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SB140498

Fahrlässige Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2015-03-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hat zunächst die vorhandenen Beweismittel zutreffend und vollständig benannt und hat die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere im Zusammenhang mit der Würdigung von Aussagen, korrekt wiedergegeben (Urk. 56 S. 4-6); auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Unstrittig arretierte der Beschuldigte den Rollstuhl, fixierte diesen an im Fahrzeugboden eingelassenen Befestigungsschienen. Während der Taxifahrt führte der Beschuldigte ein heftiges Bremsmanöver aus, als Folge dessen die Pri-

- 9 - vatklägerin Verletzungen erlitt. Entscheidend ist zunächst, ob und wie die Ge- schädigte selber während des Transports im Fahrzeug gesichert war. Diesbezüg- lich hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin wie auch die wesentlichen Depositionen der als Zeugen befragten D._____ und E._____ zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 6-9 und S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Einzelgericht hat zu Recht geschlossen, dass die diesbezüglichen Dispositi- onen des Beschuldigten einerseits nicht kohärent und anderseits teils vage und unverbindlich sind bzw. farblos wirken und sich auch nicht mit den Darlegungen bezüglich physikalische Gesetzmässigkeiten und Folgerungen daraus im Kurzbe- richt des Forensischen Instituts Zürich vom 25. September 2013 in Einklang brin- gen lassen. Unter Hinweis auf die konstante Deposition der Privatklägerin, wäh- rend der Fahrt nicht angegurtet gewesen zu sein, hat die Vorinstanz den Sach- verhalt als anklagegemäss erstellt betrachtet (Urk. 56 S. 9-12). Die vor- instanzlichen Ausführungen vermögen grundsätzlich zu überzeugen, weshalb vorab auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben - soweit nicht von der Vorinstanz abgewichen wird - vor allem zusammenfassenden, teils auch ergänzenden und präzisierenden Charakter. 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten, ob und wie die Privatklägerin von ihm an- gegurtet wurde, sind in der Tat wenig kohärent und wirken - zumindest teilweise - unverbindlich und uniform, was auf wenig verlässliche Depositionen hinweist. Während der Beschuldigte zu Beginn der ersten staatsanwaltschaftlichen Befra- gung am 24. April 2012 bei seiner ersten Schilderung davon sprach, die Privat- klägerin mit einer Bauchgurte fixiert zu haben (Urk. 5/1 S. 2), erwähnte er im Zu- sammenhang mit der Frage nach dem üblichen Vorgehen, normalerweise käme der Fahrgast bereits "präpariert" (d.h. mit einem Bauchgurt am Rollstuhl fixiert) und man benutze dann im Fahrzeug eine Bauchgurte, wobei man - je nach Be- hinderung der Person - auch entscheide, ob ein Dreipunktgurt nötig sei (Urk. 5/1 S. 3), um dann im weiteren Verlauf der Befragung zunächst zu deponieren, die Privatklägerin sei auf jeden Fall mit einem Bauchgurt versehen gewesen, und so- gleich anschliessend zu erwähnen, sie sei mit einer Bauchgurte und einem Drei- punktgurt gesichert gewesen (Urk. 5/1 S. 7 unten).

- 10 - 2.2. Im Rahmen der Stellungnahme zu den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen deponierte der Beschuldigte wenig verbindlich, er habe die Privatklägerin angegurtet, von jeder Seite, um dann zu ergänzen, sie angegurtet zu haben, wie normalerweise Behinderte angegurtet würden (Urk. 5/2 S. 2). Erst auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin präzisierte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe einen von ihm befestigten Gurt über die Hüfte gehabt und der Gurt über die Schultern sei auch befestigt gewesen (Urk. 5/2 S. 3). In diesem Sin- ne äusserte sich der Beschuldigte auch in der Befragung zum Augenschein (Urk. 18/4 S. 3 und S. 6). Auch vor Vorinstanz sprach der Beschuldigte verallge- meinernd davon, die Privatklägerin angeschnallt zu haben, wie es sich gehöre, und ergänzte, man schnalle eine Person so an, dass sie mit dem Kopf nicht nach vorne falle und nicht unten hinausrutschen könne (Prot. I S. 12). Hingegen unter- liess es der Beschuldigte, eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb die Privatkläge- rin - nach seiner Meinung (vgl. der Beschuldigte in Urk. 5/1 S. 2 und S. 9) - gleichwohl unter dem Gurt hindurchgerutscht sein soll. 2.3. Die Spitex-Angestellte D._____ konnte nichts dazu sagen, ob die Privatklä- gerin angegurtet wurde, da D._____ bereits gegangen war, als der Beschuldigte erneut mit dem schliesslich für den Transport verwendeten Fahrzeug am Wohnort der Privatklägerin eintraf (Urk. 7/1 S. 5 f.). Bezüglich Vorbereitung der Privatkläge- rin gab D._____ zu Protokoll, darauf geachtet zu haben, dass die Privatklägerin nicht schräg oder halbliegend, sondern richtig und bequem im Rollstuhl sitze, und sie auch nicht kippen könne (Urk. 7/1 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit aufrechtem Oberkörper im Rollstuhl sass, zumal keiner der damals involvierten Personen etwas anderes zu Protokoll gab. Der Begleiter E._____ konnte sich nicht daran erinnern, ob die Privatklägerin angegurtet oder ihr Rollstuhl fixiert war [Urk. 7/2 S. 4 ('Ich habe mich nicht geachtet'); Urk. 18/3 S. 4 f.]. Das mag auf den ersten Blick erstaunen, hätte doch diese Frage (oder wie es zum Unfall kommen konnte) zumindest unmittelbar nach dem Unfall für den Zeugen - aber selbstredend auch für den Beschuldigten - ein zentrales The- ma darstellen sollen, an welches er sich noch hätten erinnern können sollen, zu- mal E._____ in seiner Befragung vom 21. August 2012 zum Hergang des Ereig- nisses recht detaillierte Angaben machen konnte (vgl. Urk. 7/2 S. 3). Anderseits

- 11 - war E._____ anlässlich des Augenscheins dann - fälschlicherweise - jedoch gar der Meinung, ein anderes Fahrzeug als jenes am Unfalltag vor sich zu haben [Urk. 18/3 S. 2 f. ('Ich kann mich nicht an die gelben Handläufe erinnern')]. Auch scheint ihn das eingeklagte Ereignis aufgewühlt und durcheinander gebracht zu haben [vgl. Urk. 7/2 S. 4 ('Ich bin eher ein sensibler Mensch und das war einer meiner schlimmsten Tage'), Urk. 18/3 S. 5 ('Ich war in einem Schockzustand')]. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 11) beste- hen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine eigentliche Instruktion des Zeugen E._____ von dritter Seite im Hinblick auf dessen Befragung. Andernfalls hätte dieser klar behauptet, die Privatklägerin sei nicht angegurtet gewesen. 2.4. Es ist wohl zutreffend, dass die Aussagen der Privatklägerin rund um das fragliche Angurten ebenfalls nicht konstant bzw. die Tatsachen verkennend sind. Es besteht - insbesondere aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers (Dia- grammscheibe) und den Prüfprotokollen des Strassenverkehrsamtes - kein Zwei- fel, dass es sich beim anlässlich des Augenscheins am 26. September 2012 prä- sentierten Fahrzeug um jenes handelte, in welchem die Privatklägerin am 29. Mai 2011 transportiert worden war, und dass am Fahrzeug seit jenem Datum keine Änderungen bezüglich der Rückhaltevorrichtungen vorgenommen wurden (vgl. dazu den Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Dezember 2012 in Urk. 18/5, insb. S. 6 f.). Wenn die Privatklägerin davon sprach, es habe keine Gurten im Fahrzeug gehabt (Urk. 6 S. 3) bzw. es habe die Seitengurten noch nicht gegeben (Urk. 18/2 S. 3), entspricht dies nicht den Tatsachen (vgl. dazu Urk. 18/5 S. 6 f.). Indes hielt sie konstant daran fest, nicht angegurtet worden zu sein (Urk. 6 S. 2 und S. 3; Urk. 18/2 S. 3). Dieser Umstand lässt sich unschwer mit den Ausführungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom

25. September 2013 vereinbaren. Gemäss diesem Bericht bewegen sich durch einen 3-Punkte-Sicherheitsgurt gesicherte Personen bei starken Verzögerungen des Fahrzeuges soweit nach vorne, bis der Bewegungsspielraum zwischen Si- cherheitsgurt und Körper überwunden ist. Anschliessend stützt sich der Körper der angegurteten Person über den Sicherheitsgurt am Fahrzeug ab. Ein Durch- rutschen unter einem korrekt angelegten 3-Punkte-Sicherheitsgurt ist nur bei an- nährend oder vollständig auf dem Fahrzeugsitz liegenden Insassen plausibel. In

- 12 - sitzender Position bewegt sich der schwerere Torso mit Kopf und Armen parallel zum leichteren Becken und den Beinen des Insassen anfänglich in der ursprüngli- chen Bewegungsrichtung nach vorne. Die für ein Durchrutschen unter dem Gurt notwendige Bewegung nach unten kann der Torso des Insassen bei einer starken Verzögerung des Fahrzeuges deshalb physikalisch nicht vollziehen. Demgegen- über bewegen sich nicht angegurtete Personen bei starken Verzögerungen des Fahrzeuges mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit nach vorne, bis der Kör- per ungebremst auf das nächste in seiner Bewegungsrichtung liegende Bauteil am Fahrzeug trifft. Unter Einbezug des Untersuchungsergebnisses und der physi- kalischen Grundsätze im Zusammenhang mit Sicherheitsgurten ist es - gemäss Bericht - plausibler, dass die Privatklägerin im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet war. Bei korrekt angelegtem Sicherheitsgurt und in aufrecht sitzender Position schliessen die Berichterstatter ein Durchrutschen des Fahrzeuginsassen unter dem Sicherheitsgurt hindurch aus (Urk. 21 S. 2 f.). Mithin deuten diese Ausfüh- rungen untrüglich darauf hin, dass die Privatklägerin nicht angegurtet transportiert wurde. E._____ sprach davon, die Privatklägerin sei sehr schnell an die Hinter- wand des vor ihr befindlichen Sitzes geprallt (Urk. 7/2 S. 3 und S. 6; Urk. 18/3 S. 3). Es kann auch erwähnt werden, dass der Fahrtunterbruch im Zusammen- hang mit dem Aufladen der Privatklägerin an ihrem Wohnort lediglich ca. 4 ½ Mi- nuten dauerte (Urk. 18/5, Beilage 2; vgl. auch Urk. 44 S. 6 und Urk. 46 S. 8 unten) und dass die Privatklägerin - nachdem das erste Taxifahrzeug für den Transport nicht tauglich war - in Eile war, da sie in eine Zirkusvorstellung nach Zürich wollte [Urk. 6 S. 3 ('Ich musste in den Zirkus'; 'Ich wollte unbedingt in den Zirkus'); Urk. 18/2 S. 3; vgl. auch E._____ in Urk. 7/2 S. 3 ('Wir waren natürlich verspätet') und S. 6]. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 46 S. 13) bedarf es vorliegend keines Sachverständigengutachtens zur Frage des sog. 'Submarining'. Unbestritten existiert dieses Phänomen. Indes vermögen die im Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. September 2013 gemachten grundsätzlichen Ausführungen zur Konzeption von Dreipunkt-Sicherheitsgurten und dem - den Gesetzen der Physik folgenden - Verhalten von angegurteten und nichtangegurteten Insassen eines Fahrzeuges im Falle einer starken Verzögerung des Fahrzeuges zu überzeugen und führen zur Erkenntnis, dass die Privatkläge-

- 13 - rin - wäre sie in der vom Beschuldigten dargestellten Art angegurtet gewesen, d.h. mit einem korrekt liegenden Dreipunkt- sowie zusätzlich einem richtig platzierten Beckengurt - beim Bremsmanöver nicht aus dem Rollstuhl katapultiert worden wäre. 2.5. Auch der Erklärungsversuch des Beschuldigten (und seines Verteidigers vor Vorinstanz, vgl. Urk. 46 S. 11 f.), weshalb die Privatklägerin unter dem (Bauch-) Gurt durchgerutscht sein soll ('Ich gehe davon aus, dass die Gurte sie gestört hat und sie es sich bequemer machte, indem sie mit ihren Armen unter der Gurte durch ging'; Urk. 5/1 S. 9), vermag angesichts des Grades der Behinderung der Privatklägerin (vgl. dazu die Spitex-Angestellte D._____ in Urk. 7/1 S. 4) und ihrer

- gemäss der Darstellung des Beschuldigten erfolgten - Fixation unter einer Decke (vgl. dazu Urk. 18/7 S. 16) nicht im Ansatz zu überzeugen. Dass - wie die Vertei- digung vor Vorinstanz insinuierte (Urk. 46 S. 14) - der Begleiter der Privatklägerin auf deren Wunsch oder Geheiss die Gurte gelöst haben soll, ist eine durch nichts untermauerte Spekulation. Eine solche Anweisung und die nachfolgenden Mani- pulationen wären dem Beschuldigten, der selber solches nie geltend machte, zweifellos aufgefallen. Ausserdem hätte E._____ die Frage nach der Fixation der Privatklägerin in diesem Fall ohne Weiteres beantworten können. 2.6. Gemäss dem Bericht des Forensischen Institutes Zürich vom 24. Dezember 2012 fanden sich an der entsprechenden Gurte keine Spuren, welche auf ein un- fallbedingtes Zurückhalten einer Person hinweisen würden (Urk. 18/5 S. 5). Auch dies spricht dafür, dass die Privatklägerin die Dreipunkt-Gurte nicht trug, als es zum abrupten Bremsmanöver (vgl. dazu Urk. 18/5 S. 7 sowie Beilage 2) kam. 2.7. Ob die Privatklägerin bei Antritt und während der Fahrt mit einer - ihren Kör- per vollständig verhüllenden - Decke versehen war, wie dies der Beschuldigte konstant behauptete (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und S. 9, Urk. 18/4 S. 3), oder nicht (die Privatklägerin und die Zeugen verneinten bzw. konnten sich nicht an solches er- innern, vgl. Urk. 18/2 S. 3, Urk. 6 S. 5; Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 18/3 S. 4), kann offen bleiben. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten war es am frü- hen Nachmittag des 29. Mai 2011 nicht etwas kälter als am Tag des Augenschei- nes (14 Grad; der Beschuldigte in Urk. 5/2 S. 3), sondern ca. 22 Grad (vgl.

- 14 - www.meteoprog.ch/de/fwarchive/zurich). Indes könnte nicht ausgeschlossen wer- den, dass die Privatklägerin damals - um allfälligem Zug vorzubeugen oder ihre konkrete Behinderung etwas zu kaschieren - dennoch mit einem (leichten) Tuch oder einer (leichten) Decke versehen war. 2.8. Zusammengefasst ist erstellt, dass die Privatklägerin anlässlich der Taxifahrt am 29. Mai 2011 von C._____ nach Zürich nicht angegurtet transportiert wurde.

3. Unbestritten und gestützt auf die ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 10/1, 17/3, 17/6+7) erstellt sind die durch den Sturz aus dem Rollstuhl erlittenen Verletzun- gen der Privatklägerin (dazu die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 17), welche Eingang in die Anklage fanden.

4. Unbestritten blieb der Beschuldigte nicht auf der Unfallstelle und avisierte er auch nicht die Polizei, sondern fuhr die Privatklägerin ins Spital. Dieses verliess der Beschuldigte ohne der Privatklägerin oder ihrem Begleiter seine Personalien zu hinterlassen. Auf die Einwände der Verteidigung (dazu vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 17 ff.) ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

5. Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt erstellt. D. Rechtliche Würdigung D.1. Fahrlässige Körperverletzung

1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Das Vorliegen einer schweren Schädigung beurteilt sich nach Art. 122 StGB (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar StGB, 19. Auflage, 2013, N 1 zu Art. 125 StBG, mit Hinwei- sen).

- 15 - Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefähr- dung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter über- haupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheb- lich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Das Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädi- genden nicht zu beseitigen, selbst wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt. Auch wenn neben die erste Ur- sache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen

- 16 - Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entschei- dend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam ver- drängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbre- chung des andern angenommen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; vgl. zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auch BGE 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f. mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinwei- sen).

2. Die Staatsanwaltschaft hat die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen als schwer eingestuft und entsprechend einen Schuldspruch wegen (fahrlässiger) schwerer Körperverletzung beantragt (Urk. 28). Die Vorinstanz hingegen hat die Verletzungen als einfache Körperverletzung qualifiziert (Urk. 56 S. 12-14). Aus prozessualen Gründen kommt vorab nur ein Schuldspruch wegen (fahrlässiger) einfacher Körperverletzung in Frage (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. dazu auch BGE 139 IV 282, Erw. 2.5), weshalb sich Weiterun- gen zur Qualifikation der Verletzungen erübrigen. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist jedenfalls erfüllt.

3. Dem Beschuldigten wird als pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen, bei An- tritt der Taxifahrt die Geschädigte selber nicht mittels eines Dreipunktgurtes an- gegurtet zu haben (Urk. 28). Vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungs- verhandlung wendete die Verteidigung ein, diesbezüglich sei keine Sorgfalts- pflichtverletzung des Beschuldigten gegeben, da es Sache eines jeden Fahrgas- tes sei, sich anzuschnallen, vor allem, wenn Sicherheitsgurten vorhanden seien. Es gebe keine Norm, die besage, Behinderte seien obligatorisch anzuschnallen. Es wäre Sache der Privatklägerin gewesen, den Beschuldigten aufzufordern, sie anzuschnallen (Urk. 46 S. 14 f.; Urk. 71 S. 8 ff.; Prot. I S. 8 f.). Der Einwand der

- 17 - Verteidigung geht an der Sache vorbei und grenzt an Zynismus. Die Vorinstanz (Urk. 56 S. 15) hat zutreffend auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Stras- sen vom 14. August 2000 verwiesen (Urk. 18/5, Beilage B). Darin wird darauf hin- gewiesen, dass die behinderte Person grundsätzlich nicht am Rollstuhl befestigt werden soll und eine Dreipunktsicherung anzustreben ist (a.a.O., S. 3 i.V.m. Bild 2 von Anhang 1). Damit kann sich der Beschuldigte sinngemäss auch nicht auf den Standpunkt stellen, davon ausgegangen zu sein, die Privatklägerin sei bereits 'präpariert' gewesen, mithin mit einem Bauchgurt am Rollstuhl fixiert gewesen (vgl. Urk. 5/1 S. 3; vgl. auch die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 11). Solche Bauchgurten am Rollstuhl können nur die Funktion haben, ein Kippen etc. des Behinderten im Rahmen des gewöhnlichen Führens des Rollstuhles zu ver- hindern, jedoch nicht diejenige einer eigentlichen Rückhaltevorrichtung bei höhe- ren Geschwindigkeiten. Im Sinne dieser Empfehlung des Bundesamtes für Stras- sen war die Privatklägerin für den Transport (zumindest) mit dem im Fahrzeug vorhandenen Dreipunkte-Gurt zu fixieren. Dass diese Pflicht den Beschuldigten, und nicht die Privatklägerin, traf, ergibt sich einerseits aus dem Transportvertrag, mit welchem sich der Beschuldigte zu einem sorgfältigen Transport der Privatklä- gerin verpflichtete (Art. 398 Abs. 2 OR), und anderseits aus der Behinderung der Privatklägerin, welche es ihr nicht ermöglichte, sich mit eigener Kraft mit dem Dreipunktgurt zu sichern. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Beauftragung als Taxichauffeur für einen sorgfältigen Transport der Geschädigten verantwortlich. Aufgrund dieser Garantenstellung war er verpflichtet, alles notwendige vorzukeh- ren, um einen sicheren Transport der Geschädigten zu gewährleisten. Indem er sie nicht mit einem Dreipunktegurt angurtete, unterliess er es, sämtliche Vorkeh- rungen zu treffen und verletzte damit die ihm obliegenden Pflichten. Eine Pflicht- verletzung des Beschuldigten liegt damit vor. Des Weiteren war es für den Beschuldigten voraussehbar, dass die Privatklägerin bei einem abrupten Bremsmanöver aus dem Rollstuhl fallen kann. Durch eine entsprechende Sicherung wäre der eingetretene Erfolg (Verletzungen) ohne Wei- teres vermeidbar gewesen, da der Sicherheitsgurt die Privatklägerin beim Bremsmanöver zurückgehalten hätte.

- 18 - Schliesslich kann auch nicht von einer den Kausalzusammenhang unterbrechen- den Mitverantwortung der Zeugen D._____ und E._____ ausgegangen werden, wie dies der Verteidiger geltend macht (Urk. 71 S. 11 ff.). Die Hauptverantwortung für die korrekte Sicherung der Geschädigten im Fahrzeug mittels Dreipunktegurt oblag eindeutig dem Beschuldigten als Transportbeauftragter. Die Begleiter der Geschädigten, hatten - wenn überhaupt - höchstens die Pflicht, diese korrekt und sicher in den Rollstuhl zu setzen. Eine allfällige Missachtung dieser Pflicht wäre aber nicht derart schwerwiegend, dass sie den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Schädigung der Privatklägerin zu un- terbrechen vermögen würde.

4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

1. Des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne eines Vergehens macht sich schuldig, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Art. 92 Abs. 2 SVG). Mit dem Ver- bot, den Unfallort zu verlassen, verfolgt Art. 92 SVG einen dreifachen Zweck. Ers- tens sollen die eingetretenen Schäden auf ein Mindestmass beschränkt werden, indem dem Verletzten geholfen und das im Interesse der Verkehrssicherheit Er- forderliche vorgekehrt wird. Sodann soll damit eine rechtzeitige und vollständige Abklärung der Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat, ermöglicht werden. Und schliesslich soll die Identität der Beteiligten und Zeugen, auch im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche, festgestellt werden (BGE 95 IV 150, Erw. 2; Pra 1970 Nr. 15; BGE vom 04.12.2003, 6S.380/2003, Erw. 2.2). Das Tatbe- standsmerkmal der 'Flucht' wird grundsätzlich erfüllt, wenn der in den Unfall ver- wickelte Fahrzeuglenker ohne Erlaubnis der Polizei mit oder ohne Auto den Un- fallort verlässt. Eine Entfernung ist lediglich zulässig, um Hilfe (z.B. Sanität) zu ho- len oder die Polizei zu avisieren, ebenso auch, wenn der Lenker selbst ärztliche Behandlung benötigt. Voraussetzung bildet aber, dass der betreffende Fahrzeug-

- 19 - lenker vorher dem Verletzten oder einer anderen anwesenden Person seinen Namen und seine Adresse vollständig mitteilt bzw. auf dem kontaktierten Polizei- posten hinterlässt, sich um das Opfer gekümmert und für die Sicherung der Un- fallstelle gesorgt hat (Giger, Kommentar SVG, Zürich 2014, N 7 zu Art. 92 SVG, mit Hinweisen; BSK SVG-Unseld, Basel 2014, N 46 zu Art. 92 SVG).

2. Unstrittig war der Beschuldigte Führer des Fahrzeuges, in welchem die Pri- vatklägerin verunfallte. Spätestens bei der Ankunft im Spital wusste der Beschul- digte, dass sich die Privatklägerin verletzt hatte (vgl. Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/2 S. 2, Urk. 18/4 S. 4). Indem der Beschuldigte nach dem Ereignis die Privatklägerin - al- lenfalls gar auf deren Ersuchen oder demjenigen ihres Begleiters - ins Spital ver- brachte, handelte er nicht tatbestandsmässig. Indes hätte es ihm oblegen, an- schliessend entweder die Polizei zu informieren oder seinen Namen und seine Adresse der Privatklägerin oder deren Begleiter zu hinterlassen. Indem er dies wissentlich nicht tat, verunmöglichte er eine vollständige und unmittelbare Abklä- rung der Umstände im Zusammenhang mit dem Unfall, was eben gerade ratio le- gis der entsprechenden Bestimmung ist. Der Beschuldigte machte sich daher im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig. Dass E._____, Begleiter der Privatkläge- rin, das Angebot des Beschuldigten, seine Personalien anzugeben, abgelehnt ha- ben soll mit der Bemerkung, man kenne ihn ja (Urk. 18/4 S. 4), vermag ihn nicht zu entlasten. Es fällt auf, dass der Beschuldigte das Ereignis, in dessen Zusam- menhang die Privatklägerin verletzt wurde, gegenüber dem Spitalpersonal nur bruchstückhaft schilderte ('Ich habe nicht gesagt, dass ich habe bremsen müssen. Ich habe nur gesagt, sie sei vom Rollstuhl gerutscht'; Urk. 18/4 S. 4). Insofern versuchte er offenkundig, den Vorfall als reinen Unfall darzustellen unter Aus- klammerung seines pflichtwidrigen Verhaltens. Hätte er beispielsweise gegenüber der Polizei die Sachlage nur annähernd korrekt geschildert, wären - gemäss dem Zweck von Art. 92 SVG - zweifellos unmittelbar nach dem Ereignis polizeiliche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden. Dies wollte der Beschuldigte offensichtlich verhindern. Von einem fehlenden Unrechtsbewusst- sein - wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 46 S. 19) - kann damit keine Rede sein. Mit Bezug auf die Möglichkeit, die Polizei zu avisie- ren oder seine Personalien zu hinterlassen, ist keine Notstandssituation erkenn-

- 20 - bar. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG. IV. Sanktion A. Strafrahmen/Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 56 S. 16); zwecks Vermeidung von Wie- derholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). B. Umsetzung auf den konkreten Fall

1. Zur objektiven Tatschwere mit Bezug auf die Körperverletzung ist mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 17) zu bemerken, dass der Beschuldigte wohl den Rollstuhl korrekt sicherte, aber keinerlei Vorkehren traf, um die behinderte Privatklägerin zu fixieren. Dabei hätte es sich um eine grundlegende, mit wenigen Handgriffen zu bewerkstelligende Massnahme gehandelt. Insofern ist von einer eher groben ob- jektiven Pflichtwidrigkeit zu sprechen. Etwas relativiert wird die Tatschwere, indem die Privatklägerin oder deren Begleiter selber auf das unterbliebene Angurten hät- ten hinweisen können. Die Verletzungen, welche die Privatklägerin erlitt, waren erheblich, bedurften zweier, insgesamt über fünf Stunden dauernder Operationen und machten einen längeren Spitalaufenthalt notwendig (vgl. Urk. 17/6+7).

2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist entlastend zu beachten, dass der Beschuldigte wohl unter einem gewissen Zeitdruck stand, nachdem er infolge feh- lerhafter Informationen bei der Bestellung der Taxifahrt das Fahrzeug tauschen musste. Aufgrund der Eile unterliess er es dann wohl, die Privatklägerin korrekt zu sichern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 56 S. 17) kann es nicht darauf ankommen, dass der Beschuldigte nicht mit einer Behinderung rechnete, wie sie die Privatklägerin hatte. Der Beschuldigte realisierte, dass die Privatklägerin auf

- 21 - einen Rollstuhl angewiesen war, so dass für ihn klar sein musste, dass auch die Privatklägerin selber anzugurten war.

3. Insgesamt erweist sich aufgrund der Tatschwere eine (hypothetische) Ein- satzstrafe im Bereich von zwei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

4. Was das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall betrifft, unterliess es der Be- schuldigte die Polizei zu avisieren bzw. seine Personalien zu hinterlassen. Damit versuchte er die polizeiliche Abklärung des Vorfalles, bei welchem sich die Privat- klägerin erheblich verletzt hatte, zu torpedieren und sein eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Zugute zu halten ist ihm hingegen, dass er die verletzte Privatkläge- rin ins Krankenhaus verbrachte und damit zumindest teilweise ein pflichtgemäs- ses Verhalten an den Tag legte. In subjektiver Hinsicht ist von direktvorsätzlichem Verhalten auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von ca. einem Monat bzw. eine Geld- strafe von ca. 30 Tagessätzen wäre für dieses Vergehen isoliert betrachtet ange- messen.

5. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint unter dem Aspekt der Tat- komponente für die beiden Vergehen eine Einsatzstrafe im Bereich von 75 Ta- gessätze Geldstrafe angemessen.

6. Was die Täterkomponente anbelangt, hat sich das Bezirksgericht zutreffend zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen übrigen persönlichen Verhält- nissen verbreitet (Urk. 56 S. 17 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich kaum Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Mittlerweile bezieht der Be- schuldigte eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'750.–, sein Taxigewerbe halte er aufrecht, auch wenn er daran nichts mehr verdiene (Prot. II S. 7 f.). Resumiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere aus- geführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. Indes erweisen sich die finanziel-

- 22 - len Verhältnisse des Beschuldigten als nebulös; darauf wird noch zurückzukom- men sein.

7. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; indes musste er gemäss eigenen An- gaben dreimal den Führerausweis abgeben wegen Nichtbeachtens eines Rotlich- tes bzw. Nichtgewähren des Vortritts (Urk. 5/3 S. 3; vgl. auch Urk. 26/4). Dieser leicht getrübte automobilistische Leumund ist minimal straferhöhend zu gewich- ten. Strafminderungsgründe - ein eigentliches Geständnis im zentralen Punkt liegt nicht vor - sind nicht vorhanden.

8. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Von der Ausfällung einer Busse ist - entgegen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 19) - abzu- sehen, da insbesondere kein Fall einer sog. Schnittstellenproblematik im Stras- senverkehrsstrafrecht (vgl. dazu BGE 134 IV 82, Erw. 8.3) vorliegt.

9. Wie bereits erwähnt, erscheinen die finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Einkommenssituation, des Beschuldigten als wenig transparent. Im Beru- fungsverfahren liess er die Steuererklärung 2012 einreichen, in welcher er einen Verlust aus seiner selbständigen Tätigkeit von ca. Fr. 2'800.– deklarierte, wäh- rend seine Ehefrau ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 17'700.– aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit generierte (Urk. 67/3). Im Vorverfahren bzw. vor Vorinstanz erwähnte der Beschuldigte, ca. Fr. 5'000.– brutto, d.h. Einnahmen aus Taxifahr- ten, zu verdienen, von welchem Betrag Kosten für Wohnung, Benzin, Garage etc. noch abgehe; netto verdiene er praktisch nichts (Urk. 43 S. 2; Urk. 5/3 S. 3). An- derseits gab er an, er habe fünf Autos und einen Bus sowie zwei Chauffeure und zwei Aushilfen, wobei diese Mitarbeiter grundsätzlich von deren Taxifahrterträgen entlöhnt würden (Urk. 43 S. 3). Zudem bezieht der Beschuldigte aktuell eine AHV- Rente von monatlich ca. Fr. 1'750.– (Urk. 67/2). Die Wohnung des Beschuldigten kostet monatlich Fr. 2'000–, sein Büro Fr. 875.– sowie die sieben Garagenpark- plätze je Fr. 120.– (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 67/6+7+9). Die beiden Taxistandplätze in E._____ kosten monatlich Fr. 1'512.– (inkl. MWSt) (Urk. 67/4). Die Krankenkas- senprämie für den Beschuldigten persönlich beträgt monatlich Fr. 539.– (Urk. 67/5). Die monatlichen Leasingraten für zwei Fahrzeuge belaufen sich auf insgesamt ca. Fr. 1'260.– (Urk. 67/8 und Urk. 67/10). Diese Ausgaben legen den

- 23 - Schluss nahe, dass der monatliche Bruttoumsatz des Beschuldigten bedeutend höher ausfallen muss als die angegebenen Fr. 5'000.–. Die von der Vorinstanz ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– erweist sich jedenfalls als nicht zu hoch bemessen.

10. Zusammengefasst erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen.

11. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zu gewähren (Urk. 56 S. 19). V. Zivilansprüche Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen ist die durch die Vorinstanz ge- troffene Regelung betreffend der durch die Privatklägerin geltend gemachten Zi- vilansprüche auch die Berufungsverfahren zu bestätigen (Urk. 56 S. 19-21; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 25. Juni 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung Einzelgericht, den Beschuldigten A._____ schuldig der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, wobei festgehalten wurde, dass die Busse zu bezahlen sei. Für den Fall einer schuldhaf- ten Nichtbezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfah- rens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben, wobei eine Nachforderung für den Fall verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse vorbe- halten wurde. Letztlich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 56, insb. S. 23 f.).

- 6 -

E. 2 Gegen das am 25. Juni 2014 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei sie darauf hinwies, dass das Urteil gesamthaft angefochten werde (Urk. 55/3, Urk. 57). Beweisergänzungsanträge stellte die Verteidigung keine (vgl. Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2014 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 59). Fristgerecht erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, auf An- schlussberufung zu verzichten, und beantragte, das vorinstanzliche Urteil zu be- stätigen (Urk. 60/3, Urk. 61). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 liess der Beschuldigte dem Gericht Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie mit Eingabe vom 20. Januar 2015 Unter- lagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (u.a. medizinischer Bericht, Steuerer- klärung 2012 inkl. Hilfsblätter, Miet- und Leasingverträge) einreichen (Urk. 63- Urk. 67/10).

E. 2.1 Die Aussagen des Beschuldigten, ob und wie die Privatklägerin von ihm an- gegurtet wurde, sind in der Tat wenig kohärent und wirken - zumindest teilweise - unverbindlich und uniform, was auf wenig verlässliche Depositionen hinweist. Während der Beschuldigte zu Beginn der ersten staatsanwaltschaftlichen Befra- gung am 24. April 2012 bei seiner ersten Schilderung davon sprach, die Privat- klägerin mit einer Bauchgurte fixiert zu haben (Urk. 5/1 S. 2), erwähnte er im Zu- sammenhang mit der Frage nach dem üblichen Vorgehen, normalerweise käme der Fahrgast bereits "präpariert" (d.h. mit einem Bauchgurt am Rollstuhl fixiert) und man benutze dann im Fahrzeug eine Bauchgurte, wobei man - je nach Be- hinderung der Person - auch entscheide, ob ein Dreipunktgurt nötig sei (Urk. 5/1 S. 3), um dann im weiteren Verlauf der Befragung zunächst zu deponieren, die Privatklägerin sei auf jeden Fall mit einem Bauchgurt versehen gewesen, und so- gleich anschliessend zu erwähnen, sie sei mit einer Bauchgurte und einem Drei- punktgurt gesichert gewesen (Urk. 5/1 S. 7 unten).

- 10 -

E. 2.2 Im Rahmen der Stellungnahme zu den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen deponierte der Beschuldigte wenig verbindlich, er habe die Privatklägerin angegurtet, von jeder Seite, um dann zu ergänzen, sie angegurtet zu haben, wie normalerweise Behinderte angegurtet würden (Urk. 5/2 S. 2). Erst auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin präzisierte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe einen von ihm befestigten Gurt über die Hüfte gehabt und der Gurt über die Schultern sei auch befestigt gewesen (Urk. 5/2 S. 3). In diesem Sin- ne äusserte sich der Beschuldigte auch in der Befragung zum Augenschein (Urk. 18/4 S. 3 und S. 6). Auch vor Vorinstanz sprach der Beschuldigte verallge- meinernd davon, die Privatklägerin angeschnallt zu haben, wie es sich gehöre, und ergänzte, man schnalle eine Person so an, dass sie mit dem Kopf nicht nach vorne falle und nicht unten hinausrutschen könne (Prot. I S. 12). Hingegen unter- liess es der Beschuldigte, eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb die Privatkläge- rin - nach seiner Meinung (vgl. der Beschuldigte in Urk. 5/1 S. 2 und S. 9) - gleichwohl unter dem Gurt hindurchgerutscht sein soll.

E. 2.3 Die Spitex-Angestellte D._____ konnte nichts dazu sagen, ob die Privatklä- gerin angegurtet wurde, da D._____ bereits gegangen war, als der Beschuldigte erneut mit dem schliesslich für den Transport verwendeten Fahrzeug am Wohnort der Privatklägerin eintraf (Urk. 7/1 S. 5 f.). Bezüglich Vorbereitung der Privatkläge- rin gab D._____ zu Protokoll, darauf geachtet zu haben, dass die Privatklägerin nicht schräg oder halbliegend, sondern richtig und bequem im Rollstuhl sitze, und sie auch nicht kippen könne (Urk. 7/1 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit aufrechtem Oberkörper im Rollstuhl sass, zumal keiner der damals involvierten Personen etwas anderes zu Protokoll gab. Der Begleiter E._____ konnte sich nicht daran erinnern, ob die Privatklägerin angegurtet oder ihr Rollstuhl fixiert war [Urk. 7/2 S. 4 ('Ich habe mich nicht geachtet'); Urk. 18/3 S. 4 f.]. Das mag auf den ersten Blick erstaunen, hätte doch diese Frage (oder wie es zum Unfall kommen konnte) zumindest unmittelbar nach dem Unfall für den Zeugen - aber selbstredend auch für den Beschuldigten - ein zentrales The- ma darstellen sollen, an welches er sich noch hätten erinnern können sollen, zu- mal E._____ in seiner Befragung vom 21. August 2012 zum Hergang des Ereig- nisses recht detaillierte Angaben machen konnte (vgl. Urk. 7/2 S. 3). Anderseits

- 11 - war E._____ anlässlich des Augenscheins dann - fälschlicherweise - jedoch gar der Meinung, ein anderes Fahrzeug als jenes am Unfalltag vor sich zu haben [Urk. 18/3 S. 2 f. ('Ich kann mich nicht an die gelben Handläufe erinnern')]. Auch scheint ihn das eingeklagte Ereignis aufgewühlt und durcheinander gebracht zu haben [vgl. Urk. 7/2 S. 4 ('Ich bin eher ein sensibler Mensch und das war einer meiner schlimmsten Tage'), Urk. 18/3 S. 5 ('Ich war in einem Schockzustand')]. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 11) beste- hen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine eigentliche Instruktion des Zeugen E._____ von dritter Seite im Hinblick auf dessen Befragung. Andernfalls hätte dieser klar behauptet, die Privatklägerin sei nicht angegurtet gewesen.

E. 2.4 Es ist wohl zutreffend, dass die Aussagen der Privatklägerin rund um das fragliche Angurten ebenfalls nicht konstant bzw. die Tatsachen verkennend sind. Es besteht - insbesondere aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers (Dia- grammscheibe) und den Prüfprotokollen des Strassenverkehrsamtes - kein Zwei- fel, dass es sich beim anlässlich des Augenscheins am 26. September 2012 prä- sentierten Fahrzeug um jenes handelte, in welchem die Privatklägerin am 29. Mai 2011 transportiert worden war, und dass am Fahrzeug seit jenem Datum keine Änderungen bezüglich der Rückhaltevorrichtungen vorgenommen wurden (vgl. dazu den Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Dezember 2012 in Urk. 18/5, insb. S. 6 f.). Wenn die Privatklägerin davon sprach, es habe keine Gurten im Fahrzeug gehabt (Urk. 6 S. 3) bzw. es habe die Seitengurten noch nicht gegeben (Urk. 18/2 S. 3), entspricht dies nicht den Tatsachen (vgl. dazu Urk. 18/5 S. 6 f.). Indes hielt sie konstant daran fest, nicht angegurtet worden zu sein (Urk. 6 S. 2 und S. 3; Urk. 18/2 S. 3). Dieser Umstand lässt sich unschwer mit den Ausführungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom

25. September 2013 vereinbaren. Gemäss diesem Bericht bewegen sich durch einen 3-Punkte-Sicherheitsgurt gesicherte Personen bei starken Verzögerungen des Fahrzeuges soweit nach vorne, bis der Bewegungsspielraum zwischen Si- cherheitsgurt und Körper überwunden ist. Anschliessend stützt sich der Körper der angegurteten Person über den Sicherheitsgurt am Fahrzeug ab. Ein Durch- rutschen unter einem korrekt angelegten 3-Punkte-Sicherheitsgurt ist nur bei an- nährend oder vollständig auf dem Fahrzeugsitz liegenden Insassen plausibel. In

- 12 - sitzender Position bewegt sich der schwerere Torso mit Kopf und Armen parallel zum leichteren Becken und den Beinen des Insassen anfänglich in der ursprüngli- chen Bewegungsrichtung nach vorne. Die für ein Durchrutschen unter dem Gurt notwendige Bewegung nach unten kann der Torso des Insassen bei einer starken Verzögerung des Fahrzeuges deshalb physikalisch nicht vollziehen. Demgegen- über bewegen sich nicht angegurtete Personen bei starken Verzögerungen des Fahrzeuges mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit nach vorne, bis der Kör- per ungebremst auf das nächste in seiner Bewegungsrichtung liegende Bauteil am Fahrzeug trifft. Unter Einbezug des Untersuchungsergebnisses und der physi- kalischen Grundsätze im Zusammenhang mit Sicherheitsgurten ist es - gemäss Bericht - plausibler, dass die Privatklägerin im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet war. Bei korrekt angelegtem Sicherheitsgurt und in aufrecht sitzender Position schliessen die Berichterstatter ein Durchrutschen des Fahrzeuginsassen unter dem Sicherheitsgurt hindurch aus (Urk. 21 S. 2 f.). Mithin deuten diese Ausfüh- rungen untrüglich darauf hin, dass die Privatklägerin nicht angegurtet transportiert wurde. E._____ sprach davon, die Privatklägerin sei sehr schnell an die Hinter- wand des vor ihr befindlichen Sitzes geprallt (Urk. 7/2 S. 3 und S. 6; Urk. 18/3 S. 3). Es kann auch erwähnt werden, dass der Fahrtunterbruch im Zusammen- hang mit dem Aufladen der Privatklägerin an ihrem Wohnort lediglich ca. 4 ½ Mi- nuten dauerte (Urk. 18/5, Beilage 2; vgl. auch Urk. 44 S. 6 und Urk. 46 S. 8 unten) und dass die Privatklägerin - nachdem das erste Taxifahrzeug für den Transport nicht tauglich war - in Eile war, da sie in eine Zirkusvorstellung nach Zürich wollte [Urk. 6 S. 3 ('Ich musste in den Zirkus'; 'Ich wollte unbedingt in den Zirkus'); Urk. 18/2 S. 3; vgl. auch E._____ in Urk. 7/2 S. 3 ('Wir waren natürlich verspätet') und S. 6]. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 46 S. 13) bedarf es vorliegend keines Sachverständigengutachtens zur Frage des sog. 'Submarining'. Unbestritten existiert dieses Phänomen. Indes vermögen die im Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. September 2013 gemachten grundsätzlichen Ausführungen zur Konzeption von Dreipunkt-Sicherheitsgurten und dem - den Gesetzen der Physik folgenden - Verhalten von angegurteten und nichtangegurteten Insassen eines Fahrzeuges im Falle einer starken Verzögerung des Fahrzeuges zu überzeugen und führen zur Erkenntnis, dass die Privatkläge-

- 13 - rin - wäre sie in der vom Beschuldigten dargestellten Art angegurtet gewesen, d.h. mit einem korrekt liegenden Dreipunkt- sowie zusätzlich einem richtig platzierten Beckengurt - beim Bremsmanöver nicht aus dem Rollstuhl katapultiert worden wäre.

E. 2.5 Auch der Erklärungsversuch des Beschuldigten (und seines Verteidigers vor Vorinstanz, vgl. Urk. 46 S. 11 f.), weshalb die Privatklägerin unter dem (Bauch-) Gurt durchgerutscht sein soll ('Ich gehe davon aus, dass die Gurte sie gestört hat und sie es sich bequemer machte, indem sie mit ihren Armen unter der Gurte durch ging'; Urk. 5/1 S. 9), vermag angesichts des Grades der Behinderung der Privatklägerin (vgl. dazu die Spitex-Angestellte D._____ in Urk. 7/1 S. 4) und ihrer

- gemäss der Darstellung des Beschuldigten erfolgten - Fixation unter einer Decke (vgl. dazu Urk. 18/7 S. 16) nicht im Ansatz zu überzeugen. Dass - wie die Vertei- digung vor Vorinstanz insinuierte (Urk. 46 S. 14) - der Begleiter der Privatklägerin auf deren Wunsch oder Geheiss die Gurte gelöst haben soll, ist eine durch nichts untermauerte Spekulation. Eine solche Anweisung und die nachfolgenden Mani- pulationen wären dem Beschuldigten, der selber solches nie geltend machte, zweifellos aufgefallen. Ausserdem hätte E._____ die Frage nach der Fixation der Privatklägerin in diesem Fall ohne Weiteres beantworten können.

E. 2.6 Gemäss dem Bericht des Forensischen Institutes Zürich vom 24. Dezember 2012 fanden sich an der entsprechenden Gurte keine Spuren, welche auf ein un- fallbedingtes Zurückhalten einer Person hinweisen würden (Urk. 18/5 S. 5). Auch dies spricht dafür, dass die Privatklägerin die Dreipunkt-Gurte nicht trug, als es zum abrupten Bremsmanöver (vgl. dazu Urk. 18/5 S. 7 sowie Beilage 2) kam.

E. 2.7 Ob die Privatklägerin bei Antritt und während der Fahrt mit einer - ihren Kör- per vollständig verhüllenden - Decke versehen war, wie dies der Beschuldigte konstant behauptete (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und S. 9, Urk. 18/4 S. 3), oder nicht (die Privatklägerin und die Zeugen verneinten bzw. konnten sich nicht an solches er- innern, vgl. Urk. 18/2 S. 3, Urk. 6 S. 5; Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 18/3 S. 4), kann offen bleiben. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten war es am frü- hen Nachmittag des 29. Mai 2011 nicht etwas kälter als am Tag des Augenschei- nes (14 Grad; der Beschuldigte in Urk. 5/2 S. 3), sondern ca. 22 Grad (vgl.

- 14 - www.meteoprog.ch/de/fwarchive/zurich). Indes könnte nicht ausgeschlossen wer- den, dass die Privatklägerin damals - um allfälligem Zug vorzubeugen oder ihre konkrete Behinderung etwas zu kaschieren - dennoch mit einem (leichten) Tuch oder einer (leichten) Decke versehen war.

E. 2.8 Zusammengefasst ist erstellt, dass die Privatklägerin anlässlich der Taxifahrt am 29. Mai 2011 von C._____ nach Zürich nicht angegurtet transportiert wurde.

E. 3 Unbestritten und gestützt auf die ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 10/1, 17/3, 17/6+7) erstellt sind die durch den Sturz aus dem Rollstuhl erlittenen Verletzun- gen der Privatklägerin (dazu die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 17), welche Eingang in die Anklage fanden.

E. 4 Unbestritten blieb der Beschuldigte nicht auf der Unfallstelle und avisierte er auch nicht die Polizei, sondern fuhr die Privatklägerin ins Spital. Dieses verliess der Beschuldigte ohne der Privatklägerin oder ihrem Begleiter seine Personalien zu hinterlassen. Auf die Einwände der Verteidigung (dazu vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 17 ff.) ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

E. 5 In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint unter dem Aspekt der Tat- komponente für die beiden Vergehen eine Einsatzstrafe im Bereich von 75 Ta- gessätze Geldstrafe angemessen.

E. 6 Was die Täterkomponente anbelangt, hat sich das Bezirksgericht zutreffend zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen übrigen persönlichen Verhält- nissen verbreitet (Urk. 56 S. 17 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich kaum Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Mittlerweile bezieht der Be- schuldigte eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'750.–, sein Taxigewerbe halte er aufrecht, auch wenn er daran nichts mehr verdiene (Prot. II S. 7 f.). Resumiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere aus- geführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. Indes erweisen sich die finanziel-

- 22 - len Verhältnisse des Beschuldigten als nebulös; darauf wird noch zurückzukom- men sein.

E. 7 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; indes musste er gemäss eigenen An- gaben dreimal den Führerausweis abgeben wegen Nichtbeachtens eines Rotlich- tes bzw. Nichtgewähren des Vortritts (Urk. 5/3 S. 3; vgl. auch Urk. 26/4). Dieser leicht getrübte automobilistische Leumund ist minimal straferhöhend zu gewich- ten. Strafminderungsgründe - ein eigentliches Geständnis im zentralen Punkt liegt nicht vor - sind nicht vorhanden.

E. 8 Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Von der Ausfällung einer Busse ist - entgegen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 19) - abzu- sehen, da insbesondere kein Fall einer sog. Schnittstellenproblematik im Stras- senverkehrsstrafrecht (vgl. dazu BGE 134 IV 82, Erw. 8.3) vorliegt.

E. 9 Wie bereits erwähnt, erscheinen die finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Einkommenssituation, des Beschuldigten als wenig transparent. Im Beru- fungsverfahren liess er die Steuererklärung 2012 einreichen, in welcher er einen Verlust aus seiner selbständigen Tätigkeit von ca. Fr. 2'800.– deklarierte, wäh- rend seine Ehefrau ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 17'700.– aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit generierte (Urk. 67/3). Im Vorverfahren bzw. vor Vorinstanz erwähnte der Beschuldigte, ca. Fr. 5'000.– brutto, d.h. Einnahmen aus Taxifahr- ten, zu verdienen, von welchem Betrag Kosten für Wohnung, Benzin, Garage etc. noch abgehe; netto verdiene er praktisch nichts (Urk. 43 S. 2; Urk. 5/3 S. 3). An- derseits gab er an, er habe fünf Autos und einen Bus sowie zwei Chauffeure und zwei Aushilfen, wobei diese Mitarbeiter grundsätzlich von deren Taxifahrterträgen entlöhnt würden (Urk. 43 S. 3). Zudem bezieht der Beschuldigte aktuell eine AHV- Rente von monatlich ca. Fr. 1'750.– (Urk. 67/2). Die Wohnung des Beschuldigten kostet monatlich Fr. 2'000–, sein Büro Fr. 875.– sowie die sieben Garagenpark- plätze je Fr. 120.– (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 67/6+7+9). Die beiden Taxistandplätze in E._____ kosten monatlich Fr. 1'512.– (inkl. MWSt) (Urk. 67/4). Die Krankenkas- senprämie für den Beschuldigten persönlich beträgt monatlich Fr. 539.– (Urk. 67/5). Die monatlichen Leasingraten für zwei Fahrzeuge belaufen sich auf insgesamt ca. Fr. 1'260.– (Urk. 67/8 und Urk. 67/10). Diese Ausgaben legen den

- 23 - Schluss nahe, dass der monatliche Bruttoumsatz des Beschuldigten bedeutend höher ausfallen muss als die angegebenen Fr. 5'000.–. Die von der Vorinstanz ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– erweist sich jedenfalls als nicht zu hoch bemessen.

E. 10 Zusammengefasst erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen.

E. 11 Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zu gewähren (Urk. 56 S. 19). V. Zivilansprüche Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen ist die durch die Vorinstanz ge- troffene Regelung betreffend der durch die Privatklägerin geltend gemachten Zi- vilansprüche auch die Berufungsverfahren zu bestätigen (Urk. 56 S. 19-21; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines

Dispositiv
  1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
  2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
  3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).
  4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). B. Kostenauflage
  5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. - 25 -
  6. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Bei der Reduktion der Strafe handelt es sich um einen Ermessens- entscheid ohne Einfluss auf die Kostenauflage. Er hat deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für die einstweilige Abschreibung dieser Kosten, wie dies die Vorinstanz mit den vorinstanzlichen Kosten getan hat (Urk. 56 S. 21 und S. 24), besteht angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kein Anlass. Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. C. Entschädigungen
  7. Die durch die Vorinstanz festgesetzte, im Verhältnis zum geltend gemachten Aufwand reduzierte, Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, erscheint dem notwendigen Zeitaufwand und der Verantwortung des Falles angemessen (Urk. 56 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) und ist auch im Berufungsverfahren zu bestä- tigen.
  8. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–. - 26 -
  11. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  14. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7, 8 und 9) wird bestätigt.
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 27 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140498-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Er- satzoberrichter lic. iur. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 31. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 25. Juni 2014 (GG140022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Februar 2014 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'800.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben. Eine Nachforde- rung erfolgt, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten es erlauben.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2 f.)

1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juni 2014 (Geschäfts-Nr.: GG140022) der Beschuldigte und Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien demzufolge auch die Ziffern 5, 6 und 9 des angefochtenen Ur- teils ersatzlos aufzuheben und dabei festzustellen, dass der Beschul- digte und Berufungskläger der Geschädigten und Privatklägerin weder Genugtuung, noch Schadenersatz, noch eine Prozessentschädigung schuldet.

3. Es seien in Aufhebung von Ziff. 7 und 8 die gesamten Untersuchungs- und Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

4. Es sei die Honorarnote der Verteidigung des Beschuldigten und Beru- fungsklägers vom 25. Juni 2014 (Urkunde 27) zu genehmigen und dem Verteidiger des Beschuldigten die genehmigte Summe zu überweisen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass der Verteidiger des Be- schuldigten und Berufungsklägers dann intern dem Beschuldigten und Berufungskläger dasjenige an der überwiesenen Summe retournieren wird, was dieser ihm als Kostenvorschuss schon bezahlt hat.

5. Es sei die Honorarnote des Verteidigers des Beschuldigten und Beru- fungsklägers für das Berufungsverfahren zu genehmigen und es seien dem Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers die entspre- chenden Kosten aus der Staatskasse zu entschädigen.

6. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 61, schriftlich) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 74 S. 1)

1. Die Berufung des Beschuldigten und Appellanten A._____ sei vollum- fänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich GG140022-L/U vom 25. Juni 2014 sei zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte und Appellant A._____ sei zu verpflichten, der Privat- klägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'624.10 zu bezahlen.

- 5 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten und Appellanten A._____ aufzuerlegen. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung Einzelgericht, den Beschuldigten A._____ schuldig der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, wobei festgehalten wurde, dass die Busse zu bezahlen sei. Für den Fall einer schuldhaf- ten Nichtbezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfah- rens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben, wobei eine Nachforderung für den Fall verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse vorbe- halten wurde. Letztlich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 56, insb. S. 23 f.).

- 6 -

2. Gegen das am 25. Juni 2014 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei sie darauf hinwies, dass das Urteil gesamthaft angefochten werde (Urk. 55/3, Urk. 57). Beweisergänzungsanträge stellte die Verteidigung keine (vgl. Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2014 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 59). Fristgerecht erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, auf An- schlussberufung zu verzichten, und beantragte, das vorinstanzliche Urteil zu be- stätigen (Urk. 60/3, Urk. 61). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 liess der Beschuldigte dem Gericht Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie mit Eingabe vom 20. Januar 2015 Unter- lagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (u.a. medizinischer Bericht, Steuerer- klärung 2012 inkl. Hilfsblätter, Miet- und Leasingverträge) einreichen (Urk. 63- Urk. 67/10).

3. Am 16. Januar 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

31. März 2015 vorgeladen (vgl. Urk. 65). Dazu erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie der Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 3). II. Prozessuales / Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil zur Gänze anficht (Urk. 57), ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

- 7 - III. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf

1. Dem Beschuldigten A._____ wird zusammengefasst zunächst vorgeworfen, am 29. Mai 2011 im Rahmen einer Taxifahrt mit seinem Behindertentaxi die Ge- schädigte B._____ im Rollstuhl über die Heckklappe auf die linke Seite des Lade- raumes geschoben, den Rollstuhl mit der Rollstuhlbremse arretiert und den Rah- men des Rollstuhls mit je einem zweiteiligen Gurt mittels Ratsche in den Befesti- gungsschienen am Fahrzeugboden fixiert zu haben. Ohne die Geschädigte selbst mittels eines Dreipunktegurtes anzugurten, sei der Beschuldigte von C._____ in die Stadt Zürich, Richtung Bellevue, gefahren, wobei er im (Ulmberg-)Tunnel in 8002 Zürich, um ca. 13.54 Uhr, wegen einem Radfahrer stark, bis zum Stillstand, habe abbremsen müssen, wodurch die nicht angegurtete Geschädigte vom Roll- stuhl geschleudert worden sei und zwischen ihrem Rollstuhl und dem Vordersitz auf den Boden geprallt sei. Durch den Sturz habe die Geschädigte schwere Ver- letzungen, und zwar Brüche in den Hüft- und Oberschenkelknochen sowie eine Hirnblutung erlitten. Der Beschuldigte hätte den Sturz der Geschädigten vermei- den können, wenn er genügend vorsichtig gewesen wäre, insbesondere wenn er die Geschädigte mit einem Dreipunktgurt angeschnallt hätte. Der Sturz der Ge- schädigten sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, habe er doch - wie jeder Verkehrsteilnehmer - mit einem starken Abbremsmanöver und der Verursa- chung eines Sturzes der Geschädigten in der Art des schliesslich Eingetretenen rechnen müssen (Urk. 28 S. 2).

2. Des Weiteren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, nicht auf der Unfall- stelle verblieben zu sein und die Polizei nicht avisiert zu haben, sondern mit der Geschädigten zum Unispital in Zürich gefahren zu sein und dann das Spital ver- lassen zu haben, ohne der Geschädigten seine Personalien zu hinterlassen (Urk. 28 S. 2).

- 8 - B. Standpunkt des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte räumt mit Bezug auf die damalige Taxifahrt den eingeklag- ten Vorfall grundsätzlich ein, macht jedoch geltend, neben der Fixation des Roll- stuhles auch die mit einer Decke bedeckte Geschädigte einerseits mit einem Dreipunktgurt und anderseits mit einem Bauchgurt gesichert zu haben (u.a. Urk. 5/1 S. 8 und S. 9; Urk. 18/4 S. 3 und S. 6 i.V.m. Urk. 18/7 S. 3 ff., insb. S. 16- 20; Prot. II S. 10). Die Verletzungen der Geschädigten erklärt er sich dadurch, dass diese beim starken Bremsmanöver unter der Bauchgurte hindurchgerutscht sei (Urk. 5/1 S. 2 und S. 9; Prot. II S. 12; in diesem Sinne auch die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 11 f. mit Hinweis auf Urk. 5/1, Beilage, Blatt 1: sog. 'Submarining').

2. Mit Bezug auf das Verlassen der Unfallstelle, das Nichtavisieren der Polizei und das unterlassene Hinterlassen seiner Personalien macht der Beschuldigte geltend, die Geschädigte habe seine Telefonnummer gehabt (Urk. 5/1 S. 4). Er habe erst im Spital realisiert, dass die Geschädigte verletzt sei (Urk. 5/2 S. 2). Er habe nicht daran gedacht, die Polizei zu verständigen (Urk. 5/2 S. 2). Im Übrigen habe er dem Begleiter der Geschädigten seine Personalien anerboten, was dieser jedoch abgelehnt habe mit der Bemerkung, man kenne ihn ja (Urk. 18/4 S. 7; Prot. II S. 11). C. Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hat zunächst die vorhandenen Beweismittel zutreffend und vollständig benannt und hat die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere im Zusammenhang mit der Würdigung von Aussagen, korrekt wiedergegeben (Urk. 56 S. 4-6); auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Unstrittig arretierte der Beschuldigte den Rollstuhl, fixierte diesen an im Fahrzeugboden eingelassenen Befestigungsschienen. Während der Taxifahrt führte der Beschuldigte ein heftiges Bremsmanöver aus, als Folge dessen die Pri-

- 9 - vatklägerin Verletzungen erlitt. Entscheidend ist zunächst, ob und wie die Ge- schädigte selber während des Transports im Fahrzeug gesichert war. Diesbezüg- lich hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin wie auch die wesentlichen Depositionen der als Zeugen befragten D._____ und E._____ zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 6-9 und S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Einzelgericht hat zu Recht geschlossen, dass die diesbezüglichen Dispositi- onen des Beschuldigten einerseits nicht kohärent und anderseits teils vage und unverbindlich sind bzw. farblos wirken und sich auch nicht mit den Darlegungen bezüglich physikalische Gesetzmässigkeiten und Folgerungen daraus im Kurzbe- richt des Forensischen Instituts Zürich vom 25. September 2013 in Einklang brin- gen lassen. Unter Hinweis auf die konstante Deposition der Privatklägerin, wäh- rend der Fahrt nicht angegurtet gewesen zu sein, hat die Vorinstanz den Sach- verhalt als anklagegemäss erstellt betrachtet (Urk. 56 S. 9-12). Die vor- instanzlichen Ausführungen vermögen grundsätzlich zu überzeugen, weshalb vorab auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben - soweit nicht von der Vorinstanz abgewichen wird - vor allem zusammenfassenden, teils auch ergänzenden und präzisierenden Charakter. 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten, ob und wie die Privatklägerin von ihm an- gegurtet wurde, sind in der Tat wenig kohärent und wirken - zumindest teilweise - unverbindlich und uniform, was auf wenig verlässliche Depositionen hinweist. Während der Beschuldigte zu Beginn der ersten staatsanwaltschaftlichen Befra- gung am 24. April 2012 bei seiner ersten Schilderung davon sprach, die Privat- klägerin mit einer Bauchgurte fixiert zu haben (Urk. 5/1 S. 2), erwähnte er im Zu- sammenhang mit der Frage nach dem üblichen Vorgehen, normalerweise käme der Fahrgast bereits "präpariert" (d.h. mit einem Bauchgurt am Rollstuhl fixiert) und man benutze dann im Fahrzeug eine Bauchgurte, wobei man - je nach Be- hinderung der Person - auch entscheide, ob ein Dreipunktgurt nötig sei (Urk. 5/1 S. 3), um dann im weiteren Verlauf der Befragung zunächst zu deponieren, die Privatklägerin sei auf jeden Fall mit einem Bauchgurt versehen gewesen, und so- gleich anschliessend zu erwähnen, sie sei mit einer Bauchgurte und einem Drei- punktgurt gesichert gewesen (Urk. 5/1 S. 7 unten).

- 10 - 2.2. Im Rahmen der Stellungnahme zu den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen deponierte der Beschuldigte wenig verbindlich, er habe die Privatklägerin angegurtet, von jeder Seite, um dann zu ergänzen, sie angegurtet zu haben, wie normalerweise Behinderte angegurtet würden (Urk. 5/2 S. 2). Erst auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin präzisierte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe einen von ihm befestigten Gurt über die Hüfte gehabt und der Gurt über die Schultern sei auch befestigt gewesen (Urk. 5/2 S. 3). In diesem Sin- ne äusserte sich der Beschuldigte auch in der Befragung zum Augenschein (Urk. 18/4 S. 3 und S. 6). Auch vor Vorinstanz sprach der Beschuldigte verallge- meinernd davon, die Privatklägerin angeschnallt zu haben, wie es sich gehöre, und ergänzte, man schnalle eine Person so an, dass sie mit dem Kopf nicht nach vorne falle und nicht unten hinausrutschen könne (Prot. I S. 12). Hingegen unter- liess es der Beschuldigte, eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb die Privatkläge- rin - nach seiner Meinung (vgl. der Beschuldigte in Urk. 5/1 S. 2 und S. 9) - gleichwohl unter dem Gurt hindurchgerutscht sein soll. 2.3. Die Spitex-Angestellte D._____ konnte nichts dazu sagen, ob die Privatklä- gerin angegurtet wurde, da D._____ bereits gegangen war, als der Beschuldigte erneut mit dem schliesslich für den Transport verwendeten Fahrzeug am Wohnort der Privatklägerin eintraf (Urk. 7/1 S. 5 f.). Bezüglich Vorbereitung der Privatkläge- rin gab D._____ zu Protokoll, darauf geachtet zu haben, dass die Privatklägerin nicht schräg oder halbliegend, sondern richtig und bequem im Rollstuhl sitze, und sie auch nicht kippen könne (Urk. 7/1 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit aufrechtem Oberkörper im Rollstuhl sass, zumal keiner der damals involvierten Personen etwas anderes zu Protokoll gab. Der Begleiter E._____ konnte sich nicht daran erinnern, ob die Privatklägerin angegurtet oder ihr Rollstuhl fixiert war [Urk. 7/2 S. 4 ('Ich habe mich nicht geachtet'); Urk. 18/3 S. 4 f.]. Das mag auf den ersten Blick erstaunen, hätte doch diese Frage (oder wie es zum Unfall kommen konnte) zumindest unmittelbar nach dem Unfall für den Zeugen - aber selbstredend auch für den Beschuldigten - ein zentrales The- ma darstellen sollen, an welches er sich noch hätten erinnern können sollen, zu- mal E._____ in seiner Befragung vom 21. August 2012 zum Hergang des Ereig- nisses recht detaillierte Angaben machen konnte (vgl. Urk. 7/2 S. 3). Anderseits

- 11 - war E._____ anlässlich des Augenscheins dann - fälschlicherweise - jedoch gar der Meinung, ein anderes Fahrzeug als jenes am Unfalltag vor sich zu haben [Urk. 18/3 S. 2 f. ('Ich kann mich nicht an die gelben Handläufe erinnern')]. Auch scheint ihn das eingeklagte Ereignis aufgewühlt und durcheinander gebracht zu haben [vgl. Urk. 7/2 S. 4 ('Ich bin eher ein sensibler Mensch und das war einer meiner schlimmsten Tage'), Urk. 18/3 S. 5 ('Ich war in einem Schockzustand')]. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 11) beste- hen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine eigentliche Instruktion des Zeugen E._____ von dritter Seite im Hinblick auf dessen Befragung. Andernfalls hätte dieser klar behauptet, die Privatklägerin sei nicht angegurtet gewesen. 2.4. Es ist wohl zutreffend, dass die Aussagen der Privatklägerin rund um das fragliche Angurten ebenfalls nicht konstant bzw. die Tatsachen verkennend sind. Es besteht - insbesondere aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers (Dia- grammscheibe) und den Prüfprotokollen des Strassenverkehrsamtes - kein Zwei- fel, dass es sich beim anlässlich des Augenscheins am 26. September 2012 prä- sentierten Fahrzeug um jenes handelte, in welchem die Privatklägerin am 29. Mai 2011 transportiert worden war, und dass am Fahrzeug seit jenem Datum keine Änderungen bezüglich der Rückhaltevorrichtungen vorgenommen wurden (vgl. dazu den Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Dezember 2012 in Urk. 18/5, insb. S. 6 f.). Wenn die Privatklägerin davon sprach, es habe keine Gurten im Fahrzeug gehabt (Urk. 6 S. 3) bzw. es habe die Seitengurten noch nicht gegeben (Urk. 18/2 S. 3), entspricht dies nicht den Tatsachen (vgl. dazu Urk. 18/5 S. 6 f.). Indes hielt sie konstant daran fest, nicht angegurtet worden zu sein (Urk. 6 S. 2 und S. 3; Urk. 18/2 S. 3). Dieser Umstand lässt sich unschwer mit den Ausführungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom

25. September 2013 vereinbaren. Gemäss diesem Bericht bewegen sich durch einen 3-Punkte-Sicherheitsgurt gesicherte Personen bei starken Verzögerungen des Fahrzeuges soweit nach vorne, bis der Bewegungsspielraum zwischen Si- cherheitsgurt und Körper überwunden ist. Anschliessend stützt sich der Körper der angegurteten Person über den Sicherheitsgurt am Fahrzeug ab. Ein Durch- rutschen unter einem korrekt angelegten 3-Punkte-Sicherheitsgurt ist nur bei an- nährend oder vollständig auf dem Fahrzeugsitz liegenden Insassen plausibel. In

- 12 - sitzender Position bewegt sich der schwerere Torso mit Kopf und Armen parallel zum leichteren Becken und den Beinen des Insassen anfänglich in der ursprüngli- chen Bewegungsrichtung nach vorne. Die für ein Durchrutschen unter dem Gurt notwendige Bewegung nach unten kann der Torso des Insassen bei einer starken Verzögerung des Fahrzeuges deshalb physikalisch nicht vollziehen. Demgegen- über bewegen sich nicht angegurtete Personen bei starken Verzögerungen des Fahrzeuges mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit nach vorne, bis der Kör- per ungebremst auf das nächste in seiner Bewegungsrichtung liegende Bauteil am Fahrzeug trifft. Unter Einbezug des Untersuchungsergebnisses und der physi- kalischen Grundsätze im Zusammenhang mit Sicherheitsgurten ist es - gemäss Bericht - plausibler, dass die Privatklägerin im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet war. Bei korrekt angelegtem Sicherheitsgurt und in aufrecht sitzender Position schliessen die Berichterstatter ein Durchrutschen des Fahrzeuginsassen unter dem Sicherheitsgurt hindurch aus (Urk. 21 S. 2 f.). Mithin deuten diese Ausfüh- rungen untrüglich darauf hin, dass die Privatklägerin nicht angegurtet transportiert wurde. E._____ sprach davon, die Privatklägerin sei sehr schnell an die Hinter- wand des vor ihr befindlichen Sitzes geprallt (Urk. 7/2 S. 3 und S. 6; Urk. 18/3 S. 3). Es kann auch erwähnt werden, dass der Fahrtunterbruch im Zusammen- hang mit dem Aufladen der Privatklägerin an ihrem Wohnort lediglich ca. 4 ½ Mi- nuten dauerte (Urk. 18/5, Beilage 2; vgl. auch Urk. 44 S. 6 und Urk. 46 S. 8 unten) und dass die Privatklägerin - nachdem das erste Taxifahrzeug für den Transport nicht tauglich war - in Eile war, da sie in eine Zirkusvorstellung nach Zürich wollte [Urk. 6 S. 3 ('Ich musste in den Zirkus'; 'Ich wollte unbedingt in den Zirkus'); Urk. 18/2 S. 3; vgl. auch E._____ in Urk. 7/2 S. 3 ('Wir waren natürlich verspätet') und S. 6]. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 46 S. 13) bedarf es vorliegend keines Sachverständigengutachtens zur Frage des sog. 'Submarining'. Unbestritten existiert dieses Phänomen. Indes vermögen die im Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. September 2013 gemachten grundsätzlichen Ausführungen zur Konzeption von Dreipunkt-Sicherheitsgurten und dem - den Gesetzen der Physik folgenden - Verhalten von angegurteten und nichtangegurteten Insassen eines Fahrzeuges im Falle einer starken Verzögerung des Fahrzeuges zu überzeugen und führen zur Erkenntnis, dass die Privatkläge-

- 13 - rin - wäre sie in der vom Beschuldigten dargestellten Art angegurtet gewesen, d.h. mit einem korrekt liegenden Dreipunkt- sowie zusätzlich einem richtig platzierten Beckengurt - beim Bremsmanöver nicht aus dem Rollstuhl katapultiert worden wäre. 2.5. Auch der Erklärungsversuch des Beschuldigten (und seines Verteidigers vor Vorinstanz, vgl. Urk. 46 S. 11 f.), weshalb die Privatklägerin unter dem (Bauch-) Gurt durchgerutscht sein soll ('Ich gehe davon aus, dass die Gurte sie gestört hat und sie es sich bequemer machte, indem sie mit ihren Armen unter der Gurte durch ging'; Urk. 5/1 S. 9), vermag angesichts des Grades der Behinderung der Privatklägerin (vgl. dazu die Spitex-Angestellte D._____ in Urk. 7/1 S. 4) und ihrer

- gemäss der Darstellung des Beschuldigten erfolgten - Fixation unter einer Decke (vgl. dazu Urk. 18/7 S. 16) nicht im Ansatz zu überzeugen. Dass - wie die Vertei- digung vor Vorinstanz insinuierte (Urk. 46 S. 14) - der Begleiter der Privatklägerin auf deren Wunsch oder Geheiss die Gurte gelöst haben soll, ist eine durch nichts untermauerte Spekulation. Eine solche Anweisung und die nachfolgenden Mani- pulationen wären dem Beschuldigten, der selber solches nie geltend machte, zweifellos aufgefallen. Ausserdem hätte E._____ die Frage nach der Fixation der Privatklägerin in diesem Fall ohne Weiteres beantworten können. 2.6. Gemäss dem Bericht des Forensischen Institutes Zürich vom 24. Dezember 2012 fanden sich an der entsprechenden Gurte keine Spuren, welche auf ein un- fallbedingtes Zurückhalten einer Person hinweisen würden (Urk. 18/5 S. 5). Auch dies spricht dafür, dass die Privatklägerin die Dreipunkt-Gurte nicht trug, als es zum abrupten Bremsmanöver (vgl. dazu Urk. 18/5 S. 7 sowie Beilage 2) kam. 2.7. Ob die Privatklägerin bei Antritt und während der Fahrt mit einer - ihren Kör- per vollständig verhüllenden - Decke versehen war, wie dies der Beschuldigte konstant behauptete (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und S. 9, Urk. 18/4 S. 3), oder nicht (die Privatklägerin und die Zeugen verneinten bzw. konnten sich nicht an solches er- innern, vgl. Urk. 18/2 S. 3, Urk. 6 S. 5; Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 18/3 S. 4), kann offen bleiben. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten war es am frü- hen Nachmittag des 29. Mai 2011 nicht etwas kälter als am Tag des Augenschei- nes (14 Grad; der Beschuldigte in Urk. 5/2 S. 3), sondern ca. 22 Grad (vgl.

- 14 - www.meteoprog.ch/de/fwarchive/zurich). Indes könnte nicht ausgeschlossen wer- den, dass die Privatklägerin damals - um allfälligem Zug vorzubeugen oder ihre konkrete Behinderung etwas zu kaschieren - dennoch mit einem (leichten) Tuch oder einer (leichten) Decke versehen war. 2.8. Zusammengefasst ist erstellt, dass die Privatklägerin anlässlich der Taxifahrt am 29. Mai 2011 von C._____ nach Zürich nicht angegurtet transportiert wurde.

3. Unbestritten und gestützt auf die ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 10/1, 17/3, 17/6+7) erstellt sind die durch den Sturz aus dem Rollstuhl erlittenen Verletzun- gen der Privatklägerin (dazu die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 17), welche Eingang in die Anklage fanden.

4. Unbestritten blieb der Beschuldigte nicht auf der Unfallstelle und avisierte er auch nicht die Polizei, sondern fuhr die Privatklägerin ins Spital. Dieses verliess der Beschuldigte ohne der Privatklägerin oder ihrem Begleiter seine Personalien zu hinterlassen. Auf die Einwände der Verteidigung (dazu vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 17 ff.) ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

5. Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt erstellt. D. Rechtliche Würdigung D.1. Fahrlässige Körperverletzung

1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Das Vorliegen einer schweren Schädigung beurteilt sich nach Art. 122 StGB (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar StGB, 19. Auflage, 2013, N 1 zu Art. 125 StBG, mit Hinwei- sen).

- 15 - Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefähr- dung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter über- haupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheb- lich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Das Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädi- genden nicht zu beseitigen, selbst wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt. Auch wenn neben die erste Ur- sache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen

- 16 - Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entschei- dend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam ver- drängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbre- chung des andern angenommen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; vgl. zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auch BGE 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f. mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinwei- sen).

2. Die Staatsanwaltschaft hat die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen als schwer eingestuft und entsprechend einen Schuldspruch wegen (fahrlässiger) schwerer Körperverletzung beantragt (Urk. 28). Die Vorinstanz hingegen hat die Verletzungen als einfache Körperverletzung qualifiziert (Urk. 56 S. 12-14). Aus prozessualen Gründen kommt vorab nur ein Schuldspruch wegen (fahrlässiger) einfacher Körperverletzung in Frage (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. dazu auch BGE 139 IV 282, Erw. 2.5), weshalb sich Weiterun- gen zur Qualifikation der Verletzungen erübrigen. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist jedenfalls erfüllt.

3. Dem Beschuldigten wird als pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen, bei An- tritt der Taxifahrt die Geschädigte selber nicht mittels eines Dreipunktgurtes an- gegurtet zu haben (Urk. 28). Vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungs- verhandlung wendete die Verteidigung ein, diesbezüglich sei keine Sorgfalts- pflichtverletzung des Beschuldigten gegeben, da es Sache eines jeden Fahrgas- tes sei, sich anzuschnallen, vor allem, wenn Sicherheitsgurten vorhanden seien. Es gebe keine Norm, die besage, Behinderte seien obligatorisch anzuschnallen. Es wäre Sache der Privatklägerin gewesen, den Beschuldigten aufzufordern, sie anzuschnallen (Urk. 46 S. 14 f.; Urk. 71 S. 8 ff.; Prot. I S. 8 f.). Der Einwand der

- 17 - Verteidigung geht an der Sache vorbei und grenzt an Zynismus. Die Vorinstanz (Urk. 56 S. 15) hat zutreffend auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Stras- sen vom 14. August 2000 verwiesen (Urk. 18/5, Beilage B). Darin wird darauf hin- gewiesen, dass die behinderte Person grundsätzlich nicht am Rollstuhl befestigt werden soll und eine Dreipunktsicherung anzustreben ist (a.a.O., S. 3 i.V.m. Bild 2 von Anhang 1). Damit kann sich der Beschuldigte sinngemäss auch nicht auf den Standpunkt stellen, davon ausgegangen zu sein, die Privatklägerin sei bereits 'präpariert' gewesen, mithin mit einem Bauchgurt am Rollstuhl fixiert gewesen (vgl. Urk. 5/1 S. 3; vgl. auch die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 46 S. 11). Solche Bauchgurten am Rollstuhl können nur die Funktion haben, ein Kippen etc. des Behinderten im Rahmen des gewöhnlichen Führens des Rollstuhles zu ver- hindern, jedoch nicht diejenige einer eigentlichen Rückhaltevorrichtung bei höhe- ren Geschwindigkeiten. Im Sinne dieser Empfehlung des Bundesamtes für Stras- sen war die Privatklägerin für den Transport (zumindest) mit dem im Fahrzeug vorhandenen Dreipunkte-Gurt zu fixieren. Dass diese Pflicht den Beschuldigten, und nicht die Privatklägerin, traf, ergibt sich einerseits aus dem Transportvertrag, mit welchem sich der Beschuldigte zu einem sorgfältigen Transport der Privatklä- gerin verpflichtete (Art. 398 Abs. 2 OR), und anderseits aus der Behinderung der Privatklägerin, welche es ihr nicht ermöglichte, sich mit eigener Kraft mit dem Dreipunktgurt zu sichern. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Beauftragung als Taxichauffeur für einen sorgfältigen Transport der Geschädigten verantwortlich. Aufgrund dieser Garantenstellung war er verpflichtet, alles notwendige vorzukeh- ren, um einen sicheren Transport der Geschädigten zu gewährleisten. Indem er sie nicht mit einem Dreipunktegurt angurtete, unterliess er es, sämtliche Vorkeh- rungen zu treffen und verletzte damit die ihm obliegenden Pflichten. Eine Pflicht- verletzung des Beschuldigten liegt damit vor. Des Weiteren war es für den Beschuldigten voraussehbar, dass die Privatklägerin bei einem abrupten Bremsmanöver aus dem Rollstuhl fallen kann. Durch eine entsprechende Sicherung wäre der eingetretene Erfolg (Verletzungen) ohne Wei- teres vermeidbar gewesen, da der Sicherheitsgurt die Privatklägerin beim Bremsmanöver zurückgehalten hätte.

- 18 - Schliesslich kann auch nicht von einer den Kausalzusammenhang unterbrechen- den Mitverantwortung der Zeugen D._____ und E._____ ausgegangen werden, wie dies der Verteidiger geltend macht (Urk. 71 S. 11 ff.). Die Hauptverantwortung für die korrekte Sicherung der Geschädigten im Fahrzeug mittels Dreipunktegurt oblag eindeutig dem Beschuldigten als Transportbeauftragter. Die Begleiter der Geschädigten, hatten - wenn überhaupt - höchstens die Pflicht, diese korrekt und sicher in den Rollstuhl zu setzen. Eine allfällige Missachtung dieser Pflicht wäre aber nicht derart schwerwiegend, dass sie den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Schädigung der Privatklägerin zu un- terbrechen vermögen würde.

4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D.2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

1. Des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne eines Vergehens macht sich schuldig, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Art. 92 Abs. 2 SVG). Mit dem Ver- bot, den Unfallort zu verlassen, verfolgt Art. 92 SVG einen dreifachen Zweck. Ers- tens sollen die eingetretenen Schäden auf ein Mindestmass beschränkt werden, indem dem Verletzten geholfen und das im Interesse der Verkehrssicherheit Er- forderliche vorgekehrt wird. Sodann soll damit eine rechtzeitige und vollständige Abklärung der Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat, ermöglicht werden. Und schliesslich soll die Identität der Beteiligten und Zeugen, auch im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche, festgestellt werden (BGE 95 IV 150, Erw. 2; Pra 1970 Nr. 15; BGE vom 04.12.2003, 6S.380/2003, Erw. 2.2). Das Tatbe- standsmerkmal der 'Flucht' wird grundsätzlich erfüllt, wenn der in den Unfall ver- wickelte Fahrzeuglenker ohne Erlaubnis der Polizei mit oder ohne Auto den Un- fallort verlässt. Eine Entfernung ist lediglich zulässig, um Hilfe (z.B. Sanität) zu ho- len oder die Polizei zu avisieren, ebenso auch, wenn der Lenker selbst ärztliche Behandlung benötigt. Voraussetzung bildet aber, dass der betreffende Fahrzeug-

- 19 - lenker vorher dem Verletzten oder einer anderen anwesenden Person seinen Namen und seine Adresse vollständig mitteilt bzw. auf dem kontaktierten Polizei- posten hinterlässt, sich um das Opfer gekümmert und für die Sicherung der Un- fallstelle gesorgt hat (Giger, Kommentar SVG, Zürich 2014, N 7 zu Art. 92 SVG, mit Hinweisen; BSK SVG-Unseld, Basel 2014, N 46 zu Art. 92 SVG).

2. Unstrittig war der Beschuldigte Führer des Fahrzeuges, in welchem die Pri- vatklägerin verunfallte. Spätestens bei der Ankunft im Spital wusste der Beschul- digte, dass sich die Privatklägerin verletzt hatte (vgl. Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/2 S. 2, Urk. 18/4 S. 4). Indem der Beschuldigte nach dem Ereignis die Privatklägerin - al- lenfalls gar auf deren Ersuchen oder demjenigen ihres Begleiters - ins Spital ver- brachte, handelte er nicht tatbestandsmässig. Indes hätte es ihm oblegen, an- schliessend entweder die Polizei zu informieren oder seinen Namen und seine Adresse der Privatklägerin oder deren Begleiter zu hinterlassen. Indem er dies wissentlich nicht tat, verunmöglichte er eine vollständige und unmittelbare Abklä- rung der Umstände im Zusammenhang mit dem Unfall, was eben gerade ratio le- gis der entsprechenden Bestimmung ist. Der Beschuldigte machte sich daher im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig. Dass E._____, Begleiter der Privatkläge- rin, das Angebot des Beschuldigten, seine Personalien anzugeben, abgelehnt ha- ben soll mit der Bemerkung, man kenne ihn ja (Urk. 18/4 S. 4), vermag ihn nicht zu entlasten. Es fällt auf, dass der Beschuldigte das Ereignis, in dessen Zusam- menhang die Privatklägerin verletzt wurde, gegenüber dem Spitalpersonal nur bruchstückhaft schilderte ('Ich habe nicht gesagt, dass ich habe bremsen müssen. Ich habe nur gesagt, sie sei vom Rollstuhl gerutscht'; Urk. 18/4 S. 4). Insofern versuchte er offenkundig, den Vorfall als reinen Unfall darzustellen unter Aus- klammerung seines pflichtwidrigen Verhaltens. Hätte er beispielsweise gegenüber der Polizei die Sachlage nur annähernd korrekt geschildert, wären - gemäss dem Zweck von Art. 92 SVG - zweifellos unmittelbar nach dem Ereignis polizeiliche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden. Dies wollte der Beschuldigte offensichtlich verhindern. Von einem fehlenden Unrechtsbewusst- sein - wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 46 S. 19) - kann damit keine Rede sein. Mit Bezug auf die Möglichkeit, die Polizei zu avisie- ren oder seine Personalien zu hinterlassen, ist keine Notstandssituation erkenn-

- 20 - bar. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG. IV. Sanktion A. Strafrahmen/Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 56 S. 16); zwecks Vermeidung von Wie- derholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). B. Umsetzung auf den konkreten Fall

1. Zur objektiven Tatschwere mit Bezug auf die Körperverletzung ist mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 17) zu bemerken, dass der Beschuldigte wohl den Rollstuhl korrekt sicherte, aber keinerlei Vorkehren traf, um die behinderte Privatklägerin zu fixieren. Dabei hätte es sich um eine grundlegende, mit wenigen Handgriffen zu bewerkstelligende Massnahme gehandelt. Insofern ist von einer eher groben ob- jektiven Pflichtwidrigkeit zu sprechen. Etwas relativiert wird die Tatschwere, indem die Privatklägerin oder deren Begleiter selber auf das unterbliebene Angurten hät- ten hinweisen können. Die Verletzungen, welche die Privatklägerin erlitt, waren erheblich, bedurften zweier, insgesamt über fünf Stunden dauernder Operationen und machten einen längeren Spitalaufenthalt notwendig (vgl. Urk. 17/6+7).

2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist entlastend zu beachten, dass der Beschuldigte wohl unter einem gewissen Zeitdruck stand, nachdem er infolge feh- lerhafter Informationen bei der Bestellung der Taxifahrt das Fahrzeug tauschen musste. Aufgrund der Eile unterliess er es dann wohl, die Privatklägerin korrekt zu sichern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 56 S. 17) kann es nicht darauf ankommen, dass der Beschuldigte nicht mit einer Behinderung rechnete, wie sie die Privatklägerin hatte. Der Beschuldigte realisierte, dass die Privatklägerin auf

- 21 - einen Rollstuhl angewiesen war, so dass für ihn klar sein musste, dass auch die Privatklägerin selber anzugurten war.

3. Insgesamt erweist sich aufgrund der Tatschwere eine (hypothetische) Ein- satzstrafe im Bereich von zwei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

4. Was das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall betrifft, unterliess es der Be- schuldigte die Polizei zu avisieren bzw. seine Personalien zu hinterlassen. Damit versuchte er die polizeiliche Abklärung des Vorfalles, bei welchem sich die Privat- klägerin erheblich verletzt hatte, zu torpedieren und sein eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Zugute zu halten ist ihm hingegen, dass er die verletzte Privatkläge- rin ins Krankenhaus verbrachte und damit zumindest teilweise ein pflichtgemäs- ses Verhalten an den Tag legte. In subjektiver Hinsicht ist von direktvorsätzlichem Verhalten auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von ca. einem Monat bzw. eine Geld- strafe von ca. 30 Tagessätzen wäre für dieses Vergehen isoliert betrachtet ange- messen.

5. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint unter dem Aspekt der Tat- komponente für die beiden Vergehen eine Einsatzstrafe im Bereich von 75 Ta- gessätze Geldstrafe angemessen.

6. Was die Täterkomponente anbelangt, hat sich das Bezirksgericht zutreffend zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen übrigen persönlichen Verhält- nissen verbreitet (Urk. 56 S. 17 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich kaum Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Mittlerweile bezieht der Be- schuldigte eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'750.–, sein Taxigewerbe halte er aufrecht, auch wenn er daran nichts mehr verdiene (Prot. II S. 7 f.). Resumiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere aus- geführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. Indes erweisen sich die finanziel-

- 22 - len Verhältnisse des Beschuldigten als nebulös; darauf wird noch zurückzukom- men sein.

7. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; indes musste er gemäss eigenen An- gaben dreimal den Führerausweis abgeben wegen Nichtbeachtens eines Rotlich- tes bzw. Nichtgewähren des Vortritts (Urk. 5/3 S. 3; vgl. auch Urk. 26/4). Dieser leicht getrübte automobilistische Leumund ist minimal straferhöhend zu gewich- ten. Strafminderungsgründe - ein eigentliches Geständnis im zentralen Punkt liegt nicht vor - sind nicht vorhanden.

8. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Von der Ausfällung einer Busse ist - entgegen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 19) - abzu- sehen, da insbesondere kein Fall einer sog. Schnittstellenproblematik im Stras- senverkehrsstrafrecht (vgl. dazu BGE 134 IV 82, Erw. 8.3) vorliegt.

9. Wie bereits erwähnt, erscheinen die finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Einkommenssituation, des Beschuldigten als wenig transparent. Im Beru- fungsverfahren liess er die Steuererklärung 2012 einreichen, in welcher er einen Verlust aus seiner selbständigen Tätigkeit von ca. Fr. 2'800.– deklarierte, wäh- rend seine Ehefrau ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 17'700.– aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit generierte (Urk. 67/3). Im Vorverfahren bzw. vor Vorinstanz erwähnte der Beschuldigte, ca. Fr. 5'000.– brutto, d.h. Einnahmen aus Taxifahr- ten, zu verdienen, von welchem Betrag Kosten für Wohnung, Benzin, Garage etc. noch abgehe; netto verdiene er praktisch nichts (Urk. 43 S. 2; Urk. 5/3 S. 3). An- derseits gab er an, er habe fünf Autos und einen Bus sowie zwei Chauffeure und zwei Aushilfen, wobei diese Mitarbeiter grundsätzlich von deren Taxifahrterträgen entlöhnt würden (Urk. 43 S. 3). Zudem bezieht der Beschuldigte aktuell eine AHV- Rente von monatlich ca. Fr. 1'750.– (Urk. 67/2). Die Wohnung des Beschuldigten kostet monatlich Fr. 2'000–, sein Büro Fr. 875.– sowie die sieben Garagenpark- plätze je Fr. 120.– (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 67/6+7+9). Die beiden Taxistandplätze in E._____ kosten monatlich Fr. 1'512.– (inkl. MWSt) (Urk. 67/4). Die Krankenkas- senprämie für den Beschuldigten persönlich beträgt monatlich Fr. 539.– (Urk. 67/5). Die monatlichen Leasingraten für zwei Fahrzeuge belaufen sich auf insgesamt ca. Fr. 1'260.– (Urk. 67/8 und Urk. 67/10). Diese Ausgaben legen den

- 23 - Schluss nahe, dass der monatliche Bruttoumsatz des Beschuldigten bedeutend höher ausfallen muss als die angegebenen Fr. 5'000.–. Die von der Vorinstanz ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– erweist sich jedenfalls als nicht zu hoch bemessen.

10. Zusammengefasst erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen.

11. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zu gewähren (Urk. 56 S. 19). V. Zivilansprüche Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen ist die durch die Vorinstanz ge- troffene Regelung betreffend der durch die Privatklägerin geltend gemachten Zi- vilansprüche auch die Berufungsverfahren zu bestätigen (Urk. 56 S. 19-21; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). B. Kostenauflage

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.

- 25 -

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Bei der Reduktion der Strafe handelt es sich um einen Ermessens- entscheid ohne Einfluss auf die Kostenauflage. Er hat deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für die einstweilige Abschreibung dieser Kosten, wie dies die Vorinstanz mit den vorinstanzlichen Kosten getan hat (Urk. 56 S. 21 und S. 24), besteht angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kein Anlass. Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. C. Entschädigungen

1. Die durch die Vorinstanz festgesetzte, im Verhältnis zum geltend gemachten Aufwand reduzierte, Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, erscheint dem notwendigen Zeitaufwand und der Verantwortung des Falles angemessen (Urk. 56 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) und ist auch im Berufungsverfahren zu bestä- tigen.

2. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

- 26 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7, 8 und 9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 27 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger