Sachverhalt
A. Beweisgrundsätze
1. Der Anklagesachverhalt gilt auch im Berufungsverfahren weiterhin als be- stritten (Urk. 358 S. 49 ff.; Prot. II S. 38, 44), weshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen ist, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffern I - IV und VII (Urk. 57) rechtsgenügend erstellen lässt.
2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219,
- 48 - E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszu- gehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt wer- den; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]).
3. Ein weiterer im Strafprozess entscheidender Grundsatz ist derjenige der Un- schuldsvermutung (Art. 10 StPO). Diesbezüglich ist auf die neuere Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) hinzuweisen: Danach verbietet die Unschuldsvermutung bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Bewei- se ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünf- tigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwen- dung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsa-
- 49 - chen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinwei- sen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zuläs- sig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kom- mentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt ge- mäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom
4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se - wie grundsätzlich alle Beweismittel - nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu wür- digen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Es ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Anga- ben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, wel- che durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Er- leben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet
- 50 - ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskrite- rien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ; BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; je mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/ Volker Ditt- mann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei- ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 10, N 2a; TOPHINKE in: BSK StPO, Art. 10 N 21).
6. Die Aussagen der Befragten wurden im angefochtenen Urteil korrekt wie- dergegeben (Urk. 173), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abge- nommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder des- sen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
- 51 - B. Anklageziffer I ND 3: Veruntreuung/evtl. Diebstahl, Geldwäscherei (C._____)
1. Anklageziffer I befasst sich mit der Eröffnung des Sparkontos Nr. 20, lautend auf die Beschuldigte, zusammen mit der Deponierung von Bargeld von schliess- lich Fr. 497'000.– im Schrankfach 21 bei der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz durch C._____ und der späteren Behändigung des Bargeldes und der Sal- dierung dieses Kontos durch die Beschuldigte. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 57 S. 2-4).
2. Unbestritten blieb im Verlaufe des bisherigen Verfahrens, dass die Beschul- digte – wie in der Anklage aufgeführt – am 12. September 2007 zusammen mit C._____ bei der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz das Sparkonto Nr. 22 und das Schrankfach 23, lautend auf ihren Namen, eröffnete und C._____ mit al- len Rechten bevollmächtigte, die ihr selbst auch zustanden. Weiter blieb unbestrit- ten, dass die Beschuldigte das Sparkonto am 16. Oktober 2009 saldierte und das Schrankfach auflöste, wie sich aus den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ergibt (Urk. 173 S. 14 f.).
3. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, F._____, L._____ und C._____ hätten allein aus Rache und Wut gegen die Beschuldigte ausgesagt. Ausserdem hätten sie mit ihren belastenden Aussagen "Punkte für ihren Deal mit der Staatsanwaltschaft" gesammelt (Urk. 178 S. 9). Die Staatsanwältin habe F._____ "mit Zuckerbrot und Peitsche dazu gebracht", die Beschuldigte falsch zu belasten (Urk. 178 S. 27 und 29). Zur Sache bestreitet die Beschuldigte, dass sie den Schliessfach-Inhalt und damit auch das Geld habe an sich nehmen wollen, sie habe statt dessen F._____ den Auftrag gegeben, den Schliessfach-Inhalt an C._____ auszuhändigen (Urk. 178 S. 10 f.).
4. Hinsichtlich der Vorwürfe der Verteidigung gegen die Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft ist auf die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin M._____ und den rechtskräftigen Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 29. Dezember 2017 (Urk. 289) hinzuweisen (siehe auch Ziffer III.A.1). Eine gesetzwidrige Erhebung der fraglichen Personalbeweise
- 52 - ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die rechtskonform durch die Strafbehör- den erhobenen Aussagen der Beteiligten erweisen sich als verwertbar.
5. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ih- rer Gesamtheit gewürdigt und eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor- genommen. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 173 Erw. III. 2., S. 13 ff.). 5.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass F._____ bereits am Tag seiner Verhaftung am 26. November 2009, als er noch jede Beteiligung am Drogenhandel bestritt, ohne Bezug auf eine Straftat den Namen der Beschuldigten nannte und sie als seine Treuhänderin und Steuerberaterin bezeichnete (Urk. 86 Ordner 1 act. 11 S. 5). Damit war der Bezug bestätigt, den T._____ zuvor schon in seiner Verneh- mung gegenüber den österreichischen Behörden spontan und von sich aus ge- nannt hatte: Nachdem er am 23. September 2009 verhaftet worden war, legte T._____ am 11. November 2009 ein umfassendes Geständnis über das Aus- mass, das Vorgehen und die Beteiligten des Drogenhandelsrings von F._____, L._____ und C._____ ab (Urk. 2/7, S. 3 ff. und S. 7 f.), das sich durch eine äus- serst konkrete, detaillierte und anschauliche Beschreibung der involvierten Perso- nen und Orte sowie die Schilderung der Vorgänge zwischen den Beteiligten und seiner eigenen Rolle in so charakteristischer Weise auszeichnete, dass davon auszugehen ist, dass er diese konkreten Angaben nur derart realistisch machen konnte, weil er es tatsächlich so selber miterlebte. Auf dieses umfassende Ge- ständnis, das zahlreiche Realitätskriterien aufweist, ist auch daher abzustellen, weil es durch die späteren Ermittlungsergebnisse bestätigt wurde. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass T._____ schilderte, wie ein Brief der österreichischen Sozialversicherung dazu geführt hatte, dass F._____ ihn zwecks Problemlösung an dessen Treuhänderin – die Beschuldigte – verwies (Urk. 2/7 S. 9). Die Be- schuldigte habe dann in seinem Beisein auf entsprechende Frage von F._____ ganz ausdrücklich bekräftigt, dass er mit der entsprechend aufgesetzten Bestäti- gung, der zufolge er Bargeld bis zu einer Maximalhöhe von € 28'000.– im Namen der Firma des F._____ ohne einen Nachweis der Herkunft vom Ausland in die
- 53 - Schweiz einführen könne, ohne Probleme Bargeld, welches vom Marihuanahan- del stamme, von Österreich in die Schweiz zu F._____ bringen könne (Urk. 2/7 S. 9). Diese Angaben sind umso glaubhafter, als die Beschuldigte den Anlass dieses Treffens zwischen ihr, F._____ und T._____, nämlich den Brief der Sozialversi- cherung an T._____, in ihrer ersten – freiwilligen – Aussage auf dem Polizeipos- ten N._____ vom 7. Juni 2010, mit der sie F._____ belastete, selbst erwähnte (Urk. 3/1 S. 8). Ausserdem liegt diese Bestätigung für die Bargeldeinfuhr als Ur- kunde mit dem Titel "Addendum zum Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2008" bei den Akten (Urk. 6.1./5, beigeheftete Beilage 6). Die umfassenden Geständnisse von F._____, L._____ und C._____ sind denn wohl entgegen der Ansicht der Vertei- digung viel eher auf diese umfassenden, präzisen und wahrheitsgemässen Aus- sagen von T._____ und der sich daran anschliessenden Ermittlungsergebnisse als auf Wut und Rache zurückzuführen. Für die Annahme einer solchen von der Verteidigung geschilderten Motivation ergeben sich in den Untersuchungsakten keine genügenden objektiven Hinweise. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Be- schuldigte ihre eigenen – hauptsächlich F._____ massiv belastenden – Aussagen in einem Zeitpunkt machte, als sie nicht nur über die Aussagen T._____s im ös- terreichischen Verfahren im Detail im Bilde war, weil F._____ zusammen mit L._____ Ende September 2009 beim Anwalt in Innsbruck gewesen war und die Einvernahmen resp. Aussagen von T._____ gelesen und fotografiert hatte, so dass er, L._____ und die Beschuldigte laut übereinstimmenden Aussagen von F._____ und L._____ wussten, um was es geht (Urk. 6.2/1 S. 22 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 12 [L._____]), sondern auch bereits von der Verhaftung F._____s Kennt- nis hatte (Urk. 3/1) und ihr eigenes Aussageverhalten dadurch ohne weiteres da- ran anpassen konnte. 5.2. Weiter ist die letzte Behauptung der Beschuldigten, sie habe F._____ den klaren Auftrag gegeben, C._____ alles Geld zurückzugeben (Urk. 178 S. 29), auf- grund ihres Aussageverhaltens und dem übrigen von der Vorinstanz aufgeführten Beweisergebnis als reine Schutzbehauptung und als völlig unglaubhaft zu qualifi- zieren. So wollte die Beschuldigte anfangs gewusst haben, dass sich kein Geld im Schliessfach befunden habe (Urk. 6.1/12 S. 6). Dann gab sie gegenüber C._____ an, in der Tiefgarage der Bank überfallen worden zu sein, weshalb das ganze
- 54 - Geld weg sei (Urk. ND 3 act. 4.1/1 S. 3) und schliesslich behauptete sie, sie habe F._____ den Auftrag gegeben, C._____ alles zurückzugeben (Urk. ND 3 act. 5/1 S. 15). Damit schiebt sie die Verantwortung erneut auf F._____ ab, was jedoch keine Stütze im übrigen Untersuchungsergebnis findet. Aufgrund der kongruen- ten, je zu einem anderen Zeitpunkt in den separaten Strafverfahren gemachten, Aussagen von F._____ und L._____ besteht kein Zweifel daran, dass die Be- schuldigte ganz genau wusste, dass F._____, L._____ und C._____ ihr Geld mit dem Handel von Drogen erwirtschafteten und dass es ihre Aufgabe war, die ille- galen Gelder in legale zu verwandeln (Urk. 6.2/1 S. 3 f., S. 7 f., S. 13, S. 18 ff., S. 25 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 4 ff. und S. 13 [L._____]). Ebenso hat gemäss willkür- freier Würdigung durch die Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte aus Ärger über C._____ das Schliessfach leeren und C._____s Geld, von dem sie wenigstens wusste, dass es sich um ca. Fr. 500'000.– handelte, an sich nehmen und mit F._____ teilen wollte, nachdem dieser es gezählt haben würde (Urk. 173 S. 15 - 19). Dieser gab auch zu, das Geld zum Zählen an sich genommen und der Beschuldigten nur den Betrag von Fr. 380'000.– genannt und ihr in zwei Malen insgesamt Fr. 180'000.– in bar übergeben zu haben (Urk. 6.2/1 S. 22 ff.). Die Aussagen von F._____ sind durchaus glaubhaft und werden durch die Aussage von L._____ gedeckt, wonach die Beschuldigte ihn angerufen und gesagt habe, sie habe Probleme mit C._____, er sei gewalttätig und sie habe Angst vor ihm, weil sie mit F._____ zusammen Fr. 500'000.– in Liechtenstein holen gegangen sei, nachdem sie C._____ nicht habe erreichen können und die Schnauze voll gehabt habe (Urk. 6.2/3 S. 15). Weiter für die Glaubhaftigkeit von L._____s Aus- sage spricht, dass seine Angaben über die Geschichte mit dem angeblichen Überfall in der Tiefgarage der Bank in Liechtenstein, welche ihm die Beschuldigte erzählt habe (Urk. 6.2/3 S. 15), von dieser selbst im September 2010 bereits be- stätigt wurde (Urk. 6.1/12 S. 6; Urk. ND 3 act. 5/1 S. 19). Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussagen von L._____ ergibt sich aus dessen Aussagen betref- fend Übergabe und Vernichtung von Akten nach der Verhaftung F._____s: So sagte er aus, er, F._____ und die Beschuldigte hätten schon lange vor der Ver- haftung F._____s abgemacht, dass er (L._____) alle Sachen verschwinden las- sen und das Buchhalterische aber der Beschuldigten bringen solle, wenn der Tag
- 55 - X [sc. Verhaftung von F._____] komme (Urk. 6.2/3 S. 11). Das habe er konkret auf die Aufforderung der Beschuldigten hin auch gemacht und er habe ihr alle Ordner betreffend F._____ & Partner, L._____ & Partner und I._____ ins Büro nach N._____ gebracht (Urk. 6.2/3, S. 10 und 12; Urk. 7/4, S. 10 [L._____]). Man (sc. F._____, die Beschuldigte und L._____) habe zusammen nach der Verhaf- tung von T._____ eine Strategie gemacht, dass er (L._____) der Beschuldigten all die Ordner bringen und sie "das Zeug und was sonst noch war" verschwinden lassen solle (Urk. 6.2/3 S.13 [L._____]; Urk. 6.2/5 S. 5 f. [S._____]). Diese Anga- ben von L._____ und S._____ wurden durch die Beschuldigte selbst bestätigt, in- dem sie in ihrer F._____ belastenden Aussage bei der Polizei in N._____ ausge- führt hatte, S._____ und L._____ hätten ihr vier grosse Taschen mit Akten von F._____ gebracht, sie habe die Unterlagen durchgesehen und ihnen später die Taschen wieder zurückgegeben (Urk. 3/1 S. 4 und 6.1./3 S. 4 und 6). 5.3. Aufgrund der Akten und der glaubhaften Aussagen von F._____, L._____ und C._____ ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Anklagesach- verhalt vollumfänglich beweismässig erstellt ist. C. Anklageziffer II HD: Gehilfenschaft zum Steuerbetrug, mehrfache Urkundenfälschung (K._____)
1. Die Tatvorwürfe dieser Anklageziffer betreffen K._____, Inhaber der R._____ GmbH, für den die Beschuldigte fiktive Handwerkerrechnungen ausge- stellt haben soll, damit diese via Verbuchung als Aufwand in der Buchhaltung der R._____ GmbH zu einem geringeren Ertrag und damit zu Steuerersparnissen füh- ren sollten. Im Übrigen ergibt sich der detaillierte Anklagesachverhalt aus der An- klageschrift (Urk. 57 S. 4-10) und der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Ur- teil (Urk. 173 S. 23 f.).
2. Die Beschuldigte gab – wie Verteidigung und Vorinstanz übereinstimmend festhalten – zu, die fiktiven Rechnungen gemäss Anklageschrift Seiten 6-9 aus- gestellt zu haben (Urk. 178 S. 30; Urk. 173 S. 24 f.; Prot. I S. 23; Urk. 358 S. 67).
- 56 - Sie lässt jedoch einwenden, es stehe nicht fest, ob und in welchem Umfang diese fiktiven Rechnungen tatsächlich Eingang in die Buchhaltung der R._____ GmbH gefunden hätten (Urk. 178 S. 13; Urk. 358 S. 67 ff.). Im übrigen wird eingewendet, die Untersuchungsbehörde habe sich auf eine nicht verwertbare Zusammenstel- lung von Herrn AA._____ vom Steueramt vom 9. Juli 2012 berufen, bzw. auf die Liste der Steuerbehörde. Von dieser stehe indessen nicht fest, wie sie zustande gekommen sei. Mithin sei die Verbuchung der Rechnungen nicht erwiesen, so dass die Beschuldigte nicht für fehlende Rechnungen belangt werden könne (Urk. 358 S. 69 f.).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gestand die Beschuldigte den Ankla- gesachverhalt in der Einvernahme vom 8. Oktober 2010 ein (Urk. 6.1./14). Im Ge- gensatz zu ihren an der Hauptverhandlung gemachten Äusserungen bekräftigte die Beschuldigte, dass sie K._____ klar gemacht habe, dass die Proforma-Rech- nungen bei den anderen Firmen eingebucht werden müssten, deren Steuern stei- gen würden und er diese Steuern bezahlen müsse (Urk. 6.1/14 S. 2). Sie räumte auch ein, jedenfalls für 2007 ganz sicher diese Rechnungen in der Buchhaltung der L._____ & Partner erfasst zu haben (Urk. 6.1/14 S. 7), und dass es darum ging, die Steuerlast aufzufangen (Urk. 6.1/14 S. 2, 10, 15). K._____ gab zu, dass sein Buchhalter AB._____ von der AC._____ die fiktiven Rechnungen verbuchte, ohne dass er Kenntnis davon hatte, dass es sich dabei um Proforma-Rechnungen handelte. Er habe die Rechnungen einfach in die Buchhaltung gegeben, wo sie als bar bezahlt verbucht worden seien (Urk. 14/2 S. 2 und 6; Urk. 14/3, S. 2 f., S. 7 ). K._____ gab unumwunden zu, dass er schon gewusst habe, dass das Erstel- len fiktiver Rechnungen und deren Verwendung in der Buchhaltung Steuerbetrug sei, er aber gedacht habe, es sei besser, der Beschuldigten 10% zu zahlen als ¼ Steuern (Urk. 14/1 S. 4). Es sei letztlich darum gegangen, für eigentliche Privat- bezüge seinerseits aus der R._____ GmbH fiktive Rechnungen zu bekommen, um sie in der Buchhaltung zu verwenden (Urk. 14/2 S. 2 ff.). Die Beschuldigte ha- be ihm das Vorgehen vorgeschlagen, dass er ihr die Höhe des Betrages nenne, worüber sie ihm respektive der R._____ GmbH fiktive Rechnungen stelle. Er habe ihr dann das Geld in der Regel bar bezahlt, selten auch via die R._____ auf ihr Konto bei der UBS AG in N._____ überwiesen. Ganz sicher habe auch die Be-
- 57 - schuldigte gewusst, dass es sich bei diesem Vorgehen um Steuerbetrug handle (Urk. 14/2 S. 3; Urk. 14/3 S. 4). Es gibt keinen objektiven Anlass, das umfassende Geständnis von K._____, das den gesamten Anklage-Sachverhalt bestätigt, an- zuzweifeln, belastet sich K._____ damit doch selbst und sind seine Aussagen de- tailreich, lebensnah, authentisch und nachvollziehbar ausgefallen. Ausserdem de- cken sich die Aussagen von K._____ mit dem ermittelten Beweisergebnis, liegen doch namentlich die von der Anklage einzeln aufgeführten fiktiven Rechnungen der in der Anklage erwähnten Rechnungsteller an die R._____ GmbH, die von der Beschuldigten als gebucht bezeichnet, mit einem Stempel "bezahlt" und teilweise sogar mit ihrer Unterschrift oder ihrem Kürzel versehen wurden, als Beweismittel bei den Akten (z.B. Urk. 42/28/332-337 [L._____ & Partner GmbH]; Urk. 42/28/391-398 [AD._____]; Urk. 42/28/357-361 [C._____, AE._____]; Urk. 42/28/363-366 [AF._____]; Urk. 42/28/400-408, 42/28/410-418 [AG._____ GmbH]; Urk. 42/28/342/; 42/28/381-385 [P._____]). Überdies wird die Aussage von K._____, die Beschuldigte habe sich für ihn resp. die Firma R._____ GmbH beim Kantonalen Steueramt, Herrn AA._____, eingeschaltet, um die von diesem aufgrund ihrer Buchprüfung verlangten Unterlagen zu beschaffen (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/3 S. 6; Urk. 6.2/4 S. 4), dadurch bestätigt, dass im Zuge der Hausdurch- suchung bei der Beschuldigten eine Kopie des entsprechenden Schreibens des Kantonalen Steueramtes an den Buchhalter der R._____ GmbH vom 9. April 2009 (Urk. 42/28/341) und das sich darauf beziehende Email der Beschuldigten vom 17. April 2009 an das Kantonale Steueramt sichergestellt wurden, worin sich die Beschuldigte als "z.T. für deren (sc. R._____ GmbH) Treuhandwesen zustän- dig" erklärte (Urk. 42/28/344). Weiter wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen K._____ auch dadurch gestützt, dass sich seine Darstellung, die Beschuldigte habe eine Betreibung gegen ihn wegen nicht bezahlter Honorarforderung für die Erstellung der fiktiven Rechnungen wieder zurückgezogen (Urk. 6.2/4 S. 7; Urk. 14/1 S. 3), mit dem sichergestellten Zahlungsbefehl und dem Schreiben der Beschuldigten (Urk. 42/28/437-438 und Urk. 42/28/441) sowie ihrer Zugabe vom
14. September 2012 (Urk. 6.2/4 S. 11) deckt. Und schliesslich bestätigt sich auch stichprobenhaft aufgrund der von der Beschuldigten freiwillig eingereichten eige- nen Buchhaltungsunterlagen der in der Anklage wiedergegebene Sachverhalt
- 58 - (Urk. 57 S. 10 [Tabelle]), wonach K._____ via die R._____ GmbH der Beschuldig- ten am 1. Dezember 2008 den Betrag von Fr. 13'450.– auf ihr UBS Privatkonto "Treuhand Durchlauf" mit der Konto Nr. 24 überwies (Urk. Ordner 10.3.6 act. 117
- 119), wie das K._____ selbst auch aussagte (Urk. 14/1-3). Die Beschuldigte wirkte anlässlich der Steuerrevision bei der R._____ GmbH noch tatkräftig mit, die fiktiven Rechnungen zu plausibilisieren, indem sie gegenüber der Buchhaltung und dem Steueramt eine ganze Reihe falscher Angaben zu diesen fiktiven Rech- nungen und namentlich zu den Gründen machte, weshalb für die jeweiligen Bar- zahlungen keine Belege vorhanden seien (Urk. 42/28/342). Dies zeigt einmal mehr, dass ihre Angaben nicht zuverlässig sind und auf sie nicht abgestellt wer- den kann. Die aufgeführten Beispiele verdeutlichen hingegen, dass kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von K._____ verbleibt, so dass vollumfänglich auf diese – und nicht auf die teilweise ausweichenden, nicht schlüssigen und in sich nicht kongruenten Aussagen der Beschuldigten – abzustellen ist. Es ist mit- hin namentlich auch davon auszugehen, dass die fiktiven Rechnungen tatsächlich in der Buchhaltung der R._____ GmbH verwendet wurden, was sich einerseits durch die vollumfänglich glaubhaften Aussagen von K._____ und andererseits durch die sichergestellten Akten (insbesondere der Emailverkehr aufgrund der Buchprüfung durch das Kantonale Steueramt) ergibt. Der Einwand der Beschul- digten, es sei keine wirksame Verteidigung möglich, da nicht feststehe, wie die Liste der Steuerbehörden zustande gekommen sei (Urk. 357 S. 69), geht ange- sichts dieses Beweisergebnisses, das sich nicht auf die gerügte Liste stützt, fehl. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die regelkonform mittels Edition erhält- lich gemachten Steuerunterlagen selbstverständlich Beweismittel darstellen, die der freien Würdigung des Gerichts unterliegen. Insgesamt ist der angeklagte Sachverhalt vollumfänglich als erstellt zu betrachten, sowohl was den äusseren Ablauf als auch was das Ziel der "Steuerersparnis" durch die wahrheitswidrigen Angaben in den Rechnungen und in den Buchhaltungen der betroffenen Firmen betrifft.
- 59 - D. Anklageziffer III HD: Erschleichen einer falschen Beurkundung (I._____ AG)
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vor, zirka in der Zeit zwischen anfangs Januar 2010 und dem 26. Januar 2010 die Handelsre- gisteranmeldung für die I._____ AG, in welcher sie die Löschung von F._____ aus dem Verwaltungsrat und die Löschung von dessen Einzelunterschrift anmeldete, erstellt zu haben, obwohl sie nie mit F._____ darüber gesprochen habe und ob- wohl sie gewusst habe, dass er dazu nie sein Einverständnis gegeben hätte. In- dem sie in der Handelsregisteranmeldung unter Ziffer 14 als ausgetretene Perso- nen "F._____, von AH._____, in W._____ " und unter Ziffer 21 mit dem Titel "Ort und Datum" "W'._____, 25. Januar 2010" aufgeführt und den Unterschriftenbogen vom November 2009 beigelegt habe, habe sie den Handelsregisterführer ge- täuscht, so dass er die verlangte Änderung im Tagesregister vorgenommen habe. Die weiteren Details des Sachverhaltes ergeben sich im Übrigen aus der Ankla- geschrift (Urk. 57 S. 11-12) und der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 173 S. 28 f.).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gab die Beschuldigte den äusseren Ablauf in der Untersuchung zu (Urk. 6.1/17 S. 19), nachdem sie zunächst abge- stritten hatte, nach 2008 noch eine Buchhaltung für F._____ gemacht oder eine Firma gegründet zu haben (Urk. 6.1/1 S. 2 f.). Die Firma I._____ AG wurde denn auch mittels Anmeldung vom 11. November 2009 und den notwendigen Unterla- gen im Tagesregister vom 17. November 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich aufgenommen (Urk. 33/1-11). F._____ war als Präsident des Verwaltungs- rates mit Einzelunterschriftsberechtigung und die Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen (Urk. 33/1 und 33/3). Es blieb im Verfahren unbestritten und zudem belegt, dass die Beschuldig- te die Liberierung des Aktienkapitals von Fr. 100'000.– vorschussweise ganz be- zahlt hatte (Urk. 40.3/78), wobei F._____s Anteil gemäss der öffentlichen Urkunde über die Errichtung der I._____ AG Fr. 80'000.– betrug (Urk. 33/5 S. 2). Unter dem Datum vom 8. Februar 2010 wurde F._____ im Tagesregister des Handels- registers des Kantons Zürich aufgrund der Handelsregisteranmeldung vom 25.
- 60 - Januar 2010, dem der Unterschriftenbogen der ursprünglichen Errichtungsanmel- dung vom 17. November 2009 als Seite 3 beigefügt war (Urk. 33/15), als ausge- schiedene Person und seine Unterschrift als erloschen registriert (Urk. 33/13 und 14). Weiter blieb unbestritten, dass die Beschuldigte F._____ eigenmächtig und ohne Rücksprache als Präsidenten des Verwaltungsrates beim Handelsregister- amt abmeldete, nachdem F._____ am 26. November 2009 verhaftet worden war (Urk. 6.1/10 S. 5; Urk. 6.1/12 S. 5). Darauf ist in Ergänzung zu den vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 173 S. 29) abzustellen.
3. Die Beschuldigte wendet hauptsächlich ein, die fragliche Handelsregister- anmeldung habe dem wahren Willen der I._____ AG entsprochen, den die Be- schuldigte als 100%-Aktionärin habe bilden können und sie sei somit inhaltlich korrekt gewesen (Urk. 178 S. 13; Urk. 358 S. 70 ff.). 3.1. Die Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 21. September 2010 hierzu aus, sie habe F._____ austragen lassen, da sie die I._____ AG aus ihrem Privat- vermögen liberiert habe und er in Österreich wegen Drogendelikten inhaftiert wor- den sei. Sie habe mit F._____ seit seiner Verhaftung keinen Kontakt gehabt (Urk. 6.1/12 S. 5). Diese Aussage der Beschuldigten steht im Widerspruch zu den sich deckenden und – wie bereits an verschiedenen Stellen erläutert – glaubhaften Aussagen von F._____ und L._____, wonach F._____ mit L._____ telefonisch auch nach seiner Verhaftung noch in Kontakt stand (Urk. 6.2/1 S. 5 und S. 10 [F._____]; Urk. 6.2/3, S. 10 [L._____]), wobei F._____ laut eigener Zugabe aus der Haft in Österreich auch mit L._____ zwecks Verschwindenlassens von Akten telefonierte, darunter auch solche, die ihn betrafen (Urk. 6.2/1 S. 4 f. und S. 10 und S. 22). Es ist entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 173 S. 29) und entgegen den Angaben der Beschuldigten davon auszugehen, dass diese über L._____ Gelegenheit gehabt hätte, nicht nur zwecks Aktenvernichtung mit F._____ Kontakt zu halten, sondern auch betreffend seiner Stellung in der I._____ AG. Ausserdem erscheint ihre Aussage, sie habe kein Interesse, mit "so jeman- dem" eine Firma zu gründen (Urk. 6.1/12 S. 5), vollends unglaubhaft, da als er- stellt davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte seit Aufnahme ihrer Beziehung zu F._____ ca. im Jahre 2006 ganz genau wusste, dass sein Geld, welches sie
- 61 - als seine Treuhänderin verwaltete, aus dem Drogenhandel stammte (Urk. 6.2/1 S. 3 f., 7f. 13, 18ff., und 25 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 4 ff. und 13 [L._____]; Urk. 6.2/5 S. 5 [S._____]). Gemäss glaubhafter Aussage von S._____ hätten er und L._____ mit der Beschuldigten betreffend die I._____ AG gesprochen und die Beschuldig- te habe die Firma vorerst nur mit L._____ weiterführen wollen, der wiederum aber ihn habe mit dabei haben wollen (Urk. 8/6 S. 8 [S._____]). Auch von L._____ und S._____ wusste die Beschuldigte ganz konkret und schon lange, dass auch sie im Drogenhandel tätig waren und die Aufgaben von F._____ weiterführten, womit das Argument der Beschuldigten, "so jemanden" habe sie nicht in der Firma ha- ben wollen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Wesentlich ist auch hier der zeitliche Zusammenhang, der schliesslich auch ein Indiz dafür ist, dass die Beschuldigte nicht die Wahrheit sagt. So wurde F._____ am 26. November 2009 verhaftet und dennoch meldete die Beschuldigte das Ausscheiden F._____s erst knappe zwei Monate später an. Die Aussagen von L._____ und S._____, wonach die Beschuldigte F._____ nur deshalb nicht mehr in der I._____ AG habe behalten wollen, weil sie die Firma in ihrem eigenen Interesse und nicht in F._____s Interesse habe "sauber" führen wollen (Urk. 6.2/3 S. 8 ff. [L._____]; Urk. 9/1 S. 8; Urk. 6.2/5 S. 4 [S._____]), erscheinen aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung und insbesondere aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten (Kontaktierung der Polizei zwecks Belastung von F._____) durchaus als glaub- haft. 3.2. Weiter ist aufgrund der sich deckenden und unabhängig voneinander ge- machten Aussagen davon auszugehen, dass F._____ der Beschuldigten seinen statutarischen Anteil von Fr. 80'000.– an der I._____ AG nach Wegnahme des Geldes von C._____ aus dem liechtensteinischen Bankschliessfach in bar bezahl- te (Urk. 6.2/1 S. 22 ff. [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 13 [L._____]; Urk. 9/1 S. 8 [S._____]), ihr mithin nicht 100% der Aktien, wie von ihr behauptet, zustanden. Selbst wenn man von der Darstellung der Beschuldigten ausginge, muss F._____s Aktienanteil als von ihm bezahlt betrachtet werden, gab die Beschuldig- te doch zu, nach F._____s Verhaftung von L._____ und S._____ für die Tilgung der Schuld von F._____ im Zusammenhang mit der Gründung der I._____ AG € 70'000.– in bar entgegen genommen und auf ihr Euro-Konto bei der UBS einge-
- 62 - zahlt zu haben (Urk. 6.1/3 S. 3 f.; sowie Urk. 6.2/3 S. 13 [L._____]; Urk. 9/1 S. 8 [S._____]), was durch den Kontoauszug der UBS AG, AI._____, vom 2. Juni 2010 über das Euro Privatkonto, lautend auf die Beschuldigte, belegt ist (Urk. 25/5/72). 3.3. Mit der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts ist davon auszugehen, dass die von F._____ in den aufgezeichneten Gesprächen deponierten Entlas- tungen der Beschuldigten inhaltlich falsch waren und vorher mit ihr zum Zwecke ihrer Entlastung im gegen sie selbst geführten Strafverfahren abgesprochen wor- den waren (Urk. 289 S. 23-39). Ihnen kommt daher keinerlei Beweiswert zu. Al- lerdings wird das vorstehend dargelegte Beweisergebnis durch die Aussagen in den schliesslich unter der Nummer UE170098 vereinigten Beschwerdeverfahren in den diversen Strafuntersuchungen gar bestätigt, indem F._____ in der Einver- nahme vom 6. Oktober 2015 verdeutlicht, dass die in den heimlich aufgenomme- nen Gesprächen gemachten Aussagen zum Teil natürlich nicht wahr gewesen seien, "dies zu Gunsten von Frau A._____" (Urk. 301/D1 15/4 S. 4). Sie hätten Gespräche geführt, wie sie am besten aus der Sache herauskomme. Er habe die 11 Jahre, die er für alle Beteiligten kassiert habe. Gewisse Sachen nehme er auf sich, zum Beispiel "C._____", indem er ausgesagt habe, er sei für das Geld von C._____ zu 100% verantwortlich. Somit sei die Beschuldigte "draussen gewesen". In Wahrheit seien sie beide an "C._____" beteiligt (Urk. 301/D1 15/4 S. 3 f.). Auch in der Einvernahme vom 12. November 2015 bekräftigte F._____, aufgrund der Absprache mit der Beschuldigten bewusst die Unwahrheit gesagt und die Verant- wortung betreffend "C._____" übernommen zu haben, um ihr zu helfen; wie es tatsächlich gewesen sei, habe er mehrfach ausgesagt (Urk. 301/D1 15/5 S. 2 ff.). Im weiteren sagte F._____ in der Einvernahme vom 20. Januar 2016 aus, es ha- be einen "Deal" mit der Beschuldigten in Bezug auf C._____ und die I._____ AG gegeben, wonach er die Wegnahme von C._____s Geld vom Tresor erledigen d.h. die Verpflichtung gegenüber C._____ übernehmen werde, wenn ihm die Be- schuldigte sein Aktienzertifikat zurückgebe, welches sie ihm weggenommen habe (Urk. 301/D1 17/1/23/1 S. 8 [Ordner 4]). Wie wichtig ihm diese Beteiligung war, ist auch daraus ersichtlich, dass sich F._____ durch den "Deal" mit der Beschuldig- ten erpresst fühlte (Urk. 301/D1 11/5 S. 14). Dadurch drängt sich der Schluss ge- radezu auf, dass F._____ ein grosses Interesse an einer Beteiligung der I._____
- 63 - AG hatte und dafür gar bereit war, seine Aussagen gegen die Beschuldigte zu- rückziehen und die Schuld betreffend C._____ auf sich zu nehmen. Mithin spricht auch dieses Indiz gegen die Darstellung der Beschuldigten. 3.4. Damit ist der Vorinstanz im Ergebnis (Urk. 173 S. 29 f.) und mit obigen Er- gänzungen darin zuzustimmen, dass der der Anklage in Ziffer III zugrundeliegen- de Sachverhalt beweismässig als erstellt zu betrachten ist. E. Anklageziffer IV HD: Urkundenfälschung, Geldwäscherei (F._____, L._____)
1. Unter diesem Anklagepunkt wird der Beschuldigten zusammengefasst ei- nerseits unter Buchstaben A und B vorgeworfen, F._____ und L._____, die ihren Lebensunterhalt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel bestritten, zur Deklaration von legalem Einkommen verholfen zu haben, indem sie durch Gründung der Firmen F._____ & Partner sowie L._____ & Partner GmbH und durch fiktive Buchhaltungen die Aufklärung der wahren Quelle des Einkommens verhinderte und zur Plausibilisierung der Erfolgsrechnungen fiktive Rechnungen im Namen der beiden Firmen an die R._____ GmbH erstellte. Ausserdem habe sie, so die Anklage weiter, L._____ gegenüber der SVA des Kantons Zürich als Angestellten der L._____ & Partner GmbH angegeben und in den Jahresrech- nungen 2006 bis 2009 jeweils Lohnsummen angegeben, von denen sie gewusst habe, dass sie nicht der Wahrheit entsprachen, da L._____ keine Leistungen für die Firma erbracht hatte und statt dessen ausschliesslich vom Drogenhandel leb- te. Andererseits wird ihr unter Buchstabe C des Anklagepunktes angelastet, sie habe von L._____ und S._____ € 70'000.– im Wissen darum, dass das Geld aus qualifiziertem Drogenhandel stammte, entgegen genommen und auf ihr Euro- Konto einbezahlt, um die wahre Quelle des Wertträgers zu vertuschen. Der detail- lierte und genaue Sachverhalt ergibt sich aus der Anklage (Urk. 57 S. 13-21) und der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 173 S. 31 und 36 f.), wo- rauf zu verweisen ist.
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2. Die Verteidigung bestreitet die Vorwürfe hauptsächlich unter Verweis auf die zeitlich weit nach den inkriminierten Handlungen liegenden und von ihr heimlich aufgenommenen Gespräche mit F._____ und bemängelt erneut die Anklage, in- dem behauptet wird, man habe keine Ahnung, um welche bestimmten Vermö- genswerte es gehe (Urk. 173 S. 13 ff.; Urk. 358 S. 72 ff.). Weiter hält sie dafür, dass die der Beschuldigten für die I._____ AG übergebenen € 70'000.– nach de- ren Einzahlung auf ihr eigenes Konto wirtschaftlich und rechtlich auf die Beschul- digte übergegangen seien, ihr gehörten und damit kein Dritter wirtschaftlich daran berechtigt gewesen sei (Urk. 178 S. 13 ff.).
3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist nachvollziehbar und schlüssig. Mit dem Einwand der Verteidigung und den heimlich von der Beschuldigten auf- genommenen und von ihr motivierten Gesprächen soll hauptsächlich ein innerer Vorgang, nämlich ihr Wissen um die deliktische Herkunft der Einkommen von F._____ und L._____, wie er sich im fraglichen Tatzeitraum manifestierte, im Nachhinein und nach detaillierter Kenntnis sämtlicher Umstände und sämtlicher Aussagen der Beteiligten korrigiert werden. Es versteht sich von selbst, dass auf ein solches Unterfangen nicht näher einzugehen ist. Auch trifft es nicht zu, wie der Verteidiger meint, dass es bei den Vorwürfen zu Anklageziffer IV.A und B nur um das Jahr 2006 gehe (Urk. 178 S. 13; Urk. 358 S. 79), wie ein Blick in den Ankla- gesachverhalt ergibt. Was im Übrigen seine weitere Kritik an der Anklage betrifft, ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer III.B.3. zu verweisen, so dass es sich erübrigt, hier nochmals darauf zurückzukommen. 3.1. Im Sinne einer Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann, was die fiktiven Rechnungen der Firmen F._____ & Partner und L._____ & Partner GmbH an die Firma R._____ GmbH betrifft, insbesondere auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer IV.C. verwiesen werden. Aus der Sachverhaltserstellung zu Anklageziffer I und aus den diesbezüglichen Untersuchungsakten, namentlich auch Rechnungen aus dem Zeitraum 2007 (Urk. 40.8/24 S. 1 und 2; Urk. 42/28/ 333-336; Urk. 42/28/377 S. 2 und 3), ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anklagesa- chverhalt auch bezüglich der Ausstellung fiktiver Rechnungen an die R._____ GmbH zugunsten der Firma F._____ & Partner für das Jahr 2006 im Gesamtbe-
- 65 - trag von Fr. 101'626.– (Summe aus Tabelle Anklage S. 14 [Urk. 57]) und für das Jahr 2007 im Umfange von Fr. 262'168.– (Summe aus Tabelle Anklage S. 15 [Urk. 57]) sowie zugunsten der L._____ & Partner GmbH für das Jahr 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 172'248.– (Summe aus Tabelle Anklage, S. 17 [Urk. 57]) und für 2007 im Betrage von Fr. 185'592.– (Summe aus Tabelle Anklage, S. 17 [Urk. 57]) erstellt ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift die Tathandlungen im Text auf Seiten 14 und 16 eingrenzt auf "anfangs Juli 2007 bis
28. Dezember 2007", wobei die fiktiven Rechnungen die auf der Liste angegebe- nen Daten ab 2. April 2006 tragen, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass die Rechnungen nachträglich erstellt wurden. Aus der Addition der Beträge aus den dort angefügten Tabellen ergibt sich, dass die Summe der fiktiven Rechnungen für 2006 in dem von der Anklage genannten buchhaltungsmässig ausgewiesenen Handels- und Dienstleistungsertrag 2006 bereits enthalten ist. 3.2. Dass die Beschuldigte seit mindestens ca. Mitte 2007 ganz genau wusste, dass sowohl F._____s wie L._____s Einnahmequelle der Marihuanahandel war, erstellte die Vorinstanz schlüssig und willkürfrei aufgrund der Aussagen von F._____ und L._____ sowie der Auswertung der Telefonüberwachung (Urk. 173 S. 32 ff., 37), was durch das bereits vorstehend unter Ziff. IV.B.4. bis 5.3. Darge- legte zu ergänzen ist. 3.3. Dass die Beschuldigte sowohl für F._____ als auch für die F._____ & Part- ner für 2006 die Steuererklärungen erstellte, ergibt sich einwandfrei aus den vom Steueramt beigezogenen Akten, namentlich der Steuererklärung 2006 für F._____, wo die Beschuldigte unter ihrer Firma "P._____, A._____, Q._____-weg ..., CH-… N._____" als Vertreterin von F._____ auftritt (Urk. 34/3/1) und die Jah- resrechnung 2006 für F._____ & Partner, enthaltend die Bilanz und die Erfolgs- rechnung für 2006 auf ihrem Briefpapier "P._____", beilegte (Urk. 34/3/18). Das- selbe gilt für L._____ und die L._____ & Partner GmbH und ebenfalls – wie in der Anklage konkret vorgeworfen – bereits für das Jahr 2006, liegt doch auch die Steuererklärung 2006 für die L._____ & Partner GmbH bei den Akten, auf der sich die Beschuldigte ebenfalls unter ihrer Firma als Vertreterin und als für Rückfragen zuständig bezeichnet (Urk. 35/1). Auch die Jahresrechnung 2006 der L._____ &
- 66 - Partner GmbH findet sich auf Briefpapier der Beschuldigten (Urk. 35/2), so dass kein Zweifel besteht, dass sie selbst sowohl die Jahresrechnung mitsamt der zu- gehörigen Buchhaltung als auch die Steuererklärung erstellte und dabei die in der Anklage aufgeführten fiktiven Dienstleistungs- und Handels-erträge für 2006 von insgesamt Fr. 524'395.45 (F._____) und Fr. 215'374.95 (L._____) auswies. Entgegen ihrer Bestreitung (Urk. 6.1/13 S. 3) ergeben sich sogar aus den von der Beschuldigten freiwillig eingereichten eigenen Buchhaltungsunterlagen weitere Indizien dafür, dass die Beschuldigte für F._____ und L._____, resp. für deren Firmen, explizit auch für das Jahr 2006 die Buchhaltung erledigte: So befinden sich im Ordner "Buchhaltung 2009" wohl eher aus Versehen nebst der Faktura an L._____ & Partner betreffend Aufwand für die "Buchhaltung 2006 Eröffnungsbi- lanz" (Urk. Ordner 10.3.2., act. 64) die Honorarrechnungen an diese Firma für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 und vom 1. bis 31. Oktober 2008 für unter anderem "Buchhal- tungsarbeiten", "Jahreslohnmeldungen SVA/BVG/KTG/UV/UVG", "Buchhaltung 2006 Eröffnungsbilanz", "Steuererklärung L._____", "Fristerstreckungen Steuer- erklärungen privat" (Urk. Ordner 10.3.2., act. 62-66). Allerdings ist einzuräumen, dass bei diesen Unterlagen durchaus Vorsicht bei der Würdigung angebracht ist und zeigt folgendes Beispiel exemplarisch, wie wenig verlässlich die Angaben der Beschuldigten sind, liegen doch in eben diesen von ihr selbst eingereichten Buchhaltungsordnern unter demselben Datum vom 31. Oktober 2008, mit dersel- ben Rechnungsnummer 10-2008.13 und je an die L._____ & Partner GmbH adressiert zwei Honorarrechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen vor (Urk. Ordner 10.3.5, act. 34 und Urk. Ordner 10.3.2, act. 62). Zudem drängt sich Zurückhaltung beim Heranziehen dieser Buchhaltungsordner auch aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit deren Einreichung durch die Beschuldigte auf: So hatte sie seit Kenntnis der Aussagen von T._____ im österreichischen Verfahren, jedenfalls zwischen dem 23. September 2009, respektive der Verhaf- tung F._____s vom 26. November 2009, und dem 12. Januar 2012, Datum Ein- reichung der Ordner (siehe Aktenverzeichnis), mehr als zwei Jahre Zeit, ihre Un- terlagen zu manipulieren, damit keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung durch sie möglich wären, wie das gemäss glaubhaften Aussagen von F._____ und
- 67 - L._____ mit ihr besprochen und auch so umgesetzt wurde, indem L._____ und S._____ der Beschuldigten sämtliche Akten von F._____ aus W._____ zu ihr nach N._____ gebracht hatten. Die Beschuldigte erklärte am Telefon gegenüber AJ._____, sie habe nichts (sc. keine Papierunterlagen) mehr (Urk. 54/64). Das er- klärt wohl auch, weshalb bei der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten ein leeres blaues Sichtmäppchen mit der Aufschrift "L._____ & Parnter GmbH 2006 + 2007" sichergestellt worden war (vor Urk. 42/28/330-337, aus Urk. 42/27). Schliesslich ist aufgrund der Akten und der übereinstimmenden Aussagen von F._____ und L._____ als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte für die Er- stellung der Buchhaltungen der F._____ & Partner und der L._____ & Partner GmbH samt fiktiver Rechnungen von F._____ mit total ca. Fr. 20'000.– und von L._____ mit Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Jahr entschädigt wurde (Urk. 6.2/1 S. 17 [F._____] und Urk. 6.2/3 [L._____]). 3.4. Bezüglich der Entgegennahme und Einzahlung der € 70'000.– auf ein auf den Namen der Beschuldigten lautendes Euro-Konto ist vorab auf die diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die den Sachverhalt erstellt (Urk. 173 S. 39-41). Ergänzend sei auf die obigen Erwägungen unter Ziffer IV.D.3.2. und die dort zitierten Urkundenbeweise hingewiesen, womit der Ankla- gesachverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist. 3.5. Schliesslich verbleibt noch der Vorwurf, die Beschuldigte habe die Jahresab- rechnungen 2007 bis 2009 für die SVA des Kantons Zürich wahrheitswidrig aus- gefüllt, indem sie eine frei erfundene Lohnsumme deklariert sowie die entspre- chend von L._____ unterzeichneten Jahresabrechnungen der SVA eingesandt habe. Die Bestreitung der Beschuldigten, sie habe die Formulare gemäss Anga- ben von F._____ ausgefüllt, der wiederum die Firma L._____ & Partner GmbH für L._____ geführt habe (Urk. 6.1/17 S. 28), wird durch die überzeugenden Aussa- gen von L._____ und F._____ widerlegt. Sie sagten unabhängig voneinander, stimmig, lebensnah und authentisch aus, dass F._____ die Beschuldigte über L._____ ca. 2006 kennengelernt habe, weil er einen Treuhänder gesucht habe, der sich in seinem (Drogen-) Business auskenne. Er habe L._____ explizit nach jemandem gefragt, der Erfahrung in seinem Business habe, da es ja schwierig
- 68 - sei, einen Treuhänder zu finden, der sich mit Drogengeld befasse. Er habe der Beschuldigten sein Business erklärt und aufgezeigt und sie hätten sich darauf auf eine Zusammenarbeit geeinigt, die darin bestanden habe, dass er ihr Quittungen gebracht habe, die sie dann wiederum für Scheinfirmen verwendet habe, für die er angeblich tätig gewesen sei. Wie die Beschuldigte die Scheinfirmen genau or- ganisiert habe, wisse er nicht, er habe sie ja dafür bezahlt, dass sie für ihn Dro- gengeld wasche. Die Beschuldigte habe sowohl von F._____ wie von L._____ gewusst, dass sie im Drogenhandel tätig waren und kein legales Einkommen hat- ten (Urk. 6.2/1 S. 3 f. und 7 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 3 und S. 6 [L._____]). Das bestätigt sich auch durch die eigenen Aussagen der Beschuldigten anlässlich ei- nes Telefongesprächs mit AJ._____, bei dem es unter anderem offensichtlich um den verhafteten T._____ geht: Dort bekannte sie, schon viele Treuhandmandate gehabt zu haben, von denen auch schon ein paar wegen Geldwäscherei "nach hinten" gekommen seien, sie aber noch nie eine Vorladung erhalten habe. Aus- serdem bekräftigte sie, nicht blauäugig zu sein, denn ihr sei absolut klar, was das für Leute seien (Urk. 4.1/7). 3.6. Der äussere Sachverhalt wird zudem durch die von der SVA beigezogenen Urkunden (Urk. 40.7/24, 40.7/26-28) schlüssig nachgewiesen. F. Anklageziffer VII ND 2: Betrug
1. Dieser Anklagepunkt betrifft den Vorwurf, die Beschuldigte habe zwischen dem 17. Dezember 2009 und 30. Juni 2010 trotz attestierter 100% Arbeitsunfä- higkeit und Krankmeldung bei der B._____ Krankenkasse in Bern (Privatkläge- rin 1) für das Autocenter AK._____ AG und G._____s AL._____-Filiale in AM._____ sowie als Selbständigerwerbende für eigene Mandanten im Namen ih- rer Firma P._____, welche die Anklageschrift im Detail aufführt, gearbeitet (Urk. 57 S. 25-39). Die Beschuldigte habe trotzdem als Angestellte des Autocen- ters AK._____ AG einen Lohnausfall von Fr. 54'000.– und den Ausfall eines mo- natlichen Verwaltungsratshonorars von Fr. 500.– geltend gemacht. Gestützt auf fünf von ihr eingereichte ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die eine 100%-
- 69 - ige Arbeitsunfähigkeit festhielten, habe ihr die Privatklägerin 1 für die Zeit vom
1. Januar 2010 bis 28. Februar 2011 ein Krankentaggeld von gesamthaft Fr. 48'405.15 bezahlt (Urk. 57 S. 25-40; Zusammenfassung auch in Urk. 173 S. 43 f.).
2. Unbestritten ist der Sachverhalt bezüglich der Krankmeldung durch die Be- schuldigte und betreffend Inhalt sowie Einreichung der in der Anklageschrift er- wähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie in Bezug auf den Umstand, dass die Privatklägerin 1 der Beschuldigten das Krankentaggeld wie angeklagt ausgezahlt hatte (Urk. ND 2 act. 4/2 S. 2 f.; und Urk. ND 2 act. 2/2/2 und 3/3/11). Die Be- schuldigte bestreitet indessen, während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähig- keit trotzdem anklagegemäss gearbeitet zu haben.
3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Haft-Einvernahme vom 1. Juli 2010 (Urk. 6.1/1)
– wie bereits dargelegt (siehe oben Ziffer III.E.3.1.1 ff.) – nichts im Wege, wurde sie doch regelkonform gemäss dem damals in Kraft stehenden § 11 Abs. 1 StPO/ZH darauf hingewiesen, dass sie jederzeit einen Verteidiger bestellen sowie die Aussage verweigern könne und ihre Aussagen als Beweismittel verwendet werden dürften (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, Erw. 3.2.). Ausserdem dienen Haft-Einvernahmen, auch wenn sie direkt von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei durchgeführt werden, in erster Linie den Abklärungen zum Tatverdacht und zu den weiteren Haftgründen sowie der Feststellung des deliktischen Sachverhalts in seiner objektiven Ausgestaltung (WEDER in: ZH Komm. StPO, N 29 und 37 zu Art. 219). Dass der Beschuldigten der Tatverdacht bezüglich des Versicherungsbetruges erst gegen Ende dieser Einvernahme vorgehalten wurde, ist angesichts des noch frühen Ermittlungssta- diums nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist im übrigen nachvoll- ziehbar und schlüssig, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 173 S. 47 ff.).
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4. Bezüglich Würdigung der Zeugenaussagen und Beweismittel drängen sich an dieser Stelle jedoch folgende ergänzende Bemerkungen auf: 4.1. Der Zeuge G._____ ist bemüht, die Beziehung zur Beschuldigten als rein geschäftlich, dabei aber freundschaftlich (daher auch Telefone am Abend) darzu- stellen (Urk. 5/1 S. 4). Die Beschuldigte habe bis Ende 2009 alles erledigt, was für ein Geschäft im Treuhandwesen üblich sei. Sie sei dafür im Auftragsverhältnis und nach Aufwand bezahlt worden (Urk. 5/1 S. 5). Erst nach Vorhalt der Aussa- gen der Beschuldigten gibt der Zeuge an, aufgrund der (strafrechtlichen) Be- schuldigungen habe er die Beschuldigte fast nötigen müssen, eine Arbeit zu ma- chen, die sie psychisch und körperlich gar nicht mehr habe machen können und das sei ihm noch wichtig zu sagen (Urk. ND 2 act. 5/1 S. 20). Dass jedoch die Be- ziehung zwischen G._____ und der Beschuldigten weit mehr als eine rein ge- schäftliche war, ergibt sich eindeutig aus den Protokollen der Telefonüberwa- chung. So ging die Beschuldigte mit ihm zur Hochzeit ihrer Schwester (Urk. ND 2 act. 4/27107, S. 6), nannte ihn "Schätzeli" (Urk. ND 2 act. 4/2/50 S. 2) und auf die Frage, wann sie bei ihm schlafen dürfe, sie brauche eine Umarmung von ihm, vereinbarten sie, dass die Beschuldigte zum Zeugen nach Hause kommen solle, nachdem dieser zuerst noch geduscht haben würde (Urk. ND 2 act. 4/2/42 S. 3). Die Aussagen des Zeugen G._____ sind daher mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen, da davon auszugehen ist, dass er jedenfalls die Beschuldigte nicht belasten wollte. So enthält seine diesbezügliche Aussage, er wisse "aufgrund der Arztzeugnisse", dass die Beschuldigte krank sei, ein klares Lügensignal, da auf- grund ihrer engen Zusammenarbeit und der Auswertung der Telefonüberwachung zweifelsfrei feststeht, dass sie in engem persönlichen Kontakt standen und der Zeuge dies bei einer tatsächlich bestehenden Krankheit erfahrungsgemäss an- ders formuliert und aus direktem Erleben geschildert hätte. Zudem ist zu beach- ten, dass der Zeuge zusammen mit der Beschuldigten Inhaber des Privatkontos CH25 bei der Raiffeisenbank D._____ war, das am 1. April 2010 saldiert wurde. Dass er gegenüber der Beschuldigten keinesfalls als neutraler Zeuge gelten kann, ergibt sich schon alleine dadurch, dass er als Inhaber zulasten seines auf den Namen AL._____ Markt AM._____ lautenden Kontos am 19. Januar 2010 Fr. 60'000.– auf das gemeinsame Privatkonto mit der Beschuldigten bei der Raiff-
- 71 - eisenbank D._____ überweisen liess, notabene auf dasjenige Konto, auf das die Beschuldigte Fr. 65'000.– aus dem den Steuerbehörden nach eigenen Angaben nicht genannten Konto mit dem Namen AS._____ überwies (Urk. 27/3/1-6; Urk. 27/3/16). Weiter nahm er zugunsten der Beschuldigten seit Juli 2009 bis Novem- ber 2009 regelmässig verschiedene Zahlungen auf deren Mitglieder-Privatkonto bei der Raiffeisenbank D._____ vor (Urk. 27/13/49-54). Ausserdem ist er zusam- men mit der Beschuldigten Mitinhaber des ZKB Privatkontos (IBAN CH26), auf das der Saldo des gemeinsamen Kontos bei der Raiffeisenbank D._____ über- wiesen wurde. Dabei fällt allerdings auf, dass der überwiesene Betrag sofort auf ein ausschliesslich auf den Namen der Beschuldigten lautendes Konto abfloss (Urk. 30/9/5), wobei der Anfangssaldo dieses Kontos aus Vergütungen des Au- tocenters AK._____ AG von Fr. 41'000.– und des Zeugen selbst von Fr. 4'500.– bestand (Urk. 30/9/3). Damit ist aufgezeigt, dass auf die Aussagen des Zeugen G._____s infolge direkter Betroffenheit und enger Verbindung sowohl zur Be- schuldigten wie zum Autocenter AK._____ AG, das vom Partner der Beschuldig- ten geführt wurde, nicht abgestellt werden kann, da keine Gewähr für Objektivität besteht, nachdem der Zeuge diese Verflechtungen auf die Frage nach der Bezie- hung zur Beschuldigten nicht selbst offenlegte. 4.2. Die Zeugin AN._____ erläuterte, dass das Autocenter AK._____ AG ur- sprünglich AO._____ AG geheissen habe und in AP._____ domiziliert gewesen sei, wo sie am 1. Oktober 2007 als Bürokauffrau angefangen habe. Mit dem Wechsel des Firmennamens sei die Garage am 1. Juli 2010 nach AQ._____ umgezogen (Urk. ND 2 act. 5/5, S. 7). Auch auf die Aussagen der Zeugin AN._____ kann vorliegend nicht unbesehen abgestellt werden. Es ergibt sich aus der Telefonüberwachung und der Aussage der Zeugin, dass die Beschuldigte ihr gegenüber eine vorgesetzte Stellung im Autocenter AK._____ AG inne hatte, mit- tels der ihr die Beschuldigte Weisungen und Aufträge erteilte und ihr gegenüber zur Durchsetzung auch Druck ausübte, um Widerstand zu brechen (ND 2 act. 4/2/107; Urk. 19/1 S 3). Sodann sagte die Zeugin aus, sie sei Assistentin der Ge- schäftsleitung und ihr Aufgabengebiet umfasse das Führen der einfachen Buch- haltung, d.h. sie mache alles, bis auf die Jahresabschlüsse (Urk. 19/1 S. 4). Auf- grund der Bankakten ist erwiesen, dass von der AO._____ AG (und später dem
- 72 - Autocenter AK._____ AG) zur Beschuldigten persönlich jahrelang Geldbeträge auch in fünfstelliger Höhe flossen, so zum Beispiel im November 2008 Fr. 24'936.30 (Urk. 28/7/41), im Februar 2009 Fr. 40'893.48 (Urk. 24/6/14) und im März 2010 Fr. 80'000.– (Urk. 28/7/22). Das konnte der Zeugin aufgrund ihres Aufgabenbereichs im Betrieb nicht entgangen sein. Ausserdem bezeichnete die Zeugin G._____ lediglich als "Bekannten" der Beschuldigten und Kunden der Ga- rage (Urk. ND 2 act. 5/6, S. 5), obwohl sie gemäss Telefonüberwachungsprotokoll wusste, dass es da noch mehr, namentlich die Verbindung zu AL._____ Filialen, gab, sprach sie doch mit der Beschuldigten am 8. April 2010 über Post von AM._____ und über offene Rechnungen von G._____ (sc. G._____) sowie von Adressen (sc. von AL._____) von AM._____ und N._____ (Urk. ND 2 act. 4/2/48). Die Zeugin hat daher als befangen und keineswegs neutral zu gelten und ihre Aussagen, die sich nicht mit den objektiven Ermittlungsergebnissen decken, na- mentlich ihre Angaben zur Anwesenheit der Beschuldigten, sind unter diesen Umständen nicht überzeugend, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3. Aus den Telefonüberwachungsprotokollen ergibt sich des weiteren zweifels- frei, dass die Beschuldigte gegenüber ihren vertrauten Gesprächspartnern und in deren Vertretung ausnahmslos über ihre Arbeitslast klagte, zum Beispiel als sie erwähnte, bis Ende April habe sie einen grossen Posten mehr weg und bis Ende Mai sei sie mit ihrer Arbeit à jour (Urk. ND 2 act. 4/2/42, S. 2), sie hätten insge- samt vier Wochen für die Mehrwertsteuer-Revisionen Arbeit gehabt und der Revi- sor sei jetzt noch an drei Tagen in AQ._____ gewesen (Urk. ND 2 act. 4/2/80, S. 1), sie habe es (unter Hinweis auf ihre Arbeit, die sie ausführt) einfach nicht ge- schafft die Mehrwertsteuerabrechnung für die AR._____ AG und die Firmen G._____s zu erstellen (Urk. ND 2 act. 4/2/83, S. 1 und act. 4/2/45) und sie sei wegen dem Vorsteuerabzug "seit Tagen an diesem Seich, das ist nicht normal" und sie arbeite dann noch zwei Stunden (Urk. ND 2 act. 4/2/100) oder wo sie der Zeugin AN._____ Druck macht mit Existenzproblemen des Arbeitgebers, um mit ihr zusammen eine Arbeit zu erledigen, bis sie fertig sei, da eine Bilanz und die Erfolgsrechnung um über Fr. 20'000.– nicht überein stimmten, sie aber damit vor Gericht müssten oder ihr später auch sagte, das andere müsse bald mal weg, nur jetzt sei sie noch nicht ganz fertig, aber beinah, es habe so viele Fehler dort (ND 2
- 73 - act. 4/2/107 S. 3). Gegenüber der Privatklägerin jedoch behauptete sie nur einige Tage davor, sie sei nicht berufstätig im Moment, sie könne gar nichts schreiben, sie könne nicht arbeiten und das einzige, was sie tue, sei zuhause aufzuräumen, so gut es gehe (Urk. ND 2 act. 4/2/93, S. 1). 4.4. Was von den Aussagen der Beschuldigten selbst zu halten ist, wurde bereits ausgeführt. Diese Anklageziffer betreffend muss aber noch einmal mit aller Deut- lichkeit darauf hingewiesen werden, wie sehr sie ihre Angaben und Aussagen an die jeweiligen Adressaten anpasst. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist mithin durchaus die Behauptung der Beschuldigten gerade nicht glaubhaft, dass sie auf- grund der gesundheitlichen Erschöpfung ihre Mandate habe abbauen wollen. So sagte sie entgegen dem klaren Ermittlungsergebnis aus, sie habe bereits ab Mitte 2009 nicht mehr für das Autocenter AK._____ AG gearbeitet (Urk. 6.1/19 S. 18), nahm aber dennoch regelmässige Zahlungen noch bis ins Jahr 2010 entgegen, wie sich aus den Bankbelegen ergibt (unter anderen Urk. 27/13/58 und 27/15/58). Im Übrigen ist an dieser Stelle nochmals auf die von der Vorinstanz zu Recht her- ausgestrichene Stelle im Telefongespräch der Beschuldigten mit der Zeugin AN._____ betreffend die Auszahlung des Krankentaggeldes durch die Privatklä- gerin hinzuweisen, wo die Beschuldigte, die sich gerade im AL._____ aufhielt, sagte: "Gut, wenn die (sc. die Privatklägerin) mich jetzt sehen würden, würden sie mich verhaften lassen" (Urk. 173 S. 53). 4.5. Mithin ist – präzisierend und im Umfang von der Schlussfolgerung des Vor- instanz leicht abweichend (Urk. 173 S. 50) – nicht nur von einem 20 % überstei- genden, sondern von einem beträchtlichen beruflichen Engagement der Beschul- digten und von einer Geschäftstätigkeit von nennenswertem Ausmass auszuge- hen. Die Angaben der Beschuldigten gegenüber der Zeugin AN._____ sprechen dafür, dass die Beschuldigte einer Arbeitstätigkeit in einem hohen Prozentsatz nachkam, was sie namentlich gegenüber der Versicherungsgesellschaft, der sie Arztzeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % einreichte, verschwieg. Es kann daher – entgegen der Verteidigung – offen gelassen werden, ob die Be- schuldigte, wie sie behauptet, zur Tatzeit dennoch in geringfügigem Ausmass ge-
- 74 - sundheitlich beeinträchtigt war und in welchem Prozentsatz genau die Beschul- digte arbeitstätig war. 4.6. Die Täuschung der Privatklägerin nahm bereits mit Einreichen der Krank- meldung ihren Anfang, unterschrieb doch die Beschuldigte diese namens des Au- tocenters AK._____ AG selbst und liess damit zu, dass die Anmeldung als wie vom Arbeitgeber und nicht von der kranken Mitarbeiterin ausgestellt erschien (Urk. ND 2 act. 2/2/14). So behauptete sie noch in der Einvernahme vom 23. Feb- ruar 2011, "die Personalabteilung" habe die Krankentaggelder beantragt (Urk. ND 2 act. 4/2 S. 3), was mindestens als bewusst irreführend zu bezeichnen ist. Die Beschuldigte schilderte gegenüber ihren Ärzten die Symptome für eine Erschöpfungsdepression offenbar plausibel, war sie doch gemäss den vorliegen- den medizinischen Akten bereits in den Jahren 2000 / 2001 in psychiatrischer Be- handlung (Urk. ND 2 act. 2/4/8), was – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – medizinisch nur beschränkt überprüfbar ist, was der Beschuldigten klar sein musste (Urk. 173 S. 51). Indem sie aber trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit wei- terhin in erheblichem Masse ihrer entgeltlichen Arbeit nachging und der Privatklä- gerin 1 ihre Anstellung bei AL._____ und die weiteren Auftragsverhältnisse trotz der ihr bekannten Aufklärungspflicht nach Einreichen der Krankmeldungen ver- schwieg, täuschte sie die Privatklägerin bezüglich ihrer wirklichen Leistungsfähig- keit. Diese Täuschung stützte sie zudem durch ihre gegenteiligen mündlichen Be- teuerungen bezüglich ihrer wirklichen Leistungsfähigkeit. Die Privatklägerin 1 stellte für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die ärztlichen Berichte ab, welche auf den Angaben der Beschuldigten basierten. Sie erbrachte gestützt auf diese Informationen Versicherungsleistungen, indem sie das volle Krankentaggeld für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von Fr. 48'405.15 auszahlte (Urk. ND 2 act. 3/3/11 Beilage 1). In Anbetracht der zahlreichen Arztberichte und der persönlichen Angaben der Beschuldigten betreffend ihr Befinden hatte die Privatklägerin 1 vorerst keinen Anlass, weitere Abklärungen über die Arbeitsfähig- keit der Beschuldigten zu treffen. 4.7. Dass die Beschuldigte die falsche Krankmeldung und die aufgrund ihrer den Tatsachen widersprechenden Angaben ausgestellten Arztzeugnisse der Privat-
- 75 - klägerin 1 mit dem Ziel einreichte, trotz erhaltener Arbeitsfähigkeit ihr nicht zu- stehende Versicherungsleistungen zusätzlich zu dem von ihr bezogenen Ent- schädigungen (Lohn, Honorar) zu beziehen, ergibt sich einerseits aus dem äusse- ren Ablauf und andererseits namentlich aus ihrer eigenen Aussage gegenüber der Zeugin AN._____. 4.8. Vorliegend ist mithin dieser Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten, der sich namentlich auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung und der Urkun- denbeweise stützt, so dass sich weitere Beweisabnahmen erübrigen und die ent- sprechenden Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen sind. V. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte Geldwäscherei
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1und 2 lit. c StGB bezüglich Anklageziffern I und IV.A, B und C vor. Die Vorinstanz ist der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt vollumfänglich ge- folgt und hat die Beschuldigte entsprechend der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. Anzumerken gilt es heute, dass auf den vorliegenden Sachverhalt Art. 305bis Ziff. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist, wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 173 S. 21 f., 33 f., 38 und 41 f.).
2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 gelten- den Fassung) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stam- mende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsan-
- 76 - spruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäu- bungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e), das Anlegen von Bargeld (BGE 119 IV 242 E. 1.d), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nach- weis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; Urteil des Bundesge- richts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Er- mittlung, Auffindung oder Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch er- langten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereite- lung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2; je mit Hin- weisen).
3. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz o- der einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn
- 77 - sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Tä- ter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Le- bensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.–, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.– vor. Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die auf- gezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. Au- gust 2019 E. 4.2.3 und 4.3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2).
4. Vorab ist auf die zutreffende rechtliche Würdigung der erstellten Anklagesa- chverhalte durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 21 f., 33 f., 38 und 41 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 4.1. Indem die Beschuldigte als Buchhalterin und Treuhänderin von C._____ diesen beraten und dabei mitgewirkt hatte, grössere Mengen Bargeld von C._____, das – wie sie wusste, bzw. zumindest wissen musste – aus Drogende- likten stammte, im Ausland in einem auf ihren Namen lautenden Schliessfach zu deponieren und die weitere Deponierung von Bargeld durch C._____ während rund zweier Jahre wissentlich duldete, war der Drogengewinn aus dem persönli- chen Bereich des Vortäters entfernt, die Auffindung und Einziehung dieser Bar- schaft vereitelt und dem Zugriff der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen, was das Ziel der Handlungen war. Damit hat die Beschuldigte den Tat- bestand der Geldwäscherei objektiv und subjektiv erfüllt (Anklageziffer I). Die Tathandlungen betreffend Anklageziffer IV.A in Bezug auf die fiktive Buchhal- tung für F._____ und F._____ & Partner inklusive Erstellung von Bilanz, Erfolgs- rechnung und Steuererklärung gestützt auf fiktive Rechnungen im Namen der
- 78 - F._____ & Partner an die R._____ GmbH stellen fraglos ein komplexes Konstrukt zur Verschleierung, Vertuschung und Legalisierung von Drogengeld dar, das die Anforderungen an die Tatbestandsmässigkeit erfüllt. Dabei nahm die Beschuldig- te nicht "nur" illegales Bargeld entgegen und wusch es durch Einzahlung auf Kon- ten mit anderen Inhabern als den Vortätern, sondern benutzte ihr Knowhow und ihre Verbindungen zu weiteren Kunden als Buchhalterin und Treuhänderin, um die verbrecherische Herkunft der Gelder unter Zuhilfenahme von Urkundenfäl- schungen zu verschleiern. Gleiches gilt für L._____ und die L._____ & Partner GmbH, für welche die Beschuldigte gleichartige Tathandlungen vornahm, um ebenfalls die deliktische Herkunft des Geldes zu vertuschen und das Drogengeld durch Einfliessenlassen in ein scheinbares Handelsgeschäft als legales Vermö- gen auszugeben, womit sie ebenfalls das Auffinden und die Einziehung zu ver- unmöglichen oder zumindest wesentlich zu erschweren suchte (Anklageziffer IV.B). Vergleichsweise einfach erscheint dagegen die Tathandlung in Bezug auf die von L._____ und S._____ entgegen genommenen € 70'000.– (Anklageziffer IV.C). Die Beschuldigte wollte die Auffindung und Einziehung der aus qualifiziertem Drogen- handel stammende Barschaft, deren illegale Herkunft sie kannte, dadurch verhin- dern, indem sie die Barschaft auf ein eigenes Konto einzahlte. Damit gab sie das illegale Geld als ihr eigenes aus und vermischte es mit ihrem, um die wahre Quel- le des Geldes zu vertuschen. Auch dadurch handelte die Beschuldigte objektiv und subjektiv tatbestandsmässig. 4.2. Die Geldwäschereihandlungen zwischen dem 13. September 2007 und dem
16. Oktober 2009 betreffend Anklageziffer I (Drogengeld von C._____) fallen mit den Geldwäschereihandlungen im Zeitraum zwischen anfangs Juli 2007 und dem
1. Juli 2010 betreffend Anklageziffer IV.A, B und C (Drogengeld von F._____, L._____ und S._____) zusammen. Die Beschuldigte sorgte in allen Fällen aktiv und in Kenntnis der Herkunft der Gelder als Treuhänderin dafür, dass der von ih- ren "Kunden" regelmässig und in hohen Bargeldbeträgen erzielte Drogenerlös via raffinierter Konstrukte durch Firmengründungen (darunter auch Scheinfirmen), fik- tive Rechnungen und falsche Buchhaltungen sowie Transferierung auf Konten
- 79 - bzw. Schliessfächer, die keinen Rückschluss auf den Vortäter zulassen, "legali- siert" wurden. Sie verschleierte so die rechtswidrige Quelle des Geldes und er- möglichte den Anschein rechtmässiger Herkunft der Gelder mit einem erheblichen Aufwand. Abgesehen von den fiktiven Dienstleistungs- und Handelserträgen 2006 der Firmen von F._____ und L._____ von gesamthaft rund Fr. 739'770.– (siehe oben Ziffer IV.E.3.3.) und der fiktiven Umsätze beider Firmen aufgrund fiktiver Rechnungen für das Jahr 2007 im Umfange von zusammen Fr. 447'760.– (siehe oben Ziffer IV.E.3.1.), die allesamt Drogenerlös in einem Fr. 100'000.– weit über- steigenden Umfang verschleiern, lässt die Vielzahl der Transaktionen im Rahmen der Treuhandmandate der Beschuldigten und der Umfang der von ihr dafür ver- langen Honorare (siehe oben Ziffer IV.E.3.3.) auf einen grossen Zeitaufwand über die Dauer von mehreren Jahren (zwischen 2005 bis zu ihrer Verhaftung im Juni
2010) schliessen. Es steht damit ausser Frage, dass die Beschuldigte die delikti- sche Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeführt hatte und insbesondere die Art und Weise ihrer ständigen Mitwirkung beim Verstecken der Drogengelder einen schweren Fall und damit Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB darstellt. Zutreffend bejaht die Vorinstanz, dass die Beschuldigte vorliegend auch einen grossen Umsatz von einem Mehrfachen des von der Rechtsprechung festgelegten Betrages von Fr. 100'000.– durch ihr deliktisches Handeln erzielte, so dass ein qualifizierter Fall der Geldwäscherei vorliege (Urk. 173 S. 23 und 34).
5. Entsprechend ist die Beschuldigte mit der Vorinstanz der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) in den Anklagepunkten I, IV.A, B und C schuldig zu sprechen.
2. Diebstahl
1. In Anklageziffer II wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, gegen- über C._____ Veruntreuung, eventuell Diebstahl, begangen zu haben. Die Vor- instanz erwog unter Hinweis auf die Lehre, dass die Beschuldigte durch ihr ankla- gegemässes Verhalten den Tatbestand des Diebstahls und nicht der Veruntreu-
- 80 - ung erfüllte (Urk. 173 S. 20) und sprach sie deshalb des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig.
2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Abgrenzung der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB vom Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB stützen sich auf die Lehrmeinungen von NIGGLI und DONATSCH (Urk. 173 S. 19 f.). Gemäss ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Frage schliesst jedoch Mitge- wahrsam des Opfers eine Veruntreuung nicht aus, sofern der Vertrauensbruch den Gewahrsamsbruch an Bedeutung übertrifft (BGE 101 IV 33 E. 2a S. 35, Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.3; je mit Hin- weisen). Dass die Beschuldigte als Treuhänderin für C._____ das Schliessfach im Ausland und auf ihren eigenen Namen für die Hinterlegung von C._____s Geld und weiteren Sachen eröffnet hatte, setzte zwar selbstredend ein spezielles Ver- trauensverhältnis voraus. Im Ergebnis ändert sich gegenüber der Vorinstanz al- lerdingst nichts: Indem die Beschuldigte das Bargeld von C._____, das unbestrit- tenermassen in dessen Eigentum stand und im Schliessfach 23 bei der Liechten- steinischen Landesbank in Vaduz deponiert war, daraus ohne sein Wissen und seine Einwilligung wegnahm, entzog sie die ihm gehörenden Fr. 497'000.– aus seinem Verfügungsbereich und seiner Zugriffsmöglichkeit. Mit der Wegnahme dieses Bargeldes und der Verfügungsmacht darüber war die Beschuldigte bereits bereichert. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist aufgrund des auch bezüglich dieser Bestimmung erstell- ten Tatbestandes daher zu bestätigen (Urk. 173 S. 20), zumal hier die Wegnahme einer fremden Sache gegenüber dem Vertrauensbruch im Vordergrund steht.
3. Ohnehin hatte die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung ausdrücklich auf das Strafmass und den Vollzug der Sanktion eingeschränkt, so dass sich in Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ein Schuldspruch im Sinne der Anklage bereits deshalb verbietet, da für die quali- fizierte Tatbegehung nach Ziffer 2 von Art. 138 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren angedroht ist. Denn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots nicht nur bei einer Verschär- fung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der
- 81 - Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdro- hung vorsieht – das heisst einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe – und bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282 E. 2.5.).
3. Erschleichen einer falschen Beurkundung
1. In Bezug auf Anklageziffer III, die Abmeldung F._____s aus dem Verwal- tungsrat der I._____ AG betreffend, wirft die Anklage der Beschuldigten das Er- schleichen einer falschen Beurkundung vor. Die Vorinstanz folgte der Staatsan- waltschaft und sprach die Beschuldigte im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB des Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig (Urk. 173 30 f.).
2. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift be- glaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkun- dung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkun- dung durch Täuschung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer ech- ten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garan- tien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts be- glaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet auch für deren Wahrheit Gewähr. Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erstreckt sich auf die von den Parteien abgegebenen Willensäusserun- gen. Dabei sind diejenigen Tatsachen rechtlich erheblich, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Ver- änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken
- 82 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.3 ff. mit Hinwei- sen).
3. Dies betrifft im vorliegend zu beurteilenden Fall den Beschluss der Aktien- gesellschaft über den Austritt des Verwaltungsratspräsidenten mit Erlöschen sei- ner Einzelzeichnungsberechtigung. Auch wenn nicht entsprechend angeklagt, ist hier darauf hinzuweisen, dass die inhaltlich falsche Handelsregisteranmeldung und der inhaltlich falsche Beschluss der Aktiengesellschaft Falschbeurkundungen darstellen, da die Anmeldung als Grundlage für den Handelsregistereintrag be- stimmt ist (siehe zur Urkundenfälschung nachstehende Ziffer V.5.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Handelsregisterführer von der Rich- tigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 123 IV 132 E. 3.b). Mit dem gemäss An- klagesachverhalt erstellten Verhalten täuschte die Beschuldigte den Handelsre- gisterführer über rechtlich erhebliche Tatsachen – die Gültigkeit der Universalver- sammlung und des dort vorgenommen Beschlusses – und veranlasste deren Ein- trag in das Handelsregister, was das Ziel ihres Handelns war. Diese Handlungen erfüllen die objektiven Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundungen im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB, wobei infolge des Verbots der reformatio in peius ein zusätz- licher Schuldspruch wegen der Falschbeurkundung ausgeschlossen ist.
4. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug
1. Die Staatsanwaltschaft forderte bezüglich Anklageziffer II einen Schuld- spruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug nach zürcherischem und eidgenössischem Recht, worin ihr die Vorinstanz folgte und die Beschuldigte entsprechend schuldig sprach.
2. Gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (Steuergesetz [StG ZH; LS 631.1], in der ab 1.1. 2008 in Kraft getretenen Fassung [kurz: aStG ZH]) macht sich des Steuerbetruges schuldig, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung ge-
- 83 - fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bi- lanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Drit- ter zur Täuschung gebraucht. Eine Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hin- sicht u.a., wer als Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht un- terbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG; vgl. auch § 235 Abs. 1 aStG ZH). In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbe- trug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranla- gung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steu- eramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1; 6B_433/2013 vom
23. September 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Steuerveranlagung von juristischen Personen basiert auf der handelsrechtli- chen Gewinnermittlung. Juristische Personen müssen der Steuererklärung die un- terzeichnete Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung, d.h. Abrechnung über alle erfolgswirksamen Vorgänge des Rechnungsjahres) der Steuerperiode beile- gen (Art. 125 Abs. 2 DBG). So sind die Jahresrechnung, also die Bilanz und die Erfolgsrechnung, klarerweise Urkunden im Sinne des Tatbestandes der Falsch- beurkundung und von Art. 186 DBG erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.3.2 und 7.4.2 f.). Aufzeichnungen betreffend die Konten kommt Urkundencharakter primär mit Blick auf ihre formelle Richtigkeit zu, also mit Bezug auf die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsvorfälle mit den Bucheinträgen. Ob eine Jahresrechnung inhaltlich unwahr im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Erfolgsrechnung ist nament- lich etwa inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden, wenn Ausla- gen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen oder
- 84 - wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.2.2; 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.2; 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.3.2 mit Hinweisen).
3. Als Gehilfe zu bestrafen ist, wer zu einem Steuerbetrug vorsätzlich Hilfe leis- tet (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese oh- ne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen des Steuerbetrugs kann Gehilfenschaft etwa dann vorliegen, wenn ein Dritter Falschbuchungen vornimmt oder Gefälligkeitsrechnun- gen bzw. fiktive Quittungen erstellt (FREI, KAUFMANN, RICHNER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 57 zu § 261 StG ZH). So ist Gehilfe beispielsweise der Buchhalter, der auf Geheiss seines Arbeitgebers einen unvollständigen oder falschen Abschluss erstellt und weiss, dass dieser den Steuerbehörden eingereicht werden wird (AGNER/DIGERONIMO/ NEU- HAUS/STEINMANN in: Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Er- gänzungsband des Kommentars von Peter Agner, Beat Jung und Gotthard Steinmann, Zürich 2000, S. 353). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört die Voraussicht des Geschehensablaufs, d.h. er muss die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 117 IV 186 E. 3). Subjektive Unrechtselemente wie die unrechtmässige Bereicherungsabsicht oder vorliegend die Absicht der Steuerhinterziehung, gelten als sachliche Merk- male, welche beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein müssen. Es genügt, wenn er im Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive Absicht des Haupttäters weiss (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; FORSTER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB I], N 38 f. zu Vor Art. 24; N 7 zu Art. 25 StGB; N 20 f. zu Art. 27 StGB). Ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Steu-
- 85 - erbetrug setzt nicht voraus, dass der Gehilfe selber in der Absicht der Steuerhin- terziehung handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2).
4. Indem die Beschuldigte anklagegemäss fiktive Handwerkerrechnungen zu- handen der Buchhaltung der R._____ GmbH erstellte, diese mit einem fiktiven Zahlungsdatum und dem Stempel "bezahlt" versah, damit Privatbezüge des Inha- bers K._____ nicht als Einkommen deklariert werden mussten, bzw. ein höherer Aufwand verbucht und damit ein geringerer Erfolg ausgewiesen werden konnte, sollten dergestalt Steuerersparnisse erzielt werden. Da die Beschuldigte wusste, dass die R._____ GmbH buchführungspflichtig war und K._____ die fiktiven Rechnungen für die Buchhaltung und insbesondere für deren Einreichung bei den Steuerbehörden verwendete, ermöglichte und förderte sie damit die Haupttat des Steuerbetrugs von K._____, weshalb sie den objektiven Tatbestand der Gehilfen- schaft zu Steuerbetrug erfüllte. Insofern erweisen sich auch die rechtlichen Erwä- gungen der Vorinstanz und die Subsumption als korrekt (Urk. 173 S. 26 f.). Ihr kann einzig hinsichtlich der Beurteilung der Konkurrenz zwischen der Gehilfen- schaft zum Betrug und der Urkundenfälschung nicht gefolgt werden, da erstellt ist, dass die Beschuldigte die Verwendung der verfälschten Bilanzen und Erfolgs- rechnungen auch für ausserfiskalische Zwecke (insbesondere AHV-Taxation) in Kauf nahm. Dies braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Statt dessen sei auf nachstehende Erwägung V.5.4. zur Urkundenfälschung hingewiesen. Die Be- schuldigte ist daher mit der Vorinstanz der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuer- betrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer II) schuldig zu sprechen.
5. Mehrfache Urkundenfälschung
1. Den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung erhebt die Anklagebehör- de bezüglich Anklageziffern II sowie IV.A und B. Bezüglich der Anklageziffern IV.A und B sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 173 S. 36 und 39), hielt jedoch
- 86 - dafür, dass die Urkundenfälschung bezüglich K._____ (Anklageziffer II) im Sinne der unechten Konkurrenz als vom Steuerbetrug konsumiert sei (Urk. 173 S. 27 f.), weshalb sie die Beschuldigte diesbezüglich nicht schuldig sprach. Infolge der an- deren rechtlichen Beurteilung als die Staatsanwaltschaft sprach sie die Beschul- digte in diesem Anklagepunkt aber auch nicht vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung frei (Urk. 173 S. 80). Weiter erwog die Vorinstanz, dass es sich in Bezug auf die Lohnsummenmeldungen bei der SVA des Kantons Zürich für L._____ (Anklageziffer IV.B) um einfache Falschdeklarationen gehandelt habe und daher der Tatbestand der Urkundenfälschung bezüglich der SVA-Formulare nicht erfüllt sei (Urk. 173 S. 39).
2. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Rechnungen zu Urkunden, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische Buchhaltung fin- den. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich er- heblicher Bedeutung zu beweisen. Für den Urkundencharakter spielt der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2 mit Hinweisen). Ist ein Schriftstück bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein,
- 87 - kommt ihm nicht erst mit der Verbuchung der darin enthaltenen Angaben, son- dern bereits mit dessen Ausfertigung Urkundencharakter zu (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine objektive Zweckbestimmung von Rechnungen als Buchhaltungsbelege muss auch angenommen werden, wenn der Rechnungsaus- steller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Orga- nen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt. Darunter können sogenannte Gefälligkeitsrechnungen fallen. Buchhaltungsbelege sind Ur- kunden. Dies rechtfertigt, auch einen Dritten in die Pflicht zu nehmen, der im Ein- vernehmen mit einer buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin inhaltlich unwahre Rechnungen anfertigt, mit welchen deren Buchhaltung verfälscht werden soll. Dieses Verhalten ist gleichermassen strafwürdig wie dasjenige von Organen oder Angestellten der buchführungspflichtigen Gesellschaft, die Buchhaltungsbe- lege fälschen. Steht ein solches Zusammenwirken des Rechnungsausstellers mit dem Rechnungsempfänger fest, ist die inhaltlich unwahre Rechnung aufgrund ih- rer Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg eine Urkunde. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251 StGB kann daher auch sein, wer einen fal- schen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verantwortlich zu sein. Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu be- jahen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungsempfängerin (BGE 138 IV 130 Erw. 2.4.3, m.H.). Der (Eventual-) Vorsatz muss sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung beziehen. Mithin muss sich der Täter bewusst sein, dass es sich um eine Urkunde handelt und er muss wissen, dass deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Im weiteren ist vorausgesetzt, dass er die Urkunde als echt verwenden (lassen) wollte, was wiederum Täuschungsabsicht verlangt (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 135 IV 12 E. 2.2). Schliesslich erfordert Art. 251 StGB, dass der Tä- ter darauf abzielt, die Vermögensinteressen oder Rechte anderer zu verletzen oder für sich oder einen Dritten einen unzulässigen Vorteil zu erlangen oder zu
- 88 - verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; Urteil des Bundesge- richts 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 8.3.1 [zur Publ. vorges.]).
3. Die Beschuldigte erstellte für F._____ und L._____ sowie deren Firmen eine fiktive Buchhaltung mit sämtlichen Belegen, die ebenfalls fiktiv und damit inhaltlich unwahr waren. Die Beschuldigte verfasste im Einverständnis der Rechnungsstel- ler und je von K._____, F._____ und L._____ ausserdem inhaltlich unwahre Rechnungen, welche diese der Geschäftsbuchhaltung ihrer Firmen (der R._____ GmbH, der F._____ & Partner und L._____ & Partner GmbH) zugrunde legten. Die Beschuldigte erstellte damit nicht nur Rechnungen, sondern auch Buchhal- tungsbelege. Diese waren inhaltlich unwahr, da darin keine tatsächlich erfolgten sondern rein fiktive Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Damit wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um geschäftliche Auslagen der genannten Fir- men. Mit den inhaltlich unwahren Rechnungen wurden die Buchhaltungen der R._____ GmbH, der F._____ & Partner und der L._____ & Partner GmbH ver- fälscht. Private Auslagen des K._____ wurden als geschäftsbedingt ausgewiesen, wodurch der Gewinn der Firma geschmälert wurde. Die Beschuldigte verfälschte jedoch auch die Steuererklärung 2006 für F._____, indem sie gestützt auf die fik- tive Bilanz und Erfolgsrechnung falsche Angaben zum Handels- und Dienstleis- tungsertrag machte. Die Beschuldigte wusste auch, dass K._____, F._____ und L._____ die gefälschten Buchhaltungsunterlagen insbesondere gegenüber denje- nigen Behörden verwendeten, welche für die Veranlagung der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge zuständig waren. Durch die Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnungen als Buchhaltungsbelege sowie der Buchhaltungen selber erfüllte die Beschuldigte wissentlich und willentlich mehrfach den Tatbestand der Urkundenfälschung, da die Erstellung ja gerade auch zum Zwecke der Manipula- tion der Buchhaltung erfolgte.
4. Bei der Frage, ob den Lohnmeldeformularen zuhanden der SVA Urkunden- qualität zukomme oder ob ihnen gleich wie einer Lohnabrechnung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzumessen sei, wovon die Vorinstanz ausging (Urk. 173 S. 38), ist auf das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach es sich verbietet, einen zusätzlichen Schuldspruch zu er-
- 89 - wägen. Deshalb muss vorliegend nicht geprüft werden, ob die rechtliche Beurtei- lung durch die Vorinstanz zutrifft oder nicht. Da die Vorinstanz bezüglich des übri- gen Ziffer IV.B und bezüglich Ziff. IV.A betreffenden Anklagesachverhaltes jedoch korrekterweise die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung feststellte, ist die Beschuldigte dennoch der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich Anklage Ziffer IV.A und B schuldig zu sprechen.
5. Bezüglich der Konkurrenz der Urkundenfälschung mit dem Tatbestand des Steuerbetruges betreffend Anklageziffer II ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Proforma-Rechnungen an die R._____ GmbH nicht nur im Hinblick auf die Steuerrevision erstellt wurden (Urk. 173 S. 27 f.), sondern generell mit dem Ziel, diese in der Buchhaltung der Firma zu verbuchen und damit auch die Erfolgsrechnung und die Bilanz zu manipulieren (siehe vorstehende Ziff. IV.C. und V.4.4). Auch hier verbietet sich aber infolge des Verbots der reformatio in peius ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Da jedoch die Beschuldigte explizit sowohl der mehrfachen Urkundenfälschung als auch der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug angeklagt wurde, hat sich dies im Dispositiv des Urteils niederzuschlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist derje- nige Fall, in dem das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdi- gung Tateinheit vorliegt, gleich zu behandeln wie derjenige Fall, bei welchem nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach Auffassung der Anklage in Tat- mehrheit begangen worden sein sollen, und in welchen – soweit es nicht zur Ver- urteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch zu erfolgen hat, um die Anklage erschöpfend zu behandeln (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Entsprechend ist die Anklageziffer II, wie von der Verteidigung beantragt, beim Freispruch ins Disposi- tiv aufzunehmen bzw. dieses entsprechend zu ergänzen.
6. Neu beantragte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
2. September 2020, sie sei (nicht nur betreffend Anklageziffer II, sondern auch) betreffend Anklageziffer IV vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen, bzw. diese Anklageziffer sei ins freisprechende Erkenntnis aufzunehmen (Urk. 357 S. 1). Mit diesem Antrag dehnt jedoch die Beschuldigte ihre Anfechtung
- 90 - des vorinstanzlichen Urteils über ihre Anträge in der Berufungserklärung aus (Urk. 178 S. 3), was gemäss Art. 402 StPO nicht zulässig ist. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
6. Betrug
1. Bezüglich Anklageziffer VII wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten die Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor, worauf die Vorinstanz die Beschuldigte an- klagegemäss des Betruges schuldig sprach.
2. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Un- vollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers zum Beispiel, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irre- führung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). Nur wenn sich das Verhalten des Bezügers von Versicherungsleistungen in der Missachtung von ge- setzlichen und vertraglichen Meldepflichten erschöpft, d.h. wenn der Bezüger kei- ne unwahren Angaben macht bzw. kein anderes aktives Verhalten vorliegt, ver- neint das Bundesgericht eine Täuschungshandlung (BGE 140 IV 11 E. 2.4 S. 14 f.). 2.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren
- 91 - Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 2.3. Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicher- ten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So hat das Bundesgericht etwa in Zusammenhang mit einem geltend ge- machten Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Be- troffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei der Feststel- lung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind Ärzte mangels organisch nachweis- barer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom
23. September 2019 E. 6.2; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5;
- 92 - 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3; je mit Hinweisen). 2.4. Eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist arglistig, da im ge- schäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrau- en entgegengebracht (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthaf- te Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1; 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 2.5. Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtspre- chung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 246; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 IV 84, E. 3.). Beim Sozialleistungsbetrug liegt der Schaden darin, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Ok- tober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150]). Ein solcher Vermögensscha- den ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschuldig- ten und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer an- deren Beurteilung gelangt wären und im konkreten Fall die Versicherungsgesell- schaft, die Invalidenversicherung und das Amt für Sozialbeiträge gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätten. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % (betreffend die Leistungen der Invaliden- versicherung und des Amtes für Sozialbeiträge) bzw. 33,33 % (betreffend die Versicherungsgesellschaft) nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeits- fähigkeit in diesem Umfang. Der Beweis für die Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang kann entweder über den Nachweis einer effektiv ausgeübten Tätigkeit erbracht werden oder aber mit hypothetischen Überlegungen basierend auf medizinischen
- 93 - Erkenntnissen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1 und 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Dem Grundsatze nach nichts anderes hat in Bezug auf Versicherungsleistungen von Krankenkassen zu gelten, die aufgrund falscher und nicht ohne weiteres überprüfbarer Angaben ihrer Versicherten betreffend ihre Arbeitsfähigkeit gegenüber den sie behandelnden Ärzten nicht geschuldete Krankentaggelder beziehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_488/2016 vom 5. September 2016).
3. Die Beschuldigte hat gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt (siehe vorstehend Ziffer IV.F.) zweifellos arglistig gehandelt, indem sie systematisch ein eigentliches Lügengebäude über ihre Arbeitsunfähigkeit errichtete und die Ärzte sowie die Versicherung über ihren Gesundheitszustand täuschte. Dabei schreckte sie auch nicht davor zurück, eine gefälschte Krankmeldung zu verwenden, die be- züglich des Ausstellers vorgab, es handle sich um eine andere als die versicherte Person. Wie der Anklagesachverhalt und die Erstellung desselben deutlich ma- chen, war die effektive Arbeitstätigkeit der Beschuldigten keineswegs leicht zu eruieren. Eine Überprüfung der Angaben der Beschuldigten war mithin den Ärzten und der Krankenkasse nicht möglich oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand, denn erst die umfangreiche Telefonüberwachung brachte die Tatsachen ans Licht. Indem die Beschuldigte trotz Arbeitsfähigkeit und erheblicher Arbeitstä- tigkeit Krankentaggelder der Privatklägerin 1 im Gesamtbetrag von Fr. 48'405.15 für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bezog, täuschte sie arglistig und ist der vom Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden eingetreten. Angesichts des erstellten Sachverhaltes verbleiben keinerlei Zweifel, dass die Beschuldigte die falsche Krankmeldung in der Absicht eingereicht hatte, ihr infolge fehlender Ar- beitsunfähigkeit nicht zustehende Krankentaggelder zu beziehen.
4. Somit hat die Beschuldigte den objektiven und den subjektiven Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und ist demgemäss mit der Vorinstanz des Betruges schuldig zu sprechen.
- 94 -
7. Zusammenfassung Die Beschuldigte ist demnach schuldig − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von aArt. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I, Ziff. IV.A, B und C) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I) − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (An- klage Ziff. IV.A und B) − des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) und ist zudem freizusprechen − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (An- klage Ziff. II). VI. Strafzumessung A. Allgemeines
1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln und der Transformation der in aArt. 186 DBG (in der Fassung vom 19. Dezember 2006) vorgesehenen Sanktion einer "Gefängnisstrafe" in eine "Freiheitsstrafe" kann, da zutreffend, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 54 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte entgegen ihrer Begründung in der An- schlussappellation anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. September 2020
- 95 - noch eine Bestrafung der Beschuldigten mit 4 Jahren statt mit 7 Jahren Freiheits- strafe (Urk. 360 S. 1) gegenüber der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe, die im Umfang von 27 Monaten bei einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde.
3. Die Beschuldigte hat die mehrfachen Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für die Beschuldigte nicht mil- der, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
4. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend zur Vorinstanz auf die seit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene neu- ere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumes- sung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Am Schluss ist die Gesamtstrafe in einer Ge- samtwürdigung zu ermitteln und zu präzisieren, indem namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
- 96 - Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3).
5. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen in Bezug auf die Strafschärfung im Sinne von 49 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ebenfalls auf die neue- re bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach ist die tat- und täter- angemessene Strafe für das Einsatzdelikt grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen der vorin- stanzlichen Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien fest- zusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorge- gebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; 136 IV 55 E. 5.8. m.H.). Häufig lässt sich die Gesamtstrafe auch innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der schwersten Strafbestimmung festlegen. Dieser ist grundsätzlich nur zu verlassen, wenn die Einsatzstrafe bereits im oberen Bereich liegt und deshalb kein Raum mehr verbleibt, um den angemessenen Anteil der zweiten Strafe ab- zudecken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 497 S. 185). Dabei wird der ordentliche Strafrahmen lediglich im notwendigen Umfang erwei- tert, darf aber gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe (für das schwerste Delikt) nicht um mehr als die Hälfte überschreiten (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
- 97 -
6. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hin- dert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1).
7. Schliesslich ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhö- hungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich be- rücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tat- umstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Ge- setzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). B. Konkrete Strafzumessung
1. Strafrahmen
1. Die Vorinstanz ging korrekt für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB von der qualifizierten, weil gewerbsmässigen, Geldwäscherei im Sin- ne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB als dem schwersten Delikt aus, da zusätzlich zur angedrohten Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren eine Geldstrafe von höchstens 500 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB) zu verhängen ist (Urk. 173 S. 55 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, unter An-
- 98 - rechnung der erstandenen Haft (Urk. 360 S. 1). Bezüglich der gewerbsmässigen Geldwäscherei sei das Verschulden als schwer einzustufen, weshalb die Einsatz- strafe auf 30 Monate festzusetzen sei. Diese sei aufgrund des schweren Ver- schuldens in Bezug auf den Diebstahl um ein ganzes Jahr zu erhöhen. Beim Be- trug und der Urkundenfälschung sei das Verschulden entgegen der Vorinstanz höher einzustufen, so dass eine Erhöhung um 3 und um 6 Monate angezeigt sei. Mit der Erhöhung um ein Jahr betreffend den Steuerbetrug ergebe sich eine an- gemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten. Angesichts der zu langen Verfahrensdauer sei die Strafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren (Urk. 360 S. 9 ff.).
3. Die Beschuldigte lässt im Eventualfall einer teilweisen Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots den Verzicht auf eine Bestrafung oder eine ganz milde Bestrafung beantragen (Urk. 358 S.82).
4. Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei gewerbsmässigen Delikten nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn während verschiedener, voneinander getrennter, Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusam- menhängenden Geschehens erscheinen. Bereits 1990 erwog das Bundesgericht, dass in Fällen, in denen sich der Täter wiederholt zur gewerbsmässigen Bege- hung voneinander unabhängiger Deliktsserien entschliesst, eine deliktische Inten- sität erreicht sein könne, bei der der Richter die Möglichkeit haben müsse, durch Heranziehung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB bei der Strafzumessung über das im be- sonderen Teil des StGB für gewerbsmässige Deliktsbegehung vorgesehene Strafmaximum hinauszugehen (BGE 116 IV 121, Erw. 2.b.aa; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.1. m.H.).
2. Tatkomponenten 2.1. Qualifizierte Geldwäscherei 2.1.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands – auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes – der hohe Deliktsbetrag
- 99 - von weit über einer Million Franken auf, der durch eine Vielzahl von Einzelakten anfiel. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts und damit das objektive Tat- verschulden ist insgesamt als schwer einzustufen. Verschuldenserschwerend wirkt sich zulasten der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands zu- sätzlich aus, dass sie bezüglich der scheinbaren Handels- und Dienstleistungser- träge der Scheinfirmen von F._____ und L._____ (Anklageziffern IV.A und B) für jedes einzelne Geschäftsjahr separat wieder den Entschluss fasste, auf die glei- che Art und Weise zu handeln, was unter anderem auch auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrechnungen zutrifft. Es wäre ihr mithin grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu vermeiden, was sie aber bewusst unterliess. Dadurch manifestiert sich eine sehr hohe kriminelle Energie. Auch zeigt das sich über mehrere Jahre erstreckende Vorgehen der Beschuldigten ein hohes Mass an Planung, Detaillierung und Raffinesse. So scheute die Beschuldigte nicht da- vor zurück, weitere Delikte zu begehen, um die Umsätze bezüglich L._____ und F._____ durch ein sorgfältig geplantes und real umgesetztes Konstrukt von unter ihrer Mitwirkung gegründeten Scheinfirmen vor den Behörden als echt darzustel- len. So setzte sie dafür gefälschte Dokumente für die Geldwäscherei ein, erstellte fiktive Handwerkerrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen und in- haltlich falsche Steuererklärungen und spannte schliesslich teilweise auch Dritt- personen für ihre Zwecke ein, welchen gegenüber sie die wahren Absichten ver- schwieg. Die Beschuldigte fungierte im Drogenhandelsring um F._____, L._____, C._____ und T._____ recht eigentlich und quasi professionell als "Finanzministe- rin", bei der sämtliche Fäden zusammenliefen und die durch ihre aktiven, von ihr selbst vorgeschlagenen, Tathandlungen dafür sorgte, dass der erzielte Drogener- lös unentdeckt auf Konten floss, respektive in Umlauf kam. Aufgrund des Um- standes, dass sie selbst für alle beteiligten Scheinfirmen nach aussen als Treu- händerin mit Generalvollmacht auch betreffend deren Konten auftreten konnte, sorgte sie jederzeit dafür, dass die beteiligten Drogenhändler über genügend – nach aussen und gegenüber den Behörden – legalisiertes Einkommen verfügten und so das illegale, aber lukrative, Drogengeschäft immer weiter betrieben wer- den konnte, ohne dass die Beteiligten fürchten mussten, entdeckt zu werden. Schliesslich fällt straferhöhend in Betracht, dass die Beschuldigte die qualifizierte
- 100 - Geldwäscherei nicht "nur" mittels Scheinfirmen und falscher Rechnungen / Buch- haltungen betrieb, sondern bezüglich C._____ (Anklageziffer I) und S._____ / L._____ (Anklageziffer IV.C) zusätzlich auch auf eine andere Art und Weise. Die beiden vergleichbaren Tathandlungen wiegen insgesamt in Anbetracht der mögli- chen denkbaren Delikte und im Vergleich mit den Tathandlungen gemäss Ankla- geziffern IV.A und B aber eher leicht. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschul- den schwer bis sehr schwer. 2.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 58 ff.), wobei festzuhal- ten ist, dass die Beschuldigte nicht geständig war und ist. Ins Gewicht fällt jedoch, dass sie mit direktem Vorsatz handelte, so dass eine Reduktion zufolge Eventual- vorsatzes entfällt. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln der Beschuldigten aus rein egoistischen Beweg- gründen. Dabei wäre es ihr als Treuhänderin ohne weiteres möglich gewesen, mittels legaler bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dass sie aus- serdem wusste, dass sie Drogengeld, und nicht zum Beispiel aus anderen Ver- mögensdelikten hervorgegangene Werte, legalisierte, erhöht ihre Tatschuld, da sie zwecks persönlicher Bereicherung die Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.1 mit Hinweis), indem sie mit ihrem Verhalten dazu beitrug, dass F._____ und Konsorten weiterhin unentdeckt Drogen umsetzen und damit eine Vielzahl von Menschen gefährden konnten. Ausserdem ist der Beschuldigten in subjekti- ver Hinsicht erschwerend anzulasten, dass ihr Vorgehen bezüglich Anklageziffer IV.C. recht eigentlich hinterhältig und von besonderem Egoismus geprägt war, brachte sie doch S._____ und L._____ mit falschen Angaben darüber, dass sie für die Gründung der I._____ AG noch Anspruch auf das Geld von F._____ habe, dazu, ihr die € 70'000.– zu bringen, nachdem F._____ bereits verhaftet worden war und sie seinen Anteil von ihm tatsächlich bereits erhalten hatte. 2.1.3. Mit der Vorinstanz liegen keine massgeblichen relativierenden Strafzu- messungskomponenten vor. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz bei einem selbst von ihr angenommenen mindestens mittelschweren Verschulden auf
- 101 - eine Einsatzstrafe von nur rund 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe kommt (Urk. 137 S. 58 ff.). Angesichts der dargelegten Strafzumessungsfaktoren für die vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen der qualifizierten Geldwäscherei erscheint im Gegenteil eine Einsatzstrafe von rund 3 ½ Jahren dem schweren objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. 2.1.4. a) Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Festsetzung der ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend zusätzlich auszufällenden Geldstrafe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 60 f.). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Verschulden in der Anzahl Taggesätze abbildet und sich die Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den aktuel- len finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person im Urteilszeitpunkt richtet (BGE 144 IV 198 E. 5.3 und 5.4).
b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. September 2020 gab die Be- schuldigte an, aktuell in einem Pensum von 10% arbeitstätig zu sein. Zudem er- halte sie seit Anfang dieses Jahres ein Krankentaggeld, womit sie insgesamt mo- natlich etwa Fr. 3'500.– zur Verfügung habe (Prot. II S. 41). Im Unterschied zur Si- tuation anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezieht die Beschuldig- te sodann keinen monatlichen Betrag zur Deckung ihres Existenzminimums mehr aus dem beschlagnahmten Vermögen. Zum Beleg ihrer finanziellen Situation reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juni 2020 die Steuererklärung 2019 samt Beilagen sowie die verlangten Kontoauszüge mit Ausnahme der beiden Postfinance-Konten Nr. 12 und Nr. 13 (je ltd. auf "AS._____") ein (Urk. 322/1-12). Dabei wies sie darauf hin, dass die Raiffeisenbank die IBAN gewechselt habe und das Mitgliederspar-, das Privat- und das Kapitaleinzahlungskonto nicht mehr exis- tierten. Die ZKB-Konti seien saldiert und offenbar zugunsten der Steuerbehörden verwendet worden. Überdies macht die Beschuldigte geltend, Fr. 227'000.– des Kaufpreises der Wohnung sei mit einem 10-jährigen Benützungsrecht und Fr. 60'000.– seien mit einem Darlehen der Schwester verrechnet worden; es sei kein Bargeld geflossen (Urk. 321).
c) aa) Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte die Beschuldigte für das Steuerjahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 15'798.– und Unterstützungsbeiträ-
- 102 - ge von Fr. 6'500.–, mithin Fr. 22'298.– pro Jahr (Urk. 322/1). Dem Einkommen steht ein belegtes Vermögen aus Bank- bzw. Postkontoguthaben und Wertschrif- ten im Betrag von Fr. 637'249.– gegenüber (Urk. 322/1 und 322/4-7). bb) Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Bankauszug der Raiff- eisenbank D._____ unvollständig eingereicht hat (es fehlen die Seite 1, 4-5, und 8-9; Urk. 322/5), so dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschuldigte über weitere Konten verfügt, wie das bereits 2013 der Fall war und sich aus der Steu- ererklärung 2013 ergibt. Auch liegt keine Bestätigung der ZKB darüber im Recht, dass die mit Datum vom 7. März 2014 (Urk. 189) freigegebenen Konten IBAN CH27 (Privatkonto, ltd. auf A._____, CHF; Urk. 30/3), Anlagesparkonto 28 (ltd. auf A._____; Urk. 30/5), IBAN CH29 (Firmenkonto ltd. auf I._____ AG, CHF; Urk. 30/7) und IBAN CH26 (Privatkonto, ltd. auf A._____ und G._____, CHF; Urk. 30/9) saldiert wurden und effektiv nicht mehr existieren. cc) Die Beschuldigte besitzt überdies eine Lebensversicherung (Kapitalversiche- rung) bei der AT._____ AG, die noch einen Steuerwert von Fr. 11'038.– aufweist (Urk. 208/7/1, 208/7/3 und 322/1 S. 7 von 18; Prot. II S. 42). dd) Was den Wohnungsverkauf der Beschuldigten an ihre Schwester vom
13. Februar 2014 betrifft, vermag die Behauptung der Beschuldigten, es sei kein Bargeld geflossen, nicht zu überzeugen. Verurkundet wurde im Kaufvertrag, dass Fr. 287'000.– als durch Verrechnung mit den offenen Forderungen seitens der Schwester getilgt gelten (Urk. 250/2/1/2 und Urk. 322/8 S. 5). Gemäss Schulden- verzeichnis zur Steuererklärung 2013 war per 31. Dezember 2013 jedoch nur eine Schuld von max. Fr. 76'600.– gegenüber der Schwester deklariert. Über die restli- chen, angeblichen, Forderungen der Schwester im Umfang von Fr. 210'400.– macht die Beschuldigte jedoch keinerlei Angaben, obwohl sie hierzu mit Verfü- gung vom 24. April 2020 ausdrücklich aufgefordert worden war (Urk. 316). Zudem ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar formell ihre Wohnung an ihre Schwester verkaufte, diese ihr aber gegen ein Entgelt von Fr. 227'000.– ein im Grundregister eingetragenes Wohnrecht in Form einer Dienstbarkeit einräumte (Urk. 322/9), so dass die Beschuldigte die ursprünglich von ihr gekaufte Wohnung nach wie vor bewohnt, formell jedoch nicht mehr Eigentümerin ist. Vor dem Hin-
- 103 - tergrund des laufenden Strafverfahrens mit erstinstanzlicher Verurteilung am
23. Oktober 2013 unter Verpflichtung zu einer Ersatzforderung erscheint dieser Handel vorab der Vermögensminderung der Beschuldigten zu dienen. Jedenfalls verfügt die Beschuldigte aktuell und formell nicht mehr über ein Liegenschafts- vermögen.
e) Dass die Beschuldigte ihre finanzielle Situation durch den Verkauf der Ei- gentumswohnung gegen Verrechnung sowohl in Bezug auf das Vermögen als auch liquiditätsmässig verschlechterte, kann im Rahmen der Bemessung der Ta- gessatzhöhe jedenfalls nicht ohne weiteres berücksichtigt werden, zumal die Be- schuldigte der Aufforderung zur Offenlegung ihrer Finanzen nicht lückenlos nach- kam. Sie machte zudem im Verfahren geltend, ihren Lebensunterhalt massgeblich aus ihrem Vermögen zu bestreiten, bzw. bestritten zu haben, so dass es sich in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufdrängt, zur Festsetzung der Tagessatzhöhe in concreto das Vermögen der Beschuldigten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2011 vom 13. März 2012 E. 5). Es ist daher in Anbetracht sämtlicher Umstände ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– festzusetzen.
f) Angesichts des Verschuldens und des deliktischen Erfolges ist die Beschul- digte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit 300 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 100.– zu bestrafen. 2.2. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden bezüglich der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug (Anklageziffer II) insgesamt als mittel bis schwer zu qualifizie- ren (Urk. 173 S. 65). Der Deliktsbetrag von rund 1.6 Millionen Franken (Umfang der fiktiven Rechnungsbeträge), den K._____ dank der Hilfe der Beschuldigten nicht als Privatbezug ausweisen und so versuchen konnte, ihn nicht zu versteu- ern, fällt dabei durchaus besonders ins Gewicht. Auch ist der Vorinstanz darin zu- zustimmen, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten als Gehilfin von eminenter Wichtigkeit für die Verwirklichung der Steuerbetrüge war, was ebenfalls die objek- tive Tatschwere erhöht. Sie erfüllte dabei nicht nur eine unterstützende Funktion,
- 104 - sondern war die Initiantin des gesamten Vorgehens, indem sie K._____ das als- dann in die Tat umgesetzte Prozedere überhaupt erst vorschlug. Dieses ist – ähn- lich wie bei den Geldwäschereidelikten bezüglich L._____ und F._____ – geprägt durch ein raffiniertes, konzertiertes Vorgehen mithilfe von ihr selbst erstellten fikti- ven Rechnungen, die inhaltlich falsch zu entsprechend falschen Erfolgsrechnun- gen und Bilanzen der R._____ GmbH führten. Ausserdem ist in Betracht zu zie- hen, dass die Beschuldigte das deliktische Verhalten während rund 1 ½ Jahren an den Tag legte und es sich keineswegs um eine einmalige Aktion handelte. 2.2.2. Das vordergründige eindeutig finanzielle Motiv der Beschuldigten schlägt in subjektiver Hinsicht verschuldenserschwerend zu Buche. Bei der diesen Ankla- gepunkt betreffenden von Anfang an erdrückenden Beweislage ist das nur halb- herzige Geständnis der Beschuldigten nicht verschuldensmindernd zu berücksich- tigen, nachdem ihre Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass die von ihr ange- fertigten fiktiven Rechnungen Eingang in die Buchhaltung der R._____ GmbH fanden, als völlig unglaubhaft zu bezeichnen ist. Damit gibt die Beschuldigte auch ihrem völligen Fehlen an Einsicht deutlichen Ausdruck. Es verbleibt strafmindernd lediglich ihr Tatbeitrag der Gehilfenschaft zum Hauptdelikt des Steuerbetruges durch K._____ zu berücksichtigen. Da ihr Tatbeitrag das Hauptdelikt überhaupt erst ermöglichte, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden dennoch als im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Angesichts des Strafrahmens, der von Busse bis zu Fr. 30'000.– bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich (isoliert betrachtet) eine Strafe im Bereich von ca. 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Angesichts der hohen kriminellen Energie und der jahrelangen Delinquenz erscheint einzig eine Freiheitsstrafe dem Ausmass des Verschuldens angemessen. 2.3. Mehrfache Urkundenfälschung 2.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist vorab die Tatmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen, ebenso wie die Delinquenz während eines län- geren Zeitraums von mehreren Jahren. Auch wenn entlastend zu berücksichtigen ist, dass die Urkundenfälschungen in direktem Zusammenhang mit der von der Beschuldigten begangenen qualifizierten Geldwäscherei stehen, kann das Ver-
- 105 - schulden entgegen der Vorinstanz (Urk. 173 S. 64) nicht mehr als leicht qualifi- ziert werden, da der Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschungen nur zu einem Teil bereits durch die Geldwäscherei erfasst und dort verschuldensmässig be- rücksichtigt worden ist. Da durch die Tatbestände der Geldwäscherei und der Ur- kundenfälschung nicht das gleiche Rechtsgut geschützt wird, konsumiert auch das Verschulden bei einem Delikt nicht dasjenige beim anderen. Die Beschuldigte fertigte über Jahre diverse falsche Urkunden an und täuschte damit das Vertrau- en, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen- gebracht wird, in massiver Weise. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte nicht nur eine Form von Urkunden fälschte, indem sie fiktive Rech- nungen schrieb, sondern erstellte Dutzende falsche Buchhaltungsbelege und ei- gentliche Buchhaltungsbestandteile wie Erfolgsrechnungen und Bilanzen (samt Beilagen). Insofern zeigt das Verhalten der Beschuldigten ihre mangelnde Ach- tung gegenüber der Rechtsordnung und Einiges an krimineller Energie ist der Be- schuldigten daher auch hier anzulasten. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht stehen ausnahmslos egoistische Beweggründe im Vordergrund. Dabei fällt das Motiv zur Tatbegehung zusammen mit dem überge- ordneten Ziel, durch die Urkundenfälschungen das gross angelegte Konstrukt zur Reinwaschung der aus dem Drogenhandel illegal erworbenen Gelder zu bewerk- stelligen und bereits begangene Delikte zu decken, um damit den eigenen sowie den Lebensunterhalt der Beteiligten (F._____ und L._____) zu finanzieren. Die Beschuldigte nützte im Wissen um die Beweisfunktion der Urkunden als Treuhän- derin das Vertrauen auch der Behörden skrupellos aus. Strafmindernde Faktoren sind nicht ersichtlich. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive noch erschwert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden daher mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erweist sich daher (isoliert betrachtet) eine Bestrafung mit etwa 1 bis 1½ Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen. Da die Urkundenfälschungen jedoch sachlich und zeitlich derart eng mit den Geldwäschereidelikten zusammenhängen und das Verschulden entsprechend nicht sinnvoll "aufgeteilt" werden kann, indem für ei- nen Teil eine Geld- und für den anderen Teil eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, erscheint nur eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion.
- 106 - 2.4. Betrug 2.4.1. In objektiver Hinsicht fällt zunächst der Deliktsbetrag in Betracht, der meh- rere zehntausend Franken beträgt. Im Vergleich mit allen möglichen denkbaren Betrugsdelikten bewegt sich dieser Betrag noch im unteren Bereich. Hingegen wirkt sich das Tatvorgehen deutlich verschuldenserschwerend aus. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie der Beschuldigten zugutehält, diese habe keine besondere kriminelle Energie an den Tag gelegt (Urk. 173 S. 63). Das Gegenteil ist der Fall: Die Beschuldigte ging durchaus zielgerichtet und planmäs- sig vor und bezog in ihren Plan auch ein, dass ihre Angaben zum Gesundheitszu- stand und ihre diversen, an verschiedenen Orten in unterschiedlicher Stellung ausgeführten Arbeiten, vom Krankenversicherer praktisch nicht überprüfbar wa- ren, was sie rücksichtslos ausnutzte. So bezog die Beschuldigte sowohl vom Au- tocenter AK._____ als auch vom AL._____ trotz angeblicher 100%-iger Krankheit Lohn und arbeitete für beide nachgewiesenermassen auch nach der Krankmel- dung noch im bisherigen Rahmen weiter. Dass sie die eigene Krankmeldung als vom Arbeitgeber ausgefüllt einreichte und sich sowohl mit dem Autocenter AK._____ AG, namentlich der Zeugin AN._____, und dem AL._____ Markt, ver- treten durch den Zeugen G._____, zusammentat, um mit deren konkludenter bzw. stillschweigender Einwilligung (diese stellten die Sachlage nie von sich aus richtig und die Beschuldigte war jederzeit über den aktuellen Stand der Versicherungs- sache informiert) nach aussen, namentlich gegenüber Ärzten und Versicherern den Anschein ihrer Arbeitsunfähigkeit jeden Monat aufs Neue aufrecht zu erhal- ten, zeugt doch von erheblicher krimineller Energie. Ausserdem ist, wie oben er- wähnt, nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte – mindestens bis zu ihrer ersten Verhaftung – aufgrund einer psychischen Erkrankung Mandate abbauen wollte (siehe oben Ziffer IV.F.). Dass sich jedoch die Verhaftung ihrer Kunden aus dem Drogenmilieu auf die bisherige Tätigkeit der Beschuldigten auswirkte, ist durchaus nachvollziehbar, aber für das Verschulden irrelevant. Das objektive Tat- verschulden wiegt daher insgesamt keineswegs mehr nur leicht. 2.4.2. Auch bezüglich dieses Delikts ist das subjektive Verschulden geprägt durch eine rein finanzielle Motivation, indem sich die Beschuldigte nach der Ver-
- 107 - haftung von F._____ eine neue Einnahmequelle durch den Bezug von Kranken- taggeldern erschloss, die allerdings wiederum illegal war. Statt die Lücke durch legale Aufträge zu stopfen, wählte die Beschuldigte erneut den Weg strafbaren Verhaltens. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass ein solches Vorgehen durchaus als rücksichtslos bezeichnet werden kann, da sich die Auszahlung von Versicherungsgeldern immer auch auf die von der Versicherungsgemeinschaft zu leistenden Prämien auswirkt. Das subjektive Tatverschulden vermag vorliegend das objektive nicht zu relativieren. Das Gegenteil ist der Fall. Gesamthaft ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Innerhalb der denkbaren möglichen Tathandlungen dieses Delikts erscheint jedoch eine Bestrafung im untersten Drit- tel des Strafrahmens, der von Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, (isoliert betrachtet) mit gut einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen. Der Schwere des Verschuldens würde jedoch mit der Ausfällung einer Geldstrafe nicht angemessen Rechnung getragen, so dass auch hier nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 2.5. Diebstahl 2.5.1. Der erhebliche Deliktsbetrag von rund ½ Mio. Franken (Anklageziffer I) wirkt sich in objektiver Hinsicht deutlich zulasten der Beschuldigten aus, auch wenn das Tatvorgehen weder einer besonderen Planung noch eines raffinierten Vorgehens bedurfte. Allerdings erschöpfte sich die Tat in einer einzigen Aktion. Das objektive Tatverschulden ist daher als gerade noch leicht einzustufen. 2.5.2. Die Wegnahme sämtlicher sich im Schliessfach befindlicher Sachen C._____s, darunter auch Schriften und Urkunden, und namentlich des Bargeldes erscheint jedoch umso dreister, als das Motiv der Beschuldigten von Wut und Är- ger über unbeantwortete Telefonanrufe geprägt war. Ausserdem fällt verschul- denserschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte, die als Inhaberin von Konto und Schliessfach jederzeit Zugriff auf den Inhalt hatte, wovon sie aber in den vor- hergehenden zwei Jahren nie Gebrauch gemacht hatte, das besondere Vertrauen von C._____ in ihre Funktion als seine Treuhänderin und damit Bewahrerin sei- nes deponierten Gutes aufs Übelste missbrauchte, wohl wissend, dass C._____ wegen der illegalen Herkunft keine rechtlichen Schritte würde einleiten können.
- 108 - Ausserdem hatte die Beschuldigte objektiv gesehen weder einen Anlass noch ei- nen plausiblen Grund, wie etwa Schulden in der ungefähren Höhe des wegge- nommenen Betrages, einen solch hohen Geldbetrag an sich zu nehmen. Die Vo- rinstanz wertete daher das Verschulden diesbezüglich gesamthaft gesehen zu Recht als nicht mehr leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Bestrafung mit neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden an- gemessen. Allerdings erscheint unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nur ei- ne Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion, nachdem dieses Delikt erneut im Zu- sammenhang steht mit der Geldwäscherei der Beschuldigten für C._____ und der Unrechtsgehalt mit einer Geldstrafe nicht angemessen abgegolten würde, nach- dem die Beschuldigte ihre generelle Missachtung unserer Rechtsordnung und den Willen, Drogengeld für eigene Bedürfnisse ohne jegliche Skrupel zu verwen- den, nachdrücklich demonstrierte. 2.6. Erschleichen einer Falschbeurkundung 2.6.1. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht allzu schwer, aber auch nicht mehr nur leicht. Zwar handelte es sich nur um eine einzige Tathandlung und die Beschuldigte bediente sich hier nicht eigentlicher Machenschaften, um die Falschbeurkundung zu erreichen. Dennoch fällt erschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte auch hier Urkunden inhaltlich verfälschte und so verwendete, dass ihr Inhalt nicht mehr der Wahrheit entsprach, was – wie mehrfach dargestellt – ih- rer Methode auch bezüglich anderer Tatvorwürfe entspricht. Diese Vorgehens- weise wirkt sich verschuldenserschwerend auf das objektive Tatverschulden aus und es liegt keinesfalls mehr eine Bagatelle vor. 2.6.2. Die Beschuldigte wusste bereits bei der Gründung der I._____ AG, dass F._____ seinen Lebensunterhalt aus dem Drogenhandel bestritt, wobei sie ihm notabene behilflich war und musste somit jederzeit damit rechnen, dass er ir- gendwann verhaftet werden könnte. Umso perfider erscheint es daher, dass sie die Verhaftung F._____s zum Anlass nahm, ihn aus dem Verwaltungsrat zu drän- gen. Die Motivation ergibt sich auch hier aus den gesamten Umständen und ist in erster Linie wirtschaftlich bedingt, indem die Beschuldigte ungehindert über die Firma zu ihrem eigenen Vorteil verfügen wollte, und egoistisch. Zu Recht weist die
- 109 - Vorinstanz darauf hin, dass ihre Freiheit, sich gegen das Unrecht zu entscheiden und auf die Delinquenz zu verzichten, unbenommen war (Urk. 173 S. 64). Eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz entfällt, da die Beschuldigte direkt vor- sätzlich handelte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte durch ihr Nachtatverhalten die fehlende Einsicht geradezu exemplarisch dokumentiert (Urk. 178 S. 13 und S. 28), indem die Beschuldigte F._____ wieder in den Verwal- tungsrat wählte, um ihn zu einem Gespräch zu locken, das sie heimlich aufneh- men wollte, um F._____ danach wieder aus dem Verwaltungsrat abzuwählen, in- dem sie mit sich selbst eine Universalversammlung abhielt, was durch den Han- delsregisterauszug bestätigt wird (Urk. 197). Die Beschuldigte betrachtet ein sol- ches Vorgehen offensichtlich als in Ordnung, obwohl die Zugehörigkeit des Akti- enkapitals in diesem Verfahren ein Thema ist und noch kein rechtskräftiger Ent- scheid darüber vorliegt, womit sie auch über ihre Berechtigung, allein eine Uni- versalversammlung abhalten zu können, noch nicht definitiv sicher sein konnte, nachdem die Vorinstanz mit der diesbezüglichen Erstellung des Anklagesachver- haltes die gegenteilige Ansicht zum Ausdruck gebracht hatte. Innerhalb des Straf- rahmens, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, käme isoliert betrachtet grundsätzlich eine Geldstrafe von gegen 270 Tagessätzen in Frage. Al- lerdings erscheint es angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und vor dem Hintergrund des deliktischen Zusammenwirkens mit F._____, um den es hier geht, schuldadäquat und unter spezialpräventiven Gesichtspunkten angezeigt, ei- ne Freiheitsstrafe auszufällen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von gegen 9 Mo- naten als angemessen erweist.
3. Täterkomponenten 3.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse wiederholte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz deponier- ten Aussagen (Prot. II S. 38 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten kann daher ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 59 f.). Zu ihrer aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der ersten Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte insbe- sondere aus, dass sie nach wie vor an den Folgen des Burnouts und an Depres-
- 110 - sionen leide. Sie arbeite entsprechend nur in einem Pensum von 10 % im Bereich Buchhaltung und erledige einfache Büroarbeiten (Prot. II S. 40 f.). Zur finanziellen Situation der Beschuldigten sei auf vorstehende Ziffer VI.B.2.1.4. verwiesen. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben, zumal die Beschuldigte in geordneten Verhältnissen in der Schweiz aufwuchs, nach dem abgebrochenen Gymnasium mehrere Ausbildungen absolvieren und sich beruflich etablieren konnte. Auch befand sich die Beschuldigte keineswegs in einer finanziellen Notla- ge, die ihre Delinquenz zumindest erklärbar machte. Dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, wirkt sich ebenfalls nicht entlastend aus, da ein rechtskon- formes Verhalten grundsätzlich erwartet werden darf. 3.2. Die Beschuldigte legte vorliegend kein umfassendes und die Strafuntersu- chung wesentlich beschleunigendes oder vereinfachendes Geständnis ab und ih- re Aussagen zeugen auch nicht von Einsicht oder Reue. Selbst was ihre Zugaben betreffend die Gehilfenschaft zu Steuerbetrug angeht, muss ihr Geständnis, die fiktiven Rechnungen ausgestellt zu haben, als halbherzig bezeichnet werden, schob sie doch die Initiative auf K._____ und wollte glauben machen, sie hätte keine Ahnung davon gehabt, was dieser mit den Rechnungen vorgehabt habe (Prot. I S. 32 f.). Angesichts der Verflechtungen der Firmen von L._____ und F._____ und der Funktion der Beschuldigten muss dies zweifelsfrei als Schutzbe- hauptung gelten. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 24 f.). Eine Strafminderung unter dem Titel Geständnis entfällt daher.
4. Tatfremde Komponenten 4.1. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1.1. Die Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem sie geltend machen lässt, die Strafuntersuchung habe mit drei Jahren sehr lange gedauert, wobei dies nicht an der Beschuldigten, sondern an dem teilweise jahre- langen Nichtstun der Staatsanwaltschaft gelegen habe (Urk. 178 S. 22). Ausser- dem führt sie hierzu aus, die vom Obergericht verfügte Sistierung des Verfahrens
- 111 - sei nicht notwendig gewesen und habe somit zu einer völlig unnötigen Verzöge- rung geführt. Und schliesslich hätte die Covid-19-Pandemie zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt, welche nicht von der Beschuldigten zu vertreten sei (vgl. dazu oben E. III.C.1.). 4.1.2. Zu den Rechtsgrundlagen hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.C.2. hiervor verwiesen werden. 4.1.3. Da vorliegend, wie oben unter Ziffer III.C.3. ausgeführt, keine der Unter- suchungsbehörden oder den Gerichten anzulastende Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes auszumachen ist, diese im Gegenteil auf die verschiedensten In- terventionen der Beschuldigten zurückzuführen sind, hat die Beschuldigte grund- sätzlich auch die jahrelange Dauer der Sistierung des vorliegenden Verfahrens in- folge ihrer Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin durch die Einle- gung jeglichen Rechtsmittels in allen von ihr angestrengten Verfahren letztlich selbst zu vertreten. Dass sich die Anklagevorwürfe und namentlich die erstin- stanzliche Verurteilung wegen Betrugs und Geldwäscherei auf die berufliche Zu- kunft der als Treuhänderin tätig gewesenen Beschuldigten auswirken, hat ange- sichts der konkreten Umstände jedenfalls nicht der Staat zu verantworten. Es ist – insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschuldigten – darauf hinzuweisen, dass ihr angesichts ihrer mangelnden Kooperation bzw. infolge ihres Verzichts auf lückenlose Aufdeckung ihrer Einkommens- und Vermögenslage kein Betrag mehr zur Deckung ihres Existenzminimums aus dem beschlagnahmten Vermögen zugesprochen werden konnte (siehe vorstehende Ziffer II.2. und II.3. sowie Urk. 259). Angesichts der Komplexität des Falles, die sich durch die Inter- ventionen der Beschuldigten und deren Einflussversuchen auf Mitbeteiligte (siehe Ziffer III.D.2.) noch verstärkte, der umfangreichen Ermittlungen in getrennt vom vorliegenden Fall zur Anklage gelangten Tathandlungen der Beteiligten F._____, L._____, S._____ und C._____ (siehe oben Ziffer III.G. Sachzusammenhang), der in Österreich geführten ersten Ermittlungen und Einvernahmen und des sich daraus ergebenden zeitlichen Mehraufwandes, der von der Beschuldigten beisei- te geschafften Unterlagen bezüglich der mittlerweile rechtskräftig verurteilten F._____ und L._____, welche Rückschlüsse auf ihren eigenen Tatbeitrag ermög-
- 112 - licht hätten, und schliesslich auch aufgrund der von der Beschuldigten ange- strengten diversen Verfahren (siehe dazu insb. Ziff. I.4. ff. vorstehend) ist keine vom Staat zu vertretende Verfahrensverzögerung zulasten der Beschuldigten und keine vom Staat zu verantwortende schwere Auswirkung auf die Situation der Be- schuldigten gegeben, die unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsge- bots eine Strafminderung gebietet. 4.2. Wohlverhalten seit der Tat 4.2.1. Die Beschuldigte machte überdies neben der Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeitablaufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB geltend (Urk. 357 S. 1). 4.2.2. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). 4.2.3. Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB (in der bis
31. Dezember 2013 gültigen Fassung) 15 Jahre. Gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB endet die Verjährungsfrist für eine Tat, die weder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe noch mit einer mehr als dreijährigen Strafe bedroht ist, nach sieben Jahren. 4.2.4. Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist einzig beim Steuerbetrug sieben Jahre, ansonsten handelt es sich um Verbrechen, die erst nach 15 Jahren verjähren, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Oktober 2013 gemäss aArt. 97 Abs. 3 StGB (in der seit 1. Oktober 2002 und damit im Tatzeitpunkt gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Inzwischen sind bezüglich aller Delikte mit Ausnahme der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug ⅔ der Verjährungsfrist bereits verstrichen, so dass das Strafbedürf-
- 113 - nis deutlich abgenommen hat. Die Tathandlungen betreffend den Steuerbetrug (spätestens 10. Dezember 2008) liegen nunmehr fast 12 Jahre zurück, womit die Verfolgungsverjährungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen ist. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich die Beschuldigte seit Begehung der ihr vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwen- dung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion im Umfang von 1 ½ Jahren erscheint daher angezeigt.
5. Gesamtstrafenbildung In casu liegt die Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei aufgrund des schweren Verschuldens mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe schon im oberen Bereich des ordentlichen Strafrahmens dieses Delikts. Diese Einsatzstrafe ist jedoch zu- sätzlich um weitere drei schwerwiegende Delikte (Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug) im Rahmen der Gesamt- strafenbildung zu erhöhen, so dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB der um die Hälfte erweiterte Strafrahmen des schwersten Delikts zur Bemessung der Gesamtstrafe heranzuziehen ist, so dass die oberste Grenze bei 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe liegt. Die hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei ist für die Gehilfenschaft zum mehrfachen Steuerbetrug um 1 Jahr Freiheitsstrafe zu asperieren. In Betracht fällt insbesondere, dass diese gegen- über der qualifizierten Geldwäscherei ein durchaus selbständiges Delikt darstellt, das keinen engen Bezug zu jener aufweist, weshalb es sich entsprechend relativ stark straferhöhend auswirkt. Auch wenn der Zusammenhang zwischen der mehr- fachen Urkundenfälschung und der qualifizierten Geldwäscherei bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt wurde (vorstehende Ziff. VI.B.2.3), ist doch ein enger Bezug im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, auch wenn durchaus unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Diesem Aspekt wur- de aber ebenfalls bereits Beachtung geschenkt. Es rechtfertigt sich daher, die hy- pothetische Einsatzstrafe um 9 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. Der Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt dagegen tendenziell stärker ins Gewicht, handelt es sich doch um ein eigenständiges, nicht mit den anderen Taten im Zu-
- 114 - sammenhang stehendes, Delikt, weshalb sich eine Straferhöhung um 9 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. Die beiden im Vergleich mit den bereits berücksichtig- ten Taten minderschweren Delikte (Diebstahl und Erschleichen einer Falschbeur- kundung) stehen zwar nicht im direkten Zusammenhang, haben jedoch von der Motivation her einen direkten Bezug zur Geldwäscherei, sei es, weil es sich um Deliktsgut handelt, das die Beschuldigte stahl, sei es, dass sie es sich über die I._____ AG aneignen wollte. Entsprechend erscheint es angemessen, die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für den Diebstahl im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe und für die Erschleichung der Falschbeurkundung im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die solcherart gebildete hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von rund 6 ½ Jahren ist alsdann infolge Wohlverhaltens seit der Tat erheblich, nämlich um 1 ½ Jahre, auf 5 Jahre Frei- heitsstrafe zu reduzieren. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist zusätzlich eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.– auszufällen (Ziff. VI.B.2.1.4.).
6. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Beschuldigte befand sich zwei Mal während insgesamt 92 Tagen in Untersu- chungshaft (Urk. 173 S. 66), die der Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
7. Fazit Die Beschuldigte ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungs- faktoren mit 5 Jahren Freiheitsstrafe und 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstra- fe zu bestrafen. VII. Vollzug
1. Die Freiheitsstrafe ist angesichts ihrer Dauer zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). 2.1. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist eine selbständige Wür- digung vorzunehmen und sind die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Erw. 6.). Nach der Rechtsprechung kann die
- 115 - Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4.). 2.2. Der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu be- gründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise auf- schieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 Erw. 7.4 mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflus- sen lassen (BGE 134 IV 60 Erw. 7.5). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Be- tracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.3.). 2.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und daher in diesem Sinne als Ersttäte- rin zu bezeichnen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte durch den erstmaligen Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe von der weiteren Bege- hung strafbarer Handlungen wirksam abgehalten wird und sich während einer an- zusetzenden Probezeit wohl verhalten wird. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
- 116 - VIII. Einziehung / Ersatzforderung
1. Vorinstanz und Parteistandpunkte
1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass durch die Einzahlung der deliktischen Gelder auf verschiedene Konten und deren Übertragung auf andere Konten nicht mehr genau eruierbar sei, welches Geld aus Delikten stammt und welches nicht, so dass eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht möglich sei (Urk. 173 S. 73). Hiergegen opponierten weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung. Die Vorinstanz erkannte statt dessen auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB und verpflichtete die Beschuldigte, Fr. 265'136.35 für den un- rechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern (Urk. 173 S. 81, Dispositivziffer 7). Zur Deckung dieser Ersatzforderung erwog die Vorinstanz die Verwendung eines Teils der durch die Staatsanwaltschaft je mit entsprechenden Verfügungen beschlagnahmten Konten / Depots (Urk. 173 S. 74 f.) und ordnete dies entsprechend an, wie sich aus Ziffer 10 des Urteilsdispositivs ergibt (Urk. 173 S. 81).
2. Die Beschuldigte lässt die Ersatzforderung des Staates im Umfang von Fr. 179'736.35 im Wesentlichen mit Behauptungen bestreiten, die vorstehend un- ter dem Titel Sachverhalt (Erwägungen IV.) widerlegt wurden. Dieser von der Ver- teidigung nicht anerkannte Betrag ist im Übrigen nur insofern substanziert, als ge- rügt wird, es sei falsch, wenn die Vorinstanz zur Umrechnung der € 70'000.– auf den Umrechnungskurs des Tatzeitpunktes (Einzahlung auf das Konto der Be- schuldigten) abstellt (Urk. 178 S. 3 und 23). Die Staatsanwaltschaft rügt weder Berechnung noch Festsetzung der Ersatzfor- derung.
2. Rechtsgrundlagen
1. Nach Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, die vom Verurteilten be- zahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermögens-
- 117 - werte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b), die Ersatzforderungen (lit. c) oder den Betrag der Friedensbürgschaft (lit. d) zu, wenn der Geschädigte durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden er- leidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Die Zuweisung nach Art. 73 StGB erlaubt es dem Staat, auf eine ihm zustehende Forderung zu Gunsten des Geschädigten zu verzichten, um dadurch die Deckung des von diesem wegen einer Straftat erlittenen Schadens zu erleichtern. Unter dieser Optik ist die Bestimmung auch darauf gerichtet, es zu vermeiden, dass der Vollzug der Strafe oder der angeordneten Massnahme zu Gunsten des Staates den Geschädigten daran hindert, Schadenersatz zu erhalten (BGE 145 IV 237 E. 3.1 [übersetzt in Pra109 [2020] Nr. 6]).
2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satz geht die Rückerstattung von delik- tisch erlangten Vermögenswerten an den Geschädigten gemäss Art. 73 StGB ei- ner Einziehung vor. Eine solche direkte Rückerstattung ist dann problematisch, wenn es sich nicht um klar individualisierbare Gegenstände handelt, sondern um Vermögenswerte wie Bargeld, Checks, Guthaben oder Forderungen, die sich mit legalen Vermögenswerten des Beschuldigten oder von Dritten vermischen kön- nen. Der geltend gemachte Schaden muss jedoch betragsmässig festgestellt sein (BGE 145 IV 237 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_474/2018 vom 17. De- zember 2018 E. 3.1). Wenn nichtsdestotrotz die Einziehung angeordnet worden ist, erlaubt Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB ersatzweise die Zuweisung an den Geschä- digten und bildet in diesem Fall das notwendige Korrelat zur Einziehung (BGE 145 IV 237 E. 3.3 [übersetzt in Pra109 [2020] Nr. 6])
3. Nach Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Drit- ter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie- hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswer-
- 118 - te grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BAUMANN, in: BSK StGB I, N 56 zu Art. 70/71 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 2 StGB). Zulässig ist ein Ausweichen auf die Ersatzforderung auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögenswerte und von deren Surrogaten nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre (BAUMANN, BSK StGB I, N 67 zu Art. 70/71). Die sogenannte Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhal- ten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 m.H.). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzfor- derung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte be- reits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.2.1). Erforder- lich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zu- sammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmit- telbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.2 m.H.). Von einer Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Nach der Recht- sprechung ist ein Verzicht auf bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung gerecht- fertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Ein- kommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass
- 119 - Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Die Ersatzforderung darf freilich nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resoziali- sierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters uner- lässlich ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2.1).
4. Der Sicherung der Einziehung und Ersatzforderung dienen strafprozessuale Massnahmen mit vorläufigem und nicht präjudizierendem Charakter. Die Zwangs- massnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschul- digten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (sogenannte Ein- ziehungsbeschlagnahme). Neben den weiteren Beschlagnahmearten in der Straf- prozessordnung (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-c und Art. 268 StPO) regelt das Straf- gesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB eine Beschlagnahme im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme). Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlag- nahme begründet gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Urteil des Bundesge- richts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). Die Untersuchungsbehörde kann mithin gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staates Vermögenswerte des Betroffe- nen mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen kei- nen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einzie- hungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen
- 120 - muss. Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungs- beschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangs- vollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um Forderungen dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung ist deshalb nicht zulässig. Bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme ist im Endentscheid le- diglich über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu entscheiden. Nach In- krafttreten des Urteils bleibt die Beschlagnahme bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Als "Betroffener" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt nicht nur der Täter. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach dieser Bestimmung ist unter gewissen Vo- raussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten möglich (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Sie ist zudem zu- lässig, wenn es sich beim Dritten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vermögenswerte, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an ei- nen "Strohmann" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Der Ersatz- forderungsbeschlagnahme unterliegt mithin in erster Linie das Vermögen des Er- satzforderungsschuldners (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
5. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per-
- 121 - son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
3. Subsumtion
1. Da vorliegend der deliktisch erlangte Vermögensbetrag bezüglich des Versi- cherungsbetruges unter Anklageziffer VII und des Diebstahls unter Anklageziffer I nicht ziffernmässig erstellt werden konnte, fehlt es an der grundsätzlichen Vo- raussetzung zur Restitution.
2. Von der Subsidiarität her wäre daher grundsätzlich eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB zulässig. Auch die übrigen Voraussetzungen der Einziehung (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte) sind vorliegend zweifellos erfüllt. Allerdings kann im vorliegenden Fall bei allen beschlagnahmten Konten der Beschuldigten durch die während Jahren getätigten Überweisungen, Barbe- züge, Rechnungszahlungen, Gutschriften von anderen Konten oder (auch unbe- teiligten) Dritten beweismässig nicht mehr festgestellt werden, ob der ursprüngli- che Einziehungsbetrag (oder auch dessen Surrogat) überhaupt noch vorhanden (und nicht aufgebraucht) und wo er gegebenenfalls vorhanden ist. Dies schliesst eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB vorliegend aus. In dieser Hinsicht sind die Erwägungen der Vorinstanz zu ergänzen, die im Ergebnis richtig entschied (Urk. 173 S. 73, Erw. 2.3.).
3. Die Berechnung der Ersatzforderung durch die Vorinstanz ist korrekt und nicht zu beanstanden. Da das Ziel der Ersatzforderung darin besteht, dass sich Delinquieren nicht lohnen soll, erscheint es angemessen, bezüglich der € 70'000.– vom Bruttoprinzip auszugehen und den Umrechnungskurs vom Zeit- punkt der Einzahlung auf das Konto der Beschuldigten anzuwenden, da sie ab dann sofort über den in Schweizer Franken umgerechneten Wert tatsächlich ver- fügte. Dass dieser gegebenenfalls heute nicht mehr greifbar ist, ändert nichts da- ran, stellt dies doch gerade einen Grund für die Festsetzung einer Ersatzforde- rung dar. Aufgrund des Beweisergebnisses rechnete die Vorinstanz zu Recht auch den erstellten unrechtmässigen Vermögensvorteil, welcher der Beschuldig- ten durch die Bezahlung der insgesamt Fr. 126'327.85 für das Erstellen der fikti-
- 122 - ven Rechnungen von K._____ zufloss, in die Ersatzforderung ein. Die Beschuldig- te gab – wie bereits erwähnt – anlässlich der Berufungsverhandlung an, sie sei derzeit in einem geringfügigen Pensum (10%) mit einfachen Büroarbeiten im Be- reich Buchhaltung tätig und erhalte im Übrigen ein Krankentaggeld, womit sie ins- gesamt etwa Fr. 3'500.– im Monat zur Verfügung habe (Prot. II S. 41) . Die Be- schuldigte kann frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe mit einer vorzeitigen Entlassung rechnen. Ihre Aussichten, dann wieder ihre selbständige Tätigkeit als Treuhänderin aufnehmen oder sich sonst wieder ordentlich in den Berufsalltag einfügen und ein geregeltes Einkommen erzielen zu können, dürften aufgrund ihres Alters und vor allem wegen ihres angeschlagenen Rufes, der sich besonders im Treuhandwesen erfahrungsgemäss nachhaltig negativ auf die in diesem Bereich vorgenommene Geschäftstätigkeit auswirkt, eher schlecht sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht leicht wieder in der Lage sein wird, neben der Bestreitung des Lebensunterhaltes grössere Abzahlungen aus ihrem Arbeitserwerb leisten zu können. Dass die Einbringlichkeit angesichts der zu erwartenden hohen Gerichts- und Anwaltskosten der Beschuldigten und des langjährigen Freiheitsentzuges nicht gesichert ist, steht der Festsetzung einer Ersatzforderung jedoch nicht per se entgegen, zumal das Gesetz das Gericht nicht verpflichtet, bei Uneinbringlich- keit von einer Ersatzforderung abzusehen. Im Übrigen dient der Verzicht unter diesem Titel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dem Betroffenen, sondern soll lediglich den Behörden ersparen, Massnahmen in die Wege zu lei- ten, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.3; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5.5). Angesichts des mittels Bankauszü- gen belegten grossen Vermögens im Umfang von Fr. 637'249.– (Urk. 322/1, 322/4-6) erscheint es in Bezug auf die gesamte wirtschaftlichen Situation der Be- schuldigten angemessen, sie in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 7 zu verpflichten, dem Staat Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrecht- mässig erlangten Vermögensvorteil abzuliefern.
- 123 - IX. Zivilansprüche
1. Privatkläger 2 C._____
1. Der Privatkläger 2 hat nach verspäteter Berufungsanmeldung nicht nur keine Berufungserklärung eingereicht, sondern auch keine Post mehr abgeholt und sich nicht zu seiner Zivilklage geäussert. Mithin ist Dispositivziffer 9, in welcher die Vo- rinstanz die Zivilklage des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wies, nur durch die Beschuldigte angefochten. Letztere begründet ihren Antrag auf Nichteintreten bzw. eventualiter auf Abweisung der Zivilklage mit ihren Anträ- gen auf Nichteintreten auf die Anklage bzw. Einstellung des Verfahrens und mit ihrem Antrag auf Freispruch in der Sache (Urk. 178 S. 24).
2. Hinsichtlich der vom Privatkläger 2 geltend gemachten Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 69 und 71 f.). Es ist daran festzuhalten, dass der Privatkläger 2 mangels rechtsgenügender Substanzierung und Bezifferung mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen ist.
2. Privatklägerin 1 B._____ Krankenkasse
1. Vorinstanz und Parteistandpunkte
1. Unter Hinweis auf den Schuldspruch wegen Betrugs stellte die Vorinstanz fest, dass der Privatklägerin 1 durch das deliktische Handeln der Beschuldigten ein finanzieller Schaden entstanden sei, der jedoch schwer bezifferbar sei, da der Umfang der Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend habe geklärt werden können. Ohne unverhältnismässigen Aufwand könne auch die Frage, ob sich die Beschul- digte ihrer Doppelrolle in der Funktion der Versicherungsnehmerin einerseits und in der Funktion der Verwaltungsrätin und damit als Organ andererseits bewusst gewesen sei, nicht beantwortet werden. Ausserdem sei ein Forderungsprozess zwischen den gleichen Parteien beim Zivilrichter am Bezirksgericht Bülach hän- gig. Die Vorinstanz stellte daher die Schadenersatzpflicht der Beschuldigten nur dem Grundsatze nach fest und verwies die Privatklägerin 1 zur Feststellung des genauen Umfangs ihrer Forderung auf den Zivilweg (Urk. 173 S. 69 ff.).
- 124 -
2. Die Privatklägerin 1 erneuert in Anfechtung von Dispositivziffer 8 des vor- instanzlichen Urteils ihren Antrag, es sei ihre Zivilklage nicht nur dem Grundsatz nach gutzuheissen, sondern die Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 55'383.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012 zu bezahlen (Urk. 184 S. 2; Urk. 324 S. 2). Nachdem die auf den 3./4. April 2020 neu angesetzte Beru- fungsverhandlung infolge der Coronakrise auf den 2. und 4. September 2020 ver- schoben werden musste, reichte die Privatklägerin 1 mit Einwilligung der Parteien die Begründung ihrer Anschlussappellation schriftlich ein (Urk. 324). Sie bleibt bei ihrem Antrag und begründet diesen im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Art. 40 VVG sei der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten dann nicht an den Vertrag gebunden, wenn dieser Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen habe. Der Versicherer könne seine Leis- tung verweigern und gegenüber dem betrügerischen Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Leistungsbefreiung umfasse den gesamten Anspruch, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Schadens beziehe. Bei der Krankentaggeldversicherung stelle die Arbeitsunfähigkeit eine anspruchsbegrün- dende Tatsache im Sinne von Art. 40 VVG dar. Vorliegend habe die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 unrichtigerweise eine vollständige Arbeitsunfähig- keit attestiert und ungekürzt Krankentaggeld bezogen. Damit habe sie den Tatbe- stand von Art. 40 VVG erfüllt. Da auch das subjektive Erfordernis der Täu- schungsabsicht erfüllt sei, stehe der Privatklägerin 1 ein Rücktrittsrecht vom Ver- trag verbunden mit einem umfassenden Rückforderungsanspruch der geleisteten Krankentaggelder zu, selbst wenn die Beschuldigte teilweise krankentaggeldbe- rechtigt gewesen sein sollte. Der Rückforderungsanspruch belaufe sich auf Fr. 55'282.05 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2012 und setze sich zusammen aus Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 53'802.95 und Untersuchungskosten von Fr. 1'580.–. Damit sei der versicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gemäss Art. 40 VVG im Quantitativ ausgewiesen und bestehe gestützt auf Art. 55 ZGB auch gegenüber der Beschuldigten, welche als Verwaltungsrätin der Au- tocenter AK._____ AG fungierte, da bei deliktischem Verhalten der Organperson
- 125 - sowohl diese wie die juristische Person solidarisch hafteten (Urk. 184 S. 3 und Urk. 324 S. 10-12).
3. Die Beschuldigte wendet dagegen zusammengefasst ein, die Privatkläge- rin 1 habe ihren Zivilanspruch am 1. Februar 2012 angemeldet, somit nach Eintritt der Verjährung. Art. 40 VVG begründe keinen Anspruch auf Rückleistung erfolgter Versicherungsleistungen und schon gar nicht gegen bloss mittelbar Begünstigte wie die Beschuldigte (Urk. 332 S. 50). Weiter wird eine fehlende Bezifferung des konnexen Anspruches bemängelt und teilweise die Konnexität bestritten. Ausser- dem enthalte der Rückforderungsanspruch Leistungen für H._____, welche über- haupt nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hätten (Urk. 332 S. 51). Bezüglich der Einreichung der Krankmeldung bestreitet die Beschuldigte, dass dies ein Organhandeln darstelle. Es handle sich vielmehr um eine untergeordnete Hilfspersonenhandlung, weshalb Art. 55 ZGB nicht zur Anwendung gelange. Des weiteren bestreitet die Beschuldigte die korrekte Würdigung des Inhalts des Tele- fongesprächs vom 10. Juni 2010 (Urk. 332 S. 52). Hinsichtlich der verlangten Par- teientschädigung der Privatklägerin 1 weist die Beschuldigte darauf hin, dass sich die Untersuchungsakten zum angeblichen Versicherungsbetrug auf zwei Bundes- ordner beschränkten, wovon einer mit TK-Protokollen gefüllt sei. Ausser der Tele- fonüberwachung seien nur noch wenige Einvernahmen durchgeführt worden, die ausnahmslos alle zugunsten der Beschuldigten ausgefallen seien, was die Vo- rinstanz übergangen habe. Ausgangsgemäss habe die Privatklägerin 1 die Kos- ten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zu entrichten (Urk. 332 S. 53).
4. Die Privatklägerin 1 bestreitet, dass ihr Anspruch verjährt sei. Gemäss Art. 67 aOR beginne die einjährige Frist erst, wenn die Gläubigerin derart Ge- wissheit über ihren Anspruch habe, dass sie weder Anlass noch die Möglichkeit zu weiteren Abklärungen und andererseits genügend Unterlagen zur Klageerhe- bung habe, so dass ihr eine solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfe (Urk. 345 S. 2). Die Privatklägerin 1 sei erst mit Editionsbegehren der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2011 über ein Strafverfahren gegen die Be- schuldigte informiert worden. Akteneinsicht sei der Privatklägerin sodann erst un-
- 126 - mittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 2. Oktober 2013 gewährt worden. Im Übrigen habe die Verteidigung im Namen der Beschuldigten auf die Verjährungseinrede verzichtet, womit das Vorbringen in der Berufungsantwort un- beachtlich sei (Urk. 345 S. 3). Des weiteren bekräftigt die Privatklägerin 1, sie ha- be nie auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet und in Bezug auf die subsidiäre Haftung weist sie darauf hin, dass die Beschuldigte die Verjährungsverzichtserklärung vom 28. Januar 2013 als Organ im Namen der Autocenter AK._____ AG unter- zeichnet habe (Urk. 345 S. 4).
2. Rechtsgrundlagen
1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben, weshalb sie ordentlicherweise vor einem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 598 S. 188; LIEBER in: ZH Komm. StPO, N 5 zu Art. 122). Dabei muss ein Kausalzusammen- hang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immaterieller Unbill) be- stehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 und 53 f.; LIEBER in: ZH Komm. StPO, N 5 zu Art. 122). Vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche An- sprüche, worunter z.B. auch der Rückerstattungsanspruch unrechtmässig bezo- gener Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG fällt (MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI in: BSK StPO, N 10 zu Art. 119).
2. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO ist zunächst auf die massgebenden Bestimmungen in der StPO (Art. 122 bis 126) hinzuweisen, na- mentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess (LIEBER in: ZH Komm. StPO, N 4 ff. zu Art. 122; DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird
- 127 - (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Pra- xiskommentar, Art. 391 N 2). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis- führungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privat- klägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privat- klägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, de- tailliert darzulegen (DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123).
3. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (DOLGE in: BSK StPO, N 23 ff. zu Art. 126).
3. Subsumtion
1. Bei der B._____ Krankenkasse handelt es sich gemäss ihrem im Internet publizierten Factsheet um einen Gesundheitsversicherer in der Rechtsform einer
- 128 - Stiftung (https://www.B._____.ch/sites/default/files/2020-05/B.______Factsheet- Unternehmen_d_....pdf; aufgerufen am 21. Juli 2020). Die Leistungspflicht der Privatklägerin 1 gründet unbestrittenermassen auf einer Kollektiv- Krankentaggeldversicherung des Autocenters AK._____ AG … bzw. deren Vor- gängerin AO._____ AG mit der Police Nr. 30 (Urk. ND 2 act. 3/3/2, 3/3/3 und 3/3/4). Eine solche Kollektiv-Krankentaggeldversicherung fällt unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (BGE 142 V 448 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2). Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; vgl. Urteil 4A_460/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 1.1). Dazu gehören auch Streitig- keiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2; 138 III 558 E. 2 ff.). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In- stanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit gemäss § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialver- sicherungsgericht (GSVGer) beim Sozialversicherungsgericht (Urteil KK.2019.00029 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, vom 4. März 2020, E. 1.1). Selbst wenn es sich bei Streitigkeiten aus solchen Versicherungen hinsichtlich der Legitimation für die Beschwerde ans Bundesge- richt um Streitigkeiten "privatrechtlicher Natur" handelt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2 und 4A_20/2018 vom 29. Mai 2018 E. 1.1), gründet der Forderungsanspruch nicht im materiellen Privatrecht, der ordentlicherweise mit einer Zivilklage geltend gemacht würde, denn ordentlicherweise werden solche Ansprüche vor den kanto- nalen Verwaltungs- oder Versicherungsgerichten geltend gemacht.
2. Damit fehlt es vorliegend an einem Forderungsgegenstand, der adhäsions- weise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann, selbst wenn die Privatklä- gerin 1 durch die Betrugshandlungen und die belegte ungekürzte Auszahlung der Taggelder von Fr. 48'405.15 an die Beschuldigte trotz nicht vollumfänglich beste-
- 129 - hender Arbeitsunfähigkeit derselben unmittelbar in ihrem Vermögen geschädigt wurde und die Konnexität zwischen dem Betrug, für den die Beschuldigte zu ver- urteilen ist, und dem eingetretenen Schaden ebenfalls gegeben ist. Die Voraus- setzungen für ein Sachurteil bezüglich der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 sind demnach nicht erfüllt, so dass darauf nicht einzutreten ist, was dasselbe Er- gebnis zeitigt wie die Verweisung auf den Zivilweg (DOLGE in: BSK StPO, N 21 und N 78 zu Art. 122 sowie N 6 zu Art. 126). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist demzufolge die Zivilforderung auf den Klageweg zu verweisen.
3. Was die an H._____ ausbezahlten Taggelder im Umfang von Fr. 5'397.90 (Urk. ND 2 act. 3/3/11 Beilage 2) mit den Anklagevorwürfen und dem vorliegen- den Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu tun haben, erschliesst sich indes- sen nicht. Die Privatklägerin 1 substanziert dies nicht weiter und verweist lediglich darauf, dass sie in der fraglichen Zeit aus derselben Police, aus der sie die Tag- gelder an die Beschuldigte leistete, auch Taggelder an H._____ ausbezahlte und sich für diese ebenfalls auf ihr Rückforderungsrecht gemäss Art. 40 VVG beruft (Urk. ND 2 act. 3/3/11 S. 2; Urk. 324 S. 11), indem sie von ihrem Rücktrittsrecht mit Schreiben vom 28. November 2011 Gebrauch machte (Urk. ND 2 act. 3/3/11). Auch bezüglich der "Untersuchungskosten" von Fr. 1'580.– kommt die Privatklä- gerin 1 ihrer Substanzierungspflicht nicht nach. Weder begründete sie diesen Forderungsbestandteil, noch belegte sie ihn. Aus dem Plädoyer vor Vorinstanz ergibt sich, dass es sich dabei um die Kosten der vertrauensärztlichen Untersu- chung handelt (Urk. 156 S. 20). Das genügt nicht. Im Umfang von Fr. 6'977.90 nebst Schadenszins ist die Zivilforderung der Privatklägerin 1 auf den Weg des Klageverfahrens zu verweisen, da jedenfalls gestützt auf Art. 40 VVG i.V.m. Art. 55 ZGB eine Haftung der Beschuldigten als Organ der Versicherungsnehmerin (AK._____ AG …) durchaus plausibel erscheint, was indessen durch die für Strei- tigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis zuständigen Gerichte zu prüfen und zu entscheiden sein wird.
4. Insgesamt ist daher die Zivilforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg bzw. den ordentlichen Klageweg zu verweisen.
- 130 - X. Beschlagnahmte Konten und Gegenstände
1. Beschlagnahmte Konten
1. Zusätzlich zur Beschlagnahmung als Sicherungsmassnahme hinsichtlich Einziehung und Ersatzforderung kann vom Vermögen der beschuldigten Person bis zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstra- fen und Bussen so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Dafür kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen herangezogen werden (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 63 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4.). Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzfor- derungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzu- lässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen straf- prozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswer- ten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (a.a.O., E. 5.3.2.). 2.1. Die Beschuldigte wendete gegen die von der Vorinstanz zur Deckung der Geldstrafe, der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogenen, von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Konten (Dispositiv Ziffer 10 des vorin- stanzlichen Urteils; Urk. 173 S. 81), nichts dahingehend ein, dass sich darunter womöglich ein nicht der Beschuldigten zustehender Vermögenswert befände, sondern verwies in diesem Zusammenhang einzig auf die gerügte Höhe der Er- satzforderung sowie auf die bemängelten Verfahrenskosten der ersten Instanz (Urk. 178 S. 3 und S. 23 f.; Urk. 358 S. 85), worauf unter dem Titel Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzukommen sein wird. 2.2. Mit Eingabe vom 9. April 2014 beantragte der Verteidiger der Beschuldigten in deren Namen, es sei die Beschlagnahme des Kontos 14 bei der Raiffeisenbank D._____, lautend auf die I._____ AG, aufzuheben und es sei dies der Bank mitzu-
- 131 - teilen (Urk. 193). Er machte im Wesentlichen geltend, dieses mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2010 (Urk. 27/18) beschlagnahmte Konto sei von der Vorinstanz offenbar übersehen worden, da es im Gegensatz zum anderen in Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils erwähnten Konto der I._____ AG bei der ZKB (10), welches vom Bezirksgericht Bülach in Ziffer 11 freigegeben worden sei, in Dispositivziffer 11 nicht erwähnt werde (Urk. 193 S. 1; vgl. auch An- träge Urk. 357 S. 1; Urk. 358 S. 85).
3. Mit ausführlicher Begründung erwog die hiesige Berufungskammer mit Be- schluss vom 29. April 2014, dass der Mangel des vorinstanzlichen Urteils, beste- hend im Fehlen dieses einen korrekt durch die Strafuntersuchungsbehörde be- schlagnahmten Kontos, ohne Verlust von Verteidigungsrechten durch die erken- nende Kammer geheilt werden kann. Die Berufungskammer hielt dafür, dass die Beschlagnahme dieses Kontos infolge fehlender Aufhebung der Sperrung im bis- herigen Verfahren und dem offensichtlichen Versehen der Vorinstanz, nicht dar- über befunden zu haben, nach wie vor als beschlagnahmt zu gelten hat und ent- sprechend auch über dieses Konto Nr. 14 bei der Raiffeisenbank D._____, lau- tend auf die I._____ AG (Urk 27/18), im vorliegenden Urteil zu entscheiden sei. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 199 S. 4-9). 4.1. Das fragliche Konto Nr. 14 bei der Raiffeisenbank D._____ lautet auf die I._____ AG und nicht auf den Namen der Beschuldigten (Urk. 27/5/1 und 27/5/2). Per 5. Juli 2010 befand sich darauf ein Guthaben von CHF 13'214.35 (Urk. 27/18). Der Saldo des inzwischen auf die I._____ AG in Liquidation lautenden Kontos mit der neuen IBAN CH31 betrug per 31. Dezember 2019 Fr. 12'845.35, wie sich aus dem der Beschuldigten zugestellten Kontoauszug ergibt (Urk. 322/5 letztes Blatt). Die Beschuldigte ist denn auch gemäss Internet- Handelsregisterauszug seit dem 5. November 2013 (SHAB-Datum) wiederum einziges Mitglied des Verwaltungsrates und verfügt über Einzelunterschriftsbe- rechtigung (Urk. 197 und Urk. 331). Die Gelder für das Aktienkapital stammten gemäss öffentlicher Urkunde über die Errichtung der Firma zu 20% von der Be- schuldigten und zu 80 % von F._____. Wie sich vorliegend aus der Würdigung
- 132 - des Beweismaterials ergab, schoss die Beschuldigte das Kapital zur Liberierung der Aktien lediglich vor und bezahlte ihr F._____ seinen Anteil aus dem von C._____ gestohlenen Schliessfach-Geld nach dem Diebstahl zurück. Unbestritten blieb weiter, dass die I._____ AG ihre operative Tätigkeit auch nach eigenen An- gaben der Beschuldigten bis zur Kontenbeschlagnahme noch nicht aufgenommen hatte, so dass erwiesen ist, dass die Vermögenswerte der I._____ AG nicht aus der noch nicht aufgenommenen Geschäftstätigkeit stammten, sondern delikti- scher Herkunft waren, was sowohl die Beschuldigte wie F._____ wussten. Da die Beschuldigte als Verwaltungsrätin (und zwischenzeitlich als Präsidentin des Ver- waltungsrates) immer einzelzeichnungsberechtigt war und damit die volle Hand- lungsfähigkeit über die I._____ AG hatte, könnte sich diese (die AG) auch nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe von der deliktischen Herkunft nichts ge- wusst, denn im Rahmen des Durchgriffs ist ihr das Wissen ihrer Verwaltungsräte anzurechnen. Die Beschlagnahme der Konten der I._____ AG zur Sicherung von Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 StGB ist mithin nicht zu beanstanden, weshalb dieses Konto IBAN CH18; neu: CH31 (ltd. auf I._____ AG in Liquidation; Kontokorrent CHF) mit den seit der Beschlagnahme bis zur Vollstreckbarkeit dieses Entscheides an- fallenden Erträgen zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden ist. 4.2. Ausserdem zog die Vorinstanz bei der Raiffeisenbank D._____ in AU._____ das auf den Namen der Beschuldigten lautende Konto und ihr Wertschriftendepot, die mit Verfügung vom 1. und 29. Oktober 2010 beschlagnahmt worden waren (Urk. 27/18 und 27/19), zur Deckung der finanziellen Forderung des Staates her- an:
- Depotnummer 5 (Wertschriftendepot), neue Nummer 32
- IBAN CH33 (Mitglieder-Privatkonto CHF), neue Nummer CH34 Gemäss der Bescheinigung der Raiffeisenbank D._____ über die Portfoliostruktur des Anlagevermögens der Beschuldigten per 31. Dezember 2013 wies das Depot einen Wert von insgesamt Fr. 105'656.– aus und der Saldo des Privatkontos be-
- 133 - trug Fr. 11'103.58 (Urk. 208/7/3, Blatt 4). Gemäss Eingabe des Verteidigers zwecks Gesuch um Ausrichtung eines monatlichen Betrages zur Deckung des Existenzminimums der Beschuldigten befänden sich "aufgrund von Ausschüttun- gen" rund Fr. 16'000.– auf diesem Konto (Urk. 211 S. 2). Es kann offen bleiben, ob das zutrifft, denn jedenfalls ist auch unter Verweis auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz bezüglich der vollumfänglichen Zugehörigkeit des Wert- schriftendepots zum Vermögen der Beschuldigten (Urk. 173 S. 74 f.) nicht zu be- anstanden, dass diese Vermögenswerte der Beschuldigten zur Deckung der fi- nanziellen Forderungen herangezogen werden. Ausserdem bleibt der Genossen- schaftsanteil der Beschuldigten in Höhe von Fr. 200.– davon unberührt (Urk. 208/7/3, Blatt 3). Obwohl unvollständig ergibt sich aus dem von der Be- schuldigten eingereichten Bankauszug der Raiffeisenbank D._____ per 31. De- zember 2019, dass das Depot mit der neuen Nummer 32 einen Wert von Fr. 111'188.79 aufwies und das Kontoguthaben der Beschuldigten per Ende 2019 auf dem Mitglieder-Privatkonto (ebenfalls mit neuer IBAN CH34) Fr. 20'577.36 be- trug (Urk. 322/5 S. 2/9). 4.3. Schliesslich entschied die Vorinstanz, folgende auf den Namen der Be- schuldigten lautende Konten und Depots bei der UBS AG N._____, die mit Verfü- gung vom 1. Oktober 2010 beschlagnahmt worden waren (Urk. 25/12), zur De- ckung der finanziellen Forderung des Staates heranzuziehen:
- IBAN CH35 (Privatkonto EUR)
- IBAN CH36 (Sparkonto CHF)
- Depot Nr. 37
- Portfolio-Nr. 38 (Privatkonto CHF)
- IBAN CH40 (Privatkonto CHF) Die UBS-Konten inklusive das Wertschriftendepot wiesen per 17. November 2010 einen Gesamtwert von Fr. 314'330.– aus (Urk. 25/16) und per 31. Dezember 2019 gemäss Steuerauszug der UBS AG für die Steuererklärung 2019 einen Wert von Fr. 500'446.– (Urk. 322/6). In diesem Steuerauszug wird die Beschuldigte als In- haberin der dort aufgeführten Werte bezeichnet, was auch den eigenen Steuer- deklarationen 2013 und 2019 entspricht (Urk. 208/7/1 und 322/1). Die oben aufge-
- 134 - führten Vermögenswerte der Beschuldigten bei der UBS AG, N._____, sind daher zu Recht für die Deckung der finanziellen Forderungen des Staates herangezo- gen worden und sind samt der darauf bis zur Vollstreckung dieses Entscheides anfallenden weiteren Erträge sowohl für die Ersatzforderung, als auch für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu verwenden. 4.4. Obwohl sich hinsichtlich des Kontos mit der Nummer IBAN CH29 (Firmen- konto CHF), lautend auf die I._____ AG, gestützt auf das Prinzip des Durchgriffs durchaus auch eine andere Entscheidung aufdrängen kann, als die Freigabe die- ses Kontos, wie sie die Vorinstanz traf (Urk. 173 S. 75 und S. 81), muss es infolge der Rechtskraft von Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils bei diesem Entscheid bleiben (siehe oben Erwägung Ziffer III.B.3.). Im Hinblick auf die den Steuerbehörden bisher verschwiegenen Konten der Be- schuldigten bei der Postfinance mit der Bezeichnung "AS._____"
- Kto Nr. 12 (Urk. 29/7/8-15)
- Kto Nr. 13 (Urk. 29/7/3) ist das umso fataler, als sich die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung selbst als Inhaberin bezeichnet hatte (Urk. 6.1/12 S. 8) und sich dies aufgrund der An- gaben der Postfinance bestätigt (Urk. 29/2). Jedenfalls wurden auch diese Konten mit Verfügung vom 7. März 2014 infolge Eintritt der Teilrechtskraft bezüglich Zif- fer 11 des Urteilsdispositivs freigegeben (Urk. 189) und ist ein Zugriff unter dem Aspekt des Verbots der reformatio in peius nicht zulässig.
5. Die UBS AG in N._____ und die Raiffeisenbank D._____ in AU._____ sind nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils anzuweisen, sämtliche auf den vorstehend unter Erwägung X.4.1 - 4.3 genannten Konten befindlichen Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskas- se, Postcheckkonto Nr. …, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzu- heben.
- 135 -
2. Beschlagnahmte Buchhaltungsunterlagen
1. Mit Eingabe vom 21. März 2014 ersuchte die Beschuldigte um Herausgabe ihrer in Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils genannten Buchhaltungsun- terlagen (Ordner 10.3.1-11) mit der Begründung, diese Ziffer sei nicht angefoch- ten worden und daher rechtskräftig (Urk. 192; Urk. 358 S. 85).
2. Eingehend begründete die hiesige Berufungskammer mit Beschluss vom
29. April 2014, dass die von der Beschuldigten freiwillig eingereichten Buchhal- tungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 Beweisfunktion haben und daher in Anwendung von Art. 103 Abs. 2 StPO erst nach Eintritt der Rechtskraft bezüglich des ganzen Urteils an die Beschuldigte zurückzugeben sind, worauf zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 199 S. 3 f.). An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren auf Fr. 15'000.– fest und auferlegte die gesamten Verfahrenskosten, in- klusive unter anderem der Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.– gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2013 (Urk. 83), zu 9/10 der Be- schuldigten und nahm 1/10 auf die Staatskasse. Sie verpflichtete die Beschuldig- te, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 173 S. 82).
2. Der Verteidiger der Beschuldigten wendet gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung namentlich ein, der Aufwand der Vorinstanz für ihr Verfahren sei nicht die Entscheidgebühr von Fr. 15'000.– wert, da Entlastungs- beweise nicht zur Kenntnis genommen und die Akten nur rudimentär gelesen worden seien (Urk. 178 S. 24 f.). Die Entscheidgebühr von Fr. 9'000.–, welche das Obergericht des Kantons Zürich für das Beschwerdeverfahren gegen die Teil- einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte (UH130078) festgelegt
- 136 - hatte, sei unverhältnismässig und müsse zum grössten Teil vom Staat getragen werden (Urk. 178 S. 25). Im weiteren führte der Verteidiger hauptsächlich an, das vorliegende Strafverfahren sei unnötig aufgebauscht worden und von den über 30 Bundesordnern an Akten seien für die Anklage letztlich nicht mehr als etwa zwei Bundesordner notwendig gewesen (Urk. 178 S. 24; Urk. 358 S. 91 f.). 3.1. Was der Verteidiger bezüglich des notwendigen Aufwandes für das vorlie- gende und das erstinstanzliche Verfahren vorbringt, geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid sowohl die Akten wie die Aus- sagen der Beteiligten und würdigte diese in ihrer Begründung nachvollziehbar und sorgfältig zu jedem Anklagepunkt. Was der Verteidiger hierzu inhaltlich äussert, ist in weiten Teilen geprägt von seiner einseitigen appellatorischen Sicht, worauf nicht weiter einzugehen ist. Jedenfalls vermag seine Kritik nichts daran zu ändern, dass es sich vorliegend um einen grossen Straffall mit diversen nicht ganz einfa- chen Anklagepunkten und Untersachverhalten handelt, bei dem sowohl eine grosse Anzahl an Aussagen der Beteiligten zu würdigen war, als auch eine gros- se Anzahl von Akten (zum Teil auch der aus den separaten Verfahren beigezoge- nen) studiert werden mussten, anhand derer eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen vorzunehmen war. Dass der Vorsitzende nach der mündlichen Eröffnung des Urteils nicht genauso konzis und detailliert die Gründe darlegte, wie sie sich in der schriftlichen Urteilsbegründung finden, liegt in der Na- tur der Sache und lässt jedenfalls keinen gültigen Schluss darauf zu, dass der Vorsitzende die Akten nicht im Detail kannte. Ausserdem widerspricht sich der Verteidiger selbst, wenn er davon ausgeht, es seien für die Anklage nur zwei Bundesordner notwendig, macht er doch in seiner Honorarforderung als amtlicher Verteidiger für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung mindestens 79 Stun- den Aufwand unter dem Stichwort "Akten" geltend (Urk. 231 S. 2). Im Übrigen verkennt der Verteidiger, dass im obergerichtlichen Beschwerdeentscheid die Hö- he der Entscheidgebühr festgesetzt wurde und nur der Entscheid darüber, wer diese Kosten zu tragen habe, der Vorinstanz überlassen blieb (Urk. 83). Auf die Festsetzung der Entscheidgebühr ist daher nicht zurückzukommen.
- 137 - Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.– erscheint unter der Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Septem- ber 2010 (GebV OG) angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstan- denen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 76 f.), so dass Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils zu be- stätigen ist. 3.2. Bezüglich der Kostenauflage durch die Vorinstanz ist ebenfalls auf ihre dies- bezüglichen Erwägungen zu verweisen, wo einlässlich, nachvollziehbar und zu Recht erwogen wurde, dass es sich rechtfertigt, die Untersuchungskosten in Sa- chen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in die Kostenrechnung einzu- beziehen und gesamthaft über die Kostentragung zu entscheiden (Urk. 173 S. 76 f.). Dem ist einzig der Hinweis auf eingangs dargelegte Erwägungen zur Beweisverwertbarkeit (Ziffer III.E.1 ff.) hinzuzufügen, woraus sich in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ergibt, dass gegenüber der Beschuldigten von Anfang an auch wegen Geldwäschereigeschäften ermittelt wurde und der Bezug zu allfälli- gen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf die – mittlerweile erwiese- nen – Beziehungen der Beschuldigten zu mehreren inzwischen verurteilten Dro- genhändlern durchaus real gegeben war. Dass die Vorinstanz die Aufteilung der Kosten mit Rücksicht auf den Ausgang des ganzen Verfahrens vornahm (Urk. 173 S. 77), ist sachgerecht und im Ergebnis korrekt, so dass auch Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Da das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenauflage zu bestätigen ist, ist auch die Festsetzung der Prozessentschädigung an die Beschuldigte im Umfang von (aufgerundeten) 10 % des von ihrem – damals noch erbetenen – Verteidiger geltend gemachten Aufwandes korrekt erfolgt und zu bestätigen (Urk. 173 S. 78 und 82). 4.1. In ihrer Anschlussberufungserklärung beanstandet die Privatklägerin 1 die Kürzung der von ihr erstinstanzlich geltend gemachten Prozessentschädigung von Fr. 42'836.30 auf Fr. 20'000.– hauptsächlich mit der Begründung, der not-
- 138 - wendige Zeitaufwand sei von ihr in der eingereichten Honorarnote vom 14. Okto- ber 2013 detailliert ausgewiesen worden und entspreche dem notwendigen Zeit- aufwand, weshalb er ungekürzt zuzusprechen sei. Ihre Entschädigung sei nicht aufgrund des nur im Zivilprozess massgebenden Streitwertes der Zivilforderung festzusetzen, da die Privatklägerin berechtigt gewesen sei und die Pflicht und das Recht gehabt habe, an den ca. drei Jahre dauernden Voruntersuchungen mit zig Einvernahmen teilzunehmen, um ihre Rechte zu wahren (Urk. 184 S. 3). Ausser- dem sei diese Prozessentschädigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus dem beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten zu decken, da ein solcher von der Vorinstanz vorausgesetzter Konnex von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO gerade nicht verlangt werde (Urk. 184 S. 4 f.). Des Weiteren verweist die Privatklägerin 1 für die Vergütung auf die einschlägigen Bestimmungen der Anwaltsgebührenver- ordnung des Kantons Zürich und darauf, dass sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand bemesse und sich die Gebühr auch für das Hauptverfahren im vorgesehenen Rahmen bewege (Urk. 324 S. 13 f.) und blieb im Übrigen mit Eingabe vom 18. Juni 2020 bei den gestellten Anträgen und der entsprechenden Begründung (Urk. 324 S. 2, S. 13 f. und 15 f.). 4.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, ob- siegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin indessen nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende An- waltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zi-
- 139 - vilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO N 14 zu Art. 433; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 433; OBERHOLZER, Grundzü- ge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 2346 S. 718/19). Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vor- gesehen. Auch Art. 432 Abs. 1 StPO differenziert zwischen dem Verteidigungs- aufwand im Straf- und im Zivilpunkt (vgl. zudem Art. 427 Abs. 1 StPO für die mit den Anträgen zum Zivilpunkt verursachten Verfahrenskosten). Die exakte Ab- grenzung kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom
20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ob eine Gutheissung der Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach und eine Verweisung im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses, weil eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs zu aufwendig wäre, ein Obsiegen der Privatklägerschaft darstellt, wurde – soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Nach Ansicht von WEHRENBERG/FRANK, die sich auf die Botschaft und EYMANN sowie RIEDO/FIOLKA/NIGGLI stützen, trifft dies zu mit der Folge, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung (also sowohl hinsichtlich des Straf-, als auch hinsichtlich Zivilpunktes) besteht, da das Zivilgericht an diesen Grundsatzentscheid gebunden ist (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO N 13 und Fn 12 zu Art. 433). 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Entschädigung der Privatkläge- rin 1 pauschal festgesetzt und hat sie nicht auf den Straf- und den Zivilpunkt auf- geteilt, was angesichts des Umstandes, dass eine Abgrenzung der Aufwendun- gen auf die beiden Aspekte der Vertretung der Privatklägerin 1 wohl schwierig bis unmöglich wäre und zu unnötigem zusätzlichem Aufwand führen würde, nachvoll- ziehbar erscheint. Da sich die Privatklägerin 1 aber gerade auch im Schuldpunkt
- 140 - konstituierte, darf der notwendige Aufwand des Anwaltes nicht wie in einem Zivil- prozess aufgrund des Deliktsbetrages oder der mutmasslichen Höhe der Scha- denersatzforderung nach der für Zivilprozesse massgeblichen Anwaltsgebühren- verordnung entschädigt werden, da der Vertreter der Privatklägerin 1 deren Rech- te auch im Hinblick auf den Schuldpunkt zu wahren hatte, was insbesondere die Beteiligung an den Verfahrenshandlungen (wie namentlich Einvernahmen der Be- teiligten) erforderte, wie sich aus der Honorarnote vom 15. Oktober 2013 für das erstinstanzliche Verfahren sofort ergibt (Urk. 156 Beilage, S. 3 und 4). Überdies nahm der Vertreter der Privatklägerin 1 an beiden Tagfahrten der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung teil, ebenso wie an der mündlichen Urteilseröffnung, was alleine einen Aufwand von 27 Stunden (mit Hin- und Rückreise) zur Folge hatte, wozu das Aktenstudium der Verfahrensakten und die Vorbereitung der Hauptver- handlung hinzukamen (Urk. 156 Beilage, S. 5 und 6). Angesichts des bereits mehrfach erwähnten Aktenumfangs – der entgegen der Verteidigung bezüglich des Nebendossiers 2 (Anklagepunkt VII. Betrug) bereits drei Bundesordner be- trägt, zuzüglich der Buchhaltungsunterlagen in 11 Bundesordnern, die ebenfalls für die Beweisführung in Sachen Betrugs zu sichten waren – sowie der Dauer des Strafverfahrens von rund 3 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil erscheint die Honorarkürzung durch die Vorinstanz nicht vollumfänglich gerechtfertigt. Zu be- rücksichtigen ist immerhin, dass die Beschuldigte die ausgezahlten Krankentag- gelder in Betrag und Umfang immer anerkannte. Die Beschuldigte ist insgesamt dennoch in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Privatklägerin 1 zu verpflichten, dieser eine Prozessentschädigung für das Untersuchungs- und vor- instanzliche Verfahren von Fr. 38'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei sich die Pauschalierung gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung auf das Gerichtsver- fahren bezieht. 4.4. Das beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten kann jedoch entgegen der Ansicht der Privatklägerin 1 nicht zur Deckung der ihr zugesprochenen Pro- zessentschädigung verwendet werden, da eine Beschlagnahme zur Kostende- ckung im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a und b StPO nur zur Deckung der finanzi- ellen Forderungen des Staates möglich ist, wozu die Verfahrenskosten, Entschä- digungen, Geldstrafen und Bussen zählen, nicht aber zugunsten Geschädigter,
- 141 - also zur Sicherung der Zivilansprüche im Sinne eines sog. Gläubigerarrests (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, N 2 zu Art. 268). Der Antrag der Privatklägerin 1 auf Deckung ihrer Prozessentschädigung aus dem beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten ist demnach mit zwar ande- rer Begründung als derjenigen der Vorinstanz, aber letztlich mit ihrem Entscheid übereinstimmend, abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) für dieses Verfahren auf Fr. 12'000.– festzu- setzen. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, Erw. 3.3. m.H.). 2.2. Die Beschuldigte hat mit ihrer Berufungserklärung im Hauptantrag verlangt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderungen der Privat- kläger seien vollumfänglich abzuweisen. Die Beschuldigte unterliegt praktisch vollumfänglich. Der Freispruch hinsichtlich der Urkundenfälschung betreffend An- klageziffer II stellt keinen wesentlich anderen Entscheid dar, als ihn die Vorinstanz
- 142 - traf, beruht doch unter Bezugnahme auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hinsichtlich des Freispruchs bezüglich des Urkundendelikts in Anklagezif- fer II das Fehlen dieser Anklageziffer im Dispositiv auf einem offensichtlichen Ver- sehen, das hiermit zu berichtigen ist. Im Übrigen wurde auch in Bezug auf die Zi- vilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie betreffend die Beschlagnahmungen von der erkennenden Kammer gleich entschieden, wie es bereits die Vorinstanz tat. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgenommen sind die Kosten der amt- lichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf die Beschuldigte Rückgriff genommen werden kann, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für das Berufungsverfahren wurde der amtliche Verteidiger der Beschuldigten mit Beschluss vom 2. Februar 2015 bereits für seinen Aufwand mit Fr. 22'834.65 entschädigt (Urk. 243). Davon ist Vormerk zu nehmen. Im Übrigen beziffert der amtliche Verteidiger der Beschuldigten seinen weiteren anwaltlichen Aufwand gemäss Honorarnote vom 27. August 2020 mit Fr. 43'917.95 (Urk. 361/1). Darin sind zunächst 5 Stunden für den zweiten Tag der Berufungsverhandlung am 4. September 2020 (Schätzung) veranschlagt, welcher jedoch nicht stattfand. Weiter fällt auf, dass er vom 13. bis 24. März 2020 im Hinblick auf die angesetzte Berufungsverhandlung einen Aufwand mit den Stichwörtern "Akten/Plädoyer" von insgesamt 45:55 Stunden und zwischen dem
17. und 1. September 2020 nochmals einen Aufwand von 45:30 Stunden mit dem Stichwort "Plädoyer" geltend macht (Urk. 361/1). Angesichts des Umstandes, dass der Verteidiger sein Plädoyer bereits im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung vom 25. November 2014 vorbereitet hatte und sich – im Gegensatz zur Rechtsprechung betreffend die angeklagten Delikte und die Vorfragen – das Be- weisfundament nicht mehr geändert hat, erscheint der geltend gemachte Aufwand in der beantragten Höhe weder der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles an- gemessen noch angesichts der Verantwortung des Anwalts notwendig (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 23 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010; AnwGebV). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass selbstverständlich nicht mehr das ursprüngliche Plädoyer unbesehen verwendet werden kann und dem
- 143 - Verteidiger die erneute Befassung mit den Akten und seinen damaligen Ausfüh- rungen durchaus zuzugestehen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand übersetzt und er ist bezüglich der vorstehend angegebenen Positionen unter den Stichwörtern "Akten" und "Plädoyer" in der aktuellen Honorarrechnung je um die Hälfte zu kürzen. Fraglich bleibt sodann, was der verrechnete Aufwand von 6:45 Stunden unter der Beschreibung "Zusammenstellung Aussagen F._____" vom
13. April 2016 mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu tun hat. Jeden- falls erscheint der geltend gemachte Aufwand von 181.83 Stunden (oder 181:50) angesichts der konkreten Umstände als weder notwendig noch angemessen, weshalb in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung dem amtlichen Verteidi- ger pauschal Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind. 2.3. In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO sind die oben erwähnten beschlagnahmten Konten und Depots der Beschuldigten, die be- reits zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen wurden (siehe oben Zif- fer X.1.) auch zur Deckung der Verfahrenskosten und der Geldstrafe zu verwen- den. Ein allfälliger Mehrbetrag ist der Beschuldigten von der Obergerichtskasse wieder herauszugeben.
3. Die Privatklägerin 1 macht mit der eingereichten Honorarnote vom 21. Au- gust 2020 eine Entschädigung von Fr. 19'350.20 geltend (Urk. 347). Dieser Auf- wand erscheint jedoch im Umfang von rund Fr. 3'300.– zu hoch, da weder Sekre- tariatsarbeiten wie die Herstellung von Kopien zu entschädigen sind, die im Stun- denansatz enthalten sind, noch Rechtsabklärungen. Ausserdem erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die Privatklägerin 1, die zur ersten Berufungsverhand- lung vor Schranken erschien, bereits ausgiebig mit der Sache zu befassen und ih- ren Vortrag vorzubereiten hatte, so dass ein erneutes Geltendmachen von zwei- mal 5 Stunden im April und Mai 2020 und nochmals 3 Stunden für die Ausarbei- tung der vier Seiten umfassenden Stellungnahme zur Berufungsantwort als er- heblich übersetzt zu beurteilen ist. Der notwendige und angemessene Aufwand, der zu entschädigen ist, ist demnach auf Fr. 16'000.– festzusetzen. Der Privatklä- gerin 1 ist für das Berufungsverfahren nur eine minimale Entschädigung zuzu- sprechen, da sie mit ihren Anträgen weitgehend unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
- 144 - Art. 433 Abs. 1 StPO), obsiegt sie doch lediglich bezüglich ihres Antrages auf vollumfängliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und unterliegt sie namentlich auch bezüglich ihres Hauptantrages, der vollumfänglichen Gut- heissung ihres Zivilanspruchs. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 einen Zehntel ihrer Aufwendungen, mithin Fr. 1'600.–, zu bezahlen.
- 145 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, I. Abteilung, das am 23. Oktober 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 114 f. und S. 119 und Urk. 177), meldeten sowohl der Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (Urk. 162) als auch der Privatkläger 2 mit Schreiben vom 8. November 2013, der Post übergeben am
12. November 2013 (Urk. 164 mit Couvert), Berufung an. Die Berufungsanmel- dung des Verteidigers erweist sich ohne weiteres als rechtzeitig, nicht dagegen diejenige des Privatklägers 2, die klarerweise verspätet aufgegeben wurde (Art. 399 Abs. 1 StPO), so dass auf letztere in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (ZR 110/2011, S. 217).
E. 1.1 Die Verteidigung wendet ein, die Hafteinvernahme der Beschuldigten vom
1. Juli 2010 und die folgende Einvernahme vom 6. Juli 2010 seien zufolge fehlen- der notwendiger Verteidigung sowie fehlender Hinweise auf den Tatbestand und die Strafnorm bzw. zufolge fehlendem rechtsgenügendem Deliktsvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO unverwertbar (Urk. 357 S. 37).
E. 1.2 Vorab ist diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen zum anwendba- ren Prozessrecht hinzuweisen (Ziffer III.A.). Gemäss § 11 StPO/ZH des auf die fraglichen Einvernahmen anwendbaren Prozessrechts war der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern könne und dass seine Aussa- gen als Beweismittel verwendet werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, Erw. 3.2.).
E. 1.3 Die Beschuldigte wurde am 1. Juli 2010 nach vorläufiger Festnahme auf- grund der konkret vorgehaltenen Belehrungen in Übereinstimmung mit der da- mals geltenden kantonalen Verfahrensordnung als Angeschuldigte zum Tatvor- wurf, sie werde dringend der Geldwäscherei verdächtigt, von der Staatsanwalt- schaft einvernommen. Sie wurde namentlich korrekt auch auf ihr Recht, die Aus- sage verweigern und jederzeit einen Verteidiger bestellen zu können, hingewie- sen (Urk. 6.1/1 S. 1). Da im Übrigen ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorlag, wies die Staatsanwältin die Beschuldigte am Ende der durchgeführten ersten Befragung anlässlich der Hafteinvernahme vom
1. Juli 2010 im Sinne von § 13 Abs. 1 StPO/ZH darauf hin, dass sie einen Vertei- diger benötige (Urk. 6.1/1 S. 6 f.), worauf Rechtsanwalt Dr. X._____ an der nächs- ten Einvernahme vom 6. Juli 2010 teilnahm (Urk. 6.1/3 S. 1). Demnach sind die
- 41 - gültig und korrekt zustande gekommenen Aussagen der Beschuldigten ohne wei- teres verwertbar, zumal das kantonale Strafprozessrecht keinen Tatbestandsvor- halt vorschrieb. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Haft-Einvernahmen, auch wenn sie direkt von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei durch- geführt werden, grundsätzlich in erster Linie den Abklärungen zum Tatverdacht und zu den weiteren Haftgründen sowie der Feststellung des deliktischen Sach- verhalts in seiner objektiven Ausgestaltung dienen (WEDER in: ZH Komm. StPO, N 29 und 37 zu Art. 219).
E. 2 Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 170 und 173) reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom 17. Januar 2014 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Be- rufungsinstanz ein (Urk. 178), woraufhin die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin 1 innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingaben vom 11. resp. 12. Januar 2014 Anschlussberufung erhoben (Urk. 183 und 184). Mit Vorladung vom 21. Mai 2014 wurde die Berufungsverhandlung auf den 25. November 2014 angesetzt (Urk. 206), zu welcher die Beschuldigte mit ih- rem Verteidiger, Staatsanwalt lic. iur. Imholz als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt Dr. Y._____ für die Privatklägerin 1 erschienen (Prot. II S. 11).
E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, Erw. 3.3. m.H.).
E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands – auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes – der hohe Deliktsbetrag
- 99 - von weit über einer Million Franken auf, der durch eine Vielzahl von Einzelakten anfiel. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts und damit das objektive Tat- verschulden ist insgesamt als schwer einzustufen. Verschuldenserschwerend wirkt sich zulasten der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands zu- sätzlich aus, dass sie bezüglich der scheinbaren Handels- und Dienstleistungser- träge der Scheinfirmen von F._____ und L._____ (Anklageziffern IV.A und B) für jedes einzelne Geschäftsjahr separat wieder den Entschluss fasste, auf die glei- che Art und Weise zu handeln, was unter anderem auch auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrechnungen zutrifft. Es wäre ihr mithin grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu vermeiden, was sie aber bewusst unterliess. Dadurch manifestiert sich eine sehr hohe kriminelle Energie. Auch zeigt das sich über mehrere Jahre erstreckende Vorgehen der Beschuldigten ein hohes Mass an Planung, Detaillierung und Raffinesse. So scheute die Beschuldigte nicht da- vor zurück, weitere Delikte zu begehen, um die Umsätze bezüglich L._____ und F._____ durch ein sorgfältig geplantes und real umgesetztes Konstrukt von unter ihrer Mitwirkung gegründeten Scheinfirmen vor den Behörden als echt darzustel- len. So setzte sie dafür gefälschte Dokumente für die Geldwäscherei ein, erstellte fiktive Handwerkerrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen und in- haltlich falsche Steuererklärungen und spannte schliesslich teilweise auch Dritt- personen für ihre Zwecke ein, welchen gegenüber sie die wahren Absichten ver- schwieg. Die Beschuldigte fungierte im Drogenhandelsring um F._____, L._____, C._____ und T._____ recht eigentlich und quasi professionell als "Finanzministe- rin", bei der sämtliche Fäden zusammenliefen und die durch ihre aktiven, von ihr selbst vorgeschlagenen, Tathandlungen dafür sorgte, dass der erzielte Drogener- lös unentdeckt auf Konten floss, respektive in Umlauf kam. Aufgrund des Um- standes, dass sie selbst für alle beteiligten Scheinfirmen nach aussen als Treu- händerin mit Generalvollmacht auch betreffend deren Konten auftreten konnte, sorgte sie jederzeit dafür, dass die beteiligten Drogenhändler über genügend – nach aussen und gegenüber den Behörden – legalisiertes Einkommen verfügten und so das illegale, aber lukrative, Drogengeschäft immer weiter betrieben wer- den konnte, ohne dass die Beteiligten fürchten mussten, entdeckt zu werden. Schliesslich fällt straferhöhend in Betracht, dass die Beschuldigte die qualifizierte
- 100 - Geldwäscherei nicht "nur" mittels Scheinfirmen und falscher Rechnungen / Buch- haltungen betrieb, sondern bezüglich C._____ (Anklageziffer I) und S._____ / L._____ (Anklageziffer IV.C) zusätzlich auch auf eine andere Art und Weise. Die beiden vergleichbaren Tathandlungen wiegen insgesamt in Anbetracht der mögli- chen denkbaren Delikte und im Vergleich mit den Tathandlungen gemäss Ankla- geziffern IV.A und B aber eher leicht. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschul- den schwer bis sehr schwer.
E. 2.1.2 Bezüglich der subjektiven Tatkomponente kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 58 ff.), wobei festzuhal- ten ist, dass die Beschuldigte nicht geständig war und ist. Ins Gewicht fällt jedoch, dass sie mit direktem Vorsatz handelte, so dass eine Reduktion zufolge Eventual- vorsatzes entfällt. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln der Beschuldigten aus rein egoistischen Beweg- gründen. Dabei wäre es ihr als Treuhänderin ohne weiteres möglich gewesen, mittels legaler bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dass sie aus- serdem wusste, dass sie Drogengeld, und nicht zum Beispiel aus anderen Ver- mögensdelikten hervorgegangene Werte, legalisierte, erhöht ihre Tatschuld, da sie zwecks persönlicher Bereicherung die Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.1 mit Hinweis), indem sie mit ihrem Verhalten dazu beitrug, dass F._____ und Konsorten weiterhin unentdeckt Drogen umsetzen und damit eine Vielzahl von Menschen gefährden konnten. Ausserdem ist der Beschuldigten in subjekti- ver Hinsicht erschwerend anzulasten, dass ihr Vorgehen bezüglich Anklageziffer IV.C. recht eigentlich hinterhältig und von besonderem Egoismus geprägt war, brachte sie doch S._____ und L._____ mit falschen Angaben darüber, dass sie für die Gründung der I._____ AG noch Anspruch auf das Geld von F._____ habe, dazu, ihr die € 70'000.– zu bringen, nachdem F._____ bereits verhaftet worden war und sie seinen Anteil von ihm tatsächlich bereits erhalten hatte.
E. 2.1.3 Mit der Vorinstanz liegen keine massgeblichen relativierenden Strafzu- messungskomponenten vor. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz bei einem selbst von ihr angenommenen mindestens mittelschweren Verschulden auf
- 101 - eine Einsatzstrafe von nur rund 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe kommt (Urk. 137 S. 58 ff.). Angesichts der dargelegten Strafzumessungsfaktoren für die vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen der qualifizierten Geldwäscherei erscheint im Gegenteil eine Einsatzstrafe von rund 3 ½ Jahren dem schweren objektiven und subjektiven Verschulden angemessen.
E. 2.1.4 a) Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Festsetzung der ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend zusätzlich auszufällenden Geldstrafe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 60 f.). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Verschulden in der Anzahl Taggesätze abbildet und sich die Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den aktuel- len finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person im Urteilszeitpunkt richtet (BGE 144 IV 198 E. 5.3 und 5.4).
b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. September 2020 gab die Be- schuldigte an, aktuell in einem Pensum von 10% arbeitstätig zu sein. Zudem er- halte sie seit Anfang dieses Jahres ein Krankentaggeld, womit sie insgesamt mo- natlich etwa Fr. 3'500.– zur Verfügung habe (Prot. II S. 41). Im Unterschied zur Si- tuation anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezieht die Beschuldig- te sodann keinen monatlichen Betrag zur Deckung ihres Existenzminimums mehr aus dem beschlagnahmten Vermögen. Zum Beleg ihrer finanziellen Situation reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juni 2020 die Steuererklärung 2019 samt Beilagen sowie die verlangten Kontoauszüge mit Ausnahme der beiden Postfinance-Konten Nr. 12 und Nr. 13 (je ltd. auf "AS._____") ein (Urk. 322/1-12). Dabei wies sie darauf hin, dass die Raiffeisenbank die IBAN gewechselt habe und das Mitgliederspar-, das Privat- und das Kapitaleinzahlungskonto nicht mehr exis- tierten. Die ZKB-Konti seien saldiert und offenbar zugunsten der Steuerbehörden verwendet worden. Überdies macht die Beschuldigte geltend, Fr. 227'000.– des Kaufpreises der Wohnung sei mit einem 10-jährigen Benützungsrecht und Fr. 60'000.– seien mit einem Darlehen der Schwester verrechnet worden; es sei kein Bargeld geflossen (Urk. 321).
c) aa) Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte die Beschuldigte für das Steuerjahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 15'798.– und Unterstützungsbeiträ-
- 102 - ge von Fr. 6'500.–, mithin Fr. 22'298.– pro Jahr (Urk. 322/1). Dem Einkommen steht ein belegtes Vermögen aus Bank- bzw. Postkontoguthaben und Wertschrif- ten im Betrag von Fr. 637'249.– gegenüber (Urk. 322/1 und 322/4-7). bb) Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Bankauszug der Raiff- eisenbank D._____ unvollständig eingereicht hat (es fehlen die Seite 1, 4-5, und 8-9; Urk. 322/5), so dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschuldigte über weitere Konten verfügt, wie das bereits 2013 der Fall war und sich aus der Steu- ererklärung 2013 ergibt. Auch liegt keine Bestätigung der ZKB darüber im Recht, dass die mit Datum vom 7. März 2014 (Urk. 189) freigegebenen Konten IBAN CH27 (Privatkonto, ltd. auf A._____, CHF; Urk. 30/3), Anlagesparkonto 28 (ltd. auf A._____; Urk. 30/5), IBAN CH29 (Firmenkonto ltd. auf I._____ AG, CHF; Urk. 30/7) und IBAN CH26 (Privatkonto, ltd. auf A._____ und G._____, CHF; Urk. 30/9) saldiert wurden und effektiv nicht mehr existieren. cc) Die Beschuldigte besitzt überdies eine Lebensversicherung (Kapitalversiche- rung) bei der AT._____ AG, die noch einen Steuerwert von Fr. 11'038.– aufweist (Urk. 208/7/1, 208/7/3 und 322/1 S. 7 von 18; Prot. II S. 42). dd) Was den Wohnungsverkauf der Beschuldigten an ihre Schwester vom
13. Februar 2014 betrifft, vermag die Behauptung der Beschuldigten, es sei kein Bargeld geflossen, nicht zu überzeugen. Verurkundet wurde im Kaufvertrag, dass Fr. 287'000.– als durch Verrechnung mit den offenen Forderungen seitens der Schwester getilgt gelten (Urk. 250/2/1/2 und Urk. 322/8 S. 5). Gemäss Schulden- verzeichnis zur Steuererklärung 2013 war per 31. Dezember 2013 jedoch nur eine Schuld von max. Fr. 76'600.– gegenüber der Schwester deklariert. Über die restli- chen, angeblichen, Forderungen der Schwester im Umfang von Fr. 210'400.– macht die Beschuldigte jedoch keinerlei Angaben, obwohl sie hierzu mit Verfü- gung vom 24. April 2020 ausdrücklich aufgefordert worden war (Urk. 316). Zudem ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar formell ihre Wohnung an ihre Schwester verkaufte, diese ihr aber gegen ein Entgelt von Fr. 227'000.– ein im Grundregister eingetragenes Wohnrecht in Form einer Dienstbarkeit einräumte (Urk. 322/9), so dass die Beschuldigte die ursprünglich von ihr gekaufte Wohnung nach wie vor bewohnt, formell jedoch nicht mehr Eigentümerin ist. Vor dem Hin-
- 103 - tergrund des laufenden Strafverfahrens mit erstinstanzlicher Verurteilung am
23. Oktober 2013 unter Verpflichtung zu einer Ersatzforderung erscheint dieser Handel vorab der Vermögensminderung der Beschuldigten zu dienen. Jedenfalls verfügt die Beschuldigte aktuell und formell nicht mehr über ein Liegenschafts- vermögen.
e) Dass die Beschuldigte ihre finanzielle Situation durch den Verkauf der Ei- gentumswohnung gegen Verrechnung sowohl in Bezug auf das Vermögen als auch liquiditätsmässig verschlechterte, kann im Rahmen der Bemessung der Ta- gessatzhöhe jedenfalls nicht ohne weiteres berücksichtigt werden, zumal die Be- schuldigte der Aufforderung zur Offenlegung ihrer Finanzen nicht lückenlos nach- kam. Sie machte zudem im Verfahren geltend, ihren Lebensunterhalt massgeblich aus ihrem Vermögen zu bestreiten, bzw. bestritten zu haben, so dass es sich in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufdrängt, zur Festsetzung der Tagessatzhöhe in concreto das Vermögen der Beschuldigten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2011 vom 13. März 2012 E. 5). Es ist daher in Anbetracht sämtlicher Umstände ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– festzusetzen.
f) Angesichts des Verschuldens und des deliktischen Erfolges ist die Beschul- digte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit 300 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 100.– zu bestrafen.
E. 2.2 Die Beschuldigte hat mit ihrer Berufungserklärung im Hauptantrag verlangt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderungen der Privat- kläger seien vollumfänglich abzuweisen. Die Beschuldigte unterliegt praktisch vollumfänglich. Der Freispruch hinsichtlich der Urkundenfälschung betreffend An- klageziffer II stellt keinen wesentlich anderen Entscheid dar, als ihn die Vorinstanz
- 142 - traf, beruht doch unter Bezugnahme auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hinsichtlich des Freispruchs bezüglich des Urkundendelikts in Anklagezif- fer II das Fehlen dieser Anklageziffer im Dispositiv auf einem offensichtlichen Ver- sehen, das hiermit zu berichtigen ist. Im Übrigen wurde auch in Bezug auf die Zi- vilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie betreffend die Beschlagnahmungen von der erkennenden Kammer gleich entschieden, wie es bereits die Vorinstanz tat. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgenommen sind die Kosten der amt- lichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf die Beschuldigte Rückgriff genommen werden kann, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für das Berufungsverfahren wurde der amtliche Verteidiger der Beschuldigten mit Beschluss vom 2. Februar 2015 bereits für seinen Aufwand mit Fr. 22'834.65 entschädigt (Urk. 243). Davon ist Vormerk zu nehmen. Im Übrigen beziffert der amtliche Verteidiger der Beschuldigten seinen weiteren anwaltlichen Aufwand gemäss Honorarnote vom 27. August 2020 mit Fr. 43'917.95 (Urk. 361/1). Darin sind zunächst 5 Stunden für den zweiten Tag der Berufungsverhandlung am 4. September 2020 (Schätzung) veranschlagt, welcher jedoch nicht stattfand. Weiter fällt auf, dass er vom 13. bis 24. März 2020 im Hinblick auf die angesetzte Berufungsverhandlung einen Aufwand mit den Stichwörtern "Akten/Plädoyer" von insgesamt 45:55 Stunden und zwischen dem
17. und 1. September 2020 nochmals einen Aufwand von 45:30 Stunden mit dem Stichwort "Plädoyer" geltend macht (Urk. 361/1). Angesichts des Umstandes, dass der Verteidiger sein Plädoyer bereits im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung vom 25. November 2014 vorbereitet hatte und sich – im Gegensatz zur Rechtsprechung betreffend die angeklagten Delikte und die Vorfragen – das Be- weisfundament nicht mehr geändert hat, erscheint der geltend gemachte Aufwand in der beantragten Höhe weder der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles an- gemessen noch angesichts der Verantwortung des Anwalts notwendig (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 23 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010; AnwGebV). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass selbstverständlich nicht mehr das ursprüngliche Plädoyer unbesehen verwendet werden kann und dem
- 143 - Verteidiger die erneute Befassung mit den Akten und seinen damaligen Ausfüh- rungen durchaus zuzugestehen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand übersetzt und er ist bezüglich der vorstehend angegebenen Positionen unter den Stichwörtern "Akten" und "Plädoyer" in der aktuellen Honorarrechnung je um die Hälfte zu kürzen. Fraglich bleibt sodann, was der verrechnete Aufwand von 6:45 Stunden unter der Beschreibung "Zusammenstellung Aussagen F._____" vom
13. April 2016 mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu tun hat. Jeden- falls erscheint der geltend gemachte Aufwand von 181.83 Stunden (oder 181:50) angesichts der konkreten Umstände als weder notwendig noch angemessen, weshalb in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung dem amtlichen Verteidi- ger pauschal Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind.
E. 2.2.1 Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden bezüglich der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug (Anklageziffer II) insgesamt als mittel bis schwer zu qualifizie- ren (Urk. 173 S. 65). Der Deliktsbetrag von rund 1.6 Millionen Franken (Umfang der fiktiven Rechnungsbeträge), den K._____ dank der Hilfe der Beschuldigten nicht als Privatbezug ausweisen und so versuchen konnte, ihn nicht zu versteu- ern, fällt dabei durchaus besonders ins Gewicht. Auch ist der Vorinstanz darin zu- zustimmen, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten als Gehilfin von eminenter Wichtigkeit für die Verwirklichung der Steuerbetrüge war, was ebenfalls die objek- tive Tatschwere erhöht. Sie erfüllte dabei nicht nur eine unterstützende Funktion,
- 104 - sondern war die Initiantin des gesamten Vorgehens, indem sie K._____ das als- dann in die Tat umgesetzte Prozedere überhaupt erst vorschlug. Dieses ist – ähn- lich wie bei den Geldwäschereidelikten bezüglich L._____ und F._____ – geprägt durch ein raffiniertes, konzertiertes Vorgehen mithilfe von ihr selbst erstellten fikti- ven Rechnungen, die inhaltlich falsch zu entsprechend falschen Erfolgsrechnun- gen und Bilanzen der R._____ GmbH führten. Ausserdem ist in Betracht zu zie- hen, dass die Beschuldigte das deliktische Verhalten während rund 1 ½ Jahren an den Tag legte und es sich keineswegs um eine einmalige Aktion handelte.
E. 2.2.2 Das vordergründige eindeutig finanzielle Motiv der Beschuldigten schlägt in subjektiver Hinsicht verschuldenserschwerend zu Buche. Bei der diesen Ankla- gepunkt betreffenden von Anfang an erdrückenden Beweislage ist das nur halb- herzige Geständnis der Beschuldigten nicht verschuldensmindernd zu berücksich- tigen, nachdem ihre Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass die von ihr ange- fertigten fiktiven Rechnungen Eingang in die Buchhaltung der R._____ GmbH fanden, als völlig unglaubhaft zu bezeichnen ist. Damit gibt die Beschuldigte auch ihrem völligen Fehlen an Einsicht deutlichen Ausdruck. Es verbleibt strafmindernd lediglich ihr Tatbeitrag der Gehilfenschaft zum Hauptdelikt des Steuerbetruges durch K._____ zu berücksichtigen. Da ihr Tatbeitrag das Hauptdelikt überhaupt erst ermöglichte, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden dennoch als im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Angesichts des Strafrahmens, der von Busse bis zu Fr. 30'000.– bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich (isoliert betrachtet) eine Strafe im Bereich von ca. 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Angesichts der hohen kriminellen Energie und der jahrelangen Delinquenz erscheint einzig eine Freiheitsstrafe dem Ausmass des Verschuldens angemessen.
E. 2.3 In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO sind die oben erwähnten beschlagnahmten Konten und Depots der Beschuldigten, die be- reits zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen wurden (siehe oben Zif- fer X.1.) auch zur Deckung der Verfahrenskosten und der Geldstrafe zu verwen- den. Ein allfälliger Mehrbetrag ist der Beschuldigten von der Obergerichtskasse wieder herauszugeben.
3. Die Privatklägerin 1 macht mit der eingereichten Honorarnote vom 21. Au- gust 2020 eine Entschädigung von Fr. 19'350.20 geltend (Urk. 347). Dieser Auf- wand erscheint jedoch im Umfang von rund Fr. 3'300.– zu hoch, da weder Sekre- tariatsarbeiten wie die Herstellung von Kopien zu entschädigen sind, die im Stun- denansatz enthalten sind, noch Rechtsabklärungen. Ausserdem erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die Privatklägerin 1, die zur ersten Berufungsverhand- lung vor Schranken erschien, bereits ausgiebig mit der Sache zu befassen und ih- ren Vortrag vorzubereiten hatte, so dass ein erneutes Geltendmachen von zwei- mal 5 Stunden im April und Mai 2020 und nochmals 3 Stunden für die Ausarbei- tung der vier Seiten umfassenden Stellungnahme zur Berufungsantwort als er- heblich übersetzt zu beurteilen ist. Der notwendige und angemessene Aufwand, der zu entschädigen ist, ist demnach auf Fr. 16'000.– festzusetzen. Der Privatklä- gerin 1 ist für das Berufungsverfahren nur eine minimale Entschädigung zuzu- sprechen, da sie mit ihren Anträgen weitgehend unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
- 144 - Art. 433 Abs. 1 StPO), obsiegt sie doch lediglich bezüglich ihres Antrages auf vollumfängliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und unterliegt sie namentlich auch bezüglich ihres Hauptantrages, der vollumfänglichen Gut- heissung ihres Zivilanspruchs. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 einen Zehntel ihrer Aufwendungen, mithin Fr. 1'600.–, zu bezahlen.
- 145 - Es wird beschlossen:
E. 2.3.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist vorab die Tatmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen, ebenso wie die Delinquenz während eines län- geren Zeitraums von mehreren Jahren. Auch wenn entlastend zu berücksichtigen ist, dass die Urkundenfälschungen in direktem Zusammenhang mit der von der Beschuldigten begangenen qualifizierten Geldwäscherei stehen, kann das Ver-
- 105 - schulden entgegen der Vorinstanz (Urk. 173 S. 64) nicht mehr als leicht qualifi- ziert werden, da der Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschungen nur zu einem Teil bereits durch die Geldwäscherei erfasst und dort verschuldensmässig be- rücksichtigt worden ist. Da durch die Tatbestände der Geldwäscherei und der Ur- kundenfälschung nicht das gleiche Rechtsgut geschützt wird, konsumiert auch das Verschulden bei einem Delikt nicht dasjenige beim anderen. Die Beschuldigte fertigte über Jahre diverse falsche Urkunden an und täuschte damit das Vertrau- en, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen- gebracht wird, in massiver Weise. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte nicht nur eine Form von Urkunden fälschte, indem sie fiktive Rech- nungen schrieb, sondern erstellte Dutzende falsche Buchhaltungsbelege und ei- gentliche Buchhaltungsbestandteile wie Erfolgsrechnungen und Bilanzen (samt Beilagen). Insofern zeigt das Verhalten der Beschuldigten ihre mangelnde Ach- tung gegenüber der Rechtsordnung und Einiges an krimineller Energie ist der Be- schuldigten daher auch hier anzulasten.
E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht stehen ausnahmslos egoistische Beweggründe im Vordergrund. Dabei fällt das Motiv zur Tatbegehung zusammen mit dem überge- ordneten Ziel, durch die Urkundenfälschungen das gross angelegte Konstrukt zur Reinwaschung der aus dem Drogenhandel illegal erworbenen Gelder zu bewerk- stelligen und bereits begangene Delikte zu decken, um damit den eigenen sowie den Lebensunterhalt der Beteiligten (F._____ und L._____) zu finanzieren. Die Beschuldigte nützte im Wissen um die Beweisfunktion der Urkunden als Treuhän- derin das Vertrauen auch der Behörden skrupellos aus. Strafmindernde Faktoren sind nicht ersichtlich. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive noch erschwert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden daher mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erweist sich daher (isoliert betrachtet) eine Bestrafung mit etwa 1 bis 1½ Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen. Da die Urkundenfälschungen jedoch sachlich und zeitlich derart eng mit den Geldwäschereidelikten zusammenhängen und das Verschulden entsprechend nicht sinnvoll "aufgeteilt" werden kann, indem für ei- nen Teil eine Geld- und für den anderen Teil eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, erscheint nur eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion.
- 106 -
E. 2.4 Betrug
E. 2.4.1 In objektiver Hinsicht fällt zunächst der Deliktsbetrag in Betracht, der meh- rere zehntausend Franken beträgt. Im Vergleich mit allen möglichen denkbaren Betrugsdelikten bewegt sich dieser Betrag noch im unteren Bereich. Hingegen wirkt sich das Tatvorgehen deutlich verschuldenserschwerend aus. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie der Beschuldigten zugutehält, diese habe keine besondere kriminelle Energie an den Tag gelegt (Urk. 173 S. 63). Das Gegenteil ist der Fall: Die Beschuldigte ging durchaus zielgerichtet und planmäs- sig vor und bezog in ihren Plan auch ein, dass ihre Angaben zum Gesundheitszu- stand und ihre diversen, an verschiedenen Orten in unterschiedlicher Stellung ausgeführten Arbeiten, vom Krankenversicherer praktisch nicht überprüfbar wa- ren, was sie rücksichtslos ausnutzte. So bezog die Beschuldigte sowohl vom Au- tocenter AK._____ als auch vom AL._____ trotz angeblicher 100%-iger Krankheit Lohn und arbeitete für beide nachgewiesenermassen auch nach der Krankmel- dung noch im bisherigen Rahmen weiter. Dass sie die eigene Krankmeldung als vom Arbeitgeber ausgefüllt einreichte und sich sowohl mit dem Autocenter AK._____ AG, namentlich der Zeugin AN._____, und dem AL._____ Markt, ver- treten durch den Zeugen G._____, zusammentat, um mit deren konkludenter bzw. stillschweigender Einwilligung (diese stellten die Sachlage nie von sich aus richtig und die Beschuldigte war jederzeit über den aktuellen Stand der Versicherungs- sache informiert) nach aussen, namentlich gegenüber Ärzten und Versicherern den Anschein ihrer Arbeitsunfähigkeit jeden Monat aufs Neue aufrecht zu erhal- ten, zeugt doch von erheblicher krimineller Energie. Ausserdem ist, wie oben er- wähnt, nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte – mindestens bis zu ihrer ersten Verhaftung – aufgrund einer psychischen Erkrankung Mandate abbauen wollte (siehe oben Ziffer IV.F.). Dass sich jedoch die Verhaftung ihrer Kunden aus dem Drogenmilieu auf die bisherige Tätigkeit der Beschuldigten auswirkte, ist durchaus nachvollziehbar, aber für das Verschulden irrelevant. Das objektive Tat- verschulden wiegt daher insgesamt keineswegs mehr nur leicht.
E. 2.4.2 Auch bezüglich dieses Delikts ist das subjektive Verschulden geprägt durch eine rein finanzielle Motivation, indem sich die Beschuldigte nach der Ver-
- 107 - haftung von F._____ eine neue Einnahmequelle durch den Bezug von Kranken- taggeldern erschloss, die allerdings wiederum illegal war. Statt die Lücke durch legale Aufträge zu stopfen, wählte die Beschuldigte erneut den Weg strafbaren Verhaltens. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass ein solches Vorgehen durchaus als rücksichtslos bezeichnet werden kann, da sich die Auszahlung von Versicherungsgeldern immer auch auf die von der Versicherungsgemeinschaft zu leistenden Prämien auswirkt. Das subjektive Tatverschulden vermag vorliegend das objektive nicht zu relativieren. Das Gegenteil ist der Fall. Gesamthaft ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Innerhalb der denkbaren möglichen Tathandlungen dieses Delikts erscheint jedoch eine Bestrafung im untersten Drit- tel des Strafrahmens, der von Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, (isoliert betrachtet) mit gut einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen. Der Schwere des Verschuldens würde jedoch mit der Ausfällung einer Geldstrafe nicht angemessen Rechnung getragen, so dass auch hier nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.
E. 2.5 Diebstahl
E. 2.5.1 Der erhebliche Deliktsbetrag von rund ½ Mio. Franken (Anklageziffer I) wirkt sich in objektiver Hinsicht deutlich zulasten der Beschuldigten aus, auch wenn das Tatvorgehen weder einer besonderen Planung noch eines raffinierten Vorgehens bedurfte. Allerdings erschöpfte sich die Tat in einer einzigen Aktion. Das objektive Tatverschulden ist daher als gerade noch leicht einzustufen.
E. 2.5.2 Die Wegnahme sämtlicher sich im Schliessfach befindlicher Sachen C._____s, darunter auch Schriften und Urkunden, und namentlich des Bargeldes erscheint jedoch umso dreister, als das Motiv der Beschuldigten von Wut und Är- ger über unbeantwortete Telefonanrufe geprägt war. Ausserdem fällt verschul- denserschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte, die als Inhaberin von Konto und Schliessfach jederzeit Zugriff auf den Inhalt hatte, wovon sie aber in den vor- hergehenden zwei Jahren nie Gebrauch gemacht hatte, das besondere Vertrauen von C._____ in ihre Funktion als seine Treuhänderin und damit Bewahrerin sei- nes deponierten Gutes aufs Übelste missbrauchte, wohl wissend, dass C._____ wegen der illegalen Herkunft keine rechtlichen Schritte würde einleiten können.
- 108 - Ausserdem hatte die Beschuldigte objektiv gesehen weder einen Anlass noch ei- nen plausiblen Grund, wie etwa Schulden in der ungefähren Höhe des wegge- nommenen Betrages, einen solch hohen Geldbetrag an sich zu nehmen. Die Vo- rinstanz wertete daher das Verschulden diesbezüglich gesamthaft gesehen zu Recht als nicht mehr leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Bestrafung mit neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden an- gemessen. Allerdings erscheint unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nur ei- ne Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion, nachdem dieses Delikt erneut im Zu- sammenhang steht mit der Geldwäscherei der Beschuldigten für C._____ und der Unrechtsgehalt mit einer Geldstrafe nicht angemessen abgegolten würde, nach- dem die Beschuldigte ihre generelle Missachtung unserer Rechtsordnung und den Willen, Drogengeld für eigene Bedürfnisse ohne jegliche Skrupel zu verwen- den, nachdrücklich demonstrierte.
E. 2.6 Erschleichen einer Falschbeurkundung
E. 2.6.1 Das objektive Tatverschulden wiegt nicht allzu schwer, aber auch nicht mehr nur leicht. Zwar handelte es sich nur um eine einzige Tathandlung und die Beschuldigte bediente sich hier nicht eigentlicher Machenschaften, um die Falschbeurkundung zu erreichen. Dennoch fällt erschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte auch hier Urkunden inhaltlich verfälschte und so verwendete, dass ihr Inhalt nicht mehr der Wahrheit entsprach, was – wie mehrfach dargestellt – ih- rer Methode auch bezüglich anderer Tatvorwürfe entspricht. Diese Vorgehens- weise wirkt sich verschuldenserschwerend auf das objektive Tatverschulden aus und es liegt keinesfalls mehr eine Bagatelle vor.
E. 2.6.2 Die Beschuldigte wusste bereits bei der Gründung der I._____ AG, dass F._____ seinen Lebensunterhalt aus dem Drogenhandel bestritt, wobei sie ihm notabene behilflich war und musste somit jederzeit damit rechnen, dass er ir- gendwann verhaftet werden könnte. Umso perfider erscheint es daher, dass sie die Verhaftung F._____s zum Anlass nahm, ihn aus dem Verwaltungsrat zu drän- gen. Die Motivation ergibt sich auch hier aus den gesamten Umständen und ist in erster Linie wirtschaftlich bedingt, indem die Beschuldigte ungehindert über die Firma zu ihrem eigenen Vorteil verfügen wollte, und egoistisch. Zu Recht weist die
- 109 - Vorinstanz darauf hin, dass ihre Freiheit, sich gegen das Unrecht zu entscheiden und auf die Delinquenz zu verzichten, unbenommen war (Urk. 173 S. 64). Eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz entfällt, da die Beschuldigte direkt vor- sätzlich handelte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte durch ihr Nachtatverhalten die fehlende Einsicht geradezu exemplarisch dokumentiert (Urk. 178 S. 13 und S. 28), indem die Beschuldigte F._____ wieder in den Verwal- tungsrat wählte, um ihn zu einem Gespräch zu locken, das sie heimlich aufneh- men wollte, um F._____ danach wieder aus dem Verwaltungsrat abzuwählen, in- dem sie mit sich selbst eine Universalversammlung abhielt, was durch den Han- delsregisterauszug bestätigt wird (Urk. 197). Die Beschuldigte betrachtet ein sol- ches Vorgehen offensichtlich als in Ordnung, obwohl die Zugehörigkeit des Akti- enkapitals in diesem Verfahren ein Thema ist und noch kein rechtskräftiger Ent- scheid darüber vorliegt, womit sie auch über ihre Berechtigung, allein eine Uni- versalversammlung abhalten zu können, noch nicht definitiv sicher sein konnte, nachdem die Vorinstanz mit der diesbezüglichen Erstellung des Anklagesachver- haltes die gegenteilige Ansicht zum Ausdruck gebracht hatte. Innerhalb des Straf- rahmens, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, käme isoliert betrachtet grundsätzlich eine Geldstrafe von gegen 270 Tagessätzen in Frage. Al- lerdings erscheint es angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und vor dem Hintergrund des deliktischen Zusammenwirkens mit F._____, um den es hier geht, schuldadäquat und unter spezialpräventiven Gesichtspunkten angezeigt, ei- ne Freiheitsstrafe auszufällen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von gegen 9 Mo- naten als angemessen erweist.
3. Täterkomponenten
E. 3 Mit Eingabe vom 20. August 2014 erklärte der bisherige erbetene Verteidi- ger der Beschuldigten (Urk. 49/2 und Urk. 117) die sofortige Niederlegung des Mandates infolge Mittellosigkeit der Beschuldigten und ersuchte um Bestellung als amtlicher Verteidiger (Urk. 207). Diesem Antrag wurde ohne Prüfung der Mit- tellosigkeit stattgegeben, da ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt. Dem weiteren Antrag um Aktenbeizug bezüglich Verfah- ren, die bei der III. Strafkammer des Obergerichts anhängig waren, wurde eben- falls stattgegeben (Urk. 209).
- 14 -
E. 3.1 Was der Verteidiger bezüglich des notwendigen Aufwandes für das vorlie- gende und das erstinstanzliche Verfahren vorbringt, geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid sowohl die Akten wie die Aus- sagen der Beteiligten und würdigte diese in ihrer Begründung nachvollziehbar und sorgfältig zu jedem Anklagepunkt. Was der Verteidiger hierzu inhaltlich äussert, ist in weiten Teilen geprägt von seiner einseitigen appellatorischen Sicht, worauf nicht weiter einzugehen ist. Jedenfalls vermag seine Kritik nichts daran zu ändern, dass es sich vorliegend um einen grossen Straffall mit diversen nicht ganz einfa- chen Anklagepunkten und Untersachverhalten handelt, bei dem sowohl eine grosse Anzahl an Aussagen der Beteiligten zu würdigen war, als auch eine gros- se Anzahl von Akten (zum Teil auch der aus den separaten Verfahren beigezoge- nen) studiert werden mussten, anhand derer eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen vorzunehmen war. Dass der Vorsitzende nach der mündlichen Eröffnung des Urteils nicht genauso konzis und detailliert die Gründe darlegte, wie sie sich in der schriftlichen Urteilsbegründung finden, liegt in der Na- tur der Sache und lässt jedenfalls keinen gültigen Schluss darauf zu, dass der Vorsitzende die Akten nicht im Detail kannte. Ausserdem widerspricht sich der Verteidiger selbst, wenn er davon ausgeht, es seien für die Anklage nur zwei Bundesordner notwendig, macht er doch in seiner Honorarforderung als amtlicher Verteidiger für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung mindestens 79 Stun- den Aufwand unter dem Stichwort "Akten" geltend (Urk. 231 S. 2). Im Übrigen verkennt der Verteidiger, dass im obergerichtlichen Beschwerdeentscheid die Hö- he der Entscheidgebühr festgesetzt wurde und nur der Entscheid darüber, wer diese Kosten zu tragen habe, der Vorinstanz überlassen blieb (Urk. 83). Auf die Festsetzung der Entscheidgebühr ist daher nicht zurückzukommen.
- 137 - Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.– erscheint unter der Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Septem- ber 2010 (GebV OG) angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstan- denen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 76 f.), so dass Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils zu be- stätigen ist.
E. 3.2 Bezüglich der Kostenauflage durch die Vorinstanz ist ebenfalls auf ihre dies- bezüglichen Erwägungen zu verweisen, wo einlässlich, nachvollziehbar und zu Recht erwogen wurde, dass es sich rechtfertigt, die Untersuchungskosten in Sa- chen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in die Kostenrechnung einzu- beziehen und gesamthaft über die Kostentragung zu entscheiden (Urk. 173 S. 76 f.). Dem ist einzig der Hinweis auf eingangs dargelegte Erwägungen zur Beweisverwertbarkeit (Ziffer III.E.1 ff.) hinzuzufügen, woraus sich in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ergibt, dass gegenüber der Beschuldigten von Anfang an auch wegen Geldwäschereigeschäften ermittelt wurde und der Bezug zu allfälli- gen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf die – mittlerweile erwiese- nen – Beziehungen der Beschuldigten zu mehreren inzwischen verurteilten Dro- genhändlern durchaus real gegeben war. Dass die Vorinstanz die Aufteilung der Kosten mit Rücksicht auf den Ausgang des ganzen Verfahrens vornahm (Urk. 173 S. 77), ist sachgerecht und im Ergebnis korrekt, so dass auch Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Da das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenauflage zu bestätigen ist, ist auch die Festsetzung der Prozessentschädigung an die Beschuldigte im Umfang von (aufgerundeten) 10 % des von ihrem – damals noch erbetenen – Verteidiger geltend gemachten Aufwandes korrekt erfolgt und zu bestätigen (Urk. 173 S. 78 und 82).
E. 3.3 Dass die Beschuldigte sowohl für F._____ als auch für die F._____ & Part- ner für 2006 die Steuererklärungen erstellte, ergibt sich einwandfrei aus den vom Steueramt beigezogenen Akten, namentlich der Steuererklärung 2006 für F._____, wo die Beschuldigte unter ihrer Firma "P._____, A._____, Q._____-weg ..., CH-… N._____" als Vertreterin von F._____ auftritt (Urk. 34/3/1) und die Jah- resrechnung 2006 für F._____ & Partner, enthaltend die Bilanz und die Erfolgs- rechnung für 2006 auf ihrem Briefpapier "P._____", beilegte (Urk. 34/3/18). Das- selbe gilt für L._____ und die L._____ & Partner GmbH und ebenfalls – wie in der Anklage konkret vorgeworfen – bereits für das Jahr 2006, liegt doch auch die Steuererklärung 2006 für die L._____ & Partner GmbH bei den Akten, auf der sich die Beschuldigte ebenfalls unter ihrer Firma als Vertreterin und als für Rückfragen zuständig bezeichnet (Urk. 35/1). Auch die Jahresrechnung 2006 der L._____ &
- 66 - Partner GmbH findet sich auf Briefpapier der Beschuldigten (Urk. 35/2), so dass kein Zweifel besteht, dass sie selbst sowohl die Jahresrechnung mitsamt der zu- gehörigen Buchhaltung als auch die Steuererklärung erstellte und dabei die in der Anklage aufgeführten fiktiven Dienstleistungs- und Handels-erträge für 2006 von insgesamt Fr. 524'395.45 (F._____) und Fr. 215'374.95 (L._____) auswies. Entgegen ihrer Bestreitung (Urk. 6.1/13 S. 3) ergeben sich sogar aus den von der Beschuldigten freiwillig eingereichten eigenen Buchhaltungsunterlagen weitere Indizien dafür, dass die Beschuldigte für F._____ und L._____, resp. für deren Firmen, explizit auch für das Jahr 2006 die Buchhaltung erledigte: So befinden sich im Ordner "Buchhaltung 2009" wohl eher aus Versehen nebst der Faktura an L._____ & Partner betreffend Aufwand für die "Buchhaltung 2006 Eröffnungsbi- lanz" (Urk. Ordner 10.3.2., act. 64) die Honorarrechnungen an diese Firma für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 und vom 1. bis 31. Oktober 2008 für unter anderem "Buchhal- tungsarbeiten", "Jahreslohnmeldungen SVA/BVG/KTG/UV/UVG", "Buchhaltung 2006 Eröffnungsbilanz", "Steuererklärung L._____", "Fristerstreckungen Steuer- erklärungen privat" (Urk. Ordner 10.3.2., act. 62-66). Allerdings ist einzuräumen, dass bei diesen Unterlagen durchaus Vorsicht bei der Würdigung angebracht ist und zeigt folgendes Beispiel exemplarisch, wie wenig verlässlich die Angaben der Beschuldigten sind, liegen doch in eben diesen von ihr selbst eingereichten Buchhaltungsordnern unter demselben Datum vom 31. Oktober 2008, mit dersel- ben Rechnungsnummer 10-2008.13 und je an die L._____ & Partner GmbH adressiert zwei Honorarrechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen vor (Urk. Ordner 10.3.5, act. 34 und Urk. Ordner 10.3.2, act. 62). Zudem drängt sich Zurückhaltung beim Heranziehen dieser Buchhaltungsordner auch aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit deren Einreichung durch die Beschuldigte auf: So hatte sie seit Kenntnis der Aussagen von T._____ im österreichischen Verfahren, jedenfalls zwischen dem 23. September 2009, respektive der Verhaf- tung F._____s vom 26. November 2009, und dem 12. Januar 2012, Datum Ein- reichung der Ordner (siehe Aktenverzeichnis), mehr als zwei Jahre Zeit, ihre Un- terlagen zu manipulieren, damit keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung durch sie möglich wären, wie das gemäss glaubhaften Aussagen von F._____ und
- 67 - L._____ mit ihr besprochen und auch so umgesetzt wurde, indem L._____ und S._____ der Beschuldigten sämtliche Akten von F._____ aus W._____ zu ihr nach N._____ gebracht hatten. Die Beschuldigte erklärte am Telefon gegenüber AJ._____, sie habe nichts (sc. keine Papierunterlagen) mehr (Urk. 54/64). Das er- klärt wohl auch, weshalb bei der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten ein leeres blaues Sichtmäppchen mit der Aufschrift "L._____ & Parnter GmbH 2006 + 2007" sichergestellt worden war (vor Urk. 42/28/330-337, aus Urk. 42/27). Schliesslich ist aufgrund der Akten und der übereinstimmenden Aussagen von F._____ und L._____ als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte für die Er- stellung der Buchhaltungen der F._____ & Partner und der L._____ & Partner GmbH samt fiktiver Rechnungen von F._____ mit total ca. Fr. 20'000.– und von L._____ mit Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Jahr entschädigt wurde (Urk. 6.2/1 S.
E. 3.4 Bezüglich der Entgegennahme und Einzahlung der € 70'000.– auf ein auf den Namen der Beschuldigten lautendes Euro-Konto ist vorab auf die diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die den Sachverhalt erstellt (Urk. 173 S. 39-41). Ergänzend sei auf die obigen Erwägungen unter Ziffer IV.D.3.2. und die dort zitierten Urkundenbeweise hingewiesen, womit der Ankla- gesachverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist.
E. 3.5 Schliesslich verbleibt noch der Vorwurf, die Beschuldigte habe die Jahresab- rechnungen 2007 bis 2009 für die SVA des Kantons Zürich wahrheitswidrig aus- gefüllt, indem sie eine frei erfundene Lohnsumme deklariert sowie die entspre- chend von L._____ unterzeichneten Jahresabrechnungen der SVA eingesandt habe. Die Bestreitung der Beschuldigten, sie habe die Formulare gemäss Anga- ben von F._____ ausgefüllt, der wiederum die Firma L._____ & Partner GmbH für L._____ geführt habe (Urk. 6.1/17 S. 28), wird durch die überzeugenden Aussa- gen von L._____ und F._____ widerlegt. Sie sagten unabhängig voneinander, stimmig, lebensnah und authentisch aus, dass F._____ die Beschuldigte über L._____ ca. 2006 kennengelernt habe, weil er einen Treuhänder gesucht habe, der sich in seinem (Drogen-) Business auskenne. Er habe L._____ explizit nach jemandem gefragt, der Erfahrung in seinem Business habe, da es ja schwierig
- 68 - sei, einen Treuhänder zu finden, der sich mit Drogengeld befasse. Er habe der Beschuldigten sein Business erklärt und aufgezeigt und sie hätten sich darauf auf eine Zusammenarbeit geeinigt, die darin bestanden habe, dass er ihr Quittungen gebracht habe, die sie dann wiederum für Scheinfirmen verwendet habe, für die er angeblich tätig gewesen sei. Wie die Beschuldigte die Scheinfirmen genau or- ganisiert habe, wisse er nicht, er habe sie ja dafür bezahlt, dass sie für ihn Dro- gengeld wasche. Die Beschuldigte habe sowohl von F._____ wie von L._____ gewusst, dass sie im Drogenhandel tätig waren und kein legales Einkommen hat- ten (Urk. 6.2/1 S. 3 f. und 7 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 3 und S. 6 [L._____]). Das bestätigt sich auch durch die eigenen Aussagen der Beschuldigten anlässlich ei- nes Telefongesprächs mit AJ._____, bei dem es unter anderem offensichtlich um den verhafteten T._____ geht: Dort bekannte sie, schon viele Treuhandmandate gehabt zu haben, von denen auch schon ein paar wegen Geldwäscherei "nach hinten" gekommen seien, sie aber noch nie eine Vorladung erhalten habe. Aus- serdem bekräftigte sie, nicht blauäugig zu sein, denn ihr sei absolut klar, was das für Leute seien (Urk. 4.1/7).
E. 3.6 Der äussere Sachverhalt wird zudem durch die von der SVA beigezogenen Urkunden (Urk. 40.7/24, 40.7/26-28) schlüssig nachgewiesen. F. Anklageziffer VII ND 2: Betrug
1. Dieser Anklagepunkt betrifft den Vorwurf, die Beschuldigte habe zwischen dem 17. Dezember 2009 und 30. Juni 2010 trotz attestierter 100% Arbeitsunfä- higkeit und Krankmeldung bei der B._____ Krankenkasse in Bern (Privatkläge- rin 1) für das Autocenter AK._____ AG und G._____s AL._____-Filiale in AM._____ sowie als Selbständigerwerbende für eigene Mandanten im Namen ih- rer Firma P._____, welche die Anklageschrift im Detail aufführt, gearbeitet (Urk. 57 S. 25-39). Die Beschuldigte habe trotzdem als Angestellte des Autocen- ters AK._____ AG einen Lohnausfall von Fr. 54'000.– und den Ausfall eines mo- natlichen Verwaltungsratshonorars von Fr. 500.– geltend gemacht. Gestützt auf fünf von ihr eingereichte ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die eine 100%-
- 69 - ige Arbeitsunfähigkeit festhielten, habe ihr die Privatklägerin 1 für die Zeit vom
1. Januar 2010 bis 28. Februar 2011 ein Krankentaggeld von gesamthaft Fr. 48'405.15 bezahlt (Urk. 57 S. 25-40; Zusammenfassung auch in Urk. 173 S. 43 f.).
2. Unbestritten ist der Sachverhalt bezüglich der Krankmeldung durch die Be- schuldigte und betreffend Inhalt sowie Einreichung der in der Anklageschrift er- wähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie in Bezug auf den Umstand, dass die Privatklägerin 1 der Beschuldigten das Krankentaggeld wie angeklagt ausgezahlt hatte (Urk. ND 2 act. 4/2 S. 2 f.; und Urk. ND 2 act. 2/2/2 und 3/3/11). Die Be- schuldigte bestreitet indessen, während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähig- keit trotzdem anklagegemäss gearbeitet zu haben.
3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Haft-Einvernahme vom 1. Juli 2010 (Urk. 6.1/1)
– wie bereits dargelegt (siehe oben Ziffer III.E.3.1.1 ff.) – nichts im Wege, wurde sie doch regelkonform gemäss dem damals in Kraft stehenden § 11 Abs. 1 StPO/ZH darauf hingewiesen, dass sie jederzeit einen Verteidiger bestellen sowie die Aussage verweigern könne und ihre Aussagen als Beweismittel verwendet werden dürften (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, Erw. 3.2.). Ausserdem dienen Haft-Einvernahmen, auch wenn sie direkt von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei durchgeführt werden, in erster Linie den Abklärungen zum Tatverdacht und zu den weiteren Haftgründen sowie der Feststellung des deliktischen Sachverhalts in seiner objektiven Ausgestaltung (WEDER in: ZH Komm. StPO, N 29 und 37 zu Art. 219). Dass der Beschuldigten der Tatverdacht bezüglich des Versicherungsbetruges erst gegen Ende dieser Einvernahme vorgehalten wurde, ist angesichts des noch frühen Ermittlungssta- diums nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist im übrigen nachvoll- ziehbar und schlüssig, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 173 S. 47 ff.).
- 70 -
4. Bezüglich Würdigung der Zeugenaussagen und Beweismittel drängen sich an dieser Stelle jedoch folgende ergänzende Bemerkungen auf:
E. 4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. November 2014 beantragte der Verteidiger der Beschuldigten vorfrageweise Nichteintreten auf die Anklage mit der Begründung, die gesamte Untersuchung sei ungültig, weil die fallführende Staatsanwältin die Untersuchung wegen massiver Vorverurteilung der Beschul- digten und Befangenheit nicht hätte führen dürfen, weswegen die Beschuldigte gegen besagte Staatsanwältin und F._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, Amtsgeheimnisverletzung etc. am 27. September 2013 Strafanzeige eingereicht habe, worauf die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erteilt habe (Urk. 235 S. 27-30). Nach den Stellungnahmen zu den Vorfragen brach die erkennende Kammer die Berufungsverhandlung zwecks Abklärung der Sachlage zu den Vorfragen ab (Prot. II S. 18) und be- schloss am 28. November 2014, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräfti- gen Erledigung einer allfälligen Strafuntersuchung gegen die fallführende Staats- anwältin oder bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine Nichtanhandnahme zu sistieren (Urk. 238).
E. 4.1 In ihrer Anschlussberufungserklärung beanstandet die Privatklägerin 1 die Kürzung der von ihr erstinstanzlich geltend gemachten Prozessentschädigung von Fr. 42'836.30 auf Fr. 20'000.– hauptsächlich mit der Begründung, der not-
- 138 - wendige Zeitaufwand sei von ihr in der eingereichten Honorarnote vom 14. Okto- ber 2013 detailliert ausgewiesen worden und entspreche dem notwendigen Zeit- aufwand, weshalb er ungekürzt zuzusprechen sei. Ihre Entschädigung sei nicht aufgrund des nur im Zivilprozess massgebenden Streitwertes der Zivilforderung festzusetzen, da die Privatklägerin berechtigt gewesen sei und die Pflicht und das Recht gehabt habe, an den ca. drei Jahre dauernden Voruntersuchungen mit zig Einvernahmen teilzunehmen, um ihre Rechte zu wahren (Urk. 184 S. 3). Ausser- dem sei diese Prozessentschädigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus dem beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten zu decken, da ein solcher von der Vorinstanz vorausgesetzter Konnex von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO gerade nicht verlangt werde (Urk. 184 S. 4 f.). Des Weiteren verweist die Privatklägerin 1 für die Vergütung auf die einschlägigen Bestimmungen der Anwaltsgebührenver- ordnung des Kantons Zürich und darauf, dass sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand bemesse und sich die Gebühr auch für das Hauptverfahren im vorgesehenen Rahmen bewege (Urk. 324 S. 13 f.) und blieb im Übrigen mit Eingabe vom 18. Juni 2020 bei den gestellten Anträgen und der entsprechenden Begründung (Urk. 324 S. 2, S. 13 f. und 15 f.).
E. 4.1.1 Die Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem sie geltend machen lässt, die Strafuntersuchung habe mit drei Jahren sehr lange gedauert, wobei dies nicht an der Beschuldigten, sondern an dem teilweise jahre- langen Nichtstun der Staatsanwaltschaft gelegen habe (Urk. 178 S. 22). Ausser- dem führt sie hierzu aus, die vom Obergericht verfügte Sistierung des Verfahrens
- 111 - sei nicht notwendig gewesen und habe somit zu einer völlig unnötigen Verzöge- rung geführt. Und schliesslich hätte die Covid-19-Pandemie zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt, welche nicht von der Beschuldigten zu vertreten sei (vgl. dazu oben E. III.C.1.).
E. 4.1.2 Zu den Rechtsgrundlagen hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.C.2. hiervor verwiesen werden.
E. 4.1.3 Da vorliegend, wie oben unter Ziffer III.C.3. ausgeführt, keine der Unter- suchungsbehörden oder den Gerichten anzulastende Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes auszumachen ist, diese im Gegenteil auf die verschiedensten In- terventionen der Beschuldigten zurückzuführen sind, hat die Beschuldigte grund- sätzlich auch die jahrelange Dauer der Sistierung des vorliegenden Verfahrens in- folge ihrer Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin durch die Einle- gung jeglichen Rechtsmittels in allen von ihr angestrengten Verfahren letztlich selbst zu vertreten. Dass sich die Anklagevorwürfe und namentlich die erstin- stanzliche Verurteilung wegen Betrugs und Geldwäscherei auf die berufliche Zu- kunft der als Treuhänderin tätig gewesenen Beschuldigten auswirken, hat ange- sichts der konkreten Umstände jedenfalls nicht der Staat zu verantworten. Es ist – insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschuldigten – darauf hinzuweisen, dass ihr angesichts ihrer mangelnden Kooperation bzw. infolge ihres Verzichts auf lückenlose Aufdeckung ihrer Einkommens- und Vermögenslage kein Betrag mehr zur Deckung ihres Existenzminimums aus dem beschlagnahmten Vermögen zugesprochen werden konnte (siehe vorstehende Ziffer II.2. und II.3. sowie Urk. 259). Angesichts der Komplexität des Falles, die sich durch die Inter- ventionen der Beschuldigten und deren Einflussversuchen auf Mitbeteiligte (siehe Ziffer III.D.2.) noch verstärkte, der umfangreichen Ermittlungen in getrennt vom vorliegenden Fall zur Anklage gelangten Tathandlungen der Beteiligten F._____, L._____, S._____ und C._____ (siehe oben Ziffer III.G. Sachzusammenhang), der in Österreich geführten ersten Ermittlungen und Einvernahmen und des sich daraus ergebenden zeitlichen Mehraufwandes, der von der Beschuldigten beisei- te geschafften Unterlagen bezüglich der mittlerweile rechtskräftig verurteilten F._____ und L._____, welche Rückschlüsse auf ihren eigenen Tatbeitrag ermög-
- 112 - licht hätten, und schliesslich auch aufgrund der von der Beschuldigten ange- strengten diversen Verfahren (siehe dazu insb. Ziff. I.4. ff. vorstehend) ist keine vom Staat zu vertretende Verfahrensverzögerung zulasten der Beschuldigten und keine vom Staat zu verantwortende schwere Auswirkung auf die Situation der Be- schuldigten gegeben, die unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsge- bots eine Strafminderung gebietet.
E. 4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, ob- siegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin indessen nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende An- waltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zi-
- 139 - vilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO N 14 zu Art. 433; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 433; OBERHOLZER, Grundzü- ge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 2346 S. 718/19). Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vor- gesehen. Auch Art. 432 Abs. 1 StPO differenziert zwischen dem Verteidigungs- aufwand im Straf- und im Zivilpunkt (vgl. zudem Art. 427 Abs. 1 StPO für die mit den Anträgen zum Zivilpunkt verursachten Verfahrenskosten). Die exakte Ab- grenzung kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom
E. 4.2.1 Die Beschuldigte machte überdies neben der Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeitablaufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB geltend (Urk. 357 S. 1).
E. 4.2.2 Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1).
E. 4.2.3 Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB (in der bis
31. Dezember 2013 gültigen Fassung) 15 Jahre. Gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB endet die Verjährungsfrist für eine Tat, die weder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe noch mit einer mehr als dreijährigen Strafe bedroht ist, nach sieben Jahren.
E. 4.2.4 Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist einzig beim Steuerbetrug sieben Jahre, ansonsten handelt es sich um Verbrechen, die erst nach 15 Jahren verjähren, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Oktober 2013 gemäss aArt. 97 Abs. 3 StGB (in der seit 1. Oktober 2002 und damit im Tatzeitpunkt gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Inzwischen sind bezüglich aller Delikte mit Ausnahme der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug ⅔ der Verjährungsfrist bereits verstrichen, so dass das Strafbedürf-
- 113 - nis deutlich abgenommen hat. Die Tathandlungen betreffend den Steuerbetrug (spätestens 10. Dezember 2008) liegen nunmehr fast 12 Jahre zurück, womit die Verfolgungsverjährungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen ist. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich die Beschuldigte seit Begehung der ihr vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwen- dung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion im Umfang von 1 ½ Jahren erscheint daher angezeigt.
5. Gesamtstrafenbildung In casu liegt die Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei aufgrund des schweren Verschuldens mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe schon im oberen Bereich des ordentlichen Strafrahmens dieses Delikts. Diese Einsatzstrafe ist jedoch zu- sätzlich um weitere drei schwerwiegende Delikte (Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug) im Rahmen der Gesamt- strafenbildung zu erhöhen, so dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB der um die Hälfte erweiterte Strafrahmen des schwersten Delikts zur Bemessung der Gesamtstrafe heranzuziehen ist, so dass die oberste Grenze bei 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe liegt. Die hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei ist für die Gehilfenschaft zum mehrfachen Steuerbetrug um 1 Jahr Freiheitsstrafe zu asperieren. In Betracht fällt insbesondere, dass diese gegen- über der qualifizierten Geldwäscherei ein durchaus selbständiges Delikt darstellt, das keinen engen Bezug zu jener aufweist, weshalb es sich entsprechend relativ stark straferhöhend auswirkt. Auch wenn der Zusammenhang zwischen der mehr- fachen Urkundenfälschung und der qualifizierten Geldwäscherei bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt wurde (vorstehende Ziff. VI.B.2.3), ist doch ein enger Bezug im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, auch wenn durchaus unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Diesem Aspekt wur- de aber ebenfalls bereits Beachtung geschenkt. Es rechtfertigt sich daher, die hy- pothetische Einsatzstrafe um 9 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. Der Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt dagegen tendenziell stärker ins Gewicht, handelt es sich doch um ein eigenständiges, nicht mit den anderen Taten im Zu-
- 114 - sammenhang stehendes, Delikt, weshalb sich eine Straferhöhung um 9 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. Die beiden im Vergleich mit den bereits berücksichtig- ten Taten minderschweren Delikte (Diebstahl und Erschleichen einer Falschbeur- kundung) stehen zwar nicht im direkten Zusammenhang, haben jedoch von der Motivation her einen direkten Bezug zur Geldwäscherei, sei es, weil es sich um Deliktsgut handelt, das die Beschuldigte stahl, sei es, dass sie es sich über die I._____ AG aneignen wollte. Entsprechend erscheint es angemessen, die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für den Diebstahl im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe und für die Erschleichung der Falschbeurkundung im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die solcherart gebildete hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von rund 6 ½ Jahren ist alsdann infolge Wohlverhaltens seit der Tat erheblich, nämlich um 1 ½ Jahre, auf 5 Jahre Frei- heitsstrafe zu reduzieren. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist zusätzlich eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.– auszufällen (Ziff. VI.B.2.1.4.).
6. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Beschuldigte befand sich zwei Mal während insgesamt 92 Tagen in Untersu- chungshaft (Urk. 173 S. 66), die der Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
7. Fazit Die Beschuldigte ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungs- faktoren mit 5 Jahren Freiheitsstrafe und 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstra- fe zu bestrafen. VII. Vollzug
1. Die Freiheitsstrafe ist angesichts ihrer Dauer zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Entschädigung der Privatkläge- rin 1 pauschal festgesetzt und hat sie nicht auf den Straf- und den Zivilpunkt auf- geteilt, was angesichts des Umstandes, dass eine Abgrenzung der Aufwendun- gen auf die beiden Aspekte der Vertretung der Privatklägerin 1 wohl schwierig bis unmöglich wäre und zu unnötigem zusätzlichem Aufwand führen würde, nachvoll- ziehbar erscheint. Da sich die Privatklägerin 1 aber gerade auch im Schuldpunkt
- 140 - konstituierte, darf der notwendige Aufwand des Anwaltes nicht wie in einem Zivil- prozess aufgrund des Deliktsbetrages oder der mutmasslichen Höhe der Scha- denersatzforderung nach der für Zivilprozesse massgeblichen Anwaltsgebühren- verordnung entschädigt werden, da der Vertreter der Privatklägerin 1 deren Rech- te auch im Hinblick auf den Schuldpunkt zu wahren hatte, was insbesondere die Beteiligung an den Verfahrenshandlungen (wie namentlich Einvernahmen der Be- teiligten) erforderte, wie sich aus der Honorarnote vom 15. Oktober 2013 für das erstinstanzliche Verfahren sofort ergibt (Urk. 156 Beilage, S. 3 und 4). Überdies nahm der Vertreter der Privatklägerin 1 an beiden Tagfahrten der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung teil, ebenso wie an der mündlichen Urteilseröffnung, was alleine einen Aufwand von 27 Stunden (mit Hin- und Rückreise) zur Folge hatte, wozu das Aktenstudium der Verfahrensakten und die Vorbereitung der Hauptver- handlung hinzukamen (Urk. 156 Beilage, S. 5 und 6). Angesichts des bereits mehrfach erwähnten Aktenumfangs – der entgegen der Verteidigung bezüglich des Nebendossiers 2 (Anklagepunkt VII. Betrug) bereits drei Bundesordner be- trägt, zuzüglich der Buchhaltungsunterlagen in 11 Bundesordnern, die ebenfalls für die Beweisführung in Sachen Betrugs zu sichten waren – sowie der Dauer des Strafverfahrens von rund 3 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil erscheint die Honorarkürzung durch die Vorinstanz nicht vollumfänglich gerechtfertigt. Zu be- rücksichtigen ist immerhin, dass die Beschuldigte die ausgezahlten Krankentag- gelder in Betrag und Umfang immer anerkannte. Die Beschuldigte ist insgesamt dennoch in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Privatklägerin 1 zu verpflichten, dieser eine Prozessentschädigung für das Untersuchungs- und vor- instanzliche Verfahren von Fr. 38'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei sich die Pauschalierung gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung auf das Gerichtsver- fahren bezieht.
E. 4.4 Das beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten kann jedoch entgegen der Ansicht der Privatklägerin 1 nicht zur Deckung der ihr zugesprochenen Pro- zessentschädigung verwendet werden, da eine Beschlagnahme zur Kostende- ckung im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a und b StPO nur zur Deckung der finanzi- ellen Forderungen des Staates möglich ist, wozu die Verfahrenskosten, Entschä- digungen, Geldstrafen und Bussen zählen, nicht aber zugunsten Geschädigter,
- 141 - also zur Sicherung der Zivilansprüche im Sinne eines sog. Gläubigerarrests (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, N 2 zu Art. 268). Der Antrag der Privatklägerin 1 auf Deckung ihrer Prozessentschädigung aus dem beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten ist demnach mit zwar ande- rer Begründung als derjenigen der Vorinstanz, aber letztlich mit ihrem Entscheid übereinstimmend, abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) für dieses Verfahren auf Fr. 12'000.– festzu- setzen.
E. 4.5 Mithin ist – präzisierend und im Umfang von der Schlussfolgerung des Vor- instanz leicht abweichend (Urk. 173 S. 50) – nicht nur von einem 20 % überstei- genden, sondern von einem beträchtlichen beruflichen Engagement der Beschul- digten und von einer Geschäftstätigkeit von nennenswertem Ausmass auszuge- hen. Die Angaben der Beschuldigten gegenüber der Zeugin AN._____ sprechen dafür, dass die Beschuldigte einer Arbeitstätigkeit in einem hohen Prozentsatz nachkam, was sie namentlich gegenüber der Versicherungsgesellschaft, der sie Arztzeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % einreichte, verschwieg. Es kann daher – entgegen der Verteidigung – offen gelassen werden, ob die Be- schuldigte, wie sie behauptet, zur Tatzeit dennoch in geringfügigem Ausmass ge-
- 74 - sundheitlich beeinträchtigt war und in welchem Prozentsatz genau die Beschul- digte arbeitstätig war.
E. 4.6 Die Täuschung der Privatklägerin nahm bereits mit Einreichen der Krank- meldung ihren Anfang, unterschrieb doch die Beschuldigte diese namens des Au- tocenters AK._____ AG selbst und liess damit zu, dass die Anmeldung als wie vom Arbeitgeber und nicht von der kranken Mitarbeiterin ausgestellt erschien (Urk. ND 2 act. 2/2/14). So behauptete sie noch in der Einvernahme vom 23. Feb- ruar 2011, "die Personalabteilung" habe die Krankentaggelder beantragt (Urk. ND 2 act. 4/2 S. 3), was mindestens als bewusst irreführend zu bezeichnen ist. Die Beschuldigte schilderte gegenüber ihren Ärzten die Symptome für eine Erschöpfungsdepression offenbar plausibel, war sie doch gemäss den vorliegen- den medizinischen Akten bereits in den Jahren 2000 / 2001 in psychiatrischer Be- handlung (Urk. ND 2 act. 2/4/8), was – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – medizinisch nur beschränkt überprüfbar ist, was der Beschuldigten klar sein musste (Urk. 173 S. 51). Indem sie aber trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit wei- terhin in erheblichem Masse ihrer entgeltlichen Arbeit nachging und der Privatklä- gerin 1 ihre Anstellung bei AL._____ und die weiteren Auftragsverhältnisse trotz der ihr bekannten Aufklärungspflicht nach Einreichen der Krankmeldungen ver- schwieg, täuschte sie die Privatklägerin bezüglich ihrer wirklichen Leistungsfähig- keit. Diese Täuschung stützte sie zudem durch ihre gegenteiligen mündlichen Be- teuerungen bezüglich ihrer wirklichen Leistungsfähigkeit. Die Privatklägerin 1 stellte für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die ärztlichen Berichte ab, welche auf den Angaben der Beschuldigten basierten. Sie erbrachte gestützt auf diese Informationen Versicherungsleistungen, indem sie das volle Krankentaggeld für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von Fr. 48'405.15 auszahlte (Urk. ND 2 act. 3/3/11 Beilage 1). In Anbetracht der zahlreichen Arztberichte und der persönlichen Angaben der Beschuldigten betreffend ihr Befinden hatte die Privatklägerin 1 vorerst keinen Anlass, weitere Abklärungen über die Arbeitsfähig- keit der Beschuldigten zu treffen.
E. 4.7 Dass die Beschuldigte die falsche Krankmeldung und die aufgrund ihrer den Tatsachen widersprechenden Angaben ausgestellten Arztzeugnisse der Privat-
- 75 - klägerin 1 mit dem Ziel einreichte, trotz erhaltener Arbeitsfähigkeit ihr nicht zu- stehende Versicherungsleistungen zusätzlich zu dem von ihr bezogenen Ent- schädigungen (Lohn, Honorar) zu beziehen, ergibt sich einerseits aus dem äusse- ren Ablauf und andererseits namentlich aus ihrer eigenen Aussage gegenüber der Zeugin AN._____.
E. 4.8 Vorliegend ist mithin dieser Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten, der sich namentlich auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung und der Urkun- denbeweise stützt, so dass sich weitere Beweisabnahmen erübrigen und die ent- sprechenden Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen sind. V. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte Geldwäscherei
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1und 2 lit. c StGB bezüglich Anklageziffern I und IV.A, B und C vor. Die Vorinstanz ist der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt vollumfänglich ge- folgt und hat die Beschuldigte entsprechend der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. Anzumerken gilt es heute, dass auf den vorliegenden Sachverhalt Art. 305bis Ziff. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist, wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 173 S. 21 f., 33 f., 38 und 41 f.).
2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 gelten- den Fassung) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stam- mende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsan-
- 76 - spruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäu- bungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e), das Anlegen von Bargeld (BGE 119 IV 242 E. 1.d), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nach- weis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; Urteil des Bundesge- richts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Er- mittlung, Auffindung oder Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch er- langten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereite- lung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2; je mit Hin- weisen).
3. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz o- der einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn
- 77 - sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Tä- ter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Le- bensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.–, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.– vor. Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die auf- gezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. Au- gust 2019 E. 4.2.3 und 4.3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2).
4. Vorab ist auf die zutreffende rechtliche Würdigung der erstellten Anklagesa- chverhalte durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 21 f., 33 f., 38 und 41 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:
E. 5 Am 13. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und eine solche gegen F._____, nachdem sich die Beschuldigte erfolgreich gegen die Nichtan- handnahme bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts beschwert hatte. Eine Strafanzeige von F._____ gegen die Beschuldigte wegen unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen wurde von der Staatsanwaltschaft nicht anhand ge- nommen. Die ergänzende Strafanzeige der Beschuldigten vom 8. Juli 2016 gegen die fallführende Staatsanwältin wegen Unterdrückung von Urkunden und allenfalls Amtsmissbrauch wurde in das bereits hängige Strafverfahren gegen diese inte- griert. Am 31. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin lic. iur. M._____ in allen acht Dossiers ein. Gegen die Einstel- lungsverfügung betreffend Dossier 2 (falsche Anschuldigung / Geldwäscherei etc.) erhob die Beschuldigte am 13. April 2017 Beschwerde bei der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Ein-
- 15 - stellungsverfügung. Die übrigen Einstellungen wurden rechtskräftig. Die Beschul- digte erhob auch gegen die Einstellungsverfügungen vom 4. April 2017 in der Strafuntersuchung gegen F._____ betreffend die Dossiers 1-4 und 6 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügungen. Für Details zum Ver- fahrensgang der Beschwerdeverfahren sei auf die ausführliche Begründung im Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen (Urk. 289 S. 3-12). Diese vereinigte die fünf Beschwerdeverfahren gegen F._____ mit demjenigen gegen Staatsanwältin lic. iur. M._____ und wies Beschluss vom
29. Dezember 2017 die Beschwerde der Beschuldigten ab (Urk. 289).
E. 5.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass F._____ bereits am Tag seiner Verhaftung am 26. November 2009, als er noch jede Beteiligung am Drogenhandel bestritt, ohne Bezug auf eine Straftat den Namen der Beschuldigten nannte und sie als seine Treuhänderin und Steuerberaterin bezeichnete (Urk. 86 Ordner 1 act. 11 S. 5). Damit war der Bezug bestätigt, den T._____ zuvor schon in seiner Verneh- mung gegenüber den österreichischen Behörden spontan und von sich aus ge- nannt hatte: Nachdem er am 23. September 2009 verhaftet worden war, legte T._____ am 11. November 2009 ein umfassendes Geständnis über das Aus- mass, das Vorgehen und die Beteiligten des Drogenhandelsrings von F._____, L._____ und C._____ ab (Urk. 2/7, S. 3 ff. und S. 7 f.), das sich durch eine äus- serst konkrete, detaillierte und anschauliche Beschreibung der involvierten Perso- nen und Orte sowie die Schilderung der Vorgänge zwischen den Beteiligten und seiner eigenen Rolle in so charakteristischer Weise auszeichnete, dass davon auszugehen ist, dass er diese konkreten Angaben nur derart realistisch machen konnte, weil er es tatsächlich so selber miterlebte. Auf dieses umfassende Ge- ständnis, das zahlreiche Realitätskriterien aufweist, ist auch daher abzustellen, weil es durch die späteren Ermittlungsergebnisse bestätigt wurde. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass T._____ schilderte, wie ein Brief der österreichischen Sozialversicherung dazu geführt hatte, dass F._____ ihn zwecks Problemlösung an dessen Treuhänderin – die Beschuldigte – verwies (Urk. 2/7 S. 9). Die Be- schuldigte habe dann in seinem Beisein auf entsprechende Frage von F._____ ganz ausdrücklich bekräftigt, dass er mit der entsprechend aufgesetzten Bestäti- gung, der zufolge er Bargeld bis zu einer Maximalhöhe von € 28'000.– im Namen der Firma des F._____ ohne einen Nachweis der Herkunft vom Ausland in die
- 53 - Schweiz einführen könne, ohne Probleme Bargeld, welches vom Marihuanahan- del stamme, von Österreich in die Schweiz zu F._____ bringen könne (Urk. 2/7 S. 9). Diese Angaben sind umso glaubhafter, als die Beschuldigte den Anlass dieses Treffens zwischen ihr, F._____ und T._____, nämlich den Brief der Sozialversi- cherung an T._____, in ihrer ersten – freiwilligen – Aussage auf dem Polizeipos- ten N._____ vom 7. Juni 2010, mit der sie F._____ belastete, selbst erwähnte (Urk. 3/1 S. 8). Ausserdem liegt diese Bestätigung für die Bargeldeinfuhr als Ur- kunde mit dem Titel "Addendum zum Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2008" bei den Akten (Urk. 6.1./5, beigeheftete Beilage 6). Die umfassenden Geständnisse von F._____, L._____ und C._____ sind denn wohl entgegen der Ansicht der Vertei- digung viel eher auf diese umfassenden, präzisen und wahrheitsgemässen Aus- sagen von T._____ und der sich daran anschliessenden Ermittlungsergebnisse als auf Wut und Rache zurückzuführen. Für die Annahme einer solchen von der Verteidigung geschilderten Motivation ergeben sich in den Untersuchungsakten keine genügenden objektiven Hinweise. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Be- schuldigte ihre eigenen – hauptsächlich F._____ massiv belastenden – Aussagen in einem Zeitpunkt machte, als sie nicht nur über die Aussagen T._____s im ös- terreichischen Verfahren im Detail im Bilde war, weil F._____ zusammen mit L._____ Ende September 2009 beim Anwalt in Innsbruck gewesen war und die Einvernahmen resp. Aussagen von T._____ gelesen und fotografiert hatte, so dass er, L._____ und die Beschuldigte laut übereinstimmenden Aussagen von F._____ und L._____ wussten, um was es geht (Urk. 6.2/1 S. 22 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 12 [L._____]), sondern auch bereits von der Verhaftung F._____s Kennt- nis hatte (Urk. 3/1) und ihr eigenes Aussageverhalten dadurch ohne weiteres da- ran anpassen konnte.
E. 5.2 Weiter ist die letzte Behauptung der Beschuldigten, sie habe F._____ den klaren Auftrag gegeben, C._____ alles Geld zurückzugeben (Urk. 178 S. 29), auf- grund ihres Aussageverhaltens und dem übrigen von der Vorinstanz aufgeführten Beweisergebnis als reine Schutzbehauptung und als völlig unglaubhaft zu qualifi- zieren. So wollte die Beschuldigte anfangs gewusst haben, dass sich kein Geld im Schliessfach befunden habe (Urk. 6.1/12 S. 6). Dann gab sie gegenüber C._____ an, in der Tiefgarage der Bank überfallen worden zu sein, weshalb das ganze
- 54 - Geld weg sei (Urk. ND 3 act. 4.1/1 S. 3) und schliesslich behauptete sie, sie habe F._____ den Auftrag gegeben, C._____ alles zurückzugeben (Urk. ND 3 act. 5/1 S. 15). Damit schiebt sie die Verantwortung erneut auf F._____ ab, was jedoch keine Stütze im übrigen Untersuchungsergebnis findet. Aufgrund der kongruen- ten, je zu einem anderen Zeitpunkt in den separaten Strafverfahren gemachten, Aussagen von F._____ und L._____ besteht kein Zweifel daran, dass die Be- schuldigte ganz genau wusste, dass F._____, L._____ und C._____ ihr Geld mit dem Handel von Drogen erwirtschafteten und dass es ihre Aufgabe war, die ille- galen Gelder in legale zu verwandeln (Urk. 6.2/1 S. 3 f., S. 7 f., S. 13, S. 18 ff., S. 25 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 4 ff. und S. 13 [L._____]). Ebenso hat gemäss willkür- freier Würdigung durch die Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte aus Ärger über C._____ das Schliessfach leeren und C._____s Geld, von dem sie wenigstens wusste, dass es sich um ca. Fr. 500'000.– handelte, an sich nehmen und mit F._____ teilen wollte, nachdem dieser es gezählt haben würde (Urk. 173 S. 15 - 19). Dieser gab auch zu, das Geld zum Zählen an sich genommen und der Beschuldigten nur den Betrag von Fr. 380'000.– genannt und ihr in zwei Malen insgesamt Fr. 180'000.– in bar übergeben zu haben (Urk. 6.2/1 S. 22 ff.). Die Aussagen von F._____ sind durchaus glaubhaft und werden durch die Aussage von L._____ gedeckt, wonach die Beschuldigte ihn angerufen und gesagt habe, sie habe Probleme mit C._____, er sei gewalttätig und sie habe Angst vor ihm, weil sie mit F._____ zusammen Fr. 500'000.– in Liechtenstein holen gegangen sei, nachdem sie C._____ nicht habe erreichen können und die Schnauze voll gehabt habe (Urk. 6.2/3 S. 15). Weiter für die Glaubhaftigkeit von L._____s Aus- sage spricht, dass seine Angaben über die Geschichte mit dem angeblichen Überfall in der Tiefgarage der Bank in Liechtenstein, welche ihm die Beschuldigte erzählt habe (Urk. 6.2/3 S. 15), von dieser selbst im September 2010 bereits be- stätigt wurde (Urk. 6.1/12 S. 6; Urk. ND 3 act. 5/1 S. 19). Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussagen von L._____ ergibt sich aus dessen Aussagen betref- fend Übergabe und Vernichtung von Akten nach der Verhaftung F._____s: So sagte er aus, er, F._____ und die Beschuldigte hätten schon lange vor der Ver- haftung F._____s abgemacht, dass er (L._____) alle Sachen verschwinden las- sen und das Buchhalterische aber der Beschuldigten bringen solle, wenn der Tag
- 55 - X [sc. Verhaftung von F._____] komme (Urk. 6.2/3 S. 11). Das habe er konkret auf die Aufforderung der Beschuldigten hin auch gemacht und er habe ihr alle Ordner betreffend F._____ & Partner, L._____ & Partner und I._____ ins Büro nach N._____ gebracht (Urk. 6.2/3, S. 10 und 12; Urk. 7/4, S. 10 [L._____]). Man (sc. F._____, die Beschuldigte und L._____) habe zusammen nach der Verhaf- tung von T._____ eine Strategie gemacht, dass er (L._____) der Beschuldigten all die Ordner bringen und sie "das Zeug und was sonst noch war" verschwinden lassen solle (Urk. 6.2/3 S.13 [L._____]; Urk. 6.2/5 S. 5 f. [S._____]). Diese Anga- ben von L._____ und S._____ wurden durch die Beschuldigte selbst bestätigt, in- dem sie in ihrer F._____ belastenden Aussage bei der Polizei in N._____ ausge- führt hatte, S._____ und L._____ hätten ihr vier grosse Taschen mit Akten von F._____ gebracht, sie habe die Unterlagen durchgesehen und ihnen später die Taschen wieder zurückgegeben (Urk. 3/1 S. 4 und 6.1./3 S. 4 und 6).
E. 5.3 Aufgrund der Akten und der glaubhaften Aussagen von F._____, L._____ und C._____ ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Anklagesach- verhalt vollumfänglich beweismässig erstellt ist. C. Anklageziffer II HD: Gehilfenschaft zum Steuerbetrug, mehrfache Urkundenfälschung (K._____)
1. Die Tatvorwürfe dieser Anklageziffer betreffen K._____, Inhaber der R._____ GmbH, für den die Beschuldigte fiktive Handwerkerrechnungen ausge- stellt haben soll, damit diese via Verbuchung als Aufwand in der Buchhaltung der R._____ GmbH zu einem geringeren Ertrag und damit zu Steuerersparnissen füh- ren sollten. Im Übrigen ergibt sich der detaillierte Anklagesachverhalt aus der An- klageschrift (Urk. 57 S. 4-10) und der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Ur- teil (Urk. 173 S. 23 f.).
2. Die Beschuldigte gab – wie Verteidigung und Vorinstanz übereinstimmend festhalten – zu, die fiktiven Rechnungen gemäss Anklageschrift Seiten 6-9 aus- gestellt zu haben (Urk. 178 S. 30; Urk. 173 S. 24 f.; Prot. I S. 23; Urk. 358 S. 67).
- 56 - Sie lässt jedoch einwenden, es stehe nicht fest, ob und in welchem Umfang diese fiktiven Rechnungen tatsächlich Eingang in die Buchhaltung der R._____ GmbH gefunden hätten (Urk. 178 S. 13; Urk. 358 S. 67 ff.). Im übrigen wird eingewendet, die Untersuchungsbehörde habe sich auf eine nicht verwertbare Zusammenstel- lung von Herrn AA._____ vom Steueramt vom 9. Juli 2012 berufen, bzw. auf die Liste der Steuerbehörde. Von dieser stehe indessen nicht fest, wie sie zustande gekommen sei. Mithin sei die Verbuchung der Rechnungen nicht erwiesen, so dass die Beschuldigte nicht für fehlende Rechnungen belangt werden könne (Urk. 358 S. 69 f.).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gestand die Beschuldigte den Ankla- gesachverhalt in der Einvernahme vom 8. Oktober 2010 ein (Urk. 6.1./14). Im Ge- gensatz zu ihren an der Hauptverhandlung gemachten Äusserungen bekräftigte die Beschuldigte, dass sie K._____ klar gemacht habe, dass die Proforma-Rech- nungen bei den anderen Firmen eingebucht werden müssten, deren Steuern stei- gen würden und er diese Steuern bezahlen müsse (Urk. 6.1/14 S. 2). Sie räumte auch ein, jedenfalls für 2007 ganz sicher diese Rechnungen in der Buchhaltung der L._____ & Partner erfasst zu haben (Urk. 6.1/14 S. 7), und dass es darum ging, die Steuerlast aufzufangen (Urk. 6.1/14 S. 2, 10, 15). K._____ gab zu, dass sein Buchhalter AB._____ von der AC._____ die fiktiven Rechnungen verbuchte, ohne dass er Kenntnis davon hatte, dass es sich dabei um Proforma-Rechnungen handelte. Er habe die Rechnungen einfach in die Buchhaltung gegeben, wo sie als bar bezahlt verbucht worden seien (Urk. 14/2 S. 2 und 6; Urk. 14/3, S. 2 f., S. 7 ). K._____ gab unumwunden zu, dass er schon gewusst habe, dass das Erstel- len fiktiver Rechnungen und deren Verwendung in der Buchhaltung Steuerbetrug sei, er aber gedacht habe, es sei besser, der Beschuldigten 10% zu zahlen als ¼ Steuern (Urk. 14/1 S. 4). Es sei letztlich darum gegangen, für eigentliche Privat- bezüge seinerseits aus der R._____ GmbH fiktive Rechnungen zu bekommen, um sie in der Buchhaltung zu verwenden (Urk. 14/2 S. 2 ff.). Die Beschuldigte ha- be ihm das Vorgehen vorgeschlagen, dass er ihr die Höhe des Betrages nenne, worüber sie ihm respektive der R._____ GmbH fiktive Rechnungen stelle. Er habe ihr dann das Geld in der Regel bar bezahlt, selten auch via die R._____ auf ihr Konto bei der UBS AG in N._____ überwiesen. Ganz sicher habe auch die Be-
- 57 - schuldigte gewusst, dass es sich bei diesem Vorgehen um Steuerbetrug handle (Urk. 14/2 S. 3; Urk. 14/3 S. 4). Es gibt keinen objektiven Anlass, das umfassende Geständnis von K._____, das den gesamten Anklage-Sachverhalt bestätigt, an- zuzweifeln, belastet sich K._____ damit doch selbst und sind seine Aussagen de- tailreich, lebensnah, authentisch und nachvollziehbar ausgefallen. Ausserdem de- cken sich die Aussagen von K._____ mit dem ermittelten Beweisergebnis, liegen doch namentlich die von der Anklage einzeln aufgeführten fiktiven Rechnungen der in der Anklage erwähnten Rechnungsteller an die R._____ GmbH, die von der Beschuldigten als gebucht bezeichnet, mit einem Stempel "bezahlt" und teilweise sogar mit ihrer Unterschrift oder ihrem Kürzel versehen wurden, als Beweismittel bei den Akten (z.B. Urk. 42/28/332-337 [L._____ & Partner GmbH]; Urk. 42/28/391-398 [AD._____]; Urk. 42/28/357-361 [C._____, AE._____]; Urk. 42/28/363-366 [AF._____]; Urk. 42/28/400-408, 42/28/410-418 [AG._____ GmbH]; Urk. 42/28/342/; 42/28/381-385 [P._____]). Überdies wird die Aussage von K._____, die Beschuldigte habe sich für ihn resp. die Firma R._____ GmbH beim Kantonalen Steueramt, Herrn AA._____, eingeschaltet, um die von diesem aufgrund ihrer Buchprüfung verlangten Unterlagen zu beschaffen (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/3 S. 6; Urk. 6.2/4 S. 4), dadurch bestätigt, dass im Zuge der Hausdurch- suchung bei der Beschuldigten eine Kopie des entsprechenden Schreibens des Kantonalen Steueramtes an den Buchhalter der R._____ GmbH vom 9. April 2009 (Urk. 42/28/341) und das sich darauf beziehende Email der Beschuldigten vom 17. April 2009 an das Kantonale Steueramt sichergestellt wurden, worin sich die Beschuldigte als "z.T. für deren (sc. R._____ GmbH) Treuhandwesen zustän- dig" erklärte (Urk. 42/28/344). Weiter wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen K._____ auch dadurch gestützt, dass sich seine Darstellung, die Beschuldigte habe eine Betreibung gegen ihn wegen nicht bezahlter Honorarforderung für die Erstellung der fiktiven Rechnungen wieder zurückgezogen (Urk. 6.2/4 S. 7; Urk. 14/1 S. 3), mit dem sichergestellten Zahlungsbefehl und dem Schreiben der Beschuldigten (Urk. 42/28/437-438 und Urk. 42/28/441) sowie ihrer Zugabe vom
E. 6 Die dagegen von der Beschuldigten geführte strafrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2019 (6B_163/2018) ab (Urk. 300). Damit konnte das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen werden. Nach Terminabsprache mit den Parteien wurde alsdann erneut zur mündlichen Beru- fungsverhandlung auf den 7. und 8. April 2020 vorgeladen (Urk. 302). Mit Eingabe vom 11. März 2020 monierte der Verteidiger eine tatsachenwidrige Verhand- lungsanzeige auf der Homepage der Zürcher Gerichte (www.gerichte-zh.ch), ver- langte deren Korrektur beantragte unter der Annahme, Verfasser könne nur der Gerichtsschreiber oder die Referentin sein, deren Ausstand (Urk. 306 S. 7). Nachdem von Seiten der Leitenden Gerichtsschreiberin der hiesigen Strafkammer klargestellt worden war, dass es sich beim veröffentlichten Text um denjenigen aus dem Jahre 2014 handelte, welcher weder von einem Mitglied der damaligen noch der heutigen Gerichtsbesetzung verfasst worden war (Urk. 309), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Vor dem Hintergrund der Coronakrise wurde die Berufungsverhandlung vom 7. und 8. April 2020 abgenommen und neu auf den 2. und 4. September 2020 zitiert (Urk. 315). Im Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren betreffend die Anschlussappellation der Privatklägerin 1 hin- sichtlich ihrer Zivilforderung schriftlich durchgeführt, weil der neue Verhandlungs- termin einzig von deren Vertretung nicht wahrgenommen werden kann (Urk. 310 und 311). Die schriftlichen Eingaben hierzu gingen am 19. Juni 2020 (Berufungs- begründung; Urk. 324), am 11. August 2020 (Berufungsantwort; Urk. 332) und am
24. August 2020 (Stellungnahme zur Berufungsantwort; Urk. 345) ein, woraufhin der Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu letzterer anlässlich der
- 16 - Berufungsverhandlung zu äussern (Urk. 349; Prot. II S. 48 ff.). Mit Verfügung vom
24. April 2020 wurde die Beschuldigte alsdann aufgefordert, Unterlagen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation einzureichen (Urk. 316), welche am 4. Juni 2020 eintrafen (Urk. 321-322/12). Die mündliche Berufungsverhandlung fand dann schliesslich in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. Kloiber als Vertreter der Anklagebehörde und dem Rechts- vertreter des Privatklägers 1 statt (Prot. II S. 32 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Anträge zu beschlagnahmten Unterlagen und Konten
1. Auf Anfrage des Steueramtes der Stadt N._____ vom 26. Februar 2014 be- züglich der Freigabe einzeln aufgeführter im Strafverfahren beschlagnahmter Konti der Beschuldigten wurde sowohl dem Steueramt als auch der Bezirksge- richtskasse Bülach mit Schreiben vom 6. resp. 7. März 2014 seitens der Beru- fungskammer schriftlich mitgeteilt, dass die von der Vorinstanz in Ziffer 11 des Ur- teilsdispositivs aufgeführten Konti definitiv freizugeben seien (Urk. 187 sowie Urk. 188 und 189). Daraufhin beantragte der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingaben vom 21. März 2014 und 9. April 2014 die Herausgabe von Buchhal- tungsunterlagen der Beschuldigten sowie die Freigabe eines weiteren beschlag- nahmten Kontos, welches trotz Beschlagnahme versehentlich nicht im Urteilsdis- positiv der Vorinstanz erwähnt worden war (Urk. 192 und 193). Diese beiden An- träge wurden mit Beschluss vom 29. April 2014 und gleichzeitiger Begründung abgewiesen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 199).
2. Unter Hinweis auf die mit der Eingabe vom 20. August 2014 bereits einge- reichten umfangreichen Beilagen zur finanziellen Situation der Beschuldigten (Urk. 208/1-208/7/8) beantragte der Verteidiger sodann, es seien die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit der Beschuldigten rückwirkend ab Juli 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ein Betrag zur Deckung ihres Existenzminimums, mindestens Fr. 3'760.– pro Monat, von ihrem eigenen be- schlagnahmten Vermögen ausbezahlt werde (Urk. 211). Innert angesetzter Frist zur Einreichung diverser Kontoauszüge zwecks Überprüfung der finanziellen Si-
- 17 - tuation der Beschuldigten (Urk. 213) ging bei der hiesigen Berufungskammer der Rückzug dieses Antrages ein (Urk. 222), so dass Weiterungen unterblieben.
3. Mit Gesuch vom 14. August 2015 stellte die Beschuldigte erneut den Antrag, nebst der Freigabe zweier Konten sei ihr für den angemessenen Unterhalt für sich selber rückwirkend ab September 2014, eventuell ab November 2014, subeven- tuell ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ein monatli- cher Betrag in der Höhe von mindestens Fr. 4'297.95 aus ihrem beschlagnahmten Vermögen auszuzahlen, da sie kein verfügbares Vermögen und viel zu wenig Einkommen habe und sich bei ihren Verwandten und Kollegen habe verschulden müssen, um ihr Existenzminimum zu decken (Urk. 250/1). Aufgrund des Umstan- des, dass die Beschuldigte zum Beleg eine unterzeichnete Steuererklärung 2013 einreichen liess, die inhaltlich wesentlich von ihrer bereits 2014 eingereichten und ebenfalls als authentisch ausgegebenen Steuererklärung 2013 abwich, und sie auch auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 252) diese teils erheblichen Diffe- renzen nicht auszuräumen vermochte, wurde ihr Antrag betreffend Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages für die Sicherung ihres Existenzminimums mit Be- schluss vom 9. Oktober 2015 abgewiesen (Urk. 259). Der gleichzeitig gestellte Antrag der Beschuldigten (Urk. 250/1) auf Freigabe des Raiffeisenbankkontos der I._____ AG mit der IBAN Nr. CH18 wurde erneut unter dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die Frage, wer das Aktienkapital für die Er- richtung der AG aufbrachte, nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Strafver- fahrens ist und sich die Beschlagnahme im Hinblick auf die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 265'136.35 als verhältnismässig erweist. Gleichzeitig wurde erneut darauf hingewiesen, dass das Privatkonto der Beschul- digten bei der Postfinance (IBAN CH19) bereits mit Verfügung der Oberstaatsan- waltschaft Zürich vom 24. Dezember 2010 aufgehoben worden war und darüber nicht mehr zu entscheiden ist (Urk. 259). Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 261).
- 18 - III. Prozessuales A. Anwendbares Verfahrensrecht
1. Die Anklageschrift gegen die Beschuldigte vom 20. Februar 2013 ging bei Vorinstanz am 26. Februar 2013 ein (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 173 S. 6), weshalb auf das vorliegende Verfahren das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Pro- zessrecht gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung ge- langt (Art. 448 ff. StPO). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schwei- zerischen StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO indes ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidge- nössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit der BV und der EMRK stehen und gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind (USTER in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 448; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 3 ff 4 zu Art. 448; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.3; 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.2; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4.2 - 4.3). Soweit sich das Gericht also auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbarkeit dersel- ben nach den Vorgaben der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS 321; nachfolgend nur noch StPO/ZH) und der damals geltenden Recht- sprechung, namentlich zu den Verfahrensgarantien der BV und der EMRK, zu beantworten. Wie es sich im Einzelnen verhält, ist nachfolgend im konkreten Zusammenhang mit Bezug auf die erhobenen Rügen zu prüfen.
- 19 - B. Nichteintreten auf Anklage
1. Ungültigkeit der Anklage
1. Die Beschuldigte lässt wie schon im November 2014 im Wesentlichen gel- tend machen, die Anklage enthalte zahlreiche bewusste und eindeutige Unwahr- heiten, die der Täuschung des Sachgerichtes diene und deshalb von vornherein ungültig bzw. nichtig sei. Dies gelte erst recht, wenn die Staatsanwältin täuschen- de Machenschaften ausgeübt habe (Urk. 357 S. 7). Zur Begründung wird auf die massive Vorverurteilung der Beschuldigten durch Staatsanwältin M._____, auf die Unterdrückung von Entlastungsbeweisen, die Befangenheit der Staatsanwältin, deren persönliche Motive, die Beschuldigte "in die Pfanne zu hauen", eine "Liai- son" zwischen der Staatsanwältin und F._____, unwahre und täuschende Gesu- che betreffend die Telefonüberwachung und die daher unkorrekt geführte Unter- suchung verwiesen (Urk. 357 S. 7 ff., 12 f., 17 ff., 39 f.) sowie auf Manipulations- versuche und penetrante Fehlvorhalte des die Untersuchung gegen Staatsanwäl- tin M._____ führenden Staatsanwaltes O._____(Urk. 357 S. 34 f.).
2. Was die Vorwürfe der Verteidigung gegen das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft betrifft, ist vollumfänglich auf den diesbezüglichen Entscheid der III. Straf- kammer des hiesigen Obergerichts vom 25. Januar 2013 (Geschäfts-Nummer UH120354) und die vorinstanzlichen Erwägungen zu der behaupteten Druck- und Drohsituation zu verweisen, in welchen die Vorwürfe einlässlich entkräftet wurden (Urk. 70/12 S. 7 ff. und Urk. 173 S. 12). Nichts anderes ergibt sich aus dem mitt- lerweile rechtskräftigen Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 29. Dezember 2017 (Urk. 289). Danach lässt sich der von der Beschuldigten erhobene Vorwurf, Staatsanwältin lic. iur. M._____ habe wissentlich eine un- rechtmässig erlangte und inhaltlich falsche Aussage von F._____ als Grundlage für eine Anklageerhebung zum Nachteil der Beschuldigten verwendet, nicht rechtsgenüglich erstellen. Die wenigen vorhandenen Indizien für eine unzulässige Einflussnahme der Staatsanwältin auf F._____ seien von diesem stark relativiert bzw. als falsch bezeichnet worden. Zudem bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass die Beschuldigte unter Einbezug ihres Anwaltes F._____ unter Druck ge- setzt bzw. sein Aussageverhalten zu beeinflussen versucht habe, indem sie ihm
- 20 - eine Beteiligung an der I._____ AG in Aussicht gestellt habe. Damit erscheine ei- ne Verurteilung der Staatsanwältin einzig aufgrund der erwähnten Indizien als ausgeschlossen und weitere Hinweise auf eine unzulässige Einflussnahme lies- sen sich den Akten nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt der behaupteten Unterdrucksetzung von F._____ durch die Staatsanwältin bereits amtlich verteidigt gewesen sei, keine Hinweise vorlä- gen, dass der amtliche Verteidiger in irgendeinem Zeitpunkt interveniert habe, die Entscheidung über F._____s Rückkehr nach Österreich nicht in der Hand der Staatsanwältin gelegen habe, F._____ selbst eine Rückführung beantragt gehabt habe und schliesslich eine falsche Anschuldigung der Beschuldigten durch F._____ nicht nachzuweisen sei, erweise sich auch die Anschuldigung der Be- schuldigten gegen die Staatsanwältin, diese habe das F._____ am 29. November 2011 vorgelegte Fax der Staatsanwaltschaft Innsbruck beiseite geschafft oder vernichtet, als haltlos (Urk. 289 S. 47-60). An der vorinstanzlichen Beurteilung, die sich mit jener der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts deckt, ist ohne Ein- schränkung festzuhalten. Es geht im Übrigen nicht an, dieselben Vorwürfe, die zur Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin M._____ führten, aber nicht erhärtet wurden, im vorliegenden Verfahren erneut zu erheben. Die Anklage erweist sich als gültig und dem Eintreten darauf steht nichts entgegen.
3. Soweit die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrer erneuten Kritik an der Untersuchungsführung eine Verletzung der Dokumentationspflicht geltend macht, weil die ausserprotokollarischen Kontakte der Staatsanwältin mit dem Belas- tungszeugen F._____ und die Druckausübung nicht dokumentiert seien (Urk. 357 S. 25), ist darauf mit Verweis auf die rechtskräftig abgeschlossene Strafuntersu- chung gegen Staatsanwältin M._____ nicht weiter einzugehen.
2. Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem)
1. Im Rahmen ihres Plädoyers zu den Vorfragen macht die Beschuldigte gel- tend, auf die Anklageziffer III betreffend Erschleichen einer Falschbeurkundung sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten (Urk. 357 S. 1). Am 2. Oktober 2013 habe F._____ betreffend die I._____ AG eine Strafanzeige gegen die Be- schuldigte eingereicht, worin er sie bezichtigte, sein Aktienzertifikat veruntreut zu
- 21 - haben und ihn ohne sein Wissen beim Handelsregister aus dem Verwaltungsrat abgemeldet zu haben. Diese Untersuchung sei von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 rechtskräftig eingestellt worden. Damit entspre- che diese Einstellung einem Freispruch, so dass es nach Art. 11 StPO verboten sei, die Straftat erneut zu verfolgen (Urk. 357 S. 5 f.).
2. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsver- fügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der dop- pelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfah- rensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz "ne bis in idem": Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4).
3. Vorliegend war der Sachverhalt betreffend die Handelsregisteranmeldung für die I._____ AG, mittels welcher das Ausscheiden des Verwaltungsrates F._____ mitgeteilt wurde, Gegenstand der Strafuntersuchung gegen die Beschul- digte und mündete im Anklagesachverhalt Ziffer III der Anklage der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2013, die beim Bezirksgericht Bülach am
26. Februar 2013 anhängig gemacht wurde (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 173 S. 6). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2013 wurde zur Hauptverhandlung auf den 15., 16. und 23. Oktober 2013 vorgeladen (Urk. 81 und 173 S. 7). Knapp zwei Wochen vor dieser Hauptverhandlung und im Wissen um diese erstattete F._____ am 2. Oktober 2013 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfäl- schung, Veruntreuung, unwahre Angaben, Erpressung und Nötigung sowie we- gen Anstiftung zur Falschaussage (Urk. 229/1). In dieser Strafanzeige schildert F._____ wie die Beschuldigte ohne sein Wissen seine Löschung aus dem Verwal- tungsrat mit Einzelunterschrift angemeldet habe und diese Änderung am 8. Feb- ruar 2010 im Tagesregister bestätigt worden sei. Zwischen dem 26. November
- 22 - 2009 und Ende Juni 2010 habe sie die zwei Inhaberzertifikate (1-80/81-100) wahrscheinlich vernichtet und durch ein Inhaberzertifikat 1-100 ersetzt bzw. ge- fälscht (Urk. 229/1 S. 2). Wie die Verteidigung richtig ausführte, wurde das Straf- verfahren, das gestützt auf diese Anzeige angehoben worden war (Geschäfts- nummer C-4/2014/141102636), mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 24. Oktober 2013 anhand Ziff. 1 lit. c der Erwägungen ex- plizit auch wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung eingestellt (Urk. 229/7) und diese Einstellung ist mittlerweile rechtskräftig. Allerdings erging zuvor das vorinstanzliche Urteil vom 23. Oktober 2013, das gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aufgrund des bereits hängigen und zur Anklage gebrachten Strafverfahrens gegen die Beschuldigte die Strafanzeige von F._____ vom 3. Ok- tober 2013 bezüglich des Lebenssachverhalts "Abmeldung von F._____ als Ver- waltungsrat der I._____ AG beim Handelsregister" korrekterweise infolge des Verbotes "ne bis in idem" nicht anhand nehmen dürfen. Das Prozesshindernis des hängigen Strafverfahrens gegen die Beschuldigten bezüglich des nämlichen Sachverhaltes wäre aber allerspätestens im Zeitpunkt der Einstellung des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von Amtes wegen zu be- achten gewesen, nachdem bereits ein erstinstanzliches verurteilendes Erkenntnis vorlag. Die Einstellung des Strafverfahrens F._____ gegen A._____ (Geschäfts- nummer C-4/2014/141102636) erweist sich hinsichtlich des Erschleichens einer falschen Beurkundung als nichtig und hat – da das Strafverfahren von F._____ gegen die Beschuldigte später als das vorliegende eröffnet wurde – für die erken- nende Kammer unbeachtlich zu bleiben. Jedenfalls steht die nichtige Verfahrens- einstellung dem bereits früher eingeleiteten Strafverfahren nicht als Prozesshin- dernis im Weg, sondern umgekehrt. Auf die Anklage ist daher auch in Bezug auf Ziffer III einzutreten.
3. Verletzung des Anklageprinzips
1. In ihrer Berufungserklärung beantragte die Verteidigung in erster Linie, es sei auf die Anklage wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht einzu- treten (Urk. 178 S. 3). Sie begründet dies im Wesentlichen mit ungenügend sub-
- 23 - stantiierter respektive zu wenig detaillierter Umschreibung von tatbeständlich we- sentlichen Sachverhaltselementen wie Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung, die sie bezüglich der verschiedenen Anklagepunkte einzeln um- schreibt (Urk. 178 S. 6-9).
2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die An- klage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt ha- ben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).
E. 11 (Freigabe bestimmter Konten bei der ZKB und der Postfinance) und 12 (Auf- bewahrungskosten Ford Mustang).
E. 14 September 2012 (Urk. 6.2/4 S. 11) deckt. Und schliesslich bestätigt sich auch stichprobenhaft aufgrund der von der Beschuldigten freiwillig eingereichten eige- nen Buchhaltungsunterlagen der in der Anklage wiedergegebene Sachverhalt
- 58 - (Urk. 57 S. 10 [Tabelle]), wonach K._____ via die R._____ GmbH der Beschuldig- ten am 1. Dezember 2008 den Betrag von Fr. 13'450.– auf ihr UBS Privatkonto "Treuhand Durchlauf" mit der Konto Nr. 24 überwies (Urk. Ordner 10.3.6 act. 117
- 119), wie das K._____ selbst auch aussagte (Urk. 14/1-3). Die Beschuldigte wirkte anlässlich der Steuerrevision bei der R._____ GmbH noch tatkräftig mit, die fiktiven Rechnungen zu plausibilisieren, indem sie gegenüber der Buchhaltung und dem Steueramt eine ganze Reihe falscher Angaben zu diesen fiktiven Rech- nungen und namentlich zu den Gründen machte, weshalb für die jeweiligen Bar- zahlungen keine Belege vorhanden seien (Urk. 42/28/342). Dies zeigt einmal mehr, dass ihre Angaben nicht zuverlässig sind und auf sie nicht abgestellt wer- den kann. Die aufgeführten Beispiele verdeutlichen hingegen, dass kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von K._____ verbleibt, so dass vollumfänglich auf diese – und nicht auf die teilweise ausweichenden, nicht schlüssigen und in sich nicht kongruenten Aussagen der Beschuldigten – abzustellen ist. Es ist mit- hin namentlich auch davon auszugehen, dass die fiktiven Rechnungen tatsächlich in der Buchhaltung der R._____ GmbH verwendet wurden, was sich einerseits durch die vollumfänglich glaubhaften Aussagen von K._____ und andererseits durch die sichergestellten Akten (insbesondere der Emailverkehr aufgrund der Buchprüfung durch das Kantonale Steueramt) ergibt. Der Einwand der Beschul- digten, es sei keine wirksame Verteidigung möglich, da nicht feststehe, wie die Liste der Steuerbehörden zustande gekommen sei (Urk. 357 S. 69), geht ange- sichts dieses Beweisergebnisses, das sich nicht auf die gerügte Liste stützt, fehl. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die regelkonform mittels Edition erhält- lich gemachten Steuerunterlagen selbstverständlich Beweismittel darstellen, die der freien Würdigung des Gerichts unterliegen. Insgesamt ist der angeklagte Sachverhalt vollumfänglich als erstellt zu betrachten, sowohl was den äusseren Ablauf als auch was das Ziel der "Steuerersparnis" durch die wahrheitswidrigen Angaben in den Rechnungen und in den Buchhaltungen der betroffenen Firmen betrifft.
- 59 - D. Anklageziffer III HD: Erschleichen einer falschen Beurkundung (I._____ AG)
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vor, zirka in der Zeit zwischen anfangs Januar 2010 und dem 26. Januar 2010 die Handelsre- gisteranmeldung für die I._____ AG, in welcher sie die Löschung von F._____ aus dem Verwaltungsrat und die Löschung von dessen Einzelunterschrift anmeldete, erstellt zu haben, obwohl sie nie mit F._____ darüber gesprochen habe und ob- wohl sie gewusst habe, dass er dazu nie sein Einverständnis gegeben hätte. In- dem sie in der Handelsregisteranmeldung unter Ziffer 14 als ausgetretene Perso- nen "F._____, von AH._____, in W._____ " und unter Ziffer 21 mit dem Titel "Ort und Datum" "W'._____, 25. Januar 2010" aufgeführt und den Unterschriftenbogen vom November 2009 beigelegt habe, habe sie den Handelsregisterführer ge- täuscht, so dass er die verlangte Änderung im Tagesregister vorgenommen habe. Die weiteren Details des Sachverhaltes ergeben sich im Übrigen aus der Ankla- geschrift (Urk. 57 S. 11-12) und der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 173 S. 28 f.).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gab die Beschuldigte den äusseren Ablauf in der Untersuchung zu (Urk. 6.1/17 S. 19), nachdem sie zunächst abge- stritten hatte, nach 2008 noch eine Buchhaltung für F._____ gemacht oder eine Firma gegründet zu haben (Urk. 6.1/1 S. 2 f.). Die Firma I._____ AG wurde denn auch mittels Anmeldung vom 11. November 2009 und den notwendigen Unterla- gen im Tagesregister vom 17. November 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich aufgenommen (Urk. 33/1-11). F._____ war als Präsident des Verwaltungs- rates mit Einzelunterschriftsberechtigung und die Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen (Urk. 33/1 und 33/3). Es blieb im Verfahren unbestritten und zudem belegt, dass die Beschuldig- te die Liberierung des Aktienkapitals von Fr. 100'000.– vorschussweise ganz be- zahlt hatte (Urk. 40.3/78), wobei F._____s Anteil gemäss der öffentlichen Urkunde über die Errichtung der I._____ AG Fr. 80'000.– betrug (Urk. 33/5 S. 2). Unter dem Datum vom 8. Februar 2010 wurde F._____ im Tagesregister des Handels- registers des Kantons Zürich aufgrund der Handelsregisteranmeldung vom 25.
- 60 - Januar 2010, dem der Unterschriftenbogen der ursprünglichen Errichtungsanmel- dung vom 17. November 2009 als Seite 3 beigefügt war (Urk. 33/15), als ausge- schiedene Person und seine Unterschrift als erloschen registriert (Urk. 33/13 und 14). Weiter blieb unbestritten, dass die Beschuldigte F._____ eigenmächtig und ohne Rücksprache als Präsidenten des Verwaltungsrates beim Handelsregister- amt abmeldete, nachdem F._____ am 26. November 2009 verhaftet worden war (Urk. 6.1/10 S. 5; Urk. 6.1/12 S. 5). Darauf ist in Ergänzung zu den vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 173 S. 29) abzustellen.
3. Die Beschuldigte wendet hauptsächlich ein, die fragliche Handelsregister- anmeldung habe dem wahren Willen der I._____ AG entsprochen, den die Be- schuldigte als 100%-Aktionärin habe bilden können und sie sei somit inhaltlich korrekt gewesen (Urk. 178 S. 13; Urk. 358 S. 70 ff.).
E. 17 [F._____] und Urk. 6.2/3 [L._____]).
E. 20 Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ob eine Gutheissung der Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach und eine Verweisung im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses, weil eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs zu aufwendig wäre, ein Obsiegen der Privatklägerschaft darstellt, wurde – soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Nach Ansicht von WEHRENBERG/FRANK, die sich auf die Botschaft und EYMANN sowie RIEDO/FIOLKA/NIGGLI stützen, trifft dies zu mit der Folge, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung (also sowohl hinsichtlich des Straf-, als auch hinsichtlich Zivilpunktes) besteht, da das Zivilgericht an diesen Grundsatzentscheid gebunden ist (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO N 13 und Fn 12 zu Art. 433).
Dispositiv
- Auf die Berufung des Privatklägers 2, C._____, wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 23. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 11 (Freigabe bestimmter Konti bei der ZKB und der Postfinance) und 12 (Auf- bewahrungskosten Ford Mustang) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von aArt. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I, Ziff. IV.A, B und C) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I) − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. IV. A und B) − des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) - 146 - − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II)
- Die Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. II).
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 92 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 265'136.35 zu be- zahlen.
- Die Privatklägerin 1 (B._____ Krankenkasse) wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses bzw. den Klageweg verwiesen.
- Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- und 29. Oktober 2010 beschlagnahmten Konten/Depots werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen eingezogen und zur Deckung der Er- satzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet: Raiffeisenbank D._____, AU._____: - IBAN CH18; neu: CH831 (ltd. auf I._____ AG in Liquidation; Kontokorrent CHF) - Depotnummer 5; neu 32 (Wertschriftendepot) - 147 - - IBAN CH33; neu CH34 (Mitglieder- Privatkonto CHF) UBS AG, N._____: - IBAN CH35 (Privatkonto EUR) - IBAN CH36 (Sparkonto CHF) - Depot Nr. 37 - Portfolio-Nr. 38 (Privatkonto CHF) - IBAN CH40 (Privatkonto CHF)
- Die UBS AG in N._____ und die Raiffeisenbank D._____ in AU._____ wer- den angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche auf den vorstehend unter Ziffer 8. genannten Konten sich befindenden Gut- haben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Ober- gerichtskasse, Postcheckkonto Nr. …, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre der Konten aufgehoben.
- Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin zurückgegeben. Werden diese Unterlagen nicht innert 90 Tagen zurückver- langt, so wird Verzicht angenommen und sie bleiben bei den Akten.
- Die Audiodateien samt Abschriften (Urk. 131/44 - 46 und Urk. 179/1-2) sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 13) wird bestätigt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage und die Prozessentschädigung an die Beschuldigte (Ziff. 14 und 15) werden bestätigt. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils wird die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 38'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 148 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'834.55 amtliche Verteidigung bis 3.12.2014, bereits bezahlt; Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung ab 2015
- Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ Kranken- kasse) für das Berufungsverfahren eine um 9/10 reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − den Privatkläger 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (nur hinsichtlich ihrer Anträge) − den Privatkläger 2 (nur hinsichtlich seiner Anträge) − Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 Geldwäscherei- gesetz) - 149 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die UBS Switzerland AG, Rechtsdienst, … [Adresse], Zürich, im Dispo- sitivauszug gemäss den Ziffern 8 und 9 − die Raiffeisenbank D._____, zuhanden AV._____, … [Adresse], … AU._____, im Dispositivauszug gemäss den Ziffern 8 und 9 − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG − die Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso betr. TEVG − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 150 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130552-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschrei- ber MLaw Andres Urteil vom 4. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. B._____ Krankenkasse, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1 vertreten durch lic. iur. Y._____,
- 2 - betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
23. Oktober 2013 (DG130022)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 57). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig in folgenden Punkten: − qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I, Ziff. IV A, B und C) − Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I) − Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII) − mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (An- klage Ziff. IV A und B) − Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) − Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) − Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II)
2. In folgenden Punkten wird die Beschuldigte freigesprochen: − Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (An- klage Ziff. V) − qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. VI) − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Anklage Ziff. VI)
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
- 4 -
5. Die Geldstrafe ist im Umfang von 25 Tagessätzen innert der von der Voll- zugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 75 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben. Werden diese Unterlagen nicht innert 90 Tagen zurückverlangt, so wird der Verzicht angenommen.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern.
8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 1 B._____ im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die folgenden Konti/Depots werden zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzfor- derung und Verfahrenskosten verwendet: − UBS (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 25/12): − 1 − 2 − 3 − 4 − Raiffeisen D._____: − 5 (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 27/18) − 6 (Beschlagnahmeverfügung vom 29. Oktober 2010, act. 27/19)
- 5 - Ein allfälliger Mehrbetrag wird der Beschuldigten wieder herausgegeben bzw. die Konti/Depots werden in diesem Umfang wieder freigegeben.
11. Die folgenden Konti werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: − ZKB (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 30/23): − 7 − 8 − 9 − 10 − 11 − Postfinance (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 29/5): − 12 − 13
12. Die Kosten der Aufbewahrung des Ford Mustang GT in der Höhe von Fr. 484.20 werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 18'989.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 481.– Kosten KAPO Gerichtsgebühr gemäss Beschluss Obergericht vom 28. Mai Fr. 9'000.– 2013 (act. 83) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genom- men.
15. Der Beschuldigten wird − eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– für die erbetene Verteidi- gung
- 6 - − keine persönliche Umtriebsentschädigung − keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 178 S. 3 f.; Urk. 332 S. 1 f.) "1. Auf die Anklage sei wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht einzutreten; eventuell sei auf die Anklage zufolge der unterlassenen Prüfung der Anklage durch die Vorinstanz iSv Art. 329 StPO nicht einzutreten, und die Sache sei zur Prüfung und allenfalls erneuter Durchführung der HV an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die urteilenden Richter/innen in den Ausstand zu tre- ten haben.
2. Im Falle des Eintretens sei der angefochtene Entscheid bezüglich der ange- fochtenen Ziffern aufzuheben und die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventuell sei die Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 1 der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug (Anklage Ziff. II) schuldig zu sprechen und in Abänderung der Ziff. 3 und 4 sowie Aufhebung der Ziff. 5 mit einer Geldstrafe von maxi- mal 120 Tagessätzen à max. Fr. 30.- zu betrafen, unter Gewährung des be- dingten Vollzugs.
- 7 - Subeventuell sei die Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 3 und 4 sowie Aufhebung von Ziff. 5 milder zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Jedenfalls sei der Freispruch unter Ziff. 2 betreffend Urkundenfälschung um Anklage Ziff. II zu ergänzen.
3. Ziff. 7 sei aufzuheben. Ev. sei die Beschuldigte im Falle der Schuldigsprechung in Abänderung der Ziff. 7 zu verpflichten, maximal Fr. 211'727.65 als Ersatzforderung an den Staat abzuliefern.
4. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger sei in Abänderung der Ziff. 8 und 9 nicht einzutreten; im Falle des Eintretens seien sie abzuweisen, subev. sei- en sie in Bestätigung der Ziff. 8 und 9 auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Ziff. 10 sei aufzuheben, im Eventualfall gemäss Ziff. 3 vorstehend seien in Abänderung von Ziff. 10 nur so viele Vermögenswerte einzuziehen und zu verwenden wie nötig.
6. Die Entscheidgebühr sei in Abänderung der Ziff. 13 neu festzusetzen, und die vorinstanzlichen Kosten- Entschädigungsfolgen seien in Abänderung der Ziff. 14 ausgangsgemäss neu zu verteilen.
7. Es sei der Beschuldigten in Abänderung der Ziff. 15 die volle Prozessent- schädigung für die Verteidigung sowie eine angemessene persönliche Um- triebsentschädigung und Genugtuung für die unrechtmässige und unge- rechtfertigte Haft, die weiteren unrechtmässigen und ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen und die Untersuchung zuzusprechen.
8. Der Privatklägerin 1 sei in Abänderung der Ziff. 16 keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen.
9. Das Urteil sei in Abänderung der Ziff. 17 weder im Dispositiv noch begründet gegenüber der Privatklägerin 1 hinsichtlich der sie nicht betreffenden Ankla- gepunkte (alles ausser Anklagepunkt VII) und dem Privatkläger 2 hinsichtlich der ihn nicht betreffenden Anklagepunkte (alle ausser Anklagepunkt I) sowie
- 8 - gegenüber E._____ Rechtsanwälte (Vertreter von F._____), G._____, H._____ und dem Bundesamt für Justiz, MROS, zu eröffnen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staates und/oder der Privatkläger 1 und 2." sowie ergänzend (Urk. 357 S. 1; vgl. auch Urk. 332 S. 1 f.): " Zu Ziff. 2: Die Beschuldigte sei von den irrtümlich im Dispositiv der Vorinstanz unter Ziffer 2 vergessen gegangenen Vorwürfen freizusprechen, ev. sei die Sache an die VI zur Korrektur zurückzuweisen, nämlich:
- Betr. Urkundenfälschung zu Anklage Ziff. II und
- betr. Urkundenfälschung zu Anklage Ziff. IV betreffend SVA- Abrechnungen. Zu Ziff. 11: Die irrtümlich von der VI mit dem Dispositiv nicht freigegebenen Konti 14 der I._____ AG bei der Raiffeisenbank D._____ und 15 bei der Postfinance Bern, lautend auf A._____ seien freizugeben. Neue Anträge aufgrund des Verfahrensverlaufs:
1. Auf die Anklage betreffend Erschleichen einer falschen Beurkundung (Ziff. III) sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten.
2. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots und das Ausmass der Berücksichtigung im Urteil festzustellen, das Verfahren sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebots iSv Art. 5 StPO ein- zustellen, evtl. sei auf eine Strafe zu verzichten, subeventuell sei die Strafe iSv Art. 48 lit. e StGB zu mildern, je unter kumulativer Ausrich- tung einer finanziellen Entschädigung und Kostenübernahme durch den Staat.
- 9 -
3. Ev. sei das Verfahren zur Vereinigung mit dem Verfahren G- 2/2010/1185 gegen F._____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen."
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 360 S. 1 f.) "1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche gemäss Dispositiv Ziffern 1 und 2;
2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer Geldstrafe von 100 Tagess- ätzen zu Fr. 30.- (Dispositiv Ziffer 3);
3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (Dispositiv Ziffern 4 und 5),
4. Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide gemäss Dispositiv Ziffern 6 und 7;
5. Entscheid über die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 gemäss Dispo- sitiv Ziffern 8 und 9;
6. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Dispositiv Zif- fern 10 bis 18."
c) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 324 S. 1 f., schriftlich) Zur Berufung der Beschuldigten: "1. Soweit die Privatklägerin 1 betreffend, sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und die Beschuldigte sei des Betrugs zum Nachteil der Privat- klägerin 1 zu verurteilen und hierfür angemessen zu bestrafen."
- 10 - Anschlussberufungsanträge: "2. Die Zivilklage sei gutzuheissen und die Beschuldigte zu verurteilen, der Pri- vatklägerin 1 einen Betrag von CHF 55'383.05 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
1. Februar 2012 zu bezahlen.
3. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 1 für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 42'836.30 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
4. Das auf folgenden Konti/Depots beschlagnahmte Vermögen der Beschuldig- ten sei auch zur Deckung der beantragten Parteientschädigung der Privat- klägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren zu verwenden:
- UBS: 4, 1, 2 und 3
- Raiffeisen D._____: 16 (bisher 5 und 6) Die bettreffende Bank sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft einen Betrag von CHF 42'836.30 auf das Klientengelderkonto IBAN CH17, lautend auf die J._____ ag, zu überweisen.
5. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich der Beschuldig- ten aufzuerlegen.
6. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 1 für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezah- len.
7. Das auf folgenden Konti/Depots beschlagnahmte Vermögen der Beschuldig- ten sei auch zur Deckung der beantragten Parteientschädigung der Privat- klägerin 1 für das Berufungsverfahren zu verwenden:
- UBS: 4, 1, 2 und 3
- Raiffeisen D._____: 16 (bisher 5 und 6) Die bettreffende Bank sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft einen entsprechenden Betrag auf das Klientengelderkonto IBAN CH17, lautend auf die J._____ ag, zu überweisen."
- 11 - Inhaltsverzeichnis I. Verfahrensgang ........................................................................................ 13 II. Anträge zu beschlagnahmten Unterlagen und Konten ........................ 16 III. Prozessuales .......................................................................................... 18 A. Anwendbares Verfahrensrecht .............................................................. 18 B. Nichteintreten auf Anklage .................................................................... 19
1. Ungültigkeit der Anklage ......................................................................... 19
2. Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) ............................ 20
3. Verletzung des Anklageprinzips .............................................................. 22
4. Anklagezulassung ................................................................................... 27 C. Verletzung des Beschleunigungsgebots .............................................. 28 D. Teilrechtskraft ......................................................................................... 32 E. Beweisverwertbarkeit ............................................................................. 33
1. Telefonüberwachung ............................................................................... 33
2. Beweisergänzung: heimlich aufgenommene Gespräche ........................ 36
3. Unverwertbarkeit von Einvernahmen ...................................................... 40 F. Beweisergänzungen ............................................................................... 44 G. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren ............... 45 IV. Sachverhalt ............................................................................................ 47 A. Beweisgrundsätze .................................................................................. 47 B. Anklageziffer I ......................................................................................... 51 ND 3: Veruntreuung/evtl. Diebstahl, Geldwäscherei (C._____) ............... 51 C. Anklageziffer II ........................................................................................ 55 HD: Gehilfenschaft zum Steuerbetrug, mehrfache Urkundenfälschung (K._____) ...................................................................................................... 55 D. Anklageziffer III ....................................................................................... 59 HD: Erschleichen einer falschen Beurkundung (I._____ AG) .................. 59 E. Anklageziffer IV ....................................................................................... 63 HD: Urkundenfälschung, Geldwäscherei (F._____, L._____) .................. 63 F. Anklageziffer VII ...................................................................................... 68 ND 2: Betrug ................................................................................................ 68 V. Rechtliche Würdigung ............................................................................ 75
1. Qualifizierte Geldwäscherei ............................................................... 75
2. Diebstahl .............................................................................................. 79
3. Erschleichen einer falschen Beurkundung ....................................... 81
4. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug ................................... 82
5. Mehrfache Urkundenfälschung .......................................................... 85
6. Betrug ................................................................................................... 90
7. Zusammenfassung.............................................................................. 94 VI. Strafzumessung ..................................................................................... 94 A. Allgemeines ............................................................................................ 94 B. Konkrete Strafzumessung ..................................................................... 97
1. Strafrahmen ............................................................................................ 97
2. Tatkomponenten ..................................................................................... 98 2.1. Qualifizierte Geldwäscherei ........................................................... 98 2.2. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug ............................... 103
- 12 - 2.3. Mehrfache Urkundenfälschung .................................................... 104 2.4. Betrug .......................................................................................... 106 2.5. Diebstahl ...................................................................................... 107 2.6. Erschleichen einer Falschbeurkundung ....................................... 108
3. Täterkomponenten ................................................................................ 109
4. Tatfremde Komponenten ...................................................................... 110
5. Gesamtstrafenbildung ........................................................................... 113
6. Anrechnung der Untersuchungshaft ...................................................... 114
7. Fazit ...................................................................................................... 114 VII. Vollzug ................................................................................................. 114 VIII. Einziehung / Ersatzforderung ........................................................... 116
1. Vorinstanz und Parteistandpunkte ............................................... 116
2. Rechtsgrundlagen ......................................................................... 116
3. Subsumtion .................................................................................... 121 IX. Zivilansprüche ..................................................................................... 123
1. Privatkläger 2 C._____ ................................................................... 123
2. Privatklägerin 1 B._____ Krankenkasse ...................................... 123
1. Vorinstanz und Parteistandpunkte ...................................................... 123
2. Rechtsgrundlagen ............................................................................... 126
3. Subsumtion ......................................................................................... 127 X. Beschlagnahmte Konten und Gegenstände ....................................... 130
1. Beschlagnahmte Konten ............................................................... 130
2. Beschlagnahmte Buchhaltungsunterlagen ................................. 135 XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen .................................................. 135
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen ................... 135
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ... 141
- 13 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, I. Abteilung, das am 23. Oktober 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 114 f. und S. 119 und Urk. 177), meldeten sowohl der Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (Urk. 162) als auch der Privatkläger 2 mit Schreiben vom 8. November 2013, der Post übergeben am
12. November 2013 (Urk. 164 mit Couvert), Berufung an. Die Berufungsanmel- dung des Verteidigers erweist sich ohne weiteres als rechtzeitig, nicht dagegen diejenige des Privatklägers 2, die klarerweise verspätet aufgegeben wurde (Art. 399 Abs. 1 StPO), so dass auf letztere in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (ZR 110/2011, S. 217).
2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 170 und 173) reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom 17. Januar 2014 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Be- rufungsinstanz ein (Urk. 178), woraufhin die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin 1 innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingaben vom 11. resp. 12. Januar 2014 Anschlussberufung erhoben (Urk. 183 und 184). Mit Vorladung vom 21. Mai 2014 wurde die Berufungsverhandlung auf den 25. November 2014 angesetzt (Urk. 206), zu welcher die Beschuldigte mit ih- rem Verteidiger, Staatsanwalt lic. iur. Imholz als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt Dr. Y._____ für die Privatklägerin 1 erschienen (Prot. II S. 11).
3. Mit Eingabe vom 20. August 2014 erklärte der bisherige erbetene Verteidi- ger der Beschuldigten (Urk. 49/2 und Urk. 117) die sofortige Niederlegung des Mandates infolge Mittellosigkeit der Beschuldigten und ersuchte um Bestellung als amtlicher Verteidiger (Urk. 207). Diesem Antrag wurde ohne Prüfung der Mit- tellosigkeit stattgegeben, da ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt. Dem weiteren Antrag um Aktenbeizug bezüglich Verfah- ren, die bei der III. Strafkammer des Obergerichts anhängig waren, wurde eben- falls stattgegeben (Urk. 209).
- 14 -
4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. November 2014 beantragte der Verteidiger der Beschuldigten vorfrageweise Nichteintreten auf die Anklage mit der Begründung, die gesamte Untersuchung sei ungültig, weil die fallführende Staatsanwältin die Untersuchung wegen massiver Vorverurteilung der Beschul- digten und Befangenheit nicht hätte führen dürfen, weswegen die Beschuldigte gegen besagte Staatsanwältin und F._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, Amtsgeheimnisverletzung etc. am 27. September 2013 Strafanzeige eingereicht habe, worauf die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erteilt habe (Urk. 235 S. 27-30). Nach den Stellungnahmen zu den Vorfragen brach die erkennende Kammer die Berufungsverhandlung zwecks Abklärung der Sachlage zu den Vorfragen ab (Prot. II S. 18) und be- schloss am 28. November 2014, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräfti- gen Erledigung einer allfälligen Strafuntersuchung gegen die fallführende Staats- anwältin oder bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine Nichtanhandnahme zu sistieren (Urk. 238).
5. Am 13. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und eine solche gegen F._____, nachdem sich die Beschuldigte erfolgreich gegen die Nichtan- handnahme bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts beschwert hatte. Eine Strafanzeige von F._____ gegen die Beschuldigte wegen unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen wurde von der Staatsanwaltschaft nicht anhand ge- nommen. Die ergänzende Strafanzeige der Beschuldigten vom 8. Juli 2016 gegen die fallführende Staatsanwältin wegen Unterdrückung von Urkunden und allenfalls Amtsmissbrauch wurde in das bereits hängige Strafverfahren gegen diese inte- griert. Am 31. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin lic. iur. M._____ in allen acht Dossiers ein. Gegen die Einstel- lungsverfügung betreffend Dossier 2 (falsche Anschuldigung / Geldwäscherei etc.) erhob die Beschuldigte am 13. April 2017 Beschwerde bei der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Ein-
- 15 - stellungsverfügung. Die übrigen Einstellungen wurden rechtskräftig. Die Beschul- digte erhob auch gegen die Einstellungsverfügungen vom 4. April 2017 in der Strafuntersuchung gegen F._____ betreffend die Dossiers 1-4 und 6 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügungen. Für Details zum Ver- fahrensgang der Beschwerdeverfahren sei auf die ausführliche Begründung im Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen (Urk. 289 S. 3-12). Diese vereinigte die fünf Beschwerdeverfahren gegen F._____ mit demjenigen gegen Staatsanwältin lic. iur. M._____ und wies Beschluss vom
29. Dezember 2017 die Beschwerde der Beschuldigten ab (Urk. 289).
6. Die dagegen von der Beschuldigten geführte strafrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2019 (6B_163/2018) ab (Urk. 300). Damit konnte das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen werden. Nach Terminabsprache mit den Parteien wurde alsdann erneut zur mündlichen Beru- fungsverhandlung auf den 7. und 8. April 2020 vorgeladen (Urk. 302). Mit Eingabe vom 11. März 2020 monierte der Verteidiger eine tatsachenwidrige Verhand- lungsanzeige auf der Homepage der Zürcher Gerichte (www.gerichte-zh.ch), ver- langte deren Korrektur beantragte unter der Annahme, Verfasser könne nur der Gerichtsschreiber oder die Referentin sein, deren Ausstand (Urk. 306 S. 7). Nachdem von Seiten der Leitenden Gerichtsschreiberin der hiesigen Strafkammer klargestellt worden war, dass es sich beim veröffentlichten Text um denjenigen aus dem Jahre 2014 handelte, welcher weder von einem Mitglied der damaligen noch der heutigen Gerichtsbesetzung verfasst worden war (Urk. 309), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Vor dem Hintergrund der Coronakrise wurde die Berufungsverhandlung vom 7. und 8. April 2020 abgenommen und neu auf den 2. und 4. September 2020 zitiert (Urk. 315). Im Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren betreffend die Anschlussappellation der Privatklägerin 1 hin- sichtlich ihrer Zivilforderung schriftlich durchgeführt, weil der neue Verhandlungs- termin einzig von deren Vertretung nicht wahrgenommen werden kann (Urk. 310 und 311). Die schriftlichen Eingaben hierzu gingen am 19. Juni 2020 (Berufungs- begründung; Urk. 324), am 11. August 2020 (Berufungsantwort; Urk. 332) und am
24. August 2020 (Stellungnahme zur Berufungsantwort; Urk. 345) ein, woraufhin der Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu letzterer anlässlich der
- 16 - Berufungsverhandlung zu äussern (Urk. 349; Prot. II S. 48 ff.). Mit Verfügung vom
24. April 2020 wurde die Beschuldigte alsdann aufgefordert, Unterlagen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation einzureichen (Urk. 316), welche am 4. Juni 2020 eintrafen (Urk. 321-322/12). Die mündliche Berufungsverhandlung fand dann schliesslich in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. Kloiber als Vertreter der Anklagebehörde und dem Rechts- vertreter des Privatklägers 1 statt (Prot. II S. 32 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Anträge zu beschlagnahmten Unterlagen und Konten
1. Auf Anfrage des Steueramtes der Stadt N._____ vom 26. Februar 2014 be- züglich der Freigabe einzeln aufgeführter im Strafverfahren beschlagnahmter Konti der Beschuldigten wurde sowohl dem Steueramt als auch der Bezirksge- richtskasse Bülach mit Schreiben vom 6. resp. 7. März 2014 seitens der Beru- fungskammer schriftlich mitgeteilt, dass die von der Vorinstanz in Ziffer 11 des Ur- teilsdispositivs aufgeführten Konti definitiv freizugeben seien (Urk. 187 sowie Urk. 188 und 189). Daraufhin beantragte der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingaben vom 21. März 2014 und 9. April 2014 die Herausgabe von Buchhal- tungsunterlagen der Beschuldigten sowie die Freigabe eines weiteren beschlag- nahmten Kontos, welches trotz Beschlagnahme versehentlich nicht im Urteilsdis- positiv der Vorinstanz erwähnt worden war (Urk. 192 und 193). Diese beiden An- träge wurden mit Beschluss vom 29. April 2014 und gleichzeitiger Begründung abgewiesen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 199).
2. Unter Hinweis auf die mit der Eingabe vom 20. August 2014 bereits einge- reichten umfangreichen Beilagen zur finanziellen Situation der Beschuldigten (Urk. 208/1-208/7/8) beantragte der Verteidiger sodann, es seien die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit der Beschuldigten rückwirkend ab Juli 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ein Betrag zur Deckung ihres Existenzminimums, mindestens Fr. 3'760.– pro Monat, von ihrem eigenen be- schlagnahmten Vermögen ausbezahlt werde (Urk. 211). Innert angesetzter Frist zur Einreichung diverser Kontoauszüge zwecks Überprüfung der finanziellen Si-
- 17 - tuation der Beschuldigten (Urk. 213) ging bei der hiesigen Berufungskammer der Rückzug dieses Antrages ein (Urk. 222), so dass Weiterungen unterblieben.
3. Mit Gesuch vom 14. August 2015 stellte die Beschuldigte erneut den Antrag, nebst der Freigabe zweier Konten sei ihr für den angemessenen Unterhalt für sich selber rückwirkend ab September 2014, eventuell ab November 2014, subeven- tuell ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ein monatli- cher Betrag in der Höhe von mindestens Fr. 4'297.95 aus ihrem beschlagnahmten Vermögen auszuzahlen, da sie kein verfügbares Vermögen und viel zu wenig Einkommen habe und sich bei ihren Verwandten und Kollegen habe verschulden müssen, um ihr Existenzminimum zu decken (Urk. 250/1). Aufgrund des Umstan- des, dass die Beschuldigte zum Beleg eine unterzeichnete Steuererklärung 2013 einreichen liess, die inhaltlich wesentlich von ihrer bereits 2014 eingereichten und ebenfalls als authentisch ausgegebenen Steuererklärung 2013 abwich, und sie auch auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 252) diese teils erheblichen Diffe- renzen nicht auszuräumen vermochte, wurde ihr Antrag betreffend Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages für die Sicherung ihres Existenzminimums mit Be- schluss vom 9. Oktober 2015 abgewiesen (Urk. 259). Der gleichzeitig gestellte Antrag der Beschuldigten (Urk. 250/1) auf Freigabe des Raiffeisenbankkontos der I._____ AG mit der IBAN Nr. CH18 wurde erneut unter dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die Frage, wer das Aktienkapital für die Er- richtung der AG aufbrachte, nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Strafver- fahrens ist und sich die Beschlagnahme im Hinblick auf die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 265'136.35 als verhältnismässig erweist. Gleichzeitig wurde erneut darauf hingewiesen, dass das Privatkonto der Beschul- digten bei der Postfinance (IBAN CH19) bereits mit Verfügung der Oberstaatsan- waltschaft Zürich vom 24. Dezember 2010 aufgehoben worden war und darüber nicht mehr zu entscheiden ist (Urk. 259). Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 261).
- 18 - III. Prozessuales A. Anwendbares Verfahrensrecht
1. Die Anklageschrift gegen die Beschuldigte vom 20. Februar 2013 ging bei Vorinstanz am 26. Februar 2013 ein (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 173 S. 6), weshalb auf das vorliegende Verfahren das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Pro- zessrecht gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung ge- langt (Art. 448 ff. StPO). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schwei- zerischen StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO indes ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidge- nössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit der BV und der EMRK stehen und gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind (USTER in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 448; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 3 ff 4 zu Art. 448; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.3; 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.2; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4.2 - 4.3). Soweit sich das Gericht also auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbarkeit dersel- ben nach den Vorgaben der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS 321; nachfolgend nur noch StPO/ZH) und der damals geltenden Recht- sprechung, namentlich zu den Verfahrensgarantien der BV und der EMRK, zu beantworten. Wie es sich im Einzelnen verhält, ist nachfolgend im konkreten Zusammenhang mit Bezug auf die erhobenen Rügen zu prüfen.
- 19 - B. Nichteintreten auf Anklage
1. Ungültigkeit der Anklage
1. Die Beschuldigte lässt wie schon im November 2014 im Wesentlichen gel- tend machen, die Anklage enthalte zahlreiche bewusste und eindeutige Unwahr- heiten, die der Täuschung des Sachgerichtes diene und deshalb von vornherein ungültig bzw. nichtig sei. Dies gelte erst recht, wenn die Staatsanwältin täuschen- de Machenschaften ausgeübt habe (Urk. 357 S. 7). Zur Begründung wird auf die massive Vorverurteilung der Beschuldigten durch Staatsanwältin M._____, auf die Unterdrückung von Entlastungsbeweisen, die Befangenheit der Staatsanwältin, deren persönliche Motive, die Beschuldigte "in die Pfanne zu hauen", eine "Liai- son" zwischen der Staatsanwältin und F._____, unwahre und täuschende Gesu- che betreffend die Telefonüberwachung und die daher unkorrekt geführte Unter- suchung verwiesen (Urk. 357 S. 7 ff., 12 f., 17 ff., 39 f.) sowie auf Manipulations- versuche und penetrante Fehlvorhalte des die Untersuchung gegen Staatsanwäl- tin M._____ führenden Staatsanwaltes O._____(Urk. 357 S. 34 f.).
2. Was die Vorwürfe der Verteidigung gegen das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft betrifft, ist vollumfänglich auf den diesbezüglichen Entscheid der III. Straf- kammer des hiesigen Obergerichts vom 25. Januar 2013 (Geschäfts-Nummer UH120354) und die vorinstanzlichen Erwägungen zu der behaupteten Druck- und Drohsituation zu verweisen, in welchen die Vorwürfe einlässlich entkräftet wurden (Urk. 70/12 S. 7 ff. und Urk. 173 S. 12). Nichts anderes ergibt sich aus dem mitt- lerweile rechtskräftigen Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 29. Dezember 2017 (Urk. 289). Danach lässt sich der von der Beschuldigten erhobene Vorwurf, Staatsanwältin lic. iur. M._____ habe wissentlich eine un- rechtmässig erlangte und inhaltlich falsche Aussage von F._____ als Grundlage für eine Anklageerhebung zum Nachteil der Beschuldigten verwendet, nicht rechtsgenüglich erstellen. Die wenigen vorhandenen Indizien für eine unzulässige Einflussnahme der Staatsanwältin auf F._____ seien von diesem stark relativiert bzw. als falsch bezeichnet worden. Zudem bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass die Beschuldigte unter Einbezug ihres Anwaltes F._____ unter Druck ge- setzt bzw. sein Aussageverhalten zu beeinflussen versucht habe, indem sie ihm
- 20 - eine Beteiligung an der I._____ AG in Aussicht gestellt habe. Damit erscheine ei- ne Verurteilung der Staatsanwältin einzig aufgrund der erwähnten Indizien als ausgeschlossen und weitere Hinweise auf eine unzulässige Einflussnahme lies- sen sich den Akten nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt der behaupteten Unterdrucksetzung von F._____ durch die Staatsanwältin bereits amtlich verteidigt gewesen sei, keine Hinweise vorlä- gen, dass der amtliche Verteidiger in irgendeinem Zeitpunkt interveniert habe, die Entscheidung über F._____s Rückkehr nach Österreich nicht in der Hand der Staatsanwältin gelegen habe, F._____ selbst eine Rückführung beantragt gehabt habe und schliesslich eine falsche Anschuldigung der Beschuldigten durch F._____ nicht nachzuweisen sei, erweise sich auch die Anschuldigung der Be- schuldigten gegen die Staatsanwältin, diese habe das F._____ am 29. November 2011 vorgelegte Fax der Staatsanwaltschaft Innsbruck beiseite geschafft oder vernichtet, als haltlos (Urk. 289 S. 47-60). An der vorinstanzlichen Beurteilung, die sich mit jener der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts deckt, ist ohne Ein- schränkung festzuhalten. Es geht im Übrigen nicht an, dieselben Vorwürfe, die zur Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin M._____ führten, aber nicht erhärtet wurden, im vorliegenden Verfahren erneut zu erheben. Die Anklage erweist sich als gültig und dem Eintreten darauf steht nichts entgegen.
3. Soweit die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrer erneuten Kritik an der Untersuchungsführung eine Verletzung der Dokumentationspflicht geltend macht, weil die ausserprotokollarischen Kontakte der Staatsanwältin mit dem Belas- tungszeugen F._____ und die Druckausübung nicht dokumentiert seien (Urk. 357 S. 25), ist darauf mit Verweis auf die rechtskräftig abgeschlossene Strafuntersu- chung gegen Staatsanwältin M._____ nicht weiter einzugehen.
2. Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem)
1. Im Rahmen ihres Plädoyers zu den Vorfragen macht die Beschuldigte gel- tend, auf die Anklageziffer III betreffend Erschleichen einer Falschbeurkundung sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten (Urk. 357 S. 1). Am 2. Oktober 2013 habe F._____ betreffend die I._____ AG eine Strafanzeige gegen die Be- schuldigte eingereicht, worin er sie bezichtigte, sein Aktienzertifikat veruntreut zu
- 21 - haben und ihn ohne sein Wissen beim Handelsregister aus dem Verwaltungsrat abgemeldet zu haben. Diese Untersuchung sei von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 rechtskräftig eingestellt worden. Damit entspre- che diese Einstellung einem Freispruch, so dass es nach Art. 11 StPO verboten sei, die Straftat erneut zu verfolgen (Urk. 357 S. 5 f.).
2. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsver- fügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der dop- pelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfah- rensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz "ne bis in idem": Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4).
3. Vorliegend war der Sachverhalt betreffend die Handelsregisteranmeldung für die I._____ AG, mittels welcher das Ausscheiden des Verwaltungsrates F._____ mitgeteilt wurde, Gegenstand der Strafuntersuchung gegen die Beschul- digte und mündete im Anklagesachverhalt Ziffer III der Anklage der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2013, die beim Bezirksgericht Bülach am
26. Februar 2013 anhängig gemacht wurde (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 173 S. 6). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2013 wurde zur Hauptverhandlung auf den 15., 16. und 23. Oktober 2013 vorgeladen (Urk. 81 und 173 S. 7). Knapp zwei Wochen vor dieser Hauptverhandlung und im Wissen um diese erstattete F._____ am 2. Oktober 2013 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfäl- schung, Veruntreuung, unwahre Angaben, Erpressung und Nötigung sowie we- gen Anstiftung zur Falschaussage (Urk. 229/1). In dieser Strafanzeige schildert F._____ wie die Beschuldigte ohne sein Wissen seine Löschung aus dem Verwal- tungsrat mit Einzelunterschrift angemeldet habe und diese Änderung am 8. Feb- ruar 2010 im Tagesregister bestätigt worden sei. Zwischen dem 26. November
- 22 - 2009 und Ende Juni 2010 habe sie die zwei Inhaberzertifikate (1-80/81-100) wahrscheinlich vernichtet und durch ein Inhaberzertifikat 1-100 ersetzt bzw. ge- fälscht (Urk. 229/1 S. 2). Wie die Verteidigung richtig ausführte, wurde das Straf- verfahren, das gestützt auf diese Anzeige angehoben worden war (Geschäfts- nummer C-4/2014/141102636), mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 24. Oktober 2013 anhand Ziff. 1 lit. c der Erwägungen ex- plizit auch wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung eingestellt (Urk. 229/7) und diese Einstellung ist mittlerweile rechtskräftig. Allerdings erging zuvor das vorinstanzliche Urteil vom 23. Oktober 2013, das gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aufgrund des bereits hängigen und zur Anklage gebrachten Strafverfahrens gegen die Beschuldigte die Strafanzeige von F._____ vom 3. Ok- tober 2013 bezüglich des Lebenssachverhalts "Abmeldung von F._____ als Ver- waltungsrat der I._____ AG beim Handelsregister" korrekterweise infolge des Verbotes "ne bis in idem" nicht anhand nehmen dürfen. Das Prozesshindernis des hängigen Strafverfahrens gegen die Beschuldigten bezüglich des nämlichen Sachverhaltes wäre aber allerspätestens im Zeitpunkt der Einstellung des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von Amtes wegen zu be- achten gewesen, nachdem bereits ein erstinstanzliches verurteilendes Erkenntnis vorlag. Die Einstellung des Strafverfahrens F._____ gegen A._____ (Geschäfts- nummer C-4/2014/141102636) erweist sich hinsichtlich des Erschleichens einer falschen Beurkundung als nichtig und hat – da das Strafverfahren von F._____ gegen die Beschuldigte später als das vorliegende eröffnet wurde – für die erken- nende Kammer unbeachtlich zu bleiben. Jedenfalls steht die nichtige Verfahrens- einstellung dem bereits früher eingeleiteten Strafverfahren nicht als Prozesshin- dernis im Weg, sondern umgekehrt. Auf die Anklage ist daher auch in Bezug auf Ziffer III einzutreten.
3. Verletzung des Anklageprinzips
1. In ihrer Berufungserklärung beantragte die Verteidigung in erster Linie, es sei auf die Anklage wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht einzu- treten (Urk. 178 S. 3). Sie begründet dies im Wesentlichen mit ungenügend sub-
- 23 - stantiierter respektive zu wenig detaillierter Umschreibung von tatbeständlich we- sentlichen Sachverhaltselementen wie Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung, die sie bezüglich der verschiedenen Anklagepunkte einzeln um- schreibt (Urk. 178 S. 6-9).
2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die An- klage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt ha- ben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). 3.1. Bezüglich Anklagepunkt I bemängelt der Verteidiger, die Qualifikation der Beschuldigten als berufsmässige Vermögensverwalterin und die Art der Aneig- nung des Schliessfachinhaltes durch die Beschuldigte gingen nicht aus der An- klage hervor (Urk. 57 S. 6; Urk. 357 S. 7 f.). Die Vorwürfe treffen nicht zu, denn die Anklageschrift bezeichnet die der Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen im Einzelnen, indem sie ausführt, wann,
- 24 - unter welchen Umständen und wie die Beschuldigte das Bargeld an sich nahm (Urk. 57 S. 3). Die Qualifikation der Beschuldigten als berufsmässige Vermögens- verwalterin ergibt sich ebenfalls aus der Umschreibung in der Anklageschrift, wo die Funktion der Beschuldigten als Buchhalterin und Treuhänderin mit eigener Firma "P._____" und Büroräumlichkeiten am Q._____-weg ... in N._____ aus- drücklich aufgeführt ist (Urk. 57 S. 2 f.). Ausserdem steht die Qualifikation ausser Frage, nachdem sich die Beschuldigte selbst – um ein Beispiel zu nennen – an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Prot. I S. 14) und in der Steuererklä- rung 2006 als selbständige Treuhänderin bezeichnet und als Firmenname und Sitz genau die von der Anklage verwendete Angabe machte und in ihrer Erfolgs- rechnung 2006 einen Dienstleistungsertrag von Fr. 136'010.10 auswies (Urk. Ordner 10.3.9 act. 13 Ordner 10.3.9. act. 24 und Ordner 10.3.9 act. 145). Im Übri- gen ändert die Berufsbezeichnung der Beschuldigten nichts an der umschriebe- nen Tathandlung. 3.2. Betreffend den Anklagepunkt II moniert der Verteidiger, die Verbuchung der in der Anklage aufgezählten fiktiven Rechnungen in den Buchhaltungen 2006 und 2007 der R._____ GmbH, d.h. die tatsächliche Verwendung der Rechnungen, sowie der Umstand, ob K._____ Lohn oder Gewinn aus der R._____ genommen habe, gehe weder aus der Anklage noch aus den Akten klar hervor (Urk. 57 S. 6; Urk. 178 S. 6 f.). Für die Prüfung der Einhaltung des Anklageprinzips ist nicht massgeblich, ob von der Verteidigung behauptete Vorgänge genau so in der Anklageschrift zu finden sind. Massgebend ist wie erwähnt, dass der Beschuldigten klar ist, welches Ver- halten ihr vorgeworfen wird. Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigten auf fünf Seiten minutiös, detailliert und konkret aufgelistet, welche einzelnen Handlungen ihr tatbestandsmässig angelastet werden (Urk. 57 S. 5-10). Es verbleibt kein Zweifel daran, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Die Frage, ob die der Anklage zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beweismässig erstellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des
- 25 - materiellen Erkenntnisses gestützt auf die Beweiswürdigung sein. Das Anklage- prinzip ist vorliegend jedenfalls nicht verletzt. 3.3. Zum Anklagepunkt III rügt der Verteidiger, aus der Anklage gehe nicht her- vor, wer im Zeitpunkt des Beschlusses der I._____ AG Aktionär gewesen sei und die Kompetenz zur Abwahl von F._____ aus dem Verwaltungsrat (VR) gehabt habe (Urk. 57 S. 6; Urk. 178 S. 6; Urk. 357 S. 13 f.). Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Bezüglich des Anklagevorwurfes des Er- schleichens einer falschen Beurkundung wird der Beschuldigten erneut im Detail und minutiös dargelegt, welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen Ge- genstand der Anklage sind (Urk. 57 S. 11 f.). Auch hier ist das Anklageprinzip ge- wahrt. 3.4. Hinsichtlich Anklagepunkt IV Buchstaben A und B kritisiert der Verteidiger, die Anklage sei wirr, es gebe Überschneidungen zwischen den Punkten A und B und es sei irreführend, dass Rechnungen für das Jahr 2007 in der Anklage er- wähnt und aufgezählt würden, obschon für dieses Jahr und später keine Ab- schlüsse erstellt worden seien und die Anklage selber beim Tatvorwurf nur von der Erfolgsrechnung 2006 und der Steuererklärung 2006 ausgehe (Urk. 178 S. 7). Überdies wird gerügt, es gehe weder aus der Anklage noch aus den Akten hervor, welches Geld (oder nur schon welcher abstrakte Vermögensvorteil) von wem wo- raus im Jahre 2006 mittels Buchung fiktiver Rechnungen Ende 2007 gewaschen worden sein soll, weshalb es ohne eine genauere Bestimmung des corpus delicti unmöglich sei, sich gegen einen solchen Vorwurf zu verteidigen (Urk. 178 S. 7). Bezüglich Anklagepunkt IV Buchstabe C bemängelt die Verteidigung, der Zweck der Bezahlung von EUR 70'000.– und der Umstand, ob das Geld S._____ oder sonst einem Dritten weiterhin noch in irgendeiner Weise zur Verfügung stand, gingen ebenfalls nicht aus der Anklage hervor (Urk. 178 S. 7; vgl. zum Ganzen sodann Urk. 357 S. 14 ff.). Alle diese Vorwürfe zielen letztlich bereits auf die Würdigung der in den Akten vorhandenen Beweismittel hin. Es ist unerfindlich, inwiefern die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte seitens der Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht
- 26 - sein soll, liegt doch auch bezüglich Anklagepunkt IV eine sehr detaillierte, konkre- te, zeitlich, sachlich, örtlich und bezüglich betroffener Personen spezifizierte, sich auf 8 Seiten ausbreitende klar umschriebene und sowohl verständliche wie nach- vollziehbare Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift vor. Um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, ist auf die einzelnen Vorhalte in der Anklageschrift zu verweisen (Urk. 57 S. 13 - 21). Immerhin sei an dieser Stelle festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung durchaus ganz konkret zum Beispiel auf Seite 13 f. der Anklage geschildert wird, mittels welcher realer Handlungen die Beschuldigte ausschliesslich aus Drogenhandel stammendes Geld in einem klar bezifferten Umfang "gewaschen" haben soll. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nicht ersichtlich, da ohne Zweifel feststeht, was genau der Beschul- digten vorgeworfen wird. Ob dies – sofern beweismässig erstellt – für eine Verur- teilung im Sinne der Anklage ausreicht, ist im Sachurteil zu entscheiden. 3.5. Zum Anklagepunkt VII führt die Verteidigung diverse Lebensvorgänge auf, die in der Anklageschrift fehlten (Urk. 178 S. 8; Urk. 332 S. 9 ff.). Auch diese Vor- würfe treffen nicht zu, hat die Anklagebehörde doch seitenweise die konkreten Arbeiten aufgelistet, die die Beschuldigte in den angegebenen Zeiträumen und für die ebenfalls angegebenen Firmen oder Personen im Einzelnen vorgenommen haben soll (Urk. 57 S. 26 ff.). Von der Anklagebehörde weiter zu verlangen, sie habe anzugeben, welche Post, Buchungen oder Offerten die Beschuldigte im Ein- zelnen für ihre Auftraggeber inhaltlich erledigt oder was sie an den Randdaten im Gebäude ihres Unternehmens tatsächlich getan haben soll, geht zu weit, um- schreibt doch die Anklage sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht genügend klar und präzise, was im Einzelnen der Beschuldigten vorgeworfen wird, so dass sich diese ohne weiteres dagegen verteidigen kann. 3.6. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegend nicht auszumachen. Im Übrigen wird im Rahmen der Abhandlung des Sachverhaltes - falls es nötig sein wird - auf die Frage nach der genügenden Umschreibung in der Anklageschrift noch zurückzukommen sein.
- 27 -
4. Anklagezulassung
1. Im weiteren beantragt der Verteidiger eventualiter, es sei zufolge der unter- lassenen Prüfung der Anklage durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 329 StPO auf die Anklage nicht einzutreten (Urk. 178 S. 3), da die Vorinstanz die Anklage gemäss ihrem Protokoll und Urteil Ziff. I.2.1. überhaupt nicht überprüft habe, wo- mit ein wesentlicher Verfahrensschritt fehle und eine formelle Rechtsverweige- rung vorliege (Urk. 178 S. 9).
2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung der ersten Instanz ob a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, b) die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind und c) Verfahrenshindernisse bestehen. Der Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, ein förmliches Anklagezulassungsver- fahren vorzusehen, wie es bisher in einigen Kantonen praktiziert worden war. Mit der lediglich summarischen Prüfung der Anklage soll einzig vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen (BGE 141 IV 20 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 [übersetzt in Pra 101/2012 Nr. 36, E. 2.5 f; GRIESSER in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg.], 2. Aufl. 2014 [kurz: ZH Komm. StPO], N 2 zu Art. 329; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, N 1 zu Art. 329). Hält die Verfahrensleitung Anklage und Akten für ordnungsgemäss, kann dies nach SCHMID/JOSITSCH im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO in einer Aktennotiz bzw. Formularverfügung festgehalten werden, muss aber den Parteien nur dann in ge- eigneter gesonderter Form mitgeteilt werden, wenn sie Mängel geltend gemacht und ein Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 oder 4 StPO verlangt hatten (BGE 141 IV 20 E. 1.5.3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2017 [kurz: Handbuch], N 1280 ff. und dies., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], Art. 329 N 5 f.; gleicher Meinung FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Orell Füessli Verlag, 2. Aufl. 2014 [kurz: OFK-StPO], Art. 329 N 8 - 10 e contrario; GRIESSER in: ZH Komm. StPO, N 14 zu Art. 329). Entsprechend sieht Art. 330 Abs. 1 StPO denn auch ausdrücklich vor, dass die Verfahrensleitung unverzüglich die zur
- 28 - Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen – wie zum Bei- spiel die Vorladung zur Hauptverhandlung – trifft, wenn auf die Anklage einzutre- ten ist (BGE 141 IV 20 E. 1.5.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 [übersetzt in Pra 101/2012 Nr. 36, Erw. 2.6).
3. Diesen gesetzlichen Obliegenheiten ist die Vorinstanz durchaus nachge- kommen, indem sie sofort nach Eingang der Anklage am 26. Februar 2013 bereits am 4. März 2013 mittels Verfügung an die Parteien im Einzelnen bekannt gab, welche Personen von ihrer Seite her an der später festzusetzenden Hauptver- handlung einvernommen werden sollten und den Parteien Gelegenheit gab, ihrer- seits Beweisanträge zu stellen (Urk. 57 [Eingangsstempel] und Urk. 60). Damit tat die Vorinstanz konkludent, aber eindeutig, kund, dass sie auf die Anklage einge- treten war und musste dies, wie bereits ausgeführt, weder in einer Protokollnotiz noch in einer separaten Verfügung festhalten. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz und eine damit einhergehende formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor und einem Eintreten auf die Anklage steht nichts entgegen. C. Verletzung des Beschleunigungsgebots
1. Die Beschuldigte rügt mit Eingabe vom 10. August 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und beantragt, das Verfahren sei einzustellen (Urk. 332 S. 2). Sie macht im Wesentlichen geltend, das vorliegende Verfahren sei ohne entsprechenden Antrag der Beschuldigten allein aufgrund des Entscheids der hiesigen Kammer bis zum Ende der Untersuchung gegen die fallführende Staats- anwältin M._____ sistiert worden, was unnötig gewesen sei und ihr nicht angelas- tet werden dürfe, ebenso wenig wie die einseitige, willkürliche, mutmasslich amtsmissbräuchliche Untersuchung der Staatsanwaltschaft I mit dem offensichtli- chen Ziel der Einstellung (Urk. 332 S. 8). Die gesamte Verzögerung des Verfah- rens ab 30. Juni 2010 gehe zulasten der Behörden und Gerichte und zuletzt Co- vid-19 (Urk. 357 S. 6). Das Ausmass der Verfahrensverzögerung wiege aufgrund der den Behörden von Anfang an bekannten Krankheit und der durch das nun zehn Jahre lang gesperrte Vermögen massiv angespannten finanziellen Situation der unter Existenzängsten leidenden Beschuldigten besonders schwer, habe sie
- 29 - sich doch wegen des laufenden Verfahrens gesundheitlich nicht erholen und wirt- schaftlich nicht mehr Fuss fassen können (Urk. 332 S. 9).
2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitab- schnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafre- duktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt als ultima ratio nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexi-
- 30 - tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Er- messen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht ver- letzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 und 1.4.2; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 141 IV 369]; je mit Hinweisen).
3. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen in getrennt vom vorliegenden Fall zur Anklage gelangten Tathandlungen der Beteiligten F._____, L._____, S._____ und C._____ (siehe unten Ziffer III.G. Sachzusammenhang), der in Österreich ge- führten ersten Ermittlungen und Einvernahmen und des sich daraus ergebenden zeitlichen Mehraufwandes, der von der Beschuldigten beiseite geschafften Unter- lagen bezüglich der mittlerweile rechtskräftig verurteilten F._____ und L._____, welche Rückschlüsse auf ihren eigenen Tatbeitrag ermöglicht hätten, und schliesslich auch aufgrund der von der Beschuldigten selbst angestrengten, di- versen, vorliegende Anklage betreffenden, und mehrheitlich an die Oberinstanzen
– darunter die III. Strafkammer des Obergerichts sowie das Bundesgericht – wei- tergezogenen Verfahren (siehe dazu insb. Ziff. I.4. ff. vorstehend) ist keine der Untersuchungsbehörden oder den Gerichten anzulastende Verletzung des Be- schleunigungsgebotes auszumachen. Grundsätzlich hat die Beschuldigte insbe- sondere auch die jahrelange Dauer der Sistierung des vorliegenden Verfahrens infolge ihrer Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin durch die Einle- gung jeglichen Rechtsmittels in allen von ihr angestrengten Verfahren letztlich selbst zu vertreten, obwohl ihr solches selbstverständlich unbenommen ist. Es war die Beschuldigte, die auch anlässlich der ersten Berufungsverhandlung am
25. November 2014 einwandte, die ganze Untersuchung gegen sie sei aufgrund der Vorverurteilung und den zahlreichen Manifestationen einseitigen bis rechts- widrigen Verhaltens der Staatsanwältin zu ihren Lasten ungültig, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 235 S. 30). Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Vorwürfe gegen Staatsanwältin M._____ sämtli- che Beweismittel und Untersuchungsergebnisse für nicht verwertbar erachtete
- 31 - (Urk. 235 S. 10 bis 30) und sich das Zutreffen dieser Vorwürfe zweifellos auf das vorliegende Verfahren ausgewirkt hätte, war eine Sistierung des Verfahrens un- umgänglich, nachdem die Beschwerdekammer des hiesigen Obergerichts die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin M._____ erteilt hatte, aber der erkennenden Kammer nicht bekannt war, ob ein Verfahren anhand ge- nommen worden war oder nicht (Urk. 215), worauf im begründeten Sistierungsbe- schluss vom 28. November 2014 hingewiesen wurde (Urk. 238). Bezeichnender- weise focht denn auch die Beschuldigte die Sistierung nicht an, was ihr gutes Recht gewesen wäre. Tatsächlich unternahm sie jedoch alles, was rechtlich in ih- rer Macht stand, das vorliegende Verfahren zu torpedieren und die Untersu- chungsergebnisse wie auch die Untersuchungsführung in Misskredit zu bringen. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerden namentlich bezüg- lich des Sistierungsgrundes rechtskräftig abgewiesen wurden (Urk. 289 und 300). Es geht daher nicht an, die nämlichen, höchstrichterlich endgültig beurteilten Ein- wände (wie die Vorverurteilung der Beschuldigten, die Voreingenommenheit und Befangenheit der Staatsanwältin sowie die Ungültigkeit der Strafuntersuchung) in diesem Verfahren erneut und unbesehen der Rechtskraft sämtlicher relevanter Einstellungsverfahren aufzubringen (Urk. 332 S. 5-8). Darauf ist nicht einzutreten. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte und der Kom- plexität der einzelnen Anklagepunkte ist vorliegend jedenfalls kein Extremfall ge- geben, der es rechtfertigen würde, zum letzten Mittel der Verfahrenseinstellung zu greifen. Ob und inwieweit sich vorliegend eine Strafminderung aufdrängt, ist unter dem Titel Strafzumessung zu beantworten (siehe Ziff. VI.B.4.1.).
4. Der Eventualstandpunkt der Beschuldigten, wonach das vorliegende Verfah- ren mit dem Verfahren G-2/2010/1185 gegen F._____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Urk. 357 S. 1, 6), ist namentlich vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als das genannte Ver- fahren gegen F._____ bereits rechtskräftig mittels Einstellung erledigt wurde (Urk. 54) und vorliegend keine solchen Verfahrensmängel im Sinne von Art. 409 StPO gegeben sind, die nicht im Berufungsverfahren geheilt werden könnten (BGE 143 IV 408).
- 32 - D. Teilrechtskraft
1. Die Verteidigung ficht im Übrigen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche vollumfänglich an und verlangt in allen diesbezüglichen Anklage- punkten einen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (Urk. 178). Mit Anschlussberufung beschränkt die Staatsanwaltschaft die Beru- fung auf die Bemessung der Strafe und beantragt bei unveränderter Geldstrafe die Erhöhung des Strafmasses auf 7 Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 183). Die Privat- klägerin 1 ihrerseits ficht das vorinstanzliche Urteil betreffend den Zivilanspruch (Dispositivziffer 8) sowie die Entschädigung (Dispositivziffer 16) an und beantragt bezüglich Dispositiv-Ziffer 10, dass das beschlagnahmte Vermögen auch zur De- ckung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung verwendet werde (Urk. 184 S. 2).
2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Bezüglich der nicht angefochtenen Punkte tritt Teilrechtskraft ein (SCHMID, Handbuch, N 1557; ders., Praxiskomm, Art. 402 N 1 und Art. 408 N 1f.; HUG in: ZH Komm. StPO, N 2 zu Art. 402). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es je- doch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. No- vember 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange- fochtenen Punkten besteht, wie es zum Beispiel bei Nebenfolgen von Entschei- den über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungen in aller Regel der Fall ist (SCHMID, Praxiskomm., a.a.O., Art. 399 N 18 und ders., Hand- buch, N 1548; BSK StPO-Sprenger, Art. 437, N 31 f.).
3. Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivzif- fern 2 (Freisprüche), 6 (Rückgabe der Buchhaltungsunterlagen Ordner 10.3.1-11),
- 33 - 11 (Freigabe bestimmter Konten bei der ZKB und der Postfinance) und 12 (Auf- bewahrungskosten Ford Mustang). 3.1 Hinsichtlich der Rückgabe der obgenannten Buchhaltungsunterlagen ist un- ter Hinweis auf die Begründung im Beschluss der Berufungskammer vom 29. Ap- ril 2014 (Urk. 199 Erw. I.) festzuhalten, dass Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs infolge enger Konnexität mit dem angefochtenen Schuldpunkt (Be- weismittel) nicht in Rechtskraft erwuchs. 3.2 Anders verhält es sich mit der Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils, die ebenfalls weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatklägerin 1 ange- fochten wurde (Urk. 183 und 184). Da es sich hierbei nicht um Beweismittel, son- dern um eingezogenes Vermögen handelt, die Staatsanwaltschaft aber nicht ge- gen den Schuldpunkt und auch nicht gegen den Freispruch opponierte, kommt der Einbezug dieses nicht angefochtenen Urteilspunktes in die Überprüfung im Berufungsverfahren zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht. Die diesbezügliche Rechtskraft ist vorab mit Beschluss festzustellen, ebenso wie bezüglich der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositiv- ziffern 2 und 12. E. Beweisverwertbarkeit
1. Telefonüberwachung
1. Die Verteidigung verlangt wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 69 S. 2) alle von der Staatsanwaltschaft aus der am 9. März 2010 genehmigten und später verlängerten Telefonüberwachung erhobenen Beweise sowie alle weiteren daraus erlangten Folgebeweise als unverwertbar nicht zuzulassen (Urk. 178 S. 9). Die vom Verwertungsverbot betroffenen Beweismittel zählte die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 28. März 2013 vor Vorinstanz einzeln auf (Urk. 69 S. 2). Der Verteidiger legt allerdings bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ ein widersprüchliches Verhalten an den Tag, betrachtet er doch auch diejenigen Aussagen gemäss seiner Berufungserklärung als unverwertbar (Urk.
- 34 - 178 S. 9), auf die er sich zur Entlastung der Beschuldigten vor Vorinstanz selber noch stützte (Urk. 69 S. 12).
2. Vorliegend gilt es einerseits Telefonüberwachungsmassnahmen zu beurtei- len, die vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung vom
1. Januar 2011 (Urk. 54/20 und 54/50 sowie Urk. ND 2 12/16) und andererseits solche, die danach genehmigt worden waren (Urk. 54/70). Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die noch vor dem Inkraft- treten angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten gemäss Abs. 2 der- selben Bestimmung ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für Beweise, die verwertbar bleiben, obwohl sie der StPO widersprechen oder nach ihr ungültig wären, wie zum Beispiel für Beweisabnahmen, die entgegen Art. 147 StPO nach früherem Recht nicht parteiöffentlich durchgeführt werden mussten oder für Zufallsfunde nach Art. 9 der alten Fassung des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 [altBÜPF] (USTER in: BSK StPO, Art. 448 N 3; FINGERHUTH in: ZH Komm. StPO, Art. 448 N 4). Mithin ist auf vorliegenden Fall neues Recht anwendbar, mit der obgenannten Einschränkung betreffend Weitergeltung von unter altem Recht vorgenommenen Verfahrens- handlungen. 3.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die unter Anwendung verbote- ner Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wur- den, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz selbst bestimmte Beweise als nicht verwertbar bezeichnet. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung dürfen Beweise, welche die Behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Be- weis, der nach der genannten Bestimmung nicht verwertet werden darf, die Erhe- bung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3). Von einer Fernwirkung kann nach der Rechtsprechung nicht gesprochen werden, wenn der unverwertbare Beweis nicht
- 35 - kausal für den zweiten Beweis war, denn dann besteht kein Grund für eine Un- verwertbarkeit des zweiten Beweises. Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumin- dest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 und 3.3.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.4). 3.2. Gemäss Art. 277 Abs. 2 StPO dürfen Erkenntnisse, die durch eine nicht ge- nehmigte Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gewonnen wurden, grundsätzlich nicht verwertet werden. Werden durch eine (genehmigte) Überwa- chung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten be- kannt (Zufallsfunde), so können die Erkenntnisse jedoch dann gegen die beschul- digte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO).
4. Auch zu diesem Einwand der Verteidigung ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 9 f.). Es bleibt nach Durch- sicht des Genehmigungsgesuchs der Staatsanwaltschaft für eine Telefonüberwa- chung gegen die Beschuldigte vom 5. März 2010 (Urk. 54/2) und der Folgegesu- che (Urk. 54/46 und 54/61) sowie aufgrund der einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz unerfindlich, wie der Verteidiger noch heute die Genehmigungs- und Fortsetzungsgesuche als "unwahr" und "täuschend" bezeichnen kann (Urk. 178 S. 9). Es ist der Vorinstanz vollumfänglich darin zu folgen, wenn sie festhält, dass der Tatverdacht der Geldwäscherei bereits im ersten Genehmigungsgesuch be- gründet worden und schliesslich in den Grundzügen so auch zur Anklage ge- bracht worden sei (Urk. 173 S. 10 f.). Tatsächlich wurde im ersten Genehmi- gungsgesuch bereits dargelegt, welcher finanziellen Tätigkeiten wie dem Betrei- ben und Verwalten von Scheinfirmen und dem Waschen von Geld die Beschuldig- te ganz konkret verdächtigt wurde (Urk. 54/2 S. 1 f.). Ausserdem wurde das Ge- such um Genehmigung des Zufallsfundes in Bezug auf den Tatbestand des Be- trugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 von der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2010 und damit ohne erhebliche Verzögerung gegenüber dem diesbezüglich letz- ten massgeblichen, den Tatverdacht erhärtenden, Gespräch vom 15. Juni 2010
- 36 - gestellt und von der Genehmigungsbehörde gutgeheissen (Urk. ND 2 12/2, ND 2 12/3 und ND 2 12/16). Gleiches trifft auf den Vorwurf der Verspätung hinsichtlich des Genehmigungsgesuchs betreffend die Tatbestände der qualifizierten Geld- wäscherei und der Veruntreuung zu, denn auch dieses wurde ohne signifikante Verzögerung am 5. Oktober 2011 gestellt (Urk. 54/61), nachdem die belastenden Aussagen von F._____ aus der Einvernahme vom 22. September 2011 vorgele- gen hatten (Urk. 54/61 S. 4 [Beilagenverzeichnis] und Urk. 15/4). Der Einwand der Verteidigung, die in Art. 7 Abs. 2 BÜPF statuierte Frist sei dabei nicht eingehalten worden (Urk. 178 S. 9), verfängt nicht, handelt es sich dabei doch lediglich um ei- ne Ordnungsvorschrift. Da sich der dringende Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten bereits aus den Aussagen von F._____ vom 26. November 2009 resp. 18. Januar 2010 (Urk. 2/3 und 2/4) und T._____ vom 11. November 2009 (Urk. 2/7), welche beide in Öster- reich verhaftet worden waren, und den darauf in der Schweiz getätigten Abklä- rungen ergab, wären die später gegenüber der Beschuldigten vorgenommenen Beweiserhebungen wie die Sicherstellungen und Hausdurchsuchungen mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die genehmigte Telefonüber- wachung, resp. ohne, dass diese auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ausgedehnt wurde, durchgeführt worden. Schliesslich stützen sich diese Genehmigungsgesuche betreffend Zufallsfund beide auf den dringenden Tatverdacht betreffend Delikte, die sowohl im Deliktskatalog von Art. 3 Abs. 2 lit. a altBÜPF als auch in demjenigen von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthal- ten sind, so dass sich auch diesbezüglich die Rüge der Verteidigung als unbe- gründet erweist. Es verbleibt damit vorliegend kein Zweifel am rechtmässig erho- benen Beweismaterial.
2. Beweisergänzung: heimlich aufgenommene Gespräche
1. Die Verteidigung beantragt weiter, es seien einerseits die Aufnahmen der Gespräche zwischen F._____ und der Beschuldigten vom 25. September 2012 und 3. November 2012 (Urk. 131/46) samt der entsprechenden Wortprotokolle (Urk. 131/44-45) und andererseits die Aufnahme des Gesprächs zwischen F._____ und der Beschuldigten vom 22. November 2013 (Urk. 179/2) sowie das
- 37 - darüber erstellte Protokoll (Urk. 179/1) als Beweismittel zuzulassen und zu ver- werten, obwohl die Gespräche – wie die Beschuldigte einräumt – von ihr heimlich aufgenommen wurden (Urk. 178 S. 4 f.). 2.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlun- gen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und ent- sprechende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom
8. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweis- erhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Bewei- se (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote greifen, wenn nicht staatliche Be- hörden, sondern wie hier Privatpersonen, Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswid- rig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungs- behörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine In- teressenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26.September 2019 E. 2.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 [mit Hinweisen insb. auf die Literatur]). Es bedarf einer Güterabwä- gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem pri- vaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Mas- sstab an durch Private beschaffte Beweise anzuwenden wie bei staatlich erhobe-
- 38 - nen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt wor- den sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerläss- lich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2 [zur Publ. vorges.]). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2).
3. Mit Blick auf die Frage, ob die genannten Beweismittel in die Würdigung einbezogen werden können, ist vorab festzustellen, dass die Beschuldigte die Beweismittel teilweise – bezüglich des Telefongesprächs mit F._____ – sogar in strafbarer Weise durch Verletzung von Art. 179ter StGB erhob, indem sie die nichtöffentlichen Gespräche ohne Einwilligung F._____s, mithin heimlich, auf- nahm. Ausserdem bestand für den aufgenommenen F._____ keinerlei Sicherheit, dass seine Aussagen korrekt im gesamten Zusammenhang wiedergegeben wür- den und da die Beschuldigte die Gespräche mit einem vorgegebenen Ziel für den Erhalt einer bestimmten Aussage initiierte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die verbale wie die nonverbale Kommunikation seitens der Beschul- digten suggestiv geprägt war und der Gesprächspartner von ihr auch getäuscht wurde. Im weiteren ist auf den zeitlichen Zusammenhang hinzuweisen: Die Ge- spräche hatte die Beschuldigte nach Abschluss der Strafuntersuchung und An- klageerhebung und mit einer einzigen Ausnahme nach Vorliegen des vorinstanzli- chen Urteils initiiert, um den Gesprächspartner und Hauptbelastungszeugen zu einer Aussage, z.B. über ihre eigenen Absichten, zu motivieren, die er so im bis- herigen Verfahren nicht deponiert hatte (Urk. 178 S. 10 f.). In diesem Zeitpunkt des Verfahrens waren jedoch die Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 269 StPO nicht (mehr) erfüllt, na- mentlich weil die bisherigen Untersuchungshandlungen vorliegend gerade nicht ergebnislos geblieben waren (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO), sondern zur Anklage und Verurteilung der Beschuldigten durch die erste Instanz geführt hatten. Das In- teresse des Staates an einem fairen Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), insbesondere an der Einhaltung von Beweiserhebungsvorschriften und Teilnahmerechten der Parteien, überwiegt das private Interesse der Beschul- digten auf Würdigung eines weit nach dem Tathergang von ihr initiierten und
- 39 - strafbar erlangten Beweismittels zu ihren Gunsten. Die Verwertbarkeit der fragli- chen Beweismittel (Audiodateien samt Abschriften, Urk. 131/44 - 46 und Urk. 179/1-2) ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Entsprechend Art. 141 Abs. 5 StPO sind diese Urkunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens un- ter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
4. Daran ändern auch die abgeschlossenen Strafverfahren, welche hauptsäch- lich von der Beschuldigten und ihrem Rechtsanwalt angestrengt und mit Be- schluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 29. Dezember 2017 rechtskräftig eingestellt wurden (Urk. 289), nichts. Im Gegenteil ergibt sich aus den in diesen Untersuchungen deponierten Aussagen und der sorgfältigen Wür- digung des Beweisergebnisses der Beschwerdekammer (Urk. 289 S. 36-39), dass F._____ die in den aufgezeichneten Gesprächen gemachten Aussagen – entge- gen der Darstellung der Beschuldigten – wiederholt und übereinstimmend als falsch bezeichnete und auch zugab, wenn auch nicht sicher wissend, dann doch zumindest damit gerechnet zu haben, dass die Gespräche abgehört würden und dass er deshalb bewusst die Unwahrheit gesagt und die Verantwortung betreffend "C._____" übernommen habe. Er gab auch zu, dass er der Beschuldigten die von ihr gewünschten und vereinbarten Antworten auf die von ihr gestellten Fragen ge- geben habe, da es immer darum gegangen sei, wie er ihr helfen könne sie zu ent- lasten, damit sie am besten aus der Sache herauskomme, da sie ihm gesagt ha- be, er sei der einzige, der sie entlasten könne (Urk. 289 S. 23-34). Im weiteren sagte F._____ in der Einvernahme vom 20. Januar 2016, es habe einen "Deal" mit der Beschuldigten in Bezug auf C._____ und die I._____ AG gegeben, wo- nach er die Wegnahme von C._____s Geld vom Tresor erledigen d.h. die Ver- pflichtung gegenüber C._____ übernehmen werde, wenn ihm die Beschuldigte sein Aktienzertifikat zurückgebe, welches sie ihm weggenommen habe (Urk. 301/D1 17/1/23/1 S. 8 [Ordner 4]). Mithin bezeichnete die Beschwerdekam- mer des hiesigen Obergerichts zutreffend die Kontakte der Beschuldigten mit F._____ als Kollusionshandlungen, wobei die Beeinflussungsversuche durch die Beschuldigte auch aus den aufgezeichneten Gesprächen hervorgingen (Urk. 289 S. 34-36).
- 40 -
5. Es bleibt somit dabei, dass die von der Beschuldigten erstellten Audiodatei- en samt Abschriften (Urk. 131/44 - 46 und Urk. 179/1-2) unverwertbar sind. Sie sind auch nicht zugunsten der Beschuldigten verwertbar, da auf den Inhalt vor dem Hintergrund der Manipulation wie geschildert von vornherein nicht abgestellt werden kann.
3. Unverwertbarkeit von Einvernahmen 1.1. Die Verteidigung wendet ein, die Hafteinvernahme der Beschuldigten vom
1. Juli 2010 und die folgende Einvernahme vom 6. Juli 2010 seien zufolge fehlen- der notwendiger Verteidigung sowie fehlender Hinweise auf den Tatbestand und die Strafnorm bzw. zufolge fehlendem rechtsgenügendem Deliktsvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO unverwertbar (Urk. 357 S. 37). 1.2. Vorab ist diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen zum anwendba- ren Prozessrecht hinzuweisen (Ziffer III.A.). Gemäss § 11 StPO/ZH des auf die fraglichen Einvernahmen anwendbaren Prozessrechts war der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern könne und dass seine Aussa- gen als Beweismittel verwendet werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, Erw. 3.2.). 1.3. Die Beschuldigte wurde am 1. Juli 2010 nach vorläufiger Festnahme auf- grund der konkret vorgehaltenen Belehrungen in Übereinstimmung mit der da- mals geltenden kantonalen Verfahrensordnung als Angeschuldigte zum Tatvor- wurf, sie werde dringend der Geldwäscherei verdächtigt, von der Staatsanwalt- schaft einvernommen. Sie wurde namentlich korrekt auch auf ihr Recht, die Aus- sage verweigern und jederzeit einen Verteidiger bestellen zu können, hingewie- sen (Urk. 6.1/1 S. 1). Da im Übrigen ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorlag, wies die Staatsanwältin die Beschuldigte am Ende der durchgeführten ersten Befragung anlässlich der Hafteinvernahme vom
1. Juli 2010 im Sinne von § 13 Abs. 1 StPO/ZH darauf hin, dass sie einen Vertei- diger benötige (Urk. 6.1/1 S. 6 f.), worauf Rechtsanwalt Dr. X._____ an der nächs- ten Einvernahme vom 6. Juli 2010 teilnahm (Urk. 6.1/3 S. 1). Demnach sind die
- 41 - gültig und korrekt zustande gekommenen Aussagen der Beschuldigten ohne wei- teres verwertbar, zumal das kantonale Strafprozessrecht keinen Tatbestandsvor- halt vorschrieb. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Haft-Einvernahmen, auch wenn sie direkt von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei durch- geführt werden, grundsätzlich in erster Linie den Abklärungen zum Tatverdacht und zu den weiteren Haftgründen sowie der Feststellung des deliktischen Sach- verhalts in seiner objektiven Ausgestaltung dienen (WEDER in: ZH Komm. StPO, N 29 und 37 zu Art. 219). 2.1. Weiter rügt die Beschuldigte, die Aussagen von F._____ seien unverwert- bar, da sie ohne Beisein und Wissen der Beschuldigten oder der Verteidigung de- poniert worden seien und ihr der genaue Vorwurf im Zusammenhang mit F._____s Aussagen nicht bekannt gewesen sei (Urk. 357 S. 24 ff.). Ausserdem habe die Staatsanwältin F._____ bei den Konfrontationseinvernahmen vom 29. November 2011 und 8. Dezember 2011 auch dessen Aussagen aus früheren Ein- vernahmen vorgehalten, an welchen die Beschuldigte und deren Verteidigung nicht teilgenommen hätten, weshalb sie im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO un- verwertbar seien (Urk. 357 S. 24 ff.). Unter Verweis auf die Plädoyernotizen der ersten Berufungsverhandlung macht die Beschuldigte sodann pauschal die Un- verwertbarkeit der Aussagen von "L._____, S._____ oder T._____ etc." geltend, die nicht in ihrem Beisein erfolgt seien (Urk. 357 S. 37 und Urk. 235 S. 23). 2.2. Nach § 14 Abs. 1 StPO/ZH war dem Angeschuldigten und seinem Verteidi- ger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und an sie Fragen zu richten. Das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen o- der stellen zu lassen, wird auch von der Europäischen Menschenrechtskonventi- on garantiert (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Der Beschuldigte muss demnach in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Eine belastende Aussage eines Beschuldigten in einem getrennt geführten Strafverfahren oder ei- nes Belastungszeugen war daher grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Be- schuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinrei- chende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen
- 42 - und Fragen an den Beschuldigten in getrennten Verfahren, resp. den Zeugen, zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und BGE 133 I 33 E. 2.2, zum bisher anwendba- ren kantonalen Recht, je mit Hinweisen). Die Konfrontation konnte entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen oder des Beschuldigten in getrenn- ten Verfahren erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium, wobei es grundsätzlich genügte, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe seines Strafverfah- rens wenigstens einmal Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Er- gänzungsfragen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung, namentlich BGE 133 I 33 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 140 IV 196]; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.1; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2. und 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4., je mit Hinweisen). Diese Rechtslage gilt auch weiterhin seit Inkrafttreten der eidgenössischen Straf- prozessordnung: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO steht den Parteien ein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zu. Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebun- gen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einver- nahme von Mitbeschuldigten. In getrennt geführten Verfahren kommt den Be- schuldigten im jeweils anderen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigen- ständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht. Allerdings ist auch nach geltendem Recht dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen ei- nes Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, wobei auch hier die einmalige angemessene und hinreichende Gelegenheit zur Befra- gung der belastenden Person im Verlaufe des Verfahrens genügt (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3 je mit Hinweisen). Die Bestimmung erfasst gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem anderen Verfahren beurteilt werden, wobei das selbst für den Fall zu- trifft, dass in beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.2 - 3., mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtspre-
- 43 - chung des Bundesgerichts kann auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden, was namentlich dann anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte es unterlassen hat, rechtzeitig und formgerecht Anträge für eine entsprechende Befragung zu stellen (Urteil des Bundsgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4 [nicht publ. in BGE 141 IV 465]). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Mindestfragerecht unter Geltung der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung und der darin verankerten Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO erwei- tert. Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Mitbeschul- digte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die be- fragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sa- che, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemach- ten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6 S. 459 ff.; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1; 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise
- 44 - verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.1). 2.3. Die gerügten Befragungen der Mitbeschuldigten L._____ und S._____ fan- den vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 21. Oktober 2010 statt (Urk. 7/1-7 und 8/1-7), ebenso diejenige von F._____ am 14. September 2010 und diejenige von T._____ am 15. Septem- ber 2010 (Urk. 15/1 und Urk. 16). Die von Gesetz und Rechtsprechung verlangte mindestens einmalige Konfrontation mit der Beschuldigten fand alsdann zwischen dem 29. November 2011 und dem 28. September 2012 statt (Urk. 6.2/1-5), mit Ausnahme von T._____, mit welchem die Beschuldigte soweit ersichtlich nie kon- frontiert wurde, auch wenn ihr dessen Aussagen vorgehalten worden waren (Urk. 6.1/12). Da die Mitbeteiligten in den Konfrontationseinvernahmen durchaus inhaltlich zur Sache aussagten und nicht nur Vorhalte bestätigten, sind sämtliche Aussagen von F._____, L._____, S._____ und K._____ vorbehaltlos verwertbar, da sie gesetzeskonform erhoben wurden. Die Verteidigung rügte bereits im Un- tersuchungsverfahren mehrfach die fehlende Konfrontation mit T._____. Ein Ver- zicht auf eine solche kann daher nicht angenommen werden. Da eine Konfrontati- on jedoch nicht erfolgte, sind die Aussagen von T._____ aus der rechtshilfewei- sen Einvernahme vom 15. September 2010 (Urk. 16/1) in Anwendung von § 15 unbeachtlich bzw. unverwertbar, soweit sie die Beschuldigte belasten, da weder die Verteidigung der Beschuldigten gemäss § 14 Abs. 1 StPO/ZH anwesend war, noch ihr das Protokoll mit der Anfrage betreffend Ergänzungsfragen gemäss § 14 Abs. 5 StPO/ZH verlesen worden war. F. Beweisergänzungen In der Berufungserklärung und mit verschiedenen Eingaben beantragte der Ver- teidiger der Beschuldigten diverse Beweisergänzungen (Urk. 178, S. 4f., Urk. 207, 217 und 228), worüber mit Beschluss vom 29. April 2014 und mit Verfügungen vom 1. September 2014 und 2. Oktober 2014 einstweilen entschieden wurde. Demnach wurden ergänzend folgende Urkunden als Beweismittel beigezogen, die sich teilweise bereits bei den Akten befanden (Urk. 199, 209 und 219):
- 45 -
a) Akten Bezirksgericht Bülach CG120023 in Sachen A._____ c. B._____ Krankenkasse (Urk. HD 78)
b) Nachtrag zur Strafanzeige vom 27. September 2013 zuhanden Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2013 (Urk. HD act. 138/5)
c) Akten Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, TB140050 betref- fend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 227)
d) Akten Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE140156 betref- fend Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 226) Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen zurück- zukommen sein. Zu den Beweisanträgen der Verteidigung ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abge- nommen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 stellten ihrerseits keine Beweisan- träge (Urk. 183 und Urk. 184 S. 2, Urk. 324 sowie Prot. II S. 35 f.). G. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren
1. Da die Staatsanwaltschaft gegen die im vorliegenden Sachverhalt vorkom- menden Beteiligten separate Verfahren führte und je separat Anklage erhob, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab die Beziehungen der Beteiligten und den zeitlichen Bezug kurz darzulegen: F._____ wurde von T._____, der sich seit dem 23. September 2009 in Innsbruck in Haft befand, des Handels und der Lieferung von grossen Mengen Cannabis von Zürich nach Innsbruck beschuldigt und daraufhin am 26. November 2009 ebenfalls verhaftet (Urk. 86 Ordner 1, act. 4 S. 3). Aus den Aussagen von T._____ ergab sich weiterer Tatverdacht gegenüber L._____ und S._____ (Urk.
- 46 - 86 Ordner 1, act. 4 S. 5 und Urk. 155 S. 1 f.). Im Laufe des Strafverfahrens wur- den im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel auch U._____ und C._____ sowie später hinsichtlich Kontakt zur Beschuldigten K._____ in die Er- mittlungen einbezogen (Urk. HD 1 und Urk. 155 S. 2 f.). L._____ und S._____ ge- standen, arbeitsteilig zusammen mit F._____, V._____ und T._____ als Mitglied einer Drogenbande seit ca. Oktober 2007 im grossen Stil im Marihuanahandel und -anbau tätig gewesen zu sein und ca. anfangs 2010 Geld, das aus Drogener- lös stammte, an die Beschuldigte übergeben zu haben, um es vor den Behörden zu verstecken (Urk. 86 Ordner 2 act. 7/2).
2. L._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2013 rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c und lit. b aBetmG (qualifizierter banden- und gewerbsmässiger Drogenhandel), mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB sowie wegen Stras- senverkehrsdelikten zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt (SB130443 Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 8. November 2013).
3. F._____ wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck wegen Handels mit insge- samt 154 Kilogramm Marihuana zwischen W._____ [Ort im Kanton Zürich] und Innsbruck letztlich rechtskräftig zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 2/16 und Urk. 86 Ordner 1 act. 68). Die hiesige Staatsanwaltschaft stellte mit Verfü- gung vom 6. Januar 2012 die Strafuntersuchung gegen F._____ wegen Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz hauptsächlich mit der Begründung ein, dass für die in der Schweiz begangenen Delikte aufgrund des rechtskräftigen Ur- teils des Oberlandesgerichts Innsbruck nur die Ausfällung einer nicht ins Gewicht fallenden Zusatzstrafe in Frage käme, weshalb sich die Einstellung rechtfertige (Urk. 86 Ordner 1 act. 54).
4. C._____ war ebenfalls geständig, unter anderem zwischen anfangs 2007 und Sommer 2009 mindestens 100 Kilogramm Marihuana gegen Barzahlung an F._____ verkauft zu haben und einen Teil des Drogenerlöses in einem Tresorfach bei der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz, lautend auf die Beschuldigte,
- 47 - deponiert zu haben. Er wurde deshalb und wegen weiterer Sachverhalte vom Be- zirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 14. Juni 2012 rechtskräftig im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmäs- siger Handel und Anbau als Mitglied einer Bande, Anstalten treffen dazu, Kon- sum) und wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer Busse verurteilt (Urk. 84/51/1).
5. Auch U._____ gestand die Vorwürfe der Anklagebehörde ein, gewerbsmäs- sig Marihuana angebaut, geerntet und verkauft zu haben, wobei die Beschuldigte ihm einen fiktiven Lohn ausgezahlt habe, um einen Rückschluss auf die delikti- sche Herkunft des Geldes zu verunmöglichen (Urk. ND 1 Ordner 1 act. 1/1 S. 7 f.). In der Folge wurde er wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und unrechtmässiger Entziehung von Energie im Sinne von Art. 142 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 22. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. ND 1 Ordner 1 act. 1/3). IV. Sachverhalt A. Beweisgrundsätze
1. Der Anklagesachverhalt gilt auch im Berufungsverfahren weiterhin als be- stritten (Urk. 358 S. 49 ff.; Prot. II S. 38, 44), weshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen ist, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffern I - IV und VII (Urk. 57) rechtsgenügend erstellen lässt.
2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219,
- 48 - E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszu- gehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt wer- den; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]).
3. Ein weiterer im Strafprozess entscheidender Grundsatz ist derjenige der Un- schuldsvermutung (Art. 10 StPO). Diesbezüglich ist auf die neuere Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) hinzuweisen: Danach verbietet die Unschuldsvermutung bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Bewei- se ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünf- tigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwen- dung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsa-
- 49 - chen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinwei- sen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zuläs- sig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kom- mentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt ge- mäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom
4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se - wie grundsätzlich alle Beweismittel - nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu wür- digen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Es ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Anga- ben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, wel- che durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Er- leben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet
- 50 - ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskrite- rien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ; BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; je mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/ Volker Ditt- mann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei- ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 10, N 2a; TOPHINKE in: BSK StPO, Art. 10 N 21).
6. Die Aussagen der Befragten wurden im angefochtenen Urteil korrekt wie- dergegeben (Urk. 173), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abge- nommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder des- sen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
- 51 - B. Anklageziffer I ND 3: Veruntreuung/evtl. Diebstahl, Geldwäscherei (C._____)
1. Anklageziffer I befasst sich mit der Eröffnung des Sparkontos Nr. 20, lautend auf die Beschuldigte, zusammen mit der Deponierung von Bargeld von schliess- lich Fr. 497'000.– im Schrankfach 21 bei der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz durch C._____ und der späteren Behändigung des Bargeldes und der Sal- dierung dieses Kontos durch die Beschuldigte. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 57 S. 2-4).
2. Unbestritten blieb im Verlaufe des bisherigen Verfahrens, dass die Beschul- digte – wie in der Anklage aufgeführt – am 12. September 2007 zusammen mit C._____ bei der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz das Sparkonto Nr. 22 und das Schrankfach 23, lautend auf ihren Namen, eröffnete und C._____ mit al- len Rechten bevollmächtigte, die ihr selbst auch zustanden. Weiter blieb unbestrit- ten, dass die Beschuldigte das Sparkonto am 16. Oktober 2009 saldierte und das Schrankfach auflöste, wie sich aus den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ergibt (Urk. 173 S. 14 f.).
3. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, F._____, L._____ und C._____ hätten allein aus Rache und Wut gegen die Beschuldigte ausgesagt. Ausserdem hätten sie mit ihren belastenden Aussagen "Punkte für ihren Deal mit der Staatsanwaltschaft" gesammelt (Urk. 178 S. 9). Die Staatsanwältin habe F._____ "mit Zuckerbrot und Peitsche dazu gebracht", die Beschuldigte falsch zu belasten (Urk. 178 S. 27 und 29). Zur Sache bestreitet die Beschuldigte, dass sie den Schliessfach-Inhalt und damit auch das Geld habe an sich nehmen wollen, sie habe statt dessen F._____ den Auftrag gegeben, den Schliessfach-Inhalt an C._____ auszuhändigen (Urk. 178 S. 10 f.).
4. Hinsichtlich der Vorwürfe der Verteidigung gegen die Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft ist auf die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin M._____ und den rechtskräftigen Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 29. Dezember 2017 (Urk. 289) hinzuweisen (siehe auch Ziffer III.A.1). Eine gesetzwidrige Erhebung der fraglichen Personalbeweise
- 52 - ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die rechtskonform durch die Strafbehör- den erhobenen Aussagen der Beteiligten erweisen sich als verwertbar.
5. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ih- rer Gesamtheit gewürdigt und eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor- genommen. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 173 Erw. III. 2., S. 13 ff.). 5.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass F._____ bereits am Tag seiner Verhaftung am 26. November 2009, als er noch jede Beteiligung am Drogenhandel bestritt, ohne Bezug auf eine Straftat den Namen der Beschuldigten nannte und sie als seine Treuhänderin und Steuerberaterin bezeichnete (Urk. 86 Ordner 1 act. 11 S. 5). Damit war der Bezug bestätigt, den T._____ zuvor schon in seiner Verneh- mung gegenüber den österreichischen Behörden spontan und von sich aus ge- nannt hatte: Nachdem er am 23. September 2009 verhaftet worden war, legte T._____ am 11. November 2009 ein umfassendes Geständnis über das Aus- mass, das Vorgehen und die Beteiligten des Drogenhandelsrings von F._____, L._____ und C._____ ab (Urk. 2/7, S. 3 ff. und S. 7 f.), das sich durch eine äus- serst konkrete, detaillierte und anschauliche Beschreibung der involvierten Perso- nen und Orte sowie die Schilderung der Vorgänge zwischen den Beteiligten und seiner eigenen Rolle in so charakteristischer Weise auszeichnete, dass davon auszugehen ist, dass er diese konkreten Angaben nur derart realistisch machen konnte, weil er es tatsächlich so selber miterlebte. Auf dieses umfassende Ge- ständnis, das zahlreiche Realitätskriterien aufweist, ist auch daher abzustellen, weil es durch die späteren Ermittlungsergebnisse bestätigt wurde. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass T._____ schilderte, wie ein Brief der österreichischen Sozialversicherung dazu geführt hatte, dass F._____ ihn zwecks Problemlösung an dessen Treuhänderin – die Beschuldigte – verwies (Urk. 2/7 S. 9). Die Be- schuldigte habe dann in seinem Beisein auf entsprechende Frage von F._____ ganz ausdrücklich bekräftigt, dass er mit der entsprechend aufgesetzten Bestäti- gung, der zufolge er Bargeld bis zu einer Maximalhöhe von € 28'000.– im Namen der Firma des F._____ ohne einen Nachweis der Herkunft vom Ausland in die
- 53 - Schweiz einführen könne, ohne Probleme Bargeld, welches vom Marihuanahan- del stamme, von Österreich in die Schweiz zu F._____ bringen könne (Urk. 2/7 S. 9). Diese Angaben sind umso glaubhafter, als die Beschuldigte den Anlass dieses Treffens zwischen ihr, F._____ und T._____, nämlich den Brief der Sozialversi- cherung an T._____, in ihrer ersten – freiwilligen – Aussage auf dem Polizeipos- ten N._____ vom 7. Juni 2010, mit der sie F._____ belastete, selbst erwähnte (Urk. 3/1 S. 8). Ausserdem liegt diese Bestätigung für die Bargeldeinfuhr als Ur- kunde mit dem Titel "Addendum zum Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2008" bei den Akten (Urk. 6.1./5, beigeheftete Beilage 6). Die umfassenden Geständnisse von F._____, L._____ und C._____ sind denn wohl entgegen der Ansicht der Vertei- digung viel eher auf diese umfassenden, präzisen und wahrheitsgemässen Aus- sagen von T._____ und der sich daran anschliessenden Ermittlungsergebnisse als auf Wut und Rache zurückzuführen. Für die Annahme einer solchen von der Verteidigung geschilderten Motivation ergeben sich in den Untersuchungsakten keine genügenden objektiven Hinweise. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Be- schuldigte ihre eigenen – hauptsächlich F._____ massiv belastenden – Aussagen in einem Zeitpunkt machte, als sie nicht nur über die Aussagen T._____s im ös- terreichischen Verfahren im Detail im Bilde war, weil F._____ zusammen mit L._____ Ende September 2009 beim Anwalt in Innsbruck gewesen war und die Einvernahmen resp. Aussagen von T._____ gelesen und fotografiert hatte, so dass er, L._____ und die Beschuldigte laut übereinstimmenden Aussagen von F._____ und L._____ wussten, um was es geht (Urk. 6.2/1 S. 22 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 12 [L._____]), sondern auch bereits von der Verhaftung F._____s Kennt- nis hatte (Urk. 3/1) und ihr eigenes Aussageverhalten dadurch ohne weiteres da- ran anpassen konnte. 5.2. Weiter ist die letzte Behauptung der Beschuldigten, sie habe F._____ den klaren Auftrag gegeben, C._____ alles Geld zurückzugeben (Urk. 178 S. 29), auf- grund ihres Aussageverhaltens und dem übrigen von der Vorinstanz aufgeführten Beweisergebnis als reine Schutzbehauptung und als völlig unglaubhaft zu qualifi- zieren. So wollte die Beschuldigte anfangs gewusst haben, dass sich kein Geld im Schliessfach befunden habe (Urk. 6.1/12 S. 6). Dann gab sie gegenüber C._____ an, in der Tiefgarage der Bank überfallen worden zu sein, weshalb das ganze
- 54 - Geld weg sei (Urk. ND 3 act. 4.1/1 S. 3) und schliesslich behauptete sie, sie habe F._____ den Auftrag gegeben, C._____ alles zurückzugeben (Urk. ND 3 act. 5/1 S. 15). Damit schiebt sie die Verantwortung erneut auf F._____ ab, was jedoch keine Stütze im übrigen Untersuchungsergebnis findet. Aufgrund der kongruen- ten, je zu einem anderen Zeitpunkt in den separaten Strafverfahren gemachten, Aussagen von F._____ und L._____ besteht kein Zweifel daran, dass die Be- schuldigte ganz genau wusste, dass F._____, L._____ und C._____ ihr Geld mit dem Handel von Drogen erwirtschafteten und dass es ihre Aufgabe war, die ille- galen Gelder in legale zu verwandeln (Urk. 6.2/1 S. 3 f., S. 7 f., S. 13, S. 18 ff., S. 25 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 4 ff. und S. 13 [L._____]). Ebenso hat gemäss willkür- freier Würdigung durch die Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte aus Ärger über C._____ das Schliessfach leeren und C._____s Geld, von dem sie wenigstens wusste, dass es sich um ca. Fr. 500'000.– handelte, an sich nehmen und mit F._____ teilen wollte, nachdem dieser es gezählt haben würde (Urk. 173 S. 15 - 19). Dieser gab auch zu, das Geld zum Zählen an sich genommen und der Beschuldigten nur den Betrag von Fr. 380'000.– genannt und ihr in zwei Malen insgesamt Fr. 180'000.– in bar übergeben zu haben (Urk. 6.2/1 S. 22 ff.). Die Aussagen von F._____ sind durchaus glaubhaft und werden durch die Aussage von L._____ gedeckt, wonach die Beschuldigte ihn angerufen und gesagt habe, sie habe Probleme mit C._____, er sei gewalttätig und sie habe Angst vor ihm, weil sie mit F._____ zusammen Fr. 500'000.– in Liechtenstein holen gegangen sei, nachdem sie C._____ nicht habe erreichen können und die Schnauze voll gehabt habe (Urk. 6.2/3 S. 15). Weiter für die Glaubhaftigkeit von L._____s Aus- sage spricht, dass seine Angaben über die Geschichte mit dem angeblichen Überfall in der Tiefgarage der Bank in Liechtenstein, welche ihm die Beschuldigte erzählt habe (Urk. 6.2/3 S. 15), von dieser selbst im September 2010 bereits be- stätigt wurde (Urk. 6.1/12 S. 6; Urk. ND 3 act. 5/1 S. 19). Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussagen von L._____ ergibt sich aus dessen Aussagen betref- fend Übergabe und Vernichtung von Akten nach der Verhaftung F._____s: So sagte er aus, er, F._____ und die Beschuldigte hätten schon lange vor der Ver- haftung F._____s abgemacht, dass er (L._____) alle Sachen verschwinden las- sen und das Buchhalterische aber der Beschuldigten bringen solle, wenn der Tag
- 55 - X [sc. Verhaftung von F._____] komme (Urk. 6.2/3 S. 11). Das habe er konkret auf die Aufforderung der Beschuldigten hin auch gemacht und er habe ihr alle Ordner betreffend F._____ & Partner, L._____ & Partner und I._____ ins Büro nach N._____ gebracht (Urk. 6.2/3, S. 10 und 12; Urk. 7/4, S. 10 [L._____]). Man (sc. F._____, die Beschuldigte und L._____) habe zusammen nach der Verhaf- tung von T._____ eine Strategie gemacht, dass er (L._____) der Beschuldigten all die Ordner bringen und sie "das Zeug und was sonst noch war" verschwinden lassen solle (Urk. 6.2/3 S.13 [L._____]; Urk. 6.2/5 S. 5 f. [S._____]). Diese Anga- ben von L._____ und S._____ wurden durch die Beschuldigte selbst bestätigt, in- dem sie in ihrer F._____ belastenden Aussage bei der Polizei in N._____ ausge- führt hatte, S._____ und L._____ hätten ihr vier grosse Taschen mit Akten von F._____ gebracht, sie habe die Unterlagen durchgesehen und ihnen später die Taschen wieder zurückgegeben (Urk. 3/1 S. 4 und 6.1./3 S. 4 und 6). 5.3. Aufgrund der Akten und der glaubhaften Aussagen von F._____, L._____ und C._____ ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Anklagesach- verhalt vollumfänglich beweismässig erstellt ist. C. Anklageziffer II HD: Gehilfenschaft zum Steuerbetrug, mehrfache Urkundenfälschung (K._____)
1. Die Tatvorwürfe dieser Anklageziffer betreffen K._____, Inhaber der R._____ GmbH, für den die Beschuldigte fiktive Handwerkerrechnungen ausge- stellt haben soll, damit diese via Verbuchung als Aufwand in der Buchhaltung der R._____ GmbH zu einem geringeren Ertrag und damit zu Steuerersparnissen füh- ren sollten. Im Übrigen ergibt sich der detaillierte Anklagesachverhalt aus der An- klageschrift (Urk. 57 S. 4-10) und der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Ur- teil (Urk. 173 S. 23 f.).
2. Die Beschuldigte gab – wie Verteidigung und Vorinstanz übereinstimmend festhalten – zu, die fiktiven Rechnungen gemäss Anklageschrift Seiten 6-9 aus- gestellt zu haben (Urk. 178 S. 30; Urk. 173 S. 24 f.; Prot. I S. 23; Urk. 358 S. 67).
- 56 - Sie lässt jedoch einwenden, es stehe nicht fest, ob und in welchem Umfang diese fiktiven Rechnungen tatsächlich Eingang in die Buchhaltung der R._____ GmbH gefunden hätten (Urk. 178 S. 13; Urk. 358 S. 67 ff.). Im übrigen wird eingewendet, die Untersuchungsbehörde habe sich auf eine nicht verwertbare Zusammenstel- lung von Herrn AA._____ vom Steueramt vom 9. Juli 2012 berufen, bzw. auf die Liste der Steuerbehörde. Von dieser stehe indessen nicht fest, wie sie zustande gekommen sei. Mithin sei die Verbuchung der Rechnungen nicht erwiesen, so dass die Beschuldigte nicht für fehlende Rechnungen belangt werden könne (Urk. 358 S. 69 f.).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gestand die Beschuldigte den Ankla- gesachverhalt in der Einvernahme vom 8. Oktober 2010 ein (Urk. 6.1./14). Im Ge- gensatz zu ihren an der Hauptverhandlung gemachten Äusserungen bekräftigte die Beschuldigte, dass sie K._____ klar gemacht habe, dass die Proforma-Rech- nungen bei den anderen Firmen eingebucht werden müssten, deren Steuern stei- gen würden und er diese Steuern bezahlen müsse (Urk. 6.1/14 S. 2). Sie räumte auch ein, jedenfalls für 2007 ganz sicher diese Rechnungen in der Buchhaltung der L._____ & Partner erfasst zu haben (Urk. 6.1/14 S. 7), und dass es darum ging, die Steuerlast aufzufangen (Urk. 6.1/14 S. 2, 10, 15). K._____ gab zu, dass sein Buchhalter AB._____ von der AC._____ die fiktiven Rechnungen verbuchte, ohne dass er Kenntnis davon hatte, dass es sich dabei um Proforma-Rechnungen handelte. Er habe die Rechnungen einfach in die Buchhaltung gegeben, wo sie als bar bezahlt verbucht worden seien (Urk. 14/2 S. 2 und 6; Urk. 14/3, S. 2 f., S. 7 ). K._____ gab unumwunden zu, dass er schon gewusst habe, dass das Erstel- len fiktiver Rechnungen und deren Verwendung in der Buchhaltung Steuerbetrug sei, er aber gedacht habe, es sei besser, der Beschuldigten 10% zu zahlen als ¼ Steuern (Urk. 14/1 S. 4). Es sei letztlich darum gegangen, für eigentliche Privat- bezüge seinerseits aus der R._____ GmbH fiktive Rechnungen zu bekommen, um sie in der Buchhaltung zu verwenden (Urk. 14/2 S. 2 ff.). Die Beschuldigte ha- be ihm das Vorgehen vorgeschlagen, dass er ihr die Höhe des Betrages nenne, worüber sie ihm respektive der R._____ GmbH fiktive Rechnungen stelle. Er habe ihr dann das Geld in der Regel bar bezahlt, selten auch via die R._____ auf ihr Konto bei der UBS AG in N._____ überwiesen. Ganz sicher habe auch die Be-
- 57 - schuldigte gewusst, dass es sich bei diesem Vorgehen um Steuerbetrug handle (Urk. 14/2 S. 3; Urk. 14/3 S. 4). Es gibt keinen objektiven Anlass, das umfassende Geständnis von K._____, das den gesamten Anklage-Sachverhalt bestätigt, an- zuzweifeln, belastet sich K._____ damit doch selbst und sind seine Aussagen de- tailreich, lebensnah, authentisch und nachvollziehbar ausgefallen. Ausserdem de- cken sich die Aussagen von K._____ mit dem ermittelten Beweisergebnis, liegen doch namentlich die von der Anklage einzeln aufgeführten fiktiven Rechnungen der in der Anklage erwähnten Rechnungsteller an die R._____ GmbH, die von der Beschuldigten als gebucht bezeichnet, mit einem Stempel "bezahlt" und teilweise sogar mit ihrer Unterschrift oder ihrem Kürzel versehen wurden, als Beweismittel bei den Akten (z.B. Urk. 42/28/332-337 [L._____ & Partner GmbH]; Urk. 42/28/391-398 [AD._____]; Urk. 42/28/357-361 [C._____, AE._____]; Urk. 42/28/363-366 [AF._____]; Urk. 42/28/400-408, 42/28/410-418 [AG._____ GmbH]; Urk. 42/28/342/; 42/28/381-385 [P._____]). Überdies wird die Aussage von K._____, die Beschuldigte habe sich für ihn resp. die Firma R._____ GmbH beim Kantonalen Steueramt, Herrn AA._____, eingeschaltet, um die von diesem aufgrund ihrer Buchprüfung verlangten Unterlagen zu beschaffen (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/3 S. 6; Urk. 6.2/4 S. 4), dadurch bestätigt, dass im Zuge der Hausdurch- suchung bei der Beschuldigten eine Kopie des entsprechenden Schreibens des Kantonalen Steueramtes an den Buchhalter der R._____ GmbH vom 9. April 2009 (Urk. 42/28/341) und das sich darauf beziehende Email der Beschuldigten vom 17. April 2009 an das Kantonale Steueramt sichergestellt wurden, worin sich die Beschuldigte als "z.T. für deren (sc. R._____ GmbH) Treuhandwesen zustän- dig" erklärte (Urk. 42/28/344). Weiter wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen K._____ auch dadurch gestützt, dass sich seine Darstellung, die Beschuldigte habe eine Betreibung gegen ihn wegen nicht bezahlter Honorarforderung für die Erstellung der fiktiven Rechnungen wieder zurückgezogen (Urk. 6.2/4 S. 7; Urk. 14/1 S. 3), mit dem sichergestellten Zahlungsbefehl und dem Schreiben der Beschuldigten (Urk. 42/28/437-438 und Urk. 42/28/441) sowie ihrer Zugabe vom
14. September 2012 (Urk. 6.2/4 S. 11) deckt. Und schliesslich bestätigt sich auch stichprobenhaft aufgrund der von der Beschuldigten freiwillig eingereichten eige- nen Buchhaltungsunterlagen der in der Anklage wiedergegebene Sachverhalt
- 58 - (Urk. 57 S. 10 [Tabelle]), wonach K._____ via die R._____ GmbH der Beschuldig- ten am 1. Dezember 2008 den Betrag von Fr. 13'450.– auf ihr UBS Privatkonto "Treuhand Durchlauf" mit der Konto Nr. 24 überwies (Urk. Ordner 10.3.6 act. 117
- 119), wie das K._____ selbst auch aussagte (Urk. 14/1-3). Die Beschuldigte wirkte anlässlich der Steuerrevision bei der R._____ GmbH noch tatkräftig mit, die fiktiven Rechnungen zu plausibilisieren, indem sie gegenüber der Buchhaltung und dem Steueramt eine ganze Reihe falscher Angaben zu diesen fiktiven Rech- nungen und namentlich zu den Gründen machte, weshalb für die jeweiligen Bar- zahlungen keine Belege vorhanden seien (Urk. 42/28/342). Dies zeigt einmal mehr, dass ihre Angaben nicht zuverlässig sind und auf sie nicht abgestellt wer- den kann. Die aufgeführten Beispiele verdeutlichen hingegen, dass kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von K._____ verbleibt, so dass vollumfänglich auf diese – und nicht auf die teilweise ausweichenden, nicht schlüssigen und in sich nicht kongruenten Aussagen der Beschuldigten – abzustellen ist. Es ist mit- hin namentlich auch davon auszugehen, dass die fiktiven Rechnungen tatsächlich in der Buchhaltung der R._____ GmbH verwendet wurden, was sich einerseits durch die vollumfänglich glaubhaften Aussagen von K._____ und andererseits durch die sichergestellten Akten (insbesondere der Emailverkehr aufgrund der Buchprüfung durch das Kantonale Steueramt) ergibt. Der Einwand der Beschul- digten, es sei keine wirksame Verteidigung möglich, da nicht feststehe, wie die Liste der Steuerbehörden zustande gekommen sei (Urk. 357 S. 69), geht ange- sichts dieses Beweisergebnisses, das sich nicht auf die gerügte Liste stützt, fehl. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die regelkonform mittels Edition erhält- lich gemachten Steuerunterlagen selbstverständlich Beweismittel darstellen, die der freien Würdigung des Gerichts unterliegen. Insgesamt ist der angeklagte Sachverhalt vollumfänglich als erstellt zu betrachten, sowohl was den äusseren Ablauf als auch was das Ziel der "Steuerersparnis" durch die wahrheitswidrigen Angaben in den Rechnungen und in den Buchhaltungen der betroffenen Firmen betrifft.
- 59 - D. Anklageziffer III HD: Erschleichen einer falschen Beurkundung (I._____ AG)
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vor, zirka in der Zeit zwischen anfangs Januar 2010 und dem 26. Januar 2010 die Handelsre- gisteranmeldung für die I._____ AG, in welcher sie die Löschung von F._____ aus dem Verwaltungsrat und die Löschung von dessen Einzelunterschrift anmeldete, erstellt zu haben, obwohl sie nie mit F._____ darüber gesprochen habe und ob- wohl sie gewusst habe, dass er dazu nie sein Einverständnis gegeben hätte. In- dem sie in der Handelsregisteranmeldung unter Ziffer 14 als ausgetretene Perso- nen "F._____, von AH._____, in W._____ " und unter Ziffer 21 mit dem Titel "Ort und Datum" "W'._____, 25. Januar 2010" aufgeführt und den Unterschriftenbogen vom November 2009 beigelegt habe, habe sie den Handelsregisterführer ge- täuscht, so dass er die verlangte Änderung im Tagesregister vorgenommen habe. Die weiteren Details des Sachverhaltes ergeben sich im Übrigen aus der Ankla- geschrift (Urk. 57 S. 11-12) und der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 173 S. 28 f.).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gab die Beschuldigte den äusseren Ablauf in der Untersuchung zu (Urk. 6.1/17 S. 19), nachdem sie zunächst abge- stritten hatte, nach 2008 noch eine Buchhaltung für F._____ gemacht oder eine Firma gegründet zu haben (Urk. 6.1/1 S. 2 f.). Die Firma I._____ AG wurde denn auch mittels Anmeldung vom 11. November 2009 und den notwendigen Unterla- gen im Tagesregister vom 17. November 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich aufgenommen (Urk. 33/1-11). F._____ war als Präsident des Verwaltungs- rates mit Einzelunterschriftsberechtigung und die Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen (Urk. 33/1 und 33/3). Es blieb im Verfahren unbestritten und zudem belegt, dass die Beschuldig- te die Liberierung des Aktienkapitals von Fr. 100'000.– vorschussweise ganz be- zahlt hatte (Urk. 40.3/78), wobei F._____s Anteil gemäss der öffentlichen Urkunde über die Errichtung der I._____ AG Fr. 80'000.– betrug (Urk. 33/5 S. 2). Unter dem Datum vom 8. Februar 2010 wurde F._____ im Tagesregister des Handels- registers des Kantons Zürich aufgrund der Handelsregisteranmeldung vom 25.
- 60 - Januar 2010, dem der Unterschriftenbogen der ursprünglichen Errichtungsanmel- dung vom 17. November 2009 als Seite 3 beigefügt war (Urk. 33/15), als ausge- schiedene Person und seine Unterschrift als erloschen registriert (Urk. 33/13 und 14). Weiter blieb unbestritten, dass die Beschuldigte F._____ eigenmächtig und ohne Rücksprache als Präsidenten des Verwaltungsrates beim Handelsregister- amt abmeldete, nachdem F._____ am 26. November 2009 verhaftet worden war (Urk. 6.1/10 S. 5; Urk. 6.1/12 S. 5). Darauf ist in Ergänzung zu den vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 173 S. 29) abzustellen.
3. Die Beschuldigte wendet hauptsächlich ein, die fragliche Handelsregister- anmeldung habe dem wahren Willen der I._____ AG entsprochen, den die Be- schuldigte als 100%-Aktionärin habe bilden können und sie sei somit inhaltlich korrekt gewesen (Urk. 178 S. 13; Urk. 358 S. 70 ff.). 3.1. Die Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 21. September 2010 hierzu aus, sie habe F._____ austragen lassen, da sie die I._____ AG aus ihrem Privat- vermögen liberiert habe und er in Österreich wegen Drogendelikten inhaftiert wor- den sei. Sie habe mit F._____ seit seiner Verhaftung keinen Kontakt gehabt (Urk. 6.1/12 S. 5). Diese Aussage der Beschuldigten steht im Widerspruch zu den sich deckenden und – wie bereits an verschiedenen Stellen erläutert – glaubhaften Aussagen von F._____ und L._____, wonach F._____ mit L._____ telefonisch auch nach seiner Verhaftung noch in Kontakt stand (Urk. 6.2/1 S. 5 und S. 10 [F._____]; Urk. 6.2/3, S. 10 [L._____]), wobei F._____ laut eigener Zugabe aus der Haft in Österreich auch mit L._____ zwecks Verschwindenlassens von Akten telefonierte, darunter auch solche, die ihn betrafen (Urk. 6.2/1 S. 4 f. und S. 10 und S. 22). Es ist entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 173 S. 29) und entgegen den Angaben der Beschuldigten davon auszugehen, dass diese über L._____ Gelegenheit gehabt hätte, nicht nur zwecks Aktenvernichtung mit F._____ Kontakt zu halten, sondern auch betreffend seiner Stellung in der I._____ AG. Ausserdem erscheint ihre Aussage, sie habe kein Interesse, mit "so jeman- dem" eine Firma zu gründen (Urk. 6.1/12 S. 5), vollends unglaubhaft, da als er- stellt davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte seit Aufnahme ihrer Beziehung zu F._____ ca. im Jahre 2006 ganz genau wusste, dass sein Geld, welches sie
- 61 - als seine Treuhänderin verwaltete, aus dem Drogenhandel stammte (Urk. 6.2/1 S. 3 f., 7f. 13, 18ff., und 25 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 4 ff. und 13 [L._____]; Urk. 6.2/5 S. 5 [S._____]). Gemäss glaubhafter Aussage von S._____ hätten er und L._____ mit der Beschuldigten betreffend die I._____ AG gesprochen und die Beschuldig- te habe die Firma vorerst nur mit L._____ weiterführen wollen, der wiederum aber ihn habe mit dabei haben wollen (Urk. 8/6 S. 8 [S._____]). Auch von L._____ und S._____ wusste die Beschuldigte ganz konkret und schon lange, dass auch sie im Drogenhandel tätig waren und die Aufgaben von F._____ weiterführten, womit das Argument der Beschuldigten, "so jemanden" habe sie nicht in der Firma ha- ben wollen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Wesentlich ist auch hier der zeitliche Zusammenhang, der schliesslich auch ein Indiz dafür ist, dass die Beschuldigte nicht die Wahrheit sagt. So wurde F._____ am 26. November 2009 verhaftet und dennoch meldete die Beschuldigte das Ausscheiden F._____s erst knappe zwei Monate später an. Die Aussagen von L._____ und S._____, wonach die Beschuldigte F._____ nur deshalb nicht mehr in der I._____ AG habe behalten wollen, weil sie die Firma in ihrem eigenen Interesse und nicht in F._____s Interesse habe "sauber" führen wollen (Urk. 6.2/3 S. 8 ff. [L._____]; Urk. 9/1 S. 8; Urk. 6.2/5 S. 4 [S._____]), erscheinen aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung und insbesondere aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten (Kontaktierung der Polizei zwecks Belastung von F._____) durchaus als glaub- haft. 3.2. Weiter ist aufgrund der sich deckenden und unabhängig voneinander ge- machten Aussagen davon auszugehen, dass F._____ der Beschuldigten seinen statutarischen Anteil von Fr. 80'000.– an der I._____ AG nach Wegnahme des Geldes von C._____ aus dem liechtensteinischen Bankschliessfach in bar bezahl- te (Urk. 6.2/1 S. 22 ff. [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 13 [L._____]; Urk. 9/1 S. 8 [S._____]), ihr mithin nicht 100% der Aktien, wie von ihr behauptet, zustanden. Selbst wenn man von der Darstellung der Beschuldigten ausginge, muss F._____s Aktienanteil als von ihm bezahlt betrachtet werden, gab die Beschuldig- te doch zu, nach F._____s Verhaftung von L._____ und S._____ für die Tilgung der Schuld von F._____ im Zusammenhang mit der Gründung der I._____ AG € 70'000.– in bar entgegen genommen und auf ihr Euro-Konto bei der UBS einge-
- 62 - zahlt zu haben (Urk. 6.1/3 S. 3 f.; sowie Urk. 6.2/3 S. 13 [L._____]; Urk. 9/1 S. 8 [S._____]), was durch den Kontoauszug der UBS AG, AI._____, vom 2. Juni 2010 über das Euro Privatkonto, lautend auf die Beschuldigte, belegt ist (Urk. 25/5/72). 3.3. Mit der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts ist davon auszugehen, dass die von F._____ in den aufgezeichneten Gesprächen deponierten Entlas- tungen der Beschuldigten inhaltlich falsch waren und vorher mit ihr zum Zwecke ihrer Entlastung im gegen sie selbst geführten Strafverfahren abgesprochen wor- den waren (Urk. 289 S. 23-39). Ihnen kommt daher keinerlei Beweiswert zu. Al- lerdings wird das vorstehend dargelegte Beweisergebnis durch die Aussagen in den schliesslich unter der Nummer UE170098 vereinigten Beschwerdeverfahren in den diversen Strafuntersuchungen gar bestätigt, indem F._____ in der Einver- nahme vom 6. Oktober 2015 verdeutlicht, dass die in den heimlich aufgenomme- nen Gesprächen gemachten Aussagen zum Teil natürlich nicht wahr gewesen seien, "dies zu Gunsten von Frau A._____" (Urk. 301/D1 15/4 S. 4). Sie hätten Gespräche geführt, wie sie am besten aus der Sache herauskomme. Er habe die 11 Jahre, die er für alle Beteiligten kassiert habe. Gewisse Sachen nehme er auf sich, zum Beispiel "C._____", indem er ausgesagt habe, er sei für das Geld von C._____ zu 100% verantwortlich. Somit sei die Beschuldigte "draussen gewesen". In Wahrheit seien sie beide an "C._____" beteiligt (Urk. 301/D1 15/4 S. 3 f.). Auch in der Einvernahme vom 12. November 2015 bekräftigte F._____, aufgrund der Absprache mit der Beschuldigten bewusst die Unwahrheit gesagt und die Verant- wortung betreffend "C._____" übernommen zu haben, um ihr zu helfen; wie es tatsächlich gewesen sei, habe er mehrfach ausgesagt (Urk. 301/D1 15/5 S. 2 ff.). Im weiteren sagte F._____ in der Einvernahme vom 20. Januar 2016 aus, es ha- be einen "Deal" mit der Beschuldigten in Bezug auf C._____ und die I._____ AG gegeben, wonach er die Wegnahme von C._____s Geld vom Tresor erledigen d.h. die Verpflichtung gegenüber C._____ übernehmen werde, wenn ihm die Be- schuldigte sein Aktienzertifikat zurückgebe, welches sie ihm weggenommen habe (Urk. 301/D1 17/1/23/1 S. 8 [Ordner 4]). Wie wichtig ihm diese Beteiligung war, ist auch daraus ersichtlich, dass sich F._____ durch den "Deal" mit der Beschuldig- ten erpresst fühlte (Urk. 301/D1 11/5 S. 14). Dadurch drängt sich der Schluss ge- radezu auf, dass F._____ ein grosses Interesse an einer Beteiligung der I._____
- 63 - AG hatte und dafür gar bereit war, seine Aussagen gegen die Beschuldigte zu- rückziehen und die Schuld betreffend C._____ auf sich zu nehmen. Mithin spricht auch dieses Indiz gegen die Darstellung der Beschuldigten. 3.4. Damit ist der Vorinstanz im Ergebnis (Urk. 173 S. 29 f.) und mit obigen Er- gänzungen darin zuzustimmen, dass der der Anklage in Ziffer III zugrundeliegen- de Sachverhalt beweismässig als erstellt zu betrachten ist. E. Anklageziffer IV HD: Urkundenfälschung, Geldwäscherei (F._____, L._____)
1. Unter diesem Anklagepunkt wird der Beschuldigten zusammengefasst ei- nerseits unter Buchstaben A und B vorgeworfen, F._____ und L._____, die ihren Lebensunterhalt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel bestritten, zur Deklaration von legalem Einkommen verholfen zu haben, indem sie durch Gründung der Firmen F._____ & Partner sowie L._____ & Partner GmbH und durch fiktive Buchhaltungen die Aufklärung der wahren Quelle des Einkommens verhinderte und zur Plausibilisierung der Erfolgsrechnungen fiktive Rechnungen im Namen der beiden Firmen an die R._____ GmbH erstellte. Ausserdem habe sie, so die Anklage weiter, L._____ gegenüber der SVA des Kantons Zürich als Angestellten der L._____ & Partner GmbH angegeben und in den Jahresrech- nungen 2006 bis 2009 jeweils Lohnsummen angegeben, von denen sie gewusst habe, dass sie nicht der Wahrheit entsprachen, da L._____ keine Leistungen für die Firma erbracht hatte und statt dessen ausschliesslich vom Drogenhandel leb- te. Andererseits wird ihr unter Buchstabe C des Anklagepunktes angelastet, sie habe von L._____ und S._____ € 70'000.– im Wissen darum, dass das Geld aus qualifiziertem Drogenhandel stammte, entgegen genommen und auf ihr Euro- Konto einbezahlt, um die wahre Quelle des Wertträgers zu vertuschen. Der detail- lierte und genaue Sachverhalt ergibt sich aus der Anklage (Urk. 57 S. 13-21) und der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 173 S. 31 und 36 f.), wo- rauf zu verweisen ist.
- 64 -
2. Die Verteidigung bestreitet die Vorwürfe hauptsächlich unter Verweis auf die zeitlich weit nach den inkriminierten Handlungen liegenden und von ihr heimlich aufgenommenen Gespräche mit F._____ und bemängelt erneut die Anklage, in- dem behauptet wird, man habe keine Ahnung, um welche bestimmten Vermö- genswerte es gehe (Urk. 173 S. 13 ff.; Urk. 358 S. 72 ff.). Weiter hält sie dafür, dass die der Beschuldigten für die I._____ AG übergebenen € 70'000.– nach de- ren Einzahlung auf ihr eigenes Konto wirtschaftlich und rechtlich auf die Beschul- digte übergegangen seien, ihr gehörten und damit kein Dritter wirtschaftlich daran berechtigt gewesen sei (Urk. 178 S. 13 ff.).
3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist nachvollziehbar und schlüssig. Mit dem Einwand der Verteidigung und den heimlich von der Beschuldigten auf- genommenen und von ihr motivierten Gesprächen soll hauptsächlich ein innerer Vorgang, nämlich ihr Wissen um die deliktische Herkunft der Einkommen von F._____ und L._____, wie er sich im fraglichen Tatzeitraum manifestierte, im Nachhinein und nach detaillierter Kenntnis sämtlicher Umstände und sämtlicher Aussagen der Beteiligten korrigiert werden. Es versteht sich von selbst, dass auf ein solches Unterfangen nicht näher einzugehen ist. Auch trifft es nicht zu, wie der Verteidiger meint, dass es bei den Vorwürfen zu Anklageziffer IV.A und B nur um das Jahr 2006 gehe (Urk. 178 S. 13; Urk. 358 S. 79), wie ein Blick in den Ankla- gesachverhalt ergibt. Was im Übrigen seine weitere Kritik an der Anklage betrifft, ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer III.B.3. zu verweisen, so dass es sich erübrigt, hier nochmals darauf zurückzukommen. 3.1. Im Sinne einer Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann, was die fiktiven Rechnungen der Firmen F._____ & Partner und L._____ & Partner GmbH an die Firma R._____ GmbH betrifft, insbesondere auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer IV.C. verwiesen werden. Aus der Sachverhaltserstellung zu Anklageziffer I und aus den diesbezüglichen Untersuchungsakten, namentlich auch Rechnungen aus dem Zeitraum 2007 (Urk. 40.8/24 S. 1 und 2; Urk. 42/28/ 333-336; Urk. 42/28/377 S. 2 und 3), ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anklagesa- chverhalt auch bezüglich der Ausstellung fiktiver Rechnungen an die R._____ GmbH zugunsten der Firma F._____ & Partner für das Jahr 2006 im Gesamtbe-
- 65 - trag von Fr. 101'626.– (Summe aus Tabelle Anklage S. 14 [Urk. 57]) und für das Jahr 2007 im Umfange von Fr. 262'168.– (Summe aus Tabelle Anklage S. 15 [Urk. 57]) sowie zugunsten der L._____ & Partner GmbH für das Jahr 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 172'248.– (Summe aus Tabelle Anklage, S. 17 [Urk. 57]) und für 2007 im Betrage von Fr. 185'592.– (Summe aus Tabelle Anklage, S. 17 [Urk. 57]) erstellt ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift die Tathandlungen im Text auf Seiten 14 und 16 eingrenzt auf "anfangs Juli 2007 bis
28. Dezember 2007", wobei die fiktiven Rechnungen die auf der Liste angegebe- nen Daten ab 2. April 2006 tragen, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass die Rechnungen nachträglich erstellt wurden. Aus der Addition der Beträge aus den dort angefügten Tabellen ergibt sich, dass die Summe der fiktiven Rechnungen für 2006 in dem von der Anklage genannten buchhaltungsmässig ausgewiesenen Handels- und Dienstleistungsertrag 2006 bereits enthalten ist. 3.2. Dass die Beschuldigte seit mindestens ca. Mitte 2007 ganz genau wusste, dass sowohl F._____s wie L._____s Einnahmequelle der Marihuanahandel war, erstellte die Vorinstanz schlüssig und willkürfrei aufgrund der Aussagen von F._____ und L._____ sowie der Auswertung der Telefonüberwachung (Urk. 173 S. 32 ff., 37), was durch das bereits vorstehend unter Ziff. IV.B.4. bis 5.3. Darge- legte zu ergänzen ist. 3.3. Dass die Beschuldigte sowohl für F._____ als auch für die F._____ & Part- ner für 2006 die Steuererklärungen erstellte, ergibt sich einwandfrei aus den vom Steueramt beigezogenen Akten, namentlich der Steuererklärung 2006 für F._____, wo die Beschuldigte unter ihrer Firma "P._____, A._____, Q._____-weg ..., CH-… N._____" als Vertreterin von F._____ auftritt (Urk. 34/3/1) und die Jah- resrechnung 2006 für F._____ & Partner, enthaltend die Bilanz und die Erfolgs- rechnung für 2006 auf ihrem Briefpapier "P._____", beilegte (Urk. 34/3/18). Das- selbe gilt für L._____ und die L._____ & Partner GmbH und ebenfalls – wie in der Anklage konkret vorgeworfen – bereits für das Jahr 2006, liegt doch auch die Steuererklärung 2006 für die L._____ & Partner GmbH bei den Akten, auf der sich die Beschuldigte ebenfalls unter ihrer Firma als Vertreterin und als für Rückfragen zuständig bezeichnet (Urk. 35/1). Auch die Jahresrechnung 2006 der L._____ &
- 66 - Partner GmbH findet sich auf Briefpapier der Beschuldigten (Urk. 35/2), so dass kein Zweifel besteht, dass sie selbst sowohl die Jahresrechnung mitsamt der zu- gehörigen Buchhaltung als auch die Steuererklärung erstellte und dabei die in der Anklage aufgeführten fiktiven Dienstleistungs- und Handels-erträge für 2006 von insgesamt Fr. 524'395.45 (F._____) und Fr. 215'374.95 (L._____) auswies. Entgegen ihrer Bestreitung (Urk. 6.1/13 S. 3) ergeben sich sogar aus den von der Beschuldigten freiwillig eingereichten eigenen Buchhaltungsunterlagen weitere Indizien dafür, dass die Beschuldigte für F._____ und L._____, resp. für deren Firmen, explizit auch für das Jahr 2006 die Buchhaltung erledigte: So befinden sich im Ordner "Buchhaltung 2009" wohl eher aus Versehen nebst der Faktura an L._____ & Partner betreffend Aufwand für die "Buchhaltung 2006 Eröffnungsbi- lanz" (Urk. Ordner 10.3.2., act. 64) die Honorarrechnungen an diese Firma für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 und vom 1. bis 31. Oktober 2008 für unter anderem "Buchhal- tungsarbeiten", "Jahreslohnmeldungen SVA/BVG/KTG/UV/UVG", "Buchhaltung 2006 Eröffnungsbilanz", "Steuererklärung L._____", "Fristerstreckungen Steuer- erklärungen privat" (Urk. Ordner 10.3.2., act. 62-66). Allerdings ist einzuräumen, dass bei diesen Unterlagen durchaus Vorsicht bei der Würdigung angebracht ist und zeigt folgendes Beispiel exemplarisch, wie wenig verlässlich die Angaben der Beschuldigten sind, liegen doch in eben diesen von ihr selbst eingereichten Buchhaltungsordnern unter demselben Datum vom 31. Oktober 2008, mit dersel- ben Rechnungsnummer 10-2008.13 und je an die L._____ & Partner GmbH adressiert zwei Honorarrechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen vor (Urk. Ordner 10.3.5, act. 34 und Urk. Ordner 10.3.2, act. 62). Zudem drängt sich Zurückhaltung beim Heranziehen dieser Buchhaltungsordner auch aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit deren Einreichung durch die Beschuldigte auf: So hatte sie seit Kenntnis der Aussagen von T._____ im österreichischen Verfahren, jedenfalls zwischen dem 23. September 2009, respektive der Verhaf- tung F._____s vom 26. November 2009, und dem 12. Januar 2012, Datum Ein- reichung der Ordner (siehe Aktenverzeichnis), mehr als zwei Jahre Zeit, ihre Un- terlagen zu manipulieren, damit keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung durch sie möglich wären, wie das gemäss glaubhaften Aussagen von F._____ und
- 67 - L._____ mit ihr besprochen und auch so umgesetzt wurde, indem L._____ und S._____ der Beschuldigten sämtliche Akten von F._____ aus W._____ zu ihr nach N._____ gebracht hatten. Die Beschuldigte erklärte am Telefon gegenüber AJ._____, sie habe nichts (sc. keine Papierunterlagen) mehr (Urk. 54/64). Das er- klärt wohl auch, weshalb bei der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten ein leeres blaues Sichtmäppchen mit der Aufschrift "L._____ & Parnter GmbH 2006 + 2007" sichergestellt worden war (vor Urk. 42/28/330-337, aus Urk. 42/27). Schliesslich ist aufgrund der Akten und der übereinstimmenden Aussagen von F._____ und L._____ als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte für die Er- stellung der Buchhaltungen der F._____ & Partner und der L._____ & Partner GmbH samt fiktiver Rechnungen von F._____ mit total ca. Fr. 20'000.– und von L._____ mit Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Jahr entschädigt wurde (Urk. 6.2/1 S. 17 [F._____] und Urk. 6.2/3 [L._____]). 3.4. Bezüglich der Entgegennahme und Einzahlung der € 70'000.– auf ein auf den Namen der Beschuldigten lautendes Euro-Konto ist vorab auf die diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die den Sachverhalt erstellt (Urk. 173 S. 39-41). Ergänzend sei auf die obigen Erwägungen unter Ziffer IV.D.3.2. und die dort zitierten Urkundenbeweise hingewiesen, womit der Ankla- gesachverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist. 3.5. Schliesslich verbleibt noch der Vorwurf, die Beschuldigte habe die Jahresab- rechnungen 2007 bis 2009 für die SVA des Kantons Zürich wahrheitswidrig aus- gefüllt, indem sie eine frei erfundene Lohnsumme deklariert sowie die entspre- chend von L._____ unterzeichneten Jahresabrechnungen der SVA eingesandt habe. Die Bestreitung der Beschuldigten, sie habe die Formulare gemäss Anga- ben von F._____ ausgefüllt, der wiederum die Firma L._____ & Partner GmbH für L._____ geführt habe (Urk. 6.1/17 S. 28), wird durch die überzeugenden Aussa- gen von L._____ und F._____ widerlegt. Sie sagten unabhängig voneinander, stimmig, lebensnah und authentisch aus, dass F._____ die Beschuldigte über L._____ ca. 2006 kennengelernt habe, weil er einen Treuhänder gesucht habe, der sich in seinem (Drogen-) Business auskenne. Er habe L._____ explizit nach jemandem gefragt, der Erfahrung in seinem Business habe, da es ja schwierig
- 68 - sei, einen Treuhänder zu finden, der sich mit Drogengeld befasse. Er habe der Beschuldigten sein Business erklärt und aufgezeigt und sie hätten sich darauf auf eine Zusammenarbeit geeinigt, die darin bestanden habe, dass er ihr Quittungen gebracht habe, die sie dann wiederum für Scheinfirmen verwendet habe, für die er angeblich tätig gewesen sei. Wie die Beschuldigte die Scheinfirmen genau or- ganisiert habe, wisse er nicht, er habe sie ja dafür bezahlt, dass sie für ihn Dro- gengeld wasche. Die Beschuldigte habe sowohl von F._____ wie von L._____ gewusst, dass sie im Drogenhandel tätig waren und kein legales Einkommen hat- ten (Urk. 6.2/1 S. 3 f. und 7 [F._____]; Urk. 6.2/3 S. 3 und S. 6 [L._____]). Das bestätigt sich auch durch die eigenen Aussagen der Beschuldigten anlässlich ei- nes Telefongesprächs mit AJ._____, bei dem es unter anderem offensichtlich um den verhafteten T._____ geht: Dort bekannte sie, schon viele Treuhandmandate gehabt zu haben, von denen auch schon ein paar wegen Geldwäscherei "nach hinten" gekommen seien, sie aber noch nie eine Vorladung erhalten habe. Aus- serdem bekräftigte sie, nicht blauäugig zu sein, denn ihr sei absolut klar, was das für Leute seien (Urk. 4.1/7). 3.6. Der äussere Sachverhalt wird zudem durch die von der SVA beigezogenen Urkunden (Urk. 40.7/24, 40.7/26-28) schlüssig nachgewiesen. F. Anklageziffer VII ND 2: Betrug
1. Dieser Anklagepunkt betrifft den Vorwurf, die Beschuldigte habe zwischen dem 17. Dezember 2009 und 30. Juni 2010 trotz attestierter 100% Arbeitsunfä- higkeit und Krankmeldung bei der B._____ Krankenkasse in Bern (Privatkläge- rin 1) für das Autocenter AK._____ AG und G._____s AL._____-Filiale in AM._____ sowie als Selbständigerwerbende für eigene Mandanten im Namen ih- rer Firma P._____, welche die Anklageschrift im Detail aufführt, gearbeitet (Urk. 57 S. 25-39). Die Beschuldigte habe trotzdem als Angestellte des Autocen- ters AK._____ AG einen Lohnausfall von Fr. 54'000.– und den Ausfall eines mo- natlichen Verwaltungsratshonorars von Fr. 500.– geltend gemacht. Gestützt auf fünf von ihr eingereichte ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die eine 100%-
- 69 - ige Arbeitsunfähigkeit festhielten, habe ihr die Privatklägerin 1 für die Zeit vom
1. Januar 2010 bis 28. Februar 2011 ein Krankentaggeld von gesamthaft Fr. 48'405.15 bezahlt (Urk. 57 S. 25-40; Zusammenfassung auch in Urk. 173 S. 43 f.).
2. Unbestritten ist der Sachverhalt bezüglich der Krankmeldung durch die Be- schuldigte und betreffend Inhalt sowie Einreichung der in der Anklageschrift er- wähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie in Bezug auf den Umstand, dass die Privatklägerin 1 der Beschuldigten das Krankentaggeld wie angeklagt ausgezahlt hatte (Urk. ND 2 act. 4/2 S. 2 f.; und Urk. ND 2 act. 2/2/2 und 3/3/11). Die Be- schuldigte bestreitet indessen, während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähig- keit trotzdem anklagegemäss gearbeitet zu haben.
3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Haft-Einvernahme vom 1. Juli 2010 (Urk. 6.1/1)
– wie bereits dargelegt (siehe oben Ziffer III.E.3.1.1 ff.) – nichts im Wege, wurde sie doch regelkonform gemäss dem damals in Kraft stehenden § 11 Abs. 1 StPO/ZH darauf hingewiesen, dass sie jederzeit einen Verteidiger bestellen sowie die Aussage verweigern könne und ihre Aussagen als Beweismittel verwendet werden dürften (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, Erw. 3.2.). Ausserdem dienen Haft-Einvernahmen, auch wenn sie direkt von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei durchgeführt werden, in erster Linie den Abklärungen zum Tatverdacht und zu den weiteren Haftgründen sowie der Feststellung des deliktischen Sachverhalts in seiner objektiven Ausgestaltung (WEDER in: ZH Komm. StPO, N 29 und 37 zu Art. 219). Dass der Beschuldigten der Tatverdacht bezüglich des Versicherungsbetruges erst gegen Ende dieser Einvernahme vorgehalten wurde, ist angesichts des noch frühen Ermittlungssta- diums nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist im übrigen nachvoll- ziehbar und schlüssig, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 173 S. 47 ff.).
- 70 -
4. Bezüglich Würdigung der Zeugenaussagen und Beweismittel drängen sich an dieser Stelle jedoch folgende ergänzende Bemerkungen auf: 4.1. Der Zeuge G._____ ist bemüht, die Beziehung zur Beschuldigten als rein geschäftlich, dabei aber freundschaftlich (daher auch Telefone am Abend) darzu- stellen (Urk. 5/1 S. 4). Die Beschuldigte habe bis Ende 2009 alles erledigt, was für ein Geschäft im Treuhandwesen üblich sei. Sie sei dafür im Auftragsverhältnis und nach Aufwand bezahlt worden (Urk. 5/1 S. 5). Erst nach Vorhalt der Aussa- gen der Beschuldigten gibt der Zeuge an, aufgrund der (strafrechtlichen) Be- schuldigungen habe er die Beschuldigte fast nötigen müssen, eine Arbeit zu ma- chen, die sie psychisch und körperlich gar nicht mehr habe machen können und das sei ihm noch wichtig zu sagen (Urk. ND 2 act. 5/1 S. 20). Dass jedoch die Be- ziehung zwischen G._____ und der Beschuldigten weit mehr als eine rein ge- schäftliche war, ergibt sich eindeutig aus den Protokollen der Telefonüberwa- chung. So ging die Beschuldigte mit ihm zur Hochzeit ihrer Schwester (Urk. ND 2 act. 4/27107, S. 6), nannte ihn "Schätzeli" (Urk. ND 2 act. 4/2/50 S. 2) und auf die Frage, wann sie bei ihm schlafen dürfe, sie brauche eine Umarmung von ihm, vereinbarten sie, dass die Beschuldigte zum Zeugen nach Hause kommen solle, nachdem dieser zuerst noch geduscht haben würde (Urk. ND 2 act. 4/2/42 S. 3). Die Aussagen des Zeugen G._____ sind daher mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen, da davon auszugehen ist, dass er jedenfalls die Beschuldigte nicht belasten wollte. So enthält seine diesbezügliche Aussage, er wisse "aufgrund der Arztzeugnisse", dass die Beschuldigte krank sei, ein klares Lügensignal, da auf- grund ihrer engen Zusammenarbeit und der Auswertung der Telefonüberwachung zweifelsfrei feststeht, dass sie in engem persönlichen Kontakt standen und der Zeuge dies bei einer tatsächlich bestehenden Krankheit erfahrungsgemäss an- ders formuliert und aus direktem Erleben geschildert hätte. Zudem ist zu beach- ten, dass der Zeuge zusammen mit der Beschuldigten Inhaber des Privatkontos CH25 bei der Raiffeisenbank D._____ war, das am 1. April 2010 saldiert wurde. Dass er gegenüber der Beschuldigten keinesfalls als neutraler Zeuge gelten kann, ergibt sich schon alleine dadurch, dass er als Inhaber zulasten seines auf den Namen AL._____ Markt AM._____ lautenden Kontos am 19. Januar 2010 Fr. 60'000.– auf das gemeinsame Privatkonto mit der Beschuldigten bei der Raiff-
- 71 - eisenbank D._____ überweisen liess, notabene auf dasjenige Konto, auf das die Beschuldigte Fr. 65'000.– aus dem den Steuerbehörden nach eigenen Angaben nicht genannten Konto mit dem Namen AS._____ überwies (Urk. 27/3/1-6; Urk. 27/3/16). Weiter nahm er zugunsten der Beschuldigten seit Juli 2009 bis Novem- ber 2009 regelmässig verschiedene Zahlungen auf deren Mitglieder-Privatkonto bei der Raiffeisenbank D._____ vor (Urk. 27/13/49-54). Ausserdem ist er zusam- men mit der Beschuldigten Mitinhaber des ZKB Privatkontos (IBAN CH26), auf das der Saldo des gemeinsamen Kontos bei der Raiffeisenbank D._____ über- wiesen wurde. Dabei fällt allerdings auf, dass der überwiesene Betrag sofort auf ein ausschliesslich auf den Namen der Beschuldigten lautendes Konto abfloss (Urk. 30/9/5), wobei der Anfangssaldo dieses Kontos aus Vergütungen des Au- tocenters AK._____ AG von Fr. 41'000.– und des Zeugen selbst von Fr. 4'500.– bestand (Urk. 30/9/3). Damit ist aufgezeigt, dass auf die Aussagen des Zeugen G._____s infolge direkter Betroffenheit und enger Verbindung sowohl zur Be- schuldigten wie zum Autocenter AK._____ AG, das vom Partner der Beschuldig- ten geführt wurde, nicht abgestellt werden kann, da keine Gewähr für Objektivität besteht, nachdem der Zeuge diese Verflechtungen auf die Frage nach der Bezie- hung zur Beschuldigten nicht selbst offenlegte. 4.2. Die Zeugin AN._____ erläuterte, dass das Autocenter AK._____ AG ur- sprünglich AO._____ AG geheissen habe und in AP._____ domiziliert gewesen sei, wo sie am 1. Oktober 2007 als Bürokauffrau angefangen habe. Mit dem Wechsel des Firmennamens sei die Garage am 1. Juli 2010 nach AQ._____ umgezogen (Urk. ND 2 act. 5/5, S. 7). Auch auf die Aussagen der Zeugin AN._____ kann vorliegend nicht unbesehen abgestellt werden. Es ergibt sich aus der Telefonüberwachung und der Aussage der Zeugin, dass die Beschuldigte ihr gegenüber eine vorgesetzte Stellung im Autocenter AK._____ AG inne hatte, mit- tels der ihr die Beschuldigte Weisungen und Aufträge erteilte und ihr gegenüber zur Durchsetzung auch Druck ausübte, um Widerstand zu brechen (ND 2 act. 4/2/107; Urk. 19/1 S 3). Sodann sagte die Zeugin aus, sie sei Assistentin der Ge- schäftsleitung und ihr Aufgabengebiet umfasse das Führen der einfachen Buch- haltung, d.h. sie mache alles, bis auf die Jahresabschlüsse (Urk. 19/1 S. 4). Auf- grund der Bankakten ist erwiesen, dass von der AO._____ AG (und später dem
- 72 - Autocenter AK._____ AG) zur Beschuldigten persönlich jahrelang Geldbeträge auch in fünfstelliger Höhe flossen, so zum Beispiel im November 2008 Fr. 24'936.30 (Urk. 28/7/41), im Februar 2009 Fr. 40'893.48 (Urk. 24/6/14) und im März 2010 Fr. 80'000.– (Urk. 28/7/22). Das konnte der Zeugin aufgrund ihres Aufgabenbereichs im Betrieb nicht entgangen sein. Ausserdem bezeichnete die Zeugin G._____ lediglich als "Bekannten" der Beschuldigten und Kunden der Ga- rage (Urk. ND 2 act. 5/6, S. 5), obwohl sie gemäss Telefonüberwachungsprotokoll wusste, dass es da noch mehr, namentlich die Verbindung zu AL._____ Filialen, gab, sprach sie doch mit der Beschuldigten am 8. April 2010 über Post von AM._____ und über offene Rechnungen von G._____ (sc. G._____) sowie von Adressen (sc. von AL._____) von AM._____ und N._____ (Urk. ND 2 act. 4/2/48). Die Zeugin hat daher als befangen und keineswegs neutral zu gelten und ihre Aussagen, die sich nicht mit den objektiven Ermittlungsergebnissen decken, na- mentlich ihre Angaben zur Anwesenheit der Beschuldigten, sind unter diesen Umständen nicht überzeugend, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3. Aus den Telefonüberwachungsprotokollen ergibt sich des weiteren zweifels- frei, dass die Beschuldigte gegenüber ihren vertrauten Gesprächspartnern und in deren Vertretung ausnahmslos über ihre Arbeitslast klagte, zum Beispiel als sie erwähnte, bis Ende April habe sie einen grossen Posten mehr weg und bis Ende Mai sei sie mit ihrer Arbeit à jour (Urk. ND 2 act. 4/2/42, S. 2), sie hätten insge- samt vier Wochen für die Mehrwertsteuer-Revisionen Arbeit gehabt und der Revi- sor sei jetzt noch an drei Tagen in AQ._____ gewesen (Urk. ND 2 act. 4/2/80, S. 1), sie habe es (unter Hinweis auf ihre Arbeit, die sie ausführt) einfach nicht ge- schafft die Mehrwertsteuerabrechnung für die AR._____ AG und die Firmen G._____s zu erstellen (Urk. ND 2 act. 4/2/83, S. 1 und act. 4/2/45) und sie sei wegen dem Vorsteuerabzug "seit Tagen an diesem Seich, das ist nicht normal" und sie arbeite dann noch zwei Stunden (Urk. ND 2 act. 4/2/100) oder wo sie der Zeugin AN._____ Druck macht mit Existenzproblemen des Arbeitgebers, um mit ihr zusammen eine Arbeit zu erledigen, bis sie fertig sei, da eine Bilanz und die Erfolgsrechnung um über Fr. 20'000.– nicht überein stimmten, sie aber damit vor Gericht müssten oder ihr später auch sagte, das andere müsse bald mal weg, nur jetzt sei sie noch nicht ganz fertig, aber beinah, es habe so viele Fehler dort (ND 2
- 73 - act. 4/2/107 S. 3). Gegenüber der Privatklägerin jedoch behauptete sie nur einige Tage davor, sie sei nicht berufstätig im Moment, sie könne gar nichts schreiben, sie könne nicht arbeiten und das einzige, was sie tue, sei zuhause aufzuräumen, so gut es gehe (Urk. ND 2 act. 4/2/93, S. 1). 4.4. Was von den Aussagen der Beschuldigten selbst zu halten ist, wurde bereits ausgeführt. Diese Anklageziffer betreffend muss aber noch einmal mit aller Deut- lichkeit darauf hingewiesen werden, wie sehr sie ihre Angaben und Aussagen an die jeweiligen Adressaten anpasst. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist mithin durchaus die Behauptung der Beschuldigten gerade nicht glaubhaft, dass sie auf- grund der gesundheitlichen Erschöpfung ihre Mandate habe abbauen wollen. So sagte sie entgegen dem klaren Ermittlungsergebnis aus, sie habe bereits ab Mitte 2009 nicht mehr für das Autocenter AK._____ AG gearbeitet (Urk. 6.1/19 S. 18), nahm aber dennoch regelmässige Zahlungen noch bis ins Jahr 2010 entgegen, wie sich aus den Bankbelegen ergibt (unter anderen Urk. 27/13/58 und 27/15/58). Im Übrigen ist an dieser Stelle nochmals auf die von der Vorinstanz zu Recht her- ausgestrichene Stelle im Telefongespräch der Beschuldigten mit der Zeugin AN._____ betreffend die Auszahlung des Krankentaggeldes durch die Privatklä- gerin hinzuweisen, wo die Beschuldigte, die sich gerade im AL._____ aufhielt, sagte: "Gut, wenn die (sc. die Privatklägerin) mich jetzt sehen würden, würden sie mich verhaften lassen" (Urk. 173 S. 53). 4.5. Mithin ist – präzisierend und im Umfang von der Schlussfolgerung des Vor- instanz leicht abweichend (Urk. 173 S. 50) – nicht nur von einem 20 % überstei- genden, sondern von einem beträchtlichen beruflichen Engagement der Beschul- digten und von einer Geschäftstätigkeit von nennenswertem Ausmass auszuge- hen. Die Angaben der Beschuldigten gegenüber der Zeugin AN._____ sprechen dafür, dass die Beschuldigte einer Arbeitstätigkeit in einem hohen Prozentsatz nachkam, was sie namentlich gegenüber der Versicherungsgesellschaft, der sie Arztzeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % einreichte, verschwieg. Es kann daher – entgegen der Verteidigung – offen gelassen werden, ob die Be- schuldigte, wie sie behauptet, zur Tatzeit dennoch in geringfügigem Ausmass ge-
- 74 - sundheitlich beeinträchtigt war und in welchem Prozentsatz genau die Beschul- digte arbeitstätig war. 4.6. Die Täuschung der Privatklägerin nahm bereits mit Einreichen der Krank- meldung ihren Anfang, unterschrieb doch die Beschuldigte diese namens des Au- tocenters AK._____ AG selbst und liess damit zu, dass die Anmeldung als wie vom Arbeitgeber und nicht von der kranken Mitarbeiterin ausgestellt erschien (Urk. ND 2 act. 2/2/14). So behauptete sie noch in der Einvernahme vom 23. Feb- ruar 2011, "die Personalabteilung" habe die Krankentaggelder beantragt (Urk. ND 2 act. 4/2 S. 3), was mindestens als bewusst irreführend zu bezeichnen ist. Die Beschuldigte schilderte gegenüber ihren Ärzten die Symptome für eine Erschöpfungsdepression offenbar plausibel, war sie doch gemäss den vorliegen- den medizinischen Akten bereits in den Jahren 2000 / 2001 in psychiatrischer Be- handlung (Urk. ND 2 act. 2/4/8), was – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – medizinisch nur beschränkt überprüfbar ist, was der Beschuldigten klar sein musste (Urk. 173 S. 51). Indem sie aber trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit wei- terhin in erheblichem Masse ihrer entgeltlichen Arbeit nachging und der Privatklä- gerin 1 ihre Anstellung bei AL._____ und die weiteren Auftragsverhältnisse trotz der ihr bekannten Aufklärungspflicht nach Einreichen der Krankmeldungen ver- schwieg, täuschte sie die Privatklägerin bezüglich ihrer wirklichen Leistungsfähig- keit. Diese Täuschung stützte sie zudem durch ihre gegenteiligen mündlichen Be- teuerungen bezüglich ihrer wirklichen Leistungsfähigkeit. Die Privatklägerin 1 stellte für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die ärztlichen Berichte ab, welche auf den Angaben der Beschuldigten basierten. Sie erbrachte gestützt auf diese Informationen Versicherungsleistungen, indem sie das volle Krankentaggeld für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von Fr. 48'405.15 auszahlte (Urk. ND 2 act. 3/3/11 Beilage 1). In Anbetracht der zahlreichen Arztberichte und der persönlichen Angaben der Beschuldigten betreffend ihr Befinden hatte die Privatklägerin 1 vorerst keinen Anlass, weitere Abklärungen über die Arbeitsfähig- keit der Beschuldigten zu treffen. 4.7. Dass die Beschuldigte die falsche Krankmeldung und die aufgrund ihrer den Tatsachen widersprechenden Angaben ausgestellten Arztzeugnisse der Privat-
- 75 - klägerin 1 mit dem Ziel einreichte, trotz erhaltener Arbeitsfähigkeit ihr nicht zu- stehende Versicherungsleistungen zusätzlich zu dem von ihr bezogenen Ent- schädigungen (Lohn, Honorar) zu beziehen, ergibt sich einerseits aus dem äusse- ren Ablauf und andererseits namentlich aus ihrer eigenen Aussage gegenüber der Zeugin AN._____. 4.8. Vorliegend ist mithin dieser Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten, der sich namentlich auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung und der Urkun- denbeweise stützt, so dass sich weitere Beweisabnahmen erübrigen und die ent- sprechenden Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen sind. V. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte Geldwäscherei
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1und 2 lit. c StGB bezüglich Anklageziffern I und IV.A, B und C vor. Die Vorinstanz ist der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt vollumfänglich ge- folgt und hat die Beschuldigte entsprechend der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. Anzumerken gilt es heute, dass auf den vorliegenden Sachverhalt Art. 305bis Ziff. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist, wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 173 S. 21 f., 33 f., 38 und 41 f.).
2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 gelten- den Fassung) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stam- mende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsan-
- 76 - spruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäu- bungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e), das Anlegen von Bargeld (BGE 119 IV 242 E. 1.d), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nach- weis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; Urteil des Bundesge- richts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Er- mittlung, Auffindung oder Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch er- langten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereite- lung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2; je mit Hin- weisen).
3. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz o- der einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn
- 77 - sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Tä- ter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Le- bensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.–, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.– vor. Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die auf- gezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. Au- gust 2019 E. 4.2.3 und 4.3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2).
4. Vorab ist auf die zutreffende rechtliche Würdigung der erstellten Anklagesa- chverhalte durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 21 f., 33 f., 38 und 41 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 4.1. Indem die Beschuldigte als Buchhalterin und Treuhänderin von C._____ diesen beraten und dabei mitgewirkt hatte, grössere Mengen Bargeld von C._____, das – wie sie wusste, bzw. zumindest wissen musste – aus Drogende- likten stammte, im Ausland in einem auf ihren Namen lautenden Schliessfach zu deponieren und die weitere Deponierung von Bargeld durch C._____ während rund zweier Jahre wissentlich duldete, war der Drogengewinn aus dem persönli- chen Bereich des Vortäters entfernt, die Auffindung und Einziehung dieser Bar- schaft vereitelt und dem Zugriff der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen, was das Ziel der Handlungen war. Damit hat die Beschuldigte den Tat- bestand der Geldwäscherei objektiv und subjektiv erfüllt (Anklageziffer I). Die Tathandlungen betreffend Anklageziffer IV.A in Bezug auf die fiktive Buchhal- tung für F._____ und F._____ & Partner inklusive Erstellung von Bilanz, Erfolgs- rechnung und Steuererklärung gestützt auf fiktive Rechnungen im Namen der
- 78 - F._____ & Partner an die R._____ GmbH stellen fraglos ein komplexes Konstrukt zur Verschleierung, Vertuschung und Legalisierung von Drogengeld dar, das die Anforderungen an die Tatbestandsmässigkeit erfüllt. Dabei nahm die Beschuldig- te nicht "nur" illegales Bargeld entgegen und wusch es durch Einzahlung auf Kon- ten mit anderen Inhabern als den Vortätern, sondern benutzte ihr Knowhow und ihre Verbindungen zu weiteren Kunden als Buchhalterin und Treuhänderin, um die verbrecherische Herkunft der Gelder unter Zuhilfenahme von Urkundenfäl- schungen zu verschleiern. Gleiches gilt für L._____ und die L._____ & Partner GmbH, für welche die Beschuldigte gleichartige Tathandlungen vornahm, um ebenfalls die deliktische Herkunft des Geldes zu vertuschen und das Drogengeld durch Einfliessenlassen in ein scheinbares Handelsgeschäft als legales Vermö- gen auszugeben, womit sie ebenfalls das Auffinden und die Einziehung zu ver- unmöglichen oder zumindest wesentlich zu erschweren suchte (Anklageziffer IV.B). Vergleichsweise einfach erscheint dagegen die Tathandlung in Bezug auf die von L._____ und S._____ entgegen genommenen € 70'000.– (Anklageziffer IV.C). Die Beschuldigte wollte die Auffindung und Einziehung der aus qualifiziertem Drogen- handel stammende Barschaft, deren illegale Herkunft sie kannte, dadurch verhin- dern, indem sie die Barschaft auf ein eigenes Konto einzahlte. Damit gab sie das illegale Geld als ihr eigenes aus und vermischte es mit ihrem, um die wahre Quel- le des Geldes zu vertuschen. Auch dadurch handelte die Beschuldigte objektiv und subjektiv tatbestandsmässig. 4.2. Die Geldwäschereihandlungen zwischen dem 13. September 2007 und dem
16. Oktober 2009 betreffend Anklageziffer I (Drogengeld von C._____) fallen mit den Geldwäschereihandlungen im Zeitraum zwischen anfangs Juli 2007 und dem
1. Juli 2010 betreffend Anklageziffer IV.A, B und C (Drogengeld von F._____, L._____ und S._____) zusammen. Die Beschuldigte sorgte in allen Fällen aktiv und in Kenntnis der Herkunft der Gelder als Treuhänderin dafür, dass der von ih- ren "Kunden" regelmässig und in hohen Bargeldbeträgen erzielte Drogenerlös via raffinierter Konstrukte durch Firmengründungen (darunter auch Scheinfirmen), fik- tive Rechnungen und falsche Buchhaltungen sowie Transferierung auf Konten
- 79 - bzw. Schliessfächer, die keinen Rückschluss auf den Vortäter zulassen, "legali- siert" wurden. Sie verschleierte so die rechtswidrige Quelle des Geldes und er- möglichte den Anschein rechtmässiger Herkunft der Gelder mit einem erheblichen Aufwand. Abgesehen von den fiktiven Dienstleistungs- und Handelserträgen 2006 der Firmen von F._____ und L._____ von gesamthaft rund Fr. 739'770.– (siehe oben Ziffer IV.E.3.3.) und der fiktiven Umsätze beider Firmen aufgrund fiktiver Rechnungen für das Jahr 2007 im Umfange von zusammen Fr. 447'760.– (siehe oben Ziffer IV.E.3.1.), die allesamt Drogenerlös in einem Fr. 100'000.– weit über- steigenden Umfang verschleiern, lässt die Vielzahl der Transaktionen im Rahmen der Treuhandmandate der Beschuldigten und der Umfang der von ihr dafür ver- langen Honorare (siehe oben Ziffer IV.E.3.3.) auf einen grossen Zeitaufwand über die Dauer von mehreren Jahren (zwischen 2005 bis zu ihrer Verhaftung im Juni
2010) schliessen. Es steht damit ausser Frage, dass die Beschuldigte die delikti- sche Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeführt hatte und insbesondere die Art und Weise ihrer ständigen Mitwirkung beim Verstecken der Drogengelder einen schweren Fall und damit Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB darstellt. Zutreffend bejaht die Vorinstanz, dass die Beschuldigte vorliegend auch einen grossen Umsatz von einem Mehrfachen des von der Rechtsprechung festgelegten Betrages von Fr. 100'000.– durch ihr deliktisches Handeln erzielte, so dass ein qualifizierter Fall der Geldwäscherei vorliege (Urk. 173 S. 23 und 34).
5. Entsprechend ist die Beschuldigte mit der Vorinstanz der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) in den Anklagepunkten I, IV.A, B und C schuldig zu sprechen.
2. Diebstahl
1. In Anklageziffer II wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, gegen- über C._____ Veruntreuung, eventuell Diebstahl, begangen zu haben. Die Vor- instanz erwog unter Hinweis auf die Lehre, dass die Beschuldigte durch ihr ankla- gegemässes Verhalten den Tatbestand des Diebstahls und nicht der Veruntreu-
- 80 - ung erfüllte (Urk. 173 S. 20) und sprach sie deshalb des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig.
2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Abgrenzung der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB vom Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB stützen sich auf die Lehrmeinungen von NIGGLI und DONATSCH (Urk. 173 S. 19 f.). Gemäss ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Frage schliesst jedoch Mitge- wahrsam des Opfers eine Veruntreuung nicht aus, sofern der Vertrauensbruch den Gewahrsamsbruch an Bedeutung übertrifft (BGE 101 IV 33 E. 2a S. 35, Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.3; je mit Hin- weisen). Dass die Beschuldigte als Treuhänderin für C._____ das Schliessfach im Ausland und auf ihren eigenen Namen für die Hinterlegung von C._____s Geld und weiteren Sachen eröffnet hatte, setzte zwar selbstredend ein spezielles Ver- trauensverhältnis voraus. Im Ergebnis ändert sich gegenüber der Vorinstanz al- lerdingst nichts: Indem die Beschuldigte das Bargeld von C._____, das unbestrit- tenermassen in dessen Eigentum stand und im Schliessfach 23 bei der Liechten- steinischen Landesbank in Vaduz deponiert war, daraus ohne sein Wissen und seine Einwilligung wegnahm, entzog sie die ihm gehörenden Fr. 497'000.– aus seinem Verfügungsbereich und seiner Zugriffsmöglichkeit. Mit der Wegnahme dieses Bargeldes und der Verfügungsmacht darüber war die Beschuldigte bereits bereichert. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist aufgrund des auch bezüglich dieser Bestimmung erstell- ten Tatbestandes daher zu bestätigen (Urk. 173 S. 20), zumal hier die Wegnahme einer fremden Sache gegenüber dem Vertrauensbruch im Vordergrund steht.
3. Ohnehin hatte die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung ausdrücklich auf das Strafmass und den Vollzug der Sanktion eingeschränkt, so dass sich in Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ein Schuldspruch im Sinne der Anklage bereits deshalb verbietet, da für die quali- fizierte Tatbegehung nach Ziffer 2 von Art. 138 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren angedroht ist. Denn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots nicht nur bei einer Verschär- fung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der
- 81 - Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdro- hung vorsieht – das heisst einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe – und bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282 E. 2.5.).
3. Erschleichen einer falschen Beurkundung
1. In Bezug auf Anklageziffer III, die Abmeldung F._____s aus dem Verwal- tungsrat der I._____ AG betreffend, wirft die Anklage der Beschuldigten das Er- schleichen einer falschen Beurkundung vor. Die Vorinstanz folgte der Staatsan- waltschaft und sprach die Beschuldigte im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB des Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig (Urk. 173 30 f.).
2. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift be- glaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkun- dung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkun- dung durch Täuschung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer ech- ten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garan- tien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts be- glaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet auch für deren Wahrheit Gewähr. Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erstreckt sich auf die von den Parteien abgegebenen Willensäusserun- gen. Dabei sind diejenigen Tatsachen rechtlich erheblich, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Ver- änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken
- 82 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.3 ff. mit Hinwei- sen).
3. Dies betrifft im vorliegend zu beurteilenden Fall den Beschluss der Aktien- gesellschaft über den Austritt des Verwaltungsratspräsidenten mit Erlöschen sei- ner Einzelzeichnungsberechtigung. Auch wenn nicht entsprechend angeklagt, ist hier darauf hinzuweisen, dass die inhaltlich falsche Handelsregisteranmeldung und der inhaltlich falsche Beschluss der Aktiengesellschaft Falschbeurkundungen darstellen, da die Anmeldung als Grundlage für den Handelsregistereintrag be- stimmt ist (siehe zur Urkundenfälschung nachstehende Ziffer V.5.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Handelsregisterführer von der Rich- tigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 123 IV 132 E. 3.b). Mit dem gemäss An- klagesachverhalt erstellten Verhalten täuschte die Beschuldigte den Handelsre- gisterführer über rechtlich erhebliche Tatsachen – die Gültigkeit der Universalver- sammlung und des dort vorgenommen Beschlusses – und veranlasste deren Ein- trag in das Handelsregister, was das Ziel ihres Handelns war. Diese Handlungen erfüllen die objektiven Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundungen im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB, wobei infolge des Verbots der reformatio in peius ein zusätz- licher Schuldspruch wegen der Falschbeurkundung ausgeschlossen ist.
4. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug
1. Die Staatsanwaltschaft forderte bezüglich Anklageziffer II einen Schuld- spruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug nach zürcherischem und eidgenössischem Recht, worin ihr die Vorinstanz folgte und die Beschuldigte entsprechend schuldig sprach.
2. Gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (Steuergesetz [StG ZH; LS 631.1], in der ab 1.1. 2008 in Kraft getretenen Fassung [kurz: aStG ZH]) macht sich des Steuerbetruges schuldig, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung ge-
- 83 - fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bi- lanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Drit- ter zur Täuschung gebraucht. Eine Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hin- sicht u.a., wer als Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht un- terbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG; vgl. auch § 235 Abs. 1 aStG ZH). In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbe- trug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranla- gung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steu- eramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1; 6B_433/2013 vom
23. September 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Steuerveranlagung von juristischen Personen basiert auf der handelsrechtli- chen Gewinnermittlung. Juristische Personen müssen der Steuererklärung die un- terzeichnete Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung, d.h. Abrechnung über alle erfolgswirksamen Vorgänge des Rechnungsjahres) der Steuerperiode beile- gen (Art. 125 Abs. 2 DBG). So sind die Jahresrechnung, also die Bilanz und die Erfolgsrechnung, klarerweise Urkunden im Sinne des Tatbestandes der Falsch- beurkundung und von Art. 186 DBG erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.3.2 und 7.4.2 f.). Aufzeichnungen betreffend die Konten kommt Urkundencharakter primär mit Blick auf ihre formelle Richtigkeit zu, also mit Bezug auf die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsvorfälle mit den Bucheinträgen. Ob eine Jahresrechnung inhaltlich unwahr im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Erfolgsrechnung ist nament- lich etwa inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden, wenn Ausla- gen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen oder
- 84 - wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.2.2; 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.2; 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.3.2 mit Hinweisen).
3. Als Gehilfe zu bestrafen ist, wer zu einem Steuerbetrug vorsätzlich Hilfe leis- tet (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese oh- ne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen des Steuerbetrugs kann Gehilfenschaft etwa dann vorliegen, wenn ein Dritter Falschbuchungen vornimmt oder Gefälligkeitsrechnun- gen bzw. fiktive Quittungen erstellt (FREI, KAUFMANN, RICHNER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 57 zu § 261 StG ZH). So ist Gehilfe beispielsweise der Buchhalter, der auf Geheiss seines Arbeitgebers einen unvollständigen oder falschen Abschluss erstellt und weiss, dass dieser den Steuerbehörden eingereicht werden wird (AGNER/DIGERONIMO/ NEU- HAUS/STEINMANN in: Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Er- gänzungsband des Kommentars von Peter Agner, Beat Jung und Gotthard Steinmann, Zürich 2000, S. 353). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört die Voraussicht des Geschehensablaufs, d.h. er muss die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 117 IV 186 E. 3). Subjektive Unrechtselemente wie die unrechtmässige Bereicherungsabsicht oder vorliegend die Absicht der Steuerhinterziehung, gelten als sachliche Merk- male, welche beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein müssen. Es genügt, wenn er im Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive Absicht des Haupttäters weiss (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; FORSTER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB I], N 38 f. zu Vor Art. 24; N 7 zu Art. 25 StGB; N 20 f. zu Art. 27 StGB). Ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Steu-
- 85 - erbetrug setzt nicht voraus, dass der Gehilfe selber in der Absicht der Steuerhin- terziehung handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2).
4. Indem die Beschuldigte anklagegemäss fiktive Handwerkerrechnungen zu- handen der Buchhaltung der R._____ GmbH erstellte, diese mit einem fiktiven Zahlungsdatum und dem Stempel "bezahlt" versah, damit Privatbezüge des Inha- bers K._____ nicht als Einkommen deklariert werden mussten, bzw. ein höherer Aufwand verbucht und damit ein geringerer Erfolg ausgewiesen werden konnte, sollten dergestalt Steuerersparnisse erzielt werden. Da die Beschuldigte wusste, dass die R._____ GmbH buchführungspflichtig war und K._____ die fiktiven Rechnungen für die Buchhaltung und insbesondere für deren Einreichung bei den Steuerbehörden verwendete, ermöglichte und förderte sie damit die Haupttat des Steuerbetrugs von K._____, weshalb sie den objektiven Tatbestand der Gehilfen- schaft zu Steuerbetrug erfüllte. Insofern erweisen sich auch die rechtlichen Erwä- gungen der Vorinstanz und die Subsumption als korrekt (Urk. 173 S. 26 f.). Ihr kann einzig hinsichtlich der Beurteilung der Konkurrenz zwischen der Gehilfen- schaft zum Betrug und der Urkundenfälschung nicht gefolgt werden, da erstellt ist, dass die Beschuldigte die Verwendung der verfälschten Bilanzen und Erfolgs- rechnungen auch für ausserfiskalische Zwecke (insbesondere AHV-Taxation) in Kauf nahm. Dies braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Statt dessen sei auf nachstehende Erwägung V.5.4. zur Urkundenfälschung hingewiesen. Die Be- schuldigte ist daher mit der Vorinstanz der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuer- betrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer II) schuldig zu sprechen.
5. Mehrfache Urkundenfälschung
1. Den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung erhebt die Anklagebehör- de bezüglich Anklageziffern II sowie IV.A und B. Bezüglich der Anklageziffern IV.A und B sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 173 S. 36 und 39), hielt jedoch
- 86 - dafür, dass die Urkundenfälschung bezüglich K._____ (Anklageziffer II) im Sinne der unechten Konkurrenz als vom Steuerbetrug konsumiert sei (Urk. 173 S. 27 f.), weshalb sie die Beschuldigte diesbezüglich nicht schuldig sprach. Infolge der an- deren rechtlichen Beurteilung als die Staatsanwaltschaft sprach sie die Beschul- digte in diesem Anklagepunkt aber auch nicht vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung frei (Urk. 173 S. 80). Weiter erwog die Vorinstanz, dass es sich in Bezug auf die Lohnsummenmeldungen bei der SVA des Kantons Zürich für L._____ (Anklageziffer IV.B) um einfache Falschdeklarationen gehandelt habe und daher der Tatbestand der Urkundenfälschung bezüglich der SVA-Formulare nicht erfüllt sei (Urk. 173 S. 39).
2. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Rechnungen zu Urkunden, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische Buchhaltung fin- den. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich er- heblicher Bedeutung zu beweisen. Für den Urkundencharakter spielt der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2 mit Hinweisen). Ist ein Schriftstück bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein,
- 87 - kommt ihm nicht erst mit der Verbuchung der darin enthaltenen Angaben, son- dern bereits mit dessen Ausfertigung Urkundencharakter zu (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine objektive Zweckbestimmung von Rechnungen als Buchhaltungsbelege muss auch angenommen werden, wenn der Rechnungsaus- steller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Orga- nen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt. Darunter können sogenannte Gefälligkeitsrechnungen fallen. Buchhaltungsbelege sind Ur- kunden. Dies rechtfertigt, auch einen Dritten in die Pflicht zu nehmen, der im Ein- vernehmen mit einer buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin inhaltlich unwahre Rechnungen anfertigt, mit welchen deren Buchhaltung verfälscht werden soll. Dieses Verhalten ist gleichermassen strafwürdig wie dasjenige von Organen oder Angestellten der buchführungspflichtigen Gesellschaft, die Buchhaltungsbe- lege fälschen. Steht ein solches Zusammenwirken des Rechnungsausstellers mit dem Rechnungsempfänger fest, ist die inhaltlich unwahre Rechnung aufgrund ih- rer Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg eine Urkunde. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251 StGB kann daher auch sein, wer einen fal- schen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verantwortlich zu sein. Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu be- jahen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungsempfängerin (BGE 138 IV 130 Erw. 2.4.3, m.H.). Der (Eventual-) Vorsatz muss sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung beziehen. Mithin muss sich der Täter bewusst sein, dass es sich um eine Urkunde handelt und er muss wissen, dass deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Im weiteren ist vorausgesetzt, dass er die Urkunde als echt verwenden (lassen) wollte, was wiederum Täuschungsabsicht verlangt (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 135 IV 12 E. 2.2). Schliesslich erfordert Art. 251 StGB, dass der Tä- ter darauf abzielt, die Vermögensinteressen oder Rechte anderer zu verletzen oder für sich oder einen Dritten einen unzulässigen Vorteil zu erlangen oder zu
- 88 - verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; Urteil des Bundesge- richts 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 8.3.1 [zur Publ. vorges.]).
3. Die Beschuldigte erstellte für F._____ und L._____ sowie deren Firmen eine fiktive Buchhaltung mit sämtlichen Belegen, die ebenfalls fiktiv und damit inhaltlich unwahr waren. Die Beschuldigte verfasste im Einverständnis der Rechnungsstel- ler und je von K._____, F._____ und L._____ ausserdem inhaltlich unwahre Rechnungen, welche diese der Geschäftsbuchhaltung ihrer Firmen (der R._____ GmbH, der F._____ & Partner und L._____ & Partner GmbH) zugrunde legten. Die Beschuldigte erstellte damit nicht nur Rechnungen, sondern auch Buchhal- tungsbelege. Diese waren inhaltlich unwahr, da darin keine tatsächlich erfolgten sondern rein fiktive Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Damit wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um geschäftliche Auslagen der genannten Fir- men. Mit den inhaltlich unwahren Rechnungen wurden die Buchhaltungen der R._____ GmbH, der F._____ & Partner und der L._____ & Partner GmbH ver- fälscht. Private Auslagen des K._____ wurden als geschäftsbedingt ausgewiesen, wodurch der Gewinn der Firma geschmälert wurde. Die Beschuldigte verfälschte jedoch auch die Steuererklärung 2006 für F._____, indem sie gestützt auf die fik- tive Bilanz und Erfolgsrechnung falsche Angaben zum Handels- und Dienstleis- tungsertrag machte. Die Beschuldigte wusste auch, dass K._____, F._____ und L._____ die gefälschten Buchhaltungsunterlagen insbesondere gegenüber denje- nigen Behörden verwendeten, welche für die Veranlagung der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge zuständig waren. Durch die Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnungen als Buchhaltungsbelege sowie der Buchhaltungen selber erfüllte die Beschuldigte wissentlich und willentlich mehrfach den Tatbestand der Urkundenfälschung, da die Erstellung ja gerade auch zum Zwecke der Manipula- tion der Buchhaltung erfolgte.
4. Bei der Frage, ob den Lohnmeldeformularen zuhanden der SVA Urkunden- qualität zukomme oder ob ihnen gleich wie einer Lohnabrechnung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzumessen sei, wovon die Vorinstanz ausging (Urk. 173 S. 38), ist auf das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach es sich verbietet, einen zusätzlichen Schuldspruch zu er-
- 89 - wägen. Deshalb muss vorliegend nicht geprüft werden, ob die rechtliche Beurtei- lung durch die Vorinstanz zutrifft oder nicht. Da die Vorinstanz bezüglich des übri- gen Ziffer IV.B und bezüglich Ziff. IV.A betreffenden Anklagesachverhaltes jedoch korrekterweise die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung feststellte, ist die Beschuldigte dennoch der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich Anklage Ziffer IV.A und B schuldig zu sprechen.
5. Bezüglich der Konkurrenz der Urkundenfälschung mit dem Tatbestand des Steuerbetruges betreffend Anklageziffer II ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Proforma-Rechnungen an die R._____ GmbH nicht nur im Hinblick auf die Steuerrevision erstellt wurden (Urk. 173 S. 27 f.), sondern generell mit dem Ziel, diese in der Buchhaltung der Firma zu verbuchen und damit auch die Erfolgsrechnung und die Bilanz zu manipulieren (siehe vorstehende Ziff. IV.C. und V.4.4). Auch hier verbietet sich aber infolge des Verbots der reformatio in peius ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Da jedoch die Beschuldigte explizit sowohl der mehrfachen Urkundenfälschung als auch der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug angeklagt wurde, hat sich dies im Dispositiv des Urteils niederzuschlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist derje- nige Fall, in dem das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdi- gung Tateinheit vorliegt, gleich zu behandeln wie derjenige Fall, bei welchem nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach Auffassung der Anklage in Tat- mehrheit begangen worden sein sollen, und in welchen – soweit es nicht zur Ver- urteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch zu erfolgen hat, um die Anklage erschöpfend zu behandeln (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Entsprechend ist die Anklageziffer II, wie von der Verteidigung beantragt, beim Freispruch ins Disposi- tiv aufzunehmen bzw. dieses entsprechend zu ergänzen.
6. Neu beantragte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
2. September 2020, sie sei (nicht nur betreffend Anklageziffer II, sondern auch) betreffend Anklageziffer IV vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen, bzw. diese Anklageziffer sei ins freisprechende Erkenntnis aufzunehmen (Urk. 357 S. 1). Mit diesem Antrag dehnt jedoch die Beschuldigte ihre Anfechtung
- 90 - des vorinstanzlichen Urteils über ihre Anträge in der Berufungserklärung aus (Urk. 178 S. 3), was gemäss Art. 402 StPO nicht zulässig ist. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
6. Betrug
1. Bezüglich Anklageziffer VII wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten die Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor, worauf die Vorinstanz die Beschuldigte an- klagegemäss des Betruges schuldig sprach.
2. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Un- vollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers zum Beispiel, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irre- führung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). Nur wenn sich das Verhalten des Bezügers von Versicherungsleistungen in der Missachtung von ge- setzlichen und vertraglichen Meldepflichten erschöpft, d.h. wenn der Bezüger kei- ne unwahren Angaben macht bzw. kein anderes aktives Verhalten vorliegt, ver- neint das Bundesgericht eine Täuschungshandlung (BGE 140 IV 11 E. 2.4 S. 14 f.). 2.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren
- 91 - Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 2.3. Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicher- ten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So hat das Bundesgericht etwa in Zusammenhang mit einem geltend ge- machten Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Be- troffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei der Feststel- lung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind Ärzte mangels organisch nachweis- barer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom
23. September 2019 E. 6.2; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5;
- 92 - 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3; je mit Hinweisen). 2.4. Eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist arglistig, da im ge- schäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrau- en entgegengebracht (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthaf- te Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1; 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 2.5. Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtspre- chung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 246; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 IV 84, E. 3.). Beim Sozialleistungsbetrug liegt der Schaden darin, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Ok- tober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150]). Ein solcher Vermögensscha- den ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschuldig- ten und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer an- deren Beurteilung gelangt wären und im konkreten Fall die Versicherungsgesell- schaft, die Invalidenversicherung und das Amt für Sozialbeiträge gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätten. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % (betreffend die Leistungen der Invaliden- versicherung und des Amtes für Sozialbeiträge) bzw. 33,33 % (betreffend die Versicherungsgesellschaft) nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeits- fähigkeit in diesem Umfang. Der Beweis für die Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang kann entweder über den Nachweis einer effektiv ausgeübten Tätigkeit erbracht werden oder aber mit hypothetischen Überlegungen basierend auf medizinischen
- 93 - Erkenntnissen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1 und 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Dem Grundsatze nach nichts anderes hat in Bezug auf Versicherungsleistungen von Krankenkassen zu gelten, die aufgrund falscher und nicht ohne weiteres überprüfbarer Angaben ihrer Versicherten betreffend ihre Arbeitsfähigkeit gegenüber den sie behandelnden Ärzten nicht geschuldete Krankentaggelder beziehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_488/2016 vom 5. September 2016).
3. Die Beschuldigte hat gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt (siehe vorstehend Ziffer IV.F.) zweifellos arglistig gehandelt, indem sie systematisch ein eigentliches Lügengebäude über ihre Arbeitsunfähigkeit errichtete und die Ärzte sowie die Versicherung über ihren Gesundheitszustand täuschte. Dabei schreckte sie auch nicht davor zurück, eine gefälschte Krankmeldung zu verwenden, die be- züglich des Ausstellers vorgab, es handle sich um eine andere als die versicherte Person. Wie der Anklagesachverhalt und die Erstellung desselben deutlich ma- chen, war die effektive Arbeitstätigkeit der Beschuldigten keineswegs leicht zu eruieren. Eine Überprüfung der Angaben der Beschuldigten war mithin den Ärzten und der Krankenkasse nicht möglich oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand, denn erst die umfangreiche Telefonüberwachung brachte die Tatsachen ans Licht. Indem die Beschuldigte trotz Arbeitsfähigkeit und erheblicher Arbeitstä- tigkeit Krankentaggelder der Privatklägerin 1 im Gesamtbetrag von Fr. 48'405.15 für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bezog, täuschte sie arglistig und ist der vom Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden eingetreten. Angesichts des erstellten Sachverhaltes verbleiben keinerlei Zweifel, dass die Beschuldigte die falsche Krankmeldung in der Absicht eingereicht hatte, ihr infolge fehlender Ar- beitsunfähigkeit nicht zustehende Krankentaggelder zu beziehen.
4. Somit hat die Beschuldigte den objektiven und den subjektiven Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und ist demgemäss mit der Vorinstanz des Betruges schuldig zu sprechen.
- 94 -
7. Zusammenfassung Die Beschuldigte ist demnach schuldig − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von aArt. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I, Ziff. IV.A, B und C) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I) − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (An- klage Ziff. IV.A und B) − des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) und ist zudem freizusprechen − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (An- klage Ziff. II). VI. Strafzumessung A. Allgemeines
1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln und der Transformation der in aArt. 186 DBG (in der Fassung vom 19. Dezember 2006) vorgesehenen Sanktion einer "Gefängnisstrafe" in eine "Freiheitsstrafe" kann, da zutreffend, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 54 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte entgegen ihrer Begründung in der An- schlussappellation anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. September 2020
- 95 - noch eine Bestrafung der Beschuldigten mit 4 Jahren statt mit 7 Jahren Freiheits- strafe (Urk. 360 S. 1) gegenüber der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe, die im Umfang von 27 Monaten bei einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde.
3. Die Beschuldigte hat die mehrfachen Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für die Beschuldigte nicht mil- der, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
4. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend zur Vorinstanz auf die seit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene neu- ere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumes- sung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Am Schluss ist die Gesamtstrafe in einer Ge- samtwürdigung zu ermitteln und zu präzisieren, indem namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
- 96 - Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3).
5. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen in Bezug auf die Strafschärfung im Sinne von 49 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ebenfalls auf die neue- re bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach ist die tat- und täter- angemessene Strafe für das Einsatzdelikt grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen der vorin- stanzlichen Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien fest- zusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorge- gebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; 136 IV 55 E. 5.8. m.H.). Häufig lässt sich die Gesamtstrafe auch innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der schwersten Strafbestimmung festlegen. Dieser ist grundsätzlich nur zu verlassen, wenn die Einsatzstrafe bereits im oberen Bereich liegt und deshalb kein Raum mehr verbleibt, um den angemessenen Anteil der zweiten Strafe ab- zudecken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 497 S. 185). Dabei wird der ordentliche Strafrahmen lediglich im notwendigen Umfang erwei- tert, darf aber gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe (für das schwerste Delikt) nicht um mehr als die Hälfte überschreiten (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
- 97 -
6. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hin- dert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1).
7. Schliesslich ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhö- hungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich be- rücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tat- umstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Ge- setzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). B. Konkrete Strafzumessung
1. Strafrahmen
1. Die Vorinstanz ging korrekt für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB von der qualifizierten, weil gewerbsmässigen, Geldwäscherei im Sin- ne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB als dem schwersten Delikt aus, da zusätzlich zur angedrohten Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren eine Geldstrafe von höchstens 500 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB) zu verhängen ist (Urk. 173 S. 55 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, unter An-
- 98 - rechnung der erstandenen Haft (Urk. 360 S. 1). Bezüglich der gewerbsmässigen Geldwäscherei sei das Verschulden als schwer einzustufen, weshalb die Einsatz- strafe auf 30 Monate festzusetzen sei. Diese sei aufgrund des schweren Ver- schuldens in Bezug auf den Diebstahl um ein ganzes Jahr zu erhöhen. Beim Be- trug und der Urkundenfälschung sei das Verschulden entgegen der Vorinstanz höher einzustufen, so dass eine Erhöhung um 3 und um 6 Monate angezeigt sei. Mit der Erhöhung um ein Jahr betreffend den Steuerbetrug ergebe sich eine an- gemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten. Angesichts der zu langen Verfahrensdauer sei die Strafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren (Urk. 360 S. 9 ff.).
3. Die Beschuldigte lässt im Eventualfall einer teilweisen Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots den Verzicht auf eine Bestrafung oder eine ganz milde Bestrafung beantragen (Urk. 358 S.82).
4. Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei gewerbsmässigen Delikten nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn während verschiedener, voneinander getrennter, Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusam- menhängenden Geschehens erscheinen. Bereits 1990 erwog das Bundesgericht, dass in Fällen, in denen sich der Täter wiederholt zur gewerbsmässigen Bege- hung voneinander unabhängiger Deliktsserien entschliesst, eine deliktische Inten- sität erreicht sein könne, bei der der Richter die Möglichkeit haben müsse, durch Heranziehung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB bei der Strafzumessung über das im be- sonderen Teil des StGB für gewerbsmässige Deliktsbegehung vorgesehene Strafmaximum hinauszugehen (BGE 116 IV 121, Erw. 2.b.aa; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.1. m.H.).
2. Tatkomponenten 2.1. Qualifizierte Geldwäscherei 2.1.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands – auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes – der hohe Deliktsbetrag
- 99 - von weit über einer Million Franken auf, der durch eine Vielzahl von Einzelakten anfiel. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts und damit das objektive Tat- verschulden ist insgesamt als schwer einzustufen. Verschuldenserschwerend wirkt sich zulasten der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands zu- sätzlich aus, dass sie bezüglich der scheinbaren Handels- und Dienstleistungser- träge der Scheinfirmen von F._____ und L._____ (Anklageziffern IV.A und B) für jedes einzelne Geschäftsjahr separat wieder den Entschluss fasste, auf die glei- che Art und Weise zu handeln, was unter anderem auch auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrechnungen zutrifft. Es wäre ihr mithin grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu vermeiden, was sie aber bewusst unterliess. Dadurch manifestiert sich eine sehr hohe kriminelle Energie. Auch zeigt das sich über mehrere Jahre erstreckende Vorgehen der Beschuldigten ein hohes Mass an Planung, Detaillierung und Raffinesse. So scheute die Beschuldigte nicht da- vor zurück, weitere Delikte zu begehen, um die Umsätze bezüglich L._____ und F._____ durch ein sorgfältig geplantes und real umgesetztes Konstrukt von unter ihrer Mitwirkung gegründeten Scheinfirmen vor den Behörden als echt darzustel- len. So setzte sie dafür gefälschte Dokumente für die Geldwäscherei ein, erstellte fiktive Handwerkerrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen und in- haltlich falsche Steuererklärungen und spannte schliesslich teilweise auch Dritt- personen für ihre Zwecke ein, welchen gegenüber sie die wahren Absichten ver- schwieg. Die Beschuldigte fungierte im Drogenhandelsring um F._____, L._____, C._____ und T._____ recht eigentlich und quasi professionell als "Finanzministe- rin", bei der sämtliche Fäden zusammenliefen und die durch ihre aktiven, von ihr selbst vorgeschlagenen, Tathandlungen dafür sorgte, dass der erzielte Drogener- lös unentdeckt auf Konten floss, respektive in Umlauf kam. Aufgrund des Um- standes, dass sie selbst für alle beteiligten Scheinfirmen nach aussen als Treu- händerin mit Generalvollmacht auch betreffend deren Konten auftreten konnte, sorgte sie jederzeit dafür, dass die beteiligten Drogenhändler über genügend – nach aussen und gegenüber den Behörden – legalisiertes Einkommen verfügten und so das illegale, aber lukrative, Drogengeschäft immer weiter betrieben wer- den konnte, ohne dass die Beteiligten fürchten mussten, entdeckt zu werden. Schliesslich fällt straferhöhend in Betracht, dass die Beschuldigte die qualifizierte
- 100 - Geldwäscherei nicht "nur" mittels Scheinfirmen und falscher Rechnungen / Buch- haltungen betrieb, sondern bezüglich C._____ (Anklageziffer I) und S._____ / L._____ (Anklageziffer IV.C) zusätzlich auch auf eine andere Art und Weise. Die beiden vergleichbaren Tathandlungen wiegen insgesamt in Anbetracht der mögli- chen denkbaren Delikte und im Vergleich mit den Tathandlungen gemäss Ankla- geziffern IV.A und B aber eher leicht. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschul- den schwer bis sehr schwer. 2.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 58 ff.), wobei festzuhal- ten ist, dass die Beschuldigte nicht geständig war und ist. Ins Gewicht fällt jedoch, dass sie mit direktem Vorsatz handelte, so dass eine Reduktion zufolge Eventual- vorsatzes entfällt. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln der Beschuldigten aus rein egoistischen Beweg- gründen. Dabei wäre es ihr als Treuhänderin ohne weiteres möglich gewesen, mittels legaler bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dass sie aus- serdem wusste, dass sie Drogengeld, und nicht zum Beispiel aus anderen Ver- mögensdelikten hervorgegangene Werte, legalisierte, erhöht ihre Tatschuld, da sie zwecks persönlicher Bereicherung die Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.1 mit Hinweis), indem sie mit ihrem Verhalten dazu beitrug, dass F._____ und Konsorten weiterhin unentdeckt Drogen umsetzen und damit eine Vielzahl von Menschen gefährden konnten. Ausserdem ist der Beschuldigten in subjekti- ver Hinsicht erschwerend anzulasten, dass ihr Vorgehen bezüglich Anklageziffer IV.C. recht eigentlich hinterhältig und von besonderem Egoismus geprägt war, brachte sie doch S._____ und L._____ mit falschen Angaben darüber, dass sie für die Gründung der I._____ AG noch Anspruch auf das Geld von F._____ habe, dazu, ihr die € 70'000.– zu bringen, nachdem F._____ bereits verhaftet worden war und sie seinen Anteil von ihm tatsächlich bereits erhalten hatte. 2.1.3. Mit der Vorinstanz liegen keine massgeblichen relativierenden Strafzu- messungskomponenten vor. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz bei einem selbst von ihr angenommenen mindestens mittelschweren Verschulden auf
- 101 - eine Einsatzstrafe von nur rund 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe kommt (Urk. 137 S. 58 ff.). Angesichts der dargelegten Strafzumessungsfaktoren für die vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen der qualifizierten Geldwäscherei erscheint im Gegenteil eine Einsatzstrafe von rund 3 ½ Jahren dem schweren objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. 2.1.4. a) Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Festsetzung der ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend zusätzlich auszufällenden Geldstrafe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 60 f.). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Verschulden in der Anzahl Taggesätze abbildet und sich die Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den aktuel- len finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person im Urteilszeitpunkt richtet (BGE 144 IV 198 E. 5.3 und 5.4).
b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. September 2020 gab die Be- schuldigte an, aktuell in einem Pensum von 10% arbeitstätig zu sein. Zudem er- halte sie seit Anfang dieses Jahres ein Krankentaggeld, womit sie insgesamt mo- natlich etwa Fr. 3'500.– zur Verfügung habe (Prot. II S. 41). Im Unterschied zur Si- tuation anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezieht die Beschuldig- te sodann keinen monatlichen Betrag zur Deckung ihres Existenzminimums mehr aus dem beschlagnahmten Vermögen. Zum Beleg ihrer finanziellen Situation reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juni 2020 die Steuererklärung 2019 samt Beilagen sowie die verlangten Kontoauszüge mit Ausnahme der beiden Postfinance-Konten Nr. 12 und Nr. 13 (je ltd. auf "AS._____") ein (Urk. 322/1-12). Dabei wies sie darauf hin, dass die Raiffeisenbank die IBAN gewechselt habe und das Mitgliederspar-, das Privat- und das Kapitaleinzahlungskonto nicht mehr exis- tierten. Die ZKB-Konti seien saldiert und offenbar zugunsten der Steuerbehörden verwendet worden. Überdies macht die Beschuldigte geltend, Fr. 227'000.– des Kaufpreises der Wohnung sei mit einem 10-jährigen Benützungsrecht und Fr. 60'000.– seien mit einem Darlehen der Schwester verrechnet worden; es sei kein Bargeld geflossen (Urk. 321).
c) aa) Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte die Beschuldigte für das Steuerjahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 15'798.– und Unterstützungsbeiträ-
- 102 - ge von Fr. 6'500.–, mithin Fr. 22'298.– pro Jahr (Urk. 322/1). Dem Einkommen steht ein belegtes Vermögen aus Bank- bzw. Postkontoguthaben und Wertschrif- ten im Betrag von Fr. 637'249.– gegenüber (Urk. 322/1 und 322/4-7). bb) Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Bankauszug der Raiff- eisenbank D._____ unvollständig eingereicht hat (es fehlen die Seite 1, 4-5, und 8-9; Urk. 322/5), so dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschuldigte über weitere Konten verfügt, wie das bereits 2013 der Fall war und sich aus der Steu- ererklärung 2013 ergibt. Auch liegt keine Bestätigung der ZKB darüber im Recht, dass die mit Datum vom 7. März 2014 (Urk. 189) freigegebenen Konten IBAN CH27 (Privatkonto, ltd. auf A._____, CHF; Urk. 30/3), Anlagesparkonto 28 (ltd. auf A._____; Urk. 30/5), IBAN CH29 (Firmenkonto ltd. auf I._____ AG, CHF; Urk. 30/7) und IBAN CH26 (Privatkonto, ltd. auf A._____ und G._____, CHF; Urk. 30/9) saldiert wurden und effektiv nicht mehr existieren. cc) Die Beschuldigte besitzt überdies eine Lebensversicherung (Kapitalversiche- rung) bei der AT._____ AG, die noch einen Steuerwert von Fr. 11'038.– aufweist (Urk. 208/7/1, 208/7/3 und 322/1 S. 7 von 18; Prot. II S. 42). dd) Was den Wohnungsverkauf der Beschuldigten an ihre Schwester vom
13. Februar 2014 betrifft, vermag die Behauptung der Beschuldigten, es sei kein Bargeld geflossen, nicht zu überzeugen. Verurkundet wurde im Kaufvertrag, dass Fr. 287'000.– als durch Verrechnung mit den offenen Forderungen seitens der Schwester getilgt gelten (Urk. 250/2/1/2 und Urk. 322/8 S. 5). Gemäss Schulden- verzeichnis zur Steuererklärung 2013 war per 31. Dezember 2013 jedoch nur eine Schuld von max. Fr. 76'600.– gegenüber der Schwester deklariert. Über die restli- chen, angeblichen, Forderungen der Schwester im Umfang von Fr. 210'400.– macht die Beschuldigte jedoch keinerlei Angaben, obwohl sie hierzu mit Verfü- gung vom 24. April 2020 ausdrücklich aufgefordert worden war (Urk. 316). Zudem ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar formell ihre Wohnung an ihre Schwester verkaufte, diese ihr aber gegen ein Entgelt von Fr. 227'000.– ein im Grundregister eingetragenes Wohnrecht in Form einer Dienstbarkeit einräumte (Urk. 322/9), so dass die Beschuldigte die ursprünglich von ihr gekaufte Wohnung nach wie vor bewohnt, formell jedoch nicht mehr Eigentümerin ist. Vor dem Hin-
- 103 - tergrund des laufenden Strafverfahrens mit erstinstanzlicher Verurteilung am
23. Oktober 2013 unter Verpflichtung zu einer Ersatzforderung erscheint dieser Handel vorab der Vermögensminderung der Beschuldigten zu dienen. Jedenfalls verfügt die Beschuldigte aktuell und formell nicht mehr über ein Liegenschafts- vermögen.
e) Dass die Beschuldigte ihre finanzielle Situation durch den Verkauf der Ei- gentumswohnung gegen Verrechnung sowohl in Bezug auf das Vermögen als auch liquiditätsmässig verschlechterte, kann im Rahmen der Bemessung der Ta- gessatzhöhe jedenfalls nicht ohne weiteres berücksichtigt werden, zumal die Be- schuldigte der Aufforderung zur Offenlegung ihrer Finanzen nicht lückenlos nach- kam. Sie machte zudem im Verfahren geltend, ihren Lebensunterhalt massgeblich aus ihrem Vermögen zu bestreiten, bzw. bestritten zu haben, so dass es sich in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufdrängt, zur Festsetzung der Tagessatzhöhe in concreto das Vermögen der Beschuldigten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2011 vom 13. März 2012 E. 5). Es ist daher in Anbetracht sämtlicher Umstände ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– festzusetzen.
f) Angesichts des Verschuldens und des deliktischen Erfolges ist die Beschul- digte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit 300 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 100.– zu bestrafen. 2.2. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden bezüglich der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug (Anklageziffer II) insgesamt als mittel bis schwer zu qualifizie- ren (Urk. 173 S. 65). Der Deliktsbetrag von rund 1.6 Millionen Franken (Umfang der fiktiven Rechnungsbeträge), den K._____ dank der Hilfe der Beschuldigten nicht als Privatbezug ausweisen und so versuchen konnte, ihn nicht zu versteu- ern, fällt dabei durchaus besonders ins Gewicht. Auch ist der Vorinstanz darin zu- zustimmen, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten als Gehilfin von eminenter Wichtigkeit für die Verwirklichung der Steuerbetrüge war, was ebenfalls die objek- tive Tatschwere erhöht. Sie erfüllte dabei nicht nur eine unterstützende Funktion,
- 104 - sondern war die Initiantin des gesamten Vorgehens, indem sie K._____ das als- dann in die Tat umgesetzte Prozedere überhaupt erst vorschlug. Dieses ist – ähn- lich wie bei den Geldwäschereidelikten bezüglich L._____ und F._____ – geprägt durch ein raffiniertes, konzertiertes Vorgehen mithilfe von ihr selbst erstellten fikti- ven Rechnungen, die inhaltlich falsch zu entsprechend falschen Erfolgsrechnun- gen und Bilanzen der R._____ GmbH führten. Ausserdem ist in Betracht zu zie- hen, dass die Beschuldigte das deliktische Verhalten während rund 1 ½ Jahren an den Tag legte und es sich keineswegs um eine einmalige Aktion handelte. 2.2.2. Das vordergründige eindeutig finanzielle Motiv der Beschuldigten schlägt in subjektiver Hinsicht verschuldenserschwerend zu Buche. Bei der diesen Ankla- gepunkt betreffenden von Anfang an erdrückenden Beweislage ist das nur halb- herzige Geständnis der Beschuldigten nicht verschuldensmindernd zu berücksich- tigen, nachdem ihre Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass die von ihr ange- fertigten fiktiven Rechnungen Eingang in die Buchhaltung der R._____ GmbH fanden, als völlig unglaubhaft zu bezeichnen ist. Damit gibt die Beschuldigte auch ihrem völligen Fehlen an Einsicht deutlichen Ausdruck. Es verbleibt strafmindernd lediglich ihr Tatbeitrag der Gehilfenschaft zum Hauptdelikt des Steuerbetruges durch K._____ zu berücksichtigen. Da ihr Tatbeitrag das Hauptdelikt überhaupt erst ermöglichte, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden dennoch als im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Angesichts des Strafrahmens, der von Busse bis zu Fr. 30'000.– bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich (isoliert betrachtet) eine Strafe im Bereich von ca. 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Angesichts der hohen kriminellen Energie und der jahrelangen Delinquenz erscheint einzig eine Freiheitsstrafe dem Ausmass des Verschuldens angemessen. 2.3. Mehrfache Urkundenfälschung 2.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist vorab die Tatmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen, ebenso wie die Delinquenz während eines län- geren Zeitraums von mehreren Jahren. Auch wenn entlastend zu berücksichtigen ist, dass die Urkundenfälschungen in direktem Zusammenhang mit der von der Beschuldigten begangenen qualifizierten Geldwäscherei stehen, kann das Ver-
- 105 - schulden entgegen der Vorinstanz (Urk. 173 S. 64) nicht mehr als leicht qualifi- ziert werden, da der Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschungen nur zu einem Teil bereits durch die Geldwäscherei erfasst und dort verschuldensmässig be- rücksichtigt worden ist. Da durch die Tatbestände der Geldwäscherei und der Ur- kundenfälschung nicht das gleiche Rechtsgut geschützt wird, konsumiert auch das Verschulden bei einem Delikt nicht dasjenige beim anderen. Die Beschuldigte fertigte über Jahre diverse falsche Urkunden an und täuschte damit das Vertrau- en, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen- gebracht wird, in massiver Weise. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte nicht nur eine Form von Urkunden fälschte, indem sie fiktive Rech- nungen schrieb, sondern erstellte Dutzende falsche Buchhaltungsbelege und ei- gentliche Buchhaltungsbestandteile wie Erfolgsrechnungen und Bilanzen (samt Beilagen). Insofern zeigt das Verhalten der Beschuldigten ihre mangelnde Ach- tung gegenüber der Rechtsordnung und Einiges an krimineller Energie ist der Be- schuldigten daher auch hier anzulasten. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht stehen ausnahmslos egoistische Beweggründe im Vordergrund. Dabei fällt das Motiv zur Tatbegehung zusammen mit dem überge- ordneten Ziel, durch die Urkundenfälschungen das gross angelegte Konstrukt zur Reinwaschung der aus dem Drogenhandel illegal erworbenen Gelder zu bewerk- stelligen und bereits begangene Delikte zu decken, um damit den eigenen sowie den Lebensunterhalt der Beteiligten (F._____ und L._____) zu finanzieren. Die Beschuldigte nützte im Wissen um die Beweisfunktion der Urkunden als Treuhän- derin das Vertrauen auch der Behörden skrupellos aus. Strafmindernde Faktoren sind nicht ersichtlich. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive noch erschwert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden daher mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erweist sich daher (isoliert betrachtet) eine Bestrafung mit etwa 1 bis 1½ Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen. Da die Urkundenfälschungen jedoch sachlich und zeitlich derart eng mit den Geldwäschereidelikten zusammenhängen und das Verschulden entsprechend nicht sinnvoll "aufgeteilt" werden kann, indem für ei- nen Teil eine Geld- und für den anderen Teil eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, erscheint nur eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion.
- 106 - 2.4. Betrug 2.4.1. In objektiver Hinsicht fällt zunächst der Deliktsbetrag in Betracht, der meh- rere zehntausend Franken beträgt. Im Vergleich mit allen möglichen denkbaren Betrugsdelikten bewegt sich dieser Betrag noch im unteren Bereich. Hingegen wirkt sich das Tatvorgehen deutlich verschuldenserschwerend aus. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie der Beschuldigten zugutehält, diese habe keine besondere kriminelle Energie an den Tag gelegt (Urk. 173 S. 63). Das Gegenteil ist der Fall: Die Beschuldigte ging durchaus zielgerichtet und planmäs- sig vor und bezog in ihren Plan auch ein, dass ihre Angaben zum Gesundheitszu- stand und ihre diversen, an verschiedenen Orten in unterschiedlicher Stellung ausgeführten Arbeiten, vom Krankenversicherer praktisch nicht überprüfbar wa- ren, was sie rücksichtslos ausnutzte. So bezog die Beschuldigte sowohl vom Au- tocenter AK._____ als auch vom AL._____ trotz angeblicher 100%-iger Krankheit Lohn und arbeitete für beide nachgewiesenermassen auch nach der Krankmel- dung noch im bisherigen Rahmen weiter. Dass sie die eigene Krankmeldung als vom Arbeitgeber ausgefüllt einreichte und sich sowohl mit dem Autocenter AK._____ AG, namentlich der Zeugin AN._____, und dem AL._____ Markt, ver- treten durch den Zeugen G._____, zusammentat, um mit deren konkludenter bzw. stillschweigender Einwilligung (diese stellten die Sachlage nie von sich aus richtig und die Beschuldigte war jederzeit über den aktuellen Stand der Versicherungs- sache informiert) nach aussen, namentlich gegenüber Ärzten und Versicherern den Anschein ihrer Arbeitsunfähigkeit jeden Monat aufs Neue aufrecht zu erhal- ten, zeugt doch von erheblicher krimineller Energie. Ausserdem ist, wie oben er- wähnt, nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte – mindestens bis zu ihrer ersten Verhaftung – aufgrund einer psychischen Erkrankung Mandate abbauen wollte (siehe oben Ziffer IV.F.). Dass sich jedoch die Verhaftung ihrer Kunden aus dem Drogenmilieu auf die bisherige Tätigkeit der Beschuldigten auswirkte, ist durchaus nachvollziehbar, aber für das Verschulden irrelevant. Das objektive Tat- verschulden wiegt daher insgesamt keineswegs mehr nur leicht. 2.4.2. Auch bezüglich dieses Delikts ist das subjektive Verschulden geprägt durch eine rein finanzielle Motivation, indem sich die Beschuldigte nach der Ver-
- 107 - haftung von F._____ eine neue Einnahmequelle durch den Bezug von Kranken- taggeldern erschloss, die allerdings wiederum illegal war. Statt die Lücke durch legale Aufträge zu stopfen, wählte die Beschuldigte erneut den Weg strafbaren Verhaltens. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass ein solches Vorgehen durchaus als rücksichtslos bezeichnet werden kann, da sich die Auszahlung von Versicherungsgeldern immer auch auf die von der Versicherungsgemeinschaft zu leistenden Prämien auswirkt. Das subjektive Tatverschulden vermag vorliegend das objektive nicht zu relativieren. Das Gegenteil ist der Fall. Gesamthaft ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Innerhalb der denkbaren möglichen Tathandlungen dieses Delikts erscheint jedoch eine Bestrafung im untersten Drit- tel des Strafrahmens, der von Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, (isoliert betrachtet) mit gut einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen. Der Schwere des Verschuldens würde jedoch mit der Ausfällung einer Geldstrafe nicht angemessen Rechnung getragen, so dass auch hier nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 2.5. Diebstahl 2.5.1. Der erhebliche Deliktsbetrag von rund ½ Mio. Franken (Anklageziffer I) wirkt sich in objektiver Hinsicht deutlich zulasten der Beschuldigten aus, auch wenn das Tatvorgehen weder einer besonderen Planung noch eines raffinierten Vorgehens bedurfte. Allerdings erschöpfte sich die Tat in einer einzigen Aktion. Das objektive Tatverschulden ist daher als gerade noch leicht einzustufen. 2.5.2. Die Wegnahme sämtlicher sich im Schliessfach befindlicher Sachen C._____s, darunter auch Schriften und Urkunden, und namentlich des Bargeldes erscheint jedoch umso dreister, als das Motiv der Beschuldigten von Wut und Är- ger über unbeantwortete Telefonanrufe geprägt war. Ausserdem fällt verschul- denserschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte, die als Inhaberin von Konto und Schliessfach jederzeit Zugriff auf den Inhalt hatte, wovon sie aber in den vor- hergehenden zwei Jahren nie Gebrauch gemacht hatte, das besondere Vertrauen von C._____ in ihre Funktion als seine Treuhänderin und damit Bewahrerin sei- nes deponierten Gutes aufs Übelste missbrauchte, wohl wissend, dass C._____ wegen der illegalen Herkunft keine rechtlichen Schritte würde einleiten können.
- 108 - Ausserdem hatte die Beschuldigte objektiv gesehen weder einen Anlass noch ei- nen plausiblen Grund, wie etwa Schulden in der ungefähren Höhe des wegge- nommenen Betrages, einen solch hohen Geldbetrag an sich zu nehmen. Die Vo- rinstanz wertete daher das Verschulden diesbezüglich gesamthaft gesehen zu Recht als nicht mehr leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Bestrafung mit neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden an- gemessen. Allerdings erscheint unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nur ei- ne Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion, nachdem dieses Delikt erneut im Zu- sammenhang steht mit der Geldwäscherei der Beschuldigten für C._____ und der Unrechtsgehalt mit einer Geldstrafe nicht angemessen abgegolten würde, nach- dem die Beschuldigte ihre generelle Missachtung unserer Rechtsordnung und den Willen, Drogengeld für eigene Bedürfnisse ohne jegliche Skrupel zu verwen- den, nachdrücklich demonstrierte. 2.6. Erschleichen einer Falschbeurkundung 2.6.1. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht allzu schwer, aber auch nicht mehr nur leicht. Zwar handelte es sich nur um eine einzige Tathandlung und die Beschuldigte bediente sich hier nicht eigentlicher Machenschaften, um die Falschbeurkundung zu erreichen. Dennoch fällt erschwerend in Betracht, dass die Beschuldigte auch hier Urkunden inhaltlich verfälschte und so verwendete, dass ihr Inhalt nicht mehr der Wahrheit entsprach, was – wie mehrfach dargestellt – ih- rer Methode auch bezüglich anderer Tatvorwürfe entspricht. Diese Vorgehens- weise wirkt sich verschuldenserschwerend auf das objektive Tatverschulden aus und es liegt keinesfalls mehr eine Bagatelle vor. 2.6.2. Die Beschuldigte wusste bereits bei der Gründung der I._____ AG, dass F._____ seinen Lebensunterhalt aus dem Drogenhandel bestritt, wobei sie ihm notabene behilflich war und musste somit jederzeit damit rechnen, dass er ir- gendwann verhaftet werden könnte. Umso perfider erscheint es daher, dass sie die Verhaftung F._____s zum Anlass nahm, ihn aus dem Verwaltungsrat zu drän- gen. Die Motivation ergibt sich auch hier aus den gesamten Umständen und ist in erster Linie wirtschaftlich bedingt, indem die Beschuldigte ungehindert über die Firma zu ihrem eigenen Vorteil verfügen wollte, und egoistisch. Zu Recht weist die
- 109 - Vorinstanz darauf hin, dass ihre Freiheit, sich gegen das Unrecht zu entscheiden und auf die Delinquenz zu verzichten, unbenommen war (Urk. 173 S. 64). Eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz entfällt, da die Beschuldigte direkt vor- sätzlich handelte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte durch ihr Nachtatverhalten die fehlende Einsicht geradezu exemplarisch dokumentiert (Urk. 178 S. 13 und S. 28), indem die Beschuldigte F._____ wieder in den Verwal- tungsrat wählte, um ihn zu einem Gespräch zu locken, das sie heimlich aufneh- men wollte, um F._____ danach wieder aus dem Verwaltungsrat abzuwählen, in- dem sie mit sich selbst eine Universalversammlung abhielt, was durch den Han- delsregisterauszug bestätigt wird (Urk. 197). Die Beschuldigte betrachtet ein sol- ches Vorgehen offensichtlich als in Ordnung, obwohl die Zugehörigkeit des Akti- enkapitals in diesem Verfahren ein Thema ist und noch kein rechtskräftiger Ent- scheid darüber vorliegt, womit sie auch über ihre Berechtigung, allein eine Uni- versalversammlung abhalten zu können, noch nicht definitiv sicher sein konnte, nachdem die Vorinstanz mit der diesbezüglichen Erstellung des Anklagesachver- haltes die gegenteilige Ansicht zum Ausdruck gebracht hatte. Innerhalb des Straf- rahmens, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, käme isoliert betrachtet grundsätzlich eine Geldstrafe von gegen 270 Tagessätzen in Frage. Al- lerdings erscheint es angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und vor dem Hintergrund des deliktischen Zusammenwirkens mit F._____, um den es hier geht, schuldadäquat und unter spezialpräventiven Gesichtspunkten angezeigt, ei- ne Freiheitsstrafe auszufällen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von gegen 9 Mo- naten als angemessen erweist.
3. Täterkomponenten 3.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse wiederholte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz deponier- ten Aussagen (Prot. II S. 38 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten kann daher ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 59 f.). Zu ihrer aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der ersten Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte insbe- sondere aus, dass sie nach wie vor an den Folgen des Burnouts und an Depres-
- 110 - sionen leide. Sie arbeite entsprechend nur in einem Pensum von 10 % im Bereich Buchhaltung und erledige einfache Büroarbeiten (Prot. II S. 40 f.). Zur finanziellen Situation der Beschuldigten sei auf vorstehende Ziffer VI.B.2.1.4. verwiesen. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben, zumal die Beschuldigte in geordneten Verhältnissen in der Schweiz aufwuchs, nach dem abgebrochenen Gymnasium mehrere Ausbildungen absolvieren und sich beruflich etablieren konnte. Auch befand sich die Beschuldigte keineswegs in einer finanziellen Notla- ge, die ihre Delinquenz zumindest erklärbar machte. Dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, wirkt sich ebenfalls nicht entlastend aus, da ein rechtskon- formes Verhalten grundsätzlich erwartet werden darf. 3.2. Die Beschuldigte legte vorliegend kein umfassendes und die Strafuntersu- chung wesentlich beschleunigendes oder vereinfachendes Geständnis ab und ih- re Aussagen zeugen auch nicht von Einsicht oder Reue. Selbst was ihre Zugaben betreffend die Gehilfenschaft zu Steuerbetrug angeht, muss ihr Geständnis, die fiktiven Rechnungen ausgestellt zu haben, als halbherzig bezeichnet werden, schob sie doch die Initiative auf K._____ und wollte glauben machen, sie hätte keine Ahnung davon gehabt, was dieser mit den Rechnungen vorgehabt habe (Prot. I S. 32 f.). Angesichts der Verflechtungen der Firmen von L._____ und F._____ und der Funktion der Beschuldigten muss dies zweifelsfrei als Schutzbe- hauptung gelten. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 24 f.). Eine Strafminderung unter dem Titel Geständnis entfällt daher.
4. Tatfremde Komponenten 4.1. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1.1. Die Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem sie geltend machen lässt, die Strafuntersuchung habe mit drei Jahren sehr lange gedauert, wobei dies nicht an der Beschuldigten, sondern an dem teilweise jahre- langen Nichtstun der Staatsanwaltschaft gelegen habe (Urk. 178 S. 22). Ausser- dem führt sie hierzu aus, die vom Obergericht verfügte Sistierung des Verfahrens
- 111 - sei nicht notwendig gewesen und habe somit zu einer völlig unnötigen Verzöge- rung geführt. Und schliesslich hätte die Covid-19-Pandemie zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt, welche nicht von der Beschuldigten zu vertreten sei (vgl. dazu oben E. III.C.1.). 4.1.2. Zu den Rechtsgrundlagen hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.C.2. hiervor verwiesen werden. 4.1.3. Da vorliegend, wie oben unter Ziffer III.C.3. ausgeführt, keine der Unter- suchungsbehörden oder den Gerichten anzulastende Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes auszumachen ist, diese im Gegenteil auf die verschiedensten In- terventionen der Beschuldigten zurückzuführen sind, hat die Beschuldigte grund- sätzlich auch die jahrelange Dauer der Sistierung des vorliegenden Verfahrens in- folge ihrer Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin durch die Einle- gung jeglichen Rechtsmittels in allen von ihr angestrengten Verfahren letztlich selbst zu vertreten. Dass sich die Anklagevorwürfe und namentlich die erstin- stanzliche Verurteilung wegen Betrugs und Geldwäscherei auf die berufliche Zu- kunft der als Treuhänderin tätig gewesenen Beschuldigten auswirken, hat ange- sichts der konkreten Umstände jedenfalls nicht der Staat zu verantworten. Es ist – insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschuldigten – darauf hinzuweisen, dass ihr angesichts ihrer mangelnden Kooperation bzw. infolge ihres Verzichts auf lückenlose Aufdeckung ihrer Einkommens- und Vermögenslage kein Betrag mehr zur Deckung ihres Existenzminimums aus dem beschlagnahmten Vermögen zugesprochen werden konnte (siehe vorstehende Ziffer II.2. und II.3. sowie Urk. 259). Angesichts der Komplexität des Falles, die sich durch die Inter- ventionen der Beschuldigten und deren Einflussversuchen auf Mitbeteiligte (siehe Ziffer III.D.2.) noch verstärkte, der umfangreichen Ermittlungen in getrennt vom vorliegenden Fall zur Anklage gelangten Tathandlungen der Beteiligten F._____, L._____, S._____ und C._____ (siehe oben Ziffer III.G. Sachzusammenhang), der in Österreich geführten ersten Ermittlungen und Einvernahmen und des sich daraus ergebenden zeitlichen Mehraufwandes, der von der Beschuldigten beisei- te geschafften Unterlagen bezüglich der mittlerweile rechtskräftig verurteilten F._____ und L._____, welche Rückschlüsse auf ihren eigenen Tatbeitrag ermög-
- 112 - licht hätten, und schliesslich auch aufgrund der von der Beschuldigten ange- strengten diversen Verfahren (siehe dazu insb. Ziff. I.4. ff. vorstehend) ist keine vom Staat zu vertretende Verfahrensverzögerung zulasten der Beschuldigten und keine vom Staat zu verantwortende schwere Auswirkung auf die Situation der Be- schuldigten gegeben, die unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsge- bots eine Strafminderung gebietet. 4.2. Wohlverhalten seit der Tat 4.2.1. Die Beschuldigte machte überdies neben der Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeitablaufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB geltend (Urk. 357 S. 1). 4.2.2. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). 4.2.3. Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB (in der bis
31. Dezember 2013 gültigen Fassung) 15 Jahre. Gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB endet die Verjährungsfrist für eine Tat, die weder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe noch mit einer mehr als dreijährigen Strafe bedroht ist, nach sieben Jahren. 4.2.4. Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist einzig beim Steuerbetrug sieben Jahre, ansonsten handelt es sich um Verbrechen, die erst nach 15 Jahren verjähren, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Oktober 2013 gemäss aArt. 97 Abs. 3 StGB (in der seit 1. Oktober 2002 und damit im Tatzeitpunkt gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Inzwischen sind bezüglich aller Delikte mit Ausnahme der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug ⅔ der Verjährungsfrist bereits verstrichen, so dass das Strafbedürf-
- 113 - nis deutlich abgenommen hat. Die Tathandlungen betreffend den Steuerbetrug (spätestens 10. Dezember 2008) liegen nunmehr fast 12 Jahre zurück, womit die Verfolgungsverjährungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen ist. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich die Beschuldigte seit Begehung der ihr vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwen- dung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion im Umfang von 1 ½ Jahren erscheint daher angezeigt.
5. Gesamtstrafenbildung In casu liegt die Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei aufgrund des schweren Verschuldens mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe schon im oberen Bereich des ordentlichen Strafrahmens dieses Delikts. Diese Einsatzstrafe ist jedoch zu- sätzlich um weitere drei schwerwiegende Delikte (Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug) im Rahmen der Gesamt- strafenbildung zu erhöhen, so dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB der um die Hälfte erweiterte Strafrahmen des schwersten Delikts zur Bemessung der Gesamtstrafe heranzuziehen ist, so dass die oberste Grenze bei 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe liegt. Die hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei ist für die Gehilfenschaft zum mehrfachen Steuerbetrug um 1 Jahr Freiheitsstrafe zu asperieren. In Betracht fällt insbesondere, dass diese gegen- über der qualifizierten Geldwäscherei ein durchaus selbständiges Delikt darstellt, das keinen engen Bezug zu jener aufweist, weshalb es sich entsprechend relativ stark straferhöhend auswirkt. Auch wenn der Zusammenhang zwischen der mehr- fachen Urkundenfälschung und der qualifizierten Geldwäscherei bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt wurde (vorstehende Ziff. VI.B.2.3), ist doch ein enger Bezug im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, auch wenn durchaus unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Diesem Aspekt wur- de aber ebenfalls bereits Beachtung geschenkt. Es rechtfertigt sich daher, die hy- pothetische Einsatzstrafe um 9 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. Der Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt dagegen tendenziell stärker ins Gewicht, handelt es sich doch um ein eigenständiges, nicht mit den anderen Taten im Zu-
- 114 - sammenhang stehendes, Delikt, weshalb sich eine Straferhöhung um 9 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. Die beiden im Vergleich mit den bereits berücksichtig- ten Taten minderschweren Delikte (Diebstahl und Erschleichen einer Falschbeur- kundung) stehen zwar nicht im direkten Zusammenhang, haben jedoch von der Motivation her einen direkten Bezug zur Geldwäscherei, sei es, weil es sich um Deliktsgut handelt, das die Beschuldigte stahl, sei es, dass sie es sich über die I._____ AG aneignen wollte. Entsprechend erscheint es angemessen, die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für den Diebstahl im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe und für die Erschleichung der Falschbeurkundung im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die solcherart gebildete hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von rund 6 ½ Jahren ist alsdann infolge Wohlverhaltens seit der Tat erheblich, nämlich um 1 ½ Jahre, auf 5 Jahre Frei- heitsstrafe zu reduzieren. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist zusätzlich eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.– auszufällen (Ziff. VI.B.2.1.4.).
6. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Beschuldigte befand sich zwei Mal während insgesamt 92 Tagen in Untersu- chungshaft (Urk. 173 S. 66), die der Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
7. Fazit Die Beschuldigte ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungs- faktoren mit 5 Jahren Freiheitsstrafe und 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstra- fe zu bestrafen. VII. Vollzug
1. Die Freiheitsstrafe ist angesichts ihrer Dauer zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). 2.1. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist eine selbständige Wür- digung vorzunehmen und sind die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Erw. 6.). Nach der Rechtsprechung kann die
- 115 - Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4.). 2.2. Der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu be- gründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise auf- schieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 Erw. 7.4 mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflus- sen lassen (BGE 134 IV 60 Erw. 7.5). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Be- tracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.3.). 2.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und daher in diesem Sinne als Ersttäte- rin zu bezeichnen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte durch den erstmaligen Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe von der weiteren Bege- hung strafbarer Handlungen wirksam abgehalten wird und sich während einer an- zusetzenden Probezeit wohl verhalten wird. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
- 116 - VIII. Einziehung / Ersatzforderung
1. Vorinstanz und Parteistandpunkte
1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass durch die Einzahlung der deliktischen Gelder auf verschiedene Konten und deren Übertragung auf andere Konten nicht mehr genau eruierbar sei, welches Geld aus Delikten stammt und welches nicht, so dass eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht möglich sei (Urk. 173 S. 73). Hiergegen opponierten weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung. Die Vorinstanz erkannte statt dessen auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB und verpflichtete die Beschuldigte, Fr. 265'136.35 für den un- rechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern (Urk. 173 S. 81, Dispositivziffer 7). Zur Deckung dieser Ersatzforderung erwog die Vorinstanz die Verwendung eines Teils der durch die Staatsanwaltschaft je mit entsprechenden Verfügungen beschlagnahmten Konten / Depots (Urk. 173 S. 74 f.) und ordnete dies entsprechend an, wie sich aus Ziffer 10 des Urteilsdispositivs ergibt (Urk. 173 S. 81).
2. Die Beschuldigte lässt die Ersatzforderung des Staates im Umfang von Fr. 179'736.35 im Wesentlichen mit Behauptungen bestreiten, die vorstehend un- ter dem Titel Sachverhalt (Erwägungen IV.) widerlegt wurden. Dieser von der Ver- teidigung nicht anerkannte Betrag ist im Übrigen nur insofern substanziert, als ge- rügt wird, es sei falsch, wenn die Vorinstanz zur Umrechnung der € 70'000.– auf den Umrechnungskurs des Tatzeitpunktes (Einzahlung auf das Konto der Be- schuldigten) abstellt (Urk. 178 S. 3 und 23). Die Staatsanwaltschaft rügt weder Berechnung noch Festsetzung der Ersatzfor- derung.
2. Rechtsgrundlagen
1. Nach Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, die vom Verurteilten be- zahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermögens-
- 117 - werte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b), die Ersatzforderungen (lit. c) oder den Betrag der Friedensbürgschaft (lit. d) zu, wenn der Geschädigte durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden er- leidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Die Zuweisung nach Art. 73 StGB erlaubt es dem Staat, auf eine ihm zustehende Forderung zu Gunsten des Geschädigten zu verzichten, um dadurch die Deckung des von diesem wegen einer Straftat erlittenen Schadens zu erleichtern. Unter dieser Optik ist die Bestimmung auch darauf gerichtet, es zu vermeiden, dass der Vollzug der Strafe oder der angeordneten Massnahme zu Gunsten des Staates den Geschädigten daran hindert, Schadenersatz zu erhalten (BGE 145 IV 237 E. 3.1 [übersetzt in Pra109 [2020] Nr. 6]).
2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satz geht die Rückerstattung von delik- tisch erlangten Vermögenswerten an den Geschädigten gemäss Art. 73 StGB ei- ner Einziehung vor. Eine solche direkte Rückerstattung ist dann problematisch, wenn es sich nicht um klar individualisierbare Gegenstände handelt, sondern um Vermögenswerte wie Bargeld, Checks, Guthaben oder Forderungen, die sich mit legalen Vermögenswerten des Beschuldigten oder von Dritten vermischen kön- nen. Der geltend gemachte Schaden muss jedoch betragsmässig festgestellt sein (BGE 145 IV 237 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_474/2018 vom 17. De- zember 2018 E. 3.1). Wenn nichtsdestotrotz die Einziehung angeordnet worden ist, erlaubt Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB ersatzweise die Zuweisung an den Geschä- digten und bildet in diesem Fall das notwendige Korrelat zur Einziehung (BGE 145 IV 237 E. 3.3 [übersetzt in Pra109 [2020] Nr. 6])
3. Nach Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Drit- ter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie- hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswer-
- 118 - te grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BAUMANN, in: BSK StGB I, N 56 zu Art. 70/71 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 2 StGB). Zulässig ist ein Ausweichen auf die Ersatzforderung auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögenswerte und von deren Surrogaten nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre (BAUMANN, BSK StGB I, N 67 zu Art. 70/71). Die sogenannte Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhal- ten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 m.H.). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzfor- derung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte be- reits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.2.1). Erforder- lich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zu- sammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmit- telbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.2 m.H.). Von einer Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Nach der Recht- sprechung ist ein Verzicht auf bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung gerecht- fertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Ein- kommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass
- 119 - Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Die Ersatzforderung darf freilich nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resoziali- sierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters uner- lässlich ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2.1).
4. Der Sicherung der Einziehung und Ersatzforderung dienen strafprozessuale Massnahmen mit vorläufigem und nicht präjudizierendem Charakter. Die Zwangs- massnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschul- digten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (sogenannte Ein- ziehungsbeschlagnahme). Neben den weiteren Beschlagnahmearten in der Straf- prozessordnung (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-c und Art. 268 StPO) regelt das Straf- gesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB eine Beschlagnahme im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme). Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlag- nahme begründet gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Urteil des Bundesge- richts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). Die Untersuchungsbehörde kann mithin gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staates Vermögenswerte des Betroffe- nen mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen kei- nen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einzie- hungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen
- 120 - muss. Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungs- beschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangs- vollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um Forderungen dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung ist deshalb nicht zulässig. Bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme ist im Endentscheid le- diglich über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu entscheiden. Nach In- krafttreten des Urteils bleibt die Beschlagnahme bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Als "Betroffener" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt nicht nur der Täter. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach dieser Bestimmung ist unter gewissen Vo- raussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten möglich (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Sie ist zudem zu- lässig, wenn es sich beim Dritten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vermögenswerte, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an ei- nen "Strohmann" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Der Ersatz- forderungsbeschlagnahme unterliegt mithin in erster Linie das Vermögen des Er- satzforderungsschuldners (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
5. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per-
- 121 - son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
3. Subsumtion
1. Da vorliegend der deliktisch erlangte Vermögensbetrag bezüglich des Versi- cherungsbetruges unter Anklageziffer VII und des Diebstahls unter Anklageziffer I nicht ziffernmässig erstellt werden konnte, fehlt es an der grundsätzlichen Vo- raussetzung zur Restitution.
2. Von der Subsidiarität her wäre daher grundsätzlich eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB zulässig. Auch die übrigen Voraussetzungen der Einziehung (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte) sind vorliegend zweifellos erfüllt. Allerdings kann im vorliegenden Fall bei allen beschlagnahmten Konten der Beschuldigten durch die während Jahren getätigten Überweisungen, Barbe- züge, Rechnungszahlungen, Gutschriften von anderen Konten oder (auch unbe- teiligten) Dritten beweismässig nicht mehr festgestellt werden, ob der ursprüngli- che Einziehungsbetrag (oder auch dessen Surrogat) überhaupt noch vorhanden (und nicht aufgebraucht) und wo er gegebenenfalls vorhanden ist. Dies schliesst eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB vorliegend aus. In dieser Hinsicht sind die Erwägungen der Vorinstanz zu ergänzen, die im Ergebnis richtig entschied (Urk. 173 S. 73, Erw. 2.3.).
3. Die Berechnung der Ersatzforderung durch die Vorinstanz ist korrekt und nicht zu beanstanden. Da das Ziel der Ersatzforderung darin besteht, dass sich Delinquieren nicht lohnen soll, erscheint es angemessen, bezüglich der € 70'000.– vom Bruttoprinzip auszugehen und den Umrechnungskurs vom Zeit- punkt der Einzahlung auf das Konto der Beschuldigten anzuwenden, da sie ab dann sofort über den in Schweizer Franken umgerechneten Wert tatsächlich ver- fügte. Dass dieser gegebenenfalls heute nicht mehr greifbar ist, ändert nichts da- ran, stellt dies doch gerade einen Grund für die Festsetzung einer Ersatzforde- rung dar. Aufgrund des Beweisergebnisses rechnete die Vorinstanz zu Recht auch den erstellten unrechtmässigen Vermögensvorteil, welcher der Beschuldig- ten durch die Bezahlung der insgesamt Fr. 126'327.85 für das Erstellen der fikti-
- 122 - ven Rechnungen von K._____ zufloss, in die Ersatzforderung ein. Die Beschuldig- te gab – wie bereits erwähnt – anlässlich der Berufungsverhandlung an, sie sei derzeit in einem geringfügigen Pensum (10%) mit einfachen Büroarbeiten im Be- reich Buchhaltung tätig und erhalte im Übrigen ein Krankentaggeld, womit sie ins- gesamt etwa Fr. 3'500.– im Monat zur Verfügung habe (Prot. II S. 41) . Die Be- schuldigte kann frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe mit einer vorzeitigen Entlassung rechnen. Ihre Aussichten, dann wieder ihre selbständige Tätigkeit als Treuhänderin aufnehmen oder sich sonst wieder ordentlich in den Berufsalltag einfügen und ein geregeltes Einkommen erzielen zu können, dürften aufgrund ihres Alters und vor allem wegen ihres angeschlagenen Rufes, der sich besonders im Treuhandwesen erfahrungsgemäss nachhaltig negativ auf die in diesem Bereich vorgenommene Geschäftstätigkeit auswirkt, eher schlecht sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht leicht wieder in der Lage sein wird, neben der Bestreitung des Lebensunterhaltes grössere Abzahlungen aus ihrem Arbeitserwerb leisten zu können. Dass die Einbringlichkeit angesichts der zu erwartenden hohen Gerichts- und Anwaltskosten der Beschuldigten und des langjährigen Freiheitsentzuges nicht gesichert ist, steht der Festsetzung einer Ersatzforderung jedoch nicht per se entgegen, zumal das Gesetz das Gericht nicht verpflichtet, bei Uneinbringlich- keit von einer Ersatzforderung abzusehen. Im Übrigen dient der Verzicht unter diesem Titel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dem Betroffenen, sondern soll lediglich den Behörden ersparen, Massnahmen in die Wege zu lei- ten, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.3; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5.5). Angesichts des mittels Bankauszü- gen belegten grossen Vermögens im Umfang von Fr. 637'249.– (Urk. 322/1, 322/4-6) erscheint es in Bezug auf die gesamte wirtschaftlichen Situation der Be- schuldigten angemessen, sie in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 7 zu verpflichten, dem Staat Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrecht- mässig erlangten Vermögensvorteil abzuliefern.
- 123 - IX. Zivilansprüche
1. Privatkläger 2 C._____
1. Der Privatkläger 2 hat nach verspäteter Berufungsanmeldung nicht nur keine Berufungserklärung eingereicht, sondern auch keine Post mehr abgeholt und sich nicht zu seiner Zivilklage geäussert. Mithin ist Dispositivziffer 9, in welcher die Vo- rinstanz die Zivilklage des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wies, nur durch die Beschuldigte angefochten. Letztere begründet ihren Antrag auf Nichteintreten bzw. eventualiter auf Abweisung der Zivilklage mit ihren Anträ- gen auf Nichteintreten auf die Anklage bzw. Einstellung des Verfahrens und mit ihrem Antrag auf Freispruch in der Sache (Urk. 178 S. 24).
2. Hinsichtlich der vom Privatkläger 2 geltend gemachten Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 69 und 71 f.). Es ist daran festzuhalten, dass der Privatkläger 2 mangels rechtsgenügender Substanzierung und Bezifferung mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen ist.
2. Privatklägerin 1 B._____ Krankenkasse
1. Vorinstanz und Parteistandpunkte
1. Unter Hinweis auf den Schuldspruch wegen Betrugs stellte die Vorinstanz fest, dass der Privatklägerin 1 durch das deliktische Handeln der Beschuldigten ein finanzieller Schaden entstanden sei, der jedoch schwer bezifferbar sei, da der Umfang der Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend habe geklärt werden können. Ohne unverhältnismässigen Aufwand könne auch die Frage, ob sich die Beschul- digte ihrer Doppelrolle in der Funktion der Versicherungsnehmerin einerseits und in der Funktion der Verwaltungsrätin und damit als Organ andererseits bewusst gewesen sei, nicht beantwortet werden. Ausserdem sei ein Forderungsprozess zwischen den gleichen Parteien beim Zivilrichter am Bezirksgericht Bülach hän- gig. Die Vorinstanz stellte daher die Schadenersatzpflicht der Beschuldigten nur dem Grundsatze nach fest und verwies die Privatklägerin 1 zur Feststellung des genauen Umfangs ihrer Forderung auf den Zivilweg (Urk. 173 S. 69 ff.).
- 124 -
2. Die Privatklägerin 1 erneuert in Anfechtung von Dispositivziffer 8 des vor- instanzlichen Urteils ihren Antrag, es sei ihre Zivilklage nicht nur dem Grundsatz nach gutzuheissen, sondern die Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 55'383.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012 zu bezahlen (Urk. 184 S. 2; Urk. 324 S. 2). Nachdem die auf den 3./4. April 2020 neu angesetzte Beru- fungsverhandlung infolge der Coronakrise auf den 2. und 4. September 2020 ver- schoben werden musste, reichte die Privatklägerin 1 mit Einwilligung der Parteien die Begründung ihrer Anschlussappellation schriftlich ein (Urk. 324). Sie bleibt bei ihrem Antrag und begründet diesen im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Art. 40 VVG sei der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten dann nicht an den Vertrag gebunden, wenn dieser Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen habe. Der Versicherer könne seine Leis- tung verweigern und gegenüber dem betrügerischen Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Leistungsbefreiung umfasse den gesamten Anspruch, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Schadens beziehe. Bei der Krankentaggeldversicherung stelle die Arbeitsunfähigkeit eine anspruchsbegrün- dende Tatsache im Sinne von Art. 40 VVG dar. Vorliegend habe die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 unrichtigerweise eine vollständige Arbeitsunfähig- keit attestiert und ungekürzt Krankentaggeld bezogen. Damit habe sie den Tatbe- stand von Art. 40 VVG erfüllt. Da auch das subjektive Erfordernis der Täu- schungsabsicht erfüllt sei, stehe der Privatklägerin 1 ein Rücktrittsrecht vom Ver- trag verbunden mit einem umfassenden Rückforderungsanspruch der geleisteten Krankentaggelder zu, selbst wenn die Beschuldigte teilweise krankentaggeldbe- rechtigt gewesen sein sollte. Der Rückforderungsanspruch belaufe sich auf Fr. 55'282.05 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2012 und setze sich zusammen aus Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 53'802.95 und Untersuchungskosten von Fr. 1'580.–. Damit sei der versicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gemäss Art. 40 VVG im Quantitativ ausgewiesen und bestehe gestützt auf Art. 55 ZGB auch gegenüber der Beschuldigten, welche als Verwaltungsrätin der Au- tocenter AK._____ AG fungierte, da bei deliktischem Verhalten der Organperson
- 125 - sowohl diese wie die juristische Person solidarisch hafteten (Urk. 184 S. 3 und Urk. 324 S. 10-12).
3. Die Beschuldigte wendet dagegen zusammengefasst ein, die Privatkläge- rin 1 habe ihren Zivilanspruch am 1. Februar 2012 angemeldet, somit nach Eintritt der Verjährung. Art. 40 VVG begründe keinen Anspruch auf Rückleistung erfolgter Versicherungsleistungen und schon gar nicht gegen bloss mittelbar Begünstigte wie die Beschuldigte (Urk. 332 S. 50). Weiter wird eine fehlende Bezifferung des konnexen Anspruches bemängelt und teilweise die Konnexität bestritten. Ausser- dem enthalte der Rückforderungsanspruch Leistungen für H._____, welche über- haupt nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hätten (Urk. 332 S. 51). Bezüglich der Einreichung der Krankmeldung bestreitet die Beschuldigte, dass dies ein Organhandeln darstelle. Es handle sich vielmehr um eine untergeordnete Hilfspersonenhandlung, weshalb Art. 55 ZGB nicht zur Anwendung gelange. Des weiteren bestreitet die Beschuldigte die korrekte Würdigung des Inhalts des Tele- fongesprächs vom 10. Juni 2010 (Urk. 332 S. 52). Hinsichtlich der verlangten Par- teientschädigung der Privatklägerin 1 weist die Beschuldigte darauf hin, dass sich die Untersuchungsakten zum angeblichen Versicherungsbetrug auf zwei Bundes- ordner beschränkten, wovon einer mit TK-Protokollen gefüllt sei. Ausser der Tele- fonüberwachung seien nur noch wenige Einvernahmen durchgeführt worden, die ausnahmslos alle zugunsten der Beschuldigten ausgefallen seien, was die Vo- rinstanz übergangen habe. Ausgangsgemäss habe die Privatklägerin 1 die Kos- ten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zu entrichten (Urk. 332 S. 53).
4. Die Privatklägerin 1 bestreitet, dass ihr Anspruch verjährt sei. Gemäss Art. 67 aOR beginne die einjährige Frist erst, wenn die Gläubigerin derart Ge- wissheit über ihren Anspruch habe, dass sie weder Anlass noch die Möglichkeit zu weiteren Abklärungen und andererseits genügend Unterlagen zur Klageerhe- bung habe, so dass ihr eine solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfe (Urk. 345 S. 2). Die Privatklägerin 1 sei erst mit Editionsbegehren der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2011 über ein Strafverfahren gegen die Be- schuldigte informiert worden. Akteneinsicht sei der Privatklägerin sodann erst un-
- 126 - mittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 2. Oktober 2013 gewährt worden. Im Übrigen habe die Verteidigung im Namen der Beschuldigten auf die Verjährungseinrede verzichtet, womit das Vorbringen in der Berufungsantwort un- beachtlich sei (Urk. 345 S. 3). Des weiteren bekräftigt die Privatklägerin 1, sie ha- be nie auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet und in Bezug auf die subsidiäre Haftung weist sie darauf hin, dass die Beschuldigte die Verjährungsverzichtserklärung vom 28. Januar 2013 als Organ im Namen der Autocenter AK._____ AG unter- zeichnet habe (Urk. 345 S. 4).
2. Rechtsgrundlagen
1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben, weshalb sie ordentlicherweise vor einem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 598 S. 188; LIEBER in: ZH Komm. StPO, N 5 zu Art. 122). Dabei muss ein Kausalzusammen- hang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immaterieller Unbill) be- stehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 und 53 f.; LIEBER in: ZH Komm. StPO, N 5 zu Art. 122). Vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche An- sprüche, worunter z.B. auch der Rückerstattungsanspruch unrechtmässig bezo- gener Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG fällt (MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI in: BSK StPO, N 10 zu Art. 119).
2. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO ist zunächst auf die massgebenden Bestimmungen in der StPO (Art. 122 bis 126) hinzuweisen, na- mentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess (LIEBER in: ZH Komm. StPO, N 4 ff. zu Art. 122; DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird
- 127 - (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Pra- xiskommentar, Art. 391 N 2). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis- führungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privat- klägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privat- klägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, de- tailliert darzulegen (DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123).
3. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (DOLGE in: BSK StPO, N 23 ff. zu Art. 126).
3. Subsumtion
1. Bei der B._____ Krankenkasse handelt es sich gemäss ihrem im Internet publizierten Factsheet um einen Gesundheitsversicherer in der Rechtsform einer
- 128 - Stiftung (https://www.B._____.ch/sites/default/files/2020-05/B.______Factsheet- Unternehmen_d_....pdf; aufgerufen am 21. Juli 2020). Die Leistungspflicht der Privatklägerin 1 gründet unbestrittenermassen auf einer Kollektiv- Krankentaggeldversicherung des Autocenters AK._____ AG … bzw. deren Vor- gängerin AO._____ AG mit der Police Nr. 30 (Urk. ND 2 act. 3/3/2, 3/3/3 und 3/3/4). Eine solche Kollektiv-Krankentaggeldversicherung fällt unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (BGE 142 V 448 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2). Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; vgl. Urteil 4A_460/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 1.1). Dazu gehören auch Streitig- keiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2; 138 III 558 E. 2 ff.). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In- stanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit gemäss § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialver- sicherungsgericht (GSVGer) beim Sozialversicherungsgericht (Urteil KK.2019.00029 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, vom 4. März 2020, E. 1.1). Selbst wenn es sich bei Streitigkeiten aus solchen Versicherungen hinsichtlich der Legitimation für die Beschwerde ans Bundesge- richt um Streitigkeiten "privatrechtlicher Natur" handelt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2 und 4A_20/2018 vom 29. Mai 2018 E. 1.1), gründet der Forderungsanspruch nicht im materiellen Privatrecht, der ordentlicherweise mit einer Zivilklage geltend gemacht würde, denn ordentlicherweise werden solche Ansprüche vor den kanto- nalen Verwaltungs- oder Versicherungsgerichten geltend gemacht.
2. Damit fehlt es vorliegend an einem Forderungsgegenstand, der adhäsions- weise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann, selbst wenn die Privatklä- gerin 1 durch die Betrugshandlungen und die belegte ungekürzte Auszahlung der Taggelder von Fr. 48'405.15 an die Beschuldigte trotz nicht vollumfänglich beste-
- 129 - hender Arbeitsunfähigkeit derselben unmittelbar in ihrem Vermögen geschädigt wurde und die Konnexität zwischen dem Betrug, für den die Beschuldigte zu ver- urteilen ist, und dem eingetretenen Schaden ebenfalls gegeben ist. Die Voraus- setzungen für ein Sachurteil bezüglich der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 sind demnach nicht erfüllt, so dass darauf nicht einzutreten ist, was dasselbe Er- gebnis zeitigt wie die Verweisung auf den Zivilweg (DOLGE in: BSK StPO, N 21 und N 78 zu Art. 122 sowie N 6 zu Art. 126). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist demzufolge die Zivilforderung auf den Klageweg zu verweisen.
3. Was die an H._____ ausbezahlten Taggelder im Umfang von Fr. 5'397.90 (Urk. ND 2 act. 3/3/11 Beilage 2) mit den Anklagevorwürfen und dem vorliegen- den Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu tun haben, erschliesst sich indes- sen nicht. Die Privatklägerin 1 substanziert dies nicht weiter und verweist lediglich darauf, dass sie in der fraglichen Zeit aus derselben Police, aus der sie die Tag- gelder an die Beschuldigte leistete, auch Taggelder an H._____ ausbezahlte und sich für diese ebenfalls auf ihr Rückforderungsrecht gemäss Art. 40 VVG beruft (Urk. ND 2 act. 3/3/11 S. 2; Urk. 324 S. 11), indem sie von ihrem Rücktrittsrecht mit Schreiben vom 28. November 2011 Gebrauch machte (Urk. ND 2 act. 3/3/11). Auch bezüglich der "Untersuchungskosten" von Fr. 1'580.– kommt die Privatklä- gerin 1 ihrer Substanzierungspflicht nicht nach. Weder begründete sie diesen Forderungsbestandteil, noch belegte sie ihn. Aus dem Plädoyer vor Vorinstanz ergibt sich, dass es sich dabei um die Kosten der vertrauensärztlichen Untersu- chung handelt (Urk. 156 S. 20). Das genügt nicht. Im Umfang von Fr. 6'977.90 nebst Schadenszins ist die Zivilforderung der Privatklägerin 1 auf den Weg des Klageverfahrens zu verweisen, da jedenfalls gestützt auf Art. 40 VVG i.V.m. Art. 55 ZGB eine Haftung der Beschuldigten als Organ der Versicherungsnehmerin (AK._____ AG …) durchaus plausibel erscheint, was indessen durch die für Strei- tigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis zuständigen Gerichte zu prüfen und zu entscheiden sein wird.
4. Insgesamt ist daher die Zivilforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg bzw. den ordentlichen Klageweg zu verweisen.
- 130 - X. Beschlagnahmte Konten und Gegenstände
1. Beschlagnahmte Konten
1. Zusätzlich zur Beschlagnahmung als Sicherungsmassnahme hinsichtlich Einziehung und Ersatzforderung kann vom Vermögen der beschuldigten Person bis zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstra- fen und Bussen so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Dafür kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen herangezogen werden (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 63 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4.). Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzfor- derungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzu- lässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen straf- prozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswer- ten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (a.a.O., E. 5.3.2.). 2.1. Die Beschuldigte wendete gegen die von der Vorinstanz zur Deckung der Geldstrafe, der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogenen, von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Konten (Dispositiv Ziffer 10 des vorin- stanzlichen Urteils; Urk. 173 S. 81), nichts dahingehend ein, dass sich darunter womöglich ein nicht der Beschuldigten zustehender Vermögenswert befände, sondern verwies in diesem Zusammenhang einzig auf die gerügte Höhe der Er- satzforderung sowie auf die bemängelten Verfahrenskosten der ersten Instanz (Urk. 178 S. 3 und S. 23 f.; Urk. 358 S. 85), worauf unter dem Titel Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzukommen sein wird. 2.2. Mit Eingabe vom 9. April 2014 beantragte der Verteidiger der Beschuldigten in deren Namen, es sei die Beschlagnahme des Kontos 14 bei der Raiffeisenbank D._____, lautend auf die I._____ AG, aufzuheben und es sei dies der Bank mitzu-
- 131 - teilen (Urk. 193). Er machte im Wesentlichen geltend, dieses mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2010 (Urk. 27/18) beschlagnahmte Konto sei von der Vorinstanz offenbar übersehen worden, da es im Gegensatz zum anderen in Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils erwähnten Konto der I._____ AG bei der ZKB (10), welches vom Bezirksgericht Bülach in Ziffer 11 freigegeben worden sei, in Dispositivziffer 11 nicht erwähnt werde (Urk. 193 S. 1; vgl. auch An- träge Urk. 357 S. 1; Urk. 358 S. 85).
3. Mit ausführlicher Begründung erwog die hiesige Berufungskammer mit Be- schluss vom 29. April 2014, dass der Mangel des vorinstanzlichen Urteils, beste- hend im Fehlen dieses einen korrekt durch die Strafuntersuchungsbehörde be- schlagnahmten Kontos, ohne Verlust von Verteidigungsrechten durch die erken- nende Kammer geheilt werden kann. Die Berufungskammer hielt dafür, dass die Beschlagnahme dieses Kontos infolge fehlender Aufhebung der Sperrung im bis- herigen Verfahren und dem offensichtlichen Versehen der Vorinstanz, nicht dar- über befunden zu haben, nach wie vor als beschlagnahmt zu gelten hat und ent- sprechend auch über dieses Konto Nr. 14 bei der Raiffeisenbank D._____, lau- tend auf die I._____ AG (Urk 27/18), im vorliegenden Urteil zu entscheiden sei. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 199 S. 4-9). 4.1. Das fragliche Konto Nr. 14 bei der Raiffeisenbank D._____ lautet auf die I._____ AG und nicht auf den Namen der Beschuldigten (Urk. 27/5/1 und 27/5/2). Per 5. Juli 2010 befand sich darauf ein Guthaben von CHF 13'214.35 (Urk. 27/18). Der Saldo des inzwischen auf die I._____ AG in Liquidation lautenden Kontos mit der neuen IBAN CH31 betrug per 31. Dezember 2019 Fr. 12'845.35, wie sich aus dem der Beschuldigten zugestellten Kontoauszug ergibt (Urk. 322/5 letztes Blatt). Die Beschuldigte ist denn auch gemäss Internet- Handelsregisterauszug seit dem 5. November 2013 (SHAB-Datum) wiederum einziges Mitglied des Verwaltungsrates und verfügt über Einzelunterschriftsbe- rechtigung (Urk. 197 und Urk. 331). Die Gelder für das Aktienkapital stammten gemäss öffentlicher Urkunde über die Errichtung der Firma zu 20% von der Be- schuldigten und zu 80 % von F._____. Wie sich vorliegend aus der Würdigung
- 132 - des Beweismaterials ergab, schoss die Beschuldigte das Kapital zur Liberierung der Aktien lediglich vor und bezahlte ihr F._____ seinen Anteil aus dem von C._____ gestohlenen Schliessfach-Geld nach dem Diebstahl zurück. Unbestritten blieb weiter, dass die I._____ AG ihre operative Tätigkeit auch nach eigenen An- gaben der Beschuldigten bis zur Kontenbeschlagnahme noch nicht aufgenommen hatte, so dass erwiesen ist, dass die Vermögenswerte der I._____ AG nicht aus der noch nicht aufgenommenen Geschäftstätigkeit stammten, sondern delikti- scher Herkunft waren, was sowohl die Beschuldigte wie F._____ wussten. Da die Beschuldigte als Verwaltungsrätin (und zwischenzeitlich als Präsidentin des Ver- waltungsrates) immer einzelzeichnungsberechtigt war und damit die volle Hand- lungsfähigkeit über die I._____ AG hatte, könnte sich diese (die AG) auch nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe von der deliktischen Herkunft nichts ge- wusst, denn im Rahmen des Durchgriffs ist ihr das Wissen ihrer Verwaltungsräte anzurechnen. Die Beschlagnahme der Konten der I._____ AG zur Sicherung von Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 StGB ist mithin nicht zu beanstanden, weshalb dieses Konto IBAN CH18; neu: CH31 (ltd. auf I._____ AG in Liquidation; Kontokorrent CHF) mit den seit der Beschlagnahme bis zur Vollstreckbarkeit dieses Entscheides an- fallenden Erträgen zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden ist. 4.2. Ausserdem zog die Vorinstanz bei der Raiffeisenbank D._____ in AU._____ das auf den Namen der Beschuldigten lautende Konto und ihr Wertschriftendepot, die mit Verfügung vom 1. und 29. Oktober 2010 beschlagnahmt worden waren (Urk. 27/18 und 27/19), zur Deckung der finanziellen Forderung des Staates her- an:
- Depotnummer 5 (Wertschriftendepot), neue Nummer 32
- IBAN CH33 (Mitglieder-Privatkonto CHF), neue Nummer CH34 Gemäss der Bescheinigung der Raiffeisenbank D._____ über die Portfoliostruktur des Anlagevermögens der Beschuldigten per 31. Dezember 2013 wies das Depot einen Wert von insgesamt Fr. 105'656.– aus und der Saldo des Privatkontos be-
- 133 - trug Fr. 11'103.58 (Urk. 208/7/3, Blatt 4). Gemäss Eingabe des Verteidigers zwecks Gesuch um Ausrichtung eines monatlichen Betrages zur Deckung des Existenzminimums der Beschuldigten befänden sich "aufgrund von Ausschüttun- gen" rund Fr. 16'000.– auf diesem Konto (Urk. 211 S. 2). Es kann offen bleiben, ob das zutrifft, denn jedenfalls ist auch unter Verweis auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz bezüglich der vollumfänglichen Zugehörigkeit des Wert- schriftendepots zum Vermögen der Beschuldigten (Urk. 173 S. 74 f.) nicht zu be- anstanden, dass diese Vermögenswerte der Beschuldigten zur Deckung der fi- nanziellen Forderungen herangezogen werden. Ausserdem bleibt der Genossen- schaftsanteil der Beschuldigten in Höhe von Fr. 200.– davon unberührt (Urk. 208/7/3, Blatt 3). Obwohl unvollständig ergibt sich aus dem von der Be- schuldigten eingereichten Bankauszug der Raiffeisenbank D._____ per 31. De- zember 2019, dass das Depot mit der neuen Nummer 32 einen Wert von Fr. 111'188.79 aufwies und das Kontoguthaben der Beschuldigten per Ende 2019 auf dem Mitglieder-Privatkonto (ebenfalls mit neuer IBAN CH34) Fr. 20'577.36 be- trug (Urk. 322/5 S. 2/9). 4.3. Schliesslich entschied die Vorinstanz, folgende auf den Namen der Be- schuldigten lautende Konten und Depots bei der UBS AG N._____, die mit Verfü- gung vom 1. Oktober 2010 beschlagnahmt worden waren (Urk. 25/12), zur De- ckung der finanziellen Forderung des Staates heranzuziehen:
- IBAN CH35 (Privatkonto EUR)
- IBAN CH36 (Sparkonto CHF)
- Depot Nr. 37
- Portfolio-Nr. 38 (Privatkonto CHF)
- IBAN CH40 (Privatkonto CHF) Die UBS-Konten inklusive das Wertschriftendepot wiesen per 17. November 2010 einen Gesamtwert von Fr. 314'330.– aus (Urk. 25/16) und per 31. Dezember 2019 gemäss Steuerauszug der UBS AG für die Steuererklärung 2019 einen Wert von Fr. 500'446.– (Urk. 322/6). In diesem Steuerauszug wird die Beschuldigte als In- haberin der dort aufgeführten Werte bezeichnet, was auch den eigenen Steuer- deklarationen 2013 und 2019 entspricht (Urk. 208/7/1 und 322/1). Die oben aufge-
- 134 - führten Vermögenswerte der Beschuldigten bei der UBS AG, N._____, sind daher zu Recht für die Deckung der finanziellen Forderungen des Staates herangezo- gen worden und sind samt der darauf bis zur Vollstreckung dieses Entscheides anfallenden weiteren Erträge sowohl für die Ersatzforderung, als auch für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu verwenden. 4.4. Obwohl sich hinsichtlich des Kontos mit der Nummer IBAN CH29 (Firmen- konto CHF), lautend auf die I._____ AG, gestützt auf das Prinzip des Durchgriffs durchaus auch eine andere Entscheidung aufdrängen kann, als die Freigabe die- ses Kontos, wie sie die Vorinstanz traf (Urk. 173 S. 75 und S. 81), muss es infolge der Rechtskraft von Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils bei diesem Entscheid bleiben (siehe oben Erwägung Ziffer III.B.3.). Im Hinblick auf die den Steuerbehörden bisher verschwiegenen Konten der Be- schuldigten bei der Postfinance mit der Bezeichnung "AS._____"
- Kto Nr. 12 (Urk. 29/7/8-15)
- Kto Nr. 13 (Urk. 29/7/3) ist das umso fataler, als sich die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung selbst als Inhaberin bezeichnet hatte (Urk. 6.1/12 S. 8) und sich dies aufgrund der An- gaben der Postfinance bestätigt (Urk. 29/2). Jedenfalls wurden auch diese Konten mit Verfügung vom 7. März 2014 infolge Eintritt der Teilrechtskraft bezüglich Zif- fer 11 des Urteilsdispositivs freigegeben (Urk. 189) und ist ein Zugriff unter dem Aspekt des Verbots der reformatio in peius nicht zulässig.
5. Die UBS AG in N._____ und die Raiffeisenbank D._____ in AU._____ sind nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils anzuweisen, sämtliche auf den vorstehend unter Erwägung X.4.1 - 4.3 genannten Konten befindlichen Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskas- se, Postcheckkonto Nr. …, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzu- heben.
- 135 -
2. Beschlagnahmte Buchhaltungsunterlagen
1. Mit Eingabe vom 21. März 2014 ersuchte die Beschuldigte um Herausgabe ihrer in Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils genannten Buchhaltungsun- terlagen (Ordner 10.3.1-11) mit der Begründung, diese Ziffer sei nicht angefoch- ten worden und daher rechtskräftig (Urk. 192; Urk. 358 S. 85).
2. Eingehend begründete die hiesige Berufungskammer mit Beschluss vom
29. April 2014, dass die von der Beschuldigten freiwillig eingereichten Buchhal- tungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 Beweisfunktion haben und daher in Anwendung von Art. 103 Abs. 2 StPO erst nach Eintritt der Rechtskraft bezüglich des ganzen Urteils an die Beschuldigte zurückzugeben sind, worauf zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 199 S. 3 f.). An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren auf Fr. 15'000.– fest und auferlegte die gesamten Verfahrenskosten, in- klusive unter anderem der Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.– gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2013 (Urk. 83), zu 9/10 der Be- schuldigten und nahm 1/10 auf die Staatskasse. Sie verpflichtete die Beschuldig- te, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 173 S. 82).
2. Der Verteidiger der Beschuldigten wendet gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung namentlich ein, der Aufwand der Vorinstanz für ihr Verfahren sei nicht die Entscheidgebühr von Fr. 15'000.– wert, da Entlastungs- beweise nicht zur Kenntnis genommen und die Akten nur rudimentär gelesen worden seien (Urk. 178 S. 24 f.). Die Entscheidgebühr von Fr. 9'000.–, welche das Obergericht des Kantons Zürich für das Beschwerdeverfahren gegen die Teil- einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte (UH130078) festgelegt
- 136 - hatte, sei unverhältnismässig und müsse zum grössten Teil vom Staat getragen werden (Urk. 178 S. 25). Im weiteren führte der Verteidiger hauptsächlich an, das vorliegende Strafverfahren sei unnötig aufgebauscht worden und von den über 30 Bundesordnern an Akten seien für die Anklage letztlich nicht mehr als etwa zwei Bundesordner notwendig gewesen (Urk. 178 S. 24; Urk. 358 S. 91 f.). 3.1. Was der Verteidiger bezüglich des notwendigen Aufwandes für das vorlie- gende und das erstinstanzliche Verfahren vorbringt, geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid sowohl die Akten wie die Aus- sagen der Beteiligten und würdigte diese in ihrer Begründung nachvollziehbar und sorgfältig zu jedem Anklagepunkt. Was der Verteidiger hierzu inhaltlich äussert, ist in weiten Teilen geprägt von seiner einseitigen appellatorischen Sicht, worauf nicht weiter einzugehen ist. Jedenfalls vermag seine Kritik nichts daran zu ändern, dass es sich vorliegend um einen grossen Straffall mit diversen nicht ganz einfa- chen Anklagepunkten und Untersachverhalten handelt, bei dem sowohl eine grosse Anzahl an Aussagen der Beteiligten zu würdigen war, als auch eine gros- se Anzahl von Akten (zum Teil auch der aus den separaten Verfahren beigezoge- nen) studiert werden mussten, anhand derer eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen vorzunehmen war. Dass der Vorsitzende nach der mündlichen Eröffnung des Urteils nicht genauso konzis und detailliert die Gründe darlegte, wie sie sich in der schriftlichen Urteilsbegründung finden, liegt in der Na- tur der Sache und lässt jedenfalls keinen gültigen Schluss darauf zu, dass der Vorsitzende die Akten nicht im Detail kannte. Ausserdem widerspricht sich der Verteidiger selbst, wenn er davon ausgeht, es seien für die Anklage nur zwei Bundesordner notwendig, macht er doch in seiner Honorarforderung als amtlicher Verteidiger für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung mindestens 79 Stun- den Aufwand unter dem Stichwort "Akten" geltend (Urk. 231 S. 2). Im Übrigen verkennt der Verteidiger, dass im obergerichtlichen Beschwerdeentscheid die Hö- he der Entscheidgebühr festgesetzt wurde und nur der Entscheid darüber, wer diese Kosten zu tragen habe, der Vorinstanz überlassen blieb (Urk. 83). Auf die Festsetzung der Entscheidgebühr ist daher nicht zurückzukommen.
- 137 - Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.– erscheint unter der Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Septem- ber 2010 (GebV OG) angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstan- denen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 173 S. 76 f.), so dass Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils zu be- stätigen ist. 3.2. Bezüglich der Kostenauflage durch die Vorinstanz ist ebenfalls auf ihre dies- bezüglichen Erwägungen zu verweisen, wo einlässlich, nachvollziehbar und zu Recht erwogen wurde, dass es sich rechtfertigt, die Untersuchungskosten in Sa- chen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in die Kostenrechnung einzu- beziehen und gesamthaft über die Kostentragung zu entscheiden (Urk. 173 S. 76 f.). Dem ist einzig der Hinweis auf eingangs dargelegte Erwägungen zur Beweisverwertbarkeit (Ziffer III.E.1 ff.) hinzuzufügen, woraus sich in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ergibt, dass gegenüber der Beschuldigten von Anfang an auch wegen Geldwäschereigeschäften ermittelt wurde und der Bezug zu allfälli- gen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf die – mittlerweile erwiese- nen – Beziehungen der Beschuldigten zu mehreren inzwischen verurteilten Dro- genhändlern durchaus real gegeben war. Dass die Vorinstanz die Aufteilung der Kosten mit Rücksicht auf den Ausgang des ganzen Verfahrens vornahm (Urk. 173 S. 77), ist sachgerecht und im Ergebnis korrekt, so dass auch Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Da das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenauflage zu bestätigen ist, ist auch die Festsetzung der Prozessentschädigung an die Beschuldigte im Umfang von (aufgerundeten) 10 % des von ihrem – damals noch erbetenen – Verteidiger geltend gemachten Aufwandes korrekt erfolgt und zu bestätigen (Urk. 173 S. 78 und 82). 4.1. In ihrer Anschlussberufungserklärung beanstandet die Privatklägerin 1 die Kürzung der von ihr erstinstanzlich geltend gemachten Prozessentschädigung von Fr. 42'836.30 auf Fr. 20'000.– hauptsächlich mit der Begründung, der not-
- 138 - wendige Zeitaufwand sei von ihr in der eingereichten Honorarnote vom 14. Okto- ber 2013 detailliert ausgewiesen worden und entspreche dem notwendigen Zeit- aufwand, weshalb er ungekürzt zuzusprechen sei. Ihre Entschädigung sei nicht aufgrund des nur im Zivilprozess massgebenden Streitwertes der Zivilforderung festzusetzen, da die Privatklägerin berechtigt gewesen sei und die Pflicht und das Recht gehabt habe, an den ca. drei Jahre dauernden Voruntersuchungen mit zig Einvernahmen teilzunehmen, um ihre Rechte zu wahren (Urk. 184 S. 3). Ausser- dem sei diese Prozessentschädigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus dem beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten zu decken, da ein solcher von der Vorinstanz vorausgesetzter Konnex von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO gerade nicht verlangt werde (Urk. 184 S. 4 f.). Des Weiteren verweist die Privatklägerin 1 für die Vergütung auf die einschlägigen Bestimmungen der Anwaltsgebührenver- ordnung des Kantons Zürich und darauf, dass sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand bemesse und sich die Gebühr auch für das Hauptverfahren im vorgesehenen Rahmen bewege (Urk. 324 S. 13 f.) und blieb im Übrigen mit Eingabe vom 18. Juni 2020 bei den gestellten Anträgen und der entsprechenden Begründung (Urk. 324 S. 2, S. 13 f. und 15 f.). 4.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, ob- siegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin indessen nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende An- waltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zi-
- 139 - vilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO N 14 zu Art. 433; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 433; OBERHOLZER, Grundzü- ge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 2346 S. 718/19). Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vor- gesehen. Auch Art. 432 Abs. 1 StPO differenziert zwischen dem Verteidigungs- aufwand im Straf- und im Zivilpunkt (vgl. zudem Art. 427 Abs. 1 StPO für die mit den Anträgen zum Zivilpunkt verursachten Verfahrenskosten). Die exakte Ab- grenzung kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom
20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ob eine Gutheissung der Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach und eine Verweisung im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses, weil eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs zu aufwendig wäre, ein Obsiegen der Privatklägerschaft darstellt, wurde – soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Nach Ansicht von WEHRENBERG/FRANK, die sich auf die Botschaft und EYMANN sowie RIEDO/FIOLKA/NIGGLI stützen, trifft dies zu mit der Folge, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung (also sowohl hinsichtlich des Straf-, als auch hinsichtlich Zivilpunktes) besteht, da das Zivilgericht an diesen Grundsatzentscheid gebunden ist (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO N 13 und Fn 12 zu Art. 433). 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Entschädigung der Privatkläge- rin 1 pauschal festgesetzt und hat sie nicht auf den Straf- und den Zivilpunkt auf- geteilt, was angesichts des Umstandes, dass eine Abgrenzung der Aufwendun- gen auf die beiden Aspekte der Vertretung der Privatklägerin 1 wohl schwierig bis unmöglich wäre und zu unnötigem zusätzlichem Aufwand führen würde, nachvoll- ziehbar erscheint. Da sich die Privatklägerin 1 aber gerade auch im Schuldpunkt
- 140 - konstituierte, darf der notwendige Aufwand des Anwaltes nicht wie in einem Zivil- prozess aufgrund des Deliktsbetrages oder der mutmasslichen Höhe der Scha- denersatzforderung nach der für Zivilprozesse massgeblichen Anwaltsgebühren- verordnung entschädigt werden, da der Vertreter der Privatklägerin 1 deren Rech- te auch im Hinblick auf den Schuldpunkt zu wahren hatte, was insbesondere die Beteiligung an den Verfahrenshandlungen (wie namentlich Einvernahmen der Be- teiligten) erforderte, wie sich aus der Honorarnote vom 15. Oktober 2013 für das erstinstanzliche Verfahren sofort ergibt (Urk. 156 Beilage, S. 3 und 4). Überdies nahm der Vertreter der Privatklägerin 1 an beiden Tagfahrten der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung teil, ebenso wie an der mündlichen Urteilseröffnung, was alleine einen Aufwand von 27 Stunden (mit Hin- und Rückreise) zur Folge hatte, wozu das Aktenstudium der Verfahrensakten und die Vorbereitung der Hauptver- handlung hinzukamen (Urk. 156 Beilage, S. 5 und 6). Angesichts des bereits mehrfach erwähnten Aktenumfangs – der entgegen der Verteidigung bezüglich des Nebendossiers 2 (Anklagepunkt VII. Betrug) bereits drei Bundesordner be- trägt, zuzüglich der Buchhaltungsunterlagen in 11 Bundesordnern, die ebenfalls für die Beweisführung in Sachen Betrugs zu sichten waren – sowie der Dauer des Strafverfahrens von rund 3 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil erscheint die Honorarkürzung durch die Vorinstanz nicht vollumfänglich gerechtfertigt. Zu be- rücksichtigen ist immerhin, dass die Beschuldigte die ausgezahlten Krankentag- gelder in Betrag und Umfang immer anerkannte. Die Beschuldigte ist insgesamt dennoch in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Privatklägerin 1 zu verpflichten, dieser eine Prozessentschädigung für das Untersuchungs- und vor- instanzliche Verfahren von Fr. 38'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei sich die Pauschalierung gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung auf das Gerichtsver- fahren bezieht. 4.4. Das beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten kann jedoch entgegen der Ansicht der Privatklägerin 1 nicht zur Deckung der ihr zugesprochenen Pro- zessentschädigung verwendet werden, da eine Beschlagnahme zur Kostende- ckung im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a und b StPO nur zur Deckung der finanzi- ellen Forderungen des Staates möglich ist, wozu die Verfahrenskosten, Entschä- digungen, Geldstrafen und Bussen zählen, nicht aber zugunsten Geschädigter,
- 141 - also zur Sicherung der Zivilansprüche im Sinne eines sog. Gläubigerarrests (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, N 2 zu Art. 268). Der Antrag der Privatklägerin 1 auf Deckung ihrer Prozessentschädigung aus dem beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten ist demnach mit zwar ande- rer Begründung als derjenigen der Vorinstanz, aber letztlich mit ihrem Entscheid übereinstimmend, abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) für dieses Verfahren auf Fr. 12'000.– festzu- setzen. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, Erw. 3.3. m.H.). 2.2. Die Beschuldigte hat mit ihrer Berufungserklärung im Hauptantrag verlangt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderungen der Privat- kläger seien vollumfänglich abzuweisen. Die Beschuldigte unterliegt praktisch vollumfänglich. Der Freispruch hinsichtlich der Urkundenfälschung betreffend An- klageziffer II stellt keinen wesentlich anderen Entscheid dar, als ihn die Vorinstanz
- 142 - traf, beruht doch unter Bezugnahme auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hinsichtlich des Freispruchs bezüglich des Urkundendelikts in Anklagezif- fer II das Fehlen dieser Anklageziffer im Dispositiv auf einem offensichtlichen Ver- sehen, das hiermit zu berichtigen ist. Im Übrigen wurde auch in Bezug auf die Zi- vilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie betreffend die Beschlagnahmungen von der erkennenden Kammer gleich entschieden, wie es bereits die Vorinstanz tat. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgenommen sind die Kosten der amt- lichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf die Beschuldigte Rückgriff genommen werden kann, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für das Berufungsverfahren wurde der amtliche Verteidiger der Beschuldigten mit Beschluss vom 2. Februar 2015 bereits für seinen Aufwand mit Fr. 22'834.65 entschädigt (Urk. 243). Davon ist Vormerk zu nehmen. Im Übrigen beziffert der amtliche Verteidiger der Beschuldigten seinen weiteren anwaltlichen Aufwand gemäss Honorarnote vom 27. August 2020 mit Fr. 43'917.95 (Urk. 361/1). Darin sind zunächst 5 Stunden für den zweiten Tag der Berufungsverhandlung am 4. September 2020 (Schätzung) veranschlagt, welcher jedoch nicht stattfand. Weiter fällt auf, dass er vom 13. bis 24. März 2020 im Hinblick auf die angesetzte Berufungsverhandlung einen Aufwand mit den Stichwörtern "Akten/Plädoyer" von insgesamt 45:55 Stunden und zwischen dem
17. und 1. September 2020 nochmals einen Aufwand von 45:30 Stunden mit dem Stichwort "Plädoyer" geltend macht (Urk. 361/1). Angesichts des Umstandes, dass der Verteidiger sein Plädoyer bereits im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung vom 25. November 2014 vorbereitet hatte und sich – im Gegensatz zur Rechtsprechung betreffend die angeklagten Delikte und die Vorfragen – das Be- weisfundament nicht mehr geändert hat, erscheint der geltend gemachte Aufwand in der beantragten Höhe weder der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles an- gemessen noch angesichts der Verantwortung des Anwalts notwendig (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 23 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010; AnwGebV). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass selbstverständlich nicht mehr das ursprüngliche Plädoyer unbesehen verwendet werden kann und dem
- 143 - Verteidiger die erneute Befassung mit den Akten und seinen damaligen Ausfüh- rungen durchaus zuzugestehen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand übersetzt und er ist bezüglich der vorstehend angegebenen Positionen unter den Stichwörtern "Akten" und "Plädoyer" in der aktuellen Honorarrechnung je um die Hälfte zu kürzen. Fraglich bleibt sodann, was der verrechnete Aufwand von 6:45 Stunden unter der Beschreibung "Zusammenstellung Aussagen F._____" vom
13. April 2016 mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu tun hat. Jeden- falls erscheint der geltend gemachte Aufwand von 181.83 Stunden (oder 181:50) angesichts der konkreten Umstände als weder notwendig noch angemessen, weshalb in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung dem amtlichen Verteidi- ger pauschal Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind. 2.3. In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO sind die oben erwähnten beschlagnahmten Konten und Depots der Beschuldigten, die be- reits zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen wurden (siehe oben Zif- fer X.1.) auch zur Deckung der Verfahrenskosten und der Geldstrafe zu verwen- den. Ein allfälliger Mehrbetrag ist der Beschuldigten von der Obergerichtskasse wieder herauszugeben.
3. Die Privatklägerin 1 macht mit der eingereichten Honorarnote vom 21. Au- gust 2020 eine Entschädigung von Fr. 19'350.20 geltend (Urk. 347). Dieser Auf- wand erscheint jedoch im Umfang von rund Fr. 3'300.– zu hoch, da weder Sekre- tariatsarbeiten wie die Herstellung von Kopien zu entschädigen sind, die im Stun- denansatz enthalten sind, noch Rechtsabklärungen. Ausserdem erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die Privatklägerin 1, die zur ersten Berufungsverhand- lung vor Schranken erschien, bereits ausgiebig mit der Sache zu befassen und ih- ren Vortrag vorzubereiten hatte, so dass ein erneutes Geltendmachen von zwei- mal 5 Stunden im April und Mai 2020 und nochmals 3 Stunden für die Ausarbei- tung der vier Seiten umfassenden Stellungnahme zur Berufungsantwort als er- heblich übersetzt zu beurteilen ist. Der notwendige und angemessene Aufwand, der zu entschädigen ist, ist demnach auf Fr. 16'000.– festzusetzen. Der Privatklä- gerin 1 ist für das Berufungsverfahren nur eine minimale Entschädigung zuzu- sprechen, da sie mit ihren Anträgen weitgehend unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
- 144 - Art. 433 Abs. 1 StPO), obsiegt sie doch lediglich bezüglich ihres Antrages auf vollumfängliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und unterliegt sie namentlich auch bezüglich ihres Hauptantrages, der vollumfänglichen Gut- heissung ihres Zivilanspruchs. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 einen Zehntel ihrer Aufwendungen, mithin Fr. 1'600.–, zu bezahlen.
- 145 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers 2, C._____, wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 23. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 11 (Freigabe bestimmter Konti bei der ZKB und der Postfinance) und 12 (Auf- bewahrungskosten Ford Mustang) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von aArt. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I, Ziff. IV.A, B und C) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I) − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. IV. A und B) − des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III)
- 146 - − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II)
2. Die Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. II).
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 92 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 265'136.35 zu be- zahlen.
6. Die Privatklägerin 1 (B._____ Krankenkasse) wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses bzw. den Klageweg verwiesen.
7. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
1. und 29. Oktober 2010 beschlagnahmten Konten/Depots werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen eingezogen und zur Deckung der Er- satzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet: Raiffeisenbank D._____, AU._____:
- IBAN CH18; neu: CH831 (ltd. auf I._____ AG in Liquidation; Kontokorrent CHF)
- Depotnummer 5; neu 32 (Wertschriftendepot)
- 147 -
- IBAN CH33; neu CH34 (Mitglieder- Privatkonto CHF) UBS AG, N._____:
- IBAN CH35 (Privatkonto EUR)
- IBAN CH36 (Sparkonto CHF)
- Depot Nr. 37
- Portfolio-Nr. 38 (Privatkonto CHF)
- IBAN CH40 (Privatkonto CHF)
9. Die UBS AG in N._____ und die Raiffeisenbank D._____ in AU._____ wer- den angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche auf den vorstehend unter Ziffer 8. genannten Konten sich befindenden Gut- haben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Ober- gerichtskasse, Postcheckkonto Nr. …, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre der Konten aufgehoben.
10. Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin zurückgegeben. Werden diese Unterlagen nicht innert 90 Tagen zurückver- langt, so wird Verzicht angenommen und sie bleiben bei den Akten.
11. Die Audiodateien samt Abschriften (Urk. 131/44 - 46 und Urk. 179/1-2) sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten
12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 13) wird bestätigt.
13. Die erstinstanzliche Kostenauflage und die Prozessentschädigung an die Beschuldigte (Ziff. 14 und 15) werden bestätigt. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
14. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils wird die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 38'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 148 -
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'834.55 amtliche Verteidigung bis 3.12.2014, bereits bezahlt; Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung ab 2015
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ Kranken- kasse) für das Berufungsverfahren eine um 9/10 reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − den Privatkläger 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (nur hinsichtlich ihrer Anträge) − den Privatkläger 2 (nur hinsichtlich seiner Anträge) − Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 Geldwäscherei- gesetz)
- 149 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die UBS Switzerland AG, Rechtsdienst, … [Adresse], Zürich, im Dispo- sitivauszug gemäss den Ziffern 8 und 9 − die Raiffeisenbank D._____, zuhanden AV._____, … [Adresse], … AU._____, im Dispositivauszug gemäss den Ziffern 8 und 9 − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG − die Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso betr. TEVG − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 150 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.