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SB130437

versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2014-03-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen aus einer Distanz von ca. 3 bis 15 Metern bewusst und gewollt mindestens zwei, eventuell drei Schüsse auf den Privatkläger B._____ abgegeben. Er habe ihn ein Mal am Unterschenkel sowie ein zweites Mal unter dem Knie getroffen. Die vom Privat- kläger B._____ erlittenen Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen. Bei den Schussabgaben habe der Beschuldigte den Tod des Privatklägers B._____ gewollt bzw. in Kauf genommen. Der Beschuldigte anerkannte in der Voruntersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung, geschossen zu haben. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und nicht gezielt auf eine Person geschossen (Urk. 8/1, Urk. 55).

2. a) Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfäng- lich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 8-11; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Auch zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ sowie der übrigen Aussagepersonen hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 12-15). Hervorzuheben ist, dass sich vorliegend in erster Linie die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten einerseits und die teilweise nicht weniger widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers B._____ anderer- seits gegenüberstehen. Beide Versionen werden teilweise durch die Mitglieder der eigenen Gruppe gestützt. Zwar wurden auch unbeteiligte Tatzeugen befragt, diese haben jedoch nur Teile des Tatgeschehens und dies meist erst nach der Schussabgabe beobachtet. Für den gesamten Ablauf und insbesondere die Fra- ge, ob der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe von einem Angriff auf ihn

- 9 - ausgehen musste, gibt es keine unbeteiligten Zeugen. Folgerichtig basiert die An- klage beinahe ausschliesslich auf den Angaben des Privatklägers B._____ zum Tatablauf. Die Verteidigung hingegen rückt die Zweifel an den widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers B._____ und an den belastenden Aussagen weiterer Personen ins Zentrum der Betrachtung. Sie untermauert den vom Beschuldigten beschriebenen Tathergang durch die teilweise bestätigenden Aussagen anderer Gruppenmitglieder.

c) Im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen muss daher eine eingehende Auseinandersetzung mit Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ stehen. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel - der Aussagen der Zeu- gen, Arztberichte etc. - steht die Frage im Vordergrund, inwiefern auf ihrer Grund- lage die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ zum Tatab- lauf untermauert oder widerlegt werden können. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Schussabgaben in die Richtung des Privatklägers B._____ vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt werden. Er macht indes im weitesten Sinne eine Notwehrsituation geltend. Auf die Frage, ob eine solche ge- geben war, ist bei den nachfolgenden Ausführungen besonders einzugehen.

3. a) Der Beschuldigte wurde zwei Tage nach der Tat verhaftet und erst- mals durch die Staatsanwaltschaft zur Sache befragt (Urk. 8/1). Am 27. Februar 2013 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. 8/13). Die Vorinstanz hat die Aus- sagen des Beschuldigten umfassend und zutreffen wiedergegeben. Auf die ent- sprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73, S. 15 -22; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Die Vorinstanz nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 23-26). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhe- bungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung.

4. a) Zu Beginn der Voruntersuchung, konkret in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011, machte der Beschuldigte geltend, er habe beim Verlassen des späteren Tatorts auf seinem Weg zu den Geleisen im Bahnhof D._____ in der

- 10 - Unterführung einen gewissen E1._____ getroffen, den er flüchtig gekannt habe. E1._____ habe ihn gefragt, wohin er gehe. Der Beschuldigte habe geantwortet, er würde weggehen, da er Probleme habe. E1._____ habe ihm dann eine Pistole gezeigt und ihn gefragt, ob er damit den anderen Angst machen wolle. Der Be- schuldigte habe die Waffe dann einfach vorne in seinen Hosenbund gesteckt und den Pullover darüber gezogen. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, ob sie geladen sei. Er habe sich gedacht, dass es sich um eine Gaspistole handle. Er sei dann wieder die Treppe hinauf in Richtung …-Platz gelaufen. F._____ [Nachna- me] und der Bruder des Beschuldigten seien auch mitgekommen. Er (der Be- schuldigte) sei dann auf die andere Gruppe zugegangen und habe den Bosnier gebeten, er solle zu ihm kommen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen. Der Bosnier habe ihm gesagt, "mach gegen ihn (gemeint, den Privatkläger B._____ als weitere Person) eins gegen eins", also "schlegle" (Urk. 8/1 S. 3). Er (der Beschuldigte) habe dann zum Bosnier gesagt, er habe da- zu keine Zeit und keine Lust. Der Privatkläger B._____ habe dann ein Telefon herausgenommen und jemanden angerufen. Der Beschuldigte habe gehört, wie er am Telefon einen Namen gesagt habe: "G._____". Der Beschuldigte habe dann auch sein Telefon hervorgenommen und habe seinen Onkel angerufen, da sein Onkel diesen G._____ kenne. Er habe seinem Onkel gesagt, er solle G._____ sagen, die andere Gruppe solle ihn in Ruhe lassen. Aber er denke, dass es zu spät gewesen sei. Der Beschuldigte, sein Bruder und F._____ seien wieder in Richtung Bahnhof gelaufen. Sie hätten sich auf dem …-Platz befunden, als der Beschuldigte gesehen habe, dass die andere Gruppe ihnen gefolgt sei. Er habe sich umgedreht, da habe sich der Privatkläger B._____ hinter ihm befunden und mit beiden Händen seine Handgelenke (jene des Beschuldigten) gepackt. Der Privatkläger B._____ habe ihn "irgendwie beschimpft", aber der Beschuldigte ha- be sich nicht auf die Worte konzentriert, denn er habe gesehen, wie eine andere Person ein Messer hervorgenommen habe. Es habe sich um ein Springmesser gehandelt. Er habe dann gemerkt, dass er einen Schlag auf sein linkes Auge er- halten habe. Er sei festgehalten und beschimpft worden und habe den Schlag er- halten. Nach dem Schlag sei er zu Boden gefallen und habe seine Waffe gezo- gen. Durch den Faustschlag seien ihm zwei Stockzähne am linken Oberkiefer

- 11 - teilweise abgeschlagen worden. Er sei dabei nach hinten auf den Boden gestürzt. Er habe sich mit dem rechten Arm seitlich abgestützt. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien diese fünf Personen auf ihn zugekommen. Er habe dann die Waffe aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe sich seitlich am Boden abgestützt, die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe "umenandgschosse" (Urk 8/1 S. 4).

b) Die ursprüngliche Darstellung des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011, wonach ihm ein flüchtiger Bekannter namens E1._____, den er zufällig in der Bahnhofsunterführung getroffen haben will, einfach so eine geladene Schusswaffe überlassen habe, erscheint an sich schon sehr lebens- fremd und unglaubhaft. Jedoch erst nach Kenntnisnahme der Aussagen des Zeu- gen E2._____ vom 24. Mai 2012 gab der Beschuldigte zu, dass ihm die Waffe von E2._____ gebracht worden sei. E1._____ und E2._____ seien eigentlich die gleiche Person (Urk. 8/12 S. 2). Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt schon seit mehreren Tagen bei E2._____, wobei sich die beiden erst einige Wochen zu- vor kennen gelernt hatten. Auf die Aussagen von E2._____ ist später näher ein- zugehen. Für den vorliegenden Zusammenhang ist relevant, dass der Beschuldig- te zu Beginn der Voruntersuchung eine offensichtlich falsche Sachdarstellung hinsichtlich der Umstände, wie er an jenem Abend in den Besitz der Waffe ge- langte, lieferte. Der Beschuldigte machte geltend, dass er dies getan habe, um E2._____ nicht zu belasten (Urk. 8/12 S. 2). Selbst wann man diesen Beweg- grund als zutreffend erachtet, so ermöglichte dieses Aussageverhalten dem Be- schuldigten, einige Behauptungen in der Voruntersuchung zu machen, die sich später aufgrund der Aussagen von E2._____ als Schutzbehauptungen entpupp- ten. So konnte - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - aufgrund der Beweislage seine Behauptung widerlegt werden, wonach er nicht gewusst haben will, dass es sich um eine echte und geladene Schusswaffe handelte. Ausserdem liess sich erstel- len, dass der Beschuldigte die Waffe bei E2._____ telefonisch bestellte, um sie am Tatort zu verwenden, nachdem sich der Konflikt mit der Gruppe des Privatklä- gers angebahnt hatte. Die nachweislich falsche Aussage hinsichtlich der Herkunft

- 12 - und der Übergabe der Waffe kurz vor der Tat lassen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten in einem fraglichen Licht erscheinen.

c) Der Beschuldigte gab an, die Waffe an sich genommen zu haben, um die andere Gruppe einzuschüchtern und dann in Ruhe gelassen zu werden. Er habe gedacht, dass die anderen dann von ihm weggehen würden (Urk. 8/1 S. 7, Urk. 55 S. 6). Dies ergibt keinen Sinn, war er doch in jenem Moment am Bahnhof D._____ nicht mehr in Bedrängnis und hätte einem weiteren Konflikt problemlos aus dem Weg gehen können. Er bewegte sich ja bereits weg von der anderen Gruppe und befand sich in der Bahnhofsunterführung. Die andere Gruppe verfolg- te ihn offensichtlich nicht. Der Beschuldigte kehrte jedoch ohne zwingenden Grund und ohne Bedrängnis auf das …-Areal zurück. Es ergibt sich somit, dass er

- nun bewaffnet - seinerseits den Kontakt mit der anderen Gruppe suchte. Er führ- te in der Hafteinvernahme aus, dass er nach Übernahme der Pistole in der Bahn- hofsunterführung wieder die Treppe hinauf in Richtung …-Platz gegangen sei. Er sei dann auf die andere Gruppe zugegangen und habe "den Bosnier" gebeten, zu ihm zu kommen. Er habe dann gesagt, die anderen sollten ihn in Ruhe lassen. Darauf habe "der Bosnier" gesagt: "Mach gegen ihn eins gegen eins, also schläg- le." Gemäss Darstellung des Beschuldigten habe der andere ihn damit zum Zwei- kampf mit dem Privatkläger B._____ auffordern wollen (Urk. 8/1 S. 3 f.), was der Beschuldigte jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe der Privatkläger ein Telefon herausgenommen und den bereits genannten "G._____" angerufen. Der Be- schuldigte habe dann seinerseits seinem Onkel angerufen, da dieser den "G._____" kenne. Er habe den Onkel aufgefordert, er solle "G._____" sagen, die andere Gruppe solle ihn in Ruhe lassen. Aber er denke, dass es zu spät gewesen sei (Urk. 8/1 S. 4). In Bezug auf dieses Telefonat erscheint es merkwürdig, dass der Beschuldigte genau gewusst haben will, wen der Privatkläger B._____ anrief. Auch dass dem Beschuldigten dieser Umstand Angst gemacht haben soll, er- scheint unrealistisch. So war der angerufene "G._____" in jenem Moment nicht vor Ort und der Beschuldigte demgegenüber mit einer Schusswaffe bewaffnet. Die vom Beschuldigten geschilderte, bedrohliche Situation leuchtet nicht ein und wirkt konstruiert, konnte ihm doch "G._____" am Telefon nichts anhaben. Ande- rerseits bedeutete der telefonierende Privatkläger B._____ bestimmt keine rele-

- 13 - vante Gefahr für den Beschuldigten. Ferner erscheint es absurd, dass er als Re- aktion seinen Onkel angerufen haben will, hätte dieser ihm in jener Situation so kurzfristig ohnehin so wenig helfen können, wie der nicht anwesende "G._____" eine Gefahr darstellte.

d) Die Situation bis zur Schussabgabe wurde vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011 wie folgt beschrieben: Der Beschuldigte, sein Bruder und F._____ seien nach dem Gespräch mit "dem Bosnier" und dem erwähnten Telefonat durch den Privatkläger wieder in Richtung Bahnhof gelaufen. Sie hätten sich auf dem …-Platz befunden, als der Beschuldigte gesehen habe, dass die andere Gruppe ihnen gefolgt sei. Er habe sich umgedreht, da habe sich der Privatkläger B._____ hinter ihm befunden und mit beiden Händen seine Handgelenke (jene des Beschuldigten) gepackt. Der Privatkläger B._____ habe ihn "irgendwie beschimpft", aber der Beschuldigte habe sich nicht auf die Worte konzentriert, denn er habe gesehen, wie eine andere Person ein Messer hervor- genommen habe. Es habe sich um ein Springmesser gehandelt. Er habe dann gemerkt, dass er einen Schlag auf sein linkes Auge erhalten habe. Er sei festge- halten und beschimpft worden und habe den Schlag erhalten. Nach dem Schlag sei er zu Boden gefallen und habe seine Waffe gezogen. Durch den Faustschlag seien ihm zwei Stockzähne am linken Oberkiefer teilweise abgeschlagen worden. Er sei dabei nach hinten auf den Boden gestürzt. Er habe sich mit dem rechten Arm seitlich abgestützt. Es sei ihm schwarz vor Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien diese fünf Personen auf ihn zugekommen. Er habe dann die Waffe aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe sich seitlich am Boden abgestützt, die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen." Er habe "umenandgschosse". Auf die Frage, ob er in Richtung der fünf Personen geschossen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe "einfach umenandgschosse." Es sei ihm schwarz vor den Augen gewesen und er hätte auch jemanden mit den Schüssen am Kopf tref- fen können. Er habe nicht geschaut, ob er jemanden treffe. Er habe in diesem Zu- stand einfach geschossen, weil er nicht gewollt habe, dass sie ihn schlagen oder abstechen würden. Die anderen Personen hätten einen Abstand von ca. zweiein- halb Metern zu ihm gehabt. Wenn er mit Absicht auf diese Personen geschossen

- 14 - hätte, dann hätte er diese sicher verletzt. Er glaube, er habe zwei-, dreimal ge- schossen und er hätte sicher getroffen, wenn er das gewollt hätte. Diese seien nicht 15 Meter entfernt gestanden. Er habe ja nur etwa zwei bis drei Meter Entfer- nung zu diesen Personen gehabt. "Aus dieser Distanz trifft man." Er habe nie- manden umbringen wollen. "Ich habe nicht geschossen, damit ich jemanden um- bringe, sondern damit mich diese nicht verletzen." Er habe einen wuchtigen Schlag ins Gesicht erhalten. Er habe aus Angst geschossen. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Juli 2013 schilderte er die Situation bis zur Schussabgabe wie folgt: Als er mit dem Kollegen des Privatklä- gers B._____ geredet habe, habe er (der Beschuldigte) weitergehen wollen. Der Privatkläger B._____ sei nachgekommen und habe geschrien und geflucht. Die- ser sei kurz hinter ihm gewesen, er (der Beschuldigte) habe sich umgedreht und der Privatkläger B._____ habe ihn gepackt. Dann seien dessen Kollegen auch dazugekommen und hätten einen Halbkreis gebildet. Der Privatkläger B._____ habe ihn an den Händen gepackt. Der Beschuldigte habe hinuntergeschaut, um zu sehen was der Privatkläger B._____ mache. Er habe gesehen, dass dessen Kollegen Messer hervorgenommen hätten. Auf entsprechende Nachfrage bestä- tigte der Beschuldigte, er habe mehrere Messer gesehen (Urk. 55 S. 10). Der Pri- vatkläger B._____ habe ihn "mega fest" an den Händen gepackt und ihm einen Schlag aufs linke Auge gegeben. Wieso ihn der Privatkläger B._____ an den Handgelenken gepackt habe, wisse er nicht. Vielleicht weil er (der Beschuldigte) am Anfang seine Pistole gezeigt gehabt habe. Das sei seine Vermutung (Urk. 55 S. 11). Er (der Beschuldigte) sei zu Boden gefallen. In diesem Moment - es sei schnell gegangen - habe er geschossen. Weil die Schüsse so laut gewesen sei- en, habe er nach zwei Schüsse realisiert, dass die Waffe echt sei und habe des- halb aufgehört. Er sei schockiert gewesen, was passiert sei. Er habe gedacht, es sei eine Gaspistole, weil sie sehr klein gewesen sei. Es sei aber kein Wider- spruch, die anderen mit einer Pistole abschrecken zu wollen, die man selber nicht für echt halte, da eine Gaspistole auch leicht verletzen könne. Nicht jeder Mensch habe die gleichen Gedanken gehabt wie er (Urk. 55 S. 11). Als er die Schüsse abgegeben habe, habe er sich am Boden mit der linken Hand abgestützt gehabt.

- 15 - Die Waffe habe er bei der Schussabgabe in Richtung des Privatklägers B._____ gehalten (Urk. 55 S. 9).

e) Es fällt auf, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme geltend machte, er habe bei einer Person der anderen Gruppe ein Messer gesehen, wäh- rend er in der Befragung vor Vorinstanz mehrere Messer wahrgenommen haben will. Diese Übertreibung erscheint als Versuch des Beschuldigten, die Situation so darzustellen, als hätte die Gruppe des Privatklägers B._____ Waffen mitgebracht, sodass er sich auf eine Notwehrsituation berufen konnte. Unklar bleibt, wo der oder die Träger des Messers stand/standen bzw. mit welchen Worten er be- schimpft wurde. Der Beschuldigte vermag auch nicht plausibel zu erklären, wes- halb ihn der Privatkläger B._____ zunächst an den Handgelenken festgehalten haben soll, wenn dieser ihn doch angeblich angreifen wollte. Als mögliche Erklä- rung dafür brachte er jedoch vor, dass dies vielleicht gewesen sei, weil er (der Beschuldigte) am Anfang seine Pistole gezeigt habe. Es erscheint plausibel, dass der Privatkläger B._____ den Beschuldigten an den Handgelenken festhielt, weil er die Pistole des Beschuldigten gesehen hatte und diesen am Einsatz der Waffe hindern wollte. Während der Beschuldigte im Vorverfahren den von mehreren Zeugen er- wähnten ersten, einzelnen Schuss in die Luft in seinen Schilderungen ausblende- te, bestritt er einen solchen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht kategorisch, sondern räumte eine, dass es möglich sei, dass er einen Schuss in die Luft abgegeben habe, als er umgefallen sei. Diese Möglichkeit räumte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 14). Die Mög- lichkeit, dass er bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger B._____ bewusst in die Luft geschossen habe, um sich Respekt zu verschaffen, bestritt der Beschuldigte indes weiterhin (Urk. 55 S. 7 f.).

f) Den Moment des Sturzes beschrieb der Beschuldigte in der Voruntersu- chung detailliert und führte aus, wie er sich mit dem rechten Arm seitlich abge- stützt habe. Er habe dann die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und geschossen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung änderte der Beschuldigte seine Darstellung der Schussabgabe und gab zu Proto-

- 16 - koll, er habe sich am Boden mit der linken Hand abgestützt gehabt, als er ge- schossen habe. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nicht auf die Beine des Privatklägers B._____ gezielt, sondern es sei Zufall gewesen, dass die beiden Schüsse den Privatkläger B._____ nahe beieinander getroffen hätten. In der Vor- untersuchung sagte er diesbezüglich sogar aus, dass er auch jemanden am Kopf hätte treffen können. Weiter seien die Schüsse auf Beinhöhe gewesen, da er sel- ber sich in dieser tiefen Position befunden habe. Die Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger B._____ sei frontal vor ihm gestanden, steht im Widerspruch mit der Schusswunde hinten in der Kniekehle des Privatklägers B._____.

g) Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass sich aus der Schilde- rung des Beschuldigten der wahre Grund für die Auseinandersetzung und für die Schussabgabe nicht erkennen lasse (Urk. 73 S. 26). Hierzu ist zu sagen, dass auch aus den Aussagen der übrigen befragten Personen kein nachvollziehbarer Grund für die Auseinandersetzung ersichtlich wird, was für solche und ähnliche Auseinandersetzungen zwischen Gruppen von Jugendlichen bzw. jungen Er- wachsenen im "Ausgang" durchaus nicht untypisch ist, wird doch häufig aufgrund einer vorbestehenden Aggressions- und Gewaltbereitschaft geradezu nach einem noch so nichtigen Grund für eine verbale und dann auch tätliche Auseinanderset- zung gesucht, was auch im vorliegenden Fall so gewesen sein dürfte. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse, d.h. bereits aus den eigenen Aussagen des Be- schuldigten erfolgte durch den Einbezug der Schusswaffe durch den Beschuldig- ten eine Eskalation der bereits vorbestehenden Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und seinen Begleitern einerseits und dem Privatkläger und dessen Gruppe andererseits. Den Angriff auf ihn durch den Privatkläger B._____ und wei- terer Personen beschreibt der Beschuldigte eher pauschal und seine Schilderung weist Diskrepanzen hinsichtlich der Frage der angeblich von der anderen Gruppe verwendeten Messer auf. Ausserdem enthält seine Sachdarstellung Elemente, die jeglicher Lebenserfahrung und Plausibilität widersprechen. So etwa seine anfäng- liche Schilderung, wie er in den Besitz der Pistole gelangte und im Zusammen- hang mit dem erwähnten Telefonat durch den Privatkläger.

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h) Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Konfrontation suchte bzw. eine solche zumindest in Kauf nahm, da es ohne seine Rückkehr zum …- Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keinem weiteren Zusammentreffen mit der anderen Gruppe gekommen wäre. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung dafür hatte, wieso ihn E2._____ im Zu- sammenhang mit der Beschaffung der Pistole zu Unrecht belasten sollte. Schliesslich bestreitet der Beschuldige die Aussagen von E2._____, wonach der Beschuldigte die Pistole zu einem früheren Zeitpunkt für Fr. 900.– gekauft habe und E2._____ vor der Tat beauftragt habe, ihm die Pistole nach D._____ zu brin- gen, nach wie vor (vgl. Urk. 8/3 S. 2 f.; Prot. II S. 13 und S. 16). Die diesbezügli- chen Aussagen des Beschuldigten, E2._____ habe möglicherweise Angst vor ei- ner Strafverfolgung gehabt bzw. gedacht, dass er (der Beschuldigte) die ganze Schuld auf sich nehme als er sich gestellt habe, vermögen nicht zu überzeugen, da sich E2._____ durch seine Aussagen selbst deutlich stärker belastete, als wenn er die Darstellung des Beschuldigten bestätigt hätte.

i) Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat ist festzuhal- ten, dass er durch sein Verhalten klare Hinweise für ein Unrechtsbewusstsein lie- ferte. Nach der Flucht besorgte er sich laut eigener Darstellung neue Kleider. Die alten Kleider entsorgte er bei einer ESSO-Tankstelle in …, "weil ich mich unwohl in den Kleidern fühlte, weil ich wusste, dass etwas passiert war. Ich wollte diese nicht mehr." Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er die Kleider weggeworfen habe, da er sich in diesem Zustand nicht wohl gefühlt habe. Die Kleider seien zudem aufgrund des Hinfallens schmutzig gewesen. Die- se Begründung für die Entsorgung der getragenen und schmutzigen Kleider ist unglaubhaft. Zudem befand sich der Beschuldigte auch nicht in der finanziellen Lage, um schmutzige Kleider einfach wegzuwerfen, statt zu waschen. Ein solches Nachtatverhalten zielte offenkundig darauf ab, Spuren zu verwischen. Im Falle ei- ner selber als berechtigt erachteten Notwehrhandlung wäre solches nicht nötig gewesen. Offensichtlich war er sich seines krassen Fehlverhaltens bewusst und tauchte deshalb unter. Die Mitteilung durch sein "Umfeld" via seinen Rechtsbei- stand am nächsten Tag, wonach der Beschuldigte bereit sei, sich zu stellen, war

- 18 - wohl durch die naheliegende Einsicht motiviert, dass zu viele Leute gesehen hat- ten, dass er geschossen hatte.

j) Als Fazit der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Sachdarstellung stark eingeschränkt ist. Auf seine Darstellung bzw. Bestreitungen und Entlastungsbehauptungen kann deshalb grundsätzlich nicht abgestellt werden.

5. Nachfolgend sind zunächst die Aussagen des Privatklägers B._____ und die objektiven Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen. Danach sind die Aussagen derjenigen Personen zu würdigen, die den jeweiligen Gruppen um den Beschuldigten bzw. um den Privatkläger angehörten. Schliesslich sind die Aussa- gen der übrigen einvernommen Personen zu berücksichtigen, soweit diese über- haupt sachdienlich sind.

6. a) Der Privatkläger B._____ wurde durch die Polizei am 17. Oktober 2011 (Urk. 9/2) und durch die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2011 (Urk. 9/3) befragt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers in diesen Einver- nahmen zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73, S. 28-31).

b) Die Vorinstanz nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen des Privatklägers vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 32 f.). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung.

7. a) Der Privatkläger sei an jenem Abend mit H._____ nach D._____ ge- fahren und habe dort I._____ [Nachname] und J._____ [Nachname] getroffen. Sie hätten eine Runde beim "Grüscht" gemacht. Dort seien ein paar Leute gewesen. Man habe sich gegrüsst und sei weiter gegangen. Eigentlich hätten I._____ und J._____ ins Training gewollt. Dann hätten sie K._____ [Nachname] getroffen. K._____ sei zur anderen Gruppe gegangen. Die Gruppe des Privatklägers habe sich ca. 20 Minuten beim Bahnhof D._____ aufgehalten. Es sei ihnen langweilig geworden und sie hätten beim "Grüscht" vorbeigehen wollen, um zu schauen,

- 19 - was laufe. Sie seien zu viert gewesen, K._____ sei weiter hinten gewesen. Sie seien in Richtung "Grüscht" gelaufen, als sie drei Personen begegnet seien. Sie hätten Blicke ausgetauscht. Er (der Privatkläger B._____) habe gesagt: "Was seid Ihr für Spastis?" Der eine habe ihm gesagt: "Ich zeige Dir, wer ein Spasti ist." Er glaube, dies habe der Beschuldigte gesagt. Auf jeden Fall habe der Beschuldigte gesagt, sie sollten warten. Seine Gruppe habe ihn nicht ernst genommen. Sie seien zum "Grüscht" und hätten dort "gehängt." Sie seien nicht bewaffnet gewe- sen. Keiner habe ein Messer auf sich getragen. Seine Gruppe habe den Beschul- digten nicht bespuckt. J._____ habe aber einen Deospray dabei gehabt. Sie hät- ten sich damit besprüht, als sie zuoberst gewesen seien. Er (der Privatkläger B._____) habe zuerst mit dem Feuerzeug und dem Deo gespielt, indem er das Besprühte angezündet habe. Dann habe er ein wenig in die Luft gesprayt, aber der Wind habe das Gesprayte verweht. Sie hätten sich dann gegenseitig be- sprüht, also jeder sich selber. Nach ca. zehn Minuten Warten seien ca. sieben, acht oder zehn Personen gekommen. Sie hätten nicht gedacht, dass sie zurück- kommen würden, aber dass es eine Prügelei geben würde, wenn sie zurückkä- men. Derjenige, mit welchem er Blickkontakt gehabt habe, sei ca. zehn oder zwanzig Meter von ihm entfernt gewesen, als er auch schon in die Luft geschos- sen habe. Es sei ein Schock für ihn (den Privatkläger B._____) gewesen. Er habe nicht realisiert, was geschehen sei und sei stehen geblieben. Er habe nur noch auf den, der eine Waffe gehabt habe, geschaut (Urk. 9/2 S. 7 f.).

b) Der mit der Waffe habe sich genähert und gefragt, was jetzt sei, "wegen Spasti und so, wer jetzt der Spasti sei." Er habe die Waffe immer noch in der Hand gehabt. Er sei zu J._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er ein Albaner oder Moslem sei. J._____ und der Beschuldigte hätten sich ein wenig von der Gruppe entfernt und miteinander geflüstert. Warum der Beschuldigte mit J._____ gesprochen habe und nicht mit ihm (dem Privatkläger B._____), verstehe er nicht. Irgendwie habe man sich entspannt, der Schock sei nicht mehr so gross gewe- sen. J._____ sei zurückgekommen. Der Privatkläger B._____ habe den Beschul- digten gefragt, was sein Problem sei. Sie seien immer noch zu viert gewesen. K._____ und ihre Kollegen seien eher hinten gewesen. Der Beschuldigte und sei- ne Gruppe seien in Richtung Bahnhof D._____ am Weglaufen gewesen. Seine

- 20 - (des Privatklägers B._____) Gruppe habe noch ein paar Minuten "gehängt" und dann habe er zu seinen Kollegen gesagt: "Jungs, begleitet mich bis zum Bahnhof. Nicht, dass die anderen plötzlich jetzt noch was machen." Sie seien auch in Rich- tung Bahnhof D._____ gegangen, die anderen seien ebenfalls in diese Richtung unterwegs gewesen und hätten beim …-Areal gewartet. Der Privatkläger B._____ habe sich gedacht, die machten nichts, weil es noch andere Leute gehabt habe. Seine Gruppe sei vorbei gegangen. Er habe sich auf den Beschuldigten fokus- siert, weil dieser ja eine Waffe gehabt habe. Er habe das Gefühl gehabt, der Be- schuldigte wolle seine Waffe ziehen, da dieser angefangen habe, "nervös zu tun". Der Beschuldigte habe an seinem Gürtel herumgefingert. Da habe der Privatklä- ger den Beschuldigten an dessen Handgelenken gepackt. Von hinten seien plötz- lich noch Leute gekommen, welche geschubst hätten. "Es flogen einfach Hände in der Gegend rum." Der Beschuldigte sei im Gerangel auf jeden Fall zu Boden gefallen. Der Privatkläger B._____ habe Angst bekommen, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Er habe Distanz haben wollen, "nicht, dass er auf mich schiesst". Er sei zurückgegangen und habe zu ihm (dem Be- schuldigten) gesagt, er solle aufhören, zurückgehen. Der Beschuldigte habe aber die Waffe schon vorne aus dem Hosenbund gezogen. Er habe auf ihn (den Pri- vatkläger B._____) gezielt. Zuerst habe er die silbrige Pistole noch gegen andere Personen gehalten, dann habe er auf ihn (den Privatkläger B._____) gezielt. Er habe auf den Kopf gezielt. Er (der Privatkläger B._____) habe seine Jacke ge- nommen und als Schutz vor den Kopf gehalten. Er habe seine Augen geschlos- sen. Jemand von den Kollegen des Beschuldigten habe gesagt, der Beschuldigte solle schiessen. Dann habe der Beschuldigte geschossen. Der Privatkläger habe bei seinem Knie so ein Streifen gespürt und gedacht, der Beschuldigte schiesse jetzt nicht mehr. Er (der Privatkläger B._____) sei ein bisschen weiter zurück ge- gangen, da habe der Beschuldigte nochmals geschossen, "auf mein Knie und ich verspürte einen Krampf im Knie" (Urk. 9/2 S. 8 f.).

c) Dann seien alle abgehauen und der Privatkläger habe niemanden mehr gesehen. Er sei zurückgehumpelt und habe geschrien, es solle jemand einen Krankenwagen rufen. Im Schock habe er die Nummer nicht mehr gewusst. Dann sei er zu Boden gefallen. Mit einem "G._____" habe er vorher telefoniert, bevor es

- 21 - passiert sei. Es sei um ein Game oder so gegangen. Er habe nicht telefoniert, um weitere Kollegen zu mobilisieren. Wenn er das gemacht hätte, hätte er sicher nicht "G._____" angerufen, sondern Kollegen (Urk. 9/2 S. 10 f.).

d) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2011 bestätigte der Privatkläger seine Aussagen, die er in der polizeilichen Einvernah- me gemacht hatte (Urk. 9/3). In Ergänzung dazu führte er aus, dass der Beschul- digte nach dem Schuss in die Luft die Waffe auf ihn (den Privatkläger), d.h. auf seinen Oberkörper gerichtet habe. Danach habe sich der Beschuldigte mit J._____ unterhalten (Urk. 9/3 S. 5). Dann hätten sich die beiden Gruppen wieder getrennt. Als der Privatkläger mit seinen Begleitern später in Richtung Bahnhof gingen, seien sie am Beschuldigten und dessen Begleiter vorbeigekommen. Der Privatkläger führte dann aus, er sei mit dem Beschuldigten "in Kontakt" gekom- men. Auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, dass ihn der Beschuldigte nach seinem Alter gefragt habe. Darauf habe er jedoch nicht geantwortet. Dann seien sie sich etwas näher gekommen und der Privatkläger habe den Beschuldig- ten mit beiden Händen an den Handgelenken gepackt. Es habe dann ein Durch- einander gegeben und er wisse noch, dass sich andere Leute aus seiner Gruppe dazwischen gedrängt hätten, wohl um sie zu trennen. Er selber sei geschubst worden und der Beschuldigte sei zu Boden gefallen. Dieser sei dann aufgestan- den und habe seine Waffe vorne aus dem Gürtel gezogen. Dann seien alle weg- gerannt, der Privatkläger sei jedoch stehen geblieben. Irgendwer habe dann geru- fen "schiess, schiess", worauf der Beschuldigte zweimal geschossen habe (Urk. 9/3 S. 5). Auf entsprechende Frage schätzte der Privatkläger die Distanz zwi- schen ihm und dem Beschuldigten bei der Schussabgabe auf ca. 10 bis 15 Meter (Urk. 9/3 S. 7).

e) Wie bereits bei den Aussagen des Beschuldigten blieb auch nach der Schilderung der Vorgeschichte durch den Privatkläger unklar, was der eigentliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger war. Einzig die vom Privatkläger eingeräumte verbale Beleidigung durch ihn ("Was seid ihr für 'Spastis'?") sowie ein Art von gegenseitigen "bösen Blicken" scheinen für den Konflikt genügt zu haben. Es blieb ebenfalls unklar, wie und

- 22 - weshalb sich der Privatkläger dem Beschuldigten derart näherte, dass er ihn zu- letzt an den Handgelenken festhalten konnte. Allerdings macht eben gerade diese Schilderung einen gewissen Sinn, zumal davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger dadurch verhindern wollte, dass der Beschuldigte die Pistole aus dem Ho- senbund ziehen würde. Die Schilderung des Privatklägers B._____ zu den Grün- den, weshalb der Beschuldigte zu Boden ging, bleibt lückenhaft ("Es flogen ein- fach Hände in der Gegend rum. A._____ fiel auf jeden Fall zu Boden" [Urk. 9/2 S. 9]; "Es gab dann ein Durcheinander. […] derjenige mit der Waffe […] fiel zu Boden." [Urk. 9/3 S. 5]). Die glaubhafte Schilderung des Privatklägers B._____, wonach er vor allem auf den Beschuldigten geachtet habe, weil dieser eine Waffe gehabt habe, widerspricht allerdings seiner Behauptung, wonach er den Sturz des Beschuldigten und die Gründe dafür nicht gesehen haben will. Die Schussabgabe durch den Beschuldigten wird vom Privatkläger B._____ in seinen Aussagen gleichbleibend, detailliert und damit grundsätzlich glaubhaft beschrieben. Insbe- sondere schilderte der Privatkläger B._____, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schussabgabe keinen Angriff mehr zu befürchten gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Privatkläger vom Beschuldigten entfernt. Zum weiteren Inhalt seiner Aussagen ist festzuhalten, dass der Privatkläger die Vorgänge in durchaus charakteristischer Weise schilderte, wie es von jemandem zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat. Insbesondere schilderte er immer wieder sei- ne eigene psychische Befindlichkeit ("Es war ein Schock, ich realisierte nicht, was geschah, und blieb stehen. Ich schaute nur noch auf den, der eine Waffe hatte" [Urk. 9/2 S. 8]) und beschrieb auch Sachverhaltselemente, die ihn selbst belasten, wie beispielsweise die gegenseitigen bösen Blicke und die verbale Beleidigung durch ihn gegenüber der Personengruppe um den Beschuldigen. Seine Schilde- rungen enthalten auch in sich logische und plausible Elemente, so wenn er z.B. beschrieb, dass er bei einer allfälligen Rückkehr des Beschuldigten und seiner Begleiter mit einer Schlägerei gerechnet habe, mithin dass beide Gruppen eine gewisse Gewaltbereitschaft aufwiesen. Der von ihm erwähnte Schuss in die Luft durch den Beschuldigten erscheint rein von der Situation und der Motivlage her durchaus plausibel, insbesondere mit den begleitenden Worten des Beschuldig- ten, wer jetzt ein "Spasti" sei.

- 23 -

f) Aufgrund der Aussagen des Privatklägers ist die Version des Beschuldig- ten zur Frage, ob er im Zeitpunkt der Schussabgabe von einem Angriff des Pri- vatklägers ausgehen musste, zumindest zweifelhaft. Die Darstellung des Privat- klägers erscheint im Kerngeschehen der Umstände der Schussabgabe konstant, nachvollziehbar und plausibel. Dementsprechend wäre kein unmittelbarer Angriff auf den Beschuldigten im Gang gewesen und auch nicht unmittelbar bevorste- hend. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten bzw. des Privatklägers durch objektive Beweismittel oder Drittaussagen bestätigt oder widerlegt werden können. Im Zentrum der Beweiswürdigung steht die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand bzw. eine solche an- nehmen konnte. Ausserdem geht es um die Frage, ob der Beschuldigte den Vor- satz hatte, mit den Schussabgaben den Privatkläger zu töten bzw. dessen Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm.

8. a) Zu den objektiven Beweismitteln zählen der Spurensicherungsbe- richt des Forensischen Instituts Zürich vom 14. November 2011 (Urk. 16/1), das ärztliche Zeugnis der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

31. Oktober 2011 (Urk. 13/2 und 3), das Ergebnis der Untersuchungen betreffend Drogeneinflüsse des Institutes für Rechtsmedizin vom 15. Dezember 2012 (Urk. 11/1), der Arztbericht betreffend die Verletzungen beim Beschuldigten vom

12. Oktober 2011 (Urk. 11/1) sowie aufgezeichnete Telefon-Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten am Abend des 10. Oktober 2011 (Urk. 17/8).

b) Die Auswertung bzw. Würdigung der genannten objektiven Beweismittel ergeben folgende Erkenntnisse: aa) Bei den am Tatort sichergestellten zwei Hülsen und der Patrone handelt es sich um solche im Kaliber 6.35 Millimeter. Die Hülsenböden der zwei Hülsen und der Patrone weisen die Hülsenbodenprägung "G.F.L. 6.35" (Fiocchi) auf. Beim Projektil, welches dem Privatkläger B._____ aus dem linken Bein operiert wurde, handelt es sich um ein Vollmantelgeschoss im Kaliber 6.35 Millimeter. Das Projektil ist am Heck leicht abgeflacht und weist die Systemmerkmale 6 Fel- der/Züge, Linksdrall und Feldereindruckarbeiten von 1.1 bis 1.2 Millimeter auf. Die am Tatort sichergestellte Patrone weist Entladespuren auf. Die beiden Tathülsen

- 24 - weisen übereinstimmende Verfeuerungsmerkmale mit individuellen Spuren auf. Somit steht beweiskräftig fest, dass die beiden Hülsen in ein und derselben Waffe gezündet wurden (Urk. 16/1 S. 13). Eine Auswertung der Spuren an der Hose des Privatklägers B._____ ergab, dass der Privatkläger B._____ an der Hose einen Streifschuss am linken Hosenbein beim Unterschenkelbereich sowie einen Ein- schuss am linken Hosenbein beim Kniebereich erlitt (Urk. 16/1). Am Tatort konnte die Spurensicherung keine Projektil-Abprallstelle ausfindig machen. Es wurde nur ein Projektil (im Bein des Privatklägers B._____) gefunden (Urk. 16/1 S. 13). Eine Schussdistanzbestimmung konnte aufgrund der fehlenden Tatwaffe nicht erfol- gen. bb) Aus dem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. L._____ und Oberarzt Dr. med. M._____ der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

31. Oktober 2011 geht hervor, dass der Privatkläger B._____ einen Steckschuss im Bereich der linken Kniekehle erlitten hat. Die Kugel scheine kurz oberhalb des Kniegelenkes von der Innenseite eingedrungen zu sein. Sie sei direkt unter der Haut an der Aussenseite des Knies gelegen mit leicht ansteigendem Verlauf. Eine Selbstbeibringung sei durchaus möglich, der aufsteigende Schusskanal spreche allerdings eher dagegen. Die Verletzung sei nicht lebensgefährlich gewesen. Sie habe einen Spitalaufenthalt von drei Tagen notwendig gemacht. Es sei eine not- fallmässige Operation zur Wundreinigung und Entfernung des Projektils sowie zur Kontrolle auf etwaige Nerven- und Gefässverletzungen erfolgt. Grundsätzlich sei eine Aussage über bleibende Schäden noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit werde eine folgen- freie Ausheilung stattfinden. Zusammenfassend lässt sich anhand des ärztlichen Zeugnisses erstellen, dass der Privatkläger B._____ von einem Schuss getroffen wurde. Da der Schuss im Bein des Privatklägers B._____ stecken blieb und das Kaliber 6.35 Millimeter betrug, ist von einer verhältnismässig geringen Durchschlagskraft der verwende- ten Munition auszugehen. Der Schuss in die Kniekehle des Privatklägers B._____ ist ein Indiz dafür, dass sich dieser im Moment der Schussabgabe vom Beschul- digten zumindest teilweise abgewendet hat. Das wiederum spricht dafür, dass

- 25 - durch den Privatkläger im Zeitpunkt dieser Schussabgabe keine Bedrohung aus- ging, was die Sachdarstellung des Privatklägers untermauert. cc) Aufgrund der entsprechenden Untersuchungen standen weder der Be- schuldigte noch der Privatkläger B._____ unter Alkohol bzw. Drogeneinfluss (Urk. 11/4 und Urk. 12/5). dd) Anlässlich der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 11. Oktober 2011, 19.40 Uhr, wurden an zwei Zähnen Abbrüche sowie eine Schwellung des linken Unterlides festgestellt (Urk. 11/1). Die Verlet- zung am Auge ist auch auf dem Foto des Verhaftsrapportes desselben Tages er- sichtlich (Urk. 22/2). Die festgestellte Verletzung ist ein Indiz dafür, dass der Be- schuldigte anlässlich des Vorfalls am Auge verletzt wurde bzw. einen Faustschlag ins Gesicht erhalten hat. Eine vorangegangene Tätlichkeit erscheint denn auch als plausible Ursache für seinen Schusswaffengebrauch. ee) Gemäss Auszug aus dem Handy des Beschuldigten mit der Telefon- nummer … telefonierte dieser am 10. Oktober 2011 im Zeitraum von 16.13 Uhr bis 18.24 Uhr sechs Mal mit E2._____, wobei der Beschuldigte vier dieser Anrufe tätigte und zwei Mal von E2._____ angerufen wurde. Die Telefonanrufe dauerten dabei zwischen einer und 39 Sekunden (Urk. 17/8). Obwohl der Inhalt dieser Ge- spräche nicht aufgezeichnet wurde, stützt die Tatsache, dass der Beschuldigte in telefonischem Kontakt mit E2._____ stand, die Darstellung des Zeugen E2._____, wonach er vom Beschuldigten mit der Waffe nach D._____ bestellt wurde (vgl. unten Ziff. 9 lit. d).

c) Keines der oben gewürdigten objektiven Beweismittel ist geeignet, die Sachdarstellung des Beschuldigten zu stützen, wonach er im Zeitpunkt der Schussgaben angegriffen wurde bzw. mit einem weiteren Angriff hätte rechnen müssen. Zu dieser Frage sind nachfolgend die Aussagen der übrigen Personen, die jeweils den Beschuldigten bzw. den Privatkläger begleiteten, zu würdigen.

9. Bei den als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragten Personen, die der Gruppe des Beschuldigten angehörten, handelt es um N._____, O._____

- 26 - (jüngerer Bruder des Beschuldigten), F._____ und E2._____. Die genannten Zeugen und Auskunftspersonen wurden sowohl polizeilich als auch staatsanwalt- schaftlich einvernommen. Ihre Aussagen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen jeweils umfassend und zutreffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen vorab verwiesen werden (Urk. 73 S. S. 38-57). Wo es notwendig er- scheint, werden ihre Aussagen nachfolgend rekapituliert, ansonsten ihre Deposi- tionen sogleich gewürdigt werden.

a) Der Zeuge N._____ gab an, dass er den Moment der Schussabgabe nicht gesehen habe und bestritt sogar eine Schussabgabe durch den Beschuldigten, welche vom Beschuldigten selbst eingestanden wird. Sein Aussageverhalten vermittelt den starken Eindruck, dass er den Beschuldigten nicht belasten wollte. Weiter konnte N._____ die Waffe beschreiben, obwohl er sie gar nicht gesehen haben will. Völlig unglaubhaft erscheint die Behauptung N._____s, dass man über den Vorfall später nicht gesprochen habe. Er bestätigte indessen die Aussagen des Privatklägers B._____, wonach dieser den Beschuldigten an den Händen in der Nähe des Gurtes festgehalten habe. Soweit N._____ von zwei Personen in der Gruppe des Privatklägers berichtete, welche Messer gezückt haben sollen, widerspricht dies der ursprünglichen Darstellung des Beschuldigten in der Vorun- tersuchung, wonach einzig eine Person ein Messer gezückt habe. Die diesbezüg- liche Darstellung erscheint denn auch wenig glaubhaft, wie auch jene, dass die Waffe vom Privatkläger B._____ gestammt haben soll. Auch wenn N._____ die Sachdarstellung des Beschuldigten in mehreren Punkten bestätigte, so z.B. dass sie durch die andere Gruppe drangsaliert worden seien, bestehen in seiner Schil- derung derart grundlegende Falschaussagen (Schussabgabe durch den Privat- kläger; Beschreibung der Waffe, obwohl diese nicht gesehen) und Lücken in Be- zug auf den Ablauf kurz vor der Schussabgabe sowie die Schussabgabe selbst, dass auf die gesamte Darstellung nicht abgestellt werden kann. N._____ war of- fensichtlich in erster Linie bestrebt, den Beschuldigten möglichst nicht zu belasten (Urk. 10/1 und Urk. 10/2).

- 27 -

b) Die Aussagen des Bruders des Beschuldigten, O._____, vermochte keine relevanten Angaben zum Tathergang zu machen. Seine Depositionen waren ge- prägt vom Bestreben, möglichst gar keine konkreten Angaben zum Sachverhalts- hergang zu machen. So gab er bei der Polizei zu Protokoll, sie hätten irgendwie, "keine Ahnung, mit wem," gestritten, dann habe ihn der Beschuldigte wegge- schickt. Er sei aber trotzdem mitgegangen. Sie hätten gestritten und er habe ei- nen Schuss gehört und sei weggerannt. Sie seien dann zum Zug gerannt. Wer geschossen habe, wisse er nicht (Urk. 10/3 S. 4). Auf die Frage, ob ausser sei- nem Bruder noch andere Personen bewaffnet gewesen seien, antwortet er: "Nein, das weiss ich nicht. Aha, die anderen, die hatten Waffen. (…) Es waren Messer oder so … es war dunkel. Sie, die haben auch Waffen gehabt, aber ich habe die nicht studiert. Irgend etwas hatten die schon dabei." Bei der Staatsanwaltschaft gab er dann zu Protokoll, dass er keine Aussagen machen wolle. Er sei mit Kolle- gen unterwegs gewesen. Er habe sie beim "Grüscht" in D._____ getroffen. Er ha- be dort nichts gemacht. Was dort geschehen sei, wisse er nicht. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, er wisse nicht, wer geschossen habe. Auf der Zugfahrt von D._____ nach … sei nicht gesprochen worden. Auf die Frage, ob er zum Be- schuldigten "Schiess, schiess" gesagt habe, antwortete er, das sage man sicher nicht zum Bruder. Das sei doch logisch. Er wolle sicher nicht, das sein Bruder ins Gefängnis komme (Urk. 10/4 S. 1 ff.). Die Aussagen von O._____ tragen nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei. Jedenfalls vermögen seine Angaben die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu stützen.

c) Die Auskunftsperson F._____ bezeichnete in der Einvernahme vom

3. November 2011 bei der Polizei und in derjenigen vom 18. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten als guten, ja eigentlich als seinen besten Kollegen (Urk. 10/17 S. 1 ff.; Urk. 10/18 S. 2 ff.). Er schilderte die Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, indem er die Initiati- ve bzw. die Aggression ausschliesslich vom Privatkläger ausgehend darstellte. Bei einer ersten Begegnung habe der Privatkläger die Gruppe mit F._____ und dem Beschuldigten angepöbelt indem er gesagt habe: "Hey, Michis oder so." Beim hinunterlaufen habe einer gesagt: "Ich bringe einen, der euch alle schlägt." An der …-strasse hätten sich die Gruppen wieder getroffen. Dann habe derjenige,

- 28 - der später verletzt worden sei, gesagt: "Hey Gangsters." Sie hätten sich umge- dreht, um zu sehen, wer das gesagt habe. Der Privatkläger B._____ habe ange- fangen zu lachen und gesagt: "Seid ihr Gangsters oder was?" Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er sei einer, weshalb er das wissen wolle. Der andere habe gesagt: "Ich bringe euch alle um, kommt alle her." Er sei ganz nahe an den Be- schuldigten herangekommen und habe ihn am Unterarm festgehalten. Wieder habe der Privatkläger gesagt: "Ich bringe dich um." Die Begleiter des Mannes hät- ten Messer und Schlagstöcke hervorgenommen. Der Mann, der später verletzt worden sei, habe mit einer Hand an seiner (eigenen) Bauchgegend herumgegrif- fen. Plötzlich habe er dem Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. "Dann hörte ich einen Schuss. Aus lauter Angst bin ich davongerannt. Es war nicht zu sehen, wer geschossen hatte." Der andere habe ja auch gesagt: "Ich bringe euch um." Sie seien alle auf den Zug gerannt, der im Bahnhof D._____ ge- standen sei. Sie seien mit dem Zug nach … gefahren. "Wie sich herausstellte, hatte A._____ geschossen." Die Gruppe mit dem Verletzten sei ihnen nachge- rannt. Es sei schon dunkel gewesen, man habe sie nicht erkennen können. Er (F._____) habe einfach gesehen, dass zwei Personen ein Messer hervorgenom- men hätten und eine Person einen Schlagstock. Der Beschuldigte sei mit ihnen auf den Zug gerannt. Er habe ein blaues Auge gehabt, aber sonst keine Verlet- zungen. Die Beschreibung des Vorfalles durch F._____ beinhaltet eine sehr einseiti- ge und teilweise stark übertriebene Schilderung der Abläufe. Er übertrifft diesbe- züglich sogar die Darstellung des Beschuldigten selber, indem er als einziger der Zeugen Todesdrohungen durch den Privatkläger behauptete und geltend machte, dass die andere Gruppe "Messer und Schlagstöcke" hervorgenommen hätten. Er nannte nur einen Schuss, obwohl der Beschuldigte selber zugab, mindestens zweimal geschossen zu haben. Aufgrund der offensichtlichen Übertreibungen und selbst gegenüber der Sachdarstellung des Beschuldigten wie auch der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen dramatisierenden Sachdarstellung, kann für die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen von F._____ nicht abgestellt werden.

- 29 -

d) E2._____ wurde zunächst als Beschuldigter am 2. November 2011 poli- zeilich (Urk. 10/23) und am 3. November 2011 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 10/24). Schliesslich wurde er am 24. Mai 2012 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 10/25). aa) Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt schon seit einigen Tagen bei E2._____, da der Beschuldigte durch seinen Vater "hinausgeschmissen" worden sei. Die beiden kannten sich gemäss übereinstimmenden Aussagen jedoch erst seit einigen Wochen. E2._____ beschrieb bei seinen Aussagen zahlreiche Sach- verhaltselemente, welche vom Beschuldigten geschildert worden waren. So be- schrieb er, dass der Beschuldigte mit der Faust aufs Auge geschlagen worden und dadurch zu Boden gefallen sei. Sehr plastisch beschrieb er, wie beide Grup- pen den Streit suchten und aufeinander losgingen. Insbesondere beschrieb er auch mehrere Sachverhaltselemente, die vom Privatkläger B._____ und von Per- sonen in dessen Gruppe geschildert worden waren. Letztlich beschrieb er den gesamten Tatablauf im Kern widerspruchsfrei und sehr glaubhaft. Weiter werden die Aussagen von E2._____ durch objektive Beweismittel gestützt. So schilderte E2._____, der Beschuldigte habe die Waffe durchgeladen und etwas habe ge- klemmt. Das Teil, das sich oben an der Waffe befinde und das man hin und her bewegen könne, sei hinten geblieben. Damit meinte er offensichtlich den Schlit- ten, der für eine Schussabgabe in der vorderen Position eingerastet sein muss. Der Beschuldigte habe versucht, dieses Teil immer wieder nach vorne zu schie- ben. Diese Schilderung wird gestützt vom Umstand, dass am Tatort neben zwei Hülsen auch eine Patrone im Kaliber 6.35 Millimeter sichergestellt werden konnte. Die betreffende Aussage von E2._____, der diese Beobachtung als einziger der Aussagenden schilderte, ist deshalb sehr glaubhaft. E2._____ erwähnte zudem die Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und ihm, bevor ihm die nach- träglichen Verbindungsdaten vorgehalten wurden (Urk. 10/23 S. 9). Zwar irrte sich E2._____ gemäss der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten bei der Zeitangabe um rund zwei Stunden, trotzdem lässt sich dadurch erstellen, dass ein telefonischer Kontakt zwischen den beiden bestand, was die Aussagen von E2._____ stützt.

- 30 - bb) Aufgrund der Aussagen von E2._____ wurde die bis dahin vom Be- schuldigten geltend gemachte Version über die Erlangung der Pistole widerlegt. E2._____ sagte aus, er habe die Waffe nach D._____ gebracht, weil sie der Be- schuldigte unbedingt haben wollte. Sie hätten sich an jenem Abend zunächst bei ihm (E2._____) zu Hause, also an der P._____-strasse …, aufgehalten. Die Waf- fe gehöre dem Beschuldigten, sie habe sich in seinem Zimmer an der P._____- strasse befunden. Der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt, wo er sie finde. "Er sagte, dass er sein Spielzeug brauchen würde. Ich habe schon verstanden, was er damit meint." Er (E2._____) habe die Waffe geholt, sie sei im Zimmer in einer Schublade gewesen. Er habe sie bei sich hinten in den Hosenbund ge- steckt, dann sei er nach D._____ gefahren. Die Waffe habe der Beschuldigte die ganze Zeit, während er bei ihm (E2._____) gewohnt habe, in seinem Zimmer ge- habt. Der Beschuldigte habe sie ihm vorgängig gezeigt. "Wissen Sie, ich mache mir Gedanken, weil ich A._____ die Waffe gebracht habe. Aber A._____ hat es ja mit Reden versucht. Ich habe mit dieser Waffe eigentlich nichts zu tun haben wol- len." Die Waffe sei geladen gewesen. Er (E2._____) habe das Magazin heraus- genommen und gesehen, dass es voll gewesen sei. Es seien so zwischen sechs oder acht Patronen drin gewesen. Er wisse nicht, ob im Lauf eine Patrone gewe- sen sei. Er wisse nicht, wie man das sehe. Er habe dem Beschuldigten die Waffe gegeben, als sie in Richtung "Grüscht" gegangen seien. Als er dort angekommen sei, habe der Beschuldigte mit einem Kollegen von der Geschädigtenseite ge- sprochen. "Wir wollten das ganz friedlich lösen, einfach mit Reden." Aber derjeni- ge, der niedergeschossen wurde, habe das nicht einsehen wollen und weiter pro- voziert. Nachher, irgendwie, sei das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Kollegen des Angeschossenen beendet gewesen. Sie seien zurück in Rich- tung Bahnhof D._____ gegangen (Urk. 10/23 S. 5 f.). cc) Nachher seien die Kollegen des Angeschossenen und er der Gruppe des Beschuldigten nachgerannt. Derjenige, der später angeschossen worden sei, habe den Beschuldigten gepackt. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle ihn los- lassen. "Nachher ist es schon eskaliert, es flogen Schläge, ich zog jemanden weg und in der Zeit fielen Schüsse durch A._____." Der Privatkläger B._____ habe dem Beschuldigten direkt aufs Auge geschlagen, deshalb sei es zur Schiesserei

- 31 - gekommen. "Ich weiss nur noch, dass A._____ zu Boden gefallen ist und ich ei- nen Burschen weggeschubst habe. Dann habe ich die Schüsse gehört. Es ist al- les sehr schnell gegangen." Er habe gesehen, wie der Beschuldigte geschossen habe. Der Beschuldigte habe mit einer silbrigen Waffe geschossen. Sie sei klein gewesen. Er habe nicht gesehen, dass ausser dem Beschuldigten noch jemand bewaffnet gewesen sei. "A._____ hat mir nichts dergleichen erzählt." (Urk. 10/23 S. 6). dd) Im Gegensatz zum Beschuldigten und zu den Aussagen der übrigen Mitglieder der Gruppe des Beschuldigten beschrieb E2._____ den Warnschuss des Beschuldigten in die Luft (Urk. 10/24 S. 10). Er schilderte diese Situation in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2011: Auf dem Weg vom Bahnhof zum "Grüscht", nachdem er dem Beschuldigten die Waffe überge- ben gehabt habe, habe der Beschuldigte sie zuerst in den Hosenbund, vorne oder hinten, eingesteckt. Nach drei oder vier Metern habe er die Waffe wieder hervor- genommen. Er habe etwas an der Waffe manipuliert, aber nichts dabei gesagt. "Ich denke, er hat sie durchgeladen und etwas hat geklemmt." Das Teil, das sich oben an der Waffe befinde und das man hin und her bewegen könne, sei hinten geblieben. Der Beschuldigte habe versucht, dieses Teil immer wieder nach vorne zu schieben. Sie seien bis zu den ersten Sitzbänken gegangen. Die andere Grup- pe sei bei einer der ersten Sitzbänke gesessen. Der Beschuldigte habe dann der anderen Gruppe zugeschrien: "Jetzt seht ihr dann, wer der grösste Spasti ist!" Er habe dann einmal mit der Waffe in die Luft geschossen. Er habe die Waffe mit gestrecktem Arm in die Höhe gehalten. Der Beschuldigte sei dann auf eine Per- son der anderen Gruppe zugegangen, es sei ein Kleinerer gewesen. Es habe sich nicht um den späteren Geschädigten gehandelt. Er (E2._____) sei ca. zwei bis drei Meter von ihnen entfernt gewesen. Der Beschuldigte habe gefragt, ob der andere und der Privatkläger B._____ Moslems seien. Der andere habe dies be- jaht. Der Beschuldigte habe dann gesagt: "Ok, dann bleibt's bei dem." Die Gruppe des Beschuldigten sei dann etwa bis zum "roten Kunstwerk" gelaufen. ee) Aus seiner Schilderung der Schussabgabe durch den Beschuldigten geht hervor, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand geschossen habe, wobei

- 32 - er nur auf den Privatkläger B._____ gezielt habe. Der Abstand zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger habe zwischen zehn und 15 Meter betragen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass nach Darstellung von E2._____ die Grup- pe des Privatklägers B._____ keine Waffen dabei hatte und dass nach dem Faustschlag keine unmittelbare Bedrohung des Beschuldigten bestand. Insbe- sondere habe sich der Privatkläger B._____ bereits mehrere Meter vom Beschul- digten entfernt befunden, als dieser auf ihn geschossen habe. Die Schussdistanz schätzte E2._____ auf 15 bis 20 Meter (Urk. 10/24 S. 11). Als E2._____ in der Einvernahme durch die Staatsanwältin aufgefordert wurde, die ungefähre Distanz zu zeigen, bezeichnete E2._____ eine Distanz, welche 7.95 Meter ausmachte (Urk. 10/24 S. 11 und Urk. 10/25 mit Aktennotiz im Anhang). Dabei ist es durch- aus nachvollziehbar, dass es einfacher ist, eine Distanz bildlich einzuschätzen, als abstrakt eine Distanz in Metern zu schätzen. Es ist deshalb gestützt auf das bildliche Aufzeigen von E2._____ und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 8) von einer Schussdistanz von ca. acht Metern auszugehen. Eine teilweise Bestätigung erhalten E2._____s Aussagen denn auch durch das Aussa- geverhalten des Beschuldigten. Dieser bestätigte erst auf Vorhalt von E2._____s Aussagen, dass er die Waffe von E2._____ übernommen habe. An der Version mit dem angeblichen E1._____ konnte er nicht mehr festhalten. Allerdings bestritt der Beschuldigte nach wie vor, dass er E2._____ angewiesen habe, ihm die Pis- tole nach D._____ zu bringen. Die diesbezügliche Schilderung durch E2._____ ist jedoch sehr glaubhaft, zumal sie im Gegensatz zur Version des Beschuldigten plausibel und folgerichtig erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund der Tele- fonate zwischen ihm und E2._____ kurz vor der Tat. Ausserdem belastet sich E2._____ mit seiner Sachdarstellung selber, was ihm auch als juristischer Laie durchaus bewusst war (vgl. Urk. 10/24 S. 14). ff) Zusammenfassend erscheinen die Aussagen E2._____s glaubhaft und realitätsnah geschildert. Sie sprechen aufgrund der Beschreibung der Situation bei der Schussabgabe, insbesondere betreffend die Distanzangaben, gegen die Behauptung des Beschuldigten, wonach eine echte oder vermeintliche Notwehrsi- tuation bestanden habe. Die Sachdarstellung von E2._____ findet denn auch ihre Bestätigung in den Aussagen der Gruppe des Privatklägers, wobei zu beachten

- 33 - ist, dass diese ihrerseits offenkundig bemüht waren, den Tatablauf in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Auf ihre Aussagen ist nachfolgend näher einzu- gehen.

10. Bei den als Zeugen befragten Personen, die der Gruppe des Privatklä- gers angehörten, handelt es um J._____, I._____ und H._____. Die genannten Zeugen wurden sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich einvernommen. Ihre Aussagen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen jeweils umfassend und zu- treffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen vorab ver- wiesen werden (Urk. 73 S. S. 59-74). Wo es notwendig erscheint, werden ihre Aussagen nachfolgend rekapituliert, ansonsten ihre Depositionen sogleich gewür- digt werden.

a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2011 erklärte J._____, er habe nach D._____ ins Fitness gehen wollen. I._____ habe ihn be- gleitet. Sie hätten B._____ am Bahnhof getroffen. Er (J._____) sei mit dem Pri- vatkläger B._____, I._____ und H._____ rauchen gegangen. Sie seien nachher alle vier zum "Grüscht" gegangen. Unterwegs seien sie dem Beschuldigten und zwei anderen Typen begegnet. Sie seien in Richtung "Grüscht" weitergegangen. Sie hätten sich alle gegenseitig angeschaut. "Es war nicht freundschaftlich, aber mir war das egal, ich ging einfach weiter." Der Privatkläger B._____ und der Be- schuldigte hätten sich angeschaut und etwas gesagt. Er (J._____) wisse nicht was, er verstehe die Sprache nicht. Der Beschuldigte habe ihnen gesagt, sie soll- ten warten. Er (J._____) habe das nicht ernst genommen. aa) Kurze Zeit später sei der Beschuldigte wieder mit fünf oder sechs Leuten gekommen. Er habe in die Luft geschossen. "Sie kamen einfach, ohne etwas zu sagen und A._____ schoss in die Luft." Er habe das zuerst gar nicht realisiert und gemeint, es handle sich um eine Rakete. Als der Beschuldigte näher gekommen sei und er (J._____) die Waffe gesehen habe, "irgend so eine silbrige Waffe, so eine kleine," sei er unter Schock gestanden und habe nicht gewusst, was tun (Urk. 10/5 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe gefragt: "Was isch jetzt los?" Dann sei der Privatkläger B._____ zum Beschuldigten gegangen und habe mit ihm gespro-

- 34 - chen. Nachher habe ihn der Beschuldigte zu sich gerufen und mit ihm gespro- chen. Der Beschuldigte habe ihn (J._____) gefragt, ob sie ein Problem hätten. Er (J._____) habe Angst bekommen. Er könne das Gefühl nicht beschreiben. Er ha- be dann zum Beschuldigten gesagt, dass er kein Problem mit ihm hätte und das, was zwischen ihm und dem Privatkläger B._____ sei, das sei unnötig. Sie hätten Abstand genommen. Nachher seien er und I._____ wieder zurück und am …- Gebäude vorbei. Der Privatkläger B._____ und H._____ hätten nach Hause ge- hen wollen. Der Beschuldigte sei weg gegangen und sie auch und dann sei es zu diesem Zusammentreffen gekommen. Die anderen seien sieben gewesen und sie (die Gruppe des Privatklägers B._____) vier. Sie seien ganz sicher nur zu viert gewesen. "Es gab eine Schupferei zwischen A._____ (dem Beschuldigten) und B._____ (dem Privatkläger). Dann ist A._____ zu Boden gefallen, so wie ich mich erinnern kann. Dann zog A._____ die Waffe, von vorne, bei seinem Bauch. Er zielte auf B._____. Er nahm die Waffe hervor, schaute um sich, auf uns, seine Kollegen waren alle so verteilt. Als er die Waffe gezogen hat, bekamen wir Angst. Dann schoss er, aber zwei Mal. Ich habe es einfach nicht realisiert. Ich war in ei- nem anderen Zustand." Der Beschuldigte habe nicht um sich geschossen, er ha- be auf den Privatkläger B._____ gezielt. Dann habe der Beschuldigte zwei Mal geschossen. Er habe auf den Körper gezielt und geschossen. Ausser dem Be- schuldigten sei niemand bewaffnet gewesen. Seine Gruppe sei nicht bewaffnet gewesen (Urk 10/5 S. 7). bb) Als Zeuge schilderte J._____ am 26. Januar 2012 bei der Staatsanwalt- schaft die Vorgeschichte bis zum Schuss in die Luft analog zu seinen Aussagen bei der Polizei. Er habe einen Ton gehört. Dann sei der Beschuldigte mit ca. fünf bis sechs Personen gekommen. Zuerst habe er (J._____) nicht gewusst, was das für ein Ton gewesen sei. Er habe zunächst gedacht, das sei eine Rakete oder so gewesen. Sie seien etwas eingeschüchtert gewesen und hätten Abstand genom- men. Als er mit dem Beschuldigten gesprochen habe, hätten die anderen gese- hen, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Zwei bis drei Minuten später sei die Gruppe des Beschuldigten in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Sie hätten dann die Gruppe des Beschuldigten zwischen dem "Grüscht" und dem Bahnhof D._____ wieder getroffen. "A._____ und B._____ hatten dann wieder etwas. Sie

- 35 - hatten so etwas wie: 'Was isch?' gesagt und sich geschupft." Der Beschuldigte sei nach hinten auf den Rücken gefallen, weil der Privatkläger B._____ ihn geschubst habe. Der Privatkläger B._____ sei "schon etwas grösser" als der Beschuldigte. Dann habe der Beschuldigte eine Waffe vorne aus dem Hosenbund herausge- nommen und habe geschossen. Während dem Aufstehen habe er die Waffe ge- zogen. Er habe gezielt, dann habe ihm irgendein Kollege gesagt: "Schiess." Das habe er (J._____) gehört. "Dann ist es halt passiert". Er habe auf den Privatkläger B._____ gezielt, sein Arm sei gestreckt gewesen. In welcher Hand er die Waffe gehalten habe, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte sei beim Zielen gestanden, er wisse aber nicht genau, wie der Beschuldigte gestanden sei. Die Distanz zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ habe ca. fünf Meter be- tragen. Der Beschuldigte habe zweimal geschossen. Insgesamt habe er drei Mal geschossen. Keiner aus der einen Gruppe habe jemanden aus der anderen Gruppe bedroht. Der Privatkläger B._____ habe den Beschuldigten nicht ge- schlagen. Es sei eine gegenseitige Schubserei gewesen. Der Beschuldigte habe zu Beginn der Auseinandersetzung kein blaues Auge gehabt. Keiner aus der Gruppe des Privatklägers B._____ habe ein Messer dabei gehabt (Urk. 10/6 S. 3 ff.). Bei J._____ handelt es sich um ein Mitglied aus der Gruppe des Privatklä- gers B._____. Er machte spontan Angaben zu seinen jeweiligen Emotionen und Gefühlen, weshalb seine Schilderungen den Eindruck von tatsächlich erlebten Vorgängen vermitteln. Seine Darstellung deckt sich weitgehend mit jenen des Pri- vatklägers B._____. J._____ bestätigte dessen Aussagen, wonach es aufgrund böser Blicke beim ersten Treffen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekom- men sei und der Beschuldigte seiner Gruppe zugerufen habe, sie sollten warten. Auch die Aussagen von J._____ geben keinen Aufschluss darüber, wieso es zu einer tätlichen Auseinandersetzung der Gruppen bzw. zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger B._____ kam. Unklar bleibt auch, weshalb der Beschul- digte zu Boden fiel. Sie untermauern hingegen den Tatablauf, wie ihn E2._____ beschrieb. Der Beschuldigte schoss auch nach dieser Darstellung nicht aus einer Notwehrsituation heraus.

- 36 -

b) Nach Schilderung der Vorgeschichte, die mit der Schilderung von J._____ übereinstimmt, beschrieb I._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Okto- ber 2011, wie der Beschuldigte nach der erneuten Begegnung der beiden Grup- pen sofort in die Luft geschossen habe. aa) Der Beschuldigte habe ihnen, d.h. der Gruppe um den Privatkläger B._____, Angst machen wollen und gesagt: "Wer ist jetzt ein Spasti? oder so ähn- lich." (Urk. 10/7 S. 6). J._____ habe vorgeschlagen, der Beschuldigte und der Pri- vatläger sollten von Mann zu Mann kämpfen, was der Beschuldigte abgelehnt ha- be. Es habe dann einen Wortwechsel gegeben und alle seien in Richtung Bahn- hof bzw. …-Areal gegangen. Der Privatkläger habe mit dem Beschuldigten spre- chen wollen, wegen seiner Waffe. Die beiden hätten miteinander gestritten, ei- nander aggressiv angeschrien. Der Beschuldigte habe seine Leibchen hochgezo- gen und die Pistole gezeigt. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten die Waffe wegnehmen wollen. Er habe sie aus der Hand reissen oder aus der Hose ziehen wollen (Urk.10/7 S. 7). Der Beschuldigte habe dann auf den Privatkläger B._____ gezielt und einer von der Gruppe des Beschuldigten habe die ganze Zeit gesagt: "Schiess, schiess." Der Beschuldigte habe auf den Privatkläger B._____ ge- schossen. Der Beschuldigte sei ein wenig zurück, habe gezielt, zuerst auch auf die Gruppe des Privatklägers, dann auf B._____ selber und habe dann geschos- sen. Er habe den Privatkläger am linken Bein getroffen, weshalb dieser gehum- pelt habe. Alle seien ein wenig geschockt gewesen. Dann seien die anderen mit dem Zug abgehauen (Urk. 10/7 S. 7 f.). bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2012 be- stätigte er seine früheren Aussagen bei der Polizei betreffend den Ablauf der Ge- schehnisse bis zur ersten Schussabgabe in die Luft. Danach schilderte er noch- mals konkret die Situation bei der Schussabgabe gegen den Privatkläger. Nach- dem die beiden Kontrahenten zunächst eine nur verbale Auseinandersetzung ge- führt hätten, sei die Gruppe des Beschuldigten weggegangen. Die Gruppe des Privatklägers habe dann auch in Richtung Bahnhof D._____ gehen müssen. Auf dem Weg dorthin habe es zwischen den beiden Gruppen wieder einen Wort- wechsel gegeben, es seien wohl irgendwelche Beleidigungen zwischen dem Pri-

- 37 - vatkläger B._____ und den anderen gefallen. Die andere Gruppe sei dann stehen geblieben. Der Privatkläger B._____ habe dann ihn (gemeint: den Beschuldigten) geschubst oder so. Dann habe der Beschuldigte vorne aus seinem Hosenbund eine Waffe gezogen und irgendeiner habe gesagt: "Schiess, schiess". Dann habe der Beschuldigte geschossen. Der Beschuldigte habe nachgeladen, nachdem er das erste Mal auf den Privatkläger geschossen hatte. Es sei eine kleine Waffe gewesen. Der Abstand bei der Schussabgabe sei ca. drei Meter gewesen. Der Beschuldigte habe ungefähr dreimal geschossen. Er habe geschossen, nachge- laden, geschossen, nachgeladen und geschossen. Er (I._____) habe gesehen, dass der Privatkläger zwei Mal getroffen worden sei. Einmal sei er am linken Knie, seitlich hinten, getroffen worden und am linken Oberschenkel habe er auch noch etwas aufgerissen gehabt. "Vielleicht war dies ein Streifschuss." Die Schüsse sei- en unmittelbar nacheinander abgegeben worden. Der Beschuldigte habe dabei immer auf den Privatkläger B._____ gezielt. Er wisse nicht, weshalb der Beschul- digte die Waffe gezogen und geschossen habe (Urk. 10/8 S. 4 ff.). Der Privatklä- ger B._____ habe auf dem Weg zum Bahnhof, bevor es zur dritten Begegnung gekommen sei, telefoniert. Er (I._____) wisse nicht, mit wem (Urk. 10/8 S 10 f.). cc) Nach seinen glaubhaften Schilderungen, welche sich im Wesentlichen in den von beiden Kontrahenten geschilderten Ablauf einfügen, standen sich beide Gruppen feindselig gegenüber. Es kam zu einer ersten Auseinandersetzung, bei welcher man sich böse anschaute bzw. gegenseitig provozierte. In der Folge ging der Beschuldigte weg und erlangte eine Pistole, während die Gruppe des Privat- klägers B._____ wartete und bei einer allfälligen Rückkehr des Beschuldigten mit einer Schlägerei rechnete. Die Schilderung von I._____ stimmt mit jener des Be- schuldigten überein, wonach man den Beschuldigten im Rahmen des zweiten Kontakts fragte, ob er "eins gegen eins" bzw. einen Zweikampf wolle. In der Folge kam es später zu einer dritten Auseinandersetzung, anlässlich welcher der Privat- kläger B._____ gegen den Beschuldigen tätlich wurde, wodurch dieser auf den Boden fiel und in der Folge auf den Privatkläger B._____ schoss. Dass der Be- schuldigte zwischen den Schüssen nachgeladen habe, erscheint indessen unrich- tig, handelte es sich doch ohne Zweifel um eine Selbstladepistole. Manipulationen zur Behebung einer Ladestörung sind zwar für die Phase vor dem Schuss in die

- 38 - Luft bezeugt (vgl. Aussagen von E2._____ in Urk. 10/24 S. 11 f.), erscheinen für die Phase der Schussabgaben gegen den Privatkläger hingegen nicht glaubhaft und wurden auch vom Beschuldigten selber nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass I._____ fälschlicherweise glaubte, es sei für jede Schussabga- be ein Nachladen nötig. Die Aussagen des Zeugen I._____ sprechen jedenfalls nicht für die Sach- darstellung des Beschuldigten, wonach durch die Mitglieder der anderen Gruppe eines oder mehrere Messer gezückt worden seien oder der Beschuldigte sich sonst wie in einer Situation befunden hätte, in welcher er einen (weiteren) Angriff gewärtigen musste.

c) H._____ wurde am 30. November 2011 polizeilich befragt (Urk. 10/13) und am 15. März 2012 als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 10/14). aa) H._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er beim Privatkläger B._____, der ein Cousin von ihm sei, übernachtet habe. Sie seien dann zusam- men hinausgegangen und hätten in D._____ beim Bahnhof J._____ und I._____ getroffen. Sie seien alle zum "Grüscht" gegangen. Später habe er den Privatklä- ger und Beschuldigten gesehen, die zusammen gesprochen hätten. Nachher sei der Beschuldigte mit seiner Gruppe etwas zurückgegangen. H._____ habe ge- hört, dass der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt habe: "Wart, wart." Dann sei der Beschuldigte mit seinen Kollegen Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Nach ein paar Minuten sei der Beschuldigte mit mehreren Personen zurückgekommen. Er habe dann vorne aus dem Hosenbund eine Waffe gezogen und damit in die Luft geschossen. Nachher habe der Beschuldigte auf den Privatkläger aus naher Distanz gezielt, wobei der Arm des Beschuldigten richtig gestreckt gewesen sei und die Waffe im Licht geglänzt habe (Urk. 10/13 S. 5). Nachher sei der Beschul- digte zu J._____ und habe mit ihm irgend etwas geredet. Er (H._____) wisse nicht, worüber. Der Beschuldigte sei dann mit seiner Gruppe ein wenig zurück gegangen. Der Beschuldigte sei dann wieder zum Privatkläger B._____ gegan- gen. Dieser habe den Beschuldigten irgendwie halten wollen, er habe dessen Hände festhalten wollen. Man habe im Gesicht des Privatklägers B._____ sehen können, dass er Angst gehabt habe. Der Beschuldigte habe "so richtig böse

- 39 - dreingeschaut." In diesem Zeitpunkt sei die Waffe wieder vorne im Hosenbund des Beschuldigten gewesen, aber nicht so ganz drin. Man habe sie sehen können "und die Waffe war wie bereit." Er (H._____) habe gar nicht mehr schauen kön- nen. Er sei nach hinten und ein wenig rechts des Privatklägers B._____ in Rich- tung des alten Gebäudes gerannt. "Ich hatte Angst. Es war eine echte Waffe." Von ihnen (der Gruppe des Privatklägers B._____) habe niemand eine Waffe da- bei gehabt. Aus grosser Distanz habe er (H._____) gesehen, dass der Beschul- digte am Boden gelegen sei und wie er wieder aufgestanden sei. Der Beschuldig- te habe die Waffe gezogen und auf den Privatkläger B._____ gezielt. Jemand ne- ben ihm habe geschrien: "Schüss, schüss, schüss." Das erste Mal, als der Be- schuldigte geschossen habe, habe der Zeuge gehört, wie der Beschuldigte eine Stange getroffen hatte, es habe "ding" gemacht. Nach dem zweiten Mal habe er seinen Cousin humpeln gesehen. Der Zeuge habe zwei oder drei Schüsse gehört. Alles sei ganz schnell passiert und plötzlich seien alle weg gewesen (Urk. 10/13 S. 6). Als der Beschuldigte am Gehen gewesen sei, habe er immer noch gezielt und sei nachher weggerannt in Richtung Bahnhof D._____ …, dann Richtung … (Urk. 10/13 S. 7). bb) Als Zeuge bestätigte H._____ seine früheren Aussagen bei der Polizei, wobei er präzisierte, dass er und der Privatkläger B._____ gute Kollegen seien. Er bezeichne den Privatkläger deshalb als seinen Cousin, obwohl sie nicht verwandt seien (Urk. 10/14 S. 2). Ausserdem führte er nun aus, dass er sich nach der ers- ten Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zurückgezo- gen habe, falls etwas passieren würde. Beide seien aggressiv gewesen und hät- ten einander böse Blicke zugeworfen (Urk. 10/14 S. 4). Von dem Gespräch zwi- schen dem Beschuldigten und einem Kollegen des Privatklägers bei der ersten Begegnung der Gruppen unten beim "Grüscht" habe er nichts mitbekommen. Da- nach sei der Beschuldigte in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Dann sei er mit seinen Kollegen zurückgekommen. Dann habe er nur noch die Waffe gehört. Es habe einfach "Bäng" gemacht. Als der Zeuge den Knall gehört habe, habe er weggeschaut und sei weggerannt. Er habe nur den Rücken des Privatklägers B._____ und seiner Kollegen gesehen. Was der Grund für dieses "Bäng" gewe- sen sei, wisse er nicht. Er denke, dass der Beschuldigte damit dem Privatkläger

- 40 - B._____ Angst habe machen wollen. Der Beschuldigte habe seinen Arm in die Höhe gestreckt und in die Luft geschossen. Er habe ganz am Anfang, als er und seine Gruppe wieder zurückgekommen seien, eine Waffe vorne beim Gurt her- vorgenommen und damit in die Luft geschossen. Danach sei die Gruppe des Be- schuldigten wieder in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Der Privatkläger B._____ und einige seiner Gruppe seien der Gruppe des Beschuldigten hinterher gegangen. Der Zeuge H._____ sei mit Abstand hinter der Gruppe des Privatklä- gers B._____ gelaufen. Er habe dann gesehen, wie der Privatkläger den Be- schuldigten gehalten und geschubst habe. Wie er das genau gemacht habe, wis- se er nicht. Er habe einfach gesehen, dass der Beschuldigte am Boden lag. Der Beschuldigte sei so umgefallen, wie wenn man geschubst werde. Er habe sich kurz mit einem Arm am Boden abgestützt und sei sogleich wieder aufgestanden. Er sei sicher nicht flach auf dem Boden gelegen, denn sonst hätte er nicht so schnell wieder aufstehen können. Dann habe er (H._____) drei Schüsse gehört. Der Beschuldigte sei wieder aufgestanden und habe geschossen. Der Beschul- digte habe etwas gewartet, auf den Privatkläger B._____ gezielt und mit gestreck- tem Arm geschossen. Dann sei nichts passiert. Dann habe er nochmals geschos- sen. Bei diesem Schuss habe er (H._____) den Klang einer Stange gehört. Es habe so getönt, wie wenn man einen Stein auf eine Stange werfen würde. Es ha- be 'ting' gemacht. Danach habe er ein drittes Mal geschossen und den Privatklä- ger getroffen (Urk. 10/14 S. 5 ff.). Der Beschuldigte habe ca. auf Brusthöhe des Privatklägers B._____ gezielt und sei dabei gestanden. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte beim Aufstehen gewesen sei, erklärte H._____: "Nein, das geht gar nicht. Er stand und war bereit." Der Abstand des Beschuldigten zum Privatkläger B._____ habe ca. fünf bis sechs Meter betragen. Nach den Schüssen sei die ganze Gruppe des Beschuldigten weggerannt in Richtung Bahnhof D._____ (Urk. 10/14 S. 8). Auf den Hinweis, er habe in der ersten polizeilichen Einvernahme von zwei Schüssen gesprochen, erklärte der Zeuge H._____: "Vielleicht habe ich es dort falsch gesagt. Ich bin mir aber heute sicher, dass es drei Schüsse waren. Zuerst der erste Schuss, dann die Stange, dann der dritte Schuss." (Urk. 10/14 S. 13).

- 41 - cc) Die Aussagen des Zeugen H._____ wirken authentisch. Er beschreibt eindrücklich seinen jeweiligen Gefühlszustand, was für ein selber erlebtes Ge- schehen spricht. Seine Beobachtungen decken sich mit den objektiven Beweis- mitteln und passen in die Schilderungen der Kontrahenten. Seine Darstellung vermag die Version des Beschuldigten, wonach er sich in einer Notwehrsituation befunden habe, nicht zu stützen.

11. Als zusammenfassendes Fazit aus der Würdigung der Aussagen der den beiden Gruppen angehörenden Personen kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen von N._____, O._____ und F._____ für Sachverhaltserstellung und insbesondere für die im Vordergrund stehende Frage einer Notwehrsituation nicht abgestellt werden kann, weil sie generell oder in den entscheidenden Punk- ten aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft sind. Hingegen beschrieb E2._____ das Kerngeschehen des Sachverhaltes widerspruchsfrei und konstant, wobei er durchaus auch sich selber belastete, indem er zugab, dem Beschuldig- ten auf dessen telefonisches Verlangen hin die Tatwaffe nach D._____ gebracht zu haben. Seine glaubhafte Darstellung der Umstände bei den Schussabgaben auf den Privatkläger schliesst die Annahme einer Notwehrsituation für den Be- schuldigten aus. Das gleiche Fazit lässt sich aus den oben gewürdigten Aussagen der Zeugen aus der Gruppe des Privatklägers ziehen.

12. Es wurden im Verlauf der Voruntersuchung weitere Personen polizei- lich und staatsanwaltschaftlich befragt. Deren Aussagen betreffen zwar nicht den Tathergang im engeren Sinne, d.h. die Schussabgaben auf den Privatkläger, sondern die Vorgänge vor und nach der Tat. Sie vermögen jedoch einzelne As- pekte der bisherigen Beweiswürdigung zu ergänzen und teilweise auch zu bestä- tigen.

a) Bei G._____ handelt es sich um diejenige Person, mit welcher der Privat- kläger am Telefon sprach, bevor sich die Tat ereignete. In der polizeilichen Befra- gung vom 1. Dezember 2011 führte G._____ aus, der Privatkläger B._____ habe ihm gesagt, er werde angegriffen. Er habe gefragt, was er tun solle. G._____ ha- be ihm geantwortet, er solle entweder die Polizei rufen oder sich wehren. Der Pri- vatkläger B._____ habe gemeint, wehren würde schlecht gehen, weil einer eine

- 42 - Pistole habe. Dann habe ihm der Privatkläger B._____ gesagt: "Jetzt hät er gschosse!" Er (G._____) habe gedacht, der Privatkläger mache jetzt Spass. Dann habe er im Hintergrund des Telefons Stimmen gehört, welche dem Privatkläger gesagt hätten, er solle sich setzen. Da habe er dem Privatkläger geglaubt. Er (G._____) habe dem Privatkläger B._____ geraten, er solle sitzen bleiben und den Notruf wählen. Nach fünf Minuten habe er den Privatkläger nochmals angeru- fen und habe wissen wollen, wie es ihm gehe. Der Privatkläger habe schnell ab- genommen und gesagt, die Polizei sei jetzt hier und er könne nicht mehr reden (Urk. 10/15 S. 3 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2012 beantwortete der Zeuge die Fragen der Staatsanwältin - analog zur polizeili- chen Befragung - ziemlich widerwillig. Es könne sein, dass seine Aussagen bei der Polizei zuträfen, er wisse es aber nicht mehr. Der Privatkläger habe ihn ange- rufen, an das Gespräch erinnere er sich nicht mehr. Der Privatkläger B._____ sei selber schuld und der Beschuldigte auch. "B._____ [der Privatkläger] wird provo- ziert haben und der andere hat geschossen. Was wollen Sie denn von mir wis- sen?" (Urk. 10/16 S. 3 f.). G._____ war nach eigenen Angaben der Bruder eines Kollegen des Privat- klägers B._____. G._____ machte offenkundig sehr widerwillig Aussagen, wobei er offensichtlich nicht anstrebte, zugunsten einer der Personen oder Gruppen auszusagen. Gemäss seinen ersten Aussagen war er mit dem Privatkläger B._____ kurz vor und nach der Schussabgabe am Telefon. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zumal diese Darstellung mit den bisherigen Erkenntnissen zu vereinbaren ist und eine inhaltlich unge- wöhnliche und originelle Schilderung darstellt, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte just in jenem Moment auf den Privatkläger B._____ schoss, als dieser immer noch mit G._____ telefonierte. Die Vorinstanz ging aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass der Privatkläger sich mit einer Hand das Mobiltelefon ans Ohr gehalten habe (Urk. 73 S. 77), was jedoch nicht zwingend ist, könnte dieser das Telefon ja durchaus vorübergehend vom Ohr heruntergenommen haben, ohne die Verbin- dung abzubrechen. Auch wenn durch dieses Telefonat erstellt ist, dass der Pri- vatkläger sich angesichts einer für ihn bedrohlichen Situation (bewaffneter Geg-

- 43 - ner) Verstärkung oder eher Rat holen wollte, bieten die Aussagen des Zeugen G._____ keinen Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte seinerseits in einer Notwehrsituation befunden hätte.

b) K._____ befand sich am Abend der Tat hinter dem Bahnhof D._____ beim "Grüscht" und ist bekannt mit einem Cousin des Privatklägers B._____. Da sie nur polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 10/21) und mit dem Beschuldigten nie konfrontiert wurde, sind ihre Aussagen nicht zu dessen Lasten verwertbar (Urk. 147 Abs. 4 StPO). Da aus ihren Depositionen nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, ist auf ihre Aussagen nicht näher einzugehen.

c) Q._____ hielt sich als unbeteiligte Passantin am Abend der Tat auf dem Perron zum Gleis 6 im Bahnhof D._____ auf. Sie wurde über ihre Wahrnehmun- gen nur polizeilich als Auskunftsperson befragt und mit dem Beschuldigten nicht konfrontiert, weshalb auch ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar sind (Urk. 147 Abs. 4 StPO). Aus ihren Aussagen lässt sich nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten, weshalb auf ihre Depositionen nicht näher einzugehen ist.

d) In der Voruntersuchung wurden noch weitere Personen befragt (R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____). Diese Personen waren am Vorfall nicht beteiligt und konnten keine eigenen Beobachtungen machen. Entsprechend erübrigt es sich, auf ihre Aussagen, welche das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat oder auf Facebook Gelesenes thematisieren, näher einzugehen. Einzig die Aussagen von T._____, der ehemaligen Freundin des Beschuldigten, wurden in den vorinstanzlichen Erwägungen zusammenfasst, weil diese inhaltlich die Angaben von E2._____ stützen würden (Urk. 73 S. 80). Da jedoch auch ihre Aussagen ausschliesslich vom Hörensagen stammen und sie ihre Informationen von verschiedenen Personen hatte, die ihr teilweise unbekannt waren (Urk. 10/20 S. 5 f.), können aus ihren Angaben keine weiteren Erkenntnisse für die Sachver- haltserstellung gewonnen werden.

- 44 -

13. a) Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E2._____ ist davon aus- zugehen, dass er dem Beschuldigten auf dessen telefonischer Aufforderung hin eine geladene Waffe zur bereits laufenden Auseinandersetzung in D._____ brachte. Dass die Waffe geladen und funktionstüchtig war, musste dem Beschul- digten spätestens beim von E2._____ glaubhaft beschriebenen und vom Privat- kläger B._____ und dessen Begleiter bestätigten Schuss in die Luft bewusst ge- wesen sein. Ausserdem ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von E2._____ er- stellt, dass der Beschuldigte die Waffe für ca. Fr. 900.– gekauft hatte, womit ihm auch bewusst sein musste, dass es sich dabei um eine echte Schusswaffe han- delte, zumal er die Waffe inklusive Munition erwarb. Diese Schlussfolgerung wird zudem gestützt durch die glaubhaften Aussagen von E2._____, wonach der Be- schuldigte die Waffe auf dem Weg zum …-Areal durchgeladen und eine mögliche Ladehemmung behob, indem er den Schlitten in die vordere Position drückte. Ge- stützt auf die Schilderungen von E2._____ ist davon auszugehen, dass der Pri- vatkläger B._____ den Beschuldigten, nachdem sie aneinandergeraten waren, an den Händen hielt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, welcher den Beschuldigten zu Boden gehen liess. Der Beschuldigte stützte sich beim Fallen ab und erhob sich sogleich wieder. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Schussabgabe gemäss den glaubhaften Schilderungen des Zeugen E2._____ ca. acht Meter vom Privatkläger B._____ entfernt, was bedeutet, dass sich der Pri- vatkläger B._____ nach dem Faustschlag vom Beschuldigten entfernte, mithin nach dem Faustschlag nicht weiter tätlich gegen den Beschuldigten einwirkte. Aus der Würdigung der Aussagen der jeweiligen Gruppenmitglieder ist als erstellt zu erachten, dass die Gruppe des Privatklägers B._____ keine Waffen, wie Messer oder dergleichen, einsetzte oder hervornahm. In dieser Situation, welcher klarer- weise keine Bedrohung für den Beschuldigten (mehr) darstellte, gab der Beschul- digte in Richtung des Privatklägers B._____ mindestens zwei Schüsse ab, welche das linke untere Hosenbein des Privatklägers B._____ trafen. Ein Schuss traf die Kniekehle des Privatklägers B._____, was dafür spricht, dass sich dieser vor oder während der Schussabgaben vom Beschuldigten abdrehte. Somit ist der Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 1 rechtsgenügend erstellt.

- 45 -

b) Die Darstellung des Beschuldigten sowie der Verteidigung, wonach die Schussabgabe auf den Privatkläger B._____ aus einer Notwehrsituation erfolgte (Urk. 57 S. 33 ff.), findet aufgrund der gegebenen Beweislage keine Stütze und es ist auch nicht zugunsten des Beschuldigten von einer solchen auszugehen. B. Rechtliche Würdigung

1. a) Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

b) Die Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung und stattdessen ein Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung in Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 75).

2. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren einen Schuld- spruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 74).

3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den theoretischen Grundlagen der Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und der schweren Körperverletzung sind zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 83; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. a) Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begangen hat, da er dem Privatkläger B._____ eine Schussverletzung bei- brachte, welche einen mehrtägigen Spitalaufenthalt notwendig machte. Die Ver- letzung war gemäss Bericht der Klinik für Unfallchirurgie nicht lebensgefährlich und wird voraussichtlich folgenlos ausheilen (Urk. 73 S. 83 f.). Es stellt sich je- doch in subjektiver Hinsicht die Frage, ob der Vorsatz des Beschuldigten auf eine schwere Körperverletzung gerichtet war, oder gar auf eine Tötung des Privatklä- gers B._____.

- 46 -

b) Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Qualifikation der Tat als even- tualvorsätzlich versuchte vorsätzliche Tötung ist dann gegeben, wenn der Täter durch sein Verhalten die Verwirklichung der Tat, d.h. im vorliegenden Fall die Tö- tung des Privatklägers, für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 [zweiter Satz] StGB). Bei Fehlen eines Geständnisses muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen hat. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Be- schuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Um- stände hinzukommen (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 6B_2012/6B.388_2012 vom 12. November 2012 mit Hinweisen).

c) Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund der zwei nahe beieinander lie- genden Schüsse in der Hose des Privatklägers B._____ als erstellt zu betrachten sei, dass die Schusshaltung des Beschuldigten zwischen den beiden Schüssen nicht verändert wurde, wodurch sich ein Versuch seitens des Beschuldigten, auf den Oberkörper zu schiessen, nicht erstellen lasse (Urk. 73 S. 84 f.). Somit sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht auf den Oberkör- per des Privatklägers B._____ gezielt, sondern die Waffe tief gehalten und die Schüsse auf die Beine des Privatklägers B._____ abgegeben hat, lägen doch die Verletzung bzw. der Durchschuss im Hosenbein nicht weit auseinander. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vo-

- 47 - rinstanz in ihren weiteren Erwägungen zu Recht darauf hinwies, dass auch eine Person, die waffentechnisch und bezüglich der Fertigkeit im Schiessen als Laie zu bezeichnen ist, beim Einsatz einer Schusswaffe grundsätzlich von einer tödlichen Verletzungsmöglichkeit ausgeht. Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seiner Schusswaffe ein derart grosses Drohpotential zuschrieb, dass sie es ihm ermöglichen sollte, einem ihm überlegenen Gegner gegenüber zu treten und den Konflikt zu seinen Gunsten zu entscheiden. Das konnte auch aus Sicht des Beschuldigten nur deshalb möglich sein, weil alle beteiligten Personen einer Schusswaffe zu Recht eine generell lebensgefährliche Wirkung zuschrie- ben. Wenn nun die Vorinstanz einzig aufgrund der nahe beieinander liegenden Einschusslöcher in der Hose des Privatklägers argumentiert, dass der Beschul- digte seine Schusshaltung zwischen den beiden Schüssen nicht verändert habe, wodurch sich ein Versuch seitens des Beschuldigten, auf den Oberkörper zu schiessen, nicht erstellen lasse, so lässt die Vorinstanz vorhandene Beweismittel und gewisse gerichtsnotorische Tatsachen zu Unrecht ausser Acht. Insbesondere sind die Aussagen des Beschuldigten selber in diesem Zusammenhang in Erinne- rung zu rufen. So machte der Beschuldigte in der Voruntersuchung und im ge- richtlichen Verfahren diesbezüglich folgende Aussagen: "Ich nahm dann die Waffe aus dem Hosenbund und habe dann einfach ge- schossen." (…) "Ich schoss einfach 'umenand'." (…) "Ich habe einfach 'umenandgschosse'. Mir war schwarz vor den Augen und ich hätte auch je- manden am Kopf treffen können. Ich hatte nicht geschaut, ob ich jemanden treffe." (Urk. 8/1 S. 4 f.) "(…) ich habe einfach die ganze Zeit gedrückt [recte: abgedrückt]. Ich habe nicht gedrückt, gewartet und gedrückt." (Urk. 8/1 S. 7) "Die anderen Leute standen nahe bei mir. Wenn ich mit Absicht auf diese Personen geschossen hätte, dann hätte ich diese sicher verletzt. Ich glaube ich habe zwei-, dreimal geschossen und ich hätte diese sicher getroffen, wenn ich das gewollt hätte. Diese waren nicht 15 Meter entfernt. Ich hatte ja nur etwa zwei bis drei Meter Entfernung zu diesen Personen. Aus dieser Distanz trifft man." (Urk. 8/1 S. 11).

- 48 - "Ich habe nicht auf ihn gezielt. Ich hätte auch einen anderen treffen können. Ich habe nicht extra auf ihn geschossen." (Urk. 8/1 S. 14). "Ich habe bereits gesagt, dass ich mich nicht erinnern kann, wohin ich ge- schossen habe. Ich weiss nicht einmal, ob ich in die Luft geschossen habe." (Urk. 8/1 S. 14). "Ich habe schon 'umenand' geschossen, aber ich habe nicht auf ihn gezielt." (Urk. 8/1 S. 16). "Nach dem Schlag fiel ich halb zu Boden. Dann nahm ich die Waffe aus dem Hosenbund und schoss." (Urk. 8/2 S. 3). Auf die Frage in der vorinstanzlichen HV, ob er gezielt oder einfach herum- geschossen habe, zeigte der Beschuldigte, dass er die Waffe mit gestreck- tem Arm gehalten habe. Auf die weitere Frage, ob er demnach die Waffe bei den Schussabgaben in Richtung des Privatklägers gehalten habe, bejahte dies der Beschuldigte (Urk. 55 Prot. Notiz auf S. 9). Auf die Frage, wie es zur Schussverletzung hinten in der Kniekehle des Pri- vatklägers gekommen sei: "Ich weiss es nicht." (…) "Ich habe nicht direkt auf ihn gezielt. Ich weiss auch nicht." (Urk. 55 S. 11) Auf die Frage, ob es Zufall gewesen sei, dass sich die zwei Schüsse auf der gleichen Höhe befanden: "Ja, es muss Zufall sein." (Urk. 55 S. 11) Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte weder in der Voruntersu- chung noch im gerichtlichen Verfahren jemals geltend gemacht hat, er habe be- wusst auf die Beine des Privatklägers gezielt. Dies ungeachtet der sich wider- sprechenden Aussagen, wonach er einerseits einfach "umenandgschosse" habe, anderseits die Waffe mit gestrecktem Arm in Richtung des Privatklägers gehalten habe.

- 49 -

d) Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Fragen in der Voruntersu- chung, dass er kein geübter Schütze sei und auch keine näheren Kenntnisse über Schusswaffen habe. Er habe höchstens manchmal an der "Chilbi" mit einem Luft- gewehr geschossen (Urk. 8/1 S. 10 f.). Hinzu kommt, dass die Streuung einer Pis- tole, die bei einem Kaliber von 6.35 mm typischerweise einen eher kurzen Lauf aufweist, auch bei einer Distanz von wenigen Metern als erheblich bezeichnet werden muss. Was die Länge der Waffe angeht, so schätzte der Beschuldige die- se anhand eines Massstabes auf ca. 11 cm (Urk. 8/1 S. 6), was auf eine sehr kur- ze Lauflänge hindeutet. Zur rein technischen Streuung kommt ganz massgeblich die Streuung durch den Schützen hinzu, insbesondere wenn die Waffe von einem ungeübten Schützen in aufgeregtem Zustand abgefeuert wird, wie im vorliegen- den Fall. Es wäre selbst für einen geübten Pistolenschützen kaum zu bewerkstel- ligen, im Rahmen eines dynamischen Geschehens, insbesondere bei einem sich bewegenden Ziel, bei zwei Schussabgaben hintereinander auf mehreren Metern Distanz zwei unmittelbar nebeneinander liegende Einschüsse zu erzielen. Um so weniger ist eine solche Leistung bei einem ungeübten Schützen wie dem Be- schuldigten zu erwarten. Aufgrund dieser Erkenntnisse muss somit von einem Zu- fall gesprochen werden, dass die beiden Einschusslöcher so nahe beieinander lagen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte - wie oben dargelegt wurde - in keiner Einvernahme geltend machte, er habe bewusst auf die Beine des Privatklägers gezielt. Erst in der Berufungsverhandlung erwähnte der Be- schuldigte, dass er bewusst tief "umenand" geschossen habe (Prot. II S. 18 f.). Abgesehen davon, dass dies ein Widerspruch in sich ist, widerspricht diese An- gabe den zahlreichen Depositionen des Beschuldigten selber, die er im Verlauf der Untersuchung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht hat. Er selber erfuhr erst von seiner Verteidigerin, dass der Privatkläger lediglich eine Verletzung am Bein erlitten habe (Urk. 8/1 S. 8). Aufgrund der Beweislage, insbe- sondere aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten, muss somit von ei- nem glücklichen Zufall gesprochen werden, dass die beiden Schüsse lediglich die Kniekehle bzw. die Hose des Privatklägers trafen und nicht den Oberkörper des Privatklägers. Ob die Schüsse nur zu einer einfachen Körperverletzungen oder zu

- 50 - tödlichen Verletzungen führen würden, lag somit nicht mehr im Einflussbereich des Beschuldigten.

e) Entgegen der Argumentation der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 85 S. 11 f.) ist aufgrund der dargelegten Beweislage davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe zumindest in Kauf nahm, dem Pri- vatkläger B._____ tödliche Verletzungen zuzufügen. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Dieser Tatbestand konsumiert den Tatbestand der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

5. a) Die Vorinstanz hat zur geltend gemachten Notwehr zutreffende theo- retische Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen in der vor- instanzlichen Urteilsbegründung kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 86 f.)

b) Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung vom Privatkläger B._____ einen Faustschlag aufs Auge erhielt, wodurch der Beschuldigte kurz zu Boden ging, sich jedoch glei- che wieder aufrichtete. Der Privatkläger B._____ entfernte sich nach dem Schlag vom Beschuldigten, welcher die Pistole aus dem Hosenbund zückte und auf den gemäss den glaubhaften Schilderungen des Zeugen E2._____ mittlerweile etwa acht Meter weit entfernten Privatkläger B._____ schoss, welcher sich erst noch von ihm abwandte und zudem mit G._____ am Telefonieren war (vgl. Urk. 10/15). Es kann offen gelassen werden, welche Gruppe mit den Provokationen begonnen hatte und ob der Beschuldigte vorgängig beim "Grüscht" von oben absichtlich be- spuckt und mit einem Pfeffer- oder Deospray besprayt worden war. Massgeblich ist, dass der Beschuldigte sich - ohne Not - nach beidseitigen ziemlich infantilen verbalen und mimischen Gehässigkeiten eine Schusswaffe bringen liess, um quasi "den starken Mann" zu markieren, den anderen Angst einzujagen und so die weitere Konfrontation suchte. Selbst wenn er den Faustschlag als Akt unpro- vozierter Aggression empfunden hätte, bestand für ihn im Moment der Schussab- gabe keine Situation, in welcher er von weiteren Schlägen oder gar Angriffen mit Messern hätte ausgehen müssen bzw. dürfen, nachdem sich sein Kontrahent

- 51 - nach dem Schlag bereits ca. acht Meter von ihm entfernt hatte und am Telefonie- ren war. Ein erneuter Angriff auf den Beschuldigten war unter diesen Umständen offenkundig nicht mehr im Gange und auch nicht zu erwarten. Der Beschuldigte schoss folglich nicht in Notwehr auf den Privatkläger. Die Schussabgabe hatte aufgrund der erstellten Umstände eher den Charakter einer Retorsionsmassnah- me bzw. Vergeltung für den erlittenen Faustschlag.

6. Der Beschuldigte ist somit in Abweichung vom vorinstanzlichen Schuldspruch und entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft IV für den Kanton Zürich der (eventualvorsätzlich) versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Anklageziffer 3 lit. b A. Sachverhalt

1. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet lediglich noch der Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Anklageziffer 3 lit. b. Gemäss Anklagevorwurf habe der Beschuldigte den Geschädigten C._____ vom Mobiltelefon eines Dritten aus angerufen und gesagt, er solle die Anzeige gegen den Beschuldigten betreffend Körperverletzung etc. im Zusam- menhang mit einem Vorfall vom 28. Juni 2011 zurückziehen. Nachdem C._____ dies abgelehnt habe, habe der Beschuldigte auf seine Vorstrafen sowie die Pro- bezeit hingewiesen und gesagt: "Wir sehen uns ja sicher noch" und habe das Ge- spräch beendet. Dies habe C._____ in grosse Angst versetzt.

b) Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigten sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Urk. 75 S. 2, Urk. 85 S. 1).

2. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung bestritt der Beschuldigte in der Voruntersuchung zunächst, den Geschädigten C._____ überhaupt angerufen zu haben (Urk. 8/12 S. 3) und machte anschliessend sinngemäss geltend, die Aus- sage am Telefon sei nicht als Drohung gemeint gewesen. Er beende jedes Tele-

- 52 - fonat mit: "Ok, me gseht sich wieder." (Urk. ND 6 S. 2). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte er aus, er habe vermutet, den Geschädigten wieder zu sehen, da dessen Kollegen in seiner Nähe wohnen würden und er habe ausserdem er- reichen wolle, dass sich der Keil zwischen ihnen, der durch die Auseinanderset- zung entstanden sei, löse (Prot. II S. 20). Mithin bestritt er, mit Bezug auf eine Drohung vorsätzlich gehandelt zu haben. Im Übrigen ist der Sachverhalt erstellt. B. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zutreffend dargelegt. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. a) Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten anläss- lich des Telefonates mit dem Geschädigten C._____ hat die Vorinstanz umfas- send und zutreffend vorgenommen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vor- ab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 91 f.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte und der Geschädigte C._____ sich vor dem Telefonat erst einmal begegnet wa- ren, nämlich am 28. Juni 2011 während des Fussballspielens auf dem Fussball- platz des Freibads …-…. Damals verletzte der Beschuldigte den Geschädigten durch Faustschläge in erheblichem Ausmass (vgl. Urk. ND 15). Wenn nun der Beschuldigte nach Ablehnung des Rückzuges der Strafanzeige durch den Ge- schädigten diesem am Schluss des Telefonates zum Abschied sagte: "Wir sehen uns ja sicher noch", dann kann dieser Aussage - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 14) - inhaltlich nur die Bedeutung einer Drohung beige- messen werden. Eine andere Auslegung der Bedeutung des Ausspruches des Beschuldigten macht gegenüber dem ihm unbekannten Geschädigten C._____ keinen Sinn, da sie sich - ausser beim eingeklagten Vorfall - nie sahen und der Geschädigte sicher nicht vorhatte, den Beschuldigten wieder zu sehen. Es ist deshalb der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussage des Beschuldigten als

- 53 - konkludente, subtile und perfide Drohung zu verstehen war, die durchaus geeig- net war, den Geschädigten C._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, was dieser dementsprechend auch geltend machte (Urk. ND 9 S. 7). Mit den beiden Telefonanrufen setzte der Beschuldigte den Geschädigten C._____ unter Druck, die Anzeige zurückzuziehen. Der Beschuldigte wusste ebenfalls, wie das einzige Treffen zwischen ihm und dem Geschädigten C._____ ausgegangen war. Er nahm deshalb zumindest in Kauf, dass der Geschädigte C._____ seine Äusse- rung als Drohung verstand und in Angst und Schrecken versetzt wurde. So mein- te der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

20. September 2012, ob der Geschädigte C._____ es als Drohung nehme oder nicht, stehe ihm frei (Urk. ND 8 S. 4), womit er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er mit dieser Wirkung zumindest rechnete.

b) Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend und umfassend dargelegt. Auf die entspre- chenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 73 S. 92 ff.).

2. a) Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist die ver- suchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist (Art. 111 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe ebenfalls (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist in solchen Fällen nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).

- 54 -

b) Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch trotz Vorliegens von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungs- gründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 6B_238/2009 E. 5.8; BGE 6B_611/2010 E. 4; BGE 6B_475/2011 E. 1.4.4; BGE 6S_73/2006 E. 3.2; BGE 116 IV 300 E. 2.a).

3. a) Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Die Bandbreite des ordentlichen Strafrahmens geht von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe und ist somit aus- reichend, um die Strafe für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte zuzumes- sen. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Öffnung des or- dentlichen Strafrahmens, die hier ohnehin nur nach unten möglich wäre, nach sich ziehen müssten. Es bleibt somit bei einem theoretischen Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB).

b) Strafmilderungsgründe sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich. Insbe- sondere kam der Sachverständige Dr. med. W._____ im psychiatrischen Gutach- ten mit schlüssigen und überzeugenden Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und mithin auch eine volle Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten bestand (Urk. 23/5 S. 62). Auf den Inhalt des Gutachtens wird nachfolgend unter Ziffer V. (Strafvollzug und Anord- nung einer Massnahme für junge Erwachsene) näher eingegangen.

c) Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge, weshalb von vornherein diejenigen Fälle aus-

- 55 - scheiden, in welchen die aufeinandertreffenden Strafbestimmungen verschiedene Strafarten aufführen. Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen sind verschieden- artige Strafen im zuvor erwähnten Sinne. Treffen verschiedenartige Strafen aufei- nander, sind diese Strafen nebeneinander ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen (zum Ganzen vgl. Hug, in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen). Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse bestraft wird, weshalb zu einer auszusprechenden Freiheitsstrafe zwingend noch eine Busse auszufällen ist.

4. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 zu Art. 47). Bei der Tatkomponen- te sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 47). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung

- 56 - gegen sie (BGE 6S.270/2006 E. 6.2.1.; BGE 6S.43/2001 E. 2.; BGE 6S.333/2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241; Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., N 21 zu Art. 47). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf.

5. a) Hinsichtlich des objektiven Verschuldens bei der versuchten vorsätz- liche Tötung (Anklageziffer 1) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte meh- rere Schüsse aus einer Pistole in Richtung des Privatklägers abgab. Dieser wurde zwar nicht schwer verletzt bzw. getötet, diese Tatsache ist aber lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken. Der Einsatz der Schusswaffe durch den Be- schuldigten war äusserst gefährlich und zeugt von einer erheblichen Rücksichts- losigkeit. Dabei ist negativ zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der ge- spannten Situation zwischen den zwei Gruppen, in der eine Schlägerei in der Luft lag, seinen Mitbewohner E2._____ beauftragte, ihm eine Schusswaffe nach D._____ zu bringen. Danach begab er sich ohne zwingenden Grund zur gegneri- schen Gruppe und schoss in die Luft. Damit trug er massgeblich zur Eskalation der Situation bei. Der Faustschlag durch den Privatkläger war offensichtlich eine gewalttätige Reaktion auf den Schuss in die Luft und den Umstand, dass sich der Beschuldigte bewaffnet hatte. Jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Si- tuation nach dem Schlag nicht mehr einem weiteren Angriff ausgesetzt war oder mit einem solchen rechnen musste. Die Schüsse gegen den Privatkläger B._____ erfolgten mit gestrecktem Arm in Richtung des Privatklägers und stellten offen- sichtlich eine Retorsionshandlung wegen dem Faustschlag dar. Auch wenn er die Tat nach einem erlittenen Faustschlag und wohl innerlich aufgewühlt ausführte, zeigte der Beschuldigten eine grosse Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Es ist somit objektiv von einem erheblichen Verschulden auszugehen.

b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Be- schuldigten eine egoistische Machtdemonstration darstellte. Beim Faustschlag des Privatklägers B._____ war der Beschuldigte bereits bewaffnet, was bedeutet, dass sich der Beschuldigte die Waffe einzig wegen der vorherigen verbalen und gestischen Beleidigungen bringen liess. In erster Linie ging es dem Beschuldigten um eine pubertär anmutende Machtdemonstration, indem er sich bewaffnet zur

- 57 - anderen Gruppe begab und unverzüglich in die Luft schoss, um der anderen Gruppe bzw. dem Privatkläger zu demonstrieren, dass er nun die Oberhand hatte, was er auch verbal unterstrich. Fatalerweise traf er auf einen Gegner mit nicht weniger infantilen Charakterzügen, der sich das Machtgehabe des Beschuldigten nicht gefallen lassen wollte. Dies wiederum enttäuschte den Beschuldigten in sei- ner Auffassung von Unangreifbarkeit und von der Wirkung der Waffendemonstra- tion. Er musste gekränkt zur Kenntnis nehmen, dass ihn der Privatkläger B._____, der ihm körperlich überlegen war, nicht ernst nahm. Als Demütigung musste er empfinden, dass ihn der Privatkläger B._____ trotz der Waffe schlug und er zu Fall kam. Auf diese Weise liess der Beschuldigte spätpubertäre Kindereien mit dem Einsatz der Waffe zu einer gefährlichen Auseinandersetzung eskalieren. Mit dem Fall zu Boden war er unerwartet in eine schwache Position geraten, war nicht mehr tonangebend und der Privatkläger B._____ wandte sich bereits von ihm ab und entfernte sich, als der Beschuldigte auf den Privatkläger schoss. Zu- gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger B._____ seinerseits ebenfalls einen Teil zur Eskalation der Streitigkeit beitrug, und sich nicht weniger blödsinnig wie der Beschuldigte verhielt, als er unbeeindruckt von der Schussabgabe in die Luft keinen Bogen um den Beschuldigten machte. Dies lässt die weiteren Schussabgaben jedoch nicht in einem milderen Licht erschei- nen. Beim Verschulden relativierend zu berücksichtigen ist hingegen das noch ju- gendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten und seine, im psychi- atrischen Gutachten von PD Dr. med. W._____ konstatierten, unreifen und anti- sozialen Persönlichkeitszüge mit einer Vorgeschichte einer Störung des Sozial- verhaltens im Kindes- und Jugendalter (Urk. 23/6 S. 52). Der Beschuldigte han- delte mit Eventualvorsatz, was sein Verschulden hinsichtlich des Tötungsversu- ches ebenfalls relativiert. Das subjektive Verschulden entspricht der objektiven Tatschwere und ist insgesamt ebenfalls als erheblich zu bezeichnen.

c) Aufgrund der Tatschwere insgesamt erscheint für die hypothetisch vollen- det begangene vorsätzliche Tötung des Privatklägers eine Einsatzstrafe im Be- reich von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

- 58 -

d) Strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist vorliegend die versuchte Tatbegehung zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48a). Die Verletzung des Privatklägers B._____ war zwar erheblich, er befand sich aber nie in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Verwirklichung des tatbestands- mässigen Erfolges war somit objektiv relativ weit entfernt. Ausser Narben sind auch keine bleibenden körperlichen Schäden zurückgeblieben, womit die langfris- tigen Folgen gering blieben. Es ist jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldig- ten, sondern einzig auf glückliche Umstände zurückzuführen, dass es nur bei der versuchten Tat geblieben ist. Wären die Schussbahnen der Projektile nur gering- fügig abgewichen, was aufgrund des dynamischen Geschehens, der Eigenschaf- ten der Faustfeuerwaffe und des Verhaltens des Beschuldigten sehr leicht mög- lich gewesen wäre, hätten tödliche Verletzungen des Privatklägers B._____ resul- tieren können. Insgesamt überwiegt jedoch die Tatsache, dass die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges relativ weit weg und die langfristigen Folgen gering waren. Die versuchte Tatbegehung ist somit erheblich strafmindernd zu be- rücksichtigen, nämlich mit einer Reduktion der Einsatzstrafe im Umfang von zwei Jahren.

6. Hinsichtlich des Tatverschuldens betreffend die einfache Körperverlet- zung und die Drohung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 3 lit. a und b) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den zwei Jahre jüngeren Geschädigten C._____ nicht unerheblich verletzte, indem er ihm mehrere Schläge und Tritte ge- gen den Körper und Kopf verpasste, worauf die zahlreichen Prellungen und der Zahnschaden hinweisen. Es handelte sich dabei um ein brutales Vorgehen, wel- ches zudem in der Badeanstalt beim gemeinsamen Fussballspielen völlig grund- los bzw. aus nichtigem Anlass erfolgte. Weiter bedrängte der Beschuldigte den Geschädigten C._____ nach dem Vorfall telefonisch, indem er ihn zum Zurück- ziehen der Anzeige überreden wollte, und drohte ihm konkludent mit weiteren Gewalttätigkeiten, als dieser nicht auf die Aufforderung des Beschuldigten ein- ging. Die Schwere der erlittenen Verletzungen, das Vorgehen mit grosser Aggres-

- 59 - sion aus nichtigem Anlass, die anschliessende telefonische Drohung, welche wie- derum sinngemäss Gewalttätigkeit in Aussicht stellte, sowie das erhebliche sub- jektive Verschulden des Beschuldigten rechtfertigen bei integraler Betrachtung des gegenüber dem Geschädigten C._____ an den Tag gelegten Verhaltens eine deutliche Straferhöhung um neun Monate.

7. a) Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bilden einen Neben- punkt der versuchten schweren Körperverletzung. Allerdings ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Schusswaffe rechtswidrig erwarb und sie sich zum Konfliktort bringen liess. Der Beschuldigte verwirklichte das mit dem unberechtig- ten Erwerb und Transport geschaffene Gefährdungspotential der Waffe durch die versuchte Tötung des Privatklägers. Der Unrechtsgehalt ist somit in letzterer Tat teilweise enthalten. Die Vorinstanz nahm in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe um einen Monat vor. Da jedoch das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen anwendbar ist und für das vorliegende Vergehen ge- gen das Waffengesetz für sich alleine genommen nur eine Geldstrafe auszufällen wäre, gelangt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Stattdessen ist eine eigenständige Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszufällen.

b) Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte, der sich seit Oktober 2011 in Haft bzw. im Strafvollzug befindet und auch noch längere Zeit dort sein wird, der ausserdem über kein Vermögen verfügt, bei Fr. 30.– festzusetzen.

c) Die Schussabgabe in die Luft erfolgte sodann nicht etwa aus Spass oder Übermut, sondern als Machtdemonstration und zur Provokation der gegnerischen Gruppe und zum Imponieren vor der eigenen Gruppe. Für diesen Schuss in die Luft, der zur Eskalation der Auseinandersetzung nicht unerheblich beitrug, er- scheint eine Busse in Höhe von Fr. 500.– angemessen.

d) Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwand- lungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im

- 60 - vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstra- fe auszufällen.

8. a) Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine per- sönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- derseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Ge- sichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Tä- ter Reue und Einsicht zeigt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 zu Art. 47).

b) In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 101 ff.) so- wie auf die einlässliche Darstellung im psychiatrischen Gutachten (Urk. 23/6) so- wie auf die Erwägungen zur Person im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom

10. Februar 2009 (vgl. Beizugsakten) verwiesen werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde bekannt, dass er als kleines Kind vom Kosovo nach Ös- terreich kam, wo er einen Teil seiner Schulzeit verbrachte. Den anderen Teil sei- ner Schulzeit absolvierte er in der Schweiz. Er machte ein Praktikum als Sanitär- monteur, arbeitete bei Coop und vor der Verhaftung als Maler-Hilfsarbeiter bei seinem Onkel. Nach der Haftentlassung möchte der Beschuldigte wieder arbeiten, die Handelsschule besuchen und sich irgendwann selbständig machen (Prot. II S. 7 ff.).

c) Der Beschuldigte weist insgesamt drei Vorstrafen auf (Urk. 24/1): Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg (Österreich) vom 23. Juni 2009 wur- de der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre angesetzt (Urk. 24/3, vgl. Beizugsakten). Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Mai 2010 wurde der Be- schuldigte wegen "Verbrechens des schweren Raubes" zu einer "zusätzlichen Freiheitsstrafe" zum Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juni 2009 von

- 61 - zwölf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 24/11). Der Beschuldigte hatte mit ei- nem Mittäter einem Opfer mehrere Faustschläge versetzt und einem Jungen un- ter Androhung von Gewalt mit einem Brett, durch dessen Ende ein Nagel gestos- sen war, die Geldtasche weggenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ausgefällt. Der Beschuldigte hatte am 3. Februar 2011 eine Jacke mit einem Verkaufspreis von Fr. 1'490.– in einem Kleidergeschäft angezogen und das Lokal ohne zu bezahlen verlassen. Ausländische Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, a.a.O. N 134 zu Art. 47 StGB). Diese drei Vorstrafen des Beschuldigten sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Allerdings handelte es sich bei den beiden Verurteilungen in Österreich um Jugendstrafen, was weniger stark zu gewichten ist. Ebenso ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeiten beging. Besonders bedenklich erscheint an dieser Entwicklung, dass der Beschuldigte nunmehr erneut Gewaltdelikte beging und seine Taten im Ver- lauf der Zeit zunehmend schwerer ausfielen. Straferhöhend ist auch die Delin- quenz während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Schussabgaben in D._____ vom 10. Oktober 2011 war der Beschuldigte bereits mehrfach zu den Vorfällen vom 26. Juni 2011 bzw. 3. September 2011 befragt worden (Urk. ND 3 und 4). Als er die Gewalttätigkeiten gegenüber dem Geschä- digten C._____ beging, war die Strafuntersuchung gemäss Strafbefehl vom

26. Juli 2011 hängig. Insgesamt würde sich aus diesen Gründen eine Straferhöhung im Bereich von neun Monaten rechtfertigen.

d) Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver-

- 62 - fahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger/Keller,a.a.O., N 167 ff. zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen; Letzteres allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen positiven Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Geständnis kann zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei- tragen und ist - je nachdem wie umfangreich und prozessleitend dieses ist - im entsprechenden Ausmass zu berücksichtigen. Ein Geständnis als rein taktisches Mittel darf im Gegensatz zu einem Geständnis aus innerer Zerrissenheit und Reue nicht zu einer entscheidenden Strafminderung führen. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). In Bezug auf das schwerste Delikt, die versuchte vorsätzliche Tötung, hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt vollumfänglich geständig gezeigt. Er anerkannte jedoch den Schusswaffeneinsatz und die Schussrichtung. Analoges gilt bezüglich der Tatvorwürfe zum Nachteil des Geschädigten C._____. Immerhin zeigte er im Brief an die Staatsanwältin von Mitte Juli 2012 Bedauern über den Vorfall (Urk. 22/49). Sodann zeigte er zuletzt zumindest eine gewisse Reue (Prot. I S. 10, Prot. II S. 24). Leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er sich bei der Polizei stellen wollte. Das Nachtatverhalten ist insgesamt mit sechs Monaten Strafreduktion zu veranschlagen.

e) Zusammenfassend überwiegen bei der Täterkomponente die straferhö- henden Faktoren die strafmindernden Faktoren, weshalb die Strafe entsprechend im Umfang von drei Monaten zu erhöhen ist.

- 63 -

9. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 7 Jahren sowie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse als angemessen. IV. Widerruf und Vollzug (Geldstrafe)

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ausgefällt (vgl. vorne III.8/lit. c).

2. Der Beschuldigte delinquierte erneut am 1. September 2011 und am

10. Oktober 2011. Die in- und ausländischen Vorstrafen und die gleichzeitig lau- fenden Probezeiten schienen ihn überhaupt nicht beeindruckt zu haben. Zudem ist in den vom Beschuldigten verwirklichten Straftaten eine Steigerung der De- liktsschwere und der kriminellen Energie zu erkennen. Dies deutet auf eine erheb- liche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten hin. Demzufolge ist dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu stellen. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen mit jener des psychiatrischen Gutachters, welcher von einer ho- hen Wahrscheinlichkeit der Verübung weiterer Gewaltdelikte ausgeht (Urk. 23/6 S. 62).

3. a) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 ist dem- zufolge zu widerrufen. Die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben Ziff. I.3).

b) Im Zusammenhang mit der vorliegend auszufällenden Geldstrafe ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis keine Gesamtstrafe auszufällen (BGE 134 IV 241 E. 4).

4. Aufgrund der dargelegten schlechten Legal-Prognose ist die mit vorlie- gendem Urteil auszufällende Geldstrafe zu vollziehen.

- 64 -

5. Für den Widerruf der vom Landesgericht Salzburg bedingten Freiheits- strafe von sechs Monaten gemäss dessen Urteil vom 23. Juni 2009 sowie der zu diesem Urteil bedingt ausgesprochenen zusätzlichen Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten gemäss dessen Urteil vom 21. Mai 2010 ist das hiesige Gericht nicht zu- ständig (vgl. BSK Strafrecht I, N 61 zu Art. 46). Sämtliche heute beurteilten Straf- taten beging der Beschuldigte in der Probezeit dieser österreichischen Urteile.

6. In Anwendung von Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 (SR 0.351.1) ist der vorliegende Ent- scheid nach Eintritt der Rechtskraft dem Landesgericht Salzburg zu übermitteln. V. Strafvollzug und Massnahme für junge Erwachsene

1. Die Staatsanwaltschaft stellte bereits vor Vorinstanz den Antrag, es sei auf Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB zu verzichten (Urk. 56 S. 1). In der Berufungsverhandlung wiederhol- te sie diesen Antrag sinngemäss (Urk. 84 S. 8). Die Verteidigung stellte betreffend Massnahme keinen Antrag bzw. lehnte eine solche mangels Einwilligung des Be- schuldigten ab (vgl. Urk. 57 und Urk. 85 S. 15 f.). Der Beschuldigte machte gel- tend, er möchte lieber ins Gefängnis gehen, als eine Massnahme für junge Er- wachsene antreten (Urk. 55 S. 15 f.).

2. a) Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu erwartender Straftaten nicht unver- hältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).

- 65 -

b) War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr wei- terer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang ste- hender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Somit wird vorausgesetzt, dass der Täter einer therapeutischen oder pädagogischen Einwirkung zugänglich er- scheint und seine Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 61 StGB). Bei der Vorausset- zung der Störung der Persönlichkeitsentwicklung gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB geht es um eine altersspezifische Störung des psychosozialen Reifungsprozes- ses. Unabdingbar ist dabei ein gewisses Ausmass der Entwicklungsstörung, sie muss erheblich sein (Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N. 26 bis 30 zu Art. 61).

3. a) Der psychiatrische Gutachter, PD Dr. med. W._____ ([Funktion] im Zentrum für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) kam in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2012 (Urk. 23/6) zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge aufweise. An- gesichts der Unreife des Beschuldigten und seines jugendlichen Alters werde (noch) von der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abgesehen. Jedoch müsse man von einer dissozialen Entwicklung ausgehen, die ohne eine geeignete Intervention in ein solches Bild münden werde. Die aktuell bestehende Persönlichkeitsproblematik sei nicht als psychische Störung und insbesondere nicht als schwerwiegende psychische Störung aufzufassen. Im Hinblick auf die Rückfallgefahr seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewaltdelikte zu erwar- ten. Die Gefahr werde aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsproblematik gese- hen. Sozialpädagogische und begleitende psychotherapeutische Interventionen seien nicht von vornherein aussichtslos. Diese sollten auf den Erwerb eines Berufsabschlusses und auf eine selbstkritischere Haltung gegenüber bisherigen Verhaltensstilen abzielen. Ausserdem gehe es darum, den Beschuldigten aus seinem dissozial geprägten Milieu herauszulösen.

- 66 -

b) Der Beschuldigte sei derzeit nicht bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen bzw. lehne diese explizit ab. Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten sei nicht erfolgversprechend. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB entfalle mangels einer schwerwiegenden psychischen Störung. Aufgrund der unreifen Persönlichkeitszüge könne (noch) von einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung eines jungen Erwachsenen ge- sprochen werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammenhang. Es erscheine "nicht ausgeschlossen", dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB die Wahrscheinlichkeit weiterer Strafen (recte wohl: Straftaten) mindern könne. Zumindest indizierten die unreifen Persönlichkeitsmerkmale eine bessere therapeutische Erreichbarkeit als beim Vorliegen einer verfestigten dissozialen Persönlichkeitsproblematik. Blieben ge- eignete therapeutische Interventionen aus und der Beschuldigte im bisherigen gewaltbejahenden Milieu integriert, müsse mit einer Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitsproblematik, der Ausbildung einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung und weiterer Gewaltdelinquenz gerechnet werden.

c) Angesichts der massiven kriminalprognostischen Bedenken sei es aus psychiatrischer Sicht ratsam, den Versuch zu unternehmen, dem Beschuldigten in einer geeigneten Einrichtung prosoziale Lebensperspektiven zu eröffnen. Beden- ken hinsichtlich der Behandlungsprognose akzentuierten sich jedoch, da der Be- schuldigte bislang nicht zu einem Aufenthalt in einer solchen Anstalt bereit sei. Die im Rahmen einer Jugendmassnahme durchzuführenden Massnahmen be- dürften der aktiven Mitwirkung des Beschuldigten und seien gegen seinen Willen nicht erfolgreich durchführbar.

4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersetzte sich der Beschuldigte der Durchführung einer Massnahme vehement (Urk. 55 S. 15 f.) und liess auch an der Berufungsverhandlung ausführen, dass er eine solche ablehne (Urk. 85 S. 15 f.). Dieser Widerstand besteht schon länger. Da eine Massnahme gegen den ausdrücklichen und festen Willen des Beschuldigten keine Aussicht

- 67 - auf Erfolg hat, ist von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene ab- zusehen. VI. Zivilforderungen

1. a) Der Privatkläger B._____ stellte gegen den Beschuldigten im Vor- verfahren ein Schadenersatzbegehren in Höhe von Fr. 50'000.– sowie ein Genug- tuungsbegehren in derselben Höhe (Urk. 18/3). Sein Verteidiger reduzierte das Schadenersatzbegehren mit Eingabe vom 5. Juli 2013 auf Fr. 578.– und das Ge- nugtuungsbegehren auf Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 10. Oktober 2011 (Urk. 52).

b) Der Beschuldigte liess die Verweisung des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg beantragen und anerkannte eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 57 S. 2 und S. 37 f., Prot. I S. 10, Urk. 85 S. 2 und S. 19).

c) Der Geschädigte C._____ verzichtete auf Zivilansprüche (Urk. ND 18).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die adhäsions- weise Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung umfassend und zutref- fend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 73 S. 112-114).

3. a) Der Privatkläger B._____ musste drei Tage im Spital verbringen und war rund 20 Tage zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/3). Der Einschuss hat, ausser einer ca. 15 Zentimeter langen Narbe auf der Innenseite oberhalb des Knies (vgl. Urk. 52 Fotos), keine bleibenden körperlichen Folgen nach sich gezogen. Eine seelische Beeinträchtigung ist laut dem Geschädigtenvertreter weiter vorhanden. So würden beim Privatkläger B._____ immer wieder Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung auftreten (Urk. 52 S. 5). Eine aktuelle medizinische Behandlung oder eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit besteht indes nicht.

b) Der Geschädigtenvertreter machte in seiner Eingabe vom 5. Juli 2013 Schadenersatz für die beschädigten Designerjeans in der Höhe von Fr. 200.–,

- 68 - Fernseh- und Telefongebühren im Spital von Fr. 128.10 sowie Taxifahrtkosten von insgesamt Fr. 250.– geltend (Urk. 52 S. 5). Betreffend Fernseh- und Telefon- gebühren liegt den Akten eine Quittung bei (vgl. Urk. 52). Aufgrund der fehlenden Konnexität zwischen diesen Kosten und dem schädigenden Ereignis ist das Schadenersatzbegehren in diesem Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Kosten der Jeans und das Taxi legte der Geschädigtenvertreter keine Belege bei. Dennoch befinden sich diese in einem finanziellen Rahmen, der plausibel er- scheint, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 450.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. a) Aufgrund der bereits genannten Umständen erscheint für die Verlet- zung des Privatklägers B._____ grundsätzlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– angemessen.

b) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger B._____ eine mass- gebende Mitverantwortung für die Eskalation der Geschehnisse trug. Nicht nur suchte er von Beginn an mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung, er liess sich in Kenntnis der Schusswaffe des Beschuldigten auf eine Schlägerei mit ihm ein. Unter diesen Umständen erscheint eine Herabsetzung der Basisgenug- tuung um die Hälfte angezeigt. Somit erscheint eine Genugtuungszahlung in Hö- he von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten sowie dem Selbstverschul- den des Privatklägers B._____ angemessen. Es ist vorzumerken, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen (Dispositivziffer 10).

- 69 -

2. a) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

b) Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch voll- ständig. Er obsiegt einzig teilweise bezüglich der beantragten Reduktion der Ge- nugtuung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Änderung der rechtlichen Würdigung der Haupttat. Sie obsiegt nur teilweise mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Strafmasses. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind die Kosten auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche auf Fr. 8'200.– (inkl. 8% MwSt) festzusetzen sind, sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 13. März 2013 werden dem Beschuldigten A._____ gemäss Anklagezif- fern 1 und 2 versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, mehrfa-

- 6 - che Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c des Waffengesetzes (WG) vorgeworfen. Unter Anklageziffer 3 a und b werden ihm Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vorgeworfen (Urk. 28).

b) Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 10. Juli 2013 schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sin- ne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit 6 ⅓ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 638 Tagen Haft und vorzeitigen Strafvollzug, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Ausser- dem widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Im Weiteren entschied die Vorinstanz über die geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers B.______ und beschloss die Ein- ziehung und Verwertung eines beschlagnahmten Mobiltelefones Sony Ericsson (Urk. 73 S. 117 f.).

E. 2 Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung an (Urk. 61). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 15. Juli 2013 seinerseits die Berufung anmelden (Urk. 63). Das vollständig begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 11. September 2013 zuge- stellt (Urk. 70/1), dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 12. September 2014 (Urk. 70/2). Mit Eingabe vom 24. September 2013 ging innert Frist die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft ein. Diese beantragt, der Beschuldigte sei statt wegen versuchter schwerer Körperverletzung wegen versuchter Tötung schuldig zu sprechen und das Strafmass sei auf 10 Jahre Freiheitsstrafe zu erhö- hen (Urk. 74). Mit innert Frist abgegebener Berufungserklärung vom 30. Septem-

- 7 - ber 2013 liess der Beschuldigte beantragen, er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei hingegen vom Vorwurf der ver- suchten schweren Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. Dement- sprechend sei das Strafmass auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ausserdem liess der Beschuldigte bean- tragen, es sei die Schadenersatzforderung des Beschuldigten (recte: des Privat- klägers B._____) auf den Zivilweg zu verweisen und die Genugtuungszahlung sei von Fr. 4'000.– auf Fr. 1'000.– zu reduzieren (Urk. 75). Mit Eingabe vom 18. No- vember 2013 liess der Beschuldigte ausserdem Anschlussberufung erheben, oh- ne jedoch Anträge zu stellen (Urk. 79). Da er ohnehin Berufung erhoben hat, ist nicht weiter darauf einzugehen. Vom Privatkläger B.______ und vom Geschädig- ten C._____ wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

E. 3 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Nicht angefochten wurde der Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklagezif- fer 2 bzw. Dispositivziffer 1 Abs. 2) sowie der einfachen Körperverletzung (Ankla- geziffer 3a bzw. Dispositivziffer 1 Abs. 3). Ebenso unangefochten blieben der Wi- derruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe vom 26. Juli 2011 (Dispositivziffer 4), die Abweisung des Antrages des Privatklägers B._____ auf Verwendung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Busse (Dispositivziffer 7), die Anordnung der Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Mobiltelefones (Dispositivziffer

8) sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 9; vgl. Urk. 73 S. 119). Diese Elemente des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist.

E. 4 Es wurden keine Beweisanträge gestellt.

E. 5 Nachfolgend sind zunächst die Aussagen des Privatklägers B._____ und die objektiven Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen. Danach sind die Aussagen derjenigen Personen zu würdigen, die den jeweiligen Gruppen um den Beschuldigten bzw. um den Privatkläger angehörten. Schliesslich sind die Aussa- gen der übrigen einvernommen Personen zu berücksichtigen, soweit diese über- haupt sachdienlich sind.

E. 6 a) Der Privatkläger B._____ wurde durch die Polizei am 17. Oktober 2011 (Urk. 9/2) und durch die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2011 (Urk. 9/3) befragt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers in diesen Einver- nahmen zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73, S. 28-31).

b) Die Vorinstanz nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen des Privatklägers vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 32 f.). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung.

E. 7 a) Der Privatkläger sei an jenem Abend mit H._____ nach D._____ ge- fahren und habe dort I._____ [Nachname] und J._____ [Nachname] getroffen. Sie hätten eine Runde beim "Grüscht" gemacht. Dort seien ein paar Leute gewesen. Man habe sich gegrüsst und sei weiter gegangen. Eigentlich hätten I._____ und J._____ ins Training gewollt. Dann hätten sie K._____ [Nachname] getroffen. K._____ sei zur anderen Gruppe gegangen. Die Gruppe des Privatklägers habe sich ca. 20 Minuten beim Bahnhof D._____ aufgehalten. Es sei ihnen langweilig geworden und sie hätten beim "Grüscht" vorbeigehen wollen, um zu schauen,

- 19 - was laufe. Sie seien zu viert gewesen, K._____ sei weiter hinten gewesen. Sie seien in Richtung "Grüscht" gelaufen, als sie drei Personen begegnet seien. Sie hätten Blicke ausgetauscht. Er (der Privatkläger B._____) habe gesagt: "Was seid Ihr für Spastis?" Der eine habe ihm gesagt: "Ich zeige Dir, wer ein Spasti ist." Er glaube, dies habe der Beschuldigte gesagt. Auf jeden Fall habe der Beschuldigte gesagt, sie sollten warten. Seine Gruppe habe ihn nicht ernst genommen. Sie seien zum "Grüscht" und hätten dort "gehängt." Sie seien nicht bewaffnet gewe- sen. Keiner habe ein Messer auf sich getragen. Seine Gruppe habe den Beschul- digten nicht bespuckt. J._____ habe aber einen Deospray dabei gehabt. Sie hät- ten sich damit besprüht, als sie zuoberst gewesen seien. Er (der Privatkläger B._____) habe zuerst mit dem Feuerzeug und dem Deo gespielt, indem er das Besprühte angezündet habe. Dann habe er ein wenig in die Luft gesprayt, aber der Wind habe das Gesprayte verweht. Sie hätten sich dann gegenseitig be- sprüht, also jeder sich selber. Nach ca. zehn Minuten Warten seien ca. sieben, acht oder zehn Personen gekommen. Sie hätten nicht gedacht, dass sie zurück- kommen würden, aber dass es eine Prügelei geben würde, wenn sie zurückkä- men. Derjenige, mit welchem er Blickkontakt gehabt habe, sei ca. zehn oder zwanzig Meter von ihm entfernt gewesen, als er auch schon in die Luft geschos- sen habe. Es sei ein Schock für ihn (den Privatkläger B._____) gewesen. Er habe nicht realisiert, was geschehen sei und sei stehen geblieben. Er habe nur noch auf den, der eine Waffe gehabt habe, geschaut (Urk. 9/2 S. 7 f.).

b) Der mit der Waffe habe sich genähert und gefragt, was jetzt sei, "wegen Spasti und so, wer jetzt der Spasti sei." Er habe die Waffe immer noch in der Hand gehabt. Er sei zu J._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er ein Albaner oder Moslem sei. J._____ und der Beschuldigte hätten sich ein wenig von der Gruppe entfernt und miteinander geflüstert. Warum der Beschuldigte mit J._____ gesprochen habe und nicht mit ihm (dem Privatkläger B._____), verstehe er nicht. Irgendwie habe man sich entspannt, der Schock sei nicht mehr so gross gewe- sen. J._____ sei zurückgekommen. Der Privatkläger B._____ habe den Beschul- digten gefragt, was sein Problem sei. Sie seien immer noch zu viert gewesen. K._____ und ihre Kollegen seien eher hinten gewesen. Der Beschuldigte und sei- ne Gruppe seien in Richtung Bahnhof D._____ am Weglaufen gewesen. Seine

- 20 - (des Privatklägers B._____) Gruppe habe noch ein paar Minuten "gehängt" und dann habe er zu seinen Kollegen gesagt: "Jungs, begleitet mich bis zum Bahnhof. Nicht, dass die anderen plötzlich jetzt noch was machen." Sie seien auch in Rich- tung Bahnhof D._____ gegangen, die anderen seien ebenfalls in diese Richtung unterwegs gewesen und hätten beim …-Areal gewartet. Der Privatkläger B._____ habe sich gedacht, die machten nichts, weil es noch andere Leute gehabt habe. Seine Gruppe sei vorbei gegangen. Er habe sich auf den Beschuldigten fokus- siert, weil dieser ja eine Waffe gehabt habe. Er habe das Gefühl gehabt, der Be- schuldigte wolle seine Waffe ziehen, da dieser angefangen habe, "nervös zu tun". Der Beschuldigte habe an seinem Gürtel herumgefingert. Da habe der Privatklä- ger den Beschuldigten an dessen Handgelenken gepackt. Von hinten seien plötz- lich noch Leute gekommen, welche geschubst hätten. "Es flogen einfach Hände in der Gegend rum." Der Beschuldigte sei im Gerangel auf jeden Fall zu Boden gefallen. Der Privatkläger B._____ habe Angst bekommen, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Er habe Distanz haben wollen, "nicht, dass er auf mich schiesst". Er sei zurückgegangen und habe zu ihm (dem Be- schuldigten) gesagt, er solle aufhören, zurückgehen. Der Beschuldigte habe aber die Waffe schon vorne aus dem Hosenbund gezogen. Er habe auf ihn (den Pri- vatkläger B._____) gezielt. Zuerst habe er die silbrige Pistole noch gegen andere Personen gehalten, dann habe er auf ihn (den Privatkläger B._____) gezielt. Er habe auf den Kopf gezielt. Er (der Privatkläger B._____) habe seine Jacke ge- nommen und als Schutz vor den Kopf gehalten. Er habe seine Augen geschlos- sen. Jemand von den Kollegen des Beschuldigten habe gesagt, der Beschuldigte solle schiessen. Dann habe der Beschuldigte geschossen. Der Privatkläger habe bei seinem Knie so ein Streifen gespürt und gedacht, der Beschuldigte schiesse jetzt nicht mehr. Er (der Privatkläger B._____) sei ein bisschen weiter zurück ge- gangen, da habe der Beschuldigte nochmals geschossen, "auf mein Knie und ich verspürte einen Krampf im Knie" (Urk. 9/2 S. 8 f.).

c) Dann seien alle abgehauen und der Privatkläger habe niemanden mehr gesehen. Er sei zurückgehumpelt und habe geschrien, es solle jemand einen Krankenwagen rufen. Im Schock habe er die Nummer nicht mehr gewusst. Dann sei er zu Boden gefallen. Mit einem "G._____" habe er vorher telefoniert, bevor es

- 21 - passiert sei. Es sei um ein Game oder so gegangen. Er habe nicht telefoniert, um weitere Kollegen zu mobilisieren. Wenn er das gemacht hätte, hätte er sicher nicht "G._____" angerufen, sondern Kollegen (Urk. 9/2 S. 10 f.).

d) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2011 bestätigte der Privatkläger seine Aussagen, die er in der polizeilichen Einvernah- me gemacht hatte (Urk. 9/3). In Ergänzung dazu führte er aus, dass der Beschul- digte nach dem Schuss in die Luft die Waffe auf ihn (den Privatkläger), d.h. auf seinen Oberkörper gerichtet habe. Danach habe sich der Beschuldigte mit J._____ unterhalten (Urk. 9/3 S. 5). Dann hätten sich die beiden Gruppen wieder getrennt. Als der Privatkläger mit seinen Begleitern später in Richtung Bahnhof gingen, seien sie am Beschuldigten und dessen Begleiter vorbeigekommen. Der Privatkläger führte dann aus, er sei mit dem Beschuldigten "in Kontakt" gekom- men. Auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, dass ihn der Beschuldigte nach seinem Alter gefragt habe. Darauf habe er jedoch nicht geantwortet. Dann seien sie sich etwas näher gekommen und der Privatkläger habe den Beschuldig- ten mit beiden Händen an den Handgelenken gepackt. Es habe dann ein Durch- einander gegeben und er wisse noch, dass sich andere Leute aus seiner Gruppe dazwischen gedrängt hätten, wohl um sie zu trennen. Er selber sei geschubst worden und der Beschuldigte sei zu Boden gefallen. Dieser sei dann aufgestan- den und habe seine Waffe vorne aus dem Gürtel gezogen. Dann seien alle weg- gerannt, der Privatkläger sei jedoch stehen geblieben. Irgendwer habe dann geru- fen "schiess, schiess", worauf der Beschuldigte zweimal geschossen habe (Urk. 9/3 S. 5). Auf entsprechende Frage schätzte der Privatkläger die Distanz zwi- schen ihm und dem Beschuldigten bei der Schussabgabe auf ca. 10 bis 15 Meter (Urk. 9/3 S. 7).

e) Wie bereits bei den Aussagen des Beschuldigten blieb auch nach der Schilderung der Vorgeschichte durch den Privatkläger unklar, was der eigentliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger war. Einzig die vom Privatkläger eingeräumte verbale Beleidigung durch ihn ("Was seid ihr für 'Spastis'?") sowie ein Art von gegenseitigen "bösen Blicken" scheinen für den Konflikt genügt zu haben. Es blieb ebenfalls unklar, wie und

- 22 - weshalb sich der Privatkläger dem Beschuldigten derart näherte, dass er ihn zu- letzt an den Handgelenken festhalten konnte. Allerdings macht eben gerade diese Schilderung einen gewissen Sinn, zumal davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger dadurch verhindern wollte, dass der Beschuldigte die Pistole aus dem Ho- senbund ziehen würde. Die Schilderung des Privatklägers B._____ zu den Grün- den, weshalb der Beschuldigte zu Boden ging, bleibt lückenhaft ("Es flogen ein- fach Hände in der Gegend rum. A._____ fiel auf jeden Fall zu Boden" [Urk. 9/2 S. 9]; "Es gab dann ein Durcheinander. […] derjenige mit der Waffe […] fiel zu Boden." [Urk. 9/3 S. 5]). Die glaubhafte Schilderung des Privatklägers B._____, wonach er vor allem auf den Beschuldigten geachtet habe, weil dieser eine Waffe gehabt habe, widerspricht allerdings seiner Behauptung, wonach er den Sturz des Beschuldigten und die Gründe dafür nicht gesehen haben will. Die Schussabgabe durch den Beschuldigten wird vom Privatkläger B._____ in seinen Aussagen gleichbleibend, detailliert und damit grundsätzlich glaubhaft beschrieben. Insbe- sondere schilderte der Privatkläger B._____, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schussabgabe keinen Angriff mehr zu befürchten gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Privatkläger vom Beschuldigten entfernt. Zum weiteren Inhalt seiner Aussagen ist festzuhalten, dass der Privatkläger die Vorgänge in durchaus charakteristischer Weise schilderte, wie es von jemandem zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat. Insbesondere schilderte er immer wieder sei- ne eigene psychische Befindlichkeit ("Es war ein Schock, ich realisierte nicht, was geschah, und blieb stehen. Ich schaute nur noch auf den, der eine Waffe hatte" [Urk. 9/2 S. 8]) und beschrieb auch Sachverhaltselemente, die ihn selbst belasten, wie beispielsweise die gegenseitigen bösen Blicke und die verbale Beleidigung durch ihn gegenüber der Personengruppe um den Beschuldigen. Seine Schilde- rungen enthalten auch in sich logische und plausible Elemente, so wenn er z.B. beschrieb, dass er bei einer allfälligen Rückkehr des Beschuldigten und seiner Begleiter mit einer Schlägerei gerechnet habe, mithin dass beide Gruppen eine gewisse Gewaltbereitschaft aufwiesen. Der von ihm erwähnte Schuss in die Luft durch den Beschuldigten erscheint rein von der Situation und der Motivlage her durchaus plausibel, insbesondere mit den begleitenden Worten des Beschuldig- ten, wer jetzt ein "Spasti" sei.

- 23 -

f) Aufgrund der Aussagen des Privatklägers ist die Version des Beschuldig- ten zur Frage, ob er im Zeitpunkt der Schussabgabe von einem Angriff des Pri- vatklägers ausgehen musste, zumindest zweifelhaft. Die Darstellung des Privat- klägers erscheint im Kerngeschehen der Umstände der Schussabgabe konstant, nachvollziehbar und plausibel. Dementsprechend wäre kein unmittelbarer Angriff auf den Beschuldigten im Gang gewesen und auch nicht unmittelbar bevorste- hend. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten bzw. des Privatklägers durch objektive Beweismittel oder Drittaussagen bestätigt oder widerlegt werden können. Im Zentrum der Beweiswürdigung steht die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand bzw. eine solche an- nehmen konnte. Ausserdem geht es um die Frage, ob der Beschuldigte den Vor- satz hatte, mit den Schussabgaben den Privatkläger zu töten bzw. dessen Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm.

E. 8 a) Zu den objektiven Beweismitteln zählen der Spurensicherungsbe- richt des Forensischen Instituts Zürich vom 14. November 2011 (Urk. 16/1), das ärztliche Zeugnis der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

31. Oktober 2011 (Urk. 13/2 und 3), das Ergebnis der Untersuchungen betreffend Drogeneinflüsse des Institutes für Rechtsmedizin vom 15. Dezember 2012 (Urk. 11/1), der Arztbericht betreffend die Verletzungen beim Beschuldigten vom

E. 12 Es wurden im Verlauf der Voruntersuchung weitere Personen polizei- lich und staatsanwaltschaftlich befragt. Deren Aussagen betreffen zwar nicht den Tathergang im engeren Sinne, d.h. die Schussabgaben auf den Privatkläger, sondern die Vorgänge vor und nach der Tat. Sie vermögen jedoch einzelne As- pekte der bisherigen Beweiswürdigung zu ergänzen und teilweise auch zu bestä- tigen.

a) Bei G._____ handelt es sich um diejenige Person, mit welcher der Privat- kläger am Telefon sprach, bevor sich die Tat ereignete. In der polizeilichen Befra- gung vom 1. Dezember 2011 führte G._____ aus, der Privatkläger B._____ habe ihm gesagt, er werde angegriffen. Er habe gefragt, was er tun solle. G._____ ha- be ihm geantwortet, er solle entweder die Polizei rufen oder sich wehren. Der Pri- vatkläger B._____ habe gemeint, wehren würde schlecht gehen, weil einer eine

- 42 - Pistole habe. Dann habe ihm der Privatkläger B._____ gesagt: "Jetzt hät er gschosse!" Er (G._____) habe gedacht, der Privatkläger mache jetzt Spass. Dann habe er im Hintergrund des Telefons Stimmen gehört, welche dem Privatkläger gesagt hätten, er solle sich setzen. Da habe er dem Privatkläger geglaubt. Er (G._____) habe dem Privatkläger B._____ geraten, er solle sitzen bleiben und den Notruf wählen. Nach fünf Minuten habe er den Privatkläger nochmals angeru- fen und habe wissen wollen, wie es ihm gehe. Der Privatkläger habe schnell ab- genommen und gesagt, die Polizei sei jetzt hier und er könne nicht mehr reden (Urk. 10/15 S. 3 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2012 beantwortete der Zeuge die Fragen der Staatsanwältin - analog zur polizeili- chen Befragung - ziemlich widerwillig. Es könne sein, dass seine Aussagen bei der Polizei zuträfen, er wisse es aber nicht mehr. Der Privatkläger habe ihn ange- rufen, an das Gespräch erinnere er sich nicht mehr. Der Privatkläger B._____ sei selber schuld und der Beschuldigte auch. "B._____ [der Privatkläger] wird provo- ziert haben und der andere hat geschossen. Was wollen Sie denn von mir wis- sen?" (Urk. 10/16 S. 3 f.). G._____ war nach eigenen Angaben der Bruder eines Kollegen des Privat- klägers B._____. G._____ machte offenkundig sehr widerwillig Aussagen, wobei er offensichtlich nicht anstrebte, zugunsten einer der Personen oder Gruppen auszusagen. Gemäss seinen ersten Aussagen war er mit dem Privatkläger B._____ kurz vor und nach der Schussabgabe am Telefon. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zumal diese Darstellung mit den bisherigen Erkenntnissen zu vereinbaren ist und eine inhaltlich unge- wöhnliche und originelle Schilderung darstellt, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte just in jenem Moment auf den Privatkläger B._____ schoss, als dieser immer noch mit G._____ telefonierte. Die Vorinstanz ging aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass der Privatkläger sich mit einer Hand das Mobiltelefon ans Ohr gehalten habe (Urk. 73 S. 77), was jedoch nicht zwingend ist, könnte dieser das Telefon ja durchaus vorübergehend vom Ohr heruntergenommen haben, ohne die Verbin- dung abzubrechen. Auch wenn durch dieses Telefonat erstellt ist, dass der Pri- vatkläger sich angesichts einer für ihn bedrohlichen Situation (bewaffneter Geg-

- 43 - ner) Verstärkung oder eher Rat holen wollte, bieten die Aussagen des Zeugen G._____ keinen Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte seinerseits in einer Notwehrsituation befunden hätte.

b) K._____ befand sich am Abend der Tat hinter dem Bahnhof D._____ beim "Grüscht" und ist bekannt mit einem Cousin des Privatklägers B._____. Da sie nur polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 10/21) und mit dem Beschuldigten nie konfrontiert wurde, sind ihre Aussagen nicht zu dessen Lasten verwertbar (Urk. 147 Abs. 4 StPO). Da aus ihren Depositionen nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, ist auf ihre Aussagen nicht näher einzugehen.

c) Q._____ hielt sich als unbeteiligte Passantin am Abend der Tat auf dem Perron zum Gleis 6 im Bahnhof D._____ auf. Sie wurde über ihre Wahrnehmun- gen nur polizeilich als Auskunftsperson befragt und mit dem Beschuldigten nicht konfrontiert, weshalb auch ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar sind (Urk. 147 Abs. 4 StPO). Aus ihren Aussagen lässt sich nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten, weshalb auf ihre Depositionen nicht näher einzugehen ist.

d) In der Voruntersuchung wurden noch weitere Personen befragt (R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____). Diese Personen waren am Vorfall nicht beteiligt und konnten keine eigenen Beobachtungen machen. Entsprechend erübrigt es sich, auf ihre Aussagen, welche das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat oder auf Facebook Gelesenes thematisieren, näher einzugehen. Einzig die Aussagen von T._____, der ehemaligen Freundin des Beschuldigten, wurden in den vorinstanzlichen Erwägungen zusammenfasst, weil diese inhaltlich die Angaben von E2._____ stützen würden (Urk. 73 S. 80). Da jedoch auch ihre Aussagen ausschliesslich vom Hörensagen stammen und sie ihre Informationen von verschiedenen Personen hatte, die ihr teilweise unbekannt waren (Urk. 10/20 S. 5 f.), können aus ihren Angaben keine weiteren Erkenntnisse für die Sachver- haltserstellung gewonnen werden.

- 44 -

E. 13 a) Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E2._____ ist davon aus- zugehen, dass er dem Beschuldigten auf dessen telefonischer Aufforderung hin eine geladene Waffe zur bereits laufenden Auseinandersetzung in D._____ brachte. Dass die Waffe geladen und funktionstüchtig war, musste dem Beschul- digten spätestens beim von E2._____ glaubhaft beschriebenen und vom Privat- kläger B._____ und dessen Begleiter bestätigten Schuss in die Luft bewusst ge- wesen sein. Ausserdem ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von E2._____ er- stellt, dass der Beschuldigte die Waffe für ca. Fr. 900.– gekauft hatte, womit ihm auch bewusst sein musste, dass es sich dabei um eine echte Schusswaffe han- delte, zumal er die Waffe inklusive Munition erwarb. Diese Schlussfolgerung wird zudem gestützt durch die glaubhaften Aussagen von E2._____, wonach der Be- schuldigte die Waffe auf dem Weg zum …-Areal durchgeladen und eine mögliche Ladehemmung behob, indem er den Schlitten in die vordere Position drückte. Ge- stützt auf die Schilderungen von E2._____ ist davon auszugehen, dass der Pri- vatkläger B._____ den Beschuldigten, nachdem sie aneinandergeraten waren, an den Händen hielt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, welcher den Beschuldigten zu Boden gehen liess. Der Beschuldigte stützte sich beim Fallen ab und erhob sich sogleich wieder. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Schussabgabe gemäss den glaubhaften Schilderungen des Zeugen E2._____ ca. acht Meter vom Privatkläger B._____ entfernt, was bedeutet, dass sich der Pri- vatkläger B._____ nach dem Faustschlag vom Beschuldigten entfernte, mithin nach dem Faustschlag nicht weiter tätlich gegen den Beschuldigten einwirkte. Aus der Würdigung der Aussagen der jeweiligen Gruppenmitglieder ist als erstellt zu erachten, dass die Gruppe des Privatklägers B._____ keine Waffen, wie Messer oder dergleichen, einsetzte oder hervornahm. In dieser Situation, welcher klarer- weise keine Bedrohung für den Beschuldigten (mehr) darstellte, gab der Beschul- digte in Richtung des Privatklägers B._____ mindestens zwei Schüsse ab, welche das linke untere Hosenbein des Privatklägers B._____ trafen. Ein Schuss traf die Kniekehle des Privatklägers B._____, was dafür spricht, dass sich dieser vor oder während der Schussabgaben vom Beschuldigten abdrehte. Somit ist der Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 1 rechtsgenügend erstellt.

- 45 -

b) Die Darstellung des Beschuldigten sowie der Verteidigung, wonach die Schussabgabe auf den Privatkläger B._____ aus einer Notwehrsituation erfolgte (Urk. 57 S. 33 ff.), findet aufgrund der gegebenen Beweislage keine Stütze und es ist auch nicht zugunsten des Beschuldigten von einer solchen auszugehen. B. Rechtliche Würdigung

1. a) Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

b) Die Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung und stattdessen ein Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung in Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 75).

2. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren einen Schuld- spruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 74).

3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den theoretischen Grundlagen der Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und der schweren Körperverletzung sind zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 83; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. a) Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begangen hat, da er dem Privatkläger B._____ eine Schussverletzung bei- brachte, welche einen mehrtägigen Spitalaufenthalt notwendig machte. Die Ver- letzung war gemäss Bericht der Klinik für Unfallchirurgie nicht lebensgefährlich und wird voraussichtlich folgenlos ausheilen (Urk. 73 S. 83 f.). Es stellt sich je- doch in subjektiver Hinsicht die Frage, ob der Vorsatz des Beschuldigten auf eine schwere Körperverletzung gerichtet war, oder gar auf eine Tötung des Privatklä- gers B._____.

- 46 -

b) Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Qualifikation der Tat als even- tualvorsätzlich versuchte vorsätzliche Tötung ist dann gegeben, wenn der Täter durch sein Verhalten die Verwirklichung der Tat, d.h. im vorliegenden Fall die Tö- tung des Privatklägers, für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 [zweiter Satz] StGB). Bei Fehlen eines Geständnisses muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen hat. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Be- schuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Um- stände hinzukommen (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 6B_2012/6B.388_2012 vom 12. November 2012 mit Hinweisen).

c) Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund der zwei nahe beieinander lie- genden Schüsse in der Hose des Privatklägers B._____ als erstellt zu betrachten sei, dass die Schusshaltung des Beschuldigten zwischen den beiden Schüssen nicht verändert wurde, wodurch sich ein Versuch seitens des Beschuldigten, auf den Oberkörper zu schiessen, nicht erstellen lasse (Urk. 73 S. 84 f.). Somit sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht auf den Oberkör- per des Privatklägers B._____ gezielt, sondern die Waffe tief gehalten und die Schüsse auf die Beine des Privatklägers B._____ abgegeben hat, lägen doch die Verletzung bzw. der Durchschuss im Hosenbein nicht weit auseinander. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vo-

- 47 - rinstanz in ihren weiteren Erwägungen zu Recht darauf hinwies, dass auch eine Person, die waffentechnisch und bezüglich der Fertigkeit im Schiessen als Laie zu bezeichnen ist, beim Einsatz einer Schusswaffe grundsätzlich von einer tödlichen Verletzungsmöglichkeit ausgeht. Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seiner Schusswaffe ein derart grosses Drohpotential zuschrieb, dass sie es ihm ermöglichen sollte, einem ihm überlegenen Gegner gegenüber zu treten und den Konflikt zu seinen Gunsten zu entscheiden. Das konnte auch aus Sicht des Beschuldigten nur deshalb möglich sein, weil alle beteiligten Personen einer Schusswaffe zu Recht eine generell lebensgefährliche Wirkung zuschrie- ben. Wenn nun die Vorinstanz einzig aufgrund der nahe beieinander liegenden Einschusslöcher in der Hose des Privatklägers argumentiert, dass der Beschul- digte seine Schusshaltung zwischen den beiden Schüssen nicht verändert habe, wodurch sich ein Versuch seitens des Beschuldigten, auf den Oberkörper zu schiessen, nicht erstellen lasse, so lässt die Vorinstanz vorhandene Beweismittel und gewisse gerichtsnotorische Tatsachen zu Unrecht ausser Acht. Insbesondere sind die Aussagen des Beschuldigten selber in diesem Zusammenhang in Erinne- rung zu rufen. So machte der Beschuldigte in der Voruntersuchung und im ge- richtlichen Verfahren diesbezüglich folgende Aussagen: "Ich nahm dann die Waffe aus dem Hosenbund und habe dann einfach ge- schossen." (…) "Ich schoss einfach 'umenand'." (…) "Ich habe einfach 'umenandgschosse'. Mir war schwarz vor den Augen und ich hätte auch je- manden am Kopf treffen können. Ich hatte nicht geschaut, ob ich jemanden treffe." (Urk. 8/1 S. 4 f.) "(…) ich habe einfach die ganze Zeit gedrückt [recte: abgedrückt]. Ich habe nicht gedrückt, gewartet und gedrückt." (Urk. 8/1 S. 7) "Die anderen Leute standen nahe bei mir. Wenn ich mit Absicht auf diese Personen geschossen hätte, dann hätte ich diese sicher verletzt. Ich glaube ich habe zwei-, dreimal geschossen und ich hätte diese sicher getroffen, wenn ich das gewollt hätte. Diese waren nicht 15 Meter entfernt. Ich hatte ja nur etwa zwei bis drei Meter Entfernung zu diesen Personen. Aus dieser Distanz trifft man." (Urk. 8/1 S. 11).

- 48 - "Ich habe nicht auf ihn gezielt. Ich hätte auch einen anderen treffen können. Ich habe nicht extra auf ihn geschossen." (Urk. 8/1 S. 14). "Ich habe bereits gesagt, dass ich mich nicht erinnern kann, wohin ich ge- schossen habe. Ich weiss nicht einmal, ob ich in die Luft geschossen habe." (Urk. 8/1 S. 14). "Ich habe schon 'umenand' geschossen, aber ich habe nicht auf ihn gezielt." (Urk. 8/1 S. 16). "Nach dem Schlag fiel ich halb zu Boden. Dann nahm ich die Waffe aus dem Hosenbund und schoss." (Urk. 8/2 S. 3). Auf die Frage in der vorinstanzlichen HV, ob er gezielt oder einfach herum- geschossen habe, zeigte der Beschuldigte, dass er die Waffe mit gestreck- tem Arm gehalten habe. Auf die weitere Frage, ob er demnach die Waffe bei den Schussabgaben in Richtung des Privatklägers gehalten habe, bejahte dies der Beschuldigte (Urk. 55 Prot. Notiz auf S. 9). Auf die Frage, wie es zur Schussverletzung hinten in der Kniekehle des Pri- vatklägers gekommen sei: "Ich weiss es nicht." (…) "Ich habe nicht direkt auf ihn gezielt. Ich weiss auch nicht." (Urk. 55 S. 11) Auf die Frage, ob es Zufall gewesen sei, dass sich die zwei Schüsse auf der gleichen Höhe befanden: "Ja, es muss Zufall sein." (Urk. 55 S. 11) Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte weder in der Voruntersu- chung noch im gerichtlichen Verfahren jemals geltend gemacht hat, er habe be- wusst auf die Beine des Privatklägers gezielt. Dies ungeachtet der sich wider- sprechenden Aussagen, wonach er einerseits einfach "umenandgschosse" habe, anderseits die Waffe mit gestrecktem Arm in Richtung des Privatklägers gehalten habe.

- 49 -

d) Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Fragen in der Voruntersu- chung, dass er kein geübter Schütze sei und auch keine näheren Kenntnisse über Schusswaffen habe. Er habe höchstens manchmal an der "Chilbi" mit einem Luft- gewehr geschossen (Urk. 8/1 S. 10 f.). Hinzu kommt, dass die Streuung einer Pis- tole, die bei einem Kaliber von 6.35 mm typischerweise einen eher kurzen Lauf aufweist, auch bei einer Distanz von wenigen Metern als erheblich bezeichnet werden muss. Was die Länge der Waffe angeht, so schätzte der Beschuldige die- se anhand eines Massstabes auf ca. 11 cm (Urk. 8/1 S. 6), was auf eine sehr kur- ze Lauflänge hindeutet. Zur rein technischen Streuung kommt ganz massgeblich die Streuung durch den Schützen hinzu, insbesondere wenn die Waffe von einem ungeübten Schützen in aufgeregtem Zustand abgefeuert wird, wie im vorliegen- den Fall. Es wäre selbst für einen geübten Pistolenschützen kaum zu bewerkstel- ligen, im Rahmen eines dynamischen Geschehens, insbesondere bei einem sich bewegenden Ziel, bei zwei Schussabgaben hintereinander auf mehreren Metern Distanz zwei unmittelbar nebeneinander liegende Einschüsse zu erzielen. Um so weniger ist eine solche Leistung bei einem ungeübten Schützen wie dem Be- schuldigten zu erwarten. Aufgrund dieser Erkenntnisse muss somit von einem Zu- fall gesprochen werden, dass die beiden Einschusslöcher so nahe beieinander lagen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte - wie oben dargelegt wurde - in keiner Einvernahme geltend machte, er habe bewusst auf die Beine des Privatklägers gezielt. Erst in der Berufungsverhandlung erwähnte der Be- schuldigte, dass er bewusst tief "umenand" geschossen habe (Prot. II S. 18 f.). Abgesehen davon, dass dies ein Widerspruch in sich ist, widerspricht diese An- gabe den zahlreichen Depositionen des Beschuldigten selber, die er im Verlauf der Untersuchung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht hat. Er selber erfuhr erst von seiner Verteidigerin, dass der Privatkläger lediglich eine Verletzung am Bein erlitten habe (Urk. 8/1 S. 8). Aufgrund der Beweislage, insbe- sondere aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten, muss somit von ei- nem glücklichen Zufall gesprochen werden, dass die beiden Schüsse lediglich die Kniekehle bzw. die Hose des Privatklägers trafen und nicht den Oberkörper des Privatklägers. Ob die Schüsse nur zu einer einfachen Körperverletzungen oder zu

- 50 - tödlichen Verletzungen führen würden, lag somit nicht mehr im Einflussbereich des Beschuldigten.

e) Entgegen der Argumentation der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 85 S. 11 f.) ist aufgrund der dargelegten Beweislage davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe zumindest in Kauf nahm, dem Pri- vatkläger B._____ tödliche Verletzungen zuzufügen. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Dieser Tatbestand konsumiert den Tatbestand der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

5. a) Die Vorinstanz hat zur geltend gemachten Notwehr zutreffende theo- retische Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen in der vor- instanzlichen Urteilsbegründung kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 86 f.)

b) Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung vom Privatkläger B._____ einen Faustschlag aufs Auge erhielt, wodurch der Beschuldigte kurz zu Boden ging, sich jedoch glei- che wieder aufrichtete. Der Privatkläger B._____ entfernte sich nach dem Schlag vom Beschuldigten, welcher die Pistole aus dem Hosenbund zückte und auf den gemäss den glaubhaften Schilderungen des Zeugen E2._____ mittlerweile etwa acht Meter weit entfernten Privatkläger B._____ schoss, welcher sich erst noch von ihm abwandte und zudem mit G._____ am Telefonieren war (vgl. Urk. 10/15). Es kann offen gelassen werden, welche Gruppe mit den Provokationen begonnen hatte und ob der Beschuldigte vorgängig beim "Grüscht" von oben absichtlich be- spuckt und mit einem Pfeffer- oder Deospray besprayt worden war. Massgeblich ist, dass der Beschuldigte sich - ohne Not - nach beidseitigen ziemlich infantilen verbalen und mimischen Gehässigkeiten eine Schusswaffe bringen liess, um quasi "den starken Mann" zu markieren, den anderen Angst einzujagen und so die weitere Konfrontation suchte. Selbst wenn er den Faustschlag als Akt unpro- vozierter Aggression empfunden hätte, bestand für ihn im Moment der Schussab- gabe keine Situation, in welcher er von weiteren Schlägen oder gar Angriffen mit Messern hätte ausgehen müssen bzw. dürfen, nachdem sich sein Kontrahent

- 51 - nach dem Schlag bereits ca. acht Meter von ihm entfernt hatte und am Telefonie- ren war. Ein erneuter Angriff auf den Beschuldigten war unter diesen Umständen offenkundig nicht mehr im Gange und auch nicht zu erwarten. Der Beschuldigte schoss folglich nicht in Notwehr auf den Privatkläger. Die Schussabgabe hatte aufgrund der erstellten Umstände eher den Charakter einer Retorsionsmassnah- me bzw. Vergeltung für den erlittenen Faustschlag.

6. Der Beschuldigte ist somit in Abweichung vom vorinstanzlichen Schuldspruch und entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft IV für den Kanton Zürich der (eventualvorsätzlich) versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Anklageziffer 3 lit. b A. Sachverhalt

1. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet lediglich noch der Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Anklageziffer 3 lit. b. Gemäss Anklagevorwurf habe der Beschuldigte den Geschädigten C._____ vom Mobiltelefon eines Dritten aus angerufen und gesagt, er solle die Anzeige gegen den Beschuldigten betreffend Körperverletzung etc. im Zusam- menhang mit einem Vorfall vom 28. Juni 2011 zurückziehen. Nachdem C._____ dies abgelehnt habe, habe der Beschuldigte auf seine Vorstrafen sowie die Pro- bezeit hingewiesen und gesagt: "Wir sehen uns ja sicher noch" und habe das Ge- spräch beendet. Dies habe C._____ in grosse Angst versetzt.

b) Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigten sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Urk. 75 S. 2, Urk. 85 S. 1).

2. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung bestritt der Beschuldigte in der Voruntersuchung zunächst, den Geschädigten C._____ überhaupt angerufen zu haben (Urk. 8/12 S. 3) und machte anschliessend sinngemäss geltend, die Aus- sage am Telefon sei nicht als Drohung gemeint gewesen. Er beende jedes Tele-

- 52 - fonat mit: "Ok, me gseht sich wieder." (Urk. ND 6 S. 2). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte er aus, er habe vermutet, den Geschädigten wieder zu sehen, da dessen Kollegen in seiner Nähe wohnen würden und er habe ausserdem er- reichen wolle, dass sich der Keil zwischen ihnen, der durch die Auseinanderset- zung entstanden sei, löse (Prot. II S. 20). Mithin bestritt er, mit Bezug auf eine Drohung vorsätzlich gehandelt zu haben. Im Übrigen ist der Sachverhalt erstellt. B. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zutreffend dargelegt. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. a) Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten anläss- lich des Telefonates mit dem Geschädigten C._____ hat die Vorinstanz umfas- send und zutreffend vorgenommen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vor- ab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 91 f.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte und der Geschädigte C._____ sich vor dem Telefonat erst einmal begegnet wa- ren, nämlich am 28. Juni 2011 während des Fussballspielens auf dem Fussball- platz des Freibads …-…. Damals verletzte der Beschuldigte den Geschädigten durch Faustschläge in erheblichem Ausmass (vgl. Urk. ND 15). Wenn nun der Beschuldigte nach Ablehnung des Rückzuges der Strafanzeige durch den Ge- schädigten diesem am Schluss des Telefonates zum Abschied sagte: "Wir sehen uns ja sicher noch", dann kann dieser Aussage - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 14) - inhaltlich nur die Bedeutung einer Drohung beige- messen werden. Eine andere Auslegung der Bedeutung des Ausspruches des Beschuldigten macht gegenüber dem ihm unbekannten Geschädigten C._____ keinen Sinn, da sie sich - ausser beim eingeklagten Vorfall - nie sahen und der Geschädigte sicher nicht vorhatte, den Beschuldigten wieder zu sehen. Es ist deshalb der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussage des Beschuldigten als

- 53 - konkludente, subtile und perfide Drohung zu verstehen war, die durchaus geeig- net war, den Geschädigten C._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, was dieser dementsprechend auch geltend machte (Urk. ND 9 S. 7). Mit den beiden Telefonanrufen setzte der Beschuldigte den Geschädigten C._____ unter Druck, die Anzeige zurückzuziehen. Der Beschuldigte wusste ebenfalls, wie das einzige Treffen zwischen ihm und dem Geschädigten C._____ ausgegangen war. Er nahm deshalb zumindest in Kauf, dass der Geschädigte C._____ seine Äusse- rung als Drohung verstand und in Angst und Schrecken versetzt wurde. So mein- te der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

20. September 2012, ob der Geschädigte C._____ es als Drohung nehme oder nicht, stehe ihm frei (Urk. ND 8 S. 4), womit er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er mit dieser Wirkung zumindest rechnete.

b) Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend und umfassend dargelegt. Auf die entspre- chenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 73 S. 92 ff.).

2. a) Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist die ver- suchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist (Art. 111 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe ebenfalls (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist in solchen Fällen nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).

- 54 -

b) Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch trotz Vorliegens von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungs- gründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 6B_238/2009 E. 5.8; BGE 6B_611/2010 E. 4; BGE 6B_475/2011 E. 1.4.4; BGE 6S_73/2006 E. 3.2; BGE 116 IV 300 E. 2.a).

3. a) Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Die Bandbreite des ordentlichen Strafrahmens geht von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe und ist somit aus- reichend, um die Strafe für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte zuzumes- sen. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Öffnung des or- dentlichen Strafrahmens, die hier ohnehin nur nach unten möglich wäre, nach sich ziehen müssten. Es bleibt somit bei einem theoretischen Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB).

b) Strafmilderungsgründe sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich. Insbe- sondere kam der Sachverständige Dr. med. W._____ im psychiatrischen Gutach- ten mit schlüssigen und überzeugenden Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und mithin auch eine volle Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten bestand (Urk. 23/5 S. 62). Auf den Inhalt des Gutachtens wird nachfolgend unter Ziffer V. (Strafvollzug und Anord- nung einer Massnahme für junge Erwachsene) näher eingegangen.

c) Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge, weshalb von vornherein diejenigen Fälle aus-

- 55 - scheiden, in welchen die aufeinandertreffenden Strafbestimmungen verschiedene Strafarten aufführen. Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen sind verschieden- artige Strafen im zuvor erwähnten Sinne. Treffen verschiedenartige Strafen aufei- nander, sind diese Strafen nebeneinander ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen (zum Ganzen vgl. Hug, in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen). Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse bestraft wird, weshalb zu einer auszusprechenden Freiheitsstrafe zwingend noch eine Busse auszufällen ist.

4. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 zu Art. 47). Bei der Tatkomponen- te sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 47). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung

- 56 - gegen sie (BGE 6S.270/2006 E. 6.2.1.; BGE 6S.43/2001 E. 2.; BGE 6S.333/2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241; Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., N 21 zu Art. 47). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf.

5. a) Hinsichtlich des objektiven Verschuldens bei der versuchten vorsätz- liche Tötung (Anklageziffer 1) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte meh- rere Schüsse aus einer Pistole in Richtung des Privatklägers abgab. Dieser wurde zwar nicht schwer verletzt bzw. getötet, diese Tatsache ist aber lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken. Der Einsatz der Schusswaffe durch den Be- schuldigten war äusserst gefährlich und zeugt von einer erheblichen Rücksichts- losigkeit. Dabei ist negativ zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der ge- spannten Situation zwischen den zwei Gruppen, in der eine Schlägerei in der Luft lag, seinen Mitbewohner E2._____ beauftragte, ihm eine Schusswaffe nach D._____ zu bringen. Danach begab er sich ohne zwingenden Grund zur gegneri- schen Gruppe und schoss in die Luft. Damit trug er massgeblich zur Eskalation der Situation bei. Der Faustschlag durch den Privatkläger war offensichtlich eine gewalttätige Reaktion auf den Schuss in die Luft und den Umstand, dass sich der Beschuldigte bewaffnet hatte. Jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Si- tuation nach dem Schlag nicht mehr einem weiteren Angriff ausgesetzt war oder mit einem solchen rechnen musste. Die Schüsse gegen den Privatkläger B._____ erfolgten mit gestrecktem Arm in Richtung des Privatklägers und stellten offen- sichtlich eine Retorsionshandlung wegen dem Faustschlag dar. Auch wenn er die Tat nach einem erlittenen Faustschlag und wohl innerlich aufgewühlt ausführte, zeigte der Beschuldigten eine grosse Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Es ist somit objektiv von einem erheblichen Verschulden auszugehen.

b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Be- schuldigten eine egoistische Machtdemonstration darstellte. Beim Faustschlag des Privatklägers B._____ war der Beschuldigte bereits bewaffnet, was bedeutet, dass sich der Beschuldigte die Waffe einzig wegen der vorherigen verbalen und gestischen Beleidigungen bringen liess. In erster Linie ging es dem Beschuldigten um eine pubertär anmutende Machtdemonstration, indem er sich bewaffnet zur

- 57 - anderen Gruppe begab und unverzüglich in die Luft schoss, um der anderen Gruppe bzw. dem Privatkläger zu demonstrieren, dass er nun die Oberhand hatte, was er auch verbal unterstrich. Fatalerweise traf er auf einen Gegner mit nicht weniger infantilen Charakterzügen, der sich das Machtgehabe des Beschuldigten nicht gefallen lassen wollte. Dies wiederum enttäuschte den Beschuldigten in sei- ner Auffassung von Unangreifbarkeit und von der Wirkung der Waffendemonstra- tion. Er musste gekränkt zur Kenntnis nehmen, dass ihn der Privatkläger B._____, der ihm körperlich überlegen war, nicht ernst nahm. Als Demütigung musste er empfinden, dass ihn der Privatkläger B._____ trotz der Waffe schlug und er zu Fall kam. Auf diese Weise liess der Beschuldigte spätpubertäre Kindereien mit dem Einsatz der Waffe zu einer gefährlichen Auseinandersetzung eskalieren. Mit dem Fall zu Boden war er unerwartet in eine schwache Position geraten, war nicht mehr tonangebend und der Privatkläger B._____ wandte sich bereits von ihm ab und entfernte sich, als der Beschuldigte auf den Privatkläger schoss. Zu- gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger B._____ seinerseits ebenfalls einen Teil zur Eskalation der Streitigkeit beitrug, und sich nicht weniger blödsinnig wie der Beschuldigte verhielt, als er unbeeindruckt von der Schussabgabe in die Luft keinen Bogen um den Beschuldigten machte. Dies lässt die weiteren Schussabgaben jedoch nicht in einem milderen Licht erschei- nen. Beim Verschulden relativierend zu berücksichtigen ist hingegen das noch ju- gendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten und seine, im psychi- atrischen Gutachten von PD Dr. med. W._____ konstatierten, unreifen und anti- sozialen Persönlichkeitszüge mit einer Vorgeschichte einer Störung des Sozial- verhaltens im Kindes- und Jugendalter (Urk. 23/6 S. 52). Der Beschuldigte han- delte mit Eventualvorsatz, was sein Verschulden hinsichtlich des Tötungsversu- ches ebenfalls relativiert. Das subjektive Verschulden entspricht der objektiven Tatschwere und ist insgesamt ebenfalls als erheblich zu bezeichnen.

c) Aufgrund der Tatschwere insgesamt erscheint für die hypothetisch vollen- det begangene vorsätzliche Tötung des Privatklägers eine Einsatzstrafe im Be- reich von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

- 58 -

d) Strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist vorliegend die versuchte Tatbegehung zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48a). Die Verletzung des Privatklägers B._____ war zwar erheblich, er befand sich aber nie in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Verwirklichung des tatbestands- mässigen Erfolges war somit objektiv relativ weit entfernt. Ausser Narben sind auch keine bleibenden körperlichen Schäden zurückgeblieben, womit die langfris- tigen Folgen gering blieben. Es ist jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldig- ten, sondern einzig auf glückliche Umstände zurückzuführen, dass es nur bei der versuchten Tat geblieben ist. Wären die Schussbahnen der Projektile nur gering- fügig abgewichen, was aufgrund des dynamischen Geschehens, der Eigenschaf- ten der Faustfeuerwaffe und des Verhaltens des Beschuldigten sehr leicht mög- lich gewesen wäre, hätten tödliche Verletzungen des Privatklägers B._____ resul- tieren können. Insgesamt überwiegt jedoch die Tatsache, dass die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges relativ weit weg und die langfristigen Folgen gering waren. Die versuchte Tatbegehung ist somit erheblich strafmindernd zu be- rücksichtigen, nämlich mit einer Reduktion der Einsatzstrafe im Umfang von zwei Jahren.

6. Hinsichtlich des Tatverschuldens betreffend die einfache Körperverlet- zung und die Drohung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 3 lit. a und b) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den zwei Jahre jüngeren Geschädigten C._____ nicht unerheblich verletzte, indem er ihm mehrere Schläge und Tritte ge- gen den Körper und Kopf verpasste, worauf die zahlreichen Prellungen und der Zahnschaden hinweisen. Es handelte sich dabei um ein brutales Vorgehen, wel- ches zudem in der Badeanstalt beim gemeinsamen Fussballspielen völlig grund- los bzw. aus nichtigem Anlass erfolgte. Weiter bedrängte der Beschuldigte den Geschädigten C._____ nach dem Vorfall telefonisch, indem er ihn zum Zurück- ziehen der Anzeige überreden wollte, und drohte ihm konkludent mit weiteren Gewalttätigkeiten, als dieser nicht auf die Aufforderung des Beschuldigten ein- ging. Die Schwere der erlittenen Verletzungen, das Vorgehen mit grosser Aggres-

- 59 - sion aus nichtigem Anlass, die anschliessende telefonische Drohung, welche wie- derum sinngemäss Gewalttätigkeit in Aussicht stellte, sowie das erhebliche sub- jektive Verschulden des Beschuldigten rechtfertigen bei integraler Betrachtung des gegenüber dem Geschädigten C._____ an den Tag gelegten Verhaltens eine deutliche Straferhöhung um neun Monate.

7. a) Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bilden einen Neben- punkt der versuchten schweren Körperverletzung. Allerdings ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Schusswaffe rechtswidrig erwarb und sie sich zum Konfliktort bringen liess. Der Beschuldigte verwirklichte das mit dem unberechtig- ten Erwerb und Transport geschaffene Gefährdungspotential der Waffe durch die versuchte Tötung des Privatklägers. Der Unrechtsgehalt ist somit in letzterer Tat teilweise enthalten. Die Vorinstanz nahm in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe um einen Monat vor. Da jedoch das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen anwendbar ist und für das vorliegende Vergehen ge- gen das Waffengesetz für sich alleine genommen nur eine Geldstrafe auszufällen wäre, gelangt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Stattdessen ist eine eigenständige Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszufällen.

b) Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte, der sich seit Oktober 2011 in Haft bzw. im Strafvollzug befindet und auch noch längere Zeit dort sein wird, der ausserdem über kein Vermögen verfügt, bei Fr. 30.– festzusetzen.

c) Die Schussabgabe in die Luft erfolgte sodann nicht etwa aus Spass oder Übermut, sondern als Machtdemonstration und zur Provokation der gegnerischen Gruppe und zum Imponieren vor der eigenen Gruppe. Für diesen Schuss in die Luft, der zur Eskalation der Auseinandersetzung nicht unerheblich beitrug, er- scheint eine Busse in Höhe von Fr. 500.– angemessen.

d) Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwand- lungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im

- 60 - vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstra- fe auszufällen.

8. a) Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine per- sönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- derseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Ge- sichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Tä- ter Reue und Einsicht zeigt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 zu Art. 47).

b) In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 101 ff.) so- wie auf die einlässliche Darstellung im psychiatrischen Gutachten (Urk. 23/6) so- wie auf die Erwägungen zur Person im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom

10. Februar 2009 (vgl. Beizugsakten) verwiesen werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde bekannt, dass er als kleines Kind vom Kosovo nach Ös- terreich kam, wo er einen Teil seiner Schulzeit verbrachte. Den anderen Teil sei- ner Schulzeit absolvierte er in der Schweiz. Er machte ein Praktikum als Sanitär- monteur, arbeitete bei Coop und vor der Verhaftung als Maler-Hilfsarbeiter bei seinem Onkel. Nach der Haftentlassung möchte der Beschuldigte wieder arbeiten, die Handelsschule besuchen und sich irgendwann selbständig machen (Prot. II S. 7 ff.).

c) Der Beschuldigte weist insgesamt drei Vorstrafen auf (Urk. 24/1): Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg (Österreich) vom 23. Juni 2009 wur- de der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre angesetzt (Urk. 24/3, vgl. Beizugsakten). Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Mai 2010 wurde der Be- schuldigte wegen "Verbrechens des schweren Raubes" zu einer "zusätzlichen Freiheitsstrafe" zum Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juni 2009 von

- 61 - zwölf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 24/11). Der Beschuldigte hatte mit ei- nem Mittäter einem Opfer mehrere Faustschläge versetzt und einem Jungen un- ter Androhung von Gewalt mit einem Brett, durch dessen Ende ein Nagel gestos- sen war, die Geldtasche weggenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ausgefällt. Der Beschuldigte hatte am 3. Februar 2011 eine Jacke mit einem Verkaufspreis von Fr. 1'490.– in einem Kleidergeschäft angezogen und das Lokal ohne zu bezahlen verlassen. Ausländische Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, a.a.O. N 134 zu Art. 47 StGB). Diese drei Vorstrafen des Beschuldigten sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Allerdings handelte es sich bei den beiden Verurteilungen in Österreich um Jugendstrafen, was weniger stark zu gewichten ist. Ebenso ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeiten beging. Besonders bedenklich erscheint an dieser Entwicklung, dass der Beschuldigte nunmehr erneut Gewaltdelikte beging und seine Taten im Ver- lauf der Zeit zunehmend schwerer ausfielen. Straferhöhend ist auch die Delin- quenz während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Schussabgaben in D._____ vom 10. Oktober 2011 war der Beschuldigte bereits mehrfach zu den Vorfällen vom 26. Juni 2011 bzw. 3. September 2011 befragt worden (Urk. ND 3 und 4). Als er die Gewalttätigkeiten gegenüber dem Geschä- digten C._____ beging, war die Strafuntersuchung gemäss Strafbefehl vom

26. Juli 2011 hängig. Insgesamt würde sich aus diesen Gründen eine Straferhöhung im Bereich von neun Monaten rechtfertigen.

d) Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver-

- 62 - fahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger/Keller,a.a.O., N 167 ff. zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen; Letzteres allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen positiven Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Geständnis kann zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei- tragen und ist - je nachdem wie umfangreich und prozessleitend dieses ist - im entsprechenden Ausmass zu berücksichtigen. Ein Geständnis als rein taktisches Mittel darf im Gegensatz zu einem Geständnis aus innerer Zerrissenheit und Reue nicht zu einer entscheidenden Strafminderung führen. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). In Bezug auf das schwerste Delikt, die versuchte vorsätzliche Tötung, hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt vollumfänglich geständig gezeigt. Er anerkannte jedoch den Schusswaffeneinsatz und die Schussrichtung. Analoges gilt bezüglich der Tatvorwürfe zum Nachteil des Geschädigten C._____. Immerhin zeigte er im Brief an die Staatsanwältin von Mitte Juli 2012 Bedauern über den Vorfall (Urk. 22/49). Sodann zeigte er zuletzt zumindest eine gewisse Reue (Prot. I S. 10, Prot. II S. 24). Leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er sich bei der Polizei stellen wollte. Das Nachtatverhalten ist insgesamt mit sechs Monaten Strafreduktion zu veranschlagen.

e) Zusammenfassend überwiegen bei der Täterkomponente die straferhö- henden Faktoren die strafmindernden Faktoren, weshalb die Strafe entsprechend im Umfang von drei Monaten zu erhöhen ist.

- 63 -

9. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 7 Jahren sowie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse als angemessen. IV. Widerruf und Vollzug (Geldstrafe)

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ausgefällt (vgl. vorne III.8/lit. c).

2. Der Beschuldigte delinquierte erneut am 1. September 2011 und am

10. Oktober 2011. Die in- und ausländischen Vorstrafen und die gleichzeitig lau- fenden Probezeiten schienen ihn überhaupt nicht beeindruckt zu haben. Zudem ist in den vom Beschuldigten verwirklichten Straftaten eine Steigerung der De- liktsschwere und der kriminellen Energie zu erkennen. Dies deutet auf eine erheb- liche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten hin. Demzufolge ist dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu stellen. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen mit jener des psychiatrischen Gutachters, welcher von einer ho- hen Wahrscheinlichkeit der Verübung weiterer Gewaltdelikte ausgeht (Urk. 23/6 S. 62).

3. a) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 ist dem- zufolge zu widerrufen. Die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben Ziff. I.3).

b) Im Zusammenhang mit der vorliegend auszufällenden Geldstrafe ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis keine Gesamtstrafe auszufällen (BGE 134 IV 241 E. 4).

4. Aufgrund der dargelegten schlechten Legal-Prognose ist die mit vorlie- gendem Urteil auszufällende Geldstrafe zu vollziehen.

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5. Für den Widerruf der vom Landesgericht Salzburg bedingten Freiheits- strafe von sechs Monaten gemäss dessen Urteil vom 23. Juni 2009 sowie der zu diesem Urteil bedingt ausgesprochenen zusätzlichen Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten gemäss dessen Urteil vom 21. Mai 2010 ist das hiesige Gericht nicht zu- ständig (vgl. BSK Strafrecht I, N 61 zu Art. 46). Sämtliche heute beurteilten Straf- taten beging der Beschuldigte in der Probezeit dieser österreichischen Urteile.

6. In Anwendung von Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 (SR 0.351.1) ist der vorliegende Ent- scheid nach Eintritt der Rechtskraft dem Landesgericht Salzburg zu übermitteln. V. Strafvollzug und Massnahme für junge Erwachsene

1. Die Staatsanwaltschaft stellte bereits vor Vorinstanz den Antrag, es sei auf Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB zu verzichten (Urk. 56 S. 1). In der Berufungsverhandlung wiederhol- te sie diesen Antrag sinngemäss (Urk. 84 S. 8). Die Verteidigung stellte betreffend Massnahme keinen Antrag bzw. lehnte eine solche mangels Einwilligung des Be- schuldigten ab (vgl. Urk. 57 und Urk. 85 S. 15 f.). Der Beschuldigte machte gel- tend, er möchte lieber ins Gefängnis gehen, als eine Massnahme für junge Er- wachsene antreten (Urk. 55 S. 15 f.).

2. a) Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu erwartender Straftaten nicht unver- hältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).

- 65 -

b) War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr wei- terer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang ste- hender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Somit wird vorausgesetzt, dass der Täter einer therapeutischen oder pädagogischen Einwirkung zugänglich er- scheint und seine Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 61 StGB). Bei der Vorausset- zung der Störung der Persönlichkeitsentwicklung gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB geht es um eine altersspezifische Störung des psychosozialen Reifungsprozes- ses. Unabdingbar ist dabei ein gewisses Ausmass der Entwicklungsstörung, sie muss erheblich sein (Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N. 26 bis 30 zu Art. 61).

3. a) Der psychiatrische Gutachter, PD Dr. med. W._____ ([Funktion] im Zentrum für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) kam in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2012 (Urk. 23/6) zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge aufweise. An- gesichts der Unreife des Beschuldigten und seines jugendlichen Alters werde (noch) von der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abgesehen. Jedoch müsse man von einer dissozialen Entwicklung ausgehen, die ohne eine geeignete Intervention in ein solches Bild münden werde. Die aktuell bestehende Persönlichkeitsproblematik sei nicht als psychische Störung und insbesondere nicht als schwerwiegende psychische Störung aufzufassen. Im Hinblick auf die Rückfallgefahr seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewaltdelikte zu erwar- ten. Die Gefahr werde aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsproblematik gese- hen. Sozialpädagogische und begleitende psychotherapeutische Interventionen seien nicht von vornherein aussichtslos. Diese sollten auf den Erwerb eines Berufsabschlusses und auf eine selbstkritischere Haltung gegenüber bisherigen Verhaltensstilen abzielen. Ausserdem gehe es darum, den Beschuldigten aus seinem dissozial geprägten Milieu herauszulösen.

- 66 -

b) Der Beschuldigte sei derzeit nicht bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen bzw. lehne diese explizit ab. Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten sei nicht erfolgversprechend. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB entfalle mangels einer schwerwiegenden psychischen Störung. Aufgrund der unreifen Persönlichkeitszüge könne (noch) von einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung eines jungen Erwachsenen ge- sprochen werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammenhang. Es erscheine "nicht ausgeschlossen", dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB die Wahrscheinlichkeit weiterer Strafen (recte wohl: Straftaten) mindern könne. Zumindest indizierten die unreifen Persönlichkeitsmerkmale eine bessere therapeutische Erreichbarkeit als beim Vorliegen einer verfestigten dissozialen Persönlichkeitsproblematik. Blieben ge- eignete therapeutische Interventionen aus und der Beschuldigte im bisherigen gewaltbejahenden Milieu integriert, müsse mit einer Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitsproblematik, der Ausbildung einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung und weiterer Gewaltdelinquenz gerechnet werden.

c) Angesichts der massiven kriminalprognostischen Bedenken sei es aus psychiatrischer Sicht ratsam, den Versuch zu unternehmen, dem Beschuldigten in einer geeigneten Einrichtung prosoziale Lebensperspektiven zu eröffnen. Beden- ken hinsichtlich der Behandlungsprognose akzentuierten sich jedoch, da der Be- schuldigte bislang nicht zu einem Aufenthalt in einer solchen Anstalt bereit sei. Die im Rahmen einer Jugendmassnahme durchzuführenden Massnahmen be- dürften der aktiven Mitwirkung des Beschuldigten und seien gegen seinen Willen nicht erfolgreich durchführbar.

4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersetzte sich der Beschuldigte der Durchführung einer Massnahme vehement (Urk. 55 S. 15 f.) und liess auch an der Berufungsverhandlung ausführen, dass er eine solche ablehne (Urk. 85 S. 15 f.). Dieser Widerstand besteht schon länger. Da eine Massnahme gegen den ausdrücklichen und festen Willen des Beschuldigten keine Aussicht

- 67 - auf Erfolg hat, ist von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene ab- zusehen. VI. Zivilforderungen

1. a) Der Privatkläger B._____ stellte gegen den Beschuldigten im Vor- verfahren ein Schadenersatzbegehren in Höhe von Fr. 50'000.– sowie ein Genug- tuungsbegehren in derselben Höhe (Urk. 18/3). Sein Verteidiger reduzierte das Schadenersatzbegehren mit Eingabe vom 5. Juli 2013 auf Fr. 578.– und das Ge- nugtuungsbegehren auf Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 10. Oktober 2011 (Urk. 52).

b) Der Beschuldigte liess die Verweisung des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg beantragen und anerkannte eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 57 S. 2 und S. 37 f., Prot. I S. 10, Urk. 85 S. 2 und S. 19).

c) Der Geschädigte C._____ verzichtete auf Zivilansprüche (Urk. ND 18).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die adhäsions- weise Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung umfassend und zutref- fend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 73 S. 112-114).

3. a) Der Privatkläger B._____ musste drei Tage im Spital verbringen und war rund 20 Tage zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/3). Der Einschuss hat, ausser einer ca. 15 Zentimeter langen Narbe auf der Innenseite oberhalb des Knies (vgl. Urk. 52 Fotos), keine bleibenden körperlichen Folgen nach sich gezogen. Eine seelische Beeinträchtigung ist laut dem Geschädigtenvertreter weiter vorhanden. So würden beim Privatkläger B._____ immer wieder Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung auftreten (Urk. 52 S. 5). Eine aktuelle medizinische Behandlung oder eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit besteht indes nicht.

b) Der Geschädigtenvertreter machte in seiner Eingabe vom 5. Juli 2013 Schadenersatz für die beschädigten Designerjeans in der Höhe von Fr. 200.–,

- 68 - Fernseh- und Telefongebühren im Spital von Fr. 128.10 sowie Taxifahrtkosten von insgesamt Fr. 250.– geltend (Urk. 52 S. 5). Betreffend Fernseh- und Telefon- gebühren liegt den Akten eine Quittung bei (vgl. Urk. 52). Aufgrund der fehlenden Konnexität zwischen diesen Kosten und dem schädigenden Ereignis ist das Schadenersatzbegehren in diesem Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Kosten der Jeans und das Taxi legte der Geschädigtenvertreter keine Belege bei. Dennoch befinden sich diese in einem finanziellen Rahmen, der plausibel er- scheint, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 450.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. a) Aufgrund der bereits genannten Umständen erscheint für die Verlet- zung des Privatklägers B._____ grundsätzlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– angemessen.

b) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger B._____ eine mass- gebende Mitverantwortung für die Eskalation der Geschehnisse trug. Nicht nur suchte er von Beginn an mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung, er liess sich in Kenntnis der Schusswaffe des Beschuldigten auf eine Schlägerei mit ihm ein. Unter diesen Umständen erscheint eine Herabsetzung der Basisgenug- tuung um die Hälfte angezeigt. Somit erscheint eine Genugtuungszahlung in Hö- he von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten sowie dem Selbstverschul- den des Privatklägers B._____ angemessen. Es ist vorzumerken, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen (Dispositivziffer 10).

- 69 -

2. a) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

b) Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch voll- ständig. Er obsiegt einzig teilweise bezüglich der beantragten Reduktion der Ge- nugtuung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Änderung der rechtlichen Würdigung der Haupttat. Sie obsiegt nur teilweise mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Strafmasses. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind die Kosten auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche auf Fr. 8'200.– (inkl. 8% MwSt) festzusetzen sind, sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 10. Juli 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 Abs. 2 und 3 (Schuld- spruch betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie einfache Körperverletzung), 4 (Widerruf), 7 (Antrag betr. Verwendung der Busse und Geldstrafe), 8 (Einziehung und Verwertung eines Mobiltelefones) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 70 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 882 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.
  5. Die Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 450.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird er mit seinem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 71 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibe- amten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 72 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − das Landesgericht Salzburg (Österreich) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130437-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 11. März 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

10. Juli 2013 (DG130073)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. März 2013 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ⅓ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 638 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 450.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtu- ungsbegehren im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat.

7. Der Antrag des Privatklägers B._____ auf Verwendung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Busse bzw. Geldstrafe zu seinen Gunsten wird abgewiesen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

15. Februar 2013 beschlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson, IMEI … inkl. SIM-Karte, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV unter Sach- kaution Nr. … wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 900.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'620.60 Auslagen Untersuchung Fr. 44'408.85 amtliche Verteidigung Fr. 9'828.85 Vertretung der Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vor-

- 4 - behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die unent- geltliche Vertretung der Privatklägerschaft wird mit nachträglichem Ent- scheid festgesetzt. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 84 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Juli 2013 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden wesentlichen Ausnah- men:

2. Der Beschuldigte sei im Anklagepunkt 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs-, Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 882 Tagen (11.10.2011 - 11. März 2014);

4. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, namentlich auch im Schuldpunkt hinsichtlich der übrigen Straftatbestände und hinsicht- lich des Widerrufs des bedingten Vollzugs der am 26. Juli 2011 ausge- fällten Geldstrafe.

- 5 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher vorsätzlicher einfacher Kör- perverletzung schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung und der Drohung freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft zu bestrafen.

4. Die Schadenersatzforderungen des Geschädigten seien auf den Zivil- weg zu verweisen.

5. Die Genugtuungsforderung des Geschädigten sei von CHF 4'000.00 auf CHF 1'000.00 zu reduzieren.

6. Die Kostenfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. _______________________________ Erwägungen: I. Anklage und Prozessgeschichte

1. a) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 13. März 2013 werden dem Beschuldigten A._____ gemäss Anklagezif- fern 1 und 2 versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, mehrfa-

- 6 - che Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c des Waffengesetzes (WG) vorgeworfen. Unter Anklageziffer 3 a und b werden ihm Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vorgeworfen (Urk. 28).

b) Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 10. Juli 2013 schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sin- ne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit 6 ⅓ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 638 Tagen Haft und vorzeitigen Strafvollzug, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Ausser- dem widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Im Weiteren entschied die Vorinstanz über die geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers B.______ und beschloss die Ein- ziehung und Verwertung eines beschlagnahmten Mobiltelefones Sony Ericsson (Urk. 73 S. 117 f.).

2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung an (Urk. 61). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 15. Juli 2013 seinerseits die Berufung anmelden (Urk. 63). Das vollständig begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 11. September 2013 zuge- stellt (Urk. 70/1), dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 12. September 2014 (Urk. 70/2). Mit Eingabe vom 24. September 2013 ging innert Frist die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft ein. Diese beantragt, der Beschuldigte sei statt wegen versuchter schwerer Körperverletzung wegen versuchter Tötung schuldig zu sprechen und das Strafmass sei auf 10 Jahre Freiheitsstrafe zu erhö- hen (Urk. 74). Mit innert Frist abgegebener Berufungserklärung vom 30. Septem-

- 7 - ber 2013 liess der Beschuldigte beantragen, er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei hingegen vom Vorwurf der ver- suchten schweren Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. Dement- sprechend sei das Strafmass auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ausserdem liess der Beschuldigte bean- tragen, es sei die Schadenersatzforderung des Beschuldigten (recte: des Privat- klägers B._____) auf den Zivilweg zu verweisen und die Genugtuungszahlung sei von Fr. 4'000.– auf Fr. 1'000.– zu reduzieren (Urk. 75). Mit Eingabe vom 18. No- vember 2013 liess der Beschuldigte ausserdem Anschlussberufung erheben, oh- ne jedoch Anträge zu stellen (Urk. 79). Da er ohnehin Berufung erhoben hat, ist nicht weiter darauf einzugehen. Vom Privatkläger B.______ und vom Geschädig- ten C._____ wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Nicht angefochten wurde der Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklagezif- fer 2 bzw. Dispositivziffer 1 Abs. 2) sowie der einfachen Körperverletzung (Ankla- geziffer 3a bzw. Dispositivziffer 1 Abs. 3). Ebenso unangefochten blieben der Wi- derruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe vom 26. Juli 2011 (Dispositivziffer 4), die Abweisung des Antrages des Privatklägers B._____ auf Verwendung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Busse (Dispositivziffer 7), die Anordnung der Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Mobiltelefones (Dispositivziffer

8) sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 9; vgl. Urk. 73 S. 119). Diese Elemente des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist.

4. Es wurden keine Beweisanträge gestellt.

5. Der Beschuldigte wurde am 11. Oktober 2011, 16.45 Uhr, in Haft ge- nommen, mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (Urk. HD 2/2 und HD 22/7). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2013 wur- de dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 43).

- 8 - II. Schuldpunkt Anklageziffer 1 A. Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen aus einer Distanz von ca. 3 bis 15 Metern bewusst und gewollt mindestens zwei, eventuell drei Schüsse auf den Privatkläger B._____ abgegeben. Er habe ihn ein Mal am Unterschenkel sowie ein zweites Mal unter dem Knie getroffen. Die vom Privat- kläger B._____ erlittenen Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen. Bei den Schussabgaben habe der Beschuldigte den Tod des Privatklägers B._____ gewollt bzw. in Kauf genommen. Der Beschuldigte anerkannte in der Voruntersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung, geschossen zu haben. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und nicht gezielt auf eine Person geschossen (Urk. 8/1, Urk. 55).

2. a) Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfäng- lich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 8-11; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Auch zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ sowie der übrigen Aussagepersonen hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 12-15). Hervorzuheben ist, dass sich vorliegend in erster Linie die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten einerseits und die teilweise nicht weniger widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers B._____ anderer- seits gegenüberstehen. Beide Versionen werden teilweise durch die Mitglieder der eigenen Gruppe gestützt. Zwar wurden auch unbeteiligte Tatzeugen befragt, diese haben jedoch nur Teile des Tatgeschehens und dies meist erst nach der Schussabgabe beobachtet. Für den gesamten Ablauf und insbesondere die Fra- ge, ob der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe von einem Angriff auf ihn

- 9 - ausgehen musste, gibt es keine unbeteiligten Zeugen. Folgerichtig basiert die An- klage beinahe ausschliesslich auf den Angaben des Privatklägers B._____ zum Tatablauf. Die Verteidigung hingegen rückt die Zweifel an den widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers B._____ und an den belastenden Aussagen weiterer Personen ins Zentrum der Betrachtung. Sie untermauert den vom Beschuldigten beschriebenen Tathergang durch die teilweise bestätigenden Aussagen anderer Gruppenmitglieder.

c) Im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen muss daher eine eingehende Auseinandersetzung mit Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ stehen. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel - der Aussagen der Zeu- gen, Arztberichte etc. - steht die Frage im Vordergrund, inwiefern auf ihrer Grund- lage die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ zum Tatab- lauf untermauert oder widerlegt werden können. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Schussabgaben in die Richtung des Privatklägers B._____ vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt werden. Er macht indes im weitesten Sinne eine Notwehrsituation geltend. Auf die Frage, ob eine solche ge- geben war, ist bei den nachfolgenden Ausführungen besonders einzugehen.

3. a) Der Beschuldigte wurde zwei Tage nach der Tat verhaftet und erst- mals durch die Staatsanwaltschaft zur Sache befragt (Urk. 8/1). Am 27. Februar 2013 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. 8/13). Die Vorinstanz hat die Aus- sagen des Beschuldigten umfassend und zutreffen wiedergegeben. Auf die ent- sprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73, S. 15 -22; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Die Vorinstanz nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 23-26). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhe- bungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung.

4. a) Zu Beginn der Voruntersuchung, konkret in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011, machte der Beschuldigte geltend, er habe beim Verlassen des späteren Tatorts auf seinem Weg zu den Geleisen im Bahnhof D._____ in der

- 10 - Unterführung einen gewissen E1._____ getroffen, den er flüchtig gekannt habe. E1._____ habe ihn gefragt, wohin er gehe. Der Beschuldigte habe geantwortet, er würde weggehen, da er Probleme habe. E1._____ habe ihm dann eine Pistole gezeigt und ihn gefragt, ob er damit den anderen Angst machen wolle. Der Be- schuldigte habe die Waffe dann einfach vorne in seinen Hosenbund gesteckt und den Pullover darüber gezogen. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, ob sie geladen sei. Er habe sich gedacht, dass es sich um eine Gaspistole handle. Er sei dann wieder die Treppe hinauf in Richtung …-Platz gelaufen. F._____ [Nachna- me] und der Bruder des Beschuldigten seien auch mitgekommen. Er (der Be- schuldigte) sei dann auf die andere Gruppe zugegangen und habe den Bosnier gebeten, er solle zu ihm kommen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen. Der Bosnier habe ihm gesagt, "mach gegen ihn (gemeint, den Privatkläger B._____ als weitere Person) eins gegen eins", also "schlegle" (Urk. 8/1 S. 3). Er (der Beschuldigte) habe dann zum Bosnier gesagt, er habe da- zu keine Zeit und keine Lust. Der Privatkläger B._____ habe dann ein Telefon herausgenommen und jemanden angerufen. Der Beschuldigte habe gehört, wie er am Telefon einen Namen gesagt habe: "G._____". Der Beschuldigte habe dann auch sein Telefon hervorgenommen und habe seinen Onkel angerufen, da sein Onkel diesen G._____ kenne. Er habe seinem Onkel gesagt, er solle G._____ sagen, die andere Gruppe solle ihn in Ruhe lassen. Aber er denke, dass es zu spät gewesen sei. Der Beschuldigte, sein Bruder und F._____ seien wieder in Richtung Bahnhof gelaufen. Sie hätten sich auf dem …-Platz befunden, als der Beschuldigte gesehen habe, dass die andere Gruppe ihnen gefolgt sei. Er habe sich umgedreht, da habe sich der Privatkläger B._____ hinter ihm befunden und mit beiden Händen seine Handgelenke (jene des Beschuldigten) gepackt. Der Privatkläger B._____ habe ihn "irgendwie beschimpft", aber der Beschuldigte ha- be sich nicht auf die Worte konzentriert, denn er habe gesehen, wie eine andere Person ein Messer hervorgenommen habe. Es habe sich um ein Springmesser gehandelt. Er habe dann gemerkt, dass er einen Schlag auf sein linkes Auge er- halten habe. Er sei festgehalten und beschimpft worden und habe den Schlag er- halten. Nach dem Schlag sei er zu Boden gefallen und habe seine Waffe gezo- gen. Durch den Faustschlag seien ihm zwei Stockzähne am linken Oberkiefer

- 11 - teilweise abgeschlagen worden. Er sei dabei nach hinten auf den Boden gestürzt. Er habe sich mit dem rechten Arm seitlich abgestützt. Es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien diese fünf Personen auf ihn zugekommen. Er habe dann die Waffe aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe sich seitlich am Boden abgestützt, die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe "umenandgschosse" (Urk 8/1 S. 4).

b) Die ursprüngliche Darstellung des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011, wonach ihm ein flüchtiger Bekannter namens E1._____, den er zufällig in der Bahnhofsunterführung getroffen haben will, einfach so eine geladene Schusswaffe überlassen habe, erscheint an sich schon sehr lebens- fremd und unglaubhaft. Jedoch erst nach Kenntnisnahme der Aussagen des Zeu- gen E2._____ vom 24. Mai 2012 gab der Beschuldigte zu, dass ihm die Waffe von E2._____ gebracht worden sei. E1._____ und E2._____ seien eigentlich die gleiche Person (Urk. 8/12 S. 2). Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt schon seit mehreren Tagen bei E2._____, wobei sich die beiden erst einige Wochen zu- vor kennen gelernt hatten. Auf die Aussagen von E2._____ ist später näher ein- zugehen. Für den vorliegenden Zusammenhang ist relevant, dass der Beschuldig- te zu Beginn der Voruntersuchung eine offensichtlich falsche Sachdarstellung hinsichtlich der Umstände, wie er an jenem Abend in den Besitz der Waffe ge- langte, lieferte. Der Beschuldigte machte geltend, dass er dies getan habe, um E2._____ nicht zu belasten (Urk. 8/12 S. 2). Selbst wann man diesen Beweg- grund als zutreffend erachtet, so ermöglichte dieses Aussageverhalten dem Be- schuldigten, einige Behauptungen in der Voruntersuchung zu machen, die sich später aufgrund der Aussagen von E2._____ als Schutzbehauptungen entpupp- ten. So konnte - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - aufgrund der Beweislage seine Behauptung widerlegt werden, wonach er nicht gewusst haben will, dass es sich um eine echte und geladene Schusswaffe handelte. Ausserdem liess sich erstel- len, dass der Beschuldigte die Waffe bei E2._____ telefonisch bestellte, um sie am Tatort zu verwenden, nachdem sich der Konflikt mit der Gruppe des Privatklä- gers angebahnt hatte. Die nachweislich falsche Aussage hinsichtlich der Herkunft

- 12 - und der Übergabe der Waffe kurz vor der Tat lassen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten in einem fraglichen Licht erscheinen.

c) Der Beschuldigte gab an, die Waffe an sich genommen zu haben, um die andere Gruppe einzuschüchtern und dann in Ruhe gelassen zu werden. Er habe gedacht, dass die anderen dann von ihm weggehen würden (Urk. 8/1 S. 7, Urk. 55 S. 6). Dies ergibt keinen Sinn, war er doch in jenem Moment am Bahnhof D._____ nicht mehr in Bedrängnis und hätte einem weiteren Konflikt problemlos aus dem Weg gehen können. Er bewegte sich ja bereits weg von der anderen Gruppe und befand sich in der Bahnhofsunterführung. Die andere Gruppe verfolg- te ihn offensichtlich nicht. Der Beschuldigte kehrte jedoch ohne zwingenden Grund und ohne Bedrängnis auf das …-Areal zurück. Es ergibt sich somit, dass er

- nun bewaffnet - seinerseits den Kontakt mit der anderen Gruppe suchte. Er führ- te in der Hafteinvernahme aus, dass er nach Übernahme der Pistole in der Bahn- hofsunterführung wieder die Treppe hinauf in Richtung …-Platz gegangen sei. Er sei dann auf die andere Gruppe zugegangen und habe "den Bosnier" gebeten, zu ihm zu kommen. Er habe dann gesagt, die anderen sollten ihn in Ruhe lassen. Darauf habe "der Bosnier" gesagt: "Mach gegen ihn eins gegen eins, also schläg- le." Gemäss Darstellung des Beschuldigten habe der andere ihn damit zum Zwei- kampf mit dem Privatkläger B._____ auffordern wollen (Urk. 8/1 S. 3 f.), was der Beschuldigte jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe der Privatkläger ein Telefon herausgenommen und den bereits genannten "G._____" angerufen. Der Be- schuldigte habe dann seinerseits seinem Onkel angerufen, da dieser den "G._____" kenne. Er habe den Onkel aufgefordert, er solle "G._____" sagen, die andere Gruppe solle ihn in Ruhe lassen. Aber er denke, dass es zu spät gewesen sei (Urk. 8/1 S. 4). In Bezug auf dieses Telefonat erscheint es merkwürdig, dass der Beschuldigte genau gewusst haben will, wen der Privatkläger B._____ anrief. Auch dass dem Beschuldigten dieser Umstand Angst gemacht haben soll, er- scheint unrealistisch. So war der angerufene "G._____" in jenem Moment nicht vor Ort und der Beschuldigte demgegenüber mit einer Schusswaffe bewaffnet. Die vom Beschuldigten geschilderte, bedrohliche Situation leuchtet nicht ein und wirkt konstruiert, konnte ihm doch "G._____" am Telefon nichts anhaben. Ande- rerseits bedeutete der telefonierende Privatkläger B._____ bestimmt keine rele-

- 13 - vante Gefahr für den Beschuldigten. Ferner erscheint es absurd, dass er als Re- aktion seinen Onkel angerufen haben will, hätte dieser ihm in jener Situation so kurzfristig ohnehin so wenig helfen können, wie der nicht anwesende "G._____" eine Gefahr darstellte.

d) Die Situation bis zur Schussabgabe wurde vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2011 wie folgt beschrieben: Der Beschuldigte, sein Bruder und F._____ seien nach dem Gespräch mit "dem Bosnier" und dem erwähnten Telefonat durch den Privatkläger wieder in Richtung Bahnhof gelaufen. Sie hätten sich auf dem …-Platz befunden, als der Beschuldigte gesehen habe, dass die andere Gruppe ihnen gefolgt sei. Er habe sich umgedreht, da habe sich der Privatkläger B._____ hinter ihm befunden und mit beiden Händen seine Handgelenke (jene des Beschuldigten) gepackt. Der Privatkläger B._____ habe ihn "irgendwie beschimpft", aber der Beschuldigte habe sich nicht auf die Worte konzentriert, denn er habe gesehen, wie eine andere Person ein Messer hervor- genommen habe. Es habe sich um ein Springmesser gehandelt. Er habe dann gemerkt, dass er einen Schlag auf sein linkes Auge erhalten habe. Er sei festge- halten und beschimpft worden und habe den Schlag erhalten. Nach dem Schlag sei er zu Boden gefallen und habe seine Waffe gezogen. Durch den Faustschlag seien ihm zwei Stockzähne am linken Oberkiefer teilweise abgeschlagen worden. Er sei dabei nach hinten auf den Boden gestürzt. Er habe sich mit dem rechten Arm seitlich abgestützt. Es sei ihm schwarz vor Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien diese fünf Personen auf ihn zugekommen. Er habe dann die Waffe aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen". Er habe sich seitlich am Boden abgestützt, die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und "einfach geschossen." Er habe "umenandgschosse". Auf die Frage, ob er in Richtung der fünf Personen geschossen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe "einfach umenandgschosse." Es sei ihm schwarz vor den Augen gewesen und er hätte auch jemanden mit den Schüssen am Kopf tref- fen können. Er habe nicht geschaut, ob er jemanden treffe. Er habe in diesem Zu- stand einfach geschossen, weil er nicht gewollt habe, dass sie ihn schlagen oder abstechen würden. Die anderen Personen hätten einen Abstand von ca. zweiein- halb Metern zu ihm gehabt. Wenn er mit Absicht auf diese Personen geschossen

- 14 - hätte, dann hätte er diese sicher verletzt. Er glaube, er habe zwei-, dreimal ge- schossen und er hätte sicher getroffen, wenn er das gewollt hätte. Diese seien nicht 15 Meter entfernt gestanden. Er habe ja nur etwa zwei bis drei Meter Entfer- nung zu diesen Personen gehabt. "Aus dieser Distanz trifft man." Er habe nie- manden umbringen wollen. "Ich habe nicht geschossen, damit ich jemanden um- bringe, sondern damit mich diese nicht verletzen." Er habe einen wuchtigen Schlag ins Gesicht erhalten. Er habe aus Angst geschossen. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Juli 2013 schilderte er die Situation bis zur Schussabgabe wie folgt: Als er mit dem Kollegen des Privatklä- gers B._____ geredet habe, habe er (der Beschuldigte) weitergehen wollen. Der Privatkläger B._____ sei nachgekommen und habe geschrien und geflucht. Die- ser sei kurz hinter ihm gewesen, er (der Beschuldigte) habe sich umgedreht und der Privatkläger B._____ habe ihn gepackt. Dann seien dessen Kollegen auch dazugekommen und hätten einen Halbkreis gebildet. Der Privatkläger B._____ habe ihn an den Händen gepackt. Der Beschuldigte habe hinuntergeschaut, um zu sehen was der Privatkläger B._____ mache. Er habe gesehen, dass dessen Kollegen Messer hervorgenommen hätten. Auf entsprechende Nachfrage bestä- tigte der Beschuldigte, er habe mehrere Messer gesehen (Urk. 55 S. 10). Der Pri- vatkläger B._____ habe ihn "mega fest" an den Händen gepackt und ihm einen Schlag aufs linke Auge gegeben. Wieso ihn der Privatkläger B._____ an den Handgelenken gepackt habe, wisse er nicht. Vielleicht weil er (der Beschuldigte) am Anfang seine Pistole gezeigt gehabt habe. Das sei seine Vermutung (Urk. 55 S. 11). Er (der Beschuldigte) sei zu Boden gefallen. In diesem Moment - es sei schnell gegangen - habe er geschossen. Weil die Schüsse so laut gewesen sei- en, habe er nach zwei Schüsse realisiert, dass die Waffe echt sei und habe des- halb aufgehört. Er sei schockiert gewesen, was passiert sei. Er habe gedacht, es sei eine Gaspistole, weil sie sehr klein gewesen sei. Es sei aber kein Wider- spruch, die anderen mit einer Pistole abschrecken zu wollen, die man selber nicht für echt halte, da eine Gaspistole auch leicht verletzen könne. Nicht jeder Mensch habe die gleichen Gedanken gehabt wie er (Urk. 55 S. 11). Als er die Schüsse abgegeben habe, habe er sich am Boden mit der linken Hand abgestützt gehabt.

- 15 - Die Waffe habe er bei der Schussabgabe in Richtung des Privatklägers B._____ gehalten (Urk. 55 S. 9).

e) Es fällt auf, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme geltend machte, er habe bei einer Person der anderen Gruppe ein Messer gesehen, wäh- rend er in der Befragung vor Vorinstanz mehrere Messer wahrgenommen haben will. Diese Übertreibung erscheint als Versuch des Beschuldigten, die Situation so darzustellen, als hätte die Gruppe des Privatklägers B._____ Waffen mitgebracht, sodass er sich auf eine Notwehrsituation berufen konnte. Unklar bleibt, wo der oder die Träger des Messers stand/standen bzw. mit welchen Worten er be- schimpft wurde. Der Beschuldigte vermag auch nicht plausibel zu erklären, wes- halb ihn der Privatkläger B._____ zunächst an den Handgelenken festgehalten haben soll, wenn dieser ihn doch angeblich angreifen wollte. Als mögliche Erklä- rung dafür brachte er jedoch vor, dass dies vielleicht gewesen sei, weil er (der Beschuldigte) am Anfang seine Pistole gezeigt habe. Es erscheint plausibel, dass der Privatkläger B._____ den Beschuldigten an den Handgelenken festhielt, weil er die Pistole des Beschuldigten gesehen hatte und diesen am Einsatz der Waffe hindern wollte. Während der Beschuldigte im Vorverfahren den von mehreren Zeugen er- wähnten ersten, einzelnen Schuss in die Luft in seinen Schilderungen ausblende- te, bestritt er einen solchen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht kategorisch, sondern räumte eine, dass es möglich sei, dass er einen Schuss in die Luft abgegeben habe, als er umgefallen sei. Diese Möglichkeit räumte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 14). Die Mög- lichkeit, dass er bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger B._____ bewusst in die Luft geschossen habe, um sich Respekt zu verschaffen, bestritt der Beschuldigte indes weiterhin (Urk. 55 S. 7 f.).

f) Den Moment des Sturzes beschrieb der Beschuldigte in der Voruntersu- chung detailliert und führte aus, wie er sich mit dem rechten Arm seitlich abge- stützt habe. Er habe dann die Waffe mit der rechten Hand aus dem Hosenbund genommen und geschossen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung änderte der Beschuldigte seine Darstellung der Schussabgabe und gab zu Proto-

- 16 - koll, er habe sich am Boden mit der linken Hand abgestützt gehabt, als er ge- schossen habe. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nicht auf die Beine des Privatklägers B._____ gezielt, sondern es sei Zufall gewesen, dass die beiden Schüsse den Privatkläger B._____ nahe beieinander getroffen hätten. In der Vor- untersuchung sagte er diesbezüglich sogar aus, dass er auch jemanden am Kopf hätte treffen können. Weiter seien die Schüsse auf Beinhöhe gewesen, da er sel- ber sich in dieser tiefen Position befunden habe. Die Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger B._____ sei frontal vor ihm gestanden, steht im Widerspruch mit der Schusswunde hinten in der Kniekehle des Privatklägers B._____.

g) Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass sich aus der Schilde- rung des Beschuldigten der wahre Grund für die Auseinandersetzung und für die Schussabgabe nicht erkennen lasse (Urk. 73 S. 26). Hierzu ist zu sagen, dass auch aus den Aussagen der übrigen befragten Personen kein nachvollziehbarer Grund für die Auseinandersetzung ersichtlich wird, was für solche und ähnliche Auseinandersetzungen zwischen Gruppen von Jugendlichen bzw. jungen Er- wachsenen im "Ausgang" durchaus nicht untypisch ist, wird doch häufig aufgrund einer vorbestehenden Aggressions- und Gewaltbereitschaft geradezu nach einem noch so nichtigen Grund für eine verbale und dann auch tätliche Auseinanderset- zung gesucht, was auch im vorliegenden Fall so gewesen sein dürfte. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse, d.h. bereits aus den eigenen Aussagen des Be- schuldigten erfolgte durch den Einbezug der Schusswaffe durch den Beschuldig- ten eine Eskalation der bereits vorbestehenden Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und seinen Begleitern einerseits und dem Privatkläger und dessen Gruppe andererseits. Den Angriff auf ihn durch den Privatkläger B._____ und wei- terer Personen beschreibt der Beschuldigte eher pauschal und seine Schilderung weist Diskrepanzen hinsichtlich der Frage der angeblich von der anderen Gruppe verwendeten Messer auf. Ausserdem enthält seine Sachdarstellung Elemente, die jeglicher Lebenserfahrung und Plausibilität widersprechen. So etwa seine anfäng- liche Schilderung, wie er in den Besitz der Pistole gelangte und im Zusammen- hang mit dem erwähnten Telefonat durch den Privatkläger.

- 17 -

h) Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Konfrontation suchte bzw. eine solche zumindest in Kauf nahm, da es ohne seine Rückkehr zum …- Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keinem weiteren Zusammentreffen mit der anderen Gruppe gekommen wäre. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung dafür hatte, wieso ihn E2._____ im Zu- sammenhang mit der Beschaffung der Pistole zu Unrecht belasten sollte. Schliesslich bestreitet der Beschuldige die Aussagen von E2._____, wonach der Beschuldigte die Pistole zu einem früheren Zeitpunkt für Fr. 900.– gekauft habe und E2._____ vor der Tat beauftragt habe, ihm die Pistole nach D._____ zu brin- gen, nach wie vor (vgl. Urk. 8/3 S. 2 f.; Prot. II S. 13 und S. 16). Die diesbezügli- chen Aussagen des Beschuldigten, E2._____ habe möglicherweise Angst vor ei- ner Strafverfolgung gehabt bzw. gedacht, dass er (der Beschuldigte) die ganze Schuld auf sich nehme als er sich gestellt habe, vermögen nicht zu überzeugen, da sich E2._____ durch seine Aussagen selbst deutlich stärker belastete, als wenn er die Darstellung des Beschuldigten bestätigt hätte.

i) Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat ist festzuhal- ten, dass er durch sein Verhalten klare Hinweise für ein Unrechtsbewusstsein lie- ferte. Nach der Flucht besorgte er sich laut eigener Darstellung neue Kleider. Die alten Kleider entsorgte er bei einer ESSO-Tankstelle in …, "weil ich mich unwohl in den Kleidern fühlte, weil ich wusste, dass etwas passiert war. Ich wollte diese nicht mehr." Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er die Kleider weggeworfen habe, da er sich in diesem Zustand nicht wohl gefühlt habe. Die Kleider seien zudem aufgrund des Hinfallens schmutzig gewesen. Die- se Begründung für die Entsorgung der getragenen und schmutzigen Kleider ist unglaubhaft. Zudem befand sich der Beschuldigte auch nicht in der finanziellen Lage, um schmutzige Kleider einfach wegzuwerfen, statt zu waschen. Ein solches Nachtatverhalten zielte offenkundig darauf ab, Spuren zu verwischen. Im Falle ei- ner selber als berechtigt erachteten Notwehrhandlung wäre solches nicht nötig gewesen. Offensichtlich war er sich seines krassen Fehlverhaltens bewusst und tauchte deshalb unter. Die Mitteilung durch sein "Umfeld" via seinen Rechtsbei- stand am nächsten Tag, wonach der Beschuldigte bereit sei, sich zu stellen, war

- 18 - wohl durch die naheliegende Einsicht motiviert, dass zu viele Leute gesehen hat- ten, dass er geschossen hatte.

j) Als Fazit der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Sachdarstellung stark eingeschränkt ist. Auf seine Darstellung bzw. Bestreitungen und Entlastungsbehauptungen kann deshalb grundsätzlich nicht abgestellt werden.

5. Nachfolgend sind zunächst die Aussagen des Privatklägers B._____ und die objektiven Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen. Danach sind die Aussagen derjenigen Personen zu würdigen, die den jeweiligen Gruppen um den Beschuldigten bzw. um den Privatkläger angehörten. Schliesslich sind die Aussa- gen der übrigen einvernommen Personen zu berücksichtigen, soweit diese über- haupt sachdienlich sind.

6. a) Der Privatkläger B._____ wurde durch die Polizei am 17. Oktober 2011 (Urk. 9/2) und durch die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2011 (Urk. 9/3) befragt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers in diesen Einver- nahmen zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73, S. 28-31).

b) Die Vorinstanz nahm eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Aussagen des Privatklägers vor, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 32 f.). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung.

7. a) Der Privatkläger sei an jenem Abend mit H._____ nach D._____ ge- fahren und habe dort I._____ [Nachname] und J._____ [Nachname] getroffen. Sie hätten eine Runde beim "Grüscht" gemacht. Dort seien ein paar Leute gewesen. Man habe sich gegrüsst und sei weiter gegangen. Eigentlich hätten I._____ und J._____ ins Training gewollt. Dann hätten sie K._____ [Nachname] getroffen. K._____ sei zur anderen Gruppe gegangen. Die Gruppe des Privatklägers habe sich ca. 20 Minuten beim Bahnhof D._____ aufgehalten. Es sei ihnen langweilig geworden und sie hätten beim "Grüscht" vorbeigehen wollen, um zu schauen,

- 19 - was laufe. Sie seien zu viert gewesen, K._____ sei weiter hinten gewesen. Sie seien in Richtung "Grüscht" gelaufen, als sie drei Personen begegnet seien. Sie hätten Blicke ausgetauscht. Er (der Privatkläger B._____) habe gesagt: "Was seid Ihr für Spastis?" Der eine habe ihm gesagt: "Ich zeige Dir, wer ein Spasti ist." Er glaube, dies habe der Beschuldigte gesagt. Auf jeden Fall habe der Beschuldigte gesagt, sie sollten warten. Seine Gruppe habe ihn nicht ernst genommen. Sie seien zum "Grüscht" und hätten dort "gehängt." Sie seien nicht bewaffnet gewe- sen. Keiner habe ein Messer auf sich getragen. Seine Gruppe habe den Beschul- digten nicht bespuckt. J._____ habe aber einen Deospray dabei gehabt. Sie hät- ten sich damit besprüht, als sie zuoberst gewesen seien. Er (der Privatkläger B._____) habe zuerst mit dem Feuerzeug und dem Deo gespielt, indem er das Besprühte angezündet habe. Dann habe er ein wenig in die Luft gesprayt, aber der Wind habe das Gesprayte verweht. Sie hätten sich dann gegenseitig be- sprüht, also jeder sich selber. Nach ca. zehn Minuten Warten seien ca. sieben, acht oder zehn Personen gekommen. Sie hätten nicht gedacht, dass sie zurück- kommen würden, aber dass es eine Prügelei geben würde, wenn sie zurückkä- men. Derjenige, mit welchem er Blickkontakt gehabt habe, sei ca. zehn oder zwanzig Meter von ihm entfernt gewesen, als er auch schon in die Luft geschos- sen habe. Es sei ein Schock für ihn (den Privatkläger B._____) gewesen. Er habe nicht realisiert, was geschehen sei und sei stehen geblieben. Er habe nur noch auf den, der eine Waffe gehabt habe, geschaut (Urk. 9/2 S. 7 f.).

b) Der mit der Waffe habe sich genähert und gefragt, was jetzt sei, "wegen Spasti und so, wer jetzt der Spasti sei." Er habe die Waffe immer noch in der Hand gehabt. Er sei zu J._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er ein Albaner oder Moslem sei. J._____ und der Beschuldigte hätten sich ein wenig von der Gruppe entfernt und miteinander geflüstert. Warum der Beschuldigte mit J._____ gesprochen habe und nicht mit ihm (dem Privatkläger B._____), verstehe er nicht. Irgendwie habe man sich entspannt, der Schock sei nicht mehr so gross gewe- sen. J._____ sei zurückgekommen. Der Privatkläger B._____ habe den Beschul- digten gefragt, was sein Problem sei. Sie seien immer noch zu viert gewesen. K._____ und ihre Kollegen seien eher hinten gewesen. Der Beschuldigte und sei- ne Gruppe seien in Richtung Bahnhof D._____ am Weglaufen gewesen. Seine

- 20 - (des Privatklägers B._____) Gruppe habe noch ein paar Minuten "gehängt" und dann habe er zu seinen Kollegen gesagt: "Jungs, begleitet mich bis zum Bahnhof. Nicht, dass die anderen plötzlich jetzt noch was machen." Sie seien auch in Rich- tung Bahnhof D._____ gegangen, die anderen seien ebenfalls in diese Richtung unterwegs gewesen und hätten beim …-Areal gewartet. Der Privatkläger B._____ habe sich gedacht, die machten nichts, weil es noch andere Leute gehabt habe. Seine Gruppe sei vorbei gegangen. Er habe sich auf den Beschuldigten fokus- siert, weil dieser ja eine Waffe gehabt habe. Er habe das Gefühl gehabt, der Be- schuldigte wolle seine Waffe ziehen, da dieser angefangen habe, "nervös zu tun". Der Beschuldigte habe an seinem Gürtel herumgefingert. Da habe der Privatklä- ger den Beschuldigten an dessen Handgelenken gepackt. Von hinten seien plötz- lich noch Leute gekommen, welche geschubst hätten. "Es flogen einfach Hände in der Gegend rum." Der Beschuldigte sei im Gerangel auf jeden Fall zu Boden gefallen. Der Privatkläger B._____ habe Angst bekommen, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Er habe Distanz haben wollen, "nicht, dass er auf mich schiesst". Er sei zurückgegangen und habe zu ihm (dem Be- schuldigten) gesagt, er solle aufhören, zurückgehen. Der Beschuldigte habe aber die Waffe schon vorne aus dem Hosenbund gezogen. Er habe auf ihn (den Pri- vatkläger B._____) gezielt. Zuerst habe er die silbrige Pistole noch gegen andere Personen gehalten, dann habe er auf ihn (den Privatkläger B._____) gezielt. Er habe auf den Kopf gezielt. Er (der Privatkläger B._____) habe seine Jacke ge- nommen und als Schutz vor den Kopf gehalten. Er habe seine Augen geschlos- sen. Jemand von den Kollegen des Beschuldigten habe gesagt, der Beschuldigte solle schiessen. Dann habe der Beschuldigte geschossen. Der Privatkläger habe bei seinem Knie so ein Streifen gespürt und gedacht, der Beschuldigte schiesse jetzt nicht mehr. Er (der Privatkläger B._____) sei ein bisschen weiter zurück ge- gangen, da habe der Beschuldigte nochmals geschossen, "auf mein Knie und ich verspürte einen Krampf im Knie" (Urk. 9/2 S. 8 f.).

c) Dann seien alle abgehauen und der Privatkläger habe niemanden mehr gesehen. Er sei zurückgehumpelt und habe geschrien, es solle jemand einen Krankenwagen rufen. Im Schock habe er die Nummer nicht mehr gewusst. Dann sei er zu Boden gefallen. Mit einem "G._____" habe er vorher telefoniert, bevor es

- 21 - passiert sei. Es sei um ein Game oder so gegangen. Er habe nicht telefoniert, um weitere Kollegen zu mobilisieren. Wenn er das gemacht hätte, hätte er sicher nicht "G._____" angerufen, sondern Kollegen (Urk. 9/2 S. 10 f.).

d) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2011 bestätigte der Privatkläger seine Aussagen, die er in der polizeilichen Einvernah- me gemacht hatte (Urk. 9/3). In Ergänzung dazu führte er aus, dass der Beschul- digte nach dem Schuss in die Luft die Waffe auf ihn (den Privatkläger), d.h. auf seinen Oberkörper gerichtet habe. Danach habe sich der Beschuldigte mit J._____ unterhalten (Urk. 9/3 S. 5). Dann hätten sich die beiden Gruppen wieder getrennt. Als der Privatkläger mit seinen Begleitern später in Richtung Bahnhof gingen, seien sie am Beschuldigten und dessen Begleiter vorbeigekommen. Der Privatkläger führte dann aus, er sei mit dem Beschuldigten "in Kontakt" gekom- men. Auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, dass ihn der Beschuldigte nach seinem Alter gefragt habe. Darauf habe er jedoch nicht geantwortet. Dann seien sie sich etwas näher gekommen und der Privatkläger habe den Beschuldig- ten mit beiden Händen an den Handgelenken gepackt. Es habe dann ein Durch- einander gegeben und er wisse noch, dass sich andere Leute aus seiner Gruppe dazwischen gedrängt hätten, wohl um sie zu trennen. Er selber sei geschubst worden und der Beschuldigte sei zu Boden gefallen. Dieser sei dann aufgestan- den und habe seine Waffe vorne aus dem Gürtel gezogen. Dann seien alle weg- gerannt, der Privatkläger sei jedoch stehen geblieben. Irgendwer habe dann geru- fen "schiess, schiess", worauf der Beschuldigte zweimal geschossen habe (Urk. 9/3 S. 5). Auf entsprechende Frage schätzte der Privatkläger die Distanz zwi- schen ihm und dem Beschuldigten bei der Schussabgabe auf ca. 10 bis 15 Meter (Urk. 9/3 S. 7).

e) Wie bereits bei den Aussagen des Beschuldigten blieb auch nach der Schilderung der Vorgeschichte durch den Privatkläger unklar, was der eigentliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger war. Einzig die vom Privatkläger eingeräumte verbale Beleidigung durch ihn ("Was seid ihr für 'Spastis'?") sowie ein Art von gegenseitigen "bösen Blicken" scheinen für den Konflikt genügt zu haben. Es blieb ebenfalls unklar, wie und

- 22 - weshalb sich der Privatkläger dem Beschuldigten derart näherte, dass er ihn zu- letzt an den Handgelenken festhalten konnte. Allerdings macht eben gerade diese Schilderung einen gewissen Sinn, zumal davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger dadurch verhindern wollte, dass der Beschuldigte die Pistole aus dem Ho- senbund ziehen würde. Die Schilderung des Privatklägers B._____ zu den Grün- den, weshalb der Beschuldigte zu Boden ging, bleibt lückenhaft ("Es flogen ein- fach Hände in der Gegend rum. A._____ fiel auf jeden Fall zu Boden" [Urk. 9/2 S. 9]; "Es gab dann ein Durcheinander. […] derjenige mit der Waffe […] fiel zu Boden." [Urk. 9/3 S. 5]). Die glaubhafte Schilderung des Privatklägers B._____, wonach er vor allem auf den Beschuldigten geachtet habe, weil dieser eine Waffe gehabt habe, widerspricht allerdings seiner Behauptung, wonach er den Sturz des Beschuldigten und die Gründe dafür nicht gesehen haben will. Die Schussabgabe durch den Beschuldigten wird vom Privatkläger B._____ in seinen Aussagen gleichbleibend, detailliert und damit grundsätzlich glaubhaft beschrieben. Insbe- sondere schilderte der Privatkläger B._____, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schussabgabe keinen Angriff mehr zu befürchten gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Privatkläger vom Beschuldigten entfernt. Zum weiteren Inhalt seiner Aussagen ist festzuhalten, dass der Privatkläger die Vorgänge in durchaus charakteristischer Weise schilderte, wie es von jemandem zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat. Insbesondere schilderte er immer wieder sei- ne eigene psychische Befindlichkeit ("Es war ein Schock, ich realisierte nicht, was geschah, und blieb stehen. Ich schaute nur noch auf den, der eine Waffe hatte" [Urk. 9/2 S. 8]) und beschrieb auch Sachverhaltselemente, die ihn selbst belasten, wie beispielsweise die gegenseitigen bösen Blicke und die verbale Beleidigung durch ihn gegenüber der Personengruppe um den Beschuldigen. Seine Schilde- rungen enthalten auch in sich logische und plausible Elemente, so wenn er z.B. beschrieb, dass er bei einer allfälligen Rückkehr des Beschuldigten und seiner Begleiter mit einer Schlägerei gerechnet habe, mithin dass beide Gruppen eine gewisse Gewaltbereitschaft aufwiesen. Der von ihm erwähnte Schuss in die Luft durch den Beschuldigten erscheint rein von der Situation und der Motivlage her durchaus plausibel, insbesondere mit den begleitenden Worten des Beschuldig- ten, wer jetzt ein "Spasti" sei.

- 23 -

f) Aufgrund der Aussagen des Privatklägers ist die Version des Beschuldig- ten zur Frage, ob er im Zeitpunkt der Schussabgabe von einem Angriff des Pri- vatklägers ausgehen musste, zumindest zweifelhaft. Die Darstellung des Privat- klägers erscheint im Kerngeschehen der Umstände der Schussabgabe konstant, nachvollziehbar und plausibel. Dementsprechend wäre kein unmittelbarer Angriff auf den Beschuldigten im Gang gewesen und auch nicht unmittelbar bevorste- hend. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten bzw. des Privatklägers durch objektive Beweismittel oder Drittaussagen bestätigt oder widerlegt werden können. Im Zentrum der Beweiswürdigung steht die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand bzw. eine solche an- nehmen konnte. Ausserdem geht es um die Frage, ob der Beschuldigte den Vor- satz hatte, mit den Schussabgaben den Privatkläger zu töten bzw. dessen Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm.

8. a) Zu den objektiven Beweismitteln zählen der Spurensicherungsbe- richt des Forensischen Instituts Zürich vom 14. November 2011 (Urk. 16/1), das ärztliche Zeugnis der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

31. Oktober 2011 (Urk. 13/2 und 3), das Ergebnis der Untersuchungen betreffend Drogeneinflüsse des Institutes für Rechtsmedizin vom 15. Dezember 2012 (Urk. 11/1), der Arztbericht betreffend die Verletzungen beim Beschuldigten vom

12. Oktober 2011 (Urk. 11/1) sowie aufgezeichnete Telefon-Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten am Abend des 10. Oktober 2011 (Urk. 17/8).

b) Die Auswertung bzw. Würdigung der genannten objektiven Beweismittel ergeben folgende Erkenntnisse: aa) Bei den am Tatort sichergestellten zwei Hülsen und der Patrone handelt es sich um solche im Kaliber 6.35 Millimeter. Die Hülsenböden der zwei Hülsen und der Patrone weisen die Hülsenbodenprägung "G.F.L. 6.35" (Fiocchi) auf. Beim Projektil, welches dem Privatkläger B._____ aus dem linken Bein operiert wurde, handelt es sich um ein Vollmantelgeschoss im Kaliber 6.35 Millimeter. Das Projektil ist am Heck leicht abgeflacht und weist die Systemmerkmale 6 Fel- der/Züge, Linksdrall und Feldereindruckarbeiten von 1.1 bis 1.2 Millimeter auf. Die am Tatort sichergestellte Patrone weist Entladespuren auf. Die beiden Tathülsen

- 24 - weisen übereinstimmende Verfeuerungsmerkmale mit individuellen Spuren auf. Somit steht beweiskräftig fest, dass die beiden Hülsen in ein und derselben Waffe gezündet wurden (Urk. 16/1 S. 13). Eine Auswertung der Spuren an der Hose des Privatklägers B._____ ergab, dass der Privatkläger B._____ an der Hose einen Streifschuss am linken Hosenbein beim Unterschenkelbereich sowie einen Ein- schuss am linken Hosenbein beim Kniebereich erlitt (Urk. 16/1). Am Tatort konnte die Spurensicherung keine Projektil-Abprallstelle ausfindig machen. Es wurde nur ein Projektil (im Bein des Privatklägers B._____) gefunden (Urk. 16/1 S. 13). Eine Schussdistanzbestimmung konnte aufgrund der fehlenden Tatwaffe nicht erfol- gen. bb) Aus dem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. L._____ und Oberarzt Dr. med. M._____ der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

31. Oktober 2011 geht hervor, dass der Privatkläger B._____ einen Steckschuss im Bereich der linken Kniekehle erlitten hat. Die Kugel scheine kurz oberhalb des Kniegelenkes von der Innenseite eingedrungen zu sein. Sie sei direkt unter der Haut an der Aussenseite des Knies gelegen mit leicht ansteigendem Verlauf. Eine Selbstbeibringung sei durchaus möglich, der aufsteigende Schusskanal spreche allerdings eher dagegen. Die Verletzung sei nicht lebensgefährlich gewesen. Sie habe einen Spitalaufenthalt von drei Tagen notwendig gemacht. Es sei eine not- fallmässige Operation zur Wundreinigung und Entfernung des Projektils sowie zur Kontrolle auf etwaige Nerven- und Gefässverletzungen erfolgt. Grundsätzlich sei eine Aussage über bleibende Schäden noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit werde eine folgen- freie Ausheilung stattfinden. Zusammenfassend lässt sich anhand des ärztlichen Zeugnisses erstellen, dass der Privatkläger B._____ von einem Schuss getroffen wurde. Da der Schuss im Bein des Privatklägers B._____ stecken blieb und das Kaliber 6.35 Millimeter betrug, ist von einer verhältnismässig geringen Durchschlagskraft der verwende- ten Munition auszugehen. Der Schuss in die Kniekehle des Privatklägers B._____ ist ein Indiz dafür, dass sich dieser im Moment der Schussabgabe vom Beschul- digten zumindest teilweise abgewendet hat. Das wiederum spricht dafür, dass

- 25 - durch den Privatkläger im Zeitpunkt dieser Schussabgabe keine Bedrohung aus- ging, was die Sachdarstellung des Privatklägers untermauert. cc) Aufgrund der entsprechenden Untersuchungen standen weder der Be- schuldigte noch der Privatkläger B._____ unter Alkohol bzw. Drogeneinfluss (Urk. 11/4 und Urk. 12/5). dd) Anlässlich der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 11. Oktober 2011, 19.40 Uhr, wurden an zwei Zähnen Abbrüche sowie eine Schwellung des linken Unterlides festgestellt (Urk. 11/1). Die Verlet- zung am Auge ist auch auf dem Foto des Verhaftsrapportes desselben Tages er- sichtlich (Urk. 22/2). Die festgestellte Verletzung ist ein Indiz dafür, dass der Be- schuldigte anlässlich des Vorfalls am Auge verletzt wurde bzw. einen Faustschlag ins Gesicht erhalten hat. Eine vorangegangene Tätlichkeit erscheint denn auch als plausible Ursache für seinen Schusswaffengebrauch. ee) Gemäss Auszug aus dem Handy des Beschuldigten mit der Telefon- nummer … telefonierte dieser am 10. Oktober 2011 im Zeitraum von 16.13 Uhr bis 18.24 Uhr sechs Mal mit E2._____, wobei der Beschuldigte vier dieser Anrufe tätigte und zwei Mal von E2._____ angerufen wurde. Die Telefonanrufe dauerten dabei zwischen einer und 39 Sekunden (Urk. 17/8). Obwohl der Inhalt dieser Ge- spräche nicht aufgezeichnet wurde, stützt die Tatsache, dass der Beschuldigte in telefonischem Kontakt mit E2._____ stand, die Darstellung des Zeugen E2._____, wonach er vom Beschuldigten mit der Waffe nach D._____ bestellt wurde (vgl. unten Ziff. 9 lit. d).

c) Keines der oben gewürdigten objektiven Beweismittel ist geeignet, die Sachdarstellung des Beschuldigten zu stützen, wonach er im Zeitpunkt der Schussgaben angegriffen wurde bzw. mit einem weiteren Angriff hätte rechnen müssen. Zu dieser Frage sind nachfolgend die Aussagen der übrigen Personen, die jeweils den Beschuldigten bzw. den Privatkläger begleiteten, zu würdigen.

9. Bei den als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragten Personen, die der Gruppe des Beschuldigten angehörten, handelt es um N._____, O._____

- 26 - (jüngerer Bruder des Beschuldigten), F._____ und E2._____. Die genannten Zeugen und Auskunftspersonen wurden sowohl polizeilich als auch staatsanwalt- schaftlich einvernommen. Ihre Aussagen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen jeweils umfassend und zutreffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen vorab verwiesen werden (Urk. 73 S. S. 38-57). Wo es notwendig er- scheint, werden ihre Aussagen nachfolgend rekapituliert, ansonsten ihre Deposi- tionen sogleich gewürdigt werden.

a) Der Zeuge N._____ gab an, dass er den Moment der Schussabgabe nicht gesehen habe und bestritt sogar eine Schussabgabe durch den Beschuldigten, welche vom Beschuldigten selbst eingestanden wird. Sein Aussageverhalten vermittelt den starken Eindruck, dass er den Beschuldigten nicht belasten wollte. Weiter konnte N._____ die Waffe beschreiben, obwohl er sie gar nicht gesehen haben will. Völlig unglaubhaft erscheint die Behauptung N._____s, dass man über den Vorfall später nicht gesprochen habe. Er bestätigte indessen die Aussagen des Privatklägers B._____, wonach dieser den Beschuldigten an den Händen in der Nähe des Gurtes festgehalten habe. Soweit N._____ von zwei Personen in der Gruppe des Privatklägers berichtete, welche Messer gezückt haben sollen, widerspricht dies der ursprünglichen Darstellung des Beschuldigten in der Vorun- tersuchung, wonach einzig eine Person ein Messer gezückt habe. Die diesbezüg- liche Darstellung erscheint denn auch wenig glaubhaft, wie auch jene, dass die Waffe vom Privatkläger B._____ gestammt haben soll. Auch wenn N._____ die Sachdarstellung des Beschuldigten in mehreren Punkten bestätigte, so z.B. dass sie durch die andere Gruppe drangsaliert worden seien, bestehen in seiner Schil- derung derart grundlegende Falschaussagen (Schussabgabe durch den Privat- kläger; Beschreibung der Waffe, obwohl diese nicht gesehen) und Lücken in Be- zug auf den Ablauf kurz vor der Schussabgabe sowie die Schussabgabe selbst, dass auf die gesamte Darstellung nicht abgestellt werden kann. N._____ war of- fensichtlich in erster Linie bestrebt, den Beschuldigten möglichst nicht zu belasten (Urk. 10/1 und Urk. 10/2).

- 27 -

b) Die Aussagen des Bruders des Beschuldigten, O._____, vermochte keine relevanten Angaben zum Tathergang zu machen. Seine Depositionen waren ge- prägt vom Bestreben, möglichst gar keine konkreten Angaben zum Sachverhalts- hergang zu machen. So gab er bei der Polizei zu Protokoll, sie hätten irgendwie, "keine Ahnung, mit wem," gestritten, dann habe ihn der Beschuldigte wegge- schickt. Er sei aber trotzdem mitgegangen. Sie hätten gestritten und er habe ei- nen Schuss gehört und sei weggerannt. Sie seien dann zum Zug gerannt. Wer geschossen habe, wisse er nicht (Urk. 10/3 S. 4). Auf die Frage, ob ausser sei- nem Bruder noch andere Personen bewaffnet gewesen seien, antwortet er: "Nein, das weiss ich nicht. Aha, die anderen, die hatten Waffen. (…) Es waren Messer oder so … es war dunkel. Sie, die haben auch Waffen gehabt, aber ich habe die nicht studiert. Irgend etwas hatten die schon dabei." Bei der Staatsanwaltschaft gab er dann zu Protokoll, dass er keine Aussagen machen wolle. Er sei mit Kolle- gen unterwegs gewesen. Er habe sie beim "Grüscht" in D._____ getroffen. Er ha- be dort nichts gemacht. Was dort geschehen sei, wisse er nicht. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, er wisse nicht, wer geschossen habe. Auf der Zugfahrt von D._____ nach … sei nicht gesprochen worden. Auf die Frage, ob er zum Be- schuldigten "Schiess, schiess" gesagt habe, antwortete er, das sage man sicher nicht zum Bruder. Das sei doch logisch. Er wolle sicher nicht, das sein Bruder ins Gefängnis komme (Urk. 10/4 S. 1 ff.). Die Aussagen von O._____ tragen nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei. Jedenfalls vermögen seine Angaben die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu stützen.

c) Die Auskunftsperson F._____ bezeichnete in der Einvernahme vom

3. November 2011 bei der Polizei und in derjenigen vom 18. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten als guten, ja eigentlich als seinen besten Kollegen (Urk. 10/17 S. 1 ff.; Urk. 10/18 S. 2 ff.). Er schilderte die Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, indem er die Initiati- ve bzw. die Aggression ausschliesslich vom Privatkläger ausgehend darstellte. Bei einer ersten Begegnung habe der Privatkläger die Gruppe mit F._____ und dem Beschuldigten angepöbelt indem er gesagt habe: "Hey, Michis oder so." Beim hinunterlaufen habe einer gesagt: "Ich bringe einen, der euch alle schlägt." An der …-strasse hätten sich die Gruppen wieder getroffen. Dann habe derjenige,

- 28 - der später verletzt worden sei, gesagt: "Hey Gangsters." Sie hätten sich umge- dreht, um zu sehen, wer das gesagt habe. Der Privatkläger B._____ habe ange- fangen zu lachen und gesagt: "Seid ihr Gangsters oder was?" Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er sei einer, weshalb er das wissen wolle. Der andere habe gesagt: "Ich bringe euch alle um, kommt alle her." Er sei ganz nahe an den Be- schuldigten herangekommen und habe ihn am Unterarm festgehalten. Wieder habe der Privatkläger gesagt: "Ich bringe dich um." Die Begleiter des Mannes hät- ten Messer und Schlagstöcke hervorgenommen. Der Mann, der später verletzt worden sei, habe mit einer Hand an seiner (eigenen) Bauchgegend herumgegrif- fen. Plötzlich habe er dem Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. "Dann hörte ich einen Schuss. Aus lauter Angst bin ich davongerannt. Es war nicht zu sehen, wer geschossen hatte." Der andere habe ja auch gesagt: "Ich bringe euch um." Sie seien alle auf den Zug gerannt, der im Bahnhof D._____ ge- standen sei. Sie seien mit dem Zug nach … gefahren. "Wie sich herausstellte, hatte A._____ geschossen." Die Gruppe mit dem Verletzten sei ihnen nachge- rannt. Es sei schon dunkel gewesen, man habe sie nicht erkennen können. Er (F._____) habe einfach gesehen, dass zwei Personen ein Messer hervorgenom- men hätten und eine Person einen Schlagstock. Der Beschuldigte sei mit ihnen auf den Zug gerannt. Er habe ein blaues Auge gehabt, aber sonst keine Verlet- zungen. Die Beschreibung des Vorfalles durch F._____ beinhaltet eine sehr einseiti- ge und teilweise stark übertriebene Schilderung der Abläufe. Er übertrifft diesbe- züglich sogar die Darstellung des Beschuldigten selber, indem er als einziger der Zeugen Todesdrohungen durch den Privatkläger behauptete und geltend machte, dass die andere Gruppe "Messer und Schlagstöcke" hervorgenommen hätten. Er nannte nur einen Schuss, obwohl der Beschuldigte selber zugab, mindestens zweimal geschossen zu haben. Aufgrund der offensichtlichen Übertreibungen und selbst gegenüber der Sachdarstellung des Beschuldigten wie auch der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen dramatisierenden Sachdarstellung, kann für die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen von F._____ nicht abgestellt werden.

- 29 -

d) E2._____ wurde zunächst als Beschuldigter am 2. November 2011 poli- zeilich (Urk. 10/23) und am 3. November 2011 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 10/24). Schliesslich wurde er am 24. Mai 2012 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 10/25). aa) Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt schon seit einigen Tagen bei E2._____, da der Beschuldigte durch seinen Vater "hinausgeschmissen" worden sei. Die beiden kannten sich gemäss übereinstimmenden Aussagen jedoch erst seit einigen Wochen. E2._____ beschrieb bei seinen Aussagen zahlreiche Sach- verhaltselemente, welche vom Beschuldigten geschildert worden waren. So be- schrieb er, dass der Beschuldigte mit der Faust aufs Auge geschlagen worden und dadurch zu Boden gefallen sei. Sehr plastisch beschrieb er, wie beide Grup- pen den Streit suchten und aufeinander losgingen. Insbesondere beschrieb er auch mehrere Sachverhaltselemente, die vom Privatkläger B._____ und von Per- sonen in dessen Gruppe geschildert worden waren. Letztlich beschrieb er den gesamten Tatablauf im Kern widerspruchsfrei und sehr glaubhaft. Weiter werden die Aussagen von E2._____ durch objektive Beweismittel gestützt. So schilderte E2._____, der Beschuldigte habe die Waffe durchgeladen und etwas habe ge- klemmt. Das Teil, das sich oben an der Waffe befinde und das man hin und her bewegen könne, sei hinten geblieben. Damit meinte er offensichtlich den Schlit- ten, der für eine Schussabgabe in der vorderen Position eingerastet sein muss. Der Beschuldigte habe versucht, dieses Teil immer wieder nach vorne zu schie- ben. Diese Schilderung wird gestützt vom Umstand, dass am Tatort neben zwei Hülsen auch eine Patrone im Kaliber 6.35 Millimeter sichergestellt werden konnte. Die betreffende Aussage von E2._____, der diese Beobachtung als einziger der Aussagenden schilderte, ist deshalb sehr glaubhaft. E2._____ erwähnte zudem die Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und ihm, bevor ihm die nach- träglichen Verbindungsdaten vorgehalten wurden (Urk. 10/23 S. 9). Zwar irrte sich E2._____ gemäss der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten bei der Zeitangabe um rund zwei Stunden, trotzdem lässt sich dadurch erstellen, dass ein telefonischer Kontakt zwischen den beiden bestand, was die Aussagen von E2._____ stützt.

- 30 - bb) Aufgrund der Aussagen von E2._____ wurde die bis dahin vom Be- schuldigten geltend gemachte Version über die Erlangung der Pistole widerlegt. E2._____ sagte aus, er habe die Waffe nach D._____ gebracht, weil sie der Be- schuldigte unbedingt haben wollte. Sie hätten sich an jenem Abend zunächst bei ihm (E2._____) zu Hause, also an der P._____-strasse …, aufgehalten. Die Waf- fe gehöre dem Beschuldigten, sie habe sich in seinem Zimmer an der P._____- strasse befunden. Der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt, wo er sie finde. "Er sagte, dass er sein Spielzeug brauchen würde. Ich habe schon verstanden, was er damit meint." Er (E2._____) habe die Waffe geholt, sie sei im Zimmer in einer Schublade gewesen. Er habe sie bei sich hinten in den Hosenbund ge- steckt, dann sei er nach D._____ gefahren. Die Waffe habe der Beschuldigte die ganze Zeit, während er bei ihm (E2._____) gewohnt habe, in seinem Zimmer ge- habt. Der Beschuldigte habe sie ihm vorgängig gezeigt. "Wissen Sie, ich mache mir Gedanken, weil ich A._____ die Waffe gebracht habe. Aber A._____ hat es ja mit Reden versucht. Ich habe mit dieser Waffe eigentlich nichts zu tun haben wol- len." Die Waffe sei geladen gewesen. Er (E2._____) habe das Magazin heraus- genommen und gesehen, dass es voll gewesen sei. Es seien so zwischen sechs oder acht Patronen drin gewesen. Er wisse nicht, ob im Lauf eine Patrone gewe- sen sei. Er wisse nicht, wie man das sehe. Er habe dem Beschuldigten die Waffe gegeben, als sie in Richtung "Grüscht" gegangen seien. Als er dort angekommen sei, habe der Beschuldigte mit einem Kollegen von der Geschädigtenseite ge- sprochen. "Wir wollten das ganz friedlich lösen, einfach mit Reden." Aber derjeni- ge, der niedergeschossen wurde, habe das nicht einsehen wollen und weiter pro- voziert. Nachher, irgendwie, sei das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Kollegen des Angeschossenen beendet gewesen. Sie seien zurück in Rich- tung Bahnhof D._____ gegangen (Urk. 10/23 S. 5 f.). cc) Nachher seien die Kollegen des Angeschossenen und er der Gruppe des Beschuldigten nachgerannt. Derjenige, der später angeschossen worden sei, habe den Beschuldigten gepackt. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle ihn los- lassen. "Nachher ist es schon eskaliert, es flogen Schläge, ich zog jemanden weg und in der Zeit fielen Schüsse durch A._____." Der Privatkläger B._____ habe dem Beschuldigten direkt aufs Auge geschlagen, deshalb sei es zur Schiesserei

- 31 - gekommen. "Ich weiss nur noch, dass A._____ zu Boden gefallen ist und ich ei- nen Burschen weggeschubst habe. Dann habe ich die Schüsse gehört. Es ist al- les sehr schnell gegangen." Er habe gesehen, wie der Beschuldigte geschossen habe. Der Beschuldigte habe mit einer silbrigen Waffe geschossen. Sie sei klein gewesen. Er habe nicht gesehen, dass ausser dem Beschuldigten noch jemand bewaffnet gewesen sei. "A._____ hat mir nichts dergleichen erzählt." (Urk. 10/23 S. 6). dd) Im Gegensatz zum Beschuldigten und zu den Aussagen der übrigen Mitglieder der Gruppe des Beschuldigten beschrieb E2._____ den Warnschuss des Beschuldigten in die Luft (Urk. 10/24 S. 10). Er schilderte diese Situation in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2011: Auf dem Weg vom Bahnhof zum "Grüscht", nachdem er dem Beschuldigten die Waffe überge- ben gehabt habe, habe der Beschuldigte sie zuerst in den Hosenbund, vorne oder hinten, eingesteckt. Nach drei oder vier Metern habe er die Waffe wieder hervor- genommen. Er habe etwas an der Waffe manipuliert, aber nichts dabei gesagt. "Ich denke, er hat sie durchgeladen und etwas hat geklemmt." Das Teil, das sich oben an der Waffe befinde und das man hin und her bewegen könne, sei hinten geblieben. Der Beschuldigte habe versucht, dieses Teil immer wieder nach vorne zu schieben. Sie seien bis zu den ersten Sitzbänken gegangen. Die andere Grup- pe sei bei einer der ersten Sitzbänke gesessen. Der Beschuldigte habe dann der anderen Gruppe zugeschrien: "Jetzt seht ihr dann, wer der grösste Spasti ist!" Er habe dann einmal mit der Waffe in die Luft geschossen. Er habe die Waffe mit gestrecktem Arm in die Höhe gehalten. Der Beschuldigte sei dann auf eine Per- son der anderen Gruppe zugegangen, es sei ein Kleinerer gewesen. Es habe sich nicht um den späteren Geschädigten gehandelt. Er (E2._____) sei ca. zwei bis drei Meter von ihnen entfernt gewesen. Der Beschuldigte habe gefragt, ob der andere und der Privatkläger B._____ Moslems seien. Der andere habe dies be- jaht. Der Beschuldigte habe dann gesagt: "Ok, dann bleibt's bei dem." Die Gruppe des Beschuldigten sei dann etwa bis zum "roten Kunstwerk" gelaufen. ee) Aus seiner Schilderung der Schussabgabe durch den Beschuldigten geht hervor, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand geschossen habe, wobei

- 32 - er nur auf den Privatkläger B._____ gezielt habe. Der Abstand zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger habe zwischen zehn und 15 Meter betragen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass nach Darstellung von E2._____ die Grup- pe des Privatklägers B._____ keine Waffen dabei hatte und dass nach dem Faustschlag keine unmittelbare Bedrohung des Beschuldigten bestand. Insbe- sondere habe sich der Privatkläger B._____ bereits mehrere Meter vom Beschul- digten entfernt befunden, als dieser auf ihn geschossen habe. Die Schussdistanz schätzte E2._____ auf 15 bis 20 Meter (Urk. 10/24 S. 11). Als E2._____ in der Einvernahme durch die Staatsanwältin aufgefordert wurde, die ungefähre Distanz zu zeigen, bezeichnete E2._____ eine Distanz, welche 7.95 Meter ausmachte (Urk. 10/24 S. 11 und Urk. 10/25 mit Aktennotiz im Anhang). Dabei ist es durch- aus nachvollziehbar, dass es einfacher ist, eine Distanz bildlich einzuschätzen, als abstrakt eine Distanz in Metern zu schätzen. Es ist deshalb gestützt auf das bildliche Aufzeigen von E2._____ und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 8) von einer Schussdistanz von ca. acht Metern auszugehen. Eine teilweise Bestätigung erhalten E2._____s Aussagen denn auch durch das Aussa- geverhalten des Beschuldigten. Dieser bestätigte erst auf Vorhalt von E2._____s Aussagen, dass er die Waffe von E2._____ übernommen habe. An der Version mit dem angeblichen E1._____ konnte er nicht mehr festhalten. Allerdings bestritt der Beschuldigte nach wie vor, dass er E2._____ angewiesen habe, ihm die Pis- tole nach D._____ zu bringen. Die diesbezügliche Schilderung durch E2._____ ist jedoch sehr glaubhaft, zumal sie im Gegensatz zur Version des Beschuldigten plausibel und folgerichtig erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund der Tele- fonate zwischen ihm und E2._____ kurz vor der Tat. Ausserdem belastet sich E2._____ mit seiner Sachdarstellung selber, was ihm auch als juristischer Laie durchaus bewusst war (vgl. Urk. 10/24 S. 14). ff) Zusammenfassend erscheinen die Aussagen E2._____s glaubhaft und realitätsnah geschildert. Sie sprechen aufgrund der Beschreibung der Situation bei der Schussabgabe, insbesondere betreffend die Distanzangaben, gegen die Behauptung des Beschuldigten, wonach eine echte oder vermeintliche Notwehrsi- tuation bestanden habe. Die Sachdarstellung von E2._____ findet denn auch ihre Bestätigung in den Aussagen der Gruppe des Privatklägers, wobei zu beachten

- 33 - ist, dass diese ihrerseits offenkundig bemüht waren, den Tatablauf in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Auf ihre Aussagen ist nachfolgend näher einzu- gehen.

10. Bei den als Zeugen befragten Personen, die der Gruppe des Privatklä- gers angehörten, handelt es um J._____, I._____ und H._____. Die genannten Zeugen wurden sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich einvernommen. Ihre Aussagen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen jeweils umfassend und zu- treffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen vorab ver- wiesen werden (Urk. 73 S. S. 59-74). Wo es notwendig erscheint, werden ihre Aussagen nachfolgend rekapituliert, ansonsten ihre Depositionen sogleich gewür- digt werden.

a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2011 erklärte J._____, er habe nach D._____ ins Fitness gehen wollen. I._____ habe ihn be- gleitet. Sie hätten B._____ am Bahnhof getroffen. Er (J._____) sei mit dem Pri- vatkläger B._____, I._____ und H._____ rauchen gegangen. Sie seien nachher alle vier zum "Grüscht" gegangen. Unterwegs seien sie dem Beschuldigten und zwei anderen Typen begegnet. Sie seien in Richtung "Grüscht" weitergegangen. Sie hätten sich alle gegenseitig angeschaut. "Es war nicht freundschaftlich, aber mir war das egal, ich ging einfach weiter." Der Privatkläger B._____ und der Be- schuldigte hätten sich angeschaut und etwas gesagt. Er (J._____) wisse nicht was, er verstehe die Sprache nicht. Der Beschuldigte habe ihnen gesagt, sie soll- ten warten. Er (J._____) habe das nicht ernst genommen. aa) Kurze Zeit später sei der Beschuldigte wieder mit fünf oder sechs Leuten gekommen. Er habe in die Luft geschossen. "Sie kamen einfach, ohne etwas zu sagen und A._____ schoss in die Luft." Er habe das zuerst gar nicht realisiert und gemeint, es handle sich um eine Rakete. Als der Beschuldigte näher gekommen sei und er (J._____) die Waffe gesehen habe, "irgend so eine silbrige Waffe, so eine kleine," sei er unter Schock gestanden und habe nicht gewusst, was tun (Urk. 10/5 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe gefragt: "Was isch jetzt los?" Dann sei der Privatkläger B._____ zum Beschuldigten gegangen und habe mit ihm gespro-

- 34 - chen. Nachher habe ihn der Beschuldigte zu sich gerufen und mit ihm gespro- chen. Der Beschuldigte habe ihn (J._____) gefragt, ob sie ein Problem hätten. Er (J._____) habe Angst bekommen. Er könne das Gefühl nicht beschreiben. Er ha- be dann zum Beschuldigten gesagt, dass er kein Problem mit ihm hätte und das, was zwischen ihm und dem Privatkläger B._____ sei, das sei unnötig. Sie hätten Abstand genommen. Nachher seien er und I._____ wieder zurück und am …- Gebäude vorbei. Der Privatkläger B._____ und H._____ hätten nach Hause ge- hen wollen. Der Beschuldigte sei weg gegangen und sie auch und dann sei es zu diesem Zusammentreffen gekommen. Die anderen seien sieben gewesen und sie (die Gruppe des Privatklägers B._____) vier. Sie seien ganz sicher nur zu viert gewesen. "Es gab eine Schupferei zwischen A._____ (dem Beschuldigten) und B._____ (dem Privatkläger). Dann ist A._____ zu Boden gefallen, so wie ich mich erinnern kann. Dann zog A._____ die Waffe, von vorne, bei seinem Bauch. Er zielte auf B._____. Er nahm die Waffe hervor, schaute um sich, auf uns, seine Kollegen waren alle so verteilt. Als er die Waffe gezogen hat, bekamen wir Angst. Dann schoss er, aber zwei Mal. Ich habe es einfach nicht realisiert. Ich war in ei- nem anderen Zustand." Der Beschuldigte habe nicht um sich geschossen, er ha- be auf den Privatkläger B._____ gezielt. Dann habe der Beschuldigte zwei Mal geschossen. Er habe auf den Körper gezielt und geschossen. Ausser dem Be- schuldigten sei niemand bewaffnet gewesen. Seine Gruppe sei nicht bewaffnet gewesen (Urk 10/5 S. 7). bb) Als Zeuge schilderte J._____ am 26. Januar 2012 bei der Staatsanwalt- schaft die Vorgeschichte bis zum Schuss in die Luft analog zu seinen Aussagen bei der Polizei. Er habe einen Ton gehört. Dann sei der Beschuldigte mit ca. fünf bis sechs Personen gekommen. Zuerst habe er (J._____) nicht gewusst, was das für ein Ton gewesen sei. Er habe zunächst gedacht, das sei eine Rakete oder so gewesen. Sie seien etwas eingeschüchtert gewesen und hätten Abstand genom- men. Als er mit dem Beschuldigten gesprochen habe, hätten die anderen gese- hen, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Zwei bis drei Minuten später sei die Gruppe des Beschuldigten in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Sie hätten dann die Gruppe des Beschuldigten zwischen dem "Grüscht" und dem Bahnhof D._____ wieder getroffen. "A._____ und B._____ hatten dann wieder etwas. Sie

- 35 - hatten so etwas wie: 'Was isch?' gesagt und sich geschupft." Der Beschuldigte sei nach hinten auf den Rücken gefallen, weil der Privatkläger B._____ ihn geschubst habe. Der Privatkläger B._____ sei "schon etwas grösser" als der Beschuldigte. Dann habe der Beschuldigte eine Waffe vorne aus dem Hosenbund herausge- nommen und habe geschossen. Während dem Aufstehen habe er die Waffe ge- zogen. Er habe gezielt, dann habe ihm irgendein Kollege gesagt: "Schiess." Das habe er (J._____) gehört. "Dann ist es halt passiert". Er habe auf den Privatkläger B._____ gezielt, sein Arm sei gestreckt gewesen. In welcher Hand er die Waffe gehalten habe, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte sei beim Zielen gestanden, er wisse aber nicht genau, wie der Beschuldigte gestanden sei. Die Distanz zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ habe ca. fünf Meter be- tragen. Der Beschuldigte habe zweimal geschossen. Insgesamt habe er drei Mal geschossen. Keiner aus der einen Gruppe habe jemanden aus der anderen Gruppe bedroht. Der Privatkläger B._____ habe den Beschuldigten nicht ge- schlagen. Es sei eine gegenseitige Schubserei gewesen. Der Beschuldigte habe zu Beginn der Auseinandersetzung kein blaues Auge gehabt. Keiner aus der Gruppe des Privatklägers B._____ habe ein Messer dabei gehabt (Urk. 10/6 S. 3 ff.). Bei J._____ handelt es sich um ein Mitglied aus der Gruppe des Privatklä- gers B._____. Er machte spontan Angaben zu seinen jeweiligen Emotionen und Gefühlen, weshalb seine Schilderungen den Eindruck von tatsächlich erlebten Vorgängen vermitteln. Seine Darstellung deckt sich weitgehend mit jenen des Pri- vatklägers B._____. J._____ bestätigte dessen Aussagen, wonach es aufgrund böser Blicke beim ersten Treffen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekom- men sei und der Beschuldigte seiner Gruppe zugerufen habe, sie sollten warten. Auch die Aussagen von J._____ geben keinen Aufschluss darüber, wieso es zu einer tätlichen Auseinandersetzung der Gruppen bzw. zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger B._____ kam. Unklar bleibt auch, weshalb der Beschul- digte zu Boden fiel. Sie untermauern hingegen den Tatablauf, wie ihn E2._____ beschrieb. Der Beschuldigte schoss auch nach dieser Darstellung nicht aus einer Notwehrsituation heraus.

- 36 -

b) Nach Schilderung der Vorgeschichte, die mit der Schilderung von J._____ übereinstimmt, beschrieb I._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Okto- ber 2011, wie der Beschuldigte nach der erneuten Begegnung der beiden Grup- pen sofort in die Luft geschossen habe. aa) Der Beschuldigte habe ihnen, d.h. der Gruppe um den Privatkläger B._____, Angst machen wollen und gesagt: "Wer ist jetzt ein Spasti? oder so ähn- lich." (Urk. 10/7 S. 6). J._____ habe vorgeschlagen, der Beschuldigte und der Pri- vatläger sollten von Mann zu Mann kämpfen, was der Beschuldigte abgelehnt ha- be. Es habe dann einen Wortwechsel gegeben und alle seien in Richtung Bahn- hof bzw. …-Areal gegangen. Der Privatkläger habe mit dem Beschuldigten spre- chen wollen, wegen seiner Waffe. Die beiden hätten miteinander gestritten, ei- nander aggressiv angeschrien. Der Beschuldigte habe seine Leibchen hochgezo- gen und die Pistole gezeigt. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten die Waffe wegnehmen wollen. Er habe sie aus der Hand reissen oder aus der Hose ziehen wollen (Urk.10/7 S. 7). Der Beschuldigte habe dann auf den Privatkläger B._____ gezielt und einer von der Gruppe des Beschuldigten habe die ganze Zeit gesagt: "Schiess, schiess." Der Beschuldigte habe auf den Privatkläger B._____ ge- schossen. Der Beschuldigte sei ein wenig zurück, habe gezielt, zuerst auch auf die Gruppe des Privatklägers, dann auf B._____ selber und habe dann geschos- sen. Er habe den Privatkläger am linken Bein getroffen, weshalb dieser gehum- pelt habe. Alle seien ein wenig geschockt gewesen. Dann seien die anderen mit dem Zug abgehauen (Urk. 10/7 S. 7 f.). bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2012 be- stätigte er seine früheren Aussagen bei der Polizei betreffend den Ablauf der Ge- schehnisse bis zur ersten Schussabgabe in die Luft. Danach schilderte er noch- mals konkret die Situation bei der Schussabgabe gegen den Privatkläger. Nach- dem die beiden Kontrahenten zunächst eine nur verbale Auseinandersetzung ge- führt hätten, sei die Gruppe des Beschuldigten weggegangen. Die Gruppe des Privatklägers habe dann auch in Richtung Bahnhof D._____ gehen müssen. Auf dem Weg dorthin habe es zwischen den beiden Gruppen wieder einen Wort- wechsel gegeben, es seien wohl irgendwelche Beleidigungen zwischen dem Pri-

- 37 - vatkläger B._____ und den anderen gefallen. Die andere Gruppe sei dann stehen geblieben. Der Privatkläger B._____ habe dann ihn (gemeint: den Beschuldigten) geschubst oder so. Dann habe der Beschuldigte vorne aus seinem Hosenbund eine Waffe gezogen und irgendeiner habe gesagt: "Schiess, schiess". Dann habe der Beschuldigte geschossen. Der Beschuldigte habe nachgeladen, nachdem er das erste Mal auf den Privatkläger geschossen hatte. Es sei eine kleine Waffe gewesen. Der Abstand bei der Schussabgabe sei ca. drei Meter gewesen. Der Beschuldigte habe ungefähr dreimal geschossen. Er habe geschossen, nachge- laden, geschossen, nachgeladen und geschossen. Er (I._____) habe gesehen, dass der Privatkläger zwei Mal getroffen worden sei. Einmal sei er am linken Knie, seitlich hinten, getroffen worden und am linken Oberschenkel habe er auch noch etwas aufgerissen gehabt. "Vielleicht war dies ein Streifschuss." Die Schüsse sei- en unmittelbar nacheinander abgegeben worden. Der Beschuldigte habe dabei immer auf den Privatkläger B._____ gezielt. Er wisse nicht, weshalb der Beschul- digte die Waffe gezogen und geschossen habe (Urk. 10/8 S. 4 ff.). Der Privatklä- ger B._____ habe auf dem Weg zum Bahnhof, bevor es zur dritten Begegnung gekommen sei, telefoniert. Er (I._____) wisse nicht, mit wem (Urk. 10/8 S 10 f.). cc) Nach seinen glaubhaften Schilderungen, welche sich im Wesentlichen in den von beiden Kontrahenten geschilderten Ablauf einfügen, standen sich beide Gruppen feindselig gegenüber. Es kam zu einer ersten Auseinandersetzung, bei welcher man sich böse anschaute bzw. gegenseitig provozierte. In der Folge ging der Beschuldigte weg und erlangte eine Pistole, während die Gruppe des Privat- klägers B._____ wartete und bei einer allfälligen Rückkehr des Beschuldigten mit einer Schlägerei rechnete. Die Schilderung von I._____ stimmt mit jener des Be- schuldigten überein, wonach man den Beschuldigten im Rahmen des zweiten Kontakts fragte, ob er "eins gegen eins" bzw. einen Zweikampf wolle. In der Folge kam es später zu einer dritten Auseinandersetzung, anlässlich welcher der Privat- kläger B._____ gegen den Beschuldigen tätlich wurde, wodurch dieser auf den Boden fiel und in der Folge auf den Privatkläger B._____ schoss. Dass der Be- schuldigte zwischen den Schüssen nachgeladen habe, erscheint indessen unrich- tig, handelte es sich doch ohne Zweifel um eine Selbstladepistole. Manipulationen zur Behebung einer Ladestörung sind zwar für die Phase vor dem Schuss in die

- 38 - Luft bezeugt (vgl. Aussagen von E2._____ in Urk. 10/24 S. 11 f.), erscheinen für die Phase der Schussabgaben gegen den Privatkläger hingegen nicht glaubhaft und wurden auch vom Beschuldigten selber nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass I._____ fälschlicherweise glaubte, es sei für jede Schussabga- be ein Nachladen nötig. Die Aussagen des Zeugen I._____ sprechen jedenfalls nicht für die Sach- darstellung des Beschuldigten, wonach durch die Mitglieder der anderen Gruppe eines oder mehrere Messer gezückt worden seien oder der Beschuldigte sich sonst wie in einer Situation befunden hätte, in welcher er einen (weiteren) Angriff gewärtigen musste.

c) H._____ wurde am 30. November 2011 polizeilich befragt (Urk. 10/13) und am 15. März 2012 als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 10/14). aa) H._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er beim Privatkläger B._____, der ein Cousin von ihm sei, übernachtet habe. Sie seien dann zusam- men hinausgegangen und hätten in D._____ beim Bahnhof J._____ und I._____ getroffen. Sie seien alle zum "Grüscht" gegangen. Später habe er den Privatklä- ger und Beschuldigten gesehen, die zusammen gesprochen hätten. Nachher sei der Beschuldigte mit seiner Gruppe etwas zurückgegangen. H._____ habe ge- hört, dass der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt habe: "Wart, wart." Dann sei der Beschuldigte mit seinen Kollegen Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Nach ein paar Minuten sei der Beschuldigte mit mehreren Personen zurückgekommen. Er habe dann vorne aus dem Hosenbund eine Waffe gezogen und damit in die Luft geschossen. Nachher habe der Beschuldigte auf den Privatkläger aus naher Distanz gezielt, wobei der Arm des Beschuldigten richtig gestreckt gewesen sei und die Waffe im Licht geglänzt habe (Urk. 10/13 S. 5). Nachher sei der Beschul- digte zu J._____ und habe mit ihm irgend etwas geredet. Er (H._____) wisse nicht, worüber. Der Beschuldigte sei dann mit seiner Gruppe ein wenig zurück gegangen. Der Beschuldigte sei dann wieder zum Privatkläger B._____ gegan- gen. Dieser habe den Beschuldigten irgendwie halten wollen, er habe dessen Hände festhalten wollen. Man habe im Gesicht des Privatklägers B._____ sehen können, dass er Angst gehabt habe. Der Beschuldigte habe "so richtig böse

- 39 - dreingeschaut." In diesem Zeitpunkt sei die Waffe wieder vorne im Hosenbund des Beschuldigten gewesen, aber nicht so ganz drin. Man habe sie sehen können "und die Waffe war wie bereit." Er (H._____) habe gar nicht mehr schauen kön- nen. Er sei nach hinten und ein wenig rechts des Privatklägers B._____ in Rich- tung des alten Gebäudes gerannt. "Ich hatte Angst. Es war eine echte Waffe." Von ihnen (der Gruppe des Privatklägers B._____) habe niemand eine Waffe da- bei gehabt. Aus grosser Distanz habe er (H._____) gesehen, dass der Beschul- digte am Boden gelegen sei und wie er wieder aufgestanden sei. Der Beschuldig- te habe die Waffe gezogen und auf den Privatkläger B._____ gezielt. Jemand ne- ben ihm habe geschrien: "Schüss, schüss, schüss." Das erste Mal, als der Be- schuldigte geschossen habe, habe der Zeuge gehört, wie der Beschuldigte eine Stange getroffen hatte, es habe "ding" gemacht. Nach dem zweiten Mal habe er seinen Cousin humpeln gesehen. Der Zeuge habe zwei oder drei Schüsse gehört. Alles sei ganz schnell passiert und plötzlich seien alle weg gewesen (Urk. 10/13 S. 6). Als der Beschuldigte am Gehen gewesen sei, habe er immer noch gezielt und sei nachher weggerannt in Richtung Bahnhof D._____ …, dann Richtung … (Urk. 10/13 S. 7). bb) Als Zeuge bestätigte H._____ seine früheren Aussagen bei der Polizei, wobei er präzisierte, dass er und der Privatkläger B._____ gute Kollegen seien. Er bezeichne den Privatkläger deshalb als seinen Cousin, obwohl sie nicht verwandt seien (Urk. 10/14 S. 2). Ausserdem führte er nun aus, dass er sich nach der ers- ten Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zurückgezo- gen habe, falls etwas passieren würde. Beide seien aggressiv gewesen und hät- ten einander böse Blicke zugeworfen (Urk. 10/14 S. 4). Von dem Gespräch zwi- schen dem Beschuldigten und einem Kollegen des Privatklägers bei der ersten Begegnung der Gruppen unten beim "Grüscht" habe er nichts mitbekommen. Da- nach sei der Beschuldigte in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Dann sei er mit seinen Kollegen zurückgekommen. Dann habe er nur noch die Waffe gehört. Es habe einfach "Bäng" gemacht. Als der Zeuge den Knall gehört habe, habe er weggeschaut und sei weggerannt. Er habe nur den Rücken des Privatklägers B._____ und seiner Kollegen gesehen. Was der Grund für dieses "Bäng" gewe- sen sei, wisse er nicht. Er denke, dass der Beschuldigte damit dem Privatkläger

- 40 - B._____ Angst habe machen wollen. Der Beschuldigte habe seinen Arm in die Höhe gestreckt und in die Luft geschossen. Er habe ganz am Anfang, als er und seine Gruppe wieder zurückgekommen seien, eine Waffe vorne beim Gurt her- vorgenommen und damit in die Luft geschossen. Danach sei die Gruppe des Be- schuldigten wieder in Richtung Bahnhof D._____ gegangen. Der Privatkläger B._____ und einige seiner Gruppe seien der Gruppe des Beschuldigten hinterher gegangen. Der Zeuge H._____ sei mit Abstand hinter der Gruppe des Privatklä- gers B._____ gelaufen. Er habe dann gesehen, wie der Privatkläger den Be- schuldigten gehalten und geschubst habe. Wie er das genau gemacht habe, wis- se er nicht. Er habe einfach gesehen, dass der Beschuldigte am Boden lag. Der Beschuldigte sei so umgefallen, wie wenn man geschubst werde. Er habe sich kurz mit einem Arm am Boden abgestützt und sei sogleich wieder aufgestanden. Er sei sicher nicht flach auf dem Boden gelegen, denn sonst hätte er nicht so schnell wieder aufstehen können. Dann habe er (H._____) drei Schüsse gehört. Der Beschuldigte sei wieder aufgestanden und habe geschossen. Der Beschul- digte habe etwas gewartet, auf den Privatkläger B._____ gezielt und mit gestreck- tem Arm geschossen. Dann sei nichts passiert. Dann habe er nochmals geschos- sen. Bei diesem Schuss habe er (H._____) den Klang einer Stange gehört. Es habe so getönt, wie wenn man einen Stein auf eine Stange werfen würde. Es ha- be 'ting' gemacht. Danach habe er ein drittes Mal geschossen und den Privatklä- ger getroffen (Urk. 10/14 S. 5 ff.). Der Beschuldigte habe ca. auf Brusthöhe des Privatklägers B._____ gezielt und sei dabei gestanden. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte beim Aufstehen gewesen sei, erklärte H._____: "Nein, das geht gar nicht. Er stand und war bereit." Der Abstand des Beschuldigten zum Privatkläger B._____ habe ca. fünf bis sechs Meter betragen. Nach den Schüssen sei die ganze Gruppe des Beschuldigten weggerannt in Richtung Bahnhof D._____ (Urk. 10/14 S. 8). Auf den Hinweis, er habe in der ersten polizeilichen Einvernahme von zwei Schüssen gesprochen, erklärte der Zeuge H._____: "Vielleicht habe ich es dort falsch gesagt. Ich bin mir aber heute sicher, dass es drei Schüsse waren. Zuerst der erste Schuss, dann die Stange, dann der dritte Schuss." (Urk. 10/14 S. 13).

- 41 - cc) Die Aussagen des Zeugen H._____ wirken authentisch. Er beschreibt eindrücklich seinen jeweiligen Gefühlszustand, was für ein selber erlebtes Ge- schehen spricht. Seine Beobachtungen decken sich mit den objektiven Beweis- mitteln und passen in die Schilderungen der Kontrahenten. Seine Darstellung vermag die Version des Beschuldigten, wonach er sich in einer Notwehrsituation befunden habe, nicht zu stützen.

11. Als zusammenfassendes Fazit aus der Würdigung der Aussagen der den beiden Gruppen angehörenden Personen kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen von N._____, O._____ und F._____ für Sachverhaltserstellung und insbesondere für die im Vordergrund stehende Frage einer Notwehrsituation nicht abgestellt werden kann, weil sie generell oder in den entscheidenden Punk- ten aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft sind. Hingegen beschrieb E2._____ das Kerngeschehen des Sachverhaltes widerspruchsfrei und konstant, wobei er durchaus auch sich selber belastete, indem er zugab, dem Beschuldig- ten auf dessen telefonisches Verlangen hin die Tatwaffe nach D._____ gebracht zu haben. Seine glaubhafte Darstellung der Umstände bei den Schussabgaben auf den Privatkläger schliesst die Annahme einer Notwehrsituation für den Be- schuldigten aus. Das gleiche Fazit lässt sich aus den oben gewürdigten Aussagen der Zeugen aus der Gruppe des Privatklägers ziehen.

12. Es wurden im Verlauf der Voruntersuchung weitere Personen polizei- lich und staatsanwaltschaftlich befragt. Deren Aussagen betreffen zwar nicht den Tathergang im engeren Sinne, d.h. die Schussabgaben auf den Privatkläger, sondern die Vorgänge vor und nach der Tat. Sie vermögen jedoch einzelne As- pekte der bisherigen Beweiswürdigung zu ergänzen und teilweise auch zu bestä- tigen.

a) Bei G._____ handelt es sich um diejenige Person, mit welcher der Privat- kläger am Telefon sprach, bevor sich die Tat ereignete. In der polizeilichen Befra- gung vom 1. Dezember 2011 führte G._____ aus, der Privatkläger B._____ habe ihm gesagt, er werde angegriffen. Er habe gefragt, was er tun solle. G._____ ha- be ihm geantwortet, er solle entweder die Polizei rufen oder sich wehren. Der Pri- vatkläger B._____ habe gemeint, wehren würde schlecht gehen, weil einer eine

- 42 - Pistole habe. Dann habe ihm der Privatkläger B._____ gesagt: "Jetzt hät er gschosse!" Er (G._____) habe gedacht, der Privatkläger mache jetzt Spass. Dann habe er im Hintergrund des Telefons Stimmen gehört, welche dem Privatkläger gesagt hätten, er solle sich setzen. Da habe er dem Privatkläger geglaubt. Er (G._____) habe dem Privatkläger B._____ geraten, er solle sitzen bleiben und den Notruf wählen. Nach fünf Minuten habe er den Privatkläger nochmals angeru- fen und habe wissen wollen, wie es ihm gehe. Der Privatkläger habe schnell ab- genommen und gesagt, die Polizei sei jetzt hier und er könne nicht mehr reden (Urk. 10/15 S. 3 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2012 beantwortete der Zeuge die Fragen der Staatsanwältin - analog zur polizeili- chen Befragung - ziemlich widerwillig. Es könne sein, dass seine Aussagen bei der Polizei zuträfen, er wisse es aber nicht mehr. Der Privatkläger habe ihn ange- rufen, an das Gespräch erinnere er sich nicht mehr. Der Privatkläger B._____ sei selber schuld und der Beschuldigte auch. "B._____ [der Privatkläger] wird provo- ziert haben und der andere hat geschossen. Was wollen Sie denn von mir wis- sen?" (Urk. 10/16 S. 3 f.). G._____ war nach eigenen Angaben der Bruder eines Kollegen des Privat- klägers B._____. G._____ machte offenkundig sehr widerwillig Aussagen, wobei er offensichtlich nicht anstrebte, zugunsten einer der Personen oder Gruppen auszusagen. Gemäss seinen ersten Aussagen war er mit dem Privatkläger B._____ kurz vor und nach der Schussabgabe am Telefon. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zumal diese Darstellung mit den bisherigen Erkenntnissen zu vereinbaren ist und eine inhaltlich unge- wöhnliche und originelle Schilderung darstellt, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte just in jenem Moment auf den Privatkläger B._____ schoss, als dieser immer noch mit G._____ telefonierte. Die Vorinstanz ging aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass der Privatkläger sich mit einer Hand das Mobiltelefon ans Ohr gehalten habe (Urk. 73 S. 77), was jedoch nicht zwingend ist, könnte dieser das Telefon ja durchaus vorübergehend vom Ohr heruntergenommen haben, ohne die Verbin- dung abzubrechen. Auch wenn durch dieses Telefonat erstellt ist, dass der Pri- vatkläger sich angesichts einer für ihn bedrohlichen Situation (bewaffneter Geg-

- 43 - ner) Verstärkung oder eher Rat holen wollte, bieten die Aussagen des Zeugen G._____ keinen Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte seinerseits in einer Notwehrsituation befunden hätte.

b) K._____ befand sich am Abend der Tat hinter dem Bahnhof D._____ beim "Grüscht" und ist bekannt mit einem Cousin des Privatklägers B._____. Da sie nur polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 10/21) und mit dem Beschuldigten nie konfrontiert wurde, sind ihre Aussagen nicht zu dessen Lasten verwertbar (Urk. 147 Abs. 4 StPO). Da aus ihren Depositionen nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, ist auf ihre Aussagen nicht näher einzugehen.

c) Q._____ hielt sich als unbeteiligte Passantin am Abend der Tat auf dem Perron zum Gleis 6 im Bahnhof D._____ auf. Sie wurde über ihre Wahrnehmun- gen nur polizeilich als Auskunftsperson befragt und mit dem Beschuldigten nicht konfrontiert, weshalb auch ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar sind (Urk. 147 Abs. 4 StPO). Aus ihren Aussagen lässt sich nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten, weshalb auf ihre Depositionen nicht näher einzugehen ist.

d) In der Voruntersuchung wurden noch weitere Personen befragt (R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____). Diese Personen waren am Vorfall nicht beteiligt und konnten keine eigenen Beobachtungen machen. Entsprechend erübrigt es sich, auf ihre Aussagen, welche das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat oder auf Facebook Gelesenes thematisieren, näher einzugehen. Einzig die Aussagen von T._____, der ehemaligen Freundin des Beschuldigten, wurden in den vorinstanzlichen Erwägungen zusammenfasst, weil diese inhaltlich die Angaben von E2._____ stützen würden (Urk. 73 S. 80). Da jedoch auch ihre Aussagen ausschliesslich vom Hörensagen stammen und sie ihre Informationen von verschiedenen Personen hatte, die ihr teilweise unbekannt waren (Urk. 10/20 S. 5 f.), können aus ihren Angaben keine weiteren Erkenntnisse für die Sachver- haltserstellung gewonnen werden.

- 44 -

13. a) Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E2._____ ist davon aus- zugehen, dass er dem Beschuldigten auf dessen telefonischer Aufforderung hin eine geladene Waffe zur bereits laufenden Auseinandersetzung in D._____ brachte. Dass die Waffe geladen und funktionstüchtig war, musste dem Beschul- digten spätestens beim von E2._____ glaubhaft beschriebenen und vom Privat- kläger B._____ und dessen Begleiter bestätigten Schuss in die Luft bewusst ge- wesen sein. Ausserdem ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von E2._____ er- stellt, dass der Beschuldigte die Waffe für ca. Fr. 900.– gekauft hatte, womit ihm auch bewusst sein musste, dass es sich dabei um eine echte Schusswaffe han- delte, zumal er die Waffe inklusive Munition erwarb. Diese Schlussfolgerung wird zudem gestützt durch die glaubhaften Aussagen von E2._____, wonach der Be- schuldigte die Waffe auf dem Weg zum …-Areal durchgeladen und eine mögliche Ladehemmung behob, indem er den Schlitten in die vordere Position drückte. Ge- stützt auf die Schilderungen von E2._____ ist davon auszugehen, dass der Pri- vatkläger B._____ den Beschuldigten, nachdem sie aneinandergeraten waren, an den Händen hielt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, welcher den Beschuldigten zu Boden gehen liess. Der Beschuldigte stützte sich beim Fallen ab und erhob sich sogleich wieder. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Schussabgabe gemäss den glaubhaften Schilderungen des Zeugen E2._____ ca. acht Meter vom Privatkläger B._____ entfernt, was bedeutet, dass sich der Pri- vatkläger B._____ nach dem Faustschlag vom Beschuldigten entfernte, mithin nach dem Faustschlag nicht weiter tätlich gegen den Beschuldigten einwirkte. Aus der Würdigung der Aussagen der jeweiligen Gruppenmitglieder ist als erstellt zu erachten, dass die Gruppe des Privatklägers B._____ keine Waffen, wie Messer oder dergleichen, einsetzte oder hervornahm. In dieser Situation, welcher klarer- weise keine Bedrohung für den Beschuldigten (mehr) darstellte, gab der Beschul- digte in Richtung des Privatklägers B._____ mindestens zwei Schüsse ab, welche das linke untere Hosenbein des Privatklägers B._____ trafen. Ein Schuss traf die Kniekehle des Privatklägers B._____, was dafür spricht, dass sich dieser vor oder während der Schussabgaben vom Beschuldigten abdrehte. Somit ist der Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 1 rechtsgenügend erstellt.

- 45 -

b) Die Darstellung des Beschuldigten sowie der Verteidigung, wonach die Schussabgabe auf den Privatkläger B._____ aus einer Notwehrsituation erfolgte (Urk. 57 S. 33 ff.), findet aufgrund der gegebenen Beweislage keine Stütze und es ist auch nicht zugunsten des Beschuldigten von einer solchen auszugehen. B. Rechtliche Würdigung

1. a) Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

b) Die Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung und stattdessen ein Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung in Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 75).

2. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren einen Schuld- spruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 74).

3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den theoretischen Grundlagen der Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und der schweren Körperverletzung sind zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 83; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. a) Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begangen hat, da er dem Privatkläger B._____ eine Schussverletzung bei- brachte, welche einen mehrtägigen Spitalaufenthalt notwendig machte. Die Ver- letzung war gemäss Bericht der Klinik für Unfallchirurgie nicht lebensgefährlich und wird voraussichtlich folgenlos ausheilen (Urk. 73 S. 83 f.). Es stellt sich je- doch in subjektiver Hinsicht die Frage, ob der Vorsatz des Beschuldigten auf eine schwere Körperverletzung gerichtet war, oder gar auf eine Tötung des Privatklä- gers B._____.

- 46 -

b) Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Qualifikation der Tat als even- tualvorsätzlich versuchte vorsätzliche Tötung ist dann gegeben, wenn der Täter durch sein Verhalten die Verwirklichung der Tat, d.h. im vorliegenden Fall die Tö- tung des Privatklägers, für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 [zweiter Satz] StGB). Bei Fehlen eines Geständnisses muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen hat. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Be- schuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Um- stände hinzukommen (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 6B_2012/6B.388_2012 vom 12. November 2012 mit Hinweisen).

c) Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund der zwei nahe beieinander lie- genden Schüsse in der Hose des Privatklägers B._____ als erstellt zu betrachten sei, dass die Schusshaltung des Beschuldigten zwischen den beiden Schüssen nicht verändert wurde, wodurch sich ein Versuch seitens des Beschuldigten, auf den Oberkörper zu schiessen, nicht erstellen lasse (Urk. 73 S. 84 f.). Somit sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht auf den Oberkör- per des Privatklägers B._____ gezielt, sondern die Waffe tief gehalten und die Schüsse auf die Beine des Privatklägers B._____ abgegeben hat, lägen doch die Verletzung bzw. der Durchschuss im Hosenbein nicht weit auseinander. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vo-

- 47 - rinstanz in ihren weiteren Erwägungen zu Recht darauf hinwies, dass auch eine Person, die waffentechnisch und bezüglich der Fertigkeit im Schiessen als Laie zu bezeichnen ist, beim Einsatz einer Schusswaffe grundsätzlich von einer tödlichen Verletzungsmöglichkeit ausgeht. Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seiner Schusswaffe ein derart grosses Drohpotential zuschrieb, dass sie es ihm ermöglichen sollte, einem ihm überlegenen Gegner gegenüber zu treten und den Konflikt zu seinen Gunsten zu entscheiden. Das konnte auch aus Sicht des Beschuldigten nur deshalb möglich sein, weil alle beteiligten Personen einer Schusswaffe zu Recht eine generell lebensgefährliche Wirkung zuschrie- ben. Wenn nun die Vorinstanz einzig aufgrund der nahe beieinander liegenden Einschusslöcher in der Hose des Privatklägers argumentiert, dass der Beschul- digte seine Schusshaltung zwischen den beiden Schüssen nicht verändert habe, wodurch sich ein Versuch seitens des Beschuldigten, auf den Oberkörper zu schiessen, nicht erstellen lasse, so lässt die Vorinstanz vorhandene Beweismittel und gewisse gerichtsnotorische Tatsachen zu Unrecht ausser Acht. Insbesondere sind die Aussagen des Beschuldigten selber in diesem Zusammenhang in Erinne- rung zu rufen. So machte der Beschuldigte in der Voruntersuchung und im ge- richtlichen Verfahren diesbezüglich folgende Aussagen: "Ich nahm dann die Waffe aus dem Hosenbund und habe dann einfach ge- schossen." (…) "Ich schoss einfach 'umenand'." (…) "Ich habe einfach 'umenandgschosse'. Mir war schwarz vor den Augen und ich hätte auch je- manden am Kopf treffen können. Ich hatte nicht geschaut, ob ich jemanden treffe." (Urk. 8/1 S. 4 f.) "(…) ich habe einfach die ganze Zeit gedrückt [recte: abgedrückt]. Ich habe nicht gedrückt, gewartet und gedrückt." (Urk. 8/1 S. 7) "Die anderen Leute standen nahe bei mir. Wenn ich mit Absicht auf diese Personen geschossen hätte, dann hätte ich diese sicher verletzt. Ich glaube ich habe zwei-, dreimal geschossen und ich hätte diese sicher getroffen, wenn ich das gewollt hätte. Diese waren nicht 15 Meter entfernt. Ich hatte ja nur etwa zwei bis drei Meter Entfernung zu diesen Personen. Aus dieser Distanz trifft man." (Urk. 8/1 S. 11).

- 48 - "Ich habe nicht auf ihn gezielt. Ich hätte auch einen anderen treffen können. Ich habe nicht extra auf ihn geschossen." (Urk. 8/1 S. 14). "Ich habe bereits gesagt, dass ich mich nicht erinnern kann, wohin ich ge- schossen habe. Ich weiss nicht einmal, ob ich in die Luft geschossen habe." (Urk. 8/1 S. 14). "Ich habe schon 'umenand' geschossen, aber ich habe nicht auf ihn gezielt." (Urk. 8/1 S. 16). "Nach dem Schlag fiel ich halb zu Boden. Dann nahm ich die Waffe aus dem Hosenbund und schoss." (Urk. 8/2 S. 3). Auf die Frage in der vorinstanzlichen HV, ob er gezielt oder einfach herum- geschossen habe, zeigte der Beschuldigte, dass er die Waffe mit gestreck- tem Arm gehalten habe. Auf die weitere Frage, ob er demnach die Waffe bei den Schussabgaben in Richtung des Privatklägers gehalten habe, bejahte dies der Beschuldigte (Urk. 55 Prot. Notiz auf S. 9). Auf die Frage, wie es zur Schussverletzung hinten in der Kniekehle des Pri- vatklägers gekommen sei: "Ich weiss es nicht." (…) "Ich habe nicht direkt auf ihn gezielt. Ich weiss auch nicht." (Urk. 55 S. 11) Auf die Frage, ob es Zufall gewesen sei, dass sich die zwei Schüsse auf der gleichen Höhe befanden: "Ja, es muss Zufall sein." (Urk. 55 S. 11) Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte weder in der Voruntersu- chung noch im gerichtlichen Verfahren jemals geltend gemacht hat, er habe be- wusst auf die Beine des Privatklägers gezielt. Dies ungeachtet der sich wider- sprechenden Aussagen, wonach er einerseits einfach "umenandgschosse" habe, anderseits die Waffe mit gestrecktem Arm in Richtung des Privatklägers gehalten habe.

- 49 -

d) Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Fragen in der Voruntersu- chung, dass er kein geübter Schütze sei und auch keine näheren Kenntnisse über Schusswaffen habe. Er habe höchstens manchmal an der "Chilbi" mit einem Luft- gewehr geschossen (Urk. 8/1 S. 10 f.). Hinzu kommt, dass die Streuung einer Pis- tole, die bei einem Kaliber von 6.35 mm typischerweise einen eher kurzen Lauf aufweist, auch bei einer Distanz von wenigen Metern als erheblich bezeichnet werden muss. Was die Länge der Waffe angeht, so schätzte der Beschuldige die- se anhand eines Massstabes auf ca. 11 cm (Urk. 8/1 S. 6), was auf eine sehr kur- ze Lauflänge hindeutet. Zur rein technischen Streuung kommt ganz massgeblich die Streuung durch den Schützen hinzu, insbesondere wenn die Waffe von einem ungeübten Schützen in aufgeregtem Zustand abgefeuert wird, wie im vorliegen- den Fall. Es wäre selbst für einen geübten Pistolenschützen kaum zu bewerkstel- ligen, im Rahmen eines dynamischen Geschehens, insbesondere bei einem sich bewegenden Ziel, bei zwei Schussabgaben hintereinander auf mehreren Metern Distanz zwei unmittelbar nebeneinander liegende Einschüsse zu erzielen. Um so weniger ist eine solche Leistung bei einem ungeübten Schützen wie dem Be- schuldigten zu erwarten. Aufgrund dieser Erkenntnisse muss somit von einem Zu- fall gesprochen werden, dass die beiden Einschusslöcher so nahe beieinander lagen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte - wie oben dargelegt wurde - in keiner Einvernahme geltend machte, er habe bewusst auf die Beine des Privatklägers gezielt. Erst in der Berufungsverhandlung erwähnte der Be- schuldigte, dass er bewusst tief "umenand" geschossen habe (Prot. II S. 18 f.). Abgesehen davon, dass dies ein Widerspruch in sich ist, widerspricht diese An- gabe den zahlreichen Depositionen des Beschuldigten selber, die er im Verlauf der Untersuchung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht hat. Er selber erfuhr erst von seiner Verteidigerin, dass der Privatkläger lediglich eine Verletzung am Bein erlitten habe (Urk. 8/1 S. 8). Aufgrund der Beweislage, insbe- sondere aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten, muss somit von ei- nem glücklichen Zufall gesprochen werden, dass die beiden Schüsse lediglich die Kniekehle bzw. die Hose des Privatklägers trafen und nicht den Oberkörper des Privatklägers. Ob die Schüsse nur zu einer einfachen Körperverletzungen oder zu

- 50 - tödlichen Verletzungen führen würden, lag somit nicht mehr im Einflussbereich des Beschuldigten.

e) Entgegen der Argumentation der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 85 S. 11 f.) ist aufgrund der dargelegten Beweislage davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe zumindest in Kauf nahm, dem Pri- vatkläger B._____ tödliche Verletzungen zuzufügen. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Dieser Tatbestand konsumiert den Tatbestand der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

5. a) Die Vorinstanz hat zur geltend gemachten Notwehr zutreffende theo- retische Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen in der vor- instanzlichen Urteilsbegründung kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 86 f.)

b) Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung vom Privatkläger B._____ einen Faustschlag aufs Auge erhielt, wodurch der Beschuldigte kurz zu Boden ging, sich jedoch glei- che wieder aufrichtete. Der Privatkläger B._____ entfernte sich nach dem Schlag vom Beschuldigten, welcher die Pistole aus dem Hosenbund zückte und auf den gemäss den glaubhaften Schilderungen des Zeugen E2._____ mittlerweile etwa acht Meter weit entfernten Privatkläger B._____ schoss, welcher sich erst noch von ihm abwandte und zudem mit G._____ am Telefonieren war (vgl. Urk. 10/15). Es kann offen gelassen werden, welche Gruppe mit den Provokationen begonnen hatte und ob der Beschuldigte vorgängig beim "Grüscht" von oben absichtlich be- spuckt und mit einem Pfeffer- oder Deospray besprayt worden war. Massgeblich ist, dass der Beschuldigte sich - ohne Not - nach beidseitigen ziemlich infantilen verbalen und mimischen Gehässigkeiten eine Schusswaffe bringen liess, um quasi "den starken Mann" zu markieren, den anderen Angst einzujagen und so die weitere Konfrontation suchte. Selbst wenn er den Faustschlag als Akt unpro- vozierter Aggression empfunden hätte, bestand für ihn im Moment der Schussab- gabe keine Situation, in welcher er von weiteren Schlägen oder gar Angriffen mit Messern hätte ausgehen müssen bzw. dürfen, nachdem sich sein Kontrahent

- 51 - nach dem Schlag bereits ca. acht Meter von ihm entfernt hatte und am Telefonie- ren war. Ein erneuter Angriff auf den Beschuldigten war unter diesen Umständen offenkundig nicht mehr im Gange und auch nicht zu erwarten. Der Beschuldigte schoss folglich nicht in Notwehr auf den Privatkläger. Die Schussabgabe hatte aufgrund der erstellten Umstände eher den Charakter einer Retorsionsmassnah- me bzw. Vergeltung für den erlittenen Faustschlag.

6. Der Beschuldigte ist somit in Abweichung vom vorinstanzlichen Schuldspruch und entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft IV für den Kanton Zürich der (eventualvorsätzlich) versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Anklageziffer 3 lit. b A. Sachverhalt

1. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet lediglich noch der Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Anklageziffer 3 lit. b. Gemäss Anklagevorwurf habe der Beschuldigte den Geschädigten C._____ vom Mobiltelefon eines Dritten aus angerufen und gesagt, er solle die Anzeige gegen den Beschuldigten betreffend Körperverletzung etc. im Zusam- menhang mit einem Vorfall vom 28. Juni 2011 zurückziehen. Nachdem C._____ dies abgelehnt habe, habe der Beschuldigte auf seine Vorstrafen sowie die Pro- bezeit hingewiesen und gesagt: "Wir sehen uns ja sicher noch" und habe das Ge- spräch beendet. Dies habe C._____ in grosse Angst versetzt.

b) Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigten sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Urk. 75 S. 2, Urk. 85 S. 1).

2. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung bestritt der Beschuldigte in der Voruntersuchung zunächst, den Geschädigten C._____ überhaupt angerufen zu haben (Urk. 8/12 S. 3) und machte anschliessend sinngemäss geltend, die Aus- sage am Telefon sei nicht als Drohung gemeint gewesen. Er beende jedes Tele-

- 52 - fonat mit: "Ok, me gseht sich wieder." (Urk. ND 6 S. 2). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte er aus, er habe vermutet, den Geschädigten wieder zu sehen, da dessen Kollegen in seiner Nähe wohnen würden und er habe ausserdem er- reichen wolle, dass sich der Keil zwischen ihnen, der durch die Auseinanderset- zung entstanden sei, löse (Prot. II S. 20). Mithin bestritt er, mit Bezug auf eine Drohung vorsätzlich gehandelt zu haben. Im Übrigen ist der Sachverhalt erstellt. B. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zutreffend dargelegt. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 73 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. a) Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten anläss- lich des Telefonates mit dem Geschädigten C._____ hat die Vorinstanz umfas- send und zutreffend vorgenommen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vor- ab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 91 f.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte und der Geschädigte C._____ sich vor dem Telefonat erst einmal begegnet wa- ren, nämlich am 28. Juni 2011 während des Fussballspielens auf dem Fussball- platz des Freibads …-…. Damals verletzte der Beschuldigte den Geschädigten durch Faustschläge in erheblichem Ausmass (vgl. Urk. ND 15). Wenn nun der Beschuldigte nach Ablehnung des Rückzuges der Strafanzeige durch den Ge- schädigten diesem am Schluss des Telefonates zum Abschied sagte: "Wir sehen uns ja sicher noch", dann kann dieser Aussage - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 14) - inhaltlich nur die Bedeutung einer Drohung beige- messen werden. Eine andere Auslegung der Bedeutung des Ausspruches des Beschuldigten macht gegenüber dem ihm unbekannten Geschädigten C._____ keinen Sinn, da sie sich - ausser beim eingeklagten Vorfall - nie sahen und der Geschädigte sicher nicht vorhatte, den Beschuldigten wieder zu sehen. Es ist deshalb der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussage des Beschuldigten als

- 53 - konkludente, subtile und perfide Drohung zu verstehen war, die durchaus geeig- net war, den Geschädigten C._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, was dieser dementsprechend auch geltend machte (Urk. ND 9 S. 7). Mit den beiden Telefonanrufen setzte der Beschuldigte den Geschädigten C._____ unter Druck, die Anzeige zurückzuziehen. Der Beschuldigte wusste ebenfalls, wie das einzige Treffen zwischen ihm und dem Geschädigten C._____ ausgegangen war. Er nahm deshalb zumindest in Kauf, dass der Geschädigte C._____ seine Äusse- rung als Drohung verstand und in Angst und Schrecken versetzt wurde. So mein- te der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

20. September 2012, ob der Geschädigte C._____ es als Drohung nehme oder nicht, stehe ihm frei (Urk. ND 8 S. 4), womit er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er mit dieser Wirkung zumindest rechnete.

b) Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend und umfassend dargelegt. Auf die entspre- chenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 73 S. 92 ff.).

2. a) Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist die ver- suchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist (Art. 111 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe ebenfalls (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist in solchen Fällen nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).

- 54 -

b) Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch trotz Vorliegens von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungs- gründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 6B_238/2009 E. 5.8; BGE 6B_611/2010 E. 4; BGE 6B_475/2011 E. 1.4.4; BGE 6S_73/2006 E. 3.2; BGE 116 IV 300 E. 2.a).

3. a) Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Die Bandbreite des ordentlichen Strafrahmens geht von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe und ist somit aus- reichend, um die Strafe für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte zuzumes- sen. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Öffnung des or- dentlichen Strafrahmens, die hier ohnehin nur nach unten möglich wäre, nach sich ziehen müssten. Es bleibt somit bei einem theoretischen Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB).

b) Strafmilderungsgründe sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich. Insbe- sondere kam der Sachverständige Dr. med. W._____ im psychiatrischen Gutach- ten mit schlüssigen und überzeugenden Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und mithin auch eine volle Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten bestand (Urk. 23/5 S. 62). Auf den Inhalt des Gutachtens wird nachfolgend unter Ziffer V. (Strafvollzug und Anord- nung einer Massnahme für junge Erwachsene) näher eingegangen.

c) Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge, weshalb von vornherein diejenigen Fälle aus-

- 55 - scheiden, in welchen die aufeinandertreffenden Strafbestimmungen verschiedene Strafarten aufführen. Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen sind verschieden- artige Strafen im zuvor erwähnten Sinne. Treffen verschiedenartige Strafen aufei- nander, sind diese Strafen nebeneinander ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen (zum Ganzen vgl. Hug, in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, N 4 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen). Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse bestraft wird, weshalb zu einer auszusprechenden Freiheitsstrafe zwingend noch eine Busse auszufällen ist.

4. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 zu Art. 47). Bei der Tatkomponen- te sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 47). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung

- 56 - gegen sie (BGE 6S.270/2006 E. 6.2.1.; BGE 6S.43/2001 E. 2.; BGE 6S.333/2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241; Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., N 21 zu Art. 47). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf.

5. a) Hinsichtlich des objektiven Verschuldens bei der versuchten vorsätz- liche Tötung (Anklageziffer 1) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte meh- rere Schüsse aus einer Pistole in Richtung des Privatklägers abgab. Dieser wurde zwar nicht schwer verletzt bzw. getötet, diese Tatsache ist aber lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken. Der Einsatz der Schusswaffe durch den Be- schuldigten war äusserst gefährlich und zeugt von einer erheblichen Rücksichts- losigkeit. Dabei ist negativ zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der ge- spannten Situation zwischen den zwei Gruppen, in der eine Schlägerei in der Luft lag, seinen Mitbewohner E2._____ beauftragte, ihm eine Schusswaffe nach D._____ zu bringen. Danach begab er sich ohne zwingenden Grund zur gegneri- schen Gruppe und schoss in die Luft. Damit trug er massgeblich zur Eskalation der Situation bei. Der Faustschlag durch den Privatkläger war offensichtlich eine gewalttätige Reaktion auf den Schuss in die Luft und den Umstand, dass sich der Beschuldigte bewaffnet hatte. Jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Si- tuation nach dem Schlag nicht mehr einem weiteren Angriff ausgesetzt war oder mit einem solchen rechnen musste. Die Schüsse gegen den Privatkläger B._____ erfolgten mit gestrecktem Arm in Richtung des Privatklägers und stellten offen- sichtlich eine Retorsionshandlung wegen dem Faustschlag dar. Auch wenn er die Tat nach einem erlittenen Faustschlag und wohl innerlich aufgewühlt ausführte, zeigte der Beschuldigten eine grosse Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Es ist somit objektiv von einem erheblichen Verschulden auszugehen.

b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Be- schuldigten eine egoistische Machtdemonstration darstellte. Beim Faustschlag des Privatklägers B._____ war der Beschuldigte bereits bewaffnet, was bedeutet, dass sich der Beschuldigte die Waffe einzig wegen der vorherigen verbalen und gestischen Beleidigungen bringen liess. In erster Linie ging es dem Beschuldigten um eine pubertär anmutende Machtdemonstration, indem er sich bewaffnet zur

- 57 - anderen Gruppe begab und unverzüglich in die Luft schoss, um der anderen Gruppe bzw. dem Privatkläger zu demonstrieren, dass er nun die Oberhand hatte, was er auch verbal unterstrich. Fatalerweise traf er auf einen Gegner mit nicht weniger infantilen Charakterzügen, der sich das Machtgehabe des Beschuldigten nicht gefallen lassen wollte. Dies wiederum enttäuschte den Beschuldigten in sei- ner Auffassung von Unangreifbarkeit und von der Wirkung der Waffendemonstra- tion. Er musste gekränkt zur Kenntnis nehmen, dass ihn der Privatkläger B._____, der ihm körperlich überlegen war, nicht ernst nahm. Als Demütigung musste er empfinden, dass ihn der Privatkläger B._____ trotz der Waffe schlug und er zu Fall kam. Auf diese Weise liess der Beschuldigte spätpubertäre Kindereien mit dem Einsatz der Waffe zu einer gefährlichen Auseinandersetzung eskalieren. Mit dem Fall zu Boden war er unerwartet in eine schwache Position geraten, war nicht mehr tonangebend und der Privatkläger B._____ wandte sich bereits von ihm ab und entfernte sich, als der Beschuldigte auf den Privatkläger schoss. Zu- gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger B._____ seinerseits ebenfalls einen Teil zur Eskalation der Streitigkeit beitrug, und sich nicht weniger blödsinnig wie der Beschuldigte verhielt, als er unbeeindruckt von der Schussabgabe in die Luft keinen Bogen um den Beschuldigten machte. Dies lässt die weiteren Schussabgaben jedoch nicht in einem milderen Licht erschei- nen. Beim Verschulden relativierend zu berücksichtigen ist hingegen das noch ju- gendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten und seine, im psychi- atrischen Gutachten von PD Dr. med. W._____ konstatierten, unreifen und anti- sozialen Persönlichkeitszüge mit einer Vorgeschichte einer Störung des Sozial- verhaltens im Kindes- und Jugendalter (Urk. 23/6 S. 52). Der Beschuldigte han- delte mit Eventualvorsatz, was sein Verschulden hinsichtlich des Tötungsversu- ches ebenfalls relativiert. Das subjektive Verschulden entspricht der objektiven Tatschwere und ist insgesamt ebenfalls als erheblich zu bezeichnen.

c) Aufgrund der Tatschwere insgesamt erscheint für die hypothetisch vollen- det begangene vorsätzliche Tötung des Privatklägers eine Einsatzstrafe im Be- reich von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

- 58 -

d) Strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist vorliegend die versuchte Tatbegehung zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48a). Die Verletzung des Privatklägers B._____ war zwar erheblich, er befand sich aber nie in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Verwirklichung des tatbestands- mässigen Erfolges war somit objektiv relativ weit entfernt. Ausser Narben sind auch keine bleibenden körperlichen Schäden zurückgeblieben, womit die langfris- tigen Folgen gering blieben. Es ist jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldig- ten, sondern einzig auf glückliche Umstände zurückzuführen, dass es nur bei der versuchten Tat geblieben ist. Wären die Schussbahnen der Projektile nur gering- fügig abgewichen, was aufgrund des dynamischen Geschehens, der Eigenschaf- ten der Faustfeuerwaffe und des Verhaltens des Beschuldigten sehr leicht mög- lich gewesen wäre, hätten tödliche Verletzungen des Privatklägers B._____ resul- tieren können. Insgesamt überwiegt jedoch die Tatsache, dass die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges relativ weit weg und die langfristigen Folgen gering waren. Die versuchte Tatbegehung ist somit erheblich strafmindernd zu be- rücksichtigen, nämlich mit einer Reduktion der Einsatzstrafe im Umfang von zwei Jahren.

6. Hinsichtlich des Tatverschuldens betreffend die einfache Körperverlet- zung und die Drohung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 3 lit. a und b) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den zwei Jahre jüngeren Geschädigten C._____ nicht unerheblich verletzte, indem er ihm mehrere Schläge und Tritte ge- gen den Körper und Kopf verpasste, worauf die zahlreichen Prellungen und der Zahnschaden hinweisen. Es handelte sich dabei um ein brutales Vorgehen, wel- ches zudem in der Badeanstalt beim gemeinsamen Fussballspielen völlig grund- los bzw. aus nichtigem Anlass erfolgte. Weiter bedrängte der Beschuldigte den Geschädigten C._____ nach dem Vorfall telefonisch, indem er ihn zum Zurück- ziehen der Anzeige überreden wollte, und drohte ihm konkludent mit weiteren Gewalttätigkeiten, als dieser nicht auf die Aufforderung des Beschuldigten ein- ging. Die Schwere der erlittenen Verletzungen, das Vorgehen mit grosser Aggres-

- 59 - sion aus nichtigem Anlass, die anschliessende telefonische Drohung, welche wie- derum sinngemäss Gewalttätigkeit in Aussicht stellte, sowie das erhebliche sub- jektive Verschulden des Beschuldigten rechtfertigen bei integraler Betrachtung des gegenüber dem Geschädigten C._____ an den Tag gelegten Verhaltens eine deutliche Straferhöhung um neun Monate.

7. a) Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bilden einen Neben- punkt der versuchten schweren Körperverletzung. Allerdings ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Schusswaffe rechtswidrig erwarb und sie sich zum Konfliktort bringen liess. Der Beschuldigte verwirklichte das mit dem unberechtig- ten Erwerb und Transport geschaffene Gefährdungspotential der Waffe durch die versuchte Tötung des Privatklägers. Der Unrechtsgehalt ist somit in letzterer Tat teilweise enthalten. Die Vorinstanz nahm in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe um einen Monat vor. Da jedoch das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen anwendbar ist und für das vorliegende Vergehen ge- gen das Waffengesetz für sich alleine genommen nur eine Geldstrafe auszufällen wäre, gelangt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Stattdessen ist eine eigenständige Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszufällen.

b) Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte, der sich seit Oktober 2011 in Haft bzw. im Strafvollzug befindet und auch noch längere Zeit dort sein wird, der ausserdem über kein Vermögen verfügt, bei Fr. 30.– festzusetzen.

c) Die Schussabgabe in die Luft erfolgte sodann nicht etwa aus Spass oder Übermut, sondern als Machtdemonstration und zur Provokation der gegnerischen Gruppe und zum Imponieren vor der eigenen Gruppe. Für diesen Schuss in die Luft, der zur Eskalation der Auseinandersetzung nicht unerheblich beitrug, er- scheint eine Busse in Höhe von Fr. 500.– angemessen.

d) Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwand- lungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im

- 60 - vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstra- fe auszufällen.

8. a) Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine per- sönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- derseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Ge- sichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Tä- ter Reue und Einsicht zeigt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 zu Art. 47).

b) In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 73 S. 101 ff.) so- wie auf die einlässliche Darstellung im psychiatrischen Gutachten (Urk. 23/6) so- wie auf die Erwägungen zur Person im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom

10. Februar 2009 (vgl. Beizugsakten) verwiesen werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde bekannt, dass er als kleines Kind vom Kosovo nach Ös- terreich kam, wo er einen Teil seiner Schulzeit verbrachte. Den anderen Teil sei- ner Schulzeit absolvierte er in der Schweiz. Er machte ein Praktikum als Sanitär- monteur, arbeitete bei Coop und vor der Verhaftung als Maler-Hilfsarbeiter bei seinem Onkel. Nach der Haftentlassung möchte der Beschuldigte wieder arbeiten, die Handelsschule besuchen und sich irgendwann selbständig machen (Prot. II S. 7 ff.).

c) Der Beschuldigte weist insgesamt drei Vorstrafen auf (Urk. 24/1): Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg (Österreich) vom 23. Juni 2009 wur- de der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre angesetzt (Urk. 24/3, vgl. Beizugsakten). Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Mai 2010 wurde der Be- schuldigte wegen "Verbrechens des schweren Raubes" zu einer "zusätzlichen Freiheitsstrafe" zum Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juni 2009 von

- 61 - zwölf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 24/11). Der Beschuldigte hatte mit ei- nem Mittäter einem Opfer mehrere Faustschläge versetzt und einem Jungen un- ter Androhung von Gewalt mit einem Brett, durch dessen Ende ein Nagel gestos- sen war, die Geldtasche weggenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ausgefällt. Der Beschuldigte hatte am 3. Februar 2011 eine Jacke mit einem Verkaufspreis von Fr. 1'490.– in einem Kleidergeschäft angezogen und das Lokal ohne zu bezahlen verlassen. Ausländische Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, a.a.O. N 134 zu Art. 47 StGB). Diese drei Vorstrafen des Beschuldigten sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Allerdings handelte es sich bei den beiden Verurteilungen in Österreich um Jugendstrafen, was weniger stark zu gewichten ist. Ebenso ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeiten beging. Besonders bedenklich erscheint an dieser Entwicklung, dass der Beschuldigte nunmehr erneut Gewaltdelikte beging und seine Taten im Ver- lauf der Zeit zunehmend schwerer ausfielen. Straferhöhend ist auch die Delin- quenz während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Schussabgaben in D._____ vom 10. Oktober 2011 war der Beschuldigte bereits mehrfach zu den Vorfällen vom 26. Juni 2011 bzw. 3. September 2011 befragt worden (Urk. ND 3 und 4). Als er die Gewalttätigkeiten gegenüber dem Geschä- digten C._____ beging, war die Strafuntersuchung gemäss Strafbefehl vom

26. Juli 2011 hängig. Insgesamt würde sich aus diesen Gründen eine Straferhöhung im Bereich von neun Monaten rechtfertigen.

d) Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver-

- 62 - fahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger/Keller,a.a.O., N 167 ff. zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen; Letzteres allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen positiven Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Geständnis kann zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei- tragen und ist - je nachdem wie umfangreich und prozessleitend dieses ist - im entsprechenden Ausmass zu berücksichtigen. Ein Geständnis als rein taktisches Mittel darf im Gegensatz zu einem Geständnis aus innerer Zerrissenheit und Reue nicht zu einer entscheidenden Strafminderung führen. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). In Bezug auf das schwerste Delikt, die versuchte vorsätzliche Tötung, hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt vollumfänglich geständig gezeigt. Er anerkannte jedoch den Schusswaffeneinsatz und die Schussrichtung. Analoges gilt bezüglich der Tatvorwürfe zum Nachteil des Geschädigten C._____. Immerhin zeigte er im Brief an die Staatsanwältin von Mitte Juli 2012 Bedauern über den Vorfall (Urk. 22/49). Sodann zeigte er zuletzt zumindest eine gewisse Reue (Prot. I S. 10, Prot. II S. 24). Leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er sich bei der Polizei stellen wollte. Das Nachtatverhalten ist insgesamt mit sechs Monaten Strafreduktion zu veranschlagen.

e) Zusammenfassend überwiegen bei der Täterkomponente die straferhö- henden Faktoren die strafmindernden Faktoren, weshalb die Strafe entsprechend im Umfang von drei Monaten zu erhöhen ist.

- 63 -

9. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 7 Jahren sowie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse als angemessen. IV. Widerruf und Vollzug (Geldstrafe)

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ausgefällt (vgl. vorne III.8/lit. c).

2. Der Beschuldigte delinquierte erneut am 1. September 2011 und am

10. Oktober 2011. Die in- und ausländischen Vorstrafen und die gleichzeitig lau- fenden Probezeiten schienen ihn überhaupt nicht beeindruckt zu haben. Zudem ist in den vom Beschuldigten verwirklichten Straftaten eine Steigerung der De- liktsschwere und der kriminellen Energie zu erkennen. Dies deutet auf eine erheb- liche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten hin. Demzufolge ist dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu stellen. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen mit jener des psychiatrischen Gutachters, welcher von einer ho- hen Wahrscheinlichkeit der Verübung weiterer Gewaltdelikte ausgeht (Urk. 23/6 S. 62).

3. a) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2011 ist dem- zufolge zu widerrufen. Die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben Ziff. I.3).

b) Im Zusammenhang mit der vorliegend auszufällenden Geldstrafe ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis keine Gesamtstrafe auszufällen (BGE 134 IV 241 E. 4).

4. Aufgrund der dargelegten schlechten Legal-Prognose ist die mit vorlie- gendem Urteil auszufällende Geldstrafe zu vollziehen.

- 64 -

5. Für den Widerruf der vom Landesgericht Salzburg bedingten Freiheits- strafe von sechs Monaten gemäss dessen Urteil vom 23. Juni 2009 sowie der zu diesem Urteil bedingt ausgesprochenen zusätzlichen Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten gemäss dessen Urteil vom 21. Mai 2010 ist das hiesige Gericht nicht zu- ständig (vgl. BSK Strafrecht I, N 61 zu Art. 46). Sämtliche heute beurteilten Straf- taten beging der Beschuldigte in der Probezeit dieser österreichischen Urteile.

6. In Anwendung von Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 (SR 0.351.1) ist der vorliegende Ent- scheid nach Eintritt der Rechtskraft dem Landesgericht Salzburg zu übermitteln. V. Strafvollzug und Massnahme für junge Erwachsene

1. Die Staatsanwaltschaft stellte bereits vor Vorinstanz den Antrag, es sei auf Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB zu verzichten (Urk. 56 S. 1). In der Berufungsverhandlung wiederhol- te sie diesen Antrag sinngemäss (Urk. 84 S. 8). Die Verteidigung stellte betreffend Massnahme keinen Antrag bzw. lehnte eine solche mangels Einwilligung des Be- schuldigten ab (vgl. Urk. 57 und Urk. 85 S. 15 f.). Der Beschuldigte machte gel- tend, er möchte lieber ins Gefängnis gehen, als eine Massnahme für junge Er- wachsene antreten (Urk. 55 S. 15 f.).

2. a) Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu erwartender Straftaten nicht unver- hältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).

- 65 -

b) War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr wei- terer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang ste- hender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Somit wird vorausgesetzt, dass der Täter einer therapeutischen oder pädagogischen Einwirkung zugänglich er- scheint und seine Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 61 StGB). Bei der Vorausset- zung der Störung der Persönlichkeitsentwicklung gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB geht es um eine altersspezifische Störung des psychosozialen Reifungsprozes- ses. Unabdingbar ist dabei ein gewisses Ausmass der Entwicklungsstörung, sie muss erheblich sein (Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N. 26 bis 30 zu Art. 61).

3. a) Der psychiatrische Gutachter, PD Dr. med. W._____ ([Funktion] im Zentrum für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) kam in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2012 (Urk. 23/6) zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge aufweise. An- gesichts der Unreife des Beschuldigten und seines jugendlichen Alters werde (noch) von der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abgesehen. Jedoch müsse man von einer dissozialen Entwicklung ausgehen, die ohne eine geeignete Intervention in ein solches Bild münden werde. Die aktuell bestehende Persönlichkeitsproblematik sei nicht als psychische Störung und insbesondere nicht als schwerwiegende psychische Störung aufzufassen. Im Hinblick auf die Rückfallgefahr seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewaltdelikte zu erwar- ten. Die Gefahr werde aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsproblematik gese- hen. Sozialpädagogische und begleitende psychotherapeutische Interventionen seien nicht von vornherein aussichtslos. Diese sollten auf den Erwerb eines Berufsabschlusses und auf eine selbstkritischere Haltung gegenüber bisherigen Verhaltensstilen abzielen. Ausserdem gehe es darum, den Beschuldigten aus seinem dissozial geprägten Milieu herauszulösen.

- 66 -

b) Der Beschuldigte sei derzeit nicht bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen bzw. lehne diese explizit ab. Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten sei nicht erfolgversprechend. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB entfalle mangels einer schwerwiegenden psychischen Störung. Aufgrund der unreifen Persönlichkeitszüge könne (noch) von einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung eines jungen Erwachsenen ge- sprochen werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammenhang. Es erscheine "nicht ausgeschlossen", dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB die Wahrscheinlichkeit weiterer Strafen (recte wohl: Straftaten) mindern könne. Zumindest indizierten die unreifen Persönlichkeitsmerkmale eine bessere therapeutische Erreichbarkeit als beim Vorliegen einer verfestigten dissozialen Persönlichkeitsproblematik. Blieben ge- eignete therapeutische Interventionen aus und der Beschuldigte im bisherigen gewaltbejahenden Milieu integriert, müsse mit einer Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitsproblematik, der Ausbildung einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung und weiterer Gewaltdelinquenz gerechnet werden.

c) Angesichts der massiven kriminalprognostischen Bedenken sei es aus psychiatrischer Sicht ratsam, den Versuch zu unternehmen, dem Beschuldigten in einer geeigneten Einrichtung prosoziale Lebensperspektiven zu eröffnen. Beden- ken hinsichtlich der Behandlungsprognose akzentuierten sich jedoch, da der Be- schuldigte bislang nicht zu einem Aufenthalt in einer solchen Anstalt bereit sei. Die im Rahmen einer Jugendmassnahme durchzuführenden Massnahmen be- dürften der aktiven Mitwirkung des Beschuldigten und seien gegen seinen Willen nicht erfolgreich durchführbar.

4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersetzte sich der Beschuldigte der Durchführung einer Massnahme vehement (Urk. 55 S. 15 f.) und liess auch an der Berufungsverhandlung ausführen, dass er eine solche ablehne (Urk. 85 S. 15 f.). Dieser Widerstand besteht schon länger. Da eine Massnahme gegen den ausdrücklichen und festen Willen des Beschuldigten keine Aussicht

- 67 - auf Erfolg hat, ist von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene ab- zusehen. VI. Zivilforderungen

1. a) Der Privatkläger B._____ stellte gegen den Beschuldigten im Vor- verfahren ein Schadenersatzbegehren in Höhe von Fr. 50'000.– sowie ein Genug- tuungsbegehren in derselben Höhe (Urk. 18/3). Sein Verteidiger reduzierte das Schadenersatzbegehren mit Eingabe vom 5. Juli 2013 auf Fr. 578.– und das Ge- nugtuungsbegehren auf Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 10. Oktober 2011 (Urk. 52).

b) Der Beschuldigte liess die Verweisung des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg beantragen und anerkannte eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 57 S. 2 und S. 37 f., Prot. I S. 10, Urk. 85 S. 2 und S. 19).

c) Der Geschädigte C._____ verzichtete auf Zivilansprüche (Urk. ND 18).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die adhäsions- weise Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung umfassend und zutref- fend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 73 S. 112-114).

3. a) Der Privatkläger B._____ musste drei Tage im Spital verbringen und war rund 20 Tage zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/3). Der Einschuss hat, ausser einer ca. 15 Zentimeter langen Narbe auf der Innenseite oberhalb des Knies (vgl. Urk. 52 Fotos), keine bleibenden körperlichen Folgen nach sich gezogen. Eine seelische Beeinträchtigung ist laut dem Geschädigtenvertreter weiter vorhanden. So würden beim Privatkläger B._____ immer wieder Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung auftreten (Urk. 52 S. 5). Eine aktuelle medizinische Behandlung oder eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit besteht indes nicht.

b) Der Geschädigtenvertreter machte in seiner Eingabe vom 5. Juli 2013 Schadenersatz für die beschädigten Designerjeans in der Höhe von Fr. 200.–,

- 68 - Fernseh- und Telefongebühren im Spital von Fr. 128.10 sowie Taxifahrtkosten von insgesamt Fr. 250.– geltend (Urk. 52 S. 5). Betreffend Fernseh- und Telefon- gebühren liegt den Akten eine Quittung bei (vgl. Urk. 52). Aufgrund der fehlenden Konnexität zwischen diesen Kosten und dem schädigenden Ereignis ist das Schadenersatzbegehren in diesem Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Kosten der Jeans und das Taxi legte der Geschädigtenvertreter keine Belege bei. Dennoch befinden sich diese in einem finanziellen Rahmen, der plausibel er- scheint, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 450.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. a) Aufgrund der bereits genannten Umständen erscheint für die Verlet- zung des Privatklägers B._____ grundsätzlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– angemessen.

b) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger B._____ eine mass- gebende Mitverantwortung für die Eskalation der Geschehnisse trug. Nicht nur suchte er von Beginn an mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung, er liess sich in Kenntnis der Schusswaffe des Beschuldigten auf eine Schlägerei mit ihm ein. Unter diesen Umständen erscheint eine Herabsetzung der Basisgenug- tuung um die Hälfte angezeigt. Somit erscheint eine Genugtuungszahlung in Hö- he von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten sowie dem Selbstverschul- den des Privatklägers B._____ angemessen. Es ist vorzumerken, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen (Dispositivziffer 10).

- 69 -

2. a) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

b) Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch voll- ständig. Er obsiegt einzig teilweise bezüglich der beantragten Reduktion der Ge- nugtuung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Änderung der rechtlichen Würdigung der Haupttat. Sie obsiegt nur teilweise mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Strafmasses. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind die Kosten auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche auf Fr. 8'200.– (inkl. 8% MwSt) festzusetzen sind, sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 10. Juli 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 Abs. 2 und 3 (Schuld- spruch betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie einfache Körperverletzung), 4 (Widerruf), 7 (Antrag betr. Verwendung der Busse und Geldstrafe), 8 (Einziehung und Verwertung eines Mobiltelefones) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 70 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 882 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.

3. Die Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 450.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird er mit seinem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 71 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibe- amten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 72 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − das Landesgericht Salzburg (Österreich) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald