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SB130501

einfache Körperverletzung und Widerruf

Zürich OG · 2014-04-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

27. August 2013 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 9 Monaten Freiheits- strafe bestraft; der bedingte Strafvollzug wurde ihm verweigert; sodann wurde für den Beschuldigten eine ambulante, strafvollzugsbegleitende Massnahme angeordnet (Urk. 35 S. 12). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 28. August 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 24; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom

19. Dezember 2013 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 41; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Verteidigung und Anklagebehörde haben Berufung respektive Anschlussberufung in ihren (Anschluss-)Berufungserklärungen aus- drücklich auf den Strafpunkt beschränkt (Urk. 37 S. 2 und Urk. 41; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren einen Beweisergänzungs- antrag (Urk. 37 S. 3), welcher mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2014 abge- wiesen wurde (Urk. 47) und auf welchen nachstehend nochmals eingegangen wird (Art. 389 Abs. 3 StPO).

E. 2 Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren den Beweisergänzungsantrag, es sei die Ärztin, welche die Geschädigte nach dem Vorfall in der Klinik Permanence behandelt habe, als Zeugin zur Schwere der Verletzungen der Geschädigten zu befragen. Die Ärztin habe die durch die Geschädigte erlittenen Beeinträchtigungen in ihrem Arztbericht in der Rubrik "Diagnosen" als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und nicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingestuft (Urk. 37 S. 3f.). An diesem Beweisantrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr fest- gehalten (Prot. II S. 7), jedoch machte die Verteidigung weiterhin geltend, dass materiell lediglich eine Tätlichkeit vorliege, obwohl formell der Tatbestand der einfachen Körperverletzung anerkannt worden sei (Urk. 53 S. 2f.). Diesbezüglich sind nachfolgende Bemerkungen angezeigt: Die Verteidigung kann nicht einerseits den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverlet- zung ausdrücklich anerkennen und dann bei der Strafzumessung geltend machen, es habe sich doch nur um Beeinträchtigungen gehandelt, die den Tat- bestand der Tätlichkeiten, nicht jedoch der einfachen Körperverletzung erfüllten und der Beschuldigte "habe eben lediglich im Ausmass einer Tätlichkeit zuge- schlagen". Der Einwand ist ferner auch materiell falsch: Die Geschädigte hat

- 6 - gemäss anerkanntem Anklagesachverhalt – nebst weiterem – eine stark blutende Verletzung der Nase erlitten, wobei es sich gemäss konstanter Rechtsprechung klar um eine Körperverletzung und nicht mehr um eine Tätlichkeit handelt: Gemäss BGE 117 IV 16 ist keine Tätlichkeit mehr gegeben, wenn der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit führt; hier greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz demnach nur die unbedeutendsten Angriffe auf den Körper des Menschen (E. 2.a.bb; vgl. auch BGE 134 IV 189 E. 1.1.). Schliesslich ist das Vor- bringen eigentlich aktenwidrig: Wohl hat die behandelnde Ärztin unter Diagnosen "Tätlichkeit" vermerkt; selbstredend aber nicht "Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB" (Urk. 6/1). Die Ärztin hat sich bei ihrer – kürzest gehaltenen – Umschreibung des Verletzungsbildes der Geschädigten natürlich keine rechtliche Würdigung angemasst und dies würde auch niemand ernsthaft von ihr erwarten.

E. 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkohol- konzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_725/2009 E. 2. mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). In BGE 122 IV 49 hat das Bundesgericht die Ver- neinung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund vorliegender Gegenindizien sogar bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,09 bis 2,32 Promille gestützt (E. 1c). Der Beschuldigte wies somit eine Alkoholisierung auf, welche noch an der unteren Grenze dessen lag, was überhaupt die Annahme einer verminderten Schuldfähig- keit zulässt. Als weiterer Einfluss ist bemerkenswert, dass sich der Beschuldigte offenbar über einen Streit mit seiner Freundin ärgerte. Hingegen hat der Gutachter dem Beschuldigten einen tataktuellen schädlichen Gebrauch von

- 9 - Alkohol attestiert (Urk. 7/6 S. 26), was zumindest auf eine gewisse Trinkgewöhnung schliessen lässt. Das Bundesgericht hat in BGE 136 IV 55 E. 5.6. unmissverständlich erwogen, das Gericht sei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtige; bereits von daher sei es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75%, 50% und 25% oder eine lineare Abstufung zu verlangen. Zugunsten des Beschuldigten ist gestützt auf das fachärztliche Gutachten von einer mittelschweren Verminderung der Schuldfähig- keit auszugehen, welche fraglos erheblich strafsenkend zu berücksichtigen ist, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. Die objektive Tatschwere und das nicht nachvollziehbare Motiv des Beschuldigten (respektive die komplette Sinnlosigkeit seiner Tat) lassen auf ein nicht mehr leichtes Verschulden schliessen. Nach erheblicher Berücksichtigung der tat- aktuellen Verminderung der Schuldfähigkeit wiegt das Verschulden des Beschuldigten "noch leicht", was zur Ansetzung einer hypothetischen Einsatz- strafe im oberen Drittel des unteren Drittels des Strafrahmens, somit bei mindestens 8 Monaten Freiheitsstrafe oder 240 Tagessätzen Geldstrafe, führt. 4.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 35 S. 7). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung weist der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf: Der Verlust einer Arbeitsstelle oder das Herausgerissen-Werden aus dem beruflichen Alltag (Urk. 37 S. 9; vgl. auch Urk. 53 S. 4) als Folge einer Strafverbüssung sind gemäss konstanter Praxis kausale Folgen der Delinquenz und bilden noch keine aussergewöhnlichen Umstände (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_415/2010 E. 5.8. mit Verweis auf die Übersicht in 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Entgegen der Verteidigung – und auch entgegen der Vorinstanz – wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten nur marginal strafmindernd aus: Er beging die Tat inmitten einer Vielzahl von Personen, welche diese anschliessend als Auskunftspersonen oder Zeugen schildern konnten (Urk. 5). Der Beschuldigte will sich sodann im gesamten Verfahren an nichts erinnern können und hat nichts

- 10 - weiter als die ohnehin schon unerschütterlichen Schilderungen der genannten Personen akzeptiert. Er sagte selber anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe "es nicht abstreiten können" (Urk. 22 S. 4). Mit der Vorinstanz wirkt sich die Einsicht des Beschuldigten moderat strafmindernd aus wie auch seine Bereitschaft, seinen übermässigen Alkoholkonsum als sicher mit-kausale Ursache seiner Straftat therapeutisch anzugehen (Urk. 22 S. 4). Straferhöhend wirken sich die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit (Urk. 36) aus, was die Verteidigung nicht in Frage stellt (Urk. 37 S. 8; Urk. 53). 4.3. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich somit auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe entgegen der Verteidigung nicht senkend, sondern namentlich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vielmehr erhöhend aus. Wenn die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten erkannt hat, ist dies keinesfalls überrissen. Das angefochtene Strafmass ist zu bestätigen. Eine Straferhöhung ist indessen auch nicht angezeigt, namentlich da auch die anschlussappellierende Anklagebehörde in ihrer Berufungserklärung noch konzedierte, dass die vorinstanzlich ausgefällte Sanktion nicht unangemessen ist (Urk. 41 S. 2) und auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nur eine marginale Erhöhung forderte (Urk. 55). Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer anderen Sanktion hat die Vorinstanz nicht geprüft (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E.3.6.1.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.2.3.). Die Ausfällung einer Geldstrafe wird von der Ver- teidigung denn auch weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren beantragt (Urk. 37 S. 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar, wobei Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion und wird

- 11 - damit grundsätzlich als die mildere Strafe angesehen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1., 4.2.2. und E. 5.2.3.). Vorliegend liess der Beschuldigte allerdings eine Freiheits- strafe beantragen (Urk. 37 und Urk. 53) und machte auf entsprechende Nach- frage anlässlich der Berufungsverhandlung auch explizit geltend, dass er eine Freiheitsstrafe als milder empfinde als eine dieser entsprechende Geldstrafe, da er ansonsten für sein Alter zu grosse Schulden haben würde, was ihn aufgrund seiner konkreten Situation härter treffen würde, als eine noch in Halbgefangen- schaft vollziehbare Freiheitsstrafe (Prot. II S. 10). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen.

E. 3.1 Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung reichte Rechtsanwältin X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, mit welcher sie eine Entschädigung von Fr. 5'332.35 geltend machte (Urk. 54).

E. 3.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung; LS 215.3) aufgeführten Ansätzen auszugehen. In Ver- fahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist demgegenüber gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der gesamten Umstände klar von einem einfachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.

E. 3.4 Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit – auch im Berufungs- verfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen

- 14 - ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und den Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV).

E. 3.5 Die Kürzung des geltend gemachten Honorars zeigt sich auch im Hinblick auf die eingereichte Honorarnote der Verteidigung als gerechtfertigt, zumal der geltend gemachte Aufwand für die siebenseitige Berufungserklärung (9 Stunden) und für die Instruktion (3.5 Stunden) leicht zu hoch ausfällt (um rund eine Stunde) und zumal das Studium des begründeten Urteils der Vorinstanz nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen ist. Es wird beschlossen:

E. 5 Im über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Gutachten wurde diesem eine schädlicher Gebrauch von Alkohol und ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden diagnostiziert; diese psychischen Störungen stünden mit der zu beurteilenden Straftat in Zusammenhang und seien behandelbar. Als zweck- mässig wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB empfohlen (Urk. 7/6 S. 26-30). Die Vorinstanz hat gestützt darauf gemäss den Anträgen sämtlicher Parteien eine solche Massnahme für den Beschuldigten angeordnet (Urk. 35 S. 2 und S. 12). Dagegen werden auch im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben (Urk. 37, 41, 53 und 55). Die Anordnung der ambulanten Massnahme ist zu bestätigen.

E. 6 Als Folge seiner Massnahmebedürftigkeit kann dem Beschuldigten hinsichtlich der aktuell auszufällenden Sanktion keine günstige Legalprognose gestellt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB; Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom

16. Januar 2014 E. 4.3.2.). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, was im übrigen auch die Verteidigung nicht moniert (Urk. 37, Urk. 53).

E. 7 Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Vollzugs der anzuordnenden ambulanten Mass- nahme aufzuschieben (Urk. 37 S. 9f., Urk. 53 S. 1f.). Der Antrag ist unbegründet: Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (vgl.

- 12 - E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.). Der Gutachter hat unmissverständlich ausgeführt, dass der Massnahme- vollzug strafvollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (Urk. 7/6 S. 30). Sofern die Verteidigung dennoch aufführt, dass dem Beschuldigten eine positive Legalprognose zu stellen sei, da er sein Konsumverhalten geändert habe und wieder mit seiner langjährigen Freundin zusammen gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund des Ausnahmecharakters des Strafaufschubs bei gleichzeitiger Anordnung einer Massnahme grundsätzlich unbehelflich ist und dass gewisse Zweifel an einer positiven Legalprognose des Beschuldigten auch deshalb verbleiben, da er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, dass er, falls er an den Wochenende noch trinke, hauptsächlich Vodka konsumiere und vor einem Monat das letzte Mal Cannabis konsumiert habe (Urk. 52 S. 4 ff.). Was den Antrag der Verteidigung betrifft, dem Beschuldigten sei ein Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu gewähren (Urk. 53; Prot. II S. 8), ist fest- zuhalten, dass einer Gewährung des Vollzugs in Halbgefangenschaft aufgrund der heute auszufällenden Strafhöhe und der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten grundsätzlich nichts entgegen steht, dass das Gericht mangels Zuständigkeit jedoch nicht befugt ist, die Vollzugsform festzulegen, da dies den Vollzugs- behörden obliegt.

E. 8 Die Vorinstanz hat betreffend die bedingt aufgeschobene Vorstrafe des Beschuldigten auf einen Widerruf (als Folge des erneuten Delinquierens in der laufenden Probezeit) verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 35 S. 12). Der Entscheid ist im Berufungsverfahren nicht angefochten und auch inhaltlich vertretbar: Gemäss Bundesgerichtspraxis führt die Massnahmebedürftigkeit betreffend die aktuell auszufällende Sanktion zu einer schlechten Legalprognose; dies muss jedoch nicht zwingend bei der Prognosestellung im Rahmen der Prüfung des Widerrufs einer bedingt aufgeschobenen Vorstrafe gemäss Art. 46 StGB zutreffen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.3.2.). In formeller Hinsicht kommt hinzu, dass einem Widerruf das Verschlechterungsverbot

- 13 - entgegen stehen würde (zum Verbot der reformatio in peius vgl. 6B_165/2011 E. 3.2.f.; 6B_156/2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen.

2. Der appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich und die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt weitestgehend. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.-4. (...) - 15 -
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 14'048.30 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  4. Über das Honorar der amtlichen Verteidigung wird mit deren Einverständnis mit separater Verfügung entschieden.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
  6. (Mitteilungen.)
  7. (Rechtsmittel.)"
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.
  10. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wird nicht aufgeschoben. - 16 -
  11. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Dezember 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird verzichtet. Die im genannten Entscheid ange- setzte Probezeit von drei Jahren wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr ver- längert.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B - das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Vorinstanz - 17 -
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130501-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 23. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. August 2013 (GG130136)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2013 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 und 35) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Dezember 2011 für eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– angesetzte Probezeit von drei Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die übrigen Kosten betragen Fr. 14'048.30 (Auslagen Vorverfahren) und Fr. 2'000.– (Gebühr Strafuntersuchung). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung bzw. ein Rechtsmittel verzichtet, ermässigt sich die Gerichts- gebühr auf 2/3.

6. Über das Honorar der amtlichen Verteidigung wird mit deren Einverständnis mit separater Verfügung entschieden.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. (Mitteilungen.)

9. (Rechtsmittel.)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Hauptanträge der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 37 S. 2): Es sei ein neues Urteil zu fällen und dem Berufungskläger eine Strafe von drei Monaten aufzuerlegen; gleichzeitig sei diese Strafe zugunsten der Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben; unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei. Ergänzender Eventualantrag der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 53 S. 1): Die beantragte Strafe von drei Monaten sei – anstatt bedingt aufzuschie- ben – unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme in Halbgefangenschaft zu vollziehen.

b) Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 55 S. 1):

1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung – Ein- zelgericht, vom 27. August 2013, mit Ausnahme von Ziff. 2 Dispositiv.

2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.

3. Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten A._____.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

27. August 2013 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 9 Monaten Freiheits- strafe bestraft; der bedingte Strafvollzug wurde ihm verweigert; sodann wurde für den Beschuldigten eine ambulante, strafvollzugsbegleitende Massnahme angeordnet (Urk. 35 S. 12). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 28. August 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 24; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom

19. Dezember 2013 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 41; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Verteidigung und Anklagebehörde haben Berufung respektive Anschlussberufung in ihren (Anschluss-)Berufungserklärungen aus- drücklich auf den Strafpunkt beschränkt (Urk. 37 S. 2 und Urk. 41; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren einen Beweisergänzungs- antrag (Urk. 37 S. 3), welcher mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2014 abge- wiesen wurde (Urk. 47) und auf welchen nachstehend nochmals eingegangen wird (Art. 389 Abs. 3 StPO).

2. Demnach sind gemäss den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten

- der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.)

- die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Urteilsdispositiv-Ziff. 5., 6. und 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 5 - II. Sanktionen

1. Die vorinstanzliche, rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gründet auf dem folgenden, seitens des Beschuldigten eingestandenen Anklagesachverhalt: Der Beschuldigte schlug am Morgen des 1. Mai 2012 am Bahnhof Zürich Hard- brücke der ihm persönlich nicht bekannten Geschädigten ohne nachvollziehbaren Anlass mit den Fäusten mehrmals ins Gesicht und in den Bauch und versetzte ihr Fusstritte gegen ihren Oberkörper und die Beine. Dadurch erlitt die Geschädigte eine Schürfung an der Wange, starkes mit Schmerzen verbundenes Nasenbluten, eine Druckdolenz im Unterbauch sowie mehrere, über den Körper verteilte Prell- marken. Zur Therapierung musste die Geschädigte in der Folge ein entzündungs- hemmendes Schmerzmittel einnehmen (Urk. 14).

2. Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren den Beweisergänzungsantrag, es sei die Ärztin, welche die Geschädigte nach dem Vorfall in der Klinik Permanence behandelt habe, als Zeugin zur Schwere der Verletzungen der Geschädigten zu befragen. Die Ärztin habe die durch die Geschädigte erlittenen Beeinträchtigungen in ihrem Arztbericht in der Rubrik "Diagnosen" als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und nicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingestuft (Urk. 37 S. 3f.). An diesem Beweisantrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr fest- gehalten (Prot. II S. 7), jedoch machte die Verteidigung weiterhin geltend, dass materiell lediglich eine Tätlichkeit vorliege, obwohl formell der Tatbestand der einfachen Körperverletzung anerkannt worden sei (Urk. 53 S. 2f.). Diesbezüglich sind nachfolgende Bemerkungen angezeigt: Die Verteidigung kann nicht einerseits den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverlet- zung ausdrücklich anerkennen und dann bei der Strafzumessung geltend machen, es habe sich doch nur um Beeinträchtigungen gehandelt, die den Tat- bestand der Tätlichkeiten, nicht jedoch der einfachen Körperverletzung erfüllten und der Beschuldigte "habe eben lediglich im Ausmass einer Tätlichkeit zuge- schlagen". Der Einwand ist ferner auch materiell falsch: Die Geschädigte hat

- 6 - gemäss anerkanntem Anklagesachverhalt – nebst weiterem – eine stark blutende Verletzung der Nase erlitten, wobei es sich gemäss konstanter Rechtsprechung klar um eine Körperverletzung und nicht mehr um eine Tätlichkeit handelt: Gemäss BGE 117 IV 16 ist keine Tätlichkeit mehr gegeben, wenn der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit führt; hier greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz demnach nur die unbedeutendsten Angriffe auf den Körper des Menschen (E. 2.a.bb; vgl. auch BGE 134 IV 189 E. 1.1.). Schliesslich ist das Vor- bringen eigentlich aktenwidrig: Wohl hat die behandelnde Ärztin unter Diagnosen "Tätlichkeit" vermerkt; selbstredend aber nicht "Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB" (Urk. 6/1). Die Ärztin hat sich bei ihrer – kürzest gehaltenen – Umschreibung des Verletzungsbildes der Geschädigten natürlich keine rechtliche Würdigung angemasst und dies würde auch niemand ernsthaft von ihr erwarten.

3. Zur Bemessung des konkret anwendbaren Strafrahmens sowie den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 4f., Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5.). 4.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, indem der Beschuldigte mit Fäusten gegen das Gesicht und den Bauch der Geschädigten geschlagen und ihr Fusstritte gegen den Oberkörper und die Beine versetzt habe, habe er nicht unerhebliche Gewalt gegen die Geschädigte angewendet. Es sei von Glück zu reden, dass keine schlimmeren Verletzungen resultiert hätten. Sein Verhalten, insbesondere die Schläge mit der Faust ins Gesicht der Geschädigten, zeugten von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber der Geschädigten und ihrer Gesundheit. Zu berücksichtigen sei vorliegend auch, dass der Beschuldigte die Geschädigte zuvor nicht gekannt habe (Urk. 35 S. 5). Diese Erwägungen sind entgegen der Verteidigung nicht zu beanstanden: Wenn ein Mann einer jungen Frau mehrmals mit der Faust in Gesicht und Bauch schlägt sowie ihr Fusstritte gegen den Oberkörper versetzt, ist dies mit Fug als erhebliche Gewaltausübung zu taxieren, die einige kriminelle Energie offenbart. Wohl liegen die erlittenen Verletzungen der Geschädigten mit der Verteidigung (Urk. 35 S. 3ff.)

- 7 - jede für sich noch im unteren Bereich dessen, was als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Hingegen handelte es sich um eine Mehrzahl von Beein- trächtigungen (blutende Nase, nicht sofort abklingende Schmerzen im Bauchbereich, Hämatome über den ganzen Körper verteilt). Gravierend sind jedoch – unabhängig von den tatsächlich erlittenen körperlichen Beein- trächtigungen – insbesondere auch die besonderen Umstände der Tat, welche die Verteidigung völlig ausblendet: Die Geschädigte befand sich morgens um 07.30 Uhr an einer belebten, öffentlichen Örtlichkeit und wurde vom ihr völlig unbekannten Beschuldigten, zu welchem sie in keiner Beziehung stand, unvermittelt, grundlos und heftig körperlich attackiert. Am hellen Tag in der Öffentlichkeit überfallartig von einem Unbekannten zusammengeschlagen zu werden, wirkt sich auch unter dem Titel der objektiven Tatschwere natürlich wesentlich gravierender aus, als wenn beispielsweise ein männlicher Kontrahent im Rahmen einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung vom Beschuldigten vergleichbare Verletzungen zugefügt bekommen hätte. Folgerichtig wurde der Geschädigten im Arztbericht vom 31. Juli 2012 auch eine aus dem Übergriff resultierende psychische Belastung attestiert; die Patientin habe bei der Untersuchung gezittert (Urk. 6/4). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte sei aus nichtigem Grund gegen eine ihm unbekannte Frau in völlig sinnloser Weise mit physischer Gewalt vorgegangen. Ein Motiv für die Handlung des Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Es scheine eine spontane Reaktion des Beschuldigten gewesen zu sein, die allenfalls mit einer emotional aufgeladenen Verfassung nach einer Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Partnerin bzw. deren Freundinnen zusammenhängen könnte (Urk. 35 S. 5f.). Dies wird von der Verteidigung zurecht nicht kritisiert (Urk. 37; Urk. 53) und ist zu übernehmen. Durch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich wurde über den Beschuldigten ein fachärztliches Gutachten erstellt (Urk. 7/6). Gemäss diesem wies der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt als Folge seiner Alkoholintoxikation eine mittelgradige Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auf (Urk. 7/6 S. 27). Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten gestützt darauf "eine Reduktion der festzusetzenden Einsatzstrafe von ca. 40%" zu (Urk. 35 S. 6). Die Verteidigung

- 8 - kritisiert im Berufungsverfahren, aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit sei "zwingend eine Reduktion von 50% vorzunehmen"; es habe "ein Grenzfall zur Schuldunfähigkeit" vorgelegen (Urk. 37 S. 8; Urk. 53 S. 2f.; Prot. II S. 8). Letzteres ist ohne Weiteres falsch: Der Gutachter hat eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen und deren Verminderung ebenso ausdrücklich als mittelgradig bewertet (Urk. 7/6 S. 27). Der Beschuldigte wies ca. 40 Minuten nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,74 Gewichtspromille auf (Urk. 1 S. 2). Der Gutachter ging – zugunsten des Beschuldigten – von "rund 2 Gewichtspromille" aus (Urk. 7/6 S. 23). Wie bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat, fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkohol- konzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_725/2009 E. 2. mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). In BGE 122 IV 49 hat das Bundesgericht die Ver- neinung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund vorliegender Gegenindizien sogar bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,09 bis 2,32 Promille gestützt (E. 1c). Der Beschuldigte wies somit eine Alkoholisierung auf, welche noch an der unteren Grenze dessen lag, was überhaupt die Annahme einer verminderten Schuldfähig- keit zulässt. Als weiterer Einfluss ist bemerkenswert, dass sich der Beschuldigte offenbar über einen Streit mit seiner Freundin ärgerte. Hingegen hat der Gutachter dem Beschuldigten einen tataktuellen schädlichen Gebrauch von

- 9 - Alkohol attestiert (Urk. 7/6 S. 26), was zumindest auf eine gewisse Trinkgewöhnung schliessen lässt. Das Bundesgericht hat in BGE 136 IV 55 E. 5.6. unmissverständlich erwogen, das Gericht sei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtige; bereits von daher sei es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75%, 50% und 25% oder eine lineare Abstufung zu verlangen. Zugunsten des Beschuldigten ist gestützt auf das fachärztliche Gutachten von einer mittelschweren Verminderung der Schuldfähig- keit auszugehen, welche fraglos erheblich strafsenkend zu berücksichtigen ist, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. Die objektive Tatschwere und das nicht nachvollziehbare Motiv des Beschuldigten (respektive die komplette Sinnlosigkeit seiner Tat) lassen auf ein nicht mehr leichtes Verschulden schliessen. Nach erheblicher Berücksichtigung der tat- aktuellen Verminderung der Schuldfähigkeit wiegt das Verschulden des Beschuldigten "noch leicht", was zur Ansetzung einer hypothetischen Einsatz- strafe im oberen Drittel des unteren Drittels des Strafrahmens, somit bei mindestens 8 Monaten Freiheitsstrafe oder 240 Tagessätzen Geldstrafe, führt. 4.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 35 S. 7). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung weist der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf: Der Verlust einer Arbeitsstelle oder das Herausgerissen-Werden aus dem beruflichen Alltag (Urk. 37 S. 9; vgl. auch Urk. 53 S. 4) als Folge einer Strafverbüssung sind gemäss konstanter Praxis kausale Folgen der Delinquenz und bilden noch keine aussergewöhnlichen Umstände (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_415/2010 E. 5.8. mit Verweis auf die Übersicht in 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Entgegen der Verteidigung – und auch entgegen der Vorinstanz – wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten nur marginal strafmindernd aus: Er beging die Tat inmitten einer Vielzahl von Personen, welche diese anschliessend als Auskunftspersonen oder Zeugen schildern konnten (Urk. 5). Der Beschuldigte will sich sodann im gesamten Verfahren an nichts erinnern können und hat nichts

- 10 - weiter als die ohnehin schon unerschütterlichen Schilderungen der genannten Personen akzeptiert. Er sagte selber anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe "es nicht abstreiten können" (Urk. 22 S. 4). Mit der Vorinstanz wirkt sich die Einsicht des Beschuldigten moderat strafmindernd aus wie auch seine Bereitschaft, seinen übermässigen Alkoholkonsum als sicher mit-kausale Ursache seiner Straftat therapeutisch anzugehen (Urk. 22 S. 4). Straferhöhend wirken sich die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit (Urk. 36) aus, was die Verteidigung nicht in Frage stellt (Urk. 37 S. 8; Urk. 53). 4.3. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich somit auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe entgegen der Verteidigung nicht senkend, sondern namentlich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vielmehr erhöhend aus. Wenn die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten erkannt hat, ist dies keinesfalls überrissen. Das angefochtene Strafmass ist zu bestätigen. Eine Straferhöhung ist indessen auch nicht angezeigt, namentlich da auch die anschlussappellierende Anklagebehörde in ihrer Berufungserklärung noch konzedierte, dass die vorinstanzlich ausgefällte Sanktion nicht unangemessen ist (Urk. 41 S. 2) und auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nur eine marginale Erhöhung forderte (Urk. 55). Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer anderen Sanktion hat die Vorinstanz nicht geprüft (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E.3.6.1.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.2.3.). Die Ausfällung einer Geldstrafe wird von der Ver- teidigung denn auch weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren beantragt (Urk. 37 S. 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar, wobei Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion und wird

- 11 - damit grundsätzlich als die mildere Strafe angesehen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1., 4.2.2. und E. 5.2.3.). Vorliegend liess der Beschuldigte allerdings eine Freiheits- strafe beantragen (Urk. 37 und Urk. 53) und machte auf entsprechende Nach- frage anlässlich der Berufungsverhandlung auch explizit geltend, dass er eine Freiheitsstrafe als milder empfinde als eine dieser entsprechende Geldstrafe, da er ansonsten für sein Alter zu grosse Schulden haben würde, was ihn aufgrund seiner konkreten Situation härter treffen würde, als eine noch in Halbgefangen- schaft vollziehbare Freiheitsstrafe (Prot. II S. 10). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen.

5. Im über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Gutachten wurde diesem eine schädlicher Gebrauch von Alkohol und ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden diagnostiziert; diese psychischen Störungen stünden mit der zu beurteilenden Straftat in Zusammenhang und seien behandelbar. Als zweck- mässig wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB empfohlen (Urk. 7/6 S. 26-30). Die Vorinstanz hat gestützt darauf gemäss den Anträgen sämtlicher Parteien eine solche Massnahme für den Beschuldigten angeordnet (Urk. 35 S. 2 und S. 12). Dagegen werden auch im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben (Urk. 37, 41, 53 und 55). Die Anordnung der ambulanten Massnahme ist zu bestätigen.

6. Als Folge seiner Massnahmebedürftigkeit kann dem Beschuldigten hinsichtlich der aktuell auszufällenden Sanktion keine günstige Legalprognose gestellt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB; Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom

16. Januar 2014 E. 4.3.2.). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, was im übrigen auch die Verteidigung nicht moniert (Urk. 37, Urk. 53).

7. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Vollzugs der anzuordnenden ambulanten Mass- nahme aufzuschieben (Urk. 37 S. 9f., Urk. 53 S. 1f.). Der Antrag ist unbegründet: Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (vgl.

- 12 - E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.). Der Gutachter hat unmissverständlich ausgeführt, dass der Massnahme- vollzug strafvollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (Urk. 7/6 S. 30). Sofern die Verteidigung dennoch aufführt, dass dem Beschuldigten eine positive Legalprognose zu stellen sei, da er sein Konsumverhalten geändert habe und wieder mit seiner langjährigen Freundin zusammen gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund des Ausnahmecharakters des Strafaufschubs bei gleichzeitiger Anordnung einer Massnahme grundsätzlich unbehelflich ist und dass gewisse Zweifel an einer positiven Legalprognose des Beschuldigten auch deshalb verbleiben, da er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, dass er, falls er an den Wochenende noch trinke, hauptsächlich Vodka konsumiere und vor einem Monat das letzte Mal Cannabis konsumiert habe (Urk. 52 S. 4 ff.). Was den Antrag der Verteidigung betrifft, dem Beschuldigten sei ein Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu gewähren (Urk. 53; Prot. II S. 8), ist fest- zuhalten, dass einer Gewährung des Vollzugs in Halbgefangenschaft aufgrund der heute auszufällenden Strafhöhe und der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten grundsätzlich nichts entgegen steht, dass das Gericht mangels Zuständigkeit jedoch nicht befugt ist, die Vollzugsform festzulegen, da dies den Vollzugs- behörden obliegt.

8. Die Vorinstanz hat betreffend die bedingt aufgeschobene Vorstrafe des Beschuldigten auf einen Widerruf (als Folge des erneuten Delinquierens in der laufenden Probezeit) verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 35 S. 12). Der Entscheid ist im Berufungsverfahren nicht angefochten und auch inhaltlich vertretbar: Gemäss Bundesgerichtspraxis führt die Massnahmebedürftigkeit betreffend die aktuell auszufällende Sanktion zu einer schlechten Legalprognose; dies muss jedoch nicht zwingend bei der Prognosestellung im Rahmen der Prüfung des Widerrufs einer bedingt aufgeschobenen Vorstrafe gemäss Art. 46 StGB zutreffen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.3.2.). In formeller Hinsicht kommt hinzu, dass einem Widerruf das Verschlechterungsverbot

- 13 - entgegen stehen würde (zum Verbot der reformatio in peius vgl. 6B_165/2011 E. 3.2.f.; 6B_156/2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen.

2. Der appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich und die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt weitestgehend. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.1 Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung reichte Rechtsanwältin X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, mit welcher sie eine Entschädigung von Fr. 5'332.35 geltend machte (Urk. 54). 3.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung; LS 215.3) aufgeführten Ansätzen auszugehen. In Ver- fahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist demgegenüber gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der gesamten Umstände klar von einem einfachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. 3.4 Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit – auch im Berufungs- verfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen

- 14 - ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und den Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). 3.5 Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch die Verteidigung zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Gebührenrahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, die Entschädigung, unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen und inklusive 8% Mehrwertsteuer, auf pauschal Fr. 4'500.– festzusetzen. Rechtsanältin lic. iur. X._____ ist somit für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.– zu entschädigen. 3.5 Die Kürzung des geltend gemachten Honorars zeigt sich auch im Hinblick auf die eingereichte Honorarnote der Verteidigung als gerechtfertigt, zumal der geltend gemachte Aufwand für die siebenseitige Berufungserklärung (9 Stunden) und für die Instruktion (3.5 Stunden) leicht zu hoch ausfällt (um rund eine Stunde) und zumal das Studium des begründeten Urteils der Vorinstanz nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.-4. (...)

- 15 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 14'048.30 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Über das Honorar der amtlichen Verteidigung wird mit deren Einverständnis mit separater Verfügung entschieden.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. (Mitteilungen.)

9. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 16 -

3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Dezember 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird verzichtet. Die im genannten Entscheid ange- setzte Probezeit von drei Jahren wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr ver- längert.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste

- die Vorinstanz

- 17 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. April 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann