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SB140198

Drohung

Zürich OG · 2014-12-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, um ca. 22.30 Uhr des 5. Juli 2012 in der gemeinsamen Logis an der …strasse … in … die Privatklägerin, seine Mutter, der gegenüber er früher Todesdrohungen geäussert hatte, in Todesangst versetzt zu haben mit seinem nervösen Verhalten und weil er in jeder Hand ein Messer gehalten, mit den Messern gespielt und dabei die Arme auf und ab be- wegt habe. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf während der gesamten Untersu- chung und vor Vorinstanz. Im gleichen Sinne liess er vor Obergericht plädieren. Der Sachverhalt war und ist deshalb nachzuweisen. Die Anklage stützt sich für den Beweis der konkreten Drohungshandlung einzig auf die Aussagen der Geschädigten und Privatklägerin. Für den Zustand dieser Person nach dem behaupteten Vorfall kann sie sich zusätzlich auf die Zeu- genaussage von deren Tochter berufen.

- 6 -

2. Die Vorinstanz stellte die Aussagen der Privatklägerin und des Beschul- digten einander gegenüber und kam zum Schluss, dass diejenige der Privatkläge- rin im Kern gleichlautend und damit glaubhaft sei; zudem würde ihre Aussage von derjenigen ihrer Tochter über den Zustand der Privatklägerin weiter gestützt. Demgegenüber sei die Aussage des Beschuldigten teilweise wirr und von Schuld- zuweisungen an die Privatklägerin geprägt; zudem habe der Beschuldigte nach anfänglichem Bestreiten schliesslich Zugeständnisse gemacht. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass nicht auf die Version des Beschuldigten abgestellt werden könne, sondern vielmehr auf die Angaben der Privatklägerin, womit der Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 125 S. 12-16).

3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Be- reits das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich nicht als von anfäng- lich pauschalen Bestreitungen und schliesslichen Zugeständnissen geprägt, wie dies im angefochtenen Urteil steht (a.a.O. S. 16). Richtig ist einzig, dass der Be- schuldigte konsequent bestritten hat, die Privatklägerin unter Zuhilfenahme von Messern mit dem Tode bedroht zu haben. Bei dieser Aussage blieb er bis zuletzt und machte diesbezüglich keine Zugeständnisse. Auch dass er erstmals in der Hauptverhandlung eingestanden habe, am 5. Juli 2012 ein Messer in der Hand gehalten zu haben, während er dies in der Untersuchung noch bestritten habe – wie es die Vorinstanz darstellte (a.a.O. S. 13) –, stimmt so nicht. Der Beschuldigte hat in der ersten Befragung am 9. Juli 2012 zwar zuerst die Frage verneint, ein Messer, in der Hand gehalten zu haben, als die Privatklägerin bei ihm gewesen sei; er räumte aber sofort ein, dass seine Mutter meistens zu ihm komme, wenn er beim Kochen oder beim Abwaschen sei und es dann möglich sei, dass er ein Messer in der Hand halte (Urk. 7/1, Antwort unter Ziff. 18). Der Beschuldigte be- stritt jedoch zum Schluss, dass er je mit einem Messer auf seine Mutter losge- gangen sei (a.a.O., Antwort unter Ziff. 29). In der Hafteinvernahme vom folgenden Tag wurde dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht, er habe seine Mutter am 5. Juli 2012 mit zwei Messern und den Worten "ich werde dich töten" bedroht (Urk. 7/2 S. 2). Dies bestritt der Beschuldig- te, wobei mit Bezug auf den gemachten Vorhalt festgestellt werden muss, dass

- 7 - selbst die Staatsanwaltschaft den Ausspruch "ich werde dich töten" später fallen- gelassen und nicht in die Anklageschrift aufgenommen hat. In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2012 wies der Beschuldigte erneut darauf hin, dass er und seine Mutter ein kleineres und ein grösseres Messer in der Kü- che besessen hätten und diese sowohl dort wie auch im Zimmer benützt würden; häufig werde denn auch im Zimmer gegessen, Abwaschen könne er sowohl im Zimmer wie in der Küche. Er räumte weiter ein, dass er die Messer auch anfasse und sie nach dem Abwasch abtrocknen (Urk. 7/3 S. 2). Auch in der Einvernahme vom 30. August 2012 blieb der Beschuldigte dabei, dass er die Privatklägerin we- der mit Worten noch mit Messern in Todesangst versetzt habe. Er räumte jedoch einmal mehr ein, dass er am 5. Juli 2012, als die Privatklägerin nach Hause ge- kommen sei, vielleicht beim Kochen in der Küche Messer in der Hand gehabt ha- be. Er bestritt aber erneut, vor der Privatklägerin mit den Messern hantiert zu ha- ben (Urk. 7/4 S. 6). Von bloss "pauschalen Bestreitungen" des Beschuldigten – wie es die Vorinstanz in ihrem Urteil schreibt – kann folglich nicht die Rede sein. Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 125 S. 13) von plötzlichen Zugeständnissen des Beschuldigten in der Hauptverhand- lung vom 11. Dezember 2013 gesprochen werden. Dort bestritt er in weitgehen- der Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen, dass er mit den Messern "gespielt" bzw. "hantiert" habe. Er sei am Putzen der Küche gewesen, habe ein Küchentuch auf der Schulter gehabt und sei dabei gewesen, das scharfe Messer sowie das Brotmesser zu trocknen. Dass aber auch beim Abtrocknen von Mes- sern auf eine bestimmte Art hantiert werden müsse, räumte der Beschuldigte sinngemäss ein, er präzisierte jedoch, dass dies anders sei als bei bedrohenden Gesten (Prot. I S. 24). Insgesamt lässt sich vom Aussageverhalten des Beschuldigten somit nicht sagen, dass es "wirr", "kaum nachvollziehbar" und "seltsam" gewesen sei. Viel- mehr sind seine Aussagen im Kern durchaus konstant und recht plausibel, was angesichts seiner psychischen Erkrankung erstaunt. Auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin kann nicht uneingeschränkt übernommen werden. Das Bezirksgericht übersah zwar

- 8 - nicht die "grösseren Widersprüche" (a.a.O. S. 15) zwischen der Aussage der Pri- vatklägerin bei der Polizei und derjenigen bei der Staatsanwaltschaft insbesonde- re mit Bezug darauf, dass bei letzterer von einer verbalen Todesdrohung durch den Beschuldigten nicht mehr die Rede war und auch nicht mehr davon, dass er die Messer regelrecht gegen die Privatklägerin erhoben habe. Die letzte von der Privatklägerin in diesem Verhör zu Protokoll gegebene Version des Kerngesche- hens lautete dahingehend, dass der Beschuldigte sich zur Privatklägerin umge- dreht und dabei je ein Messer in der Hand gehalten habe, die Arme angewinkelt nach oben (Urk. 7/8 S. 8). Von einem Gestikulieren mit den Messern bzw. einem Erheben derselben gegen die Privatklägerin, als wollte der Beschuldigte sie von oben erstechen, was von der Privatklägerin bei der Polizei noch so ausgesagt worden war (Urk. 7/5, Antwort zu Nr. 17), war nun nicht mehr die Rede. Die Vorinstanz hat die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin damit erklärt, dass diese beim Vorfall in Panik geraten sei und deshalb, in erster Linie ihre Haut retten wollend, dem nur kurz dauernden Geschehensverlauf zu wenig Beachtung geschenkt haben dürfte, um sich nun widerspruchsfrei und prä- zis daran erinnern zu können (vgl. Urk. 125 S. 15). Diese Erklärung ist zwar nach- vollziehbar, beeinträchtigt jedoch auch die Aussagekraft der Schilderungen der Privatklägerin. Was die Verwertung ihrer den Beschuldigten belastenden Aussa- gen angeht, so kann ohnehin nur auf diejenigen abgestellt werden, die sie als Auskunftsperson in dessen Anwesenheit gemacht hat. Demnach sind das Bewe- gen und das Spielen mit den Messern und auch die verbale Todesdrohung nicht erstellt. Diese Beweislücken lassen sich auch nicht mit den vom Beschuldigten bestrittenen und bislang unbewiesen gebliebenen früheren Todesdrohungen des- selben gegenüber der Privatklägerin beheben. Bleibt die Gemütsreaktion der Privatklägerin auf den Vorfall hin, die von ihrer Tochter als Zeugin bestätigt wird: Telefon an die Tochter, Aufsuchen derselben zwecks dortiger Übernachtung, Ausdruck furchtbarer Angst, "aufgelöster" Zu- stand, fortlaufendes Heulen und Weinen, Wunsch zur Polizei zu gehen. Letzteres wurde am Folgetag umgesetzt. Der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Beurteilung dieser Zeugenaussage beizupflichten, dass der Privatklägerin am Abend des 5.

- 9 - Juli 2012 bei der Begegnung mit dem Beschuldigten "etwas nicht Unerhebliches" widerfahren sein muss. Allerdings kann damit noch nicht ausgeschlossen werden, dass solches von der Privatklägerin auch ohne bewusstes Zutun des Beschuldig- ten allein aufgrund ihres subjektiven Empfindens in der angetroffenen Situation erlebt worden ist. Dass sie den Beschuldigten an der …strasse aufsuchte, um, anders als in den vorangegangenen fünf Tagen, wieder dort im Zimmer zu nächti- gen, wird für den Beschuldigten nicht nur unangenehm, sondern auch eher über- raschend gewesen sein. Die Rückkehr der Privatklägerin ins gemeinsame Zimmer wird auch sie mit gemischten Gefühlen in Angriff genommen haben. Sie konnte nicht wissen, wir ihr Sohn reagieren würde. Vor ihm hatte sie schon früher Angst. Es wäre denn auch verständlich, wenn sie, als sie ihn mit Messern in der Hand antraf, bereits in Panik geraten wäre. Die Privatklägerin formulierte die ange- troffene Situation denn auch so, dass "etwas" ihr gesagt habe, "gehe weg" und dass sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte die offene Zimmertüre schliessen und sie dann attackieren werde (Urk. 7/8 S. 8). Die Türe wurde aber nicht geschlossen und zu einer eigentlichen Attacke mit den Messern ist es eben- falls nicht gekommen. Vielmehr hat der Beschuldigte nach Aussage der Privatklä- gerin die Messer auf den Tisch gelegt, als sie ihm sagte, sie gehe jetzt zu den Nachbarn. Insoweit ist der Sachverhalt sicherlich erstellt. Ob die Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten jedoch von letzterem eigens inszeniert worden ist, um die Privatklägerin in Todesangst zu versetzen, ist damit noch nicht gesagt. Der Beschuldigte kann die Messer auch aus den von ihm erklärten Grün- den in Händen gehabt haben. Ein Fuchteln mit ihnen ist – wie dargelegt – ohnehin nicht nachgewiesen.

4. Zusammengefasst sind bezogen auf das Kerngeschehen der Anklage weder die Aussagen des Beschuldigen völlig von der Hand zu weisen, noch ver- mögen die Aussagen der Privatklägerin restlos zu überzeugen. Zudem kann sich das Geschehen durchaus so abgespielt haben, dass es sich mit dem unterschied- lichen subjektiven Erleben beider Seiten verträgt. Bei dieser unklaren Beweislage muss sich ein Gericht nicht zwangsläufig auf eine Seite schlagen, wie es die Vo-

- 10 - rinstanz getan hat, sondern hier ist vielmehr angezeigt, im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Damit aber erweist sich als nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin absichtlich in Todesangst hat versetzen wollen oder dass er dies zumindest in Kauf genommen hat. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. III. Genugtuung für Haft Der Beschuldigte sass seit dem 9. Juli 2012 während 521 Tagen in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. Die Vorinstanz entschädigte ihn für 200 dieser Haft- tage mit je Fr. 200.–, während sie in der restlichen Haftzeit keine Grundlage für eine Genugtuung sah, da damals ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Mass- nahme zu rechnen gewesen und dem Beschuldigten faktisch eine stationäre Be- handlung zugute gekommen sei (Urk. 125 S. 26-28). Diese Auffassung ist nicht haltbar. Der Beschuldigte wird heute mangels rechtsgenügender Erstellung des Anklagesachverhalts freigesprochen und er hat für die gesamte erlittene Haftzeit eine Genugtuung zugut. Die Verteidigung ver- langt denn auch eine Entschädigung von je Fr. 200.– für die insgesamt 521 Tage Haft. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei einer Haftdauer von mehreren Monaten oder Jahren der Tagessatz von in der Regel Fr. 200.– mangels ausser- gewöhnlicher Umstände zu senken, da vor allem die erste Haftzeit besonders er- schwerend ins Gewicht fällt (BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteil 6B_574/2010 E. 2.3 mit dort angegebenen weiteren Entscheiden). In der Praxis wurden bei einer dreistelligen Anzahl an Hafttagen etwa Ansätze von Fr. 75.– (BGE 113 Ib 155), Fr. 80.– (6B_547/2011) und Fr. 100.– (6B_196/2014) als angemessen angese- hen. Angesichts der der Haft vorangegangenen Lebensumstände des Beschul- digten, aus denen keine aussergewöhnlichen Umstände hervorgehen, erscheint vorliegend ein Ansatz von durchschnittlich Fr. 100.– pro Tag als vertretbar und angemessen. Dem Beschuldigten ist deshalb aus der Staatskasse eine Genugtu-

- 11 - ung für die erlittene Haft von insgesamt Fr. 52'100.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. März 2013 auszurichten. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsin- stanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Vorbehalt einer späteren Nachforderung beim Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat zu unterbleiben. Beschluss:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 11. Dezember 2013 stellte das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung, fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfä- higkeit erfüllt habe und ordnete für ihn eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Für die 520 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchung- und Si- cherheitshaft verbracht hatte, wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 40'000.– zuge- sprochen; sein Schadenersatzbegehren wurde abgewiesen (Urk. 125). Gegen dieses Urteil meldeten am 16. bzw. 20. Dezember 2013 sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte Berufung an (Urk. 116 und 118). Mit Eingabe vom 17. April 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Beru- fungserklärung verzichten zu wollen (Urk. 124). Demgegenüber liess der Be- schuldigte unterm 5. Mai 2014 eine Berufungserklärung einreichen (Urk. 126). Demnach wurde das Urteil von ihm vollumfänglich angefochten und dazu auf die an der Hauptverhandlung gestellten Anträge verwiesen. Mit Eingabe vom 15. September 2014 liess der Beschuldigte seine Berufungsanträge präzisieren (Urk. 138): Demnach wird ein Freispruch vom Vorwurf der Drohung verlangt, was jegli- che Sanktion ausschliesst. Damit sind die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs angefochten. Da der Beschuldigte zudem eine höhere Genugtuung (Fr. 104'200.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 40'000.–) für die er- littene Haft verlangt, gilt auch Ziff. 3 des Urteilsdispositivs als angefochten. Die übrigen Ziffern des Urteils – ausser Ziff. 6 mit dem beanstandeten Vorbehalt der Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung – sind unangefochten geblieben. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufungserklärung eingereicht hat, ist in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten.

- 5 - Ferner ist festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich seiner Disposi- tivziffern 4 (Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Beschuldigten) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2 Mit der Berufungserklärung vom 5. Mai 2014 stellte der Beschuldigte zahlreiche Beweisanträge (Urk. 126 S. 2). Am 30. Juli 2014 hat er sich damit ein- verstanden erklärt, dass darüber mit dem Endentscheid entschieden werde (Urk. 135). Aufgrund des im Schuldpunkt zu fällenden Entscheides (siehe nach- stehend unter Ziff. II.) erübrigt sich die Abnahme der zugunsten des Beschuldig- ten beantragten Beweisergänzungen.

E. 2.3 mit dort angegebenen weiteren Entscheiden). In der Praxis wurden bei einer dreistelligen Anzahl an Hafttagen etwa Ansätze von Fr. 75.– (BGE 113 Ib 155), Fr. 80.– (6B_547/2011) und Fr. 100.– (6B_196/2014) als angemessen angese- hen. Angesichts der der Haft vorangegangenen Lebensumstände des Beschul- digten, aus denen keine aussergewöhnlichen Umstände hervorgehen, erscheint vorliegend ein Ansatz von durchschnittlich Fr. 100.– pro Tag als vertretbar und angemessen. Dem Beschuldigten ist deshalb aus der Staatskasse eine Genugtu-

- 11 - ung für die erlittene Haft von insgesamt Fr. 52'100.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. März 2013 auszurichten. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsin- stanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Vorbehalt einer späteren Nachforderung beim Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat zu unterbleiben. Beschluss:

E. 3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Be- reits das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich nicht als von anfäng- lich pauschalen Bestreitungen und schliesslichen Zugeständnissen geprägt, wie dies im angefochtenen Urteil steht (a.a.O. S. 16). Richtig ist einzig, dass der Be- schuldigte konsequent bestritten hat, die Privatklägerin unter Zuhilfenahme von Messern mit dem Tode bedroht zu haben. Bei dieser Aussage blieb er bis zuletzt und machte diesbezüglich keine Zugeständnisse. Auch dass er erstmals in der Hauptverhandlung eingestanden habe, am 5. Juli 2012 ein Messer in der Hand gehalten zu haben, während er dies in der Untersuchung noch bestritten habe – wie es die Vorinstanz darstellte (a.a.O. S. 13) –, stimmt so nicht. Der Beschuldigte hat in der ersten Befragung am 9. Juli 2012 zwar zuerst die Frage verneint, ein Messer, in der Hand gehalten zu haben, als die Privatklägerin bei ihm gewesen sei; er räumte aber sofort ein, dass seine Mutter meistens zu ihm komme, wenn er beim Kochen oder beim Abwaschen sei und es dann möglich sei, dass er ein Messer in der Hand halte (Urk. 7/1, Antwort unter Ziff. 18). Der Beschuldigte be- stritt jedoch zum Schluss, dass er je mit einem Messer auf seine Mutter losge- gangen sei (a.a.O., Antwort unter Ziff. 29). In der Hafteinvernahme vom folgenden Tag wurde dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht, er habe seine Mutter am 5. Juli 2012 mit zwei Messern und den Worten "ich werde dich töten" bedroht (Urk. 7/2 S. 2). Dies bestritt der Beschuldig- te, wobei mit Bezug auf den gemachten Vorhalt festgestellt werden muss, dass

- 7 - selbst die Staatsanwaltschaft den Ausspruch "ich werde dich töten" später fallen- gelassen und nicht in die Anklageschrift aufgenommen hat. In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2012 wies der Beschuldigte erneut darauf hin, dass er und seine Mutter ein kleineres und ein grösseres Messer in der Kü- che besessen hätten und diese sowohl dort wie auch im Zimmer benützt würden; häufig werde denn auch im Zimmer gegessen, Abwaschen könne er sowohl im Zimmer wie in der Küche. Er räumte weiter ein, dass er die Messer auch anfasse und sie nach dem Abwasch abtrocknen (Urk. 7/3 S. 2). Auch in der Einvernahme vom 30. August 2012 blieb der Beschuldigte dabei, dass er die Privatklägerin we- der mit Worten noch mit Messern in Todesangst versetzt habe. Er räumte jedoch einmal mehr ein, dass er am 5. Juli 2012, als die Privatklägerin nach Hause ge- kommen sei, vielleicht beim Kochen in der Küche Messer in der Hand gehabt ha- be. Er bestritt aber erneut, vor der Privatklägerin mit den Messern hantiert zu ha- ben (Urk. 7/4 S. 6). Von bloss "pauschalen Bestreitungen" des Beschuldigten – wie es die Vorinstanz in ihrem Urteil schreibt – kann folglich nicht die Rede sein. Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 125 S. 13) von plötzlichen Zugeständnissen des Beschuldigten in der Hauptverhand- lung vom 11. Dezember 2013 gesprochen werden. Dort bestritt er in weitgehen- der Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen, dass er mit den Messern "gespielt" bzw. "hantiert" habe. Er sei am Putzen der Küche gewesen, habe ein Küchentuch auf der Schulter gehabt und sei dabei gewesen, das scharfe Messer sowie das Brotmesser zu trocknen. Dass aber auch beim Abtrocknen von Mes- sern auf eine bestimmte Art hantiert werden müsse, räumte der Beschuldigte sinngemäss ein, er präzisierte jedoch, dass dies anders sei als bei bedrohenden Gesten (Prot. I S. 24). Insgesamt lässt sich vom Aussageverhalten des Beschuldigten somit nicht sagen, dass es "wirr", "kaum nachvollziehbar" und "seltsam" gewesen sei. Viel- mehr sind seine Aussagen im Kern durchaus konstant und recht plausibel, was angesichts seiner psychischen Erkrankung erstaunt. Auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin kann nicht uneingeschränkt übernommen werden. Das Bezirksgericht übersah zwar

- 8 - nicht die "grösseren Widersprüche" (a.a.O. S. 15) zwischen der Aussage der Pri- vatklägerin bei der Polizei und derjenigen bei der Staatsanwaltschaft insbesonde- re mit Bezug darauf, dass bei letzterer von einer verbalen Todesdrohung durch den Beschuldigten nicht mehr die Rede war und auch nicht mehr davon, dass er die Messer regelrecht gegen die Privatklägerin erhoben habe. Die letzte von der Privatklägerin in diesem Verhör zu Protokoll gegebene Version des Kerngesche- hens lautete dahingehend, dass der Beschuldigte sich zur Privatklägerin umge- dreht und dabei je ein Messer in der Hand gehalten habe, die Arme angewinkelt nach oben (Urk. 7/8 S. 8). Von einem Gestikulieren mit den Messern bzw. einem Erheben derselben gegen die Privatklägerin, als wollte der Beschuldigte sie von oben erstechen, was von der Privatklägerin bei der Polizei noch so ausgesagt worden war (Urk. 7/5, Antwort zu Nr. 17), war nun nicht mehr die Rede. Die Vorinstanz hat die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin damit erklärt, dass diese beim Vorfall in Panik geraten sei und deshalb, in erster Linie ihre Haut retten wollend, dem nur kurz dauernden Geschehensverlauf zu wenig Beachtung geschenkt haben dürfte, um sich nun widerspruchsfrei und prä- zis daran erinnern zu können (vgl. Urk. 125 S. 15). Diese Erklärung ist zwar nach- vollziehbar, beeinträchtigt jedoch auch die Aussagekraft der Schilderungen der Privatklägerin. Was die Verwertung ihrer den Beschuldigten belastenden Aussa- gen angeht, so kann ohnehin nur auf diejenigen abgestellt werden, die sie als Auskunftsperson in dessen Anwesenheit gemacht hat. Demnach sind das Bewe- gen und das Spielen mit den Messern und auch die verbale Todesdrohung nicht erstellt. Diese Beweislücken lassen sich auch nicht mit den vom Beschuldigten bestrittenen und bislang unbewiesen gebliebenen früheren Todesdrohungen des- selben gegenüber der Privatklägerin beheben. Bleibt die Gemütsreaktion der Privatklägerin auf den Vorfall hin, die von ihrer Tochter als Zeugin bestätigt wird: Telefon an die Tochter, Aufsuchen derselben zwecks dortiger Übernachtung, Ausdruck furchtbarer Angst, "aufgelöster" Zu- stand, fortlaufendes Heulen und Weinen, Wunsch zur Polizei zu gehen. Letzteres wurde am Folgetag umgesetzt. Der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Beurteilung dieser Zeugenaussage beizupflichten, dass der Privatklägerin am Abend des 5.

- 9 - Juli 2012 bei der Begegnung mit dem Beschuldigten "etwas nicht Unerhebliches" widerfahren sein muss. Allerdings kann damit noch nicht ausgeschlossen werden, dass solches von der Privatklägerin auch ohne bewusstes Zutun des Beschuldig- ten allein aufgrund ihres subjektiven Empfindens in der angetroffenen Situation erlebt worden ist. Dass sie den Beschuldigten an der …strasse aufsuchte, um, anders als in den vorangegangenen fünf Tagen, wieder dort im Zimmer zu nächti- gen, wird für den Beschuldigten nicht nur unangenehm, sondern auch eher über- raschend gewesen sein. Die Rückkehr der Privatklägerin ins gemeinsame Zimmer wird auch sie mit gemischten Gefühlen in Angriff genommen haben. Sie konnte nicht wissen, wir ihr Sohn reagieren würde. Vor ihm hatte sie schon früher Angst. Es wäre denn auch verständlich, wenn sie, als sie ihn mit Messern in der Hand antraf, bereits in Panik geraten wäre. Die Privatklägerin formulierte die ange- troffene Situation denn auch so, dass "etwas" ihr gesagt habe, "gehe weg" und dass sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte die offene Zimmertüre schliessen und sie dann attackieren werde (Urk. 7/8 S. 8). Die Türe wurde aber nicht geschlossen und zu einer eigentlichen Attacke mit den Messern ist es eben- falls nicht gekommen. Vielmehr hat der Beschuldigte nach Aussage der Privatklä- gerin die Messer auf den Tisch gelegt, als sie ihm sagte, sie gehe jetzt zu den Nachbarn. Insoweit ist der Sachverhalt sicherlich erstellt. Ob die Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten jedoch von letzterem eigens inszeniert worden ist, um die Privatklägerin in Todesangst zu versetzen, ist damit noch nicht gesagt. Der Beschuldigte kann die Messer auch aus den von ihm erklärten Grün- den in Händen gehabt haben. Ein Fuchteln mit ihnen ist – wie dargelegt – ohnehin nicht nachgewiesen.

E. 4 Zusammengefasst sind bezogen auf das Kerngeschehen der Anklage weder die Aussagen des Beschuldigen völlig von der Hand zu weisen, noch ver- mögen die Aussagen der Privatklägerin restlos zu überzeugen. Zudem kann sich das Geschehen durchaus so abgespielt haben, dass es sich mit dem unterschied- lichen subjektiven Erleben beider Seiten verträgt. Bei dieser unklaren Beweislage muss sich ein Gericht nicht zwangsläufig auf eine Seite schlagen, wie es die Vo-

- 10 - rinstanz getan hat, sondern hier ist vielmehr angezeigt, im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Damit aber erweist sich als nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin absichtlich in Todesangst hat versetzen wollen oder dass er dies zumindest in Kauf genommen hat. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. III. Genugtuung für Haft Der Beschuldigte sass seit dem 9. Juli 2012 während 521 Tagen in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. Die Vorinstanz entschädigte ihn für 200 dieser Haft- tage mit je Fr. 200.–, während sie in der restlichen Haftzeit keine Grundlage für eine Genugtuung sah, da damals ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Mass- nahme zu rechnen gewesen und dem Beschuldigten faktisch eine stationäre Be- handlung zugute gekommen sei (Urk. 125 S. 26-28). Diese Auffassung ist nicht haltbar. Der Beschuldigte wird heute mangels rechtsgenügender Erstellung des Anklagesachverhalts freigesprochen und er hat für die gesamte erlittene Haftzeit eine Genugtuung zugut. Die Verteidigung ver- langt denn auch eine Entschädigung von je Fr. 200.– für die insgesamt 521 Tage Haft. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei einer Haftdauer von mehreren Monaten oder Jahren der Tagessatz von in der Regel Fr. 200.– mangels ausser- gewöhnlicher Umstände zu senken, da vor allem die erste Haftzeit besonders er- schwerend ins Gewicht fällt (BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteil 6B_574/2010 E.

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. De- zember 2013 wird nicht eingetreten.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 11. Dezember 2013 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Schadener- satzbegehren des Beschuldigten) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 12 - Urteil:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Drohung nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in Höhe von Fr. 52'100.– zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 27. März 2013 aus der Staatskasse bezahlt. Im Mehrbetrag wird die Forderung abgewiesen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'245.– ; amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsinstanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 13 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopie von Urk. 128 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Stadtpolizei Zürich.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140198-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 16. Dezember 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt lic. iur. Hans Maurer, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Dezember 2013 (DG130071)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Septem- ber 2012 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

2. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

3. Dem Beschuldigten werden Fr. 40'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

4. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'774.00 Auslagen Untersuchung Fr. 5'908.40 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'378.60 diverse Kosten Fr. 37'943.50 Kosten amtliche Verteidigung

6. Die übrigen Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Be- schluss entschieden.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 141 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

11. Dezember 2013 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4, 5, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei abzusehen.

4. Dem Beschuldigten sei nicht nur für 200, sondern für sämtliche 521 er- standenen Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag zuzusprechen und somit von gesamthaft Fr. 104'200.00, nebst Zins zu 5% seit 27. März 2013.

5. Die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 132, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Formelles

1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2013 stellte das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung, fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfä- higkeit erfüllt habe und ordnete für ihn eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Für die 520 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchung- und Si- cherheitshaft verbracht hatte, wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 40'000.– zuge- sprochen; sein Schadenersatzbegehren wurde abgewiesen (Urk. 125). Gegen dieses Urteil meldeten am 16. bzw. 20. Dezember 2013 sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte Berufung an (Urk. 116 und 118). Mit Eingabe vom 17. April 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Beru- fungserklärung verzichten zu wollen (Urk. 124). Demgegenüber liess der Be- schuldigte unterm 5. Mai 2014 eine Berufungserklärung einreichen (Urk. 126). Demnach wurde das Urteil von ihm vollumfänglich angefochten und dazu auf die an der Hauptverhandlung gestellten Anträge verwiesen. Mit Eingabe vom 15. September 2014 liess der Beschuldigte seine Berufungsanträge präzisieren (Urk. 138): Demnach wird ein Freispruch vom Vorwurf der Drohung verlangt, was jegli- che Sanktion ausschliesst. Damit sind die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs angefochten. Da der Beschuldigte zudem eine höhere Genugtuung (Fr. 104'200.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 40'000.–) für die er- littene Haft verlangt, gilt auch Ziff. 3 des Urteilsdispositivs als angefochten. Die übrigen Ziffern des Urteils – ausser Ziff. 6 mit dem beanstandeten Vorbehalt der Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung – sind unangefochten geblieben. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufungserklärung eingereicht hat, ist in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten.

- 5 - Ferner ist festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich seiner Disposi- tivziffern 4 (Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Beschuldigten) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mit der Berufungserklärung vom 5. Mai 2014 stellte der Beschuldigte zahlreiche Beweisanträge (Urk. 126 S. 2). Am 30. Juli 2014 hat er sich damit ein- verstanden erklärt, dass darüber mit dem Endentscheid entschieden werde (Urk. 135). Aufgrund des im Schuldpunkt zu fällenden Entscheides (siehe nach- stehend unter Ziff. II.) erübrigt sich die Abnahme der zugunsten des Beschuldig- ten beantragten Beweisergänzungen.

3. Heute fand in Anwesenheit des Verteidigers die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte war von der Teilnahme dispensiert (Urk. 138). Der Fall ist spruchreif. II. Sachverhalt

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, um ca. 22.30 Uhr des 5. Juli 2012 in der gemeinsamen Logis an der …strasse … in … die Privatklägerin, seine Mutter, der gegenüber er früher Todesdrohungen geäussert hatte, in Todesangst versetzt zu haben mit seinem nervösen Verhalten und weil er in jeder Hand ein Messer gehalten, mit den Messern gespielt und dabei die Arme auf und ab be- wegt habe. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf während der gesamten Untersu- chung und vor Vorinstanz. Im gleichen Sinne liess er vor Obergericht plädieren. Der Sachverhalt war und ist deshalb nachzuweisen. Die Anklage stützt sich für den Beweis der konkreten Drohungshandlung einzig auf die Aussagen der Geschädigten und Privatklägerin. Für den Zustand dieser Person nach dem behaupteten Vorfall kann sie sich zusätzlich auf die Zeu- genaussage von deren Tochter berufen.

- 6 -

2. Die Vorinstanz stellte die Aussagen der Privatklägerin und des Beschul- digten einander gegenüber und kam zum Schluss, dass diejenige der Privatkläge- rin im Kern gleichlautend und damit glaubhaft sei; zudem würde ihre Aussage von derjenigen ihrer Tochter über den Zustand der Privatklägerin weiter gestützt. Demgegenüber sei die Aussage des Beschuldigten teilweise wirr und von Schuld- zuweisungen an die Privatklägerin geprägt; zudem habe der Beschuldigte nach anfänglichem Bestreiten schliesslich Zugeständnisse gemacht. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass nicht auf die Version des Beschuldigten abgestellt werden könne, sondern vielmehr auf die Angaben der Privatklägerin, womit der Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 125 S. 12-16).

3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Be- reits das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich nicht als von anfäng- lich pauschalen Bestreitungen und schliesslichen Zugeständnissen geprägt, wie dies im angefochtenen Urteil steht (a.a.O. S. 16). Richtig ist einzig, dass der Be- schuldigte konsequent bestritten hat, die Privatklägerin unter Zuhilfenahme von Messern mit dem Tode bedroht zu haben. Bei dieser Aussage blieb er bis zuletzt und machte diesbezüglich keine Zugeständnisse. Auch dass er erstmals in der Hauptverhandlung eingestanden habe, am 5. Juli 2012 ein Messer in der Hand gehalten zu haben, während er dies in der Untersuchung noch bestritten habe – wie es die Vorinstanz darstellte (a.a.O. S. 13) –, stimmt so nicht. Der Beschuldigte hat in der ersten Befragung am 9. Juli 2012 zwar zuerst die Frage verneint, ein Messer, in der Hand gehalten zu haben, als die Privatklägerin bei ihm gewesen sei; er räumte aber sofort ein, dass seine Mutter meistens zu ihm komme, wenn er beim Kochen oder beim Abwaschen sei und es dann möglich sei, dass er ein Messer in der Hand halte (Urk. 7/1, Antwort unter Ziff. 18). Der Beschuldigte be- stritt jedoch zum Schluss, dass er je mit einem Messer auf seine Mutter losge- gangen sei (a.a.O., Antwort unter Ziff. 29). In der Hafteinvernahme vom folgenden Tag wurde dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht, er habe seine Mutter am 5. Juli 2012 mit zwei Messern und den Worten "ich werde dich töten" bedroht (Urk. 7/2 S. 2). Dies bestritt der Beschuldig- te, wobei mit Bezug auf den gemachten Vorhalt festgestellt werden muss, dass

- 7 - selbst die Staatsanwaltschaft den Ausspruch "ich werde dich töten" später fallen- gelassen und nicht in die Anklageschrift aufgenommen hat. In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2012 wies der Beschuldigte erneut darauf hin, dass er und seine Mutter ein kleineres und ein grösseres Messer in der Kü- che besessen hätten und diese sowohl dort wie auch im Zimmer benützt würden; häufig werde denn auch im Zimmer gegessen, Abwaschen könne er sowohl im Zimmer wie in der Küche. Er räumte weiter ein, dass er die Messer auch anfasse und sie nach dem Abwasch abtrocknen (Urk. 7/3 S. 2). Auch in der Einvernahme vom 30. August 2012 blieb der Beschuldigte dabei, dass er die Privatklägerin we- der mit Worten noch mit Messern in Todesangst versetzt habe. Er räumte jedoch einmal mehr ein, dass er am 5. Juli 2012, als die Privatklägerin nach Hause ge- kommen sei, vielleicht beim Kochen in der Küche Messer in der Hand gehabt ha- be. Er bestritt aber erneut, vor der Privatklägerin mit den Messern hantiert zu ha- ben (Urk. 7/4 S. 6). Von bloss "pauschalen Bestreitungen" des Beschuldigten – wie es die Vorinstanz in ihrem Urteil schreibt – kann folglich nicht die Rede sein. Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 125 S. 13) von plötzlichen Zugeständnissen des Beschuldigten in der Hauptverhand- lung vom 11. Dezember 2013 gesprochen werden. Dort bestritt er in weitgehen- der Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen, dass er mit den Messern "gespielt" bzw. "hantiert" habe. Er sei am Putzen der Küche gewesen, habe ein Küchentuch auf der Schulter gehabt und sei dabei gewesen, das scharfe Messer sowie das Brotmesser zu trocknen. Dass aber auch beim Abtrocknen von Mes- sern auf eine bestimmte Art hantiert werden müsse, räumte der Beschuldigte sinngemäss ein, er präzisierte jedoch, dass dies anders sei als bei bedrohenden Gesten (Prot. I S. 24). Insgesamt lässt sich vom Aussageverhalten des Beschuldigten somit nicht sagen, dass es "wirr", "kaum nachvollziehbar" und "seltsam" gewesen sei. Viel- mehr sind seine Aussagen im Kern durchaus konstant und recht plausibel, was angesichts seiner psychischen Erkrankung erstaunt. Auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin kann nicht uneingeschränkt übernommen werden. Das Bezirksgericht übersah zwar

- 8 - nicht die "grösseren Widersprüche" (a.a.O. S. 15) zwischen der Aussage der Pri- vatklägerin bei der Polizei und derjenigen bei der Staatsanwaltschaft insbesonde- re mit Bezug darauf, dass bei letzterer von einer verbalen Todesdrohung durch den Beschuldigten nicht mehr die Rede war und auch nicht mehr davon, dass er die Messer regelrecht gegen die Privatklägerin erhoben habe. Die letzte von der Privatklägerin in diesem Verhör zu Protokoll gegebene Version des Kerngesche- hens lautete dahingehend, dass der Beschuldigte sich zur Privatklägerin umge- dreht und dabei je ein Messer in der Hand gehalten habe, die Arme angewinkelt nach oben (Urk. 7/8 S. 8). Von einem Gestikulieren mit den Messern bzw. einem Erheben derselben gegen die Privatklägerin, als wollte der Beschuldigte sie von oben erstechen, was von der Privatklägerin bei der Polizei noch so ausgesagt worden war (Urk. 7/5, Antwort zu Nr. 17), war nun nicht mehr die Rede. Die Vorinstanz hat die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin damit erklärt, dass diese beim Vorfall in Panik geraten sei und deshalb, in erster Linie ihre Haut retten wollend, dem nur kurz dauernden Geschehensverlauf zu wenig Beachtung geschenkt haben dürfte, um sich nun widerspruchsfrei und prä- zis daran erinnern zu können (vgl. Urk. 125 S. 15). Diese Erklärung ist zwar nach- vollziehbar, beeinträchtigt jedoch auch die Aussagekraft der Schilderungen der Privatklägerin. Was die Verwertung ihrer den Beschuldigten belastenden Aussa- gen angeht, so kann ohnehin nur auf diejenigen abgestellt werden, die sie als Auskunftsperson in dessen Anwesenheit gemacht hat. Demnach sind das Bewe- gen und das Spielen mit den Messern und auch die verbale Todesdrohung nicht erstellt. Diese Beweislücken lassen sich auch nicht mit den vom Beschuldigten bestrittenen und bislang unbewiesen gebliebenen früheren Todesdrohungen des- selben gegenüber der Privatklägerin beheben. Bleibt die Gemütsreaktion der Privatklägerin auf den Vorfall hin, die von ihrer Tochter als Zeugin bestätigt wird: Telefon an die Tochter, Aufsuchen derselben zwecks dortiger Übernachtung, Ausdruck furchtbarer Angst, "aufgelöster" Zu- stand, fortlaufendes Heulen und Weinen, Wunsch zur Polizei zu gehen. Letzteres wurde am Folgetag umgesetzt. Der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Beurteilung dieser Zeugenaussage beizupflichten, dass der Privatklägerin am Abend des 5.

- 9 - Juli 2012 bei der Begegnung mit dem Beschuldigten "etwas nicht Unerhebliches" widerfahren sein muss. Allerdings kann damit noch nicht ausgeschlossen werden, dass solches von der Privatklägerin auch ohne bewusstes Zutun des Beschuldig- ten allein aufgrund ihres subjektiven Empfindens in der angetroffenen Situation erlebt worden ist. Dass sie den Beschuldigten an der …strasse aufsuchte, um, anders als in den vorangegangenen fünf Tagen, wieder dort im Zimmer zu nächti- gen, wird für den Beschuldigten nicht nur unangenehm, sondern auch eher über- raschend gewesen sein. Die Rückkehr der Privatklägerin ins gemeinsame Zimmer wird auch sie mit gemischten Gefühlen in Angriff genommen haben. Sie konnte nicht wissen, wir ihr Sohn reagieren würde. Vor ihm hatte sie schon früher Angst. Es wäre denn auch verständlich, wenn sie, als sie ihn mit Messern in der Hand antraf, bereits in Panik geraten wäre. Die Privatklägerin formulierte die ange- troffene Situation denn auch so, dass "etwas" ihr gesagt habe, "gehe weg" und dass sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte die offene Zimmertüre schliessen und sie dann attackieren werde (Urk. 7/8 S. 8). Die Türe wurde aber nicht geschlossen und zu einer eigentlichen Attacke mit den Messern ist es eben- falls nicht gekommen. Vielmehr hat der Beschuldigte nach Aussage der Privatklä- gerin die Messer auf den Tisch gelegt, als sie ihm sagte, sie gehe jetzt zu den Nachbarn. Insoweit ist der Sachverhalt sicherlich erstellt. Ob die Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten jedoch von letzterem eigens inszeniert worden ist, um die Privatklägerin in Todesangst zu versetzen, ist damit noch nicht gesagt. Der Beschuldigte kann die Messer auch aus den von ihm erklärten Grün- den in Händen gehabt haben. Ein Fuchteln mit ihnen ist – wie dargelegt – ohnehin nicht nachgewiesen.

4. Zusammengefasst sind bezogen auf das Kerngeschehen der Anklage weder die Aussagen des Beschuldigen völlig von der Hand zu weisen, noch ver- mögen die Aussagen der Privatklägerin restlos zu überzeugen. Zudem kann sich das Geschehen durchaus so abgespielt haben, dass es sich mit dem unterschied- lichen subjektiven Erleben beider Seiten verträgt. Bei dieser unklaren Beweislage muss sich ein Gericht nicht zwangsläufig auf eine Seite schlagen, wie es die Vo-

- 10 - rinstanz getan hat, sondern hier ist vielmehr angezeigt, im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Damit aber erweist sich als nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin absichtlich in Todesangst hat versetzen wollen oder dass er dies zumindest in Kauf genommen hat. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. III. Genugtuung für Haft Der Beschuldigte sass seit dem 9. Juli 2012 während 521 Tagen in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. Die Vorinstanz entschädigte ihn für 200 dieser Haft- tage mit je Fr. 200.–, während sie in der restlichen Haftzeit keine Grundlage für eine Genugtuung sah, da damals ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Mass- nahme zu rechnen gewesen und dem Beschuldigten faktisch eine stationäre Be- handlung zugute gekommen sei (Urk. 125 S. 26-28). Diese Auffassung ist nicht haltbar. Der Beschuldigte wird heute mangels rechtsgenügender Erstellung des Anklagesachverhalts freigesprochen und er hat für die gesamte erlittene Haftzeit eine Genugtuung zugut. Die Verteidigung ver- langt denn auch eine Entschädigung von je Fr. 200.– für die insgesamt 521 Tage Haft. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei einer Haftdauer von mehreren Monaten oder Jahren der Tagessatz von in der Regel Fr. 200.– mangels ausser- gewöhnlicher Umstände zu senken, da vor allem die erste Haftzeit besonders er- schwerend ins Gewicht fällt (BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteil 6B_574/2010 E. 2.3 mit dort angegebenen weiteren Entscheiden). In der Praxis wurden bei einer dreistelligen Anzahl an Hafttagen etwa Ansätze von Fr. 75.– (BGE 113 Ib 155), Fr. 80.– (6B_547/2011) und Fr. 100.– (6B_196/2014) als angemessen angese- hen. Angesichts der der Haft vorangegangenen Lebensumstände des Beschul- digten, aus denen keine aussergewöhnlichen Umstände hervorgehen, erscheint vorliegend ein Ansatz von durchschnittlich Fr. 100.– pro Tag als vertretbar und angemessen. Dem Beschuldigten ist deshalb aus der Staatskasse eine Genugtu-

- 11 - ung für die erlittene Haft von insgesamt Fr. 52'100.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. März 2013 auszurichten. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. IV. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsin- stanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Vorbehalt einer späteren Nachforderung beim Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat zu unterbleiben. Beschluss:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. De- zember 2013 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 11. Dezember 2013 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Schadener- satzbegehren des Beschuldigten) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 12 - Urteil:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Drohung nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in Höhe von Fr. 52'100.– zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 27. März 2013 aus der Staatskasse bezahlt. Im Mehrbetrag wird die Forderung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'245.– ; amtliche Verteidigung

5. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsinstanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 13 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopie von Urk. 128 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Stadtpolizei Zürich.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner