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SB150206

Versuchte Nötigung etc.

Zürich OG · 2015-09-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Sachverhalt ist umstritten und demnach zu er- stellen.

2. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift vom 6. Januar 2015 im Wesentlichen davon aus, dass die Geschädigte – die getrennt von ihm lebende Ehefrau des Beschuldigten – am 27. November 2014 um ca. 18.30 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei und ihr Auto auf dem Parkplatz an der B._____-Strasse … in Zürich parkiert habe. In diesem Moment sei der Beschul- digte in das parkierte Auto eingestiegen und habe auf dem Beifahrersitz Platz ge- nommen, während die Geschädigte immer noch auf dem Fahrersitz des parkier- ten Autos gesessen sei. Der Beschuldigte habe dann zur Geschädigten gesagt, dass sie alle gegen ihn laufenden Verfahren und Prozesse zurückziehen müsse, ansonsten er ihr alle Knochen im Leibe brechen werde, mit Ausnahme von zwei Fingern an der rechten Hand, mit welchen sie – die Geschädigte – ihn – den Be- schuldigten – dann bitten könne, sie noch ganz zu töten; er habe für die Geschä- digte bereits einen Grabstein in Serbien gefunden. Das Vorhaben des Beschuldig- ten sei zwar insofern erfolglos geblieben, als die Geschädigte seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern im Gegenteil Strafanzeige gegen ihn erstattet habe. Allerdings sei die Geschädigte durch die Aussagen des Beschuldigten stark verängstigt gewesen, was der Beschuldigte gewusst bzw. billigend in Kauf ge- nommen habe. Überdies habe der Beschuldigte mit der Geschädigten Kontakt aufgenommen, obwohl ihm im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens mit Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 4. November 2014 ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau bis zum 22. Januar 2015 auferlegt worden sei, was der Beschuldigte ebenfalls gewusst habe (Urk. 24).

3. Der Beschuldigte bestreitet, dass er am 27. November 2014 die Geschädig- te trotz des Kontaktverbotes an der B._____-Strasse … in Zürich aufgesucht und

- 6 - dort die genannten Drohungen ausgesprochen habe. Im Wesentlichen führt er aus, dass er am fraglichen Abend nach der Arbeit um ca. 17.00 Uhr im Kreisbüro in C._____ gewesen sei und dort erfahren habe, dass die Geschädigte ihn vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet habe. Er sei dann nicht nach D._____ gefahren, sondern habe um ca. 17.30 Uhr in der Post in C._____ eine Einzahlung gemacht. Anschliessend sei er mit dem Tram bis zur Endhaltestelle in E._____ gefahren. Um 18.30 Uhr sei er schon zu Hause bei seinem Bruder gewesen, wo er vorüber- gehend nach der Trennung von der Geschädigten gelebt habe. Folglich sei er an diesem Abend gar nicht in D._____ gewesen. An dieser Darstellung hielt der Be- schuldigte auch an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 64 S. 6).

4. Beim Erstellen des Sachverhalts würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Beteiligten – des Beschuldigten und der Geschädigten – zu er- stellen. Dabei sind die Aussagen aufgrund aller relevanter Umstände zu würdi- gen. Nebst der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten steht insbesondere die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen im Vordergrund. Für eine wahrheits- gemässe Aussage sprechen sog. Realitätskriterien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit der Darstellung, konkrete und anschauliche Widergabe des Erlebten, Konstanz der Aussagen in den verschiedenen Befragungen etc. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen sind beispielsweise Übertreibungen in der Sache und übertrieben bestimmte Aussagen zu werten.

5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten zum fraglichen Vorfall, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, de- tailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 7 - 10).

a. Die Vorinstanz geht zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten aus (vgl. Urk. 44 S. 10). Die Geschädigte schilderte den Ablauf und die Hintergründe des Geschehens und die einzelnen Vorwürfe in der polizei- lichen Befragung (Urk. 2) und in der Zeugeneinvernahme (Urk. 13) konstant und widerspruchsfrei. Gemäss ihren Aussagen verständigte sie im Anschluss an die

- 7 - eingeklagten Drohung (ca. 18.30 Uhr) telefonisch die Polizei (ca. 20.00/20.15 Uhr) und erstattete vereinbarungsgemäss am Folgetag bei der Fachgruppe Gewaltde- likte gegen den Beschuldigten Anzeige (Urk. 2 S. 2 [zu Frage 11], Urk. 13 S. 4 [zu Fragen 13 und 14], Urk. 13 S. 11 [zu Frage 50]). Das sofortige Handeln im An- schluss an die behauptete Drohung spricht für die Darstellung der Geschädigten. Weiter schilderte die Geschädigte detailliert und anschaulich, wie der Beschul- digte in ihr Auto eingestiegen sei, unmittelbar nachdem sie parkiert habe, wie er dabei dunkle bzw. graue Handschuhe getragen und von ihr verlangt habe, sie müsse bis am 18. Dezember 2014 alle Verfahren gegen ihn zurückziehen, an- sonsten sie sterben werde (Urk. 2 S. 2 f. [zu Fragen 12-14], Urk. 13 S. 4 f. [zu Frage 15], Urk. 13 S. 9 [zu Frage 42]). Insbesondere schilderte sie auch den Inhalt der Drohung detailliert, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr alle Knochen mit Ausnahme derjeni- gen von zwei Fingern brechen, wenn sie die Verfahren nicht zurückziehe (Urk. 2 S. 6 [zu Frage 38]).

b. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte den Beschuldigten unbegründet belasten würde. Erstens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung einräumen musste, die eingeklagten Drohungen – aller- dings bei anderer Gelegenheit – ausgesprochen zu haben (Prot. I S. 14). Dies er- klärte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 64 S. 6). Damit ist erstellt, dass die Geschädigte die Drohung nicht erfunden hatte. Die An- nahme, dass die Geschädigte die unbestrittenen – aber angeblich bei anderer Gelegenheit ausgesprochenen – Drohungen grundlos im Tatzeitpunkt beanzeigt haben sollte, ist in hohem Mass unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte aufgrund der Kenntnisnahme der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erbost war und anschliessend die eingeklagten Drohungen aussprach, was die Geschädigte alsdann unverzüglich der Polizei meldete.

- 8 - Zweitens konnte die Geschädigte bei ihrer Anzeige nur deshalb die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte am 27. November 2014 unmittelbar vor den ein- geklagten Ereignissen auf dem Kreisbüro … in C._____ von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erfuhr, mitteilen, weil sich der Beschuldigte im Anschluss da- ran nach D._____ begab, der Geschädigten diesen Umstand mitteilte und von ihr forderte, alle Verfahren zurückzuziehen. Die Erklärung des Beschuldigten, die Geschädigte habe das von seiner Mutter erfahren, mit der diese – die Geschädig- te – um ca.17.00 telefoniert habe (Urk. 6 S. 5 [zu Frage 27]), ist nicht über- zeugend; abgesehen davon, dass seine Mutter mit der Geschädigten nicht um 17.00 Uhr, sondern nach dem eingeklagten Vorfall um 19.00 Uhr telefonierte, konnte die Mutter vor dem Besuch ihres Sohnes – des Beschuldigten – unmöglich wissen, dass dieser auf dem Kreisbüro in C._____ von der Abmeldung vom eheli- chen Wohnsitz erfahren würde. Drittens wollte der Beschuldigte nach der unbestrittenen Darstellung der Geschä- digten, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätig- te (vgl. Urk. 64 S. 7), am 18. bzw. 19. Dezember 2014 für einen medizinischen Eingriff nach Serbien fliegen (Urk. 13 S. 7 [zu Fragen 26 und 27]), was die Dar- stellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe von ihr den Rückzug aller Ver- fahren bis am 18. Dezember 2014 verlangt, plausibel macht. Und viertens spricht für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, dass sie zurück- haltend aussagte. Sie wollte dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren, welches zunächst sistiert war und dann gemäss Angaben des Beschuldigten gar eingestellt wurde (vgl. Urk. 64 S. 4), nicht unnötig schaden (Urk. 13 S. 6 [zu Frage 25]) und erklärte sogar ihr Einverständnis mit einer Ent- lassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, solange er sie in Ruhe lasse (Urk. 13 S. 8 [zu Frage 30]). Damit in Einklang steht, dass die Geschädigte für die Konstituierung als Privatklägerin zunächst Bedenkzeit beanspruchte (Urk. 9) und schliesslich auf eine Konstituierung verzichtete und keine finanziellen Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machte (Urk. 15/1).

6. Die Aussagen des Beschuldigte sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar davon auszuge-

- 9 - hen, dass der Beschuldigte um ca. 17.00 im Kreisbüro in C._____ eintraf und sich etwa 15 Minuten dort aufhielt und dabei erfuhr, dass die Geschädigte ihn vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet hatte (Urk. 6 S. 4 [zu Frage 23]). Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 17.30 Uhr eine Einzahlung in der Post in C._____ machte (Urk. 14 S. 2 [zu Frage 8]; Prot. I S. 15), obwohl eine entsprechende Quittung fehlt. Allerdings entlastet ihn seine Darstellung, wonach er nach der Einzahlung auf der Post mit dem Tram zur Endstation E._____ gefahren und von dort zu Fuss zur Wohnung seines Bruders an der …strasse … in Zürich gelaufen sei, wo er frühes- tens um ca. 18.00 eingetroffen sei (act. 6 S. 3 f. [zu Frage 17]), nicht. Unter der Annahme einer Fahrzeit von mindestens 50 Minuten von F._____ nach D._____ hätte er unter den gegebenen Umständen unmöglich zur angegebenen Zeit am angeblichen Tatort sein können (Prot. I S. 17 und Prot. II S. 7). Die Vorinstanz führte überzeugend aus, dass die Geschädigte nicht behauptet – sondern nur vermutet – habe, dass der Beschuldigte mit dem Auto zum Tatort gefahren sei; selbst wenn er nach dem Verlassen des Kreisbüros … um ca. 17.15 Uhr und nach der Einzahlung auf der Post in C._____ um ca. 17.30 Uhr mit dem Tram und zu Fuss an seinen damaligen Wohnort an der …strasse … zurückgekehrt sein sollte, hätte die Strecke zwischen F._____ und D._____ (9,2 km) gemäss maps.google.ch in 21 Minuten zurückgelegt werden können, so dass auch unter Annahme von regem Verkehr eine Fahrzeit von deutlich weniger als 50 Minuten möglich ist; auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 13 f.). Weiter räumte der Beschuldigte selbst ein, auch anlässlich der Berufungsver- handlung (vgl. Urk. 64 S. 6), dass er wütend gewesen sei, als er am fraglichen Abend von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz durch die Geschädigte Kenntnis erhalten habe, weil diese aus seiner Sicht nicht zur Abmeldung berech- tigt gewesen sei (Urk. 6 S. 5 f. [Frage 27], bestätigt von der Geschädigten in Urk. 2 S. 2 f. [zu Frage 12]). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschul- digte ein Motiv hatte, seine Frau zur Rede zu stellen und dabei die eingeklagten Drohungen auszusprechen.

- 10 - Nicht überzeugend ist der Einwand des Beschuldigten, die Geschädigte habe seiner Mutter um 17.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, er – der Beschuldigte – wolle sie – die Geschädigte – umbringen, was zeitlich unmöglich sei, wenn sich die ein- geklagte Drohung nach dem Anklagesachverhalt erst um ca. 18.30 Uhr zu- getragen habe (Urk. 6 S. 4 f. [zu Frage 23]). Der Umstand, dass die Mutter des Beschuldigten der Auffassung war, das Telefongespräch habe nach ca. 17.00 Uhr

– und damit vor den eingeklagten Ereignissen, aber sicher während der Abwe- senheit des Beschuldigten – stattgefunden, ist nicht massgebend; die Mutter des Beschuldigten war sich nämlich bezüglich des genauen Zeitpunktes des Telefon- gesprächs nicht sicher und konnte mit Sicherheit nur die Abwesenheit des Be- schuldigten bestätigen (Urk. 10), so dass ihre Darstellung der Schilderungen der Geschädigten und dem eingeklagten Sachverhalt nicht widerspricht. Nicht überzeugend ist auch der Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten, es sei unklar, bezüglich welcher Verfahren die Geschädigte zu einem Rückzug hätte bewegt werden sollen (Prot. I S. 21). Richtig ist vielmehr, dass am 27. November 2014 zwischen den Parteien ein Eheschutzverfahren hängig war, Gewaltschutz- massnahmen in Kraft waren (Urk. 16/1 und 16/2) und ein vorangehendes Straf- verfahren lediglich nach Art. 55a StGB provisorisch eingestellt bzw. sistiert war (Urk. 17/17). Der über die Abmeldung erboste Beschuldigte hatte also genügend Anlass, gegenüber der Geschädigten die eingeklagte Drohung auszustossen, falls sie nicht "alle Verfahren" zurückziehe. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschuldigten, die Geschädigte sei in ih- ren Aussagen ambivalent gewesen, weil sie ausgeführt habe, sie werde sich ei- nen Rückzug der Anzeige überlegen (Prot. I S. 21 mit Hinweis auf die Zeugenbe- fragung [Urk. 13]). Es wurde bereits ausgeführt (vgl. Erw. II/5/b), dass sich die Geschädigte damit nicht "ambivalent" verhielt, sondern dem Beschuldigten nicht unnötig schaden wollte. Genau gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Geschädigte darauf verzichtete, die Wiederaufnahme des nach Art. 55a StGB provisorisch sistierten Verfahrens zu verlangen. Diese Haltung spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, sondern ist im Gegenteil ein gewichtiges Kriterium für deren Glaubwürdigkeit.

- 11 - Der Beschuldigte lässt weiter geltend machen, dass in anderen Kulturen andere Sitten herrschen und unter Serben Drohungen oft nicht so gemeint und nicht wört- lich zu nehmen seien (Prot. II S. 6). Der Umstand, dass sich die Geschädigte, obwohl sie ebenfalls Serbin ist und den gleichen kulturellen Hintergrund hat, ver- anlasst sah, zur Polizei zu gehen, deutet darauf hin, dass sie die Drohungen ernst genommen hat. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen im Zusammenhang mit dem nicht ausgewerteten Mobiltelefon der Geschädigten und den nicht vorgenommenen weiteren Abklärungen betreffend Ablauf am besagten Donnerstag Abend macht (Prot. II S. 6 f.), braucht nicht wei- ter darauf eingegangen zu werden, da diesbezügliche Beweisanträge im Beru- fungsverfahren nicht mehr gestellt wurden (vgl. Prot. II S. 5).

7. Insgesamt kann uneingeschränkt auf die glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten abgestellt werden. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sach- verhalt ist in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. Auch in subjektiver Hin- sicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drohungen mit Wissen und Willen ausstiess und auch bewusst gegen den Kontaktverbot verstiess. Für eine gegenteilige Annahme ist keine Grund ersichtlich. III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit zu nötigen,

- 12 - etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung eines Nachteils ist dann "ernstlich", wenn der angedrohte Nachteil objektiv dazu geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (BGE 120 IV 17 E. 2/a/aa S. 19, BGE 101 IV 47 E. 2a S. 48). 1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten am 27. November 2014, um 18.30 Uhr, in deren Auto mit dem Tod gedroht, wenn sie nicht alle laufenden Verfahren und Prozesse gegen ihn zurückziehe. Dabei hat der Beschuldigte genau geschildert, wie er den Tod herbeiführen will. Sodann hat er seine Drohung mit dem Hinweis bekräftigt, dass er in Serbien schon einen Grabstein gekauft habe. Der Beschuldigte verharmlost die Drohungen, wenn er seine Aussagen als "unschöne", aber "nicht ernst gemeinte" Bemerkungen "im Rahmen von ehelichen Spannungen" beschreibt (Prot. I S. 20, Urk. 64 S. 6). Dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, weil die Drohungen nicht spontan ge- fallen sind, sondern weil der Beschuldigte über die Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz durch die Geschädigte erbost war, sich deshalb von C._____ nach D._____ begab, eigenmächtig ins soeben parkierte Auto der Geschädigten stieg und schwere Drohungen gegen diese ausstiess. Zudem unterstrich der Beschul- digte seine Drohungen auch damit, dass er zur Vermeidung von Spuren Hand- schuhe trug. Die Geschädigte hatte daher allen Grund, die Drohungen ernst zu nehmen (so Urk. 2 S. 5 [zu Frage 27]). Verständlicherweise lösten die Drohungen bei ihr Angst aus (so Urk. 2 S. 6 [zu Frage 40] und Urk. 13 S. 5 [zu Frage 16]). Durch die Drohungen wurden wissentlich und willentlich ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt, weshalb das Verhalten des Beschuldigten tatbestandsmässig war. Allerdings blieb es beim Versuch, weil die Geschädigte trotz der Drohungen dem Ansinnen des Beschuldigten nicht entsprach, sondern die Polizei benach- richtigte. 1.4. Der Tatbestand der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit noch nicht. Viel- mehr muss die Rechtswidrigkeit eigens begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (BGE 120 IV 17 E. 2/a/bb S. 20). Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, dass der Beschul-

- 13 - digte versuchte, die Geschädigte mittels Todesdrohung dazu zu nötigen, Verfah- ren und Prozesse gegen ihn zurückzuziehen, weshalb das verwendete Mittel (die Todesdrohung) unerlaubt und das Verhalten rechtswidrig sei (vgl. Urk. 44 S. 18). 1.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB 2.1. Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer der von ei- ner zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet. 2.2. Im vorliegenden Fall verfügte die Stadtpolizei Zürich am 22. Oktober 2014 gestützt auf das Gewaltschutzgesetz unter anderem ein Kontaktverbot, wobei für den Widerhandlungsfall ausdrücklich die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 16/1). Die Gewaltschutzmassnahmen – das heisst auch das Kontaktverbot – wurden vom Zwangsmassnahmegericht Zürich mit Ver- fügung vom 4. November 2014 bis am 22. Januar 2015 verlängert (Urk. 16/2). In- dem sich der Beschuldigte am 27. November 2014 um ca. 18.30 Uhr ins Auto zur Geschädigten setzte und dort die bereits beschriebenen Drohungen aussprach, verstiess er gegen das Kontaktverbot. Damit missachtete der Beschuldigte die erwähnten Verfügungen wissentlich und willentlich. 2.3. Insbesondere ist der Hinweis des Beschuldigten nicht überzeugend, das Kontaktverbot sei durch die Geschädigte immer wieder durchbrochen worden, weshalb auch er nicht mehr daran gebunden gewesen sei (Prot. I S. 19 und Prot. II S. 8). Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass ihm die Gewaltschutzmass- nahmen bekannt waren und dass er mit dem Kontaktverbot zur Geschädigten einverstanden war (Urk. 6 S. 5 [zu Frage 26]). Bei diesem Kenntnisstand hätte sich der Beschuldigte ans Kontaktverbot halten müssen. Dennoch missachtete er das Kontaktverbot wissentlich und willentlich.

- 14 - 2.4. Der Beschuldigte ist auch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 SGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Versuchte Nötigung 1.1. Für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sieht das Gesetz einen theore- tischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe (von sechs Monaten) bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von einem Tagessatz bis zu maximal 360 Tagsätzen) vor (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 StGB). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände für eine Erweiterung des Straf- rahmens nach oben oder unten vorliegen; darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 19 f.). 1.2. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. An- dererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. Nebst den Tatkomponenten sind

- 15 - für die Bemessung der Strafe auch die Täterkomponenten zu beachten. Dazu zählen die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere Vorstrafen) sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die für die Zumessung der Strafe erhebli- chen Umstände sowie deren Gewichtung festhalten (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sind so zu erörtern, dass festge- stellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichti- gung fanden und wie sie gewichtet wurden. Es muss ersichtlich werden, ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (ZR 113/2014 Nr. 6 S. 20). 1.3. In Bezug auf die Tatkomponenten ist hinsichtlich der objektive Tatschwere vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grobe Drohungen aussprach. Zudem unterstrich der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen damit, dass er zwecks Vermeidung von Spuren Handschuhe trug und darauf hinwies, dass er in Serbien einen Grabstein besorgen werde. Weiter ist dem Beschuldigten ein geplantes Vorgehen vorzuwerfen, da er sich nach der Kenntnisnahme der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz im Kreisbüro in C._____ eigens nach D._____ begab, um die eingeklagten Drohungen auszu- sprechen, obwohl er genügend Zeit gehabt hätte, von seinem deliktischen Vorha- ben Abstand zu nehmen. Diese Hartnäckigkeit manifestiert eine gewisse kriminel- le Energie. Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Nachdem er im Kreisbüro C._____ von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erfahren hatte, entschloss er sich, nach D._____ zu fahren und dort die Geschädigte unter der beschriebenen schweren Drohung dazu zu bringen, alle Verfahren gegen ihn zurückzuziehen. Es mag sein, dass sich der Beschuldigte über die Abmeldung ärgerte und sich ent- schloss, die Geschädigte zur Rede zu stellen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Drohungen der geschilderten Art gegen die Geschä- digte aussprach, zumal er wie erwähnt genügend Zeit zur Verfügung – und damit ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit – gehabt hätte, sein deliktisches

- 16 - Vorhaben nochmals zu überdenken. Er zog es jedoch vor, sein Vorhaben aus egoistischen Motiven in die Tat umzusetzen. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist daher von einer Einsatzstrafe im Bereich von ca. acht Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Allerdings ist straf- mindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nur ein vollendeter Ver- such anzulasten ist (Art. 22 Abs. 1 StGB), so dass sich die verschuldens- angemessene Strafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe reduziert. 1.4. In Bezug auf die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 44 S. 22). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zunächst bei seinem Bruder gewohnt habe und jetzt bei einer Kollegin, die eine 4-Zimmer-Wohnung habe, un- tergebracht sei. Kurz nach seiner Haftentlassung habe er bei der G._____ AG in … eine Temporärstelle als Elektroinstallateur angenommen, wo er nun seit dem

1. Juli 2015 eine Festanstellung erhalten habe. Daraus resultiere ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.-- bzw. Nettoeinkommen von Fr. 5'100.--. Nach wie vor bezahle er der Geschädigten für die gemeinsamen Kinder je Fr. 600.--. Da sein Sohn in Griechenland aufgrund der wirtschaftlichen Krise keine Arbeitsstelle habe, unterstütze er auch ihn, obwohl er gerichtlich dazu nicht verpflichtet sei. Seine Schulden in der Höhe von Fr. 35'000.-- bezahle er monatlich mit Fr. 970.-- ab. Er sei nach wie vor eheschutzrichterlich getrennt von seiner Ehefrau, die Scheidung sei noch nicht eingereicht worden, eine solche sei aber vermutlich ge- plant. Er habe regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern und auch das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei gut (vgl. Urk. 64 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz ist davon aus- zugehen, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten neutral auf die Strafzumessung auswirken (Urk. 44 S. 22). Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straf- erhöhend; auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 22 f.). Nur der Voll- ständigkeit halber und in Ergänzung zum erstinstanzlichen Urteil ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten während eines hängigen

- 17 - Strafverfahrens wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil der Geschädigten beging; dieses Strafverfahren war im Tatzeitpunkt zwar nach Art. 55a StGB provi- sorisch eingestellt bzw. sisitiert (Urk. 17/17), aber dennoch hängig; es ist daher unverständlich, dass sich der Beschuldigte trotz eines immer noch hängigen Ver- fahrens nicht von einem erneuten Delinquieren zum Nachteil der Geschädigten abhalten liess, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich hielt die Vo- rinstanz im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten zutreffend fest, dass der Beschuldigte zwar nicht geständig war, aber immerhin eine gewisse Reue zeigte, weil er nach seinen eigenen Aussagen Strategien zur Vermeidung künftiger Aus- einandersetzungen mit der Geschädigten entwickelt habe, was ihm leicht straf- mindernd zugute zu halten sei; auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 23). Anlässlich des Schlusswortes in der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, dass ihm eine Vorstrafe in beruflicher Hinsicht Schwierigkeiten be- reiten würde. Damit ist die Strafempfindlichkeit angesprochen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass jede Strafe gewisse Auswirkungen auf das Leben eines Täter hat, eine Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt aber nur dann in Fra- ge, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haft- psychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Es sind keinerlei An- haltspunkte für eine solche erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten er- sichtlich. Insgesamt überwiegen im Rahmen der Täterkomponente die straferhöhenden Umstände die strafmindernden Momente. 1.5. Nachdem die beiden letzten Sanktionen (je unbedingte Geldstrafen) den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte, ist heute eine Frei- heitsstrafe auszufällen. In Würdigung der Tatkomponenten (vgl. Erw. 1.3) und der Täterkomponenten (vgl. Erw. 1.4) erweist sich für die versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen. Die erstandene Haft von 80 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 18 -

2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.1. Für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist separat eine Busse aus- zusprechen (Art. 292 StGB). Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.2. Die Bemessung der Busse richtet sich nach dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnisses des Täters (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf sowie sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). Im vorliegenden Fall missachtete der Beschuldigte das Kontaktverbot bewusst und gewollt, wel- ches die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 angeordnet (Urk. 16/1) und das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 4. November 2014 bis am 22. Januar 2015 verlängert hatte (Urk. 16/2). Es wurde bereits ausführlich erläutert, dass das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft werden kann (vgl. Erw. IV/1/1.3). In finanzieller Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte zu- letzt ein Einkommen von Fr. 6'000.-- brutto erzielte und Schulden von Fr. 35'000.-- hatte (Urk. 64 S. 3). Da er gemäss Eheschutzurteil vom 3. Februar 2015 getrennt von der Geschädigten lebt und für die zwei gemeinsamen Kinder je Fr. 600.-- Un- terhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen hat (Urk. 64 S. 3), ist sei- ne finanzielle Situation als angespannt einzustufen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens (nicht mehr leicht) und der finanziellen Verhältnisse (angespannt) ist eine Busse von Fr. 500.-- dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.3. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss ständiger Praxis ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse angemessen. Daher ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von Fr. 500.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen.

- 19 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vo- rausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f., BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117).

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wä- ren in objektiver Hinsicht erfüllt.

3. Allerdings kann vorliegend in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 46 S. 25), wurde der Beschuldigte in regelmässigen Abständen, nämlich ca. alle zwei Jahre, straf- fällig. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, dass eine weitere bedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten könnte. Die gesetzliche Vermutung einer guten Prognose ist damit widerlegt. Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolgen

1. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziff. 5 bis 7) zu bestätigen.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 StPO).

- 20 - Es wird verfügt:

1. Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wird per 13. Mai 2015 bestellt: Rechtsanwalt lic. iur. X._____.

2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 bis 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'666.50 amtliche Verteidigung.

- 21 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 16. Februar 2015 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptver- handlung vor Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, statt (Prot. I S. 5 ff.). Gleichen- tags fällte das Bezirksgericht Zürich das obgenannte Urteil (Prot. I S. 22 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet sowie dem Beschuldigen und der Staatsanwalt- schaft im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25; Urk. 33). Anschliessend wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 34). Mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft erlosch auch das amtliche Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, da Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 lediglich für die Dauer der Haft als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (vgl. Urk. 19/2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 liess der Be- schuldigte beim Bezirksgericht Zürich rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 39). Am 4. Mai 2015 versandte das Bezirksgericht Zürich das begründete Urteil

- 4 - (Urk. 41 [=Urk. 44]), welches der Beschuldigte am 5. Mai 2015 entgegen nahm (Urk. 43/2).

E. 1.1 Für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sieht das Gesetz einen theore- tischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe (von sechs Monaten) bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von einem Tagessatz bis zu maximal 360 Tagsätzen) vor (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 StGB). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände für eine Erweiterung des Straf- rahmens nach oben oder unten vorliegen; darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 19 f.).

E. 1.2 Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. An- dererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. Nebst den Tatkomponenten sind

- 15 - für die Bemessung der Strafe auch die Täterkomponenten zu beachten. Dazu zählen die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere Vorstrafen) sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die für die Zumessung der Strafe erhebli- chen Umstände sowie deren Gewichtung festhalten (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sind so zu erörtern, dass festge- stellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichti- gung fanden und wie sie gewichtet wurden. Es muss ersichtlich werden, ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (ZR 113/2014 Nr. 6 S. 20).

E. 1.3 In Bezug auf die Tatkomponenten ist hinsichtlich der objektive Tatschwere vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grobe Drohungen aussprach. Zudem unterstrich der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen damit, dass er zwecks Vermeidung von Spuren Handschuhe trug und darauf hinwies, dass er in Serbien einen Grabstein besorgen werde. Weiter ist dem Beschuldigten ein geplantes Vorgehen vorzuwerfen, da er sich nach der Kenntnisnahme der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz im Kreisbüro in C._____ eigens nach D._____ begab, um die eingeklagten Drohungen auszu- sprechen, obwohl er genügend Zeit gehabt hätte, von seinem deliktischen Vorha- ben Abstand zu nehmen. Diese Hartnäckigkeit manifestiert eine gewisse kriminel- le Energie. Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Nachdem er im Kreisbüro C._____ von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erfahren hatte, entschloss er sich, nach D._____ zu fahren und dort die Geschädigte unter der beschriebenen schweren Drohung dazu zu bringen, alle Verfahren gegen ihn zurückzuziehen. Es mag sein, dass sich der Beschuldigte über die Abmeldung ärgerte und sich ent- schloss, die Geschädigte zur Rede zu stellen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Drohungen der geschilderten Art gegen die Geschä- digte aussprach, zumal er wie erwähnt genügend Zeit zur Verfügung – und damit ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit – gehabt hätte, sein deliktisches

- 16 - Vorhaben nochmals zu überdenken. Er zog es jedoch vor, sein Vorhaben aus egoistischen Motiven in die Tat umzusetzen. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist daher von einer Einsatzstrafe im Bereich von ca. acht Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Allerdings ist straf- mindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nur ein vollendeter Ver- such anzulasten ist (Art. 22 Abs. 1 StGB), so dass sich die verschuldens- angemessene Strafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe reduziert.

E. 1.4 In Bezug auf die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 44 S. 22). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zunächst bei seinem Bruder gewohnt habe und jetzt bei einer Kollegin, die eine 4-Zimmer-Wohnung habe, un- tergebracht sei. Kurz nach seiner Haftentlassung habe er bei der G._____ AG in … eine Temporärstelle als Elektroinstallateur angenommen, wo er nun seit dem

1. Juli 2015 eine Festanstellung erhalten habe. Daraus resultiere ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.-- bzw. Nettoeinkommen von Fr. 5'100.--. Nach wie vor bezahle er der Geschädigten für die gemeinsamen Kinder je Fr. 600.--. Da sein Sohn in Griechenland aufgrund der wirtschaftlichen Krise keine Arbeitsstelle habe, unterstütze er auch ihn, obwohl er gerichtlich dazu nicht verpflichtet sei. Seine Schulden in der Höhe von Fr. 35'000.-- bezahle er monatlich mit Fr. 970.-- ab. Er sei nach wie vor eheschutzrichterlich getrennt von seiner Ehefrau, die Scheidung sei noch nicht eingereicht worden, eine solche sei aber vermutlich ge- plant. Er habe regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern und auch das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei gut (vgl. Urk. 64 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz ist davon aus- zugehen, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten neutral auf die Strafzumessung auswirken (Urk. 44 S. 22). Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straf- erhöhend; auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 22 f.). Nur der Voll- ständigkeit halber und in Ergänzung zum erstinstanzlichen Urteil ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten während eines hängigen

- 17 - Strafverfahrens wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil der Geschädigten beging; dieses Strafverfahren war im Tatzeitpunkt zwar nach Art. 55a StGB provi- sorisch eingestellt bzw. sisitiert (Urk. 17/17), aber dennoch hängig; es ist daher unverständlich, dass sich der Beschuldigte trotz eines immer noch hängigen Ver- fahrens nicht von einem erneuten Delinquieren zum Nachteil der Geschädigten abhalten liess, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich hielt die Vo- rinstanz im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten zutreffend fest, dass der Beschuldigte zwar nicht geständig war, aber immerhin eine gewisse Reue zeigte, weil er nach seinen eigenen Aussagen Strategien zur Vermeidung künftiger Aus- einandersetzungen mit der Geschädigten entwickelt habe, was ihm leicht straf- mindernd zugute zu halten sei; auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 23). Anlässlich des Schlusswortes in der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, dass ihm eine Vorstrafe in beruflicher Hinsicht Schwierigkeiten be- reiten würde. Damit ist die Strafempfindlichkeit angesprochen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass jede Strafe gewisse Auswirkungen auf das Leben eines Täter hat, eine Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt aber nur dann in Fra- ge, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haft- psychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Es sind keinerlei An- haltspunkte für eine solche erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten er- sichtlich. Insgesamt überwiegen im Rahmen der Täterkomponente die straferhöhenden Umstände die strafmindernden Momente.

E. 1.5 Nachdem die beiden letzten Sanktionen (je unbedingte Geldstrafen) den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte, ist heute eine Frei- heitsstrafe auszufällen. In Würdigung der Tatkomponenten (vgl. Erw. 1.3) und der Täterkomponenten (vgl. Erw. 1.4) erweist sich für die versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen. Die erstandene Haft von 80 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 18 -

2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

E. 2 Im Anschluss an die Zustellung des begründeten Urteils reichte der Be- schuldigte dem Obergericht des Kantons Zürich am 13. Mai 2015 rechtzeitig die Berufungserklärung ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch (Urk. 45).

E. 2.1 Für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist separat eine Busse aus- zusprechen (Art. 292 StGB). Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB).

E. 2.2 Die Bemessung der Busse richtet sich nach dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnisses des Täters (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf sowie sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). Im vorliegenden Fall missachtete der Beschuldigte das Kontaktverbot bewusst und gewollt, wel- ches die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 angeordnet (Urk. 16/1) und das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 4. November 2014 bis am 22. Januar 2015 verlängert hatte (Urk. 16/2). Es wurde bereits ausführlich erläutert, dass das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft werden kann (vgl. Erw. IV/1/1.3). In finanzieller Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte zu- letzt ein Einkommen von Fr. 6'000.-- brutto erzielte und Schulden von Fr. 35'000.-- hatte (Urk. 64 S. 3). Da er gemäss Eheschutzurteil vom 3. Februar 2015 getrennt von der Geschädigten lebt und für die zwei gemeinsamen Kinder je Fr. 600.-- Un- terhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen hat (Urk. 64 S. 3), ist sei- ne finanzielle Situation als angespannt einzustufen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens (nicht mehr leicht) und der finanziellen Verhältnisse (angespannt) ist eine Busse von Fr. 500.-- dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 2.3 Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss ständiger Praxis ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse angemessen. Daher ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von Fr. 500.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen.

- 19 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vo- rausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f., BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117).

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wä- ren in objektiver Hinsicht erfüllt.

3. Allerdings kann vorliegend in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 46 S. 25), wurde der Beschuldigte in regelmässigen Abständen, nämlich ca. alle zwei Jahre, straf- fällig. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, dass eine weitere bedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten könnte. Die gesetzliche Vermutung einer guten Prognose ist damit widerlegt. Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolgen

1. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziff. 5 bis 7) zu bestätigen.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 StPO).

- 20 - Es wird verfügt:

1. Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wird per 13. Mai 2015 bestellt: Rechtsanwalt lic. iur. X._____.

2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 bis 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'666.50 amtliche Verteidigung.

- 21 -

E. 2.4 Der Beschuldigte ist auch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 SGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Versuchte Nötigung

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 wurde die Staatsanwaltschaft über die Berufungserklärung in Kenntnis gesetzt; ferner wurde ihr Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären bzw. Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 51). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantrage (Urk. 53).

E. 4 Am 16. Juli 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

21. September 2015 vorgeladen (Urk. 60).

E. 5 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten zum fraglichen Vorfall, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, de- tailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 7 - 10).

a. Die Vorinstanz geht zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten aus (vgl. Urk. 44 S. 10). Die Geschädigte schilderte den Ablauf und die Hintergründe des Geschehens und die einzelnen Vorwürfe in der polizei- lichen Befragung (Urk. 2) und in der Zeugeneinvernahme (Urk. 13) konstant und widerspruchsfrei. Gemäss ihren Aussagen verständigte sie im Anschluss an die

- 7 - eingeklagten Drohung (ca. 18.30 Uhr) telefonisch die Polizei (ca. 20.00/20.15 Uhr) und erstattete vereinbarungsgemäss am Folgetag bei der Fachgruppe Gewaltde- likte gegen den Beschuldigten Anzeige (Urk. 2 S. 2 [zu Frage 11], Urk. 13 S. 4 [zu Fragen 13 und 14], Urk. 13 S. 11 [zu Frage 50]). Das sofortige Handeln im An- schluss an die behauptete Drohung spricht für die Darstellung der Geschädigten. Weiter schilderte die Geschädigte detailliert und anschaulich, wie der Beschul- digte in ihr Auto eingestiegen sei, unmittelbar nachdem sie parkiert habe, wie er dabei dunkle bzw. graue Handschuhe getragen und von ihr verlangt habe, sie müsse bis am 18. Dezember 2014 alle Verfahren gegen ihn zurückziehen, an- sonsten sie sterben werde (Urk. 2 S. 2 f. [zu Fragen 12-14], Urk. 13 S. 4 f. [zu Frage 15], Urk. 13 S. 9 [zu Frage 42]). Insbesondere schilderte sie auch den Inhalt der Drohung detailliert, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr alle Knochen mit Ausnahme derjeni- gen von zwei Fingern brechen, wenn sie die Verfahren nicht zurückziehe (Urk. 2 S. 6 [zu Frage 38]).

b. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte den Beschuldigten unbegründet belasten würde. Erstens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung einräumen musste, die eingeklagten Drohungen – aller- dings bei anderer Gelegenheit – ausgesprochen zu haben (Prot. I S. 14). Dies er- klärte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 64 S. 6). Damit ist erstellt, dass die Geschädigte die Drohung nicht erfunden hatte. Die An- nahme, dass die Geschädigte die unbestrittenen – aber angeblich bei anderer Gelegenheit ausgesprochenen – Drohungen grundlos im Tatzeitpunkt beanzeigt haben sollte, ist in hohem Mass unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte aufgrund der Kenntnisnahme der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erbost war und anschliessend die eingeklagten Drohungen aussprach, was die Geschädigte alsdann unverzüglich der Polizei meldete.

- 8 - Zweitens konnte die Geschädigte bei ihrer Anzeige nur deshalb die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte am 27. November 2014 unmittelbar vor den ein- geklagten Ereignissen auf dem Kreisbüro … in C._____ von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erfuhr, mitteilen, weil sich der Beschuldigte im Anschluss da- ran nach D._____ begab, der Geschädigten diesen Umstand mitteilte und von ihr forderte, alle Verfahren zurückzuziehen. Die Erklärung des Beschuldigten, die Geschädigte habe das von seiner Mutter erfahren, mit der diese – die Geschädig- te – um ca.17.00 telefoniert habe (Urk. 6 S. 5 [zu Frage 27]), ist nicht über- zeugend; abgesehen davon, dass seine Mutter mit der Geschädigten nicht um 17.00 Uhr, sondern nach dem eingeklagten Vorfall um 19.00 Uhr telefonierte, konnte die Mutter vor dem Besuch ihres Sohnes – des Beschuldigten – unmöglich wissen, dass dieser auf dem Kreisbüro in C._____ von der Abmeldung vom eheli- chen Wohnsitz erfahren würde. Drittens wollte der Beschuldigte nach der unbestrittenen Darstellung der Geschä- digten, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätig- te (vgl. Urk. 64 S. 7), am 18. bzw. 19. Dezember 2014 für einen medizinischen Eingriff nach Serbien fliegen (Urk. 13 S. 7 [zu Fragen 26 und 27]), was die Dar- stellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe von ihr den Rückzug aller Ver- fahren bis am 18. Dezember 2014 verlangt, plausibel macht. Und viertens spricht für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, dass sie zurück- haltend aussagte. Sie wollte dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren, welches zunächst sistiert war und dann gemäss Angaben des Beschuldigten gar eingestellt wurde (vgl. Urk. 64 S. 4), nicht unnötig schaden (Urk. 13 S. 6 [zu Frage 25]) und erklärte sogar ihr Einverständnis mit einer Ent- lassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, solange er sie in Ruhe lasse (Urk. 13 S. 8 [zu Frage 30]). Damit in Einklang steht, dass die Geschädigte für die Konstituierung als Privatklägerin zunächst Bedenkzeit beanspruchte (Urk. 9) und schliesslich auf eine Konstituierung verzichtete und keine finanziellen Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machte (Urk. 15/1).

E. 6 Die Aussagen des Beschuldigte sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar davon auszuge-

- 9 - hen, dass der Beschuldigte um ca. 17.00 im Kreisbüro in C._____ eintraf und sich etwa 15 Minuten dort aufhielt und dabei erfuhr, dass die Geschädigte ihn vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet hatte (Urk. 6 S. 4 [zu Frage 23]). Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 17.30 Uhr eine Einzahlung in der Post in C._____ machte (Urk. 14 S. 2 [zu Frage 8]; Prot. I S. 15), obwohl eine entsprechende Quittung fehlt. Allerdings entlastet ihn seine Darstellung, wonach er nach der Einzahlung auf der Post mit dem Tram zur Endstation E._____ gefahren und von dort zu Fuss zur Wohnung seines Bruders an der …strasse … in Zürich gelaufen sei, wo er frühes- tens um ca. 18.00 eingetroffen sei (act. 6 S. 3 f. [zu Frage 17]), nicht. Unter der Annahme einer Fahrzeit von mindestens 50 Minuten von F._____ nach D._____ hätte er unter den gegebenen Umständen unmöglich zur angegebenen Zeit am angeblichen Tatort sein können (Prot. I S. 17 und Prot. II S. 7). Die Vorinstanz führte überzeugend aus, dass die Geschädigte nicht behauptet – sondern nur vermutet – habe, dass der Beschuldigte mit dem Auto zum Tatort gefahren sei; selbst wenn er nach dem Verlassen des Kreisbüros … um ca. 17.15 Uhr und nach der Einzahlung auf der Post in C._____ um ca. 17.30 Uhr mit dem Tram und zu Fuss an seinen damaligen Wohnort an der …strasse … zurückgekehrt sein sollte, hätte die Strecke zwischen F._____ und D._____ (9,2 km) gemäss maps.google.ch in 21 Minuten zurückgelegt werden können, so dass auch unter Annahme von regem Verkehr eine Fahrzeit von deutlich weniger als 50 Minuten möglich ist; auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 13 f.). Weiter räumte der Beschuldigte selbst ein, auch anlässlich der Berufungsver- handlung (vgl. Urk. 64 S. 6), dass er wütend gewesen sei, als er am fraglichen Abend von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz durch die Geschädigte Kenntnis erhalten habe, weil diese aus seiner Sicht nicht zur Abmeldung berech- tigt gewesen sei (Urk. 6 S. 5 f. [Frage 27], bestätigt von der Geschädigten in Urk. 2 S. 2 f. [zu Frage 12]). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschul- digte ein Motiv hatte, seine Frau zur Rede zu stellen und dabei die eingeklagten Drohungen auszusprechen.

- 10 - Nicht überzeugend ist der Einwand des Beschuldigten, die Geschädigte habe seiner Mutter um 17.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, er – der Beschuldigte – wolle sie – die Geschädigte – umbringen, was zeitlich unmöglich sei, wenn sich die ein- geklagte Drohung nach dem Anklagesachverhalt erst um ca. 18.30 Uhr zu- getragen habe (Urk. 6 S. 4 f. [zu Frage 23]). Der Umstand, dass die Mutter des Beschuldigten der Auffassung war, das Telefongespräch habe nach ca. 17.00 Uhr

– und damit vor den eingeklagten Ereignissen, aber sicher während der Abwe- senheit des Beschuldigten – stattgefunden, ist nicht massgebend; die Mutter des Beschuldigten war sich nämlich bezüglich des genauen Zeitpunktes des Telefon- gesprächs nicht sicher und konnte mit Sicherheit nur die Abwesenheit des Be- schuldigten bestätigen (Urk. 10), so dass ihre Darstellung der Schilderungen der Geschädigten und dem eingeklagten Sachverhalt nicht widerspricht. Nicht überzeugend ist auch der Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten, es sei unklar, bezüglich welcher Verfahren die Geschädigte zu einem Rückzug hätte bewegt werden sollen (Prot. I S. 21). Richtig ist vielmehr, dass am 27. November 2014 zwischen den Parteien ein Eheschutzverfahren hängig war, Gewaltschutz- massnahmen in Kraft waren (Urk. 16/1 und 16/2) und ein vorangehendes Straf- verfahren lediglich nach Art. 55a StGB provisorisch eingestellt bzw. sistiert war (Urk. 17/17). Der über die Abmeldung erboste Beschuldigte hatte also genügend Anlass, gegenüber der Geschädigten die eingeklagte Drohung auszustossen, falls sie nicht "alle Verfahren" zurückziehe. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschuldigten, die Geschädigte sei in ih- ren Aussagen ambivalent gewesen, weil sie ausgeführt habe, sie werde sich ei- nen Rückzug der Anzeige überlegen (Prot. I S. 21 mit Hinweis auf die Zeugenbe- fragung [Urk. 13]). Es wurde bereits ausgeführt (vgl. Erw. II/5/b), dass sich die Geschädigte damit nicht "ambivalent" verhielt, sondern dem Beschuldigten nicht unnötig schaden wollte. Genau gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Geschädigte darauf verzichtete, die Wiederaufnahme des nach Art. 55a StGB provisorisch sistierten Verfahrens zu verlangen. Diese Haltung spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, sondern ist im Gegenteil ein gewichtiges Kriterium für deren Glaubwürdigkeit.

- 11 - Der Beschuldigte lässt weiter geltend machen, dass in anderen Kulturen andere Sitten herrschen und unter Serben Drohungen oft nicht so gemeint und nicht wört- lich zu nehmen seien (Prot. II S. 6). Der Umstand, dass sich die Geschädigte, obwohl sie ebenfalls Serbin ist und den gleichen kulturellen Hintergrund hat, ver- anlasst sah, zur Polizei zu gehen, deutet darauf hin, dass sie die Drohungen ernst genommen hat. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen im Zusammenhang mit dem nicht ausgewerteten Mobiltelefon der Geschädigten und den nicht vorgenommenen weiteren Abklärungen betreffend Ablauf am besagten Donnerstag Abend macht (Prot. II S. 6 f.), braucht nicht wei- ter darauf eingegangen zu werden, da diesbezügliche Beweisanträge im Beru- fungsverfahren nicht mehr gestellt wurden (vgl. Prot. II S. 5).

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne Art. 292 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 6'878.85 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.
  8. … (Mitteilung)
  9. …(Rechtsmittel)." - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 i.V.m. Prot. II S. 6) Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte von Schuldungsstrafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der Zusprechung einer Genugtuung zugunsten des Berufungsklägers. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  10. Am 16. Februar 2015 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptver- handlung vor Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, statt (Prot. I S. 5 ff.). Gleichen- tags fällte das Bezirksgericht Zürich das obgenannte Urteil (Prot. I S. 22 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet sowie dem Beschuldigen und der Staatsanwalt- schaft im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25; Urk. 33). Anschliessend wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 34). Mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft erlosch auch das amtliche Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, da Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 lediglich für die Dauer der Haft als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (vgl. Urk. 19/2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 liess der Be- schuldigte beim Bezirksgericht Zürich rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 39). Am 4. Mai 2015 versandte das Bezirksgericht Zürich das begründete Urteil - 4 - (Urk. 41 [=Urk. 44]), welches der Beschuldigte am 5. Mai 2015 entgegen nahm (Urk. 43/2).
  11. Im Anschluss an die Zustellung des begründeten Urteils reichte der Be- schuldigte dem Obergericht des Kantons Zürich am 13. Mai 2015 rechtzeitig die Berufungserklärung ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch (Urk. 45).
  12. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 wurde die Staatsanwaltschaft über die Berufungserklärung in Kenntnis gesetzt; ferner wurde ihr Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären bzw. Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 51). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantrage (Urk. 53).
  13. Am 16. Juli 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
  14. September 2015 vorgeladen (Urk. 60).
  15. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. September 2015 stellte der Beschuldigte die oben aufgeführten Anträge. Beweisanträge wurden keine gestellt (vgl. Prot. II S. 5). Auf den Hinweis der Verfahrensleitung, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ lediglich für die Dauer der Haft als amtlicher Verteidiger bestellt worden sei, stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ das Gesuch, auch für das Beru- fungsverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt zu werden (Prot. II S. 5). Nach- dem die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angespannt sind (vgl. Erw. IV/2./2.2.), es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten ist, ist dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO per
  16. Mai 2015 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen. - 5 - II. Sachverhalt
  17. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Sachverhalt ist umstritten und demnach zu er- stellen.
  18. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift vom 6. Januar 2015 im Wesentlichen davon aus, dass die Geschädigte – die getrennt von ihm lebende Ehefrau des Beschuldigten – am 27. November 2014 um ca. 18.30 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei und ihr Auto auf dem Parkplatz an der B._____-Strasse … in Zürich parkiert habe. In diesem Moment sei der Beschul- digte in das parkierte Auto eingestiegen und habe auf dem Beifahrersitz Platz ge- nommen, während die Geschädigte immer noch auf dem Fahrersitz des parkier- ten Autos gesessen sei. Der Beschuldigte habe dann zur Geschädigten gesagt, dass sie alle gegen ihn laufenden Verfahren und Prozesse zurückziehen müsse, ansonsten er ihr alle Knochen im Leibe brechen werde, mit Ausnahme von zwei Fingern an der rechten Hand, mit welchen sie – die Geschädigte – ihn – den Be- schuldigten – dann bitten könne, sie noch ganz zu töten; er habe für die Geschä- digte bereits einen Grabstein in Serbien gefunden. Das Vorhaben des Beschuldig- ten sei zwar insofern erfolglos geblieben, als die Geschädigte seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern im Gegenteil Strafanzeige gegen ihn erstattet habe. Allerdings sei die Geschädigte durch die Aussagen des Beschuldigten stark verängstigt gewesen, was der Beschuldigte gewusst bzw. billigend in Kauf ge- nommen habe. Überdies habe der Beschuldigte mit der Geschädigten Kontakt aufgenommen, obwohl ihm im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens mit Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 4. November 2014 ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau bis zum 22. Januar 2015 auferlegt worden sei, was der Beschuldigte ebenfalls gewusst habe (Urk. 24).
  19. Der Beschuldigte bestreitet, dass er am 27. November 2014 die Geschädig- te trotz des Kontaktverbotes an der B._____-Strasse … in Zürich aufgesucht und - 6 - dort die genannten Drohungen ausgesprochen habe. Im Wesentlichen führt er aus, dass er am fraglichen Abend nach der Arbeit um ca. 17.00 Uhr im Kreisbüro in C._____ gewesen sei und dort erfahren habe, dass die Geschädigte ihn vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet habe. Er sei dann nicht nach D._____ gefahren, sondern habe um ca. 17.30 Uhr in der Post in C._____ eine Einzahlung gemacht. Anschliessend sei er mit dem Tram bis zur Endhaltestelle in E._____ gefahren. Um 18.30 Uhr sei er schon zu Hause bei seinem Bruder gewesen, wo er vorüber- gehend nach der Trennung von der Geschädigten gelebt habe. Folglich sei er an diesem Abend gar nicht in D._____ gewesen. An dieser Darstellung hielt der Be- schuldigte auch an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 64 S. 6).
  20. Beim Erstellen des Sachverhalts würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Beteiligten – des Beschuldigten und der Geschädigten – zu er- stellen. Dabei sind die Aussagen aufgrund aller relevanter Umstände zu würdi- gen. Nebst der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten steht insbesondere die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen im Vordergrund. Für eine wahrheits- gemässe Aussage sprechen sog. Realitätskriterien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit der Darstellung, konkrete und anschauliche Widergabe des Erlebten, Konstanz der Aussagen in den verschiedenen Befragungen etc. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen sind beispielsweise Übertreibungen in der Sache und übertrieben bestimmte Aussagen zu werten.
  21. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten zum fraglichen Vorfall, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, de- tailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 7 - 10). a. Die Vorinstanz geht zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten aus (vgl. Urk. 44 S. 10). Die Geschädigte schilderte den Ablauf und die Hintergründe des Geschehens und die einzelnen Vorwürfe in der polizei- lichen Befragung (Urk. 2) und in der Zeugeneinvernahme (Urk. 13) konstant und widerspruchsfrei. Gemäss ihren Aussagen verständigte sie im Anschluss an die - 7 - eingeklagten Drohung (ca. 18.30 Uhr) telefonisch die Polizei (ca. 20.00/20.15 Uhr) und erstattete vereinbarungsgemäss am Folgetag bei der Fachgruppe Gewaltde- likte gegen den Beschuldigten Anzeige (Urk. 2 S. 2 [zu Frage 11], Urk. 13 S. 4 [zu Fragen 13 und 14], Urk. 13 S. 11 [zu Frage 50]). Das sofortige Handeln im An- schluss an die behauptete Drohung spricht für die Darstellung der Geschädigten. Weiter schilderte die Geschädigte detailliert und anschaulich, wie der Beschul- digte in ihr Auto eingestiegen sei, unmittelbar nachdem sie parkiert habe, wie er dabei dunkle bzw. graue Handschuhe getragen und von ihr verlangt habe, sie müsse bis am 18. Dezember 2014 alle Verfahren gegen ihn zurückziehen, an- sonsten sie sterben werde (Urk. 2 S. 2 f. [zu Fragen 12-14], Urk. 13 S. 4 f. [zu Frage 15], Urk. 13 S. 9 [zu Frage 42]). Insbesondere schilderte sie auch den Inhalt der Drohung detailliert, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr alle Knochen mit Ausnahme derjeni- gen von zwei Fingern brechen, wenn sie die Verfahren nicht zurückziehe (Urk. 2 S. 6 [zu Frage 38]). b. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte den Beschuldigten unbegründet belasten würde. Erstens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung einräumen musste, die eingeklagten Drohungen – aller- dings bei anderer Gelegenheit – ausgesprochen zu haben (Prot. I S. 14). Dies er- klärte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 64 S. 6). Damit ist erstellt, dass die Geschädigte die Drohung nicht erfunden hatte. Die An- nahme, dass die Geschädigte die unbestrittenen – aber angeblich bei anderer Gelegenheit ausgesprochenen – Drohungen grundlos im Tatzeitpunkt beanzeigt haben sollte, ist in hohem Mass unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte aufgrund der Kenntnisnahme der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erbost war und anschliessend die eingeklagten Drohungen aussprach, was die Geschädigte alsdann unverzüglich der Polizei meldete. - 8 - Zweitens konnte die Geschädigte bei ihrer Anzeige nur deshalb die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte am 27. November 2014 unmittelbar vor den ein- geklagten Ereignissen auf dem Kreisbüro … in C._____ von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erfuhr, mitteilen, weil sich der Beschuldigte im Anschluss da- ran nach D._____ begab, der Geschädigten diesen Umstand mitteilte und von ihr forderte, alle Verfahren zurückzuziehen. Die Erklärung des Beschuldigten, die Geschädigte habe das von seiner Mutter erfahren, mit der diese – die Geschädig- te – um ca.17.00 telefoniert habe (Urk. 6 S. 5 [zu Frage 27]), ist nicht über- zeugend; abgesehen davon, dass seine Mutter mit der Geschädigten nicht um 17.00 Uhr, sondern nach dem eingeklagten Vorfall um 19.00 Uhr telefonierte, konnte die Mutter vor dem Besuch ihres Sohnes – des Beschuldigten – unmöglich wissen, dass dieser auf dem Kreisbüro in C._____ von der Abmeldung vom eheli- chen Wohnsitz erfahren würde. Drittens wollte der Beschuldigte nach der unbestrittenen Darstellung der Geschä- digten, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätig- te (vgl. Urk. 64 S. 7), am 18. bzw. 19. Dezember 2014 für einen medizinischen Eingriff nach Serbien fliegen (Urk. 13 S. 7 [zu Fragen 26 und 27]), was die Dar- stellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe von ihr den Rückzug aller Ver- fahren bis am 18. Dezember 2014 verlangt, plausibel macht. Und viertens spricht für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, dass sie zurück- haltend aussagte. Sie wollte dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren, welches zunächst sistiert war und dann gemäss Angaben des Beschuldigten gar eingestellt wurde (vgl. Urk. 64 S. 4), nicht unnötig schaden (Urk. 13 S. 6 [zu Frage 25]) und erklärte sogar ihr Einverständnis mit einer Ent- lassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, solange er sie in Ruhe lasse (Urk. 13 S. 8 [zu Frage 30]). Damit in Einklang steht, dass die Geschädigte für die Konstituierung als Privatklägerin zunächst Bedenkzeit beanspruchte (Urk. 9) und schliesslich auf eine Konstituierung verzichtete und keine finanziellen Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machte (Urk. 15/1).
  22. Die Aussagen des Beschuldigte sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar davon auszuge- - 9 - hen, dass der Beschuldigte um ca. 17.00 im Kreisbüro in C._____ eintraf und sich etwa 15 Minuten dort aufhielt und dabei erfuhr, dass die Geschädigte ihn vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet hatte (Urk. 6 S. 4 [zu Frage 23]). Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 17.30 Uhr eine Einzahlung in der Post in C._____ machte (Urk. 14 S. 2 [zu Frage 8]; Prot. I S. 15), obwohl eine entsprechende Quittung fehlt. Allerdings entlastet ihn seine Darstellung, wonach er nach der Einzahlung auf der Post mit dem Tram zur Endstation E._____ gefahren und von dort zu Fuss zur Wohnung seines Bruders an der …strasse … in Zürich gelaufen sei, wo er frühes- tens um ca. 18.00 eingetroffen sei (act. 6 S. 3 f. [zu Frage 17]), nicht. Unter der Annahme einer Fahrzeit von mindestens 50 Minuten von F._____ nach D._____ hätte er unter den gegebenen Umständen unmöglich zur angegebenen Zeit am angeblichen Tatort sein können (Prot. I S. 17 und Prot. II S. 7). Die Vorinstanz führte überzeugend aus, dass die Geschädigte nicht behauptet – sondern nur vermutet – habe, dass der Beschuldigte mit dem Auto zum Tatort gefahren sei; selbst wenn er nach dem Verlassen des Kreisbüros … um ca. 17.15 Uhr und nach der Einzahlung auf der Post in C._____ um ca. 17.30 Uhr mit dem Tram und zu Fuss an seinen damaligen Wohnort an der …strasse … zurückgekehrt sein sollte, hätte die Strecke zwischen F._____ und D._____ (9,2 km) gemäss maps.google.ch in 21 Minuten zurückgelegt werden können, so dass auch unter Annahme von regem Verkehr eine Fahrzeit von deutlich weniger als 50 Minuten möglich ist; auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 13 f.). Weiter räumte der Beschuldigte selbst ein, auch anlässlich der Berufungsver- handlung (vgl. Urk. 64 S. 6), dass er wütend gewesen sei, als er am fraglichen Abend von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz durch die Geschädigte Kenntnis erhalten habe, weil diese aus seiner Sicht nicht zur Abmeldung berech- tigt gewesen sei (Urk. 6 S. 5 f. [Frage 27], bestätigt von der Geschädigten in Urk. 2 S. 2 f. [zu Frage 12]). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschul- digte ein Motiv hatte, seine Frau zur Rede zu stellen und dabei die eingeklagten Drohungen auszusprechen. - 10 - Nicht überzeugend ist der Einwand des Beschuldigten, die Geschädigte habe seiner Mutter um 17.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, er – der Beschuldigte – wolle sie – die Geschädigte – umbringen, was zeitlich unmöglich sei, wenn sich die ein- geklagte Drohung nach dem Anklagesachverhalt erst um ca. 18.30 Uhr zu- getragen habe (Urk. 6 S. 4 f. [zu Frage 23]). Der Umstand, dass die Mutter des Beschuldigten der Auffassung war, das Telefongespräch habe nach ca. 17.00 Uhr – und damit vor den eingeklagten Ereignissen, aber sicher während der Abwe- senheit des Beschuldigten – stattgefunden, ist nicht massgebend; die Mutter des Beschuldigten war sich nämlich bezüglich des genauen Zeitpunktes des Telefon- gesprächs nicht sicher und konnte mit Sicherheit nur die Abwesenheit des Be- schuldigten bestätigen (Urk. 10), so dass ihre Darstellung der Schilderungen der Geschädigten und dem eingeklagten Sachverhalt nicht widerspricht. Nicht überzeugend ist auch der Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten, es sei unklar, bezüglich welcher Verfahren die Geschädigte zu einem Rückzug hätte bewegt werden sollen (Prot. I S. 21). Richtig ist vielmehr, dass am 27. November 2014 zwischen den Parteien ein Eheschutzverfahren hängig war, Gewaltschutz- massnahmen in Kraft waren (Urk. 16/1 und 16/2) und ein vorangehendes Straf- verfahren lediglich nach Art. 55a StGB provisorisch eingestellt bzw. sistiert war (Urk. 17/17). Der über die Abmeldung erboste Beschuldigte hatte also genügend Anlass, gegenüber der Geschädigten die eingeklagte Drohung auszustossen, falls sie nicht "alle Verfahren" zurückziehe. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschuldigten, die Geschädigte sei in ih- ren Aussagen ambivalent gewesen, weil sie ausgeführt habe, sie werde sich ei- nen Rückzug der Anzeige überlegen (Prot. I S. 21 mit Hinweis auf die Zeugenbe- fragung [Urk. 13]). Es wurde bereits ausgeführt (vgl. Erw. II/5/b), dass sich die Geschädigte damit nicht "ambivalent" verhielt, sondern dem Beschuldigten nicht unnötig schaden wollte. Genau gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Geschädigte darauf verzichtete, die Wiederaufnahme des nach Art. 55a StGB provisorisch sistierten Verfahrens zu verlangen. Diese Haltung spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, sondern ist im Gegenteil ein gewichtiges Kriterium für deren Glaubwürdigkeit. - 11 - Der Beschuldigte lässt weiter geltend machen, dass in anderen Kulturen andere Sitten herrschen und unter Serben Drohungen oft nicht so gemeint und nicht wört- lich zu nehmen seien (Prot. II S. 6). Der Umstand, dass sich die Geschädigte, obwohl sie ebenfalls Serbin ist und den gleichen kulturellen Hintergrund hat, ver- anlasst sah, zur Polizei zu gehen, deutet darauf hin, dass sie die Drohungen ernst genommen hat. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen im Zusammenhang mit dem nicht ausgewerteten Mobiltelefon der Geschädigten und den nicht vorgenommenen weiteren Abklärungen betreffend Ablauf am besagten Donnerstag Abend macht (Prot. II S. 6 f.), braucht nicht wei- ter darauf eingegangen zu werden, da diesbezügliche Beweisanträge im Beru- fungsverfahren nicht mehr gestellt wurden (vgl. Prot. II S. 5).
  23. Insgesamt kann uneingeschränkt auf die glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten abgestellt werden. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sach- verhalt ist in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. Auch in subjektiver Hin- sicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drohungen mit Wissen und Willen ausstiess und auch bewusst gegen den Kontaktverbot verstiess. Für eine gegenteilige Annahme ist keine Grund ersichtlich. III. Rechtliche Würdigung
  24. Versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit zu nötigen, - 12 - etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung eines Nachteils ist dann "ernstlich", wenn der angedrohte Nachteil objektiv dazu geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (BGE 120 IV 17 E. 2/a/aa S. 19, BGE 101 IV 47 E. 2a S. 48). 1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten am 27. November 2014, um 18.30 Uhr, in deren Auto mit dem Tod gedroht, wenn sie nicht alle laufenden Verfahren und Prozesse gegen ihn zurückziehe. Dabei hat der Beschuldigte genau geschildert, wie er den Tod herbeiführen will. Sodann hat er seine Drohung mit dem Hinweis bekräftigt, dass er in Serbien schon einen Grabstein gekauft habe. Der Beschuldigte verharmlost die Drohungen, wenn er seine Aussagen als "unschöne", aber "nicht ernst gemeinte" Bemerkungen "im Rahmen von ehelichen Spannungen" beschreibt (Prot. I S. 20, Urk. 64 S. 6). Dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, weil die Drohungen nicht spontan ge- fallen sind, sondern weil der Beschuldigte über die Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz durch die Geschädigte erbost war, sich deshalb von C._____ nach D._____ begab, eigenmächtig ins soeben parkierte Auto der Geschädigten stieg und schwere Drohungen gegen diese ausstiess. Zudem unterstrich der Beschul- digte seine Drohungen auch damit, dass er zur Vermeidung von Spuren Hand- schuhe trug. Die Geschädigte hatte daher allen Grund, die Drohungen ernst zu nehmen (so Urk. 2 S. 5 [zu Frage 27]). Verständlicherweise lösten die Drohungen bei ihr Angst aus (so Urk. 2 S. 6 [zu Frage 40] und Urk. 13 S. 5 [zu Frage 16]). Durch die Drohungen wurden wissentlich und willentlich ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt, weshalb das Verhalten des Beschuldigten tatbestandsmässig war. Allerdings blieb es beim Versuch, weil die Geschädigte trotz der Drohungen dem Ansinnen des Beschuldigten nicht entsprach, sondern die Polizei benach- richtigte. 1.4. Der Tatbestand der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit noch nicht. Viel- mehr muss die Rechtswidrigkeit eigens begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (BGE 120 IV 17 E. 2/a/bb S. 20). Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, dass der Beschul- - 13 - digte versuchte, die Geschädigte mittels Todesdrohung dazu zu nötigen, Verfah- ren und Prozesse gegen ihn zurückzuziehen, weshalb das verwendete Mittel (die Todesdrohung) unerlaubt und das Verhalten rechtswidrig sei (vgl. Urk. 44 S. 18). 1.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  25. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB 2.1. Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer der von ei- ner zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet. 2.2. Im vorliegenden Fall verfügte die Stadtpolizei Zürich am 22. Oktober 2014 gestützt auf das Gewaltschutzgesetz unter anderem ein Kontaktverbot, wobei für den Widerhandlungsfall ausdrücklich die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 16/1). Die Gewaltschutzmassnahmen – das heisst auch das Kontaktverbot – wurden vom Zwangsmassnahmegericht Zürich mit Ver- fügung vom 4. November 2014 bis am 22. Januar 2015 verlängert (Urk. 16/2). In- dem sich der Beschuldigte am 27. November 2014 um ca. 18.30 Uhr ins Auto zur Geschädigten setzte und dort die bereits beschriebenen Drohungen aussprach, verstiess er gegen das Kontaktverbot. Damit missachtete der Beschuldigte die erwähnten Verfügungen wissentlich und willentlich. 2.3. Insbesondere ist der Hinweis des Beschuldigten nicht überzeugend, das Kontaktverbot sei durch die Geschädigte immer wieder durchbrochen worden, weshalb auch er nicht mehr daran gebunden gewesen sei (Prot. I S. 19 und Prot. II S. 8). Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass ihm die Gewaltschutzmass- nahmen bekannt waren und dass er mit dem Kontaktverbot zur Geschädigten einverstanden war (Urk. 6 S. 5 [zu Frage 26]). Bei diesem Kenntnisstand hätte sich der Beschuldigte ans Kontaktverbot halten müssen. Dennoch missachtete er das Kontaktverbot wissentlich und willentlich. - 14 - 2.4. Der Beschuldigte ist auch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 SGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  26. Versuchte Nötigung 1.1. Für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sieht das Gesetz einen theore- tischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe (von sechs Monaten) bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von einem Tagessatz bis zu maximal 360 Tagsätzen) vor (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 StGB). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände für eine Erweiterung des Straf- rahmens nach oben oder unten vorliegen; darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 19 f.). 1.2. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. An- dererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. Nebst den Tatkomponenten sind - 15 - für die Bemessung der Strafe auch die Täterkomponenten zu beachten. Dazu zählen die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere Vorstrafen) sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die für die Zumessung der Strafe erhebli- chen Umstände sowie deren Gewichtung festhalten (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sind so zu erörtern, dass festge- stellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichti- gung fanden und wie sie gewichtet wurden. Es muss ersichtlich werden, ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (ZR 113/2014 Nr. 6 S. 20). 1.3. In Bezug auf die Tatkomponenten ist hinsichtlich der objektive Tatschwere vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grobe Drohungen aussprach. Zudem unterstrich der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen damit, dass er zwecks Vermeidung von Spuren Handschuhe trug und darauf hinwies, dass er in Serbien einen Grabstein besorgen werde. Weiter ist dem Beschuldigten ein geplantes Vorgehen vorzuwerfen, da er sich nach der Kenntnisnahme der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz im Kreisbüro in C._____ eigens nach D._____ begab, um die eingeklagten Drohungen auszu- sprechen, obwohl er genügend Zeit gehabt hätte, von seinem deliktischen Vorha- ben Abstand zu nehmen. Diese Hartnäckigkeit manifestiert eine gewisse kriminel- le Energie. Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Nachdem er im Kreisbüro C._____ von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erfahren hatte, entschloss er sich, nach D._____ zu fahren und dort die Geschädigte unter der beschriebenen schweren Drohung dazu zu bringen, alle Verfahren gegen ihn zurückzuziehen. Es mag sein, dass sich der Beschuldigte über die Abmeldung ärgerte und sich ent- schloss, die Geschädigte zur Rede zu stellen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Drohungen der geschilderten Art gegen die Geschä- digte aussprach, zumal er wie erwähnt genügend Zeit zur Verfügung – und damit ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit – gehabt hätte, sein deliktisches - 16 - Vorhaben nochmals zu überdenken. Er zog es jedoch vor, sein Vorhaben aus egoistischen Motiven in die Tat umzusetzen. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist daher von einer Einsatzstrafe im Bereich von ca. acht Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Allerdings ist straf- mindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nur ein vollendeter Ver- such anzulasten ist (Art. 22 Abs. 1 StGB), so dass sich die verschuldens- angemessene Strafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe reduziert. 1.4. In Bezug auf die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 44 S. 22). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zunächst bei seinem Bruder gewohnt habe und jetzt bei einer Kollegin, die eine 4-Zimmer-Wohnung habe, un- tergebracht sei. Kurz nach seiner Haftentlassung habe er bei der G._____ AG in … eine Temporärstelle als Elektroinstallateur angenommen, wo er nun seit dem
  27. Juli 2015 eine Festanstellung erhalten habe. Daraus resultiere ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.-- bzw. Nettoeinkommen von Fr. 5'100.--. Nach wie vor bezahle er der Geschädigten für die gemeinsamen Kinder je Fr. 600.--. Da sein Sohn in Griechenland aufgrund der wirtschaftlichen Krise keine Arbeitsstelle habe, unterstütze er auch ihn, obwohl er gerichtlich dazu nicht verpflichtet sei. Seine Schulden in der Höhe von Fr. 35'000.-- bezahle er monatlich mit Fr. 970.-- ab. Er sei nach wie vor eheschutzrichterlich getrennt von seiner Ehefrau, die Scheidung sei noch nicht eingereicht worden, eine solche sei aber vermutlich ge- plant. Er habe regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern und auch das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei gut (vgl. Urk. 64 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz ist davon aus- zugehen, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten neutral auf die Strafzumessung auswirken (Urk. 44 S. 22). Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straf- erhöhend; auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 22 f.). Nur der Voll- ständigkeit halber und in Ergänzung zum erstinstanzlichen Urteil ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten während eines hängigen - 17 - Strafverfahrens wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil der Geschädigten beging; dieses Strafverfahren war im Tatzeitpunkt zwar nach Art. 55a StGB provi- sorisch eingestellt bzw. sisitiert (Urk. 17/17), aber dennoch hängig; es ist daher unverständlich, dass sich der Beschuldigte trotz eines immer noch hängigen Ver- fahrens nicht von einem erneuten Delinquieren zum Nachteil der Geschädigten abhalten liess, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich hielt die Vo- rinstanz im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten zutreffend fest, dass der Beschuldigte zwar nicht geständig war, aber immerhin eine gewisse Reue zeigte, weil er nach seinen eigenen Aussagen Strategien zur Vermeidung künftiger Aus- einandersetzungen mit der Geschädigten entwickelt habe, was ihm leicht straf- mindernd zugute zu halten sei; auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 23). Anlässlich des Schlusswortes in der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, dass ihm eine Vorstrafe in beruflicher Hinsicht Schwierigkeiten be- reiten würde. Damit ist die Strafempfindlichkeit angesprochen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass jede Strafe gewisse Auswirkungen auf das Leben eines Täter hat, eine Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt aber nur dann in Fra- ge, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haft- psychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Es sind keinerlei An- haltspunkte für eine solche erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten er- sichtlich. Insgesamt überwiegen im Rahmen der Täterkomponente die straferhöhenden Umstände die strafmindernden Momente. 1.5. Nachdem die beiden letzten Sanktionen (je unbedingte Geldstrafen) den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte, ist heute eine Frei- heitsstrafe auszufällen. In Würdigung der Tatkomponenten (vgl. Erw. 1.3) und der Täterkomponenten (vgl. Erw. 1.4) erweist sich für die versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen. Die erstandene Haft von 80 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). - 18 -
  28. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.1. Für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist separat eine Busse aus- zusprechen (Art. 292 StGB). Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.2. Die Bemessung der Busse richtet sich nach dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnisses des Täters (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf sowie sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). Im vorliegenden Fall missachtete der Beschuldigte das Kontaktverbot bewusst und gewollt, wel- ches die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 angeordnet (Urk. 16/1) und das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 4. November 2014 bis am 22. Januar 2015 verlängert hatte (Urk. 16/2). Es wurde bereits ausführlich erläutert, dass das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft werden kann (vgl. Erw. IV/1/1.3). In finanzieller Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte zu- letzt ein Einkommen von Fr. 6'000.-- brutto erzielte und Schulden von Fr. 35'000.-- hatte (Urk. 64 S. 3). Da er gemäss Eheschutzurteil vom 3. Februar 2015 getrennt von der Geschädigten lebt und für die zwei gemeinsamen Kinder je Fr. 600.-- Un- terhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen hat (Urk. 64 S. 3), ist sei- ne finanzielle Situation als angespannt einzustufen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens (nicht mehr leicht) und der finanziellen Verhältnisse (angespannt) ist eine Busse von Fr. 500.-- dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.3. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss ständiger Praxis ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse angemessen. Daher ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von Fr. 500.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen. - 19 - V. Vollzug
  29. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vo- rausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f., BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117).
  30. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wä- ren in objektiver Hinsicht erfüllt.
  31. Allerdings kann vorliegend in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 46 S. 25), wurde der Beschuldigte in regelmässigen Abständen, nämlich ca. alle zwei Jahre, straf- fällig. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, dass eine weitere bedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten könnte. Die gesetzliche Vermutung einer guten Prognose ist damit widerlegt. Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolgen
  32. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziff. 5 bis 7) zu bestätigen.
  33. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 StPO). - 20 - Es wird verfügt:
  34. Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wird per 13. Mai 2015 bestellt: Rechtsanwalt lic. iur. X._____.
  35. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme. Es wird erkannt:
  36. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
  37. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
  38. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  39. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  40. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 bis 7) wird bestätigt.
  41. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'666.50 amtliche Verteidigung. - 21 -
  42. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  44. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150206-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. S. Mazan und lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 21. September 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger per 13.05.2015: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Februar 2015 (GG150010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 6'878.85 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

8. … (Mitteilung)

9. …(Rechtsmittel)."

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 i.V.m. Prot. II S. 6) Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte von Schuldungsstrafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der Zusprechung einer Genugtuung zugunsten des Berufungsklägers.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Am 16. Februar 2015 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptver- handlung vor Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, statt (Prot. I S. 5 ff.). Gleichen- tags fällte das Bezirksgericht Zürich das obgenannte Urteil (Prot. I S. 22 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet sowie dem Beschuldigen und der Staatsanwalt- schaft im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25; Urk. 33). Anschliessend wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 34). Mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft erlosch auch das amtliche Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, da Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 lediglich für die Dauer der Haft als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (vgl. Urk. 19/2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 liess der Be- schuldigte beim Bezirksgericht Zürich rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 39). Am 4. Mai 2015 versandte das Bezirksgericht Zürich das begründete Urteil

- 4 - (Urk. 41 [=Urk. 44]), welches der Beschuldigte am 5. Mai 2015 entgegen nahm (Urk. 43/2).

2. Im Anschluss an die Zustellung des begründeten Urteils reichte der Be- schuldigte dem Obergericht des Kantons Zürich am 13. Mai 2015 rechtzeitig die Berufungserklärung ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch (Urk. 45).

3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 wurde die Staatsanwaltschaft über die Berufungserklärung in Kenntnis gesetzt; ferner wurde ihr Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären bzw. Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 51). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantrage (Urk. 53).

4. Am 16. Juli 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

21. September 2015 vorgeladen (Urk. 60).

5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. September 2015 stellte der Beschuldigte die oben aufgeführten Anträge. Beweisanträge wurden keine gestellt (vgl. Prot. II S. 5). Auf den Hinweis der Verfahrensleitung, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ lediglich für die Dauer der Haft als amtlicher Verteidiger bestellt worden sei, stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ das Gesuch, auch für das Beru- fungsverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt zu werden (Prot. II S. 5). Nach- dem die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angespannt sind (vgl. Erw. IV/2./2.2.), es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten ist, ist dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO per

13. Mai 2015 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

- 5 - II. Sachverhalt

1. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Sachverhalt ist umstritten und demnach zu er- stellen.

2. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift vom 6. Januar 2015 im Wesentlichen davon aus, dass die Geschädigte – die getrennt von ihm lebende Ehefrau des Beschuldigten – am 27. November 2014 um ca. 18.30 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei und ihr Auto auf dem Parkplatz an der B._____-Strasse … in Zürich parkiert habe. In diesem Moment sei der Beschul- digte in das parkierte Auto eingestiegen und habe auf dem Beifahrersitz Platz ge- nommen, während die Geschädigte immer noch auf dem Fahrersitz des parkier- ten Autos gesessen sei. Der Beschuldigte habe dann zur Geschädigten gesagt, dass sie alle gegen ihn laufenden Verfahren und Prozesse zurückziehen müsse, ansonsten er ihr alle Knochen im Leibe brechen werde, mit Ausnahme von zwei Fingern an der rechten Hand, mit welchen sie – die Geschädigte – ihn – den Be- schuldigten – dann bitten könne, sie noch ganz zu töten; er habe für die Geschä- digte bereits einen Grabstein in Serbien gefunden. Das Vorhaben des Beschuldig- ten sei zwar insofern erfolglos geblieben, als die Geschädigte seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern im Gegenteil Strafanzeige gegen ihn erstattet habe. Allerdings sei die Geschädigte durch die Aussagen des Beschuldigten stark verängstigt gewesen, was der Beschuldigte gewusst bzw. billigend in Kauf ge- nommen habe. Überdies habe der Beschuldigte mit der Geschädigten Kontakt aufgenommen, obwohl ihm im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens mit Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 4. November 2014 ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau bis zum 22. Januar 2015 auferlegt worden sei, was der Beschuldigte ebenfalls gewusst habe (Urk. 24).

3. Der Beschuldigte bestreitet, dass er am 27. November 2014 die Geschädig- te trotz des Kontaktverbotes an der B._____-Strasse … in Zürich aufgesucht und

- 6 - dort die genannten Drohungen ausgesprochen habe. Im Wesentlichen führt er aus, dass er am fraglichen Abend nach der Arbeit um ca. 17.00 Uhr im Kreisbüro in C._____ gewesen sei und dort erfahren habe, dass die Geschädigte ihn vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet habe. Er sei dann nicht nach D._____ gefahren, sondern habe um ca. 17.30 Uhr in der Post in C._____ eine Einzahlung gemacht. Anschliessend sei er mit dem Tram bis zur Endhaltestelle in E._____ gefahren. Um 18.30 Uhr sei er schon zu Hause bei seinem Bruder gewesen, wo er vorüber- gehend nach der Trennung von der Geschädigten gelebt habe. Folglich sei er an diesem Abend gar nicht in D._____ gewesen. An dieser Darstellung hielt der Be- schuldigte auch an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 64 S. 6).

4. Beim Erstellen des Sachverhalts würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Beteiligten – des Beschuldigten und der Geschädigten – zu er- stellen. Dabei sind die Aussagen aufgrund aller relevanter Umstände zu würdi- gen. Nebst der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten steht insbesondere die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen im Vordergrund. Für eine wahrheits- gemässe Aussage sprechen sog. Realitätskriterien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit der Darstellung, konkrete und anschauliche Widergabe des Erlebten, Konstanz der Aussagen in den verschiedenen Befragungen etc. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen sind beispielsweise Übertreibungen in der Sache und übertrieben bestimmte Aussagen zu werten.

5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten zum fraglichen Vorfall, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, de- tailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 7 - 10).

a. Die Vorinstanz geht zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten aus (vgl. Urk. 44 S. 10). Die Geschädigte schilderte den Ablauf und die Hintergründe des Geschehens und die einzelnen Vorwürfe in der polizei- lichen Befragung (Urk. 2) und in der Zeugeneinvernahme (Urk. 13) konstant und widerspruchsfrei. Gemäss ihren Aussagen verständigte sie im Anschluss an die

- 7 - eingeklagten Drohung (ca. 18.30 Uhr) telefonisch die Polizei (ca. 20.00/20.15 Uhr) und erstattete vereinbarungsgemäss am Folgetag bei der Fachgruppe Gewaltde- likte gegen den Beschuldigten Anzeige (Urk. 2 S. 2 [zu Frage 11], Urk. 13 S. 4 [zu Fragen 13 und 14], Urk. 13 S. 11 [zu Frage 50]). Das sofortige Handeln im An- schluss an die behauptete Drohung spricht für die Darstellung der Geschädigten. Weiter schilderte die Geschädigte detailliert und anschaulich, wie der Beschul- digte in ihr Auto eingestiegen sei, unmittelbar nachdem sie parkiert habe, wie er dabei dunkle bzw. graue Handschuhe getragen und von ihr verlangt habe, sie müsse bis am 18. Dezember 2014 alle Verfahren gegen ihn zurückziehen, an- sonsten sie sterben werde (Urk. 2 S. 2 f. [zu Fragen 12-14], Urk. 13 S. 4 f. [zu Frage 15], Urk. 13 S. 9 [zu Frage 42]). Insbesondere schilderte sie auch den Inhalt der Drohung detailliert, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr alle Knochen mit Ausnahme derjeni- gen von zwei Fingern brechen, wenn sie die Verfahren nicht zurückziehe (Urk. 2 S. 6 [zu Frage 38]).

b. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte den Beschuldigten unbegründet belasten würde. Erstens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung einräumen musste, die eingeklagten Drohungen – aller- dings bei anderer Gelegenheit – ausgesprochen zu haben (Prot. I S. 14). Dies er- klärte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 64 S. 6). Damit ist erstellt, dass die Geschädigte die Drohung nicht erfunden hatte. Die An- nahme, dass die Geschädigte die unbestrittenen – aber angeblich bei anderer Gelegenheit ausgesprochenen – Drohungen grundlos im Tatzeitpunkt beanzeigt haben sollte, ist in hohem Mass unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte aufgrund der Kenntnisnahme der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erbost war und anschliessend die eingeklagten Drohungen aussprach, was die Geschädigte alsdann unverzüglich der Polizei meldete.

- 8 - Zweitens konnte die Geschädigte bei ihrer Anzeige nur deshalb die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte am 27. November 2014 unmittelbar vor den ein- geklagten Ereignissen auf dem Kreisbüro … in C._____ von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erfuhr, mitteilen, weil sich der Beschuldigte im Anschluss da- ran nach D._____ begab, der Geschädigten diesen Umstand mitteilte und von ihr forderte, alle Verfahren zurückzuziehen. Die Erklärung des Beschuldigten, die Geschädigte habe das von seiner Mutter erfahren, mit der diese – die Geschädig- te – um ca.17.00 telefoniert habe (Urk. 6 S. 5 [zu Frage 27]), ist nicht über- zeugend; abgesehen davon, dass seine Mutter mit der Geschädigten nicht um 17.00 Uhr, sondern nach dem eingeklagten Vorfall um 19.00 Uhr telefonierte, konnte die Mutter vor dem Besuch ihres Sohnes – des Beschuldigten – unmöglich wissen, dass dieser auf dem Kreisbüro in C._____ von der Abmeldung vom eheli- chen Wohnsitz erfahren würde. Drittens wollte der Beschuldigte nach der unbestrittenen Darstellung der Geschä- digten, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätig- te (vgl. Urk. 64 S. 7), am 18. bzw. 19. Dezember 2014 für einen medizinischen Eingriff nach Serbien fliegen (Urk. 13 S. 7 [zu Fragen 26 und 27]), was die Dar- stellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe von ihr den Rückzug aller Ver- fahren bis am 18. Dezember 2014 verlangt, plausibel macht. Und viertens spricht für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, dass sie zurück- haltend aussagte. Sie wollte dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren, welches zunächst sistiert war und dann gemäss Angaben des Beschuldigten gar eingestellt wurde (vgl. Urk. 64 S. 4), nicht unnötig schaden (Urk. 13 S. 6 [zu Frage 25]) und erklärte sogar ihr Einverständnis mit einer Ent- lassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, solange er sie in Ruhe lasse (Urk. 13 S. 8 [zu Frage 30]). Damit in Einklang steht, dass die Geschädigte für die Konstituierung als Privatklägerin zunächst Bedenkzeit beanspruchte (Urk. 9) und schliesslich auf eine Konstituierung verzichtete und keine finanziellen Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machte (Urk. 15/1).

6. Die Aussagen des Beschuldigte sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar davon auszuge-

- 9 - hen, dass der Beschuldigte um ca. 17.00 im Kreisbüro in C._____ eintraf und sich etwa 15 Minuten dort aufhielt und dabei erfuhr, dass die Geschädigte ihn vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet hatte (Urk. 6 S. 4 [zu Frage 23]). Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 17.30 Uhr eine Einzahlung in der Post in C._____ machte (Urk. 14 S. 2 [zu Frage 8]; Prot. I S. 15), obwohl eine entsprechende Quittung fehlt. Allerdings entlastet ihn seine Darstellung, wonach er nach der Einzahlung auf der Post mit dem Tram zur Endstation E._____ gefahren und von dort zu Fuss zur Wohnung seines Bruders an der …strasse … in Zürich gelaufen sei, wo er frühes- tens um ca. 18.00 eingetroffen sei (act. 6 S. 3 f. [zu Frage 17]), nicht. Unter der Annahme einer Fahrzeit von mindestens 50 Minuten von F._____ nach D._____ hätte er unter den gegebenen Umständen unmöglich zur angegebenen Zeit am angeblichen Tatort sein können (Prot. I S. 17 und Prot. II S. 7). Die Vorinstanz führte überzeugend aus, dass die Geschädigte nicht behauptet – sondern nur vermutet – habe, dass der Beschuldigte mit dem Auto zum Tatort gefahren sei; selbst wenn er nach dem Verlassen des Kreisbüros … um ca. 17.15 Uhr und nach der Einzahlung auf der Post in C._____ um ca. 17.30 Uhr mit dem Tram und zu Fuss an seinen damaligen Wohnort an der …strasse … zurückgekehrt sein sollte, hätte die Strecke zwischen F._____ und D._____ (9,2 km) gemäss maps.google.ch in 21 Minuten zurückgelegt werden können, so dass auch unter Annahme von regem Verkehr eine Fahrzeit von deutlich weniger als 50 Minuten möglich ist; auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 13 f.). Weiter räumte der Beschuldigte selbst ein, auch anlässlich der Berufungsver- handlung (vgl. Urk. 64 S. 6), dass er wütend gewesen sei, als er am fraglichen Abend von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz durch die Geschädigte Kenntnis erhalten habe, weil diese aus seiner Sicht nicht zur Abmeldung berech- tigt gewesen sei (Urk. 6 S. 5 f. [Frage 27], bestätigt von der Geschädigten in Urk. 2 S. 2 f. [zu Frage 12]). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschul- digte ein Motiv hatte, seine Frau zur Rede zu stellen und dabei die eingeklagten Drohungen auszusprechen.

- 10 - Nicht überzeugend ist der Einwand des Beschuldigten, die Geschädigte habe seiner Mutter um 17.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, er – der Beschuldigte – wolle sie – die Geschädigte – umbringen, was zeitlich unmöglich sei, wenn sich die ein- geklagte Drohung nach dem Anklagesachverhalt erst um ca. 18.30 Uhr zu- getragen habe (Urk. 6 S. 4 f. [zu Frage 23]). Der Umstand, dass die Mutter des Beschuldigten der Auffassung war, das Telefongespräch habe nach ca. 17.00 Uhr

– und damit vor den eingeklagten Ereignissen, aber sicher während der Abwe- senheit des Beschuldigten – stattgefunden, ist nicht massgebend; die Mutter des Beschuldigten war sich nämlich bezüglich des genauen Zeitpunktes des Telefon- gesprächs nicht sicher und konnte mit Sicherheit nur die Abwesenheit des Be- schuldigten bestätigen (Urk. 10), so dass ihre Darstellung der Schilderungen der Geschädigten und dem eingeklagten Sachverhalt nicht widerspricht. Nicht überzeugend ist auch der Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten, es sei unklar, bezüglich welcher Verfahren die Geschädigte zu einem Rückzug hätte bewegt werden sollen (Prot. I S. 21). Richtig ist vielmehr, dass am 27. November 2014 zwischen den Parteien ein Eheschutzverfahren hängig war, Gewaltschutz- massnahmen in Kraft waren (Urk. 16/1 und 16/2) und ein vorangehendes Straf- verfahren lediglich nach Art. 55a StGB provisorisch eingestellt bzw. sistiert war (Urk. 17/17). Der über die Abmeldung erboste Beschuldigte hatte also genügend Anlass, gegenüber der Geschädigten die eingeklagte Drohung auszustossen, falls sie nicht "alle Verfahren" zurückziehe. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschuldigten, die Geschädigte sei in ih- ren Aussagen ambivalent gewesen, weil sie ausgeführt habe, sie werde sich ei- nen Rückzug der Anzeige überlegen (Prot. I S. 21 mit Hinweis auf die Zeugenbe- fragung [Urk. 13]). Es wurde bereits ausgeführt (vgl. Erw. II/5/b), dass sich die Geschädigte damit nicht "ambivalent" verhielt, sondern dem Beschuldigten nicht unnötig schaden wollte. Genau gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Geschädigte darauf verzichtete, die Wiederaufnahme des nach Art. 55a StGB provisorisch sistierten Verfahrens zu verlangen. Diese Haltung spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, sondern ist im Gegenteil ein gewichtiges Kriterium für deren Glaubwürdigkeit.

- 11 - Der Beschuldigte lässt weiter geltend machen, dass in anderen Kulturen andere Sitten herrschen und unter Serben Drohungen oft nicht so gemeint und nicht wört- lich zu nehmen seien (Prot. II S. 6). Der Umstand, dass sich die Geschädigte, obwohl sie ebenfalls Serbin ist und den gleichen kulturellen Hintergrund hat, ver- anlasst sah, zur Polizei zu gehen, deutet darauf hin, dass sie die Drohungen ernst genommen hat. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen im Zusammenhang mit dem nicht ausgewerteten Mobiltelefon der Geschädigten und den nicht vorgenommenen weiteren Abklärungen betreffend Ablauf am besagten Donnerstag Abend macht (Prot. II S. 6 f.), braucht nicht wei- ter darauf eingegangen zu werden, da diesbezügliche Beweisanträge im Beru- fungsverfahren nicht mehr gestellt wurden (vgl. Prot. II S. 5).

7. Insgesamt kann uneingeschränkt auf die glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten abgestellt werden. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sach- verhalt ist in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. Auch in subjektiver Hin- sicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drohungen mit Wissen und Willen ausstiess und auch bewusst gegen den Kontaktverbot verstiess. Für eine gegenteilige Annahme ist keine Grund ersichtlich. III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit zu nötigen,

- 12 - etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung eines Nachteils ist dann "ernstlich", wenn der angedrohte Nachteil objektiv dazu geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (BGE 120 IV 17 E. 2/a/aa S. 19, BGE 101 IV 47 E. 2a S. 48). 1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte der Geschädigten am 27. November 2014, um 18.30 Uhr, in deren Auto mit dem Tod gedroht, wenn sie nicht alle laufenden Verfahren und Prozesse gegen ihn zurückziehe. Dabei hat der Beschuldigte genau geschildert, wie er den Tod herbeiführen will. Sodann hat er seine Drohung mit dem Hinweis bekräftigt, dass er in Serbien schon einen Grabstein gekauft habe. Der Beschuldigte verharmlost die Drohungen, wenn er seine Aussagen als "unschöne", aber "nicht ernst gemeinte" Bemerkungen "im Rahmen von ehelichen Spannungen" beschreibt (Prot. I S. 20, Urk. 64 S. 6). Dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, weil die Drohungen nicht spontan ge- fallen sind, sondern weil der Beschuldigte über die Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz durch die Geschädigte erbost war, sich deshalb von C._____ nach D._____ begab, eigenmächtig ins soeben parkierte Auto der Geschädigten stieg und schwere Drohungen gegen diese ausstiess. Zudem unterstrich der Beschul- digte seine Drohungen auch damit, dass er zur Vermeidung von Spuren Hand- schuhe trug. Die Geschädigte hatte daher allen Grund, die Drohungen ernst zu nehmen (so Urk. 2 S. 5 [zu Frage 27]). Verständlicherweise lösten die Drohungen bei ihr Angst aus (so Urk. 2 S. 6 [zu Frage 40] und Urk. 13 S. 5 [zu Frage 16]). Durch die Drohungen wurden wissentlich und willentlich ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt, weshalb das Verhalten des Beschuldigten tatbestandsmässig war. Allerdings blieb es beim Versuch, weil die Geschädigte trotz der Drohungen dem Ansinnen des Beschuldigten nicht entsprach, sondern die Polizei benach- richtigte. 1.4. Der Tatbestand der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit noch nicht. Viel- mehr muss die Rechtswidrigkeit eigens begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (BGE 120 IV 17 E. 2/a/bb S. 20). Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, dass der Beschul-

- 13 - digte versuchte, die Geschädigte mittels Todesdrohung dazu zu nötigen, Verfah- ren und Prozesse gegen ihn zurückzuziehen, weshalb das verwendete Mittel (die Todesdrohung) unerlaubt und das Verhalten rechtswidrig sei (vgl. Urk. 44 S. 18). 1.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB 2.1. Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer der von ei- ner zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet. 2.2. Im vorliegenden Fall verfügte die Stadtpolizei Zürich am 22. Oktober 2014 gestützt auf das Gewaltschutzgesetz unter anderem ein Kontaktverbot, wobei für den Widerhandlungsfall ausdrücklich die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 16/1). Die Gewaltschutzmassnahmen – das heisst auch das Kontaktverbot – wurden vom Zwangsmassnahmegericht Zürich mit Ver- fügung vom 4. November 2014 bis am 22. Januar 2015 verlängert (Urk. 16/2). In- dem sich der Beschuldigte am 27. November 2014 um ca. 18.30 Uhr ins Auto zur Geschädigten setzte und dort die bereits beschriebenen Drohungen aussprach, verstiess er gegen das Kontaktverbot. Damit missachtete der Beschuldigte die erwähnten Verfügungen wissentlich und willentlich. 2.3. Insbesondere ist der Hinweis des Beschuldigten nicht überzeugend, das Kontaktverbot sei durch die Geschädigte immer wieder durchbrochen worden, weshalb auch er nicht mehr daran gebunden gewesen sei (Prot. I S. 19 und Prot. II S. 8). Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass ihm die Gewaltschutzmass- nahmen bekannt waren und dass er mit dem Kontaktverbot zur Geschädigten einverstanden war (Urk. 6 S. 5 [zu Frage 26]). Bei diesem Kenntnisstand hätte sich der Beschuldigte ans Kontaktverbot halten müssen. Dennoch missachtete er das Kontaktverbot wissentlich und willentlich.

- 14 - 2.4. Der Beschuldigte ist auch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 SGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Versuchte Nötigung 1.1. Für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sieht das Gesetz einen theore- tischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe (von sechs Monaten) bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von einem Tagessatz bis zu maximal 360 Tagsätzen) vor (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 StGB). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände für eine Erweiterung des Straf- rahmens nach oben oder unten vorliegen; darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 19 f.). 1.2. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. An- dererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. Nebst den Tatkomponenten sind

- 15 - für die Bemessung der Strafe auch die Täterkomponenten zu beachten. Dazu zählen die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere Vorstrafen) sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die für die Zumessung der Strafe erhebli- chen Umstände sowie deren Gewichtung festhalten (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sind so zu erörtern, dass festge- stellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichti- gung fanden und wie sie gewichtet wurden. Es muss ersichtlich werden, ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (ZR 113/2014 Nr. 6 S. 20). 1.3. In Bezug auf die Tatkomponenten ist hinsichtlich der objektive Tatschwere vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grobe Drohungen aussprach. Zudem unterstrich der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen damit, dass er zwecks Vermeidung von Spuren Handschuhe trug und darauf hinwies, dass er in Serbien einen Grabstein besorgen werde. Weiter ist dem Beschuldigten ein geplantes Vorgehen vorzuwerfen, da er sich nach der Kenntnisnahme der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz im Kreisbüro in C._____ eigens nach D._____ begab, um die eingeklagten Drohungen auszu- sprechen, obwohl er genügend Zeit gehabt hätte, von seinem deliktischen Vorha- ben Abstand zu nehmen. Diese Hartnäckigkeit manifestiert eine gewisse kriminel- le Energie. Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Nachdem er im Kreisbüro C._____ von der Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz erfahren hatte, entschloss er sich, nach D._____ zu fahren und dort die Geschädigte unter der beschriebenen schweren Drohung dazu zu bringen, alle Verfahren gegen ihn zurückzuziehen. Es mag sein, dass sich der Beschuldigte über die Abmeldung ärgerte und sich ent- schloss, die Geschädigte zur Rede zu stellen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Drohungen der geschilderten Art gegen die Geschä- digte aussprach, zumal er wie erwähnt genügend Zeit zur Verfügung – und damit ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit – gehabt hätte, sein deliktisches

- 16 - Vorhaben nochmals zu überdenken. Er zog es jedoch vor, sein Vorhaben aus egoistischen Motiven in die Tat umzusetzen. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist daher von einer Einsatzstrafe im Bereich von ca. acht Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Allerdings ist straf- mindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nur ein vollendeter Ver- such anzulasten ist (Art. 22 Abs. 1 StGB), so dass sich die verschuldens- angemessene Strafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe reduziert. 1.4. In Bezug auf die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 44 S. 22). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zunächst bei seinem Bruder gewohnt habe und jetzt bei einer Kollegin, die eine 4-Zimmer-Wohnung habe, un- tergebracht sei. Kurz nach seiner Haftentlassung habe er bei der G._____ AG in … eine Temporärstelle als Elektroinstallateur angenommen, wo er nun seit dem

1. Juli 2015 eine Festanstellung erhalten habe. Daraus resultiere ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.-- bzw. Nettoeinkommen von Fr. 5'100.--. Nach wie vor bezahle er der Geschädigten für die gemeinsamen Kinder je Fr. 600.--. Da sein Sohn in Griechenland aufgrund der wirtschaftlichen Krise keine Arbeitsstelle habe, unterstütze er auch ihn, obwohl er gerichtlich dazu nicht verpflichtet sei. Seine Schulden in der Höhe von Fr. 35'000.-- bezahle er monatlich mit Fr. 970.-- ab. Er sei nach wie vor eheschutzrichterlich getrennt von seiner Ehefrau, die Scheidung sei noch nicht eingereicht worden, eine solche sei aber vermutlich ge- plant. Er habe regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern und auch das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei gut (vgl. Urk. 64 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz ist davon aus- zugehen, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten neutral auf die Strafzumessung auswirken (Urk. 44 S. 22). Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straf- erhöhend; auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 22 f.). Nur der Voll- ständigkeit halber und in Ergänzung zum erstinstanzlichen Urteil ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten während eines hängigen

- 17 - Strafverfahrens wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil der Geschädigten beging; dieses Strafverfahren war im Tatzeitpunkt zwar nach Art. 55a StGB provi- sorisch eingestellt bzw. sisitiert (Urk. 17/17), aber dennoch hängig; es ist daher unverständlich, dass sich der Beschuldigte trotz eines immer noch hängigen Ver- fahrens nicht von einem erneuten Delinquieren zum Nachteil der Geschädigten abhalten liess, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich hielt die Vo- rinstanz im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten zutreffend fest, dass der Beschuldigte zwar nicht geständig war, aber immerhin eine gewisse Reue zeigte, weil er nach seinen eigenen Aussagen Strategien zur Vermeidung künftiger Aus- einandersetzungen mit der Geschädigten entwickelt habe, was ihm leicht straf- mindernd zugute zu halten sei; auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 23). Anlässlich des Schlusswortes in der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, dass ihm eine Vorstrafe in beruflicher Hinsicht Schwierigkeiten be- reiten würde. Damit ist die Strafempfindlichkeit angesprochen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass jede Strafe gewisse Auswirkungen auf das Leben eines Täter hat, eine Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt aber nur dann in Fra- ge, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haft- psychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Es sind keinerlei An- haltspunkte für eine solche erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten er- sichtlich. Insgesamt überwiegen im Rahmen der Täterkomponente die straferhöhenden Umstände die strafmindernden Momente. 1.5. Nachdem die beiden letzten Sanktionen (je unbedingte Geldstrafen) den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte, ist heute eine Frei- heitsstrafe auszufällen. In Würdigung der Tatkomponenten (vgl. Erw. 1.3) und der Täterkomponenten (vgl. Erw. 1.4) erweist sich für die versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen. Die erstandene Haft von 80 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 18 -

2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.1. Für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist separat eine Busse aus- zusprechen (Art. 292 StGB). Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.2. Die Bemessung der Busse richtet sich nach dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnisses des Täters (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf sowie sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). Im vorliegenden Fall missachtete der Beschuldigte das Kontaktverbot bewusst und gewollt, wel- ches die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 angeordnet (Urk. 16/1) und das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 4. November 2014 bis am 22. Januar 2015 verlängert hatte (Urk. 16/2). Es wurde bereits ausführlich erläutert, dass das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft werden kann (vgl. Erw. IV/1/1.3). In finanzieller Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte zu- letzt ein Einkommen von Fr. 6'000.-- brutto erzielte und Schulden von Fr. 35'000.-- hatte (Urk. 64 S. 3). Da er gemäss Eheschutzurteil vom 3. Februar 2015 getrennt von der Geschädigten lebt und für die zwei gemeinsamen Kinder je Fr. 600.-- Un- terhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen hat (Urk. 64 S. 3), ist sei- ne finanzielle Situation als angespannt einzustufen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens (nicht mehr leicht) und der finanziellen Verhältnisse (angespannt) ist eine Busse von Fr. 500.-- dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.3. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss ständiger Praxis ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse angemessen. Daher ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von Fr. 500.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen.

- 19 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vo- rausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f., BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117).

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wä- ren in objektiver Hinsicht erfüllt.

3. Allerdings kann vorliegend in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 46 S. 25), wurde der Beschuldigte in regelmässigen Abständen, nämlich ca. alle zwei Jahre, straf- fällig. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, dass eine weitere bedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten könnte. Die gesetzliche Vermutung einer guten Prognose ist damit widerlegt. Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolgen

1. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziff. 5 bis 7) zu bestätigen.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 StPO).

- 20 - Es wird verfügt:

1. Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wird per 13. Mai 2015 bestellt: Rechtsanwalt lic. iur. X._____.

2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 bis 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'666.50 amtliche Verteidigung.

- 21 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger