Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 8. Januar 2010 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Senegal, c/o TZ Altstätten, Bleichemühlistrasse 6, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer den Senegal eigenen Angaben zufolge im September 2009 auf dem Seeweg in Richtung Spanien verliess und am 1. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 12. November 2009 vom BFM erstmals zu seiner Person, der Herreise und den Ausreisegründen befragt wurde und am 19. November 2009 die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) stattfand, dass er dabei angab, aus B._______ (Senegal) zu stammen und der Ethnie der Wolof anzugehören, dass er im Senegal einzig die Koranschule besucht habe und sich danach als Fischer und Imam betätigt habe, dass es ihm als Imam verboten gewesen sei, eine aussereheliche Liebesbeziehung mit einer Frau zu unterhalten, dass er jedoch eine solche Beziehung eingegangen sei und seine Freundin gar ein Kind von ihm geboren habe, dass dadurch die Leute von dieser Beziehung erfahren hätten und er seitens der islamischen Sittenwächter in B._______ unter Druck geraten sei, dass er gehört habe, dass sich diese versammelt hätten und nach ihm suchten, dass er befürchtet habe, umgebracht zu werden, und deshalb noch vor beziehungsweise nach der Geburt seines Kindes ausgereist sei, dass er sich etwa während eines Monats in Spanien aufgehalten habe, dort jedoch auch gefährdet gewesen sei, da er dort Leute aus B._______ angetroffen habe, dass er während seines Aufenthaltes in Spanien um Asyl nachgesucht habe, dieses aber abgelehnt worden sei, beziehungsweise, dass er nur seinen Bekannten nach der Möglichkeit der Asylgesuchstellung gefragt habe, dass er auch nicht wolle, dass jemand von seiner Familie von seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort erfahre und er deshalb nicht nach Hause telefonieren könne, dass er im Heimatland keine Probleme mit den Behörden oder Organisationen gehabt habe und er weder Mitglied noch Sympathisant einer Partei gewesen sei, dass er irgendwann im September 2009 in B._______ ein grosses Fischerboot bestiegen habe, das ihn innert drei Tagen nach Almeria (Spanien) gebracht habe, dass er weder wisse, wie das Schiff geheissen habe, noch unter welcher Flagge es gefahren sei, dass er auf das Schiff gelangt sei, indem er so getan habe, als würde er darauf arbeiten, dass er sich dann auf dem Schiff versteckt habe und während der Reise von einem Verbündeten versorgt worden sei, dass er mit Hilfe dieser Person in Almeria ohne Probleme das Schiff habe verlassen können und nicht kontrolliert worden sei, dass er in Almeria einen Schwarzen getroffen habe, der ihm ein Mobiltelefon geschenkt und ihm die Weiterreise in die Schweiz per Bus und Zug finanziert habe, dass er nicht wisse, welches Land er nach Spanien auf dem Weg in die Schweiz durchquert habe, dass er während der Reise keinerlei Dokumente mit sich geführt habe, dass weder je einen Pass noch eine Identitätskarte besessen habe, dass er einzig im Besitz einer Geburtsurkunde und eines "Certificat de Nationalité" gewesen sei, welche sich jedoch gegenwärtig auf dem Passbüro in B._______ befänden, da er vor der Ausreise einen Pass beantragt habe, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. November 2009 mittels eines Merkblatts unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass diese Aufforderung anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie bei der späteren Anhörung nochmals wiederholt wurde, wobei der Beschwerdeführer am 12. November 2009 in Aussicht stellte, sich um Ausweispapiere zu bemühen (A1/15, S. 6), dass das BFM mit Entscheid vom 22. Dezember 2009, eröffnet gleichentags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit in Italienisch verfasster Eingabe vom 31. Dezember 2009 (Datum der Eingabe und des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz dreimaliger Aufforderung im Transitzentrum Altstätten keine Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen von Identitätskarte und Pass damit begründete, nie solche Dokumente besessen zu haben, da man diese in Senegal mangels Kontrollen nicht benötige, und das Fehlen von Geburtsurkunde und Nationalitätszertifikat mit dem Verbleib dieser Dokumente auf dem Passbüro erklärte, dass er weiter die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit seiner Familie zwecks Beschaffung persönlicher Papiere mit der Begründung verneinte, sich mit der Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes in Gefahr zu bringen, dass sich die Leute, die ihn suchten, nämlich auch in schwarzer Magie auskennen würden, dass das BFM diese Erklärungen und das Desinteresse des Beschwerdeführers am Besitz eines amtlichen Ausweisdokumentes als grundsätzlich wenig plausibel wertete, dass das BFM sodann auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer nach Europa gelangt sein will, als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe vorhandener Papiere qualifizierte, dass es insbesondere als realitätsfremd und erfahrungswidrig wertete, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepapiere und ohne jegliche Kontrollen vom Senegal in die Schweiz gelangt sei, zumal die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Passagieren hohe Bussen zu gewärtigen hätten, dass eine Einreise in Spanien ohne Kontrolle auch vor dem Hintergrund zu bezweifeln sei, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass das BFM weiter als realitätsfremd wertete, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Reise nichts bezahlt habe, und dass er weder den Namen des Schiffes noch die Flagge gekannt habe, dass das BFM schliesslich aus all diesen Unzulänglichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers ableitete, dieser verheimliche sowohl die wahren Umstände seines Reiseweges als auch das Mitführen und Verwenden von Reisepapieren, dass das BFM schliesslich erwog, aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Reisepapiere stehe auch die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, und insgesamt lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die das Einreichen von Reise- oder Identitätspapieren verunmöglichten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und feststellt, dass auf Beschwerdeebene nichts zu dieser Thematik angeführt wird, gleichzeitig aber an der angezweifelten Darstellung der Reiseumstände festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer damit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen entschuldbarer Gründe nicht in Frage zu stellen vermag, dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM insbesondere festhielt, die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg hätten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffnet, dass diese Zweifel durch mehrere Widersprüche sowie unplausible Angaben in den Ausführungen des Beschwerdeführers verstärkt worden seien, dass er einerseits angegeben habe, einen bis eineinhalb Monate nach der Geburt seines Kindes ausgereist zu sein - demnach wäre das Kind bei der Befragung etwa dreieinhalb Monate alt gewesen, an anderer Stelle aber ausgeführt habe, sein Kind sei bereits acht bis neun Monate alt, dass er zudem an einer weiteren Stelle angegeben habe, noch vor der Geburt des Kindes geflohen zu sein, dass er weiter bei der ersten Befragung am 12. November 2009 sowohl den Namen als auch das Geschlecht des Kindes angegeben habe, bei der Anhörung am 19. November 2009 jedoch ausgeführt habe, weder das Geschlecht noch den Namen des Kindes zu wissen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen keinen dieser Widersprüche zu erklären vermocht habe, dass die Vorbringen somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grunde nicht erfülle, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen als zutreffend zu bezeichnen sind und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden können, dass die Einwände auf Beschwerdeebene als unbehelflich zu qualifizieren sind und nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen an der Darstellung der Ausreiseumstände festhält, die Widersprüche auf das angeblich unzureichende Wolof des Dolmetschers bei der Anhörung vom 19. November 2009 zurückführt sowie - insbesondere hinsichtlich der Daten seines Kindes - sinngemäss eine falsche Erfassung seiner Aussagen im Empfangsstellenprotokoll geltend macht, dass er weiter behauptet, er sei gar nie nach dem Alter seines Kindes gefragt worden, dass diese Behauptung klarerweise als aktenwidrig zu bezeichnen ist (vgl. A1/15, S. 4), dass die Protokolle für die angeblich unzureichende Übersetzung und Falschprotokollierung keine Anhaltspunkte liefern, sondern vielmehr festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Verständigung in Wolof in beiden Protokollen als gut bezeichnet hat (A1/15, S. 13 und A9/14, S. 11), dass schliesslich weder die wiederholte Schilderung des angeblich Erlebten in der Beschwerdeschrift noch das Nachschieben von Details wie der Flagge des Schiffes geeignet sind, eine andere Betrachtungsweise der Frage der Glaubhaftigkeit herbeizuführen, dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit des Ausreisegrundes darauf verzichtet werden kann, auf die ergänzenden Erwägungen des BFM zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Ausreisegrundes sowie die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerdeführers einzugehen, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in deren Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand