Sachverhalt
1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfes Am 12. November 2011 kam es auf der ...-Strasse in B._____ um circa 19.45 Uhr zu einer Kollision des Beschuldigten mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen, als dieser vor einer unübersichtlichen Rechtskurve zwei vor ihm fahrende Autos überholte, dabei die markierte Sicherheitslinie überfuhr und die Gegenfahrbahn mit ungefähr der halben Breite seines Fahrzeugs beanspruchte und schliesslich nicht mehr rechtzeitig auf die rechte Strassenseite einbiegen konnte. Die Ankla- gebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich dadurch der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig ge- macht (Anklage lit. A). Auf der vorangehenden Fahrt von C._____ über die Autobahn A 53 nach B._____ habe der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer genötigt und zahlreiche Ver- kehrsdelikte begangen, indem er zu schnell gefahren und zu nahe aufgefahren sei und die Lichthupe betätigt sowie mehrmals Fahrzeuge rechts überholt habe (Anklage lit. B). Des Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe unter Einfluss von Alkohol und Cannabis stehend in fahrunfähigem Zustand sein nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt, welches an den Hinterrädern abgefahrene Reifen aufgewiesen habe (Anklage lit. A und lit. B).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anklagesachverhalt lit. A 2.1.1. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat den Schuldspruch betreffend Anklage lit. A in allen Punkten bis auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens akzeptiert. Damit ist auch der den Schuldsprüchen zugrundeliegende Sachverhalt anerkannt und ist insbeson- dere nicht mehr im Einzelnen auf die seitens der Verteidigung vor Vorinstanz ge-
- 10 - äusserte und vor Berufungsgericht wiederholte Kritik am Verkehrsgutachten vom
4. März 2012 betreffend die beim Überholmanöver gefahrenen Geschwindigkeiten einzugehen. Insbesondere ist nicht auf den nicht angefochtenen Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang mit der Geschwin- digkeitsüberschreitung zurückzukommen. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch auch einen Faktor für die Beurteilung der Gefährdung darstellen kann, ist dennoch mit Blick auf diese Frage darauf einzugehen. 2.1.2. Gefahrene Geschwindigkeit Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht, dass der Beschuldigte beim Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt. Aufgrund der Aktenlage sei – im Gegensatz zur Anklageschrift, worin die Rede davon sei, dieser habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um "ca. 30 km/h" überschritten" – jedoch nicht klar, welche Geschwindigkeit A._____ im Laufe dieses Überholmanövers effektiv gefahren sei (Urk. 74 S. 4; Urk. 124 S. 4). Die Verteidigung bemängelte in der erst- sowie zweitinstanzlichen Verhand- lung das Gutachten der Ingenieurgemeinschaft D._____ als unbrauchbar und machte geltend, es müsse offen bleiben, welche Geschwindigkeiten beim Über- holvorgang effektiv gefahren worden seien (Urk. 74 S. 6 ff.; Urk. 124 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit der Kritik am Gutachten auseinandergesetzt (Urk. 111 S. 11 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbesondere darin beizupflichten, dass bei der Rekonstruktion eines Unfallgeschehens gezwungenermassen mit Annahmen und Vorgaben gearbeitet werden muss. Die Gutachter haben ihre Vorgehensweise beschrieben und klar dargestellt, welche Annahmen getroffen wurden; insbesondere haben sie darauf hingewiesen, dass mangels objektiver Merkmale, die den Ort der Kollisionen zwi- schen dem Porsche und den beiden entgegenkommenden Personenwagen exakt markiert hätten, die Unfallanalyse durch Anwendung der mathematischen Simula- tion erfolge. Es ist ferner nicht zu bemängeln, dass die Gutachter gestützt auf die Angaben zweier Zeugen zur gefahrenen eigenen Geschwindigkeit kurz vor res- pektive beim Überholvorgang, nämlich E._____ 40 bis 50 km/h (Urk. 31 S. 1 f.
- 11 - Fragen 4 und Urk. 32 S. 4) und Zeuge F._____ knapp 50 km/h (vgl. Urk. 38 S. 5) von einer Anfangsgeschwindigkeit der überholten Fahrzeuge der Zeugen E._____ und F._____ von 45 km/h ausgingen (Urk. 105 S. 13 und Urk. 24 S. 7). Auch die Resultate wurden vorsichtig dargestellt und insbesondere fest-gehalten, dass mit dem Porsche eine Geschwindigkeit von 81 km/h erreicht worden sein könnte, dies bedeute jedoch nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich so schnell gefahren sei (Urk. 24 S. 7f.). Insbesondere präzisierten die Gutachter bei der Beantwortung der Fragen, dass die Kurvengrenzgeschwindigkeit als theoretische Grenze mit 81 km/h berechnet werden könne, es aber mit den sonstigen Anhaltspunkten nicht wahrscheinlich sei, dass der Porsche mehr als 75 km/h während des Überholvor- gangs erreicht haben könnte (Urk. 24 S. 12). Das Gutachten ist nicht zu bemän- geln. Jedoch ist insofern der Anklagesachverhalt zu präzisieren, als dass von ei- ner Geschwindigkeit des Beschuldigten von rund 70 km/h auszugehen ist. Ob diese tatsächlich etwas mehr oder etwas weniger als 70 km/h betragen hatte ist nicht entscheidend. 2.2. Anklagesachverhalt lit. B 2.2.1. Bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklage lit. B wurde vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Im Berufungsverfahren verlangt er diesbezüglich einen vollumfängli- chen Freispruch. Der Anklagesachverhalt ist daher zu erstellen. 2.2.2. Beweismittel
a) Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2011 gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht an den Unfalltag erinnern. Er habe einen Schädelbasisbruch und eine Gehirnerschütterung vom Unfall davongetragen. Am Abend des 12. November 2011 sei er in C._____ losgefahren und habe sich auf den Nachhauseweg gemacht. Er habe ein bisschen Alkohol getrunken gehabt (Urk. 29 S. 1 f.).
- 12 - In der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2011 gab der Beschuldigte an, er könne sich an den Unfall selber nicht mehr erinnern, es fehle ihm ein riesiges Stück. An jenem Tag habe er von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr gearbeitet. Danach habe in der Station, wo der LKW aufgeladen werde, damit er gekühlt sei, eine Weihnachtsfeier stattgefunden, sie hätten Ente, Rotkohl und Klösse gegessen und er wisse, dass er um 19.00 Uhr losgefahren sei (Urk. 30 S. 2 f.). Am fraglichen Tag habe er um 09.00 Uhr mit der Arbeit in G._____ be- gonnen und habe mit dem H._____-Auto Kunden angefahren bis zirka 15.00 Uhr, wobei er eine Mittagspause gemacht habe. Dann habe er den Rückweg nach C._____ zur Ladestation angetreten. Dort sei der Porsche stationiert gewesen. Er nehme an, dass er über das Brüttiseller Kreuz gefahren sei und auf der Autobahn Richtung Uster; er habe die … Ausfahrt genommen, Uster …, und sei über I._____ Richtung B._____ gefahren. Am Mittag habe er zwei Brötchen gegessen, dann die Ente an der Weihnachtsfeier, wo er auch zwei Wodkas und ein Bier ge- trunken habe (Urk. 30 S. 4). Zwei Tage vorher habe er an einem Joint gezogen an einer Party. Er glaube, er habe sich vor Antritt der Heimfahrt gut gefühlt, sonst hätte er auch seine Freundin anrufen können (S. 5). Auf Vorhalt, es habe ihn auf der A53 jemand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 140 km/h gesehen, gab der Beschuldigte an, er halte sich immer an die Geschwindigkeit (gemeint Geschwindigkeitslimiten) auf der Autobahn, und auf die weiteren Vorhalte von Verkehrsregelverletzungen erklärte er, er könne sich leider nicht erinnern; er fahre normalerweise anständig, es sei ihm unverständlich (S. 6 f.). Auf Ergänzungsfra- gen seines Verteidigers gab der Beschuldigte an, das Letzte, woran er sich noch erinnern könne, sei, dass ihn seine Freundin um 18.00 oder 18.30 Uhr angerufen habe. Er sei dann auch noch an der Tankstelle beim McDonald's gewesen, da sei ihm aufgefallen, dass er seine Papiere und Utensilien und das EC Cash-Gerät im LKW habe liegen lassen, deshalb sei er nochmals zurück gefahren. Die letzten Erinnerungen stammten aus C._____ und die erste Erinnerung nach dem Unfall sei gewesen, dass es geknallt habe und er aus dem Auto ausgestiegen sei; es sei ihm jemand entgegengekommen, der ihn beschimpft habe, und nachher sei er am Boden gelegen (S. 8).
- 13 - In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zu seiner Heimfahrt an, er kön- ne sich leider nicht an viel erinnern, nur an das, wo er losgefahren sei und wo es geknallt habe. Der Arzt habe auch gesagt, er habe durch den Unfall einen Schä- delbasisbruch erlitten, und es sei normal, dass er sich nicht erinnern könne. Nor- malerweise sei er nicht so unterwegs, deswegen glaube er nicht, was sie (ge- meint wohl die Zeugen) gesagt hätten (Urk. 50 S. 8). Der Beschuldigte bestätigte vor Vorinstanz seine frühere Darstellung und gab an, er könne sich nicht an die Fahrt erinnern, er nehme immer diesen Weg über die A53, so dass er auch jenes Mal die A53 genommen haben müsse, konkret erin- nern könne er sich aber nicht. Vage erinnere er sich, dass er über das Brüttiseller Kreuz gefahren sei; er nehme bloss an, dass er die Ausfahrt Uster … benützt ha- be (Urk 72 S. 17 ff.). In der persönlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte im Wesentlichen an, dass er sich an den Unfall nicht mehr erinnern könne (Prot. II S. 12 ff.). Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte anerkennt, im Zeitraum zwi- schen ungefähr 19.00 Uhr und dem Unfallzeitpunkt seinen weissen Porsche 911 Carrera von C._____ über die A53 nach Uster und über I._____ nach B._____ gelenkt zu haben. An irgendwelche Verkehrsregelverletzungen erinnert er sich in- dessen nicht.
b) Zeugenaussagen Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der verschiedenen Zeugen, wel- che von zahlreichen Verkehrsregelverletzungen durch den Fahrer eines weissen Porsche Carrera am Unfallabend auf der Strecke Autobahn A53 Fahrtrichtung Rapperswil und auf der …-Strasse in Uster berichteten, richtig aufgeführt und sorgfältig sowie zutreffend gewürdigt (Urk. 111 S. 16 ff.). Darauf kann in erster Li- nie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist dabei, dass der Zeuge F._____ den weissen Porsche 911 Carre- ra des Beschuldigten auf der Autobahn A53 ca. 15 Minuten vor dem Unfall in
- 14 - B._____ eindeutig als Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen erkannte und die beiden ersten Buchstaben des Nummernschilds in der tatzeitnächsten polizeili- chen Einvernahme am 12. November 2011 exakt mit "J._____K._____" benennen konnte und erklärte, das Modell sei identisch gewesen mit demjenigen auf der Un- fallstelle. Er gab zudem an, den Porsche in B._____ beim Kreisel an der …- Strasse wieder gesehen zu haben, er habe erneut erkennen können, dass es ein deutsches Kontrollschild mit den Buchstaben "J._____K._____" und exakt das- selbe Modell gewesen sei (Urk. 37 S. 3 f.). Der Zeuge F._____ beobachtete auf der Autobahn, dass der Beschuldigte zu schnell fuhr, rechts überholte und zu na- he auffuhr (Urk. 37 S. 2). Es vermag an der Glaubhaftigkeit dieser ersten Anga- ben nichts zu ändern, dass der Zeuge in der späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft drei Buchstaben nannte (J._____K._____L._____, Urk. 38 S. 3), welche doch bezüglich des ersten ("J._____") und des letzten ("K._____") Buchstabens mit den in der ersten Einvernahme genannten Buchstaben überein- stimmen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 111 S. 19), weshalb es möglich ist, dass der Zeuge F._____ in B._____ schliesslich wieder vor dem Be- schuldigten fuhr, obwohl ihn dieser ja zuvor auf der Autobahn mit überhöhter Ge- schwindigkeit überholt hatte: So ist plausibel, dass der vom Zeugen gewählte Weg über … zwar weiter, aber schneller ist als derjenige über I._____ (mutmass- liche Route des Porsches), wie F._____ angab (Urk. 38 S. 6). Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss den Beobachtungen von E._____ (Urk. 31 S. 1 und 32 S. 3) in I._____ eine Pause einlegte. Wie gesehen dürfte der Beschuldigte sich auch gemäss seinen eigenen Angaben am 12. November 2011 abends zwischen ca. 19.00 Uhr und 19.45 Uhr auf der Strecke von C._____ über das Brüttiseller Kreuz und die Autobahn A53 bis zur Ausfahrt Uster … über I._____ nach B._____ befunden haben, diesen Weg nehme er immer, er erinnere sich vage daran, dass er über das Brüttiseller Kreuz gefahren sei (vgl. Urk. 30 S. 4 und Urk. 41 S. 2 sowie Urk. 72 S. 18). Die Beobachtungen der weiteren Zeu- gen M._____ (zwischen 19.00 und 19.30 Uhr, Urk. 1 S. 16 bestätigt in Urk. 33 S. 4) und N._____ (ungefähr 19.20 Uhr, Urk. 35 S. 3) ebenfalls auf der Autobahn A53 erfolgten im gleichen Zeitrahmen; und auch die Angaben des Zeugen O._____, er habe auf den 19.50 Uhr Zug in Uster gehen müssen und der Porsche
- 15 - sei ihm um ca. 19.30 Uhr in Uster auf der …-Strasse ganz nahe aufgefahren (Urk. 1 S. 17 Urk. und Urk. 39 S. 3), passen ebenfalls in diesen Zeitraum. Schliesslich hat die Vorinstanz überzeugend hergeleitet, dass angesichts der sonst lebensnahen und detailgetreuen Aussagen des Zeugen P._____ (Porsche mit Felgen mit weissen Streifen am Rand und deutsches Nummernschild mit weissem D auf blauem Grund) davon auszugehen ist, dass dieser sich hinsicht- lich der Ausfahrt "Uster …", wo der Porsche die Autobahn seiner Meinung nach erst verlassen hatte, getäuscht haben muss. Aufgrund der Aussage der Zeugen O._____, der selber von der A53 kam, offenbar die Autobahnausfahrt Uster … benützte und dann vom Beschuldigten auf der …-Strasse in Uster bedrängt wurde (Urk. 38 S. 3), und E._____, welcher den Porsche erstmals in I._____ sichtete, ist nämlich vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ausfahrt "Uster …" benützte (Urk. 111 S. 26 f.). Die vom Zeugen P._____ beschriebenen Ver- kehrsregelverletzungen wurden dem Beschuldigten folgerichtig im Anklagesach- verhalt nicht zur Last gelegt. 2.3. Fazit Aufgrund der Zeugenaussagen und den eigenen Vermutungen des Beschuldigten ist daher erstellt, dass letzterer die in der Anklageschrift beschriebene Fahrt von C._____ via Autobahn A53 über I._____ nach B._____ in seinem weissen Por- sche 911 Carrera absolvierte und die in der Anklageschrift aufgezeigte Fahrweise an den Tag legte. Dass es sich bei dem von mehreren Zeugen beobachteten weissen Porsche mit deutschem Kennzeichen und der auffälligen Fahrweise nicht um das Fahrzeug des Beschuldigten, sondern ein Drittfahrzeug gehandelt haben könnte, kann – entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 124 S. 17 f.) – mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheint es doch höchst unwahrscheinlich, dass zur selben Zeit auf der gleichen Strecke zwei weisse Porsches mit deutschem Kennzeichen unterwegs gewesen sein könnten. Die Vorinstanz hat verbindlich festgehalten, dass es auf der Autobahn gemäss den Aussagen von F._____ und M._____ zu Geschwindigkeitsüberschreitungen kam, aber das Ausmass nicht genau festgestellt werden konnte. Diesbezüglich erging – wie gesehen – ein Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelver-
- 16 - letzung. Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass durch die überzeugenden Aussagen des Zeugen O._____ eine Überschreitung der zulässigen Geschwin- digkeitsbegrenzung von 50 km/h innerorts um rund 30 km/h erstellt ist (Urk. 111 S. 24 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt lit. B 1.1. Vorbemerkung Betreffend den Anklagesachverhalt lit. B hielt die Vorinstanz fest, die rechtliche Beurteilung durch die Anklagebehörde sei zutreffend und werde vom Beschuldig- ten auch nicht in Zweifel gezogen (Urk. 111 S. 32). Nachdem die Verteidigung die Tatbegehung durch den Beschuldigten bestritten hatte, machte sie zur rechtlichen Würdigung vor Vorinstanz keine Ausführungen zu diesem Anklagesachverhalt. Vor Berufungsgericht führte die Verteidigung aus, es scheine, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (bei der Annahme, der Sachverhalt sei erstellt) nicht zu beanstanden sei (Urk. 124 S. 24). 1.2. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vorliegend kommt als Tatmittel die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit in Betracht. Durch das unnötige Betätigen der Lichthupe und das nahe Auffahren bei relativ hoher Geschwindigkeit nötigte der Beschuldigte den Zeugen N._____ und zwei bis drei weitere Autolenker dazu, etwas zu tun (Wechseln der Fahrspur). Das Bestimmtheitsgebot erfordert eine restriktive Auslegung dieses Zwangsmittels. Er- fasst werden nur Verhaltensweisen, deren Zwangswirkung mit jener der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar ist (vgl. BGE 107 IV 113 ff., 116). Vorliegend wurde durch das nahe Auffahren bei relativ hoher Geschwindig-
- 17 - keit auf der Autobahn das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wie bei den Tatmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile (vgl. BGE 107 IV 133 ff., 116). Der Beschuldigte handelte überdies mit Wissen und Willen hinsichtlich der objek- tiven Tatbestandsmerkmale. Er wusste, dass er durch seine Fahrweise und das Betätigen der Lichthupe die vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker dazu nötigt, die Fahrspur zu wechseln und nahm dies auch in Kauf. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt. Der Tatbestand der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht, weshalb diese positiv zu begründen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung unrechtmässig, "wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist" (BGE 129 IV 262 ff., 264). Vorliegend ist das Mittel, das nahe Auffahren, un- rechtmässig, denn gemäss Art. 90 Abs. 1 (bzw. Art. 90 Ziff. 1 aSVG) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG macht sich strafbar, wer gegenüber Strassenbenützern, namentlich beim Hintereinanderfahren, nicht ausreichend Abstand wahrt. Da auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte durch seine Fahrweise der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- macht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB echte Konkurrenz (BGE 137 IV 326 E. 3.5. und 3.6). Der Beschuldigte ist daher der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Strassenverkehrsdelikte Bei erstelltem Sachverhalt – unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Frei- spruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV (B. 3.7, B. 5.1 und
- 18 - B. 5.2) – ist die Qualifikation des Fahrverhaltens des Beschuldigten auf der Auto- bahn A53 und in Uster durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz zutreffend. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist als Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV zu würdigen, und das mehrfache unnötige Betätigen der Licht- hupe beim Auffahren wird von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV erfasst. Durch mehrmaliges Rechtsüberholen und Aufschliessen auf das Fahrzeug von N._____ bis auf einen Meter hat der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.
2. Anklagesachverhalt lit. A 2.1. Vorbemerkung Betreffend diesen Anklagesachverhalt ist einzig der Schuldspruch betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens angefochten, die übrigen Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, gemäss verschiedenen Zeugen sei die Kollision nur ganz knapp geschehen, d.h. es hätte dem Beschuldigten fast gereicht, das Überholmanöver erfolgreich abzuschliessen. Der Zeuge E._____ habe angegeben, es sei ganz knapp nicht mehr gelungen, den Porsche auf die eigene Fahrbahn zu ziehen. Auch im Gutachten werde dargelegt, dass der Por- sche bei der Kollision mit der Hälfte der Fahrzeugbreite zurück auf seiner Spur war. Dies zeige, dass die Einschätzung des Beschuldigten noch im Bereich einer mittleren Fahrlässigkeit gewesen sei (Urk. 74 S. 9). Er habe die Situation falsch eingeschätzt und sei der Auffassung gewesen, das Überholmanöver ohne Prob- leme durchzuführen und abschliessen zu können. Von Skrupellosigkeit könne nicht die Rede sein (Urk. 74 S. 17). Er selber habe unter dieser Fehleinschätzung gelitten und habe sich selbst am meisten geschadet. Es könne ihm nicht unter- stellt werden, dass er sein eigenes Leben und seine eigene Gesundheit habe
- 19 - skrupellos aufs Spiel setzen wollen, indem er das Überholmanöver durchgeführt habe (Urk. 74 S. 18). Vor Berufungsgericht führte die Verteidigung aus, sie halte im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz nach wie vor dafür, dass der Beschuldigte zwar ein gefährliches Überholmanöver auf grobfahrlässige Art durchgeführt habe, diese Fahrlässigkeit aber darin bestanden habe, dass er fälschlicherweise geglaubt ha- be, dieses Überholmanöver erfolgreich und ohne Gefährdung aller Beteiligten (sich selbst eingeschlossen) abzuschliessen. Auch werde daran festgehalten, dass es so gewesen sei, dass dem Beschuldigten das von ihm durchgeführte Überholmanöver fast geglückt sei, was zeige, dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls eben nicht derart hoch gewesen sei, wie von der Vorinstanz ausgeführt (Urk. 124 S. 21). Die Abgrenzung zwischen grobfahrlässigem Verhalten im Stras- senverkehr und Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sei sehr schmal und schwierig zu bestimmen. Auch der Umstand, dass bei Art. 129 StGB nur vorsätz- liches und nicht eventualvorsätzliches Handeln genüge, müsse zu einer restrikti- ven Anwendung dieses Tatbestandes führen. Vorliegend seien aufgrund der aus- geführten konkreten Umstände die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 129 StGB wegen den (vorgenannten) Unsicherheiten beim subjektiven Tat- bestand nicht gegeben (Urk. 124 S. 22). Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden sei und dies die Fähigkeit zur Einschätzung der Gefährlichkeit des Überholmanövers und zum Voraussehen der Folgen des Verhaltens stark behindert habe, was bei der Prüfung einer Gefährdung des Lebens nicht nur unter dem negativen Aspekt, sondern auch entlastend zu betrachten sei (Urk. 124 S. 22 f.). Schliesslich sei auch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit nicht erfüllt (Urk. 124 S. 23).
- 20 - 2.2. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 2.2.1. Objektiver Tatbestand Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesund- heit (vgl. Stefan Trechsel / Thomas Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 129 N 2 mit Hinweisen). Dass nur die Gefährdung des Lebens, nicht aber die der Gesundheit mit Strafe bedroht ist, ergibt sich nicht nur aus dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern auch aus der Ent- stehungsgeschichte (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 12). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des ge- schützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konk- ret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorlie- gen (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 11). Die Lebensgefährdung ist somit ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent vorausgesetzt ist. Art. 129 StGB verlangt eine unmittelbare Lebensge- fahr. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich ist und wenn die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zu- zuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E.2 samt Verweisen). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefähr- lichen Situation zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit sei- ner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, über die wissentlich sich hinwegzusetzen als gewissenlos er- scheint (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 19 f.). Massgeblich ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
- 21 - die nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Dies kann im Strassenverkehr darin liegen, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein schwerer Unfall mit mög- licherweise tödlichen Folgen eintritt (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 17; Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 und BGE 136 IV 76ff., 81). Im Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2012 wurde zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens für den Bereich des Strassenverkehrs auf folgende Urtei- le verwiesen (1B_535/2012 E. 4.2): "Der Tatbestand ist als erfüllt betrachtet worden in einem Fall, in dem anlässlich eines Strassen- rennens auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h der Täter einen Beteiligten durch einen Schwenker gezwungen hat, nach rechts auf den Pannenstreifen auszuweichen (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007). Das Bundesgericht hat den Tatbestand bejaht im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf der Auto- bahn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nachts und bei nasser Fahrbahn grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von zwanzig Metern zum hin- ter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die Bremsen trat (Urteil 6S.563/1995 vom 24. No- vember 1995, in Pra 1996 Nr. 173 S. 638). Schuldig gesprochen wegen Gefährdung des Lebens hat das Bundesgericht zudem einen Fahr- zeuglenker, welcher nachts auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn mit 185 km/h fuhr und ein Überholmanöver ausführte, bei welchem der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Fahrspur- wechsel nur einen bis zwei Meter betrug (Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1). Im Fall einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision bei einer Geschwindigkeit von 120 - 130 km/h auf der Autobahn schliesslich hat das Bundesgericht zwar den Eventualvorsatz in Bezug auf allfällige Todesfolgen verneint und die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung gemäss Art. 111 StGB aufgehoben. Den Tatbestand von Art. 129 StGB hat das Ge- richt hingegen als erfüllt angesehen (BGE 133 IV 1 E. 4.7 und E. 5.2). Schliesslich ist ein Fahrer wegen Gefährdung des Lebens verurteilt worden, der nachts auf einer Autostrasse mit einer Geschwindigkeit von mind. 188 km/h eine Rechtskurve befuhr, die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zwar vermeiden konnte und hernach die Herrschaft verlor und von der Strasse abkam (BGE 136 IV 76, nicht publizierte E. 1)." Im konkret zu beurteilenden Fall 1B_535/2012 E. 4.2 fuhr ein Ehepaar nach ei- nem heftigen verbalen und handgreiflichen Streit zur gegenseitigen Anzeigeer- stattung auf die Polizeistation, wobei die Ehefrau am Steuer sass. Sie fuhr mit klar übersetzter Geschwindigkeit und verletzte dabei Verkehrsregeln, was durch die Zeugenaussagen des Ehepaars A. bestätigt wurde, das auf derselben Strasse un- terwegs war und im Bereiche einer Rechtskurve mit Sicherheitslinie von der Be- schwerdegegnerin überholt wurde. In einer Linkskurve verlor die Fahrerin die Herrschaft über das Fahrzeug und kam von der Strasse ab und fuhr in ein anstei- gendes Feld. Es wurde ausgeführt, zur gefahrenen Geschwindigkeit bestünden
- 22 - keine gesicherten Angaben und es könne nicht angenommen werden, dass es sich um eine Geschwindigkeit handle, die mit derjenigen in den zitierten Urteilen vergleichbar wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in einer Rechts- kurve mit Sicherheitslinie das Fahrzeug des Ehepaars A. überholt habe, habe für sich alleine genommen noch nicht eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB in sich geborgen (1B_535/2012 E. 4.3). In subjektiver Hinsicht wurde angenommen, es könne aufgrund des Umstandes, dass die Be- schwerdegegnerin in der – offenbar unmittelbar nach der halsbrecherischen Auto- fahrt erfolgten – Einvernahme "vollkommen von der Rolle gewesen sei" und die Fahrt einen kaum nachvollziehbaren Verlauf genommen habe, ohne Weiteres ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand der Erregung gewesen sei, der einen direkten Vorsatz und Skrupellosigkeit im genannten Sinn ausschliesse (E. 4.4.). Vorliegend ist aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten die nahe Möglichkeit des Todeseintritts der Insassen in den entgegenkommenden Fahrzeugen ent- standen. Den treffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzu- stimmen (Urk. 111 S. 29 f.). Es bestand die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen, da der Beschuldigte mit seiner Fahrweise die hohe Wahrscheinlichkeit einer Frontalkollision mit den ent- gegenkommenden Fahrzeugen bewirkte, was bei den gemäss Gutachten im Zeit- punkt der Kollisionen mutmasslich gefahrenen Geschwindigkeiten (Urk. 24 S. 9 f. + 12: Fiat Punto und VW Polo rund 40 km/h sowie Porsche rund 72 km/h bei der ersten Kollision und rund 63km/ bei der zweiten Kollision) offensichtlich zu tödli- chen Verletzungen der Insassen hätte führen können. Wie der Zusammenstoss mit dem Fiat Punto zeigte, ist bei seitlich versetzten Kollisionen mit unkontrollier- baren Drehbewegungen und Schleuderfahrten, d.h. mit einem Kontrollverlust über die unfallbeteiligten Fahrzeuge und Folgekollisionen zu rechnen. Betrachtet man die Bilder der am Unfall beteiligten Autos (Urk. 21/19+20+24+27+28) und den Umstand, dass der Airbag beim VW Polo losgegangen war (Urk. 32 S. 4), was auf einen heftigen Zusammenstoss schliessen lässt, ist denn auch tatsächlich er- staunlich, dass sich die Unfallbeteiligten vorliegend keine gravierenderen Verlet- zungen zuzogen, was jedoch vom Beschuldigten in keiner Weise beeinflusst wer-
- 23 - den konnte. Der Beschuldigte hat zusammengefasst in der konkreten Situation einen Zustand geschaffen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Frontalkollision und damit eines tödli- chen Unfalls schuf, weshalb das Erfordernis der unmittelbaren Lebensgefahr er- füllt ist. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichtes geht nicht hervor, wie das Verkehrsaufkommen war und dass beim Überholmanöver in der Kurve un- vermittelt Fahrzeuge entgegen kamen; es ist auch nicht näher bekannt, wie die Sichtverhältnisse bei der Kurvenfahrt (Rechtskurve) waren. Die Lebensgefahr wurde mutmasslich für das Ehepaar im überholten Fahrzeug und möglicherweise für den Beifahrer verneint. Im Gegensatz dazu steht vorliegend fest, dass der Be- schuldigte auf einer gut frequentierten Strasse zu einer Zeit (Samstagabend 19.45 Uhr) mit üblicherweise eher regem Verkehrsaufkommen bei völlig ungenügender Sicht vor einer Rechtskurve die Sicherheitslinie missachtete und mit übersetzter Geschwindigkeit sowie unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehend zwei in einem Abstand von 20 bis 25 Metern mit einer Geschwindigkeit von rund 45 km/h hinter- einander fahrende Fahrzeuge überholte und ihm drei Fahrzeuge entgegenkamen, wobei er mit zweien davon kollidierte. Für die Insassen der zwei Autos Fiat Punto und VW Polo bestand in dieser Situation Lebensgefahr. Zum Einwand der Vertei- digung (Urk. 74 S. 9), die Kollision sei gemäss den Angaben von verschiedenen Zeugen nur ganz knapp geschehen, ist festzuhalten, dass E._____ bei der Polizei folgendes angab (Urk. 31 S. 2): "Anfänglich dachte ich noch, dass es zum Wiedereinbiegen reichen könnte. Dann bemerkte ich ein entgegenkommendes Auto, es war glaublich ein dunkler Personenwagen. Nach dem Unfall sah ich, dass zwei PW's entgegen kamen. Der erste war wahr- scheinlich der Fiat Punto und der zweite war glaublich ein VW Polo. Zur Hauptkollision kam es mit dem VW Polo". Wie sich auch aus der Zeugenaussage von E._____ ergibt, hatte er erst nachher gesehen, dass der Beschuldigte mit dem ersten Auto (Fiat Punto) bereits eine Streifkollision gehabt und es dieses gedreht hatte. Folglich kann nicht gesagt werden, es hätte dem Beschuldigten fast gereicht, um das Überholmanö- ver abzuschliessen und gefahrlos wieder auf die eigene Fahrbahnhälfte einzubie- gen.
- 24 - 2.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt haben, dolus eventualis reicht nicht aus (BGE 133 IV 1 ff., 8). Die "wis- sentliche Herbeiführung der Gefahr [liegt dann vor] (…), wenn der Täter die Ge- fahr kennt und trotzdem handelt" (Urteil des BGer vom 20. Dezember 2005, 6S.164/2005, E. 2.1). Ein direkter Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der Le- bensgefahr ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den delikti- schen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b, cc). Wer trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber hofft, die Gefahr werde sich nicht realisie- ren, erfüllt den Tatbestand von Art. 129 StGB (Boll, a.a.O., S. 113). Demgegen- über liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinwei- sen; Entscheid des Bundesgerichtes 6S.426/2003 vom 1. März 2004; BGE 133 IV 3; BGE 133 IV 15 ff.). Der Gefährdungsvorsatz gemäss Art. 129 StGB unterschei- det sich dadurch vom dolus eventualis auf Tötung, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 46 sowie zum Ganzen Urteil des BGer vom 6.Juli 2007, 6S.127 /2007 E.2.3.). Die Vorinstanz hat auch hierzu treffende Ausführungen gemacht und aufgrund der Gesamtheit der objektiven Umstände auf die innere Einstellung des Beschuldig- ten geschlossen und festgehalten, dass beim Beschuldigten ein direkter Gefähr- dungsvorsatz gegeben war (Urk. 111 S. 31 f.). Dabei ist wichtig zu betonen, dass nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, mithin eben kein Vorsatz auf die Verwirklichung der Gefahr (Tod eines Menschen) vorliegen muss, sondern auf die Herbeiführung einer Lebensgefahr. Es kann vor- liegend kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Ge- fahr kannte, aber trotzdem handelte. Er ist ortskundig, da sich die Strecke auf sei- nem Nachhauseweg von der Arbeit befindet. Wie die ebenfalls ortskundigen Mit-
- 25 - glieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers sodann festhielten, handelt es sich bei der Unfallörtlichkeit um eine stark frequentierte Strasse, welche die direkteste Verbindungsstrasse von B._____ nach Q._____ darstellt und wo um die fragliche Zeit (Samstagabend 19.45 Uhr) das Verkehrsaufkommen gemäss Vor-instanz no- torisch hoch sei (Urk. 111 S. 30). Auf einer solchen Strasse muss klarerweise mit Gegenverkehr gerechnet werden, was sich insofern bestätigte, als dem Beschul- digten auf der Überholstrecke sogar drei Fahrzeuge entgegen kamen, deren zwei er rammte. Dem ortskundigen Beschuldigten war sodann klar, dass ein gefahrlo- ses Überholen im Bereich der Rechtskurve schlechterdings unmöglich war: So sagte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2011 selber sinngemäss aus, er könne sich nicht erklären, wie er sich am Unfall- abend in der unübersichtlichen Rechtskurve zum Überholen von zwei Fahrzeugen habe entschliessen können; wenn er heute dort vorbeifahre, so würde er dort auch nicht überholen (Urk. 30 S. 3). Der Beschuldigte räumte sodann selber ein, er sei froh, dass niemand schwer verletzt worden sei, es hätte schon Schlimme- res passieren können. Selbst wenn der Beschuldigte sich im Nachhinein nicht mehr an den Unfall erinnern kann, drängt sich angesichts seines überaus risiko- reichen Fahrverhaltens der Schluss auf, dass dieser mit sicherem Wissen bezüg- lich der unmittelbaren Lebensgefahr handelte: Wer unmittelbar vor einer absolut unübersichtlichen Rechtskurve, die mit einer Sicherheitslinie versehen ist, ohne jede Möglichkeit ein unvermittelt aus der Kurve auftauchendes entgegenkom- mendes Fahrzeug rechtzeitig zu sehen und gefahrlos auf die eigene Fahrbahn einzubiegen (vgl. die Fotos Urk. 21/1-8), auf die Gegenfahrbahn ausschwenkt, um zwei Autos zu überholen, weiss um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirk- lichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr und will diese auch. An dieser Stelle kann die für einen Überholvorgang zweier mit der innerorts üblichen Ge- schwindigkeit von circa 45 km/h fahrender Fahrzeuge notwendige Strecke über- haupt nicht überschaut werden, was jedem Autolenker sofort klar ist, und ja auch vom Beschuldigten sinngemäss eingeräumt wurde. Dies haben gemäss den Aus- führungen zum Sachverhalt auch die Zeugen E._____ und F._____ insofern be- stätigt, als beide angaben, dort würden sie nie überholen. Der vom Beschuldigten überholte Mercedesfahrer, F._____, gab anlässlich der polizeilichen Befragung
- 26 - am 12. November 2011 an (Urk. 37 S. 1): "Plötzlich bemerkte ich, wie etwas weisses auf meiner linken Seite vorbeirauscht. (…) Ich erschrak, da ich absolut nicht mit einem überholenden Fahrzeug gerechnet hatte. Es handelt sich ja um eine völlig unübersichtliche Rechtskurve. Man hat keine Chance zu sehen, ob Gegenverkehr kommt oder nicht.." Als Zeuge gab F._____ an, er hätte auf keinen Fall an jener Stelle ein Überholmanöver gewagt, und ant- wortete auf die Frage, ob man von jenem Punkt aus (Ansetzen zum Überholen durch den Beschuldigten) habe sehen können, ob Fahrzeuge aus der Gegenrich- tung herannahen: "Sie haben keine Chance." (Urk. 38 S. 5). Auch E._____, der hinter dem Fahrzeug von F._____ fuhr, sprach von einer unübersichtlichen Rechtskurve (Urk. 31 S. 2) und erklärte danach gefragt, ob er an dieser Stelle überholt hätte (Urk 31 S. 3): "Nein, sicher nicht. Auf diese Idee wäre ich nicht gekommen." Als Zeuge be- stätige er, er hätte an jener Stelle kein Überholmanöver gewagt, man habe auch nichts gesehen. Von jenem Punkt aus habe man nicht sehen können, ob Fahr- zeuge aus der Gegenrichtung herannahten. Zur Geschwindigkeit befragt, gab der Zeuge E._____ an, er sei zuerst einmal erschrocken, dass er dort überholt habe, sie seien mit 40 bis 50 km/h gefahren, es sei schwer zu sagen, der Beschuldigte dürfte schon 80 km/h gehabt haben (Urk. 32 S. 4). Deshalb kann – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte habe entweder die Überholstrecke respektive die Distanz bis zur Rechtskurve oder die Beschleunigungsfähigkeit seines Fahrzeugs falsch eingeschätzt, so dass eine fahrlässige Tatbegehung vorliege (Urk. 74 S. 8; Urk. 124 S. 21). Entgegen der (sinngemässen) Auffassung der Verteidigung han- delt es sich keineswegs um ein zwar gefährliches indes quasi normal bewältigba- res Überholmanöver, welches vom Beschuldigten lediglich falsch eingeschätzt worden sei (Urk. 124 S. 21). Der Beschuldigte überholte gleich zwei Fahrzeuge bei ausgezogener Sicherheitslinie und ohne Sicht auf die Gegenfahrbahn einer stark frequentierten Strecke. Der Beschuldigte wusste um das Vorliegen der un- mittelbaren Lebensgefahr in dieser konkreten Situation; indem er trotzdem han- delte, hat er diese Lebensgefahr nicht bloss in Kauf genommen, sondern direkt gewollt. Daran ändert nichts, dass er darauf vertraute, dass keiner entgegen- kommen würde und es nicht zu einem Unfall kommen würde. Damit hoffte er (le- diglich), dass sich die erkannte und gegebene Gefahr nicht realisieren würde. Der
- 27 - Vorsatz ist aufgrund der äusseren Umstände erstellt. Diesem Schluss steht auch die tatzeitaktuelle Alkoholisierung, welche höchstens zu einer leichten Verminde- rung der Schuldfähigkeit geführt haben dürfte, nicht entgegen. Im Gegensatz zur im Bundesgerichtsentscheid vom 28. November 2012 beurteilten Gemütsverfas- sung der Beschwerdegegnerin sind keinerlei ausserordentliche Gemütszustände des Beschwerdeführers ersichtlich, der angab, er sei nach der Weihnachtsfeier nach Hause gefahren. Sodann spricht auch die vom Beschuldigten geltend ge- machte unfallbedingte Amnesie nicht gegen ein vorsätzliches Handeln im Tatzeit- punkt. Weiter setzt Art. 129 StGB ein skrupelloses Verhalten voraus. Skrupellos ist "ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten" (BGE 133 IV 1 ff., 8). Gemäss Bundesgericht ist zu entscheiden, "ob das Verhalten des Täters, das ei- ne unmittelbare Lebensgefährdung zur Folge hatte, angesichts des Tatmittels (…) und der Tatmo- tive (…) unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkann- ten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos erscheint" (BGE 114 IV 103 ff., 108). Die Möglichkeit des Todeseintritts muss als so wahrscheinlich erscheinen, "dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (…). Gemeint ist damit ein schwerer Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Tä- ters" (Urteil des BGer vom 20. Dezember 2005, 6S.164/2005, E. 2.1). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gewissenlos, aus sittlich zu missbilli- genden Motiven gehandelt. Ohne jeden vernünftigen Grund hat er menschliches Leben in Gefahr gebracht, weshalb die besondere Hemmungs- bzw. Rücksichtlo- sigkeit klar zu bejahen ist. Die Lebensgefährdung diente keinem legitimen Zweck, es lag insbesondere keine Notsituation vor. Der Beschuldigte hat angesichts der sehr nahen Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen. Die Tat zeichnet sich insofern durch einen besonderen Grad der Vorwerfbarkeit und Verwerflichkeit aus. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schul- dig gemacht. Dass der Beschuldigte sich selber auch erheblich gefährdete, spricht nicht gegen die Annahme der Skrupellosigkeit, da eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB gerade dann erfolgt, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensge-
- 28 - fahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (1B_535/2012 E.4.1.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 124 S. 22 f. und 23 unten) führt auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat unter Alkohol und Drogen stand, nicht zu einer Verneinung der Skrupellosigkeit. Die Tatsachen, welche eine Verminderung der Schuldfähigkeit bewirken, können zwar auch für die Beantwortung der Frage nach der Gewissenlosigkeit von Bedeutung sein. In- soweit kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 114 IV 103 ff.,
108) die Zubilligung einer erheblichen Verminderung der Schulfähigkeit "gleich- sam" zu einer Verneinung der Gewissenlosigkeit führen, wobei zwischen ersterer und letzterer allerdings bloss ein faktischer, nicht ein rechtlicher Zusammenhang besteht, da die ausschliesslich das Mass des Verschuldens berührende Vermin- derung der Schuldfähigkeit als solche die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens nicht auszuschliessen vermag. Vorliegend kann (angesichts des festgestellten Blutalkoholwertes von mindestens 1,21 Gewichtspromillen und einem THC-Gehalt von 21 µg/l) höchstens von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden (vgl. nachstehend Ziff. IV.2.2.); der Rauschzustand des Be- schuldigten ist mit anderen Worten nicht derart gravierend, dass die Skrupellosig- keit verneint werden müsste. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt hat. Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestäti- gen. 2.2.3. Konkurrenz mit fahrlässiger Körperverletzung Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zwischen Gefährdung des Le- bens und Körperverletzungsdelikten echte Konkurrenz besteht (BSK StGB I - Maeder, Art. 129 N 62). Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch die Vorinstanz ist bereits rechtskräftig.
- 29 - 2.2.4. Konkurrenz mit grober Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass "eine wichtige Verkehrsvor- schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet" (BGE 131 IV 133 ff., 136) wird. "Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (…). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allge- meine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Ge- fährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (…)." (BGE 131 IV 133 ff., 136). Vorliegend hat der Beschuldigte durch das Überfahren der Sicherheitslinie und Überholen ohne den hierfür nötigen freien Raum sowie in einer unübersichtlichen Kurve ge- gen Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen. Da- mit hat er wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerwiegender Weise miss- achtet. Es bestand – nebst der unmittelbaren Lebensgefahr für die Insassen in den entgegenkommenden Autos – eine konkrete Gefahr für die Insassen der überholten Fahrzeuge und eine erhöhte abstrakte Gefahr für übrige Verkehrsteil- nehmer, zumal der Eintritt einer konkreten Gefährdung bzw. einer Verletzung die- ser Personen nahe lag. Subjektiv ist ein "rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit" vorausgesetzt. Die- se ist gemäss Bundesgericht "zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlich- keit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist". "Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorlie- gen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (…). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rück- sichtslosigkeit beruht (…). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegen- über fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken
- 30 - der Gefährdung fremder Interessen bestehen" (BGE 131 IV 133 ff., 136). Vorliegend wur- de betreffend die Insassen der beim Überholmanöver entgegenkommenden Fahrzeuge bereits im Zusammenhang mit Art. 129 StGB ein rücksichtsloses Ver- halten bejaht. Auch hinsichtlich der Verkehrsteilnehmer auf der vorangehenden Fahrt über die Autobahn und in Uster legte der Beschuldigte ein äusserst rück- sichtsloses Verhalten an den Tag, indem er andere Verkehrsteilnehmer bedrängte und rechts überholte und sie gefährdete, um selber schneller voranzukommen. Der Schuldspruch betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens konsumiert so- mit denjenigen der groben Verkehrsregelverletzung nicht. IV. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist aus- gehend vom vollendet begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenser- höhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tat- komponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge vermin- derter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe un- ter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55 ff., Urteil des BGer vom 19. November 2012, 6B_496/2011 und Urteil des BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, jeweils mit Verweisen auf die massgebliche Rechtsprechung).
2. Strafzumessung betreffend Gefährdung des Lebens 2.1. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens geht vorliegend von
- 31 - Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Obwohl die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung sowie der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit vorliegen, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint (BGE 136 IV 55 ff., 63 E. 5.8). 2.2. Tatkomponente Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Leben von vier Menschen gefährdet hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er mit seinem riskanten Überholmanöver gleich zwei Fahrzeuge überholte. In sub- jektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte soweit ersichtlich aus ego- istischen Motiven handelte. Es ist nicht zu erkennen, dass er aus einem zwingen- den Grund in Eile gewesen wäre oder irgend eine Notwendigkeit bestanden hätte, das Überholmanöver auszuführen. Die Vorinstanz ist sodann von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen, was angesichts des festgestellten Blutalkoholwertes von mindes- tens 1,21 Gewichtspromillen (und des THC-Gehalt von 21 µg/l) als wohlwollend, aber angemessen zu werten ist. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu gewichten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Be- reich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I - Wiprächti- ger/Keller, Art. 47 N 19). Beim vorliegenden Strafrahmen, der bis zu 5 Jahre Frei- heitsstrafe reicht, erscheint die Festsetzung der Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels als angemessen. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Tatkom- ponenten auf 16 Monate festzusetzen.
- 32 - 2.3. Täterkomponenten
a) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz als für die Strafzumessung nicht relevant bezeichnet (Urk. 111 S. 37), was zutref- fend ist: Der Beschuldigte ist Deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilli- gung B und lebt seit 2010 in der Schweiz. Hier arbeitete er zuerst im Vertrieb von Tiefkühlprodukten. Im September 2012 eröffnete er eine eigene Massagepraxis und arbeitet seither wieder in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Masseur. Dabei verdient er netto zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.–. Der Beschuldigte ist ledig aber in einer festen Beziehung. Er hat keine Kinder und ihn treffen keine Un- terhaltspflichten. Gemäss seinen Angaben konsumiert er heute kein Cannabis mehr (vgl. Prot. II S. 6 ff. und Urk. 72 S. 1 ff.).
b) Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 51/1). Das deutsche Strafregister weist sieben Vorstrafen aus (Urk. 51/3). Fünf der sieben Einträgen sind über zehnjährig, und dürfen dem Beschuldigten deshalb heute nicht mehr vorgeworfen werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Die zwei verbleibenden Vorstrafen betreffen einschlägige Verkehrsdelikte (Entscheid des Amtsgerichtes Göppingen vom 29. Januar 2008 wegen Nötigung: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 EURO, Fahrverbot von einem Monat; Entscheid des Amtsgerichtes Göppingen vom 30. November 2009 wegen Nötigung und Beleidi- gung: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 EURO, Fahrverbot von einem Jahr). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist belastet. Dem Beschuldig- ten wurde anlässlich der Verurteilung vom 28. Februar 2000 eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 27. August 2000 auferlegt. Nachher wurde in Deutschland noch drei Mal ein Fahrverbot von je einem Monat ausgesprochen (Urk 51/3). Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus.
c) Nachtatverhalten und weitere Umstände Die Vorinstanz hat betreffend Geständnis und Reue zutreffende Ausführungen gemacht, denen gefolgt werden kann (Urk. 111 S. 38). Das Geständnis und die
- 33 - geäusserte Reue bezüglich des äusseren Ablaufs des Unfalls in B._____ wirkt sich nur leicht strafmindernd aus. Die Vorinstanz hat den seit dem Unfall bestehenden (und bis heute anhaltenden, vgl. Prot. II S. 10) Führerausweisentzug als strafmindernden Faktor berücksichtigt (Urk. 111 S. 38), was nicht zu beanstanden ist. Dieser Umstand ist leicht straf- mindernd zu werten. Bezüglich der besonderen Betroffenheit und Strafempfindlichkeit kann wiederum auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 38 f.). Auch wenn die Ausführungen der Verteidigung vor Berufungsgericht zutreffend sein mögen, dass der Beschuldigte auch heute noch unter gewissen körperlichen Schmerzen leide, deshalb auch noch immer in Behandlung im Rahmen von Physio- therapie und Massage sei, und nach wie vor von Bildern des Unfalls geplagt werde (vgl. Urk. 124 S. 28), ist damit, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, der im Sinne von Art. 54 StGB erforderliche Schweregrad der Betroffenheit noch nicht erreicht. Eine Strafreduktion ist deshalb unter diesen Aspekten nicht angezeigt. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Straffreiheit seit der Tat neutral zu betrachten (BSK StGB I - Wiprächtiger / Keller, Art. 47 N 147 mit Ver- weis auf BGE 136 IV 1 E.2.6 und weitere). 2.4. Einsatzstrafe Die straferhöhenden Faktoren (zwei Vorstrafen und belasteter automobilistischer Leumund) überwiegen gegenüber den strafreduzierenden Umständen (Geständ- nis und Führerausweisentzug) vorliegend klar. Mit der Vorinstanz ist die Einsatz- strafe unter Einbezug der Täterkomponente auf 20 Monate anzusetzen.
3. Strafzumessung betreffend die weiteren Delikte 3.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt A.) Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise die anderen Verkehrsteilnehmer und insbesondere die in den Überholvorgang verwickelten drei Insassen der von den
- 34 - Zeugen F._____ und E._____ gelenkten Fahrzeuge einer hohen konkreten Ge- fahr ausgesetzt. Er hat gleich zwei Fahrzeuge in dieser riskanten Weise überholt. Er handelte ohne nachvollziehbaren Grund und ohne in Eile gewesen zu sein. Dieses erhebliche Verschulden wird durch die aufgrund der Alkoholisierung leich- te Verminderung der Schuldfähigkeit nur geringfügig vermindert. Das Verschulden ist insgesamt als erheblich zu gewichten. Bezüglich der Täterkomponenten gelten die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend die Gefährdung des Lebens dargelegt. Insgesamt erweist sich für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Strafe von 4 Monaten als angemessene Sanktion. 3.2. Fahrlässige Körperverletzung Bei der fahrlässigen Körperverletzung ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigten glücklicherweise nur relativ leichte, aber das Wohlbefinden dennoch stark und länger beeinträchtigende Verletzungen zuzogen (Halswirbel- säulen-Distorsionstrauma, Prellungen des Brustbeins, leichte Verstauchung und Distorsion der Wirbelsäule). Es fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch seine rücksichtslose Fahrweise gleich drei Personen verletzt hat. Das Ver- schulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der Täter- komponente, bezüglich welcher auf vorstehende Ausführungen zu den weiteren Delikten verwiesen werden kann, erweist sich eine Strafe von 4 Monaten als an- gemessene Sanktion. 3.3. Grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung (Anklagesachverhalt B.) Auf der Fahrt von C._____ nach B._____ hat der Beschuldigte durch zu nahes Auffahren und mehrfaches rechts Überholen ein grosses Gefährdungspotential für zahlreiche Automobilisten geschaffen. Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen, was das Verschulden zwar relati- viert, indessen durch das egoistische Motiv wieder ausgeglichen wird. Die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich geringfügig verschuldensrelativierend aus. Bei den Täterkomponenten fallen die einschlägigen Vorstrafen und der ge-
- 35 - trübte automobilistische Leumund deutlich ins Gewicht, jedoch ist auch hier die ausserstrafrechtliche Sanktion, dass dem Beschuldigten der Führerausweis ent- zogen wurde, leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Eine Strafe von 3 Monaten erscheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren für die grobe Verkehrsregelverletzung und die damit eng zusammenhängende Nötigung insgesamt als angemessen. 3.4. Fahren in fahrunfähigem Zustand Schliesslich ist bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Auto (Porsche) in C._____ an seinem Arbeitsort war, als er am Firmenanlass teilnahm und dort Alkohol konsumierte; er wusste somit, dass er voraussichtlich die Heimfahrt mit dem Privatfahrzeug antreten wür- de. Der Alkoholisierungsgrad ist mit 1,21 Promille als beträchtlich, aber noch nicht schwer einzustufen; indessen betrug die gefahrene Strecke circa 35 km und führ- te über die stark befahrene Autobahn, so dass eine erhebliche Gefahr vom alko- holisierten Beschuldigten ausging. Die Tatschwere wiegt noch leicht. Unter Be- rücksichtigung der Täterkomponenten erweist sich eine Strafe von 2 Monaten als angemessene Sanktion.
4. Fazit Gesamthaft erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips dem Verschul- den des Beschuldigten und den weiteren strafzumessungsrelevanten Umständen als angemessen.
5. Busse Die von der Vorinstanz für die verschiedenen weiteren einfachen Verkehrsregel- verletzungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Lichthupen und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erweist sich als etwas zu hoch. Dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten (vgl. Urk. 111 S. 40 und heutige Befragung Prot. II S. 9 f.) erweist sich
- 36 - eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 5 Tage anzusetzen. V. Strafvollzug
1. Allgemeines Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Anwendungsbereich überschneidet sich mit demjenigen der be- dingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB. Grundvoraussetzung für die teilbeding- te Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Le- galprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist fer- ner die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussichten grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu voll- ziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teil- bedingen Strafvollzugs zu greifen. Bei einer Schlechtprognose ist indessen auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen; BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 15). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren
- 37 - sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 9 und 12; BGE 134 IV 140, E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen). Das Gesetz kennt nur zwei quantitative Schranken in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB (der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und der aufgeschobene wie der zu vollziehende Strafteil müssen je mindestens sechs Monate betragen). Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Ent- scheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch Verschul- den berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein, wobei die Beurteilung des Verschuldens bei der teilbedingten Freiheitstrafe nicht jenem bei der Strafzumessungsschuld entspricht. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 17 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre- chung).
2. Würdigung In objektiver Hinsicht kommt ein vollständiger Strafaufschub vorliegend nicht in Frage, nachdem heute eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Die zwei einschlägigen Vorstrafen und der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten zeigen mit Bezug auf die Legalprognose erhebliche Vorbehalte auf. Indessen kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sozial und beruflich integriert ist und insofern von einem stabilen Umfeld ausgegangen werden kann, was die Prognose wiederum günsti-
- 38 - ger erscheinen lässt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 111 S. 44 f.). Somit kann dem Beschuldigten ein Teilauf- schub der Strafe gewährt werden. Da die früheren Führerausweisentzüge und die bedingten Geldstrafen keine genügende abschreckende Wirkung zeigten, ist es unter dem Aspekt der Warnwirkung gerechtfertigt, einen Drittel der Strafe zu voll- ziehen. Die restliche Strafe (20 Monate) ist folglich unter Ansetzung einer ange- messenen Probezeit von drei Jahren zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) zu bestätigen (Art. 426 StPO) und sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfah- ren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Hinsichtlich der dem Privatkläger 3 vom Bezirksgericht Meilen zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'000.– (Ziff. 12) liess der Beschuldigte beantragen, es sei dem Privatkläger keine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung zuzuspre- chen. Diesen Antrag begründete die Verteidigung an der heutigen Berufungsver- handlung damit, dass der Sachverhalt, in den der Privatkläger 3 involviert gewe- sen sei, betreffend die Zivilansprüche von Anfang an klar und einfach gewesen sei und es dafür nicht den Beizug eines Rechtsvertreters gebraucht habe (Urk. 124 S. 30). Der Vorinstanz ist indes darin beizupflichten, dass vorliegend der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Privatkläger 3 für den Sachverhalt betreffend den Un- fall in B._____, bei welchem der Privatkläger 3 betroffen war, notwendig war. Der vorliegende Fall ist keine Bagatelle und erreicht auch hinsichtlich der Zivilansprü- che, insbesondere der Genugtuung, eine Komplexität, welche einen Laien über- fordert; so etwa – entgegen der Auffassung der Verteidigung – in der Frage nach der Relevanz des Verschuldens. Der Aufwand, den die Vorinstanz auf Fr. 5'000.–
- 39 - inklusive Mehrwertsteuer festsetzte, ist angemessen und die zugesprochene Ent- schädigung ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gemäss seiner Honorar- note vom 14. April 2014 (Urk. 123), zuzüglich viereinhalb Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung inkl. Weg, mit gerundet Fr. 4'350.– zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Zusammenfassung des Anklagevorwurfes Am 12. November 2011 kam es auf der ...-Strasse in B._____ um circa 19.45 Uhr zu einer Kollision des Beschuldigten mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen, als dieser vor einer unübersichtlichen Rechtskurve zwei vor ihm fahrende Autos überholte, dabei die markierte Sicherheitslinie überfuhr und die Gegenfahrbahn mit ungefähr der halben Breite seines Fahrzeugs beanspruchte und schliesslich nicht mehr rechtzeitig auf die rechte Strassenseite einbiegen konnte. Die Ankla- gebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich dadurch der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig ge- macht (Anklage lit. A). Auf der vorangehenden Fahrt von C._____ über die Autobahn A 53 nach B._____ habe der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer genötigt und zahlreiche Ver- kehrsdelikte begangen, indem er zu schnell gefahren und zu nahe aufgefahren sei und die Lichthupe betätigt sowie mehrmals Fahrzeuge rechts überholt habe (Anklage lit. B). Des Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe unter Einfluss von Alkohol und Cannabis stehend in fahrunfähigem Zustand sein nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt, welches an den Hinterrädern abgefahrene Reifen aufgewiesen habe (Anklage lit. A und lit. B).
E. 1.1 Vorbemerkung Betreffend den Anklagesachverhalt lit. B hielt die Vorinstanz fest, die rechtliche Beurteilung durch die Anklagebehörde sei zutreffend und werde vom Beschuldig- ten auch nicht in Zweifel gezogen (Urk. 111 S. 32). Nachdem die Verteidigung die Tatbegehung durch den Beschuldigten bestritten hatte, machte sie zur rechtlichen Würdigung vor Vorinstanz keine Ausführungen zu diesem Anklagesachverhalt. Vor Berufungsgericht führte die Verteidigung aus, es scheine, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (bei der Annahme, der Sachverhalt sei erstellt) nicht zu beanstanden sei (Urk. 124 S. 24).
E. 1.2 Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vorliegend kommt als Tatmittel die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit in Betracht. Durch das unnötige Betätigen der Lichthupe und das nahe Auffahren bei relativ hoher Geschwindigkeit nötigte der Beschuldigte den Zeugen N._____ und zwei bis drei weitere Autolenker dazu, etwas zu tun (Wechseln der Fahrspur). Das Bestimmtheitsgebot erfordert eine restriktive Auslegung dieses Zwangsmittels. Er- fasst werden nur Verhaltensweisen, deren Zwangswirkung mit jener der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar ist (vgl. BGE 107 IV 113 ff., 116). Vorliegend wurde durch das nahe Auffahren bei relativ hoher Geschwindig-
- 17 - keit auf der Autobahn das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wie bei den Tatmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile (vgl. BGE 107 IV 133 ff., 116). Der Beschuldigte handelte überdies mit Wissen und Willen hinsichtlich der objek- tiven Tatbestandsmerkmale. Er wusste, dass er durch seine Fahrweise und das Betätigen der Lichthupe die vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker dazu nötigt, die Fahrspur zu wechseln und nahm dies auch in Kauf. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt. Der Tatbestand der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht, weshalb diese positiv zu begründen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung unrechtmässig, "wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist" (BGE 129 IV 262 ff., 264). Vorliegend ist das Mittel, das nahe Auffahren, un- rechtmässig, denn gemäss Art. 90 Abs. 1 (bzw. Art. 90 Ziff. 1 aSVG) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG macht sich strafbar, wer gegenüber Strassenbenützern, namentlich beim Hintereinanderfahren, nicht ausreichend Abstand wahrt. Da auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte durch seine Fahrweise der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- macht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB echte Konkurrenz (BGE 137 IV 326 E. 3.5. und 3.6). Der Beschuldigte ist daher der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
E. 1.3 Strassenverkehrsdelikte Bei erstelltem Sachverhalt – unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Frei- spruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV (B. 3.7, B. 5.1 und
- 18 - B. 5.2) – ist die Qualifikation des Fahrverhaltens des Beschuldigten auf der Auto- bahn A53 und in Uster durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz zutreffend. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist als Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV zu würdigen, und das mehrfache unnötige Betätigen der Licht- hupe beim Auffahren wird von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV erfasst. Durch mehrmaliges Rechtsüberholen und Aufschliessen auf das Fahrzeug von N._____ bis auf einen Meter hat der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.
2. Anklagesachverhalt lit. A
E. 2 Sachverhaltserstellung
E. 2.1 Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens geht vorliegend von
- 31 - Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Obwohl die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung sowie der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit vorliegen, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint (BGE 136 IV 55 ff., 63 E. 5.8).
E. 2.1.1 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat den Schuldspruch betreffend Anklage lit. A in allen Punkten bis auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens akzeptiert. Damit ist auch der den Schuldsprüchen zugrundeliegende Sachverhalt anerkannt und ist insbeson- dere nicht mehr im Einzelnen auf die seitens der Verteidigung vor Vorinstanz ge-
- 10 - äusserte und vor Berufungsgericht wiederholte Kritik am Verkehrsgutachten vom
E. 2.1.2 Gefahrene Geschwindigkeit Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht, dass der Beschuldigte beim Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt. Aufgrund der Aktenlage sei – im Gegensatz zur Anklageschrift, worin die Rede davon sei, dieser habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um "ca. 30 km/h" überschritten" – jedoch nicht klar, welche Geschwindigkeit A._____ im Laufe dieses Überholmanövers effektiv gefahren sei (Urk. 74 S. 4; Urk. 124 S. 4). Die Verteidigung bemängelte in der erst- sowie zweitinstanzlichen Verhand- lung das Gutachten der Ingenieurgemeinschaft D._____ als unbrauchbar und machte geltend, es müsse offen bleiben, welche Geschwindigkeiten beim Über- holvorgang effektiv gefahren worden seien (Urk. 74 S. 6 ff.; Urk. 124 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit der Kritik am Gutachten auseinandergesetzt (Urk. 111 S. 11 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbesondere darin beizupflichten, dass bei der Rekonstruktion eines Unfallgeschehens gezwungenermassen mit Annahmen und Vorgaben gearbeitet werden muss. Die Gutachter haben ihre Vorgehensweise beschrieben und klar dargestellt, welche Annahmen getroffen wurden; insbesondere haben sie darauf hingewiesen, dass mangels objektiver Merkmale, die den Ort der Kollisionen zwi- schen dem Porsche und den beiden entgegenkommenden Personenwagen exakt markiert hätten, die Unfallanalyse durch Anwendung der mathematischen Simula- tion erfolge. Es ist ferner nicht zu bemängeln, dass die Gutachter gestützt auf die Angaben zweier Zeugen zur gefahrenen eigenen Geschwindigkeit kurz vor res- pektive beim Überholvorgang, nämlich E._____ 40 bis 50 km/h (Urk. 31 S. 1 f.
- 11 - Fragen 4 und Urk. 32 S. 4) und Zeuge F._____ knapp 50 km/h (vgl. Urk. 38 S. 5) von einer Anfangsgeschwindigkeit der überholten Fahrzeuge der Zeugen E._____ und F._____ von 45 km/h ausgingen (Urk. 105 S. 13 und Urk. 24 S. 7). Auch die Resultate wurden vorsichtig dargestellt und insbesondere fest-gehalten, dass mit dem Porsche eine Geschwindigkeit von 81 km/h erreicht worden sein könnte, dies bedeute jedoch nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich so schnell gefahren sei (Urk. 24 S. 7f.). Insbesondere präzisierten die Gutachter bei der Beantwortung der Fragen, dass die Kurvengrenzgeschwindigkeit als theoretische Grenze mit 81 km/h berechnet werden könne, es aber mit den sonstigen Anhaltspunkten nicht wahrscheinlich sei, dass der Porsche mehr als 75 km/h während des Überholvor- gangs erreicht haben könnte (Urk. 24 S. 12). Das Gutachten ist nicht zu bemän- geln. Jedoch ist insofern der Anklagesachverhalt zu präzisieren, als dass von ei- ner Geschwindigkeit des Beschuldigten von rund 70 km/h auszugehen ist. Ob diese tatsächlich etwas mehr oder etwas weniger als 70 km/h betragen hatte ist nicht entscheidend.
E. 2.2 Tatkomponente Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Leben von vier Menschen gefährdet hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er mit seinem riskanten Überholmanöver gleich zwei Fahrzeuge überholte. In sub- jektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte soweit ersichtlich aus ego- istischen Motiven handelte. Es ist nicht zu erkennen, dass er aus einem zwingen- den Grund in Eile gewesen wäre oder irgend eine Notwendigkeit bestanden hätte, das Überholmanöver auszuführen. Die Vorinstanz ist sodann von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen, was angesichts des festgestellten Blutalkoholwertes von mindes- tens 1,21 Gewichtspromillen (und des THC-Gehalt von 21 µg/l) als wohlwollend, aber angemessen zu werten ist. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu gewichten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Be- reich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I - Wiprächti- ger/Keller, Art. 47 N 19). Beim vorliegenden Strafrahmen, der bis zu 5 Jahre Frei- heitsstrafe reicht, erscheint die Festsetzung der Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels als angemessen. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Tatkom- ponenten auf 16 Monate festzusetzen.
- 32 -
E. 2.2.1 Objektiver Tatbestand Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesund- heit (vgl. Stefan Trechsel / Thomas Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 129 N 2 mit Hinweisen). Dass nur die Gefährdung des Lebens, nicht aber die der Gesundheit mit Strafe bedroht ist, ergibt sich nicht nur aus dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern auch aus der Ent- stehungsgeschichte (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 12). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des ge- schützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konk- ret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorlie- gen (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 11). Die Lebensgefährdung ist somit ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent vorausgesetzt ist. Art. 129 StGB verlangt eine unmittelbare Lebensge- fahr. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich ist und wenn die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zu- zuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E.2 samt Verweisen). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefähr- lichen Situation zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit sei- ner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, über die wissentlich sich hinwegzusetzen als gewissenlos er- scheint (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 19 f.). Massgeblich ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
- 21 - die nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Dies kann im Strassenverkehr darin liegen, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein schwerer Unfall mit mög- licherweise tödlichen Folgen eintritt (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 17; Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 und BGE 136 IV 76ff., 81). Im Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2012 wurde zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens für den Bereich des Strassenverkehrs auf folgende Urtei- le verwiesen (1B_535/2012 E. 4.2): "Der Tatbestand ist als erfüllt betrachtet worden in einem Fall, in dem anlässlich eines Strassen- rennens auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h der Täter einen Beteiligten durch einen Schwenker gezwungen hat, nach rechts auf den Pannenstreifen auszuweichen (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007). Das Bundesgericht hat den Tatbestand bejaht im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf der Auto- bahn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nachts und bei nasser Fahrbahn grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von zwanzig Metern zum hin- ter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die Bremsen trat (Urteil 6S.563/1995 vom 24. No- vember 1995, in Pra 1996 Nr. 173 S. 638). Schuldig gesprochen wegen Gefährdung des Lebens hat das Bundesgericht zudem einen Fahr- zeuglenker, welcher nachts auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn mit 185 km/h fuhr und ein Überholmanöver ausführte, bei welchem der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Fahrspur- wechsel nur einen bis zwei Meter betrug (Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1). Im Fall einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision bei einer Geschwindigkeit von 120 - 130 km/h auf der Autobahn schliesslich hat das Bundesgericht zwar den Eventualvorsatz in Bezug auf allfällige Todesfolgen verneint und die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung gemäss Art. 111 StGB aufgehoben. Den Tatbestand von Art. 129 StGB hat das Ge- richt hingegen als erfüllt angesehen (BGE 133 IV 1 E. 4.7 und E. 5.2). Schliesslich ist ein Fahrer wegen Gefährdung des Lebens verurteilt worden, der nachts auf einer Autostrasse mit einer Geschwindigkeit von mind. 188 km/h eine Rechtskurve befuhr, die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zwar vermeiden konnte und hernach die Herrschaft verlor und von der Strasse abkam (BGE 136 IV 76, nicht publizierte E. 1)." Im konkret zu beurteilenden Fall 1B_535/2012 E. 4.2 fuhr ein Ehepaar nach ei- nem heftigen verbalen und handgreiflichen Streit zur gegenseitigen Anzeigeer- stattung auf die Polizeistation, wobei die Ehefrau am Steuer sass. Sie fuhr mit klar übersetzter Geschwindigkeit und verletzte dabei Verkehrsregeln, was durch die Zeugenaussagen des Ehepaars A. bestätigt wurde, das auf derselben Strasse un- terwegs war und im Bereiche einer Rechtskurve mit Sicherheitslinie von der Be- schwerdegegnerin überholt wurde. In einer Linkskurve verlor die Fahrerin die Herrschaft über das Fahrzeug und kam von der Strasse ab und fuhr in ein anstei- gendes Feld. Es wurde ausgeführt, zur gefahrenen Geschwindigkeit bestünden
- 22 - keine gesicherten Angaben und es könne nicht angenommen werden, dass es sich um eine Geschwindigkeit handle, die mit derjenigen in den zitierten Urteilen vergleichbar wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in einer Rechts- kurve mit Sicherheitslinie das Fahrzeug des Ehepaars A. überholt habe, habe für sich alleine genommen noch nicht eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB in sich geborgen (1B_535/2012 E. 4.3). In subjektiver Hinsicht wurde angenommen, es könne aufgrund des Umstandes, dass die Be- schwerdegegnerin in der – offenbar unmittelbar nach der halsbrecherischen Auto- fahrt erfolgten – Einvernahme "vollkommen von der Rolle gewesen sei" und die Fahrt einen kaum nachvollziehbaren Verlauf genommen habe, ohne Weiteres ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand der Erregung gewesen sei, der einen direkten Vorsatz und Skrupellosigkeit im genannten Sinn ausschliesse (E. 4.4.). Vorliegend ist aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten die nahe Möglichkeit des Todeseintritts der Insassen in den entgegenkommenden Fahrzeugen ent- standen. Den treffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzu- stimmen (Urk. 111 S. 29 f.). Es bestand die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen, da der Beschuldigte mit seiner Fahrweise die hohe Wahrscheinlichkeit einer Frontalkollision mit den ent- gegenkommenden Fahrzeugen bewirkte, was bei den gemäss Gutachten im Zeit- punkt der Kollisionen mutmasslich gefahrenen Geschwindigkeiten (Urk. 24 S. 9 f. + 12: Fiat Punto und VW Polo rund 40 km/h sowie Porsche rund 72 km/h bei der ersten Kollision und rund 63km/ bei der zweiten Kollision) offensichtlich zu tödli- chen Verletzungen der Insassen hätte führen können. Wie der Zusammenstoss mit dem Fiat Punto zeigte, ist bei seitlich versetzten Kollisionen mit unkontrollier- baren Drehbewegungen und Schleuderfahrten, d.h. mit einem Kontrollverlust über die unfallbeteiligten Fahrzeuge und Folgekollisionen zu rechnen. Betrachtet man die Bilder der am Unfall beteiligten Autos (Urk. 21/19+20+24+27+28) und den Umstand, dass der Airbag beim VW Polo losgegangen war (Urk. 32 S. 4), was auf einen heftigen Zusammenstoss schliessen lässt, ist denn auch tatsächlich er- staunlich, dass sich die Unfallbeteiligten vorliegend keine gravierenderen Verlet- zungen zuzogen, was jedoch vom Beschuldigten in keiner Weise beeinflusst wer-
- 23 - den konnte. Der Beschuldigte hat zusammengefasst in der konkreten Situation einen Zustand geschaffen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Frontalkollision und damit eines tödli- chen Unfalls schuf, weshalb das Erfordernis der unmittelbaren Lebensgefahr er- füllt ist. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichtes geht nicht hervor, wie das Verkehrsaufkommen war und dass beim Überholmanöver in der Kurve un- vermittelt Fahrzeuge entgegen kamen; es ist auch nicht näher bekannt, wie die Sichtverhältnisse bei der Kurvenfahrt (Rechtskurve) waren. Die Lebensgefahr wurde mutmasslich für das Ehepaar im überholten Fahrzeug und möglicherweise für den Beifahrer verneint. Im Gegensatz dazu steht vorliegend fest, dass der Be- schuldigte auf einer gut frequentierten Strasse zu einer Zeit (Samstagabend 19.45 Uhr) mit üblicherweise eher regem Verkehrsaufkommen bei völlig ungenügender Sicht vor einer Rechtskurve die Sicherheitslinie missachtete und mit übersetzter Geschwindigkeit sowie unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehend zwei in einem Abstand von 20 bis 25 Metern mit einer Geschwindigkeit von rund 45 km/h hinter- einander fahrende Fahrzeuge überholte und ihm drei Fahrzeuge entgegenkamen, wobei er mit zweien davon kollidierte. Für die Insassen der zwei Autos Fiat Punto und VW Polo bestand in dieser Situation Lebensgefahr. Zum Einwand der Vertei- digung (Urk. 74 S. 9), die Kollision sei gemäss den Angaben von verschiedenen Zeugen nur ganz knapp geschehen, ist festzuhalten, dass E._____ bei der Polizei folgendes angab (Urk. 31 S. 2): "Anfänglich dachte ich noch, dass es zum Wiedereinbiegen reichen könnte. Dann bemerkte ich ein entgegenkommendes Auto, es war glaublich ein dunkler Personenwagen. Nach dem Unfall sah ich, dass zwei PW's entgegen kamen. Der erste war wahr- scheinlich der Fiat Punto und der zweite war glaublich ein VW Polo. Zur Hauptkollision kam es mit dem VW Polo". Wie sich auch aus der Zeugenaussage von E._____ ergibt, hatte er erst nachher gesehen, dass der Beschuldigte mit dem ersten Auto (Fiat Punto) bereits eine Streifkollision gehabt und es dieses gedreht hatte. Folglich kann nicht gesagt werden, es hätte dem Beschuldigten fast gereicht, um das Überholmanö- ver abzuschliessen und gefahrlos wieder auf die eigene Fahrbahnhälfte einzubie- gen.
- 24 -
E. 2.2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt haben, dolus eventualis reicht nicht aus (BGE 133 IV 1 ff., 8). Die "wis- sentliche Herbeiführung der Gefahr [liegt dann vor] (…), wenn der Täter die Ge- fahr kennt und trotzdem handelt" (Urteil des BGer vom 20. Dezember 2005, 6S.164/2005, E. 2.1). Ein direkter Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der Le- bensgefahr ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den delikti- schen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b, cc). Wer trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber hofft, die Gefahr werde sich nicht realisie- ren, erfüllt den Tatbestand von Art. 129 StGB (Boll, a.a.O., S. 113). Demgegen- über liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinwei- sen; Entscheid des Bundesgerichtes 6S.426/2003 vom 1. März 2004; BGE 133 IV 3; BGE 133 IV 15 ff.). Der Gefährdungsvorsatz gemäss Art. 129 StGB unterschei- det sich dadurch vom dolus eventualis auf Tötung, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 46 sowie zum Ganzen Urteil des BGer vom 6.Juli 2007, 6S.127 /2007 E.2.3.). Die Vorinstanz hat auch hierzu treffende Ausführungen gemacht und aufgrund der Gesamtheit der objektiven Umstände auf die innere Einstellung des Beschuldig- ten geschlossen und festgehalten, dass beim Beschuldigten ein direkter Gefähr- dungsvorsatz gegeben war (Urk. 111 S. 31 f.). Dabei ist wichtig zu betonen, dass nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, mithin eben kein Vorsatz auf die Verwirklichung der Gefahr (Tod eines Menschen) vorliegen muss, sondern auf die Herbeiführung einer Lebensgefahr. Es kann vor- liegend kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Ge- fahr kannte, aber trotzdem handelte. Er ist ortskundig, da sich die Strecke auf sei- nem Nachhauseweg von der Arbeit befindet. Wie die ebenfalls ortskundigen Mit-
- 25 - glieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers sodann festhielten, handelt es sich bei der Unfallörtlichkeit um eine stark frequentierte Strasse, welche die direkteste Verbindungsstrasse von B._____ nach Q._____ darstellt und wo um die fragliche Zeit (Samstagabend 19.45 Uhr) das Verkehrsaufkommen gemäss Vor-instanz no- torisch hoch sei (Urk. 111 S. 30). Auf einer solchen Strasse muss klarerweise mit Gegenverkehr gerechnet werden, was sich insofern bestätigte, als dem Beschul- digten auf der Überholstrecke sogar drei Fahrzeuge entgegen kamen, deren zwei er rammte. Dem ortskundigen Beschuldigten war sodann klar, dass ein gefahrlo- ses Überholen im Bereich der Rechtskurve schlechterdings unmöglich war: So sagte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2011 selber sinngemäss aus, er könne sich nicht erklären, wie er sich am Unfall- abend in der unübersichtlichen Rechtskurve zum Überholen von zwei Fahrzeugen habe entschliessen können; wenn er heute dort vorbeifahre, so würde er dort auch nicht überholen (Urk. 30 S. 3). Der Beschuldigte räumte sodann selber ein, er sei froh, dass niemand schwer verletzt worden sei, es hätte schon Schlimme- res passieren können. Selbst wenn der Beschuldigte sich im Nachhinein nicht mehr an den Unfall erinnern kann, drängt sich angesichts seines überaus risiko- reichen Fahrverhaltens der Schluss auf, dass dieser mit sicherem Wissen bezüg- lich der unmittelbaren Lebensgefahr handelte: Wer unmittelbar vor einer absolut unübersichtlichen Rechtskurve, die mit einer Sicherheitslinie versehen ist, ohne jede Möglichkeit ein unvermittelt aus der Kurve auftauchendes entgegenkom- mendes Fahrzeug rechtzeitig zu sehen und gefahrlos auf die eigene Fahrbahn einzubiegen (vgl. die Fotos Urk. 21/1-8), auf die Gegenfahrbahn ausschwenkt, um zwei Autos zu überholen, weiss um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirk- lichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr und will diese auch. An dieser Stelle kann die für einen Überholvorgang zweier mit der innerorts üblichen Ge- schwindigkeit von circa 45 km/h fahrender Fahrzeuge notwendige Strecke über- haupt nicht überschaut werden, was jedem Autolenker sofort klar ist, und ja auch vom Beschuldigten sinngemäss eingeräumt wurde. Dies haben gemäss den Aus- führungen zum Sachverhalt auch die Zeugen E._____ und F._____ insofern be- stätigt, als beide angaben, dort würden sie nie überholen. Der vom Beschuldigten überholte Mercedesfahrer, F._____, gab anlässlich der polizeilichen Befragung
- 26 - am 12. November 2011 an (Urk. 37 S. 1): "Plötzlich bemerkte ich, wie etwas weisses auf meiner linken Seite vorbeirauscht. (…) Ich erschrak, da ich absolut nicht mit einem überholenden Fahrzeug gerechnet hatte. Es handelt sich ja um eine völlig unübersichtliche Rechtskurve. Man hat keine Chance zu sehen, ob Gegenverkehr kommt oder nicht.." Als Zeuge gab F._____ an, er hätte auf keinen Fall an jener Stelle ein Überholmanöver gewagt, und ant- wortete auf die Frage, ob man von jenem Punkt aus (Ansetzen zum Überholen durch den Beschuldigten) habe sehen können, ob Fahrzeuge aus der Gegenrich- tung herannahen: "Sie haben keine Chance." (Urk. 38 S. 5). Auch E._____, der hinter dem Fahrzeug von F._____ fuhr, sprach von einer unübersichtlichen Rechtskurve (Urk. 31 S. 2) und erklärte danach gefragt, ob er an dieser Stelle überholt hätte (Urk 31 S. 3): "Nein, sicher nicht. Auf diese Idee wäre ich nicht gekommen." Als Zeuge be- stätige er, er hätte an jener Stelle kein Überholmanöver gewagt, man habe auch nichts gesehen. Von jenem Punkt aus habe man nicht sehen können, ob Fahr- zeuge aus der Gegenrichtung herannahten. Zur Geschwindigkeit befragt, gab der Zeuge E._____ an, er sei zuerst einmal erschrocken, dass er dort überholt habe, sie seien mit 40 bis 50 km/h gefahren, es sei schwer zu sagen, der Beschuldigte dürfte schon 80 km/h gehabt haben (Urk. 32 S. 4). Deshalb kann – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte habe entweder die Überholstrecke respektive die Distanz bis zur Rechtskurve oder die Beschleunigungsfähigkeit seines Fahrzeugs falsch eingeschätzt, so dass eine fahrlässige Tatbegehung vorliege (Urk. 74 S. 8; Urk. 124 S. 21). Entgegen der (sinngemässen) Auffassung der Verteidigung han- delt es sich keineswegs um ein zwar gefährliches indes quasi normal bewältigba- res Überholmanöver, welches vom Beschuldigten lediglich falsch eingeschätzt worden sei (Urk. 124 S. 21). Der Beschuldigte überholte gleich zwei Fahrzeuge bei ausgezogener Sicherheitslinie und ohne Sicht auf die Gegenfahrbahn einer stark frequentierten Strecke. Der Beschuldigte wusste um das Vorliegen der un- mittelbaren Lebensgefahr in dieser konkreten Situation; indem er trotzdem han- delte, hat er diese Lebensgefahr nicht bloss in Kauf genommen, sondern direkt gewollt. Daran ändert nichts, dass er darauf vertraute, dass keiner entgegen- kommen würde und es nicht zu einem Unfall kommen würde. Damit hoffte er (le- diglich), dass sich die erkannte und gegebene Gefahr nicht realisieren würde. Der
- 27 - Vorsatz ist aufgrund der äusseren Umstände erstellt. Diesem Schluss steht auch die tatzeitaktuelle Alkoholisierung, welche höchstens zu einer leichten Verminde- rung der Schuldfähigkeit geführt haben dürfte, nicht entgegen. Im Gegensatz zur im Bundesgerichtsentscheid vom 28. November 2012 beurteilten Gemütsverfas- sung der Beschwerdegegnerin sind keinerlei ausserordentliche Gemütszustände des Beschwerdeführers ersichtlich, der angab, er sei nach der Weihnachtsfeier nach Hause gefahren. Sodann spricht auch die vom Beschuldigten geltend ge- machte unfallbedingte Amnesie nicht gegen ein vorsätzliches Handeln im Tatzeit- punkt. Weiter setzt Art. 129 StGB ein skrupelloses Verhalten voraus. Skrupellos ist "ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten" (BGE 133 IV 1 ff., 8). Gemäss Bundesgericht ist zu entscheiden, "ob das Verhalten des Täters, das ei- ne unmittelbare Lebensgefährdung zur Folge hatte, angesichts des Tatmittels (…) und der Tatmo- tive (…) unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkann- ten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos erscheint" (BGE 114 IV 103 ff., 108). Die Möglichkeit des Todeseintritts muss als so wahrscheinlich erscheinen, "dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (…). Gemeint ist damit ein schwerer Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Tä- ters" (Urteil des BGer vom 20. Dezember 2005, 6S.164/2005, E. 2.1). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gewissenlos, aus sittlich zu missbilli- genden Motiven gehandelt. Ohne jeden vernünftigen Grund hat er menschliches Leben in Gefahr gebracht, weshalb die besondere Hemmungs- bzw. Rücksichtlo- sigkeit klar zu bejahen ist. Die Lebensgefährdung diente keinem legitimen Zweck, es lag insbesondere keine Notsituation vor. Der Beschuldigte hat angesichts der sehr nahen Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen. Die Tat zeichnet sich insofern durch einen besonderen Grad der Vorwerfbarkeit und Verwerflichkeit aus. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schul- dig gemacht. Dass der Beschuldigte sich selber auch erheblich gefährdete, spricht nicht gegen die Annahme der Skrupellosigkeit, da eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB gerade dann erfolgt, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensge-
- 28 - fahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (1B_535/2012 E.4.1.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 124 S. 22 f. und 23 unten) führt auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat unter Alkohol und Drogen stand, nicht zu einer Verneinung der Skrupellosigkeit. Die Tatsachen, welche eine Verminderung der Schuldfähigkeit bewirken, können zwar auch für die Beantwortung der Frage nach der Gewissenlosigkeit von Bedeutung sein. In- soweit kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 114 IV 103 ff.,
108) die Zubilligung einer erheblichen Verminderung der Schulfähigkeit "gleich- sam" zu einer Verneinung der Gewissenlosigkeit führen, wobei zwischen ersterer und letzterer allerdings bloss ein faktischer, nicht ein rechtlicher Zusammenhang besteht, da die ausschliesslich das Mass des Verschuldens berührende Vermin- derung der Schuldfähigkeit als solche die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens nicht auszuschliessen vermag. Vorliegend kann (angesichts des festgestellten Blutalkoholwertes von mindestens 1,21 Gewichtspromillen und einem THC-Gehalt von 21 µg/l) höchstens von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden (vgl. nachstehend Ziff. IV.2.2.); der Rauschzustand des Be- schuldigten ist mit anderen Worten nicht derart gravierend, dass die Skrupellosig- keit verneint werden müsste. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt hat. Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestäti- gen.
E. 2.2.3 Konkurrenz mit fahrlässiger Körperverletzung Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zwischen Gefährdung des Le- bens und Körperverletzungsdelikten echte Konkurrenz besteht (BSK StGB I - Maeder, Art. 129 N 62). Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch die Vorinstanz ist bereits rechtskräftig.
- 29 -
E. 2.2.4 Konkurrenz mit grober Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass "eine wichtige Verkehrsvor- schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet" (BGE 131 IV 133 ff., 136) wird. "Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (…). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allge- meine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Ge- fährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (…)." (BGE 131 IV 133 ff., 136). Vorliegend hat der Beschuldigte durch das Überfahren der Sicherheitslinie und Überholen ohne den hierfür nötigen freien Raum sowie in einer unübersichtlichen Kurve ge- gen Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen. Da- mit hat er wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerwiegender Weise miss- achtet. Es bestand – nebst der unmittelbaren Lebensgefahr für die Insassen in den entgegenkommenden Autos – eine konkrete Gefahr für die Insassen der überholten Fahrzeuge und eine erhöhte abstrakte Gefahr für übrige Verkehrsteil- nehmer, zumal der Eintritt einer konkreten Gefährdung bzw. einer Verletzung die- ser Personen nahe lag. Subjektiv ist ein "rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit" vorausgesetzt. Die- se ist gemäss Bundesgericht "zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlich- keit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist". "Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorlie- gen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (…). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rück- sichtslosigkeit beruht (…). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegen- über fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken
- 30 - der Gefährdung fremder Interessen bestehen" (BGE 131 IV 133 ff., 136). Vorliegend wur- de betreffend die Insassen der beim Überholmanöver entgegenkommenden Fahrzeuge bereits im Zusammenhang mit Art. 129 StGB ein rücksichtsloses Ver- halten bejaht. Auch hinsichtlich der Verkehrsteilnehmer auf der vorangehenden Fahrt über die Autobahn und in Uster legte der Beschuldigte ein äusserst rück- sichtsloses Verhalten an den Tag, indem er andere Verkehrsteilnehmer bedrängte und rechts überholte und sie gefährdete, um selber schneller voranzukommen. Der Schuldspruch betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens konsumiert so- mit denjenigen der groben Verkehrsregelverletzung nicht. IV. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist aus- gehend vom vollendet begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenser- höhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tat- komponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge vermin- derter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe un- ter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55 ff., Urteil des BGer vom 19. November 2012, 6B_496/2011 und Urteil des BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, jeweils mit Verweisen auf die massgebliche Rechtsprechung).
2. Strafzumessung betreffend Gefährdung des Lebens
E. 2.3 Täterkomponenten
a) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz als für die Strafzumessung nicht relevant bezeichnet (Urk. 111 S. 37), was zutref- fend ist: Der Beschuldigte ist Deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilli- gung B und lebt seit 2010 in der Schweiz. Hier arbeitete er zuerst im Vertrieb von Tiefkühlprodukten. Im September 2012 eröffnete er eine eigene Massagepraxis und arbeitet seither wieder in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Masseur. Dabei verdient er netto zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.–. Der Beschuldigte ist ledig aber in einer festen Beziehung. Er hat keine Kinder und ihn treffen keine Un- terhaltspflichten. Gemäss seinen Angaben konsumiert er heute kein Cannabis mehr (vgl. Prot. II S. 6 ff. und Urk. 72 S. 1 ff.).
b) Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 51/1). Das deutsche Strafregister weist sieben Vorstrafen aus (Urk. 51/3). Fünf der sieben Einträgen sind über zehnjährig, und dürfen dem Beschuldigten deshalb heute nicht mehr vorgeworfen werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Die zwei verbleibenden Vorstrafen betreffen einschlägige Verkehrsdelikte (Entscheid des Amtsgerichtes Göppingen vom 29. Januar 2008 wegen Nötigung: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 EURO, Fahrverbot von einem Monat; Entscheid des Amtsgerichtes Göppingen vom 30. November 2009 wegen Nötigung und Beleidi- gung: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 EURO, Fahrverbot von einem Jahr). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist belastet. Dem Beschuldig- ten wurde anlässlich der Verurteilung vom 28. Februar 2000 eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 27. August 2000 auferlegt. Nachher wurde in Deutschland noch drei Mal ein Fahrverbot von je einem Monat ausgesprochen (Urk 51/3). Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus.
c) Nachtatverhalten und weitere Umstände Die Vorinstanz hat betreffend Geständnis und Reue zutreffende Ausführungen gemacht, denen gefolgt werden kann (Urk. 111 S. 38). Das Geständnis und die
- 33 - geäusserte Reue bezüglich des äusseren Ablaufs des Unfalls in B._____ wirkt sich nur leicht strafmindernd aus. Die Vorinstanz hat den seit dem Unfall bestehenden (und bis heute anhaltenden, vgl. Prot. II S. 10) Führerausweisentzug als strafmindernden Faktor berücksichtigt (Urk. 111 S. 38), was nicht zu beanstanden ist. Dieser Umstand ist leicht straf- mindernd zu werten. Bezüglich der besonderen Betroffenheit und Strafempfindlichkeit kann wiederum auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 38 f.). Auch wenn die Ausführungen der Verteidigung vor Berufungsgericht zutreffend sein mögen, dass der Beschuldigte auch heute noch unter gewissen körperlichen Schmerzen leide, deshalb auch noch immer in Behandlung im Rahmen von Physio- therapie und Massage sei, und nach wie vor von Bildern des Unfalls geplagt werde (vgl. Urk. 124 S. 28), ist damit, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, der im Sinne von Art. 54 StGB erforderliche Schweregrad der Betroffenheit noch nicht erreicht. Eine Strafreduktion ist deshalb unter diesen Aspekten nicht angezeigt. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Straffreiheit seit der Tat neutral zu betrachten (BSK StGB I - Wiprächtiger / Keller, Art. 47 N 147 mit Ver- weis auf BGE 136 IV 1 E.2.6 und weitere).
E. 2.4 Einsatzstrafe Die straferhöhenden Faktoren (zwei Vorstrafen und belasteter automobilistischer Leumund) überwiegen gegenüber den strafreduzierenden Umständen (Geständ- nis und Führerausweisentzug) vorliegend klar. Mit der Vorinstanz ist die Einsatz- strafe unter Einbezug der Täterkomponente auf 20 Monate anzusetzen.
3. Strafzumessung betreffend die weiteren Delikte 3.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt A.) Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise die anderen Verkehrsteilnehmer und insbesondere die in den Überholvorgang verwickelten drei Insassen der von den
- 34 - Zeugen F._____ und E._____ gelenkten Fahrzeuge einer hohen konkreten Ge- fahr ausgesetzt. Er hat gleich zwei Fahrzeuge in dieser riskanten Weise überholt. Er handelte ohne nachvollziehbaren Grund und ohne in Eile gewesen zu sein. Dieses erhebliche Verschulden wird durch die aufgrund der Alkoholisierung leich- te Verminderung der Schuldfähigkeit nur geringfügig vermindert. Das Verschulden ist insgesamt als erheblich zu gewichten. Bezüglich der Täterkomponenten gelten die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend die Gefährdung des Lebens dargelegt. Insgesamt erweist sich für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Strafe von 4 Monaten als angemessene Sanktion. 3.2. Fahrlässige Körperverletzung Bei der fahrlässigen Körperverletzung ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigten glücklicherweise nur relativ leichte, aber das Wohlbefinden dennoch stark und länger beeinträchtigende Verletzungen zuzogen (Halswirbel- säulen-Distorsionstrauma, Prellungen des Brustbeins, leichte Verstauchung und Distorsion der Wirbelsäule). Es fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch seine rücksichtslose Fahrweise gleich drei Personen verletzt hat. Das Ver- schulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der Täter- komponente, bezüglich welcher auf vorstehende Ausführungen zu den weiteren Delikten verwiesen werden kann, erweist sich eine Strafe von 4 Monaten als an- gemessene Sanktion. 3.3. Grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung (Anklagesachverhalt B.) Auf der Fahrt von C._____ nach B._____ hat der Beschuldigte durch zu nahes Auffahren und mehrfaches rechts Überholen ein grosses Gefährdungspotential für zahlreiche Automobilisten geschaffen. Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen, was das Verschulden zwar relati- viert, indessen durch das egoistische Motiv wieder ausgeglichen wird. Die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich geringfügig verschuldensrelativierend aus. Bei den Täterkomponenten fallen die einschlägigen Vorstrafen und der ge-
- 35 - trübte automobilistische Leumund deutlich ins Gewicht, jedoch ist auch hier die ausserstrafrechtliche Sanktion, dass dem Beschuldigten der Führerausweis ent- zogen wurde, leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Eine Strafe von 3 Monaten erscheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren für die grobe Verkehrsregelverletzung und die damit eng zusammenhängende Nötigung insgesamt als angemessen. 3.4. Fahren in fahrunfähigem Zustand Schliesslich ist bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Auto (Porsche) in C._____ an seinem Arbeitsort war, als er am Firmenanlass teilnahm und dort Alkohol konsumierte; er wusste somit, dass er voraussichtlich die Heimfahrt mit dem Privatfahrzeug antreten wür- de. Der Alkoholisierungsgrad ist mit 1,21 Promille als beträchtlich, aber noch nicht schwer einzustufen; indessen betrug die gefahrene Strecke circa 35 km und führ- te über die stark befahrene Autobahn, so dass eine erhebliche Gefahr vom alko- holisierten Beschuldigten ausging. Die Tatschwere wiegt noch leicht. Unter Be- rücksichtigung der Täterkomponenten erweist sich eine Strafe von 2 Monaten als angemessene Sanktion.
E. 4 Fazit Gesamthaft erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips dem Verschul- den des Beschuldigten und den weiteren strafzumessungsrelevanten Umständen als angemessen.
E. 5 Busse Die von der Vorinstanz für die verschiedenen weiteren einfachen Verkehrsregel- verletzungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Lichthupen und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erweist sich als etwas zu hoch. Dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten (vgl. Urk. 111 S. 40 und heutige Befragung Prot. II S. 9 f.) erweist sich
- 36 - eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 5 Tage anzusetzen. V. Strafvollzug
1. Allgemeines Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Anwendungsbereich überschneidet sich mit demjenigen der be- dingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB. Grundvoraussetzung für die teilbeding- te Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Le- galprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist fer- ner die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussichten grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu voll- ziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teil- bedingen Strafvollzugs zu greifen. Bei einer Schlechtprognose ist indessen auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen; BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 15). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren
- 37 - sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 9 und 12; BGE 134 IV 140, E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen). Das Gesetz kennt nur zwei quantitative Schranken in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB (der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und der aufgeschobene wie der zu vollziehende Strafteil müssen je mindestens sechs Monate betragen). Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Ent- scheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch Verschul- den berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein, wobei die Beurteilung des Verschuldens bei der teilbedingten Freiheitstrafe nicht jenem bei der Strafzumessungsschuld entspricht. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 17 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre- chung).
2. Würdigung In objektiver Hinsicht kommt ein vollständiger Strafaufschub vorliegend nicht in Frage, nachdem heute eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Die zwei einschlägigen Vorstrafen und der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten zeigen mit Bezug auf die Legalprognose erhebliche Vorbehalte auf. Indessen kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sozial und beruflich integriert ist und insofern von einem stabilen Umfeld ausgegangen werden kann, was die Prognose wiederum günsti-
- 38 - ger erscheinen lässt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 111 S. 44 f.). Somit kann dem Beschuldigten ein Teilauf- schub der Strafe gewährt werden. Da die früheren Führerausweisentzüge und die bedingten Geldstrafen keine genügende abschreckende Wirkung zeigten, ist es unter dem Aspekt der Warnwirkung gerechtfertigt, einen Drittel der Strafe zu voll- ziehen. Die restliche Strafe (20 Monate) ist folglich unter Ansetzung einer ange- messenen Probezeit von drei Jahren zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) zu bestätigen (Art. 426 StPO) und sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfah- ren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Hinsichtlich der dem Privatkläger 3 vom Bezirksgericht Meilen zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'000.– (Ziff. 12) liess der Beschuldigte beantragen, es sei dem Privatkläger keine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung zuzuspre- chen. Diesen Antrag begründete die Verteidigung an der heutigen Berufungsver- handlung damit, dass der Sachverhalt, in den der Privatkläger 3 involviert gewe- sen sei, betreffend die Zivilansprüche von Anfang an klar und einfach gewesen sei und es dafür nicht den Beizug eines Rechtsvertreters gebraucht habe (Urk. 124 S. 30). Der Vorinstanz ist indes darin beizupflichten, dass vorliegend der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Privatkläger 3 für den Sachverhalt betreffend den Un- fall in B._____, bei welchem der Privatkläger 3 betroffen war, notwendig war. Der vorliegende Fall ist keine Bagatelle und erreicht auch hinsichtlich der Zivilansprü- che, insbesondere der Genugtuung, eine Komplexität, welche einen Laien über- fordert; so etwa – entgegen der Auffassung der Verteidigung – in der Frage nach der Relevanz des Verschuldens. Der Aufwand, den die Vorinstanz auf Fr. 5'000.–
- 39 - inklusive Mehrwertsteuer festsetzte, ist angemessen und die zugesprochene Ent- schädigung ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gemäss seiner Honorar- note vom 14. April 2014 (Urk. 123), zuzüglich viereinhalb Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung inkl. Weg, mit gerundet Fr. 4'350.– zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. De- zember 2013 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache fahrlässige Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs), Dispositivziffer 2 (Frei- spruch), Dispositivziffer 6 (Beschlagnahmungen), Dispositivziffern 7 - 9 (Zi- vilansprüche des Privatklägers 3) und Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte ist ferner schuldig: - der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - 40 - - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, - der mehrfachen (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'350.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten für die amt- liche Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Fürsprecher Y._____, … [Adresse], Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3 - 41 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Fürsprecher Y._____ Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140011-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Bertschi und lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 15. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Dezember 2013 (DG130014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Juni 2012 (Urk. 56) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Auf den Anklagepunkt lit. C. betreffend die Zeit bis 18. Dezember 2010 wird zufol- ge Verjährung nicht eingetreten. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
- der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV,
- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV,
- der mehrfachen (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV sowie
- 3 -
- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS.
2. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen (B. 3.7, B. 5.1 und B. 5.2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Busse von CHF 1'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Strafe vollzogen.
5. Die Busse ist innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
17. November 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Porsche 911 Carrera 4S, schwarze Sturmhaube, ein Paar Handschuhe und zwei Bolzenschnei- der) werden dem Beschuldigten herausgegeben.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtu- ungsforderung des Privatklägers 3 im Umfang von CHF 1'000.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 ab- gewiesen.
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadener- satzbegehren des Privatklägers 3 im Umfang von CHF 1'590.– anerkannt hat.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 darüber hinaus Scha- denersatz von CHF 183.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012 auf
- 4 - CHF 1'773.55 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegeh- ren abgewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'800.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.– Auslagen Untersuchung CHF 3'932.– Kosten KAPO CHF 11'518.95 Auslagen Vorverfahren CHF 2'500.– diverse Kosten (Sicherstellung) CHF 60.– Gutachterkosten CHF 15'197.30 amtliche Verteidigung CHF 40'008.25 Total
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von CHF 5'000.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1 f.)
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. De- zember 2013 sei teilweise aufzuheben und es sei der Beschuldigte der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, des Fahrens im fahrunfähigen Zustands im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1und 2 lit. a VRV, der
- 5 - mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie vom Vorwurf der Verletzung der Strassenver- kehrsgesetzgebung betreffend Anklagepunkt B der Anklage vom
27. Juni 2012 freizusprechen.
2. Dispositivziffer 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
18. Dezember 2013 seien aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von Maximal 300 Tagessätzen zu einem vom Gericht festzusetzenden Tagessatz sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu be- strafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben und eine Probe- zeit von 2 Jahren festzulegen. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse festzusetzen.
3. Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. De- zember 2013 sei teilweise aufzuheben und es seien die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens anteilsmässig dem Be- schuldigten aufzuerlegen.
4. Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. De- zember 2013 sei aufzuheben und es sei dem Privatkläger 3 keine Par- teientschädigung für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 118, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - I. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Dezember 2013 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsre- geln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln betreffend Anklagevorwurf B. 3.7., B. 5.1. und B. 5.2. wurde er freigesprochen, er wurde bestraft mit 30 Monaten Freiheits- strafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wur- de im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, im Übrigen wurde der Vollzug der Strafe angeordnet. Betreffend die beschlagnahmten Gegenstände wurde Herausgabe an den Beschuldigten angeordnet. Es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 im Umfang von Fr. 1'000.– anerkannt hat, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 abge- wiesen. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3 im Umfang von Fr. 1'590.– aner- kannt hat. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatklä- ger 3 Schadenersatz von Fr. 183.55 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2012 auf Fr. 1'773.55 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 ist die Vorinstanz auf den Anklagepunkt lit. C betreffend die Zeit bis 18. Dezember 2010 zufolge Verjährung nicht eingetreten.
2. Gegen das Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Januar 2014 fristge- recht Berufung angemeldet und gleichzeitig die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 112). Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie vom Vorwurf der Verletzung der Strassenverkehrsgesetzgebung betreffend An- klagepunkt B freizusprechen. Er sei der mehrfachen fahrlässigen Körperverlet- zung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig zu sprechen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 300 Ta-
- 7 - gessätzen und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Beschuldigte ficht fer- ner die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) und die Zusprechung einer Parteient- schädigung an den Privatkläger 3 (Dispositiv-Ziffer 12) an. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben weder selbständige Be- rufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung. Das Dispensationsgesuch wurde bewilligt (Urk. 121).
3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklage lit. A. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich fer- ner gegen den "Vorwurf der Verletzung der Strassenverkehrsgesetzgebung" be- treffend den Anklagepunkt B. Gestützt auf den Wortlaut der Berufungserklärung wäre zu schliessen, dass der Schuldspruch betreffend Nötigung gemäss Anklage lit. B nicht angefochten ist, da es sich dabei nicht um ein Delikt der Strassenver- kehrsgesetzgebung handelt. Dabei handelt es sich indes offenkundig um ein Ver- sehen der Verteidigung, denn der Sachverhalt gemäss Anklage lit. B wurde vom Beschuldigten insgesamt bestritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
15. April 2014 bestätigte der amtliche Verteidiger auf entsprechende Nachfrage denn auch (Prot. II S. 5), dass betreffend den Anklagepunkt B nicht nur die SVG- Delikte, sondern auch die Nötigung angefochten werde. Zu prüfen sind daher der Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklage lit. A sowie der gesamte Anklagevorwurf lit. B. In Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, soweit er sich auf den Anklage- sachverhalt lit. A bezieht, somit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. Auf den Anklagepunkt lit. C ist die Vorinstanz betreffend die Zeit bis 18. Dezem- ber 2010 zufolge Verjährung nicht eingetreten. Der Anklagevorwurf erfasst jedoch den Zeitraum bis 10. November 2011. Betreffend Konsumhandlungen nach dem
18. Dezember 2010 hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen festgehalten, dass die mehrfachen Übertretungen gegen das BetmG angesichts der Schwere der
- 8 - anderen Delikte nicht ins Gewicht fallen und keinen Einfluss auf die Gesamtstrafe haben (Urk. 111 S. 43). Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz betreffend die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes von der Ausfällung einer Strafe abgesehen hat. Der entsprechende Schuldspruch hat zudem (wohl irrtümlich) keinen Eingang in das Dispositiv gefunden. Diesbezüglich erübrigen sich somit unter dem Aspekt des Verschlechterungsverbotes weitere Ausführun- gen. Über diesen Anklagepunkt ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Berufungsverfah- ren der Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Anklage lit. A sowie sämtli- cher Delikte gemäss Anklage lit. B zu prüfen sind, sowie die auszufällende Sank- tion und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil der Vorinstanz wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
– Dispositiv-Ziffer 1 teilweise betreffend Schuldspruch der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Füh- rens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs,
– Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch),
– Dispositiv-Ziffer 6 (Beschlagnahmungen),
– Dispositiv-Ziffern 7 - 9 (Zivilansprüche des Privatklägers 3)
– Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenfestsetzung). In Rechtskraft erwachsen ist ferner der Beschluss der Vorinstanz vom 18. De- zember 2013 (Nichteintreten auf den Anklagepunkt lit. C betreffend die Zeit bis
18. Dezember 2010).
5. Beweisanträge wurden für das Berufungsverfahren keine gestellt (Urk. 112 S. 1; Prot. II S. 5).
- 9 - II. Sachverhalt
1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfes Am 12. November 2011 kam es auf der ...-Strasse in B._____ um circa 19.45 Uhr zu einer Kollision des Beschuldigten mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen, als dieser vor einer unübersichtlichen Rechtskurve zwei vor ihm fahrende Autos überholte, dabei die markierte Sicherheitslinie überfuhr und die Gegenfahrbahn mit ungefähr der halben Breite seines Fahrzeugs beanspruchte und schliesslich nicht mehr rechtzeitig auf die rechte Strassenseite einbiegen konnte. Die Ankla- gebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich dadurch der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig ge- macht (Anklage lit. A). Auf der vorangehenden Fahrt von C._____ über die Autobahn A 53 nach B._____ habe der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer genötigt und zahlreiche Ver- kehrsdelikte begangen, indem er zu schnell gefahren und zu nahe aufgefahren sei und die Lichthupe betätigt sowie mehrmals Fahrzeuge rechts überholt habe (Anklage lit. B). Des Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe unter Einfluss von Alkohol und Cannabis stehend in fahrunfähigem Zustand sein nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt, welches an den Hinterrädern abgefahrene Reifen aufgewiesen habe (Anklage lit. A und lit. B).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anklagesachverhalt lit. A 2.1.1. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat den Schuldspruch betreffend Anklage lit. A in allen Punkten bis auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens akzeptiert. Damit ist auch der den Schuldsprüchen zugrundeliegende Sachverhalt anerkannt und ist insbeson- dere nicht mehr im Einzelnen auf die seitens der Verteidigung vor Vorinstanz ge-
- 10 - äusserte und vor Berufungsgericht wiederholte Kritik am Verkehrsgutachten vom
4. März 2012 betreffend die beim Überholmanöver gefahrenen Geschwindigkeiten einzugehen. Insbesondere ist nicht auf den nicht angefochtenen Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang mit der Geschwin- digkeitsüberschreitung zurückzukommen. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch auch einen Faktor für die Beurteilung der Gefährdung darstellen kann, ist dennoch mit Blick auf diese Frage darauf einzugehen. 2.1.2. Gefahrene Geschwindigkeit Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht, dass der Beschuldigte beim Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt. Aufgrund der Aktenlage sei – im Gegensatz zur Anklageschrift, worin die Rede davon sei, dieser habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um "ca. 30 km/h" überschritten" – jedoch nicht klar, welche Geschwindigkeit A._____ im Laufe dieses Überholmanövers effektiv gefahren sei (Urk. 74 S. 4; Urk. 124 S. 4). Die Verteidigung bemängelte in der erst- sowie zweitinstanzlichen Verhand- lung das Gutachten der Ingenieurgemeinschaft D._____ als unbrauchbar und machte geltend, es müsse offen bleiben, welche Geschwindigkeiten beim Über- holvorgang effektiv gefahren worden seien (Urk. 74 S. 6 ff.; Urk. 124 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit der Kritik am Gutachten auseinandergesetzt (Urk. 111 S. 11 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbesondere darin beizupflichten, dass bei der Rekonstruktion eines Unfallgeschehens gezwungenermassen mit Annahmen und Vorgaben gearbeitet werden muss. Die Gutachter haben ihre Vorgehensweise beschrieben und klar dargestellt, welche Annahmen getroffen wurden; insbesondere haben sie darauf hingewiesen, dass mangels objektiver Merkmale, die den Ort der Kollisionen zwi- schen dem Porsche und den beiden entgegenkommenden Personenwagen exakt markiert hätten, die Unfallanalyse durch Anwendung der mathematischen Simula- tion erfolge. Es ist ferner nicht zu bemängeln, dass die Gutachter gestützt auf die Angaben zweier Zeugen zur gefahrenen eigenen Geschwindigkeit kurz vor res- pektive beim Überholvorgang, nämlich E._____ 40 bis 50 km/h (Urk. 31 S. 1 f.
- 11 - Fragen 4 und Urk. 32 S. 4) und Zeuge F._____ knapp 50 km/h (vgl. Urk. 38 S. 5) von einer Anfangsgeschwindigkeit der überholten Fahrzeuge der Zeugen E._____ und F._____ von 45 km/h ausgingen (Urk. 105 S. 13 und Urk. 24 S. 7). Auch die Resultate wurden vorsichtig dargestellt und insbesondere fest-gehalten, dass mit dem Porsche eine Geschwindigkeit von 81 km/h erreicht worden sein könnte, dies bedeute jedoch nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich so schnell gefahren sei (Urk. 24 S. 7f.). Insbesondere präzisierten die Gutachter bei der Beantwortung der Fragen, dass die Kurvengrenzgeschwindigkeit als theoretische Grenze mit 81 km/h berechnet werden könne, es aber mit den sonstigen Anhaltspunkten nicht wahrscheinlich sei, dass der Porsche mehr als 75 km/h während des Überholvor- gangs erreicht haben könnte (Urk. 24 S. 12). Das Gutachten ist nicht zu bemän- geln. Jedoch ist insofern der Anklagesachverhalt zu präzisieren, als dass von ei- ner Geschwindigkeit des Beschuldigten von rund 70 km/h auszugehen ist. Ob diese tatsächlich etwas mehr oder etwas weniger als 70 km/h betragen hatte ist nicht entscheidend. 2.2. Anklagesachverhalt lit. B 2.2.1. Bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklage lit. B wurde vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Im Berufungsverfahren verlangt er diesbezüglich einen vollumfängli- chen Freispruch. Der Anklagesachverhalt ist daher zu erstellen. 2.2.2. Beweismittel
a) Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2011 gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht an den Unfalltag erinnern. Er habe einen Schädelbasisbruch und eine Gehirnerschütterung vom Unfall davongetragen. Am Abend des 12. November 2011 sei er in C._____ losgefahren und habe sich auf den Nachhauseweg gemacht. Er habe ein bisschen Alkohol getrunken gehabt (Urk. 29 S. 1 f.).
- 12 - In der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2011 gab der Beschuldigte an, er könne sich an den Unfall selber nicht mehr erinnern, es fehle ihm ein riesiges Stück. An jenem Tag habe er von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr gearbeitet. Danach habe in der Station, wo der LKW aufgeladen werde, damit er gekühlt sei, eine Weihnachtsfeier stattgefunden, sie hätten Ente, Rotkohl und Klösse gegessen und er wisse, dass er um 19.00 Uhr losgefahren sei (Urk. 30 S. 2 f.). Am fraglichen Tag habe er um 09.00 Uhr mit der Arbeit in G._____ be- gonnen und habe mit dem H._____-Auto Kunden angefahren bis zirka 15.00 Uhr, wobei er eine Mittagspause gemacht habe. Dann habe er den Rückweg nach C._____ zur Ladestation angetreten. Dort sei der Porsche stationiert gewesen. Er nehme an, dass er über das Brüttiseller Kreuz gefahren sei und auf der Autobahn Richtung Uster; er habe die … Ausfahrt genommen, Uster …, und sei über I._____ Richtung B._____ gefahren. Am Mittag habe er zwei Brötchen gegessen, dann die Ente an der Weihnachtsfeier, wo er auch zwei Wodkas und ein Bier ge- trunken habe (Urk. 30 S. 4). Zwei Tage vorher habe er an einem Joint gezogen an einer Party. Er glaube, er habe sich vor Antritt der Heimfahrt gut gefühlt, sonst hätte er auch seine Freundin anrufen können (S. 5). Auf Vorhalt, es habe ihn auf der A53 jemand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 140 km/h gesehen, gab der Beschuldigte an, er halte sich immer an die Geschwindigkeit (gemeint Geschwindigkeitslimiten) auf der Autobahn, und auf die weiteren Vorhalte von Verkehrsregelverletzungen erklärte er, er könne sich leider nicht erinnern; er fahre normalerweise anständig, es sei ihm unverständlich (S. 6 f.). Auf Ergänzungsfra- gen seines Verteidigers gab der Beschuldigte an, das Letzte, woran er sich noch erinnern könne, sei, dass ihn seine Freundin um 18.00 oder 18.30 Uhr angerufen habe. Er sei dann auch noch an der Tankstelle beim McDonald's gewesen, da sei ihm aufgefallen, dass er seine Papiere und Utensilien und das EC Cash-Gerät im LKW habe liegen lassen, deshalb sei er nochmals zurück gefahren. Die letzten Erinnerungen stammten aus C._____ und die erste Erinnerung nach dem Unfall sei gewesen, dass es geknallt habe und er aus dem Auto ausgestiegen sei; es sei ihm jemand entgegengekommen, der ihn beschimpft habe, und nachher sei er am Boden gelegen (S. 8).
- 13 - In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zu seiner Heimfahrt an, er kön- ne sich leider nicht an viel erinnern, nur an das, wo er losgefahren sei und wo es geknallt habe. Der Arzt habe auch gesagt, er habe durch den Unfall einen Schä- delbasisbruch erlitten, und es sei normal, dass er sich nicht erinnern könne. Nor- malerweise sei er nicht so unterwegs, deswegen glaube er nicht, was sie (ge- meint wohl die Zeugen) gesagt hätten (Urk. 50 S. 8). Der Beschuldigte bestätigte vor Vorinstanz seine frühere Darstellung und gab an, er könne sich nicht an die Fahrt erinnern, er nehme immer diesen Weg über die A53, so dass er auch jenes Mal die A53 genommen haben müsse, konkret erin- nern könne er sich aber nicht. Vage erinnere er sich, dass er über das Brüttiseller Kreuz gefahren sei; er nehme bloss an, dass er die Ausfahrt Uster … benützt ha- be (Urk 72 S. 17 ff.). In der persönlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte im Wesentlichen an, dass er sich an den Unfall nicht mehr erinnern könne (Prot. II S. 12 ff.). Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte anerkennt, im Zeitraum zwi- schen ungefähr 19.00 Uhr und dem Unfallzeitpunkt seinen weissen Porsche 911 Carrera von C._____ über die A53 nach Uster und über I._____ nach B._____ gelenkt zu haben. An irgendwelche Verkehrsregelverletzungen erinnert er sich in- dessen nicht.
b) Zeugenaussagen Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der verschiedenen Zeugen, wel- che von zahlreichen Verkehrsregelverletzungen durch den Fahrer eines weissen Porsche Carrera am Unfallabend auf der Strecke Autobahn A53 Fahrtrichtung Rapperswil und auf der …-Strasse in Uster berichteten, richtig aufgeführt und sorgfältig sowie zutreffend gewürdigt (Urk. 111 S. 16 ff.). Darauf kann in erster Li- nie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist dabei, dass der Zeuge F._____ den weissen Porsche 911 Carre- ra des Beschuldigten auf der Autobahn A53 ca. 15 Minuten vor dem Unfall in
- 14 - B._____ eindeutig als Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen erkannte und die beiden ersten Buchstaben des Nummernschilds in der tatzeitnächsten polizeili- chen Einvernahme am 12. November 2011 exakt mit "J._____K._____" benennen konnte und erklärte, das Modell sei identisch gewesen mit demjenigen auf der Un- fallstelle. Er gab zudem an, den Porsche in B._____ beim Kreisel an der …- Strasse wieder gesehen zu haben, er habe erneut erkennen können, dass es ein deutsches Kontrollschild mit den Buchstaben "J._____K._____" und exakt das- selbe Modell gewesen sei (Urk. 37 S. 3 f.). Der Zeuge F._____ beobachtete auf der Autobahn, dass der Beschuldigte zu schnell fuhr, rechts überholte und zu na- he auffuhr (Urk. 37 S. 2). Es vermag an der Glaubhaftigkeit dieser ersten Anga- ben nichts zu ändern, dass der Zeuge in der späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft drei Buchstaben nannte (J._____K._____L._____, Urk. 38 S. 3), welche doch bezüglich des ersten ("J._____") und des letzten ("K._____") Buchstabens mit den in der ersten Einvernahme genannten Buchstaben überein- stimmen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 111 S. 19), weshalb es möglich ist, dass der Zeuge F._____ in B._____ schliesslich wieder vor dem Be- schuldigten fuhr, obwohl ihn dieser ja zuvor auf der Autobahn mit überhöhter Ge- schwindigkeit überholt hatte: So ist plausibel, dass der vom Zeugen gewählte Weg über … zwar weiter, aber schneller ist als derjenige über I._____ (mutmass- liche Route des Porsches), wie F._____ angab (Urk. 38 S. 6). Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss den Beobachtungen von E._____ (Urk. 31 S. 1 und 32 S. 3) in I._____ eine Pause einlegte. Wie gesehen dürfte der Beschuldigte sich auch gemäss seinen eigenen Angaben am 12. November 2011 abends zwischen ca. 19.00 Uhr und 19.45 Uhr auf der Strecke von C._____ über das Brüttiseller Kreuz und die Autobahn A53 bis zur Ausfahrt Uster … über I._____ nach B._____ befunden haben, diesen Weg nehme er immer, er erinnere sich vage daran, dass er über das Brüttiseller Kreuz gefahren sei (vgl. Urk. 30 S. 4 und Urk. 41 S. 2 sowie Urk. 72 S. 18). Die Beobachtungen der weiteren Zeu- gen M._____ (zwischen 19.00 und 19.30 Uhr, Urk. 1 S. 16 bestätigt in Urk. 33 S. 4) und N._____ (ungefähr 19.20 Uhr, Urk. 35 S. 3) ebenfalls auf der Autobahn A53 erfolgten im gleichen Zeitrahmen; und auch die Angaben des Zeugen O._____, er habe auf den 19.50 Uhr Zug in Uster gehen müssen und der Porsche
- 15 - sei ihm um ca. 19.30 Uhr in Uster auf der …-Strasse ganz nahe aufgefahren (Urk. 1 S. 17 Urk. und Urk. 39 S. 3), passen ebenfalls in diesen Zeitraum. Schliesslich hat die Vorinstanz überzeugend hergeleitet, dass angesichts der sonst lebensnahen und detailgetreuen Aussagen des Zeugen P._____ (Porsche mit Felgen mit weissen Streifen am Rand und deutsches Nummernschild mit weissem D auf blauem Grund) davon auszugehen ist, dass dieser sich hinsicht- lich der Ausfahrt "Uster …", wo der Porsche die Autobahn seiner Meinung nach erst verlassen hatte, getäuscht haben muss. Aufgrund der Aussage der Zeugen O._____, der selber von der A53 kam, offenbar die Autobahnausfahrt Uster … benützte und dann vom Beschuldigten auf der …-Strasse in Uster bedrängt wurde (Urk. 38 S. 3), und E._____, welcher den Porsche erstmals in I._____ sichtete, ist nämlich vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ausfahrt "Uster …" benützte (Urk. 111 S. 26 f.). Die vom Zeugen P._____ beschriebenen Ver- kehrsregelverletzungen wurden dem Beschuldigten folgerichtig im Anklagesach- verhalt nicht zur Last gelegt. 2.3. Fazit Aufgrund der Zeugenaussagen und den eigenen Vermutungen des Beschuldigten ist daher erstellt, dass letzterer die in der Anklageschrift beschriebene Fahrt von C._____ via Autobahn A53 über I._____ nach B._____ in seinem weissen Por- sche 911 Carrera absolvierte und die in der Anklageschrift aufgezeigte Fahrweise an den Tag legte. Dass es sich bei dem von mehreren Zeugen beobachteten weissen Porsche mit deutschem Kennzeichen und der auffälligen Fahrweise nicht um das Fahrzeug des Beschuldigten, sondern ein Drittfahrzeug gehandelt haben könnte, kann – entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 124 S. 17 f.) – mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheint es doch höchst unwahrscheinlich, dass zur selben Zeit auf der gleichen Strecke zwei weisse Porsches mit deutschem Kennzeichen unterwegs gewesen sein könnten. Die Vorinstanz hat verbindlich festgehalten, dass es auf der Autobahn gemäss den Aussagen von F._____ und M._____ zu Geschwindigkeitsüberschreitungen kam, aber das Ausmass nicht genau festgestellt werden konnte. Diesbezüglich erging – wie gesehen – ein Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelver-
- 16 - letzung. Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass durch die überzeugenden Aussagen des Zeugen O._____ eine Überschreitung der zulässigen Geschwin- digkeitsbegrenzung von 50 km/h innerorts um rund 30 km/h erstellt ist (Urk. 111 S. 24 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt lit. B 1.1. Vorbemerkung Betreffend den Anklagesachverhalt lit. B hielt die Vorinstanz fest, die rechtliche Beurteilung durch die Anklagebehörde sei zutreffend und werde vom Beschuldig- ten auch nicht in Zweifel gezogen (Urk. 111 S. 32). Nachdem die Verteidigung die Tatbegehung durch den Beschuldigten bestritten hatte, machte sie zur rechtlichen Würdigung vor Vorinstanz keine Ausführungen zu diesem Anklagesachverhalt. Vor Berufungsgericht führte die Verteidigung aus, es scheine, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (bei der Annahme, der Sachverhalt sei erstellt) nicht zu beanstanden sei (Urk. 124 S. 24). 1.2. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vorliegend kommt als Tatmittel die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit in Betracht. Durch das unnötige Betätigen der Lichthupe und das nahe Auffahren bei relativ hoher Geschwindigkeit nötigte der Beschuldigte den Zeugen N._____ und zwei bis drei weitere Autolenker dazu, etwas zu tun (Wechseln der Fahrspur). Das Bestimmtheitsgebot erfordert eine restriktive Auslegung dieses Zwangsmittels. Er- fasst werden nur Verhaltensweisen, deren Zwangswirkung mit jener der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar ist (vgl. BGE 107 IV 113 ff., 116). Vorliegend wurde durch das nahe Auffahren bei relativ hoher Geschwindig-
- 17 - keit auf der Autobahn das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wie bei den Tatmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile (vgl. BGE 107 IV 133 ff., 116). Der Beschuldigte handelte überdies mit Wissen und Willen hinsichtlich der objek- tiven Tatbestandsmerkmale. Er wusste, dass er durch seine Fahrweise und das Betätigen der Lichthupe die vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker dazu nötigt, die Fahrspur zu wechseln und nahm dies auch in Kauf. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt. Der Tatbestand der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht, weshalb diese positiv zu begründen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung unrechtmässig, "wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist" (BGE 129 IV 262 ff., 264). Vorliegend ist das Mittel, das nahe Auffahren, un- rechtmässig, denn gemäss Art. 90 Abs. 1 (bzw. Art. 90 Ziff. 1 aSVG) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG macht sich strafbar, wer gegenüber Strassenbenützern, namentlich beim Hintereinanderfahren, nicht ausreichend Abstand wahrt. Da auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte durch seine Fahrweise der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- macht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB echte Konkurrenz (BGE 137 IV 326 E. 3.5. und 3.6). Der Beschuldigte ist daher der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Strassenverkehrsdelikte Bei erstelltem Sachverhalt – unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Frei- spruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV (B. 3.7, B. 5.1 und
- 18 - B. 5.2) – ist die Qualifikation des Fahrverhaltens des Beschuldigten auf der Auto- bahn A53 und in Uster durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz zutreffend. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist als Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV zu würdigen, und das mehrfache unnötige Betätigen der Licht- hupe beim Auffahren wird von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV erfasst. Durch mehrmaliges Rechtsüberholen und Aufschliessen auf das Fahrzeug von N._____ bis auf einen Meter hat der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.
2. Anklagesachverhalt lit. A 2.1. Vorbemerkung Betreffend diesen Anklagesachverhalt ist einzig der Schuldspruch betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens angefochten, die übrigen Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, gemäss verschiedenen Zeugen sei die Kollision nur ganz knapp geschehen, d.h. es hätte dem Beschuldigten fast gereicht, das Überholmanöver erfolgreich abzuschliessen. Der Zeuge E._____ habe angegeben, es sei ganz knapp nicht mehr gelungen, den Porsche auf die eigene Fahrbahn zu ziehen. Auch im Gutachten werde dargelegt, dass der Por- sche bei der Kollision mit der Hälfte der Fahrzeugbreite zurück auf seiner Spur war. Dies zeige, dass die Einschätzung des Beschuldigten noch im Bereich einer mittleren Fahrlässigkeit gewesen sei (Urk. 74 S. 9). Er habe die Situation falsch eingeschätzt und sei der Auffassung gewesen, das Überholmanöver ohne Prob- leme durchzuführen und abschliessen zu können. Von Skrupellosigkeit könne nicht die Rede sein (Urk. 74 S. 17). Er selber habe unter dieser Fehleinschätzung gelitten und habe sich selbst am meisten geschadet. Es könne ihm nicht unter- stellt werden, dass er sein eigenes Leben und seine eigene Gesundheit habe
- 19 - skrupellos aufs Spiel setzen wollen, indem er das Überholmanöver durchgeführt habe (Urk. 74 S. 18). Vor Berufungsgericht führte die Verteidigung aus, sie halte im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz nach wie vor dafür, dass der Beschuldigte zwar ein gefährliches Überholmanöver auf grobfahrlässige Art durchgeführt habe, diese Fahrlässigkeit aber darin bestanden habe, dass er fälschlicherweise geglaubt ha- be, dieses Überholmanöver erfolgreich und ohne Gefährdung aller Beteiligten (sich selbst eingeschlossen) abzuschliessen. Auch werde daran festgehalten, dass es so gewesen sei, dass dem Beschuldigten das von ihm durchgeführte Überholmanöver fast geglückt sei, was zeige, dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls eben nicht derart hoch gewesen sei, wie von der Vorinstanz ausgeführt (Urk. 124 S. 21). Die Abgrenzung zwischen grobfahrlässigem Verhalten im Stras- senverkehr und Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sei sehr schmal und schwierig zu bestimmen. Auch der Umstand, dass bei Art. 129 StGB nur vorsätz- liches und nicht eventualvorsätzliches Handeln genüge, müsse zu einer restrikti- ven Anwendung dieses Tatbestandes führen. Vorliegend seien aufgrund der aus- geführten konkreten Umstände die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 129 StGB wegen den (vorgenannten) Unsicherheiten beim subjektiven Tat- bestand nicht gegeben (Urk. 124 S. 22). Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden sei und dies die Fähigkeit zur Einschätzung der Gefährlichkeit des Überholmanövers und zum Voraussehen der Folgen des Verhaltens stark behindert habe, was bei der Prüfung einer Gefährdung des Lebens nicht nur unter dem negativen Aspekt, sondern auch entlastend zu betrachten sei (Urk. 124 S. 22 f.). Schliesslich sei auch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit nicht erfüllt (Urk. 124 S. 23).
- 20 - 2.2. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 2.2.1. Objektiver Tatbestand Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesund- heit (vgl. Stefan Trechsel / Thomas Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 129 N 2 mit Hinweisen). Dass nur die Gefährdung des Lebens, nicht aber die der Gesundheit mit Strafe bedroht ist, ergibt sich nicht nur aus dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern auch aus der Ent- stehungsgeschichte (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 12). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des ge- schützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konk- ret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorlie- gen (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 11). Die Lebensgefährdung ist somit ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent vorausgesetzt ist. Art. 129 StGB verlangt eine unmittelbare Lebensge- fahr. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich ist und wenn die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zu- zuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E.2 samt Verweisen). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefähr- lichen Situation zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit sei- ner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, über die wissentlich sich hinwegzusetzen als gewissenlos er- scheint (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 19 f.). Massgeblich ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
- 21 - die nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Dies kann im Strassenverkehr darin liegen, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein schwerer Unfall mit mög- licherweise tödlichen Folgen eintritt (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 17; Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 und BGE 136 IV 76ff., 81). Im Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2012 wurde zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens für den Bereich des Strassenverkehrs auf folgende Urtei- le verwiesen (1B_535/2012 E. 4.2): "Der Tatbestand ist als erfüllt betrachtet worden in einem Fall, in dem anlässlich eines Strassen- rennens auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h der Täter einen Beteiligten durch einen Schwenker gezwungen hat, nach rechts auf den Pannenstreifen auszuweichen (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007). Das Bundesgericht hat den Tatbestand bejaht im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf der Auto- bahn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nachts und bei nasser Fahrbahn grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von zwanzig Metern zum hin- ter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die Bremsen trat (Urteil 6S.563/1995 vom 24. No- vember 1995, in Pra 1996 Nr. 173 S. 638). Schuldig gesprochen wegen Gefährdung des Lebens hat das Bundesgericht zudem einen Fahr- zeuglenker, welcher nachts auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn mit 185 km/h fuhr und ein Überholmanöver ausführte, bei welchem der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Fahrspur- wechsel nur einen bis zwei Meter betrug (Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1). Im Fall einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision bei einer Geschwindigkeit von 120 - 130 km/h auf der Autobahn schliesslich hat das Bundesgericht zwar den Eventualvorsatz in Bezug auf allfällige Todesfolgen verneint und die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung gemäss Art. 111 StGB aufgehoben. Den Tatbestand von Art. 129 StGB hat das Ge- richt hingegen als erfüllt angesehen (BGE 133 IV 1 E. 4.7 und E. 5.2). Schliesslich ist ein Fahrer wegen Gefährdung des Lebens verurteilt worden, der nachts auf einer Autostrasse mit einer Geschwindigkeit von mind. 188 km/h eine Rechtskurve befuhr, die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zwar vermeiden konnte und hernach die Herrschaft verlor und von der Strasse abkam (BGE 136 IV 76, nicht publizierte E. 1)." Im konkret zu beurteilenden Fall 1B_535/2012 E. 4.2 fuhr ein Ehepaar nach ei- nem heftigen verbalen und handgreiflichen Streit zur gegenseitigen Anzeigeer- stattung auf die Polizeistation, wobei die Ehefrau am Steuer sass. Sie fuhr mit klar übersetzter Geschwindigkeit und verletzte dabei Verkehrsregeln, was durch die Zeugenaussagen des Ehepaars A. bestätigt wurde, das auf derselben Strasse un- terwegs war und im Bereiche einer Rechtskurve mit Sicherheitslinie von der Be- schwerdegegnerin überholt wurde. In einer Linkskurve verlor die Fahrerin die Herrschaft über das Fahrzeug und kam von der Strasse ab und fuhr in ein anstei- gendes Feld. Es wurde ausgeführt, zur gefahrenen Geschwindigkeit bestünden
- 22 - keine gesicherten Angaben und es könne nicht angenommen werden, dass es sich um eine Geschwindigkeit handle, die mit derjenigen in den zitierten Urteilen vergleichbar wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in einer Rechts- kurve mit Sicherheitslinie das Fahrzeug des Ehepaars A. überholt habe, habe für sich alleine genommen noch nicht eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB in sich geborgen (1B_535/2012 E. 4.3). In subjektiver Hinsicht wurde angenommen, es könne aufgrund des Umstandes, dass die Be- schwerdegegnerin in der – offenbar unmittelbar nach der halsbrecherischen Auto- fahrt erfolgten – Einvernahme "vollkommen von der Rolle gewesen sei" und die Fahrt einen kaum nachvollziehbaren Verlauf genommen habe, ohne Weiteres ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand der Erregung gewesen sei, der einen direkten Vorsatz und Skrupellosigkeit im genannten Sinn ausschliesse (E. 4.4.). Vorliegend ist aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten die nahe Möglichkeit des Todeseintritts der Insassen in den entgegenkommenden Fahrzeugen ent- standen. Den treffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzu- stimmen (Urk. 111 S. 29 f.). Es bestand die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen, da der Beschuldigte mit seiner Fahrweise die hohe Wahrscheinlichkeit einer Frontalkollision mit den ent- gegenkommenden Fahrzeugen bewirkte, was bei den gemäss Gutachten im Zeit- punkt der Kollisionen mutmasslich gefahrenen Geschwindigkeiten (Urk. 24 S. 9 f. + 12: Fiat Punto und VW Polo rund 40 km/h sowie Porsche rund 72 km/h bei der ersten Kollision und rund 63km/ bei der zweiten Kollision) offensichtlich zu tödli- chen Verletzungen der Insassen hätte führen können. Wie der Zusammenstoss mit dem Fiat Punto zeigte, ist bei seitlich versetzten Kollisionen mit unkontrollier- baren Drehbewegungen und Schleuderfahrten, d.h. mit einem Kontrollverlust über die unfallbeteiligten Fahrzeuge und Folgekollisionen zu rechnen. Betrachtet man die Bilder der am Unfall beteiligten Autos (Urk. 21/19+20+24+27+28) und den Umstand, dass der Airbag beim VW Polo losgegangen war (Urk. 32 S. 4), was auf einen heftigen Zusammenstoss schliessen lässt, ist denn auch tatsächlich er- staunlich, dass sich die Unfallbeteiligten vorliegend keine gravierenderen Verlet- zungen zuzogen, was jedoch vom Beschuldigten in keiner Weise beeinflusst wer-
- 23 - den konnte. Der Beschuldigte hat zusammengefasst in der konkreten Situation einen Zustand geschaffen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Frontalkollision und damit eines tödli- chen Unfalls schuf, weshalb das Erfordernis der unmittelbaren Lebensgefahr er- füllt ist. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichtes geht nicht hervor, wie das Verkehrsaufkommen war und dass beim Überholmanöver in der Kurve un- vermittelt Fahrzeuge entgegen kamen; es ist auch nicht näher bekannt, wie die Sichtverhältnisse bei der Kurvenfahrt (Rechtskurve) waren. Die Lebensgefahr wurde mutmasslich für das Ehepaar im überholten Fahrzeug und möglicherweise für den Beifahrer verneint. Im Gegensatz dazu steht vorliegend fest, dass der Be- schuldigte auf einer gut frequentierten Strasse zu einer Zeit (Samstagabend 19.45 Uhr) mit üblicherweise eher regem Verkehrsaufkommen bei völlig ungenügender Sicht vor einer Rechtskurve die Sicherheitslinie missachtete und mit übersetzter Geschwindigkeit sowie unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehend zwei in einem Abstand von 20 bis 25 Metern mit einer Geschwindigkeit von rund 45 km/h hinter- einander fahrende Fahrzeuge überholte und ihm drei Fahrzeuge entgegenkamen, wobei er mit zweien davon kollidierte. Für die Insassen der zwei Autos Fiat Punto und VW Polo bestand in dieser Situation Lebensgefahr. Zum Einwand der Vertei- digung (Urk. 74 S. 9), die Kollision sei gemäss den Angaben von verschiedenen Zeugen nur ganz knapp geschehen, ist festzuhalten, dass E._____ bei der Polizei folgendes angab (Urk. 31 S. 2): "Anfänglich dachte ich noch, dass es zum Wiedereinbiegen reichen könnte. Dann bemerkte ich ein entgegenkommendes Auto, es war glaublich ein dunkler Personenwagen. Nach dem Unfall sah ich, dass zwei PW's entgegen kamen. Der erste war wahr- scheinlich der Fiat Punto und der zweite war glaublich ein VW Polo. Zur Hauptkollision kam es mit dem VW Polo". Wie sich auch aus der Zeugenaussage von E._____ ergibt, hatte er erst nachher gesehen, dass der Beschuldigte mit dem ersten Auto (Fiat Punto) bereits eine Streifkollision gehabt und es dieses gedreht hatte. Folglich kann nicht gesagt werden, es hätte dem Beschuldigten fast gereicht, um das Überholmanö- ver abzuschliessen und gefahrlos wieder auf die eigene Fahrbahnhälfte einzubie- gen.
- 24 - 2.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt haben, dolus eventualis reicht nicht aus (BGE 133 IV 1 ff., 8). Die "wis- sentliche Herbeiführung der Gefahr [liegt dann vor] (…), wenn der Täter die Ge- fahr kennt und trotzdem handelt" (Urteil des BGer vom 20. Dezember 2005, 6S.164/2005, E. 2.1). Ein direkter Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der Le- bensgefahr ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den delikti- schen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b, cc). Wer trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber hofft, die Gefahr werde sich nicht realisie- ren, erfüllt den Tatbestand von Art. 129 StGB (Boll, a.a.O., S. 113). Demgegen- über liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinwei- sen; Entscheid des Bundesgerichtes 6S.426/2003 vom 1. März 2004; BGE 133 IV 3; BGE 133 IV 15 ff.). Der Gefährdungsvorsatz gemäss Art. 129 StGB unterschei- det sich dadurch vom dolus eventualis auf Tötung, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten (BSK StGB II - Maeder, Art. 129 N 46 sowie zum Ganzen Urteil des BGer vom 6.Juli 2007, 6S.127 /2007 E.2.3.). Die Vorinstanz hat auch hierzu treffende Ausführungen gemacht und aufgrund der Gesamtheit der objektiven Umstände auf die innere Einstellung des Beschuldig- ten geschlossen und festgehalten, dass beim Beschuldigten ein direkter Gefähr- dungsvorsatz gegeben war (Urk. 111 S. 31 f.). Dabei ist wichtig zu betonen, dass nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, mithin eben kein Vorsatz auf die Verwirklichung der Gefahr (Tod eines Menschen) vorliegen muss, sondern auf die Herbeiführung einer Lebensgefahr. Es kann vor- liegend kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Ge- fahr kannte, aber trotzdem handelte. Er ist ortskundig, da sich die Strecke auf sei- nem Nachhauseweg von der Arbeit befindet. Wie die ebenfalls ortskundigen Mit-
- 25 - glieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers sodann festhielten, handelt es sich bei der Unfallörtlichkeit um eine stark frequentierte Strasse, welche die direkteste Verbindungsstrasse von B._____ nach Q._____ darstellt und wo um die fragliche Zeit (Samstagabend 19.45 Uhr) das Verkehrsaufkommen gemäss Vor-instanz no- torisch hoch sei (Urk. 111 S. 30). Auf einer solchen Strasse muss klarerweise mit Gegenverkehr gerechnet werden, was sich insofern bestätigte, als dem Beschul- digten auf der Überholstrecke sogar drei Fahrzeuge entgegen kamen, deren zwei er rammte. Dem ortskundigen Beschuldigten war sodann klar, dass ein gefahrlo- ses Überholen im Bereich der Rechtskurve schlechterdings unmöglich war: So sagte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2011 selber sinngemäss aus, er könne sich nicht erklären, wie er sich am Unfall- abend in der unübersichtlichen Rechtskurve zum Überholen von zwei Fahrzeugen habe entschliessen können; wenn er heute dort vorbeifahre, so würde er dort auch nicht überholen (Urk. 30 S. 3). Der Beschuldigte räumte sodann selber ein, er sei froh, dass niemand schwer verletzt worden sei, es hätte schon Schlimme- res passieren können. Selbst wenn der Beschuldigte sich im Nachhinein nicht mehr an den Unfall erinnern kann, drängt sich angesichts seines überaus risiko- reichen Fahrverhaltens der Schluss auf, dass dieser mit sicherem Wissen bezüg- lich der unmittelbaren Lebensgefahr handelte: Wer unmittelbar vor einer absolut unübersichtlichen Rechtskurve, die mit einer Sicherheitslinie versehen ist, ohne jede Möglichkeit ein unvermittelt aus der Kurve auftauchendes entgegenkom- mendes Fahrzeug rechtzeitig zu sehen und gefahrlos auf die eigene Fahrbahn einzubiegen (vgl. die Fotos Urk. 21/1-8), auf die Gegenfahrbahn ausschwenkt, um zwei Autos zu überholen, weiss um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirk- lichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr und will diese auch. An dieser Stelle kann die für einen Überholvorgang zweier mit der innerorts üblichen Ge- schwindigkeit von circa 45 km/h fahrender Fahrzeuge notwendige Strecke über- haupt nicht überschaut werden, was jedem Autolenker sofort klar ist, und ja auch vom Beschuldigten sinngemäss eingeräumt wurde. Dies haben gemäss den Aus- führungen zum Sachverhalt auch die Zeugen E._____ und F._____ insofern be- stätigt, als beide angaben, dort würden sie nie überholen. Der vom Beschuldigten überholte Mercedesfahrer, F._____, gab anlässlich der polizeilichen Befragung
- 26 - am 12. November 2011 an (Urk. 37 S. 1): "Plötzlich bemerkte ich, wie etwas weisses auf meiner linken Seite vorbeirauscht. (…) Ich erschrak, da ich absolut nicht mit einem überholenden Fahrzeug gerechnet hatte. Es handelt sich ja um eine völlig unübersichtliche Rechtskurve. Man hat keine Chance zu sehen, ob Gegenverkehr kommt oder nicht.." Als Zeuge gab F._____ an, er hätte auf keinen Fall an jener Stelle ein Überholmanöver gewagt, und ant- wortete auf die Frage, ob man von jenem Punkt aus (Ansetzen zum Überholen durch den Beschuldigten) habe sehen können, ob Fahrzeuge aus der Gegenrich- tung herannahen: "Sie haben keine Chance." (Urk. 38 S. 5). Auch E._____, der hinter dem Fahrzeug von F._____ fuhr, sprach von einer unübersichtlichen Rechtskurve (Urk. 31 S. 2) und erklärte danach gefragt, ob er an dieser Stelle überholt hätte (Urk 31 S. 3): "Nein, sicher nicht. Auf diese Idee wäre ich nicht gekommen." Als Zeuge be- stätige er, er hätte an jener Stelle kein Überholmanöver gewagt, man habe auch nichts gesehen. Von jenem Punkt aus habe man nicht sehen können, ob Fahr- zeuge aus der Gegenrichtung herannahten. Zur Geschwindigkeit befragt, gab der Zeuge E._____ an, er sei zuerst einmal erschrocken, dass er dort überholt habe, sie seien mit 40 bis 50 km/h gefahren, es sei schwer zu sagen, der Beschuldigte dürfte schon 80 km/h gehabt haben (Urk. 32 S. 4). Deshalb kann – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte habe entweder die Überholstrecke respektive die Distanz bis zur Rechtskurve oder die Beschleunigungsfähigkeit seines Fahrzeugs falsch eingeschätzt, so dass eine fahrlässige Tatbegehung vorliege (Urk. 74 S. 8; Urk. 124 S. 21). Entgegen der (sinngemässen) Auffassung der Verteidigung han- delt es sich keineswegs um ein zwar gefährliches indes quasi normal bewältigba- res Überholmanöver, welches vom Beschuldigten lediglich falsch eingeschätzt worden sei (Urk. 124 S. 21). Der Beschuldigte überholte gleich zwei Fahrzeuge bei ausgezogener Sicherheitslinie und ohne Sicht auf die Gegenfahrbahn einer stark frequentierten Strecke. Der Beschuldigte wusste um das Vorliegen der un- mittelbaren Lebensgefahr in dieser konkreten Situation; indem er trotzdem han- delte, hat er diese Lebensgefahr nicht bloss in Kauf genommen, sondern direkt gewollt. Daran ändert nichts, dass er darauf vertraute, dass keiner entgegen- kommen würde und es nicht zu einem Unfall kommen würde. Damit hoffte er (le- diglich), dass sich die erkannte und gegebene Gefahr nicht realisieren würde. Der
- 27 - Vorsatz ist aufgrund der äusseren Umstände erstellt. Diesem Schluss steht auch die tatzeitaktuelle Alkoholisierung, welche höchstens zu einer leichten Verminde- rung der Schuldfähigkeit geführt haben dürfte, nicht entgegen. Im Gegensatz zur im Bundesgerichtsentscheid vom 28. November 2012 beurteilten Gemütsverfas- sung der Beschwerdegegnerin sind keinerlei ausserordentliche Gemütszustände des Beschwerdeführers ersichtlich, der angab, er sei nach der Weihnachtsfeier nach Hause gefahren. Sodann spricht auch die vom Beschuldigten geltend ge- machte unfallbedingte Amnesie nicht gegen ein vorsätzliches Handeln im Tatzeit- punkt. Weiter setzt Art. 129 StGB ein skrupelloses Verhalten voraus. Skrupellos ist "ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten" (BGE 133 IV 1 ff., 8). Gemäss Bundesgericht ist zu entscheiden, "ob das Verhalten des Täters, das ei- ne unmittelbare Lebensgefährdung zur Folge hatte, angesichts des Tatmittels (…) und der Tatmo- tive (…) unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkann- ten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos erscheint" (BGE 114 IV 103 ff., 108). Die Möglichkeit des Todeseintritts muss als so wahrscheinlich erscheinen, "dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (…). Gemeint ist damit ein schwerer Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Tä- ters" (Urteil des BGer vom 20. Dezember 2005, 6S.164/2005, E. 2.1). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte gewissenlos, aus sittlich zu missbilli- genden Motiven gehandelt. Ohne jeden vernünftigen Grund hat er menschliches Leben in Gefahr gebracht, weshalb die besondere Hemmungs- bzw. Rücksichtlo- sigkeit klar zu bejahen ist. Die Lebensgefährdung diente keinem legitimen Zweck, es lag insbesondere keine Notsituation vor. Der Beschuldigte hat angesichts der sehr nahen Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen. Die Tat zeichnet sich insofern durch einen besonderen Grad der Vorwerfbarkeit und Verwerflichkeit aus. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schul- dig gemacht. Dass der Beschuldigte sich selber auch erheblich gefährdete, spricht nicht gegen die Annahme der Skrupellosigkeit, da eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB gerade dann erfolgt, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensge-
- 28 - fahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (1B_535/2012 E.4.1.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 124 S. 22 f. und 23 unten) führt auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat unter Alkohol und Drogen stand, nicht zu einer Verneinung der Skrupellosigkeit. Die Tatsachen, welche eine Verminderung der Schuldfähigkeit bewirken, können zwar auch für die Beantwortung der Frage nach der Gewissenlosigkeit von Bedeutung sein. In- soweit kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 114 IV 103 ff.,
108) die Zubilligung einer erheblichen Verminderung der Schulfähigkeit "gleich- sam" zu einer Verneinung der Gewissenlosigkeit führen, wobei zwischen ersterer und letzterer allerdings bloss ein faktischer, nicht ein rechtlicher Zusammenhang besteht, da die ausschliesslich das Mass des Verschuldens berührende Vermin- derung der Schuldfähigkeit als solche die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens nicht auszuschliessen vermag. Vorliegend kann (angesichts des festgestellten Blutalkoholwertes von mindestens 1,21 Gewichtspromillen und einem THC-Gehalt von 21 µg/l) höchstens von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden (vgl. nachstehend Ziff. IV.2.2.); der Rauschzustand des Be- schuldigten ist mit anderen Worten nicht derart gravierend, dass die Skrupellosig- keit verneint werden müsste. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt hat. Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestäti- gen. 2.2.3. Konkurrenz mit fahrlässiger Körperverletzung Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zwischen Gefährdung des Le- bens und Körperverletzungsdelikten echte Konkurrenz besteht (BSK StGB I - Maeder, Art. 129 N 62). Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch die Vorinstanz ist bereits rechtskräftig.
- 29 - 2.2.4. Konkurrenz mit grober Verletzung der Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass "eine wichtige Verkehrsvor- schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet" (BGE 131 IV 133 ff., 136) wird. "Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (…). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allge- meine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Ge- fährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (…)." (BGE 131 IV 133 ff., 136). Vorliegend hat der Beschuldigte durch das Überfahren der Sicherheitslinie und Überholen ohne den hierfür nötigen freien Raum sowie in einer unübersichtlichen Kurve ge- gen Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen. Da- mit hat er wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerwiegender Weise miss- achtet. Es bestand – nebst der unmittelbaren Lebensgefahr für die Insassen in den entgegenkommenden Autos – eine konkrete Gefahr für die Insassen der überholten Fahrzeuge und eine erhöhte abstrakte Gefahr für übrige Verkehrsteil- nehmer, zumal der Eintritt einer konkreten Gefährdung bzw. einer Verletzung die- ser Personen nahe lag. Subjektiv ist ein "rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit" vorausgesetzt. Die- se ist gemäss Bundesgericht "zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlich- keit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist". "Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorlie- gen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (…). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rück- sichtslosigkeit beruht (…). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegen- über fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken
- 30 - der Gefährdung fremder Interessen bestehen" (BGE 131 IV 133 ff., 136). Vorliegend wur- de betreffend die Insassen der beim Überholmanöver entgegenkommenden Fahrzeuge bereits im Zusammenhang mit Art. 129 StGB ein rücksichtsloses Ver- halten bejaht. Auch hinsichtlich der Verkehrsteilnehmer auf der vorangehenden Fahrt über die Autobahn und in Uster legte der Beschuldigte ein äusserst rück- sichtsloses Verhalten an den Tag, indem er andere Verkehrsteilnehmer bedrängte und rechts überholte und sie gefährdete, um selber schneller voranzukommen. Der Schuldspruch betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens konsumiert so- mit denjenigen der groben Verkehrsregelverletzung nicht. IV. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist aus- gehend vom vollendet begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenser- höhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tat- komponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge vermin- derter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe un- ter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55 ff., Urteil des BGer vom 19. November 2012, 6B_496/2011 und Urteil des BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, jeweils mit Verweisen auf die massgebliche Rechtsprechung).
2. Strafzumessung betreffend Gefährdung des Lebens 2.1. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens geht vorliegend von
- 31 - Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Obwohl die Strafschär- fungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung sowie der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit vorliegen, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint (BGE 136 IV 55 ff., 63 E. 5.8). 2.2. Tatkomponente Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Leben von vier Menschen gefährdet hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er mit seinem riskanten Überholmanöver gleich zwei Fahrzeuge überholte. In sub- jektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte soweit ersichtlich aus ego- istischen Motiven handelte. Es ist nicht zu erkennen, dass er aus einem zwingen- den Grund in Eile gewesen wäre oder irgend eine Notwendigkeit bestanden hätte, das Überholmanöver auszuführen. Die Vorinstanz ist sodann von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen, was angesichts des festgestellten Blutalkoholwertes von mindes- tens 1,21 Gewichtspromillen (und des THC-Gehalt von 21 µg/l) als wohlwollend, aber angemessen zu werten ist. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu gewichten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Be- reich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I - Wiprächti- ger/Keller, Art. 47 N 19). Beim vorliegenden Strafrahmen, der bis zu 5 Jahre Frei- heitsstrafe reicht, erscheint die Festsetzung der Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels als angemessen. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Tatkom- ponenten auf 16 Monate festzusetzen.
- 32 - 2.3. Täterkomponenten
a) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz als für die Strafzumessung nicht relevant bezeichnet (Urk. 111 S. 37), was zutref- fend ist: Der Beschuldigte ist Deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilli- gung B und lebt seit 2010 in der Schweiz. Hier arbeitete er zuerst im Vertrieb von Tiefkühlprodukten. Im September 2012 eröffnete er eine eigene Massagepraxis und arbeitet seither wieder in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Masseur. Dabei verdient er netto zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.–. Der Beschuldigte ist ledig aber in einer festen Beziehung. Er hat keine Kinder und ihn treffen keine Un- terhaltspflichten. Gemäss seinen Angaben konsumiert er heute kein Cannabis mehr (vgl. Prot. II S. 6 ff. und Urk. 72 S. 1 ff.).
b) Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 51/1). Das deutsche Strafregister weist sieben Vorstrafen aus (Urk. 51/3). Fünf der sieben Einträgen sind über zehnjährig, und dürfen dem Beschuldigten deshalb heute nicht mehr vorgeworfen werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Die zwei verbleibenden Vorstrafen betreffen einschlägige Verkehrsdelikte (Entscheid des Amtsgerichtes Göppingen vom 29. Januar 2008 wegen Nötigung: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 EURO, Fahrverbot von einem Monat; Entscheid des Amtsgerichtes Göppingen vom 30. November 2009 wegen Nötigung und Beleidi- gung: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 EURO, Fahrverbot von einem Jahr). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist belastet. Dem Beschuldig- ten wurde anlässlich der Verurteilung vom 28. Februar 2000 eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 27. August 2000 auferlegt. Nachher wurde in Deutschland noch drei Mal ein Fahrverbot von je einem Monat ausgesprochen (Urk 51/3). Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus.
c) Nachtatverhalten und weitere Umstände Die Vorinstanz hat betreffend Geständnis und Reue zutreffende Ausführungen gemacht, denen gefolgt werden kann (Urk. 111 S. 38). Das Geständnis und die
- 33 - geäusserte Reue bezüglich des äusseren Ablaufs des Unfalls in B._____ wirkt sich nur leicht strafmindernd aus. Die Vorinstanz hat den seit dem Unfall bestehenden (und bis heute anhaltenden, vgl. Prot. II S. 10) Führerausweisentzug als strafmindernden Faktor berücksichtigt (Urk. 111 S. 38), was nicht zu beanstanden ist. Dieser Umstand ist leicht straf- mindernd zu werten. Bezüglich der besonderen Betroffenheit und Strafempfindlichkeit kann wiederum auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 38 f.). Auch wenn die Ausführungen der Verteidigung vor Berufungsgericht zutreffend sein mögen, dass der Beschuldigte auch heute noch unter gewissen körperlichen Schmerzen leide, deshalb auch noch immer in Behandlung im Rahmen von Physio- therapie und Massage sei, und nach wie vor von Bildern des Unfalls geplagt werde (vgl. Urk. 124 S. 28), ist damit, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, der im Sinne von Art. 54 StGB erforderliche Schweregrad der Betroffenheit noch nicht erreicht. Eine Strafreduktion ist deshalb unter diesen Aspekten nicht angezeigt. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Straffreiheit seit der Tat neutral zu betrachten (BSK StGB I - Wiprächtiger / Keller, Art. 47 N 147 mit Ver- weis auf BGE 136 IV 1 E.2.6 und weitere). 2.4. Einsatzstrafe Die straferhöhenden Faktoren (zwei Vorstrafen und belasteter automobilistischer Leumund) überwiegen gegenüber den strafreduzierenden Umständen (Geständ- nis und Führerausweisentzug) vorliegend klar. Mit der Vorinstanz ist die Einsatz- strafe unter Einbezug der Täterkomponente auf 20 Monate anzusetzen.
3. Strafzumessung betreffend die weiteren Delikte 3.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt A.) Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise die anderen Verkehrsteilnehmer und insbesondere die in den Überholvorgang verwickelten drei Insassen der von den
- 34 - Zeugen F._____ und E._____ gelenkten Fahrzeuge einer hohen konkreten Ge- fahr ausgesetzt. Er hat gleich zwei Fahrzeuge in dieser riskanten Weise überholt. Er handelte ohne nachvollziehbaren Grund und ohne in Eile gewesen zu sein. Dieses erhebliche Verschulden wird durch die aufgrund der Alkoholisierung leich- te Verminderung der Schuldfähigkeit nur geringfügig vermindert. Das Verschulden ist insgesamt als erheblich zu gewichten. Bezüglich der Täterkomponenten gelten die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend die Gefährdung des Lebens dargelegt. Insgesamt erweist sich für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Strafe von 4 Monaten als angemessene Sanktion. 3.2. Fahrlässige Körperverletzung Bei der fahrlässigen Körperverletzung ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigten glücklicherweise nur relativ leichte, aber das Wohlbefinden dennoch stark und länger beeinträchtigende Verletzungen zuzogen (Halswirbel- säulen-Distorsionstrauma, Prellungen des Brustbeins, leichte Verstauchung und Distorsion der Wirbelsäule). Es fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch seine rücksichtslose Fahrweise gleich drei Personen verletzt hat. Das Ver- schulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der Täter- komponente, bezüglich welcher auf vorstehende Ausführungen zu den weiteren Delikten verwiesen werden kann, erweist sich eine Strafe von 4 Monaten als an- gemessene Sanktion. 3.3. Grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung (Anklagesachverhalt B.) Auf der Fahrt von C._____ nach B._____ hat der Beschuldigte durch zu nahes Auffahren und mehrfaches rechts Überholen ein grosses Gefährdungspotential für zahlreiche Automobilisten geschaffen. Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen, was das Verschulden zwar relati- viert, indessen durch das egoistische Motiv wieder ausgeglichen wird. Die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich geringfügig verschuldensrelativierend aus. Bei den Täterkomponenten fallen die einschlägigen Vorstrafen und der ge-
- 35 - trübte automobilistische Leumund deutlich ins Gewicht, jedoch ist auch hier die ausserstrafrechtliche Sanktion, dass dem Beschuldigten der Führerausweis ent- zogen wurde, leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Eine Strafe von 3 Monaten erscheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren für die grobe Verkehrsregelverletzung und die damit eng zusammenhängende Nötigung insgesamt als angemessen. 3.4. Fahren in fahrunfähigem Zustand Schliesslich ist bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Auto (Porsche) in C._____ an seinem Arbeitsort war, als er am Firmenanlass teilnahm und dort Alkohol konsumierte; er wusste somit, dass er voraussichtlich die Heimfahrt mit dem Privatfahrzeug antreten wür- de. Der Alkoholisierungsgrad ist mit 1,21 Promille als beträchtlich, aber noch nicht schwer einzustufen; indessen betrug die gefahrene Strecke circa 35 km und führ- te über die stark befahrene Autobahn, so dass eine erhebliche Gefahr vom alko- holisierten Beschuldigten ausging. Die Tatschwere wiegt noch leicht. Unter Be- rücksichtigung der Täterkomponenten erweist sich eine Strafe von 2 Monaten als angemessene Sanktion.
4. Fazit Gesamthaft erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips dem Verschul- den des Beschuldigten und den weiteren strafzumessungsrelevanten Umständen als angemessen.
5. Busse Die von der Vorinstanz für die verschiedenen weiteren einfachen Verkehrsregel- verletzungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Lichthupen und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erweist sich als etwas zu hoch. Dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten (vgl. Urk. 111 S. 40 und heutige Befragung Prot. II S. 9 f.) erweist sich
- 36 - eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 5 Tage anzusetzen. V. Strafvollzug
1. Allgemeines Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Anwendungsbereich überschneidet sich mit demjenigen der be- dingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB. Grundvoraussetzung für die teilbeding- te Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Le- galprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist fer- ner die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussichten grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu voll- ziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teil- bedingen Strafvollzugs zu greifen. Bei einer Schlechtprognose ist indessen auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen; BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 15). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren
- 37 - sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 9 und 12; BGE 134 IV 140, E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen). Das Gesetz kennt nur zwei quantitative Schranken in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB (der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und der aufgeschobene wie der zu vollziehende Strafteil müssen je mindestens sechs Monate betragen). Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Ent- scheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch Verschul- den berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein, wobei die Beurteilung des Verschuldens bei der teilbedingten Freiheitstrafe nicht jenem bei der Strafzumessungsschuld entspricht. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK STGB I - Schneider/Garré, Art. 43 N 17 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre- chung).
2. Würdigung In objektiver Hinsicht kommt ein vollständiger Strafaufschub vorliegend nicht in Frage, nachdem heute eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Die zwei einschlägigen Vorstrafen und der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten zeigen mit Bezug auf die Legalprognose erhebliche Vorbehalte auf. Indessen kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sozial und beruflich integriert ist und insofern von einem stabilen Umfeld ausgegangen werden kann, was die Prognose wiederum günsti-
- 38 - ger erscheinen lässt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 111 S. 44 f.). Somit kann dem Beschuldigten ein Teilauf- schub der Strafe gewährt werden. Da die früheren Führerausweisentzüge und die bedingten Geldstrafen keine genügende abschreckende Wirkung zeigten, ist es unter dem Aspekt der Warnwirkung gerechtfertigt, einen Drittel der Strafe zu voll- ziehen. Die restliche Strafe (20 Monate) ist folglich unter Ansetzung einer ange- messenen Probezeit von drei Jahren zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) zu bestätigen (Art. 426 StPO) und sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfah- ren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Hinsichtlich der dem Privatkläger 3 vom Bezirksgericht Meilen zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'000.– (Ziff. 12) liess der Beschuldigte beantragen, es sei dem Privatkläger keine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung zuzuspre- chen. Diesen Antrag begründete die Verteidigung an der heutigen Berufungsver- handlung damit, dass der Sachverhalt, in den der Privatkläger 3 involviert gewe- sen sei, betreffend die Zivilansprüche von Anfang an klar und einfach gewesen sei und es dafür nicht den Beizug eines Rechtsvertreters gebraucht habe (Urk. 124 S. 30). Der Vorinstanz ist indes darin beizupflichten, dass vorliegend der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Privatkläger 3 für den Sachverhalt betreffend den Un- fall in B._____, bei welchem der Privatkläger 3 betroffen war, notwendig war. Der vorliegende Fall ist keine Bagatelle und erreicht auch hinsichtlich der Zivilansprü- che, insbesondere der Genugtuung, eine Komplexität, welche einen Laien über- fordert; so etwa – entgegen der Auffassung der Verteidigung – in der Frage nach der Relevanz des Verschuldens. Der Aufwand, den die Vorinstanz auf Fr. 5'000.–
- 39 - inklusive Mehrwertsteuer festsetzte, ist angemessen und die zugesprochene Ent- schädigung ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gemäss seiner Honorar- note vom 14. April 2014 (Urk. 123), zuzüglich viereinhalb Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung inkl. Weg, mit gerundet Fr. 4'350.– zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. De- zember 2013 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache fahrlässige Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs), Dispositivziffer 2 (Frei- spruch), Dispositivziffer 6 (Beschlagnahmungen), Dispositivziffern 7 - 9 (Zi- vilansprüche des Privatklägers 3) und Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig:
- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
- 40 -
- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV,
- der mehrfachen (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'350.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten für die amt- liche Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Fürsprecher Y._____, … [Adresse], Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3
- 41 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Fürsprecher Y._____ Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. April 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.