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SB130343

versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2014-01-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte B._____ durch sein Verhalten der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht habe. Hinsichtlich des Beschuldigten A._____ ist die Vorinstanz der Auffassung, dass sich dieser bei seinen Handlungen, die zu den Verletzungen an Schultern, Brust und Fingern beim Beschuldigten 2 geführt haben, auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne (Urk. 100). 3.2. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufung vor, dass die Vorinstanz unrichtigerweise davon ausgehe, dass der vom Beschuldigten A._____ mit dem Messer in den Oberarm des Beschuldigten B._____ ausgeführte Stich nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle. Der Messerstich in die

- 7 - Schulter wäre als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Sodann habe der Beschuldigte A._____ bei der Verwendung des Messers die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritten und damit einen Notwehrexzess begangen (Urk. 101; Urk. 114). Damit kritisiert die Staatsanwaltschaft die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bringt die Staatsanwaltschaft keine Einwände vor. 3.3. Demgegenüber kritisiert der Beschuldigte B._____ die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Er bestreitet, dem Beschuldigten A._____ gedroht zu haben. Es sei auch nicht richtig, dass er ihn zuerst mit den Fäusten geschlagen habe. Er habe sich erst mit den Fäusten gewehrt, nachdem der Beschuldigte A._____ ihn mit dem Messer angegriffen und verletzt habe (Urk. 7/8; Urk. 85 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, der Beschuldigte A._____ hätte ihn zuerst zweimal gestossen und versucht, ihn anzugreifen. Er - der Beschuldigte B._____ - habe sich dann verteidigt und ihn zurückgestossen. In dem Moment habe der Beschuldigte A._____ ihn sofort mit dem offenen Messer angegriffen (Prot. II S. 19). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob der eingeklagte resp. der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erstellt werden kann. 3.4. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 6/1, 6/2 = 7/6, 6/3, 7/1, 7/4, 7/5, 7/7, 7/8) die Aussagen des Beteiligten C._____ (Urk. 8/1, 8/2, 8/3, 8/4 = 6/2 = 7/6), der Zeugen D._____ (Urk. 9/1-2), E._____ (Urk. 9/3-4) und F._____ (Urk. 9/5-6), eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 10/3), ein Kurzbericht und ein ärztlicher Befund des Stadtspitals Triemli betreffend den Beschuldigten B._____ (Urk. 11/1, 11/5), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten B._____ (Urk. 11/6) sowie ein ärztlicher Befund des Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) betreffend den Beschuldigten A._____ vor (Urk. 12/8-9).

- 8 - 3.5. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit der vorgenannten Personen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 100 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen der einvernommenen Personen zutreffend wiedergegeben, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7. Der Beschuldigte B._____ bestreitet insbesondere, dem Beschuldigten A._____ gedroht zu haben, sowie den von der Vorinstanz festgestellten Ablauf des Vorfalls. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig und ausführlich mit den Aussagen der Beteiligten und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt. Diesen sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gibt es im Prinzip nichts beizufügen. Es ist deshalb auf diese zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Punkte sind entscheidend: 3.7.1. Wie die Vorinstanz – nach, hier nicht zu wiederholender (Art. 82 Abs. 4 StPO), ausführlicher Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen – zutreffend festhält, sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ sehr konstant, sowohl hinsichtlich der Vorgeschichte als auch hinsichtlich der Drohung, und werden seine Aussagen in wesentlichen Teilen auch durch die Zeugenaussagen gestützt. Seine Aussagen erscheinen deshalb glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Die Aussagen der Zeugen, bei denen keine Verhältnisse zu den Beschuldigten bestehen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen beeinträchtigen könnten, wirken insgesamt und je für sich betrachtet stimmig und nachvollziehbar und sind darum ebenfalls als glaubhaft zu qualifizieren. Auf deren Aussagen kann deshalb abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht in sich stimmig und widersprechen teilweise den Beobachtungen der Zeugen, so dass sie wenig glaubhaft sind. Schliesslich sind auch die Aussagen des Beteiligten C._____ in sich und im Verhältnis zu den Aussagen der Zeugen und auch des Beschuldigten B._____ widersprüchlich und daher wenig glaubhaft.

- 9 - 3.7.2. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, dass der Beschuldigte A._____ unvermittelt von hinten auf ihn eingestochen habe (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/4 S. 3.; Urk. 7/5 S. 4; Urk. 7/6 S. 5), wurde weder von den Zeugen noch vom Beteiligten C._____ bestätigt. Der Beteiligte C._____ führte sogar aus, er habe den Beschuldigten A._____ darauf hingewiesen, ob er wisse, dass er ein Messer in der Hand habe (Urk. 7/6 S. 20). Der Zeuge F._____ erklärte, während der Schlägerei habe einer der beiden ein Messer oder ein Sackmesser hervorgenommen. Der andere sei etwas zurückgelaufen und habe Respekt vor dem Messer gezeigt (Urk. 9/6 S. 4). Sämtliche Zeugen bestätigten sodann, dass vor dem Messereinsatz ein Gerangel resp. eine Schlägerei stattgefunden habe. Anhaltspunkte für einen Angriff des Beschuldigten A._____ mit dem Messer aus dem Nichts liegen keine vor. Jedoch wird von sämtlichen Zeugen bestätigt, dass es – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten B._____ (Urk. 7/1 S. 9 f.; Urk. 7/5 S. 5; Urk. 7/6 S. 5; Urk. 7/8 S. 3; Urk. 85 S. 11) – bereits vor dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ gekommen war und der Beschuldigte A._____ das Messer erst während der Auseinandersetzung hervornahm. 3.7.3. Der Beschuldigte B._____ sagte zunächst – übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen F._____ (Urk. 9/5 S. 1) – aus, dass er einen weiteren Stich des Beschuldigten A._____ habe abwehren und dessen Messer habe ergreifen wollen (Urk. 7/1 S. 6). Später erklärte er, er habe nicht versucht, dem Beschuldigten A._____ das Messer aus der Hand zu nehmen (Urk. 7/4). In einer weiteren Einvernahme führte er dann wieder aus, er habe den Beschuldigten A._____ am Handgelenk festhalten wollen. Als sich dieser losgerissen habe, habe er ihn mit dem Messer an seiner Hand verletzt (Urk. 7/6 S. 5 f.). 3.7.4. Der Beschuldigte A._____ erklärte in sämtlichen Einvernahmen, dass er grosse Angst gehabt habe (Urk. 6/1 S. 4, S. 15; Urk. 6/2 S. 16; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 7) und dass er sich nur habe verteidigen wollen (Urk. 6/1 S. 6 f., S. 11; Urk. 6/2 S. 16; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 7). Sämtliche Zeugen bestätigten diese Aussage. So erklärte der Zeuge D._____, der Beschuldigte

- 10 - B._____ habe den Beschuldigten A._____ bedroht. Dieser habe sich einfach wehren müssen. Der Beschuldigte A._____ habe Angst gehabt. Das sage er wirklich. Der habe Angst gehabt (Urk. 9/2 S. 5). Der Zeuge E._____ führte aus, er glaube der Beschuldigte A._____ habe sich gewehrt. Derjenige mit dem Messer habe immer wieder zurückweichen wollen. Der andere sei immer wieder laut geworden und auf ihn zugegangen (Urk. 9/4 S. 4). Auf die Frage, ob er sagen könne, ob die Person mit dem Messer angegriffen habe oder ob sie sich verteidigt habe, sagte der Zeuge E._____, er habe es vorher gesagt, der mit dem Messer habe immer wieder versucht, wegzukommen. Er habe nicht verstanden, was gerufen worden sei (Urk. 9/4 S. 6 f.). Der Zeuge F._____ gab auf die Frage, was der Beschuldigte A._____ mit dem Messer getan habe, an, es sei schwierig zu sagen in einer Schlägerei. Irgendwie angreifen, aber richtig sagen, dass er angegriffen habe, könne er auch nicht sagen. Er habe mit dem Messer keine Bewegungen gemacht. Er habe es ruhig in der Hand gehalten. Er habe keine Stichbewegung gesehen. Auf die Frage, ob die Person mit dem Messer angegriffen oder sich verteidigt habe, sagte er, er würde sagen, von beidem etwas (Urk. 9/6 S. 4 f.). Der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli vom 5. Oktober 2012 hält hinsichtlich der Verletzungen des Beschuldigten B._____ im Brustbereich fest, dass einerseits eine Stichverletzung mit einer Eindringtiefe von wenigen Millimetern direkt über dem Brustbein gelegen und andererseits eine weitere kleine Schnittwunde, welche aber nicht senkrecht, sondern schräg zur Hautoberfläche verlaufe, mit einer Eindringtiefe von wenigen Millimetern, bestehen würde (Urk. 11/5 S. 1). Das Gutachten der körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. November 2012 führt eine über dem mittleren Brustbeindrittel, rechtsseitig, ca. 2,5 cm lange halbmondförmige, glattrandige, adaptierbare Wunde ohne Gewebebrücken, Wundgrund nicht einsehbar, an, sowie eine im mittleren Brustbeindrittel links bestehende tangentiale, bis in das Unterhautfettgewebe reichende ca. 2 x 1,4 cm messende glattrandige, adaptierbare Wunde (Urk. 11/6). Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten B._____ (Urk. 116 S. 10) stützt dies die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach die Verletzungen im

- 11 - Brustbereich im Gerangel zustande gekommen seien und er keine gezielten Stichbewegungen gegen die Brust des Beschuldigten B._____ ausgeführt habe. 3.7.5. Der Beschuldigte A._____ gab an, dass er vom Beschuldigten B._____ einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe (Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 15). Der Zeuge F._____ führt aus, dass die Personen mit Fäusten und den Füssen aufeinander losgegangen seien (Urk. 9/6 S. 3). Der ärztliche Bericht des CHUVs bestätigt, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Untersuchung am 15. September 2012 eine leichte Schwellung am "arcus superciliaris" (=Stirnbein) sowie eine leichte Rötung auf Höhe Jochbein rechts aufwies. Sodann war das Abtasten der Knochen auf Ebene "arcus superciliaris" rechts und Jochbein rechts schmerzhaft (Urk. 12/9). 3.7.6. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz von dem von ihr zutreffend festgestellten Sachverhalt auszugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten B._____ 4.1.1. Drohung im Sinne von Art. 180 StGB 4.1.1.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Wie die Vorin-stanz zutreffend ausführt, ist die Strafanzeige vom 3. Oktober 2012 (Urk. 23/1) als Strafantrag zu qualifizieren und erfolgte der Strafantrag innert der Frist von Art. 31 StGB. 4.1.1.2. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (BSK Strafrecht II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 12). Nach Lehre und Rechtsprechung soll nur diejenige

- 12 - Drohung als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzusetzen. Allgemein anerkannt ist, dass die schwere Drohung von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 19, N 21; BGE 106 IV 129). Nicht relevant ist, ob die Drohung ernst gemeint war oder der Drohende zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt fähig ist. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14a ff.; BGE 106 IV 125). Schliesslich muss der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (BSK Strafrecht II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 23). 4.1.1.3. Der Beschuldigte B._____ sagte zum Beschuldigten A._____, dass er dessen Gesicht so zerstören würde, dass ihn seine Mutter nicht mehr erkennen würde. Damit stellte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten 1 ein schweres Übel in Aussicht, nämlich das Entstellen dessen Gesichts. Aufgrund der sich im Gange befindenden Auseinandersetzung trat diese Aussage als ernst gemeint in Erscheinung und durfte der Beschuldigte A._____ die Zufügung dieses Übels für möglich halten. Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschuldigte B._____ gar kein Messer auf sich trug und ob die Drohung ernst gemeint war. Der Beschuldigte A._____ wurde sodann durch die Drohung gemäss seinen glaubhaften Aussagen (Urk. 6/2 S. 14; Urk. 84 S. 4) in Angst versetzt. 4.1.1.4. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Wer eine solche Drohung in einer tätlichen Auseinandersetzung ausspricht, will dem

- 13 - Bedrohten ein schweres Übel in Aussicht stellen und ihn damit in Angst und Schrecken versetzen. Zumindest nimmt der Drohende bei einer solchen willentlich und wissentlich ausgesprochenen Drohung in Kauf, dass der Bedrohte in Angst und Schrecken versetzt wird. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. 4.1.1.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere bestand keine Notwehrlage, da vor der Drohung kein Angriff von Seiten des Beschuldigten A._____ auf die körperliche Integrität des Beschuldigten B._____ ausgegangen war. 4.1.1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.1.2. Faustschlag 4.1.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten B._____ im Zusammenhang mit den Faustschlägen der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Tathandlung bestehe in den Faustschlägen, welche gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführt worden seien (Urk. 100 S. 21). Schliesslich führt die Vorinstanz an, dass auch hinsichtlich der Faustschläge nach Einsatz des Messers kein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe (Urk. 100 S. 21). Die Anklageschrift führt an, dass der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ weggestossen habe, der daraufhin mit den Fäusten auf den Beschuldigten A._____ losgegangen sei und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Faustschläge nach dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ werden dem Beschuldigten B._____ in der Anklageschrift sodann nicht vorgehalten (Urk. 41 S. 4). Nach dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind

- 14 - (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Die Fixierung des Verfahrensgegenstands setzt der Untersuchung eine feste Grenze und macht der beschuldigten Person deutlich, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat (Bger-Urteil 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012; Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 9 N 8 ff.). Demnach kann dem Beschuldigten B._____ lediglich der vor dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ erstellte Faustschlag vorgehalten werden. 4.1.2.2. Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper und Gesundheit schädigt (Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Strafanzeige vom 3. Oktober 2012 (Urk. 23/1) als Strafantrag zu qualifizieren und erfolgte der Strafantrag innert der Frist von Art. 31 StGB. 4.1.2.3. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK Strafrecht II- Roth/Berkemeier, Art. 123 N 4). Als leichte Fälle sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestands zu werten. Sowohl die Abgrenzung nach dem Grundtatbestand wie auch nach den Tätlichkeiten ist schwierig (BSK Strafrecht II- Roth/Berkenmeier, Art. 123 N 8). 4.1.2.4. Art. 123 StGB erfasst gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht als schwer i.S. von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Diese Rechtsgüter sind verletzt bei bedeutenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, wie z.B. einer

- 15 - Injektionsverabreichung oder einer Totaltonsur. Verboten sind weiter das Hervorrufen oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern der Genesung. Diese Zustände können sowohl durch äussere als auch durch innere Verletzungen hervorgerufen werden, die normalerweise ohne Komplikationen heilen wie z.B. durch Frakturen, Hirnerschütterungen, Quetschungen, Schrammen und Kratzwunden in Folge von Schlägen, Stössen und ähnlichem, ausser wenn diese lediglich eine vorübergehende Störung bewirken und ohne Einfluss auf das Wohlbefinden bleiben. Entspricht hingegen die Störung – wenn auch nur vorübergehender Art – einem krankhaften Zustand, so ist sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder ähnliches verursachte Prellungen, ist eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung heikel. In der Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeit qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43 E. d). Ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches wurde angenommen bei Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim andern Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Wenn der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit sich lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 43 E. c). In Anwendung dieser vorzitierten Ausführungen kam das Bundesgericht im Entscheid BGE 119 IV 25 zum Schluss, dass ein Bluterguss, der auf einen Riss in den Blutgefässen zurückzuführen sei und normalerweise mehrere Tage sichtbar sei, als Körperverletzung qualifiziert werden müsse (BGE 119 IV 25 E. 2).

- 16 - 4.1.2.5. Der Beschuldigte A._____ suchte am 15. September 2012, also drei Tage nach dem Vorfall, das Notfallzentrum des Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) auf. Dieses stellte eine leichte Schwellung am "arcus superciliaris" (Stirnbein) rechts sowie eine leichte Rötung auf Höhe Jochbein rechts, jedoch keine Wunde im Gesicht fest (Urk. 12/9). Anlässlich der Einvernahme vom

18. September 2012 konnte keine Verletzung im Gesicht mehr festgestellt werden (Urk. 6/1 S. 5). Auf die Frage, ob er verletzt worden sei, erwähnte er Rückenschmerzen, aber keine Schmerzen im Gesicht oder am Kopf (Urk. 6/1 S. 4). Aufgrund dieses Beschwerdebildes kann hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. Die Verletzung führte nur zu einer leichten Schwellung mit auf die konkrete Stelle begrenzten Schmerzen (Urk. 12/9), und klang innert weniger Tage vollständig ab. 4.1.2.6. In subjektiver Hinsicht muss jedoch aufgrund des Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ eine Verletzung zufügen wollte, die mindestens eine solche Intensität erreicht, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert. Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch eventualvorsätzliches Handeln (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 22 N 2). Dem Schlag ging eine Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ voraus und es herrschte eine eher aggressive Stimmung zwischen den Beteiligten. Der Beschuldigte B._____ führte sodann selber aus, dass er ein sehr guter Thai- Boxer sei (Urk. 7/1 S. 9), weshalb auch von einer gewissen Intensität des Schlages ausgegangen werden muss, insbesondere auch, weil der Schlag im Rahmen einer aggressiven Stimmung erfolgte. Sodann weiss der Beschuldigte B._____ als Thai-Boxer, dass Schläge gegen das Gesicht sogar zu sehr schweren Verletzungen führen können. Wird im Wissen um dies ein Schlag gegen das Gesicht ausgeführt, nimmt der Schlagende zumindest in Kauf, dem anderen eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körperverletzung zuzufügen. Nachdem der Beschuldigte B._____ alles getan hat, was für die Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB notwendig ist, nämlich einen Schlag gegen das

- 17 - Gesicht des Beschuldigten A._____, liegt ein vollendeter Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). 4.1.2.7. Der vom Beschuldigten B._____ gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführte Schlag ist deshalb als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 4.1.2.8. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegen bezüglich des vor dem Messereinsatz erfolgten Faustschlages weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere rechtfertigt das Wegstossen des Beschuldigten B._____ durch den Beschuldigten A._____ nach der vom Beschuldigten B._____ ausgesprochenen Drohung keinen Schlag ins Gesicht. 4.1.2.9. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ durch den Faustschlag der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.1.3. Steinwürfe 4.1.3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten B._____ aufgrund der von diesem ausgeführten Steinwürfe nach dem Beschuldigten A._____ wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB resp. wegen versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.1.3.2. Das erkennende Gericht ist nicht gehindert, das in der Anklageschrift umschriebene tatsächliche Geschehen anders zu würdigen als die Anklagebehörde dies in der Anklageschrift getan hat, solange die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion unter einen Straftatbestand benötigt werden, in der Anklageschrift vollständig aufgeführt sind (Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 9 N 20 ff.).

- 18 - 4.1.3.3. Hinsichtlich des Tatbestands der einfachen Körperverletzung kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.1.2.2. ff. verwiesen werden. 4.1.3.4. Bezüglich der Qualifikation des ersten Steinwurfs kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zurecht subsumiert sie die vom Beschuldigten A._____ durch den Steinwurf erlittene Verletzung unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Die Verletzung kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Sie erforderte eine gewissen Behandlung und Heilungszeit. So litt der Beschuldigte A._____ auch anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2012 noch an Rückenschmerzen. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 15. September 2012 im CHUV stellte dieses sehr starke Schmerzen beim Abtasten der Wirbel 3 bis 10 fest. Sodann war in der Mitte des Rückens der Abdruck des Steins deutlich ersichtlich ("Paravertebrale Rötung- Abdruck in Form eines quadratischen Umrisses 10x10 cm in der Mitte des Rückens"; Urk. 12/9), welches Verletzungsbild entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten B._____ durchaus zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt passt (Urk. 116 S. 9). Dem Beschuldigten A._____ wurden vom CHUV Schmerzmittel und Muskelrelaxantien (Arzneimittel, die eine vorübergehende Entspannung der Skelettmuskulatur bewirken) verschrieben (Urk. 12/9). Sodann ist auch die Qualifikation des Wurfes des ca. 10x10cm grossen und rund 2 kg schweren Pflastersteins (vgl. Urk. 15/1 und Urk. 10/3 S.

56) als Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Ziff. 2 StGB und die Bejahung des diesbezüglichen Eventualvorsatzes zutreffend. Ergänzend ist anzufügen, dass bei einem Wurf eines Pflastersteins aus unmittelbarer Nähe gegen eine Person auch das hohe Risiko besteht, diese Person am Kopf zu treffen und damit eine erhebliche Kopfverletzung zu bewirken. Wer einem anderen Menschen einen Pflasterstein aus kurzer Distanz nachwirft, hält es deshalb nicht nur für möglich und nimmt es zumindest in Kauf, dass er hierdurch Verletzungen wie die Eingetretenen verursacht, sondern er nimmt auch in Kauf, dass beim Betroffenen eine schwerere Körperverletzung eintreten könnte. Auch eine allenfalls eingeschränkte Sehkraft (vgl. Urk. 7/6 S. 6) würde daran nichts ändern. Im Gegenteil, wirft man einen Pflasterstein in Richtung einer

- 19 - Person, die man gar nicht so genau sieht, erhöht sich, mangels Möglichkeit, den Wurf zu zielen, die Gefahr, diese Person am Kopf zu treffen. Handelt man im Wissen um die Unmöglichkeit, genau zielen zu können, nimmt man zumindest in Kauf, die Person auch am Kopf oder am Rücken zu treffen. Zutreffend hält sodann die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte B._____ mit der Aussage, er habe den Wurf des Steins mit der Absicht ausgeführt, den Beschuldigten A._____ an der Flucht zu hindern (Urk. 7/4 S. 6), klar zum Ausdruck brachte, erhebliche Verletzungen des Beschuldigten A._____ in Kauf genommen zu haben; denn nur eine erhebliche Verletzung des Beschuldigten A._____ hätte diesen von der Flucht abhalten zu vermögen. 4.1.3.5. Auch hinsichtlich des zweiten Steinwurfs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), welchen es unter Verweis auf obige Ausführungen (Ziff. 4.1.3.4.) nichts anzufügen gibt. 4.1.3.6. Wie die Vorinstanz schliesslich ebenfalls zutreffend ausführte, sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere ist eine Notwehrlage zu verneinen, da sich der Beschuldigte A._____ bereits auf der Flucht befand, und dies vom Beschuldigten B._____ auch so wahrgenommen worden war. So führte der Beschuldigte B._____ aus, er habe mit dem Steinwurf den Beschuldigten A._____ an der Flucht hindern wollen (Urk. 7/4 S. 6). 4.1.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ durch die beiden Steinwürfe der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.1.4. Fazit in Bezug auf den Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ hat sich durch sein Verhalten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung

- 20 - im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4.2. Rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten A._____ 4.2.1. Vorbemerkungen 4.2.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erlitt der Beschuldigte B._____ weder lebensgefährliche Verletzungen, noch wurde sein Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht, noch wurde eine andere Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB erfüllt, weshalb das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verneinen ist. 4.2.1.2. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich der Verletzung der Schulter und der Finger das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung. Es qualifizierte die Verletzung an der Schulter und an den Fingern als einfache Körperverletzungen. Hinsichtlich der Verletzungen im Brustbereich bejahte die Vorinstanz den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. In der Folge bejahte die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte A._____ auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne und sprach es den Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der einfachen Körperverletzung frei (Urk. 100 S. 25 ff.). 4.2.1.3. Es ist deshalb nachfolgend zunächst zu prüfen, unter welche Tatbestände die Handlungen des Beschuldigen A._____ zu subsumieren sind. Im Anschluss daran soll dann für alle Handlungen gemeinsam geprüft werden, ob sich der Beschuldigte A._____ auf einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund berufen kann. 4.2.2. Verletzung an der Schulter

- 21 - 4.2.2.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass ein Messerstich in die Schulter bzw. in den Oberarm eines Menschen auch mit einer kurzen Klinge geeignet sei, wichtige Strukturen derart zu verletzen, dass die Bewegung des Armes hätte eingeschränkt oder der Arm sogar hätte unbrauchbar werden können (Urk. 101 S. 2; Urk. 114 S. 2). 4.2.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, setzt der subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung voraus, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmalen gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 25). Eventualvorsatz wird angenommen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 53 m.w.H.). 4.2.2.3. Gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli ist die Messerstichverletzung an der Schulter in keiner unmittelbaren Nachbarschaft von lebenswichtigen Organen erfolgt. Die Stichverletzung betraf keine Gefässe oder Nervenbündel (Urk. 11/5). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit einem sog. "Sackmesser" mit einer ca. 5 cm langen Klinge zustach. Der Beschuldigte A._____ stach in Verteidigungsabsicht in den äusseren Oberarm. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen und Messern wird immer wieder gesagt, diese hätten sich beim Einsatz als Notwehrmittel nicht gegen den Oberkörper und den Kopf zu richten, sondern gegen die Arme oder Beine (vgl. z.B. 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 4.4). Dass der Beschuldigte A._____ besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Aufbau des menschlichen Körpers hat oder über einlässliche Erfahrung im Einsatz von Messern verfügt, kann nicht angenommen werden. Nachdem sodann der Beschuldigte A._____ mit einer relativ kurzen Klinge in Verteidigungsabsicht (Urk. 6/3 S. 3; act. 84 S. 8) gegen den Oberarm des Beschuldigten B._____ stach, kann deshalb – selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen würde, dass auch der Einsatz eines Messers mit einer kurzen Klinge grundsätzlich geeignet wäre, wichtige Strukturen derart zu verletzen, dass die Bewegung des Armes hätte

- 22 - eingeschränkt oder der Arm sogar hätte unbrauchbar werden können – nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte A._____ eine derart schwere Verletzung des Beschuldigten B._____ in Kauf genommen hatte, da sich für ihn der Eintritt einer solchen schweren Verletzung als wahrscheinlich aufdrängen musste. Aufgrund der festgestellten Verletzung ist denn auch eine besondere Heftigkeit des Stichs zu verneinen. Sodann gab der Beschuldigte A._____ an, nur gegen den Arm geschlagen zu haben und nicht gegen die Brust. Er habe den Beschuldigten B._____ nicht an der Brust verletzen wollen (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 16). 4.2.2.4. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB in Bezug auf die Verletzung an der Schulter nicht erfüllt ist, weshalb sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Stichs in die Schulter nicht gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.2.2.5. Nachdem der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ die Verletzung an der Schulter (gemäss eigenen Angaben) wissentlich und willentlich zugefügt hatte (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 16; act. 6/3 S. 3; act. 84 S. 8), bleibt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht hat. Der hierfür erforderliche Strafantrag liegt vor (Urk. 7/7 S. 2). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen bleibt, dass sich der Vorsatz resp. Eventualvorsatz auch auf die Qualifikationsmerkmale von Art. 123 Ziff. 2 StGB beziehen muss (BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 36). Demnach muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Tatmittels die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt. Dies ist gestützt auf obige Ausführungen (vgl. Ziffer 4.2.2.3.) zu verneinen. 4.2.2.6. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzung an der Schulter sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen ist.

- 23 - 4.2.3. Verletzungen an den Fingern 4.2.3.1. Hinsichtlich der Verletzungen an den Fingern verneinte die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des Art. 122 StGB. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit hat sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich dieser Verletzungen nicht der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4.2.3.2. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Verletzungen an den Fingern als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es kann auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Ergänzend und präzisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte B._____ durch den Einsatz des Messers durch den Beschuldigten A._____ eine Verletzung erlitt, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte und deshalb nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. So erlitt der Beschuldigte B._____ an zwei Fingern je eine oberflächliche Fingerkuppenamputation (Urk. 11/1; Urk. 11/5). 4.2.3.3. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzungen an den Fingern sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 4.2.4. Verletzungen an der Brust 4.2.4.1. Der Beschuldigte B._____ erlitt an der Brust eine ca. 2 cm lange, wenige Millimeter tiefe klaffende Wunde mit Sickerblutung sowie eine kleine, wenige Millimeter tiefe Schnittwunde, welche schräg zur Hautoberfläche verlief. Diese Verletzungen lagen in unmittelbarer Nähe von Herz und Lunge. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt (Urk. 11/1; Urk. 11/5). Bei der Stichverletzung an der Brustvorderwand hätte jedoch eine nur gering grössere

- 24 - Eindringtiefe mit Eröffnung der Brusthöhle zu einer Lebensgefahr geführt (Urk. 11/6). 4.2.4.2. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob der Beschuldigte A._____ eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf genommen hatte und kam zum Schluss, dass sich auch demjenigen, der in einem solchen Gerangel zwar keine Stichbewegungen, aber in Brust- und Kopfhöhe Abwehrbewegungen macht, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges, d.h. der lebensgefährlichen Verletzungen, als so wahrscheinlich aufdränge, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges gewertet werden könne. Die Verletzungen seien in unmittelbarer Nachbarschaft von lebenswichtigen Organen, nämlich von Herz und Lunge, gelegen gewesen. Eine nur gering grössere Eindringtiefe mit Eröffnung der Brusthöhle hätte bereits zu einer Lebensgefahr geführt. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ mit Eventualvorsatz hinsichtlich lebensgefährlicher Verletzungen im Brustbereich gehandelt habe (Urk. 100 S. 29 f.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ergänzend ist zu den Ausführungen der Vorinstanz noch anzufügen, dass der Beschuldigte A._____ auf die Frage, was passieren könne, wenn man jemandem mit einem Messer in den Oberkörper steche, antwortete: "er wird sterben" (Urk. 6/1 S. 11). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit den vorgenommenen Abwehr- und Schutzbewegungen auf Brust- und Kopfhöhe hat der Beschuldigte A._____ zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt und damit die Grenze zum Versuch überschritten. 4.2.4.3. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzungen an der Brust der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu bejahen ist und die Handlung des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. 4.2.5. Rechtfertigungsgrund

- 25 - 4.2.5.1. Der Beschuldigte A._____ machte in allen Einvernahmen und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, er habe sich nur zu verteidigen versucht (Urk. 6/1 S. 2, S. 4, S. 6 f., S. 11; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 6). 4.2.5.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). 4.2.5.3. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Unmittelbar ist der Angriff, wenn die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gang, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen gefährdet (BSK Strafrecht I- Seelmann, Art. 15 N 4, N 6). Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ gedroht, ihm das Gesicht zu zerstören und hatte er mindestens einen Faustschlag gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführt, bevor dieser das Messer hervornahm. Ein Faustschlag gegen den Kopf ist auf eine Verletzung der körperlichen Integrität des Gegenübers gerichtet. Auch nach dem Stich in die Schulter liess der Beschuldigte B._____ nicht vom Beschuldigten A._____ ab, sondern ging erneut auf diesen los. Aufgrund der erfolgten Drohung und insbesondere auch aufgrund des bereits ausgeführten Faustschlages gegen seinen Kopf musste der Beschuldigte A._____ ernstlich mit einem erneuten Angriff gegen seine körperliche Integrität rechnen. Demnach ist mit der Vorinstanz sowohl die Voraussetzung des (unmittelbaren) Angriffs als auch die Verletzung eines notwehrfähigen Individualrechtsgutes zu bejahen. Zutreffend führt die Vorinstanz sodann an, dass der Angriff durch den Beschuldigten B._____ rechtswidrig war. Wie ausgeführt machte sich der Beschuldigte B._____ durch den Faustschlag der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in

- 26 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Ein Rechtfertigungsgrund lag nicht vor (vgl. Ziffer 4.1.2.7. f.). 4.2.5.4. Der sich in einer Notwehrlage Befindliche ist berechtigt, den Angriff in einer angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss durch eine den Umständen angemessene Weise abgewehrt werden, damit die Abwehr nach Art. 15 StGB gerechtfertigt ist. Angemessenheit im Sinne des Gesetzes bedeutet zweierlei: Subsidiarität (Erforderlichkeit) und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Damit wird sowohl eine Proportionalität der Angriffs- und Verteidigungsmittel als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Gewicht sein muss. Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird. Dabei muss aber nicht das mildeste schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden, angewendet werden. Dies kann unter Umständen ein recht massives Mittel sein, wenn andere gleich sichere und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Die Entscheidung über das subsidiäre (erforderliche) Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren wie Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. zu berücksichtigen. Es besteht jedoch kein Erfordernis der Subsidiarität zu anderen nicht direkt der Abwehr dienenden Mitteln. Das heisst zum Beispiel, dass der Angegriffene nicht fliehen muss. Weiter muss eine Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben sein. Das heisst, dass das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen dürfen. Somit darf das beeinträchtigte Interesse gegenüber dem geschützten nicht unverhältnismässig überwiegen. An die Abwägung der Gütersituation sind aber nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden

- 27 - ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat (BSK Strafrecht I-Seelmann, Art. 15 N 9 ff.; BGE 136 IV 49; 6B_239/2009 vom 13. Juli 209, E. 4.3). 4.2.5.5. Die Vorinstanz kam – nach Auseinandersetzung mit den hiervor dargelegten Grundsätzen des Notwehrrechts – zum Schluss, dass sich der Beschuldigte A._____ auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen kann. Es kann auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen. 4.2.5.6. Wie bereits ausgeführt, befand sich der Beschuldigte A._____ in einer Notwehrsituation, als er sich mit dem Messer zur Wehr setzte. Zwar wurde der Beschuldigte A._____ direkt nur von einer Person angegriffen. Jedoch stand der Beteiligte C._____ während der Auseinandersetzung stets neben dem Beschuldigten B._____. Der Beschuldigte B._____ erschien zusammen mit dem Beteiligten C._____ am Bahnhof …. Sodann ging der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ eine Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten C._____ und dem Beschuldigten A._____ voraus, in welche sich der Beschuldigte B._____ einmischte. So gaben denn auch die Zeugen D._____ und E._____ an, dass drei Personen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/4 S. 4). Somit ist erstellt, dass der Beteiligte C._____ keine neutrale Stellung eingenommen hatte. Auch wenn der Beteiligte C._____ nicht aktiv in das Geschehen eingriff, konnte und durfte der Beschuldigte A._____ deshalb davon ausgehen, dass auch dieser sich jederzeit an der Auseinandersetzung bzw. dem Angriff gegen ihn hätte beteiligen können. Sodann waren der Beschuldigte B._____ und der Beteiligte C._____ dem Beschuldigten A._____ körperlich überlegen, so wird in den Zeugenaussagen hinsichtlich des Beschuldigten A._____ durchwegs von "dem Kleinen" gesprochen (Urk. 9/2; Urk. 9/4; Urk. 9/6). Der Beschuldigte B._____ ist rund 10 bis 15 cm grösser als der Beschuldigte A._____ (Urk. 84 S. 10) und der

- 28 - Beteiligte C._____ ist mit einer Körpergrösse von ca. 1,90 m (Urk. 32/1) nochmals etwas grösser. Demnach lag, so wie sich die Situation für den Beschuldigten A._____ präsentierte, eine Übermachtsituation auf Seiten des Angreifenden vor. 4.2.5.7. Der Beschuldigte B._____ führte gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ mindestens einen Faustschlag aus und er machte keine Anstalten, vom Beschuldigten A._____ abzulassen. Der Angriff gestaltete sich damit insgesamt keineswegs als harmlos, sondern war heftig. Insbesondere Schläge gegen den Kopf können zu lebensgefährlichen Verletzungen führen, was allgemein bekannt ist. Auch wenn der Beschuldigte A._____ keine Kenntnisse davon hatte, dass es sich beim Beschuldigten B._____ um einen Thai-Boxer handelte, durfte er aufgrund der Heftigkeit des Angriffs insbesondere auch gegen seinen Kopf befürchten, allenfalls erheblich verletzt zu werden. Diese Befürchtung durfte der Beschuldigte A._____ auch deshalb haben, weil sich Berichte über Vorfälle, in welchen der oder die Täter auch noch auf das am Boden liegende Opfer einschlagen, und dabei auch gegen den Kopf, häufen und heutzutage leider nicht mehr nur ganz seltene Vorfälle sind. 4.2.5.8. Anfänglich wurde die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und B._____ mit den Fäusten/Händen geführt. Erst nach dem Faustschlag ins Gesicht griff der Beschuldigte A._____ zum Messer. Aufgrund der sich steigernden Intensität des Angriffs und der Übermacht auf Seiten der Angreifer sowie auch aufgrund der körperlichen Unterlegenheit des Beschuldigten A._____ war dieser nicht gehalten, die Auseinandersetzung mit blossen Händen und Füssen weiter zu führen bzw. weiter zu versuchen, den Angriff mit blosser Körpergewalt abzuwehren. Aufgrund der gegebenen Situation war eine Abwehr mit blossem Körpereinsatz für den Beschuldigten A._____ aussichtslos. Der Messereinsatz als solcher erscheint deshalb vorliegend nicht von vornherein als unzulässig. 4.2.5.9. Der Beschuldigte A._____ setzte zur Abwehr ein Sackmesser mit einer ca. 5 cm langen Klinge ein. Dieses Messer zeigte er dem Beschuldigten B._____, der das Messer zur Kenntnis nahm (Urk. 9/6 S. 4). Der Beschuldigte A._____ hatte somit den Einsatz des Messers angedroht resp. den Beschuldigten B._____

- 29 - gewarnt. Obwohl der Beschuldigte B._____ das Messer zur Kenntnis genommen hatte, liess er jedoch in der Folge nicht vom Beschuldigten A._____ ab, sondern ging wieder auf diesen los. Selbst nach dem Stich in die Schulter liess der Beschuldigte B._____ nicht vom Beschuldigte A._____ ab, sondern ging weiter mit den Fäusten auf diesen los (Urk. 7/8 S. 3). Nach dem Stich in die Schulter machte der Beschuldigte A._____ keine aktiven Stichbewegungen mehr gegen den Beschuldigten B._____. Er hielt "lediglich" noch die Hand, mit welcher er das Messer hielt, schützend vor seinen Kopf. Wie der Zeuge E._____ ausführte, wollte der Beschuldigte A._____ immer wieder zurückweichen. Der andere sei immer wieder laut geworden und auf den Beschuldigten A._____ zugegangen. Der Beschuldigte A._____ habe immer wieder versucht, wegzukommen (Urk. 9/4 S. 4, S. 7). Dass der Beschuldigte A._____ in dieser Situation beim erneuten Angriff des Beschuldigten B._____ das Messer nicht fallen liess, kann ihm nicht angelastet werden. Wie ausgeführt, konnte von ihm aufgrund der konkreten Situation nicht verlangt werden, sich nur mit Körpergewalt zu wehren. Sodann konnte auch nicht verlangt werden, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Situation in dem Moment, als der Beschuldigte B._____ nach dem Messer griff, dieses einfach losliess. So wie sich die Situation für den Beschuldigten A._____ präsentierte, durfte er befürchten, dass der Beschuldigte 2, wenn dieser in den Besitz des Messers kommen würde, dieses gegen ihn einsetzen würde. Dies insbesondere, nachdem der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ zu Beginn der Auseinandersetzung angedroht hatte, diesem das Gesicht zu zerstören und sich der Beschuldigte B._____ immer noch in einer Angriffhaltung befand und der Beschuldigte A._____ deshalb auch dessen Handlungen nicht als reine Verteidigungsaktionen auffassen musste. So ging der Beschuldigte B._____ trotz des Umstands, dass sich der Beschuldigte A._____ zurückzuziehen versuchte, immer wieder auf diesen los. Der Zeuge E._____ sprach sogar davon, dass der Beschuldigte B._____ nach dem Stich in die Schulter komplett ausgerastet sei (Urk. 9/3). 4.2.5.10. Der erste und einzige gezielte Messerstich erfolgte in den Oberarm / die Schulter des Beschuldigten B._____. Wie ausgeführt, musste der Beschuldigte A._____ nicht davon ausgehen, dass er dem Beschuldigten B._____ schwere

- 30 - Verletzungen zufügt (vgl. Ziffer 4.2.2.3. f.). Dasselbe gilt für die Schnittverletzungen an den Fingern. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten A._____ ist deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Situation als erforderlich und angemessen zu betrachten. 4.2.5.11. Hinsichtlich der Verletzungen im Brustbereich muss aufgrund der konkreten Situation davon ausgegangen werden, dass die Abwehrhandlung des Beschuldigten A._____ trotz der Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen in Anbetracht dessen, dass er sich auch lebensgefährlichen Verletzungen ausgesetzt betrachten durfte, angemessen und erforderlich war. 4.2.5.12. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Einsatz des Messers, insbesondere auch der aktive Stich gegen die Schulter und das Halten des Messers schützend vor das Gesicht, was in der Folge zu den Brustverletzungen des Beschuldigten B._____ führte, zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs erforderlich war und unter dem Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgüterverletzungen auch das Verhältnis zu dessen Schwere berücksichtigt wurde. 4.2.5.13. Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte A._____ im Verteidigungswillen gehandelt hatte. Anhaltspunkte, die das Gegenteil vermuten lassen, bestehen keine. Insbesondere stützt die Aussage des Zeugen E._____, der Beschuldigte A._____ habe versucht wegzukommen (Urk. 9/4 S. 7), die konstanten Aussagen des Beschuldigten A._____, er habe sich nur verteidigen wollen. 4.2.6. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschuldigte A._____ bei seinen Handlungen, die zu den Verletzungen an Schulter, Brust und Fingern des Beschuldigten B._____ führten, auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen kann. Somit ist er nicht schuldig und deshalb ist er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der einfachen Körperverletzung freizusprechen und das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.

- 31 -

5. Strafe 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Nachdem der Beschuldigte A._____ freizusprechen ist, beschränken sich die Ausführungen zur Strafe auf den Beschuldigten B._____. 5.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Vorgehensweise, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln sind zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.3. Sodann ist folgende Ergänzung resp. Korrektur zum vorinstanzlichen Urteil anzubringen: Sämtliche vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte – Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB – werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dennoch ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55). Nachdem bei sämtlichen Straftaten der abstrakte Strafrahmen gleich hoch ist, ist von der konkret am schwersten wiegenden Straftat auszugehen. Dies ist vorliegend die (vollendete) einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe ist sodann unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern). 5.1.4. Weiter ist zusammenfassend nochmals festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

- 32 - 5.2. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB 5.2.1. Zur objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte B._____ eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bediente und der Steinwurf aus geringer Distanz erfolgte. In der Tat und der Tatausführung offenbarte der Beschuldigte B._____ sodann einige kriminelle Energie: Der Steinwurf erfolgte, als der Beschuldigte A._____ flüchtete, und damit für den Beschuldigten A._____ unvorhersehbar in den Rücken. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die zugefügte Verletzung beim Beschuldigten A._____ zu sehr starken Schmerzen im Rücken führte (Urk. 12/9). Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden an der Grenze zu nicht mehr leicht. Aufgrund der objektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, eine einstweilen hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen oder 4 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 5.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es mit der Vorinstanz einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, andererseits dem Steinwurf keine Planung vorausging, sondern dieser auf einem spontanen Entschluss beruhte. Sodann muss zugunsten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt werden, dass der Steinwurf erfolgte, nachdem er durch das Messer an Schulter, Brust und Finger verletzt worden war. Diesbezüglich muss aber auch beachtet werden, dass sich der Beschuldigte B._____ vorgängig in eine bis dahin wörtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ eingemischt hatte, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Insgesamt ist von einer noch leichten subjektiven Tatschwere auszugehen. 5.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das an der Grenze zum nicht mehr leichten objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatkomponente leicht abgeschwächt wird. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten B._____ als noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 33 - 5.3. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 5.3.1. Zur objektiven Tatschwere der Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ die Entstellung seines Gesichts und damit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB androhte. Nachdem die Drohung im Rahmen einer – wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht tätlichen – Auseinandersetzung erfolgte, war sie sehr ernst zu nehmen, zumal der Beschuldigte A._____ nicht erkennen konnte, dass es sich nur um Worte handelte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 5.3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich handelte und er sich in eine Angelegenheit einmischte, die ihn eigentlich gar nichts anging. Für ihn gab es keinen Grund, in die (rein wörtliche) Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einzugreifen. Dementsprechend ist auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. 5.3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. 5.4. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB 5.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten einfachen Körperverletzung durch den Faustschlag ist festzuhalten, dass von einem vollendeten Versuche auszugehen ist, da der Beschuldigte B._____ alles Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hatte und es einzig und allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Faustschlag nur zu einer Beeinträchtigung im Sinne einer Tätlichkeit führte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ als Thai-Boxer die Gefahren gezielter Schläge ins Gesicht kannte. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist deshalb nur minim zugunsten des Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann, dass der

- 34 - Beschuldigte B._____ den Faustschlag gegen eine ihm physisch unterlegene Person richtete. Insgesamt ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 5.4.2. In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich handelte und dass er sich in eine Angelegenheit einmischte, die ihn eigentlich gar nichts anging. Für ihn gab es keinen Grund, in die (rein wörtliche) Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einzugreifen. In subjektiver Hinsicht ist daher von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen. 5.4.3. Insgesamt ist aber für die versuchte einfache Körperverletzung aufgrund des Faustschlags von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. 5.5. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB 5.5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten einfachen Körperverletzung aufgrund des (zweiten) Steinwurfs ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte B._____ eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bediente. In der Tat und der Tatausführung offenbarte der Beschuldigte sodann einige kriminelle Energie: Der Steinwurf erfolgte, als der Beschuldigte A._____ flüchtete, und war für den Beschuldigten A._____ nicht vorhersehbar. Da der Beschuldigte B._____ alles Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hatte und es einzig und allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Steinwurf zu keinen Verletzungen führte, ist der Umstand, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, nur minim zugunsten des Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden knapp als noch leicht. 5.5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, andererseits dem Steinwurf keine Planung vorausging, sondern dieser auf einem spontanen Entschluss beruhte. Sodann muss zugunsten des Beschuldigten B._____

- 35 - berücksichtigt werden, dass der Steinwurf erfolgte, nachdem der Beschuldigte B._____ durch das Messer an Schulter, Brust und Finger verletzt worden war. Diesbezüglich muss aber auch beachtet werden, dass sich der Beschuldigte B._____ vorgängig in eine bis dahin wörtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einmischte, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Insgesamt ist für sich allein betrachtet die subjektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. 5.5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Verschulden des Beschuldigten 2 als noch leicht anzusehen ist. 5.6. Fazit Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen resp. 3 Monaten Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB rechtfertigt es sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung des Asperationsprinzips, die genannte Einsatzstrafe unter Einbezug der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, um 45 Tagessätze resp. 1 ½ Monate Freiheitsstrafe auf 135 Tagessätze resp. 4 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.7. Täterkomponente 5.7.1. Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse kann auf die Aussagen bei der Polizei (Urk. 35/6) und anlässlich der Schlusseinvernahme (Urk. 7/8 S. 4 f.), die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Haupt- sowie der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 ff.) sowie die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Daraus geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wäre. 5.7.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten B._____, so insbesondere jene vom

17. Februar 2006 (u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung), 3.

- 36 - September 2007 (u.a. wegen Tätlichkeiten), 13. November 2007 (u.a. wegen Tätlichkeiten), 9. Mai 2008 und 29. Juni 2009 (Urk. 35/1) straferhöhend zu berücksichtigen. Er rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze resp. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.7.3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, zeigte sich der Beschuldigte B._____ weder einsichtig noch geständig. Das Nachtatverhalten gibt vorliegend keinen Anlass zu einer Strafminderung oder -erhöhung. Schliesslich sind auch keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen der Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen wären. 5.7.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe gestützt auf die Täterkomponente um 60 Tagessätze resp. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 5.8. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erscheint, ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe von 135 Tagessätzen resp. 4 ½ Monate Freiheitsstrafe und der straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponente, die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht als zu hoch. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch des Beschuldigten A._____ beschränkte (Urk. 101), darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten B._____ abgeändert werden. Der Beschuldigte B._____ hat bereits 21 Tage durch Haft erstanden. Einer Anrechnung steht dabei nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.9. Wahl der Sanktionsart 5.9.1. Die Vorinstanz kam nach zutreffender Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass sich vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten B._____ eine Freiheitsstrafe als angemessen erweise. Zu beachten sei, dass er sich weder durch seine zahlreichen Vorstrafen noch durch den damit im Zusammenhang stehenden Strafvollzug vor erneuter Delinquenz habe abhalten lassen. Folglich bestehe eine offensichtliche

- 37 - Unmöglichkeit, den Beschuldigten B._____ mit einer milderen Sanktionsart als einer Freiheitsstrafe von weiterer Delinquenz abzuhalten. Eine Geldstrafe erweise sich deshalb vorliegend insbesondere im Hinblick auf die präventive Effizienz der Sanktion als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (Urk. 100 S. 44). 5.9.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 ZPO), welchen nichts beizufügen ist. Es rechtfertigt sich somit, insbesondere im Hinblick auf die präventive Effizienz der Sanktion, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.10. Strafvollzug 5.10.1. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist gegeben, weshalb grundsätzlich eine günstige Prognose zu vermuten ist, welche widerlegt werden kann. Hinsichtlich der Vor-aussetzungen für einen Strafaufschub kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.10.2. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen würden, weshalb dem Beschuldigten B._____ vorliegend keine günstige Prognose gestellt werden könne und demzufolge die Freiheitstrafe zu vollziehen sei. 5.10.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt der Beschuldigte B._____ nicht nur über diverse Vorstrafen, sondern auch über einschlägige Vorstrafen (Urk. 35/1), weshalb nicht von einer einmaligen Entgleisung ausgegangen werden kann. Sodann hat sich der Beschuldigte B._____ in der Vergangenheit weder von den ausgefällten bedingten Strafen noch von den unbedingten Strafen und dem damit teilweise im Zusammenhang stehenden Freiheitsentzug beeindrucken lassen. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte B._____ auch weder einsichtig noch reuig. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Strafe nicht genügen wird, um den Beschuldigten B._____ in Zukunft nachhaltig von deliktischem Verhalten abzuhalten. Es ist deshalb mit der

- 38 - Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschuldigten B._____ unter diesen Umständen keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziffer 7), die Kostenauflage bezüglich des Beschuldigten B._____ (Ziffer 9) und das Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 423 StPO; Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte B._____ unterliegen mit ihren Berufungen. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten A._____, der Beschuldigte B._____ erhob Berufung sowohl hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten A._____ als auch hinsichtlich der ihn betreffenden Verurteilung. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten B._____ die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. 6.3. Schliesslich sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (124 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil vom 13. Mai 2013 wurde A._____, Beschuldigter 1, vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurde B._____, Beschuldigter 2, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen. B._____ wurde mit 6 Monaten Freiheitstrafe bestraft und der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. A._____ und B._____ wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich wurden A._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 12'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.– für die erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 100).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nachfolgend Staatsanwaltschaft, rechtzeitig Berufung an (Urk. 93). Ebenso erhob der Beschuldigte B._____ rechtzeitig Berufung (Prot. I S. 17; Urk. 96). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten B._____ gingen ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 101; Urk. 102). Der Beschuldigte 1 verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 105). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Januar 2014 statt (Prot. II S. 5 ff.).

E. 2 Berufungserklärungen

E. 2.1 Mit Berufungserklärung vom 23. Juli 2013 beschränkte die Staatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch des Beschuldigten A._____, die Bemessung der Strafe bezüglich des Beschuldigten A._____ sowie die

- 6 - Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen betreffend den Beschuldigten A._____ (Urk. 101).

E. 2.2 Der Beschuldigte B._____ verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Konkret beantragt er, er sei freizusprechen und der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Sodann beantragt er eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung für die erstandene Haft. Schliesslich seien die Kosten inkl. derjenigen seiner amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 102; Urk. 116).

E. 2.3 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche), 8 (Kostenaufstellung betreffend den Beschuldigten B._____) und 10 (amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____) nicht angefochten worden sind, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte B._____ durch sein Verhalten der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht habe. Hinsichtlich des Beschuldigten A._____ ist die Vorinstanz der Auffassung, dass sich dieser bei seinen Handlungen, die zu den Verletzungen an Schultern, Brust und Fingern beim Beschuldigten 2 geführt haben, auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne (Urk. 100).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufung vor, dass die Vorinstanz unrichtigerweise davon ausgehe, dass der vom Beschuldigten A._____ mit dem Messer in den Oberarm des Beschuldigten B._____ ausgeführte Stich nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle. Der Messerstich in die

- 7 - Schulter wäre als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Sodann habe der Beschuldigte A._____ bei der Verwendung des Messers die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritten und damit einen Notwehrexzess begangen (Urk. 101; Urk. 114). Damit kritisiert die Staatsanwaltschaft die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bringt die Staatsanwaltschaft keine Einwände vor.

E. 3.3 Demgegenüber kritisiert der Beschuldigte B._____ die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Er bestreitet, dem Beschuldigten A._____ gedroht zu haben. Es sei auch nicht richtig, dass er ihn zuerst mit den Fäusten geschlagen habe. Er habe sich erst mit den Fäusten gewehrt, nachdem der Beschuldigte A._____ ihn mit dem Messer angegriffen und verletzt habe (Urk. 7/8; Urk. 85 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, der Beschuldigte A._____ hätte ihn zuerst zweimal gestossen und versucht, ihn anzugreifen. Er - der Beschuldigte B._____ - habe sich dann verteidigt und ihn zurückgestossen. In dem Moment habe der Beschuldigte A._____ ihn sofort mit dem offenen Messer angegriffen (Prot. II S. 19). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob der eingeklagte resp. der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erstellt werden kann.

E. 3.4 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 6/1, 6/2 = 7/6, 6/3, 7/1, 7/4, 7/5, 7/7, 7/8) die Aussagen des Beteiligten C._____ (Urk. 8/1, 8/2, 8/3, 8/4 = 6/2 = 7/6), der Zeugen D._____ (Urk. 9/1-2), E._____ (Urk. 9/3-4) und F._____ (Urk. 9/5-6), eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 10/3), ein Kurzbericht und ein ärztlicher Befund des Stadtspitals Triemli betreffend den Beschuldigten B._____ (Urk. 11/1, 11/5), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten B._____ (Urk. 11/6) sowie ein ärztlicher Befund des Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) betreffend den Beschuldigten A._____ vor (Urk. 12/8-9).

- 8 -

E. 3.5 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit der vorgenannten Personen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 100 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.6 Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen der einvernommenen Personen zutreffend wiedergegeben, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.7 Der Beschuldigte B._____ bestreitet insbesondere, dem Beschuldigten A._____ gedroht zu haben, sowie den von der Vorinstanz festgestellten Ablauf des Vorfalls. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig und ausführlich mit den Aussagen der Beteiligten und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt. Diesen sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gibt es im Prinzip nichts beizufügen. Es ist deshalb auf diese zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Punkte sind entscheidend:

E. 3.7.1 Wie die Vorinstanz – nach, hier nicht zu wiederholender (Art. 82 Abs. 4 StPO), ausführlicher Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen – zutreffend festhält, sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ sehr konstant, sowohl hinsichtlich der Vorgeschichte als auch hinsichtlich der Drohung, und werden seine Aussagen in wesentlichen Teilen auch durch die Zeugenaussagen gestützt. Seine Aussagen erscheinen deshalb glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Die Aussagen der Zeugen, bei denen keine Verhältnisse zu den Beschuldigten bestehen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen beeinträchtigen könnten, wirken insgesamt und je für sich betrachtet stimmig und nachvollziehbar und sind darum ebenfalls als glaubhaft zu qualifizieren. Auf deren Aussagen kann deshalb abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht in sich stimmig und widersprechen teilweise den Beobachtungen der Zeugen, so dass sie wenig glaubhaft sind. Schliesslich sind auch die Aussagen des Beteiligten C._____ in sich und im Verhältnis zu den Aussagen der Zeugen und auch des Beschuldigten B._____ widersprüchlich und daher wenig glaubhaft.

- 9 -

E. 3.7.2 Die Behauptung des Beschuldigten B._____, dass der Beschuldigte A._____ unvermittelt von hinten auf ihn eingestochen habe (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/4 S. 3.; Urk. 7/5 S. 4; Urk. 7/6 S. 5), wurde weder von den Zeugen noch vom Beteiligten C._____ bestätigt. Der Beteiligte C._____ führte sogar aus, er habe den Beschuldigten A._____ darauf hingewiesen, ob er wisse, dass er ein Messer in der Hand habe (Urk. 7/6 S. 20). Der Zeuge F._____ erklärte, während der Schlägerei habe einer der beiden ein Messer oder ein Sackmesser hervorgenommen. Der andere sei etwas zurückgelaufen und habe Respekt vor dem Messer gezeigt (Urk. 9/6 S. 4). Sämtliche Zeugen bestätigten sodann, dass vor dem Messereinsatz ein Gerangel resp. eine Schlägerei stattgefunden habe. Anhaltspunkte für einen Angriff des Beschuldigten A._____ mit dem Messer aus dem Nichts liegen keine vor. Jedoch wird von sämtlichen Zeugen bestätigt, dass es – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten B._____ (Urk. 7/1 S. 9 f.; Urk. 7/5 S. 5; Urk. 7/6 S. 5; Urk. 7/8 S. 3; Urk. 85 S. 11) – bereits vor dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ gekommen war und der Beschuldigte A._____ das Messer erst während der Auseinandersetzung hervornahm.

E. 3.7.3 Der Beschuldigte B._____ sagte zunächst – übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen F._____ (Urk. 9/5 S. 1) – aus, dass er einen weiteren Stich des Beschuldigten A._____ habe abwehren und dessen Messer habe ergreifen wollen (Urk. 7/1 S. 6). Später erklärte er, er habe nicht versucht, dem Beschuldigten A._____ das Messer aus der Hand zu nehmen (Urk. 7/4). In einer weiteren Einvernahme führte er dann wieder aus, er habe den Beschuldigten A._____ am Handgelenk festhalten wollen. Als sich dieser losgerissen habe, habe er ihn mit dem Messer an seiner Hand verletzt (Urk. 7/6 S. 5 f.).

E. 3.7.4 Der Beschuldigte A._____ erklärte in sämtlichen Einvernahmen, dass er grosse Angst gehabt habe (Urk. 6/1 S. 4, S. 15; Urk. 6/2 S. 16; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 7) und dass er sich nur habe verteidigen wollen (Urk. 6/1 S. 6 f., S. 11; Urk. 6/2 S. 16; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 7). Sämtliche Zeugen bestätigten diese Aussage. So erklärte der Zeuge D._____, der Beschuldigte

- 10 - B._____ habe den Beschuldigten A._____ bedroht. Dieser habe sich einfach wehren müssen. Der Beschuldigte A._____ habe Angst gehabt. Das sage er wirklich. Der habe Angst gehabt (Urk. 9/2 S. 5). Der Zeuge E._____ führte aus, er glaube der Beschuldigte A._____ habe sich gewehrt. Derjenige mit dem Messer habe immer wieder zurückweichen wollen. Der andere sei immer wieder laut geworden und auf ihn zugegangen (Urk. 9/4 S. 4). Auf die Frage, ob er sagen könne, ob die Person mit dem Messer angegriffen habe oder ob sie sich verteidigt habe, sagte der Zeuge E._____, er habe es vorher gesagt, der mit dem Messer habe immer wieder versucht, wegzukommen. Er habe nicht verstanden, was gerufen worden sei (Urk. 9/4 S. 6 f.). Der Zeuge F._____ gab auf die Frage, was der Beschuldigte A._____ mit dem Messer getan habe, an, es sei schwierig zu sagen in einer Schlägerei. Irgendwie angreifen, aber richtig sagen, dass er angegriffen habe, könne er auch nicht sagen. Er habe mit dem Messer keine Bewegungen gemacht. Er habe es ruhig in der Hand gehalten. Er habe keine Stichbewegung gesehen. Auf die Frage, ob die Person mit dem Messer angegriffen oder sich verteidigt habe, sagte er, er würde sagen, von beidem etwas (Urk. 9/6 S. 4 f.). Der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli vom 5. Oktober 2012 hält hinsichtlich der Verletzungen des Beschuldigten B._____ im Brustbereich fest, dass einerseits eine Stichverletzung mit einer Eindringtiefe von wenigen Millimetern direkt über dem Brustbein gelegen und andererseits eine weitere kleine Schnittwunde, welche aber nicht senkrecht, sondern schräg zur Hautoberfläche verlaufe, mit einer Eindringtiefe von wenigen Millimetern, bestehen würde (Urk. 11/5 S. 1). Das Gutachten der körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. November 2012 führt eine über dem mittleren Brustbeindrittel, rechtsseitig, ca. 2,5 cm lange halbmondförmige, glattrandige, adaptierbare Wunde ohne Gewebebrücken, Wundgrund nicht einsehbar, an, sowie eine im mittleren Brustbeindrittel links bestehende tangentiale, bis in das Unterhautfettgewebe reichende ca. 2 x 1,4 cm messende glattrandige, adaptierbare Wunde (Urk. 11/6). Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten B._____ (Urk. 116 S. 10) stützt dies die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach die Verletzungen im

- 11 - Brustbereich im Gerangel zustande gekommen seien und er keine gezielten Stichbewegungen gegen die Brust des Beschuldigten B._____ ausgeführt habe.

E. 3.7.5 Der Beschuldigte A._____ gab an, dass er vom Beschuldigten B._____ einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe (Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 15). Der Zeuge F._____ führt aus, dass die Personen mit Fäusten und den Füssen aufeinander losgegangen seien (Urk. 9/6 S. 3). Der ärztliche Bericht des CHUVs bestätigt, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Untersuchung am 15. September 2012 eine leichte Schwellung am "arcus superciliaris" (=Stirnbein) sowie eine leichte Rötung auf Höhe Jochbein rechts aufwies. Sodann war das Abtasten der Knochen auf Ebene "arcus superciliaris" rechts und Jochbein rechts schmerzhaft (Urk. 12/9).

E. 3.7.6 Dementsprechend ist mit der Vorinstanz von dem von ihr zutreffend festgestellten Sachverhalt auszugehen.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten B._____

E. 4.1.1 Drohung im Sinne von Art. 180 StGB

E. 4.1.1.1 Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Wie die Vorin-stanz zutreffend ausführt, ist die Strafanzeige vom 3. Oktober 2012 (Urk. 23/1) als Strafantrag zu qualifizieren und erfolgte der Strafantrag innert der Frist von Art. 31 StGB.

E. 4.1.1.2 Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (BSK Strafrecht II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 12). Nach Lehre und Rechtsprechung soll nur diejenige

- 12 - Drohung als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzusetzen. Allgemein anerkannt ist, dass die schwere Drohung von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 19, N 21; BGE 106 IV 129). Nicht relevant ist, ob die Drohung ernst gemeint war oder der Drohende zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt fähig ist. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14a ff.; BGE 106 IV 125). Schliesslich muss der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (BSK Strafrecht II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 23).

E. 4.1.1.3 Der Beschuldigte B._____ sagte zum Beschuldigten A._____, dass er dessen Gesicht so zerstören würde, dass ihn seine Mutter nicht mehr erkennen würde. Damit stellte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten 1 ein schweres Übel in Aussicht, nämlich das Entstellen dessen Gesichts. Aufgrund der sich im Gange befindenden Auseinandersetzung trat diese Aussage als ernst gemeint in Erscheinung und durfte der Beschuldigte A._____ die Zufügung dieses Übels für möglich halten. Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschuldigte B._____ gar kein Messer auf sich trug und ob die Drohung ernst gemeint war. Der Beschuldigte A._____ wurde sodann durch die Drohung gemäss seinen glaubhaften Aussagen (Urk. 6/2 S. 14; Urk. 84 S. 4) in Angst versetzt.

E. 4.1.1.4 In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Wer eine solche Drohung in einer tätlichen Auseinandersetzung ausspricht, will dem

- 13 - Bedrohten ein schweres Übel in Aussicht stellen und ihn damit in Angst und Schrecken versetzen. Zumindest nimmt der Drohende bei einer solchen willentlich und wissentlich ausgesprochenen Drohung in Kauf, dass der Bedrohte in Angst und Schrecken versetzt wird. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen.

E. 4.1.1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere bestand keine Notwehrlage, da vor der Drohung kein Angriff von Seiten des Beschuldigten A._____ auf die körperliche Integrität des Beschuldigten B._____ ausgegangen war.

E. 4.1.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

E. 4.1.2 Faustschlag

E. 4.1.2.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten B._____ im Zusammenhang mit den Faustschlägen der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Tathandlung bestehe in den Faustschlägen, welche gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführt worden seien (Urk. 100 S. 21). Schliesslich führt die Vorinstanz an, dass auch hinsichtlich der Faustschläge nach Einsatz des Messers kein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe (Urk. 100 S. 21). Die Anklageschrift führt an, dass der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ weggestossen habe, der daraufhin mit den Fäusten auf den Beschuldigten A._____ losgegangen sei und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Faustschläge nach dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ werden dem Beschuldigten B._____ in der Anklageschrift sodann nicht vorgehalten (Urk. 41 S. 4). Nach dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind

- 14 - (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Die Fixierung des Verfahrensgegenstands setzt der Untersuchung eine feste Grenze und macht der beschuldigten Person deutlich, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat (Bger-Urteil 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012; Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 9 N 8 ff.). Demnach kann dem Beschuldigten B._____ lediglich der vor dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ erstellte Faustschlag vorgehalten werden.

E. 4.1.2.2 Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper und Gesundheit schädigt (Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Strafanzeige vom 3. Oktober 2012 (Urk. 23/1) als Strafantrag zu qualifizieren und erfolgte der Strafantrag innert der Frist von Art. 31 StGB.

E. 4.1.2.3 Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK Strafrecht II- Roth/Berkemeier, Art. 123 N 4). Als leichte Fälle sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestands zu werten. Sowohl die Abgrenzung nach dem Grundtatbestand wie auch nach den Tätlichkeiten ist schwierig (BSK Strafrecht II- Roth/Berkenmeier, Art. 123 N 8).

E. 4.1.2.4 Art. 123 StGB erfasst gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht als schwer i.S. von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Diese Rechtsgüter sind verletzt bei bedeutenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, wie z.B. einer

- 15 - Injektionsverabreichung oder einer Totaltonsur. Verboten sind weiter das Hervorrufen oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern der Genesung. Diese Zustände können sowohl durch äussere als auch durch innere Verletzungen hervorgerufen werden, die normalerweise ohne Komplikationen heilen wie z.B. durch Frakturen, Hirnerschütterungen, Quetschungen, Schrammen und Kratzwunden in Folge von Schlägen, Stössen und ähnlichem, ausser wenn diese lediglich eine vorübergehende Störung bewirken und ohne Einfluss auf das Wohlbefinden bleiben. Entspricht hingegen die Störung – wenn auch nur vorübergehender Art – einem krankhaften Zustand, so ist sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder ähnliches verursachte Prellungen, ist eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung heikel. In der Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeit qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43 E. d). Ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches wurde angenommen bei Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim andern Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Wenn der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit sich lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 43 E. c). In Anwendung dieser vorzitierten Ausführungen kam das Bundesgericht im Entscheid BGE 119 IV 25 zum Schluss, dass ein Bluterguss, der auf einen Riss in den Blutgefässen zurückzuführen sei und normalerweise mehrere Tage sichtbar sei, als Körperverletzung qualifiziert werden müsse (BGE 119 IV 25 E. 2).

- 16 -

E. 4.1.2.5 Der Beschuldigte A._____ suchte am 15. September 2012, also drei Tage nach dem Vorfall, das Notfallzentrum des Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) auf. Dieses stellte eine leichte Schwellung am "arcus superciliaris" (Stirnbein) rechts sowie eine leichte Rötung auf Höhe Jochbein rechts, jedoch keine Wunde im Gesicht fest (Urk. 12/9). Anlässlich der Einvernahme vom

18. September 2012 konnte keine Verletzung im Gesicht mehr festgestellt werden (Urk. 6/1 S. 5). Auf die Frage, ob er verletzt worden sei, erwähnte er Rückenschmerzen, aber keine Schmerzen im Gesicht oder am Kopf (Urk. 6/1 S. 4). Aufgrund dieses Beschwerdebildes kann hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. Die Verletzung führte nur zu einer leichten Schwellung mit auf die konkrete Stelle begrenzten Schmerzen (Urk. 12/9), und klang innert weniger Tage vollständig ab.

E. 4.1.2.6 In subjektiver Hinsicht muss jedoch aufgrund des Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ eine Verletzung zufügen wollte, die mindestens eine solche Intensität erreicht, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert. Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch eventualvorsätzliches Handeln (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 22 N 2). Dem Schlag ging eine Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ voraus und es herrschte eine eher aggressive Stimmung zwischen den Beteiligten. Der Beschuldigte B._____ führte sodann selber aus, dass er ein sehr guter Thai- Boxer sei (Urk. 7/1 S. 9), weshalb auch von einer gewissen Intensität des Schlages ausgegangen werden muss, insbesondere auch, weil der Schlag im Rahmen einer aggressiven Stimmung erfolgte. Sodann weiss der Beschuldigte B._____ als Thai-Boxer, dass Schläge gegen das Gesicht sogar zu sehr schweren Verletzungen führen können. Wird im Wissen um dies ein Schlag gegen das Gesicht ausgeführt, nimmt der Schlagende zumindest in Kauf, dem anderen eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körperverletzung zuzufügen. Nachdem der Beschuldigte B._____ alles getan hat, was für die Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB notwendig ist, nämlich einen Schlag gegen das

- 17 - Gesicht des Beschuldigten A._____, liegt ein vollendeter Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB).

E. 4.1.2.7 Der vom Beschuldigten B._____ gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführte Schlag ist deshalb als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

E. 4.1.2.8 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegen bezüglich des vor dem Messereinsatz erfolgten Faustschlages weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere rechtfertigt das Wegstossen des Beschuldigten B._____ durch den Beschuldigten A._____ nach der vom Beschuldigten B._____ ausgesprochenen Drohung keinen Schlag ins Gesicht.

E. 4.1.2.9 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ durch den Faustschlag der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

E. 4.1.3 Steinwürfe

E. 4.1.3.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten B._____ aufgrund der von diesem ausgeführten Steinwürfe nach dem Beschuldigten A._____ wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB resp. wegen versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 4.1.3.2 Das erkennende Gericht ist nicht gehindert, das in der Anklageschrift umschriebene tatsächliche Geschehen anders zu würdigen als die Anklagebehörde dies in der Anklageschrift getan hat, solange die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion unter einen Straftatbestand benötigt werden, in der Anklageschrift vollständig aufgeführt sind (Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 9 N 20 ff.).

- 18 -

E. 4.1.3.3 Hinsichtlich des Tatbestands der einfachen Körperverletzung kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.1.2.2. ff. verwiesen werden.

E. 4.1.3.4 Bezüglich der Qualifikation des ersten Steinwurfs kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zurecht subsumiert sie die vom Beschuldigten A._____ durch den Steinwurf erlittene Verletzung unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Die Verletzung kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Sie erforderte eine gewissen Behandlung und Heilungszeit. So litt der Beschuldigte A._____ auch anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2012 noch an Rückenschmerzen. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 15. September 2012 im CHUV stellte dieses sehr starke Schmerzen beim Abtasten der Wirbel 3 bis 10 fest. Sodann war in der Mitte des Rückens der Abdruck des Steins deutlich ersichtlich ("Paravertebrale Rötung- Abdruck in Form eines quadratischen Umrisses 10x10 cm in der Mitte des Rückens"; Urk. 12/9), welches Verletzungsbild entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten B._____ durchaus zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt passt (Urk. 116 S. 9). Dem Beschuldigten A._____ wurden vom CHUV Schmerzmittel und Muskelrelaxantien (Arzneimittel, die eine vorübergehende Entspannung der Skelettmuskulatur bewirken) verschrieben (Urk. 12/9). Sodann ist auch die Qualifikation des Wurfes des ca. 10x10cm grossen und rund 2 kg schweren Pflastersteins (vgl. Urk. 15/1 und Urk. 10/3 S.

56) als Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Ziff. 2 StGB und die Bejahung des diesbezüglichen Eventualvorsatzes zutreffend. Ergänzend ist anzufügen, dass bei einem Wurf eines Pflastersteins aus unmittelbarer Nähe gegen eine Person auch das hohe Risiko besteht, diese Person am Kopf zu treffen und damit eine erhebliche Kopfverletzung zu bewirken. Wer einem anderen Menschen einen Pflasterstein aus kurzer Distanz nachwirft, hält es deshalb nicht nur für möglich und nimmt es zumindest in Kauf, dass er hierdurch Verletzungen wie die Eingetretenen verursacht, sondern er nimmt auch in Kauf, dass beim Betroffenen eine schwerere Körperverletzung eintreten könnte. Auch eine allenfalls eingeschränkte Sehkraft (vgl. Urk. 7/6 S. 6) würde daran nichts ändern. Im Gegenteil, wirft man einen Pflasterstein in Richtung einer

- 19 - Person, die man gar nicht so genau sieht, erhöht sich, mangels Möglichkeit, den Wurf zu zielen, die Gefahr, diese Person am Kopf zu treffen. Handelt man im Wissen um die Unmöglichkeit, genau zielen zu können, nimmt man zumindest in Kauf, die Person auch am Kopf oder am Rücken zu treffen. Zutreffend hält sodann die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte B._____ mit der Aussage, er habe den Wurf des Steins mit der Absicht ausgeführt, den Beschuldigten A._____ an der Flucht zu hindern (Urk. 7/4 S. 6), klar zum Ausdruck brachte, erhebliche Verletzungen des Beschuldigten A._____ in Kauf genommen zu haben; denn nur eine erhebliche Verletzung des Beschuldigten A._____ hätte diesen von der Flucht abhalten zu vermögen.

E. 4.1.3.5 Auch hinsichtlich des zweiten Steinwurfs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), welchen es unter Verweis auf obige Ausführungen (Ziff. 4.1.3.4.) nichts anzufügen gibt.

E. 4.1.3.6 Wie die Vorinstanz schliesslich ebenfalls zutreffend ausführte, sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere ist eine Notwehrlage zu verneinen, da sich der Beschuldigte A._____ bereits auf der Flucht befand, und dies vom Beschuldigten B._____ auch so wahrgenommen worden war. So führte der Beschuldigte B._____ aus, er habe mit dem Steinwurf den Beschuldigten A._____ an der Flucht hindern wollen (Urk. 7/4 S. 6).

E. 4.1.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ durch die beiden Steinwürfe der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

E. 4.1.4 Fazit in Bezug auf den Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ hat sich durch sein Verhalten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung

- 20 - im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 4.2 Rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten A._____

E. 4.2.1 Vorbemerkungen

E. 4.2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erlitt der Beschuldigte B._____ weder lebensgefährliche Verletzungen, noch wurde sein Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht, noch wurde eine andere Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB erfüllt, weshalb das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verneinen ist.

E. 4.2.1.2 Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich der Verletzung der Schulter und der Finger das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung. Es qualifizierte die Verletzung an der Schulter und an den Fingern als einfache Körperverletzungen. Hinsichtlich der Verletzungen im Brustbereich bejahte die Vorinstanz den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. In der Folge bejahte die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte A._____ auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne und sprach es den Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der einfachen Körperverletzung frei (Urk. 100 S. 25 ff.).

E. 4.2.1.3 Es ist deshalb nachfolgend zunächst zu prüfen, unter welche Tatbestände die Handlungen des Beschuldigen A._____ zu subsumieren sind. Im Anschluss daran soll dann für alle Handlungen gemeinsam geprüft werden, ob sich der Beschuldigte A._____ auf einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund berufen kann.

E. 4.2.2 Verletzung an der Schulter

- 21 -

E. 4.2.2.1 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass ein Messerstich in die Schulter bzw. in den Oberarm eines Menschen auch mit einer kurzen Klinge geeignet sei, wichtige Strukturen derart zu verletzen, dass die Bewegung des Armes hätte eingeschränkt oder der Arm sogar hätte unbrauchbar werden können (Urk. 101 S. 2; Urk. 114 S. 2).

E. 4.2.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, setzt der subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung voraus, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmalen gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 25). Eventualvorsatz wird angenommen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 53 m.w.H.).

E. 4.2.2.3 Gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli ist die Messerstichverletzung an der Schulter in keiner unmittelbaren Nachbarschaft von lebenswichtigen Organen erfolgt. Die Stichverletzung betraf keine Gefässe oder Nervenbündel (Urk. 11/5). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit einem sog. "Sackmesser" mit einer ca. 5 cm langen Klinge zustach. Der Beschuldigte A._____ stach in Verteidigungsabsicht in den äusseren Oberarm. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen und Messern wird immer wieder gesagt, diese hätten sich beim Einsatz als Notwehrmittel nicht gegen den Oberkörper und den Kopf zu richten, sondern gegen die Arme oder Beine (vgl. z.B. 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 4.4). Dass der Beschuldigte A._____ besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Aufbau des menschlichen Körpers hat oder über einlässliche Erfahrung im Einsatz von Messern verfügt, kann nicht angenommen werden. Nachdem sodann der Beschuldigte A._____ mit einer relativ kurzen Klinge in Verteidigungsabsicht (Urk. 6/3 S. 3; act. 84 S. 8) gegen den Oberarm des Beschuldigten B._____ stach, kann deshalb – selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen würde, dass auch der Einsatz eines Messers mit einer kurzen Klinge grundsätzlich geeignet wäre, wichtige Strukturen derart zu verletzen, dass die Bewegung des Armes hätte

- 22 - eingeschränkt oder der Arm sogar hätte unbrauchbar werden können – nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte A._____ eine derart schwere Verletzung des Beschuldigten B._____ in Kauf genommen hatte, da sich für ihn der Eintritt einer solchen schweren Verletzung als wahrscheinlich aufdrängen musste. Aufgrund der festgestellten Verletzung ist denn auch eine besondere Heftigkeit des Stichs zu verneinen. Sodann gab der Beschuldigte A._____ an, nur gegen den Arm geschlagen zu haben und nicht gegen die Brust. Er habe den Beschuldigten B._____ nicht an der Brust verletzen wollen (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 16).

E. 4.2.2.4 Dementsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB in Bezug auf die Verletzung an der Schulter nicht erfüllt ist, weshalb sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Stichs in die Schulter nicht gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

E. 4.2.2.5 Nachdem der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ die Verletzung an der Schulter (gemäss eigenen Angaben) wissentlich und willentlich zugefügt hatte (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 16; act. 6/3 S. 3; act. 84 S. 8), bleibt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht hat. Der hierfür erforderliche Strafantrag liegt vor (Urk. 7/7 S. 2). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen bleibt, dass sich der Vorsatz resp. Eventualvorsatz auch auf die Qualifikationsmerkmale von Art. 123 Ziff. 2 StGB beziehen muss (BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 36). Demnach muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Tatmittels die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt. Dies ist gestützt auf obige Ausführungen (vgl. Ziffer 4.2.2.3.) zu verneinen.

E. 4.2.2.6 Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzung an der Schulter sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen ist.

- 23 -

E. 4.2.3 Verletzungen an den Fingern

E. 4.2.3.1 Hinsichtlich der Verletzungen an den Fingern verneinte die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des Art. 122 StGB. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit hat sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich dieser Verletzungen nicht der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 4.2.3.2 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Verletzungen an den Fingern als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es kann auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Ergänzend und präzisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte B._____ durch den Einsatz des Messers durch den Beschuldigten A._____ eine Verletzung erlitt, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte und deshalb nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. So erlitt der Beschuldigte B._____ an zwei Fingern je eine oberflächliche Fingerkuppenamputation (Urk. 11/1; Urk. 11/5).

E. 4.2.3.3 Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzungen an den Fingern sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen ist.

E. 4.2.4 Verletzungen an der Brust

E. 4.2.4.1 Der Beschuldigte B._____ erlitt an der Brust eine ca. 2 cm lange, wenige Millimeter tiefe klaffende Wunde mit Sickerblutung sowie eine kleine, wenige Millimeter tiefe Schnittwunde, welche schräg zur Hautoberfläche verlief. Diese Verletzungen lagen in unmittelbarer Nähe von Herz und Lunge. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt (Urk. 11/1; Urk. 11/5). Bei der Stichverletzung an der Brustvorderwand hätte jedoch eine nur gering grössere

- 24 - Eindringtiefe mit Eröffnung der Brusthöhle zu einer Lebensgefahr geführt (Urk. 11/6).

E. 4.2.4.2 Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob der Beschuldigte A._____ eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf genommen hatte und kam zum Schluss, dass sich auch demjenigen, der in einem solchen Gerangel zwar keine Stichbewegungen, aber in Brust- und Kopfhöhe Abwehrbewegungen macht, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges, d.h. der lebensgefährlichen Verletzungen, als so wahrscheinlich aufdränge, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges gewertet werden könne. Die Verletzungen seien in unmittelbarer Nachbarschaft von lebenswichtigen Organen, nämlich von Herz und Lunge, gelegen gewesen. Eine nur gering grössere Eindringtiefe mit Eröffnung der Brusthöhle hätte bereits zu einer Lebensgefahr geführt. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ mit Eventualvorsatz hinsichtlich lebensgefährlicher Verletzungen im Brustbereich gehandelt habe (Urk. 100 S. 29 f.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ergänzend ist zu den Ausführungen der Vorinstanz noch anzufügen, dass der Beschuldigte A._____ auf die Frage, was passieren könne, wenn man jemandem mit einem Messer in den Oberkörper steche, antwortete: "er wird sterben" (Urk. 6/1 S. 11). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit den vorgenommenen Abwehr- und Schutzbewegungen auf Brust- und Kopfhöhe hat der Beschuldigte A._____ zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt und damit die Grenze zum Versuch überschritten.

E. 4.2.4.3 Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzungen an der Brust der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu bejahen ist und die Handlung des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

E. 4.2.5 Rechtfertigungsgrund

- 25 -

E. 4.2.5.1 Der Beschuldigte A._____ machte in allen Einvernahmen und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, er habe sich nur zu verteidigen versucht (Urk. 6/1 S. 2, S. 4, S. 6 f., S. 11; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 6).

E. 4.2.5.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).

E. 4.2.5.3 Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Unmittelbar ist der Angriff, wenn die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gang, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen gefährdet (BSK Strafrecht I- Seelmann, Art. 15 N 4, N 6). Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ gedroht, ihm das Gesicht zu zerstören und hatte er mindestens einen Faustschlag gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführt, bevor dieser das Messer hervornahm. Ein Faustschlag gegen den Kopf ist auf eine Verletzung der körperlichen Integrität des Gegenübers gerichtet. Auch nach dem Stich in die Schulter liess der Beschuldigte B._____ nicht vom Beschuldigten A._____ ab, sondern ging erneut auf diesen los. Aufgrund der erfolgten Drohung und insbesondere auch aufgrund des bereits ausgeführten Faustschlages gegen seinen Kopf musste der Beschuldigte A._____ ernstlich mit einem erneuten Angriff gegen seine körperliche Integrität rechnen. Demnach ist mit der Vorinstanz sowohl die Voraussetzung des (unmittelbaren) Angriffs als auch die Verletzung eines notwehrfähigen Individualrechtsgutes zu bejahen. Zutreffend führt die Vorinstanz sodann an, dass der Angriff durch den Beschuldigten B._____ rechtswidrig war. Wie ausgeführt machte sich der Beschuldigte B._____ durch den Faustschlag der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in

- 26 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Ein Rechtfertigungsgrund lag nicht vor (vgl. Ziffer 4.1.2.7. f.).

E. 4.2.5.4 Der sich in einer Notwehrlage Befindliche ist berechtigt, den Angriff in einer angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss durch eine den Umständen angemessene Weise abgewehrt werden, damit die Abwehr nach Art. 15 StGB gerechtfertigt ist. Angemessenheit im Sinne des Gesetzes bedeutet zweierlei: Subsidiarität (Erforderlichkeit) und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Damit wird sowohl eine Proportionalität der Angriffs- und Verteidigungsmittel als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Gewicht sein muss. Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird. Dabei muss aber nicht das mildeste schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden, angewendet werden. Dies kann unter Umständen ein recht massives Mittel sein, wenn andere gleich sichere und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Die Entscheidung über das subsidiäre (erforderliche) Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren wie Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. zu berücksichtigen. Es besteht jedoch kein Erfordernis der Subsidiarität zu anderen nicht direkt der Abwehr dienenden Mitteln. Das heisst zum Beispiel, dass der Angegriffene nicht fliehen muss. Weiter muss eine Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben sein. Das heisst, dass das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen dürfen. Somit darf das beeinträchtigte Interesse gegenüber dem geschützten nicht unverhältnismässig überwiegen. An die Abwägung der Gütersituation sind aber nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden

- 27 - ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat (BSK Strafrecht I-Seelmann, Art. 15 N 9 ff.; BGE 136 IV 49; 6B_239/2009 vom 13. Juli 209, E. 4.3).

E. 4.2.5.5 Die Vorinstanz kam – nach Auseinandersetzung mit den hiervor dargelegten Grundsätzen des Notwehrrechts – zum Schluss, dass sich der Beschuldigte A._____ auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen kann. Es kann auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen.

E. 4.2.5.6 Wie bereits ausgeführt, befand sich der Beschuldigte A._____ in einer Notwehrsituation, als er sich mit dem Messer zur Wehr setzte. Zwar wurde der Beschuldigte A._____ direkt nur von einer Person angegriffen. Jedoch stand der Beteiligte C._____ während der Auseinandersetzung stets neben dem Beschuldigten B._____. Der Beschuldigte B._____ erschien zusammen mit dem Beteiligten C._____ am Bahnhof …. Sodann ging der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ eine Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten C._____ und dem Beschuldigten A._____ voraus, in welche sich der Beschuldigte B._____ einmischte. So gaben denn auch die Zeugen D._____ und E._____ an, dass drei Personen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/4 S. 4). Somit ist erstellt, dass der Beteiligte C._____ keine neutrale Stellung eingenommen hatte. Auch wenn der Beteiligte C._____ nicht aktiv in das Geschehen eingriff, konnte und durfte der Beschuldigte A._____ deshalb davon ausgehen, dass auch dieser sich jederzeit an der Auseinandersetzung bzw. dem Angriff gegen ihn hätte beteiligen können. Sodann waren der Beschuldigte B._____ und der Beteiligte C._____ dem Beschuldigten A._____ körperlich überlegen, so wird in den Zeugenaussagen hinsichtlich des Beschuldigten A._____ durchwegs von "dem Kleinen" gesprochen (Urk. 9/2; Urk. 9/4; Urk. 9/6). Der Beschuldigte B._____ ist rund 10 bis 15 cm grösser als der Beschuldigte A._____ (Urk. 84 S. 10) und der

- 28 - Beteiligte C._____ ist mit einer Körpergrösse von ca. 1,90 m (Urk. 32/1) nochmals etwas grösser. Demnach lag, so wie sich die Situation für den Beschuldigten A._____ präsentierte, eine Übermachtsituation auf Seiten des Angreifenden vor.

E. 4.2.5.7 Der Beschuldigte B._____ führte gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ mindestens einen Faustschlag aus und er machte keine Anstalten, vom Beschuldigten A._____ abzulassen. Der Angriff gestaltete sich damit insgesamt keineswegs als harmlos, sondern war heftig. Insbesondere Schläge gegen den Kopf können zu lebensgefährlichen Verletzungen führen, was allgemein bekannt ist. Auch wenn der Beschuldigte A._____ keine Kenntnisse davon hatte, dass es sich beim Beschuldigten B._____ um einen Thai-Boxer handelte, durfte er aufgrund der Heftigkeit des Angriffs insbesondere auch gegen seinen Kopf befürchten, allenfalls erheblich verletzt zu werden. Diese Befürchtung durfte der Beschuldigte A._____ auch deshalb haben, weil sich Berichte über Vorfälle, in welchen der oder die Täter auch noch auf das am Boden liegende Opfer einschlagen, und dabei auch gegen den Kopf, häufen und heutzutage leider nicht mehr nur ganz seltene Vorfälle sind.

E. 4.2.5.8 Anfänglich wurde die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und B._____ mit den Fäusten/Händen geführt. Erst nach dem Faustschlag ins Gesicht griff der Beschuldigte A._____ zum Messer. Aufgrund der sich steigernden Intensität des Angriffs und der Übermacht auf Seiten der Angreifer sowie auch aufgrund der körperlichen Unterlegenheit des Beschuldigten A._____ war dieser nicht gehalten, die Auseinandersetzung mit blossen Händen und Füssen weiter zu führen bzw. weiter zu versuchen, den Angriff mit blosser Körpergewalt abzuwehren. Aufgrund der gegebenen Situation war eine Abwehr mit blossem Körpereinsatz für den Beschuldigten A._____ aussichtslos. Der Messereinsatz als solcher erscheint deshalb vorliegend nicht von vornherein als unzulässig.

E. 4.2.5.9 Der Beschuldigte A._____ setzte zur Abwehr ein Sackmesser mit einer ca. 5 cm langen Klinge ein. Dieses Messer zeigte er dem Beschuldigten B._____, der das Messer zur Kenntnis nahm (Urk. 9/6 S. 4). Der Beschuldigte A._____ hatte somit den Einsatz des Messers angedroht resp. den Beschuldigten B._____

- 29 - gewarnt. Obwohl der Beschuldigte B._____ das Messer zur Kenntnis genommen hatte, liess er jedoch in der Folge nicht vom Beschuldigten A._____ ab, sondern ging wieder auf diesen los. Selbst nach dem Stich in die Schulter liess der Beschuldigte B._____ nicht vom Beschuldigte A._____ ab, sondern ging weiter mit den Fäusten auf diesen los (Urk. 7/8 S. 3). Nach dem Stich in die Schulter machte der Beschuldigte A._____ keine aktiven Stichbewegungen mehr gegen den Beschuldigten B._____. Er hielt "lediglich" noch die Hand, mit welcher er das Messer hielt, schützend vor seinen Kopf. Wie der Zeuge E._____ ausführte, wollte der Beschuldigte A._____ immer wieder zurückweichen. Der andere sei immer wieder laut geworden und auf den Beschuldigten A._____ zugegangen. Der Beschuldigte A._____ habe immer wieder versucht, wegzukommen (Urk. 9/4 S. 4, S. 7). Dass der Beschuldigte A._____ in dieser Situation beim erneuten Angriff des Beschuldigten B._____ das Messer nicht fallen liess, kann ihm nicht angelastet werden. Wie ausgeführt, konnte von ihm aufgrund der konkreten Situation nicht verlangt werden, sich nur mit Körpergewalt zu wehren. Sodann konnte auch nicht verlangt werden, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Situation in dem Moment, als der Beschuldigte B._____ nach dem Messer griff, dieses einfach losliess. So wie sich die Situation für den Beschuldigten A._____ präsentierte, durfte er befürchten, dass der Beschuldigte 2, wenn dieser in den Besitz des Messers kommen würde, dieses gegen ihn einsetzen würde. Dies insbesondere, nachdem der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ zu Beginn der Auseinandersetzung angedroht hatte, diesem das Gesicht zu zerstören und sich der Beschuldigte B._____ immer noch in einer Angriffhaltung befand und der Beschuldigte A._____ deshalb auch dessen Handlungen nicht als reine Verteidigungsaktionen auffassen musste. So ging der Beschuldigte B._____ trotz des Umstands, dass sich der Beschuldigte A._____ zurückzuziehen versuchte, immer wieder auf diesen los. Der Zeuge E._____ sprach sogar davon, dass der Beschuldigte B._____ nach dem Stich in die Schulter komplett ausgerastet sei (Urk. 9/3).

E. 4.2.5.10 Der erste und einzige gezielte Messerstich erfolgte in den Oberarm / die Schulter des Beschuldigten B._____. Wie ausgeführt, musste der Beschuldigte A._____ nicht davon ausgehen, dass er dem Beschuldigten B._____ schwere

- 30 - Verletzungen zufügt (vgl. Ziffer 4.2.2.3. f.). Dasselbe gilt für die Schnittverletzungen an den Fingern. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten A._____ ist deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Situation als erforderlich und angemessen zu betrachten.

E. 4.2.5.11 Hinsichtlich der Verletzungen im Brustbereich muss aufgrund der konkreten Situation davon ausgegangen werden, dass die Abwehrhandlung des Beschuldigten A._____ trotz der Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen in Anbetracht dessen, dass er sich auch lebensgefährlichen Verletzungen ausgesetzt betrachten durfte, angemessen und erforderlich war.

E. 4.2.5.12 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Einsatz des Messers, insbesondere auch der aktive Stich gegen die Schulter und das Halten des Messers schützend vor das Gesicht, was in der Folge zu den Brustverletzungen des Beschuldigten B._____ führte, zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs erforderlich war und unter dem Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgüterverletzungen auch das Verhältnis zu dessen Schwere berücksichtigt wurde.

E. 4.2.5.13 Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte A._____ im Verteidigungswillen gehandelt hatte. Anhaltspunkte, die das Gegenteil vermuten lassen, bestehen keine. Insbesondere stützt die Aussage des Zeugen E._____, der Beschuldigte A._____ habe versucht wegzukommen (Urk. 9/4 S. 7), die konstanten Aussagen des Beschuldigten A._____, er habe sich nur verteidigen wollen.

E. 4.2.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschuldigte A._____ bei seinen Handlungen, die zu den Verletzungen an Schulter, Brust und Fingern des Beschuldigten B._____ führten, auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen kann. Somit ist er nicht schuldig und deshalb ist er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der einfachen Körperverletzung freizusprechen und das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.

- 31 -

E. 5 Strafe

E. 5.1 Vorbemerkung

E. 5.1.1 Nachdem der Beschuldigte A._____ freizusprechen ist, beschränken sich die Ausführungen zur Strafe auf den Beschuldigten B._____.

E. 5.1.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Vorgehensweise, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln sind zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.1.3 Sodann ist folgende Ergänzung resp. Korrektur zum vorinstanzlichen Urteil anzubringen: Sämtliche vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte – Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB – werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dennoch ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55). Nachdem bei sämtlichen Straftaten der abstrakte Strafrahmen gleich hoch ist, ist von der konkret am schwersten wiegenden Straftat auszugehen. Dies ist vorliegend die (vollendete) einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe ist sodann unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern).

E. 5.1.4 Weiter ist zusammenfassend nochmals festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

- 32 -

E. 5.2 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB

E. 5.2.1 Zur objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte B._____ eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bediente und der Steinwurf aus geringer Distanz erfolgte. In der Tat und der Tatausführung offenbarte der Beschuldigte B._____ sodann einige kriminelle Energie: Der Steinwurf erfolgte, als der Beschuldigte A._____ flüchtete, und damit für den Beschuldigten A._____ unvorhersehbar in den Rücken. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die zugefügte Verletzung beim Beschuldigten A._____ zu sehr starken Schmerzen im Rücken führte (Urk. 12/9). Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden an der Grenze zu nicht mehr leicht. Aufgrund der objektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, eine einstweilen hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen oder 4 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.

E. 5.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es mit der Vorinstanz einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, andererseits dem Steinwurf keine Planung vorausging, sondern dieser auf einem spontanen Entschluss beruhte. Sodann muss zugunsten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt werden, dass der Steinwurf erfolgte, nachdem er durch das Messer an Schulter, Brust und Finger verletzt worden war. Diesbezüglich muss aber auch beachtet werden, dass sich der Beschuldigte B._____ vorgängig in eine bis dahin wörtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ eingemischt hatte, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Insgesamt ist von einer noch leichten subjektiven Tatschwere auszugehen.

E. 5.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das an der Grenze zum nicht mehr leichten objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatkomponente leicht abgeschwächt wird. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten B._____ als noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 33 -

E. 5.3 Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB

E. 5.3.1 Zur objektiven Tatschwere der Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ die Entstellung seines Gesichts und damit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB androhte. Nachdem die Drohung im Rahmen einer – wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht tätlichen – Auseinandersetzung erfolgte, war sie sehr ernst zu nehmen, zumal der Beschuldigte A._____ nicht erkennen konnte, dass es sich nur um Worte handelte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.

E. 5.3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich handelte und er sich in eine Angelegenheit einmischte, die ihn eigentlich gar nichts anging. Für ihn gab es keinen Grund, in die (rein wörtliche) Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einzugreifen. Dementsprechend ist auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 5.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen ist.

E. 5.4 Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB

E. 5.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten einfachen Körperverletzung durch den Faustschlag ist festzuhalten, dass von einem vollendeten Versuche auszugehen ist, da der Beschuldigte B._____ alles Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hatte und es einzig und allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Faustschlag nur zu einer Beeinträchtigung im Sinne einer Tätlichkeit führte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ als Thai-Boxer die Gefahren gezielter Schläge ins Gesicht kannte. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist deshalb nur minim zugunsten des Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann, dass der

- 34 - Beschuldigte B._____ den Faustschlag gegen eine ihm physisch unterlegene Person richtete. Insgesamt ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.

E. 5.4.2 In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich handelte und dass er sich in eine Angelegenheit einmischte, die ihn eigentlich gar nichts anging. Für ihn gab es keinen Grund, in die (rein wörtliche) Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einzugreifen. In subjektiver Hinsicht ist daher von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen.

E. 5.4.3 Insgesamt ist aber für die versuchte einfache Körperverletzung aufgrund des Faustschlags von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen.

E. 5.5 Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB

E. 5.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten einfachen Körperverletzung aufgrund des (zweiten) Steinwurfs ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte B._____ eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bediente. In der Tat und der Tatausführung offenbarte der Beschuldigte sodann einige kriminelle Energie: Der Steinwurf erfolgte, als der Beschuldigte A._____ flüchtete, und war für den Beschuldigten A._____ nicht vorhersehbar. Da der Beschuldigte B._____ alles Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hatte und es einzig und allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Steinwurf zu keinen Verletzungen führte, ist der Umstand, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, nur minim zugunsten des Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden knapp als noch leicht.

E. 5.5.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, andererseits dem Steinwurf keine Planung vorausging, sondern dieser auf einem spontanen Entschluss beruhte. Sodann muss zugunsten des Beschuldigten B._____

- 35 - berücksichtigt werden, dass der Steinwurf erfolgte, nachdem der Beschuldigte B._____ durch das Messer an Schulter, Brust und Finger verletzt worden war. Diesbezüglich muss aber auch beachtet werden, dass sich der Beschuldigte B._____ vorgängig in eine bis dahin wörtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einmischte, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Insgesamt ist für sich allein betrachtet die subjektive Tatschwere als noch leicht einzustufen.

E. 5.5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Verschulden des Beschuldigten 2 als noch leicht anzusehen ist.

E. 5.6 Fazit Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen resp. 3 Monaten Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB rechtfertigt es sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung des Asperationsprinzips, die genannte Einsatzstrafe unter Einbezug der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, um 45 Tagessätze resp. 1 ½ Monate Freiheitsstrafe auf 135 Tagessätze resp. 4 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.7 Täterkomponente

E. 5.7.1 Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse kann auf die Aussagen bei der Polizei (Urk. 35/6) und anlässlich der Schlusseinvernahme (Urk. 7/8 S. 4 f.), die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Haupt- sowie der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 ff.) sowie die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Daraus geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wäre.

E. 5.7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten B._____, so insbesondere jene vom

17. Februar 2006 (u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung), 3.

- 36 - September 2007 (u.a. wegen Tätlichkeiten), 13. November 2007 (u.a. wegen Tätlichkeiten), 9. Mai 2008 und 29. Juni 2009 (Urk. 35/1) straferhöhend zu berücksichtigen. Er rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze resp. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.7.3 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, zeigte sich der Beschuldigte B._____ weder einsichtig noch geständig. Das Nachtatverhalten gibt vorliegend keinen Anlass zu einer Strafminderung oder -erhöhung. Schliesslich sind auch keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen der Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen wären.

E. 5.7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe gestützt auf die Täterkomponente um 60 Tagessätze resp. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

E. 5.8 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erscheint, ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe von 135 Tagessätzen resp. 4 ½ Monate Freiheitsstrafe und der straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponente, die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht als zu hoch. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch des Beschuldigten A._____ beschränkte (Urk. 101), darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten B._____ abgeändert werden. Der Beschuldigte B._____ hat bereits 21 Tage durch Haft erstanden. Einer Anrechnung steht dabei nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 5.9 Wahl der Sanktionsart

E. 5.9.1 Die Vorinstanz kam nach zutreffender Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass sich vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten B._____ eine Freiheitsstrafe als angemessen erweise. Zu beachten sei, dass er sich weder durch seine zahlreichen Vorstrafen noch durch den damit im Zusammenhang stehenden Strafvollzug vor erneuter Delinquenz habe abhalten lassen. Folglich bestehe eine offensichtliche

- 37 - Unmöglichkeit, den Beschuldigten B._____ mit einer milderen Sanktionsart als einer Freiheitsstrafe von weiterer Delinquenz abzuhalten. Eine Geldstrafe erweise sich deshalb vorliegend insbesondere im Hinblick auf die präventive Effizienz der Sanktion als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (Urk. 100 S. 44).

E. 5.9.2 Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 ZPO), welchen nichts beizufügen ist. Es rechtfertigt sich somit, insbesondere im Hinblick auf die präventive Effizienz der Sanktion, eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 5.10 Strafvollzug

E. 5.10.1 Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist gegeben, weshalb grundsätzlich eine günstige Prognose zu vermuten ist, welche widerlegt werden kann. Hinsichtlich der Vor-aussetzungen für einen Strafaufschub kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.10.2 Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen würden, weshalb dem Beschuldigten B._____ vorliegend keine günstige Prognose gestellt werden könne und demzufolge die Freiheitstrafe zu vollziehen sei.

E. 5.10.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt der Beschuldigte B._____ nicht nur über diverse Vorstrafen, sondern auch über einschlägige Vorstrafen (Urk. 35/1), weshalb nicht von einer einmaligen Entgleisung ausgegangen werden kann. Sodann hat sich der Beschuldigte B._____ in der Vergangenheit weder von den ausgefällten bedingten Strafen noch von den unbedingten Strafen und dem damit teilweise im Zusammenhang stehenden Freiheitsentzug beeindrucken lassen. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte B._____ auch weder einsichtig noch reuig. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Strafe nicht genügen wird, um den Beschuldigten B._____ in Zukunft nachhaltig von deliktischem Verhalten abzuhalten. Es ist deshalb mit der

- 38 - Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschuldigten B._____ unter diesen Umständen keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziffer 7), die Kostenauflage bezüglich des Beschuldigten B._____ (Ziffer 9) und das Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 423 StPO; Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte B._____ unterliegen mit ihren Berufungen. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten A._____, der Beschuldigte B._____ erhob Berufung sowohl hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten A._____ als auch hinsichtlich der ihn betreffenden Verurteilung. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten B._____ die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

E. 6.3 Schliesslich sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche), 8 - 39 - (Kostenaufstellung betreffend den Beschuldigten B._____) und 10 (amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziff. 7) wird bestätigt.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage bezüglich des Beschuldigten B._____ (Ziff. 9) wird bestätigt.
  9. Das Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziff. 11) wird bestätigt. - 40 -
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'330.00 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____) Fr. 4'200.00 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____)
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten B._____ auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (und Privatklägers) A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (und Privatklägers) B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (und Privatklägers) A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (und Privatklägers) B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - 41 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (betreffend den Beschuldigten B._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend den Beschuldigten B._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34/2 (betreffend den Beschuldigten A._____) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG (betreffend den Beschuldigten A._____).
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130343-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 21. Januar 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen

1. A._____, Beschuldigter, Privatkläger und Berufungsbeklagter

2. B._____, Beschuldigter, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

13. Mai 2013 (DG130006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2013 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 21 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr betreffend den Beschuldigten A._____ fällt ausser Ansatz; die übrigen ihn betreffenden Kosten, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Gerichtsgebühr betreffend den Beschuldigten B._____ wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 2'100.–; die weiteren ihn betreffenden Kosten betragen: Fr. 1'036.25 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'506.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die den Beschuldigten B._____ betreffenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden ihm auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 12'000.– für die erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Genugtuung für die erlittene Haft von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 114 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

- 4 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 18 Monaten sei die Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

4. Die erstandene Haft sei dem Beschuldigten anzurechnen.

5. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigen aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 115 S. 1) Abweisung der Berufung der − Staatsanwaltschaft, sowie von − B._____ Bestätigung des Urteils des BG Zürich vom 13.05.2013 Übernahme der Kosten sowie der Verteidigung auf die Staatskasse

c) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 116 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2013 sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte B._____ sei freizusprechen.

3. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

4. Dem Beschuldigten B._____ sei eine angemessene Entschädigung für die erstandene Haft auszurichten und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

5. Sämtliche Kosten (inkl. derjenigen der 1. Instanz und der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 13. Mai 2013 wurde A._____, Beschuldigter 1, vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurde B._____, Beschuldigter 2, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen. B._____ wurde mit 6 Monaten Freiheitstrafe bestraft und der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. A._____ und B._____ wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich wurden A._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 12'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.– für die erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 100). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nachfolgend Staatsanwaltschaft, rechtzeitig Berufung an (Urk. 93). Ebenso erhob der Beschuldigte B._____ rechtzeitig Berufung (Prot. I S. 17; Urk. 96). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten B._____ gingen ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 101; Urk. 102). Der Beschuldigte 1 verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 105). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Januar 2014 statt (Prot. II S. 5 ff.).

2. Berufungserklärungen 2.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Juli 2013 beschränkte die Staatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch des Beschuldigten A._____, die Bemessung der Strafe bezüglich des Beschuldigten A._____ sowie die

- 6 - Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen betreffend den Beschuldigten A._____ (Urk. 101). 2.2. Der Beschuldigte B._____ verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Konkret beantragt er, er sei freizusprechen und der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Sodann beantragt er eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung für die erstandene Haft. Schliesslich seien die Kosten inkl. derjenigen seiner amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 102; Urk. 116). 2.3. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche), 8 (Kostenaufstellung betreffend den Beschuldigten B._____) und 10 (amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____) nicht angefochten worden sind, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte B._____ durch sein Verhalten der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht habe. Hinsichtlich des Beschuldigten A._____ ist die Vorinstanz der Auffassung, dass sich dieser bei seinen Handlungen, die zu den Verletzungen an Schultern, Brust und Fingern beim Beschuldigten 2 geführt haben, auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne (Urk. 100). 3.2. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufung vor, dass die Vorinstanz unrichtigerweise davon ausgehe, dass der vom Beschuldigten A._____ mit dem Messer in den Oberarm des Beschuldigten B._____ ausgeführte Stich nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle. Der Messerstich in die

- 7 - Schulter wäre als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Sodann habe der Beschuldigte A._____ bei der Verwendung des Messers die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritten und damit einen Notwehrexzess begangen (Urk. 101; Urk. 114). Damit kritisiert die Staatsanwaltschaft die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bringt die Staatsanwaltschaft keine Einwände vor. 3.3. Demgegenüber kritisiert der Beschuldigte B._____ die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Er bestreitet, dem Beschuldigten A._____ gedroht zu haben. Es sei auch nicht richtig, dass er ihn zuerst mit den Fäusten geschlagen habe. Er habe sich erst mit den Fäusten gewehrt, nachdem der Beschuldigte A._____ ihn mit dem Messer angegriffen und verletzt habe (Urk. 7/8; Urk. 85 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, der Beschuldigte A._____ hätte ihn zuerst zweimal gestossen und versucht, ihn anzugreifen. Er - der Beschuldigte B._____ - habe sich dann verteidigt und ihn zurückgestossen. In dem Moment habe der Beschuldigte A._____ ihn sofort mit dem offenen Messer angegriffen (Prot. II S. 19). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismitteln zu prüfen, ob der eingeklagte resp. der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erstellt werden kann. 3.4. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 6/1, 6/2 = 7/6, 6/3, 7/1, 7/4, 7/5, 7/7, 7/8) die Aussagen des Beteiligten C._____ (Urk. 8/1, 8/2, 8/3, 8/4 = 6/2 = 7/6), der Zeugen D._____ (Urk. 9/1-2), E._____ (Urk. 9/3-4) und F._____ (Urk. 9/5-6), eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 10/3), ein Kurzbericht und ein ärztlicher Befund des Stadtspitals Triemli betreffend den Beschuldigten B._____ (Urk. 11/1, 11/5), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten B._____ (Urk. 11/6) sowie ein ärztlicher Befund des Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) betreffend den Beschuldigten A._____ vor (Urk. 12/8-9).

- 8 - 3.5. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit der vorgenannten Personen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 100 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen der einvernommenen Personen zutreffend wiedergegeben, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7. Der Beschuldigte B._____ bestreitet insbesondere, dem Beschuldigten A._____ gedroht zu haben, sowie den von der Vorinstanz festgestellten Ablauf des Vorfalls. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig und ausführlich mit den Aussagen der Beteiligten und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt. Diesen sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gibt es im Prinzip nichts beizufügen. Es ist deshalb auf diese zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Punkte sind entscheidend: 3.7.1. Wie die Vorinstanz – nach, hier nicht zu wiederholender (Art. 82 Abs. 4 StPO), ausführlicher Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen – zutreffend festhält, sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ sehr konstant, sowohl hinsichtlich der Vorgeschichte als auch hinsichtlich der Drohung, und werden seine Aussagen in wesentlichen Teilen auch durch die Zeugenaussagen gestützt. Seine Aussagen erscheinen deshalb glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Die Aussagen der Zeugen, bei denen keine Verhältnisse zu den Beschuldigten bestehen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen beeinträchtigen könnten, wirken insgesamt und je für sich betrachtet stimmig und nachvollziehbar und sind darum ebenfalls als glaubhaft zu qualifizieren. Auf deren Aussagen kann deshalb abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht in sich stimmig und widersprechen teilweise den Beobachtungen der Zeugen, so dass sie wenig glaubhaft sind. Schliesslich sind auch die Aussagen des Beteiligten C._____ in sich und im Verhältnis zu den Aussagen der Zeugen und auch des Beschuldigten B._____ widersprüchlich und daher wenig glaubhaft.

- 9 - 3.7.2. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, dass der Beschuldigte A._____ unvermittelt von hinten auf ihn eingestochen habe (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/4 S. 3.; Urk. 7/5 S. 4; Urk. 7/6 S. 5), wurde weder von den Zeugen noch vom Beteiligten C._____ bestätigt. Der Beteiligte C._____ führte sogar aus, er habe den Beschuldigten A._____ darauf hingewiesen, ob er wisse, dass er ein Messer in der Hand habe (Urk. 7/6 S. 20). Der Zeuge F._____ erklärte, während der Schlägerei habe einer der beiden ein Messer oder ein Sackmesser hervorgenommen. Der andere sei etwas zurückgelaufen und habe Respekt vor dem Messer gezeigt (Urk. 9/6 S. 4). Sämtliche Zeugen bestätigten sodann, dass vor dem Messereinsatz ein Gerangel resp. eine Schlägerei stattgefunden habe. Anhaltspunkte für einen Angriff des Beschuldigten A._____ mit dem Messer aus dem Nichts liegen keine vor. Jedoch wird von sämtlichen Zeugen bestätigt, dass es – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten B._____ (Urk. 7/1 S. 9 f.; Urk. 7/5 S. 5; Urk. 7/6 S. 5; Urk. 7/8 S. 3; Urk. 85 S. 11) – bereits vor dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ gekommen war und der Beschuldigte A._____ das Messer erst während der Auseinandersetzung hervornahm. 3.7.3. Der Beschuldigte B._____ sagte zunächst – übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen F._____ (Urk. 9/5 S. 1) – aus, dass er einen weiteren Stich des Beschuldigten A._____ habe abwehren und dessen Messer habe ergreifen wollen (Urk. 7/1 S. 6). Später erklärte er, er habe nicht versucht, dem Beschuldigten A._____ das Messer aus der Hand zu nehmen (Urk. 7/4). In einer weiteren Einvernahme führte er dann wieder aus, er habe den Beschuldigten A._____ am Handgelenk festhalten wollen. Als sich dieser losgerissen habe, habe er ihn mit dem Messer an seiner Hand verletzt (Urk. 7/6 S. 5 f.). 3.7.4. Der Beschuldigte A._____ erklärte in sämtlichen Einvernahmen, dass er grosse Angst gehabt habe (Urk. 6/1 S. 4, S. 15; Urk. 6/2 S. 16; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 7) und dass er sich nur habe verteidigen wollen (Urk. 6/1 S. 6 f., S. 11; Urk. 6/2 S. 16; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 7). Sämtliche Zeugen bestätigten diese Aussage. So erklärte der Zeuge D._____, der Beschuldigte

- 10 - B._____ habe den Beschuldigten A._____ bedroht. Dieser habe sich einfach wehren müssen. Der Beschuldigte A._____ habe Angst gehabt. Das sage er wirklich. Der habe Angst gehabt (Urk. 9/2 S. 5). Der Zeuge E._____ führte aus, er glaube der Beschuldigte A._____ habe sich gewehrt. Derjenige mit dem Messer habe immer wieder zurückweichen wollen. Der andere sei immer wieder laut geworden und auf ihn zugegangen (Urk. 9/4 S. 4). Auf die Frage, ob er sagen könne, ob die Person mit dem Messer angegriffen habe oder ob sie sich verteidigt habe, sagte der Zeuge E._____, er habe es vorher gesagt, der mit dem Messer habe immer wieder versucht, wegzukommen. Er habe nicht verstanden, was gerufen worden sei (Urk. 9/4 S. 6 f.). Der Zeuge F._____ gab auf die Frage, was der Beschuldigte A._____ mit dem Messer getan habe, an, es sei schwierig zu sagen in einer Schlägerei. Irgendwie angreifen, aber richtig sagen, dass er angegriffen habe, könne er auch nicht sagen. Er habe mit dem Messer keine Bewegungen gemacht. Er habe es ruhig in der Hand gehalten. Er habe keine Stichbewegung gesehen. Auf die Frage, ob die Person mit dem Messer angegriffen oder sich verteidigt habe, sagte er, er würde sagen, von beidem etwas (Urk. 9/6 S. 4 f.). Der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli vom 5. Oktober 2012 hält hinsichtlich der Verletzungen des Beschuldigten B._____ im Brustbereich fest, dass einerseits eine Stichverletzung mit einer Eindringtiefe von wenigen Millimetern direkt über dem Brustbein gelegen und andererseits eine weitere kleine Schnittwunde, welche aber nicht senkrecht, sondern schräg zur Hautoberfläche verlaufe, mit einer Eindringtiefe von wenigen Millimetern, bestehen würde (Urk. 11/5 S. 1). Das Gutachten der körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. November 2012 führt eine über dem mittleren Brustbeindrittel, rechtsseitig, ca. 2,5 cm lange halbmondförmige, glattrandige, adaptierbare Wunde ohne Gewebebrücken, Wundgrund nicht einsehbar, an, sowie eine im mittleren Brustbeindrittel links bestehende tangentiale, bis in das Unterhautfettgewebe reichende ca. 2 x 1,4 cm messende glattrandige, adaptierbare Wunde (Urk. 11/6). Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten B._____ (Urk. 116 S. 10) stützt dies die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach die Verletzungen im

- 11 - Brustbereich im Gerangel zustande gekommen seien und er keine gezielten Stichbewegungen gegen die Brust des Beschuldigten B._____ ausgeführt habe. 3.7.5. Der Beschuldigte A._____ gab an, dass er vom Beschuldigten B._____ einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe (Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 15). Der Zeuge F._____ führt aus, dass die Personen mit Fäusten und den Füssen aufeinander losgegangen seien (Urk. 9/6 S. 3). Der ärztliche Bericht des CHUVs bestätigt, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Untersuchung am 15. September 2012 eine leichte Schwellung am "arcus superciliaris" (=Stirnbein) sowie eine leichte Rötung auf Höhe Jochbein rechts aufwies. Sodann war das Abtasten der Knochen auf Ebene "arcus superciliaris" rechts und Jochbein rechts schmerzhaft (Urk. 12/9). 3.7.6. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz von dem von ihr zutreffend festgestellten Sachverhalt auszugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten B._____ 4.1.1. Drohung im Sinne von Art. 180 StGB 4.1.1.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Wie die Vorin-stanz zutreffend ausführt, ist die Strafanzeige vom 3. Oktober 2012 (Urk. 23/1) als Strafantrag zu qualifizieren und erfolgte der Strafantrag innert der Frist von Art. 31 StGB. 4.1.1.2. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (BSK Strafrecht II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 12). Nach Lehre und Rechtsprechung soll nur diejenige

- 12 - Drohung als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzusetzen. Allgemein anerkannt ist, dass die schwere Drohung von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 19, N 21; BGE 106 IV 129). Nicht relevant ist, ob die Drohung ernst gemeint war oder der Drohende zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt fähig ist. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14a ff.; BGE 106 IV 125). Schliesslich muss der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (BSK Strafrecht II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 23). 4.1.1.3. Der Beschuldigte B._____ sagte zum Beschuldigten A._____, dass er dessen Gesicht so zerstören würde, dass ihn seine Mutter nicht mehr erkennen würde. Damit stellte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten 1 ein schweres Übel in Aussicht, nämlich das Entstellen dessen Gesichts. Aufgrund der sich im Gange befindenden Auseinandersetzung trat diese Aussage als ernst gemeint in Erscheinung und durfte der Beschuldigte A._____ die Zufügung dieses Übels für möglich halten. Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschuldigte B._____ gar kein Messer auf sich trug und ob die Drohung ernst gemeint war. Der Beschuldigte A._____ wurde sodann durch die Drohung gemäss seinen glaubhaften Aussagen (Urk. 6/2 S. 14; Urk. 84 S. 4) in Angst versetzt. 4.1.1.4. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Wer eine solche Drohung in einer tätlichen Auseinandersetzung ausspricht, will dem

- 13 - Bedrohten ein schweres Übel in Aussicht stellen und ihn damit in Angst und Schrecken versetzen. Zumindest nimmt der Drohende bei einer solchen willentlich und wissentlich ausgesprochenen Drohung in Kauf, dass der Bedrohte in Angst und Schrecken versetzt wird. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. 4.1.1.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere bestand keine Notwehrlage, da vor der Drohung kein Angriff von Seiten des Beschuldigten A._____ auf die körperliche Integrität des Beschuldigten B._____ ausgegangen war. 4.1.1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.1.2. Faustschlag 4.1.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten B._____ im Zusammenhang mit den Faustschlägen der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Tathandlung bestehe in den Faustschlägen, welche gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführt worden seien (Urk. 100 S. 21). Schliesslich führt die Vorinstanz an, dass auch hinsichtlich der Faustschläge nach Einsatz des Messers kein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe (Urk. 100 S. 21). Die Anklageschrift führt an, dass der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ weggestossen habe, der daraufhin mit den Fäusten auf den Beschuldigten A._____ losgegangen sei und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Faustschläge nach dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ werden dem Beschuldigten B._____ in der Anklageschrift sodann nicht vorgehalten (Urk. 41 S. 4). Nach dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind

- 14 - (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Die Fixierung des Verfahrensgegenstands setzt der Untersuchung eine feste Grenze und macht der beschuldigten Person deutlich, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat (Bger-Urteil 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012; Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 9 N 8 ff.). Demnach kann dem Beschuldigten B._____ lediglich der vor dem Messereinsatz durch den Beschuldigten A._____ erstellte Faustschlag vorgehalten werden. 4.1.2.2. Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper und Gesundheit schädigt (Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Strafanzeige vom 3. Oktober 2012 (Urk. 23/1) als Strafantrag zu qualifizieren und erfolgte der Strafantrag innert der Frist von Art. 31 StGB. 4.1.2.3. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK Strafrecht II- Roth/Berkemeier, Art. 123 N 4). Als leichte Fälle sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestands zu werten. Sowohl die Abgrenzung nach dem Grundtatbestand wie auch nach den Tätlichkeiten ist schwierig (BSK Strafrecht II- Roth/Berkenmeier, Art. 123 N 8). 4.1.2.4. Art. 123 StGB erfasst gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht als schwer i.S. von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Diese Rechtsgüter sind verletzt bei bedeutenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, wie z.B. einer

- 15 - Injektionsverabreichung oder einer Totaltonsur. Verboten sind weiter das Hervorrufen oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern der Genesung. Diese Zustände können sowohl durch äussere als auch durch innere Verletzungen hervorgerufen werden, die normalerweise ohne Komplikationen heilen wie z.B. durch Frakturen, Hirnerschütterungen, Quetschungen, Schrammen und Kratzwunden in Folge von Schlägen, Stössen und ähnlichem, ausser wenn diese lediglich eine vorübergehende Störung bewirken und ohne Einfluss auf das Wohlbefinden bleiben. Entspricht hingegen die Störung – wenn auch nur vorübergehender Art – einem krankhaften Zustand, so ist sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder ähnliches verursachte Prellungen, ist eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung heikel. In der Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeit qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43 E. d). Ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches wurde angenommen bei Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim andern Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Wenn der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit sich lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 43 E. c). In Anwendung dieser vorzitierten Ausführungen kam das Bundesgericht im Entscheid BGE 119 IV 25 zum Schluss, dass ein Bluterguss, der auf einen Riss in den Blutgefässen zurückzuführen sei und normalerweise mehrere Tage sichtbar sei, als Körperverletzung qualifiziert werden müsse (BGE 119 IV 25 E. 2).

- 16 - 4.1.2.5. Der Beschuldigte A._____ suchte am 15. September 2012, also drei Tage nach dem Vorfall, das Notfallzentrum des Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) auf. Dieses stellte eine leichte Schwellung am "arcus superciliaris" (Stirnbein) rechts sowie eine leichte Rötung auf Höhe Jochbein rechts, jedoch keine Wunde im Gesicht fest (Urk. 12/9). Anlässlich der Einvernahme vom

18. September 2012 konnte keine Verletzung im Gesicht mehr festgestellt werden (Urk. 6/1 S. 5). Auf die Frage, ob er verletzt worden sei, erwähnte er Rückenschmerzen, aber keine Schmerzen im Gesicht oder am Kopf (Urk. 6/1 S. 4). Aufgrund dieses Beschwerdebildes kann hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. Die Verletzung führte nur zu einer leichten Schwellung mit auf die konkrete Stelle begrenzten Schmerzen (Urk. 12/9), und klang innert weniger Tage vollständig ab. 4.1.2.6. In subjektiver Hinsicht muss jedoch aufgrund des Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ eine Verletzung zufügen wollte, die mindestens eine solche Intensität erreicht, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert. Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch eventualvorsätzliches Handeln (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 22 N 2). Dem Schlag ging eine Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ voraus und es herrschte eine eher aggressive Stimmung zwischen den Beteiligten. Der Beschuldigte B._____ führte sodann selber aus, dass er ein sehr guter Thai- Boxer sei (Urk. 7/1 S. 9), weshalb auch von einer gewissen Intensität des Schlages ausgegangen werden muss, insbesondere auch, weil der Schlag im Rahmen einer aggressiven Stimmung erfolgte. Sodann weiss der Beschuldigte B._____ als Thai-Boxer, dass Schläge gegen das Gesicht sogar zu sehr schweren Verletzungen führen können. Wird im Wissen um dies ein Schlag gegen das Gesicht ausgeführt, nimmt der Schlagende zumindest in Kauf, dem anderen eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körperverletzung zuzufügen. Nachdem der Beschuldigte B._____ alles getan hat, was für die Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB notwendig ist, nämlich einen Schlag gegen das

- 17 - Gesicht des Beschuldigten A._____, liegt ein vollendeter Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). 4.1.2.7. Der vom Beschuldigten B._____ gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführte Schlag ist deshalb als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 4.1.2.8. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegen bezüglich des vor dem Messereinsatz erfolgten Faustschlages weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere rechtfertigt das Wegstossen des Beschuldigten B._____ durch den Beschuldigten A._____ nach der vom Beschuldigten B._____ ausgesprochenen Drohung keinen Schlag ins Gesicht. 4.1.2.9. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ durch den Faustschlag der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.1.3. Steinwürfe 4.1.3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten B._____ aufgrund der von diesem ausgeführten Steinwürfe nach dem Beschuldigten A._____ wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB resp. wegen versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.1.3.2. Das erkennende Gericht ist nicht gehindert, das in der Anklageschrift umschriebene tatsächliche Geschehen anders zu würdigen als die Anklagebehörde dies in der Anklageschrift getan hat, solange die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion unter einen Straftatbestand benötigt werden, in der Anklageschrift vollständig aufgeführt sind (Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 9 N 20 ff.).

- 18 - 4.1.3.3. Hinsichtlich des Tatbestands der einfachen Körperverletzung kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.1.2.2. ff. verwiesen werden. 4.1.3.4. Bezüglich der Qualifikation des ersten Steinwurfs kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zurecht subsumiert sie die vom Beschuldigten A._____ durch den Steinwurf erlittene Verletzung unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Die Verletzung kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Sie erforderte eine gewissen Behandlung und Heilungszeit. So litt der Beschuldigte A._____ auch anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2012 noch an Rückenschmerzen. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 15. September 2012 im CHUV stellte dieses sehr starke Schmerzen beim Abtasten der Wirbel 3 bis 10 fest. Sodann war in der Mitte des Rückens der Abdruck des Steins deutlich ersichtlich ("Paravertebrale Rötung- Abdruck in Form eines quadratischen Umrisses 10x10 cm in der Mitte des Rückens"; Urk. 12/9), welches Verletzungsbild entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten B._____ durchaus zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt passt (Urk. 116 S. 9). Dem Beschuldigten A._____ wurden vom CHUV Schmerzmittel und Muskelrelaxantien (Arzneimittel, die eine vorübergehende Entspannung der Skelettmuskulatur bewirken) verschrieben (Urk. 12/9). Sodann ist auch die Qualifikation des Wurfes des ca. 10x10cm grossen und rund 2 kg schweren Pflastersteins (vgl. Urk. 15/1 und Urk. 10/3 S.

56) als Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Ziff. 2 StGB und die Bejahung des diesbezüglichen Eventualvorsatzes zutreffend. Ergänzend ist anzufügen, dass bei einem Wurf eines Pflastersteins aus unmittelbarer Nähe gegen eine Person auch das hohe Risiko besteht, diese Person am Kopf zu treffen und damit eine erhebliche Kopfverletzung zu bewirken. Wer einem anderen Menschen einen Pflasterstein aus kurzer Distanz nachwirft, hält es deshalb nicht nur für möglich und nimmt es zumindest in Kauf, dass er hierdurch Verletzungen wie die Eingetretenen verursacht, sondern er nimmt auch in Kauf, dass beim Betroffenen eine schwerere Körperverletzung eintreten könnte. Auch eine allenfalls eingeschränkte Sehkraft (vgl. Urk. 7/6 S. 6) würde daran nichts ändern. Im Gegenteil, wirft man einen Pflasterstein in Richtung einer

- 19 - Person, die man gar nicht so genau sieht, erhöht sich, mangels Möglichkeit, den Wurf zu zielen, die Gefahr, diese Person am Kopf zu treffen. Handelt man im Wissen um die Unmöglichkeit, genau zielen zu können, nimmt man zumindest in Kauf, die Person auch am Kopf oder am Rücken zu treffen. Zutreffend hält sodann die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte B._____ mit der Aussage, er habe den Wurf des Steins mit der Absicht ausgeführt, den Beschuldigten A._____ an der Flucht zu hindern (Urk. 7/4 S. 6), klar zum Ausdruck brachte, erhebliche Verletzungen des Beschuldigten A._____ in Kauf genommen zu haben; denn nur eine erhebliche Verletzung des Beschuldigten A._____ hätte diesen von der Flucht abhalten zu vermögen. 4.1.3.5. Auch hinsichtlich des zweiten Steinwurfs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), welchen es unter Verweis auf obige Ausführungen (Ziff. 4.1.3.4.) nichts anzufügen gibt. 4.1.3.6. Wie die Vorinstanz schliesslich ebenfalls zutreffend ausführte, sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere ist eine Notwehrlage zu verneinen, da sich der Beschuldigte A._____ bereits auf der Flucht befand, und dies vom Beschuldigten B._____ auch so wahrgenommen worden war. So führte der Beschuldigte B._____ aus, er habe mit dem Steinwurf den Beschuldigten A._____ an der Flucht hindern wollen (Urk. 7/4 S. 6). 4.1.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte B._____ durch die beiden Steinwürfe der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.1.4. Fazit in Bezug auf den Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ hat sich durch sein Verhalten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung

- 20 - im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4.2. Rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten A._____ 4.2.1. Vorbemerkungen 4.2.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erlitt der Beschuldigte B._____ weder lebensgefährliche Verletzungen, noch wurde sein Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht, noch wurde eine andere Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB erfüllt, weshalb das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verneinen ist. 4.2.1.2. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich der Verletzung der Schulter und der Finger das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung. Es qualifizierte die Verletzung an der Schulter und an den Fingern als einfache Körperverletzungen. Hinsichtlich der Verletzungen im Brustbereich bejahte die Vorinstanz den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. In der Folge bejahte die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte A._____ auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne und sprach es den Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der einfachen Körperverletzung frei (Urk. 100 S. 25 ff.). 4.2.1.3. Es ist deshalb nachfolgend zunächst zu prüfen, unter welche Tatbestände die Handlungen des Beschuldigen A._____ zu subsumieren sind. Im Anschluss daran soll dann für alle Handlungen gemeinsam geprüft werden, ob sich der Beschuldigte A._____ auf einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund berufen kann. 4.2.2. Verletzung an der Schulter

- 21 - 4.2.2.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass ein Messerstich in die Schulter bzw. in den Oberarm eines Menschen auch mit einer kurzen Klinge geeignet sei, wichtige Strukturen derart zu verletzen, dass die Bewegung des Armes hätte eingeschränkt oder der Arm sogar hätte unbrauchbar werden können (Urk. 101 S. 2; Urk. 114 S. 2). 4.2.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, setzt der subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung voraus, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmalen gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 25). Eventualvorsatz wird angenommen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 53 m.w.H.). 4.2.2.3. Gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli ist die Messerstichverletzung an der Schulter in keiner unmittelbaren Nachbarschaft von lebenswichtigen Organen erfolgt. Die Stichverletzung betraf keine Gefässe oder Nervenbündel (Urk. 11/5). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ mit einem sog. "Sackmesser" mit einer ca. 5 cm langen Klinge zustach. Der Beschuldigte A._____ stach in Verteidigungsabsicht in den äusseren Oberarm. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen und Messern wird immer wieder gesagt, diese hätten sich beim Einsatz als Notwehrmittel nicht gegen den Oberkörper und den Kopf zu richten, sondern gegen die Arme oder Beine (vgl. z.B. 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 4.4). Dass der Beschuldigte A._____ besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Aufbau des menschlichen Körpers hat oder über einlässliche Erfahrung im Einsatz von Messern verfügt, kann nicht angenommen werden. Nachdem sodann der Beschuldigte A._____ mit einer relativ kurzen Klinge in Verteidigungsabsicht (Urk. 6/3 S. 3; act. 84 S. 8) gegen den Oberarm des Beschuldigten B._____ stach, kann deshalb – selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen würde, dass auch der Einsatz eines Messers mit einer kurzen Klinge grundsätzlich geeignet wäre, wichtige Strukturen derart zu verletzen, dass die Bewegung des Armes hätte

- 22 - eingeschränkt oder der Arm sogar hätte unbrauchbar werden können – nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte A._____ eine derart schwere Verletzung des Beschuldigten B._____ in Kauf genommen hatte, da sich für ihn der Eintritt einer solchen schweren Verletzung als wahrscheinlich aufdrängen musste. Aufgrund der festgestellten Verletzung ist denn auch eine besondere Heftigkeit des Stichs zu verneinen. Sodann gab der Beschuldigte A._____ an, nur gegen den Arm geschlagen zu haben und nicht gegen die Brust. Er habe den Beschuldigten B._____ nicht an der Brust verletzen wollen (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 16). 4.2.2.4. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB in Bezug auf die Verletzung an der Schulter nicht erfüllt ist, weshalb sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Stichs in die Schulter nicht gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.2.2.5. Nachdem der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ die Verletzung an der Schulter (gemäss eigenen Angaben) wissentlich und willentlich zugefügt hatte (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 16; act. 6/3 S. 3; act. 84 S. 8), bleibt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht hat. Der hierfür erforderliche Strafantrag liegt vor (Urk. 7/7 S. 2). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen bleibt, dass sich der Vorsatz resp. Eventualvorsatz auch auf die Qualifikationsmerkmale von Art. 123 Ziff. 2 StGB beziehen muss (BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 36). Demnach muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Tatmittels die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt. Dies ist gestützt auf obige Ausführungen (vgl. Ziffer 4.2.2.3.) zu verneinen. 4.2.2.6. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzung an der Schulter sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen ist.

- 23 - 4.2.3. Verletzungen an den Fingern 4.2.3.1. Hinsichtlich der Verletzungen an den Fingern verneinte die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des Art. 122 StGB. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit hat sich der Beschuldigte A._____ hinsichtlich dieser Verletzungen nicht der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4.2.3.2. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Verletzungen an den Fingern als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es kann auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Ergänzend und präzisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte B._____ durch den Einsatz des Messers durch den Beschuldigten A._____ eine Verletzung erlitt, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte und deshalb nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. So erlitt der Beschuldigte B._____ an zwei Fingern je eine oberflächliche Fingerkuppenamputation (Urk. 11/1; Urk. 11/5). 4.2.3.3. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzungen an den Fingern sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 4.2.4. Verletzungen an der Brust 4.2.4.1. Der Beschuldigte B._____ erlitt an der Brust eine ca. 2 cm lange, wenige Millimeter tiefe klaffende Wunde mit Sickerblutung sowie eine kleine, wenige Millimeter tiefe Schnittwunde, welche schräg zur Hautoberfläche verlief. Diese Verletzungen lagen in unmittelbarer Nähe von Herz und Lunge. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt (Urk. 11/1; Urk. 11/5). Bei der Stichverletzung an der Brustvorderwand hätte jedoch eine nur gering grössere

- 24 - Eindringtiefe mit Eröffnung der Brusthöhle zu einer Lebensgefahr geführt (Urk. 11/6). 4.2.4.2. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob der Beschuldigte A._____ eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf genommen hatte und kam zum Schluss, dass sich auch demjenigen, der in einem solchen Gerangel zwar keine Stichbewegungen, aber in Brust- und Kopfhöhe Abwehrbewegungen macht, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges, d.h. der lebensgefährlichen Verletzungen, als so wahrscheinlich aufdränge, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges gewertet werden könne. Die Verletzungen seien in unmittelbarer Nachbarschaft von lebenswichtigen Organen, nämlich von Herz und Lunge, gelegen gewesen. Eine nur gering grössere Eindringtiefe mit Eröffnung der Brusthöhle hätte bereits zu einer Lebensgefahr geführt. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ mit Eventualvorsatz hinsichtlich lebensgefährlicher Verletzungen im Brustbereich gehandelt habe (Urk. 100 S. 29 f.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ergänzend ist zu den Ausführungen der Vorinstanz noch anzufügen, dass der Beschuldigte A._____ auf die Frage, was passieren könne, wenn man jemandem mit einem Messer in den Oberkörper steche, antwortete: "er wird sterben" (Urk. 6/1 S. 11). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit den vorgenommenen Abwehr- und Schutzbewegungen auf Brust- und Kopfhöhe hat der Beschuldigte A._____ zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt und damit die Grenze zum Versuch überschritten. 4.2.4.3. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten A._____ dem Beschuldigten B._____ zugefügten Verletzungen an der Brust der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu bejahen ist und die Handlung des Beschuldigten A._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. 4.2.5. Rechtfertigungsgrund

- 25 - 4.2.5.1. Der Beschuldigte A._____ machte in allen Einvernahmen und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, er habe sich nur zu verteidigen versucht (Urk. 6/1 S. 2, S. 4, S. 6 f., S. 11; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 84 S. 4, S. 6). 4.2.5.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). 4.2.5.3. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Unmittelbar ist der Angriff, wenn die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gang, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen gefährdet (BSK Strafrecht I- Seelmann, Art. 15 N 4, N 6). Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ gedroht, ihm das Gesicht zu zerstören und hatte er mindestens einen Faustschlag gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ ausgeführt, bevor dieser das Messer hervornahm. Ein Faustschlag gegen den Kopf ist auf eine Verletzung der körperlichen Integrität des Gegenübers gerichtet. Auch nach dem Stich in die Schulter liess der Beschuldigte B._____ nicht vom Beschuldigten A._____ ab, sondern ging erneut auf diesen los. Aufgrund der erfolgten Drohung und insbesondere auch aufgrund des bereits ausgeführten Faustschlages gegen seinen Kopf musste der Beschuldigte A._____ ernstlich mit einem erneuten Angriff gegen seine körperliche Integrität rechnen. Demnach ist mit der Vorinstanz sowohl die Voraussetzung des (unmittelbaren) Angriffs als auch die Verletzung eines notwehrfähigen Individualrechtsgutes zu bejahen. Zutreffend führt die Vorinstanz sodann an, dass der Angriff durch den Beschuldigten B._____ rechtswidrig war. Wie ausgeführt machte sich der Beschuldigte B._____ durch den Faustschlag der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in

- 26 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Ein Rechtfertigungsgrund lag nicht vor (vgl. Ziffer 4.1.2.7. f.). 4.2.5.4. Der sich in einer Notwehrlage Befindliche ist berechtigt, den Angriff in einer angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss durch eine den Umständen angemessene Weise abgewehrt werden, damit die Abwehr nach Art. 15 StGB gerechtfertigt ist. Angemessenheit im Sinne des Gesetzes bedeutet zweierlei: Subsidiarität (Erforderlichkeit) und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Damit wird sowohl eine Proportionalität der Angriffs- und Verteidigungsmittel als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Gewicht sein muss. Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird. Dabei muss aber nicht das mildeste schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden, angewendet werden. Dies kann unter Umständen ein recht massives Mittel sein, wenn andere gleich sichere und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Die Entscheidung über das subsidiäre (erforderliche) Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren wie Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. zu berücksichtigen. Es besteht jedoch kein Erfordernis der Subsidiarität zu anderen nicht direkt der Abwehr dienenden Mitteln. Das heisst zum Beispiel, dass der Angegriffene nicht fliehen muss. Weiter muss eine Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben sein. Das heisst, dass das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen dürfen. Somit darf das beeinträchtigte Interesse gegenüber dem geschützten nicht unverhältnismässig überwiegen. An die Abwägung der Gütersituation sind aber nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden

- 27 - ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat (BSK Strafrecht I-Seelmann, Art. 15 N 9 ff.; BGE 136 IV 49; 6B_239/2009 vom 13. Juli 209, E. 4.3). 4.2.5.5. Die Vorinstanz kam – nach Auseinandersetzung mit den hiervor dargelegten Grundsätzen des Notwehrrechts – zum Schluss, dass sich der Beschuldigte A._____ auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen kann. Es kann auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen. 4.2.5.6. Wie bereits ausgeführt, befand sich der Beschuldigte A._____ in einer Notwehrsituation, als er sich mit dem Messer zur Wehr setzte. Zwar wurde der Beschuldigte A._____ direkt nur von einer Person angegriffen. Jedoch stand der Beteiligte C._____ während der Auseinandersetzung stets neben dem Beschuldigten B._____. Der Beschuldigte B._____ erschien zusammen mit dem Beteiligten C._____ am Bahnhof …. Sodann ging der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ eine Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten C._____ und dem Beschuldigten A._____ voraus, in welche sich der Beschuldigte B._____ einmischte. So gaben denn auch die Zeugen D._____ und E._____ an, dass drei Personen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/4 S. 4). Somit ist erstellt, dass der Beteiligte C._____ keine neutrale Stellung eingenommen hatte. Auch wenn der Beteiligte C._____ nicht aktiv in das Geschehen eingriff, konnte und durfte der Beschuldigte A._____ deshalb davon ausgehen, dass auch dieser sich jederzeit an der Auseinandersetzung bzw. dem Angriff gegen ihn hätte beteiligen können. Sodann waren der Beschuldigte B._____ und der Beteiligte C._____ dem Beschuldigten A._____ körperlich überlegen, so wird in den Zeugenaussagen hinsichtlich des Beschuldigten A._____ durchwegs von "dem Kleinen" gesprochen (Urk. 9/2; Urk. 9/4; Urk. 9/6). Der Beschuldigte B._____ ist rund 10 bis 15 cm grösser als der Beschuldigte A._____ (Urk. 84 S. 10) und der

- 28 - Beteiligte C._____ ist mit einer Körpergrösse von ca. 1,90 m (Urk. 32/1) nochmals etwas grösser. Demnach lag, so wie sich die Situation für den Beschuldigten A._____ präsentierte, eine Übermachtsituation auf Seiten des Angreifenden vor. 4.2.5.7. Der Beschuldigte B._____ führte gegen das Gesicht des Beschuldigten A._____ mindestens einen Faustschlag aus und er machte keine Anstalten, vom Beschuldigten A._____ abzulassen. Der Angriff gestaltete sich damit insgesamt keineswegs als harmlos, sondern war heftig. Insbesondere Schläge gegen den Kopf können zu lebensgefährlichen Verletzungen führen, was allgemein bekannt ist. Auch wenn der Beschuldigte A._____ keine Kenntnisse davon hatte, dass es sich beim Beschuldigten B._____ um einen Thai-Boxer handelte, durfte er aufgrund der Heftigkeit des Angriffs insbesondere auch gegen seinen Kopf befürchten, allenfalls erheblich verletzt zu werden. Diese Befürchtung durfte der Beschuldigte A._____ auch deshalb haben, weil sich Berichte über Vorfälle, in welchen der oder die Täter auch noch auf das am Boden liegende Opfer einschlagen, und dabei auch gegen den Kopf, häufen und heutzutage leider nicht mehr nur ganz seltene Vorfälle sind. 4.2.5.8. Anfänglich wurde die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und B._____ mit den Fäusten/Händen geführt. Erst nach dem Faustschlag ins Gesicht griff der Beschuldigte A._____ zum Messer. Aufgrund der sich steigernden Intensität des Angriffs und der Übermacht auf Seiten der Angreifer sowie auch aufgrund der körperlichen Unterlegenheit des Beschuldigten A._____ war dieser nicht gehalten, die Auseinandersetzung mit blossen Händen und Füssen weiter zu führen bzw. weiter zu versuchen, den Angriff mit blosser Körpergewalt abzuwehren. Aufgrund der gegebenen Situation war eine Abwehr mit blossem Körpereinsatz für den Beschuldigten A._____ aussichtslos. Der Messereinsatz als solcher erscheint deshalb vorliegend nicht von vornherein als unzulässig. 4.2.5.9. Der Beschuldigte A._____ setzte zur Abwehr ein Sackmesser mit einer ca. 5 cm langen Klinge ein. Dieses Messer zeigte er dem Beschuldigten B._____, der das Messer zur Kenntnis nahm (Urk. 9/6 S. 4). Der Beschuldigte A._____ hatte somit den Einsatz des Messers angedroht resp. den Beschuldigten B._____

- 29 - gewarnt. Obwohl der Beschuldigte B._____ das Messer zur Kenntnis genommen hatte, liess er jedoch in der Folge nicht vom Beschuldigten A._____ ab, sondern ging wieder auf diesen los. Selbst nach dem Stich in die Schulter liess der Beschuldigte B._____ nicht vom Beschuldigte A._____ ab, sondern ging weiter mit den Fäusten auf diesen los (Urk. 7/8 S. 3). Nach dem Stich in die Schulter machte der Beschuldigte A._____ keine aktiven Stichbewegungen mehr gegen den Beschuldigten B._____. Er hielt "lediglich" noch die Hand, mit welcher er das Messer hielt, schützend vor seinen Kopf. Wie der Zeuge E._____ ausführte, wollte der Beschuldigte A._____ immer wieder zurückweichen. Der andere sei immer wieder laut geworden und auf den Beschuldigten A._____ zugegangen. Der Beschuldigte A._____ habe immer wieder versucht, wegzukommen (Urk. 9/4 S. 4, S. 7). Dass der Beschuldigte A._____ in dieser Situation beim erneuten Angriff des Beschuldigten B._____ das Messer nicht fallen liess, kann ihm nicht angelastet werden. Wie ausgeführt, konnte von ihm aufgrund der konkreten Situation nicht verlangt werden, sich nur mit Körpergewalt zu wehren. Sodann konnte auch nicht verlangt werden, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Situation in dem Moment, als der Beschuldigte B._____ nach dem Messer griff, dieses einfach losliess. So wie sich die Situation für den Beschuldigten A._____ präsentierte, durfte er befürchten, dass der Beschuldigte 2, wenn dieser in den Besitz des Messers kommen würde, dieses gegen ihn einsetzen würde. Dies insbesondere, nachdem der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ zu Beginn der Auseinandersetzung angedroht hatte, diesem das Gesicht zu zerstören und sich der Beschuldigte B._____ immer noch in einer Angriffhaltung befand und der Beschuldigte A._____ deshalb auch dessen Handlungen nicht als reine Verteidigungsaktionen auffassen musste. So ging der Beschuldigte B._____ trotz des Umstands, dass sich der Beschuldigte A._____ zurückzuziehen versuchte, immer wieder auf diesen los. Der Zeuge E._____ sprach sogar davon, dass der Beschuldigte B._____ nach dem Stich in die Schulter komplett ausgerastet sei (Urk. 9/3). 4.2.5.10. Der erste und einzige gezielte Messerstich erfolgte in den Oberarm / die Schulter des Beschuldigten B._____. Wie ausgeführt, musste der Beschuldigte A._____ nicht davon ausgehen, dass er dem Beschuldigten B._____ schwere

- 30 - Verletzungen zufügt (vgl. Ziffer 4.2.2.3. f.). Dasselbe gilt für die Schnittverletzungen an den Fingern. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten A._____ ist deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Situation als erforderlich und angemessen zu betrachten. 4.2.5.11. Hinsichtlich der Verletzungen im Brustbereich muss aufgrund der konkreten Situation davon ausgegangen werden, dass die Abwehrhandlung des Beschuldigten A._____ trotz der Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen in Anbetracht dessen, dass er sich auch lebensgefährlichen Verletzungen ausgesetzt betrachten durfte, angemessen und erforderlich war. 4.2.5.12. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Einsatz des Messers, insbesondere auch der aktive Stich gegen die Schulter und das Halten des Messers schützend vor das Gesicht, was in der Folge zu den Brustverletzungen des Beschuldigten B._____ führte, zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs erforderlich war und unter dem Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgüterverletzungen auch das Verhältnis zu dessen Schwere berücksichtigt wurde. 4.2.5.13. Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte A._____ im Verteidigungswillen gehandelt hatte. Anhaltspunkte, die das Gegenteil vermuten lassen, bestehen keine. Insbesondere stützt die Aussage des Zeugen E._____, der Beschuldigte A._____ habe versucht wegzukommen (Urk. 9/4 S. 7), die konstanten Aussagen des Beschuldigten A._____, er habe sich nur verteidigen wollen. 4.2.6. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschuldigte A._____ bei seinen Handlungen, die zu den Verletzungen an Schulter, Brust und Fingern des Beschuldigten B._____ führten, auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen kann. Somit ist er nicht schuldig und deshalb ist er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der einfachen Körperverletzung freizusprechen und das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.

- 31 -

5. Strafe 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Nachdem der Beschuldigte A._____ freizusprechen ist, beschränken sich die Ausführungen zur Strafe auf den Beschuldigten B._____. 5.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Vorgehensweise, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln sind zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.3. Sodann ist folgende Ergänzung resp. Korrektur zum vorinstanzlichen Urteil anzubringen: Sämtliche vom Beschuldigten B._____ begangenen Delikte – Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB – werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dennoch ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55). Nachdem bei sämtlichen Straftaten der abstrakte Strafrahmen gleich hoch ist, ist von der konkret am schwersten wiegenden Straftat auszugehen. Dies ist vorliegend die (vollendete) einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe ist sodann unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern). 5.1.4. Weiter ist zusammenfassend nochmals festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

- 32 - 5.2. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB 5.2.1. Zur objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte B._____ eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bediente und der Steinwurf aus geringer Distanz erfolgte. In der Tat und der Tatausführung offenbarte der Beschuldigte B._____ sodann einige kriminelle Energie: Der Steinwurf erfolgte, als der Beschuldigte A._____ flüchtete, und damit für den Beschuldigten A._____ unvorhersehbar in den Rücken. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die zugefügte Verletzung beim Beschuldigten A._____ zu sehr starken Schmerzen im Rücken führte (Urk. 12/9). Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden an der Grenze zu nicht mehr leicht. Aufgrund der objektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, eine einstweilen hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen oder 4 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 5.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es mit der Vorinstanz einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, andererseits dem Steinwurf keine Planung vorausging, sondern dieser auf einem spontanen Entschluss beruhte. Sodann muss zugunsten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt werden, dass der Steinwurf erfolgte, nachdem er durch das Messer an Schulter, Brust und Finger verletzt worden war. Diesbezüglich muss aber auch beachtet werden, dass sich der Beschuldigte B._____ vorgängig in eine bis dahin wörtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ eingemischt hatte, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Insgesamt ist von einer noch leichten subjektiven Tatschwere auszugehen. 5.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das an der Grenze zum nicht mehr leichten objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatkomponente leicht abgeschwächt wird. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten B._____ als noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 33 - 5.3. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 5.3.1. Zur objektiven Tatschwere der Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ die Entstellung seines Gesichts und damit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB androhte. Nachdem die Drohung im Rahmen einer – wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht tätlichen – Auseinandersetzung erfolgte, war sie sehr ernst zu nehmen, zumal der Beschuldigte A._____ nicht erkennen konnte, dass es sich nur um Worte handelte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 5.3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich handelte und er sich in eine Angelegenheit einmischte, die ihn eigentlich gar nichts anging. Für ihn gab es keinen Grund, in die (rein wörtliche) Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einzugreifen. Dementsprechend ist auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. 5.3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. 5.4. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB 5.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten einfachen Körperverletzung durch den Faustschlag ist festzuhalten, dass von einem vollendeten Versuche auszugehen ist, da der Beschuldigte B._____ alles Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hatte und es einzig und allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Faustschlag nur zu einer Beeinträchtigung im Sinne einer Tätlichkeit führte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ als Thai-Boxer die Gefahren gezielter Schläge ins Gesicht kannte. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist deshalb nur minim zugunsten des Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann, dass der

- 34 - Beschuldigte B._____ den Faustschlag gegen eine ihm physisch unterlegene Person richtete. Insgesamt ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 5.4.2. In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich handelte und dass er sich in eine Angelegenheit einmischte, die ihn eigentlich gar nichts anging. Für ihn gab es keinen Grund, in die (rein wörtliche) Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einzugreifen. In subjektiver Hinsicht ist daher von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen. 5.4.3. Insgesamt ist aber für die versuchte einfache Körperverletzung aufgrund des Faustschlags von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. 5.5. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB 5.5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten einfachen Körperverletzung aufgrund des (zweiten) Steinwurfs ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte B._____ eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bediente. In der Tat und der Tatausführung offenbarte der Beschuldigte sodann einige kriminelle Energie: Der Steinwurf erfolgte, als der Beschuldigte A._____ flüchtete, und war für den Beschuldigten A._____ nicht vorhersehbar. Da der Beschuldigte B._____ alles Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hatte und es einzig und allein dem Zufall zu verdanken ist, dass der Steinwurf zu keinen Verletzungen führte, ist der Umstand, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, nur minim zugunsten des Beschuldigten B._____ zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden knapp als noch leicht. 5.5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, andererseits dem Steinwurf keine Planung vorausging, sondern dieser auf einem spontanen Entschluss beruhte. Sodann muss zugunsten des Beschuldigten B._____

- 35 - berücksichtigt werden, dass der Steinwurf erfolgte, nachdem der Beschuldigte B._____ durch das Messer an Schulter, Brust und Finger verletzt worden war. Diesbezüglich muss aber auch beachtet werden, dass sich der Beschuldigte B._____ vorgängig in eine bis dahin wörtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beteiligten C._____ einmischte, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Insgesamt ist für sich allein betrachtet die subjektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. 5.5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Verschulden des Beschuldigten 2 als noch leicht anzusehen ist. 5.6. Fazit Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen resp. 3 Monaten Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB rechtfertigt es sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung des Asperationsprinzips, die genannte Einsatzstrafe unter Einbezug der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, um 45 Tagessätze resp. 1 ½ Monate Freiheitsstrafe auf 135 Tagessätze resp. 4 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.7. Täterkomponente 5.7.1. Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse kann auf die Aussagen bei der Polizei (Urk. 35/6) und anlässlich der Schlusseinvernahme (Urk. 7/8 S. 4 f.), die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Haupt- sowie der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 ff.) sowie die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Daraus geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wäre. 5.7.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten B._____, so insbesondere jene vom

17. Februar 2006 (u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung), 3.

- 36 - September 2007 (u.a. wegen Tätlichkeiten), 13. November 2007 (u.a. wegen Tätlichkeiten), 9. Mai 2008 und 29. Juni 2009 (Urk. 35/1) straferhöhend zu berücksichtigen. Er rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze resp. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.7.3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, zeigte sich der Beschuldigte B._____ weder einsichtig noch geständig. Das Nachtatverhalten gibt vorliegend keinen Anlass zu einer Strafminderung oder -erhöhung. Schliesslich sind auch keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen der Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen wären. 5.7.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe gestützt auf die Täterkomponente um 60 Tagessätze resp. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 5.8. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erscheint, ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe von 135 Tagessätzen resp. 4 ½ Monate Freiheitsstrafe und der straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponente, die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht als zu hoch. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch des Beschuldigten A._____ beschränkte (Urk. 101), darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten B._____ abgeändert werden. Der Beschuldigte B._____ hat bereits 21 Tage durch Haft erstanden. Einer Anrechnung steht dabei nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.9. Wahl der Sanktionsart 5.9.1. Die Vorinstanz kam nach zutreffender Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass sich vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten B._____ eine Freiheitsstrafe als angemessen erweise. Zu beachten sei, dass er sich weder durch seine zahlreichen Vorstrafen noch durch den damit im Zusammenhang stehenden Strafvollzug vor erneuter Delinquenz habe abhalten lassen. Folglich bestehe eine offensichtliche

- 37 - Unmöglichkeit, den Beschuldigten B._____ mit einer milderen Sanktionsart als einer Freiheitsstrafe von weiterer Delinquenz abzuhalten. Eine Geldstrafe erweise sich deshalb vorliegend insbesondere im Hinblick auf die präventive Effizienz der Sanktion als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (Urk. 100 S. 44). 5.9.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 ZPO), welchen nichts beizufügen ist. Es rechtfertigt sich somit, insbesondere im Hinblick auf die präventive Effizienz der Sanktion, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.10. Strafvollzug 5.10.1. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist gegeben, weshalb grundsätzlich eine günstige Prognose zu vermuten ist, welche widerlegt werden kann. Hinsichtlich der Vor-aussetzungen für einen Strafaufschub kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.10.2. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen würden, weshalb dem Beschuldigten B._____ vorliegend keine günstige Prognose gestellt werden könne und demzufolge die Freiheitstrafe zu vollziehen sei. 5.10.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt der Beschuldigte B._____ nicht nur über diverse Vorstrafen, sondern auch über einschlägige Vorstrafen (Urk. 35/1), weshalb nicht von einer einmaligen Entgleisung ausgegangen werden kann. Sodann hat sich der Beschuldigte B._____ in der Vergangenheit weder von den ausgefällten bedingten Strafen noch von den unbedingten Strafen und dem damit teilweise im Zusammenhang stehenden Freiheitsentzug beeindrucken lassen. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte B._____ auch weder einsichtig noch reuig. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Strafe nicht genügen wird, um den Beschuldigten B._____ in Zukunft nachhaltig von deliktischem Verhalten abzuhalten. Es ist deshalb mit der

- 38 - Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschuldigten B._____ unter diesen Umständen keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziffer 7), die Kostenauflage bezüglich des Beschuldigten B._____ (Ziffer 9) und das Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziffer 11) zu bestätigen (Art. 423 StPO; Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte B._____ unterliegen mit ihren Berufungen. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten A._____, der Beschuldigte B._____ erhob Berufung sowohl hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten A._____ als auch hinsichtlich der ihn betreffenden Verurteilung. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten B._____ die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. 6.3. Schliesslich sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche), 8

- 39 - (Kostenaufstellung betreffend den Beschuldigten B._____) und 10 (amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage bezüglich des Beschuldigten B._____ (Ziff. 9) wird bestätigt.

7. Das Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv bezüglich des Beschuldigten A._____ (Ziff. 11) wird bestätigt.

- 40 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'330.00 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____) Fr. 4'200.00 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten B._____ auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (und Privatklägers) A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (und Privatklägers) B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (und Privatklägers) A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (und Privatklägers) B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 41 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (betreffend den Beschuldigten B._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend den Beschuldigten B._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34/2 (betreffend den Beschuldigten A._____) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG (betreffend den Beschuldigten A._____).

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom