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SB140239

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zürich OG · 2017-02-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Beweismittel und Beweiswürdigungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vorerst zu prüfen ist, ob der bestrittene Teil des Sachverhalts mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Anklagebehörde ih- ren Antrag – nebst den zwei vorhandenen E-Mails (Urk. 241 S. 3 ff.) – auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 18/1-7, Urk. 36/61[Hafteinvernahme] sowie Urk. 249) sowie der Polizeibeamten C._____ (Urk. 19/1) und B._____ (Urk. 20/1) stützt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Polizeibeamte D._____, Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei (vgl. Urk. 22/1), und H._____, Verwaltungssekretärin der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 21/1) als Zeugen einvernommen wurden. Weiter befinden sich unzählige E-Mails bzw. Schreiben der Beschuldigten mit verschiedenen Behörden und Beamten in den Akten. 1.3. Sodann hielt die Vorinstanz die Grundsätze der Beweiswürdigung, nament- lich auch jene der Aussagenwürdigung korrekt fest (vgl. Urk. 288 S. 17 f.). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Zeugen C._____ und B._____ sind hier nicht zu wiederholen (vgl. Urk. 288 S. 18 f.), einerseits, weil da- rin die Interessen der Befragten am Verfahren sowie deren Beziehungen zu- einander korrekt festgehalten wurden und andererseits, weil es bei der Würdigung von Aussagen primär auf deren inneren Gehalt ankommt, worauf die Vorinstanz ebenfalls korrekt hinwies (vgl. Urk. 288 S. 18). Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit

- 22 - des Zeugen D._____ kann ergänzend festgehalten werden, dass er aufgrund der Mitteilung der Stadtpolizei vom 10. Oktober 2012 (vgl. Urk. 399/B/2) ein Verfahren zwecks Bedrohungsanalyse über die Beschuldigte eingeleitet und den Sachbear- beiter B._____ damit beauftragt hatte (vgl. Urk. 22/1 S. 3 f.). Diese Vorkenntnisse sind bei seiner Aussagenwürdigung zwar zu berücksichtigen, sie sind aber nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Frage zu stellen.

2. Inhalt der E-Mails (Urk. 6/1 und 6/2, vgl. Anklage Urk. 241 S. 3 ff.) 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (vgl. Urk. 288 S. 19), führte die Beschuldigte in den beiden zur Diskussion stehenden E-Mails konkret unter Hinweis darauf, dass sich die Polizei seit 2004 weigere, “die Messerverletzung begangen durch G._____ entgegen zu nehmen oder zu protokollieren“ insbeson- dere aus, wenn C._____ am folgenden Freitag wieder falsch protokolliere, müsse sie sich ernsthaft überlegen, eine Mörderin zu werden, wie man ihr das unterstel- le. Die einzige Chance, die ihr gegeben werde, sei Gewalt anzuwenden. Ihre Antwort werde gesetzeswidrige Gewalt sein, wenn am Freitag u.a. nicht protokol- liert werde, was sie sage, und sie würde in Notwehr gegenüber Polizeigewalt handeln (vgl. E-Mail vom 23. April 2013, 04:01 Uhr in Urk. 241 S. 3 f.). Wenn die Polizei gegen die Täter von Messerverletzungen nichts mache, sei sie gezwungen selbst Gericht zu üben (vgl. E-Mail vom 23. April 2013, 04:06 Uhr in Urk. 241 S. 5). Beide E-Mails trugen den Betreff "Amok". 2.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz können diese Äusserungen objektiv nicht anders verstanden werden, als dass die Beschuldigte der Polizei in Aussicht stellte, Polizisten zu töten, jedenfalls gegen sie Gewalt anzuwenden, wenn ihre Aussagen nicht so wie von ihr gewollt protokolliert würden und wenn die Polizei nicht gegen die Täter von Messerverletzungen vorgehe. Dies ergibt sich nicht nur klar aus dem Text der E-Mails und der darin getroffenen unmissverständlichen Wortwahl ("…eine Mörderin, auch zu werden"; "…gegen Euch auch Gewalt an- wende!" bzw. "… bin ich gezwungen selbst Gericht zu üben"), sondern auch aus dem bei beiden E-Mails eingesetzten Betreff "Amok", dessen Bedeutung im je- weils untenstehenden Text verdeutlicht wird und dazu ohne weiteres passt. Wenn die Vorinstanz erwog, damit stelle sie grundsätzlich Polizisten den Tod und somit

- 23 - einen sehr gravierenden Nachteil in Aussicht, der allein von ihrem Willen abhän- gig sei, um die Polizei und insbesondere C._____ zu dem von ihr gewollten Hand- lung zu veranlassen (vgl. Urk. 288 S. 19), so ist dies nicht zu bemängeln, sondern vielmehr zu übernehmen. Im Lichte der hier vorzunehmenden objektiven Betrach- tung ist den Vorbringen der früheren Verteidigung, die in diesem Zusammenhang den klaren Text anders interpretierte und geltend machen liess, es sei damit ledig- lich verbale Gewalt gemeint (vgl. Urk. 251 S. 15 vgl. auch Urk. 408 S. 5), zu wi- dersprechen. Am Inhalt der Gegenstand der Anklage bildenden E-Mails der Be- schuldigten vermag auch die von der Verteidigung im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf über 100 Seiten vorgetragene Vorgeschichte (vgl. Urk. 727 S. 8 bis S. 116) sowie das Zustandekommen der Strafanzeige (vgl. Urk. 727 S. 117 ff.) und die ausführliche Interpretation der E-Mails (vgl. Urk. 727 S. 177 - 255!) nichts zu ändern. Immerhin hält auch die Verteidigung fest, dass die Beschuldigte in ihrem E-Mail mehrfach mit Gewalt droht (vgl. Urk. 727 S. 225), was gewiss zutreffend ist. Entgegen der Verteidigung ist dabei unwesentlich, dass sie "immer und ausschliesslich mit Gegengewalt" drohen soll (vgl. Urk. 727 S. 225). Angesichts des oben wiedergegebenen klaren Textes der E-Mails (ins- besondere Anklage Seite 3) ist des Weiteren unzutreffend, dass die Beschuldigte nie sagte, mit welcher Gewalt sie konkret reagieren wolle oder werde bzw. dass sie nicht mit einem Kapitalverbrechen drohte (vgl. Urk. 727 S. 225). Dazu sei im Übrigen auch auf die anderslautenden Textinterpretationen der Verteidigung (vgl. Urk. 727 S. 219 ff. versus Urk. 727 S. 225) verwiesen.

3. Auswirkungen der beiden E-Mails auf die Betroffenen 3.1. Dazu hat die Vorinstanz in ihrem Entschied vorerst die Aussagen der Be- schuldigten (vgl. Urk. 288 S. 20 f. sowie S. 23 ff.), von B._____ (vgl. Urk. 288 S. 21) und C._____ (vgl. Urk. 288 S. 21 f.) korrekt zusammengefasst, worauf vor- erst wiederum verwiesen werden kann. 3.2. Mit Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten zu den Auswirkungen der von ihr gesendeten hier zur Diskussion stehenden E-Mails auf dessen Empfänger und die darin namentlich erwähnten Polizeibeamten fällt vorerst auf, dass sie

– obgleich sie geltend machte, nur das wiedergegeben zu haben, was die Polizei

- 24 - über sie denke und schreibe – immerhin vorerst einräumte, das könne missver- ständlich tönen (vgl. Urk. 18/1 S. 4). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. Juli 2013 konzedierte sie, sie könne sich im Nahhinein vorstellen, dass jemand durch die E-Mails in Angst und Schrecken versetzt worden sei (vgl. Urk. 18/4 S. 9 f.). Sie stellte indessen in den übrigen Einvernahmen diese Zuge- ständnisse in Abrede, indem sie hauptsächlich geltend machte, sie habe keine massive Gewalt angedroht und als Polizist erhalte man alle paar Monate ein E-Mail mit "Amok", bzw. immer wieder solche Mails (vgl. Urk. 18/7 S. 20 f.). Wei- ter erklärte sie, sie könne nicht nachvollziehen, dass diese E-Mails als unmissver- ständliche Drohungen aufgefasst werden könnten. Ebenso wenig könne sie nach- vollziehen, dass ein Polizist deswegen Angst bekomme (vgl. Urk. 249 S. 8 f.). Von Belang ist an dieser Stelle indessen nicht die Sichtweise der Beschuldigten, son- dern diejenige der mit den E-Mails Angeschriebenen. 3.3. Die hier zur Diskussion stehenden E-Mails der Beschuldigten, die innerhalb der Zeitspanne von 5 Minuten erfolgten, wurden an die allgemeine Adresse des Gewaltschutzdienstes der Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz@kapo.zh.ch, vgl. Urk. 18/4 S. 9 und Urk. 22/1 S. 4 unten) gesandt (vgl. Urk. 241 S. 3 ff.). Im ersten E-Mail wurden, nebst der der Untätigkeit angeprangerten Polizei, die Namen von zwei Polizeibeamten, nämlich B._____ und C._____ aufgeführt, die in der Folge von diesen E-Mails durch den Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei, D._____, Kenntnis erhielten (vgl. Urk. 22/1 S. 4 und S. 13 f.), was dieser auch – dies entgegen den polemischen und ausufernden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 727 S. 117 ff.) – offen erklärte. Der Inhalt dieser E-Mails, die sich an die oben erwähnte Dienststelle der Kantonspolizei Zürich richteten, bewog den Polizeibeamten D._____, welcher darin ein deutliches Gefährdungs- potenzial ortete (vgl. Urk. 22/1 S. 6), die Strafuntersuchungsbehörden einzuschal- ten (vgl. Urk. 22/1 S. 4 f.) und umgehend, nämlich noch am gleichen Tag, eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstatten zu lassen, die jetzt Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Urk. 22/1 S. 11 f., vgl. Urk. 1). Bereits am selben Tag (nämlich am 23. April 2013 um 10.00 Uhr) erfolgte denn auch die Verhaftung der Beschuldigten (vgl. Urk. 36/2).

- 25 - 3.4. Bereits die oben geschilderte Reaktion des Dienstchefs der Spezialabteilung Gewaltschutz D._____ zeigt deutlich auf, dass der Inhalt dieser E-Mails ihm zu unverzüglichem Handeln Anlass gab, was er in seiner Zeugeneinvernahme auch plausibel erklärte. Er legte dar, aus den Mailschreiben der Beschuldigten habe klar eine Steigerung festgestellt werden können, welche zu Androhungen von Amoktaten bis hin zu Tötungen gingen. Berücksichtigt man die zuvor an dieselbe Adresse gesandten E-Mails der Beschuldigten vom 7. und vom 20. April 2013 (vgl. Urk. 8/4 und 8/2), so ist im Verhältnis zu den hier zur Diskussion stehenden E-Mails vom 23. April 2013 tatsächlich eine klare Steigerung feststellbar. Wenn der Polizeibeamte D._____ zudem ausführte, auch gestützt auf die damaligen Anhaltspunkte, welche zuvor die Stadtpolizei im Herbst 2012 bewogen hatten, die Kantonspolizei mit der Erstellung einer Bedrohungsanalyse zu beauftragen (vgl. Urk. 399/B/2), habe ein deutliches Gefährdungspotential bestanden (vgl. Urk. 22/1 S. 5), so ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sind daher auch seine Erklärungen, er habe die Situation als sehr gefährlich eingestuft und dafür gehalten, dass unbedingt Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen waren, zumal durch die polizeilichen Bemühungen das Problem nicht mehr adäquat und von der Sicherheit her nicht mehr zielführend für alle Beteiligten habe angegan- gen werden können (vgl. Urk. 22/1 S. 6), verständlich und folgerichtig. Weiter ist nachvollziehbar, dass er – wie er weiter erklärte – den Weg der Anzeigeerstattung insbesondere deshalb wählte, weil er die Polizisten, welche – wie D._____ wusste

– mit der Beschuldigten in direktem Kontakt standen, zu schützen hatte, zumal dies unbestreitbar seine Pflicht war (vgl. Urk. 22/1 S. 5). Entsprechend informierte er auch den Polizeibeamten C._____ darüber, dass vorliegend von einem mögli- chen Gefährdungspotential auszugehen war und riet ihm deswegen auf die auf den folgenden Freitag terminierte zweite Befragung der Beschuldigten zu verzich- ten (vgl. Urk. 22/1 S. 4). 3.5. Mit Bezug auf C._____, der im ersten E-Mail namentlich erwähnt wird und dem die Beschuldigte darin vorwirft, anlässlich ihrer Befragung (vom 19. April 2013, vgl. Urk. 10/1) falsch protokolliert zu haben, erwähnt die Beschuldigte u.a., sich bei erneut falscher Protokollierung anlässlich der bevorstehenden Einver- nahme ernsthaft zu überlegen, das zu werden, was ihr zu sein unterstellt werde,

- 26 - nämlich eine Mörderin. In seiner Einvernahme schilderte der Polizeibeamte C._____, nach Kenntnisnahme dieser E-Mails sei er ziemlich erschrocken, sei überrascht gewesen und habe ein ungutes Gefühl gehabt, zumal er nicht dafür- gehalten habe, bei der ersten Befragung etwas falsch gemacht zu haben (vgl. Urk. 19/1 S. 5). Spezielle Sicherheitsvorkehrungen habe er dennoch keine getrof- fen, er habe einzig gewünscht, über eine Haftentlassung der Beschuldigten infor- miert zu werden (Urk. 19/1 S. 5). Weiter erläuterte er, es sei für ihn schwierig ge- wesen das Gefahrenpotential der Beschuldigten einzuschätzen, aber so wie er die Beschuldigte kennengelernt habe, sei es schon möglich gewesen, dass etwas hätte passieren können. Für ihn sei die Drohung nicht etwa unterschwellig, son- dern ziemlich direkt gewesen und nachdem er nicht etwas falsch gemacht habe, habe er das (die Drohung) ernst genommen (vgl. Urk. 19/1 S. 6) und nach Ab- sprache mit dem Gewaltschutz auch keine zweite Befragung der Beschuldigten vorgenommen (vgl. Urk. 19/1 S. 8). Dass der Zeuge C._____, der die Beschuldig- te aus der früheren Einvernahme kannte, bei Kenntnisnahme dieser E-Mails er- schrak, ein ungutes Gefühl hatte und die Drohungen ernst nahm, ist aufgrund des Inhalts der zur Diskussion stehenden E-Mails plausibel, ohne weiteres auch nachvollziehbar und damit glaubhaft. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Polizeibeamte C._____ explizit keine Angst erwähnte. Aufgrund der oben zitierten Darstellung des Zeugen, er sei erschrocken, ist der Erwägung der Vorinstanz in- dessen zu widersprechen, er habe nicht davon gesprochen, in Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. Urk. 288 S. 23). Angesichts des deutlichen Inhalts der E-Mails sind die Ausführungen der Verteidigung, die an der Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung (zu Unrecht [vgl. insbesondere Aussagen C._____ Urk. 19/1 S. 6]) bemängelte, C._____ sei nicht befragt worden, auf Grund welcher Verlaut- barungen in den beiden Mails er konkret welche Bedrohung oder gar Übergriffe befürchtet habe (vgl. Urk. 727 S. 144), nicht nachvollziehbar und daher nicht wei- ter zu kommentieren. 3.6. Der Polizeibeamte B._____ wurde im ersten der beiden E-Mails ebenfalls namentlich erwähnt. Der Verteidigung ist damit zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, das E-Mail vom 23. April 2013 betreffe B._____ nicht (vgl. Urk. 727 S. 139).

- 27 - 3.6.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die E-Mails enthielten zwar keine konkrete Drohung gegen ihn persönlich, doch drohten sie generell Polizisten den Tod und somit schwere Gewalt an. Weiter erwog die Vorinstanz zu- treffend, die Aussage von B._____, dass er davon habe ausgehen müssen, dass sich die Beschuldigte auch mit ihm als Person beschäftigt habe, da er namentlich erwähnt worden sei, erscheine lebensnah (vgl. Urk. 288 S. 22). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich diese Schlussfolgerung auch deshalb aufdrängte, weil der Polizeibeamte B._____, der zuvor mit der Vornahme einer Bedrohungsanalyse über die Beschuldigte beauftragt worden war, diese anfangs April auch telefo- nisch kontaktiert und sie zu einem Gespräch eingeladen hatte, was diese indes- sen unbestrittenermassen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 20/1 S. 4 ff.). Mit Rücksicht auf die massive Gewalt, welche in den E-Mails angedroht wurde, ist mit der Vor- instanz auch ohne weiteres glaubhaft und überzeugend, dass B._____, der im Übrigen durchaus sachlich über das Gespräch mit der Beschuldigten und dessen Reaktion darauf berichtete, dadurch erschüttert wurde, die Situation für ihn beun- ruhigend und beängstigend war sowie ein äusserst ungutes Gefühl aufkommen liess, wie er dies auch mehrfach schilderte (vgl. Urk. 20/1 S. 7, S. 8, S. 9). Darauf deutet im Übrigen auch die Tatsache hin, dass der Polizeibeamte B._____ zu sei- nem Schutz an seinem Wohnort eine Auskunftssperre veranlasste (vgl. Urk. 20/1 S. 7 und 9). Inwiefern sich der Polizeibeamte B._____ von der "Fragerei des Staatsanwaltes hat aufs Eis führen lassen", bzw. inwiefern die Befragung von B._____ durch den Staatsanwalt völlig einseitig und voreingenommen geführt worden sein soll – wie dies die Verteidigung insinuierte (vgl. frühere Verteidigung: Urk. 251 S. 17, vgl. neue Verteidigung; Urk. 727 S. 130 ff. vgl. auch S. 137) – ist nicht ersichtlich. 3.6.2. Mit Eingabe vom 3. März 2015 (vgl. Urk. 389) reichte die frühere Verteidi- gung den von B._____ verfassten Bericht vom 17. Juli 2013 in der die Beschuldig- te betreffenden Gewaltschutzsache ein (vgl. Urk. 391/1). Die frühere Verteidigung machte geltend, die vom Polizeibeamten B._____ im Bericht gemachten Angaben (insbesondere die Ausführungen zur "Gefährdungsbewertung" auf S. 16/17) stün- den in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen, die er als Zeuge (Urk. 20/1 S. 8 f.) gemacht habe. Die von B._____ gemachten Aussagen seien von der Vo-

- 28 - rinstanz als "glaubhaft" eingestuft worden und hätten sehr wesentlich zur Schul- digsprechung der Beschuldigten beigetragen (vgl. Urk. 389 S. 2 unter Hinweis auf Urk. 288 S. 22/23, 29 ff. insb. S. 35). Derselbe Bericht wurde an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung auch vom neuen Verteidiger eingereicht (vgl. Urk. 728/1) und im Rahmen des Plädoyers im gleichen Sinne ausführlich zitiert und kommentiert (vgl. Urk. 727 u.a. S. 36 -74). 3.6.3. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Polizeibeamte B._____ aufgrund des Ersuchens der Stadtpolizei an die Kantonspolizei vom 10. Oktober 2012 di- verse Erkundigungen einholte. So holte er ab November 2012 bei verschiedenen Personen der Stadtpolizei Informationen ein (vgl. Urk. 391/1 S. 7 ff. = Urk. 728/1) und hielt in seinem Bericht nebst der telefonischen Auskunft von Dr. med. I._____ des PPD vom 27. November 2012 auch seine telefonische Kontaktnahme mit der Beschuldigten vom 4. April 2013 fest (vgl. Urk. 391/1 S. 11 ff., Ziff. 3.20 und Ziff. 4 = Urk. 728/1). Die im Bericht festgehaltenen Gefährdungserkenntnisse basieren auf den erhaltenen Auskünften. Zur Gefährdungsbewertung hielt der Polizeibeam- te B._____ fest, das umtriebige, aufsässige Verhalten der Beschuldigten in Form von Schreiben von E-Mails könne als lästig und unangenehm eingestuft werden. Aufgrund der vorliegenden Informationen gelange man zur Erkenntnis, dass von der Beschuldigten derzeit keine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen aus- gehe. Irritierend blieben ihr hartnäckiges und schwer fassbares Verhalten. Es sei zurzeit aufgrund des aktuellen Informationsstandes kein konkreter Fokus auf be- stimmte Personen erkennbar. Inwiefern die Beschuldigte ihre Ankündigungen umsetzen könnte/würde, sei ungewiss. Jedoch werde es aufgrund ihres vergan- genen Verhaltensmusters mit dem Schreiben der E-Mails – keine persönlichen Kontaktaufnahmen – als kaum vorstellbar erachtet, dass die Beschuldigte körper- lich oder physisch gegenüber Drittpersonen Gewalt anwende. In der Vergangen- heit sei sie immer mit Schreiben aktiv gewesen (vgl. Urk. 391/1 S. 16 f. = Urk. 728/1). Für eine zusätzliche Bewertung verwies B._____ auf die Ausführun- gen von Dr. med. I._____ des PPD in Ziffer 3.20 des Berichtes. In den Schluss- bemerkungen wies der Polizeibeamte B._____ sodann darauf hin, dass es sich bei der im Bericht erfolgten Einschätzung um eine momentane Beurteilung der

- 29 - Lage aufgrund der (ihm) aktuell bekannten Informationen handle und dass sich das Ergebnis laufend ändern könne (vgl. Urk. 391/1 S. 17 = Urk. 728/1). 3.6.4. Wenn die frühere Verteidigung und letztlich auch die neue Verteidigung gel- tend machen, die in diesem Bericht gemachten Angaben stünden in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen des Polizeibeamten als Zeugen (vgl. Urk. 389 S. 2, vgl. Urk. 727 S. 152 ff.), so ist dem zu widersprechen. Es war nicht Aufgabe jenes Polizeibeamten, sich im erwähnten Bericht über die Auswirkungen der E-Mails vom 23. April 2013 auf die Adressaten, insbesondere auf ihn, zu äussern und es ist daraus auch nicht ersichtlich, dass er dies machte. Korrekt hielt er fest, dass die in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden E-Mails zu einer Strafan- zeige geführt hatten und Gegenstand einer laufenden Untersuchung waren (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3.). Dem Polizeibeamten war im Zeitpunkt der Erstattung des Berichtes sodann bekannt, dass die Beschuldigte aufgrund dieser laufenden Strafuntersuchung bis am 5. Juli 2013 in der Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation, in der geschlossenen Abteilung (Rheinau) weilte und dass in diesem Zusammenhang ein Gefährlichkeitsgutach- ten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3), in welches er indessen nicht einsehen konnte. Dazu kommt, dass er seine Gefährdungsbewer- tung, die wie erläutert, die in der laufenden Strafuntersuchung hervorgegangenen neuen Erkenntnisse, weil sie ihm unbekannt waren, nicht erfassen konnte, inso- fern relativierte, als er festhielt, es sei ungewiss, inwiefern die Beschuldigte ihre Ankündigungen umsetzen könnte bzw. würde (vgl. Urk. 391/1 S. 17). In Überein- stimmung mit seinem Bericht beantwortete er als Zeuge die Frage der Verteidi- gung, ob er bis zu seinem Ferienantritt im April 2013 eine von der Beschuldigten ausgehenden unmittelbaren Gefahr erkannt habe damit, bis dorthin sei eine latent anhaltend bedrohliche Situation angenommen worden, die zeitnah begleitet wor- den sei, die aber kein Eingreifen nahegelegt habe (vgl. Urk. 20/1 S. 15 unten). Damit kann nicht gesagt werden, seine Ausführungen in der Zeugeneinvernahme widersprächen den Schlussfolgerungen in seinem Bericht. Daran ändern auch die unnötig polemischen Ausführungen der neuen Verteidigung dazu an der Fort- setzung der Berufungsverhandlung nichts (vgl. Urk. 727 S. 131 ff. und S. 165 ff.),

- 30 - zumal diese letztlich eine Wiederholung des bereits früher Vorgetragenen dar- stellen. 3.6.5. Wie gezeigt, ergeben sich aus dem mehrfach eingereichten Bericht keine Anhaltspunkte dafür, die an der Darstellung des Zeugen B._____ Zweifel auf- kommen liessen, die E-Mails vom 23. April 2013 seien sehr beängstigend für ihn gewesen (vgl. oben Ziff. 3.6.1). 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Inhalt der von der Beschuldig- ten verfassten und an die Kantonspolizei gesandten E-Mails dem Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz, D._____, Anlass zu unverzüglichem Handeln gab und die in den E-Mails namentlich erwähnten Polizeibeamten (C._____ und B._____) – unabhängig von der von den erwähnten Personen (namentlich D._____, B._____ und C._____) nie bestrittenen Vorbefassung mit der Beschul- digten – in Schrecken versetzt (C._____) bzw. sehr beängstigt (B._____) wurden. Ganz abgesehen davon ist aus rechtlicher Sicht auch nicht von Belang, ob die Adressaten in concreto tatsächlich in Angst und/oder Schrecken versetzt wurden (vgl. dazu BSK-StGB II - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10). Weshalb diesen Personen aufgrund "ihrer Kenntnisse des Falles und der Akten sehr wohl bewusst" gewesen sein soll, "dass mit einer Ausführung irgendwelcher angedrohten gewalttätiger Reaktionen" durch die Beschuldigte nicht zu rechnen war, "ganz einfach, weil eine solche Umsetzung dem ihnen sehr wohl bekannten Persönlichkeitsprofil" der Beschuldigten " und den bekannten Verhaltensweisen nicht entsprach" (vgl. Verteidigung in Urk. 727 S. 152), ist schlicht nicht nach- vollziehbar. Dies schon gar nicht angesichts der Tatsache, dass – wie oben er- wähnt – die Beschuldigte als Folge der hier zur Diskussion stehenden E-Mails ge- raume Zeit in der geschlossenen Abteilung der Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation (Rheinau), untergebracht und in diesem Zusammenhang ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3. = Urk. 728/1), das eben diese Frage erst zu klären hatte. Immerhin konzediert die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, dass die Be- schuldigte mit ihren E-Mails "irgendwelche gewalttätige Reaktionen" androhte (vgl. Urk. 727 S. 152). Ob von der Beschuldigten effektiv eine ernstzunehmende

- 31 - Gefahr ausging oder nicht, war damit noch offen, weshalb dies an den erstellten Auswirkungen der E-Mails auf die Betroffenen nichts zu ändern vermag.

4. Subjektiver Sachverhalt 4.1. Zur Darlegung des Standpunktes der Beschuldigten fasste die Vorinstanz ih- re Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen korrekt zusammen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 30 f.). Zusammenfassend stellte sie in Abrede, mit diesen E-Mails überhaupt jemandem gedroht zu haben, dass durch diese E-Mails die Polizeibeamten in Angst oder Schecken versetzt worden seien und machte geltend, sie habe sich damit bloss Gehör verschaffen wollen, mit Mörderin habe sie Rufmord gemeint und der Begriff Amok bedeute für sie «das mache einen verrückt und bringe einen in Rage». 4.2. In allgemeiner Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Richter bei Fehlen eines Geständnisses für den Nachweis des subjektiven Sach- verhaltes regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln zu stützen hat, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterin erlauben. Zu den relevanten Umständen gehören auch deren Beweggründe und die Art der Tathandlung. Korrekt ist zudem, dass zwischen Tat- und Rechtsfrage zu unterscheiden ist, wobei sich diese Fragen teilweise überschneiden (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 25 unter Hinweis auf BGE 130 IV 62 f.). 4.3. Die Vorinstanz äusserte sich vorerst zur Wissenskomponente und hielt dazu zutreffend fest, wer in einem E-Mail unter dem Betreff „Amok“ ausführe, sie müs- se sich ernsthaft überlegen, eine Mörderin zu werden, wenn erneut falsch proto- kolliert werde, drohe offensichtlich damit, jemanden umzubringen, falls nicht ihrem Willen entsprochen werde. In der Tat kann diese Aussage nicht anders verstan- den werden. Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz den Versuch der Beschuldig- ten, diesen Text lediglich als Rufmord zu interpretieren, als fernab jeglicher Reali- tät und als verharmlosende Ausrede, was auch für ihre Erklärung des Begriffs Amok (das mache einen verrückt und bringe einen in Rage) gilt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung, welche sehr wohl differenziert zwischen

- 32 - dem, was man ihr vorwerfe und dem, was sie sich überlege zu sein, nämlich eine Mörderin, entpuppt sich auch ihr mehrfaches Vorbringen, sie habe nur wiederholt, was die Polizei ihr unterstellt habe, als reine Schutzbehauptung. Denn diese Aus- führungen stellen ebenso wie die teilweise mehrfachen Ankündigungen, „dass ich gegen Euch (auch) Gewalt anwenden“ bzw. „bin ich gezwungen selbst Gericht zu üben“ klarerweise keine Wiedergabe von Äusserungen anderer dar. Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Beschuldigte in ihren E-Mails zwar teilweise die Vorhalte, mit denen sie konfrontiert worden war, wiederholte, dass sie aber in diesem Zusammenhang ihre Reaktionen darauf in Aussicht stell- te, nämlich zur Mörderin zu werden, gesetzwidrige Gewalt anzuwenden und selbst Gericht zu üben (vgl. Vorinstanz Urk. 288 S. 26). Mit der Vorinstanz ist wei- ter festzuhalten, dass wer unter dem Betreff „Amok“ mehrfach gesetzwidrige Ge- walt androht, von Notwehr gegen Polizeigewalt spricht und ausführt, sich zu über- legen, eine Mörderin zu werden, nicht ernsthaft behaupten kann, nicht zu wissen, dass diese Worte als Androhung einer Gewalttat und somit als in Aussichtstellen eines ernstlichen Nachteils zu verstehen sind. Dies und dass man niemanden mit dem Tode bedrohen darf, musste erst Recht die Beschuldigte, bei welcher es sich um eine langjährige Polizistin handelt, wissen. Die Tatsache, dass sich die Be- schuldigte zuvor bereits in unzähligen E-Mails "Luft verschafft hatte", wie dies die frühere Verteidigung darlegte (vgl. Urk. 251 S. 14), vermag nichts daran zu än- dern. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, ihre Reaktion sei in ihren hier zur Dis- kussion stehenden E-Mails einfach lediglich "überzogener gewesen als bisher" (vgl. Urk. 251 S. 15). Nachdem die Beschuldigte mehrfach selber erklärte, dass sie mit ihren E-Mails bezweckt habe, dass die Polizei endlich ihre Anzeige wegen der selber erlittenen Messergewalt aufnehme, konzedierte sie, dass ihr bewusst war, dass sie von der Polizei eine Amtshandlung verlangte. Schliesslich ist mit der Vorinstanz unzwei- felhaft, dass sie wusste, dass es sich bei der Kantonspolizei Zürich um eine Be- hörde handelt und bei Polizisten um Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. Urk. 288 S. 26). Zu guter Letzt musste sie nicht nur damit rechnen, sondern wollte sie auch, dass ihre E-Mails auch den darin namentlich erwähnten Polizei- beamten zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. auch Vorinstanz: Urk. 288 S. 27).

- 33 - 4.4. Mit Bezug auf die Willenskomponente und um auf die inneren Vorgänge der Beschuldigten schliessen zu können, ergründete die Vorinstanz Ursache und Ziel der Handlungen der Beschuldigten. 4.4.1. Vorerst wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte jahrelang als Polizistin tätig war und eine lange Vorgeschichte mit der Polizei und weiteren Behörden aufweist. Darauf wies auch die Verteidigung in extenso hin (vgl. Urk. 251 S. 2 ff.; vgl. Urk. 727 S. 8 ff.). Zutreffend ist, dass sie nach ihren Angaben bei der Polizei, welche sie schliesslich unter unerfreulichen Umständen verliess, diverse für sie belastende Vorfälle erlebte, die sie auch in ihren zahl- reichen E-Mails an diverse Funktionäre der Stadtpolizei immer wieder erwähnte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich exemplarisch auf ihre Angaben im E-Mail vom

30. Juli 2012 hingewiesen, in welchem sie diverse Vorfälle zusammentrug (vgl. Urk. 288 S. 27 unter Hinweis auf Urk. 11/21). Insbesondere belastete der Vorfall aus dem Jahr 2004 die Beschuldigte, bei welchem sie nach ihren Angaben von ih- rem damaligen Ehemann mit einem Messer verletzt wurde, welcher jedoch nicht mit einem Strafverfahren gegen diesen endete, sondern damit, dass der Beschul- digten Drohungen gegen diesen vorgeworfen wurden, was zu ihrer Versetzung in den Innendienst der Stadtpolizei und zur zeitweisen Abnahme ihrer Dienstwaffe führte (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 27 unter Hinweis auf Urk. 23). Weiter be- schäftigte sie der Vorfall vom 3. August 2011, bei welchem Stadtpolizisten nach ihren Angaben sie an ihrem Wohnort verletzten, worüber gegen die involvierten Polizisten auch Anklage erhoben wurde (vgl. Urk. 364). Schliesslich hatte die Be- schuldigte anfangs April 2013 durch den Polizeibeamten B._____, der sie telefo- nisch kontaktierte, erfahren, dass eine Bedrohungsanalyse gegen sie in Auftrag gegeben worden war (vgl. dazu auch ausführlich die Verteidigung in Urk. 727 S. 8 ff.). 4.4.2. In den hier zur Diskussion stehenden E-Mails vom 23. April 2013 nahm sie denn auch auf das Gespräch mit dem Polizeibeamten B._____ und den Vorfall vom Jahre 2004 ausdrücklich Bezug. Gestützt auf diese Vorgeschichte erwog die Vorinstanz zu Recht, als Ursache für die E-Mails erschienen die Ohnmacht der Beschuldigten darüber, dass ihr Ex-Ehemann G._____ nicht für seine Taten zur

- 34 - Rechenschaft gezogen wurde und ein grosses Misstrauen gegenüber der Polizei sowie das Gefühl, die Polizei agiere immer gegen sie und nehme sie nicht ernst. Darauf berief sich auch die Verteidigung, indem sie geltend machte, die beiden E-Mails müssten im Kontext gelesen und interpretiert werden (vgl. Urk. 251 S. 12 f., vgl. Urk. 727 S. 8 ff.). Ebenso korrekt ist, dass sich daraus das Ziel der Beschuldigten ergibt, nämlich gegen G._____ ein Strafverfahren herbeizuführen, was aus ihrer Sicht erst erfolgt wäre, wenn die Polizei bzw. die Polizeibeamten ih- re Anzeige gegen diesen aufgenommen hätten und zwar so, wie sie dies wollte (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 28). 4.5. Zusammenfassend ist daher der eingeklagte Sachverhalt sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. V. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich ins- besondere derjenige schuldig, der eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zu einer Amtshandlung nötigt (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 1.2. Zum objektiven Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung und dort bei der hier in Frage stehenden Tatbestandsvariante der Beamtennötigung zwingt der Tä- ter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Unerheblich bleibt dabei, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist, so dass selbst wenn die Amtsperson zu de- ren Vornahme verpflichtet gewesen wäre, eine diesbezügliche Nötigung grund- sätzlich tatbestandsmässig ist. Als Tatmittel kommt vorliegend die Drohung in Frage, die gemäss herrschender Lehre und Praxis wie die Androhung eines ernst- lichen Nachteils bei der Nötigung auszulegen ist (vgl. BKS-StGB II - Heimgartner,

3. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10 und 12). Die Androhung ernstlicher Nachtei- le liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den

- 35 - Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, wobei die angedroh- ten Nachteile ein künftiges von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen müssen. Nicht entscheidend ist, ob die Adressaten konkret (was hier wie oben gezeigt indessen der Fall war) tatsächlich in Angst und/oder Schrecken versetzt wurden (vgl. dazu BSK-StGB II - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10). Unwesentlich bleibt auch, ob die Täterschaft ihre An- drohung ernstlicher Nachteile wahrmachen will und ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre (vgl. BKS - StGB II - Delnon/ Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 25, 28 und 30). 1.2.1. Wie oben dargestellt, schickte die Beschuldigte zwei E-Mails an die Adres- se des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich, in welchen sie – nachdem sie der Polizei Untätigkeit bezüglich einer von ihr im Jahre 2004 erlittenen Messer- verletzung vorwarf – verlangte, dass bei einer Anzeige genau das, was sie sage, protokolliert werde und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung der "Kapo" bzw. den in der zweiten Person Plural angesprochenen Adressaten ("die einzige Chance, die Ihr mir gibt" bzw. "dass ich gegen Euch Gewalt anwende", vgl. Urk. 241 S. 3 f.), in Aussicht stellte, Gewalt anzuwenden und selbst Gericht zu üben. Dabei hatte sie zuvor unter Bezugnahme auf ihr Telefongespräch mit dem Polizeibeamten B._____ konkret den Polizeibeamten C._____ erwähnt, und für den Fall der falschen Protokollierung ihrer Aussagen ihrer Überlegung zum Ausdruck gebracht, eine Mörderin zu werden. Beide E-Mails trugen den Betreff Amok, was ihre Forderungen und Androhungen zusätzlich unterstrich. 1.2.2. Die Vorinstanz schloss aus dem Inhalt dieser E-Mails, dass damit allgemein (auch) die Kantonspolizei Zürich als Behörde zum Tätigwerden aufgefordert wur- de, was zutreffend ist und – entgegen der Vorinstanz – in der Anklage auch kor- rekt umschrieben ist, zumal die zur Diskussion stehenden E-Mails in voller Länge in der Anklage figurieren. Konkret richtete sich die Aufforderung, die im Plural formuliert war, aber auch an die direkt erwähnten Polizeibeamten B._____ (dies entgegen der Vorinstanz, vgl. Urk. 288 S. 28 und S. 31) und an C._____. Letzte- rer war insofern von diesen E-Mails besonders betroffen, als er für den darauffol-

- 36 - genden Freitag ein Einvernahmetermin mit der Beschuldigten bereits vereinbart hatte. 1.2.3. Bei der Kantonspolizei und den zwei namentlich erwähnten Personen han- delt es sich um eine Behörde bzw. um Beamten im Sinne von Art. 285 StGB und bei der Aufnahme eines Protokolls bzw. der Entgegennahme einer Anzeige um Amtshandlungen. Fraglos muss das in Aussichtstellen von Gewalt, Selbstjustiz und Menschen zu töten als Androhung ernstlicher Nachteile qualifiziert werden, die einzig vom Willen der Beschuldigten abhingen und geeignet waren die Be- troffenen, insbesondere die Polizeibeamten C._____ und B._____ in ihrer Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 288 S. 31 mit Bezug auf C._____). Es wurde schon oben darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Amtsperson zur Vornahme der verlangten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre, eine diesbezügliche Nötigung grundsätzlich tatbestandsmässig ist. Irrelevant ist also, ob die Anliegen der Beschuldigten (Aufnahme der Anzeige und Inhalt des Protokolls) gerechtfertigt waren, denn der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, unberechtigt ein Tätigwerden der Polizei verlangt, sondern dies auf unzulässige Weise getan zu haben. Damit kann sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen, sie habe nur versucht, "mit schriller verbaler Wucht diesen desola- ten Polizeiapparat" "am Kragen zu packen und kräftig durchzuschütteln und sie aufzufordern, doch endlich ihre gottverdammte Pflicht zu tun» (vgl. Verteidigung in Urk. 727 S. 293). Korrekt ist sodann, dass in der Folge die verlangten Amtshand- lungen (Entgegennahme der Anzeige bzw. die Befragung der Beschuldigten) nicht vorgenommen wurden, weswegen vorliegend – mit der Vorinstanz – beim Versuch blieb. Nachdem beide E-Mails innerhalb von 5 Minuten bei der Polizei eingingen, sind diese als Einheit zu betrachten. 1.3. Zum subjektiven Tatbestand kann vorerst auf die theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz zum Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hingewiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 31 f.). Unter Hinweis auf das zum subjektiven Sachverhalt Gesagte (vgl. oben) bedarf es im Übrigen keiner vertieften Erörterung, dass die Beschul- digte die oben festgehaltenen Nötigungshandlungen gegenüber der genannten Behörde bzw. den Polizeibeamten mit direktem Vorsatz beging.

- 37 - 1.4. Zur Rechtswidrigkeit der Beamtennötigung, die nicht von der Tatbestands- mässigkeit, sondern positiv zu begründen ist (vgl. BSK - StGB II / Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB, N 13 mit Verweisen), kann vorerst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 36). Die Drohung, Menschen zu tö- ten, Gewalt anzuwenden oder Selbstjustiz zu üben sind vorliegend allesamt un- erlaubte Mittel, welche – nachdem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind – zur Bejahung der Rechtswidrigkeit führen. 1.5. Diese Erwägungen zeigen, dass der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zu be- mängeln ist und – selbst wenn davon auszugehen wäre, es sei keine Berufungs- beschränkung erfolgt – zu bestätigen wäre.

2. Drohung 2.1. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB konsumiert die einfache Drohung nach Art. 180 StGB (vgl. Trechsel/Vest in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich / St.Gallen 2013, Art. 285 N 16). 2.2. Wie oben dargestellt, umfasste der Vorwurf der versuchten Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamten (auch) beide namentlich erwähnten Polizis- ten, weswegen kein Raum für die Annahme einer Drohung nach Art. 180 StGB zum Nachteil von B._____ mehr besteht. 2.3. Nachdem im Dispositiv der Vorinstanz diesbezüglich ein Schuldspruch we- gen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfolgte, hier indessen von einer anderen rechtlichen Qualifikation ausgegangen wird (versuchte Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.

- 38 -

3. Schuld 3.1. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War die Täterin zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3.2. Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass be- steht, an der Schuldfähigkeit der Täterin zu zweifeln. Die Vorinstanz legte detailliert dar, dass sich in den Akten diverse fachärztliche Beurteilungen über den psychischen Zustand der Beschuldigten befinden. So liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 13. September 2013 von E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vor (vgl. Urk. 24/30), welches anlässlich der Hauptverhandlung auf ausführliches Befragen hin ergänzt bzw. präzisiert wurde (vgl. Urk. 249A). Zuvor hatte sich derselbe Facharzt am 17. Mai, 27. Juni und am 12. August 2013 in verschiedenen weiteren von der Staatsanwaltschaft eingeholten Stellungnahmen zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfall- und Ausführungsgefahr sowie der Notwendigkeit einer Massnahme für die Beschuldigte geäussert (Urk. 24/6, 24/11 und 24/25). Sodann erstatteten Dr. med. J._____ und Dr. med. K._____ ein Gut- achten zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit (Urk. 37/5). 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die im Gutachten vom 13. September 2013 gestellte Diagnose einer querulatorischen Entwicklung bei zugrunde liegender pa- ranoid-narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) samt Begründung festgehalten, welche – nach Auffassung des Gutachters – zu kognitiven Verzer- rungen führte, die letztlich im Rahmen langanhaltender Konflikte ein Ausmass an- genommen hätte, so dass dies die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) rechtfertige (vgl. Urk. 288 S. 37 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 61). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Gutachten die der Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in einem engen und unmittelbaren Zusammen- hang mit der progredienten psychopathologischen Entwicklung stünden, die seit

- 39 - vielen Jahren bei der Beschuldigten nachweisbar sei und mittlerweile die Schwere einer wahnhaften Störung erreicht habe, welche die Erlebens- und Verhaltensbe- reitschaften sowie die Lebensvollzüge der Beschuldigten massiv beeinträchtigten (Urk. 288 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 61 und 66). Eingehend fasste die Vorinstanz sodann die gutachterlichen Ausführungen zur Frage der Schuld(un)fähigkeit zusammen (vgl. Urk. 288 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 66), welche die Annahme einer erheblich geminderten, wenn nicht gar aufgehobenen Schuldfähigkeit als naheliegend bezeichneten, bzw. die Annahme einer tatzeit- aktuell aufgehobenen Einsichtsfähigkeit bejahten (a.a.O.). Auf die diesbezüglich weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 3.4. In der Hauptverhandlung vom 28. März 2014 präzisierte der Gutachter Dr. E._____ seine gutachterlichen Schlussfolgerungen zur gestellten Diagnose und zur Frage der Schuld(un)fähigkeit. Vorerst begründete er auf entsprechenden Vorhalt, weshalb er den Nachweis, dass die Beschuldigte bei ihren Amokdrohun- gen tatsächlich wahnhaft gewesen sei, nicht erbringen könne. Dennoch bekräftig- te er seine Überzeugung, dass die Beschuldigte ganz erheblich in ihrer Schuldfä- higkeit gemindert gewesen sei, wobei er von einer mittelgradig bis schwergradi- gen Minderung der Schuldfähigkeit ausging. Seine zum schriftlichen Gutachten divergierenden Einschätzungen begründete er mit der Schwierigkeit in der retro- spektiven Betrachtung des Tatablaufs. Dazu erläuterte er, die Verminderung der Schuldfähigkeit liege sowohl bei der Einsichtsfähigkeit als auch bei der Steue- rungsfähigkeit. Die Frage der Einsichtsfähigkeit sei allerdings eine Ja/Nein- Entscheidung. Er müsse das schriftliche Gutachten dahingehend relativieren, dass das Wollen der Beschuldigten tatsächlich wahngelenkt gewesen sei. Die Beschuldigte habe aber gewisse Resteinsichten in das Verwerfliche ihres Tuns gehabt, so dass die Einsichtsfähigkeit seines Erachtens längst nicht voll erhalten, jedoch auch nicht vollständig aufgehoben gewesen sei. Da die Beschuldigte ei- nem wahnbedingten Wollen nachgegangen sei, sei sie in ihrer Steuerungsfähig- keit entsprechend gemindert gewesen (Urk. 249A S. 20 und 22 ff.).

- 40 - 3.5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die frühere Verteidigung übten grosse Kritik am schriftlichen Gutachten bzw. an den mündlich erstatteten Ergän- zungen des Gutachters (vgl. Prot. I S. 17 ff. und Urk. 251 S. 22. sowie Prot. I. S. 23 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, hielt die frühere Vertei- digung dafür, dass ohnehin jede Begutachtung der Beschuldigten unnötig sei, weil eine schwere psychische Störung zu verneinen sei und eine verminderte Schuld- fähigkeit nach richterlichem Ermessen aufgrund des normalpsychologisch nach- vollziehbaren affektiven Ausnahmezustandes im April 2013 angenommen werden könne (Urk. 288 S. 39 unter Hinweis auf Urk. 251 S. 36). Der Staatsanwalt stelle auf das schriftliche Gutachten vom 13. September 2013 ab, da seither keine fun- damental veränderten Verhältnisse bestünden (vgl. Urk. 288 S. 39 f. unter Hin- weis auf Prot. I. S. 18), und lasse somit die auf einlässliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten gutachterlichen Erläuterungen im schriftlichen Gutachten unbestimmter Äusserungen zu zentralen Themen wie Diagnose, Grad der Schuldfähigkeit, Prognose und Massnahme (vgl. Urk. 288 S. 39 f. unter Hin- weis auf Urk. 249A S. 6 ff., 22 ff. und 28 ff.) unberücksichtigt. 3.6. Gutachten unterliegen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das Gericht zwar nicht an ein Gutachten gebunden, was indessen nicht bedeutet, dass es ohne Grund von einer gutachterlichen Einschätzung abweichen kann (vgl. Urk. 288 S. 40 unter Hinweis auf Riklin, OFK-StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 182 N 4). Art. 189 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gutachten zu ergänzen oder zu verbessern bzw. weitere Sachverständige zu bestimmen sind. In Nachachtung dieser Bestimmung und weil das schriftliche Gutachten vom 13. September 2013 teilweise als zu wenig bestimmt erschien, ordnete die Vorinstanz die ergänzende Einvernahme des Gutachters an, an welcher der Gutachter diverse Punkte präzi- sierte bzw. ergänzend erläuterte (vgl. Urk. 207 und Urk. 249A). Aufgrund dieser Ergänzungen und Präzisierungen erwies sich die Einholung eines Zweitgutach- tens, welche die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (vgl. Urk. 290 S. 2), vorerst als nicht erforderlich (vgl. Urk. 344). Nach Durchführung der Berufungsverhand- lung vom 8. April 2015 und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschul- digten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 31. März 2014, insbesondere

- 41 - der von ihr verfassten unzähligen und an diverse Amtsstellen gesendeten Email- nachrichten und sonstiger Zuschriften, welche eine sowohl quantitativ als auch qualitativ eskalierende Entwicklung dokumentierten, bestand dennoch weiterer Klärungsbedarf, so dass zu den Fragen nach der psychischen Störung, der Schuldfähigkeit und der Rückfallgefahr inkl. Ausführungsgefahr der Beschuldigten sowie der Notwendigkeit einer Massnahme ein neues Gutachten eingeholt wurde (vgl. Urk. 414). Muss eine Frage aufgrund von mehreren psychiatrischen Gutach- ten beantwortet werden, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, kann der Sachrichter seine Wahl in freier Würdigung treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkürverbots gebunden ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2. unter Hinweis auf BGE 107 IV 7, be- stätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6 B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 3.7. Nach dem neu eingeholten Akten-Gutachten von Frau Dr. F._____ (die Be- schuldigte lehnte eine Exploration kategorisch ab) leidet die Beschuldigte seit dem ersten Vorfall häuslicher Gewalt im Jahre 2004 unter einer posttraumati- schen Belastungsstörung (DSM-V und ICD-10; F43.10), welche sich nach einer polizeilichen Intervention im August 2011 deutlich akzentuiert hat. Ferner präsen- tierte die Beschuldigte – so die Gutachterin weiter – anlässlich der Inhaftierung im Jahre 2013 respektive 2014 Symptome einer kurzen psychotischen Störung (DSM-V und ICD-10: F 23). Die Gutachterin legt dar, sie subsumiere die von Frau Dr. L._____ wie auch der Klinik … diagnostizierte Angststörung unter die Post- traumatische Belastungsstörung. Ferner sind nach der Gutachterin aufgrund der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung Persönlichkeitsveränderun- gen mit querulatorischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen eruierbar. Die Gutachterin hält dafür, bei den diagnostizierten Störungen handle es sich um eine schwere psychische Störung (vgl. Urk. 630 S. 38 ff. und Zusammenfassung S. 50). 3.7.1. Die Gutachterin setzte sich in ihrem Gutachten mit den Schlussfolgerungen im früheren Gutachten vom 13. September 2013 samt denjenigen des früheren Gutachters anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz auseinander. Die Gutach- terin kam dabei zum Schluss, sie könne die Diagnose von Dr. E._____, wonach

- 42 - bei der Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vorliege, nicht bestätigen. Sie begründete dies damit, für eine solche Diagnose müssten gewisse Eingangskrite- rien erfüllt sein, welche insbesondere verlangen, dass die Persönlichkeitsauffällig- keiten in der Kindheit und Jugend oder zumindest spätestens im frühen Erwach- senenalter auftreten und derart ausgeprägt sind, dass sie in sämtlichen Lebens- bereichen zu Auffälligkeiten und Einschränkungen führen. Aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Akten zeige sich vielmehr, dass die Beschuldigte bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbereichen aufwies (vgl. Urk. 630 S. 40). Folge man den Ausführungen der Beschuldigten gegenüber dem Gutachter im Jahre 2013 und in ihren zahlreichen Mails an verschiedene Behör- den sowie gegenüber behandelnden Psychiatern, so hätten sich schon damals Symptome gezeigt, welche mit einer posttraumatischen Belastungsstörung ver- einbar seien. Rückblickend zeigten sich eine Unruhe der Beschuldigten sowie ei- ne ausgeprägte Umtriebigkeit, ein allgemeines Bedrohungsgefühl mit Hyper- vigilanz und eine affektive Instabilität. Gestützt darauf geht die Gutachterin davon aus, dass die Beschuldigte schon ab 2004 aufgrund der Erfahrungen von häusli- cher Gewalt traumatisiert war und im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durchlief, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten führten. Weiter

– so die Gutachterin – lässt sich aus dem Verlauf erkennen, dass die Beschuldig- te seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentierte, wel- cher rückblickend auf die Traumatisierungen zurückzuführen ist. Im Jahre 2009 habe der durch die Kündigung eingetretene Stellenverlust zur weiteren Desta- bilisierung der Beschuldigten beigetragen. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlich einer polizeilichen Intervention erfolgt. Die Beschuldigte beschrei- be seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (DSM-V und ICD- 10: F43.10), welche mittlerweile in klinisch bedeutsamer Weise zu Funktions- einbussen in sozialen und beruflichen Lebensbereichen sowie zu einer chroni- fizierten Störung geführt habe, welche zusätzlich mit deutlichen Persönlich- keitsveränderungen einhergehe. Die Gutachterin weist ferner darauf hin, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mittlerweile durch verschie-

- 43 - dene Psychiater bestätigt wurde (vgl. Urk. 630 S. 42 unter Hinweis auf Klinik SMG …, Klinik … und Klinik … im Jahre 2015). Schliesslich hielt die Gutachterin fest, der Umstand, dass die Beschuldigte gemäss psychiatrischen Berichten im Jahre 2015 nicht mehr wahnhaft-psychotisch in Erscheinung getreten sei, lasse sich nicht mit der (früher gestellten) Diagnose einer wahnhaften Störung vereinba- ren, weil diese durch eine kontinuierliche wahnhafte Symptomatik gekennzeichnet sei. Demzufolge diagnostizierte die Gutachterin für den Zeitraum der Inhaftierung der Beschuldigten eine kurze psychotische Störung (DSM-V und ICD-10: F23), welche als Folge der Retraumatisierung beurteilt werden könne. Die ebenfalls als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung zu bezeichnenden Persönlich- keitsveränderungen der Beschuldigten umfassten querulatorische, aber auch his- trionische und narzisstischen Anteile, welche sich durch ein erhöhtes Misstrauen bis hin zu einem Erleben allgemeiner Ungerechtigkeit, aber auch durch theatrali- sche Verhaltensweisen und abwertende Äusserungen manifestierten (vgl. Urk. 630 S. 42 f.). 3.7.2. Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich die Gutachterin wie folgt (vgl. Urk. 630 S. 45): Die Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der ihr zu Last geleg- ten Drohungen aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der dar- aus resultierenden ausgeprägten Schlafstörungen in einer psychisch äusserst an- gespannten Situation befunden. Diese psychische Anspannung habe sich durch impulsive Handlungen, welche auch als Folge einer psychischen Ohnmacht zu verstehen seien, geäussert. Aufgrund dessen sei die Fähigkeit der Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht ihres Tuns vollständig erhalten, die Fähigkeit hinge- gen, sich gemäss diesem Wissen zu steuern, sei aufgrund ihrer psychischen Ver- fassung deutlich eingeschränkt gewesen. Die Gutachterin geht dabei von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit aus (vgl. Urk. 630 A. 45). 3.8. Das neue Gutachten vom 14. Juli 2016 setzt sich mit dem aktenkundigen ursprünglichen Gutachten samt den erfolgten mündlichen Ergänzungen sowie den zahlreichen psychiatrischen Berichten auseinander und nimmt insbesondere auf die aktuelle Entwicklung und das seit dem ersten Gutachten von der Beschul- digten in diversen Eingaben und Emails gezeigte Verhalten Rücksicht. Eine Ak-

- 44 - tenanalyse der aktuellen, d.h. nach Erstattung des Gutachtens vom 14. Juli 2016 von der Beschuldigten produzierten Korrespondenz mit Polizei und Justizbehör- den ergab nach Auffassung der Gutachterin aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine neuen Anhaltspunkte, sodass ihre gutachterlichen Ausführungen nach wie vor Gültigkeit besitzen (vgl. Urk. 703). Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie divergieren zwar bezüglich Diagnose von den Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. E._____. Indessen ist zu berücksichti- gen, dass der letztgenannte Gutachter an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz – wie oben dargetan – in verschiedenen Punkten seine Einschätzungen im schriftli- chen Gutachten selber in Frage stellte und relativierte. Damit erweist sich das auch die aktuelle Entwicklung berücksichtigende Gutachten von Dr. F._____, das bezüglich Diagnose mit weiteren psychiatrischen Berichten übereinstimmt, als überzeugend und ist dem Entscheid zugrunde zu legen. 3.9. Hinsichtlich der hier interessierenden Frage nach der Schuldfähigkeit geht die Gutachterin – wie oben dargetan – von einer schwergradigen Verminderung aus (vgl. Urk. 630 S. 45), welche Einschätzung im Wesentlichen mit derjenigen des früheren Gutachters anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz überein- stimmt (Verminderung in mittlerem bis schwerem Grade; vgl. Urk. 249A S. 25 ff.). Diese Einschätzung wird von keiner Seite in Frage gestellt. Es bestehen auch sonst keine triftigen Gründe, von diesem nachvollziehbaren tatsächlichen Befund des psychiatrischen Sachverständigen abzuweichen. Damit ist für den Tatzeit- punkt von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten auszugehen.

4. Zusammenfassung 4.1. Nachdem vorliegend vom Bestand der erklärten Berufungsbeschränkung mit Bezug auf den Schuldspruch der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausgegangen wird, ist diesbezüglich die Rechtskraft festgestellt worden.

- 45 - 4.2. Wie oben im Sinne einer Eventualbegründung für den Fall erwähnt, dass die Berufungsbeschränkung keinen Bestand haben sollte, zeigen die obigen Er- wägungen, dass der Schuldspruch der Beschuldigten von der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu Recht erfolgte und zu ihrem Schuldspruch führen müsste. 4.3. Demgegenüber hat aus rechtlichen Überlegungen mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ein Freispruch der Beschuldigten zu erfolgen. VI. Sanktion

1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vorgesehenen Straf- rahmen korrekt abgesteckt, die Strafzumessungskriterien ausführlich wieder- gegeben und im Übrigen zutreffend angegeben, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 43). 1.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten in den E-Mails festgehaltenen Androhungen schwerwiegender Natur waren, zumal sie letztlich im mehrfacher Hinsicht schon durch den Betreff Amok und die Wendung „Mörderin werden“, letztlich den Tod in Aussicht stellten. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass das Versenden der E-Mails an die allgemeine Adresse des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich durchaus geeignet war, viele Leute zu erreichen und dass diese nicht nur bei den zwei namentlich erwähnten Polizeibeamten, sondern auch beim Dienst- chef der angeschriebenen Spezialabteilung grosse Besorgnis auslösten. Richtig ist, dass die Beschuldigte es auch nicht bei einem E-Mail bewenden liess, son- dern dass sie nur fünf Minuten nach Versand des ersten E-Mails noch nach- doppelte, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sie diese aus einer spontanen

- 46 - Situation heraus mitten in der Nacht absetzte. Weiter richtete sich der Zweck der Nötigungshandlung der Beschuldigten auf die Entgegennahme ihrer Anzeige, womit das Ziel grundsätzlich legal und legitim war. Das objektive Verschulden ist damit mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. 1.3. Zur subjektiven Tatschwere erwähnte die Vorinstanz die Tatbegehung mit direktem Vorsatz. Die Beschuldigte wusste um das massiv widerrechtliche Mittel, das sie bewusst einsetzte, um ein Ziel zu erreichen, das auf legale Weise hätte herbeigeführt werden können. Sie hatte zu jenem Zeitpunkt mit dem Polizei- beamten C._____ bereits einen Einvernahmetermin vereinbart, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass sie diesen nicht abwartete. Die Vorinstanz wies sodann zu Gunsten der Beschuldigten auf die von ihr negativ empfundenen Erlebnisse mit der Polizei hin (Telefongespräch von B._____ vom 4. April 2013, ihre geschei- terten Versuche, später von ihm eine Antwort zu erhalten, vgl. Urk. 288 S. 44) und hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass diese Umstände weitgehend bereits bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit Berücksichtigung finden. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die die Beschuldigte belastenden Rücken- schmerzen, welche diese seit dem Vorfall von 2011 begleiten und wofür sie die Polizei verantwortlich macht, die gezeigte Reaktion zusätzlich begünstigten, wel- cher Umstand ihr – dies in wohlwollender Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zugute zu halten ist. Die erwähnten subjektiven Aspekte der Tat vermögen damit das objektive Verschulden insgesamt leicht zu relativieren. Unter Berück- sichtigung der oben diskutierten und der Beschuldigten zuzubilligenden schwer- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erfährt das subjektive Verschulden indessen zusätzlich einer starken Relativierung. 1.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz bezeichnete hypothetische Einsatz- strafe im Bereich einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist angemessen und zu übernehmen. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die versuchte Tatbe- gehung aufgrund der Tatsache, dass es nicht auf das Verhalten der Beschuldig- ten zurückzuführen ist, dass der von ihr angestrebte Erfolg nicht eintrat, sondern

- 47 - an der Reaktion der involvierten Beamten, die die Befragung absetzten, kaum strafmindernd zu berücksichtigen ist. 1.5. Zur Täterkomponente und dort zum persönlichen Werdegang, zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die diesbezügli- chen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, ihre Befragungen zur Person und auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 46). An der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 ergänzte die Beschuldigte, sie führe nach wie vor ihr B&B, mit welchem sie Einnahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- monatlich erziele (Urk. 405 S. 5). Sie lebe im Moment von einer Erwerbsausfallrente von Fr. 2'500.-- und dem B&B, sie sei nach wie vor 100% arbeitsunfähig. Zu ihrer Schuldensituation verwies sie auf ihre Angaben in Urk. 310/1 (vgl. Urk. 405 S. 5). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 war sie nicht bereit, Fragen zu ihrer Person zu beantworten (vgl. Urk. 724). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse der nicht vor- bestraften Beschuldigten neutral aus. 1.6. Zum Nachtatverhalten berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschuldigte von Beginn weg geständig war, die inkriminierten E-Mails geschrieben zu haben, was ihr jedoch ohnehin mühelos hätte nachgewiesen werden können. Sie habe

– so die Vorinstanz weiter (Urk. 288 S. 47) – die mögliche Folge ihrer E-Mails, sowie den subjektiven Sachverhalt grösstenteils bestritten, keine Reue und Ein- sicht gezeigt, weshalb sich das Nachtatverhalten nur ganz leicht strafmindernd auswirke. Es bestehen keine Gründe, von dieser zutreffenden Bewertung abzu- weichen. 1.7. Zusammenfassend setzte die Vorinstanz die Sanktion in Würdigung sämt- licher Strafzumessungsgründe auf 120 Tagessätze Geldstrafe, was hier als an- gemessen erscheint und zu übernehmen ist. Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.-- nimmt auf die im vorinstanzlichen Urteil dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten Rücksicht – die aktuellen Verhältnisse konnten zufolge Aussageverweigerung nicht eruiert werden – und ist daher ebenso zu be- stätigen.

- 48 - VII. Massnahme

1. Allgemeines 1.1. Die allgemeinen Massnahmevoraussetzungen sind ebenso wie die Voraus- setzungen einer therapeutischen Massnahme im Entscheid der Vorinstanz aus- führlich dargetan, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 50 und S. 51).

2. Massnahmeempfehlung der Gutachter und Parteistandpunkte 2.1. Vorliegend stehen dem Gericht einerseits das von Gutachter E._____ ver- fasste Gutachten vom 13. September 2013, andererseits seine anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Erläuterungen zur Verfügung (Urk. 24/30 und 249A). Wie oben dargestellt, erwies sich als erforderlich, ein weiteres Gutach- ten einzuholen. Das Gutachten von Dr. F._____, das unter Berücksichtigung der mündlichen Ergänzungen von demjenigen von Dr. E._____ hauptsächlich hin- sichtlich der Diagnose divergiert, äussert sich zu sämtlichen für die Frage der An- ordnung einer Massnahme relevanten Punkten, insbesondere zu Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung der Beschuldigten, Art und Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten und Möglichkeiten des Vollzugs einer Mass- nahme. Wie schon oben erwähnt, hat der Sachrichter bei Vorliegen von mehreren psychiatrischen Gutachten, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, sei- ne Wahl in freier Würdigung zu treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkür- verbots gebunden ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_648/2014 vom

28. Januar 2015 E. 4.2. unter Hinweis auf BGE 107 IV 7, bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6 B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 2.2. Der Gutachter E._____ empfahl – wie die Vorinstanz zusammenfasste (vgl. Urk. 288 S. 51) – v.a. aus medizinischer Sicht, aber ohne relevante Berück- sichtigung des strafrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. September 2013 als auch in seiner mündlichen Gutachtensergänzung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, ergänzte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, dass un-

- 49 - ter Umständen auch eine ambulante Massnahme nochmals einen Versuch wert sein könnte (Urk. 24/30 S. 78 f., Urk. 249A S. 59 ff.). 2.3. Die Gutachterin Dr. F._____ empfiehlt in erster Linie eine traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung, wobei sie eine stationäre traumaspezifische Behandlung, wie sie beispielsweise in der Klinik … angeboten werden kann, im Sinne einer Vorbereitung für die anschliessende ambulante Psychotherapie als empfehlenswert erachtet (vgl. Urk. 630 S. 48 ff.). Von einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB ist aus Sicht der Gutachterin, zumal zurzeit keine psy- chotische oder gar wahnhafte Symptomatik besteht, abzusehen (vgl. Urk. 630 S. 49). 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz gestützt auf die Empfeh- lung des Gutachters Dr. E._____ im ersten schriftlichen Gutachten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 250 und 241 S. 7 f.). Die frühere Verteidigung plädierte demgegenüber, von jeglicher Anordnung einer Massnahme abzusehen (vgl. Urk. 251 S. 21). Auch die Beschul- digte sprach sich vor Vorinstanz gegen die Anordnung irgendeiner Therapie aus (vgl. Urk. 249 S. 13 f.), welche sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom

8. April 2015 ablehnte (vgl. Urk. 405 S. 17). Diese Anträge blieben im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 unverändert (vgl. Urk. 406 und Urk. 408). Im Rahmen der Stellungnahme zum neu eingeholten Gutachten äus- serten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte und deren Vertei- diger Kritik an den Schlussfolgerungen der Gutachterin (Staatsanwaltschaft: Urk. 640, Beschuldigte: Urk. 647 und 656, Verteidigung: Urk. 637 S. 2 ff.). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 wiederholte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. Urk. 725 S. 1), während die Verteidigung sich zur Frage nach der Massnahme nicht konkret äusserte. Die Beschuldigte selbst sprach sich in ih- rem Schlusswort, pauschal gegen eine "Psycholügisierung" aus (Prot. II S. 50 ff.).

- 50 -

3. Zur therapeutischen Massnahme im konkreten Fall 3.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das Gutachten von Dr. E._____ und dessen mündlichen Ergänzungen und Präzisierungen eine ambulante Behand- lung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) an. 3.2. Es wurde oben (vgl. oben Erwägungen im Zusammenhang mit der Schuld- fähigkeit) bereits erwähnt, dass die von der Gutachterin gestellte Diagnose auf das Vorhandensein einer schweren psychischen Störung hindeutet. Im Übrigen ging auch das frühere Gutachten – wenn auch gestützt auf eine andere Diagnose – von einer schweren psychischen Störung aus. 3.3. Weiter steht nach überzeugender gutachterlicher Auffassung fest, dass die der Beschuldigten zu Last gelegten "Drohungen" in einem direkten Zusammen- hang mit der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und den daraus resultierenden Persönlichkeitsveränderungen stehen (vgl. Urk. 630 S. 48 und S. 51). 3.4. Im neu eingeholten Gutachten äusserte sich die Gutachterin zur Rückfallge- fahr und kam zum Ergebnis, für das Zieldelikt "Drohung" ergebe sich aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der daraus resultierenden Persönlich- keitsveränderungen ein deutliches Rückfallrisiko für weitere Drohungen. Dieses Risiko bestehe auch aktuell unverändert fort, solange die Verfahren (gemeint Strafverfahren) weiterliefen und die Beschuldigte in Bezug auf die posttraumati- sche Belastungsstörung unbehandelt bleibe. Die Beeinflussbarkeit dieses Risikos sei gering bis moderat. Mit Bezug auf die Frage nach der Ausführungsgefahr der von der Beschuldigten geäusserten Drohungen, so lasse sich auf der Ebene der Persönlichkeitsmerkmale als ungünstiger Faktor feststellen, dass die Beschuldigte als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung Persönlichkeitsveränderun- gen durchgelaufen habe, welche zu einer erhöhten Impulsivität und zu paranoiden Verarbeitungsweisen bis hin auch zu akut wahnhaften Krisen geführt hätten. Die- ser Aspekt und insbesondere die paranoiden Erlebnisweisen seien als prognos- tisch ungünstig zu werten. Als günstig sei hingegen der Umstand zu werten, dass

- 51 - die Beschuldigte in Zeiten nachlassender Belastungen und insbesondere im Jah- re 2015 keine wahnhaften Symptome mehr präsentiert habe (vgl. Urk. 630 S. 46 f. unter Hinweis auf die Berichte der Klinik … und …). Günstig wirke sich auch der Umstand aus, dass die Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach in der Lage gewesen sei, sich von ihrem drohenden Verhalten zu distanzieren. Als günstig sei auch zu bezeichnen, dass bei der Beschuldigten keine Hinweise auf zusätzlich belastende Persönlichkeitsmerkmale hätten eruiert werden können. Eine Analyse der Lebensumstände der Beschuldigten zeige vordergründig ein be- lastetes Bild, indem die Beschuldigte ihre Tätigkeit als Polizistin habe aufgeben müssen. Ihre Äusserungen gegenüber dem Erstgutachter, sich mit dieser Situati- on abgefunden zu haben, ergäben indessen ein eher günstigeres Bild. Ferner sei als günstig zu bezeichnen, dass die Beschuldigte gemäss Aktenlage über ein ge- wisses soziales Netz verfüge und sich vor allem durch ihre Angehörigen und Freunde unterstützt fühle. Weiter als günstig zu bezeichnen sei die Tatsache, dass sie trotz körperlicher Einschränkungen nach wie vor ein Bed & Breakfast in ihrem Eigenheim betreibe. Schliesslich ergebe eine Analyse der von der Beschul- digten ausgestossenen Drohungen insgesamt ein eher günstiges Bild. Sie gebe in den neuesten Drohungen zwar an, Gewalt als legitimes Mittel zu betrachten, falls sie erneut Opfer von Gewalt durch die Polizeibeamten aus dem Jahre 2011 und insbesondere durch sie körperlich angegriffen würde. Diese Äusserung sei auf- grund ihres hohen Konkretisierungsgrades zwar kritisch zu werten, doch sei die Drohung insgesamt als prognostisch wenig belastend zu werten, da eine solche Konstellation als äusserst unwahrscheinlich zu erachten sei (vgl. Urk. 630 S. 47). Als günstig sei zu werten, dass die Beschuldigte trotz offensichtlicher Belastungen und Konflikte bislang noch nie körperliche Gewalt angewendet habe und sich ge- mäss Aktenlage auch keine Hinweise auf gewaltverherrlichende Einstellungen der Beschuldigten finden liessen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass die Handlungsschwelle der Beschuldigten stabil sei und es keine Anzeichen für ein Durchbrechen von Gewaltfantasien gäbe. Die Gutachterin kommt in einer Ge- samtschau zum Schluss, dass die Ausführungsgefahr im Sinne einer schweren Gewaltanwendung gegenüber Polizeibeamten oder anderen Behördenmitgliedern als sehr gering zu bezeichnen ist. Hingegen schätzt die Gutachterin das Risiko

- 52 - weiterer Drohungsäusserungen als deutlich ein (vgl. Urk. 630 S. 48). Aufgrund dieser detaillierten gutachterlichen Ausführungen sind Rückfallgefahr mit Bezug auf Drohungsäusserungen und Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten er- stellt. Zu bemerken ist, dass bereits der Erstgutachter kurzfristig von einem eher geringen Ausführungsrisiko einer Gewalttat ausgegangen war (vgl. Urk. 249A S. 38). 3.5. Zur Frage nach der Massnahme führte die Gutachterin aus, die bei der Be- schuldigten festgestellte posttraumatische Belastungsstörung sei gemäss Akten- lage und insbesondere dem Bericht der Klinik … von Oktober 2015 nach wie vor aktiv und somit handlungsrelevant. Die diagnostizierte Störung stehe in einem di- rekten Zusammenhang mit den der Beschuldigten zu Last gelegten Drohungen, sodass sich die Behandlung dieser Störung günstig auf das Risiko weiterer Dro- hungen auswirken würde. Obschon die Störung mittlerweile als chronifiziert zu bezeichnen sei und auch zu Persönlichkeitsveränderungen geführt habe, stünden die Behandlungsaussichten gut, sofern es dem künftigen Therapeuten gelinge, mit der Beschuldigten eine vertrauensvolle und stabile therapeutische Beziehung aufzubauen (vgl. Urk. 630 S. 48). Aufgrund der paranoiden Verarbeitungsmuster und insbesondere des grossen Misstrauens der Beschuldigten erscheine es wich- tig, einen Therapeuten mit ihrer Behandlung zu betrauen, welcher über eine gros- se Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Menschen verfüge und von der Beschuldigten nicht als "verlängerter Arm der Justiz" wahrgenommen werde. Al- lenfalls könnte – wie die Beschuldigte schon angeregt habe – der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zunächst eine stationäre psy- chotherapeutische Behandlung in der Klinik … vorgelagert werden, welche über ein spezifisches Behandlungsangebot für traumatisierte Menschen verfüge. Durch eine psychotherapeutische Vorgehensweise – so die Gutachterin weiter – könnte die Traumafolgestörung deutlich reduziert werden. Insbesondere würden die Im- pulsivität und das Misstrauen der Beschuldigten, welches sich in Belastungssitua- tionen rasch in ein paranoides Verarbeitungsmuster entwickeln könne, positiv be- einflusst werden (vgl. Urk. 630 S. 49). Nach Auffassung der Gutachterin sollte diese traumaspezifische Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB erfolgen, was ein sorgfältiges Monitoring erlaubte. Sie gibt

- 53 - indessen zu bedenken, dass im Falle dieser Lösung der Umstand erschwerend wäre, dass die Beschuldigte einen Therapeuten, welcher gleichzeitig mit den Jus- tizbehörden kooperiere, nur schwer akzeptieren würde. Ohne geeignete Behand- lung der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe indessen die Gefahr einer weiteren Chronifizierung der Störung und nicht zuletzt auch einer weiteren Ver- schlechterung des Funktionsniveaus der Beschuldigten. Aus Sicht der Gutachte- rin besteht zurzeit keine psychotische oder gar wahnhafte Symptomatik, sodass von einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgesehen werden kön- ne (vgl. Urk. 630 S. 49). Damit begründete die Gutachterin – dies entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 725 S. 10) – weshalb eine stationäre Massnahme nicht angezeigt ist. 3.6. Bereits der Erstgutachter Dr. E._____ war im Übrigen zum Schluss gekom- men, dass (auch) eine ambulante Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu be- gegnen. Obwohl ihm zudem bekannt war, dass die Beschuldigte sich kategorisch gegen jegliche Massnahmeanordnungen stellte, verurteile er die Erfolgsaussich- ten einer solchen Massnahme auf 50%. Mit der Überlegung, dass bei einer fach- lich begleiteten und so überprüften ambulanten Massnahme beobachtet werden könne, wenn sich Anzeichen zeigen sollten, dass das querulatorische Verhalten wieder zunehme, bezeichnete er eine solche Massnahme aber auch als ausrei- chend im Hinblick auf die Abwägung mit der Sicherheit (vgl. Urk. 249A S. 42 f.). 3.7. In Zusammenhang mit der Frage, ob einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (stationär) oder einer solchen nach 63 StGB (ambulant) den Vorzug zu geben ist spielt auch der zu beachtende Grundsatz der Verhält- nismässigkeit eine Rolle. Denn die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_596/2011 vom

19. Januar 2012 E. 3.2). Dabei umfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, sie muss weiter notwendig sein und sie hat zu unterblei-

- 54 - ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. 3.8. Die Gutachterin verneinte die Notwendigkeit einer stationären Massnahme (vgl. Urk. 630 S. 53). Sie begründete diese mit dem festgestellten Krankheitsbild und mit der Annahme eines sehr geringen Ausführungsrisikos einer Gewalttat. Auch der frühere Gutachter hatte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz das Risiko für die Ausführung von Gewalttaten bei der Beschuldigten als (kurzfristig) nicht akut eingeschätzt (vgl. Urk. 249A S. 38 f.). Angesichts dieser gutachterlichen Annahmen kommt – dies entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 725 S. 2 f.) – die Anordnung einer stationären Massnahme auch unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit und in Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht in Betracht. 3.9. Zur Frage nach der Massnahmewilligkeit der Beschuldigten im Zusammen- hang mit der von der Gutachterin empfohlenen (allenfalls stationär einzuleitenden) ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB wies die Gutachterin darauf hin, dass die Beschuldigte aus eigenem Antrieb schon eine stationäre Behandlung in M._____ durchlaufen hat und zusätzlich auf Empfehlung der behandelnden Therapeuten in M._____ Abklärungen für eine Anschlussbehandlung in … veran- lasst hat (vgl. dazu Urk. 630 S. 54, vgl. Austrittsbericht Klinik … M._____ Urk. 658/10, auch zitiert in Urk. 630 S. 28; vgl. Bericht über das Vorgespräch in der Klinik … zitiert in Urk. 630 S. 29). Diese Bemühungen unternahm die Be- schuldigte aus eigenem Antrieb. Dazu ist einem Abklärungsbericht der Klinik … (vgl. Urk. 658/7, auch zitiert in Urk. 630 S. 29 f.) zu entnehmen, dass sich die Be- schuldigte dort zur Behandlung einer Angst und Depression meldete, weil sie die damals aktuelle psychiatrische Begleitung durch Dr. L._____ zu beenden wünsch- te. Angesichts der Tatsache, dass die oben erwähnten Bemühungen der Be- schuldigten von sich aus nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom

8. April 2015 erfolgten, ist nicht zu bemängeln, dass die Gutachterin von einer in- takten Behandlungsmotivation ausging. Nachdem die Beschuldigte im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung keine Fragen beantworten wollte (vgl. Urk. 724), bleibt nun offen, ob sie weitere Therapiebemühungen in Angriff nahm.

- 55 - Insbesondere ist nicht klar, ob der im Bericht der Klinik … empfohlene Termin beim Psychiater Dr. N._____ (vgl. Urk. 658/7 S. 2) zustande kam. Ihre Stellung- nahmen zum Gutachten und die Tatsache, dass sie ausschliesslich auf Frei- spruch plädieren liess, weisen indessen nach heutigem Stand der Dinge klar da- rauf hin, dass sie jede Art von Massnahme ablehnt. 3.10. Zur Massnahmefähigkeit gab die Gutachterin zu bedenken, mit Bezug auf die Behandlungsmotivation der Beschuldigten sei erschwerend der Umstand zu werten, dass bei einer allenfalls gerichtlich angeordneten Behandlung die Be- handlungserfolge durch eine Justizbehörde überprüft würden (vgl. Urk. 630 S. 54). In diesem Zusammenhang hält sie fest, dass eine Behandlung gegen den Willen der Beschuldigten in Anbetracht der schweren posttraumatischen Belas- tungsstörung kontraindiziert wäre und zu einer Retraumatisierung führen würde, sodass davon dringend abzuraten sei (vgl. Urk. 630 S. 54). Vorliegend erscheint angesichts des Krankheitsbildes der Beschuldigten und ihrer Vorgeschichte im Zusammenhang mit staatlichen Institutionen nicht opportun, den fundierten Rat der Gutachterin zu missachten.

4. Fazit 4.1. Zusammenfassend steht hier einzig die Anordnung einer (allenfalls stationär einzuleitenden) ambulanten Massnahme zur Debatte. Die Beschuldigte ist – wie dies aus den Gutachten und den vorhandenen Berichten diverser Kliniken hervor- geht – eindeutig massnahmebedürftig. Da sie sich einer gerichtlich angeordneten Massnahme widersetzt, erscheint sie nicht massnahmewillig. Nachdem die Gut- achterin angesichts des festgestellten Krankheitsbildes eine Behandlung der Be- schuldigten gegen ihren Willen als kontraindiziert erachtet und dringend davon abrät, ist von der Anordnung einer solchen Massnahme abzusehen. VIII. Vollzug Vorliegend ist aufgrund der Ausführungen im aktuellen oben mehrfach zitierten Gutachten von Frau Dr. F._____ von einer eigentlichen Massnahmeindikation auszugehen. Auch die Akten, namentlich die unzähligen Zuschriften der Beschul-

- 56 - digten an diverse Personen und Behörden zeigen überdeutlich auf, dass bei der Beschuldigten – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie Ersttäterin ist – vom Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht die Rede sein kann. Damit ist die Geldstrafe zu vollziehen. Nachdem die Beschuldigte insgesamt 311 Tage in Haft verbrachte, ist die Geldstrafe bereits vollzogen. IX. Einziehungen gemäss Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014

1. Entscheid der Vorinstanz 1.1. Mit Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 ordnete die Vorinstanz u.a. die Ver- nichtung von diversen sichergestellten und bei der Kantonspolizei lagernden Ge- genstände (9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen, 1 Reizgas Spray, 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-Sauer und 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger) an (vgl. Urk. 287 S. 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz begründete diese Einziehung mit der – im Urteil vom

31. März 2014 dargelegten – gemäss psychiatrischer Begutachtung belasteten Legalprognose der Beschuldigten (vgl. Urk. 287 S. 3 unter Hinweis auf Urk. 288 S. 49 ff.).

2. Antrag der Verteidigung 2.1. Die frühere Verteidigung beantragte gemäss modifiziertem Antrag die Ein- ziehung und Verwertung der oben aufgeführten Gegenstände und die Verwen- dung des Verwertungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. Urk. 401 S. 2). Weder an der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 noch im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 wurden dazu Ausführungen gemacht.

3. Beurteilung 3.1. Vorerst ist festzuhalten, dass auch die Verteidigung eine Herausgabe dieser Gegenstände nicht (mehr) beantragte, weshalb sie auch nicht mehr zur Dis- kussion steht. Dieser Antrag stimmt im Übrigen weitgehend auch mit der Stel-

- 57 - lungnahme der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren überein. Dort hatte sie erklärt, mit der Einziehung der Munition einverstanden zu sein, zumal es sich um "uralte" Ware handle, diese damit entsorgt sei und sie eine Sorge weniger habe (vgl. Urk. 18/2 S. 3). 3.2. Zu entscheiden ist daher lediglich, ob vorliegend eine Verwertung zur Kos- tendeckung in Frage kommt. Dies erscheint vorliegend aus mehreren Überlegun- gen nicht opportun. Vorerst ist mit Rücksicht auf die Erklärungen der Beschuldig- ten, wonach es sich um "uralte" Ware handelt nicht zu erwarten, dass ein allfälli- ger Erlös die Bemühungen im Zusammenhang mit der Verwertung dieser Gegen- stände übersteigt. Aber auch wenn es so wäre, ist zu berücksichtigen, dass eine Einziehung dieser Gegenstände – wollte man das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB verneinen – bei Gefahr missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 31 Waffengesetz zu prüfen wäre, was freilich im Kompetenzbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde (hier des Statthalter- amtes des Bezirks Zürich) läge (vgl. dazu BGE 129 IV 81 E. 4). Eine Überweisung an diese Behörde ist vorliegend indessen weder aus ökonomischen Gründen noch sonst opportun, da eine Herausgabe dieser Gegenstände ohnehin nicht be- antragt wird. 3.3. Damit ist die von der Vorinstanz getroffene Anordnung zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Kostenfestsetzung und - auflage der Vorinstanz 1.1.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 5) ist nicht ange- fochten und damit rechtskräftig (siehe oben). 1.1.2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegte sie der Beschuldigten, nahm diese aber einstweilen unter dem Vor- behalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse (Dispositiv Ziffer 6). Diese

- 58 - Kostenauflage entspricht der gesetzlichen Regelung und wäre – auch im Hinblick darauf, dass der Schuldspruch wegen Drohung, der im Berufungsverfahren ohne- hin allein wegen einer von der Vorinstanz abweichenden Qualifikation wegfällt, keine zusätzlichen Kosten verursachte – zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 1.1.3. Der frühere Verteidiger berief sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 auf die Art. 417, 419, 431 Abs. 2 StPO und ersuchte, die Kos- ten weitestgehend auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit der Beschuldigten Kosten auferlegt würden, seien diese ihr im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen bzw. weitestgehend herabzusetzen (vgl. Urk. 408 S. 1 und S. 13 ff.). Vorliegend sind keine fehlerhaften Verfahrenshandlungen ersichtlich, auch liegt bei der Be- schuldigten keine Schuldunfähigkeit vor, weswegen die angerufenen Gesetzes- bestimmungen von Art. 417 und 419 StPO nicht zur Anwendung gelangen. Art. 431 Abs. 2 StPO regelt die Entschädigungsfolgen bei rechtswidrig angewand- ten Zwangsmassnahmen, damit nicht die Kostenfolge. Es ist daher einzig noch zu entscheiden, ob ein teilweiser Verzicht der Kostenerhebung in Anwendung von Art. 425 StPO in Frage kommt. Stundung und Erlass setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Ein Verzicht auf eine Kostenauflage in diesem Verfahrensstadium ist daher nicht angebracht. Die Kostenauflage der Vor- instanz ist damit zu bestätigen. 1.2. Kosten des Berufungsverfahrens 1.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.-- festzule- gen. Im Berufungsverfahren entstanden zusätzlich Gutachterkosten im Umfang von Fr. 15'382.--. 1.2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die im Berufungs- verfahren entstandenen Gutachterkosten sind – nachdem eine Überprüfung des bestehenden Gutachtens nicht zuletzt aufgrund der an der Hauptverhandlung durch den Erstgutachter selbst erfolgten Relativierungen eine erneute Begutach- tung nötig machten – vorweg definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übri- gen ist folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte unterliegt mit Bezug auf den

- 59 - Schuldpunkt und die Sanktion (der Freispruch wegen Drohung geht auf eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation zurück). Weiter unterliegt sie teilweise mit Bezug auf die gestellten Entschädigungsforderungen (vgl. weiter un- ten). Mit Bezug auf die Frage der Massnahme unterliegt die Staatsanwaltschaft, welche eine stationäre Massnahme beantragte. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen und die Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind entsprechend zur Hälfte de- finitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungs- vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen.

2. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 2.1. Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren vom 21. Mai 2014 bis zum 14. August 2015 ein (vgl. Urk. 705/1- 3). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 18'370.65 inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuern erscheint angemessen und ist ihm daher zuzusprechen. 2.2. Rechtsanwalt Dr. X1._____, der mit Wirkung ab 5. August 2015 neu als amt- licher Verteidiger amtete (vgl. Urk. 457, vgl. auch 652 S. 5 Ziff. 3.16), reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren bis zum 10. Dezember 2016 ein, welche er auf Fr. 28‘419.30 bezifferte (vgl. Urk. 704/1-2). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung reich- te er eine Honorarnote ein, mit welcher er für seine Bemühungen eine Entschädi- gung von Fr. 69'825.85 beantragte (vgl. Urk. 731). Insgesamt macht der Ver- teidiger 282.15 Stunden (inklusive einen geschätzten Aufwand von 1 Stunde Weg und 6 Stunden für die Verhandlung vom 8. Februar 2017) à Fr. 220.-- sowie Fr. 2'580.55 Barauslagen geltend. 2.2.1. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Ent- schädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu-

- 60 - tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist" (vgl. BGE 141 I 124 S. 3.1). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hin- sicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und ver- hältnismässig sind (a.a.O). Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebühren- verordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumin- dest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Aus- legung der AnwGebV von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zu- lässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorar- bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig- lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmen- tarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.Hw.). 2.2.2. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt nach der hier massgebenden Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich (AnwGebV) vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch

- 61 - in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen können (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.2.3. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren nun eine Hono- rarforderung und Auslagen von total beinahe Fr. 70'000.– (inkl. 7 Stunden Auf- wand für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, die zugegebenermassen in- dessen länger dauerte) geltend macht, beläuft sich diese Forderung auf den 2,5fachen Betrag der höchstmöglichen Summe des oben aufgeführten Rahmens. Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt Dr. X1._____ ab 5. August 2015 als amtlicher Verteidiger amtete, mithin nach durchgeführter Berufungsverhandlung vom 8. April 2015. Der vorliegende Prozessgegenstand, insbesondere die Ge- genstand der Anklage bildenden Vorwürfe sind übersichtlich, jedenfalls nicht kompliziert, so dass sie grundsätzlich keinen besonderen Aufwand erforderten. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Schuldfähigkeit der Beschuldigten und nach der Massnahmeindikation war im Berufungsverfahren ein neues Gutachten einzuholen. Auch sind die Akten umfangreich. Sie setzen sich indessen zur Hauptsache aus unzähligen Eingaben der Beschuldigten zusammen, die sie selbst dem Gericht sandte bzw. via Anklagebehörde ans Gericht weitergeleitet wurden und das Hauptthema dieses Verfahrens nicht tangierten, wobei diese Eingaben die Verteidigung gewiss in Anspruch nahmen. Ausgehend von der oben erwähnten Anwaltsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung einerseits der übersichtlichen Anklagevorwürfe, andererseits des Aktenumfanges und der Beanspruchung der Verteidigung durch die Beschuldigte, erscheint die Festle- gung einer Grundgebühr im oberen Drittel des vorgegebenen Rahmens, mithin auf Fr. 22'500.-- angemessen. Dazu sind Zuschläge von insgesamt etwas mehr als 30%, d.h. im Umfang von Fr. 7'000.-- für diverse Eingaben und Stellungnah- men (vgl. Urk. 454, 476, 508, 548, 635, 676, 686, 689, 691 und 713) zu berück- sichtigen. Zum so errechneten Betrag von Fr. 29'500.-- sind die Barauslagen von Fr. 2'580.55 zu zählen, was Fr. 32'080.55 ergibt. Zusammen mit der hinzuzurech- nenden Mehrwertsteuer von 8% (hier Fr. 2'566.44) erscheint eine pauschale Ent- schädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 35'000.-- angemes- sen.

- 62 - 2.2.4. Eine Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung auf ihre Angemessenheit ergibt kein anderes Resultat. Angesichts der Tatsache, dass dieser Verteidiger erst ab 5. August 2015 bestellt wurde, dass er mithin erst nach durchgeführter erster Berufungsverhandlung tätig wurde, erscheint der gel- tend gemachte Aufwand – selbst unter Berücksichtigung, dass er die Akten von Grund auf zu studieren hatte – als nicht angemessen. Der vorliegende Prozess- gegenstand, insbesondere die Gegenstand der Anklage bildenden Vorwürfe sind

– wie oben gesagt – übersichtlich, jedenfalls nicht kompliziert. Zwar sind die Akten umfangreich. Wie oben ausgeführt, setzen sich diese indessen zur Hauptsache aus unzähligen Eingaben der Beschuldigten zusammen, die sie selbst dem Ge- richt sandte bzw. via Anklagebehörde ans Gericht weitergeleitet wurden und das Hauptthema dieses Verfahrens nicht tangierten. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abklärungen im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Schuldfähigkeit der Beschuldigten bzw. der Massnahme eine erneute Begutachtung erforderten sowie der Tatsache, dass die Beschuldigte den Vertei- diger wohl überdurchschnittlich beanspruchte, lassen den geltend gemachten Umfang der Aufwendungen nicht als gerechtfertigt erscheinen, was insbesondere für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Plädoyer für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Urk. 727) zutrifft, die in jeder Hinsicht als überrissen und jedenfalls in diesem Umfang unnötig waren. Die Fortsetzung der Berufungs- verhandlung war ursprünglich auf den 19. Dezember 2016 angesetzt worden, musste aber am selben Tag wegen der Erkrankung der Beschuldigten, die eine Rückreise aus dem Ausland nicht zuliess, verschoben werden. Dass der Verteidi- ger nach Mitteilung der Erkrankung der Beschuldigten am 19. Dezember 2016 für das Plädoyer, das er just an jenem Tag hätte halten müssen, nebst den bereits schon bis dahin als unangemessen hoch geltend gemachten 74.5 Stunden noch weitere 126 Stunden aufwendete (Fr. 220.-- Stundenansatz x 126 = 27'720.--), er- scheint nicht nachvollziehbar. Dieser Aufwand steht jedenfalls in krassem Wider- spruch zu einer zu entschädigenden angemessenen Verteidigung. Dass er für das über Gebühr weitschweifende und gemessen an der Komplexität dieses Fal- les unangemessen umfangreiche Plädoyer insgesamt 200.5 Stunden aufwendete, wohlgemerkt ohne sich zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten, zur Sanktion und

- 63 - zur Massnahmeproblematik zu äussern, ist nicht zu honorieren und auf 50 Stun- den zu kürzen, mithin um Fr. 33'110.-- (200.5 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 44'110.-- abzüglich 150.5 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 33'110.--). Unter Berücksichtigung der Dauer der Verhandlung vom 8. Februar 2017, für welche inkl. Weg auf 11 Stun- den (statt der in der Rechnung geschätzten 7 Stunden) zu veranschlagen sind, berechnet sich die Entschädigung wie folgt: Aufwand gemäss Honorarnote: Fr. 62'073.-- abzüglich Kürzung Plädoyeraufwand: Fr. 33'110.-- = Fr. 28'963.--, zuzüglich 4 Stunden (längere Dauer der Verhandlung vom 8. Februar 2017) à Fr. 220.-- = Fr. 880.-- = Fr. 29'843.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 2'580.55 = Fr. 32'423.55 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer = Fr. 2'593.88. Dies ergibt gerundet den Betrag von Fr. 35'000.--, die dem neuen amtlichen Verteidiger für seine Be- mühungen ab 5. August 2015 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind.

3. Entschädigungsfolgen 3.1. Allgemeine Grundsätze und Haftdauer der Beschuldigten 3.1.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genug- tuung besteht, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässi- ge Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sank- tionen angerechnet werden darf (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Eine solche Über- haft liegt immer dann vor, wenn die Dauer der ursprünglich rechtmässig angeord- neten Untersuchungs- und Sicherheitshaft den schliesslich ausgesprochenen Freiheitsentzug übersteigt (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 1826). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgehalten, dass das Gericht nach Art. 51 StGB die erlittene Haft an die Strafe anzurechnen hat, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (vgl. Urk. 288 S. 56). 3.1.2. Die Vorinstanz hat korrekt angegeben, dass sich die Beschuldigte vom

24. April 2013 bis 5. Juli 2013 sowie vom 25. Juli bis 21. März 2014, mithin insge- samt 311 Tage in Haft befand. Unter Berücksichtigung der heute auszusprechen- den Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die erlittene Überhaft

- 64 - 191 Tage. Für diese ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 431 StPO zu ent- schädigen. 3.2. Genugtuung 3.2.1. Die Genugtuung ist – nachdem keine gesetzlichen Vorgaben bestehen – nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung des konkreten Falles festzu- legen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Übrigen auf die gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Grundsätzen und Parameter verwiesen, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 57 unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6B_111/2012 E. 4.2.; BGE 113 Ib 155). 3.2.2. Die Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 59'200.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 408 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die frühere Verteidigung dazu keine ergänzende Begründung vor (vgl. Urk. 408 S. 17 unter Hinweis auf Urk. 401). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bean- tragte die neue Verteidigung eine «symbolische Genugtuung von Fr. 250'000.--« (vgl. Urk. 727 S. 6). Dabei ging sie von einem Freispruch aus und machte zu Un- recht geltend, die Inhaftierung der Beschuldigten sei willkürlich und ohne aus- reichende Veranlassung und Grundlage erfolgt (vgl. Urk. 727S. 6 f.). 3.2.3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 28'000.-- (pauschal) zugesprochen. Dazu erwog sie, Ausgangspunkt der Bemessung der Genugtuung sei ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag erlittene Überhaft. Da sich die Beschuldigte insgesamt während etwa zehn Monaten in Haft befunden habe, womit eine längere Untersuchungshaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor- liege, sei dieser Tagessatz grundsätzlich zu reduzieren. Dabei sei zu beachten, dass aufgrund der Rückenprobleme der Beschuldigten, welche in der Haft nicht adäquat hätten behandelt werden können, die durch die Haft erlittene Belastung für die Beschuldigte mit längerer Haftdauer nicht gleichermassen abgenommen habe, wie dies ohne die entsprechenden Probleme der Fall gewesen wäre. Auf der anderen Seite falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte insbesondere infolge des Scheiterns der Ersatzmassnahmen im Juli 2013 erneut in Haft genommen worden sei, für welches sie massgeblich verantwortlich sei. Die erste angeordnete

- 65 - Untersuchungshaft habe für sich alleine denn auch gar nicht zu Überhaft geführt, da sie nach 72 Tagen in Freiheit gekommen sei. Erst als die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die angeordneten Ersatzmassnahmen umzusetzen, nach weiteren E-Mails (act. 49/22 ff.) und nach ihrem Telefonat mit der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2013 (vgl. act. 21), sei sie am 25. Juli 2013 erneut inhaftiert worden (vgl. Urk. 288 S. 57 f.). Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten gestützt darauf ein leichtes Selbstverschulden anrechnete, so ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Zutreffend ist sodann, dass die Beschuldigte dennoch klar zu lange in Haft war. Der Vorinstanz ist zudem zuzu- stimmen, dass nicht ersichtlich ist aus welchem Grund z.B. die verschiedenen Zeugen erst zu einem so späten Zeitpunkt in der Untersuchung einvernommen wurden. Die Begründung der Vorinstanz überzeugt in jeder Hinsicht. Gründe, wel- che zu einer Abänderung dieses Ermessensentscheides führen könnten, be- stehen keine. Damit ist der Beschuldigten die von der Vorinstanz mit (pauschal) Fr. 28'000.-- festgesetzte Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Entschädigung 3.3.1. Die Vorinstanz hat sich zur Frage einer Entschädigung nicht ausgespro- chen, zumal die Verteidigung in der ersten Instanz auch keine konkreten Anträge stellte. 3.3.2. Im Berufungsverfahren verlangte die frühere Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 65'782.95 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 401 S. 2). Dieser Betrag ergäbe sich aus den mit Schreiben vom 25. März 2014 dem Bezirksgericht Zürich eingereichten Unterlagen. Der Verfügung der SUVA vom 7. August 2013 (Urk. 243/8) lasse sich entnehmen, dass die SUVA gestützt auf Art. 21 Abs. 5 des BG über den AT des Sozialversicherungsrechts während der Inhaftierung die Ausrichtung der Taggelder sistiert habe. Die Höhe des Taggeldes von Fr. 204.30 lasse sich dem Schreiben der SUVA an RA X5._____ vom 27. März 2013 (Urk. 243/9) entnehmen. Während der 311- tägigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft ergebe sich demnach eine wirtschaft- liche Einbusse von Fr. 63'537.30 (311 x 204.30). Von diesem Betrag sei die Geld-

- 66 - strafe von 15 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was ein Entschädigungsanspruch von Fr. 60'472.80 (296 x 204.30) ergäbe. 3.3.3. Weiter verlangt die frühere Verteidigung den Betrag von Fr. 4'002.60, wel- cher sich aus dem Schreiben der O._____ an die Beschuldigte (vgl. Urk. 243/10) ergebe. Dieser Betrag sei für den Aufenthalt der Beschuldigten in der Klinik Rheinau entstanden (Versetzung während der Untersuchungshaft) und entspre- che der Franchise sowie dem von der Beschuldigten darüber hinaus zu bezah- lenden Selbstbehalt für ihre Krankenversicherung. Weiter verlangt die Beschuldig- te den Ersatz des ihr von der Krankenkasse in Rechnung gestellten Betrages für den Aufenthalt im Inselspital Bern vom 17. bis 19. März 2014 von Fr. 1'307.55 (vgl. Urk. 409/14). 3.3.4. Zur Forderung auf Ersatz der Taggeldleistungen ist zu bemerken, dass diesbezüglich die nämlichen Grundsätze, die die Vorinstanz mit Bezug auf die Genugtuung aufgeführt hat, von Belang sind. Klar ist, dass auch diesbezüglich die Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Abzug zu bringen ist und lediglich eine Ent- schädigung für die 191 Tage Überhaft in Frage kommt. Auch hier ist indessen das oben bei der Genugtuung erwähnte Selbstverschulden der Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Aufgrund der jetzigen Aktenlage ist zudem unklar, in welchem Um- fang die Taggeldleistungen sistiert wurden. Im Schreiben vom 7. August 2013 (243/8) ist sodann von einer Einsprache der Beschuldigten vom 15. Juni 2013 ge- gen einen offenbar früheren Sistierungsentscheid der SUVA vom 3. Juni 2013 für die Taggeldeinstellung für die Inhaftierung vom 26. April bis 4. Juli 2013 die Rede. Ob dieser Entscheid mittlerweile ergangen ist, ist nicht bekannt. Ebenso wenig steht fest, wie der Entscheid lautete. Diesbezüglich kann auch anhand der an der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 eingereichten Verfügung der SUVA vom 3 Juni 2013 keine Klärung erfolgen (vgl. Urk. 409/12). Damit ist die gestellte Ent- schädigungsforderung nicht liquid, was die Zusprechung einer Entschädigung nicht erlaubt. 3.3.5. Aber auch der übrigen Forderung auf Ersatz der Selbstkosten (u. a. Fran- chise und Selbstbehalt) der Krankenversicherung ist nicht zu entsprechen. Aus dem vor Vorinstanz eingereichten Schreiben der O._____ vom 2. Dezember 2013

- 67 - (vgl. Urk. 243/10) ist ersichtlich, dass die Kostenbeteiligungen der Beschuldigten auf Franchise, Selbstbehalte und Spitalkostenbeiträge zurückzuführen sind. Die dort aufgeführten Beträge ergeben die Summe von Fr. 4'002.60, die auch in der eingereichten Konkursandrohung eingetragen ist (vgl. leere Zeile 2 in Urk. 409/13). Die in der Leistungsabrechnung der O._____ vom 6. Juni 2014 auf- geführten Kosten betreffen die Kosten für die Behandlung im Inselspital Bern vom

17. bis 19. März 2014 (vgl. Urk. 409/14). Gemäss § 111 Abs. 2 der Justizvoll- zugsverordnung des Kantons Zürich sind die Kosten für die notwendige oder sta- tionäre Behandlung – soweit für die Behandlungskosten nicht die Krankenversi- cherung aufkommt – von der inhaftierten Person zu tragen. Eine Rückerstattung dieser Kosten kommt daher nicht in Frage. 3.3.6. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung führte die neue Verteidigung aus, der Ersatz für den wirtschaftlichen Schaden und die Umtriebe der Beschul- digten liessen sich im Moment noch nicht beziffern (vgl. Urk. 727 S. 296). Damit ist heute darüber auch nicht zu befinden, wobei auch eine – wie von der Verteidi- gung verlangt (vgl. Urk. 727 S. 297) – Feststellung dem Grundsatze nach, dass die Beschuldigte einen «Anspruch auf Ersatz des aus dieser Untersuchungsfüh- rung resultierenden wirtschaftlichen Schaden hat» und eine Verweisung «dessen Quantifizierung in ein separates Verfahren» nicht zu erfolgen hat. 3.3.7. Damit sind der Beschuldigten unter diesem Titel keine Entschädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 31. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. ….

2. - 4. …

- 68 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 24'962.40 Auslagen Untersuchung Fr. 27'493.– amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X2._____) Fr. 3'937.30 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X3._____) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 2'030.30 mündliche Gutachtensergänzung Fr. 40.– Diverse Kosten (Polizei u. Militärdir. BE)

6. - 7. …

2. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 21. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände:

- 1 Pistolenputzzeug schwarz

- 1 Lederholster schwarz für Pistole

- 1 Taschenmanual "Das Waffenrecht" werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 2014 sowie dieses Entscheides auf erstes Verlagen an A._____ herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 69 -

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freigesprochen.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als vollständig geleistet gilt.

4. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

5. Die folgenden am 24. April 2013 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, EG-GS, lagernden Gegenstände: − 9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen − 1 Reizgas Spray − 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-SAUER − 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger

- 70 - werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6‘000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'370.65 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 35‘000.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X1._____)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigungen bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Der Beschuldigten werden Fr. 28'000.-- (pauschal) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Der Beschuldigten wird im Übrigen keine Entschädigung zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes

- 71 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Kantonspolizei Zürich, EG-GS, gemäss Dispositivziffer 5.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

Erwägungen (77 Absätze)

E. 1 Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014 mit Ausnahme von Ziffer 2 (Strafe), Ziffer 4 (ambulante Massnahme) und Ziffer 7 (Genugtuung für Beschuldigte).

E. 1.1 Kostenfestsetzung und - auflage der Vorinstanz

E. 1.1.1 Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 5) ist nicht ange- fochten und damit rechtskräftig (siehe oben).

E. 1.1.2 Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegte sie der Beschuldigten, nahm diese aber einstweilen unter dem Vor- behalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse (Dispositiv Ziffer 6). Diese

- 58 - Kostenauflage entspricht der gesetzlichen Regelung und wäre – auch im Hinblick darauf, dass der Schuldspruch wegen Drohung, der im Berufungsverfahren ohne- hin allein wegen einer von der Vorinstanz abweichenden Qualifikation wegfällt, keine zusätzlichen Kosten verursachte – zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

E. 1.1.3 Der frühere Verteidiger berief sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 auf die Art. 417, 419, 431 Abs. 2 StPO und ersuchte, die Kos- ten weitestgehend auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit der Beschuldigten Kosten auferlegt würden, seien diese ihr im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen bzw. weitestgehend herabzusetzen (vgl. Urk. 408 S. 1 und S. 13 ff.). Vorliegend sind keine fehlerhaften Verfahrenshandlungen ersichtlich, auch liegt bei der Be- schuldigten keine Schuldunfähigkeit vor, weswegen die angerufenen Gesetzes- bestimmungen von Art. 417 und 419 StPO nicht zur Anwendung gelangen. Art. 431 Abs. 2 StPO regelt die Entschädigungsfolgen bei rechtswidrig angewand- ten Zwangsmassnahmen, damit nicht die Kostenfolge. Es ist daher einzig noch zu entscheiden, ob ein teilweiser Verzicht der Kostenerhebung in Anwendung von Art. 425 StPO in Frage kommt. Stundung und Erlass setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Ein Verzicht auf eine Kostenauflage in diesem Verfahrensstadium ist daher nicht angebracht. Die Kostenauflage der Vor- instanz ist damit zu bestätigen.

E. 1.2 Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.-- festzule- gen. Im Berufungsverfahren entstanden zusätzlich Gutachterkosten im Umfang von Fr. 15'382.--.

E. 1.2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die im Berufungs- verfahren entstandenen Gutachterkosten sind – nachdem eine Überprüfung des bestehenden Gutachtens nicht zuletzt aufgrund der an der Hauptverhandlung durch den Erstgutachter selbst erfolgten Relativierungen eine erneute Begutach- tung nötig machten – vorweg definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übri- gen ist folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte unterliegt mit Bezug auf den

- 59 - Schuldpunkt und die Sanktion (der Freispruch wegen Drohung geht auf eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation zurück). Weiter unterliegt sie teilweise mit Bezug auf die gestellten Entschädigungsforderungen (vgl. weiter un- ten). Mit Bezug auf die Frage der Massnahme unterliegt die Staatsanwaltschaft, welche eine stationäre Massnahme beantragte. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen und die Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind entsprechend zur Hälfte de- finitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungs- vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen.

2. Entschädigung für die amtliche Verteidigung

E. 1.2.3 Bei der Kantonspolizei und den zwei namentlich erwähnten Personen han- delt es sich um eine Behörde bzw. um Beamten im Sinne von Art. 285 StGB und bei der Aufnahme eines Protokolls bzw. der Entgegennahme einer Anzeige um Amtshandlungen. Fraglos muss das in Aussichtstellen von Gewalt, Selbstjustiz und Menschen zu töten als Androhung ernstlicher Nachteile qualifiziert werden, die einzig vom Willen der Beschuldigten abhingen und geeignet waren die Be- troffenen, insbesondere die Polizeibeamten C._____ und B._____ in ihrer Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 288 S. 31 mit Bezug auf C._____). Es wurde schon oben darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Amtsperson zur Vornahme der verlangten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre, eine diesbezügliche Nötigung grundsätzlich tatbestandsmässig ist. Irrelevant ist also, ob die Anliegen der Beschuldigten (Aufnahme der Anzeige und Inhalt des Protokolls) gerechtfertigt waren, denn der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, unberechtigt ein Tätigwerden der Polizei verlangt, sondern dies auf unzulässige Weise getan zu haben. Damit kann sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen, sie habe nur versucht, "mit schriller verbaler Wucht diesen desola- ten Polizeiapparat" "am Kragen zu packen und kräftig durchzuschütteln und sie aufzufordern, doch endlich ihre gottverdammte Pflicht zu tun» (vgl. Verteidigung in Urk. 727 S. 293). Korrekt ist sodann, dass in der Folge die verlangten Amtshand- lungen (Entgegennahme der Anzeige bzw. die Befragung der Beschuldigten) nicht vorgenommen wurden, weswegen vorliegend – mit der Vorinstanz – beim Versuch blieb. Nachdem beide E-Mails innerhalb von 5 Minuten bei der Polizei eingingen, sind diese als Einheit zu betrachten.

E. 1.3 Zur subjektiven Tatschwere erwähnte die Vorinstanz die Tatbegehung mit direktem Vorsatz. Die Beschuldigte wusste um das massiv widerrechtliche Mittel, das sie bewusst einsetzte, um ein Ziel zu erreichen, das auf legale Weise hätte herbeigeführt werden können. Sie hatte zu jenem Zeitpunkt mit dem Polizei- beamten C._____ bereits einen Einvernahmetermin vereinbart, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass sie diesen nicht abwartete. Die Vorinstanz wies sodann zu Gunsten der Beschuldigten auf die von ihr negativ empfundenen Erlebnisse mit der Polizei hin (Telefongespräch von B._____ vom 4. April 2013, ihre geschei- terten Versuche, später von ihm eine Antwort zu erhalten, vgl. Urk. 288 S. 44) und hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass diese Umstände weitgehend bereits bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit Berücksichtigung finden. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die die Beschuldigte belastenden Rücken- schmerzen, welche diese seit dem Vorfall von 2011 begleiten und wofür sie die Polizei verantwortlich macht, die gezeigte Reaktion zusätzlich begünstigten, wel- cher Umstand ihr – dies in wohlwollender Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zugute zu halten ist. Die erwähnten subjektiven Aspekte der Tat vermögen damit das objektive Verschulden insgesamt leicht zu relativieren. Unter Berück- sichtigung der oben diskutierten und der Beschuldigten zuzubilligenden schwer- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erfährt das subjektive Verschulden indessen zusätzlich einer starken Relativierung.

E. 1.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz bezeichnete hypothetische Einsatz- strafe im Bereich einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist angemessen und zu übernehmen. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die versuchte Tatbe- gehung aufgrund der Tatsache, dass es nicht auf das Verhalten der Beschuldig- ten zurückzuführen ist, dass der von ihr angestrebte Erfolg nicht eintrat, sondern

- 47 - an der Reaktion der involvierten Beamten, die die Befragung absetzten, kaum strafmindernd zu berücksichtigen ist.

E. 1.5 Zur Täterkomponente und dort zum persönlichen Werdegang, zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die diesbezügli- chen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, ihre Befragungen zur Person und auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 46). An der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 ergänzte die Beschuldigte, sie führe nach wie vor ihr B&B, mit welchem sie Einnahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- monatlich erziele (Urk. 405 S. 5). Sie lebe im Moment von einer Erwerbsausfallrente von Fr. 2'500.-- und dem B&B, sie sei nach wie vor 100% arbeitsunfähig. Zu ihrer Schuldensituation verwies sie auf ihre Angaben in Urk. 310/1 (vgl. Urk. 405 S. 5). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 war sie nicht bereit, Fragen zu ihrer Person zu beantworten (vgl. Urk. 724). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse der nicht vor- bestraften Beschuldigten neutral aus.

E. 1.6 Zum Nachtatverhalten berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschuldigte von Beginn weg geständig war, die inkriminierten E-Mails geschrieben zu haben, was ihr jedoch ohnehin mühelos hätte nachgewiesen werden können. Sie habe

– so die Vorinstanz weiter (Urk. 288 S. 47) – die mögliche Folge ihrer E-Mails, sowie den subjektiven Sachverhalt grösstenteils bestritten, keine Reue und Ein- sicht gezeigt, weshalb sich das Nachtatverhalten nur ganz leicht strafmindernd auswirke. Es bestehen keine Gründe, von dieser zutreffenden Bewertung abzu- weichen.

E. 1.7 Zusammenfassend setzte die Vorinstanz die Sanktion in Würdigung sämt- licher Strafzumessungsgründe auf 120 Tagessätze Geldstrafe, was hier als an- gemessen erscheint und zu übernehmen ist. Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.-- nimmt auf die im vorinstanzlichen Urteil dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten Rücksicht – die aktuellen Verhältnisse konnten zufolge Aussageverweigerung nicht eruiert werden – und ist daher ebenso zu be- stätigen.

- 48 - VII. Massnahme

1. Allgemeines

E. 2 Es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.

E. 2.1 Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren vom 21. Mai 2014 bis zum 14. August 2015 ein (vgl. Urk. 705/1- 3). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 18'370.65 inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuern erscheint angemessen und ist ihm daher zuzusprechen.

E. 2.2 Rechtsanwalt Dr. X1._____, der mit Wirkung ab 5. August 2015 neu als amt- licher Verteidiger amtete (vgl. Urk. 457, vgl. auch 652 S. 5 Ziff. 3.16), reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren bis zum 10. Dezember 2016 ein, welche er auf Fr. 28‘419.30 bezifferte (vgl. Urk. 704/1-2). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung reich- te er eine Honorarnote ein, mit welcher er für seine Bemühungen eine Entschädi- gung von Fr. 69'825.85 beantragte (vgl. Urk. 731). Insgesamt macht der Ver- teidiger 282.15 Stunden (inklusive einen geschätzten Aufwand von 1 Stunde Weg und 6 Stunden für die Verhandlung vom 8. Februar 2017) à Fr. 220.-- sowie Fr. 2'580.55 Barauslagen geltend.

E. 2.2.1 Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Ent- schädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu-

- 60 - tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist" (vgl. BGE 141 I 124 S. 3.1). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hin- sicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und ver- hältnismässig sind (a.a.O). Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebühren- verordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumin- dest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Aus- legung der AnwGebV von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zu- lässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorar- bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig- lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmen- tarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.Hw.).

E. 2.2.2 Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt nach der hier massgebenden Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich (AnwGebV) vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch

- 61 - in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen können (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 AnwGebV).

E. 2.2.3 Wenn der Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren nun eine Hono- rarforderung und Auslagen von total beinahe Fr. 70'000.– (inkl. 7 Stunden Auf- wand für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, die zugegebenermassen in- dessen länger dauerte) geltend macht, beläuft sich diese Forderung auf den 2,5fachen Betrag der höchstmöglichen Summe des oben aufgeführten Rahmens. Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt Dr. X1._____ ab 5. August 2015 als amtlicher Verteidiger amtete, mithin nach durchgeführter Berufungsverhandlung vom 8. April 2015. Der vorliegende Prozessgegenstand, insbesondere die Ge- genstand der Anklage bildenden Vorwürfe sind übersichtlich, jedenfalls nicht kompliziert, so dass sie grundsätzlich keinen besonderen Aufwand erforderten. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Schuldfähigkeit der Beschuldigten und nach der Massnahmeindikation war im Berufungsverfahren ein neues Gutachten einzuholen. Auch sind die Akten umfangreich. Sie setzen sich indessen zur Hauptsache aus unzähligen Eingaben der Beschuldigten zusammen, die sie selbst dem Gericht sandte bzw. via Anklagebehörde ans Gericht weitergeleitet wurden und das Hauptthema dieses Verfahrens nicht tangierten, wobei diese Eingaben die Verteidigung gewiss in Anspruch nahmen. Ausgehend von der oben erwähnten Anwaltsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung einerseits der übersichtlichen Anklagevorwürfe, andererseits des Aktenumfanges und der Beanspruchung der Verteidigung durch die Beschuldigte, erscheint die Festle- gung einer Grundgebühr im oberen Drittel des vorgegebenen Rahmens, mithin auf Fr. 22'500.-- angemessen. Dazu sind Zuschläge von insgesamt etwas mehr als 30%, d.h. im Umfang von Fr. 7'000.-- für diverse Eingaben und Stellungnah- men (vgl. Urk. 454, 476, 508, 548, 635, 676, 686, 689, 691 und 713) zu berück- sichtigen. Zum so errechneten Betrag von Fr. 29'500.-- sind die Barauslagen von Fr. 2'580.55 zu zählen, was Fr. 32'080.55 ergibt. Zusammen mit der hinzuzurech- nenden Mehrwertsteuer von 8% (hier Fr. 2'566.44) erscheint eine pauschale Ent- schädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 35'000.-- angemes- sen.

- 62 -

E. 2.2.4 Eine Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung auf ihre Angemessenheit ergibt kein anderes Resultat. Angesichts der Tatsache, dass dieser Verteidiger erst ab 5. August 2015 bestellt wurde, dass er mithin erst nach durchgeführter erster Berufungsverhandlung tätig wurde, erscheint der gel- tend gemachte Aufwand – selbst unter Berücksichtigung, dass er die Akten von Grund auf zu studieren hatte – als nicht angemessen. Der vorliegende Prozess- gegenstand, insbesondere die Gegenstand der Anklage bildenden Vorwürfe sind

– wie oben gesagt – übersichtlich, jedenfalls nicht kompliziert. Zwar sind die Akten umfangreich. Wie oben ausgeführt, setzen sich diese indessen zur Hauptsache aus unzähligen Eingaben der Beschuldigten zusammen, die sie selbst dem Ge- richt sandte bzw. via Anklagebehörde ans Gericht weitergeleitet wurden und das Hauptthema dieses Verfahrens nicht tangierten. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abklärungen im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Schuldfähigkeit der Beschuldigten bzw. der Massnahme eine erneute Begutachtung erforderten sowie der Tatsache, dass die Beschuldigte den Vertei- diger wohl überdurchschnittlich beanspruchte, lassen den geltend gemachten Umfang der Aufwendungen nicht als gerechtfertigt erscheinen, was insbesondere für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Plädoyer für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Urk. 727) zutrifft, die in jeder Hinsicht als überrissen und jedenfalls in diesem Umfang unnötig waren. Die Fortsetzung der Berufungs- verhandlung war ursprünglich auf den 19. Dezember 2016 angesetzt worden, musste aber am selben Tag wegen der Erkrankung der Beschuldigten, die eine Rückreise aus dem Ausland nicht zuliess, verschoben werden. Dass der Verteidi- ger nach Mitteilung der Erkrankung der Beschuldigten am 19. Dezember 2016 für das Plädoyer, das er just an jenem Tag hätte halten müssen, nebst den bereits schon bis dahin als unangemessen hoch geltend gemachten 74.5 Stunden noch weitere 126 Stunden aufwendete (Fr. 220.-- Stundenansatz x 126 = 27'720.--), er- scheint nicht nachvollziehbar. Dieser Aufwand steht jedenfalls in krassem Wider- spruch zu einer zu entschädigenden angemessenen Verteidigung. Dass er für das über Gebühr weitschweifende und gemessen an der Komplexität dieses Fal- les unangemessen umfangreiche Plädoyer insgesamt 200.5 Stunden aufwendete, wohlgemerkt ohne sich zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten, zur Sanktion und

- 63 - zur Massnahmeproblematik zu äussern, ist nicht zu honorieren und auf 50 Stun- den zu kürzen, mithin um Fr. 33'110.-- (200.5 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 44'110.-- abzüglich 150.5 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 33'110.--). Unter Berücksichtigung der Dauer der Verhandlung vom 8. Februar 2017, für welche inkl. Weg auf 11 Stun- den (statt der in der Rechnung geschätzten 7 Stunden) zu veranschlagen sind, berechnet sich die Entschädigung wie folgt: Aufwand gemäss Honorarnote: Fr. 62'073.-- abzüglich Kürzung Plädoyeraufwand: Fr. 33'110.-- = Fr. 28'963.--, zuzüglich 4 Stunden (längere Dauer der Verhandlung vom 8. Februar 2017) à Fr. 220.-- = Fr. 880.-- = Fr. 29'843.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 2'580.55 = Fr. 32'423.55 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer = Fr. 2'593.88. Dies ergibt gerundet den Betrag von Fr. 35'000.--, die dem neuen amtlichen Verteidiger für seine Be- mühungen ab 5. August 2015 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind.

3. Entschädigungsfolgen

E. 2.3 Die Gutachterin Dr. F._____ empfiehlt in erster Linie eine traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung, wobei sie eine stationäre traumaspezifische Behandlung, wie sie beispielsweise in der Klinik … angeboten werden kann, im Sinne einer Vorbereitung für die anschliessende ambulante Psychotherapie als empfehlenswert erachtet (vgl. Urk. 630 S. 48 ff.). Von einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB ist aus Sicht der Gutachterin, zumal zurzeit keine psy- chotische oder gar wahnhafte Symptomatik besteht, abzusehen (vgl. Urk. 630 S. 49).

E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz gestützt auf die Empfeh- lung des Gutachters Dr. E._____ im ersten schriftlichen Gutachten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 250 und 241 S. 7 f.). Die frühere Verteidigung plädierte demgegenüber, von jeglicher Anordnung einer Massnahme abzusehen (vgl. Urk. 251 S. 21). Auch die Beschul- digte sprach sich vor Vorinstanz gegen die Anordnung irgendeiner Therapie aus (vgl. Urk. 249 S. 13 f.), welche sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom

8. April 2015 ablehnte (vgl. Urk. 405 S. 17). Diese Anträge blieben im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 unverändert (vgl. Urk. 406 und Urk. 408). Im Rahmen der Stellungnahme zum neu eingeholten Gutachten äus- serten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte und deren Vertei- diger Kritik an den Schlussfolgerungen der Gutachterin (Staatsanwaltschaft: Urk. 640, Beschuldigte: Urk. 647 und 656, Verteidigung: Urk. 637 S. 2 ff.). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 wiederholte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. Urk. 725 S. 1), während die Verteidigung sich zur Frage nach der Massnahme nicht konkret äusserte. Die Beschuldigte selbst sprach sich in ih- rem Schlusswort, pauschal gegen eine "Psycholügisierung" aus (Prot. II S. 50 ff.).

- 50 -

3. Zur therapeutischen Massnahme im konkreten Fall

E. 3 Es sei Frau A._____ eine Entschädigung im Betrage von CHF 67'539.85 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2013 zuzusprechen.

E. 3.1 Allgemeine Grundsätze und Haftdauer der Beschuldigten

E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genug- tuung besteht, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässi- ge Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sank- tionen angerechnet werden darf (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Eine solche Über- haft liegt immer dann vor, wenn die Dauer der ursprünglich rechtmässig angeord- neten Untersuchungs- und Sicherheitshaft den schliesslich ausgesprochenen Freiheitsentzug übersteigt (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 1826). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgehalten, dass das Gericht nach Art. 51 StGB die erlittene Haft an die Strafe anzurechnen hat, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (vgl. Urk. 288 S. 56).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat korrekt angegeben, dass sich die Beschuldigte vom

24. April 2013 bis 5. Juli 2013 sowie vom 25. Juli bis 21. März 2014, mithin insge- samt 311 Tage in Haft befand. Unter Berücksichtigung der heute auszusprechen- den Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die erlittene Überhaft

- 64 - 191 Tage. Für diese ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 431 StPO zu ent- schädigen.

E. 3.2 Genugtuung

E. 3.2.1 Die Genugtuung ist – nachdem keine gesetzlichen Vorgaben bestehen – nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung des konkreten Falles festzu- legen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Übrigen auf die gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Grundsätzen und Parameter verwiesen, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 57 unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6B_111/2012 E. 4.2.; BGE 113 Ib 155).

E. 3.2.2 Die Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 59'200.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 408 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die frühere Verteidigung dazu keine ergänzende Begründung vor (vgl. Urk. 408 S. 17 unter Hinweis auf Urk. 401). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bean- tragte die neue Verteidigung eine «symbolische Genugtuung von Fr. 250'000.--« (vgl. Urk. 727 S. 6). Dabei ging sie von einem Freispruch aus und machte zu Un- recht geltend, die Inhaftierung der Beschuldigten sei willkürlich und ohne aus- reichende Veranlassung und Grundlage erfolgt (vgl. Urk. 727S. 6 f.).

E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 28'000.-- (pauschal) zugesprochen. Dazu erwog sie, Ausgangspunkt der Bemessung der Genugtuung sei ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag erlittene Überhaft. Da sich die Beschuldigte insgesamt während etwa zehn Monaten in Haft befunden habe, womit eine längere Untersuchungshaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor- liege, sei dieser Tagessatz grundsätzlich zu reduzieren. Dabei sei zu beachten, dass aufgrund der Rückenprobleme der Beschuldigten, welche in der Haft nicht adäquat hätten behandelt werden können, die durch die Haft erlittene Belastung für die Beschuldigte mit längerer Haftdauer nicht gleichermassen abgenommen habe, wie dies ohne die entsprechenden Probleme der Fall gewesen wäre. Auf der anderen Seite falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte insbesondere infolge des Scheiterns der Ersatzmassnahmen im Juli 2013 erneut in Haft genommen worden sei, für welches sie massgeblich verantwortlich sei. Die erste angeordnete

- 65 - Untersuchungshaft habe für sich alleine denn auch gar nicht zu Überhaft geführt, da sie nach 72 Tagen in Freiheit gekommen sei. Erst als die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die angeordneten Ersatzmassnahmen umzusetzen, nach weiteren E-Mails (act. 49/22 ff.) und nach ihrem Telefonat mit der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2013 (vgl. act. 21), sei sie am 25. Juli 2013 erneut inhaftiert worden (vgl. Urk. 288 S. 57 f.). Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten gestützt darauf ein leichtes Selbstverschulden anrechnete, so ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Zutreffend ist sodann, dass die Beschuldigte dennoch klar zu lange in Haft war. Der Vorinstanz ist zudem zuzu- stimmen, dass nicht ersichtlich ist aus welchem Grund z.B. die verschiedenen Zeugen erst zu einem so späten Zeitpunkt in der Untersuchung einvernommen wurden. Die Begründung der Vorinstanz überzeugt in jeder Hinsicht. Gründe, wel- che zu einer Abänderung dieses Ermessensentscheides führen könnten, be- stehen keine. Damit ist der Beschuldigten die von der Vorinstanz mit (pauschal) Fr. 28'000.-- festgesetzte Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 3.2.4 Die eingereichten Urkunden sind ohne weiteres zu den Akten zu nehmen. Durch das von der Beschuldigten angestrengte Akteneinsichtsgesuch, dem die Sicherheitsdirektion weitgehend entsprach (vgl. Urk. 391/2), stand der Antrag der früheren Verteidigung auf Beizug der Akten betreffend die Gefährlichkeitsüberprü- fung nicht mehr zur Debatte.

E. 3.3 Entschädigung

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat sich zur Frage einer Entschädigung nicht ausgespro- chen, zumal die Verteidigung in der ersten Instanz auch keine konkreten Anträge stellte.

E. 3.3.2 Im Berufungsverfahren verlangte die frühere Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 65'782.95 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 401 S. 2). Dieser Betrag ergäbe sich aus den mit Schreiben vom 25. März 2014 dem Bezirksgericht Zürich eingereichten Unterlagen. Der Verfügung der SUVA vom 7. August 2013 (Urk. 243/8) lasse sich entnehmen, dass die SUVA gestützt auf Art. 21 Abs. 5 des BG über den AT des Sozialversicherungsrechts während der Inhaftierung die Ausrichtung der Taggelder sistiert habe. Die Höhe des Taggeldes von Fr. 204.30 lasse sich dem Schreiben der SUVA an RA X5._____ vom 27. März 2013 (Urk. 243/9) entnehmen. Während der 311- tägigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft ergebe sich demnach eine wirtschaft- liche Einbusse von Fr. 63'537.30 (311 x 204.30). Von diesem Betrag sei die Geld-

- 66 - strafe von 15 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was ein Entschädigungsanspruch von Fr. 60'472.80 (296 x 204.30) ergäbe.

E. 3.3.3 Weiter verlangt die frühere Verteidigung den Betrag von Fr. 4'002.60, wel- cher sich aus dem Schreiben der O._____ an die Beschuldigte (vgl. Urk. 243/10) ergebe. Dieser Betrag sei für den Aufenthalt der Beschuldigten in der Klinik Rheinau entstanden (Versetzung während der Untersuchungshaft) und entspre- che der Franchise sowie dem von der Beschuldigten darüber hinaus zu bezah- lenden Selbstbehalt für ihre Krankenversicherung. Weiter verlangt die Beschuldig- te den Ersatz des ihr von der Krankenkasse in Rechnung gestellten Betrages für den Aufenthalt im Inselspital Bern vom 17. bis 19. März 2014 von Fr. 1'307.55 (vgl. Urk. 409/14).

E. 3.3.4 Zur Forderung auf Ersatz der Taggeldleistungen ist zu bemerken, dass diesbezüglich die nämlichen Grundsätze, die die Vorinstanz mit Bezug auf die Genugtuung aufgeführt hat, von Belang sind. Klar ist, dass auch diesbezüglich die Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Abzug zu bringen ist und lediglich eine Ent- schädigung für die 191 Tage Überhaft in Frage kommt. Auch hier ist indessen das oben bei der Genugtuung erwähnte Selbstverschulden der Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Aufgrund der jetzigen Aktenlage ist zudem unklar, in welchem Um- fang die Taggeldleistungen sistiert wurden. Im Schreiben vom 7. August 2013 (243/8) ist sodann von einer Einsprache der Beschuldigten vom 15. Juni 2013 ge- gen einen offenbar früheren Sistierungsentscheid der SUVA vom 3. Juni 2013 für die Taggeldeinstellung für die Inhaftierung vom 26. April bis 4. Juli 2013 die Rede. Ob dieser Entscheid mittlerweile ergangen ist, ist nicht bekannt. Ebenso wenig steht fest, wie der Entscheid lautete. Diesbezüglich kann auch anhand der an der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 eingereichten Verfügung der SUVA vom 3 Juni 2013 keine Klärung erfolgen (vgl. Urk. 409/12). Damit ist die gestellte Ent- schädigungsforderung nicht liquid, was die Zusprechung einer Entschädigung nicht erlaubt.

E. 3.3.5 Aber auch der übrigen Forderung auf Ersatz der Selbstkosten (u. a. Fran- chise und Selbstbehalt) der Krankenversicherung ist nicht zu entsprechen. Aus dem vor Vorinstanz eingereichten Schreiben der O._____ vom 2. Dezember 2013

- 67 - (vgl. Urk. 243/10) ist ersichtlich, dass die Kostenbeteiligungen der Beschuldigten auf Franchise, Selbstbehalte und Spitalkostenbeiträge zurückzuführen sind. Die dort aufgeführten Beträge ergeben die Summe von Fr. 4'002.60, die auch in der eingereichten Konkursandrohung eingetragen ist (vgl. leere Zeile 2 in Urk. 409/13). Die in der Leistungsabrechnung der O._____ vom 6. Juni 2014 auf- geführten Kosten betreffen die Kosten für die Behandlung im Inselspital Bern vom

E. 3.3.6 An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung führte die neue Verteidigung aus, der Ersatz für den wirtschaftlichen Schaden und die Umtriebe der Beschul- digten liessen sich im Moment noch nicht beziffern (vgl. Urk. 727 S. 296). Damit ist heute darüber auch nicht zu befinden, wobei auch eine – wie von der Verteidi- gung verlangt (vgl. Urk. 727 S. 297) – Feststellung dem Grundsatze nach, dass die Beschuldigte einen «Anspruch auf Ersatz des aus dieser Untersuchungsfüh- rung resultierenden wirtschaftlichen Schaden hat» und eine Verweisung «dessen Quantifizierung in ein separates Verfahren» nicht zu erfolgen hat.

E. 3.3.7 Damit sind der Beschuldigten unter diesem Titel keine Entschädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 31. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. ….

2. - 4. …

- 68 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 24'962.40 Auslagen Untersuchung Fr. 27'493.– amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X2._____) Fr. 3'937.30 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X3._____) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 2'030.30 mündliche Gutachtensergänzung Fr. 40.– Diverse Kosten (Polizei u. Militärdir. BE)

6. - 7. …

2. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 21. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände:

- 1 Pistolenputzzeug schwarz

- 1 Lederholster schwarz für Pistole

- 1 Taschenmanual "Das Waffenrecht" werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 2014 sowie dieses Entscheides auf erstes Verlagen an A._____ herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 69 -

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freigesprochen.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als vollständig geleistet gilt.

4. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

5. Die folgenden am 24. April 2013 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, EG-GS, lagernden Gegenstände: − 9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen − 1 Reizgas Spray − 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-SAUER − 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger

- 70 - werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6‘000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'370.65 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 35‘000.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X1._____)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigungen bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Der Beschuldigten werden Fr. 28'000.-- (pauschal) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Der Beschuldigten wird im Übrigen keine Entschädigung zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes

- 71 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Kantonspolizei Zürich, EG-GS, gemäss Dispositivziffer 5.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

E. 3.4 Im neu eingeholten Gutachten äusserte sich die Gutachterin zur Rückfallge- fahr und kam zum Ergebnis, für das Zieldelikt "Drohung" ergebe sich aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der daraus resultierenden Persönlich- keitsveränderungen ein deutliches Rückfallrisiko für weitere Drohungen. Dieses Risiko bestehe auch aktuell unverändert fort, solange die Verfahren (gemeint Strafverfahren) weiterliefen und die Beschuldigte in Bezug auf die posttraumati- sche Belastungsstörung unbehandelt bleibe. Die Beeinflussbarkeit dieses Risikos sei gering bis moderat. Mit Bezug auf die Frage nach der Ausführungsgefahr der von der Beschuldigten geäusserten Drohungen, so lasse sich auf der Ebene der Persönlichkeitsmerkmale als ungünstiger Faktor feststellen, dass die Beschuldigte als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung Persönlichkeitsveränderun- gen durchgelaufen habe, welche zu einer erhöhten Impulsivität und zu paranoiden Verarbeitungsweisen bis hin auch zu akut wahnhaften Krisen geführt hätten. Die- ser Aspekt und insbesondere die paranoiden Erlebnisweisen seien als prognos- tisch ungünstig zu werten. Als günstig sei hingegen der Umstand zu werten, dass

- 51 - die Beschuldigte in Zeiten nachlassender Belastungen und insbesondere im Jah- re 2015 keine wahnhaften Symptome mehr präsentiert habe (vgl. Urk. 630 S. 46 f. unter Hinweis auf die Berichte der Klinik … und …). Günstig wirke sich auch der Umstand aus, dass die Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach in der Lage gewesen sei, sich von ihrem drohenden Verhalten zu distanzieren. Als günstig sei auch zu bezeichnen, dass bei der Beschuldigten keine Hinweise auf zusätzlich belastende Persönlichkeitsmerkmale hätten eruiert werden können. Eine Analyse der Lebensumstände der Beschuldigten zeige vordergründig ein be- lastetes Bild, indem die Beschuldigte ihre Tätigkeit als Polizistin habe aufgeben müssen. Ihre Äusserungen gegenüber dem Erstgutachter, sich mit dieser Situati- on abgefunden zu haben, ergäben indessen ein eher günstigeres Bild. Ferner sei als günstig zu bezeichnen, dass die Beschuldigte gemäss Aktenlage über ein ge- wisses soziales Netz verfüge und sich vor allem durch ihre Angehörigen und Freunde unterstützt fühle. Weiter als günstig zu bezeichnen sei die Tatsache, dass sie trotz körperlicher Einschränkungen nach wie vor ein Bed & Breakfast in ihrem Eigenheim betreibe. Schliesslich ergebe eine Analyse der von der Beschul- digten ausgestossenen Drohungen insgesamt ein eher günstiges Bild. Sie gebe in den neuesten Drohungen zwar an, Gewalt als legitimes Mittel zu betrachten, falls sie erneut Opfer von Gewalt durch die Polizeibeamten aus dem Jahre 2011 und insbesondere durch sie körperlich angegriffen würde. Diese Äusserung sei auf- grund ihres hohen Konkretisierungsgrades zwar kritisch zu werten, doch sei die Drohung insgesamt als prognostisch wenig belastend zu werten, da eine solche Konstellation als äusserst unwahrscheinlich zu erachten sei (vgl. Urk. 630 S. 47). Als günstig sei zu werten, dass die Beschuldigte trotz offensichtlicher Belastungen und Konflikte bislang noch nie körperliche Gewalt angewendet habe und sich ge- mäss Aktenlage auch keine Hinweise auf gewaltverherrlichende Einstellungen der Beschuldigten finden liessen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass die Handlungsschwelle der Beschuldigten stabil sei und es keine Anzeichen für ein Durchbrechen von Gewaltfantasien gäbe. Die Gutachterin kommt in einer Ge- samtschau zum Schluss, dass die Ausführungsgefahr im Sinne einer schweren Gewaltanwendung gegenüber Polizeibeamten oder anderen Behördenmitgliedern als sehr gering zu bezeichnen ist. Hingegen schätzt die Gutachterin das Risiko

- 52 - weiterer Drohungsäusserungen als deutlich ein (vgl. Urk. 630 S. 48). Aufgrund dieser detaillierten gutachterlichen Ausführungen sind Rückfallgefahr mit Bezug auf Drohungsäusserungen und Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten er- stellt. Zu bemerken ist, dass bereits der Erstgutachter kurzfristig von einem eher geringen Ausführungsrisiko einer Gewalttat ausgegangen war (vgl. Urk. 249A S. 38).

E. 3.4.1 Die eingereichten Urkunden (Urk. 728/1-8, Beilagen zum Plädoyer vom 8.2.17), die im Übrigen bereits früher eingereicht wurden, sind ohne weiteres zu den Akten zu nehmen.

- 18 -

E. 3.4.2 Wenn die jetzige Verteidigung geltend macht, die „heute“ (d.h. am 8. Feb- ruar 2017) „eingelegten Akten aus dem Geheimfundus des Gewaltschutzes der Kapo Zürich“ respektive des über die Beschuldigte verhängten Bedrohungsmana- gements spielten eine ganz entscheidende Rolle (vgl. Urk. 727 S. 4), so ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Bericht von Fw B._____ vom 17. Juli 2013 betreffend Gewaltschutzsache von der früheren Verteidigung bereits mit Eingabe vom 3. März 2015 eingereicht wurde (vgl. Urk. 389 und Urk. 391/1). Weitere Un- terlagen aus den "Akten Dienst Gewaltschutz" der Kantonspolizei Zürich reichte die frühere Verteidigung sodann mit Eingabe vom 24. März 2015 ein (vgl. Urk. 399/B/1-3c). Mit Bezug auf den wiederholten Beweisantrag betreffend Beizug der Akten des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich kann daher auf den oben wiedergegebenen Entscheid des Kammerpräsidenten vom 10. Juli 2014 verwiesen werden (vgl. Urk. 313). Nach wie vor ist nicht ersichtlich, was einerseits damit bezüglich der beiden inkriminierten E-Mails bewiesen werden soll und was andererseits der beantragte Aktenbeizug im Hinblick auf das Beweisergebnis Ent- scheidendes beitragen kann, zumal die bereits erhobenen Beweise die für eine Beurteilung des Falles erforderlichen wesentlichen Grundlagen bieten und somit als ausreichend zu erachten sind. Diesem Antrag ist daher nicht stattzugeben.

E. 3.4.3 Schliesslich ist auch den weiteren Beweisanträgen auf Einvernahme diver- ser Personen (die Polizeibeamten B._____, C._____ und D._____ sowie Staats- anwalt Kägi) keine Folge zu leisten. Die Polizeibeamten B._____, C._____ und D._____ wurden bereits (als Zeugen) einvernommen (vgl. Urk. 20/1, Urk. 19/1 und Urk. 22/1). Zu deren nochmaligen Einvernahme (als Auskunftspersonen) be- steht im Rahmen der hier allein zur Diskussion stehenden Emails der Beschuldig- ten, zumal sie diesbezüglich weder Urheberschaft noch Versand in Abrede stellt, kein Anlass. Mit derselben Begründung erweist sich in diesem Verfahren auch die Einvernahme des das vorliegende Strafverfahren führenden Staatsanwaltes Kägi als entbehrlich. Auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist daher zu verzichten.

- 19 - III. Ausgangslage

1. Vorbemerkungen

E. 3.5 Zur Frage nach der Massnahme führte die Gutachterin aus, die bei der Be- schuldigten festgestellte posttraumatische Belastungsstörung sei gemäss Akten- lage und insbesondere dem Bericht der Klinik … von Oktober 2015 nach wie vor aktiv und somit handlungsrelevant. Die diagnostizierte Störung stehe in einem di- rekten Zusammenhang mit den der Beschuldigten zu Last gelegten Drohungen, sodass sich die Behandlung dieser Störung günstig auf das Risiko weiterer Dro- hungen auswirken würde. Obschon die Störung mittlerweile als chronifiziert zu bezeichnen sei und auch zu Persönlichkeitsveränderungen geführt habe, stünden die Behandlungsaussichten gut, sofern es dem künftigen Therapeuten gelinge, mit der Beschuldigten eine vertrauensvolle und stabile therapeutische Beziehung aufzubauen (vgl. Urk. 630 S. 48). Aufgrund der paranoiden Verarbeitungsmuster und insbesondere des grossen Misstrauens der Beschuldigten erscheine es wich- tig, einen Therapeuten mit ihrer Behandlung zu betrauen, welcher über eine gros- se Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Menschen verfüge und von der Beschuldigten nicht als "verlängerter Arm der Justiz" wahrgenommen werde. Al- lenfalls könnte – wie die Beschuldigte schon angeregt habe – der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zunächst eine stationäre psy- chotherapeutische Behandlung in der Klinik … vorgelagert werden, welche über ein spezifisches Behandlungsangebot für traumatisierte Menschen verfüge. Durch eine psychotherapeutische Vorgehensweise – so die Gutachterin weiter – könnte die Traumafolgestörung deutlich reduziert werden. Insbesondere würden die Im- pulsivität und das Misstrauen der Beschuldigten, welches sich in Belastungssitua- tionen rasch in ein paranoides Verarbeitungsmuster entwickeln könne, positiv be- einflusst werden (vgl. Urk. 630 S. 49). Nach Auffassung der Gutachterin sollte diese traumaspezifische Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB erfolgen, was ein sorgfältiges Monitoring erlaubte. Sie gibt

- 53 - indessen zu bedenken, dass im Falle dieser Lösung der Umstand erschwerend wäre, dass die Beschuldigte einen Therapeuten, welcher gleichzeitig mit den Jus- tizbehörden kooperiere, nur schwer akzeptieren würde. Ohne geeignete Behand- lung der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe indessen die Gefahr einer weiteren Chronifizierung der Störung und nicht zuletzt auch einer weiteren Ver- schlechterung des Funktionsniveaus der Beschuldigten. Aus Sicht der Gutachte- rin besteht zurzeit keine psychotische oder gar wahnhafte Symptomatik, sodass von einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgesehen werden kön- ne (vgl. Urk. 630 S. 49). Damit begründete die Gutachterin – dies entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 725 S. 10) – weshalb eine stationäre Massnahme nicht angezeigt ist.

E. 3.6 Bereits der Erstgutachter Dr. E._____ war im Übrigen zum Schluss gekom- men, dass (auch) eine ambulante Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu be- gegnen. Obwohl ihm zudem bekannt war, dass die Beschuldigte sich kategorisch gegen jegliche Massnahmeanordnungen stellte, verurteile er die Erfolgsaussich- ten einer solchen Massnahme auf 50%. Mit der Überlegung, dass bei einer fach- lich begleiteten und so überprüften ambulanten Massnahme beobachtet werden könne, wenn sich Anzeichen zeigen sollten, dass das querulatorische Verhalten wieder zunehme, bezeichnete er eine solche Massnahme aber auch als ausrei- chend im Hinblick auf die Abwägung mit der Sicherheit (vgl. Urk. 249A S. 42 f.).

E. 3.6.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die E-Mails enthielten zwar keine konkrete Drohung gegen ihn persönlich, doch drohten sie generell Polizisten den Tod und somit schwere Gewalt an. Weiter erwog die Vorinstanz zu- treffend, die Aussage von B._____, dass er davon habe ausgehen müssen, dass sich die Beschuldigte auch mit ihm als Person beschäftigt habe, da er namentlich erwähnt worden sei, erscheine lebensnah (vgl. Urk. 288 S. 22). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich diese Schlussfolgerung auch deshalb aufdrängte, weil der Polizeibeamte B._____, der zuvor mit der Vornahme einer Bedrohungsanalyse über die Beschuldigte beauftragt worden war, diese anfangs April auch telefo- nisch kontaktiert und sie zu einem Gespräch eingeladen hatte, was diese indes- sen unbestrittenermassen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 20/1 S. 4 ff.). Mit Rücksicht auf die massive Gewalt, welche in den E-Mails angedroht wurde, ist mit der Vor- instanz auch ohne weiteres glaubhaft und überzeugend, dass B._____, der im Übrigen durchaus sachlich über das Gespräch mit der Beschuldigten und dessen Reaktion darauf berichtete, dadurch erschüttert wurde, die Situation für ihn beun- ruhigend und beängstigend war sowie ein äusserst ungutes Gefühl aufkommen liess, wie er dies auch mehrfach schilderte (vgl. Urk. 20/1 S. 7, S. 8, S. 9). Darauf deutet im Übrigen auch die Tatsache hin, dass der Polizeibeamte B._____ zu sei- nem Schutz an seinem Wohnort eine Auskunftssperre veranlasste (vgl. Urk. 20/1 S. 7 und 9). Inwiefern sich der Polizeibeamte B._____ von der "Fragerei des Staatsanwaltes hat aufs Eis führen lassen", bzw. inwiefern die Befragung von B._____ durch den Staatsanwalt völlig einseitig und voreingenommen geführt worden sein soll – wie dies die Verteidigung insinuierte (vgl. frühere Verteidigung: Urk. 251 S. 17, vgl. neue Verteidigung; Urk. 727 S. 130 ff. vgl. auch S. 137) – ist nicht ersichtlich.

E. 3.6.2 Mit Eingabe vom 3. März 2015 (vgl. Urk. 389) reichte die frühere Verteidi- gung den von B._____ verfassten Bericht vom 17. Juli 2013 in der die Beschuldig- te betreffenden Gewaltschutzsache ein (vgl. Urk. 391/1). Die frühere Verteidigung machte geltend, die vom Polizeibeamten B._____ im Bericht gemachten Angaben (insbesondere die Ausführungen zur "Gefährdungsbewertung" auf S. 16/17) stün- den in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen, die er als Zeuge (Urk. 20/1 S. 8 f.) gemacht habe. Die von B._____ gemachten Aussagen seien von der Vo-

- 28 - rinstanz als "glaubhaft" eingestuft worden und hätten sehr wesentlich zur Schul- digsprechung der Beschuldigten beigetragen (vgl. Urk. 389 S. 2 unter Hinweis auf Urk. 288 S. 22/23, 29 ff. insb. S. 35). Derselbe Bericht wurde an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung auch vom neuen Verteidiger eingereicht (vgl. Urk. 728/1) und im Rahmen des Plädoyers im gleichen Sinne ausführlich zitiert und kommentiert (vgl. Urk. 727 u.a. S. 36 -74).

E. 3.6.3 Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Polizeibeamte B._____ aufgrund des Ersuchens der Stadtpolizei an die Kantonspolizei vom 10. Oktober 2012 di- verse Erkundigungen einholte. So holte er ab November 2012 bei verschiedenen Personen der Stadtpolizei Informationen ein (vgl. Urk. 391/1 S. 7 ff. = Urk. 728/1) und hielt in seinem Bericht nebst der telefonischen Auskunft von Dr. med. I._____ des PPD vom 27. November 2012 auch seine telefonische Kontaktnahme mit der Beschuldigten vom 4. April 2013 fest (vgl. Urk. 391/1 S. 11 ff., Ziff. 3.20 und Ziff. 4 = Urk. 728/1). Die im Bericht festgehaltenen Gefährdungserkenntnisse basieren auf den erhaltenen Auskünften. Zur Gefährdungsbewertung hielt der Polizeibeam- te B._____ fest, das umtriebige, aufsässige Verhalten der Beschuldigten in Form von Schreiben von E-Mails könne als lästig und unangenehm eingestuft werden. Aufgrund der vorliegenden Informationen gelange man zur Erkenntnis, dass von der Beschuldigten derzeit keine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen aus- gehe. Irritierend blieben ihr hartnäckiges und schwer fassbares Verhalten. Es sei zurzeit aufgrund des aktuellen Informationsstandes kein konkreter Fokus auf be- stimmte Personen erkennbar. Inwiefern die Beschuldigte ihre Ankündigungen umsetzen könnte/würde, sei ungewiss. Jedoch werde es aufgrund ihres vergan- genen Verhaltensmusters mit dem Schreiben der E-Mails – keine persönlichen Kontaktaufnahmen – als kaum vorstellbar erachtet, dass die Beschuldigte körper- lich oder physisch gegenüber Drittpersonen Gewalt anwende. In der Vergangen- heit sei sie immer mit Schreiben aktiv gewesen (vgl. Urk. 391/1 S. 16 f. = Urk. 728/1). Für eine zusätzliche Bewertung verwies B._____ auf die Ausführun- gen von Dr. med. I._____ des PPD in Ziffer 3.20 des Berichtes. In den Schluss- bemerkungen wies der Polizeibeamte B._____ sodann darauf hin, dass es sich bei der im Bericht erfolgten Einschätzung um eine momentane Beurteilung der

- 29 - Lage aufgrund der (ihm) aktuell bekannten Informationen handle und dass sich das Ergebnis laufend ändern könne (vgl. Urk. 391/1 S. 17 = Urk. 728/1).

E. 3.6.4 Wenn die frühere Verteidigung und letztlich auch die neue Verteidigung gel- tend machen, die in diesem Bericht gemachten Angaben stünden in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen des Polizeibeamten als Zeugen (vgl. Urk. 389 S. 2, vgl. Urk. 727 S. 152 ff.), so ist dem zu widersprechen. Es war nicht Aufgabe jenes Polizeibeamten, sich im erwähnten Bericht über die Auswirkungen der E-Mails vom 23. April 2013 auf die Adressaten, insbesondere auf ihn, zu äussern und es ist daraus auch nicht ersichtlich, dass er dies machte. Korrekt hielt er fest, dass die in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden E-Mails zu einer Strafan- zeige geführt hatten und Gegenstand einer laufenden Untersuchung waren (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3.). Dem Polizeibeamten war im Zeitpunkt der Erstattung des Berichtes sodann bekannt, dass die Beschuldigte aufgrund dieser laufenden Strafuntersuchung bis am 5. Juli 2013 in der Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation, in der geschlossenen Abteilung (Rheinau) weilte und dass in diesem Zusammenhang ein Gefährlichkeitsgutach- ten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3), in welches er indessen nicht einsehen konnte. Dazu kommt, dass er seine Gefährdungsbewer- tung, die wie erläutert, die in der laufenden Strafuntersuchung hervorgegangenen neuen Erkenntnisse, weil sie ihm unbekannt waren, nicht erfassen konnte, inso- fern relativierte, als er festhielt, es sei ungewiss, inwiefern die Beschuldigte ihre Ankündigungen umsetzen könnte bzw. würde (vgl. Urk. 391/1 S. 17). In Überein- stimmung mit seinem Bericht beantwortete er als Zeuge die Frage der Verteidi- gung, ob er bis zu seinem Ferienantritt im April 2013 eine von der Beschuldigten ausgehenden unmittelbaren Gefahr erkannt habe damit, bis dorthin sei eine latent anhaltend bedrohliche Situation angenommen worden, die zeitnah begleitet wor- den sei, die aber kein Eingreifen nahegelegt habe (vgl. Urk. 20/1 S. 15 unten). Damit kann nicht gesagt werden, seine Ausführungen in der Zeugeneinvernahme widersprächen den Schlussfolgerungen in seinem Bericht. Daran ändern auch die unnötig polemischen Ausführungen der neuen Verteidigung dazu an der Fort- setzung der Berufungsverhandlung nichts (vgl. Urk. 727 S. 131 ff. und S. 165 ff.),

- 30 - zumal diese letztlich eine Wiederholung des bereits früher Vorgetragenen dar- stellen.

E. 3.6.5 Wie gezeigt, ergeben sich aus dem mehrfach eingereichten Bericht keine Anhaltspunkte dafür, die an der Darstellung des Zeugen B._____ Zweifel auf- kommen liessen, die E-Mails vom 23. April 2013 seien sehr beängstigend für ihn gewesen (vgl. oben Ziff. 3.6.1).

E. 3.7 In Zusammenhang mit der Frage, ob einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (stationär) oder einer solchen nach 63 StGB (ambulant) den Vorzug zu geben ist spielt auch der zu beachtende Grundsatz der Verhält- nismässigkeit eine Rolle. Denn die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_596/2011 vom

19. Januar 2012 E. 3.2). Dabei umfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, sie muss weiter notwendig sein und sie hat zu unterblei-

- 54 - ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.

E. 3.7.1 Die Gutachterin setzte sich in ihrem Gutachten mit den Schlussfolgerungen im früheren Gutachten vom 13. September 2013 samt denjenigen des früheren Gutachters anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz auseinander. Die Gutach- terin kam dabei zum Schluss, sie könne die Diagnose von Dr. E._____, wonach

- 42 - bei der Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vorliege, nicht bestätigen. Sie begründete dies damit, für eine solche Diagnose müssten gewisse Eingangskrite- rien erfüllt sein, welche insbesondere verlangen, dass die Persönlichkeitsauffällig- keiten in der Kindheit und Jugend oder zumindest spätestens im frühen Erwach- senenalter auftreten und derart ausgeprägt sind, dass sie in sämtlichen Lebens- bereichen zu Auffälligkeiten und Einschränkungen führen. Aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Akten zeige sich vielmehr, dass die Beschuldigte bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbereichen aufwies (vgl. Urk. 630 S. 40). Folge man den Ausführungen der Beschuldigten gegenüber dem Gutachter im Jahre 2013 und in ihren zahlreichen Mails an verschiedene Behör- den sowie gegenüber behandelnden Psychiatern, so hätten sich schon damals Symptome gezeigt, welche mit einer posttraumatischen Belastungsstörung ver- einbar seien. Rückblickend zeigten sich eine Unruhe der Beschuldigten sowie ei- ne ausgeprägte Umtriebigkeit, ein allgemeines Bedrohungsgefühl mit Hyper- vigilanz und eine affektive Instabilität. Gestützt darauf geht die Gutachterin davon aus, dass die Beschuldigte schon ab 2004 aufgrund der Erfahrungen von häusli- cher Gewalt traumatisiert war und im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durchlief, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten führten. Weiter

– so die Gutachterin – lässt sich aus dem Verlauf erkennen, dass die Beschuldig- te seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentierte, wel- cher rückblickend auf die Traumatisierungen zurückzuführen ist. Im Jahre 2009 habe der durch die Kündigung eingetretene Stellenverlust zur weiteren Desta- bilisierung der Beschuldigten beigetragen. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlich einer polizeilichen Intervention erfolgt. Die Beschuldigte beschrei- be seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (DSM-V und ICD- 10: F43.10), welche mittlerweile in klinisch bedeutsamer Weise zu Funktions- einbussen in sozialen und beruflichen Lebensbereichen sowie zu einer chroni- fizierten Störung geführt habe, welche zusätzlich mit deutlichen Persönlich- keitsveränderungen einhergehe. Die Gutachterin weist ferner darauf hin, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mittlerweile durch verschie-

- 43 - dene Psychiater bestätigt wurde (vgl. Urk. 630 S. 42 unter Hinweis auf Klinik SMG …, Klinik … und Klinik … im Jahre 2015). Schliesslich hielt die Gutachterin fest, der Umstand, dass die Beschuldigte gemäss psychiatrischen Berichten im Jahre 2015 nicht mehr wahnhaft-psychotisch in Erscheinung getreten sei, lasse sich nicht mit der (früher gestellten) Diagnose einer wahnhaften Störung vereinba- ren, weil diese durch eine kontinuierliche wahnhafte Symptomatik gekennzeichnet sei. Demzufolge diagnostizierte die Gutachterin für den Zeitraum der Inhaftierung der Beschuldigten eine kurze psychotische Störung (DSM-V und ICD-10: F23), welche als Folge der Retraumatisierung beurteilt werden könne. Die ebenfalls als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung zu bezeichnenden Persönlich- keitsveränderungen der Beschuldigten umfassten querulatorische, aber auch his- trionische und narzisstischen Anteile, welche sich durch ein erhöhtes Misstrauen bis hin zu einem Erleben allgemeiner Ungerechtigkeit, aber auch durch theatrali- sche Verhaltensweisen und abwertende Äusserungen manifestierten (vgl. Urk. 630 S. 42 f.).

E. 3.7.2 Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich die Gutachterin wie folgt (vgl. Urk. 630 S. 45): Die Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der ihr zu Last geleg- ten Drohungen aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der dar- aus resultierenden ausgeprägten Schlafstörungen in einer psychisch äusserst an- gespannten Situation befunden. Diese psychische Anspannung habe sich durch impulsive Handlungen, welche auch als Folge einer psychischen Ohnmacht zu verstehen seien, geäussert. Aufgrund dessen sei die Fähigkeit der Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht ihres Tuns vollständig erhalten, die Fähigkeit hinge- gen, sich gemäss diesem Wissen zu steuern, sei aufgrund ihrer psychischen Ver- fassung deutlich eingeschränkt gewesen. Die Gutachterin geht dabei von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit aus (vgl. Urk. 630 A. 45).

E. 3.8 Die Gutachterin verneinte die Notwendigkeit einer stationären Massnahme (vgl. Urk. 630 S. 53). Sie begründete diese mit dem festgestellten Krankheitsbild und mit der Annahme eines sehr geringen Ausführungsrisikos einer Gewalttat. Auch der frühere Gutachter hatte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz das Risiko für die Ausführung von Gewalttaten bei der Beschuldigten als (kurzfristig) nicht akut eingeschätzt (vgl. Urk. 249A S. 38 f.). Angesichts dieser gutachterlichen Annahmen kommt – dies entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 725 S. 2 f.) – die Anordnung einer stationären Massnahme auch unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit und in Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht in Betracht.

E. 3.9 Zur Frage nach der Massnahmewilligkeit der Beschuldigten im Zusammen- hang mit der von der Gutachterin empfohlenen (allenfalls stationär einzuleitenden) ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB wies die Gutachterin darauf hin, dass die Beschuldigte aus eigenem Antrieb schon eine stationäre Behandlung in M._____ durchlaufen hat und zusätzlich auf Empfehlung der behandelnden Therapeuten in M._____ Abklärungen für eine Anschlussbehandlung in … veran- lasst hat (vgl. dazu Urk. 630 S. 54, vgl. Austrittsbericht Klinik … M._____ Urk. 658/10, auch zitiert in Urk. 630 S. 28; vgl. Bericht über das Vorgespräch in der Klinik … zitiert in Urk. 630 S. 29). Diese Bemühungen unternahm die Be- schuldigte aus eigenem Antrieb. Dazu ist einem Abklärungsbericht der Klinik … (vgl. Urk. 658/7, auch zitiert in Urk. 630 S. 29 f.) zu entnehmen, dass sich die Be- schuldigte dort zur Behandlung einer Angst und Depression meldete, weil sie die damals aktuelle psychiatrische Begleitung durch Dr. L._____ zu beenden wünsch- te. Angesichts der Tatsache, dass die oben erwähnten Bemühungen der Be- schuldigten von sich aus nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom

8. April 2015 erfolgten, ist nicht zu bemängeln, dass die Gutachterin von einer in- takten Behandlungsmotivation ausging. Nachdem die Beschuldigte im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung keine Fragen beantworten wollte (vgl. Urk. 724), bleibt nun offen, ob sie weitere Therapiebemühungen in Angriff nahm.

- 55 - Insbesondere ist nicht klar, ob der im Bericht der Klinik … empfohlene Termin beim Psychiater Dr. N._____ (vgl. Urk. 658/7 S. 2) zustande kam. Ihre Stellung- nahmen zum Gutachten und die Tatsache, dass sie ausschliesslich auf Frei- spruch plädieren liess, weisen indessen nach heutigem Stand der Dinge klar da- rauf hin, dass sie jede Art von Massnahme ablehnt.

E. 3.10 Zur Massnahmefähigkeit gab die Gutachterin zu bedenken, mit Bezug auf die Behandlungsmotivation der Beschuldigten sei erschwerend der Umstand zu werten, dass bei einer allenfalls gerichtlich angeordneten Behandlung die Be- handlungserfolge durch eine Justizbehörde überprüft würden (vgl. Urk. 630 S. 54). In diesem Zusammenhang hält sie fest, dass eine Behandlung gegen den Willen der Beschuldigten in Anbetracht der schweren posttraumatischen Belas- tungsstörung kontraindiziert wäre und zu einer Retraumatisierung führen würde, sodass davon dringend abzuraten sei (vgl. Urk. 630 S. 54). Vorliegend erscheint angesichts des Krankheitsbildes der Beschuldigten und ihrer Vorgeschichte im Zusammenhang mit staatlichen Institutionen nicht opportun, den fundierten Rat der Gutachterin zu missachten.

4. Fazit

E. 4 Es sei Frau A._____ eine Genugtuung von CHF 62'200.-- zuzüg- lich 5% Schadenszins ab 1. Oktober 2013 zuzusprechen.

E. 4.1 Zusammenfassend steht hier einzig die Anordnung einer (allenfalls stationär einzuleitenden) ambulanten Massnahme zur Debatte. Die Beschuldigte ist – wie dies aus den Gutachten und den vorhandenen Berichten diverser Kliniken hervor- geht – eindeutig massnahmebedürftig. Da sie sich einer gerichtlich angeordneten Massnahme widersetzt, erscheint sie nicht massnahmewillig. Nachdem die Gut- achterin angesichts des festgestellten Krankheitsbildes eine Behandlung der Be- schuldigten gegen ihren Willen als kontraindiziert erachtet und dringend davon abrät, ist von der Anordnung einer solchen Massnahme abzusehen. VIII. Vollzug Vorliegend ist aufgrund der Ausführungen im aktuellen oben mehrfach zitierten Gutachten von Frau Dr. F._____ von einer eigentlichen Massnahmeindikation auszugehen. Auch die Akten, namentlich die unzähligen Zuschriften der Beschul-

- 56 - digten an diverse Personen und Behörden zeigen überdeutlich auf, dass bei der Beschuldigten – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie Ersttäterin ist – vom Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht die Rede sein kann. Damit ist die Geldstrafe zu vollziehen. Nachdem die Beschuldigte insgesamt 311 Tage in Haft verbrachte, ist die Geldstrafe bereits vollzogen. IX. Einziehungen gemäss Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014

1. Entscheid der Vorinstanz

E. 4.2 Wie oben im Sinne einer Eventualbegründung für den Fall erwähnt, dass die Berufungsbeschränkung keinen Bestand haben sollte, zeigen die obigen Er- wägungen, dass der Schuldspruch der Beschuldigten von der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu Recht erfolgte und zu ihrem Schuldspruch führen müsste.

E. 4.3 Demgegenüber hat aus rechtlichen Überlegungen mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ein Freispruch der Beschuldigten zu erfolgen. VI. Sanktion

1. Allgemeine Grundsätze

E. 4.4 Mit Bezug auf die Willenskomponente und um auf die inneren Vorgänge der Beschuldigten schliessen zu können, ergründete die Vorinstanz Ursache und Ziel der Handlungen der Beschuldigten.

E. 4.4.1 Vorerst wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte jahrelang als Polizistin tätig war und eine lange Vorgeschichte mit der Polizei und weiteren Behörden aufweist. Darauf wies auch die Verteidigung in extenso hin (vgl. Urk. 251 S. 2 ff.; vgl. Urk. 727 S. 8 ff.). Zutreffend ist, dass sie nach ihren Angaben bei der Polizei, welche sie schliesslich unter unerfreulichen Umständen verliess, diverse für sie belastende Vorfälle erlebte, die sie auch in ihren zahl- reichen E-Mails an diverse Funktionäre der Stadtpolizei immer wieder erwähnte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich exemplarisch auf ihre Angaben im E-Mail vom

30. Juli 2012 hingewiesen, in welchem sie diverse Vorfälle zusammentrug (vgl. Urk. 288 S. 27 unter Hinweis auf Urk. 11/21). Insbesondere belastete der Vorfall aus dem Jahr 2004 die Beschuldigte, bei welchem sie nach ihren Angaben von ih- rem damaligen Ehemann mit einem Messer verletzt wurde, welcher jedoch nicht mit einem Strafverfahren gegen diesen endete, sondern damit, dass der Beschul- digten Drohungen gegen diesen vorgeworfen wurden, was zu ihrer Versetzung in den Innendienst der Stadtpolizei und zur zeitweisen Abnahme ihrer Dienstwaffe führte (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 27 unter Hinweis auf Urk. 23). Weiter be- schäftigte sie der Vorfall vom 3. August 2011, bei welchem Stadtpolizisten nach ihren Angaben sie an ihrem Wohnort verletzten, worüber gegen die involvierten Polizisten auch Anklage erhoben wurde (vgl. Urk. 364). Schliesslich hatte die Be- schuldigte anfangs April 2013 durch den Polizeibeamten B._____, der sie telefo- nisch kontaktierte, erfahren, dass eine Bedrohungsanalyse gegen sie in Auftrag gegeben worden war (vgl. dazu auch ausführlich die Verteidigung in Urk. 727 S. 8 ff.).

E. 4.4.2 In den hier zur Diskussion stehenden E-Mails vom 23. April 2013 nahm sie denn auch auf das Gespräch mit dem Polizeibeamten B._____ und den Vorfall vom Jahre 2004 ausdrücklich Bezug. Gestützt auf diese Vorgeschichte erwog die Vorinstanz zu Recht, als Ursache für die E-Mails erschienen die Ohnmacht der Beschuldigten darüber, dass ihr Ex-Ehemann G._____ nicht für seine Taten zur

- 34 - Rechenschaft gezogen wurde und ein grosses Misstrauen gegenüber der Polizei sowie das Gefühl, die Polizei agiere immer gegen sie und nehme sie nicht ernst. Darauf berief sich auch die Verteidigung, indem sie geltend machte, die beiden E-Mails müssten im Kontext gelesen und interpretiert werden (vgl. Urk. 251 S. 12 f., vgl. Urk. 727 S. 8 ff.). Ebenso korrekt ist, dass sich daraus das Ziel der Beschuldigten ergibt, nämlich gegen G._____ ein Strafverfahren herbeizuführen, was aus ihrer Sicht erst erfolgt wäre, wenn die Polizei bzw. die Polizeibeamten ih- re Anzeige gegen diesen aufgenommen hätten und zwar so, wie sie dies wollte (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 28).

E. 4.5 Zusammenfassend ist daher der eingeklagte Sachverhalt sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. V. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

E. 5 Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen. Gleichzeitig liess die Beschuldigte einstweilen folgende Beweisanträge stellen:

1. Beizug sämtlicher polizeilicher Akten betreffend die Gefährlich- keitsüberprüfung von Frau A._____.

2. Beizug der gesamten Personalakten von Frau A._____ bei der Stadtpolizei Zürich.

E. 5.1 Aufgrund der oben dargelegten Berufungserklärungen standen sämtliche Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 31. März 2014 (Urk. 288) zur Disposition.

E. 5.2 Mit den kurz vor der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 eingereichten und modifizierten Anträgen beschränkte die Verteidigung – wie oben dargelegt – ausdrücklich die Berufung (vgl. Urk. 401), was gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO sowohl im Rahmen der Berufungserklärung als auch in einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Die Berufungsbeschränkung wurde anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 8. April 2015 von der damaligen Verteidigung nicht nur bestätigt, sondern auch begründet (vgl. Prot. II. S. 12, Urk. 408 S. 1 und S. 5 f.). Selbst die Beschuldigte, die erklärte, zur Sache keine Aussagen mehr machen zu wollen (Urk. 405 S. 1), bestätigte auf ausdrückliche Frage, den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zu akzeptieren (vgl. Urk. 405 S. 18). Folge einer Berufungsbeschränkung, die den Gegenstand der Berufung endgültig fixiert, ist, dass sich das Berufungs- gericht nur mit den angefochtenen Punkten zu beschäftigen hat (Art. 404 StPO), eine spätere Ausdehnung der Berufung nicht mehr möglich ist und die nicht ange- fochtenen Urteilspunkte sofort in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO).

E. 5.3 Nun machte die Beschuldigte nach der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 mit Eingabe vom 24. Mai 2015 geltend, „es sei“ unter dem Druck ihres da- maligen Verteidigers ein falsches Eingeständnis abgegeben worden, welches sie zurückziehe (vgl. Urk. 422). Auch der nach Durchführung der Berufungsverhand-

- 13 - lung vom 8. April 2015 mit Wirkung ab 5. August 2015 neu bestellte amtliche Ver- teidiger machte geltend, die Beschuldigte sei nicht in ihrem Sinne verteidigt wor- den. Insbesondere sei das in der Berufungsverhandlung abgelegte Geständnis nur unter massivem Druck ihres damaligen Verteidigers erfolgt und entgegen ih- rem inneren und auch gegenüber dem Verteidiger explizit geäusserten Willen er- folgt (vgl. Urk. 454 und 476).

E. 5.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die von ihrem damaligen Verteidiger abge- gebene und von der Beschuldigten selbst bestätigte Berufungsbeschränkung Be- stand hat. Die Berufungsbeschränkung ist definitiv und Willensmängel können nur beschränkt und zwar analog dem Rechtsmittelrückzug (vgl. Art. 386 StPO) gel- tend gemacht werden (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 399 N 9). Das Gesetz (Art. 386 StPO) nennt die Beeinflussung durch Täu- schung, durch eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft. Eine Beru- fung auf Willensmängel wird nach der Praxis auch dort zugelassen, wo – im Falle notwendiger Verteidigung – die abgegebene Erklärung (hier die Berufungsbe- schränkung) in der Folge einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung einer fehlen- den wirksamen Verteidigung gleichkäme (vgl. Lieber in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 386 N 7 und 8).

E. 5.5 An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidi- gung mit keinem Wort zu der von der früheren Verteidigung abgegebenen und von der Beschuldigten bestätigten Berufungsbeschränkung (vgl. Prot. II S. 37). Dies obwohl ihm auf entsprechende Anfrage (vgl. Urk. 654) mitgeteilt worden war, dass die Frage nach der Einschränkung der Berufung noch im Raume stand und ihm offen stünde, das dazu Notwendige auszuführen (vgl. Urk. 655). Die Beschul- digte selbst machte an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und erklärte, keine Fragen beantworten zu wollen (Urk. 724 S. 1 f.), womit offen blieb, inwiefern bezüglich der Berufungsbe- schränkung ein Willensmangel vorliegen soll. Nachdem die Beschuldigte in die- sem Verfahren von allem Anfang an und auch später nie die Urheberschaft und den Versand der Gegenstand der Anklage bildenden Emails in Abrede stellte, ist nicht auszumachen, inwiefern die auch von der Beschuldigten selbst abgegebene

- 14 - Erklärung (vgl. Urk. 405 S. 18) mit einem zu beachtenden Willensmangel behaftet gewesen sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die von der damaligen Verteidigung vorgenommene Berufungsbeschränkung, die – wie gesehen – mit einer Begründung versehen war, eine fehlerhafte anwaltliche Beratung darstellen soll, womit auch nicht gesagt werden kann, diese würde einer fehlenden wirk- samen Verteidigung gleichkommen.

E. 5.6 Damit ist die abgegebene Berufungsbeschränkung zu beachten. Der Schuldspruch betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1) gilt somit als nicht mehr angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Bereits an dieser Stelle wird indessen darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Behandlung des noch offenen Vorwurfs der Drohung auch der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamten eine Rolle spielt, weswegen dazu im Folgenden noch einzuge- hen sein wird. Weiter ist die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. I S. 12, Prot. II S. 40). Die Übrigen Dispositiv- Ziffern sind demgegenüber im Berufungsverfahren zu behandeln.

E. 5.7 Hinsichtlich des Nachtragsurteils vom 21. Mai 2014 (vgl. Urk. 287) ist im Be- rufungsverfahren lediglich die Dispositiv-Ziffer 1 zu überprüfen. Im Übrigen ist das Nachtragsurteil (Dispositiv-Ziffer 2, vgl. Prot. I S. 12, Prot. II S. 40) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. II. Prozessuales

1. Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person nach Art. 374 f. StPO und Eventualanklage nach Art. 324 ff. StPO

E. 6 (betrifft Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014, siehe unten).

2. Verfahrensgang Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014

E. 8 April 2015 (Urk. 406 S. 1) als auch an deren Fortsetzung vom 8. Februar 2017 (Urk. 725 S. 1) die folgenden Anträge:

1. Es seien die beiden von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprü- che gemäss Urteils-Dispositiv-Ziffer 1 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung) zu bestätigen;

2. Ferner sei die von der Vorinstanz auferlegte Geldstrafe gemäss Urteil-Dispositiv-Ziffer 2 von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu be- stätigen;

3. Ebenfalls sei der Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteils- Dispositiv-Ziffer 3 zu bestätigen;

4. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen;

5. Es sei der Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen;

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – der Beschuldig- ten aufzuerlegen;

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 13 September 2013 (Urk. 24/30) im Weg, zumal der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sein Gutachten in Anwesenheit der Parteien mündlich ausführlich erläuterte und ergänzte (vgl. Urk. 149A, so auch Vorinstanz in Urk. 288 S. 9 f.). Verwertbar ist sodann das neue Gutachten samt Ergänzung von Frau Dr. F._____ (vgl. Urk. 630 und Urk. 703).

E. 17 bis 19. März 2014 (vgl. Urk. 409/14). Gemäss § 111 Abs. 2 der Justizvoll- zugsverordnung des Kantons Zürich sind die Kosten für die notwendige oder sta- tionäre Behandlung – soweit für die Behandlungskosten nicht die Krankenversi- cherung aufkommt – von der inhaftierten Person zu tragen. Eine Rückerstattung dieser Kosten kommt daher nicht in Frage.

Dispositiv
  1. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände: − 9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen − 1 Reizgas Spray − 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-Sauer − 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 2014 sowie dieses Entscheides vernichtet.
  2. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände: − 1 Pistolenputzzeug schwarz − 1 Lederholster schwarz für Pistole − 1 Taschenmanual "Das Waffenrecht" werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 2014 sowie dieses Entscheides auf erstes Verlagen an A._____ herausgegeben und nach unbenutz- tem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
  3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  4. (Mitteilungen)
  5. (Rechtsmittel) - 5 - Berufungsanträge: Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 406 S. 1; Urk. 725 S. 1)
  6. Es seien die beiden von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche gemäss Urteil-Dispositiv-Ziffer 1 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung) zu bestätigen;
  7. Ferner sei die von der Vorinstanz auferlegte Geldstrafe gemäss Urteil- Dispositiv Ziffer 2 von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestätigen;
  8. Ebenfalls sei der Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 3 zu bestätigen;
  9. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) anzuordnen;
  10. Es sei der Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen;
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – der Beschuldigten aufzuerlegen;
  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men. Der Verteidigung der Beschuldigten: a) Urk. 401; Urk. 408
  13. Dispo.-Ziff. 1 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2014 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 (Ziff. 1) Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) wird nicht angefochten; insofern wird die Berufung beschränkt. - 6 - Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urteils- Dispo.-Ziff. 1 Abs. 2) sei die Berufungsklägerin freizusprechen.
  14. Die Berufungsklägerin sei mit einer milden Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
  15. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei abzusehen.
  16. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (insb. die Kosten der Begutachtung und die Gebühr der Anklagebehörde) sowie die Kosten der amtlichen Ver- teidigung seien weitestgehend auf die Staatskasse zu nehmen; soweit der Berufungsklägerin Kosten auferlegt werden, seien sie ihr im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen bzw. weitestgehend herabzusetzen. 5.1. Der Berufungsklägerin sei eine Entschädigung von Fr. 65'782.95 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2014 zu bezahlen. 5.2. Es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 59'200.-- zuzüglich 5% Zins ab
  17. Oktober 2014 zu bezahlen.
  18. Die mit Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 eingezogenen Gegenstände seien einzuziehen, zu verwerten und der Erlös sei zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden. b) (Urk. 727 S. 6 f.)
  19. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  20. Es sei ihr für die erstandene Untersuchungshaft eine symbolische Genug- tuung von Fr. 250‘000.-- zuzusprechen.
  21. Es sei der Entscheid hinsichtlich der Frage der Entschädigung der durch das vorliegende Strafverfahren erlittenen finanziellen Einbussen in ein separates Verfahren zu verweisen. - 7 -
  22. Auf allfällige Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren der Geschädigten Fw B._____ und Fw C._____ sei nicht einzutreten.
  23. Die in diesem Verfahren in allen seinen Stufen anfallenden Kosten (Vor- verfahren, Hauptverfahren und Berufungsverfahren) seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
  24. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  25. Verfahrensgang Urteil vom 31. März 2014 1.1. Mit Urteil vom 31. März 2014 (Urk. 288) bestrafte die 2. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich die Beschuldigte wegen versuchter Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und bestrafte sie mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffer 1-3). Weiter ordnete die Vorinstanz die ambulante Be- handlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann setzte sie die Kosten fest und aufer- legte sie der Beschuldigten, die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie aber unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Schliesslich sprach sie der Beschul- digten eine Genugtuung aus der Gerichtskasse von Fr. 28'000.-- zu (Dispositiv- Ziffer 7). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. März 2014 (vgl. Urk. 256) sowie die Beschuldigte innert wiederhergestell- ter Frist (Urk. 262 und 272) Berufung an. - 8 - 1.3. In ihrer Berufungserklärung beschränkte die Staatsanwaltschaft die Beru- fung auf die Bemessung der Strafe, die Anordnung der ambulanten Massnahme sowie die Genugtuungsfolge (vgl. Urk. 290). Dabei stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge (vgl. Urk. 290 S. 2):
  26. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014 mit Ausnahme von Ziffer 2 (Strafe), Ziffer 4 (ambulante Massnahme) und Ziffer 7 (Genugtuung für Beschuldigte).
  27. Es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.
  28. Es sei der Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Juni 2014 unter Hinweis auf ihre selbständige Berufung (vgl. Urk. 256 und 290) auf eine Anschlussberu- fung zur Berufung der Beschuldigten (vgl. Urk. 303). 1.4. In der Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 liess die Beschuldigte das Urteil vollumfänglich anfechten. Dabei liess sie die folgenden Anträge stellen (vgl. Urk. 295 S. 2):
  29. Frau A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
  30. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei abzusehen.
  31. Es sei Frau A._____ eine Entschädigung im Betrage von CHF 67'539.85 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2013 zuzusprechen.
  32. Es sei Frau A._____ eine Genugtuung von CHF 62'200.-- zuzüg- lich 5% Schadenszins ab 1. Oktober 2013 zuzusprechen.
  33. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen. Gleichzeitig liess die Beschuldigte einstweilen folgende Beweisanträge stellen:
  34. Beizug sämtlicher polizeilicher Akten betreffend die Gefährlich- keitsüberprüfung von Frau A._____.
  35. Beizug der gesamten Personalakten von Frau A._____ bei der Stadtpolizei Zürich. 1.5. Mit Eingabe vom 6. April 2015, mithin vor der auf den 8. April 2015 terminier- ten Berufungsverhandlung, modifizierte die Verteidigung die Berufungsanträge wie folgt (vgl. Urk. 401): - 9 -
  36. Dispo.-Ziff. 1 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
  37. März 2014 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 (Ziff. 1) Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) wird nicht angefochten; insofern wird die Be- rufung beschränkt. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urteils-Dispo.-Ziff. 1 Abs. 2) sei die Berufungsklägerin freizu- sprechen.
  38. Die Berufungsklägerin sei mit einer milden Geldstrafe von weni- ger als 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
  39. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei abzusehen.
  40. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (insb. die Kosten der Be- gutachtung und die Gebühr der Anklagebehörde) sowie die Kos- ten der amtlichen Verteidigung seien weitestgehend auf die Staatskasse zu nehmen; soweit der Berufungsklägerin Kosten auferlegt werden, seien sie ihr im Sinne von Art. 425 StPO zu er- lassen bzw. weitestgehend herabzusetzen. 5.1. Der Berufungsklägerin sei eine Entschädigung von Fr. 65'782.95 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2014 zu bezahlen. 5.2. Es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 59'200.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2014 zu bezahlen.
  41. (betrifft Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014, siehe unten).
  42. Verfahrensgang Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 2.1. Mit Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 entschied die 2. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich die Vernichtung bzw. Herausgabe diverser Gegenstände an die Beschuldigte (vgl. Urk. 287). 2.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erhob die Verteidigung gegen Dispositiv- Ziffer 1 des Nachtragsurteils Berufung (vgl. Urk. 299) mit dem Antrag: Die in Dispo-Ziff. 1 aufgeführten Gegenstände seien der Beschuldigten herauszugeben, eventualiter zu verwerten und ihr sei der Verwer- tungserlös herauszugeben. Die Verteidigung begründete diesen Antrag damit, dieser ergäbe sich ohne weite- res aus den übrigen Berufungsanträgen der Beschuldigten, weiter hätten die er- wähnten Gegenstände einen gewissen Wert und liessen sich problemlos verwer- ten (vgl. Urk. 299 S. 2). - 10 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2014 ausdrück- lich auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 306). 2.4. Mit Eingabe vom 6. April 2015 modifizierte die Verteidigung ihren Beru- fungsantrag (vgl. Urk. 401). Neu wird beantragt, die mit Nachtragsurteil vom
  43. Mai 2014 eingezogenen Gegenstände seien einzuziehen, zu verwerten und der Erlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
  44. Verfahrensgang vor Obergericht 3.1. Am 8. April 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Be- schuldigte, ihr (damaliger) amtlicher Verteidiger und der Staatsanwalt teilnahmen. Am 27. April 2017 wurde die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte beschlossen (Urk. 414). 3.2. Nach einem Wechsel der amtlichen Verteidigung (vgl. Verfügung vom
  45. August 2015, Urk. 457, Prot. II S. 27) und nach Abweisung der Anträge der neuen Verteidigung auf Sistierung des Verfahren, Wiederholung der Berufungs- verhandlung und auf "Annullierung" der angeordneten psychiatrischen Begutach- tung (vgl. Beschluss vom 10. November 2015, Urk. 513, Prot. II S. 32), wurde das Gutachten – nachdem das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen den ge- nannten Beschluss am 4. Januar 2016 nicht eingetreten war (vgl. Urk. 531) – am
  46. Januar 2016 in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 541). Dieses wurde – nach vorheri- ger Abgabe einer gutachterlichen Gefährdungsüberprüfung (vgl. Urk. 585 und Urk. 601) – am 14. Juli 2016 erstattet (vgl. Urk. 630). 3.3. Die Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten gingen nach mehrmaliger Fristerstreckung am 29. Juli, 3. und 10. August 2016 sowie 19. September 2016 ein (Staatsanwaltschaft: Urk. 640, Verteidigung: Urk. 637, Beschuldigte: Urk. 647 und 656), worauf zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (vgl. Urk. 672). Am 14. Dezember 2016 ging eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Gutachtens, die aufgrund von diversen von der Staatsanwaltschaft einge- reichten Emails der Beschuldigten eingeholt wurde, ein (vgl. Urk. 700 und Urk. 703). Diese Ergänzung wurde den Parteien zugestellt (vgl. Urk. 706 und - 11 - 707). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung war für den 19. Dezember 2016 vorgesehen, musste indessen aufgrund der Erkrankung der Beschuldigten ver- schoben werden. Sie fand schliesslich am 8. Februar 2017 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigung sowie des Staatsanwaltes statt.
  47. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 4.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sowohl in der Berufungsverhandlung vom
  48. April 2015 (Urk. 406 S. 1) als auch an deren Fortsetzung vom 8. Februar 2017 (Urk. 725 S. 1) die folgenden Anträge:
  49. Es seien die beiden von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprü- che gemäss Urteils-Dispositiv-Ziffer 1 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung) zu bestätigen;
  50. Ferner sei die von der Vorinstanz auferlegte Geldstrafe gemäss Urteil-Dispositiv-Ziffer 2 von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu be- stätigen;
  51. Ebenfalls sei der Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteils- Dispositiv-Ziffer 3 zu bestätigen;
  52. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen;
  53. Es sei der Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen;
  54. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – der Beschuldig- ten aufzuerlegen;
  55. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Die frühere amtliche Verteidigung der Beschuldigten wiederholte an der Be- rufungsverhandlung vom 8. April 2015 die Anträge, die sie mit ihrer Eingabe vom
  56. April 2015 gestellt hatte (vgl. oben Ziff. I.1.5 unter Hinweis auf Urk. 401, vgl. Urk. 408). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 stellte die neue amtliche Verteidigung die folgenden Anträge (vgl. Urk. 727 S. 6 f.):
  57. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  58. Es sei ihr für die erstandene Untersuchungshaft eine symbolische Genugtuung von Fr. 250‘000.-- zuzusprechen. - 12 -
  59. Es sei der Entscheid hinsichtlich der Frage der Entschädigung der durch das vorliegende Strafverfahren erlittenen finanziellen Ein- bussen in ein separates Verfahren zu verweisen.
  60. Auf allfällige Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren der Ge- schädigten Fw B._____ und Fw C._____ sei nicht einzutreten.
  61. Die in diesem Verfahren in allen seinen Stufen anfallenden Kos- ten (Vorverfahren, Hauptverfahren und Berufungsverfahren) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  62. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ebenfalls auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
  63. Umfang der Berufung 5.1. Aufgrund der oben dargelegten Berufungserklärungen standen sämtliche Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 31. März 2014 (Urk. 288) zur Disposition. 5.2. Mit den kurz vor der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 eingereichten und modifizierten Anträgen beschränkte die Verteidigung – wie oben dargelegt – ausdrücklich die Berufung (vgl. Urk. 401), was gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO sowohl im Rahmen der Berufungserklärung als auch in einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Die Berufungsbeschränkung wurde anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 8. April 2015 von der damaligen Verteidigung nicht nur bestätigt, sondern auch begründet (vgl. Prot. II. S. 12, Urk. 408 S. 1 und S. 5 f.). Selbst die Beschuldigte, die erklärte, zur Sache keine Aussagen mehr machen zu wollen (Urk. 405 S. 1), bestätigte auf ausdrückliche Frage, den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zu akzeptieren (vgl. Urk. 405 S. 18). Folge einer Berufungsbeschränkung, die den Gegenstand der Berufung endgültig fixiert, ist, dass sich das Berufungs- gericht nur mit den angefochtenen Punkten zu beschäftigen hat (Art. 404 StPO), eine spätere Ausdehnung der Berufung nicht mehr möglich ist und die nicht ange- fochtenen Urteilspunkte sofort in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO). 5.3. Nun machte die Beschuldigte nach der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 mit Eingabe vom 24. Mai 2015 geltend, „es sei“ unter dem Druck ihres da- maligen Verteidigers ein falsches Eingeständnis abgegeben worden, welches sie zurückziehe (vgl. Urk. 422). Auch der nach Durchführung der Berufungsverhand- - 13 - lung vom 8. April 2015 mit Wirkung ab 5. August 2015 neu bestellte amtliche Ver- teidiger machte geltend, die Beschuldigte sei nicht in ihrem Sinne verteidigt wor- den. Insbesondere sei das in der Berufungsverhandlung abgelegte Geständnis nur unter massivem Druck ihres damaligen Verteidigers erfolgt und entgegen ih- rem inneren und auch gegenüber dem Verteidiger explizit geäusserten Willen er- folgt (vgl. Urk. 454 und 476). 5.4. Es stellt sich nun die Frage, ob die von ihrem damaligen Verteidiger abge- gebene und von der Beschuldigten selbst bestätigte Berufungsbeschränkung Be- stand hat. Die Berufungsbeschränkung ist definitiv und Willensmängel können nur beschränkt und zwar analog dem Rechtsmittelrückzug (vgl. Art. 386 StPO) gel- tend gemacht werden (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 399 N 9). Das Gesetz (Art. 386 StPO) nennt die Beeinflussung durch Täu- schung, durch eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft. Eine Beru- fung auf Willensmängel wird nach der Praxis auch dort zugelassen, wo – im Falle notwendiger Verteidigung – die abgegebene Erklärung (hier die Berufungsbe- schränkung) in der Folge einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung einer fehlen- den wirksamen Verteidigung gleichkäme (vgl. Lieber in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 386 N 7 und 8). 5.5. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidi- gung mit keinem Wort zu der von der früheren Verteidigung abgegebenen und von der Beschuldigten bestätigten Berufungsbeschränkung (vgl. Prot. II S. 37). Dies obwohl ihm auf entsprechende Anfrage (vgl. Urk. 654) mitgeteilt worden war, dass die Frage nach der Einschränkung der Berufung noch im Raume stand und ihm offen stünde, das dazu Notwendige auszuführen (vgl. Urk. 655). Die Beschul- digte selbst machte an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und erklärte, keine Fragen beantworten zu wollen (Urk. 724 S. 1 f.), womit offen blieb, inwiefern bezüglich der Berufungsbe- schränkung ein Willensmangel vorliegen soll. Nachdem die Beschuldigte in die- sem Verfahren von allem Anfang an und auch später nie die Urheberschaft und den Versand der Gegenstand der Anklage bildenden Emails in Abrede stellte, ist nicht auszumachen, inwiefern die auch von der Beschuldigten selbst abgegebene - 14 - Erklärung (vgl. Urk. 405 S. 18) mit einem zu beachtenden Willensmangel behaftet gewesen sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die von der damaligen Verteidigung vorgenommene Berufungsbeschränkung, die – wie gesehen – mit einer Begründung versehen war, eine fehlerhafte anwaltliche Beratung darstellen soll, womit auch nicht gesagt werden kann, diese würde einer fehlenden wirk- samen Verteidigung gleichkommen. 5.6. Damit ist die abgegebene Berufungsbeschränkung zu beachten. Der Schuldspruch betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1) gilt somit als nicht mehr angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Bereits an dieser Stelle wird indessen darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Behandlung des noch offenen Vorwurfs der Drohung auch der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamten eine Rolle spielt, weswegen dazu im Folgenden noch einzuge- hen sein wird. Weiter ist die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. I S. 12, Prot. II S. 40). Die Übrigen Dispositiv- Ziffern sind demgegenüber im Berufungsverfahren zu behandeln. 5.7. Hinsichtlich des Nachtragsurteils vom 21. Mai 2014 (vgl. Urk. 287) ist im Be- rufungsverfahren lediglich die Dispositiv-Ziffer 1 zu überprüfen. Im Übrigen ist das Nachtragsurteil (Dispositiv-Ziffer 2, vgl. Prot. I S. 12, Prot. II S. 40) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. II. Prozessuales
  64. Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person nach Art. 374 f. StPO und Eventualanklage nach Art. 324 ff. StPO 1.1. Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit der Frage nach der Zulässigkeit der Ergänzung des ursprünglichen Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person nach Art. 374 StPO um die Eventualanklage nach Art. 324 ff. StPO (vgl. Urk. 241) und bejahte diese. Dies- bezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 7 ff.), denen nichts beizufügen ist. - 15 -
  65. Verwertbarkeit der Aussagen und der Gutachten sowie Strafanträge 2.1. Korrekt äusserte sich die Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Einvernahmen der Zeugen D._____ und B._____ (vgl. Urk. 288 S. 9). 2.2. Nichts steht zudem der Verwertbarkeit des Gutachtens von E._____ vom
  66. September 2013 (Urk. 24/30) im Weg, zumal der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sein Gutachten in Anwesenheit der Parteien mündlich ausführlich erläuterte und ergänzte (vgl. Urk. 149A, so auch Vorinstanz in Urk. 288 S. 9 f.). Verwertbar ist sodann das neue Gutachten samt Ergänzung von Frau Dr. F._____ (vgl. Urk. 630 und Urk. 703). 2.3. Zutreffend ist zudem, dass C._____ und B._____ fristgerecht die Strafanträ- ge gegen die Beschuldigte wegen Drohung stellten (vgl. Urk. 4 und 5; so auch Vo- rinstanz in Urk. 288 S. 10).
  67. Beweisanträge 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte einerseits einen Beweisantrag, andererseits reichte sie diverse Urkunden ins Recht. 3.1.1. Die Anklagebehörde beantragte im Berufungsverfahren, es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Urk. 290 S. 2). Der Kammer- präsident hat nach Einholung diverser Stellungnahmen (Verteidigung: vgl. Urk. 326 und Urk. 341; Anklagebehörde: Urk. 330) diesen Beweisantrag am
  68. Dezember 2014 mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen werden kann, abgewiesen (vgl. Urk. 344). Das Verhalten der Beschuldigten in diesem Verfahren, namentlich ihre zahlreichen Eingaben gaben indessen nach Durchfüh- rung der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 Anlass, ein neues Gutachten einzuholen. Dieses liegt nun vor (vgl. Gutachten vom 14. Juli 2016, Urk. 630; vgl. auch Ergänzung vom 13. Dezember 2016, Urk. 703). 3.1.2. Weiter reichte die Anklagebehörde dem Berufungsgericht vor der Beru- fungsverhandlung vom 8. April 2015 in mehreren Eingaben diverse Zuschriften der Beschuldigten gegenüber verschiedenen Behörden und Beamten ein (vgl. Urk. 291/1-26, 291/1-35, 318/1-38, 337/1-21, 347-B/2-49, 355/1-9, 359/1-12, - 16 - 370/1-18 und 398/1-22). Nach der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 reich- te die Anklagebehörde diverse Eingaben der Beschuldigten ein. Auch die Be- schuldigte selber richtete unzählige Zuschriften an das Gericht. 3.2. Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung diverse Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 251 S. 20), welchen die Vorinstanz keine Folge leistete (vgl. Urk. 288 S. 10 ff.). 3.2.1. Im Berufungsverfahren erneuerte die frühere Verteidigung die Beweisan- träge, wonach sämtliche polizeiliche Akten betreffend die Gefährlichkeitsüberprü- fung der Beschuldigten sowie die gesamten Personalakten der Beschuldigten bei der Stadtpolizei beizuziehen seien (vgl. Urk. 295 S. 2), ohne dafür eine Begrün- dung abzugeben (vgl. Hinweis in Urk. 297 S. 2). Der Kammerpräsident wies mit Entscheid vom 10. Juli 2014 die Beweisanträge ab. Er begründete dies damit, es sei nicht ersichtlich, was einerseits damit bezüglich der beiden inkriminierten E-Mails bewiesen werden solle und was andererseits die beantragten Akten- beizüge im Hinblick auf das Beweisergebnis Entscheidendes beitragen könnten, zumal die bereits erhobenen Beweise die für eine Beurteilung des Falles erforder- lichen wesentlichen Grundlagen bieten würden und somit als ausreichend zu er- achten seien (vgl. Urk. 313). 3.2.2. Mit Eingabe vom 3. März 2015 teilte die Verteidigung mit, die Beschuldigte habe am 2. November 2013 bei der Kantonspolizei Zürich den Antrag auf Gewäh- rung von Akteneinsicht in das "Bedrohungsmanagement" gestellt. Die Sicher- heitsdirektion habe den Rekurs gegen den ablehnenden Entscheid weitgehend gutgeheissen, indessen verfügt, dass die Akten "Bedrohungsmanagement" erst nach Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheides der Beschuldigten zu- zustellen seien (vgl. Urk. 389 S. 1 in Verbindung mit Urk. 391/2 S. 14). Dennoch gelang der Verteidigung, den Rapport von Fw B._____ vom 17. Juli 2013 zu er- halten, was sie auch mit derselben Eingabe einreichte (vgl. Urk. 391/1). 3.2.3. Mit Eingabe vom 24. März 2015 reichte die Verteidigung sodann weitere ihr vom Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Unterlagen aus den "Akten Dienst Gewaltschutz" der Kantonspolizei Zürich ein (vgl. Urk. 399/B/1-3c). - 17 - 3.2.4. Die eingereichten Urkunden sind ohne weiteres zu den Akten zu nehmen. Durch das von der Beschuldigten angestrengte Akteneinsichtsgesuch, dem die Sicherheitsdirektion weitgehend entsprach (vgl. Urk. 391/2), stand der Antrag der früheren Verteidigung auf Beizug der Akten betreffend die Gefährlichkeitsüberprü- fung nicht mehr zur Debatte. 3.3. Mit Eingabe vom 16. März 2014 stellte die Beschuldigte sodann den Antrag, es sei D._____ als Zeuge zu befragen, "insbesondere wer von der Stapo ZH, was für Personen es waren, welche die Kapo auf mich (gemeint die Beschuldigte) an- gesetzt hatten" (vgl. Urk. 393 S. 2). Sie begründete dies damit, "dies dürfte eine Klärung ergeben, ob das ganze nur ein Rachefeldzug der von mir (der Beschul- digten) angezeigten zwei Stapo ZH Polizisten ist" (vgl. Urk. 393 S. 2). Es ist vor- liegend nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschuldigten gewünschten Klä- rung dieser Frage für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Dem- gemäss ist diesem Beweisantrag nicht stattzugeben. 3.4. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung stellte die neue amtliche Ver- teidigung die folgenden Beweisanträge (Urk. 727 S. 2 f.):
  69. Es seien die von der Verteidigung heute vorgelegten Akten mit der Bezeichnung Beilage 1 bis 8 als Beweismittel zu den Verfahrens- akten zu nehmen.
  70. Es seien die Akten des gegen die Beschuldigte geführten Bedro- hungsmanagements des Gewaltschutzes der Zürcher Kantonspolizei integral beizuziehen.
  71. Es sei die erneute Befragung der Polizeibeamten respektive der Geschädigten Fw B._____ und C._____ anzuordnen, diesmal als Aus- kunftspersonen.
  72. Es sei die Befragung des DC Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, Adjutant D._____ sowie StA Kägi, ebenfalls als Auskunftsper- sonen anzuordnen.
  73. Nach der beantragten Aktenergänzung und Befragungen sei die Beschuldigte erneut zum Beweisergebnis zu befragen. 3.4.1. Die eingereichten Urkunden (Urk. 728/1-8, Beilagen zum Plädoyer vom 8.2.17), die im Übrigen bereits früher eingereicht wurden, sind ohne weiteres zu den Akten zu nehmen. - 18 - 3.4.2. Wenn die jetzige Verteidigung geltend macht, die „heute“ (d.h. am 8. Feb- ruar 2017) „eingelegten Akten aus dem Geheimfundus des Gewaltschutzes der Kapo Zürich“ respektive des über die Beschuldigte verhängten Bedrohungsmana- gements spielten eine ganz entscheidende Rolle (vgl. Urk. 727 S. 4), so ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Bericht von Fw B._____ vom 17. Juli 2013 betreffend Gewaltschutzsache von der früheren Verteidigung bereits mit Eingabe vom 3. März 2015 eingereicht wurde (vgl. Urk. 389 und Urk. 391/1). Weitere Un- terlagen aus den "Akten Dienst Gewaltschutz" der Kantonspolizei Zürich reichte die frühere Verteidigung sodann mit Eingabe vom 24. März 2015 ein (vgl. Urk. 399/B/1-3c). Mit Bezug auf den wiederholten Beweisantrag betreffend Beizug der Akten des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich kann daher auf den oben wiedergegebenen Entscheid des Kammerpräsidenten vom 10. Juli 2014 verwiesen werden (vgl. Urk. 313). Nach wie vor ist nicht ersichtlich, was einerseits damit bezüglich der beiden inkriminierten E-Mails bewiesen werden soll und was andererseits der beantragte Aktenbeizug im Hinblick auf das Beweisergebnis Ent- scheidendes beitragen kann, zumal die bereits erhobenen Beweise die für eine Beurteilung des Falles erforderlichen wesentlichen Grundlagen bieten und somit als ausreichend zu erachten sind. Diesem Antrag ist daher nicht stattzugeben. 3.4.3. Schliesslich ist auch den weiteren Beweisanträgen auf Einvernahme diver- ser Personen (die Polizeibeamten B._____, C._____ und D._____ sowie Staats- anwalt Kägi) keine Folge zu leisten. Die Polizeibeamten B._____, C._____ und D._____ wurden bereits (als Zeugen) einvernommen (vgl. Urk. 20/1, Urk. 19/1 und Urk. 22/1). Zu deren nochmaligen Einvernahme (als Auskunftspersonen) be- steht im Rahmen der hier allein zur Diskussion stehenden Emails der Beschuldig- ten, zumal sie diesbezüglich weder Urheberschaft noch Versand in Abrede stellt, kein Anlass. Mit derselben Begründung erweist sich in diesem Verfahren auch die Einvernahme des das vorliegende Strafverfahren führenden Staatsanwaltes Kägi als entbehrlich. Auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist daher zu verzichten. - 19 - III. Ausgangslage
  74. Vorbemerkungen 1.1. Wie oben im Rahmen der Erwägungen zum Umfang der Berufung hingewie- sen, ist im Folgenden – unabhängig von der Tatsache, dass die Berufungs- beschränkung mit Bezug auf den Schuldpunkt betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Bestand hat – auf sämtliche in der Anklage erhobenen Vorwürfe, weil diese letztlich zusammen verknüpft sind, näher einzu- gehen. 1.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.
  75. Vorwurf der Anklagebehörde 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten gemäss Antrag bzw. Even- tualanklage (Urk. 241) vor, am 23. April 2013 an die E-Mail Adresse des Gewalt- schutzdienstes der Kantonspolizei Zürich (EG-GS, Postfach) in zwei in der Origi- nalfassung wiedergegebenen Mailschreiben der Polizei und namentlich den poli- zeilichen Sachbearbeiter B._____ und C._____ massive Gewalt angedroht, falls sie nichts gegen die Täter der angeblich zu ihren Lasten begangenen Körperver- letzungen unternehmen, namentlich sie auch keine Anzeige entgegennehmen würden, in denen ihre Aussagen wörtlich protokolliert würden. Dadurch habe die Beschuldigte, was sie gewollt oder dies zumindest in Kauf genommen habe, ver- sucht, u.a. die beiden Polizeibeamten mit rechtswidrigen und völlig unverhältnis- mässigen Mitteln dazu zu zwingen, eine Einvernahme durchzuführen, ihre Aussa- gen wörtlich zu Protokoll zu nehmen, ihr Glauben zu schenken und gegen G._____ sowie gegen verschiedene Beamte der Stadtpolizei Zürich ein Ermitt- - 20 - lungsverfahren wegen Körperverletzung zu führen, was ihr indessen nicht ge- lungen sei. 2.2. Im Eventualstandpunkt wird der Beschuldigten vorgeworfen, durch die An- drohungen, unter anderem einer Amoktat, seien die Polizeibeamten erschrocken und hätten sich geängstigt, was die Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. 2.3. Die Verteidigung bezeichnete die Anklageschrift an der Fortsetzung der Be- rufungsverhandlung als diffus, lückenhaft, oberflächlich und wenig präzis, was sie in nicht weniger als 18 Seiten ihres Plädoyers ausführte (vgl. Urk. 727 S. 256 bis S. 274). Diese Kritik ist unberechtigt. Die Anklageschrift, in welcher nebst der Um- schreibung der Tathandlungen (Anklage S. 2) der Originaltext beider E-Mails der Beschuldigten in voller Länge Aufnahme fanden (Anklage S. 3 - 5) sowie unter dem Titel "Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" konkret die durch diese E-Mails betroffene Behörde und die betroffenen Personen na- mentlich erwähnt und weiter das Drohverhalten der Beschuldigten im Hinblick auf das von ihr (mit rechtswidrigen und völlig unverhältnismässigen Mitteln) verlangte Tätigwerden (Anklage S. 6) festhält, genügt in jeder Hinsicht (vgl. Art. 9 und Art. 325 StPO). Jedenfalls kann im Ernst nicht behauptet werden, der Beschuldig- ten sei aufgrund der Anklage nicht klar, was ihr vorgeworfen wird. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung.
  76. Standpunkt der Beschuldigten 3.1. Die Beschuldigte hat u.a. an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz einge- räumt, die beiden zur Diskussion stehenden E-Mails verfasst und an die E-Mail- Adresse der Spezialabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich versandt zu haben (vgl. Urk. 249 S. 6, vgl. auch Urk. 18/1 S. 2, 18/2 S.2 und Urk. 18/4 S. 9), was sie auch im Berufungsverfahren nie in Abrede stellte (vgl. u.a. Urk. 405 S. 18, vgl. auch Ausführungen der amtlichen Verteidigungen). - 21 - 3.2. Sie bestritt indessen mehrheitlich den drohenden Inhalt der E-Mails, die ihr vorgeworfenen Auswirkungen auf deren Empfänger sowie die ihr vorgeworfene Intention beim Verfassen und Verschicken dieser E-Mails, was die Vorinstanz zu- treffend festhielt (vgl. Urk. 288 S. 17). IV. Sachverhalt
  77. Beweismittel und Beweiswürdigungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vorerst zu prüfen ist, ob der bestrittene Teil des Sachverhalts mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Anklagebehörde ih- ren Antrag – nebst den zwei vorhandenen E-Mails (Urk. 241 S. 3 ff.) – auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 18/1-7, Urk. 36/61[Hafteinvernahme] sowie Urk. 249) sowie der Polizeibeamten C._____ (Urk. 19/1) und B._____ (Urk. 20/1) stützt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Polizeibeamte D._____, Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei (vgl. Urk. 22/1), und H._____, Verwaltungssekretärin der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 21/1) als Zeugen einvernommen wurden. Weiter befinden sich unzählige E-Mails bzw. Schreiben der Beschuldigten mit verschiedenen Behörden und Beamten in den Akten. 1.3. Sodann hielt die Vorinstanz die Grundsätze der Beweiswürdigung, nament- lich auch jene der Aussagenwürdigung korrekt fest (vgl. Urk. 288 S. 17 f.). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Zeugen C._____ und B._____ sind hier nicht zu wiederholen (vgl. Urk. 288 S. 18 f.), einerseits, weil da- rin die Interessen der Befragten am Verfahren sowie deren Beziehungen zu- einander korrekt festgehalten wurden und andererseits, weil es bei der Würdigung von Aussagen primär auf deren inneren Gehalt ankommt, worauf die Vorinstanz ebenfalls korrekt hinwies (vgl. Urk. 288 S. 18). Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit - 22 - des Zeugen D._____ kann ergänzend festgehalten werden, dass er aufgrund der Mitteilung der Stadtpolizei vom 10. Oktober 2012 (vgl. Urk. 399/B/2) ein Verfahren zwecks Bedrohungsanalyse über die Beschuldigte eingeleitet und den Sachbear- beiter B._____ damit beauftragt hatte (vgl. Urk. 22/1 S. 3 f.). Diese Vorkenntnisse sind bei seiner Aussagenwürdigung zwar zu berücksichtigen, sie sind aber nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Frage zu stellen.
  78. Inhalt der E-Mails (Urk. 6/1 und 6/2, vgl. Anklage Urk. 241 S. 3 ff.) 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (vgl. Urk. 288 S. 19), führte die Beschuldigte in den beiden zur Diskussion stehenden E-Mails konkret unter Hinweis darauf, dass sich die Polizei seit 2004 weigere, “die Messerverletzung begangen durch G._____ entgegen zu nehmen oder zu protokollieren“ insbeson- dere aus, wenn C._____ am folgenden Freitag wieder falsch protokolliere, müsse sie sich ernsthaft überlegen, eine Mörderin zu werden, wie man ihr das unterstel- le. Die einzige Chance, die ihr gegeben werde, sei Gewalt anzuwenden. Ihre Antwort werde gesetzeswidrige Gewalt sein, wenn am Freitag u.a. nicht protokol- liert werde, was sie sage, und sie würde in Notwehr gegenüber Polizeigewalt handeln (vgl. E-Mail vom 23. April 2013, 04:01 Uhr in Urk. 241 S. 3 f.). Wenn die Polizei gegen die Täter von Messerverletzungen nichts mache, sei sie gezwungen selbst Gericht zu üben (vgl. E-Mail vom 23. April 2013, 04:06 Uhr in Urk. 241 S. 5). Beide E-Mails trugen den Betreff "Amok". 2.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz können diese Äusserungen objektiv nicht anders verstanden werden, als dass die Beschuldigte der Polizei in Aussicht stellte, Polizisten zu töten, jedenfalls gegen sie Gewalt anzuwenden, wenn ihre Aussagen nicht so wie von ihr gewollt protokolliert würden und wenn die Polizei nicht gegen die Täter von Messerverletzungen vorgehe. Dies ergibt sich nicht nur klar aus dem Text der E-Mails und der darin getroffenen unmissverständlichen Wortwahl ("…eine Mörderin, auch zu werden"; "…gegen Euch auch Gewalt an- wende!" bzw. "… bin ich gezwungen selbst Gericht zu üben"), sondern auch aus dem bei beiden E-Mails eingesetzten Betreff "Amok", dessen Bedeutung im je- weils untenstehenden Text verdeutlicht wird und dazu ohne weiteres passt. Wenn die Vorinstanz erwog, damit stelle sie grundsätzlich Polizisten den Tod und somit - 23 - einen sehr gravierenden Nachteil in Aussicht, der allein von ihrem Willen abhän- gig sei, um die Polizei und insbesondere C._____ zu dem von ihr gewollten Hand- lung zu veranlassen (vgl. Urk. 288 S. 19), so ist dies nicht zu bemängeln, sondern vielmehr zu übernehmen. Im Lichte der hier vorzunehmenden objektiven Betrach- tung ist den Vorbringen der früheren Verteidigung, die in diesem Zusammenhang den klaren Text anders interpretierte und geltend machen liess, es sei damit ledig- lich verbale Gewalt gemeint (vgl. Urk. 251 S. 15 vgl. auch Urk. 408 S. 5), zu wi- dersprechen. Am Inhalt der Gegenstand der Anklage bildenden E-Mails der Be- schuldigten vermag auch die von der Verteidigung im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf über 100 Seiten vorgetragene Vorgeschichte (vgl. Urk. 727 S. 8 bis S. 116) sowie das Zustandekommen der Strafanzeige (vgl. Urk. 727 S. 117 ff.) und die ausführliche Interpretation der E-Mails (vgl. Urk. 727 S. 177 - 255!) nichts zu ändern. Immerhin hält auch die Verteidigung fest, dass die Beschuldigte in ihrem E-Mail mehrfach mit Gewalt droht (vgl. Urk. 727 S. 225), was gewiss zutreffend ist. Entgegen der Verteidigung ist dabei unwesentlich, dass sie "immer und ausschliesslich mit Gegengewalt" drohen soll (vgl. Urk. 727 S. 225). Angesichts des oben wiedergegebenen klaren Textes der E-Mails (ins- besondere Anklage Seite 3) ist des Weiteren unzutreffend, dass die Beschuldigte nie sagte, mit welcher Gewalt sie konkret reagieren wolle oder werde bzw. dass sie nicht mit einem Kapitalverbrechen drohte (vgl. Urk. 727 S. 225). Dazu sei im Übrigen auch auf die anderslautenden Textinterpretationen der Verteidigung (vgl. Urk. 727 S. 219 ff. versus Urk. 727 S. 225) verwiesen.
  79. Auswirkungen der beiden E-Mails auf die Betroffenen 3.1. Dazu hat die Vorinstanz in ihrem Entschied vorerst die Aussagen der Be- schuldigten (vgl. Urk. 288 S. 20 f. sowie S. 23 ff.), von B._____ (vgl. Urk. 288 S. 21) und C._____ (vgl. Urk. 288 S. 21 f.) korrekt zusammengefasst, worauf vor- erst wiederum verwiesen werden kann. 3.2. Mit Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten zu den Auswirkungen der von ihr gesendeten hier zur Diskussion stehenden E-Mails auf dessen Empfänger und die darin namentlich erwähnten Polizeibeamten fällt vorerst auf, dass sie – obgleich sie geltend machte, nur das wiedergegeben zu haben, was die Polizei - 24 - über sie denke und schreibe – immerhin vorerst einräumte, das könne missver- ständlich tönen (vgl. Urk. 18/1 S. 4). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. Juli 2013 konzedierte sie, sie könne sich im Nahhinein vorstellen, dass jemand durch die E-Mails in Angst und Schrecken versetzt worden sei (vgl. Urk. 18/4 S. 9 f.). Sie stellte indessen in den übrigen Einvernahmen diese Zuge- ständnisse in Abrede, indem sie hauptsächlich geltend machte, sie habe keine massive Gewalt angedroht und als Polizist erhalte man alle paar Monate ein E-Mail mit "Amok", bzw. immer wieder solche Mails (vgl. Urk. 18/7 S. 20 f.). Wei- ter erklärte sie, sie könne nicht nachvollziehen, dass diese E-Mails als unmissver- ständliche Drohungen aufgefasst werden könnten. Ebenso wenig könne sie nach- vollziehen, dass ein Polizist deswegen Angst bekomme (vgl. Urk. 249 S. 8 f.). Von Belang ist an dieser Stelle indessen nicht die Sichtweise der Beschuldigten, son- dern diejenige der mit den E-Mails Angeschriebenen. 3.3. Die hier zur Diskussion stehenden E-Mails der Beschuldigten, die innerhalb der Zeitspanne von 5 Minuten erfolgten, wurden an die allgemeine Adresse des Gewaltschutzdienstes der Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz@kapo.zh.ch, vgl. Urk. 18/4 S. 9 und Urk. 22/1 S. 4 unten) gesandt (vgl. Urk. 241 S. 3 ff.). Im ersten E-Mail wurden, nebst der der Untätigkeit angeprangerten Polizei, die Namen von zwei Polizeibeamten, nämlich B._____ und C._____ aufgeführt, die in der Folge von diesen E-Mails durch den Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei, D._____, Kenntnis erhielten (vgl. Urk. 22/1 S. 4 und S. 13 f.), was dieser auch – dies entgegen den polemischen und ausufernden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 727 S. 117 ff.) – offen erklärte. Der Inhalt dieser E-Mails, die sich an die oben erwähnte Dienststelle der Kantonspolizei Zürich richteten, bewog den Polizeibeamten D._____, welcher darin ein deutliches Gefährdungs- potenzial ortete (vgl. Urk. 22/1 S. 6), die Strafuntersuchungsbehörden einzuschal- ten (vgl. Urk. 22/1 S. 4 f.) und umgehend, nämlich noch am gleichen Tag, eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstatten zu lassen, die jetzt Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Urk. 22/1 S. 11 f., vgl. Urk. 1). Bereits am selben Tag (nämlich am 23. April 2013 um 10.00 Uhr) erfolgte denn auch die Verhaftung der Beschuldigten (vgl. Urk. 36/2). - 25 - 3.4. Bereits die oben geschilderte Reaktion des Dienstchefs der Spezialabteilung Gewaltschutz D._____ zeigt deutlich auf, dass der Inhalt dieser E-Mails ihm zu unverzüglichem Handeln Anlass gab, was er in seiner Zeugeneinvernahme auch plausibel erklärte. Er legte dar, aus den Mailschreiben der Beschuldigten habe klar eine Steigerung festgestellt werden können, welche zu Androhungen von Amoktaten bis hin zu Tötungen gingen. Berücksichtigt man die zuvor an dieselbe Adresse gesandten E-Mails der Beschuldigten vom 7. und vom 20. April 2013 (vgl. Urk. 8/4 und 8/2), so ist im Verhältnis zu den hier zur Diskussion stehenden E-Mails vom 23. April 2013 tatsächlich eine klare Steigerung feststellbar. Wenn der Polizeibeamte D._____ zudem ausführte, auch gestützt auf die damaligen Anhaltspunkte, welche zuvor die Stadtpolizei im Herbst 2012 bewogen hatten, die Kantonspolizei mit der Erstellung einer Bedrohungsanalyse zu beauftragen (vgl. Urk. 399/B/2), habe ein deutliches Gefährdungspotential bestanden (vgl. Urk. 22/1 S. 5), so ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sind daher auch seine Erklärungen, er habe die Situation als sehr gefährlich eingestuft und dafür gehalten, dass unbedingt Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen waren, zumal durch die polizeilichen Bemühungen das Problem nicht mehr adäquat und von der Sicherheit her nicht mehr zielführend für alle Beteiligten habe angegan- gen werden können (vgl. Urk. 22/1 S. 6), verständlich und folgerichtig. Weiter ist nachvollziehbar, dass er – wie er weiter erklärte – den Weg der Anzeigeerstattung insbesondere deshalb wählte, weil er die Polizisten, welche – wie D._____ wusste – mit der Beschuldigten in direktem Kontakt standen, zu schützen hatte, zumal dies unbestreitbar seine Pflicht war (vgl. Urk. 22/1 S. 5). Entsprechend informierte er auch den Polizeibeamten C._____ darüber, dass vorliegend von einem mögli- chen Gefährdungspotential auszugehen war und riet ihm deswegen auf die auf den folgenden Freitag terminierte zweite Befragung der Beschuldigten zu verzich- ten (vgl. Urk. 22/1 S. 4). 3.5. Mit Bezug auf C._____, der im ersten E-Mail namentlich erwähnt wird und dem die Beschuldigte darin vorwirft, anlässlich ihrer Befragung (vom 19. April 2013, vgl. Urk. 10/1) falsch protokolliert zu haben, erwähnt die Beschuldigte u.a., sich bei erneut falscher Protokollierung anlässlich der bevorstehenden Einver- nahme ernsthaft zu überlegen, das zu werden, was ihr zu sein unterstellt werde, - 26 - nämlich eine Mörderin. In seiner Einvernahme schilderte der Polizeibeamte C._____, nach Kenntnisnahme dieser E-Mails sei er ziemlich erschrocken, sei überrascht gewesen und habe ein ungutes Gefühl gehabt, zumal er nicht dafür- gehalten habe, bei der ersten Befragung etwas falsch gemacht zu haben (vgl. Urk. 19/1 S. 5). Spezielle Sicherheitsvorkehrungen habe er dennoch keine getrof- fen, er habe einzig gewünscht, über eine Haftentlassung der Beschuldigten infor- miert zu werden (Urk. 19/1 S. 5). Weiter erläuterte er, es sei für ihn schwierig ge- wesen das Gefahrenpotential der Beschuldigten einzuschätzen, aber so wie er die Beschuldigte kennengelernt habe, sei es schon möglich gewesen, dass etwas hätte passieren können. Für ihn sei die Drohung nicht etwa unterschwellig, son- dern ziemlich direkt gewesen und nachdem er nicht etwas falsch gemacht habe, habe er das (die Drohung) ernst genommen (vgl. Urk. 19/1 S. 6) und nach Ab- sprache mit dem Gewaltschutz auch keine zweite Befragung der Beschuldigten vorgenommen (vgl. Urk. 19/1 S. 8). Dass der Zeuge C._____, der die Beschuldig- te aus der früheren Einvernahme kannte, bei Kenntnisnahme dieser E-Mails er- schrak, ein ungutes Gefühl hatte und die Drohungen ernst nahm, ist aufgrund des Inhalts der zur Diskussion stehenden E-Mails plausibel, ohne weiteres auch nachvollziehbar und damit glaubhaft. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Polizeibeamte C._____ explizit keine Angst erwähnte. Aufgrund der oben zitierten Darstellung des Zeugen, er sei erschrocken, ist der Erwägung der Vorinstanz in- dessen zu widersprechen, er habe nicht davon gesprochen, in Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. Urk. 288 S. 23). Angesichts des deutlichen Inhalts der E-Mails sind die Ausführungen der Verteidigung, die an der Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung (zu Unrecht [vgl. insbesondere Aussagen C._____ Urk. 19/1 S. 6]) bemängelte, C._____ sei nicht befragt worden, auf Grund welcher Verlaut- barungen in den beiden Mails er konkret welche Bedrohung oder gar Übergriffe befürchtet habe (vgl. Urk. 727 S. 144), nicht nachvollziehbar und daher nicht wei- ter zu kommentieren. 3.6. Der Polizeibeamte B._____ wurde im ersten der beiden E-Mails ebenfalls namentlich erwähnt. Der Verteidigung ist damit zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, das E-Mail vom 23. April 2013 betreffe B._____ nicht (vgl. Urk. 727 S. 139). - 27 - 3.6.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die E-Mails enthielten zwar keine konkrete Drohung gegen ihn persönlich, doch drohten sie generell Polizisten den Tod und somit schwere Gewalt an. Weiter erwog die Vorinstanz zu- treffend, die Aussage von B._____, dass er davon habe ausgehen müssen, dass sich die Beschuldigte auch mit ihm als Person beschäftigt habe, da er namentlich erwähnt worden sei, erscheine lebensnah (vgl. Urk. 288 S. 22). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich diese Schlussfolgerung auch deshalb aufdrängte, weil der Polizeibeamte B._____, der zuvor mit der Vornahme einer Bedrohungsanalyse über die Beschuldigte beauftragt worden war, diese anfangs April auch telefo- nisch kontaktiert und sie zu einem Gespräch eingeladen hatte, was diese indes- sen unbestrittenermassen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 20/1 S. 4 ff.). Mit Rücksicht auf die massive Gewalt, welche in den E-Mails angedroht wurde, ist mit der Vor- instanz auch ohne weiteres glaubhaft und überzeugend, dass B._____, der im Übrigen durchaus sachlich über das Gespräch mit der Beschuldigten und dessen Reaktion darauf berichtete, dadurch erschüttert wurde, die Situation für ihn beun- ruhigend und beängstigend war sowie ein äusserst ungutes Gefühl aufkommen liess, wie er dies auch mehrfach schilderte (vgl. Urk. 20/1 S. 7, S. 8, S. 9). Darauf deutet im Übrigen auch die Tatsache hin, dass der Polizeibeamte B._____ zu sei- nem Schutz an seinem Wohnort eine Auskunftssperre veranlasste (vgl. Urk. 20/1 S. 7 und 9). Inwiefern sich der Polizeibeamte B._____ von der "Fragerei des Staatsanwaltes hat aufs Eis führen lassen", bzw. inwiefern die Befragung von B._____ durch den Staatsanwalt völlig einseitig und voreingenommen geführt worden sein soll – wie dies die Verteidigung insinuierte (vgl. frühere Verteidigung: Urk. 251 S. 17, vgl. neue Verteidigung; Urk. 727 S. 130 ff. vgl. auch S. 137) – ist nicht ersichtlich. 3.6.2. Mit Eingabe vom 3. März 2015 (vgl. Urk. 389) reichte die frühere Verteidi- gung den von B._____ verfassten Bericht vom 17. Juli 2013 in der die Beschuldig- te betreffenden Gewaltschutzsache ein (vgl. Urk. 391/1). Die frühere Verteidigung machte geltend, die vom Polizeibeamten B._____ im Bericht gemachten Angaben (insbesondere die Ausführungen zur "Gefährdungsbewertung" auf S. 16/17) stün- den in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen, die er als Zeuge (Urk. 20/1 S. 8 f.) gemacht habe. Die von B._____ gemachten Aussagen seien von der Vo- - 28 - rinstanz als "glaubhaft" eingestuft worden und hätten sehr wesentlich zur Schul- digsprechung der Beschuldigten beigetragen (vgl. Urk. 389 S. 2 unter Hinweis auf Urk. 288 S. 22/23, 29 ff. insb. S. 35). Derselbe Bericht wurde an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung auch vom neuen Verteidiger eingereicht (vgl. Urk. 728/1) und im Rahmen des Plädoyers im gleichen Sinne ausführlich zitiert und kommentiert (vgl. Urk. 727 u.a. S. 36 -74). 3.6.3. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Polizeibeamte B._____ aufgrund des Ersuchens der Stadtpolizei an die Kantonspolizei vom 10. Oktober 2012 di- verse Erkundigungen einholte. So holte er ab November 2012 bei verschiedenen Personen der Stadtpolizei Informationen ein (vgl. Urk. 391/1 S. 7 ff. = Urk. 728/1) und hielt in seinem Bericht nebst der telefonischen Auskunft von Dr. med. I._____ des PPD vom 27. November 2012 auch seine telefonische Kontaktnahme mit der Beschuldigten vom 4. April 2013 fest (vgl. Urk. 391/1 S. 11 ff., Ziff. 3.20 und Ziff. 4 = Urk. 728/1). Die im Bericht festgehaltenen Gefährdungserkenntnisse basieren auf den erhaltenen Auskünften. Zur Gefährdungsbewertung hielt der Polizeibeam- te B._____ fest, das umtriebige, aufsässige Verhalten der Beschuldigten in Form von Schreiben von E-Mails könne als lästig und unangenehm eingestuft werden. Aufgrund der vorliegenden Informationen gelange man zur Erkenntnis, dass von der Beschuldigten derzeit keine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen aus- gehe. Irritierend blieben ihr hartnäckiges und schwer fassbares Verhalten. Es sei zurzeit aufgrund des aktuellen Informationsstandes kein konkreter Fokus auf be- stimmte Personen erkennbar. Inwiefern die Beschuldigte ihre Ankündigungen umsetzen könnte/würde, sei ungewiss. Jedoch werde es aufgrund ihres vergan- genen Verhaltensmusters mit dem Schreiben der E-Mails – keine persönlichen Kontaktaufnahmen – als kaum vorstellbar erachtet, dass die Beschuldigte körper- lich oder physisch gegenüber Drittpersonen Gewalt anwende. In der Vergangen- heit sei sie immer mit Schreiben aktiv gewesen (vgl. Urk. 391/1 S. 16 f. = Urk. 728/1). Für eine zusätzliche Bewertung verwies B._____ auf die Ausführun- gen von Dr. med. I._____ des PPD in Ziffer 3.20 des Berichtes. In den Schluss- bemerkungen wies der Polizeibeamte B._____ sodann darauf hin, dass es sich bei der im Bericht erfolgten Einschätzung um eine momentane Beurteilung der - 29 - Lage aufgrund der (ihm) aktuell bekannten Informationen handle und dass sich das Ergebnis laufend ändern könne (vgl. Urk. 391/1 S. 17 = Urk. 728/1). 3.6.4. Wenn die frühere Verteidigung und letztlich auch die neue Verteidigung gel- tend machen, die in diesem Bericht gemachten Angaben stünden in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen des Polizeibeamten als Zeugen (vgl. Urk. 389 S. 2, vgl. Urk. 727 S. 152 ff.), so ist dem zu widersprechen. Es war nicht Aufgabe jenes Polizeibeamten, sich im erwähnten Bericht über die Auswirkungen der E-Mails vom 23. April 2013 auf die Adressaten, insbesondere auf ihn, zu äussern und es ist daraus auch nicht ersichtlich, dass er dies machte. Korrekt hielt er fest, dass die in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden E-Mails zu einer Strafan- zeige geführt hatten und Gegenstand einer laufenden Untersuchung waren (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3.). Dem Polizeibeamten war im Zeitpunkt der Erstattung des Berichtes sodann bekannt, dass die Beschuldigte aufgrund dieser laufenden Strafuntersuchung bis am 5. Juli 2013 in der Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation, in der geschlossenen Abteilung (Rheinau) weilte und dass in diesem Zusammenhang ein Gefährlichkeitsgutach- ten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3), in welches er indessen nicht einsehen konnte. Dazu kommt, dass er seine Gefährdungsbewer- tung, die wie erläutert, die in der laufenden Strafuntersuchung hervorgegangenen neuen Erkenntnisse, weil sie ihm unbekannt waren, nicht erfassen konnte, inso- fern relativierte, als er festhielt, es sei ungewiss, inwiefern die Beschuldigte ihre Ankündigungen umsetzen könnte bzw. würde (vgl. Urk. 391/1 S. 17). In Überein- stimmung mit seinem Bericht beantwortete er als Zeuge die Frage der Verteidi- gung, ob er bis zu seinem Ferienantritt im April 2013 eine von der Beschuldigten ausgehenden unmittelbaren Gefahr erkannt habe damit, bis dorthin sei eine latent anhaltend bedrohliche Situation angenommen worden, die zeitnah begleitet wor- den sei, die aber kein Eingreifen nahegelegt habe (vgl. Urk. 20/1 S. 15 unten). Damit kann nicht gesagt werden, seine Ausführungen in der Zeugeneinvernahme widersprächen den Schlussfolgerungen in seinem Bericht. Daran ändern auch die unnötig polemischen Ausführungen der neuen Verteidigung dazu an der Fort- setzung der Berufungsverhandlung nichts (vgl. Urk. 727 S. 131 ff. und S. 165 ff.), - 30 - zumal diese letztlich eine Wiederholung des bereits früher Vorgetragenen dar- stellen. 3.6.5. Wie gezeigt, ergeben sich aus dem mehrfach eingereichten Bericht keine Anhaltspunkte dafür, die an der Darstellung des Zeugen B._____ Zweifel auf- kommen liessen, die E-Mails vom 23. April 2013 seien sehr beängstigend für ihn gewesen (vgl. oben Ziff. 3.6.1). 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Inhalt der von der Beschuldig- ten verfassten und an die Kantonspolizei gesandten E-Mails dem Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz, D._____, Anlass zu unverzüglichem Handeln gab und die in den E-Mails namentlich erwähnten Polizeibeamten (C._____ und B._____) – unabhängig von der von den erwähnten Personen (namentlich D._____, B._____ und C._____) nie bestrittenen Vorbefassung mit der Beschul- digten – in Schrecken versetzt (C._____) bzw. sehr beängstigt (B._____) wurden. Ganz abgesehen davon ist aus rechtlicher Sicht auch nicht von Belang, ob die Adressaten in concreto tatsächlich in Angst und/oder Schrecken versetzt wurden (vgl. dazu BSK-StGB II - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10). Weshalb diesen Personen aufgrund "ihrer Kenntnisse des Falles und der Akten sehr wohl bewusst" gewesen sein soll, "dass mit einer Ausführung irgendwelcher angedrohten gewalttätiger Reaktionen" durch die Beschuldigte nicht zu rechnen war, "ganz einfach, weil eine solche Umsetzung dem ihnen sehr wohl bekannten Persönlichkeitsprofil" der Beschuldigten " und den bekannten Verhaltensweisen nicht entsprach" (vgl. Verteidigung in Urk. 727 S. 152), ist schlicht nicht nach- vollziehbar. Dies schon gar nicht angesichts der Tatsache, dass – wie oben er- wähnt – die Beschuldigte als Folge der hier zur Diskussion stehenden E-Mails ge- raume Zeit in der geschlossenen Abteilung der Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation (Rheinau), untergebracht und in diesem Zusammenhang ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3. = Urk. 728/1), das eben diese Frage erst zu klären hatte. Immerhin konzediert die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, dass die Be- schuldigte mit ihren E-Mails "irgendwelche gewalttätige Reaktionen" androhte (vgl. Urk. 727 S. 152). Ob von der Beschuldigten effektiv eine ernstzunehmende - 31 - Gefahr ausging oder nicht, war damit noch offen, weshalb dies an den erstellten Auswirkungen der E-Mails auf die Betroffenen nichts zu ändern vermag.
  80. Subjektiver Sachverhalt 4.1. Zur Darlegung des Standpunktes der Beschuldigten fasste die Vorinstanz ih- re Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen korrekt zusammen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 30 f.). Zusammenfassend stellte sie in Abrede, mit diesen E-Mails überhaupt jemandem gedroht zu haben, dass durch diese E-Mails die Polizeibeamten in Angst oder Schecken versetzt worden seien und machte geltend, sie habe sich damit bloss Gehör verschaffen wollen, mit Mörderin habe sie Rufmord gemeint und der Begriff Amok bedeute für sie «das mache einen verrückt und bringe einen in Rage». 4.2. In allgemeiner Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Richter bei Fehlen eines Geständnisses für den Nachweis des subjektiven Sach- verhaltes regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln zu stützen hat, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterin erlauben. Zu den relevanten Umständen gehören auch deren Beweggründe und die Art der Tathandlung. Korrekt ist zudem, dass zwischen Tat- und Rechtsfrage zu unterscheiden ist, wobei sich diese Fragen teilweise überschneiden (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 25 unter Hinweis auf BGE 130 IV 62 f.). 4.3. Die Vorinstanz äusserte sich vorerst zur Wissenskomponente und hielt dazu zutreffend fest, wer in einem E-Mail unter dem Betreff „Amok“ ausführe, sie müs- se sich ernsthaft überlegen, eine Mörderin zu werden, wenn erneut falsch proto- kolliert werde, drohe offensichtlich damit, jemanden umzubringen, falls nicht ihrem Willen entsprochen werde. In der Tat kann diese Aussage nicht anders verstan- den werden. Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz den Versuch der Beschuldig- ten, diesen Text lediglich als Rufmord zu interpretieren, als fernab jeglicher Reali- tät und als verharmlosende Ausrede, was auch für ihre Erklärung des Begriffs Amok (das mache einen verrückt und bringe einen in Rage) gilt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung, welche sehr wohl differenziert zwischen - 32 - dem, was man ihr vorwerfe und dem, was sie sich überlege zu sein, nämlich eine Mörderin, entpuppt sich auch ihr mehrfaches Vorbringen, sie habe nur wiederholt, was die Polizei ihr unterstellt habe, als reine Schutzbehauptung. Denn diese Aus- führungen stellen ebenso wie die teilweise mehrfachen Ankündigungen, „dass ich gegen Euch (auch) Gewalt anwenden“ bzw. „bin ich gezwungen selbst Gericht zu üben“ klarerweise keine Wiedergabe von Äusserungen anderer dar. Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Beschuldigte in ihren E-Mails zwar teilweise die Vorhalte, mit denen sie konfrontiert worden war, wiederholte, dass sie aber in diesem Zusammenhang ihre Reaktionen darauf in Aussicht stell- te, nämlich zur Mörderin zu werden, gesetzwidrige Gewalt anzuwenden und selbst Gericht zu üben (vgl. Vorinstanz Urk. 288 S. 26). Mit der Vorinstanz ist wei- ter festzuhalten, dass wer unter dem Betreff „Amok“ mehrfach gesetzwidrige Ge- walt androht, von Notwehr gegen Polizeigewalt spricht und ausführt, sich zu über- legen, eine Mörderin zu werden, nicht ernsthaft behaupten kann, nicht zu wissen, dass diese Worte als Androhung einer Gewalttat und somit als in Aussichtstellen eines ernstlichen Nachteils zu verstehen sind. Dies und dass man niemanden mit dem Tode bedrohen darf, musste erst Recht die Beschuldigte, bei welcher es sich um eine langjährige Polizistin handelt, wissen. Die Tatsache, dass sich die Be- schuldigte zuvor bereits in unzähligen E-Mails "Luft verschafft hatte", wie dies die frühere Verteidigung darlegte (vgl. Urk. 251 S. 14), vermag nichts daran zu än- dern. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, ihre Reaktion sei in ihren hier zur Dis- kussion stehenden E-Mails einfach lediglich "überzogener gewesen als bisher" (vgl. Urk. 251 S. 15). Nachdem die Beschuldigte mehrfach selber erklärte, dass sie mit ihren E-Mails bezweckt habe, dass die Polizei endlich ihre Anzeige wegen der selber erlittenen Messergewalt aufnehme, konzedierte sie, dass ihr bewusst war, dass sie von der Polizei eine Amtshandlung verlangte. Schliesslich ist mit der Vorinstanz unzwei- felhaft, dass sie wusste, dass es sich bei der Kantonspolizei Zürich um eine Be- hörde handelt und bei Polizisten um Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. Urk. 288 S. 26). Zu guter Letzt musste sie nicht nur damit rechnen, sondern wollte sie auch, dass ihre E-Mails auch den darin namentlich erwähnten Polizei- beamten zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. auch Vorinstanz: Urk. 288 S. 27). - 33 - 4.4. Mit Bezug auf die Willenskomponente und um auf die inneren Vorgänge der Beschuldigten schliessen zu können, ergründete die Vorinstanz Ursache und Ziel der Handlungen der Beschuldigten. 4.4.1. Vorerst wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte jahrelang als Polizistin tätig war und eine lange Vorgeschichte mit der Polizei und weiteren Behörden aufweist. Darauf wies auch die Verteidigung in extenso hin (vgl. Urk. 251 S. 2 ff.; vgl. Urk. 727 S. 8 ff.). Zutreffend ist, dass sie nach ihren Angaben bei der Polizei, welche sie schliesslich unter unerfreulichen Umständen verliess, diverse für sie belastende Vorfälle erlebte, die sie auch in ihren zahl- reichen E-Mails an diverse Funktionäre der Stadtpolizei immer wieder erwähnte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich exemplarisch auf ihre Angaben im E-Mail vom
  81. Juli 2012 hingewiesen, in welchem sie diverse Vorfälle zusammentrug (vgl. Urk. 288 S. 27 unter Hinweis auf Urk. 11/21). Insbesondere belastete der Vorfall aus dem Jahr 2004 die Beschuldigte, bei welchem sie nach ihren Angaben von ih- rem damaligen Ehemann mit einem Messer verletzt wurde, welcher jedoch nicht mit einem Strafverfahren gegen diesen endete, sondern damit, dass der Beschul- digten Drohungen gegen diesen vorgeworfen wurden, was zu ihrer Versetzung in den Innendienst der Stadtpolizei und zur zeitweisen Abnahme ihrer Dienstwaffe führte (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 27 unter Hinweis auf Urk. 23). Weiter be- schäftigte sie der Vorfall vom 3. August 2011, bei welchem Stadtpolizisten nach ihren Angaben sie an ihrem Wohnort verletzten, worüber gegen die involvierten Polizisten auch Anklage erhoben wurde (vgl. Urk. 364). Schliesslich hatte die Be- schuldigte anfangs April 2013 durch den Polizeibeamten B._____, der sie telefo- nisch kontaktierte, erfahren, dass eine Bedrohungsanalyse gegen sie in Auftrag gegeben worden war (vgl. dazu auch ausführlich die Verteidigung in Urk. 727 S. 8 ff.). 4.4.2. In den hier zur Diskussion stehenden E-Mails vom 23. April 2013 nahm sie denn auch auf das Gespräch mit dem Polizeibeamten B._____ und den Vorfall vom Jahre 2004 ausdrücklich Bezug. Gestützt auf diese Vorgeschichte erwog die Vorinstanz zu Recht, als Ursache für die E-Mails erschienen die Ohnmacht der Beschuldigten darüber, dass ihr Ex-Ehemann G._____ nicht für seine Taten zur - 34 - Rechenschaft gezogen wurde und ein grosses Misstrauen gegenüber der Polizei sowie das Gefühl, die Polizei agiere immer gegen sie und nehme sie nicht ernst. Darauf berief sich auch die Verteidigung, indem sie geltend machte, die beiden E-Mails müssten im Kontext gelesen und interpretiert werden (vgl. Urk. 251 S. 12 f., vgl. Urk. 727 S. 8 ff.). Ebenso korrekt ist, dass sich daraus das Ziel der Beschuldigten ergibt, nämlich gegen G._____ ein Strafverfahren herbeizuführen, was aus ihrer Sicht erst erfolgt wäre, wenn die Polizei bzw. die Polizeibeamten ih- re Anzeige gegen diesen aufgenommen hätten und zwar so, wie sie dies wollte (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 28). 4.5. Zusammenfassend ist daher der eingeklagte Sachverhalt sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. V. Rechtliche Würdigung
  82. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich ins- besondere derjenige schuldig, der eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zu einer Amtshandlung nötigt (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 1.2. Zum objektiven Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung und dort bei der hier in Frage stehenden Tatbestandsvariante der Beamtennötigung zwingt der Tä- ter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Unerheblich bleibt dabei, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist, so dass selbst wenn die Amtsperson zu de- ren Vornahme verpflichtet gewesen wäre, eine diesbezügliche Nötigung grund- sätzlich tatbestandsmässig ist. Als Tatmittel kommt vorliegend die Drohung in Frage, die gemäss herrschender Lehre und Praxis wie die Androhung eines ernst- lichen Nachteils bei der Nötigung auszulegen ist (vgl. BKS-StGB II - Heimgartner,
  83. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10 und 12). Die Androhung ernstlicher Nachtei- le liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den - 35 - Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, wobei die angedroh- ten Nachteile ein künftiges von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen müssen. Nicht entscheidend ist, ob die Adressaten konkret (was hier wie oben gezeigt indessen der Fall war) tatsächlich in Angst und/oder Schrecken versetzt wurden (vgl. dazu BSK-StGB II - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10). Unwesentlich bleibt auch, ob die Täterschaft ihre An- drohung ernstlicher Nachteile wahrmachen will und ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre (vgl. BKS - StGB II - Delnon/ Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 25, 28 und 30). 1.2.1. Wie oben dargestellt, schickte die Beschuldigte zwei E-Mails an die Adres- se des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich, in welchen sie – nachdem sie der Polizei Untätigkeit bezüglich einer von ihr im Jahre 2004 erlittenen Messer- verletzung vorwarf – verlangte, dass bei einer Anzeige genau das, was sie sage, protokolliert werde und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung der "Kapo" bzw. den in der zweiten Person Plural angesprochenen Adressaten ("die einzige Chance, die Ihr mir gibt" bzw. "dass ich gegen Euch Gewalt anwende", vgl. Urk. 241 S. 3 f.), in Aussicht stellte, Gewalt anzuwenden und selbst Gericht zu üben. Dabei hatte sie zuvor unter Bezugnahme auf ihr Telefongespräch mit dem Polizeibeamten B._____ konkret den Polizeibeamten C._____ erwähnt, und für den Fall der falschen Protokollierung ihrer Aussagen ihrer Überlegung zum Ausdruck gebracht, eine Mörderin zu werden. Beide E-Mails trugen den Betreff Amok, was ihre Forderungen und Androhungen zusätzlich unterstrich. 1.2.2. Die Vorinstanz schloss aus dem Inhalt dieser E-Mails, dass damit allgemein (auch) die Kantonspolizei Zürich als Behörde zum Tätigwerden aufgefordert wur- de, was zutreffend ist und – entgegen der Vorinstanz – in der Anklage auch kor- rekt umschrieben ist, zumal die zur Diskussion stehenden E-Mails in voller Länge in der Anklage figurieren. Konkret richtete sich die Aufforderung, die im Plural formuliert war, aber auch an die direkt erwähnten Polizeibeamten B._____ (dies entgegen der Vorinstanz, vgl. Urk. 288 S. 28 und S. 31) und an C._____. Letzte- rer war insofern von diesen E-Mails besonders betroffen, als er für den darauffol- - 36 - genden Freitag ein Einvernahmetermin mit der Beschuldigten bereits vereinbart hatte. 1.2.3. Bei der Kantonspolizei und den zwei namentlich erwähnten Personen han- delt es sich um eine Behörde bzw. um Beamten im Sinne von Art. 285 StGB und bei der Aufnahme eines Protokolls bzw. der Entgegennahme einer Anzeige um Amtshandlungen. Fraglos muss das in Aussichtstellen von Gewalt, Selbstjustiz und Menschen zu töten als Androhung ernstlicher Nachteile qualifiziert werden, die einzig vom Willen der Beschuldigten abhingen und geeignet waren die Be- troffenen, insbesondere die Polizeibeamten C._____ und B._____ in ihrer Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 288 S. 31 mit Bezug auf C._____). Es wurde schon oben darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Amtsperson zur Vornahme der verlangten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre, eine diesbezügliche Nötigung grundsätzlich tatbestandsmässig ist. Irrelevant ist also, ob die Anliegen der Beschuldigten (Aufnahme der Anzeige und Inhalt des Protokolls) gerechtfertigt waren, denn der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, unberechtigt ein Tätigwerden der Polizei verlangt, sondern dies auf unzulässige Weise getan zu haben. Damit kann sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen, sie habe nur versucht, "mit schriller verbaler Wucht diesen desola- ten Polizeiapparat" "am Kragen zu packen und kräftig durchzuschütteln und sie aufzufordern, doch endlich ihre gottverdammte Pflicht zu tun» (vgl. Verteidigung in Urk. 727 S. 293). Korrekt ist sodann, dass in der Folge die verlangten Amtshand- lungen (Entgegennahme der Anzeige bzw. die Befragung der Beschuldigten) nicht vorgenommen wurden, weswegen vorliegend – mit der Vorinstanz – beim Versuch blieb. Nachdem beide E-Mails innerhalb von 5 Minuten bei der Polizei eingingen, sind diese als Einheit zu betrachten. 1.3. Zum subjektiven Tatbestand kann vorerst auf die theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz zum Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hingewiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 31 f.). Unter Hinweis auf das zum subjektiven Sachverhalt Gesagte (vgl. oben) bedarf es im Übrigen keiner vertieften Erörterung, dass die Beschul- digte die oben festgehaltenen Nötigungshandlungen gegenüber der genannten Behörde bzw. den Polizeibeamten mit direktem Vorsatz beging. - 37 - 1.4. Zur Rechtswidrigkeit der Beamtennötigung, die nicht von der Tatbestands- mässigkeit, sondern positiv zu begründen ist (vgl. BSK - StGB II / Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB, N 13 mit Verweisen), kann vorerst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 36). Die Drohung, Menschen zu tö- ten, Gewalt anzuwenden oder Selbstjustiz zu üben sind vorliegend allesamt un- erlaubte Mittel, welche – nachdem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind – zur Bejahung der Rechtswidrigkeit führen. 1.5. Diese Erwägungen zeigen, dass der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zu be- mängeln ist und – selbst wenn davon auszugehen wäre, es sei keine Berufungs- beschränkung erfolgt – zu bestätigen wäre.
  84. Drohung 2.1. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB konsumiert die einfache Drohung nach Art. 180 StGB (vgl. Trechsel/Vest in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich / St.Gallen 2013, Art. 285 N 16). 2.2. Wie oben dargestellt, umfasste der Vorwurf der versuchten Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamten (auch) beide namentlich erwähnten Polizis- ten, weswegen kein Raum für die Annahme einer Drohung nach Art. 180 StGB zum Nachteil von B._____ mehr besteht. 2.3. Nachdem im Dispositiv der Vorinstanz diesbezüglich ein Schuldspruch we- gen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfolgte, hier indessen von einer anderen rechtlichen Qualifikation ausgegangen wird (versuchte Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. - 38 -
  85. Schuld 3.1. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War die Täterin zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3.2. Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass be- steht, an der Schuldfähigkeit der Täterin zu zweifeln. Die Vorinstanz legte detailliert dar, dass sich in den Akten diverse fachärztliche Beurteilungen über den psychischen Zustand der Beschuldigten befinden. So liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 13. September 2013 von E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vor (vgl. Urk. 24/30), welches anlässlich der Hauptverhandlung auf ausführliches Befragen hin ergänzt bzw. präzisiert wurde (vgl. Urk. 249A). Zuvor hatte sich derselbe Facharzt am 17. Mai, 27. Juni und am 12. August 2013 in verschiedenen weiteren von der Staatsanwaltschaft eingeholten Stellungnahmen zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfall- und Ausführungsgefahr sowie der Notwendigkeit einer Massnahme für die Beschuldigte geäussert (Urk. 24/6, 24/11 und 24/25). Sodann erstatteten Dr. med. J._____ und Dr. med. K._____ ein Gut- achten zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit (Urk. 37/5). 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die im Gutachten vom 13. September 2013 gestellte Diagnose einer querulatorischen Entwicklung bei zugrunde liegender pa- ranoid-narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) samt Begründung festgehalten, welche – nach Auffassung des Gutachters – zu kognitiven Verzer- rungen führte, die letztlich im Rahmen langanhaltender Konflikte ein Ausmass an- genommen hätte, so dass dies die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) rechtfertige (vgl. Urk. 288 S. 37 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 61). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Gutachten die der Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in einem engen und unmittelbaren Zusammen- hang mit der progredienten psychopathologischen Entwicklung stünden, die seit - 39 - vielen Jahren bei der Beschuldigten nachweisbar sei und mittlerweile die Schwere einer wahnhaften Störung erreicht habe, welche die Erlebens- und Verhaltensbe- reitschaften sowie die Lebensvollzüge der Beschuldigten massiv beeinträchtigten (Urk. 288 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 61 und 66). Eingehend fasste die Vorinstanz sodann die gutachterlichen Ausführungen zur Frage der Schuld(un)fähigkeit zusammen (vgl. Urk. 288 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 66), welche die Annahme einer erheblich geminderten, wenn nicht gar aufgehobenen Schuldfähigkeit als naheliegend bezeichneten, bzw. die Annahme einer tatzeit- aktuell aufgehobenen Einsichtsfähigkeit bejahten (a.a.O.). Auf die diesbezüglich weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 3.4. In der Hauptverhandlung vom 28. März 2014 präzisierte der Gutachter Dr. E._____ seine gutachterlichen Schlussfolgerungen zur gestellten Diagnose und zur Frage der Schuld(un)fähigkeit. Vorerst begründete er auf entsprechenden Vorhalt, weshalb er den Nachweis, dass die Beschuldigte bei ihren Amokdrohun- gen tatsächlich wahnhaft gewesen sei, nicht erbringen könne. Dennoch bekräftig- te er seine Überzeugung, dass die Beschuldigte ganz erheblich in ihrer Schuldfä- higkeit gemindert gewesen sei, wobei er von einer mittelgradig bis schwergradi- gen Minderung der Schuldfähigkeit ausging. Seine zum schriftlichen Gutachten divergierenden Einschätzungen begründete er mit der Schwierigkeit in der retro- spektiven Betrachtung des Tatablaufs. Dazu erläuterte er, die Verminderung der Schuldfähigkeit liege sowohl bei der Einsichtsfähigkeit als auch bei der Steue- rungsfähigkeit. Die Frage der Einsichtsfähigkeit sei allerdings eine Ja/Nein- Entscheidung. Er müsse das schriftliche Gutachten dahingehend relativieren, dass das Wollen der Beschuldigten tatsächlich wahngelenkt gewesen sei. Die Beschuldigte habe aber gewisse Resteinsichten in das Verwerfliche ihres Tuns gehabt, so dass die Einsichtsfähigkeit seines Erachtens längst nicht voll erhalten, jedoch auch nicht vollständig aufgehoben gewesen sei. Da die Beschuldigte ei- nem wahnbedingten Wollen nachgegangen sei, sei sie in ihrer Steuerungsfähig- keit entsprechend gemindert gewesen (Urk. 249A S. 20 und 22 ff.). - 40 - 3.5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die frühere Verteidigung übten grosse Kritik am schriftlichen Gutachten bzw. an den mündlich erstatteten Ergän- zungen des Gutachters (vgl. Prot. I S. 17 ff. und Urk. 251 S. 22. sowie Prot. I. S. 23 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, hielt die frühere Vertei- digung dafür, dass ohnehin jede Begutachtung der Beschuldigten unnötig sei, weil eine schwere psychische Störung zu verneinen sei und eine verminderte Schuld- fähigkeit nach richterlichem Ermessen aufgrund des normalpsychologisch nach- vollziehbaren affektiven Ausnahmezustandes im April 2013 angenommen werden könne (Urk. 288 S. 39 unter Hinweis auf Urk. 251 S. 36). Der Staatsanwalt stelle auf das schriftliche Gutachten vom 13. September 2013 ab, da seither keine fun- damental veränderten Verhältnisse bestünden (vgl. Urk. 288 S. 39 f. unter Hin- weis auf Prot. I. S. 18), und lasse somit die auf einlässliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten gutachterlichen Erläuterungen im schriftlichen Gutachten unbestimmter Äusserungen zu zentralen Themen wie Diagnose, Grad der Schuldfähigkeit, Prognose und Massnahme (vgl. Urk. 288 S. 39 f. unter Hin- weis auf Urk. 249A S. 6 ff., 22 ff. und 28 ff.) unberücksichtigt. 3.6. Gutachten unterliegen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das Gericht zwar nicht an ein Gutachten gebunden, was indessen nicht bedeutet, dass es ohne Grund von einer gutachterlichen Einschätzung abweichen kann (vgl. Urk. 288 S. 40 unter Hinweis auf Riklin, OFK-StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 182 N 4). Art. 189 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gutachten zu ergänzen oder zu verbessern bzw. weitere Sachverständige zu bestimmen sind. In Nachachtung dieser Bestimmung und weil das schriftliche Gutachten vom 13. September 2013 teilweise als zu wenig bestimmt erschien, ordnete die Vorinstanz die ergänzende Einvernahme des Gutachters an, an welcher der Gutachter diverse Punkte präzi- sierte bzw. ergänzend erläuterte (vgl. Urk. 207 und Urk. 249A). Aufgrund dieser Ergänzungen und Präzisierungen erwies sich die Einholung eines Zweitgutach- tens, welche die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (vgl. Urk. 290 S. 2), vorerst als nicht erforderlich (vgl. Urk. 344). Nach Durchführung der Berufungsverhand- lung vom 8. April 2015 und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschul- digten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 31. März 2014, insbesondere - 41 - der von ihr verfassten unzähligen und an diverse Amtsstellen gesendeten Email- nachrichten und sonstiger Zuschriften, welche eine sowohl quantitativ als auch qualitativ eskalierende Entwicklung dokumentierten, bestand dennoch weiterer Klärungsbedarf, so dass zu den Fragen nach der psychischen Störung, der Schuldfähigkeit und der Rückfallgefahr inkl. Ausführungsgefahr der Beschuldigten sowie der Notwendigkeit einer Massnahme ein neues Gutachten eingeholt wurde (vgl. Urk. 414). Muss eine Frage aufgrund von mehreren psychiatrischen Gutach- ten beantwortet werden, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, kann der Sachrichter seine Wahl in freier Würdigung treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkürverbots gebunden ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2. unter Hinweis auf BGE 107 IV 7, be- stätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6 B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 3.7. Nach dem neu eingeholten Akten-Gutachten von Frau Dr. F._____ (die Be- schuldigte lehnte eine Exploration kategorisch ab) leidet die Beschuldigte seit dem ersten Vorfall häuslicher Gewalt im Jahre 2004 unter einer posttraumati- schen Belastungsstörung (DSM-V und ICD-10; F43.10), welche sich nach einer polizeilichen Intervention im August 2011 deutlich akzentuiert hat. Ferner präsen- tierte die Beschuldigte – so die Gutachterin weiter – anlässlich der Inhaftierung im Jahre 2013 respektive 2014 Symptome einer kurzen psychotischen Störung (DSM-V und ICD-10: F 23). Die Gutachterin legt dar, sie subsumiere die von Frau Dr. L._____ wie auch der Klinik … diagnostizierte Angststörung unter die Post- traumatische Belastungsstörung. Ferner sind nach der Gutachterin aufgrund der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung Persönlichkeitsveränderun- gen mit querulatorischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen eruierbar. Die Gutachterin hält dafür, bei den diagnostizierten Störungen handle es sich um eine schwere psychische Störung (vgl. Urk. 630 S. 38 ff. und Zusammenfassung S. 50). 3.7.1. Die Gutachterin setzte sich in ihrem Gutachten mit den Schlussfolgerungen im früheren Gutachten vom 13. September 2013 samt denjenigen des früheren Gutachters anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz auseinander. Die Gutach- terin kam dabei zum Schluss, sie könne die Diagnose von Dr. E._____, wonach - 42 - bei der Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vorliege, nicht bestätigen. Sie begründete dies damit, für eine solche Diagnose müssten gewisse Eingangskrite- rien erfüllt sein, welche insbesondere verlangen, dass die Persönlichkeitsauffällig- keiten in der Kindheit und Jugend oder zumindest spätestens im frühen Erwach- senenalter auftreten und derart ausgeprägt sind, dass sie in sämtlichen Lebens- bereichen zu Auffälligkeiten und Einschränkungen führen. Aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Akten zeige sich vielmehr, dass die Beschuldigte bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbereichen aufwies (vgl. Urk. 630 S. 40). Folge man den Ausführungen der Beschuldigten gegenüber dem Gutachter im Jahre 2013 und in ihren zahlreichen Mails an verschiedene Behör- den sowie gegenüber behandelnden Psychiatern, so hätten sich schon damals Symptome gezeigt, welche mit einer posttraumatischen Belastungsstörung ver- einbar seien. Rückblickend zeigten sich eine Unruhe der Beschuldigten sowie ei- ne ausgeprägte Umtriebigkeit, ein allgemeines Bedrohungsgefühl mit Hyper- vigilanz und eine affektive Instabilität. Gestützt darauf geht die Gutachterin davon aus, dass die Beschuldigte schon ab 2004 aufgrund der Erfahrungen von häusli- cher Gewalt traumatisiert war und im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durchlief, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten führten. Weiter – so die Gutachterin – lässt sich aus dem Verlauf erkennen, dass die Beschuldig- te seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentierte, wel- cher rückblickend auf die Traumatisierungen zurückzuführen ist. Im Jahre 2009 habe der durch die Kündigung eingetretene Stellenverlust zur weiteren Desta- bilisierung der Beschuldigten beigetragen. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlich einer polizeilichen Intervention erfolgt. Die Beschuldigte beschrei- be seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (DSM-V und ICD- 10: F43.10), welche mittlerweile in klinisch bedeutsamer Weise zu Funktions- einbussen in sozialen und beruflichen Lebensbereichen sowie zu einer chroni- fizierten Störung geführt habe, welche zusätzlich mit deutlichen Persönlich- keitsveränderungen einhergehe. Die Gutachterin weist ferner darauf hin, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mittlerweile durch verschie- - 43 - dene Psychiater bestätigt wurde (vgl. Urk. 630 S. 42 unter Hinweis auf Klinik SMG …, Klinik … und Klinik … im Jahre 2015). Schliesslich hielt die Gutachterin fest, der Umstand, dass die Beschuldigte gemäss psychiatrischen Berichten im Jahre 2015 nicht mehr wahnhaft-psychotisch in Erscheinung getreten sei, lasse sich nicht mit der (früher gestellten) Diagnose einer wahnhaften Störung vereinba- ren, weil diese durch eine kontinuierliche wahnhafte Symptomatik gekennzeichnet sei. Demzufolge diagnostizierte die Gutachterin für den Zeitraum der Inhaftierung der Beschuldigten eine kurze psychotische Störung (DSM-V und ICD-10: F23), welche als Folge der Retraumatisierung beurteilt werden könne. Die ebenfalls als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung zu bezeichnenden Persönlich- keitsveränderungen der Beschuldigten umfassten querulatorische, aber auch his- trionische und narzisstischen Anteile, welche sich durch ein erhöhtes Misstrauen bis hin zu einem Erleben allgemeiner Ungerechtigkeit, aber auch durch theatrali- sche Verhaltensweisen und abwertende Äusserungen manifestierten (vgl. Urk. 630 S. 42 f.). 3.7.2. Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich die Gutachterin wie folgt (vgl. Urk. 630 S. 45): Die Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der ihr zu Last geleg- ten Drohungen aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der dar- aus resultierenden ausgeprägten Schlafstörungen in einer psychisch äusserst an- gespannten Situation befunden. Diese psychische Anspannung habe sich durch impulsive Handlungen, welche auch als Folge einer psychischen Ohnmacht zu verstehen seien, geäussert. Aufgrund dessen sei die Fähigkeit der Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht ihres Tuns vollständig erhalten, die Fähigkeit hinge- gen, sich gemäss diesem Wissen zu steuern, sei aufgrund ihrer psychischen Ver- fassung deutlich eingeschränkt gewesen. Die Gutachterin geht dabei von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit aus (vgl. Urk. 630 A. 45). 3.8. Das neue Gutachten vom 14. Juli 2016 setzt sich mit dem aktenkundigen ursprünglichen Gutachten samt den erfolgten mündlichen Ergänzungen sowie den zahlreichen psychiatrischen Berichten auseinander und nimmt insbesondere auf die aktuelle Entwicklung und das seit dem ersten Gutachten von der Beschul- digten in diversen Eingaben und Emails gezeigte Verhalten Rücksicht. Eine Ak- - 44 - tenanalyse der aktuellen, d.h. nach Erstattung des Gutachtens vom 14. Juli 2016 von der Beschuldigten produzierten Korrespondenz mit Polizei und Justizbehör- den ergab nach Auffassung der Gutachterin aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine neuen Anhaltspunkte, sodass ihre gutachterlichen Ausführungen nach wie vor Gültigkeit besitzen (vgl. Urk. 703). Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie divergieren zwar bezüglich Diagnose von den Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. E._____. Indessen ist zu berücksichti- gen, dass der letztgenannte Gutachter an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz – wie oben dargetan – in verschiedenen Punkten seine Einschätzungen im schriftli- chen Gutachten selber in Frage stellte und relativierte. Damit erweist sich das auch die aktuelle Entwicklung berücksichtigende Gutachten von Dr. F._____, das bezüglich Diagnose mit weiteren psychiatrischen Berichten übereinstimmt, als überzeugend und ist dem Entscheid zugrunde zu legen. 3.9. Hinsichtlich der hier interessierenden Frage nach der Schuldfähigkeit geht die Gutachterin – wie oben dargetan – von einer schwergradigen Verminderung aus (vgl. Urk. 630 S. 45), welche Einschätzung im Wesentlichen mit derjenigen des früheren Gutachters anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz überein- stimmt (Verminderung in mittlerem bis schwerem Grade; vgl. Urk. 249A S. 25 ff.). Diese Einschätzung wird von keiner Seite in Frage gestellt. Es bestehen auch sonst keine triftigen Gründe, von diesem nachvollziehbaren tatsächlichen Befund des psychiatrischen Sachverständigen abzuweichen. Damit ist für den Tatzeit- punkt von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten auszugehen.
  86. Zusammenfassung 4.1. Nachdem vorliegend vom Bestand der erklärten Berufungsbeschränkung mit Bezug auf den Schuldspruch der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausgegangen wird, ist diesbezüglich die Rechtskraft festgestellt worden. - 45 - 4.2. Wie oben im Sinne einer Eventualbegründung für den Fall erwähnt, dass die Berufungsbeschränkung keinen Bestand haben sollte, zeigen die obigen Er- wägungen, dass der Schuldspruch der Beschuldigten von der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu Recht erfolgte und zu ihrem Schuldspruch führen müsste. 4.3. Demgegenüber hat aus rechtlichen Überlegungen mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ein Freispruch der Beschuldigten zu erfolgen. VI. Sanktion
  87. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vorgesehenen Straf- rahmen korrekt abgesteckt, die Strafzumessungskriterien ausführlich wieder- gegeben und im Übrigen zutreffend angegeben, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 43). 1.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten in den E-Mails festgehaltenen Androhungen schwerwiegender Natur waren, zumal sie letztlich im mehrfacher Hinsicht schon durch den Betreff Amok und die Wendung „Mörderin werden“, letztlich den Tod in Aussicht stellten. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass das Versenden der E-Mails an die allgemeine Adresse des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich durchaus geeignet war, viele Leute zu erreichen und dass diese nicht nur bei den zwei namentlich erwähnten Polizeibeamten, sondern auch beim Dienst- chef der angeschriebenen Spezialabteilung grosse Besorgnis auslösten. Richtig ist, dass die Beschuldigte es auch nicht bei einem E-Mail bewenden liess, son- dern dass sie nur fünf Minuten nach Versand des ersten E-Mails noch nach- doppelte, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sie diese aus einer spontanen - 46 - Situation heraus mitten in der Nacht absetzte. Weiter richtete sich der Zweck der Nötigungshandlung der Beschuldigten auf die Entgegennahme ihrer Anzeige, womit das Ziel grundsätzlich legal und legitim war. Das objektive Verschulden ist damit mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. 1.3. Zur subjektiven Tatschwere erwähnte die Vorinstanz die Tatbegehung mit direktem Vorsatz. Die Beschuldigte wusste um das massiv widerrechtliche Mittel, das sie bewusst einsetzte, um ein Ziel zu erreichen, das auf legale Weise hätte herbeigeführt werden können. Sie hatte zu jenem Zeitpunkt mit dem Polizei- beamten C._____ bereits einen Einvernahmetermin vereinbart, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass sie diesen nicht abwartete. Die Vorinstanz wies sodann zu Gunsten der Beschuldigten auf die von ihr negativ empfundenen Erlebnisse mit der Polizei hin (Telefongespräch von B._____ vom 4. April 2013, ihre geschei- terten Versuche, später von ihm eine Antwort zu erhalten, vgl. Urk. 288 S. 44) und hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass diese Umstände weitgehend bereits bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit Berücksichtigung finden. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die die Beschuldigte belastenden Rücken- schmerzen, welche diese seit dem Vorfall von 2011 begleiten und wofür sie die Polizei verantwortlich macht, die gezeigte Reaktion zusätzlich begünstigten, wel- cher Umstand ihr – dies in wohlwollender Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zugute zu halten ist. Die erwähnten subjektiven Aspekte der Tat vermögen damit das objektive Verschulden insgesamt leicht zu relativieren. Unter Berück- sichtigung der oben diskutierten und der Beschuldigten zuzubilligenden schwer- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erfährt das subjektive Verschulden indessen zusätzlich einer starken Relativierung. 1.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz bezeichnete hypothetische Einsatz- strafe im Bereich einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist angemessen und zu übernehmen. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die versuchte Tatbe- gehung aufgrund der Tatsache, dass es nicht auf das Verhalten der Beschuldig- ten zurückzuführen ist, dass der von ihr angestrebte Erfolg nicht eintrat, sondern - 47 - an der Reaktion der involvierten Beamten, die die Befragung absetzten, kaum strafmindernd zu berücksichtigen ist. 1.5. Zur Täterkomponente und dort zum persönlichen Werdegang, zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die diesbezügli- chen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, ihre Befragungen zur Person und auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 46). An der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 ergänzte die Beschuldigte, sie führe nach wie vor ihr B&B, mit welchem sie Einnahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- monatlich erziele (Urk. 405 S. 5). Sie lebe im Moment von einer Erwerbsausfallrente von Fr. 2'500.-- und dem B&B, sie sei nach wie vor 100% arbeitsunfähig. Zu ihrer Schuldensituation verwies sie auf ihre Angaben in Urk. 310/1 (vgl. Urk. 405 S. 5). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 war sie nicht bereit, Fragen zu ihrer Person zu beantworten (vgl. Urk. 724). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse der nicht vor- bestraften Beschuldigten neutral aus. 1.6. Zum Nachtatverhalten berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschuldigte von Beginn weg geständig war, die inkriminierten E-Mails geschrieben zu haben, was ihr jedoch ohnehin mühelos hätte nachgewiesen werden können. Sie habe – so die Vorinstanz weiter (Urk. 288 S. 47) – die mögliche Folge ihrer E-Mails, sowie den subjektiven Sachverhalt grösstenteils bestritten, keine Reue und Ein- sicht gezeigt, weshalb sich das Nachtatverhalten nur ganz leicht strafmindernd auswirke. Es bestehen keine Gründe, von dieser zutreffenden Bewertung abzu- weichen. 1.7. Zusammenfassend setzte die Vorinstanz die Sanktion in Würdigung sämt- licher Strafzumessungsgründe auf 120 Tagessätze Geldstrafe, was hier als an- gemessen erscheint und zu übernehmen ist. Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.-- nimmt auf die im vorinstanzlichen Urteil dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten Rücksicht – die aktuellen Verhältnisse konnten zufolge Aussageverweigerung nicht eruiert werden – und ist daher ebenso zu be- stätigen. - 48 - VII. Massnahme
  88. Allgemeines 1.1. Die allgemeinen Massnahmevoraussetzungen sind ebenso wie die Voraus- setzungen einer therapeutischen Massnahme im Entscheid der Vorinstanz aus- führlich dargetan, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 50 und S. 51).
  89. Massnahmeempfehlung der Gutachter und Parteistandpunkte 2.1. Vorliegend stehen dem Gericht einerseits das von Gutachter E._____ ver- fasste Gutachten vom 13. September 2013, andererseits seine anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Erläuterungen zur Verfügung (Urk. 24/30 und 249A). Wie oben dargestellt, erwies sich als erforderlich, ein weiteres Gutach- ten einzuholen. Das Gutachten von Dr. F._____, das unter Berücksichtigung der mündlichen Ergänzungen von demjenigen von Dr. E._____ hauptsächlich hin- sichtlich der Diagnose divergiert, äussert sich zu sämtlichen für die Frage der An- ordnung einer Massnahme relevanten Punkten, insbesondere zu Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung der Beschuldigten, Art und Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten und Möglichkeiten des Vollzugs einer Mass- nahme. Wie schon oben erwähnt, hat der Sachrichter bei Vorliegen von mehreren psychiatrischen Gutachten, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, sei- ne Wahl in freier Würdigung zu treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkür- verbots gebunden ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_648/2014 vom
  90. Januar 2015 E. 4.2. unter Hinweis auf BGE 107 IV 7, bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6 B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 2.2. Der Gutachter E._____ empfahl – wie die Vorinstanz zusammenfasste (vgl. Urk. 288 S. 51) – v.a. aus medizinischer Sicht, aber ohne relevante Berück- sichtigung des strafrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. September 2013 als auch in seiner mündlichen Gutachtensergänzung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, ergänzte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, dass un- - 49 - ter Umständen auch eine ambulante Massnahme nochmals einen Versuch wert sein könnte (Urk. 24/30 S. 78 f., Urk. 249A S. 59 ff.). 2.3. Die Gutachterin Dr. F._____ empfiehlt in erster Linie eine traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung, wobei sie eine stationäre traumaspezifische Behandlung, wie sie beispielsweise in der Klinik … angeboten werden kann, im Sinne einer Vorbereitung für die anschliessende ambulante Psychotherapie als empfehlenswert erachtet (vgl. Urk. 630 S. 48 ff.). Von einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB ist aus Sicht der Gutachterin, zumal zurzeit keine psy- chotische oder gar wahnhafte Symptomatik besteht, abzusehen (vgl. Urk. 630 S. 49). 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz gestützt auf die Empfeh- lung des Gutachters Dr. E._____ im ersten schriftlichen Gutachten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 250 und 241 S. 7 f.). Die frühere Verteidigung plädierte demgegenüber, von jeglicher Anordnung einer Massnahme abzusehen (vgl. Urk. 251 S. 21). Auch die Beschul- digte sprach sich vor Vorinstanz gegen die Anordnung irgendeiner Therapie aus (vgl. Urk. 249 S. 13 f.), welche sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom
  91. April 2015 ablehnte (vgl. Urk. 405 S. 17). Diese Anträge blieben im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 unverändert (vgl. Urk. 406 und Urk. 408). Im Rahmen der Stellungnahme zum neu eingeholten Gutachten äus- serten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte und deren Vertei- diger Kritik an den Schlussfolgerungen der Gutachterin (Staatsanwaltschaft: Urk. 640, Beschuldigte: Urk. 647 und 656, Verteidigung: Urk. 637 S. 2 ff.). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 wiederholte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. Urk. 725 S. 1), während die Verteidigung sich zur Frage nach der Massnahme nicht konkret äusserte. Die Beschuldigte selbst sprach sich in ih- rem Schlusswort, pauschal gegen eine "Psycholügisierung" aus (Prot. II S. 50 ff.). - 50 -
  92. Zur therapeutischen Massnahme im konkreten Fall 3.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das Gutachten von Dr. E._____ und dessen mündlichen Ergänzungen und Präzisierungen eine ambulante Behand- lung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) an. 3.2. Es wurde oben (vgl. oben Erwägungen im Zusammenhang mit der Schuld- fähigkeit) bereits erwähnt, dass die von der Gutachterin gestellte Diagnose auf das Vorhandensein einer schweren psychischen Störung hindeutet. Im Übrigen ging auch das frühere Gutachten – wenn auch gestützt auf eine andere Diagnose – von einer schweren psychischen Störung aus. 3.3. Weiter steht nach überzeugender gutachterlicher Auffassung fest, dass die der Beschuldigten zu Last gelegten "Drohungen" in einem direkten Zusammen- hang mit der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und den daraus resultierenden Persönlichkeitsveränderungen stehen (vgl. Urk. 630 S. 48 und S. 51). 3.4. Im neu eingeholten Gutachten äusserte sich die Gutachterin zur Rückfallge- fahr und kam zum Ergebnis, für das Zieldelikt "Drohung" ergebe sich aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der daraus resultierenden Persönlich- keitsveränderungen ein deutliches Rückfallrisiko für weitere Drohungen. Dieses Risiko bestehe auch aktuell unverändert fort, solange die Verfahren (gemeint Strafverfahren) weiterliefen und die Beschuldigte in Bezug auf die posttraumati- sche Belastungsstörung unbehandelt bleibe. Die Beeinflussbarkeit dieses Risikos sei gering bis moderat. Mit Bezug auf die Frage nach der Ausführungsgefahr der von der Beschuldigten geäusserten Drohungen, so lasse sich auf der Ebene der Persönlichkeitsmerkmale als ungünstiger Faktor feststellen, dass die Beschuldigte als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung Persönlichkeitsveränderun- gen durchgelaufen habe, welche zu einer erhöhten Impulsivität und zu paranoiden Verarbeitungsweisen bis hin auch zu akut wahnhaften Krisen geführt hätten. Die- ser Aspekt und insbesondere die paranoiden Erlebnisweisen seien als prognos- tisch ungünstig zu werten. Als günstig sei hingegen der Umstand zu werten, dass - 51 - die Beschuldigte in Zeiten nachlassender Belastungen und insbesondere im Jah- re 2015 keine wahnhaften Symptome mehr präsentiert habe (vgl. Urk. 630 S. 46 f. unter Hinweis auf die Berichte der Klinik … und …). Günstig wirke sich auch der Umstand aus, dass die Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach in der Lage gewesen sei, sich von ihrem drohenden Verhalten zu distanzieren. Als günstig sei auch zu bezeichnen, dass bei der Beschuldigten keine Hinweise auf zusätzlich belastende Persönlichkeitsmerkmale hätten eruiert werden können. Eine Analyse der Lebensumstände der Beschuldigten zeige vordergründig ein be- lastetes Bild, indem die Beschuldigte ihre Tätigkeit als Polizistin habe aufgeben müssen. Ihre Äusserungen gegenüber dem Erstgutachter, sich mit dieser Situati- on abgefunden zu haben, ergäben indessen ein eher günstigeres Bild. Ferner sei als günstig zu bezeichnen, dass die Beschuldigte gemäss Aktenlage über ein ge- wisses soziales Netz verfüge und sich vor allem durch ihre Angehörigen und Freunde unterstützt fühle. Weiter als günstig zu bezeichnen sei die Tatsache, dass sie trotz körperlicher Einschränkungen nach wie vor ein Bed & Breakfast in ihrem Eigenheim betreibe. Schliesslich ergebe eine Analyse der von der Beschul- digten ausgestossenen Drohungen insgesamt ein eher günstiges Bild. Sie gebe in den neuesten Drohungen zwar an, Gewalt als legitimes Mittel zu betrachten, falls sie erneut Opfer von Gewalt durch die Polizeibeamten aus dem Jahre 2011 und insbesondere durch sie körperlich angegriffen würde. Diese Äusserung sei auf- grund ihres hohen Konkretisierungsgrades zwar kritisch zu werten, doch sei die Drohung insgesamt als prognostisch wenig belastend zu werten, da eine solche Konstellation als äusserst unwahrscheinlich zu erachten sei (vgl. Urk. 630 S. 47). Als günstig sei zu werten, dass die Beschuldigte trotz offensichtlicher Belastungen und Konflikte bislang noch nie körperliche Gewalt angewendet habe und sich ge- mäss Aktenlage auch keine Hinweise auf gewaltverherrlichende Einstellungen der Beschuldigten finden liessen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass die Handlungsschwelle der Beschuldigten stabil sei und es keine Anzeichen für ein Durchbrechen von Gewaltfantasien gäbe. Die Gutachterin kommt in einer Ge- samtschau zum Schluss, dass die Ausführungsgefahr im Sinne einer schweren Gewaltanwendung gegenüber Polizeibeamten oder anderen Behördenmitgliedern als sehr gering zu bezeichnen ist. Hingegen schätzt die Gutachterin das Risiko - 52 - weiterer Drohungsäusserungen als deutlich ein (vgl. Urk. 630 S. 48). Aufgrund dieser detaillierten gutachterlichen Ausführungen sind Rückfallgefahr mit Bezug auf Drohungsäusserungen und Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten er- stellt. Zu bemerken ist, dass bereits der Erstgutachter kurzfristig von einem eher geringen Ausführungsrisiko einer Gewalttat ausgegangen war (vgl. Urk. 249A S. 38). 3.5. Zur Frage nach der Massnahme führte die Gutachterin aus, die bei der Be- schuldigten festgestellte posttraumatische Belastungsstörung sei gemäss Akten- lage und insbesondere dem Bericht der Klinik … von Oktober 2015 nach wie vor aktiv und somit handlungsrelevant. Die diagnostizierte Störung stehe in einem di- rekten Zusammenhang mit den der Beschuldigten zu Last gelegten Drohungen, sodass sich die Behandlung dieser Störung günstig auf das Risiko weiterer Dro- hungen auswirken würde. Obschon die Störung mittlerweile als chronifiziert zu bezeichnen sei und auch zu Persönlichkeitsveränderungen geführt habe, stünden die Behandlungsaussichten gut, sofern es dem künftigen Therapeuten gelinge, mit der Beschuldigten eine vertrauensvolle und stabile therapeutische Beziehung aufzubauen (vgl. Urk. 630 S. 48). Aufgrund der paranoiden Verarbeitungsmuster und insbesondere des grossen Misstrauens der Beschuldigten erscheine es wich- tig, einen Therapeuten mit ihrer Behandlung zu betrauen, welcher über eine gros- se Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Menschen verfüge und von der Beschuldigten nicht als "verlängerter Arm der Justiz" wahrgenommen werde. Al- lenfalls könnte – wie die Beschuldigte schon angeregt habe – der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zunächst eine stationäre psy- chotherapeutische Behandlung in der Klinik … vorgelagert werden, welche über ein spezifisches Behandlungsangebot für traumatisierte Menschen verfüge. Durch eine psychotherapeutische Vorgehensweise – so die Gutachterin weiter – könnte die Traumafolgestörung deutlich reduziert werden. Insbesondere würden die Im- pulsivität und das Misstrauen der Beschuldigten, welches sich in Belastungssitua- tionen rasch in ein paranoides Verarbeitungsmuster entwickeln könne, positiv be- einflusst werden (vgl. Urk. 630 S. 49). Nach Auffassung der Gutachterin sollte diese traumaspezifische Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB erfolgen, was ein sorgfältiges Monitoring erlaubte. Sie gibt - 53 - indessen zu bedenken, dass im Falle dieser Lösung der Umstand erschwerend wäre, dass die Beschuldigte einen Therapeuten, welcher gleichzeitig mit den Jus- tizbehörden kooperiere, nur schwer akzeptieren würde. Ohne geeignete Behand- lung der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe indessen die Gefahr einer weiteren Chronifizierung der Störung und nicht zuletzt auch einer weiteren Ver- schlechterung des Funktionsniveaus der Beschuldigten. Aus Sicht der Gutachte- rin besteht zurzeit keine psychotische oder gar wahnhafte Symptomatik, sodass von einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgesehen werden kön- ne (vgl. Urk. 630 S. 49). Damit begründete die Gutachterin – dies entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 725 S. 10) – weshalb eine stationäre Massnahme nicht angezeigt ist. 3.6. Bereits der Erstgutachter Dr. E._____ war im Übrigen zum Schluss gekom- men, dass (auch) eine ambulante Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu be- gegnen. Obwohl ihm zudem bekannt war, dass die Beschuldigte sich kategorisch gegen jegliche Massnahmeanordnungen stellte, verurteile er die Erfolgsaussich- ten einer solchen Massnahme auf 50%. Mit der Überlegung, dass bei einer fach- lich begleiteten und so überprüften ambulanten Massnahme beobachtet werden könne, wenn sich Anzeichen zeigen sollten, dass das querulatorische Verhalten wieder zunehme, bezeichnete er eine solche Massnahme aber auch als ausrei- chend im Hinblick auf die Abwägung mit der Sicherheit (vgl. Urk. 249A S. 42 f.). 3.7. In Zusammenhang mit der Frage, ob einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (stationär) oder einer solchen nach 63 StGB (ambulant) den Vorzug zu geben ist spielt auch der zu beachtende Grundsatz der Verhält- nismässigkeit eine Rolle. Denn die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_596/2011 vom
  93. Januar 2012 E. 3.2). Dabei umfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, sie muss weiter notwendig sein und sie hat zu unterblei- - 54 - ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. 3.8. Die Gutachterin verneinte die Notwendigkeit einer stationären Massnahme (vgl. Urk. 630 S. 53). Sie begründete diese mit dem festgestellten Krankheitsbild und mit der Annahme eines sehr geringen Ausführungsrisikos einer Gewalttat. Auch der frühere Gutachter hatte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz das Risiko für die Ausführung von Gewalttaten bei der Beschuldigten als (kurzfristig) nicht akut eingeschätzt (vgl. Urk. 249A S. 38 f.). Angesichts dieser gutachterlichen Annahmen kommt – dies entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 725 S. 2 f.) – die Anordnung einer stationären Massnahme auch unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit und in Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht in Betracht. 3.9. Zur Frage nach der Massnahmewilligkeit der Beschuldigten im Zusammen- hang mit der von der Gutachterin empfohlenen (allenfalls stationär einzuleitenden) ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB wies die Gutachterin darauf hin, dass die Beschuldigte aus eigenem Antrieb schon eine stationäre Behandlung in M._____ durchlaufen hat und zusätzlich auf Empfehlung der behandelnden Therapeuten in M._____ Abklärungen für eine Anschlussbehandlung in … veran- lasst hat (vgl. dazu Urk. 630 S. 54, vgl. Austrittsbericht Klinik … M._____ Urk. 658/10, auch zitiert in Urk. 630 S. 28; vgl. Bericht über das Vorgespräch in der Klinik … zitiert in Urk. 630 S. 29). Diese Bemühungen unternahm die Be- schuldigte aus eigenem Antrieb. Dazu ist einem Abklärungsbericht der Klinik … (vgl. Urk. 658/7, auch zitiert in Urk. 630 S. 29 f.) zu entnehmen, dass sich die Be- schuldigte dort zur Behandlung einer Angst und Depression meldete, weil sie die damals aktuelle psychiatrische Begleitung durch Dr. L._____ zu beenden wünsch- te. Angesichts der Tatsache, dass die oben erwähnten Bemühungen der Be- schuldigten von sich aus nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom
  94. April 2015 erfolgten, ist nicht zu bemängeln, dass die Gutachterin von einer in- takten Behandlungsmotivation ausging. Nachdem die Beschuldigte im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung keine Fragen beantworten wollte (vgl. Urk. 724), bleibt nun offen, ob sie weitere Therapiebemühungen in Angriff nahm. - 55 - Insbesondere ist nicht klar, ob der im Bericht der Klinik … empfohlene Termin beim Psychiater Dr. N._____ (vgl. Urk. 658/7 S. 2) zustande kam. Ihre Stellung- nahmen zum Gutachten und die Tatsache, dass sie ausschliesslich auf Frei- spruch plädieren liess, weisen indessen nach heutigem Stand der Dinge klar da- rauf hin, dass sie jede Art von Massnahme ablehnt. 3.10. Zur Massnahmefähigkeit gab die Gutachterin zu bedenken, mit Bezug auf die Behandlungsmotivation der Beschuldigten sei erschwerend der Umstand zu werten, dass bei einer allenfalls gerichtlich angeordneten Behandlung die Be- handlungserfolge durch eine Justizbehörde überprüft würden (vgl. Urk. 630 S. 54). In diesem Zusammenhang hält sie fest, dass eine Behandlung gegen den Willen der Beschuldigten in Anbetracht der schweren posttraumatischen Belas- tungsstörung kontraindiziert wäre und zu einer Retraumatisierung führen würde, sodass davon dringend abzuraten sei (vgl. Urk. 630 S. 54). Vorliegend erscheint angesichts des Krankheitsbildes der Beschuldigten und ihrer Vorgeschichte im Zusammenhang mit staatlichen Institutionen nicht opportun, den fundierten Rat der Gutachterin zu missachten.
  95. Fazit 4.1. Zusammenfassend steht hier einzig die Anordnung einer (allenfalls stationär einzuleitenden) ambulanten Massnahme zur Debatte. Die Beschuldigte ist – wie dies aus den Gutachten und den vorhandenen Berichten diverser Kliniken hervor- geht – eindeutig massnahmebedürftig. Da sie sich einer gerichtlich angeordneten Massnahme widersetzt, erscheint sie nicht massnahmewillig. Nachdem die Gut- achterin angesichts des festgestellten Krankheitsbildes eine Behandlung der Be- schuldigten gegen ihren Willen als kontraindiziert erachtet und dringend davon abrät, ist von der Anordnung einer solchen Massnahme abzusehen. VIII. Vollzug Vorliegend ist aufgrund der Ausführungen im aktuellen oben mehrfach zitierten Gutachten von Frau Dr. F._____ von einer eigentlichen Massnahmeindikation auszugehen. Auch die Akten, namentlich die unzähligen Zuschriften der Beschul- - 56 - digten an diverse Personen und Behörden zeigen überdeutlich auf, dass bei der Beschuldigten – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie Ersttäterin ist – vom Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht die Rede sein kann. Damit ist die Geldstrafe zu vollziehen. Nachdem die Beschuldigte insgesamt 311 Tage in Haft verbrachte, ist die Geldstrafe bereits vollzogen. IX. Einziehungen gemäss Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014
  96. Entscheid der Vorinstanz 1.1. Mit Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 ordnete die Vorinstanz u.a. die Ver- nichtung von diversen sichergestellten und bei der Kantonspolizei lagernden Ge- genstände (9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen, 1 Reizgas Spray, 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-Sauer und 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger) an (vgl. Urk. 287 S. 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz begründete diese Einziehung mit der – im Urteil vom
  97. März 2014 dargelegten – gemäss psychiatrischer Begutachtung belasteten Legalprognose der Beschuldigten (vgl. Urk. 287 S. 3 unter Hinweis auf Urk. 288 S. 49 ff.).
  98. Antrag der Verteidigung 2.1. Die frühere Verteidigung beantragte gemäss modifiziertem Antrag die Ein- ziehung und Verwertung der oben aufgeführten Gegenstände und die Verwen- dung des Verwertungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. Urk. 401 S. 2). Weder an der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 noch im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 wurden dazu Ausführungen gemacht.
  99. Beurteilung 3.1. Vorerst ist festzuhalten, dass auch die Verteidigung eine Herausgabe dieser Gegenstände nicht (mehr) beantragte, weshalb sie auch nicht mehr zur Dis- kussion steht. Dieser Antrag stimmt im Übrigen weitgehend auch mit der Stel- - 57 - lungnahme der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren überein. Dort hatte sie erklärt, mit der Einziehung der Munition einverstanden zu sein, zumal es sich um "uralte" Ware handle, diese damit entsorgt sei und sie eine Sorge weniger habe (vgl. Urk. 18/2 S. 3). 3.2. Zu entscheiden ist daher lediglich, ob vorliegend eine Verwertung zur Kos- tendeckung in Frage kommt. Dies erscheint vorliegend aus mehreren Überlegun- gen nicht opportun. Vorerst ist mit Rücksicht auf die Erklärungen der Beschuldig- ten, wonach es sich um "uralte" Ware handelt nicht zu erwarten, dass ein allfälli- ger Erlös die Bemühungen im Zusammenhang mit der Verwertung dieser Gegen- stände übersteigt. Aber auch wenn es so wäre, ist zu berücksichtigen, dass eine Einziehung dieser Gegenstände – wollte man das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB verneinen – bei Gefahr missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 31 Waffengesetz zu prüfen wäre, was freilich im Kompetenzbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde (hier des Statthalter- amtes des Bezirks Zürich) läge (vgl. dazu BGE 129 IV 81 E. 4). Eine Überweisung an diese Behörde ist vorliegend indessen weder aus ökonomischen Gründen noch sonst opportun, da eine Herausgabe dieser Gegenstände ohnehin nicht be- antragt wird. 3.3. Damit ist die von der Vorinstanz getroffene Anordnung zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  100. Kosten 1.1. Kostenfestsetzung und - auflage der Vorinstanz 1.1.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 5) ist nicht ange- fochten und damit rechtskräftig (siehe oben). 1.1.2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegte sie der Beschuldigten, nahm diese aber einstweilen unter dem Vor- behalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse (Dispositiv Ziffer 6). Diese - 58 - Kostenauflage entspricht der gesetzlichen Regelung und wäre – auch im Hinblick darauf, dass der Schuldspruch wegen Drohung, der im Berufungsverfahren ohne- hin allein wegen einer von der Vorinstanz abweichenden Qualifikation wegfällt, keine zusätzlichen Kosten verursachte – zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 1.1.3. Der frühere Verteidiger berief sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 auf die Art. 417, 419, 431 Abs. 2 StPO und ersuchte, die Kos- ten weitestgehend auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit der Beschuldigten Kosten auferlegt würden, seien diese ihr im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen bzw. weitestgehend herabzusetzen (vgl. Urk. 408 S. 1 und S. 13 ff.). Vorliegend sind keine fehlerhaften Verfahrenshandlungen ersichtlich, auch liegt bei der Be- schuldigten keine Schuldunfähigkeit vor, weswegen die angerufenen Gesetzes- bestimmungen von Art. 417 und 419 StPO nicht zur Anwendung gelangen. Art. 431 Abs. 2 StPO regelt die Entschädigungsfolgen bei rechtswidrig angewand- ten Zwangsmassnahmen, damit nicht die Kostenfolge. Es ist daher einzig noch zu entscheiden, ob ein teilweiser Verzicht der Kostenerhebung in Anwendung von Art. 425 StPO in Frage kommt. Stundung und Erlass setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Ein Verzicht auf eine Kostenauflage in diesem Verfahrensstadium ist daher nicht angebracht. Die Kostenauflage der Vor- instanz ist damit zu bestätigen. 1.2. Kosten des Berufungsverfahrens 1.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.-- festzule- gen. Im Berufungsverfahren entstanden zusätzlich Gutachterkosten im Umfang von Fr. 15'382.--. 1.2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die im Berufungs- verfahren entstandenen Gutachterkosten sind – nachdem eine Überprüfung des bestehenden Gutachtens nicht zuletzt aufgrund der an der Hauptverhandlung durch den Erstgutachter selbst erfolgten Relativierungen eine erneute Begutach- tung nötig machten – vorweg definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übri- gen ist folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte unterliegt mit Bezug auf den - 59 - Schuldpunkt und die Sanktion (der Freispruch wegen Drohung geht auf eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation zurück). Weiter unterliegt sie teilweise mit Bezug auf die gestellten Entschädigungsforderungen (vgl. weiter un- ten). Mit Bezug auf die Frage der Massnahme unterliegt die Staatsanwaltschaft, welche eine stationäre Massnahme beantragte. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen und die Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind entsprechend zur Hälfte de- finitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungs- vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen.
  101. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 2.1. Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren vom 21. Mai 2014 bis zum 14. August 2015 ein (vgl. Urk. 705/1- 3). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 18'370.65 inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuern erscheint angemessen und ist ihm daher zuzusprechen. 2.2. Rechtsanwalt Dr. X1._____, der mit Wirkung ab 5. August 2015 neu als amt- licher Verteidiger amtete (vgl. Urk. 457, vgl. auch 652 S. 5 Ziff. 3.16), reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren bis zum 10. Dezember 2016 ein, welche er auf Fr. 28‘419.30 bezifferte (vgl. Urk. 704/1-2). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung reich- te er eine Honorarnote ein, mit welcher er für seine Bemühungen eine Entschädi- gung von Fr. 69'825.85 beantragte (vgl. Urk. 731). Insgesamt macht der Ver- teidiger 282.15 Stunden (inklusive einen geschätzten Aufwand von 1 Stunde Weg und 6 Stunden für die Verhandlung vom 8. Februar 2017) à Fr. 220.-- sowie Fr. 2'580.55 Barauslagen geltend. 2.2.1. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Ent- schädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu- - 60 - tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist" (vgl. BGE 141 I 124 S. 3.1). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hin- sicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und ver- hältnismässig sind (a.a.O). Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebühren- verordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumin- dest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Aus- legung der AnwGebV von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zu- lässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorar- bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig- lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmen- tarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.Hw.). 2.2.2. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt nach der hier massgebenden Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich (AnwGebV) vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch - 61 - in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen können (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.2.3. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren nun eine Hono- rarforderung und Auslagen von total beinahe Fr. 70'000.– (inkl. 7 Stunden Auf- wand für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, die zugegebenermassen in- dessen länger dauerte) geltend macht, beläuft sich diese Forderung auf den 2,5fachen Betrag der höchstmöglichen Summe des oben aufgeführten Rahmens. Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt Dr. X1._____ ab 5. August 2015 als amtlicher Verteidiger amtete, mithin nach durchgeführter Berufungsverhandlung vom 8. April 2015. Der vorliegende Prozessgegenstand, insbesondere die Ge- genstand der Anklage bildenden Vorwürfe sind übersichtlich, jedenfalls nicht kompliziert, so dass sie grundsätzlich keinen besonderen Aufwand erforderten. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Schuldfähigkeit der Beschuldigten und nach der Massnahmeindikation war im Berufungsverfahren ein neues Gutachten einzuholen. Auch sind die Akten umfangreich. Sie setzen sich indessen zur Hauptsache aus unzähligen Eingaben der Beschuldigten zusammen, die sie selbst dem Gericht sandte bzw. via Anklagebehörde ans Gericht weitergeleitet wurden und das Hauptthema dieses Verfahrens nicht tangierten, wobei diese Eingaben die Verteidigung gewiss in Anspruch nahmen. Ausgehend von der oben erwähnten Anwaltsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung einerseits der übersichtlichen Anklagevorwürfe, andererseits des Aktenumfanges und der Beanspruchung der Verteidigung durch die Beschuldigte, erscheint die Festle- gung einer Grundgebühr im oberen Drittel des vorgegebenen Rahmens, mithin auf Fr. 22'500.-- angemessen. Dazu sind Zuschläge von insgesamt etwas mehr als 30%, d.h. im Umfang von Fr. 7'000.-- für diverse Eingaben und Stellungnah- men (vgl. Urk. 454, 476, 508, 548, 635, 676, 686, 689, 691 und 713) zu berück- sichtigen. Zum so errechneten Betrag von Fr. 29'500.-- sind die Barauslagen von Fr. 2'580.55 zu zählen, was Fr. 32'080.55 ergibt. Zusammen mit der hinzuzurech- nenden Mehrwertsteuer von 8% (hier Fr. 2'566.44) erscheint eine pauschale Ent- schädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 35'000.-- angemes- sen. - 62 - 2.2.4. Eine Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung auf ihre Angemessenheit ergibt kein anderes Resultat. Angesichts der Tatsache, dass dieser Verteidiger erst ab 5. August 2015 bestellt wurde, dass er mithin erst nach durchgeführter erster Berufungsverhandlung tätig wurde, erscheint der gel- tend gemachte Aufwand – selbst unter Berücksichtigung, dass er die Akten von Grund auf zu studieren hatte – als nicht angemessen. Der vorliegende Prozess- gegenstand, insbesondere die Gegenstand der Anklage bildenden Vorwürfe sind – wie oben gesagt – übersichtlich, jedenfalls nicht kompliziert. Zwar sind die Akten umfangreich. Wie oben ausgeführt, setzen sich diese indessen zur Hauptsache aus unzähligen Eingaben der Beschuldigten zusammen, die sie selbst dem Ge- richt sandte bzw. via Anklagebehörde ans Gericht weitergeleitet wurden und das Hauptthema dieses Verfahrens nicht tangierten. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abklärungen im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Schuldfähigkeit der Beschuldigten bzw. der Massnahme eine erneute Begutachtung erforderten sowie der Tatsache, dass die Beschuldigte den Vertei- diger wohl überdurchschnittlich beanspruchte, lassen den geltend gemachten Umfang der Aufwendungen nicht als gerechtfertigt erscheinen, was insbesondere für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Plädoyer für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Urk. 727) zutrifft, die in jeder Hinsicht als überrissen und jedenfalls in diesem Umfang unnötig waren. Die Fortsetzung der Berufungs- verhandlung war ursprünglich auf den 19. Dezember 2016 angesetzt worden, musste aber am selben Tag wegen der Erkrankung der Beschuldigten, die eine Rückreise aus dem Ausland nicht zuliess, verschoben werden. Dass der Verteidi- ger nach Mitteilung der Erkrankung der Beschuldigten am 19. Dezember 2016 für das Plädoyer, das er just an jenem Tag hätte halten müssen, nebst den bereits schon bis dahin als unangemessen hoch geltend gemachten 74.5 Stunden noch weitere 126 Stunden aufwendete (Fr. 220.-- Stundenansatz x 126 = 27'720.--), er- scheint nicht nachvollziehbar. Dieser Aufwand steht jedenfalls in krassem Wider- spruch zu einer zu entschädigenden angemessenen Verteidigung. Dass er für das über Gebühr weitschweifende und gemessen an der Komplexität dieses Fal- les unangemessen umfangreiche Plädoyer insgesamt 200.5 Stunden aufwendete, wohlgemerkt ohne sich zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten, zur Sanktion und - 63 - zur Massnahmeproblematik zu äussern, ist nicht zu honorieren und auf 50 Stun- den zu kürzen, mithin um Fr. 33'110.-- (200.5 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 44'110.-- abzüglich 150.5 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 33'110.--). Unter Berücksichtigung der Dauer der Verhandlung vom 8. Februar 2017, für welche inkl. Weg auf 11 Stun- den (statt der in der Rechnung geschätzten 7 Stunden) zu veranschlagen sind, berechnet sich die Entschädigung wie folgt: Aufwand gemäss Honorarnote: Fr. 62'073.-- abzüglich Kürzung Plädoyeraufwand: Fr. 33'110.-- = Fr. 28'963.--, zuzüglich 4 Stunden (längere Dauer der Verhandlung vom 8. Februar 2017) à Fr. 220.-- = Fr. 880.-- = Fr. 29'843.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 2'580.55 = Fr. 32'423.55 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer = Fr. 2'593.88. Dies ergibt gerundet den Betrag von Fr. 35'000.--, die dem neuen amtlichen Verteidiger für seine Be- mühungen ab 5. August 2015 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind.
  102. Entschädigungsfolgen 3.1. Allgemeine Grundsätze und Haftdauer der Beschuldigten 3.1.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genug- tuung besteht, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässi- ge Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sank- tionen angerechnet werden darf (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Eine solche Über- haft liegt immer dann vor, wenn die Dauer der ursprünglich rechtmässig angeord- neten Untersuchungs- und Sicherheitshaft den schliesslich ausgesprochenen Freiheitsentzug übersteigt (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 1826). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgehalten, dass das Gericht nach Art. 51 StGB die erlittene Haft an die Strafe anzurechnen hat, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (vgl. Urk. 288 S. 56). 3.1.2. Die Vorinstanz hat korrekt angegeben, dass sich die Beschuldigte vom
  103. April 2013 bis 5. Juli 2013 sowie vom 25. Juli bis 21. März 2014, mithin insge- samt 311 Tage in Haft befand. Unter Berücksichtigung der heute auszusprechen- den Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die erlittene Überhaft - 64 - 191 Tage. Für diese ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 431 StPO zu ent- schädigen. 3.2. Genugtuung 3.2.1. Die Genugtuung ist – nachdem keine gesetzlichen Vorgaben bestehen – nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung des konkreten Falles festzu- legen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Übrigen auf die gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Grundsätzen und Parameter verwiesen, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 57 unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6B_111/2012 E. 4.2.; BGE 113 Ib 155). 3.2.2. Die Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 59'200.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 408 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die frühere Verteidigung dazu keine ergänzende Begründung vor (vgl. Urk. 408 S. 17 unter Hinweis auf Urk. 401). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bean- tragte die neue Verteidigung eine «symbolische Genugtuung von Fr. 250'000.--« (vgl. Urk. 727 S. 6). Dabei ging sie von einem Freispruch aus und machte zu Un- recht geltend, die Inhaftierung der Beschuldigten sei willkürlich und ohne aus- reichende Veranlassung und Grundlage erfolgt (vgl. Urk. 727S. 6 f.). 3.2.3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 28'000.-- (pauschal) zugesprochen. Dazu erwog sie, Ausgangspunkt der Bemessung der Genugtuung sei ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag erlittene Überhaft. Da sich die Beschuldigte insgesamt während etwa zehn Monaten in Haft befunden habe, womit eine längere Untersuchungshaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor- liege, sei dieser Tagessatz grundsätzlich zu reduzieren. Dabei sei zu beachten, dass aufgrund der Rückenprobleme der Beschuldigten, welche in der Haft nicht adäquat hätten behandelt werden können, die durch die Haft erlittene Belastung für die Beschuldigte mit längerer Haftdauer nicht gleichermassen abgenommen habe, wie dies ohne die entsprechenden Probleme der Fall gewesen wäre. Auf der anderen Seite falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte insbesondere infolge des Scheiterns der Ersatzmassnahmen im Juli 2013 erneut in Haft genommen worden sei, für welches sie massgeblich verantwortlich sei. Die erste angeordnete - 65 - Untersuchungshaft habe für sich alleine denn auch gar nicht zu Überhaft geführt, da sie nach 72 Tagen in Freiheit gekommen sei. Erst als die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die angeordneten Ersatzmassnahmen umzusetzen, nach weiteren E-Mails (act. 49/22 ff.) und nach ihrem Telefonat mit der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2013 (vgl. act. 21), sei sie am 25. Juli 2013 erneut inhaftiert worden (vgl. Urk. 288 S. 57 f.). Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten gestützt darauf ein leichtes Selbstverschulden anrechnete, so ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Zutreffend ist sodann, dass die Beschuldigte dennoch klar zu lange in Haft war. Der Vorinstanz ist zudem zuzu- stimmen, dass nicht ersichtlich ist aus welchem Grund z.B. die verschiedenen Zeugen erst zu einem so späten Zeitpunkt in der Untersuchung einvernommen wurden. Die Begründung der Vorinstanz überzeugt in jeder Hinsicht. Gründe, wel- che zu einer Abänderung dieses Ermessensentscheides führen könnten, be- stehen keine. Damit ist der Beschuldigten die von der Vorinstanz mit (pauschal) Fr. 28'000.-- festgesetzte Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Entschädigung 3.3.1. Die Vorinstanz hat sich zur Frage einer Entschädigung nicht ausgespro- chen, zumal die Verteidigung in der ersten Instanz auch keine konkreten Anträge stellte. 3.3.2. Im Berufungsverfahren verlangte die frühere Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 65'782.95 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 401 S. 2). Dieser Betrag ergäbe sich aus den mit Schreiben vom 25. März 2014 dem Bezirksgericht Zürich eingereichten Unterlagen. Der Verfügung der SUVA vom 7. August 2013 (Urk. 243/8) lasse sich entnehmen, dass die SUVA gestützt auf Art. 21 Abs. 5 des BG über den AT des Sozialversicherungsrechts während der Inhaftierung die Ausrichtung der Taggelder sistiert habe. Die Höhe des Taggeldes von Fr. 204.30 lasse sich dem Schreiben der SUVA an RA X5._____ vom 27. März 2013 (Urk. 243/9) entnehmen. Während der 311- tägigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft ergebe sich demnach eine wirtschaft- liche Einbusse von Fr. 63'537.30 (311 x 204.30). Von diesem Betrag sei die Geld- - 66 - strafe von 15 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was ein Entschädigungsanspruch von Fr. 60'472.80 (296 x 204.30) ergäbe. 3.3.3. Weiter verlangt die frühere Verteidigung den Betrag von Fr. 4'002.60, wel- cher sich aus dem Schreiben der O._____ an die Beschuldigte (vgl. Urk. 243/10) ergebe. Dieser Betrag sei für den Aufenthalt der Beschuldigten in der Klinik Rheinau entstanden (Versetzung während der Untersuchungshaft) und entspre- che der Franchise sowie dem von der Beschuldigten darüber hinaus zu bezah- lenden Selbstbehalt für ihre Krankenversicherung. Weiter verlangt die Beschuldig- te den Ersatz des ihr von der Krankenkasse in Rechnung gestellten Betrages für den Aufenthalt im Inselspital Bern vom 17. bis 19. März 2014 von Fr. 1'307.55 (vgl. Urk. 409/14). 3.3.4. Zur Forderung auf Ersatz der Taggeldleistungen ist zu bemerken, dass diesbezüglich die nämlichen Grundsätze, die die Vorinstanz mit Bezug auf die Genugtuung aufgeführt hat, von Belang sind. Klar ist, dass auch diesbezüglich die Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Abzug zu bringen ist und lediglich eine Ent- schädigung für die 191 Tage Überhaft in Frage kommt. Auch hier ist indessen das oben bei der Genugtuung erwähnte Selbstverschulden der Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Aufgrund der jetzigen Aktenlage ist zudem unklar, in welchem Um- fang die Taggeldleistungen sistiert wurden. Im Schreiben vom 7. August 2013 (243/8) ist sodann von einer Einsprache der Beschuldigten vom 15. Juni 2013 ge- gen einen offenbar früheren Sistierungsentscheid der SUVA vom 3. Juni 2013 für die Taggeldeinstellung für die Inhaftierung vom 26. April bis 4. Juli 2013 die Rede. Ob dieser Entscheid mittlerweile ergangen ist, ist nicht bekannt. Ebenso wenig steht fest, wie der Entscheid lautete. Diesbezüglich kann auch anhand der an der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 eingereichten Verfügung der SUVA vom 3 Juni 2013 keine Klärung erfolgen (vgl. Urk. 409/12). Damit ist die gestellte Ent- schädigungsforderung nicht liquid, was die Zusprechung einer Entschädigung nicht erlaubt. 3.3.5. Aber auch der übrigen Forderung auf Ersatz der Selbstkosten (u. a. Fran- chise und Selbstbehalt) der Krankenversicherung ist nicht zu entsprechen. Aus dem vor Vorinstanz eingereichten Schreiben der O._____ vom 2. Dezember 2013 - 67 - (vgl. Urk. 243/10) ist ersichtlich, dass die Kostenbeteiligungen der Beschuldigten auf Franchise, Selbstbehalte und Spitalkostenbeiträge zurückzuführen sind. Die dort aufgeführten Beträge ergeben die Summe von Fr. 4'002.60, die auch in der eingereichten Konkursandrohung eingetragen ist (vgl. leere Zeile 2 in Urk. 409/13). Die in der Leistungsabrechnung der O._____ vom 6. Juni 2014 auf- geführten Kosten betreffen die Kosten für die Behandlung im Inselspital Bern vom
  104. bis 19. März 2014 (vgl. Urk. 409/14). Gemäss § 111 Abs. 2 der Justizvoll- zugsverordnung des Kantons Zürich sind die Kosten für die notwendige oder sta- tionäre Behandlung – soweit für die Behandlungskosten nicht die Krankenversi- cherung aufkommt – von der inhaftierten Person zu tragen. Eine Rückerstattung dieser Kosten kommt daher nicht in Frage. 3.3.6. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung führte die neue Verteidigung aus, der Ersatz für den wirtschaftlichen Schaden und die Umtriebe der Beschul- digten liessen sich im Moment noch nicht beziffern (vgl. Urk. 727 S. 296). Damit ist heute darüber auch nicht zu befinden, wobei auch eine – wie von der Verteidi- gung verlangt (vgl. Urk. 727 S. 297) – Feststellung dem Grundsatze nach, dass die Beschuldigte einen «Anspruch auf Ersatz des aus dieser Untersuchungsfüh- rung resultierenden wirtschaftlichen Schaden hat» und eine Verweisung «dessen Quantifizierung in ein separates Verfahren» nicht zu erfolgen hat. 3.3.7. Damit sind der Beschuldigten unter diesem Titel keine Entschädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:
  105. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 31. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  106. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. ….
  107. - 4. … - 68 -
  108. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 24'962.40 Auslagen Untersuchung Fr. 27'493.– amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X2._____) Fr. 3'937.30 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X3._____) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 2'030.30 mündliche Gutachtensergänzung Fr. 40.– Diverse Kosten (Polizei u. Militärdir. BE)
  109. - 7. …
  110. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich,
  111. Abteilung, vom 21. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  112. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände: - 1 Pistolenputzzeug schwarz - 1 Lederholster schwarz für Pistole - 1 Taschenmanual "Das Waffenrecht" werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 2014 sowie dieses Entscheides auf erstes Verlagen an A._____ herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
  113. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  114. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 69 -
  115. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  116. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freigesprochen.
  117. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
  118. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als vollständig geleistet gilt.
  119. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.
  120. Die folgenden am 24. April 2013 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, EG-GS, lagernden Gegenstände: − 9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen − 1 Reizgas Spray − 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-SAUER − 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger - 70 - werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.
  121. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
  122. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6‘000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'370.65 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 35‘000.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X1._____)
  123. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigungen bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  124. Der Beschuldigten werden Fr. 28'000.-- (pauschal) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  125. Der Beschuldigten wird im Übrigen keine Entschädigung zugesprochen.
  126. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes - 71 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Kantonspolizei Zürich, EG-GS, gemäss Dispositivziffer 5.
  127. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140239-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 8. Februar 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin ab 05.08.2015 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 31. März 2014 (DG130373) sowie Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Mai 2014 (DG130373)

- 2 - Anklage: Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beziehungsweise die Eventualanklage vom 24. März 2014 (act. 241) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 288 S. 58 ff.) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als voll- ständig geleistet gilt.

4. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Die Behandlung sollte vorzugsweise bei einer Person nach Wahl der Beschuldigten stattfinden, bei welcher es sich um eine ausgewiesene Fachperson mit einer me- dizinischen Ausbildung und Spezialisierung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie handeln muss. Die Beschuldigte hat das Recht, gegenüber der Vollzugsbehörde (Amt für Justiz- vollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste) innert 10 Tagen nach Rechtskraft der Massnahmeanordnung eine geeignete Fachperson vorzuschlagen. Bei Säumnis oder wenn die Vollzugsbehörde die vorgeschlagene Person für nicht geeignet hält, bestimmt die Vollzugsbehörde eine geeignete Fachperson.

- 3 - Die Fachperson hat nach Vorgabe der Vollzugsbehörde dieser regelmässige The- rapieberichte zu erstatten, insbesondere bezüglich Stand und Veränderungen der Diagnose sowie der Wahrscheinlichkeit von Drohungen und der Ausführungsgefahr von Gewalttaten.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 24'962.40 Auslagen Untersuchung Fr. 27'493.– amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X2._____) Fr. 3'937.30 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X3._____) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 2'030.30 mündliche Gutachtensergänzung Fr. 40.– Diverse Kosten (Polizei u. Militärdir. BE)

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschul- digten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Der Beschuldigten werden Fr. 28'000.– (pauschal) als Genugtuung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

- 4 - Nachtragsurteil der Vorinstanz: (Urk. 287 S. 3 f.)

1. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände: − 9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen − 1 Reizgas Spray − 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-Sauer − 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 2014 sowie dieses Entscheides vernichtet.

2. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände: − 1 Pistolenputzzeug schwarz − 1 Lederholster schwarz für Pistole − 1 Taschenmanual "Das Waffenrecht" werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 2014 sowie dieses Entscheides auf erstes Verlagen an A._____ herausgegeben und nach unbenutz- tem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge: Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 406 S. 1; Urk. 725 S. 1)

1. Es seien die beiden von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche gemäss Urteil-Dispositiv-Ziffer 1 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung) zu bestätigen;

2. Ferner sei die von der Vorinstanz auferlegte Geldstrafe gemäss Urteil- Dispositiv Ziffer 2 von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestätigen;

3. Ebenfalls sei der Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 3 zu bestätigen;

4. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) anzuordnen;

5. Es sei der Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen;

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – der Beschuldigten aufzuerlegen;

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men. Der Verteidigung der Beschuldigten:

a) Urk. 401; Urk. 408

1. Dispo.-Ziff. 1 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2014 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 (Ziff. 1) Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) wird nicht angefochten; insofern wird die Berufung beschränkt.

- 6 - Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urteils- Dispo.-Ziff. 1 Abs. 2) sei die Berufungsklägerin freizusprechen.

2. Die Berufungsklägerin sei mit einer milden Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.

3. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei abzusehen.

4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (insb. die Kosten der Begutachtung und die Gebühr der Anklagebehörde) sowie die Kosten der amtlichen Ver- teidigung seien weitestgehend auf die Staatskasse zu nehmen; soweit der Berufungsklägerin Kosten auferlegt werden, seien sie ihr im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen bzw. weitestgehend herabzusetzen. 5.1. Der Berufungsklägerin sei eine Entschädigung von Fr. 65'782.95 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2014 zu bezahlen. 5.2. Es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 59'200.-- zuzüglich 5% Zins ab

1. Oktober 2014 zu bezahlen.

6. Die mit Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 eingezogenen Gegenstände seien einzuziehen, zu verwerten und der Erlös sei zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

b) (Urk. 727 S. 6 f.)

1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei ihr für die erstandene Untersuchungshaft eine symbolische Genug- tuung von Fr. 250‘000.-- zuzusprechen.

3. Es sei der Entscheid hinsichtlich der Frage der Entschädigung der durch das vorliegende Strafverfahren erlittenen finanziellen Einbussen in ein separates Verfahren zu verweisen.

- 7 -

4. Auf allfällige Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren der Geschädigten Fw B._____ und Fw C._____ sei nicht einzutreten.

5. Die in diesem Verfahren in allen seinen Stufen anfallenden Kosten (Vor- verfahren, Hauptverfahren und Berufungsverfahren) seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang Urteil vom 31. März 2014 1.1. Mit Urteil vom 31. März 2014 (Urk. 288) bestrafte die 2. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich die Beschuldigte wegen versuchter Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und bestrafte sie mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffer 1-3). Weiter ordnete die Vorinstanz die ambulante Be- handlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann setzte sie die Kosten fest und aufer- legte sie der Beschuldigten, die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie aber unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Schliesslich sprach sie der Beschul- digten eine Genugtuung aus der Gerichtskasse von Fr. 28'000.-- zu (Dispositiv- Ziffer 7). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. März 2014 (vgl. Urk. 256) sowie die Beschuldigte innert wiederhergestell- ter Frist (Urk. 262 und 272) Berufung an.

- 8 - 1.3. In ihrer Berufungserklärung beschränkte die Staatsanwaltschaft die Beru- fung auf die Bemessung der Strafe, die Anordnung der ambulanten Massnahme sowie die Genugtuungsfolge (vgl. Urk. 290). Dabei stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge (vgl. Urk. 290 S. 2):

1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014 mit Ausnahme von Ziffer 2 (Strafe), Ziffer 4 (ambulante Massnahme) und Ziffer 7 (Genugtuung für Beschuldigte).

2. Es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.

3. Es sei der Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Juni 2014 unter Hinweis auf ihre selbständige Berufung (vgl. Urk. 256 und 290) auf eine Anschlussberu- fung zur Berufung der Beschuldigten (vgl. Urk. 303). 1.4. In der Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 liess die Beschuldigte das Urteil vollumfänglich anfechten. Dabei liess sie die folgenden Anträge stellen (vgl. Urk. 295 S. 2):

1. Frau A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei abzusehen.

3. Es sei Frau A._____ eine Entschädigung im Betrage von CHF 67'539.85 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2013 zuzusprechen.

4. Es sei Frau A._____ eine Genugtuung von CHF 62'200.-- zuzüg- lich 5% Schadenszins ab 1. Oktober 2013 zuzusprechen.

5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen. Gleichzeitig liess die Beschuldigte einstweilen folgende Beweisanträge stellen:

1. Beizug sämtlicher polizeilicher Akten betreffend die Gefährlich- keitsüberprüfung von Frau A._____.

2. Beizug der gesamten Personalakten von Frau A._____ bei der Stadtpolizei Zürich. 1.5. Mit Eingabe vom 6. April 2015, mithin vor der auf den 8. April 2015 terminier- ten Berufungsverhandlung, modifizierte die Verteidigung die Berufungsanträge wie folgt (vgl. Urk. 401):

- 9 -

1. Dispo.-Ziff. 1 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

31. März 2014 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 (Ziff. 1) Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) wird nicht angefochten; insofern wird die Be- rufung beschränkt. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urteils-Dispo.-Ziff. 1 Abs. 2) sei die Berufungsklägerin freizu- sprechen.

2. Die Berufungsklägerin sei mit einer milden Geldstrafe von weni- ger als 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.

3. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei abzusehen.

4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (insb. die Kosten der Be- gutachtung und die Gebühr der Anklagebehörde) sowie die Kos- ten der amtlichen Verteidigung seien weitestgehend auf die Staatskasse zu nehmen; soweit der Berufungsklägerin Kosten auferlegt werden, seien sie ihr im Sinne von Art. 425 StPO zu er- lassen bzw. weitestgehend herabzusetzen. 5.1. Der Berufungsklägerin sei eine Entschädigung von Fr. 65'782.95 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2014 zu bezahlen. 5.2. Es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 59'200.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2014 zu bezahlen.

6. (betrifft Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014, siehe unten).

2. Verfahrensgang Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 2.1. Mit Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 entschied die 2. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich die Vernichtung bzw. Herausgabe diverser Gegenstände an die Beschuldigte (vgl. Urk. 287). 2.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erhob die Verteidigung gegen Dispositiv- Ziffer 1 des Nachtragsurteils Berufung (vgl. Urk. 299) mit dem Antrag: Die in Dispo-Ziff. 1 aufgeführten Gegenstände seien der Beschuldigten herauszugeben, eventualiter zu verwerten und ihr sei der Verwer- tungserlös herauszugeben. Die Verteidigung begründete diesen Antrag damit, dieser ergäbe sich ohne weite- res aus den übrigen Berufungsanträgen der Beschuldigten, weiter hätten die er- wähnten Gegenstände einen gewissen Wert und liessen sich problemlos verwer- ten (vgl. Urk. 299 S. 2).

- 10 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2014 ausdrück- lich auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 306). 2.4. Mit Eingabe vom 6. April 2015 modifizierte die Verteidigung ihren Beru- fungsantrag (vgl. Urk. 401). Neu wird beantragt, die mit Nachtragsurteil vom

21. Mai 2014 eingezogenen Gegenstände seien einzuziehen, zu verwerten und der Erlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

3. Verfahrensgang vor Obergericht 3.1. Am 8. April 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Be- schuldigte, ihr (damaliger) amtlicher Verteidiger und der Staatsanwalt teilnahmen. Am 27. April 2017 wurde die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte beschlossen (Urk. 414). 3.2. Nach einem Wechsel der amtlichen Verteidigung (vgl. Verfügung vom

13. August 2015, Urk. 457, Prot. II S. 27) und nach Abweisung der Anträge der neuen Verteidigung auf Sistierung des Verfahren, Wiederholung der Berufungs- verhandlung und auf "Annullierung" der angeordneten psychiatrischen Begutach- tung (vgl. Beschluss vom 10. November 2015, Urk. 513, Prot. II S. 32), wurde das Gutachten – nachdem das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen den ge- nannten Beschluss am 4. Januar 2016 nicht eingetreten war (vgl. Urk. 531) – am

19. Januar 2016 in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 541). Dieses wurde – nach vorheri- ger Abgabe einer gutachterlichen Gefährdungsüberprüfung (vgl. Urk. 585 und Urk. 601) – am 14. Juli 2016 erstattet (vgl. Urk. 630). 3.3. Die Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten gingen nach mehrmaliger Fristerstreckung am 29. Juli, 3. und 10. August 2016 sowie 19. September 2016 ein (Staatsanwaltschaft: Urk. 640, Verteidigung: Urk. 637, Beschuldigte: Urk. 647 und 656), worauf zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (vgl. Urk. 672). Am 14. Dezember 2016 ging eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Gutachtens, die aufgrund von diversen von der Staatsanwaltschaft einge- reichten Emails der Beschuldigten eingeholt wurde, ein (vgl. Urk. 700 und Urk. 703). Diese Ergänzung wurde den Parteien zugestellt (vgl. Urk. 706 und

- 11 - 707). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung war für den 19. Dezember 2016 vorgesehen, musste indessen aufgrund der Erkrankung der Beschuldigten ver- schoben werden. Sie fand schliesslich am 8. Februar 2017 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigung sowie des Staatsanwaltes statt.

4. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 4.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sowohl in der Berufungsverhandlung vom

8. April 2015 (Urk. 406 S. 1) als auch an deren Fortsetzung vom 8. Februar 2017 (Urk. 725 S. 1) die folgenden Anträge:

1. Es seien die beiden von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprü- che gemäss Urteils-Dispositiv-Ziffer 1 (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung) zu bestätigen;

2. Ferner sei die von der Vorinstanz auferlegte Geldstrafe gemäss Urteil-Dispositiv-Ziffer 2 von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu be- stätigen;

3. Ebenfalls sei der Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteils- Dispositiv-Ziffer 3 zu bestätigen;

4. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen;

5. Es sei der Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen;

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – der Beschuldig- ten aufzuerlegen;

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Die frühere amtliche Verteidigung der Beschuldigten wiederholte an der Be- rufungsverhandlung vom 8. April 2015 die Anträge, die sie mit ihrer Eingabe vom

6. April 2015 gestellt hatte (vgl. oben Ziff. I.1.5 unter Hinweis auf Urk. 401, vgl. Urk. 408). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 stellte die neue amtliche Verteidigung die folgenden Anträge (vgl. Urk. 727 S. 6 f.):

1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei ihr für die erstandene Untersuchungshaft eine symbolische Genugtuung von Fr. 250‘000.-- zuzusprechen.

- 12 -

3. Es sei der Entscheid hinsichtlich der Frage der Entschädigung der durch das vorliegende Strafverfahren erlittenen finanziellen Ein- bussen in ein separates Verfahren zu verweisen.

4. Auf allfällige Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren der Ge- schädigten Fw B._____ und Fw C._____ sei nicht einzutreten.

5. Die in diesem Verfahren in allen seinen Stufen anfallenden Kos- ten (Vorverfahren, Hauptverfahren und Berufungsverfahren) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ebenfalls auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

5. Umfang der Berufung 5.1. Aufgrund der oben dargelegten Berufungserklärungen standen sämtliche Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 31. März 2014 (Urk. 288) zur Disposition. 5.2. Mit den kurz vor der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 eingereichten und modifizierten Anträgen beschränkte die Verteidigung – wie oben dargelegt – ausdrücklich die Berufung (vgl. Urk. 401), was gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO sowohl im Rahmen der Berufungserklärung als auch in einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Die Berufungsbeschränkung wurde anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 8. April 2015 von der damaligen Verteidigung nicht nur bestätigt, sondern auch begründet (vgl. Prot. II. S. 12, Urk. 408 S. 1 und S. 5 f.). Selbst die Beschuldigte, die erklärte, zur Sache keine Aussagen mehr machen zu wollen (Urk. 405 S. 1), bestätigte auf ausdrückliche Frage, den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zu akzeptieren (vgl. Urk. 405 S. 18). Folge einer Berufungsbeschränkung, die den Gegenstand der Berufung endgültig fixiert, ist, dass sich das Berufungs- gericht nur mit den angefochtenen Punkten zu beschäftigen hat (Art. 404 StPO), eine spätere Ausdehnung der Berufung nicht mehr möglich ist und die nicht ange- fochtenen Urteilspunkte sofort in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO). 5.3. Nun machte die Beschuldigte nach der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 mit Eingabe vom 24. Mai 2015 geltend, „es sei“ unter dem Druck ihres da- maligen Verteidigers ein falsches Eingeständnis abgegeben worden, welches sie zurückziehe (vgl. Urk. 422). Auch der nach Durchführung der Berufungsverhand-

- 13 - lung vom 8. April 2015 mit Wirkung ab 5. August 2015 neu bestellte amtliche Ver- teidiger machte geltend, die Beschuldigte sei nicht in ihrem Sinne verteidigt wor- den. Insbesondere sei das in der Berufungsverhandlung abgelegte Geständnis nur unter massivem Druck ihres damaligen Verteidigers erfolgt und entgegen ih- rem inneren und auch gegenüber dem Verteidiger explizit geäusserten Willen er- folgt (vgl. Urk. 454 und 476). 5.4. Es stellt sich nun die Frage, ob die von ihrem damaligen Verteidiger abge- gebene und von der Beschuldigten selbst bestätigte Berufungsbeschränkung Be- stand hat. Die Berufungsbeschränkung ist definitiv und Willensmängel können nur beschränkt und zwar analog dem Rechtsmittelrückzug (vgl. Art. 386 StPO) gel- tend gemacht werden (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 399 N 9). Das Gesetz (Art. 386 StPO) nennt die Beeinflussung durch Täu- schung, durch eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft. Eine Beru- fung auf Willensmängel wird nach der Praxis auch dort zugelassen, wo – im Falle notwendiger Verteidigung – die abgegebene Erklärung (hier die Berufungsbe- schränkung) in der Folge einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung einer fehlen- den wirksamen Verteidigung gleichkäme (vgl. Lieber in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 386 N 7 und 8). 5.5. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidi- gung mit keinem Wort zu der von der früheren Verteidigung abgegebenen und von der Beschuldigten bestätigten Berufungsbeschränkung (vgl. Prot. II S. 37). Dies obwohl ihm auf entsprechende Anfrage (vgl. Urk. 654) mitgeteilt worden war, dass die Frage nach der Einschränkung der Berufung noch im Raume stand und ihm offen stünde, das dazu Notwendige auszuführen (vgl. Urk. 655). Die Beschul- digte selbst machte an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und erklärte, keine Fragen beantworten zu wollen (Urk. 724 S. 1 f.), womit offen blieb, inwiefern bezüglich der Berufungsbe- schränkung ein Willensmangel vorliegen soll. Nachdem die Beschuldigte in die- sem Verfahren von allem Anfang an und auch später nie die Urheberschaft und den Versand der Gegenstand der Anklage bildenden Emails in Abrede stellte, ist nicht auszumachen, inwiefern die auch von der Beschuldigten selbst abgegebene

- 14 - Erklärung (vgl. Urk. 405 S. 18) mit einem zu beachtenden Willensmangel behaftet gewesen sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die von der damaligen Verteidigung vorgenommene Berufungsbeschränkung, die – wie gesehen – mit einer Begründung versehen war, eine fehlerhafte anwaltliche Beratung darstellen soll, womit auch nicht gesagt werden kann, diese würde einer fehlenden wirk- samen Verteidigung gleichkommen. 5.6. Damit ist die abgegebene Berufungsbeschränkung zu beachten. Der Schuldspruch betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1) gilt somit als nicht mehr angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Bereits an dieser Stelle wird indessen darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Behandlung des noch offenen Vorwurfs der Drohung auch der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamten eine Rolle spielt, weswegen dazu im Folgenden noch einzuge- hen sein wird. Weiter ist die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. I S. 12, Prot. II S. 40). Die Übrigen Dispositiv- Ziffern sind demgegenüber im Berufungsverfahren zu behandeln. 5.7. Hinsichtlich des Nachtragsurteils vom 21. Mai 2014 (vgl. Urk. 287) ist im Be- rufungsverfahren lediglich die Dispositiv-Ziffer 1 zu überprüfen. Im Übrigen ist das Nachtragsurteil (Dispositiv-Ziffer 2, vgl. Prot. I S. 12, Prot. II S. 40) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. II. Prozessuales

1. Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person nach Art. 374 f. StPO und Eventualanklage nach Art. 324 ff. StPO 1.1. Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit der Frage nach der Zulässigkeit der Ergänzung des ursprünglichen Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person nach Art. 374 StPO um die Eventualanklage nach Art. 324 ff. StPO (vgl. Urk. 241) und bejahte diese. Dies- bezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 7 ff.), denen nichts beizufügen ist.

- 15 -

2. Verwertbarkeit der Aussagen und der Gutachten sowie Strafanträge 2.1. Korrekt äusserte sich die Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Einvernahmen der Zeugen D._____ und B._____ (vgl. Urk. 288 S. 9). 2.2. Nichts steht zudem der Verwertbarkeit des Gutachtens von E._____ vom

13. September 2013 (Urk. 24/30) im Weg, zumal der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sein Gutachten in Anwesenheit der Parteien mündlich ausführlich erläuterte und ergänzte (vgl. Urk. 149A, so auch Vorinstanz in Urk. 288 S. 9 f.). Verwertbar ist sodann das neue Gutachten samt Ergänzung von Frau Dr. F._____ (vgl. Urk. 630 und Urk. 703). 2.3. Zutreffend ist zudem, dass C._____ und B._____ fristgerecht die Strafanträ- ge gegen die Beschuldigte wegen Drohung stellten (vgl. Urk. 4 und 5; so auch Vo- rinstanz in Urk. 288 S. 10).

3. Beweisanträge 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte einerseits einen Beweisantrag, andererseits reichte sie diverse Urkunden ins Recht. 3.1.1. Die Anklagebehörde beantragte im Berufungsverfahren, es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Urk. 290 S. 2). Der Kammer- präsident hat nach Einholung diverser Stellungnahmen (Verteidigung: vgl. Urk. 326 und Urk. 341; Anklagebehörde: Urk. 330) diesen Beweisantrag am

5. Dezember 2014 mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen werden kann, abgewiesen (vgl. Urk. 344). Das Verhalten der Beschuldigten in diesem Verfahren, namentlich ihre zahlreichen Eingaben gaben indessen nach Durchfüh- rung der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 Anlass, ein neues Gutachten einzuholen. Dieses liegt nun vor (vgl. Gutachten vom 14. Juli 2016, Urk. 630; vgl. auch Ergänzung vom 13. Dezember 2016, Urk. 703). 3.1.2. Weiter reichte die Anklagebehörde dem Berufungsgericht vor der Beru- fungsverhandlung vom 8. April 2015 in mehreren Eingaben diverse Zuschriften der Beschuldigten gegenüber verschiedenen Behörden und Beamten ein (vgl. Urk. 291/1-26, 291/1-35, 318/1-38, 337/1-21, 347-B/2-49, 355/1-9, 359/1-12,

- 16 - 370/1-18 und 398/1-22). Nach der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 reich- te die Anklagebehörde diverse Eingaben der Beschuldigten ein. Auch die Be- schuldigte selber richtete unzählige Zuschriften an das Gericht. 3.2. Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung diverse Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 251 S. 20), welchen die Vorinstanz keine Folge leistete (vgl. Urk. 288 S. 10 ff.). 3.2.1. Im Berufungsverfahren erneuerte die frühere Verteidigung die Beweisan- träge, wonach sämtliche polizeiliche Akten betreffend die Gefährlichkeitsüberprü- fung der Beschuldigten sowie die gesamten Personalakten der Beschuldigten bei der Stadtpolizei beizuziehen seien (vgl. Urk. 295 S. 2), ohne dafür eine Begrün- dung abzugeben (vgl. Hinweis in Urk. 297 S. 2). Der Kammerpräsident wies mit Entscheid vom 10. Juli 2014 die Beweisanträge ab. Er begründete dies damit, es sei nicht ersichtlich, was einerseits damit bezüglich der beiden inkriminierten E-Mails bewiesen werden solle und was andererseits die beantragten Akten- beizüge im Hinblick auf das Beweisergebnis Entscheidendes beitragen könnten, zumal die bereits erhobenen Beweise die für eine Beurteilung des Falles erforder- lichen wesentlichen Grundlagen bieten würden und somit als ausreichend zu er- achten seien (vgl. Urk. 313). 3.2.2. Mit Eingabe vom 3. März 2015 teilte die Verteidigung mit, die Beschuldigte habe am 2. November 2013 bei der Kantonspolizei Zürich den Antrag auf Gewäh- rung von Akteneinsicht in das "Bedrohungsmanagement" gestellt. Die Sicher- heitsdirektion habe den Rekurs gegen den ablehnenden Entscheid weitgehend gutgeheissen, indessen verfügt, dass die Akten "Bedrohungsmanagement" erst nach Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheides der Beschuldigten zu- zustellen seien (vgl. Urk. 389 S. 1 in Verbindung mit Urk. 391/2 S. 14). Dennoch gelang der Verteidigung, den Rapport von Fw B._____ vom 17. Juli 2013 zu er- halten, was sie auch mit derselben Eingabe einreichte (vgl. Urk. 391/1). 3.2.3. Mit Eingabe vom 24. März 2015 reichte die Verteidigung sodann weitere ihr vom Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Unterlagen aus den "Akten Dienst Gewaltschutz" der Kantonspolizei Zürich ein (vgl. Urk. 399/B/1-3c).

- 17 - 3.2.4. Die eingereichten Urkunden sind ohne weiteres zu den Akten zu nehmen. Durch das von der Beschuldigten angestrengte Akteneinsichtsgesuch, dem die Sicherheitsdirektion weitgehend entsprach (vgl. Urk. 391/2), stand der Antrag der früheren Verteidigung auf Beizug der Akten betreffend die Gefährlichkeitsüberprü- fung nicht mehr zur Debatte. 3.3. Mit Eingabe vom 16. März 2014 stellte die Beschuldigte sodann den Antrag, es sei D._____ als Zeuge zu befragen, "insbesondere wer von der Stapo ZH, was für Personen es waren, welche die Kapo auf mich (gemeint die Beschuldigte) an- gesetzt hatten" (vgl. Urk. 393 S. 2). Sie begründete dies damit, "dies dürfte eine Klärung ergeben, ob das ganze nur ein Rachefeldzug der von mir (der Beschul- digten) angezeigten zwei Stapo ZH Polizisten ist" (vgl. Urk. 393 S. 2). Es ist vor- liegend nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschuldigten gewünschten Klä- rung dieser Frage für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Dem- gemäss ist diesem Beweisantrag nicht stattzugeben. 3.4. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung stellte die neue amtliche Ver- teidigung die folgenden Beweisanträge (Urk. 727 S. 2 f.):

1. Es seien die von der Verteidigung heute vorgelegten Akten mit der Bezeichnung Beilage 1 bis 8 als Beweismittel zu den Verfahrens- akten zu nehmen.

2. Es seien die Akten des gegen die Beschuldigte geführten Bedro- hungsmanagements des Gewaltschutzes der Zürcher Kantonspolizei integral beizuziehen.

3. Es sei die erneute Befragung der Polizeibeamten respektive der Geschädigten Fw B._____ und C._____ anzuordnen, diesmal als Aus- kunftspersonen.

4. Es sei die Befragung des DC Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, Adjutant D._____ sowie StA Kägi, ebenfalls als Auskunftsper- sonen anzuordnen.

5. Nach der beantragten Aktenergänzung und Befragungen sei die Beschuldigte erneut zum Beweisergebnis zu befragen. 3.4.1. Die eingereichten Urkunden (Urk. 728/1-8, Beilagen zum Plädoyer vom 8.2.17), die im Übrigen bereits früher eingereicht wurden, sind ohne weiteres zu den Akten zu nehmen.

- 18 - 3.4.2. Wenn die jetzige Verteidigung geltend macht, die „heute“ (d.h. am 8. Feb- ruar 2017) „eingelegten Akten aus dem Geheimfundus des Gewaltschutzes der Kapo Zürich“ respektive des über die Beschuldigte verhängten Bedrohungsmana- gements spielten eine ganz entscheidende Rolle (vgl. Urk. 727 S. 4), so ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Bericht von Fw B._____ vom 17. Juli 2013 betreffend Gewaltschutzsache von der früheren Verteidigung bereits mit Eingabe vom 3. März 2015 eingereicht wurde (vgl. Urk. 389 und Urk. 391/1). Weitere Un- terlagen aus den "Akten Dienst Gewaltschutz" der Kantonspolizei Zürich reichte die frühere Verteidigung sodann mit Eingabe vom 24. März 2015 ein (vgl. Urk. 399/B/1-3c). Mit Bezug auf den wiederholten Beweisantrag betreffend Beizug der Akten des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich kann daher auf den oben wiedergegebenen Entscheid des Kammerpräsidenten vom 10. Juli 2014 verwiesen werden (vgl. Urk. 313). Nach wie vor ist nicht ersichtlich, was einerseits damit bezüglich der beiden inkriminierten E-Mails bewiesen werden soll und was andererseits der beantragte Aktenbeizug im Hinblick auf das Beweisergebnis Ent- scheidendes beitragen kann, zumal die bereits erhobenen Beweise die für eine Beurteilung des Falles erforderlichen wesentlichen Grundlagen bieten und somit als ausreichend zu erachten sind. Diesem Antrag ist daher nicht stattzugeben. 3.4.3. Schliesslich ist auch den weiteren Beweisanträgen auf Einvernahme diver- ser Personen (die Polizeibeamten B._____, C._____ und D._____ sowie Staats- anwalt Kägi) keine Folge zu leisten. Die Polizeibeamten B._____, C._____ und D._____ wurden bereits (als Zeugen) einvernommen (vgl. Urk. 20/1, Urk. 19/1 und Urk. 22/1). Zu deren nochmaligen Einvernahme (als Auskunftspersonen) be- steht im Rahmen der hier allein zur Diskussion stehenden Emails der Beschuldig- ten, zumal sie diesbezüglich weder Urheberschaft noch Versand in Abrede stellt, kein Anlass. Mit derselben Begründung erweist sich in diesem Verfahren auch die Einvernahme des das vorliegende Strafverfahren führenden Staatsanwaltes Kägi als entbehrlich. Auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist daher zu verzichten.

- 19 - III. Ausgangslage

1. Vorbemerkungen 1.1. Wie oben im Rahmen der Erwägungen zum Umfang der Berufung hingewie- sen, ist im Folgenden – unabhängig von der Tatsache, dass die Berufungs- beschränkung mit Bezug auf den Schuldpunkt betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Bestand hat – auf sämtliche in der Anklage erhobenen Vorwürfe, weil diese letztlich zusammen verknüpft sind, näher einzu- gehen. 1.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.

2. Vorwurf der Anklagebehörde 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten gemäss Antrag bzw. Even- tualanklage (Urk. 241) vor, am 23. April 2013 an die E-Mail Adresse des Gewalt- schutzdienstes der Kantonspolizei Zürich (EG-GS, Postfach) in zwei in der Origi- nalfassung wiedergegebenen Mailschreiben der Polizei und namentlich den poli- zeilichen Sachbearbeiter B._____ und C._____ massive Gewalt angedroht, falls sie nichts gegen die Täter der angeblich zu ihren Lasten begangenen Körperver- letzungen unternehmen, namentlich sie auch keine Anzeige entgegennehmen würden, in denen ihre Aussagen wörtlich protokolliert würden. Dadurch habe die Beschuldigte, was sie gewollt oder dies zumindest in Kauf genommen habe, ver- sucht, u.a. die beiden Polizeibeamten mit rechtswidrigen und völlig unverhältnis- mässigen Mitteln dazu zu zwingen, eine Einvernahme durchzuführen, ihre Aussa- gen wörtlich zu Protokoll zu nehmen, ihr Glauben zu schenken und gegen G._____ sowie gegen verschiedene Beamte der Stadtpolizei Zürich ein Ermitt-

- 20 - lungsverfahren wegen Körperverletzung zu führen, was ihr indessen nicht ge- lungen sei. 2.2. Im Eventualstandpunkt wird der Beschuldigten vorgeworfen, durch die An- drohungen, unter anderem einer Amoktat, seien die Polizeibeamten erschrocken und hätten sich geängstigt, was die Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. 2.3. Die Verteidigung bezeichnete die Anklageschrift an der Fortsetzung der Be- rufungsverhandlung als diffus, lückenhaft, oberflächlich und wenig präzis, was sie in nicht weniger als 18 Seiten ihres Plädoyers ausführte (vgl. Urk. 727 S. 256 bis S. 274). Diese Kritik ist unberechtigt. Die Anklageschrift, in welcher nebst der Um- schreibung der Tathandlungen (Anklage S. 2) der Originaltext beider E-Mails der Beschuldigten in voller Länge Aufnahme fanden (Anklage S. 3 - 5) sowie unter dem Titel "Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" konkret die durch diese E-Mails betroffene Behörde und die betroffenen Personen na- mentlich erwähnt und weiter das Drohverhalten der Beschuldigten im Hinblick auf das von ihr (mit rechtswidrigen und völlig unverhältnismässigen Mitteln) verlangte Tätigwerden (Anklage S. 6) festhält, genügt in jeder Hinsicht (vgl. Art. 9 und Art. 325 StPO). Jedenfalls kann im Ernst nicht behauptet werden, der Beschuldig- ten sei aufgrund der Anklage nicht klar, was ihr vorgeworfen wird. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung.

3. Standpunkt der Beschuldigten 3.1. Die Beschuldigte hat u.a. an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz einge- räumt, die beiden zur Diskussion stehenden E-Mails verfasst und an die E-Mail- Adresse der Spezialabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich versandt zu haben (vgl. Urk. 249 S. 6, vgl. auch Urk. 18/1 S. 2, 18/2 S.2 und Urk. 18/4 S. 9), was sie auch im Berufungsverfahren nie in Abrede stellte (vgl. u.a. Urk. 405 S. 18, vgl. auch Ausführungen der amtlichen Verteidigungen).

- 21 - 3.2. Sie bestritt indessen mehrheitlich den drohenden Inhalt der E-Mails, die ihr vorgeworfenen Auswirkungen auf deren Empfänger sowie die ihr vorgeworfene Intention beim Verfassen und Verschicken dieser E-Mails, was die Vorinstanz zu- treffend festhielt (vgl. Urk. 288 S. 17). IV. Sachverhalt

1. Beweismittel und Beweiswürdigungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vorerst zu prüfen ist, ob der bestrittene Teil des Sachverhalts mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Anklagebehörde ih- ren Antrag – nebst den zwei vorhandenen E-Mails (Urk. 241 S. 3 ff.) – auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 18/1-7, Urk. 36/61[Hafteinvernahme] sowie Urk. 249) sowie der Polizeibeamten C._____ (Urk. 19/1) und B._____ (Urk. 20/1) stützt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Polizeibeamte D._____, Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei (vgl. Urk. 22/1), und H._____, Verwaltungssekretärin der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 21/1) als Zeugen einvernommen wurden. Weiter befinden sich unzählige E-Mails bzw. Schreiben der Beschuldigten mit verschiedenen Behörden und Beamten in den Akten. 1.3. Sodann hielt die Vorinstanz die Grundsätze der Beweiswürdigung, nament- lich auch jene der Aussagenwürdigung korrekt fest (vgl. Urk. 288 S. 17 f.). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Zeugen C._____ und B._____ sind hier nicht zu wiederholen (vgl. Urk. 288 S. 18 f.), einerseits, weil da- rin die Interessen der Befragten am Verfahren sowie deren Beziehungen zu- einander korrekt festgehalten wurden und andererseits, weil es bei der Würdigung von Aussagen primär auf deren inneren Gehalt ankommt, worauf die Vorinstanz ebenfalls korrekt hinwies (vgl. Urk. 288 S. 18). Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit

- 22 - des Zeugen D._____ kann ergänzend festgehalten werden, dass er aufgrund der Mitteilung der Stadtpolizei vom 10. Oktober 2012 (vgl. Urk. 399/B/2) ein Verfahren zwecks Bedrohungsanalyse über die Beschuldigte eingeleitet und den Sachbear- beiter B._____ damit beauftragt hatte (vgl. Urk. 22/1 S. 3 f.). Diese Vorkenntnisse sind bei seiner Aussagenwürdigung zwar zu berücksichtigen, sie sind aber nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Frage zu stellen.

2. Inhalt der E-Mails (Urk. 6/1 und 6/2, vgl. Anklage Urk. 241 S. 3 ff.) 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (vgl. Urk. 288 S. 19), führte die Beschuldigte in den beiden zur Diskussion stehenden E-Mails konkret unter Hinweis darauf, dass sich die Polizei seit 2004 weigere, “die Messerverletzung begangen durch G._____ entgegen zu nehmen oder zu protokollieren“ insbeson- dere aus, wenn C._____ am folgenden Freitag wieder falsch protokolliere, müsse sie sich ernsthaft überlegen, eine Mörderin zu werden, wie man ihr das unterstel- le. Die einzige Chance, die ihr gegeben werde, sei Gewalt anzuwenden. Ihre Antwort werde gesetzeswidrige Gewalt sein, wenn am Freitag u.a. nicht protokol- liert werde, was sie sage, und sie würde in Notwehr gegenüber Polizeigewalt handeln (vgl. E-Mail vom 23. April 2013, 04:01 Uhr in Urk. 241 S. 3 f.). Wenn die Polizei gegen die Täter von Messerverletzungen nichts mache, sei sie gezwungen selbst Gericht zu üben (vgl. E-Mail vom 23. April 2013, 04:06 Uhr in Urk. 241 S. 5). Beide E-Mails trugen den Betreff "Amok". 2.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz können diese Äusserungen objektiv nicht anders verstanden werden, als dass die Beschuldigte der Polizei in Aussicht stellte, Polizisten zu töten, jedenfalls gegen sie Gewalt anzuwenden, wenn ihre Aussagen nicht so wie von ihr gewollt protokolliert würden und wenn die Polizei nicht gegen die Täter von Messerverletzungen vorgehe. Dies ergibt sich nicht nur klar aus dem Text der E-Mails und der darin getroffenen unmissverständlichen Wortwahl ("…eine Mörderin, auch zu werden"; "…gegen Euch auch Gewalt an- wende!" bzw. "… bin ich gezwungen selbst Gericht zu üben"), sondern auch aus dem bei beiden E-Mails eingesetzten Betreff "Amok", dessen Bedeutung im je- weils untenstehenden Text verdeutlicht wird und dazu ohne weiteres passt. Wenn die Vorinstanz erwog, damit stelle sie grundsätzlich Polizisten den Tod und somit

- 23 - einen sehr gravierenden Nachteil in Aussicht, der allein von ihrem Willen abhän- gig sei, um die Polizei und insbesondere C._____ zu dem von ihr gewollten Hand- lung zu veranlassen (vgl. Urk. 288 S. 19), so ist dies nicht zu bemängeln, sondern vielmehr zu übernehmen. Im Lichte der hier vorzunehmenden objektiven Betrach- tung ist den Vorbringen der früheren Verteidigung, die in diesem Zusammenhang den klaren Text anders interpretierte und geltend machen liess, es sei damit ledig- lich verbale Gewalt gemeint (vgl. Urk. 251 S. 15 vgl. auch Urk. 408 S. 5), zu wi- dersprechen. Am Inhalt der Gegenstand der Anklage bildenden E-Mails der Be- schuldigten vermag auch die von der Verteidigung im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf über 100 Seiten vorgetragene Vorgeschichte (vgl. Urk. 727 S. 8 bis S. 116) sowie das Zustandekommen der Strafanzeige (vgl. Urk. 727 S. 117 ff.) und die ausführliche Interpretation der E-Mails (vgl. Urk. 727 S. 177 - 255!) nichts zu ändern. Immerhin hält auch die Verteidigung fest, dass die Beschuldigte in ihrem E-Mail mehrfach mit Gewalt droht (vgl. Urk. 727 S. 225), was gewiss zutreffend ist. Entgegen der Verteidigung ist dabei unwesentlich, dass sie "immer und ausschliesslich mit Gegengewalt" drohen soll (vgl. Urk. 727 S. 225). Angesichts des oben wiedergegebenen klaren Textes der E-Mails (ins- besondere Anklage Seite 3) ist des Weiteren unzutreffend, dass die Beschuldigte nie sagte, mit welcher Gewalt sie konkret reagieren wolle oder werde bzw. dass sie nicht mit einem Kapitalverbrechen drohte (vgl. Urk. 727 S. 225). Dazu sei im Übrigen auch auf die anderslautenden Textinterpretationen der Verteidigung (vgl. Urk. 727 S. 219 ff. versus Urk. 727 S. 225) verwiesen.

3. Auswirkungen der beiden E-Mails auf die Betroffenen 3.1. Dazu hat die Vorinstanz in ihrem Entschied vorerst die Aussagen der Be- schuldigten (vgl. Urk. 288 S. 20 f. sowie S. 23 ff.), von B._____ (vgl. Urk. 288 S. 21) und C._____ (vgl. Urk. 288 S. 21 f.) korrekt zusammengefasst, worauf vor- erst wiederum verwiesen werden kann. 3.2. Mit Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten zu den Auswirkungen der von ihr gesendeten hier zur Diskussion stehenden E-Mails auf dessen Empfänger und die darin namentlich erwähnten Polizeibeamten fällt vorerst auf, dass sie

– obgleich sie geltend machte, nur das wiedergegeben zu haben, was die Polizei

- 24 - über sie denke und schreibe – immerhin vorerst einräumte, das könne missver- ständlich tönen (vgl. Urk. 18/1 S. 4). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. Juli 2013 konzedierte sie, sie könne sich im Nahhinein vorstellen, dass jemand durch die E-Mails in Angst und Schrecken versetzt worden sei (vgl. Urk. 18/4 S. 9 f.). Sie stellte indessen in den übrigen Einvernahmen diese Zuge- ständnisse in Abrede, indem sie hauptsächlich geltend machte, sie habe keine massive Gewalt angedroht und als Polizist erhalte man alle paar Monate ein E-Mail mit "Amok", bzw. immer wieder solche Mails (vgl. Urk. 18/7 S. 20 f.). Wei- ter erklärte sie, sie könne nicht nachvollziehen, dass diese E-Mails als unmissver- ständliche Drohungen aufgefasst werden könnten. Ebenso wenig könne sie nach- vollziehen, dass ein Polizist deswegen Angst bekomme (vgl. Urk. 249 S. 8 f.). Von Belang ist an dieser Stelle indessen nicht die Sichtweise der Beschuldigten, son- dern diejenige der mit den E-Mails Angeschriebenen. 3.3. Die hier zur Diskussion stehenden E-Mails der Beschuldigten, die innerhalb der Zeitspanne von 5 Minuten erfolgten, wurden an die allgemeine Adresse des Gewaltschutzdienstes der Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz@kapo.zh.ch, vgl. Urk. 18/4 S. 9 und Urk. 22/1 S. 4 unten) gesandt (vgl. Urk. 241 S. 3 ff.). Im ersten E-Mail wurden, nebst der der Untätigkeit angeprangerten Polizei, die Namen von zwei Polizeibeamten, nämlich B._____ und C._____ aufgeführt, die in der Folge von diesen E-Mails durch den Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei, D._____, Kenntnis erhielten (vgl. Urk. 22/1 S. 4 und S. 13 f.), was dieser auch – dies entgegen den polemischen und ausufernden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 727 S. 117 ff.) – offen erklärte. Der Inhalt dieser E-Mails, die sich an die oben erwähnte Dienststelle der Kantonspolizei Zürich richteten, bewog den Polizeibeamten D._____, welcher darin ein deutliches Gefährdungs- potenzial ortete (vgl. Urk. 22/1 S. 6), die Strafuntersuchungsbehörden einzuschal- ten (vgl. Urk. 22/1 S. 4 f.) und umgehend, nämlich noch am gleichen Tag, eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstatten zu lassen, die jetzt Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Urk. 22/1 S. 11 f., vgl. Urk. 1). Bereits am selben Tag (nämlich am 23. April 2013 um 10.00 Uhr) erfolgte denn auch die Verhaftung der Beschuldigten (vgl. Urk. 36/2).

- 25 - 3.4. Bereits die oben geschilderte Reaktion des Dienstchefs der Spezialabteilung Gewaltschutz D._____ zeigt deutlich auf, dass der Inhalt dieser E-Mails ihm zu unverzüglichem Handeln Anlass gab, was er in seiner Zeugeneinvernahme auch plausibel erklärte. Er legte dar, aus den Mailschreiben der Beschuldigten habe klar eine Steigerung festgestellt werden können, welche zu Androhungen von Amoktaten bis hin zu Tötungen gingen. Berücksichtigt man die zuvor an dieselbe Adresse gesandten E-Mails der Beschuldigten vom 7. und vom 20. April 2013 (vgl. Urk. 8/4 und 8/2), so ist im Verhältnis zu den hier zur Diskussion stehenden E-Mails vom 23. April 2013 tatsächlich eine klare Steigerung feststellbar. Wenn der Polizeibeamte D._____ zudem ausführte, auch gestützt auf die damaligen Anhaltspunkte, welche zuvor die Stadtpolizei im Herbst 2012 bewogen hatten, die Kantonspolizei mit der Erstellung einer Bedrohungsanalyse zu beauftragen (vgl. Urk. 399/B/2), habe ein deutliches Gefährdungspotential bestanden (vgl. Urk. 22/1 S. 5), so ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sind daher auch seine Erklärungen, er habe die Situation als sehr gefährlich eingestuft und dafür gehalten, dass unbedingt Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen waren, zumal durch die polizeilichen Bemühungen das Problem nicht mehr adäquat und von der Sicherheit her nicht mehr zielführend für alle Beteiligten habe angegan- gen werden können (vgl. Urk. 22/1 S. 6), verständlich und folgerichtig. Weiter ist nachvollziehbar, dass er – wie er weiter erklärte – den Weg der Anzeigeerstattung insbesondere deshalb wählte, weil er die Polizisten, welche – wie D._____ wusste

– mit der Beschuldigten in direktem Kontakt standen, zu schützen hatte, zumal dies unbestreitbar seine Pflicht war (vgl. Urk. 22/1 S. 5). Entsprechend informierte er auch den Polizeibeamten C._____ darüber, dass vorliegend von einem mögli- chen Gefährdungspotential auszugehen war und riet ihm deswegen auf die auf den folgenden Freitag terminierte zweite Befragung der Beschuldigten zu verzich- ten (vgl. Urk. 22/1 S. 4). 3.5. Mit Bezug auf C._____, der im ersten E-Mail namentlich erwähnt wird und dem die Beschuldigte darin vorwirft, anlässlich ihrer Befragung (vom 19. April 2013, vgl. Urk. 10/1) falsch protokolliert zu haben, erwähnt die Beschuldigte u.a., sich bei erneut falscher Protokollierung anlässlich der bevorstehenden Einver- nahme ernsthaft zu überlegen, das zu werden, was ihr zu sein unterstellt werde,

- 26 - nämlich eine Mörderin. In seiner Einvernahme schilderte der Polizeibeamte C._____, nach Kenntnisnahme dieser E-Mails sei er ziemlich erschrocken, sei überrascht gewesen und habe ein ungutes Gefühl gehabt, zumal er nicht dafür- gehalten habe, bei der ersten Befragung etwas falsch gemacht zu haben (vgl. Urk. 19/1 S. 5). Spezielle Sicherheitsvorkehrungen habe er dennoch keine getrof- fen, er habe einzig gewünscht, über eine Haftentlassung der Beschuldigten infor- miert zu werden (Urk. 19/1 S. 5). Weiter erläuterte er, es sei für ihn schwierig ge- wesen das Gefahrenpotential der Beschuldigten einzuschätzen, aber so wie er die Beschuldigte kennengelernt habe, sei es schon möglich gewesen, dass etwas hätte passieren können. Für ihn sei die Drohung nicht etwa unterschwellig, son- dern ziemlich direkt gewesen und nachdem er nicht etwas falsch gemacht habe, habe er das (die Drohung) ernst genommen (vgl. Urk. 19/1 S. 6) und nach Ab- sprache mit dem Gewaltschutz auch keine zweite Befragung der Beschuldigten vorgenommen (vgl. Urk. 19/1 S. 8). Dass der Zeuge C._____, der die Beschuldig- te aus der früheren Einvernahme kannte, bei Kenntnisnahme dieser E-Mails er- schrak, ein ungutes Gefühl hatte und die Drohungen ernst nahm, ist aufgrund des Inhalts der zur Diskussion stehenden E-Mails plausibel, ohne weiteres auch nachvollziehbar und damit glaubhaft. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Polizeibeamte C._____ explizit keine Angst erwähnte. Aufgrund der oben zitierten Darstellung des Zeugen, er sei erschrocken, ist der Erwägung der Vorinstanz in- dessen zu widersprechen, er habe nicht davon gesprochen, in Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. Urk. 288 S. 23). Angesichts des deutlichen Inhalts der E-Mails sind die Ausführungen der Verteidigung, die an der Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung (zu Unrecht [vgl. insbesondere Aussagen C._____ Urk. 19/1 S. 6]) bemängelte, C._____ sei nicht befragt worden, auf Grund welcher Verlaut- barungen in den beiden Mails er konkret welche Bedrohung oder gar Übergriffe befürchtet habe (vgl. Urk. 727 S. 144), nicht nachvollziehbar und daher nicht wei- ter zu kommentieren. 3.6. Der Polizeibeamte B._____ wurde im ersten der beiden E-Mails ebenfalls namentlich erwähnt. Der Verteidigung ist damit zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, das E-Mail vom 23. April 2013 betreffe B._____ nicht (vgl. Urk. 727 S. 139).

- 27 - 3.6.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die E-Mails enthielten zwar keine konkrete Drohung gegen ihn persönlich, doch drohten sie generell Polizisten den Tod und somit schwere Gewalt an. Weiter erwog die Vorinstanz zu- treffend, die Aussage von B._____, dass er davon habe ausgehen müssen, dass sich die Beschuldigte auch mit ihm als Person beschäftigt habe, da er namentlich erwähnt worden sei, erscheine lebensnah (vgl. Urk. 288 S. 22). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich diese Schlussfolgerung auch deshalb aufdrängte, weil der Polizeibeamte B._____, der zuvor mit der Vornahme einer Bedrohungsanalyse über die Beschuldigte beauftragt worden war, diese anfangs April auch telefo- nisch kontaktiert und sie zu einem Gespräch eingeladen hatte, was diese indes- sen unbestrittenermassen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 20/1 S. 4 ff.). Mit Rücksicht auf die massive Gewalt, welche in den E-Mails angedroht wurde, ist mit der Vor- instanz auch ohne weiteres glaubhaft und überzeugend, dass B._____, der im Übrigen durchaus sachlich über das Gespräch mit der Beschuldigten und dessen Reaktion darauf berichtete, dadurch erschüttert wurde, die Situation für ihn beun- ruhigend und beängstigend war sowie ein äusserst ungutes Gefühl aufkommen liess, wie er dies auch mehrfach schilderte (vgl. Urk. 20/1 S. 7, S. 8, S. 9). Darauf deutet im Übrigen auch die Tatsache hin, dass der Polizeibeamte B._____ zu sei- nem Schutz an seinem Wohnort eine Auskunftssperre veranlasste (vgl. Urk. 20/1 S. 7 und 9). Inwiefern sich der Polizeibeamte B._____ von der "Fragerei des Staatsanwaltes hat aufs Eis führen lassen", bzw. inwiefern die Befragung von B._____ durch den Staatsanwalt völlig einseitig und voreingenommen geführt worden sein soll – wie dies die Verteidigung insinuierte (vgl. frühere Verteidigung: Urk. 251 S. 17, vgl. neue Verteidigung; Urk. 727 S. 130 ff. vgl. auch S. 137) – ist nicht ersichtlich. 3.6.2. Mit Eingabe vom 3. März 2015 (vgl. Urk. 389) reichte die frühere Verteidi- gung den von B._____ verfassten Bericht vom 17. Juli 2013 in der die Beschuldig- te betreffenden Gewaltschutzsache ein (vgl. Urk. 391/1). Die frühere Verteidigung machte geltend, die vom Polizeibeamten B._____ im Bericht gemachten Angaben (insbesondere die Ausführungen zur "Gefährdungsbewertung" auf S. 16/17) stün- den in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen, die er als Zeuge (Urk. 20/1 S. 8 f.) gemacht habe. Die von B._____ gemachten Aussagen seien von der Vo-

- 28 - rinstanz als "glaubhaft" eingestuft worden und hätten sehr wesentlich zur Schul- digsprechung der Beschuldigten beigetragen (vgl. Urk. 389 S. 2 unter Hinweis auf Urk. 288 S. 22/23, 29 ff. insb. S. 35). Derselbe Bericht wurde an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung auch vom neuen Verteidiger eingereicht (vgl. Urk. 728/1) und im Rahmen des Plädoyers im gleichen Sinne ausführlich zitiert und kommentiert (vgl. Urk. 727 u.a. S. 36 -74). 3.6.3. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Polizeibeamte B._____ aufgrund des Ersuchens der Stadtpolizei an die Kantonspolizei vom 10. Oktober 2012 di- verse Erkundigungen einholte. So holte er ab November 2012 bei verschiedenen Personen der Stadtpolizei Informationen ein (vgl. Urk. 391/1 S. 7 ff. = Urk. 728/1) und hielt in seinem Bericht nebst der telefonischen Auskunft von Dr. med. I._____ des PPD vom 27. November 2012 auch seine telefonische Kontaktnahme mit der Beschuldigten vom 4. April 2013 fest (vgl. Urk. 391/1 S. 11 ff., Ziff. 3.20 und Ziff. 4 = Urk. 728/1). Die im Bericht festgehaltenen Gefährdungserkenntnisse basieren auf den erhaltenen Auskünften. Zur Gefährdungsbewertung hielt der Polizeibeam- te B._____ fest, das umtriebige, aufsässige Verhalten der Beschuldigten in Form von Schreiben von E-Mails könne als lästig und unangenehm eingestuft werden. Aufgrund der vorliegenden Informationen gelange man zur Erkenntnis, dass von der Beschuldigten derzeit keine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen aus- gehe. Irritierend blieben ihr hartnäckiges und schwer fassbares Verhalten. Es sei zurzeit aufgrund des aktuellen Informationsstandes kein konkreter Fokus auf be- stimmte Personen erkennbar. Inwiefern die Beschuldigte ihre Ankündigungen umsetzen könnte/würde, sei ungewiss. Jedoch werde es aufgrund ihres vergan- genen Verhaltensmusters mit dem Schreiben der E-Mails – keine persönlichen Kontaktaufnahmen – als kaum vorstellbar erachtet, dass die Beschuldigte körper- lich oder physisch gegenüber Drittpersonen Gewalt anwende. In der Vergangen- heit sei sie immer mit Schreiben aktiv gewesen (vgl. Urk. 391/1 S. 16 f. = Urk. 728/1). Für eine zusätzliche Bewertung verwies B._____ auf die Ausführun- gen von Dr. med. I._____ des PPD in Ziffer 3.20 des Berichtes. In den Schluss- bemerkungen wies der Polizeibeamte B._____ sodann darauf hin, dass es sich bei der im Bericht erfolgten Einschätzung um eine momentane Beurteilung der

- 29 - Lage aufgrund der (ihm) aktuell bekannten Informationen handle und dass sich das Ergebnis laufend ändern könne (vgl. Urk. 391/1 S. 17 = Urk. 728/1). 3.6.4. Wenn die frühere Verteidigung und letztlich auch die neue Verteidigung gel- tend machen, die in diesem Bericht gemachten Angaben stünden in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen des Polizeibeamten als Zeugen (vgl. Urk. 389 S. 2, vgl. Urk. 727 S. 152 ff.), so ist dem zu widersprechen. Es war nicht Aufgabe jenes Polizeibeamten, sich im erwähnten Bericht über die Auswirkungen der E-Mails vom 23. April 2013 auf die Adressaten, insbesondere auf ihn, zu äussern und es ist daraus auch nicht ersichtlich, dass er dies machte. Korrekt hielt er fest, dass die in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden E-Mails zu einer Strafan- zeige geführt hatten und Gegenstand einer laufenden Untersuchung waren (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3.). Dem Polizeibeamten war im Zeitpunkt der Erstattung des Berichtes sodann bekannt, dass die Beschuldigte aufgrund dieser laufenden Strafuntersuchung bis am 5. Juli 2013 in der Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation, in der geschlossenen Abteilung (Rheinau) weilte und dass in diesem Zusammenhang ein Gefährlichkeitsgutach- ten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3), in welches er indessen nicht einsehen konnte. Dazu kommt, dass er seine Gefährdungsbewer- tung, die wie erläutert, die in der laufenden Strafuntersuchung hervorgegangenen neuen Erkenntnisse, weil sie ihm unbekannt waren, nicht erfassen konnte, inso- fern relativierte, als er festhielt, es sei ungewiss, inwiefern die Beschuldigte ihre Ankündigungen umsetzen könnte bzw. würde (vgl. Urk. 391/1 S. 17). In Überein- stimmung mit seinem Bericht beantwortete er als Zeuge die Frage der Verteidi- gung, ob er bis zu seinem Ferienantritt im April 2013 eine von der Beschuldigten ausgehenden unmittelbaren Gefahr erkannt habe damit, bis dorthin sei eine latent anhaltend bedrohliche Situation angenommen worden, die zeitnah begleitet wor- den sei, die aber kein Eingreifen nahegelegt habe (vgl. Urk. 20/1 S. 15 unten). Damit kann nicht gesagt werden, seine Ausführungen in der Zeugeneinvernahme widersprächen den Schlussfolgerungen in seinem Bericht. Daran ändern auch die unnötig polemischen Ausführungen der neuen Verteidigung dazu an der Fort- setzung der Berufungsverhandlung nichts (vgl. Urk. 727 S. 131 ff. und S. 165 ff.),

- 30 - zumal diese letztlich eine Wiederholung des bereits früher Vorgetragenen dar- stellen. 3.6.5. Wie gezeigt, ergeben sich aus dem mehrfach eingereichten Bericht keine Anhaltspunkte dafür, die an der Darstellung des Zeugen B._____ Zweifel auf- kommen liessen, die E-Mails vom 23. April 2013 seien sehr beängstigend für ihn gewesen (vgl. oben Ziff. 3.6.1). 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Inhalt der von der Beschuldig- ten verfassten und an die Kantonspolizei gesandten E-Mails dem Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz, D._____, Anlass zu unverzüglichem Handeln gab und die in den E-Mails namentlich erwähnten Polizeibeamten (C._____ und B._____) – unabhängig von der von den erwähnten Personen (namentlich D._____, B._____ und C._____) nie bestrittenen Vorbefassung mit der Beschul- digten – in Schrecken versetzt (C._____) bzw. sehr beängstigt (B._____) wurden. Ganz abgesehen davon ist aus rechtlicher Sicht auch nicht von Belang, ob die Adressaten in concreto tatsächlich in Angst und/oder Schrecken versetzt wurden (vgl. dazu BSK-StGB II - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10). Weshalb diesen Personen aufgrund "ihrer Kenntnisse des Falles und der Akten sehr wohl bewusst" gewesen sein soll, "dass mit einer Ausführung irgendwelcher angedrohten gewalttätiger Reaktionen" durch die Beschuldigte nicht zu rechnen war, "ganz einfach, weil eine solche Umsetzung dem ihnen sehr wohl bekannten Persönlichkeitsprofil" der Beschuldigten " und den bekannten Verhaltensweisen nicht entsprach" (vgl. Verteidigung in Urk. 727 S. 152), ist schlicht nicht nach- vollziehbar. Dies schon gar nicht angesichts der Tatsache, dass – wie oben er- wähnt – die Beschuldigte als Folge der hier zur Diskussion stehenden E-Mails ge- raume Zeit in der geschlossenen Abteilung der Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation (Rheinau), untergebracht und in diesem Zusammenhang ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 391/1 S. 3, Ziff. 2.3. = Urk. 728/1), das eben diese Frage erst zu klären hatte. Immerhin konzediert die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, dass die Be- schuldigte mit ihren E-Mails "irgendwelche gewalttätige Reaktionen" androhte (vgl. Urk. 727 S. 152). Ob von der Beschuldigten effektiv eine ernstzunehmende

- 31 - Gefahr ausging oder nicht, war damit noch offen, weshalb dies an den erstellten Auswirkungen der E-Mails auf die Betroffenen nichts zu ändern vermag.

4. Subjektiver Sachverhalt 4.1. Zur Darlegung des Standpunktes der Beschuldigten fasste die Vorinstanz ih- re Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen korrekt zusammen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 30 f.). Zusammenfassend stellte sie in Abrede, mit diesen E-Mails überhaupt jemandem gedroht zu haben, dass durch diese E-Mails die Polizeibeamten in Angst oder Schecken versetzt worden seien und machte geltend, sie habe sich damit bloss Gehör verschaffen wollen, mit Mörderin habe sie Rufmord gemeint und der Begriff Amok bedeute für sie «das mache einen verrückt und bringe einen in Rage». 4.2. In allgemeiner Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Richter bei Fehlen eines Geständnisses für den Nachweis des subjektiven Sach- verhaltes regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln zu stützen hat, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterin erlauben. Zu den relevanten Umständen gehören auch deren Beweggründe und die Art der Tathandlung. Korrekt ist zudem, dass zwischen Tat- und Rechtsfrage zu unterscheiden ist, wobei sich diese Fragen teilweise überschneiden (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 25 unter Hinweis auf BGE 130 IV 62 f.). 4.3. Die Vorinstanz äusserte sich vorerst zur Wissenskomponente und hielt dazu zutreffend fest, wer in einem E-Mail unter dem Betreff „Amok“ ausführe, sie müs- se sich ernsthaft überlegen, eine Mörderin zu werden, wenn erneut falsch proto- kolliert werde, drohe offensichtlich damit, jemanden umzubringen, falls nicht ihrem Willen entsprochen werde. In der Tat kann diese Aussage nicht anders verstan- den werden. Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz den Versuch der Beschuldig- ten, diesen Text lediglich als Rufmord zu interpretieren, als fernab jeglicher Reali- tät und als verharmlosende Ausrede, was auch für ihre Erklärung des Begriffs Amok (das mache einen verrückt und bringe einen in Rage) gilt. Angesichts der unmissverständlichen Formulierung, welche sehr wohl differenziert zwischen

- 32 - dem, was man ihr vorwerfe und dem, was sie sich überlege zu sein, nämlich eine Mörderin, entpuppt sich auch ihr mehrfaches Vorbringen, sie habe nur wiederholt, was die Polizei ihr unterstellt habe, als reine Schutzbehauptung. Denn diese Aus- führungen stellen ebenso wie die teilweise mehrfachen Ankündigungen, „dass ich gegen Euch (auch) Gewalt anwenden“ bzw. „bin ich gezwungen selbst Gericht zu üben“ klarerweise keine Wiedergabe von Äusserungen anderer dar. Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Beschuldigte in ihren E-Mails zwar teilweise die Vorhalte, mit denen sie konfrontiert worden war, wiederholte, dass sie aber in diesem Zusammenhang ihre Reaktionen darauf in Aussicht stell- te, nämlich zur Mörderin zu werden, gesetzwidrige Gewalt anzuwenden und selbst Gericht zu üben (vgl. Vorinstanz Urk. 288 S. 26). Mit der Vorinstanz ist wei- ter festzuhalten, dass wer unter dem Betreff „Amok“ mehrfach gesetzwidrige Ge- walt androht, von Notwehr gegen Polizeigewalt spricht und ausführt, sich zu über- legen, eine Mörderin zu werden, nicht ernsthaft behaupten kann, nicht zu wissen, dass diese Worte als Androhung einer Gewalttat und somit als in Aussichtstellen eines ernstlichen Nachteils zu verstehen sind. Dies und dass man niemanden mit dem Tode bedrohen darf, musste erst Recht die Beschuldigte, bei welcher es sich um eine langjährige Polizistin handelt, wissen. Die Tatsache, dass sich die Be- schuldigte zuvor bereits in unzähligen E-Mails "Luft verschafft hatte", wie dies die frühere Verteidigung darlegte (vgl. Urk. 251 S. 14), vermag nichts daran zu än- dern. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, ihre Reaktion sei in ihren hier zur Dis- kussion stehenden E-Mails einfach lediglich "überzogener gewesen als bisher" (vgl. Urk. 251 S. 15). Nachdem die Beschuldigte mehrfach selber erklärte, dass sie mit ihren E-Mails bezweckt habe, dass die Polizei endlich ihre Anzeige wegen der selber erlittenen Messergewalt aufnehme, konzedierte sie, dass ihr bewusst war, dass sie von der Polizei eine Amtshandlung verlangte. Schliesslich ist mit der Vorinstanz unzwei- felhaft, dass sie wusste, dass es sich bei der Kantonspolizei Zürich um eine Be- hörde handelt und bei Polizisten um Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. Urk. 288 S. 26). Zu guter Letzt musste sie nicht nur damit rechnen, sondern wollte sie auch, dass ihre E-Mails auch den darin namentlich erwähnten Polizei- beamten zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. auch Vorinstanz: Urk. 288 S. 27).

- 33 - 4.4. Mit Bezug auf die Willenskomponente und um auf die inneren Vorgänge der Beschuldigten schliessen zu können, ergründete die Vorinstanz Ursache und Ziel der Handlungen der Beschuldigten. 4.4.1. Vorerst wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte jahrelang als Polizistin tätig war und eine lange Vorgeschichte mit der Polizei und weiteren Behörden aufweist. Darauf wies auch die Verteidigung in extenso hin (vgl. Urk. 251 S. 2 ff.; vgl. Urk. 727 S. 8 ff.). Zutreffend ist, dass sie nach ihren Angaben bei der Polizei, welche sie schliesslich unter unerfreulichen Umständen verliess, diverse für sie belastende Vorfälle erlebte, die sie auch in ihren zahl- reichen E-Mails an diverse Funktionäre der Stadtpolizei immer wieder erwähnte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich exemplarisch auf ihre Angaben im E-Mail vom

30. Juli 2012 hingewiesen, in welchem sie diverse Vorfälle zusammentrug (vgl. Urk. 288 S. 27 unter Hinweis auf Urk. 11/21). Insbesondere belastete der Vorfall aus dem Jahr 2004 die Beschuldigte, bei welchem sie nach ihren Angaben von ih- rem damaligen Ehemann mit einem Messer verletzt wurde, welcher jedoch nicht mit einem Strafverfahren gegen diesen endete, sondern damit, dass der Beschul- digten Drohungen gegen diesen vorgeworfen wurden, was zu ihrer Versetzung in den Innendienst der Stadtpolizei und zur zeitweisen Abnahme ihrer Dienstwaffe führte (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 27 unter Hinweis auf Urk. 23). Weiter be- schäftigte sie der Vorfall vom 3. August 2011, bei welchem Stadtpolizisten nach ihren Angaben sie an ihrem Wohnort verletzten, worüber gegen die involvierten Polizisten auch Anklage erhoben wurde (vgl. Urk. 364). Schliesslich hatte die Be- schuldigte anfangs April 2013 durch den Polizeibeamten B._____, der sie telefo- nisch kontaktierte, erfahren, dass eine Bedrohungsanalyse gegen sie in Auftrag gegeben worden war (vgl. dazu auch ausführlich die Verteidigung in Urk. 727 S. 8 ff.). 4.4.2. In den hier zur Diskussion stehenden E-Mails vom 23. April 2013 nahm sie denn auch auf das Gespräch mit dem Polizeibeamten B._____ und den Vorfall vom Jahre 2004 ausdrücklich Bezug. Gestützt auf diese Vorgeschichte erwog die Vorinstanz zu Recht, als Ursache für die E-Mails erschienen die Ohnmacht der Beschuldigten darüber, dass ihr Ex-Ehemann G._____ nicht für seine Taten zur

- 34 - Rechenschaft gezogen wurde und ein grosses Misstrauen gegenüber der Polizei sowie das Gefühl, die Polizei agiere immer gegen sie und nehme sie nicht ernst. Darauf berief sich auch die Verteidigung, indem sie geltend machte, die beiden E-Mails müssten im Kontext gelesen und interpretiert werden (vgl. Urk. 251 S. 12 f., vgl. Urk. 727 S. 8 ff.). Ebenso korrekt ist, dass sich daraus das Ziel der Beschuldigten ergibt, nämlich gegen G._____ ein Strafverfahren herbeizuführen, was aus ihrer Sicht erst erfolgt wäre, wenn die Polizei bzw. die Polizeibeamten ih- re Anzeige gegen diesen aufgenommen hätten und zwar so, wie sie dies wollte (vgl. Vorinstanz in Urk. 288 S. 28). 4.5. Zusammenfassend ist daher der eingeklagte Sachverhalt sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. V. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich ins- besondere derjenige schuldig, der eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zu einer Amtshandlung nötigt (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 1.2. Zum objektiven Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung und dort bei der hier in Frage stehenden Tatbestandsvariante der Beamtennötigung zwingt der Tä- ter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Unerheblich bleibt dabei, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist, so dass selbst wenn die Amtsperson zu de- ren Vornahme verpflichtet gewesen wäre, eine diesbezügliche Nötigung grund- sätzlich tatbestandsmässig ist. Als Tatmittel kommt vorliegend die Drohung in Frage, die gemäss herrschender Lehre und Praxis wie die Androhung eines ernst- lichen Nachteils bei der Nötigung auszulegen ist (vgl. BKS-StGB II - Heimgartner,

3. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10 und 12). Die Androhung ernstlicher Nachtei- le liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den

- 35 - Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, wobei die angedroh- ten Nachteile ein künftiges von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen müssen. Nicht entscheidend ist, ob die Adressaten konkret (was hier wie oben gezeigt indessen der Fall war) tatsächlich in Angst und/oder Schrecken versetzt wurden (vgl. dazu BSK-StGB II - Heimgartner, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 285 N 10). Unwesentlich bleibt auch, ob die Täterschaft ihre An- drohung ernstlicher Nachteile wahrmachen will und ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre (vgl. BKS - StGB II - Delnon/ Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 25, 28 und 30). 1.2.1. Wie oben dargestellt, schickte die Beschuldigte zwei E-Mails an die Adres- se des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich, in welchen sie – nachdem sie der Polizei Untätigkeit bezüglich einer von ihr im Jahre 2004 erlittenen Messer- verletzung vorwarf – verlangte, dass bei einer Anzeige genau das, was sie sage, protokolliert werde und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung der "Kapo" bzw. den in der zweiten Person Plural angesprochenen Adressaten ("die einzige Chance, die Ihr mir gibt" bzw. "dass ich gegen Euch Gewalt anwende", vgl. Urk. 241 S. 3 f.), in Aussicht stellte, Gewalt anzuwenden und selbst Gericht zu üben. Dabei hatte sie zuvor unter Bezugnahme auf ihr Telefongespräch mit dem Polizeibeamten B._____ konkret den Polizeibeamten C._____ erwähnt, und für den Fall der falschen Protokollierung ihrer Aussagen ihrer Überlegung zum Ausdruck gebracht, eine Mörderin zu werden. Beide E-Mails trugen den Betreff Amok, was ihre Forderungen und Androhungen zusätzlich unterstrich. 1.2.2. Die Vorinstanz schloss aus dem Inhalt dieser E-Mails, dass damit allgemein (auch) die Kantonspolizei Zürich als Behörde zum Tätigwerden aufgefordert wur- de, was zutreffend ist und – entgegen der Vorinstanz – in der Anklage auch kor- rekt umschrieben ist, zumal die zur Diskussion stehenden E-Mails in voller Länge in der Anklage figurieren. Konkret richtete sich die Aufforderung, die im Plural formuliert war, aber auch an die direkt erwähnten Polizeibeamten B._____ (dies entgegen der Vorinstanz, vgl. Urk. 288 S. 28 und S. 31) und an C._____. Letzte- rer war insofern von diesen E-Mails besonders betroffen, als er für den darauffol-

- 36 - genden Freitag ein Einvernahmetermin mit der Beschuldigten bereits vereinbart hatte. 1.2.3. Bei der Kantonspolizei und den zwei namentlich erwähnten Personen han- delt es sich um eine Behörde bzw. um Beamten im Sinne von Art. 285 StGB und bei der Aufnahme eines Protokolls bzw. der Entgegennahme einer Anzeige um Amtshandlungen. Fraglos muss das in Aussichtstellen von Gewalt, Selbstjustiz und Menschen zu töten als Androhung ernstlicher Nachteile qualifiziert werden, die einzig vom Willen der Beschuldigten abhingen und geeignet waren die Be- troffenen, insbesondere die Polizeibeamten C._____ und B._____ in ihrer Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 288 S. 31 mit Bezug auf C._____). Es wurde schon oben darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Amtsperson zur Vornahme der verlangten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre, eine diesbezügliche Nötigung grundsätzlich tatbestandsmässig ist. Irrelevant ist also, ob die Anliegen der Beschuldigten (Aufnahme der Anzeige und Inhalt des Protokolls) gerechtfertigt waren, denn der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, unberechtigt ein Tätigwerden der Polizei verlangt, sondern dies auf unzulässige Weise getan zu haben. Damit kann sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen, sie habe nur versucht, "mit schriller verbaler Wucht diesen desola- ten Polizeiapparat" "am Kragen zu packen und kräftig durchzuschütteln und sie aufzufordern, doch endlich ihre gottverdammte Pflicht zu tun» (vgl. Verteidigung in Urk. 727 S. 293). Korrekt ist sodann, dass in der Folge die verlangten Amtshand- lungen (Entgegennahme der Anzeige bzw. die Befragung der Beschuldigten) nicht vorgenommen wurden, weswegen vorliegend – mit der Vorinstanz – beim Versuch blieb. Nachdem beide E-Mails innerhalb von 5 Minuten bei der Polizei eingingen, sind diese als Einheit zu betrachten. 1.3. Zum subjektiven Tatbestand kann vorerst auf die theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz zum Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hingewiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 31 f.). Unter Hinweis auf das zum subjektiven Sachverhalt Gesagte (vgl. oben) bedarf es im Übrigen keiner vertieften Erörterung, dass die Beschul- digte die oben festgehaltenen Nötigungshandlungen gegenüber der genannten Behörde bzw. den Polizeibeamten mit direktem Vorsatz beging.

- 37 - 1.4. Zur Rechtswidrigkeit der Beamtennötigung, die nicht von der Tatbestands- mässigkeit, sondern positiv zu begründen ist (vgl. BSK - StGB II / Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB, N 13 mit Verweisen), kann vorerst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 36). Die Drohung, Menschen zu tö- ten, Gewalt anzuwenden oder Selbstjustiz zu üben sind vorliegend allesamt un- erlaubte Mittel, welche – nachdem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind – zur Bejahung der Rechtswidrigkeit führen. 1.5. Diese Erwägungen zeigen, dass der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zu be- mängeln ist und – selbst wenn davon auszugehen wäre, es sei keine Berufungs- beschränkung erfolgt – zu bestätigen wäre.

2. Drohung 2.1. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB konsumiert die einfache Drohung nach Art. 180 StGB (vgl. Trechsel/Vest in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich / St.Gallen 2013, Art. 285 N 16). 2.2. Wie oben dargestellt, umfasste der Vorwurf der versuchten Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamten (auch) beide namentlich erwähnten Polizis- ten, weswegen kein Raum für die Annahme einer Drohung nach Art. 180 StGB zum Nachteil von B._____ mehr besteht. 2.3. Nachdem im Dispositiv der Vorinstanz diesbezüglich ein Schuldspruch we- gen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfolgte, hier indessen von einer anderen rechtlichen Qualifikation ausgegangen wird (versuchte Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.

- 38 -

3. Schuld 3.1. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War die Täterin zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3.2. Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass be- steht, an der Schuldfähigkeit der Täterin zu zweifeln. Die Vorinstanz legte detailliert dar, dass sich in den Akten diverse fachärztliche Beurteilungen über den psychischen Zustand der Beschuldigten befinden. So liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 13. September 2013 von E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vor (vgl. Urk. 24/30), welches anlässlich der Hauptverhandlung auf ausführliches Befragen hin ergänzt bzw. präzisiert wurde (vgl. Urk. 249A). Zuvor hatte sich derselbe Facharzt am 17. Mai, 27. Juni und am 12. August 2013 in verschiedenen weiteren von der Staatsanwaltschaft eingeholten Stellungnahmen zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfall- und Ausführungsgefahr sowie der Notwendigkeit einer Massnahme für die Beschuldigte geäussert (Urk. 24/6, 24/11 und 24/25). Sodann erstatteten Dr. med. J._____ und Dr. med. K._____ ein Gut- achten zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit (Urk. 37/5). 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die im Gutachten vom 13. September 2013 gestellte Diagnose einer querulatorischen Entwicklung bei zugrunde liegender pa- ranoid-narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) samt Begründung festgehalten, welche – nach Auffassung des Gutachters – zu kognitiven Verzer- rungen führte, die letztlich im Rahmen langanhaltender Konflikte ein Ausmass an- genommen hätte, so dass dies die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) rechtfertige (vgl. Urk. 288 S. 37 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 61). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Gutachten die der Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in einem engen und unmittelbaren Zusammen- hang mit der progredienten psychopathologischen Entwicklung stünden, die seit

- 39 - vielen Jahren bei der Beschuldigten nachweisbar sei und mittlerweile die Schwere einer wahnhaften Störung erreicht habe, welche die Erlebens- und Verhaltensbe- reitschaften sowie die Lebensvollzüge der Beschuldigten massiv beeinträchtigten (Urk. 288 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 61 und 66). Eingehend fasste die Vorinstanz sodann die gutachterlichen Ausführungen zur Frage der Schuld(un)fähigkeit zusammen (vgl. Urk. 288 unter Hinweis auf Urk. 24/30 S. 66), welche die Annahme einer erheblich geminderten, wenn nicht gar aufgehobenen Schuldfähigkeit als naheliegend bezeichneten, bzw. die Annahme einer tatzeit- aktuell aufgehobenen Einsichtsfähigkeit bejahten (a.a.O.). Auf die diesbezüglich weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 3.4. In der Hauptverhandlung vom 28. März 2014 präzisierte der Gutachter Dr. E._____ seine gutachterlichen Schlussfolgerungen zur gestellten Diagnose und zur Frage der Schuld(un)fähigkeit. Vorerst begründete er auf entsprechenden Vorhalt, weshalb er den Nachweis, dass die Beschuldigte bei ihren Amokdrohun- gen tatsächlich wahnhaft gewesen sei, nicht erbringen könne. Dennoch bekräftig- te er seine Überzeugung, dass die Beschuldigte ganz erheblich in ihrer Schuldfä- higkeit gemindert gewesen sei, wobei er von einer mittelgradig bis schwergradi- gen Minderung der Schuldfähigkeit ausging. Seine zum schriftlichen Gutachten divergierenden Einschätzungen begründete er mit der Schwierigkeit in der retro- spektiven Betrachtung des Tatablaufs. Dazu erläuterte er, die Verminderung der Schuldfähigkeit liege sowohl bei der Einsichtsfähigkeit als auch bei der Steue- rungsfähigkeit. Die Frage der Einsichtsfähigkeit sei allerdings eine Ja/Nein- Entscheidung. Er müsse das schriftliche Gutachten dahingehend relativieren, dass das Wollen der Beschuldigten tatsächlich wahngelenkt gewesen sei. Die Beschuldigte habe aber gewisse Resteinsichten in das Verwerfliche ihres Tuns gehabt, so dass die Einsichtsfähigkeit seines Erachtens längst nicht voll erhalten, jedoch auch nicht vollständig aufgehoben gewesen sei. Da die Beschuldigte ei- nem wahnbedingten Wollen nachgegangen sei, sei sie in ihrer Steuerungsfähig- keit entsprechend gemindert gewesen (Urk. 249A S. 20 und 22 ff.).

- 40 - 3.5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die frühere Verteidigung übten grosse Kritik am schriftlichen Gutachten bzw. an den mündlich erstatteten Ergän- zungen des Gutachters (vgl. Prot. I S. 17 ff. und Urk. 251 S. 22. sowie Prot. I. S. 23 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, hielt die frühere Vertei- digung dafür, dass ohnehin jede Begutachtung der Beschuldigten unnötig sei, weil eine schwere psychische Störung zu verneinen sei und eine verminderte Schuld- fähigkeit nach richterlichem Ermessen aufgrund des normalpsychologisch nach- vollziehbaren affektiven Ausnahmezustandes im April 2013 angenommen werden könne (Urk. 288 S. 39 unter Hinweis auf Urk. 251 S. 36). Der Staatsanwalt stelle auf das schriftliche Gutachten vom 13. September 2013 ab, da seither keine fun- damental veränderten Verhältnisse bestünden (vgl. Urk. 288 S. 39 f. unter Hin- weis auf Prot. I. S. 18), und lasse somit die auf einlässliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten gutachterlichen Erläuterungen im schriftlichen Gutachten unbestimmter Äusserungen zu zentralen Themen wie Diagnose, Grad der Schuldfähigkeit, Prognose und Massnahme (vgl. Urk. 288 S. 39 f. unter Hin- weis auf Urk. 249A S. 6 ff., 22 ff. und 28 ff.) unberücksichtigt. 3.6. Gutachten unterliegen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das Gericht zwar nicht an ein Gutachten gebunden, was indessen nicht bedeutet, dass es ohne Grund von einer gutachterlichen Einschätzung abweichen kann (vgl. Urk. 288 S. 40 unter Hinweis auf Riklin, OFK-StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 182 N 4). Art. 189 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gutachten zu ergänzen oder zu verbessern bzw. weitere Sachverständige zu bestimmen sind. In Nachachtung dieser Bestimmung und weil das schriftliche Gutachten vom 13. September 2013 teilweise als zu wenig bestimmt erschien, ordnete die Vorinstanz die ergänzende Einvernahme des Gutachters an, an welcher der Gutachter diverse Punkte präzi- sierte bzw. ergänzend erläuterte (vgl. Urk. 207 und Urk. 249A). Aufgrund dieser Ergänzungen und Präzisierungen erwies sich die Einholung eines Zweitgutach- tens, welche die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (vgl. Urk. 290 S. 2), vorerst als nicht erforderlich (vgl. Urk. 344). Nach Durchführung der Berufungsverhand- lung vom 8. April 2015 und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschul- digten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 31. März 2014, insbesondere

- 41 - der von ihr verfassten unzähligen und an diverse Amtsstellen gesendeten Email- nachrichten und sonstiger Zuschriften, welche eine sowohl quantitativ als auch qualitativ eskalierende Entwicklung dokumentierten, bestand dennoch weiterer Klärungsbedarf, so dass zu den Fragen nach der psychischen Störung, der Schuldfähigkeit und der Rückfallgefahr inkl. Ausführungsgefahr der Beschuldigten sowie der Notwendigkeit einer Massnahme ein neues Gutachten eingeholt wurde (vgl. Urk. 414). Muss eine Frage aufgrund von mehreren psychiatrischen Gutach- ten beantwortet werden, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, kann der Sachrichter seine Wahl in freier Würdigung treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkürverbots gebunden ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2. unter Hinweis auf BGE 107 IV 7, be- stätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6 B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 3.7. Nach dem neu eingeholten Akten-Gutachten von Frau Dr. F._____ (die Be- schuldigte lehnte eine Exploration kategorisch ab) leidet die Beschuldigte seit dem ersten Vorfall häuslicher Gewalt im Jahre 2004 unter einer posttraumati- schen Belastungsstörung (DSM-V und ICD-10; F43.10), welche sich nach einer polizeilichen Intervention im August 2011 deutlich akzentuiert hat. Ferner präsen- tierte die Beschuldigte – so die Gutachterin weiter – anlässlich der Inhaftierung im Jahre 2013 respektive 2014 Symptome einer kurzen psychotischen Störung (DSM-V und ICD-10: F 23). Die Gutachterin legt dar, sie subsumiere die von Frau Dr. L._____ wie auch der Klinik … diagnostizierte Angststörung unter die Post- traumatische Belastungsstörung. Ferner sind nach der Gutachterin aufgrund der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung Persönlichkeitsveränderun- gen mit querulatorischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen eruierbar. Die Gutachterin hält dafür, bei den diagnostizierten Störungen handle es sich um eine schwere psychische Störung (vgl. Urk. 630 S. 38 ff. und Zusammenfassung S. 50). 3.7.1. Die Gutachterin setzte sich in ihrem Gutachten mit den Schlussfolgerungen im früheren Gutachten vom 13. September 2013 samt denjenigen des früheren Gutachters anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz auseinander. Die Gutach- terin kam dabei zum Schluss, sie könne die Diagnose von Dr. E._____, wonach

- 42 - bei der Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vorliege, nicht bestätigen. Sie begründete dies damit, für eine solche Diagnose müssten gewisse Eingangskrite- rien erfüllt sein, welche insbesondere verlangen, dass die Persönlichkeitsauffällig- keiten in der Kindheit und Jugend oder zumindest spätestens im frühen Erwach- senenalter auftreten und derart ausgeprägt sind, dass sie in sämtlichen Lebens- bereichen zu Auffälligkeiten und Einschränkungen führen. Aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Akten zeige sich vielmehr, dass die Beschuldigte bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbereichen aufwies (vgl. Urk. 630 S. 40). Folge man den Ausführungen der Beschuldigten gegenüber dem Gutachter im Jahre 2013 und in ihren zahlreichen Mails an verschiedene Behör- den sowie gegenüber behandelnden Psychiatern, so hätten sich schon damals Symptome gezeigt, welche mit einer posttraumatischen Belastungsstörung ver- einbar seien. Rückblickend zeigten sich eine Unruhe der Beschuldigten sowie ei- ne ausgeprägte Umtriebigkeit, ein allgemeines Bedrohungsgefühl mit Hyper- vigilanz und eine affektive Instabilität. Gestützt darauf geht die Gutachterin davon aus, dass die Beschuldigte schon ab 2004 aufgrund der Erfahrungen von häusli- cher Gewalt traumatisiert war und im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durchlief, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten führten. Weiter

– so die Gutachterin – lässt sich aus dem Verlauf erkennen, dass die Beschuldig- te seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentierte, wel- cher rückblickend auf die Traumatisierungen zurückzuführen ist. Im Jahre 2009 habe der durch die Kündigung eingetretene Stellenverlust zur weiteren Desta- bilisierung der Beschuldigten beigetragen. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlich einer polizeilichen Intervention erfolgt. Die Beschuldigte beschrei- be seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (DSM-V und ICD- 10: F43.10), welche mittlerweile in klinisch bedeutsamer Weise zu Funktions- einbussen in sozialen und beruflichen Lebensbereichen sowie zu einer chroni- fizierten Störung geführt habe, welche zusätzlich mit deutlichen Persönlich- keitsveränderungen einhergehe. Die Gutachterin weist ferner darauf hin, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mittlerweile durch verschie-

- 43 - dene Psychiater bestätigt wurde (vgl. Urk. 630 S. 42 unter Hinweis auf Klinik SMG …, Klinik … und Klinik … im Jahre 2015). Schliesslich hielt die Gutachterin fest, der Umstand, dass die Beschuldigte gemäss psychiatrischen Berichten im Jahre 2015 nicht mehr wahnhaft-psychotisch in Erscheinung getreten sei, lasse sich nicht mit der (früher gestellten) Diagnose einer wahnhaften Störung vereinba- ren, weil diese durch eine kontinuierliche wahnhafte Symptomatik gekennzeichnet sei. Demzufolge diagnostizierte die Gutachterin für den Zeitraum der Inhaftierung der Beschuldigten eine kurze psychotische Störung (DSM-V und ICD-10: F23), welche als Folge der Retraumatisierung beurteilt werden könne. Die ebenfalls als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung zu bezeichnenden Persönlich- keitsveränderungen der Beschuldigten umfassten querulatorische, aber auch his- trionische und narzisstischen Anteile, welche sich durch ein erhöhtes Misstrauen bis hin zu einem Erleben allgemeiner Ungerechtigkeit, aber auch durch theatrali- sche Verhaltensweisen und abwertende Äusserungen manifestierten (vgl. Urk. 630 S. 42 f.). 3.7.2. Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich die Gutachterin wie folgt (vgl. Urk. 630 S. 45): Die Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der ihr zu Last geleg- ten Drohungen aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der dar- aus resultierenden ausgeprägten Schlafstörungen in einer psychisch äusserst an- gespannten Situation befunden. Diese psychische Anspannung habe sich durch impulsive Handlungen, welche auch als Folge einer psychischen Ohnmacht zu verstehen seien, geäussert. Aufgrund dessen sei die Fähigkeit der Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht ihres Tuns vollständig erhalten, die Fähigkeit hinge- gen, sich gemäss diesem Wissen zu steuern, sei aufgrund ihrer psychischen Ver- fassung deutlich eingeschränkt gewesen. Die Gutachterin geht dabei von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit aus (vgl. Urk. 630 A. 45). 3.8. Das neue Gutachten vom 14. Juli 2016 setzt sich mit dem aktenkundigen ursprünglichen Gutachten samt den erfolgten mündlichen Ergänzungen sowie den zahlreichen psychiatrischen Berichten auseinander und nimmt insbesondere auf die aktuelle Entwicklung und das seit dem ersten Gutachten von der Beschul- digten in diversen Eingaben und Emails gezeigte Verhalten Rücksicht. Eine Ak-

- 44 - tenanalyse der aktuellen, d.h. nach Erstattung des Gutachtens vom 14. Juli 2016 von der Beschuldigten produzierten Korrespondenz mit Polizei und Justizbehör- den ergab nach Auffassung der Gutachterin aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine neuen Anhaltspunkte, sodass ihre gutachterlichen Ausführungen nach wie vor Gültigkeit besitzen (vgl. Urk. 703). Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie divergieren zwar bezüglich Diagnose von den Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. E._____. Indessen ist zu berücksichti- gen, dass der letztgenannte Gutachter an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz – wie oben dargetan – in verschiedenen Punkten seine Einschätzungen im schriftli- chen Gutachten selber in Frage stellte und relativierte. Damit erweist sich das auch die aktuelle Entwicklung berücksichtigende Gutachten von Dr. F._____, das bezüglich Diagnose mit weiteren psychiatrischen Berichten übereinstimmt, als überzeugend und ist dem Entscheid zugrunde zu legen. 3.9. Hinsichtlich der hier interessierenden Frage nach der Schuldfähigkeit geht die Gutachterin – wie oben dargetan – von einer schwergradigen Verminderung aus (vgl. Urk. 630 S. 45), welche Einschätzung im Wesentlichen mit derjenigen des früheren Gutachters anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz überein- stimmt (Verminderung in mittlerem bis schwerem Grade; vgl. Urk. 249A S. 25 ff.). Diese Einschätzung wird von keiner Seite in Frage gestellt. Es bestehen auch sonst keine triftigen Gründe, von diesem nachvollziehbaren tatsächlichen Befund des psychiatrischen Sachverständigen abzuweichen. Damit ist für den Tatzeit- punkt von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten auszugehen.

4. Zusammenfassung 4.1. Nachdem vorliegend vom Bestand der erklärten Berufungsbeschränkung mit Bezug auf den Schuldspruch der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausgegangen wird, ist diesbezüglich die Rechtskraft festgestellt worden.

- 45 - 4.2. Wie oben im Sinne einer Eventualbegründung für den Fall erwähnt, dass die Berufungsbeschränkung keinen Bestand haben sollte, zeigen die obigen Er- wägungen, dass der Schuldspruch der Beschuldigten von der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu Recht erfolgte und zu ihrem Schuldspruch führen müsste. 4.3. Demgegenüber hat aus rechtlichen Überlegungen mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ein Freispruch der Beschuldigten zu erfolgen. VI. Sanktion

1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vorgesehenen Straf- rahmen korrekt abgesteckt, die Strafzumessungskriterien ausführlich wieder- gegeben und im Übrigen zutreffend angegeben, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 43). 1.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten in den E-Mails festgehaltenen Androhungen schwerwiegender Natur waren, zumal sie letztlich im mehrfacher Hinsicht schon durch den Betreff Amok und die Wendung „Mörderin werden“, letztlich den Tod in Aussicht stellten. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass das Versenden der E-Mails an die allgemeine Adresse des Gewaltschutzes der Kantonspolizei Zürich durchaus geeignet war, viele Leute zu erreichen und dass diese nicht nur bei den zwei namentlich erwähnten Polizeibeamten, sondern auch beim Dienst- chef der angeschriebenen Spezialabteilung grosse Besorgnis auslösten. Richtig ist, dass die Beschuldigte es auch nicht bei einem E-Mail bewenden liess, son- dern dass sie nur fünf Minuten nach Versand des ersten E-Mails noch nach- doppelte, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sie diese aus einer spontanen

- 46 - Situation heraus mitten in der Nacht absetzte. Weiter richtete sich der Zweck der Nötigungshandlung der Beschuldigten auf die Entgegennahme ihrer Anzeige, womit das Ziel grundsätzlich legal und legitim war. Das objektive Verschulden ist damit mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. 1.3. Zur subjektiven Tatschwere erwähnte die Vorinstanz die Tatbegehung mit direktem Vorsatz. Die Beschuldigte wusste um das massiv widerrechtliche Mittel, das sie bewusst einsetzte, um ein Ziel zu erreichen, das auf legale Weise hätte herbeigeführt werden können. Sie hatte zu jenem Zeitpunkt mit dem Polizei- beamten C._____ bereits einen Einvernahmetermin vereinbart, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass sie diesen nicht abwartete. Die Vorinstanz wies sodann zu Gunsten der Beschuldigten auf die von ihr negativ empfundenen Erlebnisse mit der Polizei hin (Telefongespräch von B._____ vom 4. April 2013, ihre geschei- terten Versuche, später von ihm eine Antwort zu erhalten, vgl. Urk. 288 S. 44) und hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass diese Umstände weitgehend bereits bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit Berücksichtigung finden. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die die Beschuldigte belastenden Rücken- schmerzen, welche diese seit dem Vorfall von 2011 begleiten und wofür sie die Polizei verantwortlich macht, die gezeigte Reaktion zusätzlich begünstigten, wel- cher Umstand ihr – dies in wohlwollender Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zugute zu halten ist. Die erwähnten subjektiven Aspekte der Tat vermögen damit das objektive Verschulden insgesamt leicht zu relativieren. Unter Berück- sichtigung der oben diskutierten und der Beschuldigten zuzubilligenden schwer- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erfährt das subjektive Verschulden indessen zusätzlich einer starken Relativierung. 1.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz bezeichnete hypothetische Einsatz- strafe im Bereich einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist angemessen und zu übernehmen. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die versuchte Tatbe- gehung aufgrund der Tatsache, dass es nicht auf das Verhalten der Beschuldig- ten zurückzuführen ist, dass der von ihr angestrebte Erfolg nicht eintrat, sondern

- 47 - an der Reaktion der involvierten Beamten, die die Befragung absetzten, kaum strafmindernd zu berücksichtigen ist. 1.5. Zur Täterkomponente und dort zum persönlichen Werdegang, zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die diesbezügli- chen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, ihre Befragungen zur Person und auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 288 S. 46). An der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 ergänzte die Beschuldigte, sie führe nach wie vor ihr B&B, mit welchem sie Einnahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- monatlich erziele (Urk. 405 S. 5). Sie lebe im Moment von einer Erwerbsausfallrente von Fr. 2'500.-- und dem B&B, sie sei nach wie vor 100% arbeitsunfähig. Zu ihrer Schuldensituation verwies sie auf ihre Angaben in Urk. 310/1 (vgl. Urk. 405 S. 5). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 war sie nicht bereit, Fragen zu ihrer Person zu beantworten (vgl. Urk. 724). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse der nicht vor- bestraften Beschuldigten neutral aus. 1.6. Zum Nachtatverhalten berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschuldigte von Beginn weg geständig war, die inkriminierten E-Mails geschrieben zu haben, was ihr jedoch ohnehin mühelos hätte nachgewiesen werden können. Sie habe

– so die Vorinstanz weiter (Urk. 288 S. 47) – die mögliche Folge ihrer E-Mails, sowie den subjektiven Sachverhalt grösstenteils bestritten, keine Reue und Ein- sicht gezeigt, weshalb sich das Nachtatverhalten nur ganz leicht strafmindernd auswirke. Es bestehen keine Gründe, von dieser zutreffenden Bewertung abzu- weichen. 1.7. Zusammenfassend setzte die Vorinstanz die Sanktion in Würdigung sämt- licher Strafzumessungsgründe auf 120 Tagessätze Geldstrafe, was hier als an- gemessen erscheint und zu übernehmen ist. Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.-- nimmt auf die im vorinstanzlichen Urteil dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten Rücksicht – die aktuellen Verhältnisse konnten zufolge Aussageverweigerung nicht eruiert werden – und ist daher ebenso zu be- stätigen.

- 48 - VII. Massnahme

1. Allgemeines 1.1. Die allgemeinen Massnahmevoraussetzungen sind ebenso wie die Voraus- setzungen einer therapeutischen Massnahme im Entscheid der Vorinstanz aus- führlich dargetan, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 50 und S. 51).

2. Massnahmeempfehlung der Gutachter und Parteistandpunkte 2.1. Vorliegend stehen dem Gericht einerseits das von Gutachter E._____ ver- fasste Gutachten vom 13. September 2013, andererseits seine anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Erläuterungen zur Verfügung (Urk. 24/30 und 249A). Wie oben dargestellt, erwies sich als erforderlich, ein weiteres Gutach- ten einzuholen. Das Gutachten von Dr. F._____, das unter Berücksichtigung der mündlichen Ergänzungen von demjenigen von Dr. E._____ hauptsächlich hin- sichtlich der Diagnose divergiert, äussert sich zu sämtlichen für die Frage der An- ordnung einer Massnahme relevanten Punkten, insbesondere zu Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung der Beschuldigten, Art und Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten und Möglichkeiten des Vollzugs einer Mass- nahme. Wie schon oben erwähnt, hat der Sachrichter bei Vorliegen von mehreren psychiatrischen Gutachten, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, sei- ne Wahl in freier Würdigung zu treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkür- verbots gebunden ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_648/2014 vom

28. Januar 2015 E. 4.2. unter Hinweis auf BGE 107 IV 7, bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6 B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 2.2. Der Gutachter E._____ empfahl – wie die Vorinstanz zusammenfasste (vgl. Urk. 288 S. 51) – v.a. aus medizinischer Sicht, aber ohne relevante Berück- sichtigung des strafrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. September 2013 als auch in seiner mündlichen Gutachtensergänzung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, ergänzte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, dass un-

- 49 - ter Umständen auch eine ambulante Massnahme nochmals einen Versuch wert sein könnte (Urk. 24/30 S. 78 f., Urk. 249A S. 59 ff.). 2.3. Die Gutachterin Dr. F._____ empfiehlt in erster Linie eine traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung, wobei sie eine stationäre traumaspezifische Behandlung, wie sie beispielsweise in der Klinik … angeboten werden kann, im Sinne einer Vorbereitung für die anschliessende ambulante Psychotherapie als empfehlenswert erachtet (vgl. Urk. 630 S. 48 ff.). Von einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB ist aus Sicht der Gutachterin, zumal zurzeit keine psy- chotische oder gar wahnhafte Symptomatik besteht, abzusehen (vgl. Urk. 630 S. 49). 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz gestützt auf die Empfeh- lung des Gutachters Dr. E._____ im ersten schriftlichen Gutachten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 250 und 241 S. 7 f.). Die frühere Verteidigung plädierte demgegenüber, von jeglicher Anordnung einer Massnahme abzusehen (vgl. Urk. 251 S. 21). Auch die Beschul- digte sprach sich vor Vorinstanz gegen die Anordnung irgendeiner Therapie aus (vgl. Urk. 249 S. 13 f.), welche sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom

8. April 2015 ablehnte (vgl. Urk. 405 S. 17). Diese Anträge blieben im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 unverändert (vgl. Urk. 406 und Urk. 408). Im Rahmen der Stellungnahme zum neu eingeholten Gutachten äus- serten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte und deren Vertei- diger Kritik an den Schlussfolgerungen der Gutachterin (Staatsanwaltschaft: Urk. 640, Beschuldigte: Urk. 647 und 656, Verteidigung: Urk. 637 S. 2 ff.). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 wiederholte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. Urk. 725 S. 1), während die Verteidigung sich zur Frage nach der Massnahme nicht konkret äusserte. Die Beschuldigte selbst sprach sich in ih- rem Schlusswort, pauschal gegen eine "Psycholügisierung" aus (Prot. II S. 50 ff.).

- 50 -

3. Zur therapeutischen Massnahme im konkreten Fall 3.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das Gutachten von Dr. E._____ und dessen mündlichen Ergänzungen und Präzisierungen eine ambulante Behand- lung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) an. 3.2. Es wurde oben (vgl. oben Erwägungen im Zusammenhang mit der Schuld- fähigkeit) bereits erwähnt, dass die von der Gutachterin gestellte Diagnose auf das Vorhandensein einer schweren psychischen Störung hindeutet. Im Übrigen ging auch das frühere Gutachten – wenn auch gestützt auf eine andere Diagnose – von einer schweren psychischen Störung aus. 3.3. Weiter steht nach überzeugender gutachterlicher Auffassung fest, dass die der Beschuldigten zu Last gelegten "Drohungen" in einem direkten Zusammen- hang mit der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und den daraus resultierenden Persönlichkeitsveränderungen stehen (vgl. Urk. 630 S. 48 und S. 51). 3.4. Im neu eingeholten Gutachten äusserte sich die Gutachterin zur Rückfallge- fahr und kam zum Ergebnis, für das Zieldelikt "Drohung" ergebe sich aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der daraus resultierenden Persönlich- keitsveränderungen ein deutliches Rückfallrisiko für weitere Drohungen. Dieses Risiko bestehe auch aktuell unverändert fort, solange die Verfahren (gemeint Strafverfahren) weiterliefen und die Beschuldigte in Bezug auf die posttraumati- sche Belastungsstörung unbehandelt bleibe. Die Beeinflussbarkeit dieses Risikos sei gering bis moderat. Mit Bezug auf die Frage nach der Ausführungsgefahr der von der Beschuldigten geäusserten Drohungen, so lasse sich auf der Ebene der Persönlichkeitsmerkmale als ungünstiger Faktor feststellen, dass die Beschuldigte als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung Persönlichkeitsveränderun- gen durchgelaufen habe, welche zu einer erhöhten Impulsivität und zu paranoiden Verarbeitungsweisen bis hin auch zu akut wahnhaften Krisen geführt hätten. Die- ser Aspekt und insbesondere die paranoiden Erlebnisweisen seien als prognos- tisch ungünstig zu werten. Als günstig sei hingegen der Umstand zu werten, dass

- 51 - die Beschuldigte in Zeiten nachlassender Belastungen und insbesondere im Jah- re 2015 keine wahnhaften Symptome mehr präsentiert habe (vgl. Urk. 630 S. 46 f. unter Hinweis auf die Berichte der Klinik … und …). Günstig wirke sich auch der Umstand aus, dass die Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach in der Lage gewesen sei, sich von ihrem drohenden Verhalten zu distanzieren. Als günstig sei auch zu bezeichnen, dass bei der Beschuldigten keine Hinweise auf zusätzlich belastende Persönlichkeitsmerkmale hätten eruiert werden können. Eine Analyse der Lebensumstände der Beschuldigten zeige vordergründig ein be- lastetes Bild, indem die Beschuldigte ihre Tätigkeit als Polizistin habe aufgeben müssen. Ihre Äusserungen gegenüber dem Erstgutachter, sich mit dieser Situati- on abgefunden zu haben, ergäben indessen ein eher günstigeres Bild. Ferner sei als günstig zu bezeichnen, dass die Beschuldigte gemäss Aktenlage über ein ge- wisses soziales Netz verfüge und sich vor allem durch ihre Angehörigen und Freunde unterstützt fühle. Weiter als günstig zu bezeichnen sei die Tatsache, dass sie trotz körperlicher Einschränkungen nach wie vor ein Bed & Breakfast in ihrem Eigenheim betreibe. Schliesslich ergebe eine Analyse der von der Beschul- digten ausgestossenen Drohungen insgesamt ein eher günstiges Bild. Sie gebe in den neuesten Drohungen zwar an, Gewalt als legitimes Mittel zu betrachten, falls sie erneut Opfer von Gewalt durch die Polizeibeamten aus dem Jahre 2011 und insbesondere durch sie körperlich angegriffen würde. Diese Äusserung sei auf- grund ihres hohen Konkretisierungsgrades zwar kritisch zu werten, doch sei die Drohung insgesamt als prognostisch wenig belastend zu werten, da eine solche Konstellation als äusserst unwahrscheinlich zu erachten sei (vgl. Urk. 630 S. 47). Als günstig sei zu werten, dass die Beschuldigte trotz offensichtlicher Belastungen und Konflikte bislang noch nie körperliche Gewalt angewendet habe und sich ge- mäss Aktenlage auch keine Hinweise auf gewaltverherrlichende Einstellungen der Beschuldigten finden liessen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass die Handlungsschwelle der Beschuldigten stabil sei und es keine Anzeichen für ein Durchbrechen von Gewaltfantasien gäbe. Die Gutachterin kommt in einer Ge- samtschau zum Schluss, dass die Ausführungsgefahr im Sinne einer schweren Gewaltanwendung gegenüber Polizeibeamten oder anderen Behördenmitgliedern als sehr gering zu bezeichnen ist. Hingegen schätzt die Gutachterin das Risiko

- 52 - weiterer Drohungsäusserungen als deutlich ein (vgl. Urk. 630 S. 48). Aufgrund dieser detaillierten gutachterlichen Ausführungen sind Rückfallgefahr mit Bezug auf Drohungsäusserungen und Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten er- stellt. Zu bemerken ist, dass bereits der Erstgutachter kurzfristig von einem eher geringen Ausführungsrisiko einer Gewalttat ausgegangen war (vgl. Urk. 249A S. 38). 3.5. Zur Frage nach der Massnahme führte die Gutachterin aus, die bei der Be- schuldigten festgestellte posttraumatische Belastungsstörung sei gemäss Akten- lage und insbesondere dem Bericht der Klinik … von Oktober 2015 nach wie vor aktiv und somit handlungsrelevant. Die diagnostizierte Störung stehe in einem di- rekten Zusammenhang mit den der Beschuldigten zu Last gelegten Drohungen, sodass sich die Behandlung dieser Störung günstig auf das Risiko weiterer Dro- hungen auswirken würde. Obschon die Störung mittlerweile als chronifiziert zu bezeichnen sei und auch zu Persönlichkeitsveränderungen geführt habe, stünden die Behandlungsaussichten gut, sofern es dem künftigen Therapeuten gelinge, mit der Beschuldigten eine vertrauensvolle und stabile therapeutische Beziehung aufzubauen (vgl. Urk. 630 S. 48). Aufgrund der paranoiden Verarbeitungsmuster und insbesondere des grossen Misstrauens der Beschuldigten erscheine es wich- tig, einen Therapeuten mit ihrer Behandlung zu betrauen, welcher über eine gros- se Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Menschen verfüge und von der Beschuldigten nicht als "verlängerter Arm der Justiz" wahrgenommen werde. Al- lenfalls könnte – wie die Beschuldigte schon angeregt habe – der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zunächst eine stationäre psy- chotherapeutische Behandlung in der Klinik … vorgelagert werden, welche über ein spezifisches Behandlungsangebot für traumatisierte Menschen verfüge. Durch eine psychotherapeutische Vorgehensweise – so die Gutachterin weiter – könnte die Traumafolgestörung deutlich reduziert werden. Insbesondere würden die Im- pulsivität und das Misstrauen der Beschuldigten, welches sich in Belastungssitua- tionen rasch in ein paranoides Verarbeitungsmuster entwickeln könne, positiv be- einflusst werden (vgl. Urk. 630 S. 49). Nach Auffassung der Gutachterin sollte diese traumaspezifische Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB erfolgen, was ein sorgfältiges Monitoring erlaubte. Sie gibt

- 53 - indessen zu bedenken, dass im Falle dieser Lösung der Umstand erschwerend wäre, dass die Beschuldigte einen Therapeuten, welcher gleichzeitig mit den Jus- tizbehörden kooperiere, nur schwer akzeptieren würde. Ohne geeignete Behand- lung der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe indessen die Gefahr einer weiteren Chronifizierung der Störung und nicht zuletzt auch einer weiteren Ver- schlechterung des Funktionsniveaus der Beschuldigten. Aus Sicht der Gutachte- rin besteht zurzeit keine psychotische oder gar wahnhafte Symptomatik, sodass von einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgesehen werden kön- ne (vgl. Urk. 630 S. 49). Damit begründete die Gutachterin – dies entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 725 S. 10) – weshalb eine stationäre Massnahme nicht angezeigt ist. 3.6. Bereits der Erstgutachter Dr. E._____ war im Übrigen zum Schluss gekom- men, dass (auch) eine ambulante Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu be- gegnen. Obwohl ihm zudem bekannt war, dass die Beschuldigte sich kategorisch gegen jegliche Massnahmeanordnungen stellte, verurteile er die Erfolgsaussich- ten einer solchen Massnahme auf 50%. Mit der Überlegung, dass bei einer fach- lich begleiteten und so überprüften ambulanten Massnahme beobachtet werden könne, wenn sich Anzeichen zeigen sollten, dass das querulatorische Verhalten wieder zunehme, bezeichnete er eine solche Massnahme aber auch als ausrei- chend im Hinblick auf die Abwägung mit der Sicherheit (vgl. Urk. 249A S. 42 f.). 3.7. In Zusammenhang mit der Frage, ob einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (stationär) oder einer solchen nach 63 StGB (ambulant) den Vorzug zu geben ist spielt auch der zu beachtende Grundsatz der Verhält- nismässigkeit eine Rolle. Denn die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_596/2011 vom

19. Januar 2012 E. 3.2). Dabei umfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, sie muss weiter notwendig sein und sie hat zu unterblei-

- 54 - ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. 3.8. Die Gutachterin verneinte die Notwendigkeit einer stationären Massnahme (vgl. Urk. 630 S. 53). Sie begründete diese mit dem festgestellten Krankheitsbild und mit der Annahme eines sehr geringen Ausführungsrisikos einer Gewalttat. Auch der frühere Gutachter hatte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz das Risiko für die Ausführung von Gewalttaten bei der Beschuldigten als (kurzfristig) nicht akut eingeschätzt (vgl. Urk. 249A S. 38 f.). Angesichts dieser gutachterlichen Annahmen kommt – dies entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 725 S. 2 f.) – die Anordnung einer stationären Massnahme auch unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit und in Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht in Betracht. 3.9. Zur Frage nach der Massnahmewilligkeit der Beschuldigten im Zusammen- hang mit der von der Gutachterin empfohlenen (allenfalls stationär einzuleitenden) ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB wies die Gutachterin darauf hin, dass die Beschuldigte aus eigenem Antrieb schon eine stationäre Behandlung in M._____ durchlaufen hat und zusätzlich auf Empfehlung der behandelnden Therapeuten in M._____ Abklärungen für eine Anschlussbehandlung in … veran- lasst hat (vgl. dazu Urk. 630 S. 54, vgl. Austrittsbericht Klinik … M._____ Urk. 658/10, auch zitiert in Urk. 630 S. 28; vgl. Bericht über das Vorgespräch in der Klinik … zitiert in Urk. 630 S. 29). Diese Bemühungen unternahm die Be- schuldigte aus eigenem Antrieb. Dazu ist einem Abklärungsbericht der Klinik … (vgl. Urk. 658/7, auch zitiert in Urk. 630 S. 29 f.) zu entnehmen, dass sich die Be- schuldigte dort zur Behandlung einer Angst und Depression meldete, weil sie die damals aktuelle psychiatrische Begleitung durch Dr. L._____ zu beenden wünsch- te. Angesichts der Tatsache, dass die oben erwähnten Bemühungen der Be- schuldigten von sich aus nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom

8. April 2015 erfolgten, ist nicht zu bemängeln, dass die Gutachterin von einer in- takten Behandlungsmotivation ausging. Nachdem die Beschuldigte im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung keine Fragen beantworten wollte (vgl. Urk. 724), bleibt nun offen, ob sie weitere Therapiebemühungen in Angriff nahm.

- 55 - Insbesondere ist nicht klar, ob der im Bericht der Klinik … empfohlene Termin beim Psychiater Dr. N._____ (vgl. Urk. 658/7 S. 2) zustande kam. Ihre Stellung- nahmen zum Gutachten und die Tatsache, dass sie ausschliesslich auf Frei- spruch plädieren liess, weisen indessen nach heutigem Stand der Dinge klar da- rauf hin, dass sie jede Art von Massnahme ablehnt. 3.10. Zur Massnahmefähigkeit gab die Gutachterin zu bedenken, mit Bezug auf die Behandlungsmotivation der Beschuldigten sei erschwerend der Umstand zu werten, dass bei einer allenfalls gerichtlich angeordneten Behandlung die Be- handlungserfolge durch eine Justizbehörde überprüft würden (vgl. Urk. 630 S. 54). In diesem Zusammenhang hält sie fest, dass eine Behandlung gegen den Willen der Beschuldigten in Anbetracht der schweren posttraumatischen Belas- tungsstörung kontraindiziert wäre und zu einer Retraumatisierung führen würde, sodass davon dringend abzuraten sei (vgl. Urk. 630 S. 54). Vorliegend erscheint angesichts des Krankheitsbildes der Beschuldigten und ihrer Vorgeschichte im Zusammenhang mit staatlichen Institutionen nicht opportun, den fundierten Rat der Gutachterin zu missachten.

4. Fazit 4.1. Zusammenfassend steht hier einzig die Anordnung einer (allenfalls stationär einzuleitenden) ambulanten Massnahme zur Debatte. Die Beschuldigte ist – wie dies aus den Gutachten und den vorhandenen Berichten diverser Kliniken hervor- geht – eindeutig massnahmebedürftig. Da sie sich einer gerichtlich angeordneten Massnahme widersetzt, erscheint sie nicht massnahmewillig. Nachdem die Gut- achterin angesichts des festgestellten Krankheitsbildes eine Behandlung der Be- schuldigten gegen ihren Willen als kontraindiziert erachtet und dringend davon abrät, ist von der Anordnung einer solchen Massnahme abzusehen. VIII. Vollzug Vorliegend ist aufgrund der Ausführungen im aktuellen oben mehrfach zitierten Gutachten von Frau Dr. F._____ von einer eigentlichen Massnahmeindikation auszugehen. Auch die Akten, namentlich die unzähligen Zuschriften der Beschul-

- 56 - digten an diverse Personen und Behörden zeigen überdeutlich auf, dass bei der Beschuldigten – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie Ersttäterin ist – vom Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht die Rede sein kann. Damit ist die Geldstrafe zu vollziehen. Nachdem die Beschuldigte insgesamt 311 Tage in Haft verbrachte, ist die Geldstrafe bereits vollzogen. IX. Einziehungen gemäss Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014

1. Entscheid der Vorinstanz 1.1. Mit Nachtragsurteil vom 21. Mai 2014 ordnete die Vorinstanz u.a. die Ver- nichtung von diversen sichergestellten und bei der Kantonspolizei lagernden Ge- genstände (9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen, 1 Reizgas Spray, 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-Sauer und 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger) an (vgl. Urk. 287 S. 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz begründete diese Einziehung mit der – im Urteil vom

31. März 2014 dargelegten – gemäss psychiatrischer Begutachtung belasteten Legalprognose der Beschuldigten (vgl. Urk. 287 S. 3 unter Hinweis auf Urk. 288 S. 49 ff.).

2. Antrag der Verteidigung 2.1. Die frühere Verteidigung beantragte gemäss modifiziertem Antrag die Ein- ziehung und Verwertung der oben aufgeführten Gegenstände und die Verwen- dung des Verwertungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. Urk. 401 S. 2). Weder an der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 noch im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 wurden dazu Ausführungen gemacht.

3. Beurteilung 3.1. Vorerst ist festzuhalten, dass auch die Verteidigung eine Herausgabe dieser Gegenstände nicht (mehr) beantragte, weshalb sie auch nicht mehr zur Dis- kussion steht. Dieser Antrag stimmt im Übrigen weitgehend auch mit der Stel-

- 57 - lungnahme der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren überein. Dort hatte sie erklärt, mit der Einziehung der Munition einverstanden zu sein, zumal es sich um "uralte" Ware handle, diese damit entsorgt sei und sie eine Sorge weniger habe (vgl. Urk. 18/2 S. 3). 3.2. Zu entscheiden ist daher lediglich, ob vorliegend eine Verwertung zur Kos- tendeckung in Frage kommt. Dies erscheint vorliegend aus mehreren Überlegun- gen nicht opportun. Vorerst ist mit Rücksicht auf die Erklärungen der Beschuldig- ten, wonach es sich um "uralte" Ware handelt nicht zu erwarten, dass ein allfälli- ger Erlös die Bemühungen im Zusammenhang mit der Verwertung dieser Gegen- stände übersteigt. Aber auch wenn es so wäre, ist zu berücksichtigen, dass eine Einziehung dieser Gegenstände – wollte man das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB verneinen – bei Gefahr missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 31 Waffengesetz zu prüfen wäre, was freilich im Kompetenzbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde (hier des Statthalter- amtes des Bezirks Zürich) läge (vgl. dazu BGE 129 IV 81 E. 4). Eine Überweisung an diese Behörde ist vorliegend indessen weder aus ökonomischen Gründen noch sonst opportun, da eine Herausgabe dieser Gegenstände ohnehin nicht be- antragt wird. 3.3. Damit ist die von der Vorinstanz getroffene Anordnung zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Kostenfestsetzung und - auflage der Vorinstanz 1.1.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 5) ist nicht ange- fochten und damit rechtskräftig (siehe oben). 1.1.2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegte sie der Beschuldigten, nahm diese aber einstweilen unter dem Vor- behalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse (Dispositiv Ziffer 6). Diese

- 58 - Kostenauflage entspricht der gesetzlichen Regelung und wäre – auch im Hinblick darauf, dass der Schuldspruch wegen Drohung, der im Berufungsverfahren ohne- hin allein wegen einer von der Vorinstanz abweichenden Qualifikation wegfällt, keine zusätzlichen Kosten verursachte – zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 1.1.3. Der frühere Verteidiger berief sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 auf die Art. 417, 419, 431 Abs. 2 StPO und ersuchte, die Kos- ten weitestgehend auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit der Beschuldigten Kosten auferlegt würden, seien diese ihr im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen bzw. weitestgehend herabzusetzen (vgl. Urk. 408 S. 1 und S. 13 ff.). Vorliegend sind keine fehlerhaften Verfahrenshandlungen ersichtlich, auch liegt bei der Be- schuldigten keine Schuldunfähigkeit vor, weswegen die angerufenen Gesetzes- bestimmungen von Art. 417 und 419 StPO nicht zur Anwendung gelangen. Art. 431 Abs. 2 StPO regelt die Entschädigungsfolgen bei rechtswidrig angewand- ten Zwangsmassnahmen, damit nicht die Kostenfolge. Es ist daher einzig noch zu entscheiden, ob ein teilweiser Verzicht der Kostenerhebung in Anwendung von Art. 425 StPO in Frage kommt. Stundung und Erlass setzen begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Ein Verzicht auf eine Kostenauflage in diesem Verfahrensstadium ist daher nicht angebracht. Die Kostenauflage der Vor- instanz ist damit zu bestätigen. 1.2. Kosten des Berufungsverfahrens 1.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.-- festzule- gen. Im Berufungsverfahren entstanden zusätzlich Gutachterkosten im Umfang von Fr. 15'382.--. 1.2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die im Berufungs- verfahren entstandenen Gutachterkosten sind – nachdem eine Überprüfung des bestehenden Gutachtens nicht zuletzt aufgrund der an der Hauptverhandlung durch den Erstgutachter selbst erfolgten Relativierungen eine erneute Begutach- tung nötig machten – vorweg definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übri- gen ist folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte unterliegt mit Bezug auf den

- 59 - Schuldpunkt und die Sanktion (der Freispruch wegen Drohung geht auf eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation zurück). Weiter unterliegt sie teilweise mit Bezug auf die gestellten Entschädigungsforderungen (vgl. weiter un- ten). Mit Bezug auf die Frage der Massnahme unterliegt die Staatsanwaltschaft, welche eine stationäre Massnahme beantragte. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen und die Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind entsprechend zur Hälfte de- finitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungs- vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen.

2. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 2.1. Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren vom 21. Mai 2014 bis zum 14. August 2015 ein (vgl. Urk. 705/1- 3). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 18'370.65 inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuern erscheint angemessen und ist ihm daher zuzusprechen. 2.2. Rechtsanwalt Dr. X1._____, der mit Wirkung ab 5. August 2015 neu als amt- licher Verteidiger amtete (vgl. Urk. 457, vgl. auch 652 S. 5 Ziff. 3.16), reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren bis zum 10. Dezember 2016 ein, welche er auf Fr. 28‘419.30 bezifferte (vgl. Urk. 704/1-2). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung reich- te er eine Honorarnote ein, mit welcher er für seine Bemühungen eine Entschädi- gung von Fr. 69'825.85 beantragte (vgl. Urk. 731). Insgesamt macht der Ver- teidiger 282.15 Stunden (inklusive einen geschätzten Aufwand von 1 Stunde Weg und 6 Stunden für die Verhandlung vom 8. Februar 2017) à Fr. 220.-- sowie Fr. 2'580.55 Barauslagen geltend. 2.2.1. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Ent- schädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu-

- 60 - tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist" (vgl. BGE 141 I 124 S. 3.1). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hin- sicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und ver- hältnismässig sind (a.a.O). Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebühren- verordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumin- dest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Aus- legung der AnwGebV von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zu- lässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorar- bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig- lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmen- tarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.Hw.). 2.2.2. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt nach der hier massgebenden Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich (AnwGebV) vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch

- 61 - in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen können (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.2.3. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren nun eine Hono- rarforderung und Auslagen von total beinahe Fr. 70'000.– (inkl. 7 Stunden Auf- wand für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, die zugegebenermassen in- dessen länger dauerte) geltend macht, beläuft sich diese Forderung auf den 2,5fachen Betrag der höchstmöglichen Summe des oben aufgeführten Rahmens. Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt Dr. X1._____ ab 5. August 2015 als amtlicher Verteidiger amtete, mithin nach durchgeführter Berufungsverhandlung vom 8. April 2015. Der vorliegende Prozessgegenstand, insbesondere die Ge- genstand der Anklage bildenden Vorwürfe sind übersichtlich, jedenfalls nicht kompliziert, so dass sie grundsätzlich keinen besonderen Aufwand erforderten. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Schuldfähigkeit der Beschuldigten und nach der Massnahmeindikation war im Berufungsverfahren ein neues Gutachten einzuholen. Auch sind die Akten umfangreich. Sie setzen sich indessen zur Hauptsache aus unzähligen Eingaben der Beschuldigten zusammen, die sie selbst dem Gericht sandte bzw. via Anklagebehörde ans Gericht weitergeleitet wurden und das Hauptthema dieses Verfahrens nicht tangierten, wobei diese Eingaben die Verteidigung gewiss in Anspruch nahmen. Ausgehend von der oben erwähnten Anwaltsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung einerseits der übersichtlichen Anklagevorwürfe, andererseits des Aktenumfanges und der Beanspruchung der Verteidigung durch die Beschuldigte, erscheint die Festle- gung einer Grundgebühr im oberen Drittel des vorgegebenen Rahmens, mithin auf Fr. 22'500.-- angemessen. Dazu sind Zuschläge von insgesamt etwas mehr als 30%, d.h. im Umfang von Fr. 7'000.-- für diverse Eingaben und Stellungnah- men (vgl. Urk. 454, 476, 508, 548, 635, 676, 686, 689, 691 und 713) zu berück- sichtigen. Zum so errechneten Betrag von Fr. 29'500.-- sind die Barauslagen von Fr. 2'580.55 zu zählen, was Fr. 32'080.55 ergibt. Zusammen mit der hinzuzurech- nenden Mehrwertsteuer von 8% (hier Fr. 2'566.44) erscheint eine pauschale Ent- schädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 35'000.-- angemes- sen.

- 62 - 2.2.4. Eine Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung auf ihre Angemessenheit ergibt kein anderes Resultat. Angesichts der Tatsache, dass dieser Verteidiger erst ab 5. August 2015 bestellt wurde, dass er mithin erst nach durchgeführter erster Berufungsverhandlung tätig wurde, erscheint der gel- tend gemachte Aufwand – selbst unter Berücksichtigung, dass er die Akten von Grund auf zu studieren hatte – als nicht angemessen. Der vorliegende Prozess- gegenstand, insbesondere die Gegenstand der Anklage bildenden Vorwürfe sind

– wie oben gesagt – übersichtlich, jedenfalls nicht kompliziert. Zwar sind die Akten umfangreich. Wie oben ausgeführt, setzen sich diese indessen zur Hauptsache aus unzähligen Eingaben der Beschuldigten zusammen, die sie selbst dem Ge- richt sandte bzw. via Anklagebehörde ans Gericht weitergeleitet wurden und das Hauptthema dieses Verfahrens nicht tangierten. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abklärungen im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Schuldfähigkeit der Beschuldigten bzw. der Massnahme eine erneute Begutachtung erforderten sowie der Tatsache, dass die Beschuldigte den Vertei- diger wohl überdurchschnittlich beanspruchte, lassen den geltend gemachten Umfang der Aufwendungen nicht als gerechtfertigt erscheinen, was insbesondere für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Plädoyer für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Urk. 727) zutrifft, die in jeder Hinsicht als überrissen und jedenfalls in diesem Umfang unnötig waren. Die Fortsetzung der Berufungs- verhandlung war ursprünglich auf den 19. Dezember 2016 angesetzt worden, musste aber am selben Tag wegen der Erkrankung der Beschuldigten, die eine Rückreise aus dem Ausland nicht zuliess, verschoben werden. Dass der Verteidi- ger nach Mitteilung der Erkrankung der Beschuldigten am 19. Dezember 2016 für das Plädoyer, das er just an jenem Tag hätte halten müssen, nebst den bereits schon bis dahin als unangemessen hoch geltend gemachten 74.5 Stunden noch weitere 126 Stunden aufwendete (Fr. 220.-- Stundenansatz x 126 = 27'720.--), er- scheint nicht nachvollziehbar. Dieser Aufwand steht jedenfalls in krassem Wider- spruch zu einer zu entschädigenden angemessenen Verteidigung. Dass er für das über Gebühr weitschweifende und gemessen an der Komplexität dieses Fal- les unangemessen umfangreiche Plädoyer insgesamt 200.5 Stunden aufwendete, wohlgemerkt ohne sich zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten, zur Sanktion und

- 63 - zur Massnahmeproblematik zu äussern, ist nicht zu honorieren und auf 50 Stun- den zu kürzen, mithin um Fr. 33'110.-- (200.5 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 44'110.-- abzüglich 150.5 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 33'110.--). Unter Berücksichtigung der Dauer der Verhandlung vom 8. Februar 2017, für welche inkl. Weg auf 11 Stun- den (statt der in der Rechnung geschätzten 7 Stunden) zu veranschlagen sind, berechnet sich die Entschädigung wie folgt: Aufwand gemäss Honorarnote: Fr. 62'073.-- abzüglich Kürzung Plädoyeraufwand: Fr. 33'110.-- = Fr. 28'963.--, zuzüglich 4 Stunden (längere Dauer der Verhandlung vom 8. Februar 2017) à Fr. 220.-- = Fr. 880.-- = Fr. 29'843.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 2'580.55 = Fr. 32'423.55 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer = Fr. 2'593.88. Dies ergibt gerundet den Betrag von Fr. 35'000.--, die dem neuen amtlichen Verteidiger für seine Be- mühungen ab 5. August 2015 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind.

3. Entschädigungsfolgen 3.1. Allgemeine Grundsätze und Haftdauer der Beschuldigten 3.1.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genug- tuung besteht, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässi- ge Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sank- tionen angerechnet werden darf (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Eine solche Über- haft liegt immer dann vor, wenn die Dauer der ursprünglich rechtmässig angeord- neten Untersuchungs- und Sicherheitshaft den schliesslich ausgesprochenen Freiheitsentzug übersteigt (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 1826). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgehalten, dass das Gericht nach Art. 51 StGB die erlittene Haft an die Strafe anzurechnen hat, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (vgl. Urk. 288 S. 56). 3.1.2. Die Vorinstanz hat korrekt angegeben, dass sich die Beschuldigte vom

24. April 2013 bis 5. Juli 2013 sowie vom 25. Juli bis 21. März 2014, mithin insge- samt 311 Tage in Haft befand. Unter Berücksichtigung der heute auszusprechen- den Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die erlittene Überhaft

- 64 - 191 Tage. Für diese ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 431 StPO zu ent- schädigen. 3.2. Genugtuung 3.2.1. Die Genugtuung ist – nachdem keine gesetzlichen Vorgaben bestehen – nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung des konkreten Falles festzu- legen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Übrigen auf die gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Grundsätzen und Parameter verwiesen, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 288 S. 57 unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6B_111/2012 E. 4.2.; BGE 113 Ib 155). 3.2.2. Die Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 59'200.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 408 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die frühere Verteidigung dazu keine ergänzende Begründung vor (vgl. Urk. 408 S. 17 unter Hinweis auf Urk. 401). An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bean- tragte die neue Verteidigung eine «symbolische Genugtuung von Fr. 250'000.--« (vgl. Urk. 727 S. 6). Dabei ging sie von einem Freispruch aus und machte zu Un- recht geltend, die Inhaftierung der Beschuldigten sei willkürlich und ohne aus- reichende Veranlassung und Grundlage erfolgt (vgl. Urk. 727S. 6 f.). 3.2.3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 28'000.-- (pauschal) zugesprochen. Dazu erwog sie, Ausgangspunkt der Bemessung der Genugtuung sei ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag erlittene Überhaft. Da sich die Beschuldigte insgesamt während etwa zehn Monaten in Haft befunden habe, womit eine längere Untersuchungshaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor- liege, sei dieser Tagessatz grundsätzlich zu reduzieren. Dabei sei zu beachten, dass aufgrund der Rückenprobleme der Beschuldigten, welche in der Haft nicht adäquat hätten behandelt werden können, die durch die Haft erlittene Belastung für die Beschuldigte mit längerer Haftdauer nicht gleichermassen abgenommen habe, wie dies ohne die entsprechenden Probleme der Fall gewesen wäre. Auf der anderen Seite falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte insbesondere infolge des Scheiterns der Ersatzmassnahmen im Juli 2013 erneut in Haft genommen worden sei, für welches sie massgeblich verantwortlich sei. Die erste angeordnete

- 65 - Untersuchungshaft habe für sich alleine denn auch gar nicht zu Überhaft geführt, da sie nach 72 Tagen in Freiheit gekommen sei. Erst als die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die angeordneten Ersatzmassnahmen umzusetzen, nach weiteren E-Mails (act. 49/22 ff.) und nach ihrem Telefonat mit der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2013 (vgl. act. 21), sei sie am 25. Juli 2013 erneut inhaftiert worden (vgl. Urk. 288 S. 57 f.). Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten gestützt darauf ein leichtes Selbstverschulden anrechnete, so ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Zutreffend ist sodann, dass die Beschuldigte dennoch klar zu lange in Haft war. Der Vorinstanz ist zudem zuzu- stimmen, dass nicht ersichtlich ist aus welchem Grund z.B. die verschiedenen Zeugen erst zu einem so späten Zeitpunkt in der Untersuchung einvernommen wurden. Die Begründung der Vorinstanz überzeugt in jeder Hinsicht. Gründe, wel- che zu einer Abänderung dieses Ermessensentscheides führen könnten, be- stehen keine. Damit ist der Beschuldigten die von der Vorinstanz mit (pauschal) Fr. 28'000.-- festgesetzte Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Entschädigung 3.3.1. Die Vorinstanz hat sich zur Frage einer Entschädigung nicht ausgespro- chen, zumal die Verteidigung in der ersten Instanz auch keine konkreten Anträge stellte. 3.3.2. Im Berufungsverfahren verlangte die frühere Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 65'782.95 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 401 S. 2). Dieser Betrag ergäbe sich aus den mit Schreiben vom 25. März 2014 dem Bezirksgericht Zürich eingereichten Unterlagen. Der Verfügung der SUVA vom 7. August 2013 (Urk. 243/8) lasse sich entnehmen, dass die SUVA gestützt auf Art. 21 Abs. 5 des BG über den AT des Sozialversicherungsrechts während der Inhaftierung die Ausrichtung der Taggelder sistiert habe. Die Höhe des Taggeldes von Fr. 204.30 lasse sich dem Schreiben der SUVA an RA X5._____ vom 27. März 2013 (Urk. 243/9) entnehmen. Während der 311- tägigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft ergebe sich demnach eine wirtschaft- liche Einbusse von Fr. 63'537.30 (311 x 204.30). Von diesem Betrag sei die Geld-

- 66 - strafe von 15 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was ein Entschädigungsanspruch von Fr. 60'472.80 (296 x 204.30) ergäbe. 3.3.3. Weiter verlangt die frühere Verteidigung den Betrag von Fr. 4'002.60, wel- cher sich aus dem Schreiben der O._____ an die Beschuldigte (vgl. Urk. 243/10) ergebe. Dieser Betrag sei für den Aufenthalt der Beschuldigten in der Klinik Rheinau entstanden (Versetzung während der Untersuchungshaft) und entspre- che der Franchise sowie dem von der Beschuldigten darüber hinaus zu bezah- lenden Selbstbehalt für ihre Krankenversicherung. Weiter verlangt die Beschuldig- te den Ersatz des ihr von der Krankenkasse in Rechnung gestellten Betrages für den Aufenthalt im Inselspital Bern vom 17. bis 19. März 2014 von Fr. 1'307.55 (vgl. Urk. 409/14). 3.3.4. Zur Forderung auf Ersatz der Taggeldleistungen ist zu bemerken, dass diesbezüglich die nämlichen Grundsätze, die die Vorinstanz mit Bezug auf die Genugtuung aufgeführt hat, von Belang sind. Klar ist, dass auch diesbezüglich die Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Abzug zu bringen ist und lediglich eine Ent- schädigung für die 191 Tage Überhaft in Frage kommt. Auch hier ist indessen das oben bei der Genugtuung erwähnte Selbstverschulden der Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Aufgrund der jetzigen Aktenlage ist zudem unklar, in welchem Um- fang die Taggeldleistungen sistiert wurden. Im Schreiben vom 7. August 2013 (243/8) ist sodann von einer Einsprache der Beschuldigten vom 15. Juni 2013 ge- gen einen offenbar früheren Sistierungsentscheid der SUVA vom 3. Juni 2013 für die Taggeldeinstellung für die Inhaftierung vom 26. April bis 4. Juli 2013 die Rede. Ob dieser Entscheid mittlerweile ergangen ist, ist nicht bekannt. Ebenso wenig steht fest, wie der Entscheid lautete. Diesbezüglich kann auch anhand der an der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 eingereichten Verfügung der SUVA vom 3 Juni 2013 keine Klärung erfolgen (vgl. Urk. 409/12). Damit ist die gestellte Ent- schädigungsforderung nicht liquid, was die Zusprechung einer Entschädigung nicht erlaubt. 3.3.5. Aber auch der übrigen Forderung auf Ersatz der Selbstkosten (u. a. Fran- chise und Selbstbehalt) der Krankenversicherung ist nicht zu entsprechen. Aus dem vor Vorinstanz eingereichten Schreiben der O._____ vom 2. Dezember 2013

- 67 - (vgl. Urk. 243/10) ist ersichtlich, dass die Kostenbeteiligungen der Beschuldigten auf Franchise, Selbstbehalte und Spitalkostenbeiträge zurückzuführen sind. Die dort aufgeführten Beträge ergeben die Summe von Fr. 4'002.60, die auch in der eingereichten Konkursandrohung eingetragen ist (vgl. leere Zeile 2 in Urk. 409/13). Die in der Leistungsabrechnung der O._____ vom 6. Juni 2014 auf- geführten Kosten betreffen die Kosten für die Behandlung im Inselspital Bern vom

17. bis 19. März 2014 (vgl. Urk. 409/14). Gemäss § 111 Abs. 2 der Justizvoll- zugsverordnung des Kantons Zürich sind die Kosten für die notwendige oder sta- tionäre Behandlung – soweit für die Behandlungskosten nicht die Krankenversi- cherung aufkommt – von der inhaftierten Person zu tragen. Eine Rückerstattung dieser Kosten kommt daher nicht in Frage. 3.3.6. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung führte die neue Verteidigung aus, der Ersatz für den wirtschaftlichen Schaden und die Umtriebe der Beschul- digten liessen sich im Moment noch nicht beziffern (vgl. Urk. 727 S. 296). Damit ist heute darüber auch nicht zu befinden, wobei auch eine – wie von der Verteidi- gung verlangt (vgl. Urk. 727 S. 297) – Feststellung dem Grundsatze nach, dass die Beschuldigte einen «Anspruch auf Ersatz des aus dieser Untersuchungsfüh- rung resultierenden wirtschaftlichen Schaden hat» und eine Verweisung «dessen Quantifizierung in ein separates Verfahren» nicht zu erfolgen hat. 3.3.7. Damit sind der Beschuldigten unter diesem Titel keine Entschädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 31. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. ….

2. - 4. …

- 68 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 24'962.40 Auslagen Untersuchung Fr. 27'493.– amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X2._____) Fr. 3'937.30 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X3._____) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 2'030.30 mündliche Gutachtensergänzung Fr. 40.– Diverse Kosten (Polizei u. Militärdir. BE)

6. - 7. …

2. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 21. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegen- stände:

- 1 Pistolenputzzeug schwarz

- 1 Lederholster schwarz für Pistole

- 1 Taschenmanual "Das Waffenrecht" werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 2014 sowie dieses Entscheides auf erstes Verlagen an A._____ herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 69 -

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freigesprochen.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als vollständig geleistet gilt.

4. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

5. Die folgenden am 24. April 2013 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, EG-GS, lagernden Gegenstände: − 9 Schachteln Munition 9 mm Luger (Sellier & Bellot) à 50 Patronen − 1 Reizgas Spray − 1 Pistolen-Magazin zu Pistole SIG-SAUER − 2 Säcke Munition, Kaliber 9 mm Luger

- 70 - werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6‘000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'370.65 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 35‘000.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X1._____)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigungen bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Der Beschuldigten werden Fr. 28'000.-- (pauschal) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Der Beschuldigten wird im Übrigen keine Entschädigung zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes

- 71 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Kantonspolizei Zürich, EG-GS, gemäss Dispositivziffer 5.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell