Sachverhalt
Wie bereits erwähnt stellte das Bundesgericht fest, dass die Sachverhaltserstel- lung im aufgehobenen Urteil der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden sei. Somit ist sowohl bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung so- wie bezüglich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 129 S. 9 bis 20). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorwurf betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Bezüglich der versuchten Tatbegehung, der Qualifikation als eventualvorsätzlich begangene Tat, des Vorliegens einer Notwehrsituation sowie eines Notwehrex- zesses kann wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobenen Ur- teil verwiesen werden (Urk. 129 S. 20-23). Sodann hat das Bundesgericht ver- bindlich festgestellt, dass kein entschuldbarer Notwehrexzess vorliege (Urk. 144 E. 3.8). Somit liegt kein Schuldausschlussgrund vor. Die Parteien beantragten so- dann übereinstimmend, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess schuldig zu sprechen (Urk. 147, Urk. 152 und Urk. 159). Ausführungen zur Abgrenzung der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) zum Totschlag (Art. 113 StGB) erübrigen sich, da die Voraussetzungen zur Bejahung eines Totschlags strenger sind, als diejenigen des entschuldbaren Not- wehrexzesses und das Bundesgericht die Entschuldbarkeit in seinem Entscheid vom 30. Mai 2013 explizit verneint hat (Urk. 144 S. 8). Der Beschuldigte ist somit antragsgemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 11 -
2. Vorwurf betreffend Waffengesetz Diesbezüglich stellte das Bundesgericht fest, dass die Erwägungen im aufgeho- benen Entscheid zutreffend waren und der Schuldspruch kein Bundesrecht ver- letze (Urk. 144 S. 4.4). Es ist vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid zu verweisen (Urk. 129 S. 28 f.). Somit ist der Beschuldigte ankla- gegemäss des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). 1.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt für die versuchte Tötung als schwerste Straftat nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Vergehen gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es sind somit je alternativ Freiheits- strafe oder Geldstrafe möglich. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigs- ten hart trifft (BGE 134 IV 97, 4.2.2 mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermö- genssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche
- 12 - Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). Da bereits im ersten durch die hiesige Kammer ausgefällten Ent- scheid vom 14. September 2012 (Urk. 129) eine Geldstrafe für das Vergehen ge- gen das Waffengesetz ausgefällt wurde und der Schuldspruch vom Bundesgericht bestätigt wurde, erscheint dies auch heute noch als angemessen. Neben einer Freiheitsstrafe ist vorliegend damit kumulativ eine Geldstrafe auszufällen, da es insofern an der Gleichartigkeit der Strafen fehlt, die Voraussetzung für die An- wendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darstellt.
2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Strafrahmen erstreckt sich somit von fünf bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstra- fe. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, wenn gesetzli- che Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vorliegen. Gemäss der aktuel- len bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Erweiterung jedoch nur in aussergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend lie- gen die Strafmilderungsgründe des Versuches im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend Notwehrexzess ausgeführt und wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint eine Öffnung des Strafrahmens nach unten aufgrund solcher aussergewöhnlicher Umstände angezeigt. 2.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 13 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtat- verhalten des Täters. 2.3. Zur Beurteilung des Verschuldens ist hervorzuheben, dass davon auszuge- hen ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten überraschend an dessen Ar- beitsplatz aufgesucht hat, diesen mit einem Radschlüssel bedroht und dem Be- schuldigten einen Fusstritt gegen die rechte Hüfte verpasst hat. In der Folge ist dem Beschuldigten seine mitgeführte Waffe zu Boden gefallen, worauf dieser sich bückte und dabei oder während des Aufstehens einen Schuss Richtung Oberkör- per/Kopfbereich auf den Privatkläger abgab. Somit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Schuss auf den Privatkläger aus relativ kurzer Distanz ab- gegeben hat. Die Art und Weise seines Vorgehens zeugt zwar von krimineller Energie, jedoch handelte er im Bereich des Vorstellbaren am unteren Rand, da er nicht grundlos auf den Privatkläger schoss. Der abgegebene Schuss wurde zwar gezielt in Richtung Oberkörper/Kopfbereich abgegeben, jedoch handelte der Be- schuldigte eventualvorsätzlich, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Ei- ne Möglichkeit, sich nicht in die Auseinandersetzung hineinziehen zu lassen, ist aufgrund des Angriffs des Privatklägers nicht ersichtlich. Jedoch überschritt der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr, indem er den Angriff in unverhältnismäs- siger Weise abwehrte. Dies ist im Rahmen des Notwehrexzesses nachfolgend zu berücksichtigen. Dabei ist festzuhalten, dass die Motivlage des Beschuldigten und die Ausführungen zum Notwehrexzess nicht getrennt voneinander behandelt wer- den können, weshalb diese insgesamt unter dem Titel Notwehrexzess berück- sichtigt werden.
- 14 - 2.4. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht zu bezeichnen. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. 2.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. Der Privat- kläger erlitt durch den Schuss des Beschuldigten eine ca. 0,5 cm durchmessende Einschussverletzung am Hals, unmittelbar rechtsseitig des Adamsapfels. Der Schusskanal befand sich dabei in der Nähe grosser Blutgefässe und wichtiger Nervenbahnen sowie weiterer lebenswichtiger Strukturen. Jedoch wurde keine dieser Strukturen selbst verletzt und bestand für den Privatkläger zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr. So ist dieser auch noch vom Tatort selbst mit dem Auto nach Hause gefahren. Auch ohne ärztliche Versorgung wäre keine unmittelbare Lebensgefahr eingetreten.Wäre der Schuss aber nur wenig abgewi- chen, wäre aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schussverletzung liegenden lebenswichtigen Strukturen mit lebensgefährlichen Verletzungen des Privatklä- gers zu rechnen gewesen (Urk. 13/4; Urk. 8/2 S. 5). Dass es nicht dazu kam, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Angesichts des als hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich leicht, um 1 Jahr, zu reduzieren. 2.6. Sodann ist der Notwehrexzess zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auf die Vorgeschichte des Beschuldigten und des Privatklägers sowie deren Familien zu verweisen, welche bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat und auch dem ersten Urteil der erkennenden Kammer vom 14. September 2012 entnommen werden kann (Urk. 100 S. 21-23 und S. 70-74; Urk. 129 S. 23 ff.). Der Verständ- lichkeit halber werden die Ereignisse in der Folge nochmals dargelegt: 2.6.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten durch den Privatkläger bzw. dessen Familie vorgeworfen, ein Verhältnis mit der Schwägerin des Privatklägers, D._____ – der Ehefrau von E._____ –, geführt zu haben, welches sowohl der Be- schuldigte als auch D._____ bestreiten. Auch den Akten sind keinerlei objektive Hinweise auf ein Verhältnis zwischen diesen beiden Personen zu entnehmen, ein
- 15 - solches ist nicht erstellbar. Die Vorwürfe wegen dieses mutmasslichen Verhältnis- ses seien sodann in einen Streit ausgeartet, welcher zu Übergriffen und massiven Drohungen des Privatklägers und seiner Familie (Bruder E._____, Schwager F._____) gegenüber dem Beschuldigten und dessen Familie geführt habe. So seien am 4. Januar 2010 Todesdrohungen der Familie A'._____ gegen die Fami- lie B'._____ ausgestossen worden und Anfang Februar habe E._____ dann ver- sucht, den Beschuldigten auf dem Parkplatz mit dem Auto zu überfahren (Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/4; Urk. 7/5 S. 1; Urk. 73 S. 10). Bereits im Dezember 2009 habe F._____ den Beschuldigten gepackt und gesagt, er würde ihm den Kopf ab- schneiden. Der Privatkläger sei damals auch dabei gewesen und habe die Mutter des Beschuldigten beleidigt (Urk. 73 S. 9 f.). Bezüglich des Vorfalls in der Woh- nung der B'._____s vom 4. Januar 2010 (Drohung) wurde der Bruder des Privat- klägers schuldig gesprochen, was mit Entscheid des Bundesgerichts vom
10. Dezember 2013 bestätigt wurde (Urk. 162/2). 2.6.2. Es ist somit darauf abzustellen, dass der Beschuldigte und seine Familie vom Privatkläger sowie dessen Bruder und Schwager seit Dezember 2009 mehr- fach (unter anderem mit dem Tode) bedroht sowie tätlich angegangen worden sind. Der Beschuldigte sagte konstant aus, dass er (grosse) Angst vor dem Pri- vatkläger und dessen Familie hatte. Diese zeigte sich unter anderem darin, dass er sich gemäss Aussagen seines Vorgesetzten auch bei der Arbeit anders als sonst verhalten habe, indem er nicht mehr zu den Kaffeepausen erschienen sei, wenn er alleine gearbeitet habe und habe in den Wochen vor der Tat vermehrt negativ nervös gewirkt (Urk. 9/6 S. 2 und 4 f.). Auch musste sich die Ehefrau des Beschuldigten gemäss Angaben ihres Arztes seit Januar 2010 wegen Angstzu- ständen (mit Herzstörungen, Schwindel etc.) behandeln lassen (Urk. 9/13) und sagte die Tochter des Beschuldigten aus, die Familie habe unter ständiger Angst gelebt, so dass sie das Haus kaum mehr verliessen (Urk. 76/1 S. 4 ff.). Der Be- schuldigte hatte sich die Tatwaffe auch gekauft, um sich damit verteidigen zu können, obwohl er wusste, dass dies strafbar ist (Urk. 7/9 S. 3; Urk. 73 S. 9 f.). Dass er sich deswegen bewusst strafbar machte, verdeutlicht seine Angst umso mehr.
- 16 - 2.6.3. Bezüglich des konkreten Tathergangs ist in Erinnerung zu rufen, dass der Privatkläger den Beschuldigten bei dessen Arbeit überrascht hatte und sie sich al- leine im Treppenhaus befanden. Der Beschuldigte befand sich vor dem Lift und konnte somit nicht vor dem Privatkläger fliehen, welcher ihn mit einem 40cm lan- gen Radschlüssel bedrohte und ihm schon einen Fusstritt versetzt hatte. In dieser Situation war der Beschuldigte dem Privatkläger schutzlos ausgeliefert, er wurde an seinem Arbeitsort bedrängt. Es ist somit nachvollziehbar, dass sich seine (oh- nehin schon bestehende) Angst drastisch verstärkte. Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 14. September 2012 gab er an, er sei der Auffassung, wenn er die Pistole nicht gehabt hätte, wäre er heute nicht hier. Er meine damit, dass der Privatkläger ihn auf den Kopf geschlagen hätte und er dadurch tot oder gelähmt wäre (Urk. 123 S. 9). 2.6.4. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich eine schwelende Angst augenblicklich vervielfacht, wenn der befürchtete Angreifer unvermittelt bewaffnet und drohend auftaucht. Das Vorgehen des Beschuldigten gegen den Angreifer erscheint sodann auch als verzweifelter Befreiungsversuch oder schiere Panikre- aktion und nicht als gezielter und kaltblütiger Gegenangriff. An den Grad der Er- regung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr die Reaktion des Tä- ters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Der Beschuldigte schoss einmal in Richtung seines Angreifers, um dessen Angriff abzuwehren. Dies, obwohl er wusste, dass noch mehrere weitere Patronen ins Magazin eingesetzt waren (Urk. 7/2 S. 2). Er hat somit das in seiner Wahrnehmung mildeste Mittel einge- setzt, um sich zu verteidigen. Wohl hat der Beschuldigte das Leben des Privatklä- gers massiv gefährdet. Aufgrund der Art und Umstände des Angriffs musste er je- doch selbst mit schweren Verletzungen rechnen und war einer erheblichen Ge- fährdung ausgesetzt. Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr erscheint da- durch als nicht sehr schwerwiegend. Auch wenn die Tat rechtlich nicht entschuld- bar ist, erscheint aufgrund dieser geringen Überschreitung sowie eine deutliche Reduktion der Strafe angezeigt. Die Einsatzstrafe ist somit auf 4 Jahre zu reduzie- ren.
- 17 - 2.7. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte mit drei Geschwistern in Kosovo aufgewach- sen ist. Seine Eltern und Geschwister leben dort. Der Beschuldigte hat 8 Jahre die Primarschule besucht und danach an der Hochschule vier Jahre lang Elektro- technik studiert. Nachdem er sich an der Universität für ein Studium eingeschrie- ben hatte, erhielt er für die Jahre 1989/1990 das Aufgebot für den Militärdienst. Da er nicht für Serbien kämpfen wollte, ist er ins Ausland, nach Mazedonien, Deutschland und schliesslich 1997 in die Schweiz geflüchtet. Hier hat der Be- schuldigte zunächst in einer Gemüsefabrik gearbeitet, danach bei der … AG in …. Als diese im Jahr 2001 schloss, war er zwei Jahre lang arbeitslos und trat dann in die G._____ ein, wo er bis zum Tatzeitpunkt als Hauswart angestellt war. Der Be- schuldigte ist seit 1996 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder (vgl. zum Ganzen Urk. 7/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. September 2012 führte er aus, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft nach dem vo- rinstanzlichen Urteil wieder bei seinem früheren Arbeitgeber, der G._____ arbeite (Urk. 123 S. 3). Der Biografie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.8. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 103). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). 2.9. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte selbst unmittelbar nach der Tat auf dem Polizeiposten … stellte und vom Tatgeschehen berichtete (vgl. Urk. 1 S. 6; Urk. 2 S. 1). Er zeigte sich den Sachverhalt betreffend von Beginn an vollumfänglich geständig, hielt jedoch stets fest, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe, was das Geständnis leicht re- lativiert. Zudem zeigte er sich im Strafverfahren kooperativ und hat sich seit der Tat wohl verhalten. Das Nachtatverhalten ist insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 2.10.Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere sind die durch den Verteidiger aufgeführten zusätzlichen Strafminderungsgründe nicht zu
- 18 - berücksichtigen, da diese bereits in den Ausführungen betreffend Notwehrexzess enthalten sind (Urk. 159 S. 3). 2.11.In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. 2.12.Der Beschuldigte befand sich während 591 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Dies ist ihm auf seine Strafe an- zurechnen (Art. 51 StGB).
3. Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1. Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass dem Beschuldigten vor- geworfen wird, die Pistole am 12. April 2010 unberechtigt mit sich geführt zu ha- ben. Es handelt sich somit nur um eine sehr kurze Zeitdauer. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es ein erhebliches Gefährdungspotential birgt, eine geladene Pistole (bei der Arbeit) mit sich herumzutragen. Dies wird durch die heute beurteilte Tat verdeutlicht, welche in der Verletzung des Privat- klägers resultierte. 3.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die Waffe aus Angst mit sich geführt hat, weil er Übergriffe des Privatklägers und dessen Familie fürchtete. Er war in den vier Monaten vor der Tat mehrfach verbal und tätlich bedroht worden und wollte sich dadurch schützen. Obwohl Selbstjustiz nicht akzeptiert werden kann, relativiert dies das Verschulden. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. 3.4. Wie bereits festgehalten, lassen sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen (vgl. oben 2.6). 3.5. Auch bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten grundsätzlich neutral aus.
- 19 - 3.6. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te von Beginn an vollumfänglich geständig war und sich im Strafverfahren koope- rativ zeigte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.7. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. 3.8. In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. 3.9. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Nettoeinkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Be- schuldigte konnte nach seiner Entlassung aus der Haft seine Arbeitsstelle bei der G._____ wieder antreten und verdient dabei Fr. 4'800.– monatlich. Für Kranken- kassenprämien bezahlt der Beschuldigte ca. Fr. 700.– pro Monat (Urk. 123 S. 3 f.). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfer- tigt sich somit eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.–.
4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist somit insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 591 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der zu vollziehende Teil muss ers- tens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientie- ren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass
- 20 - das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen (in BSK StGB I - Schneider / Garré, 3. Auflage, N 11 ff. zu Art. 43 StGB). 1.2. Dem Beschuldigten kann eine günstige Legalprognose gestellt werden, da er bis zum und nach dem heute zu beurteilenden Vorfall nie strafrechtlich in Er- scheinung getreten ist. Zudem ist davon auszugehen, dass ihn der Freiheitsent- zug von knapp 20 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) nachhaltig be- eindruckt hat. Der Beschuldigte konnte nach seiner Entlassung aus der Haft seine Arbeitsstelle wieder antreten, lebt in stabilen familiären Verhältnissen und ist sozi- al integriert. Jedoch ist auch der Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Aufgrund dessen rechtfertigt sich die Festsetzung des zu vollziehenden Teils auf 12 Mona- te. 1.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit aufgrund der günstigen Prognose auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diesbezüg- lich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits voll- ständig durch Haft erstanden hat.
2. Geldstrafe 2.1. In objektiver Hinsicht ist der bedingte Vollzug von Geldstrafen stets möglich. Subjektiv ist das Vorliegen einer günstigen Prognose Voraussetzung, welche vermutet wird (Art. 42 Ab. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter. Wie oben aus- geführt, kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
- 21 - VII. Zivilforderungen
1. Vorbemerkung Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleibe (Urk. 125/1 S. 2; Urk. 152 S. 2). Sodann liess er verschiedene Unterlagen, insbesondere ärztliche Berichte, einreichen (Urk. 125/2-5; Urk. 168). Im zweiten Berufungsverfahren liess er auszugsweise ein psychiatrisches Gutachten über den Privatkläger einreichen (Urk. 153/1). 2.2. Es steht fest, dass sich der Privatkläger einer Operation unterziehen musste, bei welcher jedoch lediglich ein Wunddébridement durchgeführt worden sei. Das Projektil wurde sodann in einer weiteren Operation entfernt (Urk. 13/4 S. 2 f.). Be- züglich der Verletzung des Privatklägers ist auf die bereits unter V. 2. 2.4 ge- machten Erwägungen zu verweisen und festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr bestand. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 12. September 2012 hat der Privatkläger eine kleine Narbe im rechten Halsbereich. Zudem verweist dieser darauf, dass der Privatkläger vom
25. April bis 18. Mai 2012 sowie vom 6. Juni bis 28. August 2012 in der ... I._____ ... hospitalisiert gewesen sei (Urk. 125/2). Von dieser liegt ein Austrittsbericht vom
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4. September 2012 vor, in welchem die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung inklusive der zur Behandlung notwendigen Medikation festgehalten wird (Urk. 125/3). Damit ist dargelegt, dass ein Schaden entstanden ist, welcher zumindest teilweise kausal auf den heute zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen ist. Bezüglich der Höhe der Haftungsquote ist das massive Selbstverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen. Zudem kann die Höhe des entstandenen Scha- dens heute noch nicht genau beziffert werden. Deshalb ist gemäss dem Antrag des Privatklägers festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungsquote sowie des Umfanges des Scha- denersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger beantragt im (zweiten) Berufungsverfahren, dass der Be- schuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2010 zu bezahlen (Urk. 152 S. 2). 3.2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genug- tuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Die Bezifferung der Ge-
- 23 - nugtuung ist sehr schwierig. Dem Gericht kommt dabei erheblicher Ermessens- spielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die In- tensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar N 6 - 11 zu Art. 47 OR). 3.3. Die Gewaltanwendung des Beschuldigten führte zu einer Verletzung des Privatklägers, welche nicht lebensgefährlich war und bis auf eine kleine Narbe wieder verheilte. Aufgrund der Verletzung musste er sich zwei Operationen unter- ziehen. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten litt der Privatkläger min- destens bis April 2013 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 153/1). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Bericht der ... I._____ ... nicht vollständig eingereicht wurde. Es ist somit nicht näher nach- vollziehbar, zu welchem Anteil der psychische Zustand des Privatklägers auf den heute zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen ist. Fakt ist, dass die erlebte Schussabgabe aus kurzer Distanz ein traumatisches Ereignis gewesen sein musste, welches ohne Weiteres Anspruch auf eine Genugtuung begründet. Aller- dings erfährt die Genugtuung aufgrund des hohen Mitverschuldens des Privatklä- gers, welcher den Beschuldigten angegriffen hatte, was zu einer Notwehrsituation des Beschuldigten führte, eine deutliche Reduktion. Die vom Privatkläger bean- tragte Genugtuung erscheint verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis als übersetzt. Vorliegend ist eine Genugtuung von Fr. 7'000.– an- gemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2010 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliche Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat infolge des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldig- ten keine Gerichtsgebühr festgesetzt. Da der Beschuldigte indessen heute im
- 24 - Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festzusetzen. 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) ist sodann im Übrigen zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sodann sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Dr. Z._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der amtli- chen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen bezüglich Schuldpunkt, unterliegt jedoch teilweise betreffend den Strafpunkt. Auch die Privatklägerschaft obsiegt im Schuldpunkt vollumfänglich, jedoch nur teilweise betreffend die Höhe der Genugtuung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten somit zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht anzulasten ist, dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein weiteres Berufungsverfahren durchge- führt werden musste. Die im ersten Berufungsverfahren festgesetzte Gerichtsge- bühr von Fr. 5'000.– ist deshalb auf dieser Höhe zu belassen. Die Kosten der frü- heren amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt Dr. W._____) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Der Privatkläger beantragt sodann eine Prozessentschädigung für das ge- samte Verfahren. Wie bereits erwähnt, obsiegt er mit seinem Antrag im Schuld- punkt vollumfänglich, jedoch bezüglich die Höhe der festgesetzten Genugtuung nur teilweise. Somit rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Prozess- entschädigung. Aufgrund der eingereichten Honorarnote des Vertreters des Pri-
- 25 - vatklägers erscheint die Festsetzung auf Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers wird hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 24. November 2011 betreffend Einstellung des Verfahrens (Erwerb einer Waffe ohne Berechtigung) sowie Einziehung bzw. Herausga- be von beschlagnahmten Gegenständen in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 591 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstan- den ist.
b) Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 12. April 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungsquo- te sowie des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, demPrivatkläger A._____ Fr. 7'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 12. April 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Für das erstinstanzliche Verfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festgesetzt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird im Übrigen bestätigt.
- 27 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- beiständung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Dr. Z._____ im erstin- stanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die amtliche Verteidigung vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 448.75 amtliche Verteidigung (RA W._____; bereits bezahlt im Verfahren SB120127)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
- 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. August 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 24. November 2011 meldete die Staatsanwalt- schaft gleichentags sowie der Privatkläger mit Eingabe vom 30. November 2011 rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 6. Februar 2012 zugestellt (Urk. 99/1-5). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom
- 7 -
14. Februar 2012 ihre Berufungserklärung ein, in welcher sie erklärte, das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (Urk. 101). Die Berufungserklärung des Privatklägers erfolgte mit Eingabe vom 27. Februar 2012 (Montag) rechtzeitig. Auch er liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 102).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2012 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 105). Die Verteidigung des Beschuldigten verzichtete aus- drücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 107).
E. 3 Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2012 der amtliche Ver- teidiger entlassen, da der Beschuldigte erbeten verteidigt wird (Urk. 110).
E. 4 Die hiesige Kammer zog die Akten des Bezirksgerichts Uster, Geschäfts- nummer GG110048, bei (Urk. 113). Ausserdem wurde dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben und die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Unt. Nr. 2010/5379 formell beigezogen (Urk. 113). Mit Präsidialver- fügung vom 4. September 2012 wurde der Beweisantrag, es seien die Akten des Bezirksgerichts Uster, Geschäftsnummer GG120023, beizuziehen, einstweilen abgelehnt (Urk. 120).
E. 5 Die Berufungsverhandlung fand am 14. September 2012 statt. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 14. September 2012 wurde auf die Berufung des Pri- vatklägers hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz nicht eingetreten sowie die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 24. November 2011 festgestellt. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen und des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig erklärt (Urk. 129). Gegen dieses Urteil er- hoben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger und die Oberstaatsan- waltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil der straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 wurde die Be- schwerde des Beschuldigten abgewiesen. Die Beschwerde des Privatklägers wurde teilweise, diejenige der Oberstaatsanwaltschaft vollumfänglich gutgeheis-
- 8 - sen, das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 144).
E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 145). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 2. Juli 2013 ihre Berufungsanträge (Urk. 147), der Privatkläger innert mehrfach erstreck- ter Frist am 4. Oktober 2013 (Urk. 152). Die Berufungsantwort des Beschuldigten ging mit Eingabe vom 6. Januar 2014 ein (Urk. 159) und wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2014 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 160). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Vernehmlassung (Urk. 161/1), der Privatkläger liess innert mehrfach erstreckter Frist am 14. Februar (recte: März) 2013 eine Stellungnahme einrei- chen (Urk. 167), welche den anderen Parteien zugestellt wurde (Urk. 169). Zwi- schenzeitlich reichte die Verteidigung in Ergänzung zur Eingabe vom 6. Januar 2014 ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2013 ein, welches ein an- deres Verfahren zwischen den Parteien betrifft (Urk. 162/1-2). Die Eingabe wurde den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 163/1-2). Weitere Eingaben erfolgten nicht, der Fall erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales
Dispositiv
- Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta- dium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des an- gefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem
- Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz – mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesge- richtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft - 9 - nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Aller- dings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ur- teils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde.
- Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 30. Mai 2013 fest, dass die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz – der erkennenden Kammer – nicht zu beanstanden sei. Auch sei zutreffenderweise auf eine Notwehrsituation und in der Folge das Vorliegen eines Notwehrexzesses in Bezug auf den Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung geschlossen worden (Urk. 144 E. 2.4 und 3.6). Je- doch sei zu Unrecht geschlossen worden, dass der Notwehrexzess entschuldbar gewesen sei (a.a.O. E. 3.8). Weiter erwog das Bundesgericht, die Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verletze kein Bundesrecht (a.a.O. E. 4.4). Materiell handelt es sich somit um eine Teilaufhe- bung. Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Mass- gabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wieder- holung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann im Folgenden bezüg- lich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwie- sen werden.
- Aufgrund der obigen Erwägungen ist somit der Beschluss bezüglich der teil- weisen Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. November 2011 betreffend Einstellung des Verfahrens (Erwerb einer Waffe ohne Berechti- gung) sowie Einziehung bzw. Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen zu bestätigen. Wiederum ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. - 10 - Zudem ist auch der Nichteintretensbeschluss auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz zu bestä- tigen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 129 S. 8 f.). III. Sachverhalt Wie bereits erwähnt stellte das Bundesgericht fest, dass die Sachverhaltserstel- lung im aufgehobenen Urteil der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden sei. Somit ist sowohl bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung so- wie bezüglich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 129 S. 9 bis 20). IV. Rechtliche Würdigung
- Vorwurf betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Bezüglich der versuchten Tatbegehung, der Qualifikation als eventualvorsätzlich begangene Tat, des Vorliegens einer Notwehrsituation sowie eines Notwehrex- zesses kann wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobenen Ur- teil verwiesen werden (Urk. 129 S. 20-23). Sodann hat das Bundesgericht ver- bindlich festgestellt, dass kein entschuldbarer Notwehrexzess vorliege (Urk. 144 E. 3.8). Somit liegt kein Schuldausschlussgrund vor. Die Parteien beantragten so- dann übereinstimmend, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess schuldig zu sprechen (Urk. 147, Urk. 152 und Urk. 159). Ausführungen zur Abgrenzung der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) zum Totschlag (Art. 113 StGB) erübrigen sich, da die Voraussetzungen zur Bejahung eines Totschlags strenger sind, als diejenigen des entschuldbaren Not- wehrexzesses und das Bundesgericht die Entschuldbarkeit in seinem Entscheid vom 30. Mai 2013 explizit verneint hat (Urk. 144 S. 8). Der Beschuldigte ist somit antragsgemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 11 -
- Vorwurf betreffend Waffengesetz Diesbezüglich stellte das Bundesgericht fest, dass die Erwägungen im aufgeho- benen Entscheid zutreffend waren und der Schuldspruch kein Bundesrecht ver- letze (Urk. 144 S. 4.4). Es ist vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid zu verweisen (Urk. 129 S. 28 f.). Somit ist der Beschuldigte ankla- gegemäss des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
- Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). 1.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt für die versuchte Tötung als schwerste Straftat nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Vergehen gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es sind somit je alternativ Freiheits- strafe oder Geldstrafe möglich. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigs- ten hart trifft (BGE 134 IV 97, 4.2.2 mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermö- genssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche - 12 - Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). Da bereits im ersten durch die hiesige Kammer ausgefällten Ent- scheid vom 14. September 2012 (Urk. 129) eine Geldstrafe für das Vergehen ge- gen das Waffengesetz ausgefällt wurde und der Schuldspruch vom Bundesgericht bestätigt wurde, erscheint dies auch heute noch als angemessen. Neben einer Freiheitsstrafe ist vorliegend damit kumulativ eine Geldstrafe auszufällen, da es insofern an der Gleichartigkeit der Strafen fehlt, die Voraussetzung für die An- wendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darstellt.
- Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Strafrahmen erstreckt sich somit von fünf bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstra- fe. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, wenn gesetzli- che Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vorliegen. Gemäss der aktuel- len bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Erweiterung jedoch nur in aussergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend lie- gen die Strafmilderungsgründe des Versuches im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend Notwehrexzess ausgeführt und wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint eine Öffnung des Strafrahmens nach unten aufgrund solcher aussergewöhnlicher Umstände angezeigt. 2.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter - 13 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtat- verhalten des Täters. 2.3. Zur Beurteilung des Verschuldens ist hervorzuheben, dass davon auszuge- hen ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten überraschend an dessen Ar- beitsplatz aufgesucht hat, diesen mit einem Radschlüssel bedroht und dem Be- schuldigten einen Fusstritt gegen die rechte Hüfte verpasst hat. In der Folge ist dem Beschuldigten seine mitgeführte Waffe zu Boden gefallen, worauf dieser sich bückte und dabei oder während des Aufstehens einen Schuss Richtung Oberkör- per/Kopfbereich auf den Privatkläger abgab. Somit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Schuss auf den Privatkläger aus relativ kurzer Distanz ab- gegeben hat. Die Art und Weise seines Vorgehens zeugt zwar von krimineller Energie, jedoch handelte er im Bereich des Vorstellbaren am unteren Rand, da er nicht grundlos auf den Privatkläger schoss. Der abgegebene Schuss wurde zwar gezielt in Richtung Oberkörper/Kopfbereich abgegeben, jedoch handelte der Be- schuldigte eventualvorsätzlich, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Ei- ne Möglichkeit, sich nicht in die Auseinandersetzung hineinziehen zu lassen, ist aufgrund des Angriffs des Privatklägers nicht ersichtlich. Jedoch überschritt der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr, indem er den Angriff in unverhältnismäs- siger Weise abwehrte. Dies ist im Rahmen des Notwehrexzesses nachfolgend zu berücksichtigen. Dabei ist festzuhalten, dass die Motivlage des Beschuldigten und die Ausführungen zum Notwehrexzess nicht getrennt voneinander behandelt wer- den können, weshalb diese insgesamt unter dem Titel Notwehrexzess berück- sichtigt werden. - 14 - 2.4. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht zu bezeichnen. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. 2.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. Der Privat- kläger erlitt durch den Schuss des Beschuldigten eine ca. 0,5 cm durchmessende Einschussverletzung am Hals, unmittelbar rechtsseitig des Adamsapfels. Der Schusskanal befand sich dabei in der Nähe grosser Blutgefässe und wichtiger Nervenbahnen sowie weiterer lebenswichtiger Strukturen. Jedoch wurde keine dieser Strukturen selbst verletzt und bestand für den Privatkläger zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr. So ist dieser auch noch vom Tatort selbst mit dem Auto nach Hause gefahren. Auch ohne ärztliche Versorgung wäre keine unmittelbare Lebensgefahr eingetreten.Wäre der Schuss aber nur wenig abgewi- chen, wäre aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schussverletzung liegenden lebenswichtigen Strukturen mit lebensgefährlichen Verletzungen des Privatklä- gers zu rechnen gewesen (Urk. 13/4; Urk. 8/2 S. 5). Dass es nicht dazu kam, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Angesichts des als hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich leicht, um 1 Jahr, zu reduzieren. 2.6. Sodann ist der Notwehrexzess zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auf die Vorgeschichte des Beschuldigten und des Privatklägers sowie deren Familien zu verweisen, welche bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat und auch dem ersten Urteil der erkennenden Kammer vom 14. September 2012 entnommen werden kann (Urk. 100 S. 21-23 und S. 70-74; Urk. 129 S. 23 ff.). Der Verständ- lichkeit halber werden die Ereignisse in der Folge nochmals dargelegt: 2.6.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten durch den Privatkläger bzw. dessen Familie vorgeworfen, ein Verhältnis mit der Schwägerin des Privatklägers, D._____ – der Ehefrau von E._____ –, geführt zu haben, welches sowohl der Be- schuldigte als auch D._____ bestreiten. Auch den Akten sind keinerlei objektive Hinweise auf ein Verhältnis zwischen diesen beiden Personen zu entnehmen, ein - 15 - solches ist nicht erstellbar. Die Vorwürfe wegen dieses mutmasslichen Verhältnis- ses seien sodann in einen Streit ausgeartet, welcher zu Übergriffen und massiven Drohungen des Privatklägers und seiner Familie (Bruder E._____, Schwager F._____) gegenüber dem Beschuldigten und dessen Familie geführt habe. So seien am 4. Januar 2010 Todesdrohungen der Familie A'._____ gegen die Fami- lie B'._____ ausgestossen worden und Anfang Februar habe E._____ dann ver- sucht, den Beschuldigten auf dem Parkplatz mit dem Auto zu überfahren (Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/4; Urk. 7/5 S. 1; Urk. 73 S. 10). Bereits im Dezember 2009 habe F._____ den Beschuldigten gepackt und gesagt, er würde ihm den Kopf ab- schneiden. Der Privatkläger sei damals auch dabei gewesen und habe die Mutter des Beschuldigten beleidigt (Urk. 73 S. 9 f.). Bezüglich des Vorfalls in der Woh- nung der B'._____s vom 4. Januar 2010 (Drohung) wurde der Bruder des Privat- klägers schuldig gesprochen, was mit Entscheid des Bundesgerichts vom
- Dezember 2013 bestätigt wurde (Urk. 162/2). 2.6.2. Es ist somit darauf abzustellen, dass der Beschuldigte und seine Familie vom Privatkläger sowie dessen Bruder und Schwager seit Dezember 2009 mehr- fach (unter anderem mit dem Tode) bedroht sowie tätlich angegangen worden sind. Der Beschuldigte sagte konstant aus, dass er (grosse) Angst vor dem Pri- vatkläger und dessen Familie hatte. Diese zeigte sich unter anderem darin, dass er sich gemäss Aussagen seines Vorgesetzten auch bei der Arbeit anders als sonst verhalten habe, indem er nicht mehr zu den Kaffeepausen erschienen sei, wenn er alleine gearbeitet habe und habe in den Wochen vor der Tat vermehrt negativ nervös gewirkt (Urk. 9/6 S. 2 und 4 f.). Auch musste sich die Ehefrau des Beschuldigten gemäss Angaben ihres Arztes seit Januar 2010 wegen Angstzu- ständen (mit Herzstörungen, Schwindel etc.) behandeln lassen (Urk. 9/13) und sagte die Tochter des Beschuldigten aus, die Familie habe unter ständiger Angst gelebt, so dass sie das Haus kaum mehr verliessen (Urk. 76/1 S. 4 ff.). Der Be- schuldigte hatte sich die Tatwaffe auch gekauft, um sich damit verteidigen zu können, obwohl er wusste, dass dies strafbar ist (Urk. 7/9 S. 3; Urk. 73 S. 9 f.). Dass er sich deswegen bewusst strafbar machte, verdeutlicht seine Angst umso mehr. - 16 - 2.6.3. Bezüglich des konkreten Tathergangs ist in Erinnerung zu rufen, dass der Privatkläger den Beschuldigten bei dessen Arbeit überrascht hatte und sie sich al- leine im Treppenhaus befanden. Der Beschuldigte befand sich vor dem Lift und konnte somit nicht vor dem Privatkläger fliehen, welcher ihn mit einem 40cm lan- gen Radschlüssel bedrohte und ihm schon einen Fusstritt versetzt hatte. In dieser Situation war der Beschuldigte dem Privatkläger schutzlos ausgeliefert, er wurde an seinem Arbeitsort bedrängt. Es ist somit nachvollziehbar, dass sich seine (oh- nehin schon bestehende) Angst drastisch verstärkte. Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 14. September 2012 gab er an, er sei der Auffassung, wenn er die Pistole nicht gehabt hätte, wäre er heute nicht hier. Er meine damit, dass der Privatkläger ihn auf den Kopf geschlagen hätte und er dadurch tot oder gelähmt wäre (Urk. 123 S. 9). 2.6.4. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich eine schwelende Angst augenblicklich vervielfacht, wenn der befürchtete Angreifer unvermittelt bewaffnet und drohend auftaucht. Das Vorgehen des Beschuldigten gegen den Angreifer erscheint sodann auch als verzweifelter Befreiungsversuch oder schiere Panikre- aktion und nicht als gezielter und kaltblütiger Gegenangriff. An den Grad der Er- regung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr die Reaktion des Tä- ters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Der Beschuldigte schoss einmal in Richtung seines Angreifers, um dessen Angriff abzuwehren. Dies, obwohl er wusste, dass noch mehrere weitere Patronen ins Magazin eingesetzt waren (Urk. 7/2 S. 2). Er hat somit das in seiner Wahrnehmung mildeste Mittel einge- setzt, um sich zu verteidigen. Wohl hat der Beschuldigte das Leben des Privatklä- gers massiv gefährdet. Aufgrund der Art und Umstände des Angriffs musste er je- doch selbst mit schweren Verletzungen rechnen und war einer erheblichen Ge- fährdung ausgesetzt. Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr erscheint da- durch als nicht sehr schwerwiegend. Auch wenn die Tat rechtlich nicht entschuld- bar ist, erscheint aufgrund dieser geringen Überschreitung sowie eine deutliche Reduktion der Strafe angezeigt. Die Einsatzstrafe ist somit auf 4 Jahre zu reduzie- ren. - 17 - 2.7. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte mit drei Geschwistern in Kosovo aufgewach- sen ist. Seine Eltern und Geschwister leben dort. Der Beschuldigte hat 8 Jahre die Primarschule besucht und danach an der Hochschule vier Jahre lang Elektro- technik studiert. Nachdem er sich an der Universität für ein Studium eingeschrie- ben hatte, erhielt er für die Jahre 1989/1990 das Aufgebot für den Militärdienst. Da er nicht für Serbien kämpfen wollte, ist er ins Ausland, nach Mazedonien, Deutschland und schliesslich 1997 in die Schweiz geflüchtet. Hier hat der Be- schuldigte zunächst in einer Gemüsefabrik gearbeitet, danach bei der … AG in …. Als diese im Jahr 2001 schloss, war er zwei Jahre lang arbeitslos und trat dann in die G._____ ein, wo er bis zum Tatzeitpunkt als Hauswart angestellt war. Der Be- schuldigte ist seit 1996 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder (vgl. zum Ganzen Urk. 7/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. September 2012 führte er aus, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft nach dem vo- rinstanzlichen Urteil wieder bei seinem früheren Arbeitgeber, der G._____ arbeite (Urk. 123 S. 3). Der Biografie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.8. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 103). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). 2.9. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte selbst unmittelbar nach der Tat auf dem Polizeiposten … stellte und vom Tatgeschehen berichtete (vgl. Urk. 1 S. 6; Urk. 2 S. 1). Er zeigte sich den Sachverhalt betreffend von Beginn an vollumfänglich geständig, hielt jedoch stets fest, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe, was das Geständnis leicht re- lativiert. Zudem zeigte er sich im Strafverfahren kooperativ und hat sich seit der Tat wohl verhalten. Das Nachtatverhalten ist insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 2.10.Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere sind die durch den Verteidiger aufgeführten zusätzlichen Strafminderungsgründe nicht zu - 18 - berücksichtigen, da diese bereits in den Ausführungen betreffend Notwehrexzess enthalten sind (Urk. 159 S. 3). 2.11.In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. 2.12.Der Beschuldigte befand sich während 591 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Dies ist ihm auf seine Strafe an- zurechnen (Art. 51 StGB).
- Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1. Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass dem Beschuldigten vor- geworfen wird, die Pistole am 12. April 2010 unberechtigt mit sich geführt zu ha- ben. Es handelt sich somit nur um eine sehr kurze Zeitdauer. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es ein erhebliches Gefährdungspotential birgt, eine geladene Pistole (bei der Arbeit) mit sich herumzutragen. Dies wird durch die heute beurteilte Tat verdeutlicht, welche in der Verletzung des Privat- klägers resultierte. 3.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die Waffe aus Angst mit sich geführt hat, weil er Übergriffe des Privatklägers und dessen Familie fürchtete. Er war in den vier Monaten vor der Tat mehrfach verbal und tätlich bedroht worden und wollte sich dadurch schützen. Obwohl Selbstjustiz nicht akzeptiert werden kann, relativiert dies das Verschulden. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. 3.4. Wie bereits festgehalten, lassen sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen (vgl. oben 2.6). 3.5. Auch bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten grundsätzlich neutral aus. - 19 - 3.6. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te von Beginn an vollumfänglich geständig war und sich im Strafverfahren koope- rativ zeigte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.7. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. 3.8. In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. 3.9. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Nettoeinkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Be- schuldigte konnte nach seiner Entlassung aus der Haft seine Arbeitsstelle bei der G._____ wieder antreten und verdient dabei Fr. 4'800.– monatlich. Für Kranken- kassenprämien bezahlt der Beschuldigte ca. Fr. 700.– pro Monat (Urk. 123 S. 3 f.). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfer- tigt sich somit eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.–.
- Zwischenfazit Der Beschuldigte ist somit insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 591 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. VI. Vollzug
- Freiheitsstrafe 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der zu vollziehende Teil muss ers- tens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientie- ren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass - 20 - das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen (in BSK StGB I - Schneider / Garré, 3. Auflage, N 11 ff. zu Art. 43 StGB). 1.2. Dem Beschuldigten kann eine günstige Legalprognose gestellt werden, da er bis zum und nach dem heute zu beurteilenden Vorfall nie strafrechtlich in Er- scheinung getreten ist. Zudem ist davon auszugehen, dass ihn der Freiheitsent- zug von knapp 20 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) nachhaltig be- eindruckt hat. Der Beschuldigte konnte nach seiner Entlassung aus der Haft seine Arbeitsstelle wieder antreten, lebt in stabilen familiären Verhältnissen und ist sozi- al integriert. Jedoch ist auch der Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Aufgrund dessen rechtfertigt sich die Festsetzung des zu vollziehenden Teils auf 12 Mona- te. 1.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit aufgrund der günstigen Prognose auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diesbezüg- lich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits voll- ständig durch Haft erstanden hat.
- Geldstrafe 2.1. In objektiver Hinsicht ist der bedingte Vollzug von Geldstrafen stets möglich. Subjektiv ist das Vorliegen einer günstigen Prognose Voraussetzung, welche vermutet wird (Art. 42 Ab. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter. Wie oben aus- geführt, kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. - 21 - VII. Zivilforderungen
- Vorbemerkung Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
- Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleibe (Urk. 125/1 S. 2; Urk. 152 S. 2). Sodann liess er verschiedene Unterlagen, insbesondere ärztliche Berichte, einreichen (Urk. 125/2-5; Urk. 168). Im zweiten Berufungsverfahren liess er auszugsweise ein psychiatrisches Gutachten über den Privatkläger einreichen (Urk. 153/1). 2.2. Es steht fest, dass sich der Privatkläger einer Operation unterziehen musste, bei welcher jedoch lediglich ein Wunddébridement durchgeführt worden sei. Das Projektil wurde sodann in einer weiteren Operation entfernt (Urk. 13/4 S. 2 f.). Be- züglich der Verletzung des Privatklägers ist auf die bereits unter V. 2. 2.4 ge- machten Erwägungen zu verweisen und festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr bestand. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 12. September 2012 hat der Privatkläger eine kleine Narbe im rechten Halsbereich. Zudem verweist dieser darauf, dass der Privatkläger vom
- April bis 18. Mai 2012 sowie vom 6. Juni bis 28. August 2012 in der ... I._____ ... hospitalisiert gewesen sei (Urk. 125/2). Von dieser liegt ein Austrittsbericht vom - 22 -
- September 2012 vor, in welchem die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung inklusive der zur Behandlung notwendigen Medikation festgehalten wird (Urk. 125/3). Damit ist dargelegt, dass ein Schaden entstanden ist, welcher zumindest teilweise kausal auf den heute zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen ist. Bezüglich der Höhe der Haftungsquote ist das massive Selbstverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen. Zudem kann die Höhe des entstandenen Scha- dens heute noch nicht genau beziffert werden. Deshalb ist gemäss dem Antrag des Privatklägers festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungsquote sowie des Umfanges des Scha- denersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
- Genugtuung 3.1. Der Privatkläger beantragt im (zweiten) Berufungsverfahren, dass der Be- schuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2010 zu bezahlen (Urk. 152 S. 2). 3.2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genug- tuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Die Bezifferung der Ge- - 23 - nugtuung ist sehr schwierig. Dem Gericht kommt dabei erheblicher Ermessens- spielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die In- tensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar N 6 - 11 zu Art. 47 OR). 3.3. Die Gewaltanwendung des Beschuldigten führte zu einer Verletzung des Privatklägers, welche nicht lebensgefährlich war und bis auf eine kleine Narbe wieder verheilte. Aufgrund der Verletzung musste er sich zwei Operationen unter- ziehen. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten litt der Privatkläger min- destens bis April 2013 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 153/1). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Bericht der ... I._____ ... nicht vollständig eingereicht wurde. Es ist somit nicht näher nach- vollziehbar, zu welchem Anteil der psychische Zustand des Privatklägers auf den heute zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen ist. Fakt ist, dass die erlebte Schussabgabe aus kurzer Distanz ein traumatisches Ereignis gewesen sein musste, welches ohne Weiteres Anspruch auf eine Genugtuung begründet. Aller- dings erfährt die Genugtuung aufgrund des hohen Mitverschuldens des Privatklä- gers, welcher den Beschuldigten angegriffen hatte, was zu einer Notwehrsituation des Beschuldigten führte, eine deutliche Reduktion. Die vom Privatkläger bean- tragte Genugtuung erscheint verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis als übersetzt. Vorliegend ist eine Genugtuung von Fr. 7'000.– an- gemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2010 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Vorinstanzliche Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat infolge des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldig- ten keine Gerichtsgebühr festgesetzt. Da der Beschuldigte indessen heute im - 24 - Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festzusetzen. 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) ist sodann im Übrigen zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sodann sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Dr. Z._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der amtli- chen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen bezüglich Schuldpunkt, unterliegt jedoch teilweise betreffend den Strafpunkt. Auch die Privatklägerschaft obsiegt im Schuldpunkt vollumfänglich, jedoch nur teilweise betreffend die Höhe der Genugtuung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten somit zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht anzulasten ist, dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein weiteres Berufungsverfahren durchge- führt werden musste. Die im ersten Berufungsverfahren festgesetzte Gerichtsge- bühr von Fr. 5'000.– ist deshalb auf dieser Höhe zu belassen. Die Kosten der frü- heren amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt Dr. W._____) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Der Privatkläger beantragt sodann eine Prozessentschädigung für das ge- samte Verfahren. Wie bereits erwähnt, obsiegt er mit seinem Antrag im Schuld- punkt vollumfänglich, jedoch bezüglich die Höhe der festgesetzten Genugtuung nur teilweise. Somit rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Prozess- entschädigung. Aufgrund der eingereichten Honorarnote des Vertreters des Pri- - 25 - vatklägers erscheint die Festsetzung auf Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Privatklägers wird hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 24. November 2011 betreffend Einstellung des Verfahrens (Erwerb einer Waffe ohne Berechtigung) sowie Einziehung bzw. Herausga- be von beschlagnahmten Gegenständen in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 26 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 591 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
- a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstan- den ist. b) Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 12. April 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungsquo- te sowie des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, demPrivatkläger A._____ Fr. 7'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 12. April 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Für das erstinstanzliche Verfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festgesetzt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird im Übrigen bestätigt. - 27 -
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- beiständung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Dr. Z._____ im erstin- stanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die amtliche Verteidigung vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 448.75 amtliche Verteidigung (RA W._____; bereits bezahlt im Verfahren SB120127)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern - 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. August 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130243-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 13. August 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom
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24. November 2011 (DG110001); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. September 2012 (SB120127); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 30. Mai 2013 (6B_653/2012; 6B_654/2012; 6B_632/2012)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2011 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Erwerb einer Waffe ohne Berechtigung i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG) wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Eine Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'980.35 Untersuchungskosten unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers (inkl. Fr. 7'647.60 Barauslagen und MwSt) Fr. 24'425.65 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 200.00 Zeugenentschädigung Fr. 35'253.60
4. Die weiteren Kosten, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, werden ebenfalls auf die Staatskasse genommen.
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5. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft von insgesamt 591 Tagen (bis und mit 24. November 2011) eine Entschädigung von Fr. 85'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 60'000.– zugesprochen, je zu- züglich 5 % Zins seit 1. Februar 2011 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag wird das Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abge- wiesen.
6. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 43'867.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. September 2010 beschlagnahmte Pistole der Marke Beretta, Model 950 B, Kaliber 6.35 mm Browning, B96900, Single Action,wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils definitiv eingezogen und vernichtet.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. September 2010 beschlagnahmte Abschlepphaken wird der Firma C._____ AG, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht in- nert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Kasse des Bezirksge- richts Dielsdorf verlangt, so wird der beschlagnahmte Gegenstand entsorgt. Berufungsanträge:
a) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 147 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht ent- schuldbarem Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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2. Der Beschuldigte sei ferner auch der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz im Sinne meiner Anklage vom 07.02.2011 schuldig zu spre- chen.
3. Der Beschuldigte sei unter Haftanrechnung und Kostenauflage mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
b) des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 152 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte B._____ sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei angemessen zu bestrafen mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstra- fe (abzüglich der bereits erstandenen Haft).
3. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungs- und Genug- tuungsfolgen: 3.1. Der Beschuldigte sei insbesondere zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine angemessene Genugtuung von mindestens 20'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 12.4.2010 zu bezahlen. 3.2. Der Beschuldigte sei sodann im Sinne eines Teilurteils zu verpflichten, dem Privatkläger die Kosten der privaten Rechtsvertretung für sämtli- che Instanzen ausser das Bundesgericht (bislang im Umfang von Fr. 27'179.95) zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger grundsätzlich schadenersatz- pflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben.
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c) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 159 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte B._____ sei der versuchten Tötung in nicht entschuldba- rem Notwehrexzess i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei schuldangemessen mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von maximal drei Jahren zu bestrafen. Dabei sei der unbedingt voll- ziehbare Teil auf maximal 12 Monate festzusetzen.
3. Die Zivilansprüche des Privatklägers A._____ seien abzuweisen, jedenfalls aber auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss nur anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen. _________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 24. November 2011 meldete die Staatsanwalt- schaft gleichentags sowie der Privatkläger mit Eingabe vom 30. November 2011 rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 6. Februar 2012 zugestellt (Urk. 99/1-5). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom
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14. Februar 2012 ihre Berufungserklärung ein, in welcher sie erklärte, das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (Urk. 101). Die Berufungserklärung des Privatklägers erfolgte mit Eingabe vom 27. Februar 2012 (Montag) rechtzeitig. Auch er liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 102).
2. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2012 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 105). Die Verteidigung des Beschuldigten verzichtete aus- drücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 107).
3. Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2012 der amtliche Ver- teidiger entlassen, da der Beschuldigte erbeten verteidigt wird (Urk. 110).
4. Die hiesige Kammer zog die Akten des Bezirksgerichts Uster, Geschäfts- nummer GG110048, bei (Urk. 113). Ausserdem wurde dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben und die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Unt. Nr. 2010/5379 formell beigezogen (Urk. 113). Mit Präsidialver- fügung vom 4. September 2012 wurde der Beweisantrag, es seien die Akten des Bezirksgerichts Uster, Geschäftsnummer GG120023, beizuziehen, einstweilen abgelehnt (Urk. 120).
5. Die Berufungsverhandlung fand am 14. September 2012 statt. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 14. September 2012 wurde auf die Berufung des Pri- vatklägers hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz nicht eingetreten sowie die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 24. November 2011 festgestellt. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen und des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig erklärt (Urk. 129). Gegen dieses Urteil er- hoben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger und die Oberstaatsan- waltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil der straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 wurde die Be- schwerde des Beschuldigten abgewiesen. Die Beschwerde des Privatklägers wurde teilweise, diejenige der Oberstaatsanwaltschaft vollumfänglich gutgeheis-
- 8 - sen, das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 144).
6. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 145). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 2. Juli 2013 ihre Berufungsanträge (Urk. 147), der Privatkläger innert mehrfach erstreck- ter Frist am 4. Oktober 2013 (Urk. 152). Die Berufungsantwort des Beschuldigten ging mit Eingabe vom 6. Januar 2014 ein (Urk. 159) und wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2014 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 160). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Vernehmlassung (Urk. 161/1), der Privatkläger liess innert mehrfach erstreckter Frist am 14. Februar (recte: März) 2013 eine Stellungnahme einrei- chen (Urk. 167), welche den anderen Parteien zugestellt wurde (Urk. 169). Zwi- schenzeitlich reichte die Verteidigung in Ergänzung zur Eingabe vom 6. Januar 2014 ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2013 ein, welches ein an- deres Verfahren zwischen den Parteien betrifft (Urk. 162/1-2). Die Eingabe wurde den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 163/1-2). Weitere Eingaben erfolgten nicht, der Fall erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales
1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta- dium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des an- gefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem
1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz
– mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesge- richtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft
- 9 - nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Aller- dings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ur- teils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde.
2. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 30. Mai 2013 fest, dass die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz – der erkennenden Kammer – nicht zu beanstanden sei. Auch sei zutreffenderweise auf eine Notwehrsituation und in der Folge das Vorliegen eines Notwehrexzesses in Bezug auf den Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung geschlossen worden (Urk. 144 E. 2.4 und 3.6). Je- doch sei zu Unrecht geschlossen worden, dass der Notwehrexzess entschuldbar gewesen sei (a.a.O. E. 3.8). Weiter erwog das Bundesgericht, die Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verletze kein Bundesrecht (a.a.O. E. 4.4). Materiell handelt es sich somit um eine Teilaufhe- bung. Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Mass- gabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wieder- holung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann im Folgenden bezüg- lich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwie- sen werden.
3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist somit der Beschluss bezüglich der teil- weisen Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. November 2011 betreffend Einstellung des Verfahrens (Erwerb einer Waffe ohne Berechti- gung) sowie Einziehung bzw. Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen zu bestätigen. Wiederum ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.
- 10 - Zudem ist auch der Nichteintretensbeschluss auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz zu bestä- tigen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 129 S. 8 f.). III. Sachverhalt Wie bereits erwähnt stellte das Bundesgericht fest, dass die Sachverhaltserstel- lung im aufgehobenen Urteil der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden sei. Somit ist sowohl bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung so- wie bezüglich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 129 S. 9 bis 20). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorwurf betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Bezüglich der versuchten Tatbegehung, der Qualifikation als eventualvorsätzlich begangene Tat, des Vorliegens einer Notwehrsituation sowie eines Notwehrex- zesses kann wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobenen Ur- teil verwiesen werden (Urk. 129 S. 20-23). Sodann hat das Bundesgericht ver- bindlich festgestellt, dass kein entschuldbarer Notwehrexzess vorliege (Urk. 144 E. 3.8). Somit liegt kein Schuldausschlussgrund vor. Die Parteien beantragten so- dann übereinstimmend, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess schuldig zu sprechen (Urk. 147, Urk. 152 und Urk. 159). Ausführungen zur Abgrenzung der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) zum Totschlag (Art. 113 StGB) erübrigen sich, da die Voraussetzungen zur Bejahung eines Totschlags strenger sind, als diejenigen des entschuldbaren Not- wehrexzesses und das Bundesgericht die Entschuldbarkeit in seinem Entscheid vom 30. Mai 2013 explizit verneint hat (Urk. 144 S. 8). Der Beschuldigte ist somit antragsgemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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2. Vorwurf betreffend Waffengesetz Diesbezüglich stellte das Bundesgericht fest, dass die Erwägungen im aufgeho- benen Entscheid zutreffend waren und der Schuldspruch kein Bundesrecht ver- letze (Urk. 144 S. 4.4). Es ist vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid zu verweisen (Urk. 129 S. 28 f.). Somit ist der Beschuldigte ankla- gegemäss des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). 1.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt für die versuchte Tötung als schwerste Straftat nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Vergehen gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es sind somit je alternativ Freiheits- strafe oder Geldstrafe möglich. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigs- ten hart trifft (BGE 134 IV 97, 4.2.2 mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermö- genssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche
- 12 - Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). Da bereits im ersten durch die hiesige Kammer ausgefällten Ent- scheid vom 14. September 2012 (Urk. 129) eine Geldstrafe für das Vergehen ge- gen das Waffengesetz ausgefällt wurde und der Schuldspruch vom Bundesgericht bestätigt wurde, erscheint dies auch heute noch als angemessen. Neben einer Freiheitsstrafe ist vorliegend damit kumulativ eine Geldstrafe auszufällen, da es insofern an der Gleichartigkeit der Strafen fehlt, die Voraussetzung für die An- wendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darstellt.
2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Strafrahmen erstreckt sich somit von fünf bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstra- fe. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, wenn gesetzli- che Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vorliegen. Gemäss der aktuel- len bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Erweiterung jedoch nur in aussergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend lie- gen die Strafmilderungsgründe des Versuches im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend Notwehrexzess ausgeführt und wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint eine Öffnung des Strafrahmens nach unten aufgrund solcher aussergewöhnlicher Umstände angezeigt. 2.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 13 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtat- verhalten des Täters. 2.3. Zur Beurteilung des Verschuldens ist hervorzuheben, dass davon auszuge- hen ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten überraschend an dessen Ar- beitsplatz aufgesucht hat, diesen mit einem Radschlüssel bedroht und dem Be- schuldigten einen Fusstritt gegen die rechte Hüfte verpasst hat. In der Folge ist dem Beschuldigten seine mitgeführte Waffe zu Boden gefallen, worauf dieser sich bückte und dabei oder während des Aufstehens einen Schuss Richtung Oberkör- per/Kopfbereich auf den Privatkläger abgab. Somit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Schuss auf den Privatkläger aus relativ kurzer Distanz ab- gegeben hat. Die Art und Weise seines Vorgehens zeugt zwar von krimineller Energie, jedoch handelte er im Bereich des Vorstellbaren am unteren Rand, da er nicht grundlos auf den Privatkläger schoss. Der abgegebene Schuss wurde zwar gezielt in Richtung Oberkörper/Kopfbereich abgegeben, jedoch handelte der Be- schuldigte eventualvorsätzlich, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Ei- ne Möglichkeit, sich nicht in die Auseinandersetzung hineinziehen zu lassen, ist aufgrund des Angriffs des Privatklägers nicht ersichtlich. Jedoch überschritt der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr, indem er den Angriff in unverhältnismäs- siger Weise abwehrte. Dies ist im Rahmen des Notwehrexzesses nachfolgend zu berücksichtigen. Dabei ist festzuhalten, dass die Motivlage des Beschuldigten und die Ausführungen zum Notwehrexzess nicht getrennt voneinander behandelt wer- den können, weshalb diese insgesamt unter dem Titel Notwehrexzess berück- sichtigt werden.
- 14 - 2.4. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht zu bezeichnen. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. 2.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. Der Privat- kläger erlitt durch den Schuss des Beschuldigten eine ca. 0,5 cm durchmessende Einschussverletzung am Hals, unmittelbar rechtsseitig des Adamsapfels. Der Schusskanal befand sich dabei in der Nähe grosser Blutgefässe und wichtiger Nervenbahnen sowie weiterer lebenswichtiger Strukturen. Jedoch wurde keine dieser Strukturen selbst verletzt und bestand für den Privatkläger zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr. So ist dieser auch noch vom Tatort selbst mit dem Auto nach Hause gefahren. Auch ohne ärztliche Versorgung wäre keine unmittelbare Lebensgefahr eingetreten.Wäre der Schuss aber nur wenig abgewi- chen, wäre aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schussverletzung liegenden lebenswichtigen Strukturen mit lebensgefährlichen Verletzungen des Privatklä- gers zu rechnen gewesen (Urk. 13/4; Urk. 8/2 S. 5). Dass es nicht dazu kam, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Angesichts des als hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich leicht, um 1 Jahr, zu reduzieren. 2.6. Sodann ist der Notwehrexzess zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auf die Vorgeschichte des Beschuldigten und des Privatklägers sowie deren Familien zu verweisen, welche bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat und auch dem ersten Urteil der erkennenden Kammer vom 14. September 2012 entnommen werden kann (Urk. 100 S. 21-23 und S. 70-74; Urk. 129 S. 23 ff.). Der Verständ- lichkeit halber werden die Ereignisse in der Folge nochmals dargelegt: 2.6.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten durch den Privatkläger bzw. dessen Familie vorgeworfen, ein Verhältnis mit der Schwägerin des Privatklägers, D._____ – der Ehefrau von E._____ –, geführt zu haben, welches sowohl der Be- schuldigte als auch D._____ bestreiten. Auch den Akten sind keinerlei objektive Hinweise auf ein Verhältnis zwischen diesen beiden Personen zu entnehmen, ein
- 15 - solches ist nicht erstellbar. Die Vorwürfe wegen dieses mutmasslichen Verhältnis- ses seien sodann in einen Streit ausgeartet, welcher zu Übergriffen und massiven Drohungen des Privatklägers und seiner Familie (Bruder E._____, Schwager F._____) gegenüber dem Beschuldigten und dessen Familie geführt habe. So seien am 4. Januar 2010 Todesdrohungen der Familie A'._____ gegen die Fami- lie B'._____ ausgestossen worden und Anfang Februar habe E._____ dann ver- sucht, den Beschuldigten auf dem Parkplatz mit dem Auto zu überfahren (Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/4; Urk. 7/5 S. 1; Urk. 73 S. 10). Bereits im Dezember 2009 habe F._____ den Beschuldigten gepackt und gesagt, er würde ihm den Kopf ab- schneiden. Der Privatkläger sei damals auch dabei gewesen und habe die Mutter des Beschuldigten beleidigt (Urk. 73 S. 9 f.). Bezüglich des Vorfalls in der Woh- nung der B'._____s vom 4. Januar 2010 (Drohung) wurde der Bruder des Privat- klägers schuldig gesprochen, was mit Entscheid des Bundesgerichts vom
10. Dezember 2013 bestätigt wurde (Urk. 162/2). 2.6.2. Es ist somit darauf abzustellen, dass der Beschuldigte und seine Familie vom Privatkläger sowie dessen Bruder und Schwager seit Dezember 2009 mehr- fach (unter anderem mit dem Tode) bedroht sowie tätlich angegangen worden sind. Der Beschuldigte sagte konstant aus, dass er (grosse) Angst vor dem Pri- vatkläger und dessen Familie hatte. Diese zeigte sich unter anderem darin, dass er sich gemäss Aussagen seines Vorgesetzten auch bei der Arbeit anders als sonst verhalten habe, indem er nicht mehr zu den Kaffeepausen erschienen sei, wenn er alleine gearbeitet habe und habe in den Wochen vor der Tat vermehrt negativ nervös gewirkt (Urk. 9/6 S. 2 und 4 f.). Auch musste sich die Ehefrau des Beschuldigten gemäss Angaben ihres Arztes seit Januar 2010 wegen Angstzu- ständen (mit Herzstörungen, Schwindel etc.) behandeln lassen (Urk. 9/13) und sagte die Tochter des Beschuldigten aus, die Familie habe unter ständiger Angst gelebt, so dass sie das Haus kaum mehr verliessen (Urk. 76/1 S. 4 ff.). Der Be- schuldigte hatte sich die Tatwaffe auch gekauft, um sich damit verteidigen zu können, obwohl er wusste, dass dies strafbar ist (Urk. 7/9 S. 3; Urk. 73 S. 9 f.). Dass er sich deswegen bewusst strafbar machte, verdeutlicht seine Angst umso mehr.
- 16 - 2.6.3. Bezüglich des konkreten Tathergangs ist in Erinnerung zu rufen, dass der Privatkläger den Beschuldigten bei dessen Arbeit überrascht hatte und sie sich al- leine im Treppenhaus befanden. Der Beschuldigte befand sich vor dem Lift und konnte somit nicht vor dem Privatkläger fliehen, welcher ihn mit einem 40cm lan- gen Radschlüssel bedrohte und ihm schon einen Fusstritt versetzt hatte. In dieser Situation war der Beschuldigte dem Privatkläger schutzlos ausgeliefert, er wurde an seinem Arbeitsort bedrängt. Es ist somit nachvollziehbar, dass sich seine (oh- nehin schon bestehende) Angst drastisch verstärkte. Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 14. September 2012 gab er an, er sei der Auffassung, wenn er die Pistole nicht gehabt hätte, wäre er heute nicht hier. Er meine damit, dass der Privatkläger ihn auf den Kopf geschlagen hätte und er dadurch tot oder gelähmt wäre (Urk. 123 S. 9). 2.6.4. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich eine schwelende Angst augenblicklich vervielfacht, wenn der befürchtete Angreifer unvermittelt bewaffnet und drohend auftaucht. Das Vorgehen des Beschuldigten gegen den Angreifer erscheint sodann auch als verzweifelter Befreiungsversuch oder schiere Panikre- aktion und nicht als gezielter und kaltblütiger Gegenangriff. An den Grad der Er- regung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr die Reaktion des Tä- ters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Der Beschuldigte schoss einmal in Richtung seines Angreifers, um dessen Angriff abzuwehren. Dies, obwohl er wusste, dass noch mehrere weitere Patronen ins Magazin eingesetzt waren (Urk. 7/2 S. 2). Er hat somit das in seiner Wahrnehmung mildeste Mittel einge- setzt, um sich zu verteidigen. Wohl hat der Beschuldigte das Leben des Privatklä- gers massiv gefährdet. Aufgrund der Art und Umstände des Angriffs musste er je- doch selbst mit schweren Verletzungen rechnen und war einer erheblichen Ge- fährdung ausgesetzt. Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr erscheint da- durch als nicht sehr schwerwiegend. Auch wenn die Tat rechtlich nicht entschuld- bar ist, erscheint aufgrund dieser geringen Überschreitung sowie eine deutliche Reduktion der Strafe angezeigt. Die Einsatzstrafe ist somit auf 4 Jahre zu reduzie- ren.
- 17 - 2.7. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte mit drei Geschwistern in Kosovo aufgewach- sen ist. Seine Eltern und Geschwister leben dort. Der Beschuldigte hat 8 Jahre die Primarschule besucht und danach an der Hochschule vier Jahre lang Elektro- technik studiert. Nachdem er sich an der Universität für ein Studium eingeschrie- ben hatte, erhielt er für die Jahre 1989/1990 das Aufgebot für den Militärdienst. Da er nicht für Serbien kämpfen wollte, ist er ins Ausland, nach Mazedonien, Deutschland und schliesslich 1997 in die Schweiz geflüchtet. Hier hat der Be- schuldigte zunächst in einer Gemüsefabrik gearbeitet, danach bei der … AG in …. Als diese im Jahr 2001 schloss, war er zwei Jahre lang arbeitslos und trat dann in die G._____ ein, wo er bis zum Tatzeitpunkt als Hauswart angestellt war. Der Be- schuldigte ist seit 1996 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder (vgl. zum Ganzen Urk. 7/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. September 2012 führte er aus, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft nach dem vo- rinstanzlichen Urteil wieder bei seinem früheren Arbeitgeber, der G._____ arbeite (Urk. 123 S. 3). Der Biografie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.8. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 103). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). 2.9. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte selbst unmittelbar nach der Tat auf dem Polizeiposten … stellte und vom Tatgeschehen berichtete (vgl. Urk. 1 S. 6; Urk. 2 S. 1). Er zeigte sich den Sachverhalt betreffend von Beginn an vollumfänglich geständig, hielt jedoch stets fest, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe, was das Geständnis leicht re- lativiert. Zudem zeigte er sich im Strafverfahren kooperativ und hat sich seit der Tat wohl verhalten. Das Nachtatverhalten ist insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 2.10.Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere sind die durch den Verteidiger aufgeführten zusätzlichen Strafminderungsgründe nicht zu
- 18 - berücksichtigen, da diese bereits in den Ausführungen betreffend Notwehrexzess enthalten sind (Urk. 159 S. 3). 2.11.In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. 2.12.Der Beschuldigte befand sich während 591 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Dies ist ihm auf seine Strafe an- zurechnen (Art. 51 StGB).
3. Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1. Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass dem Beschuldigten vor- geworfen wird, die Pistole am 12. April 2010 unberechtigt mit sich geführt zu ha- ben. Es handelt sich somit nur um eine sehr kurze Zeitdauer. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es ein erhebliches Gefährdungspotential birgt, eine geladene Pistole (bei der Arbeit) mit sich herumzutragen. Dies wird durch die heute beurteilte Tat verdeutlicht, welche in der Verletzung des Privat- klägers resultierte. 3.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te die Waffe aus Angst mit sich geführt hat, weil er Übergriffe des Privatklägers und dessen Familie fürchtete. Er war in den vier Monaten vor der Tat mehrfach verbal und tätlich bedroht worden und wollte sich dadurch schützen. Obwohl Selbstjustiz nicht akzeptiert werden kann, relativiert dies das Verschulden. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. 3.4. Wie bereits festgehalten, lassen sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen (vgl. oben 2.6). 3.5. Auch bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten grundsätzlich neutral aus.
- 19 - 3.6. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te von Beginn an vollumfänglich geständig war und sich im Strafverfahren koope- rativ zeigte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.7. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. 3.8. In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. 3.9. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Nettoeinkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Be- schuldigte konnte nach seiner Entlassung aus der Haft seine Arbeitsstelle bei der G._____ wieder antreten und verdient dabei Fr. 4'800.– monatlich. Für Kranken- kassenprämien bezahlt der Beschuldigte ca. Fr. 700.– pro Monat (Urk. 123 S. 3 f.). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfer- tigt sich somit eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.–.
4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist somit insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 591 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der zu vollziehende Teil muss ers- tens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientie- ren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass
- 20 - das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen (in BSK StGB I - Schneider / Garré, 3. Auflage, N 11 ff. zu Art. 43 StGB). 1.2. Dem Beschuldigten kann eine günstige Legalprognose gestellt werden, da er bis zum und nach dem heute zu beurteilenden Vorfall nie strafrechtlich in Er- scheinung getreten ist. Zudem ist davon auszugehen, dass ihn der Freiheitsent- zug von knapp 20 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) nachhaltig be- eindruckt hat. Der Beschuldigte konnte nach seiner Entlassung aus der Haft seine Arbeitsstelle wieder antreten, lebt in stabilen familiären Verhältnissen und ist sozi- al integriert. Jedoch ist auch der Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Aufgrund dessen rechtfertigt sich die Festsetzung des zu vollziehenden Teils auf 12 Mona- te. 1.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 24 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit aufgrund der günstigen Prognose auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diesbezüg- lich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits voll- ständig durch Haft erstanden hat.
2. Geldstrafe 2.1. In objektiver Hinsicht ist der bedingte Vollzug von Geldstrafen stets möglich. Subjektiv ist das Vorliegen einer günstigen Prognose Voraussetzung, welche vermutet wird (Art. 42 Ab. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter. Wie oben aus- geführt, kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
- 21 - VII. Zivilforderungen
1. Vorbemerkung Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleibe (Urk. 125/1 S. 2; Urk. 152 S. 2). Sodann liess er verschiedene Unterlagen, insbesondere ärztliche Berichte, einreichen (Urk. 125/2-5; Urk. 168). Im zweiten Berufungsverfahren liess er auszugsweise ein psychiatrisches Gutachten über den Privatkläger einreichen (Urk. 153/1). 2.2. Es steht fest, dass sich der Privatkläger einer Operation unterziehen musste, bei welcher jedoch lediglich ein Wunddébridement durchgeführt worden sei. Das Projektil wurde sodann in einer weiteren Operation entfernt (Urk. 13/4 S. 2 f.). Be- züglich der Verletzung des Privatklägers ist auf die bereits unter V. 2. 2.4 ge- machten Erwägungen zu verweisen und festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr bestand. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 12. September 2012 hat der Privatkläger eine kleine Narbe im rechten Halsbereich. Zudem verweist dieser darauf, dass der Privatkläger vom
25. April bis 18. Mai 2012 sowie vom 6. Juni bis 28. August 2012 in der ... I._____ ... hospitalisiert gewesen sei (Urk. 125/2). Von dieser liegt ein Austrittsbericht vom
- 22 -
4. September 2012 vor, in welchem die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung inklusive der zur Behandlung notwendigen Medikation festgehalten wird (Urk. 125/3). Damit ist dargelegt, dass ein Schaden entstanden ist, welcher zumindest teilweise kausal auf den heute zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen ist. Bezüglich der Höhe der Haftungsquote ist das massive Selbstverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen. Zudem kann die Höhe des entstandenen Scha- dens heute noch nicht genau beziffert werden. Deshalb ist gemäss dem Antrag des Privatklägers festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungsquote sowie des Umfanges des Scha- denersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger beantragt im (zweiten) Berufungsverfahren, dass der Be- schuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2010 zu bezahlen (Urk. 152 S. 2). 3.2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Ver- schulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, ge- hört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genug- tuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Die Bezifferung der Ge-
- 23 - nugtuung ist sehr schwierig. Dem Gericht kommt dabei erheblicher Ermessens- spielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die In- tensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar N 6 - 11 zu Art. 47 OR). 3.3. Die Gewaltanwendung des Beschuldigten führte zu einer Verletzung des Privatklägers, welche nicht lebensgefährlich war und bis auf eine kleine Narbe wieder verheilte. Aufgrund der Verletzung musste er sich zwei Operationen unter- ziehen. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten litt der Privatkläger min- destens bis April 2013 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 153/1). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Bericht der ... I._____ ... nicht vollständig eingereicht wurde. Es ist somit nicht näher nach- vollziehbar, zu welchem Anteil der psychische Zustand des Privatklägers auf den heute zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen ist. Fakt ist, dass die erlebte Schussabgabe aus kurzer Distanz ein traumatisches Ereignis gewesen sein musste, welches ohne Weiteres Anspruch auf eine Genugtuung begründet. Aller- dings erfährt die Genugtuung aufgrund des hohen Mitverschuldens des Privatklä- gers, welcher den Beschuldigten angegriffen hatte, was zu einer Notwehrsituation des Beschuldigten führte, eine deutliche Reduktion. Die vom Privatkläger bean- tragte Genugtuung erscheint verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis als übersetzt. Vorliegend ist eine Genugtuung von Fr. 7'000.– an- gemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2010 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliche Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat infolge des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldig- ten keine Gerichtsgebühr festgesetzt. Da der Beschuldigte indessen heute im
- 24 - Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festzusetzen. 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) ist sodann im Übrigen zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sodann sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Dr. Z._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der amtli- chen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen bezüglich Schuldpunkt, unterliegt jedoch teilweise betreffend den Strafpunkt. Auch die Privatklägerschaft obsiegt im Schuldpunkt vollumfänglich, jedoch nur teilweise betreffend die Höhe der Genugtuung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten somit zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht anzulasten ist, dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein weiteres Berufungsverfahren durchge- führt werden musste. Die im ersten Berufungsverfahren festgesetzte Gerichtsge- bühr von Fr. 5'000.– ist deshalb auf dieser Höhe zu belassen. Die Kosten der frü- heren amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt Dr. W._____) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Der Privatkläger beantragt sodann eine Prozessentschädigung für das ge- samte Verfahren. Wie bereits erwähnt, obsiegt er mit seinem Antrag im Schuld- punkt vollumfänglich, jedoch bezüglich die Höhe der festgesetzten Genugtuung nur teilweise. Somit rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Prozess- entschädigung. Aufgrund der eingereichten Honorarnote des Vertreters des Pri-
- 25 - vatklägers erscheint die Festsetzung auf Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers wird hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 24. November 2011 betreffend Einstellung des Verfahrens (Erwerb einer Waffe ohne Berechtigung) sowie Einziehung bzw. Herausga- be von beschlagnahmten Gegenständen in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 591 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstan- den ist.
b) Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 12. April 2010 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungsquo- te sowie des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, demPrivatkläger A._____ Fr. 7'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 12. April 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Für das erstinstanzliche Verfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festgesetzt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird im Übrigen bestätigt.
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7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- beiständung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Dr. Z._____ im erstin- stanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die amtliche Verteidigung vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 448.75 amtliche Verteidigung (RA W._____; bereits bezahlt im Verfahren SB120127)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
- 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. August 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom