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SB130384

einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2013-10-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 1. Juli 2013 meldete der erbetene Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 an (Urk. 44), reichte her- nach jedoch keine Berufungserklärung ein.

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2013 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 47/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am

19. September 2013 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung ein- ging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Da keine Aufwendungen ersichtlich sind, welche dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sein könnten, ist ihm keine Prozessentschä- digung auszurichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. Juni 2013 rechtskräftig.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--.
  3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt. - 3 -
  4. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130384-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 4. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 (GB130027)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 1. Juli 2013 meldete der erbetene Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 an (Urk. 44), reichte her- nach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2013 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 47/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am

19. September 2013 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung ein- ging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Da keine Aufwendungen ersichtlich sind, welche dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sein könnten, ist ihm keine Prozessentschä- digung auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. Juni 2013 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.

- 3 -

4. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard