Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigten A._____ werden in der Anklageschrift der Anklagebehör- de vom 4. Juni 2014 Delikte zur Last gelegt, die sie zwischen "ca. 2008" und No- vember 2013 und somit teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der schwei- zerischen Strafprozessordnung begangen haben soll (Urk. 20). Nachdem der an- gefochtene erstinstanzliche Entscheid am 25. September 2014 ergangen ist (Urk. 54), gelten – auch im Berufungsverfahren – die Bestimmungen der schwei- zerischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens im Schuldpunkt bilden einzig – aber immerhin – die tätlichen Übergriffe der Beschuldigten gegenüber ihren Töchtern B._____ und C._____ (Privatklägerinnen 1 und 2), wie sie ihr in Anklageziffer 1.1. unter dem Tatvorwurf der mehrfachen schweren Körperverletzung angelastet werden.
E. 1.2 Die Beschuldigte hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme – einzig – zu- gegeben, sie habe die Töchter "vielleicht einmal mit einer Ohrfeige geschlagen". Mehr als eine Ohrfeige sei jeweils nicht ausgeteilt worden und sie habe ausser ih- rer Hand nichts zum Schlagen verwendet (Urk. 2/1 S. 8). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert (Urk. 2/2 ff.; Urk. 34 S. 2; Urk. 88). Zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts sind daher namentlich die Aussagen der beiden Privatklägerinnen B._____ und C._____ zu prüfen; das Beweisfundament wird ergänzt durch die Zeugenaussagen diverser Dritter, Fotografien der Verletzungen der Privatklägerinnen sowie fachärztliche Gutachten (vgl. Urk. 54 S. 7 unten mit Verweisen). 1.3.1 Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung dargelegt, in wel- chem Umfang die Beschuldigte die ihr angelasteten Übergriffe anerkenne. Noch im Hauptverfahren hat die Verteidigung geltend gemacht, im über das Geständnis der Beschuldigten hinausgehenden Umfang verletze die Anklageformulierung das Akkusationsprinzip (Urk. 37 S. 3 und S. 19). Auch heute sieht die Verteidigung das Anklageprinzip verletzt. Zur Begründung führt sie an, der Anklageschrift fehl- ten gerade in Bezug auf den Hauptvorwurf der jahrelangen, regelmässigen und
- 7 - häufigen Misshandlungen praktisch sämtliche erforderlichen konkreten Angaben. Der Sachverhalt sei derart vage, ungenau und pauschal beschrieben, dass nicht festgestellt werden könne, welche genauen Handlungen der Beschuldigten wann, wie, wo, wie oft, mit welcher Intensität und mit welchen konkreten Folgen vor- geworfen würden (Urk. 91 S. 4 ff.). 1.3.2 Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, die vorliegende Formulierung der zu prüfenden Tatvorwürfe lasse die Beschuldigte und ihre Verteidigung in rechtsgenügender Weise erkennen, was der Beschuldigten angelastet werde und wogegen sie sich zu verteidigen habe (Urk. 54 S. 32 f. mit Verweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verwei- sen; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3.). 1.3.3 Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 zum Anklageprinzip das Folgende fest (E. 1.2): Nach dem Anklagegrundsatz be- stimme die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht sei an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage habe die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und sub- jektiven Bereich genügend konkretisiert seien. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genüge grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im An- schluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz began- gen werden könne (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Das Anklage- prinzip bezwecke zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldig- ten Person und diene dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der zeitlichen Bestimmtheit von Anklageschriften erwog das Bundesgericht im Ent- scheid 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2, kleinere Ungenauigkeiten in
- 8 - den Orts- und Zeitangaben führten nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allge- mein gelte, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen seien an das Anklageprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
25. September 2014 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Frei- heitsstrafe sowie einer Busse bestraft. Ferner wurde sie der Verletzung der Mel- depflicht gemäss § 48a SHG schuldig, von den Vorwürfen der falschen Anschul- digung sowie der Freiheitsberaubung jedoch freigesprochen (Urk. 54 S. 54). Ge- gen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihren amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 40). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging, nachdem ihr bzw. ihrem Verteidiger das begründete Urteil am 12. Januar 2015 zugestellt worden war (Urk. 52/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru-
- 5 - fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 57). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. Februar 2015 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Auf die seitens der Privatklägerin Stadt Zü- rich mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 erklärte Berufung (Urk. 42) wurde mit Beschluss der Kammer vom 26. März 2015 nicht eingetreten (Urk. 63). Die ver- bleibenden Privatklägerinnen haben weder Berufung noch Anschlussberufung er- klärt. Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren seitens der Anklage- behörde sowie der Privatklägerinnen nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 61; Urk. 92; Prot. II S. 9 f.). Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhand- lung diverse Unterlagen einreichen, welche als Urk. 90/1-22 zu den Akten ge- nommen wurden. Diesem Beweisantrag wurde damit Folge geleistet (Prot. II S. 10). Ferner liess sie die Befragung der Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen, über deren Aussagen zudem ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen sei (Urk. 89 S. 2). Diese Beweisanträge werden im Rahmen des Schuldpunktes an geeigneter Stelle behandelt (vgl. hinten Ziff. II.4.3).
E. 3 Die appellierende Beschuldigte sowie die anschlussappellierende Anklage- behörde haben ihre (Anschluss-)Berufung jeweils teilweise beschränkt (Urk. 57; Urk. 61; Art. 399 Abs. 4 StPO). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten: − der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Tatvorwurf der Verletzung der Meldepflicht (Urteilsdispositiv-Ziff. 1. alinea 2) − der vorinstanzliche Freispruch von den Tatvorwürfen der falschen Anschul- digung und der Freiheitsberaubung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) − die vorinstanzliche Sanktionierung der Übertretung (Urteilsdispositiv-Ziff. 3. und 4. jeweils zweite Hälfte) − die vorinstanzliche Vormerknahme, dass die Beschuldigte ihre grundsätzli- che Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerinnen 1 und 2 anerkannt hat (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.)
- 6 - − die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände so- wie Barschaft (Urteilsdispositiv-Ziff. 6. und 7.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt
E. 3.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die jahrelangen körperlichen Misshandlungen der Beschuldigten ge- genüber ihren Töchtern hätten zunächst zu diversen physischen Verletzungen (Hämatome am ganzen Körper, Kratzer etc.), insbesondere aber auch zu einer erheblichen psychischen Schädigung geführt. Als Teil des praktizierten Straf- und Erziehungsregimes hätte dies zusammen mit den zahlreichen Beschimpfungen, den stetigen Schuldzuweisungen und den durch das Regime hervorgerufenen anhaltenden Angstzuständen bei beiden Töchtern zu schweren posttraumati- schen Belastungsstörungen sowie im Falle der Privatklägerin 2 zu einer depressi- ven Reaktion geführt. Die Tat wiege objektiv mittelschwer (Urk. 54 S. 49).
- 26 - Die Anklagebehörde argumentiert im Berufungsverfahren, angesichts der Brutali- tät und der Länge der Deliktsdauer, in welcher die Beschuldigte die Privatkläge- rinnen 1 und 2 so übel geplagt habe, sei eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ver- schuldensadäquat (Urk. 61). Die Beschuldigte habe in sadistischer Art und Weise und mit grosser Gewaltbereitschaft gehandelt. Es gebe am Verhalten der Be- schuldigten gar nichts zu beschönigen. Man stehe fassungslos vor der Beschul- digten und dem Ausmass, mit dem sie die Privatklägerinnen sowohl physisch als auch psychisch geplagt, ja folterähnlich misshandelt habe, weshalb eine Einsatz- strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens gerechtfertigt sei (Urk. 92 S. 2-3). Die Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Strafmass fusst namentlich auf ei- ner vom vorliegend zu ergehenden Schuldspruch – stark – abweichenden rechtli- chen Würdigung (Urk. 57; Urk. 91). Leidtragend waren vorliegend zwei Opfer, was zur mehrfachen Tatbegehung führt. Betreffend die Privatklägerin 1 war die Deliktsdauer im Vergleich zur Privat- klägerin 2 kürzer, dafür war die Tatintensität höher. Betreffend die Privatklägerin 2 gilt das Umgekehrte. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich eine einheitliche Beurtei- lung, was auch von keiner Seite moniert wurde. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Die Deliktsdauer zog sich betreffend beide Privatklägerinnen über mehrere Jahre hin. Angesichts der Verletzungen der Privatklägerin 1, wie sie fotodokumentarisch aktenkundig sind, ist belegt, mit welcher Brutalität die Beschuldigte die Privatklägerinnen körperlich gezüchtigt hat und welche Schmerzen diese dabei erlitten haben müssen. Als lo- gische Folge solcher Prügel-Attacken müssen sich die Privatklägerinnen in einem mehr oder weniger permanenten Zustand der Angst vor neuen Übergriffen bis hin zu den angedrohten Fingeramputationen befunden haben. Die Lebensqualität der Privatklägerinnen während des gesamten Deliktszeitraums war zweifellos stark eingeschränkt. Die Beschuldigte verstiess in geradezu erschreckender Weise da- gegen, dass Eltern die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung ihrer Kinder zu fördern und zu schützen haben (Art. 302 Abs. 1 ZGB).
- 27 - Die Vorinstanz hat ferner zutreffend, allerdings fälschlicherweise zur subjektiven Tatschwere, erwogen, die Beschuldigte habe gegenüber ihren eigenen Kindern eine erhebliche Gefühlskälte an den Tag gelegt und geradezu nach vermeintli- chen Gründen gesucht, um ihre Töchter misshandeln zu können. Die Schuld für ihre gewaltsamen Bestrafungshandlungen habe sie dabei konsequent ihren Kin- dern zugeschoben. Erschwerend zu berücksichtigen seien zudem die erheblichen Anstrengungen der Beschuldigten, die Verletzungen mittels zusätzlichem Druck auf die Kinder gegenüber Dritten zu vertuschen (Urk. 54 S. 49 f.). Die physischen und psychischen Übergriffe der Beschuldigten wiegen daher in- nerhalb der grossen Spannweite des Möglichen und angesichts des weiten, an- zuwendenden Strafrahmens mit Sicherheit (und mit der Vorinstanz, Urk. 54 S. 49) mittelschwer. Ein schweres Verschulden, wie es die Anklagebehörde sieht (Urk. 92 S. 2), liegt noch nicht vor.
E. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere war die Beschuldigte mit der Vorinstanz und ge- stützt auf das über sie erstellte psychiatrische Gutachten im Tatzeitraum in ihrer Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt, auch wenn sie an einer dissozialen Per- sönlichkeitsstörung litt (Urk. 54 S. 50; Urk. 9/2 S. 41 f.). Dasselbe stellte auch Dr. med. G._____ in seiner von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahme fest. Er räumte zwar ein, es sei möglich, dass das Medikament Keppra ein Ko-Faktor bei den Aggressions- handlungen gewesen sei (Urk. 33/2 S. 2). Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit bzw. einen Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit leitet er daraus in- des nicht ab (a.a.O. S. 4). Das Motiv ihrer Taten ist einerseits aufgrund ihrer Qualität und andererseits auf- grund der Aussageverweigerung der Beschuldigten nur schwer zu ergründen. Weshalb eine Mutter ihre eigenen Kinder, die schutzbedürftig, ihr daher zum Schutz anvertraut und eigentlich hilflos sind, derart malträtiert, ist kaum nachzu- vollziehen. Die Beschuldigte weist in ihrer Vita auch nicht eine eigene Miss- brauchshistorie auf (Urk. 9/2 S. 18). Das psychiatrische Gutachten geht von einer ambivalent hasserfüllten und sadistischen Beziehungsgestaltung der Beschuldig- ten zu den Privatklägerinnen 1 und 2 aus (Urk. 9/2 S. 44). Was die Beschuldigte
- 28 - mit ihrem drakonischen Regime erreichen wollte, bleibt letztlich schleierhaft. Auf die Wahrnehmung eines Züchtigungsrechts gegenüber – behaupteterweise – renitenten ("provozierenden") Kindern kann sie sich jedenfalls entgegen der Ver- teidigung keinesfalls berufen. Die Taten der Beschuldigten haben mit einem allen- falls noch vorhandenen Züchtigungsrecht absolut nichts zu tun. Was die Beschul- digte gemacht hat, hat allfällige "erzieherische Massnahmen" in jeder Hinsicht überschritten. Vielmehr wurden die Privatklägerinnen schlicht gequält und allfälli- ge kleinere, kindliche Verfehlungen der Privatklägerinnen im üblichen Rahmen dienten der Beschuldigten nur als vorgeschobene Aufhänger. Wenn die Verteidigung schliesslich – wie bereits vorstehend angeführt – argu- mentiert, die Beschuldigte sei im Tatzeitraum überfordert und finanziell unter Druck gewesen, sie habe sich in einer finanziellen und psychischen Abwärtsspira- le befunden und es habe an der Unterstützung der Väter der Privatklägerinnen gemangelt (Urk. 37 S. 4-12; S. 16 ff.; Urk. 91 S. 20 f.), ist dabei, selbst wenn dies zutreffen sollte, keinerlei Zusammenhang zu ihrem wie vorstehend erwogen ei- gentlich unerklärlichen Tatvorgehen erkennbar.
E. 3.3 Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt damit insgesamt jedenfalls mittelschwer. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere – zurecht – als mittelschwer und das Verschulden insgesamt – mit unzutreffenden Erwägungen zur subjektiven Tat- schwere – als erheblich eingestuft (Urk. 54 S. 50). Nach der Beurteilung der Tat- komponente bei einem mindestens mittelschweren Verschulden resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe ca. in der Mitte des anwendbaren Strafrahmens; eine Einsatzstrafe von 5 Jahren erweist sich daher als angemessen.
E. 3.4 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist. Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergaben sich keinerlei Ergänzungen, da die Be- schuldigte keine Aussagen – auch nicht zur Person – machte (Urk. 88) und sich auch die Verteidigung diesbezüglich nicht äusserte (Urk. 91 S. 21 ff.).
- 29 - Die konkreten persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wiegen bei der Straf- zumessung neutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist sie nicht auf. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 wiegt leicht straferhöhend (Urk. 56). Das einerseits nachgeschobene und andererseits sehr reduzierte Ge- ständnis der Beschuldigten sowie das ganz allgemein geäusserte Bedauern wir- ken sich lediglich ganz leicht strafmindernd aus. Ein wirklich relevant-positives Nachtatverhalten in Form von Einsicht, Reue und einem den gesamten erstellten Sachverhalt betreffenden Geständnis kann die Beschuldigte – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie den kompletten subjektiven Tatbestand bestreiten lässt (Urk. 91 S. 21) – nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Verteidigung macht geltend, es sei die Epilepsie-Krankheit und damit einher- gehend die Einnahme des Medikaments Keppra in die Strafzumessung einzube- ziehen. Dies habe der Gutachter nicht gemacht, weshalb ein völlig unbrauchbares und unvollständiges Gutachten abgeliefert worden sei (Urk. 91 S. 24 f.). Die Be- schuldigte hat gegenüber dem Gutachter jegliche Kooperation verweigert (Urk. 9/2 S. 11 und S. 15). Demzufolge hatte der Gutachter selbstredend keine Kenntnis davon, dass, wie oft und in welcher Dosierung die Beschuldigte Keppra allenfalls eingenommen hat. Zudem war der Verteidiger der Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung der Beschuldigten als deren amtlicher Verteidiger eingesetzt (Urk. 13/2). Dieser hätte dem Gutachter daher entsprechende Er- gänzungsfragen stellen können – entweder vor Erstellung oder nach Erhalt des Gutachtens. Es sind deswegen keine Gründe vorhanden, nicht auf das Gutachten von Dr. med. H._____ abzustellen; von einem unnützen Gutachten kann keine Rede sein. Die Verteidigung zählt zudem – unter Verweis auf die Arzneimittel- informationen zu Keppra – dessen Nebenwirkungen auf. Dass die Beschuldigte tatsächlich unter solchen Nebenwirkungen litt, wird indes nicht geltend gemacht, sondern es wird bloss die Überforderung der Beschuldigten angeführt (vgl. Urk. 91 S. 22 ff.). Ferner finden sich im Gutachten keinerlei Hinweise auf Wahn- störung oder Verhaltensweisen, die in diese Richtung gehen bzw. die auf eine Nebenwirkung schliessen lassen, wie sie die Verteidigung als Nebenwirkung von Keppra vorbrachte (Urk. 9/2 S. 11). Schliesslich geht auch aus dem Schreiben von Dr. med. I._____ nicht hervor, dass die Beschuldigte tatsächlich unter den
- 30 - erwähnte Nebenwirkungen gelitten hätte (Urk. 33/1). Hätte die Beschuldigte sol- che Veränderungen in ihrer Persönlichkeit festgestellt, wäre zu erwarten gewe- sen, dass sie sich mit ihrer behandelnden Neurologin in Verbindung gesetzt und diese die geschilderten Veränderungen festgehalten hätte. Solches ist jedoch nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Es kann daher nicht ausge- schlossen werden, dass die Einnahme des Medikamentes Keppra Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Beschuldigten hatte, dies aber höchstens in ganz leich- tem Masse. Dieser Umstand ist damit marginal bzw. ganz leicht zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass die Beschuldigte ihre beiden Töchter in den letzten beiden Jahren weder sehen noch sprechen konnte und vollständig von ihnen abgeschnitten war, was sie ausserordentlich belaste, ist entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 26) als Folge der Taten der Beschuldigten nicht strafmindernd zu veranschlagen. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, die Presseberichterstattung müsse berücksichtigt werden (Urk. 91 S. 26 f.), ist ihr wiederum nicht zu folgen. Die Berichterstattung in den Medien überschritt das normale Ausmass nicht. Ein Rückschluss auf die Beschuldigte war bzw. ist – mit Ausnahme ihres engsten Um- felds – nicht möglich. Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung nur für das Gericht und nicht für die Medien.
E. 3.5 Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch reduzierend aus, vielmehr heben sich die straferhöhenden und die strafmin- dernden Umstände in etwa auf. Die Beschuldigte ist daher mit 5 Jahren Freiheits- strafe zu bestrafen.
E. 3.6 Die erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 766 Tagen (14. Oktober 2013 [Urk. 16/2] bis und mit heute) sind an die auszufällende Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 31 -
4. Bei dieser Sanktionshöhe stellt sich die Frage der Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
5. Immerhin vollständigkeitshalber ist auf das Folgende hinzuweisen: Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat delinquierte die Beschuldigte teilweise vor Er- lass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Mai 2009 und teilweise während der mit diesem Entscheid angesetzten Probezeit (Urk. 56). Die Fragen einer teilweisen Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) sowie eines Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (Art. 46 StGB) wurden jedoch im bisherigen Verfahren weder von einer Partei noch von der Vorinstanz je aufgeworfen.
6. Die Höhe der durch die Vorinstanz ausgefällten Übertretungsbusse blieb zwar gänzlich unbegründet (Urk. 54 S. 48-51). Die appellierende Verteidigung wie die anschlussappellierende Anklagebehörde haben diese Sanktion jedoch aus- drücklich nicht angefochten (Urk. 57 S. 1 und Urk. 61).
E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2014 bei der Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 22'500.– sowie das bei der Raiffeisen Bank mit Verfügung vom 18. November 2013 gesperrte Gut- haben werden definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 45'537.85 Auslagen Untersuchung Fr. 47'084.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 35 -
E. 9 (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 766 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Die Sparkasse ... wird angewiesen, die sich bei ihr befindenden, gemäss Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. März 2014 verar- restierten Vermögenswerte der Beschuldigten zuhanden der Beschuldigten freizugeben.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'393.40 amtliche Verteidigung (RA X._____).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 36 - − die Vertreterin der Privatklägerinnen, Beiständin J._____, dreifach für sich und die Privatklägerinnen B._____ und C._____ − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerinnen, Beiständin J._____, dreifach für sich und die Privatklägerinnen B._____ und C._____ − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sparkasse ... im Dispositivauszug gemäss Dispositiv-Ziff. 3.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 37 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150030-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 18. November 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadt Zürich, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
25. September 2014 (DG140164)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift (Urk. 20) und das Geschädigtenverzeichnis (Urk. 18) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 54 ff.) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB − der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von § 48a SHG.
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 346 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Es wird festgehalten, dass die Beschuldigte im Grundsatz ihre Pflicht zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerinnen B._____ und C._____ anerkannt hat.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2014 be- schlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2014 bei der Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 22'500.– sowie das bei der Raiffeisen Bank mit Verfügung vom 18. November 2013 gesperrte Guthaben werden definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 3 -
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 45'537.85 Auslagen Untersuchung Fr. 47'084.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch die Beschlagnahmungen gedeckt sind. Eine Nachforderung sämtlicher Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1)
1. Die Verurteilung von Frau A._____ wegen mehrfacher schwerer Körperver- letzung sei aufzuheben und sie sei wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit zu verurteilen.
2. Es sei eine angemessene Strafe auszufällen.
3. Es seien die Konten Nr. ... und ... von Frau A._____ bei der Sparkasse ... freizugeben.
4. Es seien die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¼ auf die Staatskasse zu nehmen und zu ¾ Frau A._____ aufzuerlegen, wobei der Frau A._____ aufzuerlegende Anteil aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Verhältnisse definitiv auf die Staatskasse zu nehmen sei.
- 4 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 92 S. 2)
1. Bestätigung des Urteils der Vorinstanz mit Ausnahme der Strafhöhe, hier sei eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren auszufällen.
2. Entscheid über die in Deutschland verarrestierten Vermögenswerte der Be- schuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Der Beschuldigten A._____ werden in der Anklageschrift der Anklagebehör- de vom 4. Juni 2014 Delikte zur Last gelegt, die sie zwischen "ca. 2008" und No- vember 2013 und somit teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der schwei- zerischen Strafprozessordnung begangen haben soll (Urk. 20). Nachdem der an- gefochtene erstinstanzliche Entscheid am 25. September 2014 ergangen ist (Urk. 54), gelten – auch im Berufungsverfahren – die Bestimmungen der schwei- zerischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
25. September 2014 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Frei- heitsstrafe sowie einer Busse bestraft. Ferner wurde sie der Verletzung der Mel- depflicht gemäss § 48a SHG schuldig, von den Vorwürfen der falschen Anschul- digung sowie der Freiheitsberaubung jedoch freigesprochen (Urk. 54 S. 54). Ge- gen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihren amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 40). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging, nachdem ihr bzw. ihrem Verteidiger das begründete Urteil am 12. Januar 2015 zugestellt worden war (Urk. 52/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru-
- 5 - fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 57). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. Februar 2015 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Auf die seitens der Privatklägerin Stadt Zü- rich mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 erklärte Berufung (Urk. 42) wurde mit Beschluss der Kammer vom 26. März 2015 nicht eingetreten (Urk. 63). Die ver- bleibenden Privatklägerinnen haben weder Berufung noch Anschlussberufung er- klärt. Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren seitens der Anklage- behörde sowie der Privatklägerinnen nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 61; Urk. 92; Prot. II S. 9 f.). Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhand- lung diverse Unterlagen einreichen, welche als Urk. 90/1-22 zu den Akten ge- nommen wurden. Diesem Beweisantrag wurde damit Folge geleistet (Prot. II S. 10). Ferner liess sie die Befragung der Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen, über deren Aussagen zudem ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen sei (Urk. 89 S. 2). Diese Beweisanträge werden im Rahmen des Schuldpunktes an geeigneter Stelle behandelt (vgl. hinten Ziff. II.4.3).
3. Die appellierende Beschuldigte sowie die anschlussappellierende Anklage- behörde haben ihre (Anschluss-)Berufung jeweils teilweise beschränkt (Urk. 57; Urk. 61; Art. 399 Abs. 4 StPO). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten: − der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Tatvorwurf der Verletzung der Meldepflicht (Urteilsdispositiv-Ziff. 1. alinea 2) − der vorinstanzliche Freispruch von den Tatvorwürfen der falschen Anschul- digung und der Freiheitsberaubung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) − die vorinstanzliche Sanktionierung der Übertretung (Urteilsdispositiv-Ziff. 3. und 4. jeweils zweite Hälfte) − die vorinstanzliche Vormerknahme, dass die Beschuldigte ihre grundsätzli- che Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerinnen 1 und 2 anerkannt hat (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.)
- 6 - − die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände so- wie Barschaft (Urteilsdispositiv-Ziff. 6. und 7.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens im Schuldpunkt bilden einzig – aber immerhin – die tätlichen Übergriffe der Beschuldigten gegenüber ihren Töchtern B._____ und C._____ (Privatklägerinnen 1 und 2), wie sie ihr in Anklageziffer 1.1. unter dem Tatvorwurf der mehrfachen schweren Körperverletzung angelastet werden. 1.2. Die Beschuldigte hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme – einzig – zu- gegeben, sie habe die Töchter "vielleicht einmal mit einer Ohrfeige geschlagen". Mehr als eine Ohrfeige sei jeweils nicht ausgeteilt worden und sie habe ausser ih- rer Hand nichts zum Schlagen verwendet (Urk. 2/1 S. 8). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert (Urk. 2/2 ff.; Urk. 34 S. 2; Urk. 88). Zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts sind daher namentlich die Aussagen der beiden Privatklägerinnen B._____ und C._____ zu prüfen; das Beweisfundament wird ergänzt durch die Zeugenaussagen diverser Dritter, Fotografien der Verletzungen der Privatklägerinnen sowie fachärztliche Gutachten (vgl. Urk. 54 S. 7 unten mit Verweisen). 1.3.1 Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung dargelegt, in wel- chem Umfang die Beschuldigte die ihr angelasteten Übergriffe anerkenne. Noch im Hauptverfahren hat die Verteidigung geltend gemacht, im über das Geständnis der Beschuldigten hinausgehenden Umfang verletze die Anklageformulierung das Akkusationsprinzip (Urk. 37 S. 3 und S. 19). Auch heute sieht die Verteidigung das Anklageprinzip verletzt. Zur Begründung führt sie an, der Anklageschrift fehl- ten gerade in Bezug auf den Hauptvorwurf der jahrelangen, regelmässigen und
- 7 - häufigen Misshandlungen praktisch sämtliche erforderlichen konkreten Angaben. Der Sachverhalt sei derart vage, ungenau und pauschal beschrieben, dass nicht festgestellt werden könne, welche genauen Handlungen der Beschuldigten wann, wie, wo, wie oft, mit welcher Intensität und mit welchen konkreten Folgen vor- geworfen würden (Urk. 91 S. 4 ff.). 1.3.2 Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, die vorliegende Formulierung der zu prüfenden Tatvorwürfe lasse die Beschuldigte und ihre Verteidigung in rechtsgenügender Weise erkennen, was der Beschuldigten angelastet werde und wogegen sie sich zu verteidigen habe (Urk. 54 S. 32 f. mit Verweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verwei- sen; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3.). 1.3.3 Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 zum Anklageprinzip das Folgende fest (E. 1.2): Nach dem Anklagegrundsatz be- stimme die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht sei an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage habe die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und sub- jektiven Bereich genügend konkretisiert seien. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genüge grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im An- schluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz began- gen werden könne (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Das Anklage- prinzip bezwecke zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldig- ten Person und diene dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der zeitlichen Bestimmtheit von Anklageschriften erwog das Bundesgericht im Ent- scheid 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2, kleinere Ungenauigkeiten in
- 8 - den Orts- und Zeitangaben führten nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allge- mein gelte, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen seien an das Anklageprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom
7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Ob die zeitliche Umschreibung ausreiche, sei nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteil 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.8 mit Hinweisen). 1.3.4 Das Anklageprinzip ist in der Tat entgegen der Kritik der Verteidigung nicht verletzt, auch wenn die Anklagebehörde nicht für jede der äusserst zahlreichen inkriminierten Tathandlungen jeweils konkret Tatort und Tatzeit genau zu um- schreiben vermag. Sie hat die Aussagen der beiden Privatklägerinnen so gut als möglich zu Papier gebracht. Dies tat sie nicht nur in pauschaler Art und Weise, sondern sie hielt – wenn immer möglich – auch einzelne Handlungen an bestimm- ten Daten fest (Urk. 20 S. 4 f.). Es liegt ferner in der Natur des vorliegenden An- klagevorwurfs, der sich unter anderem weit in die Vergangenheit erstreckt und ei- ne längere Zeitdauer betrifft, sowie der Geschädigten (Kinder), dass – zumindest teilweise – keine weitergehenden Präzisierungen zu erwarten sind bzw. waren. Bei einer solchen Konstellation sind denn auch die Anforderungen an das Ankla- geprinzip tiefer anzusetzen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom
26. Oktober 2011, E. 2.3; NIGGLI/HEIMGARTNER, BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 9 N 46). Dass sowohl die Beschuldigte als auch die Verteidigung schliesslich wussten, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, geht aus den umfas- senden und ausführlichen Plädoyers der Verteidigung vor Vorinstanz und heute ohne Weiteres hervor. 1.4.1 Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung namens der Be- schuldigten die Tatvorwürfe wie folgt anerkannt, was die Vorinstanz – allerdings unvollständig – in ihren Erwägungen wiedergegeben hat: Die Beschuldigte aner- kenne, die Privatklägerinnen 1 und 2 mehrfach geschlagen zu haben, wobei sie die Privatklägerin 1 zum Schluss häufiger und heftiger geschlagen habe. Auch treffe zu, dass die Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 2 beleidigt, be- schimpft und streng bestraft habe. Die Beklagte habe die Privatklägerin 1 im Jahr
- 9 - 2011 erstmals mit zwei Ohrfeigen körperlich bestraft. Die damals siebenjährige Privatklägerin 2 habe sie im Jahr 2009 erstmals mit mehrfachen Schlägen auf den Po bestraft. Bis Mitte 2012 bzw. anfangs 2013 habe sie beide Kinder nur sehr sel- ten körperlich bestraft und ihnen in einzelnen isolierten Fällen Ohrfeigen oder Schläge mit der flachen Hand auf den Po gegeben, ohne jedoch Gegenstände einzusetzen. Ab Sommer 2012 und vermehrt noch ab Anfang 2013 habe die Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 2 häufiger und stärker körperlich gezüchtigt und be- schimpft, wobei die Situation gegenüber der Privatklägerin 1 im Spätsommer/ Herbst 2013 vollkommen eskaliert sei. Gegenüber der Privatklägerin 2 sei es ebenfalls zu körperlichen Strafen und Beschimpfungen gekommen, jedoch deut- lich seltener als gegenüber der Privatklägerin 1. Die Beschuldigte sei auch ge- ständig, der Privatklägerin 1 die am 25. September 2013 im Kinderspital in Zürich festgestellten Verletzungen zugefügt zu haben (Urk. 37 S. 4 f. und S. 8; Urk. 54 S. 11 f.). Der Privatklägerin 1 habe die Beschuldigte zwischen Sommer 2012 und Ende 2012 bei drei Vorfällen einzelne Schläge mit einer Holzkelle auf den nackten Po versetzt. Ab ca. April 2013 bis September 2013 sei dies weitere vier- bis fünfmal vorgekommen. Einzig beim Vorfall vom 21./22. September 2013 seien es 8 bis 9 Schläge gewesen. Die Privatklägerin 2 habe mehrmals die Holzkelle bringen müssen. Der Privatklägerin 2 habe die Beschuldigte zwischen Sommer 2012 und Sommer 2013 maximal fünfmal einen einzelnen Schlag mit einer Holzkelle auf den nackten Po versetzt. Ab Sommer 2012 habe sie beiden Privatklägerinnen vermehrt, mit unterschiedlicher Häufigkeit, Ohrfeigen versetzt. Sämtliche Schläge seien nicht mit voller Wucht, sondern zurückhaltend und ohne das Ziel, den Pri- vatklägerinnen Schmerzen zu bereiten, geführt worden und hätten nur wenige Sekunden gedauert. Die vorgeworfenen Beleidigungen und Beschimpfungen würden anerkannt. Eingestanden seien auch verbale Äusserungen wie "heute wünsche ich dir den Tod". Der Privatklägerin 1 habe die Beschuldigte einmal ge- sagt, dass Dieben und Lügnern ein Finger abgeschnitten werde und sie habe die Privatklägerin 2 ein Messer bringen lassen. Schliesslich habe die Privatklägerin 1 einmal auf dem Fussboden übernachten müssen (Urk. 37 S. 12-19).
- 10 - 1.4.2 Bezüglich dieser Eingeständnisse gab es anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung keine Änderungen (vgl. Urk. 91 S. 2, S. 3 und S. 8).
2. Zur Beweiswürdigung zum inkriminierten Tatvorgehen der Beschuldigten hat die Vorinstanz zusammengefasst das Folgende erwogen (Urk. 54 S. 26-33): Das formallogische Denken der im Zeitpunkt der Befragungen neunjährigen Pri- vatklägerin 1 erscheine altersgemäss entwickelt. Es fänden sich in den Be- fragungsprotokollen keinerlei Hinweise, die auf das Vorliegen von Entwicklungs- verzögerungen schliessen liessen und damit begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Aussagetüchtigkeit hinterlassen würden. Gleiches gelte für die zum Zeit- punkt der Befragung 12-jährige Privatklägerin 2. Teilweise Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung liessen nicht darauf schliessen, ihre Aussagen seien gene- rell unglaubhaft. Die Schilderungen der Privatklägerin 1 enthielten zahlreiche Realkennzeichen, die auf einen tatsächlichen Erlebnishintergrund schliessen liessen. Ihre Aussagen wirkten nicht ausgedacht oder übertreibend. Wo die Privatklägerin 1 keine Antwort auf eine Frage gewusst habe oder unsicher gewesen sei, habe sie dies auch klar zum Ausdruck gebracht. Ihre Aussagen seien insgesamt glaubhaft. Die Qualität ihrer Aussagen erweise sich damit als hoch, die Einholung eines Glaubwürdig- keits-Gutachtens sei keineswegs erforderlich. Auch die Aussagen der Privatklägerin 2 stimmten grösstenteils mit den übrigen Aussagen und Beweismitteln überein und seien grundsätzlich glaubhaft, jedoch mit der Einschränkung, dass bei weiter zurückliegenden Ereignissen auf Zeit- angaben und Angaben bezüglich der Häufigkeit von Vorfällen nicht unbesehen darauf abgestellt werden könne. Einzelne Widersprüche und Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin- nen 1 und 2 seien dadurch plausibel zu erklären, dass die Privatklägerinnen je- weils nicht sämtliche Misshandlungen durch die Beschuldigte gegenüber ihrer je- weiligen Halbschwester mitgekriegt haben müssten. Wo die Aussagen der Privat- klägerin 2 in Bezug auf die Privatklägerin 1 über jene der Privatklägerin 1 hinaus-
- 11 - gehen, sei jeweils auf die Aussage der tatnäheren Person abzustellen. Was Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 betreffe, sei primär von ihren Aus- sagen auszugehen. Was Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 betreffe, so sei – unter Berücksichtigung vorgenannter Einschränkung – auf die Schilde- rungen der Privatklägerin 2 abzustellen. Bei der Frage nach dem Zeitraum sei von der für die Beschuldigte günstigeren Variante auszugehen. Demnach lasse sich folgender Sachverhalt erstellen: Die damals den Kindergar- ten besuchende Privatklägerin 2 sei mit der Anklage spätestens 2008 erstmals von der Beschuldigten geschlagen worden. In den Jahren darauf sei sie regel- mässig, d.h. täglich bis zweimal wöchentlich von der Beschuldigten geschlagen worden, wonach die Übergriffe ab 2012 bis zur Verhaftung der Beschuldigten ab- genommen hätten. Die Privatklägerin 1 sei erstmals im Alter von sechs Jahren von der Beschuldigten geschlagen worden, d.h. 2010/11. Vermehrt von der Be- schuldigten geschlagen worden sei die Privatklägerin 1, seit sie acht Jahre alt gewesen sei, d.h. ab 2012/13. Daraus hätten regelmässig Hämatome am ganzen Körper resultiert. Beide Töchter seien von der Beschuldigten regelmässig mit Holzkellen geschlagen worden, hätten Ohrfeigen erhalten und seien auch von ihr gekniffen worden. Die Privatklägerin 2 sei im Vergleich zur Privatklägerin 1 insge- samt weniger stark geschlagen, jedoch von der Beschuldigten wiederholt gewürgt und gekniffen worden, bis sie geblutet habe. Zudem sei die Privatklägerin 2 am Ende wiederholt in die Bestrafungshandlungen der Beschuldigten gegen die Pri- vatklägerin 1 miteinbezogen worden, indem sie die Lautstärke des Fernsehers habe erhöhen müssen, um die Schreie der Privatklägerin 1 zu übertönen, oder in- dem sie der Beschuldigten habe Tatwerkzeug bringen oder der Bestrafung ihrer Schwester zusehen müssen. Beide Töchter seien zudem von der Beschuldigten regelmässig und massiv beleidigt worden. Zugunsten der Beschuldigten sei da- von auszugehen, dass sie die Privatklägerin 1 lediglich einmal am Hals gepackt und gewürgt und dass sie die Privatklägerin 1 lediglich einmal dazu gezwungen habe, am Boden vor der Eingangstüre zu schlafen. Die Misshandlungen und die Beleidigungen seien jeweils aus nichtigen, teils konstruierten Anlässen erfolgt. Sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 seien von der Beschul-
- 12 - digten jeweils angewiesen worden, Verletzungsmale gegenüber Dritten zu verste- cken und deren wahre Ursache durch Angabe von Unwahrheiten zu verschleiern. Es sei ferner insgesamt zweifelsfrei erstellt, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 während den letzten Jahren und auch nach Anhebung der Strafuntersuchung in grösster und nahezu permanenter Angst vor dem nächsten Ausbruch der Be- schuldigten gelebt hätten, sich die Privatklägerinnen 1 und 2 nie hätten sicher füh- len können und ständig mit erneuten Übergriffen hätten rechnen müssen. Das von der Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 praktizierte Erzie- hungs- und Strafregime habe bei ihren Töchtern nebst je nach Einzelfall grösse- ren oder kleineren körperlichen Schmerzen während Jahren einen schweren und anhaltenden Angstzustand ausgelöst.
3. Im Berufungsverfahren verweist die Verteidigung zunächst auf ihre Ausfüh- rungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 91 S. 2) und kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung anschliessend zusammengefasst dahingehend, der Vorwurf der mehrjährigen regelmässigen und systematischen Misshand- lungen sei beweismässig nicht erstellt. Die vagen und pauschalen Aussagen, ins- besondere der Privatklägerin 2, würden vor dem Hintergrund der Unschuldsver- mutung nicht ausreichen. Zudem sei die Privatklägerin 1 nicht zu den Vorfällen in Bezug auf die Privatklägerin 2 befragt worden. Den Aussagen für die weiter zu- rückliegende Zeit könne – vor allem nach den schriftlichen Eingeständnissen der Privatklägerin 2 – kaum Brauchbares entnommen werden, zumal die Privatkläge- rin 2 gerade bei den äusserst pauschalen Vorwürfen über die Häufigkeit und den Zeitraum der Vorfälle stark übertrieben habe. Ferner bestünden eklatante Wi- dersprüche zwischen den Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Schliesslich hätten verschiedene befragte Zeugen nichts von den angeblich jahrelangen, fast täglichen Vorfällen mitbekommen (Urk. 91 S. 8-17). 4.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung ist auf die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 8 f.) und die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlreichen Verweisen; 6B_388/2010 E. 3.2.1.).
- 13 - 4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Aussagen der Privatklä- gerinnen 1 und 2 sowie diejenigen der Zeugen wie auch den Inhalt der ärztlichen Gutachten detailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 54 S. 9-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz ausgeführt, die Beschuldigte sei grund- sätzlich geständig, sie wolle weder die Geschehnisse bagatellisieren, noch sich vor ihrer Verantwortung drücken (Urk. 37). De facto bestreitet sie aber die mass- geblichen Tatvorwürfe sehr wohl in wesentlichem Umfang: Sie verweigert die Aussage zur Sache und lässt das Vorgefallene durch ihre Verteidigung auf ein Minimum reduzieren. Zu diesem Zweck werden die Aussagen der Privatkläge- rinnen 1 und 2, die in concreto fraglos das Beweisfundament bilden, durch die Verteidigung als "verwirrend und teilweise widersprüchlich", als "äusserst vage, offensichtliche Übertreibungen und pauschale Vorwürfe" taxiert (Urk. 37 S. 6; vgl. auch Urk. 91 S. 8 ff.). Die eingehende Visionierung der aufgezeichneten Einvernahmen der Privatkläge- rinnen (Urk. 5/1) zeigt jedoch ein anderes Bild: Beide Privatklägerinnen haben in ihrer ersten Einvernahme jegliches Fehlverhalten der Beschuldigten verschwie- gen (Urk. 4/1 und Urk. 4/2); dies einerseits sicherlich aus kindlicher Sorge um die Mutter, dann jedoch, wie aus den späteren Einvernahmen eindrücklich hervor- geht, aus offensichtlicher Angst vor einer drohenden Vergeltung der Beschuldig- ten (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/8). Dass die Privatklägerinnen die Beschuldigte zuerst überhaupt nicht belasten wollten, schliesst aus, dass sie anschliessend die Be- schuldigte übertrieben belastet hätten. Gegen eine übertriebene Belastung spricht auch das differenzierte Aussageverhalten der Privatklägerinnen: So hat C._____ gleich zu Beginn klar ausgesagt, sie sei weniger geschlagen worden als die kleine Schwester B._____ (Urk. 4/3 S. 2); hätte sie die Beschuldigte schwerst-möglich belasten wollen, hätte sie diese Differenzierung nicht gemacht. Auch nach Dar- stellung der Verteidigung zogen sich die körperlichen Übergriffe der Beschuldig- ten (bei bestrittener Intensität) doch über mehrere Jahre hin. Vor diesem Hinter- grund kann von beiden Privatklägerinnen nicht erwartet werden, dass sie betref- fend Tatbeginn, den einzelnen Tatzeitpunkten sowie der Tathäufigkeit derart ge-
- 14 - naue Angaben machen könnten, als ob sie darüber Buch geführt hätten (vgl. dazu auch Prot. II S. 11). Naturgemäss sind die detaillierteren Erinnerungen der Privat- klägerinnen verbunden mit den eher näher zurückliegenden Übergriffen, insbe- sondere da diese namentlich gegenüber der Privatklägerin 1 – eingestan- denermassen – stark an Intensität zugenommen haben. Die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung, die Aussagen der Privatklägerinnen seien völlig vage, unpräzise und pauschal (Urk. 91 S. 9 und S. 14), sind daher nicht zu hören. Entgegen der Verteidigung vermittelt das Aussageverhalten der Privatklägerinnen in keiner Weise den Eindruck, eine oder beide Privatklägerin/nen würde/n die Be- schuldigte in einer Weise belasten (wollen), die über das tatsächlich Vorgefallene hinausgeht. Die Privatklägerinnen haben eindrücklich und nachfühlbar vermittelt, dass sie sich über einen längeren Zeitraum in einer massiven Drucksituation be- funden haben, wobei die konkreten körperlichen Übergriffe sowohl Auslöser wie auch Höhepunkt darstellten. An dieser Beurteilung vermögen auch die heutigen Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Privatklägerin 2 in zwei Schreiben bestätige, dass sie anlässlich ihrer Einvernahmen übertrieben ha- be (vgl. Urk. 90/1-2). Betrachtet man das Zustandekommen ihrer Depositionen, stellt man fest, dass sie nicht in einem Schwall von Vorwürfen die Beschuldigte einmal belastete, sondern sie wollte – wie bereits dargelegt – die Beschuldigte an- fänglich gar nicht belasten. Erst nach einem Gespräch mit ihrer Schwester (vgl. Urk. 4/3) kam es dann zu den – weitgehend – übereinstimmenden Belastungen. Die ambivalente Haltung der Privatklägerinnen und insbesondere der Privat- klägerin 2, nämlich, dass sie ihre Mutter trotz dem Vorgefallenen nach wie vor lie- ben, ihr offenbar verziehen haben, wieder Kontakt mit ihr wünschen und sie eine gewisse Schuld fühlen, ist ein nachvollziehbares kindliches Verhalten von Ge- schädigten, die nun die – im Zeitpunkt der Belastungen (noch) nicht ab- schätzbaren – Konsequenzen ihrer Belastungen realisieren, nämlich, dass ihre Mutter – auch wegen ihren Aussagen – zurzeit inhaftiert ist. Dies vermag indes an der Beurteilung ihrer Aussageverhalten nichts zu ändern. Die Aussagen der Privatklägerinnen sind – und hier ist der Verteidigung zuzu- stimmen – schlicht "tragisch und erschütternd" (Urk. 37 S. 2). Die Darstellungen
- 15 - des Erziehungs- und Bestrafungssystems der Beschuldigten stimmen überein und sie verknüpfen das Erlebte mit ihren Gefühlen. Die Privatklägerinnen wirken abso- lut überzeugend, ihre Schilderungen erlebt. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 26 ff.) sind die massgeblichen Belastungen der Privatklägerinnen damit grundsätzlich glaubhaft. Anhaltspunkte für kognitive Einschränkungen sind bei den Privatkläge- rinnen in keinster Weise zu erkennen, zumal sie durchgehend als gute Schülerin- nen bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich deswegen sowohl deren erneute Befragung und als auch die Einholung von Glaubhaftigkeitsgutach- ten. Die Verteidigung weist schliesslich auf zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der beiden Privatklägerinnen hin und leitet daraus ab, diese würden deutlich ma- chen, dass die Privatklägerin 2 übertreibe (Urk. 91 S. 10 ff.). Bloss weil die Privat- klägerin 2 Vorkommnisse erwähnt, die die Privatklägerin 1 nicht von sich aus (auf offene Fragen) zu Protokoll gab, bedeutet nicht, dass sich diese nicht so zugetra- gen haben, zumal es nicht um einzelne Vorfälle geht, sondern um das Gesamt- system von Erziehungs- und Bestrafungsmassnahmen, aufgrund dessen die Pri- vatklägerinnen über lange Zeit physischem und psychischem Druck ausgesetzt waren (was beide glaubhaft schildern) und welches schliesslich in den im Kinder- spital Zürich aufgenommenen Bildern der Privatklägerin 1 gipfelt. Das Beweiser- gebnis stützt somit das, was die Privatklägerinnen zu Protokoll gaben. Im Übrigen stellte die Vorinstanz, wie bereits dargelegt, wenn die Aussagen der Privatklägerin 2 über jene der Privatklägerin 1 hinausgingen, jeweils auf die Aussage der tat- näheren Person ab, wobei berücksichtigt wurde, dass auf die Angaben der Privat- klägerin 2 bei weiter zurückliegenden Ereignissen auf Zeitangaben und Angaben bezüglich der Häufigkeit von Vorfällen nicht unbesehen abgestellt werden kann (Urk. 54 S. 28 f.). Dies ist zu übernehmen. Ferner hat die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Widersprüche richtig erkannt, dass die Privatklägerinnen regel- mässig Wochenenden bei ihren jeweiligen Vätern verbrachten und daher nicht sämtliche Misshandlungen durch die Beschuldigte gegenüber ihrer jeweiligen Halbschwester wahrgenommen haben müssen (a.a.O.). Schliesslich sind bei Aussagen zweier Personen selbstredend nicht komplett deckungsgleiche Aus-
- 16 - führungen zu erwarten. Wäre dies der Fall, wäre das – entgegen der Ansicht der Verteidigung – sogar ein Hinweis für eine Absprache. 4.4. Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagesachverhalt zum inkriminierten Tat- vorgehen der Beschuldigten sei dahingehend erstellt, dass die Privatklägerin 1 "ab 2012/2013" vermehrt von der Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. 54 S. 29). Dies wird gemäss der Darstellung der Verteidigung anerkannt (Urk. 37 S. 4 und 8). Dass bereits vorher körperliche Übergriffe gegen beide Privatkläge- rinnen stattgefunden haben, anerkennt auch die Beschuldigte (Urk. 37 S. 4 f.). Gemäss Beweisresultat der Vorinstanz wurde die Privatklägerin 2 erstmals "spä- testens 2008" geschlagen (Urk. 54 S. 29). Die Beschuldigte lässt ausführen, sie "erinnere sich" an ein frühestes Schlagen im Jahr 2009 (Urk. 37 S. 5). Die – über- einstimmenden – konkreten Schilderungen des Zeugen D._____ und der Privat- klägerin 2 eines Vorfalls aus dem Jahr 2007 (Urk. 54 S. 25 und 28 mit Verweisen) wiegen beweismässig klar schwerer als die lediglich als Vermutung geäusserte Erinnerung der Beschuldigten. Gemäss Vorinstanz sei die Privatklägerin 1 erstmals "2010/2011" geschlagen worden (Urk. 54 S. 29). Die Beschuldigte lässt erste Übergriffe "im Jahr 2011" gel- ten (Urk. 37 S. 5). Die Privatklägerin 1 gab dazu an, die Beschuldigte habe sie im Alter von 6 Jahren das erste Mal geschlagen, als sie schon in der Schule gewe- sen sei (Urk. 4/5 S. 15). Die Annahme eines Tatbeginns "2010/2011" ist daher überzeugend und weicht auch eigentlich nicht von der Zugabe der Beschuldigten ab. Das vorinstanzliche Beweisergebnis zur Häufigkeit der Übergriffe gegen beide Privatklägerinnen durch die Beschuldigte ist nicht etwa eine Schätzung, sondern basiert auf den – auch – diesbezüglich überzeugenden Angaben beider Privatklä- gerinnen (Urk. 54 S. 13-23 mit Verweisen). Gleiches gilt für die Art und Weise der ausgeteilten Schläge, das Kneifen, Treten und Würgen, die verbalen Beleidi- gungen und Drohungen. Die verbalen Verfehlungen der Beschuldigten sind ferner auch durch die aufgezeichneten Telefongespräche erstellt (Urk. 1/2 S. 4 f.). Die Untermieterin E._____ hat als Zeugin ausgesagt, sie habe "vielmals" gehört, wie die Beschuldigte ihre Töchter misshandelt habe (Urk. 6/5 S. 3). Dass die verschie-
- 17 - denen befragten Zeugen nichts von den angeblich jahrelangen fast täglichen Vor- fällen mitbekommen hätten, wie dies die Verteidigung behauptet (Urk. 91 S. 13), trifft somit nicht zu. Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe der Pri- vatklägerin 1 nicht wirklich einen Finger abschneiden wollen (Urk. 37 S. 18), ist sodann unbehelflich: Entscheidend ist, dass sie dies beiden Privatklägerinnen glaubhaft angedroht und diese dadurch entsprechend verängstigt hat. Dies kon- zediert die Verteidigung selber, wenn sie ausführt, die Beschuldigte habe auf- grund der Aussagen der Privatklägerinnen begriffen, welche Angst sie ihnen ein- gejagt habe (Urk. 37 S. 18). Gleiches gilt, wenn die Verteidigung einerseits anerkennt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen gesagt hat, sie wünschte, sie wären tot resp. sie könnte sie verkaufen, und dann aber geltend macht, dies seien keine Drohungen (Urk. 37 S. 14). Wiederum entscheidend ist der Eindruck, welcher solche Äusse- rungen bei der am Ende des Tatzeitraums erst 12-jährigen Privatklägerin 2 (vgl. Anklageziffer 1.1.1.) machen musste, insbesondere vor dem Hintergrund der In- tensität, mit welcher sie selber und noch mehr die jüngere Privatklägerin 1 ver- prügelt wurden. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren sodann in ihren Ausführungen zum Sachverhalt ausführlich geschildert, die Beschuldigte sei überfordert und finanziell unter Druck gewesen; sie habe sich in einer finanziellen und psychischen Ab- wärtsspirale befunden sowie sie sei durch das Verhalten der Privatklägerinnen provoziert worden und es habe an Unterstützung der Väter der Privatklägerinnen gemangelt (Urk. 37 S. 4-12; S. 16 ff.). Selbst wenn diese Darstellung zutrifft, tut sie betreffend die Erstellung des strittigen Anklagesachverhalts nichts zur Sache, sondern ist allenfalls nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im Berufungsverfahren hat die Verteidigung diese Ausführungen denn auch (erst) im Rahmen der Strafbemessung gemacht (Urk. 91 S. 21 f.). Die Darstellung der Verteidigung, die Beschuldigte habe nicht mit voller Wucht, sondern zurückhaltend geschlagen; sie habe den Privatklägerinnen keine Schmerzen zufügen wollen sowie die einzelnen Schläge hätten jeweils nur weni- ge Sekunden gedauert, ist eine krasse Untertreibung. Sie widerspricht einerseits
- 18 - den überzeugenden Aussagen der Privatklägerinnen: Diese haben eindrücklich geschildert, welche Schmerzen sie empfunden haben. Wenn sodann hölzerne Kochlöffel beim Zuschlagen zu Bruch gehen, belegt dies klar ein äusserst starkes Zuschlagen. Der entsprechende Einwand der Verteidigung, die Kochlöffel seien nicht am Körper der Privatklägerinnen, sondern an Möbelstücken zerbrochen worden (Urk. 37 S. 13), wird durch die Aussagen der Privatklägerin 2 widerlegt (Urk. 4/6 S. 2, S. 5 f. und S. 27). Es ist auch ein Unsinn sinngemäss zu be- haupten, die Beschuldigte habe "zurückhaltend" zugeschlagen, lediglich der eine Schlag, welcher unbeabsichtigt nicht die Privatklägerin 1, sondern den Tisch ge- troffen habe, sei derart heftig gewesen, dass dabei die Holzkelle zerbrochen sei. Vollends ad absurdum geführt wird die Schutzbehauptung vom "zurückhaltenden" Zuschlagen durch die aktenkundigen Fotos der Verletzungen der Privatklägerin 1 (Urk. 7/1 und Urk. 11/1), welche indiskutabel zeigen, mit welcher Intensität die Privatklägerin 1 tatsächlich verprügelt worden ist. Dass sich die Privatklägerinnen ob diesen zahlreichen und über einen mehrjähri- gen Zeitraum erfolgten Übergriffen in einem länger dauernden Zustand der Ver- ängstigung befunden haben, ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der Pri- vatklägerinnen und ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Sodann hat auch die Zeugin E._____ ausgesagt, sie habe spüren können, dass C._____ (die Privat- klägerin 2) grosse Angst vor der Beschuldigten gehabt habe (Urk. 6/5 S. 5). Wie bereits vorstehend erwogen, lässt die Beschuldigte heute durch ihre Verteidigung anerkennen, dass die Privatklägerinnen durch sie verängstigt worden seien. 4.5. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt betreffend das inkriminierte Tatvor- gehen der Beschuldigten entgegen der Argumentation der Verteidigung in jenem Umfang rechtsgenügend erstellt, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen festgestellt hat und wie dies vorstehend angeführt worden ist. 5.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten mehrfache schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Dabei handelt es sich um ein Erfolgsdelikt (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. September 2008, E. 2.2). Den Erfolg, welcher zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes geführt habe, umschreibt die Anklagebehörde in der Anklageschrift dahingehend, durch
- 19 - das Vorgehen der Beschuldigten sei die geistige Gesundheit der Privatklägerin- nen 1 und 2 schwer gefährdet und auch geschädigt worden (Urk. 20 Ziff. 1.1.3. S. 5 f.). Dies, da beide Privatklägerinnen gravierende psychische Störungen mit einer Beeinträchtigung aller Lebensbereiche erlitten hätten; die Privatklägerin 2 sodann eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer depressiven Reaktion und die Privatklägerin 1 eine extreme Traumatisierung. 5.2. Die Verteidigung bestreitet, dass gravierende psychische Störungen ein- getreten seien; betreffend solche wie auch betreffend gravierende psychische Folgeschäden und eine Gefährdung der Entwicklung bestehe gemäss Gutachten lediglich eine Möglichkeit (Urk. 37 S. 19 ff.; Urk. 91 S. 18). Anklagebehörde (Urk. 35 S. 8-10), Verteidigung (Urk. 37 S. 19 ff.) und Vorinstanz (Urk. 54 S. 36 ff.) haben sich je in ihren Ausführungen zur rechtlichen Würdigung mit der mass- geblichen Frage auseinander gesetzt. Dies ist nicht korrekt: Ob die Privatkläge- rinnen als Folge der erlittenen Misshandlungen traumatisiert worden sind oder gravierende psychische Störungen, eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Reaktionen erlitten haben, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage. Die nachstehend zu beurteilende Rechtsfrage wird sein, ob und allenfalls welcher Straftatbestand durch das tatsächlich Erlittene erfüllt worden ist; in concreto: Ob das durch die Privatklägerinnen Erlittene eine andere schwere Schädigung ihrer geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB dargestellt hat. Vorab unmassgeblich ist daher die Rüge der Verteidigung, im massgeblichen Gutachten von Dr. med. F._____ werde die Frage, ob die der Beschuldigten vor- geworfenen Misshandlungen zu einer schweren Schädigung der geistigen Ge- sundheit der Privatklägerinnen geführt hätten, nicht beantwortet (Urk. 37 S. 20; Urk. 91 S. 19). Diese Frage zielt auf eine rechtliche Subsumption ab und ist daher nicht durch einen medizinischen Gutachter zu beantworten. Dieser hat sich einzig über die Existenz bestrittener Beeinträchtigungen zu äussern; ob diese im Sinne des objektiven Tatbestandes der massgeblichen Norm zu qualifizieren sind, ist
– wie erwogen – eine Rechtsfrage. Entsprechend falsch formuliert wurde aller- dings auch der Gutachtensauftrag durch die Untersuchungsbehörde (Urk. 8/1 S. 3): Der Gutachter ist in concreto nicht zu fragen, ob die Privatklägerinnen "eine
- 20 - schwere Schädigung der geistigen Gesundheit" erlitten haben, sondern vielmehr, ob und welche Beeinträchtigungen der geistigen Gesundheit der Privatkläge- rinnen (allenfalls mit Langzeitwirkung) durch das Verhalten der Beschuldigten verursacht wurden. 5.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesamtheit von körperlichen Misshandlun- gen, verbalen Beleidigungen und psychischen Repressalien habe dazu geführt, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 während der Jahre dauernden physischen und psychischen Misshandlungen im Rahmen des von der Beschuldigten gelebten Straf- und Erziehungssystems in nahezu permanenter Angst vor erneuten Bestra- fungshandlungen gelebt hätten und so einem folterähnlichen Regime ausgesetzt gewesen seien. Der psychische Druck auf den Privatklägerinnen 1 und 2 sei wäh- rend Jahren (Privatklägerin 1: 2010 bis 2013; Privatklägerin 2: 2008 bis 2013) aufgrund der regelmässigen Misshandlungen und der anhaltenden Bedrohungs- lage unvermindert hoch geblieben. Für die Mädchen habe nie die Möglichkeit be- standen, sich von der fortdauernden Belastung zu erholen. Die künftigen Folgen der Misshandlungen könnten heute hingegen nicht zuverlässig abgeschätzt wer- den; es verbiete sich der Schluss, heute schon von einer chronifizierten post- traumatischen Belastungsstörung auszugehen (Urk. 54 S. 39 f.). 5.4 Über die Privatklägerinnen 1 und 2 wurde durch den Kinder- und Jugend- psychiatrischen Dienst des Kantons Zürich im Auftrag der Untersuchungsbehörde ein Aktengutachten erstellt (Urk. 8/1-3). Darin wurde – zusammengefasst – fest- gestellt, die Privatklägerin 1 habe eine extreme Traumatisierung erlitten, die Pri- vatklägerin 2 eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer de- pressiven Reaktion. Die Situation der Privatklägerin 1 lasse sich mit einer mehr- jährigen Foltererfahrung vergleichen; die Angst der Privatklägerinnen 1 und 2 vor der Beschuldigten müsse riesig gewesen sein. Das durch beide Privatklägerinnen Erlittene könne zu gravierenden psychischen Folgeschäden führen; eine sichere Aussage bezüglich Langzeitfolgen könne nicht gemacht werden (Urk. 8/3 S. 5). 5.5. Die Verteidigung bestreitet, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 psychische Langzeitfolgen zu gewärtigen hätten (Urk. 37 S. 21 ff.; Urk. 91 S. 20). Gestützt auf
- 21 - das Gutachtensresultat ist solches mit der Vorinstanz zugunsten der Beschuldig- ten in der Tat nicht rechtsgenügend erstellt. Zum inkriminierten Tatvorgehen bestreitet die Verteidigung einerseits die Länge des Tatzeitraums und andererseits die Tatintensität (Urk. 37 S. 20; Urk. 91 S. 18). Diese sind jedoch mit dem vorstehend erwogenen Beweisergebnis und entgegen den Bestreitungen der Beschuldigten erstellt. Die vom Gutachter konkret – und überzeugend – diagnostizierten Störungen (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Reaktion, extreme Traumatisierung) werden von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 37 S. 21 oben). Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein jahrelanges Erziehungs-, eigentlich Terror-Regime geeignet ist, miss- handelte Kinder massivst zu traumatisieren. Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt, in der Anklageschrift sei keine Rede von nahezu permanenter Angst und einer anhaltenden Bedrohungslage (Urk. 91 S. 19), trifft dies grundsätzlich zu. Das Erziehungs- und Strafsystem der Be- schuldigten wird indes als "unmenschlich", "grausam-sadistisch", "erniedrigend", "folterähnlich" und "tyrannisch" bezeichnet (Urk. 20 S. 2, S. 3 und S. 5). Es ist da- her immanent, dass damit Angst- und Bedrohungsgefühle einhergehen, zumal es sich bei den Geschädigten nicht um Erwachsene, sondern um Kinder handelt, die von ihrer eigenen Mutter und einzigen Bezugsperson drangsaliert wurden. 5.6. Somit ist rechtsgenügend erstellt, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 im vor- stehend abgesteckten Tatzeitraum aufgrund der gemäss vorstehendem Be- weisergebnis erstellten Taten der Beschuldigten unter einer ausserordentlich grossen Drucksituation litten sowie verängstigt waren, und dies in einer derartigen Intensität, dass bei der Privatklägerin 1 eine extreme Traumatisierung und bei der Privatklägerin 2 eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer depressiven Reaktion resultierten. Das Beweisresultat der Vorinstanz, die Privat- klägerinnen hätten in nahezu permanenter Angst vor erneuten Bestrafungs- handlungen gelebt und seien einem folterähnlichen Regime ausgesetzt gewesen (Urk. 54 S. 39), ist zutreffend und zu übernehmen.
- 22 - Dieses Beweisergebnis ist nun rechtlich zu würdigen. 6.1. Die Vorinstanz hat die inkriminierten Übergriffe der Beschuldigten gegen die Privatklägerinnen 1 und 2 anklagegemäss (Urk. 20; Urk. 54 S. 3) als mehrfache schwere Körperverletzung qualifiziert (Urk. 54 S. 34-43). Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz dafür, bei den körperlichen Übergriffen vor dem Sommer 2012 habe es sich lediglich um Tätlichkeiten gehandelt. Die ab Sommer 2012 und insbesondere ab 2013 erfolgten, intensiveren Züchtigungen hätten die Qualität einfacher Kör- perverletzungen aufgewiesen; allerdings habe die Beschuldigte "in ihrer hoch- emotionalen Situation im Moment der Tat die Verletzungen von B._____ nicht be- absichtigt; sie habe dies nicht gewollt". Daher müssten "grundsätzlich je fahrlässi- ge Körperverletzungen angenommen werden; da jedoch kein Strafantrag vorliege, sei auf mehrfache Tätlichkeiten zu erkennen" (Urk. 37 S. 24 f.; Urk. 91 S. 21). Heute präzisiert die Verteidigung, dass bezüglich der vereinzelten Vorfälle vor Sommer 2012 einzig von Tätlichkeiten ausgegangen werden könne. Hier sei je- doch die Verjährung zu beachten und dass weiterhin das Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werde, weshalb die vereinzelten Vorfälle vor Sommer 2012 straflos blieben (Urk. 91 S. 21). 6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, mit der Verteidigung seien die Schläge, welche die Beschuldigte den Privatklägerinnen 1 und 2 versetzt hat, jeweils im Einzelnen als einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten zu qualifizieren (Urk. 54 S. 38). Insofern decken sich die Ansichten der Anklagebehörde (Urk. 35 S. 9), der Ver- teidigung (Urk. 37) und der Vorinstanz (Urk. 54). Die Anklagebehörde inkriminiert die Schläge jedoch nicht einzeln, sondern argu- mentiert, das mehrjährige, unmenschliche, grausam-sadistische und erniedrigen- de Erziehungs- und Strafsystem mit seinen Misshandlungen hätten im Gesamt- zusammenhang die Privatklägerinnen 1 und 2 in ihrer körperlichen und vor allem geistigen Gesundheit schwer gefährdet und geschädigt. Bei der Privatklägerin 1 hätten gravierende psychische Störungen, insbesondere eine extreme Traumati- sierung resultiert. Bei der Privatklägerin 2 seien ebenfalls gravierende psychische Störungen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer de- pressiven Reaktion eingetreten (Urk. 20 Ziff. 1.1.3. S. 5 f.; Urk. 35 S. 8-10).
- 23 - Die Vorinstanz ist dieser Argumentation der Anklagebehörde gefolgt: Die Staats- anwaltschaft habe sich zu Recht auf die psychischen Folgen der Misshandlungen konzentriert und die Handlungen der Beschuldigten im Rahmen ihres Straf- und Erziehungssystems als Gesamtheit beurteilt. Und in ihrer Gesamtheit liessen sich die von der Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 verübten Handlungen (körperliche Misshandlungen, verbale Beleidigungen und psychische Repressalien) aufgrund ihrer Intensität und Dauer als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB würdigen (Urk. 54 S. 38-40). 6.3. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt u.a., wer vorsätzlich eine andere (als in Abs. 1 umschriebene) schwere Schädigung der geistigen Ge- sundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 Abs. 3 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.2.1 mit Verweisen). Der Begriff der schwe- ren Körperverletzung stellt einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechts- begriff dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4.1). Eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, kann diese Qualifikation in der gesamtheitli- chen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB recht- fertigen (E. 2.4.2 mit Verweisen). Mit der Generalklausel gemäss Abs. 3 sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Be- einträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind (u.a.) auch erlittene Schmerzen und eine Einbusse der Lebensqualität (ROTH/BERKEMEIER, BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 122 N 20-22). 6.4. Die rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz ist zu über- nehmen, zumal die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ei- nem weiten Ermessen unterliegt und das Bundesgericht in Grenzfällen nur mit ei- ner gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz abweicht (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 24). Ein Elternteil, welcher über mehrere
- 24 - Jahre zwei wehrlose, ihm zum Schutz anvertraute Kinder einem eigentlichen Fol- ter-Regime aussetzt, ihnen in zahlreichen Fällen grosse Schmerzen zufügt und sie durch massive körperliche Gewalt und psychischen Terror in einen traumati- sierenden Dauerzustand der Angst vor immer neuen Strafsanktionen versetzt, tangiert die psychische Unversehrtheit und die Lebensqualität dieser Kinder in ei- ner Weise, die als schwere Schädigung ihrer geistigen Gesundheit zu werten ist, unabhängig davon, ob daraus für die Opfer nach dem Tatende Langzeitfolgen re- sultieren. Diese rechtliche Würdigung drängt sich angesichts des eigentlichen Terror- bzw. Folter-Regimes der Beschuldigten, der einzigen Bezugsperson der Privatklägerinnen (die Väter sahen sie höchstens an den Wochenenden), auf, selbst wenn der Tatbestand der schweren Körperverletzung in Anbetracht der Strafandrohung in die Nähe der Tötungsdelikte gerückt ist, weshalb es, wo nicht Lebensgefahr vorliegt, zur dessen Erfüllung schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität braucht (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 24). Die gegenteilige Darstellung der Verteidigung gründet primär auf einer abwei- chenden Sachverhaltsdarstellung, welche jedoch – wie erwogen – widerlegt ist. Mit der Verteidigung und der Vorinstanz ist heute zwar nicht erstellt, dass den Pri- vatklägerinnen 1 und 2 psychische Langzeitfolgen der Misshandlungen der Be- schuldigten drohen. Dies ist jedoch für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht notwendig. Unerheblich ist somit entgegen der Verteidigung, dass die Pri- vatklägerin 1 offenbar keiner Behandlung mehr bedarf und keine Medikamente mehr nehme sowie die Privatklägerin 2 der Beschuldigten verziehen habe und wieder mit ihr zusammen sein wolle (Urk. 91 S. 20). Entscheidend ist nicht die Si- tuation, wie sie heute vorliegt, sondern wie sie sich damals präsentierte. Die Beteuerungen der Beschuldigten zum Subjektiven, sie habe die Privatkläge- rinnen 1 und 2 weder verletzen noch ihnen anderweitig Schaden zufügen wollen (vgl. Urk. 91 S. 21), sind angesichts der erstellten, äusserst hohen Tatintensität offensichtliche Schutzbehauptungen. Wer seine Kinder über Jahre derart schlägt und psychisch drangsaliert, fügt ihnen mit Wissen und Willen grosse Schmerzen zu und nimmt zumindest in Kauf, dass deren Psyche während der Dauer der Misshandlungen schwer leidet.
- 25 - Somit hat die Beschuldigte den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB mehrfach (nämlich gegenüber beiden Privatklägerinnen) sowohl objektiv wie auch subjektiv erfüllt. Der angefochtene Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen und die Beschuldigte der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie – in Abgeltung der Übertretung gemäss SHG – mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 54 S. 54). Die Verteidigung beantragt – bei abweichender rechtlicher Würdigung – eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren, eventualiter bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung von ma- ximal 3 Jahren (Urk. 57; Urk. 91). Die anschlussappellierende Anklagebehörde verlangt eine Straferhöhung auf 5 ½ Jahre (Urk. 61; Urk. 92).
2. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen mit 180 Tages- sätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt (Art. 122 Abs. 4 StGB) und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 54 S. 48 f.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die jahrelangen körperlichen Misshandlungen der Beschuldigten ge- genüber ihren Töchtern hätten zunächst zu diversen physischen Verletzungen (Hämatome am ganzen Körper, Kratzer etc.), insbesondere aber auch zu einer erheblichen psychischen Schädigung geführt. Als Teil des praktizierten Straf- und Erziehungsregimes hätte dies zusammen mit den zahlreichen Beschimpfungen, den stetigen Schuldzuweisungen und den durch das Regime hervorgerufenen anhaltenden Angstzuständen bei beiden Töchtern zu schweren posttraumati- schen Belastungsstörungen sowie im Falle der Privatklägerin 2 zu einer depressi- ven Reaktion geführt. Die Tat wiege objektiv mittelschwer (Urk. 54 S. 49).
- 26 - Die Anklagebehörde argumentiert im Berufungsverfahren, angesichts der Brutali- tät und der Länge der Deliktsdauer, in welcher die Beschuldigte die Privatkläge- rinnen 1 und 2 so übel geplagt habe, sei eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ver- schuldensadäquat (Urk. 61). Die Beschuldigte habe in sadistischer Art und Weise und mit grosser Gewaltbereitschaft gehandelt. Es gebe am Verhalten der Be- schuldigten gar nichts zu beschönigen. Man stehe fassungslos vor der Beschul- digten und dem Ausmass, mit dem sie die Privatklägerinnen sowohl physisch als auch psychisch geplagt, ja folterähnlich misshandelt habe, weshalb eine Einsatz- strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens gerechtfertigt sei (Urk. 92 S. 2-3). Die Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Strafmass fusst namentlich auf ei- ner vom vorliegend zu ergehenden Schuldspruch – stark – abweichenden rechtli- chen Würdigung (Urk. 57; Urk. 91). Leidtragend waren vorliegend zwei Opfer, was zur mehrfachen Tatbegehung führt. Betreffend die Privatklägerin 1 war die Deliktsdauer im Vergleich zur Privat- klägerin 2 kürzer, dafür war die Tatintensität höher. Betreffend die Privatklägerin 2 gilt das Umgekehrte. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich eine einheitliche Beurtei- lung, was auch von keiner Seite moniert wurde. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Die Deliktsdauer zog sich betreffend beide Privatklägerinnen über mehrere Jahre hin. Angesichts der Verletzungen der Privatklägerin 1, wie sie fotodokumentarisch aktenkundig sind, ist belegt, mit welcher Brutalität die Beschuldigte die Privatklägerinnen körperlich gezüchtigt hat und welche Schmerzen diese dabei erlitten haben müssen. Als lo- gische Folge solcher Prügel-Attacken müssen sich die Privatklägerinnen in einem mehr oder weniger permanenten Zustand der Angst vor neuen Übergriffen bis hin zu den angedrohten Fingeramputationen befunden haben. Die Lebensqualität der Privatklägerinnen während des gesamten Deliktszeitraums war zweifellos stark eingeschränkt. Die Beschuldigte verstiess in geradezu erschreckender Weise da- gegen, dass Eltern die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung ihrer Kinder zu fördern und zu schützen haben (Art. 302 Abs. 1 ZGB).
- 27 - Die Vorinstanz hat ferner zutreffend, allerdings fälschlicherweise zur subjektiven Tatschwere, erwogen, die Beschuldigte habe gegenüber ihren eigenen Kindern eine erhebliche Gefühlskälte an den Tag gelegt und geradezu nach vermeintli- chen Gründen gesucht, um ihre Töchter misshandeln zu können. Die Schuld für ihre gewaltsamen Bestrafungshandlungen habe sie dabei konsequent ihren Kin- dern zugeschoben. Erschwerend zu berücksichtigen seien zudem die erheblichen Anstrengungen der Beschuldigten, die Verletzungen mittels zusätzlichem Druck auf die Kinder gegenüber Dritten zu vertuschen (Urk. 54 S. 49 f.). Die physischen und psychischen Übergriffe der Beschuldigten wiegen daher in- nerhalb der grossen Spannweite des Möglichen und angesichts des weiten, an- zuwendenden Strafrahmens mit Sicherheit (und mit der Vorinstanz, Urk. 54 S. 49) mittelschwer. Ein schweres Verschulden, wie es die Anklagebehörde sieht (Urk. 92 S. 2), liegt noch nicht vor. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere war die Beschuldigte mit der Vorinstanz und ge- stützt auf das über sie erstellte psychiatrische Gutachten im Tatzeitraum in ihrer Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt, auch wenn sie an einer dissozialen Per- sönlichkeitsstörung litt (Urk. 54 S. 50; Urk. 9/2 S. 41 f.). Dasselbe stellte auch Dr. med. G._____ in seiner von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahme fest. Er räumte zwar ein, es sei möglich, dass das Medikament Keppra ein Ko-Faktor bei den Aggressions- handlungen gewesen sei (Urk. 33/2 S. 2). Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit bzw. einen Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit leitet er daraus in- des nicht ab (a.a.O. S. 4). Das Motiv ihrer Taten ist einerseits aufgrund ihrer Qualität und andererseits auf- grund der Aussageverweigerung der Beschuldigten nur schwer zu ergründen. Weshalb eine Mutter ihre eigenen Kinder, die schutzbedürftig, ihr daher zum Schutz anvertraut und eigentlich hilflos sind, derart malträtiert, ist kaum nachzu- vollziehen. Die Beschuldigte weist in ihrer Vita auch nicht eine eigene Miss- brauchshistorie auf (Urk. 9/2 S. 18). Das psychiatrische Gutachten geht von einer ambivalent hasserfüllten und sadistischen Beziehungsgestaltung der Beschuldig- ten zu den Privatklägerinnen 1 und 2 aus (Urk. 9/2 S. 44). Was die Beschuldigte
- 28 - mit ihrem drakonischen Regime erreichen wollte, bleibt letztlich schleierhaft. Auf die Wahrnehmung eines Züchtigungsrechts gegenüber – behaupteterweise – renitenten ("provozierenden") Kindern kann sie sich jedenfalls entgegen der Ver- teidigung keinesfalls berufen. Die Taten der Beschuldigten haben mit einem allen- falls noch vorhandenen Züchtigungsrecht absolut nichts zu tun. Was die Beschul- digte gemacht hat, hat allfällige "erzieherische Massnahmen" in jeder Hinsicht überschritten. Vielmehr wurden die Privatklägerinnen schlicht gequält und allfälli- ge kleinere, kindliche Verfehlungen der Privatklägerinnen im üblichen Rahmen dienten der Beschuldigten nur als vorgeschobene Aufhänger. Wenn die Verteidigung schliesslich – wie bereits vorstehend angeführt – argu- mentiert, die Beschuldigte sei im Tatzeitraum überfordert und finanziell unter Druck gewesen, sie habe sich in einer finanziellen und psychischen Abwärtsspira- le befunden und es habe an der Unterstützung der Väter der Privatklägerinnen gemangelt (Urk. 37 S. 4-12; S. 16 ff.; Urk. 91 S. 20 f.), ist dabei, selbst wenn dies zutreffen sollte, keinerlei Zusammenhang zu ihrem wie vorstehend erwogen ei- gentlich unerklärlichen Tatvorgehen erkennbar. 3.3. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt damit insgesamt jedenfalls mittelschwer. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere – zurecht – als mittelschwer und das Verschulden insgesamt – mit unzutreffenden Erwägungen zur subjektiven Tat- schwere – als erheblich eingestuft (Urk. 54 S. 50). Nach der Beurteilung der Tat- komponente bei einem mindestens mittelschweren Verschulden resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe ca. in der Mitte des anwendbaren Strafrahmens; eine Einsatzstrafe von 5 Jahren erweist sich daher als angemessen. 3.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist. Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergaben sich keinerlei Ergänzungen, da die Be- schuldigte keine Aussagen – auch nicht zur Person – machte (Urk. 88) und sich auch die Verteidigung diesbezüglich nicht äusserte (Urk. 91 S. 21 ff.).
- 29 - Die konkreten persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wiegen bei der Straf- zumessung neutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist sie nicht auf. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 wiegt leicht straferhöhend (Urk. 56). Das einerseits nachgeschobene und andererseits sehr reduzierte Ge- ständnis der Beschuldigten sowie das ganz allgemein geäusserte Bedauern wir- ken sich lediglich ganz leicht strafmindernd aus. Ein wirklich relevant-positives Nachtatverhalten in Form von Einsicht, Reue und einem den gesamten erstellten Sachverhalt betreffenden Geständnis kann die Beschuldigte – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie den kompletten subjektiven Tatbestand bestreiten lässt (Urk. 91 S. 21) – nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Verteidigung macht geltend, es sei die Epilepsie-Krankheit und damit einher- gehend die Einnahme des Medikaments Keppra in die Strafzumessung einzube- ziehen. Dies habe der Gutachter nicht gemacht, weshalb ein völlig unbrauchbares und unvollständiges Gutachten abgeliefert worden sei (Urk. 91 S. 24 f.). Die Be- schuldigte hat gegenüber dem Gutachter jegliche Kooperation verweigert (Urk. 9/2 S. 11 und S. 15). Demzufolge hatte der Gutachter selbstredend keine Kenntnis davon, dass, wie oft und in welcher Dosierung die Beschuldigte Keppra allenfalls eingenommen hat. Zudem war der Verteidiger der Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung der Beschuldigten als deren amtlicher Verteidiger eingesetzt (Urk. 13/2). Dieser hätte dem Gutachter daher entsprechende Er- gänzungsfragen stellen können – entweder vor Erstellung oder nach Erhalt des Gutachtens. Es sind deswegen keine Gründe vorhanden, nicht auf das Gutachten von Dr. med. H._____ abzustellen; von einem unnützen Gutachten kann keine Rede sein. Die Verteidigung zählt zudem – unter Verweis auf die Arzneimittel- informationen zu Keppra – dessen Nebenwirkungen auf. Dass die Beschuldigte tatsächlich unter solchen Nebenwirkungen litt, wird indes nicht geltend gemacht, sondern es wird bloss die Überforderung der Beschuldigten angeführt (vgl. Urk. 91 S. 22 ff.). Ferner finden sich im Gutachten keinerlei Hinweise auf Wahn- störung oder Verhaltensweisen, die in diese Richtung gehen bzw. die auf eine Nebenwirkung schliessen lassen, wie sie die Verteidigung als Nebenwirkung von Keppra vorbrachte (Urk. 9/2 S. 11). Schliesslich geht auch aus dem Schreiben von Dr. med. I._____ nicht hervor, dass die Beschuldigte tatsächlich unter den
- 30 - erwähnte Nebenwirkungen gelitten hätte (Urk. 33/1). Hätte die Beschuldigte sol- che Veränderungen in ihrer Persönlichkeit festgestellt, wäre zu erwarten gewe- sen, dass sie sich mit ihrer behandelnden Neurologin in Verbindung gesetzt und diese die geschilderten Veränderungen festgehalten hätte. Solches ist jedoch nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Es kann daher nicht ausge- schlossen werden, dass die Einnahme des Medikamentes Keppra Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Beschuldigten hatte, dies aber höchstens in ganz leich- tem Masse. Dieser Umstand ist damit marginal bzw. ganz leicht zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass die Beschuldigte ihre beiden Töchter in den letzten beiden Jahren weder sehen noch sprechen konnte und vollständig von ihnen abgeschnitten war, was sie ausserordentlich belaste, ist entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 26) als Folge der Taten der Beschuldigten nicht strafmindernd zu veranschlagen. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, die Presseberichterstattung müsse berücksichtigt werden (Urk. 91 S. 26 f.), ist ihr wiederum nicht zu folgen. Die Berichterstattung in den Medien überschritt das normale Ausmass nicht. Ein Rückschluss auf die Beschuldigte war bzw. ist – mit Ausnahme ihres engsten Um- felds – nicht möglich. Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung nur für das Gericht und nicht für die Medien. 3.5. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch reduzierend aus, vielmehr heben sich die straferhöhenden und die strafmin- dernden Umstände in etwa auf. Die Beschuldigte ist daher mit 5 Jahren Freiheits- strafe zu bestrafen. 3.6. Die erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 766 Tagen (14. Oktober 2013 [Urk. 16/2] bis und mit heute) sind an die auszufällende Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 31 -
4. Bei dieser Sanktionshöhe stellt sich die Frage der Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
5. Immerhin vollständigkeitshalber ist auf das Folgende hinzuweisen: Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat delinquierte die Beschuldigte teilweise vor Er- lass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Mai 2009 und teilweise während der mit diesem Entscheid angesetzten Probezeit (Urk. 56). Die Fragen einer teilweisen Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) sowie eines Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (Art. 46 StGB) wurden jedoch im bisherigen Verfahren weder von einer Partei noch von der Vorinstanz je aufgeworfen.
6. Die Höhe der durch die Vorinstanz ausgefällten Übertretungsbusse blieb zwar gänzlich unbegründet (Urk. 54 S. 48-51). Die appellierende Verteidigung wie die anschlussappellierende Anklagebehörde haben diese Sanktion jedoch aus- drücklich nicht angefochten (Urk. 57 S. 1 und Urk. 61).
7. Die Anordnung einer Massnahme für die Beschuldigte im Sinne von Art. 56 ff. StGB (vgl. Urk 54 S. 51 mit Verweisen) steht im Berufungsverfahren nicht zur Diskussion (Urk. 57 und Urk. 61; vgl. Urk. 9/2). IV. Beschlagnahmte Vermögenswerte
1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. März 2014 wur- de auf Antrag der hiesigen Untersuchungsbehörde rechtshilfeweise ein Bankgut- haben der Beschuldigten in Deutschland "zur Sicherstellung der Geschädigten- ansprüche der (Privatklägerin) Stadt Zürich" mit Arrest belegt (ND 1 Urk. 10/5/7). Die Vorinstanz hat über diese Beschlagnahme im angefochtenen Entscheid be- wusst nicht entschieden mit der Begründung, seitens der Parteien seien dazu im Hauptverfahren keine Anträge gestellt worden (Urk. 54 S. 53). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 ersuchte die Verteidigung die Vorinstanz, die bei der Sparkasse ... verarrestierten Vermögenswerte der Beschuldigten mittels eines Nachtragsbe- schlusses freizugeben (Urk. 44), welches Ersuchen die Vorinstanz abschlägig be- schied (Urk. 46).
- 32 -
2. Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung nun, das gepfändete Bankguthaben sei gerichtlich freizugeben (Urk. 57; Urk. 91). Die Berufungsinstanz hat grundsätzlich nicht über Punkte zu entscheiden, über welche nicht bereits die Vorinstanz einen anfechtbaren Entscheid gefällt hat. Dennoch wurde vorliegend der Anklagebehörde sowie der Privatklägerin Stadt Zürich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zur seitens der Verteidigung vorgeschlagenen Vorge- hensweise, wonach die Berufungsinstanz über den offenen Punkt der beschlag- nahmten Vermögenswerte der Beschuldigten entscheiden und diese Frage nicht an die Vorinstanz zur Erstentscheidung zurückweisen soll (Urk. 69). Sowohl die Anklagebehörde wie die Privatklägerin Stadt Zürich haben gegen dieses Vor- gehen nicht opponiert (Urk. 71 und Urk. 74).
3. Vorliegend wurde das fragliche Bankguthaben der Beschuldigten ausdrück- lich mit dem Grund "Sicherstellung der Geschädigtenansprüche der Stadt Zürich" mit Beschlag belegt. Die Privatklägerin Stadt Zürich stellte im bisherigen Verfah- ren keine Schadenersatzansprüche gegen die Beschuldigte (ND 1 Urk. 12). Wenn die Privatklägerin Stadt Zürich nun erstmals im Berufungsverfahren beantragt, die verarrestierten Vermögenswerte seien ihr zuzusprechen (Urk. 74), erfolgt dieser Antrag im vorliegenden Strafverfahren verspätet. Die Verteidigung macht ferner
– zurecht – geltend, eine Verwendung der Gelder zu anderen Zwecken sei ge- setzlich nicht möglich und werde auch seitens der Anklagebehörde nicht be- antragt (Urk. 44).
4. Demnach ist die Sparkasse ... anzuweisen, die sich bei ihr befindenden, gemäss Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. März 2014 ver- arrestierten Vermögenswerte der Beschuldigten zuhanden der Beschuldigten frei- zugeben. Festzuhalten ist indes, dass die Beschuldigte sich einverstanden erklärt, das Geld den Privatklägerinnen 1 und 2 unter Anrechnung auf ihre Zivilforderun- gen zukommen zu lassen (Prot. II S. 14). Die Privatklägerin Stadt Zürich wird sich mit ihrer Forderung in einem separaten Verfahren direkt an die Beschuldigte halten müssen.
- 33 - V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die anschlussappellierende Anklagebehörde unterliegt zwar ebenfalls, ihre Anschlussberufung bezog sich indes lediglich auf die Straf- höhe. Diesbezüglich handelt es sich um einen reinen Ermessensentscheid (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich – trotz Unterliegens der Anklage- behörde – nicht rechtfertigt, einen Anteil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über den gesamten Betrag vorbehalten bleibt. Für einen definitiven Erlass der von der Be- schuldigten zu tragenden Kosten besteht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 91 S. 28) – kein Anlass. Ihrer finanziellen Situation kann beim Bezug der Kosten hinreichend Rechnung getragen werden.
4. Der amtliche Verteidiger reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 9'393.40 ein (Urk. 87). Darin enthalten sind auch Aufwendungen für die heu- tige Berufungsverhandlung von 5 Stunden sowie das Studium des begründeten Urteils inklusive Weg nach … und zurück von 6 Stunden. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen im Be- rufungsverfahren mit Fr. 9'393.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 25. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von § 48a SHG.
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung.
3. Die Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 800.–.
4. (...) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Es wird festgehalten, dass die Beschuldigte im Grundsatz ihre Pflicht zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerinnen B._____ und C._____ anerkannt hat.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2014 bei der Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 22'500.– sowie das bei der Raiffeisen Bank mit Verfügung vom 18. November 2013 gesperrte Gut- haben werden definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 45'537.85 Auslagen Untersuchung Fr. 47'084.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 35 -
9. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 766 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die Sparkasse ... wird angewiesen, die sich bei ihr befindenden, gemäss Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. März 2014 verar- restierten Vermögenswerte der Beschuldigten zuhanden der Beschuldigten freizugeben.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9.) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'393.40 amtliche Verteidigung (RA X._____).
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 36 - − die Vertreterin der Privatklägerinnen, Beiständin J._____, dreifach für sich und die Privatklägerinnen B._____ und C._____ − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerinnen, Beiständin J._____, dreifach für sich und die Privatklägerinnen B._____ und C._____ − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sparkasse ... im Dispositivauszug gemäss Dispositiv-Ziff. 3.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 37 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer