opencaselaw.ch

SB140543

Fahrlässige Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2015-03-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Vorab ist festzustellen, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte am 20. Juli 2011, um ca. 17.40 Uhr, mit seinem Personenwagen VW Lupo mit dem Kennzeichen ZH … in einen Verkehrsunfall verwickelt war, anlässlich welchem der Privat- kläger mit seinem Roller Piaggio zu Fall kam und sich verletzte. Gemäss diverser ärztlicher Zeugnisse erlitt dieser ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, zwei Rippen- frakturen rechts mit Pneumothorax rechts, eine Lungenquetschung rechts, eine Milzläsion und einen Nebennierenbluterguss rechts, einen Kreuzbeinbruch rechts sowie eine Vorderarmfraktur mit Handgelenksbeteiligung rechts. Unmittelbare Lebensgefahr hat nicht bestanden (Urk. 8/9; Urk. 8/7; Urk. 8/11).

2. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe diesen Verkehrsunfall in strafbarer Weise zu verantworten, indem er auf dem Trottoir Höhe …-Strasse … in Zürich parkiert und anschliessend beabsichtigt ha- be, auf der …-Strasse ein Wendemanöver durchzuführen. Dazu habe er zuerst die rechte stadtauswärtsführende Spur überquert und anschliessend auf der lin- ken stadtauswärtsführenden Spur angehalten, um sich in den Gegenverkehr ein- zufügen. Beim Hinausfahren auf die beiden stadtauswärtsführenden Spuren habe der Beschuldigte aufgrund krasser Unvorsichtigkeit den auf der linken stadtaus- wärtsführenden Spur fahrenden Privatkläger, Lenker des Motorrades Piaggio mit dem Kennzeichen ZH …, übersehen. Dieser sei aufgrund des unvermittelten Her- ausfahrens des Beschuldigten erschrocken, habe stark abgebremst und sei dadurch zu Fall gekommen. Dabei habe der Privatkläger sich die vorerwähnten Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte habe diesen Unfall pflichtwidrig verur- sacht, weil er beim Einfügen in den Strassenverkehr – zumal er unberechtigter- weise im Halteverbot parkiert habe – ungenügende Vorsicht habe walten lassen und sich zu wenig auf die herannahenden vortrittsberechtigten Verkehrsteilneh- mer konzentriert habe (Urk. 30 S. 2 f.).

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3. Standpunkt Privatkläger Der Standpunkt des Privatklägers deckt sich mit demjenigen der Staatsanwalt- schaft (Urk. 65).

4. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, dass er beim Losfahren ungenügende Vorsicht habe walten lassen und so den Sturz des Privatklägers zu verantworten habe. Der Privatkläger habe vielmehr ein voranfahrendes Auto überholt, daraufhin die Spur gewechselt und ihn aufgrund des Seitenblicks beim Spurwechsel zu spät gesehen (Urk. 4/1S. 3; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 64 S. 4 ff.; Urk. 67 S. 4 f.).

5. Beweismittel Als Beweismittel sind in casu die Angaben im Polizeiprotokoll vom 20. Juli 2011 (Urk. 3), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 64 S. 3 ff.), diejenigen des Privatklägers (Urk. 1 u. 4/3) und der Zeugin C._____ (Urk. 1 u. Urk. 4/4) sowie das im Auftrag des Privatklägers erstellte Privatgutach- ten der D._____ AG zur Rekonstruktion des Unfallherganges vom 10. Juli 2013 (Urk. 13/3) bei den Akten. Die in diesen Beweismitteln massgebenden Feststel- lungen und Aussagen wurden im vorinstanzlichen Urteil ausführlich und zutref- fend widergegeben (Urk. 43 S. 6, E.II.3.), weshalb vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann. Zusätzlich ist indes auch die Fotodokumentation der Stadtpoli- zei vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7) als Beweismittel heranzuziehen. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der an dieser Stelle in beide Richtungen zweispurig geführten …-Strasse um eine bereits bei mittlerem Verkehrsaufkom- men unübersichtliche Stelle handelt, insbesondere wenn ein Wendemanöver wie das seitens des Beschuldigten geschilderte in Frage steht, zumal damit auf Ver- kehrsteilnehmer auf vier Fahrspuren Rücksicht zu nehmen ist. Bei einem hohen Verkehrsaufkommen, mit welchem im Feierabendverkehr des in Frage stehenden

20. Juli 2011 um 17.40 Uhr gerechnet werden muss, ist offensichtlich, dass das geplante Manöver vom Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit und Vorsichts- massnahmen erforderte.

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6. Beweiswürdigung 6.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Unschuldsvermutung und zur Beweiswürdigung (vgl. Urk. 43 S. 13, E.II.5.1.) sind zutreffend und geben zu keinen Weiterungen Anlass, ausser dass erneut hervor zu streichen ist, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt aber ausschliesslich zur Anwendung, wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag. Hat das Gericht also erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objekti- ven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Ebenso korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen, und diesbezüglich insbesondere die Erwähnung des Umstandes, dass nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden kann, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen im Zentrum steht (vgl. Urk. 43 S. 14 f, E.II.5.2. u. 5.3.). 6.2. In concreto ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten festzuhalten ist, dass er in seiner Eigen- schaft als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Straf- androhung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Weiter wird die Einschätzung der Vorinstanz geteilt, dass der Beschuldigte als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durch- aus nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass die Würdigung seiner Aussagen unter diesem Gesichtspunkt mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu erfolgen hat (vgl. Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.1.), ist ohne Weiteres nachvollziehbar und angemessen. 6.3. Auch die seitens der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, dass zunächst zu beachten sei, dass

- 10 - dieser auch als Zivilkläger ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang habe, weshalb es gerechtfertigt erscheine, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.2.), ist adäquat. 6.4. Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, dass C._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringe (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.3.), ist zutreffend. Auch sind dem hiesigen Gericht, wie der Vorinstanz (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.3.), keine Verhältnisse der Zeugin C._____ zum Beschul- digten – ebenso wenig wie zum Privatkläger – bekannt, welche die Glaubwürdig- keit der Zeugin beeinträchtigen könnten. 6.5. In Bezug auf das seitens des Privatklägers eingeholte Gutachten der D._____ Zürich gilt es – wie seitens der Vorinstanz bereits zutreffend erwähnt (Urk. 43 S. 16, E.II.5.3.4. m. Verweis auf BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f. mit Hin- weisen; Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4) – zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Privatgutachten handelt, welches nicht den gleichen Stellen- wert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, hat; insbesondere weil kein Hinweis des Gerichts an die Gutach- ter auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO vorliegt. Mit der Vertretung des Privatklägers kann es aber nicht ganz ausser Acht gelassen werden (Urk. 65 S. 6). 6.6. Die seitens der Vorinstanz im Einzelnen gemachten Erwägungen zur Beweiswürdigung sind grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann, insofern in den nachstehenden Erwägungen nicht davon abge- wichen wird. 6.7. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten sich im Kern als grundsätzlich konstant und einheitlich erweisen würden (s. Urk. 43 S. 15, E.II.5.3.1.), kann, mit der Vertretung des Privatklägers (Urk. 65 S. 2 ff.), aufgrund der doch nicht unwesentlichen Widersprüche in seinem Aus-

- 11 - sageverhalten nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Wie denn auch seitens der Vorinstanz selbst festgestellt wurde, schilderte der Beschuldigte einmal, dass er sich mitten auf der Strasse befunden habe, als die Fahrzeuge gekommen seien, und ein andermal erklärte er, dass er das herannahende Auto bereits bei der Ein- fahrt gesehen habe. Ein weiterer wesentlicher Widerspruch besteht darin, dass ihm der Vortritt durch den bezeichneten Autofahrer einerseits per Winken (Urk. 4/2 S. 3) und andererseits mittels Lichthupe (Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 8 f.) eingeräumt worden sein soll, was grundsätzlich bemerkenswert erscheint, da davon auszugehen ist, dass gerade die mit der Gewährung des Vortritts verbun- denen Handlungen des anderen Autofahrers mit erhöhter Konzentration wahr- genommen werden. Eine Erklärung für diese Diskrepanz des Beschuldigten in seinem Aussageverhalten lässt sich nicht leicht eruieren. In diesem Zusammen- hang zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist immerhin, dass die entsprechende staatsanwaltliche Einvernahme, anlässlich derer er die Zeichengebung des anderen Autofahrers widersprüchlich schilderte, erst rund 1 ½ Jahre nach dem in Frage stehenden Vorfall stattfand. Deshalb ist nicht unbedingt vorauszusetzen, dass er die konkrete Art der Zeichengebung des angesprochenen Autofahrers noch plastisch vor Augen haben musste. Allerdings fallen diese Unstimmigkeiten in seinen Äusserungen vor dem Hintergrund der sonst lebensnahen und insge- samt glaubhaften Schilderungen nicht dermassen stark ins Gewicht, dass sie seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen. So beschrieb der Beschuldigte einheitlich und eindrücklich, wie der Privatkläger den anderen Auto- fahrer überholt, daraufhin zurückgeschaut und ihn erst zu spät erblickt habe und erschrocken sei, wobei er noch versucht habe, auszuweichen und zu Fall gekommen sei und bei der Kollision bereits am Stürzen gewesen sei bzw. dass nur dessen Roller in sein Auto gerutscht sei (Urk. 4/1 S. 2; act. 4/2 S. 2; vgl. auch Prot. I S. 8 und Urk. 64 S. 3 ff.). Dass der Unfall im Wesentlichen auf die krasse Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zurückzuführen sein soll, weil er ungenügende Vorsicht habe walten lassen und sich zu wenig auf die herannahenden vortritts- berechtigten Verkehrsteilnehmer konzentriert habe, lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten allein jedenfalls nicht erstellen. Der Vertreter des Privatklägers geht von der rechtlichen Mutmassung aus, dass die Fahrerlaubnis des anderen Autolenkers mittels Handzeichen oder Lichthupe – falls es eine

- 12 - solche überhaupt gegeben habe – den Beschuldigten nicht habe entlasten können, denn der Autofahrer habe nicht auch für den in seiner Nähe fahrenden Privatkläger eine solche Fahrerlaubnis erteilen können (Urk. 65 S. 6). Entgegen dieser Ansicht kann ein Fahrzeuglenker durchaus auf seinen Vortritt verzichten. Der Privatkläger hätte unabhängig vom Verhalten des Fahrzeuglenkers seinen Roller jederzeit so beherrschen müssen, dass er rechtzeitig hätte reagieren können. Soweit der Vertreter des Privatklägers schliesslich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 253. Februar 2009 (6B_1009/2008) hinweist und geltend macht, es sei alltäglich, dass im stehenden und stockenden Kolonnenverkehr innerorts Zweiradfahrer die Kolonne links überholen, weshalb man als Autofahrer ständig mit solchen Sachen rechnen müsse (vgl. Urk. 65 S. 7), so ist dies für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da zur Tatzeit weder stehender noch stockender Kolonnenverkehr herrschte. 6.8. Der Vorinstanz ist in ihrer Auffassung beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers aufgrund des Umstands, dass er sich nicht mehr an den Unfall- hergang erinnern kann, wenig zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes beizutragen vermögen (s. Urk. 43 S. 16, E.II.5.3.2.). Zwar liess er sich anlässlich seiner telefonischen Befragung durch die Polizei vom 29. Juli 2011 (Urk. 1 S. 6) dahingehend vernehmen, dass er das Gefühl habe, dass ein Auto im Spiel gewesen sei, welches auf der rechten Strassenseite vor der ZKB gewesen sei, wobei er nicht wisse, ob der Lenker den Fahrstreifen wechseln oder auf der …- Strasse habe wenden wollen. Auf jeden Fall sei alles so abrupt passiert, dass er erschrocken sei und nur noch voll habe bremsen können. Auch wenn er das er- wähnte Fahrzeug anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme neu als silber- farbenes Auto identifizierte, waren seine weiteren Erinnerungen ("Er erinnere sich an irgendetwas mit Orange und er habe stark bremsen müssen"; Urk. 4/3 S. 2) zu ungenau, um daraus etwas Wesentliches für die Erstellung des Anklagesachver- halts ableiten zu können. 6.9. Eine wesentliche Bedeutung kommt bei dieser Ausgangslage deshalb den Aussagen von C._____ zu, welche seitens der Polizei einmal am 20. Juli 2011 kurz am Unfallort, ein weiteres Mal am 26. Juli 2011 per Telefon und schliesslich am 15. Januar 2013 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wur-

- 13 - de (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 4/4). Eine Analyse der Aussagen von C._____ führt indes- sen rasch zum Schluss, dass sich viele ihrer Aussagen, entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (Urk. 65 S. 5), in keiner Weise mit dem Anklagevorwurf ver- einbaren lassen. So spricht die Zeugin C._____ in Bezug auf die Farbe des Wa- gens von einem dunkeln Fahrzeug, wobei sie nicht mehr wisse, ob es schwarz gewesen sei, jedenfalls sei es dunkel gewesen (Urk. 4/4 S. 3). Diese Wahrneh- mung der Zeugin C._____ lässt sich indessen in keiner Weise mit der hellen Sil- berfarbe des VW Lupo des Beschuldigten (vgl. Urk. 7, insb. S. 7 u. 8) vereinba- ren. Weil sie die im Sturz des Privatklägers endende Unfallverursachung eindeu- tig diesem dunkeln, allenfalls schwarzen Fahrzeug zuzuordnen scheint, bestehen gewichtige Zweifel an der Relevanz der Aussagen der Zeugin. Dazu kommt, dass sich die Zeugin C._____ nicht an einen silber-farbenen Personenwagen zu erin- nern vermochte (Urk. 4/4 S. 6). Abgesehen von der Farbe des unfallbeteiligten Fahrzeuges ist weiter auffällig, dass sich C._____ in grundlegenden Tatsachen widerspricht: So will sie einmal die Kollision des motorradfahrenden Privatklägers mit einem Fahrzeug beobach- tet haben, ein anderes Mal vermag sie sich nicht mehr genau daran zu erinnern. So führte sie noch anlässlich ihrer telefonischen Befragung vom 26. Juli 2011 durch die Polizei aus, sie denke, der Lenker des Personenwagens habe auf den linken Fahrstreifen wechseln wollen und habe dabei den Roller mit seinem linken Hinterrad erwischt, worauf es den Privatkläger "abgedreht" habe (Urk. 1 S. 6). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Januar 2013 sagte sie hingegen aus, dass sie es nicht beantworten könne bzw. dass sie nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen könne, ob es eine Kollision gegeben habe. Auch gab die Zeugin C._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie den dunklen Perso- nenwagen allerdings bloss blinken sehen und nicht gesehen habe, wie das Fahr- zeug Anstalten gemacht habe, auf die andere Spur zu fahren, was in der Konse- quenz dazu führt, dass völlig offen ist, wie es zu einer allfälligen Kollision oder all- gemein zum Sturz des Privatklägers gekommen ist. Auch spricht die Zeugin in keiner Weise von einem Wendemanöver des unfallbeteiligten Personenwagens; jener sei vielmehr auf der rechten Fahrspur geradeaus stadtauswärts gefahren (Urk. 4/4 S. 3), was in keiner Weise der im Anklagesachverhalt enthaltenen Dar- stellung entspricht.

- 14 - Weiter ist bemerkenswert, dass die Zeugin C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft davon spricht, dass es zwischen dem unfallverur- sachenden Fahrzeug und ihrem Fahrzeug ein weiteres Auto gehabt habe (Urk. 4/4 S. 3), nachdem sie anlässlich der zum Vorfall einiges zeitnäheren telefo- nischen Befragung durch die Polizei noch ausgesagt hatte, zwischen ihr und dem in Frage stehenden PW-Lenker seien etwa zwei bis drei Fahrzeuge gewesen (Urk. 1 S. 6). Ob sich nun tatsächlich ein, zwei oder drei Fahrzeuge zwischen der Zeugin C._____ und dem unfallverursachenden Fahrzeug befunden haben, lässt sich nicht mehr eruieren. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang aber, dass die Einsehbarkeit der Zeugin C._____ in die zum Unfall führende Situation aufgrund des vor ihr fahrenden Fahrzeugs bzw. der vor ihr fahrenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen zu sein scheint, zumal sie sich insbesondere auch noch auf das Fahren konzentrieren musste. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sie eher links auf der rechten Spur gefahren sei (Urk. 4/4 S. 3), da dies auch noch nichts darüber aussagt, wie sich die anderen Fahrzeuge auf der Spur bewegten. Überdies lassen sich die Aussagen der Zeugin C._____ auch in Bezug auf ihre Beschreibung der Einbindung des Privatklägers im Verkehr mit dem Anklage- vorwurf nicht in Einklang bringen: So führte sie aus, der Rollerfahrer habe sich auf der linken Spur etwa vier Meter vor ihr und damit etwa auf der Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs befunden. Sie könne sich vage daran erinnern, dass vor dem Rollerfahrer ein anderer Personenwagen gefahren sei. Unmittelbar darauf erwähnt sie, dass sie den Rollerfahrer stürzen sehen habe, wobei sie jedoch nicht gesehen habe, wie oder warum er gestürzt sei (Urk. 4/4 S. 4). Da die Zeugin C._____ mehrmals betonte, dass sie bloss das Blinken aber keinen Spurwechsel des dunklen Wagens von rechts nach links beobachtet hatte, kann ihre Schilde- rung nur dergestalt aufgefasst werden, dass sich vor ihr auf der rechten Fahrspur ein (oder nach früherer Aussage zwei bis drei) Fahrzeug(e) befunden habe (hätten), auf der linken Fahrspur der Privatkläger 3 bis 4 Meter vor ihr auf der Höhe des vor ihr fahrenden Wagens, wobei jener hinter einem anderen Wagen herfuhr. Demzufolge erscheint es, dass der Privatkläger, gestützt auf diese Aus- sagen, von anderen Verkehrsteilnehmern dergestalt umgeben war, dass es aus

- 15 - dieser Perspektive unwahrscheinlich zu sein scheint, dass er durch ein unvermit- teltes Herausfahren des Beschuldigten zu Fall gekommen sein soll. Gestützt auf diese Erwägungen können aus den Ausführungen von C._____ kei- ne massgebenden Erkenntnisse zur Erstellung des Anklagesachverhalts gewon- nen werden. Ihre Schilderungen scheinen vielmehr einen anderen Sachverhalt zu beschreiben. 6.10. Bezüglich des Privatgutachtens ist vorerst erwähnenswert, dass die vom Beschuldigten angegebene Parkposition und das geschilderte Wendemanöver aus technischer Sicht schlüssig mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten in Einklang gebracht werden können (Urk. 13/3 S. 2). Technisch nicht beurteilen lasse sich hingegen, ob sich der Privatkläger mit dem Piaggio auf dem rechten oder linken Fahrstreifen genähert und ob er vor dem Bremsmanöver einen Perso- nenwagen rechts überholt habe; erstellt sei hingegen, dass er das Bremsmanöver auf dem linken Fahrstreifen eingeleitet habe (Urk. 13/3 S. 2). Bereits gestützt auf die Unsicherheiten, auf welcher Fahrspur sich der Privatkläger genähert und ob er allenfalls einen Personenwagen überholt hat, lassen sich die im Privatgutachten weiter erwähnten Schlussfolgerungen, nämlich dass der Beschuldigte den Privat- kläger grundsätzlich bei einer Entfernung von rund 23 bis 26.5 m mittels Schulter- blick oder Blick in den Aussenspiegel hätte erkennen können (Urk. 13/3 S. 3), nicht als erwiesen ansehen. Denn wo sich der Privatkläger bei Losfahrt des Beschuldigten vom Strassenrand genau befand und wie sich dessen Position in den 11 bis 11.5 m bzw. den angenommenen 3.4 bis 4.8 Sekunden bis zur Kollision mit dem Beschuldigten (s. Urk. 13/3 S. 3), abzüglich der angenommenen Dauer von Bremsbeginn bis zur Kollision mit dem VW Lupo von rund 1.1 bis 1.6 Sekunden (Urk. 13/3 S. 14), wie verändert hatte, kann auch das Privatgutachten nicht erhellen. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ledig- lich Annahmen über die Anfahrbeschleunigung des Autos des Beschuldigten und die Geschwindigkeit des Privatklägers bei Bremsbeginn getroffen werden und nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie lange das Bremsmanöver dauerte (Urk. 43 E. II.5.3.4.; Urk. 13/3 S. 10 f.).

- 16 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der III. Strafkammer des Ober- gerichtes in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2014 betreffend Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung bei der Beurteilung des Privatgutachtens gemachten Erwägungen überzeugend erscheinen. Sie führen zur widerge- gebenen Auffassung, dass der Privatkläger sich – Überholmanöver oder Spur- wechsel hin oder her – vor dem Unfall auf der linken Fahrspur und demzufolge also auch noch vor dem, vom Beschuldigten beschriebenen Fahrzeug, welches ihm angeblich Handzeichen gegeben hatte, eingereiht haben müsse (vgl. Urk. 20/18 S. 19). So erklärte der Privatkläger anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme auch selber, dass er auf der …-Strasse in Richtung … gefahren sei. Dem Vorwegweiser auf Seite drei der Fotodokumentation ist denn auch zu entnehmen, dass es die linke Fahrspur ist, welche in Richtung … führt (Urk. 7 S. 3), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der Privatklä- ger auf der linken Fahrspur befand. Es kann zudem nicht ausgeschlossen wer- den, dass sich der Privatkläger kurz vor Einleitung seines Bremsmanövers auf ein allenfalls bereits auch vollendetes Überholmanöver konzentriert hat, worauf auch die Aussagen des Beschuldigten zu deuten scheinen. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich das Privatgutachten in Bezug auf die Anfahrgeschwin- digkeit des Beschuldigten, die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers, die exakte Position der beiden Personen, die Dauer des Bremsmanövers und die Distanzbe- rechnungen auf blosse Annahmen stützt. Diese Umstände führen insgesamt zu beträchtlichen Unsicherheiten bezüglich der Erstellung des Anklagesachverhaltes, welche nicht einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen sind, auch wenn gewisse Restbedenken an seiner Darstellung bestehen. Aufgrund dieser Erwägungen vermag auch das Privatgutachten keinen rechtsge- nügenden Beweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalt darzustellen. Den seitens der Vorinstanz weiter gemachten dahingehenden Aus- führungen, dass auch ein gerichtlich angeordnetes Gutachten keinen Erkenntnis- gewinn bringen würde, da keine Spuren vorhanden sind, anhand derer ein ver- lässliches Gutachten erstellt werden könnte, und auch ein gerichtliches Gutachten sich auf Hypothesen stützen müsste (vgl. Urk. 43 S 17 E.II.5.3.4.), ist im Übrigen beizupflichten.

- 17 - 6.11. Gestützt auf die gemachten Erwägungen können erhebliche und unüber- windbare Zweifel darüber, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, nicht rechtsgenügend ausge- räumt werden.

7. Ergebnis Der Beschuldigte ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gegenstand einer solchen Forderung kann jeder Anspruch sein, der im Privatrecht gründet. Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Der Gesetzgeber verlangt im Falle eines Freispruchs eine materielle Entscheidung der Zivilklage, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Andernfalls kann das Begehren auf den Zivilweg verwiesen werden, u.a. wenn bei einem Freispruch der Sach- verhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Die Interessen der beschuldigten Partei an einem definitiven Entscheid über die Zivilklage sind jedenfalls zu beachten (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 122 N 25).

2. Vorliegend fehlt es an der Tatbestandsmässigkeit wie auch Rechtswidrig- keit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Handelns. Die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen gemäss Art. 41 ff. OR sind folglich nicht gegeben. Der Sach- verhalt erweist sich demnach als spruchreif. Die Zivilklage des Privatklägers ist deshalb nicht wie von ihm beantragt auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Urk. 65 S. 9), sondern sie ist abzuweisen.

- 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommt auch die Privatklägerschaft in Betracht (Domeisen, in: BSK-StPO, a.a.O, Art. 428 N 4).

2. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen).

3. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz, die selbst einen neuen Entscheid fällt, von Amtes wegen auch über den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid bezüglich Tragung der Verfahrenskosten.

4. Bezüglich Entschädigung und Genugtuung gilt Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO, wonach die beschuldigte Person bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, hat.

5. Vorliegend hat der Beschuldigte weder das Verfahren rechtswidrig oder schuldhaft verursacht noch dessen Durchführung erschwert. Bei dieser Sachlage ist die Kostenfestsetzung und -auflage der Vorinstanz zu bestätigen. Seitens der Anklagebehörde wurde zudem weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Deshalb sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- dem Privatkläger aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der

- 19 - Höhe von Fr. 5'000.-- zu beziehen. Der Privatkläger ist zudem zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 3'488.60 (s. nachstehend unter Ziffer 6) zu bezahlen, welche im Betrag von Fr. 2'000.-- aus der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution auszurichten ist (Urk. 47 und 51).

6. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Verteidiger mit Fr. 9'700.- entschä- digt (Urk. 43 Dispositiv-Ziff. 4). Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung ist hiermit zu bestätigen. Im Berufungsverfahren bezifferte der Verteidiger seinen Aufwand mit Fr. 3'488.60 inkl. MWST (vgl. Urk. 61/2 und Urk. 67 S. 2). Dieser Betrag steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen, weshalb der Verteidiger entsprechend zu entschädigen ist. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt.

4. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 4) wird bestätigt.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Vor- instanz werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 5'000.-- bezogen.

- 20 -

8. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'488.60 für die erbetene anwaltliche Verteidigung zu bezahlen, welche im Betrag von Fr. 2'000.-- aus der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution ausgerichtet wird.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. nicht ersichtlich) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 16/1) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Vorinstanzliches Urteil

E. 1.1 Mit Urteil vom 11. September 2014 sprach das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten und Berufungsbeklagten (her- nach: Beschuldigter) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB frei. Die Zivilklage des Privatklägers und Berufungsklägers (hernach: Privatkläger) wurde abgewiesen. Weiter wurde keine Entscheidgebühr erhoben bzw. wurden die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 9'700.- (inkl. Mehrwert- steuer) für die anwaltliche Vertretung zugesprochen. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde im Übrigen von der Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV infolge Verjährung eingestellt.

E. 1.2 Gegen das (vorerst unbegründet ergangene) Urteil (Urk. 35) wurde seitens der Privatklägerschaft mit Eingabe vom 22. September 2014 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 38). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 40) am

17. November 2014 (Urk. 41/3) erstattete der Privatkläger mit Eingabe vom

8. Dezember 2014 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 45).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2014 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.- zu leisten, ansons- ten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 47). Am 13. Januar 2015 ging die Kaution nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht beim Gericht ein (Urk. 49 u. 51).

- 5 -

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft unter Beilage einer Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zur Einreichung des Datenerfassungsblattes mit Angaben zu seiner finan- ziellen Lage aufgefordert (Urk. 52).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit- geteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und dass die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt werde. Überdies wurde seitens der Anklage- behörde mitgeteilt, dass auf aktive Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet werde (Urk. 54).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 wurde seitens des Beschuldigten mitge- teilt, dass weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Beru- fung beantragt werde. Gleichzeitig wurde das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit Beilagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten eingereicht (Urk. 55 u. Urk. 57/1-4).

E. 1.7 Am 2. Februar 2015 ergingen die Vorladungen an den Privatkläger, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und den Beschuldigten zur heutigen Beru- fungsverhandlung, wobei der Anklagebehörde das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 59). Auf entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 62) wurde der Privatkläger von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 63).

E. 2 Vorwurf der Staatsanwaltschaft Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe diesen Verkehrsunfall in strafbarer Weise zu verantworten, indem er auf dem Trottoir Höhe …-Strasse … in Zürich parkiert und anschliessend beabsichtigt ha- be, auf der …-Strasse ein Wendemanöver durchzuführen. Dazu habe er zuerst die rechte stadtauswärtsführende Spur überquert und anschliessend auf der lin- ken stadtauswärtsführenden Spur angehalten, um sich in den Gegenverkehr ein- zufügen. Beim Hinausfahren auf die beiden stadtauswärtsführenden Spuren habe der Beschuldigte aufgrund krasser Unvorsichtigkeit den auf der linken stadtaus- wärtsführenden Spur fahrenden Privatkläger, Lenker des Motorrades Piaggio mit dem Kennzeichen ZH …, übersehen. Dieser sei aufgrund des unvermittelten Her- ausfahrens des Beschuldigten erschrocken, habe stark abgebremst und sei dadurch zu Fall gekommen. Dabei habe der Privatkläger sich die vorerwähnten Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte habe diesen Unfall pflichtwidrig verur- sacht, weil er beim Einfügen in den Strassenverkehr – zumal er unberechtigter- weise im Halteverbot parkiert habe – ungenügende Vorsicht habe walten lassen und sich zu wenig auf die herannahenden vortrittsberechtigten Verkehrsteilneh- mer konzentriert habe (Urk. 30 S. 2 f.).

- 8 -

E. 2.1 Der Privatkläger hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, weshalb Dispositiv-Ziffern 1-4 des erstinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand bilden.

E. 2.2 Nicht angefochten wurde vom Privatkläger die gleichentags mit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene Verfügung betreffend teilweise Verfahrens- einstellung. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten geltend macht, es sei

- 6 - davon Vormerk zu nehmen, dass die Verfügung der Vorinstanz betreffend Ein- stellung des Verfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bereits in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 67 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für die Überprüfung dieser Verfahrenseinstellung bei der III. Straf- kammer des Obergerichts liegen würde (vgl. Dispositiv–Ziff. 3 der Verfügung, Urk. 43 S. 21). II. Prozessuales

1. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien verzichtet. Der Vertreter des Privatklägers brachte den prozessualen Einwand vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da ihm eine von der Staats- anwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklage erstellte Aktennotiz nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft, die in dieser Aktennotiz die Würdigung des Obergerichts betreffend Angaben der Zeugin C._____ als zuverlässig und betreffend Aussagen des Beschuldigten als unglaubwürdig kritisierte, in den Ausstand treten und eine andere Staatsanwalt- schaft mit der Anklageerhebung beauftragen sollen. Demnach müsse eigentlich ein solches Vorgehen zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (Urk. 65 S. 1f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Vertreter des Privatklägers der Gegenstand dieses Einwands bereits vor Vorinstanz hätte bekannt sein müssen und auch dort hätte vorgebracht werden können, zwischen- zeitlich das erstinstanzliche Hauptverfahren aber bereits vollständig durchgeführt und auch gehörig zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde, weshalb zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens der vorgebrachte Einwand verspätet erscheint und nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen kann.

E. 3 Standpunkt Privatkläger Der Standpunkt des Privatklägers deckt sich mit demjenigen der Staatsanwalt- schaft (Urk. 65).

E. 4 Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, dass er beim Losfahren ungenügende Vorsicht habe walten lassen und so den Sturz des Privatklägers zu verantworten habe. Der Privatkläger habe vielmehr ein voranfahrendes Auto überholt, daraufhin die Spur gewechselt und ihn aufgrund des Seitenblicks beim Spurwechsel zu spät gesehen (Urk. 4/1S. 3; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 64 S. 4 ff.; Urk. 67 S. 4 f.).

E. 5 Beweismittel Als Beweismittel sind in casu die Angaben im Polizeiprotokoll vom 20. Juli 2011 (Urk. 3), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 64 S. 3 ff.), diejenigen des Privatklägers (Urk. 1 u. 4/3) und der Zeugin C._____ (Urk. 1 u. Urk. 4/4) sowie das im Auftrag des Privatklägers erstellte Privatgutach- ten der D._____ AG zur Rekonstruktion des Unfallherganges vom 10. Juli 2013 (Urk. 13/3) bei den Akten. Die in diesen Beweismitteln massgebenden Feststel- lungen und Aussagen wurden im vorinstanzlichen Urteil ausführlich und zutref- fend widergegeben (Urk. 43 S. 6, E.II.3.), weshalb vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann. Zusätzlich ist indes auch die Fotodokumentation der Stadtpoli- zei vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7) als Beweismittel heranzuziehen. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der an dieser Stelle in beide Richtungen zweispurig geführten …-Strasse um eine bereits bei mittlerem Verkehrsaufkom- men unübersichtliche Stelle handelt, insbesondere wenn ein Wendemanöver wie das seitens des Beschuldigten geschilderte in Frage steht, zumal damit auf Ver- kehrsteilnehmer auf vier Fahrspuren Rücksicht zu nehmen ist. Bei einem hohen Verkehrsaufkommen, mit welchem im Feierabendverkehr des in Frage stehenden

20. Juli 2011 um 17.40 Uhr gerechnet werden muss, ist offensichtlich, dass das geplante Manöver vom Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit und Vorsichts- massnahmen erforderte.

- 9 -

E. 6 Beweiswürdigung

E. 6.1 Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Unschuldsvermutung und zur Beweiswürdigung (vgl. Urk. 43 S. 13, E.II.5.1.) sind zutreffend und geben zu keinen Weiterungen Anlass, ausser dass erneut hervor zu streichen ist, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt aber ausschliesslich zur Anwendung, wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag. Hat das Gericht also erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objekti- ven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Ebenso korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen, und diesbezüglich insbesondere die Erwähnung des Umstandes, dass nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden kann, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen im Zentrum steht (vgl. Urk. 43 S. 14 f, E.II.5.2. u. 5.3.).

E. 6.2 In concreto ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten festzuhalten ist, dass er in seiner Eigen- schaft als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Straf- androhung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Weiter wird die Einschätzung der Vorinstanz geteilt, dass der Beschuldigte als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durch- aus nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass die Würdigung seiner Aussagen unter diesem Gesichtspunkt mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu erfolgen hat (vgl. Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.1.), ist ohne Weiteres nachvollziehbar und angemessen.

E. 6.3 Auch die seitens der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, dass zunächst zu beachten sei, dass

- 10 - dieser auch als Zivilkläger ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang habe, weshalb es gerechtfertigt erscheine, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.2.), ist adäquat.

E. 6.4 Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, dass C._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringe (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.3.), ist zutreffend. Auch sind dem hiesigen Gericht, wie der Vorinstanz (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.3.), keine Verhältnisse der Zeugin C._____ zum Beschul- digten – ebenso wenig wie zum Privatkläger – bekannt, welche die Glaubwürdig- keit der Zeugin beeinträchtigen könnten.

E. 6.5 In Bezug auf das seitens des Privatklägers eingeholte Gutachten der D._____ Zürich gilt es – wie seitens der Vorinstanz bereits zutreffend erwähnt (Urk. 43 S. 16, E.II.5.3.4. m. Verweis auf BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f. mit Hin- weisen; Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4) – zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Privatgutachten handelt, welches nicht den gleichen Stellen- wert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, hat; insbesondere weil kein Hinweis des Gerichts an die Gutach- ter auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO vorliegt. Mit der Vertretung des Privatklägers kann es aber nicht ganz ausser Acht gelassen werden (Urk. 65 S. 6).

E. 6.6 Die seitens der Vorinstanz im Einzelnen gemachten Erwägungen zur Beweiswürdigung sind grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann, insofern in den nachstehenden Erwägungen nicht davon abge- wichen wird.

E. 6.7 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten sich im Kern als grundsätzlich konstant und einheitlich erweisen würden (s. Urk. 43 S. 15, E.II.5.3.1.), kann, mit der Vertretung des Privatklägers (Urk. 65 S. 2 ff.), aufgrund der doch nicht unwesentlichen Widersprüche in seinem Aus-

- 11 - sageverhalten nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Wie denn auch seitens der Vorinstanz selbst festgestellt wurde, schilderte der Beschuldigte einmal, dass er sich mitten auf der Strasse befunden habe, als die Fahrzeuge gekommen seien, und ein andermal erklärte er, dass er das herannahende Auto bereits bei der Ein- fahrt gesehen habe. Ein weiterer wesentlicher Widerspruch besteht darin, dass ihm der Vortritt durch den bezeichneten Autofahrer einerseits per Winken (Urk. 4/2 S. 3) und andererseits mittels Lichthupe (Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 8 f.) eingeräumt worden sein soll, was grundsätzlich bemerkenswert erscheint, da davon auszugehen ist, dass gerade die mit der Gewährung des Vortritts verbun- denen Handlungen des anderen Autofahrers mit erhöhter Konzentration wahr- genommen werden. Eine Erklärung für diese Diskrepanz des Beschuldigten in seinem Aussageverhalten lässt sich nicht leicht eruieren. In diesem Zusammen- hang zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist immerhin, dass die entsprechende staatsanwaltliche Einvernahme, anlässlich derer er die Zeichengebung des anderen Autofahrers widersprüchlich schilderte, erst rund 1 ½ Jahre nach dem in Frage stehenden Vorfall stattfand. Deshalb ist nicht unbedingt vorauszusetzen, dass er die konkrete Art der Zeichengebung des angesprochenen Autofahrers noch plastisch vor Augen haben musste. Allerdings fallen diese Unstimmigkeiten in seinen Äusserungen vor dem Hintergrund der sonst lebensnahen und insge- samt glaubhaften Schilderungen nicht dermassen stark ins Gewicht, dass sie seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen. So beschrieb der Beschuldigte einheitlich und eindrücklich, wie der Privatkläger den anderen Auto- fahrer überholt, daraufhin zurückgeschaut und ihn erst zu spät erblickt habe und erschrocken sei, wobei er noch versucht habe, auszuweichen und zu Fall gekommen sei und bei der Kollision bereits am Stürzen gewesen sei bzw. dass nur dessen Roller in sein Auto gerutscht sei (Urk. 4/1 S. 2; act. 4/2 S. 2; vgl. auch Prot. I S. 8 und Urk. 64 S. 3 ff.). Dass der Unfall im Wesentlichen auf die krasse Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zurückzuführen sein soll, weil er ungenügende Vorsicht habe walten lassen und sich zu wenig auf die herannahenden vortritts- berechtigten Verkehrsteilnehmer konzentriert habe, lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten allein jedenfalls nicht erstellen. Der Vertreter des Privatklägers geht von der rechtlichen Mutmassung aus, dass die Fahrerlaubnis des anderen Autolenkers mittels Handzeichen oder Lichthupe – falls es eine

- 12 - solche überhaupt gegeben habe – den Beschuldigten nicht habe entlasten können, denn der Autofahrer habe nicht auch für den in seiner Nähe fahrenden Privatkläger eine solche Fahrerlaubnis erteilen können (Urk. 65 S. 6). Entgegen dieser Ansicht kann ein Fahrzeuglenker durchaus auf seinen Vortritt verzichten. Der Privatkläger hätte unabhängig vom Verhalten des Fahrzeuglenkers seinen Roller jederzeit so beherrschen müssen, dass er rechtzeitig hätte reagieren können. Soweit der Vertreter des Privatklägers schliesslich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 253. Februar 2009 (6B_1009/2008) hinweist und geltend macht, es sei alltäglich, dass im stehenden und stockenden Kolonnenverkehr innerorts Zweiradfahrer die Kolonne links überholen, weshalb man als Autofahrer ständig mit solchen Sachen rechnen müsse (vgl. Urk. 65 S. 7), so ist dies für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da zur Tatzeit weder stehender noch stockender Kolonnenverkehr herrschte.

E. 6.8 Der Vorinstanz ist in ihrer Auffassung beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers aufgrund des Umstands, dass er sich nicht mehr an den Unfall- hergang erinnern kann, wenig zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes beizutragen vermögen (s. Urk. 43 S. 16, E.II.5.3.2.). Zwar liess er sich anlässlich seiner telefonischen Befragung durch die Polizei vom 29. Juli 2011 (Urk. 1 S. 6) dahingehend vernehmen, dass er das Gefühl habe, dass ein Auto im Spiel gewesen sei, welches auf der rechten Strassenseite vor der ZKB gewesen sei, wobei er nicht wisse, ob der Lenker den Fahrstreifen wechseln oder auf der …- Strasse habe wenden wollen. Auf jeden Fall sei alles so abrupt passiert, dass er erschrocken sei und nur noch voll habe bremsen können. Auch wenn er das er- wähnte Fahrzeug anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme neu als silber- farbenes Auto identifizierte, waren seine weiteren Erinnerungen ("Er erinnere sich an irgendetwas mit Orange und er habe stark bremsen müssen"; Urk. 4/3 S. 2) zu ungenau, um daraus etwas Wesentliches für die Erstellung des Anklagesachver- halts ableiten zu können.

E. 6.9 Eine wesentliche Bedeutung kommt bei dieser Ausgangslage deshalb den Aussagen von C._____ zu, welche seitens der Polizei einmal am 20. Juli 2011 kurz am Unfallort, ein weiteres Mal am 26. Juli 2011 per Telefon und schliesslich am 15. Januar 2013 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wur-

- 13 - de (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 4/4). Eine Analyse der Aussagen von C._____ führt indes- sen rasch zum Schluss, dass sich viele ihrer Aussagen, entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (Urk. 65 S. 5), in keiner Weise mit dem Anklagevorwurf ver- einbaren lassen. So spricht die Zeugin C._____ in Bezug auf die Farbe des Wa- gens von einem dunkeln Fahrzeug, wobei sie nicht mehr wisse, ob es schwarz gewesen sei, jedenfalls sei es dunkel gewesen (Urk. 4/4 S. 3). Diese Wahrneh- mung der Zeugin C._____ lässt sich indessen in keiner Weise mit der hellen Sil- berfarbe des VW Lupo des Beschuldigten (vgl. Urk. 7, insb. S. 7 u. 8) vereinba- ren. Weil sie die im Sturz des Privatklägers endende Unfallverursachung eindeu- tig diesem dunkeln, allenfalls schwarzen Fahrzeug zuzuordnen scheint, bestehen gewichtige Zweifel an der Relevanz der Aussagen der Zeugin. Dazu kommt, dass sich die Zeugin C._____ nicht an einen silber-farbenen Personenwagen zu erin- nern vermochte (Urk. 4/4 S. 6). Abgesehen von der Farbe des unfallbeteiligten Fahrzeuges ist weiter auffällig, dass sich C._____ in grundlegenden Tatsachen widerspricht: So will sie einmal die Kollision des motorradfahrenden Privatklägers mit einem Fahrzeug beobach- tet haben, ein anderes Mal vermag sie sich nicht mehr genau daran zu erinnern. So führte sie noch anlässlich ihrer telefonischen Befragung vom 26. Juli 2011 durch die Polizei aus, sie denke, der Lenker des Personenwagens habe auf den linken Fahrstreifen wechseln wollen und habe dabei den Roller mit seinem linken Hinterrad erwischt, worauf es den Privatkläger "abgedreht" habe (Urk. 1 S. 6). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Januar 2013 sagte sie hingegen aus, dass sie es nicht beantworten könne bzw. dass sie nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen könne, ob es eine Kollision gegeben habe. Auch gab die Zeugin C._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie den dunklen Perso- nenwagen allerdings bloss blinken sehen und nicht gesehen habe, wie das Fahr- zeug Anstalten gemacht habe, auf die andere Spur zu fahren, was in der Konse- quenz dazu führt, dass völlig offen ist, wie es zu einer allfälligen Kollision oder all- gemein zum Sturz des Privatklägers gekommen ist. Auch spricht die Zeugin in keiner Weise von einem Wendemanöver des unfallbeteiligten Personenwagens; jener sei vielmehr auf der rechten Fahrspur geradeaus stadtauswärts gefahren (Urk. 4/4 S. 3), was in keiner Weise der im Anklagesachverhalt enthaltenen Dar- stellung entspricht.

- 14 - Weiter ist bemerkenswert, dass die Zeugin C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft davon spricht, dass es zwischen dem unfallverur- sachenden Fahrzeug und ihrem Fahrzeug ein weiteres Auto gehabt habe (Urk. 4/4 S. 3), nachdem sie anlässlich der zum Vorfall einiges zeitnäheren telefo- nischen Befragung durch die Polizei noch ausgesagt hatte, zwischen ihr und dem in Frage stehenden PW-Lenker seien etwa zwei bis drei Fahrzeuge gewesen (Urk. 1 S. 6). Ob sich nun tatsächlich ein, zwei oder drei Fahrzeuge zwischen der Zeugin C._____ und dem unfallverursachenden Fahrzeug befunden haben, lässt sich nicht mehr eruieren. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang aber, dass die Einsehbarkeit der Zeugin C._____ in die zum Unfall führende Situation aufgrund des vor ihr fahrenden Fahrzeugs bzw. der vor ihr fahrenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen zu sein scheint, zumal sie sich insbesondere auch noch auf das Fahren konzentrieren musste. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sie eher links auf der rechten Spur gefahren sei (Urk. 4/4 S. 3), da dies auch noch nichts darüber aussagt, wie sich die anderen Fahrzeuge auf der Spur bewegten. Überdies lassen sich die Aussagen der Zeugin C._____ auch in Bezug auf ihre Beschreibung der Einbindung des Privatklägers im Verkehr mit dem Anklage- vorwurf nicht in Einklang bringen: So führte sie aus, der Rollerfahrer habe sich auf der linken Spur etwa vier Meter vor ihr und damit etwa auf der Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs befunden. Sie könne sich vage daran erinnern, dass vor dem Rollerfahrer ein anderer Personenwagen gefahren sei. Unmittelbar darauf erwähnt sie, dass sie den Rollerfahrer stürzen sehen habe, wobei sie jedoch nicht gesehen habe, wie oder warum er gestürzt sei (Urk. 4/4 S. 4). Da die Zeugin C._____ mehrmals betonte, dass sie bloss das Blinken aber keinen Spurwechsel des dunklen Wagens von rechts nach links beobachtet hatte, kann ihre Schilde- rung nur dergestalt aufgefasst werden, dass sich vor ihr auf der rechten Fahrspur ein (oder nach früherer Aussage zwei bis drei) Fahrzeug(e) befunden habe (hätten), auf der linken Fahrspur der Privatkläger 3 bis 4 Meter vor ihr auf der Höhe des vor ihr fahrenden Wagens, wobei jener hinter einem anderen Wagen herfuhr. Demzufolge erscheint es, dass der Privatkläger, gestützt auf diese Aus- sagen, von anderen Verkehrsteilnehmern dergestalt umgeben war, dass es aus

- 15 - dieser Perspektive unwahrscheinlich zu sein scheint, dass er durch ein unvermit- teltes Herausfahren des Beschuldigten zu Fall gekommen sein soll. Gestützt auf diese Erwägungen können aus den Ausführungen von C._____ kei- ne massgebenden Erkenntnisse zur Erstellung des Anklagesachverhalts gewon- nen werden. Ihre Schilderungen scheinen vielmehr einen anderen Sachverhalt zu beschreiben.

E. 6.10 Bezüglich des Privatgutachtens ist vorerst erwähnenswert, dass die vom Beschuldigten angegebene Parkposition und das geschilderte Wendemanöver aus technischer Sicht schlüssig mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten in Einklang gebracht werden können (Urk. 13/3 S. 2). Technisch nicht beurteilen lasse sich hingegen, ob sich der Privatkläger mit dem Piaggio auf dem rechten oder linken Fahrstreifen genähert und ob er vor dem Bremsmanöver einen Perso- nenwagen rechts überholt habe; erstellt sei hingegen, dass er das Bremsmanöver auf dem linken Fahrstreifen eingeleitet habe (Urk. 13/3 S. 2). Bereits gestützt auf die Unsicherheiten, auf welcher Fahrspur sich der Privatkläger genähert und ob er allenfalls einen Personenwagen überholt hat, lassen sich die im Privatgutachten weiter erwähnten Schlussfolgerungen, nämlich dass der Beschuldigte den Privat- kläger grundsätzlich bei einer Entfernung von rund 23 bis 26.5 m mittels Schulter- blick oder Blick in den Aussenspiegel hätte erkennen können (Urk. 13/3 S. 3), nicht als erwiesen ansehen. Denn wo sich der Privatkläger bei Losfahrt des Beschuldigten vom Strassenrand genau befand und wie sich dessen Position in den 11 bis 11.5 m bzw. den angenommenen 3.4 bis 4.8 Sekunden bis zur Kollision mit dem Beschuldigten (s. Urk. 13/3 S. 3), abzüglich der angenommenen Dauer von Bremsbeginn bis zur Kollision mit dem VW Lupo von rund 1.1 bis 1.6 Sekunden (Urk. 13/3 S. 14), wie verändert hatte, kann auch das Privatgutachten nicht erhellen. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ledig- lich Annahmen über die Anfahrbeschleunigung des Autos des Beschuldigten und die Geschwindigkeit des Privatklägers bei Bremsbeginn getroffen werden und nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie lange das Bremsmanöver dauerte (Urk. 43 E. II.5.3.4.; Urk. 13/3 S. 10 f.).

- 16 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der III. Strafkammer des Ober- gerichtes in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2014 betreffend Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung bei der Beurteilung des Privatgutachtens gemachten Erwägungen überzeugend erscheinen. Sie führen zur widerge- gebenen Auffassung, dass der Privatkläger sich – Überholmanöver oder Spur- wechsel hin oder her – vor dem Unfall auf der linken Fahrspur und demzufolge also auch noch vor dem, vom Beschuldigten beschriebenen Fahrzeug, welches ihm angeblich Handzeichen gegeben hatte, eingereiht haben müsse (vgl. Urk. 20/18 S. 19). So erklärte der Privatkläger anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme auch selber, dass er auf der …-Strasse in Richtung … gefahren sei. Dem Vorwegweiser auf Seite drei der Fotodokumentation ist denn auch zu entnehmen, dass es die linke Fahrspur ist, welche in Richtung … führt (Urk. 7 S. 3), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der Privatklä- ger auf der linken Fahrspur befand. Es kann zudem nicht ausgeschlossen wer- den, dass sich der Privatkläger kurz vor Einleitung seines Bremsmanövers auf ein allenfalls bereits auch vollendetes Überholmanöver konzentriert hat, worauf auch die Aussagen des Beschuldigten zu deuten scheinen. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich das Privatgutachten in Bezug auf die Anfahrgeschwin- digkeit des Beschuldigten, die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers, die exakte Position der beiden Personen, die Dauer des Bremsmanövers und die Distanzbe- rechnungen auf blosse Annahmen stützt. Diese Umstände führen insgesamt zu beträchtlichen Unsicherheiten bezüglich der Erstellung des Anklagesachverhaltes, welche nicht einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen sind, auch wenn gewisse Restbedenken an seiner Darstellung bestehen. Aufgrund dieser Erwägungen vermag auch das Privatgutachten keinen rechtsge- nügenden Beweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalt darzustellen. Den seitens der Vorinstanz weiter gemachten dahingehenden Aus- führungen, dass auch ein gerichtlich angeordnetes Gutachten keinen Erkenntnis- gewinn bringen würde, da keine Spuren vorhanden sind, anhand derer ein ver- lässliches Gutachten erstellt werden könnte, und auch ein gerichtliches Gutachten sich auf Hypothesen stützen müsste (vgl. Urk. 43 S 17 E.II.5.3.4.), ist im Übrigen beizupflichten.

- 17 -

E. 6.11 Gestützt auf die gemachten Erwägungen können erhebliche und unüber- windbare Zweifel darüber, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, nicht rechtsgenügend ausge- räumt werden.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 5'000.-- bezogen.

- 20 -

E. 8 Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'488.60 für die erbetene anwaltliche Verteidigung zu bezahlen, welche im Betrag von Fr. 2'000.-- aus der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution ausgerichtet wird.

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. nicht ersichtlich) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 16/1) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV wird (infolge Verjährung) eingestellt.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Sodann wird erkannt:
  4. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  5. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.
  6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  8. (Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2)
  10. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom
  11. September 2014 betreffend Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bereits in Rechtskraft erwachsen ist;
  12. Das Urteil der Vorinstanz vom 11. September 2014 sei sodann in Abweisung der Berufung des Privatklägers zu bestätigen;
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen;
  14. Für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren sei dem Beschuldig- ten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'797.40 (inkl. MWSt) zuzüglich Fr. 345.60 (inkl. MWSt) pro Stunde Dauer der Berufungsverhandlung zuzu- sprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 65 S. 1 i.V.m. Urk. 45 S. 2)
  15. Dispositiv Ziffer 1-4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
  16. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  17. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.
  18. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, und dieser habe dem Privatkläger die Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
  19. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 11. September 2014 sprach das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten und Berufungsbeklagten (her- nach: Beschuldigter) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB frei. Die Zivilklage des Privatklägers und Berufungsklägers (hernach: Privatkläger) wurde abgewiesen. Weiter wurde keine Entscheidgebühr erhoben bzw. wurden die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 9'700.- (inkl. Mehrwert- steuer) für die anwaltliche Vertretung zugesprochen. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde im Übrigen von der Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV infolge Verjährung eingestellt. 1.2. Gegen das (vorerst unbegründet ergangene) Urteil (Urk. 35) wurde seitens der Privatklägerschaft mit Eingabe vom 22. September 2014 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 38). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 40) am
  20. November 2014 (Urk. 41/3) erstattete der Privatkläger mit Eingabe vom
  21. Dezember 2014 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 45). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2014 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.- zu leisten, ansons- ten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 47). Am 13. Januar 2015 ging die Kaution nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht beim Gericht ein (Urk. 49 u. 51). - 5 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft unter Beilage einer Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zur Einreichung des Datenerfassungsblattes mit Angaben zu seiner finan- ziellen Lage aufgefordert (Urk. 52). 1.5. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit- geteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und dass die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt werde. Überdies wurde seitens der Anklage- behörde mitgeteilt, dass auf aktive Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet werde (Urk. 54). 1.6. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 wurde seitens des Beschuldigten mitge- teilt, dass weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Beru- fung beantragt werde. Gleichzeitig wurde das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit Beilagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten eingereicht (Urk. 55 u. Urk. 57/1-4). 1.7. Am 2. Februar 2015 ergingen die Vorladungen an den Privatkläger, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und den Beschuldigten zur heutigen Beru- fungsverhandlung, wobei der Anklagebehörde das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 59). Auf entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 62) wurde der Privatkläger von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 63).
  22. Umfang der Berufung 2.1. Der Privatkläger hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, weshalb Dispositiv-Ziffern 1-4 des erstinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand bilden. 2.2. Nicht angefochten wurde vom Privatkläger die gleichentags mit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene Verfügung betreffend teilweise Verfahrens- einstellung. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten geltend macht, es sei - 6 - davon Vormerk zu nehmen, dass die Verfügung der Vorinstanz betreffend Ein- stellung des Verfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bereits in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 67 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für die Überprüfung dieser Verfahrenseinstellung bei der III. Straf- kammer des Obergerichts liegen würde (vgl. Dispositiv–Ziff. 3 der Verfügung, Urk. 43 S. 21). II. Prozessuales
  23. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien verzichtet. Der Vertreter des Privatklägers brachte den prozessualen Einwand vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da ihm eine von der Staats- anwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklage erstellte Aktennotiz nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft, die in dieser Aktennotiz die Würdigung des Obergerichts betreffend Angaben der Zeugin C._____ als zuverlässig und betreffend Aussagen des Beschuldigten als unglaubwürdig kritisierte, in den Ausstand treten und eine andere Staatsanwalt- schaft mit der Anklageerhebung beauftragen sollen. Demnach müsse eigentlich ein solches Vorgehen zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (Urk. 65 S. 1f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Vertreter des Privatklägers der Gegenstand dieses Einwands bereits vor Vorinstanz hätte bekannt sein müssen und auch dort hätte vorgebracht werden können, zwischen- zeitlich das erstinstanzliche Hauptverfahren aber bereits vollständig durchgeführt und auch gehörig zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde, weshalb zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens der vorgebrachte Einwand verspätet erscheint und nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen kann.
  24. Die seitens der Vorinstanz im Übrigen zur Konstituierung der Privatkläger- schaft sowie zum Strafantrag gemachten Ausführungen sind zutreffend (Urk. 43 S. 4 E.I.2. u. I.3.), weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. - 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  25. Erstellter Sachverhalt Vorab ist festzustellen, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte am 20. Juli 2011, um ca. 17.40 Uhr, mit seinem Personenwagen VW Lupo mit dem Kennzeichen ZH … in einen Verkehrsunfall verwickelt war, anlässlich welchem der Privat- kläger mit seinem Roller Piaggio zu Fall kam und sich verletzte. Gemäss diverser ärztlicher Zeugnisse erlitt dieser ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, zwei Rippen- frakturen rechts mit Pneumothorax rechts, eine Lungenquetschung rechts, eine Milzläsion und einen Nebennierenbluterguss rechts, einen Kreuzbeinbruch rechts sowie eine Vorderarmfraktur mit Handgelenksbeteiligung rechts. Unmittelbare Lebensgefahr hat nicht bestanden (Urk. 8/9; Urk. 8/7; Urk. 8/11).
  26. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe diesen Verkehrsunfall in strafbarer Weise zu verantworten, indem er auf dem Trottoir Höhe …-Strasse … in Zürich parkiert und anschliessend beabsichtigt ha- be, auf der …-Strasse ein Wendemanöver durchzuführen. Dazu habe er zuerst die rechte stadtauswärtsführende Spur überquert und anschliessend auf der lin- ken stadtauswärtsführenden Spur angehalten, um sich in den Gegenverkehr ein- zufügen. Beim Hinausfahren auf die beiden stadtauswärtsführenden Spuren habe der Beschuldigte aufgrund krasser Unvorsichtigkeit den auf der linken stadtaus- wärtsführenden Spur fahrenden Privatkläger, Lenker des Motorrades Piaggio mit dem Kennzeichen ZH …, übersehen. Dieser sei aufgrund des unvermittelten Her- ausfahrens des Beschuldigten erschrocken, habe stark abgebremst und sei dadurch zu Fall gekommen. Dabei habe der Privatkläger sich die vorerwähnten Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte habe diesen Unfall pflichtwidrig verur- sacht, weil er beim Einfügen in den Strassenverkehr – zumal er unberechtigter- weise im Halteverbot parkiert habe – ungenügende Vorsicht habe walten lassen und sich zu wenig auf die herannahenden vortrittsberechtigten Verkehrsteilneh- mer konzentriert habe (Urk. 30 S. 2 f.). - 8 -
  27. Standpunkt Privatkläger Der Standpunkt des Privatklägers deckt sich mit demjenigen der Staatsanwalt- schaft (Urk. 65).
  28. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, dass er beim Losfahren ungenügende Vorsicht habe walten lassen und so den Sturz des Privatklägers zu verantworten habe. Der Privatkläger habe vielmehr ein voranfahrendes Auto überholt, daraufhin die Spur gewechselt und ihn aufgrund des Seitenblicks beim Spurwechsel zu spät gesehen (Urk. 4/1S. 3; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 64 S. 4 ff.; Urk. 67 S. 4 f.).
  29. Beweismittel Als Beweismittel sind in casu die Angaben im Polizeiprotokoll vom 20. Juli 2011 (Urk. 3), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 64 S. 3 ff.), diejenigen des Privatklägers (Urk. 1 u. 4/3) und der Zeugin C._____ (Urk. 1 u. Urk. 4/4) sowie das im Auftrag des Privatklägers erstellte Privatgutach- ten der D._____ AG zur Rekonstruktion des Unfallherganges vom 10. Juli 2013 (Urk. 13/3) bei den Akten. Die in diesen Beweismitteln massgebenden Feststel- lungen und Aussagen wurden im vorinstanzlichen Urteil ausführlich und zutref- fend widergegeben (Urk. 43 S. 6, E.II.3.), weshalb vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann. Zusätzlich ist indes auch die Fotodokumentation der Stadtpoli- zei vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7) als Beweismittel heranzuziehen. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der an dieser Stelle in beide Richtungen zweispurig geführten …-Strasse um eine bereits bei mittlerem Verkehrsaufkom- men unübersichtliche Stelle handelt, insbesondere wenn ein Wendemanöver wie das seitens des Beschuldigten geschilderte in Frage steht, zumal damit auf Ver- kehrsteilnehmer auf vier Fahrspuren Rücksicht zu nehmen ist. Bei einem hohen Verkehrsaufkommen, mit welchem im Feierabendverkehr des in Frage stehenden
  30. Juli 2011 um 17.40 Uhr gerechnet werden muss, ist offensichtlich, dass das geplante Manöver vom Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit und Vorsichts- massnahmen erforderte. - 9 -
  31. Beweiswürdigung 6.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Unschuldsvermutung und zur Beweiswürdigung (vgl. Urk. 43 S. 13, E.II.5.1.) sind zutreffend und geben zu keinen Weiterungen Anlass, ausser dass erneut hervor zu streichen ist, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt aber ausschliesslich zur Anwendung, wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag. Hat das Gericht also erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objekti- ven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Ebenso korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen, und diesbezüglich insbesondere die Erwähnung des Umstandes, dass nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden kann, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen im Zentrum steht (vgl. Urk. 43 S. 14 f, E.II.5.2. u. 5.3.). 6.2. In concreto ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten festzuhalten ist, dass er in seiner Eigen- schaft als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Straf- androhung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Weiter wird die Einschätzung der Vorinstanz geteilt, dass der Beschuldigte als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durch- aus nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass die Würdigung seiner Aussagen unter diesem Gesichtspunkt mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu erfolgen hat (vgl. Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.1.), ist ohne Weiteres nachvollziehbar und angemessen. 6.3. Auch die seitens der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, dass zunächst zu beachten sei, dass - 10 - dieser auch als Zivilkläger ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang habe, weshalb es gerechtfertigt erscheine, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.2.), ist adäquat. 6.4. Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, dass C._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringe (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.3.), ist zutreffend. Auch sind dem hiesigen Gericht, wie der Vorinstanz (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.3.), keine Verhältnisse der Zeugin C._____ zum Beschul- digten – ebenso wenig wie zum Privatkläger – bekannt, welche die Glaubwürdig- keit der Zeugin beeinträchtigen könnten. 6.5. In Bezug auf das seitens des Privatklägers eingeholte Gutachten der D._____ Zürich gilt es – wie seitens der Vorinstanz bereits zutreffend erwähnt (Urk. 43 S. 16, E.II.5.3.4. m. Verweis auf BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f. mit Hin- weisen; Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4) – zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Privatgutachten handelt, welches nicht den gleichen Stellen- wert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, hat; insbesondere weil kein Hinweis des Gerichts an die Gutach- ter auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO vorliegt. Mit der Vertretung des Privatklägers kann es aber nicht ganz ausser Acht gelassen werden (Urk. 65 S. 6). 6.6. Die seitens der Vorinstanz im Einzelnen gemachten Erwägungen zur Beweiswürdigung sind grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann, insofern in den nachstehenden Erwägungen nicht davon abge- wichen wird. 6.7. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten sich im Kern als grundsätzlich konstant und einheitlich erweisen würden (s. Urk. 43 S. 15, E.II.5.3.1.), kann, mit der Vertretung des Privatklägers (Urk. 65 S. 2 ff.), aufgrund der doch nicht unwesentlichen Widersprüche in seinem Aus- - 11 - sageverhalten nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Wie denn auch seitens der Vorinstanz selbst festgestellt wurde, schilderte der Beschuldigte einmal, dass er sich mitten auf der Strasse befunden habe, als die Fahrzeuge gekommen seien, und ein andermal erklärte er, dass er das herannahende Auto bereits bei der Ein- fahrt gesehen habe. Ein weiterer wesentlicher Widerspruch besteht darin, dass ihm der Vortritt durch den bezeichneten Autofahrer einerseits per Winken (Urk. 4/2 S. 3) und andererseits mittels Lichthupe (Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 8 f.) eingeräumt worden sein soll, was grundsätzlich bemerkenswert erscheint, da davon auszugehen ist, dass gerade die mit der Gewährung des Vortritts verbun- denen Handlungen des anderen Autofahrers mit erhöhter Konzentration wahr- genommen werden. Eine Erklärung für diese Diskrepanz des Beschuldigten in seinem Aussageverhalten lässt sich nicht leicht eruieren. In diesem Zusammen- hang zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist immerhin, dass die entsprechende staatsanwaltliche Einvernahme, anlässlich derer er die Zeichengebung des anderen Autofahrers widersprüchlich schilderte, erst rund 1 ½ Jahre nach dem in Frage stehenden Vorfall stattfand. Deshalb ist nicht unbedingt vorauszusetzen, dass er die konkrete Art der Zeichengebung des angesprochenen Autofahrers noch plastisch vor Augen haben musste. Allerdings fallen diese Unstimmigkeiten in seinen Äusserungen vor dem Hintergrund der sonst lebensnahen und insge- samt glaubhaften Schilderungen nicht dermassen stark ins Gewicht, dass sie seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen. So beschrieb der Beschuldigte einheitlich und eindrücklich, wie der Privatkläger den anderen Auto- fahrer überholt, daraufhin zurückgeschaut und ihn erst zu spät erblickt habe und erschrocken sei, wobei er noch versucht habe, auszuweichen und zu Fall gekommen sei und bei der Kollision bereits am Stürzen gewesen sei bzw. dass nur dessen Roller in sein Auto gerutscht sei (Urk. 4/1 S. 2; act. 4/2 S. 2; vgl. auch Prot. I S. 8 und Urk. 64 S. 3 ff.). Dass der Unfall im Wesentlichen auf die krasse Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zurückzuführen sein soll, weil er ungenügende Vorsicht habe walten lassen und sich zu wenig auf die herannahenden vortritts- berechtigten Verkehrsteilnehmer konzentriert habe, lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten allein jedenfalls nicht erstellen. Der Vertreter des Privatklägers geht von der rechtlichen Mutmassung aus, dass die Fahrerlaubnis des anderen Autolenkers mittels Handzeichen oder Lichthupe – falls es eine - 12 - solche überhaupt gegeben habe – den Beschuldigten nicht habe entlasten können, denn der Autofahrer habe nicht auch für den in seiner Nähe fahrenden Privatkläger eine solche Fahrerlaubnis erteilen können (Urk. 65 S. 6). Entgegen dieser Ansicht kann ein Fahrzeuglenker durchaus auf seinen Vortritt verzichten. Der Privatkläger hätte unabhängig vom Verhalten des Fahrzeuglenkers seinen Roller jederzeit so beherrschen müssen, dass er rechtzeitig hätte reagieren können. Soweit der Vertreter des Privatklägers schliesslich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 253. Februar 2009 (6B_1009/2008) hinweist und geltend macht, es sei alltäglich, dass im stehenden und stockenden Kolonnenverkehr innerorts Zweiradfahrer die Kolonne links überholen, weshalb man als Autofahrer ständig mit solchen Sachen rechnen müsse (vgl. Urk. 65 S. 7), so ist dies für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da zur Tatzeit weder stehender noch stockender Kolonnenverkehr herrschte. 6.8. Der Vorinstanz ist in ihrer Auffassung beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers aufgrund des Umstands, dass er sich nicht mehr an den Unfall- hergang erinnern kann, wenig zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes beizutragen vermögen (s. Urk. 43 S. 16, E.II.5.3.2.). Zwar liess er sich anlässlich seiner telefonischen Befragung durch die Polizei vom 29. Juli 2011 (Urk. 1 S. 6) dahingehend vernehmen, dass er das Gefühl habe, dass ein Auto im Spiel gewesen sei, welches auf der rechten Strassenseite vor der ZKB gewesen sei, wobei er nicht wisse, ob der Lenker den Fahrstreifen wechseln oder auf der …- Strasse habe wenden wollen. Auf jeden Fall sei alles so abrupt passiert, dass er erschrocken sei und nur noch voll habe bremsen können. Auch wenn er das er- wähnte Fahrzeug anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme neu als silber- farbenes Auto identifizierte, waren seine weiteren Erinnerungen ("Er erinnere sich an irgendetwas mit Orange und er habe stark bremsen müssen"; Urk. 4/3 S. 2) zu ungenau, um daraus etwas Wesentliches für die Erstellung des Anklagesachver- halts ableiten zu können. 6.9. Eine wesentliche Bedeutung kommt bei dieser Ausgangslage deshalb den Aussagen von C._____ zu, welche seitens der Polizei einmal am 20. Juli 2011 kurz am Unfallort, ein weiteres Mal am 26. Juli 2011 per Telefon und schliesslich am 15. Januar 2013 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wur- - 13 - de (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 4/4). Eine Analyse der Aussagen von C._____ führt indes- sen rasch zum Schluss, dass sich viele ihrer Aussagen, entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (Urk. 65 S. 5), in keiner Weise mit dem Anklagevorwurf ver- einbaren lassen. So spricht die Zeugin C._____ in Bezug auf die Farbe des Wa- gens von einem dunkeln Fahrzeug, wobei sie nicht mehr wisse, ob es schwarz gewesen sei, jedenfalls sei es dunkel gewesen (Urk. 4/4 S. 3). Diese Wahrneh- mung der Zeugin C._____ lässt sich indessen in keiner Weise mit der hellen Sil- berfarbe des VW Lupo des Beschuldigten (vgl. Urk. 7, insb. S. 7 u. 8) vereinba- ren. Weil sie die im Sturz des Privatklägers endende Unfallverursachung eindeu- tig diesem dunkeln, allenfalls schwarzen Fahrzeug zuzuordnen scheint, bestehen gewichtige Zweifel an der Relevanz der Aussagen der Zeugin. Dazu kommt, dass sich die Zeugin C._____ nicht an einen silber-farbenen Personenwagen zu erin- nern vermochte (Urk. 4/4 S. 6). Abgesehen von der Farbe des unfallbeteiligten Fahrzeuges ist weiter auffällig, dass sich C._____ in grundlegenden Tatsachen widerspricht: So will sie einmal die Kollision des motorradfahrenden Privatklägers mit einem Fahrzeug beobach- tet haben, ein anderes Mal vermag sie sich nicht mehr genau daran zu erinnern. So führte sie noch anlässlich ihrer telefonischen Befragung vom 26. Juli 2011 durch die Polizei aus, sie denke, der Lenker des Personenwagens habe auf den linken Fahrstreifen wechseln wollen und habe dabei den Roller mit seinem linken Hinterrad erwischt, worauf es den Privatkläger "abgedreht" habe (Urk. 1 S. 6). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Januar 2013 sagte sie hingegen aus, dass sie es nicht beantworten könne bzw. dass sie nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen könne, ob es eine Kollision gegeben habe. Auch gab die Zeugin C._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie den dunklen Perso- nenwagen allerdings bloss blinken sehen und nicht gesehen habe, wie das Fahr- zeug Anstalten gemacht habe, auf die andere Spur zu fahren, was in der Konse- quenz dazu führt, dass völlig offen ist, wie es zu einer allfälligen Kollision oder all- gemein zum Sturz des Privatklägers gekommen ist. Auch spricht die Zeugin in keiner Weise von einem Wendemanöver des unfallbeteiligten Personenwagens; jener sei vielmehr auf der rechten Fahrspur geradeaus stadtauswärts gefahren (Urk. 4/4 S. 3), was in keiner Weise der im Anklagesachverhalt enthaltenen Dar- stellung entspricht. - 14 - Weiter ist bemerkenswert, dass die Zeugin C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft davon spricht, dass es zwischen dem unfallverur- sachenden Fahrzeug und ihrem Fahrzeug ein weiteres Auto gehabt habe (Urk. 4/4 S. 3), nachdem sie anlässlich der zum Vorfall einiges zeitnäheren telefo- nischen Befragung durch die Polizei noch ausgesagt hatte, zwischen ihr und dem in Frage stehenden PW-Lenker seien etwa zwei bis drei Fahrzeuge gewesen (Urk. 1 S. 6). Ob sich nun tatsächlich ein, zwei oder drei Fahrzeuge zwischen der Zeugin C._____ und dem unfallverursachenden Fahrzeug befunden haben, lässt sich nicht mehr eruieren. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang aber, dass die Einsehbarkeit der Zeugin C._____ in die zum Unfall führende Situation aufgrund des vor ihr fahrenden Fahrzeugs bzw. der vor ihr fahrenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen zu sein scheint, zumal sie sich insbesondere auch noch auf das Fahren konzentrieren musste. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sie eher links auf der rechten Spur gefahren sei (Urk. 4/4 S. 3), da dies auch noch nichts darüber aussagt, wie sich die anderen Fahrzeuge auf der Spur bewegten. Überdies lassen sich die Aussagen der Zeugin C._____ auch in Bezug auf ihre Beschreibung der Einbindung des Privatklägers im Verkehr mit dem Anklage- vorwurf nicht in Einklang bringen: So führte sie aus, der Rollerfahrer habe sich auf der linken Spur etwa vier Meter vor ihr und damit etwa auf der Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs befunden. Sie könne sich vage daran erinnern, dass vor dem Rollerfahrer ein anderer Personenwagen gefahren sei. Unmittelbar darauf erwähnt sie, dass sie den Rollerfahrer stürzen sehen habe, wobei sie jedoch nicht gesehen habe, wie oder warum er gestürzt sei (Urk. 4/4 S. 4). Da die Zeugin C._____ mehrmals betonte, dass sie bloss das Blinken aber keinen Spurwechsel des dunklen Wagens von rechts nach links beobachtet hatte, kann ihre Schilde- rung nur dergestalt aufgefasst werden, dass sich vor ihr auf der rechten Fahrspur ein (oder nach früherer Aussage zwei bis drei) Fahrzeug(e) befunden habe (hätten), auf der linken Fahrspur der Privatkläger 3 bis 4 Meter vor ihr auf der Höhe des vor ihr fahrenden Wagens, wobei jener hinter einem anderen Wagen herfuhr. Demzufolge erscheint es, dass der Privatkläger, gestützt auf diese Aus- sagen, von anderen Verkehrsteilnehmern dergestalt umgeben war, dass es aus - 15 - dieser Perspektive unwahrscheinlich zu sein scheint, dass er durch ein unvermit- teltes Herausfahren des Beschuldigten zu Fall gekommen sein soll. Gestützt auf diese Erwägungen können aus den Ausführungen von C._____ kei- ne massgebenden Erkenntnisse zur Erstellung des Anklagesachverhalts gewon- nen werden. Ihre Schilderungen scheinen vielmehr einen anderen Sachverhalt zu beschreiben. 6.10. Bezüglich des Privatgutachtens ist vorerst erwähnenswert, dass die vom Beschuldigten angegebene Parkposition und das geschilderte Wendemanöver aus technischer Sicht schlüssig mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten in Einklang gebracht werden können (Urk. 13/3 S. 2). Technisch nicht beurteilen lasse sich hingegen, ob sich der Privatkläger mit dem Piaggio auf dem rechten oder linken Fahrstreifen genähert und ob er vor dem Bremsmanöver einen Perso- nenwagen rechts überholt habe; erstellt sei hingegen, dass er das Bremsmanöver auf dem linken Fahrstreifen eingeleitet habe (Urk. 13/3 S. 2). Bereits gestützt auf die Unsicherheiten, auf welcher Fahrspur sich der Privatkläger genähert und ob er allenfalls einen Personenwagen überholt hat, lassen sich die im Privatgutachten weiter erwähnten Schlussfolgerungen, nämlich dass der Beschuldigte den Privat- kläger grundsätzlich bei einer Entfernung von rund 23 bis 26.5 m mittels Schulter- blick oder Blick in den Aussenspiegel hätte erkennen können (Urk. 13/3 S. 3), nicht als erwiesen ansehen. Denn wo sich der Privatkläger bei Losfahrt des Beschuldigten vom Strassenrand genau befand und wie sich dessen Position in den 11 bis 11.5 m bzw. den angenommenen 3.4 bis 4.8 Sekunden bis zur Kollision mit dem Beschuldigten (s. Urk. 13/3 S. 3), abzüglich der angenommenen Dauer von Bremsbeginn bis zur Kollision mit dem VW Lupo von rund 1.1 bis 1.6 Sekunden (Urk. 13/3 S. 14), wie verändert hatte, kann auch das Privatgutachten nicht erhellen. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ledig- lich Annahmen über die Anfahrbeschleunigung des Autos des Beschuldigten und die Geschwindigkeit des Privatklägers bei Bremsbeginn getroffen werden und nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie lange das Bremsmanöver dauerte (Urk. 43 E. II.5.3.4.; Urk. 13/3 S. 10 f.). - 16 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der III. Strafkammer des Ober- gerichtes in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2014 betreffend Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung bei der Beurteilung des Privatgutachtens gemachten Erwägungen überzeugend erscheinen. Sie führen zur widerge- gebenen Auffassung, dass der Privatkläger sich – Überholmanöver oder Spur- wechsel hin oder her – vor dem Unfall auf der linken Fahrspur und demzufolge also auch noch vor dem, vom Beschuldigten beschriebenen Fahrzeug, welches ihm angeblich Handzeichen gegeben hatte, eingereiht haben müsse (vgl. Urk. 20/18 S. 19). So erklärte der Privatkläger anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme auch selber, dass er auf der …-Strasse in Richtung … gefahren sei. Dem Vorwegweiser auf Seite drei der Fotodokumentation ist denn auch zu entnehmen, dass es die linke Fahrspur ist, welche in Richtung … führt (Urk. 7 S. 3), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der Privatklä- ger auf der linken Fahrspur befand. Es kann zudem nicht ausgeschlossen wer- den, dass sich der Privatkläger kurz vor Einleitung seines Bremsmanövers auf ein allenfalls bereits auch vollendetes Überholmanöver konzentriert hat, worauf auch die Aussagen des Beschuldigten zu deuten scheinen. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich das Privatgutachten in Bezug auf die Anfahrgeschwin- digkeit des Beschuldigten, die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers, die exakte Position der beiden Personen, die Dauer des Bremsmanövers und die Distanzbe- rechnungen auf blosse Annahmen stützt. Diese Umstände führen insgesamt zu beträchtlichen Unsicherheiten bezüglich der Erstellung des Anklagesachverhaltes, welche nicht einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen sind, auch wenn gewisse Restbedenken an seiner Darstellung bestehen. Aufgrund dieser Erwägungen vermag auch das Privatgutachten keinen rechtsge- nügenden Beweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalt darzustellen. Den seitens der Vorinstanz weiter gemachten dahingehenden Aus- führungen, dass auch ein gerichtlich angeordnetes Gutachten keinen Erkenntnis- gewinn bringen würde, da keine Spuren vorhanden sind, anhand derer ein ver- lässliches Gutachten erstellt werden könnte, und auch ein gerichtliches Gutachten sich auf Hypothesen stützen müsste (vgl. Urk. 43 S 17 E.II.5.3.4.), ist im Übrigen beizupflichten. - 17 - 6.11. Gestützt auf die gemachten Erwägungen können erhebliche und unüber- windbare Zweifel darüber, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, nicht rechtsgenügend ausge- räumt werden.
  32. Ergebnis Der Beschuldigte ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gegenstand einer solchen Forderung kann jeder Anspruch sein, der im Privatrecht gründet. Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Der Gesetzgeber verlangt im Falle eines Freispruchs eine materielle Entscheidung der Zivilklage, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Andernfalls kann das Begehren auf den Zivilweg verwiesen werden, u.a. wenn bei einem Freispruch der Sach- verhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Die Interessen der beschuldigten Partei an einem definitiven Entscheid über die Zivilklage sind jedenfalls zu beachten (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 122 N 25).
  33. Vorliegend fehlt es an der Tatbestandsmässigkeit wie auch Rechtswidrig- keit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Handelns. Die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen gemäss Art. 41 ff. OR sind folglich nicht gegeben. Der Sach- verhalt erweist sich demnach als spruchreif. Die Zivilklage des Privatklägers ist deshalb nicht wie von ihm beantragt auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Urk. 65 S. 9), sondern sie ist abzuweisen. - 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  34. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommt auch die Privatklägerschaft in Betracht (Domeisen, in: BSK-StPO, a.a.O, Art. 428 N 4).
  35. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen).
  36. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz, die selbst einen neuen Entscheid fällt, von Amtes wegen auch über den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid bezüglich Tragung der Verfahrenskosten.
  37. Bezüglich Entschädigung und Genugtuung gilt Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO, wonach die beschuldigte Person bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, hat.
  38. Vorliegend hat der Beschuldigte weder das Verfahren rechtswidrig oder schuldhaft verursacht noch dessen Durchführung erschwert. Bei dieser Sachlage ist die Kostenfestsetzung und -auflage der Vorinstanz zu bestätigen. Seitens der Anklagebehörde wurde zudem weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Deshalb sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- dem Privatkläger aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der - 19 - Höhe von Fr. 5'000.-- zu beziehen. Der Privatkläger ist zudem zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 3'488.60 (s. nachstehend unter Ziffer 6) zu bezahlen, welche im Betrag von Fr. 2'000.-- aus der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution auszurichten ist (Urk. 47 und 51).
  39. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Verteidiger mit Fr. 9'700.- entschä- digt (Urk. 43 Dispositiv-Ziff. 4). Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung ist hiermit zu bestätigen. Im Berufungsverfahren bezifferte der Verteidiger seinen Aufwand mit Fr. 3'488.60 inkl. MWST (vgl. Urk. 61/2 und Urk. 67 S. 2). Dieser Betrag steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen, weshalb der Verteidiger entsprechend zu entschädigen ist. Es wird erkannt:
  40. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB freigesprochen.
  41. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.
  42. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt.
  43. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 4) wird bestätigt.
  44. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Vor- instanz werden auf die Gerichtskasse genommen.
  45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.--.
  46. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 5'000.-- bezogen. - 20 -
  47. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'488.60 für die erbetene anwaltliche Verteidigung zu bezahlen, welche im Betrag von Fr. 2'000.-- aus der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution ausgerichtet wird.
  48. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. nicht ersichtlich) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 16/1) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  49. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140543-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 23. März 2015 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. September 2014 (GG140148)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 21) "Es wird verfügt:

1. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV wird (infolge Verjährung) eingestellt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Sodann wird erkannt:

1. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom

11. September 2014 betreffend Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bereits in Rechtskraft erwachsen ist;

2. Das Urteil der Vorinstanz vom 11. September 2014 sei sodann in Abweisung der Berufung des Privatklägers zu bestätigen;

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen;

4. Für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren sei dem Beschuldig- ten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'797.40 (inkl. MWSt) zuzüglich Fr. 345.60 (inkl. MWSt) pro Stunde Dauer der Berufungsverhandlung zuzu- sprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 65 S. 1 i.V.m. Urk. 45 S. 2)

1. Dispositiv Ziffer 1-4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, und dieser habe dem Privatkläger die Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 11. September 2014 sprach das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten und Berufungsbeklagten (her- nach: Beschuldigter) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB frei. Die Zivilklage des Privatklägers und Berufungsklägers (hernach: Privatkläger) wurde abgewiesen. Weiter wurde keine Entscheidgebühr erhoben bzw. wurden die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 9'700.- (inkl. Mehrwert- steuer) für die anwaltliche Vertretung zugesprochen. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde im Übrigen von der Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV infolge Verjährung eingestellt. 1.2. Gegen das (vorerst unbegründet ergangene) Urteil (Urk. 35) wurde seitens der Privatklägerschaft mit Eingabe vom 22. September 2014 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 38). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 40) am

17. November 2014 (Urk. 41/3) erstattete der Privatkläger mit Eingabe vom

8. Dezember 2014 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 45). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2014 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.- zu leisten, ansons- ten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 47). Am 13. Januar 2015 ging die Kaution nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht beim Gericht ein (Urk. 49 u. 51).

- 5 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft unter Beilage einer Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zur Einreichung des Datenerfassungsblattes mit Angaben zu seiner finan- ziellen Lage aufgefordert (Urk. 52). 1.5. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit- geteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und dass die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt werde. Überdies wurde seitens der Anklage- behörde mitgeteilt, dass auf aktive Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet werde (Urk. 54). 1.6. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 wurde seitens des Beschuldigten mitge- teilt, dass weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Beru- fung beantragt werde. Gleichzeitig wurde das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit Beilagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten eingereicht (Urk. 55 u. Urk. 57/1-4). 1.7. Am 2. Februar 2015 ergingen die Vorladungen an den Privatkläger, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und den Beschuldigten zur heutigen Beru- fungsverhandlung, wobei der Anklagebehörde das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 59). Auf entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 62) wurde der Privatkläger von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 63).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Privatkläger hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, weshalb Dispositiv-Ziffern 1-4 des erstinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand bilden. 2.2. Nicht angefochten wurde vom Privatkläger die gleichentags mit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene Verfügung betreffend teilweise Verfahrens- einstellung. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten geltend macht, es sei

- 6 - davon Vormerk zu nehmen, dass die Verfügung der Vorinstanz betreffend Ein- stellung des Verfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bereits in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 67 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für die Überprüfung dieser Verfahrenseinstellung bei der III. Straf- kammer des Obergerichts liegen würde (vgl. Dispositiv–Ziff. 3 der Verfügung, Urk. 43 S. 21). II. Prozessuales

1. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien verzichtet. Der Vertreter des Privatklägers brachte den prozessualen Einwand vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da ihm eine von der Staats- anwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklage erstellte Aktennotiz nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft, die in dieser Aktennotiz die Würdigung des Obergerichts betreffend Angaben der Zeugin C._____ als zuverlässig und betreffend Aussagen des Beschuldigten als unglaubwürdig kritisierte, in den Ausstand treten und eine andere Staatsanwalt- schaft mit der Anklageerhebung beauftragen sollen. Demnach müsse eigentlich ein solches Vorgehen zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (Urk. 65 S. 1f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Vertreter des Privatklägers der Gegenstand dieses Einwands bereits vor Vorinstanz hätte bekannt sein müssen und auch dort hätte vorgebracht werden können, zwischen- zeitlich das erstinstanzliche Hauptverfahren aber bereits vollständig durchgeführt und auch gehörig zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde, weshalb zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens der vorgebrachte Einwand verspätet erscheint und nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen kann.

2. Die seitens der Vorinstanz im Übrigen zur Konstituierung der Privatkläger- schaft sowie zum Strafantrag gemachten Ausführungen sind zutreffend (Urk. 43 S. 4 E.I.2. u. I.3.), weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann.

- 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Erstellter Sachverhalt Vorab ist festzustellen, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte am 20. Juli 2011, um ca. 17.40 Uhr, mit seinem Personenwagen VW Lupo mit dem Kennzeichen ZH … in einen Verkehrsunfall verwickelt war, anlässlich welchem der Privat- kläger mit seinem Roller Piaggio zu Fall kam und sich verletzte. Gemäss diverser ärztlicher Zeugnisse erlitt dieser ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, zwei Rippen- frakturen rechts mit Pneumothorax rechts, eine Lungenquetschung rechts, eine Milzläsion und einen Nebennierenbluterguss rechts, einen Kreuzbeinbruch rechts sowie eine Vorderarmfraktur mit Handgelenksbeteiligung rechts. Unmittelbare Lebensgefahr hat nicht bestanden (Urk. 8/9; Urk. 8/7; Urk. 8/11).

2. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe diesen Verkehrsunfall in strafbarer Weise zu verantworten, indem er auf dem Trottoir Höhe …-Strasse … in Zürich parkiert und anschliessend beabsichtigt ha- be, auf der …-Strasse ein Wendemanöver durchzuführen. Dazu habe er zuerst die rechte stadtauswärtsführende Spur überquert und anschliessend auf der lin- ken stadtauswärtsführenden Spur angehalten, um sich in den Gegenverkehr ein- zufügen. Beim Hinausfahren auf die beiden stadtauswärtsführenden Spuren habe der Beschuldigte aufgrund krasser Unvorsichtigkeit den auf der linken stadtaus- wärtsführenden Spur fahrenden Privatkläger, Lenker des Motorrades Piaggio mit dem Kennzeichen ZH …, übersehen. Dieser sei aufgrund des unvermittelten Her- ausfahrens des Beschuldigten erschrocken, habe stark abgebremst und sei dadurch zu Fall gekommen. Dabei habe der Privatkläger sich die vorerwähnten Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte habe diesen Unfall pflichtwidrig verur- sacht, weil er beim Einfügen in den Strassenverkehr – zumal er unberechtigter- weise im Halteverbot parkiert habe – ungenügende Vorsicht habe walten lassen und sich zu wenig auf die herannahenden vortrittsberechtigten Verkehrsteilneh- mer konzentriert habe (Urk. 30 S. 2 f.).

- 8 -

3. Standpunkt Privatkläger Der Standpunkt des Privatklägers deckt sich mit demjenigen der Staatsanwalt- schaft (Urk. 65).

4. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, dass er beim Losfahren ungenügende Vorsicht habe walten lassen und so den Sturz des Privatklägers zu verantworten habe. Der Privatkläger habe vielmehr ein voranfahrendes Auto überholt, daraufhin die Spur gewechselt und ihn aufgrund des Seitenblicks beim Spurwechsel zu spät gesehen (Urk. 4/1S. 3; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 64 S. 4 ff.; Urk. 67 S. 4 f.).

5. Beweismittel Als Beweismittel sind in casu die Angaben im Polizeiprotokoll vom 20. Juli 2011 (Urk. 3), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 64 S. 3 ff.), diejenigen des Privatklägers (Urk. 1 u. 4/3) und der Zeugin C._____ (Urk. 1 u. Urk. 4/4) sowie das im Auftrag des Privatklägers erstellte Privatgutach- ten der D._____ AG zur Rekonstruktion des Unfallherganges vom 10. Juli 2013 (Urk. 13/3) bei den Akten. Die in diesen Beweismitteln massgebenden Feststel- lungen und Aussagen wurden im vorinstanzlichen Urteil ausführlich und zutref- fend widergegeben (Urk. 43 S. 6, E.II.3.), weshalb vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann. Zusätzlich ist indes auch die Fotodokumentation der Stadtpoli- zei vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7) als Beweismittel heranzuziehen. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der an dieser Stelle in beide Richtungen zweispurig geführten …-Strasse um eine bereits bei mittlerem Verkehrsaufkom- men unübersichtliche Stelle handelt, insbesondere wenn ein Wendemanöver wie das seitens des Beschuldigten geschilderte in Frage steht, zumal damit auf Ver- kehrsteilnehmer auf vier Fahrspuren Rücksicht zu nehmen ist. Bei einem hohen Verkehrsaufkommen, mit welchem im Feierabendverkehr des in Frage stehenden

20. Juli 2011 um 17.40 Uhr gerechnet werden muss, ist offensichtlich, dass das geplante Manöver vom Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit und Vorsichts- massnahmen erforderte.

- 9 -

6. Beweiswürdigung 6.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Unschuldsvermutung und zur Beweiswürdigung (vgl. Urk. 43 S. 13, E.II.5.1.) sind zutreffend und geben zu keinen Weiterungen Anlass, ausser dass erneut hervor zu streichen ist, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt aber ausschliesslich zur Anwendung, wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag. Hat das Gericht also erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objekti- ven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Ebenso korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen, und diesbezüglich insbesondere die Erwähnung des Umstandes, dass nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden kann, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen im Zentrum steht (vgl. Urk. 43 S. 14 f, E.II.5.2. u. 5.3.). 6.2. In concreto ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten festzuhalten ist, dass er in seiner Eigen- schaft als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Straf- androhung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Weiter wird die Einschätzung der Vorinstanz geteilt, dass der Beschuldigte als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durch- aus nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass die Würdigung seiner Aussagen unter diesem Gesichtspunkt mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu erfolgen hat (vgl. Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.1.), ist ohne Weiteres nachvollziehbar und angemessen. 6.3. Auch die seitens der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, dass zunächst zu beachten sei, dass

- 10 - dieser auch als Zivilkläger ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang habe, weshalb es gerechtfertigt erscheine, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.2.), ist adäquat. 6.4. Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, dass C._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringe (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.3.), ist zutreffend. Auch sind dem hiesigen Gericht, wie der Vorinstanz (Urk. 43 S. 14, E.II.5.2.3.), keine Verhältnisse der Zeugin C._____ zum Beschul- digten – ebenso wenig wie zum Privatkläger – bekannt, welche die Glaubwürdig- keit der Zeugin beeinträchtigen könnten. 6.5. In Bezug auf das seitens des Privatklägers eingeholte Gutachten der D._____ Zürich gilt es – wie seitens der Vorinstanz bereits zutreffend erwähnt (Urk. 43 S. 16, E.II.5.3.4. m. Verweis auf BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f. mit Hin- weisen; Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4) – zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Privatgutachten handelt, welches nicht den gleichen Stellen- wert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, hat; insbesondere weil kein Hinweis des Gerichts an die Gutach- ter auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO vorliegt. Mit der Vertretung des Privatklägers kann es aber nicht ganz ausser Acht gelassen werden (Urk. 65 S. 6). 6.6. Die seitens der Vorinstanz im Einzelnen gemachten Erwägungen zur Beweiswürdigung sind grundsätzlich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann, insofern in den nachstehenden Erwägungen nicht davon abge- wichen wird. 6.7. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten sich im Kern als grundsätzlich konstant und einheitlich erweisen würden (s. Urk. 43 S. 15, E.II.5.3.1.), kann, mit der Vertretung des Privatklägers (Urk. 65 S. 2 ff.), aufgrund der doch nicht unwesentlichen Widersprüche in seinem Aus-

- 11 - sageverhalten nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Wie denn auch seitens der Vorinstanz selbst festgestellt wurde, schilderte der Beschuldigte einmal, dass er sich mitten auf der Strasse befunden habe, als die Fahrzeuge gekommen seien, und ein andermal erklärte er, dass er das herannahende Auto bereits bei der Ein- fahrt gesehen habe. Ein weiterer wesentlicher Widerspruch besteht darin, dass ihm der Vortritt durch den bezeichneten Autofahrer einerseits per Winken (Urk. 4/2 S. 3) und andererseits mittels Lichthupe (Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 8 f.) eingeräumt worden sein soll, was grundsätzlich bemerkenswert erscheint, da davon auszugehen ist, dass gerade die mit der Gewährung des Vortritts verbun- denen Handlungen des anderen Autofahrers mit erhöhter Konzentration wahr- genommen werden. Eine Erklärung für diese Diskrepanz des Beschuldigten in seinem Aussageverhalten lässt sich nicht leicht eruieren. In diesem Zusammen- hang zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist immerhin, dass die entsprechende staatsanwaltliche Einvernahme, anlässlich derer er die Zeichengebung des anderen Autofahrers widersprüchlich schilderte, erst rund 1 ½ Jahre nach dem in Frage stehenden Vorfall stattfand. Deshalb ist nicht unbedingt vorauszusetzen, dass er die konkrete Art der Zeichengebung des angesprochenen Autofahrers noch plastisch vor Augen haben musste. Allerdings fallen diese Unstimmigkeiten in seinen Äusserungen vor dem Hintergrund der sonst lebensnahen und insge- samt glaubhaften Schilderungen nicht dermassen stark ins Gewicht, dass sie seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen. So beschrieb der Beschuldigte einheitlich und eindrücklich, wie der Privatkläger den anderen Auto- fahrer überholt, daraufhin zurückgeschaut und ihn erst zu spät erblickt habe und erschrocken sei, wobei er noch versucht habe, auszuweichen und zu Fall gekommen sei und bei der Kollision bereits am Stürzen gewesen sei bzw. dass nur dessen Roller in sein Auto gerutscht sei (Urk. 4/1 S. 2; act. 4/2 S. 2; vgl. auch Prot. I S. 8 und Urk. 64 S. 3 ff.). Dass der Unfall im Wesentlichen auf die krasse Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zurückzuführen sein soll, weil er ungenügende Vorsicht habe walten lassen und sich zu wenig auf die herannahenden vortritts- berechtigten Verkehrsteilnehmer konzentriert habe, lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten allein jedenfalls nicht erstellen. Der Vertreter des Privatklägers geht von der rechtlichen Mutmassung aus, dass die Fahrerlaubnis des anderen Autolenkers mittels Handzeichen oder Lichthupe – falls es eine

- 12 - solche überhaupt gegeben habe – den Beschuldigten nicht habe entlasten können, denn der Autofahrer habe nicht auch für den in seiner Nähe fahrenden Privatkläger eine solche Fahrerlaubnis erteilen können (Urk. 65 S. 6). Entgegen dieser Ansicht kann ein Fahrzeuglenker durchaus auf seinen Vortritt verzichten. Der Privatkläger hätte unabhängig vom Verhalten des Fahrzeuglenkers seinen Roller jederzeit so beherrschen müssen, dass er rechtzeitig hätte reagieren können. Soweit der Vertreter des Privatklägers schliesslich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 253. Februar 2009 (6B_1009/2008) hinweist und geltend macht, es sei alltäglich, dass im stehenden und stockenden Kolonnenverkehr innerorts Zweiradfahrer die Kolonne links überholen, weshalb man als Autofahrer ständig mit solchen Sachen rechnen müsse (vgl. Urk. 65 S. 7), so ist dies für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da zur Tatzeit weder stehender noch stockender Kolonnenverkehr herrschte. 6.8. Der Vorinstanz ist in ihrer Auffassung beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers aufgrund des Umstands, dass er sich nicht mehr an den Unfall- hergang erinnern kann, wenig zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes beizutragen vermögen (s. Urk. 43 S. 16, E.II.5.3.2.). Zwar liess er sich anlässlich seiner telefonischen Befragung durch die Polizei vom 29. Juli 2011 (Urk. 1 S. 6) dahingehend vernehmen, dass er das Gefühl habe, dass ein Auto im Spiel gewesen sei, welches auf der rechten Strassenseite vor der ZKB gewesen sei, wobei er nicht wisse, ob der Lenker den Fahrstreifen wechseln oder auf der …- Strasse habe wenden wollen. Auf jeden Fall sei alles so abrupt passiert, dass er erschrocken sei und nur noch voll habe bremsen können. Auch wenn er das er- wähnte Fahrzeug anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme neu als silber- farbenes Auto identifizierte, waren seine weiteren Erinnerungen ("Er erinnere sich an irgendetwas mit Orange und er habe stark bremsen müssen"; Urk. 4/3 S. 2) zu ungenau, um daraus etwas Wesentliches für die Erstellung des Anklagesachver- halts ableiten zu können. 6.9. Eine wesentliche Bedeutung kommt bei dieser Ausgangslage deshalb den Aussagen von C._____ zu, welche seitens der Polizei einmal am 20. Juli 2011 kurz am Unfallort, ein weiteres Mal am 26. Juli 2011 per Telefon und schliesslich am 15. Januar 2013 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wur-

- 13 - de (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 4/4). Eine Analyse der Aussagen von C._____ führt indes- sen rasch zum Schluss, dass sich viele ihrer Aussagen, entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (Urk. 65 S. 5), in keiner Weise mit dem Anklagevorwurf ver- einbaren lassen. So spricht die Zeugin C._____ in Bezug auf die Farbe des Wa- gens von einem dunkeln Fahrzeug, wobei sie nicht mehr wisse, ob es schwarz gewesen sei, jedenfalls sei es dunkel gewesen (Urk. 4/4 S. 3). Diese Wahrneh- mung der Zeugin C._____ lässt sich indessen in keiner Weise mit der hellen Sil- berfarbe des VW Lupo des Beschuldigten (vgl. Urk. 7, insb. S. 7 u. 8) vereinba- ren. Weil sie die im Sturz des Privatklägers endende Unfallverursachung eindeu- tig diesem dunkeln, allenfalls schwarzen Fahrzeug zuzuordnen scheint, bestehen gewichtige Zweifel an der Relevanz der Aussagen der Zeugin. Dazu kommt, dass sich die Zeugin C._____ nicht an einen silber-farbenen Personenwagen zu erin- nern vermochte (Urk. 4/4 S. 6). Abgesehen von der Farbe des unfallbeteiligten Fahrzeuges ist weiter auffällig, dass sich C._____ in grundlegenden Tatsachen widerspricht: So will sie einmal die Kollision des motorradfahrenden Privatklägers mit einem Fahrzeug beobach- tet haben, ein anderes Mal vermag sie sich nicht mehr genau daran zu erinnern. So führte sie noch anlässlich ihrer telefonischen Befragung vom 26. Juli 2011 durch die Polizei aus, sie denke, der Lenker des Personenwagens habe auf den linken Fahrstreifen wechseln wollen und habe dabei den Roller mit seinem linken Hinterrad erwischt, worauf es den Privatkläger "abgedreht" habe (Urk. 1 S. 6). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Januar 2013 sagte sie hingegen aus, dass sie es nicht beantworten könne bzw. dass sie nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen könne, ob es eine Kollision gegeben habe. Auch gab die Zeugin C._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie den dunklen Perso- nenwagen allerdings bloss blinken sehen und nicht gesehen habe, wie das Fahr- zeug Anstalten gemacht habe, auf die andere Spur zu fahren, was in der Konse- quenz dazu führt, dass völlig offen ist, wie es zu einer allfälligen Kollision oder all- gemein zum Sturz des Privatklägers gekommen ist. Auch spricht die Zeugin in keiner Weise von einem Wendemanöver des unfallbeteiligten Personenwagens; jener sei vielmehr auf der rechten Fahrspur geradeaus stadtauswärts gefahren (Urk. 4/4 S. 3), was in keiner Weise der im Anklagesachverhalt enthaltenen Dar- stellung entspricht.

- 14 - Weiter ist bemerkenswert, dass die Zeugin C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft davon spricht, dass es zwischen dem unfallverur- sachenden Fahrzeug und ihrem Fahrzeug ein weiteres Auto gehabt habe (Urk. 4/4 S. 3), nachdem sie anlässlich der zum Vorfall einiges zeitnäheren telefo- nischen Befragung durch die Polizei noch ausgesagt hatte, zwischen ihr und dem in Frage stehenden PW-Lenker seien etwa zwei bis drei Fahrzeuge gewesen (Urk. 1 S. 6). Ob sich nun tatsächlich ein, zwei oder drei Fahrzeuge zwischen der Zeugin C._____ und dem unfallverursachenden Fahrzeug befunden haben, lässt sich nicht mehr eruieren. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang aber, dass die Einsehbarkeit der Zeugin C._____ in die zum Unfall führende Situation aufgrund des vor ihr fahrenden Fahrzeugs bzw. der vor ihr fahrenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen zu sein scheint, zumal sie sich insbesondere auch noch auf das Fahren konzentrieren musste. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sie eher links auf der rechten Spur gefahren sei (Urk. 4/4 S. 3), da dies auch noch nichts darüber aussagt, wie sich die anderen Fahrzeuge auf der Spur bewegten. Überdies lassen sich die Aussagen der Zeugin C._____ auch in Bezug auf ihre Beschreibung der Einbindung des Privatklägers im Verkehr mit dem Anklage- vorwurf nicht in Einklang bringen: So führte sie aus, der Rollerfahrer habe sich auf der linken Spur etwa vier Meter vor ihr und damit etwa auf der Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs befunden. Sie könne sich vage daran erinnern, dass vor dem Rollerfahrer ein anderer Personenwagen gefahren sei. Unmittelbar darauf erwähnt sie, dass sie den Rollerfahrer stürzen sehen habe, wobei sie jedoch nicht gesehen habe, wie oder warum er gestürzt sei (Urk. 4/4 S. 4). Da die Zeugin C._____ mehrmals betonte, dass sie bloss das Blinken aber keinen Spurwechsel des dunklen Wagens von rechts nach links beobachtet hatte, kann ihre Schilde- rung nur dergestalt aufgefasst werden, dass sich vor ihr auf der rechten Fahrspur ein (oder nach früherer Aussage zwei bis drei) Fahrzeug(e) befunden habe (hätten), auf der linken Fahrspur der Privatkläger 3 bis 4 Meter vor ihr auf der Höhe des vor ihr fahrenden Wagens, wobei jener hinter einem anderen Wagen herfuhr. Demzufolge erscheint es, dass der Privatkläger, gestützt auf diese Aus- sagen, von anderen Verkehrsteilnehmern dergestalt umgeben war, dass es aus

- 15 - dieser Perspektive unwahrscheinlich zu sein scheint, dass er durch ein unvermit- teltes Herausfahren des Beschuldigten zu Fall gekommen sein soll. Gestützt auf diese Erwägungen können aus den Ausführungen von C._____ kei- ne massgebenden Erkenntnisse zur Erstellung des Anklagesachverhalts gewon- nen werden. Ihre Schilderungen scheinen vielmehr einen anderen Sachverhalt zu beschreiben. 6.10. Bezüglich des Privatgutachtens ist vorerst erwähnenswert, dass die vom Beschuldigten angegebene Parkposition und das geschilderte Wendemanöver aus technischer Sicht schlüssig mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten in Einklang gebracht werden können (Urk. 13/3 S. 2). Technisch nicht beurteilen lasse sich hingegen, ob sich der Privatkläger mit dem Piaggio auf dem rechten oder linken Fahrstreifen genähert und ob er vor dem Bremsmanöver einen Perso- nenwagen rechts überholt habe; erstellt sei hingegen, dass er das Bremsmanöver auf dem linken Fahrstreifen eingeleitet habe (Urk. 13/3 S. 2). Bereits gestützt auf die Unsicherheiten, auf welcher Fahrspur sich der Privatkläger genähert und ob er allenfalls einen Personenwagen überholt hat, lassen sich die im Privatgutachten weiter erwähnten Schlussfolgerungen, nämlich dass der Beschuldigte den Privat- kläger grundsätzlich bei einer Entfernung von rund 23 bis 26.5 m mittels Schulter- blick oder Blick in den Aussenspiegel hätte erkennen können (Urk. 13/3 S. 3), nicht als erwiesen ansehen. Denn wo sich der Privatkläger bei Losfahrt des Beschuldigten vom Strassenrand genau befand und wie sich dessen Position in den 11 bis 11.5 m bzw. den angenommenen 3.4 bis 4.8 Sekunden bis zur Kollision mit dem Beschuldigten (s. Urk. 13/3 S. 3), abzüglich der angenommenen Dauer von Bremsbeginn bis zur Kollision mit dem VW Lupo von rund 1.1 bis 1.6 Sekunden (Urk. 13/3 S. 14), wie verändert hatte, kann auch das Privatgutachten nicht erhellen. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ledig- lich Annahmen über die Anfahrbeschleunigung des Autos des Beschuldigten und die Geschwindigkeit des Privatklägers bei Bremsbeginn getroffen werden und nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie lange das Bremsmanöver dauerte (Urk. 43 E. II.5.3.4.; Urk. 13/3 S. 10 f.).

- 16 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der III. Strafkammer des Ober- gerichtes in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2014 betreffend Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung bei der Beurteilung des Privatgutachtens gemachten Erwägungen überzeugend erscheinen. Sie führen zur widerge- gebenen Auffassung, dass der Privatkläger sich – Überholmanöver oder Spur- wechsel hin oder her – vor dem Unfall auf der linken Fahrspur und demzufolge also auch noch vor dem, vom Beschuldigten beschriebenen Fahrzeug, welches ihm angeblich Handzeichen gegeben hatte, eingereiht haben müsse (vgl. Urk. 20/18 S. 19). So erklärte der Privatkläger anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme auch selber, dass er auf der …-Strasse in Richtung … gefahren sei. Dem Vorwegweiser auf Seite drei der Fotodokumentation ist denn auch zu entnehmen, dass es die linke Fahrspur ist, welche in Richtung … führt (Urk. 7 S. 3), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der Privatklä- ger auf der linken Fahrspur befand. Es kann zudem nicht ausgeschlossen wer- den, dass sich der Privatkläger kurz vor Einleitung seines Bremsmanövers auf ein allenfalls bereits auch vollendetes Überholmanöver konzentriert hat, worauf auch die Aussagen des Beschuldigten zu deuten scheinen. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich das Privatgutachten in Bezug auf die Anfahrgeschwin- digkeit des Beschuldigten, die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers, die exakte Position der beiden Personen, die Dauer des Bremsmanövers und die Distanzbe- rechnungen auf blosse Annahmen stützt. Diese Umstände führen insgesamt zu beträchtlichen Unsicherheiten bezüglich der Erstellung des Anklagesachverhaltes, welche nicht einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen sind, auch wenn gewisse Restbedenken an seiner Darstellung bestehen. Aufgrund dieser Erwägungen vermag auch das Privatgutachten keinen rechtsge- nügenden Beweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalt darzustellen. Den seitens der Vorinstanz weiter gemachten dahingehenden Aus- führungen, dass auch ein gerichtlich angeordnetes Gutachten keinen Erkenntnis- gewinn bringen würde, da keine Spuren vorhanden sind, anhand derer ein ver- lässliches Gutachten erstellt werden könnte, und auch ein gerichtliches Gutachten sich auf Hypothesen stützen müsste (vgl. Urk. 43 S 17 E.II.5.3.4.), ist im Übrigen beizupflichten.

- 17 - 6.11. Gestützt auf die gemachten Erwägungen können erhebliche und unüber- windbare Zweifel darüber, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, nicht rechtsgenügend ausge- räumt werden.

7. Ergebnis Der Beschuldigte ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gegenstand einer solchen Forderung kann jeder Anspruch sein, der im Privatrecht gründet. Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Der Gesetzgeber verlangt im Falle eines Freispruchs eine materielle Entscheidung der Zivilklage, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Andernfalls kann das Begehren auf den Zivilweg verwiesen werden, u.a. wenn bei einem Freispruch der Sach- verhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Die Interessen der beschuldigten Partei an einem definitiven Entscheid über die Zivilklage sind jedenfalls zu beachten (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 122 N 25).

2. Vorliegend fehlt es an der Tatbestandsmässigkeit wie auch Rechtswidrig- keit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Handelns. Die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen gemäss Art. 41 ff. OR sind folglich nicht gegeben. Der Sach- verhalt erweist sich demnach als spruchreif. Die Zivilklage des Privatklägers ist deshalb nicht wie von ihm beantragt auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Urk. 65 S. 9), sondern sie ist abzuweisen.

- 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommt auch die Privatklägerschaft in Betracht (Domeisen, in: BSK-StPO, a.a.O, Art. 428 N 4).

2. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen).

3. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz, die selbst einen neuen Entscheid fällt, von Amtes wegen auch über den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid bezüglich Tragung der Verfahrenskosten.

4. Bezüglich Entschädigung und Genugtuung gilt Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO, wonach die beschuldigte Person bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, hat.

5. Vorliegend hat der Beschuldigte weder das Verfahren rechtswidrig oder schuldhaft verursacht noch dessen Durchführung erschwert. Bei dieser Sachlage ist die Kostenfestsetzung und -auflage der Vorinstanz zu bestätigen. Seitens der Anklagebehörde wurde zudem weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Deshalb sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- dem Privatkläger aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der

- 19 - Höhe von Fr. 5'000.-- zu beziehen. Der Privatkläger ist zudem zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 3'488.60 (s. nachstehend unter Ziffer 6) zu bezahlen, welche im Betrag von Fr. 2'000.-- aus der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution auszurichten ist (Urk. 47 und 51).

6. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Verteidiger mit Fr. 9'700.- entschä- digt (Urk. 43 Dispositiv-Ziff. 4). Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung ist hiermit zu bestätigen. Im Berufungsverfahren bezifferte der Verteidiger seinen Aufwand mit Fr. 3'488.60 inkl. MWST (vgl. Urk. 61/2 und Urk. 67 S. 2). Dieser Betrag steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen, weshalb der Verteidiger entsprechend zu entschädigen ist. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt.

4. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 4) wird bestätigt.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Vor- instanz werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 5'000.-- bezogen.

- 20 -

8. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'488.60 für die erbetene anwaltliche Verteidigung zu bezahlen, welche im Betrag von Fr. 2'000.-- aus der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution ausgerichtet wird.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. nicht ersichtlich) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 16/1) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger