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SB140019

gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2014-06-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 6 Auf folgende Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren wird nicht eingetreten:

- C._____ (ND 2)

- F._____ (ND 6)

- D._____ (ND 8)

- E._____ (ND 14)

E. 7 Folgende Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatz- resp. Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen:

- F._____ (ND 3)

- G._____ AG (ND 17)

- H._____ GmbH (ND 19)

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 3 Schadenersatz von Fr. 3'991.90 zuzüglich 5% Zins ab 8. November 2010 zu bezah- len. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 18 Schadenersatz von Fr. 1'970.20 zuzüglich 5% Zins ab 13. Oktober 2011 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 19 Schadenersatz von Fr. 1'383.10 zuzüglich 5% Zins ab 17. Oktober 2011 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ AG (ND 22) Schaden- ersatz von Fr. 200.– zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 12 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2013 beschlag- nahmte und unter der Sachkautions-Nr. ... bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Herrenarmbanduhr wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

E. 13 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2013 beschlag- nahmten und unter der Quittungs-Nr. ... deponierten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive zur Vernichtung überlassen.

- 22 -

E. 14 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'329.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 177.50 ausserkant. Untersuchungskosten Fr. 13'008.40 Auslagen Untersuchung Fr. 3'581.05 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fürsprecher lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'983.20 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 15 Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben, soweit sie nicht durch die Beschlagnahmung gedeckt sind. Eine Nachforderung sämt- licher Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

E. 16 (Mitteilungen.)

E. 17 (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB [gewerbsmässig: ND 3, 4, 7, 9, 11, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23; bandenmässig: ND 13, 15, 16, 17, 18, 19].
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 961 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 23 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 amtliche Verteidigung
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsver- fahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Vorinstanz.
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 24 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140019-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 5. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger (EB/NE) sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

12. September 2013 (DG130178) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2013 (Urk. 54) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB − des mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 aSVG − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des Diebstahls, allenfalls der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bezüglich HD, ND 1, ND 2, ND 6 und ND 8, der Hehlerei (HD, ND 1 und ND 2) sowie der rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthaltes.

3. Auf die Vorwürfe der Sachbeschädigung gemäss HD und der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss ND 4 und ND 20 wird nicht eingetreten.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (wovon bis und mit heute 694 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Auf folgende Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren wird nicht eingetreten:

- C._____ (ND 2)

- F._____ (ND 6)

- D._____ (ND 8)

- E._____ (ND 14)

- 3 -

7. Folgende Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatz- resp. Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen:

- F._____ (ND 3)

- G._____ AG (ND 17)

- H._____ GmbH (ND 19)

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 3 Schaden- ersatz von Fr. 3'991.90 zuzüglich 5 % Zins ab 8. November 2010 zu bezahlen. Im überstei- genden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 18 Scha- denersatz von Fr. 1'970.20 zuzüglich 5% Zins ab 13. Oktober 2011 zu bezahlen. Im über- steigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 19 Scha- denersatz von Fr. 1'383.10 zuzüglich 5% Zins ab 17. Oktober 2011 zu bezahlen. Im über- steigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ AG (ND 22) Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2013 beschlagnahmte und unter der Sachkautions-Nr. ... bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Herren- armbanduhr wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtkasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2013 beschlagnahmten und unter der Quittungs-Nr. ... deponierten Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'329.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 177.50 ausserkant. Untersuchungskosten Fr. 13'008.40 Auslagen Untersuchung Fr. 3'581.05 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fürsprecher lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'983.20 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidi- gung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben, soweit sie nicht durch die Beschlagnahmung gedeckt sind. Eine Nachforderung sämtlicher Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. (Mitteilungen.)

17. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 89 S. 2):

1. Der Beschuldigte sei frei zu sprechen vom Vorwurf des angeblichen Diebstahls betreffend Anklagevorwurf Ziff. 5 (ND 4);

2. Im weiteren sei der Beschuldigte frei zu sprechen vom Vorwurf des angeb- lich teilweisen bandenmässigen Diebstahls bzw. betreffend den Tatbestand des Diebstahls einzig des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen;

3. Der Beschuldigte sei mit einer Strafe von 24 Monaten bzw. angemessen tiefen Strafe zu bestrafen. Der bereits erstandene Vollzug sei anzurechnen;

- 5 -

4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 79, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. 1.1 Am 31. Mai 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Beschuldigten Anklage wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehr- facher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung (Urk. 54). Anlässlich ihres Plädoyers in der Hauptverhandlung erweiterte die Staatsanwaltschaft die Anklage in den Anklagepunkten 1.1. (HD), 1.2. (ND 1) und 1.3. (ND 2) um den Tatbestand der Hehlerei und in Anklagepunkt 1.19. (ND 24) um weitere Daten der Einreise resp. des Aufenthaltes (Prot. I S. 8 f.; Urk. 58 S. 7). Die Erweiterung wurde von der Vorinstanz mit dem Einver- ständnis des Beschuldigten (Prot. I S. 12) zugelassen (Urk. 70 S. 12). 1.2 Mit Urteil vom 12. September 2013 trat das Bezirksgericht Zürich, 7. Abtei- lung, nach durchgeführter Hauptverhandlung schliesslich auf die Vorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt 1.1. (HD) sowie der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss den Anklagepunkten 1.5. (ND 4) und 1.15. (ND 20) nicht ein und sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen des Diebstahls, allenfalls der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, in den Anklagepunkten 1.1. (HD), 1.2. (ND 1), 1.3. (ND 2), 1.6. (ND 6) und 1.8. (ND 8), der Hehlerei (HD, ND 1, ND 2) sowie der rechtswidrigen Einreise bzw. des

- 6 - rechtswidrigen Aufenthaltes (ND 24) frei. Im Übrigen befand die Vorinstanz den Beschuldigten des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehr- fachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversi- cherung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger sowie über die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände und über die Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. im Einzelnen das im Ingress dieses Urteils wieder- gegebene erstinstanzliche Entscheiddispositiv). 2.1 Gegen das am 12. September 2013 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. September 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 63; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 19. Dezember 2013 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 67) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung des Beschuldigten zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.2 Unter dem 9. Januar 2014 reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer in der Folge rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 67/2; Urk. 72/A; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 79) und die Privatkläger 1.-3. und 5.-8. (vgl. Prot. II S. 2; Urk. 78) verzichte- ten auf eine Anschlussberufung. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers B._____ trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 6. März 2014 nicht ein. Ein Nichteintreten erging mit demselben Beschluss auch hinsichtlich dessen selb- ständiger Berufung (Zweitberufung; Prot. II S. 4; Urk. 82). Insoweit wird mit dem vorliegenden Entscheid noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ent- scheiden sein (vgl. Urk. 82, Dispositivziffer 3.). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand am 5. Juni 2014 in Abwesenheit der antragsgemäss lediglich fakultativ vorgeladenen Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 6 ff. ; Urk. 79; Urk. 84).

- 7 - II. 1.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Dispositivziffer 1., soweit sich diese auf den Tatbestand des Diebstahls bezieht und Dispositivziffer 4. Un- angefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen sind dagegen die weiteren Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1. sowie die Dispositivziffern 2., 3., 5. (Freisprüche, Nichteintreten und unbedingter Vollzug) und die Dispositivziffern

6. bis 15. (Zivilpunkt, Einziehung, Kosten und Entschädigungen) des erstinstanzli- chen Entscheides (Urk. 95; Art. 402 StPO), was vorab festzustellen ist. 1.2 Im Berufungsverfahren stellt der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – den Antrag, er sei vom Vorwurf des Diebstahls in Anklagepunkt 1.5. (ND 4) und vom Vorwurf der teilweise bandenmässigen Begehung der Diebstähle freizuspre- chen, und er sei mit einer Freiheitsstrafe von lediglich 24 Monaten bzw. mit einer angemessen tiefen Strafe zu bestrafen (Urk. 89 S. 2, Urk. 72/A mit Verweis auf Urk. 59 S. 2 und S. 21 sowie Prot. I S. 9 f.). 2.1 In Anklageziffer 1.5. (ND 4) wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit K._____ gewaltsam in den Bahnhof… in … eingebrochen und aus der Verkaufsauslage die Tabakwaren (Zigaretten) im Wert von ca. Fr. 45'000.– entwendet zu haben. Der Beschuldigte machte diesbe- züglich während des gesamten Vorfahrens von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (vgl. Urk. 16/4; Urk. 16/5; Urk. 16/12; Urk. 16/13; Urk. 16/14; Urk. 16/32 S 10). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch in der heutigen Berufungsverhandlung bestritt er, den Einbruch begangen zu haben (Prot. I S. 7; Urk. 88 S. 7 f.). Als Beweismittel liegen Videoaufzeichnungen der Über- wachungskamera am Bahnhof … (Urk. ND 4/4) und Bilder daraus vor, die 26 resp. 23 Stunden vor der Tat und im Tatzeitpunkt gemacht wurden (Urk. ND 4/5/2-4). 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der Bilder kein Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehe (Urk. 70 S. 16). Die Verteidigung hält dagegen dafür, dass die in Frage stehenden Fotos als auch die während der Be-

- 8 - rufungsverhandlung parallel gezeigten Videoaufnahmen ungenügend seien. Man könne nicht objektiv sagen, dass die vor und während der Tat getätigten Aufnah- men identische Personen zeigen würden. Man sehe die Personen nur von hinten. Weder sehe man die Gesichter der Täter, noch könne aufgrund der Aufnahmen hinreichend auf Körpergrösse etc. geschlossen werden. Das habe wahrscheinlich auch mit dem Winkel der Kamera von oben zu tun. Auf den späteren Aufnahmen würden die Personen zudem dicker wirken. Wenn die Vorinstanz festgehalten habe, der Beschuldigte sei auf den ersten Bildern gut erkennbar, so sei dies nicht korrekt. Die Bilder seien unscharf und aus zu grosser Distanz aufgenommen. Besonders individualisierende Merkmale würden sodann auch nicht vorliegen. Dies müsse insbesondere auch betreffend der geltend gemachten Ähnlichkeiten der Kleider gelten. Die Bilder seien auch in diesem Zusammenhang unscharf. Die Personen hätten zwar gleiche oder ähnliche Kleider an, man könne aber nicht ob- jektiv festhalten, dass es sich um die selben Personen handle, auch wenn diese typ-ähnlich seien. Dunkle Kleidung sei gängig, Schuhe seien ein Massenprodukt, welche zum vorherein nicht zur Identifikation genügten. Die Kleidung sei vor diesem Hintergrund als beliebig zu bezeichnen. Ungenügend sei schliesslich auch der Verweis auf einen bestimmten modus operandi. Einbrüche wie die in Frage stehenden würden in dieser Art begangen. Es sei keine besondere Handschrift zu verzeichnen. Im weiteren sei in den Zeitungen auch während der Inhaftierung des Beschuldigten eben durchaus von Einbrüchen dieser Art berichtet worden. Es sei auch nicht so, dass die vorliegend zu beurteilenden Einbrüche ein eigentliches Muster aufweisen würden. Zum Teil sei mit einer Presse vorgegangen worden, zum Teil mit einfachen Werkzeugen wie mit einem Vorschlaghammer. Zudem stehe fest, dass der Vorwurf hinsichtlich des Deliktdatums nicht in zeitlicher Nähe zu anderen Taten des Beschuldigten stehe. Irgendwie geartete weitere Belastungen würden fehlen. Ein effektives Beweisfundament, eine Kette, welche Zweifel ausschliesse, bestehe nicht. Die an das notwendige Beweismass zu stellenden hohen Ansprüche würden eine Verurteilung verhindern (Urk. 89 S. 3 ff.; Prot. I S. 10; Urk. 59 S. 9 f.). 2.3 Auf den Bildern, welche 26 Stunden vor der Tat aufgenommen wurden, ist der Beschuldigte eindeutig zu identifizieren; sein Gesicht ist – entgegen den

- 9 - Ausführungen der Verteidigung – deutlich (auch von vorn) zu erkennen (Urk. ND 4/5/4; Urk. 29/1). Auch der glatzköpfige K._____ kann auf den Bildern identifiziert werden (Urk. ND 4/5/4; Urk. ND 4/5/6; Urk. ND 19/5 [Foto 2] i.V.m. Urk. 17/3 S. 9 [Vorhalt 45]). Der Beschuldigte trägt dabei eine schwarze Steppjacke, darunter einen schwarzen Pullover mit weissem Kragen, hellblaue, im Bein gerade und lo- cker geschnittene Jeans und schwarz/weisse Baumwollturnschuhe (Urk. ND 4/5/4). K._____ trägt eine aussen braune und innen helle Kapuzenjacke aus Jer- sey, hellblaue, im Bein gerade und locker geschnittene Jeans und dunkle sportli- chen Schuhe. Auf den weiteren vor der Tat aufgenommenen Bildern sind die Ge- sichter der beiden Männer, die den Tatort ausmessen, zwar nicht zu erkennen, ih- re Statur und Kleider ähneln denjenigen des Beschuldigten und von K._____ auf den Bildern, welche 26 Stunden vor der Tat aufgenommen wurden, aber zumin- dest sehr stark. Beide Männer tragen zu diesem Zeitpunkt Schirmmützen. Eine Schirmmütze ist dunkel, mutmasslich schwarz, die andere ist rot mit einem Schirm in einer deutlich anderen Farbe (Urk. ND 4/5/2). Auf den Bildern vom Tat- zeitpunkt (Urk. ND 4/5/3) sind die Gesichter der Täter wieder nicht erkennbar. Deutlich erkennbar ist aber die Bekleidung eines der Täter. Sie entspricht exakt der Kleidung, die der Beschuldigte 26 Stunden vor der Tat am Tatort trug. So ist in den späteren Aufnahmen das charakteristische Muster der Steppjacke exakt das selbe, es handelt sich um genau die gleichen Turnschuhe und auch die Jeans stimmen in farblicher Hinsicht und auch betreffend des Schnittes genau mit den- jenigen überein, welche der Beschuldigte anlässlich der Aufnahmen 26 Stunden vor der Tat trug, in welchem Zeitpunkt er sich noch unverhüllt und identifizierbar am Bahnhof Dietlikon bewegte. Die von ihm zusätzlich getragene rote Mütze mit grünem Schirm ähnelt wiederum auffällig der Kopfbedeckung, welche einer der Männer trug, die 23 Stunden vor der Tat die Örtlichkeiten aus- gemessen haben. Statur und Kleider des im Hintergrund erkennbaren Mannes entsprechen denjenigen von K._____, der den Beschuldigten bereits früher in der Nacht begleitet hatte. Zudem entspricht die Statur des Beschuldigten – wie sie an- lässlich der Berufungsverhandlung durch das Gericht wahrgenommen werden konnte – ebenfalls derjenigen des als A._____ identifizierten Täters in den Video- Aufzeichnungen. Im Übrigen kann auch das Vorbringen der Verteidigung entkräf-

- 10 - tet werden, wonach die vorliegend zu beurteilende Tat zeitlich in keinem Zusam- menhang zu den weiteren durch den Beschuldigten verübten Taten stehe, waren doch sowohl vor als auch nach der Tatbegehung in Dietlikon in einem eigentlichen Monatsrhythmus weitere Taten zu verzeichnen. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein vernünftiger Zwei- fel daran besteht, dass der Beschuldigte am 19. August 2010, zwischen 00.52 und ca. 4.30 Uhr (zusammen mit K._____) in den Bahnhof... in … eingebrochen ist und dort aus der Verkaufsauslage Tabakwaren im Wert von ca. Fr. 45'000.– gestohlen hat. Dass zudem sowohl der von der Täterschaft verwendete modus operandi als auch die Wahl des Objekts des Einbruchdiebstahls einer solchen Beurteilung keinesfalls entgegen steht, sondern diese vielmehr stützt, braucht da- bei nur noch am Rande vermerkt zu werden. 2.4 Der Beschuldigte ist mithin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils aus- ser in den Anklagepunkten 1.4. (ND 3), 1.7. (ND 7), 1.9. (ND 9, 11), 1.10. (ND 13, 15, 16), 1.13. (ND 17, 18), 1. 14. (ND 19), 1.15. (ND 20), 1.16 (ND 21 [Versuch]), 1.17. (ND 22 [Versuch]) und 1.18. (ND 23) auch in Anklagepunkt 1.5. (ND 4) des Diebstahls schuldig zu sprechen. Dass der Beschuldigte bei der vielfachen Bege- hung der Diebstähle gewerbsmässig handelte und er entsprechend zu verurteilen ist, wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 89 S. 2 ff.). 3.1 Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte die Diebstahlsdelikte teilweise auch als Mitglied einer Bande ausführte, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden hatte. Die Vorinstanz folgte der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der vom Beschuldigten zusammen mit K._____ begangenen Delikte auch insoweit (Urk. 70 S. 20). Die Verteidigung hält dagegen dafür, dass einzig bezüglich zweier Vorwürfe davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte mit K._____ zusammen gehandelt habe. Das reiche für die Annahme von Bandenmässigkeit, welche den Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Delikten verlange, noch nicht aus. Es liege normale Mittäterschaft vor. Zudem habe die Vorinstanz mit der teilweisen Qualifikation der Diebstähle als bandenmässig die Unschuldsvermutung gegenüber K._____ ver-

- 11 - letzt, zumal dieser im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch gar nicht verurteilt gewesen sei (Urk. 89 S. 4 f.; Urk. 59 S. 13). 3.2 Der Argumentation der Verteidigung ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, bei den Diebstäh- len gemäss den Anklagepunkten 1.5. (ND 4), 1.10. (ND 13, 15, 16), 1.13. (ND 17,

18) und 1.14. (ND 19) mit K._____ zusammengewirkt zu haben. Bezüglich der Anklagepunkte 1.10., 1.13. und 1.14. ist ein solches Zusammenwirken durch das Geständnis des Beschuldigten erstellt (Urk. 16/6 S. 2, 6, 9). Dass der Beschuldig- te sodann auch den Diebstahl gemäss Anklagepunkt 1.5. (ND 4) begangen hat und dabei ebenfalls mit K._____ zusammen wirkte, wurde bereits erwogen. Er- stellt ist mithin zusammengefasst, dass der Beschuldigte einmal im August 2010 und anlässlich drei verschiedenen Tagen im Oktober 2011 zusammen mit K._____ insgesamt vier Diebstähle beging (handelt es sich bei den am 12. Okto- ber 2011 zum Nachteil der G._____ AG und der I._____ AG verübten Einbrüche doch um zwei separate, zumal für letzteren eine weitere Mauer durchbrochen werden musste [ND 17/1 S. 7 und ND 18/1 S. 7 f.]). 3.3 Bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB handelt, wer Diebstahlsdelikte als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstählen zusammengefunden hat. Nach ständiger Praxis genügt der Zusammenschluss zweier Personen für eine Bande. Eine explizite Vereinbarung oder Planung ist nicht erforderlich, wohl aber die allenfalls auch stillschweigende Einigung über die inskünftige Begehung von mehr als zwei Taten, die im Einzelnen möglicherweisen noch unbestimmt sind und ein gewisses Mindestmass an Organisation und/oder Intensität des Zusammenwirkens der Bandenmitglieder (BGE 100 IV 221; BGE 135 IV 158). Was die im Oktober 2011 vom Beschuldigten begangenen Diebstahlsdelikte betrifft, lassen die äusseren Umstände (Vielzahl der Delikte in kurzer Zeit, gleiche Vorgehensweise) nur den Schluss zu, dass er sich im Vorfeld der Taten im Sinne dieser Rechtsprechung mit K._____ zusammentat, um gemeinsam mehrere gut organisierte Diebstahls- delikte zu begehen. Die Diebstähle, die der Beschuldigte im Oktober 2011 zu- sammen mit K._____ beging, sind mithin als bandenmässig zu qualifizieren. Hin-

- 12 - gegen ist mit Bezug auf den Diebstahl im August 2010 mangels eines nahen zeit- lichen Zusammenhangs mit den Taten im Oktober 2011 zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich aus der damaligen Optik der Täter um eine einzelne Tat handelte, womit insoweit einzig Mittäterschaft vorliegt. 3.4 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung sodann darin, dass die durch die Vorinstanz erfolgte Qualifikation der Diebstähle als teilweise bandenmässig die Unschuldsvermutung betreffend K._____ verletzt habe, da dieser im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht verurteilt gewesen sei (vgl. Urk. 89 S. 4), würde dies doch dazu führen, dass eine bandenmässige Begehung immer nur bei gleichzeitiger Beurteilung der Täter bejaht werden könnte. 3.5 Zusammengefasst erfüllen die Diebstähle gemäss den Anklagepunkten 1.10. (ND 13, 15, 16), 1.13. (ND 17, 18) und 1.14. (ND 19) auch das Qualifika- tionsmerkmal der Bandenmässigkeit. Der Beschuldigte ist mithin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch der teilweisen bandenmässigen Begehung der Diebstähle schuldig zu sprechen. III. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2 Der gewerbs- und teilweise bandenmässige Diebstahl wird als das schwers- te vom Beschuldigten begangene Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätze geahndet (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es nahelegen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung sind mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu

- 13 - berücksichtigen (vgl. BGer 6S.73/2006; Urk. 70 S. 22). Für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist allerdings (wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt hat) zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe auszufällen (vgl. Art. 96 Ziff. 2 SVG; Urk. 70 S. 22). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist sodann nur mit Geldstrafe bedroht (BGer 6B_323/2010 Erw. 2.2). 1.2.1 Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Stratenwerth/ Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2009, Art. 47 N 3). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (Wiprächtiger, BSK-Strafrecht I, Art. 47 N 92 ff.). 1.2.2 Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder

- 14 - "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu Mathis, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). 1.2.3 Hat der Täter wie vorliegend mehrere mit einer Freiheitsstrafe bedrohte De- likte begangen, hat das Gericht zunächst die schuldangemessene Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese dann zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 Erw. 1.6). 1.3.1 Was den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl betrifft, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Schwere des Delikts verwiesen werden (Urk. 70 S. 23 f.). Insbesondere hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass die Deliktssumme mit insgesamt rund Fr. 670'000.– beträchtlich ist. Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Deliktsbeträge nicht erstellt seien. Es liege kein Urteil der Vorinstanz vor, welches sich zu den Deliktsbeträgen äussere. Es sei möglich, dass die Angaben der geschädigten Personen Unschärfen enthal- ten würden (Prot. II S. 11). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorinstanzliche Urteil sehr wohl zum Deliktsbetrag äussert (Urk. 70 S. 23). Im Übrigen hat der Beschuldigte die Deliktsbeträge bereits aufgrund seines Geständnisses weitgehend anerkannt. Im Rahmen dieses Geständnisses

– d.h. mit Ausnahme von ND 4 sowie der Qualifikation der Diebstähle als teilweise bandenmässig – sind sodann auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen, zumal der Verteidiger des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung keinerlei Vorbehalte betreffend die Höhe der verschiedenen Deliktsbeträge angebracht hat (Urk. 72/A). Selbst wenn hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen ND 4 von gewissen Unschärfen hinsichtlich des Deliktsbetrages ausgegangen würde, wäre in der Folge davon auszugehen, dass der gesamte Betrag klar über Fr. 500'000.– liegt und dass somit – auch im Rahmen einer gewerbsmässigen Tatbegehung – eine keinesfalls geringe Gesamtdeliktssumme vorliegt. Anzufügen ist, dass diese Gesamtdeliktssumme nicht aus einer grossen Zahl kleinerer Diebstähle, sondern aus einer relativ kleinen Zahl von Diebstählen

- 15 - mit Deliktssummen von in der Regel Fr. 45'000.– und mehr resultiert. Auch wenn innerhalb aller denkbaren gewerbsmässigen Diebstahlsdelikten, insbesondere von der Deliktssumme her, deutlich schwerer wiegende Taten denkbar sind, macht dieser Umstand zusammen mit der Tatsache, dass die Einbruchsobjekte offensichtlich gezielt ausgesucht waren und das Vorgehen bei der Durchführung der Diebstähle geplant und kaltblütig war, doch deutlich, dass es sich beim Be- schuldigten nicht bloss um einen (mit seinen Taten ebenfalls das Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllenden) hartnäckigen Gelegenheitsdieb, sondern um einen professionellen Einbrecher mit entsprechend hoher krimineller Energie handelt. Der Beschuldigte verübte die Diebstähle sehr gezielt an Objek- ten, bei welchen mit einer wertmässig grossen Beute gerechnet werden konnte. In dieses Bild passt auch, dass der Beschuldigte teilweise bandenmässig handelte und nicht aus eigenem Antrieb mit den Diebstählen aufhörte, sondern weil er verhaftet wurde. Das Verschulden des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund objektiv als mittelschwer zu bezeichnen. Diese Bewertung des objektiven Ver- schuldens wird durch die subjektiven Verschuldensmomente nicht relativiert. Der Beschuldigte wurde von keiner Drittperson beeinflusst oder zur Tat gedrängt. Er mag zwar – mit der Verteidigung – finanziell nicht auf Rosen gebettet gewesen sein. Seinen Lebensunterhalt konnte er jedoch (zumindest mit Hilfe seiner Mutter) über weite Strecken aus eigener Kraft finanzieren. Letztlich handelte der Beschul- digte damit ohne existenzielle Notwendigkeit aus rein egoistischen Motiven. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass es sich beim Beschuldigten um einen Berufskriminellen handelt (Urk. 70 S. 24). Dies vorliegend zu berücksichti- gen verstösst – entgegen dem Verteidiger (Urk. 89 S. 6) – insofern nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, als es für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit bereits genügt, dass ein Täter durch regelmässige Einnahmen einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung erwirtschaftet (vgl. z.B. BGE 119 IV 129), wogegen das Handeln des Beschuldigten und die daraus resultie- renden Deliktsbeträge weit über diese Voraussetzungen hinaus gingen. 1.3.2 Die schweizerische Praxis siedelt bei nicht besonders schwerem Verschul- den die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmswei-

- 16 - se und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK- Strafrecht I, Wiprächtiger/Keller, Basel 2013, Art. 47 N 19). Davon ausgehend ist die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl angesichts einer Bewertung des Gesamtverschuldens als mittelschwer, im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens, mithin bei 48 Monaten, festzu- legen. 1.4.1 Die vom Beschuldigten zu verantwortenden Sachbeschädigungen stehen im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Diebstahlsdelikten. Sie haben insofern verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeutung. Sie illustrieren aber insbesondere auch in ihrem Ausmass die Rücksichtlosigkeit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen Ziele verfolgte. Zwar blieb es in einigen Fällen bei kleineren Schäden (ND 7, 16, 18, 21, 22, 23). War es notwendig, schreckte der Beschuldigte aber auch nicht vor brachialer Gewalt – z.B. dem Einreissen von Mauern – zurück, die im Einzelfall zu Schäden im Umfang von mehreren Tausend Franken (ND 3, 10, 17) bis zu grossen Schadenssummen über Zehntausend Franken (ND 9, 19) führte (vgl. dazu auch Art. 144 Abs. 3 StGB und BGE 136 IV 177). Ist im Einzelfall von einem in objektiver und subjektiver Hinsicht noch sehr leichten (ND 7, 16, 18, 21, 22, 23) bis nicht mehr leichten (ND 3, 10, 17, 9, 19) Verschulden auszugehen. Die vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädi- gungen führen insgesamt zu einer merklichen Straferhöhung um rund neun Monate. 1.4.2 Der mehrfache Hausfriedensbruch und die Verstösse gegen das Strassen- verkehrsrecht dürfen verschuldensmässig zwar nicht bagatellisiert werden. Sie sind insgesamt aber von untergeordneter Bedeutung und wirken sich auf die Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe daher im Ergebnis nur sehr leicht straf- erhöhend aus. Betreffend den mehrfachen Hausfriedensbruch ist insbesondere zu beachten, dass es sich um notwendige Begleitdelikte der Diebstähle handelte und dass der Beschuldigte ausnahmslos in Geschäftsliegenschaften und damit nicht in die unmittelbare Intimsphäre der an den entsprechenden Liegenschaften berechtigten Personen eindrang. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch und die Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht erscheint mithin eine Straferhöhung

- 17 - von rund einem Monat angemessen. Anzumerken ist sodann, dass für das Fah- ren ohne Haftpflichtversicherung ohnehin zwingend eine (zusätzliche) Geldstrafe auszufällen ist. 1.5 Mithin ist eine Gesamtstrafe für alle Delikte (vor Berücksichtigung der Täter- komponente) von 58 Monaten angemessen. 2.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. S. 15 f.). Ergänzend ist einzig anzuführen, dass – mit dem Verteidiger (Urk. 89 S. 6; Prot. II S. 11) – klar davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in seiner Heimat Bosnien in schwie- rigen Verhältnissen lebte. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers genügen die konkreten Umstände jedoch nicht, um die Strafzumessung entlastend zu be- einflussen. Unzählige Menschen mit gleich schlechten Voraussetzungen wurden nicht straffällig. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 2.2.1 Richtig hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass sich die vier einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten stark straferhöhend auswirken (Urk. 70 S. 25; Art.82 Abs. 4 StPO). Die diesbezüglichen Anmerkungen des Verteidigers, dass die Vorstrafen durch den Lebenslauf des Beschuldigten beeinflusst und in gros- sem Umfang noch gar nicht vollzogen worden seien sowie dass diese teilweise länger zurückliegen würden (Urk. 89 S. 6 f.), vermögen dies nicht abzuschwä- chen, sind die Vorstrafen doch in hohem Masse als einschlägig zu erachten. Je leicht strafmindernd fallen sodann das grösstenteils erst unter dem Druck des für ihn ungünstigen Untersuchungsergebnisses erfolgte Teilgeständnis des Beschul- digten und die relativ lange Verfahrensdauer ins Gewicht (Urk. 70 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich mehrerer Delikte zeigte sich der Beschuldigte erst vor Vorinstanz geständig, wobei seine Geständnisse in der Untersuchung mehrheit- lich vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage (DNA-Spuren) erfolgten. Das Verhalten des Beschuldigten hat sodann auch nicht dazu geführt, dass dank seiner Mitwirkung Taten hätten aufgeklärt oder Mittäter hätten überführt werden können. Dass das Teilgeständnis des Beschuldigten eine besonders zu berück- sichtigende Reue offenbaren würde – wie es die Verteidigung geltend machte

- 18 - (vgl. Urk. 89 S. 7) – kann dabei ebenfalls nicht festgestellt werden, zeigte der Beschuldigte doch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung

– wie bereits bis anhin – keine nennenswert von Reue geprägte Einstellung, wel- che über sein Teilgeständnis hinausgehen würde (vgl. Urk. 88). Daran vermag auch das – gemäss Verteidiger (Urk. 89 S. 7) – exemplarische Verhalten des Beschuldigten im Vollzug nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010, E. 5.5). Betreffend die ebenfalls leicht strafmin- dernd zu veranschlagende Verfahrensdauer ist sodann zu beachten, dass es sich vorliegend um ein Verfahren handelte, in welches mehrere Mitbeschuldigte miteinbezogen werden mussten und in dem betreffend zahlreiche Delikte zu ermitteln und zu untersuchen war. 2.2.2 Dagegen kann entgegen der Auffassung der Verteidigung unter dem Titel "Strafempfindlichkeit/Folgenberücksichtigung" (Urk. 89 S. 7 f.; Urk. 59 S. 20) kei- ne zusätzliche Strafminderung erfolgen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Sie ist die unmittelbare gesetzmässige Fol- ge der Sanktion. Die Reduktion der an sich schuldangemessenen Freiheitsstrafe um die mit dem Strafvollzug verbundene Härte zu eliminieren oder zu reduzieren, kommt daher nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in Frage (BSK- Strafrecht I, Wiprächtiger/Keller, Basel 2013, Art. 47 StGB N. 157 ff.). Im Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 (E. 1.4.2) verneinte das Bundesgericht eine besondere Strafempfindlichkeit gar in einem Fall einer ein Kleinkind allein erziehenden Mutter. Vor diesem Hintergrund sind im Fall des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führen würden. 2.2.3 Insgesamt ist der straferhöhende Aspekt (Vorstrafen) leicht stärker zu gewichten als die beiden strafmindernden Aspekte (Teilgeständnis und relativ lange Verfahrensdauer). 2.3.1 Aufgrund des Prinzips der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es damit insgesamt bei einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Dazu ist für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung zusätzlich zwingend eine Geldstrafe auszu-

- 19 - fällen. Ausserdem ist der Beschuldigte für die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen (Art. 286 StGB). 2.3.2 Die von der Vorinstanz zusätzlich zur Freiheitsstrafe ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zum Mindestsatz von Fr. 10.– (BGer 6B_689/2010 Erw. 6.4) trägt dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Hinderung der Amtshandlung (Urk. 70 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO) und dem Umstand, dass für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung auch eine Geld- strafe auszufällen ist, angemessen Rechnung. Eine Reduktion der Geldstrafe drängt sich jedenfalls nicht auf. Die Geldstrafe war im Berufungsverfahren auch nicht mehr strittig (Prot. II S. 8). 2.4 Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils mit ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung von 961 Tagen bis und mit heute erstandener Haft sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. IV. 1.1 Im Beschluss der Kammer vom 6. März 2014 betreffend die Berufung und Anschlussberufung des Privatklägers B._____ wurde die Kosten- und Entschädigungsregelung dem Endentscheid vorbehalten, da erst am Schluss des Verfahrens festgestellt werden könne, in welchem Umfang der Verfahrensab- schnitt betreffend Nichteintreten zu den Gesamtkosten beigetragen habe (Urk. 82 Erw. 6.). Heute steht fest, dass der Verfahrensabschnitt betreffend Nichteintreten keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtkosten des Verfahrens hat und daher nicht zu einer Erhöhung der für die Berufung des Beschuldigten ohnehin fälligen Gerichtsgebühr führt. Entsprechend ist von einer teilweisen Kostenauflage auf den Privatkläger abzusehen. 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, sind vielmehr ausgangsgemäss insgesamt dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung

- 20 - in der Höhe von Fr. 3'500.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [ND 3, 7, 9-11, 13, 15, 16-19, 21-23] − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [ND 3, 7, 9-11, 13, 15-19, 22, 23] − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB [ND 25] − des mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 aSVG [ND 12, 14] − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG [ND 12, 14].

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des Diebstahls, allenfalls der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bezüglich HD, ND 1, ND 2, ND 6 und ND 8, der Hehlerei (HD, ND 1 und ND 2) sowie der rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthaltes [ND 24].

3. Auf die Vorwürfe der Sachbeschädigung gemäss HD und der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss ND 4 und ND 20 wird nicht eingetreten.

4. […]

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

- 21 -

6. Auf folgende Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren wird nicht eingetreten:

- C._____ (ND 2)

- F._____ (ND 6)

- D._____ (ND 8)

- E._____ (ND 14)

7. Folgende Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatz- resp. Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen:

- F._____ (ND 3)

- G._____ AG (ND 17)

- H._____ GmbH (ND 19)

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 3 Schadenersatz von Fr. 3'991.90 zuzüglich 5% Zins ab 8. November 2010 zu bezah- len. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 18 Schadenersatz von Fr. 1'970.20 zuzüglich 5% Zins ab 13. Oktober 2011 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG bezüglich ND 19 Schadenersatz von Fr. 1'383.10 zuzüglich 5% Zins ab 17. Oktober 2011 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ AG (ND 22) Schaden- ersatz von Fr. 200.– zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2013 beschlag- nahmte und unter der Sachkautions-Nr. ... bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Herrenarmbanduhr wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2013 beschlag- nahmten und unter der Quittungs-Nr. ... deponierten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive zur Vernichtung überlassen.

- 22 -

14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'329.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 177.50 ausserkant. Untersuchungskosten Fr. 13'008.40 Auslagen Untersuchung Fr. 3'581.05 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fürsprecher lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'983.20 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben, soweit sie nicht durch die Beschlagnahmung gedeckt sind. Eine Nachforderung sämt- licher Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. (Mitteilungen.)

17. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB [gewerbsmässig: ND 3, 4, 7, 9, 11, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23; bandenmässig: ND 13, 15, 16, 17, 18, 19].

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 961 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 23 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsver- fahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 24 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann