Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 24. September 2014 (Urk. 15) wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Nebst Anordnung einer dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe wurden die Kosten dem Beschuldigten auferlegt.
E. 1.2 Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 15 A/1; Anhang zu Urk. 15), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an die Vor- instanz (Urk. 16). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung – Einzel- gericht) vom 19. Dezember 2014 fiel – mit Ausnahme der Höhe der Entscheid- gebühr – gleich aus wie der Strafbefehl (Urk. 27).
- 4 -
E. 1.3 Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten am 19. Dezember 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 13 ff.) und der Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 22A), meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem ihm am 17. Februar 2015 das begründete Urteil zuge- gangen war (Urk. 25/2), reichte der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom
E. 1.4 Am 30. April 2015 wurde auf den 11. Juni 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 37).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Prozessuales 3.1. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht verschiedene Einwände erhoben, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird. Im Beru- fungsverfahren wurden diese Einwände nicht mehr vorgebracht. 3.2. Polizei und Staatsanwaltschaft weisen den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass er einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO). Ver- steht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Einem beigezogenen Übersetzer sind die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO zu erteilen (Geheimhaltungs-
- 5 - pflicht sowie Hinweis auf Art. 307 StGB). Das Einhalten dieser Vorschriften ist schriftlich festzuhalten (Art. 184 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO), wobei das Einhalten dieser Schriftform eine Ordnungsvorschrift darstellt (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 940, bei und in Fn. 381). Der Hinweis auf Art. 307 StGB (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) bildet demgegenüber ein Gültigkeitserfordernis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BSK StPO-HEER, N 19 zu Art. 184; SCHMID, Handbuch, 2. Aufl., N 940; SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 12 zu Art. 184; ZK StPO-DONATSCH, N 34 zu Art. 184). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglicht ein Beweis, der gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 2 StPO; sog. Fernwirkung). In der Lehre (sowie in Deutschland) wird folgende Ansicht vertreten (so BSK StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl., N 37 zu Art. 158; ZK StPO-GODEZI, N 36 zu Art. 158; ROXIN/SCHÜNEMANN, Strafverfahrensrecht, 27. Aufl., § 24 N 33 und N 61): Die auf eine Einvernahme ohne Belehrung folgenden Einvernahmen dürfen – trotz korrek- ter Belehrung – nur dann verwertet werden, wenn der Beschuldigte explizit auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage aufmerksam gemacht wurde (sog. qualifizierte Belehrungspflicht). Begründet wird dies damit, dass der Beschuldigte, der nicht weiss, dass eine frühere Einvernahme unverwertbar und damit pro- zessual inexistent ist, automatisch dazu tendiert, sich nicht in Widerspruch zu sei- ner ersten Aussage zu setzen, jedenfalls solange er nicht anwaltlich beraten ist. Diese Lehrmeinung ist indes „de lege lata“ abzulehnen, namentlich weil die Straf- prozessordnung – insbesondere als noch junges Gesetz – die Problematik von Verwertbarkeit und Belehrungen verhältnismässig ausführlich regelt, eine derarti- ge qualifizierte Belehrungspflicht jedoch nicht vorsieht und auch den Materialen diesbezüglich nichts zu entnehmen ist.
- 6 - Vorliegend zog die Polizei anlässlich der Ersteinvernahme einen Übersetzer bei (Urk. 1 S. 2 oben; Urk. 2 S. 7.2 ganz unten). Es findet sich allerdings nirgends in den Akten ein Hinweis darauf, dass diesem die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO und insbesondere lit. f StPO erteilt worden wären. Zwar ist das Ein- halten dieser Schriftform, wie erwähnt, eine Ordnungsvorschrift; dies entbindet je- doch nicht von einem minimalen Vermerk, dass der Hinweis mündlich erteilt wur- de, ansonsten zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er un- terblieb. Da vorliegend von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht die Rede sein kann, führt dies zur Unverwertbarkeit der gesamten poli- zeilichen Ersteinvernahme (= Urk. 2 S. 6, 7 und 7.2 ). Soweit dem Beschuldigten bei der (unter korrekter Belehrung erfolgten) Zweit- einvernahme sowie bei weiteren Einvernahmen Vorhalte aus der unverwertbaren polizeilichen Ersteinvernahme gemacht wurden oder in der Befragung sonstwie auf diese polizeiliche Ersteinvernahme Bezug genommen wurde, sind die ent- sprechenden Aussagen nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar. Bei Vorhalten oder sonstigen Bezugnahmen auf frühere Aussagen ist nämlich oh- ne weiteres davon auszugehen, dass sie ohne die vorgängige Befragung, auf die Bezug genommen wird, nicht möglich gewesen wären. 3.3. Polizei bzw. Staatsanwaltschaft haben dem Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache die in Art. 158 Abs. 1 StPO vorgesehenen Hinweise zu erteilen. Herrschen bei einem Vorfall unklare Verhältnisse, darf die Polizei den angetroffenen Personen informelle Fragen stel- len, um in Erfahrung zu bringen, wer überhaupt als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt bzw. wer sachdienliche Aussagen machen kann. Liegen indes keine unklaren Verhältnisse vor, darf die Polizei nicht mittels einer informellen Be- fragung zur Sache das Erteilen der vorerwähnten Hinweise hinauszögern, denn dadurch würde der Sinn und Zweck der gesamten Regelung unterlaufen (SCHMID, Handbuch, N 859, in Fn. 186). Unterbleibt ein Hinweis im erwähnten Sinne, ist die entsprechende Aussage „in keinem Falle“, d.h. absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; SCHMID, Handbuch, N 789). Ebenfalls absolut unverwertbar
- 7 - sind die aus einer absolut unverwertbaren Ersteinvernahme gewonnenen Folge- beweise (sog. Fernwirkung), und zwar unabhängig davon, ob diese ohne die vor- hergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären, denn die Regelung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO bezieht sich nur auf Beweiserhebungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO. Obwohl vorliegend keine unklaren Verhältnisse herrschten, wurde der Beschuldig- te nach Eintreffen der Polizei am 4. Februar 2014 bereits vor Ort informell zur Sa- che befragt (dazu sogleich), während die formelle polizeiliche Ersteinvernahme (Urk. 2), von der vorstehend bereits die Rede war, erst später auf dem Polizeipos- ten erfolgte. Im Zuge der informellen Befragung vor Ort sagte der Beschuldigte unter anderem aus, er habe den Alkohol auf dem Rastplatz getrunken. Im Poli- zeirapport wurde in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Beschuldigte der Polizei auf entsprechende Nachfrage hin die entsprechenden Überreste (wie leere Flaschen etc.) nicht zeigen wollte und auch in den Abfallbehältern vor Ort keine solchen Überreste gefunden wurden (Urk. 1 S. 1 unten). Entsprechendes ergibt sich auch aus den späteren Einvernahmen der beiden Polizeibeamten (Urk. 7 S. 3; Urk. 9 S. 3). Diese polizeilichen Fragen dienten nicht der Klärung unklarer Verhältnisse über die Beschuldigteneigenschaft, denn der Beschuldigte wurde al- lein neben seinem Auto angetroffen und roch nach Alkohol (Urk. 2 S. 1 unten). Die entsprechenden Aussagen sind demzufolge nur verwertbar, sofern der Be- schuldigte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Da diese Hinweise vor- liegend erst später erteilt wurden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6; Urk. 1 S. 2 oben), sind diese Aussagen absolut unverwertbar, wobei es keine Rolle spielt, ob sie im Polizei- rapport wiedergegeben oder erst in späteren Aussagen der Polizisten erwähnt wurden. 3.4. Im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme machte der Beschuldigte u.a. geltend, seine Freundin (B._____) habe ihn zum erwähnten Rastplatz gefah- ren und schlug vor, diese direkt anzurufen. In der Folge unterhielt sich die anwe- sende Polizeibeamtin am Telefon mit der Freundin des Beschuldigten über den Vorfall. Im Rahmen ihrer späteren Einvernahme als Zeugin machten die Polizei- beamtin sowie teilweise auch ihr Kollege Aussagen zum Inhalt dieses Gesprächs
- 8 - (Urk. 9 S. 4 f. sowie Urk. 7 S. 3 unten). In Ermangelung einer formellen Einver- nahme von B._____ als Zeugin sind auch die Aussagen der Polizeibeamten zum Inhalt des mit B._____ geführten Gesprächs unverwertbar, denn eine formelle Zeugeneinvernahme kann nicht durch Zeugnisse vom Hörensagen ersetzt wer- den. Im Übrigen war dieses Telefonat eine direkte Folge der vorerwähnten infor- mellen polizeilichen Befragung des Beschuldigten, so dass die diesbezüglichen Aussagen der beiden Polizisten schon aus diesem Grund absolut unverwertbar sind.
4. Feststellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung 4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihn die Polizei am 4. Februar 2014, ca. um 22.25 Uhr, auf dem A1-Autobahnrastplatz C._____ (Fahrtrichtung St. Gallen) neben seinem Auto angetroffen hat und die nachfolgende Messung seines Blutalkoholwerts 1.17 Gewichtspromille ergab (Prot. I S. 9 Mitte; Urk. 5 S. 2 unten; ärztlicher Bericht: Urk. 3/6). Der Beschuldigte macht jedoch im We- sentlichen geltend, er sei weder mit seinem noch mit einem anderen Auto ge- fahren; sein Auto sei den ganzen Tag über auf dem Rastplatz parkiert gewesen; neben seinem Auto habe er sich befunden, weil D._____, die Schwester seiner Freundin, ihn kurz zuvor mit ihrem Auto (bzw. dem Auto ihres Vaters) dorthin ge- bracht habe und wieder weggefahren sei. Er habe dort gewartet, um sich von ei- nem Kollegen mit dessen Auto abholen zu lassen. Diesen Kollegen habe er je- doch telefonisch nicht erreichen können. 4.2. Der qualifiziert alkoholisierte Beschuldigte wurde unmittelbar neben dem Auto, dessen Halter er ist, angetroffen, und zwar allein auf einem Autobahnrast- platz, der per Auto einzig über die Autobahn zugänglich ist. Allein schon dieser Umstand deutet stark darauf hin, dass sich der Beschuldigte dorthin auch tatsäch- lich mit seinem Auto begeben hat. Die theoretisch denkbaren Gegenhypothesen erscheinen nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr ungewöhnlich: dass sich der Beschuldigte, ohne selber Auto zu fahren, in alkoholisiertem Zustand zu seinem auf einem Autobahnrastplatz parkierten Auto begeben hat oder aber in nichtalkoholisiertem Zustand zum Autobahnrastplatz fuhr, um ausgerechnet dort Alkohol zu trinken.
- 9 - Im Polizeirapport wurde vermerkt, der Motorraum des Fahrzeugs des Beschuldig- ten sei noch warm gewesen (Urk. 1 S. 1 unten). Diese Beweiserhebung steht nicht im Zusammenhang mit der polizeilichen Ersteinvernahme des Beschuldig- ten, sondern gehört zu den routinemässigen Handlungen, welche die Polizei bei Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand vorzunehmen pflegt. Auch im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme sagten beide Polizisten aus, sie hätten damals beide die Motorhaube betastet und Wärme gefühlt (E._____: Urk. 7 S. 3 unterhalb Mitte und S. 4 oben; F._____: Urk. 9 S. 3 unten sowie S. 5 Mitte und S. 7 unten), wobei E._____ darauf hinwies, dass die Wärme – angesichts der kalten Aussen- temperatur (Februarnacht) – gut fühlbar gewesen sei (Urk. 7 S. 4 oben). In der Einvernahme vom 11. Juni 2014 wurde der Beschuldigte mit dem Umstand konfrontiert, dass die Motorhaube seines Autos gemäss Angaben der Polizisten warm gewesen sei. Dies konnte sich der Beschuldigte nicht erklären und wies da- rauf hin, dass sein Auto den ganzen Tag über dort gestanden sei. Er habe auch nicht bemerkt, dass die Polizisten die Motorhaube berührten (ähnlich: Prot. I S. 11); er bezeichnete es dann allerdings doch immerhin als möglich, dass ein Beamter die Motorhaube berührte (Urk. 5 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte an, er habe nicht gesehen, dass die zwei Polizisten zum Fahrzeug gegangen seien, um die Motorhaube zu berühren. Dies hätte höchstens einer tun können. Die Polizistin sei die ganze Zeit bei ihm gestanden (Urk. 42 S. 16 f. und 20). Im Rahmen der vorinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte, die Beamten hätten ihm von der gefühlten Wärme nichts gesagt; dies sei einfach spä- ter in den Akten gewesen (Prot. I S. 11). Die beiden Polizeibeamten äusserten sich hierzu in ihren jeweiligen Zeugeneinvernahmen anders: Sie hätten ihn auf diese Wärme angesprochen, worauf er keine Antwort gewusst habe (Urk. 7 S. 4 oben; Urk. 9 S. 5). Dieses Ansprechen erfolgte allerdings mitten in der, wie dar- gelegt, absolut unverwertbaren informellen polizeilichen Ersteinvernahme. Dem- zufolge ist diese Einvernahme-Sequenz ebenfalls absolut unverwertbar, so dass daraus nichts abgeleitet werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit
- 10 - davon auszugehen, dass die Polizisten ihn nicht über ihre Wahrnehmung in Kenntnis setzten. Die klare Erwähnung der Wärmefühlung im Polizeirapport, die Tatsache, dass es sich dabei um eine polizeiliche Routinehandlung handelt und ein diesbezüglicher Irrtum wenig wahrscheinlich erscheint, und der Beschuldigte es immerhin für mög- lich hielt, dass zumindest ein Polizist die Motorhaube tatsächlich berührte, spricht insgesamt deutlich dafür, dass die Motorhaube damals auch tatsächlich warm war und die Polizisten diese Wärme tatsächlich wahrnahmen. Zumal keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Motor bloss laufen liess, ohne das Auto zu bewegen (Urk. 5 S. 8 unten sowie S. 5 ganz unten), deutet diese Wärme darauf hin, dass das Auto des Beschuldigten unmittelbar vor Eintreffen der Polizei tatsächlich in Bewegung war. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, der Inhalt des Polizeirapportes könne nicht vorbehaltlos übernommen werden. Auf Seite 1 des Rapports werde festgehalten, man habe aufgrund des noch warmen Motorraumes angenommen, dass der Wagen vor der Kontrolle bewegt worden sei. Die Tempe- ratur des Motorraumes sei nachweislich aber nicht überprüft worden. Beide Poli- zisten hätten einräumen müssen, dass die Motorhaube damals nicht geöffnet worden sei. Zudem sei es ein offenes Geheimnis, dass Polizisten vor Zeugen- befragungen die Polizeirapporte konsultieren würden, um sich die Angelegenheit in Erinnerung zu rufen. Es bestehe daher die Gefahr, dass danach nicht das wie- dergegeben werde, woran man sich tatsächlich erinnere, sondern das, was man im Rapport festgehalten oder gelesen habe. Nachdem die Polizisten vor ihrer Be- fragung im Rapport gelesen hätten, dass der Motorraum warm gewesen sei, hät- ten sie sich möglicherweise keine Blösse mehr geben können. Entsprechend hät- ten sie behauptet, man habe durch Berühren der Motorhaube Rückschlüsse auf die Temperatur des Motors gezogen (Urk. 43 S. 6 ff.). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, wurde bereits in dem vom Polizeibeamten E._____ erstellten Polizeirapport festgehalten, dass der Motorraum des Fahrzeugs noch warm gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Es ist nicht ersichtlich – und wurde auch nicht dargelegt –, weshalb E._____ bereits ei-
- 11 - nen falschen Rapport erstellt haben sollte. Beide Polizeibeamten haben im Rah- men ihrer Zeugeneinvernahme sodann klar und unmissverständlich ausgeführt, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei (Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 9 S. 3, 5 und 7). Selbst wenn es im Sinne der Verteidigung zutreffen sollte, dass die als Zeugen befragten Polizeibeamten sich in Tat und Wahrheit nicht mehr erinnern konnten, sondern nur deshalb entsprechend aussagten, weil sie vor ihrer Einvernahme den Rapport erneut lasen, vermag dies nach dem Gesagten nichts daran zu ändern, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen unrichtig erstellten Rapport bestehen. Die Aussagen der Polizeibeamten stehen im Übrigen auch nicht in Widerspruch zum Polizeirapport, in welchem von der Wärme des Motorraumes die Rede ist (Urk. 1 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten von der Wärme der Motorhaube auf die Wärme des Motorraumes geschlossen haben. Die Poli- zeibeamtin F._____ erwähnte ausserdem, dass sie die Motorhaube nicht geöffnet hätten, da sie die Wärme des Motors schon auf der Motorhaube gefühlt hätten (Urk. 9 S. 7). Im Übrigen müssen die Polizeibeamten auch einen Anlass gehabt haben, den Beschuldigten einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Im Rapport wird diesbezüglich festgehalten, dass der Beschuldigte neben seinem Fahrzeug ste- hend angetroffen worden sei, wobei bei ihm Alkoholmundgeruch feststellbar ge- wesen sei. Aufgrund des noch warmen Motorraumes des Fahrzeugs sei man da- von ausgegangen, dass das Fahrzeug kurz zuvor bewegt worden sei (Urk. 1 S. 1). Dass die Polizeibeamten in der Folge Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchführten, erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aussagen der Polizei- beamten davon auszugehen, dass der Motor des Fahrzeugs noch warm war. Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter Folgendes (Urk. 1 S. 2 oben): Nachdem beim Beschuldigten ein Atemlufttest durchgeführt und dieser zu einem positiven Ergebnis geführt hatte, akzeptierte der Beschuldigte den gemessenen Wert nicht und verweigerte zunächst eine Blutentnahme. Dieses Verhalten erscheint zu- nächst einmal widersprüchlich, denn gerade das Anzweifeln des Atemlufttests würde die Durchführung einer Blutprobe nahe legen.
- 12 - Im Übrigen deutet auch die verweigerte Mitwirkung des Beschuldigten an einer Blutentnahme darauf hin, dass er etwas zu verbergen hatte: In diesem Zu- sammenhang brachte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Juni 2014 spontan Folgendes vor (Urk. 5 S. 10): „Ich möchte noch sagen, dass man mich gezwungen hat, Blut zu geben; ich habe panische Angst vor Spritzen [...].“ Im Formular des Instituts für Rechtsmedizin finden sich indes keinerlei Hinweise auf derartige Panikzustände, zumal in der Rubrik „Verhalten“ die Deskription „ru- hig/unauffällig“ angekreuzt wurde (Urk. 3/3 S. 2). Seine Spritzenangst begründete der Beschuldigte alsdann wie folgt (= Fortsetzung des vorerwähnten Zitats): „ [...] weil ich in Bosnien einmal verletzt wurde durch eine Mine, die mein Vater ent- schärfen wollte, die explodiert ist. Ich war 2 Monate im Spital und bekam damals viele Spritzen und hatte viele Operationen und seit damals habe ich panische Angst vor Spritzen.“ Schon dass ein Vater eine Mine entschärft, ohne seinen Sohn vorher in Sicherheit zu bringen, erscheint wenig plausibel. Hätte der Vater die Mine zudem tatsächlich zu entschärfen versucht und wäre sie bei diesem Vorgang explodiert, müsste aller Wahrscheinlichkeit nach vor allem auch der Va- ter mindestens schwer verletzt worden sein, was, wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, in die natürliche Schilderung eines solchen Vorfalls eingeflossen wäre; die vorliegende Schilderung erweckt aber den Eindruck, als wäre einzig der Beschuldigte verletzt worden. All dies deutet darauf hin, dass es sich bei der an- geblichen Spritzenphobie des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt. Begründet der Beschuldigte seine Verweigerungshaltung gegenüber einer Blut- probe mit einer Schutzbehauptung, spricht dieses Verhalten deutlich zu seinen Ungunsten. Da das SVG in diesem Bereich strafrechtlich sanktionierte Mitwir- kungspflichten des Fahrzeuglenkers vorsieht (vgl. Art. 91a SVG), kann die vorlie- gende Verweigerung zudem zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, ohne dass dadurch gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 StPO) verstossen wird. 4.3. Unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten, wie er überhaupt auf den fraglichen Rastplatz kam bzw. was er dort tat bzw. zu machen beabsichtigte (dazu nachfolgend), belastet ihn die Indizienlage schwer.
- 13 - 4.4. Die eingangs erwähnte theoretisch denkbare Hypothese, wonach der Be- schuldigte auf den Rastplatz fuhr, um erst dort Alkohol zu trinken, wird vom Be- schuldigten nicht vorgebracht und es bestehen auch sonst keine Hinweise, die in diese Richtung deuten. Auf die in der Einvernahme vom 14. Mai 2014 offen ge- stellte Frage hin, zum Vorfall Stellung zu nehmen, konnte der Beschuldigte die vorerwähnte Indizienlage jedenfalls nicht mit einer spontanen Schilderung auch nur ansatzweise plausibel erklären. Erst im Zuge dieser Einvernahme (Urk. 4) sowie auch der nachfolgenden Einvernahmen (insbesondere Urk. 5) ergab sich der nachfolgende Geschehensablauf (Darstellung des Beschuldigten). 4.4.1. Der Beschuldigte führte aus, er sei am Morgen des 4. Februar 2014, ca. um 06:45 Uhr, von zu Hause in G._____ aus mit seinem Auto losgefahren (Urk. 5 S.
E. 6 März 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 28; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Prä- sidialverfügung vom 24. März 2015 übermittelte der Kammerpräsident die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. April 2015 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33).
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 7.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen.
E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des qualifizierten Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 28 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.026.125.871).
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 875.80 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss Dispositivziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) Mein Mandant sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 33) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 24. September 2014 (Urk. 15) wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Nebst Anordnung einer dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe wurden die Kosten dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 15 A/1; Anhang zu Urk. 15), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an die Vor- instanz (Urk. 16). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung – Einzel- gericht) vom 19. Dezember 2014 fiel – mit Ausnahme der Höhe der Entscheid- gebühr – gleich aus wie der Strafbefehl (Urk. 27). - 4 - 1.3. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten am 19. Dezember 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 13 ff.) und der Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 22A), meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem ihm am 17. Februar 2015 das begründete Urteil zuge- gangen war (Urk. 25/2), reichte der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom
- März 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 28; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Prä- sidialverfügung vom 24. März 2015 übermittelte der Kammerpräsident die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. April 2015 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). 1.4. Am 30. April 2015 wurde auf den 11. Juni 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 37).
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
- Prozessuales 3.1. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht verschiedene Einwände erhoben, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird. Im Beru- fungsverfahren wurden diese Einwände nicht mehr vorgebracht. 3.2. Polizei und Staatsanwaltschaft weisen den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass er einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO). Ver- steht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Einem beigezogenen Übersetzer sind die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO zu erteilen (Geheimhaltungs- - 5 - pflicht sowie Hinweis auf Art. 307 StGB). Das Einhalten dieser Vorschriften ist schriftlich festzuhalten (Art. 184 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO), wobei das Einhalten dieser Schriftform eine Ordnungsvorschrift darstellt (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 940, bei und in Fn. 381). Der Hinweis auf Art. 307 StGB (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) bildet demgegenüber ein Gültigkeitserfordernis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BSK StPO-HEER, N 19 zu Art. 184; SCHMID, Handbuch, 2. Aufl., N 940; SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 12 zu Art. 184; ZK StPO-DONATSCH, N 34 zu Art. 184). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglicht ein Beweis, der gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 2 StPO; sog. Fernwirkung). In der Lehre (sowie in Deutschland) wird folgende Ansicht vertreten (so BSK StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl., N 37 zu Art. 158; ZK StPO-GODEZI, N 36 zu Art. 158; ROXIN/SCHÜNEMANN, Strafverfahrensrecht, 27. Aufl., § 24 N 33 und N 61): Die auf eine Einvernahme ohne Belehrung folgenden Einvernahmen dürfen – trotz korrek- ter Belehrung – nur dann verwertet werden, wenn der Beschuldigte explizit auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage aufmerksam gemacht wurde (sog. qualifizierte Belehrungspflicht). Begründet wird dies damit, dass der Beschuldigte, der nicht weiss, dass eine frühere Einvernahme unverwertbar und damit pro- zessual inexistent ist, automatisch dazu tendiert, sich nicht in Widerspruch zu sei- ner ersten Aussage zu setzen, jedenfalls solange er nicht anwaltlich beraten ist. Diese Lehrmeinung ist indes „de lege lata“ abzulehnen, namentlich weil die Straf- prozessordnung – insbesondere als noch junges Gesetz – die Problematik von Verwertbarkeit und Belehrungen verhältnismässig ausführlich regelt, eine derarti- ge qualifizierte Belehrungspflicht jedoch nicht vorsieht und auch den Materialen diesbezüglich nichts zu entnehmen ist. - 6 - Vorliegend zog die Polizei anlässlich der Ersteinvernahme einen Übersetzer bei (Urk. 1 S. 2 oben; Urk. 2 S. 7.2 ganz unten). Es findet sich allerdings nirgends in den Akten ein Hinweis darauf, dass diesem die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO und insbesondere lit. f StPO erteilt worden wären. Zwar ist das Ein- halten dieser Schriftform, wie erwähnt, eine Ordnungsvorschrift; dies entbindet je- doch nicht von einem minimalen Vermerk, dass der Hinweis mündlich erteilt wur- de, ansonsten zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er un- terblieb. Da vorliegend von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht die Rede sein kann, führt dies zur Unverwertbarkeit der gesamten poli- zeilichen Ersteinvernahme (= Urk. 2 S. 6, 7 und 7.2 ). Soweit dem Beschuldigten bei der (unter korrekter Belehrung erfolgten) Zweit- einvernahme sowie bei weiteren Einvernahmen Vorhalte aus der unverwertbaren polizeilichen Ersteinvernahme gemacht wurden oder in der Befragung sonstwie auf diese polizeiliche Ersteinvernahme Bezug genommen wurde, sind die ent- sprechenden Aussagen nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar. Bei Vorhalten oder sonstigen Bezugnahmen auf frühere Aussagen ist nämlich oh- ne weiteres davon auszugehen, dass sie ohne die vorgängige Befragung, auf die Bezug genommen wird, nicht möglich gewesen wären. 3.3. Polizei bzw. Staatsanwaltschaft haben dem Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache die in Art. 158 Abs. 1 StPO vorgesehenen Hinweise zu erteilen. Herrschen bei einem Vorfall unklare Verhältnisse, darf die Polizei den angetroffenen Personen informelle Fragen stel- len, um in Erfahrung zu bringen, wer überhaupt als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt bzw. wer sachdienliche Aussagen machen kann. Liegen indes keine unklaren Verhältnisse vor, darf die Polizei nicht mittels einer informellen Be- fragung zur Sache das Erteilen der vorerwähnten Hinweise hinauszögern, denn dadurch würde der Sinn und Zweck der gesamten Regelung unterlaufen (SCHMID, Handbuch, N 859, in Fn. 186). Unterbleibt ein Hinweis im erwähnten Sinne, ist die entsprechende Aussage „in keinem Falle“, d.h. absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; SCHMID, Handbuch, N 789). Ebenfalls absolut unverwertbar - 7 - sind die aus einer absolut unverwertbaren Ersteinvernahme gewonnenen Folge- beweise (sog. Fernwirkung), und zwar unabhängig davon, ob diese ohne die vor- hergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären, denn die Regelung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO bezieht sich nur auf Beweiserhebungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO. Obwohl vorliegend keine unklaren Verhältnisse herrschten, wurde der Beschuldig- te nach Eintreffen der Polizei am 4. Februar 2014 bereits vor Ort informell zur Sa- che befragt (dazu sogleich), während die formelle polizeiliche Ersteinvernahme (Urk. 2), von der vorstehend bereits die Rede war, erst später auf dem Polizeipos- ten erfolgte. Im Zuge der informellen Befragung vor Ort sagte der Beschuldigte unter anderem aus, er habe den Alkohol auf dem Rastplatz getrunken. Im Poli- zeirapport wurde in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Beschuldigte der Polizei auf entsprechende Nachfrage hin die entsprechenden Überreste (wie leere Flaschen etc.) nicht zeigen wollte und auch in den Abfallbehältern vor Ort keine solchen Überreste gefunden wurden (Urk. 1 S. 1 unten). Entsprechendes ergibt sich auch aus den späteren Einvernahmen der beiden Polizeibeamten (Urk. 7 S. 3; Urk. 9 S. 3). Diese polizeilichen Fragen dienten nicht der Klärung unklarer Verhältnisse über die Beschuldigteneigenschaft, denn der Beschuldigte wurde al- lein neben seinem Auto angetroffen und roch nach Alkohol (Urk. 2 S. 1 unten). Die entsprechenden Aussagen sind demzufolge nur verwertbar, sofern der Be- schuldigte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Da diese Hinweise vor- liegend erst später erteilt wurden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6; Urk. 1 S. 2 oben), sind diese Aussagen absolut unverwertbar, wobei es keine Rolle spielt, ob sie im Polizei- rapport wiedergegeben oder erst in späteren Aussagen der Polizisten erwähnt wurden. 3.4. Im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme machte der Beschuldigte u.a. geltend, seine Freundin (B._____) habe ihn zum erwähnten Rastplatz gefah- ren und schlug vor, diese direkt anzurufen. In der Folge unterhielt sich die anwe- sende Polizeibeamtin am Telefon mit der Freundin des Beschuldigten über den Vorfall. Im Rahmen ihrer späteren Einvernahme als Zeugin machten die Polizei- beamtin sowie teilweise auch ihr Kollege Aussagen zum Inhalt dieses Gesprächs - 8 - (Urk. 9 S. 4 f. sowie Urk. 7 S. 3 unten). In Ermangelung einer formellen Einver- nahme von B._____ als Zeugin sind auch die Aussagen der Polizeibeamten zum Inhalt des mit B._____ geführten Gesprächs unverwertbar, denn eine formelle Zeugeneinvernahme kann nicht durch Zeugnisse vom Hörensagen ersetzt wer- den. Im Übrigen war dieses Telefonat eine direkte Folge der vorerwähnten infor- mellen polizeilichen Befragung des Beschuldigten, so dass die diesbezüglichen Aussagen der beiden Polizisten schon aus diesem Grund absolut unverwertbar sind.
- Feststellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung 4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihn die Polizei am 4. Februar 2014, ca. um 22.25 Uhr, auf dem A1-Autobahnrastplatz C._____ (Fahrtrichtung St. Gallen) neben seinem Auto angetroffen hat und die nachfolgende Messung seines Blutalkoholwerts 1.17 Gewichtspromille ergab (Prot. I S. 9 Mitte; Urk. 5 S. 2 unten; ärztlicher Bericht: Urk. 3/6). Der Beschuldigte macht jedoch im We- sentlichen geltend, er sei weder mit seinem noch mit einem anderen Auto ge- fahren; sein Auto sei den ganzen Tag über auf dem Rastplatz parkiert gewesen; neben seinem Auto habe er sich befunden, weil D._____, die Schwester seiner Freundin, ihn kurz zuvor mit ihrem Auto (bzw. dem Auto ihres Vaters) dorthin ge- bracht habe und wieder weggefahren sei. Er habe dort gewartet, um sich von ei- nem Kollegen mit dessen Auto abholen zu lassen. Diesen Kollegen habe er je- doch telefonisch nicht erreichen können. 4.2. Der qualifiziert alkoholisierte Beschuldigte wurde unmittelbar neben dem Auto, dessen Halter er ist, angetroffen, und zwar allein auf einem Autobahnrast- platz, der per Auto einzig über die Autobahn zugänglich ist. Allein schon dieser Umstand deutet stark darauf hin, dass sich der Beschuldigte dorthin auch tatsäch- lich mit seinem Auto begeben hat. Die theoretisch denkbaren Gegenhypothesen erscheinen nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr ungewöhnlich: dass sich der Beschuldigte, ohne selber Auto zu fahren, in alkoholisiertem Zustand zu seinem auf einem Autobahnrastplatz parkierten Auto begeben hat oder aber in nichtalkoholisiertem Zustand zum Autobahnrastplatz fuhr, um ausgerechnet dort Alkohol zu trinken. - 9 - Im Polizeirapport wurde vermerkt, der Motorraum des Fahrzeugs des Beschuldig- ten sei noch warm gewesen (Urk. 1 S. 1 unten). Diese Beweiserhebung steht nicht im Zusammenhang mit der polizeilichen Ersteinvernahme des Beschuldig- ten, sondern gehört zu den routinemässigen Handlungen, welche die Polizei bei Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand vorzunehmen pflegt. Auch im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme sagten beide Polizisten aus, sie hätten damals beide die Motorhaube betastet und Wärme gefühlt (E._____: Urk. 7 S. 3 unterhalb Mitte und S. 4 oben; F._____: Urk. 9 S. 3 unten sowie S. 5 Mitte und S. 7 unten), wobei E._____ darauf hinwies, dass die Wärme – angesichts der kalten Aussen- temperatur (Februarnacht) – gut fühlbar gewesen sei (Urk. 7 S. 4 oben). In der Einvernahme vom 11. Juni 2014 wurde der Beschuldigte mit dem Umstand konfrontiert, dass die Motorhaube seines Autos gemäss Angaben der Polizisten warm gewesen sei. Dies konnte sich der Beschuldigte nicht erklären und wies da- rauf hin, dass sein Auto den ganzen Tag über dort gestanden sei. Er habe auch nicht bemerkt, dass die Polizisten die Motorhaube berührten (ähnlich: Prot. I S. 11); er bezeichnete es dann allerdings doch immerhin als möglich, dass ein Beamter die Motorhaube berührte (Urk. 5 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte an, er habe nicht gesehen, dass die zwei Polizisten zum Fahrzeug gegangen seien, um die Motorhaube zu berühren. Dies hätte höchstens einer tun können. Die Polizistin sei die ganze Zeit bei ihm gestanden (Urk. 42 S. 16 f. und 20). Im Rahmen der vorinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte, die Beamten hätten ihm von der gefühlten Wärme nichts gesagt; dies sei einfach spä- ter in den Akten gewesen (Prot. I S. 11). Die beiden Polizeibeamten äusserten sich hierzu in ihren jeweiligen Zeugeneinvernahmen anders: Sie hätten ihn auf diese Wärme angesprochen, worauf er keine Antwort gewusst habe (Urk. 7 S. 4 oben; Urk. 9 S. 5). Dieses Ansprechen erfolgte allerdings mitten in der, wie dar- gelegt, absolut unverwertbaren informellen polizeilichen Ersteinvernahme. Dem- zufolge ist diese Einvernahme-Sequenz ebenfalls absolut unverwertbar, so dass daraus nichts abgeleitet werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit - 10 - davon auszugehen, dass die Polizisten ihn nicht über ihre Wahrnehmung in Kenntnis setzten. Die klare Erwähnung der Wärmefühlung im Polizeirapport, die Tatsache, dass es sich dabei um eine polizeiliche Routinehandlung handelt und ein diesbezüglicher Irrtum wenig wahrscheinlich erscheint, und der Beschuldigte es immerhin für mög- lich hielt, dass zumindest ein Polizist die Motorhaube tatsächlich berührte, spricht insgesamt deutlich dafür, dass die Motorhaube damals auch tatsächlich warm war und die Polizisten diese Wärme tatsächlich wahrnahmen. Zumal keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Motor bloss laufen liess, ohne das Auto zu bewegen (Urk. 5 S. 8 unten sowie S. 5 ganz unten), deutet diese Wärme darauf hin, dass das Auto des Beschuldigten unmittelbar vor Eintreffen der Polizei tatsächlich in Bewegung war. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, der Inhalt des Polizeirapportes könne nicht vorbehaltlos übernommen werden. Auf Seite 1 des Rapports werde festgehalten, man habe aufgrund des noch warmen Motorraumes angenommen, dass der Wagen vor der Kontrolle bewegt worden sei. Die Tempe- ratur des Motorraumes sei nachweislich aber nicht überprüft worden. Beide Poli- zisten hätten einräumen müssen, dass die Motorhaube damals nicht geöffnet worden sei. Zudem sei es ein offenes Geheimnis, dass Polizisten vor Zeugen- befragungen die Polizeirapporte konsultieren würden, um sich die Angelegenheit in Erinnerung zu rufen. Es bestehe daher die Gefahr, dass danach nicht das wie- dergegeben werde, woran man sich tatsächlich erinnere, sondern das, was man im Rapport festgehalten oder gelesen habe. Nachdem die Polizisten vor ihrer Be- fragung im Rapport gelesen hätten, dass der Motorraum warm gewesen sei, hät- ten sie sich möglicherweise keine Blösse mehr geben können. Entsprechend hät- ten sie behauptet, man habe durch Berühren der Motorhaube Rückschlüsse auf die Temperatur des Motors gezogen (Urk. 43 S. 6 ff.). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, wurde bereits in dem vom Polizeibeamten E._____ erstellten Polizeirapport festgehalten, dass der Motorraum des Fahrzeugs noch warm gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Es ist nicht ersichtlich – und wurde auch nicht dargelegt –, weshalb E._____ bereits ei- - 11 - nen falschen Rapport erstellt haben sollte. Beide Polizeibeamten haben im Rah- men ihrer Zeugeneinvernahme sodann klar und unmissverständlich ausgeführt, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei (Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 9 S. 3, 5 und 7). Selbst wenn es im Sinne der Verteidigung zutreffen sollte, dass die als Zeugen befragten Polizeibeamten sich in Tat und Wahrheit nicht mehr erinnern konnten, sondern nur deshalb entsprechend aussagten, weil sie vor ihrer Einvernahme den Rapport erneut lasen, vermag dies nach dem Gesagten nichts daran zu ändern, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen unrichtig erstellten Rapport bestehen. Die Aussagen der Polizeibeamten stehen im Übrigen auch nicht in Widerspruch zum Polizeirapport, in welchem von der Wärme des Motorraumes die Rede ist (Urk. 1 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten von der Wärme der Motorhaube auf die Wärme des Motorraumes geschlossen haben. Die Poli- zeibeamtin F._____ erwähnte ausserdem, dass sie die Motorhaube nicht geöffnet hätten, da sie die Wärme des Motors schon auf der Motorhaube gefühlt hätten (Urk. 9 S. 7). Im Übrigen müssen die Polizeibeamten auch einen Anlass gehabt haben, den Beschuldigten einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Im Rapport wird diesbezüglich festgehalten, dass der Beschuldigte neben seinem Fahrzeug ste- hend angetroffen worden sei, wobei bei ihm Alkoholmundgeruch feststellbar ge- wesen sei. Aufgrund des noch warmen Motorraumes des Fahrzeugs sei man da- von ausgegangen, dass das Fahrzeug kurz zuvor bewegt worden sei (Urk. 1 S. 1). Dass die Polizeibeamten in der Folge Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchführten, erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aussagen der Polizei- beamten davon auszugehen, dass der Motor des Fahrzeugs noch warm war. Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter Folgendes (Urk. 1 S. 2 oben): Nachdem beim Beschuldigten ein Atemlufttest durchgeführt und dieser zu einem positiven Ergebnis geführt hatte, akzeptierte der Beschuldigte den gemessenen Wert nicht und verweigerte zunächst eine Blutentnahme. Dieses Verhalten erscheint zu- nächst einmal widersprüchlich, denn gerade das Anzweifeln des Atemlufttests würde die Durchführung einer Blutprobe nahe legen. - 12 - Im Übrigen deutet auch die verweigerte Mitwirkung des Beschuldigten an einer Blutentnahme darauf hin, dass er etwas zu verbergen hatte: In diesem Zu- sammenhang brachte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Juni 2014 spontan Folgendes vor (Urk. 5 S. 10): „Ich möchte noch sagen, dass man mich gezwungen hat, Blut zu geben; ich habe panische Angst vor Spritzen [...].“ Im Formular des Instituts für Rechtsmedizin finden sich indes keinerlei Hinweise auf derartige Panikzustände, zumal in der Rubrik „Verhalten“ die Deskription „ru- hig/unauffällig“ angekreuzt wurde (Urk. 3/3 S. 2). Seine Spritzenangst begründete der Beschuldigte alsdann wie folgt (= Fortsetzung des vorerwähnten Zitats): „ [...] weil ich in Bosnien einmal verletzt wurde durch eine Mine, die mein Vater ent- schärfen wollte, die explodiert ist. Ich war 2 Monate im Spital und bekam damals viele Spritzen und hatte viele Operationen und seit damals habe ich panische Angst vor Spritzen.“ Schon dass ein Vater eine Mine entschärft, ohne seinen Sohn vorher in Sicherheit zu bringen, erscheint wenig plausibel. Hätte der Vater die Mine zudem tatsächlich zu entschärfen versucht und wäre sie bei diesem Vorgang explodiert, müsste aller Wahrscheinlichkeit nach vor allem auch der Va- ter mindestens schwer verletzt worden sein, was, wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, in die natürliche Schilderung eines solchen Vorfalls eingeflossen wäre; die vorliegende Schilderung erweckt aber den Eindruck, als wäre einzig der Beschuldigte verletzt worden. All dies deutet darauf hin, dass es sich bei der an- geblichen Spritzenphobie des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt. Begründet der Beschuldigte seine Verweigerungshaltung gegenüber einer Blut- probe mit einer Schutzbehauptung, spricht dieses Verhalten deutlich zu seinen Ungunsten. Da das SVG in diesem Bereich strafrechtlich sanktionierte Mitwir- kungspflichten des Fahrzeuglenkers vorsieht (vgl. Art. 91a SVG), kann die vorlie- gende Verweigerung zudem zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, ohne dass dadurch gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 StPO) verstossen wird. 4.3. Unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten, wie er überhaupt auf den fraglichen Rastplatz kam bzw. was er dort tat bzw. zu machen beabsichtigte (dazu nachfolgend), belastet ihn die Indizienlage schwer. - 13 - 4.4. Die eingangs erwähnte theoretisch denkbare Hypothese, wonach der Be- schuldigte auf den Rastplatz fuhr, um erst dort Alkohol zu trinken, wird vom Be- schuldigten nicht vorgebracht und es bestehen auch sonst keine Hinweise, die in diese Richtung deuten. Auf die in der Einvernahme vom 14. Mai 2014 offen ge- stellte Frage hin, zum Vorfall Stellung zu nehmen, konnte der Beschuldigte die vorerwähnte Indizienlage jedenfalls nicht mit einer spontanen Schilderung auch nur ansatzweise plausibel erklären. Erst im Zuge dieser Einvernahme (Urk. 4) sowie auch der nachfolgenden Einvernahmen (insbesondere Urk. 5) ergab sich der nachfolgende Geschehensablauf (Darstellung des Beschuldigten). 4.4.1. Der Beschuldigte führte aus, er sei am Morgen des 4. Februar 2014, ca. um 06:45 Uhr, von zu Hause in G._____ aus mit seinem Auto losgefahren (Urk. 5 S. 7 unten). Er habe mit einem Arbeitskollegen abgemacht, dass ihn dieser mit ei- nem Firmenauto auf dem erwähnten Rastplatz abhole. Sein Auto parkierte er in der Folge auf dem Rastplatz und fuhr mit seinem Kollegen zur gemeinsamen Ar- beitsstätte (Firmensitz) in H._____. Auf die Frage, warum er sein Auto auf dem Rastplatz zurückgelassen hatte, antwortete er (Urk. 5 S. 8 oben): „Ich wollte nicht mit meinem Auto zur Arbeitsfirma fahren. Warum sollten wir auch mit 2 Autos nach H._____ fahren?“ Unter Berücksichtigung der Distanzverhältnisse hiesse dies, dass der Beschuldigte von seinem Wohnort aus 17 km weit (rund 20 Minu- ten) zum erwähnten Rastplatz gefahren wäre, um von dort aus mit seinem Kolle- gen die restlichen nur noch rund 6 km nach H._____ weiterzufahren. Es erscheint reichlich unplausibel, dass jemand – jedenfalls ohne Angabe eines speziellen Grundes (wie z.B. grosse Parkplatzprobleme am Zielort) – zunächst 2/3 der Ar- beitsstrecke allein zurücklegt, sein Auto auf einem Autobahnrastplatz parkiert, um alsdann die restlichen rund 1/3 der Strecke mit einem Arbeitskollegen zurückzule- gen. Dass der Beschuldigte die ihm gestellte Frage, warum er sein Auto auf dem Rastplatz zurückgelassen habe, mit einer rhetorischen Gegenfrage konterte und ihr insofern auswich, passt zu dieser Unplausibilität. Weiter präzisierte der Be- schuldigte Folgendes (Urk. 5 S. 8 Mitte): Sein Kollege habe vorgängig in I._____ Sachen für die Firma eingekauft. Er und sein Kollege hätten dies immer so ge- macht: Wenn einer von beiden mit dem Firmenauto vorgängig in I._____ habe Material kaufen müssen, habe der andere jeweils sein Privatauto auf dem Rast- - 14 - platz parkiert und sei vom anderen dort abgeholt worden. Dass sich gerade zwei Personen und dies sogar noch regelmässig in derart nicht nachvollziehbarer Wei- se verhalten, erscheint noch unplausibler. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte ebenfalls keine plausible Erklärung für das erwähnte Vorgehen vorzubringen. Der Beschuldigte gab zunächst an, man habe sich beim Rastplatz C._____ getroffen, weil man von dort in Richtung Autobahn I._____ fahren könne (Urk. 42 S. 8). Weiter führte er aus, sein Arbeitskollege habe ihn am Morgen respektive am Abend angerufen und gesagt, dass sie sich bei diesem Rastplatz treffen sollten (Urk. 42 S. 8 f.). In diesen Aussagen findet sich keine Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug erst zwei Drittel der Arbeitsstrecke zurücklegte, um für das letz- te Drittel mit einem Arbeitskollegen mitzufahren. Der Beschuldigte gab sodann an, er sei nach der Arbeit von demselben Kollegen nach Hause gefahren worden. Sie seien nach Pfäffikon auf die Autobahn gefahren, um nicht durch Zürich fahren zu müssen (Urk. 42 S. 9 f.). Auf die Frage, weshalb er sein Fahrzeug nach Feier- abend nicht beim Rastplatz C._____ geholt habe, gab er an, er habe dem Stau beim Gubristtunnel ausweichen wollen (Urk. 42 S. 10, 21 und 23). Hätte der Be- schuldigte den Feierabendstau vermeiden wollen, hätte er sein Fahrzeug jedoch ohne Weiteres am Morgen bei seiner Arbeitsstelle in H._____ parkieren können. Der Beschuldigte vermag auch mit diesen Aussagen nicht plausibel zu erklären, weshalb er sein Fahrzeug vor der Arbeit ausgerechnet beim Rastplatz C._____ abgestellt hat. 4.4.2. In der Untersuchung führte der Beschuldigte aus, ein Arbeitskollege habe ihn ca. um 16:30 Uhr nach G._____ nach Hause gefahren und sei sogleich wieder weggefahren. Auch dies erscheint wenig plausibel: Hätte sich der morgendliche Ablauf nämlich tatsächlich so zugetragen, wie der Beschuldigte darlegte, hätte es nahe gelegen, dass der Arbeitskollege den Beschuldigten nach Feierabend wie- derum zur Raststätte C._____ gefahren hätte, damit dieser mit seinem eigenen Auto hätte nach Hause fahren können; dies hätte umso mehr nahe gelegen, als der Beschuldigte geltend machte, er habe am Morgen sein Portemonnaie in sei- - 15 - nem an der Raststätte parkierten Auto liegen gelassen (u.a. Urk. 4 S. 5 f.; Urk. 42 S. 7) und dies in der Folge auch bemerkt (Urk. 42 S. 23). Bei dem vom Beschuldigten geschilderten Ablauf erscheint zudem schwer nach- vollziehbar, wie sich denn der Beschuldigte am nächsten Morgen zur Arbeit be- geben hätte. Denkbar wäre an sich, dass der Kollege ihn am Folgetag zu Hause abgeholt hätte. Dementsprechend gab der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung denn auch an, dass sein Arbeitskollege oder ein anderer Kolle- ge ihn am nächsten Morgen mitgenommen hätten (Urk. 42 S. 10 und 22). In die- sem Fall erscheint allerdings schwer nachvollziehbar, warum dies nicht bereits am Vortag so gehandhabt wurde. Im Übrigen erscheint wenig plausibel, dass der Be- schuldigte bis zum Zeitpunkt, als er von der Polizei kontrolliert wurde (ca. 22:25 Uhr; Urk. 1 S. 1), noch keine Mitfahrgelegenheit für den nächsten Morgen organi- siert hatte (Urk. 42 S. 10 und 22). 4.4.3. Der Beschuldigte führte aus, er habe zunächst zu Hause Alkohol getrunken und sei dann zu Fuss in einen Club in G._____ gegangen (Urk. 4 S. 4). Dort habe er weitergetrunken. Weiter fuhr er fort (Urk. 4 S. 5 ganz oben): „Der Club gehört dem Vater der Schwester meiner Freundin [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Schwester, D._____, sei daraufhin auch in diesen Club gekommen und habe ihn dann zum Rastplatz gefahren, damit er dort sein Portemonnaie habe holen kön- nen. Bereits diese Formulierung, mit der er D._____ erstmals erwähnt („Vater der Schwester meiner Freundin“), wirkt auffallend umständlich und deutet darauf hin, dass der Beschuldigte erzähltechnisch derart bemüht ist, einen Konnex zwischen Club und Schwester herzustellen, dass er einfachste verwandtschaftliche Verhält- nisse unnatürlich kompliziert ausdrückt. Auf die Anschlussfrage, ob er denn im Club nicht habe bezahlen können, antwortete er weiter (Urk. 4 S. 5 ganz unten): „Doch, ich hätte es bezahlen können, weil die Freundin mir Geld gab, Fr. 50.– zu- hause. Sie schimpfte mit mir, weil ich noch in den Club wollte. Ich habe meiner Freundin halt gesagt, dass ich mein Portemonnaie im Auto hätte [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Antwort wirkt sonderbar bzw. unnatürlich, da der Beschuldig- te lediglich geltend macht, er hätte bezahlen können, ohne aber gleichzeitig zu präzisieren, dass er nicht bezahlte, nicht bezahlen musste oder dass jemand an- - 16 - ders für ihn bezahlte. Wenn er die Fr. 50.–, die offenbar für diesen Clubbesuch ausgereicht hätten, demzufolge aber nicht anzehren musste, erscheint noch et- was weniger plausibel, warum er sich dann unbedingt zu seinem Auto begeben musste, um dort sein Portemonnaie zu holen. Der Beschuldigte präzisierte hierzu, dass er das Portemonnaie benötigt habe, weil er mit einem Kollegen noch ein an- deres Lokal in J._____ habe aufsuchen wollen (Urk. 4 S. 6 oben). Ebenfalls eher unplausibel erscheint, dass seine Freundin einerseits mit ihm schimpfte, weil er noch ausgehen wollte, ihm dann aber dennoch Geld dafür gab. Die vom Beschul- digten dafür vorgebrachte Erklärung, man habe eine gemeinsame Kasse und be- zahle Rechnungen gemeinsam (Urk. 42 S. 11), vermag diesen Widerspruch nicht zu entkräften. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er beim Clubbesuch kein Geld bei sich gehabt habe. Entweder habe ihm seine Freundin oder ihr Vater Geld gegeben. Im Club müsse er nichts bezahlen (Urk. 42 S. 11). Weiter führte er aus, er habe seine Konsumation nicht selber bezahlt. Sein Schwiegervater habe bezahlt, aber nicht alles. Es sei üblich, dass einer eine Run- de für alle bestelle (Urk. 42 S. 13). Wem dem tatsächlich so gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dies nicht bereits in der Untersu- chung angab, sondern vielmehr erklärte, er hätte es bezahlen können (Urk. 4 S. 5). In der Untersuchung und vor Vorinstanz gab der Beschuldigte sodann ledig- lich an, dass man ihn zu seinem Auto habe fahren müssen, damit er sein Porte- monnaie und seine Dokumente habe holen können (Urk. 4 S. 5; Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 10). Er führte jedoch nicht weiter aus, weshalb sich das Portemonnaie in seinem Auto befand und wann bzw. unter welchen Umständen er dies bemerkte. Näheres dazu führte der Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhand- lung und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin aus (Urk. 42 S. 23 f.). Die diesbe- züglichen Aussagen des Beschuldigten wirken damit nachgeschoben und wenig glaubhaft. 4.4.4. Nachdem ihn D._____ auf den Rastplatz C._____ gefahren hatte, sei diese – so der Beschuldigte weiter – wieder weggefahren (Urk. 4 S. 6). Er habe dann seinen Kollegen angerufen, um mit diesem zu vereinbaren, dass er ihn auf dem - 17 - Rastplatz abholen komme, um gemeinsam das Lokal in J._____ aufzusuchen; er habe den Kollegen jedoch nicht erreicht (Urk. 4 S. 6). Auf die nahe liegende An- schlussfrage, wieso er diesen Kollegen nicht schon früher, insbesondere noch in G._____ bzw. nicht erst nach der Wegfahrt von B._____ kontaktiert habe, antwor- tete der Beschuldigte, er habe bereits im Club in G._____ mit diesem Kollegen einmal telefoniert, wobei dieser nicht in den Club habe kommen können. Auch hier bestehen mehrere Auffälligkeiten: Sowohl die Schwester als auch der vorer- wähnte Kollege (K._____) wohnen in G._____ (Urk. 5 S. 3 oben; Urk. 10 S. 1 oben). Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass D._____ den Beschuldigten von G._____ zum rund 10 km entfernten Rastplatz C._____ fahren musste, wo ihn dann der ebenfalls in G._____ wohnhafte Kollege abgeholt hätte. Denkbar wäre, dass sich K._____ zum damaligen Zeitpunkt gera- de an einem Ort befand, der ihn – auf dem Weg zum Lokal in J._____ – nicht an G._____ vorbeiführte. Angesichts der verhältnismässig kurzen Distanzen und der Tatsache, dass der Beschuldigte und K._____ Kollegen sind, erscheint es den- noch seltsam, dass D._____ den Beschuldigten zum Rastplatz C._____ fuhr, um dort dann von seinem Kollegen abgeholt zu werden. Sonderbar erscheint weiter auch, dass der Beschuldigte seinen Kollegen, mit dem er offenbar noch nicht ver- einbart hatte, dass bzw. wann er ihn abholen kommen werde, auf dem Rastplatz erst anrief, nachdem D._____ bereits wieder weggefahren war (Urk. 5 S. 4 ganz oben), denn dadurch hätte sich der Beschuldigte dem Risiko ausgesetzt, bis auf weiteres auf dem Rastplatz festzusitzen, sofern er den Kollegen in der Folge tele- fonisch nicht erreicht hätte. Damit konfrontiert erwiderte der Beschuldigte, dass er in diesem Fall einen anderen Kollegen oder wiederum D._____ angerufen hätte, um sich wieder abholen zu lassen (Urk. 5 S. 4 oben). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe K._____ aufgefordert, in den Club zu kommen, um zusammen etwas zu trinken. K._____ habe ihm gesagt, dass dies nicht gehe und man sich später hören werde (Urk. 42 S. 22; vgl. auch S. 18). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe mit K._____ keinen Treffpunkt vereinbart. Man habe lediglich abgemacht, dass man später nach J._____ gehen werde. Den Rastplatz C._____ habe er nicht erwähnt (Urk. 42 S. 22). Unter diesen Umständen erscheint umso unverständlicher, dass - 18 - sich der Beschuldigte von D._____ beim Rastplatz absetzen liess und nicht im Club auf seinen Kollegen wartete, um mit diesem sein Portemonnaie holen zu ge- hen. Der Beschuldigte hat denn auch nicht geltend gemacht, dass sich sein Kol- lege an diesem Abend nicht in G._____ befunden hätte. Vielmehr gab er an, die- ser habe noch etwas fertig machen müssen (Urk. 42 S. 22). 4.4.5. Die vom Beschuldigten abgegebenen Erklärungen zur angetroffenen Indi- zienlage zeichnen sich – sowohl im groben Handlungsablauf als auch in den je- weiligen Einzelheiten – durch eine ungewöhnliche Häufung von Unplausibilitäten aus, was darauf hindeutet, dass es sich um blosse Schutzbehauptungen handelt. 4.5. D._____ sagte als Zeugin aus, sie sei mit dem Beschuldigten etwa um acht oder neun Uhr abends im Club in G._____ aufgebrochen (Urk. 10 S. 3). Mit Blick auf die Fahrzeit zur Raststätte (rund 15 Minuten; Urk. 10 S. 3 ganz unten) passt diese zeitliche Einordung allerdings nicht zur Darstellung des Beschuldigten, der ca. um 22.25 Uhr von der Polizei aufgegriffen wurde, und gemäss eigenen Aus- sagen rund 20 Minuten vorher an der Raststätte ankam. Da die Zeugin allerdings erst am 24. September 2014, mithin also rund 7 Monate nach dem Vorfall, erst- mals einvernommen wurde und es im Februar um acht oder neun Uhr bereits dunkel ist, darf diese Ungereimtheit für sich allein nicht überbewertet werden, zu- mal die Zeugin darauf hinwies, sich nicht mehr sicher zu sein. D._____ führte weiter aus, sie habe den Beschuldigten zum Rastplatz gefahren, weil ein Kollege dort auf den Beschuldigten gewartet habe (Urk. 10 S. 3 oben: „Ein Kollege warte dort auf ihn.“ Etwas weiter unten: „Als wir dort ankamen, war der Kollege noch nicht da.“). Insofern besteht eine Divergenz zur Sachdarstellung des Beschuldigten, der ausgeführt hatte, er habe zwar vom Club in G._____ aus schon einmal mit dem Kollegen telefoniert; er sei mit diesem aber so verblieben, dass er ihn später zunächst noch einmal anrufen werde; gemäss Darstellung des Beschuldigten war somit noch gar kein Treffen auf dem Rastplatz vereinbart wor- den (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 3 f.). Insofern divergieren die Aussagen des Beschul- digten sowie von D._____ auch untereinander, wobei keine der beiden Versionen im Lichte der übrigen Umstände plausibel erscheint. - 19 - Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich von D._____ zum Rastplatz chauffieren lassen, um dort sein Portemonnaie und weitere Dokumente zu holen. Von diesem Portemonnaie erzählte die Zeugin D._____ allerdings spontan nichts, sondern sprach zunächst lediglich vom erwähnten Kollegen, der dort hätte warten sollen sowie von Sachen, die der Beschuldigte habe holen müssen, wobei sie nicht mehr genau wisse was; sie glaube, es sei nur eine Jacke gewesen (Urk. 10 S. 3). Als D._____ vorgehalten wurde, der Beschuldigte habe aussagt, dass sie ihn zum Rastplatz gefahren habe, damit er dort sein Portemonnaie habe holen können, antwortete sie (Urk. 10 S. 5 oben): „Ok. kann sein. Aber ich weiss nicht, was er da rausnehmen wollte. Ich frage solche Sachen nicht.“ Namentlich der Nachsatz, wonach sie solche Sachen nicht frage, erscheint sonderbar, denn es ist nach all- gemeiner Lebenserfahrung nahe liegend, dass sich jemand nach dem Grund ei- nes von ihm zu erbringenden derartigen Chauffeurdienstes erkundigt. Der Beschuldigte hatte weiter ausgesagt, er habe mit seiner Freundin Streit ge- habt, bevor er von zu Hause aus in den Club in G._____ gegangen sei; sie habe nicht gewollt, dass er noch ausgehe (Urk. 4 S. 5 unten). Unterwegs zum Rastplatz habe er D._____ gesagt, er wolle noch mit einem Kollegen weiter ziehen, wovon D._____ unter Hinweis darauf, dass seine Freundin bzw. ihre Schwester auf ihn „hässig“ sei, abgeraten habe (Urk. 4 S. 6 oben). Auch auf die Frage, ob es zwi- schen dem Beschuldigten und seiner Freundin an jenem Abend einen Streit ge- geben habe, antwortete D._____ auffallend ausweichend und widersprüchlich (Urk. 10 S. 5): Gab es an diesem Abend einen Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrer Schwester? Das kann ich ihnen auch nicht sagen. Der Beschuldigte sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, sie hätten ihm gesagt, er solle nach Hause gehen, weil B._____ hässig auf ihn sei. Er habe aber nicht nach Hause gehen wol- len, sondern noch in einen weiteren Club (EV vom 14. Mai 2014). Ich weiss nicht, ich habe nicht mit ihm über den Streit gesprochen. Ich habe weder mit ihm da- rüber gesprochen, was er macht, wohin er geht. Wenn er sagt, er will nicht, dann ist es für mich geregelt und ,dann mach doch ... ' Ja haben Sie nun mit dem Beschuldigten über einen Streit mit ihrer Schwester gesprochen? Über den Streit weiss ich nicht mehr. Ich weiss nur, dass als meine Schwester angerufen hat, war - 20 - sie hässig, weil er noch nicht zu Hause war. Ob sie zuvor miteinander gestritten haben, weiss ich nicht. Zunächst gibt D._____ somit sinngemäss zur Antwort, sie wisse nichts von einem derartigen Streit. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten bzw. auf diesbezügliche Nachfrage hin („Ja haben sie nun...“) berichtet sie im Er- gebnis letztlich aber doch von einem solchen Streit, wobei sie in ihrer Antwort auf- fallend nah an der im Vorhalt verwendeten Formulierung bleibt, jedoch weiterhin insistiert: „Über den Streit weiss ich nicht mehr.“ Um den so entstehenden Wi- derspruch zu entkräften, betont die Zeugin zuletzt, dass sie zwar von dem Streit an sich nichts wisse, ihre Schwester ihr aber am Telefon gesagt habe, sie sei „hässig“ auf den Beschuldigten, weil dieser noch nicht zu Hause sei (vgl. Vorhalt). Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass die Zeugin ihre Aussage be- wusst an den ihr gemachten Vorhalt anpasste und gleichzeitig versuchte, den dadurch entstehenden offensichtlichen Widerspruch sogleich wieder abzuschwä- chen. Als D._____ unmittelbar im Anschluss daran gefragt wurde, ob sie sich mit dem Beschuldigten abgesprochen habe, antwortete sie (Urk. 10 S. 4 unten): „Mein ganzer Teil war nur, dass ich ihn dorthin gefahren habe. Was er da wollte ist seine Sache. Ich habe nur gesagt, dass er etwas aus dem Auto habe holen wollen [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese bereits per se widersprüchliche Bezeichnung („ganzer Teil“), die unnatürliche Verwendung des Modalwortes „wollen“ (während er gemäss ihrer vorherigen eigenen Aussage effektiv etwas aus dem Auto holte) und insbesondere die Präzisierung, worin ihr Teil, also ihr Part, bestanden habe, erscheinen sonderbar und deuten auf eine Lüge bzw. Absprache hin. Auf die Frage, wieso sich denn der Beschuldigte von ihr auf die Raststätte habe fahren lassen, antwortete D._____ (Urk. 10 S. 4 unterhalb Mitte): „Er war ohne Auto. Wenn man auf dem Bau schafft, macht es keinen Sinn, wenn jeder mit sei- nem Auto fährt. Man teilt sich auf und fährt zusammen.“ Mit dieser Antwort wie- derholt die Zeugin eine bereits vom Beschuldigten explizit gegebene Antwort (Urk. 5 S. 6 ganz oben), welcher jedoch letztlich eine andere Frage zu Grunde lag, was im Kontext der Frage, welche der Zeugin gestellt wurde, wiederum sonderbar er- - 21 - scheint. Auch dieses Aussageverhalten der Zeugin deutet im Verbund mit dem bereits Gesagten stark darauf hin, dass sie bewusst die Unwahrheit sagte. 4.6. Es ist dem Verteidiger (Urk. 43 S. 11) darin zu folgen, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Straf- behörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu erbringen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldig- ten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachge- wiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38, E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Aus der Weige- rung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann es seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und die- ser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und feh- len Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen sei- en als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aus- sageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_453/2011 vom 20.12.2011, E. 1.6.; Praxis 90/2001, Nr. 110, E. 3). Im Lichte einer Gesamtwürdigung steht fest, dass es sich bei der Erklärung des Beschuldigten zur Indizienlage im Wesentlichen um eine Schutzbehauptung han- - 22 - delt; es ist davon auszugehen, dass er tatsächlich in alkoholisiertem Zustand auf der Autobahn fuhr und auf dem Rastplatz C._____ einen Zwischenhalt einlegte. Damit steht fest, dass sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht tat- sächlich so zugetragen hat, wie in der Anklage bzw. im Strafbefehl umschrieben. 4.7. Der Beschuldigte gab an, zunächst zu Hause vier bis fünf 0.5 Liter-Dosen Bier getrunken zu haben. Alsdann habe er im Club in G._____ weiter Bier und noch ein Gläschen Whiskey getrunken (Urk. 4 S. 3 unterhalb Mitte sowie S. 4 oben; Prot. I S. 8 Mitte). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt ab 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 1.17 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um 0.37 und damit deutlich überschritten. Zum Zeitpunkt des Bluttests wirkte er zudem noch als „merkbar beeinträchtigt“ (Urk. 3/3 S. 2). Seine Trunken- heitsfahrt trat er erst kurze Zeit nach dem von ihm angegebenen Trinkende an (um 21:30 Uhr; Urk. 4 S. 6 ganz unten und S. 7 oben). Im Lichte dieser Umstände konnte der Beschuldigte nicht daran zweifeln, dass er den qualifizierten Grenz- wert von 0.8 Gewichtspromille erreichen würde (vgl. dazu auch BSK SVG- FAHRNI/HEIMGARTNER, N 36 zu Art. 91; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., N 20 zu Art. 91). Insofern handelte er mit direktem Vorsatz. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts gemäss Strafbefehl erweist sich als korrekt und gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
- Strafzumessung 5.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand wird bei qualifizierter Blutalkoholkonzent- ration mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht das Ver- schlechterungsverbot einer Erhöhung der Strafe entgegen (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). - 23 - 5.2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (einge- hend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3. Der Beschuldigte überschritt den Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille um 0.37 deutlich, wenn auch nicht in enormen Ausmass. Erschwerend kommt hinzu, dass er auf einer Autobahn unterwegs war, bei Dunkelheit und zu einer Zeit, bei der noch mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten, die auf Autobahnen gefahren werden, pflegen sich dortige Unfälle oft auch schwerwiegender auszuwirken, so dass von einem be- trächtlichen Schädigungspotenzial auszugehen ist. Die in alkoholisiertem Zustand gefahrene Strecke ist im Anklagesachverhalt nicht umschrieben, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nur auf der Autobahn gefahren ist und auch dies nur von der nächsten Autobahneinfahrt in seiner Fahrt- richtung (Richtung St. Gallen) herkommend bis zum Rastplatz C._____. Die nächstgelegene Autobahneinfahrt befindet sich bei …, was einer gefahrenen Au- tobahnstrecke von rund einem Kilometer entspricht. Die vom Beschuldigten ge- fahrene Strecke ist damit geringfügig. Zudem war der Beschuldigte mit diesem Autobahnabschnitt vertraut. Insgesamt ist die objektive Tatschwere in Anbetracht aller denkbar möglichen Fälle von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG als leicht zu bezeich- nen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zwar darf dem Beschuldigten die Strecke, die er aller Voraussicht nach noch weitergefahren wäre, auch strafzu- messungsrechtlich nicht angelastet werden; erschwerend fällt aber doch ins Ge- wicht, dass sich der Beschuldigte nachweislich nicht auf dem Nachhauseweg vom Ausgang befand, sondern, wie er darlegte, eine weitere Lokalität aufsuchen woll- te. Insofern ist die objektive Tatschwere im Zuge der subjektiven leicht zu erhö- hen. 5.4. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 11 S. 3 ff.; Urk. 42 S. 2 ff.; Prot. I S. 5 ff.) lassen sich keine strafzumes- sungsrechtlich relevanten Faktoren ableiten, mit Ausnahme des leicht getrübten - 24 - automobilistischen Leumunds, der eine geringfügige Straferhöhung nach sich zieht (Urk. 12/3 S. 2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30). Er ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens zeigt er weder Einsicht noch Reue. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten wird die Tatschwere durch die Täterkomponenten gering- fügig erhöht. 5.5. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 65 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich aus- gefällten Strafe von 30 Tagessätzen grundsätzlich sein Bewenden (vgl. allerdings noch unten betreffend Ersatzfreiheitsstrafe zur Verbindungsbusse). Die von der Vorinstanz festgesetzte Anzahl der Tagessätze wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Prot. II S. 8). 5.6. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse sowie Unterhaltszahlungen, insbe- sondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist derzeit arbeitslos (Urk. 34 S. 1; Urk. 42 S. 2). Bereits anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wies er darauf hin, dass ihm per Ende Februar 2015 gekündigt worden sei (Prot. I S. 6 Mitte). Der Beschuldigte erhält monatlich Fr. 4'000.– von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 42 S. 3). Weitere Einkünfte bestehen offenbar nicht (Urk. 34 S. 2; Prot. I S. 6). Der Beschuldigte gibt an, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.– für sein Kind zu bezah- len. Für seine Exfrau bezahlt er keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 42 S. 3). Aktuell lebt der Beschuldigte in gemeinsamem Haushalt mit seiner Freundin und zwei weiteren Kindern aus dieser neuen Partnerschaft sowie dem Kind seiner Partnerin (Urk. 34 S. 1 und 2; Urk. 42 S. 3 f.; Prot. I S. 7). Die Freundin des Beschuldigten - 25 - arbeitet Teilzeit in einer Reinigungsfirma (Urk. 42 S. 3). Für die Krankenkassen- prämien bezahlt der Beschuldigte Fr. 300.–. Die Prämien für die Kinder betragen Fr. 15.– bzw. Fr. 70.– (Urk. 42 S. 4). Der Beschuldigte hat Kreditschulden in der Höhe von Fr. 10'000.–. Er leistet regelmässig Ratenzahlungen von Fr. 470.– (Urk. 42 S. 4). Arbeitslosigkeit steht der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen; dies gilt im Besonderen für bedingt ausgefällte Geldstrafen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). Es be- steht auch keine feste Tagessatz-Untergrenze. Das Gericht hat den Tagessatz nach seinem pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Die Tagessatzhöhe soll noch zumutbar sein, darf aber andererseits auch nicht zu reiner Symbolik ver- kommen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Eine Erhöhung des Tagessatzes steht vorliegend aufgrund des Verschlechte- rungsverbots nicht zur Diskussion. Eine weitere Senkung erscheint im Licht der erwähnten Rechtsprechung nicht angezeigt, zumal die Strafe bedingt und mit eher geringer Tagessatz-Höhe ausgefällt wird. Daran ändern auch die vom Be- schuldigten erwähnten Unterhaltsverpflichtungen nichts. Demzufolge ist die vor- instanzlich ausgefällte Tagessatzhöhe zu bestätigen. 5.7. Wie unten zu zeigen sein wird, ist dem Beschuldigten der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnitt- stellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene - 26 - Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Ver- schuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zu- kommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Eine Erhöhung der Busse verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots, eine weitere Senkung erscheint nicht angezeigt. Vorliegend liegt eine sehr tiefe Strafe vor, so dass sich ein Bussenanteil von 1/3 der Geldstrafe ausnahmsweise als zulässig erweist. Einer Erhöhung der dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe steht ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen. Eine weitere Senkung ist nicht angezeigt. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 300.– für angemessen. Isoliert betrachtet ging sie somit von einer Geld- strafe von 33 Tagessätzen aus und zog von dieser die dreitägige Ersatzfreiheits- strafe ab, denn die schuldangemessene Strafe hat einer Gesamtbetrachtung von Geldstrafe und Busse zu entsprechen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 a.E.). Auch inso- fern hat es bei der vorinstanzlichen Strafe sein Bewenden. 5.8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) zu bestrafen.
- Strafvollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots stehen eine unbedingte Strafe und eine Erhöhung der Probezeit nicht zur Diskussion, wobei eine weitere Senkung der Probezeit gesetzlich nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 1 StPO). - 27 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des qualifizierten Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 28 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.026.125.871).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150126-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 11. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Dezember 2014 (GB140086)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. September 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 25 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 875.80 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) Mein Mandant sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 33) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 24. September 2014 (Urk. 15) wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Nebst Anordnung einer dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe wurden die Kosten dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 15 A/1; Anhang zu Urk. 15), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an die Vor- instanz (Urk. 16). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung – Einzel- gericht) vom 19. Dezember 2014 fiel – mit Ausnahme der Höhe der Entscheid- gebühr – gleich aus wie der Strafbefehl (Urk. 27).
- 4 - 1.3. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten am 19. Dezember 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 13 ff.) und der Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 22A), meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem ihm am 17. Februar 2015 das begründete Urteil zuge- gangen war (Urk. 25/2), reichte der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom
6. März 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 28; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Prä- sidialverfügung vom 24. März 2015 übermittelte der Kammerpräsident die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. April 2015 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). 1.4. Am 30. April 2015 wurde auf den 11. Juni 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 37).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Prozessuales 3.1. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht verschiedene Einwände erhoben, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird. Im Beru- fungsverfahren wurden diese Einwände nicht mehr vorgebracht. 3.2. Polizei und Staatsanwaltschaft weisen den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass er einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO). Ver- steht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Einem beigezogenen Übersetzer sind die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO zu erteilen (Geheimhaltungs-
- 5 - pflicht sowie Hinweis auf Art. 307 StGB). Das Einhalten dieser Vorschriften ist schriftlich festzuhalten (Art. 184 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO), wobei das Einhalten dieser Schriftform eine Ordnungsvorschrift darstellt (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 940, bei und in Fn. 381). Der Hinweis auf Art. 307 StGB (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) bildet demgegenüber ein Gültigkeitserfordernis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BSK StPO-HEER, N 19 zu Art. 184; SCHMID, Handbuch, 2. Aufl., N 940; SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 12 zu Art. 184; ZK StPO-DONATSCH, N 34 zu Art. 184). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglicht ein Beweis, der gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 2 StPO; sog. Fernwirkung). In der Lehre (sowie in Deutschland) wird folgende Ansicht vertreten (so BSK StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl., N 37 zu Art. 158; ZK StPO-GODEZI, N 36 zu Art. 158; ROXIN/SCHÜNEMANN, Strafverfahrensrecht, 27. Aufl., § 24 N 33 und N 61): Die auf eine Einvernahme ohne Belehrung folgenden Einvernahmen dürfen – trotz korrek- ter Belehrung – nur dann verwertet werden, wenn der Beschuldigte explizit auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage aufmerksam gemacht wurde (sog. qualifizierte Belehrungspflicht). Begründet wird dies damit, dass der Beschuldigte, der nicht weiss, dass eine frühere Einvernahme unverwertbar und damit pro- zessual inexistent ist, automatisch dazu tendiert, sich nicht in Widerspruch zu sei- ner ersten Aussage zu setzen, jedenfalls solange er nicht anwaltlich beraten ist. Diese Lehrmeinung ist indes „de lege lata“ abzulehnen, namentlich weil die Straf- prozessordnung – insbesondere als noch junges Gesetz – die Problematik von Verwertbarkeit und Belehrungen verhältnismässig ausführlich regelt, eine derarti- ge qualifizierte Belehrungspflicht jedoch nicht vorsieht und auch den Materialen diesbezüglich nichts zu entnehmen ist.
- 6 - Vorliegend zog die Polizei anlässlich der Ersteinvernahme einen Übersetzer bei (Urk. 1 S. 2 oben; Urk. 2 S. 7.2 ganz unten). Es findet sich allerdings nirgends in den Akten ein Hinweis darauf, dass diesem die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO und insbesondere lit. f StPO erteilt worden wären. Zwar ist das Ein- halten dieser Schriftform, wie erwähnt, eine Ordnungsvorschrift; dies entbindet je- doch nicht von einem minimalen Vermerk, dass der Hinweis mündlich erteilt wur- de, ansonsten zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er un- terblieb. Da vorliegend von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht die Rede sein kann, führt dies zur Unverwertbarkeit der gesamten poli- zeilichen Ersteinvernahme (= Urk. 2 S. 6, 7 und 7.2 ). Soweit dem Beschuldigten bei der (unter korrekter Belehrung erfolgten) Zweit- einvernahme sowie bei weiteren Einvernahmen Vorhalte aus der unverwertbaren polizeilichen Ersteinvernahme gemacht wurden oder in der Befragung sonstwie auf diese polizeiliche Ersteinvernahme Bezug genommen wurde, sind die ent- sprechenden Aussagen nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar. Bei Vorhalten oder sonstigen Bezugnahmen auf frühere Aussagen ist nämlich oh- ne weiteres davon auszugehen, dass sie ohne die vorgängige Befragung, auf die Bezug genommen wird, nicht möglich gewesen wären. 3.3. Polizei bzw. Staatsanwaltschaft haben dem Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache die in Art. 158 Abs. 1 StPO vorgesehenen Hinweise zu erteilen. Herrschen bei einem Vorfall unklare Verhältnisse, darf die Polizei den angetroffenen Personen informelle Fragen stel- len, um in Erfahrung zu bringen, wer überhaupt als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt bzw. wer sachdienliche Aussagen machen kann. Liegen indes keine unklaren Verhältnisse vor, darf die Polizei nicht mittels einer informellen Be- fragung zur Sache das Erteilen der vorerwähnten Hinweise hinauszögern, denn dadurch würde der Sinn und Zweck der gesamten Regelung unterlaufen (SCHMID, Handbuch, N 859, in Fn. 186). Unterbleibt ein Hinweis im erwähnten Sinne, ist die entsprechende Aussage „in keinem Falle“, d.h. absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; SCHMID, Handbuch, N 789). Ebenfalls absolut unverwertbar
- 7 - sind die aus einer absolut unverwertbaren Ersteinvernahme gewonnenen Folge- beweise (sog. Fernwirkung), und zwar unabhängig davon, ob diese ohne die vor- hergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären, denn die Regelung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO bezieht sich nur auf Beweiserhebungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO. Obwohl vorliegend keine unklaren Verhältnisse herrschten, wurde der Beschuldig- te nach Eintreffen der Polizei am 4. Februar 2014 bereits vor Ort informell zur Sa- che befragt (dazu sogleich), während die formelle polizeiliche Ersteinvernahme (Urk. 2), von der vorstehend bereits die Rede war, erst später auf dem Polizeipos- ten erfolgte. Im Zuge der informellen Befragung vor Ort sagte der Beschuldigte unter anderem aus, er habe den Alkohol auf dem Rastplatz getrunken. Im Poli- zeirapport wurde in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Beschuldigte der Polizei auf entsprechende Nachfrage hin die entsprechenden Überreste (wie leere Flaschen etc.) nicht zeigen wollte und auch in den Abfallbehältern vor Ort keine solchen Überreste gefunden wurden (Urk. 1 S. 1 unten). Entsprechendes ergibt sich auch aus den späteren Einvernahmen der beiden Polizeibeamten (Urk. 7 S. 3; Urk. 9 S. 3). Diese polizeilichen Fragen dienten nicht der Klärung unklarer Verhältnisse über die Beschuldigteneigenschaft, denn der Beschuldigte wurde al- lein neben seinem Auto angetroffen und roch nach Alkohol (Urk. 2 S. 1 unten). Die entsprechenden Aussagen sind demzufolge nur verwertbar, sofern der Be- schuldigte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Da diese Hinweise vor- liegend erst später erteilt wurden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6; Urk. 1 S. 2 oben), sind diese Aussagen absolut unverwertbar, wobei es keine Rolle spielt, ob sie im Polizei- rapport wiedergegeben oder erst in späteren Aussagen der Polizisten erwähnt wurden. 3.4. Im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme machte der Beschuldigte u.a. geltend, seine Freundin (B._____) habe ihn zum erwähnten Rastplatz gefah- ren und schlug vor, diese direkt anzurufen. In der Folge unterhielt sich die anwe- sende Polizeibeamtin am Telefon mit der Freundin des Beschuldigten über den Vorfall. Im Rahmen ihrer späteren Einvernahme als Zeugin machten die Polizei- beamtin sowie teilweise auch ihr Kollege Aussagen zum Inhalt dieses Gesprächs
- 8 - (Urk. 9 S. 4 f. sowie Urk. 7 S. 3 unten). In Ermangelung einer formellen Einver- nahme von B._____ als Zeugin sind auch die Aussagen der Polizeibeamten zum Inhalt des mit B._____ geführten Gesprächs unverwertbar, denn eine formelle Zeugeneinvernahme kann nicht durch Zeugnisse vom Hörensagen ersetzt wer- den. Im Übrigen war dieses Telefonat eine direkte Folge der vorerwähnten infor- mellen polizeilichen Befragung des Beschuldigten, so dass die diesbezüglichen Aussagen der beiden Polizisten schon aus diesem Grund absolut unverwertbar sind.
4. Feststellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung 4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihn die Polizei am 4. Februar 2014, ca. um 22.25 Uhr, auf dem A1-Autobahnrastplatz C._____ (Fahrtrichtung St. Gallen) neben seinem Auto angetroffen hat und die nachfolgende Messung seines Blutalkoholwerts 1.17 Gewichtspromille ergab (Prot. I S. 9 Mitte; Urk. 5 S. 2 unten; ärztlicher Bericht: Urk. 3/6). Der Beschuldigte macht jedoch im We- sentlichen geltend, er sei weder mit seinem noch mit einem anderen Auto ge- fahren; sein Auto sei den ganzen Tag über auf dem Rastplatz parkiert gewesen; neben seinem Auto habe er sich befunden, weil D._____, die Schwester seiner Freundin, ihn kurz zuvor mit ihrem Auto (bzw. dem Auto ihres Vaters) dorthin ge- bracht habe und wieder weggefahren sei. Er habe dort gewartet, um sich von ei- nem Kollegen mit dessen Auto abholen zu lassen. Diesen Kollegen habe er je- doch telefonisch nicht erreichen können. 4.2. Der qualifiziert alkoholisierte Beschuldigte wurde unmittelbar neben dem Auto, dessen Halter er ist, angetroffen, und zwar allein auf einem Autobahnrast- platz, der per Auto einzig über die Autobahn zugänglich ist. Allein schon dieser Umstand deutet stark darauf hin, dass sich der Beschuldigte dorthin auch tatsäch- lich mit seinem Auto begeben hat. Die theoretisch denkbaren Gegenhypothesen erscheinen nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr ungewöhnlich: dass sich der Beschuldigte, ohne selber Auto zu fahren, in alkoholisiertem Zustand zu seinem auf einem Autobahnrastplatz parkierten Auto begeben hat oder aber in nichtalkoholisiertem Zustand zum Autobahnrastplatz fuhr, um ausgerechnet dort Alkohol zu trinken.
- 9 - Im Polizeirapport wurde vermerkt, der Motorraum des Fahrzeugs des Beschuldig- ten sei noch warm gewesen (Urk. 1 S. 1 unten). Diese Beweiserhebung steht nicht im Zusammenhang mit der polizeilichen Ersteinvernahme des Beschuldig- ten, sondern gehört zu den routinemässigen Handlungen, welche die Polizei bei Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand vorzunehmen pflegt. Auch im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme sagten beide Polizisten aus, sie hätten damals beide die Motorhaube betastet und Wärme gefühlt (E._____: Urk. 7 S. 3 unterhalb Mitte und S. 4 oben; F._____: Urk. 9 S. 3 unten sowie S. 5 Mitte und S. 7 unten), wobei E._____ darauf hinwies, dass die Wärme – angesichts der kalten Aussen- temperatur (Februarnacht) – gut fühlbar gewesen sei (Urk. 7 S. 4 oben). In der Einvernahme vom 11. Juni 2014 wurde der Beschuldigte mit dem Umstand konfrontiert, dass die Motorhaube seines Autos gemäss Angaben der Polizisten warm gewesen sei. Dies konnte sich der Beschuldigte nicht erklären und wies da- rauf hin, dass sein Auto den ganzen Tag über dort gestanden sei. Er habe auch nicht bemerkt, dass die Polizisten die Motorhaube berührten (ähnlich: Prot. I S. 11); er bezeichnete es dann allerdings doch immerhin als möglich, dass ein Beamter die Motorhaube berührte (Urk. 5 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte an, er habe nicht gesehen, dass die zwei Polizisten zum Fahrzeug gegangen seien, um die Motorhaube zu berühren. Dies hätte höchstens einer tun können. Die Polizistin sei die ganze Zeit bei ihm gestanden (Urk. 42 S. 16 f. und 20). Im Rahmen der vorinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte, die Beamten hätten ihm von der gefühlten Wärme nichts gesagt; dies sei einfach spä- ter in den Akten gewesen (Prot. I S. 11). Die beiden Polizeibeamten äusserten sich hierzu in ihren jeweiligen Zeugeneinvernahmen anders: Sie hätten ihn auf diese Wärme angesprochen, worauf er keine Antwort gewusst habe (Urk. 7 S. 4 oben; Urk. 9 S. 5). Dieses Ansprechen erfolgte allerdings mitten in der, wie dar- gelegt, absolut unverwertbaren informellen polizeilichen Ersteinvernahme. Dem- zufolge ist diese Einvernahme-Sequenz ebenfalls absolut unverwertbar, so dass daraus nichts abgeleitet werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit
- 10 - davon auszugehen, dass die Polizisten ihn nicht über ihre Wahrnehmung in Kenntnis setzten. Die klare Erwähnung der Wärmefühlung im Polizeirapport, die Tatsache, dass es sich dabei um eine polizeiliche Routinehandlung handelt und ein diesbezüglicher Irrtum wenig wahrscheinlich erscheint, und der Beschuldigte es immerhin für mög- lich hielt, dass zumindest ein Polizist die Motorhaube tatsächlich berührte, spricht insgesamt deutlich dafür, dass die Motorhaube damals auch tatsächlich warm war und die Polizisten diese Wärme tatsächlich wahrnahmen. Zumal keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Motor bloss laufen liess, ohne das Auto zu bewegen (Urk. 5 S. 8 unten sowie S. 5 ganz unten), deutet diese Wärme darauf hin, dass das Auto des Beschuldigten unmittelbar vor Eintreffen der Polizei tatsächlich in Bewegung war. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, der Inhalt des Polizeirapportes könne nicht vorbehaltlos übernommen werden. Auf Seite 1 des Rapports werde festgehalten, man habe aufgrund des noch warmen Motorraumes angenommen, dass der Wagen vor der Kontrolle bewegt worden sei. Die Tempe- ratur des Motorraumes sei nachweislich aber nicht überprüft worden. Beide Poli- zisten hätten einräumen müssen, dass die Motorhaube damals nicht geöffnet worden sei. Zudem sei es ein offenes Geheimnis, dass Polizisten vor Zeugen- befragungen die Polizeirapporte konsultieren würden, um sich die Angelegenheit in Erinnerung zu rufen. Es bestehe daher die Gefahr, dass danach nicht das wie- dergegeben werde, woran man sich tatsächlich erinnere, sondern das, was man im Rapport festgehalten oder gelesen habe. Nachdem die Polizisten vor ihrer Be- fragung im Rapport gelesen hätten, dass der Motorraum warm gewesen sei, hät- ten sie sich möglicherweise keine Blösse mehr geben können. Entsprechend hät- ten sie behauptet, man habe durch Berühren der Motorhaube Rückschlüsse auf die Temperatur des Motors gezogen (Urk. 43 S. 6 ff.). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, wurde bereits in dem vom Polizeibeamten E._____ erstellten Polizeirapport festgehalten, dass der Motorraum des Fahrzeugs noch warm gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Es ist nicht ersichtlich – und wurde auch nicht dargelegt –, weshalb E._____ bereits ei-
- 11 - nen falschen Rapport erstellt haben sollte. Beide Polizeibeamten haben im Rah- men ihrer Zeugeneinvernahme sodann klar und unmissverständlich ausgeführt, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei (Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 9 S. 3, 5 und 7). Selbst wenn es im Sinne der Verteidigung zutreffen sollte, dass die als Zeugen befragten Polizeibeamten sich in Tat und Wahrheit nicht mehr erinnern konnten, sondern nur deshalb entsprechend aussagten, weil sie vor ihrer Einvernahme den Rapport erneut lasen, vermag dies nach dem Gesagten nichts daran zu ändern, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen unrichtig erstellten Rapport bestehen. Die Aussagen der Polizeibeamten stehen im Übrigen auch nicht in Widerspruch zum Polizeirapport, in welchem von der Wärme des Motorraumes die Rede ist (Urk. 1 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten von der Wärme der Motorhaube auf die Wärme des Motorraumes geschlossen haben. Die Poli- zeibeamtin F._____ erwähnte ausserdem, dass sie die Motorhaube nicht geöffnet hätten, da sie die Wärme des Motors schon auf der Motorhaube gefühlt hätten (Urk. 9 S. 7). Im Übrigen müssen die Polizeibeamten auch einen Anlass gehabt haben, den Beschuldigten einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Im Rapport wird diesbezüglich festgehalten, dass der Beschuldigte neben seinem Fahrzeug ste- hend angetroffen worden sei, wobei bei ihm Alkoholmundgeruch feststellbar ge- wesen sei. Aufgrund des noch warmen Motorraumes des Fahrzeugs sei man da- von ausgegangen, dass das Fahrzeug kurz zuvor bewegt worden sei (Urk. 1 S. 1). Dass die Polizeibeamten in der Folge Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchführten, erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aussagen der Polizei- beamten davon auszugehen, dass der Motor des Fahrzeugs noch warm war. Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter Folgendes (Urk. 1 S. 2 oben): Nachdem beim Beschuldigten ein Atemlufttest durchgeführt und dieser zu einem positiven Ergebnis geführt hatte, akzeptierte der Beschuldigte den gemessenen Wert nicht und verweigerte zunächst eine Blutentnahme. Dieses Verhalten erscheint zu- nächst einmal widersprüchlich, denn gerade das Anzweifeln des Atemlufttests würde die Durchführung einer Blutprobe nahe legen.
- 12 - Im Übrigen deutet auch die verweigerte Mitwirkung des Beschuldigten an einer Blutentnahme darauf hin, dass er etwas zu verbergen hatte: In diesem Zu- sammenhang brachte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Juni 2014 spontan Folgendes vor (Urk. 5 S. 10): „Ich möchte noch sagen, dass man mich gezwungen hat, Blut zu geben; ich habe panische Angst vor Spritzen [...].“ Im Formular des Instituts für Rechtsmedizin finden sich indes keinerlei Hinweise auf derartige Panikzustände, zumal in der Rubrik „Verhalten“ die Deskription „ru- hig/unauffällig“ angekreuzt wurde (Urk. 3/3 S. 2). Seine Spritzenangst begründete der Beschuldigte alsdann wie folgt (= Fortsetzung des vorerwähnten Zitats): „ [...] weil ich in Bosnien einmal verletzt wurde durch eine Mine, die mein Vater ent- schärfen wollte, die explodiert ist. Ich war 2 Monate im Spital und bekam damals viele Spritzen und hatte viele Operationen und seit damals habe ich panische Angst vor Spritzen.“ Schon dass ein Vater eine Mine entschärft, ohne seinen Sohn vorher in Sicherheit zu bringen, erscheint wenig plausibel. Hätte der Vater die Mine zudem tatsächlich zu entschärfen versucht und wäre sie bei diesem Vorgang explodiert, müsste aller Wahrscheinlichkeit nach vor allem auch der Va- ter mindestens schwer verletzt worden sein, was, wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, in die natürliche Schilderung eines solchen Vorfalls eingeflossen wäre; die vorliegende Schilderung erweckt aber den Eindruck, als wäre einzig der Beschuldigte verletzt worden. All dies deutet darauf hin, dass es sich bei der an- geblichen Spritzenphobie des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt. Begründet der Beschuldigte seine Verweigerungshaltung gegenüber einer Blut- probe mit einer Schutzbehauptung, spricht dieses Verhalten deutlich zu seinen Ungunsten. Da das SVG in diesem Bereich strafrechtlich sanktionierte Mitwir- kungspflichten des Fahrzeuglenkers vorsieht (vgl. Art. 91a SVG), kann die vorlie- gende Verweigerung zudem zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, ohne dass dadurch gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 StPO) verstossen wird. 4.3. Unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten, wie er überhaupt auf den fraglichen Rastplatz kam bzw. was er dort tat bzw. zu machen beabsichtigte (dazu nachfolgend), belastet ihn die Indizienlage schwer.
- 13 - 4.4. Die eingangs erwähnte theoretisch denkbare Hypothese, wonach der Be- schuldigte auf den Rastplatz fuhr, um erst dort Alkohol zu trinken, wird vom Be- schuldigten nicht vorgebracht und es bestehen auch sonst keine Hinweise, die in diese Richtung deuten. Auf die in der Einvernahme vom 14. Mai 2014 offen ge- stellte Frage hin, zum Vorfall Stellung zu nehmen, konnte der Beschuldigte die vorerwähnte Indizienlage jedenfalls nicht mit einer spontanen Schilderung auch nur ansatzweise plausibel erklären. Erst im Zuge dieser Einvernahme (Urk. 4) sowie auch der nachfolgenden Einvernahmen (insbesondere Urk. 5) ergab sich der nachfolgende Geschehensablauf (Darstellung des Beschuldigten). 4.4.1. Der Beschuldigte führte aus, er sei am Morgen des 4. Februar 2014, ca. um 06:45 Uhr, von zu Hause in G._____ aus mit seinem Auto losgefahren (Urk. 5 S. 7 unten). Er habe mit einem Arbeitskollegen abgemacht, dass ihn dieser mit ei- nem Firmenauto auf dem erwähnten Rastplatz abhole. Sein Auto parkierte er in der Folge auf dem Rastplatz und fuhr mit seinem Kollegen zur gemeinsamen Ar- beitsstätte (Firmensitz) in H._____. Auf die Frage, warum er sein Auto auf dem Rastplatz zurückgelassen hatte, antwortete er (Urk. 5 S. 8 oben): „Ich wollte nicht mit meinem Auto zur Arbeitsfirma fahren. Warum sollten wir auch mit 2 Autos nach H._____ fahren?“ Unter Berücksichtigung der Distanzverhältnisse hiesse dies, dass der Beschuldigte von seinem Wohnort aus 17 km weit (rund 20 Minu- ten) zum erwähnten Rastplatz gefahren wäre, um von dort aus mit seinem Kolle- gen die restlichen nur noch rund 6 km nach H._____ weiterzufahren. Es erscheint reichlich unplausibel, dass jemand – jedenfalls ohne Angabe eines speziellen Grundes (wie z.B. grosse Parkplatzprobleme am Zielort) – zunächst 2/3 der Ar- beitsstrecke allein zurücklegt, sein Auto auf einem Autobahnrastplatz parkiert, um alsdann die restlichen rund 1/3 der Strecke mit einem Arbeitskollegen zurückzule- gen. Dass der Beschuldigte die ihm gestellte Frage, warum er sein Auto auf dem Rastplatz zurückgelassen habe, mit einer rhetorischen Gegenfrage konterte und ihr insofern auswich, passt zu dieser Unplausibilität. Weiter präzisierte der Be- schuldigte Folgendes (Urk. 5 S. 8 Mitte): Sein Kollege habe vorgängig in I._____ Sachen für die Firma eingekauft. Er und sein Kollege hätten dies immer so ge- macht: Wenn einer von beiden mit dem Firmenauto vorgängig in I._____ habe Material kaufen müssen, habe der andere jeweils sein Privatauto auf dem Rast-
- 14 - platz parkiert und sei vom anderen dort abgeholt worden. Dass sich gerade zwei Personen und dies sogar noch regelmässig in derart nicht nachvollziehbarer Wei- se verhalten, erscheint noch unplausibler. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte ebenfalls keine plausible Erklärung für das erwähnte Vorgehen vorzubringen. Der Beschuldigte gab zunächst an, man habe sich beim Rastplatz C._____ getroffen, weil man von dort in Richtung Autobahn I._____ fahren könne (Urk. 42 S. 8). Weiter führte er aus, sein Arbeitskollege habe ihn am Morgen respektive am Abend angerufen und gesagt, dass sie sich bei diesem Rastplatz treffen sollten (Urk. 42 S. 8 f.). In diesen Aussagen findet sich keine Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug erst zwei Drittel der Arbeitsstrecke zurücklegte, um für das letz- te Drittel mit einem Arbeitskollegen mitzufahren. Der Beschuldigte gab sodann an, er sei nach der Arbeit von demselben Kollegen nach Hause gefahren worden. Sie seien nach Pfäffikon auf die Autobahn gefahren, um nicht durch Zürich fahren zu müssen (Urk. 42 S. 9 f.). Auf die Frage, weshalb er sein Fahrzeug nach Feier- abend nicht beim Rastplatz C._____ geholt habe, gab er an, er habe dem Stau beim Gubristtunnel ausweichen wollen (Urk. 42 S. 10, 21 und 23). Hätte der Be- schuldigte den Feierabendstau vermeiden wollen, hätte er sein Fahrzeug jedoch ohne Weiteres am Morgen bei seiner Arbeitsstelle in H._____ parkieren können. Der Beschuldigte vermag auch mit diesen Aussagen nicht plausibel zu erklären, weshalb er sein Fahrzeug vor der Arbeit ausgerechnet beim Rastplatz C._____ abgestellt hat. 4.4.2. In der Untersuchung führte der Beschuldigte aus, ein Arbeitskollege habe ihn ca. um 16:30 Uhr nach G._____ nach Hause gefahren und sei sogleich wieder weggefahren. Auch dies erscheint wenig plausibel: Hätte sich der morgendliche Ablauf nämlich tatsächlich so zugetragen, wie der Beschuldigte darlegte, hätte es nahe gelegen, dass der Arbeitskollege den Beschuldigten nach Feierabend wie- derum zur Raststätte C._____ gefahren hätte, damit dieser mit seinem eigenen Auto hätte nach Hause fahren können; dies hätte umso mehr nahe gelegen, als der Beschuldigte geltend machte, er habe am Morgen sein Portemonnaie in sei-
- 15 - nem an der Raststätte parkierten Auto liegen gelassen (u.a. Urk. 4 S. 5 f.; Urk. 42 S. 7) und dies in der Folge auch bemerkt (Urk. 42 S. 23). Bei dem vom Beschuldigten geschilderten Ablauf erscheint zudem schwer nach- vollziehbar, wie sich denn der Beschuldigte am nächsten Morgen zur Arbeit be- geben hätte. Denkbar wäre an sich, dass der Kollege ihn am Folgetag zu Hause abgeholt hätte. Dementsprechend gab der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung denn auch an, dass sein Arbeitskollege oder ein anderer Kolle- ge ihn am nächsten Morgen mitgenommen hätten (Urk. 42 S. 10 und 22). In die- sem Fall erscheint allerdings schwer nachvollziehbar, warum dies nicht bereits am Vortag so gehandhabt wurde. Im Übrigen erscheint wenig plausibel, dass der Be- schuldigte bis zum Zeitpunkt, als er von der Polizei kontrolliert wurde (ca. 22:25 Uhr; Urk. 1 S. 1), noch keine Mitfahrgelegenheit für den nächsten Morgen organi- siert hatte (Urk. 42 S. 10 und 22). 4.4.3. Der Beschuldigte führte aus, er habe zunächst zu Hause Alkohol getrunken und sei dann zu Fuss in einen Club in G._____ gegangen (Urk. 4 S. 4). Dort habe er weitergetrunken. Weiter fuhr er fort (Urk. 4 S. 5 ganz oben): „Der Club gehört dem Vater der Schwester meiner Freundin [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Schwester, D._____, sei daraufhin auch in diesen Club gekommen und habe ihn dann zum Rastplatz gefahren, damit er dort sein Portemonnaie habe holen kön- nen. Bereits diese Formulierung, mit der er D._____ erstmals erwähnt („Vater der Schwester meiner Freundin“), wirkt auffallend umständlich und deutet darauf hin, dass der Beschuldigte erzähltechnisch derart bemüht ist, einen Konnex zwischen Club und Schwester herzustellen, dass er einfachste verwandtschaftliche Verhält- nisse unnatürlich kompliziert ausdrückt. Auf die Anschlussfrage, ob er denn im Club nicht habe bezahlen können, antwortete er weiter (Urk. 4 S. 5 ganz unten): „Doch, ich hätte es bezahlen können, weil die Freundin mir Geld gab, Fr. 50.– zu- hause. Sie schimpfte mit mir, weil ich noch in den Club wollte. Ich habe meiner Freundin halt gesagt, dass ich mein Portemonnaie im Auto hätte [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Antwort wirkt sonderbar bzw. unnatürlich, da der Beschuldig- te lediglich geltend macht, er hätte bezahlen können, ohne aber gleichzeitig zu präzisieren, dass er nicht bezahlte, nicht bezahlen musste oder dass jemand an-
- 16 - ders für ihn bezahlte. Wenn er die Fr. 50.–, die offenbar für diesen Clubbesuch ausgereicht hätten, demzufolge aber nicht anzehren musste, erscheint noch et- was weniger plausibel, warum er sich dann unbedingt zu seinem Auto begeben musste, um dort sein Portemonnaie zu holen. Der Beschuldigte präzisierte hierzu, dass er das Portemonnaie benötigt habe, weil er mit einem Kollegen noch ein an- deres Lokal in J._____ habe aufsuchen wollen (Urk. 4 S. 6 oben). Ebenfalls eher unplausibel erscheint, dass seine Freundin einerseits mit ihm schimpfte, weil er noch ausgehen wollte, ihm dann aber dennoch Geld dafür gab. Die vom Beschul- digten dafür vorgebrachte Erklärung, man habe eine gemeinsame Kasse und be- zahle Rechnungen gemeinsam (Urk. 42 S. 11), vermag diesen Widerspruch nicht zu entkräften. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er beim Clubbesuch kein Geld bei sich gehabt habe. Entweder habe ihm seine Freundin oder ihr Vater Geld gegeben. Im Club müsse er nichts bezahlen (Urk. 42 S. 11). Weiter führte er aus, er habe seine Konsumation nicht selber bezahlt. Sein Schwiegervater habe bezahlt, aber nicht alles. Es sei üblich, dass einer eine Run- de für alle bestelle (Urk. 42 S. 13). Wem dem tatsächlich so gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dies nicht bereits in der Untersu- chung angab, sondern vielmehr erklärte, er hätte es bezahlen können (Urk. 4 S. 5). In der Untersuchung und vor Vorinstanz gab der Beschuldigte sodann ledig- lich an, dass man ihn zu seinem Auto habe fahren müssen, damit er sein Porte- monnaie und seine Dokumente habe holen können (Urk. 4 S. 5; Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 10). Er führte jedoch nicht weiter aus, weshalb sich das Portemonnaie in seinem Auto befand und wann bzw. unter welchen Umständen er dies bemerkte. Näheres dazu führte der Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhand- lung und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin aus (Urk. 42 S. 23 f.). Die diesbe- züglichen Aussagen des Beschuldigten wirken damit nachgeschoben und wenig glaubhaft. 4.4.4. Nachdem ihn D._____ auf den Rastplatz C._____ gefahren hatte, sei diese
– so der Beschuldigte weiter – wieder weggefahren (Urk. 4 S. 6). Er habe dann seinen Kollegen angerufen, um mit diesem zu vereinbaren, dass er ihn auf dem
- 17 - Rastplatz abholen komme, um gemeinsam das Lokal in J._____ aufzusuchen; er habe den Kollegen jedoch nicht erreicht (Urk. 4 S. 6). Auf die nahe liegende An- schlussfrage, wieso er diesen Kollegen nicht schon früher, insbesondere noch in G._____ bzw. nicht erst nach der Wegfahrt von B._____ kontaktiert habe, antwor- tete der Beschuldigte, er habe bereits im Club in G._____ mit diesem Kollegen einmal telefoniert, wobei dieser nicht in den Club habe kommen können. Auch hier bestehen mehrere Auffälligkeiten: Sowohl die Schwester als auch der vorer- wähnte Kollege (K._____) wohnen in G._____ (Urk. 5 S. 3 oben; Urk. 10 S. 1 oben). Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass D._____ den Beschuldigten von G._____ zum rund 10 km entfernten Rastplatz C._____ fahren musste, wo ihn dann der ebenfalls in G._____ wohnhafte Kollege abgeholt hätte. Denkbar wäre, dass sich K._____ zum damaligen Zeitpunkt gera- de an einem Ort befand, der ihn – auf dem Weg zum Lokal in J._____ – nicht an G._____ vorbeiführte. Angesichts der verhältnismässig kurzen Distanzen und der Tatsache, dass der Beschuldigte und K._____ Kollegen sind, erscheint es den- noch seltsam, dass D._____ den Beschuldigten zum Rastplatz C._____ fuhr, um dort dann von seinem Kollegen abgeholt zu werden. Sonderbar erscheint weiter auch, dass der Beschuldigte seinen Kollegen, mit dem er offenbar noch nicht ver- einbart hatte, dass bzw. wann er ihn abholen kommen werde, auf dem Rastplatz erst anrief, nachdem D._____ bereits wieder weggefahren war (Urk. 5 S. 4 ganz oben), denn dadurch hätte sich der Beschuldigte dem Risiko ausgesetzt, bis auf weiteres auf dem Rastplatz festzusitzen, sofern er den Kollegen in der Folge tele- fonisch nicht erreicht hätte. Damit konfrontiert erwiderte der Beschuldigte, dass er in diesem Fall einen anderen Kollegen oder wiederum D._____ angerufen hätte, um sich wieder abholen zu lassen (Urk. 5 S. 4 oben). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe K._____ aufgefordert, in den Club zu kommen, um zusammen etwas zu trinken. K._____ habe ihm gesagt, dass dies nicht gehe und man sich später hören werde (Urk. 42 S. 22; vgl. auch S. 18). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe mit K._____ keinen Treffpunkt vereinbart. Man habe lediglich abgemacht, dass man später nach J._____ gehen werde. Den Rastplatz C._____ habe er nicht erwähnt (Urk. 42 S. 22). Unter diesen Umständen erscheint umso unverständlicher, dass
- 18 - sich der Beschuldigte von D._____ beim Rastplatz absetzen liess und nicht im Club auf seinen Kollegen wartete, um mit diesem sein Portemonnaie holen zu ge- hen. Der Beschuldigte hat denn auch nicht geltend gemacht, dass sich sein Kol- lege an diesem Abend nicht in G._____ befunden hätte. Vielmehr gab er an, die- ser habe noch etwas fertig machen müssen (Urk. 42 S. 22). 4.4.5. Die vom Beschuldigten abgegebenen Erklärungen zur angetroffenen Indi- zienlage zeichnen sich – sowohl im groben Handlungsablauf als auch in den je- weiligen Einzelheiten – durch eine ungewöhnliche Häufung von Unplausibilitäten aus, was darauf hindeutet, dass es sich um blosse Schutzbehauptungen handelt. 4.5. D._____ sagte als Zeugin aus, sie sei mit dem Beschuldigten etwa um acht oder neun Uhr abends im Club in G._____ aufgebrochen (Urk. 10 S. 3). Mit Blick auf die Fahrzeit zur Raststätte (rund 15 Minuten; Urk. 10 S. 3 ganz unten) passt diese zeitliche Einordung allerdings nicht zur Darstellung des Beschuldigten, der ca. um 22.25 Uhr von der Polizei aufgegriffen wurde, und gemäss eigenen Aus- sagen rund 20 Minuten vorher an der Raststätte ankam. Da die Zeugin allerdings erst am 24. September 2014, mithin also rund 7 Monate nach dem Vorfall, erst- mals einvernommen wurde und es im Februar um acht oder neun Uhr bereits dunkel ist, darf diese Ungereimtheit für sich allein nicht überbewertet werden, zu- mal die Zeugin darauf hinwies, sich nicht mehr sicher zu sein. D._____ führte weiter aus, sie habe den Beschuldigten zum Rastplatz gefahren, weil ein Kollege dort auf den Beschuldigten gewartet habe (Urk. 10 S. 3 oben: „Ein Kollege warte dort auf ihn.“ Etwas weiter unten: „Als wir dort ankamen, war der Kollege noch nicht da.“). Insofern besteht eine Divergenz zur Sachdarstellung des Beschuldigten, der ausgeführt hatte, er habe zwar vom Club in G._____ aus schon einmal mit dem Kollegen telefoniert; er sei mit diesem aber so verblieben, dass er ihn später zunächst noch einmal anrufen werde; gemäss Darstellung des Beschuldigten war somit noch gar kein Treffen auf dem Rastplatz vereinbart wor- den (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 3 f.). Insofern divergieren die Aussagen des Beschul- digten sowie von D._____ auch untereinander, wobei keine der beiden Versionen im Lichte der übrigen Umstände plausibel erscheint.
- 19 - Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich von D._____ zum Rastplatz chauffieren lassen, um dort sein Portemonnaie und weitere Dokumente zu holen. Von diesem Portemonnaie erzählte die Zeugin D._____ allerdings spontan nichts, sondern sprach zunächst lediglich vom erwähnten Kollegen, der dort hätte warten sollen sowie von Sachen, die der Beschuldigte habe holen müssen, wobei sie nicht mehr genau wisse was; sie glaube, es sei nur eine Jacke gewesen (Urk. 10 S. 3). Als D._____ vorgehalten wurde, der Beschuldigte habe aussagt, dass sie ihn zum Rastplatz gefahren habe, damit er dort sein Portemonnaie habe holen können, antwortete sie (Urk. 10 S. 5 oben): „Ok. kann sein. Aber ich weiss nicht, was er da rausnehmen wollte. Ich frage solche Sachen nicht.“ Namentlich der Nachsatz, wonach sie solche Sachen nicht frage, erscheint sonderbar, denn es ist nach all- gemeiner Lebenserfahrung nahe liegend, dass sich jemand nach dem Grund ei- nes von ihm zu erbringenden derartigen Chauffeurdienstes erkundigt. Der Beschuldigte hatte weiter ausgesagt, er habe mit seiner Freundin Streit ge- habt, bevor er von zu Hause aus in den Club in G._____ gegangen sei; sie habe nicht gewollt, dass er noch ausgehe (Urk. 4 S. 5 unten). Unterwegs zum Rastplatz habe er D._____ gesagt, er wolle noch mit einem Kollegen weiter ziehen, wovon D._____ unter Hinweis darauf, dass seine Freundin bzw. ihre Schwester auf ihn „hässig“ sei, abgeraten habe (Urk. 4 S. 6 oben). Auch auf die Frage, ob es zwi- schen dem Beschuldigten und seiner Freundin an jenem Abend einen Streit ge- geben habe, antwortete D._____ auffallend ausweichend und widersprüchlich (Urk. 10 S. 5): Gab es an diesem Abend einen Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrer Schwester? Das kann ich ihnen auch nicht sagen. Der Beschuldigte sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, sie hätten ihm gesagt, er solle nach Hause gehen, weil B._____ hässig auf ihn sei. Er habe aber nicht nach Hause gehen wol- len, sondern noch in einen weiteren Club (EV vom 14. Mai 2014). Ich weiss nicht, ich habe nicht mit ihm über den Streit gesprochen. Ich habe weder mit ihm da- rüber gesprochen, was er macht, wohin er geht. Wenn er sagt, er will nicht, dann ist es für mich geregelt und ,dann mach doch ... ' Ja haben Sie nun mit dem Beschuldigten über einen Streit mit ihrer Schwester gesprochen? Über den Streit weiss ich nicht mehr. Ich weiss nur, dass als meine Schwester angerufen hat, war
- 20 - sie hässig, weil er noch nicht zu Hause war. Ob sie zuvor miteinander gestritten haben, weiss ich nicht. Zunächst gibt D._____ somit sinngemäss zur Antwort, sie wisse nichts von einem derartigen Streit. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten bzw. auf diesbezügliche Nachfrage hin („Ja haben sie nun...“) berichtet sie im Er- gebnis letztlich aber doch von einem solchen Streit, wobei sie in ihrer Antwort auf- fallend nah an der im Vorhalt verwendeten Formulierung bleibt, jedoch weiterhin insistiert: „Über den Streit weiss ich nicht mehr.“ Um den so entstehenden Wi- derspruch zu entkräften, betont die Zeugin zuletzt, dass sie zwar von dem Streit an sich nichts wisse, ihre Schwester ihr aber am Telefon gesagt habe, sie sei „hässig“ auf den Beschuldigten, weil dieser noch nicht zu Hause sei (vgl. Vorhalt). Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass die Zeugin ihre Aussage be- wusst an den ihr gemachten Vorhalt anpasste und gleichzeitig versuchte, den dadurch entstehenden offensichtlichen Widerspruch sogleich wieder abzuschwä- chen. Als D._____ unmittelbar im Anschluss daran gefragt wurde, ob sie sich mit dem Beschuldigten abgesprochen habe, antwortete sie (Urk. 10 S. 4 unten): „Mein ganzer Teil war nur, dass ich ihn dorthin gefahren habe. Was er da wollte ist seine Sache. Ich habe nur gesagt, dass er etwas aus dem Auto habe holen wollen [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese bereits per se widersprüchliche Bezeichnung („ganzer Teil“), die unnatürliche Verwendung des Modalwortes „wollen“ (während er gemäss ihrer vorherigen eigenen Aussage effektiv etwas aus dem Auto holte) und insbesondere die Präzisierung, worin ihr Teil, also ihr Part, bestanden habe, erscheinen sonderbar und deuten auf eine Lüge bzw. Absprache hin. Auf die Frage, wieso sich denn der Beschuldigte von ihr auf die Raststätte habe fahren lassen, antwortete D._____ (Urk. 10 S. 4 unterhalb Mitte): „Er war ohne Auto. Wenn man auf dem Bau schafft, macht es keinen Sinn, wenn jeder mit sei- nem Auto fährt. Man teilt sich auf und fährt zusammen.“ Mit dieser Antwort wie- derholt die Zeugin eine bereits vom Beschuldigten explizit gegebene Antwort (Urk. 5 S. 6 ganz oben), welcher jedoch letztlich eine andere Frage zu Grunde lag, was im Kontext der Frage, welche der Zeugin gestellt wurde, wiederum sonderbar er-
- 21 - scheint. Auch dieses Aussageverhalten der Zeugin deutet im Verbund mit dem bereits Gesagten stark darauf hin, dass sie bewusst die Unwahrheit sagte. 4.6. Es ist dem Verteidiger (Urk. 43 S. 11) darin zu folgen, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Straf- behörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu erbringen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldig- ten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachge- wiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38, E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Aus der Weige- rung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann es seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und die- ser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und feh- len Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen sei- en als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aus- sageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_453/2011 vom 20.12.2011, E. 1.6.; Praxis 90/2001, Nr. 110, E. 3). Im Lichte einer Gesamtwürdigung steht fest, dass es sich bei der Erklärung des Beschuldigten zur Indizienlage im Wesentlichen um eine Schutzbehauptung han-
- 22 - delt; es ist davon auszugehen, dass er tatsächlich in alkoholisiertem Zustand auf der Autobahn fuhr und auf dem Rastplatz C._____ einen Zwischenhalt einlegte. Damit steht fest, dass sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht tat- sächlich so zugetragen hat, wie in der Anklage bzw. im Strafbefehl umschrieben. 4.7. Der Beschuldigte gab an, zunächst zu Hause vier bis fünf 0.5 Liter-Dosen Bier getrunken zu haben. Alsdann habe er im Club in G._____ weiter Bier und noch ein Gläschen Whiskey getrunken (Urk. 4 S. 3 unterhalb Mitte sowie S. 4 oben; Prot. I S. 8 Mitte). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt ab 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 1.17 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um 0.37 und damit deutlich überschritten. Zum Zeitpunkt des Bluttests wirkte er zudem noch als „merkbar beeinträchtigt“ (Urk. 3/3 S. 2). Seine Trunken- heitsfahrt trat er erst kurze Zeit nach dem von ihm angegebenen Trinkende an (um 21:30 Uhr; Urk. 4 S. 6 ganz unten und S. 7 oben). Im Lichte dieser Umstände konnte der Beschuldigte nicht daran zweifeln, dass er den qualifizierten Grenz- wert von 0.8 Gewichtspromille erreichen würde (vgl. dazu auch BSK SVG- FAHRNI/HEIMGARTNER, N 36 zu Art. 91; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., N 20 zu Art. 91). Insofern handelte er mit direktem Vorsatz. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts gemäss Strafbefehl erweist sich als korrekt und gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
5. Strafzumessung 5.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand wird bei qualifizierter Blutalkoholkonzent- ration mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht das Ver- schlechterungsverbot einer Erhöhung der Strafe entgegen (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- 23 - 5.2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (einge- hend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3. Der Beschuldigte überschritt den Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille um 0.37 deutlich, wenn auch nicht in enormen Ausmass. Erschwerend kommt hinzu, dass er auf einer Autobahn unterwegs war, bei Dunkelheit und zu einer Zeit, bei der noch mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten, die auf Autobahnen gefahren werden, pflegen sich dortige Unfälle oft auch schwerwiegender auszuwirken, so dass von einem be- trächtlichen Schädigungspotenzial auszugehen ist. Die in alkoholisiertem Zustand gefahrene Strecke ist im Anklagesachverhalt nicht umschrieben, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nur auf der Autobahn gefahren ist und auch dies nur von der nächsten Autobahneinfahrt in seiner Fahrt- richtung (Richtung St. Gallen) herkommend bis zum Rastplatz C._____. Die nächstgelegene Autobahneinfahrt befindet sich bei …, was einer gefahrenen Au- tobahnstrecke von rund einem Kilometer entspricht. Die vom Beschuldigten ge- fahrene Strecke ist damit geringfügig. Zudem war der Beschuldigte mit diesem Autobahnabschnitt vertraut. Insgesamt ist die objektive Tatschwere in Anbetracht aller denkbar möglichen Fälle von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG als leicht zu bezeich- nen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zwar darf dem Beschuldigten die Strecke, die er aller Voraussicht nach noch weitergefahren wäre, auch strafzu- messungsrechtlich nicht angelastet werden; erschwerend fällt aber doch ins Ge- wicht, dass sich der Beschuldigte nachweislich nicht auf dem Nachhauseweg vom Ausgang befand, sondern, wie er darlegte, eine weitere Lokalität aufsuchen woll- te. Insofern ist die objektive Tatschwere im Zuge der subjektiven leicht zu erhö- hen. 5.4. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 11 S. 3 ff.; Urk. 42 S. 2 ff.; Prot. I S. 5 ff.) lassen sich keine strafzumes- sungsrechtlich relevanten Faktoren ableiten, mit Ausnahme des leicht getrübten
- 24 - automobilistischen Leumunds, der eine geringfügige Straferhöhung nach sich zieht (Urk. 12/3 S. 2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30). Er ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens zeigt er weder Einsicht noch Reue. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten wird die Tatschwere durch die Täterkomponenten gering- fügig erhöht. 5.5. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 65 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich aus- gefällten Strafe von 30 Tagessätzen grundsätzlich sein Bewenden (vgl. allerdings noch unten betreffend Ersatzfreiheitsstrafe zur Verbindungsbusse). Die von der Vorinstanz festgesetzte Anzahl der Tagessätze wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Prot. II S. 8). 5.6. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse sowie Unterhaltszahlungen, insbe- sondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist derzeit arbeitslos (Urk. 34 S. 1; Urk. 42 S. 2). Bereits anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wies er darauf hin, dass ihm per Ende Februar 2015 gekündigt worden sei (Prot. I S. 6 Mitte). Der Beschuldigte erhält monatlich Fr. 4'000.– von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 42 S. 3). Weitere Einkünfte bestehen offenbar nicht (Urk. 34 S. 2; Prot. I S. 6). Der Beschuldigte gibt an, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.– für sein Kind zu bezah- len. Für seine Exfrau bezahlt er keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 42 S. 3). Aktuell lebt der Beschuldigte in gemeinsamem Haushalt mit seiner Freundin und zwei weiteren Kindern aus dieser neuen Partnerschaft sowie dem Kind seiner Partnerin (Urk. 34 S. 1 und 2; Urk. 42 S. 3 f.; Prot. I S. 7). Die Freundin des Beschuldigten
- 25 - arbeitet Teilzeit in einer Reinigungsfirma (Urk. 42 S. 3). Für die Krankenkassen- prämien bezahlt der Beschuldigte Fr. 300.–. Die Prämien für die Kinder betragen Fr. 15.– bzw. Fr. 70.– (Urk. 42 S. 4). Der Beschuldigte hat Kreditschulden in der Höhe von Fr. 10'000.–. Er leistet regelmässig Ratenzahlungen von Fr. 470.– (Urk. 42 S. 4). Arbeitslosigkeit steht der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen; dies gilt im Besonderen für bedingt ausgefällte Geldstrafen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). Es be- steht auch keine feste Tagessatz-Untergrenze. Das Gericht hat den Tagessatz nach seinem pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Die Tagessatzhöhe soll noch zumutbar sein, darf aber andererseits auch nicht zu reiner Symbolik ver- kommen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Eine Erhöhung des Tagessatzes steht vorliegend aufgrund des Verschlechte- rungsverbots nicht zur Diskussion. Eine weitere Senkung erscheint im Licht der erwähnten Rechtsprechung nicht angezeigt, zumal die Strafe bedingt und mit eher geringer Tagessatz-Höhe ausgefällt wird. Daran ändern auch die vom Be- schuldigten erwähnten Unterhaltsverpflichtungen nichts. Demzufolge ist die vor- instanzlich ausgefällte Tagessatzhöhe zu bestätigen. 5.7. Wie unten zu zeigen sein wird, ist dem Beschuldigten der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnitt- stellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene
- 26 - Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Ver- schuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zu- kommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Eine Erhöhung der Busse verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots, eine weitere Senkung erscheint nicht angezeigt. Vorliegend liegt eine sehr tiefe Strafe vor, so dass sich ein Bussenanteil von 1/3 der Geldstrafe ausnahmsweise als zulässig erweist. Einer Erhöhung der dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe steht ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen. Eine weitere Senkung ist nicht angezeigt. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 300.– für angemessen. Isoliert betrachtet ging sie somit von einer Geld- strafe von 33 Tagessätzen aus und zog von dieser die dreitägige Ersatzfreiheits- strafe ab, denn die schuldangemessene Strafe hat einer Gesamtbetrachtung von Geldstrafe und Busse zu entsprechen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 a.E.). Auch inso- fern hat es bei der vorinstanzlichen Strafe sein Bewenden. 5.8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) zu bestrafen.
6. Strafvollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots stehen eine unbedingte Strafe und eine Erhöhung der Probezeit nicht zur Diskussion, wobei eine weitere Senkung der Probezeit gesetzlich nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 1 StPO).
- 27 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des qualifizierten Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 28 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.026.125.871).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer