Sachverhalt
ausgeht oder von einem solchen, der nicht nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Verteidiger auch nicht ausgeführt. Somit erweist sich auch diese Rüge der Verteidigung als unbegründet. Da kein Zweifel verbleibt, dass das Gutachten rechtmässig erhoben wurde, ist es grundsätzlich verwertbar. Auf den weiteren Beweisantrag der Verteidigung betreffend inhaltliche Ergänzung des Gutachtens ist nachfolgend bei der Beweiswürdigung einzugehen. Beweisgrundsätze 5.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objek- tiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a).
- 15 - Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 5.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 5.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],BSK StPO, a.a.O., Art. 10, N 21). 5.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des-
- 16 - sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 5.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in
- 17 - so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.).
- 18 - III. Sachverhalt
1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift, die diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 24, S. 2 f.), und aus der Zusammenfassung im vor- instanzlichen Urteil (Urk. 123, S. 5 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
2. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in einer ersten Phase in der Zeit von Diens- tag, 11. September 2012, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12. September 2012, 03.10 Uhr, in der ehelichen Wohnung an der D._____-strasse ... in E._____ zu einem verbalen Streit kam, in dessen Verlauf der Beschuldigte mehrere Gegenstände wie ein Bügelbrett, Kartonschachteln, Spielsachen und einen Teller nach der Pri- vatklägerin warf und diese dadurch die in der Anklageschrift aufgeführten Verlet- zungen erlitt. Ebenfalls steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, als diese zu fliehen versuchte, mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlug. Diese Sachdarstellungen hat der Beschuldigte denn auch bereits zu Beginn der Untersuchung eingestanden (Urk. 3/1, S. 2 und S. 5-8) oder im Rahmen des erst- instanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens anerkannt (Prot. I S. 19; Prot. II S. 39). Zudem decken sich seine Aussagen zum Tatgeschehen im Kern mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1, S. 4; Urk. 4/2, S. 5) und dem Befund im IRM Gutachten/Privatklägerin (Urk. 8/6, S. 2 f.). Dies hat auch die Vor- instanz zurecht erkannt, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 123, S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Nachdem der Beschuldigte zunächst bestritt, die Privatklägerin in der zwei- ten Phase der Auseinandersetzung in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 nach 03.10 Uhr während der Strangulation bedroht zu haben (Urk. 3/1, S. 8; Urk. 3/2, S. 4 f.), räumte er im Verlauf der Untersuchung, vor Vorinstanz und an- lässlich der Berufungsverhandlung ein, er habe möglicherweise geäussert, dass er sie umbringe (Urk. 3/3, S. 3) bzw. es könne sein, dass er der Privatklägerin ge- droht habe, sie fertig zu machen oder sie zu erledigen (Urk. 96, S. 6; Prot. II S. 38
- 19 - f.). Darauf ist der Beschuldigte zu behaften. Hinzukommend sind die diesbezügli- chen Aussagen der Privatklägerin, welche konstant von Drohungen durch den Beschuldigten spricht (Urk. 4/2, S. 11 und Urk. 95, S. 5 ff.), im Kontext der Stran- gulation glaubhaft. Dass die Privatklägerin aufgrund der konkreten Begebenheiten und der Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, anerkannte dieser bereits vor Vorinstanz (Urk. 96, S. 6) und ergibt sich auch aus den Aussagen der Privatklägerin und dem Umstand, dass sie barfuss auf die Strasse flüchtete (Urk. 4/1, S. 2 f. und Urk. 4/2, S.13). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte, während er die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel stran- gulierte, eine Drohung mit den Äusserungen gemäss Anklagesachverhalt (Urk. 24, S. 3 unten) aussprach.
4. Vom Beschuldigten durchwegs und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritten geblieben sind die Vorkommnisse in der zweiten Phase der Ausei- nandersetzung in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 nach 03.10 Uhr (Prot. II S. 36 ff.), weshalb aufgrund der vorhandenen Beweismittel nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der diesbezügliche Anklagesachverhalt rechtsgenügend er- stellen lässt. 4.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Urk. 96 und Prot. II S. 30 ff.) die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1-2 und Urk. 95), die Fotodokumentationen der ehelichen Wohnung und der Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 6/1-2), die medizinischen Unterlagen und Gutachten be- treffend den Beschuldigten (Urk. 9/1-6, Urk. 11/1-15; Urk. 68/1 und 68/2 [medizi- nisches Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit mit Beilagen]; Urk. 70/1-2; Urk. 77 und 78 und Urk. 147 sowie Urk. 193 [forensisches Gutachten]), die medizinischen Unterlagen, Spurenberichte und das IRM-Gutachten betreffend die Privatklägerin (Urk. 7, Urk. 8/1-6 und Urk. 10/1-7) sowie die Aussagen des sachverständigen Rechtsmediziners anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.), die Ak- ten betreffend die Gewaltschutzmassnahme (Urk. 18/1-2) und die Sicherstel- lungsakten betreffend den Staubsauger (Urk. 12/1-2) sowie die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Körperverletzung etc.
- 20 - (2/2010/3791; Strafbefehl vom 6. Juni 2011) vor. Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 4.2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammen- gefasst (Urk. 123, S. 8-14). Sie hat sich detailliert mit der vorliegenden Beweisla- ge auseinandergesetzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massge- blichen Personalbeweise einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie hat sich namentlich mit dem - im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfah- ren betreffend Körperverletzung - von der Vormundschaftsbehörde über die Pri- vatklägerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten des Universitätsspi- tals Zürich, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2010 (Bei- zugsakten, act. 5/4), und mit dem IRM-Gutachten/Privatklägerin eingehend be- fasst (Urk. 123, S. 15-17 und 19-21). Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist (Urk. 123, S. 8-24). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die lebensnahen, im Kern konstanten und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklä- gerin glaubhaft seien und überzeugender als jene des Beschuldigten. Dem kann unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden. Insbesondere sei auch hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung nochmals festgehalten, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten über die Privatklägerin von 2010 nicht von vornherein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aufdrängen. Ei- nerseits datieren die Erkenntnisse des Gutachtens aus einer Zeit rund zwei Jahre vor den inkriminierten Ereignissen und andererseits befand sich die Privatklägerin damals in einer völlig anderen Situation, wollte sie doch mit ihrem damaligen Ver- halten und ihren damals durchaus manipulativen Aussagen einer möglichen Fremdplatzierung der Kinder entgegen wirken, wohingegen sie im vorliegenden Verfahren Aussagen zu einem real erlebten tätlichen Ehestreit machte, mit wel- chen sie, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, den Beschuldigten nicht unge-
- 21 - rechtfertigt belasten wollte, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 123, S. 16). Die folgenden Ausführungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzun- gen, resp. Präzisierungen, zum vorinstanzlichen Urteil. 4.3. Hinsichtlich der Umstände, weshalb es in der Nacht vom 11. auf den
12. September 2012 nach 03.10 Uhr erneut zu einer tätlichen Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, machte jener durchwegs und glaubhaft geltend, Auslöser für die Auseinandersetzung sei die Zerstörung des Mobiltelefons und die Nichtrückgabe seines (Ausländer-) Auswei- ses durch die Privatklägerin gewesen (Urk. 3/1, S. 4; Urk. 3/2, S. 4; Urk. 3/3, S. 3 f.; Urk. 3/4, S. 3 f.; Urk. 96, S. 6). Sie habe ihm bereits am Nachmittag das gesamte Portemonnaie weggenommen, worauf es zu einem ersten Streit ge- kommen sei, welcher aber sofort aufgehört habe, als er dieses von ihr zurücker- halten habe. Mitten in der Nacht sei er aufgewacht und habe den Inhalt des Portemonnaies kontrolliert und festgestellt, dass die wichtigen Sachen, mitunter auch sein Ausweis, gefehlt hätten. Er sei aufgestanden und ins Wohnzimmer ge- gangen, wo seine Frau auf dem Sofa geschlafen habe. Ihre Handtasche sei eben- falls auf dem Sofa gelegen und der Inhalt seines Portemonnaies habe sich in ihrer Handtasche befunden. Er habe die Handtasche ergriffen, wobei die Privatklägerin versucht habe, ihm die Handtasche wieder wegzunehmen. Sie habe ihm versi- chert, den Ausweis zurückzugeben, was sie dann aber doch nicht getan habe (Prot. II S. 42 f.). Er sei wütend gewesen und ausgerastet (Prot. II S. 38). Auf diese Darstellung des Beschuldigten ist mangels anderer Beweise und auf- grund der damit übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin, die letztlich einräumte, es sei zum Streit gekommen, weil sie seinen Ausweis behalten habe (Urk. 95, S. 5), abzustellen. 4.4. Der Beschuldigte bestritt im Zusammenhang mit den konkreten Gescheh- nissen in der Tatnacht, die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel stranguliert zu haben (Urk. 3/1, S. 7; Urk. 3/2, S. 5 f.; Urk. 3/3, S. 4; Urk. 3/4, S. 9; Urk. 96, S. 4 ff. und Prot. II S. 36). Im Rahmen der Untersuchung führte er hierzu aus, die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel geschlagen zu haben (Urk. 3/1, S. 6 ff.). Er habe sie zweimal wie mit einer Peitsche geschlagen und sie am Kopf getroffen,
- 22 - sie habe sich aber geduckt, und das Kabel sei von ihrem Hinterkopf abgerutscht (Urk. 3/3, S. 4 und Urk. 3/4, S. 3 f.). Er habe sie jedoch nicht gewürgt, weshalb er auch die akute Lebensgefahr nicht anerkenne (Urk. 3/1, S. 6 und Urk. 3/4, S. 5; Prot. II S. 37). Erstmals vor Vorinstanz und damit übereinstimmend anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er präzisierend ein, er habe mit dem ausgezoge- nen Staubsaugerkabel in beiden Händen nach der Privatklägerin geschlagen bzw. er habe das Kabel von vorne um ihren Hals gelegt, um sie zu sich heranzuziehen, da er Mühe gehabt habe, zu laufen (Urk. 96, S. 4 bis 6.; Prot. II S. 37). Eine Strangulation und eine akute Lebensgefahr bestreite er aber, die im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin festgestellten Befunde könnten auch andere Ursachen haben, er habe einen Karton nach ihr geworfen, dadurch habe sie sich verletzt (Prot. II S. 37). 4.5.1. Die Anklage stützt sich hinsichtlich der Strangulation, der von der Pri- vatklägerin erlittenen Verletzungen und der akuten Lebensgefahr im Wesentlichen auf die medizinischen Akten zu den Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 8/1-6) und die am Institut für Rechtsmedizin erstellte Fotodokumentation darüber (Urk. 6/2). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2012 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin führt unter anderem folgende Befunde auf (Urk. 8/6, S. 2 und S. 3): − die Bindehäute des Sehweiss beidseits gerötet; im linken Unterlid eine punktförmige, amarenafarbene Verfärbung (Einblutung). Die übrigen Lidbin- dehäute ohne Verfärbungen − die Lippen und Wangenschleimhäute unverletzt und ohne farbliche Verände- rungen − die Ohrmuscheln sowie die Haut hinter den Ohren ohne Verletzungen. Die Trommelfelle bzw. die inneren Gehörgänge unauffällig − an der Halsvorderseite, auf Höhe des Kehlkopfskeletts, leicht rechtsseitig gelegen, eine wolkige, angedeutete S-förmige, unscharf nach aussen aus- laufende, dezente, ca. 1,5 x 1,7 cm messende Hautrötung
- 23 - − auf Höhe des rechten Ansatzes des Kopfwendermuskels am Schlüsselbein eine weitere dezente, unscharf nach aussen auslaufende, roséfarbene, ca. 1 x 0,5 cm messende Hautrötung − über dem linken Schlüsselbein, leicht seitlich neben dem Schlüssel-/ Brust- beingelenk, gruppiert stehende, unscharf nach aussen auslaufende, nicht abblassbare Hautrötungen, die max. 1,2 x 1 cm messen und insgesamt auf einer 2 x 2,5 cm grossen Fläche angeordnet sind − die linke und rechte Halsseite sowie der Nacken ohne sichtbare Verletzun- gen In der Schlussfolgerung wird festgehalten, dass aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin von einem Drosseln ausgegangen werden müsse. Dabei könne es zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn kommen. Wiederum aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Symptome sowie dem Nachweis einer sogenannten Stauungsblutung im linken Unterlid müsse von einer relevanten Kompression der Halsgefässe mit sauerstoffmangelbedingten Bewusstseinsstörungen ausgegan- gen werden. Entsprechend habe bei der Privatklägerin akute Lebensgefahr vorge- legen. Aufgrund nachgewiesener Stauungsbefunde sowie geschilderter Bewusst- seinsstörungen sei zusammenfassend eine Lebensgefahr durch das geltend ge- machte Drosseln zu bejahen (Urk. 8/6, S. 4). 4.5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der stellvertretende Abtei- lungsleiter der Abteilung für Forensische Medizin und Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich, Dr. med. F._____, zum Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin - auf Antrag der Verteidigung - ergänzend befragt (Prot. II S. 17 ff.). Anlässlich der Einvernahme erläuterte er zunächst, der Befund einer punktförmigen, amarenafarbenen Verfärbung im linken Unterlid (Einblutung) sei fachlich identisch mit einer Stauungsblutung. Eine derartige Stauungsblutung entstehe, wenn der Blutabfluss vom Kopf über die Venen behindert sei. Dadurch werde das Gehirn nicht mehr mit ausreichend Sauerstoff versorgt, weshalb der Druck steige und kleine Gefässe platzten, was sich letztlich in diesen punktförmi- gen Einblutungen darstelle (Prot. II S. 20 f.). Als denkbare Ursachen für eine sol- che Stauungsblutung kämen neben einer Strangulation nur noch ein Herzinfarkt,
- 24 - eine Lungenembolie, starke Presswehen oder ein grosser Druck auf den Brust- korb in Frage (Prot. II S. 21). Könne man diese Umstände als Ursachen für die Einblutung ausschliessen, müsse man zum Schluss gelangen, dass eine akute Blutstauung im Kopfbereich bestanden habe, welche von einem Komprimieren der Halsvenen herrühre (Prot. II S. 27). Hingegen sei es nicht möglich, dass eine derartige Stauungsblutung von einem Bewerfen mit Kartonschachteln oder einem Sturz herrühre, ohne dass andere Verletzungen im Gesichtsbereich vorkommen würden (Prot. II S. 23). Im Übrigen komme es sehr häufig vor, dass bei einer strangulierenden Gewalt gegen den Hals wenig bis gar keine äusseren Verlet- zungen festgestellt werden können. Der Umstand, dass keine äusserlichen Spu- ren einer Strangulation sichtbar seien, schliesse aber nicht aus, dass eine Stran- gulation stattgefunden habe (Prot. II S. 24 f.). Die Befunde, welche bei der Privat- klägerin festgestellt worden seien und die fotodokumentarisch festgehaltenen Ver- letzungen entsprächen einem Verletzungsbild nach einer Strangulation und seien mit dem in der Anklageschrift geschilderten Ablauf vereinbar (Prot. II S. 25). Aus- serdem sei auszuschliessen, dass es sich bei der Furche, welche am Hals der Privatklägerin festgestellt worden sei, um eine Hautfalte und nicht um eine Stran- gulationsfurche handle. Die geschilderte Hautrötung sei asymmetrisch, was bei einer Hautfalte nicht zu erwarten wäre (Prot. II S. 26). Bei einer strangulierenden Gewalt gegen den Hals komme es zum Abklemmen der Blutgefässe, was dazu führe, dass das Gehirn mit zu wenig sauerstoffreichem Blut versorgt werde. Da das Gehirn sehr sauerstoffmangelempfindlich sei, handle es sich dabei um einen äusserst lebensgefährlichen Zustand, welcher ohne Weiteres zum Tode führen könne (Prot. II S. 28). 4.5.3. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM und insbesondere die ausführlichen und präzisierenden Erläuterungen des sachver- ständigen Rechtsmediziners sind nachvollziehbar und eindeutig. Aufgrund der festgestellten Einblutung im linken Unterlid der Privatklägerin und des Umstandes, dass sämtliche anderen dafür in Frage kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können, steht fest, dass eine strangulierende Gewalt gegen ihren Hals stattgefunden hat. Eine anderweitige Erklärung für den im Gutachten aufgeführten Befund der Stauungsblutung offenbart sich dem Gericht nicht, weshalb zwingend
- 25 - auf eine Strangulation der Privatklägerin durch den Beschuldigten geschlossen werden muss. Auch ist aufgrund des Gutachtens zweifelsfrei erstellt, dass die Pri- vatklägerin aufgrund des strangulierenden Einwirkens des Beschuldigten in akute Lebensgefahr gebracht worden war. 4.5.4. Die Bestreitungen und Erklärungsversuche des Beschuldigten vermö- gen die gutachterlichen Schlüsse nicht umzustossen. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach Vorhalt der Schlussfolgerungen des Rechtsmediziners dabei, die Privatklägerin nicht gewürgt, sondern lediglich mit dem Staubsaugerkabel zu sich herangezogen zu haben (Prot. II S. 36), im- merhin aber gab er zu, ihr das Kabel von vorne um den Hals gelegt bzw. gewor- fen und mit Kraft auf sie eingewirkt zu haben (Prot. II S. 37). Das forensische Gutachten bestätigt die Aussagen des Beschuldigten zu seiner schlechten körperlichen Verfassung, namentlich dass er wegen seiner Krankheit eine Schwäche in den Beinen hatte und wenig Kraft, was er von Anfang an wahr- heitsgemäss deponiert hatte (Urk. 3/1, S. 5). Die im Jahre 2010 diagnostizierte Grunderkrankung (Diabetes mellitus) verursachte beim Beschuldigten verschie- dene Endorganschäden, was neben der Stoffwechselstörung zu einer Beein- trächtigung der Sehfähigkeit, der Nierenfunktion, der peripheren Nervenfunktionen (Lähmungen, Sensibilitätsstörungen) und der Herz-Kreislauf-Funktionen führte (Urk. 193, S. 68). So war im Januar 2012 über wenige Wochen beim Beschuldig- ten ein rascher Sensibilitätsverlust der Beine bei gleichzeitigem Befall der Hände sowie eine Kraftabnahme in den Beinen mit Gangstörungen aufgetreten, was an- fangs 2012 infolge Tetraplegie zu einer ersten Hospitalisation des Beschuldigten führte (Urk. 193, S. 17). Beim Beschuldigten wurde sodann eine CIDP (chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie) diagnostiziert. Bei diesem neurologischen Leiden handelt es sich um eine seltene Erkrankung des peripheren Nervensystems. Bedingt durch die Schädigung der peripheren Nerven können unter anderem Muskelschwächen und Sensibilitätsstörungen auftreten (Urk. 68/1, S. 10). Nachdem die Diagnose einer CIDP bestätigt worden war, wur- de der Beschuldigte bis Ende August 2012 sechs Mal hospitalisiert und einer spe- zifischen Behandlung mit Plasmapherese und einer intravenös verabreichten Im-
- 26 - munglobulin-Therapie unterzogen (Urk. 193, S. 16), was zu einer kontinuierlichen Besserung der Sensibilität als auch der Kraft führte, so dass der Beschuldigte nach einer Phase im Rollstuhl mit der Zeit - zunächst an Krücken, respektive mit- hilfe des Rollators - wieder laufen konnte (Urk. 193, S. 68). Vom 28. bis 30. Au- gust 2012 befand sich der Beschuldigte zum letzten Mal vor der Tat für diese Im- munglobulingaben im Kantonsspital Winterthur. Gemäss dortigem Therapiebericht zeigte sich insgesamt beim Beschuldigten eine Kraftzunahme, so dass er ohne Gehhilfen bis zu einem Kilometer zurücklegen konnte. Dennoch zeigte sich wei- terhin eine eingeschränkte Sensibilität an beiden Beinen (Urk. 193, S. 16). Auch im medizinischen Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten vom
12. Februar 2013 wurden unter anderem ebenfalls das unsichere Gangbild und leichte Gleichgewichtsstörungen festgestellt (Urk. 68/1, S. 12). Ausserdem hält das forensische Gutachten bezüglich dem Umfeld des Tatgeschehens fest, dass auch ein veränderter Schlafrhythmus, erhöhte Ermüdbarkeit, Energie- und Lustlo- sigkeit sowie körperliche Missempfindungen und eine Verlangsamung auf Verhal- tensebene unmittelbare Auswirkungen der körperlichen Erkrankung des Beschul- digten und der verabreichten Medikamente auf seine psychische Verfassung wa- ren (Urk. 193, S. 71). Sein schlechter gesundheitlicher Zustand sowie die Tatsa- che, dass sich im Wohnzimmer zufolge des bevorstehenden Umzuges diverse gepackte Kartonschachteln befanden, erschwerten es dem Beschuldigten, die Privatklägerin, die von ihm wegrannte, zu erreichen. Aufgrund dieser Indizien ist, zusätzlich zu den überzeugenden Angaben der Privatklägerin, überdies auch plausibel, dass der Beschuldigte das lange, voll ausgezogene Staubsaugerkabel behändigte, um damit trotz seines krankheitsbedingten Nachteils seine Frau "ein- zufangen" (Prot. II S. 37). Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestehen denn auch körperlich keine grossen Unterschiede, steht dem Gewicht der Privatklägerin von 66,6 kg und einer Grösse von 158 cm das Gewicht des Be- schuldigten von 64,2 kg bei einer Grösse von 169 cm gegenüber (Urk. 8/6, S. 2 und Urk. 11/12, S. 2). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines Körperbaus an sich - und noch ohne Berücksichti- gung seiner Erkrankung - der Privatklägerin überlegen war. Unter Einbezug der gesundheitlichen Gegebenheiten ist ganz im Gegenteil davon auszugehen, dass
- 27 - die Privatklägerin dem Beschuldigten sowohl kräftemässig als auch in Bezug auf ihre Wendigkeit und Beweglichkeit wenn nicht gar überlegen, so doch mindestens ebenbürtig, war. Dass eine Strangulation durch überkreuztes Zusammenziehen der Kabelenden durch den Beschuldigten stattgefunden hat - was sich bereits aus den gutachterli- chen Feststellungen ergibt - wird zusätzlich durch die Aussagen der Privatklägerin gestützt, welche wenngleich nicht in jedem Detail widerspruchsfrei, dennoch nachvollziehbar, authentisch und im Kern glaubhaft, schilderte, dass der Beschul- digte sie durch ein Zusammenziehen der Kabelenden gewürgt habe (Urk. 4/1, S. 5; Urk. 4/2, S. 10; Urk. 4/4 und Urk. 95, S. 4). Hinzukommend sagte der Be- schuldigte übereinstimmend mit der Privatklägerin aus, sie habe das Kabel mit beiden Händen ergriffen und sich gewehrt (Urk. 4/1, S. 5; Urk. 4/2, S. 10; Urk. 96, S. 5), was gleichermassen ein Indiz dafür darstellt, dass sich der Vorfall gemäss den Sachdarstellungen in der Anklageschrift abgespielt und sich die Privatklägerin gegen den Würgevorgang zu wehren versucht hat. Schliesslich anerkannte auch der Verteidiger des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, dass die Privat- klägerin sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in unmittelbarer Le- bensgefahr befunden hatte (Prot. II S. 46). Zusammenfassend ergibt somit die Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass keine unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass sich der Vorfall in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat, der Beschuldigte demnach die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel strangulierte, indem er ihr dieses von vorne um den Hals warf und durch Überkreuzen der beiden Kabelenden zu- sammenzog, so dass sich diese in der Folge in unmittelbarer Lebensgefahr be- fand und ausserdem die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt. 4.6. Hinsichtlich der Beendigung des Streits kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass die Privatklägerin versuchte, sich zur Wehr zu setzten und sich etwas Luft zu verschaffen, indem sie ihre Hand zwischen das Kabel und den Hals führte und zudem gegen die Beine des Be- schuldigten trat und es ihr schliesslich gelang, sich loszureissen und zu fliehen (Urk.123, S. 23).
- 28 - 4.7. Zusammengefasst ist somit für die zweite Phase der ehelichen Auseinan- dersetzung von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Beschuldigte in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 aufwachte und feststellte, dass ihm die Privatklägerin zwar sein Portemonnaie, nicht aber seinen Ausweis zu- rückgegeben hatte, ging er ins Wohnzimmer, wo die Privatklägerin auf dem Sofa schlief. Der Beschuldigte ergriff ihre Handtasche, in welcher sich der Inhalt seines Portemonnaies befand. Es kam zu einem Handgemenge um die Handtasche, in deren Verlauf die Privatklägerin dem Beschuldigten versprach, den Ausweis zu- rückzugeben, worauf dieser ihr die Handtasche herausgab, jene in der Folge den Ausweis aber dennoch nicht retournierte. Aus dem Grund, und weil die Privatklä- gerin in der Wohnung herumrannte, ergriff der Beschuldigte das ausgezogene Staubsaugerkabel und legte der Privatklägerin dieses von vorne um den Hals und zog sie zu sich heran. Dabei überkreuzte er die Enden des Staubsaugerkabels und zog zu, so dass er die Privatklägerin während 30 bis 60 Sekunden strangu- lierte und diese sich in Folge der Strangulation in akuter Lebensgefahr befand, wodurch sie die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt. Während der Beschuldigte die Privatklägerin würgte, bedrohte er sie, indem er sagte, er werde sie erledigen und fertig machen, worauf diese in Angst und Schrecken ver- setzt wurde. Die Privatklägerin wehrte sich, konnte sich schliesslich losreissen und fliehen, nachdem sie gegen die Beine des Beschuldigten getreten hatte. IV. Rechtliche Würdigung A. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB
1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass nur geringfügige und vorübergehende physische Beeinträchtigungen, wie sie vorliegend bei der Privatklägerin als durch den Beschuldigten verursacht erstellt wurden, unter den objektiven und subjekti- ven Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann insoweit verwiesen werden (Urk. 123, S. 29 f.). Ausserdem kann infolge des Verbotes der reformatio in peius die allfällige Subsumption unter den Tatbestand der einfachen Körperver-
- 29 - letzung im Sinne von Art. 123 StGB vorliegend nicht mehr geprüft werden, da der diesbezügliche Freispruch durch die Vorinstanz infolge Nichtanfechtung durch beide Parteien rechtskräftig wurde.
2. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB setzt einen gültigen Strafantrag gemäss Art. 30 und 31 StGB voraus. Nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht. Nur auf Antrag bestraft wird nach Art. 126 Abs. 2 StGB e contrario hingegen eine einmalige Tätlichkeit auch gegenüber einem Ehegatten (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.1). Eine Wiederholung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Tätlichkeit mehrmals gegenüber demselben Opfer begangen wurde und auf eine gewisse Gewohnheit hindeutet (BGE 134 IV 189, Erw. 1.2, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 148). Einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten sind dagegen nicht unter dem Begriff der wiederholten Begehung zu verstehen (Roth/Keshelava in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013 (kurz: BSK StGB), N 10 zu Art. 126; siehe dazu auch Riedo/Allemann in: BSK StGB, a.a.O., N 55 zu Art. 55a).
3. In concreto griff der Beschuldigte seine Ehefrau in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 zum ersten Mal überhaupt während ihrer ganzen bishe- rigen Ehedauer von 13 Jahren tätlich an, wobei sich die konkreten einzelnen Tat- handlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Handlungskomplexes ereig- neten, so dass keine wiederholte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen.
4. Die Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB setzt den Strafantrag seiner Ehefrau voraus. 4.1. Die Privatklägerin stellte den Strafantrag gegen den Beschuldigten gültig und rechtzeitig anlässlich der Anzeigeerstattung vom 12. September 2012 mittels unterzeichnetem Formular bei der Kantonspolizei Zürich in E._____ (Urk. 2). Da
- 30 - somit im vorliegenden Fall das Antragsrecht ausgeübt worden ist, kann darauf nicht mehr nach Art. 30 Abs. 5 StGB verzichtet werden. Es bleibt lediglich die Möglichkeit des Rückzugs des Strafantrags (BGE 86 IV 145; Christof Riedo, in: BSK StGB, a.a.O., N 117 zu Art. 30). Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StGB kann der Rückzug erfolgen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Allerdings muss der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, unmiss- verständlich, wenn auch nicht in expliziten Worten, zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, Erw. 2.4. mit Hinweisen; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 33 N 3). Verlangt ist die Kundgabe des Willens, dass die mit dem Antrag verbundenen Rechtswirkungen aufgehoben werden (Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 600). In formeller Hinsicht wird verlangt, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben wird (Riedo, in: BSK StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 33). 4.2. Die Privatklägerin rief nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht die Polizei an, um Hilfe zu ersuchen und verlangte von der Betreuerin ihrer Kinder, die sie statt dessen anrief, ebenfalls nichts dergleichen. Da diese sie unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer an einen Notarzt verwiesen hatte, kontaktierte sie Schutz und Rettung, welche sich aber als nicht zuständig erklär- ten, worauf sie via Einsatzzentrale von der Polizei zurückgerufen wurde (Urk. 1, S. 4 f. und Urk. 4/1, S. 2 f.). Die an den Tatort ausgerückte Polizeipatrouille ver- wies die Privatklägerin an eine Beratungsstelle der Gemeinde und somit ebenfalls nicht zwingend an die Polizei, nannte aber alternativ die örtliche Polizeistation. Wohl aus diesem Grunde erschien denn auch die Privatklägerin im Verlaufe des gleichen Tages am Schalter der Stadtpolizei E._____ (Urk. 1, S. 5). Erst im Zuge der darauf folgenden ersten Befragung bei der Kantonspolizei E._____ unter- zeichnete sie den bereits erwähnten Strafantrag (Urk. 2). Bereits bei ihrer Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft betonte die Privatklägerin, dass nicht sie die Polizei alarmiert habe und dass sie auch nicht als erstes die Polizei angerufen habe, sondern die Betreuerin ihrer Kinder und es diejenigen von der Notarztzent- rale gewesen seien, die ihr gesagt hätten, das sei ein Fall für die Polizei (Urk. 4/2,
- 31 - S. 13). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatkläge- rin denn auch gleich zu Beginn ausdrücklich, dass sie nicht wolle, dass ihr Mann bestraft werde (Urk. 95, S. 2). 4.3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Stellung des Strafantrages nicht auf die direkte Initiative der Privatklägerin hin, sondern vielmehr erst im Zu- sammenhang mit der polizeilichen Befragung bei der Kantonspolizei erfolgte und in Anbetracht des Umstandes, dass die Privatklägerin, die zuvor während ihrer 13-jährigen Ehe noch nie eine tätliche Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann erlebt hatte, durch dessen erstmalige heftige Reaktion auf ihre Weigerung, ihm seinen Ausweis zurückzugeben, gemäss ihren eigenen Worten "schockiert" (Urk. 4/1, S. 4) und von der Situation offenbar überfordert war, erfolgte die Desinteres- se-Erklärung der Privatklägerin klar und unmissverständlich. Sie kann sinnge- mäss und besonders unter der Prämisse, dass die Privatklägerin angesichts der Anklage davon ausgehen durfte, dass die Behörden von Amtes wegen ermittel- ten, nicht anders verstanden werden, als dass eine Strafverfolgung des Beschul- digten gegen ihren Willen nicht stattfinden solle. Damit hat in eindeutiger Weise der Strafantrag hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als zurückgezogen zu gelten. 4.4. Wurde ein gültiger Strafantrag zurückgezogen, fehlt es damit hinsichtlich des Tatbestands der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB an einer Prozessvo- raussetzung (Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3), so dass das be- reits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist. B. Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB im Gegensatz zur Tätlichkeit auch dann als Offizialdelikt ausgestaltet ist, wenn es sich um eine einmalige und nicht wie bei der Tätlichkeit um eine wiederholte Tatbegehung handelt. Entsprechend ist der Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.) in Bezug auf die Drohung unbeachtlich.
- 32 -
2. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigten habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vor- ab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen zutreffenden Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 123, S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist präzisierend zu den vorinstanz- lichen Erwägungen Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz erachtete es als erwie- sen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit dem Tod gedroht (Urk. 123, S. 28 f.). Der Beschuldigte führte aber immer wieder aus, es sei ihm während der gesamten Auseinandersetzung nur darum gegangen, seinen Ausweis zurückzu- erhalten (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.2.). Dass die Privatklägerin ihm den Ausweis vorenthielt, provozierte ihn und versetzte ihn derart in Rage, dass die Auseinan- dersetzung zwischen ihm und seiner Frau erstmals in ihrer damals 13-jährigen Ehe zu einer tätlichen wurde. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung platzierte der Beschuldigte dann auch die Drohung, wonach er die Privatklägerin "fertig ma- chen" und "sie erledigen" werde. Den Vorwurf, er habe seine Frau umbringen wol- len, was eine Todesdrohung nahelegen würde, bestritt er konsequent. Er habe der Privatklägerin Angst machen und sie unter Druck setzen wollen, damit sie ihm seine Ware zurückgebe, er habe aber nie vorgehabt, sie zu verletzen oder umzu- bringen (Urk. 3/3, S. 3; Urk. 96, S. 6). Allein aufgrund der Wortwahl des Beschul- digten kann nicht auf eine Todesdrohung geschlossen werden. Im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der beiden Kinder der Parteien en- dete das vom Jugendsekretariat der Bezirke ... und ... angestrengte Strafverfah- ren wegen Körperverletzung zum Nachteil beider Kinder (Beizugsakten, act. 1) mit der Einstellung des Verfahrens gegen den heutigen Beschuldigten, weil die Untersuchung ergeben hatte, dass er selber die Kinder nie geschlagen hatte (Bei- zugsakten, act. 19). Aus diesen Beizugsakten ergibt sich, dass sich der Beschul- digte während der gesamten Phase der vormundschaftlichen Massnahmen abso- lut und unbedingt loyal zu seiner Frau verhielt, obwohl er die Kinder nicht ge- schlagen hatte. So habe er geäussert, Einzelgespräche mit ihm seien nicht wich- tig, da er genau dieselbe Meinung habe wie seine Frau (Beizugsakten, act. 6/3,
- 33 - S. 1). Bei den Ereignissen des 15. März 2010, die zur Krisenintervention führten, fiel der Beschuldigte nach der Heimkehr und bei der Abwesenheit seiner Frau in einen depressiven Zustand und äusserte Suizidabsichten (Beizugsakten, act. 6/3, S. 3 und act. 1, S. 5). Der Beschuldigte wird denn auch von der Privatklägerin als sehr anständig geschildert, wobei sie angibt, seit er krank sei, sei er sehr unge- duldig und werde auch schnell wütend (Prot. I S. 3). Das deckt sich mit den Fest- stellungen, resp. Erhebungen, des Gutachters (Urk. 193, S. 70), so dass zuguns- ten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er während der bisherigen langen Ehedauer weder gewaltbereit noch aggressiv gegenüber seiner Ehefrau reagiert hatte, namentlich auch nicht während der belastenden Fremdplatzie- rungsphase ihrer Kinder, sondern dass er grundsätzlich als ruhig und freundlich zu charakterisieren ist. Daher ist aufgrund der Umstände zugunsten des Beschuldigten vielmehr davon auszugehen, dass seine Drohung im Kontext der Auseinandersetzung über den Ausweis fiel und in diesem Zusammenhang darauf abzielte, den Ausweis zurück- zuerhalten. Dem stehen auch die Zugaben des Beschuldigten nicht entgegen. Er anerkannte lediglich, es sei möglich, dass er so etwas wie "ich mache dich fertig" oder "ich erledige dich" gesagt habe. Wenn ihm so etwa herausgerutscht sei, ha- be er es aber nicht ernst gemeint (Urk. 96, S. 6; Prot. II S. 38 f.). Es ist somit nicht von einer eigentlichen Todesdrohung seitens des Beschuldigten auszugehen, aber dass er gegenüber der Beschuldigten mindestens mit schwerwiegenden ernstlichen Nachteile drohte und zum Ausdruck brachte, sich die Vorenthaltung des Ausweises nicht mehr länger gefallen zu lassen.
4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen in der Tatnacht zum ersten Mal zu einer derartigen Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte konnte demnach nicht abschätzen, wie seine drohenden Äusserungen auf die Privatklägerin wirken würden, bzw. ob sie ihnen überhaupt Glauben schenken würde. Aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Be- schuldigte die Drohung gegenüber der Privatklägerin während des Strangulati- onsvorganges aussprach, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest
- 34 - in Kauf nahm, die Privatklägerin durch seine Äusserungen in Angst und Schre- cken zu versetzen. Hingegen steht aufgrund der Tatumstände nicht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürften ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufge- brachtheit herausgerutscht sein, wie er ja selbst glaubhaft einräumt. Es ist dem- nach entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen (Urk. 123, S. 29) von ei- ner eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
5. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. C. Versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB / Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB
1. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz haben das Würgen der Privatkläge- rin durch den Beschuldigten als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB qualifiziert. Die Verteidigung will für diesen Vorgang im Even- tualstandpunkt den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB angewendet sehen (Urk. 128/1, S. 2 und Urk. 229, S. 4). 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht ein- tritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft wer- den. 2.2. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Le- bensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforder- lich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.2.2.). Bezüglich der unmittelbaren Le- bensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben,
- 35 - wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil des Bundesge- richts 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015, Erw. 1.2.1.). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirk- lichen. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abge- wendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Andreas Donatsch, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. A., Zürich 2013, S. 77 f.; Stefan Mae- der in: BSK-Strafrecht II, 3.A. Basel 2013, N 46 zu Art. 129; Urteil des Bundesge- richts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.2.3.). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist unter dem Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen (Urteil 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014, Erw. 1.3.2), das angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den all- gemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft und nicht we- nigstens teilweise einem positiven oder legitimen Zweck dient (Donatsch, a.a.O., S. 78 mit Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,Art. 129 N 5). 2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4, BGE 134 IV 26 Erw 3.2.2 S. 28 f., je mit Hinweisen).
- 36 - 3.1. Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Strangulation mit dem Staubsaugerkabel in unmittelbare Lebensgefahr brachte, ihr aber keine schweren Verletzungen sondern hauptsäch- lich lediglich vollständig abheilende Hämatome zufügte. Mithin bleibt vorliegend zu klären, ob das Verhalten des Beschuldigten als direkt- oder eventualvorsätzli- che versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB oder als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu qualifizieren ist, wobei wie dargelegt die Abgrenzung über die subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfolgt (Maeder, a.a.O., N 18 zu Art. 129 StGB). 3.2. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend festgehalten, dass der Beschuldig- te um die drohende unmittelbare Lebensgefahr infolge einer Strangulation und der dadurch bewirkten Unterbrechung der Sauerstoff- resp. Blutzufuhr, zum Gehirn wusste, worauf verwiesen werden kann (Urk. 123, S. 25). Zutreffend ist im weite- ren, dass aus dem Wissen des Erfolgseintritts allein noch nicht auf dessen In- kaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden darf und noch viel weniger auf direkten Vorsatz. Der gutachterlichen Beurteilung sowie der Vor- instanz folgend ist das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bei der Privatklägerin – verursacht durch das Würgen mit dem Staubsaugerkabel durch den Beschuldigten – als gegeben zu betrachten und der objektive Tatbestand damit erfüllt. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte noch nie auch nur tätlich ge- gen seine Ehefrau geworden war, und dass namentlich die wiederholte, über mehrere Stunden dauernde (von Beginn des Streites am Abend des 11. Septem- ber 2012 an) und trotz mehrfacher Aufforderung hartnäckige - objektiv nicht nach- vollziehbare - Weigerung der Privatklägerin, dem Beschuldigten seinen Ausweis auszuhändigen, schrittweise zur Eskalation eines anfänglich lediglich verbalen ehelichen Streites führte. Aus diesem Tatgeschehen aber lässt sich kein direkter Tötungswille des Beschuldigten ableiten, vielmehr zeigt sich auch im Umstand, dass sich die Situation nach der vermeintlichen bzw. der tatsächlichen Rückgabe des Ausweises an den Beschuldigten schlagartig beruhigte, dass es diesem ein- zig um den Wiedererhalt seines Ausweises ging. Die Beteuerungen des Beschul-
- 37 - digten, er habe die Privatklägerin nie töten wollen, es sei ihm immer nur darum gegangen, seinen Ausweis zurückzuerhalten (Urk. 3/2, S. 5; Urk. 3/3, S. 3; Urk. 3/4, S. 4), sind denn auch aufgrund sämtlicher äusserer Umstände durchaus als glaubhaft und nicht als blosse Schutzbehauptungen einzustufen. So hielt er den Eintritt des Todes trotz seines Wissens nicht einmal für möglich und vertraute stattdessen darauf, dass sich die Lebensgefahr nicht verwirklichen würde. Dieses Vertrauen gründete in den konkreten Umständen, wonach ihn seine eigenen ge- sundheitlichen Probleme massiv in seiner Gehfähigkeit, seiner Sehfähigkeit und seiner allgemeinen körperlichen Verfassung einschränkte und sich die Privatklä- gerin ihrerseits allein schon aufgrund der Körpergrösse und der Kräfteverhältnisse zur Wehr setzen und sich letztlich auch aus der Strangulationssituation lösen konnte. Es ist unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht mit aller erdenklichen Kraft das Kabel zusammenzog. So schilderte die Privatklägerin denn auch glaubhaft, dass sie ihre Hände unter das Kabel bringen und so den Druck auf ihren Hals abdämp- fen konnte, was kaum vorstellbar ist, wenn ein erwachsener Mann wie der Be- schuldigte ohne gesundheitliche Einschränkung mit voller Kraft das Kabel zuzie- hen würde. Es ist anzunehmen, dass er, wenn er denn die Privatklägerin hätte tö- ten wollen, auf eine massivere Art und Weise zugezogen hätte, so dass daraus stärkere Verletzungen am Hals und Nacken sowie dem Brust-/Schulterbereich re- sultiert hätten. Dieser Umstand und die Geringfügigkeit der Verletzungen deuten darauf hin, dass sich der Todeseintritt für den Beschuldigten eben nicht als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass er nur schon als in Kauf genommen zu gelten hat. Entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde (Urk. 228, S. 3 f.) sprechen die Indizien dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht töten wollte, so dass ein direkter Tötungsvorsatz zu verneinen ist. Gegen den Tötungsvorsatz spricht auch, dass die Privatklägerin nach dem Polizeieinsatz ohne weitere Vor- kehrungen und trotz entsprechendem Angebot zur Hilfe (Unterbringung des Ag- gressors an einem anderen Ort durch die Polizei) erneut an den Tatort, die eheli- che Wohnung, zurückkehrte, um dort die restliche Nacht und den darauffolgenden Morgen bis zur Anzeigeerstattung um 11.30 Uhr in unmittelbarer Nähe und dem Zutrittsbereich des Täters zu verbringen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,
- 38 - dass entgegen der Vorinstanz nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin mit dem Tode bedrohte, so dass aus den im Ärger ausgestossenen Äusserungen des Beschuldigten jedenfalls im Kontext des Geschehens nicht auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, was durch das Indiz bekräftigt wird, dass die Privatklägerin nicht die Polizei alarmierte, sondern die Betreuerin ihrer Kinder, was mit der Rückkehr in die eheliche Wohnung den Schluss zulässt, dass sie selbst nicht ernsthaft um ihr Leben fürchtete. Die Vorinstanz geht über- dies davon aus, der Beschuldigte habe nicht von sich aus von der Privatklägerin abgelassen und willentlich das Würgen beendet, was ein Indiz für den Tötungs- vorsatz darstelle (Urk. 123, S. 25). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte mit aller Kraft auf die Privatklägerin einwirkte und na- mentlich nicht, dass er dadurch ihren Tod beabsichtigte. Der Beschuldigte bekräf- tigte denn auch, dass er nicht vor gehabt habe, seine Frau zu verletzen oder gar sie umzubringen. Er habe ihr nur seine verletzten Gefühle gezeigt (Urk. 3/3, S. 4). Zu seinen Gunsten ist aufgrund sämtlicher Umstände und seines konstant geäus- serten Willens, dass er nie seine Frau umbringen wollte, davon auszugehen, dass er die Einwirkung von sich aus abgebrochen hätte, wäre ihm der Grad der Ge- fährdung klar gewesen und hätte sich nicht die Privatklägerin schon davor entzie- hen können. So sagte der Beschuldigte durchaus glaubhaft und nachvollziehbar aus, die Privatklägerin habe sich geduckt und habe auch ausweichen können, er sei nicht stark genug gewesen, um sie mit dem Kabel umzubringen und er habe gewusst, dass er sie damit nicht töten könne, auch weil er wegen seiner schwa- chen Beine schlecht habe stehen können (Urk. 3/3, S. 4; Prot. II S. 6). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Verletzungen an der Privatklägerin sah, welche aus der Staubsaugerkabel-Episode resultierten (Urk. 3/2, S. 4), sind als Indiz dafür zu werten, dass er trotz grundsätzlicher Kenntnis der Folgen einer Strangulation die Auswirkungen des Heranziehens der Privatklägerin mit dem Ka- bel auf deren Gesundheit falsch einschätzte und angesichts sämtlicher Umstände darauf vertraute, dass die Privatklägerin keine gravierende Verletzungen davon- tragen würde, und ging keinesfalls davon aus, dass sie deshalb sterben könnte. So war es in concreto nicht nur dem Zufall überlassen, dass sich der Erfolg nicht verwirklichte, sondern ist auf den schlechten Gesundheitszustand und die man-
- 39 - gelnde Kraft zurückzuführen, weswegen der Beschuldigte, was glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, darauf vertraute, dass die Privatklägerin nicht einmal schwerwiegend verletzt werde. Damit ist aber gleichzeitig erstellt, dass der Be- schuldigte die Gefahr der Tötung durch Strangulation sicher gekannt hat, aber trotzdem handelte, womit der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 129 StGB vorliegend gegeben ist. Indem der Beschuldigte sich dazu hinreissen liess, die Privatklägerin mittels Her- an- und Zuziehen des Staubsaugerkabels letztlich nur zur Wiedererlangung sei- nes Ausweises zu bringen und sie dadurch in unmittelbare Lebensgefahr zu brin- gen, steht das Tatmittel zu dem vom Beschuldigten geltend gemachten und un- bestrittenen Tatmotiv in keiner Relation und lässt jeglichen positiv zu wertenden Aspekt vermissen. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er von der Pri- vatklägerin provoziert wurde, wie er von Anfang an betonte (Urk. 3/1, S. 2, S. 4 f.; Urk. 3/2, S. 2; Urk. 3/3, S. 5). Das räumte denn auch die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ein (Urk. 95, S. 5), nachdem sie be- reits früher im Verfahren wiederholt beteuert hatte, dass sie damit nicht gerechnet habe und es auch "nicht ihr Ziel" gewesen sei, dass es soweit komme (Urk. 4/2, S. 11). Die konstante Weigerung der Privatklägerin, dem Beschuldigten seinen Ausweis zurückzugeben, ist nicht nachvollziehbar, rechtfertigt aber klarerweise keinesfalls eine solche lebensgefährdende Handlung, wie sie der Beschuldigte vornahm und muss als völlig unverhältnismässig und hemmungslos bezeichnet werden. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher ohne weiteres als skrupellos im Sinne des Tatbestandsmerkmales der Gefährdung des Lebens zu qualifizie- ren. 3.3. Der Beschuldigte ist den vorstehenden Erwägungen folgend - entgegen der Anklage und der Vorinstanz - infolge Fehlens eines Tötungsvorsatzes der Ge- fährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
- 40 - V. Strafzumessung
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 123, S. 31 - 33). Sie hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom
28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatz- strafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamt- strafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 123, S. 34-38).
2. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die vom Beschuldigten verübte Ge- fährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB als schwerstes Delikt, womit der abs- trakte Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Es liegen kei- ne besonderen Umstände vor, welche eine Erweiterung des Strafrahmens recht- fertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund der ver- minderten Schuldfähigkeit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die Privatklägerin immerhin während mindestens 30 Sekunden mit einem
- 41 - Staubsaugerkabel strangulierte, damit auf eine sensible Körperstelle einwirkte und eine für die Privatklägerin lebensgefährliche Situation schuf. Da beim Stran- gulieren die Blutzufuhr zum Gehirn unterbrochen oder zumindest beeinträchtigt wird, ist die Gefahr von erheblichen Schäden als gross einzustufen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts aufgrund des Verletzungsbildes der Pri- vatklägerin im konkreten Fall noch nicht als aussergewöhnlich hoch einzustufen war. Bleibende Schäden oder schwere Verletzungen hat die Privatklägerin denn auch nicht davon getragen. Die Art und Weise des Vorgehens, der Beschuldigte griff die Privatklägerin spontan und ohne Vorwarnung mit dem Kabel an, zeugt von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgültigkeit bezüglich der Gesundheit seiner eigenen Ehefrau und Mutter seiner Kinder. Dies äussert sich nicht zuletzt darin, dass der Beschuldigte den Würgevorgang und die Verwirklichung der Le- bensgefahr aufgrund der Verwendung des Staubsaugerkabels als Würgewerk- zeug nur beschränkt steuern konnte. Insgesamt ist von einem recht schweren ob- jektiven Verschulden auszugehen, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren als angemessen erscheinen lässt. 3.2.1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus einem objektiv nichtigen Beweggrund recht eigentlich aus- rastete. Sein Ziel war einzig die Wiedererlangung seines Ausweises, was eine derart massive Gewaltanwendung jedenfalls nicht zu entschuldigen vermag. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seinen Ausweis zurückhaben wollte, dennoch war sein Verhalten letztlich von einem egoistischen Motiv getrie- ben. Der Beschuldigte wollte die Weigerung seiner Frau, ihm seinen Ausweis wieder auszuhändigen, nicht akzeptieren und die Rückgabe erzwingen. Selbst wenn sich dem Gericht nicht erschliesst, was der Hintergrund dieser Weigerung seitens der Privatklägerin war und sie daher nicht nachvollziehbar ist, gipfelte das hartnäckige Bestehen auf der Rückgabe seines Ausweises mitten in der Nacht seitens des Beschuldigten statt in einem vernunftgemässen Gespräch in der le- bensbedrohlichen Attacke des Beschuldigten. Dieser Umstand ist leicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen. Andererseits ist dem Beschuldigten die Provo- kation durch die Privatklägerin entlastend anzurechnen, denn jedenfalls machte diese keine wichtigen Gründe geltend, die ihre Weigerung zumindest verständlich
- 42 - erscheinen liessen und attackierte er die Privatklägerin nicht gänzlich ohne Grund, was aber keinesfalls sein Verhalten entschuldigen kann. 3.2.2. In Nachachtung des Antrages der Verteidigung und im Auftrag der er- kennenden Kammer erstellte Prof. Dr. med. G._____, ... [Funktion] der Klinik für Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unter dem Datum vom 21. August 2014 ein Gutachten zur Abklärung einer allfälligen psychischen Störung beim Beschuldigten bzw. zur Frage einer allfälligen Vermin- derung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und der allfälligen Einflüsse der vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente und seiner damaligen sozialen Situation auf das Tatverhalten (Urk. 193). Der Gutachter stellt für den Tatzeitraum zwei separate Diagnosen, nämlich eine Anpassungsstörung mit gemischter Stö- rung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.24) und eine kurzfristig vari- ierende organische Störung mit kognitiven, affektiven und asthenischen Anteilen (ICD-10: F06.9) aufgrund einer körperlichen Erkrankung. Der Schweregrad des letztgenannten Störungsanteils wird als leicht bis allenfalls mittelschwer beurteilt (Urk. 193, S. 71 f.). Der Gutachter hält weiter fest, dass davon auszugehen ist, dass die vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang mit den diagnostizierten Störungsanteilen gestanden hätten und es ohne das Zusammentreffen der ver- schiedenen Störungskomponenten nach fachlicher Einschätzung nicht zu den gewalttätigen Eskalationen gekommen wäre (Urk. 193, S. 73 f.). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die affektive Labilisierung im Vorfeld, die akut zuge- spitzte Emotionalität und die damit verknüpfte verbale und körperliche Impulsivität aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Annahme eines erheblich beeinträchtig- ten Steuerungsvermögens rechtfertigt. Dies führe, so der Gutachter, zur Ein- schätzung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 193, S. 74). In der ab- schliessenden Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit hält der Gutachter fest, die vorgenommenen Analysen sprächen für eine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit. Korrespondie- rend hierzu werde die Schuldfähigkeit als leicht vermindert eingeschätzt (Urk. 193, S. 77).
- 43 - Die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ sind plausibel und nachvollziehbar. Nicht vollständig erschliesst sich jedoch dem Gericht, weshalb der Gutachter trotz einer "relevanten" Minderung der Steuerungsfähigkeit, resp. eines "erheblich" beeinträchtigten Steuerungsvermögens die Schuldfähigkeit den- noch nur als "leicht" vermindert einschätzt. Zugunsten des Beschuldigten ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer gestützt auf die Ausführungen im Gut- achten von einer leichten bis mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten in Bezug auf die Tathandlungen auszugehen. Dies ist in angemessenem Ausmass zu berücksichtigen. Die vorerwähnten sub- jektiven Faktoren führen insgesamt zu einer Reduktion des Verschuldens, womit dieses noch als erheblich einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe um ein Jahr auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.
4. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, bei der Drohung handle es sich um ein Begleitdelikt, welches gegenüber dem Hauptdelikt in den Hintergrund trete (Urk. 123, S. 35). Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der vom Be- schuldigten ausgesprochenen Drohung eben nicht um eine Todesdrohung han- delte, durch die Formulierung des Beschuldigten der Privatklägerin aber auch nicht klar war, welches Übel ihr konkret angedroht wurde, womit sie nicht minder in Angst und Schrecken versetzt wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägun- gen handelte der Beschuldigte auch nicht direkt- sondern eventualvorsätzlich, was sich im Übrigen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht schulder- höhend auswirken würde, sondern verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, das Verschulden in Bezug auf die Drohung als noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips um drei Monate auf insgesamt 39 Monate zu erhö- hen.
5. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Er- wägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafen- losigkeit des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 123, S. 35 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 123, S. 36).
- 44 - Ebenfalls erkannte die Vorinstanz, das teilweise Geständnis des Beschuldigten sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 123, S. 38). Dies ist zutreffend, immerhin gab der Beschuldigte von Beginn weg zu, mit der Privatklägerin eine tät- liche Auseinandersetzung gehabt und letztlich auch mit dem Staubsaugerkabel auf sie eingewirkt zu haben. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist beim Beschuldigten aufgrund seiner sehr schweren Erkrankungen, die wiederholte verschiedene stationäre Kli- nikaufenthalte bedingen und die nicht alle adäquat im Haftregime zu behandeln sind, wie sich aus dem Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 1. Februar 2013 und vom 1. Dezember 2014 ergibt. So ist es angesichts der sehr stark ein- geschränkten Sehschärfe des Patienten und der neurologischen Erkrankung mit einer grossen Unsicherheit und Kraftlosigkeit in den Fingern sehr schwierig, die Bauchfelldialyse im Gefängnis selbst durchzuführen, so dass wegen der Unge- schicklichkeit der Hände immer eine Kontaminationsgefahr bestehe, die zu einem Bauchfellinfekt führen könne. Ausserdem wäre aus nephorologischer Sicht eine intensive Physiotherapie sinnvoll, da die dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit einem Muskelabbau einhergehe. Dies sei aber unter Gefängnisbedingungen illu- sorisch, da der Patient das Fahrradergometer nur gelegentlich und nicht regel- mässig benutzen könne (Urk. 68/2, S. 2 und Urk. 220/2, S. 2) . Es ist in Würdi- gung dieser besonderen Umstände von einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen, welche eine leichte Strafreduktion rechtfertigt. Im üb- rigen kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123, S. 37). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigen die Täterkomponenten ins- gesamt eine Strafreduktion um 6 Monate (Urk. 123, S. 37).
6. Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tat- und Täterkomponenten demnach als Gesamtstrafe mit einer Freiheitstrafe von 33 Monaten zu bestrafen.
- 45 - VI. Vollzug
1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 und höchstens 3 Jahren sieht das Ge- setz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Ver- schulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2).
3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss min- destens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausge- fällten Strafe von 33 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 16.5 Monate zu vollziehen. Unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstandes, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 14 Monaten Freiheitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.
- 46 -
4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 19 Monaten Freiheitsstrafe ist ei- ne Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz den amtlichen Verteidi- ger für seine Bemühungen und Barauslagen für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 24'377.– (MwSt. inbegriffen) ent- schädigte (Urk. 212 und Urk. 214).
2. Ausgangsgemäss sind Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten, wenngleich auch mit einer anderen rechtlichen Würdigung, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und den Umstand, dass er schon seit September 2012 inhaftiert ist, sowie unter Berücksichtigung seiner schweren Erkrankung, welche es ihm wahrscheinlich auch nach erfolgter Haftentlassung verunmöglichen wird, eine Berufstätigkeit aufzunehmen, rechtfer- tigt es sich, die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens und des Berufungsverfahrens abzuschreiben (Art. 425 StGB).
3. Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte seinen Aufwand im Berufungs- verfahren insgesamt mit Fr. 19'590.05 inkl. MwSt. und Barauslagen (Urk. 222 und Urk. 224). Dieser Betrag steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist demnach entsprechend zu entschädigen. Aufgrund der vorerwähnten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Kos- ten für die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten jemals einbringlich sein
- 47 - werden. Entsprechend sind die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung so- gleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. VIII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug Für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten für die erlittene Überhaft, wie dies der Verteidiger beantragt (Urk. 229, S. 5), fehlt es an den ent- sprechenden Voraussetzungen. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO sieht ausdrücklich vor, dass ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung entfällt, wenn die be- schuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. Dies muss erst recht auch im Falle einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wie sie vorliegend ausgefällt wurde, gelten. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldig- ten ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 26. März 2013 meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 27. März resp. 2. April 2013 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO rechtzeitig Berufung an (Urk. 103 und Urk. 106). Das be- gründete Urteil der Vorinstanz wurde der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2013 und dem Verteidiger des Beschuldigten am 4. Juli 2013 zugestellt (Urk. 118). Inner- halb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Berufungserklärungen vom 14. resp. 15. Juli 2013 bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 126 und Urk. 128/1). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 129) ging keine Anschlussberufung ein.
E. 2 In der Berufungserklärung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten di- verse Beweisergänzungen (Urk. 128/1, S. 3 ff.), worüber mit Beschlüssen vom
18. Oktober 2013, 2. Dezember 2013 und 11. Februar 2015 einstweilen entschie- den wurde (Urk. 136, Urk. 143 und Urk. 216). Demnach wurden ergänzend fol- gende Gutachten als Beweismittel beigezogen:
a) Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Foren- sische Begutachtung, über den körperlichen und geistigen Zustand des Be- schuldigten und dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat, vom 21. August 2014 (kurz: forensisches Gutachten, Urk. 193) mit internistischem Gutachten vom 22. Juli 2014 (Anhang zum Gutachten, Urk. 193)
b) Pharmakologisch-toxikologisches Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Dezember 2013 (kurz: Ergän- zungsgutachten IRM, Urk. 147)
- 6 -
c) Mündliche Ergänzung, resp. Erläuterung des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), Abteilung Forensische Medizin & Bildgebung, vom 3. Oktober 2012 über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (kurz: IRM-Gutachten/Privatklägerin, Urk. 8/6) durch Dr. med. F._____ (Prot. II S. 17-30) Weitere Beweisanträge stellte der Verteidiger mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Urk. 199, S. 3), wobei er diese anlässlich der Berufungsverhandlung wieder fal- len liess (Prot. II S. 45), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin stellten ihrerseits keine Beweisan- träge (Urk. 126).
E. 2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht ein- tritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft wer- den.
E. 2.2 Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Le- bensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforder- lich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.2.2.). Bezüglich der unmittelbaren Le- bensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben,
- 35 - wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil des Bundesge- richts 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015, Erw. 1.2.1.). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirk- lichen. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abge- wendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Andreas Donatsch, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. A., Zürich 2013, S. 77 f.; Stefan Mae- der in: BSK-Strafrecht II, 3.A. Basel 2013, N 46 zu Art. 129; Urteil des Bundesge- richts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.2.3.). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist unter dem Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen (Urteil 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014, Erw. 1.3.2), das angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den all- gemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft und nicht we- nigstens teilweise einem positiven oder legitimen Zweck dient (Donatsch, a.a.O., S. 78 mit Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,Art. 129 N 5).
E. 2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4, BGE 134 IV 26 Erw 3.2.2 S. 28 f., je mit Hinweisen).
- 36 -
E. 3 Nachdem sein Haftentlassungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, be- findet sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung am 12. September 2012, 14.30 Uhr, bis heute nunmehr in Sicherheitshaft im Gefängnis Winterthur (Urk. 16/1; Urk. 16/13 und Urk. 26; Urk. 27 und Urk. 45 sowie Urk. 102 und Urk. 125). Da der Beschuldigte bereits vor der Tat an diversen schweren Krankheiten litt (chroni- sche inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie [CIDP], assozi- iert mit Diabetes mellitus, chronische Niereninsuffizienz, Stadium III, ebenfalls as- soziiert mit Diabetes mellitus, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperparathyreoidismus, normochrome normocytäre Anämie, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie und schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie mit diabetischer Makulopa- thie; Urk. 193, S. 16), war er während der Inhaftierung verschiedene Male im In- selspital Bern in einem Spezialtrakt hospitalisiert, um die Dialyse zu gewährleisten (Urk. 193, S. 50 f.). Im April 2014 wurde ihm operativ ein Zugang gelegt, wodurch es ihm ermöglicht werden sollte, die Dialyse zukünftig selbst im Gefängnis Win- terthur vorzunehmen (Urk. 165). Gemäss Gutachten wies der Katheter jedoch ei- ne Dysfunktion auf (Urk. 193, S. 52). Nach wie vor leidet der Beschuldigte an ei- ner dialysepflichtigen, chronischen Niereninsuffizienz mit rascher Verschlechte- rung (im Juni 2014 Stadium V) und bis im Juni 2014 erfolgten therapeutische Im- munglobulingaben und eine Immunsuppression durch Gabe von Prednison. Aus- serdem wird der Diabetes mellitus mit oraler Medikation behandelt, wobei die Krankheit bereits zu Endorganschäden führte (Urk. 193, S. 52 f.). Gemäss Anga-
- 7 - ben des Kantonsspitals Winterthur vom 1. Dezember 2014 steht der Beschuldigte seit 2 Jahren auf der Transplantationsliste, weshalb ihn die Transplantationsabtei- lung des Universitätsspitals Zürich kontaktiert habe (Urk. 220/2, S. 2). Zur Hafter- stehungsfähigkeit ergeben sich gemäss forensischem Gutachten hinsichtlich des diesbezüglichen medizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 12. Februar 2013 (Urk. 68/1) keine grundsätzlichen Kor- rekturen (Urk. 193, S. 77).
E. 3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die Privatklägerin immerhin während mindestens 30 Sekunden mit einem
- 41 - Staubsaugerkabel strangulierte, damit auf eine sensible Körperstelle einwirkte und eine für die Privatklägerin lebensgefährliche Situation schuf. Da beim Stran- gulieren die Blutzufuhr zum Gehirn unterbrochen oder zumindest beeinträchtigt wird, ist die Gefahr von erheblichen Schäden als gross einzustufen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts aufgrund des Verletzungsbildes der Pri- vatklägerin im konkreten Fall noch nicht als aussergewöhnlich hoch einzustufen war. Bleibende Schäden oder schwere Verletzungen hat die Privatklägerin denn auch nicht davon getragen. Die Art und Weise des Vorgehens, der Beschuldigte griff die Privatklägerin spontan und ohne Vorwarnung mit dem Kabel an, zeugt von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgültigkeit bezüglich der Gesundheit seiner eigenen Ehefrau und Mutter seiner Kinder. Dies äussert sich nicht zuletzt darin, dass der Beschuldigte den Würgevorgang und die Verwirklichung der Le- bensgefahr aufgrund der Verwendung des Staubsaugerkabels als Würgewerk- zeug nur beschränkt steuern konnte. Insgesamt ist von einem recht schweren ob- jektiven Verschulden auszugehen, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren als angemessen erscheinen lässt.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend festgehalten, dass der Beschuldig- te um die drohende unmittelbare Lebensgefahr infolge einer Strangulation und der dadurch bewirkten Unterbrechung der Sauerstoff- resp. Blutzufuhr, zum Gehirn wusste, worauf verwiesen werden kann (Urk. 123, S. 25). Zutreffend ist im weite- ren, dass aus dem Wissen des Erfolgseintritts allein noch nicht auf dessen In- kaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden darf und noch viel weniger auf direkten Vorsatz. Der gutachterlichen Beurteilung sowie der Vor- instanz folgend ist das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bei der Privatklägerin – verursacht durch das Würgen mit dem Staubsaugerkabel durch den Beschuldigten – als gegeben zu betrachten und der objektive Tatbestand damit erfüllt. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte noch nie auch nur tätlich ge- gen seine Ehefrau geworden war, und dass namentlich die wiederholte, über mehrere Stunden dauernde (von Beginn des Streites am Abend des 11. Septem- ber 2012 an) und trotz mehrfacher Aufforderung hartnäckige - objektiv nicht nach- vollziehbare - Weigerung der Privatklägerin, dem Beschuldigten seinen Ausweis auszuhändigen, schrittweise zur Eskalation eines anfänglich lediglich verbalen ehelichen Streites führte. Aus diesem Tatgeschehen aber lässt sich kein direkter Tötungswille des Beschuldigten ableiten, vielmehr zeigt sich auch im Umstand, dass sich die Situation nach der vermeintlichen bzw. der tatsächlichen Rückgabe des Ausweises an den Beschuldigten schlagartig beruhigte, dass es diesem ein- zig um den Wiedererhalt seines Ausweises ging. Die Beteuerungen des Beschul-
- 37 - digten, er habe die Privatklägerin nie töten wollen, es sei ihm immer nur darum gegangen, seinen Ausweis zurückzuerhalten (Urk. 3/2, S. 5; Urk. 3/3, S. 3; Urk. 3/4, S. 4), sind denn auch aufgrund sämtlicher äusserer Umstände durchaus als glaubhaft und nicht als blosse Schutzbehauptungen einzustufen. So hielt er den Eintritt des Todes trotz seines Wissens nicht einmal für möglich und vertraute stattdessen darauf, dass sich die Lebensgefahr nicht verwirklichen würde. Dieses Vertrauen gründete in den konkreten Umständen, wonach ihn seine eigenen ge- sundheitlichen Probleme massiv in seiner Gehfähigkeit, seiner Sehfähigkeit und seiner allgemeinen körperlichen Verfassung einschränkte und sich die Privatklä- gerin ihrerseits allein schon aufgrund der Körpergrösse und der Kräfteverhältnisse zur Wehr setzen und sich letztlich auch aus der Strangulationssituation lösen konnte. Es ist unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht mit aller erdenklichen Kraft das Kabel zusammenzog. So schilderte die Privatklägerin denn auch glaubhaft, dass sie ihre Hände unter das Kabel bringen und so den Druck auf ihren Hals abdämp- fen konnte, was kaum vorstellbar ist, wenn ein erwachsener Mann wie der Be- schuldigte ohne gesundheitliche Einschränkung mit voller Kraft das Kabel zuzie- hen würde. Es ist anzunehmen, dass er, wenn er denn die Privatklägerin hätte tö- ten wollen, auf eine massivere Art und Weise zugezogen hätte, so dass daraus stärkere Verletzungen am Hals und Nacken sowie dem Brust-/Schulterbereich re- sultiert hätten. Dieser Umstand und die Geringfügigkeit der Verletzungen deuten darauf hin, dass sich der Todeseintritt für den Beschuldigten eben nicht als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass er nur schon als in Kauf genommen zu gelten hat. Entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde (Urk. 228, S. 3 f.) sprechen die Indizien dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht töten wollte, so dass ein direkter Tötungsvorsatz zu verneinen ist. Gegen den Tötungsvorsatz spricht auch, dass die Privatklägerin nach dem Polizeieinsatz ohne weitere Vor- kehrungen und trotz entsprechendem Angebot zur Hilfe (Unterbringung des Ag- gressors an einem anderen Ort durch die Polizei) erneut an den Tatort, die eheli- che Wohnung, zurückkehrte, um dort die restliche Nacht und den darauffolgenden Morgen bis zur Anzeigeerstattung um 11.30 Uhr in unmittelbarer Nähe und dem Zutrittsbereich des Täters zu verbringen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,
- 38 - dass entgegen der Vorinstanz nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin mit dem Tode bedrohte, so dass aus den im Ärger ausgestossenen Äusserungen des Beschuldigten jedenfalls im Kontext des Geschehens nicht auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, was durch das Indiz bekräftigt wird, dass die Privatklägerin nicht die Polizei alarmierte, sondern die Betreuerin ihrer Kinder, was mit der Rückkehr in die eheliche Wohnung den Schluss zulässt, dass sie selbst nicht ernsthaft um ihr Leben fürchtete. Die Vorinstanz geht über- dies davon aus, der Beschuldigte habe nicht von sich aus von der Privatklägerin abgelassen und willentlich das Würgen beendet, was ein Indiz für den Tötungs- vorsatz darstelle (Urk. 123, S. 25). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte mit aller Kraft auf die Privatklägerin einwirkte und na- mentlich nicht, dass er dadurch ihren Tod beabsichtigte. Der Beschuldigte bekräf- tigte denn auch, dass er nicht vor gehabt habe, seine Frau zu verletzen oder gar sie umzubringen. Er habe ihr nur seine verletzten Gefühle gezeigt (Urk. 3/3, S. 4). Zu seinen Gunsten ist aufgrund sämtlicher Umstände und seines konstant geäus- serten Willens, dass er nie seine Frau umbringen wollte, davon auszugehen, dass er die Einwirkung von sich aus abgebrochen hätte, wäre ihm der Grad der Ge- fährdung klar gewesen und hätte sich nicht die Privatklägerin schon davor entzie- hen können. So sagte der Beschuldigte durchaus glaubhaft und nachvollziehbar aus, die Privatklägerin habe sich geduckt und habe auch ausweichen können, er sei nicht stark genug gewesen, um sie mit dem Kabel umzubringen und er habe gewusst, dass er sie damit nicht töten könne, auch weil er wegen seiner schwa- chen Beine schlecht habe stehen können (Urk. 3/3, S. 4; Prot. II S. 6). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Verletzungen an der Privatklägerin sah, welche aus der Staubsaugerkabel-Episode resultierten (Urk. 3/2, S. 4), sind als Indiz dafür zu werten, dass er trotz grundsätzlicher Kenntnis der Folgen einer Strangulation die Auswirkungen des Heranziehens der Privatklägerin mit dem Ka- bel auf deren Gesundheit falsch einschätzte und angesichts sämtlicher Umstände darauf vertraute, dass die Privatklägerin keine gravierende Verletzungen davon- tragen würde, und ging keinesfalls davon aus, dass sie deshalb sterben könnte. So war es in concreto nicht nur dem Zufall überlassen, dass sich der Erfolg nicht verwirklichte, sondern ist auf den schlechten Gesundheitszustand und die man-
- 39 - gelnde Kraft zurückzuführen, weswegen der Beschuldigte, was glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, darauf vertraute, dass die Privatklägerin nicht einmal schwerwiegend verletzt werde. Damit ist aber gleichzeitig erstellt, dass der Be- schuldigte die Gefahr der Tötung durch Strangulation sicher gekannt hat, aber trotzdem handelte, womit der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 129 StGB vorliegend gegeben ist. Indem der Beschuldigte sich dazu hinreissen liess, die Privatklägerin mittels Her- an- und Zuziehen des Staubsaugerkabels letztlich nur zur Wiedererlangung sei- nes Ausweises zu bringen und sie dadurch in unmittelbare Lebensgefahr zu brin- gen, steht das Tatmittel zu dem vom Beschuldigten geltend gemachten und un- bestrittenen Tatmotiv in keiner Relation und lässt jeglichen positiv zu wertenden Aspekt vermissen. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er von der Pri- vatklägerin provoziert wurde, wie er von Anfang an betonte (Urk. 3/1, S. 2, S. 4 f.; Urk. 3/2, S. 2; Urk. 3/3, S. 5). Das räumte denn auch die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ein (Urk. 95, S. 5), nachdem sie be- reits früher im Verfahren wiederholt beteuert hatte, dass sie damit nicht gerechnet habe und es auch "nicht ihr Ziel" gewesen sei, dass es soweit komme (Urk. 4/2, S. 11). Die konstante Weigerung der Privatklägerin, dem Beschuldigten seinen Ausweis zurückzugeben, ist nicht nachvollziehbar, rechtfertigt aber klarerweise keinesfalls eine solche lebensgefährdende Handlung, wie sie der Beschuldigte vornahm und muss als völlig unverhältnismässig und hemmungslos bezeichnet werden. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher ohne weiteres als skrupellos im Sinne des Tatbestandsmerkmales der Gefährdung des Lebens zu qualifizie- ren.
E. 3.2.1 In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus einem objektiv nichtigen Beweggrund recht eigentlich aus- rastete. Sein Ziel war einzig die Wiedererlangung seines Ausweises, was eine derart massive Gewaltanwendung jedenfalls nicht zu entschuldigen vermag. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seinen Ausweis zurückhaben wollte, dennoch war sein Verhalten letztlich von einem egoistischen Motiv getrie- ben. Der Beschuldigte wollte die Weigerung seiner Frau, ihm seinen Ausweis wieder auszuhändigen, nicht akzeptieren und die Rückgabe erzwingen. Selbst wenn sich dem Gericht nicht erschliesst, was der Hintergrund dieser Weigerung seitens der Privatklägerin war und sie daher nicht nachvollziehbar ist, gipfelte das hartnäckige Bestehen auf der Rückgabe seines Ausweises mitten in der Nacht seitens des Beschuldigten statt in einem vernunftgemässen Gespräch in der le- bensbedrohlichen Attacke des Beschuldigten. Dieser Umstand ist leicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen. Andererseits ist dem Beschuldigten die Provo- kation durch die Privatklägerin entlastend anzurechnen, denn jedenfalls machte diese keine wichtigen Gründe geltend, die ihre Weigerung zumindest verständlich
- 42 - erscheinen liessen und attackierte er die Privatklägerin nicht gänzlich ohne Grund, was aber keinesfalls sein Verhalten entschuldigen kann.
E. 3.2.2 In Nachachtung des Antrages der Verteidigung und im Auftrag der er- kennenden Kammer erstellte Prof. Dr. med. G._____, ... [Funktion] der Klinik für Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unter dem Datum vom 21. August 2014 ein Gutachten zur Abklärung einer allfälligen psychischen Störung beim Beschuldigten bzw. zur Frage einer allfälligen Vermin- derung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und der allfälligen Einflüsse der vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente und seiner damaligen sozialen Situation auf das Tatverhalten (Urk. 193). Der Gutachter stellt für den Tatzeitraum zwei separate Diagnosen, nämlich eine Anpassungsstörung mit gemischter Stö- rung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.24) und eine kurzfristig vari- ierende organische Störung mit kognitiven, affektiven und asthenischen Anteilen (ICD-10: F06.9) aufgrund einer körperlichen Erkrankung. Der Schweregrad des letztgenannten Störungsanteils wird als leicht bis allenfalls mittelschwer beurteilt (Urk. 193, S. 71 f.). Der Gutachter hält weiter fest, dass davon auszugehen ist, dass die vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang mit den diagnostizierten Störungsanteilen gestanden hätten und es ohne das Zusammentreffen der ver- schiedenen Störungskomponenten nach fachlicher Einschätzung nicht zu den gewalttätigen Eskalationen gekommen wäre (Urk. 193, S. 73 f.). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die affektive Labilisierung im Vorfeld, die akut zuge- spitzte Emotionalität und die damit verknüpfte verbale und körperliche Impulsivität aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Annahme eines erheblich beeinträchtig- ten Steuerungsvermögens rechtfertigt. Dies führe, so der Gutachter, zur Ein- schätzung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 193, S. 74). In der ab- schliessenden Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit hält der Gutachter fest, die vorgenommenen Analysen sprächen für eine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit. Korrespondie- rend hierzu werde die Schuldfähigkeit als leicht vermindert eingeschätzt (Urk. 193, S. 77).
- 43 - Die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ sind plausibel und nachvollziehbar. Nicht vollständig erschliesst sich jedoch dem Gericht, weshalb der Gutachter trotz einer "relevanten" Minderung der Steuerungsfähigkeit, resp. eines "erheblich" beeinträchtigten Steuerungsvermögens die Schuldfähigkeit den- noch nur als "leicht" vermindert einschätzt. Zugunsten des Beschuldigten ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer gestützt auf die Ausführungen im Gut- achten von einer leichten bis mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten in Bezug auf die Tathandlungen auszugehen. Dies ist in angemessenem Ausmass zu berücksichtigen. Die vorerwähnten sub- jektiven Faktoren führen insgesamt zu einer Reduktion des Verschuldens, womit dieses noch als erheblich einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe um ein Jahr auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.
4. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, bei der Drohung handle es sich um ein Begleitdelikt, welches gegenüber dem Hauptdelikt in den Hintergrund trete (Urk. 123, S. 35). Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der vom Be- schuldigten ausgesprochenen Drohung eben nicht um eine Todesdrohung han- delte, durch die Formulierung des Beschuldigten der Privatklägerin aber auch nicht klar war, welches Übel ihr konkret angedroht wurde, womit sie nicht minder in Angst und Schrecken versetzt wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägun- gen handelte der Beschuldigte auch nicht direkt- sondern eventualvorsätzlich, was sich im Übrigen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht schulder- höhend auswirken würde, sondern verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, das Verschulden in Bezug auf die Drohung als noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips um drei Monate auf insgesamt 39 Monate zu erhö- hen.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist den vorstehenden Erwägungen folgend - entgegen der Anklage und der Vorinstanz - infolge Fehlens eines Tötungsvorsatzes der Ge- fährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
- 40 - V. Strafzumessung
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 123, S. 31 - 33). Sie hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom
28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatz- strafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamt- strafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 123, S. 34-38).
2. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die vom Beschuldigten verübte Ge- fährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB als schwerstes Delikt, womit der abs- trakte Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Es liegen kei- ne besonderen Umstände vor, welche eine Erweiterung des Strafrahmens recht- fertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund der ver- minderten Schuldfähigkeit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).
E. 4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen in der Tatnacht zum ersten Mal zu einer derartigen Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte konnte demnach nicht abschätzen, wie seine drohenden Äusserungen auf die Privatklägerin wirken würden, bzw. ob sie ihnen überhaupt Glauben schenken würde. Aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Be- schuldigte die Drohung gegenüber der Privatklägerin während des Strangulati- onsvorganges aussprach, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest
- 34 - in Kauf nahm, die Privatklägerin durch seine Äusserungen in Angst und Schre- cken zu versetzen. Hingegen steht aufgrund der Tatumstände nicht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürften ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufge- brachtheit herausgerutscht sein, wie er ja selbst glaubhaft einräumt. Es ist dem- nach entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen (Urk. 123, S. 29) von ei- ner eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
E. 4.1 Die Privatklägerin stellte den Strafantrag gegen den Beschuldigten gültig und rechtzeitig anlässlich der Anzeigeerstattung vom 12. September 2012 mittels unterzeichnetem Formular bei der Kantonspolizei Zürich in E._____ (Urk. 2). Da
- 30 - somit im vorliegenden Fall das Antragsrecht ausgeübt worden ist, kann darauf nicht mehr nach Art. 30 Abs. 5 StGB verzichtet werden. Es bleibt lediglich die Möglichkeit des Rückzugs des Strafantrags (BGE 86 IV 145; Christof Riedo, in: BSK StGB, a.a.O., N 117 zu Art. 30). Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StGB kann der Rückzug erfolgen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Allerdings muss der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, unmiss- verständlich, wenn auch nicht in expliziten Worten, zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, Erw. 2.4. mit Hinweisen; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 33 N 3). Verlangt ist die Kundgabe des Willens, dass die mit dem Antrag verbundenen Rechtswirkungen aufgehoben werden (Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 600). In formeller Hinsicht wird verlangt, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben wird (Riedo, in: BSK StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 33).
E. 4.2 Die Privatklägerin rief nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht die Polizei an, um Hilfe zu ersuchen und verlangte von der Betreuerin ihrer Kinder, die sie statt dessen anrief, ebenfalls nichts dergleichen. Da diese sie unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer an einen Notarzt verwiesen hatte, kontaktierte sie Schutz und Rettung, welche sich aber als nicht zuständig erklär- ten, worauf sie via Einsatzzentrale von der Polizei zurückgerufen wurde (Urk. 1, S. 4 f. und Urk. 4/1, S. 2 f.). Die an den Tatort ausgerückte Polizeipatrouille ver- wies die Privatklägerin an eine Beratungsstelle der Gemeinde und somit ebenfalls nicht zwingend an die Polizei, nannte aber alternativ die örtliche Polizeistation. Wohl aus diesem Grunde erschien denn auch die Privatklägerin im Verlaufe des gleichen Tages am Schalter der Stadtpolizei E._____ (Urk. 1, S. 5). Erst im Zuge der darauf folgenden ersten Befragung bei der Kantonspolizei E._____ unter- zeichnete sie den bereits erwähnten Strafantrag (Urk. 2). Bereits bei ihrer Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft betonte die Privatklägerin, dass nicht sie die Polizei alarmiert habe und dass sie auch nicht als erstes die Polizei angerufen habe, sondern die Betreuerin ihrer Kinder und es diejenigen von der Notarztzent- rale gewesen seien, die ihr gesagt hätten, das sei ein Fall für die Polizei (Urk. 4/2,
- 31 - S. 13). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatkläge- rin denn auch gleich zu Beginn ausdrücklich, dass sie nicht wolle, dass ihr Mann bestraft werde (Urk. 95, S. 2).
E. 4.3 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Stellung des Strafantrages nicht auf die direkte Initiative der Privatklägerin hin, sondern vielmehr erst im Zu- sammenhang mit der polizeilichen Befragung bei der Kantonspolizei erfolgte und in Anbetracht des Umstandes, dass die Privatklägerin, die zuvor während ihrer 13-jährigen Ehe noch nie eine tätliche Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann erlebt hatte, durch dessen erstmalige heftige Reaktion auf ihre Weigerung, ihm seinen Ausweis zurückzugeben, gemäss ihren eigenen Worten "schockiert" (Urk. 4/1, S. 4) und von der Situation offenbar überfordert war, erfolgte die Desinteres- se-Erklärung der Privatklägerin klar und unmissverständlich. Sie kann sinnge- mäss und besonders unter der Prämisse, dass die Privatklägerin angesichts der Anklage davon ausgehen durfte, dass die Behörden von Amtes wegen ermittel- ten, nicht anders verstanden werden, als dass eine Strafverfolgung des Beschul- digten gegen ihren Willen nicht stattfinden solle. Damit hat in eindeutiger Weise der Strafantrag hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als zurückgezogen zu gelten.
E. 4.4 Wurde ein gültiger Strafantrag zurückgezogen, fehlt es damit hinsichtlich des Tatbestands der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB an einer Prozessvo- raussetzung (Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3), so dass das be- reits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist. B. Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB im Gegensatz zur Tätlichkeit auch dann als Offizialdelikt ausgestaltet ist, wenn es sich um eine einmalige und nicht wie bei der Tätlichkeit um eine wiederholte Tatbegehung handelt. Entsprechend ist der Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.) in Bezug auf die Drohung unbeachtlich.
- 32 -
2. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigten habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vor- ab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen zutreffenden Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 123, S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist präzisierend zu den vorinstanz- lichen Erwägungen Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz erachtete es als erwie- sen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit dem Tod gedroht (Urk. 123, S. 28 f.). Der Beschuldigte führte aber immer wieder aus, es sei ihm während der gesamten Auseinandersetzung nur darum gegangen, seinen Ausweis zurückzu- erhalten (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.2.). Dass die Privatklägerin ihm den Ausweis vorenthielt, provozierte ihn und versetzte ihn derart in Rage, dass die Auseinan- dersetzung zwischen ihm und seiner Frau erstmals in ihrer damals 13-jährigen Ehe zu einer tätlichen wurde. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung platzierte der Beschuldigte dann auch die Drohung, wonach er die Privatklägerin "fertig ma- chen" und "sie erledigen" werde. Den Vorwurf, er habe seine Frau umbringen wol- len, was eine Todesdrohung nahelegen würde, bestritt er konsequent. Er habe der Privatklägerin Angst machen und sie unter Druck setzen wollen, damit sie ihm seine Ware zurückgebe, er habe aber nie vorgehabt, sie zu verletzen oder umzu- bringen (Urk. 3/3, S. 3; Urk. 96, S. 6). Allein aufgrund der Wortwahl des Beschul- digten kann nicht auf eine Todesdrohung geschlossen werden. Im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der beiden Kinder der Parteien en- dete das vom Jugendsekretariat der Bezirke ... und ... angestrengte Strafverfah- ren wegen Körperverletzung zum Nachteil beider Kinder (Beizugsakten, act. 1) mit der Einstellung des Verfahrens gegen den heutigen Beschuldigten, weil die Untersuchung ergeben hatte, dass er selber die Kinder nie geschlagen hatte (Bei- zugsakten, act. 19). Aus diesen Beizugsakten ergibt sich, dass sich der Beschul- digte während der gesamten Phase der vormundschaftlichen Massnahmen abso- lut und unbedingt loyal zu seiner Frau verhielt, obwohl er die Kinder nicht ge- schlagen hatte. So habe er geäussert, Einzelgespräche mit ihm seien nicht wich- tig, da er genau dieselbe Meinung habe wie seine Frau (Beizugsakten, act. 6/3,
- 33 - S. 1). Bei den Ereignissen des 15. März 2010, die zur Krisenintervention führten, fiel der Beschuldigte nach der Heimkehr und bei der Abwesenheit seiner Frau in einen depressiven Zustand und äusserte Suizidabsichten (Beizugsakten, act. 6/3, S. 3 und act. 1, S. 5). Der Beschuldigte wird denn auch von der Privatklägerin als sehr anständig geschildert, wobei sie angibt, seit er krank sei, sei er sehr unge- duldig und werde auch schnell wütend (Prot. I S. 3). Das deckt sich mit den Fest- stellungen, resp. Erhebungen, des Gutachters (Urk. 193, S. 70), so dass zuguns- ten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er während der bisherigen langen Ehedauer weder gewaltbereit noch aggressiv gegenüber seiner Ehefrau reagiert hatte, namentlich auch nicht während der belastenden Fremdplatzie- rungsphase ihrer Kinder, sondern dass er grundsätzlich als ruhig und freundlich zu charakterisieren ist. Daher ist aufgrund der Umstände zugunsten des Beschuldigten vielmehr davon auszugehen, dass seine Drohung im Kontext der Auseinandersetzung über den Ausweis fiel und in diesem Zusammenhang darauf abzielte, den Ausweis zurück- zuerhalten. Dem stehen auch die Zugaben des Beschuldigten nicht entgegen. Er anerkannte lediglich, es sei möglich, dass er so etwas wie "ich mache dich fertig" oder "ich erledige dich" gesagt habe. Wenn ihm so etwa herausgerutscht sei, ha- be er es aber nicht ernst gemeint (Urk. 96, S. 6; Prot. II S. 38 f.). Es ist somit nicht von einer eigentlichen Todesdrohung seitens des Beschuldigten auszugehen, aber dass er gegenüber der Beschuldigten mindestens mit schwerwiegenden ernstlichen Nachteile drohte und zum Ausdruck brachte, sich die Vorenthaltung des Ausweises nicht mehr länger gefallen zu lassen.
E. 4.6 Hinsichtlich der Beendigung des Streits kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass die Privatklägerin versuchte, sich zur Wehr zu setzten und sich etwas Luft zu verschaffen, indem sie ihre Hand zwischen das Kabel und den Hals führte und zudem gegen die Beine des Be- schuldigten trat und es ihr schliesslich gelang, sich loszureissen und zu fliehen (Urk.123, S. 23).
- 28 -
E. 4.7 Zusammengefasst ist somit für die zweite Phase der ehelichen Auseinan- dersetzung von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Beschuldigte in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 aufwachte und feststellte, dass ihm die Privatklägerin zwar sein Portemonnaie, nicht aber seinen Ausweis zu- rückgegeben hatte, ging er ins Wohnzimmer, wo die Privatklägerin auf dem Sofa schlief. Der Beschuldigte ergriff ihre Handtasche, in welcher sich der Inhalt seines Portemonnaies befand. Es kam zu einem Handgemenge um die Handtasche, in deren Verlauf die Privatklägerin dem Beschuldigten versprach, den Ausweis zu- rückzugeben, worauf dieser ihr die Handtasche herausgab, jene in der Folge den Ausweis aber dennoch nicht retournierte. Aus dem Grund, und weil die Privatklä- gerin in der Wohnung herumrannte, ergriff der Beschuldigte das ausgezogene Staubsaugerkabel und legte der Privatklägerin dieses von vorne um den Hals und zog sie zu sich heran. Dabei überkreuzte er die Enden des Staubsaugerkabels und zog zu, so dass er die Privatklägerin während 30 bis 60 Sekunden strangu- lierte und diese sich in Folge der Strangulation in akuter Lebensgefahr befand, wodurch sie die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt. Während der Beschuldigte die Privatklägerin würgte, bedrohte er sie, indem er sagte, er werde sie erledigen und fertig machen, worauf diese in Angst und Schrecken ver- setzt wurde. Die Privatklägerin wehrte sich, konnte sich schliesslich losreissen und fliehen, nachdem sie gegen die Beine des Beschuldigten getreten hatte. IV. Rechtliche Würdigung A. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB
1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass nur geringfügige und vorübergehende physische Beeinträchtigungen, wie sie vorliegend bei der Privatklägerin als durch den Beschuldigten verursacht erstellt wurden, unter den objektiven und subjekti- ven Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann insoweit verwiesen werden (Urk. 123, S. 29 f.). Ausserdem kann infolge des Verbotes der reformatio in peius die allfällige Subsumption unter den Tatbestand der einfachen Körperver-
- 29 - letzung im Sinne von Art. 123 StGB vorliegend nicht mehr geprüft werden, da der diesbezügliche Freispruch durch die Vorinstanz infolge Nichtanfechtung durch beide Parteien rechtskräftig wurde.
2. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB setzt einen gültigen Strafantrag gemäss Art. 30 und 31 StGB voraus. Nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht. Nur auf Antrag bestraft wird nach Art. 126 Abs. 2 StGB e contrario hingegen eine einmalige Tätlichkeit auch gegenüber einem Ehegatten (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.1). Eine Wiederholung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Tätlichkeit mehrmals gegenüber demselben Opfer begangen wurde und auf eine gewisse Gewohnheit hindeutet (BGE 134 IV 189, Erw. 1.2, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 148). Einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten sind dagegen nicht unter dem Begriff der wiederholten Begehung zu verstehen (Roth/Keshelava in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013 (kurz: BSK StGB), N 10 zu Art. 126; siehe dazu auch Riedo/Allemann in: BSK StGB, a.a.O., N 55 zu Art. 55a).
3. In concreto griff der Beschuldigte seine Ehefrau in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 zum ersten Mal überhaupt während ihrer ganzen bishe- rigen Ehedauer von 13 Jahren tätlich an, wobei sich die konkreten einzelnen Tat- handlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Handlungskomplexes ereig- neten, so dass keine wiederholte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen.
E. 5 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Er- wägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafen- losigkeit des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 123, S. 35 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 123, S. 36).
- 44 - Ebenfalls erkannte die Vorinstanz, das teilweise Geständnis des Beschuldigten sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 123, S. 38). Dies ist zutreffend, immerhin gab der Beschuldigte von Beginn weg zu, mit der Privatklägerin eine tät- liche Auseinandersetzung gehabt und letztlich auch mit dem Staubsaugerkabel auf sie eingewirkt zu haben. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist beim Beschuldigten aufgrund seiner sehr schweren Erkrankungen, die wiederholte verschiedene stationäre Kli- nikaufenthalte bedingen und die nicht alle adäquat im Haftregime zu behandeln sind, wie sich aus dem Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 1. Februar 2013 und vom 1. Dezember 2014 ergibt. So ist es angesichts der sehr stark ein- geschränkten Sehschärfe des Patienten und der neurologischen Erkrankung mit einer grossen Unsicherheit und Kraftlosigkeit in den Fingern sehr schwierig, die Bauchfelldialyse im Gefängnis selbst durchzuführen, so dass wegen der Unge- schicklichkeit der Hände immer eine Kontaminationsgefahr bestehe, die zu einem Bauchfellinfekt führen könne. Ausserdem wäre aus nephorologischer Sicht eine intensive Physiotherapie sinnvoll, da die dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit einem Muskelabbau einhergehe. Dies sei aber unter Gefängnisbedingungen illu- sorisch, da der Patient das Fahrradergometer nur gelegentlich und nicht regel- mässig benutzen könne (Urk. 68/2, S. 2 und Urk. 220/2, S. 2) . Es ist in Würdi- gung dieser besonderen Umstände von einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen, welche eine leichte Strafreduktion rechtfertigt. Im üb- rigen kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123, S. 37). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigen die Täterkomponenten ins- gesamt eine Strafreduktion um 6 Monate (Urk. 123, S. 37).
E. 6 Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tat- und Täterkomponenten demnach als Gesamtstrafe mit einer Freiheitstrafe von 33 Monaten zu bestrafen.
- 45 - VI. Vollzug
1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 und höchstens 3 Jahren sieht das Ge- setz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Ver- schulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2).
3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss min- destens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausge- fällten Strafe von 33 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 16.5 Monate zu vollziehen. Unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstandes, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 14 Monaten Freiheitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.
- 46 -
4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 19 Monaten Freiheitsstrafe ist ei- ne Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz den amtlichen Verteidi- ger für seine Bemühungen und Barauslagen für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 24'377.– (MwSt. inbegriffen) ent- schädigte (Urk. 212 und Urk. 214).
2. Ausgangsgemäss sind Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten, wenngleich auch mit einer anderen rechtlichen Würdigung, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und den Umstand, dass er schon seit September 2012 inhaftiert ist, sowie unter Berücksichtigung seiner schweren Erkrankung, welche es ihm wahrscheinlich auch nach erfolgter Haftentlassung verunmöglichen wird, eine Berufstätigkeit aufzunehmen, rechtfer- tigt es sich, die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens und des Berufungsverfahrens abzuschreiben (Art. 425 StGB).
3. Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte seinen Aufwand im Berufungs- verfahren insgesamt mit Fr. 19'590.05 inkl. MwSt. und Barauslagen (Urk. 222 und Urk. 224). Dieser Betrag steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist demnach entsprechend zu entschädigen. Aufgrund der vorerwähnten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Kos- ten für die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten jemals einbringlich sein
- 47 - werden. Entsprechend sind die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung so- gleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. VIII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug Für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten für die erlittene Überhaft, wie dies der Verteidiger beantragt (Urk. 229, S. 5), fehlt es an den ent- sprechenden Voraussetzungen. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO sieht ausdrücklich vor, dass ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung entfällt, wenn die be- schuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. Dies muss erst recht auch im Falle einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wie sie vorliegend ausgefällt wurde, gelten. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldig- ten ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 26. März 2013 bezüglich Dispositiv Ziffer 2 (Freispruch betr. einfache Körperverletzung) und Ziffer 5 (Einziehung Staubsauger) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. - 48 -
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wo- von bis und mit heute 896 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) wird bestätigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz den amtlichen Ver- teidiger für seine Bemühungen und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren insgesamt mit Fr. 24'377.– entschädigt hat.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'590.05 amtliche Verteidigung Fr. 22'037.75 Gutachten Fr. 5'835.90 Diverse Kosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtverfahrens und des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. - 49 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin − das Gefängnis Winterthur durch die zuführenden Polizeibeamten (unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zuhanden AHV- Nr. ... sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA nur Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Schneeberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130268-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, die Ersatzoberrich- ter lic. iur. Ernst und lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 25. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Groth, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
26. März 2013 (DG120120)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. De- zember 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 195 Tage durch bisherige Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Der mit Verfügung vom 16. November 2012 der Staatsanwaltschaft IV, Büro C-1, beschlagnahmte Staubsauger ROTEL 1300W wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zu ver- nichten.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'763.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'040.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 6'212.20 diverse Kosten Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Vorbehalten blei- ben allfällige Rückerstattungen durch die Krankenversicherung des Be- schuldigten an die Gerichtskasse. Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 228 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei der versuchten (direkten) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit 8 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.
3. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 2. Abteilung, vom
26. März 2013 bezüglich der Verurteilung wegen Drohung im Sinne
- 4 - von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der Nebenfolgen des Urteils und der Kostenfolgen zu bestätigen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 219 S. 23 f.; Urk. 229 S. 4 f.)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, eventuell der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB.
2. Er sei mit 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen eventuell sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der seit dem 12.09.2012 erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft.
3. Es sei ihm für die erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% zuzusprechen.
4. Ausgangsgemäss Kostenfolge.
5. Es sei der Beschuldigte unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlas- sen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 26. März 2013 meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 27. März resp. 2. April 2013 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO rechtzeitig Berufung an (Urk. 103 und Urk. 106). Das be- gründete Urteil der Vorinstanz wurde der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2013 und dem Verteidiger des Beschuldigten am 4. Juli 2013 zugestellt (Urk. 118). Inner- halb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Berufungserklärungen vom 14. resp. 15. Juli 2013 bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 126 und Urk. 128/1). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 129) ging keine Anschlussberufung ein.
2. In der Berufungserklärung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten di- verse Beweisergänzungen (Urk. 128/1, S. 3 ff.), worüber mit Beschlüssen vom
18. Oktober 2013, 2. Dezember 2013 und 11. Februar 2015 einstweilen entschie- den wurde (Urk. 136, Urk. 143 und Urk. 216). Demnach wurden ergänzend fol- gende Gutachten als Beweismittel beigezogen:
a) Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Foren- sische Begutachtung, über den körperlichen und geistigen Zustand des Be- schuldigten und dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat, vom 21. August 2014 (kurz: forensisches Gutachten, Urk. 193) mit internistischem Gutachten vom 22. Juli 2014 (Anhang zum Gutachten, Urk. 193)
b) Pharmakologisch-toxikologisches Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Dezember 2013 (kurz: Ergän- zungsgutachten IRM, Urk. 147)
- 6 -
c) Mündliche Ergänzung, resp. Erläuterung des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), Abteilung Forensische Medizin & Bildgebung, vom 3. Oktober 2012 über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (kurz: IRM-Gutachten/Privatklägerin, Urk. 8/6) durch Dr. med. F._____ (Prot. II S. 17-30) Weitere Beweisanträge stellte der Verteidiger mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Urk. 199, S. 3), wobei er diese anlässlich der Berufungsverhandlung wieder fal- len liess (Prot. II S. 45), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin stellten ihrerseits keine Beweisan- träge (Urk. 126).
3. Nachdem sein Haftentlassungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, be- findet sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung am 12. September 2012, 14.30 Uhr, bis heute nunmehr in Sicherheitshaft im Gefängnis Winterthur (Urk. 16/1; Urk. 16/13 und Urk. 26; Urk. 27 und Urk. 45 sowie Urk. 102 und Urk. 125). Da der Beschuldigte bereits vor der Tat an diversen schweren Krankheiten litt (chroni- sche inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie [CIDP], assozi- iert mit Diabetes mellitus, chronische Niereninsuffizienz, Stadium III, ebenfalls as- soziiert mit Diabetes mellitus, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperparathyreoidismus, normochrome normocytäre Anämie, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie und schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie mit diabetischer Makulopa- thie; Urk. 193, S. 16), war er während der Inhaftierung verschiedene Male im In- selspital Bern in einem Spezialtrakt hospitalisiert, um die Dialyse zu gewährleisten (Urk. 193, S. 50 f.). Im April 2014 wurde ihm operativ ein Zugang gelegt, wodurch es ihm ermöglicht werden sollte, die Dialyse zukünftig selbst im Gefängnis Win- terthur vorzunehmen (Urk. 165). Gemäss Gutachten wies der Katheter jedoch ei- ne Dysfunktion auf (Urk. 193, S. 52). Nach wie vor leidet der Beschuldigte an ei- ner dialysepflichtigen, chronischen Niereninsuffizienz mit rascher Verschlechte- rung (im Juni 2014 Stadium V) und bis im Juni 2014 erfolgten therapeutische Im- munglobulingaben und eine Immunsuppression durch Gabe von Prednison. Aus- serdem wird der Diabetes mellitus mit oraler Medikation behandelt, wobei die Krankheit bereits zu Endorganschäden führte (Urk. 193, S. 52 f.). Gemäss Anga-
- 7 - ben des Kantonsspitals Winterthur vom 1. Dezember 2014 steht der Beschuldigte seit 2 Jahren auf der Transplantationsliste, weshalb ihn die Transplantationsabtei- lung des Universitätsspitals Zürich kontaktiert habe (Urk. 220/2, S. 2). Zur Hafter- stehungsfähigkeit ergeben sich gemäss forensischem Gutachten hinsichtlich des diesbezüglichen medizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 12. Februar 2013 (Urk. 68/1) keine grundsätzlichen Kor- rekturen (Urk. 193, S. 77).
4. Die Stellungnahme zum forensischen Gutachten seitens der Verteidigung ging innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2014 bei der Berufungskammer ein (Urk. 199), worauf mit Vorladung vom 5. November 2014 die Berufungsverhand- lung auf den heutigen Termin angesetzt wurde (Urk. 201), zu welcher der Be- schuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger (Urk. 14/2), die Vertreterin der Ankla- gebehörde und die Privatklägerin als Zuschauerin erschienen (Prot. II S. 14). II. Prozessuales Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), das heisst, die Berufung wird entsprechend der Berufungserklärung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO auf die angefochtenen Tei- le des vorinstanzlichen Urteils beschränkt. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Ur- teil, worin die neu überprüften und die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (vgl. hierzu Eugster in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung (kurz: BSK StPO), 2. A. Basel 2014, Art. 402, N 2; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1557 und 1549). Wird die Berufung auf die
- 8 - Anfechtung von Schuld- oder Freisprüchen beschränkt, muss eine Gutheissung automatisch dazu führen, dass die mit dem Schuldpunkt verknüpften Teile des Ur- teils wie z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Zivilpunkt, Kosten- und Entschädigungsfol- gen, neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen An- träge vorliegen (Hug/ Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 zu Art. 399; ebenso Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 399). 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und die Bemessung der Strafe, wobei sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für angemessen hält (Urk. 126; Urk. 228, S. 1). In seiner schriftlichen Berufungserklärung ficht der Verteidiger die erstinstanzli- chen Schuldsprüche wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB an und verlangt diesbezüglich Freisprüche. Heute beantragt er ausdrücklich einen Schuldspruch betreffend Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, eventuell einen Schuldspruch we- gen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Er beantragt dafür eine Stra- fe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 229, S. 4). Ausdrücklich wird auch der Vollzug der Strafe ange- fochten. Schliesslich beantragt die Verteidigung, es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung samt 5 % Zins zuzusprechen, unter entsprechender neuer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 128/1, S. 1 f. und Urk. 229, S. 5). 2.2. Unangefochten blieben demnach die Dispositiv Ziffer 2 (Freispruch betr. ein- fache Körperverletzung) und Ziffer 5 (Einziehung Staubsauger), so dass die Rechtskraft dieser Regelungen vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 9 - Beweisverwertbarkeit 3.1. Die Verteidigung verlangt wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, die ers- te polizeiliche Einvernahme und die Hafteinvernahme des Beschuldigten seien in- folge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, da der Beschuldigte anläss- lich dieser Einvernahmen nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl eine Verteidigung bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Strafandrohung ohne wei- teres erkennbar notwendig gewesen wäre und die Einvernahmen in einer eröffne- ten Untersuchung betreffend Tötungsversuch stattgefunden hätten (Urk. 128/1, Rz 32 und Urk. 199, S. 1 f. und S. 4). Ausserdem habe es sich bei der Einver- nahme anlässlich der Hafteröffnung nicht um die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme gehandelt, da die erste - von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte - Befragung bereits als staatsanwaltschaftliche Einvernahme gelte (Urk. 199, S. 2). Hinsichtlich des forensischen Gutachtens erwog die Verteidi- gung, da die unverwertbaren Einvernahmen den Gutachter beeinflusst haben könnten, sei wenn nicht gar ein neues Gutachten, dann zumindest eine ergän- zende Stellungnahme des Gutachters einzuholen, worin er sich dazu äussern sol- le, ob sich hinsichtlich seiner Beurteilung des Beschuldigten etwas ändere, wenn die genannten Einvernahmen ausser Acht gelassen würden (Urk. 199, S. 3). 3.2.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erho- ben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn Beweise, welche die Behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Strafta- ten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Im weiteren gilt es die neuere Rechtspre- chung zu den allgemeinen Beweisverwertungsvorschriften in Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach Folgebeweise, welche im Anschluss an die rechtswid- rige Beschaffung eines primären Beweismittels an sich legal erhoben werden, un- verwertbar sind, wenn sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit nicht hätten erhältlich gemacht werden können (BGE 138 IV
- 10 - 169, Erw. 3.1. a.E. und Erw. 3.3.3. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/ 2013 vom 29. September 2014, Erw. 2.3.2.). 3.2.2. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die notwendige Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen, sofern die Voraussetzungen notwendiger Ver- teidigung (Art. 130 StPO) bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind. Die Frage, ob bei einer sich bereits zu Beginn des Vorverfahrens abzeichnenden notwendi- gen Verteidigung eine solche allenfalls bereits vor der ersten Einvernahme zu be- stellen sei, hat der Gesetzgeber dahingehend entschieden, dass die Bestellung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfolgen muss. Es kann namentlich bei schweren Straftaten im Sinne von Art. 307 StPO (sog. Brand- tourgeschäften) geboten sein, dass die Staatsanwaltschaft sofort statt der Polizei selbst die Leitung des Vorverfahrens übernimmt und dann schon früh im Verfah- ren und noch vor der formellen, rein deklaratorischen, Eröffnung der Untersu- chung selbst die erste Einvernahme durchführt, um entscheiden zu können, ob ausreichender Tatverdacht besteht, Haft beantragt, weiter ermittelt oder das Ver- fahren eingestellt werden soll, womit insoweit noch keine Sicherstellungspflicht besteht (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 737 und N 1228; Lieber in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 131 sowie N 7 zu Art. 224; Franz Riklin, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 12 zu Art. 309 und N 3 zu Art. 131; Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012, Erw. 3). 3.2.3. Allerdings ist die beschuldigte Person nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in ei- ner ihr verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass sie unter anderem be- rechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Ver- teidigung zu beantragen (lit. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Über- setzer verlangen kann (lit. d). Gemäss Vorschrift in Art. 158 Abs. 2 StPO sind Ein- vernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar.
- 11 - Es besteht von Gesetzes wegen jedoch keine Verpflichtung der Strafbehörden, vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und vor Eröffnung der Untersuchung dem Beschuldigten von sich aus einen Verteidi- ger beizugeben. Die beschuldigte Person muss dieses Recht selbst einfordern, kann aber auch darauf verzichten (Godenzi in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 1 ff. zu Art. 159; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 866; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 159). 3.3. Der Beschuldigte wurde am 12. September 2012, um 14.30 Uhr, an seinem Wohnort verhaftet (Urk. 16/1). Da gleichentags auf dem Polizeiposten E._____ festgestellt wurde, dass er aus medizinischen Gründen nicht hafterstehungsfähig war, wurde er ins Spital Bülach überwiesen (Urk. 16/1, S. 3 und angehängte Ver- fügung sowie Urk. 9/4). Noch am selben Tag, 12. September 2012, wurde als Gewaltschutzmassnahme ein Rayonverbot erlassen (Urk. 18/1) und die Kantons- polizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, orientiert, welche nach der Entlas- sung des Beschuldigten aus dem Spital am folgenden Tag, 13. September 2012, um 14.25 Uhr, die erste polizeiliche Einvernahme durchführte. Die Einvernahme wurde übersetzt und dem Beschuldigten wurde gleich zu Beginn der Gegenstand der Strafuntersuchung, nämlich Tötungsversuch und Drohung etc., bekannt ge- geben und er wurde desgleichen weiter vollständig im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt. Er wurde namentlich auch darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen. In Kenntnis sämtlicher Hinweise war er sodann bereit, die Fragen zu beantworten und erklärte, im Moment keinen Anwalt zu benötigen (Urk. 3/1, S. 1). Am darauf- folgenden Morgen, 14. September 2012, fand die Hafteinvernahme durch die Staatsanwältin von 8.40 Uhr bis 9.28 Uhr statt, ebenfalls im Beisein eines Über- setzers für Tamil (Urk. 3/2). Auch zu Beginn dieser Einvernahme wurde der Be- schuldigte im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt (Urk. 3/2, S. 1). Er erklärte, dies verstanden zu haben und bereit zu sein, ohne Anwalt Aussagen zu machen (Urk. 3/2, S. 2). Unmittelbar im Anschluss an diese Einvernahme stellte die Staatsanwältin um 9.45 Uhr an das Zwangsmassnahmengericht Antrag auf An- ordnung von Untersuchungshaft (Urk. 16/7). Damit war gegen den Beschuldigten die Untersuchung eröffnet, was die Staatsanwältin auch formell verfügte (Urk. 5).
- 12 - Gleichzeitig beantragte sie bei der Oberstaatsanwaltschaft die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 14/1), mit der ebenfalls noch am gleichen Tag Rechtsanwalt X._____ betraut wurde (Urk. 14/2). Nachdem es sich vorliegend um einen Fall häuslicher Gewalt handelte, bei dem - soweit bei Ermittlungsbeginn er- sichtlich - keine Zeugen anwesend waren und der zu einer Gewaltschutzmass- nahme gegenüber dem Beschuldigten geführt hatte, handelte die Staatsanwältin durchaus gesetzeskonform, indem sie sich persönlich ein Bild vom Beschuldigten und der Sachlage machte, um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls was für ei- ne Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme handelte es sich vorliegend gemäss Aktenlage denn auch entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um eine sogenannte delegierte Einvernahme (Urk. 3/1). Die Rüge der Verteidigung erweist sich mithin vorliegend als unbegründet, so dass die in Nachachtung von Art. 131 Abs. 1 StPO, Art. 158 und 159 StPO sowie Art. 224 StPO korrekt erhobenen ersten Einvernahmen des Beschuldigten bei der Kantonspolizei Zürich und bei der Staatsanwaltschaft (Hafteinvernahme) ohne weiteres verwertbar sind. Die Frage des Verbots der Fernwirkung auf das Gutach- ten, wie von der Verteidigung geltend gemacht, stellt sich daher vorliegend nicht. 4.1. Die Verteidigung macht weiter formelle Mängel bei der Erstellung des IRM- Gutachtens/Privatklägerin geltend, indem sich das Gutachten unter anderem auf mündliche Angaben von Frau B._____ stütze, welche mangels Dokumentation des Mitteilungsinhaltes nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könnten (Urk. 128/1, Rz 11). Zusammen mit den inhaltlichen Mängeln, wonach zentrale Fragen hinsichtlich Verletzungsbild und Übereinstimmung mit den dem Beschul- digten in der Anklage vorgeworfenen Tathandlungen offen geblieben seien, drän- ge es sich auf, ein Ergänzungsgutachten bezüglich der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin oder eine mündliche Erläuterung des bereits vorliegen- den Gutachtens durch die Ärztin als sachverständige Zeugin einzuholen (Urk. 128/1, Rz 8 - 14). 4.2. Vorab ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im IRM- Gutachten/Privatklägerin unter dem Titel "Zur Verfügung stehende Unterlagen" aufgeführten Frau B._____ (Urk. 8/6, S. 1) um die rapportierende Wachtmeisterin
- 13 - der Kantonspolizei Zürich, Station E._____, handelte, welche gemäss Rapport Seite 6 die Privatklägerin nach deren Erstbefragung nach Zürich ins IRM begleitet hatte (Urk. 1, S. 1 und S. 6). Mit den Angaben im Gutachten übereinstimmend hält sie auf Seite 7 des Polizeirapportes fest, dass sie bei dieser Gelegenheit mit Frau Dr. C._____ vom IRM sprach (Urk. 1, S. 7). Wie sich aus dem IRM-Gutachten/ Privatklägerin ergibt, stand der sachverständigen Ärztin zudem das Einvernah- meprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2012, Ges.-Nr. ... zur Verfügung (Urk. 8/6, S. 1), bei welchem es sich um das Einvernahmeprotokoll über die polizeiliche Erstbefragung der Privatklägerin handelt (Urk. 4/1). 4.3. Gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO kann die sachverständige Person einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vor- nehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Im Vordergrund steht die Be- schaffung jener Informationen und Hilfstatsachen, die unmittelbar der Erstellung des Gutachtens und der Beantwortung der Gutachterfragen dienen. So kann bei- spielsweise ein Arzt Personen aus dem Umfeld des Exploranden formlos zu des- sen familiären Situation befragen, falls sich dies zur Erfüllung seines Gutach- tensauftrages als notwendig erweist und falls die Befragung nicht über eine bloss informatorische Befragung hinausgeht (Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 26 zu Art. 185 mit Hinweisen). Bei solchen informellen Erhebun- gen handelt es sich nicht um eigentliche Beweiserhebungen, die den Strafbehör- den vorbehalten sind, weshalb der Sachverständige auch nicht zu einem formali- sierten Vorgehen wie etwa der Durchführung eigentlicher Einvernahmen mit ent- sprechender Protokollierung nach Art. 76 ff. StPO verpflichtet ist und entspre- chend der Verteidigung auch kein Teilnahmerecht bei der Erstellung des Gutach- tens zusteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014, Erw. 5.2.; ZR 110 (2011) Nr. 41, Erw. II.3). 4.4. Die sachverständige Ärztin legt im schriftlichen Gutachten offen, dass sie mündliche Angaben der die Privatklägerin zum IRM begleitenden Kantonspolizis- tin entgegen nahm und führt unter dem Titel "Angaben zum Sachverhalt" aus, von welchen Angaben sie ausgeht und worauf sich das Gutachten stützt (Urk. 8/6, S. 1 f.). Solche anamnestischen Angaben durfte die Sachverständige zweifellos
- 14 - formlos entgegen nehmen, zumal die Polizeibeamtin die Einvernahme der Privat- klägerin unter Zuhilfenahme eines Übersetzers selbst durchgeführt hatte (Urk. 4/1, S. 1). Die Angaben, die die Polizeibeamtin gestützt darauf machen konnte, waren zweifellos durch den Gutachtensauftrag gedeckt, denn es gehört ja gerade auch zur Aufgabe des Sachverständigen, aufzuzeigen, ob und inwiefern die festgestellten Verletzungen im Einklang mit dem geschilderten Tathergang stehen können. Ausserdem erleichtert es der Gutachterin die Aufnahme der Anamnese, da bei der körperlichen Untersuchung gemäss Aktenstand kein Über- setzer zugegen war. Nachdem der Gutachterin schliesslich auch das Protokoll der ersten Einvernahme der Privatklägerin für die Ausarbeitung des Gutachtens vor- lag, besteht anhand der gesamten Umstände kein Zweifel an der gesetzeskon- form und korrekt erfolgten Erarbeitung des Gutachtens des IRM. Inwiefern die sachverständige Ärztin in ihrem Gutachten von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht oder von einem solchen, der nicht nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Verteidiger auch nicht ausgeführt. Somit erweist sich auch diese Rüge der Verteidigung als unbegründet. Da kein Zweifel verbleibt, dass das Gutachten rechtmässig erhoben wurde, ist es grundsätzlich verwertbar. Auf den weiteren Beweisantrag der Verteidigung betreffend inhaltliche Ergänzung des Gutachtens ist nachfolgend bei der Beweiswürdigung einzugehen. Beweisgrundsätze 5.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objek- tiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a).
- 15 - Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 5.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 5.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],BSK StPO, a.a.O., Art. 10, N 21). 5.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des-
- 16 - sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 5.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in
- 17 - so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.).
- 18 - III. Sachverhalt
1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift, die diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 24, S. 2 f.), und aus der Zusammenfassung im vor- instanzlichen Urteil (Urk. 123, S. 5 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
2. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in einer ersten Phase in der Zeit von Diens- tag, 11. September 2012, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12. September 2012, 03.10 Uhr, in der ehelichen Wohnung an der D._____-strasse ... in E._____ zu einem verbalen Streit kam, in dessen Verlauf der Beschuldigte mehrere Gegenstände wie ein Bügelbrett, Kartonschachteln, Spielsachen und einen Teller nach der Pri- vatklägerin warf und diese dadurch die in der Anklageschrift aufgeführten Verlet- zungen erlitt. Ebenfalls steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, als diese zu fliehen versuchte, mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlug. Diese Sachdarstellungen hat der Beschuldigte denn auch bereits zu Beginn der Untersuchung eingestanden (Urk. 3/1, S. 2 und S. 5-8) oder im Rahmen des erst- instanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens anerkannt (Prot. I S. 19; Prot. II S. 39). Zudem decken sich seine Aussagen zum Tatgeschehen im Kern mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1, S. 4; Urk. 4/2, S. 5) und dem Befund im IRM Gutachten/Privatklägerin (Urk. 8/6, S. 2 f.). Dies hat auch die Vor- instanz zurecht erkannt, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 123, S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Nachdem der Beschuldigte zunächst bestritt, die Privatklägerin in der zwei- ten Phase der Auseinandersetzung in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 nach 03.10 Uhr während der Strangulation bedroht zu haben (Urk. 3/1, S. 8; Urk. 3/2, S. 4 f.), räumte er im Verlauf der Untersuchung, vor Vorinstanz und an- lässlich der Berufungsverhandlung ein, er habe möglicherweise geäussert, dass er sie umbringe (Urk. 3/3, S. 3) bzw. es könne sein, dass er der Privatklägerin ge- droht habe, sie fertig zu machen oder sie zu erledigen (Urk. 96, S. 6; Prot. II S. 38
- 19 - f.). Darauf ist der Beschuldigte zu behaften. Hinzukommend sind die diesbezügli- chen Aussagen der Privatklägerin, welche konstant von Drohungen durch den Beschuldigten spricht (Urk. 4/2, S. 11 und Urk. 95, S. 5 ff.), im Kontext der Stran- gulation glaubhaft. Dass die Privatklägerin aufgrund der konkreten Begebenheiten und der Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, anerkannte dieser bereits vor Vorinstanz (Urk. 96, S. 6) und ergibt sich auch aus den Aussagen der Privatklägerin und dem Umstand, dass sie barfuss auf die Strasse flüchtete (Urk. 4/1, S. 2 f. und Urk. 4/2, S.13). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte, während er die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel stran- gulierte, eine Drohung mit den Äusserungen gemäss Anklagesachverhalt (Urk. 24, S. 3 unten) aussprach.
4. Vom Beschuldigten durchwegs und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritten geblieben sind die Vorkommnisse in der zweiten Phase der Ausei- nandersetzung in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 nach 03.10 Uhr (Prot. II S. 36 ff.), weshalb aufgrund der vorhandenen Beweismittel nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der diesbezügliche Anklagesachverhalt rechtsgenügend er- stellen lässt. 4.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Urk. 96 und Prot. II S. 30 ff.) die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1-2 und Urk. 95), die Fotodokumentationen der ehelichen Wohnung und der Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 6/1-2), die medizinischen Unterlagen und Gutachten be- treffend den Beschuldigten (Urk. 9/1-6, Urk. 11/1-15; Urk. 68/1 und 68/2 [medizi- nisches Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit mit Beilagen]; Urk. 70/1-2; Urk. 77 und 78 und Urk. 147 sowie Urk. 193 [forensisches Gutachten]), die medizinischen Unterlagen, Spurenberichte und das IRM-Gutachten betreffend die Privatklägerin (Urk. 7, Urk. 8/1-6 und Urk. 10/1-7) sowie die Aussagen des sachverständigen Rechtsmediziners anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.), die Ak- ten betreffend die Gewaltschutzmassnahme (Urk. 18/1-2) und die Sicherstel- lungsakten betreffend den Staubsauger (Urk. 12/1-2) sowie die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Körperverletzung etc.
- 20 - (2/2010/3791; Strafbefehl vom 6. Juni 2011) vor. Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 4.2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammen- gefasst (Urk. 123, S. 8-14). Sie hat sich detailliert mit der vorliegenden Beweisla- ge auseinandergesetzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massge- blichen Personalbeweise einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie hat sich namentlich mit dem - im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfah- ren betreffend Körperverletzung - von der Vormundschaftsbehörde über die Pri- vatklägerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten des Universitätsspi- tals Zürich, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2010 (Bei- zugsakten, act. 5/4), und mit dem IRM-Gutachten/Privatklägerin eingehend be- fasst (Urk. 123, S. 15-17 und 19-21). Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist (Urk. 123, S. 8-24). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die lebensnahen, im Kern konstanten und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklä- gerin glaubhaft seien und überzeugender als jene des Beschuldigten. Dem kann unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden. Insbesondere sei auch hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung nochmals festgehalten, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten über die Privatklägerin von 2010 nicht von vornherein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aufdrängen. Ei- nerseits datieren die Erkenntnisse des Gutachtens aus einer Zeit rund zwei Jahre vor den inkriminierten Ereignissen und andererseits befand sich die Privatklägerin damals in einer völlig anderen Situation, wollte sie doch mit ihrem damaligen Ver- halten und ihren damals durchaus manipulativen Aussagen einer möglichen Fremdplatzierung der Kinder entgegen wirken, wohingegen sie im vorliegenden Verfahren Aussagen zu einem real erlebten tätlichen Ehestreit machte, mit wel- chen sie, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, den Beschuldigten nicht unge-
- 21 - rechtfertigt belasten wollte, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 123, S. 16). Die folgenden Ausführungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzun- gen, resp. Präzisierungen, zum vorinstanzlichen Urteil. 4.3. Hinsichtlich der Umstände, weshalb es in der Nacht vom 11. auf den
12. September 2012 nach 03.10 Uhr erneut zu einer tätlichen Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, machte jener durchwegs und glaubhaft geltend, Auslöser für die Auseinandersetzung sei die Zerstörung des Mobiltelefons und die Nichtrückgabe seines (Ausländer-) Auswei- ses durch die Privatklägerin gewesen (Urk. 3/1, S. 4; Urk. 3/2, S. 4; Urk. 3/3, S. 3 f.; Urk. 3/4, S. 3 f.; Urk. 96, S. 6). Sie habe ihm bereits am Nachmittag das gesamte Portemonnaie weggenommen, worauf es zu einem ersten Streit ge- kommen sei, welcher aber sofort aufgehört habe, als er dieses von ihr zurücker- halten habe. Mitten in der Nacht sei er aufgewacht und habe den Inhalt des Portemonnaies kontrolliert und festgestellt, dass die wichtigen Sachen, mitunter auch sein Ausweis, gefehlt hätten. Er sei aufgestanden und ins Wohnzimmer ge- gangen, wo seine Frau auf dem Sofa geschlafen habe. Ihre Handtasche sei eben- falls auf dem Sofa gelegen und der Inhalt seines Portemonnaies habe sich in ihrer Handtasche befunden. Er habe die Handtasche ergriffen, wobei die Privatklägerin versucht habe, ihm die Handtasche wieder wegzunehmen. Sie habe ihm versi- chert, den Ausweis zurückzugeben, was sie dann aber doch nicht getan habe (Prot. II S. 42 f.). Er sei wütend gewesen und ausgerastet (Prot. II S. 38). Auf diese Darstellung des Beschuldigten ist mangels anderer Beweise und auf- grund der damit übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin, die letztlich einräumte, es sei zum Streit gekommen, weil sie seinen Ausweis behalten habe (Urk. 95, S. 5), abzustellen. 4.4. Der Beschuldigte bestritt im Zusammenhang mit den konkreten Gescheh- nissen in der Tatnacht, die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel stranguliert zu haben (Urk. 3/1, S. 7; Urk. 3/2, S. 5 f.; Urk. 3/3, S. 4; Urk. 3/4, S. 9; Urk. 96, S. 4 ff. und Prot. II S. 36). Im Rahmen der Untersuchung führte er hierzu aus, die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel geschlagen zu haben (Urk. 3/1, S. 6 ff.). Er habe sie zweimal wie mit einer Peitsche geschlagen und sie am Kopf getroffen,
- 22 - sie habe sich aber geduckt, und das Kabel sei von ihrem Hinterkopf abgerutscht (Urk. 3/3, S. 4 und Urk. 3/4, S. 3 f.). Er habe sie jedoch nicht gewürgt, weshalb er auch die akute Lebensgefahr nicht anerkenne (Urk. 3/1, S. 6 und Urk. 3/4, S. 5; Prot. II S. 37). Erstmals vor Vorinstanz und damit übereinstimmend anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er präzisierend ein, er habe mit dem ausgezoge- nen Staubsaugerkabel in beiden Händen nach der Privatklägerin geschlagen bzw. er habe das Kabel von vorne um ihren Hals gelegt, um sie zu sich heranzuziehen, da er Mühe gehabt habe, zu laufen (Urk. 96, S. 4 bis 6.; Prot. II S. 37). Eine Strangulation und eine akute Lebensgefahr bestreite er aber, die im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin festgestellten Befunde könnten auch andere Ursachen haben, er habe einen Karton nach ihr geworfen, dadurch habe sie sich verletzt (Prot. II S. 37). 4.5.1. Die Anklage stützt sich hinsichtlich der Strangulation, der von der Pri- vatklägerin erlittenen Verletzungen und der akuten Lebensgefahr im Wesentlichen auf die medizinischen Akten zu den Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 8/1-6) und die am Institut für Rechtsmedizin erstellte Fotodokumentation darüber (Urk. 6/2). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2012 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin führt unter anderem folgende Befunde auf (Urk. 8/6, S. 2 und S. 3): − die Bindehäute des Sehweiss beidseits gerötet; im linken Unterlid eine punktförmige, amarenafarbene Verfärbung (Einblutung). Die übrigen Lidbin- dehäute ohne Verfärbungen − die Lippen und Wangenschleimhäute unverletzt und ohne farbliche Verände- rungen − die Ohrmuscheln sowie die Haut hinter den Ohren ohne Verletzungen. Die Trommelfelle bzw. die inneren Gehörgänge unauffällig − an der Halsvorderseite, auf Höhe des Kehlkopfskeletts, leicht rechtsseitig gelegen, eine wolkige, angedeutete S-förmige, unscharf nach aussen aus- laufende, dezente, ca. 1,5 x 1,7 cm messende Hautrötung
- 23 - − auf Höhe des rechten Ansatzes des Kopfwendermuskels am Schlüsselbein eine weitere dezente, unscharf nach aussen auslaufende, roséfarbene, ca. 1 x 0,5 cm messende Hautrötung − über dem linken Schlüsselbein, leicht seitlich neben dem Schlüssel-/ Brust- beingelenk, gruppiert stehende, unscharf nach aussen auslaufende, nicht abblassbare Hautrötungen, die max. 1,2 x 1 cm messen und insgesamt auf einer 2 x 2,5 cm grossen Fläche angeordnet sind − die linke und rechte Halsseite sowie der Nacken ohne sichtbare Verletzun- gen In der Schlussfolgerung wird festgehalten, dass aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin von einem Drosseln ausgegangen werden müsse. Dabei könne es zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn kommen. Wiederum aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Symptome sowie dem Nachweis einer sogenannten Stauungsblutung im linken Unterlid müsse von einer relevanten Kompression der Halsgefässe mit sauerstoffmangelbedingten Bewusstseinsstörungen ausgegan- gen werden. Entsprechend habe bei der Privatklägerin akute Lebensgefahr vorge- legen. Aufgrund nachgewiesener Stauungsbefunde sowie geschilderter Bewusst- seinsstörungen sei zusammenfassend eine Lebensgefahr durch das geltend ge- machte Drosseln zu bejahen (Urk. 8/6, S. 4). 4.5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der stellvertretende Abtei- lungsleiter der Abteilung für Forensische Medizin und Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich, Dr. med. F._____, zum Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin - auf Antrag der Verteidigung - ergänzend befragt (Prot. II S. 17 ff.). Anlässlich der Einvernahme erläuterte er zunächst, der Befund einer punktförmigen, amarenafarbenen Verfärbung im linken Unterlid (Einblutung) sei fachlich identisch mit einer Stauungsblutung. Eine derartige Stauungsblutung entstehe, wenn der Blutabfluss vom Kopf über die Venen behindert sei. Dadurch werde das Gehirn nicht mehr mit ausreichend Sauerstoff versorgt, weshalb der Druck steige und kleine Gefässe platzten, was sich letztlich in diesen punktförmi- gen Einblutungen darstelle (Prot. II S. 20 f.). Als denkbare Ursachen für eine sol- che Stauungsblutung kämen neben einer Strangulation nur noch ein Herzinfarkt,
- 24 - eine Lungenembolie, starke Presswehen oder ein grosser Druck auf den Brust- korb in Frage (Prot. II S. 21). Könne man diese Umstände als Ursachen für die Einblutung ausschliessen, müsse man zum Schluss gelangen, dass eine akute Blutstauung im Kopfbereich bestanden habe, welche von einem Komprimieren der Halsvenen herrühre (Prot. II S. 27). Hingegen sei es nicht möglich, dass eine derartige Stauungsblutung von einem Bewerfen mit Kartonschachteln oder einem Sturz herrühre, ohne dass andere Verletzungen im Gesichtsbereich vorkommen würden (Prot. II S. 23). Im Übrigen komme es sehr häufig vor, dass bei einer strangulierenden Gewalt gegen den Hals wenig bis gar keine äusseren Verlet- zungen festgestellt werden können. Der Umstand, dass keine äusserlichen Spu- ren einer Strangulation sichtbar seien, schliesse aber nicht aus, dass eine Stran- gulation stattgefunden habe (Prot. II S. 24 f.). Die Befunde, welche bei der Privat- klägerin festgestellt worden seien und die fotodokumentarisch festgehaltenen Ver- letzungen entsprächen einem Verletzungsbild nach einer Strangulation und seien mit dem in der Anklageschrift geschilderten Ablauf vereinbar (Prot. II S. 25). Aus- serdem sei auszuschliessen, dass es sich bei der Furche, welche am Hals der Privatklägerin festgestellt worden sei, um eine Hautfalte und nicht um eine Stran- gulationsfurche handle. Die geschilderte Hautrötung sei asymmetrisch, was bei einer Hautfalte nicht zu erwarten wäre (Prot. II S. 26). Bei einer strangulierenden Gewalt gegen den Hals komme es zum Abklemmen der Blutgefässe, was dazu führe, dass das Gehirn mit zu wenig sauerstoffreichem Blut versorgt werde. Da das Gehirn sehr sauerstoffmangelempfindlich sei, handle es sich dabei um einen äusserst lebensgefährlichen Zustand, welcher ohne Weiteres zum Tode führen könne (Prot. II S. 28). 4.5.3. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM und insbesondere die ausführlichen und präzisierenden Erläuterungen des sachver- ständigen Rechtsmediziners sind nachvollziehbar und eindeutig. Aufgrund der festgestellten Einblutung im linken Unterlid der Privatklägerin und des Umstandes, dass sämtliche anderen dafür in Frage kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können, steht fest, dass eine strangulierende Gewalt gegen ihren Hals stattgefunden hat. Eine anderweitige Erklärung für den im Gutachten aufgeführten Befund der Stauungsblutung offenbart sich dem Gericht nicht, weshalb zwingend
- 25 - auf eine Strangulation der Privatklägerin durch den Beschuldigten geschlossen werden muss. Auch ist aufgrund des Gutachtens zweifelsfrei erstellt, dass die Pri- vatklägerin aufgrund des strangulierenden Einwirkens des Beschuldigten in akute Lebensgefahr gebracht worden war. 4.5.4. Die Bestreitungen und Erklärungsversuche des Beschuldigten vermö- gen die gutachterlichen Schlüsse nicht umzustossen. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach Vorhalt der Schlussfolgerungen des Rechtsmediziners dabei, die Privatklägerin nicht gewürgt, sondern lediglich mit dem Staubsaugerkabel zu sich herangezogen zu haben (Prot. II S. 36), im- merhin aber gab er zu, ihr das Kabel von vorne um den Hals gelegt bzw. gewor- fen und mit Kraft auf sie eingewirkt zu haben (Prot. II S. 37). Das forensische Gutachten bestätigt die Aussagen des Beschuldigten zu seiner schlechten körperlichen Verfassung, namentlich dass er wegen seiner Krankheit eine Schwäche in den Beinen hatte und wenig Kraft, was er von Anfang an wahr- heitsgemäss deponiert hatte (Urk. 3/1, S. 5). Die im Jahre 2010 diagnostizierte Grunderkrankung (Diabetes mellitus) verursachte beim Beschuldigten verschie- dene Endorganschäden, was neben der Stoffwechselstörung zu einer Beein- trächtigung der Sehfähigkeit, der Nierenfunktion, der peripheren Nervenfunktionen (Lähmungen, Sensibilitätsstörungen) und der Herz-Kreislauf-Funktionen führte (Urk. 193, S. 68). So war im Januar 2012 über wenige Wochen beim Beschuldig- ten ein rascher Sensibilitätsverlust der Beine bei gleichzeitigem Befall der Hände sowie eine Kraftabnahme in den Beinen mit Gangstörungen aufgetreten, was an- fangs 2012 infolge Tetraplegie zu einer ersten Hospitalisation des Beschuldigten führte (Urk. 193, S. 17). Beim Beschuldigten wurde sodann eine CIDP (chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie) diagnostiziert. Bei diesem neurologischen Leiden handelt es sich um eine seltene Erkrankung des peripheren Nervensystems. Bedingt durch die Schädigung der peripheren Nerven können unter anderem Muskelschwächen und Sensibilitätsstörungen auftreten (Urk. 68/1, S. 10). Nachdem die Diagnose einer CIDP bestätigt worden war, wur- de der Beschuldigte bis Ende August 2012 sechs Mal hospitalisiert und einer spe- zifischen Behandlung mit Plasmapherese und einer intravenös verabreichten Im-
- 26 - munglobulin-Therapie unterzogen (Urk. 193, S. 16), was zu einer kontinuierlichen Besserung der Sensibilität als auch der Kraft führte, so dass der Beschuldigte nach einer Phase im Rollstuhl mit der Zeit - zunächst an Krücken, respektive mit- hilfe des Rollators - wieder laufen konnte (Urk. 193, S. 68). Vom 28. bis 30. Au- gust 2012 befand sich der Beschuldigte zum letzten Mal vor der Tat für diese Im- munglobulingaben im Kantonsspital Winterthur. Gemäss dortigem Therapiebericht zeigte sich insgesamt beim Beschuldigten eine Kraftzunahme, so dass er ohne Gehhilfen bis zu einem Kilometer zurücklegen konnte. Dennoch zeigte sich wei- terhin eine eingeschränkte Sensibilität an beiden Beinen (Urk. 193, S. 16). Auch im medizinischen Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten vom
12. Februar 2013 wurden unter anderem ebenfalls das unsichere Gangbild und leichte Gleichgewichtsstörungen festgestellt (Urk. 68/1, S. 12). Ausserdem hält das forensische Gutachten bezüglich dem Umfeld des Tatgeschehens fest, dass auch ein veränderter Schlafrhythmus, erhöhte Ermüdbarkeit, Energie- und Lustlo- sigkeit sowie körperliche Missempfindungen und eine Verlangsamung auf Verhal- tensebene unmittelbare Auswirkungen der körperlichen Erkrankung des Beschul- digten und der verabreichten Medikamente auf seine psychische Verfassung wa- ren (Urk. 193, S. 71). Sein schlechter gesundheitlicher Zustand sowie die Tatsa- che, dass sich im Wohnzimmer zufolge des bevorstehenden Umzuges diverse gepackte Kartonschachteln befanden, erschwerten es dem Beschuldigten, die Privatklägerin, die von ihm wegrannte, zu erreichen. Aufgrund dieser Indizien ist, zusätzlich zu den überzeugenden Angaben der Privatklägerin, überdies auch plausibel, dass der Beschuldigte das lange, voll ausgezogene Staubsaugerkabel behändigte, um damit trotz seines krankheitsbedingten Nachteils seine Frau "ein- zufangen" (Prot. II S. 37). Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestehen denn auch körperlich keine grossen Unterschiede, steht dem Gewicht der Privatklägerin von 66,6 kg und einer Grösse von 158 cm das Gewicht des Be- schuldigten von 64,2 kg bei einer Grösse von 169 cm gegenüber (Urk. 8/6, S. 2 und Urk. 11/12, S. 2). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines Körperbaus an sich - und noch ohne Berücksichti- gung seiner Erkrankung - der Privatklägerin überlegen war. Unter Einbezug der gesundheitlichen Gegebenheiten ist ganz im Gegenteil davon auszugehen, dass
- 27 - die Privatklägerin dem Beschuldigten sowohl kräftemässig als auch in Bezug auf ihre Wendigkeit und Beweglichkeit wenn nicht gar überlegen, so doch mindestens ebenbürtig, war. Dass eine Strangulation durch überkreuztes Zusammenziehen der Kabelenden durch den Beschuldigten stattgefunden hat - was sich bereits aus den gutachterli- chen Feststellungen ergibt - wird zusätzlich durch die Aussagen der Privatklägerin gestützt, welche wenngleich nicht in jedem Detail widerspruchsfrei, dennoch nachvollziehbar, authentisch und im Kern glaubhaft, schilderte, dass der Beschul- digte sie durch ein Zusammenziehen der Kabelenden gewürgt habe (Urk. 4/1, S. 5; Urk. 4/2, S. 10; Urk. 4/4 und Urk. 95, S. 4). Hinzukommend sagte der Be- schuldigte übereinstimmend mit der Privatklägerin aus, sie habe das Kabel mit beiden Händen ergriffen und sich gewehrt (Urk. 4/1, S. 5; Urk. 4/2, S. 10; Urk. 96, S. 5), was gleichermassen ein Indiz dafür darstellt, dass sich der Vorfall gemäss den Sachdarstellungen in der Anklageschrift abgespielt und sich die Privatklägerin gegen den Würgevorgang zu wehren versucht hat. Schliesslich anerkannte auch der Verteidiger des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, dass die Privat- klägerin sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in unmittelbarer Le- bensgefahr befunden hatte (Prot. II S. 46). Zusammenfassend ergibt somit die Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass keine unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass sich der Vorfall in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat, der Beschuldigte demnach die Privatklägerin mit dem Staubsaugerkabel strangulierte, indem er ihr dieses von vorne um den Hals warf und durch Überkreuzen der beiden Kabelenden zu- sammenzog, so dass sich diese in der Folge in unmittelbarer Lebensgefahr be- fand und ausserdem die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt. 4.6. Hinsichtlich der Beendigung des Streits kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass die Privatklägerin versuchte, sich zur Wehr zu setzten und sich etwas Luft zu verschaffen, indem sie ihre Hand zwischen das Kabel und den Hals führte und zudem gegen die Beine des Be- schuldigten trat und es ihr schliesslich gelang, sich loszureissen und zu fliehen (Urk.123, S. 23).
- 28 - 4.7. Zusammengefasst ist somit für die zweite Phase der ehelichen Auseinan- dersetzung von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Beschuldigte in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 aufwachte und feststellte, dass ihm die Privatklägerin zwar sein Portemonnaie, nicht aber seinen Ausweis zu- rückgegeben hatte, ging er ins Wohnzimmer, wo die Privatklägerin auf dem Sofa schlief. Der Beschuldigte ergriff ihre Handtasche, in welcher sich der Inhalt seines Portemonnaies befand. Es kam zu einem Handgemenge um die Handtasche, in deren Verlauf die Privatklägerin dem Beschuldigten versprach, den Ausweis zu- rückzugeben, worauf dieser ihr die Handtasche herausgab, jene in der Folge den Ausweis aber dennoch nicht retournierte. Aus dem Grund, und weil die Privatklä- gerin in der Wohnung herumrannte, ergriff der Beschuldigte das ausgezogene Staubsaugerkabel und legte der Privatklägerin dieses von vorne um den Hals und zog sie zu sich heran. Dabei überkreuzte er die Enden des Staubsaugerkabels und zog zu, so dass er die Privatklägerin während 30 bis 60 Sekunden strangu- lierte und diese sich in Folge der Strangulation in akuter Lebensgefahr befand, wodurch sie die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt. Während der Beschuldigte die Privatklägerin würgte, bedrohte er sie, indem er sagte, er werde sie erledigen und fertig machen, worauf diese in Angst und Schrecken ver- setzt wurde. Die Privatklägerin wehrte sich, konnte sich schliesslich losreissen und fliehen, nachdem sie gegen die Beine des Beschuldigten getreten hatte. IV. Rechtliche Würdigung A. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB
1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass nur geringfügige und vorübergehende physische Beeinträchtigungen, wie sie vorliegend bei der Privatklägerin als durch den Beschuldigten verursacht erstellt wurden, unter den objektiven und subjekti- ven Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann insoweit verwiesen werden (Urk. 123, S. 29 f.). Ausserdem kann infolge des Verbotes der reformatio in peius die allfällige Subsumption unter den Tatbestand der einfachen Körperver-
- 29 - letzung im Sinne von Art. 123 StGB vorliegend nicht mehr geprüft werden, da der diesbezügliche Freispruch durch die Vorinstanz infolge Nichtanfechtung durch beide Parteien rechtskräftig wurde.
2. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB setzt einen gültigen Strafantrag gemäss Art. 30 und 31 StGB voraus. Nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht. Nur auf Antrag bestraft wird nach Art. 126 Abs. 2 StGB e contrario hingegen eine einmalige Tätlichkeit auch gegenüber einem Ehegatten (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.1). Eine Wiederholung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Tätlichkeit mehrmals gegenüber demselben Opfer begangen wurde und auf eine gewisse Gewohnheit hindeutet (BGE 134 IV 189, Erw. 1.2, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 148). Einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten sind dagegen nicht unter dem Begriff der wiederholten Begehung zu verstehen (Roth/Keshelava in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013 (kurz: BSK StGB), N 10 zu Art. 126; siehe dazu auch Riedo/Allemann in: BSK StGB, a.a.O., N 55 zu Art. 55a).
3. In concreto griff der Beschuldigte seine Ehefrau in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2012 zum ersten Mal überhaupt während ihrer ganzen bishe- rigen Ehedauer von 13 Jahren tätlich an, wobei sich die konkreten einzelnen Tat- handlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Handlungskomplexes ereig- neten, so dass keine wiederholte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen.
4. Die Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB setzt den Strafantrag seiner Ehefrau voraus. 4.1. Die Privatklägerin stellte den Strafantrag gegen den Beschuldigten gültig und rechtzeitig anlässlich der Anzeigeerstattung vom 12. September 2012 mittels unterzeichnetem Formular bei der Kantonspolizei Zürich in E._____ (Urk. 2). Da
- 30 - somit im vorliegenden Fall das Antragsrecht ausgeübt worden ist, kann darauf nicht mehr nach Art. 30 Abs. 5 StGB verzichtet werden. Es bleibt lediglich die Möglichkeit des Rückzugs des Strafantrags (BGE 86 IV 145; Christof Riedo, in: BSK StGB, a.a.O., N 117 zu Art. 30). Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StGB kann der Rückzug erfolgen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Allerdings muss der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, unmiss- verständlich, wenn auch nicht in expliziten Worten, zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, Erw. 2.4. mit Hinweisen; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 33 N 3). Verlangt ist die Kundgabe des Willens, dass die mit dem Antrag verbundenen Rechtswirkungen aufgehoben werden (Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 600). In formeller Hinsicht wird verlangt, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben wird (Riedo, in: BSK StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 33). 4.2. Die Privatklägerin rief nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht die Polizei an, um Hilfe zu ersuchen und verlangte von der Betreuerin ihrer Kinder, die sie statt dessen anrief, ebenfalls nichts dergleichen. Da diese sie unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer an einen Notarzt verwiesen hatte, kontaktierte sie Schutz und Rettung, welche sich aber als nicht zuständig erklär- ten, worauf sie via Einsatzzentrale von der Polizei zurückgerufen wurde (Urk. 1, S. 4 f. und Urk. 4/1, S. 2 f.). Die an den Tatort ausgerückte Polizeipatrouille ver- wies die Privatklägerin an eine Beratungsstelle der Gemeinde und somit ebenfalls nicht zwingend an die Polizei, nannte aber alternativ die örtliche Polizeistation. Wohl aus diesem Grunde erschien denn auch die Privatklägerin im Verlaufe des gleichen Tages am Schalter der Stadtpolizei E._____ (Urk. 1, S. 5). Erst im Zuge der darauf folgenden ersten Befragung bei der Kantonspolizei E._____ unter- zeichnete sie den bereits erwähnten Strafantrag (Urk. 2). Bereits bei ihrer Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft betonte die Privatklägerin, dass nicht sie die Polizei alarmiert habe und dass sie auch nicht als erstes die Polizei angerufen habe, sondern die Betreuerin ihrer Kinder und es diejenigen von der Notarztzent- rale gewesen seien, die ihr gesagt hätten, das sei ein Fall für die Polizei (Urk. 4/2,
- 31 - S. 13). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatkläge- rin denn auch gleich zu Beginn ausdrücklich, dass sie nicht wolle, dass ihr Mann bestraft werde (Urk. 95, S. 2). 4.3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Stellung des Strafantrages nicht auf die direkte Initiative der Privatklägerin hin, sondern vielmehr erst im Zu- sammenhang mit der polizeilichen Befragung bei der Kantonspolizei erfolgte und in Anbetracht des Umstandes, dass die Privatklägerin, die zuvor während ihrer 13-jährigen Ehe noch nie eine tätliche Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann erlebt hatte, durch dessen erstmalige heftige Reaktion auf ihre Weigerung, ihm seinen Ausweis zurückzugeben, gemäss ihren eigenen Worten "schockiert" (Urk. 4/1, S. 4) und von der Situation offenbar überfordert war, erfolgte die Desinteres- se-Erklärung der Privatklägerin klar und unmissverständlich. Sie kann sinnge- mäss und besonders unter der Prämisse, dass die Privatklägerin angesichts der Anklage davon ausgehen durfte, dass die Behörden von Amtes wegen ermittel- ten, nicht anders verstanden werden, als dass eine Strafverfolgung des Beschul- digten gegen ihren Willen nicht stattfinden solle. Damit hat in eindeutiger Weise der Strafantrag hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als zurückgezogen zu gelten. 4.4. Wurde ein gültiger Strafantrag zurückgezogen, fehlt es damit hinsichtlich des Tatbestands der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB an einer Prozessvo- raussetzung (Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3), so dass das be- reits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist. B. Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB im Gegensatz zur Tätlichkeit auch dann als Offizialdelikt ausgestaltet ist, wenn es sich um eine einmalige und nicht wie bei der Tätlichkeit um eine wiederholte Tatbegehung handelt. Entsprechend ist der Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin (vgl. vorstehend Erw. IV. 1.4.) in Bezug auf die Drohung unbeachtlich.
- 32 -
2. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigten habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vor- ab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen zutreffenden Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 123, S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist präzisierend zu den vorinstanz- lichen Erwägungen Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz erachtete es als erwie- sen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit dem Tod gedroht (Urk. 123, S. 28 f.). Der Beschuldigte führte aber immer wieder aus, es sei ihm während der gesamten Auseinandersetzung nur darum gegangen, seinen Ausweis zurückzu- erhalten (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.2.). Dass die Privatklägerin ihm den Ausweis vorenthielt, provozierte ihn und versetzte ihn derart in Rage, dass die Auseinan- dersetzung zwischen ihm und seiner Frau erstmals in ihrer damals 13-jährigen Ehe zu einer tätlichen wurde. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung platzierte der Beschuldigte dann auch die Drohung, wonach er die Privatklägerin "fertig ma- chen" und "sie erledigen" werde. Den Vorwurf, er habe seine Frau umbringen wol- len, was eine Todesdrohung nahelegen würde, bestritt er konsequent. Er habe der Privatklägerin Angst machen und sie unter Druck setzen wollen, damit sie ihm seine Ware zurückgebe, er habe aber nie vorgehabt, sie zu verletzen oder umzu- bringen (Urk. 3/3, S. 3; Urk. 96, S. 6). Allein aufgrund der Wortwahl des Beschul- digten kann nicht auf eine Todesdrohung geschlossen werden. Im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der beiden Kinder der Parteien en- dete das vom Jugendsekretariat der Bezirke ... und ... angestrengte Strafverfah- ren wegen Körperverletzung zum Nachteil beider Kinder (Beizugsakten, act. 1) mit der Einstellung des Verfahrens gegen den heutigen Beschuldigten, weil die Untersuchung ergeben hatte, dass er selber die Kinder nie geschlagen hatte (Bei- zugsakten, act. 19). Aus diesen Beizugsakten ergibt sich, dass sich der Beschul- digte während der gesamten Phase der vormundschaftlichen Massnahmen abso- lut und unbedingt loyal zu seiner Frau verhielt, obwohl er die Kinder nicht ge- schlagen hatte. So habe er geäussert, Einzelgespräche mit ihm seien nicht wich- tig, da er genau dieselbe Meinung habe wie seine Frau (Beizugsakten, act. 6/3,
- 33 - S. 1). Bei den Ereignissen des 15. März 2010, die zur Krisenintervention führten, fiel der Beschuldigte nach der Heimkehr und bei der Abwesenheit seiner Frau in einen depressiven Zustand und äusserte Suizidabsichten (Beizugsakten, act. 6/3, S. 3 und act. 1, S. 5). Der Beschuldigte wird denn auch von der Privatklägerin als sehr anständig geschildert, wobei sie angibt, seit er krank sei, sei er sehr unge- duldig und werde auch schnell wütend (Prot. I S. 3). Das deckt sich mit den Fest- stellungen, resp. Erhebungen, des Gutachters (Urk. 193, S. 70), so dass zuguns- ten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er während der bisherigen langen Ehedauer weder gewaltbereit noch aggressiv gegenüber seiner Ehefrau reagiert hatte, namentlich auch nicht während der belastenden Fremdplatzie- rungsphase ihrer Kinder, sondern dass er grundsätzlich als ruhig und freundlich zu charakterisieren ist. Daher ist aufgrund der Umstände zugunsten des Beschuldigten vielmehr davon auszugehen, dass seine Drohung im Kontext der Auseinandersetzung über den Ausweis fiel und in diesem Zusammenhang darauf abzielte, den Ausweis zurück- zuerhalten. Dem stehen auch die Zugaben des Beschuldigten nicht entgegen. Er anerkannte lediglich, es sei möglich, dass er so etwas wie "ich mache dich fertig" oder "ich erledige dich" gesagt habe. Wenn ihm so etwa herausgerutscht sei, ha- be er es aber nicht ernst gemeint (Urk. 96, S. 6; Prot. II S. 38 f.). Es ist somit nicht von einer eigentlichen Todesdrohung seitens des Beschuldigten auszugehen, aber dass er gegenüber der Beschuldigten mindestens mit schwerwiegenden ernstlichen Nachteile drohte und zum Ausdruck brachte, sich die Vorenthaltung des Ausweises nicht mehr länger gefallen zu lassen.
4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen in der Tatnacht zum ersten Mal zu einer derartigen Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte konnte demnach nicht abschätzen, wie seine drohenden Äusserungen auf die Privatklägerin wirken würden, bzw. ob sie ihnen überhaupt Glauben schenken würde. Aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Be- schuldigte die Drohung gegenüber der Privatklägerin während des Strangulati- onsvorganges aussprach, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest
- 34 - in Kauf nahm, die Privatklägerin durch seine Äusserungen in Angst und Schre- cken zu versetzen. Hingegen steht aufgrund der Tatumstände nicht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürften ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufge- brachtheit herausgerutscht sein, wie er ja selbst glaubhaft einräumt. Es ist dem- nach entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen (Urk. 123, S. 29) von ei- ner eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
5. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. C. Versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB / Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB
1. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz haben das Würgen der Privatkläge- rin durch den Beschuldigten als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB qualifiziert. Die Verteidigung will für diesen Vorgang im Even- tualstandpunkt den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB angewendet sehen (Urk. 128/1, S. 2 und Urk. 229, S. 4). 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht ein- tritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft wer- den. 2.2. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Le- bensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforder- lich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.2.2.). Bezüglich der unmittelbaren Le- bensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben,
- 35 - wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil des Bundesge- richts 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015, Erw. 1.2.1.). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirk- lichen. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abge- wendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Andreas Donatsch, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. A., Zürich 2013, S. 77 f.; Stefan Mae- der in: BSK-Strafrecht II, 3.A. Basel 2013, N 46 zu Art. 129; Urteil des Bundesge- richts 6B_794/2015 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.2.3.). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist unter dem Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen (Urteil 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014, Erw. 1.3.2), das angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den all- gemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft und nicht we- nigstens teilweise einem positiven oder legitimen Zweck dient (Donatsch, a.a.O., S. 78 mit Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,Art. 129 N 5). 2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4, BGE 134 IV 26 Erw 3.2.2 S. 28 f., je mit Hinweisen).
- 36 - 3.1. Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Strangulation mit dem Staubsaugerkabel in unmittelbare Lebensgefahr brachte, ihr aber keine schweren Verletzungen sondern hauptsäch- lich lediglich vollständig abheilende Hämatome zufügte. Mithin bleibt vorliegend zu klären, ob das Verhalten des Beschuldigten als direkt- oder eventualvorsätzli- che versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB oder als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu qualifizieren ist, wobei wie dargelegt die Abgrenzung über die subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfolgt (Maeder, a.a.O., N 18 zu Art. 129 StGB). 3.2. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend festgehalten, dass der Beschuldig- te um die drohende unmittelbare Lebensgefahr infolge einer Strangulation und der dadurch bewirkten Unterbrechung der Sauerstoff- resp. Blutzufuhr, zum Gehirn wusste, worauf verwiesen werden kann (Urk. 123, S. 25). Zutreffend ist im weite- ren, dass aus dem Wissen des Erfolgseintritts allein noch nicht auf dessen In- kaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden darf und noch viel weniger auf direkten Vorsatz. Der gutachterlichen Beurteilung sowie der Vor- instanz folgend ist das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bei der Privatklägerin – verursacht durch das Würgen mit dem Staubsaugerkabel durch den Beschuldigten – als gegeben zu betrachten und der objektive Tatbestand damit erfüllt. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte noch nie auch nur tätlich ge- gen seine Ehefrau geworden war, und dass namentlich die wiederholte, über mehrere Stunden dauernde (von Beginn des Streites am Abend des 11. Septem- ber 2012 an) und trotz mehrfacher Aufforderung hartnäckige - objektiv nicht nach- vollziehbare - Weigerung der Privatklägerin, dem Beschuldigten seinen Ausweis auszuhändigen, schrittweise zur Eskalation eines anfänglich lediglich verbalen ehelichen Streites führte. Aus diesem Tatgeschehen aber lässt sich kein direkter Tötungswille des Beschuldigten ableiten, vielmehr zeigt sich auch im Umstand, dass sich die Situation nach der vermeintlichen bzw. der tatsächlichen Rückgabe des Ausweises an den Beschuldigten schlagartig beruhigte, dass es diesem ein- zig um den Wiedererhalt seines Ausweises ging. Die Beteuerungen des Beschul-
- 37 - digten, er habe die Privatklägerin nie töten wollen, es sei ihm immer nur darum gegangen, seinen Ausweis zurückzuerhalten (Urk. 3/2, S. 5; Urk. 3/3, S. 3; Urk. 3/4, S. 4), sind denn auch aufgrund sämtlicher äusserer Umstände durchaus als glaubhaft und nicht als blosse Schutzbehauptungen einzustufen. So hielt er den Eintritt des Todes trotz seines Wissens nicht einmal für möglich und vertraute stattdessen darauf, dass sich die Lebensgefahr nicht verwirklichen würde. Dieses Vertrauen gründete in den konkreten Umständen, wonach ihn seine eigenen ge- sundheitlichen Probleme massiv in seiner Gehfähigkeit, seiner Sehfähigkeit und seiner allgemeinen körperlichen Verfassung einschränkte und sich die Privatklä- gerin ihrerseits allein schon aufgrund der Körpergrösse und der Kräfteverhältnisse zur Wehr setzen und sich letztlich auch aus der Strangulationssituation lösen konnte. Es ist unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht mit aller erdenklichen Kraft das Kabel zusammenzog. So schilderte die Privatklägerin denn auch glaubhaft, dass sie ihre Hände unter das Kabel bringen und so den Druck auf ihren Hals abdämp- fen konnte, was kaum vorstellbar ist, wenn ein erwachsener Mann wie der Be- schuldigte ohne gesundheitliche Einschränkung mit voller Kraft das Kabel zuzie- hen würde. Es ist anzunehmen, dass er, wenn er denn die Privatklägerin hätte tö- ten wollen, auf eine massivere Art und Weise zugezogen hätte, so dass daraus stärkere Verletzungen am Hals und Nacken sowie dem Brust-/Schulterbereich re- sultiert hätten. Dieser Umstand und die Geringfügigkeit der Verletzungen deuten darauf hin, dass sich der Todeseintritt für den Beschuldigten eben nicht als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass er nur schon als in Kauf genommen zu gelten hat. Entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde (Urk. 228, S. 3 f.) sprechen die Indizien dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht töten wollte, so dass ein direkter Tötungsvorsatz zu verneinen ist. Gegen den Tötungsvorsatz spricht auch, dass die Privatklägerin nach dem Polizeieinsatz ohne weitere Vor- kehrungen und trotz entsprechendem Angebot zur Hilfe (Unterbringung des Ag- gressors an einem anderen Ort durch die Polizei) erneut an den Tatort, die eheli- che Wohnung, zurückkehrte, um dort die restliche Nacht und den darauffolgenden Morgen bis zur Anzeigeerstattung um 11.30 Uhr in unmittelbarer Nähe und dem Zutrittsbereich des Täters zu verbringen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,
- 38 - dass entgegen der Vorinstanz nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin mit dem Tode bedrohte, so dass aus den im Ärger ausgestossenen Äusserungen des Beschuldigten jedenfalls im Kontext des Geschehens nicht auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, was durch das Indiz bekräftigt wird, dass die Privatklägerin nicht die Polizei alarmierte, sondern die Betreuerin ihrer Kinder, was mit der Rückkehr in die eheliche Wohnung den Schluss zulässt, dass sie selbst nicht ernsthaft um ihr Leben fürchtete. Die Vorinstanz geht über- dies davon aus, der Beschuldigte habe nicht von sich aus von der Privatklägerin abgelassen und willentlich das Würgen beendet, was ein Indiz für den Tötungs- vorsatz darstelle (Urk. 123, S. 25). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte mit aller Kraft auf die Privatklägerin einwirkte und na- mentlich nicht, dass er dadurch ihren Tod beabsichtigte. Der Beschuldigte bekräf- tigte denn auch, dass er nicht vor gehabt habe, seine Frau zu verletzen oder gar sie umzubringen. Er habe ihr nur seine verletzten Gefühle gezeigt (Urk. 3/3, S. 4). Zu seinen Gunsten ist aufgrund sämtlicher Umstände und seines konstant geäus- serten Willens, dass er nie seine Frau umbringen wollte, davon auszugehen, dass er die Einwirkung von sich aus abgebrochen hätte, wäre ihm der Grad der Ge- fährdung klar gewesen und hätte sich nicht die Privatklägerin schon davor entzie- hen können. So sagte der Beschuldigte durchaus glaubhaft und nachvollziehbar aus, die Privatklägerin habe sich geduckt und habe auch ausweichen können, er sei nicht stark genug gewesen, um sie mit dem Kabel umzubringen und er habe gewusst, dass er sie damit nicht töten könne, auch weil er wegen seiner schwa- chen Beine schlecht habe stehen können (Urk. 3/3, S. 4; Prot. II S. 6). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Verletzungen an der Privatklägerin sah, welche aus der Staubsaugerkabel-Episode resultierten (Urk. 3/2, S. 4), sind als Indiz dafür zu werten, dass er trotz grundsätzlicher Kenntnis der Folgen einer Strangulation die Auswirkungen des Heranziehens der Privatklägerin mit dem Ka- bel auf deren Gesundheit falsch einschätzte und angesichts sämtlicher Umstände darauf vertraute, dass die Privatklägerin keine gravierende Verletzungen davon- tragen würde, und ging keinesfalls davon aus, dass sie deshalb sterben könnte. So war es in concreto nicht nur dem Zufall überlassen, dass sich der Erfolg nicht verwirklichte, sondern ist auf den schlechten Gesundheitszustand und die man-
- 39 - gelnde Kraft zurückzuführen, weswegen der Beschuldigte, was glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, darauf vertraute, dass die Privatklägerin nicht einmal schwerwiegend verletzt werde. Damit ist aber gleichzeitig erstellt, dass der Be- schuldigte die Gefahr der Tötung durch Strangulation sicher gekannt hat, aber trotzdem handelte, womit der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 129 StGB vorliegend gegeben ist. Indem der Beschuldigte sich dazu hinreissen liess, die Privatklägerin mittels Her- an- und Zuziehen des Staubsaugerkabels letztlich nur zur Wiedererlangung sei- nes Ausweises zu bringen und sie dadurch in unmittelbare Lebensgefahr zu brin- gen, steht das Tatmittel zu dem vom Beschuldigten geltend gemachten und un- bestrittenen Tatmotiv in keiner Relation und lässt jeglichen positiv zu wertenden Aspekt vermissen. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er von der Pri- vatklägerin provoziert wurde, wie er von Anfang an betonte (Urk. 3/1, S. 2, S. 4 f.; Urk. 3/2, S. 2; Urk. 3/3, S. 5). Das räumte denn auch die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ein (Urk. 95, S. 5), nachdem sie be- reits früher im Verfahren wiederholt beteuert hatte, dass sie damit nicht gerechnet habe und es auch "nicht ihr Ziel" gewesen sei, dass es soweit komme (Urk. 4/2, S. 11). Die konstante Weigerung der Privatklägerin, dem Beschuldigten seinen Ausweis zurückzugeben, ist nicht nachvollziehbar, rechtfertigt aber klarerweise keinesfalls eine solche lebensgefährdende Handlung, wie sie der Beschuldigte vornahm und muss als völlig unverhältnismässig und hemmungslos bezeichnet werden. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher ohne weiteres als skrupellos im Sinne des Tatbestandsmerkmales der Gefährdung des Lebens zu qualifizie- ren. 3.3. Der Beschuldigte ist den vorstehenden Erwägungen folgend - entgegen der Anklage und der Vorinstanz - infolge Fehlens eines Tötungsvorsatzes der Ge- fährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
- 40 - V. Strafzumessung
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 123, S. 31 - 33). Sie hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom
28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatz- strafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamt- strafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 123, S. 34-38).
2. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die vom Beschuldigten verübte Ge- fährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB als schwerstes Delikt, womit der abs- trakte Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Es liegen kei- ne besonderen Umstände vor, welche eine Erweiterung des Strafrahmens recht- fertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund der ver- minderten Schuldfähigkeit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die Privatklägerin immerhin während mindestens 30 Sekunden mit einem
- 41 - Staubsaugerkabel strangulierte, damit auf eine sensible Körperstelle einwirkte und eine für die Privatklägerin lebensgefährliche Situation schuf. Da beim Stran- gulieren die Blutzufuhr zum Gehirn unterbrochen oder zumindest beeinträchtigt wird, ist die Gefahr von erheblichen Schäden als gross einzustufen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts aufgrund des Verletzungsbildes der Pri- vatklägerin im konkreten Fall noch nicht als aussergewöhnlich hoch einzustufen war. Bleibende Schäden oder schwere Verletzungen hat die Privatklägerin denn auch nicht davon getragen. Die Art und Weise des Vorgehens, der Beschuldigte griff die Privatklägerin spontan und ohne Vorwarnung mit dem Kabel an, zeugt von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgültigkeit bezüglich der Gesundheit seiner eigenen Ehefrau und Mutter seiner Kinder. Dies äussert sich nicht zuletzt darin, dass der Beschuldigte den Würgevorgang und die Verwirklichung der Le- bensgefahr aufgrund der Verwendung des Staubsaugerkabels als Würgewerk- zeug nur beschränkt steuern konnte. Insgesamt ist von einem recht schweren ob- jektiven Verschulden auszugehen, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren als angemessen erscheinen lässt. 3.2.1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus einem objektiv nichtigen Beweggrund recht eigentlich aus- rastete. Sein Ziel war einzig die Wiedererlangung seines Ausweises, was eine derart massive Gewaltanwendung jedenfalls nicht zu entschuldigen vermag. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seinen Ausweis zurückhaben wollte, dennoch war sein Verhalten letztlich von einem egoistischen Motiv getrie- ben. Der Beschuldigte wollte die Weigerung seiner Frau, ihm seinen Ausweis wieder auszuhändigen, nicht akzeptieren und die Rückgabe erzwingen. Selbst wenn sich dem Gericht nicht erschliesst, was der Hintergrund dieser Weigerung seitens der Privatklägerin war und sie daher nicht nachvollziehbar ist, gipfelte das hartnäckige Bestehen auf der Rückgabe seines Ausweises mitten in der Nacht seitens des Beschuldigten statt in einem vernunftgemässen Gespräch in der le- bensbedrohlichen Attacke des Beschuldigten. Dieser Umstand ist leicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen. Andererseits ist dem Beschuldigten die Provo- kation durch die Privatklägerin entlastend anzurechnen, denn jedenfalls machte diese keine wichtigen Gründe geltend, die ihre Weigerung zumindest verständlich
- 42 - erscheinen liessen und attackierte er die Privatklägerin nicht gänzlich ohne Grund, was aber keinesfalls sein Verhalten entschuldigen kann. 3.2.2. In Nachachtung des Antrages der Verteidigung und im Auftrag der er- kennenden Kammer erstellte Prof. Dr. med. G._____, ... [Funktion] der Klinik für Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unter dem Datum vom 21. August 2014 ein Gutachten zur Abklärung einer allfälligen psychischen Störung beim Beschuldigten bzw. zur Frage einer allfälligen Vermin- derung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und der allfälligen Einflüsse der vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente und seiner damaligen sozialen Situation auf das Tatverhalten (Urk. 193). Der Gutachter stellt für den Tatzeitraum zwei separate Diagnosen, nämlich eine Anpassungsstörung mit gemischter Stö- rung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.24) und eine kurzfristig vari- ierende organische Störung mit kognitiven, affektiven und asthenischen Anteilen (ICD-10: F06.9) aufgrund einer körperlichen Erkrankung. Der Schweregrad des letztgenannten Störungsanteils wird als leicht bis allenfalls mittelschwer beurteilt (Urk. 193, S. 71 f.). Der Gutachter hält weiter fest, dass davon auszugehen ist, dass die vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang mit den diagnostizierten Störungsanteilen gestanden hätten und es ohne das Zusammentreffen der ver- schiedenen Störungskomponenten nach fachlicher Einschätzung nicht zu den gewalttätigen Eskalationen gekommen wäre (Urk. 193, S. 73 f.). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die affektive Labilisierung im Vorfeld, die akut zuge- spitzte Emotionalität und die damit verknüpfte verbale und körperliche Impulsivität aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Annahme eines erheblich beeinträchtig- ten Steuerungsvermögens rechtfertigt. Dies führe, so der Gutachter, zur Ein- schätzung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 193, S. 74). In der ab- schliessenden Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit hält der Gutachter fest, die vorgenommenen Analysen sprächen für eine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit. Korrespondie- rend hierzu werde die Schuldfähigkeit als leicht vermindert eingeschätzt (Urk. 193, S. 77).
- 43 - Die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ sind plausibel und nachvollziehbar. Nicht vollständig erschliesst sich jedoch dem Gericht, weshalb der Gutachter trotz einer "relevanten" Minderung der Steuerungsfähigkeit, resp. eines "erheblich" beeinträchtigten Steuerungsvermögens die Schuldfähigkeit den- noch nur als "leicht" vermindert einschätzt. Zugunsten des Beschuldigten ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer gestützt auf die Ausführungen im Gut- achten von einer leichten bis mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten in Bezug auf die Tathandlungen auszugehen. Dies ist in angemessenem Ausmass zu berücksichtigen. Die vorerwähnten sub- jektiven Faktoren führen insgesamt zu einer Reduktion des Verschuldens, womit dieses noch als erheblich einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe um ein Jahr auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.
4. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, bei der Drohung handle es sich um ein Begleitdelikt, welches gegenüber dem Hauptdelikt in den Hintergrund trete (Urk. 123, S. 35). Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der vom Be- schuldigten ausgesprochenen Drohung eben nicht um eine Todesdrohung han- delte, durch die Formulierung des Beschuldigten der Privatklägerin aber auch nicht klar war, welches Übel ihr konkret angedroht wurde, womit sie nicht minder in Angst und Schrecken versetzt wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägun- gen handelte der Beschuldigte auch nicht direkt- sondern eventualvorsätzlich, was sich im Übrigen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht schulder- höhend auswirken würde, sondern verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, das Verschulden in Bezug auf die Drohung als noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips um drei Monate auf insgesamt 39 Monate zu erhö- hen.
5. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Er- wägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafen- losigkeit des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 123, S. 35 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 123, S. 36).
- 44 - Ebenfalls erkannte die Vorinstanz, das teilweise Geständnis des Beschuldigten sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 123, S. 38). Dies ist zutreffend, immerhin gab der Beschuldigte von Beginn weg zu, mit der Privatklägerin eine tät- liche Auseinandersetzung gehabt und letztlich auch mit dem Staubsaugerkabel auf sie eingewirkt zu haben. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist beim Beschuldigten aufgrund seiner sehr schweren Erkrankungen, die wiederholte verschiedene stationäre Kli- nikaufenthalte bedingen und die nicht alle adäquat im Haftregime zu behandeln sind, wie sich aus dem Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 1. Februar 2013 und vom 1. Dezember 2014 ergibt. So ist es angesichts der sehr stark ein- geschränkten Sehschärfe des Patienten und der neurologischen Erkrankung mit einer grossen Unsicherheit und Kraftlosigkeit in den Fingern sehr schwierig, die Bauchfelldialyse im Gefängnis selbst durchzuführen, so dass wegen der Unge- schicklichkeit der Hände immer eine Kontaminationsgefahr bestehe, die zu einem Bauchfellinfekt führen könne. Ausserdem wäre aus nephorologischer Sicht eine intensive Physiotherapie sinnvoll, da die dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit einem Muskelabbau einhergehe. Dies sei aber unter Gefängnisbedingungen illu- sorisch, da der Patient das Fahrradergometer nur gelegentlich und nicht regel- mässig benutzen könne (Urk. 68/2, S. 2 und Urk. 220/2, S. 2) . Es ist in Würdi- gung dieser besonderen Umstände von einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen, welche eine leichte Strafreduktion rechtfertigt. Im üb- rigen kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123, S. 37). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigen die Täterkomponenten ins- gesamt eine Strafreduktion um 6 Monate (Urk. 123, S. 37).
6. Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tat- und Täterkomponenten demnach als Gesamtstrafe mit einer Freiheitstrafe von 33 Monaten zu bestrafen.
- 45 - VI. Vollzug
1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 und höchstens 3 Jahren sieht das Ge- setz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Ver- schulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2).
3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss min- destens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausge- fällten Strafe von 33 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 16.5 Monate zu vollziehen. Unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstandes, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 14 Monaten Freiheitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.
- 46 -
4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 19 Monaten Freiheitsstrafe ist ei- ne Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz den amtlichen Verteidi- ger für seine Bemühungen und Barauslagen für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 24'377.– (MwSt. inbegriffen) ent- schädigte (Urk. 212 und Urk. 214).
2. Ausgangsgemäss sind Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten, wenngleich auch mit einer anderen rechtlichen Würdigung, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und den Umstand, dass er schon seit September 2012 inhaftiert ist, sowie unter Berücksichtigung seiner schweren Erkrankung, welche es ihm wahrscheinlich auch nach erfolgter Haftentlassung verunmöglichen wird, eine Berufstätigkeit aufzunehmen, rechtfer- tigt es sich, die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens und des Berufungsverfahrens abzuschreiben (Art. 425 StGB).
3. Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte seinen Aufwand im Berufungs- verfahren insgesamt mit Fr. 19'590.05 inkl. MwSt. und Barauslagen (Urk. 222 und Urk. 224). Dieser Betrag steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist demnach entsprechend zu entschädigen. Aufgrund der vorerwähnten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Kos- ten für die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten jemals einbringlich sein
- 47 - werden. Entsprechend sind die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung so- gleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. VIII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug Für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten für die erlittene Überhaft, wie dies der Verteidiger beantragt (Urk. 229, S. 5), fehlt es an den ent- sprechenden Voraussetzungen. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO sieht ausdrücklich vor, dass ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung entfällt, wenn die be- schuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. Dies muss erst recht auch im Falle einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wie sie vorliegend ausgefällt wurde, gelten. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldig- ten ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 26. März 2013 bezüglich Dispositiv Ziffer 2 (Freispruch betr. einfache Körperverletzung) und Ziffer 5 (Einziehung Staubsauger) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
- 48 -
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wo- von bis und mit heute 896 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) wird bestätigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz den amtlichen Ver- teidiger für seine Bemühungen und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren insgesamt mit Fr. 24'377.– entschädigt hat.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'590.05 amtliche Verteidigung Fr. 22'037.75 Gutachten Fr. 5'835.90 Diverse Kosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtverfahrens und des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
9. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 49 -
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin − das Gefängnis Winterthur durch die zuführenden Polizeibeamten (unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zuhanden AHV- Nr. ... sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA nur Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Schneeberger