Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, er habe gegenüber B._____, seinem Betreuer bei der C._____, am 13. Februar 2014 geäussert, er werde den Privatkläger kaputt machen, er werde diesen umbringen und diesen massakrieren resp. er werde ein Massaker veranstalten (Urk. 20 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die entscheidenden Punkte des in- kriminierten Sachverhalts nicht geständig. Er widerspricht – soweit er überhaupt Aussagen machte – der Darstellung seiner Äusserungen gemäss Anklage teilwei- se betreffend den konkreten Wortlaut, anderseits auch dahingehend, Letztere seien nicht gegen den Privatkläger persönlich gerichtet gewesen, sondern alleine gegen Hausratsgegenstände in dessen Wohnung (Urk. 3/3, 4/1, 4/4, 4/6 und 4/7, Prot. II S. 14 f.). Es gilt also, den Sachverhalt gemäss Anklage zu erstellen.
2. Die Vorinstanz kommt nach einer Würdigung der vorhandenen Beweismit- tel – insbesondere sämtlicher sich bei den Akten befindlichen Aussagen (des Be- schuldigten und des Privatklägers sowie der Zeugen B._____ und D._____) – zum Schluss, der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Drohungen tatsächlich geäussert (Urk. 82 Ziff. II 7.). Bei der Lektüre des angefochtenen Entscheids – vgl. v. a. Ziff. II 7.5, wo be-
- 8 - tont wird, der Beschuldigte habe bestimmte Behauptungen nicht bestritten bzw. nicht dementiert – mag zuweilen der Eindruck entstehen, der Verurteilte müsse seine Unschuld beweisen, was aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung selbstverständlich nicht zutrifft. Dem Beschuldigten muss ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden, er muss seine Unschuld nicht beweisen, ja noch nicht einmal behaupten. 3.1. Die Aussagen sämtlicher Beteiligter wurden durch die Vorinstanz zu- treffend und hinsichtlich der wesentlichen Aussagen vollständig zusammenge- fasst (Urk. 82 Ziff. II. 4.1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Aussagen der einzelnen Beteiligten sind für die Erstellung des in- kriminierten Sachverhaltes jedoch von deutlich unterschiedlichem Informations- gehalt, was bei ihrer Würdigung zu berücksichtigen ist. So haben die Zeugin D._____ und auch der Privatkläger keine eigenen Wahrnehmungen bezüglich der Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen B._____ gemacht. Da nur solche Gegenstand der Anklage bilden, sind ihre Aussagen für die Erstellung des strittigen Sachverhalts also kaum von Bedeutung. Die Vorinstanz stellte denn auch zutreffend fest, für die Beurteilung der tatsächlichen Äusserungen des Be- schuldigten gegenüber dem Zeugen B._____ stünden sich im Wesentlichen die Aussagen der anwesenden Direktbeteiligten gegenüber (Urk. 82 Ziff. II. 4.). Diese sind im Folgenden – soweit nötig – zusammenfassend zu würdigen. 3.3.1. An dieser Stelle kann bereits festgehalten werden, dass der Sachver- halt gemäss Anklage dahingehend, der Beschuldigte habe gegenüber dem Zeu- gen B._____ explizit geäussert, den Privatkläger "umbringen" zu wollen, jeden- falls nicht erstellt werden kann. Für eine solche Äusserung des Beschuldigten lie- gen keinerlei Aussagen vor. Selbst der Zeuge B._____ sprach an keiner Stelle von "umbringen", sondern stets von "Massaker", "massakrieren" und "kaputt ma- chen" und war sich dabei sicher, zwar nicht die genaue Reihenfolge, die Worte jedoch schon noch zu wissen (Urk. 4/2 S. 4). Es seien die Worte des Beschuldig- ten, nicht seine Worte (Urk. 3/1 S. 2).
- 9 - 3.3.2. Der Gebrauch der Worte "Massaker" und "massakrieren" sowie "ka- putt machen" wird vom Beschuldigten nun gar nicht in Abrede gestellt. Es könne sein, dass er von massakrieren gesprochen und vielleicht gesagt habe, er mache ein Massaker (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/6 S. 3, Prot. II S. 14). Bezüglich dieser Äusserungen ist der Sachverhalt damit ohne weiteres erstellt. Noch nicht gesagt und im Folgenden zu untersuchen ist, ob der Beschuldig- te diese Äusserungen gegen den Privatkläger richtete oder aber lediglich auf die Geräte und die Wohnung bezog. 3.4.1. Der Zeuge B._____ ist sich sicher, dass die Äusserungen des Be- schuldigten nur gegen den Privatkläger gerichtet waren (Urk. 4/2 S. 5). An der Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____ durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 82 Ziff. II 7.1) ist an sich nichts auszusetzen. Für ein regelrechtes Komplott der aus- sagenden Personen gegen den Beschuldigten oder dafür, dass insbesondere der Zeuge B._____ die Absicht gehabt habe, diesen aus dem Verkehr zu ziehen (so Urk. 54 S. 8), liegen keine Anhaltspunkte vor. Schliesslich wird das Verhältnis ge- genseitig als langjähriges Vertrauensverhältnis beschrieben. Die konkreten Aus- sagen des Zeugen B._____ präsentieren sich in sich selber stimmig, realitätsnah und frei von Widersprüchen. Angesichts dieser zuverlässigen Aussagen besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass der Zeuge B._____ die Äusserungen des Beschuldigten genau so, wie er sie dem Privatkläger telefonisch weitergab – also gegen den Privatkläger als Person gerichtet –, wahrgenommen hat. Entsprechend decken sich die Aussagen des Zeugen B._____ auch mit denjenigen des Privat- klägers. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____ gilt es aber zu be- rücksichtigen, dass dieser den Beschuldigten nach eigenen Angaben zum Tat- zeitpunkt seit rund 8-10 bzw. 12 Jahren kannte und damals bereits um diverse Vorfälle in der Vergangenheit des Beschuldigten wusste (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Ge- rade angesichts der ihm bekannten Vorgeschichte des Beschuldigten kann noch nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden, der Zeuge B._____ habe die Äusse- rungen des Beschuldigten dramatischer wahrgenommen, als sich diese tatsäch- lich präsentierten. Insbesondere kann ein Missverständnis bezüglich der tatsäch- lichen Stossrichtung der Drohungen alleine aufgrund der Aussagen des Zeugen
- 10 - B._____ noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den. 3.4.2. In Ergänzung zu den im Übrigen korrekten vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zur Aussagewürdigung (Urk. 82 Ziff. 5.1 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass aus dem erheblichen, grundsätzlich legitimen Interesse des Beschuldigten, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, noch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden darf, seine Aussagen seien stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechts- staatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein we- niger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist aber insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen denn auch nicht generell un- glaubhaft. So räumt er den Sachverhalt in weiten – wenn auch nicht den ent- scheidenden – Teilen übereinstimmend mit den Aussagen des Zeugen B._____ ein. Ein lediglich pauschales Beantworten der Fragen, wie dies die Vorinstanz wahrnahm (Urk. 82 Ziff. II 7.1), ist – zumindest so weit der Beschuldigte über- haupt Aussagen machte – nicht festzustellen. Nicht glaubhaft – und das ist ent- scheidend – sind jedoch die Aussagen des Beschuldigten, er habe seine Äusse- rungen nicht auf den Privatkläger persönlich, sondern lediglich auf die Hausrats- gegenstände in dessen Wohnung bezogen. So richtete sich der Ärger des Be- schuldigten schliesslich primär gegen den Privatkläger als Person, die ihm die Wohnung am Vorabend im Streit gekündigt hatte. Die Vorstrafen (vgl. Urk. 17/1) zeigen zudem, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach Ge- walt gegen Personen angewendet hat. Die Meinung des Beschuldigten, ein fried- licher und geradezu zu netter Mensch zu sein (Urk. 4/1 S. 4), steht in deutlichem Widerspruch zu seiner Vorgeschichte. Dass sich die Äusserungen des Beschuldigten gegen den Privatkläger als Person richteten, zeigt seine Wortwahl schliesslich in aller Deutlichkeit. Ein Mas- saker ist nicht anderes als ein "Hinmorden einer großen Anzahl [unschuldiger,
- 11 - wehrloser] Menschen" respektive ein "Blutbad" (abgerufen auf http://www.du- den.de/rechtschreibung/Massaker am 11. Februar 2015), massakrieren meint entweder "in grausamer, brutaler Weise umbringen" oder "(umgangssprachlich, meist scherzhaft) quälen" (abgerufen auf http://www.duden.de/rechtschreibung/- massakrieren am 11. Februar 2015). Von einer scherzhaften Verwendung des Wortes massakrieren mit der umgangssprachlichen Bedeutung "quälen" kann an- gesichts der Situation des Beschuldigten – anfänglich noch einigermassen ruhig, steigerte er sich bei der Schilderung der vorabendlichen Geschehnisse richtigge- hend in einen Zustand der Rage – keine Rede sein. Zudem verwendete der Be- schuldigte sowohl das Wort Massaker als auch massakrieren. Der Verteidiger nannte im gestrigen Plädoyer (Prot. II S. 19) sprachliche Un- kenntnisse des Beschuldigten als Grund eines möglichen Missverständnisses oder Auslegungsproblems hinsichtlich der Stossrichtung der Worte des Beschul- digten. Angesichts des einwandfreien Schweizerdeutschs des in der Deutsch- schweiz aufgewachsenen und zur Schule gegangenen Beschuldigten – von dem sich auch die erkennende Kammer anlässlich der gestrigen Berufungsverhand- lung überzeugen konnte – kann solches jedoch ausgeschlossen werden. Daran, dass sich die Worte des Beschuldigten gegen den Privatkläger als Person richte- ten, bestehen nach dem soeben Gesagten keine Zweifel. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt.
4. Die vom Zeugen B._____ an ihn weitergegebenen Äusserungen des Be- schuldigten beeinträchtigten den Privatkläger gemäss dessen nachvollziehbaren und lebensnahen Aussagen in seinem Sicherheitsgefühl massiv und versetzten ihn in grosse Angst und Schrecken. Als direkt beteiligter Gegenpart des Beschul- digten bei der heftigen Auseinandersetzung am Vorabend ging er davon aus, der Beschuldigte würde seinen Worten Taten folgen lassen. Die Wirkung seiner Wor- te auf den Privatkläger ist rückblickend auch dem Beschuldigten klar, äusserte er doch anlässlich der gestrigen Berufungsverhandlung sein Bedauern darüber (Prot. II S. 15).
5. Ohne vernünftige Zweifel ist davon auszugehen, dass sich der Sachver- halt gemäss Anklage in den wesentlichen Teilen tatsächlich so abgespielt hat.
- 12 - Lediglich die explizite Ankündigung des "Umbringens" des Privatklägers durch den Beschuldigten, die ihrem Sinne nach jedoch nicht von den erstellten Äusse- rungen abweicht, bleibt unbelegt. Die Sachverhaltserstellung – wie auch die nachfolgende rechtliche Würdi- gung – stützt sich im Übrigen in keiner Weise auf die gemäss Verteidigung (Urk. 103 S. 4 ff.) in unverwertbarer Weise ins Gutachten eingeflossen Dokumen- te (Verfügung der Sozialbehörde …, Bericht des E._____, Befragungen von Per- sonen). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Tatbestand der Drohung und die Voraussetzungen dessen Erfüllung werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 82 Ziff. III 2.1. ff.) und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Dass die Äusserungen des Beschuldigten objektiv betrachtet auch einen verständigen Menschen durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen vermocht hätten, bedarf ausser des Verweises auf die Erwägungen unter Ziff. II. 3.4.2. dieses Erkenntnis keiner weiteren Erläuterung. Wie die Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass die Äusserungen des Beschuldigten den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver Hin- sicht erfüllen.
2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands (Urk. 82 Ziff. III. 5.) überzeugen. Ergänzend scheint erwähnenswert, dass die ausgesprochenen Drohungen gemäss dem Zeugen B._____ insgesamt von einer Intensität waren, die bisher noch nicht vorkam. Es sei das extremste Ereig- nis gewesen, das der Zeuge B._____ mit dem Beschuldigten erlebt habe (Urk. 4/2 S. 5). Dass dies so war, leuchtet ein: So waren die Drohungen einerseits explizit gegen den Privatkläger als Einzelperson gerichtet, andererseits auch bezüglich Ort und Zeit genau definiert. Zudem befand sich der Beschuldigte in einer – zu- mindest aus seiner eigenen Sicht – bisher kaum dagewesenen, aussichtslosen Lage. Angesichts derart konkreter Drohungen und der verzweifelten Lage des Beschuldigten durfte bzw. musste der Zeuge B._____ mit Fug davon ausgehen,
- 13 - der Beschuldigte könnte seine Drohung in die Tat umsetzen. Mehr noch als im vom Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_820/2011 vom 5. März 2012 beurteil- ten Fall hatte der Zeuge B._____ seine – anders als im genannten Bundesge- richtsentscheid noch nicht einmal rechtliche, sondern lediglich moralische – Ver- schwiegenheitspflicht weniger wichtig einzustufen als den Schutz des (ihm be- kannten) Privatklägers. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (Urk. 54 S. 89) ist nicht das Handeln, sondern wäre vielmehr ein Untätigbleiben des Zeugen B._____ unter den vorliegenden Umständen geradezu fahrlässig gewesen; das Informieren des Privatklägers und der Polizei war nicht nur folgerichtig und be- rechtigt, sondern auch vorhersehbar. Wer sich derart äussert wie der Beschuldig- te, muss ganz einfach damit rechnen und nimmt auch in Kauf, sein Gegenüber werde nicht einfach untätig bleiben, sondern alles Mögliche zur Verhinderung des Angedrohten unternehmen. Das durchaus bestehende und vom Beschuldigten immer wieder bemühte Vertrauensverhältnis zum Zeugen B._____ vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn bis dahin keine seiner Äusserungen durch den Zeu- gen B._____ weitergegeben worden waren, konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, gegenüber diesem unter dem Deckmantel des Vertrauensverhältnis- ses quasi einen Freipass für Äusserungen jedweden Inhalts zu haben. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Äusserungen alkoholisiert war, hat im Übrigen keinesfalls zur Folge, dass dieser davon ausgehen durfte, der Privatkläger werde das Geäusserte als nicht ernst gemeint einstufen. Im Gegenteil neigt der Beschuldigte offenkundig gerade im al- koholisierten Zustand dazu, die Kontrolle über seine Handlungen zu verlieren. Mit einer Ausführung der angedrohten Handlungen hätte der Zeuge B._____ also bei Bemerken einer Alkoholisierung des Beschuldigten erst recht rechnen dürfen. Es muss nicht davon ausgegangen werden, das primäre Handlungsziel des Beschuldigten sei die Schreckung des Privatklägers oder gar die Umsetzung sei- ner Drohung gewesen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt einerseits mit der Weitergabe seiner Äusserungen an den Privatkläger und ande- rerseits damit, dass der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde, rechnen musste und sich damit abfand. Damit hat der Beschuldigte Art. 180 Abs. 1 StGB – mindestens eventualvorsätzlich – erfüllt.
- 14 -
3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als zutref- fend. Der Beschuldigte hat sich durch sein Handeln der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung 1.1. Den gesetzlichen Strafrahmen und die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb diese hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Dem Beschuldigten wurde im Entscheid der Vorinstanz mit Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, vom 1. Mai 2014 (Urk. 6/16) für die Tatzeit eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert und dieser Umstand richtigerweise strafmildernd berücksichtigt. Eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c StGB hat die Vorinstanz demgegenüber mit zutreffenden Argumen- ten verneint. Es handelte sich bei der inkriminierten Tat schliesslich nicht um eine im Anschluss an die Auseinandersetzung und die Kündigung erfolgte sofortige Reaktion des Beschuldigten. Zudem ist die Kündigung eines Mietverhältnisses kein derart aussergewöhnlicher Vorgang, der eine Reaktion wie diejenige des Be- schuldigten auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Die unangemessene Reaktion des Beschuldigten lag vielmehr in seiner psychischen Erkrankung begründet, welcher schliesslich mit der Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz hat weiter die für den vorliegenden Fall massgeblichen Straf- zumessungskriterien – objektive und subjektive Tatschwere einerseits sowie per- sönliche Verhältnisse des Beschuldigten und Vorstrafen andererseits – umfas- send dargelegt und weitgehend zutreffend gewürdigt (Urk. 82 Ziff. IV. 1. ff.). 1.2. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger mit einer grausamen Tat. Dass er die Drohung nicht direkt gegenüber dem Privatkläger aussprach, sondern erst über einen Dritten beziehungsweise durch Vorhalt der Aussagen des Zeugen B._____ erst durch Polizeibeamte als Vierte erfolgte, vermag die objektive Tat- schwere jedoch etwas zu relativieren. Auf der subjektiven Seite kann nicht von di-
- 15 - rektem Vorsatz des Beschuldigten im Hinblick auf die Weiterleitung der Äusse- rungen an den Privatkläger ausgegangen werden. Zudem gilt es die gutachterlich festgestellte mittelgradige Schuldunfähigkeit des Beschuldigten entsprechend im mittleren Grad verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten ausgehend von der objektiven Tatschwere sowie dem subjektiven Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten. Die dem Verschulden angemessene (hypothetische) Einsatzstrafe ist damit bei fünf Monaten anzusiedeln. 1.3. Die von der Vorinstanz in Urk. 82 unter Ziff. IV. 4. in zutreffender Weise aufgeführten täterbezogenen Elemente der Strafzumessung führen insbesondere angesichts der deutlich straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen des Be- schuldigten insgesamt zu einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate. Leicht zu- gunsten des Beschuldigten berücksichtigt ist dabei dessen Verhalten nach der Tat. So hat er sich beim Privatkläger entschuldigt und dessen Genugtuungsforde- rung – zumindest in der Befragung vor der Vorinstanz – anerkannt (act. 52 S. 5). Ein Geständnis liegt allerdings nicht vor. Der Lebenslauf des Beschuldigten – als mittleres von drei Kindern von aus der Türkei immigrierten Eltern in … geboren, verbrachte er vornehmlich dort eine normale, schöne Jugend und Schulzeit, be- gann nach der Schulzeit keine Lehre, sondern war bis 2013 in diversen Anstel- lungen zumeist als Hilfsarbeiter auf Abruf im Stundenlohn tätig, wobei er auf Un- terstützung durch das Sozialamt angewiesen war (vgl. Urk. 16/6 S. 13 f.) – hat hingegen keinen Einfluss auf die Strafhöhe.
2. Mit der auszufällenden Strafart hat sich die Vorinstanz eingehend ausei- nandergesetzt (Urk. 82 Ziff. IV. 5.). Vorsicht ist alleine bei der Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten wie der Gefahr der Umsetzung allfälliger Drohungen gegenüber Mitarbeitern des Sozialamtes … für die Wahl der Strafart angezeigt. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nach- vollziehbar und zutreffend. Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe nicht ausreichend erscheint, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu bestrafen.
- 16 -
3. Die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs fasste die Vorinstanz zutreffend zusammen (Urk. 82 Ziff. VI. 1.1. f.). Angesichts des Werde- gangs des Beschuldigten, insbesondere eingedenk seiner zahlreichen Vorstrafen, worunter sich auch eine einschlägige findet, muss dem Beschuldigten eine un- günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen. Durch die bereits in Untersuchungshaft (13. Februar 2014 bis 25. März 2014) und (vorzeitigem) Strafvollzug (26. März 2014 bis dato, Urk. 16/14) verbrachte Zeit hat der Beschuldigte die gesamte Dauer der Freiheitsstrafe jedoch ohnehin bereits erstanden. VI. Widerruf
1. Zu entscheiden ist über den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 gewährten bedingten Vollzugs der Restgeldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen à Fr. 30.–.
2. Auf die theoretischen Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Widerruf eines gewährten bedingten Vollzugs einer Strafe (Urk. 82 Ziff. VII. 1.1 f.) kann verwiesen werden. Bezüglich der Prognosestellung gelten auch an dieser Stelle die trefflichen Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz (Urk. 82 Ziff. VII. 3.) sowie das in die- sem Erkenntnis unter vorstehender Ziffer IV. 3. Ausgeführte. Ein Verzicht auf den Widerruf der Restgeldstrafe käme lediglich – aber immerhin – in Frage, wenn auf- grund des Vollzugs der vorliegend auszufällenden Strafe eine negative Prognose- stellung unterbleiben könnte. Davon ist aber aus den folgenden Gründen nicht auszugehen: Der Beschuldigte zeigte sich in der Vergangenheit nicht lernfähig und delinquierte trotzt Bestrafung in regelmässigen Abständen. Im Gutachten F._____ (Urk. 6/16) wird ihm mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Drohungen sowie eine leichte bzw. mittelschwere Umsetzungsgefahr betreffend die bereits erfolgten Drohungen at- testiert (Urk. 6/16 S. 65 f.). Der Gutachter stellt zudem fest, dass im Falle des Strafvollzugs mit einer Beibehaltung des Status quo hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 6/16 S. 68 f.).
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3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug der Restgeldstrafe im Umfang von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.– ist somit zu widerrufen. Durch die bis heute in Haft und vorzeitigem Vollzug verbrachten 364 Tage hat der Beschuldigte neben der auszufällenden Freiheitsstrafe auch die Restgeldstrafe bereits vollumfänglich erstanden. VII. Massnahme
1. Die theoretischen Voraussetzungen der Anordnung einer stationären the- rapeutischen Massnahme können den zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid entnommen werden (Urk. 82 Ziff. VIII. 2.1 ff.).
2. Bei der konkreten Beurteilung der Voraussetzungen stützt sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf das Gutachten F._____ (Urk. 6/16). Der Verteidiger übte mit verschiedensten Argumenten Kritik am Gutachten (Urk. 54 S. 13 ff., Urk. 103 S. 4 ff.) und stellte im Vorfeld der Berufungsverhand- lung einen Antrag auf ergänzende psychiatrische Begutachtung des Beschuldig- ten (Urk. 95). Letzterem gilt es zu entgegnen, dass das Gutachten vom 1. Mai 2014 da- tiert, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils erst ein halbes Jahr alt war und auch heute noch keine zehn Monate alt ist. Damit ist das Gutachten grundsätzlich nach wie vor aktuell, zumal Gefährlichkeitsprognosen für den Zeitraum eines Jah- res zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Zwar besucht der Beschuldigte seit eineinhalb bis zwei Monaten eine wöchentliche Therapie in der Vollzugsanstalt … (Prot. II S. 11) und hat sich im Übrigen während der einjäh- rigen dortigen Inhaftierung stets anständig und korrekt verhalten (vgl. Urk. 100). Aufgrund der noch sehr kurzen Therapiedauer und der Tatsache, dass sich das Wohlverhalten des Beschuldigten auf den klar strukturierten Rahmen des Straf- vollzugs beschränkte, kann jedoch noch nicht von derart veränderten Verhältnis- sen gesprochen werden, dass eine neue oder ergänzende Begutachtung ange- zeigt erschiene. Da mit dem Gutachten F._____ vom 1. Mai 2014 ein nach wie vor aktuelles, vollständiges und überzeugendes (dazu sogleich) Gutachten vor- liegt, ist auf eine ergänzende Begutachtung zu verzichten.
- 18 - Inhaltlich besteht die Kritik des Verteidigers am Gutachten grösstenteils aus der Darstellung der eigenen Sichtweise der psychischen Verfassung des Be- schuldigten und vermag an der Qualität des Gutachtens keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Eine qualifizierte Fachmeinung einzuholen, ist schliesslich gerade Sinn und Zweck einer Begutachtung. Der Gutachter explorierte die ihm gestellten Fragen sorgfältig und widerspruchsfrei und gelangte aufgrund umfangreicher Un- tersuchungen zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen. Fehler, wie sie der Verteidiger ausmachen will, sind keine ersichtlich. Der Hinweis der Vorinstanz, die Kritik des Verteidigers am Gutachten sei aus dem Zusam- menhang gerissen (Urk. 82 Ziff. VIII. 3.), erweist sich als gerechtfertigt. So zeigen sich die vom Verteidiger monierte falsche Feststellung einer niedrigen Frustrati- onstoleranz (vgl. Urk. 54 S. 13) sowie das dem Beschuldigten attestierte mangel- hafte Konfliktverhalten beispielsweise auch anschaulich im Sachverhalt, der zur Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs führte (vgl. Urk. 6/16 S. 25), oder im vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderten Vorfall, als er einer Mitarbeiterin des Sozialamtes mit Schlägen drohte, da er sein Sozialgeld mit wenigen Tagen Verspätung erhielt (Prot. II S. 17). Dass sich der Beschuldigte im Rahmen des geschützten und geregelten Gefängnisalltags wohl verhielt, ändert – wie bereits ausgeführt – nichts an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Gutachtes zur vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr im Falle eines Verzichts auf eine Massnahme. Betreffend die von der Verteidigung als unverwertbar und sogar bundes- rechtswidrig (Urk. 103 S. 5) bezeichneten Erhebungen des Gutachters ist darauf zu verweisen, dass ein Gutachter unabhängig ist und einfache Erhebungen selb- ständig vornehmen kann (Art. 183 in Verbindung mit Art. 56 StPO sowie Art. 185 Abs. 4 StPO). Ein den untersuchungsbehördlichen und gerichtlichen Beweiserhe- bungen ähnliches Recht auf Teilnahme kommt einer beschuldigten Person bei der Erarbeitung eines Gutachtens nicht zu (BGer 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 5.2). Für die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen sei, kann also – soweit nö- tig – auf die Feststellungen im Gutachten abgestellt werden, die im angefochte-
- 19 - nen Entscheid treffend zusammengefasst werden (Urk 82 Ziff. VIII. 5.1), worauf verwiesen werden kann. 3.1. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen und steht als Anlasstat gemäss den gutachterlichen Feststellungen im Zusammen- hang mit einer zur Tatzeit bestehenden psychischen Störung des Beschuldigten, nämlich einer schwer ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer etwas weniger schwer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstö- rung (Urk. 16/6 S. 63 und 67). Dies steht im Einklang mit den aus den übrigen Ak- ten gewonnenen Eindrücken. Die vom Gutachter diagnostizierten Persönlichkeits- störungen sind als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, führ- ten sie doch immerhin zu einer mittelgradigen Schuldunfähigkeit des Beschuldig- ten zur Tatzeit. Der Gutachter kommt weiter zum Schluss, beim Beschuldigten bestehe eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Drohungen sowie eine leichte bzw. mit- telgradige Ausführungsgefahr für konkret angedrohte Taten (Urk. 16/6 S. 65). An dieser Stelle ist nun nicht zu beanstanden, dass auch allfällige im Raum stehende Drohungen, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden, berücksichtigt wurden. Insbesondere aufgrund der Ausführungen zu den bestehenden Persönlichkeits- störungen ist die Schlussfolgerung des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig, bringen die Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten doch einerseits eine emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle, bei der Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten häufig sind, und andererseits streit- süchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten, Misstrauen und eine starke Neigung, erlebtes zu verdrehen sowie ein Nachtragen bei Kränkungen oder Verletzungen mit Neigung zu ständigem Groll (Urk. 16/6 S. 47 f.) mit sich. Die Einschätzung des Gutachters deckt sich zudem mit dem Faktum, dass sich der Beschuldigte seit dem Jahre 2006 in regelmässi- gen Abständen insgesamt fünf Vorstrafen einhandelte (Urk. 17/1). 3.2.1. Bezüglich Erforderlichkeit und Eignung einer stationären therapeuti- schen Massnahme kann grundsätzlich auf die zutreffenden gutachterlichen Fest- stellungen sowie die treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
- 20 - (Urk. 16/6 S. 57 und 67 f. sowie Urk. 82 Ziff. VIII. 5.2 ff.). Entscheidend ist, dass einzig ein stationäres Behandlungssetting als genügend und zweckmässig beur- teilt wird, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Einer ambulanten Be- handlung fehle demgegenüber die Konstanz und Verlässlichkeit der Einbindung des Beschuldigten. Es wird zwar festgestellt, dass auch die Durchführung einer stationären Massnahme aufgrund der nicht schlüssig zu beurteilenden Therapie- bereitschaft des Beschuldigten deutlichen Erschwernissen unterliege. Die Erfolgs- aussichten einer solchen werden vom Gutachter jedoch grundsätzlich bejaht. Zu- dem nennt der Gutachter diverse geeignete Einrichtungen, in denen die stationäre Massnahme durchgeführt werden könnte. 3.2.2. Einer genaueren Untersuchung bedarf die Voraussetzung der Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne. So ist selbst auf eine geeignete und erforder- liche Massnahme zu verzichten, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Frei- heitsrechte des Beschuldigten unangemessen schwer wiegt. Dies ist der Fall, wenn die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten einen entspre- chenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen vermögen. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahr- scheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme recht- fertigen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N7 zu Art. 56 mit Hinweisen). Da nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB als Anlasstat für die Anordnung ei- ner stationären therapeutischen Massnahme jedes Verbrechen oder Vergehen in Frage kommt, kann nicht gesagt werden, die Anlasstat alleine müsste die statio- näre Massnahme legitimieren. Wie auch allfällige Vorstrafen bildet die Anlasstat für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme lediglich ein Indiz. Ent- scheidend bleibt die Frage nach den zu befürchtenden künftigen Delikten, bei de- ren Beantwortung auf die gutachterlichen Feststellungen abzustellen ist. Die An- lasstat ist immerhin bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme dahingehend zu berücksichtigen, dass dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden kann, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_596/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Tat-
- 21 - erfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässig- keitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Frei- heitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von ei- ner solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (erneut BGer 6B_596/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 136 IV 156 E. 3.2). 3.2.3. Der Gutachter weist explizit darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall die Frage der Verhältnismässigkeit i.e.S. unweigerlich stelle, unterlässt unter Hin- weis auf die rechtliche Natur der Fragestellung jedoch deren Beantwortung (Urk. 16/6 S. 67). Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kommt als Anlasstat einer stationären Massnahme ohne weiteres in Frage. Durch ihre Intensität sowie das dem Beschuldigten vorzuwerfende insgesamt nicht mehr leichte Verschulden, welches er zudem zum Teil der von seiner Persönlichkeitsstörung verursachten verminderten Schuldfähigkeit zu "verdanken" hat, überschreitet die zu beurteilen- de Drohung die Grenze zur Erheblichkeit. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Höhe der vorliegend auszufällenden Strafe. Vorliegend ist mit den gutachterlichen Feststellungen einerseits davon aus- zugehen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter schwerer Drohungen sowie andererseits eine leichte bzw. mittelschwere Gefahr von tätlichem Vorgehen (ent- sprechend den ausgesprochenen Drohungen bis hin zur Tötung) gegen den Pri- vatkläger bzw. die Mitarbeiter des Sozialamtes … besteht. Die mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwartenden weiteren Drohungen dürften sich mindestens im Rahmen der heute zu beurteilenden bewegen, also eine nicht unerhebliche Schwere aufweisen. Beim Betrachten des Verlaufs der Vorstrafen des Beschul- digten ist gar eine gewisse Aggravation der Tatschwere festzustellen: Erfolgte die erste aktenkundige Verurteilung im Jahre 2006 noch einzig wegen Sachbeschä- digung, so verübte er im Jahre 2007 Tätlichkeiten. 2009 kam es zu Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte und 2013 bereits zur einfachen Körper- verletzung. Sollte der Beschuldigte zudem nur schon seine gegen den Privatklä- ger angedrohten Taten ausführen, wird er ein Massaker und damit ohne Zweifel eine schwere Straftat verüben. Angesichts dessen ist auch eine geringe Wahr- scheinlichkeit der Tatverwirklichung ernst zu nehmen und entsprechend zu be-
- 22 - rücksichtigen. All dem stehen die Freiheitsrechte des Beschuldigten gegenüber. Die An- ordnung einer stationären Massnahme stellt zweifelsohne eine der einschnei- dendsten Massnahmen dar. Sie bewirkt einen erheblichen Freiheitsverlust für den Betroffenen und kann bis zu fünf Jahre dauern, wobei eine Verlängerung bei ge- gebenen Voraussetzungen möglich ist. Vorliegend gilt es allerdings auch zu be- rücksichtigen, dass der Gutachter im Falle des Beschuldigten von einer Massnah- medauer von ein bis zwei Jahren ausgeht. Zudem handelt es sich bei der anzu- ordnenden stationären Massnahme nicht – wie der Verteidiger mehrfach fälschli- cherweise ausführte – um die gelegentlich als "kleine Verwahrung" bezeichnete stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach Abs. 3 des Art. 59 StGB, sondern um eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Abs. 1 des genannten Artikels. Als solche ist die Massnahme nicht etwa in ei- ner geschlossenen Strafanstalt, sondern in einer Klinik zu vollziehen und steht nicht zuletzt aufgrund ihres Ziels der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auch in dessen eigenen Interesse. Die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Drohungen wie auch die gleichzeitig bestehende, wenn auch leichte bzw. mittelschwere Gefahr der Bege- hung schwerer Straftaten überwiegen vorliegend die indeterminierte, jedoch im Falle des Beschuldigten absehbare Dauer sowie die Schwere des Eingriffs in sei- ne Freiheitsrechte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGer 6B_600/2012 vom 26.02.2013 E. 4.3).
4. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bestätigen. VIII. Genugtuung
1. Der Privatkläger verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 250.– (Urk. 9/3). Der Beschuldigte äusserte sich zwar anlässlich der Befra- gung durch die Vorinstanz dahingehend, die Forderung des Privatklägers anzuer- kennen (Urk. 52 S. 5), liess jedoch gleichzeitig (Urk. 54 S. 3) wie auch vor zweiter Instanz (Urk. 83 S. 2, Urk. 103 S. 2) die Abweisung der Genugtuungsforderung
- 23 - beantragen. Anders als die Vorinstanz in Urk. 82 unter Ziff. IX. 2. kann damit nicht von einer Anerkennung der Forderung durch den Beschuldigten ausgegangen werden. 2.1. Als in seiner psychischen Integrität unmittelbar betroffene Person ist der Privatkläger Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) und hat als sol- ches gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG). 2.2. Der Privatkläger liefert keinerlei Begründung für seine Forderung. Auch sonst liegen keinerlei Unterlagen und Zeugnisse vor, welche die Schwere der er- littenen psychischen Beeinträchtigung darlegen würden. Allerdings ist bereits auf- grund der Schwere der angedrohten Taten davon auszugehen, der Privatkläger habe in nicht unerheblichem Ausmass Ängste ausstehen müssen und sich – zu- mindest bis zur Inhaftierung des Beschuldigten – insbesondere des höchsten Rechtsguts, seines Lebens, nicht mehr sicher sein dürfen. Vor diesem Hinter- grund ist dem Privatkläger als Ausgleich für die von ihm erlittene immaterielle Un- bill der von ihm geforderte Betrag von Fr. 250.– zuzusprechen. Die Genugtuung ist mit einem Zinssatz von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). Immerhin äusserte sich auch der Be- schuldigte in der Befragung durch die Vorinstanz dahingehend, dem Privatkläger diesen Betrag bezahlen zu wollen.
3. Da der Beschuldigte aufgrund der anzuordnenden Freiheitsstrafe sowie der freiheitsentziehenden stationären therapeutischen Massnahme keinen un- rechtmässigen Freiheitsentzug erlitten hat, ist ihm keine entsprechende Genugtu- ung zuzusprechen. IX. Kosten- und Entschädigung
1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger im angefochtenen Ent- scheid mit Fr. 8'132.40 für seine Aufwendungen während der Strafuntersuchung und mit Fr. 4'320.– für seine Aufwendungen im Hauptverfahren – jeweils inklusive
- 24 - 8 % Mehrwertsteuer – sowie mit Fr. 512.25 für seine Barauslagen entschädigt (Urk. 82 S. 45). Sie kürzte dabei den vom amtlichen Verteidiger für Vor- und Hauptverfahren geltend gemachten Honoraranspruch um insgesamt Fr. 3'227.–. Die Vorinstanz begründete die Kürzung des Honorars damit, dass der gel- tend gemachte Zeitaufwand der nicht besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Straffalles nicht angemessen sei. Der lediglich mittleren Schwierigkeit des Straf- falles sowie der Verantwortung des Verteidigers sei ein Honorar im zugesproche- nen Ausmass – für das Hauptverfahren geht die Vorinstanz von einem Honorar in der Höhe von Fr. 4'320.– inkl. Mehrwertsteuer aus – angemessen (Urk. 82 Ziff. X. 3.).
2. Mit der Berufungserklärung reichte der amtliche Verteidiger eine aktuali- sierte Zusammenstellung seiner Bemühungen und Barauslagen, welche ihm bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Vorinstanz angefallen sind (Urk. 84), ins Recht. Mit wiederum bereinigter Kostennote vom 4. Februar 2015 (Urk. 102/2) begehrt er die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids unter Zusprechung einer Entschädigung von nunmehr insgesamt Fr. 17'172.20. Der Verteidiger erklärt sich in der Berufungserklärung mit der vorinstanzli- chen Berechnung der Entschädigung für das Vorverfahren einverstanden, nicht jedoch mit derjenigen für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Die von der Vo- rinstanz zugesprochene Grundgebühr für das Hauptverfahren von Fr. 4'000.– entspreche lediglich einem Aufwand von 20 Stunden à Fr. 200.–. Tatsächlich ha- be er jedoch rund 50 Stunden aufgewendet. Dass die Vorinstanz für ihre Urteils- begründung 47 Seiten benötigt habe, entkräfte ihre Behauptung des angeblich nicht besonders schwierigen Falles von vornherein. Zudem sei zu beachten, dass dem Beschuldigten die sogenannte kleine Verwahrung drohe, womit er sich ein- gehend habe auseinanderzusetzen müssen. Auch vor diesem Hintergrund mute die vorinstanzliche Behauptung besonders zynisch an, das Verfahren habe keine besondere Schwierigkeiten geboten. Zudem habe er längere Gespräche mit dem Privatkläger geführt, wobei es beinahe zu einem Rückzug des Strafantrags ge- kommen sei.
- 25 - 3.1. Die Argumentation des Verteidigers überzeugt. Mag es sich beim ein- geklagten Vorfall auch nicht um ein besonders spektakuläres Delikt gehandelt ha- ben, so ist doch nicht zu übersehen, dass die drohende stationäre Massnahme eine umfangreiche Begutachtung des Beschuldigten und einen dementsprechend erhöhten Aufwand auch des Verteidigers mit sich brachte. Da dem Beschuldigten mit der stationären therapeutischen Massnahme eine der einschneidendsten Sanktionen drohte, kann mit Recht von einer mindestens mittleren Verantwortung des Verteidigers ausgegangen werden. Die Festsetzung der Grundgebühr bei Fr. 4'000.– erscheint angesichts der Bandbreite der Gebühr von Fr. 1'000.– bis zu Fr. 28'000.– zudem ohnehin nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung eines mit- telschweren Falles kongruent. An der vom amtlichen Verteidiger eingereichten Honorarnote (Urk. 84) gibt es schliesslich nichts zu beanstanden. Es sind keine übersetzten oder unnötigen Aufwendungen ersichtlich. 3.2. Die Honorarkürzung durch die Vorinstanz erscheint unter diesen Um- ständen nicht als gerechtfertigt. Der amtliche Verteidiger ist für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse vielmehr mit insgesamt Fr.17'172.20 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Übrigen ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auferlegung zu bestätigen.
4. Gestützt auf Art. 428 Abs.1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfah- rens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen, diesem jedoch aufgrund Uneinbringlichkeit zufolge seiner Mittello- sigkeit zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 26 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 27. Oktober 2014 (Urk. 82) wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Pfäffikon der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Zugleich wurde der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 ausgefällten Strafteils von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– widerrufen und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 250.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 6 - Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger namens des Beschul- digten im Anschluss an die Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids gegenüber der Vorinstanz mündlich Berufung an (Prot. II S. 11). In der Folge wies die Vor- instanz mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 (Prot. II S. 18) ein Gesuch des Be- schuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug sowie mit Verfügung vom 17. November 2014 (Prot. II S. 19) ein Protokollberichtigungsbegehren ab. Am 21. November 2014 (Prot. II S. 21) verfügte die Vorinstanz weiter, der Be- schuldige werde auf das Strafende vom 11. Dezember 2014 nicht aus der Haft entlassen.
E. 1.1 Den gesetzlichen Strafrahmen und die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb diese hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Dem Beschuldigten wurde im Entscheid der Vorinstanz mit Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, vom 1. Mai 2014 (Urk. 6/16) für die Tatzeit eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert und dieser Umstand richtigerweise strafmildernd berücksichtigt. Eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c StGB hat die Vorinstanz demgegenüber mit zutreffenden Argumen- ten verneint. Es handelte sich bei der inkriminierten Tat schliesslich nicht um eine im Anschluss an die Auseinandersetzung und die Kündigung erfolgte sofortige Reaktion des Beschuldigten. Zudem ist die Kündigung eines Mietverhältnisses kein derart aussergewöhnlicher Vorgang, der eine Reaktion wie diejenige des Be- schuldigten auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Die unangemessene Reaktion des Beschuldigten lag vielmehr in seiner psychischen Erkrankung begründet, welcher schliesslich mit der Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz hat weiter die für den vorliegenden Fall massgeblichen Straf- zumessungskriterien – objektive und subjektive Tatschwere einerseits sowie per- sönliche Verhältnisse des Beschuldigten und Vorstrafen andererseits – umfas- send dargelegt und weitgehend zutreffend gewürdigt (Urk. 82 Ziff. IV. 1. ff.).
E. 1.2 Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger mit einer grausamen Tat. Dass er die Drohung nicht direkt gegenüber dem Privatkläger aussprach, sondern erst über einen Dritten beziehungsweise durch Vorhalt der Aussagen des Zeugen B._____ erst durch Polizeibeamte als Vierte erfolgte, vermag die objektive Tat- schwere jedoch etwas zu relativieren. Auf der subjektiven Seite kann nicht von di-
- 15 - rektem Vorsatz des Beschuldigten im Hinblick auf die Weiterleitung der Äusse- rungen an den Privatkläger ausgegangen werden. Zudem gilt es die gutachterlich festgestellte mittelgradige Schuldunfähigkeit des Beschuldigten entsprechend im mittleren Grad verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten ausgehend von der objektiven Tatschwere sowie dem subjektiven Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten. Die dem Verschulden angemessene (hypothetische) Einsatzstrafe ist damit bei fünf Monaten anzusiedeln.
E. 1.3 Die von der Vorinstanz in Urk. 82 unter Ziff. IV. 4. in zutreffender Weise aufgeführten täterbezogenen Elemente der Strafzumessung führen insbesondere angesichts der deutlich straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen des Be- schuldigten insgesamt zu einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate. Leicht zu- gunsten des Beschuldigten berücksichtigt ist dabei dessen Verhalten nach der Tat. So hat er sich beim Privatkläger entschuldigt und dessen Genugtuungsforde- rung – zumindest in der Befragung vor der Vorinstanz – anerkannt (act. 52 S. 5). Ein Geständnis liegt allerdings nicht vor. Der Lebenslauf des Beschuldigten – als mittleres von drei Kindern von aus der Türkei immigrierten Eltern in … geboren, verbrachte er vornehmlich dort eine normale, schöne Jugend und Schulzeit, be- gann nach der Schulzeit keine Lehre, sondern war bis 2013 in diversen Anstel- lungen zumeist als Hilfsarbeiter auf Abruf im Stundenlohn tätig, wobei er auf Un- terstützung durch das Sozialamt angewiesen war (vgl. Urk. 16/6 S. 13 f.) – hat hingegen keinen Einfluss auf die Strafhöhe.
2. Mit der auszufällenden Strafart hat sich die Vorinstanz eingehend ausei- nandergesetzt (Urk. 82 Ziff. IV. 5.). Vorsicht ist alleine bei der Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten wie der Gefahr der Umsetzung allfälliger Drohungen gegenüber Mitarbeitern des Sozialamtes … für die Wahl der Strafart angezeigt. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nach- vollziehbar und zutreffend. Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe nicht ausreichend erscheint, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu bestrafen.
- 16 -
3. Die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs fasste die Vorinstanz zutreffend zusammen (Urk. 82 Ziff. VI. 1.1. f.). Angesichts des Werde- gangs des Beschuldigten, insbesondere eingedenk seiner zahlreichen Vorstrafen, worunter sich auch eine einschlägige findet, muss dem Beschuldigten eine un- günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen. Durch die bereits in Untersuchungshaft (13. Februar 2014 bis 25. März 2014) und (vorzeitigem) Strafvollzug (26. März 2014 bis dato, Urk. 16/14) verbrachte Zeit hat der Beschuldigte die gesamte Dauer der Freiheitsstrafe jedoch ohnehin bereits erstanden. VI. Widerruf
1. Zu entscheiden ist über den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 gewährten bedingten Vollzugs der Restgeldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen à Fr. 30.–.
2. Auf die theoretischen Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Widerruf eines gewährten bedingten Vollzugs einer Strafe (Urk. 82 Ziff. VII. 1.1 f.) kann verwiesen werden. Bezüglich der Prognosestellung gelten auch an dieser Stelle die trefflichen Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz (Urk. 82 Ziff. VII. 3.) sowie das in die- sem Erkenntnis unter vorstehender Ziffer IV. 3. Ausgeführte. Ein Verzicht auf den Widerruf der Restgeldstrafe käme lediglich – aber immerhin – in Frage, wenn auf- grund des Vollzugs der vorliegend auszufällenden Strafe eine negative Prognose- stellung unterbleiben könnte. Davon ist aber aus den folgenden Gründen nicht auszugehen: Der Beschuldigte zeigte sich in der Vergangenheit nicht lernfähig und delinquierte trotzt Bestrafung in regelmässigen Abständen. Im Gutachten F._____ (Urk. 6/16) wird ihm mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Drohungen sowie eine leichte bzw. mittelschwere Umsetzungsgefahr betreffend die bereits erfolgten Drohungen at- testiert (Urk. 6/16 S. 65 f.). Der Gutachter stellt zudem fest, dass im Falle des Strafvollzugs mit einer Beibehaltung des Status quo hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 6/16 S. 68 f.).
- 17 -
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug der Restgeldstrafe im Umfang von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.– ist somit zu widerrufen. Durch die bis heute in Haft und vorzeitigem Vollzug verbrachten 364 Tage hat der Beschuldigte neben der auszufällenden Freiheitsstrafe auch die Restgeldstrafe bereits vollumfänglich erstanden. VII. Massnahme
1. Die theoretischen Voraussetzungen der Anordnung einer stationären the- rapeutischen Massnahme können den zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid entnommen werden (Urk. 82 Ziff. VIII. 2.1 ff.).
2. Bei der konkreten Beurteilung der Voraussetzungen stützt sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf das Gutachten F._____ (Urk. 6/16). Der Verteidiger übte mit verschiedensten Argumenten Kritik am Gutachten (Urk. 54 S. 13 ff., Urk. 103 S. 4 ff.) und stellte im Vorfeld der Berufungsverhand- lung einen Antrag auf ergänzende psychiatrische Begutachtung des Beschuldig- ten (Urk. 95). Letzterem gilt es zu entgegnen, dass das Gutachten vom 1. Mai 2014 da- tiert, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils erst ein halbes Jahr alt war und auch heute noch keine zehn Monate alt ist. Damit ist das Gutachten grundsätzlich nach wie vor aktuell, zumal Gefährlichkeitsprognosen für den Zeitraum eines Jah- res zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Zwar besucht der Beschuldigte seit eineinhalb bis zwei Monaten eine wöchentliche Therapie in der Vollzugsanstalt … (Prot. II S. 11) und hat sich im Übrigen während der einjäh- rigen dortigen Inhaftierung stets anständig und korrekt verhalten (vgl. Urk. 100). Aufgrund der noch sehr kurzen Therapiedauer und der Tatsache, dass sich das Wohlverhalten des Beschuldigten auf den klar strukturierten Rahmen des Straf- vollzugs beschränkte, kann jedoch noch nicht von derart veränderten Verhältnis- sen gesprochen werden, dass eine neue oder ergänzende Begutachtung ange- zeigt erschiene. Da mit dem Gutachten F._____ vom 1. Mai 2014 ein nach wie vor aktuelles, vollständiges und überzeugendes (dazu sogleich) Gutachten vor- liegt, ist auf eine ergänzende Begutachtung zu verzichten.
- 18 - Inhaltlich besteht die Kritik des Verteidigers am Gutachten grösstenteils aus der Darstellung der eigenen Sichtweise der psychischen Verfassung des Be- schuldigten und vermag an der Qualität des Gutachtens keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Eine qualifizierte Fachmeinung einzuholen, ist schliesslich gerade Sinn und Zweck einer Begutachtung. Der Gutachter explorierte die ihm gestellten Fragen sorgfältig und widerspruchsfrei und gelangte aufgrund umfangreicher Un- tersuchungen zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen. Fehler, wie sie der Verteidiger ausmachen will, sind keine ersichtlich. Der Hinweis der Vorinstanz, die Kritik des Verteidigers am Gutachten sei aus dem Zusam- menhang gerissen (Urk. 82 Ziff. VIII. 3.), erweist sich als gerechtfertigt. So zeigen sich die vom Verteidiger monierte falsche Feststellung einer niedrigen Frustrati- onstoleranz (vgl. Urk. 54 S. 13) sowie das dem Beschuldigten attestierte mangel- hafte Konfliktverhalten beispielsweise auch anschaulich im Sachverhalt, der zur Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs führte (vgl. Urk. 6/16 S. 25), oder im vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderten Vorfall, als er einer Mitarbeiterin des Sozialamtes mit Schlägen drohte, da er sein Sozialgeld mit wenigen Tagen Verspätung erhielt (Prot. II S. 17). Dass sich der Beschuldigte im Rahmen des geschützten und geregelten Gefängnisalltags wohl verhielt, ändert – wie bereits ausgeführt – nichts an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Gutachtes zur vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr im Falle eines Verzichts auf eine Massnahme. Betreffend die von der Verteidigung als unverwertbar und sogar bundes- rechtswidrig (Urk. 103 S. 5) bezeichneten Erhebungen des Gutachters ist darauf zu verweisen, dass ein Gutachter unabhängig ist und einfache Erhebungen selb- ständig vornehmen kann (Art. 183 in Verbindung mit Art. 56 StPO sowie Art. 185 Abs. 4 StPO). Ein den untersuchungsbehördlichen und gerichtlichen Beweiserhe- bungen ähnliches Recht auf Teilnahme kommt einer beschuldigten Person bei der Erarbeitung eines Gutachtens nicht zu (BGer 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 5.2). Für die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen sei, kann also – soweit nö- tig – auf die Feststellungen im Gutachten abgestellt werden, die im angefochte-
- 19 - nen Entscheid treffend zusammengefasst werden (Urk 82 Ziff. VIII. 5.1), worauf verwiesen werden kann.
E. 2 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk. 83) liess der Beschuldigte die Berufungserklärung sowie eine Honorarnote (Urk. 84) einreichen. In seiner Beru- fungserklärung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe, die Aufhebung der Anord- nung einer stationären Massnahme, die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug. Weiter wird eine Erhöhung der Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers sowie die ausgangsgemässe Übernahme der Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens durch den Staat beantragt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erklärte mit Schreiben vom 17. De- zember 2014 (Urk. 88) Anschlussberufung. Der Privatkläger hat innert Frist keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben.
E. 2.1 Als in seiner psychischen Integrität unmittelbar betroffene Person ist der Privatkläger Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) und hat als sol- ches gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG).
E. 2.2 Der Privatkläger liefert keinerlei Begründung für seine Forderung. Auch sonst liegen keinerlei Unterlagen und Zeugnisse vor, welche die Schwere der er- littenen psychischen Beeinträchtigung darlegen würden. Allerdings ist bereits auf- grund der Schwere der angedrohten Taten davon auszugehen, der Privatkläger habe in nicht unerheblichem Ausmass Ängste ausstehen müssen und sich – zu- mindest bis zur Inhaftierung des Beschuldigten – insbesondere des höchsten Rechtsguts, seines Lebens, nicht mehr sicher sein dürfen. Vor diesem Hinter- grund ist dem Privatkläger als Ausgleich für die von ihm erlittene immaterielle Un- bill der von ihm geforderte Betrag von Fr. 250.– zuzusprechen. Die Genugtuung ist mit einem Zinssatz von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). Immerhin äusserte sich auch der Be- schuldigte in der Befragung durch die Vorinstanz dahingehend, dem Privatkläger diesen Betrag bezahlen zu wollen.
3. Da der Beschuldigte aufgrund der anzuordnenden Freiheitsstrafe sowie der freiheitsentziehenden stationären therapeutischen Massnahme keinen un- rechtmässigen Freiheitsentzug erlitten hat, ist ihm keine entsprechende Genugtu- ung zuzusprechen. IX. Kosten- und Entschädigung
1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger im angefochtenen Ent- scheid mit Fr. 8'132.40 für seine Aufwendungen während der Strafuntersuchung und mit Fr. 4'320.– für seine Aufwendungen im Hauptverfahren – jeweils inklusive
- 24 -
E. 3 Am 10. Februar 2015 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtli- chen Verteidigers sowie des Vertreters der Anklägerin die Berufungsverhandlung statt. Der Fall ist spruchreif. II. Prozessuales Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt mit ihrer Anschlussberu- fung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von
- 7 - Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen). Grund für die Erhebung der Anschlussberufung sei, das Ermessen des erkennenden Gerichts bei der Ur- teilsfindung insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Strafe nicht unnötig einzuschränken (Urk. 88 S. 2). Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Anklägerin nichts anderes als die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Damit begründet sie offensichtlich kein Interesse an einer Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Ent- scheids, weshalb sie mit ihren Anträgen zur Anschlussberufung nicht legitimiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 399 Abs. 3 StPO). Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat kann unter diesen Umständen nicht einge- treten werden. III. Sachverhalt
E. 3.1 Die Argumentation des Verteidigers überzeugt. Mag es sich beim ein- geklagten Vorfall auch nicht um ein besonders spektakuläres Delikt gehandelt ha- ben, so ist doch nicht zu übersehen, dass die drohende stationäre Massnahme eine umfangreiche Begutachtung des Beschuldigten und einen dementsprechend erhöhten Aufwand auch des Verteidigers mit sich brachte. Da dem Beschuldigten mit der stationären therapeutischen Massnahme eine der einschneidendsten Sanktionen drohte, kann mit Recht von einer mindestens mittleren Verantwortung des Verteidigers ausgegangen werden. Die Festsetzung der Grundgebühr bei Fr. 4'000.– erscheint angesichts der Bandbreite der Gebühr von Fr. 1'000.– bis zu Fr. 28'000.– zudem ohnehin nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung eines mit- telschweren Falles kongruent. An der vom amtlichen Verteidiger eingereichten Honorarnote (Urk. 84) gibt es schliesslich nichts zu beanstanden. Es sind keine übersetzten oder unnötigen Aufwendungen ersichtlich.
E. 3.2 Die Honorarkürzung durch die Vorinstanz erscheint unter diesen Um- ständen nicht als gerechtfertigt. Der amtliche Verteidiger ist für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse vielmehr mit insgesamt Fr.17'172.20 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Übrigen ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auferlegung zu bestätigen.
4. Gestützt auf Art. 428 Abs.1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfah- rens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen, diesem jedoch aufgrund Uneinbringlichkeit zufolge seiner Mittello- sigkeit zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 26 - Es wird beschlossen:
E. 3.2.1 Bezüglich Erforderlichkeit und Eignung einer stationären therapeuti- schen Massnahme kann grundsätzlich auf die zutreffenden gutachterlichen Fest- stellungen sowie die treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
- 20 - (Urk. 16/6 S. 57 und 67 f. sowie Urk. 82 Ziff. VIII. 5.2 ff.). Entscheidend ist, dass einzig ein stationäres Behandlungssetting als genügend und zweckmässig beur- teilt wird, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Einer ambulanten Be- handlung fehle demgegenüber die Konstanz und Verlässlichkeit der Einbindung des Beschuldigten. Es wird zwar festgestellt, dass auch die Durchführung einer stationären Massnahme aufgrund der nicht schlüssig zu beurteilenden Therapie- bereitschaft des Beschuldigten deutlichen Erschwernissen unterliege. Die Erfolgs- aussichten einer solchen werden vom Gutachter jedoch grundsätzlich bejaht. Zu- dem nennt der Gutachter diverse geeignete Einrichtungen, in denen die stationäre Massnahme durchgeführt werden könnte.
E. 3.2.2 Einer genaueren Untersuchung bedarf die Voraussetzung der Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne. So ist selbst auf eine geeignete und erforder- liche Massnahme zu verzichten, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Frei- heitsrechte des Beschuldigten unangemessen schwer wiegt. Dies ist der Fall, wenn die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten einen entspre- chenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen vermögen. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahr- scheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme recht- fertigen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N7 zu Art. 56 mit Hinweisen). Da nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB als Anlasstat für die Anordnung ei- ner stationären therapeutischen Massnahme jedes Verbrechen oder Vergehen in Frage kommt, kann nicht gesagt werden, die Anlasstat alleine müsste die statio- näre Massnahme legitimieren. Wie auch allfällige Vorstrafen bildet die Anlasstat für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme lediglich ein Indiz. Ent- scheidend bleibt die Frage nach den zu befürchtenden künftigen Delikten, bei de- ren Beantwortung auf die gutachterlichen Feststellungen abzustellen ist. Die An- lasstat ist immerhin bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme dahingehend zu berücksichtigen, dass dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden kann, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_596/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Tat-
- 21 - erfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässig- keitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Frei- heitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von ei- ner solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (erneut BGer 6B_596/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 136 IV 156 E. 3.2).
E. 3.2.3 Der Gutachter weist explizit darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall die Frage der Verhältnismässigkeit i.e.S. unweigerlich stelle, unterlässt unter Hin- weis auf die rechtliche Natur der Fragestellung jedoch deren Beantwortung (Urk. 16/6 S. 67). Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kommt als Anlasstat einer stationären Massnahme ohne weiteres in Frage. Durch ihre Intensität sowie das dem Beschuldigten vorzuwerfende insgesamt nicht mehr leichte Verschulden, welches er zudem zum Teil der von seiner Persönlichkeitsstörung verursachten verminderten Schuldfähigkeit zu "verdanken" hat, überschreitet die zu beurteilen- de Drohung die Grenze zur Erheblichkeit. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Höhe der vorliegend auszufällenden Strafe. Vorliegend ist mit den gutachterlichen Feststellungen einerseits davon aus- zugehen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter schwerer Drohungen sowie andererseits eine leichte bzw. mittelschwere Gefahr von tätlichem Vorgehen (ent- sprechend den ausgesprochenen Drohungen bis hin zur Tötung) gegen den Pri- vatkläger bzw. die Mitarbeiter des Sozialamtes … besteht. Die mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwartenden weiteren Drohungen dürften sich mindestens im Rahmen der heute zu beurteilenden bewegen, also eine nicht unerhebliche Schwere aufweisen. Beim Betrachten des Verlaufs der Vorstrafen des Beschul- digten ist gar eine gewisse Aggravation der Tatschwere festzustellen: Erfolgte die erste aktenkundige Verurteilung im Jahre 2006 noch einzig wegen Sachbeschä- digung, so verübte er im Jahre 2007 Tätlichkeiten. 2009 kam es zu Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte und 2013 bereits zur einfachen Körper- verletzung. Sollte der Beschuldigte zudem nur schon seine gegen den Privatklä- ger angedrohten Taten ausführen, wird er ein Massaker und damit ohne Zweifel eine schwere Straftat verüben. Angesichts dessen ist auch eine geringe Wahr- scheinlichkeit der Tatverwirklichung ernst zu nehmen und entsprechend zu be-
- 22 - rücksichtigen. All dem stehen die Freiheitsrechte des Beschuldigten gegenüber. Die An- ordnung einer stationären Massnahme stellt zweifelsohne eine der einschnei- dendsten Massnahmen dar. Sie bewirkt einen erheblichen Freiheitsverlust für den Betroffenen und kann bis zu fünf Jahre dauern, wobei eine Verlängerung bei ge- gebenen Voraussetzungen möglich ist. Vorliegend gilt es allerdings auch zu be- rücksichtigen, dass der Gutachter im Falle des Beschuldigten von einer Massnah- medauer von ein bis zwei Jahren ausgeht. Zudem handelt es sich bei der anzu- ordnenden stationären Massnahme nicht – wie der Verteidiger mehrfach fälschli- cherweise ausführte – um die gelegentlich als "kleine Verwahrung" bezeichnete stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach Abs. 3 des Art. 59 StGB, sondern um eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Abs. 1 des genannten Artikels. Als solche ist die Massnahme nicht etwa in ei- ner geschlossenen Strafanstalt, sondern in einer Klinik zu vollziehen und steht nicht zuletzt aufgrund ihres Ziels der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auch in dessen eigenen Interesse. Die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Drohungen wie auch die gleichzeitig bestehende, wenn auch leichte bzw. mittelschwere Gefahr der Bege- hung schwerer Straftaten überwiegen vorliegend die indeterminierte, jedoch im Falle des Beschuldigten absehbare Dauer sowie die Schwere des Eingriffs in sei- ne Freiheitsrechte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGer 6B_600/2012 vom 26.02.2013 E. 4.3).
4. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bestätigen. VIII. Genugtuung
1. Der Privatkläger verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 250.– (Urk. 9/3). Der Beschuldigte äusserte sich zwar anlässlich der Befra- gung durch die Vorinstanz dahingehend, die Forderung des Privatklägers anzuer- kennen (Urk. 52 S. 5), liess jedoch gleichzeitig (Urk. 54 S. 3) wie auch vor zweiter Instanz (Urk. 83 S. 2, Urk. 103 S. 2) die Abweisung der Genugtuungsforderung
- 23 - beantragen. Anders als die Vorinstanz in Urk. 82 unter Ziff. IX. 2. kann damit nicht von einer Anerkennung der Forderung durch den Beschuldigten ausgegangen werden.
E. 4 Die vom Zeugen B._____ an ihn weitergegebenen Äusserungen des Be- schuldigten beeinträchtigten den Privatkläger gemäss dessen nachvollziehbaren und lebensnahen Aussagen in seinem Sicherheitsgefühl massiv und versetzten ihn in grosse Angst und Schrecken. Als direkt beteiligter Gegenpart des Beschul- digten bei der heftigen Auseinandersetzung am Vorabend ging er davon aus, der Beschuldigte würde seinen Worten Taten folgen lassen. Die Wirkung seiner Wor- te auf den Privatkläger ist rückblickend auch dem Beschuldigten klar, äusserte er doch anlässlich der gestrigen Berufungsverhandlung sein Bedauern darüber (Prot. II S. 15).
E. 5 Ohne vernünftige Zweifel ist davon auszugehen, dass sich der Sachver- halt gemäss Anklage in den wesentlichen Teilen tatsächlich so abgespielt hat.
- 12 - Lediglich die explizite Ankündigung des "Umbringens" des Privatklägers durch den Beschuldigten, die ihrem Sinne nach jedoch nicht von den erstellten Äusse- rungen abweicht, bleibt unbelegt. Die Sachverhaltserstellung – wie auch die nachfolgende rechtliche Würdi- gung – stützt sich im Übrigen in keiner Weise auf die gemäss Verteidigung (Urk. 103 S. 4 ff.) in unverwertbarer Weise ins Gutachten eingeflossen Dokumen- te (Verfügung der Sozialbehörde …, Bericht des E._____, Befragungen von Per- sonen). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Tatbestand der Drohung und die Voraussetzungen dessen Erfüllung werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 82 Ziff. III
E. 8 % Mehrwertsteuer – sowie mit Fr. 512.25 für seine Barauslagen entschädigt (Urk. 82 S. 45). Sie kürzte dabei den vom amtlichen Verteidiger für Vor- und Hauptverfahren geltend gemachten Honoraranspruch um insgesamt Fr. 3'227.–. Die Vorinstanz begründete die Kürzung des Honorars damit, dass der gel- tend gemachte Zeitaufwand der nicht besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Straffalles nicht angemessen sei. Der lediglich mittleren Schwierigkeit des Straf- falles sowie der Verantwortung des Verteidigers sei ein Honorar im zugesproche- nen Ausmass – für das Hauptverfahren geht die Vorinstanz von einem Honorar in der Höhe von Fr. 4'320.– inkl. Mehrwertsteuer aus – angemessen (Urk. 82 Ziff. X. 3.).
2. Mit der Berufungserklärung reichte der amtliche Verteidiger eine aktuali- sierte Zusammenstellung seiner Bemühungen und Barauslagen, welche ihm bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Vorinstanz angefallen sind (Urk. 84), ins Recht. Mit wiederum bereinigter Kostennote vom 4. Februar 2015 (Urk. 102/2) begehrt er die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids unter Zusprechung einer Entschädigung von nunmehr insgesamt Fr. 17'172.20. Der Verteidiger erklärt sich in der Berufungserklärung mit der vorinstanzli- chen Berechnung der Entschädigung für das Vorverfahren einverstanden, nicht jedoch mit derjenigen für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Die von der Vo- rinstanz zugesprochene Grundgebühr für das Hauptverfahren von Fr. 4'000.– entspreche lediglich einem Aufwand von 20 Stunden à Fr. 200.–. Tatsächlich ha- be er jedoch rund 50 Stunden aufgewendet. Dass die Vorinstanz für ihre Urteils- begründung 47 Seiten benötigt habe, entkräfte ihre Behauptung des angeblich nicht besonders schwierigen Falles von vornherein. Zudem sei zu beachten, dass dem Beschuldigten die sogenannte kleine Verwahrung drohe, womit er sich ein- gehend habe auseinanderzusetzen müssen. Auch vor diesem Hintergrund mute die vorinstanzliche Behauptung besonders zynisch an, das Verfahren habe keine besondere Schwierigkeiten geboten. Zudem habe er längere Gespräche mit dem Privatkläger geführt, wobei es beinahe zu einem Rückzug des Strafantrags ge- kommen sei.
- 25 -
Dispositiv
- Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– wird vollzogen.
- Die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 sowie die zu vollziehende Restgeldstrafe gemäss Ziffer 3 sind durch die vom Beschuldigten bis und mit heute in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug verbrachten 364 Tage bereits vollumfänglich erstanden.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 250.– zu- züglich 5% Zins ab 13. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- Rechtsanwalt Dr. X._____ wird aus der Gerichtskasse für seine Aufwendun- gen als amtlicher Verteidiger in der Strafuntersuchung und im erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 17'172.20 (inkl. Barauslagen und - 27 - Mehrwertsteuer) entschädigt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 7) wird im Übrigen bestätigt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'196.40 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlas- sen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per Fax); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax); − dem Privatkläger B._____, … [Adresse]; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; - 28 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten Nr. 2013/2185 (im Dispositiv); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140547-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 11. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Drohung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
27. Oktober 2014 (DG140004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juni 2014 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 257 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafan- tritt erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 ausgefällten Strafteils von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 250.– zuzüglich 5% Zins ab 13. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'612.– Auslagen der Strafuntersuchung, Fr. 2'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Kosten für die amtliche Verteidigung während der Straf- Fr. 8'132.40 untersuchung (inkl. 8% Mehrwertsteuer), Kosten für die amtliche Verteidigung im Hauptverfahren Fr. 4'320.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer), Fr. 512.25 Barauslagen der amtlichen Verteidigung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2 f.)
1. In Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Dispositivziffer 5 (Anordnung der stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB) des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon sei ersatzlos aufzuheben;
- 4 -
3. In Aufhebung der Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäf- fikon sei das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen;
4. Die Kosten des vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien vollumfäng- lich auf die Staatskasse zu nehmen;
5. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Genugtuung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug von CHF 100.– pro Tag auszurich- ten;
6. In Abänderung von Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon sei RA Dr. iur. X._____ für seine Aufwendungen inkl. Baraus- lagen als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers aus der Gerichts- kasse mit einem Betrag von insgesamt CHF 17'172.20 inkl. MwSt. ent- sprechend der aktualisierten Honorarnote zu entschädigen;
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Eventualanträge:
1. Im Falle eines Schuldspruchs, sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 30.- zu bestrafen;
2. Der erlittene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorzeitiger Straf- vollzug) sei auf die ausgesprochene Strafe und die früher ausgefällten bedingten Strafen anzurechnen;
3. Der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB sei abzuweisen; Eventualiter sei eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzu- ordnen;
- 5 -
4. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen und infolge Unein- bringlichkeit wegen Mittellosigkeit sogleich zu erlassen."
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II. des Kantons Zürich: (Urk. 106 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindes- tens 10 Monaten zu bestrafen.
2. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2014 (Urk. 82) wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Pfäffikon der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Zugleich wurde der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 ausgefällten Strafteils von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– widerrufen und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 250.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 6 - Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger namens des Beschul- digten im Anschluss an die Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids gegenüber der Vorinstanz mündlich Berufung an (Prot. II S. 11). In der Folge wies die Vor- instanz mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 (Prot. II S. 18) ein Gesuch des Be- schuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug sowie mit Verfügung vom 17. November 2014 (Prot. II S. 19) ein Protokollberichtigungsbegehren ab. Am 21. November 2014 (Prot. II S. 21) verfügte die Vorinstanz weiter, der Be- schuldige werde auf das Strafende vom 11. Dezember 2014 nicht aus der Haft entlassen.
2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk. 83) liess der Beschuldigte die Berufungserklärung sowie eine Honorarnote (Urk. 84) einreichen. In seiner Beru- fungserklärung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe, die Aufhebung der Anord- nung einer stationären Massnahme, die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug. Weiter wird eine Erhöhung der Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers sowie die ausgangsgemässe Übernahme der Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens durch den Staat beantragt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erklärte mit Schreiben vom 17. De- zember 2014 (Urk. 88) Anschlussberufung. Der Privatkläger hat innert Frist keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben.
3. Am 10. Februar 2015 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtli- chen Verteidigers sowie des Vertreters der Anklägerin die Berufungsverhandlung statt. Der Fall ist spruchreif. II. Prozessuales Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt mit ihrer Anschlussberu- fung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von
- 7 - Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen). Grund für die Erhebung der Anschlussberufung sei, das Ermessen des erkennenden Gerichts bei der Ur- teilsfindung insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Strafe nicht unnötig einzuschränken (Urk. 88 S. 2). Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Anklägerin nichts anderes als die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Damit begründet sie offensichtlich kein Interesse an einer Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Ent- scheids, weshalb sie mit ihren Anträgen zur Anschlussberufung nicht legitimiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 399 Abs. 3 StPO). Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat kann unter diesen Umständen nicht einge- treten werden. III. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, er habe gegenüber B._____, seinem Betreuer bei der C._____, am 13. Februar 2014 geäussert, er werde den Privatkläger kaputt machen, er werde diesen umbringen und diesen massakrieren resp. er werde ein Massaker veranstalten (Urk. 20 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die entscheidenden Punkte des in- kriminierten Sachverhalts nicht geständig. Er widerspricht – soweit er überhaupt Aussagen machte – der Darstellung seiner Äusserungen gemäss Anklage teilwei- se betreffend den konkreten Wortlaut, anderseits auch dahingehend, Letztere seien nicht gegen den Privatkläger persönlich gerichtet gewesen, sondern alleine gegen Hausratsgegenstände in dessen Wohnung (Urk. 3/3, 4/1, 4/4, 4/6 und 4/7, Prot. II S. 14 f.). Es gilt also, den Sachverhalt gemäss Anklage zu erstellen.
2. Die Vorinstanz kommt nach einer Würdigung der vorhandenen Beweismit- tel – insbesondere sämtlicher sich bei den Akten befindlichen Aussagen (des Be- schuldigten und des Privatklägers sowie der Zeugen B._____ und D._____) – zum Schluss, der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Drohungen tatsächlich geäussert (Urk. 82 Ziff. II 7.). Bei der Lektüre des angefochtenen Entscheids – vgl. v. a. Ziff. II 7.5, wo be-
- 8 - tont wird, der Beschuldigte habe bestimmte Behauptungen nicht bestritten bzw. nicht dementiert – mag zuweilen der Eindruck entstehen, der Verurteilte müsse seine Unschuld beweisen, was aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung selbstverständlich nicht zutrifft. Dem Beschuldigten muss ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden, er muss seine Unschuld nicht beweisen, ja noch nicht einmal behaupten. 3.1. Die Aussagen sämtlicher Beteiligter wurden durch die Vorinstanz zu- treffend und hinsichtlich der wesentlichen Aussagen vollständig zusammenge- fasst (Urk. 82 Ziff. II. 4.1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Aussagen der einzelnen Beteiligten sind für die Erstellung des in- kriminierten Sachverhaltes jedoch von deutlich unterschiedlichem Informations- gehalt, was bei ihrer Würdigung zu berücksichtigen ist. So haben die Zeugin D._____ und auch der Privatkläger keine eigenen Wahrnehmungen bezüglich der Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen B._____ gemacht. Da nur solche Gegenstand der Anklage bilden, sind ihre Aussagen für die Erstellung des strittigen Sachverhalts also kaum von Bedeutung. Die Vorinstanz stellte denn auch zutreffend fest, für die Beurteilung der tatsächlichen Äusserungen des Be- schuldigten gegenüber dem Zeugen B._____ stünden sich im Wesentlichen die Aussagen der anwesenden Direktbeteiligten gegenüber (Urk. 82 Ziff. II. 4.). Diese sind im Folgenden – soweit nötig – zusammenfassend zu würdigen. 3.3.1. An dieser Stelle kann bereits festgehalten werden, dass der Sachver- halt gemäss Anklage dahingehend, der Beschuldigte habe gegenüber dem Zeu- gen B._____ explizit geäussert, den Privatkläger "umbringen" zu wollen, jeden- falls nicht erstellt werden kann. Für eine solche Äusserung des Beschuldigten lie- gen keinerlei Aussagen vor. Selbst der Zeuge B._____ sprach an keiner Stelle von "umbringen", sondern stets von "Massaker", "massakrieren" und "kaputt ma- chen" und war sich dabei sicher, zwar nicht die genaue Reihenfolge, die Worte jedoch schon noch zu wissen (Urk. 4/2 S. 4). Es seien die Worte des Beschuldig- ten, nicht seine Worte (Urk. 3/1 S. 2).
- 9 - 3.3.2. Der Gebrauch der Worte "Massaker" und "massakrieren" sowie "ka- putt machen" wird vom Beschuldigten nun gar nicht in Abrede gestellt. Es könne sein, dass er von massakrieren gesprochen und vielleicht gesagt habe, er mache ein Massaker (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/6 S. 3, Prot. II S. 14). Bezüglich dieser Äusserungen ist der Sachverhalt damit ohne weiteres erstellt. Noch nicht gesagt und im Folgenden zu untersuchen ist, ob der Beschuldig- te diese Äusserungen gegen den Privatkläger richtete oder aber lediglich auf die Geräte und die Wohnung bezog. 3.4.1. Der Zeuge B._____ ist sich sicher, dass die Äusserungen des Be- schuldigten nur gegen den Privatkläger gerichtet waren (Urk. 4/2 S. 5). An der Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____ durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 82 Ziff. II 7.1) ist an sich nichts auszusetzen. Für ein regelrechtes Komplott der aus- sagenden Personen gegen den Beschuldigten oder dafür, dass insbesondere der Zeuge B._____ die Absicht gehabt habe, diesen aus dem Verkehr zu ziehen (so Urk. 54 S. 8), liegen keine Anhaltspunkte vor. Schliesslich wird das Verhältnis ge- genseitig als langjähriges Vertrauensverhältnis beschrieben. Die konkreten Aus- sagen des Zeugen B._____ präsentieren sich in sich selber stimmig, realitätsnah und frei von Widersprüchen. Angesichts dieser zuverlässigen Aussagen besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass der Zeuge B._____ die Äusserungen des Beschuldigten genau so, wie er sie dem Privatkläger telefonisch weitergab – also gegen den Privatkläger als Person gerichtet –, wahrgenommen hat. Entsprechend decken sich die Aussagen des Zeugen B._____ auch mit denjenigen des Privat- klägers. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____ gilt es aber zu be- rücksichtigen, dass dieser den Beschuldigten nach eigenen Angaben zum Tat- zeitpunkt seit rund 8-10 bzw. 12 Jahren kannte und damals bereits um diverse Vorfälle in der Vergangenheit des Beschuldigten wusste (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Ge- rade angesichts der ihm bekannten Vorgeschichte des Beschuldigten kann noch nicht ohne Zweifel ausgeschlossen werden, der Zeuge B._____ habe die Äusse- rungen des Beschuldigten dramatischer wahrgenommen, als sich diese tatsäch- lich präsentierten. Insbesondere kann ein Missverständnis bezüglich der tatsäch- lichen Stossrichtung der Drohungen alleine aufgrund der Aussagen des Zeugen
- 10 - B._____ noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den. 3.4.2. In Ergänzung zu den im Übrigen korrekten vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zur Aussagewürdigung (Urk. 82 Ziff. 5.1 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass aus dem erheblichen, grundsätzlich legitimen Interesse des Beschuldigten, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, noch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden darf, seine Aussagen seien stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechts- staatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein we- niger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist aber insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen denn auch nicht generell un- glaubhaft. So räumt er den Sachverhalt in weiten – wenn auch nicht den ent- scheidenden – Teilen übereinstimmend mit den Aussagen des Zeugen B._____ ein. Ein lediglich pauschales Beantworten der Fragen, wie dies die Vorinstanz wahrnahm (Urk. 82 Ziff. II 7.1), ist – zumindest so weit der Beschuldigte über- haupt Aussagen machte – nicht festzustellen. Nicht glaubhaft – und das ist ent- scheidend – sind jedoch die Aussagen des Beschuldigten, er habe seine Äusse- rungen nicht auf den Privatkläger persönlich, sondern lediglich auf die Hausrats- gegenstände in dessen Wohnung bezogen. So richtete sich der Ärger des Be- schuldigten schliesslich primär gegen den Privatkläger als Person, die ihm die Wohnung am Vorabend im Streit gekündigt hatte. Die Vorstrafen (vgl. Urk. 17/1) zeigen zudem, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach Ge- walt gegen Personen angewendet hat. Die Meinung des Beschuldigten, ein fried- licher und geradezu zu netter Mensch zu sein (Urk. 4/1 S. 4), steht in deutlichem Widerspruch zu seiner Vorgeschichte. Dass sich die Äusserungen des Beschuldigten gegen den Privatkläger als Person richteten, zeigt seine Wortwahl schliesslich in aller Deutlichkeit. Ein Mas- saker ist nicht anderes als ein "Hinmorden einer großen Anzahl [unschuldiger,
- 11 - wehrloser] Menschen" respektive ein "Blutbad" (abgerufen auf http://www.du- den.de/rechtschreibung/Massaker am 11. Februar 2015), massakrieren meint entweder "in grausamer, brutaler Weise umbringen" oder "(umgangssprachlich, meist scherzhaft) quälen" (abgerufen auf http://www.duden.de/rechtschreibung/- massakrieren am 11. Februar 2015). Von einer scherzhaften Verwendung des Wortes massakrieren mit der umgangssprachlichen Bedeutung "quälen" kann an- gesichts der Situation des Beschuldigten – anfänglich noch einigermassen ruhig, steigerte er sich bei der Schilderung der vorabendlichen Geschehnisse richtigge- hend in einen Zustand der Rage – keine Rede sein. Zudem verwendete der Be- schuldigte sowohl das Wort Massaker als auch massakrieren. Der Verteidiger nannte im gestrigen Plädoyer (Prot. II S. 19) sprachliche Un- kenntnisse des Beschuldigten als Grund eines möglichen Missverständnisses oder Auslegungsproblems hinsichtlich der Stossrichtung der Worte des Beschul- digten. Angesichts des einwandfreien Schweizerdeutschs des in der Deutsch- schweiz aufgewachsenen und zur Schule gegangenen Beschuldigten – von dem sich auch die erkennende Kammer anlässlich der gestrigen Berufungsverhand- lung überzeugen konnte – kann solches jedoch ausgeschlossen werden. Daran, dass sich die Worte des Beschuldigten gegen den Privatkläger als Person richte- ten, bestehen nach dem soeben Gesagten keine Zweifel. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt.
4. Die vom Zeugen B._____ an ihn weitergegebenen Äusserungen des Be- schuldigten beeinträchtigten den Privatkläger gemäss dessen nachvollziehbaren und lebensnahen Aussagen in seinem Sicherheitsgefühl massiv und versetzten ihn in grosse Angst und Schrecken. Als direkt beteiligter Gegenpart des Beschul- digten bei der heftigen Auseinandersetzung am Vorabend ging er davon aus, der Beschuldigte würde seinen Worten Taten folgen lassen. Die Wirkung seiner Wor- te auf den Privatkläger ist rückblickend auch dem Beschuldigten klar, äusserte er doch anlässlich der gestrigen Berufungsverhandlung sein Bedauern darüber (Prot. II S. 15).
5. Ohne vernünftige Zweifel ist davon auszugehen, dass sich der Sachver- halt gemäss Anklage in den wesentlichen Teilen tatsächlich so abgespielt hat.
- 12 - Lediglich die explizite Ankündigung des "Umbringens" des Privatklägers durch den Beschuldigten, die ihrem Sinne nach jedoch nicht von den erstellten Äusse- rungen abweicht, bleibt unbelegt. Die Sachverhaltserstellung – wie auch die nachfolgende rechtliche Würdi- gung – stützt sich im Übrigen in keiner Weise auf die gemäss Verteidigung (Urk. 103 S. 4 ff.) in unverwertbarer Weise ins Gutachten eingeflossen Dokumen- te (Verfügung der Sozialbehörde …, Bericht des E._____, Befragungen von Per- sonen). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Tatbestand der Drohung und die Voraussetzungen dessen Erfüllung werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 82 Ziff. III 2.1. ff.) und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Dass die Äusserungen des Beschuldigten objektiv betrachtet auch einen verständigen Menschen durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen vermocht hätten, bedarf ausser des Verweises auf die Erwägungen unter Ziff. II. 3.4.2. dieses Erkenntnis keiner weiteren Erläuterung. Wie die Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass die Äusserungen des Beschuldigten den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver Hin- sicht erfüllen.
2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands (Urk. 82 Ziff. III. 5.) überzeugen. Ergänzend scheint erwähnenswert, dass die ausgesprochenen Drohungen gemäss dem Zeugen B._____ insgesamt von einer Intensität waren, die bisher noch nicht vorkam. Es sei das extremste Ereig- nis gewesen, das der Zeuge B._____ mit dem Beschuldigten erlebt habe (Urk. 4/2 S. 5). Dass dies so war, leuchtet ein: So waren die Drohungen einerseits explizit gegen den Privatkläger als Einzelperson gerichtet, andererseits auch bezüglich Ort und Zeit genau definiert. Zudem befand sich der Beschuldigte in einer – zu- mindest aus seiner eigenen Sicht – bisher kaum dagewesenen, aussichtslosen Lage. Angesichts derart konkreter Drohungen und der verzweifelten Lage des Beschuldigten durfte bzw. musste der Zeuge B._____ mit Fug davon ausgehen,
- 13 - der Beschuldigte könnte seine Drohung in die Tat umsetzen. Mehr noch als im vom Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_820/2011 vom 5. März 2012 beurteil- ten Fall hatte der Zeuge B._____ seine – anders als im genannten Bundesge- richtsentscheid noch nicht einmal rechtliche, sondern lediglich moralische – Ver- schwiegenheitspflicht weniger wichtig einzustufen als den Schutz des (ihm be- kannten) Privatklägers. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (Urk. 54 S. 89) ist nicht das Handeln, sondern wäre vielmehr ein Untätigbleiben des Zeugen B._____ unter den vorliegenden Umständen geradezu fahrlässig gewesen; das Informieren des Privatklägers und der Polizei war nicht nur folgerichtig und be- rechtigt, sondern auch vorhersehbar. Wer sich derart äussert wie der Beschuldig- te, muss ganz einfach damit rechnen und nimmt auch in Kauf, sein Gegenüber werde nicht einfach untätig bleiben, sondern alles Mögliche zur Verhinderung des Angedrohten unternehmen. Das durchaus bestehende und vom Beschuldigten immer wieder bemühte Vertrauensverhältnis zum Zeugen B._____ vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn bis dahin keine seiner Äusserungen durch den Zeu- gen B._____ weitergegeben worden waren, konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, gegenüber diesem unter dem Deckmantel des Vertrauensverhältnis- ses quasi einen Freipass für Äusserungen jedweden Inhalts zu haben. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Äusserungen alkoholisiert war, hat im Übrigen keinesfalls zur Folge, dass dieser davon ausgehen durfte, der Privatkläger werde das Geäusserte als nicht ernst gemeint einstufen. Im Gegenteil neigt der Beschuldigte offenkundig gerade im al- koholisierten Zustand dazu, die Kontrolle über seine Handlungen zu verlieren. Mit einer Ausführung der angedrohten Handlungen hätte der Zeuge B._____ also bei Bemerken einer Alkoholisierung des Beschuldigten erst recht rechnen dürfen. Es muss nicht davon ausgegangen werden, das primäre Handlungsziel des Beschuldigten sei die Schreckung des Privatklägers oder gar die Umsetzung sei- ner Drohung gewesen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt einerseits mit der Weitergabe seiner Äusserungen an den Privatkläger und ande- rerseits damit, dass der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde, rechnen musste und sich damit abfand. Damit hat der Beschuldigte Art. 180 Abs. 1 StGB – mindestens eventualvorsätzlich – erfüllt.
- 14 -
3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als zutref- fend. Der Beschuldigte hat sich durch sein Handeln der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung 1.1. Den gesetzlichen Strafrahmen und die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb diese hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Dem Beschuldigten wurde im Entscheid der Vorinstanz mit Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, vom 1. Mai 2014 (Urk. 6/16) für die Tatzeit eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert und dieser Umstand richtigerweise strafmildernd berücksichtigt. Eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c StGB hat die Vorinstanz demgegenüber mit zutreffenden Argumen- ten verneint. Es handelte sich bei der inkriminierten Tat schliesslich nicht um eine im Anschluss an die Auseinandersetzung und die Kündigung erfolgte sofortige Reaktion des Beschuldigten. Zudem ist die Kündigung eines Mietverhältnisses kein derart aussergewöhnlicher Vorgang, der eine Reaktion wie diejenige des Be- schuldigten auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Die unangemessene Reaktion des Beschuldigten lag vielmehr in seiner psychischen Erkrankung begründet, welcher schliesslich mit der Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz hat weiter die für den vorliegenden Fall massgeblichen Straf- zumessungskriterien – objektive und subjektive Tatschwere einerseits sowie per- sönliche Verhältnisse des Beschuldigten und Vorstrafen andererseits – umfas- send dargelegt und weitgehend zutreffend gewürdigt (Urk. 82 Ziff. IV. 1. ff.). 1.2. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger mit einer grausamen Tat. Dass er die Drohung nicht direkt gegenüber dem Privatkläger aussprach, sondern erst über einen Dritten beziehungsweise durch Vorhalt der Aussagen des Zeugen B._____ erst durch Polizeibeamte als Vierte erfolgte, vermag die objektive Tat- schwere jedoch etwas zu relativieren. Auf der subjektiven Seite kann nicht von di-
- 15 - rektem Vorsatz des Beschuldigten im Hinblick auf die Weiterleitung der Äusse- rungen an den Privatkläger ausgegangen werden. Zudem gilt es die gutachterlich festgestellte mittelgradige Schuldunfähigkeit des Beschuldigten entsprechend im mittleren Grad verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten ausgehend von der objektiven Tatschwere sowie dem subjektiven Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten. Die dem Verschulden angemessene (hypothetische) Einsatzstrafe ist damit bei fünf Monaten anzusiedeln. 1.3. Die von der Vorinstanz in Urk. 82 unter Ziff. IV. 4. in zutreffender Weise aufgeführten täterbezogenen Elemente der Strafzumessung führen insbesondere angesichts der deutlich straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen des Be- schuldigten insgesamt zu einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate. Leicht zu- gunsten des Beschuldigten berücksichtigt ist dabei dessen Verhalten nach der Tat. So hat er sich beim Privatkläger entschuldigt und dessen Genugtuungsforde- rung – zumindest in der Befragung vor der Vorinstanz – anerkannt (act. 52 S. 5). Ein Geständnis liegt allerdings nicht vor. Der Lebenslauf des Beschuldigten – als mittleres von drei Kindern von aus der Türkei immigrierten Eltern in … geboren, verbrachte er vornehmlich dort eine normale, schöne Jugend und Schulzeit, be- gann nach der Schulzeit keine Lehre, sondern war bis 2013 in diversen Anstel- lungen zumeist als Hilfsarbeiter auf Abruf im Stundenlohn tätig, wobei er auf Un- terstützung durch das Sozialamt angewiesen war (vgl. Urk. 16/6 S. 13 f.) – hat hingegen keinen Einfluss auf die Strafhöhe.
2. Mit der auszufällenden Strafart hat sich die Vorinstanz eingehend ausei- nandergesetzt (Urk. 82 Ziff. IV. 5.). Vorsicht ist alleine bei der Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten wie der Gefahr der Umsetzung allfälliger Drohungen gegenüber Mitarbeitern des Sozialamtes … für die Wahl der Strafart angezeigt. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nach- vollziehbar und zutreffend. Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe nicht ausreichend erscheint, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu bestrafen.
- 16 -
3. Die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs fasste die Vorinstanz zutreffend zusammen (Urk. 82 Ziff. VI. 1.1. f.). Angesichts des Werde- gangs des Beschuldigten, insbesondere eingedenk seiner zahlreichen Vorstrafen, worunter sich auch eine einschlägige findet, muss dem Beschuldigten eine un- günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen. Durch die bereits in Untersuchungshaft (13. Februar 2014 bis 25. März 2014) und (vorzeitigem) Strafvollzug (26. März 2014 bis dato, Urk. 16/14) verbrachte Zeit hat der Beschuldigte die gesamte Dauer der Freiheitsstrafe jedoch ohnehin bereits erstanden. VI. Widerruf
1. Zu entscheiden ist über den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 gewährten bedingten Vollzugs der Restgeldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen à Fr. 30.–.
2. Auf die theoretischen Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Widerruf eines gewährten bedingten Vollzugs einer Strafe (Urk. 82 Ziff. VII. 1.1 f.) kann verwiesen werden. Bezüglich der Prognosestellung gelten auch an dieser Stelle die trefflichen Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz (Urk. 82 Ziff. VII. 3.) sowie das in die- sem Erkenntnis unter vorstehender Ziffer IV. 3. Ausgeführte. Ein Verzicht auf den Widerruf der Restgeldstrafe käme lediglich – aber immerhin – in Frage, wenn auf- grund des Vollzugs der vorliegend auszufällenden Strafe eine negative Prognose- stellung unterbleiben könnte. Davon ist aber aus den folgenden Gründen nicht auszugehen: Der Beschuldigte zeigte sich in der Vergangenheit nicht lernfähig und delinquierte trotzt Bestrafung in regelmässigen Abständen. Im Gutachten F._____ (Urk. 6/16) wird ihm mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Drohungen sowie eine leichte bzw. mittelschwere Umsetzungsgefahr betreffend die bereits erfolgten Drohungen at- testiert (Urk. 6/16 S. 65 f.). Der Gutachter stellt zudem fest, dass im Falle des Strafvollzugs mit einer Beibehaltung des Status quo hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 6/16 S. 68 f.).
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3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug der Restgeldstrafe im Umfang von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.– ist somit zu widerrufen. Durch die bis heute in Haft und vorzeitigem Vollzug verbrachten 364 Tage hat der Beschuldigte neben der auszufällenden Freiheitsstrafe auch die Restgeldstrafe bereits vollumfänglich erstanden. VII. Massnahme
1. Die theoretischen Voraussetzungen der Anordnung einer stationären the- rapeutischen Massnahme können den zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid entnommen werden (Urk. 82 Ziff. VIII. 2.1 ff.).
2. Bei der konkreten Beurteilung der Voraussetzungen stützt sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf das Gutachten F._____ (Urk. 6/16). Der Verteidiger übte mit verschiedensten Argumenten Kritik am Gutachten (Urk. 54 S. 13 ff., Urk. 103 S. 4 ff.) und stellte im Vorfeld der Berufungsverhand- lung einen Antrag auf ergänzende psychiatrische Begutachtung des Beschuldig- ten (Urk. 95). Letzterem gilt es zu entgegnen, dass das Gutachten vom 1. Mai 2014 da- tiert, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils erst ein halbes Jahr alt war und auch heute noch keine zehn Monate alt ist. Damit ist das Gutachten grundsätzlich nach wie vor aktuell, zumal Gefährlichkeitsprognosen für den Zeitraum eines Jah- res zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Zwar besucht der Beschuldigte seit eineinhalb bis zwei Monaten eine wöchentliche Therapie in der Vollzugsanstalt … (Prot. II S. 11) und hat sich im Übrigen während der einjäh- rigen dortigen Inhaftierung stets anständig und korrekt verhalten (vgl. Urk. 100). Aufgrund der noch sehr kurzen Therapiedauer und der Tatsache, dass sich das Wohlverhalten des Beschuldigten auf den klar strukturierten Rahmen des Straf- vollzugs beschränkte, kann jedoch noch nicht von derart veränderten Verhältnis- sen gesprochen werden, dass eine neue oder ergänzende Begutachtung ange- zeigt erschiene. Da mit dem Gutachten F._____ vom 1. Mai 2014 ein nach wie vor aktuelles, vollständiges und überzeugendes (dazu sogleich) Gutachten vor- liegt, ist auf eine ergänzende Begutachtung zu verzichten.
- 18 - Inhaltlich besteht die Kritik des Verteidigers am Gutachten grösstenteils aus der Darstellung der eigenen Sichtweise der psychischen Verfassung des Be- schuldigten und vermag an der Qualität des Gutachtens keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Eine qualifizierte Fachmeinung einzuholen, ist schliesslich gerade Sinn und Zweck einer Begutachtung. Der Gutachter explorierte die ihm gestellten Fragen sorgfältig und widerspruchsfrei und gelangte aufgrund umfangreicher Un- tersuchungen zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen. Fehler, wie sie der Verteidiger ausmachen will, sind keine ersichtlich. Der Hinweis der Vorinstanz, die Kritik des Verteidigers am Gutachten sei aus dem Zusam- menhang gerissen (Urk. 82 Ziff. VIII. 3.), erweist sich als gerechtfertigt. So zeigen sich die vom Verteidiger monierte falsche Feststellung einer niedrigen Frustrati- onstoleranz (vgl. Urk. 54 S. 13) sowie das dem Beschuldigten attestierte mangel- hafte Konfliktverhalten beispielsweise auch anschaulich im Sachverhalt, der zur Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs führte (vgl. Urk. 6/16 S. 25), oder im vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderten Vorfall, als er einer Mitarbeiterin des Sozialamtes mit Schlägen drohte, da er sein Sozialgeld mit wenigen Tagen Verspätung erhielt (Prot. II S. 17). Dass sich der Beschuldigte im Rahmen des geschützten und geregelten Gefängnisalltags wohl verhielt, ändert – wie bereits ausgeführt – nichts an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Gutachtes zur vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr im Falle eines Verzichts auf eine Massnahme. Betreffend die von der Verteidigung als unverwertbar und sogar bundes- rechtswidrig (Urk. 103 S. 5) bezeichneten Erhebungen des Gutachters ist darauf zu verweisen, dass ein Gutachter unabhängig ist und einfache Erhebungen selb- ständig vornehmen kann (Art. 183 in Verbindung mit Art. 56 StPO sowie Art. 185 Abs. 4 StPO). Ein den untersuchungsbehördlichen und gerichtlichen Beweiserhe- bungen ähnliches Recht auf Teilnahme kommt einer beschuldigten Person bei der Erarbeitung eines Gutachtens nicht zu (BGer 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 5.2). Für die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen sei, kann also – soweit nö- tig – auf die Feststellungen im Gutachten abgestellt werden, die im angefochte-
- 19 - nen Entscheid treffend zusammengefasst werden (Urk 82 Ziff. VIII. 5.1), worauf verwiesen werden kann. 3.1. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen und steht als Anlasstat gemäss den gutachterlichen Feststellungen im Zusammen- hang mit einer zur Tatzeit bestehenden psychischen Störung des Beschuldigten, nämlich einer schwer ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer etwas weniger schwer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstö- rung (Urk. 16/6 S. 63 und 67). Dies steht im Einklang mit den aus den übrigen Ak- ten gewonnenen Eindrücken. Die vom Gutachter diagnostizierten Persönlichkeits- störungen sind als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, führ- ten sie doch immerhin zu einer mittelgradigen Schuldunfähigkeit des Beschuldig- ten zur Tatzeit. Der Gutachter kommt weiter zum Schluss, beim Beschuldigten bestehe eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Drohungen sowie eine leichte bzw. mit- telgradige Ausführungsgefahr für konkret angedrohte Taten (Urk. 16/6 S. 65). An dieser Stelle ist nun nicht zu beanstanden, dass auch allfällige im Raum stehende Drohungen, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden, berücksichtigt wurden. Insbesondere aufgrund der Ausführungen zu den bestehenden Persönlichkeits- störungen ist die Schlussfolgerung des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig, bringen die Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten doch einerseits eine emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle, bei der Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten häufig sind, und andererseits streit- süchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten, Misstrauen und eine starke Neigung, erlebtes zu verdrehen sowie ein Nachtragen bei Kränkungen oder Verletzungen mit Neigung zu ständigem Groll (Urk. 16/6 S. 47 f.) mit sich. Die Einschätzung des Gutachters deckt sich zudem mit dem Faktum, dass sich der Beschuldigte seit dem Jahre 2006 in regelmässi- gen Abständen insgesamt fünf Vorstrafen einhandelte (Urk. 17/1). 3.2.1. Bezüglich Erforderlichkeit und Eignung einer stationären therapeuti- schen Massnahme kann grundsätzlich auf die zutreffenden gutachterlichen Fest- stellungen sowie die treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
- 20 - (Urk. 16/6 S. 57 und 67 f. sowie Urk. 82 Ziff. VIII. 5.2 ff.). Entscheidend ist, dass einzig ein stationäres Behandlungssetting als genügend und zweckmässig beur- teilt wird, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Einer ambulanten Be- handlung fehle demgegenüber die Konstanz und Verlässlichkeit der Einbindung des Beschuldigten. Es wird zwar festgestellt, dass auch die Durchführung einer stationären Massnahme aufgrund der nicht schlüssig zu beurteilenden Therapie- bereitschaft des Beschuldigten deutlichen Erschwernissen unterliege. Die Erfolgs- aussichten einer solchen werden vom Gutachter jedoch grundsätzlich bejaht. Zu- dem nennt der Gutachter diverse geeignete Einrichtungen, in denen die stationäre Massnahme durchgeführt werden könnte. 3.2.2. Einer genaueren Untersuchung bedarf die Voraussetzung der Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne. So ist selbst auf eine geeignete und erforder- liche Massnahme zu verzichten, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Frei- heitsrechte des Beschuldigten unangemessen schwer wiegt. Dies ist der Fall, wenn die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten einen entspre- chenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen vermögen. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahr- scheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme recht- fertigen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N7 zu Art. 56 mit Hinweisen). Da nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB als Anlasstat für die Anordnung ei- ner stationären therapeutischen Massnahme jedes Verbrechen oder Vergehen in Frage kommt, kann nicht gesagt werden, die Anlasstat alleine müsste die statio- näre Massnahme legitimieren. Wie auch allfällige Vorstrafen bildet die Anlasstat für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme lediglich ein Indiz. Ent- scheidend bleibt die Frage nach den zu befürchtenden künftigen Delikten, bei de- ren Beantwortung auf die gutachterlichen Feststellungen abzustellen ist. Die An- lasstat ist immerhin bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme dahingehend zu berücksichtigen, dass dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden kann, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_596/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Tat-
- 21 - erfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässig- keitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Frei- heitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von ei- ner solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (erneut BGer 6B_596/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 136 IV 156 E. 3.2). 3.2.3. Der Gutachter weist explizit darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall die Frage der Verhältnismässigkeit i.e.S. unweigerlich stelle, unterlässt unter Hin- weis auf die rechtliche Natur der Fragestellung jedoch deren Beantwortung (Urk. 16/6 S. 67). Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kommt als Anlasstat einer stationären Massnahme ohne weiteres in Frage. Durch ihre Intensität sowie das dem Beschuldigten vorzuwerfende insgesamt nicht mehr leichte Verschulden, welches er zudem zum Teil der von seiner Persönlichkeitsstörung verursachten verminderten Schuldfähigkeit zu "verdanken" hat, überschreitet die zu beurteilen- de Drohung die Grenze zur Erheblichkeit. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Höhe der vorliegend auszufällenden Strafe. Vorliegend ist mit den gutachterlichen Feststellungen einerseits davon aus- zugehen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter schwerer Drohungen sowie andererseits eine leichte bzw. mittelschwere Gefahr von tätlichem Vorgehen (ent- sprechend den ausgesprochenen Drohungen bis hin zur Tötung) gegen den Pri- vatkläger bzw. die Mitarbeiter des Sozialamtes … besteht. Die mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwartenden weiteren Drohungen dürften sich mindestens im Rahmen der heute zu beurteilenden bewegen, also eine nicht unerhebliche Schwere aufweisen. Beim Betrachten des Verlaufs der Vorstrafen des Beschul- digten ist gar eine gewisse Aggravation der Tatschwere festzustellen: Erfolgte die erste aktenkundige Verurteilung im Jahre 2006 noch einzig wegen Sachbeschä- digung, so verübte er im Jahre 2007 Tätlichkeiten. 2009 kam es zu Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte und 2013 bereits zur einfachen Körper- verletzung. Sollte der Beschuldigte zudem nur schon seine gegen den Privatklä- ger angedrohten Taten ausführen, wird er ein Massaker und damit ohne Zweifel eine schwere Straftat verüben. Angesichts dessen ist auch eine geringe Wahr- scheinlichkeit der Tatverwirklichung ernst zu nehmen und entsprechend zu be-
- 22 - rücksichtigen. All dem stehen die Freiheitsrechte des Beschuldigten gegenüber. Die An- ordnung einer stationären Massnahme stellt zweifelsohne eine der einschnei- dendsten Massnahmen dar. Sie bewirkt einen erheblichen Freiheitsverlust für den Betroffenen und kann bis zu fünf Jahre dauern, wobei eine Verlängerung bei ge- gebenen Voraussetzungen möglich ist. Vorliegend gilt es allerdings auch zu be- rücksichtigen, dass der Gutachter im Falle des Beschuldigten von einer Massnah- medauer von ein bis zwei Jahren ausgeht. Zudem handelt es sich bei der anzu- ordnenden stationären Massnahme nicht – wie der Verteidiger mehrfach fälschli- cherweise ausführte – um die gelegentlich als "kleine Verwahrung" bezeichnete stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach Abs. 3 des Art. 59 StGB, sondern um eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Abs. 1 des genannten Artikels. Als solche ist die Massnahme nicht etwa in ei- ner geschlossenen Strafanstalt, sondern in einer Klinik zu vollziehen und steht nicht zuletzt aufgrund ihres Ziels der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auch in dessen eigenen Interesse. Die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Drohungen wie auch die gleichzeitig bestehende, wenn auch leichte bzw. mittelschwere Gefahr der Bege- hung schwerer Straftaten überwiegen vorliegend die indeterminierte, jedoch im Falle des Beschuldigten absehbare Dauer sowie die Schwere des Eingriffs in sei- ne Freiheitsrechte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGer 6B_600/2012 vom 26.02.2013 E. 4.3).
4. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bestätigen. VIII. Genugtuung
1. Der Privatkläger verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 250.– (Urk. 9/3). Der Beschuldigte äusserte sich zwar anlässlich der Befra- gung durch die Vorinstanz dahingehend, die Forderung des Privatklägers anzuer- kennen (Urk. 52 S. 5), liess jedoch gleichzeitig (Urk. 54 S. 3) wie auch vor zweiter Instanz (Urk. 83 S. 2, Urk. 103 S. 2) die Abweisung der Genugtuungsforderung
- 23 - beantragen. Anders als die Vorinstanz in Urk. 82 unter Ziff. IX. 2. kann damit nicht von einer Anerkennung der Forderung durch den Beschuldigten ausgegangen werden. 2.1. Als in seiner psychischen Integrität unmittelbar betroffene Person ist der Privatkläger Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) und hat als sol- ches gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG). 2.2. Der Privatkläger liefert keinerlei Begründung für seine Forderung. Auch sonst liegen keinerlei Unterlagen und Zeugnisse vor, welche die Schwere der er- littenen psychischen Beeinträchtigung darlegen würden. Allerdings ist bereits auf- grund der Schwere der angedrohten Taten davon auszugehen, der Privatkläger habe in nicht unerheblichem Ausmass Ängste ausstehen müssen und sich – zu- mindest bis zur Inhaftierung des Beschuldigten – insbesondere des höchsten Rechtsguts, seines Lebens, nicht mehr sicher sein dürfen. Vor diesem Hinter- grund ist dem Privatkläger als Ausgleich für die von ihm erlittene immaterielle Un- bill der von ihm geforderte Betrag von Fr. 250.– zuzusprechen. Die Genugtuung ist mit einem Zinssatz von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). Immerhin äusserte sich auch der Be- schuldigte in der Befragung durch die Vorinstanz dahingehend, dem Privatkläger diesen Betrag bezahlen zu wollen.
3. Da der Beschuldigte aufgrund der anzuordnenden Freiheitsstrafe sowie der freiheitsentziehenden stationären therapeutischen Massnahme keinen un- rechtmässigen Freiheitsentzug erlitten hat, ist ihm keine entsprechende Genugtu- ung zuzusprechen. IX. Kosten- und Entschädigung
1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger im angefochtenen Ent- scheid mit Fr. 8'132.40 für seine Aufwendungen während der Strafuntersuchung und mit Fr. 4'320.– für seine Aufwendungen im Hauptverfahren – jeweils inklusive
- 24 - 8 % Mehrwertsteuer – sowie mit Fr. 512.25 für seine Barauslagen entschädigt (Urk. 82 S. 45). Sie kürzte dabei den vom amtlichen Verteidiger für Vor- und Hauptverfahren geltend gemachten Honoraranspruch um insgesamt Fr. 3'227.–. Die Vorinstanz begründete die Kürzung des Honorars damit, dass der gel- tend gemachte Zeitaufwand der nicht besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Straffalles nicht angemessen sei. Der lediglich mittleren Schwierigkeit des Straf- falles sowie der Verantwortung des Verteidigers sei ein Honorar im zugesproche- nen Ausmass – für das Hauptverfahren geht die Vorinstanz von einem Honorar in der Höhe von Fr. 4'320.– inkl. Mehrwertsteuer aus – angemessen (Urk. 82 Ziff. X. 3.).
2. Mit der Berufungserklärung reichte der amtliche Verteidiger eine aktuali- sierte Zusammenstellung seiner Bemühungen und Barauslagen, welche ihm bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Vorinstanz angefallen sind (Urk. 84), ins Recht. Mit wiederum bereinigter Kostennote vom 4. Februar 2015 (Urk. 102/2) begehrt er die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids unter Zusprechung einer Entschädigung von nunmehr insgesamt Fr. 17'172.20. Der Verteidiger erklärt sich in der Berufungserklärung mit der vorinstanzli- chen Berechnung der Entschädigung für das Vorverfahren einverstanden, nicht jedoch mit derjenigen für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Die von der Vo- rinstanz zugesprochene Grundgebühr für das Hauptverfahren von Fr. 4'000.– entspreche lediglich einem Aufwand von 20 Stunden à Fr. 200.–. Tatsächlich ha- be er jedoch rund 50 Stunden aufgewendet. Dass die Vorinstanz für ihre Urteils- begründung 47 Seiten benötigt habe, entkräfte ihre Behauptung des angeblich nicht besonders schwierigen Falles von vornherein. Zudem sei zu beachten, dass dem Beschuldigten die sogenannte kleine Verwahrung drohe, womit er sich ein- gehend habe auseinanderzusetzen müssen. Auch vor diesem Hintergrund mute die vorinstanzliche Behauptung besonders zynisch an, das Verfahren habe keine besondere Schwierigkeiten geboten. Zudem habe er längere Gespräche mit dem Privatkläger geführt, wobei es beinahe zu einem Rückzug des Strafantrags ge- kommen sei.
- 25 - 3.1. Die Argumentation des Verteidigers überzeugt. Mag es sich beim ein- geklagten Vorfall auch nicht um ein besonders spektakuläres Delikt gehandelt ha- ben, so ist doch nicht zu übersehen, dass die drohende stationäre Massnahme eine umfangreiche Begutachtung des Beschuldigten und einen dementsprechend erhöhten Aufwand auch des Verteidigers mit sich brachte. Da dem Beschuldigten mit der stationären therapeutischen Massnahme eine der einschneidendsten Sanktionen drohte, kann mit Recht von einer mindestens mittleren Verantwortung des Verteidigers ausgegangen werden. Die Festsetzung der Grundgebühr bei Fr. 4'000.– erscheint angesichts der Bandbreite der Gebühr von Fr. 1'000.– bis zu Fr. 28'000.– zudem ohnehin nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung eines mit- telschweren Falles kongruent. An der vom amtlichen Verteidiger eingereichten Honorarnote (Urk. 84) gibt es schliesslich nichts zu beanstanden. Es sind keine übersetzten oder unnötigen Aufwendungen ersichtlich. 3.2. Die Honorarkürzung durch die Vorinstanz erscheint unter diesen Um- ständen nicht als gerechtfertigt. Der amtliche Verteidiger ist für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse vielmehr mit insgesamt Fr.17'172.20 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Übrigen ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auferlegung zu bestätigen.
4. Gestützt auf Art. 428 Abs.1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfah- rens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen, diesem jedoch aufgrund Uneinbringlichkeit zufolge seiner Mittello- sigkeit zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2013 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– wird vollzogen.
4. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 sowie die zu vollziehende Restgeldstrafe gemäss Ziffer 3 sind durch die vom Beschuldigten bis und mit heute in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug verbrachten 364 Tage bereits vollumfänglich erstanden.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
6. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 250.– zu- züglich 5% Zins ab 13. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird aus der Gerichtskasse für seine Aufwendun- gen als amtlicher Verteidiger in der Strafuntersuchung und im erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 17'172.20 (inkl. Barauslagen und
- 27 - Mehrwertsteuer) entschädigt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 7) wird im Übrigen bestätigt.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'196.40 amtliche Verteidigung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlas- sen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per Fax); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax); − dem Privatkläger B._____, … [Adresse]; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich;
- 28 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten Nr. 2013/2185 (im Dispositiv); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold