Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 wurde die Beschuldigte weitgehend anklagegemäss zweier Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen bestraft. Den von der Untersuchungsbehörde als Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl eingeklagten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz als natürliche Handlungseinheit und damit als Gehilfenschaft zu einfachem Diebstahl. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Juni 2014 fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 40). Die Berufungserklärung ging, nachdem der Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil am 17. September 2014 zugestellt worden war (HD Urk. 44/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 48); die Staatsanwalt- schaft ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, welches Gesuch mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2014 abgewiesen wurde (HD Urk. 52). Weder die Beschuldigte noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben (vgl. HD Urk. 56; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 48 S. 2; HD Urk. 56; Prot. II S. 5).
- 5 -
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung beschränkt (HD Urk. 48; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte trägt auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides an; im Berufungsverfahren sind demzufolge der Schuldspruch betreffend die falsche Anschuldigung (Urteils- dispositiv-Ziffer 1, erster Absatz), das Absehen von Widerrufen bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeiten (Urteilsdispositiv-Ziffern 4 f.), die Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung und deren Verlegung (Urteilsdispositiv-Ziffern 7 - 10) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen.
E. 2 Schuldpunkt – natürliche Handlungseinheit.
E. 2.1 Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungs- einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit ist indes nur mit Zurückhaltung anzunehmen, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 256 E. 4.5.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6). Zudem müssen sich die einzelnen Handlungen gegen dasselbe Rechts- gut richten (Donatsch/Tag, in: Donatsch [Hrsg.], Strafrecht I, 9. Auflage, Zürich 2013, § 38 S. 412 f.).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, dass die vier Garderobendiebstähle allesamt am
26. März 2012 zwischen 10 Uhr und 11.30 Uhr in den Garderobenräumlichkeiten einer Turnhalle begangen worden seien, womit der räumliche und zeitliche Zusammenhang offensichtlich sei. Die Haupttäterinnen hätten das Gebäude erst nach Abschluss aller Diebstähle wieder verlassen. In objektiver Betrachtung seien die Diebstähle als natürliche Handlungseinheit anzusehen. Gleiches gelte in subjektiver Hinsicht, da der Vorsatz die gesamte Aktion und nicht die jeweiligen Einzeltaten umfasst habe (HD Urk. 47 S. 7).
- 6 -
E. 2.3 In der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, bei einem Einheitsdelikt müssten nicht nur das selbe Rechtsgut, sondern auch die nämlichen Geschädigten betroffen sein. Im Zeitpunkt des Tatentschlusses habe ferner noch gar nicht festgestanden wie viele und welche Personen hätten bestohlen werden sollen. Daher sei auf Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl zu erkennen (vgl. HD Urk. 48 S. 2 f.; Urk. 64 S. 1 f.).
E. 2.4 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte geltend, die Vorinstanz gehe zu Recht von Gehilfenschaft zum einfachen Dieb- stahl aus, da gemäss Bundesgericht mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Ein- heit anzusehen seien, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen würden (Urk. 65 S. 2).
E. 2.5 Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 49 N 3 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Unter- suchungsbehörde hielt das Bundesgericht fest, dass derjenige Täter wegen eines Diebstahls zu verurteilen sei, der in einem räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden wandere (Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 2c; dort aber im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsschranke für Übertretungen). Dass sich die Tat gegen die nämlichen Geschädigten richtet, scheint angesichts dieses Urteils für die natürliche Handlungseinheit nicht als vor- ausgesetzt. Dies würde verallgemeinert konsequenterweise bedeuten, dass ein für diverse Tötungen verantwortlicher Amokläufer wegen "nur" eines Tötungs- delikts zur Verantwortung zu ziehen wäre. Zurecht hält die Lehre für die Annahme von Handlungseinheit bei Rechtsgütern mit individuellem Einschlag präzisierend fest, dass stets auch dieselbe Person betroffen sein muss, die einzelnen Taten also gegen denselben Rechtsgutträger gerichtet sein müssen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. Auflage, Bern 2005, § 19 N 18; Donatsch/ Tag, a.a.O.). Beim obgenannten Beispiel ist folgerichtig ein mehrfaches Delikt zu
- 7 - ahnden. Bei unpersönlichen Rechtsgütern wie dem Eigentum und dem Vermögen kann die Einschränkung des identischen Rechtsgutträgers aber entbehrlich sein (so im erwähnten Urteil des Bundesgerichts). Massgebend für die Beurteilung als Handlungseinheit oder als mehrere Einzeltaten ist die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Vorliegend befanden sich die später entwendeten Gegenstände in verschiedenen Taschen in einer Damen-Garderobe der öffentlich zugänglichen …-Sporthalle in …. Die Beschuldigte stand beim Diebstahl Schmiere. Es bedurfte keiner Überwin- dung von "Hürden" zur Entwendung des Deliktsguts, wie es beispielsweise bei mehreren Einbruchdiebstählen in Einfamilienhäuser regelmässig der Fall wäre (jeweils vorab begangener vorsätzlicher Hausfriedensbruch und vorsätzliche Sachbeschädigung). Angesichts dessen ist die Annahme der Vorinstanz zur Be- jahung einer natürlichen Handlungseinheit überzeugend. Die Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dem Umstand, dass sich das Delikt gegen mehrere Rechtsgutträger richtete, ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen.
E. 3 Sanktion
E. 3.1 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass vorliegend angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten teilweise vor und nach den Verurteilungen durch drei Strafbefehle vom 23. Mai,
E. 3.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vorliegend anzu- wenden ist, das von der Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend sodann den gesetzlichen Strafrahmen ausgehend von Art. 303 StGB korrekt abgesteckt (Frei- heitsstrafe zwischen 6 Monaten und 20 Jahren, Art. 40 StGB) oder Geldstrafe (zwischen einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB), worauf verwiesen werden kann (vgl. HD Urk. 47 S. 16 ff.), und im Übrigen auf die bundesgerichtli- che Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hingewiesen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), wobei vorliegend angesichts der Strafdrohung eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben ohnehin nicht möglich ist.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die fraglichen Grundsätze der Strafzumessung aus Gesetz und Rechtsprechung zutreffend zitiert (HD Urk. 47 S. 13). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen.
E. 3.4 Tatkomponenten
E. 3.4.1 Zur objektiven Tatschwere der falschen Anschuldigung ist mit Bezug auf die Einvernahme vom 25. Mai 2012 festzuhalten, dass die Beschuldigte der Polizistin gegenüber festhielt, ein dunkelhäutiger Mann habe das – notabene effektiv von ihr als Gehilfin mitgestohlene – Generalabonnement einfach in ihre Tasche ge- worfen, obwohl sie es gar nicht gewollt habe. Auf erneute Rückfrage bestätigte sie diese Sachdarstellung und umschrieb den Täter genauer (ND 5 Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch beim Abschluss der Einvernahme, als die einvernehmende Beamtin darauf hinwies, sie glaube die Geschichte mit dem dunkelhäutigen Mann nicht, bekräftig- te die Beschuldigte ihre Darstellung abermals und erklärte weiter, sie werde in Zukunft nur noch die Wahrheit sagen (ND 5 Urk. 5/2 S. 5). In der Wahlbildfotokon- frontation vom 12. Juni 2012 bezeichnete die Beschuldigte den Mann mit der Nr. 6 – bei insgesamt acht zur Auswahl stehenden Bildern mit verschiedenen dunkelhäutigen Männern – klar als jenen, der ihr das Generalabonnement gege- ben habe; sie sei sich zu 100 % sicher; er habe sich nach Zigaretten erkundigt
- 9 - und ihr das Abo ungebeten in ihre Tasche gesteckt (ND 5 Urk. 5/3 S. 1). Die Be- schuldigte bestätigte ferner in einer späteren Einvernahme, dass man sie auf die falsche Anschuldigung aufmerksam gemacht habe (ND 5 Urk. 3 S. 7). Die Vor- instanz hielt fest, dass die Beschuldige damit den völlig unbeteiligten B._____ perfid eines Verbrechens bezichtigte; das Strafverfahren wegen Dieb- stahls/Hehlerei wäre zwar wohl mit einer Strafe im unteren Bereich mittels Straf- befehl erledigt worden, einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft wiegt die über mehrere Tage hinweg begangene Tatausführung aber erschwe- rend und zwar sowohl in objektiver als insbesondere auch in subjektiver Hinsicht (vgl. HD Urk. 48 S. 5).
E. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten weiter zu berück- sichtigen, dass ihr Handeln primär darauf gerichtet war, sich und ihre Freundin einer Strafverfolgung zu entziehen. Es bestand indes überhaupt kein ersichtlicher Anlass, B._____ in das Verfahren zu involvieren. Das Vorgehen der Beschuldig- ten ist eher als stupid, denn als perfid zu bezeichnen, sicher aber als rücksichts- los. Es musste der Beschuldigten klar sein, dass die falsche Anschuldigung auf- fliegen würde; entsprechend durfte sie hoffen, dass dem Falsch-Beschuldigten nichts Gravierendes passieren werde. Letzteres, z.B. eine länger dauernde Ver- haftung des Falsch-Beschuldigten, wird der Beschuldigten denn auch nicht vor- geworfen.
E. 3.4.3 Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung angesichts des weiten Straf- rahmens als noch leicht zu werten ist. Gestützt darauf erscheint die von der Vor- instanz für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen als etwas zu milde. Die Einsatzstrafe ist auf 150 Tagessätze zu erhöhen.
E. 3.4.4 Bezüglich des Tatverschuldens der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB ist grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 47 S. 15). Das Verschulden kann als noch leicht beurteilt werden. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass ein Deliktsbetrag von rund Fr. 3'000.-- resultierte. Die
- 10 - Beschuldigte partizipierte mit Ausnahme eines McDonalds-Essens jedoch nicht an diesem Deliktserlös. Die Gehilfenschaft zum Diebstahl gegenüber vier Geschädigten führt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer leichten Erhöhung der oben festgesetzten Einsatzstrafe auf 180 Tagessätze.
E. 3.5 Täterkomponente
E. 3.5.1 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf ihre Aus- führungen in der Untersuchung, die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 47 S. 14 und 19). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Dezember 2014 geheiratet hat und voraussichtlich im März 2015 niederkommen wird (HD Urk. 63 S. 2). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären.
E. 3.5.2 Die beiden Vorstrafen der Beschuldigten und die Delinquenz während laufender Probezeit sowie die zwei pendenten Strafuntersuchungen wirken sich bezogen auf die falsche Anschuldigung merklich straferhöhend aus (vgl. auch HD Urk. 48 S. 3 f.). Das Geständnis der Beschuldigten ist hingegen strafmindernd zu berücksichtigen. Relativierend wirkt, dass die Beschuldigte nicht von sich aus ein Geständnis ablegte, sondern erst auf den Druck der anderslautenden Aussagen einer Mittäterin den Diebstahl einräumte. Immerhin stellte sie danach aber konse- quenterweise die falsche Anschuldigung spontan richtig (vgl. ND 5 Urk. 3 S. 5 ff.). Die Verfahrensdauer wirkt marginal zu Gunsten der Beschuldigten. Insgesamt überwiegen die erhöhenden Faktoren die mindernden leicht.
E. 3.6 In Anbetracht aller relevanter Umstände erweist sich demnach eine Strafe von 210 Tagessätzen oder 7 Monaten als angemessen.
E. 3.6.1 Im Strafbereich von 6 bis 12 Monaten kommen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
- 11 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Wiprächtiger/Keller in BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 28 ff. zu Art. 47 StGB). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium aber die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2).
E. 3.6.2 Die Beschuldigte erwirkte bei ihren vergangenen Verurteilungen als Sankti- onen bisher Geldstrafen. Diesen ist offenbar nicht die erwünschte nachhaltige Wirkung zuteil geworden, delinquierte die Beschuldigte doch unmittelbar nachdem sie durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestraft worden war erneut. Die bedingt aufgeschobenen Geldstrafen vermochten die Beschuldigte nicht zu beeindrucken. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, die Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. Der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe wird die Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit von weiterer Delinquenz abhalten.
E. 3.6.3 Für die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz ist das Zweitgericht in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden. Es ist ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Wie vorstehend ausge- führt, ist für die heute zu beurteilenden Taten als Sanktion eine Freiheitsstrafe zu wählen. Da es indes ausgeschlossen ist, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer bzw. mehreren Geldstrafe auszusprechen, ist wie eingangs dargetan eine selbständige Strafe auszufällen.
4. Vollzug Die Staatsanwaltschaft stellte ihren Antrag auf Vollzug der Strafe einzig für den Fall, dass die angerufene Kammer erneut eine Geldstrafe als angezeigt erachtet (HD Urk. 48 S. 4). Da indes eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, und die vor- instanzliche Gewährung des bedingten Vollzugs als angemessen erscheint, ist
- 12 - diese – wie auch die vorinstanzlich angesetzte Probezeit von 4 Jahren – zu bestätigen.
5. Kostenfolge 5.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt hinsichtlich der Frage der natürlichen Handlungseinheit, obsiegt aber teilweise beim bedeutenderen Punkt der Sanktion. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten – ohne diejenigen der amtli- chen Verteidigung – der Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO), zur Hälfte definitiv, zur Hälfte unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.3. Die amtliche Verteidigerin reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2015 die Honorarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 3'599.10, inkl. Auslagen und MwSt., in Rechnung (HD Urk. 62). 5.4. Die geltend gemachten Aufwendungen sind, mit Ausnahme der Höhe des Stundensatzes, welcher auf Fr. 220.-- zu reduzieren ist (§ 3 AnwGebV), ausge- wiesen. Die amtliche Verteidigerin ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'186.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 10. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig
– der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff.1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB
– …
2. …
3. …
- 13 -
4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Mai 2012 ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen und die Probezeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
5. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Juni 2012 ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen und die Probezeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
E. 6 Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
E. 7 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung.
E. 8 Rechtsanwältin lic.iur. X._____, wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 7'185.35 Barauslagen: Fr. 300.40 MwSt 8.0%: Fr. 598.85 _________________________ Total: Fr. 8'084.60
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren werden der Beschul- digten auferlegt.
E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist zudem schuldig der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. - 14 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'186.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten für die Hälfte der Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Privatklägerschaft C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B - 15 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten C-3/2012/2650 und C-3/2012/2959.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140477-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 26. Januar 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend falsche Anschuldigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom
10. Juni 2014 (GG140015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. März 2014 (HD Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (HD Urk. 47 S. 22 f.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie − der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'200.–), teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Mai 2012,
6. Juni 2012 und 23. Juli 2012.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die Gewährung des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 23. Mai 2012 ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen und die Probezeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
5. Die Gewährung des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 6. Juni 2012 ausgefällten, bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen und die Probe- zeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
- 3 -
6. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung.
8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 7'185.35 Barauslagen: Fr. 300.40 MwSt 8.0%: Fr. 598.85 _____________________________________ Total: Fr. 8'084.60
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren werden der Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse ge- nommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. (Mitteilung) 12.-13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten (HD Urk. 65 S. 1):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil vom 10. Juni 2014 sei dementsprechend zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer).
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft (HD Urk. 64 S. 1):
1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB
2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Eventualiter sei eine erneut ausgefällte Geldstrafe zu vollziehen. Erwägungen:
1. Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 wurde die Beschuldigte weitgehend anklagegemäss zweier Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen bestraft. Den von der Untersuchungsbehörde als Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl eingeklagten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz als natürliche Handlungseinheit und damit als Gehilfenschaft zu einfachem Diebstahl. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Juni 2014 fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 40). Die Berufungserklärung ging, nachdem der Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil am 17. September 2014 zugestellt worden war (HD Urk. 44/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 48); die Staatsanwalt- schaft ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, welches Gesuch mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2014 abgewiesen wurde (HD Urk. 52). Weder die Beschuldigte noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben (vgl. HD Urk. 56; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 48 S. 2; HD Urk. 56; Prot. II S. 5).
- 5 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung beschränkt (HD Urk. 48; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte trägt auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides an; im Berufungsverfahren sind demzufolge der Schuldspruch betreffend die falsche Anschuldigung (Urteils- dispositiv-Ziffer 1, erster Absatz), das Absehen von Widerrufen bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeiten (Urteilsdispositiv-Ziffern 4 f.), die Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung und deren Verlegung (Urteilsdispositiv-Ziffern 7 - 10) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen.
2. Schuldpunkt – natürliche Handlungseinheit. 2.1. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungs- einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit ist indes nur mit Zurückhaltung anzunehmen, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 256 E. 4.5.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6). Zudem müssen sich die einzelnen Handlungen gegen dasselbe Rechts- gut richten (Donatsch/Tag, in: Donatsch [Hrsg.], Strafrecht I, 9. Auflage, Zürich 2013, § 38 S. 412 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, dass die vier Garderobendiebstähle allesamt am
26. März 2012 zwischen 10 Uhr und 11.30 Uhr in den Garderobenräumlichkeiten einer Turnhalle begangen worden seien, womit der räumliche und zeitliche Zusammenhang offensichtlich sei. Die Haupttäterinnen hätten das Gebäude erst nach Abschluss aller Diebstähle wieder verlassen. In objektiver Betrachtung seien die Diebstähle als natürliche Handlungseinheit anzusehen. Gleiches gelte in subjektiver Hinsicht, da der Vorsatz die gesamte Aktion und nicht die jeweiligen Einzeltaten umfasst habe (HD Urk. 47 S. 7).
- 6 - 2.3. In der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, bei einem Einheitsdelikt müssten nicht nur das selbe Rechtsgut, sondern auch die nämlichen Geschädigten betroffen sein. Im Zeitpunkt des Tatentschlusses habe ferner noch gar nicht festgestanden wie viele und welche Personen hätten bestohlen werden sollen. Daher sei auf Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl zu erkennen (vgl. HD Urk. 48 S. 2 f.; Urk. 64 S. 1 f.). 2.4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte geltend, die Vorinstanz gehe zu Recht von Gehilfenschaft zum einfachen Dieb- stahl aus, da gemäss Bundesgericht mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Ein- heit anzusehen seien, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen würden (Urk. 65 S. 2). 2.5. Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2013, Art. 49 N 3 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Unter- suchungsbehörde hielt das Bundesgericht fest, dass derjenige Täter wegen eines Diebstahls zu verurteilen sei, der in einem räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden wandere (Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 2c; dort aber im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsschranke für Übertretungen). Dass sich die Tat gegen die nämlichen Geschädigten richtet, scheint angesichts dieses Urteils für die natürliche Handlungseinheit nicht als vor- ausgesetzt. Dies würde verallgemeinert konsequenterweise bedeuten, dass ein für diverse Tötungen verantwortlicher Amokläufer wegen "nur" eines Tötungs- delikts zur Verantwortung zu ziehen wäre. Zurecht hält die Lehre für die Annahme von Handlungseinheit bei Rechtsgütern mit individuellem Einschlag präzisierend fest, dass stets auch dieselbe Person betroffen sein muss, die einzelnen Taten also gegen denselben Rechtsgutträger gerichtet sein müssen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. Auflage, Bern 2005, § 19 N 18; Donatsch/ Tag, a.a.O.). Beim obgenannten Beispiel ist folgerichtig ein mehrfaches Delikt zu
- 7 - ahnden. Bei unpersönlichen Rechtsgütern wie dem Eigentum und dem Vermögen kann die Einschränkung des identischen Rechtsgutträgers aber entbehrlich sein (so im erwähnten Urteil des Bundesgerichts). Massgebend für die Beurteilung als Handlungseinheit oder als mehrere Einzeltaten ist die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Vorliegend befanden sich die später entwendeten Gegenstände in verschiedenen Taschen in einer Damen-Garderobe der öffentlich zugänglichen …-Sporthalle in …. Die Beschuldigte stand beim Diebstahl Schmiere. Es bedurfte keiner Überwin- dung von "Hürden" zur Entwendung des Deliktsguts, wie es beispielsweise bei mehreren Einbruchdiebstählen in Einfamilienhäuser regelmässig der Fall wäre (jeweils vorab begangener vorsätzlicher Hausfriedensbruch und vorsätzliche Sachbeschädigung). Angesichts dessen ist die Annahme der Vorinstanz zur Be- jahung einer natürlichen Handlungseinheit überzeugend. Die Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dem Umstand, dass sich das Delikt gegen mehrere Rechtsgutträger richtete, ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen.
3. Sanktion 3.1. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass vorliegend angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten teilweise vor und nach den Verurteilungen durch drei Strafbefehle vom 23. Mai,
6. Juni und 23. Juli 2012 beging, ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt (vgl. HD Urk. 47 S. 10 f.). Korrekt hielt sie in diesem Zusammenhang zudem fest, dass eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu früheren Urteilen, indessen nur dann ausgefällt werden kann, wenn auf gleichartige Strafen zu erkennen ist (vgl. HD Urk. 47 S. 19, vgl. BGE 137 IV 57). Entgegen der Vorinstanz ist indes für die zur Diskussion stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe, somit eine andere Strafart als bei den erwähnten Strafbefehlen festzusetzen, weswegen eine selbständige Strafe auszufällen ist und Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung kommt, wie noch zu zeigen sein wird (E. 3.6.). Damit gilt auch das Asperations- prinzip nicht.
- 8 - 3.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vorliegend anzu- wenden ist, das von der Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend sodann den gesetzlichen Strafrahmen ausgehend von Art. 303 StGB korrekt abgesteckt (Frei- heitsstrafe zwischen 6 Monaten und 20 Jahren, Art. 40 StGB) oder Geldstrafe (zwischen einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB), worauf verwiesen werden kann (vgl. HD Urk. 47 S. 16 ff.), und im Übrigen auf die bundesgerichtli- che Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hingewiesen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), wobei vorliegend angesichts der Strafdrohung eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben ohnehin nicht möglich ist. 3.3. Die Vorinstanz hat die fraglichen Grundsätze der Strafzumessung aus Gesetz und Rechtsprechung zutreffend zitiert (HD Urk. 47 S. 13). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen. 3.4. Tatkomponenten 3.4.1. Zur objektiven Tatschwere der falschen Anschuldigung ist mit Bezug auf die Einvernahme vom 25. Mai 2012 festzuhalten, dass die Beschuldigte der Polizistin gegenüber festhielt, ein dunkelhäutiger Mann habe das – notabene effektiv von ihr als Gehilfin mitgestohlene – Generalabonnement einfach in ihre Tasche ge- worfen, obwohl sie es gar nicht gewollt habe. Auf erneute Rückfrage bestätigte sie diese Sachdarstellung und umschrieb den Täter genauer (ND 5 Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch beim Abschluss der Einvernahme, als die einvernehmende Beamtin darauf hinwies, sie glaube die Geschichte mit dem dunkelhäutigen Mann nicht, bekräftig- te die Beschuldigte ihre Darstellung abermals und erklärte weiter, sie werde in Zukunft nur noch die Wahrheit sagen (ND 5 Urk. 5/2 S. 5). In der Wahlbildfotokon- frontation vom 12. Juni 2012 bezeichnete die Beschuldigte den Mann mit der Nr. 6 – bei insgesamt acht zur Auswahl stehenden Bildern mit verschiedenen dunkelhäutigen Männern – klar als jenen, der ihr das Generalabonnement gege- ben habe; sie sei sich zu 100 % sicher; er habe sich nach Zigaretten erkundigt
- 9 - und ihr das Abo ungebeten in ihre Tasche gesteckt (ND 5 Urk. 5/3 S. 1). Die Be- schuldigte bestätigte ferner in einer späteren Einvernahme, dass man sie auf die falsche Anschuldigung aufmerksam gemacht habe (ND 5 Urk. 3 S. 7). Die Vor- instanz hielt fest, dass die Beschuldige damit den völlig unbeteiligten B._____ perfid eines Verbrechens bezichtigte; das Strafverfahren wegen Dieb- stahls/Hehlerei wäre zwar wohl mit einer Strafe im unteren Bereich mittels Straf- befehl erledigt worden, einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft wiegt die über mehrere Tage hinweg begangene Tatausführung aber erschwe- rend und zwar sowohl in objektiver als insbesondere auch in subjektiver Hinsicht (vgl. HD Urk. 48 S. 5). 3.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten weiter zu berück- sichtigen, dass ihr Handeln primär darauf gerichtet war, sich und ihre Freundin einer Strafverfolgung zu entziehen. Es bestand indes überhaupt kein ersichtlicher Anlass, B._____ in das Verfahren zu involvieren. Das Vorgehen der Beschuldig- ten ist eher als stupid, denn als perfid zu bezeichnen, sicher aber als rücksichts- los. Es musste der Beschuldigten klar sein, dass die falsche Anschuldigung auf- fliegen würde; entsprechend durfte sie hoffen, dass dem Falsch-Beschuldigten nichts Gravierendes passieren werde. Letzteres, z.B. eine länger dauernde Ver- haftung des Falsch-Beschuldigten, wird der Beschuldigten denn auch nicht vor- geworfen. 3.4.3. Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung angesichts des weiten Straf- rahmens als noch leicht zu werten ist. Gestützt darauf erscheint die von der Vor- instanz für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen als etwas zu milde. Die Einsatzstrafe ist auf 150 Tagessätze zu erhöhen. 3.4.4. Bezüglich des Tatverschuldens der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB ist grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 47 S. 15). Das Verschulden kann als noch leicht beurteilt werden. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass ein Deliktsbetrag von rund Fr. 3'000.-- resultierte. Die
- 10 - Beschuldigte partizipierte mit Ausnahme eines McDonalds-Essens jedoch nicht an diesem Deliktserlös. Die Gehilfenschaft zum Diebstahl gegenüber vier Geschädigten führt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer leichten Erhöhung der oben festgesetzten Einsatzstrafe auf 180 Tagessätze. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf ihre Aus- führungen in der Untersuchung, die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 47 S. 14 und 19). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Dezember 2014 geheiratet hat und voraussichtlich im März 2015 niederkommen wird (HD Urk. 63 S. 2). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 3.5.2. Die beiden Vorstrafen der Beschuldigten und die Delinquenz während laufender Probezeit sowie die zwei pendenten Strafuntersuchungen wirken sich bezogen auf die falsche Anschuldigung merklich straferhöhend aus (vgl. auch HD Urk. 48 S. 3 f.). Das Geständnis der Beschuldigten ist hingegen strafmindernd zu berücksichtigen. Relativierend wirkt, dass die Beschuldigte nicht von sich aus ein Geständnis ablegte, sondern erst auf den Druck der anderslautenden Aussagen einer Mittäterin den Diebstahl einräumte. Immerhin stellte sie danach aber konse- quenterweise die falsche Anschuldigung spontan richtig (vgl. ND 5 Urk. 3 S. 5 ff.). Die Verfahrensdauer wirkt marginal zu Gunsten der Beschuldigten. Insgesamt überwiegen die erhöhenden Faktoren die mindernden leicht. 3.6. In Anbetracht aller relevanter Umstände erweist sich demnach eine Strafe von 210 Tagessätzen oder 7 Monaten als angemessen. 3.6.1. Im Strafbereich von 6 bis 12 Monaten kommen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
- 11 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Wiprächtiger/Keller in BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 28 ff. zu Art. 47 StGB). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium aber die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2). 3.6.2. Die Beschuldigte erwirkte bei ihren vergangenen Verurteilungen als Sankti- onen bisher Geldstrafen. Diesen ist offenbar nicht die erwünschte nachhaltige Wirkung zuteil geworden, delinquierte die Beschuldigte doch unmittelbar nachdem sie durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestraft worden war erneut. Die bedingt aufgeschobenen Geldstrafen vermochten die Beschuldigte nicht zu beeindrucken. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, die Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. Der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe wird die Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit von weiterer Delinquenz abhalten. 3.6.3. Für die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz ist das Zweitgericht in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden. Es ist ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Wie vorstehend ausge- führt, ist für die heute zu beurteilenden Taten als Sanktion eine Freiheitsstrafe zu wählen. Da es indes ausgeschlossen ist, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer bzw. mehreren Geldstrafe auszusprechen, ist wie eingangs dargetan eine selbständige Strafe auszufällen.
4. Vollzug Die Staatsanwaltschaft stellte ihren Antrag auf Vollzug der Strafe einzig für den Fall, dass die angerufene Kammer erneut eine Geldstrafe als angezeigt erachtet (HD Urk. 48 S. 4). Da indes eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, und die vor- instanzliche Gewährung des bedingten Vollzugs als angemessen erscheint, ist
- 12 - diese – wie auch die vorinstanzlich angesetzte Probezeit von 4 Jahren – zu bestätigen.
5. Kostenfolge 5.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt hinsichtlich der Frage der natürlichen Handlungseinheit, obsiegt aber teilweise beim bedeutenderen Punkt der Sanktion. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten – ohne diejenigen der amtli- chen Verteidigung – der Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO), zur Hälfte definitiv, zur Hälfte unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.3. Die amtliche Verteidigerin reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2015 die Honorarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 3'599.10, inkl. Auslagen und MwSt., in Rechnung (HD Urk. 62). 5.4. Die geltend gemachten Aufwendungen sind, mit Ausnahme der Höhe des Stundensatzes, welcher auf Fr. 220.-- zu reduzieren ist (§ 3 AnwGebV), ausge- wiesen. Die amtliche Verteidigerin ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'186.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 10. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig
– der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff.1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB
– …
2. …
3. …
- 13 -
4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Mai 2012 ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen und die Probezeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
5. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Juni 2012 ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen und die Probezeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
6. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung.
8. Rechtsanwältin lic.iur. X._____, wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 7'185.35 Barauslagen: Fr. 300.40 MwSt 8.0%: Fr. 598.85 _________________________ Total: Fr. 8'084.60
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren werden der Beschul- digten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist zudem schuldig der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
- 14 -
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'186.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten für die Hälfte der Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Privatklägerschaft C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
- 15 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten C-3/2012/2650 und C-3/2012/2959.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter