Sachverhalt
4. Täuschung der Behörden 4.1. Beschuldigter 2 4.1.1. Die Vorinstanz hat den gegen den Beschuldigten 2 erhobenen Anklage- vorwurf zunächst richtig und vollständig zusammengefasst. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 7 Ziff. 1.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.2. Der Beschuldigte stellte im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Beschuldigte 1 – mithin seine Tochter A._____ – im Zusammenhang mit der Hochzeit ein Geldgeschenk erhalten habe. Was indes der Zweck dieses Geldgeschenkes gewesen sei, wisse er nicht. Ins- besondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beschuldigte 1 eine
- 12 - Scheinehe habe eingehen wollen. Entsprechend habe er auch das Fördern einer Scheinehe nicht in Kauf nehmen können. Er sei bei der Eheschliessung als Trau- zeuge aufgetreten. Zuvor sei ihm in der Wohnung seiner Tochter Geld übergeben worden. Das Geld habe er nicht gezählt. Er habe es seiner Tochter A._____ übergeben. Vom übergebenen Geld habe er in keiner Art und Weise profitiert (Urk. 76 S. 4 ff. und Urk. 87 S. 1). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, stellt sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, nichts von einer Scheinehe gewusst zu haben. Entsprechend habe er weder den Willen ge- habt, eine solche Scheinehe zu fördern respektive zu ermöglichen, noch habe er beabsichtigt die Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz zum umgehen und damit einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Urk. 126 S. 4 ff.). Entsprechend ist nachfolgend der subjektive Sachverhalt zu erstellen. 4.1.3. Was der Beschuldigte wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tat- bestand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Als innerer Vorgang lässt sich dies jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äußeren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschließen, wobei in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993 S. 881 f.). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegen- über, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventual- vorsatz als berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fällen eines Geständnisses des Täters aus äußeren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.). 4.1.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten 2 (Urk. 99 S. 12 f., Ziff. 5.1.1.), von D._____ (Urk. 99 S. 13 f., Ziff. 5.1.2.) und der Beschuldigten 1 (Urk. 99 S. 14 f., Ziff. 5.1.3.) korrekt zusammengefasst und wie- dergegeben. Darauf kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. 4.1.5. In objektiver Hinsicht anerkennt der Beschuldigte 2, dass er sich am Tag der Trauung vom tt. Oktober 2010 zusammen mit dem Beschuldigten 3 und seiner Tochter, der Beschuldigten 1, in deren Wohnung aufgehalten hat. Weiter
- 13 - bestreitet der Beschuldigte 2 nicht, dass ihm dort ein Geldbetrag übergeben wurde, welchen er in der Folge an seine Tochter aushändigte (vgl. Urk. 130 S. 4). Erstellt ist zudem, dass sich der Beschuldigte 2 im Anschluss an diese Geldüber- gabe mit der Beschuldigten 1 und D._____ sowie weiteren Personen zum Stadt- haus von … begab, wo die Beschuldigte 1 und D._____ im Beisein des Beschul- digten 2, welcher Trauzeuge war, heirateten. 4.1.6. Der Beschuldigte 2 wurde am 14. Juni 2013 mit seiner Tochter, der Beschuldigten 1, konfrontiert. Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme bestä- tigte die Beschuldigte 1, sie habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. April 2013 wahrheitsgemäss zu Protokoll gegeben, dass sie ihrem Vater – also dem Beschuldigten 2 – gesagt habe, dass sie für die Eheschliessung Geld bekomme (Urk. 25/4 S. 4). Mit dieser Aussage konfrontiert gab der Beschuldigte 2 zu Proto- koll, er wolle dazu nichts sagen. Auf erneutes Nachfragen führte er sodann aus, er habe nicht gewusst, dass seine Tochter D._____ geheiratet habe, um an Geld zu gelangen (Urk. 25/4 S. 4). D._____ seinerseits gab in der Konfrontationsein- vernahme vom 12. Juni 2013 im Beisein des Beschuldigten 2 zu Protokoll, dieser habe nach der Geldübergabe gesagt, jetzt könne geheiratet werden. Der Beschuldigte 2 führte hierzu aus, er habe das Geld vom Beschuldig- ten 3 erhalten und es ungezählt an die Beschuldigte 1 ausgehändigt. Auf Inter- vention seines Verteidigers hin korrigierte er seine Aussage dahingehend, als er nun zu Protokoll gab, er sei sich nicht mehr ganz sicher. Er könne sich nicht mehr gut erinnern [von wem er das Geld erhalten habe]. Er habe es einfach erhalten und seiner Tochter gegeben (Urk. 25/3). Zuvor führte er aus, er habe den Beschuldigten 3 bisher ein einziges Mal, nämlich am Hochzeitstag bei seiner Tochter zu Hause, gesehen. Er habe ihn damals nichts gefragt und sich gedacht, er sei vielleicht ein Mitglied der Familie von D._____. Einige Fragen später gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 3 von seiner Tochter Geld erhalten habe. Er habe jedoch nicht gesehen, um wieviel Geld es sich gehandelt habe. Weshalb seine Tochter dem Beschuldigten 3 Geld gegeben habe, wisse er nicht. In Afrika sei es üblich, dass man sich in der Familie Geld schenke (Urk. 25/3). Anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte 2 aus, der habe gewusst, dass seine Tochter hoch verschuldet
- 14 - gewesen sei. Entgegen seinen Beteuerungen in der Konfrontationseinvernahme, wonach er nicht mehr wisse, von wem er bei der Hochzeit das Geld erhalten habe, stellte er sich in der Befragung vor Vorinstanz dezidiert auf den Stand- punkt, D._____ habe ihm das Geld überreicht. Bei der Geldübergabe seien nur drei Personen anwesend gewesen, nämlich D._____, seine Tochter und er sel- ber. Er könne sich nicht daran erinnern, ob der Beschuldigte 3 auch dabei gewe- sen sei (Urk. 76 S. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte 3 am Hochzeitstag bei der Be- schuldigten 1 zuhause gewesen sei. Er habe kein Geld vom Beschuldigten 3 er- halten (Urk. 126 S. 5 f.). 4.1.7. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen- fassend zum Schluss kommt, die Aussagen des Beschuldigten 2 seien wider- sprüchlich, wenig plausibel und unrealistisch, so ist ihr darin mit Verweis auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfäng- lich beizupflichten (Urk. 99 S. 19). Dass der Beschuldigte 2 ernsthaft daran glaub- te, dass seine Tochter den 13 Jahre jüngeren … [Staatszugehörigkeit] D._____ aus Liebe heiratete, wäre an sich denkbar. Dass seine Tochter … [Sprache], Eng- lisch und gebrochen Deutsch spricht, während D._____ nur … und Deutsch spricht muss für sich allein betrachtet auch noch nicht gegen eine Liebesheirat sprechen. Bedenkt man nun aber, dass der Beschuldigte 2 nichts über seinen Schwiegersohn wusste und sich nach eigenen Angaben auch nicht für das Ver- hältnis zwischen seiner Tochter und deren zukünftigen Ehemann interessierte, weil man seinen "Kindern angeblich nicht viele Fragen über deren Ehe stellen" könne (Urk. 76 S. 5), so scheint doch ein solches Verhalten eher lebensfremd zu sein. Noch bizarrer wird die ganze Geschichte, wenn man bedenkt, dass die an- gebliche Liebeshochzeit an einem Freitag-Nachmittag stattfand und der Beschul- digte 2 unmittelbar im Anschluss an das "Hochzeitsfest" angeblich zur Dialyse musste. Nach eigenen Angaben des Beschuldigten 2 waren an der Hochzeit ab- gesehen von ihm keinerlei Familienmitglieder der Braut anwesend. Nicht einmal die Schwester der Braut, welche mit dieser zusammen eine Wohngemeinschaft bildete, war zugegen, von der Stiefmutter – der Ehefrau des Beschuldigten 2 – ganz zu schweigen (Urk. 76 S. 9). In der Berufungsverhandlung erklärte er
- 15 - jedoch, die Schwester, welche in Zürich lebe, sei anwesend gewesen, diejenige aus Basel habe arbeiten müssen (Urk. 126 S. 5). Offenbar interessierte sich der Beschuldigte 2 auch nicht im Geringsten dafür, wer die anderen Personen waren, welche angeblich an der Hochzeit teilgenommen hatten. Er erachtete es nicht für nötig, beispielsweise den Beschuldigten 3 zu fragen, in welcher Beziehung er zum Bräutigam stehe. Umso mehr erstaunt es, dass er – je nachdem, welcher seiner Aussagen man nun Glauben schenken möchte – just von diesem, ihm angeblich unbekannten B._____ einen grösseren Geldbetrag ausgehändigt erhielt. Dass der Beschuldigte schliesslich noch beobachtete, wie seine Tochter, diesem B._____ Geld übergab, woraufhin sich B._____ aus der Wohnung und von den angebli- chen Feierlichkeiten verabschiedete, setzt den vollends unglaubhaften Schilde- rungen des Beschuldigten 2 noch die Krone auf. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, wie diesen unglaubhaften Darstellungen des Beschuldigten 2 die glaubhaften und im Kern übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 sowie von D._____ gegenüberstehen. Letzterer gab sowohl anlässlich der Ein- vernahme vom 21. Februar 2013, als auch anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 11. Juni 2013 widerspruchsfrei und überzeugend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 sei bei der Geldübergabe dabei gewesen. Er – also D._____ – habe das Geld dem Beschuldigten 3 übergeben und dieser habe es wiederum dem Beschuldigten 2 ausgehändigt. Letzterer sei dann zusammen mit der Beschuldigten 1 im Nebenzimmer verschwunden. Was sie dort gemacht hätten, wisse er nicht (Urk. 67/18/1 S. 3 f.; Urk. 68/25/1 S. 5 f. sowie Urk. 68/25/3 S. 4 f. und Urk. 74 S. 9 f.). Diese Angaben wurden von der Beschuldigten 1 im Kern bestätigt (Urk. 23/2 S. 5 f., Urk. 30/2 S. 4 f. und Urk. 75 S. 7 f.). Angesichts dieser Beweislage kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2 aufgrund seiner Beteiligung an der Geldübergabe und der gesamten Umstände rund um die Trauung vom tt. März 2011 – an welcher er nota bene als Trauzeuge fungierte – Kenntnis davon haben musste, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelte. Es wäre auch völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein Vater, welcher gemäss eigenen Angaben zu seiner Tochter einen guten Kontakt unterhält, nichts über die Umstände der Heirat der Tochter gewusst haben soll. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass er wusste, dass die Ehe-
- 16 - schliessung zwischen seiner Tochter und D._____ gegen Bezahlung einer grösseren Summe an die Beklagte 1 erfolgte und einzig dem Zweck dienen sollte, D._____ widerrechtlich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu ver- schaffen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt durch das Beweisergebnis voll- umfänglich erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszu- gehen. IV. Rechtliche Würdigung
5. Täuschung der Behörden 5.1. Gestützt auf Art. 118 Abs. 2 AuG wird, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu ver- binden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG). 5.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte 2 die Ehe- schliessung zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ in dem Sinne ermöglicht und gefördert, als er der Eheschliessung als Trauzeuge beiwohnte. Dabei ist er entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 130 S. 7) nicht mit dem unbekannten Trauzeugen von der Strasse vergleichbar. Der Beschuldigte 2 ist der Vater der Beschuldigten 1, welcher gemäss erstelltem Sachverhalt um die Umstände der Trauung wusste und gegenüber den Behörden entgegen diesem Wissen bezeug- te, dass alles in Ordnung sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich mit zutreffender Begründung dargetan, dass der Gesetzgeber jegliche Tathandlung unter Strafe stellen wollte, die darauf abzielt, den fehlenden Ehewillen zu verschleiern respek- tive gegenüber den Behörden in Täuschungsabsicht einen– an sich nicht vorhan- denen – Ehewillen vorzuspiegeln. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 118 Abs. 2 AuG erfüllt. Darüber hinaus ist gestützt auf das Be- weisergebnis zudem erstellt, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon haben
- 17 - musste, dass die Ehe zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ zum Zweck der Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften abgeschlossen wurde. Er wuss- te auch, dass für die Eheschliessung eine grössere Geldsumme – der Beschuldig- te 2 sprach selbst davon, dass er von einem Betrag in der Höhe von Fr. 20'000.-- bis 40'000.-- ausgegangen sei –bezahlt wurde. Mithin hatte er also auch Kenntnis davon, dass sich seine Tochter und auch der die Ehe vermittelnde Beschuldigte 3 durch die Eheschliessung unrechtmässig bereichern würden. Indem der Beschul- digte 2 in Kenntnis dieser Umstände bei der Geldübergabe aktiv mitgewirkt und hernach als Trauzeuge bei der Eheschliessung geamtet hat, hat er direkt vorsätz- lich, in der Absicht, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen und einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eine Scheinehe gefördert und ermöglicht. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der angefochtene Schuldspruch daher vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 99 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte 2 ist nach dem Gesagten mangels Rechtsfertigungsgründen der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen und – in Ermangelung von Schuldausschlussgründen – ent- sprechend zu bestrafen. V. Sanktionen und Vollzug
6. Allgemeines 6.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel "IV. Sanktion" einleitende Erwägungen zum Begriff der Strafe sowie zu den theoretischen Strafzumessungsregeln ge- macht. Diese zutreffenden Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen oder Kor- rekturen und können übernommen werden (Urk. 99 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Hernach hat sie den Strafrahmen für den Straftatbestand der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG korrekt abgesteckt und richtigerweise festgehalten, dass der anwendbare Strafrahmen von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 99 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 -
7. Strafzumessung und Vollzug für die Beschuldigte 1 7.1. Tatkomponente 7.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte 1 habe durch ihre Tat die Bewilligungsbehörden getäuscht und deren Vertrauen missbraucht. Sie habe we- sentliche Umstände verschwiegen und über einen längeren Zeitraum von rund fünf Monaten einen nicht vorhandenen Ehewillen vorgespielt. Für die Scheinehe habe sie sich einen Geldbetrag von Fr. 35'000.-- bezahlen lassen, was einen er- heblichen Deliktsbetrag darstelle. Dass die Beschuldigte dabei D._____ nicht – wie die Anklagebehörde behaupte – ausgebeutet habe, ergebe sich nur schon da- raus, dass dieser es gewesen sei, welcher das ganze Verfahren aus eigenem An- trieb eingeleitet und aktiv vorangetrieben habe. Diese Erwägungen sind zutreffend und können mit den nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden (Urk. 99 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erwähnen ist zunächst, dass die Beschuldigte 1 mit Ausnahme der Eheanmeldung vom tt. Oktober 2010 und der eigentlichen Trauung am tt. März 2011 gegenüber den getäuschten Behörden nicht weiter in Erscheinung getreten ist. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz etwas zu re- lativieren, wonach die Beschuldigte 1 über einen längeren Zeitraum hinweg einen Ehewillen vorgespielt habe. Angesichts der gesamten Umstände wiegt die objek- tive Tatschwere noch leicht. 7.1.2. In Bezug auf die Bewertung der subjektiven Tatschwere ist mit der Vo- rinstanz zunächst festzuhalten, dass die Initiative für das deliktische Verhalten nicht von der Beschuldigten 1 ausging, sondern durch den Beschuldigten 3 an diese herangetragen wurde. Der monetären Verlockung konnte sie offenkundig nicht widerstehen, womit auch gesagt ist, dass ihr Motiv rein finanzieller Natur war. Selbst wenn man ihr noch zugestehen möchte, dass sie sich im Tatzeitpunkt mit Schulden konfrontiert sah, so rechtfertig dies ihr Handeln keineswegs. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann keineswegs von einer eigent- lichen Notlage gesprochen werden. Die Beschuldigte 1 agierte mit direktem Vor- satz und leistet bei der Eingehung der Scheinehe einen unabdingbaren Tatbei- trag. Auch wenn ihr in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen keine besonders grosse kriminelle Energie zu attestieren ist, ist dennoch darauf
- 19 - hinzuweisen, dass sie sich ganz bewusst aus rein egoistischen Motiven über die schweizerische Rechtsordnung hinwegsetzte und es D._____ gegen ein Entgelt von Fr. 35'000.-- ermöglichte, zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vor- schriften, eine Scheinehe mit ihr einzugehen. Das subjektive Tatverschulden kann als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 7.1.3. Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive Tatverschulden leicht schwerer wiegt, als das objektive. Es rechtfertig sich daher insgesamt von einem noch nicht erheblichen Tatverschul- den auszugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.2. Täterkomponente 7.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 39). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte sie aus, es hätten sich keine wesentli- chen Änderungen ergeben, sie arbeite immer noch in der Bäckerei. Seit diesem Monat brauche sie keine Sozialgelder mehr, sie habe keine Schulden. Die Ehe mit D._____ sei inzwischen geschieden worden (Urk. 125 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vorleben der Beschuldigten 1 und ihren persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Fakto- ren ableiten. 7.2.2. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten 1 wirkt sich mit Blick auf die Strafzumessung ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 7.2.3. Die Vorinstanz erkannte richtigerweise weiter, dass die Beschuldigte 1 nach anfänglichem Bestreiten im Laufe der Strafuntersuchung ein umfassendes Geständnis abgelegt und die Verantwortung für ihr Tun übernommen habe. Das Geständnis rechnete sie ihr in mittlerem Masse strafmindernd an (Urk. 99 . 39 f.). Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt
- 20 - werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies- sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Straf- reduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Die Beschul- digte hat zwar ein Geständnis abgelegt, dies allerdings erst, nachdem sie mit dem vollumfänglichen Geständnis von D._____ konfrontiert wurde. Dass sie mit ihrem Geständnis einen Beitrag zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beigetragen hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso zeugen die Äusserungen der Be- schuldigten 1 vor Vorinstanz (Urk. 75 S. 4 ff.) sowie anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung (Urk. 125) nicht gerade von Einsicht und Reue. Unter diesen Voraussetzungen kann der Beschuldigten 1 keinesfalls die maximale Strafreduktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugestanden werden. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Nachtatverhalten eine Straf- reduktion "im mittleren Masse" als angemessen erachtet, so ist ihr darin zuzu- stimmen. 7.3. Auszufällende Strafe 7.3.1. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des Geständnisses um 1/4 auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 21 - 7.3.2. Nachdem für das ausgefällte Strafmass neben der Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe als Sanktionsart in Frage kommt und gemäss ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung unter den vorliegenden Voraussetzungen im leichteren bis mittleren Kriminalitätsbereich prioritär eine Geldstrafe auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 5), ist auf 360 Tagessätze Geldstrafe zu erkennen. 7.3.3. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forst- wirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (Botschaft 1998 S. 2019). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchen- üblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Das Bundesgericht hält dafür, dass der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen ist, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Reduktion um 10-30 Prozent angebracht, um eine übermässige Belastung finanziell schlecht gestellter Straftäter zu vermeiden, da nach Auffassung des Bundesgerichts mit zunehmen-
- 22 - der Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv an- steigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (BGE 134 IV 60 S. 73 mit Hinweisen; bestätigt im Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009; BGE 135 IV 180). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- ist unter Berücksichtigung des relativ bescheidenen monatlichen Netto- einkommens inkl. 13. Monatslohn von Fr. 3'582.-- und der relevanten Abzüge (Fr. 360.-- für Krankenkasse und geschätzt Fr. 450.-- für Steuern; Urk. 113/1-7) sowie mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ange- messen und kann bestätigt werden. 7.3.4. Die Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstra- fe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zusätzlich mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen (Urk. 101; Urk. 128). Zur Begrün- dung führt sie aus, das vorliegend geschützte Rechtsgut, nämlich das Aufent- haltsrecht in der Schweiz und die damit zusammenhängenden Vorteile im Arbeitsmarkt, sei ein hohes Rechtsgut. Dessen Verletzung lediglich mit einer Geldstrafe zu ahnden, werde der Schwere der Verletzung des Rechtsgutes nicht gerecht und setze gegenüber den Beschuldigten ein falsches Zeichen. Nur schon aus generalpräventiven Gründen und zur Abschreckung von Nachahmungstätern sei eine Strafe mit Signalwirkung angezeigt. Eine bedingte Geldstrafe verfehle diese Wirkung gänzlich. 7.3.4.1. Gestützt auf Ar. 42 Abs. 2 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 2 StGB geäussert (BGE 134 IV I und BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafen- kombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. 7.3.4.2. Im vorliegenden Fall besteht keine Notwendigkeit, der Beschuldigten 1 den Ernst der Lage mit einer Busse zu verdeutlichen. Die Beschuldigte 1 war im
- 23 - Verlauf der Strafuntersuchung 32 Tage lang inhaftiert und es ist davon auszu- gehen, dass sie der erstandene Freiheitsentzug bereits nachhaltig beeindruckt hat. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte 1 neben erheblichen Kosten welche aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren herrühren, auch zur Leistung einer Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10'000.-- verpflichtet wird (siehe nachfolgend). Die Gesamtheit dieser doch weitreichenden und einschneidenden Konsequenzen macht es nicht erforderlich, dass ihr ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe ist daher zu verzichten. 7.4. Vollzug 7.4.1. Dass der Beschuldigten 1 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 45 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 101 S. 2). 7.4.2. Die Vorinstanz setzte für die Beschuldigte 1 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47). 7.4.2.1. Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben (Urk. 101 S. 2; Urk. 128 S. 8). Diesen Antrag begründete sie nicht näher. 7.4.2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeitdauer richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Straftat (Trechsel/Pieth, in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 44 N 1 mit weiteren Verweisen). Die Beschuldigte 1 ist eine Ersttäterin und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihr eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb ihr nicht – wie bei Ersttätern üblich – die minimale Probezeit
- 24 - von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probe- zeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen. 7.5. Anrechnung der Untersuchungshaft Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich die Beschuldigte 1 vom 5. März 2013 bis zum 5. April 2013 – mithin also 32 Tage – in Haft. Gestützt auf Art. 51 StGB ist die erstandene Haft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht.
8. Strafzumessung und Vollzug für den Beschuldigten 2 8.1. Tatkomponente 8.1.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 2 geäussert (Urk. 99 S. 40). Zutreffend hat sie erkannt, dass er zwar bei der Geldübergabe aktiv mitgewirkt und hernach als Trauzeuge geamtet hat. Dennoch kann sein Tatbeitrag insgesamt noch als gering erachtet werden. Schliesslich gilt es mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er persönlich keinen finanziellen Vorteil erlangte. Das objektive Tatverschulden des Beschul- digten 2 kann als leicht bezeichnet werden. 8.1.2. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte 2 habe im Wissen um den Zweck der Eheschliessung und um die Täuschung der Behörden direkt vorsätzlich als Trauzeuge geamtete. Er habe gegenüber dem Zivilstandsbeamten wider besseren Wissens einen nicht vorhandenen Ehewillen bezeugt, wobei er gewusst habe, dass für die Eheschliessung ein erheblicher Geldbetrag bezahlt worden sei. Er selbst sei davon ausgegangen, dass die über- gebene Geldsumme Fr. 20'000.-- bis Fr. 40'000.-- betragen habe. Mit seinem deliktischen Handeln habe der Beschuldigte jedoch keine egoistischen finanziel- len Beweggründe verfolgt (Urk. 99 S. 40). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden und sind nur noch dahingehend zu ergänzen, als das Motiv des Beschuldigten 2 wohl darin bestand, seiner Tochter einen Dienst erweisen zu wollen. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere ebenfalls noch leicht.
- 25 - 8.1.3. Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive und das objektive Tatverschulden in etwa gleichwertig sind. Es rechtfertig sich daher insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden aus- zugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe, angesichts des von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens, auf sechs Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.2. Täterkomponente 8.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 41). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er aus, in seinen persönlichen Verhält- nissen hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 126 S. 2). 8.2.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vor- leben des Beschuldigten 2 und seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei straf- zumessungsrelevante Faktoren ableiten. 8.2.3. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 2 wirkt sich mit Blick auf die Strafzumessung ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 8.2.4. Der Beschuldigte 2 hat den Anklagevorwurf bis zum heutigen Tage stets bestritten und in Abrede gestellt, von der widerrechtlichen Eheschliessung gewusst zu haben. Entsprechend hat er weder ein Geständnis abgelegt, noch Reue und/oder Einsicht gezeigt. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann er daher nichts zu seinen Gunsten reklamieren. Allerdings wirkt sich sein Verhalten auch nicht zu seinem Nachteil aus. Vielmehr ist das Nachttatverhalten des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral zu werten. 8.3. Auszufällende Strafe 8.3.1. Nach dem Gesagten vermag die Täterkomponente die Tatkomponente nicht zu relativieren. Der Beschuldigte 2 ist daher mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 26 - 8.3.2. Wie bereits zuvor unter Ziffer 7.3.2 festgehalten, gilt im hier interessieren- den Strafbereich das Primat der Geldstrafe. Entsprechend ist der Beschuldigte mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 8.3.3. Was die Bemessung der Tagessatzhöhe anbelangt, kann zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer. 7.3.3 vorstehend verwiesen werden. Der Beschuldig- te 2 ist der Aufforderung zur Einreichung des Datenblattes sowie weiterer aktuel- ler und sachdienlicher Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnis- se zunächst nicht nachgekommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte er das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 131). Daraus ist ersichtlich, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'119.55 zuzüglich 13. Monatslohn erzielt. Von diesem Einkommen sind die monatlichen Auslagen für die Krankenkasse von Fr. 358.-- sowie für die Steuern von rund Fr. 420.-- pro Monat in Abzug zu bringen. Aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit – der Beschuldigte gibt an wegen gesundheitlicher Probleme regelmässig zur Dialyse gehen und ver- schiedene Medikamente einnehmen zu müssen – rechtfertigt es sich unter dem Titel Gesundheitskosten Fr. 500.-- in Abzug zu bringen. Weitere, zu berücksichti- gende Auslagen, wie etwa Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 150.-- pro Monat für Brüder und Kinder wurden seitens des Beschuldigten 2 glaubhaft geltend gemacht und sind daher ebenso zu berücksichtigen (Urk. 126 S. 3). Angesichts der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung eines Abzuges von rund 30 % aufgrund der relativ hohen Anzahl von 180 Tagessätzen, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.-- als durchaus angemessen. 8.3.4. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte 2 sei mit einer Freiheits- strafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen (Urk. 103; Urk. 128 S. 2). Zur Begründung kann auf vorstehende Erwägungen unter Ziffer .7.3.4 verwiesen werden.. 8.3.4.1. Unter welchen Voraussetzungen eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszufällen ist, wurde zuvor unter Ziffer. 7.3.4.1 dargetan, darauf kann vorab verwiesen werden.
- 27 - 8.3.5. Im Fall des Beschuldigten 2 ist es nun angezeigt, ihm den Ernst der Lage zusätzlich mit einer Busse zu verdeutlichen. Der Beschuldigte 2 war im Verlauf der Strafuntersuchung lediglich 1 Tag inhaftiert. Zwar wird er die Kosten aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren zu tragen haben, er sieht sich aber im Gegensatz zu den beiden anderen Beschuldigten nicht mit einer Ersatz- forderung konfrontiert. Insgesamt erscheint es daher fraglich, ob "nur" eine bedingte Geldstrafe den Beschuldigten 2 von weiterer Delinquenz abhalten wird. Es erscheint daher angebracht, dass ihm ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Diese Busse ist gemessen am Verschulden und den finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. 8.4. Vollzug 8.4.1. Dass dem Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 99 S. 46 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 103 S. 2; Urk. 128 S. 8). 8.4.2. Die Vorinstanz setzte für den Beschuldigten 2 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47). 8.4.3. Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben, begründete den Antrag aber nicht weiter (Urk. 103 S. 2; Urk. 128 S. 8). 8.4.4. Auch der Beschuldigte 2 ist ein Ersttäter und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht – wie bei Ersttätern üblich – die minimale Probezeit von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probe- zeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen. 8.5. Anrechnung der Untersuchungshaft
- 28 - Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich der Beschuldigte 2 am 5. März 2013 einen Tag lang in Haft. Gestützt auf Art. 51 StGB ist die erstandene Haft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geld- strafe entspricht.
9. Strafzumessung und Vollzug für den Beschuldigten 3 9.1. Tatkomponente 9.1.1. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 3 wiegt nicht mehr leicht. Er war es nämlich, der die Scheinehe zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ vermittelte und arrangierte. Der Beschuldigte 3 liess sich für seine Vermittlertätig- keit mit insgesamt Fr. 10'000.-- entschädigen. Er leistete einen zentralen Tatbei- trag, denn ohne seine Initiative wäre die Scheinehe wohl nicht geschlossen und die Zivilstandesbehörde nicht getäuscht worden. All diese Komponenten der ob- jektiven Tatschwere hat die Vorinstanz richtig erkannt, weshalb mit der Ergän- zung, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.1.2. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte 3 habe direkt vorsätzlich und einzig aus finanziellen Beweggründen gehandelt. Es sei ihm von Anfang an bewusst gewesen, dass durch seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Scheinehe die Behörden getäuscht und eine Aufenthaltsbewilli- gung erschlichen würde. Zudem sei er sich der schwierigen Situation der Beteilig- ten bewusst gewesen und er habe diese Umstände wissentlich und willentlich zu seinen Gunsten ausgenützt. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde könne nicht berücksichtigt werden, dass die Stadtpolizei Zürich früher bereits einmal gegen den Beschuldigten 3 wegen angeblicher Vermittlung einer Scheinehe rapportiert habe. Diese zutreffenden Erwägungen zur subjektiven Tatschwere bedürfen keiner Ergänzungen mehr. Auch hierauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die subjektive Tatschwere vermag die objek- tive Tatschwere nicht zu mindern.
- 29 - 9.1.3. Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive und das objektive Tatverschulden in etwa gleichwertig sind. Es ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.2. Täterkomponente 9.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 43). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er zudem aus, er wolle nicht mehr lügen. Er wisse, dass er etwas Falsches getan habe und dafür leiden müsse (Urk. 127 S. 2 ff.). In werde in Zukunft nicht mehr so etwas machen, es tue ihm sehr leid (Prot. II S. 13). 9.2.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vorleben des Beschuldigten 3 und seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten. 9.2.3. Gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist der Beschuldigte keine Vorstrafen aus (Urk. 100/3). Seine Vorstrafenlosig- keit wirkt sich strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 9.2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte 3 im Verlauf der Strafuntersuchung und namentlich auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Teilgeständnis ablegte (Urk. 99 S. 44). Vor Vorinstanz gab er zu Protokoll, er habe gewusst, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe und er habe sich "auch behilflich erklärt". Diesen Vorwurf akzeptiere er. Er habe aber kein Geld dafür genommen. Er anerkenne, einen Fehler gemacht zu haben und er bitte um Entschuldigung. Er bereue ehrlich, dass er beim Abschluss der Scheinehe behilflich gewesen sei (Urk. 77 S. 4, S. 10). Im Rahmen der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte 3 nun auch, dass er von D._____ Geld erhalten habe, nämlich Fr. 4'300.-- (Urk. 127 S. 6). Während das Teilgeständnis des Beschuldigten 3 mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu
- 30 - berücksichtigen ist, kann er unter dem Titel Reue und/oder Einsicht nur wenig zu seinen Gunsten ableiten. Zwar hat der Beschuldigte 3 sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihm das Ganze leid tue. Diese Äusserungen scheinen jedoch angesichts des Umstandes, dass er nach lange bestritt, Geld für seine Vermittlertätigkeit erhalten zu haben und auch heute nur einen kleinen Betrag anerkannte, nichts weiter als blosse Lippenbekenntnisse zu sein. 9.3. Auszufällende Strafe 9.3.1. Nach dem Gesagten vermag die Täterkomponente die Tatkomponente lediglich leicht zu relativieren. Der Beschuldigte 3 ist daher mit der Vorinstanz mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 9.3.2. Wie bereits zuvor unter Ziffer 7.3.2. festgehalten, gilt im hier interessieren- den Strafbereich das Primat der Geldstrafe. Entsprechend ist der Beschuldigte 3 nicht mit einer Freiheitsstrafe, sondern mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu bestra- fen. 9.3.3. Was die Bemessung der Tagessatzhöhe anbelangt, kann auch hier zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer. 7.3.3. vorstehend verwiesen werden. Der Beschuldigte 3 gibt an, aktuell ein monatliches Nettoeinkommen inkl.
13. Monatslohn und Kinderzulagen von Fr. 4'299.35 zu erzielen. Im Haushalt des Beschuldigten 3 leben neben seiner Ehefrau, auch noch seine beiden Kinder, die 7 und 8 Jahre alt sind. Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls erwerbstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von durchschnittlich ca. Fr. 2'600.--. (Urk. 114/1-4; Urk. 127 S. 2 f.). Wie hoch die monatlichen Auslagen für die Krankenkasse sowie für die Steuern sind, lässt sich den Unterlagen des Beschuldigten 3 nicht entnehmen. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten 3 zunächst der Betrag von Fr. 400.-- für die Kinderzulagen in Abzug zu bringen. Diese stehen nämlich nicht dem Beschuldigten 3, sondern seinen Kindern zu. Des weiteren sind geschätzt Fr. 400.-- für seine Krankenkasse sowie Fr. 100.-- anteilsmässig für die Krankenkasse der Kinder und geschätzte Fr. 400.-- für die
- 31 - Steuern in Abzug zu bringen. Weiter rechtfertigt es sich, aufgrund der Unter- stützungspflichten des Beschuldigten 3 für seine Kindern je ½ des Grundbetrages für Kinder unter 10 Jahren (gemäss den Richtlinien des hiesigen Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem- ber 2009) – mithin also Fr. 400.-- – in Abzug zu bringen. Schliesslich ist gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der hohen Anzahl von 360 Tagessätzen hinreichend Rechnung zu tragen, sodass sich letztlich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- als durchaus angemes- sen erweist und daher zu bestätigen ist. 9.3.4. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte 3 sei mit einer Freiheits- strafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zusätz- lich mit einer Busse von Fr. 3'000-- zu bestrafen (Urk. 128 S. 2). Zur Begründung kann wiederum auf Ziffer 7.3.4. vorstehend verwiesen werden. . 9.3.4.1. Unter welchen Voraussetzungen eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszufällen ist, wurde zuvor unter Ziffer. 7.3.4.1 dargetan, darauf kann vorab verwiesen werden. 9.3.4.2. Auch bezüglich des Beschuldigten 3 besteht keine Notwendigkeit, ihm den Ernst der Lage mit einer Busse zu verdeutlichen. Er war im Verlauf der Straf- untersuchung 54 Tage lang inhaftiert und aufgrund seiner Äusserungen besteht kein Zweifel daran, dass ihn der erstandene Freiheitsentzug nicht bereits nach- haltig beeindruckt hätte. Hinzu kommt in seinem Fall, dass er neben erheblichen Kosten welche aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren herrühren, auch zur Leistung einer Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 5'000.-- verpflichtet wird (siehe nachfolgend). Die Gesamtheit dieser einschneidenden und direkten Konsequenzen aus seinem deliktischen Verhalten macht es nicht erforderlich, dass ihm ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe ist daher zu verzichten.
- 32 - 9.4. Vollzug 9.4.1. Dass dem Beschuldigten 3 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz ebenfalls mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 46 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 103 S. 2). 9.4.2. Die Vorinstanz setzte für den Beschuldigten 3 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47). 9.4.3. Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei bereits einmal in der Strafuntersuchung gestanden und auch verurteilt worden. Zudem würden mehrere Polizeirapporte aus früheren Jahren im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Scheinehen zeigen, dass beim Beschul- digten nicht mehr von einem ungetrübten Leumund gesprochen werden könne (Urk. 128 S. 8). 9.4.4. Auch der Beschuldigte 3 ist mit Blick auf seinen Strafregisterauszug (Urk. 100/3) entgegen der Staatsanwaltschaft ein Ersttäter und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mit- hin ist nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht – wie bei Ersttätern üblich – die mini- male Probezeit von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen. 9.5. Anrechnung der Untersuchungshaft Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich der Beschuldigte 3 vom
26. April 2013 bis 18. Juni 2013 in Haft. Diese 54 Tage Haft sind ihm gestützt auf Art. 51 StGB auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht.
- 33 - VI. Ersatzforderung
10. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Erkennen auf eine Ersatz- forderung zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 47 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt im Berufungsverfahren, auf Ersatzforderungen von Fr. 33'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- zu erkennen (Urk. 128 S. 9).
11. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass die Beschuldigte 1 durch die von ihr verwirklichte Straftat letztlich Vermögenswerte im Umfang von Fr. 33'000.-- erlangt hat. Diese Vermögenswerte sind mittlerweile nicht mehr vor- handen. Der Beschuldigte 3 hat durch seine strafbaren Handlungen Vermögens- werte im Umfang von Fr. 10'000.-- erlangt. Auch diese sind heute nicht mehr vor- handen (Urk. 99 S. 48). Damit können die Beschuldigten 1 und 3 im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Begleichung einer Ersatzforderung verpflichtet werden.
12. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise von einer Ersatzforderung abgesehen werden kann. Bei der Festsetzung der Ersatzforderung gilt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Insbesondere sei die Ersatzforderung zu reduzieren, sowie die Wiedereingliederung des Betroffe- nen gefährdet erscheine oder die Forderung zum vornherein uneinbringlich sei (BGE 124 I 6 E. 4 b). Es ist zwar mit der Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sowohl die Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 3 ein regelmässiges Ein- kommen erzielen. Bei einem Einkommen von rund Fr. 3'500.-- bzw. rund Fr. 4'200.-- jeweils netto und inkl. 13. Monatslohn (Urk. 125 S. 2; Urk. 127 S. 2) ist jedoch auch klar, dass keine oder nur eine ganz minimale Sparquote verbleibt, die Verpflichtung zur Zahlung einer hohen Ersatzforderung die Beschuldigten mithin in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Der Beschuldigte 3 hat zudem bereits Schulden in der Höhe von Fr. 16'000.-- bis Fr. 17'000.-- (Urk. 127 S. 3). Mit der Vorinstanz erscheint es daher angebracht, den Beschuldigten 3 zur Begleichung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu verpflichten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtend erscheint es auch betreffend die
- 34 - Beschuldigte 1 angezeigt, teilweise auf die Ersatzforderung zu verzichten. Da die Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben derzeit keine Schulden mehr hat (Urk. 125 S. 2), erweist es sich als zumutbar, die Ersatzforderung gegen sie mit Fr. 10'000.-- zu beziffern. VII. Kosten
13. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschul- digten 2 (Dispositiv Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
14. Kosten der Berufungsinstanz 14.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 14.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 8'000.-- festzusetzen. 14.3. Beschuldigte 1 Die Anklagebehörde unterliegt in Bezug auf die Beschuldigte 1 mit ihrer Erstberu- fung abgesehen von der Erhöhung der Ersatzforderung vollumfänglich. Auch die Beschuldigte 1 unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens die Beschuldigte 1 betreffend, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 5/32 der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und zu 5/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte 1 ist jedoch zu verpflichten, die vom Staat ent- richtete Entschädigung an ihren amtlichen Verteidiger im Umfang von 1/2 zurück- zubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 35 - 14.4. Beschuldigter 2 Die Anklagebehörde obsiegt in Bezug auf den Beschuldigten 2 mit ihrer Erst- berufung dahingehend, als die Geldstrafe von 90 auf 180 Tagessätze angehoben und zusätzlich eine Busse von Fr. 1'500.-- ausgesprochen wird. Im Übrigen unter- liegt sie mit ihren Anträgen. Der Beschuldigte 2 hat mit seiner Zweitberufung einen vollumfänglichen Freispruch verlangt und unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschul- digten 2 betreffend zu 9/32 dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen und zu 3/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 14.5. Beschuldigter 3 Die Anklagebehörde unterliegt in Bezug auf den Beschuldigten 3 mit ihren Berufungsanträgen vollständig, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren den Beschuldigten 3 betreffend zu 10/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
15. Amtliche Verteidigungen 15.1. Amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 15.1.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 1 hat vor der Berufungs- verhandlung seine Honorarnote eingereicht (Urk. 124). 15.1.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzu- rechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbe- sprechung mit der Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger für das Berufungs- verfahren mit Fr. 3'028.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 36 - 15.2. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 15.2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 hat an der Berufungsver- handlung seine Honorarnote eingereicht (Urk. 136). 15.2.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzu- rechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteils- besprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'433.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte 1 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.
2. (…) Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte 2 freigesprochen.
3. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG. 4.-8. (…)
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.–.
10. Die Kosten der Untersuchung betreffend die Beschuldigte 1 (A-6/2013/664, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'600.–) und ein Drittel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten 1 auferlegt.
11. (…)
- 37 -
12. Die Kosten der Untersuchung betreffend den Beschuldigten 3 (A-6/2013/1221, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'600.–) und ein Drittel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 3 auferlegt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger der Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'750.– (zuzüg- lich 8 % MWST im Betrag von Fr. 620.–) entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Dem Beschuldigten 2 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'415.– (zuzüglich 8 % MWST im Betrag von Fr. 113.20) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'100.– (zuzüg- lich 8 % MWST im Betrag von Fr. 968.–) entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilung)
17. Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 2 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.
2. a) Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tages- sätzen zu Fr. 60.--, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 38 -
3. a) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 90.--, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt.
4. a) Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tages- sätzen zu Fr. 60.--, wovon 54 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte 3 wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.-- zu be- zahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten 2 wird bestätigt (Disp. Ziff. 11).
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'028.-- amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 (inkl. Mwst.) Fr. 3'433.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter 3 (inkl. Mwst.)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten 1 zu 5/32 und dem Beschuldigten 2 zu 9/32 auferlegt und zu 9/16 auf die Gerichtskasse
- 39 - genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten ihrer amtlichen Verteidi- gung bleibt vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten 2 wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädgiung in der Höhe von Fr. 836.-- (inkl. Mwst.) zuge- sprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (übergeben) − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 40 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend Beschuldigte 1 − die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach 8021, mit Formular gem. § 54a PolG betreffend den Freispruch des Beschuldig- ten 2 vom Vorwurf der Drohung gemäss vorinstanzlicher Dispositiv- ziffer 2 − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen gemäss vorinstanzlicher Dispo- sitivziffern 7 und 8
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (106 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil vom 19. März 2014 gelangte die III. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen zu folgenden Erkenntnissen (Urk. 99 S. 50 ff.): − Die Beschuldigte 1 wurde der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG schul- dig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bestraft, wobei ihr 32 Tagessätze als bereits durch Haft erstanden angerechnet wurden. Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter
- 8 - wurde die Beschuldigte 1 verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Schliesslich wurden ihr die Kosten der auf sie entfallenden Untersuchung sowie ein Drittel der Kosten des gerichtli- chen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidi- gung – auferlegt. − Der Beschuldigte 2 wurde der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG schul- dig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er hingegen freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.--, wobei sie ihm einen Tagessatz als durch Haft erstanden anrechnete. Auch den Vollzug dieser Strafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Kosten der Untersuchung betref- fend den Beschuldigten 2 und ein Sechstel der Kosten des gerichtli- chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten 2 auferlegt. Ein Sechstel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wurde infolge des Freispruchs auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde dem Beschuldig- ten 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'415.-- zuzüg- lich Mehrwertsteuer zugesprochen. − Der Beschuldigte 3 wurde der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG schul- dig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bestraft, wobei ihm 54 Tagessätze als bereits durch Haft erstanden angerechnet wurden. Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter wurde der Beschuldigte 3 verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Schliesslich wurden ihm die Kosten der auf ihn entfallenden Untersuchung sowie ein Drittel der Kosten des gericht-
- 9 - lichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Vertei- digung – auferlegt.
E. 1.2 Mit Eingaben vom 27. März 2014 meldete die Anklagebehörde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. März 2014 mit Bezug auf sämtliche Beschuldigte Berufung an (Urk. 93/1-3). Mit Eingabe vom 7. April 2014 liess der Beschuldigte 2 ebenfalls Berufung anmelden (Urk. 94).
E. 1.3 Am 13. August 2014 erstattete die Anklagebehörde ihre Berufungs- erklärungen. Dabei beschränkte sie ihre Berufungen mit Bezug auf sämtliche Beschuldigten auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug derselben sowie auf die damit verbundenen Nebenfolgen des Urteils (Urk. 101, 103 und 105). Der Beschuldigte 2 liess mit Eingabe vom 14. August 2014 einen vollumfänglichen Freispruch beantragen unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen (Urk. 107).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 2. September 2014 erhob schliesslich die Beschuldigte 1 Anschlussberufung und beantragte einzig eine mildere Bestrafung (Urk. 111).
E. 1.5 Mit Eingaben vom 2. September 2014 respektive vom 9. September 2013 reichten die Beschuldigte 1 (Urk. 113/1-7) und der Beschuldigte 3 (Urk. 114 und 116/1-4) aufforderungsgemäss je das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu ihren jeweiligen aktuellen Einkommens- und Vermögens- verhältnissen ein. Der Beschuldigte 2 kam der entsprechenden Aufforderung des Gerichts innert Frist nicht nach.
E. 1.6 Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Rahmen des Vorverfahrens allseits verzichtet.
E. 1.7 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 119), welche am 10. November 2014 stattfand (Prot. S. 6 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten:
- 10 - − Schuldspruch der Beschuldigten 1 gemäss Dispositiv Ziffer 1; − Freispruch des Beschuldigten 2 vom Vorwurf der Drohung gemäss Dispositiv Ziffer 2 Abs. 2; − Schuldspruch des Beschuldigten 3 gemäss Dispositiv Ziffer 3 − Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 9; − Kostenauflage betreffend die Beschuldigte 1 gemäss Dispositiv Ziffer 10; − Kostenauflage betreffend den Beschuldigten 3 gemäss Dispositiv Ziffer 12; − Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1 gemäss Dispositiv Ziffer 13; − Prozessentschädigung an den Beschuldigten infolge des Freispruchs vom Vorwurf der Drohung gemäss Dispositiv Ziffer 14; − Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3 gemäss Dispositiv Ziffer 15. Diese unangefochtenen Regelungen des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 2.2 Sämtliche übrigen Dispositiv Ziffern des Urteils vom 19. März 2014 stehen indes noch zur Disposition und bilden daher Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. II. Prozessuales
E. 3 Anwendbares Prozessrecht
E. 3.1 Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom
E. 3.2 Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Darüber hinaus regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt.
E. 3.3 In casu ist damit das neue Prozessrecht anwendbar. Angesichts des Umstandes, dass die polizeilichen Ermittlungen durch das Schreiben des Migrati- onsamtes des Kantons Zürich vom 22. Juli 2011 in Gang gesetzt wurden (Urk. 2/6) sind sämtliche Verfahrenshandlungen unter dem Regime der StPO ergangen und entsprechend auch zu beurteilen. III. Sachverhalt
4. Täuschung der Behörden 4.1. Beschuldigter 2 4.1.1. Die Vorinstanz hat den gegen den Beschuldigten 2 erhobenen Anklage- vorwurf zunächst richtig und vollständig zusammengefasst. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 7 Ziff. 1.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.2. Der Beschuldigte stellte im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Beschuldigte 1 – mithin seine Tochter A._____ – im Zusammenhang mit der Hochzeit ein Geldgeschenk erhalten habe. Was indes der Zweck dieses Geldgeschenkes gewesen sei, wisse er nicht. Ins- besondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beschuldigte 1 eine
- 12 - Scheinehe habe eingehen wollen. Entsprechend habe er auch das Fördern einer Scheinehe nicht in Kauf nehmen können. Er sei bei der Eheschliessung als Trau- zeuge aufgetreten. Zuvor sei ihm in der Wohnung seiner Tochter Geld übergeben worden. Das Geld habe er nicht gezählt. Er habe es seiner Tochter A._____ übergeben. Vom übergebenen Geld habe er in keiner Art und Weise profitiert (Urk. 76 S. 4 ff. und Urk. 87 S. 1). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, stellt sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, nichts von einer Scheinehe gewusst zu haben. Entsprechend habe er weder den Willen ge- habt, eine solche Scheinehe zu fördern respektive zu ermöglichen, noch habe er beabsichtigt die Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz zum umgehen und damit einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Urk. 126 S. 4 ff.). Entsprechend ist nachfolgend der subjektive Sachverhalt zu erstellen. 4.1.3. Was der Beschuldigte wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tat- bestand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Als innerer Vorgang lässt sich dies jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äußeren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschließen, wobei in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993 S. 881 f.). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegen- über, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventual- vorsatz als berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fällen eines Geständnisses des Täters aus äußeren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.). 4.1.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten 2 (Urk. 99 S. 12 f., Ziff. 5.1.1.), von D._____ (Urk. 99 S. 13 f., Ziff. 5.1.2.) und der Beschuldigten 1 (Urk. 99 S. 14 f., Ziff. 5.1.3.) korrekt zusammengefasst und wie- dergegeben. Darauf kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. 4.1.5. In objektiver Hinsicht anerkennt der Beschuldigte 2, dass er sich am Tag der Trauung vom tt. Oktober 2010 zusammen mit dem Beschuldigten 3 und seiner Tochter, der Beschuldigten 1, in deren Wohnung aufgehalten hat. Weiter
- 13 - bestreitet der Beschuldigte 2 nicht, dass ihm dort ein Geldbetrag übergeben wurde, welchen er in der Folge an seine Tochter aushändigte (vgl. Urk. 130 S. 4). Erstellt ist zudem, dass sich der Beschuldigte 2 im Anschluss an diese Geldüber- gabe mit der Beschuldigten 1 und D._____ sowie weiteren Personen zum Stadt- haus von … begab, wo die Beschuldigte 1 und D._____ im Beisein des Beschul- digten 2, welcher Trauzeuge war, heirateten. 4.1.6. Der Beschuldigte 2 wurde am 14. Juni 2013 mit seiner Tochter, der Beschuldigten 1, konfrontiert. Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme bestä- tigte die Beschuldigte 1, sie habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. April 2013 wahrheitsgemäss zu Protokoll gegeben, dass sie ihrem Vater – also dem Beschuldigten 2 – gesagt habe, dass sie für die Eheschliessung Geld bekomme (Urk. 25/4 S. 4). Mit dieser Aussage konfrontiert gab der Beschuldigte 2 zu Proto- koll, er wolle dazu nichts sagen. Auf erneutes Nachfragen führte er sodann aus, er habe nicht gewusst, dass seine Tochter D._____ geheiratet habe, um an Geld zu gelangen (Urk. 25/4 S. 4). D._____ seinerseits gab in der Konfrontationsein- vernahme vom 12. Juni 2013 im Beisein des Beschuldigten 2 zu Protokoll, dieser habe nach der Geldübergabe gesagt, jetzt könne geheiratet werden. Der Beschuldigte 2 führte hierzu aus, er habe das Geld vom Beschuldig- ten 3 erhalten und es ungezählt an die Beschuldigte 1 ausgehändigt. Auf Inter- vention seines Verteidigers hin korrigierte er seine Aussage dahingehend, als er nun zu Protokoll gab, er sei sich nicht mehr ganz sicher. Er könne sich nicht mehr gut erinnern [von wem er das Geld erhalten habe]. Er habe es einfach erhalten und seiner Tochter gegeben (Urk. 25/3). Zuvor führte er aus, er habe den Beschuldigten 3 bisher ein einziges Mal, nämlich am Hochzeitstag bei seiner Tochter zu Hause, gesehen. Er habe ihn damals nichts gefragt und sich gedacht, er sei vielleicht ein Mitglied der Familie von D._____. Einige Fragen später gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 3 von seiner Tochter Geld erhalten habe. Er habe jedoch nicht gesehen, um wieviel Geld es sich gehandelt habe. Weshalb seine Tochter dem Beschuldigten 3 Geld gegeben habe, wisse er nicht. In Afrika sei es üblich, dass man sich in der Familie Geld schenke (Urk. 25/3). Anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte 2 aus, der habe gewusst, dass seine Tochter hoch verschuldet
- 14 - gewesen sei. Entgegen seinen Beteuerungen in der Konfrontationseinvernahme, wonach er nicht mehr wisse, von wem er bei der Hochzeit das Geld erhalten habe, stellte er sich in der Befragung vor Vorinstanz dezidiert auf den Stand- punkt, D._____ habe ihm das Geld überreicht. Bei der Geldübergabe seien nur drei Personen anwesend gewesen, nämlich D._____, seine Tochter und er sel- ber. Er könne sich nicht daran erinnern, ob der Beschuldigte 3 auch dabei gewe- sen sei (Urk. 76 S. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte 3 am Hochzeitstag bei der Be- schuldigten 1 zuhause gewesen sei. Er habe kein Geld vom Beschuldigten 3 er- halten (Urk. 126 S. 5 f.). 4.1.7. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen- fassend zum Schluss kommt, die Aussagen des Beschuldigten 2 seien wider- sprüchlich, wenig plausibel und unrealistisch, so ist ihr darin mit Verweis auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfäng- lich beizupflichten (Urk. 99 S. 19). Dass der Beschuldigte 2 ernsthaft daran glaub- te, dass seine Tochter den 13 Jahre jüngeren … [Staatszugehörigkeit] D._____ aus Liebe heiratete, wäre an sich denkbar. Dass seine Tochter … [Sprache], Eng- lisch und gebrochen Deutsch spricht, während D._____ nur … und Deutsch spricht muss für sich allein betrachtet auch noch nicht gegen eine Liebesheirat sprechen. Bedenkt man nun aber, dass der Beschuldigte 2 nichts über seinen Schwiegersohn wusste und sich nach eigenen Angaben auch nicht für das Ver- hältnis zwischen seiner Tochter und deren zukünftigen Ehemann interessierte, weil man seinen "Kindern angeblich nicht viele Fragen über deren Ehe stellen" könne (Urk. 76 S. 5), so scheint doch ein solches Verhalten eher lebensfremd zu sein. Noch bizarrer wird die ganze Geschichte, wenn man bedenkt, dass die an- gebliche Liebeshochzeit an einem Freitag-Nachmittag stattfand und der Beschul- digte 2 unmittelbar im Anschluss an das "Hochzeitsfest" angeblich zur Dialyse musste. Nach eigenen Angaben des Beschuldigten 2 waren an der Hochzeit ab- gesehen von ihm keinerlei Familienmitglieder der Braut anwesend. Nicht einmal die Schwester der Braut, welche mit dieser zusammen eine Wohngemeinschaft bildete, war zugegen, von der Stiefmutter – der Ehefrau des Beschuldigten 2 – ganz zu schweigen (Urk. 76 S. 9). In der Berufungsverhandlung erklärte er
- 15 - jedoch, die Schwester, welche in Zürich lebe, sei anwesend gewesen, diejenige aus Basel habe arbeiten müssen (Urk. 126 S. 5). Offenbar interessierte sich der Beschuldigte 2 auch nicht im Geringsten dafür, wer die anderen Personen waren, welche angeblich an der Hochzeit teilgenommen hatten. Er erachtete es nicht für nötig, beispielsweise den Beschuldigten 3 zu fragen, in welcher Beziehung er zum Bräutigam stehe. Umso mehr erstaunt es, dass er – je nachdem, welcher seiner Aussagen man nun Glauben schenken möchte – just von diesem, ihm angeblich unbekannten B._____ einen grösseren Geldbetrag ausgehändigt erhielt. Dass der Beschuldigte schliesslich noch beobachtete, wie seine Tochter, diesem B._____ Geld übergab, woraufhin sich B._____ aus der Wohnung und von den angebli- chen Feierlichkeiten verabschiedete, setzt den vollends unglaubhaften Schilde- rungen des Beschuldigten 2 noch die Krone auf. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, wie diesen unglaubhaften Darstellungen des Beschuldigten 2 die glaubhaften und im Kern übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 sowie von D._____ gegenüberstehen. Letzterer gab sowohl anlässlich der Ein- vernahme vom 21. Februar 2013, als auch anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 11. Juni 2013 widerspruchsfrei und überzeugend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 sei bei der Geldübergabe dabei gewesen. Er – also D._____ – habe das Geld dem Beschuldigten 3 übergeben und dieser habe es wiederum dem Beschuldigten 2 ausgehändigt. Letzterer sei dann zusammen mit der Beschuldigten 1 im Nebenzimmer verschwunden. Was sie dort gemacht hätten, wisse er nicht (Urk. 67/18/1 S. 3 f.; Urk. 68/25/1 S. 5 f. sowie Urk. 68/25/3 S. 4 f. und Urk. 74 S. 9 f.). Diese Angaben wurden von der Beschuldigten 1 im Kern bestätigt (Urk. 23/2 S. 5 f., Urk. 30/2 S. 4 f. und Urk. 75 S. 7 f.). Angesichts dieser Beweislage kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2 aufgrund seiner Beteiligung an der Geldübergabe und der gesamten Umstände rund um die Trauung vom tt. März 2011 – an welcher er nota bene als Trauzeuge fungierte – Kenntnis davon haben musste, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelte. Es wäre auch völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein Vater, welcher gemäss eigenen Angaben zu seiner Tochter einen guten Kontakt unterhält, nichts über die Umstände der Heirat der Tochter gewusst haben soll. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass er wusste, dass die Ehe-
- 16 - schliessung zwischen seiner Tochter und D._____ gegen Bezahlung einer grösseren Summe an die Beklagte 1 erfolgte und einzig dem Zweck dienen sollte, D._____ widerrechtlich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu ver- schaffen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt durch das Beweisergebnis voll- umfänglich erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszu- gehen. IV. Rechtliche Würdigung
E. 5 Täuschung der Behörden
E. 5.1 Gestützt auf Art. 118 Abs. 2 AuG wird, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu ver- binden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG).
E. 5.2 Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte 2 die Ehe- schliessung zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ in dem Sinne ermöglicht und gefördert, als er der Eheschliessung als Trauzeuge beiwohnte. Dabei ist er entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 130 S. 7) nicht mit dem unbekannten Trauzeugen von der Strasse vergleichbar. Der Beschuldigte 2 ist der Vater der Beschuldigten 1, welcher gemäss erstelltem Sachverhalt um die Umstände der Trauung wusste und gegenüber den Behörden entgegen diesem Wissen bezeug- te, dass alles in Ordnung sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich mit zutreffender Begründung dargetan, dass der Gesetzgeber jegliche Tathandlung unter Strafe stellen wollte, die darauf abzielt, den fehlenden Ehewillen zu verschleiern respek- tive gegenüber den Behörden in Täuschungsabsicht einen– an sich nicht vorhan- denen – Ehewillen vorzuspiegeln. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 118 Abs. 2 AuG erfüllt. Darüber hinaus ist gestützt auf das Be- weisergebnis zudem erstellt, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon haben
- 17 - musste, dass die Ehe zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ zum Zweck der Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften abgeschlossen wurde. Er wuss- te auch, dass für die Eheschliessung eine grössere Geldsumme – der Beschuldig- te 2 sprach selbst davon, dass er von einem Betrag in der Höhe von Fr. 20'000.-- bis 40'000.-- ausgegangen sei –bezahlt wurde. Mithin hatte er also auch Kenntnis davon, dass sich seine Tochter und auch der die Ehe vermittelnde Beschuldigte 3 durch die Eheschliessung unrechtmässig bereichern würden. Indem der Beschul- digte 2 in Kenntnis dieser Umstände bei der Geldübergabe aktiv mitgewirkt und hernach als Trauzeuge bei der Eheschliessung geamtet hat, hat er direkt vorsätz- lich, in der Absicht, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen und einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eine Scheinehe gefördert und ermöglicht. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der angefochtene Schuldspruch daher vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 99 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte 2 ist nach dem Gesagten mangels Rechtsfertigungsgründen der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen und – in Ermangelung von Schuldausschlussgründen – ent- sprechend zu bestrafen. V. Sanktionen und Vollzug
E. 6 Allgemeines
E. 6.1 Die Vorinstanz hat unter dem Titel "IV. Sanktion" einleitende Erwägungen zum Begriff der Strafe sowie zu den theoretischen Strafzumessungsregeln ge- macht. Diese zutreffenden Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen oder Kor- rekturen und können übernommen werden (Urk. 99 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6.2 Hernach hat sie den Strafrahmen für den Straftatbestand der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG korrekt abgesteckt und richtigerweise festgehalten, dass der anwendbare Strafrahmen von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 99 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 -
E. 7 Strafzumessung und Vollzug für die Beschuldigte 1
E. 7.1 Tatkomponente
E. 7.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte 1 habe durch ihre Tat die Bewilligungsbehörden getäuscht und deren Vertrauen missbraucht. Sie habe we- sentliche Umstände verschwiegen und über einen längeren Zeitraum von rund fünf Monaten einen nicht vorhandenen Ehewillen vorgespielt. Für die Scheinehe habe sie sich einen Geldbetrag von Fr. 35'000.-- bezahlen lassen, was einen er- heblichen Deliktsbetrag darstelle. Dass die Beschuldigte dabei D._____ nicht – wie die Anklagebehörde behaupte – ausgebeutet habe, ergebe sich nur schon da- raus, dass dieser es gewesen sei, welcher das ganze Verfahren aus eigenem An- trieb eingeleitet und aktiv vorangetrieben habe. Diese Erwägungen sind zutreffend und können mit den nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden (Urk. 99 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erwähnen ist zunächst, dass die Beschuldigte 1 mit Ausnahme der Eheanmeldung vom tt. Oktober 2010 und der eigentlichen Trauung am tt. März 2011 gegenüber den getäuschten Behörden nicht weiter in Erscheinung getreten ist. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz etwas zu re- lativieren, wonach die Beschuldigte 1 über einen längeren Zeitraum hinweg einen Ehewillen vorgespielt habe. Angesichts der gesamten Umstände wiegt die objek- tive Tatschwere noch leicht.
E. 7.1.2 In Bezug auf die Bewertung der subjektiven Tatschwere ist mit der Vo- rinstanz zunächst festzuhalten, dass die Initiative für das deliktische Verhalten nicht von der Beschuldigten 1 ausging, sondern durch den Beschuldigten 3 an diese herangetragen wurde. Der monetären Verlockung konnte sie offenkundig nicht widerstehen, womit auch gesagt ist, dass ihr Motiv rein finanzieller Natur war. Selbst wenn man ihr noch zugestehen möchte, dass sie sich im Tatzeitpunkt mit Schulden konfrontiert sah, so rechtfertig dies ihr Handeln keineswegs. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann keineswegs von einer eigent- lichen Notlage gesprochen werden. Die Beschuldigte 1 agierte mit direktem Vor- satz und leistet bei der Eingehung der Scheinehe einen unabdingbaren Tatbei- trag. Auch wenn ihr in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen keine besonders grosse kriminelle Energie zu attestieren ist, ist dennoch darauf
- 19 - hinzuweisen, dass sie sich ganz bewusst aus rein egoistischen Motiven über die schweizerische Rechtsordnung hinwegsetzte und es D._____ gegen ein Entgelt von Fr. 35'000.-- ermöglichte, zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vor- schriften, eine Scheinehe mit ihr einzugehen. Das subjektive Tatverschulden kann als noch nicht erheblich bezeichnet werden.
E. 7.1.3 Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive Tatverschulden leicht schwerer wiegt, als das objektive. Es rechtfertig sich daher insgesamt von einem noch nicht erheblichen Tatverschul- den auszugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 7.2 Täterkomponente
E. 7.2.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 39). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte sie aus, es hätten sich keine wesentli- chen Änderungen ergeben, sie arbeite immer noch in der Bäckerei. Seit diesem Monat brauche sie keine Sozialgelder mehr, sie habe keine Schulden. Die Ehe mit D._____ sei inzwischen geschieden worden (Urk. 125 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vorleben der Beschuldigten 1 und ihren persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Fakto- ren ableiten.
E. 7.2.2 Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten 1 wirkt sich mit Blick auf die Strafzumessung ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
E. 7.2.3 Die Vorinstanz erkannte richtigerweise weiter, dass die Beschuldigte 1 nach anfänglichem Bestreiten im Laufe der Strafuntersuchung ein umfassendes Geständnis abgelegt und die Verantwortung für ihr Tun übernommen habe. Das Geständnis rechnete sie ihr in mittlerem Masse strafmindernd an (Urk. 99 . 39 f.). Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt
- 20 - werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies- sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Straf- reduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Die Beschul- digte hat zwar ein Geständnis abgelegt, dies allerdings erst, nachdem sie mit dem vollumfänglichen Geständnis von D._____ konfrontiert wurde. Dass sie mit ihrem Geständnis einen Beitrag zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beigetragen hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso zeugen die Äusserungen der Be- schuldigten 1 vor Vorinstanz (Urk. 75 S. 4 ff.) sowie anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung (Urk. 125) nicht gerade von Einsicht und Reue. Unter diesen Voraussetzungen kann der Beschuldigten 1 keinesfalls die maximale Strafreduktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugestanden werden. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Nachtatverhalten eine Straf- reduktion "im mittleren Masse" als angemessen erachtet, so ist ihr darin zuzu- stimmen.
E. 7.3 Auszufällende Strafe
E. 7.3.1 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des Geständnisses um 1/4 auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 21 -
E. 7.3.2 Nachdem für das ausgefällte Strafmass neben der Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe als Sanktionsart in Frage kommt und gemäss ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung unter den vorliegenden Voraussetzungen im leichteren bis mittleren Kriminalitätsbereich prioritär eine Geldstrafe auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 5), ist auf 360 Tagessätze Geldstrafe zu erkennen.
E. 7.3.3 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forst- wirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (Botschaft 1998 S. 2019). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchen- üblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Das Bundesgericht hält dafür, dass der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen ist, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Reduktion um 10-30 Prozent angebracht, um eine übermässige Belastung finanziell schlecht gestellter Straftäter zu vermeiden, da nach Auffassung des Bundesgerichts mit zunehmen-
- 22 - der Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv an- steigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (BGE 134 IV 60 S. 73 mit Hinweisen; bestätigt im Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009; BGE 135 IV 180). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- ist unter Berücksichtigung des relativ bescheidenen monatlichen Netto- einkommens inkl. 13. Monatslohn von Fr. 3'582.-- und der relevanten Abzüge (Fr. 360.-- für Krankenkasse und geschätzt Fr. 450.-- für Steuern; Urk. 113/1-7) sowie mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ange- messen und kann bestätigt werden.
E. 7.3.4 Die Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstra- fe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zusätzlich mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen (Urk. 101; Urk. 128). Zur Begrün- dung führt sie aus, das vorliegend geschützte Rechtsgut, nämlich das Aufent- haltsrecht in der Schweiz und die damit zusammenhängenden Vorteile im Arbeitsmarkt, sei ein hohes Rechtsgut. Dessen Verletzung lediglich mit einer Geldstrafe zu ahnden, werde der Schwere der Verletzung des Rechtsgutes nicht gerecht und setze gegenüber den Beschuldigten ein falsches Zeichen. Nur schon aus generalpräventiven Gründen und zur Abschreckung von Nachahmungstätern sei eine Strafe mit Signalwirkung angezeigt. Eine bedingte Geldstrafe verfehle diese Wirkung gänzlich.
E. 7.3.4.1 Gestützt auf Ar. 42 Abs. 2 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 2 StGB geäussert (BGE 134 IV I und BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafen- kombination dient hier spezialpräventiven Zwecken.
E. 7.3.4.2 Im vorliegenden Fall besteht keine Notwendigkeit, der Beschuldigten 1 den Ernst der Lage mit einer Busse zu verdeutlichen. Die Beschuldigte 1 war im
- 23 - Verlauf der Strafuntersuchung 32 Tage lang inhaftiert und es ist davon auszu- gehen, dass sie der erstandene Freiheitsentzug bereits nachhaltig beeindruckt hat. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte 1 neben erheblichen Kosten welche aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren herrühren, auch zur Leistung einer Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10'000.-- verpflichtet wird (siehe nachfolgend). Die Gesamtheit dieser doch weitreichenden und einschneidenden Konsequenzen macht es nicht erforderlich, dass ihr ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe ist daher zu verzichten.
E. 7.4 Vollzug
E. 7.4.1 Dass der Beschuldigten 1 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 45 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 101 S. 2).
E. 7.4.2 Die Vorinstanz setzte für die Beschuldigte 1 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47).
E. 7.4.2.1 Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben (Urk. 101 S. 2; Urk. 128 S. 8). Diesen Antrag begründete sie nicht näher.
E. 7.4.2.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeitdauer richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Straftat (Trechsel/Pieth, in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 44 N 1 mit weiteren Verweisen). Die Beschuldigte 1 ist eine Ersttäterin und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihr eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb ihr nicht – wie bei Ersttätern üblich – die minimale Probezeit
- 24 - von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probe- zeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen.
E. 7.5 Anrechnung der Untersuchungshaft Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich die Beschuldigte 1 vom 5. März 2013 bis zum 5. April 2013 – mithin also 32 Tage – in Haft. Gestützt auf Art. 51 StGB ist die erstandene Haft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht.
E. 8 Strafzumessung und Vollzug für den Beschuldigten 2
E. 8.1 Tatkomponente
E. 8.1.1 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 2 geäussert (Urk. 99 S. 40). Zutreffend hat sie erkannt, dass er zwar bei der Geldübergabe aktiv mitgewirkt und hernach als Trauzeuge geamtet hat. Dennoch kann sein Tatbeitrag insgesamt noch als gering erachtet werden. Schliesslich gilt es mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er persönlich keinen finanziellen Vorteil erlangte. Das objektive Tatverschulden des Beschul- digten 2 kann als leicht bezeichnet werden.
E. 8.1.2 Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte 2 habe im Wissen um den Zweck der Eheschliessung und um die Täuschung der Behörden direkt vorsätzlich als Trauzeuge geamtete. Er habe gegenüber dem Zivilstandsbeamten wider besseren Wissens einen nicht vorhandenen Ehewillen bezeugt, wobei er gewusst habe, dass für die Eheschliessung ein erheblicher Geldbetrag bezahlt worden sei. Er selbst sei davon ausgegangen, dass die über- gebene Geldsumme Fr. 20'000.-- bis Fr. 40'000.-- betragen habe. Mit seinem deliktischen Handeln habe der Beschuldigte jedoch keine egoistischen finanziel- len Beweggründe verfolgt (Urk. 99 S. 40). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden und sind nur noch dahingehend zu ergänzen, als das Motiv des Beschuldigten 2 wohl darin bestand, seiner Tochter einen Dienst erweisen zu wollen. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere ebenfalls noch leicht.
- 25 -
E. 8.1.3 Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive und das objektive Tatverschulden in etwa gleichwertig sind. Es rechtfertig sich daher insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden aus- zugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe, angesichts des von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens, auf sechs Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 8.2 Täterkomponente
E. 8.2.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 41). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er aus, in seinen persönlichen Verhält- nissen hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 126 S. 2).
E. 8.2.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vor- leben des Beschuldigten 2 und seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei straf- zumessungsrelevante Faktoren ableiten.
E. 8.2.3 Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 2 wirkt sich mit Blick auf die Strafzumessung ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
E. 8.2.4 Der Beschuldigte 2 hat den Anklagevorwurf bis zum heutigen Tage stets bestritten und in Abrede gestellt, von der widerrechtlichen Eheschliessung gewusst zu haben. Entsprechend hat er weder ein Geständnis abgelegt, noch Reue und/oder Einsicht gezeigt. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann er daher nichts zu seinen Gunsten reklamieren. Allerdings wirkt sich sein Verhalten auch nicht zu seinem Nachteil aus. Vielmehr ist das Nachttatverhalten des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral zu werten.
E. 8.3 Auszufällende Strafe
E. 8.3.1 Nach dem Gesagten vermag die Täterkomponente die Tatkomponente nicht zu relativieren. Der Beschuldigte 2 ist daher mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 26 -
E. 8.3.2 Wie bereits zuvor unter Ziffer 7.3.2 festgehalten, gilt im hier interessieren- den Strafbereich das Primat der Geldstrafe. Entsprechend ist der Beschuldigte mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
E. 8.3.3 Was die Bemessung der Tagessatzhöhe anbelangt, kann zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer. 7.3.3 vorstehend verwiesen werden. Der Beschuldig- te 2 ist der Aufforderung zur Einreichung des Datenblattes sowie weiterer aktuel- ler und sachdienlicher Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnis- se zunächst nicht nachgekommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte er das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 131). Daraus ist ersichtlich, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'119.55 zuzüglich 13. Monatslohn erzielt. Von diesem Einkommen sind die monatlichen Auslagen für die Krankenkasse von Fr. 358.-- sowie für die Steuern von rund Fr. 420.-- pro Monat in Abzug zu bringen. Aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit – der Beschuldigte gibt an wegen gesundheitlicher Probleme regelmässig zur Dialyse gehen und ver- schiedene Medikamente einnehmen zu müssen – rechtfertigt es sich unter dem Titel Gesundheitskosten Fr. 500.-- in Abzug zu bringen. Weitere, zu berücksichti- gende Auslagen, wie etwa Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 150.-- pro Monat für Brüder und Kinder wurden seitens des Beschuldigten 2 glaubhaft geltend gemacht und sind daher ebenso zu berücksichtigen (Urk. 126 S. 3). Angesichts der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung eines Abzuges von rund 30 % aufgrund der relativ hohen Anzahl von 180 Tagessätzen, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.-- als durchaus angemessen.
E. 8.3.4 Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte 2 sei mit einer Freiheits- strafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen (Urk. 103; Urk. 128 S. 2). Zur Begründung kann auf vorstehende Erwägungen unter Ziffer .7.3.4 verwiesen werden..
E. 8.3.4.1 Unter welchen Voraussetzungen eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszufällen ist, wurde zuvor unter Ziffer. 7.3.4.1 dargetan, darauf kann vorab verwiesen werden.
- 27 -
E. 8.3.5 Im Fall des Beschuldigten 2 ist es nun angezeigt, ihm den Ernst der Lage zusätzlich mit einer Busse zu verdeutlichen. Der Beschuldigte 2 war im Verlauf der Strafuntersuchung lediglich 1 Tag inhaftiert. Zwar wird er die Kosten aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren zu tragen haben, er sieht sich aber im Gegensatz zu den beiden anderen Beschuldigten nicht mit einer Ersatz- forderung konfrontiert. Insgesamt erscheint es daher fraglich, ob "nur" eine bedingte Geldstrafe den Beschuldigten 2 von weiterer Delinquenz abhalten wird. Es erscheint daher angebracht, dass ihm ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Diese Busse ist gemessen am Verschulden und den finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
E. 8.4 Vollzug
E. 8.4.1 Dass dem Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 99 S. 46 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 103 S. 2; Urk. 128 S. 8).
E. 8.4.2 Die Vorinstanz setzte für den Beschuldigten 2 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47).
E. 8.4.3 Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben, begründete den Antrag aber nicht weiter (Urk. 103 S. 2; Urk. 128 S. 8).
E. 8.4.4 Auch der Beschuldigte 2 ist ein Ersttäter und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht – wie bei Ersttätern üblich – die minimale Probezeit von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probe- zeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen.
E. 8.5 Anrechnung der Untersuchungshaft
- 28 - Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich der Beschuldigte 2 am 5. März 2013 einen Tag lang in Haft. Gestützt auf Art. 51 StGB ist die erstandene Haft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geld- strafe entspricht.
E. 9 Strafzumessung und Vollzug für den Beschuldigten 3
E. 9.1 Tatkomponente
E. 9.1.1 Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 3 wiegt nicht mehr leicht. Er war es nämlich, der die Scheinehe zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ vermittelte und arrangierte. Der Beschuldigte 3 liess sich für seine Vermittlertätig- keit mit insgesamt Fr. 10'000.-- entschädigen. Er leistete einen zentralen Tatbei- trag, denn ohne seine Initiative wäre die Scheinehe wohl nicht geschlossen und die Zivilstandesbehörde nicht getäuscht worden. All diese Komponenten der ob- jektiven Tatschwere hat die Vorinstanz richtig erkannt, weshalb mit der Ergän- zung, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 9.1.2 Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte 3 habe direkt vorsätzlich und einzig aus finanziellen Beweggründen gehandelt. Es sei ihm von Anfang an bewusst gewesen, dass durch seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Scheinehe die Behörden getäuscht und eine Aufenthaltsbewilli- gung erschlichen würde. Zudem sei er sich der schwierigen Situation der Beteilig- ten bewusst gewesen und er habe diese Umstände wissentlich und willentlich zu seinen Gunsten ausgenützt. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde könne nicht berücksichtigt werden, dass die Stadtpolizei Zürich früher bereits einmal gegen den Beschuldigten 3 wegen angeblicher Vermittlung einer Scheinehe rapportiert habe. Diese zutreffenden Erwägungen zur subjektiven Tatschwere bedürfen keiner Ergänzungen mehr. Auch hierauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die subjektive Tatschwere vermag die objek- tive Tatschwere nicht zu mindern.
- 29 -
E. 9.1.3 Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive und das objektive Tatverschulden in etwa gleichwertig sind. Es ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 9.2 Täterkomponente
E. 9.2.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 43). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er zudem aus, er wolle nicht mehr lügen. Er wisse, dass er etwas Falsches getan habe und dafür leiden müsse (Urk. 127 S. 2 ff.). In werde in Zukunft nicht mehr so etwas machen, es tue ihm sehr leid (Prot. II S. 13).
E. 9.2.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vorleben des Beschuldigten 3 und seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten.
E. 9.2.3 Gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist der Beschuldigte keine Vorstrafen aus (Urk. 100/3). Seine Vorstrafenlosig- keit wirkt sich strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
E. 9.2.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte 3 im Verlauf der Strafuntersuchung und namentlich auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Teilgeständnis ablegte (Urk. 99 S. 44). Vor Vorinstanz gab er zu Protokoll, er habe gewusst, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe und er habe sich "auch behilflich erklärt". Diesen Vorwurf akzeptiere er. Er habe aber kein Geld dafür genommen. Er anerkenne, einen Fehler gemacht zu haben und er bitte um Entschuldigung. Er bereue ehrlich, dass er beim Abschluss der Scheinehe behilflich gewesen sei (Urk. 77 S. 4, S. 10). Im Rahmen der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte 3 nun auch, dass er von D._____ Geld erhalten habe, nämlich Fr. 4'300.-- (Urk. 127 S. 6). Während das Teilgeständnis des Beschuldigten 3 mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu
- 30 - berücksichtigen ist, kann er unter dem Titel Reue und/oder Einsicht nur wenig zu seinen Gunsten ableiten. Zwar hat der Beschuldigte 3 sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihm das Ganze leid tue. Diese Äusserungen scheinen jedoch angesichts des Umstandes, dass er nach lange bestritt, Geld für seine Vermittlertätigkeit erhalten zu haben und auch heute nur einen kleinen Betrag anerkannte, nichts weiter als blosse Lippenbekenntnisse zu sein.
E. 9.3 Auszufällende Strafe
E. 9.3.1 Nach dem Gesagten vermag die Täterkomponente die Tatkomponente lediglich leicht zu relativieren. Der Beschuldigte 3 ist daher mit der Vorinstanz mit
E. 9.3.2 Wie bereits zuvor unter Ziffer 7.3.2. festgehalten, gilt im hier interessieren- den Strafbereich das Primat der Geldstrafe. Entsprechend ist der Beschuldigte 3 nicht mit einer Freiheitsstrafe, sondern mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu bestra- fen.
E. 9.3.3 Was die Bemessung der Tagessatzhöhe anbelangt, kann auch hier zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer. 7.3.3. vorstehend verwiesen werden. Der Beschuldigte 3 gibt an, aktuell ein monatliches Nettoeinkommen inkl.
E. 9.3.4 Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte 3 sei mit einer Freiheits- strafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zusätz- lich mit einer Busse von Fr. 3'000-- zu bestrafen (Urk. 128 S. 2). Zur Begründung kann wiederum auf Ziffer 7.3.4. vorstehend verwiesen werden. .
E. 9.3.4.1 Unter welchen Voraussetzungen eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszufällen ist, wurde zuvor unter Ziffer. 7.3.4.1 dargetan, darauf kann vorab verwiesen werden.
E. 9.3.4.2 Auch bezüglich des Beschuldigten 3 besteht keine Notwendigkeit, ihm den Ernst der Lage mit einer Busse zu verdeutlichen. Er war im Verlauf der Straf- untersuchung 54 Tage lang inhaftiert und aufgrund seiner Äusserungen besteht kein Zweifel daran, dass ihn der erstandene Freiheitsentzug nicht bereits nach- haltig beeindruckt hätte. Hinzu kommt in seinem Fall, dass er neben erheblichen Kosten welche aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren herrühren, auch zur Leistung einer Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 5'000.-- verpflichtet wird (siehe nachfolgend). Die Gesamtheit dieser einschneidenden und direkten Konsequenzen aus seinem deliktischen Verhalten macht es nicht erforderlich, dass ihm ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe ist daher zu verzichten.
- 32 -
E. 9.4 Vollzug
E. 9.4.1 Dass dem Beschuldigten 3 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz ebenfalls mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 46 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 103 S. 2).
E. 9.4.2 Die Vorinstanz setzte für den Beschuldigten 3 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47).
E. 9.4.3 Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei bereits einmal in der Strafuntersuchung gestanden und auch verurteilt worden. Zudem würden mehrere Polizeirapporte aus früheren Jahren im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Scheinehen zeigen, dass beim Beschul- digten nicht mehr von einem ungetrübten Leumund gesprochen werden könne (Urk. 128 S. 8).
E. 9.4.4 Auch der Beschuldigte 3 ist mit Blick auf seinen Strafregisterauszug (Urk. 100/3) entgegen der Staatsanwaltschaft ein Ersttäter und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mit- hin ist nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht – wie bei Ersttätern üblich – die mini- male Probezeit von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen.
E. 9.5 Anrechnung der Untersuchungshaft Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich der Beschuldigte 3 vom
26. April 2013 bis 18. Juni 2013 in Haft. Diese 54 Tage Haft sind ihm gestützt auf Art. 51 StGB auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht.
- 33 - VI. Ersatzforderung
10. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Erkennen auf eine Ersatz- forderung zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 47 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt im Berufungsverfahren, auf Ersatzforderungen von Fr. 33'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- zu erkennen (Urk. 128 S. 9).
11. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass die Beschuldigte 1 durch die von ihr verwirklichte Straftat letztlich Vermögenswerte im Umfang von Fr. 33'000.-- erlangt hat. Diese Vermögenswerte sind mittlerweile nicht mehr vor- handen. Der Beschuldigte 3 hat durch seine strafbaren Handlungen Vermögens- werte im Umfang von Fr. 10'000.-- erlangt. Auch diese sind heute nicht mehr vor- handen (Urk. 99 S. 48). Damit können die Beschuldigten 1 und 3 im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Begleichung einer Ersatzforderung verpflichtet werden.
12. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise von einer Ersatzforderung abgesehen werden kann. Bei der Festsetzung der Ersatzforderung gilt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Insbesondere sei die Ersatzforderung zu reduzieren, sowie die Wiedereingliederung des Betroffe- nen gefährdet erscheine oder die Forderung zum vornherein uneinbringlich sei (BGE 124 I 6 E. 4 b). Es ist zwar mit der Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sowohl die Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 3 ein regelmässiges Ein- kommen erzielen. Bei einem Einkommen von rund Fr. 3'500.-- bzw. rund Fr. 4'200.-- jeweils netto und inkl. 13. Monatslohn (Urk. 125 S. 2; Urk. 127 S. 2) ist jedoch auch klar, dass keine oder nur eine ganz minimale Sparquote verbleibt, die Verpflichtung zur Zahlung einer hohen Ersatzforderung die Beschuldigten mithin in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Der Beschuldigte 3 hat zudem bereits Schulden in der Höhe von Fr. 16'000.-- bis Fr. 17'000.-- (Urk. 127 S. 3). Mit der Vorinstanz erscheint es daher angebracht, den Beschuldigten 3 zur Begleichung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu verpflichten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtend erscheint es auch betreffend die
- 34 - Beschuldigte 1 angezeigt, teilweise auf die Ersatzforderung zu verzichten. Da die Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben derzeit keine Schulden mehr hat (Urk. 125 S. 2), erweist es sich als zumutbar, die Ersatzforderung gegen sie mit Fr. 10'000.-- zu beziffern. VII. Kosten
E. 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
E. 13 Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschul- digten 2 (Dispositiv Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
E. 14 Kosten der Berufungsinstanz
E. 14.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 14.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 8'000.-- festzusetzen.
E. 14.3 Beschuldigte 1 Die Anklagebehörde unterliegt in Bezug auf die Beschuldigte 1 mit ihrer Erstberu- fung abgesehen von der Erhöhung der Ersatzforderung vollumfänglich. Auch die Beschuldigte 1 unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens die Beschuldigte 1 betreffend, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 5/32 der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und zu 5/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte 1 ist jedoch zu verpflichten, die vom Staat ent- richtete Entschädigung an ihren amtlichen Verteidiger im Umfang von 1/2 zurück- zubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 35 -
E. 14.4 Beschuldigter 2 Die Anklagebehörde obsiegt in Bezug auf den Beschuldigten 2 mit ihrer Erst- berufung dahingehend, als die Geldstrafe von 90 auf 180 Tagessätze angehoben und zusätzlich eine Busse von Fr. 1'500.-- ausgesprochen wird. Im Übrigen unter- liegt sie mit ihren Anträgen. Der Beschuldigte 2 hat mit seiner Zweitberufung einen vollumfänglichen Freispruch verlangt und unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschul- digten 2 betreffend zu 9/32 dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen und zu 3/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 14.5 Beschuldigter 3 Die Anklagebehörde unterliegt in Bezug auf den Beschuldigten 3 mit ihren Berufungsanträgen vollständig, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren den Beschuldigten 3 betreffend zu 10/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 15 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'100.– (zuzüg- lich 8 % MWST im Betrag von Fr. 968.–) entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15.1 Amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1
E. 15.1.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 1 hat vor der Berufungs- verhandlung seine Honorarnote eingereicht (Urk. 124).
E. 15.1.2 Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzu- rechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbe- sprechung mit der Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger für das Berufungs- verfahren mit Fr. 3'028.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 36 -
E. 15.2 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3
E. 15.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 hat an der Berufungsver- handlung seine Honorarnote eingereicht (Urk. 136).
E. 15.2.2 Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzu- rechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteils- besprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'433.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte 1 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.
2. (…) Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte 2 freigesprochen.
3. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG. 4.-8. (…)
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.–.
10. Die Kosten der Untersuchung betreffend die Beschuldigte 1 (A-6/2013/664, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'600.–) und ein Drittel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten 1 auferlegt.
11. (…)
- 37 -
12. Die Kosten der Untersuchung betreffend den Beschuldigten 3 (A-6/2013/1221, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'600.–) und ein Drittel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 3 auferlegt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger der Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'750.– (zuzüg- lich 8 % MWST im Betrag von Fr. 620.–) entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Dem Beschuldigten 2 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'415.– (zuzüglich 8 % MWST im Betrag von Fr. 113.20) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
E. 16 (Mitteilung)
E. 17 Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 2 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.
2. a) Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tages- sätzen zu Fr. 60.--, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 38 -
3. a) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 90.--, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt.
4. a) Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tages- sätzen zu Fr. 60.--, wovon 54 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte 3 wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.-- zu be- zahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten 2 wird bestätigt (Disp. Ziff. 11).
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'028.-- amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 (inkl. Mwst.) Fr. 3'433.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter 3 (inkl. Mwst.)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten 1 zu 5/32 und dem Beschuldigten 2 zu 9/32 auferlegt und zu 9/16 auf die Gerichtskasse
- 39 - genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten ihrer amtlichen Verteidi- gung bleibt vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten 2 wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädgiung in der Höhe von Fr. 836.-- (inkl. Mwst.) zuge- sprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (übergeben) − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 40 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend Beschuldigte 1 − die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach 8021, mit Formular gem. § 54a PolG betreffend den Freispruch des Beschuldig- ten 2 vom Vorwurf der Drohung gemäss vorinstanzlicher Dispositiv- ziffer 2 − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen gemäss vorinstanzlicher Dispo- sitivziffern 7 und 8
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140354-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 10. November 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen
1. A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
3. B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen
2. C._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger 2 verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X3._____
- 2 - betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom
19. März 2014 (DG130017)
- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. September 2013 (Urk. 39 betreffend die Beschuldigte 1 und Urk. 43/24 betreffend den Beschuldigten 2) sowie vom 7. Oktober 2013 (Urk. 44/29 betreffend den Beschul- digten 3) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 99 S. 50 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte 1 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.
2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte 2 freigesprochen.
3. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.
4. a) Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tages- sätzen zu Fr. 60.–, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. a) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 90.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 4 -
6. a) Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tages- sätzen zu Fr. 60.–, wovon 54 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.– zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte 3 wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.– zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.–.
10. Die Kosten der Untersuchung betreffend die Beschuldigte 1 (A-6/2013/664, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'600.–) und ein Drittel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden der Beschuldigten 1 auferlegt.
11. Die Kosten der Untersuchung betreffend den Beschuldigten 2 (A-6/2013/748, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'200.–) und ein Sechstel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 2 auferlegt. Ein Sechstel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichts- kasse genommen.
12. Die Kosten der Untersuchung betreffend den Beschuldigten 3 (A-6/2013/1221, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'600.–) und ein Drittel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 3 auferlegt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'750.– (zuzüglich 8 % MWST im Betrag von Fr. 620.–) entschädigt; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 -
14. Dem Beschuldigten 2 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'415.– (zuzüglich 8 % MWST im Betrag von Fr. 113.20) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'100.– (zuzüglich 8 % MWST im Betrag von Fr. 968.–) entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilung)
17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 128 S. 2): A._____:
1. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.--, ent- sprechend Fr. 5'000.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--.
2. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei A._____ eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.
3. A._____ sei zu verpflichten, als Ersatzforderung für unrecht-mässigen Gewinn Fr. 33'000.-- abzuliefern. C._____:
- 6 -
1. C._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--, ent- sprechend Fr. 1'500.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--.
2. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei C._____ ei- ne Probezeit von 3 Jahren anzusetzen. B._____:
1. B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.--, entsprechend Fr. 5'000.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--.
2. Der Vollzug der Strafe sei im Umfange von 6 Monaten anzuordnen. Der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe von 9 Monaten und der Geldstrafe sei für B._____ aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
3. B._____ sei zu verpflichten, als Ersatzforderung für unrechtmässigen Gewinn Fr. 10'000.-- abzuliefern.
b) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____ (Urk. 129 S. 1): Es sei in Abänderung von Ziffer 4 lit. a des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 60.--, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, zu verurteilen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____ (Urk. 130 S. 2):
1. C._____ sei vom Vorwurf der angeblichen Widerhandlung von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 AuG freizusprechen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien betreffend meinen Klienten auszuscheiden und in diesem Betrag auf die Staatskasse
- 7 - zu nehmen. Meinem Klienten sei eine Entschädigung für die ange- messenen Anwaltskosten von Fr. 1'892.20 auszurichten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls betreffend meinen Klienten auszuscheiden und auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten im Berufungsverfahren im Betrag der bereits aufgelaufenen Kosten und der Kosten für die Berufungsverhandlung auszurichten.
d) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 134 S. 2):
1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung (Geschäfts-Nr. DG130017-F) vollumfänglich zu bestäti- gen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 19. März 2014 gelangte die III. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen zu folgenden Erkenntnissen (Urk. 99 S. 50 ff.): − Die Beschuldigte 1 wurde der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG schul- dig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bestraft, wobei ihr 32 Tagessätze als bereits durch Haft erstanden angerechnet wurden. Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter
- 8 - wurde die Beschuldigte 1 verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Schliesslich wurden ihr die Kosten der auf sie entfallenden Untersuchung sowie ein Drittel der Kosten des gerichtli- chen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidi- gung – auferlegt. − Der Beschuldigte 2 wurde der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG schul- dig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er hingegen freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.--, wobei sie ihm einen Tagessatz als durch Haft erstanden anrechnete. Auch den Vollzug dieser Strafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Kosten der Untersuchung betref- fend den Beschuldigten 2 und ein Sechstel der Kosten des gerichtli- chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten 2 auferlegt. Ein Sechstel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wurde infolge des Freispruchs auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde dem Beschuldig- ten 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'415.-- zuzüg- lich Mehrwertsteuer zugesprochen. − Der Beschuldigte 3 wurde der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG schul- dig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bestraft, wobei ihm 54 Tagessätze als bereits durch Haft erstanden angerechnet wurden. Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter wurde der Beschuldigte 3 verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Schliesslich wurden ihm die Kosten der auf ihn entfallenden Untersuchung sowie ein Drittel der Kosten des gericht-
- 9 - lichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Vertei- digung – auferlegt. 1.2. Mit Eingaben vom 27. März 2014 meldete die Anklagebehörde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. März 2014 mit Bezug auf sämtliche Beschuldigte Berufung an (Urk. 93/1-3). Mit Eingabe vom 7. April 2014 liess der Beschuldigte 2 ebenfalls Berufung anmelden (Urk. 94). 1.3. Am 13. August 2014 erstattete die Anklagebehörde ihre Berufungs- erklärungen. Dabei beschränkte sie ihre Berufungen mit Bezug auf sämtliche Beschuldigten auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug derselben sowie auf die damit verbundenen Nebenfolgen des Urteils (Urk. 101, 103 und 105). Der Beschuldigte 2 liess mit Eingabe vom 14. August 2014 einen vollumfänglichen Freispruch beantragen unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen (Urk. 107). 1.4. Mit Eingabe vom 2. September 2014 erhob schliesslich die Beschuldigte 1 Anschlussberufung und beantragte einzig eine mildere Bestrafung (Urk. 111). 1.5. Mit Eingaben vom 2. September 2014 respektive vom 9. September 2013 reichten die Beschuldigte 1 (Urk. 113/1-7) und der Beschuldigte 3 (Urk. 114 und 116/1-4) aufforderungsgemäss je das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu ihren jeweiligen aktuellen Einkommens- und Vermögens- verhältnissen ein. Der Beschuldigte 2 kam der entsprechenden Aufforderung des Gerichts innert Frist nicht nach. 1.6. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Rahmen des Vorverfahrens allseits verzichtet. 1.7. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 119), welche am 10. November 2014 stattfand (Prot. S. 6 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten:
- 10 - − Schuldspruch der Beschuldigten 1 gemäss Dispositiv Ziffer 1; − Freispruch des Beschuldigten 2 vom Vorwurf der Drohung gemäss Dispositiv Ziffer 2 Abs. 2; − Schuldspruch des Beschuldigten 3 gemäss Dispositiv Ziffer 3 − Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 9; − Kostenauflage betreffend die Beschuldigte 1 gemäss Dispositiv Ziffer 10; − Kostenauflage betreffend den Beschuldigten 3 gemäss Dispositiv Ziffer 12; − Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1 gemäss Dispositiv Ziffer 13; − Prozessentschädigung an den Beschuldigten infolge des Freispruchs vom Vorwurf der Drohung gemäss Dispositiv Ziffer 14; − Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3 gemäss Dispositiv Ziffer 15. Diese unangefochtenen Regelungen des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 2.2. Sämtliche übrigen Dispositiv Ziffern des Urteils vom 19. März 2014 stehen indes noch zur Disposition und bilden daher Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. II. Prozessuales
3. Anwendbares Prozessrecht 3.1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend fällt der Anklagevorwurf – namentlich
- 11 - die Vorgänge im Vorfeld/Zusammenhang der Eheanmeldung vom 12. Oktober 2010 – zumindest teilweise in die Zeit vor Inkrafttreten der StPO. Der angefochte- ne Entscheid selbst erging bekanntlich am 19. März 2014. Damit stellt sich zu- nächst die Frage des anwendbaren Prozessrechts. 3.2. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Darüber hinaus regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 3.3. In casu ist damit das neue Prozessrecht anwendbar. Angesichts des Umstandes, dass die polizeilichen Ermittlungen durch das Schreiben des Migrati- onsamtes des Kantons Zürich vom 22. Juli 2011 in Gang gesetzt wurden (Urk. 2/6) sind sämtliche Verfahrenshandlungen unter dem Regime der StPO ergangen und entsprechend auch zu beurteilen. III. Sachverhalt
4. Täuschung der Behörden 4.1. Beschuldigter 2 4.1.1. Die Vorinstanz hat den gegen den Beschuldigten 2 erhobenen Anklage- vorwurf zunächst richtig und vollständig zusammengefasst. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 7 Ziff. 1.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.2. Der Beschuldigte stellte im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Beschuldigte 1 – mithin seine Tochter A._____ – im Zusammenhang mit der Hochzeit ein Geldgeschenk erhalten habe. Was indes der Zweck dieses Geldgeschenkes gewesen sei, wisse er nicht. Ins- besondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beschuldigte 1 eine
- 12 - Scheinehe habe eingehen wollen. Entsprechend habe er auch das Fördern einer Scheinehe nicht in Kauf nehmen können. Er sei bei der Eheschliessung als Trau- zeuge aufgetreten. Zuvor sei ihm in der Wohnung seiner Tochter Geld übergeben worden. Das Geld habe er nicht gezählt. Er habe es seiner Tochter A._____ übergeben. Vom übergebenen Geld habe er in keiner Art und Weise profitiert (Urk. 76 S. 4 ff. und Urk. 87 S. 1). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, stellt sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, nichts von einer Scheinehe gewusst zu haben. Entsprechend habe er weder den Willen ge- habt, eine solche Scheinehe zu fördern respektive zu ermöglichen, noch habe er beabsichtigt die Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz zum umgehen und damit einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Urk. 126 S. 4 ff.). Entsprechend ist nachfolgend der subjektive Sachverhalt zu erstellen. 4.1.3. Was der Beschuldigte wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tat- bestand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Als innerer Vorgang lässt sich dies jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äußeren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschließen, wobei in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993 S. 881 f.). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegen- über, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventual- vorsatz als berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fällen eines Geständnisses des Täters aus äußeren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.). 4.1.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten 2 (Urk. 99 S. 12 f., Ziff. 5.1.1.), von D._____ (Urk. 99 S. 13 f., Ziff. 5.1.2.) und der Beschuldigten 1 (Urk. 99 S. 14 f., Ziff. 5.1.3.) korrekt zusammengefasst und wie- dergegeben. Darauf kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. 4.1.5. In objektiver Hinsicht anerkennt der Beschuldigte 2, dass er sich am Tag der Trauung vom tt. Oktober 2010 zusammen mit dem Beschuldigten 3 und seiner Tochter, der Beschuldigten 1, in deren Wohnung aufgehalten hat. Weiter
- 13 - bestreitet der Beschuldigte 2 nicht, dass ihm dort ein Geldbetrag übergeben wurde, welchen er in der Folge an seine Tochter aushändigte (vgl. Urk. 130 S. 4). Erstellt ist zudem, dass sich der Beschuldigte 2 im Anschluss an diese Geldüber- gabe mit der Beschuldigten 1 und D._____ sowie weiteren Personen zum Stadt- haus von … begab, wo die Beschuldigte 1 und D._____ im Beisein des Beschul- digten 2, welcher Trauzeuge war, heirateten. 4.1.6. Der Beschuldigte 2 wurde am 14. Juni 2013 mit seiner Tochter, der Beschuldigten 1, konfrontiert. Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme bestä- tigte die Beschuldigte 1, sie habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. April 2013 wahrheitsgemäss zu Protokoll gegeben, dass sie ihrem Vater – also dem Beschuldigten 2 – gesagt habe, dass sie für die Eheschliessung Geld bekomme (Urk. 25/4 S. 4). Mit dieser Aussage konfrontiert gab der Beschuldigte 2 zu Proto- koll, er wolle dazu nichts sagen. Auf erneutes Nachfragen führte er sodann aus, er habe nicht gewusst, dass seine Tochter D._____ geheiratet habe, um an Geld zu gelangen (Urk. 25/4 S. 4). D._____ seinerseits gab in der Konfrontationsein- vernahme vom 12. Juni 2013 im Beisein des Beschuldigten 2 zu Protokoll, dieser habe nach der Geldübergabe gesagt, jetzt könne geheiratet werden. Der Beschuldigte 2 führte hierzu aus, er habe das Geld vom Beschuldig- ten 3 erhalten und es ungezählt an die Beschuldigte 1 ausgehändigt. Auf Inter- vention seines Verteidigers hin korrigierte er seine Aussage dahingehend, als er nun zu Protokoll gab, er sei sich nicht mehr ganz sicher. Er könne sich nicht mehr gut erinnern [von wem er das Geld erhalten habe]. Er habe es einfach erhalten und seiner Tochter gegeben (Urk. 25/3). Zuvor führte er aus, er habe den Beschuldigten 3 bisher ein einziges Mal, nämlich am Hochzeitstag bei seiner Tochter zu Hause, gesehen. Er habe ihn damals nichts gefragt und sich gedacht, er sei vielleicht ein Mitglied der Familie von D._____. Einige Fragen später gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 3 von seiner Tochter Geld erhalten habe. Er habe jedoch nicht gesehen, um wieviel Geld es sich gehandelt habe. Weshalb seine Tochter dem Beschuldigten 3 Geld gegeben habe, wisse er nicht. In Afrika sei es üblich, dass man sich in der Familie Geld schenke (Urk. 25/3). Anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte 2 aus, der habe gewusst, dass seine Tochter hoch verschuldet
- 14 - gewesen sei. Entgegen seinen Beteuerungen in der Konfrontationseinvernahme, wonach er nicht mehr wisse, von wem er bei der Hochzeit das Geld erhalten habe, stellte er sich in der Befragung vor Vorinstanz dezidiert auf den Stand- punkt, D._____ habe ihm das Geld überreicht. Bei der Geldübergabe seien nur drei Personen anwesend gewesen, nämlich D._____, seine Tochter und er sel- ber. Er könne sich nicht daran erinnern, ob der Beschuldigte 3 auch dabei gewe- sen sei (Urk. 76 S. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte 3 am Hochzeitstag bei der Be- schuldigten 1 zuhause gewesen sei. Er habe kein Geld vom Beschuldigten 3 er- halten (Urk. 126 S. 5 f.). 4.1.7. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen- fassend zum Schluss kommt, die Aussagen des Beschuldigten 2 seien wider- sprüchlich, wenig plausibel und unrealistisch, so ist ihr darin mit Verweis auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfäng- lich beizupflichten (Urk. 99 S. 19). Dass der Beschuldigte 2 ernsthaft daran glaub- te, dass seine Tochter den 13 Jahre jüngeren … [Staatszugehörigkeit] D._____ aus Liebe heiratete, wäre an sich denkbar. Dass seine Tochter … [Sprache], Eng- lisch und gebrochen Deutsch spricht, während D._____ nur … und Deutsch spricht muss für sich allein betrachtet auch noch nicht gegen eine Liebesheirat sprechen. Bedenkt man nun aber, dass der Beschuldigte 2 nichts über seinen Schwiegersohn wusste und sich nach eigenen Angaben auch nicht für das Ver- hältnis zwischen seiner Tochter und deren zukünftigen Ehemann interessierte, weil man seinen "Kindern angeblich nicht viele Fragen über deren Ehe stellen" könne (Urk. 76 S. 5), so scheint doch ein solches Verhalten eher lebensfremd zu sein. Noch bizarrer wird die ganze Geschichte, wenn man bedenkt, dass die an- gebliche Liebeshochzeit an einem Freitag-Nachmittag stattfand und der Beschul- digte 2 unmittelbar im Anschluss an das "Hochzeitsfest" angeblich zur Dialyse musste. Nach eigenen Angaben des Beschuldigten 2 waren an der Hochzeit ab- gesehen von ihm keinerlei Familienmitglieder der Braut anwesend. Nicht einmal die Schwester der Braut, welche mit dieser zusammen eine Wohngemeinschaft bildete, war zugegen, von der Stiefmutter – der Ehefrau des Beschuldigten 2 – ganz zu schweigen (Urk. 76 S. 9). In der Berufungsverhandlung erklärte er
- 15 - jedoch, die Schwester, welche in Zürich lebe, sei anwesend gewesen, diejenige aus Basel habe arbeiten müssen (Urk. 126 S. 5). Offenbar interessierte sich der Beschuldigte 2 auch nicht im Geringsten dafür, wer die anderen Personen waren, welche angeblich an der Hochzeit teilgenommen hatten. Er erachtete es nicht für nötig, beispielsweise den Beschuldigten 3 zu fragen, in welcher Beziehung er zum Bräutigam stehe. Umso mehr erstaunt es, dass er – je nachdem, welcher seiner Aussagen man nun Glauben schenken möchte – just von diesem, ihm angeblich unbekannten B._____ einen grösseren Geldbetrag ausgehändigt erhielt. Dass der Beschuldigte schliesslich noch beobachtete, wie seine Tochter, diesem B._____ Geld übergab, woraufhin sich B._____ aus der Wohnung und von den angebli- chen Feierlichkeiten verabschiedete, setzt den vollends unglaubhaften Schilde- rungen des Beschuldigten 2 noch die Krone auf. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, wie diesen unglaubhaften Darstellungen des Beschuldigten 2 die glaubhaften und im Kern übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 sowie von D._____ gegenüberstehen. Letzterer gab sowohl anlässlich der Ein- vernahme vom 21. Februar 2013, als auch anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 11. Juni 2013 widerspruchsfrei und überzeugend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 sei bei der Geldübergabe dabei gewesen. Er – also D._____ – habe das Geld dem Beschuldigten 3 übergeben und dieser habe es wiederum dem Beschuldigten 2 ausgehändigt. Letzterer sei dann zusammen mit der Beschuldigten 1 im Nebenzimmer verschwunden. Was sie dort gemacht hätten, wisse er nicht (Urk. 67/18/1 S. 3 f.; Urk. 68/25/1 S. 5 f. sowie Urk. 68/25/3 S. 4 f. und Urk. 74 S. 9 f.). Diese Angaben wurden von der Beschuldigten 1 im Kern bestätigt (Urk. 23/2 S. 5 f., Urk. 30/2 S. 4 f. und Urk. 75 S. 7 f.). Angesichts dieser Beweislage kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2 aufgrund seiner Beteiligung an der Geldübergabe und der gesamten Umstände rund um die Trauung vom tt. März 2011 – an welcher er nota bene als Trauzeuge fungierte – Kenntnis davon haben musste, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelte. Es wäre auch völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein Vater, welcher gemäss eigenen Angaben zu seiner Tochter einen guten Kontakt unterhält, nichts über die Umstände der Heirat der Tochter gewusst haben soll. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass er wusste, dass die Ehe-
- 16 - schliessung zwischen seiner Tochter und D._____ gegen Bezahlung einer grösseren Summe an die Beklagte 1 erfolgte und einzig dem Zweck dienen sollte, D._____ widerrechtlich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu ver- schaffen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt durch das Beweisergebnis voll- umfänglich erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszu- gehen. IV. Rechtliche Würdigung
5. Täuschung der Behörden 5.1. Gestützt auf Art. 118 Abs. 2 AuG wird, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu ver- binden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG). 5.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte 2 die Ehe- schliessung zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ in dem Sinne ermöglicht und gefördert, als er der Eheschliessung als Trauzeuge beiwohnte. Dabei ist er entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 130 S. 7) nicht mit dem unbekannten Trauzeugen von der Strasse vergleichbar. Der Beschuldigte 2 ist der Vater der Beschuldigten 1, welcher gemäss erstelltem Sachverhalt um die Umstände der Trauung wusste und gegenüber den Behörden entgegen diesem Wissen bezeug- te, dass alles in Ordnung sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich mit zutreffender Begründung dargetan, dass der Gesetzgeber jegliche Tathandlung unter Strafe stellen wollte, die darauf abzielt, den fehlenden Ehewillen zu verschleiern respek- tive gegenüber den Behörden in Täuschungsabsicht einen– an sich nicht vorhan- denen – Ehewillen vorzuspiegeln. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 118 Abs. 2 AuG erfüllt. Darüber hinaus ist gestützt auf das Be- weisergebnis zudem erstellt, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon haben
- 17 - musste, dass die Ehe zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ zum Zweck der Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften abgeschlossen wurde. Er wuss- te auch, dass für die Eheschliessung eine grössere Geldsumme – der Beschuldig- te 2 sprach selbst davon, dass er von einem Betrag in der Höhe von Fr. 20'000.-- bis 40'000.-- ausgegangen sei –bezahlt wurde. Mithin hatte er also auch Kenntnis davon, dass sich seine Tochter und auch der die Ehe vermittelnde Beschuldigte 3 durch die Eheschliessung unrechtmässig bereichern würden. Indem der Beschul- digte 2 in Kenntnis dieser Umstände bei der Geldübergabe aktiv mitgewirkt und hernach als Trauzeuge bei der Eheschliessung geamtet hat, hat er direkt vorsätz- lich, in der Absicht, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen und einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eine Scheinehe gefördert und ermöglicht. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der angefochtene Schuldspruch daher vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 99 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte 2 ist nach dem Gesagten mangels Rechtsfertigungsgründen der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen und – in Ermangelung von Schuldausschlussgründen – ent- sprechend zu bestrafen. V. Sanktionen und Vollzug
6. Allgemeines 6.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel "IV. Sanktion" einleitende Erwägungen zum Begriff der Strafe sowie zu den theoretischen Strafzumessungsregeln ge- macht. Diese zutreffenden Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen oder Kor- rekturen und können übernommen werden (Urk. 99 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Hernach hat sie den Strafrahmen für den Straftatbestand der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG korrekt abgesteckt und richtigerweise festgehalten, dass der anwendbare Strafrahmen von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 99 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 18 -
7. Strafzumessung und Vollzug für die Beschuldigte 1 7.1. Tatkomponente 7.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte 1 habe durch ihre Tat die Bewilligungsbehörden getäuscht und deren Vertrauen missbraucht. Sie habe we- sentliche Umstände verschwiegen und über einen längeren Zeitraum von rund fünf Monaten einen nicht vorhandenen Ehewillen vorgespielt. Für die Scheinehe habe sie sich einen Geldbetrag von Fr. 35'000.-- bezahlen lassen, was einen er- heblichen Deliktsbetrag darstelle. Dass die Beschuldigte dabei D._____ nicht – wie die Anklagebehörde behaupte – ausgebeutet habe, ergebe sich nur schon da- raus, dass dieser es gewesen sei, welcher das ganze Verfahren aus eigenem An- trieb eingeleitet und aktiv vorangetrieben habe. Diese Erwägungen sind zutreffend und können mit den nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden (Urk. 99 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erwähnen ist zunächst, dass die Beschuldigte 1 mit Ausnahme der Eheanmeldung vom tt. Oktober 2010 und der eigentlichen Trauung am tt. März 2011 gegenüber den getäuschten Behörden nicht weiter in Erscheinung getreten ist. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz etwas zu re- lativieren, wonach die Beschuldigte 1 über einen längeren Zeitraum hinweg einen Ehewillen vorgespielt habe. Angesichts der gesamten Umstände wiegt die objek- tive Tatschwere noch leicht. 7.1.2. In Bezug auf die Bewertung der subjektiven Tatschwere ist mit der Vo- rinstanz zunächst festzuhalten, dass die Initiative für das deliktische Verhalten nicht von der Beschuldigten 1 ausging, sondern durch den Beschuldigten 3 an diese herangetragen wurde. Der monetären Verlockung konnte sie offenkundig nicht widerstehen, womit auch gesagt ist, dass ihr Motiv rein finanzieller Natur war. Selbst wenn man ihr noch zugestehen möchte, dass sie sich im Tatzeitpunkt mit Schulden konfrontiert sah, so rechtfertig dies ihr Handeln keineswegs. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann keineswegs von einer eigent- lichen Notlage gesprochen werden. Die Beschuldigte 1 agierte mit direktem Vor- satz und leistet bei der Eingehung der Scheinehe einen unabdingbaren Tatbei- trag. Auch wenn ihr in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen keine besonders grosse kriminelle Energie zu attestieren ist, ist dennoch darauf
- 19 - hinzuweisen, dass sie sich ganz bewusst aus rein egoistischen Motiven über die schweizerische Rechtsordnung hinwegsetzte und es D._____ gegen ein Entgelt von Fr. 35'000.-- ermöglichte, zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vor- schriften, eine Scheinehe mit ihr einzugehen. Das subjektive Tatverschulden kann als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 7.1.3. Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive Tatverschulden leicht schwerer wiegt, als das objektive. Es rechtfertig sich daher insgesamt von einem noch nicht erheblichen Tatverschul- den auszugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.2. Täterkomponente 7.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 39). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte sie aus, es hätten sich keine wesentli- chen Änderungen ergeben, sie arbeite immer noch in der Bäckerei. Seit diesem Monat brauche sie keine Sozialgelder mehr, sie habe keine Schulden. Die Ehe mit D._____ sei inzwischen geschieden worden (Urk. 125 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vorleben der Beschuldigten 1 und ihren persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Fakto- ren ableiten. 7.2.2. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten 1 wirkt sich mit Blick auf die Strafzumessung ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 7.2.3. Die Vorinstanz erkannte richtigerweise weiter, dass die Beschuldigte 1 nach anfänglichem Bestreiten im Laufe der Strafuntersuchung ein umfassendes Geständnis abgelegt und die Verantwortung für ihr Tun übernommen habe. Das Geständnis rechnete sie ihr in mittlerem Masse strafmindernd an (Urk. 99 . 39 f.). Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt
- 20 - werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies- sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Straf- reduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Die Beschul- digte hat zwar ein Geständnis abgelegt, dies allerdings erst, nachdem sie mit dem vollumfänglichen Geständnis von D._____ konfrontiert wurde. Dass sie mit ihrem Geständnis einen Beitrag zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beigetragen hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso zeugen die Äusserungen der Be- schuldigten 1 vor Vorinstanz (Urk. 75 S. 4 ff.) sowie anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung (Urk. 125) nicht gerade von Einsicht und Reue. Unter diesen Voraussetzungen kann der Beschuldigten 1 keinesfalls die maximale Strafreduktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugestanden werden. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Nachtatverhalten eine Straf- reduktion "im mittleren Masse" als angemessen erachtet, so ist ihr darin zuzu- stimmen. 7.3. Auszufällende Strafe 7.3.1. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des Geständnisses um 1/4 auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 21 - 7.3.2. Nachdem für das ausgefällte Strafmass neben der Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe als Sanktionsart in Frage kommt und gemäss ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung unter den vorliegenden Voraussetzungen im leichteren bis mittleren Kriminalitätsbereich prioritär eine Geldstrafe auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 5), ist auf 360 Tagessätze Geldstrafe zu erkennen. 7.3.3. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forst- wirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (Botschaft 1998 S. 2019). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchen- üblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Das Bundesgericht hält dafür, dass der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen ist, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Reduktion um 10-30 Prozent angebracht, um eine übermässige Belastung finanziell schlecht gestellter Straftäter zu vermeiden, da nach Auffassung des Bundesgerichts mit zunehmen-
- 22 - der Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv an- steigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (BGE 134 IV 60 S. 73 mit Hinweisen; bestätigt im Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009; BGE 135 IV 180). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- ist unter Berücksichtigung des relativ bescheidenen monatlichen Netto- einkommens inkl. 13. Monatslohn von Fr. 3'582.-- und der relevanten Abzüge (Fr. 360.-- für Krankenkasse und geschätzt Fr. 450.-- für Steuern; Urk. 113/1-7) sowie mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ange- messen und kann bestätigt werden. 7.3.4. Die Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstra- fe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zusätzlich mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen (Urk. 101; Urk. 128). Zur Begrün- dung führt sie aus, das vorliegend geschützte Rechtsgut, nämlich das Aufent- haltsrecht in der Schweiz und die damit zusammenhängenden Vorteile im Arbeitsmarkt, sei ein hohes Rechtsgut. Dessen Verletzung lediglich mit einer Geldstrafe zu ahnden, werde der Schwere der Verletzung des Rechtsgutes nicht gerecht und setze gegenüber den Beschuldigten ein falsches Zeichen. Nur schon aus generalpräventiven Gründen und zur Abschreckung von Nachahmungstätern sei eine Strafe mit Signalwirkung angezeigt. Eine bedingte Geldstrafe verfehle diese Wirkung gänzlich. 7.3.4.1. Gestützt auf Ar. 42 Abs. 2 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 2 StGB geäussert (BGE 134 IV I und BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafen- kombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. 7.3.4.2. Im vorliegenden Fall besteht keine Notwendigkeit, der Beschuldigten 1 den Ernst der Lage mit einer Busse zu verdeutlichen. Die Beschuldigte 1 war im
- 23 - Verlauf der Strafuntersuchung 32 Tage lang inhaftiert und es ist davon auszu- gehen, dass sie der erstandene Freiheitsentzug bereits nachhaltig beeindruckt hat. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte 1 neben erheblichen Kosten welche aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren herrühren, auch zur Leistung einer Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10'000.-- verpflichtet wird (siehe nachfolgend). Die Gesamtheit dieser doch weitreichenden und einschneidenden Konsequenzen macht es nicht erforderlich, dass ihr ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe ist daher zu verzichten. 7.4. Vollzug 7.4.1. Dass der Beschuldigten 1 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 45 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 101 S. 2). 7.4.2. Die Vorinstanz setzte für die Beschuldigte 1 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47). 7.4.2.1. Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben (Urk. 101 S. 2; Urk. 128 S. 8). Diesen Antrag begründete sie nicht näher. 7.4.2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeitdauer richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Straftat (Trechsel/Pieth, in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 44 N 1 mit weiteren Verweisen). Die Beschuldigte 1 ist eine Ersttäterin und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihr eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb ihr nicht – wie bei Ersttätern üblich – die minimale Probezeit
- 24 - von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probe- zeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen. 7.5. Anrechnung der Untersuchungshaft Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich die Beschuldigte 1 vom 5. März 2013 bis zum 5. April 2013 – mithin also 32 Tage – in Haft. Gestützt auf Art. 51 StGB ist die erstandene Haft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht.
8. Strafzumessung und Vollzug für den Beschuldigten 2 8.1. Tatkomponente 8.1.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 2 geäussert (Urk. 99 S. 40). Zutreffend hat sie erkannt, dass er zwar bei der Geldübergabe aktiv mitgewirkt und hernach als Trauzeuge geamtet hat. Dennoch kann sein Tatbeitrag insgesamt noch als gering erachtet werden. Schliesslich gilt es mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er persönlich keinen finanziellen Vorteil erlangte. Das objektive Tatverschulden des Beschul- digten 2 kann als leicht bezeichnet werden. 8.1.2. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte 2 habe im Wissen um den Zweck der Eheschliessung und um die Täuschung der Behörden direkt vorsätzlich als Trauzeuge geamtete. Er habe gegenüber dem Zivilstandsbeamten wider besseren Wissens einen nicht vorhandenen Ehewillen bezeugt, wobei er gewusst habe, dass für die Eheschliessung ein erheblicher Geldbetrag bezahlt worden sei. Er selbst sei davon ausgegangen, dass die über- gebene Geldsumme Fr. 20'000.-- bis Fr. 40'000.-- betragen habe. Mit seinem deliktischen Handeln habe der Beschuldigte jedoch keine egoistischen finanziel- len Beweggründe verfolgt (Urk. 99 S. 40). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden und sind nur noch dahingehend zu ergänzen, als das Motiv des Beschuldigten 2 wohl darin bestand, seiner Tochter einen Dienst erweisen zu wollen. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere ebenfalls noch leicht.
- 25 - 8.1.3. Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive und das objektive Tatverschulden in etwa gleichwertig sind. Es rechtfertig sich daher insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden aus- zugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe, angesichts des von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens, auf sechs Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.2. Täterkomponente 8.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 41). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er aus, in seinen persönlichen Verhält- nissen hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 126 S. 2). 8.2.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vor- leben des Beschuldigten 2 und seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei straf- zumessungsrelevante Faktoren ableiten. 8.2.3. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 2 wirkt sich mit Blick auf die Strafzumessung ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 8.2.4. Der Beschuldigte 2 hat den Anklagevorwurf bis zum heutigen Tage stets bestritten und in Abrede gestellt, von der widerrechtlichen Eheschliessung gewusst zu haben. Entsprechend hat er weder ein Geständnis abgelegt, noch Reue und/oder Einsicht gezeigt. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann er daher nichts zu seinen Gunsten reklamieren. Allerdings wirkt sich sein Verhalten auch nicht zu seinem Nachteil aus. Vielmehr ist das Nachttatverhalten des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral zu werten. 8.3. Auszufällende Strafe 8.3.1. Nach dem Gesagten vermag die Täterkomponente die Tatkomponente nicht zu relativieren. Der Beschuldigte 2 ist daher mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 26 - 8.3.2. Wie bereits zuvor unter Ziffer 7.3.2 festgehalten, gilt im hier interessieren- den Strafbereich das Primat der Geldstrafe. Entsprechend ist der Beschuldigte mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 8.3.3. Was die Bemessung der Tagessatzhöhe anbelangt, kann zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer. 7.3.3 vorstehend verwiesen werden. Der Beschuldig- te 2 ist der Aufforderung zur Einreichung des Datenblattes sowie weiterer aktuel- ler und sachdienlicher Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnis- se zunächst nicht nachgekommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte er das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 131). Daraus ist ersichtlich, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'119.55 zuzüglich 13. Monatslohn erzielt. Von diesem Einkommen sind die monatlichen Auslagen für die Krankenkasse von Fr. 358.-- sowie für die Steuern von rund Fr. 420.-- pro Monat in Abzug zu bringen. Aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit – der Beschuldigte gibt an wegen gesundheitlicher Probleme regelmässig zur Dialyse gehen und ver- schiedene Medikamente einnehmen zu müssen – rechtfertigt es sich unter dem Titel Gesundheitskosten Fr. 500.-- in Abzug zu bringen. Weitere, zu berücksichti- gende Auslagen, wie etwa Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 150.-- pro Monat für Brüder und Kinder wurden seitens des Beschuldigten 2 glaubhaft geltend gemacht und sind daher ebenso zu berücksichtigen (Urk. 126 S. 3). Angesichts der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung eines Abzuges von rund 30 % aufgrund der relativ hohen Anzahl von 180 Tagessätzen, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.-- als durchaus angemessen. 8.3.4. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte 2 sei mit einer Freiheits- strafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen (Urk. 103; Urk. 128 S. 2). Zur Begründung kann auf vorstehende Erwägungen unter Ziffer .7.3.4 verwiesen werden.. 8.3.4.1. Unter welchen Voraussetzungen eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszufällen ist, wurde zuvor unter Ziffer. 7.3.4.1 dargetan, darauf kann vorab verwiesen werden.
- 27 - 8.3.5. Im Fall des Beschuldigten 2 ist es nun angezeigt, ihm den Ernst der Lage zusätzlich mit einer Busse zu verdeutlichen. Der Beschuldigte 2 war im Verlauf der Strafuntersuchung lediglich 1 Tag inhaftiert. Zwar wird er die Kosten aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren zu tragen haben, er sieht sich aber im Gegensatz zu den beiden anderen Beschuldigten nicht mit einer Ersatz- forderung konfrontiert. Insgesamt erscheint es daher fraglich, ob "nur" eine bedingte Geldstrafe den Beschuldigten 2 von weiterer Delinquenz abhalten wird. Es erscheint daher angebracht, dass ihm ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Diese Busse ist gemessen am Verschulden und den finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. 8.4. Vollzug 8.4.1. Dass dem Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 99 S. 46 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 103 S. 2; Urk. 128 S. 8). 8.4.2. Die Vorinstanz setzte für den Beschuldigten 2 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47). 8.4.3. Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben, begründete den Antrag aber nicht weiter (Urk. 103 S. 2; Urk. 128 S. 8). 8.4.4. Auch der Beschuldigte 2 ist ein Ersttäter und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht – wie bei Ersttätern üblich – die minimale Probezeit von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probe- zeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen. 8.5. Anrechnung der Untersuchungshaft
- 28 - Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich der Beschuldigte 2 am 5. März 2013 einen Tag lang in Haft. Gestützt auf Art. 51 StGB ist die erstandene Haft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geld- strafe entspricht.
9. Strafzumessung und Vollzug für den Beschuldigten 3 9.1. Tatkomponente 9.1.1. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 3 wiegt nicht mehr leicht. Er war es nämlich, der die Scheinehe zwischen der Beschuldigten 1 und D._____ vermittelte und arrangierte. Der Beschuldigte 3 liess sich für seine Vermittlertätig- keit mit insgesamt Fr. 10'000.-- entschädigen. Er leistete einen zentralen Tatbei- trag, denn ohne seine Initiative wäre die Scheinehe wohl nicht geschlossen und die Zivilstandesbehörde nicht getäuscht worden. All diese Komponenten der ob- jektiven Tatschwere hat die Vorinstanz richtig erkannt, weshalb mit der Ergän- zung, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.1.2. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte 3 habe direkt vorsätzlich und einzig aus finanziellen Beweggründen gehandelt. Es sei ihm von Anfang an bewusst gewesen, dass durch seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Scheinehe die Behörden getäuscht und eine Aufenthaltsbewilli- gung erschlichen würde. Zudem sei er sich der schwierigen Situation der Beteilig- ten bewusst gewesen und er habe diese Umstände wissentlich und willentlich zu seinen Gunsten ausgenützt. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde könne nicht berücksichtigt werden, dass die Stadtpolizei Zürich früher bereits einmal gegen den Beschuldigten 3 wegen angeblicher Vermittlung einer Scheinehe rapportiert habe. Diese zutreffenden Erwägungen zur subjektiven Tatschwere bedürfen keiner Ergänzungen mehr. Auch hierauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die subjektive Tatschwere vermag die objek- tive Tatschwere nicht zu mindern.
- 29 - 9.1.3. Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tatkomponente ist festzuhalten, dass das subjektive und das objektive Tatverschulden in etwa gleichwertig sind. Es ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.2. Täterkomponente 9.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben sowie die massgeblichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 43). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er zudem aus, er wolle nicht mehr lügen. Er wisse, dass er etwas Falsches getan habe und dafür leiden müsse (Urk. 127 S. 2 ff.). In werde in Zukunft nicht mehr so etwas machen, es tue ihm sehr leid (Prot. II S. 13). 9.2.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich aus dem Vorleben des Beschuldigten 3 und seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten. 9.2.3. Gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist der Beschuldigte keine Vorstrafen aus (Urk. 100/3). Seine Vorstrafenlosig- keit wirkt sich strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 9.2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte 3 im Verlauf der Strafuntersuchung und namentlich auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Teilgeständnis ablegte (Urk. 99 S. 44). Vor Vorinstanz gab er zu Protokoll, er habe gewusst, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe und er habe sich "auch behilflich erklärt". Diesen Vorwurf akzeptiere er. Er habe aber kein Geld dafür genommen. Er anerkenne, einen Fehler gemacht zu haben und er bitte um Entschuldigung. Er bereue ehrlich, dass er beim Abschluss der Scheinehe behilflich gewesen sei (Urk. 77 S. 4, S. 10). Im Rahmen der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte 3 nun auch, dass er von D._____ Geld erhalten habe, nämlich Fr. 4'300.-- (Urk. 127 S. 6). Während das Teilgeständnis des Beschuldigten 3 mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu
- 30 - berücksichtigen ist, kann er unter dem Titel Reue und/oder Einsicht nur wenig zu seinen Gunsten ableiten. Zwar hat der Beschuldigte 3 sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihm das Ganze leid tue. Diese Äusserungen scheinen jedoch angesichts des Umstandes, dass er nach lange bestritt, Geld für seine Vermittlertätigkeit erhalten zu haben und auch heute nur einen kleinen Betrag anerkannte, nichts weiter als blosse Lippenbekenntnisse zu sein. 9.3. Auszufällende Strafe 9.3.1. Nach dem Gesagten vermag die Täterkomponente die Tatkomponente lediglich leicht zu relativieren. Der Beschuldigte 3 ist daher mit der Vorinstanz mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 9.3.2. Wie bereits zuvor unter Ziffer 7.3.2. festgehalten, gilt im hier interessieren- den Strafbereich das Primat der Geldstrafe. Entsprechend ist der Beschuldigte 3 nicht mit einer Freiheitsstrafe, sondern mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu bestra- fen. 9.3.3. Was die Bemessung der Tagessatzhöhe anbelangt, kann auch hier zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer. 7.3.3. vorstehend verwiesen werden. Der Beschuldigte 3 gibt an, aktuell ein monatliches Nettoeinkommen inkl.
13. Monatslohn und Kinderzulagen von Fr. 4'299.35 zu erzielen. Im Haushalt des Beschuldigten 3 leben neben seiner Ehefrau, auch noch seine beiden Kinder, die 7 und 8 Jahre alt sind. Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls erwerbstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von durchschnittlich ca. Fr. 2'600.--. (Urk. 114/1-4; Urk. 127 S. 2 f.). Wie hoch die monatlichen Auslagen für die Krankenkasse sowie für die Steuern sind, lässt sich den Unterlagen des Beschuldigten 3 nicht entnehmen. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten 3 zunächst der Betrag von Fr. 400.-- für die Kinderzulagen in Abzug zu bringen. Diese stehen nämlich nicht dem Beschuldigten 3, sondern seinen Kindern zu. Des weiteren sind geschätzt Fr. 400.-- für seine Krankenkasse sowie Fr. 100.-- anteilsmässig für die Krankenkasse der Kinder und geschätzte Fr. 400.-- für die
- 31 - Steuern in Abzug zu bringen. Weiter rechtfertigt es sich, aufgrund der Unter- stützungspflichten des Beschuldigten 3 für seine Kindern je ½ des Grundbetrages für Kinder unter 10 Jahren (gemäss den Richtlinien des hiesigen Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem- ber 2009) – mithin also Fr. 400.-- – in Abzug zu bringen. Schliesslich ist gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der hohen Anzahl von 360 Tagessätzen hinreichend Rechnung zu tragen, sodass sich letztlich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- als durchaus angemes- sen erweist und daher zu bestätigen ist. 9.3.4. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte 3 sei mit einer Freiheits- strafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zusätz- lich mit einer Busse von Fr. 3'000-- zu bestrafen (Urk. 128 S. 2). Zur Begründung kann wiederum auf Ziffer 7.3.4. vorstehend verwiesen werden. . 9.3.4.1. Unter welchen Voraussetzungen eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszufällen ist, wurde zuvor unter Ziffer. 7.3.4.1 dargetan, darauf kann vorab verwiesen werden. 9.3.4.2. Auch bezüglich des Beschuldigten 3 besteht keine Notwendigkeit, ihm den Ernst der Lage mit einer Busse zu verdeutlichen. Er war im Verlauf der Straf- untersuchung 54 Tage lang inhaftiert und aufgrund seiner Äusserungen besteht kein Zweifel daran, dass ihn der erstandene Freiheitsentzug nicht bereits nach- haltig beeindruckt hätte. Hinzu kommt in seinem Fall, dass er neben erheblichen Kosten welche aus der Strafuntersuchung und den gerichtlichen Verfahren herrühren, auch zur Leistung einer Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 5'000.-- verpflichtet wird (siehe nachfolgend). Die Gesamtheit dieser einschneidenden und direkten Konsequenzen aus seinem deliktischen Verhalten macht es nicht erforderlich, dass ihm ein weiterer "Denkzettel" in Form einer Busse erteilt wird. Auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe ist daher zu verzichten.
- 32 - 9.4. Vollzug 9.4.1. Dass dem Beschuldigten 3 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, hat die Vorinstanz ebenfalls mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 S. 46 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als auch die Anklagebehörde die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges nicht in Abrede stellt (Urk. 103 S. 2). 9.4.2. Die Vorinstanz setzte für den Beschuldigten 3 eine Probezeit von 2 Jahren fest und begründete dies damit, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden (Urk. 99 S. 47). 9.4.3. Die Anklagebehörde beantragte, der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei bereits einmal in der Strafuntersuchung gestanden und auch verurteilt worden. Zudem würden mehrere Polizeirapporte aus früheren Jahren im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Scheinehen zeigen, dass beim Beschul- digten nicht mehr von einem ungetrübten Leumund gesprochen werden könne (Urk. 128 S. 8). 9.4.4. Auch der Beschuldigte 3 ist mit Blick auf seinen Strafregisterauszug (Urk. 100/3) entgegen der Staatsanwaltschaft ein Ersttäter und es liegen keine Hinweise vor, wonach bei ihm eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen könnte. Mit- hin ist nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht – wie bei Ersttätern üblich – die mini- male Probezeit von 2 Jahren gewährt werden sollte. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 2 Jahren ist daher zu bestätigen. 9.5. Anrechnung der Untersuchungshaft Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, befand sich der Beschuldigte 3 vom
26. April 2013 bis 18. Juni 2013 in Haft. Diese 54 Tage Haft sind ihm gestützt auf Art. 51 StGB auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht.
- 33 - VI. Ersatzforderung
10. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Erkennen auf eine Ersatz- forderung zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 47 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt im Berufungsverfahren, auf Ersatzforderungen von Fr. 33'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- zu erkennen (Urk. 128 S. 9).
11. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass die Beschuldigte 1 durch die von ihr verwirklichte Straftat letztlich Vermögenswerte im Umfang von Fr. 33'000.-- erlangt hat. Diese Vermögenswerte sind mittlerweile nicht mehr vor- handen. Der Beschuldigte 3 hat durch seine strafbaren Handlungen Vermögens- werte im Umfang von Fr. 10'000.-- erlangt. Auch diese sind heute nicht mehr vor- handen (Urk. 99 S. 48). Damit können die Beschuldigten 1 und 3 im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Begleichung einer Ersatzforderung verpflichtet werden.
12. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise von einer Ersatzforderung abgesehen werden kann. Bei der Festsetzung der Ersatzforderung gilt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Insbesondere sei die Ersatzforderung zu reduzieren, sowie die Wiedereingliederung des Betroffe- nen gefährdet erscheine oder die Forderung zum vornherein uneinbringlich sei (BGE 124 I 6 E. 4 b). Es ist zwar mit der Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sowohl die Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 3 ein regelmässiges Ein- kommen erzielen. Bei einem Einkommen von rund Fr. 3'500.-- bzw. rund Fr. 4'200.-- jeweils netto und inkl. 13. Monatslohn (Urk. 125 S. 2; Urk. 127 S. 2) ist jedoch auch klar, dass keine oder nur eine ganz minimale Sparquote verbleibt, die Verpflichtung zur Zahlung einer hohen Ersatzforderung die Beschuldigten mithin in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Der Beschuldigte 3 hat zudem bereits Schulden in der Höhe von Fr. 16'000.-- bis Fr. 17'000.-- (Urk. 127 S. 3). Mit der Vorinstanz erscheint es daher angebracht, den Beschuldigten 3 zur Begleichung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu verpflichten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtend erscheint es auch betreffend die
- 34 - Beschuldigte 1 angezeigt, teilweise auf die Ersatzforderung zu verzichten. Da die Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben derzeit keine Schulden mehr hat (Urk. 125 S. 2), erweist es sich als zumutbar, die Ersatzforderung gegen sie mit Fr. 10'000.-- zu beziffern. VII. Kosten
13. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschul- digten 2 (Dispositiv Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
14. Kosten der Berufungsinstanz 14.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 14.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 8'000.-- festzusetzen. 14.3. Beschuldigte 1 Die Anklagebehörde unterliegt in Bezug auf die Beschuldigte 1 mit ihrer Erstberu- fung abgesehen von der Erhöhung der Ersatzforderung vollumfänglich. Auch die Beschuldigte 1 unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens die Beschuldigte 1 betreffend, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 5/32 der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und zu 5/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte 1 ist jedoch zu verpflichten, die vom Staat ent- richtete Entschädigung an ihren amtlichen Verteidiger im Umfang von 1/2 zurück- zubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 35 - 14.4. Beschuldigter 2 Die Anklagebehörde obsiegt in Bezug auf den Beschuldigten 2 mit ihrer Erst- berufung dahingehend, als die Geldstrafe von 90 auf 180 Tagessätze angehoben und zusätzlich eine Busse von Fr. 1'500.-- ausgesprochen wird. Im Übrigen unter- liegt sie mit ihren Anträgen. Der Beschuldigte 2 hat mit seiner Zweitberufung einen vollumfänglichen Freispruch verlangt und unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschul- digten 2 betreffend zu 9/32 dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen und zu 3/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 14.5. Beschuldigter 3 Die Anklagebehörde unterliegt in Bezug auf den Beschuldigten 3 mit ihren Berufungsanträgen vollständig, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren den Beschuldigten 3 betreffend zu 10/32 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
15. Amtliche Verteidigungen 15.1. Amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 15.1.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 1 hat vor der Berufungs- verhandlung seine Honorarnote eingereicht (Urk. 124). 15.1.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzu- rechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbe- sprechung mit der Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger für das Berufungs- verfahren mit Fr. 3'028.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 36 - 15.2. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 15.2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 hat an der Berufungsver- handlung seine Honorarnote eingereicht (Urk. 136). 15.2.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzu- rechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteils- besprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'433.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte 1 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.
2. (…) Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte 2 freigesprochen.
3. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG. 4.-8. (…)
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.–.
10. Die Kosten der Untersuchung betreffend die Beschuldigte 1 (A-6/2013/664, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'600.–) und ein Drittel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten 1 auferlegt.
11. (…)
- 37 -
12. Die Kosten der Untersuchung betreffend den Beschuldigten 3 (A-6/2013/1221, Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'600.–) und ein Drittel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 3 auferlegt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger der Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'750.– (zuzüg- lich 8 % MWST im Betrag von Fr. 620.–) entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Dem Beschuldigten 2 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'415.– (zuzüglich 8 % MWST im Betrag von Fr. 113.20) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'100.– (zuzüg- lich 8 % MWST im Betrag von Fr. 968.–) entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilung)
17. Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 2 ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.
2. a) Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tages- sätzen zu Fr. 60.--, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 38 -
3. a) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 90.--, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt.
4. a) Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tages- sätzen zu Fr. 60.--, wovon 54 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte 3 wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'000.-- zu be- zahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten 2 wird bestätigt (Disp. Ziff. 11).
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'028.-- amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 (inkl. Mwst.) Fr. 3'433.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter 3 (inkl. Mwst.)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten 1 zu 5/32 und dem Beschuldigten 2 zu 9/32 auferlegt und zu 9/16 auf die Gerichtskasse
- 39 - genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten ihrer amtlichen Verteidi- gung bleibt vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten 2 wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädgiung in der Höhe von Fr. 836.-- (inkl. Mwst.) zuge- sprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (übergeben) − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 40 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend Beschuldigte 1 − die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach 8021, mit Formular gem. § 54a PolG betreffend den Freispruch des Beschuldig- ten 2 vom Vorwurf der Drohung gemäss vorinstanzlicher Dispositiv- ziffer 2 − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen gemäss vorinstanzlicher Dispo- sitivziffern 7 und 8
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.