Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 30. April 2014 wurde der Beschuldigte der versuchten Brandstiftung, der qualifizierten Brandstiftung sowie des mehrfachen Versuchs dazu schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren bestraft. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Mai 2014 fristgerecht Be- rufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 74). Die Berufungserklärung ging, nachdem dem Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil am 12. August 2014 zugestellt worden war (HD Urk. 83/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 89 f.); weder die Staats- anwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben (vgl. HD Urk. 92 f.; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wur- den im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 89 S. 2; HD Urk. 93; Prot. II S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der aktiven Beteiligung vom weiteren Verfahren (HD Urk. 93 S. 2); mit der Vorladung zur Verhandlung wurde der Untersuchungsbehörde das Erscheinen freigestellt (HD Urk. 95). Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 stellte die amtliche Verteidigung den Antrag, es sei die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungs- verhandlung auszuschliessen (HD Urk. 98). Mit Präsidialverfügung vom
15. Januar 2015 wurde dieser Antrag der Verteidigung abgewiesen (HD Urk. 100).
E. 1.2 Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung beschränkt (HD Urk. 89 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides an; im Berufungsverfahren sind demzufolge der Schuldspruch betreffend die mehrfach versuchte – teilweise quali- fizierte – Brandstiftung (Urteilsdispositiv-Ziffer 1, erster Absatz, zweiter Satzteil und zweiter Absatz), die Widerrufe (Urteilsdispositiv-Ziffer 3), die Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziffer 4 f.) sowie die Kostenfestsetzung und deren
- 5 - Verlegung (Urteilsdispositiv-Ziffern 6 f.) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen.
E. 2 Schuldpunkt – qualifizierte Brandstiftung in ND 4
E. 2.1 Eine qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Ange- sichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Ge- fahr erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (vgl. BGE 123 IV 128 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2012 vom
25. September 2012 E. 4.1.).
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog, dass durch das Feuer vom 30. Oktober 2012 ein Grossteil eines Kellerabteils zerstört worden und die Rauch- und Russentwicklung derart erheblich gewesen sei, dass der Beschuldigte den von ihm geschaffenen Zustand nicht mehr in seiner Gewalt gehabt habe. Es sei starker Rauch ins Treppenhaus gedrungen und die Feuerwehr habe den Brand löschen müssen. Die Feuersbrunst habe einen beträchtlichen Schaden verursacht und die mit dem Feuer einhergehende starke Russ- und Rauchentwicklung habe in diesem Fall eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Bewohner bewirkt. Der Rauch sei derart dicht in das Treppenhaus gedrungen, dass die Anwesenden das Ge- bäude nicht mehr eigenständig, sondern nur noch mit Hilfe der Feuerwehr hätten verlassen können, wobei vier Personen mit Verdacht auf eine Rauchvergiftung vorübergehend hätten hospitalisiert werden müssen. Somit sei der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt (HD Urk. 86 S. 25).
E. 2.3 Der Beschuldigte brachte vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit den im Plädoyer gemachten Erwägungen auseinandergesetzt habe. Ungeachtet der starken Russ- und Rauchentwicklung habe entgegen der Annahme der Vorinstanz noch keine konkrete Gefährdung von Drittpersonen bestanden.
- 6 - 17 Hausbewohner seien evakuiert worden. Einige seien noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangt. Andere hätten sich nicht allein aus den Wohnungen getraut; sie seien zur Sicherheit von der Feuerwehr mit Schutzmasken ausgestattet und nach draussen begleitet worden, was einem gewöhnlichen professionellen Vorgehen entspreche. Die tatsächliche Gefahren- lage stimme nicht zwingend mit dem subjektiven Empfinden einer beeinträchtigten Person überein. Der Verdacht auf eine Rauchvergiftung sei trotz Überführung vierer Personen ins Spital zwecks genauerer Abklärung unbegründet gewesen, da alle Personen gleichentags entlassen worden seien. Es lägen auch zeitliche Ungereimtheiten vor. Die Polizei sei um 8.45 Uhr avisiert worden; um 8.48 Uhr sei der erste Streifenwagen vor Ort erschienen und die Beamten hätten sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass sie sich zunächst vergewissert hätten, wer sich noch alles im Haus befindet. Die Aufnahme der Fotos in den Akten sei wohl bis 8.55 Uhr erfolgt. Der in den Akten festgehaltene Aufnahmezeitpunkt 8.45 Uhr könne niemand erklären. Die Feuerwehr sei 8.51 Uhr am Ort des Geschehens eingetroffen und habe sofort mit der Evakuation begonnen. Die Formulierung im Polizeirapport, dass schon vor dem Eintreffen der Einsatzkräfte ein Verlassen des Hauses nicht mehr möglich gewesen sei, sei nicht richtig, da feststehe, dass ein Teil der Bewohner sich vor dem Eintreffen der Feuerwehr aus dem Haus begeben habe. Der Rapport der Polizei halte zudem fest, dass sämtliche Türen dem Rauch stand gehalten hätten und für die in den Wohnungen wartenden Personen keine direkte Gefahr bestanden habe (HD Urk. 89 S. 4 f.; HD Urk. 104 S. 3 ff.).
E. 2.4 Erwiesenermassen bestand eine starke Rauch- und Russentwicklung im Treppenhaus der Liegenschaft an der J._____-Strasse ... (vgl. ND4 Urk. 4/1; HD Urk. 69 S. 8 und HD Urk. 89 S. 4), wobei sich noch 17 Personen in den diversen Wohnungen befanden. Einhergehend mit der Auffassung des Beschuldigten sind aber die zeitlichen Verhältnisse betreffend die Erstellung der Fotodokumentation nicht restlos klar. Auf den letzten beiden Aufnahmen sind ein Löschfahrzeug und Feuerwehrleute bei der Brandbekämpfung zu sehen (ND4 Urk. 4/1), auf den ersten sieben Aufnahmen sind hingegen keinerlei Feuerwehrkräfte erkennbar. Im Nachtragsrapport wird dazu festgehalten, dass die Rauchentwicklung beim
- 7 - Eintreffen der ersten Polizeikräfte eindrücklich dokumentiert sei, noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr (ND4 Urk. 3/2 S. 5). Mit den ersten sieben Aufnahmen der Fotodokumentation ist daher die Rauchentwicklung kurz vor dem Eintreffen der Feuerwehr, bzw. zumindest vor dem Ergreifen von Brandbekämpfungsmass- nahmen erkennbar. Es fällt dabei insbesondere auf, dass dichter Rauch aus dem Treppenhausfenster zwischen dem zweiten und dritten Stockwerk austrat (vgl. ND4 Urk. 3/2 S. 5). Eine genauere Zuordnung der zeitlichen Verhältnisse ist entbehrlich. Es trifft zu, dass gewisse Personen vor dem Eintreffen der Feuerwehr ins Freie gelangten. Es steht aber wie erwähnt fest, dass sich beim Eintreffen der Polizei noch 17 Personen im Haus befanden. Die Intensität der Rauchentwicklung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht dokumentiert; es erscheint aber als einleuch- tend, dass anfänglich eine geringfügigere Rauchentwicklung bestand. Es kommt hinzu, dass sich zwei Personen aus dem Hochparterre selbständig ins Freie retteten, eine davon mit Hilfe von Passanten aus dem Kinderzimmerfenster; die andere nutzte das Treppenhaus, bei einem verhältnismässig kurzen Fluchtweg (ND 4, Urk. 2 S. 9 f.). Die fragliche Liegenschaft hat aber fünf Wohngeschosse und je weiter oben sich die Bewohner befanden, desto grösser war die Wahrscheinlichkeit bei einer Flucht durch das Treppenhaus angesichts der mit der Rauchentwicklung verbundenen Atem- und Sichtbehinderung körperlichen Schaden davon zu tragen. Es trifft zwar zu, dass die Bewohner in der Folge durch das Treppenhaus ins Freie gelangen konnten, wie der Beschuldigte aber selber einräumte, geschah dies in Begleitung der Feuerwehr bei gleichzeitigem Schutz durch Sauerstoffmasken. Die Gefährdung durch Feuer besteht nicht nur im Feuer selbst, sondern vor allem auch im Rauch. Es trifft weiter auch zu, dass bei geschlossener Wohnungstür keine direkte Gefahr für die Bewohner bestand, gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der einzige Fluchtweg durch die dichte Rauchentwicklung im Zeitpunkt der Fotodokumentation als nicht passierbar erschien. Schliesslich ist aber festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat voraussetzt, dass durch die vom Täter verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne konkret gefährdet worden sind. Es
- 8 - genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandmerkale erfüllt sind, bloss eine Verur- teilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a). Vorliegend war die Gefahr durch das durch den Beschuldigten verursachte Feuer zu wenig konkret. Die Bewohner der Liegenschaft blieben anscheinend alle in ihren sicheren Wohnungen, bis sie von der Feuerwehr abgeholt und nach draussen geführt wurden. Die Gefahr einer Rauchvergiftung bei einer Flucht durch das Treppenhaus hat sich damit nicht konkretisiert. Da keine konkrete und nahe liegende Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestanden hatte, kommt
– der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – betreffend Nebendossier 4 nur ein Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu korrigieren.
E. 3 Sanktion
E. 3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte anheben. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen
- 9 - Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat das schwerste Delikt bestimmt und den gesetzlichen Strafrahmen ausgehend von Art. 221 Abs. 2 StGB korrekt abgesteckt (Freiheits- strafe zwischen 3 und 20 Jahren, Art. 40 StGB) worauf verwiesen werden kann (vgl. HD Urk. 86 S. 29), und im Übrigen auf die bundesgerichtliche Praxis hinsicht- lich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hinge- wiesen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), wobei vorliegend angesichts der Strafdrohung eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben nicht möglich ist.
E. 3.3 Das danach gewählte Vorgehen der Vorinstanz, sämtliche vom Beschul- digten verübten Brandstiftungen unter einem Verschuldensaspekt zusammenzu- führen, widerspricht aber den Regeln der Methodik bei der Strafzumessung. Es wäre im vorliegenden Fall zwar insofern sachgerecht, als die fünf zu beurteilen- den Brandstiftungen teilweise sachlich zusammen gehören, zeitlich (3.5 Monate), situativ und insbesondere vom Strafrahmen her, ist der Konnex indes nicht so eng und es gilt die Brandstiftungen zu differenzieren (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.1 e contrario).
E. 3.4 Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die fünf Brandstiftungen nach der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung der vier Versuche auf rund 6 Jahre fest (vgl. HD Urk. 86 S. 31 ff.). Eine isolierte Betrach- tung aller Delikte führt vor Augen, dass die vier qualifizierten Taten mit jeweils mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden wären, auch unter Veranschla- gung des Versuchs (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8); der Grundtatbestand sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Selbstredend ist es unzulässig, sich einzig an den hypothetisch verwirkten Einzelstrafen zu orientieren und deren Summe für die Gesamtstrafenzumessung zu reduzieren. Es steht vorliegend fest, dass der Gesamtschuldbeitrag einer einzelnen Brandstiftung unter diversen geringer ist, als wenn neben einer Brandstiftung nicht zusammenhängende weitere Delikte zu ahnden wären.
- 10 -
E. 3.5 Ausgehend von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur objekti- ven und subjektiven Tatschwere (vgl. HD Urk. 86 S. 31 ff.), wäre alleine für die vollendete qualifizierte Brandstiftung im Nebendossier 4 eine Einsatzstrafe von fünf Jahren angezeigt; das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht. Berücksichtigt man nun noch, dass es bei einer versuchten Tatbegehung geblieben ist, so ist die Einsatzstrafe auf circa vier bis viereinhalb Jahre zu reduzieren.
E. 3.6 Die Asperation für die weiteren Brandstiftungen ist wieder unter Berück- sichtigung des Strafmilderungsgrunds des Versuchs mit etwa zweieinhalb Jahren zu veranschlagen; wiederum unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Tatschwere (vgl. HD Urk. 86 S. 31 ff.). Die Zumessung der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als etwas zu mild, obschon nun auch bei der Brandstiftung im Nebendossier 4 lediglich von einer versuchten Begehung auszugehen ist.
E. 3.7 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 86 S. 34 f.). Aus dessen Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären.
E. 3.8 Die beiden schweizerischen Vorstrafen des Beschuldigten und die Delin- quenz während zweier laufender Probezeiten wirken sich merklich straferhöhend aus. Das Geständnis des Beschuldigten ist hingegen – wie von der Vorinstanz erwogen – in mittlerem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen. Bereits so halten sich die erhöhenden und mindernden Faktoren in etwa die Waage. Der Beschuldigte rügt im Zusammenhang mit den acht portugiesischen Vorstrafen, dass diese nicht in leichtem bis mittleren Grad hätten straferhöhend angesehen werden dürfen, sondern höchstens in leichtem (vgl. HD act. 89 S. 5 f.). Mit Bezug auf die beiden ältesten portugiesischen Vorstrafen ist darauf hinzuweisen, dass sie in analoger Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen (vgl. HD Urk. 35/5). Es bleiben sechs nicht einschlägige Vorstrafen, wobei die vorliegenden Tatbegehungen in die Pro- bezeit der letzten Vorstrafe (Verstoss gegen das Waffengesetz und Raub) fallen.
- 11 - Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten sind die Vorstrafen in Portugal auf jeden Fall straferhöhend zu berücksichtigen, allerdings nur in leichtem Mass. Die straferhöhenden Aspekte (Vorstrafen, Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit) und das strafmindernde Geständnis sind in etwa gleich zu gewichten. Eine weitere Reduktion der Strafe kommt nicht in Frage, zumal das übrige Nachtatverhalten nicht sehr positiv ausfällt. So sind beim Beschuldigten weder echte Reue noch Einsicht in sein Fehlverhalten zu erkennen.
E. 3.9 In Anbetracht aller relevanter Umstände erweist sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe trotz der Änderung im Schuldpunkt nach wie vor als angemessen und keinesfalls als zu hoch. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen. Der bereits erstandene Freiheitsentzug ist anzurechnen.
E. 4 Die Privatkläger B._____, C._____ und E._____ werden mit ihren Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 13 -
E. 4.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Der Beschuldigte obsiegt im Schuldpunkt, unterliegt jedoch was die Sanktion betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht für zwei Drittel der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht.
E. 4.3 Die amtliche Verteidigerin reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2015 zwei Honorarnoten für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 6'650.85, inkl. Auslagen und MwSt, in Rechnung (HD Urk. 102).
E. 4.4 Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO).
- 12 - Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten An- sätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind (ZR 111 [2012] Nr. 16). Aufgrund des beschränkten Berufungsthemas und des dadurch übersichtlichen Aktenumfanges kann vorliegend klar von einem einfachen Standardfall gesprochen werden. Eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- inkl. 8 % Mehrwertsteuer erscheint angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
– […] des mehrfachen Versuchs [der qualifizierten Brandstiftung] dazu (ND 1, 2 und
7) im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB […] in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
– der versuchten Brandstiftung (ND 6) im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. …
3. Die bedingten Strafvollzüge der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Dezember 2009 ausgefällten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juni 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– werden widerrufen. Die entsprechenden Geldstrafen sind zu bezahlen.
E. 5 Die Privatkläger E._____ AG, B._____, C._____, F._____, Versicherung G._____, H._____ und I._____ AG werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 6 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 19'806.55 Auslagen Untersuchung Fr. 34'879.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig der versuchten qualifizierten Brand- stiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten, wovon bis und mit heute 800 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln - 14 - auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für zwei Drittel der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − folgende Privatkläger: - B._____, ... [Adresse], - C._____, ... [Adresse], - E._____, ... [Adresse], - F._____, ... [Adresse], - Versicherung G._____, … [Adresse], vertreten durch Frau K._____, Abteilungssekretärin Versicherung, Ref. Schaden-Nr. …, - H._____, ... [Adresse], - L._____ AG, … [Abteilung], … [Adresse], vertreten durch M._____, lic. iur., Rechtsanwalt und Notar, Senior Counsel, - I._____ AG, … [Adresse], in die Rechte eingetreten von: N._____, ... [Adresse] (Schaden-Nr. …). (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 15 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials", mit Vermerk der Rechtskraft − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: C-ADJ/2009/6769) und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen: E-6/2010/7208) − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 3.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140390-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 26. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Eberle Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Brandstiftung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
30. April 2014 (DG130385)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. No- vember 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 38). Urteil der Vorinstanz: (HD Urk. 86 S. 45 ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Brandstiftung (ND 4) und des mehrfachen Versuchs dazu (ND 1, 2 und 7) im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der versuchten Brandstiftung (ND 6) im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 529 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die bedingten Strafvollzüge der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Dezember 2009 ausgefällten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juni 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– werden widerrufen. Die entsprechenden Geldstrafen sind zu bezahlen.
4. Die Privatkläger B._____, C._____ und E._____ werden mit ihren Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Privatkläger E._____ AG, B._____, C._____, F._____, Versicherung G._____, H._____ und I._____ AG werden mit ihren Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 19'806.55 Auslagen Untersuchung Fr. 34'879.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. S. 6)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Der Beschuldigte sei der mehrfachen versuchten qualifizierten Brandstiftung i.S. von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; vom Vorwurf der vollendeten qualifizierten Brandstiftung i.S. von Art. 221 Abs. 2 StGB sei er freizusprechen; er sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen, unter Anrech- nung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges; unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 30. April 2014 wurde der Beschuldigte der versuchten Brandstiftung, der qualifizierten Brandstiftung sowie des mehrfachen Versuchs dazu schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren bestraft. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Mai 2014 fristgerecht Be- rufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 74). Die Berufungserklärung ging, nachdem dem Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil am 12. August 2014 zugestellt worden war (HD Urk. 83/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 89 f.); weder die Staats- anwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben (vgl. HD Urk. 92 f.; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wur- den im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 89 S. 2; HD Urk. 93; Prot. II S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der aktiven Beteiligung vom weiteren Verfahren (HD Urk. 93 S. 2); mit der Vorladung zur Verhandlung wurde der Untersuchungsbehörde das Erscheinen freigestellt (HD Urk. 95). Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 stellte die amtliche Verteidigung den Antrag, es sei die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungs- verhandlung auszuschliessen (HD Urk. 98). Mit Präsidialverfügung vom
15. Januar 2015 wurde dieser Antrag der Verteidigung abgewiesen (HD Urk. 100). 1.2. Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung beschränkt (HD Urk. 89 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides an; im Berufungsverfahren sind demzufolge der Schuldspruch betreffend die mehrfach versuchte – teilweise quali- fizierte – Brandstiftung (Urteilsdispositiv-Ziffer 1, erster Absatz, zweiter Satzteil und zweiter Absatz), die Widerrufe (Urteilsdispositiv-Ziffer 3), die Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziffer 4 f.) sowie die Kostenfestsetzung und deren
- 5 - Verlegung (Urteilsdispositiv-Ziffern 6 f.) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen.
2. Schuldpunkt – qualifizierte Brandstiftung in ND 4 2.1. Eine qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Ange- sichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Ge- fahr erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (vgl. BGE 123 IV 128 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2012 vom
25. September 2012 E. 4.1.). 2.2. Die Vorinstanz erwog, dass durch das Feuer vom 30. Oktober 2012 ein Grossteil eines Kellerabteils zerstört worden und die Rauch- und Russentwicklung derart erheblich gewesen sei, dass der Beschuldigte den von ihm geschaffenen Zustand nicht mehr in seiner Gewalt gehabt habe. Es sei starker Rauch ins Treppenhaus gedrungen und die Feuerwehr habe den Brand löschen müssen. Die Feuersbrunst habe einen beträchtlichen Schaden verursacht und die mit dem Feuer einhergehende starke Russ- und Rauchentwicklung habe in diesem Fall eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Bewohner bewirkt. Der Rauch sei derart dicht in das Treppenhaus gedrungen, dass die Anwesenden das Ge- bäude nicht mehr eigenständig, sondern nur noch mit Hilfe der Feuerwehr hätten verlassen können, wobei vier Personen mit Verdacht auf eine Rauchvergiftung vorübergehend hätten hospitalisiert werden müssen. Somit sei der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt (HD Urk. 86 S. 25). 2.3. Der Beschuldigte brachte vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit den im Plädoyer gemachten Erwägungen auseinandergesetzt habe. Ungeachtet der starken Russ- und Rauchentwicklung habe entgegen der Annahme der Vorinstanz noch keine konkrete Gefährdung von Drittpersonen bestanden.
- 6 - 17 Hausbewohner seien evakuiert worden. Einige seien noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangt. Andere hätten sich nicht allein aus den Wohnungen getraut; sie seien zur Sicherheit von der Feuerwehr mit Schutzmasken ausgestattet und nach draussen begleitet worden, was einem gewöhnlichen professionellen Vorgehen entspreche. Die tatsächliche Gefahren- lage stimme nicht zwingend mit dem subjektiven Empfinden einer beeinträchtigten Person überein. Der Verdacht auf eine Rauchvergiftung sei trotz Überführung vierer Personen ins Spital zwecks genauerer Abklärung unbegründet gewesen, da alle Personen gleichentags entlassen worden seien. Es lägen auch zeitliche Ungereimtheiten vor. Die Polizei sei um 8.45 Uhr avisiert worden; um 8.48 Uhr sei der erste Streifenwagen vor Ort erschienen und die Beamten hätten sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass sie sich zunächst vergewissert hätten, wer sich noch alles im Haus befindet. Die Aufnahme der Fotos in den Akten sei wohl bis 8.55 Uhr erfolgt. Der in den Akten festgehaltene Aufnahmezeitpunkt 8.45 Uhr könne niemand erklären. Die Feuerwehr sei 8.51 Uhr am Ort des Geschehens eingetroffen und habe sofort mit der Evakuation begonnen. Die Formulierung im Polizeirapport, dass schon vor dem Eintreffen der Einsatzkräfte ein Verlassen des Hauses nicht mehr möglich gewesen sei, sei nicht richtig, da feststehe, dass ein Teil der Bewohner sich vor dem Eintreffen der Feuerwehr aus dem Haus begeben habe. Der Rapport der Polizei halte zudem fest, dass sämtliche Türen dem Rauch stand gehalten hätten und für die in den Wohnungen wartenden Personen keine direkte Gefahr bestanden habe (HD Urk. 89 S. 4 f.; HD Urk. 104 S. 3 ff.). 2.4. Erwiesenermassen bestand eine starke Rauch- und Russentwicklung im Treppenhaus der Liegenschaft an der J._____-Strasse ... (vgl. ND4 Urk. 4/1; HD Urk. 69 S. 8 und HD Urk. 89 S. 4), wobei sich noch 17 Personen in den diversen Wohnungen befanden. Einhergehend mit der Auffassung des Beschuldigten sind aber die zeitlichen Verhältnisse betreffend die Erstellung der Fotodokumentation nicht restlos klar. Auf den letzten beiden Aufnahmen sind ein Löschfahrzeug und Feuerwehrleute bei der Brandbekämpfung zu sehen (ND4 Urk. 4/1), auf den ersten sieben Aufnahmen sind hingegen keinerlei Feuerwehrkräfte erkennbar. Im Nachtragsrapport wird dazu festgehalten, dass die Rauchentwicklung beim
- 7 - Eintreffen der ersten Polizeikräfte eindrücklich dokumentiert sei, noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr (ND4 Urk. 3/2 S. 5). Mit den ersten sieben Aufnahmen der Fotodokumentation ist daher die Rauchentwicklung kurz vor dem Eintreffen der Feuerwehr, bzw. zumindest vor dem Ergreifen von Brandbekämpfungsmass- nahmen erkennbar. Es fällt dabei insbesondere auf, dass dichter Rauch aus dem Treppenhausfenster zwischen dem zweiten und dritten Stockwerk austrat (vgl. ND4 Urk. 3/2 S. 5). Eine genauere Zuordnung der zeitlichen Verhältnisse ist entbehrlich. Es trifft zu, dass gewisse Personen vor dem Eintreffen der Feuerwehr ins Freie gelangten. Es steht aber wie erwähnt fest, dass sich beim Eintreffen der Polizei noch 17 Personen im Haus befanden. Die Intensität der Rauchentwicklung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht dokumentiert; es erscheint aber als einleuch- tend, dass anfänglich eine geringfügigere Rauchentwicklung bestand. Es kommt hinzu, dass sich zwei Personen aus dem Hochparterre selbständig ins Freie retteten, eine davon mit Hilfe von Passanten aus dem Kinderzimmerfenster; die andere nutzte das Treppenhaus, bei einem verhältnismässig kurzen Fluchtweg (ND 4, Urk. 2 S. 9 f.). Die fragliche Liegenschaft hat aber fünf Wohngeschosse und je weiter oben sich die Bewohner befanden, desto grösser war die Wahrscheinlichkeit bei einer Flucht durch das Treppenhaus angesichts der mit der Rauchentwicklung verbundenen Atem- und Sichtbehinderung körperlichen Schaden davon zu tragen. Es trifft zwar zu, dass die Bewohner in der Folge durch das Treppenhaus ins Freie gelangen konnten, wie der Beschuldigte aber selber einräumte, geschah dies in Begleitung der Feuerwehr bei gleichzeitigem Schutz durch Sauerstoffmasken. Die Gefährdung durch Feuer besteht nicht nur im Feuer selbst, sondern vor allem auch im Rauch. Es trifft weiter auch zu, dass bei geschlossener Wohnungstür keine direkte Gefahr für die Bewohner bestand, gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der einzige Fluchtweg durch die dichte Rauchentwicklung im Zeitpunkt der Fotodokumentation als nicht passierbar erschien. Schliesslich ist aber festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat voraussetzt, dass durch die vom Täter verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne konkret gefährdet worden sind. Es
- 8 - genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandmerkale erfüllt sind, bloss eine Verur- teilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a). Vorliegend war die Gefahr durch das durch den Beschuldigten verursachte Feuer zu wenig konkret. Die Bewohner der Liegenschaft blieben anscheinend alle in ihren sicheren Wohnungen, bis sie von der Feuerwehr abgeholt und nach draussen geführt wurden. Die Gefahr einer Rauchvergiftung bei einer Flucht durch das Treppenhaus hat sich damit nicht konkretisiert. Da keine konkrete und nahe liegende Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestanden hatte, kommt
– der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – betreffend Nebendossier 4 nur ein Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu korrigieren.
3. Sanktion 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte anheben. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen
- 9 - Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 3.2. Die Vorinstanz hat das schwerste Delikt bestimmt und den gesetzlichen Strafrahmen ausgehend von Art. 221 Abs. 2 StGB korrekt abgesteckt (Freiheits- strafe zwischen 3 und 20 Jahren, Art. 40 StGB) worauf verwiesen werden kann (vgl. HD Urk. 86 S. 29), und im Übrigen auf die bundesgerichtliche Praxis hinsicht- lich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hinge- wiesen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), wobei vorliegend angesichts der Strafdrohung eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben nicht möglich ist. 3.3. Das danach gewählte Vorgehen der Vorinstanz, sämtliche vom Beschul- digten verübten Brandstiftungen unter einem Verschuldensaspekt zusammenzu- führen, widerspricht aber den Regeln der Methodik bei der Strafzumessung. Es wäre im vorliegenden Fall zwar insofern sachgerecht, als die fünf zu beurteilen- den Brandstiftungen teilweise sachlich zusammen gehören, zeitlich (3.5 Monate), situativ und insbesondere vom Strafrahmen her, ist der Konnex indes nicht so eng und es gilt die Brandstiftungen zu differenzieren (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.1 e contrario). 3.4. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die fünf Brandstiftungen nach der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung der vier Versuche auf rund 6 Jahre fest (vgl. HD Urk. 86 S. 31 ff.). Eine isolierte Betrach- tung aller Delikte führt vor Augen, dass die vier qualifizierten Taten mit jeweils mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden wären, auch unter Veranschla- gung des Versuchs (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8); der Grundtatbestand sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Selbstredend ist es unzulässig, sich einzig an den hypothetisch verwirkten Einzelstrafen zu orientieren und deren Summe für die Gesamtstrafenzumessung zu reduzieren. Es steht vorliegend fest, dass der Gesamtschuldbeitrag einer einzelnen Brandstiftung unter diversen geringer ist, als wenn neben einer Brandstiftung nicht zusammenhängende weitere Delikte zu ahnden wären.
- 10 - 3.5. Ausgehend von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur objekti- ven und subjektiven Tatschwere (vgl. HD Urk. 86 S. 31 ff.), wäre alleine für die vollendete qualifizierte Brandstiftung im Nebendossier 4 eine Einsatzstrafe von fünf Jahren angezeigt; das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht. Berücksichtigt man nun noch, dass es bei einer versuchten Tatbegehung geblieben ist, so ist die Einsatzstrafe auf circa vier bis viereinhalb Jahre zu reduzieren. 3.6. Die Asperation für die weiteren Brandstiftungen ist wieder unter Berück- sichtigung des Strafmilderungsgrunds des Versuchs mit etwa zweieinhalb Jahren zu veranschlagen; wiederum unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Tatschwere (vgl. HD Urk. 86 S. 31 ff.). Die Zumessung der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als etwas zu mild, obschon nun auch bei der Brandstiftung im Nebendossier 4 lediglich von einer versuchten Begehung auszugehen ist. 3.7. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 86 S. 34 f.). Aus dessen Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 3.8. Die beiden schweizerischen Vorstrafen des Beschuldigten und die Delin- quenz während zweier laufender Probezeiten wirken sich merklich straferhöhend aus. Das Geständnis des Beschuldigten ist hingegen – wie von der Vorinstanz erwogen – in mittlerem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen. Bereits so halten sich die erhöhenden und mindernden Faktoren in etwa die Waage. Der Beschuldigte rügt im Zusammenhang mit den acht portugiesischen Vorstrafen, dass diese nicht in leichtem bis mittleren Grad hätten straferhöhend angesehen werden dürfen, sondern höchstens in leichtem (vgl. HD act. 89 S. 5 f.). Mit Bezug auf die beiden ältesten portugiesischen Vorstrafen ist darauf hinzuweisen, dass sie in analoger Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen (vgl. HD Urk. 35/5). Es bleiben sechs nicht einschlägige Vorstrafen, wobei die vorliegenden Tatbegehungen in die Pro- bezeit der letzten Vorstrafe (Verstoss gegen das Waffengesetz und Raub) fallen.
- 11 - Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten sind die Vorstrafen in Portugal auf jeden Fall straferhöhend zu berücksichtigen, allerdings nur in leichtem Mass. Die straferhöhenden Aspekte (Vorstrafen, Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit) und das strafmindernde Geständnis sind in etwa gleich zu gewichten. Eine weitere Reduktion der Strafe kommt nicht in Frage, zumal das übrige Nachtatverhalten nicht sehr positiv ausfällt. So sind beim Beschuldigten weder echte Reue noch Einsicht in sein Fehlverhalten zu erkennen. 3.9. In Anbetracht aller relevanter Umstände erweist sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe trotz der Änderung im Schuldpunkt nach wie vor als angemessen und keinesfalls als zu hoch. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen. Der bereits erstandene Freiheitsentzug ist anzurechnen.
4. Kostenfolge 4.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Beschuldigte obsiegt im Schuldpunkt, unterliegt jedoch was die Sanktion betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher ausgangsgemäss dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht für zwei Drittel der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht. 4.3. Die amtliche Verteidigerin reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2015 zwei Honorarnoten für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 6'650.85, inkl. Auslagen und MwSt, in Rechnung (HD Urk. 102). 4.4. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO).
- 12 - Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten An- sätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind (ZR 111 [2012] Nr. 16). Aufgrund des beschränkten Berufungsthemas und des dadurch übersichtlichen Aktenumfanges kann vorliegend klar von einem einfachen Standardfall gesprochen werden. Eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- inkl. 8 % Mehrwertsteuer erscheint angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
– […] des mehrfachen Versuchs [der qualifizierten Brandstiftung] dazu (ND 1, 2 und
7) im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB […] in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
– der versuchten Brandstiftung (ND 6) im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. …
3. Die bedingten Strafvollzüge der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Dezember 2009 ausgefällten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juni 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– werden widerrufen. Die entsprechenden Geldstrafen sind zu bezahlen.
4. Die Privatkläger B._____, C._____ und E._____ werden mit ihren Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 13 -
5. Die Privatkläger E._____ AG, B._____, C._____, F._____, Versicherung G._____, H._____ und I._____ AG werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 19'806.55 Auslagen Untersuchung Fr. 34'879.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der versuchten qualifizierten Brand- stiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten, wovon bis und mit heute 800 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln
- 14 - auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für zwei Drittel der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − folgende Privatkläger:
- B._____, ... [Adresse],
- C._____, ... [Adresse],
- E._____, ... [Adresse],
- F._____, ... [Adresse],
- Versicherung G._____, … [Adresse], vertreten durch Frau K._____, Abteilungssekretärin Versicherung, Ref. Schaden-Nr. …,
- H._____, ... [Adresse],
- L._____ AG, … [Abteilung], … [Adresse], vertreten durch M._____, lic. iur., Rechtsanwalt und Notar, Senior Counsel,
- I._____ AG, … [Adresse], in die Rechte eingetreten von: N._____, ... [Adresse] (Schaden-Nr. …). (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 15 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials", mit Vermerk der Rechtskraft − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: C-ADJ/2009/6769) und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen: E-6/2010/7208) − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 3.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter