Sachverhalt
Einleitung
1. Dem Beschuldigten werden in der Anklage sowie der Zusatzanklage verschie- dene Delikte vorgeworfen. Mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und die Waffenverordnung (betreffend Besitz einer Pistole samt Munition)
– sowie der verjährten Widerhandlungen gegen das AuG – zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an bis heute nicht geständig. Somit müssen ihm die ein- geklagten Sachverhalte aufgrund der übrigen Beweismittel und Indizien nachge- wiesen werden. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesonde- re hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist, und wie Aussagen von Zeugen und Mitbeteiligten richtig zu würdigen sind (Urk. 38 S. 32 ff. und S. 146 ff.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichts- praxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
- 17 - sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen). Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grund- sätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nachstehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisierender Natur.
2. Bereits an dieser Stelle kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es um die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht zum besten steht, selbst wenn es sich bei seinen Vorstrafen in Kroatien nicht um Raubtaten, sondern vornehmlich offenbar um Einbruchdiebstähle handelt (Urk. 19/4 S. 4, Urk. 19/1 S. 6 f.; vgl. aber auch Urk. HD 29/13 S. 2 Mitte). Dennoch ist der Beschuldigte seit Jahren straf- fällig, hat zahlreichen Vermögensdelikte begangen und wurde auch mehrfach zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt (Urk. HD 29/7, GG Prot. S. 15 f.; vgl. auch Urk. HD 30/14 S. 3 zu P._____). Ob dabei tatsächlich für jede einzelne Straftat ein separates Verfahren geführt wurde, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. 73 S. 3), kann offen bleiben, denn dies ändert nichts an der Anzahl seiner Delikte. Dass er mit einem gefälschten Pass unter dem Alias-Namen A1._____ auftrat (Urk. ND 7/1, Urk. HD 2/2 S. 1 f., HD 29/9), spricht auch nicht eben für seine Glaubwürdigkeit. Zu erwähnen ist an dieser Stelle allerdings auch, dass der Hin- weis der Vorinstanz, wonach es im handgeschriebenen, kroatischen Brief in den Akten zum Menschenhandel (dort Urk. HD 5/11/6) gemäss Aussagen von R._____ darum gegangen sei, dass sie für den Beschuldigten in einem anderen Verfahren falsches Zeugnis ablegen sollte (Urk. 38 S. 36, a.a.O. Urk. HD 5/10 S. 15 f.), nicht gegen ihn verwertbar ist, weil R._____ dazu nie mit dem Beschul- digten konfrontiert wurde. Die Glaubwürdigkeit einer Person ist allerdings ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur Sache. Darauf wird zurückzukommen sein.
- 18 - Raubüberfälle gemäss Anklage vom 11. März 2009:
1. Raub in S._____ / BE (ND 2) 1.1. Hinsichtlich der äusseren Umstände sowie des Ablaufs dieses Raubs stützt sich die Anklageschrift auf die Aussagen des überfallenen Bankangestellten, C._____, welche von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wurden (Urk. 38 S. 39 ff.). Nachdem der Beschuldigte geltend macht, damals gar nicht am Tatort gewesen zu sein, kann er folgerichtig auch nicht bestreiten, dass sich der Überfall wie von C._____ beschrieben abgespielt hat. Die Vorinstanz hat dessen Aussagen zu Recht als detailliert, konstant und authentisch bezeichnet (Urk. 38 S. 43). Insbesondere sagte der Zeuge auch vorsichtig aus und neigte nicht zu Übertreibungen. Die Verteidigung rügte bereits im kassationsgerichtlichen Verfah- ren sowie vor Vorinstanz und auch heute (Urk. 19/4 S. 10 f.; Urk. 75 S. 6 f.), auf- grund der Beschreibungen des Zeugen sei unklar, ob dieser zwei Täter am Tatort gesehen habe. Das Kassationsgericht griff damals diesen Einwand auf und hielt fest, es sei willkürlich, wenn sich das Geschworenengericht nicht damit auseinan- der gesetzt habe (KG Urk. 13 S. 29 ff.). Die Vorinstanz hat dies nunmehr umfassend und zutreffend nachgeholt (Urk. 38 S. 42 ff.). Sie hat richtig bemerkt, dass der Zeuge von Anfang an von zwei Personen gesprochen hat. Auch wenn er dies zunächst eher vage formulierte, so konnte er diese zweite Person jedenfalls schon da als "grösser als der Täter" beschreiben und sprach explizit von "Tätern" (Urk. ND 2/7/1). Er fantasierte mithin nicht erst im Laufe der Zeit einen zweiten Täter dazu (vgl. Urk. 75 S. 6). Auch anlässlich der noch gleichentags mit C._____ durchgeführten Tatrekonstruktion zeigte er auf, wie diese zweite Person beim Notausgang gestanden haben soll (Urk. ND 2/6/2 am Ende). Dort hinaus soll die Täterschaft geflohen sein; genau diese Türe wurde von der Täterschaft auch arretiert. Hätte dort beispielsweise ein Hauswart gestanden, wie die Verteidigung argumentiert (Urk. 75 S. 7), hätte dieser aufgrund der Zeugenaussage die Tat und/oder die Flucht des Täters zwingend sehen müssen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der überzeugenden Aussagen von C._____ von zwei Tätern auszuge- hen (vgl. auch Urk. ND 2/3, wo noch gleichentags nach zwei Tätern gefahndet wurde). Nachdem P._____, der keine den Beschuldigten belastenden Aussagen
- 19 - machte, für diesen Raub bereits rechtskräftig verurteilt wurde, stellt sich noch die Frage, ob der Beschuldigte der zweite Täter gewesen ist. 1.2. Nicht wesentlich erscheint die Frage, ob die Täter beim Überfall Handschuhe getragen haben oder nicht. Die Verteidigung will aus dem Umstand, dass an der in der Tiefgarage offenbar herausgedrehten Neonröhre (Urk. ND 2/1 S. 2) zwar Fingerabdrücke, aber nicht jene der beiden Beschuldigten gefunden wurden, ab- leiten, dass sie nicht die Täter gewesen sein können (Urk. 19/4 S. 11 f., Urk. 75 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat auch dies zutreffend abgehandelt und als irrelevant bezeichnet (Urk. 38 S. 51 f.). Zum einen wäre es geradezu befremdlich, an einer Neonröhre, die ja von jemandem eingesetzt worden sein musste, keine Finger- abdrücke zu finden. Zum andern kann die Täterschaft beim Herausdrehen der
– möglicherweise heissen – Beleuchtungsröhre ohne weiteres ein Tuch oder ähnliches benützt haben. Ebenso wenig hilft der beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 12. Januar 2007 sichergestellte Strumpf mit einer DNA- Spur des Beschuldigten weiter (GG Prot. S. 693, S. 708). Der Zeuge C._____ hat- te zwar glaubhaft erklärt, der ihn angreifende Täter sei mit einem Nylonstrumpf maskiert gewesen (Urk. ND 2/7/5 S. 5; GG Prot. S. 342), weshalb er ihn auch nicht auf Fotografien identifizieren konnte. Sodann hatte es das Kassationsgericht als nicht willkürlich erachtet, den sichergestellten Strumpf mit der DNA-Spur des Beschuldigten als ergänzenden Hinweis für seine Täterschaft zu würdigen (KG Urk. 13 S. 21). Zu Recht wies die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass ein rund 3 Jahre nach dem fraglichen Überfall in einem vom Beschuldigten benützten Auto sichergestellter Strumpf kein hinreichendes Indiz für seine Beteiligung an diesem Raub sein kann (Urk. 38 S. 47; vgl. Urk. 19/1 S. 13). Dem ist zuzustimmen. 1.3. Ein entscheidender Hinweis für die Täterschaft des Beschuldigten bildet hin- gegen die an einem – am Tatort zur Arretierung der Notausgangstüre benützten (vgl. Urk. ND 2/6/1 Foto 6) – Zahnstocher sichergestellte DNA-Spur. Die Arretie- rung der Türe durch Zahnstocher und einen Holzkeil am Boden erfolgte zweifellos durch die Täterschaft zwecks Zugang in die Garage resp. Fluchtsicherung (vgl. Urk. ND 2/2 oben). Sowohl die auf dem Holzkeil gesicherte DNA-Spur als auch jene auf dem Zahnstocher wurden dem IRM Bern zur Überprüfung vorgelegt. Mit
- 20 - einer Wahrscheinlichkeit von über 100 Milliarden konnte die Spur auf dem Holz- keil P._____ und jene auf dem Zahnstocher dem Beschuldigten zugewiesen wer- den (Urk. ND 2/21 S. 2 f.). Weiter hielt das Gutachten plausibel fest, dass das Vorliegen eines vollständigen DNA-Profils wie hier auf einen intensiven Kontakt der Person mit dem Gegenstand hinweise (a.a.O.). Die Vorinstanz folgerte daraus zu Recht, dass diese DNA-Spuren ein deutliches Indiz dafür sind, dass der Beschuldigte und P._____ gemeinsam den Raubüberfall begangen haben. Der Beschuldigte lieferte keinerlei Erklärung dafür, wie der intensive Kontakt mit dem Zahnstocher entstanden sein könnte, wenn denn nicht am Tatort (vgl. Urk. 38 S. 46). Zwar machte die Verteidigung geltend, es sei möglich, dass der Beschuldigte den Zahnstocher anderweitig und zeitlich früher berührt haben und dieser von Drittpersonen an den Tatort mitgenommen worden sein könnte (Urk. 19/4 S. 9 f., Urk. 75 S. 5 und S. 9). Dies hat die Vorinstanz zu Recht als lebensfremd verworfen (Urk. 38 S. 46 f.). Warum sollte ein Täter einen Wegwerf- gegenstand wie den von einer anderen Person – offenbar intensiv – benützten Zahnstocher, der überdies äusserst billig erworben werden kann, mitnehmen, allenfalls längere Zeit aufbewahren und schliesslich bei einem Raubüberfall ver- wenden? Hätte der Beschuldigte beispielsweise mit P._____ kurz zuvor Kontakt gehabt, was aber von keiner Seite behauptet wird (vgl. u.a. Urk. 73 S. 6 und S. 11), und hätte dieser den Zahnstocher – genau wie den Holzkeil – mitgenom- men und am Tatort benützt, so müssten seine DNA-Spuren (auch) auf dem Zahn- stocher zu finden sein. Dies ist nicht der Fall (Urk. ND 2/21). Dass P._____ eine derart knifflige Tätigkeit wie das Einklemmen des Zahnstochers mit Handschuhen gemacht hätte, während er den Holzkeil ohne Handschuhe berührte, wäre schlicht absurd. Was die Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen betrifft, sofern er sich überhaupt zu Vorwürfen äusserte (vgl. u.a. Urk. ND 2/7/3-4), so sind diese mit der Vorinstanz als wenig überzeugend und als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Geradezu symptomatisch dafür erscheint seine auch von der Vorinstanz zitierte Aussage auf die Frage, ob er einmal in der fraglichen Tiefgarage gewesen sei, er sei "weder dort noch sonst irgendwo" gewesen (Urk. 19/1 S. 13, Urk. 38 S. 49 ff. und S. 37).
- 21 - 1.4. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte den einschlägig vorbestraften P._____, welcher als eigentlicher Berufsverbrecher bezeichnet werden muss (vgl. Urk. HD 30/14 S. 4), im Tatzeitpunkt schon gekannt haben muss, und er auch kein Alibi für die Tatzeit aufweist (Urk. 38 S. 48 f., vgl. auch Urk. 75 S. 9). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zusammen mit P._____ im Januar 2007 verhaftet wurde, weil er verdächtigt wurde, mit diesem einen Raubüberfall auf eine Bank- filiale in T.____ verübt zu haben. Dass der Raubüberfall in S._____ dabei kein rundweg identisches Tatvorgehen zu jenem in T.____ aufweist (bspw. betreffend Tageszeit), ist nicht von erheblicher Bedeutung (Urk. 75 S. 8 f.). In beiden Fällen überfiel P._____ zusammen mit mindestens einem weiteren Täter unter Verwendung einer Schusswaffe oder einer echt aussehenden Attrappe einen Bankangestellten einer eher ländlichen Bankfiliale. Dass sich die Täterschaft in S._____ mit der Mappe des Bankangestellten zufrieden gab – auf sein Portemonnaie hatten sie es offenbar nicht abgesehen (Urk. ND 2/7/1) – heisst nicht, dass sie vorgängig genau wissen mussten, was sich darin befand. Fest steht jedenfalls, dass die Täter der weiteren eingeklagten Raubüberfälle den Tatort jeweils genau auskundschafteten (vgl. Urk. 75 S. 9). Die Vorinstanz hat auch hierzu das Nötige ausgeführt (Urk. 38 S. 52 f.). Sodann ist aufgrund der rechtskräftig feststehenden Mitwirkung von P._____ bei allen eingeklagten Taten erwiesen, dass die Täterschaft ihre Vorgehensweise unzweifelhaft geändert resp. angepasst hat (vgl. Prot. I S. 16, Urk. 19/4 S. 7). Und dass in S._____ nicht wie später die Bank selbst, sondern ein Angestellter der Bank überfallen wurde, passt nahtlos zu den Aussagen von N._____ (vgl. unten Ziff. 3.1.), welche beschrieben hat, wie sie dem Beschuldigten einmal beim Auskundschaften habe helfen müs- sen, als dieser die Angestellte einer Bank habe überfallen wollen (Urk. HD 6/2 S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.). 1.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (vgl. auch das Folgende) und insbesondere aufgrund der am Tatort gesicherten eindeutigen DNA-Spuren gelangte die Vorinstanz – wie bereits das Geschworenengericht – zu Recht zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 2 erstellt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen.
- 22 -
2. Raub in U._____ / ZH (ND 3) 2.1. Auch bezüglich dieses Raubüberfalls auf eine ländliche Bankfiliale der G._____ kann zunächst auf die überzeugenden und detaillierten Aussagen des Opfers, K._____, abgestellt werden, welche von der Vorinstanz korrekt wiederge- geben wurden (Urk. 38 S. 54 ff.; Urk. ND 3/3/1, ND 3/3/6). Aufgrund dieser Aus- sagen ist der eingeklagte Ablauf des Raubüberfalls als erstellt zu erachten. Ein zufällig hinzugekommener Passant, V._____, sah die drei Täter zwar fliehen, konnte sie aber nicht identifizieren (Urk. ND 1/1 S. 9 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Aussagen von V._____ nicht "absolut unverwertbar" (Urk. 75 S. 9 f.), sondern mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten bloss nicht zu dessen Lasten verwertbar. Dass der Beschuldigte dadurch gar nicht be- lastet wird, hält die Verteidigung sodann richtig fest (a.a.O.). Insofern ist die Fest- stellung der Vorinstanz, die – wenig aussagekräftige – Täterbeschreibung durch V._____ schliesse eine Beteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht aus (Urk. 38 S. 79), mithin entlaste diesen auch nicht, nicht zu beanstanden. Nachge- wiesen ist, dass P._____ an diesem Raub beteiligt war, für welchen er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. So beschrieb der Zeuge K._____ denn auch einen der Täter als ca. 40-45 Jahre alt, als etwas älter und kleiner als die beiden ande- ren Täter (P._____ ist 175 cm und 1951 geboren; Urk. ND 2/17). Weil die Täter maskiert waren und K._____ seinen Blick die meiste Zeit nach unten richtete, konnte er die Räuber nicht identifizieren (Urk. ND 3/3/6 S. 5). Seine Beschreibung der beiden anderen Tätern – etwas grösser und jünger als P._____ – widerspricht einer Beteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht. Ein Indiz dafür ist sodann, dass die Täter untereinander in einer Sprache aus dem "Ostblock" gesprochen haben sollen (Urk. ND 3/3/1 S. 2), was wiederum dafür spricht, dass die beiden anderen Täter Landsleute von P._____ gewesen sein dürften. Dass P._____ an diesem Raub beteiligt gewesen ist, steht übrigens auch durch die am Elektro- schockgerät, welches am Tatort liegen gelassen wurde (Urk. ND 3/2/1 S. 12), si- chergestellte DNA-Spur von P._____ fest (Urk. ND 3/5/1 und 3/5/5 S. 2). Diese Umstände allein genügen jedoch nicht, um auch den Beschuldigten mit diesem Raub in Verbindung bringen zu können.
- 23 - 2.2. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit P._____ und O._____ im Januar 2007 – mithin über einen Monat nach der Tat – wurden drei schwarze (mögliche) Kopfbedeckungen sichergestellt, welche mittels DNA-Spur je einem der Verdächtigen zugeordnet werden konnten (Urk. HD 12/32). Alle drei Gegenstände wurden zu Beginn als "Sturmhauben" registriert (a.a.O., Urk. ND 5/6/1 S. 2). Im Laufe des Verfahrens wurden indes immer wieder andere Be- griffe verwendet: So wurde von Kappen, Sturmhauben oder Strumpfmasken ge- sprochen, was zu einiger Verwirrung führte (vgl. Urk. 38 S. 29 f. und S. 66 f., Urk. 19/1 S. 12; GG Prot. S. 52 und S. 58 ff.). Der im Ford Focus von R._____ si- chergestellte Gegenstand (Nr. …), der dem Beschuldigten zugeordnet wurde, ist indes keine Sturmhaube, sondern ein Stück eines schwarzen Damenstrumpfs oh- ne Ausschnitte, der zur einen Seite hin offen, zur anderen zu zwei "Zipfeln" ver- knotet wurde (vgl. die in der Asservatenkammer des Obergerichts liegenden Ge- genstände). So liesse er sich ohne weiteres über den Kopf ziehen und als Strumpfmaske verwenden. Die beiden P._____ und O._____ zugewiesenen Kopfbedeckungen hingegen sind in der Tat Sturmhauben aus dünnem schwarzen Stoff, wie sie etwa unter Motorradhelmen getragen werden (also nicht etwa dicke- re "Roger-Staub-Mützen"; vgl. auch GG Prot. S. 422). Der Zeuge K._____ hielt fest, dass die Täter mit Strumpfmasken (ohne Augen- ausschnitte) über dem Kopf die Bankfiliale betreten hätten (Urk. ND 3/3/6 S. 5). Der Passant V._____ hingegen führte aus, die fliehenden drei Personen hätten dunkle Kappen getragen (Urk. ND 3/1/1 S. 10), was aber nicht weiter spezifiziert wurde und – in der Eile – ohne weiteres auch für heraufgeschobene Strümpfe/ Sturmhauben hätte gelten können. Jedenfalls wirkt es zweifellos sehr verdächtig, wenn gerade bei allen drei Personen, die wegen eines Bankraubes verhaftet wer- den, Kopfbedeckungen sichergestellt werden, die sich bestens zur Maskierung eignen, ohne dass diese Personen plausible Begründungen dafür liefern konnten (bspw. eine geplante gemeinsame Motorradtour in der Schweiz; vgl. KG Urk. 2 S. 94). Allerdings weist die Tatsache, dass der Beschuldigte das im Auto von R._____ gefundene Strumpfstück berührt haben musste, noch nicht zwingend da- rauf hin, dass er dieses über dem Kopf getragen hat. Letztlich ist denkbar, dass er es – während er im Auto mit anderen Gegenständen hantierte – berührt haben
- 24 - könnte, wenngleich seine Behauptung, er habe das Strumpfstück als Lappen zum Autoputzen benützt (Urk. 19/1 S. 12 f.), reichlich unglaubhaft wirkt. Dennoch ist zumindest möglich, dass das Strumpfstück von R._____ – oder einer Frau aus deren Prostitutionsumfeld – stammt, aus anderen Gründen verknotet wurde und im Ford Focus zu liegen kam. Es würde sich auch fragen, weshalb ein beim Raub benütztes (billiges) Strumpfstück überhaupt aufbewahrt werden sollte, zumal bei den darauffolgenden Raubtaten gemäss Anklageschrift keine Gesichtsmaskierung mehr benützt wurde (vgl. das Nachfolgende). Insgesamt kann der Fund des Strumpfstücks somit – entgegen der Erwägungen des Kassationsgerichts und der Vorinstanz (Urk. 38 S. 67, Urk. KG 16 S. 23) und mit der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 6, Urk. 75 S. 10) – nicht als Indiz für eine Betei- ligung des Beschuldigten am Raub vom 29. November 2006 verwendet werden. 2.3. Wesentlich erscheinen hingegen die Auswertungen der Telefonüberwachung der Mobiltelefone des Beschuldigten. Hinsichtlich der Zuordnung der Nummern 078 […] … und 076 […] … sowie der Verwertbarkeit dieser Beweismittel kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 38 S. 25 ff.; vgl. auch Urk. HD 14-20). Bereits das Kassationsgericht hatte die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet bezeichnet (KG Urk. 13 S. 10 ff.). 2.3.1. Zunächst steht aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation fest, dass das Handy von P._____ (Urk. ND 3/3/3 S. 3, Urk. HD 19/9 S. 1) zwei Tage vor dem Raub und einen Tag danach – wie jenes des Beschuldigten – in Zürich-… geortet wurde und zwischen diesen beiden telefoniert wurde. Dies be- weist, dass sich der am Raubüberfall beteiligte P._____ etwa zur Tatzeit örtlich ganz in der Nähe des Beschuldigten befand und mit diesem in Kontakt stand (Urk. ND 3/3/5 Anhang S. 1 und S. 2). Wie die Vorinstanz sodann richtig aufzeigte, wurde das persönliche Handy des Beschuldigten (vgl. GG Prot. S. 43) in der Zeit vor dem Überfall vom 29. November 2006 mehrfach in der Gegend um U._____ geortet; im Ort selbst auch just um die gleiche Tageszeit wie der spä- tere Raub (Urk. HD 19/3 S. 2, HD 19/7; vgl. ND 3/3/5 Anhang S. 3). Seine Erklärungen dazu sind wenig glaubhaft (Urk. 38 S. 59 ff.). Obwohl er zunächst nur
- 25 - die Umgebung von Zürich kennen wollte, später sollen dann plötzlich rund 20% der Freier [im Zusammenhang mit dem Bordell an der …str. … in Zürich; vgl. Zu- satzanklage] auswärts "bedient" worden sein, weshalb der Beschuldigte die Pros- tituierten dorthin gefahren habe. An der Berufungsverhandlung behauptete er so- gar, er habe die Frauen täglich in andere Kantone gefahren (Urk. HD 2/5 S. 23 f., Urk. 19/1 S. 14 f., Urk. 73 S. 7 f. und S. 11). Dennoch wollte er nicht wissen, um welche Ortschaften es sich dabei gehandelt habe. Man kann sich mit Fug fragen, wie der Beschuldigte die gewünschte Adresse des Freiers dann überhaupt gefun- den hätte. Seine Darstellung ist widersprüchlich, unplausibel und überzeugt je- denfalls nicht (vgl. Urk. 73 S. 8). Hinzu kommt, dass keine der Frauen im Verfah- ren betreffend Menschenhandel etc. je davon gesprochen hat, auch auswärts für den Beschuldigten tätig gewesen und von ihm an einen Arbeitsort ausserhalb der Stadt Zürich gefahren worden zu sein. Ein Grund, dies zu verschweigen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, insbesondere wenn dies täglich der Fall gewesen wäre. Aus der Tatsache, dass das Handy des Beschuldigten vom Abend des
27. Novembers 2006 bis am 29. November 2006 – just bis etwa eine Stunde nach dem Raubüberfall – ausgeschaltet war (Urk. HD 19/7 S. 35), kann indes nicht ge- schlossen werden, er sei an der fraglichen Tat beteiligt gewesen. Die Verteidi- gung ging vor Vorinstanz noch irrtümlich davon aus, es handle sich um die Ortung des Geschäftshandys mit der Nummer 076 […] … und es werde dem Beschuldig- ten unterstellt, er habe sein Handy während 49 Tagen abgestellt (Urk. 19/4 S. 15). Beides ist offenkundig falsch (Urk. 38 S. 59 ff.). Allerdings hielt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu Recht fest, mit dem Handy des Beschuldigten sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 60) – vor dem Abend des
27. November 2006 keineswegs lückenlos telefoniert worden (Urk. 75 S. 13). Dies trifft zu, war das Handy doch auch am 25. und 26. November 2006 abgestellt und am 27. November 2006 tagsüber bis zum Abend wieder in Betrieb (Urk. HD 19/7 S. 35). Daraus lassen sich somit keine Rückschlüsse ziehen, aus den oben er- wähnten Ortungen in U._____ und Umgebung hingegen schon. 2.3.2. Schliesslich ist das abgehörte Gespräch vom 21. Dezember 2006, mithin ca. 3 Wochen nach dem Überfall in U._____, zwischen dem Beschuldigten und P._____ zu erwähnen (Urk. HD 17/1.2/1 S. 2). Die Vorinstanz hat den Ge-
- 26 - sprächsauszug korrekt wiedergegeben und – mit dem Polizeibeamten W._____ (vgl. Urk. HD 17/1.1 S. 6; KG Urk. 2 S. 55 f.) – den Schluss daraus gezogen, dass hier mit dem "Leichteren" das nächste Tatobjekt in AA._____ gemeint sein muss- te. Dies lasse Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschuldigte und P._____ eben bereits zuvor, nämlich in U._____, einen Raub verübt hätten (Urk. 38 S. 61 ff.). Die Verteidigung rügte dies als rein spekulative Interpretation, weil das Gespräch für Aussenstehende völlig unverständlich sei (Urk. 19/4 S. 13 f., Urk. 75 S. 10 ff.). Das Kassationsgericht hatte die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung als ungenügend verworfen (KG Urk. 13 S. 16). Zu Recht hat die Vorinstanz festgehal- ten, dass der verschlüsselte Gesprächsinhalt auf eine illegale Aktion hinweist und die Erklärungen des Beschuldigten dazu alles andere als glaubhaft sind. Auffällig ist etwa, dass am Telefon davon gesprochen wurde, "sie werde eine halbe Stunde schön ruhig sein", während beim Überfall in AA._____ tatsächlich (nur) eine Frau in Schach gehalten wurde. Letztlich lässt sich jedoch nicht eruieren, wovon genau gesprochen wurde. Zumindest denkbar wäre auch eine illegale Ak- tion im Zusammenhang mit dem in … betriebenen Bordell und den dortigen Frau- en (vgl. etwa Urk. HD 17/3.3/1 S. 2). Möglich wäre auch, dass zwar in der Tat von einem Raubüberfall gesprochen wurde, dieser aber erst nach jenem in AA._____ (und eben noch "leichter" als jener bereits geplante) stattfinden sollte. Ein klarer Rückschluss auf die Tat in U._____ ist – trotz zeitlicher Nähe (vgl. Urk. 38 S. 63 f.) – jedenfalls nicht möglich. Das offenkundig verschlüsselte Gespräch (vgl. Urk. 75 S. 11) zwischen dem Beschuldigten und dem an den Raubüberfällen er- wiesenermassen beteiligten P._____ wirkt daher zwar zweifellos verdächtig, stellt aber letztlich kein konkretes Indiz für eine Mittäterschaft des Beschuldigten am Raub in U._____ dar. 2.4. Ein starkes Indiz hingegen sind die Aussagen von AB._____, welche eben- falls in der Bankfiliale tätig war, am Tag des Überfalls aber frei hatte. Sie hatte ungefähr 2-3 Wochen vor dem Raub verdächtige Personen, vermutlich aus dem "Ostblock", wahrgenommen, welche grosse Euroscheine hätten wechseln wollen. Sie habe dabei ein ungutes Gefühl gehabt; vielleicht hätten diese Männer den Ort auskundschaften wollen (Urk. ND 3/1/1 S. 11, ND 3/3/7 S. 2 f., ND 3/4/6 S. 2). Dass die Zeugin nach Vorlage von über 200 Bildern (auf welchen der Beschuldig-
- 27 - te und P._____ noch nicht zu sehen waren) zunächst einen Armenier namens AC._____ als mutmassliche resp. als in Frage kommende Person identifizierte (Urk. ND 3/1/2 S. 6, ND 3/4/2), ist vorliegend ohne weitere Bedeutung. Nicht zu- treffend ist die Behauptung der Verteidigung, AB._____ habe AC._____ als den verdächtigen Bankkunden "erkannt" (Urk. 75 S. 12). Dazu kann im Weiteren voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 72 ff.). Das Kassationsgericht hatte dazu denn auch lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Geschworenengericht gerügt, weil sich dieses nicht mit den Einwänden der Verteidigung auseinander gesetzt hatte (Urk. KG 16 S. 31 f.). Dies hat die Vorinstanz korrekt nachgeholt. Nebenbei bemerkt fällt AC._____ als Täter schon deshalb ausser Betracht, weil P._____, der erwiesenermassen an diesem Raub beteiligt war, mit seinen Mittätern wohl nicht armenisch gesprochen haben dürfte (Urk. 19/4 S. 14). Nach der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit P._____ und O._____ wurden der Zeugin drei Bogen mit insgesamt 24 Farbfotos von Männern (und ein Bogen mit Frauen) vorgehalten. Ohne zu zögern erkannte sie den Beschuldigten als denjenigen, der – offenbar in gebrochenem Deutsch – damals Euros bei ihr habe wechseln wollen (Urk. ND 3/4/5-6). Dies bestätigte sie sinngemäss auch an- lässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft, indem sie ausführte, sie habe bei der Polizei den fraglichen Mann erkannt und bezeichnet, damals sei sie sicher gewesen (Urk. ND 3/3/7 S. 3 f.). Diese Aussagen sind verwertbar (vgl. Urk. 75 S. 12). Dass die Zeugin im Übrigen nicht mehr aussagen oder sich die Fo- tos nochmals genauer anschauen wollte, lag offenkundig daran, dass sie die Sa- che psychisch sehr stark belastete. Bereits am Tattag selbst schien sie sichtlich gezeichnet, obwohl sie selbst nicht Opfer wurde (Urk. ND 3/1/1 S. 11; vgl. auch Urk. ND 3/4/7 und GG Prot. S. 90 f.). Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausfüh- rungen dazu gemacht und die richtigen Schlüsse gezogen (vgl. auch BGE 131 I 476), wobei allerdings nicht positiv gesagt werden kann, die Zeugin habe den Beschuldigten (auch) anlässlich der Zeugeneinvernahme vermutlich sehr wohl er- kannt, dies aber nicht zu sagen getraut (Urk. 38 S. 74). Die Aussagen der Zeugin vermögen aber auch so zu überzeugen, denn sie hat aus 24 Bildern genau jene Person sofort wiedererkannt, die bereits einmal mit P._____ einen Raub began-
- 28 - gen hat. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass sie dem Beschuldigten rund 2-3 Wochen vor der Tat am Schalter der G._____ U._____ begegnete. Da- mit steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Beteuerungen (Urk. 19/1 S. 14) – in U._____ war und auch nicht nur irgendwelche Frauen in der Gegend herumfuhr (vgl. Urk. 38 S. 76 f.). Es liegt auf der Hand, dass er dort die Verhält- nisse am späteren Tatort auskundschaften wollte, wie dies die Täterschaft auch in anderen Fällen (vgl. das Nachfolgende) getan hat. Auch der Zeuge K._____ hatte den Eindruck, die Täter würden sich am Tatort auskennen (Urk. ND 3/3/1 S. 2). Die Tatsache, dass der Beschuldigte unter verdächtig erscheinenden Umständen nicht lange vor der Tat genau in jener ländlichen Bankfiliale erscheint, die später von seinem Bekannten P._____ und zwei weiteren Tätern überfallen wurde, spricht eine deutliche Sprache. 2.5. Die Zusammenfassung der belastenden Elemente durch die Vorinstanz (Urk. 38 S. 77 ff.) trifft zu, wobei die sichergestellte Strumpfmaske und das abge- hörte Gespräch vom 21. Dezember 2006 nicht als Indizien herangezogen werden können. Insgesamt verbleibt kein erheblicher Zweifel, dass der Beschuldigte auch in U._____ mit P._____ (und einer weiteren unbekannten Person) diesen Raub- überfall begangen hat.
3. Raub in AA._____ / BE (ND 4) 3.1. Vorab ist auch hier zum Ablauf des Geschehens auf die glaubhaften Aus- sagen des überfallenen Opfers, D._____, abzustellen (Urk. ND 4/2/1-2, GG Prot. S. 389 ff.). Nachdem der Beschuldigte an diesem Raubüberfall nicht beteiligt ge- wesen sein will, kann er ihrer Darstellung auch nicht widersprechen. Zwar ent- sprach die kurz nach dem Vorfall abgegebene Täterbeschreibung der Zeugin nicht dem Signalement der drei Beschuldigten (Urk. 75 S. 15). Nachvollziehbar betonte die Zeugin aber auch, die Männer hätten – tief in die Stirn gezogene – Kappen getragen, sie habe deren Haare nicht gesehen, es sei schwierig gewe- sen, Alter und Grösse zu schätzen. Immerhin konnte sie sich konstant daran erin- nern, dass einer der Täter auffallend grösser war als die andern (a.a.O. S. 419). Der Mitbeschuldigte O._____ ist über 190 cm gross. Die Vorinstanz hat das Not- wendige dazu festgehalten (Urk. 38 S. 83 ff.) und das Kassationsgericht hatte die
- 29 - diesbezügliche Rüge der Verteidigung verworfen (KG Urk. 13 S. 33). Nebst dem Umstand, dass Begriffe wie "fest" oder "schlank" wohl von der eigenen Wahr- nehmung/Statur abhängen, kann gerade in einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, bei welchem die Zeugin die meiste Zeit auf dem Boden liegend verbrachte, und welches jeden normalen Menschen in einen Schock versetzen dürfte, nicht erwartet werden, dass einwandfreie Täterbeschreibungen abgegeben werden (vgl. auch GG Prot. S. 399). Die Zeugin konnte die drei Beschuldigten in einer Foto-Wahlkonfrontation zwar nicht identifizieren, sie schloss deren Täter- schaft aber auch nicht aus, sondern hielt vielmehr fest, sie könne sich bei keinem [der Personen auf den Fotos] sicher sein (GG Prot. S. 416 und 428; Urk. ND 4/2/2 S. 3 f.). Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin weder belastend noch – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 5 und S. 17, Urk. 75 S. 15) – entlastend zu werten. Nebenbei bemerkt vermochte die Zeugin auch P._____, dessen Beteiligung am fraglichen Raub rechtskräftig feststeht, nicht zu identifizie- ren, und dies auch nicht "live" vor Geschworenengericht, was zeitlich ohnehin lange her war. Damit zielt die Argumentation der Verteidigung ins Leere (Urk. 75 S. 14). Belastend wirkt sich hingegen aus, dass sich die Zeugin ein paar Wochen nach dem Überfall bei der Polizei meldete und mitteilte, es sei ihr inzwischen in den Sinn gekommen, dass sie einen der Täter, der kein Deutsch gekonnt habe, bereits im Oktober/November vor der Tat am Schalter bedient habe, als dieser Euros in Franken habe wechseln wollen (Urk. ND 4/1/4, Urk. ND 4/2/2 S. 3). Dass ihr dies im Gegensatz zu ihren unmittelbar nach dem Vorfall deponierten Aussa- gen (Urk. ND 4/2/1 S. 6) erst später wieder in den Sinn gekommen sei, hat sie vor Geschworenengericht plausibel erklären können (GG Prot. S. 414; vgl. Urk. 38 S. 86 f.). Auf den ihr damals vorgelegten Bildern erkannte die Zeugin niemanden; die Beschuldigten befanden sich nicht unter den Abgebildeten (Urk. ND 4/4). Die Fotos der Beschuldigten wurden der Zeugin erst im November 2007, mithin rund 11 Monate nach der Tat, vorgelegt. Dass eine positive Identifizierung einer unbe- kannten Person nach einem derartigen Zeitablauf äusserst schwierig ist, versteht sich von selbst. Unabhängig davon, ob es sich dabei (wiederum) um den Be- schuldigten handelte, steht jedenfalls fest, dass die Täterschaft auch im Fall von
- 30 - AA._____ zunächst die Örtlichkeiten auskundschaftete, indem sie vorgab, Euros wechseln zu wollen. An dieser Stelle sind nochmals die Aussagen von N._____, die im Bordell an der …strasse gearbeitet hatte, zu erwähnen. Diese führte be- reits am 9. Januar 2007 bei der Polizei in Kroatien – mithin bevor die Beschuldigten wegen Raubverdachts verhaftet worden waren – als auch später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, detailliert und glaubhaft aus, sie ha- be beim Beschuldigten eine Pistole und ein Elektroschockgerät gesehen und ihm helfen müssen, eine Raiffeisenbankfiliale in … resp. eine Angestellte der Bank auszukundschaften. Weiter habe er sie auch in Winterthur in eine Wechselstube zum Geldwechseln geschickt, wo er den Schalterangestellten beobachtet und sie danach zu den Überwachungskameras befragt habe (Urk. HD 6/2 S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.). Diese Bankfilialen bilden zwar nicht Ge- genstand der vorliegenden Anklage. Durch diese Aussagen ist aber jedenfalls er- stellt, dass der Beschuldigte sich mit dem Gedanken trug, Überfälle zu begehen, und die Tatobjekte vorgängig vor Ort auskundschaftete. 3.2. Dies und auch die übrigen fast identischen Tatumstände wie beim Raubüber- fall von U._____ belasten den Beschuldigten schwer: Auch hier drang P._____, dessen Beteiligung am Raub in AA._____ rechtskräftig feststeht, mit zwei weite- ren Tätern in eine kleinere, eher unauffällige, ländliche Bankfiliale ein (Urk. ND 4/6, GG Prot. S. 427) und bedrohte die anwesende Bankangestellte mit einer Faustfeuerwaffe resp. einer echt aussehenden Attrappe. Zur Waffe ist generell zu sagen, dass es zwar auf der Hand liegen würde, wenn die Täterschaft jeweils die später beim Beschuldigten sichergestellte (echte) Pistole SIG Sauer benützt hätte (Urk. ND 5/6/9 S. 6 f.); nachweisen liess sich dies indes nicht schlüssig (Urk. ND 6/3; Urk. HD 2/2 S. 6). Das Opfer wurde auch bei diesem Raub gefesselt. Dass die Täter in AA._____ Klebeband zur Fesselung benützten, während in U._____ Handschellen zum Einsatz kamen, ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 8 f.) – nichts, zumal beim nächsten eingeklagten Raubüberfall in T.____ beide Mittel verwendet wurden. Die drei Täter sollen wiederum mit einem fremdländischen Akzent gesprochen haben. Auffällig ist auch die in etwa gleiche Wortwahl: Während sie dort "komm, komm" und "ruhig" zum Opfer gesagt haben sollen, hätten sie zu D._____ "come, come" und "be good"
- 31 - gesagt (zu bedenken ist dabei auch, dass nicht alle Täter die gleichen Deutsch- kenntnisse wie A._____ haben dürften; vgl. DG120033 Urk. HD 5/3 S. 2). Auch der Tatzeitpunkt gegen Abend hin, das effiziente, rasche Vorgehen der Täter so- wie das vorgängige Auskundschaften der Örtlichkeit stimmen überein. In beiden Fällen haben die Täter schwarze Kopfbedeckungen und dunkle Kleidung getra- gen. Allerdings ist in diesem Fall weder von Sturmhauben noch Strumpfmasken auszugehen, schildern doch sowohl D._____ als auch eine Passantin tief in die Stirn gezogene schwarze Strickmützen (Urk. ND 4/2/3 und ND 4/2/1 S. 5, ND 4/2/2 S. 5). Zu Recht hat die Vorinstanz daher das sichergestellte Strumpf- stück nicht als Indiz erwähnt (Urk. 38 S. 85 f.). Insgesamt lassen die Tatumstände jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die gleiche Täterschaft wie in U._____ schliessen. 3.3. Weiter erwähnt die Vorinstanz auch hier Ortungen der Handys der Mitbe- schuldigten als weiteres Indiz (Urk. 38 S. 87 ff.). Eindrücklich wird aufgezeigt, wie das vom Beschuldigten mitbenutzte Mobiltelefon mit der Nummer 076 […] … am Tattag, dem 28. Dezember 2006, auf dem Weg nach AA._____/BE und zurück geortet werden konnte (Urk. HD 19/6 S. 11). Dass dieses Handy, welches fraglos auch von R._____ und im Zusammenhang mit dem Bordell an der ...strasse be- nutzt wurde, an diesem Tag vom Beschuldigten benutzt wurde, kann durch ein von ihm kurz vor der Abfahrt geführtes Gespräch belegt werden. Die Vorinstanz hat bereits das Nötige dazu und zu den Einwendungen der Verteidigung ausge- führt (Urk. 38 S. 26 f. und S. 89). Diese zeitliche und örtliche Nähe des Beschul- digten zum Tatgeschehen belastet ihn schwer, zumal er dafür keine andere plau- sible Erklärung lieferte. Hinzu kommt, dass auch das nur vom Beschuldigten per- sönlich genutzte Handy mit der Nummer 078 […] ... kurz vor der Tatzeit nur 4 Ki- lometer von AA._____ entfernt war (Urk. HD 19/7 S. 44). Selbst wenn also die nicht völlig deckungsgleiche Ortung der beiden Mobiltelefone bedeuten würde, dass sich das eine in einem anderen Fahrzeug – etwa mit R._____, die das eine Handy mitbenutzte – befunden hätte (vgl. Urk. 19/4 S. 16), würde dies den Be- schuldigten nicht entlasten, denn auch sein persönliches Handy befand sich un- mittelbar in der Nähe und die Täterschaft war zweifellos männlich. Genauso denkbar ist aber auch, dass die beiden Handys des Beschuldigten deshalb keine
- 32 - deckungsgleiche Ortung aufweisen, weil die beiden Nummern von verschiedenen Providern stammen (Urk. HD 19/4: sunrise und orange) und daher verschiedene Antennen angewählt wurden (vgl. Urk. 75 S. 16). Schliesslich ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass die Nummer 076 […] ... bereits am Vortag um 16.34 Uhr, mithin etwa zur nachmaligen Tatzeit, in AA._____ geortet wurde, ebenso wie die Handynummer von P._____ um 16.11 Uhr im nahen … (Urk. 19/10 S. 1; Urk. ND 4/3/1 S. 4). Dies weist darauf hin, dass auch hier der Tatort nochmals ausge- kundschaftet wurde (Urk. 38 S. 91). Erwiesen ist sodann auch, dass die vom Be- schuldigten und R._____ benutzte Nummer 076 […] ... am Tattag zur gleichen Zeit (um 11.32 Uhr) in … (in der Nähe von T.____) geortet wurde, wie jenes des am Raub erwiesenermassen beteiligten P._____ (um 11.35 Uhr) und jenes des Beschuldigten O._____ (um 11.34 Uhr). Schliesslich wurden sämtliche der fragli- chen Mobiltelefone am späteren Abend wieder in Zürich-... geortet. Es ist offen- kundig, dass dies kein Zufall ist und die drei vielmehr miteinander unterwegs wa- ren, was aber keiner von ihnen zugegeben resp. plausibel geschildert hat (vgl. Urk. 38 S. 96; Urk. 19/1 S. 19). Diese Ortungen sprechen eine deutliche Sprache. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei abwegig, dass ein professioneller Bank- räuber vergessen haben soll, seine beiden Handys konsequent abzuschalten (Urk. 75 S. 17), so ist dem mit der Staatsanwaltschaft entgegen zu halten, dass Täter eben Fehler machen (Prot. II S. 13); so wurden teilweise ja auch DNA- Spuren am Tatort zurückgelassen. Ausserdem ist vom Raubüberfall in T.____ her bekannt, dass der Beschuldigte bei der Rekognoszierung bewusst alle Handys abstellen liess, aber eines nicht, das er mitnahm (vgl. Ziff. 4.3. nachfolgend). 3.4. Nicht von Bedeutung ist hingegen das am 21. Dezember 2006 geführte Tele- fonat zwischen dem Beschuldigten und P._____ (vgl. Urk. 38 S. 91 f.). Wenn- gleich es verdächtig wirkt, kann daraus nicht zwingend der Schluss auf eine Betei- ligung am Raub in AA._____ gezogen werden (vgl. dazu oben Ziff. 2.3.2). Hinge- gen ist zu erwähnen, dass aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA-Spuren auf dem Klebeband, welches zur Fesselung des Opfers verwendet wurde, fest- steht, dass P._____ und O._____ am Überfall beteiligt waren. Das im Verfahren O._____ neu eingeholte DNA-Gutachten des IRM Zürich vom 14. Oktober 2014 (Urk. 53) hat nichts Neues ergeben, sondern das Ergebnis des ersten Gutachtens
- 33 - des IRM Bern vom 18. Februar 2008 letztlich klar bestätigt. Wenn der Beschuldig- te konstant geltend machte, er kenne O._____ nicht und habe diesen am Ver- haftstag im Januar 2007 erstmals gesehen (u.a. GG Prot. S. 31, vgl. Urk. 73 S. 9, Urk. 74 S. 13 f.), was auch von O._____ in etwa deckungsgleich ausgesagt wurde (GG Prot. S. 176, Urk. 74 S. 5), so ist dem entgegen zu halten, dass die beiden bereits am 31. Dezember 2006 mutmasslich miteinander telefonierten. Die rele- vanten Gespräche, welche sich im Original auf einer CD und in übersetzten Ab- schriften in den Akten befinden, wurden den Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorgespielt (Urk. 74 S. 7 ff.). Zunächst telefonierten am
31. Dezember 2006 um 14.57 Uhr zwei Männer miteinander (Urk. HD 17/3.3/4 S. 2), bei welchen es sich aufgrund der zugeordneten Nummern sowie dem An- tennenstandort um P._____ und den Beschuldigten gehandelt haben muss. In diesem Gespräch ist zwei Mal von einem O._____ die Rede, der eine Sache für den Beschuldigten erledigen sollte [nicht im Zusammenhang mit einem Raub]. Am gleichen Abend um 18.44 Uhr telefonierten die beiden erneut miteinander, wobei
– passend zum vorgängigen Gespräch – gesagt wird "Hör zu! Da ist O._____, und du wirst alles erfahren." Das Telefon wurde daraufhin einem anderen Mann übergeben, der den Beschuldigten mit den Worten begrüsste "Hey, Freund! Wie geht es?" (vgl. Urk. HD 17/3.3/5 S. 1). Am Ende wird das Telefon wieder dem ur- sprünglichen Anrufer, einem P._____, übergeben, der noch etwas wolle (a.a.O. S. 2 am Ende). Auch wenn die Beschuldigten nicht zugegeben haben, die Spre- chenden gewesen zu sein (Urk. 74 S. 7 f.), so kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass hier P._____ mit dem Beschuldigten telefonierte und das Ge- spräch an den namentlich genannten Beschuldigten O._____ übergab. Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärt hat, nur eine Person na- mens O._____, nämlich den anwesenden Beschuldigten O._____, zu kennen (Urk. 73 S. 12 unten), muss es sich beim Sprechenden um O._____ gehandelt haben. Dies ist deshalb relevant, weil das Gespräch vom 31. Dezember 2006 – mithin kurz nach dem Überfall in AA._____ – belegt, dass der Beschuldigte O._____ bereits in diesem Zeitpunkt kannte, von ihm sogar mit "Freund" ange- sprochen wurde und dieser für ihn irgendwelche Aufträge erledigte. Davon, dass sich die drei Beschuldigten vor dem 10. Januar 2007 nicht bereits gut kannten,
- 34 - kann also entgegen den konstanten Behauptungen der Beschuldigten keine Rede sein. Eine (erwiesene) gemeinsame kriminelle Vergangenheit der drei Mitbe- schuldigten ist – entgegen der Verteidigung – für die Annahme einer Bande hin- gegen nicht notwendig (Urk. 75 S. 5 oben). 3.5. Zusammenfassend kann der eingeklagte Sachverhalt sowie die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Raub mit der Vorinstanz somit als erstellt erachtet werden, wobei dem Gespräch vom 21. Dezember 2006 indes keine Relevanz zu- kommt. Die vorliegenden Umstände lassen keine massgeblichen Zweifel an sei- ner Täterschaft aufkommen.
4. Raub in T.____ / ZH (ND 5) 4.1. Die überfallenen Opfer, E._____ und L._____, haben als Zeugen im Verfah- ren überzeugend und vorsichtig ausgesagt, weshalb auf ihre glaubhaften Aussa- gen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 38 S. 99 ff.). Obwohl die Täter nicht mas- kiert waren, konnten die Zeugen diese nicht identifizieren. Dies wurde allerdings schlüssig mit dem nicht unerheblichen Zeitablauf seit der Tat erklärt. Aus unbe- kannten Gründen wurden die bereits oben erwähnten Fotobogen mit den 24 Männern – darunter die drei Beschuldigten – den Opfern erst im November 2007 vorgelegt, mithin rund 11 Monate nach der Tat; dies obwohl die Beschuldigten noch am gleichen Tag verhaftet und bereits zuvor observiert worden waren (Urk. ND 5/4/3-4; vgl. auch Urk. ND 5/3/2 Anhang). Festzuhalten ist aber, dass der Zeuge L._____ beim Anblick der Fotos just beim Bild des Beschuldigten "etwas hängen blieb" (GG Prot. S. 636 ff.). Dies ist zwar keine positive Identifizierung, aber immerhin bemerkenswert. Die Beschreibung des einen Täters durch L._____ widerspricht dem Erscheinungsbild des Beschuldigten jedenfalls nicht. Die beiden anderen Täter, die eher mit E._____ zu tun hatten und von dieser umschrieben wurden, konnte L._____ nicht näher beschreiben. E._____ hingegen konnte sich nur einen (anderen) Täter genauer merken (Urk. ND 5/4/1 S. 3; ND 5/4/2 S. 3 und 6). Wenn die Verteidigung geltend macht, der selbst 202 cm grosse L._____ habe ausgeführt, der Täter habe sich nicht gross strecken müssen, als er ihm die Pisto- le an die Schläfe gehalten habe (Urk. 75 S. 18), so wäre dies augenfällig auch bei einem Grössenunterschied von ca. 20 cm problemlos möglich. Beide Zeugen
- 35 - schilderten auch hier, dass die Täter in einer fremdländischen Sprache – am ehesten aus dem Osten – miteinander sprachen. Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass es sich um Landsleute des erstelltermassen am Raubüberfall beteiligten P._____ gehandelt haben dürfte. Dass P._____ einer der Täter war, ist nicht nur bereits rechtskräftig entschieden, sondern auch aufgrund der am Tatort gesicherten DNA-Spuren auf einem Teppichmesser und am von den Tätern zur Fesselung benützten Klebeband nachgewiesen (vgl. Urk. 38 S. 122 f.). Dennoch haben die Zeugen auch ihn nicht identifizieren können, was – wie oben erläutert – nicht zu überraschen vermag (vgl. Urk. 75 S. 18 f. und S. 23). Festzuhalten ist auch hier, wie ähnlich sich die eingeklagten Taten abspielten, nicht nur bezüglich Tatort und -zeit, sondern auch betreffend Auftreten, Vorgehen und Planung der Überfälle (vgl. vorstehend Ziff. 3.2., entgegen Urk. 75 S. 22 f.). Die Vorinstanz hat diese Umstände umfassend und zutreffend aufgezeigt (Urk. 38 S. 138 f.). 4.2. Deutliche Indizien sind sodann die von der Vorinstanz aufgeführten abge- hörten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und P._____, wobei der Be- schuldigte nicht bestritten hat, dass er diese fraglichen Gespräche mit der Num- mer 076 […] ... geführt hat (Urk. 38 S. 106 ff.). Am 2. Januar 2007 teilte der Be- schuldigte von ... aus P._____ mit, er werde jetzt um eins dorthin gehen, um noch die Details anzuschauen. Es wird mehrfach davon gesprochen, dass sie arbeiten würden resp. die Arbeit erledigen könnten. Und wenn es dort morgen geschlos- sen sei [am 3. Januar 2007 bei einer Bank ohne weiteres denkbar], so mache man es übermorgen. Offenkundig ist von einer Örtlichkeit die Rede, wenn etwa gefragt wird, ob er auch hinten gewesen sei (Urk. HD 17/1.2/4 S. 3 ff.). Wenn die Vorinstanz diese Gespräche mit einem geplanten Raub in Verbindung bringt, ist dies aufgrund der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Hier lässt sich – entgegen dem Gespräch vom 21. Dezember 2006 (vgl. oben Ziff. 2.3.) – kaum ei- ne andere Interpretationsweise vertreten, auch gerade wenn von zwei Paar für die Hände für Frauen, mithin offensichtlich von Handschellen, gesprochen wird. Wenn die Verteidigung – nicht etwa der Beschuldigte selbst – anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorbringt, damit könnten auch Handschuhe für x-beliebige Ar- beiten gemeint gewesen sein (Urk. 75 S. 19), ist nicht einzusehen, weshalb es solche speziell für Frauen brauchen würde. Irgendeine plausible Erklärung blieb
- 36 - der Beschuldigte, der ja dieses Gespräch geführt hatte, bis heute schuldig. In die- sem Zusammenhang ist übrigens auch interessant, dass am Tattag eigentlich zwei Frauen (und ein Mann) in der Bank anwesend sein sollten, was die Täter durch vorgängiges Auskundschaften hätten wissen können. Eine Angestellte er- krankte aber am 9. Januar 2007, weshalb ein Paar Handschellen am Tatort unbe- nützt blieb (Urk. ND 5/4 S. 6). Tatsächlich wurden sodann am 2. Januar 2007 bei- de vom Beschuldigten benützten Handys um ein Uhr in T.____ resp. der umlie- genden Gegend geortet (Urk. HD 19/6 S. 14 f., HD 19/4 S. 48). Dies stellt ein kla- res Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte an den nachmaligen Tatort fuhr, um diesen auszukundschaften. In diesem Gespräch wurde auch explizit der Name O._____ erwähnt. Genau mit diesem (und P._____) zusammen wurde der Be- schuldigte nur wenige Stunden nach dem Überfall gemeinsam verhaftet. Auch die übrigen Gespräche wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt und interpretiert. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen (Urk. 38 S. 108 ff.). Zu bemerken ist allerdings, dass der Vorinstanz ein Fehler un- terlief, wenn sie von einem weiteren Gespräch am 2. Januar 2007 um 11.30 Uhr ausging. Dieses fand vielmehr erst um 13.30 Uhr statt (Urk. HD 17/1.2./5), ändert aber letztlich nichts am Gesamtzusammenhang. Aus diesen Gesprächen und Or- tungen kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte mit P._____ und O._____ etwas plante, das es – im Gebiet von T.____ – näher auszukundschaften galt, dass die Sache um eine Woche verschoben werden musste, und dass der Beschuldigte die beiden anderen in Zürich erwartete, wo sie am 8. resp. 9. Januar 2007 eintrafen. 4.3. Die Vorgänge am 10. Januar 2007 sind ebenfalls ein klares Indiz für die Tat- beteiligung des Beschuldigten. Gemäss Observationsbericht der Polizei (und den nachmaligen Zeugenaussagen der Beamten) wurde um 17.00 Uhr festgestellt, wie ein Mann am Fenster der ...strasse … telefonierte (Urk. ND 5/5/2). Genau um diese Zeit wurde ein Gespräch des Beschuldigten mit seinem persönli- chen Handy (078 […] ...) abgehört, in welchem er einem gewissen AD._____ mit- teilte, man werde nun alle Mobiltelefone ausser diesem abschalten, da man an einen Ort gehe, wo man die Telefone nicht mitnehmen werde (vgl. auch Urk. 19/1 S. 23). Rund 10 Minuten später verliess R._____ mit drei Männern das Haus und
- 37 - fuhr nach T.____ (Urk. HD 17/1.2/18). Selbst wenn mit der Vorinstanz nicht von einer Identifikation des Beschuldigten durch den Polizeibeamten AE._____ aus- gegangen werden kann (Urk. 38 S. 116 ff.), steht bereits aufgrund des abgehörten Telefonats und dessen Ortung in Zürich-... (Urk. HD 19/8 S. 2) fest, dass es sich beim Mann am Fenster um den Beschuldigten gehandelt haben muss. In Über- einstimmung mit der Ankündigung des Beschuldigten konnten die weiteren Tele- fonnummern der Beteiligten im Anschluss daran bis ca. 18.40 Uhr nicht mehr ge- ortet werden, dasjenige des Beschuldigten hingegen mehrfach in T.____ und zwar genau zur späteren Tatzeit (Urk. HD 19/8 S. 2; vgl. auch Urk. HD 19/6 S. 23, HD 19/12 S. 1). Selbst wenn die polizeiliche Observation mit der Verteidigung (Urk. 75 S. 20) nicht eben als gelungen bezeichnet werden muss, besteht vorab aufgrund des abgehörten Gesprächs und der Ortung der Mobiltelefone kein Zwei- fel daran, dass es die Beschuldigten P._____, O._____ und A._____ waren, die mit R._____ am 10. Januar 2007 zwecks Auskundschaften des Tatorts nach T.____ fuhren. Dies hat R._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin wie bereits in der Untersuchung und bei der Vorinstanz denn auch erneut bestä- tigt (Urk. 72 S. 4, Urk. 89/50/3 S. 29, Urk. HD 5/17 S. 2 und Akten Menschenhan- del etc. Urk. HD 6/1 S. 9) und wird vom Beschuldigten nach wie vor bestritten (Urk. 73 S. 19). Wenngleich R._____ im Berufungsverfahren erstmals erwähnte, sie sei in T.____ beim dortigen Restaurant noch einen Kaffee trinken gegangen (Urk. 72 S. 4 f.), was aufgrund der Observation nicht zutreffen kann, ändert dies nichts an ihrer konstanten Aussage, man sei damals zu viert in der erwähnten Konstellation an den nachmaligen Tatort gefahren (um Autos anzuschauen). Dass sie sich generell selbst zu entlasten versuchte, zeigt sich in ihren Zeugenaussa- gen – v.a. betreffend erstmals erwähntem Besuch des Restaurants – zwar deut- lich; ein Anlass, den Beschuldigten sowie O._____ zu Unrecht zu belasten, ist aber nicht ersichtlich. Nicht einleuchtend ist, weshalb dies aus "prozesstaktischen Gründen" erfolgt sein soll (Prot. II S. 10), zumal R._____ anlässlich des Teilrück- zugs ihrer Berufung gar nicht wusste, dass sie als Zeugin einvernommen würde. Sie wiederholte denn auch nur die bereits vorgängig mehrfach erfolgten Belas- tungen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ebenfalls bei der fraglichen Fahrt nach T.____ dabei war. Wie unglaubhaft und ausweichend die
- 38 - Bestreitungen des Beschuldigten im Allgemeinen sind, ergibt sich beispielhaft et- wa daraus, dass er behauptet hatte, er sei nie mit den anderen beiden Männern zusammen – jedenfalls nicht mit O._____ – irgendwohin gefahren (Urk. 19/1 S. 23), obwohl er am 12. Januar 2007 mit diesen beiden Männern zusammen im Auto verhaftet wurde (Urk. HD 25/1 S. 3). Die Observierung durch die Polizei (Urk. ND 5/5/2 S. 3) korrespondiert im Übrigen auch mit den Aussagen von E._____, die sich erinnern konnte, dass sie am Mittwoch vor der Tat (mithin am
10. Januar 2007) abends einen verdächtigen Mann gesehen hatte. Als sie und L._____ hinausgegangen seien, sei dieser ziemlich schnell weggegangen (Urk. ND 5/4/2 S. 7 und ND 5/4/4 S. 3). 4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten umfassend zusammen- gefasst und plausibel aufgezeigt, dass diese als unglaubhafte Schutzbehaup- tungen zu würdigen sind (Urk. 38 u.a. S. 130 ff.). Die Versionen der drei Beschul- digten sind nicht nur in sich selbst nicht konstant, sondern decken sich auch in den meisten Punkten nicht mit der Darstellung ihrer Mitbeschuldigten: So etwa die widersprüchliche Darstellung betreffend Einreise von P._____ und O._____ sowie betreffend den Grund der Einreise, die unglaubhafte Geschichte mit dem geplan- ten Autokauf (vgl. dazu auch Urk. 89/50/6 S. 23), die äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Tattags usw. Schliesslich liessen sich auch die geltend gemachten Alibis im Restaurant … und Café … in keiner Weise erhärten (vgl. Urk. 38 S. 125 ff.). Wenn der Beschuldigte sodann ursprünglich mehrfach angab, er habe sich am Tattag um 18 Uhr in einem Lokal in ... aufgehalten resp. sie seien nur in Zürich unterwegs gewesen (Urk. HD 2/2 S. 10, HD 2/3 S. 3, HD 2/5 S. 23 f.; HD 2/7 S. 7 und S. 12), so steht dem die Or- tung seines persönlichen Handys entgegen, welches um 17.30 Uhr den Standort Winterthur aufwies (Urk. HD 19/8 S. 4). Die Strecke von Winterthur nach T.____ (via …; vgl. Ortung vom 10. Januar 2007; a.a.O., S. 2) kann in rund 20 Minuten zurückgelegt werden, was problemlos mit der Tatbegehung um ca. 17.55 Uhr kor- respondiert. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit nicht glaubhaft. Auch seine Ausführungen an der Berufungsverhandlung vermögen insgesamt nicht zu überzeugen (Urk. 73 S. 9-12).
- 39 - 4.5. Sodann hat die Vorinstanz die sichergestellten Sturmhauben resp. Strumpf- maske richtigerweise nicht als Indiz für eine Beteiligung am Raub in T.____ gewertet (Urk. 38 S. 123 f.). Dazu kann einerseits auf die oben bereits gemachten Ausführungen und anderseits auf die Zeugenaussagen der Opfer verwiesen werden, welche klar aussagten, die Täter hätten (Strick-)Mützen getragen, welche nicht wie die vorgehaltenen Sturmhauben ausgesehen hätten (vgl. auch GG Prot. S. 620 ff. und S. 639 f.). Was die Farbe der Kleidung des Beschuldigten im Verhaftszeitpunkt betrifft, hat die Vorinstanz die Einwände der Verteidigung zu- treffend entkräftet (Urk. 38 S. 133, Urk. 75 S. 21). Die Täterschaft hatte nicht nur die Möglichkeit, sich nach der Tat umzuziehen, dies zu tun lag vielmehr geradezu auf der Hand (vgl. auch GG Prot. S. 289). Sodann ist es als – freilich eher schwa- ches – weiteres Indiz zu werten, dass bei den Beschuldigten eine dunkelblaue Winterjacke beschlagnahmt wurde (Urk. HD 12/25), und die Zeugin E._____ stets angab, die Täter hätten dunkelblaue (also nicht etwa schwarze) Kleidung getra- gen (Urk. HD 12/32 S. 4). Schliesslich ist auch bezüglich der bei P._____ und O._____ sichergestellten Eurobeträge – nota bene in neuen, unbenützten Bank- noten (Urk. HD 25/1 S. 3, HD 3/2 S. 3) – resp. hinsichtlich des Fehlens der Beute in Schweizer Franken beim Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 134 f.). Bei P._____ wurden Fr. 1'860.– und bei O._____ Fr. 2'090.– sichergestellt (Urk. HD 12/1). Dass es sich nicht um identische Beträ- ge handelte und auf dem Beschuldigten nur Fr. 100.– gefunden wurden (Urk. HD 25/3, Urk. 75 S. 22), kann diverse Gründe haben. Denkbar ist etwa, dass P._____ und O._____ auch noch eigene Franken dabei hatten und/oder einen Teil davon nach dem Raub ausgaben. Ebenso möglich ist, dass der Beschuldigte seinen Beuteanteil – etwa zur Schuldentilgung oder zwecks Versteckens – je- mand anderem übergeben hat. So standen die Täter – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 20) – ab 19.40 Uhr bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr nicht lückenlos unter polizeilicher Observierung. Es wurden vielmehr um 19.40 Uhr nicht näher identifizierte Personen beim Parkieren beim Restaurant ... beo- bachtet; wohin sie gingen, woher sie kamen und wer sie waren, ist unbekannt. Erst ab 21.30 Uhr steht fest, wo sich die Beschuldigten befanden (vgl. Urk. HD 25/1 S. 3). In der Zeit nach dem Raub bis zur Verhaftung bestand daher ge-
- 40 - nügend Gelegenheit, die Beute resp. einen Anteil daran verschwinden zu lassen (bspw. auch durch die unbeobachtete R._____; vgl. auch Akten Menschenhandel etc. darin Urk. HD 7/14 S. 5 betr. Besuch bei der Hauswartin um 19 Uhr). Die feh- lenden Beuteteile entlasten den Beschuldigten jedenfalls nicht. 4.6. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 38 S. 135 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Die Indizien in diesem Fall erweisen sich als derart klar, dass von einer erdrückenden Beweislast gegen den Beschuldigten gesprochen werden muss. Relevante Zweifel an seiner Tatbeteili- gung verbleiben nicht. Der Sachverhalt gemäss ND 5 ist somit ebenfalls erstellt.
5. Somit sind die in der Hauptanklage eingeklagten Sachverhalte betreffend Raub allesamt rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 38 S. 138 f.). Menschenhandel etc. gemäss Zusatzanklage vom 27. August 2012:
1. Allgemeines 1.1. An dieser Stelle ist vorab nochmals auf die Berichtigung der Nummerierung der NDs in der Zusatzanklage hinzuweisen (Urk. 89/34; Urk. 38 S. 216). Mit der Vorinstanz sind sodann die Vorwürfe betreffend J._____ (ND 7) im Anschluss ge- sondert zu prüfen, zumal dem Beschuldigten bezüglich dieser Privatklägerin – wie oben erwähnt (vgl. Ziff. I.4.2.) – nicht Menschenhandel und Förderung der Prosti- tution, sondern andere Delikte vorgeworfen werden. 1.2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von den Vorwürfen betreffend B._____ – nunmehr rechtskräftig – freige- sprochen hat, nachdem sie lediglich polizeilich ausgesagt hatte, diese Aussagen jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 38 S. 215 f.). Wenn die Vorinstanz bei ihren allgemeinen Erwägungen an wenigen Stellen dennoch auf die Aussagen von B._____ abstellte (z.B. Urk. 38 S. 152 und S. 153 f.), sind diese – soweit belastend – nicht verwertbar und nicht zu hören. Letztlich ändert dies jedoch nichts an den grundsätzlichen Feststellungen der Vo- rinstanz, welche sich auch auf weitere Aussagen der übrigen Geschädigten stützt.
- 41 - Immerhin kann festgehalten werden, dass sich die polizeilichen Aussagen von B._____ jedenfalls auch nicht entlastend für den Beschuldigten auswirken, indem sie etwa die Situation vollends anders als die weiteren Geschädigten geschildert hätte. 1.3. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen Beteiligten sowie hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Aussagenwürdigung kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 30 ff. und S. 145 ff.). Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachver- halt an einigen Stellen zu Gunsten des Beschuldigten korrigiert hat, tat sie das mit zutreffender Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 231). So ist ihr zuzu- stimmen, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte im Bordell von ei- nem gewissen "AF._____" vertreten wurde, während er in Kroatien im Gefängnis weilte (Urk. 38 S. 175 ff.). Ebenso wenig ist erstellt, dass auch der Beschuldigte persönlich jeweils Geld von den Freiern entgegen nahm, wie dies die Anklage- schrift in Ziff. 0.7 festhält (Urk. 38 S. 196 f.). Schliesslich ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er der Geschädigten AG._____ ihren Reisepass nicht bereits nach zwei Wochen, sondern erst anläss- lich eines Streits ungefähr eine Woche vor ihrer Rückkehr weggenommen habe (Urk. 38 S. 214). Von diesen Präzisierungen des Sachverhalts ist nicht zu Lasten des Beschuldigten abzuweichen, wovon auch im Folgenden auszugehen ist.
2. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er zusammen mit R._____ zur fraglichen Zeit ein Bordell an der ...strasse … in … Zürich-... betrieben hat und finanziell auch daran beteiligt war (Urk. 79 S. 2), was von R._____ bestätigt wurde (Urk. 89/50/3 S. 7 oben, Urk. 78 S. 2 f.). Er räumte auch ein, dass vom vereinbar- ten Betrag von Fr. 150.– pro Freier jeweils Fr. 50.– für die jeweilige Geschädigte und der Rest für ihn und R._____ – sowie zur Kostendeckung – bestimmt waren (Urk. 89/50/4 S. 5, 89/50/5 S. 4, S. 8 f. und S. 17; Urk. HD 89/50/9 S. 2 und S. 32, Urk. HD 5/3 S. 10 f.). Im Übrigen hielt der Beschuldigte von Anfang bis heute da- ran fest, sämtliche Frauen seien selbstbestimmt und in genauer Kenntnis der Um- stände an die ...strasse gekommen und hätten sich dort freiwillig prostituiert. Sie hätten die Wohnung jederzeit verlassen oder auch zurück nach Kroatien gehen
- 42 - können. Irgendeine Form von Zwang habe nicht bestanden (vgl. dazu auch Urk. 38 S. 174 ff.). Kein einziges Mädchen, das in den 20 Jahren je bei ihm gear- beitet habe, habe Grund ihn anzuschwärzen. Wenn sie es dennoch täten, ge- schehe dies bloss, um ihren Ruf zu retten (Urk. HD 5/3 S. 14).
3. Aussagen der Geschädigten 3.1. Die Vorinstanz hat die in der Zusatzanklage unter den Ziffern 0.1-0.9 eingeklagten Sachverhalte – mit Ausnahme der oben erwähnten Korrekturen – aufgrund der Aussagen der Geschädigten als erstellt erachtet (auf die einzelnen NDs wird weiter unten eingegangen). Zutreffend hat sie dazu ausgeführt, die Zeuginnen – ohne Berücksichtigung von S. B._____ immerhin sieben Frauen
– hätten alle im Wesentlichen deckungsgleich ausgesagt, ohne in jedem Detail abgesprochen zu wirken, was besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche (Urk. 38 S. 148 und S. 151 ff.). Dabei würdigte die Vorinstanz äusserst sorgfältig die sog. Realitätskriterien resp. mögliche Lügensignale in den Aus- führungen der Geschädigten. Auf diese umfassenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Während bei einem sog. Vieraugendelikt Aussage gegen Aussage steht, was eine besonders kritische Hinterfragung bezüglich möglicher Motive für eine Falschaussage erfordert, werden die beiden Beschuldigten vorliegend von sieben verschiedenen Frauen belastet, die sich untereinander grösstenteils nicht kannten. Wenn überhaupt, dann kannten sie nur jene Frauen, die gleichzeitig mit ihnen an der ...strasse … tätig waren, wo normalerweise zwei Frauen zur Verfü- gung standen (vgl. Urk. ND 8/5/5 S. 3 und S. 13). Obwohl sich die ersten Ge- schädigten (zur Hauptsache; vgl. unten zu ND 2) ab Frühling 2003 an der ...strasse … aufhielten und die letzten erst im Jahre 2006 dort tätig waren, depo- nierten sie dennoch im Kernpunkt die gleichen Aussagen über ihre Anwerbung und die Vorgänge im Bordell. Sollte es sich dabei um Falschaussagen handeln, müsste daher ein eigentliches Komplott geschmiedet worden sein, was die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten verworfen hat (Urk. 38 S. 148 ff.). Wären Absprachen getroffen worden, so wären Aussagen zu erwarten, die auch in auffälligen Details genau übereinstimmen, was nicht der Fall ist. Davon geht
- 43 - auch die Verteidigung aus (Urk. 81 S. 5). Die Schilderungen der Geschädigten wirken vielmehr authentisch, selbsterlebt und nicht auswendig gelernt. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die glaubhaft geschilderten Emotionen der Geschä- digten hingewiesen (vgl. Urk. 38 S. 155 und S. 164 ff.). Insbesondere können auch finanzielle Motive weitgehend ausgeschlossen werden (entgegen Urk. 81 S. 4): Wäre es um Geld gegangen – etwa um ausstehenden Dirnenlohn oder Erhalt einer möglichst hohen Genugtuung –, so wären zweifellos allseits entspre- chende Forderungen im Strafprozess gestellt worden. Als Privatklägerinnen haben sich von den sieben hier interessierenden Frauen jedoch nur gerade zwei konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (M._____ und N._____); und auch diese beiden haben nicht selbst Anzeige erstattet (Urk. 38 S. 149; darauf wird zurückzukommen sein). Weshalb sämtliche Geschädigten die beiden Be- schuldigten unabhängig voneinander derart zu Unrecht hätten belasten sollen, wenn sie völlig freiwillig und selbstbestimmt in deren Bordell gearbeitet und kei- nerlei Drohungen oder Gewalt erfahren hätten, ist nicht ersichtlich. 3.3. Die Verteidigung und auch der Beschuldigte machten dazu immer wieder geltend, die Geschädigten müssten sich als Opfer hinstellen, um ihren eigenen Ruf zu retten. Weil Prostitution in Kroatien verboten resp. gesellschaftlich verpönt sei, würden sie ihn nun zu Unrecht anschwärzen und im Nachhinein einen vom Beschuldigten angeblich auferlegten Zwang konstruieren, um das Gesicht nicht zu verlieren (Urk. HD 5/3 S. 3 f. und S. 14, Urk. ND 6/5/1 S. 3; Urk. 89/50/9 S. 21, Urk. 81 S. 4 ff.). Diese These greift indes nicht. Hätten die Geschädigten – ob nun abgesprochen oder völlig unabhängig von einander – den Beschuldigten zu Un- recht einer Straftat beschuldigen und eine Zwangslage schildern wollen, der sie sich in keiner Weise widersetzen konnten, so wären deutlichere Worte von den Geschädigten zu erwarten gewesen. Wer zu diesem Zwecke Aussagen frei erfin- det, um sich als hilfloses Opfer darzustellen, würde zweifellos möglichst schwer- wiegende Druckmittel schildern und etwa von Waffendrohungen, Missbrauch oder schwerer Prügel berichten. Ein Anlass, sich diesbezüglich irgendwelche Zurück- haltung aufzuerlegen, bestünde bei einer falschen Anschuldigung nicht. Wie die Vorinstanz mit diversen Beispielen richtig aufgezeigt hat, haben indes alle Ge- schädigten zurückhaltend ausgesagt und den Beschuldigten nicht übermässig be-
- 44 - lastet (Urk. 38 S. 157 f.). Obwohl die Geschädigten durchaus auch Äusserungen zu Gunsten des Beschuldigten machten (bspw. Urk. ND 4/3/3 S. 8), worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 81 S. 7), bestätigte z.B. keine von ihnen dessen Behauptung, man sei auch gemeinsam zum Baden manchmal an den Greifensee, Katzensee oder Zürichsee gefahren (Urk. ND 2/4/1 S. 13; vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 9). Ihre Aussagen lassen mit der Vorinstanz in keiner Weise den Schluss zu, sie hätten damit nur den eigenen Ruf retten wollen. Dies ergäbe auch aus anderem Grund keinen Sinn: Wären die Geschädigten tatsächlich bereits in ihrer Heimat als Prostituierte tätig gewesen, was von den Beschuldigten mehrfach geltend ge- macht wurde (vgl. u.a. Urk. HD 5/3 S. 6, Urk. 6/7 S. 3, 6-7, Urk. 78 S. 5), so gäbe es keinerlei Grund, weshalb sich die Frauen ausgerechnet bezüglich ihrer Zeit in der Schweiz als Opfer von Menschenhandel hätten darstellen sollen. Sie hätten solches, um ihren Ruf zu retten, vielmehr auch bezüglich ihrer Heimat behaupten müssen, wo – gemäss Beschuldigten (a.a.O.) – alle von deren Tätigkeit als Prosti- tuierte gewusst hätten. Wären die Geschädigten hingegen erst in der Schweiz der Prostitution nachgegangen, so hätten sie das überhaupt nie preisgeben müssen. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, waren die Frauen sehr darum bemüht, dass niemand in der Heimat resp. ihre Familien etwas davon erfahren sollte (Urk. 38 S. 150). So hielt u.a. auch AH._____ fest, sie wolle lieber nicht aussagen und al- les vergessen (Urk. ND 1/2 S. 3); es sei immer darum gegangen, dass niemand von der Familie etwas erfahren dürfe. Sie hätte um keinen Preis von sich aus eine Anzeige gemacht (Urk. ND 1/4/4 S. 11). Auch AI._____ bestätigte, sie hätte nie eine Anzeige gemacht, wenn sie nicht von der kroatischen Polizeibeamtin kontak- tiert worden wäre (Urk. ND 2/3/4 S. 12). In der Tat erstatteten nur J._____ (dazu nachfolgender Komplex) sowie Q._____, welche gewusst hat, dass sie als Prosti- tuierte tätig sein würde, von sich aus Anzeige bei der Polizei (vgl. Urk. 38 S. 149). Die anderen machten erst belastende Aussagen, als sie durch die kroatische Po- lizei angefragt wurden. Aber auch nach diesem Aufruf durch die Polizei bestand für die Geschädigten keinerlei Anlass, von sich aus über ihre Tätigkeit als Prosti- tuierte an der ...strasse … mit allen Details – wie Preise, Anzahl Freier, Praktiken etc. – Auskunft zu geben, wenn sie einzig das Ziel verfolgt hätten, ihren Ruf zu retten. Die Ansicht der Verteidigung, dass die Geschädigten aufgrund der polizei-
- 45 - lichen Anfrage "zur Zeugenaussagen verpflichtet" waren und mit dem Rücken zur Wand standen (Urk. 81 S. 4 und S. 24), trifft nicht zu. Genau so gut hätten sie jeg- liche Aussage verweigern oder – falls nicht – auch schlicht lügen und erzählen können, sie kennen die Beschuldigten nicht oder seien lediglich dort zu Besuch gewesen usw. Dies wäre fraglos einfacher gewesen, als die Straftat der falschen Anschuldigung resp. des falschen Zeugnisses zu begehen und ihre Vergangen- heit als Prostituierte, die sie jahrelang möglichst verheimlichen wollten, in allen Details offen zu legen. Ein Grund, sich bei dieser Gelegenheit von ihrer Vergan- genheit reinzuwaschen, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 89/50/9 S. 37, a.a.O.), bestand somit nicht. Und selbst wenn allenfalls eine der Geschädigten unter Zugzwang geraten wäre – etwa weil in ihrem Umfeld etwas bekannt gewor- den wäre – so hätten mit Sicherheit nicht gleich sämtliche Frauen die gleichen "Ausreden" erfunden. Diese Scham über die Geschehnisse erklärt denn auch oh- ne weiteres, weshalb – wie die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 89/50/9 S. 7) – "nicht eine einzige der sich prostituierenden Frauen zur Poli- zei" ging [was so gar nicht zutrifft]. Unlogisch ist schliesslich auch die Argumenta- tion der Verteidigung, wenn sie einerseits zwar darauf hinweist, dass die jungen Kroatinnen erst nach Aufforderung durch die kroatische Polizei Aussagen mach- ten, anderseits als äusserst auffällig bezeichnet, dass keine einzige Slowakin oder Tschechin, die im Bordell tätig gewesen sei, Strafanzeige erhoben habe (Urk. 89/50/9 S. 3 f.). Es ist offenkundig, dass eben auch diese allfälligen weiteren Frauen keine Offenlegung der Geschehnisse wünschten, und/oder in ihren Hei- matländern mutmasslich keine Ermittlungen angestellt wurden. Insgesamt lässt das Verhalten der Geschädigten in keiner Hinsicht den Verdacht aufkommen, sie hätten die eingeklagten Vorwürfe rundweg erfunden, um sich selbst als Opfer der Beschuldigten darzustellen. 3.4. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und bei der Jahre später erfolgten Zeugeneinvernahme auffallend konstant blieben und lebensnahe Details enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spricht (Urk. 38 S. 164). Ihre Aussagen stimmen – wie erwähnt – auch untereinander in vielen Punkten überein (vgl. a.a.O. S. 152 ff.). So gaben alle Geschädigten
– ausser Q._____ – unabhängig von einander deckungsgleich an, unter falschen
- 46 - Versprechungen in die Schweiz gelockt worden zu sein, nämlich einige zwecks Arbeit als Kindermädchen oder Kellnerinnen, andere für eine Telefonsexhotline. Der Beschuldigte sagte dazu aus, die Mädchen hätten den wahren Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz vertuschen wollen und deshalb eine Art Alibi für ihre Familien verlangt (Urk. HD 5/3 S. 3). Wäre es tatsächlich so gewesen, ist nicht recht einzusehen, weshalb nicht bei allen Frauen der Einfachheit halber das gleiche "Alibi" benutzt wurde. Ganz und gar lebensfremd erscheint aber, dass als Alibi auch mehrfach die Arbeit bei einer Sextelefonhotline genannt worden sein soll (vgl. a.a.O. S. 22 und S. 25 betr. M._____ gegenüber ihrer Mutter). Hät- ten sich die Frauen aus Angst vor den Reaktionen in der Heimat möglichst vom Sexgewerbe distanzieren wollen, so wäre es geradezu absurd, ohne Not eine Telefonsexhotline als Grund für die Reise in die Schweiz anzugeben und sich damit wieder in die Nähe einer zwielichtigen Tätigkeit zu rücken. Viel plausibler erscheint es daher, dass die Geschädigten so mit einem lukrativen und plausiblen Job-Angebot angelockt werden sollten (vgl. Urk. ND 9/5/1 S. 6), zumal sich R._____ in diesem Gewerbe auskannte (Urk. 71 S. 4). Restlos absurd wird das angebliche Alibi der Sexhotline gegenüber M._____s Mutter, wenn diese Ge- schädigte überzeugend ausführte, sie habe mit den Beschuldigten abgemacht, sie werde gegenüber der Polizei in Kroatien erzählen, dass sie als Babysitterin arbei- te und in der Schweiz bei Familienangehörigen wohne, um damit die Polizeisuche nach ihr zu beenden (Urk. ND 8/2 S. 12). Wenn die Behauptungen des Beschul- digten stimmen würden und alles auf Freiwilligkeit basiert hätte, so hätte M._____ keinerlei Grund gehabt, bei der Polizei dann doch von dieser einstudierten Ge- schichte abzuweichen und von einer Telefonsexhotline zu berichten. Dies ergibt schlicht keinen Sinn. Der Beschuldigte kann auch nicht geltend machen, er habe nichts von diesen falschen Versprechungen gegenüber den Geschädigten ge- wusst, denn er war gemäss deren Aussagen grösstenteils dabei, wenn den Frau- en nach ihrer Ankunft in Zürich gesagt wurde, es handle sich nun nicht um die versprochene Arbeit, sondern um Prostitution. Bei den wenigen Frauen, wo ihm dies nicht vorgeworfen wird, hätte er jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Fälle damit rechnen müssen, dass auch hier gleiche Versprechungen gemacht worden waren. Die Aussagen der Geschädigten decken sich sodann auch in wei-
- 47 - teren relevanten Punkten wie etwa die Art der ausgestossenen Drohungen, die mindestens zeitweise Wegnahme der Ausweispapiere oder Handys, die untypi- sche Einräumung einer anfänglichen Bedenkzeit usw., was wiederum für deren Glaubhaftigkeit spricht. 3.5. Insgesamt betrachtet bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigten im Sinne eines Komplotts abgesprochen haben könnten, um die Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder sich selbst in ein besseres Licht zu rücken. Ihre Aussagen enthalten vielmehr zahlreiche Realitätskriterien und wirken selbsterlebt, plausibel und – angesichts der Umstände – sehr zurückhaltend. Dass die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Schilderungen auch gewisse Abweichungen und Unklarheiten aufweisen, ist angesichts des Zeit- ablaufs zwischen dem Erlebten und den Aussagen nicht aussergewöhnlich und spricht gerade gegen Absprachen der Zeuginnen. Mit der Vorinstanz kann festge- halten werden, dass sich die Darstellung sämtlicher Geschädigter letztlich zu ei- nem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen, weshalb auf ihre Aussagen abge- stellt werden kann (Urk. 38 S. 167).
4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er wenig kooperativ war und selten konkrete und überprüfbare Aussagen machte. Die Vor- instanz hat dazu zutreffend ausgeführt, in seinen Aussagen seien Realkennzei- chen wie Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen eigener psychischer Vor- gänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Selbstbelastungen etc. nicht zu finden. Ein solches Aussageverhalten sei dann erklärbar, wenn der Aus- sagende bestrebt ist, Beschuldigungen abzustreiten oder eigenes Tun – fern der Realität – in einem besseren Lichte erscheinen zu lassen (Urk. 38 S. 167). Der Beschuldigte hat auffallend häufig ausweichend oder mit Ausflüchten auf Fragen reagiert, was ein deutliches Lügensignal darstellt. So antwortete er etwa auf den Vorhalt, ob es zutreffe, dass er oder R._____ der Geschädigten AH._____ den Reisepass weggenommen hätten, mit der wenig überzeugenden Gegenfrage: "Was hätte ich denn damit machen sollen? Hätte ich ihn etwa auf meine Reisen in die Tschechei etc. mitnehmen sollen?" (Urk. HD 5/3 S. 5). Auch bezüglich der
- 48 - Frage betreffend seiner Rückreise nach dem Gefängnisaufenthalt 2006 wich er immer wieder aus und stellte die Informationen von Q._____ als fragwürdig hin, anstatt selbst Antwort zu geben (Urk. HD 5/3 S. 22 f.). Mehrfach versuchte er auch durch Nennung von nicht weiter interessierenden Namen vom Thema abzu- lenken (Urk. ND 2/4/1 S. 7 unten, Urk. HD 5/3 S. 11). Er bemühte sich u.a. darum zu betonen, dass er 2002/2003 kaum in der Schweiz gewesen sei und deshalb nur wenig über die Vorgänge im Bordell gewusst habe (Urk. HD 5/3 S. 5, Urk. ND 4/4/1 S. 3). Im Fall AG._____ räumte er ein, in dieser Zeit in der Schweiz ge- wesen zu sein und kannte viele Details jener Vorkommnisse (Urk. ND 3/4/1 S. 2 und 3), während er im Fall AK._____, die mit AG._____ zusammen ins Bordell gekommen war, wieder behauptete, er sei 2003 meist abwesend gewesen und habe die beiden höchstens 3-4 Mal gesehen (Urk. ND 4/4/1 S. 3). Auch bezüglich der Geschädigten AH._____ log der Beschuldigte offensichtlich, wenn er zu- nächst ausführte, er kenne sie seit 20 Jahren und wisse nicht, ob sie sich in Zü- rich prostituiert habe; er sei 2002 gar nicht in der Schweiz gewesen und habe sie nicht getroffen, er habe nicht mit ihr zusammen gearbeitet (Urk. ND 1/5/1 S. 2-6). Demgegenüber räumte er später ein, sie bereits 1-2 Monate nach ihrer Ankunft in Zürich getroffen zu haben (Urk. HD 5/3 S. 3). Am 20. Juni 2008 wollte er nicht wissen, wie eine Frau mit dem Künstlernamen Shakira richtig heisse (Urk. ND 5/1 S. 1), während er 3 Jahre später ganz nebenbei erwähnte, Shakira heisse richtig AL._____ (Urk. HD 5/3 S. 6). Schliesslich führte er im Zusammenhang mit den Tatorten der Raubüberfälle aus, er habe die Frauen im Sinne eines Escortser- vices regelmässig – ja täglich – im Kanton Zürich und ausserhalb herumgefahren, ohne auch nur eine einzige konkrete Ortschaft nennen zu können. Wie bereits erwähnt, wurde solches auch von keiner einzigen Geschädigten jemals erwähnt. Hinzuweisen ist auch auf die anlässlich der Berufungsverhandlung in diversen Punkten vorgebrachte völlig neue Darstellung des Beschuldigten (Urk. 79 S. 16 f.), worauf weiter unten im Einzelnen eingegangen wird. Solche Widersprü- che lassen sich nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte zunächst jeden Vor- wurf von sich wies und erst mit der Zeit und unter dem Druck der Beweismittel – "tröpfchenweise", wie eine Geschädigtenvertreterin meinte (Urk. 89/Prot. I S. 13)
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– Zugaben machte. Damit sind die Bestreitungen des Beschuldigten als unglaub- hafte Schutzbehauptungen zu würdigen. 4.2. Beispielhaft sei auch der Vorfall mit dem Balkonsturz von B._____ erwähnt. Dieser bildet zwar nicht Teil der Anklage und B._____s Aussagen sind nicht ver- wertbar. Dennoch zeigt er auf, dass der Beschuldigte hierzu klar gelogen hat, und wie er sich gegenüber Frauen, die nicht spuren wollten, verhalten hat. Aus diesem Grund muss der Vorfall thematisiert werden (vgl. Verteidigung in Prot. II S. 22 E. 3). Q._____, welche mit B._____ zusammen an der ...strasse … war, hat be- stätigt, dass R._____ den Beschuldigten nach seinem Gefängnisaufenthalt in Kroatien abgeholt habe und mit diesem am 16. Juli 2006 in der Wohnung in Zü- rich angekommen sei (Urk. ND 6/2 S. 7), was vom Beschuldigten bisher immer bestritten wurde. Dieser habe erfahren, dass sie und B._____ einen Monat lang, als sie allein in der Wohnung waren, nicht gearbeitet, sondern sich nur vergnügt hätten (vgl. auch Urk. 79 S. 11 unten). Er habe B._____ aufgefordert, ihm zu erklären, was in der Wohnung vorgegangen sei, was diese aber nicht habe tun wollen. Er habe daraufhin gedroht, er werde in der Küche ein Skalpell holen und sie aufschlitzen, was sie (Q._____) selbst gehört habe. Als er dann tatsächlich in die Küche gegangen sei, habe sich B._____ aus Angst vom Balkon gestürzt (Urk. ND 6/4/4 S. 10 f.; vgl. auch Urk. ND 9/4/1 S. 21). Der Beschuldigte hingegen führ- te bis zur Berufungsverhandlung stets aus, er kenne B._____ gar nicht persönlich und sei zu dieser Zeit nicht in der Schweiz gewesen. Es sei nur einmal zu einem telefonischen Streit gekommen. Das Ganze sei ein Komplott von B._____ und Q._____ (Urk. ND 5/3/1 S. 1 f., Urk. HD 5/3 S. 23 f., Urk. 89/50/5 S. 10 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass auch die Mitbeschuldigte R._____ die Rückfahrt von Kroatien und Ankunft mit dem Beschuldigten in Zürich zur fraglichen Zeit bestätigt hatte. Sie führte in der Untersuchung aus, es sei zu einem lauten verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und B._____ gekommen, weil – so habe sie gehört
– B._____ Besuch in der Wohnung gehabt, aber dafür kein Geld genommen ha- be. Sie bestätigte, der Beschuldigte sei darob wütend geworden und in die Küche gekommen, während B._____ über den Balkon hinunter sei (Urk. HD 6/7 S. 16 ff. und S. 21 f.). Diese Aussagen von R._____ erfolgten jedoch nicht in einer Kon- frontationseinvernahme und sind somit nicht gegen den Beschuldigten verwertbar
- 50 - (entgegen Urk. 38 S. 154). Indessen bestätigte R._____ an der Berufungsver- handlung in Anwesenheit des Beschuldigten ihre früheren Aussagen erneut da- hingehend, dass der Beschuldigte B._____ – anlässlich des Vorfalls mit dem Bal- konsturz – einmal in der Wohnung gesehen und einen Streit mit ihr gehabt habe. Neu machte sie hingegen geltend, sie selbst sei beim Streit nicht in der Wohnung oben gewesen (Urk. 78 S. 9 f. und S. 14 f.), was als wenig plausibel erscheint (Urk. 78 S. 17 f.). Relevant ist aber vielmehr, dass R._____ die Aussagen von Q._____ zur Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung und zu dessen Streit mit B._____ bestätigte. Die Behauptung des Beschuldigten, zur Zeit des Sturzes gar nicht in Schweiz gewesen zu sein (Urk. ND 7/2/3 S. 5 oben), wurde sodann auch durch die Aussagen der Hauswartin AM._____ als Zeugin widerlegt (Urk. HD 7/14 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung musste der Beschul- digte schliesslich einräumen, wiederum gelogen zu haben und zu dieser Zeit doch in der Nähe der ...strasse ... gewesen zu sein (Urk. 79 S. 11 f. und S. 16). Dass er B._____ dennoch persönlich nie getroffen haben will, ist aufgrund sämtlicher Umstände absolut unglaubhaft. Diese Episode mit einer Frau im Bordell, die der Beschuldigte eben erst kennengelernt hatte und die zudem nicht durch ihn "angestellt" worden war, zeigt deutlich, dass die Frauen keineswegs frei und selbstbestimmt an der ...strasse leben und arbeiten konnten, sondern mindestens mit der Rückkehr des Beschuldigten wieder ein Regime der Kontrolle, Angst und Drohungen einkehrte. 4.3. Schliesslich vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nie eine Frau geschlagen habe (Urk. ND 8/6/1 S. 8), er habe keinen Grund dafür gehabt (Urk. ND 8/6/1 S. 8), oder die auch von der Vorinstanz erwähnte Gegen- frage, wie vielen Mädchen er denn schon die Knochen gebrochen habe (Urk. HD 5/3 S. 25, Urk. 38 S. 170), nicht zu überzeugen. Wenn sich der Beschuldigte als besonnenen Mann, der völlig legal "mit Frauen arbeitet", und nie Anlass hatte, diese zu schlagen, darzustellen versucht (Urk. 81 S. 13), so ist auf die folgenden Passagen von abgehörten Gesprächen zu verweisen. Hierbei geht es zwar mutmasslich um den Streit mit N._____ nach deren Weggang und damit nicht um die Zeit im Bordell. Dennoch sprechen die Aussagen des Beschuldigten eine
- 51 - deutliche Sprache über seinen Charakter und Umgang mit Frauen (Urk. ND 9/3/2/2 S. 3 unten, R = A._____): "R: Es nützt mir nichts, wenn es nur ein oder zwei Ohrfeigen sein werden. Weisst du?" M: "Tja, ich weiss doch. Sie müssen sie richtig zusammenschlagen, zusammenbrechen." R: "Zusammenbrechen, ja." M: "Wenigstens ihr ein Bein oder Arm brechen." R: "Ja, genau. Ja, genau." Oder weiter unten (a.a.O. S. 9): R: "Weisst du, wie ich es machen würde? Ich würde dorthin gehen und sagen (…), 'ich muss nicht zu ihnen nach Hause kommen, sie anbinden, mit Benzin begiessen und verbrennen.' Sie wird Angst bekommen." M: "Ich weiss schon, was ich sagen soll. Die Frau wird in die Hose machen." R: "Ja:" Der Beschuldigte und sein Verteidiger betonen schliesslich immer wieder, dass man angesichts der schlechten Wirtschaftslage in Kroatien "ganze Busladungen" von prostitutionswilligen Frauen hätte herbringen können, weshalb es gar nicht nötig gewesen wäre, diese anzulügen (Urk. 81 S. 8, S. 11 mit Hinweis). Wäre dem zwingend so, gäbe es den internationalen Menschenhandel schlicht nicht, denn dieser basiert geradezu darauf, Frauen aus ärmeren Ländern, welche dadurch weniger Widerstand zu leisten in der Lage sind, anzulocken, fern der Heimat vor vollendete Tatsachen zu stellen und auszubeuten. 4.4. Insgesamt vermögen die ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, Zwei- fel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten zu erwe- cken. Was die Aussagen der Mitbeschuldigten R._____ betrifft, kann im Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 171 ff.). Wenn sie an der Berufungsverhandlung neu vorbrachte, es sei meist nur eine Frau in der Wohnung gewesen (Urk. 78 S. 5, S. 14 und S. 21), so wider- spricht dies der Aktenlage sowie den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 79 S. 4) und ist damit vorliegend irrelevant.
- 52 -
5. Einzelne Anklagevorwürfe 5.1. Somit ist noch zu prüfen, ob die einzelnen Elemente der Anklage – soweit nicht bereits erörtert – mit den glaubhaften Aussagen der Geschädigten nachge- wiesen werden können. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen das Notwendige dazu ausgeführt; darauf ist zu verweisen (Urk. 38 S. 174 ff.). 5.2. Wenn die Verteidigung ausführte, die Umstände der durch die Geschädigten behauptete Anwerbung in Kroatien seien völlig lebensfremd (Urk. 89/50/9 S. 5 und S. 7 f., Urk. 81 S. 10), so hat dem die Vorinstanz zu Recht widersprochen. Zum einen musste den Geschädigten bewusst sein, dass sie mit der Reise in die Schweiz allenfalls Aufenthaltsbestimmungen verletzen würden (vgl. z.B. Urk. ND 1/4/4 S. 2), weshalb sie kaum auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen konnten. Anderseits haben sich einige von ihnen sehr wohl über die Bedingungen der angebotenen Stelle erkundigt. Für AH._____ beispielsweise kam es offenbar sehr überraschend, als man ihr erst auf der Reise mitteilte, R._____ habe einen Mann in Zürich; sie war bis dahin davon ausgegangen, dass R._____ alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2), was beim Entscheid, mit einer ihr nicht näher bekannten Frau mitzufahren, durchaus eine Rolle gespielt haben dürfte. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass in dieser Branche selbstredend gezielt eher naive, wenig widerstandsfähige Frauen ausgesucht werden, die zuhause nicht in den besten Umständen leben (Urk. 38 S. 180 ff.; vgl. u.a. auch Urk. ND 1/5/1 S. 9 oben, Urk. ND 4/3/3 S. 8 oben und S. 16). Zu diesen konkreten Verhältnissen der Geschädigten in der Heimat hat sich die Vorinstanz ebenfalls bereits umfassend und im Einzelnen geäussert. Bezüglich der Geschädigten AH._____, AI._____, M._____ und N._____ war dem Beschuldigten aufgrund eigener Aussagen be- wusst, dass diese aus schwierigen Verhältnissen in Kroatien weg wollten. Bezüg- lich AK._____, AG._____ und Q._____ ist seine Kenntnis nicht erstellt (a.a.O.). Dazu ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte – sollten diese Umstände in rechtlicher Hinsicht überhaupt eine Rolle spielen (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Rechtlichen) – zumindest in Kauf genommen haben musste, dass auch die- se Frauen sich aus einer wie auch immer gearteten misslichen Lage heraus zur Einreise in die Schweiz entschlossen haben könnten.
- 53 - 5.3. Nach ihrer Einreise wurde mehreren Geschädigten von den Beschuldigten erwiesenermassen eine Bedenkzeit eingeräumt, ob sie nach Hause zurückkehren oder dort als Prostituierte tätig sein wollten. Die Verteidigung schloss vor Vorinstanz daraus, dass eine solche für Menschenhandel untypische Bedenkfrist gerade dafür spreche, dass die Frauen schon in Kroatien Bescheid gewusst hätten, welche Art Arbeit sie hier erwartete (Urk. 89/50/9 S. 6 f.). Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, dass eine Überlegungszeit vielmehr gerade dann keinen Sinn ergebe, wenn die Geschädigten ja bereits in Kroatien darüber informiert worden wären, denn dann wäre eine Einwilligung in Zürich nicht mehr nötig ge- wesen (Urk. 38 S. 186 f. und S. 191). Beide Ansichten überzeugen nicht. Auch bei dieser Art von Tätigkeit kann wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verhältnissen eine "Probezeit" vereinbart werden, in der man die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort kennenlernt und sich dann allenfalls umentscheidet. So erklärte der Beschuldigte die fragliche Bedenkzeit denn auch (Urk. ND 8/6/1 S. 5, vgl. auch Urk. 81 S. 11). Allerdings ist genau so denkbar, dass der Beschuldigte den nichts ahnenden Geschädigten vordergründig eine Bedenkzeit resp. die Möglichkeit ei- ner Rückkehr einräumte, um sich eben nicht dem Vorwurf des Menschenhandels auszusetzen und Freiwilligkeit vorzutäuschen, im Wissen darum, dass die in einem fremden Land ohne Geld angekommenen Frauen – aus den nicht eben besten Verhältnissen – sich dem von ihm aufgebauten Druck beugen würden. Dies wird durch die äusserst glaubhafte, da lebensnahe, Aussage von M._____ untermauert: Der Beschuldigte habe ihr erläutert, er habe die wahre Natur der Arbeit absichtlich in Kroatien noch nicht erwähnt, weil gemäss seiner Erfahrung "bis jetzt 99% der Mädchen sich auf diese Weise bereit erklärt" hätten, zu bleiben und als Prostituierte zu arbeiten (Urk. ND 8/2 S. 7 f.). Dies zeigt klar, dass die Geschädigten – ausser Q._____ – vorher keine Kenntnis davon hatten, sondern getäuscht wurden. Wie diese vordergründige Einwilligung einiger Geschädigten zu würdigen ist, wird beim Rechtlichen zu prüfen sein. 5.4. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass es die Beschuldigten waren, die den Dirnenlohn von Fr. 150.– sowie dessen Aufteilung zu 2/3 und 1/3 bestimmten (vgl. u.a. Urk. ND 8/2 S. 8 und ND 8/5/5 S. 7). Aufgrund des abgehörten Telefonge- sprächs vom 27. Dezember 2006 sowie den eigenen Aussagen des Beschuldig-
- 54 - ten ist sogar davon auszugehen, dass es der Beschuldigte selbst war, der die Preise festlegte (Urk. ND 8/3/2/25, Urk. ND 2/4/1 S. 13, vgl. Urk. 38 S. 193-196). Dies – ebenso wie die geltenden Arbeitszeiten – vermag indes noch keine illegale Form der Zuhälterei zu belegen (vgl. Urk. 81 S. 25 oben). Denn genau wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verträgen wäre es grundsätzlich denkbar, dass sich die Geschädigten mit solchen, ihnen im Voraus bekannt gegebenen Arbeitsbe- dingungen hätten einverstanden erklären können, selbst wenn diese für sie nicht eben günstig ausfielen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die Bedingungen wurden ihnen gemäss übereinstimmenden Aussagen (ausser bei Q._____) erst nach ihrer Ankunft und in einem Klima von Angst und Drohun- gen diktiert, sodass sie sich nicht zu widersetzen wagten. Die Vorinstanz hat zu- treffend aufgezeigt, wie hoch der Verdienst der Beschuldigten in der fraglichen Zeit ausgefallen sein muss und wie lebensfremd die Behauptung ist, man habe damit nur gerade die Fixkosten decken resp. knapp überleben können (Urk. 38 S. 195 f.). Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsver- handlung, wonach es pro Tag durchschnittlich nur drei Kunden gegeben habe, mithin nicht drei Kunden pro Frau pro Tag (Urk. 79 S. 4), zutreffen sollten – was aber wohl kaum gerechtfertigt hätte, jeweils möglichst zwei Frauen anbieten zu können – wäre der Verdienst des Beschuldigten und R._____s nach wie vor recht erheblich gewesen. Interessant ist auch, dass der Beschuldigte hier, wo es um seine Einkünfte geht, die angeblich täglich geleisteten Escort-Dienste der Frauen nicht mehr erwähnt. Die Aufteilung des Dirnenlohns, wonach der die eigentliche Leistung erbringenden Person lediglich ein Drittel zufiel und sie nicht einfach einen Beitrag an die Fixkosten zu leisten, sondern vielmehr eine Art Gewinnbetei- ligung abgeben musste, weist mit aller Deutlichkeit auf eine Ausbeutung dieser Frauen hin. Die Verteidigung führte sodann aus, es passe nicht zur geltend gemachten Zwangssituation, wenn die Geschädigten davon berichteten, der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass die Freier nicht betrunken waren oder unter Drogen standen, oder dass eine Frau wegen ihrer Menstruation zunächst nicht habe arbeiten können (Urk. 81 S. 6 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Hauptinteresse des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, dass im
- 55 - Bordell Ruhe und Ordnung herrschte, die Frauen möglichst kooperativ waren und er seine "Ware" den Kunden "intakt" präsentieren konnte. 5.5. Sodann haben praktisch alle Geschädigten davon berichtet, dass sie auf irgendeine Weise kontrolliert wurden, sei es, dass ihre Telefongespräche mitge- hört und ihre Bewegungen überwacht, ihre Sachen durchsucht oder zumindest zeitweise das Handy und/oder der Pass weggenommen wurden. Davon, dass die Geschädigten sich völlig frei bewegen, ihre Arbeitsmodalitäten selbst bestimmen, Freier jederzeit ohne Grund ablehnen, sich Ferientage nehmen oder jederzeit nach Hause reisen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ernst- haft ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 38 S. 191 ff.). Wenn all dies nicht der Fall war, kann der Beschuldigte nicht geltend machen, er habe völlig legal "mit Frauen gearbeitet". Die Verteidigung machte sodann mehrfach geltend, die Geschädigten hätten ja – im Falle einer effektiven Zwangssituation – während des Shoppings mit R._____, welche geh- behindert ist, weglaufen, sich an die Nachbarn wenden oder ihre Bezugspersonen um Hilfe ersuchen können (Urk. 89/50/9 S. 7 und S. 10, Urk. 81 S. 12). Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Geschädigten teilweise davon ausgingen, dass der Beschuldigte viele Kontakte hatte, so z.B. auch zu den Buschauffeuren (vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 11, Urk. ND 9/2 S. 5, Urk. HD 5/3 S. 20), weshalb sie weder den vorwiegend kroatischen Nachbarn trauen noch einfach in den nächsten Bus nach Kroatien steigen konnten, sofern sie ihren Pass überhaupt auf sich hatten. Nach der gut geplanten Flucht von N._____, auf wel- che näher unter ND 9 eingegangen wird, wurde sie von den Beschuldigten denn offenbar auch sofort am Busbahnhof gesucht (Urk. 38 S. 188 ff.). Der Ansicht der Verteidigung, wonach auszuschliessen sei, dass kein Nachbar zur Polizei gegangen wäre, wenn er Kenntnis von der Situation gehabt hätte (Urk. 81 S. 6), ist nicht zuzustimmen. Zum einen brauchten die Nachbarn, selbst wenn sie das Bordell gekannt hätten, nicht gewusst haben, dass die dort tätigen Frauen zur Prostitution gezwungen wurden; zum andern wäre durchaus denkbar, dass sich die Nachbarn nicht in die Angelegenheit ihrer Landsleute einmischen wollten. Dies besagt jedenfalls nichts. Es ging sodann offenkundig nicht darum, dass die Geschädigten primär physisch in der Wohnung festgehalten wurden. Dies war gar
- 56 - nicht nötig. Sie wurden vielmehr mit Drohungen und/oder Schlägen gefügig gemacht und hatten – nebst der bereits erwähnten Scham – auch Angst, dass ihnen oder ihren Angehörigen etwas passieren würde, wenn sie fliehen würden, zumal sie aus kleinen Ortschaften stammen, wo es sich nicht leicht untertauchen lässt. Hier sei an ein paar der konkreten Drohungen des Beschuldigten erinnert: Er würde die Geschädigte AH._____ an einen Albaner verkaufen; er würde die jüngere Schwester einer weiteren dort tätigen Frau vergewaltigen; der Bruder von AK._____ könnte eines Tages nicht mehr von der Schule heimkehren; er wisse, wo die Geschädigte M._____ und ihre Familie lebe, und er würde ihr alle Knochen brechen; oder die Geschädigte N._____ sei tot, bevor sie es bis nach Kroatien schaffen und ihre Türschwelle überschreiten könnte usw. Damit ist es unwesent- lich, dass die Geschädigten hätten davonrennen, telefonieren oder vom Balkon aus um Hilfe rufen können; ebenso, dass sie offenbar teilweise alleine in der nä- heren Umgebung spazieren gingen oder vor dem Haus sassen (vgl. bspw. Urk. ND 3/3/3 S. 8). Der Beschuldigte und R._____ wussten offenbar genau, bei wel- cher Frau welches Mass an Druck notwendig war, um sie an der kurzen Leine halten zu können. So reichte bei einigen ein eher subtiles Drohen bereits aus, während andere – wie etwa die offenkundig aufmüpfige N._____ – immer wieder geschlagen wurden (vgl. dazu die Verteidigung in Urk. 89/50/9 S. 10). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass Opfer nicht zufällig zu Opfern werden, sondern von der Täterschaft im Rotlichtmilieu gezielt, u.a. nach dem Kriterium der Manipulierbarkeit, ausgewählt werden (Urk. HD 50/6 S. 27). 5.6. Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt in den Ziffern 0.1-0.9 – mit den eingangs genannten Ausnahmen – somit erstellt. Der zusammenfassenden, überzeugenden Schlusswürdigung der Vorinstanz (Urk. 38 S. 230 f.) kann vollum- fänglich zugestimmt werden. Dass das Bordell während des Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten weiterlief, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 81 S. 9 und S. 13), ändert daran nichts, denn zu dieser Zeit waren bloss B._____ und Q._____ (hierzu Freispruch des Beschuldigten) sowie J._____ auf Abruf (blosses Drohen mit Nacktfotos) an der ...strasse tätig (vgl. das Nachfolgende).
- 57 -
6. Zu den einzelnen Geschädigten (NDs) ND 1: AH._____ Diese Geschädigte soll unter dem Vorwand, sie könne bei einer Telefonsexhotline arbeiten, in die Schweiz gelockt worden sein. Zu diesem gemäss Beschuldigten angeblichen "Alibi" wurde bereits oben das Notwendige gesagt. AH._____ führte sowohl bei der Polizei als auch rund 4 Jahre später als Zeugin übereinstimmend aus (Urk. ND 1/2 und ND 1/4/4), wie sie durch Drohungen, Schläge und Bewe- gungseinschränkungen dazu gezwungen worden sei, sich an der ...strasse unter dem Namen "AN._____" zu prostituieren, wo sie aus Angst rund 11 Monate ge- blieben sei, weil sie als schönste der Frauen quasi als "Goldhenne" gedient habe (Urk. ND 1/3 S. 1). Sie schilderte eindrücklich, wie sie am liebsten alle Erlebnisse im Bordell vergessen und nicht mehr aussagen möchte, wie dies ein dunkles Kapitel in ihrem Leben sei und sie psychisch und physisch misshandelt worden sei, wie sie einfach keine Wahl gehabt habe. Für sie sei AH._____, also ihr wah- res Ich, einfach tot gewesen; sie habe nur versucht, nicht anzuecken, damit ihr Leben nicht zerstört werde und ihre Familie nichts davon erfahre (Urk. ND 1/4/4 S. 4 und S. 11). Sie habe sich wahnsinnig vor AT._____ gefürchtet; wenn sich jemand dermassen monströs verhalte, fürchte man sich sogar vor dem eigenen Schatten. Er habe ihr auch gedroht, sie ansonsten den Albanern zu überlassen (a.a.O. S. 7 und S. 14). AH._____ bestätigte auch, dass die beiden Beschuldigten arbeitsteilig im Bordell tätig waren (a.a.O. S. 9). Und nur, weil AH._____ ausge- führt hatte, sie sei ja alt genug und nicht blöd gewesen (Urk. 81 S. 6 und S. 15), bedeutet dies selbstredend nicht, dass sie nicht eben doch auf die von ihr über- zeugend geschilderten Versprechungen von R._____ hereinfiel, sondern sie woll- te damit erklären, dass sie nach der ersten Ohrfeige des Beschuldigten begriffen hatte, wo sie gelandet war (Urk. ND 1/4/4 S. 3). Die Vorinstanz ist auf die Vorbringen der Verteidigung detailliert eingegangen und hat diese zu Recht verworfen (Urk. 38 S. 199 ff.). So ist etwa die Behauptung des Beschuldigten, er habe AH._____ schon seit 20 Jahren als Nachbarin gekannt und auch ein intimes Verhältnis mit ihr gehabt (Urk. ND 1/5/1 S. 2, Urk. HD 5/3 S. 3; vgl. auch Urk. ND 1/6/1 S. 2), durch nichts belegt und im Übrigen irrelevant.
- 58 - Die Geschädigte wurde nicht vom Beschuldigten angeworben – was unter den von ihm behaupteten Umständen am logischsten gewesen wäre – sondern vom Cousin von R._____. Dass AH._____ wusste, dass sie in Zürich auch für den Be- schuldigten tätig sein würde, falls sie ihn überhaupt vorher kannte, ist nicht anzu- nehmen (vgl. auch Urk. 38 S. 200). Bereits oben wurde ausgeführt, dass sie da- von ausgegangen war, dass R._____ alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2). Schliess- lich ist der Umstand, dass die Geschädigte AK._____ ausführte, ihnen sei "später gesagt worden", dass AN._____ freiwillig dort sei, mit dem Ziel ein Jahr lang zu bleiben und einen bestimmten Geldbetrag für eine Wohnung oder etwas ähnli- ches zu verdienen (Urk. ND 4/3/3 S. 9), ohne Bedeutung. Gleiches führte zwar auch R._____ aus (Urk. HD 6/7 S. 5), aber genau deshalb ist mehr als denkbar, dass sie und der Beschuldigte es waren, die AK._____ und andern dies erzählten, um den Anschein von Legalität zu erwecken. Dass der Beschuldigte bezüglich seines ersten Treffens mit AH._____ in Zürich gelogen hat, wurde bereits oben dargelegt; seine Darstellung zu dieser Geschädigten überzeugt nicht. Sodann ist die Tatsache, dass AH._____ auf gewissen Fotos auch mal fröhlich wirkte (Urk. 81 S. 14), ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sie mehrfach ausführte, sie habe sich während der 11 Monate schliesslich irgendwann mit der Situation abge- funden (Urk. 38 S. 202). Und dass die Frauen gegenüber Freiern oder Bekannten des Beschuldigten positiv über diesen sprachen (Urk. HD 7/18 S. 5 f., Urk. HD 7/16), vermag ebenfalls nicht wirklich zu überraschen. Im Übrigen hat die Vo- rinstanz alles Notwendige dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 1 ist erstellt. ND 2: AI._____ Vorab ist hierzu festzuhalten, dass AI._____ entgegen der Anklageschrift nicht im Jahre 2002, sondern vielmehr 2003 an der ...strasse gewesen sein musste. Sie selbst sprach von 2002 oder 2003 (Urk. ND 2/2 S. 2) resp. 2003 (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Auch die Beschuldigten sowie die Geschädigte AG._____ bestätigten, dass AI._____ (alias "AO._____") erst 2003 in Zürich war (Urk. ND 2/4/1 S. 1, Urk. ND 3/3/3 S. 18, Urk. HD 5/3 S. 17, Urk. HD 6/7 S. 5). Die Anklage ist somit in dieser Hinsicht zu korrigieren; dies ist aber letztlich irrelevant.
- 59 - Die Geschädigte AI._____ soll mit dem Versprechen, hier als Kindermädchen ar- beiten zu können, nach Zürich gelockt worden sein. Auch sie führte zweimal weit- gehend deckungsgleich aus, wie es dazu gekommen sei. Sie räumte ein, sie habe die beiden Beschuldigten von Kroatien her gekannt, wo der Beschuldigte – ange- sichts seiner Vorstrafen wenig überraschend – als Krimineller bekannt gewesen sei. Sie habe aber erst bei ihrer Ankunft in Zürich gemerkt, dass sie es mit diesen beiden zu tun habe (Urk. ND 2/2 S. 3, Urk. ND 2/3/4 S. 7). Als man ihr eröffnet habe, sie müsse sich prostituieren, habe sie gedacht, sie müsse sterben. Sie ha- be nicht gewusst, was sie tun soll, weil man ihr gesagt habe, es gebe kein Zurück, sie solle nur gehorsam sein, dann werde ihr nichts geschehen (Urk. ND 2/2 S. 3 f.). Damit ist auch die Frage der Verteidigung, worin die subtilen Drohungen gemäss Anklageschrift bestanden haben sollen (Urk. 89/50/9 S. 11), beantwortet. Man habe gewusst, wie man sich zu verhalten habe, und aus Angst davor, wie man enden würde, keine Flucht unternommen. Es sei gar nicht notwendig gewe- sen, sie physisch zu misshandeln, denn sie habe zu viel Angst gehabt und sich deshalb nicht widersetzt (Urk. ND 2/2 S. 5 f., Urk. ND 2/3/4 S. 2 und S. 6). Der Beschuldigte habe immer in drohendem Ton gesprochen und alles kontrolliert (a.a.O. S. 6). Sie habe zur eigenen Sicherheit strengstens darauf geachtet, nie zu provozieren, weshalb bei ihr vermutlich einiges akzeptiert worden sei, wie z.B. wenn sie einen Freier ablehnte (Urk. ND 2/3/4 S. 7 f.). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch sie bedroht, unter Druck gesetzt und regelmässig kontrolliert wurde (a.a.O. S. 8, vgl. auch S. 12 betreffend Fotografien). Auch diese Geschädigte erzählte ihrer Familie nicht die Wahrheit, sondern die Geschichte von der Stelle als Kindermädchen (a.a.O., S. 5). Weshalb sie dann ohne Not bei der Polizei davon abweichen und die Beschuldigten zu Unrecht – und erst noch in derart zurückhaltender Weise (vgl. u.a. Urk. ND 2/3/4 S. 6) – hätte beschuldigen sollen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, wie emotional sie als Zeugin reagierte und wie schwer es ihr fiel, die verdrängten Geschehnisse zu schildern (Urk. 38 S. 205; Urk. ND 2/3/4 S. 3). Eindrücklich war etwa ihre Aussage: "Als ich dort angekommen bin und die- sen Mann [A._____] sah, war mir klar, dass es dort nicht um Kinderhüten ging
- 60 - (…), dass dies nichts Gutes bedeutet." (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Dieses Aussagever- halten spricht deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch hier hat sich Vorinstanz hinreichend mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 38 S. 206 ff.). Dass die Geschädigte im Bordell offenbar einen Mann namens AP._____ kennenlernte und diesen (bei seiner Mutter im Spital und) später im Aargau besuchte resp. kurz bei ihm wohnte, ist irrelevant und betrifft zudem die Zeit nach der ...strasse, nachdem die Geschädigte bereits einmal nach Kroatien zurückgekehrt war (Urk. ND 2/3/4 S. 11 f., Urk. ND 2/6/1 S. 2, 6 und S. 8 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kam AI._____ somit zwar wieder für 2-3 Monate in die Schweiz (zu AP._____), nicht aber, um sich er- neut an der ...strasse zu prostituieren (Urk. 81 S. 17 oben). Obwohl der Beschul- digte dies bis anhin behauptet hatte (Urk. ND 2/4/1 S. 5 und S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14), hat er dies anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneint (Urk. 79 S. 20). Auch R._____ konnte sich nicht an solches erinnern (Urk. 50/3 S. 22 und Urk. ND 2/5/1 S. 10). Zur Behauptung des Beschuldigten, die Geschädigte habe sich früher bereits einmal in Luzern prostituiert, weshalb sie auch gut Deutsch könne, hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 206 ff.). Insbe- sondere die Behauptungen des Beschuldigten, er sei dagegen gewesen, dass sich AI._____ bei ihm prostituiere, weil er vor ihr und ihrem Vater, den er schon lange kenne, Respekt gehabt habe (Urk. HD 5/3 S. 13 f.), resp. weil er das Gefühl gehabt habe, sie eigne sich von der Figur her nicht für diese Arbeit (Urk. ND 2/4/1 S. 5) – wobei die beiden Begründungen schon in sich widersprüchlich sind –, überzeugen in keiner Weise, wenn AI._____ ja bereits zuvor in Luzern dieser Ar- beit nachgegangen sein soll. Nicht zu verkennen ist, dass die Aussage der Ge- schädigten, sie habe einzig beim TV-Schauen so gut Deutsch gelernt (Urk. ND 2/3/4 S. 11, Urk. 81 S. 16), offenkundig unwahrscheinlich ist. Die wohl richtige Erklärung dafür lieferte der Beschuldigte vielmehr selbst, wonach der Vater (und der Ex-Freund) der Geschädigten in Deutschland gelebt hätten (Urk. ND 2/4/1 S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14). Dass die Geschädigte offenbar keine Lust hatte, diese privaten Details bekannt zu geben und auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers knapp und etwas trotzig antwortete (Urk. ND 4/3/2 S. 10 f.), schmälert die Glaub-
- 61 - haftigkeit ihrer übrigen Aussagen jedenfalls nicht. Insgesamt ist somit auch der Sachverhalt gemäss ND 2 rechtsgenügend erstellt. ND 3 und 4: AG._____ und AK._____ (geb. …) Diese beiden Geschädigten waren befreundet und kamen gemeinsam nach Zü- rich, um hier als Kellnerinnen in einem von Kroaten betriebenen Lokal zu arbeiten. Dass beide Geschädigten bestätigen, diesbezüglich getäuscht worden zu sein, obwohl ihre weiteren Aussagen nicht gerade deckungsgleich ausfielen, zeigt klar, dass sie sich eben nicht abgesprochen haben. Gerade hier geht die These des Beschuldigten, wonach die Geschädigten mit ihren "Alibigeschichten" lediglich ih- ren Ruf retten wollten, nicht auf: Es ist nicht ansatzweise einzusehen, weshalb man als nur angebliches Opfer betreffend die Umstände der Reise nach Zürich lügen, dann aber doch behaupten sollte, quasi freiwillig als Prostituierte gearbeitet zu haben (vgl. AG._____ nachstehend). Auffällig ist, dass AG._____ äusserst zö- gerlich und augenscheinlich beschönigend aussagte, während AK._____ die Er- eignisse detailliert schilderte und dabei teilweise möglicherweise etwas übertrie- ben hat, was auch die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. 89/50/6 S. 12 f., vgl. auch Urk. 38 S. 212). Dennoch stimmen sie in diversen Kernpunkten überein und las- sen nicht darauf schliessen, die Geschädigten seien freiwillig und in voller Kennt- nis der Umstände eingereist und an der ...strasse geblieben. AG._____ und AK._____ führten übereinstimmend aus, sie seien gemeinsam mit R._____ von Zagreb in die Schweiz gereist, was diese allerdings bestreitet (Urk. ND 3/5/1 S. 5, Urk. ND 4/5/1 S. 3). Entgegen der Anklageschrift seien sie am Tag nach ihrer An- kunft von den beiden Beschuldigten, nicht AN._____, darüber informiert worden, dass es um Prostitution gehe (Urk. ND 3/2 S. 3 f., Urk. ND 4/2 S. 4, Urk. ND 4/3/3 S. 7). Obwohl AG._____ die Geschehnisse so darstellte, als hätte sie freiwillig in diese Arbeit eingewilligt und als hätte zumindest anfänglich keinerlei Zwang be- standen, finden sich Aussagen, die vom Gegenteil zeugen. So hielt sie fest, die neue Situation in Zürich hätte sie bestürzt; es sei ein Schock gewesen und sie habe sicherlich Angst gehabt. Sie hätten ihre Spitznamen von den Beschuldigten erhalten und ihn benützen müssen; sie habe die Geschehnisse dieser Zeit tief in sich unterdrückt, befinde sich in einer ständigen Phase der Negation und habe in
- 62 - ihren Beziehungen zu Männern immer noch Schwierigkeiten deshalb, was sie al- lerdings an der Zeugeneinvernahme wieder abschwächte. Nach einer anfängli- chen freundlichen Phase sei dann aber auch gemäss AG._____ Druck aufgebaut worden: Man sei überwacht worden, man habe nur in Anwesenheit der Beschul- digten telefonieren oder die Wohnung verlassen dürfen, bei einem Streit sei ihr der Reisepass weggenommen und sie sei geschlagen worden (Urk. ND 3/2, ND 3/3/3). Symptomatisch schliesslich erscheint ihre Aussagen, sie habe dann endlich von A._____ die Erlaubnis erhalten zu gehen (Urk. ND 3/3/3 S. 11), dies nachdem AK._____ offenbar damit gedroht hatte, ansonsten die Polizei zu infor- mieren (a.a.O. S. 18). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Geschä- digte AG._____ offenkundig insgesamt beschönigend aussagte (Urk. 38 S. 212). Zieht man die Aussagen der gleichzeitig anwesenden Geschädigten AK._____ bei, entsteht ein anderes Bild. Für den Fall, dass sie und AG._____ nicht bleiben würden, sei ihnen damit gedroht worden, sie an jemand anderen weiterzugeben, der nicht so gut zu ihnen wäre und bei dem es schrecklich wäre, was sie verängs- tigt habe (Urk. ND 4/2 S. 5). Als sie nicht hätten bleiben wollen, habe der Be- schuldigte gedroht, er wisse, wo sie leben würden und habe ihre Familie erwähnt, sodass sie keine Wahl gehabt hätten (Urk. ND 4/3/3 S. 7). So habe der Beschul- digte mehrfach angedroht, ihr Bruder könnte eines Tages einfach nicht mehr von der Schule heimkommen (a.a.O. S. 10). Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, und ein Sprung vom Fenster hätte sie umgebracht (sic!), sie seien ständig kontrol- liert und Telefonanrufe seien mitgehört worden; der Pass sei ihr erst bei der Rück- reise wieder gegeben worden, man habe sie nur gehen lassen, weil sie sonst an einem Hochzeitsfest gefehlt hätte, was Probleme mit der Polizei usw. bewirkt hät- te (Urk. ND 4/2, Urk. ND 4/3/3 S. 4 f., S. 11, S. 16). Dies erklärt denn auch plausi- bel, weshalb sie nach so kurzer Zeit gehen gelassen wurde (Urk. 81 S. 18 und S. 19). Wenn die Verteidigung hierzu ausführt, ein so kurzer Aufenthalt hätte sich für ausbeutende Menschenhändler doch nicht gelohnt (a.a.O.), ist dem zu ent- gegnen, dass es sich bei einer freiwilligen Anstellung – sei es als Prostituierte o- der als Kellnerin – gleichermassen nicht gelohnt hätte. Wenngleich AK._____ be- züglich ihrer Fluchtmöglichkeiten – wie erwähnt – wohl etwas übertrieben haben dürfte (u.a. betreffend Schweizer Kunden, Urk. 4/3/3 S. 8 und S. 16, vgl. auch
- 63 - S. 17 f.), wohl um ihre Zwangslage zu verdeutlichen, so belastete sie den Be- schuldigten ebenfalls äusserst zurückhaltend. So hielt sie mehrfach fest, sie sei nie geschlagen oder malträtiert worden (a.a.O. S. 4, S. 5, S. 10), was zu behaup- ten ein Leichtes gewesen wäre. Sodann führte sie auch aus, der Beschuldigte habe ihnen beigestanden, wenn ein Kunde sich den Frauen gegenüber schlecht verhalten habe (a.a.O. S. 8). Überzeugend legte sie dar, die Aufteilung des Dir- nenlohns sei ihre letzte Sorge gewesen, sie habe einzig so schnell als möglich nach Hause zurückkehren wollen (a.a.O. S. 11). Auch hier hätte die Geschädigte die Gelegenheit nutzen können, ihren Anteil von Fr. 50.– als unfair und ausbeute- risch zu bezeichnen. Sie tat es nicht. Vielmehr legte sie schlüssig dar, sie hätte nie in diese Art von Arbeit eingewilligt. Sie habe zwar keine physischen Folgen davongetragen, die psychischen seien aber immer präsent. Sie habe es nach ih- rer Rückkehr nicht melden, sondern einfach alles vergessen wollen (a.a.O. S. 12). Demgegenüber überzeugen die Aussagen des Beschuldigten auch hier nicht, wenn er behauptete, er habe mit AG._____ und AK._____ kein Geld verdient, weil er ja gar nicht hier [in Zürich] gewesen sei (Urk. ND 3/4/1 S. 6, Urk. ND 4/4/1 S. 3, vgl. aber Urk. HD 5/3 S. 16), dann aber im gleichen Zusammenhang aus- führte, er habe nichts verdient, weil die Kosten des Bordells so hoch gewesen seien (Urk. ND 3/4/1 S. 7). Offensichtlich bagatellisierend ist auch seine Behaup- tung, AK._____, die knapp einen Monat im Bordell tätig gewesen war, sei 10 Ta- ge (Urk. HD 5/3 S. 16), und dann sogar "nur einige Tage" da gewesen (a.a.O. S. 18). Zu den Vorbringen der Verteidigung hat die Vorinstanz das Notwendige ausge- führt, insbesondere auch bezüglich der Frage, wann der Geschädigten AG._____ der Pass weggenommen wurde. Darauf ist zu verweisen (Urk. 38 S. 213 ff.). Zu erwähnen ist noch, dass die Verteidigung sowohl mit Bezug auf die Geschädigte AH._____, welche 11 Monate im Bordell arbeitete, als auch betreffend die Ge- schädigten AG._____ und AK._____, welche nach ca. 3 resp. 6 Wochen wieder heimkehrten, geltend macht, deren Aufenthaltsdauer spreche gegen Menschen- handel, sondern dies zeige, dass die Frauen kommen und gehen konnten, wie sie wollten (Urk. 81 S. 8 und S. 25). Mit Fug stellt sich einerseits die Frage, was denn die typische Beschäftigungsdauer für Opfer von Menschenhandel wäre. Ander-
- 64 - seits wurde hinreichend dargelegt, weshalb einige Frauen länger behalten wurden (Stichwort "Goldhenne"), während man andere früher ziehen liess (Drohen mit Polizei etc.). Daraus lässt sich nichts ableiten. Der unter ND 3 und 4 eingeklagte Sachverhalt ist somit – mit der erwähnte Ausnahme (vgl. oben Ziff. 1.3.) – ebenfalls erstellt. ND 6: Q._____ Bezüglich der Geschädigten Q._____ ist vorab festzuhalten, dass sie als einzige gewusst haben will, dass sie in Zürich als Prostituierte arbeiten würde, und ihr die Bedingungen weitgehend im Voraus mitgeteilt wurden (Urk. ND 6/2 S. 2 f.; Urk. ND 6/4/4 S. 2 ff.). Sie führte zwar aus, sie habe nicht unter Zwang gestanden und habe die Wohnung jederzeit frei verlassen können. Anderseits bestätigte sie, dass sie mit dem Tod bedroht worden sei und man gewusst habe, was einem erwarte- te, wenn jemand etwas Falsches tue. Man habe auf alle aufgepasst, damit niemand habe wegfliehen können (Urk. ND 6/4/4 S. 9). Sodann schilderte sie die oben erwähnten Umstände des Balkonsturzes von B._____ (a.a.O. S. 10 ff.). Damit unterstützt auch Q._____ die glaubhaften Aussagen der übrigen Geschädigten zu den Gepflogenheiten im Bordell. Fest steht jedoch, dass der Be- schuldigte im Gefängnis in Kroatien weilte, als Q._____ nach Zürich kam, und auch noch, als sie nach ca. einem Monat von R._____ erfahren habe, dass sie Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr an AF._____ abarbeiten sollte (a.a.O. S. 7 und S. 12 und Urk. ND 6/2 S. 7). Da der Beschuldigte wie eingangs erwähnt nicht über einen Stellvertreter im Bordell verfügte, können ihm diese Vorgänge – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 220) – nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass er über die konkreten Umstände betreffend Q._____ während seiner Haftzeit infor- miert gewesen war und darauf einen Einfluss gehabt hätte, lässt sich nicht nach- weisen. Was die geltend gemachten Drohungen betrifft, so könnten diese erst ab seiner Rückkehr am 16. Juli 2006 dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die Anklageschrift hält indes explizit fest, die Drohungen seien von R._____ ausgegangen; dem Beschuldigten wird diesbezüglich nichts vorgewor- fen. Allerdings steht fest, dass Q._____ mitbekommen hatte, wie der frisch heimgekehrte Beschuldigte B._____ behandelt hatte.
- 65 - Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von Q._____ überzeugend sind (Urk. 38 S. 217-221) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus Angst keine konkreten Belastungen machte, kann dem Beschuldig- ten nur das angelastet werden, was ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 81 S. 20 f.). Diesbezüglich wird einzig erwähnt, die Geschädigte Q._____ habe sich vor den beiden Beschuldigten gefürchtet und sich deshalb nicht getraut, wegen des Abzugs der Vermittlungsgebühr von Fr. 1'500.– für AF._____ aufzubegehren. Die Aussagen von Q._____ erweisen sich dazu als zu unklar. Insbesondere hat sie an keiner Stelle geltend gemacht, sie habe aus Angst auf diesen Lohnanteil verzichtet. Zunächst führte sie aus, sie habe bei ihrer Rückreise Fr. 2'500.– erhal- ten, wobei man ihr noch Fr. 1'500.– schulden würde. Der Beschuldigte habe ihr später telefonisch mitgeteilt, sie würde das restliche Geld erhalten, wenn sie nie- mandem etwas erzähle (Urk. ND 6/2 S. 7). Ob es sich dabei um die an AF._____ als Vermittlungsgebühr bezahlten Fr. 1'500.– handelte, steht nicht fest, ist aber wohl zu vermuten (a.a.O. S. 6). Als Zeugin hielt sie demgegenüber fest, sie habe "so gegen Fr. 3'000.–" verdient und auch vollständig erhalten (Urk. ND 6/4/4 S. 5). Als man sie auf den Widerspruch zur polizeilichen Aussage hinwies, führte sie aus, sie hätte damals doch gesagt, sie hätte Fr. 2'500.– bar auf die Hand erhal- ten. Sie sei von ihrem Mann überredet worden zu sagen, man schulde ihr noch Geld (a.a.O. S. 6). Die Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr seien ihr abgezogen wor- den, d.h. sie habe diese abverdient (a.a.O. S. 7 und 9). Sie sei damit einverstan- den gewesen resp. was sie denn sonst hätte tun sollen (a.a.O. S. 9). Selbst wenn insgesamt der Verdacht bleibt, dass die Geschädigte Q._____ sich nur unter Druck mit dem Abzug der Fr. 1'500.– einverstanden erklärte, bleibt letztlich unklar, ob sie dem nicht doch – wie auch den anderen Bedingungen, wie etwa ihrem An- teil von jeweils Fr. 50.– (a.a.O. S. 9) – nicht einfach zustimmte. Die Behauptung in der Anklage, sie habe sich aus Angst vor dem Beschuldigte nicht gegen den Ab- zug gewehrt, lässt sich so jedenfalls nicht erstellen. Davon ist nachfolgend bei der Prüfung der rechtlichen Fragen auszugehen.
- 66 - ND 8: M._____ Auch die Geschädigte M._____ soll unter dem Vorwand der Tätigkeit bei einer Telefonsexhotline nach Zürich gelockt worden sein (Urk. ND 8/2 S. 2 und ND 8/5/5 S. 9). Dies wurde von Q._____ als Zeugin bestätigt: M._____ habe ihr erzählt, man habe ihr gesagt, es gehe um Sex-Telefone, man habe sie auf diese Art dorthin gebracht. Als M._____ erfahren habe, worum es wirklich gehe, habe sie unter Schock gestanden und nach Hause gehen wollen (Urk. ND 6/4/1 S. 7, vgl. auch Urk. ND 8/5/5 S. 5). Wäre M._____ in voller Kenntnis der Umstände ins Bordell gekommen und hätte die Geschichte von der Telefonhotline lediglich als Alibi gegenüber ihrer Familie gedient, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie dies so auch ihrer Kollegin, die dort zugegebenermassen freiwillig der Prostitution nachging, hätte erzählen sollen (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10). Q._____s Aus- sagen bestätigen vielmehr, dass M._____ unter falschen Versprechungen, bei denen übrigens beide Beschuldigten anwesend waren (vgl. Urk. ND 8/6/1 S. 2), nach Zürich gelockt worden war. Wie schon oben erwähnt wurde später verein- bart, M._____ solle gegenüber der Polizei sagen, sie habe als Babysitterin gear- beitet; sie habe sich dann aber entschlossen, die Wahrheit zu sagen (Urk. ND 8/2 S. 12). Dies ergibt – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – durchaus Sinn (Urk. 81 S. 22). Wie die anderen Geschädigten schilderte auch M._____, wie sie aus Angst vor den Beschuldigten und der Befürchtung, ihre Familie könnte etwas erfahren, im Bordell geblieben sei. Dies erklärt auch, weshalb sie sich weder ihren Verwandten in … noch ihrer Mutter anvertraut hat (vgl. Urk. 38 S. 223 ff., Urk. 81 S. 22). Be- merkenswert ist, dass sie sich erst beim Besuch ihrer Mutter sicher genug fühlte, um mit dieser nach Hause zu fahren, wobei sie gegenüber den Beschuldigten aus Angst so tat, als würde sie zurückkehren wollen (Urk. ND 8/5 S. 10 f., Urk. ND 8/5). Die Geschädigte M._____ führte überzeugend aus, ihr sei zeitweise auch das Handy kontrolliert resp. weggenommen worden, ebenso wie kurzzeitig der Reisepass. Man habe sie psychisch an diese Wohnung gebunden und unter Kontrolle gehalten (Urk. ND 8/2 S. 11 und S. 13 f., Urk. ND 8/5/5 S. 8, S. 10 und S. 12 f.). Gleich zu Beginn habe sie erfahren, dass der Beschuldigte ein anderes
- 67 - Mädchen vom Balkon gestossen habe, sodass ihre Angst immer grösser gewor- den sei. Später seien auch Drohungen ihr gegenüber dazu gekommen und sie habe beim Beschuldigten eine Pistole gefunden (Urk. ND 8/5/5 S. 5 f.). Die Geschädigte M._____ hörte auch Telefongespräche mit, welche der wütende Beschuldigte nach der Flucht von N._____ geführt hatte, in denen es darum ge- gangen sei, N._____ die Knochen zu brechen etc., weshalb sie definitiv aufgege- ben habe zu fliehen (a.a.O. S. 6, S. 8 und S. 11, vgl. auch Urk. ND 9/2 S. 8). Dass solche Gespräche tatsächlich stattfanden, wurde bereits oben unter Ziff. 4.3. aus- geführt. Die Aussagen von M._____ sind somit auch hier glaubhaft. Auch ihre Schilderung, wonach man ihr vor der Reise gesagt habe, sie müsse bei der Hot- line fast 24 Stunden am Tag arbeiten und werde die Wohnung nicht verlassen (Urk. ND 8/5/5 S. 5), ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 22) – nicht derart unplausibel, sondern zeigt einfach, dass sie davon ausging, während einiger Monate zwar sehr viel arbeiten zu müssen, aber so eben auch gut verdienen zu können. Wenn die Verteidigung geltend macht, es entlaste den Beschuldigten, wenn M._____ geschildert habe, wie der Beschuldigte vor ihr die Mädchen, wel- che sich "oben" befunden hätten, angerufen und mit ihnen gescherzt habe (Urk. 81 S. 7), so ist dem entgegen zu setzen, dass dies in jener Phase geschah, in der man M._____ dazu überreden wollte, in die Schweiz zu kommen. Es ver- mag daher nicht zu erstaunen, wenn das Bild einer heilen Welt präsentiert wurde. Im Übrigen könnte dies auch so ausgelegt werden, dass der Beschuldigte die Frauen im Bordell während seiner Abwesenheit telefonisch kontrollierte. Die Vo- rinstanz hat im Übrigen das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 223 ff.). Auch die- ser Sachverhalt ist erstellt. ND 9: N._____ Dass auch diese Geschädigte unter dem Vorwand, bei einer Telefonsexhotline arbeiten zu können, nach Zürich gelockt wurde, wird nicht nur durch ihre eigenen Aussagen, sondern auch durch jene von M._____ belegt (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10, Urk. ND 9/2 S. 2 f.). Wenn die Geschädigte N._____ dies anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verneinte und von einer Hotline für "psychologische Hilfe" sprach, so geschah dies offenkundig, um sich – und die
- 68 - Entscheidung, in die Schweiz zu reisen – in ein besseres Licht zu rücken. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Interpretation zu Recht (Urk. 81 S. 23, Urk. 38 S. 229). Auf Nachfrage entschuldigte sich die Geschädigte jedoch umge- hend und bestätigte ihre ursprüngliche Aussage als richtig (Urk. ND 9/4/1 S. 18). Dieser Umstand lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass ihre Aussagen in globo unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat sodann richtig ausgeführt, dass N._____ – entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 89/50/9 S. 19) – nicht gelogen hatte, als sie ausführte, sie sei nicht vorbe- straft, zumal das fragliche Urteil erst rund 2 Jahre nach ihrer Befragung erging (Urk. 38 S. 151, Urk. 89/33/5-6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt diese Vorstrafe die allgemeine Glaubwürdigkeit von N._____ zwar als reduziert erschei- nen (Urk. 38 S. 151); wesentlich ist indes auch hier die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass N._____ unumwunden aus- führte, die Beschuldigten seien ihre grossen Feinde, weil sie sie nicht nach Hause gehen liessen (Urk. ND 9/4/1 S. 2), nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschä- digten, denn es dürfte nicht selten vorkommen, dass Opfer einer Straftat gegen- über ihren Peinigern Wut empfinden. Wesentlich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen, und diese fielen durchaus differenziert und trotzdem nicht übertrie- ben belastend aus (vgl. Urk. 38 S. 227 f.). Es stellt sich auch die Frage, weshalb die Geschädigte, hätte sie freiwillig beim Beschuldigten gearbeitet, wäre gut be- handelt und vollständig bezahlt worden, wie dieser geltend machte (Urk. HD 5/3 S. 27-32, Urk. ND 9/5/1 S. 10), später aus Rachegefühlen oder Wut heraus falsche Aussagen gegen ihn machen sollte. Völlig unglaubhaft ist die Behauptung der beiden Beschuldigten, N._____ habe ihnen Geld und teuren Schmuck gestoh- len und sei deshalb weggegangen, wobei R._____ einmal aussagte, N._____ ha- be sie und die Freier bestohlen, während R._____ heute geltend macht, N._____ habe nur dem Beschuldigten etwas gestohlen (Urk. ND 9/5/1 S. 10, Urk. HD 5/3 S. 29 f., Urk. 89/50/5 S. 11 f.; Urk. HD 6/1 S. 14; vgl. aber Urk. HD 6/7 S. 27 f., Urk. 79 S. 10 und S. 18 f., Urk. 78 S. 18). Hätte N._____ eine Gelegenheit abge- wartet, diesen Diebstahl zu begehen, wie der Beschuldigte geltend macht, so wä- re sie zweifellos nicht noch zuerst mit dem Diebesgut in der Tasche mit R._____ zum Shoppen gefahren und von dort aus weggelaufen, wenn sie ja die Wohnung
- 69 - jederzeit und unkontrolliert hätte verlassen können (Urk. HD 5/3 S. 30, Urk. 89/50/3 S. 26). Aufgrund der sehr authentischen Schilderung von N._____ ist vielmehr erstellt, dass sie ihre Flucht vorgängig sorgfältig plante und schliesslich mit Hilfe eines Freiers umsetzen konnte (Urk. ND 9/4/1 S. 14). Gerade diese Flucht zeigt exemplarisch, dass N._____ keineswegs freiwillig im Bordell tätig war. Dass sie sich dabei nicht an ihren Freund, sondern einen hilfsbereiten Freier wandte, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 81 S. 24) – auf der Hand, denn auch diese Geschädigte dürfte aus Scham nicht darauf erpicht gewesen sein, dass ihr Umfeld von ihrer Tätigkeit erfährt. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschuldigten, N._____ habe am 9. Januar 2007 bei der kroatischen Polizei ausgesagt und dabei "keinerlei sexuelle Tätigkei- ten" erwähnt (Urk. HD 5/3 S. 29). Selbstredend hatte die Geschädigte N._____ bereits bei ihrer ersten Befragung geschildert, wie sie zur Prostitution gezwungen worden sei (Urk. ND 9/2 S. 6 ff.). Der Beschuldigte liess keine Gelegenheit aus, die Geschädigte schlecht zu machen, was als klassisches Lügensignal gilt. So machte er u.a. auch geltend, sie sei nicht normal und aus einer psychiatrischen Anstalt geflohen (Urk. ND 9/5/1 S. 12). Während dies mangels Kenntnis zwar nicht ausgeschlossen werden kann, ergeben die Aussagen von N._____ durch- aus Sinn und passen ins Gesamtbild der übrigen glaubhaften Aussagen der ande- ren Frauen, welche wohl auch nach Ansicht des Beschuldigten nicht allesamt psychisch krank sind. So machte auch N._____ überzeugend geltend, bedroht, genötigt, ein paar Mal geschlagen und – unter zeitweiliger Wegnahme von Pass und Handy – kontrolliert worden zu sein (a.a.O., Urk. ND 9/4/1 S. 7, S. 9, S. 15). Wieso die Geschädigte gemäss eigenen Aussagen drei Wochen vor ihrer Flucht mit der Prostitution aufgehört habe, hat sie überzeugend dargelegt ("Tod oder Leben", Urk. ND 9/4/1 S. 12 ff. und S. 21, Urk. 81 S. 23 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass dies nichts an der Unfreiwilligkeit ihres Aufenthalts im Bordell ändere, was N._____s Flucht deutlich mache (Urk. 38 S. 229 f.). Schliess- lich steht fest, dass es nach der Rückkehr der Geschädigten N._____ nach Kroa- tien zu Streitigkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten kam. Dass sie dabei die Mutter von R._____ besuchte, ist unbestritten (Urk. ND 9/4/1 S. 19). Völlig un- belegt ist hingegen die Behauptung der beiden Beschuldigten, N._____ habe die
- 70 - Mutter auch bedroht, das Telefonkabel durchgeschnitten und deren Hund getötet (Urk. ND 9/5/1 S. 4, Urk. HD 5/3 S. 29, Urk. ND 9/6/1 S. 12). Durch die abgehör- ten Telefongespräche ist hingegen erstellt, dass der Beschuldigte – wie von N._____ geltend gemacht (Urk. ND 9/2 S. 8-10, Urk. ND 9/4/1 S. 15 f.) – Leute nach Kroatien schickte, um sie zu bedrohen (Urk. ND 9/3/2/2 ff.; vom Beschuldig- ten bestritten in Urk. HD 5/3 S. 31). Selbst wenn N._____ der Mutter von R._____ tatsächlich Unannehmlichkeiten bereitet haben sollte, um ihren nicht ausbezahl- ten Dirnenlohn zu erhalten, was aus gewissen Gesprächen hervorgeht (vgl. Urk. HD 9/3/2/7-8), kann daraus nichts bezüglich der Ereignisse in Zürich vor diesem Streit abgeleitet werden. Dass sie offenbar, aufmüpfig, als einzige wagte aufzubegehren und sich zur Wehr zu setzen, zeigt bereits ihre Flucht und spricht nicht gegen sie. Insgesamt ist damit auch der Sachverhalt gemäss ND 9 erstellt. Mehrfache Vergewaltigung etc. zum Nachteil von J._____ (ND 7 der Zusatz- anklage vom 27. August 2012):
1. In ND 7 werden dem Beschuldigten diverse sexuelle und/oder gewalttätige Übergriffe auf J._____ vorgeworfen. Die in der Zusatzanklage im Anschluss daran umschriebene Förderung der Prostitution resp. Menschenhandel zum Nachteil dieser Privatklägerin betrifft – wie bereits erwähnt – lediglich die Be- schuldigte R._____ (vgl. Urk. 38 S. 25). Der Beschuldigte bestreitet nicht, sexuel- len Kontakt zur J._____ gehabt zu haben. Er macht indes geltend, dieser sei stets einvernehmlich erfolgt, da sie während rund eines Jahres seine Freundin gewe- sen sei. Darauf wird im Folgenden einzugehen sein. Die Anklagevorwürfe basie- ren einzig auf den Aussagen von J._____, weshalb diese einer sorgfältigen Prü- fung zu unterziehen sind. Was die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdi- gung betrifft, hat die Vorinstanz das Notwendige bereits ausgeführt (Urk. 38 S. 32 ff. sowie S. 146 ff.).
2. In einem ersten Teil hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit von J._____ auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihr eine gute allgemeine Glaubwürdigkeit bescheinigt werden könne (Urk. 38 S. 254). Darauf
- 71 - kann – mit Ausnahme der folgenden Präzisierungen und Ergänzungen – verwie- sen werden. 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst richtig ausgeführt, dass die von J._____ erwähn- ten Hassgefühle und Rachegelüste gegenüber den Beschuldigten nur dann hell- hörig machen müssten, wenn sie auf anderen als den eingeklagten Begebenhei- ten beruhen würden, mithin etwa einer vorbestehenden Feindschaft (Urk. 38 S. 247 ff.). Dafür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Dass ein Opfer ei- ner schweren Straftat Hass gegenüber seinem Peiniger empfindet, sich eine ge- rechte Strafe für ihn oder gar dessen Tod wünscht, dürfte keine Seltenheit sein und basiert somit gerade auf den geschilderten Straftaten. Hier ist darauf zu ach- ten, ob die Aussagen im Laufe der Untersuchung immer mehr zu Lasten eines Beschuldigten ausfallen oder generell übertrieben wirken. Darauf wird weiter unten eingegangen. Sollten die negativen Gefühle von J._____ gegenüber dem Beschuldigten darauf beruhen, dass dieser sie – wie geltend gemacht wird (Urk. 89/50/5 S. 12, S. 13 und S. 16, Urk. 81 S. 37) – als Freundin oder Geliebte verschmäht haben sollte, so stünde damit ein mögliches Motiv für eine Falsch- aussage im Raum. Der Beschuldigte gab allerdings an, mit J._____ "nie Streit o- der so etwas" gehabt zu haben (Urk. ND 7/2/1 S. 6 und S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann – entgegen der These der Verteidigung (Urk. 81 S. 37) – aus, er habe die Beziehung zu J._____ nur am Anfang einmal beenden wollen; später habe man eine normale Beziehung gehabt, die man auch weitergeführt hätte, wenn er nicht verhaftet worden wäre (Urk. 79 S. 14 und S. 16 f.). Ein Anlass für Rache aufgrund verschmähter Liebe wäre also gar nicht ersichtlich (vgl. auch Prot. II S. 23). Ausserdem liesse sich damit in keiner Weise erklären, weshalb J._____ auch die Beschuldigte R._____ zu Unrecht dermassen massiv anschuldigen und Hassgefühle ihr gegenüber haben sollte (vgl. Urk. ND 7/3/2 S. 2). Schliesslich wurde seitens des Beschuldigten auch kein plausibler Grund dafür genannt, weshalb J._____ und B._____ einen derartigen Hass auf ihn gehabt haben sollen, dass sie sein Haus in Kroatien hätten anzünden wollen (Urk. ND 7/2/3 S. 3). Gegen eine Strafanzeige als Racheaktion von J._____ spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 249) – sodann die Tatsache, dass J._____ erst am 7. August 2006, mithin rund eineinhalb Jahre nach dem letzten Kontakt
- 72 - mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. ND 7/2/2 S. 5), Anzeige erstattete. Weshalb sie sich nun plötzlich ohne konkreten Anlass zu derart belastenden Falschaussagen hätte hinreissen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Plausibel und zeitlich logisch erscheint hingegen ihre Darstellung, wonach sie u.a. wegen der Geschichte mit dem Balkonsturz ihrer Freundin B._____ Angst bekommen habe, der Beschuldig- te – der nun wieder in der Schweiz weilte – könnte auch ihr etwas antun (Urk. ND 7/1/18 S. 18 f.; vgl. Urk. 81 S. 27 f.). Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 38 S. 249 f.). 2.2. Insofern auch bei dieser Geschädigten geltend gemacht wird, sie habe die beiden Beschuldigten aus Scham angezeigt, weil sie gegenüber ihrem Freund oder ihrer Familie nicht habe zugeben können (Urk. ND 7/2/2 S. 4 f., ND 7/2/3 S. 3, Urk. 89/50/9 S. 22), freiwillig als Prostituierte gearbeitet zu haben, so kann grundsätzlich auf das oben zum Menschenhandel Gesagte verwiesen werden. Es bestand keinerlei Anlass für J._____, ihrer Familie oder ihrem Freund gegenüber eine Erklärung abzugeben. So hielt sie fest, niemand wisse etwas von dieser Sa- che (Urk. ND 7/1/1 S. 12), ihrem Freund habe sie nur erzählt, dass sie verprügelt worden sei (Urk. ND 7/1/19 S. 9). Letzteres hält die Verteidigung für unglaubhaft, denn J._____ hätte doch sicher bei ihrem damaligen Freund spätestens nach Wiederaufnahme der Beziehung Hilfe geholt, wenn die Vorwürfe zuträfen (Urk. 89/50/9 S. 22, Urk. 81 S. 29). Hier widerspricht sich die Argumentation der Verteidigung mit jener des Beschuldigten, welcher geltend macht, die Privatkläge- rin habe die Vorwürfe frei erfunden, eben damit sie diese gegenüber ihrem Freund (und der Familie) vorbringen konnte (obwohl er gleichzeitig behauptet, alle hätten sowieso von ihrer Geschichte gewusst; Urk. ND 7/2/2 S. 4). Dies tat sie aber offenbar gerade nicht, was die Verteidigung seltsam findet. Sodann ist der Geschädigtenvertreterin zuzustimmen, dass – selbst wenn herausgekommen wä- re, dass sich J._____ prostituiert hat – es genügt hätte, wenn sie einfach gegen- über ihrer Familie und/oder ihrem Freund behauptet hätte, sie sei dazu gezwun- gen worden (Urk. 89/50/7 S. 13). Eine Notwendigkeit, zu Unrecht Anzeige zu er- statten und solche Vorwürfe in derartigen Details mehrfach gegenüber den Be- hörden zu schildern, bestand überhaupt nicht. Im Gegenteil hätte sie dann wohl aus Scham nicht noch von sich aus Vorfälle geschildert, wo sie mit mehreren
- 73 - Männern verkehrte, und damit riskiert, dass ihre Familie davon erfahren könnte. Weshalb sie diesbezüglich zu Unrecht auch den Beschuldigten – und nicht etwa nur R._____ oder den in der Anklage genannten "AF._____" (Urk. HD 27 S. 18) – hätte belasten sollen, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Schliesslich kommt hinzu, dass J._____ – wie erwähnt – im Anzeigezeitpunkt seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten hatte (und auch nicht mehr im Bordell tätig war). J._____ hätte somit im August 2006 die Vergangenheit ohne weiteres einfach auf sich beruhen lassen können. 2.3. Auch ein finanzielles Motiv für eine Falschaussage ist – entgegen der Dar- stellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 27 und S. 37) – nicht auszumachen. Zwar stellte J._____ ein Genugtuungsbegehren über Fr. 35'000.–. Dies ist indes ihr gutes Recht und wurde betragsmässig offenbar von der Geschädigten- vertreterin festgelegt (Urk. 89/Prot. I S. 18, Prot. II S. 23). Es kann offensichtlich nicht angehen, jedem Opfer einer Straftat, welches eine Genugtuung verlangt, von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sodann ist die Tatsache, dass sich die Privatklägerin mit B._____ per sms über die Möglichkeit von Scha- denersatz unterhielt, unverdächtig, da dies nach der Anzeigeerstattung und Erläu- terung der Opferhilfebestimmungen erfolgte (Urk. ND 7/1/13 S. 3). Dass auch ge- wisse finanziellen Interessen im Spiel sind, ist daher bei der Beweiswürdigung zwar zu beachten, ist aber nicht per se geeignet, die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin herabzusetzen. Leicht reduziert erscheint diese indessen – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 38 S. 249, Urk. 81 S. 27) – aufgrund des Um- standes, dass J._____ im April 2004 an mehrfach versuchtem Raub mit K.O.- Tropfen beteiligt war, was sie allerdings unumwunden zugab (Urk. ND 7/4/1-2). Diese Delikte haben zwar nichts mit den vorliegend zur Debatte stehenden Vorfäl- len gemein. Insbesondere handelte es sich nicht um Rechtspflegedelikte (vgl. Urk. ND 7/1/17 S. 2). Hingegen ist die Tatsache, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung gehalten hat, nicht gänzlich ohne Be- deutung. Die Glaubwürdigkeit einer unbescholtenen Person ist zweifellos höher zu gewichten. Indes ist letztlich auch bei J._____ nicht die Glaubwürdigkeit, son- dern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung.
- 74 - 2.4. Schliesslich ist noch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorfällen rund um den Grenzübergang mit der Frau namens "AQ._____" im Dezember 2005 zu verweisen (Urk. 38 S. 250 ff.; Urk. HD 3/5/2 und 3/5/7). Wenn die Verteidigung hierzu ausführte, es sei vollkommen widersinnig, wenn J._____ ausgeführt habe, man habe ihr bei der serbischen Polizei geraten, zur Schweizer Polizei zu gehen, sie dann aber zu grosse Angst davor gehabt habe, zur Polizei zu gehen (Urk. 89/50/9 S. 23), so ist dies näher zu beleuchten: J._____ erwähnte gemäss eigenen Aussagen bei der Grenzkontrolle die Namen von A._____ und R._____. Überdies habe sie erwähnt, dass A._____ versuche, einen Richter zu bestechen, damit er früher aus dem Gefängnis entlassen werde, und dass A._____ sie bedrohe (Urk. ND 7/1/14 S. 4 ff.). Diesbezüglich sei sie dann an die Schweizer Behörden verwiesen worden. Von Sexualdelikten o.ä. war dort nie die Rede (Urk. HD 3/5/2). Folgerichtig sagte sie denn auch bei der Staatsanwaltschaft aus, es wäre wohl damals ein guter Zeitpunkt gewesen auszusagen, sie habe aber den serbischen/kroatischen Behörden nicht getraut, weshalb sie es nicht für richtig gehalten habe, "alles" zu sagen (und erst später den Mut gefasst, auch diesbezüglich Anzeige zu erstatten; Urk. ND 7/1/18 S. 7). Darin liegt kein Wider- spruch. Zutreffend ist sodann die Ansicht der Vorinstanz, dass es wenig überra- schend ist, wenn die von J._____ im Frühling 2006 angeblich an Interpol und das Gefängnis … verschickten Briefe nicht mehr auffindbar waren, zumal diese ano- nym verfasst waren. Es fragt sich vielmehr, weshalb J._____ dies hätte erfinden sollen. Dass die Aussagen von J._____ als Angeschuldigte gegenüber den serbi- schen Behörden zum Abholen von "AQ._____" nicht deckungsgleich blieben (Urk. HD 3/5/2), spielt keine massgebliche Rolle, wenngleich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 252, Urk. 81 S. 28) – angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass J._____ ihre Aussage auf Druck von R._____ änderte (Urk. ND 7/1/14 S. 4 unten). Es ging dort wie gesagt noch nicht um die heute zu beurteilenden Vorwürfe. 2.5. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin J._____ leicht eingeschränkt ist, weshalb ihre Behauptungen mit Vorsicht zu wür- digen sind. Indes ist ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung. Festzuhalten ist an dieser Stelle jedenfalls, dass
- 75 - kein Motiv von J._____ für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten (und der Beschuldigten R._____) ersichtlich ist. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann auf die eingangs gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben Ziff. II.2.).
3. Die Vorinstanz hat sich sodann zutreffend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ befasst. Auch hierauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 254 ff.). Das Folgende ist daher vor allem ergänzender Natur. 3.1. Obwohl die Privatklägerin – für ein Opfer eines Sexualdelikts – untypisch oft befragt wurde, was offenbar vor allem mit dem Umfang der Vorwürfe und zeitli- chen Engpässen zu tun hatte (vgl. Urk. ND 7/1/2 S. 6, ND 7/1/11 S. 9), blieben ihre Aussagen sehr konstant und selbst in vielen Details deckungsgleich, ohne auswendig gelernt zu wirken (vgl. Urk. 38 S. 254 f. und S. 259 f.). So berichtete sie – vom Beschuldigten bestritten – etwa mehrfach übereinstimmend davon, wie sie sich beim ersten Vorfall beim Aussteigen im Gurt des Autos verfangen habe und gestürzt sei (Urk. ND 1/11 S. 3, ND 7/1/17 S. 6), wie zuvor ein Streifenwagen gekommen sei, sie aber gesagt habe, es sei alles in Ordnung, wie sie den Be- schuldigten durch Kollegen 2003 bei einem Spitalaufenthalt kennengelernt habe, wie er ihr zwar die Nacktfotos samt Negativen herausgegeben habe, dann aber mit Duplikaten gedroht habe (Urk. ND 7/1/11 S. 7, ND 7/1/17 S. 14), wie der alte Mann, welchen sie in der Wohnung oberhalb des Restaurants "…" habe befriedi- gen müssen, gesagt habe, der Grosspapa (also er) wolle doch nur etwas Spass haben und ihr nichts tun (Urk. ND 7/1/12 S. 3, ND 7/1/18 S. 3), wie der zweite Mann bei diesem Vorfall nicht mehr mit ihr verkehren wollte, weil er ihre Zwangs- lage erkannte (Urk. ND 7/1/18 S. 4, ND 7/1/12 S. 3), wie der Beschuldigte sie danach noch länger in der Wohnung festhielt und ebenfalls vergewaltigte (Urk. ND 7/1/12 S. 5, ND 7/1/18 S. 5) – es liessen sich noch zahlreiche weitere Beispie- le nennen. Obwohl zwischen den Befragungen teilweise geraume Zeit verstrichen war, finden sich die gleichen lebensnahen Details, was ein erhebliches Realitäts- kriterium ist. Plausibel und authentisch wirkt beispielsweise die mehrfach geschil- derte Darstellung, sie habe den Beschuldigten – bezüglich des Vorfalls vom
26. Dezember 2004 – gebeten, sie doch "wenigstens an Weihnachten in Ruhe zu
- 76 - lassen" (Urk. ND 7/1/12 S. 1, ND 7/1/18 S. 5). Mit der Vorinstanz und der Vertei- digung ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin indes auch einige Widersprüche finden lassen. Insoweit die Verteidigung damit aller- dings dartun will, dass die Ausführungen von J._____ unglaubhaft und damit frei erfunden seien (Urk. 81 S. 31), ist ihr nicht zu folgen. Wenn J._____ etwa nicht li- near dazu aussagt, wann genau der Beschuldigte damit gedroht habe, ihrer klei- nen Schwester etwas anzutun, oder einmal von Vergewaltigung der Schwester und einmal von Zerschneiden ihres Gesichts gesprochen habe (Urk. 89/50/9 S. 26), so ist dies offenkundig nicht derart widersprüchlich, dass daraus der Schluss gezogen werden müsste, die Privatklägerin habe generell die Unwahrheit gesagt. Auch was die genaue Abfolge der verschiedenen sexuellen Handlungen oder die Frage, ob die beiden fremden Männer am 26. Dezember 2004 gleichzei- tig oder nacheinander in die Wohnung gekommen waren, betrifft, ist festzuhalten, dass dies für die Privatklägerin nicht derart wesentlich war, dass es sich im Ge- dächtnis regelrecht hätte einprägen müssen (vgl. Urk. 38 S. 260). Die emotiona- len "Eckpfeiler" – wie beispielsweise den ersten Angriff durch den Beschuldigten und den vermeintlichen Anlass dafür – hat sie durchwegs gleich geschildert. Die Vorinstanz hat anhand verschiedener Beispiele detailliert aufgezeigt, wie die In- kongruenzen in den Aussagen der Privatklägerin zu werten sind (Urk. 38 S. 264 f., S. 270 f., S. 275 f., S. 279 f., S. 283 f.). Gerade zeitliche Ungereimthei- ten vermögen angesichts des längeren Zeitraums, in dem die Privatklägerin mit dem Beschuldigten verkehrte, keine massgeblichen Zweifel aufkommen lassen. Hinzu kommt, dass J._____ immer wieder betonte, es sei schon länger her, sie sei sich nicht mehr sicher, sie wolle nichts behaupten, das sie nicht wisse usw. (Urk. ND 7/1/10 S. 4, Urk. ND 7/1/17 S. 4, S. 6, S. 7, S. 11, S. 14, Urk. ND 7/1/18 S. 5, S. 7, S. 9, S. 18, Urk. ND 7/1/19 S. 3, S. 5, S. 13). Wenn die Verteidigung davon ausgeht, es liege eine "höchst widersprüchliche Aussage" von J._____ vor, wenn sie einmal ausführe, der Beschuldigte habe auf seinen eigenen Bauch eja- kuliert, während sie – über ein Jahr – später ausgesagt habe, er habe auf sie eja- kuliert (Urk. 81 S. 34), so zielt dies augenfällig ins Leere. Nicht nur aufgrund des Zeitablaufs erscheint dies als unverdächtig; die beiden Aussagen widersprechen sich auch nicht zwingend. Sodann hatte J._____ beim Staatsanwalt explizit ange-
- 77 - fügt, sie "glaube", es sei so gewesen. Viel entscheidender ist, dass sie den Be- schuldigten bezüglich dieses Vorfalls konstant nicht dahingehend belastet hat, in sie hinein ejakuliert zu haben. Auffällige Widersprüche, welche als Lügensignale qualifiziert werden müssten, sind in den Aussagen von J._____ somit nicht er- sichtlich. Zudem ging die Vorinstanz überall dort, wo Unklarheiten bestanden, von der für den Beschuldigten besseren Variante aus und präzisierte den Sachverhalt dahingehend, was auch vorliegend zu bestätigen ist (Urk. 38 S. 271 unten, S. 278, S. 283 und S. 287; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass die Aussagen von J._____ im Wesentlichen widerspruchsfrei, plausibel und selbst erlebt wirken. 3.2. Besonders überzeugend wirken die Aussagen der Privatklägerin aber deshalb, weil sie äusserst zurückhaltend aussagte und auch eigene Schwächen und Fehler einräumte. Wer – wie der Beschuldigte behauptet – eine Zwangslage erfinden muss, um seine Handlungen vor andern zu rechtfertigen oder eine möglichst hohe Genugtuungssumme zu erhalten, tut dies zweifellos anders als J._____. Nicht nur wären in einem solchen Fall monotonere und widersprüchli- chere Aussagen zu erwarten, weil diese ja gänzlich unwahr wären, sondern die Schilderungen würden zweifellos dramatischer ausfallen. Einen Grund für Zu- rückhaltung gäbe es dann nicht. In den Aussagen von J._____ lassen sich hinge- gen zahlreiche Beispiele finden, wo sie die Beschuldigten ohne weiteres weitaus massiver hätte belasten können, ohne dass dies auffällig gewesen oder hinter- fragt worden wäre, was sie aber nicht tat: So etwa, wenn sie von sich aus aus- führte, dass sie nach der Vergewaltigung durch den älteren Mann keine Schmer- zen gehabt habe (Urk. ND 7/1/12 S. 4), dass der Mann an der …strasse keinen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und keinen Samenerguss gehabt habe (Urk. ND 7/1/12 S. 8, ND 7/1/18 S. 8), dass der Beschuldigte mehrfach nicht in sie hin- ein ejakuliert habe (Urk. ND 7/1/12 S. 6 und S. 8, Urk. ND 7/1/17 S. 12; vgl. Urk. ND 7/1/11 S. 6), dass sie von "AF._____" nie bedroht worden sei und im Bordell habe Kondome benützen dürfen (Urk. ND 7/1/18 S. 15, ND 7/1/19 S. 5), dass sie von den Beschuldigten nie zum Drogenkonsum aufgefordert worden sei (Urk. ND 7/1/19 S. 4), oder wenn J._____ an verschiedenen Stellen – grundsätzlich entlastend – ausführte, der Beschuldigte sei bei den Taten meist angetrunken
- 78 - gewesen (Urk. ND 7/1/12 S. 2, ND 7/1/17 S. 14, ND 7/1/18 S. 9, vgl. auch Urk. 79 S. 16). Hinzu kommt die Tatsache, dass J._____ konstant von mindestens 10 Vergewaltigungen durch den Beschuldigten im Hotel berichtete, während der Be- schuldigte angab, man habe etwa 20 Mal (Urk. ND 7/2/1 S. 9) – in der Schlusseinvernahme waren es dann bereits "sicher 30 Mal" (Urk. ND 7/2/4 S. 3) – einvernehmlich miteinander verkehrt. Würde diese Behauptung des Beschuldig- ten der Wahrheit entsprechen und wäre J._____ tatsächlich rund 30 Mal mit ihm im Hotel gewesen, so wäre in keiner Weise einzusehen, weshalb sie nicht gerade von rund 30 Vergewaltigungen berichten sollte, sondern diese Zahl ohne Not re- duziert hätte. Wer sich wahrheitswidrig als Opfer schlimmster Gewalt darstellen will, tut so etwas nicht. 3.3. Weiter ist festzuhalten, dass es sich hier zwar (weitgehend) um Vieraugen- delikte handelt, die Aussagen von J._____ indes durch verschiedene Nebenum- stände immer wieder bestätigt wurden. So ist etwa zu erwähnen, dass die Privat- klägerin schon früh schilderte, wie R._____ und ein gewisser "AR._____" anwe- send gewesen seien, als sie vom Beschuldigten geschlagen und in die Wohnung an der ...strasse verbracht worden sei. Diesen "AR._____" konnte sie auch be- schreiben (Urk. ND 7/1/2 S. 4, ND 7/1/17 S. 7). Während der Beschuldigte, der den ganzen Vorfall bestreitet, angab, er kenne 50 AR._____s (Urk. ND 7/2/1 S. 7), hielt sich R._____ dazu ebenfalls bedeckt (Urk. ND 7/3/1 S. 3). J._____ hingegen erkannte auf einem Fotobogen (mit mindestens 36 Fotos; vgl. Urk. ND 7/1/16 S. 1 Frage 2 am Ende) just jene Person, die tatsächlich AR._____ (…) heisst und riskierte damit, dass ihre Geschichte – falls diese erlogen war – durch einen Zeugen entkräftet werden könnte. Wieso sie dies tun sollte, ist nicht einzu- sehen. Im Übrigen steht fest, dass AR._____ genau im August 2004 bei R._____ in den Ferien in der Schweiz weilte (Urk. HD 1/3 S. 12) und am fraglichen Abend vermutlich anwesend war, was R._____ anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte (Urk. 78 S. 15). Auch hier erwies sich die Darstellung von J._____ mithin als zutreffend. Schliesslich ist zu erwähnen, dass R._____ an der Hauptverhand- lung (erstmals) einräumte, dass der Beschuldigte mit J._____ an jenem Abend Streit gehabt habe und sie (R._____) ihre Wunde verarztet habe, wobei diese nicht so schlimm gewesen sei (Urk. 89/50/3 S. 27). Anlässlich der Berufungsver-
- 79 - handlung sprach sie davon, es sei eine Schürfung gewesen mit "vielleicht ein paar Tropfen Blut" (Urk. 78 S. 11). Der Beschuldigte führte dazu bis anhin wenig überzeugend lediglich aus, er wisse nichts von solchen Verletzungen seiner an- geblichen Freundin (Urk. 89/50/5 S. 13). Erstmals an der Berufungsverhandlung wollte er sich an einen Vorfall erinnern, bei dem sich J._____ einen Fingernagel abgebrochen und ein Pflaster drauf getan habe, weil sie beide zusammen im Treppenhaus gestürzt seien (Urk. 79 S. 15). Abgesehen davon, dass der Be- schuldigte hier einmal mehr eine neue Geschichte vorbringt, ist wenig glaubhaft, dass ein abgebrochener Fingernagel ein Verarzten durch R._____ – oder ein Überschminken der Wunde (Urk. 81 S. 33) – notwendig gemacht hätte. Es ist of- fensichtlich, dass der Beschuldigte widersprüchlich und beschönigend aussagt. Als ebenfalls zutreffend – und somit nicht etwa unnötig belastend – erwies sich sodann die wiederholte Aussage von J._____, der Beschuldigte habe ihr an die- sem ersten Abend im Auto einen Revolver mit weissem Griff gezeigt (Urk. ND 7/1/1 S. 3, ND 7/1/2 S. 3, ND 7/1/17 S. 6). Der Beschuldigte bestätigte, eine solche Waffe immer im Handschuhfach des Autos gehabt zu haben (Urk. ND 7/2/1 S. 4-6). Er habe immer eine Waffe bei sich und werde sich auch nach der Haftentlassung sofort wieder eine besorgen. Dass er keine Bewilligung dafür habe, interessiere ihn nicht; man mache viele Sachen, die verboten seien (a.a.O.). Auch hier erwies sich die detaillierte Darstellung der Privatklägerin somit
– in einem Nebenpunkt – als absolut zuverlässig. Schliesslich fällt erheblich ins Gewicht, dass J._____ sowohl die Wohnung (Urk. HD 1/6 S. 5 unten i.V.m. Urk. ND 7/1/9) als auch den Mann, welchen sie an der ...strasse habe befriedigen müssen, recht detailliert beschreiben konnte (Urk. ND 7/1/18 S. 10, Urk. ND 7/1/2 S. 6, wo ihr der Wohnungsmieter AS._____ in der Fotokonfrontation auch bekannt vorkam; Urk. ND 7/1/4 Nr. 25). Der Beschuldigte wollte sich bis anhin an einen Aufenthalt an der ...strasse nicht konkret erinnern, obwohl eine solche Dreierkons- tellation auch bei ihm und J._____ wohl nicht an der Tagesordnung gewesen sein dürfte (entgegen Urk. 79 S. 16). Und falls doch, fragt sich mit Fug, weshalb er dies bis anhin auch nie ansatzweise erwähnt hatte. Dass er sich – trotz den Aus- sagen von AS._____ – nicht einmal in der Schlusseinvernahme, als ihm der kon- krete Vorfall nochmals vorgehalten wurde (Urk. ND 7/2/3 S. 5), daran erinnern
- 80 - wollte (und nicht etwa die Aussagen von AS._____ mindestens in groben Zügen bestätigte), spricht Bände. Dagegen brachte er anlässlich der Berufungsverhand- lung erstmals vor, er erinnere sich nunmehr an diesen Vorfall; damals sei er nicht potent gewesen und habe nicht mit der Privatklägerin sexuell verkehren können, weshalb es zu Sex zwischen ihr und dem anderen Mann gekommen sei (Urk. 79 S. 16). Somit bestätigt der Beschuldigte einmal mehr Stück für Stück die Richtig- keit der Aussagen von J._____, diesmal bezüglich des Aufenthalts in der Woh- nung von AS._____ und den Sexualverkehr zwischen den beiden, auch wenn der Beschuldigte die Sache anders darstellt. Auch hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin – hätte sie alles freiwillig gemacht – keinerlei Anlass gehabt hätte, genau einen derartigen Vorfall detailliert zu schildern, bei welchem polizeiliche Nachforschungen angestellt und möglicherweise Zeugen ausfindig gemacht wür- den, die ihre Aussagen widerlegen würden. Solch ein Verhalten wäre schlicht wi- dersinnig und unnötig. In der Tat wurde der Mieter der fraglichen Wohnung poli- zeilich einvernommen (Urk. HD 7/11). AS._____ führte aus, er habe dem Be- schuldigten seine Wohnung überlassen, damit dieser dort mit J._____ sexuell verkehren könne. Er habe dabei zugeschaut, wie sie den Beschuldigten oral be- friedigt und dabei gelacht habe. Von Zwang könne keine Rede sein. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass diese Aussagen nur entlastend verwertet werden könnten, weil eine Konfrontationseinvernahme nicht stattgefunden hat. Eine Einvernahme als Zeuge wäre – entgegen der Verteidigung (Urk. 89/50/9 S. 31, Urk. 81 S. 37) – von vornherein nicht in Frage gekommen, da der erhebli- che Verdacht besteht, dass AS._____ der von der Privatklägerin geschilderte zweite Mann und somit an der Tat beteiligt gewesen sein könnte. Eine staatsan- waltschaftliche Einvernahme wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 38 S. 286) ist festzuhalten, dass AS._____s wenig plausible Aussa- gen und seine Beteiligung am Vorfall den Schluss nahe legen, dass er sich damit selbst vor einer allfälligen Strafverfolgung schützen wollte. Entgegen der Vo- rinstanz ist indes nicht davon auszugehen, dass AS._____ einen anderen Vorfall als die Privatklägerin schilderte (a.a.O.). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass je- mand, der dem Beschuldigten ohne weiteres seine Wohnung überlässt, diesen danach auch nicht belasten will. Von einem "äusserst gewichtigen Entlastungs-
- 81 - zeugen" (Urk. 81 S. 37 oben) kann daher keine Rede sein. Die Aussagen von AS._____ widersprechen schliesslich selbst jenen des Beschuldigten und vermö- gen die Glaubhaftigkeit der Darstellung von J._____ nicht ansatzweise zu er- schüttern. 3.4. Immer wieder wurde geltend gemacht, die Aussagen von J._____ seien le- bensfremd, da sich niemand so verhalten würde. Selbst die Staatsanwaltschaft und Geschädigtenvertretung hielten fest, sie hätten ihr die Geschichte zunächst nicht geglaubt; die weiteren Ermittlungen hätten dann aber ergeben, dass sich viele von J._____s Aussagen erhärten liessen (Urk. 89/50/6 S. 18 f.; Urk.89/Prot. I S. 18). Dem ist – wie oben dargelegt – vollumfänglich zuzustimmen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nicht die einzige Frau ist, die vom Beschul- digten malträtiert worden wäre, was oben beim Menschenhandel etc. dargelegt wurde. Auch diese Geschädigten schilderten teilweise, wie der Beschuldigte plötzlich wütend und aggressiv werden konnte. J._____ brachte sodann auch eine plausible Erklärung dafür vor, weshalb sie letztlich dazu gezwungen worden sei, im Bordell an der ...strasse zu arbeiten: Sie nehme an, dass sie im August 2005 im Bordell gerade niemand anderen hatten als B._____; sie nehme an, der Be- schuldigte habe R._____ dann gesagt, sie solle ihr doch mit den Bildern drohen (Urk. 7/1/18 S. 12 und S. 14). R._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, dass J._____ im Bordell erwünscht war, damit man nicht sagen müsse, dass in diesem Salon nur ein Mädchen sei (Urk. 89/50/3 S. 28). Unter diesen Umständen wäre es in der Tat einfacher gewesen, J._____ mit Drohungen dazu zu bringen, dort tätig zu sein, als ein neues Mädchen (unter Kost und Logis) aus dem Ausland herzu- bringen. Die Schilderungen von J._____ ergeben auch einen Sinn, denn sie zei- gen insgesamt deutlich auf, wie der Beschuldigte die damals noch junge Privat- klägerin systematisch Schritt für Schritt gefügig machte, bis sie letztlich "für ihn" (vgl. Urk. 7/2/2 S. 6 f.) im Bordell zu arbeiten begann (vgl. auch Urk. 38 S. 259). Zunächst habe er sie nur geschlagen, in seinen Einflussbereich gebracht und so in Angst versetzt, dies noch gänzlich ohne sexuelle Handlungen. Als er am nächs- ten Tag angerufen habe, um zu fragen, ob sie ihn anzeigen werde, habe er wohl gemerkt, dass sie Angst vor ihm habe, und habe dies später dann ausgenützt (Urk. ND 7/1/17 S. 8, Urk. ND 7/1/1 S. 4 f.). Nach ungefähr einer Woche habe er
- 82 - angerufen und gesagt, sie müsse rauskommen, unter verbaler Androhung schlimmer Übel, sodass sie mit ihm ins Hotel gefahren sei, wo er Nacktfotos von ihr erstellt habe (a.a.O., vgl. auch Urk. ND 7/1/11 S. 4 f.). Ab da sei es gegen ih- ren Willen zu verschiedenen sexuellen Handlungen gekommen und sie habe ihm einfach immer gehorcht, wenn er angerufen habe, sie müsse mit ihm weggehen. Wenn sie das Handy abgestellt gehabt habe, habe er ihr per sms gedroht, zu ihr nach Hause zu kommen (Urk. ND 7/1/17 S. 13 f.). Der Beschuldigte habe sie auch immer wieder mit dem Veröffentlichen der Nacktfotos erpresst. Als er ihr die Fotos übergeben habe, habe sie gehofft, er lasse sie nun in Ruhe; dann aber ha- be er sich wieder gemeldet und gesagt, er habe Duplikate davon (a.a.O. S. 15; vgl. auch Urk. ND 7/1/11 S. 7 unten). Schliesslich soll er die Privatklägerin quasi zur Prostitution gezwungen haben, indem er sie anderen Männern zugeführt und mit Schlägen gefügig gemacht habe. Ob sie so bewusst für ihre Tätigkeit im Bor- dell vorbereitet werden sollte, ist nicht nachweisbar. Zumindest erscheint eine sol- che Vorgehensweise im Prostitutionsmilieu nicht als untypisch. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte mit gefälschten Papieren und ille- gal in der Schweiz aufhielt (Urk. 79 S. 19 oben). Die Darstellung der Privatkläge- rin, wonach der Vorfall vom August 2004 etwas damit zu tun haben könnte, dass sie den Pass des Beschuldigten gesehen und erfahren hatte, dass er gar nicht "AT._____" (wie sein Bruder), sondern A._____ heisst (Urk. ND 7/1/17 S. 4 f., Urk. ND 7/1/11 S. 2), ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 32) – somit nicht derart abwegig. Der Beschuldigte habe damals zu ihr gesagt, sie würde ihm alles kaputt machen, was sie aber nicht verstanden habe (a.a.O.). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund allfälliger Machenschaften inkognito bleiben wollte, würde es nicht überraschen, wenn er versuchen würde, jene Person, die seine wahre Identität kennt, einzuschüchtern. Die Angaben von J._____ sind nicht lebensfremd, sondern erscheinen vielmehr durchwegs als glaubhaft. 3.5. Somit verbleibt einzig zu prüfen, ob J._____ als – wie von ihm behauptet – damalige Geliebte des Beschuldigten ein Motiv für eine Falschbelastung gehabt haben könnte. Darauf wurde eingangs bereits kurz eingegangen. Zunächst ist ne- benbei bemerkt mit der Vorinstanz festzustellen, dass selbst eine vorangehende Liebesbeziehung der beiden die eingeklagten Vorfälle nicht per se widerlegen
- 83 - würde (Urk. 38 S. 275). Für eine solche bestehen aber keine hinreichenden Hin- weise. Im Gegensatz zur Privatklägerin, welche stets übereinstimmend ausgeführt hatte, wann und unter welchen Umständen sie den Beschuldigten kennengelernt habe, widersprach sich der Beschuldigte bei dieser Frage (vgl. dazu unten Ziff. 4.1). Solche Details bleiben bei einer Liebesbeziehung normalerweise eini- germassen in Erinnerung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erstmals an der Hauptverhandlung nun plötzlich behauptete, er habe die Beziehung eigentlich be- enden wollen; J._____ sei ihm nachgerannt, er habe manchmal sogar trotz feh- lender Lust mit ihr sexuellen Kontakt gehabt (Urk. 89/50/5 S. 2 und S. 12 ff.). Nunmehr in Kenntnis der Zeugenaussagen (Urk. ND 7/2/3 S. 4), auf welche so- gleich eingegangen wird, hielt er auch erstmals fest, er habe sich sogar vor J._____ verstecken müssen, wofür es mehrere Zeugen gebe (a.a.O. S. 13). In der Untersuchung hatte er noch angegeben, sich vor dem Vater von J._____ ver- steckt zu haben, weil er sich für sein Verhältnis mit ihr geschämt habe (Urk. ND 7/2/1 S. 4), wobei letzteres – nebenbei bemerkt – angesichts des Umfelds und der Tätigkeit des Beschuldigten bereits nicht besonders glaubhaft erscheint. An- lässlich der Berufungsverhandlung hat er eine weitere Version der Geschehnisse hinzugefügt, worauf oben bereits eingegangen wurde (Urk. 79 S. 17 f.) Jedenfalls überzeugen seine Aussagen dazu in keiner Weise. Die Vorinstanz hat sich so- dann zutreffend mit den Befragungen verschiedener Personen zur angeblichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und J._____ auseinandergesetzt (Urk. 38 S. 272 ff.). Darauf ist zu verweisen. Entgegen den Ausführungen der Ge- schädigtenvertreterin (Urk. 89/50/7 S. 11 f.) sind nur jene Aussagen belastend gegen den Beschuldigten verwertbar, welche in einer Zeugeneinvernahme erfolgt sind. Augenfällig ist, wie bemüht einige der befragten Personen waren, den Be- schuldigten zu entlasten, indem sie sofort ungefragt erläuterten, dass ihm eine Frau namens J._____ "nachgelaufen" sei und "nicht umgekehrt" (Urk. HD 7/13 S. 3 f., HD 7/9 S. 6 unten, vgl. auch Urk. HD 7/14 S. 3), sodass sie instruiert wir- ken – allen voran AU._____. Erstaunlich ist diese Aussage auch deshalb, weil der Beschuldigte selbst solches bis zur Hauptverhandlung nie behauptet hatte. Keiner der Befragten konnte sodann aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass J._____ die Freundin des Beschuldigten war (etwa, indem man sie beim Küssen
- 84 - beobachtet hätte o.ä); dies mit Ausnahme von AS._____, welcher aus obgenann- ten Gründen nicht glaubhaft erscheint. Sie konnten höchstens dartun, sie hätten gehört, die beiden seien ein Paar gewesen (Urk. HD 7/5 S. 1 f., HD 7/14 S. 3 f., HD 7/9 S. 4 f., Urk. HD 7/13 S. 2; AS._____ konnte nicht bestätigen, dass es sich um J._____ handelte; Urk. HD 7/16 S. 5). Dass der Beschuldigte dieses Gerücht in Umlauf brachte, wurde auch von der Privatklägerin von Anfang an bestätigt (Urk. ND 7/1/1 S. 5, Urk. ND 7/1/17 S. 14 oben, Urk. ND 7/1/19 S. 9). Wahr zu sein braucht es deshalb nicht. Schliesslich wird von der Verteidigung vorgebracht, J._____ habe anlässlich ihrer Verhaftung am Grenzübergang in Kroatien im De- zember 2005 den Beschuldigten selbst als ihren Freund bezeichnet (Urk. 89/50/9 S. 22), da sie dort erwähnt habe, AV._____ sei die Ehefrau ihres Freundes (Urk. HD 3/5/2 S. 3). Aus der vom Gericht erneut eingeholten Übersetzung geht indes hervor, dass das Wort "Freund" wie in der deutschen Sprache verschieden inter- pretiert werden kann und nicht zwingend auf einen Intimfreund hinweist, sondern auch ein Freund bedeuten kann (Urk. 89/91). Zudem sind diese in völlig anderem Zusammenhang gemachten Aussagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal sich die Privatklägerin dort wohl einfach möglichst aus der Affäre ziehen wollte. Sie sprach an gleicher Stelle auch von einer ihr "zuvor unbekannten weib- lichen Person namens AV._____", obwohl sie R._____ damals längst kannte. Dies belegt jedenfalls nicht, dass J._____ die Geliebte des Beschuldigten war und stets einvernehmlich mit ihm (und mehreren Bekannten von ihm) verkehrte. Wie eingangs erwähnt, würde dies auch nicht erklären, welches Motiv die Privatkläge- rin für eine derart massive Falschbelastung von R._____ haben könnte. 3.6. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen von J._____ derart viele Realitätskriterien enthalten und sich Stück für Stück als rich- tig erwiesen, während auffällige Lügensignale fehlen, sodass sie absolut zu über- zeugen vermögen.
4. Damit stellt sich noch die Frage, ob auch die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind und an der Darstellung der Privatklägerin Zweifel zu erwecken vermögen. Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 38 S. 261 f.). Wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand-
- 85 - lung rügte, die Vorinstanz nenne nur gerade zwei Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 81 S. 31), so blendet sie vollständig aus, dass der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung zu diversen Punkten eine völlig neue Version der Geschehnisse vorbrachte (Urk. 79 S. 11 f. und S. 16 f.). 4.1. Wie bereits weiter oben erwähnt hat sich der Beschuldigte in vielen Details und immer wieder widersprochen. So behauptete er zunächst, J._____ seit An- fang 2004 als Nachbarin zu kennen (Urk. ND 7/2/1 S. 1). An einen Spitalbesuch wollte er sich nicht erinnern, machte aber auf Nachfragen mehrfach unmissver- ständlich geltend, 2003 gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein (a.a.O. S. 3; vgl. auch seine Aussagen zum Fall AK._____). Erst an der Hauptverhandlung, mithin rund 6 Jahre später, räumte er ein, J._____ im Sommer 2003 durch ge- meinsame Freunde kennengelernt zu haben und sie bis dahin nicht gekannt zu haben (Urk. 89/50/5 S. 12). Auf den Widerspruch, dass er nunmehr erstmals be- haupte, J._____ sei ihm nachgerannt und letztlich lästig gewesen, wurde bereits oben hingewiesen. Letzteres diente offenkundig dazu, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken resp. ein Motiv für eine Falschaussage zu belegen. Dazu wurde an der Berufungsverhandlung eine weitere Version nachgeschoben, nämlich dass J._____ ihm nur zu Beginn ihrer Beziehung lästig gewesen sei (Urk. 79 S. 16 f.). Wenig überzeugend erscheint der Beschuldigte auch, wenn er einerseits ausführte, J._____ habe sich während ihrer Beziehung bis zum
27. Januar 2005 [als er verhaftet wurde] nicht prostituiert, er habe gar nicht gewusst, dass sie so etwas mache (Urk. ND 7/2/2 S. 5 und S. 9) und habe mit ihr als Hure keinen Kontakt haben wollen (Urk. ND 7/2/1 S. 8 und ND 7/2/3 S. 6 f.). Andererseits hielt er fest, die Nacktfotos seien damals – also im Hotel während ihrer Beziehung – auf Wunsch von J._____ gemacht worden, damit ihre reichen Kunden sehen könnten, wie sie aussieht (Urk. ND 7/2/1 S. 9, Urk. ND 7/2/2 S. 2 und S. 8). Es fragt sich, welche Kunden gemeint sind, wenn J._____ damals noch nicht als Prostituierte gearbeitet habe. Von dieser Darstellung kam der Beschul- digte jedoch ohnehin mit einer wirren Betrugsgeschichte später wieder ab (Urk. ND 7/2/3 S. 7 unten).
- 86 - 4.2. Zum simplen Vorhalt, J._____ sage, die Nacktfotos seien unter Zwang ent- standen machte der Beschuldigte sehr weitschweifige Ausführungen u.a. dazu, wie J._____ mit einem alten Mann nach Graubünden gefahren sei, wie er selbst den Besitzers eines Restaurants um Hilfe gebeten habe beim Schreiben einer sms an J._____, wie er mit dieser und einer Kollegin dann in eine Disco gefahren sei, obwohl er nicht habe angetrunken fahren wollen, wie der Autoschlüssel dann im Briefkasten deponiert worden sei, wie der Ehemann von J._____ sie nur we- gen der Papiere geheiratet habe, welches Auto die frühere Frau des Ehemannes von J._____ habe kaufen wollen, wie dieser einen Kredit aufgenommen habe, um Elektrogeräte bei FUST zu kaufen etc. (Urk. ND 7/2/2 S. 1 ff.). Die Schilderung solcher unbedeutenden Details, die absolut nichts mit der vorgeworfenen Straftat zu tun haben, diente offenkundig als Ablenkungsmanöver und erscheint damit als klares Lügensignal. Ein derartig abschweifendes, ausweichendes Aussageverhal- ten legte der Beschuldigte gleich mehrfach an den Tag (vgl. Urk. ND 7/2/3 S. 6-7, ND 7/2/2 S. 10 betr. Geburtstagsparty). Dasselbe gilt für die Frage nach dem Verbleib der Nacktfotos der Privatklägerin. Zuerst führte er aus, er besitze viele Nacktfotos von J._____, welche sich aber an einem sicheren Ort befinden würden (Urk. ND 7/2/1 S. 9). Diesen Ort preiszugeben wäre für ihn entlastend gewesen, würde man auf diesen Fotos tatsächlich keine Gewalt und keine blauen Flecken der Privatklägerin sehen (Urk. ND 7/2/4 S. 6). Das tat er jedoch nicht. Später be- hauptete er stattdessen, es sei falsch interpretiert worden; er meine damit norma- le Fotos von J._____ (Urk. ND 7/2/3 S. 7). Weshalb diese an einem sicheren Ort verstaut werden sollten, bleibt sein Geheimnis. Er machte neu geltend, die Nackt- fotos habe er von ihr in einer Bar erhalten und in seinem Auto gelassen. J._____ habe sie nachher aus dem Auto weggenommen (Urk. ND 7/2/3 S. 2; Urk. 89/50/5 S. 14). Ausser dem Bestreiten der Vorhalte ist in den Aussagen des Beschuldig- ten somit keinerlei Konstanz auszumachen. 4.3. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten daher nicht zu überzeugen, sondern müssen über weite Strecken als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Somit widerlegen sie die glaubhaften Aussagen von J._____ nicht.
- 87 -
5. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die im Verfahren gegen die Beschuldig- te R._____ durchgeführten Beweisergänzungen betreffend J._____ nichts erge- ben haben, was den Beschuldigten entlasten könnte (belastend sind die neuen Beweismittel – wie eingangs erwähnt – ohnehin nicht gegen den Beschuldigten verwertbar; Urk. 89/2-6). Die mit dem Zeugen AW._____ durchgeführte Befra- gung sollte gemäss Beweisantrag der Verteidigung von R._____ ergeben, dass AW._____ öfters Kunde von J._____ gewesen sei und so Einblick in deren hiesi- ge Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten habe (vgl. aber R._____ selbst in Urk. 89/89/2 S. 2). Er habe sie gut gekannt und sei überzeugt, dass sie ihrer Ar- beit freiwillig nachgegangen und kein Zwang im Spiel gewesen sei. Die Privatklä- gerin liess dazu ausführen, dies treffe nicht zu, sie habe AW._____ mutmasslich zwei Mal bedient und es sei nichts Persönliches besprochen worden (vgl. auch Urk. 89/89/3/1 S. 4 und S. 7). Der Zeuge bestätigte schliesslich auch diese Dar- stellung von J._____, da er sich konkret nur an einen Besuch bei J._____ als Freier und keine persönlichen Gespräche erinnern konnte (Urk. 89/89/4/1 S. 6 und S. 8 f.). Dass ihn J._____ vor der Einvernahme angerufen und gefragt hatte, weshalb er (wahrheitswidrig) aussagen wolle, er sei ihr Stammkunde gewesen, wurde von ihr unumwunden zugegeben, plausibel erklärt und offenbar mit der Bemerkung verbunden, sie wolle einfach Gerechtigkeit (a.a.O., Urk. 89/89/5 S. 1 f.). Dass J._____ dabei in einem "leicht drohenden Unterton" gesprochen ha- be (Urk. 81 S. 29), ist nicht erwiesen (Urk. 89/89/4/1 S. 8). Dieser Anruf ist mit der Staatsanwaltschaft zwar unschön, aber in gewisser Weise nachvollziehbar (Urk. 82 S. 5). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ wurde durch die Beweisergänzung jedenfalls nicht erschüttert. Dass AW._____ im Übrigen der Ansicht war, J._____ habe alles freiwillig gemacht und sogar Spass daran gehabt (Urk. 89/89/4/1 S. 9 f.), bleibt ohne Bedeutung, zumal er keinen näheren Einblick in das Leben der im Bordell tätigen Frauen hatte und Prostituierte notorischer- weise den Anschein erwecken müssen, als würde ihnen ihre Tätigkeit gefallen (vgl. auch Urk. 82 S. 5, Urk. 83 S. 2 f.). Dies besagt nichts. Dasselbe gilt – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 81 S. 30) – für die in den Akten liegenden Fotos von J._____. Dass sie zusammen mit ihrem weiblichen Kolleginnen auch einmal fröhlich sein konnte und nicht auf jedem Foto aus dieser Zeit bedrückt
- 88 - aussieht, besagt selbstredend nicht, dass ihre Aussagen nicht zutreffen können. Dies wurde bereits oben bezüglich der Geschädigten AH._____ festgehalten.
6. Somit ist insgesamt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin J._____ abzustellen. Die Vorinstanz hat sich mit den einzelnen Vorwürfen sowie den wei- teren Argumenten der Verteidigung hinreichend und zutreffend auseinander ge- setzt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird darauf – sofern nicht bereits behandelt – verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der unter ND 7 eingeklagte, den Beschuldigten A._____ betreffende Sachverhalt ist somit, mit Ausnahme der oben erwähnten, bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Präzisierungen erstellt (Urk. 38 S. 287). III. Rechtliche Würdigung
1. Raubtaten 1.1. Die Anklagebehörde ging auch bezüglich des zeitlich ersten Raubs in S._____ (ND 2) von einer bandenmässigen Tatbegehung aus. Die Vorinstanz hat dies mit zutreffender Begründung, auf welche – insbesondere bezüglich fehlendem Vorwurf in der Anklage – verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 142 f., Art. 82 Abs. 4 StPO), verneint und einen einfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB angenommen. Dabei muss es bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius sein Bewenden haben, zumal die Staatsanwaltschaft weder heute noch im früheren geschworenengerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel ergriffen hat (Urk. 46, KG Urk. 13 S. 4). Dasselbe gilt für die eingeklagte Qualifikation der Raubüberfälle in S._____ und U._____ (ND 2 und 3) als Raub mit einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Die Vorinstanz ging (mit dem Geschworenengericht; KG Urk. 2 S. 151) davon aus, dass die dort mitgeführten Gegenstände
– ein Pfeffer- oder Tränengasspray sowie ein Elektroschockgerät – nicht unter die genannte Bestimmung fallen (Urk. 38 S. 143 f.). Dies blieb ebenfalls unangefoch- ten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
- 89 - 1.2. Damit bleibt zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle ge- mäss ND 3-5 als bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB zutrifft. Die Verteidigung hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr explizit dazu geäussert (Urk. 75 S. 22 f., Urk. 81 S. 38). Vorab kann dazu auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sowohl die rechtlichen Voraussetzungen eines bandenmässigen Handelns als auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles richtig darlegte (Urk. 38 S. 140 ff.). Bereits das Geschworenengericht hatte in seinem Urteil vom 5. Februar 2010 mit zutreffender Begründung auf Bandenmässigkeit geschlossen (KG Urk. 2 S. 103 f.). Das professionelle, gut organisierte, arbeitsteilige Tatvorgehen der drei Täter, der feste Verbund von (mindestens) P._____ und dem Beschuldigten bei allen Taten sowie die mehrfache fast identische Tatbegehung innert kurzer Zeit mit professioneller Vorgehensweise – Bedrohung mit einer Schusswaffe (resp. - attrappe), Fesselung der Opfer etc. – weisen mit aller Deutlichkeit auf eine Bande im Rechtssinn hin (vgl. auch BGE 124 IV 286). Dass der dritte Täter beim Raub- überfall in U._____ unbekannt blieb, spielt dabei keine Rolle. 1.3. Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2) sowie des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (ND 3-5) schuldig zu sprechen. Mit Fug könnte die Frage gestellt werden, ob bezüglich dieser drei Raubüberfälle nicht an sich von einem mehrfachen bandenmässigen Raub aus- gegangen werden müsste, zumal jede einzelne Tat die massgeblichen Kriterien erfüllt und – anders als bei der Gewerbsmässigkeit – nicht erst eine Mehrheit von Taten effektiv begangen worden sein muss, bevor Bandenmässigkeit anzuneh- men ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 3. März 2014 Nr. 6B_510/2013). Stünde nach einem durch mehrere Personen professionell begangenen Raub etwa durch ein Geständnis fest, dass die gleiche Gruppe noch weitere Taten plante, wozu es aber wegen Festnahme nicht mehr kommen konnte, so könnte grundsätzlich auch dieser erste (einzige) Raub als bandenmässig qualifiziert werden. Mangels Anfechtung dieses Punkts durch die Staatsanwaltschaft fällt eine solche
– schwerwiegendere – Würdigung des Sachverhalts aber ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb diese Frage offen bleiben kann.
- 90 -
2. Menschenhandel und Förderung der Prostitution 2.1. Konkurrenzfragen Vorab ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz – und entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 89/50/9 S. 33 f.) – von echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Menschenhandels und der Förderung der Prosti- tution auszugehen ist (Urk. 38 S. 244). Die von der Verteidigung zitierte Ansicht in der Lehre (vgl. DELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 46 zu Art. 182 StGB) geht davon aus, dass Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeu- tung die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prosti- tution definitionsgemäss beinhalte. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten indes explizit nicht des Zuführens zur Prostitution in der Tatbestandsvariante von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 38 S. 237 f. und S. 241). Dies wurde nicht angefochten und kann daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Nicht einzusehen ist dagegen, wes- halb beispielsweise ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Abs. 4 durch den vorangegangenen Menschenhandel konsumiert sein sollte. Dieser Ansicht ist auch DONATSCH, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förde- rung der Prostitution nach Art. 195] StGB ausgeht (Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, § 53 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kin- dern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2836). Das Bundesgericht ist im Entscheid Nr. 6B_1006/2009 vom 26. März 2010
– soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachte- te es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 ent- schieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid BGE 129 IV 81 eine Verurteilung
- 91 - wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Im Leitentscheid der erkennenden Kammer vom
19. Juli 2012 (SB110601 in Sachen BA._____ = Haupttäter der div. Verfahren betr. "ungarische Roma vom Sihlquai", vgl. auch Urk. 38 S. 244) wurde weiter das Folgende festgehalten: Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förde- rung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (DONATSCH, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, § 9 Ziff. 3). Diese Erwägungen und die Schlussfolgerung daraus wurden im fraglichen Fall vor Bundesgericht von keiner Seite thematisiert und demgemäss auch nicht als falsch qualifiziert. Somit ist auch vorliegend von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den noch in Frage kommenden Tatbestandsvarianten von Art. 195 aStGB auszuge- hen. Bezüglich der Konkurrenz der einzelnen Absätze von Art. 195 aStGB kann vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 241, zur Revision des Artikels siehe unten Ziff. 2.3.1.). 2.2. Menschenhandel 2.2.1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Bestimmung über den Menschenhan- del (Art. 196 aStGB) am 1. Dezember 2006 revidiert worden und nunmehr in Art. 182 StGB geregelt ist (Urk. 38 S. 232 f.). Hinsichtlich des Grundtatbestands hat sich die Strafnorm – in den hier interessierenden Fragen – nicht verändert, weshalb die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass die bisher ergangene Rechtspre- chung auch unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit behält und umgekehrt. Dass nach dem neuen Recht gewerbsmässiger Menschenhandel gemäss Art. 182
- 92 - Abs. 2 StGB gegenüber dem Grundtatbestand eine höhere Strafandrohung aufweist, ist vorliegend bereits aufgrund der verbotenen reformatio in peius ohne Belang. Das Delikt des Menschenhandels ist jedenfalls dann beendet, wenn die fraglichen Frauen zum Zweck der Ausbeutung ins Ausland verbracht worden sind. Sämtliche Geschädigten kamen gemäss Anklage vor dem 1. Dezember 2006 in die Schweiz und nahmen im Bordell ihre Tätigkeit auf. Somit wäre bezüglich Men- schenhandel nur das alte Recht anwendbar, falls sich die revidierte Bestimmung nicht als milder erweist. Dabei ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe gleich blieb. Art. 196 Abs. 3 aStGB schrieb sodann zwingend die zusätzliche Ausfällung einer Busse vor. Wenn die Vor- instanz erwähnt, im neuen Recht bestehe die Möglichkeit einer zusätzlichen Geldstrafe (Urk. 38 S. 300), so ist dies missverständlich. Bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe – welche im vorliegenden Fall fraglos anzuordnen wäre – ist neu zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Diese müsste angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten zweifellos unbedingt ausfallen. Wie die Verteidigung vor Vorinstanz auf Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten schliesst (Urk. 89/50/9 S. 34), ist unerfindlich. Somit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb bezüglich Menschenhandel mit der Vorinstanz das alte Recht zur Anwendung zu bringen ist. 2.2.2. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Menschenhandels gemäss Art. 196 aStGB resp. Art. 182 Abs. 1 StGB kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 232 ff.). Dieser Tat- bestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748 ff.). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur
- 93 - Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine faktische „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2014 Nr. 6B_496/2014). Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut pönalisiert werden. Das faktische Ein- verständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 ff. zu Art. 182 StGB; DELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 182). Im fraglichen, oben zitierten Bundesgerichts- entscheid wurde sodann festgehalten, es könne offen bleiben, ob die finanzielle Situation der Geschädigten in Ungarn ihr Selbstbestimmungsrecht überhaupt so einschränkte, dass keine wirksame Zustimmung angenommen werden könne, weil die Einwilligung wegen einer Täuschung unbeachtlich sei. 2.2.3. Somit stellt sich zur Hauptsache die Frage, ob die Geschädigten die Entscheidung, in die Schweiz zu kommen resp. hier zu bleiben und sich zu prosti- tuieren, mit freiem Willen und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände fällten. Dies ist bei allen Frauen – mit Ausnahme von Q._____, auf welche später zurück- zukommen ist – aufgrund des erstellten Sachverhalts ohne weiteres zu verneinen. Was die Verteidigung zum Rechtlichen ausführt, basiert in weiten Teilen darauf, dass von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wird (Urk. 81 S. 24 f.), wes- halb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Geschädigten wurden unter Vorspie- gelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt, indem sie bezüglich der hier zu leistenden Arbeit angelogen wurden. Gemäss ihren Aussagen hätten sie in Kenntnis der wahren Begebenheiten niemals eingewilligt, weshalb irrelevant ist, dass ein Teil von ihnen davon sprach, vor Ort schliesslich in die Prostitution "ein- gewilligt" zu haben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013 Nr. 6B_128/2013 Erw. 1.3., wonach eine Einwilligung vor der Tat erteilt worden
- 94 - sein müsste). Somit tritt bei diesen Frauen die Tatsache, dass sie allesamt aus schwierigen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnissen stammten, in den Hintergrund. Allerdings trugen diese Umstände nicht unwesentlich dazu bei, das Machtgefälle zwischen den Frauen und dem Beschuldigten resp. R._____ – allein in einem fremden Land – weiter zu zementieren. Die Vorinstanz hat sodann richtig aufgezeigt, dass der Erstkontakt mit den Frauen in Kroatien zwar zum Teil durch Drittpersonen erfolgte, dies aber keine Rolle spielt (Urk. 38 S. 235). Der Beschuldigte wusste auch, dass den Frauen in Kroatien falsche Versprechungen bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit gemacht wurden. Wie oben aufgezeigt, war es in fast allen Fällen so, dass er selbst den Geschädigten in Zürich mitteilte, dass sie nun nicht als Kindermädchen/Kellnerin/Hotline-Mitarbeiterin, sondern als Prostitu- ierte tätig sein würden. Somit wusste er, dass diese mittels Täuschung hergelockt worden waren. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte und R._____ als Mittäter im Menschenhandel zu qualifizieren sind (Urk. 38 S. 234 f.). Dass der Beschuldigte durch den mehrfachen Handel mit jun- gen Frauen schliesslich erhebliche Gewinne erzielt – und die Geschädigten schamlos ausgebeutet – hat, braucht keiner weiteren Erörterung. Bezüglich ND 1, 2, 3, 4, 8 und 9 ist der Beschuldigte daher des mehrfachen Menschenhandels im Sinne Art. 196 aStGB schuldig zu sprechen. 2.2.4. Q._____ wusste als einzige bereits im Vornherein, was in Zürich von ihr erwartet wurde. Sie führte aus, sie sei auch über die konkreten Bedingungen in- formiert und damit einverstanden gewesen. Eine Täuschung wie bei den anderen Frauen ist bei ihr nicht anzunehmen. Die Verteidigung ist beim Rechtlichen nicht speziell auf Q._____ eingegangen (Urk. 89/50/9 S. 32 ff., Urk. 81 S. 24 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und privaten Situation in Kroatien keine echte Wahl hatte, ob sie nach Zürich kommen wollte. Dass sie ihr Kleinkind dort zurückliess, zeige auf, in welcher Zwangslage sie sich befunden haben musste (Urk. 38 S. 235 f.). Hierzu ist fest- zuhalten, dass Menschenhandel nicht leichtfertig angenommen werden darf. Heikle Grauzonen gibt es, wenn die schwächere Partei mit dem für sie ungünstigen oder gar nichtigen Vertrag einverstanden ist (vgl. DELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., N 10 zu Art. 182), allenfalls gerade weil sie aus schwie-
- 95 - rigen finanziellen Verhältnissen kommt und z.B. ein Kind ernähren muss. Eine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt erst dann vor, wenn der Täter und nicht mehr das Opfer verfügt und bestimmt. Bei Q._____ soll dies gemäss Anklage ein- zig dadurch erfüllt worden sein, dass ihr am Ende die Fr. 1'500.– Vermittlungsge- bühr für AF._____ abgezogen worden sei, wogegen sie sich nicht zu wehren ge- traut habe. Wie oben beim Sachverhalt erwähnt, lässt sich dies so nicht erstellen. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Q._____, welche etwa von An- fang an darüber informiert worden und damit einverstanden war, dass sie lediglich einen Drittel des Dirnenlohns erhalten würde, mit dem erst später geltend ge- machten Abzug der Fr. 1'500.– nicht einverstanden war, ist nicht leichtfertig Men- schenhandel anzunehmen. Das Bundesgericht hatte sich im oben mehrfach zitier- ten Fall mit der Frage zu befassen, ob die Einwilligung zur Prostitution einer Ge- schädigten rechtsgültig war, obwohl sie im Nachhinein erfuhr, dass sie ihren 50%- Anteil am Dirnenlohn nicht erhalten würde: "Ob jemandem ein Anteil aus seiner Arbeitstä- tigkeit zusteht und wie hoch dieser ist, ist ein objektiv wesentlicher Punkt. Damit handelt es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Täuschung." Es wurde von einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Geschädigten ausgegangen und auf Menschen- handel erkannt. Vorliegend ging es jedoch nicht darum, dass die Geschädigte für ihre Leistungen gar keinen Lohn erhielt – womit augenscheinlich wohl keine Frau in dieser Situation einverstanden wäre –, sondern dass Q._____ von ihrem Ver- dienst ca. ein Drittel als Vermittlungsgebühr abgezogen worden sei. Ob dies ebenfalls bereits ausreichen würde, eine Aufhebung des Selbstbestimmungs- rechts von Q._____ anzunehmen, ist fraglich. Letztlich lässt sich aber – wie oben erwähnt – bereits der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss ND 6 freizusprechen. 2.3. Förderung der Prostitution 2.3.1. Bezüglich des Tatbestands der Förderung der Prostitution ist vorab fest- zuhalten, dass Art. 195 StGB per 1. Juli 2014 revidiert worden ist. Abgesehen von einer – hier nicht interessierenden – Ergänzung bezüglich minderjähriger Personen sowie einer neuen Darstellungsweise ist die Strafnorm unverändert
- 96 - geblieben. Somit ist vorliegend die zur Tatzeit geltende alte Bestimmung anzuwenden und mit Art. 195 aStGB zu bezeichnen. 2.3.2. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Unterarten der Förderung der Prosti- tution sorgfältig geprüft und lediglich die Absätze 3 und 4 von Art. 195 aStGB zur Anwendung gebracht. Darüber hinaus ist ein Schuldspruch bereits aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Bezüglich Abs. 4 ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass diese Variante nur bei jenen Frauen angenommen werden darf, bei denen aus dem Anklagesachverhalt hervorgeht, dass sie aus der Prostitution aussteigen wollten und effektiv daran gehindert wurden (Urk. 38 S. 243 f.). Auch im Übrigen sind sowohl die theoretischen als auch die konkreten Erwägungen der Vorinstanz dazu vollständig, sorgfältig und zutreffend. Darauf kann zwecks Vermeiden von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 237-244; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das im Sachverhalt aufgezeigte Ver- halten des Beschuldigten lässt keine Zweifel an der Erfüllung des Tatbestands. Auf die Geschädigten – wiederum wird auf Q._____ gesondert eingegangen – wurde Druck ausgeübt, teils verbal, teils mit Gewalt, sie mussten sich den Rahmenbedingungen des Bordells unterwerfen und konnten nicht jederzeit nach Hause zurückkehren, ihre Effekten wurden teilweise durchsucht oder ihnen wurden zum Teil die Ausweispapiere und/oder Handys weggenommen, was regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung und ein Zeichen für die Abhängigkeit ist, in welcher das Opfer steht (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., § 61 Ziff. 3; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 8 f. zu Art. 195 StGB; MENG in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., Art. 195 N 32). Was die Verteidigung zum Rechtlichen vorbringt (Urk. 89/50/9 S. 32 ff., Urk. 81 S. 24 f.), beschränkt sich auch hier im Wesentlichen auf das Bestreiten der oben erstellten Sachverhalts- elemente betreffend Förderung der Prostitution. Insgesamt ist der Beschuldigte auch hier wie vor Vorinstanz schuldig zu sprechen. 2.3.3. Bezüglich Q._____ ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, diese Geschädigte bedroht, gezwungen oder kontrolliert zu haben. Sie selbst machte dies auch nicht geltend, wenngleich sie mitbekom- men hat, wie andere Frauen von ihm bedroht wurden. Todesdrohungen ihr ge-
- 97 - genüber soll lediglich die Beschuldigte R._____ ausgestossen haben. Dies
– zu Gunsten des Beschuldigten – vermutungsweise in der Zeit, als er noch im Gefängnis war. Die Anklage enthält bezüglich dem Beschuldigten somit weder den Vorwurf, Q._____ sei bezüglich ihrer Tätigkeit im Bordell in ihrer Handlungs- freiheit beeinträchtigt gewesen, noch man habe sie nicht gehen lassen, als sie nach Hause zurückkehren wollte. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schuldigte sich gemäss ND 6 der Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben soll. Eine Verurteilung würde dem Anklageprinzip zuwiderlaufen. Was die möglicherweise nicht ausbezahlten Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr betrifft, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Dies vermag ebenfalls keinen entspre- chenden Schuldspruch zu begründen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf der Förderung der Prostitution bezüglich Q._____ (ND 6) freizusprechen.
3. Vergewaltigung etc. z.N. von J._____ 3.1. Insofern die Anklagebehörde ursprünglich davon ausgegangen sein sollte, der Beschuldigte habe die Tatbestände des Menschenhandels oder der Förde- rung der Prostitution auch dadurch erfüllt, dass er J._____ am 26. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 dazu gezwungen habe, mit anderen Männern ge- schlechtlich zu verkehren, wäre dies aus der Anklage nicht hinreichend deutlich ersichtlich. Ein zusätzlicher Schuldspruch des Beschuldigten käme aber bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage (BGE 139 IV 282), nach- dem die Vorinstanz keine entsprechende Verurteilung vornahm (Urk. 38 S. 338, Urk. 82 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, der Beschuldigte habe sich der Entführung von J._____ im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er sie im August 2004 an den Haaren in sein Auto zerrte und unter Schlägen gegen ihren Willen in die Wohnung an der ...strasse ... verbrachte (Urk. 38 S. 288 ff.). Nachdem das eingeklagte Festhalten in der Wohnung als Freiheitsberaubung zu qualifizieren, indes bereits durch die Entführung konsumiert wäre, kommt diesem Punkt keine relevante Bedeutung mehr zu. Ob die Privatklägerin einem Übernachten in der Wohnung nun eingewil- ligt hatte oder gar nicht mehr fähig war, einen solchen Willen zu bilden, ist daher
- 98 - nicht näher zu prüfen. Immerhin ist zu erwähnen, dass J._____ bei der Zeugen- einvernahme im Jahre 2007 erstmals ausgeführt hatte, sie sei nicht nach Hause gelassen worden. Eine konkrete Handlung des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt wurde indes nicht umschrieben (Urk. ND 7/1/17 S. 7). Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich jedenfalls der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Bezüglich der eingeklagten mehrfachen Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 StGB sowie mehrfachen sexuellen Nötigungen im Sinne von Art. 189 StGB – beides teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB – kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 291 ff.). Dagegen wurden von der Verteidigung – nebst dem Antrag auf Freispruch – auch keine substantiierten Einwendungen erhoben (Urk. 81). Zu betonen ist lediglich, dass vorliegend der auf die Privatklägerin ausgeübte psychische Druck offenkundig entscheidender war als die – durchaus auch vorhandene – Gewaltanwendung des Beschuldigten. Dies spielt indes keine massgebliche Rolle und wiegt nicht weniger schwer. Fraglos ist jedenfalls, dass die Privatklägerin ihren entgegen stehenden Willen stets klar zum Ausdruck gebracht hat, was vom Beschuldigten auch erkannt wurde, selbst wenn sie zum Teil nur noch wenig Widerstand leistete. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch in diesen Punkten vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 38 S. 299). IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts zum Schluss gelangt, dass der alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Allgemeine Teil des Straf- gesetzbuchs für sämtliche Taten des Beschuldigten massgeblich sei (Urk. 38 S. 299 ff.). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hat ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte sowohl bezüglich der Anklage als auch der Zusatzanklage vor und nach dem 1. Januar 2007 delinquiert hat. Sie hat ausge- führt, in Anbetracht des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gelte grundsätzlich das alte Recht, wenn sich das neue Recht nicht als milder erweise (Urk. 38 S. 232 und S. 299). Dies trifft für die Taten vor dem 1. Januar 2007 zwar zu; für die
- 99 - Taten, welche erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, kann indes nie rückwirkend auf das alte Recht abgestellt werden, denn dies würde bedeuten, jemanden nach einem Gesetz zu beurteilen, das er im Zeitpunkt seiner Tatbegehung nicht kennen musste und das keine Geltung mehr hatte (POPP/BERKEMEIER in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 2 StGB). Liegen – wie hier – Taten vor und nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes vor, wäre grundsätzlich vielmehr eine getrennte Beurteilung vorzunehmen und eine Gesamtstrafe zu fällen (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB). Vorliegend kommt indes hinzu, dass unter dem alten Recht der sog. "Rückfall" gemäss Art. 67 aStGB als zwingender Strafschärfungsgrund galt, was zumindest straferhöhend zu berücksichtigen war. Dieser käme beim Beschuldigten fraglos zur Anwendung, weil er innert fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Taten eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüsst hat, wobei der Vollzug im Ausland dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt ist (vgl. Urk. HD 29/7, Urk. 19/1 S. 4 und S. 8, Urk. 89/HD 50/4 S. 6 und S. 8, Urk. 73 S. 3). Somit ist für die Straf- zumessung das neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht milder und daher auf alle Taten des Beschuldigten anzuwenden. Auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 301 ff.).
2. Zu Recht ist die Vorinstanz vom bandenmässigen Raub als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Strafrahmen korrekt auf 2 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Hinzu kommt eine zwingende (nach neuem Recht nicht Busse, sondern) Geldstrafe wegen Menschenhandels. Mit umfassender Begründung gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten bezüglich der bandenmässigen Raubüberfälle erheblich wiege und eine Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens von 7-9 Jahren rechtfertige (Urk. 38 S. 303 ff.). Angesichts der dreisten und professio- nellen Vorgehensweise der Täter, der Kadenz der Banküberfälle, der erzielten Beute sowie der Traumatisierung der Opfer durch Bedrohung mit einer (zumin- dest echt wirkenden) Schusswaffe und durch Fesselung könnte – mit dem Geschworenengericht (KG Urk. 2 S. 117 oben) – mit Fug auch von einem erhebli-
- 100 - chen bis schweren Verschulden gesprochen werden. Somit hätte sich ohne weiteres auch eine Einsatzstrafe von rund 10 Jahren gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte im geschworenengerichtli- chen Verfahren für sämtliche Raubtaten sowie den illegalen Waffenbesitz – und bereits unter Beachtung der Straferhöhungsgründe – mit 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Dieser Entscheid wurde seitens der Anklagebehörde nicht angefochten, sondern nur vom Beschuldigten (KG Urk. 12/16 S. 3). Somit gilt es
– ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der schweizerischen StPO – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2014, Nr. 6B_724/2014, Erw. 1.2.-3.). Wäre das geschworenengerichtliche Urteil vom Beschuldigten nicht angefochten worden, wäre es zwingend bei den 9 Jahren Freiheitsstrafe geblieben. Für die Taten gemäss Zusatzanklage wäre es sodann später zu einer bezirksgerichtlichen Zusatzstrafe gekommen. Somit rechtfertigt es sich, im Folgenden die Strafzumessung für die Delikte gemäss Zusatzanklage separat durchzuführen und die so festgesetzte Strafe mit den unabänderbaren 9 Jahren Freiheitsstrafe zu asperieren. Nur so ist gewährleistet, dass z.B. die Straferhöhungsgründe – wie etwa die Vorstrafen des Beschuldigten – nicht zweimal zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
3. Als schwerstes Delikt gemäss Zusatzanklage erweist sich der Menschenhandel im Sinne von Art. 196 Abs. 1 und 3 aStGB resp. Art. 182 Abs. 1 StGB. Dieser weist zwar die tiefere Mindeststrafe auf als der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, indes liegt die Höchststrafe bei 20 Jahren und somit deutlich höher als bei Vergewaltigung. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, den mehrfachen Menschenhandel gemeinsam mit der mehrfachen Förderung der Prostitution zu beurteilen, da diese Tatbestände vorliegend Hand in Hand und zum Nachteil der gleichen Frauen erfüllt wurden. 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie planmässig und professionell der Beschuldigte – zusammen mit R._____ – junge Frauen in die Falle lockte und in der Schweiz mittels Gewalt und Drohung zur Prostitution zwang. Er lebte wäh- rend Jahren von der Ausbeutung der sechs Privatklägerinnen und legte dabei ei-
- 101 - ne erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 306 f.), wobei der Wegfall der Vorwürfe zum Nachteil von Q._____ zu berücksichtigen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu erwähnen, dass die Privatklägerinnen zwar massiv unter Druck gesetzt wurden und Gewalt erlitten, aber – im Vergleich zu anderen Fällen von Menschenhandel in der Stadt Zürich – nicht als eigentliche Sex-Sklavinnen gehal- ten wurden und keinen geradezu sadistischen Handlungen ausgesetzt waren. Dennoch ist das Ausüben von Zwang, sich prostituieren zu müssen, aus Sicht des Opfers nichts anders als das Mitwirken bei mehrfacher Vergewaltigung. Das ob- jektive Verschulden ist daher im mittleren Bereich anzusetzen. In subjektiver Hin- sicht ging es dem Beschuldigten offenkundig um seinen finanziellen Vorteil (vgl. Urk. 79 S. 17), er handelte mithin aus rein egoistischen Motiven. Irgendein Anzei- chen von Empathie des Beschuldigten für das Leid der Geschädigten, welche die traumatischen Erlebnisse noch länger nicht verarbeitet haben dürften, ist nicht er- kennbar. Sein Verhalten ist mit der Vorinstanz als absolut menschenverachtend einzustufen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten für diese Taten als beträchtlich zu qualifizieren. In Anbetracht des weiten Strafrahmens erscheint ei- ne Einsatzstrafe von rund 9-10 Jahren Freiheitsstrafe – sowie eine Geldstrafe, auf welche weiter unten eingegangen wird – als angemessen. 3.2. Als weitere äusserst schwerwiegende Taten kommen die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen von J._____ hinzu. Dies allein hätte zu einer sehr emp- findlichen Strafe geführt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin nicht nur alleine über 10 Mal zum vaginalen und oralen Verkehr gezwungen, er hat sie, was be- sonders perfid erscheint, auch anderen Männern quasi wie eine Ware zur Verfü- gung gestellt. Dabei zeigt sich einmal mehr die absolut egoistische und frauenverachtende Einstellung des Beschuldigten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche das Verschulden des Beschul- digten in diesen Punkten als erheblich bis schwer einstufte, verwiesen werden (Urk. 38 S. 307 f.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe von 9-10 Jahren um weitere 3-4 Jahre Freiheitsstrafe ist zweifellos angezeigt.
- 102 - 3.3. Hingegen kommt der ebenfalls eingeklagten Entführung von J._____ keine erhebliche Bedeutung zu. Ohne die Angst und Schmerzen der Geschädigten zu bagatellisieren, tritt dieser Vorfall im Gesamtkontext eher in den Hintergrund und erscheint quasi als Einleitung der späteren, schwerwiegenden Vorfälle. Ob die Entführung tatsächlich bis am nächsten Morgen dauerte, kann daher – wie bei der rechtlichen Würdigung erwähnt – offen gelassen werden. Insgesamt nur von mar- ginaler Bedeutung ist der (anerkannte) Verstoss des Beschuldigten gegen das Waffengesetz, zumal ihm nur Erwerb und Lagerung der Pistole SIG SAUER vor- geworfen wird (vgl. Urk. 38 S. 139, S. 308, S. 312). Insgesamt ergäbe sich bei ei- ner gesonderten Betrachtung der Delikte gemäss Zusatzanklage eine Einsatzstra- fe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe (plus Geldstrafe).
4. Hinzu kommen die sog. Täterkomponenten. Die Vorinstanz hat sich zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert und diese nicht als strafzumessungsrelevant erachtet (Urk. 38 S. 309 f.). Dem ist zuzustimmen. An der Berufungsverhandlung hat sich nichts Neues ergeben (Urk. 73 S. 2 ff.). Sodann hat die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten korrekt aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass ausländische Vorstrafen gleich wie inländische zu behandeln sind (Urk. 38 S. 310 f.). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft (Urk. 19/4 S. 25). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch ausländische Vorstrafen, welche gemäss Schweizer Recht im Strafregister gelöscht wären (Art. 369 Abs. 1 und 6 StGB), dem Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Somit fallen die ersten beiden von der Vorinstanz genannten Vorstrafen aus den Jahren 1997 und 1999 ebenfalls weg, weil bis heute mehr als 15 Jahre vergangen sind. Die restlichen sechs Vorstrafen sind in dem Sinne als einschlägig zu qualifizieren, als dass sie ebenfalls massive Vermögensdelikte betreffen (Urk. HD 29/7). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nur deshalb so viele Vor- strafen, weil in Kroatien jedes an einem anderen Ort verübte Delikt zu einem eigenen Urteil führe (Urk. 73 S. 3, Urk. 79 S. 5), erscheint angesichts der Urteils- zeitpunkte wenig plausibel. Selbst wenn dies aber zutreffen würde, ändert dies
– wie erwähnt – nichts daran, dass sich der Beschuldigte über die Jahre hinweg jedenfalls sechs erhebliche Straftaten zuschulden kommen liess (Urk. HD 29/7).
- 103 - Diese Vorstrafen aus den Jahren 2005 und 2006 zeigen überdies auf, dass der Beschuldigte trotz Verurteilungen in seiner Heimat weiter delinquierte und her- nach einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging. Dies und die Tat- sache, dass er selbst nach seiner Haftentlassung im Sommer 2006 unbekümmert weiter schwere Straftaten beging, zeigt – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 311) – mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte ein eigentlicher Berufsverbrecher ist, der seit Jahren von seinen Straftaten lebt, und den Gerichtsverfahren oder Straf- verbüssungen in keiner Weise zu beeindrucken scheinen. Das Vorleben des Beschuldigten hat sich demgemäss – entgegen den Einwänden der Verteidigung (Urk. 81 S. 39) – massiv straferhöhend auszuwirken. Strafminderungsgründe sind demgegenüber nicht ersichtlich, zumal das Geständnis betreffend Lagerung der Waffe nicht ins Gewicht fällt (vgl. Urk. 38 S. 312). Im Gegenteil zeigen seine Aus- sagen in der Untersuchung, wonach er immer eine Waffe bei sich habe und sich nach der Haftentlassung sofort wieder eine besorgen werde, und wonach es ihn nicht interessiere, dass er keine Bewilligung dafür habe, zumal man viele Sachen mache, die verboten seien (Urk. ND 7/2/1 S. 4-6), wie wenig er sich um die gel- tende Rechtsordnung schert. Seine Behauptung an der Berufungsverhandlung, das sei wohl falsch protokolliert worden, er sei kein Waffenliebhaber (Urk. 73 S. 3), überzeugt in keiner Weise, zumal er erwiesenermassen mindestens zwei Mal im Besitz einer Faustfeuerwaffe war (Revolver mit weissem Griff, Pistole SIG Sauer). Jedenfalls zeigt der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten und kooperierte in der Untersuchung in keiner Weise. Die erwähnte Einsatzstrafe von rund 13 Jahren ist somit nochmals deutlich zu erhöhen.
5. Wer sich des Menschenhandels schuldig macht, ist zwingend mit einer Busse resp. Geldstrafe zu bestrafen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ohne weite- re Begründung eine Busse von Fr. 5'000.– auferlegt (Urk. 38 S. 307). Nachdem vorliegend neues Recht anzuwenden ist, ist stattdessen eine Geldstrafe auszu- fällen. Diese darf insgesamt den Betrag der vorinstanzlichen Busse nicht übersteigen, ansonsten eine unzulässige reformatio in peius vorliegen würde. Nachdem es offensichtlich Sinn und Zweck dieser zusätzlichen pekuniären Strafe ist, dass sich Menschenhandel finanziell nicht lohnen darf, ist der – angesichts
- 104 - des erzielten Verdienstes des Beschuldigten – eher tief angesetzte Bussenbetrag von Fr. 5'000.– jedenfalls nicht unangemessen. Damit erweist sich eine Geldstra- fe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen. Dieser Tagessatz wurde auch von der Verteidigung – im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen das Waffengesetz (Urk. 19/4 S. 24, Urk. 81 S. 37) – beantragt; ein höherer Tagessatz liesse sich angesichts der dem Beschuldigten bevorstehenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Nachdem unter dem alten Recht ein praxis- gemässer Bussenumrechnungssatz von Fr. 30.– galt (was vorliegend rund 160 Tage ergäbe), ist auch damit dem Verschlechterungsverbot hinreichend Rechnung getragen. Dass diese Geldstrafe bereits angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
6. Die nunmehr festgesetzte Strafe von klar über 13 Jahren Freiheitsstrafe (sowie Geldstrafe) für die Delikte gemäss Zusatzanklage darf indes nicht einfach mit der durch das Geschworenengericht unabänderbar ausgefällten Strafe von 9 Jahren für die Raubdelikte, mithin zu deutlich mehr als 22 Jahren, zusammengezählt werden. Es ist vielmehr eine Gesamtstrafe zu fällen, indem die beiden Strafen so asperiert werden, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
7. Schliesslich ist hinsichtlich des gesamten Verfahrens zu prüfen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 19/4 S. 26 f., Urk. 81 S. 39). Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen Verfahrensstadien zum Schluss gelangt, dass angesichts des Um- fangs und der Komplexität des Verfahrens einzig die rund zwei Jahre andauernde Bearbeitungslücke im Zusammenhang mit der Beantwortung des Rechtshilfe- ersuchens durch die kroatischen Behörden eine "sehr geringe" Strafminderung von 6 Monaten rechtfertige (Urk. 38 S. 312 ff.). Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden. Neu hinzu kommt allerdings, dass die Zeitspanne zwischen Ein- gang des Verfahrens am Obergericht im November 2013 und der Berufungsver-
- 105 - handlung im Januar 2015 als etwas zu lange erscheint. Dies beruht im Wesentli- chen auf terminlichen Problemen bei der Vorladung sämtlicher Parteien. Damit liegt zwar keine Verschleppung des Verfahrens vor; anderseits ist nicht vom Beschuldigten zu verantworten, dass sein Fall gemeinsam mit den beiden Mitbe- schuldigten verhandelt wurde, was die Suche nach einem Verhandlungstermin deutlich erschwert hat. Insgesamt ist die Strafe unter diesem Titel somit leicht zu reduzieren.
8. Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 17 Jahren insgesamt als angemessen, wobei heute statt Busse eine unbedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen ist. Wenn die Verteidigung schliesslich ausführte, eine derart hohe Strafe werde sonst nur bei Tötungsdelikten oder übelsten Formen von Sexual- und Gewaltverbrechen ausgefällt (Urk. 75 S. 38, vgl. Urk. 81 S. 39 f.), so verkennt sie, dass sich der Beschuldigte eben eine ganze Reihe von Delikten zu Schulden kommen liess und sich darunter durchaus auch schwere Sexual- und Gewaltverbrechen befinden. Der Anrechnung von insgesamt 2'934 Tagen erstandener Haft und vorzeitigem Strafvollzug seit 22. Februar 2010 steht nichts entgegen. V. Zivilforderungen
1. Raubüberfälle Sowohl zu den theoretischen Überlegungen bezüglich adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen als auch zu den einzelnen Forderungen der Privat- kläger kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 316 ff.). Der zugesprochene Schadenersatz sowie die Genugtuungssummen sind hinreichend belegt resp. angesichts der Schwere der Taten ohne weiteres angemessen. Diese wurden von der Verteidigung denn auch nur insoweit bestritten, als ein Freispruch von den zugrundeliegenden Delikten beantragt wird (Urk. 19/4 S. 27; Urk. 81 S. 37 f.). Insoweit Beträge nicht (vollständig) zugesprochen wurden, blieb dies von der Pri-
- 106 - vatklägerschaft unangefochten und kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen entspricht die Regelung der Zivilforderungen durch die Vorinstanz – bis auf die folgende Präzisierung – in allen Teilen jener, welche bereits im (für P._____ rechtskräftigen) Geschwore- nengerichtsurteil vom 5. Februar 2010 getroffen wurde (KG Urk. 2 S. 152 ff.), sodass diesbezüglich keine widersprüchlichen Anordnungen entstehen können. Einzig zur Forderung der G._____ in ND 5 ist der Vollständigkeit halber festzuhal- ten, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren beschlossen wurde, die bei O._____ und P._____ je sichergestellten € 3'225.– nach Abschluss des Verfah- rens der G._____ zurückzuerstatten, wodurch ihr Schadenersatzanspruch von Fr. 10'000.– dementsprechend reduziert würde (KG Urk. 2 S. 148). Die Vorinstanz erwähnt dies beim Beschuldigten A._____ nicht (Urk. 38 S. 339), einzig im Ver- fahren gegen den Mitbeschuldigten O._____ – dort allerdings nur bezüglich der bei diesem sichergestellten € 3'225.– (Urteil DG120032 S. 132). Insoweit diese Beträge der G._____ somit bereits rückerstattet wurden resp. noch werden, steht dem Beschuldigten eine entsprechende Einrede zur Verfügung.
2. Menschenhandel etc. 2.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin M._____ eine Genugtuung in der Höhe der beantragten Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 15. Oktober 2006 sowie der Privatklägerin N._____ eine Genugtuung in der Höhe der beantragten Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. Oktober 2006 zugesprochen. Dies kann unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urk. 38 S. 329 ff.) voll- umfänglich bestätigt werden und wurde von der Verteidigung auch nicht substanti- iert bestritten (Urk. 81 S. 37 f.). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz dazu aus- führte, bei den Berichten der kroatischen Opferhilfeorganisation (Urk. 89/33/2-3) handle es sich um offensichtliche – und damit wahrheitswidrige – Gefälligkeits- schreiben (Urk. 89/50/9 S. 36), so ist dies angesichts des erstellten Sachverhalts eine durch nichts untermauerte Parteibehauptung und damit irrelevant.
- 107 -
3. Delikte zum Nachteil von J._____ (ND 7) 3.1. Die Vorinstanz hat zu Recht eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber J._____ statuiert, solidarisch mit allfälligen Mittätern (Urk. 38 S. 328 und S. 340), wobei vor allem an die weiteren an den Vorfällen vom 26. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 Beteiligten zu denken ist. Nachdem bis heute keine Bezifferung des allfälligen Schadens durch die Geschädigte er- folgt ist, ist J._____ diesbezüglich erneut auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses zu verweisen (vgl. Urk. 83). 3.2. Weiter hat die Vorinstanz der Privatklägerin J._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zugestanden und ihr Begehren im Mehrwert abgewie- sen, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 328 f. und S. 341). Ange- sichts der nachgewiesenen schwerwiegenden Straftaten des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin J._____, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er sowohl ihre physische wie auch ihre psychische Integrität auf vielfältige Weise und über einen längeren Zeitpunkt hinweg massiv verletzt hat. Dass solche Erlebnisse – insbesondere die damit verbundene Angst und Scham – nicht leicht zu verarbeiten sind und einen erheblichen Heilungszeitraum in Anspruch nehmen, liegt auf der Hand und ist gerichtsnotorisch. Insofern kommt dem in den Akten liegenden Bericht des FIZ (Urk. HD 89/50/1/1) ohnehin nur ergänzende Bedeutung zu. Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich zu verpflichten, der Privatklägerin J._____ Fr. 25'000.– plus 5% Zins seit 15. November 2004 (= mittlerer Verfall) zu bezahlen. VI. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Betreffend Raub (DG120024) 1.1.1. Die Vorinstanz hat bei diesem Verfahren berücksichtigt, dass der Beschul- digte zusammen mit P._____ und O._____ vor dem Geschworenengericht stand (Urk. 38 S. 334 ff.). Entsprechend hat sie die damaligen Kosten auf diese drei
- 108 - Personen aufgeteilt resp. dem Beschuldigten lediglich einen Drittel zugeordnet. Dies betrifft die Untersuchungskosten sowie die Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung von E._____. Die Verteidigungskosten des Beschuldigten betrugen bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 78'925.20. Die entsprechende – korrekte – Kosten- aufstellung der Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber mit den Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im bezirksgerichtlichen Verfahren zu er- gänzen. Diese wurden mit unangefochtenem Ergänzungsurteil der Vorinstanz vom 30. August 2013 auf Fr. 12'924.20 festgesetzt (Urk. 32). Die Kostenaufstellung der Vorinstanz für das Verfahren DG120024 (Ziff. 8 Abs. 1) präsentiert sich vollständig somit wie folgt und ist zu bestätigen: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.05 Untersuchungskosten Fr. 960.60 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 78'925.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 12'924.20 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 112'254.85 Total 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten diese Kosten auferlegt, mit Ausnah- me der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden. Letzteres ist rechtskräftig (Ziff. 9 Abs. 3). Nachdem der Beschuldigte bezüglich der Raubdelikte auch heute vollumfänglich schuldig gesprochen wird, ist diese Anordnung zu be- stätigen. Auch der teilweisen Deckung dieser Kosten mit dem beschlagnahmten Bargeld im Umfang von Fr. 798.40 steht nichts entgegen (Urk. 38 S. 335). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Kosten der amtlichen Verteidigung im Ge- schworenengerichtsverfahren sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Hinweis auf eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die
- 109 - Anordnung, im bezirksgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Ziff. 8 Abs. 2), ist bereits rechtskräftig und angesichts der Rückwei- sung des Verfahrens durch das Kassationsgericht auch korrekt. 1.1.3. Die erstinstanzlich zugesprochenen Prozessentschädigungen für die Ver- tretung der Privatkläger C._____ und D._____ gemäss Ziff. 12 des vorinstanzli- chen Dispositivs sind vollumfänglich zu bestätigen unter Hinweis auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 336), welche im Übrigen auch nicht substanti- iert angefochten wurden (Urk. 81 S. 38). 1.2. Betreffend Menschenhandel etc. (DG120033) 1.2.1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung gemäss Ziff. 10 des Dispositivs blieb unangefochten. Dennoch ist auch hier der Klarheit halber kurz darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Untersuchungskosten dieses Verfahrensteils grundsätzlich zu Recht je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten R._____ zu- geordnet. Dass sich unterschiedliche Beträge bei den Auslagen im Vorverfahren ergaben, erklärt sich daraus, dass gewisse Kosten nur entweder den Beschuldig- ten oder R._____ betrafen (so etwa die Kosten für Fahrzeugaufbewahrung; vgl. Urk. 89/HD 26/1-3). Die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Geschä- digtenvertreterinnen Rechtsanwältin Z1._____ (für J._____) und Rechtsanwältin Z2._____ (für B._____) für das Untersuchungsverfahren wurden je hälftig dem Beschuldigten und R._____ belastet, nämlich je Fr. 5'084.25 (Rechtsanwältin Dr. Z3._____) und Fr. 742.95 (Rechtsanwältin Z2._____), total je Fr. 5'827.25 (vgl. Urk. 89/HD 26/3 S. 5 und Urk. 89/HD 26/5 S. 1). Die zutreffende und rechts- kräftige Kostenaufstellung der Vorinstanz ist sodann der Vollständigkeit halber um die damals offen gelassene Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Urk. 38 S. 343) zu ergänzen. Mit unangefochtenem Ergänzungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. August 2013 wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten für diesen Verfahrensteil mit Fr. 66'289.95 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 89/63). Weiter wurden den unentgeltlichen Geschädigtenvertreterinnen mit unangefochtenem Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 resp. Verfügung vom
12. November 2013 (Urk. 89/60/3 S. 2, Urk. 89/61) weitere Fr. 16'005.90 (Rechts- anwältin Z3._____) resp. Fr. 1'712.60 (Rechtsanwältin Z2._____) ausbezahlt,
- 110 - welche je hälftig auf die beiden Beschuldigten verteilt wurden. Demgemäss ist die Kostenaufstellung des Beschuldigten um weitere Fr. 8'859.25 für unentgeltliche Verbeiständung der beiden Privatklägerinnen zu ergänzen. Die rechtskräftige Kostenaufstellung der Vorinstanz für das Verfahren DG120033 (Ziff. 10) präsentiert sich vollständig somit wie folgt: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung 5'827.25 unentgeltliche Verbeiständung Fr. (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet) unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 8'859.25
30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 66'289.95
30. August 2013) Fr. 113'621.65 Total 1.2.2. Die Vorinstanz hat diese Kosten dem Beschuldigten vollumfänglich auf- erlegt, obwohl sie ihn in wenigen Anklagepunkten freigesprochen hat resp. das Verfahren eingestellt wurde (vgl. Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Heute kommt der Freispruch in Sachen Q._____ hinzu. Allerdings hat die Vo- rinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese Punkte in Anbetracht des gesamten Um- fangs dieses Verfahrens und des verbleibenden Schuldspruchs von derart unter- geordneter Bedeutung sind, dass sich eine Kostenausscheidung nicht rechtfertigt, zumal der Beschuldigte durch sein Verhalten die Untersuchung auch in diesem Umfang verursacht hat (Urk. 38 S. 337 f.). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist damit zu bestätigen. Zu berücksichtigen ist dabei indes, dass die Formulierung der Vorinstanz in Ziff. 11 Abs. 2, wonach dem Beschuldigten die Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung der beiden Privatklägerinnen "zur Hälfte" auferlegt würden, missverständlich ist. Die in der Kostenaufstellung genannten Beträge entsprechen – wie oben dargelegt – bereits dem hälftigen Kostenanteil, sind dem Beschuldigten also vollumfänglich aufzuerlegen.
- 111 - Dass die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerinnen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO, ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen. 1.3. Somit sind die angefochtenen Ziffern 8, 9, 11 und 12 des vorinstanzlichen Dispositivs heute vollumfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Kosten 2.1.1. Die Gerichtsgebühr für das (vereinigte) Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten A._____ ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und angesichts des erheblichen Aufwands auf Fr. 25'000.– anzusetzen. 2.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen lediglich insofern, als er bezüglich den Vorwürfen be- treffend Q._____ (ND 6 der Zusatzanklage) freigesprochen wird. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich bestätigt. Angesichts des äusserst umfangreichen Verfahrens und der schwerwiegenden Vorwürfe, deren der Be- schuldigte schuldig gesprochen wird, rechtfertigt der Freispruch gemäss ND 6 keine Kostenausscheidung, zumal damit allseits auch kein erheblicher Aufwand verbunden war. Dem Beschuldigten sind somit sämtliche Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen E._____ und J._____ sind indes- sen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Bun- desgerichtsentscheid vom 2. Dezember 2014, Nr. 6B_123/2014 Erw. 6).
- 112 - 2.2. Entschädigungen 2.2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren verschiedene Honorarnoten ein (Urk. 62, 63 und 69), wobei der bis 31. Dezember 2014 geltende Stundenansatz von Fr. 200.– resp. der ab 1. Januar 2015 geltende von Fr. 220.– bereits berück- sichtigt wurde. Dabei wurden zwar auch Wegzeit und Fahrspesen für die mündli- che Urteilseröffnung eingesetzt, welche schliesslich nicht stattfand (Urk. 69 S. 3). Anderseits fehlt in der Aufstellung der Verteidigung noch die Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 19. und 20. Januar 2015. Unter diesem Titel sind somit weitere rund 16 Stunden zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Betrag angesichts des erheblichen Umfangs des Falles als angemes- sen. Rechtsanwalt X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 27'863.70 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin E._____ macht für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. Dezember 2014 (Urk. 60) ein Honorar von Fr. 657.30 geltend (Urk. 68), was als angemessen er- scheint. Da diese Aufwendungen sowohl den Beschuldigen O._____ als auch den Beschuldigten A._____ betreffen, ist beiden die Hälfte des Betrags zuzurechnen. Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ ist im vorliegenden Verfahren somit mit Fr. 328.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung von J._____ macht für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'866.40 geltend (Urk. 84, Urk. 83), welche sowohl den Beschuldigten A._____ als auch die Beschuldigte R._____ betrifft. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten A._____ bezüglich dieser Privatklägerin deutlich umfangrei- cher und komplexer sind, anderseits aber im Berufungsverfahren neue Beweisan- träge seitens der Beschuldigten R._____ zu behandeln waren. Nachdem die Ver- teidiger nicht dagegen opponierten, diese Kosten den beiden Beschuldigten je zur Hälfte zuzurechnen (vgl. Prot. II S. 23), ist Rechtsanwältin lic. iur. Z3._____ in
- 113 - diesem Verfahren die Hälfte, mithin Fr. 2'433.20, aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 2.2.4. Der erbetene Vertreter der Privatklägerin D._____ verlangt schliesslich eine Entschädigung von Fr. 1'832.20 für das Berufungsverfahren bei einem Stunden- ansatz von Fr. 250.– (Urk. 66-67). Nachdem sich auch dieser Aufwand sowohl auf den Beschuldigten als auch auf O._____ bezieht und zudem als angemessen er- scheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ die Hälfte des verlangten Betrags, mithin Fr. 916.10 als Prozessentschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren SB130480 wird mit dem Verfahren SB130479 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das Verfahren SB130480 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
20. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverord- nung (HD), − (…)
2. Im Verfahren DG120033 wird der Beschuldigte von den Vorwürfen des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ (ND 5) sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss ND 7 Anklageziffer 5.5 freigesprochen.
3. Folgende Verfahren werden eingestellt (Verfahren DG120033): − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (ND 5, 6, 8, 9), − mehrfache Nötigung (ND 7, Anklageziffern 5.3 und 5.4). 4.-5.c) (…) 5.d) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Bank F._____ [Hauptanklage ND 2] wird auf den Zivilweg verwiesen.
- 114 - 5.e)-6.e) (…) 6.f) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen [Zusatzanklage ND 5]. 6.g)-i) (…) 7.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (DG120024 HD act. 12/25-27, 12/9 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlag- nahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) zur gutscheinenden Verwendung/Vernichtung über- lassen [Vorgehen gemäss Urk. 51].
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (DG120024 HD act. 12/9 und 12/2) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 160.– (Asservat Nr. …) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von P._____ (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und O._____ (Ver- fahren DG120032) verwendet werden.
c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2008 beschlagnahmten Fotos (DG120033 HD act. 17/2) werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.
8. (…) Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.
9. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 115 -
10. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren DG120033 wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung 5'827.25 unentgeltliche Verbeiständung Fr. (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet) unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 8'859.25
30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 66'289.95
30. August 2013) Fr. 113'621.65 Total 11.-12. (…)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an Rechts- anwältin lic. iur. Z2._____ (im Doppel) für sich und zuhanden der Privatklä- gerin B._____ und die Privatklägerin Bank F._____.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 116 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Hauptanklage ND 3-5), − des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Hauptanklage ND 2) sowie − des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (Zusatz- anklage ND 1-4, 8 und 9), − der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 aStGB (Zusatzanklage ND 1-4, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 aStGB (Zusatzanklage ND 1, 3 und 4), − der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13), − der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12 und 5.13), sowie − der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.1-2).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss Art. 196 aStGB sowie der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 aStGB, beides betreffend ND 6 der Zusatzanklage (Q._____).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2'934 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug (ab 22. Februar 2010) erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird bezüglich der Hauptanklage vom 11.3.2009 – unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern – zur Bezahlung folgender Beträge verpflichtet:
a) Fr. 244.80 als Schadenersatz sowie Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. März 2004 als Genugtuung an den Privatkläger C._____ (ND 2).
- 117 -
b) Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2006 als Genugtuung an den Privatkläger K._____. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen (ND 3).
c) Fr. 1'698.50 als Schadenersatz sowie Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung an die Privatklägerin D._____ (ND 4).
d) Schadenersatz dem Grundsatz nach an die Privatklägerin E._____; zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin E._____ auf den Zivilweg verwiesen (ND 5).
e) Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung an die Privatklägerin E._____. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen (ND 5).
f) Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genug- tuung an den Privatkläger L._____ (ND 5).
g) Fr. 10'031.75 (ND 3) sowie Fr. 10‘000.– (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin G._____.
h) Fr. 103'050.– als Schadenersatz der Privatklägerin H._____ (ND 4). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.
i) Fr. 16'972.20 (ND 3) und Fr. 17'687.40 (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin I._____.
6. Der Beschuldigte wird bezüglich der Zusatzanklage vom 27.8.2012 – unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern – zur Leistung folgender Beträ- ge verpflichtet:
a) Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2006 als Genug- tuung an die Privatklägerin M._____ (ND 8).
- 118 -
b) Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 als Genug- tuung an die Privatklägerin N._____ (ND 9)
c) Schadenersatz dem Grundsatz nach an die Privatklägerin J._____; zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin J._____ auf den Zi- vilweg verwiesen (ND 7)
7. Der Beschuldigte wird bezüglich der Zusatzanklage vom 27.8.2012 verpflich- tet, der Privatklägerin J._____ (ND 7) Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
15. November 2004 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (auch Ziff. 8, 9, 11 und 12) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'863.70 amtliche Verteidigung Fr. 2'433.20 unentgeltliche Verbeiständung PKin J._____ Fr. 328.65 unentgeltliche Verbeiständung PKin E._____
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren Fr. 916.10 zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 119 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt MLaw Z5._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin J._____ − die FIZ Fachstelle Frauenhandel, … [Adresse], dreifach für sich und für die Privatklägerinnen M._____ und N._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − Fürsprecher Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger C._____ und D._____ − die folgenden Privatkläger − K._____ − L._____ − H._____ − G._____ − I._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin Dr. Z3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin J._____ − die FIZ Fachstelle Frauenhandel, dreifach für sich und für die Privat- klägerinnen M._____ und N._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − Fürsprecher Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger C._____ und D._____ − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP)
- 120 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Am 12. Januar 2007 wurde der Beschuldigte A._____ verhaftet, weil er ver- dächtigt wurde, gleichentags den Raubüberfall gemäss ND 5 der Anklageschrift vom 11. März 2009 begangen zu haben. Dieser und weitere Raubüberfälle wur- den am 5. Februar 2010 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich be- urteilt; der Beschuldigte wurde zur Hauptsache des bandenmässigen Raubs schuldig gesprochen und mit 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben und am 5. März 2012
– gemäss der nunmehr geltenden neuen eidgenössischen Strafprozessordnung – an das Bezirksgericht überwiesen. Nach Eingang der Zusatzanklage betreffend Menschenhandel etc. vom 27. August 2012 fällte das Bezirksgericht Winterthur bezüglich aller eingeklagter Delikte am 20. Juni 2013 sein Urteil, mit welchem es den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren (und Busse) verurteilte. Bezüglich des genauen Verfahrensverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 19 ff. in DG120024; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 13 -
E. 1.1 Betreffend Raub (DG120024)
E. 1.1.1 Die Vorinstanz hat bei diesem Verfahren berücksichtigt, dass der Beschul- digte zusammen mit P._____ und O._____ vor dem Geschworenengericht stand (Urk. 38 S. 334 ff.). Entsprechend hat sie die damaligen Kosten auf diese drei
- 108 - Personen aufgeteilt resp. dem Beschuldigten lediglich einen Drittel zugeordnet. Dies betrifft die Untersuchungskosten sowie die Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung von E._____. Die Verteidigungskosten des Beschuldigten betrugen bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 78'925.20. Die entsprechende – korrekte – Kosten- aufstellung der Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber mit den Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im bezirksgerichtlichen Verfahren zu er- gänzen. Diese wurden mit unangefochtenem Ergänzungsurteil der Vorinstanz vom 30. August 2013 auf Fr. 12'924.20 festgesetzt (Urk. 32). Die Kostenaufstellung der Vorinstanz für das Verfahren DG120024 (Ziff. 8 Abs. 1) präsentiert sich vollständig somit wie folgt und ist zu bestätigen: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.05 Untersuchungskosten Fr. 960.60 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 78'925.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 12'924.20 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 112'254.85 Total
E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten diese Kosten auferlegt, mit Ausnah- me der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden. Letzteres ist rechtskräftig (Ziff. 9 Abs. 3). Nachdem der Beschuldigte bezüglich der Raubdelikte auch heute vollumfänglich schuldig gesprochen wird, ist diese Anordnung zu be- stätigen. Auch der teilweisen Deckung dieser Kosten mit dem beschlagnahmten Bargeld im Umfang von Fr. 798.40 steht nichts entgegen (Urk. 38 S. 335). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Kosten der amtlichen Verteidigung im Ge- schworenengerichtsverfahren sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Hinweis auf eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die
- 109 - Anordnung, im bezirksgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Ziff. 8 Abs. 2), ist bereits rechtskräftig und angesichts der Rückwei- sung des Verfahrens durch das Kassationsgericht auch korrekt.
E. 1.1.3 Die erstinstanzlich zugesprochenen Prozessentschädigungen für die Ver- tretung der Privatkläger C._____ und D._____ gemäss Ziff. 12 des vorinstanzli- chen Dispositivs sind vollumfänglich zu bestätigen unter Hinweis auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 336), welche im Übrigen auch nicht substanti- iert angefochten wurden (Urk. 81 S. 38).
E. 1.2 Betreffend Menschenhandel etc. (DG120033)
E. 1.2.1 Die erstinstanzliche Kostenaufstellung gemäss Ziff. 10 des Dispositivs blieb unangefochten. Dennoch ist auch hier der Klarheit halber kurz darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Untersuchungskosten dieses Verfahrensteils grundsätzlich zu Recht je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten R._____ zu- geordnet. Dass sich unterschiedliche Beträge bei den Auslagen im Vorverfahren ergaben, erklärt sich daraus, dass gewisse Kosten nur entweder den Beschuldig- ten oder R._____ betrafen (so etwa die Kosten für Fahrzeugaufbewahrung; vgl. Urk. 89/HD 26/1-3). Die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Geschä- digtenvertreterinnen Rechtsanwältin Z1._____ (für J._____) und Rechtsanwältin Z2._____ (für B._____) für das Untersuchungsverfahren wurden je hälftig dem Beschuldigten und R._____ belastet, nämlich je Fr. 5'084.25 (Rechtsanwältin Dr. Z3._____) und Fr. 742.95 (Rechtsanwältin Z2._____), total je Fr. 5'827.25 (vgl. Urk. 89/HD 26/3 S. 5 und Urk. 89/HD 26/5 S. 1). Die zutreffende und rechts- kräftige Kostenaufstellung der Vorinstanz ist sodann der Vollständigkeit halber um die damals offen gelassene Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Urk. 38 S. 343) zu ergänzen. Mit unangefochtenem Ergänzungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. August 2013 wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten für diesen Verfahrensteil mit Fr. 66'289.95 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 89/63). Weiter wurden den unentgeltlichen Geschädigtenvertreterinnen mit unangefochtenem Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 resp. Verfügung vom
E. 1.2.2 Die Vorinstanz hat diese Kosten dem Beschuldigten vollumfänglich auf- erlegt, obwohl sie ihn in wenigen Anklagepunkten freigesprochen hat resp. das Verfahren eingestellt wurde (vgl. Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Heute kommt der Freispruch in Sachen Q._____ hinzu. Allerdings hat die Vo- rinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese Punkte in Anbetracht des gesamten Um- fangs dieses Verfahrens und des verbleibenden Schuldspruchs von derart unter- geordneter Bedeutung sind, dass sich eine Kostenausscheidung nicht rechtfertigt, zumal der Beschuldigte durch sein Verhalten die Untersuchung auch in diesem Umfang verursacht hat (Urk. 38 S. 337 f.). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist damit zu bestätigen. Zu berücksichtigen ist dabei indes, dass die Formulierung der Vorinstanz in Ziff. 11 Abs. 2, wonach dem Beschuldigten die Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung der beiden Privatklägerinnen "zur Hälfte" auferlegt würden, missverständlich ist. Die in der Kostenaufstellung genannten Beträge entsprechen – wie oben dargelegt – bereits dem hälftigen Kostenanteil, sind dem Beschuldigten also vollumfänglich aufzuerlegen.
- 111 - Dass die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerinnen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO, ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen.
E. 1.3 Somit sind die angefochtenen Ziffern 8, 9, 11 und 12 des vorinstanzlichen Dispositivs heute vollumfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.4 Fest steht sodann, dass der Beschuldigte den einschlägig vorbestraften P._____, welcher als eigentlicher Berufsverbrecher bezeichnet werden muss (vgl. Urk. HD 30/14 S. 4), im Tatzeitpunkt schon gekannt haben muss, und er auch kein Alibi für die Tatzeit aufweist (Urk. 38 S. 48 f., vgl. auch Urk. 75 S. 9). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zusammen mit P._____ im Januar 2007 verhaftet wurde, weil er verdächtigt wurde, mit diesem einen Raubüberfall auf eine Bank- filiale in T.____ verübt zu haben. Dass der Raubüberfall in S._____ dabei kein rundweg identisches Tatvorgehen zu jenem in T.____ aufweist (bspw. betreffend Tageszeit), ist nicht von erheblicher Bedeutung (Urk. 75 S. 8 f.). In beiden Fällen überfiel P._____ zusammen mit mindestens einem weiteren Täter unter Verwendung einer Schusswaffe oder einer echt aussehenden Attrappe einen Bankangestellten einer eher ländlichen Bankfiliale. Dass sich die Täterschaft in S._____ mit der Mappe des Bankangestellten zufrieden gab – auf sein Portemonnaie hatten sie es offenbar nicht abgesehen (Urk. ND 2/7/1) – heisst nicht, dass sie vorgängig genau wissen mussten, was sich darin befand. Fest steht jedenfalls, dass die Täter der weiteren eingeklagten Raubüberfälle den Tatort jeweils genau auskundschafteten (vgl. Urk. 75 S. 9). Die Vorinstanz hat auch hierzu das Nötige ausgeführt (Urk. 38 S. 52 f.). Sodann ist aufgrund der rechtskräftig feststehenden Mitwirkung von P._____ bei allen eingeklagten Taten erwiesen, dass die Täterschaft ihre Vorgehensweise unzweifelhaft geändert resp. angepasst hat (vgl. Prot. I S. 16, Urk. 19/4 S. 7). Und dass in S._____ nicht wie später die Bank selbst, sondern ein Angestellter der Bank überfallen wurde, passt nahtlos zu den Aussagen von N._____ (vgl. unten Ziff. 3.1.), welche beschrieben hat, wie sie dem Beschuldigten einmal beim Auskundschaften habe helfen müs- sen, als dieser die Angestellte einer Bank habe überfallen wollen (Urk. HD 6/2 S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.).
E. 1.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (vgl. auch das Folgende) und insbesondere aufgrund der am Tatort gesicherten eindeutigen DNA-Spuren gelangte die Vorinstanz – wie bereits das Geschworenengericht – zu Recht zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 2 erstellt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen.
- 22 -
2. Raub in U._____ / ZH (ND 3)
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 32 resp. S. 31) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 24. Oktober 2013 (Urk. 35) und Ein- gang der Akten am Obergericht reichte die Verteidigung am 12. November 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom
E. 2.1 Kosten
E. 2.1.1 Die Gerichtsgebühr für das (vereinigte) Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten A._____ ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und angesichts des erheblichen Aufwands auf Fr. 25'000.– anzusetzen.
E. 2.1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen lediglich insofern, als er bezüglich den Vorwürfen be- treffend Q._____ (ND 6 der Zusatzanklage) freigesprochen wird. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich bestätigt. Angesichts des äusserst umfangreichen Verfahrens und der schwerwiegenden Vorwürfe, deren der Be- schuldigte schuldig gesprochen wird, rechtfertigt der Freispruch gemäss ND 6 keine Kostenausscheidung, zumal damit allseits auch kein erheblicher Aufwand verbunden war. Dem Beschuldigten sind somit sämtliche Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen E._____ und J._____ sind indes- sen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Bun- desgerichtsentscheid vom 2. Dezember 2014, Nr. 6B_123/2014 Erw. 6).
- 112 -
E. 2.2 Entschädigungen
E. 2.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren verschiedene Honorarnoten ein (Urk. 62, 63 und 69), wobei der bis 31. Dezember 2014 geltende Stundenansatz von Fr. 200.– resp. der ab 1. Januar 2015 geltende von Fr. 220.– bereits berück- sichtigt wurde. Dabei wurden zwar auch Wegzeit und Fahrspesen für die mündli- che Urteilseröffnung eingesetzt, welche schliesslich nicht stattfand (Urk. 69 S. 3). Anderseits fehlt in der Aufstellung der Verteidigung noch die Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 19. und 20. Januar 2015. Unter diesem Titel sind somit weitere rund 16 Stunden zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Betrag angesichts des erheblichen Umfangs des Falles als angemes- sen. Rechtsanwalt X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 27'863.70 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin E._____ macht für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. Dezember 2014 (Urk. 60) ein Honorar von Fr. 657.30 geltend (Urk. 68), was als angemessen er- scheint. Da diese Aufwendungen sowohl den Beschuldigen O._____ als auch den Beschuldigten A._____ betreffen, ist beiden die Hälfte des Betrags zuzurechnen. Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ ist im vorliegenden Verfahren somit mit Fr. 328.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.2.3 Die unentgeltliche Rechtsvertretung von J._____ macht für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'866.40 geltend (Urk. 84, Urk. 83), welche sowohl den Beschuldigten A._____ als auch die Beschuldigte R._____ betrifft. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten A._____ bezüglich dieser Privatklägerin deutlich umfangrei- cher und komplexer sind, anderseits aber im Berufungsverfahren neue Beweisan- träge seitens der Beschuldigten R._____ zu behandeln waren. Nachdem die Ver- teidiger nicht dagegen opponierten, diese Kosten den beiden Beschuldigten je zur Hälfte zuzurechnen (vgl. Prot. II S. 23), ist Rechtsanwältin lic. iur. Z3._____ in
- 113 - diesem Verfahren die Hälfte, mithin Fr. 2'433.20, aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
E. 2.2.4 Der erbetene Vertreter der Privatklägerin D._____ verlangt schliesslich eine Entschädigung von Fr. 1'832.20 für das Berufungsverfahren bei einem Stunden- ansatz von Fr. 250.– (Urk. 66-67). Nachdem sich auch dieser Aufwand sowohl auf den Beschuldigten als auch auf O._____ bezieht und zudem als angemessen er- scheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ die Hälfte des verlangten Betrags, mithin Fr. 916.10 als Prozessentschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren SB130480 wird mit dem Verfahren SB130479 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das Verfahren SB130480 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
20. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverord- nung (HD), − (…)
2. Im Verfahren DG120033 wird der Beschuldigte von den Vorwürfen des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ (ND 5) sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss ND 7 Anklageziffer 5.5 freigesprochen.
3. Folgende Verfahren werden eingestellt (Verfahren DG120033): − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (ND 5, 6, 8, 9), − mehrfache Nötigung (ND 7, Anklageziffern 5.3 und 5.4). 4.-5.c) (…) 5.d) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Bank F._____ [Hauptanklage ND 2] wird auf den Zivilweg verwiesen.
- 114 - 5.e)-6.e) (…) 6.f) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen [Zusatzanklage ND 5]. 6.g)-i) (…) 7.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (DG120024 HD act. 12/25-27, 12/9 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlag- nahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) zur gutscheinenden Verwendung/Vernichtung über- lassen [Vorgehen gemäss Urk. 51].
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (DG120024 HD act. 12/9 und 12/2) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 160.– (Asservat Nr. …) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von P._____ (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und O._____ (Ver- fahren DG120032) verwendet werden.
c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2008 beschlagnahmten Fotos (DG120033 HD act. 17/2) werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.
8. (…) Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.
9. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 115 -
10. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren DG120033 wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung 5'827.25 unentgeltliche Verbeiständung Fr. (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet) unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 8'859.25
30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 66'289.95
30. August 2013) Fr. 113'621.65 Total 11.-12. (…)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an Rechts- anwältin lic. iur. Z2._____ (im Doppel) für sich und zuhanden der Privatklä- gerin B._____ und die Privatklägerin Bank F._____.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 116 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Hauptanklage ND 3-5), − des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Hauptanklage ND 2) sowie − des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (Zusatz- anklage ND 1-4, 8 und 9), − der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 aStGB (Zusatzanklage ND 1-4, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 aStGB (Zusatzanklage ND 1, 3 und 4), − der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13), − der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12 und 5.13), sowie − der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.1-2).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss Art. 196 aStGB sowie der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 aStGB, beides betreffend ND 6 der Zusatzanklage (Q._____).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2'934 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug (ab 22. Februar 2010) erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird bezüglich der Hauptanklage vom 11.3.2009 – unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern – zur Bezahlung folgender Beträge verpflichtet:
a) Fr. 244.80 als Schadenersatz sowie Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. März 2004 als Genugtuung an den Privatkläger C._____ (ND 2).
- 117 -
b) Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2006 als Genugtuung an den Privatkläger K._____. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen (ND 3).
c) Fr. 1'698.50 als Schadenersatz sowie Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung an die Privatklägerin D._____ (ND 4).
d) Schadenersatz dem Grundsatz nach an die Privatklägerin E._____; zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin E._____ auf den Zivilweg verwiesen (ND 5).
e) Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung an die Privatklägerin E._____. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen (ND 5).
f) Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genug- tuung an den Privatkläger L._____ (ND 5).
g) Fr. 10'031.75 (ND 3) sowie Fr. 10‘000.– (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin G._____.
h) Fr. 103'050.– als Schadenersatz der Privatklägerin H._____ (ND 4). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.
i) Fr. 16'972.20 (ND 3) und Fr. 17'687.40 (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin I._____.
6. Der Beschuldigte wird bezüglich der Zusatzanklage vom 27.8.2012 – unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern – zur Leistung folgender Beträ- ge verpflichtet:
a) Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2006 als Genug- tuung an die Privatklägerin M._____ (ND 8).
- 118 -
b) Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 als Genug- tuung an die Privatklägerin N._____ (ND 9)
c) Schadenersatz dem Grundsatz nach an die Privatklägerin J._____; zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin J._____ auf den Zi- vilweg verwiesen (ND 7)
7. Der Beschuldigte wird bezüglich der Zusatzanklage vom 27.8.2012 verpflich- tet, der Privatklägerin J._____ (ND 7) Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
E. 2.3 Förderung der Prostitution
E. 2.3.1 Bezüglich des Tatbestands der Förderung der Prostitution ist vorab fest- zuhalten, dass Art. 195 StGB per 1. Juli 2014 revidiert worden ist. Abgesehen von einer – hier nicht interessierenden – Ergänzung bezüglich minderjähriger Personen sowie einer neuen Darstellungsweise ist die Strafnorm unverändert
- 96 - geblieben. Somit ist vorliegend die zur Tatzeit geltende alte Bestimmung anzuwenden und mit Art. 195 aStGB zu bezeichnen.
E. 2.3.2 Die Vorinstanz hat die verschiedenen Unterarten der Förderung der Prosti- tution sorgfältig geprüft und lediglich die Absätze 3 und 4 von Art. 195 aStGB zur Anwendung gebracht. Darüber hinaus ist ein Schuldspruch bereits aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Bezüglich Abs. 4 ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass diese Variante nur bei jenen Frauen angenommen werden darf, bei denen aus dem Anklagesachverhalt hervorgeht, dass sie aus der Prostitution aussteigen wollten und effektiv daran gehindert wurden (Urk. 38 S. 243 f.). Auch im Übrigen sind sowohl die theoretischen als auch die konkreten Erwägungen der Vorinstanz dazu vollständig, sorgfältig und zutreffend. Darauf kann zwecks Vermeiden von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 237-244; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das im Sachverhalt aufgezeigte Ver- halten des Beschuldigten lässt keine Zweifel an der Erfüllung des Tatbestands. Auf die Geschädigten – wiederum wird auf Q._____ gesondert eingegangen – wurde Druck ausgeübt, teils verbal, teils mit Gewalt, sie mussten sich den Rahmenbedingungen des Bordells unterwerfen und konnten nicht jederzeit nach Hause zurückkehren, ihre Effekten wurden teilweise durchsucht oder ihnen wurden zum Teil die Ausweispapiere und/oder Handys weggenommen, was regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung und ein Zeichen für die Abhängigkeit ist, in welcher das Opfer steht (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., § 61 Ziff. 3; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 8 f. zu Art. 195 StGB; MENG in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., Art. 195 N 32). Was die Verteidigung zum Rechtlichen vorbringt (Urk. 89/50/9 S. 32 ff., Urk. 81 S. 24 f.), beschränkt sich auch hier im Wesentlichen auf das Bestreiten der oben erstellten Sachverhalts- elemente betreffend Förderung der Prostitution. Insgesamt ist der Beschuldigte auch hier wie vor Vorinstanz schuldig zu sprechen.
E. 2.3.3 Bezüglich Q._____ ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, diese Geschädigte bedroht, gezwungen oder kontrolliert zu haben. Sie selbst machte dies auch nicht geltend, wenngleich sie mitbekom- men hat, wie andere Frauen von ihm bedroht wurden. Todesdrohungen ihr ge-
- 97 - genüber soll lediglich die Beschuldigte R._____ ausgestossen haben. Dies
– zu Gunsten des Beschuldigten – vermutungsweise in der Zeit, als er noch im Gefängnis war. Die Anklage enthält bezüglich dem Beschuldigten somit weder den Vorwurf, Q._____ sei bezüglich ihrer Tätigkeit im Bordell in ihrer Handlungs- freiheit beeinträchtigt gewesen, noch man habe sie nicht gehen lassen, als sie nach Hause zurückkehren wollte. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schuldigte sich gemäss ND 6 der Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben soll. Eine Verurteilung würde dem Anklageprinzip zuwiderlaufen. Was die möglicherweise nicht ausbezahlten Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr betrifft, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Dies vermag ebenfalls keinen entspre- chenden Schuldspruch zu begründen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf der Förderung der Prostitution bezüglich Q._____ (ND 6) freizusprechen.
3. Vergewaltigung etc. z.N. von J._____ 3.1. Insofern die Anklagebehörde ursprünglich davon ausgegangen sein sollte, der Beschuldigte habe die Tatbestände des Menschenhandels oder der Förde- rung der Prostitution auch dadurch erfüllt, dass er J._____ am 26. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 dazu gezwungen habe, mit anderen Männern ge- schlechtlich zu verkehren, wäre dies aus der Anklage nicht hinreichend deutlich ersichtlich. Ein zusätzlicher Schuldspruch des Beschuldigten käme aber bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage (BGE 139 IV 282), nach- dem die Vorinstanz keine entsprechende Verurteilung vornahm (Urk. 38 S. 338, Urk. 82 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, der Beschuldigte habe sich der Entführung von J._____ im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er sie im August 2004 an den Haaren in sein Auto zerrte und unter Schlägen gegen ihren Willen in die Wohnung an der ...strasse ... verbrachte (Urk. 38 S. 288 ff.). Nachdem das eingeklagte Festhalten in der Wohnung als Freiheitsberaubung zu qualifizieren, indes bereits durch die Entführung konsumiert wäre, kommt diesem Punkt keine relevante Bedeutung mehr zu. Ob die Privatklägerin einem Übernachten in der Wohnung nun eingewil- ligt hatte oder gar nicht mehr fähig war, einen solchen Willen zu bilden, ist daher
- 98 - nicht näher zu prüfen. Immerhin ist zu erwähnen, dass J._____ bei der Zeugen- einvernahme im Jahre 2007 erstmals ausgeführt hatte, sie sei nicht nach Hause gelassen worden. Eine konkrete Handlung des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt wurde indes nicht umschrieben (Urk. ND 7/1/17 S. 7). Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich jedenfalls der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Bezüglich der eingeklagten mehrfachen Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 StGB sowie mehrfachen sexuellen Nötigungen im Sinne von Art. 189 StGB – beides teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB – kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 291 ff.). Dagegen wurden von der Verteidigung – nebst dem Antrag auf Freispruch – auch keine substantiierten Einwendungen erhoben (Urk. 81). Zu betonen ist lediglich, dass vorliegend der auf die Privatklägerin ausgeübte psychische Druck offenkundig entscheidender war als die – durchaus auch vorhandene – Gewaltanwendung des Beschuldigten. Dies spielt indes keine massgebliche Rolle und wiegt nicht weniger schwer. Fraglos ist jedenfalls, dass die Privatklägerin ihren entgegen stehenden Willen stets klar zum Ausdruck gebracht hat, was vom Beschuldigten auch erkannt wurde, selbst wenn sie zum Teil nur noch wenig Widerstand leistete. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch in diesen Punkten vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 38 S. 299). IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts zum Schluss gelangt, dass der alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Allgemeine Teil des Straf- gesetzbuchs für sämtliche Taten des Beschuldigten massgeblich sei (Urk. 38 S. 299 ff.). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hat ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte sowohl bezüglich der Anklage als auch der Zusatzanklage vor und nach dem 1. Januar 2007 delinquiert hat. Sie hat ausge- führt, in Anbetracht des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gelte grundsätzlich das alte Recht, wenn sich das neue Recht nicht als milder erweise (Urk. 38 S. 232 und S. 299). Dies trifft für die Taten vor dem 1. Januar 2007 zwar zu; für die
- 99 - Taten, welche erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, kann indes nie rückwirkend auf das alte Recht abgestellt werden, denn dies würde bedeuten, jemanden nach einem Gesetz zu beurteilen, das er im Zeitpunkt seiner Tatbegehung nicht kennen musste und das keine Geltung mehr hatte (POPP/BERKEMEIER in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 2 StGB). Liegen – wie hier – Taten vor und nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes vor, wäre grundsätzlich vielmehr eine getrennte Beurteilung vorzunehmen und eine Gesamtstrafe zu fällen (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB). Vorliegend kommt indes hinzu, dass unter dem alten Recht der sog. "Rückfall" gemäss Art. 67 aStGB als zwingender Strafschärfungsgrund galt, was zumindest straferhöhend zu berücksichtigen war. Dieser käme beim Beschuldigten fraglos zur Anwendung, weil er innert fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Taten eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüsst hat, wobei der Vollzug im Ausland dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt ist (vgl. Urk. HD 29/7, Urk. 19/1 S. 4 und S. 8, Urk. 89/HD 50/4 S. 6 und S. 8, Urk. 73 S. 3). Somit ist für die Straf- zumessung das neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht milder und daher auf alle Taten des Beschuldigten anzuwenden. Auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 301 ff.).
2. Zu Recht ist die Vorinstanz vom bandenmässigen Raub als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Strafrahmen korrekt auf 2 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Hinzu kommt eine zwingende (nach neuem Recht nicht Busse, sondern) Geldstrafe wegen Menschenhandels. Mit umfassender Begründung gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten bezüglich der bandenmässigen Raubüberfälle erheblich wiege und eine Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens von 7-9 Jahren rechtfertige (Urk. 38 S. 303 ff.). Angesichts der dreisten und professio- nellen Vorgehensweise der Täter, der Kadenz der Banküberfälle, der erzielten Beute sowie der Traumatisierung der Opfer durch Bedrohung mit einer (zumin- dest echt wirkenden) Schusswaffe und durch Fesselung könnte – mit dem Geschworenengericht (KG Urk. 2 S. 117 oben) – mit Fug auch von einem erhebli-
- 100 - chen bis schweren Verschulden gesprochen werden. Somit hätte sich ohne weiteres auch eine Einsatzstrafe von rund 10 Jahren gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte im geschworenengerichtli- chen Verfahren für sämtliche Raubtaten sowie den illegalen Waffenbesitz – und bereits unter Beachtung der Straferhöhungsgründe – mit 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Dieser Entscheid wurde seitens der Anklagebehörde nicht angefochten, sondern nur vom Beschuldigten (KG Urk. 12/16 S. 3). Somit gilt es
– ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der schweizerischen StPO – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2014, Nr. 6B_724/2014, Erw. 1.2.-3.). Wäre das geschworenengerichtliche Urteil vom Beschuldigten nicht angefochten worden, wäre es zwingend bei den 9 Jahren Freiheitsstrafe geblieben. Für die Taten gemäss Zusatzanklage wäre es sodann später zu einer bezirksgerichtlichen Zusatzstrafe gekommen. Somit rechtfertigt es sich, im Folgenden die Strafzumessung für die Delikte gemäss Zusatzanklage separat durchzuführen und die so festgesetzte Strafe mit den unabänderbaren 9 Jahren Freiheitsstrafe zu asperieren. Nur so ist gewährleistet, dass z.B. die Straferhöhungsgründe – wie etwa die Vorstrafen des Beschuldigten – nicht zweimal zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
3. Als schwerstes Delikt gemäss Zusatzanklage erweist sich der Menschenhandel im Sinne von Art. 196 Abs. 1 und 3 aStGB resp. Art. 182 Abs. 1 StGB. Dieser weist zwar die tiefere Mindeststrafe auf als der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, indes liegt die Höchststrafe bei 20 Jahren und somit deutlich höher als bei Vergewaltigung. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, den mehrfachen Menschenhandel gemeinsam mit der mehrfachen Förderung der Prostitution zu beurteilen, da diese Tatbestände vorliegend Hand in Hand und zum Nachteil der gleichen Frauen erfüllt wurden. 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie planmässig und professionell der Beschuldigte – zusammen mit R._____ – junge Frauen in die Falle lockte und in der Schweiz mittels Gewalt und Drohung zur Prostitution zwang. Er lebte wäh- rend Jahren von der Ausbeutung der sechs Privatklägerinnen und legte dabei ei-
- 101 - ne erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 306 f.), wobei der Wegfall der Vorwürfe zum Nachteil von Q._____ zu berücksichtigen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu erwähnen, dass die Privatklägerinnen zwar massiv unter Druck gesetzt wurden und Gewalt erlitten, aber – im Vergleich zu anderen Fällen von Menschenhandel in der Stadt Zürich – nicht als eigentliche Sex-Sklavinnen gehal- ten wurden und keinen geradezu sadistischen Handlungen ausgesetzt waren. Dennoch ist das Ausüben von Zwang, sich prostituieren zu müssen, aus Sicht des Opfers nichts anders als das Mitwirken bei mehrfacher Vergewaltigung. Das ob- jektive Verschulden ist daher im mittleren Bereich anzusetzen. In subjektiver Hin- sicht ging es dem Beschuldigten offenkundig um seinen finanziellen Vorteil (vgl. Urk. 79 S. 17), er handelte mithin aus rein egoistischen Motiven. Irgendein Anzei- chen von Empathie des Beschuldigten für das Leid der Geschädigten, welche die traumatischen Erlebnisse noch länger nicht verarbeitet haben dürften, ist nicht er- kennbar. Sein Verhalten ist mit der Vorinstanz als absolut menschenverachtend einzustufen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten für diese Taten als beträchtlich zu qualifizieren. In Anbetracht des weiten Strafrahmens erscheint ei- ne Einsatzstrafe von rund 9-10 Jahren Freiheitsstrafe – sowie eine Geldstrafe, auf welche weiter unten eingegangen wird – als angemessen. 3.2. Als weitere äusserst schwerwiegende Taten kommen die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen von J._____ hinzu. Dies allein hätte zu einer sehr emp- findlichen Strafe geführt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin nicht nur alleine über 10 Mal zum vaginalen und oralen Verkehr gezwungen, er hat sie, was be- sonders perfid erscheint, auch anderen Männern quasi wie eine Ware zur Verfü- gung gestellt. Dabei zeigt sich einmal mehr die absolut egoistische und frauenverachtende Einstellung des Beschuldigten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche das Verschulden des Beschul- digten in diesen Punkten als erheblich bis schwer einstufte, verwiesen werden (Urk. 38 S. 307 f.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe von 9-10 Jahren um weitere 3-4 Jahre Freiheitsstrafe ist zweifellos angezeigt.
- 102 - 3.3. Hingegen kommt der ebenfalls eingeklagten Entführung von J._____ keine erhebliche Bedeutung zu. Ohne die Angst und Schmerzen der Geschädigten zu bagatellisieren, tritt dieser Vorfall im Gesamtkontext eher in den Hintergrund und erscheint quasi als Einleitung der späteren, schwerwiegenden Vorfälle. Ob die Entführung tatsächlich bis am nächsten Morgen dauerte, kann daher – wie bei der rechtlichen Würdigung erwähnt – offen gelassen werden. Insgesamt nur von mar- ginaler Bedeutung ist der (anerkannte) Verstoss des Beschuldigten gegen das Waffengesetz, zumal ihm nur Erwerb und Lagerung der Pistole SIG SAUER vor- geworfen wird (vgl. Urk. 38 S. 139, S. 308, S. 312). Insgesamt ergäbe sich bei ei- ner gesonderten Betrachtung der Delikte gemäss Zusatzanklage eine Einsatzstra- fe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe (plus Geldstrafe).
4. Hinzu kommen die sog. Täterkomponenten. Die Vorinstanz hat sich zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert und diese nicht als strafzumessungsrelevant erachtet (Urk. 38 S. 309 f.). Dem ist zuzustimmen. An der Berufungsverhandlung hat sich nichts Neues ergeben (Urk. 73 S. 2 ff.). Sodann hat die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten korrekt aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass ausländische Vorstrafen gleich wie inländische zu behandeln sind (Urk. 38 S. 310 f.). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft (Urk. 19/4 S. 25). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch ausländische Vorstrafen, welche gemäss Schweizer Recht im Strafregister gelöscht wären (Art. 369 Abs. 1 und 6 StGB), dem Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Somit fallen die ersten beiden von der Vorinstanz genannten Vorstrafen aus den Jahren 1997 und 1999 ebenfalls weg, weil bis heute mehr als 15 Jahre vergangen sind. Die restlichen sechs Vorstrafen sind in dem Sinne als einschlägig zu qualifizieren, als dass sie ebenfalls massive Vermögensdelikte betreffen (Urk. HD 29/7). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nur deshalb so viele Vor- strafen, weil in Kroatien jedes an einem anderen Ort verübte Delikt zu einem eigenen Urteil führe (Urk. 73 S. 3, Urk. 79 S. 5), erscheint angesichts der Urteils- zeitpunkte wenig plausibel. Selbst wenn dies aber zutreffen würde, ändert dies
– wie erwähnt – nichts daran, dass sich der Beschuldigte über die Jahre hinweg jedenfalls sechs erhebliche Straftaten zuschulden kommen liess (Urk. HD 29/7).
- 103 - Diese Vorstrafen aus den Jahren 2005 und 2006 zeigen überdies auf, dass der Beschuldigte trotz Verurteilungen in seiner Heimat weiter delinquierte und her- nach einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging. Dies und die Tat- sache, dass er selbst nach seiner Haftentlassung im Sommer 2006 unbekümmert weiter schwere Straftaten beging, zeigt – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 311) – mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte ein eigentlicher Berufsverbrecher ist, der seit Jahren von seinen Straftaten lebt, und den Gerichtsverfahren oder Straf- verbüssungen in keiner Weise zu beeindrucken scheinen. Das Vorleben des Beschuldigten hat sich demgemäss – entgegen den Einwänden der Verteidigung (Urk. 81 S. 39) – massiv straferhöhend auszuwirken. Strafminderungsgründe sind demgegenüber nicht ersichtlich, zumal das Geständnis betreffend Lagerung der Waffe nicht ins Gewicht fällt (vgl. Urk. 38 S. 312). Im Gegenteil zeigen seine Aus- sagen in der Untersuchung, wonach er immer eine Waffe bei sich habe und sich nach der Haftentlassung sofort wieder eine besorgen werde, und wonach es ihn nicht interessiere, dass er keine Bewilligung dafür habe, zumal man viele Sachen mache, die verboten seien (Urk. ND 7/2/1 S. 4-6), wie wenig er sich um die gel- tende Rechtsordnung schert. Seine Behauptung an der Berufungsverhandlung, das sei wohl falsch protokolliert worden, er sei kein Waffenliebhaber (Urk. 73 S. 3), überzeugt in keiner Weise, zumal er erwiesenermassen mindestens zwei Mal im Besitz einer Faustfeuerwaffe war (Revolver mit weissem Griff, Pistole SIG Sauer). Jedenfalls zeigt der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten und kooperierte in der Untersuchung in keiner Weise. Die erwähnte Einsatzstrafe von rund 13 Jahren ist somit nochmals deutlich zu erhöhen.
5. Wer sich des Menschenhandels schuldig macht, ist zwingend mit einer Busse resp. Geldstrafe zu bestrafen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ohne weite- re Begründung eine Busse von Fr. 5'000.– auferlegt (Urk. 38 S. 307). Nachdem vorliegend neues Recht anzuwenden ist, ist stattdessen eine Geldstrafe auszu- fällen. Diese darf insgesamt den Betrag der vorinstanzlichen Busse nicht übersteigen, ansonsten eine unzulässige reformatio in peius vorliegen würde. Nachdem es offensichtlich Sinn und Zweck dieser zusätzlichen pekuniären Strafe ist, dass sich Menschenhandel finanziell nicht lohnen darf, ist der – angesichts
- 104 - des erzielten Verdienstes des Beschuldigten – eher tief angesetzte Bussenbetrag von Fr. 5'000.– jedenfalls nicht unangemessen. Damit erweist sich eine Geldstra- fe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen. Dieser Tagessatz wurde auch von der Verteidigung – im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen das Waffengesetz (Urk. 19/4 S. 24, Urk. 81 S. 37) – beantragt; ein höherer Tagessatz liesse sich angesichts der dem Beschuldigten bevorstehenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Nachdem unter dem alten Recht ein praxis- gemässer Bussenumrechnungssatz von Fr. 30.– galt (was vorliegend rund 160 Tage ergäbe), ist auch damit dem Verschlechterungsverbot hinreichend Rechnung getragen. Dass diese Geldstrafe bereits angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
6. Die nunmehr festgesetzte Strafe von klar über 13 Jahren Freiheitsstrafe (sowie Geldstrafe) für die Delikte gemäss Zusatzanklage darf indes nicht einfach mit der durch das Geschworenengericht unabänderbar ausgefällten Strafe von 9 Jahren für die Raubdelikte, mithin zu deutlich mehr als 22 Jahren, zusammengezählt werden. Es ist vielmehr eine Gesamtstrafe zu fällen, indem die beiden Strafen so asperiert werden, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
7. Schliesslich ist hinsichtlich des gesamten Verfahrens zu prüfen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 19/4 S. 26 f., Urk. 81 S. 39). Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen Verfahrensstadien zum Schluss gelangt, dass angesichts des Um- fangs und der Komplexität des Verfahrens einzig die rund zwei Jahre andauernde Bearbeitungslücke im Zusammenhang mit der Beantwortung des Rechtshilfe- ersuchens durch die kroatischen Behörden eine "sehr geringe" Strafminderung von 6 Monaten rechtfertige (Urk. 38 S. 312 ff.). Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden. Neu hinzu kommt allerdings, dass die Zeitspanne zwischen Ein- gang des Verfahrens am Obergericht im November 2013 und der Berufungsver-
- 105 - handlung im Januar 2015 als etwas zu lange erscheint. Dies beruht im Wesentli- chen auf terminlichen Problemen bei der Vorladung sämtlicher Parteien. Damit liegt zwar keine Verschleppung des Verfahrens vor; anderseits ist nicht vom Beschuldigten zu verantworten, dass sein Fall gemeinsam mit den beiden Mitbe- schuldigten verhandelt wurde, was die Suche nach einem Verhandlungstermin deutlich erschwert hat. Insgesamt ist die Strafe unter diesem Titel somit leicht zu reduzieren.
8. Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 17 Jahren insgesamt als angemessen, wobei heute statt Busse eine unbedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen ist. Wenn die Verteidigung schliesslich ausführte, eine derart hohe Strafe werde sonst nur bei Tötungsdelikten oder übelsten Formen von Sexual- und Gewaltverbrechen ausgefällt (Urk. 75 S. 38, vgl. Urk. 81 S. 39 f.), so verkennt sie, dass sich der Beschuldigte eben eine ganze Reihe von Delikten zu Schulden kommen liess und sich darunter durchaus auch schwere Sexual- und Gewaltverbrechen befinden. Der Anrechnung von insgesamt 2'934 Tagen erstandener Haft und vorzeitigem Strafvollzug seit 22. Februar 2010 steht nichts entgegen. V. Zivilforderungen
1. Raubüberfälle Sowohl zu den theoretischen Überlegungen bezüglich adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen als auch zu den einzelnen Forderungen der Privat- kläger kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 316 ff.). Der zugesprochene Schadenersatz sowie die Genugtuungssummen sind hinreichend belegt resp. angesichts der Schwere der Taten ohne weiteres angemessen. Diese wurden von der Verteidigung denn auch nur insoweit bestritten, als ein Freispruch von den zugrundeliegenden Delikten beantragt wird (Urk. 19/4 S. 27; Urk. 81 S. 37 f.). Insoweit Beträge nicht (vollständig) zugesprochen wurden, blieb dies von der Pri-
- 106 - vatklägerschaft unangefochten und kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen entspricht die Regelung der Zivilforderungen durch die Vorinstanz – bis auf die folgende Präzisierung – in allen Teilen jener, welche bereits im (für P._____ rechtskräftigen) Geschwore- nengerichtsurteil vom 5. Februar 2010 getroffen wurde (KG Urk. 2 S. 152 ff.), sodass diesbezüglich keine widersprüchlichen Anordnungen entstehen können. Einzig zur Forderung der G._____ in ND 5 ist der Vollständigkeit halber festzuhal- ten, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren beschlossen wurde, die bei O._____ und P._____ je sichergestellten € 3'225.– nach Abschluss des Verfah- rens der G._____ zurückzuerstatten, wodurch ihr Schadenersatzanspruch von Fr. 10'000.– dementsprechend reduziert würde (KG Urk. 2 S. 148). Die Vorinstanz erwähnt dies beim Beschuldigten A._____ nicht (Urk. 38 S. 339), einzig im Ver- fahren gegen den Mitbeschuldigten O._____ – dort allerdings nur bezüglich der bei diesem sichergestellten € 3'225.– (Urteil DG120032 S. 132). Insoweit diese Beträge der G._____ somit bereits rückerstattet wurden resp. noch werden, steht dem Beschuldigten eine entsprechende Einrede zur Verfügung.
2. Menschenhandel etc.
E. 2.4 Schliesslich ist noch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorfällen rund um den Grenzübergang mit der Frau namens "AQ._____" im Dezember 2005 zu verweisen (Urk. 38 S. 250 ff.; Urk. HD 3/5/2 und 3/5/7). Wenn die Verteidigung hierzu ausführte, es sei vollkommen widersinnig, wenn J._____ ausgeführt habe, man habe ihr bei der serbischen Polizei geraten, zur Schweizer Polizei zu gehen, sie dann aber zu grosse Angst davor gehabt habe, zur Polizei zu gehen (Urk. 89/50/9 S. 23), so ist dies näher zu beleuchten: J._____ erwähnte gemäss eigenen Aussagen bei der Grenzkontrolle die Namen von A._____ und R._____. Überdies habe sie erwähnt, dass A._____ versuche, einen Richter zu bestechen, damit er früher aus dem Gefängnis entlassen werde, und dass A._____ sie bedrohe (Urk. ND 7/1/14 S. 4 ff.). Diesbezüglich sei sie dann an die Schweizer Behörden verwiesen worden. Von Sexualdelikten o.ä. war dort nie die Rede (Urk. HD 3/5/2). Folgerichtig sagte sie denn auch bei der Staatsanwaltschaft aus, es wäre wohl damals ein guter Zeitpunkt gewesen auszusagen, sie habe aber den serbischen/kroatischen Behörden nicht getraut, weshalb sie es nicht für richtig gehalten habe, "alles" zu sagen (und erst später den Mut gefasst, auch diesbezüglich Anzeige zu erstatten; Urk. ND 7/1/18 S. 7). Darin liegt kein Wider- spruch. Zutreffend ist sodann die Ansicht der Vorinstanz, dass es wenig überra- schend ist, wenn die von J._____ im Frühling 2006 angeblich an Interpol und das Gefängnis … verschickten Briefe nicht mehr auffindbar waren, zumal diese ano- nym verfasst waren. Es fragt sich vielmehr, weshalb J._____ dies hätte erfinden sollen. Dass die Aussagen von J._____ als Angeschuldigte gegenüber den serbi- schen Behörden zum Abholen von "AQ._____" nicht deckungsgleich blieben (Urk. HD 3/5/2), spielt keine massgebliche Rolle, wenngleich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 252, Urk. 81 S. 28) – angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass J._____ ihre Aussage auf Druck von R._____ änderte (Urk. ND 7/1/14 S. 4 unten). Es ging dort wie gesagt noch nicht um die heute zu beurteilenden Vorwürfe.
E. 2.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin J._____ leicht eingeschränkt ist, weshalb ihre Behauptungen mit Vorsicht zu wür- digen sind. Indes ist ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung. Festzuhalten ist an dieser Stelle jedenfalls, dass
- 75 - kein Motiv von J._____ für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten (und der Beschuldigten R._____) ersichtlich ist. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann auf die eingangs gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben Ziff. II.2.).
3. Die Vorinstanz hat sich sodann zutreffend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ befasst. Auch hierauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 254 ff.). Das Folgende ist daher vor allem ergänzender Natur. 3.1. Obwohl die Privatklägerin – für ein Opfer eines Sexualdelikts – untypisch oft befragt wurde, was offenbar vor allem mit dem Umfang der Vorwürfe und zeitli- chen Engpässen zu tun hatte (vgl. Urk. ND 7/1/2 S. 6, ND 7/1/11 S. 9), blieben ihre Aussagen sehr konstant und selbst in vielen Details deckungsgleich, ohne auswendig gelernt zu wirken (vgl. Urk. 38 S. 254 f. und S. 259 f.). So berichtete sie – vom Beschuldigten bestritten – etwa mehrfach übereinstimmend davon, wie sie sich beim ersten Vorfall beim Aussteigen im Gurt des Autos verfangen habe und gestürzt sei (Urk. ND 1/11 S. 3, ND 7/1/17 S. 6), wie zuvor ein Streifenwagen gekommen sei, sie aber gesagt habe, es sei alles in Ordnung, wie sie den Be- schuldigten durch Kollegen 2003 bei einem Spitalaufenthalt kennengelernt habe, wie er ihr zwar die Nacktfotos samt Negativen herausgegeben habe, dann aber mit Duplikaten gedroht habe (Urk. ND 7/1/11 S. 7, ND 7/1/17 S. 14), wie der alte Mann, welchen sie in der Wohnung oberhalb des Restaurants "…" habe befriedi- gen müssen, gesagt habe, der Grosspapa (also er) wolle doch nur etwas Spass haben und ihr nichts tun (Urk. ND 7/1/12 S. 3, ND 7/1/18 S. 3), wie der zweite Mann bei diesem Vorfall nicht mehr mit ihr verkehren wollte, weil er ihre Zwangs- lage erkannte (Urk. ND 7/1/18 S. 4, ND 7/1/12 S. 3), wie der Beschuldigte sie danach noch länger in der Wohnung festhielt und ebenfalls vergewaltigte (Urk. ND 7/1/12 S. 5, ND 7/1/18 S. 5) – es liessen sich noch zahlreiche weitere Beispie- le nennen. Obwohl zwischen den Befragungen teilweise geraume Zeit verstrichen war, finden sich die gleichen lebensnahen Details, was ein erhebliches Realitäts- kriterium ist. Plausibel und authentisch wirkt beispielsweise die mehrfach geschil- derte Darstellung, sie habe den Beschuldigten – bezüglich des Vorfalls vom
26. Dezember 2004 – gebeten, sie doch "wenigstens an Weihnachten in Ruhe zu
- 76 - lassen" (Urk. ND 7/1/12 S. 1, ND 7/1/18 S. 5). Mit der Vorinstanz und der Vertei- digung ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin indes auch einige Widersprüche finden lassen. Insoweit die Verteidigung damit aller- dings dartun will, dass die Ausführungen von J._____ unglaubhaft und damit frei erfunden seien (Urk. 81 S. 31), ist ihr nicht zu folgen. Wenn J._____ etwa nicht li- near dazu aussagt, wann genau der Beschuldigte damit gedroht habe, ihrer klei- nen Schwester etwas anzutun, oder einmal von Vergewaltigung der Schwester und einmal von Zerschneiden ihres Gesichts gesprochen habe (Urk. 89/50/9 S. 26), so ist dies offenkundig nicht derart widersprüchlich, dass daraus der Schluss gezogen werden müsste, die Privatklägerin habe generell die Unwahrheit gesagt. Auch was die genaue Abfolge der verschiedenen sexuellen Handlungen oder die Frage, ob die beiden fremden Männer am 26. Dezember 2004 gleichzei- tig oder nacheinander in die Wohnung gekommen waren, betrifft, ist festzuhalten, dass dies für die Privatklägerin nicht derart wesentlich war, dass es sich im Ge- dächtnis regelrecht hätte einprägen müssen (vgl. Urk. 38 S. 260). Die emotiona- len "Eckpfeiler" – wie beispielsweise den ersten Angriff durch den Beschuldigten und den vermeintlichen Anlass dafür – hat sie durchwegs gleich geschildert. Die Vorinstanz hat anhand verschiedener Beispiele detailliert aufgezeigt, wie die In- kongruenzen in den Aussagen der Privatklägerin zu werten sind (Urk. 38 S. 264 f., S. 270 f., S. 275 f., S. 279 f., S. 283 f.). Gerade zeitliche Ungereimthei- ten vermögen angesichts des längeren Zeitraums, in dem die Privatklägerin mit dem Beschuldigten verkehrte, keine massgeblichen Zweifel aufkommen lassen. Hinzu kommt, dass J._____ immer wieder betonte, es sei schon länger her, sie sei sich nicht mehr sicher, sie wolle nichts behaupten, das sie nicht wisse usw. (Urk. ND 7/1/10 S. 4, Urk. ND 7/1/17 S. 4, S. 6, S. 7, S. 11, S. 14, Urk. ND 7/1/18 S. 5, S. 7, S. 9, S. 18, Urk. ND 7/1/19 S. 3, S. 5, S. 13). Wenn die Verteidigung davon ausgeht, es liege eine "höchst widersprüchliche Aussage" von J._____ vor, wenn sie einmal ausführe, der Beschuldigte habe auf seinen eigenen Bauch eja- kuliert, während sie – über ein Jahr – später ausgesagt habe, er habe auf sie eja- kuliert (Urk. 81 S. 34), so zielt dies augenfällig ins Leere. Nicht nur aufgrund des Zeitablaufs erscheint dies als unverdächtig; die beiden Aussagen widersprechen sich auch nicht zwingend. Sodann hatte J._____ beim Staatsanwalt explizit ange-
- 77 - fügt, sie "glaube", es sei so gewesen. Viel entscheidender ist, dass sie den Be- schuldigten bezüglich dieses Vorfalls konstant nicht dahingehend belastet hat, in sie hinein ejakuliert zu haben. Auffällige Widersprüche, welche als Lügensignale qualifiziert werden müssten, sind in den Aussagen von J._____ somit nicht er- sichtlich. Zudem ging die Vorinstanz überall dort, wo Unklarheiten bestanden, von der für den Beschuldigten besseren Variante aus und präzisierte den Sachverhalt dahingehend, was auch vorliegend zu bestätigen ist (Urk. 38 S. 271 unten, S. 278, S. 283 und S. 287; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass die Aussagen von J._____ im Wesentlichen widerspruchsfrei, plausibel und selbst erlebt wirken. 3.2. Besonders überzeugend wirken die Aussagen der Privatklägerin aber deshalb, weil sie äusserst zurückhaltend aussagte und auch eigene Schwächen und Fehler einräumte. Wer – wie der Beschuldigte behauptet – eine Zwangslage erfinden muss, um seine Handlungen vor andern zu rechtfertigen oder eine möglichst hohe Genugtuungssumme zu erhalten, tut dies zweifellos anders als J._____. Nicht nur wären in einem solchen Fall monotonere und widersprüchli- chere Aussagen zu erwarten, weil diese ja gänzlich unwahr wären, sondern die Schilderungen würden zweifellos dramatischer ausfallen. Einen Grund für Zu- rückhaltung gäbe es dann nicht. In den Aussagen von J._____ lassen sich hinge- gen zahlreiche Beispiele finden, wo sie die Beschuldigten ohne weiteres weitaus massiver hätte belasten können, ohne dass dies auffällig gewesen oder hinter- fragt worden wäre, was sie aber nicht tat: So etwa, wenn sie von sich aus aus- führte, dass sie nach der Vergewaltigung durch den älteren Mann keine Schmer- zen gehabt habe (Urk. ND 7/1/12 S. 4), dass der Mann an der …strasse keinen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und keinen Samenerguss gehabt habe (Urk. ND 7/1/12 S. 8, ND 7/1/18 S. 8), dass der Beschuldigte mehrfach nicht in sie hin- ein ejakuliert habe (Urk. ND 7/1/12 S. 6 und S. 8, Urk. ND 7/1/17 S. 12; vgl. Urk. ND 7/1/11 S. 6), dass sie von "AF._____" nie bedroht worden sei und im Bordell habe Kondome benützen dürfen (Urk. ND 7/1/18 S. 15, ND 7/1/19 S. 5), dass sie von den Beschuldigten nie zum Drogenkonsum aufgefordert worden sei (Urk. ND 7/1/19 S. 4), oder wenn J._____ an verschiedenen Stellen – grundsätzlich entlastend – ausführte, der Beschuldigte sei bei den Taten meist angetrunken
- 78 - gewesen (Urk. ND 7/1/12 S. 2, ND 7/1/17 S. 14, ND 7/1/18 S. 9, vgl. auch Urk. 79 S. 16). Hinzu kommt die Tatsache, dass J._____ konstant von mindestens 10 Vergewaltigungen durch den Beschuldigten im Hotel berichtete, während der Be- schuldigte angab, man habe etwa 20 Mal (Urk. ND 7/2/1 S. 9) – in der Schlusseinvernahme waren es dann bereits "sicher 30 Mal" (Urk. ND 7/2/4 S. 3) – einvernehmlich miteinander verkehrt. Würde diese Behauptung des Beschuldig- ten der Wahrheit entsprechen und wäre J._____ tatsächlich rund 30 Mal mit ihm im Hotel gewesen, so wäre in keiner Weise einzusehen, weshalb sie nicht gerade von rund 30 Vergewaltigungen berichten sollte, sondern diese Zahl ohne Not re- duziert hätte. Wer sich wahrheitswidrig als Opfer schlimmster Gewalt darstellen will, tut so etwas nicht. 3.3. Weiter ist festzuhalten, dass es sich hier zwar (weitgehend) um Vieraugen- delikte handelt, die Aussagen von J._____ indes durch verschiedene Nebenum- stände immer wieder bestätigt wurden. So ist etwa zu erwähnen, dass die Privat- klägerin schon früh schilderte, wie R._____ und ein gewisser "AR._____" anwe- send gewesen seien, als sie vom Beschuldigten geschlagen und in die Wohnung an der ...strasse verbracht worden sei. Diesen "AR._____" konnte sie auch be- schreiben (Urk. ND 7/1/2 S. 4, ND 7/1/17 S. 7). Während der Beschuldigte, der den ganzen Vorfall bestreitet, angab, er kenne 50 AR._____s (Urk. ND 7/2/1 S. 7), hielt sich R._____ dazu ebenfalls bedeckt (Urk. ND 7/3/1 S. 3). J._____ hingegen erkannte auf einem Fotobogen (mit mindestens 36 Fotos; vgl. Urk. ND 7/1/16 S. 1 Frage 2 am Ende) just jene Person, die tatsächlich AR._____ (…) heisst und riskierte damit, dass ihre Geschichte – falls diese erlogen war – durch einen Zeugen entkräftet werden könnte. Wieso sie dies tun sollte, ist nicht einzu- sehen. Im Übrigen steht fest, dass AR._____ genau im August 2004 bei R._____ in den Ferien in der Schweiz weilte (Urk. HD 1/3 S. 12) und am fraglichen Abend vermutlich anwesend war, was R._____ anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte (Urk. 78 S. 15). Auch hier erwies sich die Darstellung von J._____ mithin als zutreffend. Schliesslich ist zu erwähnen, dass R._____ an der Hauptverhand- lung (erstmals) einräumte, dass der Beschuldigte mit J._____ an jenem Abend Streit gehabt habe und sie (R._____) ihre Wunde verarztet habe, wobei diese nicht so schlimm gewesen sei (Urk. 89/50/3 S. 27). Anlässlich der Berufungsver-
- 79 - handlung sprach sie davon, es sei eine Schürfung gewesen mit "vielleicht ein paar Tropfen Blut" (Urk. 78 S. 11). Der Beschuldigte führte dazu bis anhin wenig überzeugend lediglich aus, er wisse nichts von solchen Verletzungen seiner an- geblichen Freundin (Urk. 89/50/5 S. 13). Erstmals an der Berufungsverhandlung wollte er sich an einen Vorfall erinnern, bei dem sich J._____ einen Fingernagel abgebrochen und ein Pflaster drauf getan habe, weil sie beide zusammen im Treppenhaus gestürzt seien (Urk. 79 S. 15). Abgesehen davon, dass der Be- schuldigte hier einmal mehr eine neue Geschichte vorbringt, ist wenig glaubhaft, dass ein abgebrochener Fingernagel ein Verarzten durch R._____ – oder ein Überschminken der Wunde (Urk. 81 S. 33) – notwendig gemacht hätte. Es ist of- fensichtlich, dass der Beschuldigte widersprüchlich und beschönigend aussagt. Als ebenfalls zutreffend – und somit nicht etwa unnötig belastend – erwies sich sodann die wiederholte Aussage von J._____, der Beschuldigte habe ihr an die- sem ersten Abend im Auto einen Revolver mit weissem Griff gezeigt (Urk. ND 7/1/1 S. 3, ND 7/1/2 S. 3, ND 7/1/17 S. 6). Der Beschuldigte bestätigte, eine solche Waffe immer im Handschuhfach des Autos gehabt zu haben (Urk. ND 7/2/1 S. 4-6). Er habe immer eine Waffe bei sich und werde sich auch nach der Haftentlassung sofort wieder eine besorgen. Dass er keine Bewilligung dafür habe, interessiere ihn nicht; man mache viele Sachen, die verboten seien (a.a.O.). Auch hier erwies sich die detaillierte Darstellung der Privatklägerin somit
– in einem Nebenpunkt – als absolut zuverlässig. Schliesslich fällt erheblich ins Gewicht, dass J._____ sowohl die Wohnung (Urk. HD 1/6 S. 5 unten i.V.m. Urk. ND 7/1/9) als auch den Mann, welchen sie an der ...strasse habe befriedigen müssen, recht detailliert beschreiben konnte (Urk. ND 7/1/18 S. 10, Urk. ND 7/1/2 S. 6, wo ihr der Wohnungsmieter AS._____ in der Fotokonfrontation auch bekannt vorkam; Urk. ND 7/1/4 Nr. 25). Der Beschuldigte wollte sich bis anhin an einen Aufenthalt an der ...strasse nicht konkret erinnern, obwohl eine solche Dreierkons- tellation auch bei ihm und J._____ wohl nicht an der Tagesordnung gewesen sein dürfte (entgegen Urk. 79 S. 16). Und falls doch, fragt sich mit Fug, weshalb er dies bis anhin auch nie ansatzweise erwähnt hatte. Dass er sich – trotz den Aus- sagen von AS._____ – nicht einmal in der Schlusseinvernahme, als ihm der kon- krete Vorfall nochmals vorgehalten wurde (Urk. ND 7/2/3 S. 5), daran erinnern
- 80 - wollte (und nicht etwa die Aussagen von AS._____ mindestens in groben Zügen bestätigte), spricht Bände. Dagegen brachte er anlässlich der Berufungsverhand- lung erstmals vor, er erinnere sich nunmehr an diesen Vorfall; damals sei er nicht potent gewesen und habe nicht mit der Privatklägerin sexuell verkehren können, weshalb es zu Sex zwischen ihr und dem anderen Mann gekommen sei (Urk. 79 S. 16). Somit bestätigt der Beschuldigte einmal mehr Stück für Stück die Richtig- keit der Aussagen von J._____, diesmal bezüglich des Aufenthalts in der Woh- nung von AS._____ und den Sexualverkehr zwischen den beiden, auch wenn der Beschuldigte die Sache anders darstellt. Auch hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin – hätte sie alles freiwillig gemacht – keinerlei Anlass gehabt hätte, genau einen derartigen Vorfall detailliert zu schildern, bei welchem polizeiliche Nachforschungen angestellt und möglicherweise Zeugen ausfindig gemacht wür- den, die ihre Aussagen widerlegen würden. Solch ein Verhalten wäre schlicht wi- dersinnig und unnötig. In der Tat wurde der Mieter der fraglichen Wohnung poli- zeilich einvernommen (Urk. HD 7/11). AS._____ führte aus, er habe dem Be- schuldigten seine Wohnung überlassen, damit dieser dort mit J._____ sexuell verkehren könne. Er habe dabei zugeschaut, wie sie den Beschuldigten oral be- friedigt und dabei gelacht habe. Von Zwang könne keine Rede sein. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass diese Aussagen nur entlastend verwertet werden könnten, weil eine Konfrontationseinvernahme nicht stattgefunden hat. Eine Einvernahme als Zeuge wäre – entgegen der Verteidigung (Urk. 89/50/9 S. 31, Urk. 81 S. 37) – von vornherein nicht in Frage gekommen, da der erhebli- che Verdacht besteht, dass AS._____ der von der Privatklägerin geschilderte zweite Mann und somit an der Tat beteiligt gewesen sein könnte. Eine staatsan- waltschaftliche Einvernahme wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 38 S. 286) ist festzuhalten, dass AS._____s wenig plausible Aussa- gen und seine Beteiligung am Vorfall den Schluss nahe legen, dass er sich damit selbst vor einer allfälligen Strafverfolgung schützen wollte. Entgegen der Vo- rinstanz ist indes nicht davon auszugehen, dass AS._____ einen anderen Vorfall als die Privatklägerin schilderte (a.a.O.). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass je- mand, der dem Beschuldigten ohne weiteres seine Wohnung überlässt, diesen danach auch nicht belasten will. Von einem "äusserst gewichtigen Entlastungs-
- 81 - zeugen" (Urk. 81 S. 37 oben) kann daher keine Rede sein. Die Aussagen von AS._____ widersprechen schliesslich selbst jenen des Beschuldigten und vermö- gen die Glaubhaftigkeit der Darstellung von J._____ nicht ansatzweise zu er- schüttern. 3.4. Immer wieder wurde geltend gemacht, die Aussagen von J._____ seien le- bensfremd, da sich niemand so verhalten würde. Selbst die Staatsanwaltschaft und Geschädigtenvertretung hielten fest, sie hätten ihr die Geschichte zunächst nicht geglaubt; die weiteren Ermittlungen hätten dann aber ergeben, dass sich viele von J._____s Aussagen erhärten liessen (Urk. 89/50/6 S. 18 f.; Urk.89/Prot. I S. 18). Dem ist – wie oben dargelegt – vollumfänglich zuzustimmen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nicht die einzige Frau ist, die vom Beschul- digten malträtiert worden wäre, was oben beim Menschenhandel etc. dargelegt wurde. Auch diese Geschädigten schilderten teilweise, wie der Beschuldigte plötzlich wütend und aggressiv werden konnte. J._____ brachte sodann auch eine plausible Erklärung dafür vor, weshalb sie letztlich dazu gezwungen worden sei, im Bordell an der ...strasse zu arbeiten: Sie nehme an, dass sie im August 2005 im Bordell gerade niemand anderen hatten als B._____; sie nehme an, der Be- schuldigte habe R._____ dann gesagt, sie solle ihr doch mit den Bildern drohen (Urk. 7/1/18 S. 12 und S. 14). R._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, dass J._____ im Bordell erwünscht war, damit man nicht sagen müsse, dass in diesem Salon nur ein Mädchen sei (Urk. 89/50/3 S. 28). Unter diesen Umständen wäre es in der Tat einfacher gewesen, J._____ mit Drohungen dazu zu bringen, dort tätig zu sein, als ein neues Mädchen (unter Kost und Logis) aus dem Ausland herzu- bringen. Die Schilderungen von J._____ ergeben auch einen Sinn, denn sie zei- gen insgesamt deutlich auf, wie der Beschuldigte die damals noch junge Privat- klägerin systematisch Schritt für Schritt gefügig machte, bis sie letztlich "für ihn" (vgl. Urk. 7/2/2 S. 6 f.) im Bordell zu arbeiten begann (vgl. auch Urk. 38 S. 259). Zunächst habe er sie nur geschlagen, in seinen Einflussbereich gebracht und so in Angst versetzt, dies noch gänzlich ohne sexuelle Handlungen. Als er am nächs- ten Tag angerufen habe, um zu fragen, ob sie ihn anzeigen werde, habe er wohl gemerkt, dass sie Angst vor ihm habe, und habe dies später dann ausgenützt (Urk. ND 7/1/17 S. 8, Urk. ND 7/1/1 S. 4 f.). Nach ungefähr einer Woche habe er
- 82 - angerufen und gesagt, sie müsse rauskommen, unter verbaler Androhung schlimmer Übel, sodass sie mit ihm ins Hotel gefahren sei, wo er Nacktfotos von ihr erstellt habe (a.a.O., vgl. auch Urk. ND 7/1/11 S. 4 f.). Ab da sei es gegen ih- ren Willen zu verschiedenen sexuellen Handlungen gekommen und sie habe ihm einfach immer gehorcht, wenn er angerufen habe, sie müsse mit ihm weggehen. Wenn sie das Handy abgestellt gehabt habe, habe er ihr per sms gedroht, zu ihr nach Hause zu kommen (Urk. ND 7/1/17 S. 13 f.). Der Beschuldigte habe sie auch immer wieder mit dem Veröffentlichen der Nacktfotos erpresst. Als er ihr die Fotos übergeben habe, habe sie gehofft, er lasse sie nun in Ruhe; dann aber ha- be er sich wieder gemeldet und gesagt, er habe Duplikate davon (a.a.O. S. 15; vgl. auch Urk. ND 7/1/11 S. 7 unten). Schliesslich soll er die Privatklägerin quasi zur Prostitution gezwungen haben, indem er sie anderen Männern zugeführt und mit Schlägen gefügig gemacht habe. Ob sie so bewusst für ihre Tätigkeit im Bor- dell vorbereitet werden sollte, ist nicht nachweisbar. Zumindest erscheint eine sol- che Vorgehensweise im Prostitutionsmilieu nicht als untypisch. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte mit gefälschten Papieren und ille- gal in der Schweiz aufhielt (Urk. 79 S. 19 oben). Die Darstellung der Privatkläge- rin, wonach der Vorfall vom August 2004 etwas damit zu tun haben könnte, dass sie den Pass des Beschuldigten gesehen und erfahren hatte, dass er gar nicht "AT._____" (wie sein Bruder), sondern A._____ heisst (Urk. ND 7/1/17 S. 4 f., Urk. ND 7/1/11 S. 2), ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 32) – somit nicht derart abwegig. Der Beschuldigte habe damals zu ihr gesagt, sie würde ihm alles kaputt machen, was sie aber nicht verstanden habe (a.a.O.). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund allfälliger Machenschaften inkognito bleiben wollte, würde es nicht überraschen, wenn er versuchen würde, jene Person, die seine wahre Identität kennt, einzuschüchtern. Die Angaben von J._____ sind nicht lebensfremd, sondern erscheinen vielmehr durchwegs als glaubhaft. 3.5. Somit verbleibt einzig zu prüfen, ob J._____ als – wie von ihm behauptet – damalige Geliebte des Beschuldigten ein Motiv für eine Falschbelastung gehabt haben könnte. Darauf wurde eingangs bereits kurz eingegangen. Zunächst ist ne- benbei bemerkt mit der Vorinstanz festzustellen, dass selbst eine vorangehende Liebesbeziehung der beiden die eingeklagten Vorfälle nicht per se widerlegen
- 83 - würde (Urk. 38 S. 275). Für eine solche bestehen aber keine hinreichenden Hin- weise. Im Gegensatz zur Privatklägerin, welche stets übereinstimmend ausgeführt hatte, wann und unter welchen Umständen sie den Beschuldigten kennengelernt habe, widersprach sich der Beschuldigte bei dieser Frage (vgl. dazu unten Ziff. 4.1). Solche Details bleiben bei einer Liebesbeziehung normalerweise eini- germassen in Erinnerung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erstmals an der Hauptverhandlung nun plötzlich behauptete, er habe die Beziehung eigentlich be- enden wollen; J._____ sei ihm nachgerannt, er habe manchmal sogar trotz feh- lender Lust mit ihr sexuellen Kontakt gehabt (Urk. 89/50/5 S. 2 und S. 12 ff.). Nunmehr in Kenntnis der Zeugenaussagen (Urk. ND 7/2/3 S. 4), auf welche so- gleich eingegangen wird, hielt er auch erstmals fest, er habe sich sogar vor J._____ verstecken müssen, wofür es mehrere Zeugen gebe (a.a.O. S. 13). In der Untersuchung hatte er noch angegeben, sich vor dem Vater von J._____ ver- steckt zu haben, weil er sich für sein Verhältnis mit ihr geschämt habe (Urk. ND 7/2/1 S. 4), wobei letzteres – nebenbei bemerkt – angesichts des Umfelds und der Tätigkeit des Beschuldigten bereits nicht besonders glaubhaft erscheint. An- lässlich der Berufungsverhandlung hat er eine weitere Version der Geschehnisse hinzugefügt, worauf oben bereits eingegangen wurde (Urk. 79 S. 17 f.) Jedenfalls überzeugen seine Aussagen dazu in keiner Weise. Die Vorinstanz hat sich so- dann zutreffend mit den Befragungen verschiedener Personen zur angeblichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und J._____ auseinandergesetzt (Urk. 38 S. 272 ff.). Darauf ist zu verweisen. Entgegen den Ausführungen der Ge- schädigtenvertreterin (Urk. 89/50/7 S. 11 f.) sind nur jene Aussagen belastend gegen den Beschuldigten verwertbar, welche in einer Zeugeneinvernahme erfolgt sind. Augenfällig ist, wie bemüht einige der befragten Personen waren, den Be- schuldigten zu entlasten, indem sie sofort ungefragt erläuterten, dass ihm eine Frau namens J._____ "nachgelaufen" sei und "nicht umgekehrt" (Urk. HD 7/13 S. 3 f., HD 7/9 S. 6 unten, vgl. auch Urk. HD 7/14 S. 3), sodass sie instruiert wir- ken – allen voran AU._____. Erstaunlich ist diese Aussage auch deshalb, weil der Beschuldigte selbst solches bis zur Hauptverhandlung nie behauptet hatte. Keiner der Befragten konnte sodann aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass J._____ die Freundin des Beschuldigten war (etwa, indem man sie beim Küssen
- 84 - beobachtet hätte o.ä); dies mit Ausnahme von AS._____, welcher aus obgenann- ten Gründen nicht glaubhaft erscheint. Sie konnten höchstens dartun, sie hätten gehört, die beiden seien ein Paar gewesen (Urk. HD 7/5 S. 1 f., HD 7/14 S. 3 f., HD 7/9 S. 4 f., Urk. HD 7/13 S. 2; AS._____ konnte nicht bestätigen, dass es sich um J._____ handelte; Urk. HD 7/16 S. 5). Dass der Beschuldigte dieses Gerücht in Umlauf brachte, wurde auch von der Privatklägerin von Anfang an bestätigt (Urk. ND 7/1/1 S. 5, Urk. ND 7/1/17 S. 14 oben, Urk. ND 7/1/19 S. 9). Wahr zu sein braucht es deshalb nicht. Schliesslich wird von der Verteidigung vorgebracht, J._____ habe anlässlich ihrer Verhaftung am Grenzübergang in Kroatien im De- zember 2005 den Beschuldigten selbst als ihren Freund bezeichnet (Urk. 89/50/9 S. 22), da sie dort erwähnt habe, AV._____ sei die Ehefrau ihres Freundes (Urk. HD 3/5/2 S. 3). Aus der vom Gericht erneut eingeholten Übersetzung geht indes hervor, dass das Wort "Freund" wie in der deutschen Sprache verschieden inter- pretiert werden kann und nicht zwingend auf einen Intimfreund hinweist, sondern auch ein Freund bedeuten kann (Urk. 89/91). Zudem sind diese in völlig anderem Zusammenhang gemachten Aussagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal sich die Privatklägerin dort wohl einfach möglichst aus der Affäre ziehen wollte. Sie sprach an gleicher Stelle auch von einer ihr "zuvor unbekannten weib- lichen Person namens AV._____", obwohl sie R._____ damals längst kannte. Dies belegt jedenfalls nicht, dass J._____ die Geliebte des Beschuldigten war und stets einvernehmlich mit ihm (und mehreren Bekannten von ihm) verkehrte. Wie eingangs erwähnt, würde dies auch nicht erklären, welches Motiv die Privatkläge- rin für eine derart massive Falschbelastung von R._____ haben könnte. 3.6. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen von J._____ derart viele Realitätskriterien enthalten und sich Stück für Stück als rich- tig erwiesen, während auffällige Lügensignale fehlen, sodass sie absolut zu über- zeugen vermögen.
4. Damit stellt sich noch die Frage, ob auch die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind und an der Darstellung der Privatklägerin Zweifel zu erwecken vermögen. Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 38 S. 261 f.). Wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand-
- 85 - lung rügte, die Vorinstanz nenne nur gerade zwei Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 81 S. 31), so blendet sie vollständig aus, dass der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung zu diversen Punkten eine völlig neue Version der Geschehnisse vorbrachte (Urk. 79 S. 11 f. und S. 16 f.).
E. 4 Anklageberichtigung, Anklageprinzip
E. 4.1 Wie bereits weiter oben erwähnt hat sich der Beschuldigte in vielen Details und immer wieder widersprochen. So behauptete er zunächst, J._____ seit An- fang 2004 als Nachbarin zu kennen (Urk. ND 7/2/1 S. 1). An einen Spitalbesuch wollte er sich nicht erinnern, machte aber auf Nachfragen mehrfach unmissver- ständlich geltend, 2003 gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein (a.a.O. S. 3; vgl. auch seine Aussagen zum Fall AK._____). Erst an der Hauptverhandlung, mithin rund 6 Jahre später, räumte er ein, J._____ im Sommer 2003 durch ge- meinsame Freunde kennengelernt zu haben und sie bis dahin nicht gekannt zu haben (Urk. 89/50/5 S. 12). Auf den Widerspruch, dass er nunmehr erstmals be- haupte, J._____ sei ihm nachgerannt und letztlich lästig gewesen, wurde bereits oben hingewiesen. Letzteres diente offenkundig dazu, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken resp. ein Motiv für eine Falschaussage zu belegen. Dazu wurde an der Berufungsverhandlung eine weitere Version nachgeschoben, nämlich dass J._____ ihm nur zu Beginn ihrer Beziehung lästig gewesen sei (Urk. 79 S. 16 f.). Wenig überzeugend erscheint der Beschuldigte auch, wenn er einerseits ausführte, J._____ habe sich während ihrer Beziehung bis zum
27. Januar 2005 [als er verhaftet wurde] nicht prostituiert, er habe gar nicht gewusst, dass sie so etwas mache (Urk. ND 7/2/2 S. 5 und S. 9) und habe mit ihr als Hure keinen Kontakt haben wollen (Urk. ND 7/2/1 S. 8 und ND 7/2/3 S. 6 f.). Andererseits hielt er fest, die Nacktfotos seien damals – also im Hotel während ihrer Beziehung – auf Wunsch von J._____ gemacht worden, damit ihre reichen Kunden sehen könnten, wie sie aussieht (Urk. ND 7/2/1 S. 9, Urk. ND 7/2/2 S. 2 und S. 8). Es fragt sich, welche Kunden gemeint sind, wenn J._____ damals noch nicht als Prostituierte gearbeitet habe. Von dieser Darstellung kam der Beschul- digte jedoch ohnehin mit einer wirren Betrugsgeschichte später wieder ab (Urk. ND 7/2/3 S. 7 unten).
- 86 -
E. 4.2 Zum simplen Vorhalt, J._____ sage, die Nacktfotos seien unter Zwang ent- standen machte der Beschuldigte sehr weitschweifige Ausführungen u.a. dazu, wie J._____ mit einem alten Mann nach Graubünden gefahren sei, wie er selbst den Besitzers eines Restaurants um Hilfe gebeten habe beim Schreiben einer sms an J._____, wie er mit dieser und einer Kollegin dann in eine Disco gefahren sei, obwohl er nicht habe angetrunken fahren wollen, wie der Autoschlüssel dann im Briefkasten deponiert worden sei, wie der Ehemann von J._____ sie nur we- gen der Papiere geheiratet habe, welches Auto die frühere Frau des Ehemannes von J._____ habe kaufen wollen, wie dieser einen Kredit aufgenommen habe, um Elektrogeräte bei FUST zu kaufen etc. (Urk. ND 7/2/2 S. 1 ff.). Die Schilderung solcher unbedeutenden Details, die absolut nichts mit der vorgeworfenen Straftat zu tun haben, diente offenkundig als Ablenkungsmanöver und erscheint damit als klares Lügensignal. Ein derartig abschweifendes, ausweichendes Aussageverhal- ten legte der Beschuldigte gleich mehrfach an den Tag (vgl. Urk. ND 7/2/3 S. 6-7, ND 7/2/2 S. 10 betr. Geburtstagsparty). Dasselbe gilt für die Frage nach dem Verbleib der Nacktfotos der Privatklägerin. Zuerst führte er aus, er besitze viele Nacktfotos von J._____, welche sich aber an einem sicheren Ort befinden würden (Urk. ND 7/2/1 S. 9). Diesen Ort preiszugeben wäre für ihn entlastend gewesen, würde man auf diesen Fotos tatsächlich keine Gewalt und keine blauen Flecken der Privatklägerin sehen (Urk. ND 7/2/4 S. 6). Das tat er jedoch nicht. Später be- hauptete er stattdessen, es sei falsch interpretiert worden; er meine damit norma- le Fotos von J._____ (Urk. ND 7/2/3 S. 7). Weshalb diese an einem sicheren Ort verstaut werden sollten, bleibt sein Geheimnis. Er machte neu geltend, die Nackt- fotos habe er von ihr in einer Bar erhalten und in seinem Auto gelassen. J._____ habe sie nachher aus dem Auto weggenommen (Urk. ND 7/2/3 S. 2; Urk. 89/50/5 S. 14). Ausser dem Bestreiten der Vorhalte ist in den Aussagen des Beschuldig- ten somit keinerlei Konstanz auszumachen.
E. 4.3 Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten daher nicht zu überzeugen, sondern müssen über weite Strecken als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Somit widerlegen sie die glaubhaften Aussagen von J._____ nicht.
- 87 -
5. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die im Verfahren gegen die Beschuldig- te R._____ durchgeführten Beweisergänzungen betreffend J._____ nichts erge- ben haben, was den Beschuldigten entlasten könnte (belastend sind die neuen Beweismittel – wie eingangs erwähnt – ohnehin nicht gegen den Beschuldigten verwertbar; Urk. 89/2-6). Die mit dem Zeugen AW._____ durchgeführte Befra- gung sollte gemäss Beweisantrag der Verteidigung von R._____ ergeben, dass AW._____ öfters Kunde von J._____ gewesen sei und so Einblick in deren hiesi- ge Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten habe (vgl. aber R._____ selbst in Urk. 89/89/2 S. 2). Er habe sie gut gekannt und sei überzeugt, dass sie ihrer Ar- beit freiwillig nachgegangen und kein Zwang im Spiel gewesen sei. Die Privatklä- gerin liess dazu ausführen, dies treffe nicht zu, sie habe AW._____ mutmasslich zwei Mal bedient und es sei nichts Persönliches besprochen worden (vgl. auch Urk. 89/89/3/1 S. 4 und S. 7). Der Zeuge bestätigte schliesslich auch diese Dar- stellung von J._____, da er sich konkret nur an einen Besuch bei J._____ als Freier und keine persönlichen Gespräche erinnern konnte (Urk. 89/89/4/1 S. 6 und S. 8 f.). Dass ihn J._____ vor der Einvernahme angerufen und gefragt hatte, weshalb er (wahrheitswidrig) aussagen wolle, er sei ihr Stammkunde gewesen, wurde von ihr unumwunden zugegeben, plausibel erklärt und offenbar mit der Bemerkung verbunden, sie wolle einfach Gerechtigkeit (a.a.O., Urk. 89/89/5 S. 1 f.). Dass J._____ dabei in einem "leicht drohenden Unterton" gesprochen ha- be (Urk. 81 S. 29), ist nicht erwiesen (Urk. 89/89/4/1 S. 8). Dieser Anruf ist mit der Staatsanwaltschaft zwar unschön, aber in gewisser Weise nachvollziehbar (Urk. 82 S. 5). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ wurde durch die Beweisergänzung jedenfalls nicht erschüttert. Dass AW._____ im Übrigen der Ansicht war, J._____ habe alles freiwillig gemacht und sogar Spass daran gehabt (Urk. 89/89/4/1 S. 9 f.), bleibt ohne Bedeutung, zumal er keinen näheren Einblick in das Leben der im Bordell tätigen Frauen hatte und Prostituierte notorischer- weise den Anschein erwecken müssen, als würde ihnen ihre Tätigkeit gefallen (vgl. auch Urk. 82 S. 5, Urk. 83 S. 2 f.). Dies besagt nichts. Dasselbe gilt – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 81 S. 30) – für die in den Akten liegenden Fotos von J._____. Dass sie zusammen mit ihrem weiblichen Kolleginnen auch einmal fröhlich sein konnte und nicht auf jedem Foto aus dieser Zeit bedrückt
- 88 - aussieht, besagt selbstredend nicht, dass ihre Aussagen nicht zutreffen können. Dies wurde bereits oben bezüglich der Geschädigten AH._____ festgehalten.
6. Somit ist insgesamt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin J._____ abzustellen. Die Vorinstanz hat sich mit den einzelnen Vorwürfen sowie den wei- teren Argumenten der Verteidigung hinreichend und zutreffend auseinander ge- setzt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird darauf – sofern nicht bereits behandelt – verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der unter ND 7 eingeklagte, den Beschuldigten A._____ betreffende Sachverhalt ist somit, mit Ausnahme der oben erwähnten, bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Präzisierungen erstellt (Urk. 38 S. 287). III. Rechtliche Würdigung
1. Raubtaten
E. 4.4 Insgesamt vermögen die ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, Zwei- fel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten zu erwe- cken. Was die Aussagen der Mitbeschuldigten R._____ betrifft, kann im Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 171 ff.). Wenn sie an der Berufungsverhandlung neu vorbrachte, es sei meist nur eine Frau in der Wohnung gewesen (Urk. 78 S. 5, S. 14 und S. 21), so wider- spricht dies der Aktenlage sowie den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 79 S. 4) und ist damit vorliegend irrelevant.
- 52 -
5. Einzelne Anklagevorwürfe
E. 4.5 Sodann hat die Vorinstanz die sichergestellten Sturmhauben resp. Strumpf- maske richtigerweise nicht als Indiz für eine Beteiligung am Raub in T.____ gewertet (Urk. 38 S. 123 f.). Dazu kann einerseits auf die oben bereits gemachten Ausführungen und anderseits auf die Zeugenaussagen der Opfer verwiesen werden, welche klar aussagten, die Täter hätten (Strick-)Mützen getragen, welche nicht wie die vorgehaltenen Sturmhauben ausgesehen hätten (vgl. auch GG Prot. S. 620 ff. und S. 639 f.). Was die Farbe der Kleidung des Beschuldigten im Verhaftszeitpunkt betrifft, hat die Vorinstanz die Einwände der Verteidigung zu- treffend entkräftet (Urk. 38 S. 133, Urk. 75 S. 21). Die Täterschaft hatte nicht nur die Möglichkeit, sich nach der Tat umzuziehen, dies zu tun lag vielmehr geradezu auf der Hand (vgl. auch GG Prot. S. 289). Sodann ist es als – freilich eher schwa- ches – weiteres Indiz zu werten, dass bei den Beschuldigten eine dunkelblaue Winterjacke beschlagnahmt wurde (Urk. HD 12/25), und die Zeugin E._____ stets angab, die Täter hätten dunkelblaue (also nicht etwa schwarze) Kleidung getra- gen (Urk. HD 12/32 S. 4). Schliesslich ist auch bezüglich der bei P._____ und O._____ sichergestellten Eurobeträge – nota bene in neuen, unbenützten Bank- noten (Urk. HD 25/1 S. 3, HD 3/2 S. 3) – resp. hinsichtlich des Fehlens der Beute in Schweizer Franken beim Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 134 f.). Bei P._____ wurden Fr. 1'860.– und bei O._____ Fr. 2'090.– sichergestellt (Urk. HD 12/1). Dass es sich nicht um identische Beträ- ge handelte und auf dem Beschuldigten nur Fr. 100.– gefunden wurden (Urk. HD 25/3, Urk. 75 S. 22), kann diverse Gründe haben. Denkbar ist etwa, dass P._____ und O._____ auch noch eigene Franken dabei hatten und/oder einen Teil davon nach dem Raub ausgaben. Ebenso möglich ist, dass der Beschuldigte seinen Beuteanteil – etwa zur Schuldentilgung oder zwecks Versteckens – je- mand anderem übergeben hat. So standen die Täter – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 20) – ab 19.40 Uhr bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr nicht lückenlos unter polizeilicher Observierung. Es wurden vielmehr um 19.40 Uhr nicht näher identifizierte Personen beim Parkieren beim Restaurant ... beo- bachtet; wohin sie gingen, woher sie kamen und wer sie waren, ist unbekannt. Erst ab 21.30 Uhr steht fest, wo sich die Beschuldigten befanden (vgl. Urk. HD 25/1 S. 3). In der Zeit nach dem Raub bis zur Verhaftung bestand daher ge-
- 40 - nügend Gelegenheit, die Beute resp. einen Anteil daran verschwinden zu lassen (bspw. auch durch die unbeobachtete R._____; vgl. auch Akten Menschenhandel etc. darin Urk. HD 7/14 S. 5 betr. Besuch bei der Hauswartin um 19 Uhr). Die feh- lenden Beuteteile entlasten den Beschuldigten jedenfalls nicht.
E. 4.6 Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 38 S. 135 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Die Indizien in diesem Fall erweisen sich als derart klar, dass von einer erdrückenden Beweislast gegen den Beschuldigten gesprochen werden muss. Relevante Zweifel an seiner Tatbeteili- gung verbleiben nicht. Der Sachverhalt gemäss ND 5 ist somit ebenfalls erstellt.
5. Somit sind die in der Hauptanklage eingeklagten Sachverhalte betreffend Raub allesamt rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 38 S. 138 f.). Menschenhandel etc. gemäss Zusatzanklage vom 27. August 2012:
1. Allgemeines
E. 5 Beweisergänzungen, Verwertbarkeit Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren keine Beweisergänzungsanträge (Urk. 89/84). Hingegen wurden in den Verfahren der Mitbeschuldigten O._____ und R._____ die gestellten Beweisergänzungsanträge teilweise gutgeheissen.
- 16 - Daraufhin wurden (Zeugen-)Einvernahmen durchgeführt und ein DNA-Gutachten erstellt. Die Ergebnisse dieser Beweisergänzungen (Urk. 53 und Urk. 89/88 und Urk. 89) wurden der Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom
17. Oktober 2014 – zusammen mit einer vom Gericht eingeholten Übersetzung (Urk. 89/90 und 91) – zur Kenntnis gebracht (Urk. 54, Urk. 89/92). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann R._____ als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 8 und Urk. 72). II. Sachverhalt Einleitung
1. Dem Beschuldigten werden in der Anklage sowie der Zusatzanklage verschie- dene Delikte vorgeworfen. Mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und die Waffenverordnung (betreffend Besitz einer Pistole samt Munition)
– sowie der verjährten Widerhandlungen gegen das AuG – zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an bis heute nicht geständig. Somit müssen ihm die ein- geklagten Sachverhalte aufgrund der übrigen Beweismittel und Indizien nachge- wiesen werden. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesonde- re hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist, und wie Aussagen von Zeugen und Mitbeteiligten richtig zu würdigen sind (Urk. 38 S. 32 ff. und S. 146 ff.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichts- praxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
- 17 - sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen). Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grund- sätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nachstehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisierender Natur.
2. Bereits an dieser Stelle kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es um die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht zum besten steht, selbst wenn es sich bei seinen Vorstrafen in Kroatien nicht um Raubtaten, sondern vornehmlich offenbar um Einbruchdiebstähle handelt (Urk. 19/4 S. 4, Urk. 19/1 S. 6 f.; vgl. aber auch Urk. HD 29/13 S. 2 Mitte). Dennoch ist der Beschuldigte seit Jahren straf- fällig, hat zahlreichen Vermögensdelikte begangen und wurde auch mehrfach zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt (Urk. HD 29/7, GG Prot. S. 15 f.; vgl. auch Urk. HD 30/14 S. 3 zu P._____). Ob dabei tatsächlich für jede einzelne Straftat ein separates Verfahren geführt wurde, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. 73 S. 3), kann offen bleiben, denn dies ändert nichts an der Anzahl seiner Delikte. Dass er mit einem gefälschten Pass unter dem Alias-Namen A1._____ auftrat (Urk. ND 7/1, Urk. HD 2/2 S. 1 f., HD 29/9), spricht auch nicht eben für seine Glaubwürdigkeit. Zu erwähnen ist an dieser Stelle allerdings auch, dass der Hin- weis der Vorinstanz, wonach es im handgeschriebenen, kroatischen Brief in den Akten zum Menschenhandel (dort Urk. HD 5/11/6) gemäss Aussagen von R._____ darum gegangen sei, dass sie für den Beschuldigten in einem anderen Verfahren falsches Zeugnis ablegen sollte (Urk. 38 S. 36, a.a.O. Urk. HD 5/10 S. 15 f.), nicht gegen ihn verwertbar ist, weil R._____ dazu nie mit dem Beschul- digten konfrontiert wurde. Die Glaubwürdigkeit einer Person ist allerdings ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur Sache. Darauf wird zurückzukommen sein.
- 18 - Raubüberfälle gemäss Anklage vom 11. März 2009:
1. Raub in S._____ / BE (ND 2)
E. 5.1 Somit ist noch zu prüfen, ob die einzelnen Elemente der Anklage – soweit nicht bereits erörtert – mit den glaubhaften Aussagen der Geschädigten nachge- wiesen werden können. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen das Notwendige dazu ausgeführt; darauf ist zu verweisen (Urk. 38 S. 174 ff.).
E. 5.2 Wenn die Verteidigung ausführte, die Umstände der durch die Geschädigten behauptete Anwerbung in Kroatien seien völlig lebensfremd (Urk. 89/50/9 S. 5 und S. 7 f., Urk. 81 S. 10), so hat dem die Vorinstanz zu Recht widersprochen. Zum einen musste den Geschädigten bewusst sein, dass sie mit der Reise in die Schweiz allenfalls Aufenthaltsbestimmungen verletzen würden (vgl. z.B. Urk. ND 1/4/4 S. 2), weshalb sie kaum auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen konnten. Anderseits haben sich einige von ihnen sehr wohl über die Bedingungen der angebotenen Stelle erkundigt. Für AH._____ beispielsweise kam es offenbar sehr überraschend, als man ihr erst auf der Reise mitteilte, R._____ habe einen Mann in Zürich; sie war bis dahin davon ausgegangen, dass R._____ alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2), was beim Entscheid, mit einer ihr nicht näher bekannten Frau mitzufahren, durchaus eine Rolle gespielt haben dürfte. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass in dieser Branche selbstredend gezielt eher naive, wenig widerstandsfähige Frauen ausgesucht werden, die zuhause nicht in den besten Umständen leben (Urk. 38 S. 180 ff.; vgl. u.a. auch Urk. ND 1/5/1 S. 9 oben, Urk. ND 4/3/3 S. 8 oben und S. 16). Zu diesen konkreten Verhältnissen der Geschädigten in der Heimat hat sich die Vorinstanz ebenfalls bereits umfassend und im Einzelnen geäussert. Bezüglich der Geschädigten AH._____, AI._____, M._____ und N._____ war dem Beschuldigten aufgrund eigener Aussagen be- wusst, dass diese aus schwierigen Verhältnissen in Kroatien weg wollten. Bezüg- lich AK._____, AG._____ und Q._____ ist seine Kenntnis nicht erstellt (a.a.O.). Dazu ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte – sollten diese Umstände in rechtlicher Hinsicht überhaupt eine Rolle spielen (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Rechtlichen) – zumindest in Kauf genommen haben musste, dass auch die- se Frauen sich aus einer wie auch immer gearteten misslichen Lage heraus zur Einreise in die Schweiz entschlossen haben könnten.
- 53 -
E. 5.3 Nach ihrer Einreise wurde mehreren Geschädigten von den Beschuldigten erwiesenermassen eine Bedenkzeit eingeräumt, ob sie nach Hause zurückkehren oder dort als Prostituierte tätig sein wollten. Die Verteidigung schloss vor Vorinstanz daraus, dass eine solche für Menschenhandel untypische Bedenkfrist gerade dafür spreche, dass die Frauen schon in Kroatien Bescheid gewusst hätten, welche Art Arbeit sie hier erwartete (Urk. 89/50/9 S. 6 f.). Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, dass eine Überlegungszeit vielmehr gerade dann keinen Sinn ergebe, wenn die Geschädigten ja bereits in Kroatien darüber informiert worden wären, denn dann wäre eine Einwilligung in Zürich nicht mehr nötig ge- wesen (Urk. 38 S. 186 f. und S. 191). Beide Ansichten überzeugen nicht. Auch bei dieser Art von Tätigkeit kann wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verhältnissen eine "Probezeit" vereinbart werden, in der man die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort kennenlernt und sich dann allenfalls umentscheidet. So erklärte der Beschuldigte die fragliche Bedenkzeit denn auch (Urk. ND 8/6/1 S. 5, vgl. auch Urk. 81 S. 11). Allerdings ist genau so denkbar, dass der Beschuldigte den nichts ahnenden Geschädigten vordergründig eine Bedenkzeit resp. die Möglichkeit ei- ner Rückkehr einräumte, um sich eben nicht dem Vorwurf des Menschenhandels auszusetzen und Freiwilligkeit vorzutäuschen, im Wissen darum, dass die in einem fremden Land ohne Geld angekommenen Frauen – aus den nicht eben besten Verhältnissen – sich dem von ihm aufgebauten Druck beugen würden. Dies wird durch die äusserst glaubhafte, da lebensnahe, Aussage von M._____ untermauert: Der Beschuldigte habe ihr erläutert, er habe die wahre Natur der Arbeit absichtlich in Kroatien noch nicht erwähnt, weil gemäss seiner Erfahrung "bis jetzt 99% der Mädchen sich auf diese Weise bereit erklärt" hätten, zu bleiben und als Prostituierte zu arbeiten (Urk. ND 8/2 S. 7 f.). Dies zeigt klar, dass die Geschädigten – ausser Q._____ – vorher keine Kenntnis davon hatten, sondern getäuscht wurden. Wie diese vordergründige Einwilligung einiger Geschädigten zu würdigen ist, wird beim Rechtlichen zu prüfen sein.
E. 5.4 Kein Zweifel kann daran bestehen, dass es die Beschuldigten waren, die den Dirnenlohn von Fr. 150.– sowie dessen Aufteilung zu 2/3 und 1/3 bestimmten (vgl. u.a. Urk. ND 8/2 S. 8 und ND 8/5/5 S. 7). Aufgrund des abgehörten Telefonge- sprächs vom 27. Dezember 2006 sowie den eigenen Aussagen des Beschuldig-
- 54 - ten ist sogar davon auszugehen, dass es der Beschuldigte selbst war, der die Preise festlegte (Urk. ND 8/3/2/25, Urk. ND 2/4/1 S. 13, vgl. Urk. 38 S. 193-196). Dies – ebenso wie die geltenden Arbeitszeiten – vermag indes noch keine illegale Form der Zuhälterei zu belegen (vgl. Urk. 81 S. 25 oben). Denn genau wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verträgen wäre es grundsätzlich denkbar, dass sich die Geschädigten mit solchen, ihnen im Voraus bekannt gegebenen Arbeitsbe- dingungen hätten einverstanden erklären können, selbst wenn diese für sie nicht eben günstig ausfielen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die Bedingungen wurden ihnen gemäss übereinstimmenden Aussagen (ausser bei Q._____) erst nach ihrer Ankunft und in einem Klima von Angst und Drohun- gen diktiert, sodass sie sich nicht zu widersetzen wagten. Die Vorinstanz hat zu- treffend aufgezeigt, wie hoch der Verdienst der Beschuldigten in der fraglichen Zeit ausgefallen sein muss und wie lebensfremd die Behauptung ist, man habe damit nur gerade die Fixkosten decken resp. knapp überleben können (Urk. 38 S. 195 f.). Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsver- handlung, wonach es pro Tag durchschnittlich nur drei Kunden gegeben habe, mithin nicht drei Kunden pro Frau pro Tag (Urk. 79 S. 4), zutreffen sollten – was aber wohl kaum gerechtfertigt hätte, jeweils möglichst zwei Frauen anbieten zu können – wäre der Verdienst des Beschuldigten und R._____s nach wie vor recht erheblich gewesen. Interessant ist auch, dass der Beschuldigte hier, wo es um seine Einkünfte geht, die angeblich täglich geleisteten Escort-Dienste der Frauen nicht mehr erwähnt. Die Aufteilung des Dirnenlohns, wonach der die eigentliche Leistung erbringenden Person lediglich ein Drittel zufiel und sie nicht einfach einen Beitrag an die Fixkosten zu leisten, sondern vielmehr eine Art Gewinnbetei- ligung abgeben musste, weist mit aller Deutlichkeit auf eine Ausbeutung dieser Frauen hin. Die Verteidigung führte sodann aus, es passe nicht zur geltend gemachten Zwangssituation, wenn die Geschädigten davon berichteten, der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass die Freier nicht betrunken waren oder unter Drogen standen, oder dass eine Frau wegen ihrer Menstruation zunächst nicht habe arbeiten können (Urk. 81 S. 6 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Hauptinteresse des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, dass im
- 55 - Bordell Ruhe und Ordnung herrschte, die Frauen möglichst kooperativ waren und er seine "Ware" den Kunden "intakt" präsentieren konnte.
E. 5.5 Sodann haben praktisch alle Geschädigten davon berichtet, dass sie auf irgendeine Weise kontrolliert wurden, sei es, dass ihre Telefongespräche mitge- hört und ihre Bewegungen überwacht, ihre Sachen durchsucht oder zumindest zeitweise das Handy und/oder der Pass weggenommen wurden. Davon, dass die Geschädigten sich völlig frei bewegen, ihre Arbeitsmodalitäten selbst bestimmen, Freier jederzeit ohne Grund ablehnen, sich Ferientage nehmen oder jederzeit nach Hause reisen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ernst- haft ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 38 S. 191 ff.). Wenn all dies nicht der Fall war, kann der Beschuldigte nicht geltend machen, er habe völlig legal "mit Frauen gearbeitet". Die Verteidigung machte sodann mehrfach geltend, die Geschädigten hätten ja – im Falle einer effektiven Zwangssituation – während des Shoppings mit R._____, welche geh- behindert ist, weglaufen, sich an die Nachbarn wenden oder ihre Bezugspersonen um Hilfe ersuchen können (Urk. 89/50/9 S. 7 und S. 10, Urk. 81 S. 12). Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Geschädigten teilweise davon ausgingen, dass der Beschuldigte viele Kontakte hatte, so z.B. auch zu den Buschauffeuren (vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 11, Urk. ND 9/2 S. 5, Urk. HD 5/3 S. 20), weshalb sie weder den vorwiegend kroatischen Nachbarn trauen noch einfach in den nächsten Bus nach Kroatien steigen konnten, sofern sie ihren Pass überhaupt auf sich hatten. Nach der gut geplanten Flucht von N._____, auf wel- che näher unter ND 9 eingegangen wird, wurde sie von den Beschuldigten denn offenbar auch sofort am Busbahnhof gesucht (Urk. 38 S. 188 ff.). Der Ansicht der Verteidigung, wonach auszuschliessen sei, dass kein Nachbar zur Polizei gegangen wäre, wenn er Kenntnis von der Situation gehabt hätte (Urk. 81 S. 6), ist nicht zuzustimmen. Zum einen brauchten die Nachbarn, selbst wenn sie das Bordell gekannt hätten, nicht gewusst haben, dass die dort tätigen Frauen zur Prostitution gezwungen wurden; zum andern wäre durchaus denkbar, dass sich die Nachbarn nicht in die Angelegenheit ihrer Landsleute einmischen wollten. Dies besagt jedenfalls nichts. Es ging sodann offenkundig nicht darum, dass die Geschädigten primär physisch in der Wohnung festgehalten wurden. Dies war gar
- 56 - nicht nötig. Sie wurden vielmehr mit Drohungen und/oder Schlägen gefügig gemacht und hatten – nebst der bereits erwähnten Scham – auch Angst, dass ihnen oder ihren Angehörigen etwas passieren würde, wenn sie fliehen würden, zumal sie aus kleinen Ortschaften stammen, wo es sich nicht leicht untertauchen lässt. Hier sei an ein paar der konkreten Drohungen des Beschuldigten erinnert: Er würde die Geschädigte AH._____ an einen Albaner verkaufen; er würde die jüngere Schwester einer weiteren dort tätigen Frau vergewaltigen; der Bruder von AK._____ könnte eines Tages nicht mehr von der Schule heimkehren; er wisse, wo die Geschädigte M._____ und ihre Familie lebe, und er würde ihr alle Knochen brechen; oder die Geschädigte N._____ sei tot, bevor sie es bis nach Kroatien schaffen und ihre Türschwelle überschreiten könnte usw. Damit ist es unwesent- lich, dass die Geschädigten hätten davonrennen, telefonieren oder vom Balkon aus um Hilfe rufen können; ebenso, dass sie offenbar teilweise alleine in der nä- heren Umgebung spazieren gingen oder vor dem Haus sassen (vgl. bspw. Urk. ND 3/3/3 S. 8). Der Beschuldigte und R._____ wussten offenbar genau, bei wel- cher Frau welches Mass an Druck notwendig war, um sie an der kurzen Leine halten zu können. So reichte bei einigen ein eher subtiles Drohen bereits aus, während andere – wie etwa die offenkundig aufmüpfige N._____ – immer wieder geschlagen wurden (vgl. dazu die Verteidigung in Urk. 89/50/9 S. 10). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass Opfer nicht zufällig zu Opfern werden, sondern von der Täterschaft im Rotlichtmilieu gezielt, u.a. nach dem Kriterium der Manipulierbarkeit, ausgewählt werden (Urk. HD 50/6 S. 27).
E. 5.6 Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt in den Ziffern 0.1-0.9 – mit den eingangs genannten Ausnahmen – somit erstellt. Der zusammenfassenden, überzeugenden Schlusswürdigung der Vorinstanz (Urk. 38 S. 230 f.) kann vollum- fänglich zugestimmt werden. Dass das Bordell während des Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten weiterlief, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 81 S. 9 und S. 13), ändert daran nichts, denn zu dieser Zeit waren bloss B._____ und Q._____ (hierzu Freispruch des Beschuldigten) sowie J._____ auf Abruf (blosses Drohen mit Nacktfotos) an der ...strasse tätig (vgl. das Nachfolgende).
- 57 -
6. Zu den einzelnen Geschädigten (NDs) ND 1: AH._____ Diese Geschädigte soll unter dem Vorwand, sie könne bei einer Telefonsexhotline arbeiten, in die Schweiz gelockt worden sein. Zu diesem gemäss Beschuldigten angeblichen "Alibi" wurde bereits oben das Notwendige gesagt. AH._____ führte sowohl bei der Polizei als auch rund 4 Jahre später als Zeugin übereinstimmend aus (Urk. ND 1/2 und ND 1/4/4), wie sie durch Drohungen, Schläge und Bewe- gungseinschränkungen dazu gezwungen worden sei, sich an der ...strasse unter dem Namen "AN._____" zu prostituieren, wo sie aus Angst rund 11 Monate ge- blieben sei, weil sie als schönste der Frauen quasi als "Goldhenne" gedient habe (Urk. ND 1/3 S. 1). Sie schilderte eindrücklich, wie sie am liebsten alle Erlebnisse im Bordell vergessen und nicht mehr aussagen möchte, wie dies ein dunkles Kapitel in ihrem Leben sei und sie psychisch und physisch misshandelt worden sei, wie sie einfach keine Wahl gehabt habe. Für sie sei AH._____, also ihr wah- res Ich, einfach tot gewesen; sie habe nur versucht, nicht anzuecken, damit ihr Leben nicht zerstört werde und ihre Familie nichts davon erfahre (Urk. ND 1/4/4 S. 4 und S. 11). Sie habe sich wahnsinnig vor AT._____ gefürchtet; wenn sich jemand dermassen monströs verhalte, fürchte man sich sogar vor dem eigenen Schatten. Er habe ihr auch gedroht, sie ansonsten den Albanern zu überlassen (a.a.O. S. 7 und S. 14). AH._____ bestätigte auch, dass die beiden Beschuldigten arbeitsteilig im Bordell tätig waren (a.a.O. S. 9). Und nur, weil AH._____ ausge- führt hatte, sie sei ja alt genug und nicht blöd gewesen (Urk. 81 S. 6 und S. 15), bedeutet dies selbstredend nicht, dass sie nicht eben doch auf die von ihr über- zeugend geschilderten Versprechungen von R._____ hereinfiel, sondern sie woll- te damit erklären, dass sie nach der ersten Ohrfeige des Beschuldigten begriffen hatte, wo sie gelandet war (Urk. ND 1/4/4 S. 3). Die Vorinstanz ist auf die Vorbringen der Verteidigung detailliert eingegangen und hat diese zu Recht verworfen (Urk. 38 S. 199 ff.). So ist etwa die Behauptung des Beschuldigten, er habe AH._____ schon seit 20 Jahren als Nachbarin gekannt und auch ein intimes Verhältnis mit ihr gehabt (Urk. ND 1/5/1 S. 2, Urk. HD 5/3 S. 3; vgl. auch Urk. ND 1/6/1 S. 2), durch nichts belegt und im Übrigen irrelevant.
- 58 - Die Geschädigte wurde nicht vom Beschuldigten angeworben – was unter den von ihm behaupteten Umständen am logischsten gewesen wäre – sondern vom Cousin von R._____. Dass AH._____ wusste, dass sie in Zürich auch für den Be- schuldigten tätig sein würde, falls sie ihn überhaupt vorher kannte, ist nicht anzu- nehmen (vgl. auch Urk. 38 S. 200). Bereits oben wurde ausgeführt, dass sie da- von ausgegangen war, dass R._____ alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2). Schliess- lich ist der Umstand, dass die Geschädigte AK._____ ausführte, ihnen sei "später gesagt worden", dass AN._____ freiwillig dort sei, mit dem Ziel ein Jahr lang zu bleiben und einen bestimmten Geldbetrag für eine Wohnung oder etwas ähnli- ches zu verdienen (Urk. ND 4/3/3 S. 9), ohne Bedeutung. Gleiches führte zwar auch R._____ aus (Urk. HD 6/7 S. 5), aber genau deshalb ist mehr als denkbar, dass sie und der Beschuldigte es waren, die AK._____ und andern dies erzählten, um den Anschein von Legalität zu erwecken. Dass der Beschuldigte bezüglich seines ersten Treffens mit AH._____ in Zürich gelogen hat, wurde bereits oben dargelegt; seine Darstellung zu dieser Geschädigten überzeugt nicht. Sodann ist die Tatsache, dass AH._____ auf gewissen Fotos auch mal fröhlich wirkte (Urk. 81 S. 14), ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sie mehrfach ausführte, sie habe sich während der 11 Monate schliesslich irgendwann mit der Situation abge- funden (Urk. 38 S. 202). Und dass die Frauen gegenüber Freiern oder Bekannten des Beschuldigten positiv über diesen sprachen (Urk. HD 7/18 S. 5 f., Urk. HD 7/16), vermag ebenfalls nicht wirklich zu überraschen. Im Übrigen hat die Vo- rinstanz alles Notwendige dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 1 ist erstellt. ND 2: AI._____ Vorab ist hierzu festzuhalten, dass AI._____ entgegen der Anklageschrift nicht im Jahre 2002, sondern vielmehr 2003 an der ...strasse gewesen sein musste. Sie selbst sprach von 2002 oder 2003 (Urk. ND 2/2 S. 2) resp. 2003 (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Auch die Beschuldigten sowie die Geschädigte AG._____ bestätigten, dass AI._____ (alias "AO._____") erst 2003 in Zürich war (Urk. ND 2/4/1 S. 1, Urk. ND 3/3/3 S. 18, Urk. HD 5/3 S. 17, Urk. HD 6/7 S. 5). Die Anklage ist somit in dieser Hinsicht zu korrigieren; dies ist aber letztlich irrelevant.
- 59 - Die Geschädigte AI._____ soll mit dem Versprechen, hier als Kindermädchen ar- beiten zu können, nach Zürich gelockt worden sein. Auch sie führte zweimal weit- gehend deckungsgleich aus, wie es dazu gekommen sei. Sie räumte ein, sie habe die beiden Beschuldigten von Kroatien her gekannt, wo der Beschuldigte – ange- sichts seiner Vorstrafen wenig überraschend – als Krimineller bekannt gewesen sei. Sie habe aber erst bei ihrer Ankunft in Zürich gemerkt, dass sie es mit diesen beiden zu tun habe (Urk. ND 2/2 S. 3, Urk. ND 2/3/4 S. 7). Als man ihr eröffnet habe, sie müsse sich prostituieren, habe sie gedacht, sie müsse sterben. Sie ha- be nicht gewusst, was sie tun soll, weil man ihr gesagt habe, es gebe kein Zurück, sie solle nur gehorsam sein, dann werde ihr nichts geschehen (Urk. ND 2/2 S. 3 f.). Damit ist auch die Frage der Verteidigung, worin die subtilen Drohungen gemäss Anklageschrift bestanden haben sollen (Urk. 89/50/9 S. 11), beantwortet. Man habe gewusst, wie man sich zu verhalten habe, und aus Angst davor, wie man enden würde, keine Flucht unternommen. Es sei gar nicht notwendig gewe- sen, sie physisch zu misshandeln, denn sie habe zu viel Angst gehabt und sich deshalb nicht widersetzt (Urk. ND 2/2 S. 5 f., Urk. ND 2/3/4 S. 2 und S. 6). Der Beschuldigte habe immer in drohendem Ton gesprochen und alles kontrolliert (a.a.O. S. 6). Sie habe zur eigenen Sicherheit strengstens darauf geachtet, nie zu provozieren, weshalb bei ihr vermutlich einiges akzeptiert worden sei, wie z.B. wenn sie einen Freier ablehnte (Urk. ND 2/3/4 S. 7 f.). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch sie bedroht, unter Druck gesetzt und regelmässig kontrolliert wurde (a.a.O. S. 8, vgl. auch S. 12 betreffend Fotografien). Auch diese Geschädigte erzählte ihrer Familie nicht die Wahrheit, sondern die Geschichte von der Stelle als Kindermädchen (a.a.O., S. 5). Weshalb sie dann ohne Not bei der Polizei davon abweichen und die Beschuldigten zu Unrecht – und erst noch in derart zurückhaltender Weise (vgl. u.a. Urk. ND 2/3/4 S. 6) – hätte beschuldigen sollen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, wie emotional sie als Zeugin reagierte und wie schwer es ihr fiel, die verdrängten Geschehnisse zu schildern (Urk. 38 S. 205; Urk. ND 2/3/4 S. 3). Eindrücklich war etwa ihre Aussage: "Als ich dort angekommen bin und die- sen Mann [A._____] sah, war mir klar, dass es dort nicht um Kinderhüten ging
- 60 - (…), dass dies nichts Gutes bedeutet." (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Dieses Aussagever- halten spricht deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch hier hat sich Vorinstanz hinreichend mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 38 S. 206 ff.). Dass die Geschädigte im Bordell offenbar einen Mann namens AP._____ kennenlernte und diesen (bei seiner Mutter im Spital und) später im Aargau besuchte resp. kurz bei ihm wohnte, ist irrelevant und betrifft zudem die Zeit nach der ...strasse, nachdem die Geschädigte bereits einmal nach Kroatien zurückgekehrt war (Urk. ND 2/3/4 S. 11 f., Urk. ND 2/6/1 S. 2, 6 und S. 8 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kam AI._____ somit zwar wieder für 2-3 Monate in die Schweiz (zu AP._____), nicht aber, um sich er- neut an der ...strasse zu prostituieren (Urk. 81 S. 17 oben). Obwohl der Beschul- digte dies bis anhin behauptet hatte (Urk. ND 2/4/1 S. 5 und S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14), hat er dies anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneint (Urk. 79 S. 20). Auch R._____ konnte sich nicht an solches erinnern (Urk. 50/3 S. 22 und Urk. ND 2/5/1 S. 10). Zur Behauptung des Beschuldigten, die Geschädigte habe sich früher bereits einmal in Luzern prostituiert, weshalb sie auch gut Deutsch könne, hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 206 ff.). Insbe- sondere die Behauptungen des Beschuldigten, er sei dagegen gewesen, dass sich AI._____ bei ihm prostituiere, weil er vor ihr und ihrem Vater, den er schon lange kenne, Respekt gehabt habe (Urk. HD 5/3 S. 13 f.), resp. weil er das Gefühl gehabt habe, sie eigne sich von der Figur her nicht für diese Arbeit (Urk. ND 2/4/1 S. 5) – wobei die beiden Begründungen schon in sich widersprüchlich sind –, überzeugen in keiner Weise, wenn AI._____ ja bereits zuvor in Luzern dieser Ar- beit nachgegangen sein soll. Nicht zu verkennen ist, dass die Aussage der Ge- schädigten, sie habe einzig beim TV-Schauen so gut Deutsch gelernt (Urk. ND 2/3/4 S. 11, Urk. 81 S. 16), offenkundig unwahrscheinlich ist. Die wohl richtige Erklärung dafür lieferte der Beschuldigte vielmehr selbst, wonach der Vater (und der Ex-Freund) der Geschädigten in Deutschland gelebt hätten (Urk. ND 2/4/1 S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14). Dass die Geschädigte offenbar keine Lust hatte, diese privaten Details bekannt zu geben und auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers knapp und etwas trotzig antwortete (Urk. ND 4/3/2 S. 10 f.), schmälert die Glaub-
- 61 - haftigkeit ihrer übrigen Aussagen jedenfalls nicht. Insgesamt ist somit auch der Sachverhalt gemäss ND 2 rechtsgenügend erstellt. ND 3 und 4: AG._____ und AK._____ (geb. …) Diese beiden Geschädigten waren befreundet und kamen gemeinsam nach Zü- rich, um hier als Kellnerinnen in einem von Kroaten betriebenen Lokal zu arbeiten. Dass beide Geschädigten bestätigen, diesbezüglich getäuscht worden zu sein, obwohl ihre weiteren Aussagen nicht gerade deckungsgleich ausfielen, zeigt klar, dass sie sich eben nicht abgesprochen haben. Gerade hier geht die These des Beschuldigten, wonach die Geschädigten mit ihren "Alibigeschichten" lediglich ih- ren Ruf retten wollten, nicht auf: Es ist nicht ansatzweise einzusehen, weshalb man als nur angebliches Opfer betreffend die Umstände der Reise nach Zürich lügen, dann aber doch behaupten sollte, quasi freiwillig als Prostituierte gearbeitet zu haben (vgl. AG._____ nachstehend). Auffällig ist, dass AG._____ äusserst zö- gerlich und augenscheinlich beschönigend aussagte, während AK._____ die Er- eignisse detailliert schilderte und dabei teilweise möglicherweise etwas übertrie- ben hat, was auch die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. 89/50/6 S. 12 f., vgl. auch Urk. 38 S. 212). Dennoch stimmen sie in diversen Kernpunkten überein und las- sen nicht darauf schliessen, die Geschädigten seien freiwillig und in voller Kennt- nis der Umstände eingereist und an der ...strasse geblieben. AG._____ und AK._____ führten übereinstimmend aus, sie seien gemeinsam mit R._____ von Zagreb in die Schweiz gereist, was diese allerdings bestreitet (Urk. ND 3/5/1 S. 5, Urk. ND 4/5/1 S. 3). Entgegen der Anklageschrift seien sie am Tag nach ihrer An- kunft von den beiden Beschuldigten, nicht AN._____, darüber informiert worden, dass es um Prostitution gehe (Urk. ND 3/2 S. 3 f., Urk. ND 4/2 S. 4, Urk. ND 4/3/3 S. 7). Obwohl AG._____ die Geschehnisse so darstellte, als hätte sie freiwillig in diese Arbeit eingewilligt und als hätte zumindest anfänglich keinerlei Zwang be- standen, finden sich Aussagen, die vom Gegenteil zeugen. So hielt sie fest, die neue Situation in Zürich hätte sie bestürzt; es sei ein Schock gewesen und sie habe sicherlich Angst gehabt. Sie hätten ihre Spitznamen von den Beschuldigten erhalten und ihn benützen müssen; sie habe die Geschehnisse dieser Zeit tief in sich unterdrückt, befinde sich in einer ständigen Phase der Negation und habe in
- 62 - ihren Beziehungen zu Männern immer noch Schwierigkeiten deshalb, was sie al- lerdings an der Zeugeneinvernahme wieder abschwächte. Nach einer anfängli- chen freundlichen Phase sei dann aber auch gemäss AG._____ Druck aufgebaut worden: Man sei überwacht worden, man habe nur in Anwesenheit der Beschul- digten telefonieren oder die Wohnung verlassen dürfen, bei einem Streit sei ihr der Reisepass weggenommen und sie sei geschlagen worden (Urk. ND 3/2, ND 3/3/3). Symptomatisch schliesslich erscheint ihre Aussagen, sie habe dann endlich von A._____ die Erlaubnis erhalten zu gehen (Urk. ND 3/3/3 S. 11), dies nachdem AK._____ offenbar damit gedroht hatte, ansonsten die Polizei zu infor- mieren (a.a.O. S. 18). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Geschä- digte AG._____ offenkundig insgesamt beschönigend aussagte (Urk. 38 S. 212). Zieht man die Aussagen der gleichzeitig anwesenden Geschädigten AK._____ bei, entsteht ein anderes Bild. Für den Fall, dass sie und AG._____ nicht bleiben würden, sei ihnen damit gedroht worden, sie an jemand anderen weiterzugeben, der nicht so gut zu ihnen wäre und bei dem es schrecklich wäre, was sie verängs- tigt habe (Urk. ND 4/2 S. 5). Als sie nicht hätten bleiben wollen, habe der Be- schuldigte gedroht, er wisse, wo sie leben würden und habe ihre Familie erwähnt, sodass sie keine Wahl gehabt hätten (Urk. ND 4/3/3 S. 7). So habe der Beschul- digte mehrfach angedroht, ihr Bruder könnte eines Tages einfach nicht mehr von der Schule heimkommen (a.a.O. S. 10). Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, und ein Sprung vom Fenster hätte sie umgebracht (sic!), sie seien ständig kontrol- liert und Telefonanrufe seien mitgehört worden; der Pass sei ihr erst bei der Rück- reise wieder gegeben worden, man habe sie nur gehen lassen, weil sie sonst an einem Hochzeitsfest gefehlt hätte, was Probleme mit der Polizei usw. bewirkt hät- te (Urk. ND 4/2, Urk. ND 4/3/3 S. 4 f., S. 11, S. 16). Dies erklärt denn auch plausi- bel, weshalb sie nach so kurzer Zeit gehen gelassen wurde (Urk. 81 S. 18 und S. 19). Wenn die Verteidigung hierzu ausführt, ein so kurzer Aufenthalt hätte sich für ausbeutende Menschenhändler doch nicht gelohnt (a.a.O.), ist dem zu ent- gegnen, dass es sich bei einer freiwilligen Anstellung – sei es als Prostituierte o- der als Kellnerin – gleichermassen nicht gelohnt hätte. Wenngleich AK._____ be- züglich ihrer Fluchtmöglichkeiten – wie erwähnt – wohl etwas übertrieben haben dürfte (u.a. betreffend Schweizer Kunden, Urk. 4/3/3 S. 8 und S. 16, vgl. auch
- 63 - S. 17 f.), wohl um ihre Zwangslage zu verdeutlichen, so belastete sie den Be- schuldigten ebenfalls äusserst zurückhaltend. So hielt sie mehrfach fest, sie sei nie geschlagen oder malträtiert worden (a.a.O. S. 4, S. 5, S. 10), was zu behaup- ten ein Leichtes gewesen wäre. Sodann führte sie auch aus, der Beschuldigte habe ihnen beigestanden, wenn ein Kunde sich den Frauen gegenüber schlecht verhalten habe (a.a.O. S. 8). Überzeugend legte sie dar, die Aufteilung des Dir- nenlohns sei ihre letzte Sorge gewesen, sie habe einzig so schnell als möglich nach Hause zurückkehren wollen (a.a.O. S. 11). Auch hier hätte die Geschädigte die Gelegenheit nutzen können, ihren Anteil von Fr. 50.– als unfair und ausbeute- risch zu bezeichnen. Sie tat es nicht. Vielmehr legte sie schlüssig dar, sie hätte nie in diese Art von Arbeit eingewilligt. Sie habe zwar keine physischen Folgen davongetragen, die psychischen seien aber immer präsent. Sie habe es nach ih- rer Rückkehr nicht melden, sondern einfach alles vergessen wollen (a.a.O. S. 12). Demgegenüber überzeugen die Aussagen des Beschuldigten auch hier nicht, wenn er behauptete, er habe mit AG._____ und AK._____ kein Geld verdient, weil er ja gar nicht hier [in Zürich] gewesen sei (Urk. ND 3/4/1 S. 6, Urk. ND 4/4/1 S. 3, vgl. aber Urk. HD 5/3 S. 16), dann aber im gleichen Zusammenhang aus- führte, er habe nichts verdient, weil die Kosten des Bordells so hoch gewesen seien (Urk. ND 3/4/1 S. 7). Offensichtlich bagatellisierend ist auch seine Behaup- tung, AK._____, die knapp einen Monat im Bordell tätig gewesen war, sei 10 Ta- ge (Urk. HD 5/3 S. 16), und dann sogar "nur einige Tage" da gewesen (a.a.O. S. 18). Zu den Vorbringen der Verteidigung hat die Vorinstanz das Notwendige ausge- führt, insbesondere auch bezüglich der Frage, wann der Geschädigten AG._____ der Pass weggenommen wurde. Darauf ist zu verweisen (Urk. 38 S. 213 ff.). Zu erwähnen ist noch, dass die Verteidigung sowohl mit Bezug auf die Geschädigte AH._____, welche 11 Monate im Bordell arbeitete, als auch betreffend die Ge- schädigten AG._____ und AK._____, welche nach ca. 3 resp. 6 Wochen wieder heimkehrten, geltend macht, deren Aufenthaltsdauer spreche gegen Menschen- handel, sondern dies zeige, dass die Frauen kommen und gehen konnten, wie sie wollten (Urk. 81 S. 8 und S. 25). Mit Fug stellt sich einerseits die Frage, was denn die typische Beschäftigungsdauer für Opfer von Menschenhandel wäre. Ander-
- 64 - seits wurde hinreichend dargelegt, weshalb einige Frauen länger behalten wurden (Stichwort "Goldhenne"), während man andere früher ziehen liess (Drohen mit Polizei etc.). Daraus lässt sich nichts ableiten. Der unter ND 3 und 4 eingeklagte Sachverhalt ist somit – mit der erwähnte Ausnahme (vgl. oben Ziff. 1.3.) – ebenfalls erstellt. ND 6: Q._____ Bezüglich der Geschädigten Q._____ ist vorab festzuhalten, dass sie als einzige gewusst haben will, dass sie in Zürich als Prostituierte arbeiten würde, und ihr die Bedingungen weitgehend im Voraus mitgeteilt wurden (Urk. ND 6/2 S. 2 f.; Urk. ND 6/4/4 S. 2 ff.). Sie führte zwar aus, sie habe nicht unter Zwang gestanden und habe die Wohnung jederzeit frei verlassen können. Anderseits bestätigte sie, dass sie mit dem Tod bedroht worden sei und man gewusst habe, was einem erwarte- te, wenn jemand etwas Falsches tue. Man habe auf alle aufgepasst, damit niemand habe wegfliehen können (Urk. ND 6/4/4 S. 9). Sodann schilderte sie die oben erwähnten Umstände des Balkonsturzes von B._____ (a.a.O. S. 10 ff.). Damit unterstützt auch Q._____ die glaubhaften Aussagen der übrigen Geschädigten zu den Gepflogenheiten im Bordell. Fest steht jedoch, dass der Be- schuldigte im Gefängnis in Kroatien weilte, als Q._____ nach Zürich kam, und auch noch, als sie nach ca. einem Monat von R._____ erfahren habe, dass sie Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr an AF._____ abarbeiten sollte (a.a.O. S. 7 und S. 12 und Urk. ND 6/2 S. 7). Da der Beschuldigte wie eingangs erwähnt nicht über einen Stellvertreter im Bordell verfügte, können ihm diese Vorgänge – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 220) – nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass er über die konkreten Umstände betreffend Q._____ während seiner Haftzeit infor- miert gewesen war und darauf einen Einfluss gehabt hätte, lässt sich nicht nach- weisen. Was die geltend gemachten Drohungen betrifft, so könnten diese erst ab seiner Rückkehr am 16. Juli 2006 dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die Anklageschrift hält indes explizit fest, die Drohungen seien von R._____ ausgegangen; dem Beschuldigten wird diesbezüglich nichts vorgewor- fen. Allerdings steht fest, dass Q._____ mitbekommen hatte, wie der frisch heimgekehrte Beschuldigte B._____ behandelt hatte.
- 65 - Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von Q._____ überzeugend sind (Urk. 38 S. 217-221) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus Angst keine konkreten Belastungen machte, kann dem Beschuldig- ten nur das angelastet werden, was ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 81 S. 20 f.). Diesbezüglich wird einzig erwähnt, die Geschädigte Q._____ habe sich vor den beiden Beschuldigten gefürchtet und sich deshalb nicht getraut, wegen des Abzugs der Vermittlungsgebühr von Fr. 1'500.– für AF._____ aufzubegehren. Die Aussagen von Q._____ erweisen sich dazu als zu unklar. Insbesondere hat sie an keiner Stelle geltend gemacht, sie habe aus Angst auf diesen Lohnanteil verzichtet. Zunächst führte sie aus, sie habe bei ihrer Rückreise Fr. 2'500.– erhal- ten, wobei man ihr noch Fr. 1'500.– schulden würde. Der Beschuldigte habe ihr später telefonisch mitgeteilt, sie würde das restliche Geld erhalten, wenn sie nie- mandem etwas erzähle (Urk. ND 6/2 S. 7). Ob es sich dabei um die an AF._____ als Vermittlungsgebühr bezahlten Fr. 1'500.– handelte, steht nicht fest, ist aber wohl zu vermuten (a.a.O. S. 6). Als Zeugin hielt sie demgegenüber fest, sie habe "so gegen Fr. 3'000.–" verdient und auch vollständig erhalten (Urk. ND 6/4/4 S. 5). Als man sie auf den Widerspruch zur polizeilichen Aussage hinwies, führte sie aus, sie hätte damals doch gesagt, sie hätte Fr. 2'500.– bar auf die Hand erhal- ten. Sie sei von ihrem Mann überredet worden zu sagen, man schulde ihr noch Geld (a.a.O. S. 6). Die Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr seien ihr abgezogen wor- den, d.h. sie habe diese abverdient (a.a.O. S. 7 und 9). Sie sei damit einverstan- den gewesen resp. was sie denn sonst hätte tun sollen (a.a.O. S. 9). Selbst wenn insgesamt der Verdacht bleibt, dass die Geschädigte Q._____ sich nur unter Druck mit dem Abzug der Fr. 1'500.– einverstanden erklärte, bleibt letztlich unklar, ob sie dem nicht doch – wie auch den anderen Bedingungen, wie etwa ihrem An- teil von jeweils Fr. 50.– (a.a.O. S. 9) – nicht einfach zustimmte. Die Behauptung in der Anklage, sie habe sich aus Angst vor dem Beschuldigte nicht gegen den Ab- zug gewehrt, lässt sich so jedenfalls nicht erstellen. Davon ist nachfolgend bei der Prüfung der rechtlichen Fragen auszugehen.
- 66 - ND 8: M._____ Auch die Geschädigte M._____ soll unter dem Vorwand der Tätigkeit bei einer Telefonsexhotline nach Zürich gelockt worden sein (Urk. ND 8/2 S. 2 und ND 8/5/5 S. 9). Dies wurde von Q._____ als Zeugin bestätigt: M._____ habe ihr erzählt, man habe ihr gesagt, es gehe um Sex-Telefone, man habe sie auf diese Art dorthin gebracht. Als M._____ erfahren habe, worum es wirklich gehe, habe sie unter Schock gestanden und nach Hause gehen wollen (Urk. ND 6/4/1 S. 7, vgl. auch Urk. ND 8/5/5 S. 5). Wäre M._____ in voller Kenntnis der Umstände ins Bordell gekommen und hätte die Geschichte von der Telefonhotline lediglich als Alibi gegenüber ihrer Familie gedient, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie dies so auch ihrer Kollegin, die dort zugegebenermassen freiwillig der Prostitution nachging, hätte erzählen sollen (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10). Q._____s Aus- sagen bestätigen vielmehr, dass M._____ unter falschen Versprechungen, bei denen übrigens beide Beschuldigten anwesend waren (vgl. Urk. ND 8/6/1 S. 2), nach Zürich gelockt worden war. Wie schon oben erwähnt wurde später verein- bart, M._____ solle gegenüber der Polizei sagen, sie habe als Babysitterin gear- beitet; sie habe sich dann aber entschlossen, die Wahrheit zu sagen (Urk. ND 8/2 S. 12). Dies ergibt – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – durchaus Sinn (Urk. 81 S. 22). Wie die anderen Geschädigten schilderte auch M._____, wie sie aus Angst vor den Beschuldigten und der Befürchtung, ihre Familie könnte etwas erfahren, im Bordell geblieben sei. Dies erklärt auch, weshalb sie sich weder ihren Verwandten in … noch ihrer Mutter anvertraut hat (vgl. Urk. 38 S. 223 ff., Urk. 81 S. 22). Be- merkenswert ist, dass sie sich erst beim Besuch ihrer Mutter sicher genug fühlte, um mit dieser nach Hause zu fahren, wobei sie gegenüber den Beschuldigten aus Angst so tat, als würde sie zurückkehren wollen (Urk. ND 8/5 S. 10 f., Urk. ND 8/5). Die Geschädigte M._____ führte überzeugend aus, ihr sei zeitweise auch das Handy kontrolliert resp. weggenommen worden, ebenso wie kurzzeitig der Reisepass. Man habe sie psychisch an diese Wohnung gebunden und unter Kontrolle gehalten (Urk. ND 8/2 S. 11 und S. 13 f., Urk. ND 8/5/5 S. 8, S. 10 und S. 12 f.). Gleich zu Beginn habe sie erfahren, dass der Beschuldigte ein anderes
- 67 - Mädchen vom Balkon gestossen habe, sodass ihre Angst immer grösser gewor- den sei. Später seien auch Drohungen ihr gegenüber dazu gekommen und sie habe beim Beschuldigten eine Pistole gefunden (Urk. ND 8/5/5 S. 5 f.). Die Geschädigte M._____ hörte auch Telefongespräche mit, welche der wütende Beschuldigte nach der Flucht von N._____ geführt hatte, in denen es darum ge- gangen sei, N._____ die Knochen zu brechen etc., weshalb sie definitiv aufgege- ben habe zu fliehen (a.a.O. S. 6, S. 8 und S. 11, vgl. auch Urk. ND 9/2 S. 8). Dass solche Gespräche tatsächlich stattfanden, wurde bereits oben unter Ziff. 4.3. aus- geführt. Die Aussagen von M._____ sind somit auch hier glaubhaft. Auch ihre Schilderung, wonach man ihr vor der Reise gesagt habe, sie müsse bei der Hot- line fast 24 Stunden am Tag arbeiten und werde die Wohnung nicht verlassen (Urk. ND 8/5/5 S. 5), ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 22) – nicht derart unplausibel, sondern zeigt einfach, dass sie davon ausging, während einiger Monate zwar sehr viel arbeiten zu müssen, aber so eben auch gut verdienen zu können. Wenn die Verteidigung geltend macht, es entlaste den Beschuldigten, wenn M._____ geschildert habe, wie der Beschuldigte vor ihr die Mädchen, wel- che sich "oben" befunden hätten, angerufen und mit ihnen gescherzt habe (Urk. 81 S. 7), so ist dem entgegen zu setzen, dass dies in jener Phase geschah, in der man M._____ dazu überreden wollte, in die Schweiz zu kommen. Es ver- mag daher nicht zu erstaunen, wenn das Bild einer heilen Welt präsentiert wurde. Im Übrigen könnte dies auch so ausgelegt werden, dass der Beschuldigte die Frauen im Bordell während seiner Abwesenheit telefonisch kontrollierte. Die Vo- rinstanz hat im Übrigen das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 223 ff.). Auch die- ser Sachverhalt ist erstellt. ND 9: N._____ Dass auch diese Geschädigte unter dem Vorwand, bei einer Telefonsexhotline arbeiten zu können, nach Zürich gelockt wurde, wird nicht nur durch ihre eigenen Aussagen, sondern auch durch jene von M._____ belegt (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10, Urk. ND 9/2 S. 2 f.). Wenn die Geschädigte N._____ dies anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verneinte und von einer Hotline für "psychologische Hilfe" sprach, so geschah dies offenkundig, um sich – und die
- 68 - Entscheidung, in die Schweiz zu reisen – in ein besseres Licht zu rücken. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Interpretation zu Recht (Urk. 81 S. 23, Urk. 38 S. 229). Auf Nachfrage entschuldigte sich die Geschädigte jedoch umge- hend und bestätigte ihre ursprüngliche Aussage als richtig (Urk. ND 9/4/1 S. 18). Dieser Umstand lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass ihre Aussagen in globo unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat sodann richtig ausgeführt, dass N._____ – entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 89/50/9 S. 19) – nicht gelogen hatte, als sie ausführte, sie sei nicht vorbe- straft, zumal das fragliche Urteil erst rund 2 Jahre nach ihrer Befragung erging (Urk. 38 S. 151, Urk. 89/33/5-6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt diese Vorstrafe die allgemeine Glaubwürdigkeit von N._____ zwar als reduziert erschei- nen (Urk. 38 S. 151); wesentlich ist indes auch hier die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass N._____ unumwunden aus- führte, die Beschuldigten seien ihre grossen Feinde, weil sie sie nicht nach Hause gehen liessen (Urk. ND 9/4/1 S. 2), nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschä- digten, denn es dürfte nicht selten vorkommen, dass Opfer einer Straftat gegen- über ihren Peinigern Wut empfinden. Wesentlich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen, und diese fielen durchaus differenziert und trotzdem nicht übertrie- ben belastend aus (vgl. Urk. 38 S. 227 f.). Es stellt sich auch die Frage, weshalb die Geschädigte, hätte sie freiwillig beim Beschuldigten gearbeitet, wäre gut be- handelt und vollständig bezahlt worden, wie dieser geltend machte (Urk. HD 5/3 S. 27-32, Urk. ND 9/5/1 S. 10), später aus Rachegefühlen oder Wut heraus falsche Aussagen gegen ihn machen sollte. Völlig unglaubhaft ist die Behauptung der beiden Beschuldigten, N._____ habe ihnen Geld und teuren Schmuck gestoh- len und sei deshalb weggegangen, wobei R._____ einmal aussagte, N._____ ha- be sie und die Freier bestohlen, während R._____ heute geltend macht, N._____ habe nur dem Beschuldigten etwas gestohlen (Urk. ND 9/5/1 S. 10, Urk. HD 5/3 S. 29 f., Urk. 89/50/5 S. 11 f.; Urk. HD 6/1 S. 14; vgl. aber Urk. HD 6/7 S. 27 f., Urk. 79 S. 10 und S. 18 f., Urk. 78 S. 18). Hätte N._____ eine Gelegenheit abge- wartet, diesen Diebstahl zu begehen, wie der Beschuldigte geltend macht, so wä- re sie zweifellos nicht noch zuerst mit dem Diebesgut in der Tasche mit R._____ zum Shoppen gefahren und von dort aus weggelaufen, wenn sie ja die Wohnung
- 69 - jederzeit und unkontrolliert hätte verlassen können (Urk. HD 5/3 S. 30, Urk. 89/50/3 S. 26). Aufgrund der sehr authentischen Schilderung von N._____ ist vielmehr erstellt, dass sie ihre Flucht vorgängig sorgfältig plante und schliesslich mit Hilfe eines Freiers umsetzen konnte (Urk. ND 9/4/1 S. 14). Gerade diese Flucht zeigt exemplarisch, dass N._____ keineswegs freiwillig im Bordell tätig war. Dass sie sich dabei nicht an ihren Freund, sondern einen hilfsbereiten Freier wandte, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 81 S. 24) – auf der Hand, denn auch diese Geschädigte dürfte aus Scham nicht darauf erpicht gewesen sein, dass ihr Umfeld von ihrer Tätigkeit erfährt. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschuldigten, N._____ habe am 9. Januar 2007 bei der kroatischen Polizei ausgesagt und dabei "keinerlei sexuelle Tätigkei- ten" erwähnt (Urk. HD 5/3 S. 29). Selbstredend hatte die Geschädigte N._____ bereits bei ihrer ersten Befragung geschildert, wie sie zur Prostitution gezwungen worden sei (Urk. ND 9/2 S. 6 ff.). Der Beschuldigte liess keine Gelegenheit aus, die Geschädigte schlecht zu machen, was als klassisches Lügensignal gilt. So machte er u.a. auch geltend, sie sei nicht normal und aus einer psychiatrischen Anstalt geflohen (Urk. ND 9/5/1 S. 12). Während dies mangels Kenntnis zwar nicht ausgeschlossen werden kann, ergeben die Aussagen von N._____ durch- aus Sinn und passen ins Gesamtbild der übrigen glaubhaften Aussagen der ande- ren Frauen, welche wohl auch nach Ansicht des Beschuldigten nicht allesamt psychisch krank sind. So machte auch N._____ überzeugend geltend, bedroht, genötigt, ein paar Mal geschlagen und – unter zeitweiliger Wegnahme von Pass und Handy – kontrolliert worden zu sein (a.a.O., Urk. ND 9/4/1 S. 7, S. 9, S. 15). Wieso die Geschädigte gemäss eigenen Aussagen drei Wochen vor ihrer Flucht mit der Prostitution aufgehört habe, hat sie überzeugend dargelegt ("Tod oder Leben", Urk. ND 9/4/1 S. 12 ff. und S. 21, Urk. 81 S. 23 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass dies nichts an der Unfreiwilligkeit ihres Aufenthalts im Bordell ändere, was N._____s Flucht deutlich mache (Urk. 38 S. 229 f.). Schliess- lich steht fest, dass es nach der Rückkehr der Geschädigten N._____ nach Kroa- tien zu Streitigkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten kam. Dass sie dabei die Mutter von R._____ besuchte, ist unbestritten (Urk. ND 9/4/1 S. 19). Völlig un- belegt ist hingegen die Behauptung der beiden Beschuldigten, N._____ habe die
- 70 - Mutter auch bedroht, das Telefonkabel durchgeschnitten und deren Hund getötet (Urk. ND 9/5/1 S. 4, Urk. HD 5/3 S. 29, Urk. ND 9/6/1 S. 12). Durch die abgehör- ten Telefongespräche ist hingegen erstellt, dass der Beschuldigte – wie von N._____ geltend gemacht (Urk. ND 9/2 S. 8-10, Urk. ND 9/4/1 S. 15 f.) – Leute nach Kroatien schickte, um sie zu bedrohen (Urk. ND 9/3/2/2 ff.; vom Beschuldig- ten bestritten in Urk. HD 5/3 S. 31). Selbst wenn N._____ der Mutter von R._____ tatsächlich Unannehmlichkeiten bereitet haben sollte, um ihren nicht ausbezahl- ten Dirnenlohn zu erhalten, was aus gewissen Gesprächen hervorgeht (vgl. Urk. HD 9/3/2/7-8), kann daraus nichts bezüglich der Ereignisse in Zürich vor diesem Streit abgeleitet werden. Dass sie offenbar, aufmüpfig, als einzige wagte aufzubegehren und sich zur Wehr zu setzen, zeigt bereits ihre Flucht und spricht nicht gegen sie. Insgesamt ist damit auch der Sachverhalt gemäss ND 9 erstellt. Mehrfache Vergewaltigung etc. zum Nachteil von J._____ (ND 7 der Zusatz- anklage vom 27. August 2012):
1. In ND 7 werden dem Beschuldigten diverse sexuelle und/oder gewalttätige Übergriffe auf J._____ vorgeworfen. Die in der Zusatzanklage im Anschluss daran umschriebene Förderung der Prostitution resp. Menschenhandel zum Nachteil dieser Privatklägerin betrifft – wie bereits erwähnt – lediglich die Be- schuldigte R._____ (vgl. Urk. 38 S. 25). Der Beschuldigte bestreitet nicht, sexuel- len Kontakt zur J._____ gehabt zu haben. Er macht indes geltend, dieser sei stets einvernehmlich erfolgt, da sie während rund eines Jahres seine Freundin gewe- sen sei. Darauf wird im Folgenden einzugehen sein. Die Anklagevorwürfe basie- ren einzig auf den Aussagen von J._____, weshalb diese einer sorgfältigen Prü- fung zu unterziehen sind. Was die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdi- gung betrifft, hat die Vorinstanz das Notwendige bereits ausgeführt (Urk. 38 S. 32 ff. sowie S. 146 ff.).
2. In einem ersten Teil hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit von J._____ auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihr eine gute allgemeine Glaubwürdigkeit bescheinigt werden könne (Urk. 38 S. 254). Darauf
- 71 - kann – mit Ausnahme der folgenden Präzisierungen und Ergänzungen – verwie- sen werden.
E. 10 Januar 2007) abends einen verdächtigen Mann gesehen hatte. Als sie und L._____ hinausgegangen seien, sei dieser ziemlich schnell weggegangen (Urk. ND 5/4/2 S. 7 und ND 5/4/4 S. 3).
E. 12 November 2013 (Urk. 89/60/3 S. 2, Urk. 89/61) weitere Fr. 16'005.90 (Rechts- anwältin Z3._____) resp. Fr. 1'712.60 (Rechtsanwältin Z2._____) ausbezahlt,
- 110 - welche je hälftig auf die beiden Beschuldigten verteilt wurden. Demgemäss ist die Kostenaufstellung des Beschuldigten um weitere Fr. 8'859.25 für unentgeltliche Verbeiständung der beiden Privatklägerinnen zu ergänzen. Die rechtskräftige Kostenaufstellung der Vorinstanz für das Verfahren DG120033 (Ziff. 10) präsentiert sich vollständig somit wie folgt: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung 5'827.25 unentgeltliche Verbeiständung Fr. (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet) unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 8'859.25
30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 66'289.95
30. August 2013) Fr. 113'621.65 Total
E. 15 November 2004 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (auch Ziff. 8, 9, 11 und 12) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'863.70 amtliche Verteidigung Fr. 2'433.20 unentgeltliche Verbeiständung PKin J._____ Fr. 328.65 unentgeltliche Verbeiständung PKin E._____
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren Fr. 916.10 zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 119 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt MLaw Z5._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin J._____ − die FIZ Fachstelle Frauenhandel, … [Adresse], dreifach für sich und für die Privatklägerinnen M._____ und N._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − Fürsprecher Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger C._____ und D._____ − die folgenden Privatkläger − K._____ − L._____ − H._____ − G._____ − I._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin Dr. Z3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin J._____ − die FIZ Fachstelle Frauenhandel, dreifach für sich und für die Privat- klägerinnen M._____ und N._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − Fürsprecher Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger C._____ und D._____ − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP)
- 120 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130479-O/U/jv (damit vereinigt SB130480) Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. C. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 23. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend bandenmässigen Raub etc. sowie Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
20. Juni 2013 (DG120024 und DG120033)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (Urk. 4), die Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
27. August 2012 (Urk. 89/27) sowie die Berichtigung der Staatanwaltschaft See / Oberland vom 4. März 2013 (Urk. 89/34) sind dem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 338 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig im Verfahren DG120024 − des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3-5), − des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2), sowie − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung (HD), im Verfahren DG120033 − des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9), − der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3 und 4), − der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13), − der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12 und 5.13), sowie − der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1-2).
2. Im Verfahren DG120033 wird der Beschuldigte von den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ (ND 5) sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss ND 7 Anklageziffer 5.5 freigesprochen.
3. Folgende Verfahren werden eingestellt (Verfahren DG120033): − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (ND 5, 6, 8, 9), − mehrfache Nötigung (ND 7, Anklageziffern 5.3 und 5.4).
- 3 -
4. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, wovon 1'137 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind (gerechnet bis zum
21. Februar 2010), sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten am 22. Februar 2010 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde.
5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 244.80 als Scha- denersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'698.50 als Scha- denersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
c) Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin E._____ auf den Zivilweg verwie- sen.
d) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Bank F._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Fr. 10'031.75 (DG120024 ND 3) sowie Fr. 10‘000.– (DG120024 ND 5) als Schadenersatz zu be- zahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ Fr. 103'050.– als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ Fr. 16'972.20 (DG120024 ND 3) und Fr. 17'687.40 (DG120024 ND 5) als Schadenersatz zu bezah- len, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
h) Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin J._____ auf den Zivilweg verwie- sen.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2004 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
- 4 -
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen, unter solida- rischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2006 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
f) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen.
g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. November 2004 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
h) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern.
i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern.
7. a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (DG120024 HD act. 12/25-27, 12/9 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Be- schlagnahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) zur gutscheinenden Verwendung/ Vernichtung überlassen.
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (DG120024 HD act. 12/9 und 12/2) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von
- 5 - Fr. 160.– (Asservat Nr. …) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von P._____ (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und O._____ (Ver- fahren DG120032) verwendet werden.
c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2008 beschlagnahmten Fotos (DG120033 HD act. 17/2) werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.
8. Betreffend das Verfahren DG120024 werden die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 5. Februar 2010 festgelegten Kosten bestätigt. Auf den Beschuldigten A._____ entfällt folgender Anteil: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.05 Untersuchungskosten Fr. 960.60 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 78'925.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 12'924.20 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 112'254.85 Total Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.
9. Die Anteile an den Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens (Disp. Ziff. 8) werden dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von Fr. 798.40 aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 beschlagnahmten Bargeld gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kostenanteil für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerin E._____ werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.
- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirks- gericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren DG120033 wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung 5'827.25 unentgeltliche Verbeiständung Fr. (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet) unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil Fr. 8'859.25 vom 30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 66'289.95
30. August 2013) Fr. 113'621.65 Total
11. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (Disp. Ziff. 10), einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejeni- gen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen B._____ und J._____ werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.
12. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y._____ für die Vertretung des Privatklägers C._____ eine Entschädigung von Fr. 9'463.50 (inkl. MWSt und Ausla- gen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y._____ für die Vertretung der Privatklägerin D._____ eine Entschädigung von Fr. 8'068.70 (inkl. MWSt und Ausla- gen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)
- 7 - Berufungsanträge betreffend Raub etc.: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1)
1. A._____ sei − vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3, ND 4, ND 5) − sowie vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2) von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Auf sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Geschä- digten (Verfahren DG120024; recte wohl: SB130479) sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 3 StGB (ND 3-5) − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB
2. (…)
3. Der Beschuldigte A._____ sei für diese Raubtaten mit einer Einsatzstrafe von 7-9 Jahren zu belegen. Weiter Ausführungen folgen morgen.
4. (…)
5. Hinsichtlich der Nebenpunkte (Einziehungen und Zivilansprüche) sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
- 8 -
c) Der Vertretung der Privatklägerin E._____: (Urk. 60) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120024) betreffend Schadenersatzbegehren der Geschädigten sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 3'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem
12. Januar 2007 vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Gerichtskasse.
d) Der Vertretung des Privatklägers C._____: (Urk. 64 S. 1)
1. Es seien die Beschuldigten und Beklagten betreffend ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. März 2004 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. März 2004 zu bezahlen.
3. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, dem Kläger einen Schadenersatz von Fr. 244.80 zu bezah- len.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – unter solidarischer Haftbarkeit – gemäss Kostennoten vom 1. Februar 2010, vom 3. Mai 2013 und vom
13. Januar 2015.
e) Der Vertretung der Privatklägerin D._____: (Urk. 66 S. 1)
1. Es seien die Beschuldigten und Beklagten betreffend ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. Dezember 2006 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
- 9 -
2. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2006 zu bezahlen.
3. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz von Fr. 1'698.50 zu bezah- len.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – unter solidarischer Haftbarkeit – gemäss Kostennoten vom 1. Februar 2010, vom 3. Mai 2013 und vom
13. Januar 2015. Berufungsanträge betr. Menschenhandel etc. (Prot. II S. 15 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.) Die Ziffern 1, 4 Abs. 1, 5a) bis h), mit Ausnahme von 5d), 6a) bis i), mit Ausnahme von 6f), 8, nicht was Kosten betrifft, sondern Anteil des Beschul- digten, 9 Abs. 1 und 2, 12a) und b) des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 seien aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:
1. A._____ sei wegen − der Widerhandlung gegen das Waffengesetzt gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung (HD) schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei im Verfahren DG120024 (recte wohl: SB130479) wegen − des bandenmässigen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3-5) − des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2)
- 10 - sowie im Verfahren DG120033 (recte wohl: SB130480) wegen − des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9) − der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3, 4) − der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7.-9., 5.11., 5.13.) − der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6., 5.9., 5.10., 5.12., 5.13.) − der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1.-2.) von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–) zu bestrafen.
4. Die Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Auf sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklä- gerinnen und Privatkläger (DG120024 und DG120033; rechte wohl: SB130479 und SB130480) sei nicht einzutreten.
6. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien zu einem kleinen, dem Schuldspruch ange- messenen Teil A._____ aufzuerlegen, ansonsten jedoch auf die Staatskasse zu nehmen.
7. A._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft angemessen zu entschädigen.
8. Die Ziffern 2, 3, 4 Abs. 2, 7a) bis c), 9 Abs. 3, 10, 13 und 14 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 sind in Rechtskraft erwachsen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahren sowie die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 11 - Eventualantrag:
10. Im Falle einer vollumfänglichen Verurteilung sei A._____ mit einer Freiheits- strafe von höchstens 12 Jahren zu bestrafen, im Falle von Teilfreisprüchen sei die Freiheitsstrafe den verbleibenden Schuldsprüchen angemessen noch einmal deutlich zu reduzieren.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1 f.)
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen − des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9) − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 (ND 1, 3 und 4) − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung im Sinne von Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13.) − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12, 5.13) − der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1-2)
3. (…)
4. Der Beschuldigte A._____ sei unter Berücksichtigung der gestern verhandelten Raubvorwürfe mit einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 17 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
5. Die Regelung der Einziehungen sowie der Entschädigungs- und Genug- tuungsforderungen gemäss vorinstanzlichem Dispositiv seien zu bestätigen, (…).
6. Das vorinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.
- 12 -
c) Des Vertreters der Privatklägerin J._____: (Urk. 83 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120033 bzw. DG120034) sei zu bestätigen und die Berufungen der Beschuldigten und Berufungsklägerin bzw. des Beschuldigten und Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit sie die straf- als auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten betreffen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten der bzw. des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Am 12. Januar 2007 wurde der Beschuldigte A._____ verhaftet, weil er ver- dächtigt wurde, gleichentags den Raubüberfall gemäss ND 5 der Anklageschrift vom 11. März 2009 begangen zu haben. Dieser und weitere Raubüberfälle wur- den am 5. Februar 2010 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich be- urteilt; der Beschuldigte wurde zur Hauptsache des bandenmässigen Raubs schuldig gesprochen und mit 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben und am 5. März 2012
– gemäss der nunmehr geltenden neuen eidgenössischen Strafprozessordnung – an das Bezirksgericht überwiesen. Nach Eingang der Zusatzanklage betreffend Menschenhandel etc. vom 27. August 2012 fällte das Bezirksgericht Winterthur bezüglich aller eingeklagter Delikte am 20. Juni 2013 sein Urteil, mit welchem es den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren (und Busse) verurteilte. Bezüglich des genauen Verfahrensverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 19 ff. in DG120024; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 13 -
2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 32 resp. S. 31) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 24. Oktober 2013 (Urk. 35) und Ein- gang der Akten am Obergericht reichte die Verteidigung am 12. November 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom
4. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staats- anwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt unter Hinweis auf die Mög- lichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 44; Urk. 75 im Verfahren SB130480). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die diversen Privatkläger und -innen verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 46; Urk. 77 und Urk. 79 im Verfahren SB130480). Am 19. Dezember 2014 liess die Privatklägerin E._____ bezüglich ihrer Zivilansprüche explizit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 60). Rechtsanwalt Y._____ beantragte im Namen der Privatkläger C._____ (Urk. 64) sowie D._____ (Urk. 66) ebenfalls die Gutheissung der Zivilforderungen im gleichen Umfang, wie von der Vorinstanz gutgeheissen. Zu beurteilen ist heute somit einzig die Berufung des Beschuldigten selbst, welcher im Wesentlichen einen Freispruch beantragt. Von der Verteidi- gung anerkannt wurde der Schuldspruch gemäss Ziff. 1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz und die Waffenver- ordnung. Nichts einzuwenden hat sie sodann gegen die Einziehungen gemäss Ziff. 7 sowie die Kostenaufstellungen gemäss Ziff. 8 letzter Absatz und Ziff. 10 (Urk. 40 S. 3; Urk. 51; Prot. II S. 8). Allseits unangefochten blieben auch die Frei- sprüche sowie die Teileinstellungen gemäss Ziff. 2 und 3 der Vorinstanz. Schliesslich sind auch Ziff. 5.d) und 6.f) (Verweisung zweier Zivilforderungen auf den Zivilweg) nicht angefochten worden (Prot. II S. 8). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Vereinigung, Öffentlichkeit 3.1. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen banden- mässigen Raubs etc. unter der Prozessnummer DG120024 und das Verfahren betreffend Menschenhandel etc. unter der Nummer DG120033 geführt. Obwohl
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– richtigerweise – nur ein Urteil gefällt wurde, hat die Vorinstanz die beiden Ver- fahren nicht vereinigt (Urk. 38 S. 338 ff.), vermutlich um die Verhandlungstermine mit den übrigen Beteiligten flexibler gestalten zu können. Entsprechend wurden die beiden Verfahren gegen den Beschuldigten am Obergericht unter SB130479 und SB130480 angelegt. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 (in anderer Sache, Nr. 6B_983/2013; 6B_995/2013, Erw. 6.2.) die Anwen- dung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit und damit die Vereinigung zweier zusammenhängender Verfahren für zwingend erachtete, sind die beiden gegen den Beschuldigten A._____ geführten Prozesse nunmehr zu vereinigen. Dabei ist das Verfahren SB130480 mit dem (älteren) Verfahren SB130479 zu vereinigen und unter letztgenannter Nummer weiterzuführen; das Verfahren SB130480 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Das Verfahren SB130480 ist in das Verfahren SB130479 einzuakturieren und fortan als Urk. 89/X zu zitieren. Im Übrigen kann hinsichtlich der geschworenen- gerichtlichen sowie kassationsgerichtlichen Akten die Zitierweise der Vorinstanz (GG Urk.; KG Urk.) übernommen werden (Urk. 38 S. 18). Hinsichtlich der Unter- suchungsakten, welche sowohl bezüglich der Anklage als auch der Zusatzankla- ge aus je fünf Ordnern HD-Akten sowie diversen Ordnern ND-Akten bestehen, ist die Verwechslungsgefahr gering. Der Einfachheit halber gilt daher Folgendes: Wo es nachstehend um die Delikte gemäss Hauptanklage (Raub) geht, sind mit Urk. HD resp. Urk. ND die diesbezüglichen Ordner der Untersuchungsakten ge- meint, bei den Delikten gemäss Zusatzanklage (Menschenhandel etc.) die jeweils anderen. Sollte davon ausnahmsweise abgewichen werden, ist dies explizit zu spezifizieren. 3.2. Die Vorinstanz hat auf Antrag von drei Privatklägerinnen im Verfahren DG120033 (dort Urk. 38 und Urk. 46) die Publikumsöffentlichkeit bezüglich der Vorwürfe gemäss Zusatzanklage ausgeschlossen, jedoch die akkreditierten Me- dienschaffenden mit Auflagen zugelassen (a.a.O. Urk. 41). Wird kein abweichen- der Antrag gestellt, wird grundsätzlich angenommen, dass die gleiche Regelung auch im Berufungsverfahren Geltung haben soll. Die Vertreterin der Privatklägerin J._____ stellte sodann explizit den Antrag, es sei diesbezüglich wie vor Vo-
- 15 - rinstanz vorzugehen (Urk. 89/85). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde demge- mäss auch für das Berufungsverfahren die Publikumsöffentlichkeit bezüglich der Delikte mit sexuellem Hintergrund gemäss Zusatzanklage ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden wiederum unter der Auflage zuge- lassen, dass sie jegliche Angaben zur Identität der Privatklägerinnen unterlassen (Urk. 89/86). Demgemäss wurde die Berufungsverhandlung vom 19. und
20. Januar 2015 so gestaltet, dass die drei Beschuldigten zwar zusammen ver- handelt wurden, die nicht öffentlichen Teile der Berufungsverhandlung jedoch zeitlich von den öffentlichen abgetrennt wurden (Prot. II S. 4 ff. und S. 15 ff.).
4. Anklageberichtigung, Anklageprinzip 4.1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass ihm in der Zusatzanklageschrift vom 27. August 2012 bei der Nummerierung der Nebendossiers ein Fehler unterlaufen sei. Er hielt fest, dass der Fall J._____ in ND 7 (und nicht ND 5), der Fall B._____ in ND 5 (und nicht ND 6) sowie der Fall Q._____ in ND 6 (und nicht ND 7) behandelt würden (Urk. 89/34). Von dieser Berichtigung ist im Folgenden – wie bereits vor Vorinstanz – auszugehen. 4.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldigten in der Zusatz- anklage nicht vorgeworfen werde, sich auch bezüglich der Privatklägerin J._____ (ND 7) des Menschenhandels sowie der Förderung der Prostitution schuldig ge- macht zu haben, weil er zu dieser Zeit im Gefängnis weilte. Dies betrifft vielmehr einzig die Beschuldigte R._____. Demgemäss erfolgten diesbezüglich weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch des Beschuldigten A._____ (Urk. 38 S. 25 und S. 338), was ohne Weiterungen übernommen werden kann. Ein zusätzlicher Schuldspruch des Beschuldigten wäre bereits aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht mehr möglich (BGE 139 IV 282).
5. Beweisergänzungen, Verwertbarkeit Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren keine Beweisergänzungsanträge (Urk. 89/84). Hingegen wurden in den Verfahren der Mitbeschuldigten O._____ und R._____ die gestellten Beweisergänzungsanträge teilweise gutgeheissen.
- 16 - Daraufhin wurden (Zeugen-)Einvernahmen durchgeführt und ein DNA-Gutachten erstellt. Die Ergebnisse dieser Beweisergänzungen (Urk. 53 und Urk. 89/88 und Urk. 89) wurden der Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom
17. Oktober 2014 – zusammen mit einer vom Gericht eingeholten Übersetzung (Urk. 89/90 und 91) – zur Kenntnis gebracht (Urk. 54, Urk. 89/92). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann R._____ als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 8 und Urk. 72). II. Sachverhalt Einleitung
1. Dem Beschuldigten werden in der Anklage sowie der Zusatzanklage verschie- dene Delikte vorgeworfen. Mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und die Waffenverordnung (betreffend Besitz einer Pistole samt Munition)
– sowie der verjährten Widerhandlungen gegen das AuG – zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an bis heute nicht geständig. Somit müssen ihm die ein- geklagten Sachverhalte aufgrund der übrigen Beweismittel und Indizien nachge- wiesen werden. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesonde- re hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist, und wie Aussagen von Zeugen und Mitbeteiligten richtig zu würdigen sind (Urk. 38 S. 32 ff. und S. 146 ff.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichts- praxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
- 17 - sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen). Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grund- sätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nachstehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisierender Natur.
2. Bereits an dieser Stelle kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es um die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht zum besten steht, selbst wenn es sich bei seinen Vorstrafen in Kroatien nicht um Raubtaten, sondern vornehmlich offenbar um Einbruchdiebstähle handelt (Urk. 19/4 S. 4, Urk. 19/1 S. 6 f.; vgl. aber auch Urk. HD 29/13 S. 2 Mitte). Dennoch ist der Beschuldigte seit Jahren straf- fällig, hat zahlreichen Vermögensdelikte begangen und wurde auch mehrfach zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt (Urk. HD 29/7, GG Prot. S. 15 f.; vgl. auch Urk. HD 30/14 S. 3 zu P._____). Ob dabei tatsächlich für jede einzelne Straftat ein separates Verfahren geführt wurde, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. 73 S. 3), kann offen bleiben, denn dies ändert nichts an der Anzahl seiner Delikte. Dass er mit einem gefälschten Pass unter dem Alias-Namen A1._____ auftrat (Urk. ND 7/1, Urk. HD 2/2 S. 1 f., HD 29/9), spricht auch nicht eben für seine Glaubwürdigkeit. Zu erwähnen ist an dieser Stelle allerdings auch, dass der Hin- weis der Vorinstanz, wonach es im handgeschriebenen, kroatischen Brief in den Akten zum Menschenhandel (dort Urk. HD 5/11/6) gemäss Aussagen von R._____ darum gegangen sei, dass sie für den Beschuldigten in einem anderen Verfahren falsches Zeugnis ablegen sollte (Urk. 38 S. 36, a.a.O. Urk. HD 5/10 S. 15 f.), nicht gegen ihn verwertbar ist, weil R._____ dazu nie mit dem Beschul- digten konfrontiert wurde. Die Glaubwürdigkeit einer Person ist allerdings ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur Sache. Darauf wird zurückzukommen sein.
- 18 - Raubüberfälle gemäss Anklage vom 11. März 2009:
1. Raub in S._____ / BE (ND 2) 1.1. Hinsichtlich der äusseren Umstände sowie des Ablaufs dieses Raubs stützt sich die Anklageschrift auf die Aussagen des überfallenen Bankangestellten, C._____, welche von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wurden (Urk. 38 S. 39 ff.). Nachdem der Beschuldigte geltend macht, damals gar nicht am Tatort gewesen zu sein, kann er folgerichtig auch nicht bestreiten, dass sich der Überfall wie von C._____ beschrieben abgespielt hat. Die Vorinstanz hat dessen Aussagen zu Recht als detailliert, konstant und authentisch bezeichnet (Urk. 38 S. 43). Insbesondere sagte der Zeuge auch vorsichtig aus und neigte nicht zu Übertreibungen. Die Verteidigung rügte bereits im kassationsgerichtlichen Verfah- ren sowie vor Vorinstanz und auch heute (Urk. 19/4 S. 10 f.; Urk. 75 S. 6 f.), auf- grund der Beschreibungen des Zeugen sei unklar, ob dieser zwei Täter am Tatort gesehen habe. Das Kassationsgericht griff damals diesen Einwand auf und hielt fest, es sei willkürlich, wenn sich das Geschworenengericht nicht damit auseinan- der gesetzt habe (KG Urk. 13 S. 29 ff.). Die Vorinstanz hat dies nunmehr umfassend und zutreffend nachgeholt (Urk. 38 S. 42 ff.). Sie hat richtig bemerkt, dass der Zeuge von Anfang an von zwei Personen gesprochen hat. Auch wenn er dies zunächst eher vage formulierte, so konnte er diese zweite Person jedenfalls schon da als "grösser als der Täter" beschreiben und sprach explizit von "Tätern" (Urk. ND 2/7/1). Er fantasierte mithin nicht erst im Laufe der Zeit einen zweiten Täter dazu (vgl. Urk. 75 S. 6). Auch anlässlich der noch gleichentags mit C._____ durchgeführten Tatrekonstruktion zeigte er auf, wie diese zweite Person beim Notausgang gestanden haben soll (Urk. ND 2/6/2 am Ende). Dort hinaus soll die Täterschaft geflohen sein; genau diese Türe wurde von der Täterschaft auch arretiert. Hätte dort beispielsweise ein Hauswart gestanden, wie die Verteidigung argumentiert (Urk. 75 S. 7), hätte dieser aufgrund der Zeugenaussage die Tat und/oder die Flucht des Täters zwingend sehen müssen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der überzeugenden Aussagen von C._____ von zwei Tätern auszuge- hen (vgl. auch Urk. ND 2/3, wo noch gleichentags nach zwei Tätern gefahndet wurde). Nachdem P._____, der keine den Beschuldigten belastenden Aussagen
- 19 - machte, für diesen Raub bereits rechtskräftig verurteilt wurde, stellt sich noch die Frage, ob der Beschuldigte der zweite Täter gewesen ist. 1.2. Nicht wesentlich erscheint die Frage, ob die Täter beim Überfall Handschuhe getragen haben oder nicht. Die Verteidigung will aus dem Umstand, dass an der in der Tiefgarage offenbar herausgedrehten Neonröhre (Urk. ND 2/1 S. 2) zwar Fingerabdrücke, aber nicht jene der beiden Beschuldigten gefunden wurden, ab- leiten, dass sie nicht die Täter gewesen sein können (Urk. 19/4 S. 11 f., Urk. 75 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat auch dies zutreffend abgehandelt und als irrelevant bezeichnet (Urk. 38 S. 51 f.). Zum einen wäre es geradezu befremdlich, an einer Neonröhre, die ja von jemandem eingesetzt worden sein musste, keine Finger- abdrücke zu finden. Zum andern kann die Täterschaft beim Herausdrehen der
– möglicherweise heissen – Beleuchtungsröhre ohne weiteres ein Tuch oder ähnliches benützt haben. Ebenso wenig hilft der beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 12. Januar 2007 sichergestellte Strumpf mit einer DNA- Spur des Beschuldigten weiter (GG Prot. S. 693, S. 708). Der Zeuge C._____ hat- te zwar glaubhaft erklärt, der ihn angreifende Täter sei mit einem Nylonstrumpf maskiert gewesen (Urk. ND 2/7/5 S. 5; GG Prot. S. 342), weshalb er ihn auch nicht auf Fotografien identifizieren konnte. Sodann hatte es das Kassationsgericht als nicht willkürlich erachtet, den sichergestellten Strumpf mit der DNA-Spur des Beschuldigten als ergänzenden Hinweis für seine Täterschaft zu würdigen (KG Urk. 13 S. 21). Zu Recht wies die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass ein rund 3 Jahre nach dem fraglichen Überfall in einem vom Beschuldigten benützten Auto sichergestellter Strumpf kein hinreichendes Indiz für seine Beteiligung an diesem Raub sein kann (Urk. 38 S. 47; vgl. Urk. 19/1 S. 13). Dem ist zuzustimmen. 1.3. Ein entscheidender Hinweis für die Täterschaft des Beschuldigten bildet hin- gegen die an einem – am Tatort zur Arretierung der Notausgangstüre benützten (vgl. Urk. ND 2/6/1 Foto 6) – Zahnstocher sichergestellte DNA-Spur. Die Arretie- rung der Türe durch Zahnstocher und einen Holzkeil am Boden erfolgte zweifellos durch die Täterschaft zwecks Zugang in die Garage resp. Fluchtsicherung (vgl. Urk. ND 2/2 oben). Sowohl die auf dem Holzkeil gesicherte DNA-Spur als auch jene auf dem Zahnstocher wurden dem IRM Bern zur Überprüfung vorgelegt. Mit
- 20 - einer Wahrscheinlichkeit von über 100 Milliarden konnte die Spur auf dem Holz- keil P._____ und jene auf dem Zahnstocher dem Beschuldigten zugewiesen wer- den (Urk. ND 2/21 S. 2 f.). Weiter hielt das Gutachten plausibel fest, dass das Vorliegen eines vollständigen DNA-Profils wie hier auf einen intensiven Kontakt der Person mit dem Gegenstand hinweise (a.a.O.). Die Vorinstanz folgerte daraus zu Recht, dass diese DNA-Spuren ein deutliches Indiz dafür sind, dass der Beschuldigte und P._____ gemeinsam den Raubüberfall begangen haben. Der Beschuldigte lieferte keinerlei Erklärung dafür, wie der intensive Kontakt mit dem Zahnstocher entstanden sein könnte, wenn denn nicht am Tatort (vgl. Urk. 38 S. 46). Zwar machte die Verteidigung geltend, es sei möglich, dass der Beschuldigte den Zahnstocher anderweitig und zeitlich früher berührt haben und dieser von Drittpersonen an den Tatort mitgenommen worden sein könnte (Urk. 19/4 S. 9 f., Urk. 75 S. 5 und S. 9). Dies hat die Vorinstanz zu Recht als lebensfremd verworfen (Urk. 38 S. 46 f.). Warum sollte ein Täter einen Wegwerf- gegenstand wie den von einer anderen Person – offenbar intensiv – benützten Zahnstocher, der überdies äusserst billig erworben werden kann, mitnehmen, allenfalls längere Zeit aufbewahren und schliesslich bei einem Raubüberfall ver- wenden? Hätte der Beschuldigte beispielsweise mit P._____ kurz zuvor Kontakt gehabt, was aber von keiner Seite behauptet wird (vgl. u.a. Urk. 73 S. 6 und S. 11), und hätte dieser den Zahnstocher – genau wie den Holzkeil – mitgenom- men und am Tatort benützt, so müssten seine DNA-Spuren (auch) auf dem Zahn- stocher zu finden sein. Dies ist nicht der Fall (Urk. ND 2/21). Dass P._____ eine derart knifflige Tätigkeit wie das Einklemmen des Zahnstochers mit Handschuhen gemacht hätte, während er den Holzkeil ohne Handschuhe berührte, wäre schlicht absurd. Was die Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen betrifft, sofern er sich überhaupt zu Vorwürfen äusserte (vgl. u.a. Urk. ND 2/7/3-4), so sind diese mit der Vorinstanz als wenig überzeugend und als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Geradezu symptomatisch dafür erscheint seine auch von der Vorinstanz zitierte Aussage auf die Frage, ob er einmal in der fraglichen Tiefgarage gewesen sei, er sei "weder dort noch sonst irgendwo" gewesen (Urk. 19/1 S. 13, Urk. 38 S. 49 ff. und S. 37).
- 21 - 1.4. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte den einschlägig vorbestraften P._____, welcher als eigentlicher Berufsverbrecher bezeichnet werden muss (vgl. Urk. HD 30/14 S. 4), im Tatzeitpunkt schon gekannt haben muss, und er auch kein Alibi für die Tatzeit aufweist (Urk. 38 S. 48 f., vgl. auch Urk. 75 S. 9). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zusammen mit P._____ im Januar 2007 verhaftet wurde, weil er verdächtigt wurde, mit diesem einen Raubüberfall auf eine Bank- filiale in T.____ verübt zu haben. Dass der Raubüberfall in S._____ dabei kein rundweg identisches Tatvorgehen zu jenem in T.____ aufweist (bspw. betreffend Tageszeit), ist nicht von erheblicher Bedeutung (Urk. 75 S. 8 f.). In beiden Fällen überfiel P._____ zusammen mit mindestens einem weiteren Täter unter Verwendung einer Schusswaffe oder einer echt aussehenden Attrappe einen Bankangestellten einer eher ländlichen Bankfiliale. Dass sich die Täterschaft in S._____ mit der Mappe des Bankangestellten zufrieden gab – auf sein Portemonnaie hatten sie es offenbar nicht abgesehen (Urk. ND 2/7/1) – heisst nicht, dass sie vorgängig genau wissen mussten, was sich darin befand. Fest steht jedenfalls, dass die Täter der weiteren eingeklagten Raubüberfälle den Tatort jeweils genau auskundschafteten (vgl. Urk. 75 S. 9). Die Vorinstanz hat auch hierzu das Nötige ausgeführt (Urk. 38 S. 52 f.). Sodann ist aufgrund der rechtskräftig feststehenden Mitwirkung von P._____ bei allen eingeklagten Taten erwiesen, dass die Täterschaft ihre Vorgehensweise unzweifelhaft geändert resp. angepasst hat (vgl. Prot. I S. 16, Urk. 19/4 S. 7). Und dass in S._____ nicht wie später die Bank selbst, sondern ein Angestellter der Bank überfallen wurde, passt nahtlos zu den Aussagen von N._____ (vgl. unten Ziff. 3.1.), welche beschrieben hat, wie sie dem Beschuldigten einmal beim Auskundschaften habe helfen müs- sen, als dieser die Angestellte einer Bank habe überfallen wollen (Urk. HD 6/2 S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.). 1.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (vgl. auch das Folgende) und insbesondere aufgrund der am Tatort gesicherten eindeutigen DNA-Spuren gelangte die Vorinstanz – wie bereits das Geschworenengericht – zu Recht zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 2 erstellt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen.
- 22 -
2. Raub in U._____ / ZH (ND 3) 2.1. Auch bezüglich dieses Raubüberfalls auf eine ländliche Bankfiliale der G._____ kann zunächst auf die überzeugenden und detaillierten Aussagen des Opfers, K._____, abgestellt werden, welche von der Vorinstanz korrekt wiederge- geben wurden (Urk. 38 S. 54 ff.; Urk. ND 3/3/1, ND 3/3/6). Aufgrund dieser Aus- sagen ist der eingeklagte Ablauf des Raubüberfalls als erstellt zu erachten. Ein zufällig hinzugekommener Passant, V._____, sah die drei Täter zwar fliehen, konnte sie aber nicht identifizieren (Urk. ND 1/1 S. 9 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Aussagen von V._____ nicht "absolut unverwertbar" (Urk. 75 S. 9 f.), sondern mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten bloss nicht zu dessen Lasten verwertbar. Dass der Beschuldigte dadurch gar nicht be- lastet wird, hält die Verteidigung sodann richtig fest (a.a.O.). Insofern ist die Fest- stellung der Vorinstanz, die – wenig aussagekräftige – Täterbeschreibung durch V._____ schliesse eine Beteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht aus (Urk. 38 S. 79), mithin entlaste diesen auch nicht, nicht zu beanstanden. Nachge- wiesen ist, dass P._____ an diesem Raub beteiligt war, für welchen er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. So beschrieb der Zeuge K._____ denn auch einen der Täter als ca. 40-45 Jahre alt, als etwas älter und kleiner als die beiden ande- ren Täter (P._____ ist 175 cm und 1951 geboren; Urk. ND 2/17). Weil die Täter maskiert waren und K._____ seinen Blick die meiste Zeit nach unten richtete, konnte er die Räuber nicht identifizieren (Urk. ND 3/3/6 S. 5). Seine Beschreibung der beiden anderen Tätern – etwas grösser und jünger als P._____ – widerspricht einer Beteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht. Ein Indiz dafür ist sodann, dass die Täter untereinander in einer Sprache aus dem "Ostblock" gesprochen haben sollen (Urk. ND 3/3/1 S. 2), was wiederum dafür spricht, dass die beiden anderen Täter Landsleute von P._____ gewesen sein dürften. Dass P._____ an diesem Raub beteiligt gewesen ist, steht übrigens auch durch die am Elektro- schockgerät, welches am Tatort liegen gelassen wurde (Urk. ND 3/2/1 S. 12), si- chergestellte DNA-Spur von P._____ fest (Urk. ND 3/5/1 und 3/5/5 S. 2). Diese Umstände allein genügen jedoch nicht, um auch den Beschuldigten mit diesem Raub in Verbindung bringen zu können.
- 23 - 2.2. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit P._____ und O._____ im Januar 2007 – mithin über einen Monat nach der Tat – wurden drei schwarze (mögliche) Kopfbedeckungen sichergestellt, welche mittels DNA-Spur je einem der Verdächtigen zugeordnet werden konnten (Urk. HD 12/32). Alle drei Gegenstände wurden zu Beginn als "Sturmhauben" registriert (a.a.O., Urk. ND 5/6/1 S. 2). Im Laufe des Verfahrens wurden indes immer wieder andere Be- griffe verwendet: So wurde von Kappen, Sturmhauben oder Strumpfmasken ge- sprochen, was zu einiger Verwirrung führte (vgl. Urk. 38 S. 29 f. und S. 66 f., Urk. 19/1 S. 12; GG Prot. S. 52 und S. 58 ff.). Der im Ford Focus von R._____ si- chergestellte Gegenstand (Nr. …), der dem Beschuldigten zugeordnet wurde, ist indes keine Sturmhaube, sondern ein Stück eines schwarzen Damenstrumpfs oh- ne Ausschnitte, der zur einen Seite hin offen, zur anderen zu zwei "Zipfeln" ver- knotet wurde (vgl. die in der Asservatenkammer des Obergerichts liegenden Ge- genstände). So liesse er sich ohne weiteres über den Kopf ziehen und als Strumpfmaske verwenden. Die beiden P._____ und O._____ zugewiesenen Kopfbedeckungen hingegen sind in der Tat Sturmhauben aus dünnem schwarzen Stoff, wie sie etwa unter Motorradhelmen getragen werden (also nicht etwa dicke- re "Roger-Staub-Mützen"; vgl. auch GG Prot. S. 422). Der Zeuge K._____ hielt fest, dass die Täter mit Strumpfmasken (ohne Augen- ausschnitte) über dem Kopf die Bankfiliale betreten hätten (Urk. ND 3/3/6 S. 5). Der Passant V._____ hingegen führte aus, die fliehenden drei Personen hätten dunkle Kappen getragen (Urk. ND 3/1/1 S. 10), was aber nicht weiter spezifiziert wurde und – in der Eile – ohne weiteres auch für heraufgeschobene Strümpfe/ Sturmhauben hätte gelten können. Jedenfalls wirkt es zweifellos sehr verdächtig, wenn gerade bei allen drei Personen, die wegen eines Bankraubes verhaftet wer- den, Kopfbedeckungen sichergestellt werden, die sich bestens zur Maskierung eignen, ohne dass diese Personen plausible Begründungen dafür liefern konnten (bspw. eine geplante gemeinsame Motorradtour in der Schweiz; vgl. KG Urk. 2 S. 94). Allerdings weist die Tatsache, dass der Beschuldigte das im Auto von R._____ gefundene Strumpfstück berührt haben musste, noch nicht zwingend da- rauf hin, dass er dieses über dem Kopf getragen hat. Letztlich ist denkbar, dass er es – während er im Auto mit anderen Gegenständen hantierte – berührt haben
- 24 - könnte, wenngleich seine Behauptung, er habe das Strumpfstück als Lappen zum Autoputzen benützt (Urk. 19/1 S. 12 f.), reichlich unglaubhaft wirkt. Dennoch ist zumindest möglich, dass das Strumpfstück von R._____ – oder einer Frau aus deren Prostitutionsumfeld – stammt, aus anderen Gründen verknotet wurde und im Ford Focus zu liegen kam. Es würde sich auch fragen, weshalb ein beim Raub benütztes (billiges) Strumpfstück überhaupt aufbewahrt werden sollte, zumal bei den darauffolgenden Raubtaten gemäss Anklageschrift keine Gesichtsmaskierung mehr benützt wurde (vgl. das Nachfolgende). Insgesamt kann der Fund des Strumpfstücks somit – entgegen der Erwägungen des Kassationsgerichts und der Vorinstanz (Urk. 38 S. 67, Urk. KG 16 S. 23) und mit der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 6, Urk. 75 S. 10) – nicht als Indiz für eine Betei- ligung des Beschuldigten am Raub vom 29. November 2006 verwendet werden. 2.3. Wesentlich erscheinen hingegen die Auswertungen der Telefonüberwachung der Mobiltelefone des Beschuldigten. Hinsichtlich der Zuordnung der Nummern 078 […] … und 076 […] … sowie der Verwertbarkeit dieser Beweismittel kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 38 S. 25 ff.; vgl. auch Urk. HD 14-20). Bereits das Kassationsgericht hatte die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet bezeichnet (KG Urk. 13 S. 10 ff.). 2.3.1. Zunächst steht aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation fest, dass das Handy von P._____ (Urk. ND 3/3/3 S. 3, Urk. HD 19/9 S. 1) zwei Tage vor dem Raub und einen Tag danach – wie jenes des Beschuldigten – in Zürich-… geortet wurde und zwischen diesen beiden telefoniert wurde. Dies be- weist, dass sich der am Raubüberfall beteiligte P._____ etwa zur Tatzeit örtlich ganz in der Nähe des Beschuldigten befand und mit diesem in Kontakt stand (Urk. ND 3/3/5 Anhang S. 1 und S. 2). Wie die Vorinstanz sodann richtig aufzeigte, wurde das persönliche Handy des Beschuldigten (vgl. GG Prot. S. 43) in der Zeit vor dem Überfall vom 29. November 2006 mehrfach in der Gegend um U._____ geortet; im Ort selbst auch just um die gleiche Tageszeit wie der spä- tere Raub (Urk. HD 19/3 S. 2, HD 19/7; vgl. ND 3/3/5 Anhang S. 3). Seine Erklärungen dazu sind wenig glaubhaft (Urk. 38 S. 59 ff.). Obwohl er zunächst nur
- 25 - die Umgebung von Zürich kennen wollte, später sollen dann plötzlich rund 20% der Freier [im Zusammenhang mit dem Bordell an der …str. … in Zürich; vgl. Zu- satzanklage] auswärts "bedient" worden sein, weshalb der Beschuldigte die Pros- tituierten dorthin gefahren habe. An der Berufungsverhandlung behauptete er so- gar, er habe die Frauen täglich in andere Kantone gefahren (Urk. HD 2/5 S. 23 f., Urk. 19/1 S. 14 f., Urk. 73 S. 7 f. und S. 11). Dennoch wollte er nicht wissen, um welche Ortschaften es sich dabei gehandelt habe. Man kann sich mit Fug fragen, wie der Beschuldigte die gewünschte Adresse des Freiers dann überhaupt gefun- den hätte. Seine Darstellung ist widersprüchlich, unplausibel und überzeugt je- denfalls nicht (vgl. Urk. 73 S. 8). Hinzu kommt, dass keine der Frauen im Verfah- ren betreffend Menschenhandel etc. je davon gesprochen hat, auch auswärts für den Beschuldigten tätig gewesen und von ihm an einen Arbeitsort ausserhalb der Stadt Zürich gefahren worden zu sein. Ein Grund, dies zu verschweigen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, insbesondere wenn dies täglich der Fall gewesen wäre. Aus der Tatsache, dass das Handy des Beschuldigten vom Abend des
27. Novembers 2006 bis am 29. November 2006 – just bis etwa eine Stunde nach dem Raubüberfall – ausgeschaltet war (Urk. HD 19/7 S. 35), kann indes nicht ge- schlossen werden, er sei an der fraglichen Tat beteiligt gewesen. Die Verteidi- gung ging vor Vorinstanz noch irrtümlich davon aus, es handle sich um die Ortung des Geschäftshandys mit der Nummer 076 […] … und es werde dem Beschuldig- ten unterstellt, er habe sein Handy während 49 Tagen abgestellt (Urk. 19/4 S. 15). Beides ist offenkundig falsch (Urk. 38 S. 59 ff.). Allerdings hielt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu Recht fest, mit dem Handy des Beschuldigten sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 60) – vor dem Abend des
27. November 2006 keineswegs lückenlos telefoniert worden (Urk. 75 S. 13). Dies trifft zu, war das Handy doch auch am 25. und 26. November 2006 abgestellt und am 27. November 2006 tagsüber bis zum Abend wieder in Betrieb (Urk. HD 19/7 S. 35). Daraus lassen sich somit keine Rückschlüsse ziehen, aus den oben er- wähnten Ortungen in U._____ und Umgebung hingegen schon. 2.3.2. Schliesslich ist das abgehörte Gespräch vom 21. Dezember 2006, mithin ca. 3 Wochen nach dem Überfall in U._____, zwischen dem Beschuldigten und P._____ zu erwähnen (Urk. HD 17/1.2/1 S. 2). Die Vorinstanz hat den Ge-
- 26 - sprächsauszug korrekt wiedergegeben und – mit dem Polizeibeamten W._____ (vgl. Urk. HD 17/1.1 S. 6; KG Urk. 2 S. 55 f.) – den Schluss daraus gezogen, dass hier mit dem "Leichteren" das nächste Tatobjekt in AA._____ gemeint sein muss- te. Dies lasse Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschuldigte und P._____ eben bereits zuvor, nämlich in U._____, einen Raub verübt hätten (Urk. 38 S. 61 ff.). Die Verteidigung rügte dies als rein spekulative Interpretation, weil das Gespräch für Aussenstehende völlig unverständlich sei (Urk. 19/4 S. 13 f., Urk. 75 S. 10 ff.). Das Kassationsgericht hatte die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung als ungenügend verworfen (KG Urk. 13 S. 16). Zu Recht hat die Vorinstanz festgehal- ten, dass der verschlüsselte Gesprächsinhalt auf eine illegale Aktion hinweist und die Erklärungen des Beschuldigten dazu alles andere als glaubhaft sind. Auffällig ist etwa, dass am Telefon davon gesprochen wurde, "sie werde eine halbe Stunde schön ruhig sein", während beim Überfall in AA._____ tatsächlich (nur) eine Frau in Schach gehalten wurde. Letztlich lässt sich jedoch nicht eruieren, wovon genau gesprochen wurde. Zumindest denkbar wäre auch eine illegale Ak- tion im Zusammenhang mit dem in … betriebenen Bordell und den dortigen Frau- en (vgl. etwa Urk. HD 17/3.3/1 S. 2). Möglich wäre auch, dass zwar in der Tat von einem Raubüberfall gesprochen wurde, dieser aber erst nach jenem in AA._____ (und eben noch "leichter" als jener bereits geplante) stattfinden sollte. Ein klarer Rückschluss auf die Tat in U._____ ist – trotz zeitlicher Nähe (vgl. Urk. 38 S. 63 f.) – jedenfalls nicht möglich. Das offenkundig verschlüsselte Gespräch (vgl. Urk. 75 S. 11) zwischen dem Beschuldigten und dem an den Raubüberfällen er- wiesenermassen beteiligten P._____ wirkt daher zwar zweifellos verdächtig, stellt aber letztlich kein konkretes Indiz für eine Mittäterschaft des Beschuldigten am Raub in U._____ dar. 2.4. Ein starkes Indiz hingegen sind die Aussagen von AB._____, welche eben- falls in der Bankfiliale tätig war, am Tag des Überfalls aber frei hatte. Sie hatte ungefähr 2-3 Wochen vor dem Raub verdächtige Personen, vermutlich aus dem "Ostblock", wahrgenommen, welche grosse Euroscheine hätten wechseln wollen. Sie habe dabei ein ungutes Gefühl gehabt; vielleicht hätten diese Männer den Ort auskundschaften wollen (Urk. ND 3/1/1 S. 11, ND 3/3/7 S. 2 f., ND 3/4/6 S. 2). Dass die Zeugin nach Vorlage von über 200 Bildern (auf welchen der Beschuldig-
- 27 - te und P._____ noch nicht zu sehen waren) zunächst einen Armenier namens AC._____ als mutmassliche resp. als in Frage kommende Person identifizierte (Urk. ND 3/1/2 S. 6, ND 3/4/2), ist vorliegend ohne weitere Bedeutung. Nicht zu- treffend ist die Behauptung der Verteidigung, AB._____ habe AC._____ als den verdächtigen Bankkunden "erkannt" (Urk. 75 S. 12). Dazu kann im Weiteren voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 72 ff.). Das Kassationsgericht hatte dazu denn auch lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Geschworenengericht gerügt, weil sich dieses nicht mit den Einwänden der Verteidigung auseinander gesetzt hatte (Urk. KG 16 S. 31 f.). Dies hat die Vorinstanz korrekt nachgeholt. Nebenbei bemerkt fällt AC._____ als Täter schon deshalb ausser Betracht, weil P._____, der erwiesenermassen an diesem Raub beteiligt war, mit seinen Mittätern wohl nicht armenisch gesprochen haben dürfte (Urk. 19/4 S. 14). Nach der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit P._____ und O._____ wurden der Zeugin drei Bogen mit insgesamt 24 Farbfotos von Männern (und ein Bogen mit Frauen) vorgehalten. Ohne zu zögern erkannte sie den Beschuldigten als denjenigen, der – offenbar in gebrochenem Deutsch – damals Euros bei ihr habe wechseln wollen (Urk. ND 3/4/5-6). Dies bestätigte sie sinngemäss auch an- lässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft, indem sie ausführte, sie habe bei der Polizei den fraglichen Mann erkannt und bezeichnet, damals sei sie sicher gewesen (Urk. ND 3/3/7 S. 3 f.). Diese Aussagen sind verwertbar (vgl. Urk. 75 S. 12). Dass die Zeugin im Übrigen nicht mehr aussagen oder sich die Fo- tos nochmals genauer anschauen wollte, lag offenkundig daran, dass sie die Sa- che psychisch sehr stark belastete. Bereits am Tattag selbst schien sie sichtlich gezeichnet, obwohl sie selbst nicht Opfer wurde (Urk. ND 3/1/1 S. 11; vgl. auch Urk. ND 3/4/7 und GG Prot. S. 90 f.). Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausfüh- rungen dazu gemacht und die richtigen Schlüsse gezogen (vgl. auch BGE 131 I 476), wobei allerdings nicht positiv gesagt werden kann, die Zeugin habe den Beschuldigten (auch) anlässlich der Zeugeneinvernahme vermutlich sehr wohl er- kannt, dies aber nicht zu sagen getraut (Urk. 38 S. 74). Die Aussagen der Zeugin vermögen aber auch so zu überzeugen, denn sie hat aus 24 Bildern genau jene Person sofort wiedererkannt, die bereits einmal mit P._____ einen Raub began-
- 28 - gen hat. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass sie dem Beschuldigten rund 2-3 Wochen vor der Tat am Schalter der G._____ U._____ begegnete. Da- mit steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Beteuerungen (Urk. 19/1 S. 14) – in U._____ war und auch nicht nur irgendwelche Frauen in der Gegend herumfuhr (vgl. Urk. 38 S. 76 f.). Es liegt auf der Hand, dass er dort die Verhält- nisse am späteren Tatort auskundschaften wollte, wie dies die Täterschaft auch in anderen Fällen (vgl. das Nachfolgende) getan hat. Auch der Zeuge K._____ hatte den Eindruck, die Täter würden sich am Tatort auskennen (Urk. ND 3/3/1 S. 2). Die Tatsache, dass der Beschuldigte unter verdächtig erscheinenden Umständen nicht lange vor der Tat genau in jener ländlichen Bankfiliale erscheint, die später von seinem Bekannten P._____ und zwei weiteren Tätern überfallen wurde, spricht eine deutliche Sprache. 2.5. Die Zusammenfassung der belastenden Elemente durch die Vorinstanz (Urk. 38 S. 77 ff.) trifft zu, wobei die sichergestellte Strumpfmaske und das abge- hörte Gespräch vom 21. Dezember 2006 nicht als Indizien herangezogen werden können. Insgesamt verbleibt kein erheblicher Zweifel, dass der Beschuldigte auch in U._____ mit P._____ (und einer weiteren unbekannten Person) diesen Raub- überfall begangen hat.
3. Raub in AA._____ / BE (ND 4) 3.1. Vorab ist auch hier zum Ablauf des Geschehens auf die glaubhaften Aus- sagen des überfallenen Opfers, D._____, abzustellen (Urk. ND 4/2/1-2, GG Prot. S. 389 ff.). Nachdem der Beschuldigte an diesem Raubüberfall nicht beteiligt ge- wesen sein will, kann er ihrer Darstellung auch nicht widersprechen. Zwar ent- sprach die kurz nach dem Vorfall abgegebene Täterbeschreibung der Zeugin nicht dem Signalement der drei Beschuldigten (Urk. 75 S. 15). Nachvollziehbar betonte die Zeugin aber auch, die Männer hätten – tief in die Stirn gezogene – Kappen getragen, sie habe deren Haare nicht gesehen, es sei schwierig gewe- sen, Alter und Grösse zu schätzen. Immerhin konnte sie sich konstant daran erin- nern, dass einer der Täter auffallend grösser war als die andern (a.a.O. S. 419). Der Mitbeschuldigte O._____ ist über 190 cm gross. Die Vorinstanz hat das Not- wendige dazu festgehalten (Urk. 38 S. 83 ff.) und das Kassationsgericht hatte die
- 29 - diesbezügliche Rüge der Verteidigung verworfen (KG Urk. 13 S. 33). Nebst dem Umstand, dass Begriffe wie "fest" oder "schlank" wohl von der eigenen Wahr- nehmung/Statur abhängen, kann gerade in einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, bei welchem die Zeugin die meiste Zeit auf dem Boden liegend verbrachte, und welches jeden normalen Menschen in einen Schock versetzen dürfte, nicht erwartet werden, dass einwandfreie Täterbeschreibungen abgegeben werden (vgl. auch GG Prot. S. 399). Die Zeugin konnte die drei Beschuldigten in einer Foto-Wahlkonfrontation zwar nicht identifizieren, sie schloss deren Täter- schaft aber auch nicht aus, sondern hielt vielmehr fest, sie könne sich bei keinem [der Personen auf den Fotos] sicher sein (GG Prot. S. 416 und 428; Urk. ND 4/2/2 S. 3 f.). Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin weder belastend noch – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 5 und S. 17, Urk. 75 S. 15) – entlastend zu werten. Nebenbei bemerkt vermochte die Zeugin auch P._____, dessen Beteiligung am fraglichen Raub rechtskräftig feststeht, nicht zu identifizie- ren, und dies auch nicht "live" vor Geschworenengericht, was zeitlich ohnehin lange her war. Damit zielt die Argumentation der Verteidigung ins Leere (Urk. 75 S. 14). Belastend wirkt sich hingegen aus, dass sich die Zeugin ein paar Wochen nach dem Überfall bei der Polizei meldete und mitteilte, es sei ihr inzwischen in den Sinn gekommen, dass sie einen der Täter, der kein Deutsch gekonnt habe, bereits im Oktober/November vor der Tat am Schalter bedient habe, als dieser Euros in Franken habe wechseln wollen (Urk. ND 4/1/4, Urk. ND 4/2/2 S. 3). Dass ihr dies im Gegensatz zu ihren unmittelbar nach dem Vorfall deponierten Aussa- gen (Urk. ND 4/2/1 S. 6) erst später wieder in den Sinn gekommen sei, hat sie vor Geschworenengericht plausibel erklären können (GG Prot. S. 414; vgl. Urk. 38 S. 86 f.). Auf den ihr damals vorgelegten Bildern erkannte die Zeugin niemanden; die Beschuldigten befanden sich nicht unter den Abgebildeten (Urk. ND 4/4). Die Fotos der Beschuldigten wurden der Zeugin erst im November 2007, mithin rund 11 Monate nach der Tat, vorgelegt. Dass eine positive Identifizierung einer unbe- kannten Person nach einem derartigen Zeitablauf äusserst schwierig ist, versteht sich von selbst. Unabhängig davon, ob es sich dabei (wiederum) um den Be- schuldigten handelte, steht jedenfalls fest, dass die Täterschaft auch im Fall von
- 30 - AA._____ zunächst die Örtlichkeiten auskundschaftete, indem sie vorgab, Euros wechseln zu wollen. An dieser Stelle sind nochmals die Aussagen von N._____, die im Bordell an der …strasse gearbeitet hatte, zu erwähnen. Diese führte be- reits am 9. Januar 2007 bei der Polizei in Kroatien – mithin bevor die Beschuldigten wegen Raubverdachts verhaftet worden waren – als auch später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, detailliert und glaubhaft aus, sie ha- be beim Beschuldigten eine Pistole und ein Elektroschockgerät gesehen und ihm helfen müssen, eine Raiffeisenbankfiliale in … resp. eine Angestellte der Bank auszukundschaften. Weiter habe er sie auch in Winterthur in eine Wechselstube zum Geldwechseln geschickt, wo er den Schalterangestellten beobachtet und sie danach zu den Überwachungskameras befragt habe (Urk. HD 6/2 S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.). Diese Bankfilialen bilden zwar nicht Ge- genstand der vorliegenden Anklage. Durch diese Aussagen ist aber jedenfalls er- stellt, dass der Beschuldigte sich mit dem Gedanken trug, Überfälle zu begehen, und die Tatobjekte vorgängig vor Ort auskundschaftete. 3.2. Dies und auch die übrigen fast identischen Tatumstände wie beim Raubüber- fall von U._____ belasten den Beschuldigten schwer: Auch hier drang P._____, dessen Beteiligung am Raub in AA._____ rechtskräftig feststeht, mit zwei weite- ren Tätern in eine kleinere, eher unauffällige, ländliche Bankfiliale ein (Urk. ND 4/6, GG Prot. S. 427) und bedrohte die anwesende Bankangestellte mit einer Faustfeuerwaffe resp. einer echt aussehenden Attrappe. Zur Waffe ist generell zu sagen, dass es zwar auf der Hand liegen würde, wenn die Täterschaft jeweils die später beim Beschuldigten sichergestellte (echte) Pistole SIG Sauer benützt hätte (Urk. ND 5/6/9 S. 6 f.); nachweisen liess sich dies indes nicht schlüssig (Urk. ND 6/3; Urk. HD 2/2 S. 6). Das Opfer wurde auch bei diesem Raub gefesselt. Dass die Täter in AA._____ Klebeband zur Fesselung benützten, während in U._____ Handschellen zum Einsatz kamen, ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 8 f.) – nichts, zumal beim nächsten eingeklagten Raubüberfall in T.____ beide Mittel verwendet wurden. Die drei Täter sollen wiederum mit einem fremdländischen Akzent gesprochen haben. Auffällig ist auch die in etwa gleiche Wortwahl: Während sie dort "komm, komm" und "ruhig" zum Opfer gesagt haben sollen, hätten sie zu D._____ "come, come" und "be good"
- 31 - gesagt (zu bedenken ist dabei auch, dass nicht alle Täter die gleichen Deutsch- kenntnisse wie A._____ haben dürften; vgl. DG120033 Urk. HD 5/3 S. 2). Auch der Tatzeitpunkt gegen Abend hin, das effiziente, rasche Vorgehen der Täter so- wie das vorgängige Auskundschaften der Örtlichkeit stimmen überein. In beiden Fällen haben die Täter schwarze Kopfbedeckungen und dunkle Kleidung getra- gen. Allerdings ist in diesem Fall weder von Sturmhauben noch Strumpfmasken auszugehen, schildern doch sowohl D._____ als auch eine Passantin tief in die Stirn gezogene schwarze Strickmützen (Urk. ND 4/2/3 und ND 4/2/1 S. 5, ND 4/2/2 S. 5). Zu Recht hat die Vorinstanz daher das sichergestellte Strumpf- stück nicht als Indiz erwähnt (Urk. 38 S. 85 f.). Insgesamt lassen die Tatumstände jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die gleiche Täterschaft wie in U._____ schliessen. 3.3. Weiter erwähnt die Vorinstanz auch hier Ortungen der Handys der Mitbe- schuldigten als weiteres Indiz (Urk. 38 S. 87 ff.). Eindrücklich wird aufgezeigt, wie das vom Beschuldigten mitbenutzte Mobiltelefon mit der Nummer 076 […] … am Tattag, dem 28. Dezember 2006, auf dem Weg nach AA._____/BE und zurück geortet werden konnte (Urk. HD 19/6 S. 11). Dass dieses Handy, welches fraglos auch von R._____ und im Zusammenhang mit dem Bordell an der ...strasse be- nutzt wurde, an diesem Tag vom Beschuldigten benutzt wurde, kann durch ein von ihm kurz vor der Abfahrt geführtes Gespräch belegt werden. Die Vorinstanz hat bereits das Nötige dazu und zu den Einwendungen der Verteidigung ausge- führt (Urk. 38 S. 26 f. und S. 89). Diese zeitliche und örtliche Nähe des Beschul- digten zum Tatgeschehen belastet ihn schwer, zumal er dafür keine andere plau- sible Erklärung lieferte. Hinzu kommt, dass auch das nur vom Beschuldigten per- sönlich genutzte Handy mit der Nummer 078 […] ... kurz vor der Tatzeit nur 4 Ki- lometer von AA._____ entfernt war (Urk. HD 19/7 S. 44). Selbst wenn also die nicht völlig deckungsgleiche Ortung der beiden Mobiltelefone bedeuten würde, dass sich das eine in einem anderen Fahrzeug – etwa mit R._____, die das eine Handy mitbenutzte – befunden hätte (vgl. Urk. 19/4 S. 16), würde dies den Be- schuldigten nicht entlasten, denn auch sein persönliches Handy befand sich un- mittelbar in der Nähe und die Täterschaft war zweifellos männlich. Genauso denkbar ist aber auch, dass die beiden Handys des Beschuldigten deshalb keine
- 32 - deckungsgleiche Ortung aufweisen, weil die beiden Nummern von verschiedenen Providern stammen (Urk. HD 19/4: sunrise und orange) und daher verschiedene Antennen angewählt wurden (vgl. Urk. 75 S. 16). Schliesslich ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass die Nummer 076 […] ... bereits am Vortag um 16.34 Uhr, mithin etwa zur nachmaligen Tatzeit, in AA._____ geortet wurde, ebenso wie die Handynummer von P._____ um 16.11 Uhr im nahen … (Urk. 19/10 S. 1; Urk. ND 4/3/1 S. 4). Dies weist darauf hin, dass auch hier der Tatort nochmals ausge- kundschaftet wurde (Urk. 38 S. 91). Erwiesen ist sodann auch, dass die vom Be- schuldigten und R._____ benutzte Nummer 076 […] ... am Tattag zur gleichen Zeit (um 11.32 Uhr) in … (in der Nähe von T.____) geortet wurde, wie jenes des am Raub erwiesenermassen beteiligten P._____ (um 11.35 Uhr) und jenes des Beschuldigten O._____ (um 11.34 Uhr). Schliesslich wurden sämtliche der fragli- chen Mobiltelefone am späteren Abend wieder in Zürich-... geortet. Es ist offen- kundig, dass dies kein Zufall ist und die drei vielmehr miteinander unterwegs wa- ren, was aber keiner von ihnen zugegeben resp. plausibel geschildert hat (vgl. Urk. 38 S. 96; Urk. 19/1 S. 19). Diese Ortungen sprechen eine deutliche Sprache. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei abwegig, dass ein professioneller Bank- räuber vergessen haben soll, seine beiden Handys konsequent abzuschalten (Urk. 75 S. 17), so ist dem mit der Staatsanwaltschaft entgegen zu halten, dass Täter eben Fehler machen (Prot. II S. 13); so wurden teilweise ja auch DNA- Spuren am Tatort zurückgelassen. Ausserdem ist vom Raubüberfall in T.____ her bekannt, dass der Beschuldigte bei der Rekognoszierung bewusst alle Handys abstellen liess, aber eines nicht, das er mitnahm (vgl. Ziff. 4.3. nachfolgend). 3.4. Nicht von Bedeutung ist hingegen das am 21. Dezember 2006 geführte Tele- fonat zwischen dem Beschuldigten und P._____ (vgl. Urk. 38 S. 91 f.). Wenn- gleich es verdächtig wirkt, kann daraus nicht zwingend der Schluss auf eine Betei- ligung am Raub in AA._____ gezogen werden (vgl. dazu oben Ziff. 2.3.2). Hinge- gen ist zu erwähnen, dass aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA-Spuren auf dem Klebeband, welches zur Fesselung des Opfers verwendet wurde, fest- steht, dass P._____ und O._____ am Überfall beteiligt waren. Das im Verfahren O._____ neu eingeholte DNA-Gutachten des IRM Zürich vom 14. Oktober 2014 (Urk. 53) hat nichts Neues ergeben, sondern das Ergebnis des ersten Gutachtens
- 33 - des IRM Bern vom 18. Februar 2008 letztlich klar bestätigt. Wenn der Beschuldig- te konstant geltend machte, er kenne O._____ nicht und habe diesen am Ver- haftstag im Januar 2007 erstmals gesehen (u.a. GG Prot. S. 31, vgl. Urk. 73 S. 9, Urk. 74 S. 13 f.), was auch von O._____ in etwa deckungsgleich ausgesagt wurde (GG Prot. S. 176, Urk. 74 S. 5), so ist dem entgegen zu halten, dass die beiden bereits am 31. Dezember 2006 mutmasslich miteinander telefonierten. Die rele- vanten Gespräche, welche sich im Original auf einer CD und in übersetzten Ab- schriften in den Akten befinden, wurden den Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorgespielt (Urk. 74 S. 7 ff.). Zunächst telefonierten am
31. Dezember 2006 um 14.57 Uhr zwei Männer miteinander (Urk. HD 17/3.3/4 S. 2), bei welchen es sich aufgrund der zugeordneten Nummern sowie dem An- tennenstandort um P._____ und den Beschuldigten gehandelt haben muss. In diesem Gespräch ist zwei Mal von einem O._____ die Rede, der eine Sache für den Beschuldigten erledigen sollte [nicht im Zusammenhang mit einem Raub]. Am gleichen Abend um 18.44 Uhr telefonierten die beiden erneut miteinander, wobei
– passend zum vorgängigen Gespräch – gesagt wird "Hör zu! Da ist O._____, und du wirst alles erfahren." Das Telefon wurde daraufhin einem anderen Mann übergeben, der den Beschuldigten mit den Worten begrüsste "Hey, Freund! Wie geht es?" (vgl. Urk. HD 17/3.3/5 S. 1). Am Ende wird das Telefon wieder dem ur- sprünglichen Anrufer, einem P._____, übergeben, der noch etwas wolle (a.a.O. S. 2 am Ende). Auch wenn die Beschuldigten nicht zugegeben haben, die Spre- chenden gewesen zu sein (Urk. 74 S. 7 f.), so kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass hier P._____ mit dem Beschuldigten telefonierte und das Ge- spräch an den namentlich genannten Beschuldigten O._____ übergab. Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärt hat, nur eine Person na- mens O._____, nämlich den anwesenden Beschuldigten O._____, zu kennen (Urk. 73 S. 12 unten), muss es sich beim Sprechenden um O._____ gehandelt haben. Dies ist deshalb relevant, weil das Gespräch vom 31. Dezember 2006 – mithin kurz nach dem Überfall in AA._____ – belegt, dass der Beschuldigte O._____ bereits in diesem Zeitpunkt kannte, von ihm sogar mit "Freund" ange- sprochen wurde und dieser für ihn irgendwelche Aufträge erledigte. Davon, dass sich die drei Beschuldigten vor dem 10. Januar 2007 nicht bereits gut kannten,
- 34 - kann also entgegen den konstanten Behauptungen der Beschuldigten keine Rede sein. Eine (erwiesene) gemeinsame kriminelle Vergangenheit der drei Mitbe- schuldigten ist – entgegen der Verteidigung – für die Annahme einer Bande hin- gegen nicht notwendig (Urk. 75 S. 5 oben). 3.5. Zusammenfassend kann der eingeklagte Sachverhalt sowie die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Raub mit der Vorinstanz somit als erstellt erachtet werden, wobei dem Gespräch vom 21. Dezember 2006 indes keine Relevanz zu- kommt. Die vorliegenden Umstände lassen keine massgeblichen Zweifel an sei- ner Täterschaft aufkommen.
4. Raub in T.____ / ZH (ND 5) 4.1. Die überfallenen Opfer, E._____ und L._____, haben als Zeugen im Verfah- ren überzeugend und vorsichtig ausgesagt, weshalb auf ihre glaubhaften Aussa- gen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 38 S. 99 ff.). Obwohl die Täter nicht mas- kiert waren, konnten die Zeugen diese nicht identifizieren. Dies wurde allerdings schlüssig mit dem nicht unerheblichen Zeitablauf seit der Tat erklärt. Aus unbe- kannten Gründen wurden die bereits oben erwähnten Fotobogen mit den 24 Männern – darunter die drei Beschuldigten – den Opfern erst im November 2007 vorgelegt, mithin rund 11 Monate nach der Tat; dies obwohl die Beschuldigten noch am gleichen Tag verhaftet und bereits zuvor observiert worden waren (Urk. ND 5/4/3-4; vgl. auch Urk. ND 5/3/2 Anhang). Festzuhalten ist aber, dass der Zeuge L._____ beim Anblick der Fotos just beim Bild des Beschuldigten "etwas hängen blieb" (GG Prot. S. 636 ff.). Dies ist zwar keine positive Identifizierung, aber immerhin bemerkenswert. Die Beschreibung des einen Täters durch L._____ widerspricht dem Erscheinungsbild des Beschuldigten jedenfalls nicht. Die beiden anderen Täter, die eher mit E._____ zu tun hatten und von dieser umschrieben wurden, konnte L._____ nicht näher beschreiben. E._____ hingegen konnte sich nur einen (anderen) Täter genauer merken (Urk. ND 5/4/1 S. 3; ND 5/4/2 S. 3 und 6). Wenn die Verteidigung geltend macht, der selbst 202 cm grosse L._____ habe ausgeführt, der Täter habe sich nicht gross strecken müssen, als er ihm die Pisto- le an die Schläfe gehalten habe (Urk. 75 S. 18), so wäre dies augenfällig auch bei einem Grössenunterschied von ca. 20 cm problemlos möglich. Beide Zeugen
- 35 - schilderten auch hier, dass die Täter in einer fremdländischen Sprache – am ehesten aus dem Osten – miteinander sprachen. Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass es sich um Landsleute des erstelltermassen am Raubüberfall beteiligten P._____ gehandelt haben dürfte. Dass P._____ einer der Täter war, ist nicht nur bereits rechtskräftig entschieden, sondern auch aufgrund der am Tatort gesicherten DNA-Spuren auf einem Teppichmesser und am von den Tätern zur Fesselung benützten Klebeband nachgewiesen (vgl. Urk. 38 S. 122 f.). Dennoch haben die Zeugen auch ihn nicht identifizieren können, was – wie oben erläutert – nicht zu überraschen vermag (vgl. Urk. 75 S. 18 f. und S. 23). Festzuhalten ist auch hier, wie ähnlich sich die eingeklagten Taten abspielten, nicht nur bezüglich Tatort und -zeit, sondern auch betreffend Auftreten, Vorgehen und Planung der Überfälle (vgl. vorstehend Ziff. 3.2., entgegen Urk. 75 S. 22 f.). Die Vorinstanz hat diese Umstände umfassend und zutreffend aufgezeigt (Urk. 38 S. 138 f.). 4.2. Deutliche Indizien sind sodann die von der Vorinstanz aufgeführten abge- hörten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und P._____, wobei der Be- schuldigte nicht bestritten hat, dass er diese fraglichen Gespräche mit der Num- mer 076 […] ... geführt hat (Urk. 38 S. 106 ff.). Am 2. Januar 2007 teilte der Be- schuldigte von ... aus P._____ mit, er werde jetzt um eins dorthin gehen, um noch die Details anzuschauen. Es wird mehrfach davon gesprochen, dass sie arbeiten würden resp. die Arbeit erledigen könnten. Und wenn es dort morgen geschlos- sen sei [am 3. Januar 2007 bei einer Bank ohne weiteres denkbar], so mache man es übermorgen. Offenkundig ist von einer Örtlichkeit die Rede, wenn etwa gefragt wird, ob er auch hinten gewesen sei (Urk. HD 17/1.2/4 S. 3 ff.). Wenn die Vorinstanz diese Gespräche mit einem geplanten Raub in Verbindung bringt, ist dies aufgrund der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Hier lässt sich – entgegen dem Gespräch vom 21. Dezember 2006 (vgl. oben Ziff. 2.3.) – kaum ei- ne andere Interpretationsweise vertreten, auch gerade wenn von zwei Paar für die Hände für Frauen, mithin offensichtlich von Handschellen, gesprochen wird. Wenn die Verteidigung – nicht etwa der Beschuldigte selbst – anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorbringt, damit könnten auch Handschuhe für x-beliebige Ar- beiten gemeint gewesen sein (Urk. 75 S. 19), ist nicht einzusehen, weshalb es solche speziell für Frauen brauchen würde. Irgendeine plausible Erklärung blieb
- 36 - der Beschuldigte, der ja dieses Gespräch geführt hatte, bis heute schuldig. In die- sem Zusammenhang ist übrigens auch interessant, dass am Tattag eigentlich zwei Frauen (und ein Mann) in der Bank anwesend sein sollten, was die Täter durch vorgängiges Auskundschaften hätten wissen können. Eine Angestellte er- krankte aber am 9. Januar 2007, weshalb ein Paar Handschellen am Tatort unbe- nützt blieb (Urk. ND 5/4 S. 6). Tatsächlich wurden sodann am 2. Januar 2007 bei- de vom Beschuldigten benützten Handys um ein Uhr in T.____ resp. der umlie- genden Gegend geortet (Urk. HD 19/6 S. 14 f., HD 19/4 S. 48). Dies stellt ein kla- res Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte an den nachmaligen Tatort fuhr, um diesen auszukundschaften. In diesem Gespräch wurde auch explizit der Name O._____ erwähnt. Genau mit diesem (und P._____) zusammen wurde der Be- schuldigte nur wenige Stunden nach dem Überfall gemeinsam verhaftet. Auch die übrigen Gespräche wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt und interpretiert. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen (Urk. 38 S. 108 ff.). Zu bemerken ist allerdings, dass der Vorinstanz ein Fehler un- terlief, wenn sie von einem weiteren Gespräch am 2. Januar 2007 um 11.30 Uhr ausging. Dieses fand vielmehr erst um 13.30 Uhr statt (Urk. HD 17/1.2./5), ändert aber letztlich nichts am Gesamtzusammenhang. Aus diesen Gesprächen und Or- tungen kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte mit P._____ und O._____ etwas plante, das es – im Gebiet von T.____ – näher auszukundschaften galt, dass die Sache um eine Woche verschoben werden musste, und dass der Beschuldigte die beiden anderen in Zürich erwartete, wo sie am 8. resp. 9. Januar 2007 eintrafen. 4.3. Die Vorgänge am 10. Januar 2007 sind ebenfalls ein klares Indiz für die Tat- beteiligung des Beschuldigten. Gemäss Observationsbericht der Polizei (und den nachmaligen Zeugenaussagen der Beamten) wurde um 17.00 Uhr festgestellt, wie ein Mann am Fenster der ...strasse … telefonierte (Urk. ND 5/5/2). Genau um diese Zeit wurde ein Gespräch des Beschuldigten mit seinem persönli- chen Handy (078 […] ...) abgehört, in welchem er einem gewissen AD._____ mit- teilte, man werde nun alle Mobiltelefone ausser diesem abschalten, da man an einen Ort gehe, wo man die Telefone nicht mitnehmen werde (vgl. auch Urk. 19/1 S. 23). Rund 10 Minuten später verliess R._____ mit drei Männern das Haus und
- 37 - fuhr nach T.____ (Urk. HD 17/1.2/18). Selbst wenn mit der Vorinstanz nicht von einer Identifikation des Beschuldigten durch den Polizeibeamten AE._____ aus- gegangen werden kann (Urk. 38 S. 116 ff.), steht bereits aufgrund des abgehörten Telefonats und dessen Ortung in Zürich-... (Urk. HD 19/8 S. 2) fest, dass es sich beim Mann am Fenster um den Beschuldigten gehandelt haben muss. In Über- einstimmung mit der Ankündigung des Beschuldigten konnten die weiteren Tele- fonnummern der Beteiligten im Anschluss daran bis ca. 18.40 Uhr nicht mehr ge- ortet werden, dasjenige des Beschuldigten hingegen mehrfach in T.____ und zwar genau zur späteren Tatzeit (Urk. HD 19/8 S. 2; vgl. auch Urk. HD 19/6 S. 23, HD 19/12 S. 1). Selbst wenn die polizeiliche Observation mit der Verteidigung (Urk. 75 S. 20) nicht eben als gelungen bezeichnet werden muss, besteht vorab aufgrund des abgehörten Gesprächs und der Ortung der Mobiltelefone kein Zwei- fel daran, dass es die Beschuldigten P._____, O._____ und A._____ waren, die mit R._____ am 10. Januar 2007 zwecks Auskundschaften des Tatorts nach T.____ fuhren. Dies hat R._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin wie bereits in der Untersuchung und bei der Vorinstanz denn auch erneut bestä- tigt (Urk. 72 S. 4, Urk. 89/50/3 S. 29, Urk. HD 5/17 S. 2 und Akten Menschenhan- del etc. Urk. HD 6/1 S. 9) und wird vom Beschuldigten nach wie vor bestritten (Urk. 73 S. 19). Wenngleich R._____ im Berufungsverfahren erstmals erwähnte, sie sei in T.____ beim dortigen Restaurant noch einen Kaffee trinken gegangen (Urk. 72 S. 4 f.), was aufgrund der Observation nicht zutreffen kann, ändert dies nichts an ihrer konstanten Aussage, man sei damals zu viert in der erwähnten Konstellation an den nachmaligen Tatort gefahren (um Autos anzuschauen). Dass sie sich generell selbst zu entlasten versuchte, zeigt sich in ihren Zeugenaussa- gen – v.a. betreffend erstmals erwähntem Besuch des Restaurants – zwar deut- lich; ein Anlass, den Beschuldigten sowie O._____ zu Unrecht zu belasten, ist aber nicht ersichtlich. Nicht einleuchtend ist, weshalb dies aus "prozesstaktischen Gründen" erfolgt sein soll (Prot. II S. 10), zumal R._____ anlässlich des Teilrück- zugs ihrer Berufung gar nicht wusste, dass sie als Zeugin einvernommen würde. Sie wiederholte denn auch nur die bereits vorgängig mehrfach erfolgten Belas- tungen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ebenfalls bei der fraglichen Fahrt nach T.____ dabei war. Wie unglaubhaft und ausweichend die
- 38 - Bestreitungen des Beschuldigten im Allgemeinen sind, ergibt sich beispielhaft et- wa daraus, dass er behauptet hatte, er sei nie mit den anderen beiden Männern zusammen – jedenfalls nicht mit O._____ – irgendwohin gefahren (Urk. 19/1 S. 23), obwohl er am 12. Januar 2007 mit diesen beiden Männern zusammen im Auto verhaftet wurde (Urk. HD 25/1 S. 3). Die Observierung durch die Polizei (Urk. ND 5/5/2 S. 3) korrespondiert im Übrigen auch mit den Aussagen von E._____, die sich erinnern konnte, dass sie am Mittwoch vor der Tat (mithin am
10. Januar 2007) abends einen verdächtigen Mann gesehen hatte. Als sie und L._____ hinausgegangen seien, sei dieser ziemlich schnell weggegangen (Urk. ND 5/4/2 S. 7 und ND 5/4/4 S. 3). 4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten umfassend zusammen- gefasst und plausibel aufgezeigt, dass diese als unglaubhafte Schutzbehaup- tungen zu würdigen sind (Urk. 38 u.a. S. 130 ff.). Die Versionen der drei Beschul- digten sind nicht nur in sich selbst nicht konstant, sondern decken sich auch in den meisten Punkten nicht mit der Darstellung ihrer Mitbeschuldigten: So etwa die widersprüchliche Darstellung betreffend Einreise von P._____ und O._____ sowie betreffend den Grund der Einreise, die unglaubhafte Geschichte mit dem geplan- ten Autokauf (vgl. dazu auch Urk. 89/50/6 S. 23), die äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Tattags usw. Schliesslich liessen sich auch die geltend gemachten Alibis im Restaurant … und Café … in keiner Weise erhärten (vgl. Urk. 38 S. 125 ff.). Wenn der Beschuldigte sodann ursprünglich mehrfach angab, er habe sich am Tattag um 18 Uhr in einem Lokal in ... aufgehalten resp. sie seien nur in Zürich unterwegs gewesen (Urk. HD 2/2 S. 10, HD 2/3 S. 3, HD 2/5 S. 23 f.; HD 2/7 S. 7 und S. 12), so steht dem die Or- tung seines persönlichen Handys entgegen, welches um 17.30 Uhr den Standort Winterthur aufwies (Urk. HD 19/8 S. 4). Die Strecke von Winterthur nach T.____ (via …; vgl. Ortung vom 10. Januar 2007; a.a.O., S. 2) kann in rund 20 Minuten zurückgelegt werden, was problemlos mit der Tatbegehung um ca. 17.55 Uhr kor- respondiert. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit nicht glaubhaft. Auch seine Ausführungen an der Berufungsverhandlung vermögen insgesamt nicht zu überzeugen (Urk. 73 S. 9-12).
- 39 - 4.5. Sodann hat die Vorinstanz die sichergestellten Sturmhauben resp. Strumpf- maske richtigerweise nicht als Indiz für eine Beteiligung am Raub in T.____ gewertet (Urk. 38 S. 123 f.). Dazu kann einerseits auf die oben bereits gemachten Ausführungen und anderseits auf die Zeugenaussagen der Opfer verwiesen werden, welche klar aussagten, die Täter hätten (Strick-)Mützen getragen, welche nicht wie die vorgehaltenen Sturmhauben ausgesehen hätten (vgl. auch GG Prot. S. 620 ff. und S. 639 f.). Was die Farbe der Kleidung des Beschuldigten im Verhaftszeitpunkt betrifft, hat die Vorinstanz die Einwände der Verteidigung zu- treffend entkräftet (Urk. 38 S. 133, Urk. 75 S. 21). Die Täterschaft hatte nicht nur die Möglichkeit, sich nach der Tat umzuziehen, dies zu tun lag vielmehr geradezu auf der Hand (vgl. auch GG Prot. S. 289). Sodann ist es als – freilich eher schwa- ches – weiteres Indiz zu werten, dass bei den Beschuldigten eine dunkelblaue Winterjacke beschlagnahmt wurde (Urk. HD 12/25), und die Zeugin E._____ stets angab, die Täter hätten dunkelblaue (also nicht etwa schwarze) Kleidung getra- gen (Urk. HD 12/32 S. 4). Schliesslich ist auch bezüglich der bei P._____ und O._____ sichergestellten Eurobeträge – nota bene in neuen, unbenützten Bank- noten (Urk. HD 25/1 S. 3, HD 3/2 S. 3) – resp. hinsichtlich des Fehlens der Beute in Schweizer Franken beim Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 134 f.). Bei P._____ wurden Fr. 1'860.– und bei O._____ Fr. 2'090.– sichergestellt (Urk. HD 12/1). Dass es sich nicht um identische Beträ- ge handelte und auf dem Beschuldigten nur Fr. 100.– gefunden wurden (Urk. HD 25/3, Urk. 75 S. 22), kann diverse Gründe haben. Denkbar ist etwa, dass P._____ und O._____ auch noch eigene Franken dabei hatten und/oder einen Teil davon nach dem Raub ausgaben. Ebenso möglich ist, dass der Beschuldigte seinen Beuteanteil – etwa zur Schuldentilgung oder zwecks Versteckens – je- mand anderem übergeben hat. So standen die Täter – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 20) – ab 19.40 Uhr bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr nicht lückenlos unter polizeilicher Observierung. Es wurden vielmehr um 19.40 Uhr nicht näher identifizierte Personen beim Parkieren beim Restaurant ... beo- bachtet; wohin sie gingen, woher sie kamen und wer sie waren, ist unbekannt. Erst ab 21.30 Uhr steht fest, wo sich die Beschuldigten befanden (vgl. Urk. HD 25/1 S. 3). In der Zeit nach dem Raub bis zur Verhaftung bestand daher ge-
- 40 - nügend Gelegenheit, die Beute resp. einen Anteil daran verschwinden zu lassen (bspw. auch durch die unbeobachtete R._____; vgl. auch Akten Menschenhandel etc. darin Urk. HD 7/14 S. 5 betr. Besuch bei der Hauswartin um 19 Uhr). Die feh- lenden Beuteteile entlasten den Beschuldigten jedenfalls nicht. 4.6. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 38 S. 135 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Die Indizien in diesem Fall erweisen sich als derart klar, dass von einer erdrückenden Beweislast gegen den Beschuldigten gesprochen werden muss. Relevante Zweifel an seiner Tatbeteili- gung verbleiben nicht. Der Sachverhalt gemäss ND 5 ist somit ebenfalls erstellt.
5. Somit sind die in der Hauptanklage eingeklagten Sachverhalte betreffend Raub allesamt rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 38 S. 138 f.). Menschenhandel etc. gemäss Zusatzanklage vom 27. August 2012:
1. Allgemeines 1.1. An dieser Stelle ist vorab nochmals auf die Berichtigung der Nummerierung der NDs in der Zusatzanklage hinzuweisen (Urk. 89/34; Urk. 38 S. 216). Mit der Vorinstanz sind sodann die Vorwürfe betreffend J._____ (ND 7) im Anschluss ge- sondert zu prüfen, zumal dem Beschuldigten bezüglich dieser Privatklägerin – wie oben erwähnt (vgl. Ziff. I.4.2.) – nicht Menschenhandel und Förderung der Prosti- tution, sondern andere Delikte vorgeworfen werden. 1.2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von den Vorwürfen betreffend B._____ – nunmehr rechtskräftig – freige- sprochen hat, nachdem sie lediglich polizeilich ausgesagt hatte, diese Aussagen jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 38 S. 215 f.). Wenn die Vorinstanz bei ihren allgemeinen Erwägungen an wenigen Stellen dennoch auf die Aussagen von B._____ abstellte (z.B. Urk. 38 S. 152 und S. 153 f.), sind diese – soweit belastend – nicht verwertbar und nicht zu hören. Letztlich ändert dies jedoch nichts an den grundsätzlichen Feststellungen der Vo- rinstanz, welche sich auch auf weitere Aussagen der übrigen Geschädigten stützt.
- 41 - Immerhin kann festgehalten werden, dass sich die polizeilichen Aussagen von B._____ jedenfalls auch nicht entlastend für den Beschuldigten auswirken, indem sie etwa die Situation vollends anders als die weiteren Geschädigten geschildert hätte. 1.3. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen Beteiligten sowie hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Aussagenwürdigung kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 30 ff. und S. 145 ff.). Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachver- halt an einigen Stellen zu Gunsten des Beschuldigten korrigiert hat, tat sie das mit zutreffender Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 231). So ist ihr zuzu- stimmen, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte im Bordell von ei- nem gewissen "AF._____" vertreten wurde, während er in Kroatien im Gefängnis weilte (Urk. 38 S. 175 ff.). Ebenso wenig ist erstellt, dass auch der Beschuldigte persönlich jeweils Geld von den Freiern entgegen nahm, wie dies die Anklage- schrift in Ziff. 0.7 festhält (Urk. 38 S. 196 f.). Schliesslich ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er der Geschädigten AG._____ ihren Reisepass nicht bereits nach zwei Wochen, sondern erst anläss- lich eines Streits ungefähr eine Woche vor ihrer Rückkehr weggenommen habe (Urk. 38 S. 214). Von diesen Präzisierungen des Sachverhalts ist nicht zu Lasten des Beschuldigten abzuweichen, wovon auch im Folgenden auszugehen ist.
2. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er zusammen mit R._____ zur fraglichen Zeit ein Bordell an der ...strasse … in … Zürich-... betrieben hat und finanziell auch daran beteiligt war (Urk. 79 S. 2), was von R._____ bestätigt wurde (Urk. 89/50/3 S. 7 oben, Urk. 78 S. 2 f.). Er räumte auch ein, dass vom vereinbar- ten Betrag von Fr. 150.– pro Freier jeweils Fr. 50.– für die jeweilige Geschädigte und der Rest für ihn und R._____ – sowie zur Kostendeckung – bestimmt waren (Urk. 89/50/4 S. 5, 89/50/5 S. 4, S. 8 f. und S. 17; Urk. HD 89/50/9 S. 2 und S. 32, Urk. HD 5/3 S. 10 f.). Im Übrigen hielt der Beschuldigte von Anfang bis heute da- ran fest, sämtliche Frauen seien selbstbestimmt und in genauer Kenntnis der Um- stände an die ...strasse gekommen und hätten sich dort freiwillig prostituiert. Sie hätten die Wohnung jederzeit verlassen oder auch zurück nach Kroatien gehen
- 42 - können. Irgendeine Form von Zwang habe nicht bestanden (vgl. dazu auch Urk. 38 S. 174 ff.). Kein einziges Mädchen, das in den 20 Jahren je bei ihm gear- beitet habe, habe Grund ihn anzuschwärzen. Wenn sie es dennoch täten, ge- schehe dies bloss, um ihren Ruf zu retten (Urk. HD 5/3 S. 14).
3. Aussagen der Geschädigten 3.1. Die Vorinstanz hat die in der Zusatzanklage unter den Ziffern 0.1-0.9 eingeklagten Sachverhalte – mit Ausnahme der oben erwähnten Korrekturen – aufgrund der Aussagen der Geschädigten als erstellt erachtet (auf die einzelnen NDs wird weiter unten eingegangen). Zutreffend hat sie dazu ausgeführt, die Zeuginnen – ohne Berücksichtigung von S. B._____ immerhin sieben Frauen
– hätten alle im Wesentlichen deckungsgleich ausgesagt, ohne in jedem Detail abgesprochen zu wirken, was besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche (Urk. 38 S. 148 und S. 151 ff.). Dabei würdigte die Vorinstanz äusserst sorgfältig die sog. Realitätskriterien resp. mögliche Lügensignale in den Aus- führungen der Geschädigten. Auf diese umfassenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Während bei einem sog. Vieraugendelikt Aussage gegen Aussage steht, was eine besonders kritische Hinterfragung bezüglich möglicher Motive für eine Falschaussage erfordert, werden die beiden Beschuldigten vorliegend von sieben verschiedenen Frauen belastet, die sich untereinander grösstenteils nicht kannten. Wenn überhaupt, dann kannten sie nur jene Frauen, die gleichzeitig mit ihnen an der ...strasse … tätig waren, wo normalerweise zwei Frauen zur Verfü- gung standen (vgl. Urk. ND 8/5/5 S. 3 und S. 13). Obwohl sich die ersten Ge- schädigten (zur Hauptsache; vgl. unten zu ND 2) ab Frühling 2003 an der ...strasse … aufhielten und die letzten erst im Jahre 2006 dort tätig waren, depo- nierten sie dennoch im Kernpunkt die gleichen Aussagen über ihre Anwerbung und die Vorgänge im Bordell. Sollte es sich dabei um Falschaussagen handeln, müsste daher ein eigentliches Komplott geschmiedet worden sein, was die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten verworfen hat (Urk. 38 S. 148 ff.). Wären Absprachen getroffen worden, so wären Aussagen zu erwarten, die auch in auffälligen Details genau übereinstimmen, was nicht der Fall ist. Davon geht
- 43 - auch die Verteidigung aus (Urk. 81 S. 5). Die Schilderungen der Geschädigten wirken vielmehr authentisch, selbsterlebt und nicht auswendig gelernt. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die glaubhaft geschilderten Emotionen der Geschä- digten hingewiesen (vgl. Urk. 38 S. 155 und S. 164 ff.). Insbesondere können auch finanzielle Motive weitgehend ausgeschlossen werden (entgegen Urk. 81 S. 4): Wäre es um Geld gegangen – etwa um ausstehenden Dirnenlohn oder Erhalt einer möglichst hohen Genugtuung –, so wären zweifellos allseits entspre- chende Forderungen im Strafprozess gestellt worden. Als Privatklägerinnen haben sich von den sieben hier interessierenden Frauen jedoch nur gerade zwei konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (M._____ und N._____); und auch diese beiden haben nicht selbst Anzeige erstattet (Urk. 38 S. 149; darauf wird zurückzukommen sein). Weshalb sämtliche Geschädigten die beiden Be- schuldigten unabhängig voneinander derart zu Unrecht hätten belasten sollen, wenn sie völlig freiwillig und selbstbestimmt in deren Bordell gearbeitet und kei- nerlei Drohungen oder Gewalt erfahren hätten, ist nicht ersichtlich. 3.3. Die Verteidigung und auch der Beschuldigte machten dazu immer wieder geltend, die Geschädigten müssten sich als Opfer hinstellen, um ihren eigenen Ruf zu retten. Weil Prostitution in Kroatien verboten resp. gesellschaftlich verpönt sei, würden sie ihn nun zu Unrecht anschwärzen und im Nachhinein einen vom Beschuldigten angeblich auferlegten Zwang konstruieren, um das Gesicht nicht zu verlieren (Urk. HD 5/3 S. 3 f. und S. 14, Urk. ND 6/5/1 S. 3; Urk. 89/50/9 S. 21, Urk. 81 S. 4 ff.). Diese These greift indes nicht. Hätten die Geschädigten – ob nun abgesprochen oder völlig unabhängig von einander – den Beschuldigten zu Un- recht einer Straftat beschuldigen und eine Zwangslage schildern wollen, der sie sich in keiner Weise widersetzen konnten, so wären deutlichere Worte von den Geschädigten zu erwarten gewesen. Wer zu diesem Zwecke Aussagen frei erfin- det, um sich als hilfloses Opfer darzustellen, würde zweifellos möglichst schwer- wiegende Druckmittel schildern und etwa von Waffendrohungen, Missbrauch oder schwerer Prügel berichten. Ein Anlass, sich diesbezüglich irgendwelche Zurück- haltung aufzuerlegen, bestünde bei einer falschen Anschuldigung nicht. Wie die Vorinstanz mit diversen Beispielen richtig aufgezeigt hat, haben indes alle Ge- schädigten zurückhaltend ausgesagt und den Beschuldigten nicht übermässig be-
- 44 - lastet (Urk. 38 S. 157 f.). Obwohl die Geschädigten durchaus auch Äusserungen zu Gunsten des Beschuldigten machten (bspw. Urk. ND 4/3/3 S. 8), worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 81 S. 7), bestätigte z.B. keine von ihnen dessen Behauptung, man sei auch gemeinsam zum Baden manchmal an den Greifensee, Katzensee oder Zürichsee gefahren (Urk. ND 2/4/1 S. 13; vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 9). Ihre Aussagen lassen mit der Vorinstanz in keiner Weise den Schluss zu, sie hätten damit nur den eigenen Ruf retten wollen. Dies ergäbe auch aus anderem Grund keinen Sinn: Wären die Geschädigten tatsächlich bereits in ihrer Heimat als Prostituierte tätig gewesen, was von den Beschuldigten mehrfach geltend ge- macht wurde (vgl. u.a. Urk. HD 5/3 S. 6, Urk. 6/7 S. 3, 6-7, Urk. 78 S. 5), so gäbe es keinerlei Grund, weshalb sich die Frauen ausgerechnet bezüglich ihrer Zeit in der Schweiz als Opfer von Menschenhandel hätten darstellen sollen. Sie hätten solches, um ihren Ruf zu retten, vielmehr auch bezüglich ihrer Heimat behaupten müssen, wo – gemäss Beschuldigten (a.a.O.) – alle von deren Tätigkeit als Prosti- tuierte gewusst hätten. Wären die Geschädigten hingegen erst in der Schweiz der Prostitution nachgegangen, so hätten sie das überhaupt nie preisgeben müssen. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, waren die Frauen sehr darum bemüht, dass niemand in der Heimat resp. ihre Familien etwas davon erfahren sollte (Urk. 38 S. 150). So hielt u.a. auch AH._____ fest, sie wolle lieber nicht aussagen und al- les vergessen (Urk. ND 1/2 S. 3); es sei immer darum gegangen, dass niemand von der Familie etwas erfahren dürfe. Sie hätte um keinen Preis von sich aus eine Anzeige gemacht (Urk. ND 1/4/4 S. 11). Auch AI._____ bestätigte, sie hätte nie eine Anzeige gemacht, wenn sie nicht von der kroatischen Polizeibeamtin kontak- tiert worden wäre (Urk. ND 2/3/4 S. 12). In der Tat erstatteten nur J._____ (dazu nachfolgender Komplex) sowie Q._____, welche gewusst hat, dass sie als Prosti- tuierte tätig sein würde, von sich aus Anzeige bei der Polizei (vgl. Urk. 38 S. 149). Die anderen machten erst belastende Aussagen, als sie durch die kroatische Po- lizei angefragt wurden. Aber auch nach diesem Aufruf durch die Polizei bestand für die Geschädigten keinerlei Anlass, von sich aus über ihre Tätigkeit als Prosti- tuierte an der ...strasse … mit allen Details – wie Preise, Anzahl Freier, Praktiken etc. – Auskunft zu geben, wenn sie einzig das Ziel verfolgt hätten, ihren Ruf zu retten. Die Ansicht der Verteidigung, dass die Geschädigten aufgrund der polizei-
- 45 - lichen Anfrage "zur Zeugenaussagen verpflichtet" waren und mit dem Rücken zur Wand standen (Urk. 81 S. 4 und S. 24), trifft nicht zu. Genau so gut hätten sie jeg- liche Aussage verweigern oder – falls nicht – auch schlicht lügen und erzählen können, sie kennen die Beschuldigten nicht oder seien lediglich dort zu Besuch gewesen usw. Dies wäre fraglos einfacher gewesen, als die Straftat der falschen Anschuldigung resp. des falschen Zeugnisses zu begehen und ihre Vergangen- heit als Prostituierte, die sie jahrelang möglichst verheimlichen wollten, in allen Details offen zu legen. Ein Grund, sich bei dieser Gelegenheit von ihrer Vergan- genheit reinzuwaschen, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 89/50/9 S. 37, a.a.O.), bestand somit nicht. Und selbst wenn allenfalls eine der Geschädigten unter Zugzwang geraten wäre – etwa weil in ihrem Umfeld etwas bekannt gewor- den wäre – so hätten mit Sicherheit nicht gleich sämtliche Frauen die gleichen "Ausreden" erfunden. Diese Scham über die Geschehnisse erklärt denn auch oh- ne weiteres, weshalb – wie die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 89/50/9 S. 7) – "nicht eine einzige der sich prostituierenden Frauen zur Poli- zei" ging [was so gar nicht zutrifft]. Unlogisch ist schliesslich auch die Argumenta- tion der Verteidigung, wenn sie einerseits zwar darauf hinweist, dass die jungen Kroatinnen erst nach Aufforderung durch die kroatische Polizei Aussagen mach- ten, anderseits als äusserst auffällig bezeichnet, dass keine einzige Slowakin oder Tschechin, die im Bordell tätig gewesen sei, Strafanzeige erhoben habe (Urk. 89/50/9 S. 3 f.). Es ist offenkundig, dass eben auch diese allfälligen weiteren Frauen keine Offenlegung der Geschehnisse wünschten, und/oder in ihren Hei- matländern mutmasslich keine Ermittlungen angestellt wurden. Insgesamt lässt das Verhalten der Geschädigten in keiner Hinsicht den Verdacht aufkommen, sie hätten die eingeklagten Vorwürfe rundweg erfunden, um sich selbst als Opfer der Beschuldigten darzustellen. 3.4. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und bei der Jahre später erfolgten Zeugeneinvernahme auffallend konstant blieben und lebensnahe Details enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spricht (Urk. 38 S. 164). Ihre Aussagen stimmen – wie erwähnt – auch untereinander in vielen Punkten überein (vgl. a.a.O. S. 152 ff.). So gaben alle Geschädigten
– ausser Q._____ – unabhängig von einander deckungsgleich an, unter falschen
- 46 - Versprechungen in die Schweiz gelockt worden zu sein, nämlich einige zwecks Arbeit als Kindermädchen oder Kellnerinnen, andere für eine Telefonsexhotline. Der Beschuldigte sagte dazu aus, die Mädchen hätten den wahren Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz vertuschen wollen und deshalb eine Art Alibi für ihre Familien verlangt (Urk. HD 5/3 S. 3). Wäre es tatsächlich so gewesen, ist nicht recht einzusehen, weshalb nicht bei allen Frauen der Einfachheit halber das gleiche "Alibi" benutzt wurde. Ganz und gar lebensfremd erscheint aber, dass als Alibi auch mehrfach die Arbeit bei einer Sextelefonhotline genannt worden sein soll (vgl. a.a.O. S. 22 und S. 25 betr. M._____ gegenüber ihrer Mutter). Hät- ten sich die Frauen aus Angst vor den Reaktionen in der Heimat möglichst vom Sexgewerbe distanzieren wollen, so wäre es geradezu absurd, ohne Not eine Telefonsexhotline als Grund für die Reise in die Schweiz anzugeben und sich damit wieder in die Nähe einer zwielichtigen Tätigkeit zu rücken. Viel plausibler erscheint es daher, dass die Geschädigten so mit einem lukrativen und plausiblen Job-Angebot angelockt werden sollten (vgl. Urk. ND 9/5/1 S. 6), zumal sich R._____ in diesem Gewerbe auskannte (Urk. 71 S. 4). Restlos absurd wird das angebliche Alibi der Sexhotline gegenüber M._____s Mutter, wenn diese Ge- schädigte überzeugend ausführte, sie habe mit den Beschuldigten abgemacht, sie werde gegenüber der Polizei in Kroatien erzählen, dass sie als Babysitterin arbei- te und in der Schweiz bei Familienangehörigen wohne, um damit die Polizeisuche nach ihr zu beenden (Urk. ND 8/2 S. 12). Wenn die Behauptungen des Beschul- digten stimmen würden und alles auf Freiwilligkeit basiert hätte, so hätte M._____ keinerlei Grund gehabt, bei der Polizei dann doch von dieser einstudierten Ge- schichte abzuweichen und von einer Telefonsexhotline zu berichten. Dies ergibt schlicht keinen Sinn. Der Beschuldigte kann auch nicht geltend machen, er habe nichts von diesen falschen Versprechungen gegenüber den Geschädigten ge- wusst, denn er war gemäss deren Aussagen grösstenteils dabei, wenn den Frau- en nach ihrer Ankunft in Zürich gesagt wurde, es handle sich nun nicht um die versprochene Arbeit, sondern um Prostitution. Bei den wenigen Frauen, wo ihm dies nicht vorgeworfen wird, hätte er jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Fälle damit rechnen müssen, dass auch hier gleiche Versprechungen gemacht worden waren. Die Aussagen der Geschädigten decken sich sodann auch in wei-
- 47 - teren relevanten Punkten wie etwa die Art der ausgestossenen Drohungen, die mindestens zeitweise Wegnahme der Ausweispapiere oder Handys, die untypi- sche Einräumung einer anfänglichen Bedenkzeit usw., was wiederum für deren Glaubhaftigkeit spricht. 3.5. Insgesamt betrachtet bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigten im Sinne eines Komplotts abgesprochen haben könnten, um die Beschuldigten zu Unrecht zu belasten oder sich selbst in ein besseres Licht zu rücken. Ihre Aussagen enthalten vielmehr zahlreiche Realitätskriterien und wirken selbsterlebt, plausibel und – angesichts der Umstände – sehr zurückhaltend. Dass die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Schilderungen auch gewisse Abweichungen und Unklarheiten aufweisen, ist angesichts des Zeit- ablaufs zwischen dem Erlebten und den Aussagen nicht aussergewöhnlich und spricht gerade gegen Absprachen der Zeuginnen. Mit der Vorinstanz kann festge- halten werden, dass sich die Darstellung sämtlicher Geschädigter letztlich zu ei- nem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen, weshalb auf ihre Aussagen abge- stellt werden kann (Urk. 38 S. 167).
4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er wenig kooperativ war und selten konkrete und überprüfbare Aussagen machte. Die Vor- instanz hat dazu zutreffend ausgeführt, in seinen Aussagen seien Realkennzei- chen wie Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen eigener psychischer Vor- gänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Selbstbelastungen etc. nicht zu finden. Ein solches Aussageverhalten sei dann erklärbar, wenn der Aus- sagende bestrebt ist, Beschuldigungen abzustreiten oder eigenes Tun – fern der Realität – in einem besseren Lichte erscheinen zu lassen (Urk. 38 S. 167). Der Beschuldigte hat auffallend häufig ausweichend oder mit Ausflüchten auf Fragen reagiert, was ein deutliches Lügensignal darstellt. So antwortete er etwa auf den Vorhalt, ob es zutreffe, dass er oder R._____ der Geschädigten AH._____ den Reisepass weggenommen hätten, mit der wenig überzeugenden Gegenfrage: "Was hätte ich denn damit machen sollen? Hätte ich ihn etwa auf meine Reisen in die Tschechei etc. mitnehmen sollen?" (Urk. HD 5/3 S. 5). Auch bezüglich der
- 48 - Frage betreffend seiner Rückreise nach dem Gefängnisaufenthalt 2006 wich er immer wieder aus und stellte die Informationen von Q._____ als fragwürdig hin, anstatt selbst Antwort zu geben (Urk. HD 5/3 S. 22 f.). Mehrfach versuchte er auch durch Nennung von nicht weiter interessierenden Namen vom Thema abzu- lenken (Urk. ND 2/4/1 S. 7 unten, Urk. HD 5/3 S. 11). Er bemühte sich u.a. darum zu betonen, dass er 2002/2003 kaum in der Schweiz gewesen sei und deshalb nur wenig über die Vorgänge im Bordell gewusst habe (Urk. HD 5/3 S. 5, Urk. ND 4/4/1 S. 3). Im Fall AG._____ räumte er ein, in dieser Zeit in der Schweiz ge- wesen zu sein und kannte viele Details jener Vorkommnisse (Urk. ND 3/4/1 S. 2 und 3), während er im Fall AK._____, die mit AG._____ zusammen ins Bordell gekommen war, wieder behauptete, er sei 2003 meist abwesend gewesen und habe die beiden höchstens 3-4 Mal gesehen (Urk. ND 4/4/1 S. 3). Auch bezüglich der Geschädigten AH._____ log der Beschuldigte offensichtlich, wenn er zu- nächst ausführte, er kenne sie seit 20 Jahren und wisse nicht, ob sie sich in Zü- rich prostituiert habe; er sei 2002 gar nicht in der Schweiz gewesen und habe sie nicht getroffen, er habe nicht mit ihr zusammen gearbeitet (Urk. ND 1/5/1 S. 2-6). Demgegenüber räumte er später ein, sie bereits 1-2 Monate nach ihrer Ankunft in Zürich getroffen zu haben (Urk. HD 5/3 S. 3). Am 20. Juni 2008 wollte er nicht wissen, wie eine Frau mit dem Künstlernamen Shakira richtig heisse (Urk. ND 5/1 S. 1), während er 3 Jahre später ganz nebenbei erwähnte, Shakira heisse richtig AL._____ (Urk. HD 5/3 S. 6). Schliesslich führte er im Zusammenhang mit den Tatorten der Raubüberfälle aus, er habe die Frauen im Sinne eines Escortser- vices regelmässig – ja täglich – im Kanton Zürich und ausserhalb herumgefahren, ohne auch nur eine einzige konkrete Ortschaft nennen zu können. Wie bereits erwähnt, wurde solches auch von keiner einzigen Geschädigten jemals erwähnt. Hinzuweisen ist auch auf die anlässlich der Berufungsverhandlung in diversen Punkten vorgebrachte völlig neue Darstellung des Beschuldigten (Urk. 79 S. 16 f.), worauf weiter unten im Einzelnen eingegangen wird. Solche Widersprü- che lassen sich nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte zunächst jeden Vor- wurf von sich wies und erst mit der Zeit und unter dem Druck der Beweismittel – "tröpfchenweise", wie eine Geschädigtenvertreterin meinte (Urk. 89/Prot. I S. 13)
- 49 -
– Zugaben machte. Damit sind die Bestreitungen des Beschuldigten als unglaub- hafte Schutzbehauptungen zu würdigen. 4.2. Beispielhaft sei auch der Vorfall mit dem Balkonsturz von B._____ erwähnt. Dieser bildet zwar nicht Teil der Anklage und B._____s Aussagen sind nicht ver- wertbar. Dennoch zeigt er auf, dass der Beschuldigte hierzu klar gelogen hat, und wie er sich gegenüber Frauen, die nicht spuren wollten, verhalten hat. Aus diesem Grund muss der Vorfall thematisiert werden (vgl. Verteidigung in Prot. II S. 22 E. 3). Q._____, welche mit B._____ zusammen an der ...strasse … war, hat be- stätigt, dass R._____ den Beschuldigten nach seinem Gefängnisaufenthalt in Kroatien abgeholt habe und mit diesem am 16. Juli 2006 in der Wohnung in Zü- rich angekommen sei (Urk. ND 6/2 S. 7), was vom Beschuldigten bisher immer bestritten wurde. Dieser habe erfahren, dass sie und B._____ einen Monat lang, als sie allein in der Wohnung waren, nicht gearbeitet, sondern sich nur vergnügt hätten (vgl. auch Urk. 79 S. 11 unten). Er habe B._____ aufgefordert, ihm zu erklären, was in der Wohnung vorgegangen sei, was diese aber nicht habe tun wollen. Er habe daraufhin gedroht, er werde in der Küche ein Skalpell holen und sie aufschlitzen, was sie (Q._____) selbst gehört habe. Als er dann tatsächlich in die Küche gegangen sei, habe sich B._____ aus Angst vom Balkon gestürzt (Urk. ND 6/4/4 S. 10 f.; vgl. auch Urk. ND 9/4/1 S. 21). Der Beschuldigte hingegen führ- te bis zur Berufungsverhandlung stets aus, er kenne B._____ gar nicht persönlich und sei zu dieser Zeit nicht in der Schweiz gewesen. Es sei nur einmal zu einem telefonischen Streit gekommen. Das Ganze sei ein Komplott von B._____ und Q._____ (Urk. ND 5/3/1 S. 1 f., Urk. HD 5/3 S. 23 f., Urk. 89/50/5 S. 10 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass auch die Mitbeschuldigte R._____ die Rückfahrt von Kroatien und Ankunft mit dem Beschuldigten in Zürich zur fraglichen Zeit bestätigt hatte. Sie führte in der Untersuchung aus, es sei zu einem lauten verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und B._____ gekommen, weil – so habe sie gehört
– B._____ Besuch in der Wohnung gehabt, aber dafür kein Geld genommen ha- be. Sie bestätigte, der Beschuldigte sei darob wütend geworden und in die Küche gekommen, während B._____ über den Balkon hinunter sei (Urk. HD 6/7 S. 16 ff. und S. 21 f.). Diese Aussagen von R._____ erfolgten jedoch nicht in einer Kon- frontationseinvernahme und sind somit nicht gegen den Beschuldigten verwertbar
- 50 - (entgegen Urk. 38 S. 154). Indessen bestätigte R._____ an der Berufungsver- handlung in Anwesenheit des Beschuldigten ihre früheren Aussagen erneut da- hingehend, dass der Beschuldigte B._____ – anlässlich des Vorfalls mit dem Bal- konsturz – einmal in der Wohnung gesehen und einen Streit mit ihr gehabt habe. Neu machte sie hingegen geltend, sie selbst sei beim Streit nicht in der Wohnung oben gewesen (Urk. 78 S. 9 f. und S. 14 f.), was als wenig plausibel erscheint (Urk. 78 S. 17 f.). Relevant ist aber vielmehr, dass R._____ die Aussagen von Q._____ zur Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung und zu dessen Streit mit B._____ bestätigte. Die Behauptung des Beschuldigten, zur Zeit des Sturzes gar nicht in Schweiz gewesen zu sein (Urk. ND 7/2/3 S. 5 oben), wurde sodann auch durch die Aussagen der Hauswartin AM._____ als Zeugin widerlegt (Urk. HD 7/14 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung musste der Beschul- digte schliesslich einräumen, wiederum gelogen zu haben und zu dieser Zeit doch in der Nähe der ...strasse ... gewesen zu sein (Urk. 79 S. 11 f. und S. 16). Dass er B._____ dennoch persönlich nie getroffen haben will, ist aufgrund sämtlicher Umstände absolut unglaubhaft. Diese Episode mit einer Frau im Bordell, die der Beschuldigte eben erst kennengelernt hatte und die zudem nicht durch ihn "angestellt" worden war, zeigt deutlich, dass die Frauen keineswegs frei und selbstbestimmt an der ...strasse leben und arbeiten konnten, sondern mindestens mit der Rückkehr des Beschuldigten wieder ein Regime der Kontrolle, Angst und Drohungen einkehrte. 4.3. Schliesslich vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nie eine Frau geschlagen habe (Urk. ND 8/6/1 S. 8), er habe keinen Grund dafür gehabt (Urk. ND 8/6/1 S. 8), oder die auch von der Vorinstanz erwähnte Gegen- frage, wie vielen Mädchen er denn schon die Knochen gebrochen habe (Urk. HD 5/3 S. 25, Urk. 38 S. 170), nicht zu überzeugen. Wenn sich der Beschuldigte als besonnenen Mann, der völlig legal "mit Frauen arbeitet", und nie Anlass hatte, diese zu schlagen, darzustellen versucht (Urk. 81 S. 13), so ist auf die folgenden Passagen von abgehörten Gesprächen zu verweisen. Hierbei geht es zwar mutmasslich um den Streit mit N._____ nach deren Weggang und damit nicht um die Zeit im Bordell. Dennoch sprechen die Aussagen des Beschuldigten eine
- 51 - deutliche Sprache über seinen Charakter und Umgang mit Frauen (Urk. ND 9/3/2/2 S. 3 unten, R = A._____): "R: Es nützt mir nichts, wenn es nur ein oder zwei Ohrfeigen sein werden. Weisst du?" M: "Tja, ich weiss doch. Sie müssen sie richtig zusammenschlagen, zusammenbrechen." R: "Zusammenbrechen, ja." M: "Wenigstens ihr ein Bein oder Arm brechen." R: "Ja, genau. Ja, genau." Oder weiter unten (a.a.O. S. 9): R: "Weisst du, wie ich es machen würde? Ich würde dorthin gehen und sagen (…), 'ich muss nicht zu ihnen nach Hause kommen, sie anbinden, mit Benzin begiessen und verbrennen.' Sie wird Angst bekommen." M: "Ich weiss schon, was ich sagen soll. Die Frau wird in die Hose machen." R: "Ja:" Der Beschuldigte und sein Verteidiger betonen schliesslich immer wieder, dass man angesichts der schlechten Wirtschaftslage in Kroatien "ganze Busladungen" von prostitutionswilligen Frauen hätte herbringen können, weshalb es gar nicht nötig gewesen wäre, diese anzulügen (Urk. 81 S. 8, S. 11 mit Hinweis). Wäre dem zwingend so, gäbe es den internationalen Menschenhandel schlicht nicht, denn dieser basiert geradezu darauf, Frauen aus ärmeren Ländern, welche dadurch weniger Widerstand zu leisten in der Lage sind, anzulocken, fern der Heimat vor vollendete Tatsachen zu stellen und auszubeuten. 4.4. Insgesamt vermögen die ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, Zwei- fel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten zu erwe- cken. Was die Aussagen der Mitbeschuldigten R._____ betrifft, kann im Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 171 ff.). Wenn sie an der Berufungsverhandlung neu vorbrachte, es sei meist nur eine Frau in der Wohnung gewesen (Urk. 78 S. 5, S. 14 und S. 21), so wider- spricht dies der Aktenlage sowie den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 79 S. 4) und ist damit vorliegend irrelevant.
- 52 -
5. Einzelne Anklagevorwürfe 5.1. Somit ist noch zu prüfen, ob die einzelnen Elemente der Anklage – soweit nicht bereits erörtert – mit den glaubhaften Aussagen der Geschädigten nachge- wiesen werden können. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen das Notwendige dazu ausgeführt; darauf ist zu verweisen (Urk. 38 S. 174 ff.). 5.2. Wenn die Verteidigung ausführte, die Umstände der durch die Geschädigten behauptete Anwerbung in Kroatien seien völlig lebensfremd (Urk. 89/50/9 S. 5 und S. 7 f., Urk. 81 S. 10), so hat dem die Vorinstanz zu Recht widersprochen. Zum einen musste den Geschädigten bewusst sein, dass sie mit der Reise in die Schweiz allenfalls Aufenthaltsbestimmungen verletzen würden (vgl. z.B. Urk. ND 1/4/4 S. 2), weshalb sie kaum auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen konnten. Anderseits haben sich einige von ihnen sehr wohl über die Bedingungen der angebotenen Stelle erkundigt. Für AH._____ beispielsweise kam es offenbar sehr überraschend, als man ihr erst auf der Reise mitteilte, R._____ habe einen Mann in Zürich; sie war bis dahin davon ausgegangen, dass R._____ alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2), was beim Entscheid, mit einer ihr nicht näher bekannten Frau mitzufahren, durchaus eine Rolle gespielt haben dürfte. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass in dieser Branche selbstredend gezielt eher naive, wenig widerstandsfähige Frauen ausgesucht werden, die zuhause nicht in den besten Umständen leben (Urk. 38 S. 180 ff.; vgl. u.a. auch Urk. ND 1/5/1 S. 9 oben, Urk. ND 4/3/3 S. 8 oben und S. 16). Zu diesen konkreten Verhältnissen der Geschädigten in der Heimat hat sich die Vorinstanz ebenfalls bereits umfassend und im Einzelnen geäussert. Bezüglich der Geschädigten AH._____, AI._____, M._____ und N._____ war dem Beschuldigten aufgrund eigener Aussagen be- wusst, dass diese aus schwierigen Verhältnissen in Kroatien weg wollten. Bezüg- lich AK._____, AG._____ und Q._____ ist seine Kenntnis nicht erstellt (a.a.O.). Dazu ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte – sollten diese Umstände in rechtlicher Hinsicht überhaupt eine Rolle spielen (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Rechtlichen) – zumindest in Kauf genommen haben musste, dass auch die- se Frauen sich aus einer wie auch immer gearteten misslichen Lage heraus zur Einreise in die Schweiz entschlossen haben könnten.
- 53 - 5.3. Nach ihrer Einreise wurde mehreren Geschädigten von den Beschuldigten erwiesenermassen eine Bedenkzeit eingeräumt, ob sie nach Hause zurückkehren oder dort als Prostituierte tätig sein wollten. Die Verteidigung schloss vor Vorinstanz daraus, dass eine solche für Menschenhandel untypische Bedenkfrist gerade dafür spreche, dass die Frauen schon in Kroatien Bescheid gewusst hätten, welche Art Arbeit sie hier erwartete (Urk. 89/50/9 S. 6 f.). Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, dass eine Überlegungszeit vielmehr gerade dann keinen Sinn ergebe, wenn die Geschädigten ja bereits in Kroatien darüber informiert worden wären, denn dann wäre eine Einwilligung in Zürich nicht mehr nötig ge- wesen (Urk. 38 S. 186 f. und S. 191). Beide Ansichten überzeugen nicht. Auch bei dieser Art von Tätigkeit kann wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verhältnissen eine "Probezeit" vereinbart werden, in der man die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort kennenlernt und sich dann allenfalls umentscheidet. So erklärte der Beschuldigte die fragliche Bedenkzeit denn auch (Urk. ND 8/6/1 S. 5, vgl. auch Urk. 81 S. 11). Allerdings ist genau so denkbar, dass der Beschuldigte den nichts ahnenden Geschädigten vordergründig eine Bedenkzeit resp. die Möglichkeit ei- ner Rückkehr einräumte, um sich eben nicht dem Vorwurf des Menschenhandels auszusetzen und Freiwilligkeit vorzutäuschen, im Wissen darum, dass die in einem fremden Land ohne Geld angekommenen Frauen – aus den nicht eben besten Verhältnissen – sich dem von ihm aufgebauten Druck beugen würden. Dies wird durch die äusserst glaubhafte, da lebensnahe, Aussage von M._____ untermauert: Der Beschuldigte habe ihr erläutert, er habe die wahre Natur der Arbeit absichtlich in Kroatien noch nicht erwähnt, weil gemäss seiner Erfahrung "bis jetzt 99% der Mädchen sich auf diese Weise bereit erklärt" hätten, zu bleiben und als Prostituierte zu arbeiten (Urk. ND 8/2 S. 7 f.). Dies zeigt klar, dass die Geschädigten – ausser Q._____ – vorher keine Kenntnis davon hatten, sondern getäuscht wurden. Wie diese vordergründige Einwilligung einiger Geschädigten zu würdigen ist, wird beim Rechtlichen zu prüfen sein. 5.4. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass es die Beschuldigten waren, die den Dirnenlohn von Fr. 150.– sowie dessen Aufteilung zu 2/3 und 1/3 bestimmten (vgl. u.a. Urk. ND 8/2 S. 8 und ND 8/5/5 S. 7). Aufgrund des abgehörten Telefonge- sprächs vom 27. Dezember 2006 sowie den eigenen Aussagen des Beschuldig-
- 54 - ten ist sogar davon auszugehen, dass es der Beschuldigte selbst war, der die Preise festlegte (Urk. ND 8/3/2/25, Urk. ND 2/4/1 S. 13, vgl. Urk. 38 S. 193-196). Dies – ebenso wie die geltenden Arbeitszeiten – vermag indes noch keine illegale Form der Zuhälterei zu belegen (vgl. Urk. 81 S. 25 oben). Denn genau wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verträgen wäre es grundsätzlich denkbar, dass sich die Geschädigten mit solchen, ihnen im Voraus bekannt gegebenen Arbeitsbe- dingungen hätten einverstanden erklären können, selbst wenn diese für sie nicht eben günstig ausfielen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die Bedingungen wurden ihnen gemäss übereinstimmenden Aussagen (ausser bei Q._____) erst nach ihrer Ankunft und in einem Klima von Angst und Drohun- gen diktiert, sodass sie sich nicht zu widersetzen wagten. Die Vorinstanz hat zu- treffend aufgezeigt, wie hoch der Verdienst der Beschuldigten in der fraglichen Zeit ausgefallen sein muss und wie lebensfremd die Behauptung ist, man habe damit nur gerade die Fixkosten decken resp. knapp überleben können (Urk. 38 S. 195 f.). Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsver- handlung, wonach es pro Tag durchschnittlich nur drei Kunden gegeben habe, mithin nicht drei Kunden pro Frau pro Tag (Urk. 79 S. 4), zutreffen sollten – was aber wohl kaum gerechtfertigt hätte, jeweils möglichst zwei Frauen anbieten zu können – wäre der Verdienst des Beschuldigten und R._____s nach wie vor recht erheblich gewesen. Interessant ist auch, dass der Beschuldigte hier, wo es um seine Einkünfte geht, die angeblich täglich geleisteten Escort-Dienste der Frauen nicht mehr erwähnt. Die Aufteilung des Dirnenlohns, wonach der die eigentliche Leistung erbringenden Person lediglich ein Drittel zufiel und sie nicht einfach einen Beitrag an die Fixkosten zu leisten, sondern vielmehr eine Art Gewinnbetei- ligung abgeben musste, weist mit aller Deutlichkeit auf eine Ausbeutung dieser Frauen hin. Die Verteidigung führte sodann aus, es passe nicht zur geltend gemachten Zwangssituation, wenn die Geschädigten davon berichteten, der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass die Freier nicht betrunken waren oder unter Drogen standen, oder dass eine Frau wegen ihrer Menstruation zunächst nicht habe arbeiten können (Urk. 81 S. 6 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Hauptinteresse des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, dass im
- 55 - Bordell Ruhe und Ordnung herrschte, die Frauen möglichst kooperativ waren und er seine "Ware" den Kunden "intakt" präsentieren konnte. 5.5. Sodann haben praktisch alle Geschädigten davon berichtet, dass sie auf irgendeine Weise kontrolliert wurden, sei es, dass ihre Telefongespräche mitge- hört und ihre Bewegungen überwacht, ihre Sachen durchsucht oder zumindest zeitweise das Handy und/oder der Pass weggenommen wurden. Davon, dass die Geschädigten sich völlig frei bewegen, ihre Arbeitsmodalitäten selbst bestimmen, Freier jederzeit ohne Grund ablehnen, sich Ferientage nehmen oder jederzeit nach Hause reisen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ernst- haft ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 38 S. 191 ff.). Wenn all dies nicht der Fall war, kann der Beschuldigte nicht geltend machen, er habe völlig legal "mit Frauen gearbeitet". Die Verteidigung machte sodann mehrfach geltend, die Geschädigten hätten ja – im Falle einer effektiven Zwangssituation – während des Shoppings mit R._____, welche geh- behindert ist, weglaufen, sich an die Nachbarn wenden oder ihre Bezugspersonen um Hilfe ersuchen können (Urk. 89/50/9 S. 7 und S. 10, Urk. 81 S. 12). Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Geschädigten teilweise davon ausgingen, dass der Beschuldigte viele Kontakte hatte, so z.B. auch zu den Buschauffeuren (vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 11, Urk. ND 9/2 S. 5, Urk. HD 5/3 S. 20), weshalb sie weder den vorwiegend kroatischen Nachbarn trauen noch einfach in den nächsten Bus nach Kroatien steigen konnten, sofern sie ihren Pass überhaupt auf sich hatten. Nach der gut geplanten Flucht von N._____, auf wel- che näher unter ND 9 eingegangen wird, wurde sie von den Beschuldigten denn offenbar auch sofort am Busbahnhof gesucht (Urk. 38 S. 188 ff.). Der Ansicht der Verteidigung, wonach auszuschliessen sei, dass kein Nachbar zur Polizei gegangen wäre, wenn er Kenntnis von der Situation gehabt hätte (Urk. 81 S. 6), ist nicht zuzustimmen. Zum einen brauchten die Nachbarn, selbst wenn sie das Bordell gekannt hätten, nicht gewusst haben, dass die dort tätigen Frauen zur Prostitution gezwungen wurden; zum andern wäre durchaus denkbar, dass sich die Nachbarn nicht in die Angelegenheit ihrer Landsleute einmischen wollten. Dies besagt jedenfalls nichts. Es ging sodann offenkundig nicht darum, dass die Geschädigten primär physisch in der Wohnung festgehalten wurden. Dies war gar
- 56 - nicht nötig. Sie wurden vielmehr mit Drohungen und/oder Schlägen gefügig gemacht und hatten – nebst der bereits erwähnten Scham – auch Angst, dass ihnen oder ihren Angehörigen etwas passieren würde, wenn sie fliehen würden, zumal sie aus kleinen Ortschaften stammen, wo es sich nicht leicht untertauchen lässt. Hier sei an ein paar der konkreten Drohungen des Beschuldigten erinnert: Er würde die Geschädigte AH._____ an einen Albaner verkaufen; er würde die jüngere Schwester einer weiteren dort tätigen Frau vergewaltigen; der Bruder von AK._____ könnte eines Tages nicht mehr von der Schule heimkehren; er wisse, wo die Geschädigte M._____ und ihre Familie lebe, und er würde ihr alle Knochen brechen; oder die Geschädigte N._____ sei tot, bevor sie es bis nach Kroatien schaffen und ihre Türschwelle überschreiten könnte usw. Damit ist es unwesent- lich, dass die Geschädigten hätten davonrennen, telefonieren oder vom Balkon aus um Hilfe rufen können; ebenso, dass sie offenbar teilweise alleine in der nä- heren Umgebung spazieren gingen oder vor dem Haus sassen (vgl. bspw. Urk. ND 3/3/3 S. 8). Der Beschuldigte und R._____ wussten offenbar genau, bei wel- cher Frau welches Mass an Druck notwendig war, um sie an der kurzen Leine halten zu können. So reichte bei einigen ein eher subtiles Drohen bereits aus, während andere – wie etwa die offenkundig aufmüpfige N._____ – immer wieder geschlagen wurden (vgl. dazu die Verteidigung in Urk. 89/50/9 S. 10). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass Opfer nicht zufällig zu Opfern werden, sondern von der Täterschaft im Rotlichtmilieu gezielt, u.a. nach dem Kriterium der Manipulierbarkeit, ausgewählt werden (Urk. HD 50/6 S. 27). 5.6. Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt in den Ziffern 0.1-0.9 – mit den eingangs genannten Ausnahmen – somit erstellt. Der zusammenfassenden, überzeugenden Schlusswürdigung der Vorinstanz (Urk. 38 S. 230 f.) kann vollum- fänglich zugestimmt werden. Dass das Bordell während des Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten weiterlief, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 81 S. 9 und S. 13), ändert daran nichts, denn zu dieser Zeit waren bloss B._____ und Q._____ (hierzu Freispruch des Beschuldigten) sowie J._____ auf Abruf (blosses Drohen mit Nacktfotos) an der ...strasse tätig (vgl. das Nachfolgende).
- 57 -
6. Zu den einzelnen Geschädigten (NDs) ND 1: AH._____ Diese Geschädigte soll unter dem Vorwand, sie könne bei einer Telefonsexhotline arbeiten, in die Schweiz gelockt worden sein. Zu diesem gemäss Beschuldigten angeblichen "Alibi" wurde bereits oben das Notwendige gesagt. AH._____ führte sowohl bei der Polizei als auch rund 4 Jahre später als Zeugin übereinstimmend aus (Urk. ND 1/2 und ND 1/4/4), wie sie durch Drohungen, Schläge und Bewe- gungseinschränkungen dazu gezwungen worden sei, sich an der ...strasse unter dem Namen "AN._____" zu prostituieren, wo sie aus Angst rund 11 Monate ge- blieben sei, weil sie als schönste der Frauen quasi als "Goldhenne" gedient habe (Urk. ND 1/3 S. 1). Sie schilderte eindrücklich, wie sie am liebsten alle Erlebnisse im Bordell vergessen und nicht mehr aussagen möchte, wie dies ein dunkles Kapitel in ihrem Leben sei und sie psychisch und physisch misshandelt worden sei, wie sie einfach keine Wahl gehabt habe. Für sie sei AH._____, also ihr wah- res Ich, einfach tot gewesen; sie habe nur versucht, nicht anzuecken, damit ihr Leben nicht zerstört werde und ihre Familie nichts davon erfahre (Urk. ND 1/4/4 S. 4 und S. 11). Sie habe sich wahnsinnig vor AT._____ gefürchtet; wenn sich jemand dermassen monströs verhalte, fürchte man sich sogar vor dem eigenen Schatten. Er habe ihr auch gedroht, sie ansonsten den Albanern zu überlassen (a.a.O. S. 7 und S. 14). AH._____ bestätigte auch, dass die beiden Beschuldigten arbeitsteilig im Bordell tätig waren (a.a.O. S. 9). Und nur, weil AH._____ ausge- führt hatte, sie sei ja alt genug und nicht blöd gewesen (Urk. 81 S. 6 und S. 15), bedeutet dies selbstredend nicht, dass sie nicht eben doch auf die von ihr über- zeugend geschilderten Versprechungen von R._____ hereinfiel, sondern sie woll- te damit erklären, dass sie nach der ersten Ohrfeige des Beschuldigten begriffen hatte, wo sie gelandet war (Urk. ND 1/4/4 S. 3). Die Vorinstanz ist auf die Vorbringen der Verteidigung detailliert eingegangen und hat diese zu Recht verworfen (Urk. 38 S. 199 ff.). So ist etwa die Behauptung des Beschuldigten, er habe AH._____ schon seit 20 Jahren als Nachbarin gekannt und auch ein intimes Verhältnis mit ihr gehabt (Urk. ND 1/5/1 S. 2, Urk. HD 5/3 S. 3; vgl. auch Urk. ND 1/6/1 S. 2), durch nichts belegt und im Übrigen irrelevant.
- 58 - Die Geschädigte wurde nicht vom Beschuldigten angeworben – was unter den von ihm behaupteten Umständen am logischsten gewesen wäre – sondern vom Cousin von R._____. Dass AH._____ wusste, dass sie in Zürich auch für den Be- schuldigten tätig sein würde, falls sie ihn überhaupt vorher kannte, ist nicht anzu- nehmen (vgl. auch Urk. 38 S. 200). Bereits oben wurde ausgeführt, dass sie da- von ausgegangen war, dass R._____ alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2). Schliess- lich ist der Umstand, dass die Geschädigte AK._____ ausführte, ihnen sei "später gesagt worden", dass AN._____ freiwillig dort sei, mit dem Ziel ein Jahr lang zu bleiben und einen bestimmten Geldbetrag für eine Wohnung oder etwas ähnli- ches zu verdienen (Urk. ND 4/3/3 S. 9), ohne Bedeutung. Gleiches führte zwar auch R._____ aus (Urk. HD 6/7 S. 5), aber genau deshalb ist mehr als denkbar, dass sie und der Beschuldigte es waren, die AK._____ und andern dies erzählten, um den Anschein von Legalität zu erwecken. Dass der Beschuldigte bezüglich seines ersten Treffens mit AH._____ in Zürich gelogen hat, wurde bereits oben dargelegt; seine Darstellung zu dieser Geschädigten überzeugt nicht. Sodann ist die Tatsache, dass AH._____ auf gewissen Fotos auch mal fröhlich wirkte (Urk. 81 S. 14), ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sie mehrfach ausführte, sie habe sich während der 11 Monate schliesslich irgendwann mit der Situation abge- funden (Urk. 38 S. 202). Und dass die Frauen gegenüber Freiern oder Bekannten des Beschuldigten positiv über diesen sprachen (Urk. HD 7/18 S. 5 f., Urk. HD 7/16), vermag ebenfalls nicht wirklich zu überraschen. Im Übrigen hat die Vo- rinstanz alles Notwendige dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 1 ist erstellt. ND 2: AI._____ Vorab ist hierzu festzuhalten, dass AI._____ entgegen der Anklageschrift nicht im Jahre 2002, sondern vielmehr 2003 an der ...strasse gewesen sein musste. Sie selbst sprach von 2002 oder 2003 (Urk. ND 2/2 S. 2) resp. 2003 (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Auch die Beschuldigten sowie die Geschädigte AG._____ bestätigten, dass AI._____ (alias "AO._____") erst 2003 in Zürich war (Urk. ND 2/4/1 S. 1, Urk. ND 3/3/3 S. 18, Urk. HD 5/3 S. 17, Urk. HD 6/7 S. 5). Die Anklage ist somit in dieser Hinsicht zu korrigieren; dies ist aber letztlich irrelevant.
- 59 - Die Geschädigte AI._____ soll mit dem Versprechen, hier als Kindermädchen ar- beiten zu können, nach Zürich gelockt worden sein. Auch sie führte zweimal weit- gehend deckungsgleich aus, wie es dazu gekommen sei. Sie räumte ein, sie habe die beiden Beschuldigten von Kroatien her gekannt, wo der Beschuldigte – ange- sichts seiner Vorstrafen wenig überraschend – als Krimineller bekannt gewesen sei. Sie habe aber erst bei ihrer Ankunft in Zürich gemerkt, dass sie es mit diesen beiden zu tun habe (Urk. ND 2/2 S. 3, Urk. ND 2/3/4 S. 7). Als man ihr eröffnet habe, sie müsse sich prostituieren, habe sie gedacht, sie müsse sterben. Sie ha- be nicht gewusst, was sie tun soll, weil man ihr gesagt habe, es gebe kein Zurück, sie solle nur gehorsam sein, dann werde ihr nichts geschehen (Urk. ND 2/2 S. 3 f.). Damit ist auch die Frage der Verteidigung, worin die subtilen Drohungen gemäss Anklageschrift bestanden haben sollen (Urk. 89/50/9 S. 11), beantwortet. Man habe gewusst, wie man sich zu verhalten habe, und aus Angst davor, wie man enden würde, keine Flucht unternommen. Es sei gar nicht notwendig gewe- sen, sie physisch zu misshandeln, denn sie habe zu viel Angst gehabt und sich deshalb nicht widersetzt (Urk. ND 2/2 S. 5 f., Urk. ND 2/3/4 S. 2 und S. 6). Der Beschuldigte habe immer in drohendem Ton gesprochen und alles kontrolliert (a.a.O. S. 6). Sie habe zur eigenen Sicherheit strengstens darauf geachtet, nie zu provozieren, weshalb bei ihr vermutlich einiges akzeptiert worden sei, wie z.B. wenn sie einen Freier ablehnte (Urk. ND 2/3/4 S. 7 f.). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch sie bedroht, unter Druck gesetzt und regelmässig kontrolliert wurde (a.a.O. S. 8, vgl. auch S. 12 betreffend Fotografien). Auch diese Geschädigte erzählte ihrer Familie nicht die Wahrheit, sondern die Geschichte von der Stelle als Kindermädchen (a.a.O., S. 5). Weshalb sie dann ohne Not bei der Polizei davon abweichen und die Beschuldigten zu Unrecht – und erst noch in derart zurückhaltender Weise (vgl. u.a. Urk. ND 2/3/4 S. 6) – hätte beschuldigen sollen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, wie emotional sie als Zeugin reagierte und wie schwer es ihr fiel, die verdrängten Geschehnisse zu schildern (Urk. 38 S. 205; Urk. ND 2/3/4 S. 3). Eindrücklich war etwa ihre Aussage: "Als ich dort angekommen bin und die- sen Mann [A._____] sah, war mir klar, dass es dort nicht um Kinderhüten ging
- 60 - (…), dass dies nichts Gutes bedeutet." (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Dieses Aussagever- halten spricht deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch hier hat sich Vorinstanz hinreichend mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 38 S. 206 ff.). Dass die Geschädigte im Bordell offenbar einen Mann namens AP._____ kennenlernte und diesen (bei seiner Mutter im Spital und) später im Aargau besuchte resp. kurz bei ihm wohnte, ist irrelevant und betrifft zudem die Zeit nach der ...strasse, nachdem die Geschädigte bereits einmal nach Kroatien zurückgekehrt war (Urk. ND 2/3/4 S. 11 f., Urk. ND 2/6/1 S. 2, 6 und S. 8 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kam AI._____ somit zwar wieder für 2-3 Monate in die Schweiz (zu AP._____), nicht aber, um sich er- neut an der ...strasse zu prostituieren (Urk. 81 S. 17 oben). Obwohl der Beschul- digte dies bis anhin behauptet hatte (Urk. ND 2/4/1 S. 5 und S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14), hat er dies anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneint (Urk. 79 S. 20). Auch R._____ konnte sich nicht an solches erinnern (Urk. 50/3 S. 22 und Urk. ND 2/5/1 S. 10). Zur Behauptung des Beschuldigten, die Geschädigte habe sich früher bereits einmal in Luzern prostituiert, weshalb sie auch gut Deutsch könne, hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 206 ff.). Insbe- sondere die Behauptungen des Beschuldigten, er sei dagegen gewesen, dass sich AI._____ bei ihm prostituiere, weil er vor ihr und ihrem Vater, den er schon lange kenne, Respekt gehabt habe (Urk. HD 5/3 S. 13 f.), resp. weil er das Gefühl gehabt habe, sie eigne sich von der Figur her nicht für diese Arbeit (Urk. ND 2/4/1 S. 5) – wobei die beiden Begründungen schon in sich widersprüchlich sind –, überzeugen in keiner Weise, wenn AI._____ ja bereits zuvor in Luzern dieser Ar- beit nachgegangen sein soll. Nicht zu verkennen ist, dass die Aussage der Ge- schädigten, sie habe einzig beim TV-Schauen so gut Deutsch gelernt (Urk. ND 2/3/4 S. 11, Urk. 81 S. 16), offenkundig unwahrscheinlich ist. Die wohl richtige Erklärung dafür lieferte der Beschuldigte vielmehr selbst, wonach der Vater (und der Ex-Freund) der Geschädigten in Deutschland gelebt hätten (Urk. ND 2/4/1 S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14). Dass die Geschädigte offenbar keine Lust hatte, diese privaten Details bekannt zu geben und auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers knapp und etwas trotzig antwortete (Urk. ND 4/3/2 S. 10 f.), schmälert die Glaub-
- 61 - haftigkeit ihrer übrigen Aussagen jedenfalls nicht. Insgesamt ist somit auch der Sachverhalt gemäss ND 2 rechtsgenügend erstellt. ND 3 und 4: AG._____ und AK._____ (geb. …) Diese beiden Geschädigten waren befreundet und kamen gemeinsam nach Zü- rich, um hier als Kellnerinnen in einem von Kroaten betriebenen Lokal zu arbeiten. Dass beide Geschädigten bestätigen, diesbezüglich getäuscht worden zu sein, obwohl ihre weiteren Aussagen nicht gerade deckungsgleich ausfielen, zeigt klar, dass sie sich eben nicht abgesprochen haben. Gerade hier geht die These des Beschuldigten, wonach die Geschädigten mit ihren "Alibigeschichten" lediglich ih- ren Ruf retten wollten, nicht auf: Es ist nicht ansatzweise einzusehen, weshalb man als nur angebliches Opfer betreffend die Umstände der Reise nach Zürich lügen, dann aber doch behaupten sollte, quasi freiwillig als Prostituierte gearbeitet zu haben (vgl. AG._____ nachstehend). Auffällig ist, dass AG._____ äusserst zö- gerlich und augenscheinlich beschönigend aussagte, während AK._____ die Er- eignisse detailliert schilderte und dabei teilweise möglicherweise etwas übertrie- ben hat, was auch die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. 89/50/6 S. 12 f., vgl. auch Urk. 38 S. 212). Dennoch stimmen sie in diversen Kernpunkten überein und las- sen nicht darauf schliessen, die Geschädigten seien freiwillig und in voller Kennt- nis der Umstände eingereist und an der ...strasse geblieben. AG._____ und AK._____ führten übereinstimmend aus, sie seien gemeinsam mit R._____ von Zagreb in die Schweiz gereist, was diese allerdings bestreitet (Urk. ND 3/5/1 S. 5, Urk. ND 4/5/1 S. 3). Entgegen der Anklageschrift seien sie am Tag nach ihrer An- kunft von den beiden Beschuldigten, nicht AN._____, darüber informiert worden, dass es um Prostitution gehe (Urk. ND 3/2 S. 3 f., Urk. ND 4/2 S. 4, Urk. ND 4/3/3 S. 7). Obwohl AG._____ die Geschehnisse so darstellte, als hätte sie freiwillig in diese Arbeit eingewilligt und als hätte zumindest anfänglich keinerlei Zwang be- standen, finden sich Aussagen, die vom Gegenteil zeugen. So hielt sie fest, die neue Situation in Zürich hätte sie bestürzt; es sei ein Schock gewesen und sie habe sicherlich Angst gehabt. Sie hätten ihre Spitznamen von den Beschuldigten erhalten und ihn benützen müssen; sie habe die Geschehnisse dieser Zeit tief in sich unterdrückt, befinde sich in einer ständigen Phase der Negation und habe in
- 62 - ihren Beziehungen zu Männern immer noch Schwierigkeiten deshalb, was sie al- lerdings an der Zeugeneinvernahme wieder abschwächte. Nach einer anfängli- chen freundlichen Phase sei dann aber auch gemäss AG._____ Druck aufgebaut worden: Man sei überwacht worden, man habe nur in Anwesenheit der Beschul- digten telefonieren oder die Wohnung verlassen dürfen, bei einem Streit sei ihr der Reisepass weggenommen und sie sei geschlagen worden (Urk. ND 3/2, ND 3/3/3). Symptomatisch schliesslich erscheint ihre Aussagen, sie habe dann endlich von A._____ die Erlaubnis erhalten zu gehen (Urk. ND 3/3/3 S. 11), dies nachdem AK._____ offenbar damit gedroht hatte, ansonsten die Polizei zu infor- mieren (a.a.O. S. 18). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Geschä- digte AG._____ offenkundig insgesamt beschönigend aussagte (Urk. 38 S. 212). Zieht man die Aussagen der gleichzeitig anwesenden Geschädigten AK._____ bei, entsteht ein anderes Bild. Für den Fall, dass sie und AG._____ nicht bleiben würden, sei ihnen damit gedroht worden, sie an jemand anderen weiterzugeben, der nicht so gut zu ihnen wäre und bei dem es schrecklich wäre, was sie verängs- tigt habe (Urk. ND 4/2 S. 5). Als sie nicht hätten bleiben wollen, habe der Be- schuldigte gedroht, er wisse, wo sie leben würden und habe ihre Familie erwähnt, sodass sie keine Wahl gehabt hätten (Urk. ND 4/3/3 S. 7). So habe der Beschul- digte mehrfach angedroht, ihr Bruder könnte eines Tages einfach nicht mehr von der Schule heimkommen (a.a.O. S. 10). Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, und ein Sprung vom Fenster hätte sie umgebracht (sic!), sie seien ständig kontrol- liert und Telefonanrufe seien mitgehört worden; der Pass sei ihr erst bei der Rück- reise wieder gegeben worden, man habe sie nur gehen lassen, weil sie sonst an einem Hochzeitsfest gefehlt hätte, was Probleme mit der Polizei usw. bewirkt hät- te (Urk. ND 4/2, Urk. ND 4/3/3 S. 4 f., S. 11, S. 16). Dies erklärt denn auch plausi- bel, weshalb sie nach so kurzer Zeit gehen gelassen wurde (Urk. 81 S. 18 und S. 19). Wenn die Verteidigung hierzu ausführt, ein so kurzer Aufenthalt hätte sich für ausbeutende Menschenhändler doch nicht gelohnt (a.a.O.), ist dem zu ent- gegnen, dass es sich bei einer freiwilligen Anstellung – sei es als Prostituierte o- der als Kellnerin – gleichermassen nicht gelohnt hätte. Wenngleich AK._____ be- züglich ihrer Fluchtmöglichkeiten – wie erwähnt – wohl etwas übertrieben haben dürfte (u.a. betreffend Schweizer Kunden, Urk. 4/3/3 S. 8 und S. 16, vgl. auch
- 63 - S. 17 f.), wohl um ihre Zwangslage zu verdeutlichen, so belastete sie den Be- schuldigten ebenfalls äusserst zurückhaltend. So hielt sie mehrfach fest, sie sei nie geschlagen oder malträtiert worden (a.a.O. S. 4, S. 5, S. 10), was zu behaup- ten ein Leichtes gewesen wäre. Sodann führte sie auch aus, der Beschuldigte habe ihnen beigestanden, wenn ein Kunde sich den Frauen gegenüber schlecht verhalten habe (a.a.O. S. 8). Überzeugend legte sie dar, die Aufteilung des Dir- nenlohns sei ihre letzte Sorge gewesen, sie habe einzig so schnell als möglich nach Hause zurückkehren wollen (a.a.O. S. 11). Auch hier hätte die Geschädigte die Gelegenheit nutzen können, ihren Anteil von Fr. 50.– als unfair und ausbeute- risch zu bezeichnen. Sie tat es nicht. Vielmehr legte sie schlüssig dar, sie hätte nie in diese Art von Arbeit eingewilligt. Sie habe zwar keine physischen Folgen davongetragen, die psychischen seien aber immer präsent. Sie habe es nach ih- rer Rückkehr nicht melden, sondern einfach alles vergessen wollen (a.a.O. S. 12). Demgegenüber überzeugen die Aussagen des Beschuldigten auch hier nicht, wenn er behauptete, er habe mit AG._____ und AK._____ kein Geld verdient, weil er ja gar nicht hier [in Zürich] gewesen sei (Urk. ND 3/4/1 S. 6, Urk. ND 4/4/1 S. 3, vgl. aber Urk. HD 5/3 S. 16), dann aber im gleichen Zusammenhang aus- führte, er habe nichts verdient, weil die Kosten des Bordells so hoch gewesen seien (Urk. ND 3/4/1 S. 7). Offensichtlich bagatellisierend ist auch seine Behaup- tung, AK._____, die knapp einen Monat im Bordell tätig gewesen war, sei 10 Ta- ge (Urk. HD 5/3 S. 16), und dann sogar "nur einige Tage" da gewesen (a.a.O. S. 18). Zu den Vorbringen der Verteidigung hat die Vorinstanz das Notwendige ausge- führt, insbesondere auch bezüglich der Frage, wann der Geschädigten AG._____ der Pass weggenommen wurde. Darauf ist zu verweisen (Urk. 38 S. 213 ff.). Zu erwähnen ist noch, dass die Verteidigung sowohl mit Bezug auf die Geschädigte AH._____, welche 11 Monate im Bordell arbeitete, als auch betreffend die Ge- schädigten AG._____ und AK._____, welche nach ca. 3 resp. 6 Wochen wieder heimkehrten, geltend macht, deren Aufenthaltsdauer spreche gegen Menschen- handel, sondern dies zeige, dass die Frauen kommen und gehen konnten, wie sie wollten (Urk. 81 S. 8 und S. 25). Mit Fug stellt sich einerseits die Frage, was denn die typische Beschäftigungsdauer für Opfer von Menschenhandel wäre. Ander-
- 64 - seits wurde hinreichend dargelegt, weshalb einige Frauen länger behalten wurden (Stichwort "Goldhenne"), während man andere früher ziehen liess (Drohen mit Polizei etc.). Daraus lässt sich nichts ableiten. Der unter ND 3 und 4 eingeklagte Sachverhalt ist somit – mit der erwähnte Ausnahme (vgl. oben Ziff. 1.3.) – ebenfalls erstellt. ND 6: Q._____ Bezüglich der Geschädigten Q._____ ist vorab festzuhalten, dass sie als einzige gewusst haben will, dass sie in Zürich als Prostituierte arbeiten würde, und ihr die Bedingungen weitgehend im Voraus mitgeteilt wurden (Urk. ND 6/2 S. 2 f.; Urk. ND 6/4/4 S. 2 ff.). Sie führte zwar aus, sie habe nicht unter Zwang gestanden und habe die Wohnung jederzeit frei verlassen können. Anderseits bestätigte sie, dass sie mit dem Tod bedroht worden sei und man gewusst habe, was einem erwarte- te, wenn jemand etwas Falsches tue. Man habe auf alle aufgepasst, damit niemand habe wegfliehen können (Urk. ND 6/4/4 S. 9). Sodann schilderte sie die oben erwähnten Umstände des Balkonsturzes von B._____ (a.a.O. S. 10 ff.). Damit unterstützt auch Q._____ die glaubhaften Aussagen der übrigen Geschädigten zu den Gepflogenheiten im Bordell. Fest steht jedoch, dass der Be- schuldigte im Gefängnis in Kroatien weilte, als Q._____ nach Zürich kam, und auch noch, als sie nach ca. einem Monat von R._____ erfahren habe, dass sie Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr an AF._____ abarbeiten sollte (a.a.O. S. 7 und S. 12 und Urk. ND 6/2 S. 7). Da der Beschuldigte wie eingangs erwähnt nicht über einen Stellvertreter im Bordell verfügte, können ihm diese Vorgänge – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 220) – nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass er über die konkreten Umstände betreffend Q._____ während seiner Haftzeit infor- miert gewesen war und darauf einen Einfluss gehabt hätte, lässt sich nicht nach- weisen. Was die geltend gemachten Drohungen betrifft, so könnten diese erst ab seiner Rückkehr am 16. Juli 2006 dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die Anklageschrift hält indes explizit fest, die Drohungen seien von R._____ ausgegangen; dem Beschuldigten wird diesbezüglich nichts vorgewor- fen. Allerdings steht fest, dass Q._____ mitbekommen hatte, wie der frisch heimgekehrte Beschuldigte B._____ behandelt hatte.
- 65 - Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von Q._____ überzeugend sind (Urk. 38 S. 217-221) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus Angst keine konkreten Belastungen machte, kann dem Beschuldig- ten nur das angelastet werden, was ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 81 S. 20 f.). Diesbezüglich wird einzig erwähnt, die Geschädigte Q._____ habe sich vor den beiden Beschuldigten gefürchtet und sich deshalb nicht getraut, wegen des Abzugs der Vermittlungsgebühr von Fr. 1'500.– für AF._____ aufzubegehren. Die Aussagen von Q._____ erweisen sich dazu als zu unklar. Insbesondere hat sie an keiner Stelle geltend gemacht, sie habe aus Angst auf diesen Lohnanteil verzichtet. Zunächst führte sie aus, sie habe bei ihrer Rückreise Fr. 2'500.– erhal- ten, wobei man ihr noch Fr. 1'500.– schulden würde. Der Beschuldigte habe ihr später telefonisch mitgeteilt, sie würde das restliche Geld erhalten, wenn sie nie- mandem etwas erzähle (Urk. ND 6/2 S. 7). Ob es sich dabei um die an AF._____ als Vermittlungsgebühr bezahlten Fr. 1'500.– handelte, steht nicht fest, ist aber wohl zu vermuten (a.a.O. S. 6). Als Zeugin hielt sie demgegenüber fest, sie habe "so gegen Fr. 3'000.–" verdient und auch vollständig erhalten (Urk. ND 6/4/4 S. 5). Als man sie auf den Widerspruch zur polizeilichen Aussage hinwies, führte sie aus, sie hätte damals doch gesagt, sie hätte Fr. 2'500.– bar auf die Hand erhal- ten. Sie sei von ihrem Mann überredet worden zu sagen, man schulde ihr noch Geld (a.a.O. S. 6). Die Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr seien ihr abgezogen wor- den, d.h. sie habe diese abverdient (a.a.O. S. 7 und 9). Sie sei damit einverstan- den gewesen resp. was sie denn sonst hätte tun sollen (a.a.O. S. 9). Selbst wenn insgesamt der Verdacht bleibt, dass die Geschädigte Q._____ sich nur unter Druck mit dem Abzug der Fr. 1'500.– einverstanden erklärte, bleibt letztlich unklar, ob sie dem nicht doch – wie auch den anderen Bedingungen, wie etwa ihrem An- teil von jeweils Fr. 50.– (a.a.O. S. 9) – nicht einfach zustimmte. Die Behauptung in der Anklage, sie habe sich aus Angst vor dem Beschuldigte nicht gegen den Ab- zug gewehrt, lässt sich so jedenfalls nicht erstellen. Davon ist nachfolgend bei der Prüfung der rechtlichen Fragen auszugehen.
- 66 - ND 8: M._____ Auch die Geschädigte M._____ soll unter dem Vorwand der Tätigkeit bei einer Telefonsexhotline nach Zürich gelockt worden sein (Urk. ND 8/2 S. 2 und ND 8/5/5 S. 9). Dies wurde von Q._____ als Zeugin bestätigt: M._____ habe ihr erzählt, man habe ihr gesagt, es gehe um Sex-Telefone, man habe sie auf diese Art dorthin gebracht. Als M._____ erfahren habe, worum es wirklich gehe, habe sie unter Schock gestanden und nach Hause gehen wollen (Urk. ND 6/4/1 S. 7, vgl. auch Urk. ND 8/5/5 S. 5). Wäre M._____ in voller Kenntnis der Umstände ins Bordell gekommen und hätte die Geschichte von der Telefonhotline lediglich als Alibi gegenüber ihrer Familie gedient, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie dies so auch ihrer Kollegin, die dort zugegebenermassen freiwillig der Prostitution nachging, hätte erzählen sollen (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10). Q._____s Aus- sagen bestätigen vielmehr, dass M._____ unter falschen Versprechungen, bei denen übrigens beide Beschuldigten anwesend waren (vgl. Urk. ND 8/6/1 S. 2), nach Zürich gelockt worden war. Wie schon oben erwähnt wurde später verein- bart, M._____ solle gegenüber der Polizei sagen, sie habe als Babysitterin gear- beitet; sie habe sich dann aber entschlossen, die Wahrheit zu sagen (Urk. ND 8/2 S. 12). Dies ergibt – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – durchaus Sinn (Urk. 81 S. 22). Wie die anderen Geschädigten schilderte auch M._____, wie sie aus Angst vor den Beschuldigten und der Befürchtung, ihre Familie könnte etwas erfahren, im Bordell geblieben sei. Dies erklärt auch, weshalb sie sich weder ihren Verwandten in … noch ihrer Mutter anvertraut hat (vgl. Urk. 38 S. 223 ff., Urk. 81 S. 22). Be- merkenswert ist, dass sie sich erst beim Besuch ihrer Mutter sicher genug fühlte, um mit dieser nach Hause zu fahren, wobei sie gegenüber den Beschuldigten aus Angst so tat, als würde sie zurückkehren wollen (Urk. ND 8/5 S. 10 f., Urk. ND 8/5). Die Geschädigte M._____ führte überzeugend aus, ihr sei zeitweise auch das Handy kontrolliert resp. weggenommen worden, ebenso wie kurzzeitig der Reisepass. Man habe sie psychisch an diese Wohnung gebunden und unter Kontrolle gehalten (Urk. ND 8/2 S. 11 und S. 13 f., Urk. ND 8/5/5 S. 8, S. 10 und S. 12 f.). Gleich zu Beginn habe sie erfahren, dass der Beschuldigte ein anderes
- 67 - Mädchen vom Balkon gestossen habe, sodass ihre Angst immer grösser gewor- den sei. Später seien auch Drohungen ihr gegenüber dazu gekommen und sie habe beim Beschuldigten eine Pistole gefunden (Urk. ND 8/5/5 S. 5 f.). Die Geschädigte M._____ hörte auch Telefongespräche mit, welche der wütende Beschuldigte nach der Flucht von N._____ geführt hatte, in denen es darum ge- gangen sei, N._____ die Knochen zu brechen etc., weshalb sie definitiv aufgege- ben habe zu fliehen (a.a.O. S. 6, S. 8 und S. 11, vgl. auch Urk. ND 9/2 S. 8). Dass solche Gespräche tatsächlich stattfanden, wurde bereits oben unter Ziff. 4.3. aus- geführt. Die Aussagen von M._____ sind somit auch hier glaubhaft. Auch ihre Schilderung, wonach man ihr vor der Reise gesagt habe, sie müsse bei der Hot- line fast 24 Stunden am Tag arbeiten und werde die Wohnung nicht verlassen (Urk. ND 8/5/5 S. 5), ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 22) – nicht derart unplausibel, sondern zeigt einfach, dass sie davon ausging, während einiger Monate zwar sehr viel arbeiten zu müssen, aber so eben auch gut verdienen zu können. Wenn die Verteidigung geltend macht, es entlaste den Beschuldigten, wenn M._____ geschildert habe, wie der Beschuldigte vor ihr die Mädchen, wel- che sich "oben" befunden hätten, angerufen und mit ihnen gescherzt habe (Urk. 81 S. 7), so ist dem entgegen zu setzen, dass dies in jener Phase geschah, in der man M._____ dazu überreden wollte, in die Schweiz zu kommen. Es ver- mag daher nicht zu erstaunen, wenn das Bild einer heilen Welt präsentiert wurde. Im Übrigen könnte dies auch so ausgelegt werden, dass der Beschuldigte die Frauen im Bordell während seiner Abwesenheit telefonisch kontrollierte. Die Vo- rinstanz hat im Übrigen das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 223 ff.). Auch die- ser Sachverhalt ist erstellt. ND 9: N._____ Dass auch diese Geschädigte unter dem Vorwand, bei einer Telefonsexhotline arbeiten zu können, nach Zürich gelockt wurde, wird nicht nur durch ihre eigenen Aussagen, sondern auch durch jene von M._____ belegt (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10, Urk. ND 9/2 S. 2 f.). Wenn die Geschädigte N._____ dies anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verneinte und von einer Hotline für "psychologische Hilfe" sprach, so geschah dies offenkundig, um sich – und die
- 68 - Entscheidung, in die Schweiz zu reisen – in ein besseres Licht zu rücken. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Interpretation zu Recht (Urk. 81 S. 23, Urk. 38 S. 229). Auf Nachfrage entschuldigte sich die Geschädigte jedoch umge- hend und bestätigte ihre ursprüngliche Aussage als richtig (Urk. ND 9/4/1 S. 18). Dieser Umstand lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass ihre Aussagen in globo unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat sodann richtig ausgeführt, dass N._____ – entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 89/50/9 S. 19) – nicht gelogen hatte, als sie ausführte, sie sei nicht vorbe- straft, zumal das fragliche Urteil erst rund 2 Jahre nach ihrer Befragung erging (Urk. 38 S. 151, Urk. 89/33/5-6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt diese Vorstrafe die allgemeine Glaubwürdigkeit von N._____ zwar als reduziert erschei- nen (Urk. 38 S. 151); wesentlich ist indes auch hier die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass N._____ unumwunden aus- führte, die Beschuldigten seien ihre grossen Feinde, weil sie sie nicht nach Hause gehen liessen (Urk. ND 9/4/1 S. 2), nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschä- digten, denn es dürfte nicht selten vorkommen, dass Opfer einer Straftat gegen- über ihren Peinigern Wut empfinden. Wesentlich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen, und diese fielen durchaus differenziert und trotzdem nicht übertrie- ben belastend aus (vgl. Urk. 38 S. 227 f.). Es stellt sich auch die Frage, weshalb die Geschädigte, hätte sie freiwillig beim Beschuldigten gearbeitet, wäre gut be- handelt und vollständig bezahlt worden, wie dieser geltend machte (Urk. HD 5/3 S. 27-32, Urk. ND 9/5/1 S. 10), später aus Rachegefühlen oder Wut heraus falsche Aussagen gegen ihn machen sollte. Völlig unglaubhaft ist die Behauptung der beiden Beschuldigten, N._____ habe ihnen Geld und teuren Schmuck gestoh- len und sei deshalb weggegangen, wobei R._____ einmal aussagte, N._____ ha- be sie und die Freier bestohlen, während R._____ heute geltend macht, N._____ habe nur dem Beschuldigten etwas gestohlen (Urk. ND 9/5/1 S. 10, Urk. HD 5/3 S. 29 f., Urk. 89/50/5 S. 11 f.; Urk. HD 6/1 S. 14; vgl. aber Urk. HD 6/7 S. 27 f., Urk. 79 S. 10 und S. 18 f., Urk. 78 S. 18). Hätte N._____ eine Gelegenheit abge- wartet, diesen Diebstahl zu begehen, wie der Beschuldigte geltend macht, so wä- re sie zweifellos nicht noch zuerst mit dem Diebesgut in der Tasche mit R._____ zum Shoppen gefahren und von dort aus weggelaufen, wenn sie ja die Wohnung
- 69 - jederzeit und unkontrolliert hätte verlassen können (Urk. HD 5/3 S. 30, Urk. 89/50/3 S. 26). Aufgrund der sehr authentischen Schilderung von N._____ ist vielmehr erstellt, dass sie ihre Flucht vorgängig sorgfältig plante und schliesslich mit Hilfe eines Freiers umsetzen konnte (Urk. ND 9/4/1 S. 14). Gerade diese Flucht zeigt exemplarisch, dass N._____ keineswegs freiwillig im Bordell tätig war. Dass sie sich dabei nicht an ihren Freund, sondern einen hilfsbereiten Freier wandte, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 81 S. 24) – auf der Hand, denn auch diese Geschädigte dürfte aus Scham nicht darauf erpicht gewesen sein, dass ihr Umfeld von ihrer Tätigkeit erfährt. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschuldigten, N._____ habe am 9. Januar 2007 bei der kroatischen Polizei ausgesagt und dabei "keinerlei sexuelle Tätigkei- ten" erwähnt (Urk. HD 5/3 S. 29). Selbstredend hatte die Geschädigte N._____ bereits bei ihrer ersten Befragung geschildert, wie sie zur Prostitution gezwungen worden sei (Urk. ND 9/2 S. 6 ff.). Der Beschuldigte liess keine Gelegenheit aus, die Geschädigte schlecht zu machen, was als klassisches Lügensignal gilt. So machte er u.a. auch geltend, sie sei nicht normal und aus einer psychiatrischen Anstalt geflohen (Urk. ND 9/5/1 S. 12). Während dies mangels Kenntnis zwar nicht ausgeschlossen werden kann, ergeben die Aussagen von N._____ durch- aus Sinn und passen ins Gesamtbild der übrigen glaubhaften Aussagen der ande- ren Frauen, welche wohl auch nach Ansicht des Beschuldigten nicht allesamt psychisch krank sind. So machte auch N._____ überzeugend geltend, bedroht, genötigt, ein paar Mal geschlagen und – unter zeitweiliger Wegnahme von Pass und Handy – kontrolliert worden zu sein (a.a.O., Urk. ND 9/4/1 S. 7, S. 9, S. 15). Wieso die Geschädigte gemäss eigenen Aussagen drei Wochen vor ihrer Flucht mit der Prostitution aufgehört habe, hat sie überzeugend dargelegt ("Tod oder Leben", Urk. ND 9/4/1 S. 12 ff. und S. 21, Urk. 81 S. 23 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass dies nichts an der Unfreiwilligkeit ihres Aufenthalts im Bordell ändere, was N._____s Flucht deutlich mache (Urk. 38 S. 229 f.). Schliess- lich steht fest, dass es nach der Rückkehr der Geschädigten N._____ nach Kroa- tien zu Streitigkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten kam. Dass sie dabei die Mutter von R._____ besuchte, ist unbestritten (Urk. ND 9/4/1 S. 19). Völlig un- belegt ist hingegen die Behauptung der beiden Beschuldigten, N._____ habe die
- 70 - Mutter auch bedroht, das Telefonkabel durchgeschnitten und deren Hund getötet (Urk. ND 9/5/1 S. 4, Urk. HD 5/3 S. 29, Urk. ND 9/6/1 S. 12). Durch die abgehör- ten Telefongespräche ist hingegen erstellt, dass der Beschuldigte – wie von N._____ geltend gemacht (Urk. ND 9/2 S. 8-10, Urk. ND 9/4/1 S. 15 f.) – Leute nach Kroatien schickte, um sie zu bedrohen (Urk. ND 9/3/2/2 ff.; vom Beschuldig- ten bestritten in Urk. HD 5/3 S. 31). Selbst wenn N._____ der Mutter von R._____ tatsächlich Unannehmlichkeiten bereitet haben sollte, um ihren nicht ausbezahl- ten Dirnenlohn zu erhalten, was aus gewissen Gesprächen hervorgeht (vgl. Urk. HD 9/3/2/7-8), kann daraus nichts bezüglich der Ereignisse in Zürich vor diesem Streit abgeleitet werden. Dass sie offenbar, aufmüpfig, als einzige wagte aufzubegehren und sich zur Wehr zu setzen, zeigt bereits ihre Flucht und spricht nicht gegen sie. Insgesamt ist damit auch der Sachverhalt gemäss ND 9 erstellt. Mehrfache Vergewaltigung etc. zum Nachteil von J._____ (ND 7 der Zusatz- anklage vom 27. August 2012):
1. In ND 7 werden dem Beschuldigten diverse sexuelle und/oder gewalttätige Übergriffe auf J._____ vorgeworfen. Die in der Zusatzanklage im Anschluss daran umschriebene Förderung der Prostitution resp. Menschenhandel zum Nachteil dieser Privatklägerin betrifft – wie bereits erwähnt – lediglich die Be- schuldigte R._____ (vgl. Urk. 38 S. 25). Der Beschuldigte bestreitet nicht, sexuel- len Kontakt zur J._____ gehabt zu haben. Er macht indes geltend, dieser sei stets einvernehmlich erfolgt, da sie während rund eines Jahres seine Freundin gewe- sen sei. Darauf wird im Folgenden einzugehen sein. Die Anklagevorwürfe basie- ren einzig auf den Aussagen von J._____, weshalb diese einer sorgfältigen Prü- fung zu unterziehen sind. Was die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdi- gung betrifft, hat die Vorinstanz das Notwendige bereits ausgeführt (Urk. 38 S. 32 ff. sowie S. 146 ff.).
2. In einem ersten Teil hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit von J._____ auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihr eine gute allgemeine Glaubwürdigkeit bescheinigt werden könne (Urk. 38 S. 254). Darauf
- 71 - kann – mit Ausnahme der folgenden Präzisierungen und Ergänzungen – verwie- sen werden. 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst richtig ausgeführt, dass die von J._____ erwähn- ten Hassgefühle und Rachegelüste gegenüber den Beschuldigten nur dann hell- hörig machen müssten, wenn sie auf anderen als den eingeklagten Begebenhei- ten beruhen würden, mithin etwa einer vorbestehenden Feindschaft (Urk. 38 S. 247 ff.). Dafür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Dass ein Opfer ei- ner schweren Straftat Hass gegenüber seinem Peiniger empfindet, sich eine ge- rechte Strafe für ihn oder gar dessen Tod wünscht, dürfte keine Seltenheit sein und basiert somit gerade auf den geschilderten Straftaten. Hier ist darauf zu ach- ten, ob die Aussagen im Laufe der Untersuchung immer mehr zu Lasten eines Beschuldigten ausfallen oder generell übertrieben wirken. Darauf wird weiter unten eingegangen. Sollten die negativen Gefühle von J._____ gegenüber dem Beschuldigten darauf beruhen, dass dieser sie – wie geltend gemacht wird (Urk. 89/50/5 S. 12, S. 13 und S. 16, Urk. 81 S. 37) – als Freundin oder Geliebte verschmäht haben sollte, so stünde damit ein mögliches Motiv für eine Falsch- aussage im Raum. Der Beschuldigte gab allerdings an, mit J._____ "nie Streit o- der so etwas" gehabt zu haben (Urk. ND 7/2/1 S. 6 und S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann – entgegen der These der Verteidigung (Urk. 81 S. 37) – aus, er habe die Beziehung zu J._____ nur am Anfang einmal beenden wollen; später habe man eine normale Beziehung gehabt, die man auch weitergeführt hätte, wenn er nicht verhaftet worden wäre (Urk. 79 S. 14 und S. 16 f.). Ein Anlass für Rache aufgrund verschmähter Liebe wäre also gar nicht ersichtlich (vgl. auch Prot. II S. 23). Ausserdem liesse sich damit in keiner Weise erklären, weshalb J._____ auch die Beschuldigte R._____ zu Unrecht dermassen massiv anschuldigen und Hassgefühle ihr gegenüber haben sollte (vgl. Urk. ND 7/3/2 S. 2). Schliesslich wurde seitens des Beschuldigten auch kein plausibler Grund dafür genannt, weshalb J._____ und B._____ einen derartigen Hass auf ihn gehabt haben sollen, dass sie sein Haus in Kroatien hätten anzünden wollen (Urk. ND 7/2/3 S. 3). Gegen eine Strafanzeige als Racheaktion von J._____ spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 249) – sodann die Tatsache, dass J._____ erst am 7. August 2006, mithin rund eineinhalb Jahre nach dem letzten Kontakt
- 72 - mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. ND 7/2/2 S. 5), Anzeige erstattete. Weshalb sie sich nun plötzlich ohne konkreten Anlass zu derart belastenden Falschaussagen hätte hinreissen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Plausibel und zeitlich logisch erscheint hingegen ihre Darstellung, wonach sie u.a. wegen der Geschichte mit dem Balkonsturz ihrer Freundin B._____ Angst bekommen habe, der Beschuldig- te – der nun wieder in der Schweiz weilte – könnte auch ihr etwas antun (Urk. ND 7/1/18 S. 18 f.; vgl. Urk. 81 S. 27 f.). Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 38 S. 249 f.). 2.2. Insofern auch bei dieser Geschädigten geltend gemacht wird, sie habe die beiden Beschuldigten aus Scham angezeigt, weil sie gegenüber ihrem Freund oder ihrer Familie nicht habe zugeben können (Urk. ND 7/2/2 S. 4 f., ND 7/2/3 S. 3, Urk. 89/50/9 S. 22), freiwillig als Prostituierte gearbeitet zu haben, so kann grundsätzlich auf das oben zum Menschenhandel Gesagte verwiesen werden. Es bestand keinerlei Anlass für J._____, ihrer Familie oder ihrem Freund gegenüber eine Erklärung abzugeben. So hielt sie fest, niemand wisse etwas von dieser Sa- che (Urk. ND 7/1/1 S. 12), ihrem Freund habe sie nur erzählt, dass sie verprügelt worden sei (Urk. ND 7/1/19 S. 9). Letzteres hält die Verteidigung für unglaubhaft, denn J._____ hätte doch sicher bei ihrem damaligen Freund spätestens nach Wiederaufnahme der Beziehung Hilfe geholt, wenn die Vorwürfe zuträfen (Urk. 89/50/9 S. 22, Urk. 81 S. 29). Hier widerspricht sich die Argumentation der Verteidigung mit jener des Beschuldigten, welcher geltend macht, die Privatkläge- rin habe die Vorwürfe frei erfunden, eben damit sie diese gegenüber ihrem Freund (und der Familie) vorbringen konnte (obwohl er gleichzeitig behauptet, alle hätten sowieso von ihrer Geschichte gewusst; Urk. ND 7/2/2 S. 4). Dies tat sie aber offenbar gerade nicht, was die Verteidigung seltsam findet. Sodann ist der Geschädigtenvertreterin zuzustimmen, dass – selbst wenn herausgekommen wä- re, dass sich J._____ prostituiert hat – es genügt hätte, wenn sie einfach gegen- über ihrer Familie und/oder ihrem Freund behauptet hätte, sie sei dazu gezwun- gen worden (Urk. 89/50/7 S. 13). Eine Notwendigkeit, zu Unrecht Anzeige zu er- statten und solche Vorwürfe in derartigen Details mehrfach gegenüber den Be- hörden zu schildern, bestand überhaupt nicht. Im Gegenteil hätte sie dann wohl aus Scham nicht noch von sich aus Vorfälle geschildert, wo sie mit mehreren
- 73 - Männern verkehrte, und damit riskiert, dass ihre Familie davon erfahren könnte. Weshalb sie diesbezüglich zu Unrecht auch den Beschuldigten – und nicht etwa nur R._____ oder den in der Anklage genannten "AF._____" (Urk. HD 27 S. 18) – hätte belasten sollen, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Schliesslich kommt hinzu, dass J._____ – wie erwähnt – im Anzeigezeitpunkt seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten hatte (und auch nicht mehr im Bordell tätig war). J._____ hätte somit im August 2006 die Vergangenheit ohne weiteres einfach auf sich beruhen lassen können. 2.3. Auch ein finanzielles Motiv für eine Falschaussage ist – entgegen der Dar- stellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 27 und S. 37) – nicht auszumachen. Zwar stellte J._____ ein Genugtuungsbegehren über Fr. 35'000.–. Dies ist indes ihr gutes Recht und wurde betragsmässig offenbar von der Geschädigten- vertreterin festgelegt (Urk. 89/Prot. I S. 18, Prot. II S. 23). Es kann offensichtlich nicht angehen, jedem Opfer einer Straftat, welches eine Genugtuung verlangt, von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sodann ist die Tatsache, dass sich die Privatklägerin mit B._____ per sms über die Möglichkeit von Scha- denersatz unterhielt, unverdächtig, da dies nach der Anzeigeerstattung und Erläu- terung der Opferhilfebestimmungen erfolgte (Urk. ND 7/1/13 S. 3). Dass auch ge- wisse finanziellen Interessen im Spiel sind, ist daher bei der Beweiswürdigung zwar zu beachten, ist aber nicht per se geeignet, die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin herabzusetzen. Leicht reduziert erscheint diese indessen – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 38 S. 249, Urk. 81 S. 27) – aufgrund des Um- standes, dass J._____ im April 2004 an mehrfach versuchtem Raub mit K.O.- Tropfen beteiligt war, was sie allerdings unumwunden zugab (Urk. ND 7/4/1-2). Diese Delikte haben zwar nichts mit den vorliegend zur Debatte stehenden Vorfäl- len gemein. Insbesondere handelte es sich nicht um Rechtspflegedelikte (vgl. Urk. ND 7/1/17 S. 2). Hingegen ist die Tatsache, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung gehalten hat, nicht gänzlich ohne Be- deutung. Die Glaubwürdigkeit einer unbescholtenen Person ist zweifellos höher zu gewichten. Indes ist letztlich auch bei J._____ nicht die Glaubwürdigkeit, son- dern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung.
- 74 - 2.4. Schliesslich ist noch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorfällen rund um den Grenzübergang mit der Frau namens "AQ._____" im Dezember 2005 zu verweisen (Urk. 38 S. 250 ff.; Urk. HD 3/5/2 und 3/5/7). Wenn die Verteidigung hierzu ausführte, es sei vollkommen widersinnig, wenn J._____ ausgeführt habe, man habe ihr bei der serbischen Polizei geraten, zur Schweizer Polizei zu gehen, sie dann aber zu grosse Angst davor gehabt habe, zur Polizei zu gehen (Urk. 89/50/9 S. 23), so ist dies näher zu beleuchten: J._____ erwähnte gemäss eigenen Aussagen bei der Grenzkontrolle die Namen von A._____ und R._____. Überdies habe sie erwähnt, dass A._____ versuche, einen Richter zu bestechen, damit er früher aus dem Gefängnis entlassen werde, und dass A._____ sie bedrohe (Urk. ND 7/1/14 S. 4 ff.). Diesbezüglich sei sie dann an die Schweizer Behörden verwiesen worden. Von Sexualdelikten o.ä. war dort nie die Rede (Urk. HD 3/5/2). Folgerichtig sagte sie denn auch bei der Staatsanwaltschaft aus, es wäre wohl damals ein guter Zeitpunkt gewesen auszusagen, sie habe aber den serbischen/kroatischen Behörden nicht getraut, weshalb sie es nicht für richtig gehalten habe, "alles" zu sagen (und erst später den Mut gefasst, auch diesbezüglich Anzeige zu erstatten; Urk. ND 7/1/18 S. 7). Darin liegt kein Wider- spruch. Zutreffend ist sodann die Ansicht der Vorinstanz, dass es wenig überra- schend ist, wenn die von J._____ im Frühling 2006 angeblich an Interpol und das Gefängnis … verschickten Briefe nicht mehr auffindbar waren, zumal diese ano- nym verfasst waren. Es fragt sich vielmehr, weshalb J._____ dies hätte erfinden sollen. Dass die Aussagen von J._____ als Angeschuldigte gegenüber den serbi- schen Behörden zum Abholen von "AQ._____" nicht deckungsgleich blieben (Urk. HD 3/5/2), spielt keine massgebliche Rolle, wenngleich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 252, Urk. 81 S. 28) – angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass J._____ ihre Aussage auf Druck von R._____ änderte (Urk. ND 7/1/14 S. 4 unten). Es ging dort wie gesagt noch nicht um die heute zu beurteilenden Vorwürfe. 2.5. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin J._____ leicht eingeschränkt ist, weshalb ihre Behauptungen mit Vorsicht zu wür- digen sind. Indes ist ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung. Festzuhalten ist an dieser Stelle jedenfalls, dass
- 75 - kein Motiv von J._____ für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten (und der Beschuldigten R._____) ersichtlich ist. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann auf die eingangs gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben Ziff. II.2.).
3. Die Vorinstanz hat sich sodann zutreffend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ befasst. Auch hierauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 254 ff.). Das Folgende ist daher vor allem ergänzender Natur. 3.1. Obwohl die Privatklägerin – für ein Opfer eines Sexualdelikts – untypisch oft befragt wurde, was offenbar vor allem mit dem Umfang der Vorwürfe und zeitli- chen Engpässen zu tun hatte (vgl. Urk. ND 7/1/2 S. 6, ND 7/1/11 S. 9), blieben ihre Aussagen sehr konstant und selbst in vielen Details deckungsgleich, ohne auswendig gelernt zu wirken (vgl. Urk. 38 S. 254 f. und S. 259 f.). So berichtete sie – vom Beschuldigten bestritten – etwa mehrfach übereinstimmend davon, wie sie sich beim ersten Vorfall beim Aussteigen im Gurt des Autos verfangen habe und gestürzt sei (Urk. ND 1/11 S. 3, ND 7/1/17 S. 6), wie zuvor ein Streifenwagen gekommen sei, sie aber gesagt habe, es sei alles in Ordnung, wie sie den Be- schuldigten durch Kollegen 2003 bei einem Spitalaufenthalt kennengelernt habe, wie er ihr zwar die Nacktfotos samt Negativen herausgegeben habe, dann aber mit Duplikaten gedroht habe (Urk. ND 7/1/11 S. 7, ND 7/1/17 S. 14), wie der alte Mann, welchen sie in der Wohnung oberhalb des Restaurants "…" habe befriedi- gen müssen, gesagt habe, der Grosspapa (also er) wolle doch nur etwas Spass haben und ihr nichts tun (Urk. ND 7/1/12 S. 3, ND 7/1/18 S. 3), wie der zweite Mann bei diesem Vorfall nicht mehr mit ihr verkehren wollte, weil er ihre Zwangs- lage erkannte (Urk. ND 7/1/18 S. 4, ND 7/1/12 S. 3), wie der Beschuldigte sie danach noch länger in der Wohnung festhielt und ebenfalls vergewaltigte (Urk. ND 7/1/12 S. 5, ND 7/1/18 S. 5) – es liessen sich noch zahlreiche weitere Beispie- le nennen. Obwohl zwischen den Befragungen teilweise geraume Zeit verstrichen war, finden sich die gleichen lebensnahen Details, was ein erhebliches Realitäts- kriterium ist. Plausibel und authentisch wirkt beispielsweise die mehrfach geschil- derte Darstellung, sie habe den Beschuldigten – bezüglich des Vorfalls vom
26. Dezember 2004 – gebeten, sie doch "wenigstens an Weihnachten in Ruhe zu
- 76 - lassen" (Urk. ND 7/1/12 S. 1, ND 7/1/18 S. 5). Mit der Vorinstanz und der Vertei- digung ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin indes auch einige Widersprüche finden lassen. Insoweit die Verteidigung damit aller- dings dartun will, dass die Ausführungen von J._____ unglaubhaft und damit frei erfunden seien (Urk. 81 S. 31), ist ihr nicht zu folgen. Wenn J._____ etwa nicht li- near dazu aussagt, wann genau der Beschuldigte damit gedroht habe, ihrer klei- nen Schwester etwas anzutun, oder einmal von Vergewaltigung der Schwester und einmal von Zerschneiden ihres Gesichts gesprochen habe (Urk. 89/50/9 S. 26), so ist dies offenkundig nicht derart widersprüchlich, dass daraus der Schluss gezogen werden müsste, die Privatklägerin habe generell die Unwahrheit gesagt. Auch was die genaue Abfolge der verschiedenen sexuellen Handlungen oder die Frage, ob die beiden fremden Männer am 26. Dezember 2004 gleichzei- tig oder nacheinander in die Wohnung gekommen waren, betrifft, ist festzuhalten, dass dies für die Privatklägerin nicht derart wesentlich war, dass es sich im Ge- dächtnis regelrecht hätte einprägen müssen (vgl. Urk. 38 S. 260). Die emotiona- len "Eckpfeiler" – wie beispielsweise den ersten Angriff durch den Beschuldigten und den vermeintlichen Anlass dafür – hat sie durchwegs gleich geschildert. Die Vorinstanz hat anhand verschiedener Beispiele detailliert aufgezeigt, wie die In- kongruenzen in den Aussagen der Privatklägerin zu werten sind (Urk. 38 S. 264 f., S. 270 f., S. 275 f., S. 279 f., S. 283 f.). Gerade zeitliche Ungereimthei- ten vermögen angesichts des längeren Zeitraums, in dem die Privatklägerin mit dem Beschuldigten verkehrte, keine massgeblichen Zweifel aufkommen lassen. Hinzu kommt, dass J._____ immer wieder betonte, es sei schon länger her, sie sei sich nicht mehr sicher, sie wolle nichts behaupten, das sie nicht wisse usw. (Urk. ND 7/1/10 S. 4, Urk. ND 7/1/17 S. 4, S. 6, S. 7, S. 11, S. 14, Urk. ND 7/1/18 S. 5, S. 7, S. 9, S. 18, Urk. ND 7/1/19 S. 3, S. 5, S. 13). Wenn die Verteidigung davon ausgeht, es liege eine "höchst widersprüchliche Aussage" von J._____ vor, wenn sie einmal ausführe, der Beschuldigte habe auf seinen eigenen Bauch eja- kuliert, während sie – über ein Jahr – später ausgesagt habe, er habe auf sie eja- kuliert (Urk. 81 S. 34), so zielt dies augenfällig ins Leere. Nicht nur aufgrund des Zeitablaufs erscheint dies als unverdächtig; die beiden Aussagen widersprechen sich auch nicht zwingend. Sodann hatte J._____ beim Staatsanwalt explizit ange-
- 77 - fügt, sie "glaube", es sei so gewesen. Viel entscheidender ist, dass sie den Be- schuldigten bezüglich dieses Vorfalls konstant nicht dahingehend belastet hat, in sie hinein ejakuliert zu haben. Auffällige Widersprüche, welche als Lügensignale qualifiziert werden müssten, sind in den Aussagen von J._____ somit nicht er- sichtlich. Zudem ging die Vorinstanz überall dort, wo Unklarheiten bestanden, von der für den Beschuldigten besseren Variante aus und präzisierte den Sachverhalt dahingehend, was auch vorliegend zu bestätigen ist (Urk. 38 S. 271 unten, S. 278, S. 283 und S. 287; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass die Aussagen von J._____ im Wesentlichen widerspruchsfrei, plausibel und selbst erlebt wirken. 3.2. Besonders überzeugend wirken die Aussagen der Privatklägerin aber deshalb, weil sie äusserst zurückhaltend aussagte und auch eigene Schwächen und Fehler einräumte. Wer – wie der Beschuldigte behauptet – eine Zwangslage erfinden muss, um seine Handlungen vor andern zu rechtfertigen oder eine möglichst hohe Genugtuungssumme zu erhalten, tut dies zweifellos anders als J._____. Nicht nur wären in einem solchen Fall monotonere und widersprüchli- chere Aussagen zu erwarten, weil diese ja gänzlich unwahr wären, sondern die Schilderungen würden zweifellos dramatischer ausfallen. Einen Grund für Zu- rückhaltung gäbe es dann nicht. In den Aussagen von J._____ lassen sich hinge- gen zahlreiche Beispiele finden, wo sie die Beschuldigten ohne weiteres weitaus massiver hätte belasten können, ohne dass dies auffällig gewesen oder hinter- fragt worden wäre, was sie aber nicht tat: So etwa, wenn sie von sich aus aus- führte, dass sie nach der Vergewaltigung durch den älteren Mann keine Schmer- zen gehabt habe (Urk. ND 7/1/12 S. 4), dass der Mann an der …strasse keinen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und keinen Samenerguss gehabt habe (Urk. ND 7/1/12 S. 8, ND 7/1/18 S. 8), dass der Beschuldigte mehrfach nicht in sie hin- ein ejakuliert habe (Urk. ND 7/1/12 S. 6 und S. 8, Urk. ND 7/1/17 S. 12; vgl. Urk. ND 7/1/11 S. 6), dass sie von "AF._____" nie bedroht worden sei und im Bordell habe Kondome benützen dürfen (Urk. ND 7/1/18 S. 15, ND 7/1/19 S. 5), dass sie von den Beschuldigten nie zum Drogenkonsum aufgefordert worden sei (Urk. ND 7/1/19 S. 4), oder wenn J._____ an verschiedenen Stellen – grundsätzlich entlastend – ausführte, der Beschuldigte sei bei den Taten meist angetrunken
- 78 - gewesen (Urk. ND 7/1/12 S. 2, ND 7/1/17 S. 14, ND 7/1/18 S. 9, vgl. auch Urk. 79 S. 16). Hinzu kommt die Tatsache, dass J._____ konstant von mindestens 10 Vergewaltigungen durch den Beschuldigten im Hotel berichtete, während der Be- schuldigte angab, man habe etwa 20 Mal (Urk. ND 7/2/1 S. 9) – in der Schlusseinvernahme waren es dann bereits "sicher 30 Mal" (Urk. ND 7/2/4 S. 3) – einvernehmlich miteinander verkehrt. Würde diese Behauptung des Beschuldig- ten der Wahrheit entsprechen und wäre J._____ tatsächlich rund 30 Mal mit ihm im Hotel gewesen, so wäre in keiner Weise einzusehen, weshalb sie nicht gerade von rund 30 Vergewaltigungen berichten sollte, sondern diese Zahl ohne Not re- duziert hätte. Wer sich wahrheitswidrig als Opfer schlimmster Gewalt darstellen will, tut so etwas nicht. 3.3. Weiter ist festzuhalten, dass es sich hier zwar (weitgehend) um Vieraugen- delikte handelt, die Aussagen von J._____ indes durch verschiedene Nebenum- stände immer wieder bestätigt wurden. So ist etwa zu erwähnen, dass die Privat- klägerin schon früh schilderte, wie R._____ und ein gewisser "AR._____" anwe- send gewesen seien, als sie vom Beschuldigten geschlagen und in die Wohnung an der ...strasse verbracht worden sei. Diesen "AR._____" konnte sie auch be- schreiben (Urk. ND 7/1/2 S. 4, ND 7/1/17 S. 7). Während der Beschuldigte, der den ganzen Vorfall bestreitet, angab, er kenne 50 AR._____s (Urk. ND 7/2/1 S. 7), hielt sich R._____ dazu ebenfalls bedeckt (Urk. ND 7/3/1 S. 3). J._____ hingegen erkannte auf einem Fotobogen (mit mindestens 36 Fotos; vgl. Urk. ND 7/1/16 S. 1 Frage 2 am Ende) just jene Person, die tatsächlich AR._____ (…) heisst und riskierte damit, dass ihre Geschichte – falls diese erlogen war – durch einen Zeugen entkräftet werden könnte. Wieso sie dies tun sollte, ist nicht einzu- sehen. Im Übrigen steht fest, dass AR._____ genau im August 2004 bei R._____ in den Ferien in der Schweiz weilte (Urk. HD 1/3 S. 12) und am fraglichen Abend vermutlich anwesend war, was R._____ anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte (Urk. 78 S. 15). Auch hier erwies sich die Darstellung von J._____ mithin als zutreffend. Schliesslich ist zu erwähnen, dass R._____ an der Hauptverhand- lung (erstmals) einräumte, dass der Beschuldigte mit J._____ an jenem Abend Streit gehabt habe und sie (R._____) ihre Wunde verarztet habe, wobei diese nicht so schlimm gewesen sei (Urk. 89/50/3 S. 27). Anlässlich der Berufungsver-
- 79 - handlung sprach sie davon, es sei eine Schürfung gewesen mit "vielleicht ein paar Tropfen Blut" (Urk. 78 S. 11). Der Beschuldigte führte dazu bis anhin wenig überzeugend lediglich aus, er wisse nichts von solchen Verletzungen seiner an- geblichen Freundin (Urk. 89/50/5 S. 13). Erstmals an der Berufungsverhandlung wollte er sich an einen Vorfall erinnern, bei dem sich J._____ einen Fingernagel abgebrochen und ein Pflaster drauf getan habe, weil sie beide zusammen im Treppenhaus gestürzt seien (Urk. 79 S. 15). Abgesehen davon, dass der Be- schuldigte hier einmal mehr eine neue Geschichte vorbringt, ist wenig glaubhaft, dass ein abgebrochener Fingernagel ein Verarzten durch R._____ – oder ein Überschminken der Wunde (Urk. 81 S. 33) – notwendig gemacht hätte. Es ist of- fensichtlich, dass der Beschuldigte widersprüchlich und beschönigend aussagt. Als ebenfalls zutreffend – und somit nicht etwa unnötig belastend – erwies sich sodann die wiederholte Aussage von J._____, der Beschuldigte habe ihr an die- sem ersten Abend im Auto einen Revolver mit weissem Griff gezeigt (Urk. ND 7/1/1 S. 3, ND 7/1/2 S. 3, ND 7/1/17 S. 6). Der Beschuldigte bestätigte, eine solche Waffe immer im Handschuhfach des Autos gehabt zu haben (Urk. ND 7/2/1 S. 4-6). Er habe immer eine Waffe bei sich und werde sich auch nach der Haftentlassung sofort wieder eine besorgen. Dass er keine Bewilligung dafür habe, interessiere ihn nicht; man mache viele Sachen, die verboten seien (a.a.O.). Auch hier erwies sich die detaillierte Darstellung der Privatklägerin somit
– in einem Nebenpunkt – als absolut zuverlässig. Schliesslich fällt erheblich ins Gewicht, dass J._____ sowohl die Wohnung (Urk. HD 1/6 S. 5 unten i.V.m. Urk. ND 7/1/9) als auch den Mann, welchen sie an der ...strasse habe befriedigen müssen, recht detailliert beschreiben konnte (Urk. ND 7/1/18 S. 10, Urk. ND 7/1/2 S. 6, wo ihr der Wohnungsmieter AS._____ in der Fotokonfrontation auch bekannt vorkam; Urk. ND 7/1/4 Nr. 25). Der Beschuldigte wollte sich bis anhin an einen Aufenthalt an der ...strasse nicht konkret erinnern, obwohl eine solche Dreierkons- tellation auch bei ihm und J._____ wohl nicht an der Tagesordnung gewesen sein dürfte (entgegen Urk. 79 S. 16). Und falls doch, fragt sich mit Fug, weshalb er dies bis anhin auch nie ansatzweise erwähnt hatte. Dass er sich – trotz den Aus- sagen von AS._____ – nicht einmal in der Schlusseinvernahme, als ihm der kon- krete Vorfall nochmals vorgehalten wurde (Urk. ND 7/2/3 S. 5), daran erinnern
- 80 - wollte (und nicht etwa die Aussagen von AS._____ mindestens in groben Zügen bestätigte), spricht Bände. Dagegen brachte er anlässlich der Berufungsverhand- lung erstmals vor, er erinnere sich nunmehr an diesen Vorfall; damals sei er nicht potent gewesen und habe nicht mit der Privatklägerin sexuell verkehren können, weshalb es zu Sex zwischen ihr und dem anderen Mann gekommen sei (Urk. 79 S. 16). Somit bestätigt der Beschuldigte einmal mehr Stück für Stück die Richtig- keit der Aussagen von J._____, diesmal bezüglich des Aufenthalts in der Woh- nung von AS._____ und den Sexualverkehr zwischen den beiden, auch wenn der Beschuldigte die Sache anders darstellt. Auch hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin – hätte sie alles freiwillig gemacht – keinerlei Anlass gehabt hätte, genau einen derartigen Vorfall detailliert zu schildern, bei welchem polizeiliche Nachforschungen angestellt und möglicherweise Zeugen ausfindig gemacht wür- den, die ihre Aussagen widerlegen würden. Solch ein Verhalten wäre schlicht wi- dersinnig und unnötig. In der Tat wurde der Mieter der fraglichen Wohnung poli- zeilich einvernommen (Urk. HD 7/11). AS._____ führte aus, er habe dem Be- schuldigten seine Wohnung überlassen, damit dieser dort mit J._____ sexuell verkehren könne. Er habe dabei zugeschaut, wie sie den Beschuldigten oral be- friedigt und dabei gelacht habe. Von Zwang könne keine Rede sein. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass diese Aussagen nur entlastend verwertet werden könnten, weil eine Konfrontationseinvernahme nicht stattgefunden hat. Eine Einvernahme als Zeuge wäre – entgegen der Verteidigung (Urk. 89/50/9 S. 31, Urk. 81 S. 37) – von vornherein nicht in Frage gekommen, da der erhebli- che Verdacht besteht, dass AS._____ der von der Privatklägerin geschilderte zweite Mann und somit an der Tat beteiligt gewesen sein könnte. Eine staatsan- waltschaftliche Einvernahme wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 38 S. 286) ist festzuhalten, dass AS._____s wenig plausible Aussa- gen und seine Beteiligung am Vorfall den Schluss nahe legen, dass er sich damit selbst vor einer allfälligen Strafverfolgung schützen wollte. Entgegen der Vo- rinstanz ist indes nicht davon auszugehen, dass AS._____ einen anderen Vorfall als die Privatklägerin schilderte (a.a.O.). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass je- mand, der dem Beschuldigten ohne weiteres seine Wohnung überlässt, diesen danach auch nicht belasten will. Von einem "äusserst gewichtigen Entlastungs-
- 81 - zeugen" (Urk. 81 S. 37 oben) kann daher keine Rede sein. Die Aussagen von AS._____ widersprechen schliesslich selbst jenen des Beschuldigten und vermö- gen die Glaubhaftigkeit der Darstellung von J._____ nicht ansatzweise zu er- schüttern. 3.4. Immer wieder wurde geltend gemacht, die Aussagen von J._____ seien le- bensfremd, da sich niemand so verhalten würde. Selbst die Staatsanwaltschaft und Geschädigtenvertretung hielten fest, sie hätten ihr die Geschichte zunächst nicht geglaubt; die weiteren Ermittlungen hätten dann aber ergeben, dass sich viele von J._____s Aussagen erhärten liessen (Urk. 89/50/6 S. 18 f.; Urk.89/Prot. I S. 18). Dem ist – wie oben dargelegt – vollumfänglich zuzustimmen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nicht die einzige Frau ist, die vom Beschul- digten malträtiert worden wäre, was oben beim Menschenhandel etc. dargelegt wurde. Auch diese Geschädigten schilderten teilweise, wie der Beschuldigte plötzlich wütend und aggressiv werden konnte. J._____ brachte sodann auch eine plausible Erklärung dafür vor, weshalb sie letztlich dazu gezwungen worden sei, im Bordell an der ...strasse zu arbeiten: Sie nehme an, dass sie im August 2005 im Bordell gerade niemand anderen hatten als B._____; sie nehme an, der Be- schuldigte habe R._____ dann gesagt, sie solle ihr doch mit den Bildern drohen (Urk. 7/1/18 S. 12 und S. 14). R._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, dass J._____ im Bordell erwünscht war, damit man nicht sagen müsse, dass in diesem Salon nur ein Mädchen sei (Urk. 89/50/3 S. 28). Unter diesen Umständen wäre es in der Tat einfacher gewesen, J._____ mit Drohungen dazu zu bringen, dort tätig zu sein, als ein neues Mädchen (unter Kost und Logis) aus dem Ausland herzu- bringen. Die Schilderungen von J._____ ergeben auch einen Sinn, denn sie zei- gen insgesamt deutlich auf, wie der Beschuldigte die damals noch junge Privat- klägerin systematisch Schritt für Schritt gefügig machte, bis sie letztlich "für ihn" (vgl. Urk. 7/2/2 S. 6 f.) im Bordell zu arbeiten begann (vgl. auch Urk. 38 S. 259). Zunächst habe er sie nur geschlagen, in seinen Einflussbereich gebracht und so in Angst versetzt, dies noch gänzlich ohne sexuelle Handlungen. Als er am nächs- ten Tag angerufen habe, um zu fragen, ob sie ihn anzeigen werde, habe er wohl gemerkt, dass sie Angst vor ihm habe, und habe dies später dann ausgenützt (Urk. ND 7/1/17 S. 8, Urk. ND 7/1/1 S. 4 f.). Nach ungefähr einer Woche habe er
- 82 - angerufen und gesagt, sie müsse rauskommen, unter verbaler Androhung schlimmer Übel, sodass sie mit ihm ins Hotel gefahren sei, wo er Nacktfotos von ihr erstellt habe (a.a.O., vgl. auch Urk. ND 7/1/11 S. 4 f.). Ab da sei es gegen ih- ren Willen zu verschiedenen sexuellen Handlungen gekommen und sie habe ihm einfach immer gehorcht, wenn er angerufen habe, sie müsse mit ihm weggehen. Wenn sie das Handy abgestellt gehabt habe, habe er ihr per sms gedroht, zu ihr nach Hause zu kommen (Urk. ND 7/1/17 S. 13 f.). Der Beschuldigte habe sie auch immer wieder mit dem Veröffentlichen der Nacktfotos erpresst. Als er ihr die Fotos übergeben habe, habe sie gehofft, er lasse sie nun in Ruhe; dann aber ha- be er sich wieder gemeldet und gesagt, er habe Duplikate davon (a.a.O. S. 15; vgl. auch Urk. ND 7/1/11 S. 7 unten). Schliesslich soll er die Privatklägerin quasi zur Prostitution gezwungen haben, indem er sie anderen Männern zugeführt und mit Schlägen gefügig gemacht habe. Ob sie so bewusst für ihre Tätigkeit im Bor- dell vorbereitet werden sollte, ist nicht nachweisbar. Zumindest erscheint eine sol- che Vorgehensweise im Prostitutionsmilieu nicht als untypisch. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte mit gefälschten Papieren und ille- gal in der Schweiz aufhielt (Urk. 79 S. 19 oben). Die Darstellung der Privatkläge- rin, wonach der Vorfall vom August 2004 etwas damit zu tun haben könnte, dass sie den Pass des Beschuldigten gesehen und erfahren hatte, dass er gar nicht "AT._____" (wie sein Bruder), sondern A._____ heisst (Urk. ND 7/1/17 S. 4 f., Urk. ND 7/1/11 S. 2), ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 32) – somit nicht derart abwegig. Der Beschuldigte habe damals zu ihr gesagt, sie würde ihm alles kaputt machen, was sie aber nicht verstanden habe (a.a.O.). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund allfälliger Machenschaften inkognito bleiben wollte, würde es nicht überraschen, wenn er versuchen würde, jene Person, die seine wahre Identität kennt, einzuschüchtern. Die Angaben von J._____ sind nicht lebensfremd, sondern erscheinen vielmehr durchwegs als glaubhaft. 3.5. Somit verbleibt einzig zu prüfen, ob J._____ als – wie von ihm behauptet – damalige Geliebte des Beschuldigten ein Motiv für eine Falschbelastung gehabt haben könnte. Darauf wurde eingangs bereits kurz eingegangen. Zunächst ist ne- benbei bemerkt mit der Vorinstanz festzustellen, dass selbst eine vorangehende Liebesbeziehung der beiden die eingeklagten Vorfälle nicht per se widerlegen
- 83 - würde (Urk. 38 S. 275). Für eine solche bestehen aber keine hinreichenden Hin- weise. Im Gegensatz zur Privatklägerin, welche stets übereinstimmend ausgeführt hatte, wann und unter welchen Umständen sie den Beschuldigten kennengelernt habe, widersprach sich der Beschuldigte bei dieser Frage (vgl. dazu unten Ziff. 4.1). Solche Details bleiben bei einer Liebesbeziehung normalerweise eini- germassen in Erinnerung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erstmals an der Hauptverhandlung nun plötzlich behauptete, er habe die Beziehung eigentlich be- enden wollen; J._____ sei ihm nachgerannt, er habe manchmal sogar trotz feh- lender Lust mit ihr sexuellen Kontakt gehabt (Urk. 89/50/5 S. 2 und S. 12 ff.). Nunmehr in Kenntnis der Zeugenaussagen (Urk. ND 7/2/3 S. 4), auf welche so- gleich eingegangen wird, hielt er auch erstmals fest, er habe sich sogar vor J._____ verstecken müssen, wofür es mehrere Zeugen gebe (a.a.O. S. 13). In der Untersuchung hatte er noch angegeben, sich vor dem Vater von J._____ ver- steckt zu haben, weil er sich für sein Verhältnis mit ihr geschämt habe (Urk. ND 7/2/1 S. 4), wobei letzteres – nebenbei bemerkt – angesichts des Umfelds und der Tätigkeit des Beschuldigten bereits nicht besonders glaubhaft erscheint. An- lässlich der Berufungsverhandlung hat er eine weitere Version der Geschehnisse hinzugefügt, worauf oben bereits eingegangen wurde (Urk. 79 S. 17 f.) Jedenfalls überzeugen seine Aussagen dazu in keiner Weise. Die Vorinstanz hat sich so- dann zutreffend mit den Befragungen verschiedener Personen zur angeblichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und J._____ auseinandergesetzt (Urk. 38 S. 272 ff.). Darauf ist zu verweisen. Entgegen den Ausführungen der Ge- schädigtenvertreterin (Urk. 89/50/7 S. 11 f.) sind nur jene Aussagen belastend gegen den Beschuldigten verwertbar, welche in einer Zeugeneinvernahme erfolgt sind. Augenfällig ist, wie bemüht einige der befragten Personen waren, den Be- schuldigten zu entlasten, indem sie sofort ungefragt erläuterten, dass ihm eine Frau namens J._____ "nachgelaufen" sei und "nicht umgekehrt" (Urk. HD 7/13 S. 3 f., HD 7/9 S. 6 unten, vgl. auch Urk. HD 7/14 S. 3), sodass sie instruiert wir- ken – allen voran AU._____. Erstaunlich ist diese Aussage auch deshalb, weil der Beschuldigte selbst solches bis zur Hauptverhandlung nie behauptet hatte. Keiner der Befragten konnte sodann aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass J._____ die Freundin des Beschuldigten war (etwa, indem man sie beim Küssen
- 84 - beobachtet hätte o.ä); dies mit Ausnahme von AS._____, welcher aus obgenann- ten Gründen nicht glaubhaft erscheint. Sie konnten höchstens dartun, sie hätten gehört, die beiden seien ein Paar gewesen (Urk. HD 7/5 S. 1 f., HD 7/14 S. 3 f., HD 7/9 S. 4 f., Urk. HD 7/13 S. 2; AS._____ konnte nicht bestätigen, dass es sich um J._____ handelte; Urk. HD 7/16 S. 5). Dass der Beschuldigte dieses Gerücht in Umlauf brachte, wurde auch von der Privatklägerin von Anfang an bestätigt (Urk. ND 7/1/1 S. 5, Urk. ND 7/1/17 S. 14 oben, Urk. ND 7/1/19 S. 9). Wahr zu sein braucht es deshalb nicht. Schliesslich wird von der Verteidigung vorgebracht, J._____ habe anlässlich ihrer Verhaftung am Grenzübergang in Kroatien im De- zember 2005 den Beschuldigten selbst als ihren Freund bezeichnet (Urk. 89/50/9 S. 22), da sie dort erwähnt habe, AV._____ sei die Ehefrau ihres Freundes (Urk. HD 3/5/2 S. 3). Aus der vom Gericht erneut eingeholten Übersetzung geht indes hervor, dass das Wort "Freund" wie in der deutschen Sprache verschieden inter- pretiert werden kann und nicht zwingend auf einen Intimfreund hinweist, sondern auch ein Freund bedeuten kann (Urk. 89/91). Zudem sind diese in völlig anderem Zusammenhang gemachten Aussagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal sich die Privatklägerin dort wohl einfach möglichst aus der Affäre ziehen wollte. Sie sprach an gleicher Stelle auch von einer ihr "zuvor unbekannten weib- lichen Person namens AV._____", obwohl sie R._____ damals längst kannte. Dies belegt jedenfalls nicht, dass J._____ die Geliebte des Beschuldigten war und stets einvernehmlich mit ihm (und mehreren Bekannten von ihm) verkehrte. Wie eingangs erwähnt, würde dies auch nicht erklären, welches Motiv die Privatkläge- rin für eine derart massive Falschbelastung von R._____ haben könnte. 3.6. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen von J._____ derart viele Realitätskriterien enthalten und sich Stück für Stück als rich- tig erwiesen, während auffällige Lügensignale fehlen, sodass sie absolut zu über- zeugen vermögen.
4. Damit stellt sich noch die Frage, ob auch die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind und an der Darstellung der Privatklägerin Zweifel zu erwecken vermögen. Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 38 S. 261 f.). Wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand-
- 85 - lung rügte, die Vorinstanz nenne nur gerade zwei Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 81 S. 31), so blendet sie vollständig aus, dass der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung zu diversen Punkten eine völlig neue Version der Geschehnisse vorbrachte (Urk. 79 S. 11 f. und S. 16 f.). 4.1. Wie bereits weiter oben erwähnt hat sich der Beschuldigte in vielen Details und immer wieder widersprochen. So behauptete er zunächst, J._____ seit An- fang 2004 als Nachbarin zu kennen (Urk. ND 7/2/1 S. 1). An einen Spitalbesuch wollte er sich nicht erinnern, machte aber auf Nachfragen mehrfach unmissver- ständlich geltend, 2003 gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein (a.a.O. S. 3; vgl. auch seine Aussagen zum Fall AK._____). Erst an der Hauptverhandlung, mithin rund 6 Jahre später, räumte er ein, J._____ im Sommer 2003 durch ge- meinsame Freunde kennengelernt zu haben und sie bis dahin nicht gekannt zu haben (Urk. 89/50/5 S. 12). Auf den Widerspruch, dass er nunmehr erstmals be- haupte, J._____ sei ihm nachgerannt und letztlich lästig gewesen, wurde bereits oben hingewiesen. Letzteres diente offenkundig dazu, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken resp. ein Motiv für eine Falschaussage zu belegen. Dazu wurde an der Berufungsverhandlung eine weitere Version nachgeschoben, nämlich dass J._____ ihm nur zu Beginn ihrer Beziehung lästig gewesen sei (Urk. 79 S. 16 f.). Wenig überzeugend erscheint der Beschuldigte auch, wenn er einerseits ausführte, J._____ habe sich während ihrer Beziehung bis zum
27. Januar 2005 [als er verhaftet wurde] nicht prostituiert, er habe gar nicht gewusst, dass sie so etwas mache (Urk. ND 7/2/2 S. 5 und S. 9) und habe mit ihr als Hure keinen Kontakt haben wollen (Urk. ND 7/2/1 S. 8 und ND 7/2/3 S. 6 f.). Andererseits hielt er fest, die Nacktfotos seien damals – also im Hotel während ihrer Beziehung – auf Wunsch von J._____ gemacht worden, damit ihre reichen Kunden sehen könnten, wie sie aussieht (Urk. ND 7/2/1 S. 9, Urk. ND 7/2/2 S. 2 und S. 8). Es fragt sich, welche Kunden gemeint sind, wenn J._____ damals noch nicht als Prostituierte gearbeitet habe. Von dieser Darstellung kam der Beschul- digte jedoch ohnehin mit einer wirren Betrugsgeschichte später wieder ab (Urk. ND 7/2/3 S. 7 unten).
- 86 - 4.2. Zum simplen Vorhalt, J._____ sage, die Nacktfotos seien unter Zwang ent- standen machte der Beschuldigte sehr weitschweifige Ausführungen u.a. dazu, wie J._____ mit einem alten Mann nach Graubünden gefahren sei, wie er selbst den Besitzers eines Restaurants um Hilfe gebeten habe beim Schreiben einer sms an J._____, wie er mit dieser und einer Kollegin dann in eine Disco gefahren sei, obwohl er nicht habe angetrunken fahren wollen, wie der Autoschlüssel dann im Briefkasten deponiert worden sei, wie der Ehemann von J._____ sie nur we- gen der Papiere geheiratet habe, welches Auto die frühere Frau des Ehemannes von J._____ habe kaufen wollen, wie dieser einen Kredit aufgenommen habe, um Elektrogeräte bei FUST zu kaufen etc. (Urk. ND 7/2/2 S. 1 ff.). Die Schilderung solcher unbedeutenden Details, die absolut nichts mit der vorgeworfenen Straftat zu tun haben, diente offenkundig als Ablenkungsmanöver und erscheint damit als klares Lügensignal. Ein derartig abschweifendes, ausweichendes Aussageverhal- ten legte der Beschuldigte gleich mehrfach an den Tag (vgl. Urk. ND 7/2/3 S. 6-7, ND 7/2/2 S. 10 betr. Geburtstagsparty). Dasselbe gilt für die Frage nach dem Verbleib der Nacktfotos der Privatklägerin. Zuerst führte er aus, er besitze viele Nacktfotos von J._____, welche sich aber an einem sicheren Ort befinden würden (Urk. ND 7/2/1 S. 9). Diesen Ort preiszugeben wäre für ihn entlastend gewesen, würde man auf diesen Fotos tatsächlich keine Gewalt und keine blauen Flecken der Privatklägerin sehen (Urk. ND 7/2/4 S. 6). Das tat er jedoch nicht. Später be- hauptete er stattdessen, es sei falsch interpretiert worden; er meine damit norma- le Fotos von J._____ (Urk. ND 7/2/3 S. 7). Weshalb diese an einem sicheren Ort verstaut werden sollten, bleibt sein Geheimnis. Er machte neu geltend, die Nackt- fotos habe er von ihr in einer Bar erhalten und in seinem Auto gelassen. J._____ habe sie nachher aus dem Auto weggenommen (Urk. ND 7/2/3 S. 2; Urk. 89/50/5 S. 14). Ausser dem Bestreiten der Vorhalte ist in den Aussagen des Beschuldig- ten somit keinerlei Konstanz auszumachen. 4.3. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten daher nicht zu überzeugen, sondern müssen über weite Strecken als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Somit widerlegen sie die glaubhaften Aussagen von J._____ nicht.
- 87 -
5. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die im Verfahren gegen die Beschuldig- te R._____ durchgeführten Beweisergänzungen betreffend J._____ nichts erge- ben haben, was den Beschuldigten entlasten könnte (belastend sind die neuen Beweismittel – wie eingangs erwähnt – ohnehin nicht gegen den Beschuldigten verwertbar; Urk. 89/2-6). Die mit dem Zeugen AW._____ durchgeführte Befra- gung sollte gemäss Beweisantrag der Verteidigung von R._____ ergeben, dass AW._____ öfters Kunde von J._____ gewesen sei und so Einblick in deren hiesi- ge Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten habe (vgl. aber R._____ selbst in Urk. 89/89/2 S. 2). Er habe sie gut gekannt und sei überzeugt, dass sie ihrer Ar- beit freiwillig nachgegangen und kein Zwang im Spiel gewesen sei. Die Privatklä- gerin liess dazu ausführen, dies treffe nicht zu, sie habe AW._____ mutmasslich zwei Mal bedient und es sei nichts Persönliches besprochen worden (vgl. auch Urk. 89/89/3/1 S. 4 und S. 7). Der Zeuge bestätigte schliesslich auch diese Dar- stellung von J._____, da er sich konkret nur an einen Besuch bei J._____ als Freier und keine persönlichen Gespräche erinnern konnte (Urk. 89/89/4/1 S. 6 und S. 8 f.). Dass ihn J._____ vor der Einvernahme angerufen und gefragt hatte, weshalb er (wahrheitswidrig) aussagen wolle, er sei ihr Stammkunde gewesen, wurde von ihr unumwunden zugegeben, plausibel erklärt und offenbar mit der Bemerkung verbunden, sie wolle einfach Gerechtigkeit (a.a.O., Urk. 89/89/5 S. 1 f.). Dass J._____ dabei in einem "leicht drohenden Unterton" gesprochen ha- be (Urk. 81 S. 29), ist nicht erwiesen (Urk. 89/89/4/1 S. 8). Dieser Anruf ist mit der Staatsanwaltschaft zwar unschön, aber in gewisser Weise nachvollziehbar (Urk. 82 S. 5). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ wurde durch die Beweisergänzung jedenfalls nicht erschüttert. Dass AW._____ im Übrigen der Ansicht war, J._____ habe alles freiwillig gemacht und sogar Spass daran gehabt (Urk. 89/89/4/1 S. 9 f.), bleibt ohne Bedeutung, zumal er keinen näheren Einblick in das Leben der im Bordell tätigen Frauen hatte und Prostituierte notorischer- weise den Anschein erwecken müssen, als würde ihnen ihre Tätigkeit gefallen (vgl. auch Urk. 82 S. 5, Urk. 83 S. 2 f.). Dies besagt nichts. Dasselbe gilt – entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 81 S. 30) – für die in den Akten liegenden Fotos von J._____. Dass sie zusammen mit ihrem weiblichen Kolleginnen auch einmal fröhlich sein konnte und nicht auf jedem Foto aus dieser Zeit bedrückt
- 88 - aussieht, besagt selbstredend nicht, dass ihre Aussagen nicht zutreffen können. Dies wurde bereits oben bezüglich der Geschädigten AH._____ festgehalten.
6. Somit ist insgesamt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin J._____ abzustellen. Die Vorinstanz hat sich mit den einzelnen Vorwürfen sowie den wei- teren Argumenten der Verteidigung hinreichend und zutreffend auseinander ge- setzt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird darauf – sofern nicht bereits behandelt – verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der unter ND 7 eingeklagte, den Beschuldigten A._____ betreffende Sachverhalt ist somit, mit Ausnahme der oben erwähnten, bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Präzisierungen erstellt (Urk. 38 S. 287). III. Rechtliche Würdigung
1. Raubtaten 1.1. Die Anklagebehörde ging auch bezüglich des zeitlich ersten Raubs in S._____ (ND 2) von einer bandenmässigen Tatbegehung aus. Die Vorinstanz hat dies mit zutreffender Begründung, auf welche – insbesondere bezüglich fehlendem Vorwurf in der Anklage – verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 142 f., Art. 82 Abs. 4 StPO), verneint und einen einfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB angenommen. Dabei muss es bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius sein Bewenden haben, zumal die Staatsanwaltschaft weder heute noch im früheren geschworenengerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel ergriffen hat (Urk. 46, KG Urk. 13 S. 4). Dasselbe gilt für die eingeklagte Qualifikation der Raubüberfälle in S._____ und U._____ (ND 2 und 3) als Raub mit einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Die Vorinstanz ging (mit dem Geschworenengericht; KG Urk. 2 S. 151) davon aus, dass die dort mitgeführten Gegenstände
– ein Pfeffer- oder Tränengasspray sowie ein Elektroschockgerät – nicht unter die genannte Bestimmung fallen (Urk. 38 S. 143 f.). Dies blieb ebenfalls unangefoch- ten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
- 89 - 1.2. Damit bleibt zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle ge- mäss ND 3-5 als bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB zutrifft. Die Verteidigung hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr explizit dazu geäussert (Urk. 75 S. 22 f., Urk. 81 S. 38). Vorab kann dazu auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sowohl die rechtlichen Voraussetzungen eines bandenmässigen Handelns als auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles richtig darlegte (Urk. 38 S. 140 ff.). Bereits das Geschworenengericht hatte in seinem Urteil vom 5. Februar 2010 mit zutreffender Begründung auf Bandenmässigkeit geschlossen (KG Urk. 2 S. 103 f.). Das professionelle, gut organisierte, arbeitsteilige Tatvorgehen der drei Täter, der feste Verbund von (mindestens) P._____ und dem Beschuldigten bei allen Taten sowie die mehrfache fast identische Tatbegehung innert kurzer Zeit mit professioneller Vorgehensweise – Bedrohung mit einer Schusswaffe (resp. - attrappe), Fesselung der Opfer etc. – weisen mit aller Deutlichkeit auf eine Bande im Rechtssinn hin (vgl. auch BGE 124 IV 286). Dass der dritte Täter beim Raub- überfall in U._____ unbekannt blieb, spielt dabei keine Rolle. 1.3. Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2) sowie des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (ND 3-5) schuldig zu sprechen. Mit Fug könnte die Frage gestellt werden, ob bezüglich dieser drei Raubüberfälle nicht an sich von einem mehrfachen bandenmässigen Raub aus- gegangen werden müsste, zumal jede einzelne Tat die massgeblichen Kriterien erfüllt und – anders als bei der Gewerbsmässigkeit – nicht erst eine Mehrheit von Taten effektiv begangen worden sein muss, bevor Bandenmässigkeit anzuneh- men ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 3. März 2014 Nr. 6B_510/2013). Stünde nach einem durch mehrere Personen professionell begangenen Raub etwa durch ein Geständnis fest, dass die gleiche Gruppe noch weitere Taten plante, wozu es aber wegen Festnahme nicht mehr kommen konnte, so könnte grundsätzlich auch dieser erste (einzige) Raub als bandenmässig qualifiziert werden. Mangels Anfechtung dieses Punkts durch die Staatsanwaltschaft fällt eine solche
– schwerwiegendere – Würdigung des Sachverhalts aber ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb diese Frage offen bleiben kann.
- 90 -
2. Menschenhandel und Förderung der Prostitution 2.1. Konkurrenzfragen Vorab ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz – und entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 89/50/9 S. 33 f.) – von echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Menschenhandels und der Förderung der Prosti- tution auszugehen ist (Urk. 38 S. 244). Die von der Verteidigung zitierte Ansicht in der Lehre (vgl. DELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 46 zu Art. 182 StGB) geht davon aus, dass Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeu- tung die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prosti- tution definitionsgemäss beinhalte. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten indes explizit nicht des Zuführens zur Prostitution in der Tatbestandsvariante von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 38 S. 237 f. und S. 241). Dies wurde nicht angefochten und kann daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Nicht einzusehen ist dagegen, wes- halb beispielsweise ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Abs. 4 durch den vorangegangenen Menschenhandel konsumiert sein sollte. Dieser Ansicht ist auch DONATSCH, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förde- rung der Prostitution nach Art. 195] StGB ausgeht (Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, § 53 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kin- dern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2836). Das Bundesgericht ist im Entscheid Nr. 6B_1006/2009 vom 26. März 2010
– soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachte- te es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 ent- schieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid BGE 129 IV 81 eine Verurteilung
- 91 - wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Im Leitentscheid der erkennenden Kammer vom
19. Juli 2012 (SB110601 in Sachen BA._____ = Haupttäter der div. Verfahren betr. "ungarische Roma vom Sihlquai", vgl. auch Urk. 38 S. 244) wurde weiter das Folgende festgehalten: Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förde- rung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (DONATSCH, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, § 9 Ziff. 3). Diese Erwägungen und die Schlussfolgerung daraus wurden im fraglichen Fall vor Bundesgericht von keiner Seite thematisiert und demgemäss auch nicht als falsch qualifiziert. Somit ist auch vorliegend von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den noch in Frage kommenden Tatbestandsvarianten von Art. 195 aStGB auszuge- hen. Bezüglich der Konkurrenz der einzelnen Absätze von Art. 195 aStGB kann vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 241, zur Revision des Artikels siehe unten Ziff. 2.3.1.). 2.2. Menschenhandel 2.2.1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Bestimmung über den Menschenhan- del (Art. 196 aStGB) am 1. Dezember 2006 revidiert worden und nunmehr in Art. 182 StGB geregelt ist (Urk. 38 S. 232 f.). Hinsichtlich des Grundtatbestands hat sich die Strafnorm – in den hier interessierenden Fragen – nicht verändert, weshalb die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass die bisher ergangene Rechtspre- chung auch unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit behält und umgekehrt. Dass nach dem neuen Recht gewerbsmässiger Menschenhandel gemäss Art. 182
- 92 - Abs. 2 StGB gegenüber dem Grundtatbestand eine höhere Strafandrohung aufweist, ist vorliegend bereits aufgrund der verbotenen reformatio in peius ohne Belang. Das Delikt des Menschenhandels ist jedenfalls dann beendet, wenn die fraglichen Frauen zum Zweck der Ausbeutung ins Ausland verbracht worden sind. Sämtliche Geschädigten kamen gemäss Anklage vor dem 1. Dezember 2006 in die Schweiz und nahmen im Bordell ihre Tätigkeit auf. Somit wäre bezüglich Men- schenhandel nur das alte Recht anwendbar, falls sich die revidierte Bestimmung nicht als milder erweist. Dabei ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe gleich blieb. Art. 196 Abs. 3 aStGB schrieb sodann zwingend die zusätzliche Ausfällung einer Busse vor. Wenn die Vor- instanz erwähnt, im neuen Recht bestehe die Möglichkeit einer zusätzlichen Geldstrafe (Urk. 38 S. 300), so ist dies missverständlich. Bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe – welche im vorliegenden Fall fraglos anzuordnen wäre – ist neu zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Diese müsste angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten zweifellos unbedingt ausfallen. Wie die Verteidigung vor Vorinstanz auf Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten schliesst (Urk. 89/50/9 S. 34), ist unerfindlich. Somit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb bezüglich Menschenhandel mit der Vorinstanz das alte Recht zur Anwendung zu bringen ist. 2.2.2. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Menschenhandels gemäss Art. 196 aStGB resp. Art. 182 Abs. 1 StGB kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 232 ff.). Dieser Tat- bestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748 ff.). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur
- 93 - Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine faktische „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2014 Nr. 6B_496/2014). Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut pönalisiert werden. Das faktische Ein- verständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 ff. zu Art. 182 StGB; DELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 182). Im fraglichen, oben zitierten Bundesgerichts- entscheid wurde sodann festgehalten, es könne offen bleiben, ob die finanzielle Situation der Geschädigten in Ungarn ihr Selbstbestimmungsrecht überhaupt so einschränkte, dass keine wirksame Zustimmung angenommen werden könne, weil die Einwilligung wegen einer Täuschung unbeachtlich sei. 2.2.3. Somit stellt sich zur Hauptsache die Frage, ob die Geschädigten die Entscheidung, in die Schweiz zu kommen resp. hier zu bleiben und sich zu prosti- tuieren, mit freiem Willen und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände fällten. Dies ist bei allen Frauen – mit Ausnahme von Q._____, auf welche später zurück- zukommen ist – aufgrund des erstellten Sachverhalts ohne weiteres zu verneinen. Was die Verteidigung zum Rechtlichen ausführt, basiert in weiten Teilen darauf, dass von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wird (Urk. 81 S. 24 f.), wes- halb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Geschädigten wurden unter Vorspie- gelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt, indem sie bezüglich der hier zu leistenden Arbeit angelogen wurden. Gemäss ihren Aussagen hätten sie in Kenntnis der wahren Begebenheiten niemals eingewilligt, weshalb irrelevant ist, dass ein Teil von ihnen davon sprach, vor Ort schliesslich in die Prostitution "ein- gewilligt" zu haben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013 Nr. 6B_128/2013 Erw. 1.3., wonach eine Einwilligung vor der Tat erteilt worden
- 94 - sein müsste). Somit tritt bei diesen Frauen die Tatsache, dass sie allesamt aus schwierigen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnissen stammten, in den Hintergrund. Allerdings trugen diese Umstände nicht unwesentlich dazu bei, das Machtgefälle zwischen den Frauen und dem Beschuldigten resp. R._____ – allein in einem fremden Land – weiter zu zementieren. Die Vorinstanz hat sodann richtig aufgezeigt, dass der Erstkontakt mit den Frauen in Kroatien zwar zum Teil durch Drittpersonen erfolgte, dies aber keine Rolle spielt (Urk. 38 S. 235). Der Beschuldigte wusste auch, dass den Frauen in Kroatien falsche Versprechungen bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit gemacht wurden. Wie oben aufgezeigt, war es in fast allen Fällen so, dass er selbst den Geschädigten in Zürich mitteilte, dass sie nun nicht als Kindermädchen/Kellnerin/Hotline-Mitarbeiterin, sondern als Prostitu- ierte tätig sein würden. Somit wusste er, dass diese mittels Täuschung hergelockt worden waren. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte und R._____ als Mittäter im Menschenhandel zu qualifizieren sind (Urk. 38 S. 234 f.). Dass der Beschuldigte durch den mehrfachen Handel mit jun- gen Frauen schliesslich erhebliche Gewinne erzielt – und die Geschädigten schamlos ausgebeutet – hat, braucht keiner weiteren Erörterung. Bezüglich ND 1, 2, 3, 4, 8 und 9 ist der Beschuldigte daher des mehrfachen Menschenhandels im Sinne Art. 196 aStGB schuldig zu sprechen. 2.2.4. Q._____ wusste als einzige bereits im Vornherein, was in Zürich von ihr erwartet wurde. Sie führte aus, sie sei auch über die konkreten Bedingungen in- formiert und damit einverstanden gewesen. Eine Täuschung wie bei den anderen Frauen ist bei ihr nicht anzunehmen. Die Verteidigung ist beim Rechtlichen nicht speziell auf Q._____ eingegangen (Urk. 89/50/9 S. 32 ff., Urk. 81 S. 24 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und privaten Situation in Kroatien keine echte Wahl hatte, ob sie nach Zürich kommen wollte. Dass sie ihr Kleinkind dort zurückliess, zeige auf, in welcher Zwangslage sie sich befunden haben musste (Urk. 38 S. 235 f.). Hierzu ist fest- zuhalten, dass Menschenhandel nicht leichtfertig angenommen werden darf. Heikle Grauzonen gibt es, wenn die schwächere Partei mit dem für sie ungünstigen oder gar nichtigen Vertrag einverstanden ist (vgl. DELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., N 10 zu Art. 182), allenfalls gerade weil sie aus schwie-
- 95 - rigen finanziellen Verhältnissen kommt und z.B. ein Kind ernähren muss. Eine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt erst dann vor, wenn der Täter und nicht mehr das Opfer verfügt und bestimmt. Bei Q._____ soll dies gemäss Anklage ein- zig dadurch erfüllt worden sein, dass ihr am Ende die Fr. 1'500.– Vermittlungsge- bühr für AF._____ abgezogen worden sei, wogegen sie sich nicht zu wehren ge- traut habe. Wie oben beim Sachverhalt erwähnt, lässt sich dies so nicht erstellen. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Q._____, welche etwa von An- fang an darüber informiert worden und damit einverstanden war, dass sie lediglich einen Drittel des Dirnenlohns erhalten würde, mit dem erst später geltend ge- machten Abzug der Fr. 1'500.– nicht einverstanden war, ist nicht leichtfertig Men- schenhandel anzunehmen. Das Bundesgericht hatte sich im oben mehrfach zitier- ten Fall mit der Frage zu befassen, ob die Einwilligung zur Prostitution einer Ge- schädigten rechtsgültig war, obwohl sie im Nachhinein erfuhr, dass sie ihren 50%- Anteil am Dirnenlohn nicht erhalten würde: "Ob jemandem ein Anteil aus seiner Arbeitstä- tigkeit zusteht und wie hoch dieser ist, ist ein objektiv wesentlicher Punkt. Damit handelt es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Täuschung." Es wurde von einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Geschädigten ausgegangen und auf Menschen- handel erkannt. Vorliegend ging es jedoch nicht darum, dass die Geschädigte für ihre Leistungen gar keinen Lohn erhielt – womit augenscheinlich wohl keine Frau in dieser Situation einverstanden wäre –, sondern dass Q._____ von ihrem Ver- dienst ca. ein Drittel als Vermittlungsgebühr abgezogen worden sei. Ob dies ebenfalls bereits ausreichen würde, eine Aufhebung des Selbstbestimmungs- rechts von Q._____ anzunehmen, ist fraglich. Letztlich lässt sich aber – wie oben erwähnt – bereits der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss ND 6 freizusprechen. 2.3. Förderung der Prostitution 2.3.1. Bezüglich des Tatbestands der Förderung der Prostitution ist vorab fest- zuhalten, dass Art. 195 StGB per 1. Juli 2014 revidiert worden ist. Abgesehen von einer – hier nicht interessierenden – Ergänzung bezüglich minderjähriger Personen sowie einer neuen Darstellungsweise ist die Strafnorm unverändert
- 96 - geblieben. Somit ist vorliegend die zur Tatzeit geltende alte Bestimmung anzuwenden und mit Art. 195 aStGB zu bezeichnen. 2.3.2. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Unterarten der Förderung der Prosti- tution sorgfältig geprüft und lediglich die Absätze 3 und 4 von Art. 195 aStGB zur Anwendung gebracht. Darüber hinaus ist ein Schuldspruch bereits aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Bezüglich Abs. 4 ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass diese Variante nur bei jenen Frauen angenommen werden darf, bei denen aus dem Anklagesachverhalt hervorgeht, dass sie aus der Prostitution aussteigen wollten und effektiv daran gehindert wurden (Urk. 38 S. 243 f.). Auch im Übrigen sind sowohl die theoretischen als auch die konkreten Erwägungen der Vorinstanz dazu vollständig, sorgfältig und zutreffend. Darauf kann zwecks Vermeiden von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 237-244; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das im Sachverhalt aufgezeigte Ver- halten des Beschuldigten lässt keine Zweifel an der Erfüllung des Tatbestands. Auf die Geschädigten – wiederum wird auf Q._____ gesondert eingegangen – wurde Druck ausgeübt, teils verbal, teils mit Gewalt, sie mussten sich den Rahmenbedingungen des Bordells unterwerfen und konnten nicht jederzeit nach Hause zurückkehren, ihre Effekten wurden teilweise durchsucht oder ihnen wurden zum Teil die Ausweispapiere und/oder Handys weggenommen, was regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung und ein Zeichen für die Abhängigkeit ist, in welcher das Opfer steht (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., § 61 Ziff. 3; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 8 f. zu Art. 195 StGB; MENG in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., Art. 195 N 32). Was die Verteidigung zum Rechtlichen vorbringt (Urk. 89/50/9 S. 32 ff., Urk. 81 S. 24 f.), beschränkt sich auch hier im Wesentlichen auf das Bestreiten der oben erstellten Sachverhalts- elemente betreffend Förderung der Prostitution. Insgesamt ist der Beschuldigte auch hier wie vor Vorinstanz schuldig zu sprechen. 2.3.3. Bezüglich Q._____ ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, diese Geschädigte bedroht, gezwungen oder kontrolliert zu haben. Sie selbst machte dies auch nicht geltend, wenngleich sie mitbekom- men hat, wie andere Frauen von ihm bedroht wurden. Todesdrohungen ihr ge-
- 97 - genüber soll lediglich die Beschuldigte R._____ ausgestossen haben. Dies
– zu Gunsten des Beschuldigten – vermutungsweise in der Zeit, als er noch im Gefängnis war. Die Anklage enthält bezüglich dem Beschuldigten somit weder den Vorwurf, Q._____ sei bezüglich ihrer Tätigkeit im Bordell in ihrer Handlungs- freiheit beeinträchtigt gewesen, noch man habe sie nicht gehen lassen, als sie nach Hause zurückkehren wollte. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schuldigte sich gemäss ND 6 der Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben soll. Eine Verurteilung würde dem Anklageprinzip zuwiderlaufen. Was die möglicherweise nicht ausbezahlten Fr. 1'500.– Vermittlungsgebühr betrifft, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Dies vermag ebenfalls keinen entspre- chenden Schuldspruch zu begründen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf der Förderung der Prostitution bezüglich Q._____ (ND 6) freizusprechen.
3. Vergewaltigung etc. z.N. von J._____ 3.1. Insofern die Anklagebehörde ursprünglich davon ausgegangen sein sollte, der Beschuldigte habe die Tatbestände des Menschenhandels oder der Förde- rung der Prostitution auch dadurch erfüllt, dass er J._____ am 26. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 dazu gezwungen habe, mit anderen Männern ge- schlechtlich zu verkehren, wäre dies aus der Anklage nicht hinreichend deutlich ersichtlich. Ein zusätzlicher Schuldspruch des Beschuldigten käme aber bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage (BGE 139 IV 282), nach- dem die Vorinstanz keine entsprechende Verurteilung vornahm (Urk. 38 S. 338, Urk. 82 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, der Beschuldigte habe sich der Entführung von J._____ im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er sie im August 2004 an den Haaren in sein Auto zerrte und unter Schlägen gegen ihren Willen in die Wohnung an der ...strasse ... verbrachte (Urk. 38 S. 288 ff.). Nachdem das eingeklagte Festhalten in der Wohnung als Freiheitsberaubung zu qualifizieren, indes bereits durch die Entführung konsumiert wäre, kommt diesem Punkt keine relevante Bedeutung mehr zu. Ob die Privatklägerin einem Übernachten in der Wohnung nun eingewil- ligt hatte oder gar nicht mehr fähig war, einen solchen Willen zu bilden, ist daher
- 98 - nicht näher zu prüfen. Immerhin ist zu erwähnen, dass J._____ bei der Zeugen- einvernahme im Jahre 2007 erstmals ausgeführt hatte, sie sei nicht nach Hause gelassen worden. Eine konkrete Handlung des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt wurde indes nicht umschrieben (Urk. ND 7/1/17 S. 7). Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich jedenfalls der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Bezüglich der eingeklagten mehrfachen Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 StGB sowie mehrfachen sexuellen Nötigungen im Sinne von Art. 189 StGB – beides teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB – kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 291 ff.). Dagegen wurden von der Verteidigung – nebst dem Antrag auf Freispruch – auch keine substantiierten Einwendungen erhoben (Urk. 81). Zu betonen ist lediglich, dass vorliegend der auf die Privatklägerin ausgeübte psychische Druck offenkundig entscheidender war als die – durchaus auch vorhandene – Gewaltanwendung des Beschuldigten. Dies spielt indes keine massgebliche Rolle und wiegt nicht weniger schwer. Fraglos ist jedenfalls, dass die Privatklägerin ihren entgegen stehenden Willen stets klar zum Ausdruck gebracht hat, was vom Beschuldigten auch erkannt wurde, selbst wenn sie zum Teil nur noch wenig Widerstand leistete. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch in diesen Punkten vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 38 S. 299). IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts zum Schluss gelangt, dass der alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Allgemeine Teil des Straf- gesetzbuchs für sämtliche Taten des Beschuldigten massgeblich sei (Urk. 38 S. 299 ff.). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hat ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte sowohl bezüglich der Anklage als auch der Zusatzanklage vor und nach dem 1. Januar 2007 delinquiert hat. Sie hat ausge- führt, in Anbetracht des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gelte grundsätzlich das alte Recht, wenn sich das neue Recht nicht als milder erweise (Urk. 38 S. 232 und S. 299). Dies trifft für die Taten vor dem 1. Januar 2007 zwar zu; für die
- 99 - Taten, welche erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, kann indes nie rückwirkend auf das alte Recht abgestellt werden, denn dies würde bedeuten, jemanden nach einem Gesetz zu beurteilen, das er im Zeitpunkt seiner Tatbegehung nicht kennen musste und das keine Geltung mehr hatte (POPP/BERKEMEIER in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 2 StGB). Liegen – wie hier – Taten vor und nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes vor, wäre grundsätzlich vielmehr eine getrennte Beurteilung vorzunehmen und eine Gesamtstrafe zu fällen (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB). Vorliegend kommt indes hinzu, dass unter dem alten Recht der sog. "Rückfall" gemäss Art. 67 aStGB als zwingender Strafschärfungsgrund galt, was zumindest straferhöhend zu berücksichtigen war. Dieser käme beim Beschuldigten fraglos zur Anwendung, weil er innert fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Taten eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüsst hat, wobei der Vollzug im Ausland dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt ist (vgl. Urk. HD 29/7, Urk. 19/1 S. 4 und S. 8, Urk. 89/HD 50/4 S. 6 und S. 8, Urk. 73 S. 3). Somit ist für die Straf- zumessung das neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht milder und daher auf alle Taten des Beschuldigten anzuwenden. Auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 301 ff.).
2. Zu Recht ist die Vorinstanz vom bandenmässigen Raub als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Strafrahmen korrekt auf 2 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Hinzu kommt eine zwingende (nach neuem Recht nicht Busse, sondern) Geldstrafe wegen Menschenhandels. Mit umfassender Begründung gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten bezüglich der bandenmässigen Raubüberfälle erheblich wiege und eine Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens von 7-9 Jahren rechtfertige (Urk. 38 S. 303 ff.). Angesichts der dreisten und professio- nellen Vorgehensweise der Täter, der Kadenz der Banküberfälle, der erzielten Beute sowie der Traumatisierung der Opfer durch Bedrohung mit einer (zumin- dest echt wirkenden) Schusswaffe und durch Fesselung könnte – mit dem Geschworenengericht (KG Urk. 2 S. 117 oben) – mit Fug auch von einem erhebli-
- 100 - chen bis schweren Verschulden gesprochen werden. Somit hätte sich ohne weiteres auch eine Einsatzstrafe von rund 10 Jahren gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte im geschworenengerichtli- chen Verfahren für sämtliche Raubtaten sowie den illegalen Waffenbesitz – und bereits unter Beachtung der Straferhöhungsgründe – mit 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Dieser Entscheid wurde seitens der Anklagebehörde nicht angefochten, sondern nur vom Beschuldigten (KG Urk. 12/16 S. 3). Somit gilt es
– ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der schweizerischen StPO – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2014, Nr. 6B_724/2014, Erw. 1.2.-3.). Wäre das geschworenengerichtliche Urteil vom Beschuldigten nicht angefochten worden, wäre es zwingend bei den 9 Jahren Freiheitsstrafe geblieben. Für die Taten gemäss Zusatzanklage wäre es sodann später zu einer bezirksgerichtlichen Zusatzstrafe gekommen. Somit rechtfertigt es sich, im Folgenden die Strafzumessung für die Delikte gemäss Zusatzanklage separat durchzuführen und die so festgesetzte Strafe mit den unabänderbaren 9 Jahren Freiheitsstrafe zu asperieren. Nur so ist gewährleistet, dass z.B. die Straferhöhungsgründe – wie etwa die Vorstrafen des Beschuldigten – nicht zweimal zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
3. Als schwerstes Delikt gemäss Zusatzanklage erweist sich der Menschenhandel im Sinne von Art. 196 Abs. 1 und 3 aStGB resp. Art. 182 Abs. 1 StGB. Dieser weist zwar die tiefere Mindeststrafe auf als der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, indes liegt die Höchststrafe bei 20 Jahren und somit deutlich höher als bei Vergewaltigung. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, den mehrfachen Menschenhandel gemeinsam mit der mehrfachen Förderung der Prostitution zu beurteilen, da diese Tatbestände vorliegend Hand in Hand und zum Nachteil der gleichen Frauen erfüllt wurden. 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie planmässig und professionell der Beschuldigte – zusammen mit R._____ – junge Frauen in die Falle lockte und in der Schweiz mittels Gewalt und Drohung zur Prostitution zwang. Er lebte wäh- rend Jahren von der Ausbeutung der sechs Privatklägerinnen und legte dabei ei-
- 101 - ne erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 306 f.), wobei der Wegfall der Vorwürfe zum Nachteil von Q._____ zu berücksichtigen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu erwähnen, dass die Privatklägerinnen zwar massiv unter Druck gesetzt wurden und Gewalt erlitten, aber – im Vergleich zu anderen Fällen von Menschenhandel in der Stadt Zürich – nicht als eigentliche Sex-Sklavinnen gehal- ten wurden und keinen geradezu sadistischen Handlungen ausgesetzt waren. Dennoch ist das Ausüben von Zwang, sich prostituieren zu müssen, aus Sicht des Opfers nichts anders als das Mitwirken bei mehrfacher Vergewaltigung. Das ob- jektive Verschulden ist daher im mittleren Bereich anzusetzen. In subjektiver Hin- sicht ging es dem Beschuldigten offenkundig um seinen finanziellen Vorteil (vgl. Urk. 79 S. 17), er handelte mithin aus rein egoistischen Motiven. Irgendein Anzei- chen von Empathie des Beschuldigten für das Leid der Geschädigten, welche die traumatischen Erlebnisse noch länger nicht verarbeitet haben dürften, ist nicht er- kennbar. Sein Verhalten ist mit der Vorinstanz als absolut menschenverachtend einzustufen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten für diese Taten als beträchtlich zu qualifizieren. In Anbetracht des weiten Strafrahmens erscheint ei- ne Einsatzstrafe von rund 9-10 Jahren Freiheitsstrafe – sowie eine Geldstrafe, auf welche weiter unten eingegangen wird – als angemessen. 3.2. Als weitere äusserst schwerwiegende Taten kommen die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen von J._____ hinzu. Dies allein hätte zu einer sehr emp- findlichen Strafe geführt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin nicht nur alleine über 10 Mal zum vaginalen und oralen Verkehr gezwungen, er hat sie, was be- sonders perfid erscheint, auch anderen Männern quasi wie eine Ware zur Verfü- gung gestellt. Dabei zeigt sich einmal mehr die absolut egoistische und frauenverachtende Einstellung des Beschuldigten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche das Verschulden des Beschul- digten in diesen Punkten als erheblich bis schwer einstufte, verwiesen werden (Urk. 38 S. 307 f.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe von 9-10 Jahren um weitere 3-4 Jahre Freiheitsstrafe ist zweifellos angezeigt.
- 102 - 3.3. Hingegen kommt der ebenfalls eingeklagten Entführung von J._____ keine erhebliche Bedeutung zu. Ohne die Angst und Schmerzen der Geschädigten zu bagatellisieren, tritt dieser Vorfall im Gesamtkontext eher in den Hintergrund und erscheint quasi als Einleitung der späteren, schwerwiegenden Vorfälle. Ob die Entführung tatsächlich bis am nächsten Morgen dauerte, kann daher – wie bei der rechtlichen Würdigung erwähnt – offen gelassen werden. Insgesamt nur von mar- ginaler Bedeutung ist der (anerkannte) Verstoss des Beschuldigten gegen das Waffengesetz, zumal ihm nur Erwerb und Lagerung der Pistole SIG SAUER vor- geworfen wird (vgl. Urk. 38 S. 139, S. 308, S. 312). Insgesamt ergäbe sich bei ei- ner gesonderten Betrachtung der Delikte gemäss Zusatzanklage eine Einsatzstra- fe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe (plus Geldstrafe).
4. Hinzu kommen die sog. Täterkomponenten. Die Vorinstanz hat sich zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert und diese nicht als strafzumessungsrelevant erachtet (Urk. 38 S. 309 f.). Dem ist zuzustimmen. An der Berufungsverhandlung hat sich nichts Neues ergeben (Urk. 73 S. 2 ff.). Sodann hat die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten korrekt aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass ausländische Vorstrafen gleich wie inländische zu behandeln sind (Urk. 38 S. 310 f.). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft (Urk. 19/4 S. 25). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch ausländische Vorstrafen, welche gemäss Schweizer Recht im Strafregister gelöscht wären (Art. 369 Abs. 1 und 6 StGB), dem Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Somit fallen die ersten beiden von der Vorinstanz genannten Vorstrafen aus den Jahren 1997 und 1999 ebenfalls weg, weil bis heute mehr als 15 Jahre vergangen sind. Die restlichen sechs Vorstrafen sind in dem Sinne als einschlägig zu qualifizieren, als dass sie ebenfalls massive Vermögensdelikte betreffen (Urk. HD 29/7). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nur deshalb so viele Vor- strafen, weil in Kroatien jedes an einem anderen Ort verübte Delikt zu einem eigenen Urteil führe (Urk. 73 S. 3, Urk. 79 S. 5), erscheint angesichts der Urteils- zeitpunkte wenig plausibel. Selbst wenn dies aber zutreffen würde, ändert dies
– wie erwähnt – nichts daran, dass sich der Beschuldigte über die Jahre hinweg jedenfalls sechs erhebliche Straftaten zuschulden kommen liess (Urk. HD 29/7).
- 103 - Diese Vorstrafen aus den Jahren 2005 und 2006 zeigen überdies auf, dass der Beschuldigte trotz Verurteilungen in seiner Heimat weiter delinquierte und her- nach einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging. Dies und die Tat- sache, dass er selbst nach seiner Haftentlassung im Sommer 2006 unbekümmert weiter schwere Straftaten beging, zeigt – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 311) – mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte ein eigentlicher Berufsverbrecher ist, der seit Jahren von seinen Straftaten lebt, und den Gerichtsverfahren oder Straf- verbüssungen in keiner Weise zu beeindrucken scheinen. Das Vorleben des Beschuldigten hat sich demgemäss – entgegen den Einwänden der Verteidigung (Urk. 81 S. 39) – massiv straferhöhend auszuwirken. Strafminderungsgründe sind demgegenüber nicht ersichtlich, zumal das Geständnis betreffend Lagerung der Waffe nicht ins Gewicht fällt (vgl. Urk. 38 S. 312). Im Gegenteil zeigen seine Aus- sagen in der Untersuchung, wonach er immer eine Waffe bei sich habe und sich nach der Haftentlassung sofort wieder eine besorgen werde, und wonach es ihn nicht interessiere, dass er keine Bewilligung dafür habe, zumal man viele Sachen mache, die verboten seien (Urk. ND 7/2/1 S. 4-6), wie wenig er sich um die gel- tende Rechtsordnung schert. Seine Behauptung an der Berufungsverhandlung, das sei wohl falsch protokolliert worden, er sei kein Waffenliebhaber (Urk. 73 S. 3), überzeugt in keiner Weise, zumal er erwiesenermassen mindestens zwei Mal im Besitz einer Faustfeuerwaffe war (Revolver mit weissem Griff, Pistole SIG Sauer). Jedenfalls zeigt der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten und kooperierte in der Untersuchung in keiner Weise. Die erwähnte Einsatzstrafe von rund 13 Jahren ist somit nochmals deutlich zu erhöhen.
5. Wer sich des Menschenhandels schuldig macht, ist zwingend mit einer Busse resp. Geldstrafe zu bestrafen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ohne weite- re Begründung eine Busse von Fr. 5'000.– auferlegt (Urk. 38 S. 307). Nachdem vorliegend neues Recht anzuwenden ist, ist stattdessen eine Geldstrafe auszu- fällen. Diese darf insgesamt den Betrag der vorinstanzlichen Busse nicht übersteigen, ansonsten eine unzulässige reformatio in peius vorliegen würde. Nachdem es offensichtlich Sinn und Zweck dieser zusätzlichen pekuniären Strafe ist, dass sich Menschenhandel finanziell nicht lohnen darf, ist der – angesichts
- 104 - des erzielten Verdienstes des Beschuldigten – eher tief angesetzte Bussenbetrag von Fr. 5'000.– jedenfalls nicht unangemessen. Damit erweist sich eine Geldstra- fe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen. Dieser Tagessatz wurde auch von der Verteidigung – im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen das Waffengesetz (Urk. 19/4 S. 24, Urk. 81 S. 37) – beantragt; ein höherer Tagessatz liesse sich angesichts der dem Beschuldigten bevorstehenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Nachdem unter dem alten Recht ein praxis- gemässer Bussenumrechnungssatz von Fr. 30.– galt (was vorliegend rund 160 Tage ergäbe), ist auch damit dem Verschlechterungsverbot hinreichend Rechnung getragen. Dass diese Geldstrafe bereits angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
6. Die nunmehr festgesetzte Strafe von klar über 13 Jahren Freiheitsstrafe (sowie Geldstrafe) für die Delikte gemäss Zusatzanklage darf indes nicht einfach mit der durch das Geschworenengericht unabänderbar ausgefällten Strafe von 9 Jahren für die Raubdelikte, mithin zu deutlich mehr als 22 Jahren, zusammengezählt werden. Es ist vielmehr eine Gesamtstrafe zu fällen, indem die beiden Strafen so asperiert werden, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
7. Schliesslich ist hinsichtlich des gesamten Verfahrens zu prüfen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 19/4 S. 26 f., Urk. 81 S. 39). Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen Verfahrensstadien zum Schluss gelangt, dass angesichts des Um- fangs und der Komplexität des Verfahrens einzig die rund zwei Jahre andauernde Bearbeitungslücke im Zusammenhang mit der Beantwortung des Rechtshilfe- ersuchens durch die kroatischen Behörden eine "sehr geringe" Strafminderung von 6 Monaten rechtfertige (Urk. 38 S. 312 ff.). Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden. Neu hinzu kommt allerdings, dass die Zeitspanne zwischen Ein- gang des Verfahrens am Obergericht im November 2013 und der Berufungsver-
- 105 - handlung im Januar 2015 als etwas zu lange erscheint. Dies beruht im Wesentli- chen auf terminlichen Problemen bei der Vorladung sämtlicher Parteien. Damit liegt zwar keine Verschleppung des Verfahrens vor; anderseits ist nicht vom Beschuldigten zu verantworten, dass sein Fall gemeinsam mit den beiden Mitbe- schuldigten verhandelt wurde, was die Suche nach einem Verhandlungstermin deutlich erschwert hat. Insgesamt ist die Strafe unter diesem Titel somit leicht zu reduzieren.
8. Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 17 Jahren insgesamt als angemessen, wobei heute statt Busse eine unbedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen ist. Wenn die Verteidigung schliesslich ausführte, eine derart hohe Strafe werde sonst nur bei Tötungsdelikten oder übelsten Formen von Sexual- und Gewaltverbrechen ausgefällt (Urk. 75 S. 38, vgl. Urk. 81 S. 39 f.), so verkennt sie, dass sich der Beschuldigte eben eine ganze Reihe von Delikten zu Schulden kommen liess und sich darunter durchaus auch schwere Sexual- und Gewaltverbrechen befinden. Der Anrechnung von insgesamt 2'934 Tagen erstandener Haft und vorzeitigem Strafvollzug seit 22. Februar 2010 steht nichts entgegen. V. Zivilforderungen
1. Raubüberfälle Sowohl zu den theoretischen Überlegungen bezüglich adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen als auch zu den einzelnen Forderungen der Privat- kläger kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 316 ff.). Der zugesprochene Schadenersatz sowie die Genugtuungssummen sind hinreichend belegt resp. angesichts der Schwere der Taten ohne weiteres angemessen. Diese wurden von der Verteidigung denn auch nur insoweit bestritten, als ein Freispruch von den zugrundeliegenden Delikten beantragt wird (Urk. 19/4 S. 27; Urk. 81 S. 37 f.). Insoweit Beträge nicht (vollständig) zugesprochen wurden, blieb dies von der Pri-
- 106 - vatklägerschaft unangefochten und kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen entspricht die Regelung der Zivilforderungen durch die Vorinstanz – bis auf die folgende Präzisierung – in allen Teilen jener, welche bereits im (für P._____ rechtskräftigen) Geschwore- nengerichtsurteil vom 5. Februar 2010 getroffen wurde (KG Urk. 2 S. 152 ff.), sodass diesbezüglich keine widersprüchlichen Anordnungen entstehen können. Einzig zur Forderung der G._____ in ND 5 ist der Vollständigkeit halber festzuhal- ten, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren beschlossen wurde, die bei O._____ und P._____ je sichergestellten € 3'225.– nach Abschluss des Verfah- rens der G._____ zurückzuerstatten, wodurch ihr Schadenersatzanspruch von Fr. 10'000.– dementsprechend reduziert würde (KG Urk. 2 S. 148). Die Vorinstanz erwähnt dies beim Beschuldigten A._____ nicht (Urk. 38 S. 339), einzig im Ver- fahren gegen den Mitbeschuldigten O._____ – dort allerdings nur bezüglich der bei diesem sichergestellten € 3'225.– (Urteil DG120032 S. 132). Insoweit diese Beträge der G._____ somit bereits rückerstattet wurden resp. noch werden, steht dem Beschuldigten eine entsprechende Einrede zur Verfügung.
2. Menschenhandel etc. 2.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin M._____ eine Genugtuung in der Höhe der beantragten Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 15. Oktober 2006 sowie der Privatklägerin N._____ eine Genugtuung in der Höhe der beantragten Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. Oktober 2006 zugesprochen. Dies kann unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urk. 38 S. 329 ff.) voll- umfänglich bestätigt werden und wurde von der Verteidigung auch nicht substanti- iert bestritten (Urk. 81 S. 37 f.). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz dazu aus- führte, bei den Berichten der kroatischen Opferhilfeorganisation (Urk. 89/33/2-3) handle es sich um offensichtliche – und damit wahrheitswidrige – Gefälligkeits- schreiben (Urk. 89/50/9 S. 36), so ist dies angesichts des erstellten Sachverhalts eine durch nichts untermauerte Parteibehauptung und damit irrelevant.
- 107 -
3. Delikte zum Nachteil von J._____ (ND 7) 3.1. Die Vorinstanz hat zu Recht eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber J._____ statuiert, solidarisch mit allfälligen Mittätern (Urk. 38 S. 328 und S. 340), wobei vor allem an die weiteren an den Vorfällen vom 26. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 Beteiligten zu denken ist. Nachdem bis heute keine Bezifferung des allfälligen Schadens durch die Geschädigte er- folgt ist, ist J._____ diesbezüglich erneut auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses zu verweisen (vgl. Urk. 83). 3.2. Weiter hat die Vorinstanz der Privatklägerin J._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zugestanden und ihr Begehren im Mehrwert abgewie- sen, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 328 f. und S. 341). Ange- sichts der nachgewiesenen schwerwiegenden Straftaten des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin J._____, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er sowohl ihre physische wie auch ihre psychische Integrität auf vielfältige Weise und über einen längeren Zeitpunkt hinweg massiv verletzt hat. Dass solche Erlebnisse – insbesondere die damit verbundene Angst und Scham – nicht leicht zu verarbeiten sind und einen erheblichen Heilungszeitraum in Anspruch nehmen, liegt auf der Hand und ist gerichtsnotorisch. Insofern kommt dem in den Akten liegenden Bericht des FIZ (Urk. HD 89/50/1/1) ohnehin nur ergänzende Bedeutung zu. Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich zu verpflichten, der Privatklägerin J._____ Fr. 25'000.– plus 5% Zins seit 15. November 2004 (= mittlerer Verfall) zu bezahlen. VI. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Betreffend Raub (DG120024) 1.1.1. Die Vorinstanz hat bei diesem Verfahren berücksichtigt, dass der Beschul- digte zusammen mit P._____ und O._____ vor dem Geschworenengericht stand (Urk. 38 S. 334 ff.). Entsprechend hat sie die damaligen Kosten auf diese drei
- 108 - Personen aufgeteilt resp. dem Beschuldigten lediglich einen Drittel zugeordnet. Dies betrifft die Untersuchungskosten sowie die Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung von E._____. Die Verteidigungskosten des Beschuldigten betrugen bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 78'925.20. Die entsprechende – korrekte – Kosten- aufstellung der Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber mit den Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im bezirksgerichtlichen Verfahren zu er- gänzen. Diese wurden mit unangefochtenem Ergänzungsurteil der Vorinstanz vom 30. August 2013 auf Fr. 12'924.20 festgesetzt (Urk. 32). Die Kostenaufstellung der Vorinstanz für das Verfahren DG120024 (Ziff. 8 Abs. 1) präsentiert sich vollständig somit wie folgt und ist zu bestätigen: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.05 Untersuchungskosten Fr. 960.60 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 78'925.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 12'924.20 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 112'254.85 Total 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten diese Kosten auferlegt, mit Ausnah- me der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden. Letzteres ist rechtskräftig (Ziff. 9 Abs. 3). Nachdem der Beschuldigte bezüglich der Raubdelikte auch heute vollumfänglich schuldig gesprochen wird, ist diese Anordnung zu be- stätigen. Auch der teilweisen Deckung dieser Kosten mit dem beschlagnahmten Bargeld im Umfang von Fr. 798.40 steht nichts entgegen (Urk. 38 S. 335). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Kosten der amtlichen Verteidigung im Ge- schworenengerichtsverfahren sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Hinweis auf eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die
- 109 - Anordnung, im bezirksgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Ziff. 8 Abs. 2), ist bereits rechtskräftig und angesichts der Rückwei- sung des Verfahrens durch das Kassationsgericht auch korrekt. 1.1.3. Die erstinstanzlich zugesprochenen Prozessentschädigungen für die Ver- tretung der Privatkläger C._____ und D._____ gemäss Ziff. 12 des vorinstanzli- chen Dispositivs sind vollumfänglich zu bestätigen unter Hinweis auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 336), welche im Übrigen auch nicht substanti- iert angefochten wurden (Urk. 81 S. 38). 1.2. Betreffend Menschenhandel etc. (DG120033) 1.2.1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung gemäss Ziff. 10 des Dispositivs blieb unangefochten. Dennoch ist auch hier der Klarheit halber kurz darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Untersuchungskosten dieses Verfahrensteils grundsätzlich zu Recht je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten R._____ zu- geordnet. Dass sich unterschiedliche Beträge bei den Auslagen im Vorverfahren ergaben, erklärt sich daraus, dass gewisse Kosten nur entweder den Beschuldig- ten oder R._____ betrafen (so etwa die Kosten für Fahrzeugaufbewahrung; vgl. Urk. 89/HD 26/1-3). Die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Geschä- digtenvertreterinnen Rechtsanwältin Z1._____ (für J._____) und Rechtsanwältin Z2._____ (für B._____) für das Untersuchungsverfahren wurden je hälftig dem Beschuldigten und R._____ belastet, nämlich je Fr. 5'084.25 (Rechtsanwältin Dr. Z3._____) und Fr. 742.95 (Rechtsanwältin Z2._____), total je Fr. 5'827.25 (vgl. Urk. 89/HD 26/3 S. 5 und Urk. 89/HD 26/5 S. 1). Die zutreffende und rechts- kräftige Kostenaufstellung der Vorinstanz ist sodann der Vollständigkeit halber um die damals offen gelassene Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Urk. 38 S. 343) zu ergänzen. Mit unangefochtenem Ergänzungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. August 2013 wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten für diesen Verfahrensteil mit Fr. 66'289.95 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 89/63). Weiter wurden den unentgeltlichen Geschädigtenvertreterinnen mit unangefochtenem Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 resp. Verfügung vom
12. November 2013 (Urk. 89/60/3 S. 2, Urk. 89/61) weitere Fr. 16'005.90 (Rechts- anwältin Z3._____) resp. Fr. 1'712.60 (Rechtsanwältin Z2._____) ausbezahlt,
- 110 - welche je hälftig auf die beiden Beschuldigten verteilt wurden. Demgemäss ist die Kostenaufstellung des Beschuldigten um weitere Fr. 8'859.25 für unentgeltliche Verbeiständung der beiden Privatklägerinnen zu ergänzen. Die rechtskräftige Kostenaufstellung der Vorinstanz für das Verfahren DG120033 (Ziff. 10) präsentiert sich vollständig somit wie folgt: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung 5'827.25 unentgeltliche Verbeiständung Fr. (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet) unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 8'859.25
30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 66'289.95
30. August 2013) Fr. 113'621.65 Total 1.2.2. Die Vorinstanz hat diese Kosten dem Beschuldigten vollumfänglich auf- erlegt, obwohl sie ihn in wenigen Anklagepunkten freigesprochen hat resp. das Verfahren eingestellt wurde (vgl. Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Heute kommt der Freispruch in Sachen Q._____ hinzu. Allerdings hat die Vo- rinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese Punkte in Anbetracht des gesamten Um- fangs dieses Verfahrens und des verbleibenden Schuldspruchs von derart unter- geordneter Bedeutung sind, dass sich eine Kostenausscheidung nicht rechtfertigt, zumal der Beschuldigte durch sein Verhalten die Untersuchung auch in diesem Umfang verursacht hat (Urk. 38 S. 337 f.). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist damit zu bestätigen. Zu berücksichtigen ist dabei indes, dass die Formulierung der Vorinstanz in Ziff. 11 Abs. 2, wonach dem Beschuldigten die Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung der beiden Privatklägerinnen "zur Hälfte" auferlegt würden, missverständlich ist. Die in der Kostenaufstellung genannten Beträge entsprechen – wie oben dargelegt – bereits dem hälftigen Kostenanteil, sind dem Beschuldigten also vollumfänglich aufzuerlegen.
- 111 - Dass die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerinnen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO, ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen. 1.3. Somit sind die angefochtenen Ziffern 8, 9, 11 und 12 des vorinstanzlichen Dispositivs heute vollumfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Kosten 2.1.1. Die Gerichtsgebühr für das (vereinigte) Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten A._____ ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und angesichts des erheblichen Aufwands auf Fr. 25'000.– anzusetzen. 2.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen lediglich insofern, als er bezüglich den Vorwürfen be- treffend Q._____ (ND 6 der Zusatzanklage) freigesprochen wird. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich bestätigt. Angesichts des äusserst umfangreichen Verfahrens und der schwerwiegenden Vorwürfe, deren der Be- schuldigte schuldig gesprochen wird, rechtfertigt der Freispruch gemäss ND 6 keine Kostenausscheidung, zumal damit allseits auch kein erheblicher Aufwand verbunden war. Dem Beschuldigten sind somit sämtliche Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen E._____ und J._____ sind indes- sen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Bun- desgerichtsentscheid vom 2. Dezember 2014, Nr. 6B_123/2014 Erw. 6).
- 112 - 2.2. Entschädigungen 2.2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren verschiedene Honorarnoten ein (Urk. 62, 63 und 69), wobei der bis 31. Dezember 2014 geltende Stundenansatz von Fr. 200.– resp. der ab 1. Januar 2015 geltende von Fr. 220.– bereits berück- sichtigt wurde. Dabei wurden zwar auch Wegzeit und Fahrspesen für die mündli- che Urteilseröffnung eingesetzt, welche schliesslich nicht stattfand (Urk. 69 S. 3). Anderseits fehlt in der Aufstellung der Verteidigung noch die Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 19. und 20. Januar 2015. Unter diesem Titel sind somit weitere rund 16 Stunden zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Betrag angesichts des erheblichen Umfangs des Falles als angemes- sen. Rechtsanwalt X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 27'863.70 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin E._____ macht für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. Dezember 2014 (Urk. 60) ein Honorar von Fr. 657.30 geltend (Urk. 68), was als angemessen er- scheint. Da diese Aufwendungen sowohl den Beschuldigen O._____ als auch den Beschuldigten A._____ betreffen, ist beiden die Hälfte des Betrags zuzurechnen. Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ ist im vorliegenden Verfahren somit mit Fr. 328.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung von J._____ macht für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'866.40 geltend (Urk. 84, Urk. 83), welche sowohl den Beschuldigten A._____ als auch die Beschuldigte R._____ betrifft. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten A._____ bezüglich dieser Privatklägerin deutlich umfangrei- cher und komplexer sind, anderseits aber im Berufungsverfahren neue Beweisan- träge seitens der Beschuldigten R._____ zu behandeln waren. Nachdem die Ver- teidiger nicht dagegen opponierten, diese Kosten den beiden Beschuldigten je zur Hälfte zuzurechnen (vgl. Prot. II S. 23), ist Rechtsanwältin lic. iur. Z3._____ in
- 113 - diesem Verfahren die Hälfte, mithin Fr. 2'433.20, aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 2.2.4. Der erbetene Vertreter der Privatklägerin D._____ verlangt schliesslich eine Entschädigung von Fr. 1'832.20 für das Berufungsverfahren bei einem Stunden- ansatz von Fr. 250.– (Urk. 66-67). Nachdem sich auch dieser Aufwand sowohl auf den Beschuldigten als auch auf O._____ bezieht und zudem als angemessen er- scheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ die Hälfte des verlangten Betrags, mithin Fr. 916.10 als Prozessentschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren SB130480 wird mit dem Verfahren SB130479 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das Verfahren SB130480 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
20. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverord- nung (HD), − (…)
2. Im Verfahren DG120033 wird der Beschuldigte von den Vorwürfen des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ (ND 5) sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss ND 7 Anklageziffer 5.5 freigesprochen.
3. Folgende Verfahren werden eingestellt (Verfahren DG120033): − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (ND 5, 6, 8, 9), − mehrfache Nötigung (ND 7, Anklageziffern 5.3 und 5.4). 4.-5.c) (…) 5.d) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Bank F._____ [Hauptanklage ND 2] wird auf den Zivilweg verwiesen.
- 114 - 5.e)-6.e) (…) 6.f) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen [Zusatzanklage ND 5]. 6.g)-i) (…) 7.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (DG120024 HD act. 12/25-27, 12/9 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlag- nahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) zur gutscheinenden Verwendung/Vernichtung über- lassen [Vorgehen gemäss Urk. 51].
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (DG120024 HD act. 12/9 und 12/2) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 160.– (Asservat Nr. …) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen O._____ (Verfahren DG120032) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von P._____ (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und O._____ (Ver- fahren DG120032) verwendet werden.
c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2008 beschlagnahmten Fotos (DG120033 HD act. 17/2) werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.
8. (…) Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.
9. (…) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 115 -
10. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren DG120033 wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung 5'827.25 unentgeltliche Verbeiständung Fr. (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet) unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 8'859.25
30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013) amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom Fr. 66'289.95
30. August 2013) Fr. 113'621.65 Total 11.-12. (…)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an Rechts- anwältin lic. iur. Z2._____ (im Doppel) für sich und zuhanden der Privatklä- gerin B._____ und die Privatklägerin Bank F._____.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 116 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Hauptanklage ND 3-5), − des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Hauptanklage ND 2) sowie − des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (Zusatz- anklage ND 1-4, 8 und 9), − der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 aStGB (Zusatzanklage ND 1-4, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 aStGB (Zusatzanklage ND 1, 3 und 4), − der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13), − der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12 und 5.13), sowie − der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Zusatzanklage ND 7 Ziff. 5.1-2).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss Art. 196 aStGB sowie der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 aStGB, beides betreffend ND 6 der Zusatzanklage (Q._____).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2'934 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug (ab 22. Februar 2010) erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird bezüglich der Hauptanklage vom 11.3.2009 – unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern – zur Bezahlung folgender Beträge verpflichtet:
a) Fr. 244.80 als Schadenersatz sowie Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. März 2004 als Genugtuung an den Privatkläger C._____ (ND 2).
- 117 -
b) Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2006 als Genugtuung an den Privatkläger K._____. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen (ND 3).
c) Fr. 1'698.50 als Schadenersatz sowie Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung an die Privatklägerin D._____ (ND 4).
d) Schadenersatz dem Grundsatz nach an die Privatklägerin E._____; zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin E._____ auf den Zivilweg verwiesen (ND 5).
e) Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung an die Privatklägerin E._____. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen (ND 5).
f) Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genug- tuung an den Privatkläger L._____ (ND 5).
g) Fr. 10'031.75 (ND 3) sowie Fr. 10‘000.– (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin G._____.
h) Fr. 103'050.– als Schadenersatz der Privatklägerin H._____ (ND 4). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen.
i) Fr. 16'972.20 (ND 3) und Fr. 17'687.40 (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin I._____.
6. Der Beschuldigte wird bezüglich der Zusatzanklage vom 27.8.2012 – unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern – zur Leistung folgender Beträ- ge verpflichtet:
a) Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2006 als Genug- tuung an die Privatklägerin M._____ (ND 8).
- 118 -
b) Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 als Genug- tuung an die Privatklägerin N._____ (ND 9)
c) Schadenersatz dem Grundsatz nach an die Privatklägerin J._____; zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin J._____ auf den Zi- vilweg verwiesen (ND 7)
7. Der Beschuldigte wird bezüglich der Zusatzanklage vom 27.8.2012 verpflich- tet, der Privatklägerin J._____ (ND 7) Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
15. November 2004 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (auch Ziff. 8, 9, 11 und 12) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'863.70 amtliche Verteidigung Fr. 2'433.20 unentgeltliche Verbeiständung PKin J._____ Fr. 328.65 unentgeltliche Verbeiständung PKin E._____
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren Fr. 916.10 zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 119 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt MLaw Z5._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin J._____ − die FIZ Fachstelle Frauenhandel, … [Adresse], dreifach für sich und für die Privatklägerinnen M._____ und N._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − Fürsprecher Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger C._____ und D._____ − die folgenden Privatkläger − K._____ − L._____ − H._____ − G._____ − I._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin Dr. Z3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin J._____ − die FIZ Fachstelle Frauenhandel, dreifach für sich und für die Privat- klägerinnen M._____ und N._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − Fürsprecher Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger C._____ und D._____ − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP)
- 120 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer