (Urk. 1/3; Urk. 5/4 S. 6; Urk. 18/1). Aufgrund des Aktengut- achtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Juli 2010 steht klar im Vordergrund, dass bei den hier zu beurteilenden Ereignishergängen die festgestellten Verletzungen rund um C._____s linkes Auge durch stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen von Faustschlägen (oder einem Schlag mit der offenen Hand oder mit einem ungeformten, eine glatte Oberfläche aufweisenden Gegenstand) entstanden sind (Urk. 13/5 S. 2 f.). Die Möglichkeit, dass die Verlet- zungen auf einen Aufprall an einer geformten Struktur wie bspw. einem Fenster- rahmen zurückzuführen sind, ist gemäss den Experten nur hinsichtlich eines Teils des Verletzungsbildes, konkret der Wunden an der Augenbraue links, zu bejahen. Die flächenhaften, ungeformten Hautunterblutungen und -rötungen sprechen aber gegen eine geformte Gewalteinwirkung wie zum Beispiel einen Aufprall an einem Fensterrahmen (Urk. 13/5 S. 2; vgl. Urk. 1/3 S. 6). Ausserdem wies der rechts- händige Privatkläger eine Fraktur des rechten Daumens bzw. des rechten Zeige- fingers auf (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/5; Urk. 12/7). Diese Umstände sprechen für einen Schlag bzw. Schläge mit der Faust des Privatklägers als Verletzungsursa- che von C._____s Auge. Zudem stellt der Privatkläger ja nicht generell in Abrede, dass er bei seinen Abwehrversuchen einen der Kontrahenten tätlich angegangen

- 28 - und getroffen haben könnte. Damit wäre aber nichts gesagt über den konkreten Zeitpunkt im Geschehensablauf und die genauen Umstände, unter denen ein all- fälliger Faustschlag des Privatklägers zum Nachteil von C._____ erfolgt wäre. Angesichts aller übrigen Erkenntnisse erschiene es jedenfalls naheliegend, dass ein solcher in reiner Abwehr geschehen sein dürfte, nachdem der Privatkläger im Schlafzimmer seiner Wohnung einer Mehrheit von Angreifern ausgesetzt war und sich offensichtlich in einer inferioren Lage befand. Da nicht Gegenstand des Ver- fahrens, braucht dies aber nicht weiter geklärt zu werden. Gewisse, von den Verteidigungen zurecht vorgebrachte und durch die Vorinstanz korrekt aufgelistete Ungereimtheiten, die hier nicht nochmals im Einzelheiten auf- zurollen sind (Urk. 84 S. 20-22; Art. 82 Abs. 4 StPO), ergeben sich sodann hin- sichtlich der unmittelbaren Vorgeschichte zum hier zu beurteilenden Ereignis. So hat der Privatkläger im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht einheitlich dar- gelegt, wo und wie genau er den jüngeren Sohn des Beschuldigten C._____, den damals 11-jährigen G._____, verbal zurechtgewiesen habe. Zudem kontrastieren die Angaben des Privatklägers im eingangs erwähnten, am 27. Januar 2010 ein- gestellten Strafverfahren von G._____ (vertreten durch die Mutter I._____) gegen den Privatkläger mit seinen vorliegenden Aussagen (vgl. Urk. 31/5). Es macht tat- sächlich den Anschein, dass der Privatkläger sein Verhalten gegenüber G._____ zumindest zu beschönigen versuchte. Als dort Beschuldigter war der Privatkläger jedoch zum einen nicht der Wahrheit verpflichtet. Überdies wurde die Strafanzei- ge von G._____ vom 25. September 2009 als Gegenanzeige auf die vorliegende Anzeige des Privatklägers gegen die Familie ACEG._____ qualifiziert und die Kosten der eingestellten Untersuchung wurden dem Anzeigeerstatter auferlegt. Inwiefern die Erwägung, wonach es sich bei der Anzeige von G._____ (Urk. 31/5/3) um eine Gegenanzeige infolge der Anzeige des Privatklägers gegen die Familie ACEG._____ handle, ein taugliches Kriterium für die Einstellung der Untersuchung darstellt, so wie dies der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ kritisiert (Urk. 108 S. 10), muss vorliegend nicht erörtert werden, da die Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2010 unangefochten in Rechtskraft er- wachsen ist (Urk. 31/5/6). Unter diesem Blickwinkel und bei Gesamtbetrachtung besteht indessen kein Anlass, aufgrund der Ungereimtheiten zur Vorgeschichte

- 29 - und der strittigen Ursache zur Augenverletzung von C._____ die Aussagen des Privatklägers vorliegend als unglaubhaft einzustufen. Es ist erstellt, dass die beiden Beschuldigten C._____ und A._____ den Privat- kläger gegen den offenstehenden rechten Fensterflügel drängten, wobei dieser anlässlich des Gerangels aus den Scharnieren fiel (Urk. 41 S. 3 Anklageziffer 6 Zeilen 1 bis 3). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ ist insofern beizupflichten, als den beiden Beschuldigten die Absicht, den Privatkläger aus dem Fenster zu werfen, nicht nachgewiesen werden kann. Zudem kann nicht er- stellt werden, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hing (Urk. 108 S. 14 ff.). Beides hielt denn auch bereits die Vorinstanz fest (Urk. 84 S. 40 und S. 44). Mit dem amtlichen Verteidiger ist zunächst gar nicht möglich, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hing, während er gleichzeitig vom Beschuldigten C._____ am Oberkörper festgehalten wurde (Urk. 108 S. 16; Urk. 41 S. 3 Anklageziffer 6 Zeilen 5 bis 8). Zu Recht kritisiert der amtliche Verteidiger (Urk. 108 S. 17) sodann die Begründung der Vorinstanz, wo- nach offen bleiben könne, ob die Beschuldigten den Privatkläger tatsächlich aus dem Fenster zu stossen versucht hätten, mithin sich der in Anklageziffer 6 festge- haltene Vorgang tatsächlich so abgespielt habe, weil den Beschuldigten bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts keine strafbare Handlung vorgeworfen werde (Urk. 84 S. 40). Die Vorinstanz übersieht, dass das Gericht an den Anklagesach- verhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Da das Berufungsgericht jedoch in Bezug auf die Anklageziffer 6 zu keiner anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz und überdies eine allfällige Verur- teilung wegen Gefährdung des Lebens mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ohnehin ausscheidet, zielen die Ausführun- gen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____ diesbezüglich ins Leere. Nicht zu folgen ist ferner seiner Auffassung (Urk. 108 S. 17 f.), dass, weil dieser Sachverhaltsabschnitt nicht erstellt werden könne, sämtliche anderen Aus- sagen des Privatklägers und seiner Familienmitglieder zum Tatgeschehen un- glaubhaft sein sollen. Der amtliche Verteidiger übersieht zunächst, dass der ein- geklagte Versuch, den Privatkläger aus dem Fenster werfen, nicht den Kern des Kerngeschehens darstellt (Urk. 108 S. 18; Prot. II S. 27), sondern als Teil von An-

- 30 - klageziffer 6 nur einen Sachverhaltsabschnitt der ganzen Anklage (Anklageziffern 2-10 ohne die Vorgeschichte in Anklageziffer 1) darstellt, von welcher der über- wiegende Teil erstellt werden kann (hinten Ziffer 10.). Entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 108 S. 17 f.) haben zudem weder die Zeugin F._____ noch die Zeugin H._____ explizit erklärt, dass die Beschuldigten versucht hätten, den Pri- vatkläger aus dem Fenster zu werfen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erklär- te die Zeugin F._____, dass es so ausgesehen habe, während die Zeugin H._____ erwähnte, dass sie Angst gehabt habe, die Beschuldigten würden den Privatkläger aus dem Fenster werfen. Schliesslich blendet der amtliche Verteidi- ger aus, dass die Aussagen des Beschuldigten C._____ in Bezug auf die Episode mit dem Fenster alles andere als glaubhaft sind. Nachdem C._____ anfänglich noch zu Protokoll gab, dass er befürchtet habe, der Privatkläger wolle ihn aus dem Fenster werfen (Urk. 2/1 S. 2) bzw. der Privatkläger habe ihn in der Kampfs- zene aus dem Fenster werfen wollen (Urk. 2/5 S. 9), was auch seine damalige Anwältin in der Anzeige vom 5. Oktober 2009 festhielt (ND 1), erklärte er später, dass er das nicht so genau detailliert gesagt habe, man könne das lassen. Er ha- be einfach sein blaues Auge beanzeigt haben wollen (Urk. 2/5 S. 9). Immerhin wurde das Fenster erwiesenermassen in der Auseinandersetzung beschädigt, was durchaus den Eindruck respektive die Angst, die beiden Beschuldigten beab- sichtigten, den Privatkläger zu defenestrieren, erzeugen konnte. 5.5 Wie sich gezeigt hat, erweisen sich die Schilderungen des Privatklägers zum Kerngeschehen als grundsätzlich stimmig, plausibel und überzeugend. Darüber hinaus werden sie durch anderweitige Aussagen gestützt.

6. Aussagen der Zeugin F._____ und Würdigung 6.1 Die Aussagen von F._____, der Ehefrau des Privatklägers, aus drei Einver- nahmen sind in den wichtigen Aspekten im angefochtenen Urteil dargestellt und sorgfältig gewürdigt (Urk. 6/1-3; Urk. 84 S. 26-28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Im Überblick lässt sich feststellen, dass die Zeugin F._____ in Bezug auf das Kerngeschehen in der eigenen Wohnung konstante, unmissverständliche, wider- spruchsfreie, bildhafte und zugleich ausserordentlich zurückhaltende Ausführun-

- 31 - gen machte. Es ist schon an dieser Stelle anzumerken, dass sich ihre Angaben insgesamt als überaus glaubhaft erweisen. 6.2.1 Die Zeugin war sehr darauf bedacht, nichts Falsches zu sagen, niemanden zu Unrecht zu belasten und präzis zu unterscheiden zwischen dem, was sie mit eigenen Augen beobachtet und was ihr lediglich von dritter Seite, vom Privatklä- ger oder von ihrer Mutter, erzählt worden war (etwa Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 14). Was sie selber gesehen hatte, wurde von ihr durchwegs detailliert und einleuch- tend beschrieben (siehe die nachfolgende Ziffer 6.3). Ebenso deklarierte sie offen, was sie nicht (visuell oder akustisch) wahrgenommen hatte oder nicht hatte wahr- nehmen können und gab nicht einfach Verlegenheits- oder Fantasieantworten zu Protokoll (u.a. Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 3 f., 6 ff., 10, 12, 14). Zudem begründete sie wiederholt, weshalb sie etwas selbst mitbekommen hatte oder gerade nicht. So erklärte sie etwa, sie habe ihren Mann vom Gang aus gesehen, weil die Schlafzimmertüre offen gewesen sei (vgl. Urk. 6/3 S. 6 in Verbindung mit Urk. 6/3 Anhang Wohnungsgrundriss) oder sie habe dies nicht gehört, weil sie (mit der Po- lizei) am Telefonieren gewesen sei (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 10). Entsprechend ihrer behutsamen Aussageweise räumte sie oft ein, etwas nicht zu wissen, z.B. ob die Beine des Privatklägers noch am Boden gewesen seien, ob in einem konkre- ten Moment etwas gesprochen worden sei oder bei welcher Gelegenheit sich C._____ das blaue Auge geholt habe (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 2 und 4; Urk. 6/3 S. 4, 6-11, 14 f.). Letzteres ist ihr erst aufgefallen, als C._____ rauslief (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 11). Apodiktische Behauptungen finden sich kaum. Die Zurückhaltung von F._____ zeigte sich vielmehr auch in ungewöhnlich vorsichti- gen Folgerungen aus dem Erlebten: so umschrieb sie, es habe so ausgesehen, als würden die Männer ihren Mann aus dem Fenster werfen wollen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 10) oder das Handeln von A._____ sei ihr nicht wie ein Trennen vor- gekommen, habe für sie nicht so ausgesehen. Sie finde, wenn A._____ hätte trennen wollen, wäre es nicht so weit gekommen, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hinaus ragte (Urk. 6/2 S. 4 f.; Urk. 6/3 S. 10 f. und 14).

- 32 - 6.2.2 Während der Schilderungen brachen ihre beim Vorfall durchlebten Gefühle, namentlich die grosse Angst, wiederholt auf, was sich physisch etwa in zittriger Stimme, in starkem körperlichem Zittern oder Weinen äusserte (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 4 und 13). Das erscheint keineswegs übertrieben oder gespielt, sondern realitätsnah und verständlich wenn man bedenkt, dass sich in der 3-Zimmerwohnung auch ihre drei kleinen Kinder von damals 8 und 5 Jahren sowie 10 Monaten befanden und ebenso ihre 60-jährige Mutter. Es handelt sich dabei vor allem bei den Kindern um völlig wehrlose und verletzliche Personen, für welche die Zeugin die Verantwortung trug und die sie unter hoher Anspannung und ständigem Zirkulieren vom Tatgeschehen abzuschirmen bzw. fernzuhalten versuchte, zumal die begreiflicherweise verunsicherten Kinder zu weinen und das Baby zu schreien anfingen (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4, 7, 12 und 16). Dies muss- te die Zeugin bewältigen, während ihr Ehemann, der Privatkläger, gleichzeitig und gleichenorts mit einem körperlichen Angriff durch zwei Männer und einen 16- jährigen Burschen konfrontiert war. Gerade auch angesichts dieser turbulenten und zugleich bedrohlichen Situation wird das beträchtliche Mass an Aufmerksam- keit, das der Zeugin zu attestieren ist, erklärbar. Solch einschneidende Erlebnisse bleiben erfahrungsgemäss sehr gut im Gedächtnis haften. 6.2.3 Die durch das Ereignis nachvollziehbar stark negativ und auch nachhaltig tangierte Zeugin F.____ (vgl. Urk. 6/1 S. 4, abschliessendes Votum; Urk. 6/3 S. 13) erlag sodann nicht der Versuchung, die Familie von C._____ im Nach- hinein schlechtzureden. Sie erklärte nur, es habe (vorher) keine Freundlichkeit geherrscht und (seither) habe sie keinen Kontakt und sie würden sich auch nicht grüssen (Urk. 6/3 S. 12). Auch das spricht für Objektivität ihrer Darstellung. 6.3 Im Übrigen hat F._____ anschaulich, beständig und grösstenteils überein- stimmend mit dem Privatkläger und der Zeugin H._____ erzählt, dass der Privat- kläger sich im Schlafzimmer befand und sie im Gang, als plötzlich (plötzlich des- halb, weil ihre Familienmitglieder zu Hause gewesen seien und sie niemanden erwartet habe) und ohne vorheriges Klingeln oder Klopfen C._____, A._____ und E._____ der Reihe nach durch die nicht abgeschlossene Wohnungstür in die Wohnung hinein stürmten und alle sofort auf den Privatkläger losgingen. Mit Be-

- 33 - stimmtheit sagen konnte sie, dass C._____ einen seiner Vorderarme an den Hals des Privatklägers legte und den Privatkläger so würgte, dass A._____ den Privat- kläger festhielt und E._____ dem Privatkläger mit den Fäusten zweimal gegen den Hinterkopf schlug. Die ganze Sache spielte sich nach ihrer Darstellung immer in der Fensterecke des Schlafzimmers ab, die Männer stiessen dann den Privat- kläger, dessen Rücken zum Fenster gewandt war, in Richtung des offenen Fens- ters so dass dessen Oberkörper schliesslich aus dem Fenster hinaus ins Freie gebeugt war, wobei sich der Privatkläger zu wehren versuchte, der Fensterflügel beim Kampf aushängte, der Privatkläger sie – F._____ – dauernd aufforderte, die Polizei zu verständigen und ihre Mutter – die Zeugin H._____ – dann auch ins Schlafzimmer ging und verbal zu schlichten versuchte (Urk. 6/1 S. 1-4; Urk. 6/2 S. 1-4; Urk. 6/3 S. 4-6, 8 ff., 15 und Anhang). Die Zeugin F._____ selber hat ver- sucht, E._____ abzuhalten, sich aber nicht getraut, diesen anzufassen oder sel- ber ins das Geschehen einzugreifen (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4 und 7), was auch von keiner Seite behauptet wurde. Auch den Schluss der Auseinandersetzung umschrieb die Zeugin F._____ ein- heitlich, bestimmt und grundsätzlich konform mit dem Privatkläger: nämlich dass der Kampf plötzlich aufhörte, als sie mit der Polizei telefonierte und die ACE._____s in der Reihenfolge C._____, A._____ und E._____ die Wohnung verliessen (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4 und 14). Einhellig mit dem Privatkläger verneinte sie ferner, dass einer der drei Angreifer nach dem Betreten der Wohnung diese kurzzeitig verlassen hatte und dann wieder zurückgekommen war (Urk. 6/3 S. 12; vgl. auch Urk. 5/3 S. 12). 6.4 Aus dem Leben gegriffen und plausibel ist weiter die spezifische Erläuterung der Zeugin, weshalb das Schlafzimmerfenster im Zeitpunkt des Vorfalls bereits geöffnet war. Der Privatkläger hatte zuvor auf ihren Wunsch das Fenster zum Lüf- ten geöffnet. Das Baby krieche jetzt und sie lasse die Balkontüre nicht mehr offen, weil sie keinen Teppich auf dem Betonbalkonboden habe. Im Kinderzimmer lasse sie das Fenster wegen der Kinder nicht offen (Urk. 6/3 S. 4 und 12; Urk. 6/1 S. 1). Ein markantes und stimmiges Detail stellt sodann der von der Zeugin mehrfach

- 34 - hervorgehobene Umstand dar, dass sie sich in der Nervosität beim Telefonanruf an die Polizei zuerst verwählte (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 4). 6.5 Aus den Schilderungen der Zeugin ergibt sich klar, dass alle drei gemeinsam auf den Privatkläger losgingen. Hingegen konnte sie nicht durchgehend und ge- nau feststellen, wer dem Privatkläger was antat, insbesondere, ob alle drei auch auf den Privatkläger einschlugen (u.a. Urk. 6/1 S. 1 f. und Urk. 6/3 S. 8 -10). Sol- che Erkennungs- und Beobachtungslücken sind hier unvermeidbar, dies einer- seits aufgrund der Mehrzahl von Personen, die in der räumlich engen Schlafzim- merecke hautnah miteinander rauften sowie des Umstandes, dass die Zeugin mehrmals das Schlafzimmer und somit den Ort des Geschehens verliess, sei es, um ihre Kinder aus dem Kampfbereich wegzunehmen oder zum Telefonieren (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 7 und 12). Dadurch und auch durch weitere geringfügige Abweichungen innerhalb ihrer Darstellung, ob zur Reihenfolge der Tathandlungen oder zu ihrem jeweiligen Standort (vgl. Urk. 84 S. 27 f.), wird das aus ihrer Aussa- ge gewonnene, insgesamt sehr kohärente Bild kaum getrübt. Die leichten Diver- genzen entspringen zudem der Dynamik des Vorfalles und zeigen exemplarisch, dass die Zeugin F._____ wirklich Erlebtes und nicht Zurechtgelegtes berichtete. 6.6 Die im angefochtenen Urteil auf Verteidigereinwendungen genannte Unge- reimtheit in den Aussagen der Zeugin F._____ zum vorangehenden Vorfall mit den Kindern (siehe Urk. 84 S. 26) entpuppt sich bei genauem Hinsehen als reine Luftblase: Es ist nicht F._____, die hier selber Beobachtetes unterschiedlich rap- portierte, sondern sie gab in der Zeugeneinvernahme nur wieder, was der Privat- kläger ihr gegenüber erzählt hatte. Zugleich betonte sie spontan und wiederholt, dies nicht selber gesehen zu haben (Urk. 6/3 S. 14 im Vergleich zu Urk. 6/1 S. 1). 6.7 Als einzig namhafte und unerklärliche Differenz steht im Raum, dass die Zeu- gin F._____ nichts von einem Wortwechsel mit C._____ erwähnte (Urk. 6/1 S. 1). Auch auf Vorhalt der diesbezüglich einhelligen und glaubhaften Aussagen von D._____ und des Privatklägers (Wo ihr Mann sei, etc.; vgl. vorne Ziffern 4.2 und 5.2) verneinte sie einen solchen Dialog dezidiert (Urk. 6/3 S. 7 f.). Sie beschrieb den Auftakt zum Angriff hingegen konstant dahin, der zuerst eintretende C._____ habe überall hinein bzw. hin und her geschaut. Als er den Privatkläger im Schlaf-

- 35 - zimmer entdeckt habe, sei er dorthin gegangen und die andern zwei hintennach (Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/3 S. 6 f.). Die Darstellung der Zeugin F._____ erscheint ebenfalls realitätsnah und kann sich ohne weiteres parallel zu einem solch kurzen Dialog abgespielt haben. Weshalb F._____ den erstellten Wortwechsel bestreitet oder allenfalls eine Erinnerungslü- cke aufweist, kann aber offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass es für sie nach- vollziehbar ein Überraschungsmoment darstellte, als die drei Angreifer in die Wohnung platzten und dass sie sich in der anschliessenden Bedrohungssituation zurecht finden musste. Das mag dazu geführt haben, dass sie den Auftakt zum Kerngeschehen nicht vollständig memorierte. Diese tatsächliche Diskrepanz in ih- rer Darstellung bzw. im Vergleich zu den dazu abweichenden glaubhaften Dritt- aussagen erweist sich als singulär und bewirkt angesichts der übrigen Konstanz und Plausibilität keine abweichende Würdigung ihrer Zeugenaussage. Die Ergänzungsfrage der damaligen Verteidigerin von A._____, ob sie diesen aufgefordert habe, C._____ und den Privatkläger auseinander zu nehmen (vgl. die Zeugenaussage von D._____, vorne Ziffer 4.2), verneinte F._____ zwar. Sie stellte aber nicht grundsätzlich in Abrede, etwas gesprochen zu haben, konnte aber nicht (mehr) sagen, allenfalls was (Urk. 6/3 S. 15). Wie auch immer es sich verhält, auch diese kleine Ungewissheit tangiert den weitgehend überzeugenden Gehalt ihrer Darlegungen nicht. Hätten im Übrigen die Eheleute BF._____ ihre Aussagen koordiniert, wie die Verteidigungen monieren, wäre es ein Leichtes ge- wesen, diese ausnahmslos aufeinander abzustimmen. Das ist wie aufgezeigt ausdrücklich nicht der Fall. Abweichungen deuten in diesem Fall gerade auf au- thentische Schilderungen und – situationsbedingt – auf verschiedene Standorte und unterschiedliche subjektive Wahrnehmungen und vermögen keine relevanten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu wecken.

7. Aussagen der Zeugin H._____ und Würdigung 7.1 In den Erwägungen der Vorinstanz wurden auch die Aussagen der Zeugin H._____, der Mutter von F._____ bzw. der Schwiegermutter des Privatklägers (Urk. 7/1-3) in den wesentlichen Zügen wiedergegeben und ebenso gründlich wie

- 36 - kritisch analysiert. Diesen Ausführungen kann überwiegend zugestimmt werden (Urk. 84 S. 28-31; Art. 82 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend ist folgendes hervor- zuheben: 7.2.1 Gestützt auf ihre eigenen Wahrnehmungen und übereinstimmend mit den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeugin F._____ hat H._____ konstant, anschaulich und glaubhaft zu Protokoll gegeben,

- dass die beiden Beschuldigten ("zwei Erwachsene") und E._____ ("ein Jugendli- cher") ohne zu klingeln und ohne sonst irgendeine Vorankündigung ("wie der Blitz", … "sehr überraschend"; Urk. 7/2 S. 2) die Wohnung betraten und zum Pri- vatkläger ins Schlafzimmer stürmten (Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/3 S. 3, 5 f. und 7 f.),

- dass F._____ sofort auch ins Schlafzimmer ging und sie selber kurz nachdem die drei Männer ins Schlafzimmer gerannt waren (nach etwa einer Minute) eben- falls vom Wohnzimmer, wo sie noch das Baby im Arm gehalten hatte, ins Schlaf- zimmer gegangen und dort verblieben war, bis die drei Männer die Wohnung ver- liessen und dass sie die Männer gebeten hatte, die Wohnung zu verlassen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 ff. und 6 f.; vgl. Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/3 S. 3 und S. 7),

- dass der Beschuldigte C._____ ("der grösste Mann") den Privatkläger von hinten mit einem Arm würgte (Urk. 7/1 S. 2-4; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 3 f.),

- dass der Privatkläger Richtung Fenster gestossen wurde und sich das Gerangel der vier Beteiligten in der (Fenster)ecke des Schlafzimmers abspielte sowie dass das Fenster ganz verschoben, nicht mehr am ursprünglichen Platz, irgendwie ausgehängt war (Urk. 7/1 S. 2 ff.; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 3 f., 8 und 10),

- dass sie anlässlich des Ereignisses grosse Angst hatte, sie würden den Privat- kläger umbringen bzw. ihn aus dem Fenster werfen und dass die grosse Sorge auch nach dem Vorfall anhielt (Urk. 7/1 S. 2 und 4; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 3, 8 und 10),

- 37 -

- dass beide Beschuldigten und der Privatkläger zusammen waren, auch A._____

– "der Kleine" – sehr nahe bzw. in der Nähe des Geschehens (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 3 f.; Urk. 7/3 S. 3 f., 7 und 11), dass "wie Krieg" war im Schlafzimmer (Urk. 7/1 S. 2), alles "drunter und drüber" ging (Urk. 7/3 S. 4 und 7),

- dass der Privatkläger die Zeugin F._____ während der Auseinandersetzung auf- forderte, die Polizei anzurufen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 3.; Urk. 7/3 S. 3 und 7),

- dass die Angreifer, als sie hörten, wie die Zeugin F._____ mit der Polizei telefo- nierte bzw. dass die Polizei kommen würde, vom Privatkläger abliessen (C._____ den Würgegriff beendete) und die Wohnung verliessen, wobei sie nur C._____ habe gehen sehen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 3, 5 und 8). 7.2.2 Gleichbleibend führte die Zeugin H._____ sodann aus, sie habe – da noch im Wohnzimmer mit dem Baby – die Eindringlinge nicht hereinkommen sehen, sondern nur gehört (Urk. 7/2 S. 2). Ihre geäusserten Gefühle – unerwartetes Er- eignis, grosse Angst, fortdauernde Furcht – sind insbesondere auch unter dem Aspekt nachvollziehbar, dass sie sich bloss als Gast und Mitbetreuerin der Enkel- kinder in der Wohnung aufhielt. So betonte sie wiederholt glaubhaft, wie sehr sie sich eine Versöhnung unter den betroffenen Familien wünsche (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 10 f.). 7.2.3 Eine Übereinstimmung mit dem Privatkläger findet sich darin, dass der Be- schuldigte C._____ beim Verlassen des Schlafzimmers an die Lampe geschlagen bzw. daran gerissen habe (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 5 und 8 f.; Urk. 5/1 S. 3). Demgegenüber schrieb die Zeugin F._____ das Schlagen an die Lampe im Schlafzimmer E._____ zu. Es handelt sich bei diesem vom Privatklä- ger, der Zeugin F._____ wie auch von der Zeugin H._____ erwähnten Vorgang mit der Lampe um ein markantes, lebensnahes Detail, das zusätzlich für die Wahrhaftigkeit der Aussagen spricht. Dies ist umso bemerkenswerter, als es sich dabei um eine unbedeutende Nebensächlichkeit handelt.

- 38 - 7.2.4 Im Ergebnis ist auch der Darstellung der Zeugin H._____ klar zu entneh- men, dass C._____ als Anführer auftrat und A._____ ebenfalls massgeblich am tätlichen Überfall auf den Privatkläger beteiligt war. 7.3 Eine Abschwächung erfährt der Aussagegehalt von H._____s Darstellung al- lerdings dadurch, dass ihre Aussagen darüber, was sie tatsächlich selber gese- hen hat sowie betreffend die eigene Beteiligung am Geschehen im Verlauf ihrer drei Einvernahmen zunehmend relativierend und teilweise widersprüchlich ausfie- len. So erklärte sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. September 2009 zunächst, während des Würgens durch C._____ hätten die beiden anderen auf den Privatkläger eingeschlagen (Urk. 7/1 S. 2). Auf Nachfrage war sie jedoch ausserstande, die Schläge näher zu beschreiben. Sie habe nicht genau sehen können, wer wen wie geschlagen habe, und es folgte ihr schon zitierter Hinweis, es habe wie Krieg im Schlafzimmer geherrscht und sie hätten den Privatkläger umbringen wollen (Urk. 7/1 S. 2). Angesprochen auf das blaue Auge von C._____ gab sie an gesehen zu haben, wie sich C._____ selber am Fenster verletzte, um sogleich einzuschränken, sie vermute nur, dass dies am Fenster gewesen sei (Urk. 7/1 S. 3). Weiter beschrieb sie ihr eigenes Eingreifen dahin, sie habe ver- sucht, C._____s Hand bzw. dessen Hände vom Hals des Privatklägers wegzuzie- hen. Danach gefragt, wie es ihr möglich gewesen sei, in diesem Gerangel an die Hände des würgenden Angreifers zu kommen, machte sie fehlende Erinnerung geltend. Auf jeden Fall sei sie da gewesen und habe es versucht (Urk. 7/1 S. 4). In der polizeilichen Befragung vom 29. September 2009 nahm die Zeugin H._____ ihre früheren Aussagen noch mehr zurück, indem sie ausführte, erst zu einem Zeitpunkt dazugekommen zu sein, als "das Wichtige" schon passiert sei (Urk. 7/2 S. 3). Sie habe weder die Schläge gesehen noch mitbekommen, wie es zur Augenverletzung des Beschuldigten C._____ gekommen sei (Urk. 7/2 S. 2 f.). Dabei blieb sie auch in der Zeugeneinvernahme (Urk. 7/3 S. 7 und 9). In der zwei- ten und dritten Einvernahme relativierte H._____ auch ihr eigenes Handeln. Sie liess durchblicken, dass sie dem Privatkläger zwar gerne geholfen hätte, aber gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre (Urk. 7/2 S. 4) und als Zeugin bekräftige

- 39 - sie, im Schlafzimmer nicht mit Taten in das Geschehen eingegriffen zu haben, sondern sich nur genähert und dann wieder entfernt zu haben mit den Worten "Ich flehe zu Gott, geht raus" (Urk. 7/3 S. 4 und S. 7 ff.). Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 84 S. 30) besteht hier kein Widerspruch zu den Aussagen des Privat- klägers. Dieser hat auf die Frage nach der Beteiligung seiner Schwiegermutter geantwortet, diese habe mit den Worten "Es geht nicht so" die Beschuldigten ge- beten, nicht weiterzumachen (Urk. 5/3 S. 7). 7.4 Mit der Vorinstanz ist zu diesen Ungereimtheiten der Zeugin H._____ festzu- halten, dass diese neben ihrer eigenen Beteiligung hauptsächlich die Frage be- treffen, was sie vom Hörensagen gewusst und was sie mit eigenen Augen gese- hen hat, nicht aber den von ihr plausibel und zu einem grossen Teil im Einklang mit dem Privatkläger und der Zeugin F._____ beschriebenen Ablauf des Gesche- hens. Die Zeugin befand sich anlässlich der tatnächsten Einvernahme, ca. drei Stunden nach dem Ereignis, offensichtlich noch in grosser Aufregung, so dass sie zu Übertreibungen neigte, von denen sie aber von sich aus oder auf Nachfrage schnell und dauerhaft zurückkrebste. Entsprechend enthalten die zwei späteren Einvernahmen zahlreiche Hinweise auf fehlende Kenntnis oder mangelnde Erin- nerung (Urk. 7/2 und 7/3). Zwar sind gewisse Absprachen mit der Tochter und dem Schwager nicht grundsätzlich auszuschliessen. Die vorhandenen Unter- schiede sprechen aber vielmehr dafür, dass die Beteiligten je aus ihrem individu- ellen Blickwinkel berichteten. Auf die Aussagen der Zeugin H._____ kann jeden- falls ergänzend zu denjenigen des Privatklägers und der Zeugin F._____ abge- stellt werden.

8. Aussagen von E._____ und Würdigung 8.1 Wie bereits im Urteil vom 21. Oktober 2014 erwähnt (Urk. 113 S. 12), sind die Aussagen von E._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten A._____ verwertbar, da E._____ nie mit ihm konfrontiert wurde und der Beschuldigte auch keine Gele- genheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen von E._____ (Urk. 4/1 - 4/3) entgegen der Darstellung der Verteidigungen (Urk. 65 S. 8 ff.; Urk. 67 S. 8)

- 40 - einerseits von Widersprüchen geprägt sind, nur in groben Zügen den Darstellun- gen der Beschuldigten entsprechen und in Einzelheiten erheblich davon abwei- chen. Widersprüche bestehen z.B. darin, dass gemäss Erstaussage bei der Kan- tonspolizei vom 13. September 2009 sein Onkel A._____ aufgrund seiner (E._____s) Hilferufe von sich aus in die Wohnung des Privatklägers gekommen sei (Urk. 4/1 S. 2), während laut Aussage in der delegierten Einvernahme vom

25. September 2009 er zuerst gerufen habe und dann nach unten den Onkel ho- len gegangen sei, indem er an der Wohnungstür des Onkels klingelte (Urk. 4/2 S. 3 f.). Davon, dass C._____ ihn nach unten geschickt habe, um den Onkel zu holen, sagte E._____ im Gegensatz zu seinem Vater C._____ nichts. Uneinheit- lich führte E._____ weiter aus, dass sein Vater an der Wohnungstüre des Privat- klägers geklopft habe (Urk. 4/1 S. 2) bzw., in der zweiten Einvernahme, er wisse nicht genau, ob er geklopft oder geläutet habe (Urk. 4/2 S. 3). Dass unter der Wohnungstür des Privatklägers ein gegenseitiges Beschimpfen des Beschuldig- ten C._____ und des Privatklägers stattgefunden habe, ist E._____s Aussagen im Unterschied zu den Ausführungen von C._____ nicht zu entnehmen. Auch geht aus den Befragungen von E._____ nicht hervor, dass der Privatkläger plötzlich auf ihn (E._____) losgegangen sei, wie C._____ geltend machte. Hingegen ist E._____ der einzige, der direkt gehört haben will, wie der Privatkläger seine Frau gebeten habe, sie solle ihm ein Messer bringen (Urk. 4/1 S. 2). Eine eventuelle Messerverletzung von A._____, wie von C._____ vorgebracht, erwähnte E._____ umgekehrt nicht. Überdies berief sich E._____ in der delegierten Einvernahme vom 25. September 2009 wiederholt auf Ahnungslosigkeit oder fehlende Erinne- rung (Urk. 4/2). Ferner ist daran zu erinnern, dass die Verfahrenseinstellung in Bezug auf Tätlich- keiten durch E._____ wegen Verjährung erfolgte und ihm wegen seines damali- gen Verhaltens – Betreten der Wohnung BF._____ im Wissen um eine mögliche Eskalation zwischen seinem Vater C._____ und dem Privatkläger B._____ und keine Erkennbarkeit seiner angeblichen Schlichtungsabsicht anlässlich des Ge- rangels in der Wohnung – die Verfahrenskosten auferlegt wurden (Urk. 33/2 S. 12 f.).

- 41 - 8.2 Unter all diesen Umständen und angesichts der vorne dargelegten, überzeu- genden Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeuginnen F._____, D._____ und H._____, wonach C._____, E._____ und A._____ gemeinsam, d.h. zeitlich (praktisch) miteinander und ohne anzuklopfen oder zu klingeln in die Wohnung des Privatklägers eindrangen, erweisen sich die Aussagen von E._____ als un- glaubhaft und vermögen den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten, soweit er sich überhaupt zu dessen Verhalten geäussert hat.

9. Verletzungen des Privatklägers B._____ 9.1 Das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom

6. Oktober 2009 (Urk. 12/3 f.), welches auf ärztlichen Untersuchungen sechs Stunden nach dem Vorfall basiert, ergibt zusammengefasst das folgende Verlet- zungsbild: frische rote Hautunterblutungen am Hals, links neben und über dem Kehlkopf sowie über der Halswirbelsäule; diverse oberflächliche kratzerartige Schürfwunden, einmal mit Schwellung, sowie Hautunterblutungen im Bereich des Gesichts, des Halses, des Rückens und der Extremitäten sowie über der linken Flanke und über dem linken Gesäss; eine Fraktur des rechten Daumens sowie eine Prellung des linken Handgelenks; Stauungsblutungen an Haut und Schleim- häuten konnten nicht festgestellt werden (Urk. 12/3 S. 2 f.). Diese ermittelten Befunde sind laut den Experten insgesamt mit dem vom Privat- kläger geltend gemachten Ereignisablauf in Einklang zu bringen. Insbesondere sind die am Hals festgestellten Hauteinblutungen vereinbar mit Würgemerkmalen, wobei eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr durch das Würgen verneint wird, unter der ergänzenden Anmerkung, dass in seltenen, in concreto nicht vorher- sehbaren Fällen stumpfe Gewalt gegen den Hals zu einem reflektorischen Herz- stillstand führen kann und damit eine potentielle Lebensgefahr zu bejahen ist. 9.2 Aus dem ärztlichen Befund von Dr. med. J._____ vom 20. Mai 2010 (Urk. 12/7) geht hervor, dass beim Privatkläger in der Untersuchung am Tag nach dem eingeklagten Vorfall ein Bruch des Zeigefingers rechts, Kontusionen am Schädel sowie Prellungen und Quetschungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Nacken festgestellt werden konnten (Urk. 12/7 S. 1). Eine Selbstbeibringung

- 42 - dieser Verletzungen wurde von Dr. J._____ verneint, ebenfalls eine unmitttelbare Lebensgefahr. Es bestand eine Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat, ohne bleibende gesundheitliche Folgen (Urk. 12/7 S. 1). 9.3 Die Fotodokumentation betreffend die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 11/1) korreliert mit den ärztlichen Befunden. 9.4 Diese objektiven Beweismittel untermauern die Sachdarstellung des Privat- klägers. Dass der Beschuldigte diese Verletzungen in der Auseinandersetzung vom 13. September 2009 erlitten hatte, wurde von keiner Seite bestritten.

10. Gesamtwürdigung Unter Hinweis auf die vorstehenden Ziffern III. 3.-9. und die einlässlichen Erwä- gungen im angefochtenen Urteil, wo die Vorinstanz auch zu weiteren Verteidi- gereinwänden zutreffend Stellung nahm (Urk. 84 S. 33-42 und 44; Art. 82 Abs. 4 StPO), ergibt sich, dass die Darstellungen von C._____ und A._____ in sich und im Quervergleich mit etlichen Widersprüchen behaftet, mit Schutzbehauptungen durchsetzt, wenig realistisch und letztlich überwiegend unglaubhaft sind, während sich die Schilderungen des Privatklägers und der Zeuginnen F._____ und H._____ namentlich im zentralen Handlungsverlauf als in sich stimmig, lebensnah sowie plausibel und auch untereinander vereinbar erweisen. Verbleibende Un- klarheiten und Differenzen betreffen mehrheitlich das Randgeschehen, sind teil- weise nachvollzieh- oder erklärbar und beeinträchtigen den Gesamteindruck nicht massgebend. Anzeichen für Absprachen fehlen. Das durch den Privatkläger und seine Familienangehörigen gezeichnete einleuchtende Bild des Vorfalls - nämlich dass alle drei ACE._____s und damit auch A._____ auf den Privatkläger losgin- gen und diesen auf verschiedene Art und Weise traktierten - wird durch die eben- falls überzeugenden Aussagen der Zeugin D._____ nicht erschüttert, da die Zeu- gin wie bereits erwähnt das eigentliche Kerngeschehen nicht beobachtete, son- dern nur den Auftakt und das Ende des Vorfalls, und auch das grösstenteils nur akustisch, mitverfolgen konnte. Die aufgeführten kleineren Widersprüche zwi- schen ihren Aussagen und denen des Privatklägers und dessen Familie beziehen sich ohnehin nicht auf das Kerngeschehen des Vorfalls. Sie stellen daher entge-

- 43 - gen der Meinung der Verteidigung (Urk. 133 S. 4 f.) keinen Beweis dafür dar, dass der Beschuldigte nur schlichten wollte, sondern höchstens ein Indiz hierfür und vermögen den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten. So ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte A._____ gleichzeitig oder unmittelbar nach C._____ und E._____ die Wohnung des Privatklägers betrat, dies kurz nachdem es wie schon öfters unter den Kindern der Familien von C._____ und B._____ zu Querelen gekommen war und der Privatkläger den jün- geren Sohn des Beschuldigten C._____, G._____, zumindest verbal zurecht ge- wiesen hatte. Der Beschuldigte A._____ tat dies zwar nicht mit der Absicht, den Privatkläger tätlich anzugehen. Vielmehr war er von F._____ aufgefordert worden, schlichtend einzugreifen, schloss sich aber dann praktisch sofort seinem Bruder C._____ an, als dieser gegen den Privatkläger tätlich wurde. Ferner ist als erstellt anzusehen, dass die Beschuldigten den Privatkläger im Zuge dieses Überfalls in Richtung Ecke des Schlafzimmers zum offenen Fenster drängten, wo sich das Geschehen dann im wesentlichen abspielte, C._____ den Privatkläger würgte, auch A._____ den Privatkläger um den Oberkörper festhielt, beide Beschuldigten mit den Fäusten den Privatkläger schlugen und dass der geöffnete Fensterflügel im Zuge dieses Gerangels aus den Scharnieren fiel. Der Privatkläger erlitt dabei unter anderem u.a. einen Bruch des Daumens bzw. Zeigefingers rechts, Schürf- wunden und Kontusionen im Gesicht und am Hals sowie Prellungen und Quet- schungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Nacken. Erwiesen ist sodann, dass die Beschuldigten vom Privatkläger abliessen und (zusammen mit E._____) wieder gleichzeitig die Wohnung des Privatklägers verliessen, nachdem sich F._____ im Nebenzimmer telefonisch an die Polizei gewandt hatte und dass schliesslich der Privatkläger bei dieser Attacke durch die Beschuldigten die akten- kundigen Verletzungen erlitten hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt wie folgt nicht rechtsgenügend erstellt ist: das unrechtmässige Betreten der Wohnung durch A._____, der eingeklagte Versuch des Beschuldigten A._____, den Privatkläger mit dem Oberkörper durch das offene Fenster zu stossen, so dass dessen Ober- körper sich ausserhalb des Fensters befand (vgl. Anklageziffer 6 Zeilen 3-8), zu-

- 44 - dem der Vorwurf betreffend A._____, wonach er sich in die Wohnung des Privat- klägers begeben habe in der – gemeinschaftlichen – Absicht, sich diesen wegen des vorgängigen Vorfalls vorzunehmen (vgl. Anklageziffer 2 Zeilen 4-5), und der Vorwurf der Sachbeschädigung betreffend C._____ und A._____ in den Anklage- ziffern 7 und 10 (rechtskräftige erstinstanzliche Freisprüche). Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1.1 Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie die theoretischen Grundlagen betreffend Mittäterschaft ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 84 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Zur Frage der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung ist zu ergänzen, dass diese gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebend an der Rolle ge- messen wird, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbe- halte oder Behauptungen – hier des Beschuldigten A._____, er habe nur schlich- ten wollen und auch nur dies getan – irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erfor- derlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung tatsäch- lich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht ge- planten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenom- menen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Be- weiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere

- 45 - in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitstei- lig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch da- von auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im De- tail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittä- terschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen las- sen (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 und 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 1.3 Die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen (u.a. Bruch des Daumens bzw. Zeigefingers rechts, Schürfwunden und Kontusionen im Gesicht und am Hals so- wie Prellungen und Quetschungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Na- cken; vgl. Urk. 84 S. 9 und 45; vorne Ziffern III. 9. sowie III. 5.4) erfüllen gesamt- haft ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung, auch wenn sie und die damit einhergehenden Beschwerden relativ rasch abge- klungen sind (vgl. Urk. 12/7). Zudem bestand eine kürzere Arbeitsunfähigkeit. 1.4 Aufgrund des erstellten Sachverhaltes handelte der Beschuldigte A._____ be- züglich der objektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung zu- mindest eventualvorsätzlich. Er hat örtlich, zeitlich und funktionell gemeinsam mit dem Beschuldigten C._____ gehandelt und den Privatkläger arbeitsteilig traktiert. Der Beschuldigte A._____ ist mit nur ca. fünf Sekunden Abstand seinem Bruder C._____, der eben gerade in offenkundig ernster Angelegenheit an seiner Woh- nungstüre vorbeigeeilt war, in das obere Stockwerk und in die Wohnung des Pri- vatklägers B._____ nachgefolgt. Dort hat er sich konkludent dem Ansinnen und Handeln des Beschuldigten C._____, wozu auch spontane Aktionen zählen kön- nen, angeschlossen, und zusammen mit diesem dem Privatkläger B._____ eine physische Lektion erteilt. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist das Verhalten von A._____ klar nicht als Schlichten zu taxieren, sondern als eigenhändige tat-

- 46 - kräftige Unterstützung von C._____. Ohne dass es einer vorgängigen Absprache oder kurzfristigen mündlichen Zustimmung bedurft hätte, ist A._____ durch sein massgebendes tatsächliches Mitwirken bei der Tatausführung neben C._____ in die Rolle eines Hauptbeteiligten geschlüpft, wodurch vorliegend Mittäterschaft be- gründet wurde. Entgegen der Verteidigung von A._____ (Urk. 67 S. 9; Urk. 109 S. 12 f.) bedurfte es keiner gemeinsamen Entschlussfassung, sondern es genügt mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 46), dass sich A._____ den Vorsatz des Beschul- digten C._____ später zu eigen gemacht hat (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Dies war spätestens der Fall, als er den Privatkläger von vorne um den Oberkörper festhielt, während C._____ diesen von hinten mit der Armbiege um den Hals würgte. Auch braucht nicht abschliessend festzu- stehen, auf welchen der beiden Akteure welche der Teilhandlungen (namentlich Schläge) und Verletzungen (Kontusionen etc.) zurückzuführen ist. An der Mittä- terschaft ändert nichts, dass es A._____ im Moment, als er sich ebenfalls in die vierte Etage begab, bloss darum gegangen sein mag, herauszufinden was da los sei. Es spielt somit keine Rolle, dass sich A._____ nicht in der Absicht in die Wohnung des Privatklägers begab, um sich diesen vorzunehmen, da er sich spä- testens im Schlafzimmer den Tatentschluss seines Bruders zu eigen machte und bei der Tatausführung gemeinsam mit C._____ gewaltsam auf den Privatkläger einwirkte. Ebenso wenig kann es A._____ entlasten, dass er sich im stattgefun- denen Kampf auf die Seite seines Bruder stellte. In Anbetracht all dieser Umstän- de nahm A._____ genau wie der das Geschehen anführende C._____ auch un- erwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg in Kauf und billigte im Sinne des Eventualvorsatzes die von B._____ erlittenen Verletzun- gen. Dass auch die Beschuldigten bei der Rauferei etwas abbekamen, ist wie ge- sagt hier nicht Verfahrensgegenstand. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten A._____ vorbringt, dass aufgrund des bei A._____ nicht erstellten (vorgängigen) Tatentschlusses bezüglich Mittäterschaft das Anklageprinzip verletzt worden sei (Urk. 109 S. 15 f.), ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen von Mittäterschaft in der Anklageschrift zwar zu beschreiben ist, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand sind Lehre und Praxis aber weniger streng (Landshut/Bosshard, in:

- 47 - Donatsch/Hansjakob/Lieber; Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 325 N 15 und 12). In den Anklagezif- fern 5, 6 [soweit erstellt, vorne Ziffer III. 10.] und 9 sind denn auch die A._____ vorgeworfenen Tathandlungen und die daraus resultierenden Verletzungsfolgen sowie in Anklageziffer 9 der entsprechende Eventualvorsatz genügend umschrie- ben. 1.5 Damit ist der Beschuldigte A._____ in Bestätigung der Vorinstanz der vorsätz- lichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, be- gangen in Mittäterschaft, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den anzuwendenden ordentlichen Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne vollständig und richtig darge- stellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 84 S. 48-50), wobei festzuhalten ist, dass aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs keine De- liktsmehrheit vorliegt. Am Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe ändert das nichts, da dieser auch bei Delikts- mehrheit nur in Ausnahmefällen über- oder unterschritten würde.

2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Privatkläger mehrere sehr schmerzhafte Verletzungen (Bruch des Zeigefingers rechts, Kontusionen am Schädel sowie Prellungen und Quetschungen an den Ell- bogen, am Brustbein und am Nacken) erlitt und für fast einen Monat arbeitsunfä- hig war (HD Urk. 12/7 S. 1). So muss sich auch A._____ dreistes und rücksichtlo- ses Verhalten vorwerfen lassen durch das gemeinsame Traktieren des Privatklä- gers sowie das Erschrecken und Verängstigen von dessen Familienmitgliedern in der Privatsphäre von B._____. Indem er sich als zweiter erwachsener Angreifer an die Seite von C._____ stellte, bewirkte er durch das Zusammenwirken mit die- sem eine gesteigerte Gefährlichkeit für das Opfer. Solches Handeln in einer Tä- ter-Überzahl erscheint als verwerflich (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufla- ge Basel 2013, Art. 47 N 107 und 109).

- 48 - Im Unterschied zu C._____ ist anderseits zu berücksichtigen, dass sich A._____ spontan aus der Situation heraus entschied, seinen Bruder C._____ zu unterstüt- zen. Er war somit nicht die treibende Kraft; die Initiative zum Angriff auf den Pri- vatkläger und für die vorgenommenen Tathandlungen ging nicht von A._____ aus. A._____ schloss sich jedoch konkludent, sehr schnell und unreflektiert dem Ansinnen des Initiators C._____ und der darauf folgenden Tatausführung an. In- dem der Beschuldigte A._____ den Privatkläger nicht nur selber geschlagen, sondern diesen auch festgehalten hat und so dem Beschuldigten C._____ ermög- lichte, den Privatkläger in den Würgegriff zu nehmen und zu schlagen, offenbarte auch er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht, im Vergleich zum Beschuldigten C._____ aber doch als etwas geringer zu bewerten. Was das subjektive Verschulden betrifft (zu den Bewertungskriterien siehe Urk. 84 S. 51), ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass das Motiv für das Vorgehen des Beschuldigten A._____ in erster Linie in der Unterstützung des Be- schuldigten C._____ zu erblicken ist. Anders als C._____ wusste der Beschuldig- te A._____ entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung (vgl. Urk. 67 S. 13, dies jedoch im Widerspruch zu Urk. 67 S. 9) nichts vom vorangehenden Vorfall mit G._____. Seine tatkräftige Unterstützung des Beschuldigten C._____ ist somit in keiner Weise nachvollziehbar (und es können in diesem Zusammenhang auch keine Strafmilderungsgründe nach Art. 48 lit. b und c StGB infolge Provokation und einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung vorgebracht werden; vgl. Urk. 67 S. 13). Vielmehr stimmte er blindlings, d.h. ohne für ihn erkennbaren kon- kreten Grund und ohne jeden Respekt vor der körperlichen Integrität des Privat- klägers in das aggressive Verhalten von C._____ mit ein. Dabei verfügte er über ausreichende Entscheidungsfreiheit. Als Handlungsalternativen hätte A._____ et- wa versuchen können, die Kampfhähne zu beschwichtigen und zu separieren o- der er hätte - im Falle fehlenden Mutes oder des Misslingens - direkt die Polizei einschalten können. A._____ handelte zumindest eventualvorsätzlich. Hinweise für eine reduzierte Schuldfähigkeit bestehen keine.

- 49 - Die subjektive Tatschwere vermag daher die objektive Tatschwere nur in gerin- gem Ausmass zu relativieren. Das Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 57 f.) erweist sich eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 180 Tagen als angemessen.

3. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 84 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), auf die Personalakten (Urk. 29/2-6), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. April 2013 (Urk. 35/2 S. 5) und die Befragungen zur Person anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

18. November 2013 (Prot. I S. 10-12) und in der Berufungsverhandlung vom

21. Oktober 2014 (Urk. 112 S. 10-14) sowie die Erwägungen im Urteil der erken- nenden Kammer vom 21. Oktober 2014 (Urk. 113 S. 76) verwiesen werden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 99) und legte weder ein Geständnis ab noch zeigte er Reue oder Einsicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Auf die Strafzumessung haben das Vorleben des Beschuldig- ten sowie sein Nachtatverhalten daher keinen Einfluss (vgl. auch Urk. 113 S. 76 f.).

4. Bereits die Vorinstanz stellte mit überzeugenden Erwägungen (Urk. 84 S. 59), auf welche zu verweisen ist, fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Durch das Verfahren vor Bundesgericht verzögerte sich das Berufungsverfah- ren weiter, was dem im Beschwerdeverfahren obsiegenden Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Dementsprechend ist die Einsatzstrafe um die Hälfte auf 90 Tage zu reduzieren (vgl. auch Urk. 113 S. 77).

5. Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbotes fällt eine Freiheitsstrafe ausser Acht. Der Beschuldigte A._____ ist demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen, an die 25 Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind. Die Tagessatzhöhe ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse auf Fr. 50.– festzusetzen (vgl. Urk. 113 S. 77 f.). Eine Verbindungsbusse ist nicht auszufällen, da vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für

- 50 - Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen be- steht. Eine "Denkzettel"-Busse drängt sich nicht auf, da die gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2) für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse erforderlichen gewissen Zweifel an der Legalbewährung des erstmals straffällig gewordenen Beschuldigten nicht auszumachen sind. Es ist vielmehr ist anzunehmen, dass die erstandene Unter- suchungshaft, die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Straf- verfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, eine ausreichende Wirkung auf ihn haben werden, so dass er sich künftig wohl verhält.

6. Der Beschuldigte A._____ ist demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu je Fr. 50.– zu bestrafen. An die Geldstrafe sind 25 Tagessätze erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

7. Schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 84 S. 59 f.). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger mit überzeugender Begründung (Urk. 84 S. 61-64, 71), auf welche zu verweisen ist, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten C._____ und A._____ eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüg- lich 5% Zins ab 13. September 2009 zu. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungs- begehren des Privatklägers abgewiesen. Im Übrigen wurde der Privatkläger mit seinen Schadenersatzansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

2. Da der Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs keinen Einfluss auf die für die erlittene Körperverletzung zugesprochene Genugtuung hat und das Ergebnis der Vorinstanz überzeugt, ist dieser Entscheid (bezüglich A._____) zu bestätigen. Demgemäss ist der Beschuldigte A._____ un- ter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins ab 13. September 2009 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei-

- 51 - sen. Im Übrigen ist der Privatkläger B._____ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 13) zu bestätigen.

2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB150295) hat der Beschuldigte A._____ aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zu vertreten, weshalb sie auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140209) tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1. Der Beschuldigte A._____ obsiegt mit seiner Berufung nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Der Wegfall der ausgefällten Verbindungsbusse war ein reiner Ermessensentscheid, der auf die Kostenauflage keinen Einfluss hat. Auch wenn der Vorwurf des Hausfriedensbruchs nicht erho- ben worden wäre, hätte die Untersuchung im praktisch gleichen Ausmass durch- geführt werden müssen. Für eine Reduktion der auferlegten Kosten um die Hälfte, wie dies die Verteidigung fordert (Urk. 133 S. 3), besteht daher kein Anlass. Dem Beschuldigten A._____ sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140209), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten C._____, zu 2/5 bzw. 4/10 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/10 sind die Kos- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschuldigten A._____ ist für seine Verteidigung im zweiten Berufungs- verfahren (SB150295) eine Entschädigung von Fr. 2'400.– inklusive 8 % Mehr- wertsteuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

4. Die Privatklägerschaft dringt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren durch. Sie hat daher gegenüber den Beschuldigten Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a

- 52 - StPO). Der Vertreter des Privatklägers macht einen Aufwand von Fr. 1'562.50 im ersten Berufungsverfahren (SB140209) und von Fr. 1'649.20 im zweiten Beru- fungsverfahren geltend (Urk. 105 und Urk. 140/1-2). Diese Beträge erscheinen angemessen. Der Beschuldigte A._____ ist daher unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger für das erste Beru- fungsverfahren (SB140209) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'562.50 zu be- zahlen. Für das zweite Berufungsverfahren (SB150295) ist dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'649.20 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 18. November 2013, bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 lit. b, 2 lit. b, 5, 6, 11 und 12 rechtskräftig geworden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2014 (SB140209) betreffend C._____ in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 bereits rechtskräftig geworden ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 50.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungs-haft geleistet gelten.

- 53 -

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Be- schuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 400.– zuzüg- lich 5% Zins ab 13. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Im Übrigen wird der Privatkläger B._____ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9, 10 und 13) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im ersten Berufungsverfahren (SB140209) wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Berufungsverfahren (SB150295) fällt ausser Ansatz.

10. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140209) werden dem Be- schuldigten A._____ zu 4/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

11. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Be- schuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erste Be- rufungsverfahren (SB140209) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'562.50 zu bezahlen.

12. Dem Privatkläger B._____ wird für seine Vertretung im zweiten Berufungs- verfahren (SB150295) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'649.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

13. Dem Beschuldigten A._____ wird für seine Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren (SB150295) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 54 -

14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − den Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zu- handen des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend Beschuldigter 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend beide Be- schuldigte) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (betreffend beide Beschuldigten).

15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 55 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. April 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner