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SB140020

Betrug

Zürich OG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (durch Nichtdeklara- tion des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770.–) schuldig- und vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs (durch Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30) freigesprochen. Sie wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten wurden der

- 4 - Beschuldigten auferlegt, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen, ebenso wie die Kosten einer kurzzeitigen amtlichen Verteidigung (Urk. 42 S. 30/31).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigte am 18. Oktober 2013 (Urk. 34) und die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2013 (Urk. 35) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 38; Urk. 40/1-2) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Mitteilung vom 8. Januar 2014 wieder zurück (Urk. 41). Die Beschuldigte reichte dem Obergericht am 23. Januar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung (im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO) bzw. eine bereits ausführlich begründete "Berufungsschrift" ein (Urk. 44).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschul- digten Frist angesetzt, um zu ihren finanziellen Verhältnissen verschiedene Aus- künfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 46). Am 30. Januar 2014 teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50), und am 3. März 2014 gingen seitens der Beschuldigten verschiedene Unterlagen zu ihren finanzi- ellen Verhältnissen ein (Urk. 53-55). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

E. 1.4 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte erschienen ist (Prot. II S. 4), waren weder Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 5) noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Zunächst ist vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk zu nehmen.

E. 2.2 Die Beschuldigte beantragt sodann, sie sei in Aufhebung des erstinstanzli- chen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Sie wendet sich mithin gegen alle

- 5 - Punkte desselben, ausser des Freispruchs gemäss Dispositivziffer 2, der Kosten- auflage gemäss Dispositivziffer 5 und des Entscheids über die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 7 (Urk. 44 S. 2; Prot. II S. 5 ff.). Es ist deshalb vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2, 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

E. 3 Sachverhalt/rechtliche Würdigung

E. 3.1 Aufgrund einer Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom

25. April 2012 wurde von der Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschuldigte wegen Verdachts auf Betrug anhand genommen. Es wurde ihr vor- geworfen, die Auszahlung von ihr nicht zustehenden Sozialleistungen bewirkt zu haben, indem sie der Behörde verschiedene Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation verschwiegen habe (Urk. 1). Von den anfänglichen Vor- würfen fielen im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dann allerdings alle bis auf einen weg: Bezüglich der Nichtdeklaration von Zuwendungen des Sohnes sowie von zwei Fahrzeugen wurde die Untersuchung am 3. Mai 2013 eingestellt (Urk. 15), und vom hernach angeklagten Vorwurf der Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30 wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Zur Beurteilung steht damit einzig noch der Vorwurf, die Beschuldigte habe den am 22. Juni 2004 erfolgten Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens von Fr. 23'770.– nicht deklariert und dadurch erreicht, dass ihr die Sozialen Dienste in der Folge zu hohe Sozial- leistungen hätten zukommen lassen.

E. 3.2 Die Beschuldigte stellt den Bezug ihres Freizügigkeitskapitals und dessen Nichtdeklaration gegenüber der Sozialbehörde nicht in Abrede. Sie bestreitet aber in verschiedenster Hinsicht, sich dadurch des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Insbesondere - nur ganz kurz das Wesentliche zusammengefasst - sei den Sozialen Diensten gar kein Schaden entstanden, habe sie diese nicht getäuscht und wäre eine allfällige Täuschung jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgt und keinesfalls arglistig gewesen (Urk. 44 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 56 S. 6 ff.).

- 6 - Darauf ist im Folgenden - soweit erforderlich (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hin- weisen) - einzugehen.

E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in terminologischer Hinsicht zwar zu Recht rügen mag, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Bezug des Freizügigkeitsguthabens jeweils von Einkommen statt von Vermögen spricht (Urk. 44 S. 3). Wenn die Beschuldigte daraus dann aber zumindest implizit folgern will, der Bezug sei deshalb gar nicht deklarationspflichtig gewesen, so irrt sie: Selbstverständlich ist auch der Bezug eines Freizügigkeitsguthabens ein Sachverhalt, der im Rahmen der Einkommens- und Vermögensdeklaration gegenüber der Sozialbehörde angegeben werden muss. Das ist auch aus einer laienhaften Sicht ohne Weiteres klar und war der Beschuldigten denn auch offen- sichtlich bewusst. So anerkannte sie bereits mit Schreiben vom 1. April 2011 an die Sozialbehörde, einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 2/02/9), und äusserte sich am 16. April 2011 gegenüber dem Bezirksrat nochmals in gleicher Weise (Urk. 2/02/10). In der Strafuntersuchung relativierte sie das dann zwar etwas; aus ihren entschuldigend-rechtfertigenden Äusserungen ergibt sich aber noch immer in aller Deutlichkeit, dass sie gewusst hat, verpflichtet gewesen zu sein, den Bezug des Freizügigkeitsguthabens anzugeben (sie habe den Bezug ihrer Beraterin "eigentlich" schon offenlegen wollen; sie habe das Sozialamt über- raschen wollen, sie fühle sich "nicht wirklich" als Betrügerin: Urk. 3 S. 3, 5). Aus dem sowohl von der Vorinstanz als auch von der Beschuldigten mehrfach zitierten Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kan- tons Zürich, Hrsg. Kantonales Sozialamt Zürich, zu finden auf www.sozial- hilfe.zh.ch) sowie den darin enthaltenen Verweisen ergibt sich sodann, dass Aus- zahlungen des BVG-Guthabens von den um Sozialhilfe ersuchenden Personen grundsätzlich zur Finanzierung ihres künftigen Lebensunterhalts zu verwenden sind (Behördenhandbuch Kap. 9.5.02 Ziff. 4.3). Dass die Beschuldigte den Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens gegenüber der Sozialbehörde nicht angegeben hat, ist deshalb im Grundsatz sehr wohl geeignet, eine Täuschungshandlung darzustellen und die Auszahlung von ungerechtfertig- ten Sozialhilfeleistungen zu bewirken.

- 7 -

E. 3.4 Wie gesehen, hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten als Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB gewürdigt. Insbesondere kam der Vorderrichter also zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschuldigten arglistig im Sinne der genannten Bestimmung gewesen sei.

E. 3.4.1 Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unter- lässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoaus- züge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vor- wurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuch- steller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteile 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.2.3 sowie 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3, je mit Hinweisen).

- 8 -

E. 3.4.2 Unter Verweis auf diese Rechtsprechung und auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2012 (SB110551) hat der Vor- derrichter das Vorliegen einer Opfermitverantwortung verneint und entsprechend Arglist bejaht. Er befand, eine proaktive Überprüfung der Angaben der Beschul- digten hätte in der vorliegenden Situation zu unverhältnismässigem Aufwand geführt. Wenn man die Sozialbehörden dazu verpflichten würde, jede einzelne Angabe eines jeden Leistungsbezügers auf deren Wahrheit hin zu überprüfen, würde das ganze Sozialsystem massiv ins Stocken geraten. Hinzu komme, dass infolge der entsprechenden Deklaration der Beschuldigten allenfalls zumutbare Nachforschungen auf das Konto bei der UBS beschränkt gewesen wären, was (weil das Freizügigkeitsguthaben auf ein Konto bei der Raiffeisenbank ausbezahlt worden ist) keine neuen Erkenntnisse zutage gefördert hätte. Ebenso - so der Vorderrichter weiter - hätte im Jahre 2004 das Einreichen einer Steuererklärung nichts ergeben, da Steuererklärungen lediglich Aufschluss über die finanzielle Situation in der Vergangenheit geben könnten (Urk. 42 S. 17-19).

E. 3.4.3 Die Beschuldigte bringt hiezu berufungsweise vor, es liege ein klarer Fall von Opfermitverantwortung vor. So sei der Sozialbehörde aufgrund der Deklarati- onen in den Jahren 1999 und 2000 bekannt gewesen, dass sie - die Beschuldigte

- über Pensionskassengelder verfügt habe. Von daher wäre es der zuständigen Sozialarbeiterin zumutbar gewesen, damit verbundene Fragen zu stellen. Indem diese das nicht getan habe, habe sie bei ihr - der Beschuldigten - den Eindruck erweckt, das BVG-Vermögen sei für die Festlegung der Sozialhilfe nicht von Bedeutung. Jedenfalls hätten - so die Beschuldigte weiter - entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen sehr wohl "Verdachtsindikatoren" vorgelegen, welche wenigstens eine Nachfrage bei der Beschuldigten nahegelegt hätten. Zu "weit- läufigen Veranstaltungen und Nachforschungen", wie sie die Vorinstanz erwähne, habe niemals ein Grund bestanden. Solche wären erst notwendig geworden, wenn sie - die Beschuldigte - auf eine entsprechende Nachfrage die Antwort ver- weigert oder dann nach dieser Nachfrage die Auflösung des Freizügigkeitskontos nicht bekanntgegeben hätte (Urk. 44 S. 9/10).

- 9 -

E. 3.4.4 Die Kritik der Beschuldigten erfolgt zu Recht; die vorinstanzliche Auf- fassung kann nicht aufrecht erhalten werden:

E. 3.4.4.1 Bereits bei der Aufnahme der Daten der Beschuldigten beim Unter- stützungsantrag für die Dauer der Abklärungsphase im März 1999 war der Sozialbehörde bekannt, dass die Beschuldigte über ein BVG-Guthaben verfügte: So ist den Gesprächsnotizen der damals zuständigen Person zu entnehmen, dass die Beschuldigte seit 1995 als Kassiererin bei der … gearbeitet habe und nun nach einer ordentlichen Kündigung seit Februar 1999 arbeitslos sei (Urk. 2/03/3, Einträge unter 15.03.99). In der Erklärung der Beschuldigten zum Unterstützungsantrag notierte die Beraterin (deren Urheberschaft ist aufgrund der Handschrift offenkundig) denn auch "BVG?" (Urk. 2/01/1 S. 2), und in den Unter- stützungsantrag/Leistungsentscheid, der am 12. Mai 1999 von der Fürsorge- sekretärin genehmigt wurde, fand sodann - so auch von der Beschuldigten unter- schrieben - ein BVG-Guthaben von "ca. 40'000.–" Eingang (Urk. 2/01/1 S. 3/4). Nicht klar ist allerdings, wie man damals auf diesen Betrag gekommen ist. Die Beschuldigte weist darauf hin, dass sie nie mehr als Fr. 23'700.– auf dem Konto gehabt habe (Urk. 30 S. 2). Zudem macht sie geltend, ihre Beraterin habe alles selber ausgefüllt. Wie diese auf den Betrag von "ca. 40'000.–" gekommen sei, wisse sie nicht. In dieser Zeit habe sie kein Deutsch gekonnt (Urk. 56 S. 7). Den Gesprächsnotizen der zuständigen Sachbearbeiterin lässt sich dazu nichts ent- nehmen.

E. 3.4.4.2 Jedenfalls findet sich der Betrag von "ca. Fr. 40'000.–" alsdann auch in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 28. April 2000 wieder, aber- mals offensichtlich von der zuständigen Mitarbeiterin der Sozialbehörde in der Rubrik "BVG (Frau)" eingetragen (Urk. 2/01/2).

E. 3.4.4.3 In der nächsten Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 27. Januar 2002 ist dann unter "BVG" nichts mehr angegeben (Urk. 2/01/3), ebensowenig wie in den folgenden Deklarationen vom 9. Oktober 2004 (Urk. 2/01/4) und 5. Juli 2005 (Urk. 2/01/5). Den Notizen der fallführenden Person lassen sich allerdings keinerlei Angaben darüber entnehmen, weshalb dieser Betrag "verschwunden" ist (Urk. 2/03/3, bis 21.10.03). Anlässlich einer Fallübergabe vom 13. Mai 2004

- 10 - notierte dann aber die neu zuständige Person immerhin, es sei zu prüfen, wie die Beschuldigte "eigentlich lebe". Es sei völlig unklar, wie sie die …-Schule des Soh- nes finanziere; vielleicht habe sie doch einen Nebenerwerb. Entsprechend finden sich folgende Pendenzen vorgemerkt: "allgemeine Befindlichkeit A._____ (wie lebt sie wirklich)", "wie leben die Kinder?", "wer finanziert die Ausbildung von B._____?", "sind Miete und KK bezahlt", "Bankauszüge" (Urk. 2/03/3, 13.05.04). Ob diesbezüglich etwas unternommen worden ist, ist den Gesprächsnotizen dann aber wieder nicht mehr zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die am 15. Mai 2004 festgehaltenen Pendenzen nicht abgearbeitet worden und die entsprechenden Abklärungen unterblieben sind. Vielmehr bildeten in der Fol- gezeit Probleme bei der Arbeitssuche und gesundheitliche Probleme der Be- schuldigten ganz schwergewichtiges Thema.

E. 3.4.4.4 In der Deklaration vom 21. Juni 2006 waren dann unter der Rubrik "BVG (Frau)" Fr. 22'000.– angegeben (Urk. 2/01/6), in den Erklärungen vom

23. Oktober 2007 (Urk. 2/01/7), 25. August 2008 (Urk. 2/01/8) und 11. August 2009 (Urk. 2/01/9) diesbezüglich dann hingegen wieder nichts mehr. (Mit der Vorinstanz - Urk. 42 S. 15 E. 2.4 - ist dies in objektiver Hinsicht aber nicht mehr von Bedeutung, weil als entscheidende Handlung die Nichtdeklaration im Oktober 2004 anzusehen ist.)

E. 3.4.4.5 In den Notizen der fallführenden Person ist über die ganze Zeit hinweg kein Hinweis zu finden, dass dem BVG-Thema einmal nachgegangen worden wäre. Erst unter dem 10. August 2009 ist notiert, dass die Sachbearbeiterin erfahren habe, die Beschuldigte sei als selbständig erwerbend gemeldet. Darauf- hin wurde die Beschuldigte zu einem Gespräch zitiert, anlässlich desselben sie unter anderem darüber Auskunft gab, im Jahre 2004 die BVG-Gelder ausgelöst zu haben (Urk. 2/03/3, Einträge unter den entsprechenden Daten). Am 13. August 2009 wurde ein Auszug des - saldierten - Freizügigkeitskontos des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank erhältlich gemacht (Urk. 2/04/1). Im Anschluss an das darauffolgende Gespräch mit der Beschuldigten am 18. August 2009 notierte die zuständige Person schliesslich unter dem Titel "Fragen an ..." [offenbar ein/e an-

- 11 - dere/r Mitarbeiter/in]: "Kontrolle BVG-Konti?" und "Bestätigung kein Konto schrift- lich?" (Urk. 2/03/3, Eintrag unter dem entsprechenden Datum).

E. 3.4.4.6 Aufgrund all dieser Umstände ergibt sich, dass geradezu ein klassischer Fall von widersprüchlichen Angaben bzw. Unklarheiten vorliegt, der die Behörde im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zu einer weitergehenden Prüfung oder wenigstens einer dahingehenden Befragung der Beschuldigten hätte veranlassen müssen. Es war der Sozialbehörde schon 1999 bekannt, dass die Beschuldigte durch ihre Arbeitstätigkeit ein BVG-Guthaben angespart hatte und entsprechend über ein Freizügigkeitskonto verfügt (bzw. wenigstens verfügen müsste). Entsprechend trugen die zuständigen Personen 1999 und 2000 denn auch ein BVG-Guthaben der Beschuldigten von Fr. 40'000.– in die jeweiligen Auf- stellungen ein. Wenn nun in den Deklarationen ab 2001 unter der betreffenden Rubrik plötzlich nichts mehr eingetragen ist und sich die Sozialbehörde ganz offensichtlich nicht einmal zu einer Nachfrage bemüssigt fühlte, muss sie sich dies entgegen halten lassen. BVG- bzw. Freizügigkeitsguthaben können sich nicht ein- fach in Luft auflösen - genau das müsste aber geschehen sein, wenn man die Deklarationen von 1999 und 2000 einerseits sowie von 2001 ff. andererseits zum Nennwert nehmen würde. Offensichtlich beschlich die damals zuständige Person im Mai 2004 (und mithin noch immer vor dem Bezug der Freizügigkeitsgelder durch die Beschuldigte am 22. Juni 2004) denn auch ein ungutes Gefühl, als sie sich fragte, wovon die Beschuldigte denn "eigentlich lebe" und sich verschiedene Pendenzen notierte, wonach die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten in mehreren konkreten Punkten zu überprüfen seien. Dass eine solche weiter- gehende Prüfung in der Folge dann aber ebenfalls unterblieben ist und diese Umstände nicht einmal im Gespräch mit der Beschuldigten thematisiert worden sind, obwohl - bildlich gesprochen - die Ampel (mindestens) auf "orange" gestellt worden ist, ist unverständlich. Das hat sich die Sozialbehörde als Leichtfertigkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vorwerfen zu lassen. All diese Unter- lassungen scheinen letztlich dann auch behördenintern aufgefallen zu sein: Gross anders kann jedenfalls die "Frage an ..." der im August 2009 zuständigen Person "Kontrolle BVG-Konti?" und "Bestätigung kein Konto schriftlich?" nicht verstanden werden.

- 12 -

E. 3.4.4.7 Nach dem Gesagten ist vorliegend für die Beurteilung der Opfer- mitverantwortung der Sozialbehörde nicht von entscheidender Bedeutung, ob sie jährlich hätte überprüft müssen, über welches BVG-Guthaben die Beschuldigte verfügte. Massgeblich ist vielmehr, ob der Behörde hinreichende Anhaltspunkte vorlagen, wonach die Beschuldigte sich möglicherweise ihr BVG-Guthaben aus- zahlen liess. Entsprechend bestand nie Anlass für die Behörde, von der Beschul- digten jährlich einen Auszug ihres BVG-Kontos zu verlangen. Wenn aber - was gemäss vorstehend Erwogenem zu bejahen ist - Verdachtsmomente dafür bestanden, dass sich die Beschuldigte allenfalls ihre BVG-Gelder auszahlen liess, dann hätte die Sozialbehörde geeignete und angemessene Nachforschungen betreiben müssen, um den Verbleib dieser Gelder zu klären. Dies hätte bereits durch Nachfragen bei der Beschuldigten erfolgen können, was ein minimaler und durchaus verhältnismässiger Aufwand für die Sozialbehörde bedeutet hätte. Dies blieb aber vorliegend - wie gesehen - aus.

E. 3.4.4.8 Zu bemerken bleibt schliesslich, dass die Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung Mühe bekundete, sich in der deutschen Sprache auszudrücken. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte im Jahr 2004 - notabene vor 8 Jahren - hinreichend mit den Sozialbehörden verständigen konnte oder ob nicht bei den jeweiligen Gesprächsterminen ein Dolmetscher hätte bei- gezogen werden müssen, dies zumindest hinsichtlich derjenigen Punkte, in welchen ihr Rechte und Pflichten auferlegt wurden. Wie die Verständigung zwischen der Beschuldigten und der Sozialbehörde war und ob allenfalls ein Dolmetscher beigezogen wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Allfällige Nach- teile, welche der Beschuldigten aufgrund von sprachlichen Hindernissen ent- standen, können ihr somit nicht angerechnet werden.

E. 3.4.5 Dass also die Sozialbehörde trotz der widersprüchlichen Angaben (1999/2000: ca. Fr. 40'000.– BVG-Guthaben; 2001 bis 2005: 0) und ihrer eigenen Bedenken im Mai 2004 keinerlei weiteren Abklärungen getätigt und das Thema der BVG-Gelder nicht einmal gesprächsweise mit der Beschuldigten thematisiert hat, muss ihr als Missachtung des gebotenen Mindestmasses an Aufmerksamkeit angerechnet werden. Damit scheidet Arglist der Beschuldigten aus. Soweit die

- 13 - Vorinstanz ihr Urteil mit einem Verweis auf das Urteil der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2012 (SB110551) begründet, ist festzu- halten, dass dort eine andere Sachlage gegeben war. Insbesondere ging es nicht um widersprüchliche oder sonst auffällige Angaben, die nach einer Überprüfung gerufen hätten, sondern es ging um ein "blosses" Verschweigen von Vermögens- werten. Jedenfalls argumentierte die II. Strafkammer unter E. 4 folgendermassen: "Bei der einfachen Lüge ist das Vorliegen von Arglist jedoch insbesondere dann zu bejahen, wenn die Überprüfung der falschen Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist. Genau dies ist in Fällen wie dem vorliegenden der Fall. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich können beispielsweise schlechterdings nicht alle Finanzinstitute der Schweiz – an sich sogar alle Finanzinstitute der Welt

– anfragen, ob diese Guthaben oder Depots zu Gunsten des jeweiligen Anspre- chers verwalten. Es ist den Sozialen Diensten auch nicht zuzumuten, standard- mässig bei gewissen Banken und Finanzinstituten nachzufragen, wie die Verteidi- gung heute geltend machte". Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres zuge- stimmt werden - nur trifft sie den Kern der vorliegenden Sache nicht. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass "die Überprüfung der falschen Angaben der Beschuldigten nur mit offensichtlich unverhältnismässigem Aufwand zu bewerkstelligen" gewesen wäre (so die Vorinstanz in Urk. 42 S. 18) oder dass "allenfalls zumutbare Nachforschungen … auf das Konto der UBS beschränkt gewesen [wären], was vorliegend keine neuen Erkenntnisse zutage gefördert" hätte (a.a.O. S. 19). Vielmehr wäre es - wie schon erwähnt - zunächst einfach darum gegangen, die Beschuldigte angesichts der widersprüchlichen und letztlich unplausiblen Deklarationen der BVG-Situation nur schon einmal darauf anzu- sprechen.

E. 3.4.6 Der anklagegemässe Betrugsvorwurf an die Beschuldigte scheitert damit bereits daran, dass jedenfalls nicht von einer arglistigen Täuschung gesprochen werden kann. Die Beschuldigte ist damit freizusprechen, ohne dass auf ihre weiteren Vorbringen (insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und der Frage des Schadens) eingegangen werden müsste.

- 14 -

E. 3.5 An sich wäre bei dieser Ausgangslage zu prüfen, ob sich die Beschuldigte eines Vergehens im Sinne von Art. 105 AVIG schuldig gemacht hat. Diese Bestimmung droht aber als Höchststrafe lediglich Geldstrafe an. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjährt diesbezüglich die Strafverfolgung in 7 Jahren. Diese Frist war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verstrichen. Eine allfällige Widerhandlung ist damit verjährt (Art. 97 Abs. 3 StGB; vgl. dazu BGE 139 IV 62 E. 1.5).

E. 4 (…)

E. 4.1 Ausgangsgemäss - die Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 4.2 Eine Entschädigung oder Genugtuung fordert die Beschuldigte nicht, und es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche einen entsprechenden Anspruch begründen würden. Insbesondere hat die Beschuldigte keine anwaltliche Verteidi- gung in Anspruch genommen und war sie nie in Haft (vgl. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 17. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nicht- deklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30.

- 15 -

3. (…)

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 1'229.05 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 6 (…)

E. 7 Die Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss Verfügung vom 20. August

2013) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird weiter freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nichtdeklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770.–.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

- 16 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 43

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

Dispositiv
  1. Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nicht- deklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770.–.
  2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30.
  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 1'229.05 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Ziffer werden der Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.
  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss Verfügung vom 20. August 2013) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittelbelehrung)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2)
  10. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nichtdeklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770 gemäss Punkt 1 des Urteilsdispositiv.
  11. Folgerichtig sei auch Punkt 3 und 4 des Urteilsdispositivs aufzuheben.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss Punkt 5 des Urteilsdispositivs seien nicht mir, sondern der Anklägerin und/oder der Privatklägerschaft aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  13. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (durch Nichtdeklara- tion des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770.–) schuldig- und vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs (durch Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30) freigesprochen. Sie wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten wurden der - 4 - Beschuldigten auferlegt, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen, ebenso wie die Kosten einer kurzzeitigen amtlichen Verteidigung (Urk. 42 S. 30/31). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigte am 18. Oktober 2013 (Urk. 34) und die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2013 (Urk. 35) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 38; Urk. 40/1-2) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Mitteilung vom 8. Januar 2014 wieder zurück (Urk. 41). Die Beschuldigte reichte dem Obergericht am 23. Januar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung (im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO) bzw. eine bereits ausführlich begründete "Berufungsschrift" ein (Urk. 44). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschul- digten Frist angesetzt, um zu ihren finanziellen Verhältnissen verschiedene Aus- künfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 46). Am 30. Januar 2014 teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50), und am 3. März 2014 gingen seitens der Beschuldigten verschiedene Unterlagen zu ihren finanzi- ellen Verhältnissen ein (Urk. 53-55). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte erschienen ist (Prot. II S. 4), waren weder Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 5) noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
  14. Umfang der Berufung 2.1. Zunächst ist vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk zu nehmen. 2.2. Die Beschuldigte beantragt sodann, sie sei in Aufhebung des erstinstanzli- chen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Sie wendet sich mithin gegen alle - 5 - Punkte desselben, ausser des Freispruchs gemäss Dispositivziffer 2, der Kosten- auflage gemäss Dispositivziffer 5 und des Entscheids über die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 7 (Urk. 44 S. 2; Prot. II S. 5 ff.). Es ist deshalb vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2, 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
  15. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Aufgrund einer Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom
  16. April 2012 wurde von der Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschuldigte wegen Verdachts auf Betrug anhand genommen. Es wurde ihr vor- geworfen, die Auszahlung von ihr nicht zustehenden Sozialleistungen bewirkt zu haben, indem sie der Behörde verschiedene Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation verschwiegen habe (Urk. 1). Von den anfänglichen Vor- würfen fielen im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dann allerdings alle bis auf einen weg: Bezüglich der Nichtdeklaration von Zuwendungen des Sohnes sowie von zwei Fahrzeugen wurde die Untersuchung am 3. Mai 2013 eingestellt (Urk. 15), und vom hernach angeklagten Vorwurf der Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30 wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Zur Beurteilung steht damit einzig noch der Vorwurf, die Beschuldigte habe den am 22. Juni 2004 erfolgten Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens von Fr. 23'770.– nicht deklariert und dadurch erreicht, dass ihr die Sozialen Dienste in der Folge zu hohe Sozial- leistungen hätten zukommen lassen. 3.2. Die Beschuldigte stellt den Bezug ihres Freizügigkeitskapitals und dessen Nichtdeklaration gegenüber der Sozialbehörde nicht in Abrede. Sie bestreitet aber in verschiedenster Hinsicht, sich dadurch des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Insbesondere - nur ganz kurz das Wesentliche zusammengefasst - sei den Sozialen Diensten gar kein Schaden entstanden, habe sie diese nicht getäuscht und wäre eine allfällige Täuschung jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgt und keinesfalls arglistig gewesen (Urk. 44 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 56 S. 6 ff.). - 6 - Darauf ist im Folgenden - soweit erforderlich (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hin- weisen) - einzugehen. 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in terminologischer Hinsicht zwar zu Recht rügen mag, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Bezug des Freizügigkeitsguthabens jeweils von Einkommen statt von Vermögen spricht (Urk. 44 S. 3). Wenn die Beschuldigte daraus dann aber zumindest implizit folgern will, der Bezug sei deshalb gar nicht deklarationspflichtig gewesen, so irrt sie: Selbstverständlich ist auch der Bezug eines Freizügigkeitsguthabens ein Sachverhalt, der im Rahmen der Einkommens- und Vermögensdeklaration gegenüber der Sozialbehörde angegeben werden muss. Das ist auch aus einer laienhaften Sicht ohne Weiteres klar und war der Beschuldigten denn auch offen- sichtlich bewusst. So anerkannte sie bereits mit Schreiben vom 1. April 2011 an die Sozialbehörde, einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 2/02/9), und äusserte sich am 16. April 2011 gegenüber dem Bezirksrat nochmals in gleicher Weise (Urk. 2/02/10). In der Strafuntersuchung relativierte sie das dann zwar etwas; aus ihren entschuldigend-rechtfertigenden Äusserungen ergibt sich aber noch immer in aller Deutlichkeit, dass sie gewusst hat, verpflichtet gewesen zu sein, den Bezug des Freizügigkeitsguthabens anzugeben (sie habe den Bezug ihrer Beraterin "eigentlich" schon offenlegen wollen; sie habe das Sozialamt über- raschen wollen, sie fühle sich "nicht wirklich" als Betrügerin: Urk. 3 S. 3, 5). Aus dem sowohl von der Vorinstanz als auch von der Beschuldigten mehrfach zitierten Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kan- tons Zürich, Hrsg. Kantonales Sozialamt Zürich, zu finden auf www.sozial- hilfe.zh.ch) sowie den darin enthaltenen Verweisen ergibt sich sodann, dass Aus- zahlungen des BVG-Guthabens von den um Sozialhilfe ersuchenden Personen grundsätzlich zur Finanzierung ihres künftigen Lebensunterhalts zu verwenden sind (Behördenhandbuch Kap. 9.5.02 Ziff. 4.3). Dass die Beschuldigte den Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens gegenüber der Sozialbehörde nicht angegeben hat, ist deshalb im Grundsatz sehr wohl geeignet, eine Täuschungshandlung darzustellen und die Auszahlung von ungerechtfertig- ten Sozialhilfeleistungen zu bewirken. - 7 - 3.4. Wie gesehen, hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten als Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB gewürdigt. Insbesondere kam der Vorderrichter also zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschuldigten arglistig im Sinne der genannten Bestimmung gewesen sei. 3.4.1. Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unter- lässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoaus- züge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vor- wurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuch- steller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteile 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.2.3 sowie 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3, je mit Hinweisen). - 8 - 3.4.2. Unter Verweis auf diese Rechtsprechung und auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2012 (SB110551) hat der Vor- derrichter das Vorliegen einer Opfermitverantwortung verneint und entsprechend Arglist bejaht. Er befand, eine proaktive Überprüfung der Angaben der Beschul- digten hätte in der vorliegenden Situation zu unverhältnismässigem Aufwand geführt. Wenn man die Sozialbehörden dazu verpflichten würde, jede einzelne Angabe eines jeden Leistungsbezügers auf deren Wahrheit hin zu überprüfen, würde das ganze Sozialsystem massiv ins Stocken geraten. Hinzu komme, dass infolge der entsprechenden Deklaration der Beschuldigten allenfalls zumutbare Nachforschungen auf das Konto bei der UBS beschränkt gewesen wären, was (weil das Freizügigkeitsguthaben auf ein Konto bei der Raiffeisenbank ausbezahlt worden ist) keine neuen Erkenntnisse zutage gefördert hätte. Ebenso - so der Vorderrichter weiter - hätte im Jahre 2004 das Einreichen einer Steuererklärung nichts ergeben, da Steuererklärungen lediglich Aufschluss über die finanzielle Situation in der Vergangenheit geben könnten (Urk. 42 S. 17-19). 3.4.3. Die Beschuldigte bringt hiezu berufungsweise vor, es liege ein klarer Fall von Opfermitverantwortung vor. So sei der Sozialbehörde aufgrund der Deklarati- onen in den Jahren 1999 und 2000 bekannt gewesen, dass sie - die Beschuldigte - über Pensionskassengelder verfügt habe. Von daher wäre es der zuständigen Sozialarbeiterin zumutbar gewesen, damit verbundene Fragen zu stellen. Indem diese das nicht getan habe, habe sie bei ihr - der Beschuldigten - den Eindruck erweckt, das BVG-Vermögen sei für die Festlegung der Sozialhilfe nicht von Bedeutung. Jedenfalls hätten - so die Beschuldigte weiter - entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen sehr wohl "Verdachtsindikatoren" vorgelegen, welche wenigstens eine Nachfrage bei der Beschuldigten nahegelegt hätten. Zu "weit- läufigen Veranstaltungen und Nachforschungen", wie sie die Vorinstanz erwähne, habe niemals ein Grund bestanden. Solche wären erst notwendig geworden, wenn sie - die Beschuldigte - auf eine entsprechende Nachfrage die Antwort ver- weigert oder dann nach dieser Nachfrage die Auflösung des Freizügigkeitskontos nicht bekanntgegeben hätte (Urk. 44 S. 9/10). - 9 - 3.4.4. Die Kritik der Beschuldigten erfolgt zu Recht; die vorinstanzliche Auf- fassung kann nicht aufrecht erhalten werden: 3.4.4.1. Bereits bei der Aufnahme der Daten der Beschuldigten beim Unter- stützungsantrag für die Dauer der Abklärungsphase im März 1999 war der Sozialbehörde bekannt, dass die Beschuldigte über ein BVG-Guthaben verfügte: So ist den Gesprächsnotizen der damals zuständigen Person zu entnehmen, dass die Beschuldigte seit 1995 als Kassiererin bei der … gearbeitet habe und nun nach einer ordentlichen Kündigung seit Februar 1999 arbeitslos sei (Urk. 2/03/3, Einträge unter 15.03.99). In der Erklärung der Beschuldigten zum Unterstützungsantrag notierte die Beraterin (deren Urheberschaft ist aufgrund der Handschrift offenkundig) denn auch "BVG?" (Urk. 2/01/1 S. 2), und in den Unter- stützungsantrag/Leistungsentscheid, der am 12. Mai 1999 von der Fürsorge- sekretärin genehmigt wurde, fand sodann - so auch von der Beschuldigten unter- schrieben - ein BVG-Guthaben von "ca. 40'000.–" Eingang (Urk. 2/01/1 S. 3/4). Nicht klar ist allerdings, wie man damals auf diesen Betrag gekommen ist. Die Beschuldigte weist darauf hin, dass sie nie mehr als Fr. 23'700.– auf dem Konto gehabt habe (Urk. 30 S. 2). Zudem macht sie geltend, ihre Beraterin habe alles selber ausgefüllt. Wie diese auf den Betrag von "ca. 40'000.–" gekommen sei, wisse sie nicht. In dieser Zeit habe sie kein Deutsch gekonnt (Urk. 56 S. 7). Den Gesprächsnotizen der zuständigen Sachbearbeiterin lässt sich dazu nichts ent- nehmen. 3.4.4.2. Jedenfalls findet sich der Betrag von "ca. Fr. 40'000.–" alsdann auch in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 28. April 2000 wieder, aber- mals offensichtlich von der zuständigen Mitarbeiterin der Sozialbehörde in der Rubrik "BVG (Frau)" eingetragen (Urk. 2/01/2). 3.4.4.3. In der nächsten Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 27. Januar 2002 ist dann unter "BVG" nichts mehr angegeben (Urk. 2/01/3), ebensowenig wie in den folgenden Deklarationen vom 9. Oktober 2004 (Urk. 2/01/4) und 5. Juli 2005 (Urk. 2/01/5). Den Notizen der fallführenden Person lassen sich allerdings keinerlei Angaben darüber entnehmen, weshalb dieser Betrag "verschwunden" ist (Urk. 2/03/3, bis 21.10.03). Anlässlich einer Fallübergabe vom 13. Mai 2004 - 10 - notierte dann aber die neu zuständige Person immerhin, es sei zu prüfen, wie die Beschuldigte "eigentlich lebe". Es sei völlig unklar, wie sie die …-Schule des Soh- nes finanziere; vielleicht habe sie doch einen Nebenerwerb. Entsprechend finden sich folgende Pendenzen vorgemerkt: "allgemeine Befindlichkeit A._____ (wie lebt sie wirklich)", "wie leben die Kinder?", "wer finanziert die Ausbildung von B._____?", "sind Miete und KK bezahlt", "Bankauszüge" (Urk. 2/03/3, 13.05.04). Ob diesbezüglich etwas unternommen worden ist, ist den Gesprächsnotizen dann aber wieder nicht mehr zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die am 15. Mai 2004 festgehaltenen Pendenzen nicht abgearbeitet worden und die entsprechenden Abklärungen unterblieben sind. Vielmehr bildeten in der Fol- gezeit Probleme bei der Arbeitssuche und gesundheitliche Probleme der Be- schuldigten ganz schwergewichtiges Thema. 3.4.4.4. In der Deklaration vom 21. Juni 2006 waren dann unter der Rubrik "BVG (Frau)" Fr. 22'000.– angegeben (Urk. 2/01/6), in den Erklärungen vom
  17. Oktober 2007 (Urk. 2/01/7), 25. August 2008 (Urk. 2/01/8) und 11. August 2009 (Urk. 2/01/9) diesbezüglich dann hingegen wieder nichts mehr. (Mit der Vorinstanz - Urk. 42 S. 15 E. 2.4 - ist dies in objektiver Hinsicht aber nicht mehr von Bedeutung, weil als entscheidende Handlung die Nichtdeklaration im Oktober 2004 anzusehen ist.) 3.4.4.5. In den Notizen der fallführenden Person ist über die ganze Zeit hinweg kein Hinweis zu finden, dass dem BVG-Thema einmal nachgegangen worden wäre. Erst unter dem 10. August 2009 ist notiert, dass die Sachbearbeiterin erfahren habe, die Beschuldigte sei als selbständig erwerbend gemeldet. Darauf- hin wurde die Beschuldigte zu einem Gespräch zitiert, anlässlich desselben sie unter anderem darüber Auskunft gab, im Jahre 2004 die BVG-Gelder ausgelöst zu haben (Urk. 2/03/3, Einträge unter den entsprechenden Daten). Am 13. August 2009 wurde ein Auszug des - saldierten - Freizügigkeitskontos des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank erhältlich gemacht (Urk. 2/04/1). Im Anschluss an das darauffolgende Gespräch mit der Beschuldigten am 18. August 2009 notierte die zuständige Person schliesslich unter dem Titel "Fragen an ..." [offenbar ein/e an- - 11 - dere/r Mitarbeiter/in]: "Kontrolle BVG-Konti?" und "Bestätigung kein Konto schrift- lich?" (Urk. 2/03/3, Eintrag unter dem entsprechenden Datum). 3.4.4.6. Aufgrund all dieser Umstände ergibt sich, dass geradezu ein klassischer Fall von widersprüchlichen Angaben bzw. Unklarheiten vorliegt, der die Behörde im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zu einer weitergehenden Prüfung oder wenigstens einer dahingehenden Befragung der Beschuldigten hätte veranlassen müssen. Es war der Sozialbehörde schon 1999 bekannt, dass die Beschuldigte durch ihre Arbeitstätigkeit ein BVG-Guthaben angespart hatte und entsprechend über ein Freizügigkeitskonto verfügt (bzw. wenigstens verfügen müsste). Entsprechend trugen die zuständigen Personen 1999 und 2000 denn auch ein BVG-Guthaben der Beschuldigten von Fr. 40'000.– in die jeweiligen Auf- stellungen ein. Wenn nun in den Deklarationen ab 2001 unter der betreffenden Rubrik plötzlich nichts mehr eingetragen ist und sich die Sozialbehörde ganz offensichtlich nicht einmal zu einer Nachfrage bemüssigt fühlte, muss sie sich dies entgegen halten lassen. BVG- bzw. Freizügigkeitsguthaben können sich nicht ein- fach in Luft auflösen - genau das müsste aber geschehen sein, wenn man die Deklarationen von 1999 und 2000 einerseits sowie von 2001 ff. andererseits zum Nennwert nehmen würde. Offensichtlich beschlich die damals zuständige Person im Mai 2004 (und mithin noch immer vor dem Bezug der Freizügigkeitsgelder durch die Beschuldigte am 22. Juni 2004) denn auch ein ungutes Gefühl, als sie sich fragte, wovon die Beschuldigte denn "eigentlich lebe" und sich verschiedene Pendenzen notierte, wonach die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten in mehreren konkreten Punkten zu überprüfen seien. Dass eine solche weiter- gehende Prüfung in der Folge dann aber ebenfalls unterblieben ist und diese Umstände nicht einmal im Gespräch mit der Beschuldigten thematisiert worden sind, obwohl - bildlich gesprochen - die Ampel (mindestens) auf "orange" gestellt worden ist, ist unverständlich. Das hat sich die Sozialbehörde als Leichtfertigkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vorwerfen zu lassen. All diese Unter- lassungen scheinen letztlich dann auch behördenintern aufgefallen zu sein: Gross anders kann jedenfalls die "Frage an ..." der im August 2009 zuständigen Person "Kontrolle BVG-Konti?" und "Bestätigung kein Konto schriftlich?" nicht verstanden werden. - 12 - 3.4.4.7. Nach dem Gesagten ist vorliegend für die Beurteilung der Opfer- mitverantwortung der Sozialbehörde nicht von entscheidender Bedeutung, ob sie jährlich hätte überprüft müssen, über welches BVG-Guthaben die Beschuldigte verfügte. Massgeblich ist vielmehr, ob der Behörde hinreichende Anhaltspunkte vorlagen, wonach die Beschuldigte sich möglicherweise ihr BVG-Guthaben aus- zahlen liess. Entsprechend bestand nie Anlass für die Behörde, von der Beschul- digten jährlich einen Auszug ihres BVG-Kontos zu verlangen. Wenn aber - was gemäss vorstehend Erwogenem zu bejahen ist - Verdachtsmomente dafür bestanden, dass sich die Beschuldigte allenfalls ihre BVG-Gelder auszahlen liess, dann hätte die Sozialbehörde geeignete und angemessene Nachforschungen betreiben müssen, um den Verbleib dieser Gelder zu klären. Dies hätte bereits durch Nachfragen bei der Beschuldigten erfolgen können, was ein minimaler und durchaus verhältnismässiger Aufwand für die Sozialbehörde bedeutet hätte. Dies blieb aber vorliegend - wie gesehen - aus. 3.4.4.8. Zu bemerken bleibt schliesslich, dass die Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung Mühe bekundete, sich in der deutschen Sprache auszudrücken. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte im Jahr 2004 - notabene vor 8 Jahren - hinreichend mit den Sozialbehörden verständigen konnte oder ob nicht bei den jeweiligen Gesprächsterminen ein Dolmetscher hätte bei- gezogen werden müssen, dies zumindest hinsichtlich derjenigen Punkte, in welchen ihr Rechte und Pflichten auferlegt wurden. Wie die Verständigung zwischen der Beschuldigten und der Sozialbehörde war und ob allenfalls ein Dolmetscher beigezogen wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Allfällige Nach- teile, welche der Beschuldigten aufgrund von sprachlichen Hindernissen ent- standen, können ihr somit nicht angerechnet werden. 3.4.5. Dass also die Sozialbehörde trotz der widersprüchlichen Angaben (1999/2000: ca. Fr. 40'000.– BVG-Guthaben; 2001 bis 2005: 0) und ihrer eigenen Bedenken im Mai 2004 keinerlei weiteren Abklärungen getätigt und das Thema der BVG-Gelder nicht einmal gesprächsweise mit der Beschuldigten thematisiert hat, muss ihr als Missachtung des gebotenen Mindestmasses an Aufmerksamkeit angerechnet werden. Damit scheidet Arglist der Beschuldigten aus. Soweit die - 13 - Vorinstanz ihr Urteil mit einem Verweis auf das Urteil der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2012 (SB110551) begründet, ist festzu- halten, dass dort eine andere Sachlage gegeben war. Insbesondere ging es nicht um widersprüchliche oder sonst auffällige Angaben, die nach einer Überprüfung gerufen hätten, sondern es ging um ein "blosses" Verschweigen von Vermögens- werten. Jedenfalls argumentierte die II. Strafkammer unter E. 4 folgendermassen: "Bei der einfachen Lüge ist das Vorliegen von Arglist jedoch insbesondere dann zu bejahen, wenn die Überprüfung der falschen Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist. Genau dies ist in Fällen wie dem vorliegenden der Fall. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich können beispielsweise schlechterdings nicht alle Finanzinstitute der Schweiz – an sich sogar alle Finanzinstitute der Welt – anfragen, ob diese Guthaben oder Depots zu Gunsten des jeweiligen Anspre- chers verwalten. Es ist den Sozialen Diensten auch nicht zuzumuten, standard- mässig bei gewissen Banken und Finanzinstituten nachzufragen, wie die Verteidi- gung heute geltend machte". Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres zuge- stimmt werden - nur trifft sie den Kern der vorliegenden Sache nicht. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass "die Überprüfung der falschen Angaben der Beschuldigten nur mit offensichtlich unverhältnismässigem Aufwand zu bewerkstelligen" gewesen wäre (so die Vorinstanz in Urk. 42 S. 18) oder dass "allenfalls zumutbare Nachforschungen … auf das Konto der UBS beschränkt gewesen [wären], was vorliegend keine neuen Erkenntnisse zutage gefördert" hätte (a.a.O. S. 19). Vielmehr wäre es - wie schon erwähnt - zunächst einfach darum gegangen, die Beschuldigte angesichts der widersprüchlichen und letztlich unplausiblen Deklarationen der BVG-Situation nur schon einmal darauf anzu- sprechen. 3.4.6. Der anklagegemässe Betrugsvorwurf an die Beschuldigte scheitert damit bereits daran, dass jedenfalls nicht von einer arglistigen Täuschung gesprochen werden kann. Die Beschuldigte ist damit freizusprechen, ohne dass auf ihre weiteren Vorbringen (insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und der Frage des Schadens) eingegangen werden müsste. - 14 - 3.5. An sich wäre bei dieser Ausgangslage zu prüfen, ob sich die Beschuldigte eines Vergehens im Sinne von Art. 105 AVIG schuldig gemacht hat. Diese Bestimmung droht aber als Höchststrafe lediglich Geldstrafe an. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjährt diesbezüglich die Strafverfolgung in 7 Jahren. Diese Frist war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verstrichen. Eine allfällige Widerhandlung ist damit verjährt (Art. 97 Abs. 3 StGB; vgl. dazu BGE 139 IV 62 E. 1.5).
  18. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss - die Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Eine Entschädigung oder Genugtuung fordert die Beschuldigte nicht, und es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche einen entsprechenden Anspruch begründen würden. Insbesondere hat die Beschuldigte keine anwaltliche Verteidi- gung in Anspruch genommen und war sie nie in Haft (vgl. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
  19. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
  20. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
  21. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nicht- deklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30. - 15 -
  22. (…)
  23. (…)
  24. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 1'229.05 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  25. (…)
  26. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss Verfügung vom 20. August 2013) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen."
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  28. Die Beschuldigte wird weiter freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nichtdeklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770.–.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  30. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  31. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich - 16 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 43
  32. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140020-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 30. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Oktober 2013 (GG130138)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2013 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42) "Es wird erkannt:

1. Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nicht- deklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770.–.

2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 1'229.05 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Ziffer werden der Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss Verfügung vom 20. August 2013) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2)

1. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nichtdeklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770 gemäss Punkt 1 des Urteilsdispositiv.

2. Folgerichtig sei auch Punkt 3 und 4 des Urteilsdispositivs aufzuheben.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss Punkt 5 des Urteilsdispositivs seien nicht mir, sondern der Anklägerin und/oder der Privatklägerschaft aufzuerlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (durch Nichtdeklara- tion des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770.–) schuldig- und vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs (durch Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30) freigesprochen. Sie wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten wurden der

- 4 - Beschuldigten auferlegt, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen, ebenso wie die Kosten einer kurzzeitigen amtlichen Verteidigung (Urk. 42 S. 30/31). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigte am 18. Oktober 2013 (Urk. 34) und die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2013 (Urk. 35) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 38; Urk. 40/1-2) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Mitteilung vom 8. Januar 2014 wieder zurück (Urk. 41). Die Beschuldigte reichte dem Obergericht am 23. Januar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung (im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO) bzw. eine bereits ausführlich begründete "Berufungsschrift" ein (Urk. 44). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschul- digten Frist angesetzt, um zu ihren finanziellen Verhältnissen verschiedene Aus- künfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 46). Am 30. Januar 2014 teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50), und am 3. März 2014 gingen seitens der Beschuldigten verschiedene Unterlagen zu ihren finanzi- ellen Verhältnissen ein (Urk. 53-55). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte erschienen ist (Prot. II S. 4), waren weder Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 5) noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Zunächst ist vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk zu nehmen. 2.2. Die Beschuldigte beantragt sodann, sie sei in Aufhebung des erstinstanzli- chen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Sie wendet sich mithin gegen alle

- 5 - Punkte desselben, ausser des Freispruchs gemäss Dispositivziffer 2, der Kosten- auflage gemäss Dispositivziffer 5 und des Entscheids über die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 7 (Urk. 44 S. 2; Prot. II S. 5 ff.). Es ist deshalb vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2, 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Aufgrund einer Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom

25. April 2012 wurde von der Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschuldigte wegen Verdachts auf Betrug anhand genommen. Es wurde ihr vor- geworfen, die Auszahlung von ihr nicht zustehenden Sozialleistungen bewirkt zu haben, indem sie der Behörde verschiedene Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation verschwiegen habe (Urk. 1). Von den anfänglichen Vor- würfen fielen im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dann allerdings alle bis auf einen weg: Bezüglich der Nichtdeklaration von Zuwendungen des Sohnes sowie von zwei Fahrzeugen wurde die Untersuchung am 3. Mai 2013 eingestellt (Urk. 15), und vom hernach angeklagten Vorwurf der Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30 wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Zur Beurteilung steht damit einzig noch der Vorwurf, die Beschuldigte habe den am 22. Juni 2004 erfolgten Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens von Fr. 23'770.– nicht deklariert und dadurch erreicht, dass ihr die Sozialen Dienste in der Folge zu hohe Sozial- leistungen hätten zukommen lassen. 3.2. Die Beschuldigte stellt den Bezug ihres Freizügigkeitskapitals und dessen Nichtdeklaration gegenüber der Sozialbehörde nicht in Abrede. Sie bestreitet aber in verschiedenster Hinsicht, sich dadurch des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Insbesondere - nur ganz kurz das Wesentliche zusammengefasst - sei den Sozialen Diensten gar kein Schaden entstanden, habe sie diese nicht getäuscht und wäre eine allfällige Täuschung jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgt und keinesfalls arglistig gewesen (Urk. 44 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 56 S. 6 ff.).

- 6 - Darauf ist im Folgenden - soweit erforderlich (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hin- weisen) - einzugehen. 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in terminologischer Hinsicht zwar zu Recht rügen mag, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Bezug des Freizügigkeitsguthabens jeweils von Einkommen statt von Vermögen spricht (Urk. 44 S. 3). Wenn die Beschuldigte daraus dann aber zumindest implizit folgern will, der Bezug sei deshalb gar nicht deklarationspflichtig gewesen, so irrt sie: Selbstverständlich ist auch der Bezug eines Freizügigkeitsguthabens ein Sachverhalt, der im Rahmen der Einkommens- und Vermögensdeklaration gegenüber der Sozialbehörde angegeben werden muss. Das ist auch aus einer laienhaften Sicht ohne Weiteres klar und war der Beschuldigten denn auch offen- sichtlich bewusst. So anerkannte sie bereits mit Schreiben vom 1. April 2011 an die Sozialbehörde, einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 2/02/9), und äusserte sich am 16. April 2011 gegenüber dem Bezirksrat nochmals in gleicher Weise (Urk. 2/02/10). In der Strafuntersuchung relativierte sie das dann zwar etwas; aus ihren entschuldigend-rechtfertigenden Äusserungen ergibt sich aber noch immer in aller Deutlichkeit, dass sie gewusst hat, verpflichtet gewesen zu sein, den Bezug des Freizügigkeitsguthabens anzugeben (sie habe den Bezug ihrer Beraterin "eigentlich" schon offenlegen wollen; sie habe das Sozialamt über- raschen wollen, sie fühle sich "nicht wirklich" als Betrügerin: Urk. 3 S. 3, 5). Aus dem sowohl von der Vorinstanz als auch von der Beschuldigten mehrfach zitierten Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kan- tons Zürich, Hrsg. Kantonales Sozialamt Zürich, zu finden auf www.sozial- hilfe.zh.ch) sowie den darin enthaltenen Verweisen ergibt sich sodann, dass Aus- zahlungen des BVG-Guthabens von den um Sozialhilfe ersuchenden Personen grundsätzlich zur Finanzierung ihres künftigen Lebensunterhalts zu verwenden sind (Behördenhandbuch Kap. 9.5.02 Ziff. 4.3). Dass die Beschuldigte den Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens gegenüber der Sozialbehörde nicht angegeben hat, ist deshalb im Grundsatz sehr wohl geeignet, eine Täuschungshandlung darzustellen und die Auszahlung von ungerechtfertig- ten Sozialhilfeleistungen zu bewirken.

- 7 - 3.4. Wie gesehen, hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten als Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB gewürdigt. Insbesondere kam der Vorderrichter also zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschuldigten arglistig im Sinne der genannten Bestimmung gewesen sei. 3.4.1. Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unter- lässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoaus- züge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vor- wurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuch- steller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteile 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.2.3 sowie 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3, je mit Hinweisen).

- 8 - 3.4.2. Unter Verweis auf diese Rechtsprechung und auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2012 (SB110551) hat der Vor- derrichter das Vorliegen einer Opfermitverantwortung verneint und entsprechend Arglist bejaht. Er befand, eine proaktive Überprüfung der Angaben der Beschul- digten hätte in der vorliegenden Situation zu unverhältnismässigem Aufwand geführt. Wenn man die Sozialbehörden dazu verpflichten würde, jede einzelne Angabe eines jeden Leistungsbezügers auf deren Wahrheit hin zu überprüfen, würde das ganze Sozialsystem massiv ins Stocken geraten. Hinzu komme, dass infolge der entsprechenden Deklaration der Beschuldigten allenfalls zumutbare Nachforschungen auf das Konto bei der UBS beschränkt gewesen wären, was (weil das Freizügigkeitsguthaben auf ein Konto bei der Raiffeisenbank ausbezahlt worden ist) keine neuen Erkenntnisse zutage gefördert hätte. Ebenso - so der Vorderrichter weiter - hätte im Jahre 2004 das Einreichen einer Steuererklärung nichts ergeben, da Steuererklärungen lediglich Aufschluss über die finanzielle Situation in der Vergangenheit geben könnten (Urk. 42 S. 17-19). 3.4.3. Die Beschuldigte bringt hiezu berufungsweise vor, es liege ein klarer Fall von Opfermitverantwortung vor. So sei der Sozialbehörde aufgrund der Deklarati- onen in den Jahren 1999 und 2000 bekannt gewesen, dass sie - die Beschuldigte

- über Pensionskassengelder verfügt habe. Von daher wäre es der zuständigen Sozialarbeiterin zumutbar gewesen, damit verbundene Fragen zu stellen. Indem diese das nicht getan habe, habe sie bei ihr - der Beschuldigten - den Eindruck erweckt, das BVG-Vermögen sei für die Festlegung der Sozialhilfe nicht von Bedeutung. Jedenfalls hätten - so die Beschuldigte weiter - entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen sehr wohl "Verdachtsindikatoren" vorgelegen, welche wenigstens eine Nachfrage bei der Beschuldigten nahegelegt hätten. Zu "weit- läufigen Veranstaltungen und Nachforschungen", wie sie die Vorinstanz erwähne, habe niemals ein Grund bestanden. Solche wären erst notwendig geworden, wenn sie - die Beschuldigte - auf eine entsprechende Nachfrage die Antwort ver- weigert oder dann nach dieser Nachfrage die Auflösung des Freizügigkeitskontos nicht bekanntgegeben hätte (Urk. 44 S. 9/10).

- 9 - 3.4.4. Die Kritik der Beschuldigten erfolgt zu Recht; die vorinstanzliche Auf- fassung kann nicht aufrecht erhalten werden: 3.4.4.1. Bereits bei der Aufnahme der Daten der Beschuldigten beim Unter- stützungsantrag für die Dauer der Abklärungsphase im März 1999 war der Sozialbehörde bekannt, dass die Beschuldigte über ein BVG-Guthaben verfügte: So ist den Gesprächsnotizen der damals zuständigen Person zu entnehmen, dass die Beschuldigte seit 1995 als Kassiererin bei der … gearbeitet habe und nun nach einer ordentlichen Kündigung seit Februar 1999 arbeitslos sei (Urk. 2/03/3, Einträge unter 15.03.99). In der Erklärung der Beschuldigten zum Unterstützungsantrag notierte die Beraterin (deren Urheberschaft ist aufgrund der Handschrift offenkundig) denn auch "BVG?" (Urk. 2/01/1 S. 2), und in den Unter- stützungsantrag/Leistungsentscheid, der am 12. Mai 1999 von der Fürsorge- sekretärin genehmigt wurde, fand sodann - so auch von der Beschuldigten unter- schrieben - ein BVG-Guthaben von "ca. 40'000.–" Eingang (Urk. 2/01/1 S. 3/4). Nicht klar ist allerdings, wie man damals auf diesen Betrag gekommen ist. Die Beschuldigte weist darauf hin, dass sie nie mehr als Fr. 23'700.– auf dem Konto gehabt habe (Urk. 30 S. 2). Zudem macht sie geltend, ihre Beraterin habe alles selber ausgefüllt. Wie diese auf den Betrag von "ca. 40'000.–" gekommen sei, wisse sie nicht. In dieser Zeit habe sie kein Deutsch gekonnt (Urk. 56 S. 7). Den Gesprächsnotizen der zuständigen Sachbearbeiterin lässt sich dazu nichts ent- nehmen. 3.4.4.2. Jedenfalls findet sich der Betrag von "ca. Fr. 40'000.–" alsdann auch in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 28. April 2000 wieder, aber- mals offensichtlich von der zuständigen Mitarbeiterin der Sozialbehörde in der Rubrik "BVG (Frau)" eingetragen (Urk. 2/01/2). 3.4.4.3. In der nächsten Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 27. Januar 2002 ist dann unter "BVG" nichts mehr angegeben (Urk. 2/01/3), ebensowenig wie in den folgenden Deklarationen vom 9. Oktober 2004 (Urk. 2/01/4) und 5. Juli 2005 (Urk. 2/01/5). Den Notizen der fallführenden Person lassen sich allerdings keinerlei Angaben darüber entnehmen, weshalb dieser Betrag "verschwunden" ist (Urk. 2/03/3, bis 21.10.03). Anlässlich einer Fallübergabe vom 13. Mai 2004

- 10 - notierte dann aber die neu zuständige Person immerhin, es sei zu prüfen, wie die Beschuldigte "eigentlich lebe". Es sei völlig unklar, wie sie die …-Schule des Soh- nes finanziere; vielleicht habe sie doch einen Nebenerwerb. Entsprechend finden sich folgende Pendenzen vorgemerkt: "allgemeine Befindlichkeit A._____ (wie lebt sie wirklich)", "wie leben die Kinder?", "wer finanziert die Ausbildung von B._____?", "sind Miete und KK bezahlt", "Bankauszüge" (Urk. 2/03/3, 13.05.04). Ob diesbezüglich etwas unternommen worden ist, ist den Gesprächsnotizen dann aber wieder nicht mehr zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die am 15. Mai 2004 festgehaltenen Pendenzen nicht abgearbeitet worden und die entsprechenden Abklärungen unterblieben sind. Vielmehr bildeten in der Fol- gezeit Probleme bei der Arbeitssuche und gesundheitliche Probleme der Be- schuldigten ganz schwergewichtiges Thema. 3.4.4.4. In der Deklaration vom 21. Juni 2006 waren dann unter der Rubrik "BVG (Frau)" Fr. 22'000.– angegeben (Urk. 2/01/6), in den Erklärungen vom

23. Oktober 2007 (Urk. 2/01/7), 25. August 2008 (Urk. 2/01/8) und 11. August 2009 (Urk. 2/01/9) diesbezüglich dann hingegen wieder nichts mehr. (Mit der Vorinstanz - Urk. 42 S. 15 E. 2.4 - ist dies in objektiver Hinsicht aber nicht mehr von Bedeutung, weil als entscheidende Handlung die Nichtdeklaration im Oktober 2004 anzusehen ist.) 3.4.4.5. In den Notizen der fallführenden Person ist über die ganze Zeit hinweg kein Hinweis zu finden, dass dem BVG-Thema einmal nachgegangen worden wäre. Erst unter dem 10. August 2009 ist notiert, dass die Sachbearbeiterin erfahren habe, die Beschuldigte sei als selbständig erwerbend gemeldet. Darauf- hin wurde die Beschuldigte zu einem Gespräch zitiert, anlässlich desselben sie unter anderem darüber Auskunft gab, im Jahre 2004 die BVG-Gelder ausgelöst zu haben (Urk. 2/03/3, Einträge unter den entsprechenden Daten). Am 13. August 2009 wurde ein Auszug des - saldierten - Freizügigkeitskontos des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank erhältlich gemacht (Urk. 2/04/1). Im Anschluss an das darauffolgende Gespräch mit der Beschuldigten am 18. August 2009 notierte die zuständige Person schliesslich unter dem Titel "Fragen an ..." [offenbar ein/e an-

- 11 - dere/r Mitarbeiter/in]: "Kontrolle BVG-Konti?" und "Bestätigung kein Konto schrift- lich?" (Urk. 2/03/3, Eintrag unter dem entsprechenden Datum). 3.4.4.6. Aufgrund all dieser Umstände ergibt sich, dass geradezu ein klassischer Fall von widersprüchlichen Angaben bzw. Unklarheiten vorliegt, der die Behörde im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zu einer weitergehenden Prüfung oder wenigstens einer dahingehenden Befragung der Beschuldigten hätte veranlassen müssen. Es war der Sozialbehörde schon 1999 bekannt, dass die Beschuldigte durch ihre Arbeitstätigkeit ein BVG-Guthaben angespart hatte und entsprechend über ein Freizügigkeitskonto verfügt (bzw. wenigstens verfügen müsste). Entsprechend trugen die zuständigen Personen 1999 und 2000 denn auch ein BVG-Guthaben der Beschuldigten von Fr. 40'000.– in die jeweiligen Auf- stellungen ein. Wenn nun in den Deklarationen ab 2001 unter der betreffenden Rubrik plötzlich nichts mehr eingetragen ist und sich die Sozialbehörde ganz offensichtlich nicht einmal zu einer Nachfrage bemüssigt fühlte, muss sie sich dies entgegen halten lassen. BVG- bzw. Freizügigkeitsguthaben können sich nicht ein- fach in Luft auflösen - genau das müsste aber geschehen sein, wenn man die Deklarationen von 1999 und 2000 einerseits sowie von 2001 ff. andererseits zum Nennwert nehmen würde. Offensichtlich beschlich die damals zuständige Person im Mai 2004 (und mithin noch immer vor dem Bezug der Freizügigkeitsgelder durch die Beschuldigte am 22. Juni 2004) denn auch ein ungutes Gefühl, als sie sich fragte, wovon die Beschuldigte denn "eigentlich lebe" und sich verschiedene Pendenzen notierte, wonach die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten in mehreren konkreten Punkten zu überprüfen seien. Dass eine solche weiter- gehende Prüfung in der Folge dann aber ebenfalls unterblieben ist und diese Umstände nicht einmal im Gespräch mit der Beschuldigten thematisiert worden sind, obwohl - bildlich gesprochen - die Ampel (mindestens) auf "orange" gestellt worden ist, ist unverständlich. Das hat sich die Sozialbehörde als Leichtfertigkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vorwerfen zu lassen. All diese Unter- lassungen scheinen letztlich dann auch behördenintern aufgefallen zu sein: Gross anders kann jedenfalls die "Frage an ..." der im August 2009 zuständigen Person "Kontrolle BVG-Konti?" und "Bestätigung kein Konto schriftlich?" nicht verstanden werden.

- 12 - 3.4.4.7. Nach dem Gesagten ist vorliegend für die Beurteilung der Opfer- mitverantwortung der Sozialbehörde nicht von entscheidender Bedeutung, ob sie jährlich hätte überprüft müssen, über welches BVG-Guthaben die Beschuldigte verfügte. Massgeblich ist vielmehr, ob der Behörde hinreichende Anhaltspunkte vorlagen, wonach die Beschuldigte sich möglicherweise ihr BVG-Guthaben aus- zahlen liess. Entsprechend bestand nie Anlass für die Behörde, von der Beschul- digten jährlich einen Auszug ihres BVG-Kontos zu verlangen. Wenn aber - was gemäss vorstehend Erwogenem zu bejahen ist - Verdachtsmomente dafür bestanden, dass sich die Beschuldigte allenfalls ihre BVG-Gelder auszahlen liess, dann hätte die Sozialbehörde geeignete und angemessene Nachforschungen betreiben müssen, um den Verbleib dieser Gelder zu klären. Dies hätte bereits durch Nachfragen bei der Beschuldigten erfolgen können, was ein minimaler und durchaus verhältnismässiger Aufwand für die Sozialbehörde bedeutet hätte. Dies blieb aber vorliegend - wie gesehen - aus. 3.4.4.8. Zu bemerken bleibt schliesslich, dass die Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung Mühe bekundete, sich in der deutschen Sprache auszudrücken. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte im Jahr 2004 - notabene vor 8 Jahren - hinreichend mit den Sozialbehörden verständigen konnte oder ob nicht bei den jeweiligen Gesprächsterminen ein Dolmetscher hätte bei- gezogen werden müssen, dies zumindest hinsichtlich derjenigen Punkte, in welchen ihr Rechte und Pflichten auferlegt wurden. Wie die Verständigung zwischen der Beschuldigten und der Sozialbehörde war und ob allenfalls ein Dolmetscher beigezogen wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Allfällige Nach- teile, welche der Beschuldigten aufgrund von sprachlichen Hindernissen ent- standen, können ihr somit nicht angerechnet werden. 3.4.5. Dass also die Sozialbehörde trotz der widersprüchlichen Angaben (1999/2000: ca. Fr. 40'000.– BVG-Guthaben; 2001 bis 2005: 0) und ihrer eigenen Bedenken im Mai 2004 keinerlei weiteren Abklärungen getätigt und das Thema der BVG-Gelder nicht einmal gesprächsweise mit der Beschuldigten thematisiert hat, muss ihr als Missachtung des gebotenen Mindestmasses an Aufmerksamkeit angerechnet werden. Damit scheidet Arglist der Beschuldigten aus. Soweit die

- 13 - Vorinstanz ihr Urteil mit einem Verweis auf das Urteil der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2012 (SB110551) begründet, ist festzu- halten, dass dort eine andere Sachlage gegeben war. Insbesondere ging es nicht um widersprüchliche oder sonst auffällige Angaben, die nach einer Überprüfung gerufen hätten, sondern es ging um ein "blosses" Verschweigen von Vermögens- werten. Jedenfalls argumentierte die II. Strafkammer unter E. 4 folgendermassen: "Bei der einfachen Lüge ist das Vorliegen von Arglist jedoch insbesondere dann zu bejahen, wenn die Überprüfung der falschen Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist. Genau dies ist in Fällen wie dem vorliegenden der Fall. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich können beispielsweise schlechterdings nicht alle Finanzinstitute der Schweiz – an sich sogar alle Finanzinstitute der Welt

– anfragen, ob diese Guthaben oder Depots zu Gunsten des jeweiligen Anspre- chers verwalten. Es ist den Sozialen Diensten auch nicht zuzumuten, standard- mässig bei gewissen Banken und Finanzinstituten nachzufragen, wie die Verteidi- gung heute geltend machte". Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres zuge- stimmt werden - nur trifft sie den Kern der vorliegenden Sache nicht. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass "die Überprüfung der falschen Angaben der Beschuldigten nur mit offensichtlich unverhältnismässigem Aufwand zu bewerkstelligen" gewesen wäre (so die Vorinstanz in Urk. 42 S. 18) oder dass "allenfalls zumutbare Nachforschungen … auf das Konto der UBS beschränkt gewesen [wären], was vorliegend keine neuen Erkenntnisse zutage gefördert" hätte (a.a.O. S. 19). Vielmehr wäre es - wie schon erwähnt - zunächst einfach darum gegangen, die Beschuldigte angesichts der widersprüchlichen und letztlich unplausiblen Deklarationen der BVG-Situation nur schon einmal darauf anzu- sprechen. 3.4.6. Der anklagegemässe Betrugsvorwurf an die Beschuldigte scheitert damit bereits daran, dass jedenfalls nicht von einer arglistigen Täuschung gesprochen werden kann. Die Beschuldigte ist damit freizusprechen, ohne dass auf ihre weiteren Vorbringen (insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und der Frage des Schadens) eingegangen werden müsste.

- 14 - 3.5. An sich wäre bei dieser Ausgangslage zu prüfen, ob sich die Beschuldigte eines Vergehens im Sinne von Art. 105 AVIG schuldig gemacht hat. Diese Bestimmung droht aber als Höchststrafe lediglich Geldstrafe an. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjährt diesbezüglich die Strafverfolgung in 7 Jahren. Diese Frist war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verstrichen. Eine allfällige Widerhandlung ist damit verjährt (Art. 97 Abs. 3 StGB; vgl. dazu BGE 139 IV 62 E. 1.5).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss - die Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Eine Entschädigung oder Genugtuung fordert die Beschuldigte nicht, und es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche einen entsprechenden Anspruch begründen würden. Insbesondere hat die Beschuldigte keine anwaltliche Verteidi- gung in Anspruch genommen und war sie nie in Haft (vgl. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 17. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nicht- deklaration der Geschäftsgewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30.

- 15 -

3. (…)

4. (…)

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 1'229.05 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss Verfügung vom 20. August

2013) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird weiter freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch Nichtdeklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern im Umfang von Fr. 23'770.–.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

- 16 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 43

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser