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SB140151

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2015-02-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zumindest bezüglich des körperlichen Widerstands gegen das Anlegen der Hand- schellen erstellt und der Beschuldigte insoweit der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass er durch gezieltes Verlegen seines Körpergewichts versucht habe, die Durchsuchung sei- ner Taschen zu behindern, sind die Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamten hingegen uneinheitlich. Da Q._____, der die Durchsuchung vornahm und den Wi- derstand des Beschuldigten körperlich hätte spüren müssen, nichts dergleichen erwähnte, kann dem Beschuldigten die diesbezügliche Hinderung einer Amts- handlung nicht nachgewiesen werden.

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5. a) Nach der Festnahme auf dem Münsterhof wurde der Beschuldigte mit einem Kastenwagen zur Polizeiwache transportiert. Die Anklagebehörde wirft ihm vor, dass er sich dort geweigert habe, sich einer Atem-Alkoholprobe und einem Drogenvortest zu unterziehen. Daran habe er auch festgehalten, nachdem er auf die Folgen dieser Weigerung hingewiesen worden sei. Als ihm die Polizisten da- raufhin die Anordnung einer Blutprobe eröffnet hätten, habe er auch diesbezüglich die Mitwirkung verweigert, so dass die Blutentnahme schliesslich zwangsweise habe durchgeführt werden müssen (HD 28 S. 15/16, lit. q und r).

b) Bezüglich der Atem-Alkoholprobe und des Drogenvortests machte der Beschuldigte geltend, sich an diese Vorgänge nicht zu erinnern. Es könne sein, dass ein Polizist ihn gefragt habe, ob er das tun möchte, und es sei auch möglich, dass seine Antwort "nein" gelautet habe. Man habe ihm kein Mundstück zum Bla- sen hingehalten, also könne er auch nichts vereitelt haben. Die Polizei habe ihm das Protokoll vorlegen müssen, damit er hätte angeben können, ob er das Ergeb- nis des Atemlufttests anerkenne oder nicht. Als Fussgänger sei er ohnehin nicht zur Abgabe einer Atem-Alkoholprobe verpflichtet. Möglich sei, dass die Polizei ihm dann die Anordnung einer Blutprobe eröffnet habe. Dies sei aber ohne vor- gängigen Atemlufttest unzulässig gewesen. Zutreffend sei, dass er die Blutent- nahme verweigert habe, aber er sei in der Folge zur Verfügung gestanden und habe sich gegen die Blutentnahme nicht gewehrt. Schliesslich sei er auch nicht auf die rechtlichen Folgen seiner Weigerung hingewiesen worden (ND 2/7/4 S. 9- 11, Urk. 41 S. 13, Prot. II S. 28).

c) Gfr Q._____ hielt im sogenannten "FinZ-Set" ausdrücklich fest, dass der Betäubungsmittelvortest und die Atem-Alkoholprobe nicht durchgeführt worden seien, weil sich der Beschuldigte geweigert und auch die nachfolgende Anord- nung der Blutprobe nicht akzeptiert habe. Letzteres bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich unter Anbringung des Hinweises, dass der Vortest nicht positiv gewesen sei (ND 2/10/1). P._____ sagte als Zeuge aus, dass Q._____ das "FinZ"-Protokoll ausgefüllt habe. Ihm sei gemeldet worden, dass der Beschuldigte zwar eine Urinprobe abgegeben, aber den Atemlufttest verweigert habe. Dann habe er auch die Blutprobe verweigert, weshalb er, P._____, die Staatsanwältin

- 33 - S._____ kontaktiert habe. Diese habe dann die zwangsweise Blutentnahme an- geordnet. Der Beschuldigte habe auch dagegen opponiert, worauf auch der Brandtouroffizier mit ihm geredet und ihn auf die Rechtslage aufmerksam ge- macht habe. Schliesslich sei das IRM aufgeboten worden. Als der Beschuldigte dann aufgefordert worden sei, sich zur Blutentnahme rücklings auf den Boden zu legen, habe er dies sofort getan und keinen Widerstand mehr geleistet (ND 2/8/5 S. 7/8). Q._____ bestätigte als Zeuge, dass er das "FinZ"-Protokoll vorbereitet und auch die Verweigerung des Atemlufttests eingetragen habe. Er wisse aber nicht mehr, wer den Beschuldigten zum "Blasen" und zum Drogenvortest aufge- fordert habe. Er habe nur gehört, dass der Beschuldigte verweigert habe, wisse aber nicht mehr, wer ihm dies gemeldet habe. Q._____ konnte auch nicht sagen, wer die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme im Protokoll vermerkt bzw. die Staatsanwaltschaft orientiert hatte. Bei der Blutentnahme sei er zugegen ge- wesen. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache nicht mit, habe sich dann aber widerstandslos zu Boden führen lassen (ND 2/8/7 S. 6-9).

d) Der Beschuldigte bestritt gar nicht, die Ausführung des Atemluft- und Drogenvortests abgelehnt zu haben, sondern führte im Gegenteil aus, dies könne gut sein. Dass es so war, ergibt sich auch aus dem Einwand des Beschuldigten, er sei als Fussgänger nicht zu solchen Tests verpflichtet gewesen. Obschon un- klar ist, welcher Beamte den Beschuldigten dazu aufgefordert hatte, besteht kein Zweifel, dass er sich diesen Tests, zu denen er als mutmasslicher Motorradlenker sehr wohl verpflichtet war, widersetzte. Damit bestand auch keine Möglichkeit, ihm die Gelegenheit zur Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe zu geben, und musste die Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG). Diese verweigerte der Beschuldigte zugegebenermassen, so dass die Blutent- nahme unter Zwang erfolgen musste. Mit diesem Verhalten erfüllte der Beschul- digte klarerweise den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG). Der diesbezügliche Schuld- spruch ist zu bestätigen.

6. a) aa) In den polizeilichen Befragungen zum Nebendossier 3 gab der Be- schuldigte an, dass er mit seinem Motorrad nicht gefahren sei, sondern dieses le-

- 34 - diglich vom Rest. "…" in I._____/SG habe nach Hause schieben wollen. Den Helm, die Motorradjacke und die Handschuhe habe er wegen der Kälte getragen. Auf den Vorhalt, dass der Motor warm gewesen sei, als die Ordnungspatrouille den Beschuldigten angehalten habe, antwortete dieser, er habe dafür keine Erklä- rung. Vielleicht habe er das Motorrad kurz warmlaufen lassen, weil er den Klang (des Motors) gerne höre. Woher die Beschädigungen am Motorrad stammten, könne er nicht beantworten, zumal das Fahrzeug schon älter sei. Das Motorrad sei auch schon umgefallen. Auf die Frage, weshalb er gegenüber der Ordnungs- patrouille und der Polizei die Angabe seiner Personalien verweigert habe, antwor- tete der Beschuldigte, dass das Verhältnis zwischen ihm und der Polizei nicht konstruktiv sei. Er vermöge sich auch nicht daran zu erinnern, dass die Polizisten ihn nach einem Ausweis gefragt oder zur Bekanntgabe seiner Identität aufgefor- dert hätten (ND 3/3/1 S. 4-8). Als die Ordnungspatrouille vor Ort gewesen sei, ha- be er im Sinn gehabt wegzugehen, habe dies aber nicht getan. Er sei nicht der Motorradfahrer, der gemäss Aussagen einer Auskunftsperson kurz vorher im Ver- kehrskreisel beim Gemeindehaus I._____ gestürzt sei. Den Atemlufttest habe er verweigert, weil er kein Fahrzeug gelenkt und auch als Fussgänger keinen Unfall verursacht habe. Er habe vor der Polizeikontrolle keinen Alkohol konsumiert. Dass er nach Alkohol gerochen habe, sei eine Behauptung der Polizei (ND 3/3/2 S. 3-8). bb) Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Beschuldigte, dass er sein Motorrad vom Rest. "..." nach Hause geschoben habe. Dabei sei er von zwei Ordnungshütern angehalten worden. Diese seien nach seiner Meinung nicht befugt, ihn zu kontrollieren. Deshalb habe er sich nicht ausgewiesen. An Flucht habe er zwar gedacht, aber nichts dergleichen getan. Dann sei die Polizei er- schienen und habe ihn zum Polizeiposten Schmerikon gefahren. Dort sei dann auch ein Alkohol-Atemlufttest gemacht worden, der negativ ausgefallen sei. Auf weiteres Befragen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er am Nachmittag vor dem Vorfall als Motorradfahrer verkleidet am Rapperswiler Fasnachtsumzug teil- genommen und dabei das Motorrad geschoben habe. Dieses habe er anschlies- send beim Bahnhof stehen lassen. Später habe er – wiederum als Motorradfahrer verkleidet – an den Fasnachtsball im Hotel "..." gehen wollen. Als er um ca. 23.30

- 35 - Uhr dorthin gegangen sei, habe er aber festgestellt, dass gar kein Ball stattgefun- den habe (ND 3/3/3 S. 2/3). Sein Motorrad weise Beschädigungen auf, weil es ihm einmal beim Waschen umgefallen sei. Einen Unfall habe er damit nicht ge- habt (a.a.O., S. 4/5). An jenem Abend habe er das Motorrad einmal gestartet. Dies sei um 23.30 Uhr beim Bahnhof geschehen. Deshalb habe die Ordnungspat- rouille einen warmen Motor festgestellt. Wenn diese sagten, sie hätten ihn um 01.00 Uhr kontrolliert, sei er wohl später von zu Hause weggegangen (a.a.O., S. 6). Als die Polizei erschienen sei, habe er gesagt, er wolle auf den Polizeipos- ten mitgehen. Es könne sein, dass er die Angabe seiner Personalien verweigert habe. Zu Boden geführt worden sei er aber nicht. Ebenso wenig habe er wild um sich gefuchtelt (a.a.O., S. 7/8). cc) In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme (und auch im ge- richtlichen Verfahren beider Instanzen; vgl. Urk. 41 S. 17-20 und Prot. II S. 28-32) blieb der Beschuldigte dabei, dass er in der fraglichen Nacht weder Motorrad ge- fahren sei noch einen Selbstunfall gehabt habe. Entgegen der Aussage des Zeu- gen T._____ habe er keine Prellung an der Stirn gehabt. Die Polizeibeamten T._____ und U._____ seien gar nicht vor Ort gewesen. Dem Polizeibeamten V._____ habe er verbal mitgeteilt, dass er mit einem Alkoholtest nicht einverstan- den sei. Auf den Vorhalt, dass der Fasnachtsumzug gar nicht am Nachmittag vor dem Vorfall, sondern erst tags darauf stattgefunden habe, antwortete der Be- schuldigte, er habe an den Umzug gehen wollen, doch dieser habe – ebenso wie der Fasnachtsball am Abend – nicht stattgefunden (HD 4/4 S. 2-6).

b) aa) Zu prüfen ist als Erstes, ob dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er in der fraglichen Nacht sein Mo- torrad lenkte und damit einen Selbstunfall hatte. Die Anklage stützt sich diesbe- züglich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen W._____. Dieser gab am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei zu Protokoll, dass er von Rapperswil kommend in Richtung Eschenbach gefahren sei. Beim Gemeindehauskreisel bzw. Rest. "..." sei ihm ein Motorradfahrer entgegengekommen. Er habe dann gesehen, wie die- ser vor dem Kreisel fast eine Signaltafel berührt habe, beim Beginn des Kreisels mit dem rechtsseitigen Randstein kollidiert und in der Folge gestürzt sei. Das Mo-

- 36 - torrad sei durch den Kreisel gerutscht und bei der Kreiselausfahrt in Richtung Bahnhof Rapperswil, vor dem Kleiderladen, zur Endlage gekommen. Der Motor- radlenker sei aufgestanden, zum Motorrad gegangen und habe dieses hinter den Kleiderladen geschoben. Er, der Zeuge, sei dann durch den Kreisel in die Holz- wiesstrasse (richtig wohl: Allmeindstrasse) gefahren und habe sein Auto hinter dem Kebab-Bistro parkiert. In der Folge habe er beobachten können, wie der Mo- torradfahrer sein Fahrzeug in Richtung Bühlstrasse geschoben habe. Diese habe er überquert und sei dann in Richtung Allmeindstrasse-Holzwiesstrasse gegan- gen. Auf der Allmeindstrasse habe er versucht, das Motorrad zu starten. Als er, W._____, ein vorbeifahrendes Patrouillenfahrzeug gesehen habe, sei er diesem gefolgt und habe den von ihm beobachteten Sturz eines Motorradfahrers gemel- det. Bei dessen Fahrzeug habe es sich um ein Motocross-Motorrad gehandelt, welches nach seinem Gefühl schwarz-gelb gewesen sei (ND 3/4/1 S. 2/3). In der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 6. August 2012 ergänzte W._____, dass der Motorradfahrer recht schnell in den Kreisel eingefahren sei. Entgegen seiner früheren Schilderung gab er nun an, dass das Motorrad auf das Trottoir ge- flogen sei. Dies müsse so sein, denn wenn es auf dem Boden gerutscht wäre, hätte es dort Schleifspuren hinterlassen und wäre es ausserdem vom Randstein gestoppt worden. Er selber sei um den Kreisel herum gefahren und habe seinen Wagen beim DVD-Laden abgestellt. Von dort aus habe er beobachten können, wie der Verunfallte zu seinem Motorrad gegangen sei und erfolglos versucht ha- be, dieses zu starten. Dann sei der Motorradfahrer hinten beim Bächli durchgelau- fen. Er, W._____, habe sich noch gefragt, wieso der Motorradfahrer dies mache, weil es ja einen direkten Weg zum anderen Kreisel gebe. Er selber sei daraufhin zum Kebabstand gefahren und habe sein Auto dort parkiert. Der Motorradfahrer sei dann – sein Fahrzeug stossend – direkt hinter ihm vorbei gegangen. Beim Mo- torrad habe es sich um ein eher leichtes, ein 125er-Modell, gehandelt, und es sei, so glaube er, schwarz-gelb oder schwarz-rot gewesen (ND 3/4/2 S. 3/4). Als das Patrouillenfahrzeug am Motorradfahrer vorbeigefahren sei, habe dieser nochmals versucht, den "Töff" zu starten (a.a.O., S. 5). Von der Grösse und vom Körperbau her könne es sich beim nun anwesenden Beschuldigten um den verunfallten Mo- torradlenker handeln (a.a.O., S. 6).

- 37 - bb) W._____ ist ein unbeteiligter Zeuge, der zufällig am Unfallort war und of- fensichtlich kein Motiv hatte, bezüglich des von ihm beobachteten Geschehens unwahre Angaben zu machen. Trotz vereinzelten Ungereimtheiten – etwa bezüg- lich der Frage, ob das Motorrad durch den Kreisel rutschte oder "flog" – steht da- her ausser Zweifel, dass sich der von ihm beschriebene Unfall tatsächlich ereig- net hat. Erwiesen ist sodann aufgrund der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, dass sich diese sofort nach Erhalt des Hinweises von W._____ nach ei- nem Motorradfahrer umschauten und dabei in geringer Distanz zum angegebe- nen Unfallort auf den Beschuldigten stiessen, der sein Motorrad mit sich führte (ND 3/4/9 S. 3, ND 3/4/12 S. 3). Auch er selber bestreitet nicht, dass er es war, der von der Ordnungspatrouille angehalten wurde. W._____ entfernte sich indes- sen und verlor den von ihm beobachteten Motorradfahrer aus den Augen, bevor die Ordnungspatrouille den Beschuldigten antraf. Insofern wäre möglich, dass es sich beim verunfallten Motorradlenker nicht um den Beschuldigten handelte. cc) Dies würde allerdings voraussetzen, dass in jener kalten Winternacht in der Umgebung des Unfallorts zwei Personen unterwegs waren, die ein Motorrad schoben statt damit zu fahren, was schon für sich allein betrachtet als unwahr- scheinlich erscheint. Der Zeuge W._____ gab ausserdem kurz nach dem Ereignis an, das von ihm beobachtete Motorrad sei schwarz-gelb gewesen (ND 3/4/1 S. 3). Das Motorrad des Beschuldigten war blau-gelb (ND 3/1 S. 11) und konnte in der Nacht durchaus als schwarz-gelb wahrgenommen werden. Auch W._____s weite- re Aussage, das Unfallfahrzeug sei "eher ein leichter Töff, sicher keine Harley o- der so etwas" gewesen (ND 3/4/2 S. 4), trifft auf das Motorrad des Beschuldigten durchaus zu (vgl. ND 3/1 S. 11). dd) Hinzu kommt, dass dessen Motor gemäss den Aussagen des Zeugen T._____ beim Eintreffen der Polizei noch warm war (ND 3/4/3 S. 5). Der Beschul- digte erklärte dies damit, dass er den Motor beim Bahnhof Rapperswil gestartet habe (ND 3/3/3 S. 6, vgl. S. 3) bzw. kurz habe warmlaufen lassen (ND 3/3/1 S. 5). Dazu bestand indessen kein Anlass, wenn er gar nicht die Absicht hatte, mit dem Motorrad auch zu fahren. Ausserdem war es in jener Nacht nach den eigenen Angaben des Beschuldigten extrem kalt (ND 3/3/1 S. 4: "Es hatte minus 10 Grad

- 38 - Celsius") und hätte sich demzufolge der Motor, wenn er nur am Bahnhof Rap- perswil kurze Zeit gelaufen wäre, bis zur Polizeikontrolle wieder abgekühlt. Die Tatsache, dass er noch warm war, bildet daher ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Motorrad bis in die Nähe des Kontrollortes gefahren und dann etwas geschehen war, das ihn an der Weiterfahrt hinderte. Dies passt wie- derum mit W._____s Aussage zusammen, wonach der von ihm beobachtete Mo- torradlenker nach dem Unfall erfolglos versuchte, das Motorrad wieder zu starten (ND 3/4/1 S. 3 unten, ND 3/4/2 S. 3/6). ee) Bei der Polizeikontrolle stellte T._____ ausserdem Kratzspuren am Mo- torrad (ND 3/4/3 S. 7) und eine Prellung an der Stirn des Beschuldigten (a.a.O., S. 3) fest. C._____ erinnerte sich später daran, dass der Beschuldigte an der Hand oder am Arm oberflächliche Verletzungen aufgewiesen hatte (ND 3/4/12 S. 7). Diese Aussagen bilden zusätzliche Indizien für die Verwicklung des Beschul- digten in einen Unfall. ff) Diesen belastenden Umständen stehen Aussagen des Beschuldigten ge- genüber, die nicht geeignet sind, ihn zu entlasten, sondern lückenhaft und im üb- rigen unlogisch und teilweise widersprüchlich sind. Denkbar ist zwar, dass er auch beim blossen Schieben des Motorrades den Helm, die Motorradjacke und die Handschuhe trug, weil grimmige Kälte herrschte. In keiner Weise zu überzeugen vermag aber etwa seine Aussage, er habe ohne die Absicht zu fahren den Motor kurz laufen lassen, weil ihm dessen Klang gefalle. Keinen Sinn ergibt seine Aus- sage, dass er "als Motorradfahrer verkleidet" am Fasnachtsumzug teilgenommen habe bzw. am Fasnachtsball habe teilnehmen wollen. Die übliche Kleidung eines Motorradfahrers hätte kaum jemand als "Verkleidung" wahrgenommen. Im übri- gen stellte sich im Laufe der Untersuchung heraus, dass der Beschuldigte hin- sichtlich der Teilnahme am Fasnachtsumzug gelogen hatte, denn der Umzug hat- te erst nach dem inkriminierten Vorfall stattgefunden. Mit dieser Tatsache konfron- tiert, korrigierte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er am Umzug habe teilnehmen wollen und dann – ebenso wie nachher beim Fasnachtsball – bemerkt habe, dass dieser gar nicht an diesem Tag durchgeführt worden sei. Auf- fällig ist auch, dass der Beschuldigte in den ersten Befragungen (ND 3/3/1 und

- 39 - 3/3/2) zahlreiche Fragen unbeantwortet liess, von denen er offensichtlich nichts zu befürchten gehabt hätte, wenn seine übrige Sachdarstellung zuträfe und er insbesondere sein Motorrad nicht gelenkt hätte. So wollte er nicht sagen, wie sein Motorrad von seinem Wohnort zum Bahnhof bzw. zum Rest. "..." gelangt war. Un- ter der Annahme, dass der Beschuldigte sich korrekt verhalten und sein Motorrad nur in Rapperswil-I._____ herumgeschoben hatte, um an Fasnachtsanlässen teil- zunehmen, ist schliesslich auch sein (nachstehend noch näher zu erörterndes) überaus renitentes Verhalten gegenüber Ordnungspatrouille und Polizei unerklär- lich. Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage verbleiben keine ernsthaf- ten, unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem Motorradfah- rer identisch ist, dessen Selbstunfall der Zeuge W._____ beobachtete. Der einge- klagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und der Beschuldigte, der zur Tatzeit unbe- strittenermassen (vgl. ND 3/3/1 S. 7) keinen Führerausweis hatte, demgemäss des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu spre- chen.

c) aa) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Februar 2012 wird dem Beschuldigten auch Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vorgeworfen. Er habe sich sowohl gegenüber der Ordnungspatrouille (B._____, C._____) als auch gegenüber den beiden Beamten der Stadtpolizei Rapperswil (T._____, U._____) trotz wiederholter Aufforderung geweigert, seine Personalien anzuge- ben. Stattdessen habe er zunächst mit und dann, als B._____ dieses zurückge- halten habe, ohne Motorrad versucht, sich vom Kontrollort zu entfernen. Um dies zu verhindern, habe B._____ ihn verfolgen, am Arm packen und gegen eine Hauswand drücken müssen. Als sodann die beiden Polizisten erschienen seien, habe er sie aufgefordert, "abzufahren", mit den Armen gefuchtelt und erneut ver- sucht, die Örtlichkeit zu verlassen, bis ihn die Beamten zu Boden geführt und in Handschellen gelegt hätten (HD 28 S. 18/19). bb) Die blosse Nichtbefolgung der Anordnungen eines Beamten vermag den Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht zu erfüllen (Trechsel/Pieth, StGB- Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 286 und Heimgartner,

- 40 - Basler Kommentar, 3.A., N 11 f. zu Art. 286 StGB, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit sich der Beschuldigte lediglich weigerte, seine Identität bekanntzugeben bzw. sich auszuweisen, machte er sich nicht der Hinde- rung einer Amtshandlung schuldig. Gleiches gilt für die Aufforderung an die Poli- zeibeamten, sie sollten "abfahren". Ein solches Verhalten ist zwar ungebührlich, aber nicht geeignet, die Durchführung einer polizeilichen Kontrolle zu verhindern oder zu verzögern. cc) Den Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt hingegen, wer sich der Vornahme einer solchen Handlung, vorliegend einer Personenkon- trolle, durch Flucht entzieht, und ebenso, wer die Vornahme dieser Amtshandlung stört, indem er beispielsweise mit den Händen herumfuchtelt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 f. mit Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet, dies getan zu haben. Er habe zwar an Flucht gedacht, sei dann aber am Kontrollort geblieben und habe auch nicht gefuchtelt (ND 3/3/1 S. 8, ND 3/3/2 S. 2/3, ND 3/3/3 S. 7, Prot. II S. 31). Die Zeugin B._____ sagte indessen aus, dass der Beschuldigte habe weg- gehen wollen, weshalb sie ihren Fuss unter das Rad gestellt habe. Der Beschul- digte habe daraufhin erklärt, dann gehe er halt ohne Motorrad, und sei über die Strasse bis zur "Migros" gegangen. Sie habe ihn dann am Arm festgehalten und gegen eine Hauswand gedrückt. Danach sei er freiwillig an den Kontrollort zu- rückgekehrt (ND 3/4/9 S. 3/4). Auch C._____ gab zu Protokoll, dass der Beschul- digte die ganze Zeit habe weggehen wollen (ND 3/4/12 S. 4). Gemäss der Zeu- genaussage des Stadtpolizisten T._____ weigerte sich der Beschuldigte zu- nächst, sich auszuweisen, und erklärte er den Beamten, sie sollten "abfahren". Dann habe er mit den Armen gefuchtelt, wobei sein Helm nach vorne gerutscht sei. Dies habe für die Beamten eine Gefahr dargestellt, weshalb sie den Beschul- digten daraufhin zu Boden geführt hätten (ND 3/4/3 S. 3). Der Polizeibeamte U._____ sagte aus, dass der Beschuldigte (während der polizeilichen Kontrolle) immer wieder weggelaufen sei, jedesmal in eine andere Himmelsrichtung. Einmal sei er auch in die Richtung des Kreisels gegangen. Die Polizisten seien ihm ge- folgt, um ihn am Weggehen zu hindern. Der Beschuldigte habe dann angefangen, mit den Händen zu fuchteln. Sie hätten ihn daraufhin zu Boden geführt (ND 3/4/5 S. 4). Aufgrund dieser Aussagen mehrerer Zeugen kann als erstellt gelten, dass

- 41 - der Beschuldigte mehrmals versuchte, sich der polizeilichen Kontrolle durch Weggehen zu entziehen, und dass er dabei mit den Händen herumfuchtelte. Er ist demgemäss der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu spre- chen.

d) aa) Gemäss einem letzten Anklagepunkt wurde der Beschuldigte schon am Kontrollort in I._____/SG vom Polizisten U._____ aufgefordert, eine Atem- Alkoholprobe abzugeben. Nachdem er auf die Polizeistelle in Schmerikon ge- bracht worden sei, habe ihn der Polizeibeamte V._____ zwischen 6.00 und 9.00 Uhr erneut dazu aufgefordert. Der Beschuldigte habe sich indessen gewei- gert und gesagt, er müsse keinen solchen Test durchführen und wolle dies auch nicht. Erst gegen 11.35 Uhr habe er sich schliesslich dazu bereit erklärt, wobei der Test nunmehr einen Wert von 0,0 Gewichtspromillen ergeben habe (HD 28 S. 19). bb) Die Anklage enthält keinen Vorwurf, dass der Beschuldigte am Kontroll- ort die Atem-Alkoholprobe verweigert habe. Insoweit kann er somit aus prozessu- alen Gründen nicht schuldig gesprochen werden. cc) Der Beschuldigte gab zu, dass er dem Polizeibeamten V._____ erklärt habe, er sei mit der Durchführung einer Atem-Alkoholprobe nicht einverstanden (HD 4/4 S. 3). Sein diesbezügliches Geständnis stimmt mit V._____s Zeugenaus- sage überein, wonach der Beschuldigte sagte, er müsse keinen solchen Test ma- chen und wolle dies auch nicht (ND 3/4/7 S. 3). Der eingeklagte Sachverhalt ist somit in diesem Punkt erstellt. dd) Der Beschuldigte brachte vor, dass er den Alkoholtest zu Recht verwei- gert habe, weil er gar kein Motorfahrzeug gelenkt habe und auch als Fussgänger keinen Unfall verursacht habe. Dieser Einwand zielt ins Leere, da nach dem be- reits Gesagten erwiesen ist, dass er sein Motorrad gelenkt hatte und damit im Verkehrskreisel beim Gemeindehaus I._____ gestürzt war (Erw. III/6). Als Fahr- zeugführer konnte er auch ohne besonderen Anlass einer Atemalkoholprobe un- terzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Im übrigen bestand vorliegend aufgrund des vom Zeugen W._____ gemeldeten Selbstunfalls und des vom Polizeibeamten

- 42 - T._____ bemerkten Alkoholmundgeruchs (ND 3/3/3 S. 5/7) auch der konkrete Verdacht, dass der Beschuldigte angetrunken sein könnte. Unbehelflich bleibt schliesslich die Argumentation des Beschuldigten, er könne wegen der Verweige- rung der Atemluftprobe nicht strafrechtlich belangt werden, weil er nicht auf die strafrechtlichen Folgen dieser Weigerung hingewiesen worden sei (HD 4/4 S. 3). Die Polizei ist zwar gehalten, in solchen Fällen die betroffene Person auf die straf- rechtlichen und administrativen Konsequenzen ihres Verhaltens aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Dies ist zur Klärung des Sachverhalts und zur Ver- meidung unnötiger Straf- und Administrativverfahren auch durchaus zweckmäs- sig. Der Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 aSVG enthält aber keine diesbezügli- che Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass die Verweigerung einer Alkohol- Atemluftprobe auch ohne ausdrückliche Abmahnung des Täters strafbar ist. Der Beschuldigte ist demnach der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig zu sprechen. IV.

1. a) Hat der Täter mehrere mit gleichartigen Strafen bedrohte Delikte be- gangen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), das Fahren trotz Entzug (Art. 95 Ziff. 1 aSVG) bzw. ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) und das (qualifizierte) Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG) sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Vorliegend ist die Strafe innerhalb dieses Rahmens festzule- gen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die im Rahmen der As- peration nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Überschreitung dieses Rahmens erfordern würden (vgl. BGE 136 IV 63). Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist zusätzlich mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu ahnden, und für die Übertretungen von Art. 90 und 93 SVG ist eine Busse auszusprechen.

- 43 -

b) Der Beschuldigte hat bei vier Gelegenheiten delinquiert und dabei jedes- mal mehrere Straftatbestände erfüllt. Die vier Abschnitte der Anklage beschreiben je ein in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht eng zusammenhängendes Geschehen. Es drängt sich daher auf, dieses bei der Strafzumessung jeweils als Ganzes zu gewichten und nicht für jeden einzelnen Straftatbestand einen separa- ten Asperationsschritt vorzunehmen.

c) Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterange- messene Strafe für jede einzelne Tat bzw. Tatgruppe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es wei- terer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten – welche nachstehend noch erörtert wird (Erw. IV/4.c) – ist im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd in Anschlag zu bringen.

2. a) Als schwerste Tat erweist sich diejenige vom 22. Juli 2011. Auf der Flucht vor einer polizeilichen Kontrolle lenkte der Beschuldigte sein mangelhaft beleuchtetes Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit und in stark angetrunke- nem Zustand kreuz und quer durch das auch spät am Abend noch belebte Stadt- zentrum von Zürich. Er missachtete dabei u.a. Rotlichter, befuhr Trottoirs, benütz- te Strassen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und gefährdete dabei die anderen Strassenbenützer, insbesondere auch Fussgänger, in hohem Masse. Es war nur dem Glück zu verdanken, dass niemand zu Schaden kam. In der Fol- ge widersetzte sich der Beschuldigte, der überdies den gegen ihn verfügten Füh- rerausweisentzug missachtete, seiner Verhaftung und verweigerte die Blutprobe, so dass diese schliesslich zwangsweise durchgeführt werden musste. Da er die Tat während des gesamten Verfahrens bestritt, nannte er auch kein Motiv für sein Verhalten. Aufgrund des Tathergangs ist aber davon auszugehen, dass es ihm darum ging, einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und trotz Entzug des Führerausweises zu entgehen. Auch steht ausser

- 44 - Zweifel, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Bezüglich dieses Anklagepunkts liegt demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein zumindest mittelgradiges Verschulden vor. Demgemäss erscheint dafür eine Einsatzstrafe von etwa 16 Monaten als angemessen.

b) Der Ablauf des Selbstunfalls, den der Beschuldigte Ende Mai oder an- fangs Juni 2010 bei der Autobahnausfahrt Ottikon verursachte, konnte nur an- hand der am Unfallort festgestellten Spuren rekonstruiert werden. Diese lassen gemäss den vorstehenden Erwägungen (Erw. III/2) den Schluss zu, dass der Be- schuldigte ohne den vorgeschriebenen Stopp mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Bubikerstrasse einbog, deshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und unter Beschädigung einer Leitplanke in die angrenzende Wiese fuhr. Hätte sich zum selben Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug auf der Bubikerstrasse von links oder rechts kommend der Einmündung der Autobahnausfahrt genähert, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall mit Verletzungs- oder gar tödlichen Folgen gekommen. Auch in diesem Fall bleibt aufgrund der Totalbestrei- tung des Beschuldigten unklar, weshalb er die fragliche Strassenverzweigung viel zu schnell befuhr. Es ist aber zweifellos von einem direkt vorsätzlichen, höchst undisziplinierten und sehr gefährlichen Fahrverhalten und somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dies führt zu einer Straferhöhung um et- wa drei Monate.

c) Bezüglich des Vorfalls vom 14. Februar 2010 ergeht letztlich nur hinsicht- lich der zweimaligen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit ein Schuldspruch. Der Beschuldigte entzog sich zunächst einer polizeili- chen Kontrolle und damit der Durchführung der aufgrund der Umstände zu erwar- tenden Atem-Alkoholprobe durch Flucht und verweigerte hernach auf dem Poli- zeistützpunkt Hinwil die Blutprobe. Diesbezüglich wiegt sein Verschulden noch eher leicht. Gleiches gilt für den Vorfall vom 12. Februar 2012, bei dem sich der Beschuldigte noch Stunden nach seiner Festnahme weigerte, sich einem Atem- lufttest zu unterziehen. Zudem missachtete er erneut den Führerausweisentzug. Zwar verhielt sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten der Ordnungspat- rouille und der Stadt- und Kantonspolizei höchst renitent. Er gefährdete dabei

- 45 - aber niemanden. Hinsichtlich dieser zwei Anklagepunkte erscheint eine Erhöhung der Strafe um einen Monat als angemessen, womit als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.

3. a) A._____ wurde 1967 in …/ZH geboren. Er wuchs zusammen mit zwei Geschwistern in I._____/SG auf und besuchte dort die Primar- und die Sekundar- schule. Als er 16 Jahre alt war, liessen sich seine Eltern scheiden, was ihn belas- tete, zumal er mit dem neuen Partner der Mutter nicht gut auskam. Der Beschul- digte machte eine Lehre als Automechaniker, die er 1989 abschloss. In den fol- genden Jahren betätigte er sich neben der Erwerbsarbeit als Motorrad- Rennfahrer. 1992 heiratete der Beschuldigte. Aus dieser Ehe hat er zwei Kinder (geb. 1993 und 1996) und aus einer späteren Beziehung noch ein drittes (geb. 2000). Bald nach der Heirat trat er eine Stelle als Lastwagenchauffeur an. 1997 kam es zur Ehescheidung und zogen die beiden ehelichen Kinder mit der Mutter nach Deutschland um. Von 2002 bis 2004 arbeitete der Beschuldigte als Fahrleh- rer. Schon bald darauf konnte er aber diesen Beruf nicht mehr ausüben, weil ihm aufgrund der Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Begutachtung der Füh- rerausweis entzogen wurde. Nach dem zeitweiligen Bezug von Sozialhilfe erlang- te er die Fahrbewilligung vorübergehend wieder, doch gelang es ihm nicht, die Fahrschule neu aufzubauen. Er fand eine Anstellung bei der Firma …, doch wur- de ihm diese per Ende September 2010 gekündigt. Seither ist er arbeitslos und wiederum auf Sozialhilfe angewiesen. Demgemäss ist er auch nicht mehr in der Lage, den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden, deren Gesamtbetrag er nicht genau kennt, aber auf ca. Fr. 60'000.– schätzt (HD 4/2 S. 10, HD 4/4 S. 13-25, HD 14/15 S. 17/18, Urk. 41 S. 1-3, Prot. II S. 9-14).

b) Im Strafregister ist der Beschuldigte mit vier Verurteilungen seitens des Untersuchungsamtes Uznach/SG verzeichnet. Am 3. Februar 2005 bestrafte ihn dieses wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Entzug etc. mit drei Monaten Gefängnis (bedingt) und Fr. 1'200.– Busse. Am 27. Januar 2006 folgten drei Monate Gefängnis (bedingt) wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung, und mit Strafmandaten vom 3. April 2006 und 21. September 2006 wurde

- 46 - der Beschuldigte – jeweils wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten – zu einem Monat bzw. zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Auch dabei wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt. Diesbezüglich kam es zu Verwarnungen und in einem Fall auch zur Verlängerung der Probezeit, aber nie zu einem Widerruf (Urk. 59).

c) Seit 1989 musste dem Beschuldigten mehrmals der Führerausweis ent- zogen werden. Dies geschah zunächst wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und in einem Fall wegen anderen Fahrfehlern für einen Monat bzw. einmal auch für drei Monate. Schon damals kam es wegen psychischer / leistungsmässiger Nichteignung auch zu einem ersten Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Von 2005 bis 2007 bestand (mit einem kurzen Unterbruch) ein unbefristeter Führer- ausweisentzug wegen charakterlicher Nichteignung als Fahrzeuglenker (HD 21/6). Anlässlich des ersten der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle wurde dem Beschuldigten der Führerausweis vorsorglich abgenommen und eine verkehrs- psychologische Untersuchung ins Auge gefasst (HD 21/7). Seither kam es nicht mehr zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Prot. II S. 14).

4. a) Von den vier nicht ganz geringfügigen, aber auch nicht gravierenden Vorstrafen ist nur eine einschlägig. Diese liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück und wird am 3. Mai 2015 entfernt (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB). Die Vorstrafen wir- ken sich deshalb nur leicht straferhöhend aus. Stärker ins Gewicht fällt diesbezüg- lich die Tatsache, dass der Beschuldigte während der bereits laufenden Strafun- tersuchung wegen SVG-Verstössen noch drei weitere Male ähnlich gelagerte Straftaten beging. Auch ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten stark getrübt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um vier Mo- nate ist als eher milde zu bezeichnen.

b) Aus dem vorstehend zusammengefassten Lebenslauf des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die strafmindernd oder -erhöhend zu berücksichtigen wären.

c) aa) Der Beschuldigte wurde von Dr. med. BA._____ psychiatrisch begut- achtet. Die Gutachterin stellte dabei dissoziale Persönlichkeitszüge fest, Hinweise

- 47 - auf das Vorliegen einer Suchterkrankung oder einer anderen psychischen Stö- rung von Krankheitswert erkannte sie keine. Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte die eingeklagten Straftaten bei voll erhaltener Schuldfähigkeit begangen habe (HD 14/15 S. 19/22). bb) Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X._____ führte hiezu aus, dass er im Gutachten aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschuldigten eine Diag- nose mit Krankheitswert – beispielsweise eine chronische Depression – erwartet hätte. Er wies darauf hin, dass aufgrund des auffälligen und widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten auf das Vorliegen einer nicht unerhebli- chen psychischen Störung geschlossen werden müsse. Auch das Gutachten zei- ge ein sehr auffälliges Bild des Beschuldigten. Dies kontrastiere aber mit der Feststellung der Gutachterin, wonach zwar dissoziale Persönlichkeitsmerkmale vorliegen würden, diese aber forensisch nicht schwerwiegend seien. Da die Gut- achterin zudem primär den Suchtaspekt thematisiere, habe keine umfassende psychiatrische Exploration stattgefunden. Das Gutachten überzeuge folglich in der Diagnostik nicht. Zudem kritisierte der Verteidiger, dass die Gutachterin die Frage der Schuldfähigkeit nur für den Motorrad-Vorfall – und nicht für jede der in der An- klage erfasste Tatgruppe separat – beantwortet habe. Die Gutachterin missver- stehe zudem den Begriff der Steuerungsfähigkeit. Bei der Steuerungsfähigkeit gehe es um die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Entgegen der Ansicht der Gutachterin könne ein Beschuldigter komplexe Delikte begehen und dennoch aus psychischen Gründen über keine Steuerungsfähigkeit verfügen. Die Steuerungsfähigkeit, als Fähigkeit gemäss der Einsicht in das Un- recht der Tat zu handeln, sei eine ganz andere Fähigkeit als die Fähigkeit, ein komplexes Delikt zielgerichtet zu vollenden. Die Gutachterin vermische zu disku- tierende Fähigkeiten, sodass die Frage der Schuldfähigkeit nicht aufgrund fachli- cher Kriterien geprüft worden sei. Obwohl in den Bereichen Diagnostik und Schuldfähigkeit kein fachlich genügendes Gutachten vorliege, benötige es ge- mäss dem Verteidiger aber nicht zwingend ein zweites Gutachten. Aufgrund der offensichtlichen Auffälligkeit in der Persönlichkeit des Beschuldigten sei von einer im leichten Grade verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Prot. II S. 35-39).

- 48 - cc) Gutachten unterliegen als Beweismittel grundsätzlich der freien richterli- chen Beweiswürdigung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht hält aber in Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung in konstanter Praxis ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen Gründen für zulässig, da Gerichte naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie Sachver- ständige verfügen. Damit eine Abweichung gerechtfertigt ist, muss die Glaubwür- digkeit eines Gutachtens ernsthaft erschüttert sein (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Heer, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2011, Art. 189 N 2 m.w.H.). Dr. med. BA._____ stellt in ihrem Gut- achten fest, dass das Verhalten des Beschuldigten durch seine dissozialen Per- sönlichkeitsmerkmale zu erklären sei (Urk. 14/15 S. 19). Aufgrund diesen sei zu erwarten, dass er weitere ähnlich gelagerte Delikte begehen werde (a.a.O., S. 20). Auch ist davon die Rede, dass der Beschuldigte an sich "klar therapiebedürf- tig" wäre, ihm aber das (für eine erfolgreiche Therapie) nötige Problembewusst- sein und die Einsicht in sein Fehlverhalten fehlten (a.a.O., S. 21). Die Gutachterin hält folglich einen Zusammenhang zwischen den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten und den zur Anklage gebrachten Delikten fest, verneint aber den- noch eine Verminderung der Einsichts- und auch der Steuerungsfähigkeit aus- drücklich (a.a.O., S. 22). Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zu den vor- anstehenden Ausführungen der Gutachterin. Das Gutachten überzeugt daher in Bezug auf die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit nicht. Aufgrund des abnorm widersprüchlichen Aussageverhaltens und der völligen Uneinsichtigkeit des Be- schuldigten schliesst der Verteidiger zu Recht auf das Vorliegen einer nicht uner- heblichen psychischen Störung (Prot. II S. 37-39). Zugunsten des Beschuldigten und entgegen den gutachterlichen Schlussfolgerungen ist sodann von einer leich- ten Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies führt zu einer Minderung der Strafe.

d) Weitere Strafminderungsgründe bestehen nicht. Insbesondere vermochte sich der Beschuldigte bis heute bezüglich keines einzigen Anklagepunktes zu ei- nem Geständnis durchzuringen, sondern bestritt hartnäckig sogar Taten, die er unter den Augen der Polizei verübt hatte.

- 49 -

5. a) Bei einer gesamthaften Würdigung aller für die Strafzumessung rele- vanten Tatsachen erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemes- sen. Auf die Freiheitsstrafe sind drei Tage Polizeihaft anzurechnen (HD 19/2-9; Art. 51 StGB).

b) Die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Der Beschuldigte erfüllte diesen Straf- tatbestand mehrfach. Am 22. Juli 2011 entzog er sich einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht und leistete bei der nachfolgenden Verhaftung Widerstand. Als er am

12. Februar 2012 in Rapperswil angehalten wurde und kontrolliert werden sollte, versuchte er immer wieder wegzugehen. Unter Berücksichtigung der leicht ver- minderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen diesem Verhalten des Beschuldigten angemessen. Der von der Vor- instanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– trägt seiner ungünstigen finanziellen Situation hinreichend Rechnung. Gleiches gilt für die Busse von Fr. 300.– für die vom Beschuldigten begangenen SVG-Übertretungen. IV.

a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingt vollziehbare Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Erscheinen die Bewäh- rungsaussichten des Täters nur dann nicht als schlecht, wenn wenigstens ein Teil der Strafe vollzogen wird, so fällt der teilbedingte Strafvollzug in Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB, BGE 134 IV 14 f.). Diesfalls ist der vollziehbare Strafteil auf mindes- tens sechs Monate festzusetzen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

b) Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und delinquierte, nachdem ge- gen ihn wegen des Vorfalls vom 14. Februar 2010 eine Strafuntersuchung eröff- net worden war, unbeirrt weiter. Die psychiatrische Gutachterin schätzte die Ge-

- 50 - fahr, dass der Beschuldigte – auch bei einem fortdauernden Führerausweisentzug

– weiterhin gravierende Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht begehen wird, als "extrem hoch" ein (HD 14/15 S. 23). Unter diesen Umständen erstaunt, dass die Vorinstanz die Erwartung äusserte, der Vollzug der Hälfte der Freiheits- strafe sowie von Geldstrafe und Busse beim Beschuldigten werde die nötige Warnwirkung haben und ihn von weiteren Straftaten abhalten. Aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es aber bei diesem sehr wohlwollenden Entscheid sein Bewenden haben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist auch heute zur Hälfte, das heisst im Umfang von 9 Monaten, aufzuschieben. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer ist die Probezeit auf vier Jah- re anzusetzen. V. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. August 2011 wurde aus dem Besitz des Beschuldigten dessen Motorrad "Husqvarna SM 610" beschlagnahmt (ND 2/12/4). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschul- digte dieses Motorrad zur Begehung gravierender Strassenverkehrsdelikte be- nützt habe. Sie hielt ferner für wahrscheinlich, dass er das Fahrzeug im Falle ei- ner Rückgabe weiterhin unerlaubterweise benützen und damit wiederum die Si- cherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Dieser Einschätzung ist nicht zuletzt aufgrund des psychiatrischen Gutachtens beizupflichten (HD 14/15 S. 23). Die Einziehung des Motorrades ist deshalb zu bestätigen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Dass die Vorinstanz sodann entschied, das Fahrzeug zu verwerten und den Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. VI.

a) Der Beschuldigte wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich einiger Anklagevorwürfe freigesprochen. Dies gilt insbesondere für einen grossen

- 51 - Teil des Hauptdossiers. Zudem wurde das Verfahren hinsichtlich der eingeklagten Übertretungen grösstenteils zufolge Verjährung eingestellt (Urk. 56 S. 61-63). Dem ist mit der Übernahme eines Viertels der Untersuchungskosten und erstin- stanzlichen Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Im übrigen gehen diese Kosten zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

b) Im Berufungsverfahren wird der erstinstanzliche Schuldspruch mit weni- gen ganz geringfügigen Ausnahmen bestätigt und unterliegt der Beschuldigte mit seinen übrigen Berufungsanträgen durchwegs. Die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten sind demgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln für die Untersuchung und das bezirksgerichtli- che Verfahren und in vollem Umfang für das Berufungsverfahren. Der frühere amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X2._____ wurde bereits mit Beschluss vom

2. September 2014 mit Fr. 3'539.15 entschädigt (Urk. 70). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X._____ werden mit separatem Be- schluss festgesetzt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ umfasst vier voneinan- der unabhängige Sachverhalte. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten vorge- worfen, am 14. Februar 2010 vom "Kreisel Betzholz" kommend auf der Autobahn A53 in Richtung Reichenburg/SZ gefahren zu sein, wobei er zufolge einer Blutal- koholkonzentration von 0,54 Gewichtspromillen fahrunfähig gewesen sei. Bei der Einfahrt auf die Autobahn habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 40 km/h überschritten. Nachdem er zudem einen Spurwechsel ausgeführt habe, oh- ne den Blinker zu betätigen, habe ihn eine Polizeipatrouille kontrollieren wollen. Er

- 7 - habe sich aber der Kontrolle entzogen, indem er eine Sperrfläche missachtet ha- be und mit sehr hoher Geschwindigkeit in Richtung Reichenburg/SZ davongefah- ren sei. Auf diese Weise habe er sich einem Alkoholtest entziehen wollen. Als die Polizei ihn eingeholt habe, sei er bei ca. 80 km/h einem vorausfahrenden Auto mit lediglich 4-5 Metern Abstand gefolgt. Nachdem er schliesslich verhaftet worden sei, habe der Beschuldigte die Abgabe einer Blut- und Urinprobe verweigert. Auf der fraglichen Fahrt habe er ausserdem 2,1 Gramm Kokain mitgeführt, welches er zuvor für den Eigenkonsum beschafft habe.

b) Gemäss dem Nebendossier 1 lenkte der Beschuldigte Ende Mai oder an- fangs Juni 2010 unter Missachtung des gegen ihn verfügten Führerausweisent- zugs seinen Personenwagen auf der Autobahn A52 und durch die Ausfahrt Otti- kon. In der Folge habe er, so die Anklagebehörde, ein Stoppsignal missachtet und sei mit übersetzter Geschwindigkeit in die Bubikerstrasse eingebogen. Dabei sei er in die gegenüberliegende Leitplanke gefahren und habe sich hernach vom Un- fallort entfernt, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern. Letz- teres habe er getan, um einer allfälligen Blut- und/oder Urinprobe zu entgehen.

c) Das Nebendossier 2 enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte am

22. Juli 2011 in Zürich trotz des weiterhin geltenden Führerausweisentzugs und mit einer 0,8 o/oo sicher übersteigenden Blutalkoholkonzentration ein Motorrad gelenkt habe. An der Verzweigung Sihl-/Nüschelerstrasse habe ihn eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich kontrollieren wollen. Zur Vermeidung einer möglichen Al- kohol- und/oder Urinprobe sei er sogleich unter starker Beschleunigung und Missachtung eines Rotlichts geflüchtet, wobei ihn die Polizei mit Blaulicht und eingeschaltetem Cis-Gis-Horn verfolgt habe. Auf seiner Flucht habe er das Trot- toir der Sihlstrasse und entgegen der erlaubten Fahrtrichtung dasjenige der St. Annagasse befahren. Nachdem er über die Uraniastrasse wiederum in die Sihl- strasse gelangt sei, habe er erneut ein Rotlicht überfahren und sodann in der ver- botenen Fahrtrichtung das Trottoir benützt. Dabei sei es beinahe zur Kollision mit einem Velofahrer gekommen. Hernach sei der Beschuldigte – erneut in der nicht erlaubten Richtung – durch die Pelikan- und die Bahnhofstrasse zum Paradeplatz gefahren. Dort sei er, da sich ein weiteres Polizeifahrzeug genähert habe, über

- 8 - den Zeughausplatz, wo sich zahlreiche Fussgänger aufgehalten hätten, und dann entgegen der zulässigen Fahrtrichtung in die Waaggasse gefahren. Dort habe ihn etwas später die Polizei mit gezogener Dienstwaffe anhalten und verhaften kön- nen. Der Verhaftung habe er sich mittels körperlicher Gegenwehr widersetzt, so dass es den Beamten nur mit Mühe gelungen sei, ihm die Handschellen anzule- gen. Auf der Polizeiwache habe der Beschuldigte einen Alkohol- und Drogentest verweigert, so dass die Blutprobe schliesslich zwangsweise habe durchgeführt werden müssen.

d) Das Nebendossier 3 schliesslich enthält den Vorwurf, dass der Beschul- digte am 12. Februar 2012, ca. 01.00 Uhr, in Jona/SG in Missachtung des Füh- rerausweisentzugs ein Motorrad gelenkt habe. Beim Gemeindehaus habe er die Kontrolle über dieses Fahrzeug verloren und sei gestürzt. Es sei ihm nicht gelun- gen, das Motorrad wieder zu starten. Er sei deshalb – das Motorrad stossend – zu Fuss weitergegangen. Beim Einkaufszentrum "Eisenhof" hätten zwei Mitarbeiter der Ordnungspatrouille, B._____ und C._____, den Beschuldigten angehalten und ihn aufgefordert, seine Personalien anzugeben. Er habe sich geweigert und versucht, den Kontrollort mit seinem Motorrad zu verlassen. B._____ habe indes- sen das Motorrad festgehalten und anschliessend den zu Fuss flüchtenden Be- schuldigten verfolgt, ihn am Arm gepackt und gegen eine Hauswand gedrückt. In- zwischen sei auch die Stadtpolizei Rapperswil-Jona vor Ort erschienen. Da er sich weiterhin geweigert habe, seine Personalien anzugeben, und erneut versucht habe, die Örtlichkeit zu verlassen, hätten ihn die Polizisten zu Boden geführt und in Handschellen gelegt. Der Beschuldigte habe danach, auf dem Polizeiposten Schmerikon, den von der Polizei angeordneten Atem-Alkoholtest stundenlang verweigert. Als dieser um 11.35 Uhr schliesslich habe durchgeführt werden kön- nen, habe sich ein Wert von null Promillen ergeben.

E. 2 Das Bezirksgericht Hinwil stellte am 11. Juni 2013 das Verfahren hinsicht- lich der im Hauptdossier und im Nebendossier 1 eingeklagten Übertretungen des Strassenverkehrs- und des Betäubungsmittelgesetzes ein. Es sprach A._____ sodann der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des

- 9 - Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG) bzw. ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Fah- rens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG), des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Ziff. 2 aSVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG, bezüglich ND 3) schuldig. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe betreffend Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln ergingen Freisprüche. Der Be- schuldigte wurde zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 300.– Busse verurteilt. Das Gericht ordnete den Vollzug der Geldstrafe an, schob aber denjenigen der Freiheitsstrafe teilweise – nämlich im Umfang von 12 Monaten – und unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit auf. Ausserdem wurden die konfiszierten Betäubungsmittel und das beschlagnahmte Motorrad eingezogen sowie festgelegt, dass letzteres zur teilweisen Kostende- ckung zu verwerten sei. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 56 S. 61 ff.).

E. 3 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an- melden (Urk. 48) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 58, vgl. Urk. 54). Er strebt mit seiner Appellation einen vollumfänglichen Freispruch an. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland verzichtete mit Eingaben vom 5. Mai 2014 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Der Staatsanwalt wurde auf sein Ersuchen hin und mit Einverständnis der Verteidigung von der Teilnahme an der heutigen Beru- fungsverhandlung dispensiert (Urk. 63).

E. 4 a) Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den An- trag auf vollumfänglichen Freispruch (Prot. II S. 8). Sein amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X._____ hingegen beantragte einen Freispruch betreffend den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (HD) und erklärte im übrigen den Rückzug der Berufung (Prot. II S. 35). Der Verteidiger führte sodann aus, dass die Festlegung der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers sei (Prot. II S. 36).

- 10 -

b) Ein Verteidiger hat im Strafprozess nicht als unkritisches "Sprachrohr" seines Mandanten zu fungieren, sondern muss die objektiven Interessen des Be- schuldigten wahrnehmen. Im Zweifelsfall obliegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, über die sachgerechte und gebotene juristische Argumentation zu entscheiden (BGer 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.4). Dem Beschuldig- ten seinerseits obliegt aber stets das Recht, selbst aktiv am Prozess teilzuneh- men und gegebenenfalls im Widerspruch zum Verteidiger vorzutragen (Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3.A., 2009, S. 258 N 293). Dies muss insbesondere für unverzichtbare und unverjährbare Grundrechte wie die persönliche Freiheit gelten (BGE 126 I 26, 30 E. 4b/aa). Der Antrag des Beschuldigten betreffend vollumfänglichen Freispruch geht sodann vor. Die be- rechtigten Ausführungen des Verteidigers werden als Stellungnahme zu den Ak- ten genommen.

E. 5 a) Nach der Festnahme auf dem Münsterhof wurde der Beschuldigte mit einem Kastenwagen zur Polizeiwache transportiert. Die Anklagebehörde wirft ihm vor, dass er sich dort geweigert habe, sich einer Atem-Alkoholprobe und einem Drogenvortest zu unterziehen. Daran habe er auch festgehalten, nachdem er auf die Folgen dieser Weigerung hingewiesen worden sei. Als ihm die Polizisten da- raufhin die Anordnung einer Blutprobe eröffnet hätten, habe er auch diesbezüglich die Mitwirkung verweigert, so dass die Blutentnahme schliesslich zwangsweise habe durchgeführt werden müssen (HD 28 S. 15/16, lit. q und r).

b) Bezüglich der Atem-Alkoholprobe und des Drogenvortests machte der Beschuldigte geltend, sich an diese Vorgänge nicht zu erinnern. Es könne sein, dass ein Polizist ihn gefragt habe, ob er das tun möchte, und es sei auch möglich, dass seine Antwort "nein" gelautet habe. Man habe ihm kein Mundstück zum Bla- sen hingehalten, also könne er auch nichts vereitelt haben. Die Polizei habe ihm das Protokoll vorlegen müssen, damit er hätte angeben können, ob er das Ergeb- nis des Atemlufttests anerkenne oder nicht. Als Fussgänger sei er ohnehin nicht zur Abgabe einer Atem-Alkoholprobe verpflichtet. Möglich sei, dass die Polizei ihm dann die Anordnung einer Blutprobe eröffnet habe. Dies sei aber ohne vor- gängigen Atemlufttest unzulässig gewesen. Zutreffend sei, dass er die Blutent- nahme verweigert habe, aber er sei in der Folge zur Verfügung gestanden und habe sich gegen die Blutentnahme nicht gewehrt. Schliesslich sei er auch nicht auf die rechtlichen Folgen seiner Weigerung hingewiesen worden (ND 2/7/4 S. 9- 11, Urk. 41 S. 13, Prot. II S. 28).

c) Gfr Q._____ hielt im sogenannten "FinZ-Set" ausdrücklich fest, dass der Betäubungsmittelvortest und die Atem-Alkoholprobe nicht durchgeführt worden seien, weil sich der Beschuldigte geweigert und auch die nachfolgende Anord- nung der Blutprobe nicht akzeptiert habe. Letzteres bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich unter Anbringung des Hinweises, dass der Vortest nicht positiv gewesen sei (ND 2/10/1). P._____ sagte als Zeuge aus, dass Q._____ das "FinZ"-Protokoll ausgefüllt habe. Ihm sei gemeldet worden, dass der Beschuldigte zwar eine Urinprobe abgegeben, aber den Atemlufttest verweigert habe. Dann habe er auch die Blutprobe verweigert, weshalb er, P._____, die Staatsanwältin

- 33 - S._____ kontaktiert habe. Diese habe dann die zwangsweise Blutentnahme an- geordnet. Der Beschuldigte habe auch dagegen opponiert, worauf auch der Brandtouroffizier mit ihm geredet und ihn auf die Rechtslage aufmerksam ge- macht habe. Schliesslich sei das IRM aufgeboten worden. Als der Beschuldigte dann aufgefordert worden sei, sich zur Blutentnahme rücklings auf den Boden zu legen, habe er dies sofort getan und keinen Widerstand mehr geleistet (ND 2/8/5 S. 7/8). Q._____ bestätigte als Zeuge, dass er das "FinZ"-Protokoll vorbereitet und auch die Verweigerung des Atemlufttests eingetragen habe. Er wisse aber nicht mehr, wer den Beschuldigten zum "Blasen" und zum Drogenvortest aufge- fordert habe. Er habe nur gehört, dass der Beschuldigte verweigert habe, wisse aber nicht mehr, wer ihm dies gemeldet habe. Q._____ konnte auch nicht sagen, wer die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme im Protokoll vermerkt bzw. die Staatsanwaltschaft orientiert hatte. Bei der Blutentnahme sei er zugegen ge- wesen. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache nicht mit, habe sich dann aber widerstandslos zu Boden führen lassen (ND 2/8/7 S. 6-9).

d) Der Beschuldigte bestritt gar nicht, die Ausführung des Atemluft- und Drogenvortests abgelehnt zu haben, sondern führte im Gegenteil aus, dies könne gut sein. Dass es so war, ergibt sich auch aus dem Einwand des Beschuldigten, er sei als Fussgänger nicht zu solchen Tests verpflichtet gewesen. Obschon un- klar ist, welcher Beamte den Beschuldigten dazu aufgefordert hatte, besteht kein Zweifel, dass er sich diesen Tests, zu denen er als mutmasslicher Motorradlenker sehr wohl verpflichtet war, widersetzte. Damit bestand auch keine Möglichkeit, ihm die Gelegenheit zur Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe zu geben, und musste die Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG). Diese verweigerte der Beschuldigte zugegebenermassen, so dass die Blutent- nahme unter Zwang erfolgen musste. Mit diesem Verhalten erfüllte der Beschul- digte klarerweise den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG). Der diesbezügliche Schuld- spruch ist zu bestätigen.

E. 6 a) aa) In den polizeilichen Befragungen zum Nebendossier 3 gab der Be- schuldigte an, dass er mit seinem Motorrad nicht gefahren sei, sondern dieses le-

- 34 - diglich vom Rest. "…" in I._____/SG habe nach Hause schieben wollen. Den Helm, die Motorradjacke und die Handschuhe habe er wegen der Kälte getragen. Auf den Vorhalt, dass der Motor warm gewesen sei, als die Ordnungspatrouille den Beschuldigten angehalten habe, antwortete dieser, er habe dafür keine Erklä- rung. Vielleicht habe er das Motorrad kurz warmlaufen lassen, weil er den Klang (des Motors) gerne höre. Woher die Beschädigungen am Motorrad stammten, könne er nicht beantworten, zumal das Fahrzeug schon älter sei. Das Motorrad sei auch schon umgefallen. Auf die Frage, weshalb er gegenüber der Ordnungs- patrouille und der Polizei die Angabe seiner Personalien verweigert habe, antwor- tete der Beschuldigte, dass das Verhältnis zwischen ihm und der Polizei nicht konstruktiv sei. Er vermöge sich auch nicht daran zu erinnern, dass die Polizisten ihn nach einem Ausweis gefragt oder zur Bekanntgabe seiner Identität aufgefor- dert hätten (ND 3/3/1 S. 4-8). Als die Ordnungspatrouille vor Ort gewesen sei, ha- be er im Sinn gehabt wegzugehen, habe dies aber nicht getan. Er sei nicht der Motorradfahrer, der gemäss Aussagen einer Auskunftsperson kurz vorher im Ver- kehrskreisel beim Gemeindehaus I._____ gestürzt sei. Den Atemlufttest habe er verweigert, weil er kein Fahrzeug gelenkt und auch als Fussgänger keinen Unfall verursacht habe. Er habe vor der Polizeikontrolle keinen Alkohol konsumiert. Dass er nach Alkohol gerochen habe, sei eine Behauptung der Polizei (ND 3/3/2 S. 3-8). bb) Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Beschuldigte, dass er sein Motorrad vom Rest. "..." nach Hause geschoben habe. Dabei sei er von zwei Ordnungshütern angehalten worden. Diese seien nach seiner Meinung nicht befugt, ihn zu kontrollieren. Deshalb habe er sich nicht ausgewiesen. An Flucht habe er zwar gedacht, aber nichts dergleichen getan. Dann sei die Polizei er- schienen und habe ihn zum Polizeiposten Schmerikon gefahren. Dort sei dann auch ein Alkohol-Atemlufttest gemacht worden, der negativ ausgefallen sei. Auf weiteres Befragen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er am Nachmittag vor dem Vorfall als Motorradfahrer verkleidet am Rapperswiler Fasnachtsumzug teil- genommen und dabei das Motorrad geschoben habe. Dieses habe er anschlies- send beim Bahnhof stehen lassen. Später habe er – wiederum als Motorradfahrer verkleidet – an den Fasnachtsball im Hotel "..." gehen wollen. Als er um ca. 23.30

- 35 - Uhr dorthin gegangen sei, habe er aber festgestellt, dass gar kein Ball stattgefun- den habe (ND 3/3/3 S. 2/3). Sein Motorrad weise Beschädigungen auf, weil es ihm einmal beim Waschen umgefallen sei. Einen Unfall habe er damit nicht ge- habt (a.a.O., S. 4/5). An jenem Abend habe er das Motorrad einmal gestartet. Dies sei um 23.30 Uhr beim Bahnhof geschehen. Deshalb habe die Ordnungspat- rouille einen warmen Motor festgestellt. Wenn diese sagten, sie hätten ihn um 01.00 Uhr kontrolliert, sei er wohl später von zu Hause weggegangen (a.a.O., S. 6). Als die Polizei erschienen sei, habe er gesagt, er wolle auf den Polizeipos- ten mitgehen. Es könne sein, dass er die Angabe seiner Personalien verweigert habe. Zu Boden geführt worden sei er aber nicht. Ebenso wenig habe er wild um sich gefuchtelt (a.a.O., S. 7/8). cc) In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme (und auch im ge- richtlichen Verfahren beider Instanzen; vgl. Urk. 41 S. 17-20 und Prot. II S. 28-32) blieb der Beschuldigte dabei, dass er in der fraglichen Nacht weder Motorrad ge- fahren sei noch einen Selbstunfall gehabt habe. Entgegen der Aussage des Zeu- gen T._____ habe er keine Prellung an der Stirn gehabt. Die Polizeibeamten T._____ und U._____ seien gar nicht vor Ort gewesen. Dem Polizeibeamten V._____ habe er verbal mitgeteilt, dass er mit einem Alkoholtest nicht einverstan- den sei. Auf den Vorhalt, dass der Fasnachtsumzug gar nicht am Nachmittag vor dem Vorfall, sondern erst tags darauf stattgefunden habe, antwortete der Be- schuldigte, er habe an den Umzug gehen wollen, doch dieser habe – ebenso wie der Fasnachtsball am Abend – nicht stattgefunden (HD 4/4 S. 2-6).

b) aa) Zu prüfen ist als Erstes, ob dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er in der fraglichen Nacht sein Mo- torrad lenkte und damit einen Selbstunfall hatte. Die Anklage stützt sich diesbe- züglich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen W._____. Dieser gab am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei zu Protokoll, dass er von Rapperswil kommend in Richtung Eschenbach gefahren sei. Beim Gemeindehauskreisel bzw. Rest. "..." sei ihm ein Motorradfahrer entgegengekommen. Er habe dann gesehen, wie die- ser vor dem Kreisel fast eine Signaltafel berührt habe, beim Beginn des Kreisels mit dem rechtsseitigen Randstein kollidiert und in der Folge gestürzt sei. Das Mo-

- 36 - torrad sei durch den Kreisel gerutscht und bei der Kreiselausfahrt in Richtung Bahnhof Rapperswil, vor dem Kleiderladen, zur Endlage gekommen. Der Motor- radlenker sei aufgestanden, zum Motorrad gegangen und habe dieses hinter den Kleiderladen geschoben. Er, der Zeuge, sei dann durch den Kreisel in die Holz- wiesstrasse (richtig wohl: Allmeindstrasse) gefahren und habe sein Auto hinter dem Kebab-Bistro parkiert. In der Folge habe er beobachten können, wie der Mo- torradfahrer sein Fahrzeug in Richtung Bühlstrasse geschoben habe. Diese habe er überquert und sei dann in Richtung Allmeindstrasse-Holzwiesstrasse gegan- gen. Auf der Allmeindstrasse habe er versucht, das Motorrad zu starten. Als er, W._____, ein vorbeifahrendes Patrouillenfahrzeug gesehen habe, sei er diesem gefolgt und habe den von ihm beobachteten Sturz eines Motorradfahrers gemel- det. Bei dessen Fahrzeug habe es sich um ein Motocross-Motorrad gehandelt, welches nach seinem Gefühl schwarz-gelb gewesen sei (ND 3/4/1 S. 2/3). In der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 6. August 2012 ergänzte W._____, dass der Motorradfahrer recht schnell in den Kreisel eingefahren sei. Entgegen seiner früheren Schilderung gab er nun an, dass das Motorrad auf das Trottoir ge- flogen sei. Dies müsse so sein, denn wenn es auf dem Boden gerutscht wäre, hätte es dort Schleifspuren hinterlassen und wäre es ausserdem vom Randstein gestoppt worden. Er selber sei um den Kreisel herum gefahren und habe seinen Wagen beim DVD-Laden abgestellt. Von dort aus habe er beobachten können, wie der Verunfallte zu seinem Motorrad gegangen sei und erfolglos versucht ha- be, dieses zu starten. Dann sei der Motorradfahrer hinten beim Bächli durchgelau- fen. Er, W._____, habe sich noch gefragt, wieso der Motorradfahrer dies mache, weil es ja einen direkten Weg zum anderen Kreisel gebe. Er selber sei daraufhin zum Kebabstand gefahren und habe sein Auto dort parkiert. Der Motorradfahrer sei dann – sein Fahrzeug stossend – direkt hinter ihm vorbei gegangen. Beim Mo- torrad habe es sich um ein eher leichtes, ein 125er-Modell, gehandelt, und es sei, so glaube er, schwarz-gelb oder schwarz-rot gewesen (ND 3/4/2 S. 3/4). Als das Patrouillenfahrzeug am Motorradfahrer vorbeigefahren sei, habe dieser nochmals versucht, den "Töff" zu starten (a.a.O., S. 5). Von der Grösse und vom Körperbau her könne es sich beim nun anwesenden Beschuldigten um den verunfallten Mo- torradlenker handeln (a.a.O., S. 6).

- 37 - bb) W._____ ist ein unbeteiligter Zeuge, der zufällig am Unfallort war und of- fensichtlich kein Motiv hatte, bezüglich des von ihm beobachteten Geschehens unwahre Angaben zu machen. Trotz vereinzelten Ungereimtheiten – etwa bezüg- lich der Frage, ob das Motorrad durch den Kreisel rutschte oder "flog" – steht da- her ausser Zweifel, dass sich der von ihm beschriebene Unfall tatsächlich ereig- net hat. Erwiesen ist sodann aufgrund der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, dass sich diese sofort nach Erhalt des Hinweises von W._____ nach ei- nem Motorradfahrer umschauten und dabei in geringer Distanz zum angegebe- nen Unfallort auf den Beschuldigten stiessen, der sein Motorrad mit sich führte (ND 3/4/9 S. 3, ND 3/4/12 S. 3). Auch er selber bestreitet nicht, dass er es war, der von der Ordnungspatrouille angehalten wurde. W._____ entfernte sich indes- sen und verlor den von ihm beobachteten Motorradfahrer aus den Augen, bevor die Ordnungspatrouille den Beschuldigten antraf. Insofern wäre möglich, dass es sich beim verunfallten Motorradlenker nicht um den Beschuldigten handelte. cc) Dies würde allerdings voraussetzen, dass in jener kalten Winternacht in der Umgebung des Unfallorts zwei Personen unterwegs waren, die ein Motorrad schoben statt damit zu fahren, was schon für sich allein betrachtet als unwahr- scheinlich erscheint. Der Zeuge W._____ gab ausserdem kurz nach dem Ereignis an, das von ihm beobachtete Motorrad sei schwarz-gelb gewesen (ND 3/4/1 S. 3). Das Motorrad des Beschuldigten war blau-gelb (ND 3/1 S. 11) und konnte in der Nacht durchaus als schwarz-gelb wahrgenommen werden. Auch W._____s weite- re Aussage, das Unfallfahrzeug sei "eher ein leichter Töff, sicher keine Harley o- der so etwas" gewesen (ND 3/4/2 S. 4), trifft auf das Motorrad des Beschuldigten durchaus zu (vgl. ND 3/1 S. 11). dd) Hinzu kommt, dass dessen Motor gemäss den Aussagen des Zeugen T._____ beim Eintreffen der Polizei noch warm war (ND 3/4/3 S. 5). Der Beschul- digte erklärte dies damit, dass er den Motor beim Bahnhof Rapperswil gestartet habe (ND 3/3/3 S. 6, vgl. S. 3) bzw. kurz habe warmlaufen lassen (ND 3/3/1 S. 5). Dazu bestand indessen kein Anlass, wenn er gar nicht die Absicht hatte, mit dem Motorrad auch zu fahren. Ausserdem war es in jener Nacht nach den eigenen Angaben des Beschuldigten extrem kalt (ND 3/3/1 S. 4: "Es hatte minus 10 Grad

- 38 - Celsius") und hätte sich demzufolge der Motor, wenn er nur am Bahnhof Rap- perswil kurze Zeit gelaufen wäre, bis zur Polizeikontrolle wieder abgekühlt. Die Tatsache, dass er noch warm war, bildet daher ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Motorrad bis in die Nähe des Kontrollortes gefahren und dann etwas geschehen war, das ihn an der Weiterfahrt hinderte. Dies passt wie- derum mit W._____s Aussage zusammen, wonach der von ihm beobachtete Mo- torradlenker nach dem Unfall erfolglos versuchte, das Motorrad wieder zu starten (ND 3/4/1 S. 3 unten, ND 3/4/2 S. 3/6). ee) Bei der Polizeikontrolle stellte T._____ ausserdem Kratzspuren am Mo- torrad (ND 3/4/3 S. 7) und eine Prellung an der Stirn des Beschuldigten (a.a.O., S. 3) fest. C._____ erinnerte sich später daran, dass der Beschuldigte an der Hand oder am Arm oberflächliche Verletzungen aufgewiesen hatte (ND 3/4/12 S. 7). Diese Aussagen bilden zusätzliche Indizien für die Verwicklung des Beschul- digten in einen Unfall. ff) Diesen belastenden Umständen stehen Aussagen des Beschuldigten ge- genüber, die nicht geeignet sind, ihn zu entlasten, sondern lückenhaft und im üb- rigen unlogisch und teilweise widersprüchlich sind. Denkbar ist zwar, dass er auch beim blossen Schieben des Motorrades den Helm, die Motorradjacke und die Handschuhe trug, weil grimmige Kälte herrschte. In keiner Weise zu überzeugen vermag aber etwa seine Aussage, er habe ohne die Absicht zu fahren den Motor kurz laufen lassen, weil ihm dessen Klang gefalle. Keinen Sinn ergibt seine Aus- sage, dass er "als Motorradfahrer verkleidet" am Fasnachtsumzug teilgenommen habe bzw. am Fasnachtsball habe teilnehmen wollen. Die übliche Kleidung eines Motorradfahrers hätte kaum jemand als "Verkleidung" wahrgenommen. Im übri- gen stellte sich im Laufe der Untersuchung heraus, dass der Beschuldigte hin- sichtlich der Teilnahme am Fasnachtsumzug gelogen hatte, denn der Umzug hat- te erst nach dem inkriminierten Vorfall stattgefunden. Mit dieser Tatsache konfron- tiert, korrigierte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er am Umzug habe teilnehmen wollen und dann – ebenso wie nachher beim Fasnachtsball – bemerkt habe, dass dieser gar nicht an diesem Tag durchgeführt worden sei. Auf- fällig ist auch, dass der Beschuldigte in den ersten Befragungen (ND 3/3/1 und

- 39 - 3/3/2) zahlreiche Fragen unbeantwortet liess, von denen er offensichtlich nichts zu befürchten gehabt hätte, wenn seine übrige Sachdarstellung zuträfe und er insbesondere sein Motorrad nicht gelenkt hätte. So wollte er nicht sagen, wie sein Motorrad von seinem Wohnort zum Bahnhof bzw. zum Rest. "..." gelangt war. Un- ter der Annahme, dass der Beschuldigte sich korrekt verhalten und sein Motorrad nur in Rapperswil-I._____ herumgeschoben hatte, um an Fasnachtsanlässen teil- zunehmen, ist schliesslich auch sein (nachstehend noch näher zu erörterndes) überaus renitentes Verhalten gegenüber Ordnungspatrouille und Polizei unerklär- lich. Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage verbleiben keine ernsthaf- ten, unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem Motorradfah- rer identisch ist, dessen Selbstunfall der Zeuge W._____ beobachtete. Der einge- klagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und der Beschuldigte, der zur Tatzeit unbe- strittenermassen (vgl. ND 3/3/1 S. 7) keinen Führerausweis hatte, demgemäss des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu spre- chen.

c) aa) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Februar 2012 wird dem Beschuldigten auch Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vorgeworfen. Er habe sich sowohl gegenüber der Ordnungspatrouille (B._____, C._____) als auch gegenüber den beiden Beamten der Stadtpolizei Rapperswil (T._____, U._____) trotz wiederholter Aufforderung geweigert, seine Personalien anzuge- ben. Stattdessen habe er zunächst mit und dann, als B._____ dieses zurückge- halten habe, ohne Motorrad versucht, sich vom Kontrollort zu entfernen. Um dies zu verhindern, habe B._____ ihn verfolgen, am Arm packen und gegen eine Hauswand drücken müssen. Als sodann die beiden Polizisten erschienen seien, habe er sie aufgefordert, "abzufahren", mit den Armen gefuchtelt und erneut ver- sucht, die Örtlichkeit zu verlassen, bis ihn die Beamten zu Boden geführt und in Handschellen gelegt hätten (HD 28 S. 18/19). bb) Die blosse Nichtbefolgung der Anordnungen eines Beamten vermag den Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht zu erfüllen (Trechsel/Pieth, StGB- Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 286 und Heimgartner,

- 40 - Basler Kommentar, 3.A., N 11 f. zu Art. 286 StGB, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit sich der Beschuldigte lediglich weigerte, seine Identität bekanntzugeben bzw. sich auszuweisen, machte er sich nicht der Hinde- rung einer Amtshandlung schuldig. Gleiches gilt für die Aufforderung an die Poli- zeibeamten, sie sollten "abfahren". Ein solches Verhalten ist zwar ungebührlich, aber nicht geeignet, die Durchführung einer polizeilichen Kontrolle zu verhindern oder zu verzögern. cc) Den Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt hingegen, wer sich der Vornahme einer solchen Handlung, vorliegend einer Personenkon- trolle, durch Flucht entzieht, und ebenso, wer die Vornahme dieser Amtshandlung stört, indem er beispielsweise mit den Händen herumfuchtelt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 f. mit Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet, dies getan zu haben. Er habe zwar an Flucht gedacht, sei dann aber am Kontrollort geblieben und habe auch nicht gefuchtelt (ND 3/3/1 S. 8, ND 3/3/2 S. 2/3, ND 3/3/3 S. 7, Prot. II S. 31). Die Zeugin B._____ sagte indessen aus, dass der Beschuldigte habe weg- gehen wollen, weshalb sie ihren Fuss unter das Rad gestellt habe. Der Beschul- digte habe daraufhin erklärt, dann gehe er halt ohne Motorrad, und sei über die Strasse bis zur "Migros" gegangen. Sie habe ihn dann am Arm festgehalten und gegen eine Hauswand gedrückt. Danach sei er freiwillig an den Kontrollort zu- rückgekehrt (ND 3/4/9 S. 3/4). Auch C._____ gab zu Protokoll, dass der Beschul- digte die ganze Zeit habe weggehen wollen (ND 3/4/12 S. 4). Gemäss der Zeu- genaussage des Stadtpolizisten T._____ weigerte sich der Beschuldigte zu- nächst, sich auszuweisen, und erklärte er den Beamten, sie sollten "abfahren". Dann habe er mit den Armen gefuchtelt, wobei sein Helm nach vorne gerutscht sei. Dies habe für die Beamten eine Gefahr dargestellt, weshalb sie den Beschul- digten daraufhin zu Boden geführt hätten (ND 3/4/3 S. 3). Der Polizeibeamte U._____ sagte aus, dass der Beschuldigte (während der polizeilichen Kontrolle) immer wieder weggelaufen sei, jedesmal in eine andere Himmelsrichtung. Einmal sei er auch in die Richtung des Kreisels gegangen. Die Polizisten seien ihm ge- folgt, um ihn am Weggehen zu hindern. Der Beschuldigte habe dann angefangen, mit den Händen zu fuchteln. Sie hätten ihn daraufhin zu Boden geführt (ND 3/4/5 S. 4). Aufgrund dieser Aussagen mehrerer Zeugen kann als erstellt gelten, dass

- 41 - der Beschuldigte mehrmals versuchte, sich der polizeilichen Kontrolle durch Weggehen zu entziehen, und dass er dabei mit den Händen herumfuchtelte. Er ist demgemäss der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu spre- chen.

d) aa) Gemäss einem letzten Anklagepunkt wurde der Beschuldigte schon am Kontrollort in I._____/SG vom Polizisten U._____ aufgefordert, eine Atem- Alkoholprobe abzugeben. Nachdem er auf die Polizeistelle in Schmerikon ge- bracht worden sei, habe ihn der Polizeibeamte V._____ zwischen 6.00 und 9.00 Uhr erneut dazu aufgefordert. Der Beschuldigte habe sich indessen gewei- gert und gesagt, er müsse keinen solchen Test durchführen und wolle dies auch nicht. Erst gegen 11.35 Uhr habe er sich schliesslich dazu bereit erklärt, wobei der Test nunmehr einen Wert von 0,0 Gewichtspromillen ergeben habe (HD 28 S. 19). bb) Die Anklage enthält keinen Vorwurf, dass der Beschuldigte am Kontroll- ort die Atem-Alkoholprobe verweigert habe. Insoweit kann er somit aus prozessu- alen Gründen nicht schuldig gesprochen werden. cc) Der Beschuldigte gab zu, dass er dem Polizeibeamten V._____ erklärt habe, er sei mit der Durchführung einer Atem-Alkoholprobe nicht einverstanden (HD 4/4 S. 3). Sein diesbezügliches Geständnis stimmt mit V._____s Zeugenaus- sage überein, wonach der Beschuldigte sagte, er müsse keinen solchen Test ma- chen und wolle dies auch nicht (ND 3/4/7 S. 3). Der eingeklagte Sachverhalt ist somit in diesem Punkt erstellt. dd) Der Beschuldigte brachte vor, dass er den Alkoholtest zu Recht verwei- gert habe, weil er gar kein Motorfahrzeug gelenkt habe und auch als Fussgänger keinen Unfall verursacht habe. Dieser Einwand zielt ins Leere, da nach dem be- reits Gesagten erwiesen ist, dass er sein Motorrad gelenkt hatte und damit im Verkehrskreisel beim Gemeindehaus I._____ gestürzt war (Erw. III/6). Als Fahr- zeugführer konnte er auch ohne besonderen Anlass einer Atemalkoholprobe un- terzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Im übrigen bestand vorliegend aufgrund des vom Zeugen W._____ gemeldeten Selbstunfalls und des vom Polizeibeamten

- 42 - T._____ bemerkten Alkoholmundgeruchs (ND 3/3/3 S. 5/7) auch der konkrete Verdacht, dass der Beschuldigte angetrunken sein könnte. Unbehelflich bleibt schliesslich die Argumentation des Beschuldigten, er könne wegen der Verweige- rung der Atemluftprobe nicht strafrechtlich belangt werden, weil er nicht auf die strafrechtlichen Folgen dieser Weigerung hingewiesen worden sei (HD 4/4 S. 3). Die Polizei ist zwar gehalten, in solchen Fällen die betroffene Person auf die straf- rechtlichen und administrativen Konsequenzen ihres Verhaltens aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Dies ist zur Klärung des Sachverhalts und zur Ver- meidung unnötiger Straf- und Administrativverfahren auch durchaus zweckmäs- sig. Der Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 aSVG enthält aber keine diesbezügli- che Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass die Verweigerung einer Alkohol- Atemluftprobe auch ohne ausdrückliche Abmahnung des Täters strafbar ist. Der Beschuldigte ist demnach der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig zu sprechen. IV.

1. a) Hat der Täter mehrere mit gleichartigen Strafen bedrohte Delikte be- gangen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), das Fahren trotz Entzug (Art. 95 Ziff. 1 aSVG) bzw. ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) und das (qualifizierte) Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG) sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Vorliegend ist die Strafe innerhalb dieses Rahmens festzule- gen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die im Rahmen der As- peration nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Überschreitung dieses Rahmens erfordern würden (vgl. BGE 136 IV 63). Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist zusätzlich mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu ahnden, und für die Übertretungen von Art. 90 und 93 SVG ist eine Busse auszusprechen.

- 43 -

b) Der Beschuldigte hat bei vier Gelegenheiten delinquiert und dabei jedes- mal mehrere Straftatbestände erfüllt. Die vier Abschnitte der Anklage beschreiben je ein in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht eng zusammenhängendes Geschehen. Es drängt sich daher auf, dieses bei der Strafzumessung jeweils als Ganzes zu gewichten und nicht für jeden einzelnen Straftatbestand einen separa- ten Asperationsschritt vorzunehmen.

c) Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterange- messene Strafe für jede einzelne Tat bzw. Tatgruppe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es wei- terer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten – welche nachstehend noch erörtert wird (Erw. IV/4.c) – ist im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd in Anschlag zu bringen.

2. a) Als schwerste Tat erweist sich diejenige vom 22. Juli 2011. Auf der Flucht vor einer polizeilichen Kontrolle lenkte der Beschuldigte sein mangelhaft beleuchtetes Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit und in stark angetrunke- nem Zustand kreuz und quer durch das auch spät am Abend noch belebte Stadt- zentrum von Zürich. Er missachtete dabei u.a. Rotlichter, befuhr Trottoirs, benütz- te Strassen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und gefährdete dabei die anderen Strassenbenützer, insbesondere auch Fussgänger, in hohem Masse. Es war nur dem Glück zu verdanken, dass niemand zu Schaden kam. In der Fol- ge widersetzte sich der Beschuldigte, der überdies den gegen ihn verfügten Füh- rerausweisentzug missachtete, seiner Verhaftung und verweigerte die Blutprobe, so dass diese schliesslich zwangsweise durchgeführt werden musste. Da er die Tat während des gesamten Verfahrens bestritt, nannte er auch kein Motiv für sein Verhalten. Aufgrund des Tathergangs ist aber davon auszugehen, dass es ihm darum ging, einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und trotz Entzug des Führerausweises zu entgehen. Auch steht ausser

- 44 - Zweifel, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Bezüglich dieses Anklagepunkts liegt demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein zumindest mittelgradiges Verschulden vor. Demgemäss erscheint dafür eine Einsatzstrafe von etwa 16 Monaten als angemessen.

b) Der Ablauf des Selbstunfalls, den der Beschuldigte Ende Mai oder an- fangs Juni 2010 bei der Autobahnausfahrt Ottikon verursachte, konnte nur an- hand der am Unfallort festgestellten Spuren rekonstruiert werden. Diese lassen gemäss den vorstehenden Erwägungen (Erw. III/2) den Schluss zu, dass der Be- schuldigte ohne den vorgeschriebenen Stopp mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Bubikerstrasse einbog, deshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und unter Beschädigung einer Leitplanke in die angrenzende Wiese fuhr. Hätte sich zum selben Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug auf der Bubikerstrasse von links oder rechts kommend der Einmündung der Autobahnausfahrt genähert, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall mit Verletzungs- oder gar tödlichen Folgen gekommen. Auch in diesem Fall bleibt aufgrund der Totalbestrei- tung des Beschuldigten unklar, weshalb er die fragliche Strassenverzweigung viel zu schnell befuhr. Es ist aber zweifellos von einem direkt vorsätzlichen, höchst undisziplinierten und sehr gefährlichen Fahrverhalten und somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dies führt zu einer Straferhöhung um et- wa drei Monate.

c) Bezüglich des Vorfalls vom 14. Februar 2010 ergeht letztlich nur hinsicht- lich der zweimaligen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit ein Schuldspruch. Der Beschuldigte entzog sich zunächst einer polizeili- chen Kontrolle und damit der Durchführung der aufgrund der Umstände zu erwar- tenden Atem-Alkoholprobe durch Flucht und verweigerte hernach auf dem Poli- zeistützpunkt Hinwil die Blutprobe. Diesbezüglich wiegt sein Verschulden noch eher leicht. Gleiches gilt für den Vorfall vom 12. Februar 2012, bei dem sich der Beschuldigte noch Stunden nach seiner Festnahme weigerte, sich einem Atem- lufttest zu unterziehen. Zudem missachtete er erneut den Führerausweisentzug. Zwar verhielt sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten der Ordnungspat- rouille und der Stadt- und Kantonspolizei höchst renitent. Er gefährdete dabei

- 45 - aber niemanden. Hinsichtlich dieser zwei Anklagepunkte erscheint eine Erhöhung der Strafe um einen Monat als angemessen, womit als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.

3. a) A._____ wurde 1967 in …/ZH geboren. Er wuchs zusammen mit zwei Geschwistern in I._____/SG auf und besuchte dort die Primar- und die Sekundar- schule. Als er 16 Jahre alt war, liessen sich seine Eltern scheiden, was ihn belas- tete, zumal er mit dem neuen Partner der Mutter nicht gut auskam. Der Beschul- digte machte eine Lehre als Automechaniker, die er 1989 abschloss. In den fol- genden Jahren betätigte er sich neben der Erwerbsarbeit als Motorrad- Rennfahrer. 1992 heiratete der Beschuldigte. Aus dieser Ehe hat er zwei Kinder (geb. 1993 und 1996) und aus einer späteren Beziehung noch ein drittes (geb. 2000). Bald nach der Heirat trat er eine Stelle als Lastwagenchauffeur an. 1997 kam es zur Ehescheidung und zogen die beiden ehelichen Kinder mit der Mutter nach Deutschland um. Von 2002 bis 2004 arbeitete der Beschuldigte als Fahrleh- rer. Schon bald darauf konnte er aber diesen Beruf nicht mehr ausüben, weil ihm aufgrund der Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Begutachtung der Füh- rerausweis entzogen wurde. Nach dem zeitweiligen Bezug von Sozialhilfe erlang- te er die Fahrbewilligung vorübergehend wieder, doch gelang es ihm nicht, die Fahrschule neu aufzubauen. Er fand eine Anstellung bei der Firma …, doch wur- de ihm diese per Ende September 2010 gekündigt. Seither ist er arbeitslos und wiederum auf Sozialhilfe angewiesen. Demgemäss ist er auch nicht mehr in der Lage, den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden, deren Gesamtbetrag er nicht genau kennt, aber auf ca. Fr. 60'000.– schätzt (HD 4/2 S. 10, HD 4/4 S. 13-25, HD 14/15 S. 17/18, Urk. 41 S. 1-3, Prot. II S. 9-14).

b) Im Strafregister ist der Beschuldigte mit vier Verurteilungen seitens des Untersuchungsamtes Uznach/SG verzeichnet. Am 3. Februar 2005 bestrafte ihn dieses wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Entzug etc. mit drei Monaten Gefängnis (bedingt) und Fr. 1'200.– Busse. Am 27. Januar 2006 folgten drei Monate Gefängnis (bedingt) wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung, und mit Strafmandaten vom 3. April 2006 und 21. September 2006 wurde

- 46 - der Beschuldigte – jeweils wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten – zu einem Monat bzw. zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Auch dabei wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt. Diesbezüglich kam es zu Verwarnungen und in einem Fall auch zur Verlängerung der Probezeit, aber nie zu einem Widerruf (Urk. 59).

c) Seit 1989 musste dem Beschuldigten mehrmals der Führerausweis ent- zogen werden. Dies geschah zunächst wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und in einem Fall wegen anderen Fahrfehlern für einen Monat bzw. einmal auch für drei Monate. Schon damals kam es wegen psychischer / leistungsmässiger Nichteignung auch zu einem ersten Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Von 2005 bis 2007 bestand (mit einem kurzen Unterbruch) ein unbefristeter Führer- ausweisentzug wegen charakterlicher Nichteignung als Fahrzeuglenker (HD 21/6). Anlässlich des ersten der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle wurde dem Beschuldigten der Führerausweis vorsorglich abgenommen und eine verkehrs- psychologische Untersuchung ins Auge gefasst (HD 21/7). Seither kam es nicht mehr zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Prot. II S. 14).

4. a) Von den vier nicht ganz geringfügigen, aber auch nicht gravierenden Vorstrafen ist nur eine einschlägig. Diese liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück und wird am 3. Mai 2015 entfernt (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB). Die Vorstrafen wir- ken sich deshalb nur leicht straferhöhend aus. Stärker ins Gewicht fällt diesbezüg- lich die Tatsache, dass der Beschuldigte während der bereits laufenden Strafun- tersuchung wegen SVG-Verstössen noch drei weitere Male ähnlich gelagerte Straftaten beging. Auch ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten stark getrübt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um vier Mo- nate ist als eher milde zu bezeichnen.

b) Aus dem vorstehend zusammengefassten Lebenslauf des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die strafmindernd oder -erhöhend zu berücksichtigen wären.

c) aa) Der Beschuldigte wurde von Dr. med. BA._____ psychiatrisch begut- achtet. Die Gutachterin stellte dabei dissoziale Persönlichkeitszüge fest, Hinweise

- 47 - auf das Vorliegen einer Suchterkrankung oder einer anderen psychischen Stö- rung von Krankheitswert erkannte sie keine. Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte die eingeklagten Straftaten bei voll erhaltener Schuldfähigkeit begangen habe (HD 14/15 S. 19/22). bb) Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X._____ führte hiezu aus, dass er im Gutachten aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschuldigten eine Diag- nose mit Krankheitswert – beispielsweise eine chronische Depression – erwartet hätte. Er wies darauf hin, dass aufgrund des auffälligen und widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten auf das Vorliegen einer nicht unerhebli- chen psychischen Störung geschlossen werden müsse. Auch das Gutachten zei- ge ein sehr auffälliges Bild des Beschuldigten. Dies kontrastiere aber mit der Feststellung der Gutachterin, wonach zwar dissoziale Persönlichkeitsmerkmale vorliegen würden, diese aber forensisch nicht schwerwiegend seien. Da die Gut- achterin zudem primär den Suchtaspekt thematisiere, habe keine umfassende psychiatrische Exploration stattgefunden. Das Gutachten überzeuge folglich in der Diagnostik nicht. Zudem kritisierte der Verteidiger, dass die Gutachterin die Frage der Schuldfähigkeit nur für den Motorrad-Vorfall – und nicht für jede der in der An- klage erfasste Tatgruppe separat – beantwortet habe. Die Gutachterin missver- stehe zudem den Begriff der Steuerungsfähigkeit. Bei der Steuerungsfähigkeit gehe es um die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Entgegen der Ansicht der Gutachterin könne ein Beschuldigter komplexe Delikte begehen und dennoch aus psychischen Gründen über keine Steuerungsfähigkeit verfügen. Die Steuerungsfähigkeit, als Fähigkeit gemäss der Einsicht in das Un- recht der Tat zu handeln, sei eine ganz andere Fähigkeit als die Fähigkeit, ein komplexes Delikt zielgerichtet zu vollenden. Die Gutachterin vermische zu disku- tierende Fähigkeiten, sodass die Frage der Schuldfähigkeit nicht aufgrund fachli- cher Kriterien geprüft worden sei. Obwohl in den Bereichen Diagnostik und Schuldfähigkeit kein fachlich genügendes Gutachten vorliege, benötige es ge- mäss dem Verteidiger aber nicht zwingend ein zweites Gutachten. Aufgrund der offensichtlichen Auffälligkeit in der Persönlichkeit des Beschuldigten sei von einer im leichten Grade verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Prot. II S. 35-39).

- 48 - cc) Gutachten unterliegen als Beweismittel grundsätzlich der freien richterli- chen Beweiswürdigung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht hält aber in Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung in konstanter Praxis ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen Gründen für zulässig, da Gerichte naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie Sachver- ständige verfügen. Damit eine Abweichung gerechtfertigt ist, muss die Glaubwür- digkeit eines Gutachtens ernsthaft erschüttert sein (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Heer, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2011, Art. 189 N 2 m.w.H.). Dr. med. BA._____ stellt in ihrem Gut- achten fest, dass das Verhalten des Beschuldigten durch seine dissozialen Per- sönlichkeitsmerkmale zu erklären sei (Urk. 14/15 S. 19). Aufgrund diesen sei zu erwarten, dass er weitere ähnlich gelagerte Delikte begehen werde (a.a.O., S. 20). Auch ist davon die Rede, dass der Beschuldigte an sich "klar therapiebedürf- tig" wäre, ihm aber das (für eine erfolgreiche Therapie) nötige Problembewusst- sein und die Einsicht in sein Fehlverhalten fehlten (a.a.O., S. 21). Die Gutachterin hält folglich einen Zusammenhang zwischen den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten und den zur Anklage gebrachten Delikten fest, verneint aber den- noch eine Verminderung der Einsichts- und auch der Steuerungsfähigkeit aus- drücklich (a.a.O., S. 22). Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zu den vor- anstehenden Ausführungen der Gutachterin. Das Gutachten überzeugt daher in Bezug auf die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit nicht. Aufgrund des abnorm widersprüchlichen Aussageverhaltens und der völligen Uneinsichtigkeit des Be- schuldigten schliesst der Verteidiger zu Recht auf das Vorliegen einer nicht uner- heblichen psychischen Störung (Prot. II S. 37-39). Zugunsten des Beschuldigten und entgegen den gutachterlichen Schlussfolgerungen ist sodann von einer leich- ten Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies führt zu einer Minderung der Strafe.

d) Weitere Strafminderungsgründe bestehen nicht. Insbesondere vermochte sich der Beschuldigte bis heute bezüglich keines einzigen Anklagepunktes zu ei- nem Geständnis durchzuringen, sondern bestritt hartnäckig sogar Taten, die er unter den Augen der Polizei verübt hatte.

- 49 -

5. a) Bei einer gesamthaften Würdigung aller für die Strafzumessung rele- vanten Tatsachen erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemes- sen. Auf die Freiheitsstrafe sind drei Tage Polizeihaft anzurechnen (HD 19/2-9; Art. 51 StGB).

b) Die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Der Beschuldigte erfüllte diesen Straf- tatbestand mehrfach. Am 22. Juli 2011 entzog er sich einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht und leistete bei der nachfolgenden Verhaftung Widerstand. Als er am

12. Februar 2012 in Rapperswil angehalten wurde und kontrolliert werden sollte, versuchte er immer wieder wegzugehen. Unter Berücksichtigung der leicht ver- minderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen diesem Verhalten des Beschuldigten angemessen. Der von der Vor- instanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– trägt seiner ungünstigen finanziellen Situation hinreichend Rechnung. Gleiches gilt für die Busse von Fr. 300.– für die vom Beschuldigten begangenen SVG-Übertretungen. IV.

a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingt vollziehbare Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Erscheinen die Bewäh- rungsaussichten des Täters nur dann nicht als schlecht, wenn wenigstens ein Teil der Strafe vollzogen wird, so fällt der teilbedingte Strafvollzug in Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB, BGE 134 IV 14 f.). Diesfalls ist der vollziehbare Strafteil auf mindes- tens sechs Monate festzusetzen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

b) Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und delinquierte, nachdem ge- gen ihn wegen des Vorfalls vom 14. Februar 2010 eine Strafuntersuchung eröff- net worden war, unbeirrt weiter. Die psychiatrische Gutachterin schätzte die Ge-

- 50 - fahr, dass der Beschuldigte – auch bei einem fortdauernden Führerausweisentzug

– weiterhin gravierende Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht begehen wird, als "extrem hoch" ein (HD 14/15 S. 23). Unter diesen Umständen erstaunt, dass die Vorinstanz die Erwartung äusserte, der Vollzug der Hälfte der Freiheits- strafe sowie von Geldstrafe und Busse beim Beschuldigten werde die nötige Warnwirkung haben und ihn von weiteren Straftaten abhalten. Aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es aber bei diesem sehr wohlwollenden Entscheid sein Bewenden haben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist auch heute zur Hälfte, das heisst im Umfang von 9 Monaten, aufzuschieben. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer ist die Probezeit auf vier Jah- re anzusetzen. V. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. August 2011 wurde aus dem Besitz des Beschuldigten dessen Motorrad "Husqvarna SM 610" beschlagnahmt (ND 2/12/4). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschul- digte dieses Motorrad zur Begehung gravierender Strassenverkehrsdelikte be- nützt habe. Sie hielt ferner für wahrscheinlich, dass er das Fahrzeug im Falle ei- ner Rückgabe weiterhin unerlaubterweise benützen und damit wiederum die Si- cherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Dieser Einschätzung ist nicht zuletzt aufgrund des psychiatrischen Gutachtens beizupflichten (HD 14/15 S. 23). Die Einziehung des Motorrades ist deshalb zu bestätigen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Dass die Vorinstanz sodann entschied, das Fahrzeug zu verwerten und den Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. VI.

a) Der Beschuldigte wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich einiger Anklagevorwürfe freigesprochen. Dies gilt insbesondere für einen grossen

- 51 - Teil des Hauptdossiers. Zudem wurde das Verfahren hinsichtlich der eingeklagten Übertretungen grösstenteils zufolge Verjährung eingestellt (Urk. 56 S. 61-63). Dem ist mit der Übernahme eines Viertels der Untersuchungskosten und erstin- stanzlichen Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Im übrigen gehen diese Kosten zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

b) Im Berufungsverfahren wird der erstinstanzliche Schuldspruch mit weni- gen ganz geringfügigen Ausnahmen bestätigt und unterliegt der Beschuldigte mit seinen übrigen Berufungsanträgen durchwegs. Die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten sind demgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln für die Untersuchung und das bezirksgerichtli- che Verfahren und in vollem Umfang für das Berufungsverfahren. Der frühere amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X2._____ wurde bereits mit Beschluss vom

2. September 2014 mit Fr. 3'539.15 entschädigt (Urk. 70). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X._____ werden mit separatem Be- schluss festgesetzt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellungen), 3 (Teilfreisprüche) und 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 52 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG (HD, ND 1, ND 2, ND 3) - des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (ND 1, ND 2) bzw. ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (ND 3) - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV (Missachten Stopp- signal; ND 1) - Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit; ND 1 und ND 2) - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Missachten Rot- licht; ND 2) - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV (Missachten des Sig- nals "Einfahrt verboten"; ND 2) - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 2 SSV (Missachten des Sig- nals "Rechtsabbiegen"; ND 2) - Art. 34 Abs. 3 SVG (mangelnde Rücksichtnahme beim Abbiegen; ND 2) - Art. 43 Abs. 2 SVG (Befahren des Trottoirs; ND 2) - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 2, ND 3) - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG (ND 2) - 53 - - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 140 Abs. 1 lit. b VTS (ND 2) - der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (ND 3) sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV (Missachten des Signals "Verbot für Motorräder"; ND 2)
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Polizeihaft erstanden sind, sowie mit 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 300.– Busse.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im übrigen (9 Monate, abzüg- lich 3 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  6. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. August 2011 beschlagnahmte Motorrad "Husqvarna SM 610" wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil verwertet. Der Nettoverkaufser- lös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  9. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 9) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden mit separatem Beschluss festge- setzt.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zu drei Vier- teln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- - 54 - kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vier- teln vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, unter Hinweis auf Dispositivzif- fer 7 − ... [Versicherungsgesellschaft], 8050 Zürich (Referenz-Nr. ...)
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140151-O/U/gs-ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 17. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Urteil vom 11. Juni 2013, DG130002

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich vom 8. Januar2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Anklagepunkte infolge Verjährung eingestellt:

- mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG1 i.V.m.

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV (Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit; HD 1)

- Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Unterlassen der Richtungsanzeige; HD 1)

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Überfahren der Sperr- fläche; HD 1)

- Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG (HD 1)

- mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1, teilweise i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 Al. 5 aBetmG (HD 1)

- pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG (ND 1)

2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG2 (HD 1, ND 1, ND 2, ND 3)

- des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG3 (ND 1, ND 2) sowie des Fahrens ohne Berech- tigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG4 (ND 3) 1 SVG vom 19. Dezember 1958, AS 1959 679, Fassung in Kraft bis zum 31. Dez. 2012. 2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462), Fassung in Kraft bis 31. Dez. 2012.

- 3 -

- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG5 i.V.m.

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV (Missachten Stopsignal; ND 1)

- Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verhältnisse; ND 1)

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Missachten Rotlicht; ND 2)

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV (Missachten Signal "Einfahrt verboten"; ND 2)

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 2 SSV (Missachten Signal "Rechtsabbiegen"; ND 2)

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV (Missachten Signal "Verbot für Motorräder"; ND 2)

- Art. 34 Abs. 3 SVG (mangelnde Rücksichtnahme beim Ab- biegen; ND 2)

- Art. 43 Abs. 2 SVG (Befahren des Trottoirs; ND 2)

- Art. 32 Abs. 1 SVG (mangelndes Anpassen der Geschwin- digkeit; ND 2)

- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 2, ND 3)

- des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (ND 2)

- des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG1 i.V.m.

- Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 96 VTS (Fahren ohne Kontroll- schild; ND 2) 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462), Fassung in Kraft bis 31. Dez. 2011. 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 3917 3927). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit. 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173), Fassung in Kraft bis 31. Dez. 2012.

- 4 -

- Art. 140 Abs. 1 lit. b VTS (Fahren ohne hintere Fahrzeugbe- leuchtung nachts; ND 2)

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (ND 3)

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (HD 1, ND 2, ND 3)

- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG5 i.V.m.

- Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung; HD 1)

- Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (mangelnder Abstand beim Hintereinanderfahren; HD 1)

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 3 Tage, die bis und mit heute durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. August 2011 beschlagnahmte Motorrad Husqvarna SM610 wird definitiv eingezogen und verwertet. Der Nettoverkaufserlös wird zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

- 5 -

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Januar 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel (..., Lagernummer ...) werden definitiv eingezogen und durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'382.20 Auslagen Vorverfahren; Fr. 590.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 300.– Ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. Kosten amtliche Verteidigung

10. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Prot. S. 8 sinngemäss) Vollumfänglicher Freispruch

b) Des Verteidiers des Beschuldigten: (Prot. S. 35) " 1. Hauptantrag 1.1 Der Beschuldigte sei im Rahmen des Hauptdossiers vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. 1.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung im übrigen im Schuldpunkt vollumfänglich sowie hinsichtlich der Dispositivzif- fer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung Motorrad) zurück- gezogen wird.

- 6 - 1.3 Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 9 Monaten aufzuschie- ben bei einer Probezeit von 4 Jahren. Im übrigen sei die Frei- heitsstrafe zu vollziehen.

2. Eventualantrag 2.1 Die Berufungsverhandlung sei auszusetzen. 2.2 Es sei zu den Fragen der Diagnose und der Schuldfähigkeit ein zweites Gutachten einzuholen.

3. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge, wobei die Kosten der amtli- chen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sind."

c) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 62, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _____________________________ Erwägungen: I.

1. a) Die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ umfasst vier voneinan- der unabhängige Sachverhalte. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten vorge- worfen, am 14. Februar 2010 vom "Kreisel Betzholz" kommend auf der Autobahn A53 in Richtung Reichenburg/SZ gefahren zu sein, wobei er zufolge einer Blutal- koholkonzentration von 0,54 Gewichtspromillen fahrunfähig gewesen sei. Bei der Einfahrt auf die Autobahn habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 40 km/h überschritten. Nachdem er zudem einen Spurwechsel ausgeführt habe, oh- ne den Blinker zu betätigen, habe ihn eine Polizeipatrouille kontrollieren wollen. Er

- 7 - habe sich aber der Kontrolle entzogen, indem er eine Sperrfläche missachtet ha- be und mit sehr hoher Geschwindigkeit in Richtung Reichenburg/SZ davongefah- ren sei. Auf diese Weise habe er sich einem Alkoholtest entziehen wollen. Als die Polizei ihn eingeholt habe, sei er bei ca. 80 km/h einem vorausfahrenden Auto mit lediglich 4-5 Metern Abstand gefolgt. Nachdem er schliesslich verhaftet worden sei, habe der Beschuldigte die Abgabe einer Blut- und Urinprobe verweigert. Auf der fraglichen Fahrt habe er ausserdem 2,1 Gramm Kokain mitgeführt, welches er zuvor für den Eigenkonsum beschafft habe.

b) Gemäss dem Nebendossier 1 lenkte der Beschuldigte Ende Mai oder an- fangs Juni 2010 unter Missachtung des gegen ihn verfügten Führerausweisent- zugs seinen Personenwagen auf der Autobahn A52 und durch die Ausfahrt Otti- kon. In der Folge habe er, so die Anklagebehörde, ein Stoppsignal missachtet und sei mit übersetzter Geschwindigkeit in die Bubikerstrasse eingebogen. Dabei sei er in die gegenüberliegende Leitplanke gefahren und habe sich hernach vom Un- fallort entfernt, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern. Letz- teres habe er getan, um einer allfälligen Blut- und/oder Urinprobe zu entgehen.

c) Das Nebendossier 2 enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte am

22. Juli 2011 in Zürich trotz des weiterhin geltenden Führerausweisentzugs und mit einer 0,8 o/oo sicher übersteigenden Blutalkoholkonzentration ein Motorrad gelenkt habe. An der Verzweigung Sihl-/Nüschelerstrasse habe ihn eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich kontrollieren wollen. Zur Vermeidung einer möglichen Al- kohol- und/oder Urinprobe sei er sogleich unter starker Beschleunigung und Missachtung eines Rotlichts geflüchtet, wobei ihn die Polizei mit Blaulicht und eingeschaltetem Cis-Gis-Horn verfolgt habe. Auf seiner Flucht habe er das Trot- toir der Sihlstrasse und entgegen der erlaubten Fahrtrichtung dasjenige der St. Annagasse befahren. Nachdem er über die Uraniastrasse wiederum in die Sihl- strasse gelangt sei, habe er erneut ein Rotlicht überfahren und sodann in der ver- botenen Fahrtrichtung das Trottoir benützt. Dabei sei es beinahe zur Kollision mit einem Velofahrer gekommen. Hernach sei der Beschuldigte – erneut in der nicht erlaubten Richtung – durch die Pelikan- und die Bahnhofstrasse zum Paradeplatz gefahren. Dort sei er, da sich ein weiteres Polizeifahrzeug genähert habe, über

- 8 - den Zeughausplatz, wo sich zahlreiche Fussgänger aufgehalten hätten, und dann entgegen der zulässigen Fahrtrichtung in die Waaggasse gefahren. Dort habe ihn etwas später die Polizei mit gezogener Dienstwaffe anhalten und verhaften kön- nen. Der Verhaftung habe er sich mittels körperlicher Gegenwehr widersetzt, so dass es den Beamten nur mit Mühe gelungen sei, ihm die Handschellen anzule- gen. Auf der Polizeiwache habe der Beschuldigte einen Alkohol- und Drogentest verweigert, so dass die Blutprobe schliesslich zwangsweise habe durchgeführt werden müssen.

d) Das Nebendossier 3 schliesslich enthält den Vorwurf, dass der Beschul- digte am 12. Februar 2012, ca. 01.00 Uhr, in Jona/SG in Missachtung des Füh- rerausweisentzugs ein Motorrad gelenkt habe. Beim Gemeindehaus habe er die Kontrolle über dieses Fahrzeug verloren und sei gestürzt. Es sei ihm nicht gelun- gen, das Motorrad wieder zu starten. Er sei deshalb – das Motorrad stossend – zu Fuss weitergegangen. Beim Einkaufszentrum "Eisenhof" hätten zwei Mitarbeiter der Ordnungspatrouille, B._____ und C._____, den Beschuldigten angehalten und ihn aufgefordert, seine Personalien anzugeben. Er habe sich geweigert und versucht, den Kontrollort mit seinem Motorrad zu verlassen. B._____ habe indes- sen das Motorrad festgehalten und anschliessend den zu Fuss flüchtenden Be- schuldigten verfolgt, ihn am Arm gepackt und gegen eine Hauswand gedrückt. In- zwischen sei auch die Stadtpolizei Rapperswil-Jona vor Ort erschienen. Da er sich weiterhin geweigert habe, seine Personalien anzugeben, und erneut versucht habe, die Örtlichkeit zu verlassen, hätten ihn die Polizisten zu Boden geführt und in Handschellen gelegt. Der Beschuldigte habe danach, auf dem Polizeiposten Schmerikon, den von der Polizei angeordneten Atem-Alkoholtest stundenlang verweigert. Als dieser um 11.35 Uhr schliesslich habe durchgeführt werden kön- nen, habe sich ein Wert von null Promillen ergeben.

2. Das Bezirksgericht Hinwil stellte am 11. Juni 2013 das Verfahren hinsicht- lich der im Hauptdossier und im Nebendossier 1 eingeklagten Übertretungen des Strassenverkehrs- und des Betäubungsmittelgesetzes ein. Es sprach A._____ sodann der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des

- 9 - Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG) bzw. ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Fah- rens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG), des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Ziff. 2 aSVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG, bezüglich ND 3) schuldig. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe betreffend Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln ergingen Freisprüche. Der Be- schuldigte wurde zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 300.– Busse verurteilt. Das Gericht ordnete den Vollzug der Geldstrafe an, schob aber denjenigen der Freiheitsstrafe teilweise – nämlich im Umfang von 12 Monaten – und unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit auf. Ausserdem wurden die konfiszierten Betäubungsmittel und das beschlagnahmte Motorrad eingezogen sowie festgelegt, dass letzteres zur teilweisen Kostende- ckung zu verwerten sei. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 56 S. 61 ff.).

3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an- melden (Urk. 48) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 58, vgl. Urk. 54). Er strebt mit seiner Appellation einen vollumfänglichen Freispruch an. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland verzichtete mit Eingaben vom 5. Mai 2014 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Der Staatsanwalt wurde auf sein Ersuchen hin und mit Einverständnis der Verteidigung von der Teilnahme an der heutigen Beru- fungsverhandlung dispensiert (Urk. 63).

4. a) Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den An- trag auf vollumfänglichen Freispruch (Prot. II S. 8). Sein amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X._____ hingegen beantragte einen Freispruch betreffend den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (HD) und erklärte im übrigen den Rückzug der Berufung (Prot. II S. 35). Der Verteidiger führte sodann aus, dass die Festlegung der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers sei (Prot. II S. 36).

- 10 -

b) Ein Verteidiger hat im Strafprozess nicht als unkritisches "Sprachrohr" seines Mandanten zu fungieren, sondern muss die objektiven Interessen des Be- schuldigten wahrnehmen. Im Zweifelsfall obliegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, über die sachgerechte und gebotene juristische Argumentation zu entscheiden (BGer 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.4). Dem Beschuldig- ten seinerseits obliegt aber stets das Recht, selbst aktiv am Prozess teilzuneh- men und gegebenenfalls im Widerspruch zum Verteidiger vorzutragen (Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3.A., 2009, S. 258 N 293). Dies muss insbesondere für unverzichtbare und unverjährbare Grundrechte wie die persönliche Freiheit gelten (BGE 126 I 26, 30 E. 4b/aa). Der Antrag des Beschuldigten betreffend vollumfänglichen Freispruch geht sodann vor. Die be- rechtigten Ausführungen des Verteidigers werden als Stellungnahme zu den Ak- ten genommen.

5. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellungen), 3 (Teilfreisprüche) und 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln) blieb das bezirksge- richtliche Urteil unangefochten. Es ist somit insoweit rechtskräftig geworden, was vorab festzustellen ist. III.

1. a) Hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Februar 2010 sind nach den erstin- stanzlich erfolgten Einstellungen und Teilfreisprüchen noch die Vorwürfe der zweimaligen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (einerseits durch das plötzliche Ergreifen der Flucht bei der Autobahnausfahrt

- 11 - Dürnten und anderseits durch die Verweigerung einer Blut- und Urinprobe auf dem Stützpunkt des Verkehrszuges Hinwil) zu prüfen.

b) aa) Was zunächst die Vorgänge bei der Ausfahrt Dürnten betrifft, sagten die Polizeibeamten D._____ und E._____ als Zeugen aus, dass ihnen der Be- schuldigte zuvor beim Kreisel Betzholz wegen seiner Fahrweise aufgefallen sei, die sie als "aggressiv" (D._____, HD 5/1 S. 3) bzw. "zügig" (E._____, HD 5/5 S. 3) empfunden hätten. Sie seien ihm deshalb gefolgt und hätten, da der Beschuldigte dann (nach ihrer Einschätzung) auch mit mehr als 80 km/h gefahren sei, eine Nachfahrmessung gestartet. Diese sei indessen wegen der zu kurzen Messstre- cke misslungen. Der Beschuldigte habe ausserdem die Spur gewechselt, ohne den Richtungsblinker zu betätigen. Sie hätten sich entschlossen, ihn einer Kon- trolle zu unterziehen, und hätten ihn deshalb überholt und den Dachbalken mit der roten Leuchtschrift "Polizei – bitte folgen" eingeschaltet. Bei der Ausfahrt Dürnten sei ihnen der Beschuldigte zunächst auf den Verzögerungsstreifen gefolgt. Doch dann sei er über die Sperrfläche wieder auf die Autobahn gefahren (D._____, HD 5/1 S. 3-5; E._____, HD 5/5 S. 3/5). bb) Der Beschuldigte bestätigte bei der Staatsanwaltschaft, dass er auf der A53 noch vor der Ausfahrt Dürnten ein Fahrzeug bemerkt habe, das zunächst hin- ter und dann vor ihm gewesen sei. Da während der Einfahrt auf die A53 sein Mo- biltelefon auf den Fahrzeugboden gefallen sei, habe er seinen Wagen in die Aus- fahrt Dürnten gelenkt. Dann sei es (i.e. das Aufheben des Telefons) ihm aber doch nicht so wichtig gewesen, und der Weg nach Hause sei auch nicht mehr so weit gewesen. So sei er wieder zurück auf die Normalspur der Autobahn gefah- ren. Er habe das Auto, das vor ihm auf den Verzögerungsstreifen der Ausfahrt Dürnten gefahren sei, nicht als Polizeifahrzeug erkannt und keinen Dachbalken mit einer Leuchtschrift "Bitte folgen" gesehen (HD 4/2 S. 6/7). Anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte die diesbezügli- chen Ausführungen sinngemäss (Urk. 41 S. 3-5, Prot. II S. 17/18). cc) Dass jemand die Autobahn verlassen will, um sein während der Fahrt auf den Fahrzeugboden gefallenes Telefon aufzulesen, und sich dies dann im letzten Moment doch noch anders überlegt, weil er bis nach Hause nur noch eine

- 12 - kurze Strecke fahren muss, ist für sich allein betrachtet denkbar. Im vorliegenden Fall steht aber aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten fest, dass er das Fahrzeug bemerkte, welches ihn überholte und dann vor ihm auf den Verzö- gerungsstreifen der Ausfahrt Dürnten fuhr. Dieses war ein normaler, deutlich sichtbar als Polizeifahrzeug angeschriebener Streifenwagen (HD 5/1 S. 3, HD 5/5 S. 3). Nach dem Überholen schalteten die Beamten die in der nächtlichen Dun- kelheit unübersehbare rote Leuchtschrift "Polizei – bitte folgen" auf dem Fahr- zeugdach ein (HD 5/1 S. 4, HD 5/5 S. 4). Dabei fuhren sie gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten in einem Abstand von 50 bis 100 Metern vor ihm (HD 4/2 S. 7). Unter diesen Umständen konnte ihm keinesfalls entgehen, dass vor ihm eine Polizeipatrouille fuhr und die Aufforderung, dieser zu folgen, ihm galt. Nicht ernsthaft bezweifeln lässt sich deshalb, dass er nicht wegen seines Mobilte- lefons plötzlich wieder zurück auf die Autobahn wechselte, sondern weil er der zu erwartenden polizeilichen Kontrolle entgehen wollte. dd) Der Beschuldigte selber gab später an, dass er vor der Fahrt ca. 2,5 dl verdünnten Absinth getrunken habe. Dazu habe er die Spirituose im Verhältnis 1:5 mit Wasser vermischt (HD 4/2 S. 5, Urk. 41 S. 3, Prot. II S. 18). Der Konsum dieser Menge Schnaps führt bei einem 85 kg schweren Mann (vgl. HD 14/15 S. 10) erfahrungsgemäss nicht zu einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,5 Gewichtspromillen. Die Polizeibeamten und der beigezogene Amtsarzt stellten indessen beim Beschuldigten nach dessen Festnahme einen Alkoholmundgeruch fest, und drei Atemlufttests ergaben durchwegs Werte von mehr als 0,5 o/oo (HD 9 S. 2/3, HD 10). Die Atemlufttests taugen zwar, wie schon die Vorinstanz er- kannte (Urk. 56 S. 10), aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht zum Beweis der Angetrunkenheit im Sinne von Art. 91 SVG. Die Testergebnisse und der fest- gestellte foetor aethylicus lassen sich aber dennoch vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Beschuldigte mehr als die von ihm zugegebene Menge Alkohol getrunken hatte. Wenn ihn nun spät abends und zugegebenermassen nach Fahr- fehlern (Spurwechsel ohne Richtungsanzeige; HD 4/2 S. 4, HD 4/4 S. 9) die Poli- zei kontrollieren wollte, war eine Überprüfung auf Alkohol mit hoher Wahrschein- lichkeit zu erwarten.

- 13 - ee) Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in einem Etui, das an seinem Auto- schlüssel hing, drei Kügelchen mit insgesamt 2,1 Gramm Kokain mitführte (HD 5/5 S. 7/8, vgl. HD 26). Er machte zwar geltend, vom Vorhandensein dieses Ko- kains keine Ahnung gehabt zu haben (HD 4/2 S. 9/10, HD 4/4 S. 11, Prot. II S. 18). Dies ist aber zweifellos eine blosse Schutzbehauptung, denn eine Drittper- son hätte ihr Kokain sicher nicht an diesem Ort versteckt, wo sie kaum noch Zu- griff darauf hatte, aber jederzeit damit rechnen musste, dass der Beschuldigte da- rauf stossen würde. Wusste der Beschuldigte aber vom Kokain, so war ihm auch klar, dass dieses bei einer Polizeikontrolle entdeckt und als Folge davon zusätz- lich zum Alkohol- auch noch ein Drogentest angeordnet werden könnte. ff) Der Vorsatz zur Vereitelung solcher Massnahmen ist ein gedanklicher Vorgang, der sich im Hirn des Tatverdächtigen abspielt und keinem direkten Be- weis zugänglich ist. Rückschlüsse darauf sind nur aufgrund der äusseren Um- stände und des Verhaltens des Beschuldigten möglich. Vor seiner Flucht bei der Ausfahrt Dürnten hatte der Beschuldigte lediglich zweimal ohne zu blinken die Spur gewechselt und allenfalls auf einer kurzen Strecke die erlaubte Geschwin- digkeit in einem nicht präzise bestimmbaren Mass überschritten. Deswegen hatte er kaum mehr als eine Busse zu befürchten. Grösseres Ungemach in Form eines ordentlichen Strafverfahrens und einer (erneuten) Administrativmassnahme droh- te ihm hingegen im Falle eines Alkohol-Atemlufttests bzw. einer Blutprobe. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschuldigte flüchtete, um solchen Massnah- men zur Abklärung seiner Fahrfähigkeit zu entgehen.

c) aa) Was die nachfolgenden Vorgänge auf den Stützpunkt des Verkehrs- zuges Hinwil betrifft, bestätigte der Beschuldigte in der Untersuchung, dass ihm nach dem Atemlufttest die Anordnung einer Blut- und Urinprobe eröffnet wurde. Da ihm das Protokoll des Atemlufttests nicht vorgelegt worden sei, habe er einen Rechtsbeistand verlangt. Einige Zeit später sei der Polizeibeamte F._____ erneut zu ihm gekommen, nun in Begleitung des Amtsarztes (HD 4/2 S. 6). Er habe der Polizei auch gesagt, dass dies (gemeint wohl: die Blutentnahme) in seinen Augen eine Körperverletzung wäre. Der Beschuldigte brachte weiter vor, dass die Polizei ihn nicht über die Straffolgen einer Verweigerung der Blutprobe informiert habe.

- 14 - Eine Urinprobe hätte er zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht abgeben können, da er kurz davor auf dem Zellen-WC uriniert habe (a.a.O., S. 9). In einer späteren Ein- vernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er gegenüber dem Amtsarzt die Blutentnahme verweigert habe, er sei in seinem Verhalten noch gar nicht so weit gewesen, sich mit der Blutprobe zu befassen. Die Blutprobe sei nicht durchgeführt worden, weil dies durch die Polizei abgebrochen worden sei (HD 4/3 S. 2). Vor Bezirksgericht erklärte der Beschuldigte, er habe seine Einwilligung zur Abnahme der Blutprobe nicht gegeben, weil er nicht gewusst habe, ob diese Massnahme rechtmässig gewesen sei. Es treffe zu, dass er bei der Probenab- nahme nicht mitgewirkt habe. Er habe zudem fünf Minuten zuvor uriniert und des- halb keinen Harndrang gehabt. Man habe ihm auch kein Gefäss gegeben, in das er hätte urinieren können. Er habe nicht gewusst, dass die Verweigerung einer Blut- und Urinprobe strafrechtliche Konsequenzen haben könne, und sei darauf auch nicht hingewiesen worden (Urk. 41 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte der Beschuldigte sodann aus, dass er bei den drei Atemalkoholtests kooperiert habe. Anschliessend habe Feldweibel F._____ eine Blutprobe verlangt. Da er nicht gewusst habe, ob dies korrekt sei, habe er seinen rechtlichen Bei- stand verlangt. Dies habe Feldweibel F._____ als Vereitelung gewertet (Prot. II S. 16-18). bb) Der vormalige Verteidiger des Beschuldigten, Dr. X2._____, wandte vor Vorinstanz ein, dass die Polizei mit der Durchführung von drei (statt vier) Atemluft- tests gegen zwingende Gültigkeitsvorschriften verstossen habe. Die Messergeb- nisse seien deshalb strafprozessual nicht verwertbar. Andere Hinweise auf eine Alkoholisierung des Beschuldigten hätten nicht vorgelegen. Ein Drogenvortest hätte ohne einen entsprechenden Anfangsverdacht gar nicht durchgeführt werden dürfen. Das Kokain im Auto sei erst danach gefunden worden. Damit sei auch die Anordnung einer Blutprobe und die Sicherstellung von Urin unzulässig gewesen (Urk. 43 S. 12 ff.). cc) Aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten steht fest, dass ihm zumindest einmal gesagt worden war, dass er eine Blut- und eine Urinprobe ab- geben müsse. Eine Wiederholung dieser Anordnung war an sich unnötig, doch

- 15 - steht aufgrund der Zeugenaussage des Amtsarztes G._____ ausser Zweifel, dass dieser dem Beschuldigten zumindest sagte, dass er ihm Blut abnehmen müsse. Ob er auch die Urinprobe erwähnt hatte, vermochte der Zeuge nicht zu sagen (HD 5/7 S. 4). Der Polizeibeamte F._____ bestätigte als Zeuge, dass er dem Be- schuldigten die Anordnung der Blut- und Urinprobe eröffnet und ihm dies hernach noch mehrmals gesagt habe (HD 5/10 S. 4). Er habe deswegen auch beim Brand- touroffizier angefragt, ob eine zwangsweise Blutentnahme vorzunehmen sei, und zur Antwort erhalten, dass man dies nach einer groben Verkehrsregelverletzung nicht mache (a.a.O., S. 5/6). dd) Was zunächst die Urinprobe betrifft, lässt sich die Darstellung des Be- schuldigten, dass er kurz vor deren Anordnung uriniert habe und deshalb zu die- sem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Urin abzugeben, nicht widerlegen. Ob später, nach dem Erscheinen des Bezirksarztes, nochmals von einer Urinpro- be die Rede war, ist unklar. Unter diesen Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Abgabe einer Urinprobe verweigerte. Aus seinem Ver- halten bezüglich der Blutprobe darf dies nicht ohne weiteres abgeleitet werden, da jene – im Gegensatz zur Urinprobe – eine invasive Untersuchungsmethode ist. Hinsichtlich der Verweigerung einer Urinprobe hat der Beschuldigte somit in dubio pro reo den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht erfüllt. ee) Bezüglich der Blutprobe hingegen steht schon aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten ausser Zweifel, dass er diese verweigerte. Diesbe- züglich ist lediglich ergänzend auf die Zeugenaussagen von F._____ und G._____ hinzuweisen. F._____ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte schon nach der ersten Eröffnung der Anordnung einer Blutprobe gesagt habe, da mache er nicht mit, und diese Weigerung anschliessend noch mehrmals wiederholt habe (HD 5/10 S. 4). G._____ sagte aus, dass der Beschuldigte ihm erklärt habe, sie könnten machen, was sie wollten, aber er lasse sich nicht stechen (HD 5/7 S. 4). Damit ist auch die Behauptung des Beschuldigten widerlegt, dass die Blutent- nahme nicht erfolgt sei, weil die Polizei diese "abgebrochen" habe.

- 16 - ff) aaa) Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist in Art. 55 SVG und in Art. 10 ff. SKV geregelt. Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit der Anordnung einer Blutprobe im vorliegenden Falle damit, dass bei negativen Vortests von weiteren Untersuchungen abgesehen werden könne, aber nicht müsse. Beim Beschuldigten seien drei Atemluft-Alkoholmessungen vorgenommen worden, welche wegen zu grosser Unterschiede zwischen den Messresultaten und mangels einer vierten Messung (Art. 11 Abs. 4 SKV) zum Nachweis einer Angetrunkenheit nicht verwertbar seien. Das in diesem Sinne "negative" Testre- sultat vermöge aber ebenso wenig den Anfangsverdacht auf eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten auszuräumen. Die Polizei habe deshalb eine Blutprobe anord- nen dürfen, und der Beschuldigte hätte dabei mitwirken müssen (Urk. 56 S. 22/23, vgl. auch S. 10). bbb) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz über- sieht, dass Art. 10 Abs. 4 SKV Platz greift, wenn Vortests negativ sind. Verlaufen diese hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung positiv oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so ist eine Atem-Alkoholprobe durch- zuführen (Art. 10 Abs. 5 SKV). Aus dieser Bestimmung erhellt, dass die Atem- Alkoholprobe kein Vortest im Sinne von Art. 10 Abs. 4 SKV ist. Die Polizei durfte auf einen solchen verzichten und sogleich eine Atem-Alkoholprobe durchführen. Sie hätte aber diesfalls, nachdem die ersten zwei Messungen mit 0,82 bzw. 0,54 o/oo eine Differenz von mehr als 0,01 Promillen ergaben, nicht nur eine dritte, sondern auch noch eine vierte Messung durchführen müssen. Nur wenn auch de- ren Ergebnis von demjenigen der dritten Messung (0,58 o/oo; HD 9 S. 3) um mehr als 0,1 Promille abgewichen wäre, hätte eine Blutprobe angeordnet werden müs- sen (Art. 11 Abs. 4 3. Satz SKV). Andernfalls hätte zunächst dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden müssen, das niedrigere der beiden Messresul- tate anzuerkennen (Art. 11 Abs. 5 SKV). Dass dies geschehen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die entsprechende Rubrik im "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum" blieb leer (HD 9 S. 3). In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschuldig- ten lediglich – ohne Angabe der Messresultate – vorgehalten, dass die drei Atem- lufttests zur Feststellung eines Alkoholkonsums geführt hätten (HD 4/1 S. 3). Im

- 17 - übrigen fand diese Befragung ab 02.30 Uhr und mithin zu einem Zeitpunkt statt, als der (um 23.30 Uhr aufgebotene, vgl. HD 10) Amtsarzt wohl schon längst wie- der gegangen war. Hätte der Beschuldigte nach der dritten und vierten Messung das niedrigere Messresultat anerkannt, wäre (zumindest hinsichtlich einer alko- holbedingten Fahrunfähigkeit) darauf abzustellen und auf eine Blutprobe zu ver- zichten gewesen. gg) aaa) Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer Blutprobe mit Blick auf ei- ne allfällige von anderen Substanzen als Alkohol verursachte Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zulässig war. Im Gegensatz zu Alkoholvortests bzw. Atem-Alkohol- proben dürfen Vortests zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln nur durchgeführt werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der kontrollierte Fahr- zeuglenker wegen des Konsums einer solchen Substanz fahrunfähig ist (Art. 10 Abs. 2 SKV; vgl. auch Hans Giger, SVG-Kommentar, N 8 zu Art. 55 SVG). Fällt ein solcher Vortest positiv aus, so ist eine Blutprobe anzuordnen (Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Andernfalls wird auf weitere Untersuchungen verzichtet (Art. 10 Abs. 4 SKV). bbb) Der Beschuldigte wurde um 22.55 Uhr, kurz nachdem er die Kantons- grenze Zürich / St. Gallen passiert hatte, in Polizeiverhaft genommen (HD 1 S. 3/8) und anschliessend nach Hinwil verbracht. Schon um 23.11 Uhr wurde er einem Drogenspeicheltest unterzogen. Dieser fiel bezüglich Cannabis positiv aus (HD 9 S. 3). Gemäss den Aussagen des Polizeibeamten F._____ wurde der Test wegen des aggressiven Fahrverhaltens des Beschuldigten vor der Kontrolle und wegen dessen Verhaltens am Kontrollort angeordnet (HD 5/10 S. 9/10). Unklar bleibt aufgrund der Einvernahmen der Polizeibeamten F._____ (HD 5/10 S. 10), D._____ (HD 5/1 S. 10) und E._____ (HD 5/5 S. 10), wer diese Anordnung traf und wer den Test durchführte. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszuge- hen, dass dies geschah, bevor E._____ den Wagen des Beschuldigten durch- sucht und in einem Etui eine kleine Menge Kokain gefunden hatte (vgl. HD 5/5 S. 7/8). Der Drogenfund fällt somit als Anlass für einen Verdacht auf Fahrunfähig- keit ausser Betracht. Einen solchen Anlass bildete aber zweifellos der Umstand, dass der Beschuldigte zuvor versucht hatte, sich durch Flucht der polizeilichen

- 18 - Kontrolle zu entziehen. Die Durchführung eines Drogenvortests war somit statt- haft, und nachdem dieser zumindest auf Cannabis positiv ausfiel, ebenso die An- ordnung der Blutprobe. Indem sich der Beschuldigte dieser widersetzte, erfüllte er den Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 aSVG.

2. a) Am 4. Juni 2010 meldete ein Mitarbeiter des Tiefbauamts der Kantons- polizei eine Beschädigung der Leitplanke entlang der Bubikerstrasse, Gemeinde Gossau/ZH, vis-à-vis der Autobahnausfahrt "Ottikon". Die polizeiliche Tatbe- standsaufnahme ergab, dass zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende Mai oder anfangs Juni 2010 ein Automobilist bei der Einfahrt von der A 52 auf die Bubikerstrasse zufolge Missachtung des Stoppsignals und übersetzter Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hatte. Das Auto hatte die Leitplanke am gegenüberliegenden Fahrbahnrand auf etlichen Metern Länge niedergewalzt und war dann über das angrenzende Wiesland auf die Bubiker- strasse zurückgefahren. Am Unfallort wurden verschiedene Fahrzeugteile gefun- den, insbesondere ein Teil einer Kontrollschilderhalterung mit der Aufschrift "Ga- rage H._____ ..." (ND 1/6 und ND 1/7 S. 1-4). Polizeiliche Ermittlungen ergaben namentlich aufgrund der Fahrzeuglackierung, dass es sich beim Unfallwagen um einen "Ford Focus ST 2,5 t WRC Edition" handeln musste und von diesem Modell bis dahin in der ganzen Schweiz nur 58 Stück verkauft worden waren (ND 1/1 S. 7, ND 1/6 S. 2). In der Folge konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte A._____ am tt. April 2010 bei der Garage H._____ in ... ein solches Auto geleast hatte (ND 1/8). Am 11. Juni 2010 stellte die Polizei dieses Fahrzeug in einer ab- schliessbaren Garagenbox in I._____/SG sicher (ND 1/1 S. 5). Es wies an der Fahrzeugfront und am linken Vorderrad Beschädigungen auf. Die Airbags waren ausgelöst. An der Felge des linken Hinterrades hafteten noch Grasrückstände (ND 1/7 S. 7-9). Einem Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpoli- zei Zürich ist zu entnehmen, dass blaue Fremdpartikel in den Klebbandasserva- ten ab der beschädigten Leitplanke in der mikroskopischen Vergleichsuntersu- chung nicht vom blauen Eigenmaterial an der vorderen Stossstange des sicher- gestellten Autos unterschieden werden konnten (ND 1/9 S. 8). Dieser Befund konnte zwar nicht mehr mit einem förmlichen Gutachten bestätigt werden, weil die Polizei die sichergestellten Fahrzeugteile nach der DNA-Spurensicherung ent-

- 19 - sorgt hatte (ND 1/9 S. 3/4). Trotzdem kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich beim sichergestellten Auto um das Fahrzeug handelt, mit welchem der vorstehend beschriebene Selbstunfall verur- sacht wurde.

b) aa) Der Beschuldigte verweigerte in der polizeilichen Befragung durch- wegs die Aussage (ND 1/2). Vor dem Staatsanwalt gab er zu Protokoll, dass er den "Ford Focus" nach dessen Überführung aus dem Tessin in der Tiefgaragen- box an der J._____-Strasse ... in I._____/SG eingeschlossen habe. Er selber ha- be den Wagen seither nie gefahren. Jemand anders müsse das Auto benützt ha- ben. Zur Garagenbox gebe es drei Schlüssel. Einen davon habe er. Die übrigen seien für andere Personen zugänglich. Auf die Frage, wer denn Zugang zur Ga- ragenbox gehabt habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (ND 1/3 S. 4). Am 11. Juni 2010 habe ihn um die Mittagszeit der Polizeibeamte K._____ angeru- fen und ihm gesagt, der "Ford" stehe nicht in der Garage. Am Abend habe er, der Beschuldigte, nachgeschaut und den Wagen beschädigt vorgefunden. Er habe das Auto aus der Box geschoben, um es zu begutachten. Danach habe er den Wagen wieder in die Box verbracht und einige kleinere Fahrzeugteile, die er im Kofferraum gefunden habe, daneben deponiert. Danach habe er die Polizei ange- rufen. Diese sei um 18.00 Uhr erschienen (a.a.O., S. 5). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht wisse, wer die Beschädigungen am "Ford" verursacht habe, und auch nicht versucht habe, dies herauszufinden. Dies sei nicht seine Aufgabe (a.a.O., S. 6). bb) In der Schlusseinvernahme vom 17. Dezember 2012 machte der Be- schuldigte wiederum geltend, dass mehrere Personen Zugang zur fraglichen Ga- ragenbox gehabt hätten. Er wollte aber weder die Zahl noch die Namen dieser Personen nennen. Auf den Vorhalt, dass er gemäss Polizeirapport bei der Sicher- stellung des "Ford" dem Polizeibeamten K._____ gesagt habe, ausser ihm selbst habe niemand Zutritt zu diesem Fahrzeug (ND 1/1 S. 6), bestritt der Beschuldigte, überhaupt mit K._____ gesprochen zu haben (HD 4/4 S. 6/7). cc) In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Aussage, dass mehrere Personen Zugang zur Garagenbox gehabt hätten.

- 20 - Seines Wissens habe es zwei Schlüssel gegeben, die sich in einer Box an einem speziellen Ort befunden hätten. Diesen Ort wolle er aber nicht nennen. Er habe auch keine Nachforschungen angestellt, wer das Auto zur fraglichen Zeit gelenkt habe, denn dies sei nicht seine Aufgabe. Grundsätzlich sei er nicht verpflichtet, Personen aus seinem näheren Verwandtenkreis zu denunzieren. Auf die Frage, ob er damit sagen wolle, dass ein näherer Verwandter den Wagen gelenkt habe, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich einer Antwort enthalte (Urk. 41 S. 8/9). dd) Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es zwei Schlüssel zur Garagenbox gebe. Ein Schlüssel befinde sich in einer Me- tallbox an einem öffentlichen Ort. Diesen Ort wolle er nicht nennen, ansonsten dieser öffentliche Ort nicht mehr beschützt sei. Auch die Personen, welche Zu- gang zur Garagenbox hätten, wolle er nicht bekanntgeben. Er wisse nicht, wer den Unfall verursacht habe. Auf Vorhalt des Widerspruchs zur Aussage vor Vor- instanz, wonach er damals erklärt habe, dass er keine Verwandte bekannt geben müsse, führte er aus, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe und auch nicht wisse, wer den Unfall verursacht habe (Prot. II S. 20-21, S. 32).

c) Nicht stichhaltig ist der Einwand der vormaligen Verteidigung, dass der Sachverhalt in der Anklage in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend umschrieben sei, indem dort lediglich stehe, dass sich der Unfall "im Zeitraum von ca. 27.05.- 02.06.2010" ereignet habe (Urk. 43 S. 33/34). Eine genauere Bestimmung des Tatzeitpunkts ist unmöglich, weil sich der fehlbare Automobilist unerkannt vom Unfallort entfernen konnte und keine Augenzeugen des Unfalls vorhanden sind. Trotzdem besteht für den Beschuldigten aufgrund der nachfolgenden Beschrei- bung des Unfallortes und -hergangs Klarheit, gegen welche Vorwürfe er sich ver- teidigen muss. Damit ist dem Anklageprinzip Genüge getan (vgl. Heimgartner/ Niggli, Basler Kommentar, N 20 zu Art. 325 StPO).

d) aa) Bei der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussage, dass ausser ihm niemand Zutritt zum "Ford Focus" gehabt habe (ND 1/1 S. 6), kann der Be- schuldigte nicht behaftet werden, weil der Polizeibeamte K._____ dazu nicht als Zeuge einvernommen wurde.

- 21 - bb) Zwar obliegt es dem Staat, die Täterschaft des Beschuldigten zu bewei- sen und trägt nicht dieser die Beweislast für seine Unschuld. Ebenso wenig ist er verpflichtet, Aussagen zu machen. Der Beschuldigte ist indessen Halter des Un- fallfahrzeugs, was von vornherein ein deutliches Indiz dafür ist, dass er auch zur Zeit des Unfalls dessen Lenker war. Es darf zumindest davon ausgegangen wer- den, dass er als Halter eines Autos weiss, wer ausser ihm dieses benützte und als Unfallverursacher in Frage kommt. Trotzdem verweigerte er die Nennung die- ser Personen und wollte er nicht einmal angeben, wo die Garagenschlüssel auf- bewahrt wurden, zu denen diese Personen Zugang gehabt haben sollen. Er machte zur Zahl dieser Schlüssel widersprüchliche Angaben. Seine Schilderung, wonach er am 11. Juni 2010 in der Garagenbox nachgeschaut und den Wagen beschädigt vorgefunden habe, nachdem ihn zuvor der Polizeibeamte K._____ angerufen und ihm gesagt habe, das Auto sei nicht dort, entbehrt jeder Glaubhaf- tigkeit. Dies würde voraussetzen, dass eine unbekannte Drittperson den – nicht mehr fahrbaren (ND 1/1 S. 9 unten) – Wagen aus unerfindlichen Gründen aus der Garage entfernt und dann wieder dorthin zurückgebracht hätte. Auffällig ist so- dann, dass der Beschuldigte dabei auf die einfache Frage des Staatsanwalts, ob er vor der Sicherstellung des Wagens von den Schäden an demselben gewusst hatte, von sich aus ausschweifend darlegte, wie er am besagten Tag verschie- denste Teile des Fahrzeugs berührt hatte. Dies erweckt den Verdacht, dass er, nachdem eine Spurensicherung am Auto durchgeführt worden war, eine unver- fängliche Erklärung für allfällige ihn belastende Spuren konstruieren wollte. Unter der Annahme, dass der Beschuldigte nicht der fehlbare Lenker war, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er erklärtermassen nichts unternahm, um diesen aus- findig zu machen, obwohl dies nicht nur aus straf-, sondern auch aus zivilrechtli- chen Gründen sehr in seinem Interesse gelegen hätte. Als nachgeschobene Schutzbehauptung erscheint schliesslich der erstmals in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, er sei nicht ver- pflichtet, Personen aus seiner engeren Verwandtschaft zu denunzieren. Dies um- so mehr als er in der Berufungsverhandlung von dieser Aussage wiederum Ab- stand nahm und erklärte, keine Kenntnis von der möglichen Täterschaft zu haben.

- 22 - Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage verbleibt kein Raum für ernst- hafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

e) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit keinen Führerausweis hatte (Urk. 41 S. 8, vgl. HD 21/7, Prot. II S. 14). Mit dem rasanten Einbiegemanö- ver auf die Bubikerstrasse, bei dem er die Herrschaft über seinen Wagen verlor, schuf er eine erhebliche Gefahr für andere Strassenbenützer, mit denen dort je- derzeit zu rechnen war. Klar ist schliesslich auch, dass die Polizei, wenn er sie pflichtgemäss beigezogen hätte, aufgrund des Unfallhergangs Massnahmen zur Überprüfung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten getroffen hätte. Der Beschuldig- te ist bezüglich des Nebendossiers 1 mit der Vorinstanz des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG), der groben Verletzung der Verkehrs- regeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig zu sprechen.

3. a) aa) Am 22. Juli 2011, ca. 23.00 Uhr, fiel der Besatzung eines Streifen- wagens (L._____, M._____) bei der Sihlporte in Zürich ein Motorrad auf, dessen Rücklicht nicht funktionierte. Die Beamten entschlossen sich, den Motorradlenker anzuhalten und ihn auf diesen Mangel hinzuweisen. Dabei stellten sie fest, dass am Motorrad auch das Kontrollschild fehlte. Im selben Moment gab der Motorrad- fahrer Gas, fuhr bei Rotlicht über die Kreuzung und setzte seine Flucht auf dem linksseitigen Trottoir der Sihlstrasse fort. Die Polizeipatrouille nahm mit einge- schaltetem Blaulicht und Cis-Gis-Horn die Verfolgung auf. Der Motorradfahrer bog

– weiterhin auf dem Trottoir fahrend und in der verbotenen Richtung – in die St. Annagasse ein und fuhr so schnell, dass die Polizeibeamten keine Chance zum Aufholen hatten. Er fuhr durch die Uraniastrasse und die Nüschelerstrasse, dann unter Missachtung eines weiteren Rotlichts in die Sihlstrasse und von dort wieder in der verbotenen Fahrtrichtung in die St. Annagasse, wobei es beinahe zur Kolli- sion mit einem Velofahrer kam. Von dort flüchtete der Motorradlenker durch die Pelikanstrasse und dann durch die Bahnhofstrasse in Richtung Paradeplatz, wo ihn die Polizeipatrouille aus den Augen verlor (ND 2/8/1 S. 3-6, ND 2/8/9 S. 3/7). Kurz darauf sichtete jedoch am Paradeplatz eine andere Streifenwagenbesatzung (N._____, O._____) das Motorrad, welches sehr schnell von links kommend auf

- 23 - den Paradeplatz und dann über den Zeughausplatz in die Waaggasse fuhr. Die Beamten verfolgten den Motorradlenker in Richtung Münsterhof, konnten dann aber nicht mehr feststellen, wohin er geflüchtet war (ND 2/8/3 S. 3/4, ND 2/8/11 S. 3/4). Dass zur fraglichen Zeit ein Motorradfahrer von der Polizei kontrolliert werden sollte, flüchtete und dabei die beschriebenen Verstösse gegen die Ver- kehrsregeln beging, steht aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten L._____, M._____, N._____ und O._____ fest. bb) Klar ist weiter, dass am Motorrad die hintere Beleuchtung nicht funktio- nierte und kein Kontrollschild angebracht war. Übereinstimmend schilderten die Zeugen sodann, dass der Lenker einen weissen Helm und eine dunkle Jacke bzw. Oberbekleidung (ND 2/8/1 S. 4, ND 2/8/3 S. 5, ND 2/8/9 S. 4, ND 2/8/11 S. 3/5) getragen hatte. Die Zeugin M._____ hatte ferner eine dunkle Hose festge- stellt (ND 2/8/9 S. 4), und der Zeuge L._____ war sich sicher, dass das Motorrad von einem Mann gelenkt wurde (ND 2/8/1 S. 9). Uneinheitlich fielen die Zeugen- aussagen hinsichtlich des Typs des Motorrades aus (ND 2/8/1 S. 9, ND 2/8/3 S. 5, ND 2/8/9 S. 4).

b) Im Laufe der anschliessenden Nahbereichsfahndung waren kurz darauf die Polizeibeamten P._____ und Q._____ mit ihrem Streifenwagen im Bereich des Münsterhofs unterwegs. Dabei erblickte P._____ in der Waaggasse einen Mann mit einem weissen Helm und schwarzer Jacke bei einem Motorrad. Die Po- lizisten verhafteten diesen Mann. Es handelte sich um den Beschuldigten (ND 2/8/5 S. 3/4, ND 2/8/7 S. 4). Am Motorrad fehlte das Kontrollschild (ND 2/8/5 S. 6, ND 2/8/7 S. 5), und eine Nachkontrolle ergab, dass die ganze hintere Be- leuchtung nicht funktionierte (ND 2/8/5 S. 12).

c) aa) Der Beschuldigte gab in der Hafteinvernahme zu Protokoll, er habe gerade sein in der Nähe einer "McDonald's"-Filiale parkiertes, nicht mit einem Kontrollschild versehenes Motorrad nehmen und es in Richtung Bahnhof schie- ben wollen. Da sei er plötzlich von der Polizei überrumpelt und verhaftet worden. Er habe die Absicht gehabt, nachher den Zug Richtung Rapperswil zu nehmen. Auf die Frage, wie denn das Motorrad zum "McDonald's" gekommen sei, antwor- tete er, dass er sich daran nicht zu erinnern vermöge. Er wolle dazu keine Aussa-

- 24 - ge machen, weil er sonst eventuell eine andere Person belasten müsste. Der Be- schuldigte führte weiter aus, dass er nicht mit dem Motorrad gefahren sei. Es könne aber sein, dass jemand anders es benützt habe. Den Helm habe er dabei gehabt, weil es zuvor geregnet habe. Er habe den Schlüssel für das Motorrad kurz einem Passanten gegeben, weil dieser danach gefragt habe. Von diesem Mann habe er auch Sicherheiten erhalten, die er aber nicht nennen wolle. Der Passant habe wohl eine Probefahrt machen wollen. Er, der Beschuldigte, wisse nicht, ob dies dann auch geschehen sei bzw. ob der Mann das Motorrad über- haupt angefasst oder bestiegen habe. Kurz bevor er dann selber zum Motorrad gegangen sei, habe er den Schlüssel zurück erhalten. Den Passanten beschreibe er nicht, weil er sich der Aussage enthalten wolle (ND 2/7/1 S. 2-6). bb) Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2011 blieb der Beschuldigte dabei, dass er nicht der fehlbare Motorradlenker sei. Als die Polizei ihn verhaftet habe, sei er bei seinem Motorrad gestanden, das vor dem Eingang zum GC-Lokal (an der Waaggasse) gestanden sei. Er habe das Motor- rad zum Hauptbahnhof bzw. zur Sihlpost schieben wollen, wo jeweils viele Fahr- zeuge stünden (ND 2/7/4 S. 8). Zutreffend sei, dass am Motorrad kein Kontroll- schild montiert gewesen sei und die ganze Einheit mit Schlusslicht, Bremslicht und Nummernschildbeleuchtung gefehlt habe (a.a.O., S. 11). Auf weiteres Befra- gen sagte der Beschuldigte aus, dass das Motorrad am 21. Juli 2011 abends nach Zürich gebracht worden und beim Bahnhof Stadelhofen abgestellt worden sei, weil er es habe verkaufen wollen. Am Nachmittag des folgenden Tages sei er mit dem Zug nach Zürich gefahren. Er habe das Motorrad vom Bahnhof Stadel- hofen zum Münsterhof geschoben. Dort habe er verschiedene zufällig vorbei- kommende Personen angesprochen, ob sie das Motorrad kaufen wollten. Eine Probefahrt wäre nicht möglich gewesen, weil das Kontrollschild gefehlt habe. Die Lichteinheit am Heck des Motorrades habe er nicht montiert, damit keine Probe- fahrt gemacht würde. Eine solche sei aus seiner Sicht nicht nötig. Wichtig sei, dass man den Motor starten könne. Als er bis ca. 20 Uhr keinen Käufer gefunden habe, sei er mit dem Zug nach I._____ gefahren. Das Motorrad samt Helm habe er auf dem Münsterhof stehen lassen. Etwa um 21.30 Uhr sei er wieder nach Zü- rich gefahren, um seine Verkaufsbemühungen fortzusetzen. Beim "Coop" am

- 25 - Hauptbahnhof sei er zufällig seinem Kollegen R._____ begegnet. Zusammen hät- ten sie im Niederdorf Lokale aufgesucht. Er habe erfolglos Leute gefragt, ob sie am Motorrad Interesse hätten. Am späteren Abend sei er auf einen Interessenten gestossen, der es aber schliesslich doch nicht habe kaufen wollen. Um ca. 23.30 Uhr hätten er und R._____ sich getrennt. Beim "Mc Donald's" im Niederdorf habe er noch einen Cheeseburger gekauft. Dann sei er alleine zum Münsterhof zu sei- nem Motorrad gegangen. Dieses habe er nicht mehr dort vorgefunden, wo er es abgestellt habe, sondern ca. 10 Meter weiter vorne in der Waaggasse (a.a.O., S. 12-15). Zuvor habe er um etwa 22.30 Uhr im Niederdorf einem Kaufinteressen- ten die Motorradschlüssel und seine Jacke gegeben. Die Schlüssel habe er um ca. 23.30 Uhr in der "Double U"-Bar zurückerhalten. Die Jacke habe er später beim Motorrad vorgefunden. Dazwischen habe der Interessent, ein ihm unbe- kannter Passant, das Lokal kurz verlassen und sei beim Motorrad gewesen, sei- nes Wissens aber nicht damit gefahren. Der Mann habe ihm gesagt, er habe das Motorrad geschoben, um die Vorderbremse zu testen. Als Sicherheit habe er ihm seine Identitätskarte zurückgelassen. Er, der Beschuldigte, habe aber den Namen auf dem Ausweis nicht gelesen, sondern nur die Foto mit der Person verglichen (a.a.O., S. 16-18). cc) Vor Bezirksgericht machte der Beschuldigte erneut geltend, zur Tatzeit nicht mit seinem Motorrad gefahren, sondern mit einem Kollegen im Niederdorf gewesen zu sein (Urk. 41 S. 11). Neu brachte der Beschuldigte vor, dass das Mo- torrad mit einem Autotransporter von I._____ nach Zürich verbracht worden sei (a.a.O., S. 14). dd) Auch in der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte das Motor- rad gelenkt zu haben. Sein Bruder habe das Motorrad gegen Mittag mit einem Au- totransporter nach Tiefenbrunnen gefahren. Auf entsprechende Frage führte der Beschuldigte aus, er habe zuvor den Bruder nie erwähnt, weil dies nicht wichtig sei. Ebenfalls neu brachte der Beschuldigte vor, dass er Geld für seinen Anwalt gebraucht habe. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er das Motorrad in Zürich schnell und gewinnbringend habe verkaufen wollen. Von Tiefenbrunnen habe er das Motorrad der Tramlinie entlang zum Münsterhof geschoben. Da der Wetter-

- 26 - bericht Regen angesagt gehabt habe, habe er den Helm mitgenommen. Er habe ja gewusst, dass er das Motorrad schieben müsse (Prot. II S. 23-28).

d) R._____ sagte als Zeuge aus, dass er mit Sicherheit bestätigen könne, den Beschuldigten am fraglichen Abend getroffen zu haben. Dies sei kurz vor La- denschluss, also um ca. 21.30 bis 22.00 Uhr, beim "Coop" gegenüber dem Hauptbahnhof geschehen. Sie hätten dann zusammen im Niederdorf zwei oder drei Lokale aufgesucht. Eines davon habe "Double U" oder so ähnlich geheissen. Nach dem "Mc Donald's" hätten sich – wohl kurz vor Mitternacht – ihre Wege ge- trennt. In der Zwischenzeit sei der Beschuldigte ein paar Male telefonieren und vielleicht einmal auch vor die Türe gegangen. Sonst seien sie immer zusammen gewesen. Es sei möglich, dass der Beschuldigte um ca. 22.30 Uhr jemandem ei- nen Schlüssel übergeben und kurz vor der Verabschiedung mit einer Drittperson gesprochen habe, doch erinnere er, R._____, sich nicht mehr daran. Ebenso we- nig habe er die Rückgabe eines Schlüssels gesehen. Die Angaben im Schreiben vom 12. September 2011, welches der Beschuldigte verfasst und er unterschrie- ben habe, seien aber wahrheitsgemäss (ND 2/8/13 S. 3-8). Schon gemäss jenem Schreiben hatte sich der Zeuge zwar an ein Gespräch zwischen dem Beschuldig- ten und einer Drittperson um ca. 23.30 Uhr, aber nicht daran zu erinnern ver- mocht, dass sich jemand für das Motorrad des Beschuldigten interessiert hätte (Anhang zu ND 2/7/4).

e) Die inkriminierte Fahrt durch Zürichs Innenstadt wurde von einem Fahrer mit weissem Helm mit einem Motorrad ohne Kontrollschild und ohne hintere Be- leuchtung ausgeführt. Der fehlbare Lenker konnte von der Polizei bis zur Waag- gasse verfolgt werden. In der Folge blieben Motorrad und Fahrer für kurze Zeit unauffindbar, obwohl gemäss dem Zeugen P._____ in der Umgebung des Müns- terhofs intensiv danach gefahndet wurde. P._____ sagte dazu aus, er habe ange- nommen, dass sich der Motorradfahrer irgendwo in einer Seitengasse "ver- schlauft" haben müsse, denn sonst wäre er einer anderen Streife begegnet (ND 2/8/5 S. 3). Dann entdeckte die Polizei ziemlich genau dort, wo die Verfolgungs- jagd erfolglos geendet hatte, den Beschuldigten mit dessen Motorrad, welches genau die vorstehend beschriebenen Mängel aufwies, und mit einem weissen

- 27 - Helm. Unter diesen Umständen drängt sich der Schluss, dass es sich dabei um dasselbe Motorrad handelte, geradezu gebieterisch auf. Ebenso besteht der drin- gende Verdacht, dass der Beschuldigte als Halter dieses Motorrades (ND 2/1 S. 3) der gesuchte Fahrer war.

f) Wie schon im Zusammenhang mit dem Nebendossier 1 dargelegt wurde, darf vom Fahrzeughalter, der bestreitet, sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, erwartet werden, dass er weiss, wer ausser ihm sein Fahrzeug benützt hat und demnach als fehlbarer Lenker in Frage kommt (Erw. III/2d/bb). Vorliegend hat der Beschuldigte zur Benützung seines Motorrades am 22. Juli 2011 zwar nicht die Aussage verweigert, aber Angaben gemacht, die teilweise widersprüchlich und im übrigen offensichtlich unglaubhaft sind. So behauptete er zunächst, sich über- haupt nicht daran zu erinnern, wie sein Motorrad zum Münsterhof gelangt war (ND 2/7/1 S. 3). Unmittelbar anschliessend erklärte er, er wolle darüber keine Auskunft geben, um nicht eine andere Person zu belasten. Später gab er an, das Motorrad mit einem Autotransporter von I._____/SG zum Bahnhof Stadelhofen überführt zu haben, wollte aber wiederum nicht sagen, wer ihm dabei geholfen hatte (Urk. 41 S. 14). Schliesslich führte der Beschuldigte aus, sein Bruder habe das Motorrad mit einem Autotransporter nach Tiefenbrunnen gebracht. Neben dem offensichtlichen Widerspruch in Bezug auf die erwähnten Örtlichkeit (Stadel- hofen bzw. Tiefenbrunnen) bleibt zudem unerfindlich, weshalb der Beschuldigte das Motorrad nicht gleich zum Münsterhof verbrachte, statt es später mühsam dorthin zu schieben (vgl. ND 2/74 S. 12, Prot. II S. 24). Zumindest als sehr aus- sergewöhnlich erscheint sodann, dass der Beschuldigte das Motorrad auf offener Strasse aufs Geratewohl irgendwelchen Passanten zum Kauf anbieten wollte, statt z.B. in einer Fachzeitschrift ein kleines Inserat zu platzieren oder eine Onli- ne-Verkaufsplattform zu benützen. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, das Motorrad schnell und gewinnbringend zu veräussern, da sein Anwalt Geld ver- langte (Prot. II S. 24), führt ins Leere. Der damalige Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X2._____ stellte sodann am 6. September 2011 ein Gesuch um amtliche Vertei- digung (Urk. HD 18/9). Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Beschuldigte zunächst nicht angeben wollte, was ihm der Kaufinteressent als Sicherheit über- geben hatte, wenn es sich doch dabei gemäss seiner späteren Schilderung – völ-

- 28 - lig unverfänglich – um dessen Identitätskarte gehandelt hatte. Der Beschuldigte widersprach sich, indem er zunächst angab, der Interessent habe den Motorrad- schlüssel verlangt, weil er vermutlich eine Probefahrt habe machen wollen. Er wisse aber nicht, ob der Mann das Fahrzeug berührt habe (ND 2/7/1 S. 5). Später erklärte er hingegen, der Interessent habe ihm gesagt, er habe das Motorrad ge- schoben, um die Vorderbremse zu prüfen (ND 2/7/4 S. 18). Ausserdem führte er aus, dass er die hintere Fahrzeugbeleuchtung nicht montiert habe, damit keine Probefahrt gemacht werde (a.a.O., S. 14). Dies ergibt wiederum keinen Sinn, denn einerseits will ein Kaufinteressent normalerweise das vollständige Fahrzeug sehen und anderseits hätte es zur Verhinderung einer Probefahrt genügt, dem In- teressenten den Motorradschlüssel nicht auszuhändigen. Im übrigen gehört eine Probefahrt zum üblichen Vorgehen beim Kauf eines Occasionsfahrzeugs. Wer ei- ne solche nicht zulassen will, sondern findet, der Käufer müsse nur sehen, dass man den Motor starten könne (a.a.O., S. 21; Prot. II S. 26), wird sein Fahrzeug kaum verkaufen können. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Beschuldig- te, der angeblich keine Probefahrt zulassen wollte, trotzdem den Schlüssel dem Kaufinteressenten übergab. Unerfindlich bleibt schliesslich, weshalb der Beschul- digte das Motorrad mitten in der Nacht vom Münsterhof noch mühsam bis zur Sihlpost bzw. Hauptbahnhof schieben wollte, statt es stehen und hernach direkt vom Münsterhof abtransportieren zu lassen. Alle diese Ungereimtheiten legen den Schluss nahe, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Be- schuldigten um Schutzbehauptungen handelt und in Tat und Wahrheit er der fehl- bare Motorradlenker war. Nur so lässt sich letztlich auch erklären, dass er sich – was nachstehend noch erörtert wird (Erw. III/4) – nach seiner Verhaftung der Ab- nahme einer Blutprobe widersetzte, so dass diese schliesslich zwangsweise vor- genommen werden musste. Ansonsten hätte er dazu keinen Anlass gehabt, ist es doch nicht verboten, in angetrunkenem Zustand herumzugehen und dabei allen- falls auch ein Motorrad zu schieben.

g) An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Aussagen des Zeugen R._____ nichts zu ändern. Auffällig ist vorab, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall anlässlich der Hafteinvernahme (ND 2/7/1) mit keinem Wort erwähn- te, dass er für die Tatzeit ein Alibi und dafür auch einen Zeugen habe, obwohl es

- 29 - in seiner Situation doch das Naheliegendste gewesen wäre, dies vorzubringen. R._____ schwächte seine zuvor schriftlich gemachten Angaben ab, als er unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde. So erinnerte er sich nicht mehr an eine Drittperson, mit der sich der Beschuldigte in der "Double U"- Bar getroffen und angeregt unterhalten hatte (ND 2/8/13 S. 6). Die Übergabe ei- nes Schlüssels an eine solche Person und die Rückgabe dieses Schlüssels hatte er nicht gesehen, obwohl ihm diese Vorgänge kaum entgehen konnten, wenn er nahezu ununterbrochen mit dem Beschuldigten zusammen war. Dieser war nach seiner eigenen Schilderung nach dem Abschied von R._____ noch zum "McDo- nald's" gegangen und hatte dort einen Cheeseburger gekauft, diesen aber ge- mäss seiner handschriftlichen Korrektur im Einvernahmeprotokoll nicht dort ge- gessen (ND 2/7/4 S. 14). R._____ hingegen sagte aus, dass sie nach seiner Erin- nerung zuletzt noch im "McDonald's" gewesen seien, dort gemeinsam etwas ge- gessen und sich dann getrennt hätten (ND 2/8/13 S. 6). In Anbetracht dieser Un- stimmigkeiten kann mit der Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Zeugen R._____ abgestellt werden.

h) Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass es der Beschuldigte gewesen war, der trotz Entzug des Führerausweises sein nicht betriebssicheres Motorrad gelenkt und sich einer dro- henden Polizeikontrolle durch Flucht entzogen hatte. Letzteres tat er auch, weil er angetrunken war – die nach der Verhaftung abgenommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,32 Gewichtspromillen (ND 2/10/3-4). Anklagegemäss ist er somit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG) schuldig zu sprechen. Beizufügen bleibt, dass das Fehlen des Kontrollschildes (anders als die fehlende rückseitige Beleuchtung) die Betriebssicherheit des Motorrades nicht beeinträchtigen konnte. Insoweit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand des Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahr- zeuges nicht. Zu korrigieren ist der vorinstanzliche Schuldspruch ausserdem inso-

- 30 - fern, als die Missachtung eines Fahrverbots für Motorräder als solche nicht geeig- net ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu bewirken. Diesbe- züglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG) schuldig zu sprechen.

4. a) Im selben Zusammenhang wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er sich beim Münsterhof der Festnahme widersetzt habe, indem er zunächst der polizeilichen Aufforderung, sich auf den Boden zu legen, keine Folge geleistet und sich sodann mit Körperkraft gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt habe (HD 28 S. 21, lit. p).

b) Vorab ist festzuhalten, dass die passive Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung nicht als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) strafbar ist (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit dem Beschuldigten also vorgeworfen wird, sich nicht selber auf den Boden gelegt zu haben, ist er freizu- sprechen.

c) Im übrigen machte der Beschuldigte geltend, dass er im Begriffe gewesen sei, sein Motorrad vom Seitenständer zu heben, als er zwei schwere Schritte ge- hört habe. Im nächsten Moment sei ihm auch schon jemand in den Rücken ge- sprungen, so dass er in Bauchlage zu Boden gegangen sei. Der Polizist sei dann auf seinem Rücken gelegen. Nur deswegen könne der Beamte Mühe gehabt ha- ben, ihm die Hand auf den Rücken zu drehen. Er habe sich in keiner Weise ge- gen die Arretierung gewehrt (ND 2/7/4 S. 9).

d) Dieser Schilderung stehen die Aussagen der Polizeibeamten P._____ und Q._____ entgegen. P._____ sagte aus, dass er sich mit gezogener Dienst- waffe dem Beschuldigten genähert und "Stopp, Polizei!" gerufen habe. Er habe ihn aufgefordert, sich umzudrehen und sich auf den Boden zu legen. Da der Be- schuldigte nicht reagiert habe, habe er die Waffe im Holster versorgt und einen schnellen Zugriff gemacht. Mit einem "Kniestich" gegen den Oberkörper habe er den Beschuldigten aus dem Gleichgewicht gebracht und ihn nach hinten rücklings auf den Boden gestossen. Als er und der hinzugekommene Polizist Q._____ den

- 31 - Beschuldigten auf den Bauch gedreht hätten, um seine Hände auf dem Rücken zu fesseln, sei ihnen dies nur mit Mühe gelungen, weil der Beschuldigte sich da- gegen gesperrt und sich aufgebäumt habe. Als er, P._____, anschliessend die Taschen des Beschuldigten habe durchsuchen wollen, habe dieser sich dagegen gewehrt, indem er sein Gewicht auf diese Taschen gelegt habe (ND 2/8/5 S. 4/5). Auch Q._____ gab als Zeuge zu Protokoll, dass der Beschuldigte P._____s Auf- forderung, vom Motorrad wegzutreten und sich auf den Boden zu legen, nicht nachgekommen sei. P._____ habe daraufhin seine Dienstwaffe geholstert, sei auf den Beschuldigten zugerannt und habe ihn mit einem Kniestich zu Boden ge- bracht. Dann habe er den Mann aufgefordert, auf den Bauch zu liegen, damit er ihm die Handschellen anlegen könne. Der Beschuldigte habe sich dagegen ge- wehrt, so dass P._____ Gewalt habe anwenden müssen, um ihn fesseln zu kön- nen. Die Durchsuchung des Verhafteten habe er, Q._____, vorgenommen (ND 2/8/7 S. 4/5). Einen Widerstand gegen diese Durchsuchung erwähnte Q._____ nicht.

e) Die Aussagen der beiden Polizeibeamten stimmen in hohem Masse überein. Sie kannten den Beschuldigten nicht. Eine Verhaftung wie die vorliegen- de war für sie Routinearbeit, und ihre Schilderung dieses Vorgangs erscheint vom Ablauf her als folgerichtig. Sie hatten kein Motiv, diesbezüglich falsche Aussagen zu machen, und auch keinen Grund, den Beschuldigten mit einem Sprung in den Rücken zu Fall zu bringen, ohne zu ihm vorher irgend etwas zu sagen. Auf die Aussagen der Polizisten kann deshalb abgestellt werden, womit der Sachverhalt zumindest bezüglich des körperlichen Widerstands gegen das Anlegen der Hand- schellen erstellt und der Beschuldigte insoweit der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass er durch gezieltes Verlegen seines Körpergewichts versucht habe, die Durchsuchung sei- ner Taschen zu behindern, sind die Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamten hingegen uneinheitlich. Da Q._____, der die Durchsuchung vornahm und den Wi- derstand des Beschuldigten körperlich hätte spüren müssen, nichts dergleichen erwähnte, kann dem Beschuldigten die diesbezügliche Hinderung einer Amts- handlung nicht nachgewiesen werden.

- 32 -

5. a) Nach der Festnahme auf dem Münsterhof wurde der Beschuldigte mit einem Kastenwagen zur Polizeiwache transportiert. Die Anklagebehörde wirft ihm vor, dass er sich dort geweigert habe, sich einer Atem-Alkoholprobe und einem Drogenvortest zu unterziehen. Daran habe er auch festgehalten, nachdem er auf die Folgen dieser Weigerung hingewiesen worden sei. Als ihm die Polizisten da- raufhin die Anordnung einer Blutprobe eröffnet hätten, habe er auch diesbezüglich die Mitwirkung verweigert, so dass die Blutentnahme schliesslich zwangsweise habe durchgeführt werden müssen (HD 28 S. 15/16, lit. q und r).

b) Bezüglich der Atem-Alkoholprobe und des Drogenvortests machte der Beschuldigte geltend, sich an diese Vorgänge nicht zu erinnern. Es könne sein, dass ein Polizist ihn gefragt habe, ob er das tun möchte, und es sei auch möglich, dass seine Antwort "nein" gelautet habe. Man habe ihm kein Mundstück zum Bla- sen hingehalten, also könne er auch nichts vereitelt haben. Die Polizei habe ihm das Protokoll vorlegen müssen, damit er hätte angeben können, ob er das Ergeb- nis des Atemlufttests anerkenne oder nicht. Als Fussgänger sei er ohnehin nicht zur Abgabe einer Atem-Alkoholprobe verpflichtet. Möglich sei, dass die Polizei ihm dann die Anordnung einer Blutprobe eröffnet habe. Dies sei aber ohne vor- gängigen Atemlufttest unzulässig gewesen. Zutreffend sei, dass er die Blutent- nahme verweigert habe, aber er sei in der Folge zur Verfügung gestanden und habe sich gegen die Blutentnahme nicht gewehrt. Schliesslich sei er auch nicht auf die rechtlichen Folgen seiner Weigerung hingewiesen worden (ND 2/7/4 S. 9- 11, Urk. 41 S. 13, Prot. II S. 28).

c) Gfr Q._____ hielt im sogenannten "FinZ-Set" ausdrücklich fest, dass der Betäubungsmittelvortest und die Atem-Alkoholprobe nicht durchgeführt worden seien, weil sich der Beschuldigte geweigert und auch die nachfolgende Anord- nung der Blutprobe nicht akzeptiert habe. Letzteres bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich unter Anbringung des Hinweises, dass der Vortest nicht positiv gewesen sei (ND 2/10/1). P._____ sagte als Zeuge aus, dass Q._____ das "FinZ"-Protokoll ausgefüllt habe. Ihm sei gemeldet worden, dass der Beschuldigte zwar eine Urinprobe abgegeben, aber den Atemlufttest verweigert habe. Dann habe er auch die Blutprobe verweigert, weshalb er, P._____, die Staatsanwältin

- 33 - S._____ kontaktiert habe. Diese habe dann die zwangsweise Blutentnahme an- geordnet. Der Beschuldigte habe auch dagegen opponiert, worauf auch der Brandtouroffizier mit ihm geredet und ihn auf die Rechtslage aufmerksam ge- macht habe. Schliesslich sei das IRM aufgeboten worden. Als der Beschuldigte dann aufgefordert worden sei, sich zur Blutentnahme rücklings auf den Boden zu legen, habe er dies sofort getan und keinen Widerstand mehr geleistet (ND 2/8/5 S. 7/8). Q._____ bestätigte als Zeuge, dass er das "FinZ"-Protokoll vorbereitet und auch die Verweigerung des Atemlufttests eingetragen habe. Er wisse aber nicht mehr, wer den Beschuldigten zum "Blasen" und zum Drogenvortest aufge- fordert habe. Er habe nur gehört, dass der Beschuldigte verweigert habe, wisse aber nicht mehr, wer ihm dies gemeldet habe. Q._____ konnte auch nicht sagen, wer die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme im Protokoll vermerkt bzw. die Staatsanwaltschaft orientiert hatte. Bei der Blutentnahme sei er zugegen ge- wesen. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache nicht mit, habe sich dann aber widerstandslos zu Boden führen lassen (ND 2/8/7 S. 6-9).

d) Der Beschuldigte bestritt gar nicht, die Ausführung des Atemluft- und Drogenvortests abgelehnt zu haben, sondern führte im Gegenteil aus, dies könne gut sein. Dass es so war, ergibt sich auch aus dem Einwand des Beschuldigten, er sei als Fussgänger nicht zu solchen Tests verpflichtet gewesen. Obschon un- klar ist, welcher Beamte den Beschuldigten dazu aufgefordert hatte, besteht kein Zweifel, dass er sich diesen Tests, zu denen er als mutmasslicher Motorradlenker sehr wohl verpflichtet war, widersetzte. Damit bestand auch keine Möglichkeit, ihm die Gelegenheit zur Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe zu geben, und musste die Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG). Diese verweigerte der Beschuldigte zugegebenermassen, so dass die Blutent- nahme unter Zwang erfolgen musste. Mit diesem Verhalten erfüllte der Beschul- digte klarerweise den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG). Der diesbezügliche Schuld- spruch ist zu bestätigen.

6. a) aa) In den polizeilichen Befragungen zum Nebendossier 3 gab der Be- schuldigte an, dass er mit seinem Motorrad nicht gefahren sei, sondern dieses le-

- 34 - diglich vom Rest. "…" in I._____/SG habe nach Hause schieben wollen. Den Helm, die Motorradjacke und die Handschuhe habe er wegen der Kälte getragen. Auf den Vorhalt, dass der Motor warm gewesen sei, als die Ordnungspatrouille den Beschuldigten angehalten habe, antwortete dieser, er habe dafür keine Erklä- rung. Vielleicht habe er das Motorrad kurz warmlaufen lassen, weil er den Klang (des Motors) gerne höre. Woher die Beschädigungen am Motorrad stammten, könne er nicht beantworten, zumal das Fahrzeug schon älter sei. Das Motorrad sei auch schon umgefallen. Auf die Frage, weshalb er gegenüber der Ordnungs- patrouille und der Polizei die Angabe seiner Personalien verweigert habe, antwor- tete der Beschuldigte, dass das Verhältnis zwischen ihm und der Polizei nicht konstruktiv sei. Er vermöge sich auch nicht daran zu erinnern, dass die Polizisten ihn nach einem Ausweis gefragt oder zur Bekanntgabe seiner Identität aufgefor- dert hätten (ND 3/3/1 S. 4-8). Als die Ordnungspatrouille vor Ort gewesen sei, ha- be er im Sinn gehabt wegzugehen, habe dies aber nicht getan. Er sei nicht der Motorradfahrer, der gemäss Aussagen einer Auskunftsperson kurz vorher im Ver- kehrskreisel beim Gemeindehaus I._____ gestürzt sei. Den Atemlufttest habe er verweigert, weil er kein Fahrzeug gelenkt und auch als Fussgänger keinen Unfall verursacht habe. Er habe vor der Polizeikontrolle keinen Alkohol konsumiert. Dass er nach Alkohol gerochen habe, sei eine Behauptung der Polizei (ND 3/3/2 S. 3-8). bb) Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Beschuldigte, dass er sein Motorrad vom Rest. "..." nach Hause geschoben habe. Dabei sei er von zwei Ordnungshütern angehalten worden. Diese seien nach seiner Meinung nicht befugt, ihn zu kontrollieren. Deshalb habe er sich nicht ausgewiesen. An Flucht habe er zwar gedacht, aber nichts dergleichen getan. Dann sei die Polizei er- schienen und habe ihn zum Polizeiposten Schmerikon gefahren. Dort sei dann auch ein Alkohol-Atemlufttest gemacht worden, der negativ ausgefallen sei. Auf weiteres Befragen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er am Nachmittag vor dem Vorfall als Motorradfahrer verkleidet am Rapperswiler Fasnachtsumzug teil- genommen und dabei das Motorrad geschoben habe. Dieses habe er anschlies- send beim Bahnhof stehen lassen. Später habe er – wiederum als Motorradfahrer verkleidet – an den Fasnachtsball im Hotel "..." gehen wollen. Als er um ca. 23.30

- 35 - Uhr dorthin gegangen sei, habe er aber festgestellt, dass gar kein Ball stattgefun- den habe (ND 3/3/3 S. 2/3). Sein Motorrad weise Beschädigungen auf, weil es ihm einmal beim Waschen umgefallen sei. Einen Unfall habe er damit nicht ge- habt (a.a.O., S. 4/5). An jenem Abend habe er das Motorrad einmal gestartet. Dies sei um 23.30 Uhr beim Bahnhof geschehen. Deshalb habe die Ordnungspat- rouille einen warmen Motor festgestellt. Wenn diese sagten, sie hätten ihn um 01.00 Uhr kontrolliert, sei er wohl später von zu Hause weggegangen (a.a.O., S. 6). Als die Polizei erschienen sei, habe er gesagt, er wolle auf den Polizeipos- ten mitgehen. Es könne sein, dass er die Angabe seiner Personalien verweigert habe. Zu Boden geführt worden sei er aber nicht. Ebenso wenig habe er wild um sich gefuchtelt (a.a.O., S. 7/8). cc) In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme (und auch im ge- richtlichen Verfahren beider Instanzen; vgl. Urk. 41 S. 17-20 und Prot. II S. 28-32) blieb der Beschuldigte dabei, dass er in der fraglichen Nacht weder Motorrad ge- fahren sei noch einen Selbstunfall gehabt habe. Entgegen der Aussage des Zeu- gen T._____ habe er keine Prellung an der Stirn gehabt. Die Polizeibeamten T._____ und U._____ seien gar nicht vor Ort gewesen. Dem Polizeibeamten V._____ habe er verbal mitgeteilt, dass er mit einem Alkoholtest nicht einverstan- den sei. Auf den Vorhalt, dass der Fasnachtsumzug gar nicht am Nachmittag vor dem Vorfall, sondern erst tags darauf stattgefunden habe, antwortete der Be- schuldigte, er habe an den Umzug gehen wollen, doch dieser habe – ebenso wie der Fasnachtsball am Abend – nicht stattgefunden (HD 4/4 S. 2-6).

b) aa) Zu prüfen ist als Erstes, ob dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er in der fraglichen Nacht sein Mo- torrad lenkte und damit einen Selbstunfall hatte. Die Anklage stützt sich diesbe- züglich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen W._____. Dieser gab am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei zu Protokoll, dass er von Rapperswil kommend in Richtung Eschenbach gefahren sei. Beim Gemeindehauskreisel bzw. Rest. "..." sei ihm ein Motorradfahrer entgegengekommen. Er habe dann gesehen, wie die- ser vor dem Kreisel fast eine Signaltafel berührt habe, beim Beginn des Kreisels mit dem rechtsseitigen Randstein kollidiert und in der Folge gestürzt sei. Das Mo-

- 36 - torrad sei durch den Kreisel gerutscht und bei der Kreiselausfahrt in Richtung Bahnhof Rapperswil, vor dem Kleiderladen, zur Endlage gekommen. Der Motor- radlenker sei aufgestanden, zum Motorrad gegangen und habe dieses hinter den Kleiderladen geschoben. Er, der Zeuge, sei dann durch den Kreisel in die Holz- wiesstrasse (richtig wohl: Allmeindstrasse) gefahren und habe sein Auto hinter dem Kebab-Bistro parkiert. In der Folge habe er beobachten können, wie der Mo- torradfahrer sein Fahrzeug in Richtung Bühlstrasse geschoben habe. Diese habe er überquert und sei dann in Richtung Allmeindstrasse-Holzwiesstrasse gegan- gen. Auf der Allmeindstrasse habe er versucht, das Motorrad zu starten. Als er, W._____, ein vorbeifahrendes Patrouillenfahrzeug gesehen habe, sei er diesem gefolgt und habe den von ihm beobachteten Sturz eines Motorradfahrers gemel- det. Bei dessen Fahrzeug habe es sich um ein Motocross-Motorrad gehandelt, welches nach seinem Gefühl schwarz-gelb gewesen sei (ND 3/4/1 S. 2/3). In der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 6. August 2012 ergänzte W._____, dass der Motorradfahrer recht schnell in den Kreisel eingefahren sei. Entgegen seiner früheren Schilderung gab er nun an, dass das Motorrad auf das Trottoir ge- flogen sei. Dies müsse so sein, denn wenn es auf dem Boden gerutscht wäre, hätte es dort Schleifspuren hinterlassen und wäre es ausserdem vom Randstein gestoppt worden. Er selber sei um den Kreisel herum gefahren und habe seinen Wagen beim DVD-Laden abgestellt. Von dort aus habe er beobachten können, wie der Verunfallte zu seinem Motorrad gegangen sei und erfolglos versucht ha- be, dieses zu starten. Dann sei der Motorradfahrer hinten beim Bächli durchgelau- fen. Er, W._____, habe sich noch gefragt, wieso der Motorradfahrer dies mache, weil es ja einen direkten Weg zum anderen Kreisel gebe. Er selber sei daraufhin zum Kebabstand gefahren und habe sein Auto dort parkiert. Der Motorradfahrer sei dann – sein Fahrzeug stossend – direkt hinter ihm vorbei gegangen. Beim Mo- torrad habe es sich um ein eher leichtes, ein 125er-Modell, gehandelt, und es sei, so glaube er, schwarz-gelb oder schwarz-rot gewesen (ND 3/4/2 S. 3/4). Als das Patrouillenfahrzeug am Motorradfahrer vorbeigefahren sei, habe dieser nochmals versucht, den "Töff" zu starten (a.a.O., S. 5). Von der Grösse und vom Körperbau her könne es sich beim nun anwesenden Beschuldigten um den verunfallten Mo- torradlenker handeln (a.a.O., S. 6).

- 37 - bb) W._____ ist ein unbeteiligter Zeuge, der zufällig am Unfallort war und of- fensichtlich kein Motiv hatte, bezüglich des von ihm beobachteten Geschehens unwahre Angaben zu machen. Trotz vereinzelten Ungereimtheiten – etwa bezüg- lich der Frage, ob das Motorrad durch den Kreisel rutschte oder "flog" – steht da- her ausser Zweifel, dass sich der von ihm beschriebene Unfall tatsächlich ereig- net hat. Erwiesen ist sodann aufgrund der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, dass sich diese sofort nach Erhalt des Hinweises von W._____ nach ei- nem Motorradfahrer umschauten und dabei in geringer Distanz zum angegebe- nen Unfallort auf den Beschuldigten stiessen, der sein Motorrad mit sich führte (ND 3/4/9 S. 3, ND 3/4/12 S. 3). Auch er selber bestreitet nicht, dass er es war, der von der Ordnungspatrouille angehalten wurde. W._____ entfernte sich indes- sen und verlor den von ihm beobachteten Motorradfahrer aus den Augen, bevor die Ordnungspatrouille den Beschuldigten antraf. Insofern wäre möglich, dass es sich beim verunfallten Motorradlenker nicht um den Beschuldigten handelte. cc) Dies würde allerdings voraussetzen, dass in jener kalten Winternacht in der Umgebung des Unfallorts zwei Personen unterwegs waren, die ein Motorrad schoben statt damit zu fahren, was schon für sich allein betrachtet als unwahr- scheinlich erscheint. Der Zeuge W._____ gab ausserdem kurz nach dem Ereignis an, das von ihm beobachtete Motorrad sei schwarz-gelb gewesen (ND 3/4/1 S. 3). Das Motorrad des Beschuldigten war blau-gelb (ND 3/1 S. 11) und konnte in der Nacht durchaus als schwarz-gelb wahrgenommen werden. Auch W._____s weite- re Aussage, das Unfallfahrzeug sei "eher ein leichter Töff, sicher keine Harley o- der so etwas" gewesen (ND 3/4/2 S. 4), trifft auf das Motorrad des Beschuldigten durchaus zu (vgl. ND 3/1 S. 11). dd) Hinzu kommt, dass dessen Motor gemäss den Aussagen des Zeugen T._____ beim Eintreffen der Polizei noch warm war (ND 3/4/3 S. 5). Der Beschul- digte erklärte dies damit, dass er den Motor beim Bahnhof Rapperswil gestartet habe (ND 3/3/3 S. 6, vgl. S. 3) bzw. kurz habe warmlaufen lassen (ND 3/3/1 S. 5). Dazu bestand indessen kein Anlass, wenn er gar nicht die Absicht hatte, mit dem Motorrad auch zu fahren. Ausserdem war es in jener Nacht nach den eigenen Angaben des Beschuldigten extrem kalt (ND 3/3/1 S. 4: "Es hatte minus 10 Grad

- 38 - Celsius") und hätte sich demzufolge der Motor, wenn er nur am Bahnhof Rap- perswil kurze Zeit gelaufen wäre, bis zur Polizeikontrolle wieder abgekühlt. Die Tatsache, dass er noch warm war, bildet daher ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Motorrad bis in die Nähe des Kontrollortes gefahren und dann etwas geschehen war, das ihn an der Weiterfahrt hinderte. Dies passt wie- derum mit W._____s Aussage zusammen, wonach der von ihm beobachtete Mo- torradlenker nach dem Unfall erfolglos versuchte, das Motorrad wieder zu starten (ND 3/4/1 S. 3 unten, ND 3/4/2 S. 3/6). ee) Bei der Polizeikontrolle stellte T._____ ausserdem Kratzspuren am Mo- torrad (ND 3/4/3 S. 7) und eine Prellung an der Stirn des Beschuldigten (a.a.O., S. 3) fest. C._____ erinnerte sich später daran, dass der Beschuldigte an der Hand oder am Arm oberflächliche Verletzungen aufgewiesen hatte (ND 3/4/12 S. 7). Diese Aussagen bilden zusätzliche Indizien für die Verwicklung des Beschul- digten in einen Unfall. ff) Diesen belastenden Umständen stehen Aussagen des Beschuldigten ge- genüber, die nicht geeignet sind, ihn zu entlasten, sondern lückenhaft und im üb- rigen unlogisch und teilweise widersprüchlich sind. Denkbar ist zwar, dass er auch beim blossen Schieben des Motorrades den Helm, die Motorradjacke und die Handschuhe trug, weil grimmige Kälte herrschte. In keiner Weise zu überzeugen vermag aber etwa seine Aussage, er habe ohne die Absicht zu fahren den Motor kurz laufen lassen, weil ihm dessen Klang gefalle. Keinen Sinn ergibt seine Aus- sage, dass er "als Motorradfahrer verkleidet" am Fasnachtsumzug teilgenommen habe bzw. am Fasnachtsball habe teilnehmen wollen. Die übliche Kleidung eines Motorradfahrers hätte kaum jemand als "Verkleidung" wahrgenommen. Im übri- gen stellte sich im Laufe der Untersuchung heraus, dass der Beschuldigte hin- sichtlich der Teilnahme am Fasnachtsumzug gelogen hatte, denn der Umzug hat- te erst nach dem inkriminierten Vorfall stattgefunden. Mit dieser Tatsache konfron- tiert, korrigierte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er am Umzug habe teilnehmen wollen und dann – ebenso wie nachher beim Fasnachtsball – bemerkt habe, dass dieser gar nicht an diesem Tag durchgeführt worden sei. Auf- fällig ist auch, dass der Beschuldigte in den ersten Befragungen (ND 3/3/1 und

- 39 - 3/3/2) zahlreiche Fragen unbeantwortet liess, von denen er offensichtlich nichts zu befürchten gehabt hätte, wenn seine übrige Sachdarstellung zuträfe und er insbesondere sein Motorrad nicht gelenkt hätte. So wollte er nicht sagen, wie sein Motorrad von seinem Wohnort zum Bahnhof bzw. zum Rest. "..." gelangt war. Un- ter der Annahme, dass der Beschuldigte sich korrekt verhalten und sein Motorrad nur in Rapperswil-I._____ herumgeschoben hatte, um an Fasnachtsanlässen teil- zunehmen, ist schliesslich auch sein (nachstehend noch näher zu erörterndes) überaus renitentes Verhalten gegenüber Ordnungspatrouille und Polizei unerklär- lich. Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage verbleiben keine ernsthaf- ten, unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem Motorradfah- rer identisch ist, dessen Selbstunfall der Zeuge W._____ beobachtete. Der einge- klagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und der Beschuldigte, der zur Tatzeit unbe- strittenermassen (vgl. ND 3/3/1 S. 7) keinen Führerausweis hatte, demgemäss des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu spre- chen.

c) aa) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Februar 2012 wird dem Beschuldigten auch Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vorgeworfen. Er habe sich sowohl gegenüber der Ordnungspatrouille (B._____, C._____) als auch gegenüber den beiden Beamten der Stadtpolizei Rapperswil (T._____, U._____) trotz wiederholter Aufforderung geweigert, seine Personalien anzuge- ben. Stattdessen habe er zunächst mit und dann, als B._____ dieses zurückge- halten habe, ohne Motorrad versucht, sich vom Kontrollort zu entfernen. Um dies zu verhindern, habe B._____ ihn verfolgen, am Arm packen und gegen eine Hauswand drücken müssen. Als sodann die beiden Polizisten erschienen seien, habe er sie aufgefordert, "abzufahren", mit den Armen gefuchtelt und erneut ver- sucht, die Örtlichkeit zu verlassen, bis ihn die Beamten zu Boden geführt und in Handschellen gelegt hätten (HD 28 S. 18/19). bb) Die blosse Nichtbefolgung der Anordnungen eines Beamten vermag den Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht zu erfüllen (Trechsel/Pieth, StGB- Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 286 und Heimgartner,

- 40 - Basler Kommentar, 3.A., N 11 f. zu Art. 286 StGB, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit sich der Beschuldigte lediglich weigerte, seine Identität bekanntzugeben bzw. sich auszuweisen, machte er sich nicht der Hinde- rung einer Amtshandlung schuldig. Gleiches gilt für die Aufforderung an die Poli- zeibeamten, sie sollten "abfahren". Ein solches Verhalten ist zwar ungebührlich, aber nicht geeignet, die Durchführung einer polizeilichen Kontrolle zu verhindern oder zu verzögern. cc) Den Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt hingegen, wer sich der Vornahme einer solchen Handlung, vorliegend einer Personenkon- trolle, durch Flucht entzieht, und ebenso, wer die Vornahme dieser Amtshandlung stört, indem er beispielsweise mit den Händen herumfuchtelt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 f. mit Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet, dies getan zu haben. Er habe zwar an Flucht gedacht, sei dann aber am Kontrollort geblieben und habe auch nicht gefuchtelt (ND 3/3/1 S. 8, ND 3/3/2 S. 2/3, ND 3/3/3 S. 7, Prot. II S. 31). Die Zeugin B._____ sagte indessen aus, dass der Beschuldigte habe weg- gehen wollen, weshalb sie ihren Fuss unter das Rad gestellt habe. Der Beschul- digte habe daraufhin erklärt, dann gehe er halt ohne Motorrad, und sei über die Strasse bis zur "Migros" gegangen. Sie habe ihn dann am Arm festgehalten und gegen eine Hauswand gedrückt. Danach sei er freiwillig an den Kontrollort zu- rückgekehrt (ND 3/4/9 S. 3/4). Auch C._____ gab zu Protokoll, dass der Beschul- digte die ganze Zeit habe weggehen wollen (ND 3/4/12 S. 4). Gemäss der Zeu- genaussage des Stadtpolizisten T._____ weigerte sich der Beschuldigte zu- nächst, sich auszuweisen, und erklärte er den Beamten, sie sollten "abfahren". Dann habe er mit den Armen gefuchtelt, wobei sein Helm nach vorne gerutscht sei. Dies habe für die Beamten eine Gefahr dargestellt, weshalb sie den Beschul- digten daraufhin zu Boden geführt hätten (ND 3/4/3 S. 3). Der Polizeibeamte U._____ sagte aus, dass der Beschuldigte (während der polizeilichen Kontrolle) immer wieder weggelaufen sei, jedesmal in eine andere Himmelsrichtung. Einmal sei er auch in die Richtung des Kreisels gegangen. Die Polizisten seien ihm ge- folgt, um ihn am Weggehen zu hindern. Der Beschuldigte habe dann angefangen, mit den Händen zu fuchteln. Sie hätten ihn daraufhin zu Boden geführt (ND 3/4/5 S. 4). Aufgrund dieser Aussagen mehrerer Zeugen kann als erstellt gelten, dass

- 41 - der Beschuldigte mehrmals versuchte, sich der polizeilichen Kontrolle durch Weggehen zu entziehen, und dass er dabei mit den Händen herumfuchtelte. Er ist demgemäss der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu spre- chen.

d) aa) Gemäss einem letzten Anklagepunkt wurde der Beschuldigte schon am Kontrollort in I._____/SG vom Polizisten U._____ aufgefordert, eine Atem- Alkoholprobe abzugeben. Nachdem er auf die Polizeistelle in Schmerikon ge- bracht worden sei, habe ihn der Polizeibeamte V._____ zwischen 6.00 und 9.00 Uhr erneut dazu aufgefordert. Der Beschuldigte habe sich indessen gewei- gert und gesagt, er müsse keinen solchen Test durchführen und wolle dies auch nicht. Erst gegen 11.35 Uhr habe er sich schliesslich dazu bereit erklärt, wobei der Test nunmehr einen Wert von 0,0 Gewichtspromillen ergeben habe (HD 28 S. 19). bb) Die Anklage enthält keinen Vorwurf, dass der Beschuldigte am Kontroll- ort die Atem-Alkoholprobe verweigert habe. Insoweit kann er somit aus prozessu- alen Gründen nicht schuldig gesprochen werden. cc) Der Beschuldigte gab zu, dass er dem Polizeibeamten V._____ erklärt habe, er sei mit der Durchführung einer Atem-Alkoholprobe nicht einverstanden (HD 4/4 S. 3). Sein diesbezügliches Geständnis stimmt mit V._____s Zeugenaus- sage überein, wonach der Beschuldigte sagte, er müsse keinen solchen Test ma- chen und wolle dies auch nicht (ND 3/4/7 S. 3). Der eingeklagte Sachverhalt ist somit in diesem Punkt erstellt. dd) Der Beschuldigte brachte vor, dass er den Alkoholtest zu Recht verwei- gert habe, weil er gar kein Motorfahrzeug gelenkt habe und auch als Fussgänger keinen Unfall verursacht habe. Dieser Einwand zielt ins Leere, da nach dem be- reits Gesagten erwiesen ist, dass er sein Motorrad gelenkt hatte und damit im Verkehrskreisel beim Gemeindehaus I._____ gestürzt war (Erw. III/6). Als Fahr- zeugführer konnte er auch ohne besonderen Anlass einer Atemalkoholprobe un- terzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Im übrigen bestand vorliegend aufgrund des vom Zeugen W._____ gemeldeten Selbstunfalls und des vom Polizeibeamten

- 42 - T._____ bemerkten Alkoholmundgeruchs (ND 3/3/3 S. 5/7) auch der konkrete Verdacht, dass der Beschuldigte angetrunken sein könnte. Unbehelflich bleibt schliesslich die Argumentation des Beschuldigten, er könne wegen der Verweige- rung der Atemluftprobe nicht strafrechtlich belangt werden, weil er nicht auf die strafrechtlichen Folgen dieser Weigerung hingewiesen worden sei (HD 4/4 S. 3). Die Polizei ist zwar gehalten, in solchen Fällen die betroffene Person auf die straf- rechtlichen und administrativen Konsequenzen ihres Verhaltens aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Dies ist zur Klärung des Sachverhalts und zur Ver- meidung unnötiger Straf- und Administrativverfahren auch durchaus zweckmäs- sig. Der Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 aSVG enthält aber keine diesbezügli- che Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass die Verweigerung einer Alkohol- Atemluftprobe auch ohne ausdrückliche Abmahnung des Täters strafbar ist. Der Beschuldigte ist demnach der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig zu sprechen. IV.

1. a) Hat der Täter mehrere mit gleichartigen Strafen bedrohte Delikte be- gangen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), das Fahren trotz Entzug (Art. 95 Ziff. 1 aSVG) bzw. ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) und das (qualifizierte) Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG) sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Vorliegend ist die Strafe innerhalb dieses Rahmens festzule- gen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die im Rahmen der As- peration nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Überschreitung dieses Rahmens erfordern würden (vgl. BGE 136 IV 63). Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist zusätzlich mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu ahnden, und für die Übertretungen von Art. 90 und 93 SVG ist eine Busse auszusprechen.

- 43 -

b) Der Beschuldigte hat bei vier Gelegenheiten delinquiert und dabei jedes- mal mehrere Straftatbestände erfüllt. Die vier Abschnitte der Anklage beschreiben je ein in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht eng zusammenhängendes Geschehen. Es drängt sich daher auf, dieses bei der Strafzumessung jeweils als Ganzes zu gewichten und nicht für jeden einzelnen Straftatbestand einen separa- ten Asperationsschritt vorzunehmen.

c) Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterange- messene Strafe für jede einzelne Tat bzw. Tatgruppe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es wei- terer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten – welche nachstehend noch erörtert wird (Erw. IV/4.c) – ist im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd in Anschlag zu bringen.

2. a) Als schwerste Tat erweist sich diejenige vom 22. Juli 2011. Auf der Flucht vor einer polizeilichen Kontrolle lenkte der Beschuldigte sein mangelhaft beleuchtetes Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit und in stark angetrunke- nem Zustand kreuz und quer durch das auch spät am Abend noch belebte Stadt- zentrum von Zürich. Er missachtete dabei u.a. Rotlichter, befuhr Trottoirs, benütz- te Strassen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und gefährdete dabei die anderen Strassenbenützer, insbesondere auch Fussgänger, in hohem Masse. Es war nur dem Glück zu verdanken, dass niemand zu Schaden kam. In der Fol- ge widersetzte sich der Beschuldigte, der überdies den gegen ihn verfügten Füh- rerausweisentzug missachtete, seiner Verhaftung und verweigerte die Blutprobe, so dass diese schliesslich zwangsweise durchgeführt werden musste. Da er die Tat während des gesamten Verfahrens bestritt, nannte er auch kein Motiv für sein Verhalten. Aufgrund des Tathergangs ist aber davon auszugehen, dass es ihm darum ging, einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und trotz Entzug des Führerausweises zu entgehen. Auch steht ausser

- 44 - Zweifel, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Bezüglich dieses Anklagepunkts liegt demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein zumindest mittelgradiges Verschulden vor. Demgemäss erscheint dafür eine Einsatzstrafe von etwa 16 Monaten als angemessen.

b) Der Ablauf des Selbstunfalls, den der Beschuldigte Ende Mai oder an- fangs Juni 2010 bei der Autobahnausfahrt Ottikon verursachte, konnte nur an- hand der am Unfallort festgestellten Spuren rekonstruiert werden. Diese lassen gemäss den vorstehenden Erwägungen (Erw. III/2) den Schluss zu, dass der Be- schuldigte ohne den vorgeschriebenen Stopp mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Bubikerstrasse einbog, deshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und unter Beschädigung einer Leitplanke in die angrenzende Wiese fuhr. Hätte sich zum selben Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug auf der Bubikerstrasse von links oder rechts kommend der Einmündung der Autobahnausfahrt genähert, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall mit Verletzungs- oder gar tödlichen Folgen gekommen. Auch in diesem Fall bleibt aufgrund der Totalbestrei- tung des Beschuldigten unklar, weshalb er die fragliche Strassenverzweigung viel zu schnell befuhr. Es ist aber zweifellos von einem direkt vorsätzlichen, höchst undisziplinierten und sehr gefährlichen Fahrverhalten und somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dies führt zu einer Straferhöhung um et- wa drei Monate.

c) Bezüglich des Vorfalls vom 14. Februar 2010 ergeht letztlich nur hinsicht- lich der zweimaligen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit ein Schuldspruch. Der Beschuldigte entzog sich zunächst einer polizeili- chen Kontrolle und damit der Durchführung der aufgrund der Umstände zu erwar- tenden Atem-Alkoholprobe durch Flucht und verweigerte hernach auf dem Poli- zeistützpunkt Hinwil die Blutprobe. Diesbezüglich wiegt sein Verschulden noch eher leicht. Gleiches gilt für den Vorfall vom 12. Februar 2012, bei dem sich der Beschuldigte noch Stunden nach seiner Festnahme weigerte, sich einem Atem- lufttest zu unterziehen. Zudem missachtete er erneut den Führerausweisentzug. Zwar verhielt sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten der Ordnungspat- rouille und der Stadt- und Kantonspolizei höchst renitent. Er gefährdete dabei

- 45 - aber niemanden. Hinsichtlich dieser zwei Anklagepunkte erscheint eine Erhöhung der Strafe um einen Monat als angemessen, womit als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.

3. a) A._____ wurde 1967 in …/ZH geboren. Er wuchs zusammen mit zwei Geschwistern in I._____/SG auf und besuchte dort die Primar- und die Sekundar- schule. Als er 16 Jahre alt war, liessen sich seine Eltern scheiden, was ihn belas- tete, zumal er mit dem neuen Partner der Mutter nicht gut auskam. Der Beschul- digte machte eine Lehre als Automechaniker, die er 1989 abschloss. In den fol- genden Jahren betätigte er sich neben der Erwerbsarbeit als Motorrad- Rennfahrer. 1992 heiratete der Beschuldigte. Aus dieser Ehe hat er zwei Kinder (geb. 1993 und 1996) und aus einer späteren Beziehung noch ein drittes (geb. 2000). Bald nach der Heirat trat er eine Stelle als Lastwagenchauffeur an. 1997 kam es zur Ehescheidung und zogen die beiden ehelichen Kinder mit der Mutter nach Deutschland um. Von 2002 bis 2004 arbeitete der Beschuldigte als Fahrleh- rer. Schon bald darauf konnte er aber diesen Beruf nicht mehr ausüben, weil ihm aufgrund der Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Begutachtung der Füh- rerausweis entzogen wurde. Nach dem zeitweiligen Bezug von Sozialhilfe erlang- te er die Fahrbewilligung vorübergehend wieder, doch gelang es ihm nicht, die Fahrschule neu aufzubauen. Er fand eine Anstellung bei der Firma …, doch wur- de ihm diese per Ende September 2010 gekündigt. Seither ist er arbeitslos und wiederum auf Sozialhilfe angewiesen. Demgemäss ist er auch nicht mehr in der Lage, den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden, deren Gesamtbetrag er nicht genau kennt, aber auf ca. Fr. 60'000.– schätzt (HD 4/2 S. 10, HD 4/4 S. 13-25, HD 14/15 S. 17/18, Urk. 41 S. 1-3, Prot. II S. 9-14).

b) Im Strafregister ist der Beschuldigte mit vier Verurteilungen seitens des Untersuchungsamtes Uznach/SG verzeichnet. Am 3. Februar 2005 bestrafte ihn dieses wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Entzug etc. mit drei Monaten Gefängnis (bedingt) und Fr. 1'200.– Busse. Am 27. Januar 2006 folgten drei Monate Gefängnis (bedingt) wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung, und mit Strafmandaten vom 3. April 2006 und 21. September 2006 wurde

- 46 - der Beschuldigte – jeweils wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten – zu einem Monat bzw. zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Auch dabei wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt. Diesbezüglich kam es zu Verwarnungen und in einem Fall auch zur Verlängerung der Probezeit, aber nie zu einem Widerruf (Urk. 59).

c) Seit 1989 musste dem Beschuldigten mehrmals der Führerausweis ent- zogen werden. Dies geschah zunächst wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und in einem Fall wegen anderen Fahrfehlern für einen Monat bzw. einmal auch für drei Monate. Schon damals kam es wegen psychischer / leistungsmässiger Nichteignung auch zu einem ersten Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Von 2005 bis 2007 bestand (mit einem kurzen Unterbruch) ein unbefristeter Führer- ausweisentzug wegen charakterlicher Nichteignung als Fahrzeuglenker (HD 21/6). Anlässlich des ersten der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle wurde dem Beschuldigten der Führerausweis vorsorglich abgenommen und eine verkehrs- psychologische Untersuchung ins Auge gefasst (HD 21/7). Seither kam es nicht mehr zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Prot. II S. 14).

4. a) Von den vier nicht ganz geringfügigen, aber auch nicht gravierenden Vorstrafen ist nur eine einschlägig. Diese liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück und wird am 3. Mai 2015 entfernt (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB). Die Vorstrafen wir- ken sich deshalb nur leicht straferhöhend aus. Stärker ins Gewicht fällt diesbezüg- lich die Tatsache, dass der Beschuldigte während der bereits laufenden Strafun- tersuchung wegen SVG-Verstössen noch drei weitere Male ähnlich gelagerte Straftaten beging. Auch ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten stark getrübt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um vier Mo- nate ist als eher milde zu bezeichnen.

b) Aus dem vorstehend zusammengefassten Lebenslauf des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die strafmindernd oder -erhöhend zu berücksichtigen wären.

c) aa) Der Beschuldigte wurde von Dr. med. BA._____ psychiatrisch begut- achtet. Die Gutachterin stellte dabei dissoziale Persönlichkeitszüge fest, Hinweise

- 47 - auf das Vorliegen einer Suchterkrankung oder einer anderen psychischen Stö- rung von Krankheitswert erkannte sie keine. Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte die eingeklagten Straftaten bei voll erhaltener Schuldfähigkeit begangen habe (HD 14/15 S. 19/22). bb) Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X._____ führte hiezu aus, dass er im Gutachten aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschuldigten eine Diag- nose mit Krankheitswert – beispielsweise eine chronische Depression – erwartet hätte. Er wies darauf hin, dass aufgrund des auffälligen und widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten auf das Vorliegen einer nicht unerhebli- chen psychischen Störung geschlossen werden müsse. Auch das Gutachten zei- ge ein sehr auffälliges Bild des Beschuldigten. Dies kontrastiere aber mit der Feststellung der Gutachterin, wonach zwar dissoziale Persönlichkeitsmerkmale vorliegen würden, diese aber forensisch nicht schwerwiegend seien. Da die Gut- achterin zudem primär den Suchtaspekt thematisiere, habe keine umfassende psychiatrische Exploration stattgefunden. Das Gutachten überzeuge folglich in der Diagnostik nicht. Zudem kritisierte der Verteidiger, dass die Gutachterin die Frage der Schuldfähigkeit nur für den Motorrad-Vorfall – und nicht für jede der in der An- klage erfasste Tatgruppe separat – beantwortet habe. Die Gutachterin missver- stehe zudem den Begriff der Steuerungsfähigkeit. Bei der Steuerungsfähigkeit gehe es um die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Entgegen der Ansicht der Gutachterin könne ein Beschuldigter komplexe Delikte begehen und dennoch aus psychischen Gründen über keine Steuerungsfähigkeit verfügen. Die Steuerungsfähigkeit, als Fähigkeit gemäss der Einsicht in das Un- recht der Tat zu handeln, sei eine ganz andere Fähigkeit als die Fähigkeit, ein komplexes Delikt zielgerichtet zu vollenden. Die Gutachterin vermische zu disku- tierende Fähigkeiten, sodass die Frage der Schuldfähigkeit nicht aufgrund fachli- cher Kriterien geprüft worden sei. Obwohl in den Bereichen Diagnostik und Schuldfähigkeit kein fachlich genügendes Gutachten vorliege, benötige es ge- mäss dem Verteidiger aber nicht zwingend ein zweites Gutachten. Aufgrund der offensichtlichen Auffälligkeit in der Persönlichkeit des Beschuldigten sei von einer im leichten Grade verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Prot. II S. 35-39).

- 48 - cc) Gutachten unterliegen als Beweismittel grundsätzlich der freien richterli- chen Beweiswürdigung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht hält aber in Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung in konstanter Praxis ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen Gründen für zulässig, da Gerichte naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie Sachver- ständige verfügen. Damit eine Abweichung gerechtfertigt ist, muss die Glaubwür- digkeit eines Gutachtens ernsthaft erschüttert sein (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Heer, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2011, Art. 189 N 2 m.w.H.). Dr. med. BA._____ stellt in ihrem Gut- achten fest, dass das Verhalten des Beschuldigten durch seine dissozialen Per- sönlichkeitsmerkmale zu erklären sei (Urk. 14/15 S. 19). Aufgrund diesen sei zu erwarten, dass er weitere ähnlich gelagerte Delikte begehen werde (a.a.O., S. 20). Auch ist davon die Rede, dass der Beschuldigte an sich "klar therapiebedürf- tig" wäre, ihm aber das (für eine erfolgreiche Therapie) nötige Problembewusst- sein und die Einsicht in sein Fehlverhalten fehlten (a.a.O., S. 21). Die Gutachterin hält folglich einen Zusammenhang zwischen den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten und den zur Anklage gebrachten Delikten fest, verneint aber den- noch eine Verminderung der Einsichts- und auch der Steuerungsfähigkeit aus- drücklich (a.a.O., S. 22). Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zu den vor- anstehenden Ausführungen der Gutachterin. Das Gutachten überzeugt daher in Bezug auf die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit nicht. Aufgrund des abnorm widersprüchlichen Aussageverhaltens und der völligen Uneinsichtigkeit des Be- schuldigten schliesst der Verteidiger zu Recht auf das Vorliegen einer nicht uner- heblichen psychischen Störung (Prot. II S. 37-39). Zugunsten des Beschuldigten und entgegen den gutachterlichen Schlussfolgerungen ist sodann von einer leich- ten Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies führt zu einer Minderung der Strafe.

d) Weitere Strafminderungsgründe bestehen nicht. Insbesondere vermochte sich der Beschuldigte bis heute bezüglich keines einzigen Anklagepunktes zu ei- nem Geständnis durchzuringen, sondern bestritt hartnäckig sogar Taten, die er unter den Augen der Polizei verübt hatte.

- 49 -

5. a) Bei einer gesamthaften Würdigung aller für die Strafzumessung rele- vanten Tatsachen erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemes- sen. Auf die Freiheitsstrafe sind drei Tage Polizeihaft anzurechnen (HD 19/2-9; Art. 51 StGB).

b) Die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Der Beschuldigte erfüllte diesen Straf- tatbestand mehrfach. Am 22. Juli 2011 entzog er sich einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht und leistete bei der nachfolgenden Verhaftung Widerstand. Als er am

12. Februar 2012 in Rapperswil angehalten wurde und kontrolliert werden sollte, versuchte er immer wieder wegzugehen. Unter Berücksichtigung der leicht ver- minderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen diesem Verhalten des Beschuldigten angemessen. Der von der Vor- instanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– trägt seiner ungünstigen finanziellen Situation hinreichend Rechnung. Gleiches gilt für die Busse von Fr. 300.– für die vom Beschuldigten begangenen SVG-Übertretungen. IV.

a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingt vollziehbare Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Erscheinen die Bewäh- rungsaussichten des Täters nur dann nicht als schlecht, wenn wenigstens ein Teil der Strafe vollzogen wird, so fällt der teilbedingte Strafvollzug in Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB, BGE 134 IV 14 f.). Diesfalls ist der vollziehbare Strafteil auf mindes- tens sechs Monate festzusetzen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

b) Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und delinquierte, nachdem ge- gen ihn wegen des Vorfalls vom 14. Februar 2010 eine Strafuntersuchung eröff- net worden war, unbeirrt weiter. Die psychiatrische Gutachterin schätzte die Ge-

- 50 - fahr, dass der Beschuldigte – auch bei einem fortdauernden Führerausweisentzug

– weiterhin gravierende Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht begehen wird, als "extrem hoch" ein (HD 14/15 S. 23). Unter diesen Umständen erstaunt, dass die Vorinstanz die Erwartung äusserte, der Vollzug der Hälfte der Freiheits- strafe sowie von Geldstrafe und Busse beim Beschuldigten werde die nötige Warnwirkung haben und ihn von weiteren Straftaten abhalten. Aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es aber bei diesem sehr wohlwollenden Entscheid sein Bewenden haben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist auch heute zur Hälfte, das heisst im Umfang von 9 Monaten, aufzuschieben. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer ist die Probezeit auf vier Jah- re anzusetzen. V. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. August 2011 wurde aus dem Besitz des Beschuldigten dessen Motorrad "Husqvarna SM 610" beschlagnahmt (ND 2/12/4). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschul- digte dieses Motorrad zur Begehung gravierender Strassenverkehrsdelikte be- nützt habe. Sie hielt ferner für wahrscheinlich, dass er das Fahrzeug im Falle ei- ner Rückgabe weiterhin unerlaubterweise benützen und damit wiederum die Si- cherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Dieser Einschätzung ist nicht zuletzt aufgrund des psychiatrischen Gutachtens beizupflichten (HD 14/15 S. 23). Die Einziehung des Motorrades ist deshalb zu bestätigen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Dass die Vorinstanz sodann entschied, das Fahrzeug zu verwerten und den Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. VI.

a) Der Beschuldigte wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich einiger Anklagevorwürfe freigesprochen. Dies gilt insbesondere für einen grossen

- 51 - Teil des Hauptdossiers. Zudem wurde das Verfahren hinsichtlich der eingeklagten Übertretungen grösstenteils zufolge Verjährung eingestellt (Urk. 56 S. 61-63). Dem ist mit der Übernahme eines Viertels der Untersuchungskosten und erstin- stanzlichen Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Im übrigen gehen diese Kosten zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

b) Im Berufungsverfahren wird der erstinstanzliche Schuldspruch mit weni- gen ganz geringfügigen Ausnahmen bestätigt und unterliegt der Beschuldigte mit seinen übrigen Berufungsanträgen durchwegs. Die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten sind demgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln für die Untersuchung und das bezirksgerichtli- che Verfahren und in vollem Umfang für das Berufungsverfahren. Der frühere amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X2._____ wurde bereits mit Beschluss vom

2. September 2014 mit Fr. 3'539.15 entschädigt (Urk. 70). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X._____ werden mit separatem Be- schluss festgesetzt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellungen), 3 (Teilfreisprüche) und 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG (HD, ND 1, ND 2, ND 3)

- des mehrfachen Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (ND 1, ND 2) bzw. ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (ND 3)

- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV (Missachten Stopp- signal; ND 1)

- Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit; ND 1 und ND 2)

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Missachten Rot- licht; ND 2)

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV (Missachten des Sig- nals "Einfahrt verboten"; ND 2)

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 2 SSV (Missachten des Sig- nals "Rechtsabbiegen"; ND 2)

- Art. 34 Abs. 3 SVG (mangelnde Rücksichtnahme beim Abbiegen; ND 2)

- Art. 43 Abs. 2 SVG (Befahren des Trottoirs; ND 2)

- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 2, ND 3)

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG (ND 2)

- 53 -

- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 140 Abs. 1 lit. b VTS (ND 2)

- der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (ND 3) sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV (Missachten des Signals "Verbot für Motorräder"; ND 2)

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Polizeihaft erstanden sind, sowie mit 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 300.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im übrigen (9 Monate, abzüg- lich 3 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. August 2011 beschlagnahmte Motorrad "Husqvarna SM 610" wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil verwertet. Der Nettoverkaufser- lös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden mit separatem Beschluss festge- setzt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zu drei Vier- teln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts-

- 54 - kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vier- teln vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, unter Hinweis auf Dispositivzif- fer 7 − ... [Versicherungsgesellschaft], 8050 Zürich (Referenz-Nr. ...)

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig