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SB130271

mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2013-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 21. November 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozess- ordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

17. September 2012 zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem

15. November 2010 und dem 15. August 2011 die Privatklägerin B._____, seine damalige Lebenspartnerin, verbal und mittels diverser Messer mehrfach mit dem Tod bedroht sowie ihr Faustschläge und Fusstritte versetzt zu haben (Urk. 21). In Ziffer I.2. wird der Tatzeitraum fälschlicherweise mit "zwischen dem 15. und

30. November 2011" (recte: 2010) umschrieben, wobei es sich um einen offen- sichtlichen Verschrieb handelt, welcher der Verteidigung (Urk. 47 S. 2) und der Vorinstanz (zumindest zwischenzeitlich; Urk. 61 S. 58) nicht entgangen ist.

E. 1.2 Der Beschuldigte hat die Vorwürfe an der Berufungsverhandlung wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren grundsätzlich bestritten (Urk. 3/5; Urk. 45 S. 5; Urk. 82 S. 6).

E. 1.3 Die Tatvorwürfe basieren namentlich auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen – nebst den Aussagen des Beschuldigten – ein über den Beschuldigten erstelltes psychiatrisches Gutachten (Urk. 13/5), die Privatklägerin betreffende Arztberichte (Urk. 42/1-2) sowie die Aussagen einer Freundin der Privatklägerin und diejenigen des Leiters des vom Beschuldigten und der Privatklägerin bewohnten Asyl-Durchgangszentrums vor (Urk. 5/1-3 und Urk. 5/5).

E. 1.4 Zu den Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 5-9; Art. 82 Abs. 4 StPO; zur Aussagenanalyse vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlreichen Verweisen).

- 7 -

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

21. November 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen Drohung, der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlich- keiten schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie ei- ner Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei ihm für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Betreffend eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde die Probezeit verlängert (Urk. 61 S. 95). Gegen diesen Ent- scheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom

30. November 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 52). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 12. Juli 2013 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64), nachdem das begründete Urteil am 25. Juni 2013 zugestellt wur- de (Urk. 60). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 8. August 2013 innert Frist mitgeteilt, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 71; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO).

E. 2.1 Zur Tatkomponente der mehrfachen Drohung und dort zur objektiven Tat- schwere hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte durch den mehr- fachen Messereinsatz – auch nahe an ihrem Hals – die Privatklägerin erheblich drangsaliert (sinngemäss) und sie zudem einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt habe (Urk. 61 S. 74f.). Dies ist zutreffend. Wer einem Menschen mehrfach ein Messer an den Hals oder drohend vor den Körper hält, demonstriert damit eine beträchtliche kriminelle Energie. Indem der Beschuldigte der Privat- klägerin den Tod androhte, hat er gegen sie die schlimmst-mögliche Drohung ausgesprochen, was gemäss der vorstehenden rechtlichen Würdigung dahin- gehend relativiert wird, dass ausser in drei Fällen der angestrebte Erfolg nicht eingetreten und es beim Versuch geblieben ist. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe das geschützte Rechtsgut der Privatklägerin der freien Willensbildung und Willensbetätigung verletzt, trifft nicht zu: Die genannten Rechtsgüter werden durch den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB geschützt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 5), dessen Erfüllung dem Beschuldigten zurecht nicht vorgeworfen wird. Der Beschuldigte

- 16 - hat hingegen sehr wohl das Rechtsgut der inneren Freiheit der Privatklägerin und ihr Sicherheitsgefühl (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 5) – und dies in erhebli- cher Weise – tangiert.

E. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend dem Beschuldig- ten gestützt auf das über ihn erstellte psychiatrische Gutachten für den Tatzeit- raum eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zugestanden (Urk. 61 S. 75-77 mit Verweis auf Urk. 13/5 S. 41f. und S. 47). Für das Motiv des Beschul- digten hat die Vorinstanz keine plausible Erklärung gefunden. Dieses wird wohl in einer allgemeinen Überforderung in der Partnerschaft mit der Privatklägerin, akzentuiert durch seinen Alkoholabusus und mit der Geburt des Kindes noch ver- stärkt, zu suchen sein. Mit der Vorinstanz – und auch gemäss Anklagevorwurf – handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, d.h. er nahm ein schweres Verängstigen der Privatklägerin wohl in Kauf, dies war jedoch nicht zwingend das direkte Ziel seiner Taten. Ein direkter Vorsatz liegt nicht vor.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponente und namentlich unter Berücksichtigung der Verminderung seiner Schuldfähigkeit dem Beschuldig- ten ein gerade noch leichtes Verschulden attestiert, was zu übernehmen ist. Als hypothetische Einsatzstrafe für die Drohungen hat sie 8 Monate Freiheitsstrafe oder 240 Tagessätze Geldstrafe bemessen (Urk. 61 S. 78). Ein "gerade noch leichtes" Verschulden verlangt praxisgemäss nach einer Strafe am oberen Ende des unteren Drittels des anwendbaren Strafrahmens (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER in: BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 19 mit Verweis auf die Ent- scheide des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002). Die Einsatzstrafe ist daher etwas höher, nämlich bei rund 10 bis 12 Monaten Freiheitsstrafe oder 300 bis 360 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.

E. 2.4 Der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weitgehend zu folgen: Unbestritten und durch die vorliegenden Beweismittel erstellt ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin in den inkriminierten Zeiträumen gravierende partnerschaftliche Probleme hatten, die jeweils in Streitereien ausarteten und für welche in nicht unerheblichem Masse der Alkoholabusus des Beschuldigten kausal war. Zentral ist, dass der Beschuldigte nach konstantem Bestreiten in der Untersuchung anlässlich der Hauptverhandlung – und auch heute in der Berufungsverhandlung – zugegeben hat, gegenüber der Privatklägerin verbal geäussert zu haben, sie umzubringen (Urk. 45 S. 8; Urk. 82 S. 7). Damit hat er betreffend einen wesentlichen Teil der Sachdarstellung der Privatklägerin eigent- lich ein Geständnis abgelegt. Angesichts dieses Eingeständnisses fällt die Argumentation, die Privatklägerin habe sich sämtliche gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe im Sinne eines Konstrukts frei zusammengereimt, in sich zusammen. An dieser Stelle greift folglich zum äusseren Sachverhalt ohne Weite- res die überzeugende Erwägung der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin die Todesdrohungen des Beschuldigten, verbal ausgestossen und mehrmals mit dem Einsatz diverser Messer unterstrichen, sowie die tätlichen Übergriffe detailliert und nachvollziehbar geschildert habe, weshalb sie erlebt und damit glaubhaft wirken (vgl. Urk. 4/2, Urk. 4/5 und Urk. 4/10). Die Einwände der Verteidigung, dass die

- 11 - Zeugen G._____ und H._____ keine Übergriffe des Beschuldigten mit eigenen Augen gesehen hätten, dass bei der Privatklägerin keine Blessuren bemerkt worden seien und dass es sich bei G._____ um eine Freundin der Privatklägerin und somit nicht um eine vollständig unabhängige Zeugin handle, sind zwar zutref- fend, vermögen jedoch die grundsätzlich überzeugenden Schilderungen der Pri- vatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Anzeichen für einen eigentlichen Komplott zwischen der Privatklägerin und der Zeugin G._____ sind denn auch nicht aus- zumachen. Der Umstand, dass die Privatklägerin gegenüber dem Zeugen H._____ wohl Streit und Alkoholismus des Beschuldigten, jedoch keine verbale oder physische Gewalt erwähnt hat, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten nicht unnötig belasten, sondern eher noch schonen wollte. Denkbar sind auch Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen. Somit ist der äussere Anklagesachverhalt mit dem Beweisresultat der Vorinstanz dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach verbal mit dem Tod bedroht hat (Anklageziffer I.1.), diese Drohungen zweimal durch Vorhalten eines Messers unterstrichen hat (Anklageziffer I.2. und 3.), er die Privatklägerin einmal (ohne zusätzliche verbale Drohung) mit einem Messer bedroht (Anklageziffer I.4.) sowie die Privatklägerin mehrfach mit Faustschlägen und Fusstritten gegen Arme, Beine und Bauch traktiert hat (Anklageziffer II.1., 2. und 3.).

E. 2.5 Zu den (vorab zitierten) Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid ist das Folgende zu ergänzen: Die Tatsache, dass die Privatklägerin erst rund drei Monate nach dem letzten Vorfall Anzeige erstattete, lässt tatsächlich noch nicht darauf schliessen, die geschilderten Übergriffe seien frei erfunden (Urk. 61 S. 53f.). Der lange Zeitablauf zwischen letztem Vorfall und Anzeige ist jedoch auch nicht einfach damit zu erklären, die Privatklägerin habe eine sehr hohe Hemmschwelle zu überwinden gehabt, um sich bei den Behörden zu melden und habe dies erst mit Unterstützung des Frauenhauses fertig gebracht (Urk. 61 S. 54). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin mit ihren Belastungen gegen den Beschuldigten heute – auch – eigennützige Ziele verfolgt und es ist weiter nicht auszuschliessen, dass sie zur Äusserung dieser Belastun- gen tatsächlich durch Dritte motiviert worden ist. So bleibt der Vorbehalt, dass die

- 12 - Privatklägerin zwar die Übergriffe des Beschuldigten realitätsgetreu geschildert hat (äusserer Sachverhalt), sich in der Schilderung deren Folgen auf ihre Psyche nun aber nicht gerade zurückhält (vgl. Urk. 42/1-2). Diese Erwägung beschlägt die Intensität der zu beurteilenden Übergriffe des Beschuldigten, worauf nachstehend zurück zu kommen ist. Es trifft ferner zu, dass die Wahrnehmungen des Zeugen H._____, wonach die Privatklägerin der dominante Part in der Beziehung des Be- schuldigten und der Privatklägerin gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2), sich mit den Schil- derungen der Privatklägerin zum Beziehungsbild nicht decken (Urk. 61 S. 55). Dieser Widerspruch ist gestützt auf die vorliegend vorhandenen Beweismittel nicht aufzulösen. Substantielle Zweifel an den massgeblichen Aussagen der Pri- vatklägerin werden dadurch jedoch – noch – nicht begründet.

E. 2.6 Zum inneren Sachverhalt, soweit er den Beschuldigten betrifft, ist dessen Ausrede an der Hauptverhandlung, die er an der Berufungsverhandlung ebenfalls vorbrachte, er habe die Privatklägerin wohl verbal mit dem Tod bedroht, er habe dies jedoch nicht ernst gemeint und es handle sich dabei eigentlich um eine mongolische Redewendung (Urk. 45 S. 8; Urk. 82 S. 8), ohne Weiteres zu ver- werfen. Der Beschuldigte wusste und nahm es zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin ernsthaft verängstigen könnte, wenn er ihr droht, ihr den Hals auf- zuschneiden, und dies auch noch durch das Vorhalten eines Messers unter- strichen hat. Zum inneren Sachverhalt, soweit er die Privatklägerin betrifft, hat die Verteidigung argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Privatklägerin habe über Monate mit dem Beschuldigten zusammenleben können, wenn sie vier- bis fünfmal wöchentlich mit dem Tod bedroht worden wäre und/oder dies ernst genommen hätte (Urk. 47 S. 7; Urk. 83 S. 5f.). Dieser Einwand überzeugt und wird durch die entsprechende Erwägung der Vorinstanz (Urk. 61 S. 61) nicht ent- kräftet: Wäre die Privatklägerin durch die zahlreich ausgestossenen verbalen Todesdrohungen tatsächlich jedes Mal in rechtserheblichem Mass verängstigt worden, hätte sie den Beschuldigten früher fluchtartig verlassen oder die verant- wortlichen Behörden konkret verständigt. Sodann hat der Zeuge H._____ ausge- sagt, seinen Beobachtungen gemäss sei die Beziehung des Beschuldigten und

- 13 - der Privatklägerin vor der Geburt des Babys gut gewesen (Urk. 5/2 S. 3). Die Privatklägerin widerspricht dem zwar (Urk. 43 S. 6f.), es ist jedoch nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der unabhängige Zeuge eine in diesem Punkt komplett falsche Darstellung deponieren sollte. Das Kind wurde während des Aufenthalts des Beschuldigten und der Privatklägerin im Durchgangszentrum in E._____ geboren, also im Verlauf des mittleren der drei inkriminierten Zeiträume. Dies spricht gegen eine dauernde Drucksituation der Privatklägerin zu Beginn ihres Aufenthalts in E._____ und während des – früheren – Aufenthalts in I._____. Die- ser Schluss korrespondiert sodann mit der Darstellung des Beschuldigten, dass er erst nach der Geburt des Kindes wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen habe (Urk. 45 S. 8), worum es sich um ein zentrales Problem in der Beziehung des Be- schuldigten und der Privatklägerin gehandelt hat. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer I.1., wonach der Beschuldigte die Privatklägerin über zahlreiche Monate vier- bis fünfmal wöchentlich durch verbale Todesdrohungen in grosse Angst versetzt habe, ist somit insgesamt nicht lebensnah und daher auch nicht rechtsgenügend erstellt. Nachvollziehbar ist jedoch, dass die Privatklägerin durch die drei konkret geschil- derten Vorfälle gemäss Anklageziffern I.2., 3. und 4., bei welchen der Beschuldig- te seine Drohungen jeweils mit dem Hantieren eines Messers unterstrich, aktuell in grosse Angst versetzt worden ist. Dagegen spricht auch nicht der mit der Verteidigung bemerkenswerte Umstand, dass die Privatklägerin gemäss dem Zeugen H._____ nach Vorfällen mehrfach eine räumliche Separierung vom Beschuldigten wünschte, jedoch nach kurzer Zeit aus freien Stücken wieder mit diesem zusammen zog (Urk. 5/1 S. 2f.; Urk. 5/2 S. 5). Offensichtlich legte sich die jeweils tataktuell empfundene Angst bei der Privatklägerin wieder, weshalb sie sich vor dem Beschuldigten nicht mehr fürchtete und wieder zu diesem zurück- kehrte. Dies lässt jedoch immerhin (relativierende) Rückschlüsse auf die Intensität der durch die Privatklägerin erlittenen Ängste zu.

E. 3 Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren seitens der Anklagebehörde nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 71). Mit Eingabe vom

26. November 2013 liess der Beschuldigte beantragen, die Eheleute C._____ und D._____ sowie den damaligen Heimleiter im Durchgangsheim E._____, F._____, als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 78 S. 2). Diese Beweisanträge wurden mit Prä- sidialverfügung vom 28. November 2013 abgewiesen (Urk. 80). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung wurden diese Beweisanträge nicht wiederholt und keine (neuen) Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 83 und Urk. 85).

- 6 -

E. 3.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 61 S. 78ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik in Zürich wegen ausgeprägter depressiver Symptome in Behandlung war; seit

28. November 2012 wird er ambulant behandelt. Alkohol konsumiere er nicht

- 17 - mehr, da er gemerkt habe, dass dies nur Probleme bringe. In finanzieller Hinsicht werde er von den Fürsorgebehörden mit Fr. 494.– (monatlich) unterstützt (Urk. 82 S. 2ff. und Urk. 87). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten seine schwierigen Lebensumstände in der Mongolei sowie seine aus einer Schädelverletzung resultierenden psychischen Beeinträchtigungen strafmindernd angerechnet (Urk. 61 S. 80), was übernommen werden kann. Eine besondere Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte ist nicht eigentlich geständig und kann daher weder Reue noch Einsicht für sich strafmindernd reklamieren. Die von der Vorinstanz zitierte "Vorstrafe" vom 8. November 2011 wurde dem Beschuldigten gleichentags eröffnet (Urk. 63). Dieses Datum liegt nach dem Tatzeitpunkt der letzten vorliegend zu beurteilenden Tat (15. August 2011, Anklageziffer II.3.), weshalb dem Beschuldigten diese Verurteilung selbstverständlich nicht als Vorstrafe straferhöhend anzurechnen ist (Urk. 61 S. 81). Vielmehr hätte die Vor- instanz in ihrem Urteil vom 21. November 2012 Erwägungen zur Frage anstellen müssen, ob zur Strafe gemäss Strafbefehl vom 8. November 2011 eine Zusatz- strafe auszufällen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB) und dies verneinen müssen, da sie eine Freiheitsstrafe und somit eine andere Sanktionsart als diejenige gemäss Strafbefehl vom 8. November 2011, eine Geldstrafe (Urk. 63), ausgesprochen hat (vgl. BGE 137 IV 57 ff.). Der Anklagebehörde ist im Übrigen derselbe Fehler unterlaufen (Urk. 21 S. 6; und die Verteidigung hat nicht remonstriert, Urk. 47 S. 13), worauf nachstehend zurückzukommen sein wird.

E. 3.2 Mit der Vorinstanz wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe mindernd (allerdings nicht "deutlich", Urk. 61 S. 81) aus, weshalb das vorinstanz- liche Strafmass betreffend die zu sanktionierenden Vergehen auch bei Wegfall der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit 9 Monaten (respektive 270 Tagessätzen Geldstrafe) angemessen und zu übernehmen ist. Eine Erhöhung steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (zum Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom

19. Juli 2011 E. 3.2.f. und vom 17. Oktober 2011 6B_156/2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 18 -

E. 3.3 Die Vorinstanz hat als Sanktionsart auf Freiheitsstrafe erkannt einzig mit der Erwägung, der Beschuldigte sei abgewiesener Asylbewerber, er sei erwerbs- und mittellos. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer post- traumatischen Belastungsstörung, weshalb einzig die Ausfällung einer Freiheits- strafe als "zweckdienlich" erscheine (Urk. 61 S. 82). Dies ist keine taugliche Begründung. Zur konstanten höchstrichterlichen Praxis zur Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zwischen 6 und 12 Monaten auszufällen ist, ist auf den Entscheid 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. zu verweisen, wonach nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion im Vordergrund steht. Der Beschuldigte ist

– entgegen der Annahme der Vorinstanz in ihrer Strafzumessung – Ersttäter. Die Tatsache, dass er umständehalber wohl kein Erwerbseinkommen wird erzielen können, schliesst die Ausfällung einer Geldstrafe nicht aus (BGE 134 IV 60 E. 5.4; 134 IV 97 E. 5.2.3). Daher wäre der Beschuldigte bis hierhin mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen, wobei für die Tagessatzhöhe der Ansatz gemäss Strafbefehl vom 15. Februar 2013 von Fr. 20.– zu übernehmen wäre (Urk. 63). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug hat der Beschuldigte mittlerweile eine weitere Verurteilung erfahren; so wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2013 rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufent- haltes mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft (Urk. 63). Wird heute eine Geldstrafe ausgefällt, hat diese als Zusatzstrafe zu den Sanktio- nen gemäss den Strafbefehlen vom 8. November 2011 und 15. Februar 2013 zu ergehen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Asperationsprinzip gilt auch bei retrospektiver Konkurrenz (Entscheid des Bundesgerichts 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E. 2.3.). In Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, der Beschuldigte wäre für die heute zu beurteilenden Drohungen bei gleichzeitiger Beurteilung mit jenen Delikten, die zu den zitierten Strafbefehlen (und den entsprechenden Sanktionen) geführt haben, mit einer Strafe in jener Höhe belegt worden, die er durch die Verbüssung der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren

- 19 - (235 Tage; Urk. 12/3 und Urk. 24 und Urk. 66) bereits erstanden hat. Daher ist der Beschuldigte heute als Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss Strafbefehlen vom

E. 3.4 Auch wenn die auszufällende Strafe bereits erstanden ist, hat der Beschul- digte Anspruch auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, wenn die ent- sprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BGE 81 IV 209, 6S.384/2003 vom

19. Dezember 2003 E. 3.). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, woran schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern ist (wiederum Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Ob dem Beschuldigten bei materieller Beurteilung tatsächlich eine günstige Legalprognose zu stellen wäre, ist jedoch höchst fraglich: Einerseits delinquierte er vor und nach dem vorinstanzlichen Urteil (vom 21. November 2012) weiter (Urk. 63), anderer- seits beantragte der Verteidiger im Hauptverfahren die Anordnung einer Mass- nahme (Urk. 47). Die dazu notwendige Massnahmebedürftigkeit schliesst nach konstanter Praxis eine günstige Legalprognose per se aus (Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6; 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.). Von der Ansetzung einer Probezeit ist indes abzusehen.

4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung seiner Übertretungen (mehrfache Tätlichkeiten) mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 61 S. 83f.). Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen, unbesehen, dass gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung eine weitere Tätlichkeit zu sanktionieren ist (ein Faustschlag gemäss Anklage- ziffer II.3., Tätlichkeit statt einfache Körperverletzung).

5. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2011 wurde dem Beschuldigten gleichentags eröffnet (Urk. 63). Die mit diesem

- 20 - Entscheid angesetzte Probezeit begann somit an diesem Tag zu laufen. Die letzte der vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte am 15. August 2011 (Urk. 21 S. 5) und somit vor Beginn der Probezeit gemäss Strafbefehl vom

E. 4 Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 64; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 71). Der vorinstanzliche Ent- scheid ist demnach vollumfänglich angefochten (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

E. 8 November 2011 ist mithin – aus mehreren Gründen – nicht einzutreten. IV. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat entgegen dem Antrag der Anklagebehörde die Herausgabe eines in der Untersuchung beschlagnahmten Messers an den Beschuldigten angeordnet (Urk. 61 S. 88f.). Es ist zwar nicht erstellt, dass es sich dabei um eine der Tatwaffen handelt, hingegen, dass der Beschuldigte vergleichbare Messer als Tatwaffen eingesetzt hat. Der Herausgabeentscheid läuft daher offensichtlich der ratio legis von Art. 69 StGB zuwider und ist schon daher nicht nachvollziehbar, als seitens des Beschuldigten gar nicht auf einer Herausgabe bestanden wurde (Urk. 47 S. 13). Einmal mehr aus prozessualen Gründen ist daran jedoch nichts zu ändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb dem Beschuldigten das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/4) beschlagnahmte Sackmesser (weiss, mit Aufschrift "Swiss Quality Paper" auf der einen Seite und Kreuz-Aufdruck auf der anderen

- 21 - Seite) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichts- kasse Uster auf erstes Verlangen herauszugeben ist. V. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dem Grundsatz nach zu Schaden- ersatz an die Privatklägerin verpflichtet und diese im Weiteren auf den ordentli- chen Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 61 S. 89-91). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen.

2. Gleiches gilt für die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.– (zuzüglich Zins) zu leisten (Urk. 61 S. 91-93). Der Anspruch ist ausgewiesen (Art. 22 OHG). Die Vorinstanz verweist auf Art. 49 Abs. 1 OR (Persönlichkeitsverletzung; Urk. 61 S. 91f.). Im Vordergrund dürfte aber wohl eher eine Verletzung der psychischen Integrität, damit der psychischen Gesundheit der Privatklägerin und mithin eine Körperverletzung nach Art. 47 OR stehen. Da es sich bei Art. 47 OR indes bloss um einen Anwendungsfall von Art. 49 OR im Sinne einer Spezialnorm handelt (BGE 123 III 204 E. 2e), kann den vorinstanzlichen Erwägungen dennoch beigepflichtet werden. Die Genugtuungshöhe ist angemessen (zum grossen Ermessen bei der Bemes- sung der Genugtuungssumme vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.5.). Die seitens der Privatklägerin eingereichten Therapieberichte überzeugen in ihrer Beschreibung der Intensität der psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin nur beschränkt (Urk. 42/1-2). Psychische Probleme der Privatklägerin werden darin sodann auch auf Handlungen zurückgeführt, die dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden oder in der dargestellten Weise nicht erstellt sind ("Frau B._____ leidet an den Folgen schwerer körperlicher und psychischer Gewalterfahrung über mehrere Jahre"). Die Privatklägerin, die mit ihrem Antrag auf eine höhere Genugtuung im Hauptverfahren unterlegen ist (Urk. 46), hat den vorinstanzlichen Entscheid zudem nicht angefochten.

- 22 - VI. Kosten

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung ohne Weiteres zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO).
  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
  3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen in den wesentlichen Punkten, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
  4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für das Berufungsverfahren – gestützt auf seine Honorarnote vom
  5. Dezember 2013 (Urk. 84) – für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 4'870.95 zu entschädigen. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. Y._____ ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'695.35 zuzusprechen (Urk. 86; zur eingereichten Honorarnote hinzu- zurechnen sind zwei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung). Es wird beschlossen:
  6. Auf den Antrag der Anklagebehörde auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2011 bedingt auf- geschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird nicht einge- treten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2011 sowie der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2013, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Es wird Vormerk genommen, dass die heute ausgefällte Zusatz- (Geld-)strafe durch die erstandene Untersuchungshaft von 235 Tagen bereits abgegolten ist.
  11. Der Vollzug der (bereits abgegoltenen) Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. - 24 -
  12. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/4) beschlagnahmte Sackmesser, weiss, mit Aufschrift "Swiss Quality Paper" auf der einen Seite und Kreuz-Aufdruck auf der anderen Seite, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so wird das Sackmesser von der Bezirksgerichtskasse Uster vernichtet.
  14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen zwischen dem 15. November 2010 und dem 15. August 2011 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung der weiteren Haftungsvoraus- setzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang und Schadenshöhe) wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  16. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 9. und 10.) wird be- stätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'870.95 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 1'695.35 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y._____)
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung, - 25 - werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. Y._____, im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130271-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 16. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom

21. November 2012 (GG120041)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

17. September 2012 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 95ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 5 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 235 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2011 (Verfahren 2011/7118) für eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab 8. November 2013 um 1 Jahr verlängert.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012 (act. 7/4) beschlagnahmte Sackmesser, weiss mit Aufschrift "Swiss Quality Paper" auf der einen Seite und Kreuz-Aufdruck auf der anderen Seite, wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 3 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so wird das Sackmesser von der Bezirks- gerichtskasse Uster vernichtet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen zwischen dem 15. November 2010 und dem 15. August 2011 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammen- hang und Schadenshöhe) wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'790.20 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 5'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten der amtlichen Verteidigung (festgesetzt mit Fr. 18'087.90 Verfügung vom 5. September 2013)

10. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die Auslagen im Vorverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung wird dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt und im Umfang von einem Fünftel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1)

1. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Für die erstandene Haft von 235 Tagen sei ihm eine angemessene Genug- tuung zuzusprechen.

3. Auf die Genugtuungs- und SE-Begehren der Privatklägerin sei nicht einzu- treten.

4. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien unabhängig von dessen Ausgang auf die Staatskasse zu nehmen, auf jeden Fall aber jene der amtli- chen Verteidigung.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 71) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 85 S. 1 und Prot. II S. 9)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und es sei der Entscheid der Vorinstanz, insbesondere was die Zivilansprüche betrifft, vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Sprechende (unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin) sei aus der Staatskasse mit Fr. 1'155.35 (inkl. MwSt.), zuzüglich Aufwendungen für die heutige Gerichtsverhandlung (zzgl. MwSt.) zu entschädigen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 21. November 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozess- ordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

21. November 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen Drohung, der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlich- keiten schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie ei- ner Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei ihm für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Betreffend eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde die Probezeit verlängert (Urk. 61 S. 95). Gegen diesen Ent- scheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom

30. November 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 52). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 12. Juli 2013 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64), nachdem das begründete Urteil am 25. Juni 2013 zugestellt wur- de (Urk. 60). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 8. August 2013 innert Frist mitgeteilt, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 71; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO).

3. Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren seitens der Anklagebehörde nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 71). Mit Eingabe vom

26. November 2013 liess der Beschuldigte beantragen, die Eheleute C._____ und D._____ sowie den damaligen Heimleiter im Durchgangsheim E._____, F._____, als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 78 S. 2). Diese Beweisanträge wurden mit Prä- sidialverfügung vom 28. November 2013 abgewiesen (Urk. 80). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung wurden diese Beweisanträge nicht wiederholt und keine (neuen) Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 83 und Urk. 85).

- 6 -

4. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 64; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 71). Der vorinstanzliche Ent- scheid ist demnach vollumfänglich angefochten (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

17. September 2012 zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem

15. November 2010 und dem 15. August 2011 die Privatklägerin B._____, seine damalige Lebenspartnerin, verbal und mittels diverser Messer mehrfach mit dem Tod bedroht sowie ihr Faustschläge und Fusstritte versetzt zu haben (Urk. 21). In Ziffer I.2. wird der Tatzeitraum fälschlicherweise mit "zwischen dem 15. und

30. November 2011" (recte: 2010) umschrieben, wobei es sich um einen offen- sichtlichen Verschrieb handelt, welcher der Verteidigung (Urk. 47 S. 2) und der Vorinstanz (zumindest zwischenzeitlich; Urk. 61 S. 58) nicht entgangen ist. 1.2 Der Beschuldigte hat die Vorwürfe an der Berufungsverhandlung wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren grundsätzlich bestritten (Urk. 3/5; Urk. 45 S. 5; Urk. 82 S. 6). 1.3 Die Tatvorwürfe basieren namentlich auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen – nebst den Aussagen des Beschuldigten – ein über den Beschuldigten erstelltes psychiatrisches Gutachten (Urk. 13/5), die Privatklägerin betreffende Arztberichte (Urk. 42/1-2) sowie die Aussagen einer Freundin der Privatklägerin und diejenigen des Leiters des vom Beschuldigten und der Privatklägerin bewohnten Asyl-Durchgangszentrums vor (Urk. 5/1-3 und Urk. 5/5). 1.4 Zu den Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 5-9; Art. 82 Abs. 4 StPO; zur Aussagenanalyse vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlreichen Verweisen).

- 7 - 2.1 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen, wie sie die Privatklägerin zur Sache in drei polizeilichen und einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie an der Hauptverhandlung deponiert hat (Urk. 4/1-2, Urk. 4/5, Urk. 4/10 sowie Urk. 43 und Urk. 44), und die Aussagen des Beschuldigten, wie dieser sie in einer polizeilichen Einvernahme, einer Hafteinvernahme, drei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie an der Hauptverhandlung deponiert hat (Urk. 3/1-5 und Urk. 45), äusserst ausführlich wiedergegeben (Urk. 61 S. 10-27 und S. 28-38). Ebenso ausführlich wurden die Aussagen der Zeugin G._____, wie sie diese in einer polizeilichen und einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponiert hat (Urk. 5/3 und Urk. 5/5), und die Aussagen des Zeugen H._____, wie dieser sie in einer polizeilichen und einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponiert hat (Urk. 5/1-2), zitiert (Urk. 61 S. 38-44 und S. 44-48). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 In der Folge hat die Vorinstanz vorab zutreffende Erwägungen zur Glaub- würdigkeit der aussagenden Personen angestellt (Urk. 61 S. 48f.) und deren Aus- sagen anschliessend ausführlich gewürdigt. Dabei kam sie zusammengefasst zum Schluss, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei oftmals sehr wirr, sprunghaft und vage, was allenfalls auf seine psychische Beeinträchtigung durch den massiven Alkoholkonsum sowie seine organische Persönlichkeitsstörung und das erlittene Schädelhirntrauma zurückzuführen sei. Der Beschuldigte habe im- mer wieder neue – teils sehr abenteuerliche – Geschichten vorgebracht. Er habe unklare beziehungsweise ausweichende Antworten gegeben und dazu geneigt, nicht nur die Schuld von sich zu weisen, sondern diese auf die Privatklägerin zu wälzen und sie in einem schlechten Licht darzustellen. Ferner habe er die Zeugin G._____ mit seinen Aussagen zu diskreditieren versucht. All dies vermindere die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Immerhin habe der Beschuldigte eingestanden, er habe der Privatklägerin gesagt, er würde sie umbringen, dies aber nicht so ge- meint. Aufgrund dieses Aussageverhaltens seien die Aussagen des Beschuldig- ten nicht glaubhaft.

- 8 - Die Privatklägerin habe die Tathandlungen des Beschuldigten, das Kern- geschehen aber auch Nebensächlichkeiten konkret, detailliert und anschaulich beschrieben. Die unstrukturierte Darstellungsweise bei den verschiedenen Einvernahmen, das Hin- und Herspringen auf den Zeitachsen und die Beschrei- bung der Geschehnisse in den verschiedenen Durchgangszentren seien ein Glaubhaftigkeitsmerkmal. Ebenso habe die Privatklägerin die räumlichen und zeit- lichen Verknüpfungen sehr prägnant und konstant geschildert. Ihre Schilderungen auch von Nebensächlichkeiten spreche für eine erlebnisbasierte Aussage. Sie habe auch eigene Gedanken und gefühlsbezogene motorische und physiologi- sche Abläufe beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen würden. Schliesslich habe sie Erinnerungslücken zugegeben und Wissenslücken eingestanden. Ihre Aussagen würden nicht übertrieben wirken und sie habe den Beschuldigten nicht unnötig belastet; so habe sie ihre anfänglichen Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe nicht aufrechterhalten respektive konkretisiert. Die Tatsache, dass die Privatklägerin erst drei Monate nach dem letzten Übergriff und ihrer Trennung vom Beschuldigten Anzeige erstattet habe, lasse nicht auf eine Falschanzeige schliessen, sondern sei auf ihre hohe Hemmschwelle, sich an die Behörden zu wenden, zurückzuführen. Fragen würden die Aussagen der Privatklägerin dahingehend aufwerfen, dass der Beschuldigte bei den Vorfällen mit dem Messer jeweils nüchtern gewesen sei. In der Tat sei die Schilderung der Privatklägerin in diesem Punkt angesichts der Alkoholgewöhnung des Beschuldigten nur schwer nachvollziehbar. Eine Erklärung für die (fehlende) Wahrnehmung der Privatklägerin könne vorliegend der Umstand sein, dass der Beschuldigte eine sehr hohe Alkoholgewöhnung gehabt haben müsse und es für die Privatklägerin demzufolge nur schwer auszumachen gewesen sei, ob er im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen alkoholisiert war oder nicht. Überdies müssten die geschilderten Vorfälle für die Privatklägerin einen Ausnahmezustand bedeutet und Angst ausgelöst haben, was dazu geführt haben könnte, dass sich ihre Aufmerksamkeit einseitig auf das Geschehen gerichtet und sie den Zustand des Beschuldigten daher nicht wahr- genommen habe.

- 9 - Auch die Beschreibung des Zeugen H._____, der die Privatklägerin als dominan- ten Part in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin wahrgenom- men habe, lasse sich mit dem Bild, welches die Privatklägerin von ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten zeichnete, auf den ersten Blick nicht vereinbaren. Zudem wolle der Zeuge H._____ einmal gesehen haben, wie die Privatklägerin den Beschuldigten geschlagen beziehungsweise die Hand gegen ihn erhoben habe. Vordergründig würden diese Wahrnehmungen dem Beziehungsbild widersprechen, welches die Privatklägerin beschrieben habe; die Schilderungen des Zeugen H._____ würden jedoch die Sachdarstellung der Privatklägerin nicht ausschliessen. Diese entspreche vielmehr einem allgemein bekannten Beziehungsmuster, bei dem Paare nach Aussen keine Auffälligkeiten zeigten, sie sich aber im Innern in einer Gewalt- und Abhängigkeitsspirale befänden, welche von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werde. Die von der Darstellung der Privatklägerin abweichende Aussage des Zeugen H._____, wie oft die Privatklägerin bei ihm wegen getrennten Zimmern nachgefragt habe, vermöge die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern. Diese Wider- sprüche seien abseits des Kerngeschehens und Vergessen sei ein normaler Vor- gang. Entscheidend sei, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngesche- hen widerspruchsfrei und lebensnah seien. Zusammenfassend wirkten die Schilderungen der Privatklägerin nicht erfunden, sondern erlebt. Die Aussagen der Privatklägerin würden ferner durch die glaubhaften Aussagen ihrer Freundin, der Zeugin G._____, insgesamt bestätigt. Die Aussagen des Zeugen H._____ seien glaubhaft; er habe jedoch teils den Eindruck erweckt, er wolle sich selber in einem guten Licht darstellen (Urk. 61 S. 50-58). Insgesamt erachtete die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt mit wenigen Präzisierungen als rechtsgenügend erstellt im Sinne der Darstellung in der Anklageschrift (Urk. 61 S. 58-63). 2.3 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren zusammengefasst geltend, die seitens der Privatklägerin geschilderten Drohungen sowie Tätlichkeiten seien nicht erstellt. Zwar habe die Privatklägerin sehr detailliert ausgesagt, ihre Aussagen seien indessen nicht so stimmig, wie die

- 10 - Vorinstanz das sehe. Die sie stützenden Aussagen der Zeugin G._____ beruhten nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern nur Gehörtem; zudem sei sie eine Freundin der Privatklägerin. Der Zeuge H._____ habe ebenfalls keine Übergriffe des Beschuldigten wahrgenommen und die Privatklägerin habe ihm lediglich von Streit und Alkoholproblemen des Beschuldigten, nicht jedoch von Drohungen oder Tätlichkeiten erzählt. Bei der Privatklägerin seien auch keine körperlichen Folgen von Übergriffen sichtbar gewesen. Die Privatklägerin sei sodann nicht durch den Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden: Sie sei mehrmals wegen Streitigkeiten mit dem Beschuldigten aus dem gemein- samen Zimmer ausgezogen, jedoch jeweils nach kurzer Zeit aus eigenem Antrieb wieder zu ihm zurück gekehrt. Dies schliesse aus, dass sie vor dem Beschuldig- ten Angst gehabt habe (Urk. 47; Urk. 83). 2.4 Der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weitgehend zu folgen: Unbestritten und durch die vorliegenden Beweismittel erstellt ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin in den inkriminierten Zeiträumen gravierende partnerschaftliche Probleme hatten, die jeweils in Streitereien ausarteten und für welche in nicht unerheblichem Masse der Alkoholabusus des Beschuldigten kausal war. Zentral ist, dass der Beschuldigte nach konstantem Bestreiten in der Untersuchung anlässlich der Hauptverhandlung – und auch heute in der Berufungsverhandlung – zugegeben hat, gegenüber der Privatklägerin verbal geäussert zu haben, sie umzubringen (Urk. 45 S. 8; Urk. 82 S. 7). Damit hat er betreffend einen wesentlichen Teil der Sachdarstellung der Privatklägerin eigent- lich ein Geständnis abgelegt. Angesichts dieses Eingeständnisses fällt die Argumentation, die Privatklägerin habe sich sämtliche gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe im Sinne eines Konstrukts frei zusammengereimt, in sich zusammen. An dieser Stelle greift folglich zum äusseren Sachverhalt ohne Weite- res die überzeugende Erwägung der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin die Todesdrohungen des Beschuldigten, verbal ausgestossen und mehrmals mit dem Einsatz diverser Messer unterstrichen, sowie die tätlichen Übergriffe detailliert und nachvollziehbar geschildert habe, weshalb sie erlebt und damit glaubhaft wirken (vgl. Urk. 4/2, Urk. 4/5 und Urk. 4/10). Die Einwände der Verteidigung, dass die

- 11 - Zeugen G._____ und H._____ keine Übergriffe des Beschuldigten mit eigenen Augen gesehen hätten, dass bei der Privatklägerin keine Blessuren bemerkt worden seien und dass es sich bei G._____ um eine Freundin der Privatklägerin und somit nicht um eine vollständig unabhängige Zeugin handle, sind zwar zutref- fend, vermögen jedoch die grundsätzlich überzeugenden Schilderungen der Pri- vatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Anzeichen für einen eigentlichen Komplott zwischen der Privatklägerin und der Zeugin G._____ sind denn auch nicht aus- zumachen. Der Umstand, dass die Privatklägerin gegenüber dem Zeugen H._____ wohl Streit und Alkoholismus des Beschuldigten, jedoch keine verbale oder physische Gewalt erwähnt hat, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten nicht unnötig belasten, sondern eher noch schonen wollte. Denkbar sind auch Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen. Somit ist der äussere Anklagesachverhalt mit dem Beweisresultat der Vorinstanz dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach verbal mit dem Tod bedroht hat (Anklageziffer I.1.), diese Drohungen zweimal durch Vorhalten eines Messers unterstrichen hat (Anklageziffer I.2. und 3.), er die Privatklägerin einmal (ohne zusätzliche verbale Drohung) mit einem Messer bedroht (Anklageziffer I.4.) sowie die Privatklägerin mehrfach mit Faustschlägen und Fusstritten gegen Arme, Beine und Bauch traktiert hat (Anklageziffer II.1., 2. und 3.). 2.5 Zu den (vorab zitierten) Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid ist das Folgende zu ergänzen: Die Tatsache, dass die Privatklägerin erst rund drei Monate nach dem letzten Vorfall Anzeige erstattete, lässt tatsächlich noch nicht darauf schliessen, die geschilderten Übergriffe seien frei erfunden (Urk. 61 S. 53f.). Der lange Zeitablauf zwischen letztem Vorfall und Anzeige ist jedoch auch nicht einfach damit zu erklären, die Privatklägerin habe eine sehr hohe Hemmschwelle zu überwinden gehabt, um sich bei den Behörden zu melden und habe dies erst mit Unterstützung des Frauenhauses fertig gebracht (Urk. 61 S. 54). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin mit ihren Belastungen gegen den Beschuldigten heute – auch – eigennützige Ziele verfolgt und es ist weiter nicht auszuschliessen, dass sie zur Äusserung dieser Belastun- gen tatsächlich durch Dritte motiviert worden ist. So bleibt der Vorbehalt, dass die

- 12 - Privatklägerin zwar die Übergriffe des Beschuldigten realitätsgetreu geschildert hat (äusserer Sachverhalt), sich in der Schilderung deren Folgen auf ihre Psyche nun aber nicht gerade zurückhält (vgl. Urk. 42/1-2). Diese Erwägung beschlägt die Intensität der zu beurteilenden Übergriffe des Beschuldigten, worauf nachstehend zurück zu kommen ist. Es trifft ferner zu, dass die Wahrnehmungen des Zeugen H._____, wonach die Privatklägerin der dominante Part in der Beziehung des Be- schuldigten und der Privatklägerin gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2), sich mit den Schil- derungen der Privatklägerin zum Beziehungsbild nicht decken (Urk. 61 S. 55). Dieser Widerspruch ist gestützt auf die vorliegend vorhandenen Beweismittel nicht aufzulösen. Substantielle Zweifel an den massgeblichen Aussagen der Pri- vatklägerin werden dadurch jedoch – noch – nicht begründet. 2.6 Zum inneren Sachverhalt, soweit er den Beschuldigten betrifft, ist dessen Ausrede an der Hauptverhandlung, die er an der Berufungsverhandlung ebenfalls vorbrachte, er habe die Privatklägerin wohl verbal mit dem Tod bedroht, er habe dies jedoch nicht ernst gemeint und es handle sich dabei eigentlich um eine mongolische Redewendung (Urk. 45 S. 8; Urk. 82 S. 8), ohne Weiteres zu ver- werfen. Der Beschuldigte wusste und nahm es zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin ernsthaft verängstigen könnte, wenn er ihr droht, ihr den Hals auf- zuschneiden, und dies auch noch durch das Vorhalten eines Messers unter- strichen hat. Zum inneren Sachverhalt, soweit er die Privatklägerin betrifft, hat die Verteidigung argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Privatklägerin habe über Monate mit dem Beschuldigten zusammenleben können, wenn sie vier- bis fünfmal wöchentlich mit dem Tod bedroht worden wäre und/oder dies ernst genommen hätte (Urk. 47 S. 7; Urk. 83 S. 5f.). Dieser Einwand überzeugt und wird durch die entsprechende Erwägung der Vorinstanz (Urk. 61 S. 61) nicht ent- kräftet: Wäre die Privatklägerin durch die zahlreich ausgestossenen verbalen Todesdrohungen tatsächlich jedes Mal in rechtserheblichem Mass verängstigt worden, hätte sie den Beschuldigten früher fluchtartig verlassen oder die verant- wortlichen Behörden konkret verständigt. Sodann hat der Zeuge H._____ ausge- sagt, seinen Beobachtungen gemäss sei die Beziehung des Beschuldigten und

- 13 - der Privatklägerin vor der Geburt des Babys gut gewesen (Urk. 5/2 S. 3). Die Privatklägerin widerspricht dem zwar (Urk. 43 S. 6f.), es ist jedoch nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der unabhängige Zeuge eine in diesem Punkt komplett falsche Darstellung deponieren sollte. Das Kind wurde während des Aufenthalts des Beschuldigten und der Privatklägerin im Durchgangszentrum in E._____ geboren, also im Verlauf des mittleren der drei inkriminierten Zeiträume. Dies spricht gegen eine dauernde Drucksituation der Privatklägerin zu Beginn ihres Aufenthalts in E._____ und während des – früheren – Aufenthalts in I._____. Die- ser Schluss korrespondiert sodann mit der Darstellung des Beschuldigten, dass er erst nach der Geburt des Kindes wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen habe (Urk. 45 S. 8), worum es sich um ein zentrales Problem in der Beziehung des Be- schuldigten und der Privatklägerin gehandelt hat. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer I.1., wonach der Beschuldigte die Privatklägerin über zahlreiche Monate vier- bis fünfmal wöchentlich durch verbale Todesdrohungen in grosse Angst versetzt habe, ist somit insgesamt nicht lebensnah und daher auch nicht rechtsgenügend erstellt. Nachvollziehbar ist jedoch, dass die Privatklägerin durch die drei konkret geschil- derten Vorfälle gemäss Anklageziffern I.2., 3. und 4., bei welchen der Beschuldig- te seine Drohungen jeweils mit dem Hantieren eines Messers unterstrich, aktuell in grosse Angst versetzt worden ist. Dagegen spricht auch nicht der mit der Verteidigung bemerkenswerte Umstand, dass die Privatklägerin gemäss dem Zeugen H._____ nach Vorfällen mehrfach eine räumliche Separierung vom Beschuldigten wünschte, jedoch nach kurzer Zeit aus freien Stücken wieder mit diesem zusammen zog (Urk. 5/1 S. 2f.; Urk. 5/2 S. 5). Offensichtlich legte sich die jeweils tataktuell empfundene Angst bei der Privatklägerin wieder, weshalb sie sich vor dem Beschuldigten nicht mehr fürchtete und wieder zu diesem zurück- kehrte. Dies lässt jedoch immerhin (relativierende) Rückschlüsse auf die Intensität der durch die Privatklägerin erlittenen Ängste zu. 3.1 Die Vorinstanz hat zum Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB die nötigen rechtlichen Ausführungen gemacht, worauf zu verweisen ist (Urk. 61

- 14 - S. 63-65, vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1.). 3.2 Der Beschuldigte hat gemäss dem vorstehenden Beweisresultat die Privat- klägerin bei den Vorfällen gemäss den Anklageziffern I.2., 3. und 4. verbal und/oder durch das Vorhalten eines Messers mit dem Tod bedroht, wodurch diese tataktuell in grosse Angst geriet, was er zumindest in Kauf nahm. Im Sinne von Anklageziffer I.1. ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin darüber hinaus in den inkriminierten Zeitphasen mehrfach verbal mit dem Tod gedroht hat, was die Privatklägerin jedoch nicht in ihrem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen vermochte (DELNON/RÜDY in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 180 N 31). Der zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes notwendige Erfolg trat diesbezüglich nicht ein, weshalb – lediglich, aber immerhin – ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 41; zum Versuch vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom

27. August 2012 E. 2.3.1.). Mithin hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, teilweise des Ver- suchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht. 3.3 Die gemäss vorstehendem Beweisergebnis erstellten physischen Übergriffe auf die Privatklägerin werden dem Beschuldigten unter Anklageziffer II. als ein- fache Körperverletzung (II.1.) respektive als Tätlichkeiten (II.1., 2. und 3.) zur Last gelegt). Die Vorinstanz hat die Faustschläge gemäss Anklageziffer II.1. – ent- gegen der Anklagebehörde – zurecht noch als Tätlichkeiten bewertet (Urk. 61 S. 69f.). Dasselbe gilt betreffend die Fusstritte gegen das Bein gemäss Anklage- ziffern II.1. und 2. Hingegen hat die Vorinstanz hinsichtlich der als Tätlichkeiten eingeklagten Faustschläge gemäss Anklageziffer II.3. zwei Vorfälle angenommen und einen davon als einfache Körperverletzung taxiert (Urk. 61 S. 71). Dies ist mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). Die Anklage- behörde schildert in der Anklageschrift zwei Schläge, die – offenbar – im Rahmen einer Auseinandersetzung erteilt worden seien. Die Folgen dieser Schläge werden sodann nicht näher umschrieben; unbestimmt werden "Schmerzen"

- 15 - (kurze? anhaltende? starke?) genannt. "Verletzungen" werden im Anklagesach- verhalt sogar ausdrücklich verneint. Daher ist ohne Weiteres zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die beiden fraglichen Faustschläge die Intensität von Tätlichkeiten nicht überschritten haben. Daher ist der Beschuldigte zusätzlich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Zur Bemessung des konkret anwendbaren Strafrahmens sowie den allge- meinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die entsprechenden Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 72-74) mit der Ergänzung, dass infolge Wegfalls der Verurteilung wegen einfacher Körper- verletzung keine Tatmehrheit als Strafschärfungsgrund vorliegt (wohl aber mehr- fache Tatbegehung betreffend Drohung; Art. 49 Abs. 1 StGB ). 2.1 Zur Tatkomponente der mehrfachen Drohung und dort zur objektiven Tat- schwere hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte durch den mehr- fachen Messereinsatz – auch nahe an ihrem Hals – die Privatklägerin erheblich drangsaliert (sinngemäss) und sie zudem einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt habe (Urk. 61 S. 74f.). Dies ist zutreffend. Wer einem Menschen mehrfach ein Messer an den Hals oder drohend vor den Körper hält, demonstriert damit eine beträchtliche kriminelle Energie. Indem der Beschuldigte der Privat- klägerin den Tod androhte, hat er gegen sie die schlimmst-mögliche Drohung ausgesprochen, was gemäss der vorstehenden rechtlichen Würdigung dahin- gehend relativiert wird, dass ausser in drei Fällen der angestrebte Erfolg nicht eingetreten und es beim Versuch geblieben ist. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe das geschützte Rechtsgut der Privatklägerin der freien Willensbildung und Willensbetätigung verletzt, trifft nicht zu: Die genannten Rechtsgüter werden durch den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB geschützt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 5), dessen Erfüllung dem Beschuldigten zurecht nicht vorgeworfen wird. Der Beschuldigte

- 16 - hat hingegen sehr wohl das Rechtsgut der inneren Freiheit der Privatklägerin und ihr Sicherheitsgefühl (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 5) – und dies in erhebli- cher Weise – tangiert. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend dem Beschuldig- ten gestützt auf das über ihn erstellte psychiatrische Gutachten für den Tatzeit- raum eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zugestanden (Urk. 61 S. 75-77 mit Verweis auf Urk. 13/5 S. 41f. und S. 47). Für das Motiv des Beschul- digten hat die Vorinstanz keine plausible Erklärung gefunden. Dieses wird wohl in einer allgemeinen Überforderung in der Partnerschaft mit der Privatklägerin, akzentuiert durch seinen Alkoholabusus und mit der Geburt des Kindes noch ver- stärkt, zu suchen sein. Mit der Vorinstanz – und auch gemäss Anklagevorwurf – handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, d.h. er nahm ein schweres Verängstigen der Privatklägerin wohl in Kauf, dies war jedoch nicht zwingend das direkte Ziel seiner Taten. Ein direkter Vorsatz liegt nicht vor. 2.3 Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponente und namentlich unter Berücksichtigung der Verminderung seiner Schuldfähigkeit dem Beschuldig- ten ein gerade noch leichtes Verschulden attestiert, was zu übernehmen ist. Als hypothetische Einsatzstrafe für die Drohungen hat sie 8 Monate Freiheitsstrafe oder 240 Tagessätze Geldstrafe bemessen (Urk. 61 S. 78). Ein "gerade noch leichtes" Verschulden verlangt praxisgemäss nach einer Strafe am oberen Ende des unteren Drittels des anwendbaren Strafrahmens (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER in: BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 19 mit Verweis auf die Ent- scheide des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002). Die Einsatzstrafe ist daher etwas höher, nämlich bei rund 10 bis 12 Monaten Freiheitsstrafe oder 300 bis 360 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 3.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 61 S. 78ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik in Zürich wegen ausgeprägter depressiver Symptome in Behandlung war; seit

28. November 2012 wird er ambulant behandelt. Alkohol konsumiere er nicht

- 17 - mehr, da er gemerkt habe, dass dies nur Probleme bringe. In finanzieller Hinsicht werde er von den Fürsorgebehörden mit Fr. 494.– (monatlich) unterstützt (Urk. 82 S. 2ff. und Urk. 87). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten seine schwierigen Lebensumstände in der Mongolei sowie seine aus einer Schädelverletzung resultierenden psychischen Beeinträchtigungen strafmindernd angerechnet (Urk. 61 S. 80), was übernommen werden kann. Eine besondere Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte ist nicht eigentlich geständig und kann daher weder Reue noch Einsicht für sich strafmindernd reklamieren. Die von der Vorinstanz zitierte "Vorstrafe" vom 8. November 2011 wurde dem Beschuldigten gleichentags eröffnet (Urk. 63). Dieses Datum liegt nach dem Tatzeitpunkt der letzten vorliegend zu beurteilenden Tat (15. August 2011, Anklageziffer II.3.), weshalb dem Beschuldigten diese Verurteilung selbstverständlich nicht als Vorstrafe straferhöhend anzurechnen ist (Urk. 61 S. 81). Vielmehr hätte die Vor- instanz in ihrem Urteil vom 21. November 2012 Erwägungen zur Frage anstellen müssen, ob zur Strafe gemäss Strafbefehl vom 8. November 2011 eine Zusatz- strafe auszufällen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB) und dies verneinen müssen, da sie eine Freiheitsstrafe und somit eine andere Sanktionsart als diejenige gemäss Strafbefehl vom 8. November 2011, eine Geldstrafe (Urk. 63), ausgesprochen hat (vgl. BGE 137 IV 57 ff.). Der Anklagebehörde ist im Übrigen derselbe Fehler unterlaufen (Urk. 21 S. 6; und die Verteidigung hat nicht remonstriert, Urk. 47 S. 13), worauf nachstehend zurückzukommen sein wird. 3.2 Mit der Vorinstanz wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe mindernd (allerdings nicht "deutlich", Urk. 61 S. 81) aus, weshalb das vorinstanz- liche Strafmass betreffend die zu sanktionierenden Vergehen auch bei Wegfall der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit 9 Monaten (respektive 270 Tagessätzen Geldstrafe) angemessen und zu übernehmen ist. Eine Erhöhung steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (zum Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom

19. Juli 2011 E. 3.2.f. und vom 17. Oktober 2011 6B_156/2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 18 - 3.3 Die Vorinstanz hat als Sanktionsart auf Freiheitsstrafe erkannt einzig mit der Erwägung, der Beschuldigte sei abgewiesener Asylbewerber, er sei erwerbs- und mittellos. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer post- traumatischen Belastungsstörung, weshalb einzig die Ausfällung einer Freiheits- strafe als "zweckdienlich" erscheine (Urk. 61 S. 82). Dies ist keine taugliche Begründung. Zur konstanten höchstrichterlichen Praxis zur Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zwischen 6 und 12 Monaten auszufällen ist, ist auf den Entscheid 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. zu verweisen, wonach nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion im Vordergrund steht. Der Beschuldigte ist

– entgegen der Annahme der Vorinstanz in ihrer Strafzumessung – Ersttäter. Die Tatsache, dass er umständehalber wohl kein Erwerbseinkommen wird erzielen können, schliesst die Ausfällung einer Geldstrafe nicht aus (BGE 134 IV 60 E. 5.4; 134 IV 97 E. 5.2.3). Daher wäre der Beschuldigte bis hierhin mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen, wobei für die Tagessatzhöhe der Ansatz gemäss Strafbefehl vom 15. Februar 2013 von Fr. 20.– zu übernehmen wäre (Urk. 63). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug hat der Beschuldigte mittlerweile eine weitere Verurteilung erfahren; so wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2013 rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufent- haltes mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft (Urk. 63). Wird heute eine Geldstrafe ausgefällt, hat diese als Zusatzstrafe zu den Sanktio- nen gemäss den Strafbefehlen vom 8. November 2011 und 15. Februar 2013 zu ergehen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Asperationsprinzip gilt auch bei retrospektiver Konkurrenz (Entscheid des Bundesgerichts 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E. 2.3.). In Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, der Beschuldigte wäre für die heute zu beurteilenden Drohungen bei gleichzeitiger Beurteilung mit jenen Delikten, die zu den zitierten Strafbefehlen (und den entsprechenden Sanktionen) geführt haben, mit einer Strafe in jener Höhe belegt worden, die er durch die Verbüssung der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren

- 19 - (235 Tage; Urk. 12/3 und Urk. 24 und Urk. 66) bereits erstanden hat. Daher ist der Beschuldigte heute als Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss Strafbefehlen vom

8. November 2011 und 15. Februar 2013 mit einer Geldstrafe von 235 Tages- sätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen, die bereits durch Untersuchungshaft abgegolten ist. Die Höhe des Tagessatzes ist entsprechend der Sanktion im Strafbefehl vom

15. Februar 2013 auf Fr. 20.– anzusetzen, da sich seit Ausfällung dieses Straf- befehls, der nicht angefochten wurde, die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten nicht geändert haben. 3.4 Auch wenn die auszufällende Strafe bereits erstanden ist, hat der Beschul- digte Anspruch auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, wenn die ent- sprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BGE 81 IV 209, 6S.384/2003 vom

19. Dezember 2003 E. 3.). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, woran schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern ist (wiederum Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Ob dem Beschuldigten bei materieller Beurteilung tatsächlich eine günstige Legalprognose zu stellen wäre, ist jedoch höchst fraglich: Einerseits delinquierte er vor und nach dem vorinstanzlichen Urteil (vom 21. November 2012) weiter (Urk. 63), anderer- seits beantragte der Verteidiger im Hauptverfahren die Anordnung einer Mass- nahme (Urk. 47). Die dazu notwendige Massnahmebedürftigkeit schliesst nach konstanter Praxis eine günstige Legalprognose per se aus (Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6; 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.). Von der Ansetzung einer Probezeit ist indes abzusehen.

4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung seiner Übertretungen (mehrfache Tätlichkeiten) mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 61 S. 83f.). Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen, unbesehen, dass gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung eine weitere Tätlichkeit zu sanktionieren ist (ein Faustschlag gemäss Anklage- ziffer II.3., Tätlichkeit statt einfache Körperverletzung).

5. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2011 wurde dem Beschuldigten gleichentags eröffnet (Urk. 63). Die mit diesem

- 20 - Entscheid angesetzte Probezeit begann somit an diesem Tag zu laufen. Die letzte der vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte am 15. August 2011 (Urk. 21 S. 5) und somit vor Beginn der Probezeit gemäss Strafbefehl vom

8. November 2011. Wie Anklagebehörde und Vorinstanz (Urk. 61 S. 87f.) bei diesen Vorgaben davon ausgehen können, es sei über den Widerruf der fraglichen, bedingt ausgesprochenen Strafe vom 8. November 2011 zu ent- scheiden (Art. 46 StGB), ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise sind sie dem falschen Datum gemäss Anklageziffer I.2. (30. November 2011 statt 2010, vgl. vorstehende Erwägungen) aufgesessen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 15. Februar 2013 den Widerruf des fraglichen Strafaufschubs bereits angeordnet hat (Urk. 63). Die Sache ist somit – auch – gegenstandslos. Auf den Antrag der Anklagebehörde auf Widerruf der bedingten Strafe vom

8. November 2011 ist mithin – aus mehreren Gründen – nicht einzutreten. IV. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat entgegen dem Antrag der Anklagebehörde die Herausgabe eines in der Untersuchung beschlagnahmten Messers an den Beschuldigten angeordnet (Urk. 61 S. 88f.). Es ist zwar nicht erstellt, dass es sich dabei um eine der Tatwaffen handelt, hingegen, dass der Beschuldigte vergleichbare Messer als Tatwaffen eingesetzt hat. Der Herausgabeentscheid läuft daher offensichtlich der ratio legis von Art. 69 StGB zuwider und ist schon daher nicht nachvollziehbar, als seitens des Beschuldigten gar nicht auf einer Herausgabe bestanden wurde (Urk. 47 S. 13). Einmal mehr aus prozessualen Gründen ist daran jedoch nichts zu ändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb dem Beschuldigten das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/4) beschlagnahmte Sackmesser (weiss, mit Aufschrift "Swiss Quality Paper" auf der einen Seite und Kreuz-Aufdruck auf der anderen

- 21 - Seite) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichts- kasse Uster auf erstes Verlangen herauszugeben ist. V. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dem Grundsatz nach zu Schaden- ersatz an die Privatklägerin verpflichtet und diese im Weiteren auf den ordentli- chen Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 61 S. 89-91). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen.

2. Gleiches gilt für die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.– (zuzüglich Zins) zu leisten (Urk. 61 S. 91-93). Der Anspruch ist ausgewiesen (Art. 22 OHG). Die Vorinstanz verweist auf Art. 49 Abs. 1 OR (Persönlichkeitsverletzung; Urk. 61 S. 91f.). Im Vordergrund dürfte aber wohl eher eine Verletzung der psychischen Integrität, damit der psychischen Gesundheit der Privatklägerin und mithin eine Körperverletzung nach Art. 47 OR stehen. Da es sich bei Art. 47 OR indes bloss um einen Anwendungsfall von Art. 49 OR im Sinne einer Spezialnorm handelt (BGE 123 III 204 E. 2e), kann den vorinstanzlichen Erwägungen dennoch beigepflichtet werden. Die Genugtuungshöhe ist angemessen (zum grossen Ermessen bei der Bemes- sung der Genugtuungssumme vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.5.). Die seitens der Privatklägerin eingereichten Therapieberichte überzeugen in ihrer Beschreibung der Intensität der psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin nur beschränkt (Urk. 42/1-2). Psychische Probleme der Privatklägerin werden darin sodann auch auf Handlungen zurückgeführt, die dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden oder in der dargestellten Weise nicht erstellt sind ("Frau B._____ leidet an den Folgen schwerer körperlicher und psychischer Gewalterfahrung über mehrere Jahre"). Die Privatklägerin, die mit ihrem Antrag auf eine höhere Genugtuung im Hauptverfahren unterlegen ist (Urk. 46), hat den vorinstanzlichen Entscheid zudem nicht angefochten.

- 22 - VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung ohne Weiteres zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen in den wesentlichen Punkten, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für das Berufungsverfahren – gestützt auf seine Honorarnote vom

14. Dezember 2013 (Urk. 84) – für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 4'870.95 zu entschädigen. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. Y._____ ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'695.35 zuzusprechen (Urk. 86; zur eingereichten Honorarnote hinzu- zurechnen sind zwei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung). Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag der Anklagebehörde auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2011 bedingt auf- geschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird nicht einge- treten.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 -

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2011 sowie der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2013, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Es wird Vormerk genommen, dass die heute ausgefällte Zusatz- (Geld-)strafe durch die erstandene Untersuchungshaft von 235 Tagen bereits abgegolten ist.

3. Der Vollzug der (bereits abgegoltenen) Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

- 24 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/4) beschlagnahmte Sackmesser, weiss, mit Aufschrift "Swiss Quality Paper" auf der einen Seite und Kreuz-Aufdruck auf der anderen Seite, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so wird das Sackmesser von der Bezirksgerichtskasse Uster vernichtet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen zwischen dem 15. November 2010 und dem 15. August 2011 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung der weiteren Haftungsvoraus- setzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang und Schadenshöhe) wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 9. und 10.) wird be- stätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'870.95 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 1'695.35 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y._____)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung,

- 25 - werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. Y._____, im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer