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SB130207

mehrfache falsche Anschuldigung etc.

Zürich OG · 2013-10-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gegenüber den in BGE 132 IV 20ff. beurteilten Umständen unterscheidet: So wurde aufgrund der Angaben des Beschuldigten, der im übrigen anfänglich und bis zur über ein Jahr später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

23. Oktober 2009 auch jedes eigene Fehlverhalten in Abrede stellte (vgl. dazu (Urk. HD 2.1 S. 2f. und 2.4 S. 2f. und 5), so dass keineswegs von einer "aus- drücklichen Selbstbezichtigung" die Rede sein kann, auf den Namen und somit gegen G._____ tatsächlich eine Strafuntersuchung eröffnet. Eine entsprechende Verurteilung hätte folglich auch auf diesen gelautet und die Feststellung seiner Unschuld hätte ihm erhebliche Umtriebe verursacht. Es wurde folglich entgegen der Ansicht der Verteidigung sehr wohl gegen die falsche Person ein Verfahren eröffnet und ermittelt, da die Identität und die Person stets miteinander verknüpft bleiben. Es war zu diesem Zeitpunkt absolut nicht ersichtlich, dass jemand ande- res als G._____ hinter dem Vorfall steckt. Der Beschuldigte hat die Strafverfolger während mehr als einem Jahr über seine wahre Identität getäuscht. Die falsche Identität wurde erst entdeckt, als im Auftrag der Schweizer Untersuchungsbehör- de eine Abklärung der Personalien und Meldeadresse sowie der Einkommens-

- 16 - verhältnisse erfolgte (Urk. 6.1) und deshalb der "echte" G._____ in Deutschland befragt und mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, am 22. August 2008 in der Schweiz einen Verkehrsunfall verursacht zu haben (Urk. 1.6, insbesondere Ermitt- lungsbericht Polizeipräsidium … und "Beschuldigteneinvernahme"). Indem der Beschuldigte seine eigene Adresse angegeben hat bzw. diejenige eines Anwalts, hat er jedoch keineswegs verhindern wollen, dass gegen eine falsche Person er- mittelt wird, sondern vielmehr, dass seine Tarnung auffliegt. Dies entspricht einer arglistigen Vorgehensweise. Wie die Vorinstanz zudem bereits zutreffend ausführ- te, genügt gemäss der Mehrheit von Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 2 StGB auch Eventualabsicht (vgl. dazu BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3.A., Art. 303 StGB N 28f. mit Verweisen). Auch wenn es dem Beschuldigten in erster Linie wohl darum ging, seine wahre Identität aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht preis zu geben und sich durch das Vorweisen des auf eine andere Person lautenden Ausweises das Fortkommen zu erleichtern suchte, was unter den Straf- tatbestand von Art. 252 StGB fällt, nahm er durch seine Handlungen zusätzlich in Kauf, wider besseres Wissen eine Strafuntersuchung gegen einen Unschuldigen herbei zu führen. Diesbezüglich räumte der Beschuldigte in Anwesenheit einer Dolmetscherin - wie die Vorinstanz schon festhielt - in der Untersuchung auf aus- drückliche Nachfrage und dem Vorhalt, ob ihm klar gewesen sei, dass die Polizei nicht gegen A._____, d.h. gegen ihn, sondern gegen G._____ eine Strafuntersu- chung einleiten würde, das habe er natürlich schon gewusst (Urk. HD 2.30 S. 10). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte vorgängig damit gerechnet hatte, dass sein Verhalten zu einer für ihn nicht gewünschten Strafuntersuchung gegen G._____ führte (Urk. 85 S. 4f.): Im Moment, als er nach Verursachen eines Ver- kehrsunfalls gegenüber der Polizei die auf G._____ lautenden Ausweispapiere zeigte, war es ihm klar und nahm er dies zumindest in Kauf. Eine andere Auffas- sung erscheint lebensfremd. Somit ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

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2. Weitere Delikte Wie bereits gesehen, blieb die Verurteilung wegen der weiteren Straftatbestände unangefochten. Somit ist für die Strafzumessung von folgenden Delikten auszu- gehen: Abs. 1 und 2 StGB: − falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − gewerbsmässige Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; sowie − mehrfacher Übertretung von Art. 147 VZV. III. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 36 Tagen erstandener Untersuchungshaft sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Sie schob den Vollzug der Freiheitstrafe auf und setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt würde, setzte sie de Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage fest. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erachtete die von der Vorinstanz angenommene Einsatzstrafe von einem Jahr für die falsche Anschuldigung als zu tief und hielt dafür, diese sei angesichts des egoistischen Motivs und aufgrund des Umstan- des, dass es beinahe zur Verurteilung einer völlig unschuldigen Person wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gekommen wäre, mit 15 Monaten zu bemessen. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate wegen der fahrlässigen schweren Körperverletzung aufgrund des schweren Verschuldens zu (Urk. 108 S. 2). Hingegen beanstandete sie bezüglich der ausländerrechtlichen Delikte die relativierende Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich des Tatmotivs und kam zum Schluss, die subjektive Tatschwere sei

- 18 - nicht nur als erheblich, sondern als schwer zu bezeichnen, weshalb die Einsatz- strafe um vier statt nur um drei Monate zu erhöhen sei (Urk 108 S. 3). Die Vor- strafen des Beschuldigen seien sodann nicht nur Zeugnis von einer "gewissen Renitenz", sondern von einer ausgeprägten Geringschätzung der hiesigen Nor- men. Weiter werde der verkehrsrechtlich belastete Leumund des Beschuldigen als Lenker von Motorfahrzeugen von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, obwohl ein solcher eine Strafschärfung zur Folge haben müsse. Bezüglich des Nachtatverhaltens wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, der Beschuldigte habe die Verantwortung für den Zusammenstoss auf den schwerverletzten Motorrad- fahrer abgeschoben, obwohl er den Verkehrsunfall selbst durch sein rücksichts- loses Verhalten verursacht habe. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten zudem fälschlicherweise zugute gehalten, er sei seit seiner Ausschaffung nicht mehr straffällig geworden, und das Nachtatverhalten erscheine in einem wesentlich düstereren Licht, so das bei der Täterkomponente eine markante Strafschärfung angezeigt sei. Diese sei bei fünf statt bei zwei Monaten zu veranschlagen (Urk. 108 S. 4f.). Schliesslich beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die unbegründete Verzögerung des Verfahrens dazu geführt habe, dass mehrere Straftaten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ver- jährt waren, weshalb das Strafmass um einiges tiefer ausgefallen sei, als wenn ein Schuldspruch für sämtliche vom Beschuldigten eingestandenen Delikte hätte erfolgen können. Folglich sei ein weiterer Abzug von zwei Monaten wegen über- mässiger Verfahrensdauer sachlich nicht mehr gerechtfertigt (Urk. 108 S. 5f., Urk. 127 S. 3ff.). Zusammengefasst erachtete die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung mit 27 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.-- als angemessen. 1.2. Die Verteidigung hielt in ihrer Anschlussberufung zusammengefasst fest, bei Wegfall der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung sei die Urkunden- fälschung zusammen mit der Fälschung von Ausweisen und AuG-Widerhand- lungen in einem engen Konnex zu sehen. Der Umfang der im Grundsatz nicht abgestrittenen illegalen Arbeiten des Beschuldigten in der Schweiz sei nicht annähernd erstellt; die diesbezügliche Strafe müsse in einem gewissen Verhältnis zur Dauer der illegalen Arbeit stehen, so dass einer massgeblichen Gewichtung

- 19 - dieses Umstandes die Unschuldsvermutung entgegen stehe. Einer Bestrafung des illegalen Aufenthaltes stünde sodann die EG Rückführungsrichtlinie entgegen (Urk. 113 S. 4f.). Schliesslich hält die Verteidigung im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldens bezüglich der Ausweis- und Urkundenfälschungs- delikte und der ausländerrechtlichen Delikte dafür, die Vorstrafen des Beschuldig- ten lägen lange zurück und die einzig einschlägige Vorstrafe sei in der Verurtei- lung für Urkundenfälschung am 15. April 2003 zu erblicken. Diese habe zu einer Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen geführt. Der Beschuldigte habe lediglich versucht, mit seiner Familie hier in der Schweiz leben zu können, so dass sich in seinen Delikten keine erhebliche kriminelle Energie zeige. Die Einsatzstrafe läge demnach nicht über sechs, maximal aber bei acht Monaten (Urk. 113 S. 5f.). Für den Fall, dass der Beschuldigte doch auch wegen falscher Anschuldigung zu bestrafen sei, wäre zu berücksichtigen, dass bei den Unter- suchungsbehörden weder Umtriebe entstanden, noch ein Strafverfahren gegen G._____ eingeleitet worden sei und die Art der Tatbegehung nahe bei der straf- freien Selbstbegünstigung liege. Die Strafe für das Delikt, dessen G._____ angeb- lich bezichtigt worden sei, wäre mit einem Strafbefehl geahndet worden. Die Stra- fe für die falsche Anschuldigung müsste in einem Verhältnis dazu stehen, so dass die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung auf sechs Monate anzusetzen wä- re. Diese würde unter Berücksichtigung aller ausländerrechtlich motivierten Delik- te auf neun Monate verschärft. Die Verschärfung der Strafe um die fahrlässige schwere Körperverletzung, die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und die Übertretung von Art. 147 VZV könne bei Befolgung des Asperationsprinzips um maximal vier Monate erhöht werden (Urk. 113 S. 6, Urk. 127 S. 7ff.).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend und aus- führlich dargelegt und den massgebenden Strafrahmen richtig fest gehalten, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 12f. Ziff. 1.1. bis 1.3. sowie S. 14f. Ziff. 2.1.1, 2.1.2. und 2.3 sowie S. 20f. Ziff. 5.1., 5.3 und 5.4. und schliess- lich S. 24f. Ziff. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).

- 20 - 2.2. Ergänzend sei ausgeführt, dass der Richter ausgehend von der objektiven Tatschwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten hat. Die Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55, S. 62 E. 5.7). 2.3. Auszugehen ist von der Strafandrohung für die schwerste vom Beschuldi- gen begangene Tat der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, welche Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagesätzen oder eine Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwanzig Jahren vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 34 und 40 StGB). Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere keine Verminderung der Schuldfähigkeit. Da der Beschuldigte heute jedoch auch wegen weiterer Delikte verurteilt wird, ist die für die falsche Anschuldigung festzusetzende Einsatzstrafe innerhalb dieses Straf- rahmens angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB und BGE 136 IV 55, E. 5.8).

3. Tatkomponente 3.1. Falsche Anschuldigung

a. Objektive Tatschwere Aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten Umstände (Urk. 106 S. 14f.) ist die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren: So bezeichnete der Beschuldigte G._____ zu Unrecht als Urheber eines Verkehrsunfalls mit schwerwiegenden Folgen, bei dem das Opfer verschiedene gravierende Verlet- zungen erlitt und mit bleibenden Beeinträchtigungen leben muss. Da es sich um fahrlässige Tatbegehung handelte, ist der Verteidigung zwar darin beizupflichten, dass das Strafverfahren wohl mit einem Strafbefehl erledigt worden wäre, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung sinngemäss bestätigte (Urk. 108 S. 2). Indessen wird diesem Umstand bereits durch die Qualifizierung der objekti- ven Tatschwere als "keineswegs mehr leicht" oder - wie die Vorinstanz annahm -

- 21 - als "leicht bis erheblich" Rechnung getragen, wäre von vorsätzlicher schwerer Körperverletzung auszugehen, müsste diese mindestens als schwer bezeichnet werden.

b. Subjektives Verschulden Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, nach Verursachung des Ver- kehrsunfalls vom 22. August 2008 die Ausweispapiere eines völlig Unschuldigen vorzuweisen, einzig um sich selber einen Vorteil zu verschaffen, nämlich, dass sein illegaler Aufenthalt unentdeckt bliebe. Dies ist mit der Vorinstanz, auf deren Begründung zusätzlich verwiesen werden kann (Urk. 106 S. 15), als egoistisches Motiv zu werten.

c. Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung mit der Vorinstanz gesamthaft als nicht mehr leicht bis erheblich, mithin als keineswegs mehr leicht, zu qualifizieren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang zu stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezem- ber 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB). Bei dem weiten Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten als zu milde. Bei einem keineswegs mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe vielmehr auf 21 Monate anzusetzen.

- 22 - 3.2. Fahrlässige schwere Körperverletzung Die Vorinstanz qualifizierte - wiederum unter ausführlicher und zutreffender Begründung (Urk. 106 S. 16f. Ziff. 3.1) - das objektive Verschulden bei der fahr- lässigen schweren Körperverletzung als im mittleren Bereich liegend, bezeichnete das Verhalten des Beschuldigten als grob fahrlässig und ging deshalb von einem schweren Verschulden in subjektiver Hinsicht aus, was zur Klassifizierung des insgesamten Tatverschuldens als erheblich führte. Aufgrund der Deliktsmehrheit erhöhte sie die Einsatzstrafe um rund drei Monate (Urk. 106 S. 17). Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich als sachgerecht, da für die fahrlässige schwere Körperverletzung - sofern sie alleine zu beurteilen wäre - eine Strafe von rund sechs Monaten auszufällen wäre. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist somit vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei bis vier Monate angezeigt. 3.3. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BG ANA) und das Ausländergesetz (AuG) sowie Fälschung von Ausweisen.

a. Vorab ist fest zu halten, dass die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BG ANA und das AuG rechtskräftig sind; somit besteht kein Anlass auf die Ausführungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem EU Rückführungs- abkommen näher einzugehen.

b. Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass es sich bei den "ausländerrechtli- chen Delikten" nicht um Bagatelldelikte handle, was sie damit begründete, der Beschuldigte habe sich ab dem Frühling 2007, was eine äusserst lange Zeitspan- ne darstelle, in der Schweiz aufgehalten und sei widerrechtlich diversen Erwerbs- tätigkeiten nachgegangen. Diesbezüglich sei beim Beschuldigten eine gewisse Hartnäckigkeit und Ignoranz auszumachen. Es dränge sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte nicht hätte überlegen können, an einem anderen Ort das Familienleben zu pflegen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Ein Zusammenzug mit der Familie in seiner Heimat wäre damals durchaus zumutbar gewesen. Diese Umstände liessen auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit des

- 23 - Beschuldigten und auch Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen ausländer- rechtlichen Bestimmungen schliessen. Diesen zutreffenden Ausführungen ist höchstens noch beizufügen, dass es dem Beschuldigten und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung im Jahre 2006 bereits klar war, dass ein legales Zusammenleben in der Schweiz kaum möglich sein würde. Deshalb ist dem Beschuldigten zwar durchaus zu glauben, dass er auch darum gegen die ein- schlägigen Bestimmungen verstiess, um mit seiner Familie zusammen zu sein. Dieses Tatmotiv wirkt sich jedoch nur geringfügig verschuldensmindernd aus. Dies hat auch die Vorinstanz so beurteilt, indem sie in subjektiver Hinsicht mit berücksichtigte, dass den Beschuldigen nebst der Nähe zur Familie die wirtschaft- lich besseren Möglichkeiten in der Schweiz lockten und festhielt, der Beschuldige zeige bezüglich der ausländerrechtlichen Delikte ein durchaus grosses Mass an Planung und krimineller Energie und das subjektive Verschulden als erheblich bezeichnete (Urk. 106 S. 5f.).

c. Gesamthaft ist das Tatverschulden hier ebenfalls als erheblich zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um drei Monate für die ausländerrechtlichen Delikte erweist sich als zu tief bemessen, da auch hier der Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr reicht und die Fälschung von Aus- weisen gemäss Art. 252 StGB gar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Die vor dem 1. Januar 2007 geltende Fassung des ANAG sah eine Strafandrohung bis 6 Monate Gefängnis vor. Somit ist die revidierte Fassung - welche eine Geld- strafe bis 180 Tagessätze vorsieht - die mildere, weshalb für die ganze Zeit ab

28. November 2005 bis Ende 2009 eine Geldstrafe festzulegen ist. Nachdem das zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2007 in Kraft stehende BG ANA in Art. 23 Abs. 1 wie erwähnt nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen als Sanktion vorsah, ist für die Zeit vorher - ab 28. November 2005 wiederholte Einreise ohne Bewilligung und ab 24. Mai 2007 definitive Wohnsitznahme in der Schweiz - zwingend (zusätzlich zur Freiheitsstrafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) und Fälschung von Ausweisen) eine Geldstrafe festzu- setzen. Denn Art. 49 Abs. 1 StGB bezieht sich nur auf den Fall, in welchem gleichartige Strafen verwirkt sind. Vorliegend erweist sich somit unter dem Titel

- 24 - Asperation eine Straferhöhung um vier Monate Freiheitsstrafe (für die Widerhand- lungen gegen das Ausländergesetz ab 1. Januar 2008 und Fälschung von Aus- weisen) und die kumulative Ausfällung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe sind die Täterkomponenten bereits berücksich- tigt (vgl. nachfolgend Ziff. 4), ebenso die Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. 3.4. Urkundenfälschung Die Vorinstanz berücksichtigte die Urkundenfälschung nur leicht straferhöhend und wertete das Verschulden als nicht mehr völlig leicht (Urk. 106 S. 18). Ent- gegen der Meinung der Verteidigung ist dieses Delikt bei der Strafzumessung separat zu gewichten, da der Beschuldigte mit der Vorlage eines gefälschten Dokuments betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Umfang von 875.39 EUR ein günstigeres Strafmass respektive einen tiefen Tagessatz erreichen wollte. Das Präsentieren dieser gefälschten Urkunde steht eindeutig nicht im Zusammenhang mit den anderen ausländerrechtlichen Wider- handlungen. Eine - im Vergleich zur Vorinstanz - zusätzliche Gewichtung der Urkundenfälschung bei der Strafzumessung mit einem weiteren Monat erweist sich folglich als durchaus gerechtfertigt. 3.5. Aufgrund der Tatkomponente ist daher eine Einsatzstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat weitgehend zutreffende Ausführungen zu den Täter- komponenten gemacht. Mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 20ff.). 4.2. Vorleben

a. Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz habe lapidar ausgeführt, der Beschuldigte sei in Deutschland verschiedentlich straffällig geworden, deshalb ausgewiesen und mit einer Einreisesperre für den Schengenraum belegt worden.

- 25 - Sie habe indessen unerwähnt gelassen, dass es sich um nicht weniger als sechs Verurteilungen in einem Zeitraum von lediglich siebeneinhalb Jahren gehandelt habe (Urk. 108 S. 4). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Vorstrafen unerwähnt lässt, die in der Schweiz bereits gelöscht wären und Art. 369 StGB sinngemäss auch auf die ausländischen Vorstrafen des Beschul- digten anwendet. Somit sind die folgenden Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 15.4): Urteil des Landesgerichtes Darmstadt vom

15. Januar 1998, Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, 4 Jahre Freiheitsstrafe; Urteil des Landesgerich- tes Darmstadt vom 13. März 2000 wegen "unerlaubter Waffengesetz" (recte wohl: unerlaubter Waffenbesitz), 1 Jahr Freiheitsstrafe; 15. April 2003 AG Konstanz, Vergehen gegen das Ausländergesetz in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeur- kundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen Ausweisen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, 90 Tagessätze zu je 20 EUR Geldstrafe. Diese Vorstrafen sind erheblich straferhöhend zu gewichten. Ebenso wirkt sich das Delinquieren während laufender Strafunter- suchung spürbar straferhöhend aus (vgl. Urteil Vorinstanz Urk. 106 S. 22).

b. Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten, wenn sie verlangt, dass auch ein allenfalls getrübter automobilistischer Leumund des Beschuldigten berück- sichtigt wird, da zumindest die heute zu beurteilende fahrlässige schwere Körper- verletzung damit in Zusammenhang stünde. Da selbst Fehlverhalten, die zu keiner Verurteilung geführt haben bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3.A. Basel 2013, N 136 zu Art. 47 StGB), darf das mehrfache Überfahren einer Sicherheitslinie am 13. November 2005 somit leicht straferhöhend veranschlagt werden, da der Beschuldigte sich diesbezüglich im Laufe der Untersuchung geständig erklärt hatte (Urk. 2/25 S. 3). 4.3. Nachtatverhalten

a. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Berücksichtigung des Geständ- nisses kann weitestgehend beigepflichtet werden (Urk. 106 S. 23f.). Zu bekräfti- gen ist, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung unkooperativ zeigte und seine Zugeständnisse sehr zögerlich erfolgten. Das weitgehende Geständnis ist

- 26 - deshalb mit der Vorinstanz nur leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Schliesslich besteht kein Anlass bezüglich des Verkehrsunfalls irgendeine Straf- reduktion vorzunehmen, da die gezeigte Reue als Lippenbekenntnis erscheint, nachdem der Beschuldigte den Geschädigten längere Zeit wider besseres Wissen als Verursacher des Verkehrsunfalls bezeichnete.

b. Bezüglich der Vergehen gegen das Ausländerrecht zeigte der Beschuldigte keine Einsicht und rechtfertigte seine Widerhandlungen stets mit dem Wunsch, bei seiner Familie zu sein. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau bei der Ehe- schliessung wussten, dass ein legales Zusammenleben in der Schweiz kaum möglich wäre, hätten sie sich mit anderen möglichen Wohnorten befassen müssen. Sodann kann dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, er sei seit seiner Ausschaffung im Oktober 2010 weder erneut in die Schweiz eingereist sei, noch sonst straffällig geworden. Abgesehen davon, dass über die Zeit, als der Beschuldigte in der Türkei lebte, keine Auskünfte vorliegen, darf Wohlverhalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch vorausgesetzt werden und ist neutral zu betrachten (BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 142 und 147 zu Art. 47 StGB, 2. Absatz mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 28.01.2010, 6B_584/2009 mit weiteren Hinweisen).

c. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der erstinstanz- lichen Verurteilung vom 27. November 2012 wiederum ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz verblieb, bis er am 23. Dezember 2012 in Kreuzlingen kontrolliert wurde; dabei trug der Beschuldigte einen deutschen Führerausweis lautend auf einen gewissen "I._____" auf sich, wobei er angab, diesen im Zug gefunden zu haben und in Kreuzlingen wieder ein Asylgesuch stellen zu wollen (Urk. 110/1-3). Die zuständigen Behörden im Kanton Thurgau werden die Strafbarkeit dieses Verhaltens des Beschuldigten zu beurteilen haben. Bereits hier kann jedoch fest gehalten werden, dass die Befürchtung eines bevorstehenden Weltuntergangs gemäss Maya-Kalender keinen Rechtfertigungsgrund für den illegalen Verbleib in der Schweiz darstellt (Urk. 110/5 S. 6f.). Das Verhalten des Beschuldigten, nach der Verhandlung vor Vorinstanz erneut in der Schweiz zu verbleiben, dokumen- tiert erneut die absolute Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Daran ändert auch

- 27 - nichts, dass gemäss seinen Angaben zu dieser Zeit ein Rekursverfahren betreffend Familiennachzug hängig war (Urk. 125 S. 7), da es ihm zuzumuten gewesen wäre, dessen Ausgang von seiner Heimat aus zu verfolgen. Wäre es ihm tatsächlich aus den angegebenen Gründen nicht möglich gewesen, das für ihn auf dem Schweizer Konsulat bereit liegende befristete Besuchervisum abzu- holen (Urk. 110/3 S. 3 und 110/5 S. 3ff), und wäre er deshalb illegal in die Schweiz eingereist, um an der vorinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, hätte er dies spätestens an der Hauptverhandlung erwähnt und bei befürchteten Nach- teilen in seinem Heimatland umgehend ein Asylgesuch gestellt. Auch dieses Nachtatverhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen.

d. Seit der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 27. November 2012 wohnt der Beschuldigte zusammen mit seiner Familie an der …str. … in …. Der Be- schuldigte gab in der Berufungsverhandlung an, es sei zwischen 2010 und 2012 schwierig für ihn gewesen, er habe in … in der Türkei gewohnt und bei einer Bau- firma und einer Vermarktungsfirma gearbeitet und zwischen Fr. 350.-- und Fr. 400.-- im Monat verdient. Da er jahrelang in Deutschland und in der Schweiz gelebt habe, habe er Mühe gehabt, sich in der Türkei einzugliedern und einzule- ben. Ausserdem habe er sich wegen der Trennung von seiner Familie psychisch unwohl gefühlt. In der Schweiz lebe er mit seiner Frau zusammen, welche IV- Rentnerin sei. Er erhalte Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'200.-- für sich und es werden ihm zusätzlich die Krankenkassenprämien bezahlt. Ausserdem habe er einen Arbeitsvertrag und er könne mit der Arbeit anfangen, sobald er die Arbeitsbewilligung erhalte. Seine Familie erhalte Fr. 5'980.-- von der IV, wobei der Sohn seiner Frau bei der … arbeite und ca. Fr. 1'000.-- pro Monat beisteuere. Seine Verwandten unterstützten sie mit Geld, manchmal seien es 1'000 Euro, manchmal 1'500 Euro alle zwei bis drei Monate. Sie müssten auch noch die An- waltskosten bezahlen. Zwischen 2010 und 2012 habe er seine Frau zwei- oder dreimal in der Türkei gesehen, als sie ihn besucht habe (Urk. 125 S. 2ff.). Diese Aussagen wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.

- 28 - 4.4. Zusammenfassung der Täterkomponenten Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die straferhöhend zu berücksichtigenden Umstände die leichte Strafreduktion für das Geständnis ganz klar überwiegen. Es ist eine Anhebung der Strafe um weitere drei Monate ange- zeigt.

5. Zusammenfassung der Strafzumessungsrelevanten Faktoren 5.1. vorläufiges Resultat

a. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 21 Monaten ergibt sich unter Berücksich- tigung der weiteren Delikte und der aufgezeigten strafzumessungsrelevanten Faktoren eine vorläufig auf gesamthaft rund 32 Monate festzusetzende Freiheits- strafe.

b. Die wegen Verstoss gegen das LG und die VZV auszufällende Busse wurde von der Vorinstanz aufgrund der relevanten Strafzumessungsründe von Fr. 1'500.-- um Fr. 600.-- auf gesamthaft Fr. 2'100.-- erhöht. 5.2. Strafreduktion wegen Verfahrensüberlänge Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion aufgrund der festgestell- ten Verfahrensverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren um zwei Monate Freiheitsstrafe respektive Fr. 100.-- Busse ist nicht zu beanstanden (Urk. 106 S. 24ff. Ziff. 7). Eine Verweigerung der diesbezüglichen Strafreduktion mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte aufgrund der Verfahrenseinstellungen zufolge Verjährung doppelt profitiere, würde nämlich indirekt dazu führen, dass der Beschuldigte für diese verjährten Delikte doch in gewissem Umfang bestraft würde.

6. Resultat Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, woran 36 Tage erstandene Unter- suchungshaft anzurechnen sind. Wie erwähnt sind die ausgefällte Busse von

- 29 - Fr. 2'000.-- wie auch die praxisgemäss auf 20 Tage festgesetzte Ersatzfreiheits- strafe im Rahmen der Berufung nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen à Fr. 50.-- zu bestrafen. Der Tagessatz ist unter Berücksichtigung des Ver- mögens des Beschuldigten von rund Fr. 155'000.-- auf Fr. 50.-- festzusetzen (vgl. dazu BSK StGB I - Dolge a.a.O., N 6 zu Art. 34 StGB, wonach die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll und empfohlen wird, nicht mehr als 10% des Vermögens einzubeziehen). IV. Strafvollzug

1. Voraussetzungen / Rechtliches 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Anwendungsbereich überschneidet sich mit demjenigen der bedingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB. Grundvoraussetzung für die teil- bedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestim- mung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist ferner die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewäh- rungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwir- kung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingen Strafvollzugs zu greifen. Bei einer Schlechtprognose ist indessen auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen; BSK STGB I - Schneider/Garré, 3. A. 2013, N. 15 zu Art. 43 StGB).

- 30 - 1.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides miteinzubeziehen (BSK STGB I - Schneider/Garré, a.a.O., N 9 und12 zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 140, E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen).

2. Beurteilung der Legalprognose beim Beschuldigten. In objektiver Hinsicht kommt ein vollständiger Strafaufschub vorliegend nicht in Frage, nachdem heute eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen zeigen mit Bezug auf die Legal- prognose erhebliche Vorbehalte auf. Die Vorinstanz bezeichnet diese zu Recht als getrübt. Auch das erneute Verbleiben in der Schweiz nach der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und wirkt sich ungünstig auf die Prognosestellung aus, insbesondere was die "ausländer- rechtlichen" Delikte betrifft. Aber auch bezüglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist die Bewährungsaussicht ungewiss, da der Beschuldigte sich schon früher (nunmehr eingestelltes Verfahren betr. Vorfall vom 13. November

2005) über eine wichtige Sicherheitsvorschrift im Strassenverkehrsgesetz (Über- fahren einer Sicherheitslinie) hinweg gesetzt hat. Die dannzumal - mit Bedenken - geäusserte Einschätzung der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, der Beschul- digte werde durch die Warnwirkung des vorliegenden Verfahrens, insbesondere durch die Untersuchungshaft und die Verurteilung genügend beeindruckt, um sich in Zukunft wohl zu verhalten, erweist sich als zu optimistisch. Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Vorstrafen in Deutschland bereits insgesamt 5 Jahre Freiheitsstrafe absitzen, was ihn im Hinblick auf die heute zu beurteilenden Delikte nicht nachhaltig beeindruckt zu haben scheint. Der Beschuldigte zeigt sich

- 31 - keineswegs einsichtig, vielmehr ist er überzeugt, dass er ein Recht hat, in der Schweiz zu bleiben. Wie bereits ausgeführt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit und auch Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen ausländerrechtlichen Bestimmun- gen schliessen lässt (vgl. Ziff. 3.3.b.). Ausserdem wiegt das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte erheblich. Aus die- sen Gründen ist von einer Schlechtprognose auszugehen, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu vollziehen ist. Das Gleiche gilt für die ausgefäll- te Geldstrafe, ist doch nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe - an- gesichts der offensichtlichen Wirkungslosigkeit des Vollzugs einer früheren, lang- jährigen Freiheitsstrafe - die Schlechtprognose bezüglich der Geldstrafe ändern würde. V. Einziehungen etc.

1. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sowie Voraussetzungen für die Einziehung gemäss Art. 70 StGB 1.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art 267 Abs. 3 StPO). Möglich ist eine Verwendung zur Kostendeckung nach Art. 426 StPO, wobei in Art. 442 Abs. 4 eine Verrech- nungsmöglichkeit von Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüchen respek- tive beschlagnahmten Vermögenswerten vorgesehen ist. Ferner kommt eine Einziehung nach Art. 69ff. StGB in Frage. 1.2. Die Ausgleichungseinziehung dient dem Ausgleich deliktischer Vorteile. Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden. Nach Art. 70 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 StGB). Zwischen dem unrechtmässigen Vorteil und der Straftat muss ein Konnex bestehen, wonach der Vorteil entweder "durch eine Straftat erlangt wurde" (Tatgewinn) oder "dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen

- 32 - oder zu belohnen" (Tatlohn) (BSK StGB I - Baumann, a.a.O., N. 2 und 33 zu Art. 70/71 StGB). In zwei jüngeren Entscheiden gelangte das Bundesgericht im Zusammenhang mit beschlagnahmten Geldern aus Schwarzarbeit zum Schluss, Vermögenswerte seien nicht einziehbar, wenn sie aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammten (BGE 137 IV 305 und 6B_188/2011).

2. Mercedes Benz C 200 CDI Limousine (schwarz) 2.1. Die Vorinstanz fand keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten der mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 beschlagnahmte Mercedes C200 zivil- rechtlich zuzuordnen ist und entschied, das Fahrzeug sei der Halterin C._____, d.h. der Ehefrau des Beschuldigten, nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, es handle sich offensichtlich um rein fiduziarisches Eigentum, da der Beschuldigte aufgrund seines illegalen Aufent- halts in der Schweiz weder als Eigentümer, noch als Halter des Fahrzeugs habe auftreten können. Die Ehefrau hätte sich den Wagen nie leisten können, habe selber keinen Führerausweis und habe das Auto auch nie beim Sozialamt oder beim Steueramt als Vermögen ausgewiesen. Der Beschuldigte habe stets den Wagen gelenkt und sei bei den Verhaftungen jeweils im Besitz der Autoschlüssel gewesen. Der Beschuldigte habe den Mercedes Benz auch für die rechtswidrige Erwerbstätigkeit in der Schweiz verwendet und damit für einen rechtswidrigen Zweck eingesetzt, weshalb das Fahrzeug gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliege (Urk. 108 S. 6f.). 2.3. Die Verteidigung führte hierzu aus, der Mercedes sei durch den in Deutsch- land wohnhaften Schwager des Beschuldigten, J._____ finanziert worden. Der Beschuldigte sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, ein neues Fahrzeug zu bezahlen, weshalb sich sein Schwager dazu bereit erklärt habe, das Auto im Hin- blick auf den Umzug in die Schweiz zu kaufen und zu bezahlen und es dem Be- schuldigten zum Gebrauch zu überlassen, während dem der Schwager selber noch in Deutschland gewesen sei. Der Schwager habe seine Verwandten regel- mässig in der Schweiz besucht und das Geld für die Anzahlungen in bar über- bracht. Als Bestätigung für die getätigten Zahlungen habe ihm die Familie des

- 33 - Beschuldigten jeweils die Quittungen der Einzahlungen geschickt. Diesen Sach- verhalt habe J._____ schriftlich erklärt (Urk. 127 S. 15). 2.4. Der Fahrzeugausweis lautet offenbar auf F._____ (Urk. 11/11 und 21/92), indessen wurde der Kaufvertrag auf den Namen der Ehefrau ausgestellt (Urk. 11/14). Nachdem F._____ keine Ansprüche auf den Wagen erhebt und angab, er sei nicht Eigentümer (Urk. 2/32 S. 4), ist zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ehefrau nicht Eigentümerin des Wagens ist. F._____ hatte er- klärt, er habe für die Finanzierung des beim Unfall vom 22. August 2008 beteilig- ten Wagens (Mercedes C220), den die Familie A.-C._____ im Jahre 2008 ange- schafft habe, für die Restzahlung von Fr. 15'000.-- gebürgt. Dieser Wagen habe total Fr. 50'000.-- oder Fr. 55'000.-- gekostet. Er glaube, der Beschuldigte habe einen Wagen an Zahlung gegeben und noch einen Teil ca. Fr. 10'000.-- in bar be- zahlt. Ihn habe nicht interessiert, wer für den Rest des Wagens aufgekommen sei, ob dieser das Geld selbst aufgebracht habe oder sein Schwager J._____ und wem der Wagen gehört habe, er glaube J._____ sei dafür aufgekommen. Dieser Wagen habe einen Totalschaden erlitten und der Ersatzwagen, Mercedes C200, sei dann hauptsächlich aus der Vollkaskoversicherungssumme bezahlt worden, jedoch sei er (F._____) zur Absicherung der Restzahlung als Halter eingetragen worden (Urk. 2/18 S. 2 und Urk. 2/32 S. 3f.). Im Laufe der Untersuchung machte J._____ verschiedentlich geltend, das Auto habe er bezahlt und dem Schwager (Beschuldigtem) zur Verfügung gestellt (vgl. u.a. Eingabe RA vom K._____ vom

9. Februar 2012 an die Vorinstanz, Urk. 45 sowie 22/1-4 und 44/1). Er konnte in- dessen keine stichhaltigen Beweismittel dafür vorlegen, dass er der Eigentümer des als Ersatz angeschafften Mercedes C200 ist. Anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, dass F._____ Bürge beim Kauf des Merce- des und J._____ der Käufer des Wagens gewesen sei. Dieser habe zusammen mit der Schwester des Beschuldigten ihr altes Fahrzeug abgegeben und dann noch einen Restbetrag in Raten gezahlt. Es treffe zu, dass es sich beim beschlag- nahmten Fahrzeug um einen Ersatzwagen für das Unfallauto gehandelt habe. Er wisse jedoch nicht, wie viel die Versicherung daran bezahlt habe. Sein Schwager J._____ und er hätten das Auto benutzt. Es sei richtig, dass seine Frau den Kauf-

- 34 - vertrag für das beschlagnahmte Fahrzeug unterzeichnet habe, bezahlt habe es dann aber eben sein Schwager (Urk. 125 S. 15f.). 2.5. Aufgrund der Angaben von F._____ und derjenigen des Beschuldigten sel- ber lässt sich eine deliktische Herkunft der Gelder, mit denen der zunächst angeschaffte Wagen Mercedes C220 finanziert wurde, nicht rechtsgenügend erstellen. Es ist darum nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich des Mercedes C200 eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB in Frage kommt. Da die Finanzierung unklar geblieben ist, und es sich beim Mercedes C200 ohnehin um eine Ersatz- anschaffung handelt, ist auf den Kaufvertrag abzustellen, welcher C._____ als Käuferin des beschlagnahmten Fahrzeugs ausweist; im übrigen war diese auch Halterin des "Vorgänger"-Mercedes C220 (vgl. Rapport betreffend Unfall vom August 2008, Urk. 1/1 S. 1). Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Fahrgestell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) ist folglich nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an C._____ herauszugeben. Obschon der Beschuldi- ge dieses Fahrzeug ab und zu für Fahrten benutzte, im Anschluss deren es zu Delikten kam, kommt eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB vor- liegend nicht in Frage.

3. Weitere Vermögenswerte: 3.1. Soweit es sich um Darlehen für die Eröffnung eines Restaurants handelt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gelder ins Eigentum des Beschuldigten übergegangen sind (Urk. 106 S. 30f.). Eine Einziehung ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Einerseits gelangte - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - noch keine konkrete strafbare Handlung ins Ausführungsstadium, d.h. der Beschuldigte hatte noch nicht mit der Realisierung eines konkreten "Restaurant-Projektes" begonnen (vgl. dazu Aufsatz Schubarth in ZStrR 128/2010 S. 214ff.). Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, die Einziehung von Vermögenswerten sei auch möglich, wenn eine strafbare Handlung noch nicht ins Versuchsstadium gelangt ist, handelt es sich nach - nicht rechtsgenügend wider- legbaren - Aussagen verschiedener Personen bei den sichergestellten Geldern

- 35 - grösstenteils um Darlehen für die Eröffnung eines Restaurants (total Fr. 100'000.–

- und Euro 20'000.--, nämlich L._____ Fr. 30'000.-- {Urk. 2/21 S. 3 und 2/35 S. 4}, M._____ Fr. 50'000.– {Urk. 2/22 S. 3 und 2/34 S. 4 sowie 11/22 und 111/23}, N._____ Fr. 20'000.-- {Urk. 2/20 S. 5 sowie Urk. 11/18 und 11/19} und H._____ rund Euro 20'000.-- {Urk. 2/23 S. 8 und 2/36 S.4 sowie Urk. 11/15 und 11/16}), d.h. weder um Gewinn aus einer illegalen Tätigkeit noch um "Tatlohn" im Hinblick auf eine strafbare Handlung oder als Belohnung für eine begangene Straftat. Ge- mäss Schmid muss kein eigentlicher Anstiftungsversuch oder eine Gehilfenschaft oder ein anderes strafbares Verhalten des Leistenden vorliegen; es kommen als Vermögenswerte, die zur Veranlassung eines Deliktes hingegeben wurden, ge- mäss Auffassung des Autors auch Zuwendungen, die zur Förderung der Tatbe- reitschaft hingegeben wurden, die aber nicht als eigentliche Gegenleistung des Delikts erscheinen, in Betracht. Die aufgezählten Beispiele wie Anzahlung an den Berufskiller oder um verbotenen Nachrichtendienst zu fördern, allenfalls die im Rahmen von Bestechungen zum Anfüttern verwendeten Vermögenswerte, zei- gen, dass die Darlehen zur Eröffnung eines Restaurants im vorliegenden Fall nicht unter diese Kategorie fallen dürften (Schmid Niklaus, Einziehung, § 2 N 40f.). Dass der Beschuldigte aufgrund seines ausländerrechtlichen Status sel- ber gar nicht in einem eigenen Restaurant arbeiten dürfte, ändert an dieser Sicht- weise nichts. Die Eröffnung eines Restaurants an sich wäre nicht illegal, jedoch der Aufenthalt in der Schweiz und das Arbeiten in der Schweiz, solange die Auf- enthalts- und Arbeitsbewilligung nicht vorliegen. 3.2. Der Beschuldigte räumt ein, gewisse Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt zu haben. Die Vorinstanz hielt bezüglich dem Lohn der vom Beschuldigten getätigten Geschäfte wie beispielsweise der Vermittlung von Kücheneinrichtungen und Versicherungsverträgen sowie dem Handel mit Gemüse fest, eine Einziehung von Einkünften aus objektiv legalen Rechtsgeschäften scheide im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein aus (Urk. 106 S. 32). Die Ausführungen von Marcel Scholl im Aufsatz "Die Büchse der Pandora: Kritische Besprechung zweier Bundesgerichtsentscheide bezüglich der Ein-

- 36 - ziehung von Schwarzarbeitslohn" (forumpoenale 2/2012 S. 104ff.), wonach eine korrekte Auslegung von Art. 70ff. StGB zum Ergebnis führe, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Vermögenswerte, welche aus einem objektiv legalen Geschäft stammten, eingezogen werden könnten und müssten, sind bedenkenswert. Nachdem aber vorliegend mangels genauerer Anhaltspunkte zum Umfang der Schwarzarbeit und zum damit erzielten Verdienst eine Schät- zung des Erlöses aus Schwarzarbeit nicht möglich ist, kommt eine Einziehung respektive eine Ersatzforderung ohnehin nicht in Frage. 3.3. Mit der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Gelder, nämlich Fr. 145'944.50 und Fr. 6'000.-- sowie Fr. 3'500.– in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Urteilsvollstreckung zu verwenden, in erster Linie zur Deckung der Busse, der Geldstrafe der Ersatzforderung von Fr. 7'600.-- und her- nach zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück zu erstatten. 3.4. Wie die Vorinstanz ausführte, sind genügend Mittel vorhanden, um die Verpflichtungen gemäss dem heutigen Urteil (Busse, Ersatzforderung und Ver- fahrenskosten) zu decken. Somit sind die weiter beschlagnahmten Vermögens- werte (betrifft Ziffer 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils) dem Beschuldigten zurück zu erstatten.

4. Schadenersatzpflicht 4.1. Die Verteidigung macht eine Verletzung von Art. 266 Abs. 5 StPO geltend und moniert, der Mercedes C 200 hätte längst verwertet werden müssen. Sie ver- langt die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Staates für Standschäden und Wertverminderung etc. Die Ehefrau des Beschuldigten wird nicht von der Verteidigung vertreten, so dass letztere nicht zur Stellung dieses Antrages legitimiert ist. Es ist indessen zusätzlich fest zu halten, dass es sich bei einem Auto der gehobenen Mittelklasse nicht um einen typischen Gegenstand, welcher schneller Wertverminderung unterliegt, handeln dürfte. Wie die Verteidi- gung selber festhält, fallen insbesondere keine Lagerkosten an, deren Ver- meidung angezeigt gewesen wäre. Sollte die Ehefrau des Beschuldigten tat-

- 37 - sächlich Schadenersatz verlangen wollen, hat sie dies mit einer separaten Haftungsklage geltend zu machen.

5. Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und die Sozialbehörde St. Gallen In sinngemässer Anwendung von Art. 32 ATSG ist im Sinne einer Amtshilfe den Behörden, welche Unterstützungsleistungen respektive Ergänzungsleistungen an den Beschuldigten und seine Familie leisteten und leisten, Mitteilung vom vor- liegenden Entscheid zu machen. VI. Kostenregelung

1. Gerichtsgebühr Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 4’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).

2. Kostenauflage 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen weitgehend durch, was die Strafzumessung und den Vollzug der Strafe anbelangt. Der Beschuldigte obsiegt jedoch hinsichtlich der Frage der Einziehung. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und das restliche Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem vorliegend Vermögenswerte des Beschuldigten beschlag- nahmt wurden und zur Kostendeckung zur Verfügung stehen, sind die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ebenfalls - wiederum zu zwei Dritteln - direkt aufzuerlegen respektive sind diese gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sofort - wie die übrigen Verfahrenskosten - aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu beziehen.

- 38 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. November 2012 betreffend Einstellung von verschiedenen Anklage- vorwürfen in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…) − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; − der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft … mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. (…) Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 7'600.– zu bezahlen.

- 39 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'765.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 479.35 Auslagen Untersuchung Fr. 190.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 2'954.15 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'891.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich allfälliger Lagerkosten, der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. [Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separaten Beschlüssen entschieden.]

8. Auf den Antrag des Privatklägers B._____ betreffend Zusprechung einer Parteientschä- digung wird nicht eingetreten.

9. - 12. (…)

13. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon): − 10 CD Rohlinge (Pos. G_12) − 2 USB Sticks (Pos. G_13) − Disketten und PC Kabel (Pos. G_17) − Drucker mit Kabel (Pos. G_18) − Drucker aus der roten Tasche (Pos. E_15) − 1 Drucker, diverse Kabel, Steckverbindungen (Pos. E_16) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

14. Die nachfolgend genannten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügungen Nr. 1 und 2) beschlag- nahmten weiteren Gegenständen (Lagerort Kasse Bezirksgericht): − diverse Korrespondenz mit der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall vom 22.08.2008 (Pos. E_4) − Geldkassette (aufgebrochen) (Pos. E_5)

- 40 - − original Fahrzeugunterlagen (Kaufvertrag, Quittung für Anzahlung) (Pos. E_6) − 1 Minigrip mit (mutmasslich) Marihuanarückständen (Pos. E_7) − 1 blauer Plastiksack mit Quittungen ... (Pos. E_8) − Karte mit PIN/PUK-Codes von Orange (Pos. E_9) − 1 Agenda (dunkelblau) und diverse Notizzettel (Pos. E_10) − 1 Sack mit mehreren Stapeln Wertkarten von Multiwetten inkl. Auflistung von Serien (Pos. E_11) − 1 Agenda und div. Kopien von Korrespondenz STA / Fahrzeugmiete (Pos. E_12) − 1 CH Führerausweis lautend auf "D._____", geb. tt.mm.1962 (Pos. E_13) − 3 Wettquittungen (Pos. E_14) − 1 rote Tasche, Papierrollen und 1 Stapel Wertkarten von Multiwetten (Pos. E_15) − 1 Ikea-Tasche mit 2 Einlagemäppchen (grün/blau), Papierrollen, 1 Tupperware mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (Multiwetten) und Notizzetteln (Pos. E_16) − diverse Unterlagen (Vermittlerabrechnungen Multiwetten für E._____, Wertquittun- gen, Versicherungskorrespondenz, handschriftliche Abrechnungen) (Pos. E_17) − original Schreiben betreffend Fahrerlaubnis von F._____ für Mercedes Benz SG … ohne Unterschrift (Pos E_18) − Fahrzeugausweis Mercedes Benz C 200 CDI, lautend auf F._____ (Pos. G_7) (HD act. 11.11) − Original Quittung Nr. … der Stadtpolizei Zürich vom 13. November 2005 über Fr. 818.–, ausgestellt an G._____ (aus Pos. G_3) (HD act. 11.12) − diverse Abrechnungen für Wertkarten, Vermittlerabrechnungen "E._____" von Multi- wetten, Notizblöcke und 3 Stapel Wertkarten ... (Pos. G_8) − Couvert mit diversen Zahlungsquittungen, Versicherungsunterlagen und Prospekt der ... GmbH (Pos. G_9) − Couvert mit diversen Unterlagen, handschriftlichen Abrechnungen für Wettkarten und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_11) − Agenda, div. Wettquittungen und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_14) − schwarze Stoffmappe mit div. Schriftstücken und Abrechnungen (Pos. G_15) − Tragtasche mit div. Werkzeug, und Papierrollen (Pos. G_17) − Arbeitsvertrag ... für A._____ (Nr. 2) − Bestätigung für Arbeitsbemühungen für A._____ (Nr. 3) − original Darlehensvertrag H._____ / A._____ über EUR 20'000.– (Nr. 4) − original Bestätigung Geldgeschenke von EUR 21'350.–, unterzeichnet vom Angeklag- ten A._____ (Nr. 5) werden zuhanden der Akten definitiv beschlagnahmt.

- 41 -

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmte ungültig erklärte deutsche Reise- pass Nr. ... (HD act. 11.9) und der Führerausweis Nr. ... (HD act. 11.10), beide lautend auf G._____, geb. tt.mm.1973, werden definitiv beschlagnahmt zwecks Weitergabe an die Kan- tonspolizei Zürich, KTA-FND-UM (Urkundenlabor) zur gutscheinenden Verwendung."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Käuferin C._____, Fahrge- stell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) wird nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an C._____ herausgegeben.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahm- ten Vermögenswerte werden zur Urteilsvollstreckung verwendet, primär zur Deckung der unbedingten Geldstrafe, der Busse, sodann zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des ganzen Verfahrens: − CHF 145'944.50 (Pos. E_5; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …)

- 42 - − CHF 6'000.– (Pos. E_3; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) − CHF 3'500.– (sichergestellt am 20. Juli 2010 von der Kantonspolizei St. Gallen aus Schrank Schlafzimmer; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herauszugeben.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 beschlagnahmte Bussendepositum von Fr. 820.– (Lagerort Kasse Bezirks- gericht Dietikon, Beleg Nr. …) wird dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herausgegeben.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) sichergestellten Barschaften (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Sachkaution Nr. …): − TRY 315.– (Pos. E_5) − USD 50.– (Pos. G_3) − GBP 5.– (Pos. G_3) werden dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herausgegeben.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'022.30 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten gemäss Dispositiv- ziffer 5 bezogen. Das restliche Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 43 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (versandt) − die Sozialen Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9600 St. Gallen (versandt) − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, Postfach, 9016 St. Gallen (betreffend Versicherten- Nummer ...; C._____) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA Dr. iur. Y._____, im Dop- pel für sich und den Privatkläger − die Sozialen Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9600 St. Gallen − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, Postfach, 9016 St. Gallen (betreffend Versicherten-Nummer ...; C._____) − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ([TEVG]) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 44 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Beschluss und Urteil der Vorinstanz

E. 1.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art 267 Abs. 3 StPO). Möglich ist eine Verwendung zur Kostendeckung nach Art. 426 StPO, wobei in Art. 442 Abs. 4 eine Verrech- nungsmöglichkeit von Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüchen respek- tive beschlagnahmten Vermögenswerten vorgesehen ist. Ferner kommt eine Einziehung nach Art. 69ff. StGB in Frage.

E. 1.2 Die Ausgleichungseinziehung dient dem Ausgleich deliktischer Vorteile. Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden. Nach Art. 70 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 StGB). Zwischen dem unrechtmässigen Vorteil und der Straftat muss ein Konnex bestehen, wonach der Vorteil entweder "durch eine Straftat erlangt wurde" (Tatgewinn) oder "dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen

- 32 - oder zu belohnen" (Tatlohn) (BSK StGB I - Baumann, a.a.O., N. 2 und 33 zu Art. 70/71 StGB). In zwei jüngeren Entscheiden gelangte das Bundesgericht im Zusammenhang mit beschlagnahmten Geldern aus Schwarzarbeit zum Schluss, Vermögenswerte seien nicht einziehbar, wenn sie aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammten (BGE 137 IV 305 und 6B_188/2011).

2. Mercedes Benz C 200 CDI Limousine (schwarz)

E. 1.3 Es ist nicht ersichtlich, worin sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gegenüber den in BGE 132 IV 20ff. beurteilten Umständen unterscheidet: So wurde aufgrund der Angaben des Beschuldigten, der im übrigen anfänglich und bis zur über ein Jahr später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

23. Oktober 2009 auch jedes eigene Fehlverhalten in Abrede stellte (vgl. dazu (Urk. HD 2.1 S. 2f. und 2.4 S. 2f. und 5), so dass keineswegs von einer "aus- drücklichen Selbstbezichtigung" die Rede sein kann, auf den Namen und somit gegen G._____ tatsächlich eine Strafuntersuchung eröffnet. Eine entsprechende Verurteilung hätte folglich auch auf diesen gelautet und die Feststellung seiner Unschuld hätte ihm erhebliche Umtriebe verursacht. Es wurde folglich entgegen der Ansicht der Verteidigung sehr wohl gegen die falsche Person ein Verfahren eröffnet und ermittelt, da die Identität und die Person stets miteinander verknüpft bleiben. Es war zu diesem Zeitpunkt absolut nicht ersichtlich, dass jemand ande- res als G._____ hinter dem Vorfall steckt. Der Beschuldigte hat die Strafverfolger während mehr als einem Jahr über seine wahre Identität getäuscht. Die falsche Identität wurde erst entdeckt, als im Auftrag der Schweizer Untersuchungsbehör- de eine Abklärung der Personalien und Meldeadresse sowie der Einkommens-

- 16 - verhältnisse erfolgte (Urk. 6.1) und deshalb der "echte" G._____ in Deutschland befragt und mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, am 22. August 2008 in der Schweiz einen Verkehrsunfall verursacht zu haben (Urk. 1.6, insbesondere Ermitt- lungsbericht Polizeipräsidium … und "Beschuldigteneinvernahme"). Indem der Beschuldigte seine eigene Adresse angegeben hat bzw. diejenige eines Anwalts, hat er jedoch keineswegs verhindern wollen, dass gegen eine falsche Person er- mittelt wird, sondern vielmehr, dass seine Tarnung auffliegt. Dies entspricht einer arglistigen Vorgehensweise. Wie die Vorinstanz zudem bereits zutreffend ausführ- te, genügt gemäss der Mehrheit von Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 2 StGB auch Eventualabsicht (vgl. dazu BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3.A., Art. 303 StGB N 28f. mit Verweisen). Auch wenn es dem Beschuldigten in erster Linie wohl darum ging, seine wahre Identität aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht preis zu geben und sich durch das Vorweisen des auf eine andere Person lautenden Ausweises das Fortkommen zu erleichtern suchte, was unter den Straf- tatbestand von Art. 252 StGB fällt, nahm er durch seine Handlungen zusätzlich in Kauf, wider besseres Wissen eine Strafuntersuchung gegen einen Unschuldigen herbei zu führen. Diesbezüglich räumte der Beschuldigte in Anwesenheit einer Dolmetscherin - wie die Vorinstanz schon festhielt - in der Untersuchung auf aus- drückliche Nachfrage und dem Vorhalt, ob ihm klar gewesen sei, dass die Polizei nicht gegen A._____, d.h. gegen ihn, sondern gegen G._____ eine Strafuntersu- chung einleiten würde, das habe er natürlich schon gewusst (Urk. HD 2.30 S. 10). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte vorgängig damit gerechnet hatte, dass sein Verhalten zu einer für ihn nicht gewünschten Strafuntersuchung gegen G._____ führte (Urk. 85 S. 4f.): Im Moment, als er nach Verursachen eines Ver- kehrsunfalls gegenüber der Polizei die auf G._____ lautenden Ausweispapiere zeigte, war es ihm klar und nahm er dies zumindest in Kauf. Eine andere Auffas- sung erscheint lebensfremd. Somit ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

- 17 -

E. 2 Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen

E. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen weitgehend durch, was die Strafzumessung und den Vollzug der Strafe anbelangt. Der Beschuldigte obsiegt jedoch hinsichtlich der Frage der Einziehung. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und das restliche Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem vorliegend Vermögenswerte des Beschuldigten beschlag- nahmt wurden und zur Kostendeckung zur Verfügung stehen, sind die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ebenfalls - wiederum zu zwei Dritteln - direkt aufzuerlegen respektive sind diese gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sofort - wie die übrigen Verfahrenskosten - aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu beziehen.

- 38 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. November 2012 betreffend Einstellung von verschiedenen Anklage- vorwürfen in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…) − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; − der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft … mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. (…) Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 7'600.– zu bezahlen.

- 39 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'765.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 479.35 Auslagen Untersuchung Fr. 190.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 2'954.15 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'891.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich allfälliger Lagerkosten, der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. [Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separaten Beschlüssen entschieden.]

8. Auf den Antrag des Privatklägers B._____ betreffend Zusprechung einer Parteientschä- digung wird nicht eingetreten.

E. 2.3 Die Verteidigung führte hierzu aus, der Mercedes sei durch den in Deutsch- land wohnhaften Schwager des Beschuldigten, J._____ finanziert worden. Der Beschuldigte sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, ein neues Fahrzeug zu bezahlen, weshalb sich sein Schwager dazu bereit erklärt habe, das Auto im Hin- blick auf den Umzug in die Schweiz zu kaufen und zu bezahlen und es dem Be- schuldigten zum Gebrauch zu überlassen, während dem der Schwager selber noch in Deutschland gewesen sei. Der Schwager habe seine Verwandten regel- mässig in der Schweiz besucht und das Geld für die Anzahlungen in bar über- bracht. Als Bestätigung für die getätigten Zahlungen habe ihm die Familie des

- 33 - Beschuldigten jeweils die Quittungen der Einzahlungen geschickt. Diesen Sach- verhalt habe J._____ schriftlich erklärt (Urk. 127 S. 15).

E. 2.4 Der Fahrzeugausweis lautet offenbar auf F._____ (Urk. 11/11 und 21/92), indessen wurde der Kaufvertrag auf den Namen der Ehefrau ausgestellt (Urk. 11/14). Nachdem F._____ keine Ansprüche auf den Wagen erhebt und angab, er sei nicht Eigentümer (Urk. 2/32 S. 4), ist zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ehefrau nicht Eigentümerin des Wagens ist. F._____ hatte er- klärt, er habe für die Finanzierung des beim Unfall vom 22. August 2008 beteilig- ten Wagens (Mercedes C220), den die Familie A.-C._____ im Jahre 2008 ange- schafft habe, für die Restzahlung von Fr. 15'000.-- gebürgt. Dieser Wagen habe total Fr. 50'000.-- oder Fr. 55'000.-- gekostet. Er glaube, der Beschuldigte habe einen Wagen an Zahlung gegeben und noch einen Teil ca. Fr. 10'000.-- in bar be- zahlt. Ihn habe nicht interessiert, wer für den Rest des Wagens aufgekommen sei, ob dieser das Geld selbst aufgebracht habe oder sein Schwager J._____ und wem der Wagen gehört habe, er glaube J._____ sei dafür aufgekommen. Dieser Wagen habe einen Totalschaden erlitten und der Ersatzwagen, Mercedes C200, sei dann hauptsächlich aus der Vollkaskoversicherungssumme bezahlt worden, jedoch sei er (F._____) zur Absicherung der Restzahlung als Halter eingetragen worden (Urk. 2/18 S. 2 und Urk. 2/32 S. 3f.). Im Laufe der Untersuchung machte J._____ verschiedentlich geltend, das Auto habe er bezahlt und dem Schwager (Beschuldigtem) zur Verfügung gestellt (vgl. u.a. Eingabe RA vom K._____ vom

E. 2.5 Aufgrund der Angaben von F._____ und derjenigen des Beschuldigten sel- ber lässt sich eine deliktische Herkunft der Gelder, mit denen der zunächst angeschaffte Wagen Mercedes C220 finanziert wurde, nicht rechtsgenügend erstellen. Es ist darum nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich des Mercedes C200 eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB in Frage kommt. Da die Finanzierung unklar geblieben ist, und es sich beim Mercedes C200 ohnehin um eine Ersatz- anschaffung handelt, ist auf den Kaufvertrag abzustellen, welcher C._____ als Käuferin des beschlagnahmten Fahrzeugs ausweist; im übrigen war diese auch Halterin des "Vorgänger"-Mercedes C220 (vgl. Rapport betreffend Unfall vom August 2008, Urk. 1/1 S. 1). Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Fahrgestell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) ist folglich nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an C._____ herauszugeben. Obschon der Beschuldi- ge dieses Fahrzeug ab und zu für Fahrten benutzte, im Anschluss deren es zu Delikten kam, kommt eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB vor- liegend nicht in Frage.

3. Weitere Vermögenswerte:

E. 3 Tatkomponente

E. 3.1 Soweit es sich um Darlehen für die Eröffnung eines Restaurants handelt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gelder ins Eigentum des Beschuldigten übergegangen sind (Urk. 106 S. 30f.). Eine Einziehung ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Einerseits gelangte - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - noch keine konkrete strafbare Handlung ins Ausführungsstadium, d.h. der Beschuldigte hatte noch nicht mit der Realisierung eines konkreten "Restaurant-Projektes" begonnen (vgl. dazu Aufsatz Schubarth in ZStrR 128/2010 S. 214ff.). Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, die Einziehung von Vermögenswerten sei auch möglich, wenn eine strafbare Handlung noch nicht ins Versuchsstadium gelangt ist, handelt es sich nach - nicht rechtsgenügend wider- legbaren - Aussagen verschiedener Personen bei den sichergestellten Geldern

- 35 - grösstenteils um Darlehen für die Eröffnung eines Restaurants (total Fr. 100'000.–

- und Euro 20'000.--, nämlich L._____ Fr. 30'000.-- {Urk. 2/21 S. 3 und 2/35 S. 4}, M._____ Fr. 50'000.– {Urk. 2/22 S. 3 und 2/34 S. 4 sowie 11/22 und 111/23}, N._____ Fr. 20'000.-- {Urk. 2/20 S. 5 sowie Urk. 11/18 und 11/19} und H._____ rund Euro 20'000.-- {Urk. 2/23 S. 8 und 2/36 S.4 sowie Urk. 11/15 und 11/16}), d.h. weder um Gewinn aus einer illegalen Tätigkeit noch um "Tatlohn" im Hinblick auf eine strafbare Handlung oder als Belohnung für eine begangene Straftat. Ge- mäss Schmid muss kein eigentlicher Anstiftungsversuch oder eine Gehilfenschaft oder ein anderes strafbares Verhalten des Leistenden vorliegen; es kommen als Vermögenswerte, die zur Veranlassung eines Deliktes hingegeben wurden, ge- mäss Auffassung des Autors auch Zuwendungen, die zur Förderung der Tatbe- reitschaft hingegeben wurden, die aber nicht als eigentliche Gegenleistung des Delikts erscheinen, in Betracht. Die aufgezählten Beispiele wie Anzahlung an den Berufskiller oder um verbotenen Nachrichtendienst zu fördern, allenfalls die im Rahmen von Bestechungen zum Anfüttern verwendeten Vermögenswerte, zei- gen, dass die Darlehen zur Eröffnung eines Restaurants im vorliegenden Fall nicht unter diese Kategorie fallen dürften (Schmid Niklaus, Einziehung, § 2 N 40f.). Dass der Beschuldigte aufgrund seines ausländerrechtlichen Status sel- ber gar nicht in einem eigenen Restaurant arbeiten dürfte, ändert an dieser Sicht- weise nichts. Die Eröffnung eines Restaurants an sich wäre nicht illegal, jedoch der Aufenthalt in der Schweiz und das Arbeiten in der Schweiz, solange die Auf- enthalts- und Arbeitsbewilligung nicht vorliegen.

E. 3.2 Der Beschuldigte räumt ein, gewisse Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt zu haben. Die Vorinstanz hielt bezüglich dem Lohn der vom Beschuldigten getätigten Geschäfte wie beispielsweise der Vermittlung von Kücheneinrichtungen und Versicherungsverträgen sowie dem Handel mit Gemüse fest, eine Einziehung von Einkünften aus objektiv legalen Rechtsgeschäften scheide im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein aus (Urk. 106 S. 32). Die Ausführungen von Marcel Scholl im Aufsatz "Die Büchse der Pandora: Kritische Besprechung zweier Bundesgerichtsentscheide bezüglich der Ein-

- 36 - ziehung von Schwarzarbeitslohn" (forumpoenale 2/2012 S. 104ff.), wonach eine korrekte Auslegung von Art. 70ff. StGB zum Ergebnis führe, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Vermögenswerte, welche aus einem objektiv legalen Geschäft stammten, eingezogen werden könnten und müssten, sind bedenkenswert. Nachdem aber vorliegend mangels genauerer Anhaltspunkte zum Umfang der Schwarzarbeit und zum damit erzielten Verdienst eine Schät- zung des Erlöses aus Schwarzarbeit nicht möglich ist, kommt eine Einziehung respektive eine Ersatzforderung ohnehin nicht in Frage.

E. 3.3 Mit der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Gelder, nämlich Fr. 145'944.50 und Fr. 6'000.-- sowie Fr. 3'500.– in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Urteilsvollstreckung zu verwenden, in erster Linie zur Deckung der Busse, der Geldstrafe der Ersatzforderung von Fr. 7'600.-- und her- nach zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück zu erstatten.

E. 3.4 Wie die Vorinstanz ausführte, sind genügend Mittel vorhanden, um die Verpflichtungen gemäss dem heutigen Urteil (Busse, Ersatzforderung und Ver- fahrenskosten) zu decken. Somit sind die weiter beschlagnahmten Vermögens- werte (betrifft Ziffer 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils) dem Beschuldigten zurück zu erstatten.

4. Schadenersatzpflicht 4.1. Die Verteidigung macht eine Verletzung von Art. 266 Abs. 5 StPO geltend und moniert, der Mercedes C 200 hätte längst verwertet werden müssen. Sie ver- langt die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Staates für Standschäden und Wertverminderung etc. Die Ehefrau des Beschuldigten wird nicht von der Verteidigung vertreten, so dass letztere nicht zur Stellung dieses Antrages legitimiert ist. Es ist indessen zusätzlich fest zu halten, dass es sich bei einem Auto der gehobenen Mittelklasse nicht um einen typischen Gegenstand, welcher schneller Wertverminderung unterliegt, handeln dürfte. Wie die Verteidi- gung selber festhält, fallen insbesondere keine Lagerkosten an, deren Ver- meidung angezeigt gewesen wäre. Sollte die Ehefrau des Beschuldigten tat-

- 37 - sächlich Schadenersatz verlangen wollen, hat sie dies mit einer separaten Haftungsklage geltend zu machen.

5. Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und die Sozialbehörde St. Gallen In sinngemässer Anwendung von Art. 32 ATSG ist im Sinne einer Amtshilfe den Behörden, welche Unterstützungsleistungen respektive Ergänzungsleistungen an den Beschuldigten und seine Familie leisteten und leisten, Mitteilung vom vor- liegenden Entscheid zu machen. VI. Kostenregelung

1. Gerichtsgebühr Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 4’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).

2. Kostenauflage

E. 3.5 Aufgrund der Tatkomponente ist daher eine Einsatzstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat weitgehend zutreffende Ausführungen zu den Täter- komponenten gemacht. Mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 20ff.). 4.2. Vorleben

a. Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz habe lapidar ausgeführt, der Beschuldigte sei in Deutschland verschiedentlich straffällig geworden, deshalb ausgewiesen und mit einer Einreisesperre für den Schengenraum belegt worden.

- 25 - Sie habe indessen unerwähnt gelassen, dass es sich um nicht weniger als sechs Verurteilungen in einem Zeitraum von lediglich siebeneinhalb Jahren gehandelt habe (Urk. 108 S. 4). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Vorstrafen unerwähnt lässt, die in der Schweiz bereits gelöscht wären und Art. 369 StGB sinngemäss auch auf die ausländischen Vorstrafen des Beschul- digten anwendet. Somit sind die folgenden Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 15.4): Urteil des Landesgerichtes Darmstadt vom

15. Januar 1998, Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, 4 Jahre Freiheitsstrafe; Urteil des Landesgerich- tes Darmstadt vom 13. März 2000 wegen "unerlaubter Waffengesetz" (recte wohl: unerlaubter Waffenbesitz), 1 Jahr Freiheitsstrafe; 15. April 2003 AG Konstanz, Vergehen gegen das Ausländergesetz in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeur- kundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen Ausweisen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, 90 Tagessätze zu je 20 EUR Geldstrafe. Diese Vorstrafen sind erheblich straferhöhend zu gewichten. Ebenso wirkt sich das Delinquieren während laufender Strafunter- suchung spürbar straferhöhend aus (vgl. Urteil Vorinstanz Urk. 106 S. 22).

b. Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten, wenn sie verlangt, dass auch ein allenfalls getrübter automobilistischer Leumund des Beschuldigten berück- sichtigt wird, da zumindest die heute zu beurteilende fahrlässige schwere Körper- verletzung damit in Zusammenhang stünde. Da selbst Fehlverhalten, die zu keiner Verurteilung geführt haben bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3.A. Basel 2013, N 136 zu Art. 47 StGB), darf das mehrfache Überfahren einer Sicherheitslinie am 13. November 2005 somit leicht straferhöhend veranschlagt werden, da der Beschuldigte sich diesbezüglich im Laufe der Untersuchung geständig erklärt hatte (Urk. 2/25 S. 3). 4.3. Nachtatverhalten

a. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Berücksichtigung des Geständ- nisses kann weitestgehend beigepflichtet werden (Urk. 106 S. 23f.). Zu bekräfti- gen ist, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung unkooperativ zeigte und seine Zugeständnisse sehr zögerlich erfolgten. Das weitgehende Geständnis ist

- 26 - deshalb mit der Vorinstanz nur leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Schliesslich besteht kein Anlass bezüglich des Verkehrsunfalls irgendeine Straf- reduktion vorzunehmen, da die gezeigte Reue als Lippenbekenntnis erscheint, nachdem der Beschuldigte den Geschädigten längere Zeit wider besseres Wissen als Verursacher des Verkehrsunfalls bezeichnete.

b. Bezüglich der Vergehen gegen das Ausländerrecht zeigte der Beschuldigte keine Einsicht und rechtfertigte seine Widerhandlungen stets mit dem Wunsch, bei seiner Familie zu sein. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau bei der Ehe- schliessung wussten, dass ein legales Zusammenleben in der Schweiz kaum möglich wäre, hätten sie sich mit anderen möglichen Wohnorten befassen müssen. Sodann kann dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, er sei seit seiner Ausschaffung im Oktober 2010 weder erneut in die Schweiz eingereist sei, noch sonst straffällig geworden. Abgesehen davon, dass über die Zeit, als der Beschuldigte in der Türkei lebte, keine Auskünfte vorliegen, darf Wohlverhalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch vorausgesetzt werden und ist neutral zu betrachten (BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 142 und 147 zu Art. 47 StGB, 2. Absatz mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 28.01.2010, 6B_584/2009 mit weiteren Hinweisen).

c. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der erstinstanz- lichen Verurteilung vom 27. November 2012 wiederum ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz verblieb, bis er am 23. Dezember 2012 in Kreuzlingen kontrolliert wurde; dabei trug der Beschuldigte einen deutschen Führerausweis lautend auf einen gewissen "I._____" auf sich, wobei er angab, diesen im Zug gefunden zu haben und in Kreuzlingen wieder ein Asylgesuch stellen zu wollen (Urk. 110/1-3). Die zuständigen Behörden im Kanton Thurgau werden die Strafbarkeit dieses Verhaltens des Beschuldigten zu beurteilen haben. Bereits hier kann jedoch fest gehalten werden, dass die Befürchtung eines bevorstehenden Weltuntergangs gemäss Maya-Kalender keinen Rechtfertigungsgrund für den illegalen Verbleib in der Schweiz darstellt (Urk. 110/5 S. 6f.). Das Verhalten des Beschuldigten, nach der Verhandlung vor Vorinstanz erneut in der Schweiz zu verbleiben, dokumen- tiert erneut die absolute Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Daran ändert auch

- 27 - nichts, dass gemäss seinen Angaben zu dieser Zeit ein Rekursverfahren betreffend Familiennachzug hängig war (Urk. 125 S. 7), da es ihm zuzumuten gewesen wäre, dessen Ausgang von seiner Heimat aus zu verfolgen. Wäre es ihm tatsächlich aus den angegebenen Gründen nicht möglich gewesen, das für ihn auf dem Schweizer Konsulat bereit liegende befristete Besuchervisum abzu- holen (Urk. 110/3 S. 3 und 110/5 S. 3ff), und wäre er deshalb illegal in die Schweiz eingereist, um an der vorinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, hätte er dies spätestens an der Hauptverhandlung erwähnt und bei befürchteten Nach- teilen in seinem Heimatland umgehend ein Asylgesuch gestellt. Auch dieses Nachtatverhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen.

d. Seit der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 27. November 2012 wohnt der Beschuldigte zusammen mit seiner Familie an der …str. … in …. Der Be- schuldigte gab in der Berufungsverhandlung an, es sei zwischen 2010 und 2012 schwierig für ihn gewesen, er habe in … in der Türkei gewohnt und bei einer Bau- firma und einer Vermarktungsfirma gearbeitet und zwischen Fr. 350.-- und Fr. 400.-- im Monat verdient. Da er jahrelang in Deutschland und in der Schweiz gelebt habe, habe er Mühe gehabt, sich in der Türkei einzugliedern und einzule- ben. Ausserdem habe er sich wegen der Trennung von seiner Familie psychisch unwohl gefühlt. In der Schweiz lebe er mit seiner Frau zusammen, welche IV- Rentnerin sei. Er erhalte Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'200.-- für sich und es werden ihm zusätzlich die Krankenkassenprämien bezahlt. Ausserdem habe er einen Arbeitsvertrag und er könne mit der Arbeit anfangen, sobald er die Arbeitsbewilligung erhalte. Seine Familie erhalte Fr. 5'980.-- von der IV, wobei der Sohn seiner Frau bei der … arbeite und ca. Fr. 1'000.-- pro Monat beisteuere. Seine Verwandten unterstützten sie mit Geld, manchmal seien es 1'000 Euro, manchmal 1'500 Euro alle zwei bis drei Monate. Sie müssten auch noch die An- waltskosten bezahlen. Zwischen 2010 und 2012 habe er seine Frau zwei- oder dreimal in der Türkei gesehen, als sie ihn besucht habe (Urk. 125 S. 2ff.). Diese Aussagen wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.

- 28 - 4.4. Zusammenfassung der Täterkomponenten Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die straferhöhend zu berücksichtigenden Umstände die leichte Strafreduktion für das Geständnis ganz klar überwiegen. Es ist eine Anhebung der Strafe um weitere drei Monate ange- zeigt.

5. Zusammenfassung der Strafzumessungsrelevanten Faktoren 5.1. vorläufiges Resultat

a. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 21 Monaten ergibt sich unter Berücksich- tigung der weiteren Delikte und der aufgezeigten strafzumessungsrelevanten Faktoren eine vorläufig auf gesamthaft rund 32 Monate festzusetzende Freiheits- strafe.

b. Die wegen Verstoss gegen das LG und die VZV auszufällende Busse wurde von der Vorinstanz aufgrund der relevanten Strafzumessungsründe von Fr. 1'500.-- um Fr. 600.-- auf gesamthaft Fr. 2'100.-- erhöht. 5.2. Strafreduktion wegen Verfahrensüberlänge Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion aufgrund der festgestell- ten Verfahrensverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren um zwei Monate Freiheitsstrafe respektive Fr. 100.-- Busse ist nicht zu beanstanden (Urk. 106 S. 24ff. Ziff. 7). Eine Verweigerung der diesbezüglichen Strafreduktion mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte aufgrund der Verfahrenseinstellungen zufolge Verjährung doppelt profitiere, würde nämlich indirekt dazu führen, dass der Beschuldigte für diese verjährten Delikte doch in gewissem Umfang bestraft würde.

E. 6 Resultat Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, woran 36 Tage erstandene Unter- suchungshaft anzurechnen sind. Wie erwähnt sind die ausgefällte Busse von

- 29 - Fr. 2'000.-- wie auch die praxisgemäss auf 20 Tage festgesetzte Ersatzfreiheits- strafe im Rahmen der Berufung nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen à Fr. 50.-- zu bestrafen. Der Tagessatz ist unter Berücksichtigung des Ver- mögens des Beschuldigten von rund Fr. 155'000.-- auf Fr. 50.-- festzusetzen (vgl. dazu BSK StGB I - Dolge a.a.O., N 6 zu Art. 34 StGB, wonach die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll und empfohlen wird, nicht mehr als 10% des Vermögens einzubeziehen). IV. Strafvollzug

1. Voraussetzungen / Rechtliches

E. 9 12. (…)

E. 13 Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon): − 10 CD Rohlinge (Pos. G_12) − 2 USB Sticks (Pos. G_13) − Disketten und PC Kabel (Pos. G_17) − Drucker mit Kabel (Pos. G_18) − Drucker aus der roten Tasche (Pos. E_15) − 1 Drucker, diverse Kabel, Steckverbindungen (Pos. E_16) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 14 Die nachfolgend genannten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügungen Nr. 1 und 2) beschlag- nahmten weiteren Gegenständen (Lagerort Kasse Bezirksgericht): − diverse Korrespondenz mit der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall vom 22.08.2008 (Pos. E_4) − Geldkassette (aufgebrochen) (Pos. E_5)

- 40 - − original Fahrzeugunterlagen (Kaufvertrag, Quittung für Anzahlung) (Pos. E_6) − 1 Minigrip mit (mutmasslich) Marihuanarückständen (Pos. E_7) − 1 blauer Plastiksack mit Quittungen ... (Pos. E_8) − Karte mit PIN/PUK-Codes von Orange (Pos. E_9) − 1 Agenda (dunkelblau) und diverse Notizzettel (Pos. E_10) − 1 Sack mit mehreren Stapeln Wertkarten von Multiwetten inkl. Auflistung von Serien (Pos. E_11) − 1 Agenda und div. Kopien von Korrespondenz STA / Fahrzeugmiete (Pos. E_12) − 1 CH Führerausweis lautend auf "D._____", geb. tt.mm.1962 (Pos. E_13) − 3 Wettquittungen (Pos. E_14) − 1 rote Tasche, Papierrollen und 1 Stapel Wertkarten von Multiwetten (Pos. E_15) − 1 Ikea-Tasche mit 2 Einlagemäppchen (grün/blau), Papierrollen, 1 Tupperware mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (Multiwetten) und Notizzetteln (Pos. E_16) − diverse Unterlagen (Vermittlerabrechnungen Multiwetten für E._____, Wertquittun- gen, Versicherungskorrespondenz, handschriftliche Abrechnungen) (Pos. E_17) − original Schreiben betreffend Fahrerlaubnis von F._____ für Mercedes Benz SG … ohne Unterschrift (Pos E_18) − Fahrzeugausweis Mercedes Benz C 200 CDI, lautend auf F._____ (Pos. G_7) (HD act. 11.11) − Original Quittung Nr. … der Stadtpolizei Zürich vom 13. November 2005 über Fr. 818.–, ausgestellt an G._____ (aus Pos. G_3) (HD act. 11.12) − diverse Abrechnungen für Wertkarten, Vermittlerabrechnungen "E._____" von Multi- wetten, Notizblöcke und 3 Stapel Wertkarten ... (Pos. G_8) − Couvert mit diversen Zahlungsquittungen, Versicherungsunterlagen und Prospekt der ... GmbH (Pos. G_9) − Couvert mit diversen Unterlagen, handschriftlichen Abrechnungen für Wettkarten und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_11) − Agenda, div. Wettquittungen und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_14) − schwarze Stoffmappe mit div. Schriftstücken und Abrechnungen (Pos. G_15) − Tragtasche mit div. Werkzeug, und Papierrollen (Pos. G_17) − Arbeitsvertrag ... für A._____ (Nr. 2) − Bestätigung für Arbeitsbemühungen für A._____ (Nr. 3) − original Darlehensvertrag H._____ / A._____ über EUR 20'000.– (Nr. 4) − original Bestätigung Geldgeschenke von EUR 21'350.–, unterzeichnet vom Angeklag- ten A._____ (Nr. 5) werden zuhanden der Akten definitiv beschlagnahmt.

- 41 -

E. 15 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmte ungültig erklärte deutsche Reise- pass Nr. ... (HD act. 11.9) und der Führerausweis Nr. ... (HD act. 11.10), beide lautend auf G._____, geb. tt.mm.1973, werden definitiv beschlagnahmt zwecks Weitergabe an die Kan- tonspolizei Zürich, KTA-FND-UM (Urkundenlabor) zur gutscheinenden Verwendung."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Käuferin C._____, Fahrge- stell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) wird nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an C._____ herausgegeben.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahm- ten Vermögenswerte werden zur Urteilsvollstreckung verwendet, primär zur Deckung der unbedingten Geldstrafe, der Busse, sodann zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des ganzen Verfahrens: − CHF 145'944.50 (Pos. E_5; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …)

- 42 - − CHF 6'000.– (Pos. E_3; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) − CHF 3'500.– (sichergestellt am 20. Juli 2010 von der Kantonspolizei St. Gallen aus Schrank Schlafzimmer; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herauszugeben.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 beschlagnahmte Bussendepositum von Fr. 820.– (Lagerort Kasse Bezirks- gericht Dietikon, Beleg Nr. …) wird dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herausgegeben.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) sichergestellten Barschaften (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Sachkaution Nr. …): − TRY 315.– (Pos. E_5) − USD 50.– (Pos. G_3) − GBP 5.– (Pos. G_3) werden dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herausgegeben.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'022.30 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten gemäss Dispositiv- ziffer 5 bezogen. Das restliche Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 43 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (versandt) − die Sozialen Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9600 St. Gallen (versandt) − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, Postfach, 9016 St. Gallen (betreffend Versicherten- Nummer ...; C._____) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA Dr. iur. Y._____, im Dop- pel für sich und den Privatkläger − die Sozialen Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9600 St. Gallen − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, Postfach, 9016 St. Gallen (betreffend Versicherten-Nummer ...; C._____) − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ([TEVG]) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 44 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend die Anklagevorwürfe − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (betreffend ND 2); − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG (soweit vor dem 28. November 2005 begangen); − der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV (soweit vor dem
  2. November 2009 begangen).
  3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nach- folgendem Erkenntnis.
  4. (Rechtsmittelbelehrung). - 3 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundes- gesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; − der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 7'600.– zu bezahlen. - 4 -
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'765.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 479.35 Auslagen Untersuchung Fr. 190.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 2'954.15 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'891.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliess- lich allfälliger Lagerkosten, der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separaten Beschlüssen entschieden.
  12. Auf den Antrag des Privatklägers B._____ betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten.
  13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  14. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Halterin C._____, Fahrgestell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) wird nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils der Halterin C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben.
  15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlag- nahmten Vermögenswerte werden zur Urteilsvollstreckung verwendet, primär zur Deckung der Busse, sodann zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten: - 5 - − CHF 145'944.50 (Pos. E_5; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) − CHF 6'000.– (Pos. E_3; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) − CHF 3'500.– (sichergestellt am 20. Juli 2010 von der Kantonspolizei St. Gallen aus Schrank Schlafzimmer; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
  16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 beschlagnahmte Bussendepositum von Fr. 820.– (Lagerort Kasse Bezirks- gericht Dietikon, Beleg Nr. …) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
  17. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) sichergestellten Barschaften (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Sachkaution Nr. …): − TRY 315.– (Pos. E_5) − USD 50.– (Pos. G_3) − GBP 5.– (Pos. G_3) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgegeben.
  18. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon): − 10 CD Rohlinge (Pos. G_12) − 2 USB Sticks (Pos. G_13) − Disketten und PC Kabel (Pos. G_17) − Drucker mit Kabel (Pos. G_18) - 6 - − Drucker aus der roten Tasche (Pos. E_15) − 1 Drucker, diverse Kabel, Steckverbindungen (Pos. E_16) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  19. Die nachfolgend genannten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügungen Nr. 1 und 2) beschlagnahmten weiteren Gegenständen (Lagerort Kasse Bezirks- gericht): − diverse Korrespondenz mit der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall vom 22.08.2008 (Pos. E_4) − Geldkassette (aufgebrochen) (Pos. E_5) − original Fahrzeugunterlagen (Kaufvertrag, Quittung für Anzahlung) (Pos. E_6) − 1 Minigrip mit (mutmasslich) Marihuanarückständen (Pos. E_7) − 1 blauer Plastiksack mit Quittungen ... (Pos. E_8) − Karte mit PIN/PUK-Codes von Orange (Pos. E_9) − 1 Agenda (dunkelblau) und diverse Notizzettel (Pos. E_10) − 1 Sack mit mehreren Stapeln Wertkarten von Multiwetten inkl. Auflistung von Serien (Pos. E_11) − 1 Agenda und div. Kopien von Korrespondenz STA / Fahrzeugmiete (Pos. E_12) − 1 CH Führerausweis lautend auf "D._____", geb. tt.mm.1962 (Pos. E_13) − 3 Wettquittungen (Pos. E_14) − 1 rote Tasche, Papierrollen und 1 Stapel Wertkarten von Multiwetten (Pos. E_15) − 1 Ikea-Tasche mit 2 Einlagemäppchen (grün/blau), Papierrollen, 1 Tupperware mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (Multiwetten) und Notizzetteln (Pos. E_16) − diverse Unterlagen (Vermittlerabrechnungen Multiwetten für E._____, Wertquittungen, Versicherungskorrespondenz, handschriftliche Ab- rechnungen) (Pos. E_17) − original Schreiben betreffend Fahrerlaubnis von F._____ für Mercedes Benz SG … ohne Unterschrift (Pos E_18) − Fahrzeugausweis Mercedes Benz C 200 CDI, lautend auf F._____ (Pos. G_7) (HD act. 11.11) - 7 - − Original Quittung Nr. … der Stadtpolizei Zürich vom 13. November 2005 über Fr. 818.–, ausgestellt an G._____ (aus Pos. G_3) (HD act. 11.12) − diverse Abrechnungen für Wertkarten, Vermittlerabrechnungen "E._____" von Multiwetten, Notizblöcke und 3 Stapel Wertkarten ... (Pos. G_8) − Couvert mit diversen Zahlungsquittungen, Versicherungsunterlagen und Prospekt der ... GmbH (Pos. G_9) − Couvert mit diversen Unterlagen, handschriftlichen Abrechnungen für Wettkarten und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_11) − Agenda, div. Wettquittungen und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_14) − schwarze Stoffmappe mit div. Schriftstücken und Abrechnungen (Pos. G_15) − Tragtasche mit div. Werkzeug, und Papierrollen (Pos. G_17) − Arbeitsvertrag ... für A._____ (Nr. 2) − Bestätigung für Arbeitsbemühungen für A._____ (Nr. 3) − original Darlehensvertrag H._____ / A._____ über EUR 20'000.– (Nr. 4) − original Bestätigung Geldgeschenke von EUR 21'350.–, unterzeichnet vom Angeklagten A._____ (Nr. 5) werden zuhanden der Akten definitiv beschlagnahmt.
  20. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  21. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmte un- gültig erklärte deutsche Reisepass Nr. ... (HD act. 11.9) und der Führeraus- weis Nr. ... (HD act. 11.10), beide lautend auf G._____, geb. tt.mm.1973, werden definitiv beschlagnahmt zwecks Weitergabe an die Kantonspolizei Zürich, KTA-FND-UM (Urkundenlabor) zur gutscheinenden Verwendung.
  22. (Mitteilung)
  23. (Rechtsmittel) - 8 - Berufungsanträge a) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 126 S. 1, Prot. II S. 9)
  24. Die Anschlussberufung des Beschuldigten vom 1. Juli 2013 sei abzuweisen.
  25. Die beschuldigte Person sei zu bestrafen mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und einer Geld- strafe in der Höhe von 21 Tagessätzen, wobei deren Höhe durch das Gericht festzulegen sei, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
  26. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.
  27. Der mit Verfügung Nr. 3 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  28. Dezember 2010 beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI sei einzu- ziehen.
  29. Die mit Verfügung Nr. 3 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 beschlagnahmten Barschaften (Fr. 145'944.50, Fr. 6'000.00 und Fr. 3'500.00) seien einzuziehen. Eventualiter sei der Angeklagte zur Ablieferung einer Ersatzforderung in vom Gericht zu schätzender Höhe für den unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteil zu verpflichten.
  30. Die mit Verfügung Nr. 3 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  31. Dezember 2010 sichergestellte Barschaft von TRY 315.--, USD 50.-- und GBP 5.-- sei definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung von Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden.
  32. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 sichergestellten Bussendepositum von Fr. 820.-- sei definitiv zu beschlag- nahmen und zur Deckung von Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Ver- fahrenskosten zu verwenden. - 9 -
  33. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 sichergestellten Bussendepositum von Fr. 820.-- sei definitiv zu beschlag- nahmen und zur Deckung von Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Ver- fahrenskosten zu verwenden. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 127 S. 1)
  34. Der Beschuldigte sei der falschen Anschuldigung i.S. von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen.
  35. Für den Fall eines Freispruchs betreffend falsche Anschuldigung sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 240 TS à CHF 20.--; für den Fall eines Schuldspruches betreffend falsche Anschuldigung sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 360 TS à CHF 20.--; die Geldstrafe sei aufzuschieben, je unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
  36. Ziff. 3 bis 6 der Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen.
  37. Die Mercedes-Benz C200 CDI Limousine (schwarz), gemäss Ziff. 9 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz sei der Halterin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben.
  38. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. - 10 - Erwägungen: I.Verfahrensgang und Prozessuales
  39. Beschluss und Urteil der Vorinstanz 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Beschluss des Bezirks- gerichts Dietikon vom 27. November 2012 wurde mit Bezug auf verschiedene Anklagevorwürfe das Verfahren zufolge Verjährung ganz oder teilweise einge- stellt; dies betrifft zunächst den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (ND 2) und den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG vor dem 28. November 2005 sowie den Vorwurf der mehrfachen Über- tretung von Art. 147 VZV vor dem 28. November 2009. Dieser Beschluss blieb unangefochten. 1.2. Gleichentags, am 27. November 2012, wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Zürich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG und der ge- werbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 36 Tagen erstandener Haft sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die zu bezahlende Busse wurde auf 20 Tage fest gesetzt. 1.3. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Um- fang von Fr. 7'600.-- verpflichtet (Ziff. 5). Bezüglich des mit Verfügung vom
  40. Dezember 2010 der zuständigen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - 11 - (fortan Staatsanwaltschaft) beschlagnahmten Fahrzeugs Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), wurde entschieden, dieses sei nach Eintritt der Rechts- kraft an die Halterin, nämlich die Ehefrau des Beschuldigten, C._____, heraus zu geben (Ziff. 9). Hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
  41. Dezember 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte im Totalbetrag von Fr. 155'444.50 wurde deren Verwendung zur Urteilsvollstreckung (Deckung der Busse und der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten) und die Herausgabe eines allfälligen Überschusses an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft angeordnet (Ziff. 10). Ferner wurde entschieden, das mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Limmattal/ Albis vom 24. Juli 2009 beschlagnahmte Bussen- depositum in der Höhe von Fr. 820.-- sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Ziff. 11). Ebenso wurde die Herausgabe verschiedener kleinerer Fremdwährungsbeträge angeordnet (Ziff. 12). Im übrigen wurde über weitere beschlagnahmte Gegenstände antrags- gemäss entschieden (Ziff. 13-15).
  42. Berufungsverfahren 2.1. Gegen diesen am 27. November 2012 mündlich eröffneten Entscheid meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. November 2012 rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 StPO, Urk. 90). In der Berufungs- erklärung vom 21. Mai 2013 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug beziehungsweise den bedingten Voll- zug der Strafe sowie die Nebenfolgen des Urteils (Einziehung, Ersatzforderung und Beschlagnahme), soweit sie sich auf beschlagnahmte Vermögenswerte beziehen würden (Urk. 108). Die Verteidigung erhob mit Eingabe vom 1. Juli 2013 Anschlussberufung und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Begehung einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie die Bestrafung mit einer bedingten "Geldstrafe von 12 Monaten", wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit aufzuschieben sei. Sinngemäss dürfte damit gemeint sein, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu bestrafen sei unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Weiter beantragte die Verteidigung eventualiter eine Freiheitsstrafe - 12 - von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 113). Anläss- lich der Berufungsverhandlung präzisierte sie ihre Eingabe und machte geltend, der Beschuldigte sei im Falle eines Freispruches betreffend die falsche Anschul- digung mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 20.-- bzw. für den Fall eines Schuldspruches betreffend die falsche Anschuldigung mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 20.-- zu bestrafen, je unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 127). 2.2. Somit sind der Einstellungsbeschluss vollständig sowie die Ziffern 1 (mit Ausnahme der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung), Ziffern 2 bis 4 betreffend die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe, Ziffern 5 bis 8 sowie 13 bis 15 in Rechtskraft erwachsen, was vorab fest zu stellen ist. II. Schuldpunkt
  43. Falsche Anschuldigung 1.1. Anerkanntermassen wies sich der Beschuldigte nach der durch ihn verur- sachten Kollision vom 22. August 2008 mit dem Geschädigten B._____, bei der letzterer sich als Motorradfahrer schwere Verletzungen zuzog, gegenüber der Po- lizei mit auf G._____ lautenden deutschen Ausweispapieren aus. Die Verteidi- gung bestritt bereits vor Vorinstanz die Qualifikation dieses Verhaltens als falsche Anschuldigung und machte geltend, genaugenommen erfülle der Beschuldigte den Tatbestand bereits in objektiver Hinsicht nicht: Seine Veranstaltungen hätten sich bei objektiver Betrachtungsweise nicht darauf gerichtet, dass der unschuldige G._____, sondern er selber - unter dessen Namen - bestraft werde: Sein Verhal- ten könne nur so gewertet werden, dass er alles daran gesetzt habe, die Strafver- folgungsbehörden davon zu überzeugen, dass er selbst als Urheber des Unfalles bestraft werde (Urk. 85 S. 6f.). Der Beschuldigte habe nicht die Absicht gehabt, G._____ einer Strafverfolgung auszusetzen, ansonsten er dessen Adresse ange- geben hätte und untergetaucht wäre. Vielmehr habe er alles unternommen, um einer Verhaftung wegen illegalen Aufenthaltes und der anschliessenden Aus- schaffung zu entgehen und habe sich deshalb selbst der Strafverfolgung gestellt; - 13 - er habe seine eigene St. Galler Adresse und Telefonnummer angegeben und sei für die Behörden erreichbar gewesen sowie zu allen Einvernahmen erschienen (Urk. 85 S. 4). Es habe dem Beschuldigten ferner am erforderlichen Vorsatz, der Absicht, eine Strafverfolgung gegen G._____ herbei zu führen, gefehlt; vielmehr sei die Einleitung der Untersuchung gegen G._____ ein unerwünschter Nebenef- fekt gewesen, den er weder beabsichtigt habe, noch in Kauf habe nehmen wollen (Urk. 85 S. 7). Auch im Rahmen der Berufung bringt die Verteidigung vor, der Be- schuldigte sei stets um eine funktionierende Zustelladresse via einen Anwalt be- sorgt gewesen, er sei immer erschienen und habe die Rolle des Beschuldigten eingenommen und habe die Tat schliesslich eingestanden. Es habe nie ein Zwei- fel über die Person des Täters bestanden, die Rechtspflege habe einfach den richtigen Namen des bereits identifizierten und geständigen Täters nicht gekannt. Er habe Machenschaften veranstaltet, um nicht unter seiner richtigen Identität er- scheinen zu müssen, aber objektiv wie subjektiv gesehen keine Machenschaften, um G._____ als eigentlichen Urheber des Verkehrsunfalles zu bezichtigen und sich selbst aus dem Fokus der Ermittlungen zu ziehen. Die Selbstbezichtigung, die der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens praktiziert habe, schlies- se eine Absicht im Sinne von Art. 303 StGB aus logischen Gründen aus (Urk. 113 S. 3f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, der Be- schuldigte habe von Anfang an seine eigene Adresse angegeben und damit stets dafür gesorgt, dass er für die Strafbehörden erreichbar sei. Ausserdem habe er es vermieden, eine Adresse in Deutschland anzugeben. Als er ausdrücklich dazu aufgefordert sei, habe er eine fiktive Adresse angegeben, obwohl es ihm frei ge- standen wäre, eine echte Adresse von G._____ ausfindig zu machen, diese an- zugeben und abzutauchen. Ausserdem sei klarzustellen, dass nie gegen die fal- sche Person ermittelt oder gegen sie ein Verfahren eröffnet worden sei. G._____ sei zwar rechtshilfeweise als Auskunftsperson einvernommen worden, sei jedoch lediglich zum Verbleib seiner Ausweise befragt und nicht der Tat beschuldigt wor- den (Urk. 127 S. 5). 1.2. Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein - 14 - Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht began- gen hat. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann ein Unschuldiger auch auf andere Weise als durch direkte Behauptungen über ein von ihm angeblich begangenes Delikt der Strafverfolgung ausgesetzt werden. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussicht- lich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf aus- geht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tat- handlung besteht bei der mittelbaren falschen Anschuldigung etwa im Schaffen fingiertet belastender Indizien oder im Legen falscher Spuren, die auf die Täter- schaft einer bestimmten Person hinsichtlich einer bestimmten Tat hinweisen und diese dadurch der Gefahr behördlichen Einschreitens aussetzen. Durch die Tat- handlung von Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche ohne ei- ne ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken (BGE 132 IV 20 S. 25f. E. 4.2 und 4.3 mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Einer falschen An- schuldigung bedient sich der Täter oftmals, um den Verdacht der eigenen Täter- schaft auf eine Drittperson zu lenken und sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGE 132 IV 20 S. 26f. E. 4.4.). Das Bundesgericht beurteilte in seinem Entscheid vom 1. Dezember 2005 den Sachverhalt, wonach der Beschwerdegegner (im bundesgerichtlichen Verfahren) sich bei seiner Festnahme und bei den Einver- nahmen gegenüber der Polizei mit den Papieren seines Bruders ausgewiesen und dessen Personalien angegeben hatte. Damit habe er eine falsche Identität vorgetäuscht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In der polizeilichen Befragung habe der Täter - unter der vorgeschobenen Identität seines Bruders - im Weiteren konkludent die Täterschaft in Bezug auf den angezeigten Sachver- halt bestritten. Dadurch habe der Beschwerdeführer seinen Bruder nicht explizit im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einer Straftat beschuldigt (E. 5.2). Diese Konstellation falle jedoch objektiv unter die Tatvariante der indirekten falschen Anschuldigung durch arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; das Auftreten unter falscher Identität ohne ausdrückliche Selbst- bezichtigung sei eine Machenschaft im Sinne des Tatbestandes. Diese Verhal- - 15 - tensweise entspreche derjenigen eines Täters, der bei einem Einbruch die Schu- he eines anderen anziehe, um damit deutliche Spuren zu hinterlassen, oder das Diebesgut vor der polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung eines anderen verstecke und damit eine Verdacht erregende Beweislage schaffe. Durch diese Vorgehensweise werde der ordnungsgemässe Gang der Rechtspflege, der auch von Art. 303 StGB geschützt werde, gestört und die Strafverfolgungsbehörde werde vom wahren Täter abgelenkt (E. 5.3). Machenschaften seien arglistig, wenn sie nicht leicht durchschaubar seien und objektiv die Eröffnung einer Straf- untersuchung erwarten liessen, wobei die Anforderungen an die Arglist denjeni- gen beim Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB entsprächen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, indem der Beschwerdegegner bei der Fest- nahme fremde Ausweispapiere vorgegeben habe, habe er eine eigentliche Inszenierung betrieben, welche für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres durchschaubar gewesen sei, womit das Merkmal der arglistigen Veran- staltung erfüllt sei (E. 5.4.). 1.3. Es ist nicht ersichtlich, worin sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gegenüber den in BGE 132 IV 20ff. beurteilten Umständen unterscheidet: So wurde aufgrund der Angaben des Beschuldigten, der im übrigen anfänglich und bis zur über ein Jahr später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  44. Oktober 2009 auch jedes eigene Fehlverhalten in Abrede stellte (vgl. dazu (Urk. HD 2.1 S. 2f. und 2.4 S. 2f. und 5), so dass keineswegs von einer "aus- drücklichen Selbstbezichtigung" die Rede sein kann, auf den Namen und somit gegen G._____ tatsächlich eine Strafuntersuchung eröffnet. Eine entsprechende Verurteilung hätte folglich auch auf diesen gelautet und die Feststellung seiner Unschuld hätte ihm erhebliche Umtriebe verursacht. Es wurde folglich entgegen der Ansicht der Verteidigung sehr wohl gegen die falsche Person ein Verfahren eröffnet und ermittelt, da die Identität und die Person stets miteinander verknüpft bleiben. Es war zu diesem Zeitpunkt absolut nicht ersichtlich, dass jemand ande- res als G._____ hinter dem Vorfall steckt. Der Beschuldigte hat die Strafverfolger während mehr als einem Jahr über seine wahre Identität getäuscht. Die falsche Identität wurde erst entdeckt, als im Auftrag der Schweizer Untersuchungsbehör- de eine Abklärung der Personalien und Meldeadresse sowie der Einkommens- - 16 - verhältnisse erfolgte (Urk. 6.1) und deshalb der "echte" G._____ in Deutschland befragt und mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, am 22. August 2008 in der Schweiz einen Verkehrsunfall verursacht zu haben (Urk. 1.6, insbesondere Ermitt- lungsbericht Polizeipräsidium … und "Beschuldigteneinvernahme"). Indem der Beschuldigte seine eigene Adresse angegeben hat bzw. diejenige eines Anwalts, hat er jedoch keineswegs verhindern wollen, dass gegen eine falsche Person er- mittelt wird, sondern vielmehr, dass seine Tarnung auffliegt. Dies entspricht einer arglistigen Vorgehensweise. Wie die Vorinstanz zudem bereits zutreffend ausführ- te, genügt gemäss der Mehrheit von Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 2 StGB auch Eventualabsicht (vgl. dazu BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3.A., Art. 303 StGB N 28f. mit Verweisen). Auch wenn es dem Beschuldigten in erster Linie wohl darum ging, seine wahre Identität aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht preis zu geben und sich durch das Vorweisen des auf eine andere Person lautenden Ausweises das Fortkommen zu erleichtern suchte, was unter den Straf- tatbestand von Art. 252 StGB fällt, nahm er durch seine Handlungen zusätzlich in Kauf, wider besseres Wissen eine Strafuntersuchung gegen einen Unschuldigen herbei zu führen. Diesbezüglich räumte der Beschuldigte in Anwesenheit einer Dolmetscherin - wie die Vorinstanz schon festhielt - in der Untersuchung auf aus- drückliche Nachfrage und dem Vorhalt, ob ihm klar gewesen sei, dass die Polizei nicht gegen A._____, d.h. gegen ihn, sondern gegen G._____ eine Strafuntersu- chung einleiten würde, das habe er natürlich schon gewusst (Urk. HD 2.30 S. 10). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte vorgängig damit gerechnet hatte, dass sein Verhalten zu einer für ihn nicht gewünschten Strafuntersuchung gegen G._____ führte (Urk. 85 S. 4f.): Im Moment, als er nach Verursachen eines Ver- kehrsunfalls gegenüber der Polizei die auf G._____ lautenden Ausweispapiere zeigte, war es ihm klar und nahm er dies zumindest in Kauf. Eine andere Auffas- sung erscheint lebensfremd. Somit ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. - 17 -
  45. Weitere Delikte Wie bereits gesehen, blieb die Verurteilung wegen der weiteren Straftatbestände unangefochten. Somit ist für die Strafzumessung von folgenden Delikten auszu- gehen: Abs. 1 und 2 StGB: − falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − gewerbsmässige Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; sowie − mehrfacher Übertretung von Art. 147 VZV. III. Strafzumessung
  46. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 36 Tagen erstandener Untersuchungshaft sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Sie schob den Vollzug der Freiheitstrafe auf und setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt würde, setzte sie de Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage fest. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erachtete die von der Vorinstanz angenommene Einsatzstrafe von einem Jahr für die falsche Anschuldigung als zu tief und hielt dafür, diese sei angesichts des egoistischen Motivs und aufgrund des Umstan- des, dass es beinahe zur Verurteilung einer völlig unschuldigen Person wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gekommen wäre, mit 15 Monaten zu bemessen. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate wegen der fahrlässigen schweren Körperverletzung aufgrund des schweren Verschuldens zu (Urk. 108 S. 2). Hingegen beanstandete sie bezüglich der ausländerrechtlichen Delikte die relativierende Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich des Tatmotivs und kam zum Schluss, die subjektive Tatschwere sei - 18 - nicht nur als erheblich, sondern als schwer zu bezeichnen, weshalb die Einsatz- strafe um vier statt nur um drei Monate zu erhöhen sei (Urk 108 S. 3). Die Vor- strafen des Beschuldigen seien sodann nicht nur Zeugnis von einer "gewissen Renitenz", sondern von einer ausgeprägten Geringschätzung der hiesigen Nor- men. Weiter werde der verkehrsrechtlich belastete Leumund des Beschuldigen als Lenker von Motorfahrzeugen von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, obwohl ein solcher eine Strafschärfung zur Folge haben müsse. Bezüglich des Nachtatverhaltens wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, der Beschuldigte habe die Verantwortung für den Zusammenstoss auf den schwerverletzten Motorrad- fahrer abgeschoben, obwohl er den Verkehrsunfall selbst durch sein rücksichts- loses Verhalten verursacht habe. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten zudem fälschlicherweise zugute gehalten, er sei seit seiner Ausschaffung nicht mehr straffällig geworden, und das Nachtatverhalten erscheine in einem wesentlich düstereren Licht, so das bei der Täterkomponente eine markante Strafschärfung angezeigt sei. Diese sei bei fünf statt bei zwei Monaten zu veranschlagen (Urk. 108 S. 4f.). Schliesslich beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die unbegründete Verzögerung des Verfahrens dazu geführt habe, dass mehrere Straftaten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ver- jährt waren, weshalb das Strafmass um einiges tiefer ausgefallen sei, als wenn ein Schuldspruch für sämtliche vom Beschuldigten eingestandenen Delikte hätte erfolgen können. Folglich sei ein weiterer Abzug von zwei Monaten wegen über- mässiger Verfahrensdauer sachlich nicht mehr gerechtfertigt (Urk. 108 S. 5f., Urk. 127 S. 3ff.). Zusammengefasst erachtete die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung mit 27 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.-- als angemessen. 1.2. Die Verteidigung hielt in ihrer Anschlussberufung zusammengefasst fest, bei Wegfall der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung sei die Urkunden- fälschung zusammen mit der Fälschung von Ausweisen und AuG-Widerhand- lungen in einem engen Konnex zu sehen. Der Umfang der im Grundsatz nicht abgestrittenen illegalen Arbeiten des Beschuldigten in der Schweiz sei nicht annähernd erstellt; die diesbezügliche Strafe müsse in einem gewissen Verhältnis zur Dauer der illegalen Arbeit stehen, so dass einer massgeblichen Gewichtung - 19 - dieses Umstandes die Unschuldsvermutung entgegen stehe. Einer Bestrafung des illegalen Aufenthaltes stünde sodann die EG Rückführungsrichtlinie entgegen (Urk. 113 S. 4f.). Schliesslich hält die Verteidigung im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldens bezüglich der Ausweis- und Urkundenfälschungs- delikte und der ausländerrechtlichen Delikte dafür, die Vorstrafen des Beschuldig- ten lägen lange zurück und die einzig einschlägige Vorstrafe sei in der Verurtei- lung für Urkundenfälschung am 15. April 2003 zu erblicken. Diese habe zu einer Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen geführt. Der Beschuldigte habe lediglich versucht, mit seiner Familie hier in der Schweiz leben zu können, so dass sich in seinen Delikten keine erhebliche kriminelle Energie zeige. Die Einsatzstrafe läge demnach nicht über sechs, maximal aber bei acht Monaten (Urk. 113 S. 5f.). Für den Fall, dass der Beschuldigte doch auch wegen falscher Anschuldigung zu bestrafen sei, wäre zu berücksichtigen, dass bei den Unter- suchungsbehörden weder Umtriebe entstanden, noch ein Strafverfahren gegen G._____ eingeleitet worden sei und die Art der Tatbegehung nahe bei der straf- freien Selbstbegünstigung liege. Die Strafe für das Delikt, dessen G._____ angeb- lich bezichtigt worden sei, wäre mit einem Strafbefehl geahndet worden. Die Stra- fe für die falsche Anschuldigung müsste in einem Verhältnis dazu stehen, so dass die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung auf sechs Monate anzusetzen wä- re. Diese würde unter Berücksichtigung aller ausländerrechtlich motivierten Delik- te auf neun Monate verschärft. Die Verschärfung der Strafe um die fahrlässige schwere Körperverletzung, die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und die Übertretung von Art. 147 VZV könne bei Befolgung des Asperationsprinzips um maximal vier Monate erhöht werden (Urk. 113 S. 6, Urk. 127 S. 7ff.).
  47. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend und aus- führlich dargelegt und den massgebenden Strafrahmen richtig fest gehalten, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 12f. Ziff. 1.1. bis 1.3. sowie S. 14f. Ziff. 2.1.1, 2.1.2. und 2.3 sowie S. 20f. Ziff. 5.1., 5.3 und 5.4. und schliess- lich S. 24f. Ziff. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss). - 20 - 2.2. Ergänzend sei ausgeführt, dass der Richter ausgehend von der objektiven Tatschwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten hat. Die Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55, S. 62 E. 5.7). 2.3. Auszugehen ist von der Strafandrohung für die schwerste vom Beschuldi- gen begangene Tat der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, welche Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagesätzen oder eine Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwanzig Jahren vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 34 und 40 StGB). Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere keine Verminderung der Schuldfähigkeit. Da der Beschuldigte heute jedoch auch wegen weiterer Delikte verurteilt wird, ist die für die falsche Anschuldigung festzusetzende Einsatzstrafe innerhalb dieses Straf- rahmens angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB und BGE 136 IV 55, E. 5.8).
  48. Tatkomponente 3.1. Falsche Anschuldigung a. Objektive Tatschwere Aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten Umstände (Urk. 106 S. 14f.) ist die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren: So bezeichnete der Beschuldigte G._____ zu Unrecht als Urheber eines Verkehrsunfalls mit schwerwiegenden Folgen, bei dem das Opfer verschiedene gravierende Verlet- zungen erlitt und mit bleibenden Beeinträchtigungen leben muss. Da es sich um fahrlässige Tatbegehung handelte, ist der Verteidigung zwar darin beizupflichten, dass das Strafverfahren wohl mit einem Strafbefehl erledigt worden wäre, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung sinngemäss bestätigte (Urk. 108 S. 2). Indessen wird diesem Umstand bereits durch die Qualifizierung der objekti- ven Tatschwere als "keineswegs mehr leicht" oder - wie die Vorinstanz annahm - - 21 - als "leicht bis erheblich" Rechnung getragen, wäre von vorsätzlicher schwerer Körperverletzung auszugehen, müsste diese mindestens als schwer bezeichnet werden. b. Subjektives Verschulden Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, nach Verursachung des Ver- kehrsunfalls vom 22. August 2008 die Ausweispapiere eines völlig Unschuldigen vorzuweisen, einzig um sich selber einen Vorteil zu verschaffen, nämlich, dass sein illegaler Aufenthalt unentdeckt bliebe. Dies ist mit der Vorinstanz, auf deren Begründung zusätzlich verwiesen werden kann (Urk. 106 S. 15), als egoistisches Motiv zu werten. c. Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung mit der Vorinstanz gesamthaft als nicht mehr leicht bis erheblich, mithin als keineswegs mehr leicht, zu qualifizieren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang zu stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezem- ber 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom
  49. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB). Bei dem weiten Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten als zu milde. Bei einem keineswegs mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe vielmehr auf 21 Monate anzusetzen. - 22 - 3.2. Fahrlässige schwere Körperverletzung Die Vorinstanz qualifizierte - wiederum unter ausführlicher und zutreffender Begründung (Urk. 106 S. 16f. Ziff. 3.1) - das objektive Verschulden bei der fahr- lässigen schweren Körperverletzung als im mittleren Bereich liegend, bezeichnete das Verhalten des Beschuldigten als grob fahrlässig und ging deshalb von einem schweren Verschulden in subjektiver Hinsicht aus, was zur Klassifizierung des insgesamten Tatverschuldens als erheblich führte. Aufgrund der Deliktsmehrheit erhöhte sie die Einsatzstrafe um rund drei Monate (Urk. 106 S. 17). Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich als sachgerecht, da für die fahrlässige schwere Körperverletzung - sofern sie alleine zu beurteilen wäre - eine Strafe von rund sechs Monaten auszufällen wäre. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist somit vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei bis vier Monate angezeigt. 3.3. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BG ANA) und das Ausländergesetz (AuG) sowie Fälschung von Ausweisen. a. Vorab ist fest zu halten, dass die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BG ANA und das AuG rechtskräftig sind; somit besteht kein Anlass auf die Ausführungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem EU Rückführungs- abkommen näher einzugehen. b. Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass es sich bei den "ausländerrechtli- chen Delikten" nicht um Bagatelldelikte handle, was sie damit begründete, der Beschuldigte habe sich ab dem Frühling 2007, was eine äusserst lange Zeitspan- ne darstelle, in der Schweiz aufgehalten und sei widerrechtlich diversen Erwerbs- tätigkeiten nachgegangen. Diesbezüglich sei beim Beschuldigten eine gewisse Hartnäckigkeit und Ignoranz auszumachen. Es dränge sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte nicht hätte überlegen können, an einem anderen Ort das Familienleben zu pflegen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Ein Zusammenzug mit der Familie in seiner Heimat wäre damals durchaus zumutbar gewesen. Diese Umstände liessen auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit des - 23 - Beschuldigten und auch Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen ausländer- rechtlichen Bestimmungen schliessen. Diesen zutreffenden Ausführungen ist höchstens noch beizufügen, dass es dem Beschuldigten und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung im Jahre 2006 bereits klar war, dass ein legales Zusammenleben in der Schweiz kaum möglich sein würde. Deshalb ist dem Beschuldigten zwar durchaus zu glauben, dass er auch darum gegen die ein- schlägigen Bestimmungen verstiess, um mit seiner Familie zusammen zu sein. Dieses Tatmotiv wirkt sich jedoch nur geringfügig verschuldensmindernd aus. Dies hat auch die Vorinstanz so beurteilt, indem sie in subjektiver Hinsicht mit berücksichtigte, dass den Beschuldigen nebst der Nähe zur Familie die wirtschaft- lich besseren Möglichkeiten in der Schweiz lockten und festhielt, der Beschuldige zeige bezüglich der ausländerrechtlichen Delikte ein durchaus grosses Mass an Planung und krimineller Energie und das subjektive Verschulden als erheblich bezeichnete (Urk. 106 S. 5f.). c. Gesamthaft ist das Tatverschulden hier ebenfalls als erheblich zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um drei Monate für die ausländerrechtlichen Delikte erweist sich als zu tief bemessen, da auch hier der Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr reicht und die Fälschung von Aus- weisen gemäss Art. 252 StGB gar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Die vor dem 1. Januar 2007 geltende Fassung des ANAG sah eine Strafandrohung bis 6 Monate Gefängnis vor. Somit ist die revidierte Fassung - welche eine Geld- strafe bis 180 Tagessätze vorsieht - die mildere, weshalb für die ganze Zeit ab
  50. November 2005 bis Ende 2009 eine Geldstrafe festzulegen ist. Nachdem das zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2007 in Kraft stehende BG ANA in Art. 23 Abs. 1 wie erwähnt nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen als Sanktion vorsah, ist für die Zeit vorher - ab 28. November 2005 wiederholte Einreise ohne Bewilligung und ab 24. Mai 2007 definitive Wohnsitznahme in der Schweiz - zwingend (zusätzlich zur Freiheitsstrafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) und Fälschung von Ausweisen) eine Geldstrafe festzu- setzen. Denn Art. 49 Abs. 1 StGB bezieht sich nur auf den Fall, in welchem gleichartige Strafen verwirkt sind. Vorliegend erweist sich somit unter dem Titel - 24 - Asperation eine Straferhöhung um vier Monate Freiheitsstrafe (für die Widerhand- lungen gegen das Ausländergesetz ab 1. Januar 2008 und Fälschung von Aus- weisen) und die kumulative Ausfällung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe sind die Täterkomponenten bereits berücksich- tigt (vgl. nachfolgend Ziff. 4), ebenso die Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. 3.4. Urkundenfälschung Die Vorinstanz berücksichtigte die Urkundenfälschung nur leicht straferhöhend und wertete das Verschulden als nicht mehr völlig leicht (Urk. 106 S. 18). Ent- gegen der Meinung der Verteidigung ist dieses Delikt bei der Strafzumessung separat zu gewichten, da der Beschuldigte mit der Vorlage eines gefälschten Dokuments betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Umfang von 875.39 EUR ein günstigeres Strafmass respektive einen tiefen Tagessatz erreichen wollte. Das Präsentieren dieser gefälschten Urkunde steht eindeutig nicht im Zusammenhang mit den anderen ausländerrechtlichen Wider- handlungen. Eine - im Vergleich zur Vorinstanz - zusätzliche Gewichtung der Urkundenfälschung bei der Strafzumessung mit einem weiteren Monat erweist sich folglich als durchaus gerechtfertigt. 3.5. Aufgrund der Tatkomponente ist daher eine Einsatzstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen angemessen.
  51. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat weitgehend zutreffende Ausführungen zu den Täter- komponenten gemacht. Mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 20ff.). 4.2. Vorleben a. Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz habe lapidar ausgeführt, der Beschuldigte sei in Deutschland verschiedentlich straffällig geworden, deshalb ausgewiesen und mit einer Einreisesperre für den Schengenraum belegt worden. - 25 - Sie habe indessen unerwähnt gelassen, dass es sich um nicht weniger als sechs Verurteilungen in einem Zeitraum von lediglich siebeneinhalb Jahren gehandelt habe (Urk. 108 S. 4). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Vorstrafen unerwähnt lässt, die in der Schweiz bereits gelöscht wären und Art. 369 StGB sinngemäss auch auf die ausländischen Vorstrafen des Beschul- digten anwendet. Somit sind die folgenden Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 15.4): Urteil des Landesgerichtes Darmstadt vom
  52. Januar 1998, Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, 4 Jahre Freiheitsstrafe; Urteil des Landesgerich- tes Darmstadt vom 13. März 2000 wegen "unerlaubter Waffengesetz" (recte wohl: unerlaubter Waffenbesitz), 1 Jahr Freiheitsstrafe; 15. April 2003 AG Konstanz, Vergehen gegen das Ausländergesetz in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeur- kundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen Ausweisen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, 90 Tagessätze zu je 20 EUR Geldstrafe. Diese Vorstrafen sind erheblich straferhöhend zu gewichten. Ebenso wirkt sich das Delinquieren während laufender Strafunter- suchung spürbar straferhöhend aus (vgl. Urteil Vorinstanz Urk. 106 S. 22). b. Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten, wenn sie verlangt, dass auch ein allenfalls getrübter automobilistischer Leumund des Beschuldigten berück- sichtigt wird, da zumindest die heute zu beurteilende fahrlässige schwere Körper- verletzung damit in Zusammenhang stünde. Da selbst Fehlverhalten, die zu keiner Verurteilung geführt haben bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3.A. Basel 2013, N 136 zu Art. 47 StGB), darf das mehrfache Überfahren einer Sicherheitslinie am 13. November 2005 somit leicht straferhöhend veranschlagt werden, da der Beschuldigte sich diesbezüglich im Laufe der Untersuchung geständig erklärt hatte (Urk. 2/25 S. 3). 4.3. Nachtatverhalten a. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Berücksichtigung des Geständ- nisses kann weitestgehend beigepflichtet werden (Urk. 106 S. 23f.). Zu bekräfti- gen ist, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung unkooperativ zeigte und seine Zugeständnisse sehr zögerlich erfolgten. Das weitgehende Geständnis ist - 26 - deshalb mit der Vorinstanz nur leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Schliesslich besteht kein Anlass bezüglich des Verkehrsunfalls irgendeine Straf- reduktion vorzunehmen, da die gezeigte Reue als Lippenbekenntnis erscheint, nachdem der Beschuldigte den Geschädigten längere Zeit wider besseres Wissen als Verursacher des Verkehrsunfalls bezeichnete. b. Bezüglich der Vergehen gegen das Ausländerrecht zeigte der Beschuldigte keine Einsicht und rechtfertigte seine Widerhandlungen stets mit dem Wunsch, bei seiner Familie zu sein. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau bei der Ehe- schliessung wussten, dass ein legales Zusammenleben in der Schweiz kaum möglich wäre, hätten sie sich mit anderen möglichen Wohnorten befassen müssen. Sodann kann dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, er sei seit seiner Ausschaffung im Oktober 2010 weder erneut in die Schweiz eingereist sei, noch sonst straffällig geworden. Abgesehen davon, dass über die Zeit, als der Beschuldigte in der Türkei lebte, keine Auskünfte vorliegen, darf Wohlverhalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch vorausgesetzt werden und ist neutral zu betrachten (BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 142 und 147 zu Art. 47 StGB, 2. Absatz mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 28.01.2010, 6B_584/2009 mit weiteren Hinweisen). c. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der erstinstanz- lichen Verurteilung vom 27. November 2012 wiederum ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz verblieb, bis er am 23. Dezember 2012 in Kreuzlingen kontrolliert wurde; dabei trug der Beschuldigte einen deutschen Führerausweis lautend auf einen gewissen "I._____" auf sich, wobei er angab, diesen im Zug gefunden zu haben und in Kreuzlingen wieder ein Asylgesuch stellen zu wollen (Urk. 110/1-3). Die zuständigen Behörden im Kanton Thurgau werden die Strafbarkeit dieses Verhaltens des Beschuldigten zu beurteilen haben. Bereits hier kann jedoch fest gehalten werden, dass die Befürchtung eines bevorstehenden Weltuntergangs gemäss Maya-Kalender keinen Rechtfertigungsgrund für den illegalen Verbleib in der Schweiz darstellt (Urk. 110/5 S. 6f.). Das Verhalten des Beschuldigten, nach der Verhandlung vor Vorinstanz erneut in der Schweiz zu verbleiben, dokumen- tiert erneut die absolute Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Daran ändert auch - 27 - nichts, dass gemäss seinen Angaben zu dieser Zeit ein Rekursverfahren betreffend Familiennachzug hängig war (Urk. 125 S. 7), da es ihm zuzumuten gewesen wäre, dessen Ausgang von seiner Heimat aus zu verfolgen. Wäre es ihm tatsächlich aus den angegebenen Gründen nicht möglich gewesen, das für ihn auf dem Schweizer Konsulat bereit liegende befristete Besuchervisum abzu- holen (Urk. 110/3 S. 3 und 110/5 S. 3ff), und wäre er deshalb illegal in die Schweiz eingereist, um an der vorinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, hätte er dies spätestens an der Hauptverhandlung erwähnt und bei befürchteten Nach- teilen in seinem Heimatland umgehend ein Asylgesuch gestellt. Auch dieses Nachtatverhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. d. Seit der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 27. November 2012 wohnt der Beschuldigte zusammen mit seiner Familie an der …str. … in …. Der Be- schuldigte gab in der Berufungsverhandlung an, es sei zwischen 2010 und 2012 schwierig für ihn gewesen, er habe in … in der Türkei gewohnt und bei einer Bau- firma und einer Vermarktungsfirma gearbeitet und zwischen Fr. 350.-- und Fr. 400.-- im Monat verdient. Da er jahrelang in Deutschland und in der Schweiz gelebt habe, habe er Mühe gehabt, sich in der Türkei einzugliedern und einzule- ben. Ausserdem habe er sich wegen der Trennung von seiner Familie psychisch unwohl gefühlt. In der Schweiz lebe er mit seiner Frau zusammen, welche IV- Rentnerin sei. Er erhalte Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'200.-- für sich und es werden ihm zusätzlich die Krankenkassenprämien bezahlt. Ausserdem habe er einen Arbeitsvertrag und er könne mit der Arbeit anfangen, sobald er die Arbeitsbewilligung erhalte. Seine Familie erhalte Fr. 5'980.-- von der IV, wobei der Sohn seiner Frau bei der … arbeite und ca. Fr. 1'000.-- pro Monat beisteuere. Seine Verwandten unterstützten sie mit Geld, manchmal seien es 1'000 Euro, manchmal 1'500 Euro alle zwei bis drei Monate. Sie müssten auch noch die An- waltskosten bezahlen. Zwischen 2010 und 2012 habe er seine Frau zwei- oder dreimal in der Türkei gesehen, als sie ihn besucht habe (Urk. 125 S. 2ff.). Diese Aussagen wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. - 28 - 4.4. Zusammenfassung der Täterkomponenten Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die straferhöhend zu berücksichtigenden Umstände die leichte Strafreduktion für das Geständnis ganz klar überwiegen. Es ist eine Anhebung der Strafe um weitere drei Monate ange- zeigt.
  53. Zusammenfassung der Strafzumessungsrelevanten Faktoren 5.1. vorläufiges Resultat a. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 21 Monaten ergibt sich unter Berücksich- tigung der weiteren Delikte und der aufgezeigten strafzumessungsrelevanten Faktoren eine vorläufig auf gesamthaft rund 32 Monate festzusetzende Freiheits- strafe. b. Die wegen Verstoss gegen das LG und die VZV auszufällende Busse wurde von der Vorinstanz aufgrund der relevanten Strafzumessungsründe von Fr. 1'500.-- um Fr. 600.-- auf gesamthaft Fr. 2'100.-- erhöht. 5.2. Strafreduktion wegen Verfahrensüberlänge Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion aufgrund der festgestell- ten Verfahrensverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren um zwei Monate Freiheitsstrafe respektive Fr. 100.-- Busse ist nicht zu beanstanden (Urk. 106 S. 24ff. Ziff. 7). Eine Verweigerung der diesbezüglichen Strafreduktion mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte aufgrund der Verfahrenseinstellungen zufolge Verjährung doppelt profitiere, würde nämlich indirekt dazu führen, dass der Beschuldigte für diese verjährten Delikte doch in gewissem Umfang bestraft würde.
  54. Resultat Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, woran 36 Tage erstandene Unter- suchungshaft anzurechnen sind. Wie erwähnt sind die ausgefällte Busse von - 29 - Fr. 2'000.-- wie auch die praxisgemäss auf 20 Tage festgesetzte Ersatzfreiheits- strafe im Rahmen der Berufung nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen à Fr. 50.-- zu bestrafen. Der Tagessatz ist unter Berücksichtigung des Ver- mögens des Beschuldigten von rund Fr. 155'000.-- auf Fr. 50.-- festzusetzen (vgl. dazu BSK StGB I - Dolge a.a.O., N 6 zu Art. 34 StGB, wonach die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll und empfohlen wird, nicht mehr als 10% des Vermögens einzubeziehen). IV. Strafvollzug
  55. Voraussetzungen / Rechtliches 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Anwendungsbereich überschneidet sich mit demjenigen der bedingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB. Grundvoraussetzung für die teil- bedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestim- mung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist ferner die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewäh- rungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwir- kung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingen Strafvollzugs zu greifen. Bei einer Schlechtprognose ist indessen auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen; BSK STGB I - Schneider/Garré, 3. A. 2013, N. 15 zu Art. 43 StGB). - 30 - 1.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides miteinzubeziehen (BSK STGB I - Schneider/Garré, a.a.O., N 9 und12 zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 140, E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen).
  56. Beurteilung der Legalprognose beim Beschuldigten. In objektiver Hinsicht kommt ein vollständiger Strafaufschub vorliegend nicht in Frage, nachdem heute eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen zeigen mit Bezug auf die Legal- prognose erhebliche Vorbehalte auf. Die Vorinstanz bezeichnet diese zu Recht als getrübt. Auch das erneute Verbleiben in der Schweiz nach der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und wirkt sich ungünstig auf die Prognosestellung aus, insbesondere was die "ausländer- rechtlichen" Delikte betrifft. Aber auch bezüglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist die Bewährungsaussicht ungewiss, da der Beschuldigte sich schon früher (nunmehr eingestelltes Verfahren betr. Vorfall vom 13. November 2005) über eine wichtige Sicherheitsvorschrift im Strassenverkehrsgesetz (Über- fahren einer Sicherheitslinie) hinweg gesetzt hat. Die dannzumal - mit Bedenken - geäusserte Einschätzung der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, der Beschul- digte werde durch die Warnwirkung des vorliegenden Verfahrens, insbesondere durch die Untersuchungshaft und die Verurteilung genügend beeindruckt, um sich in Zukunft wohl zu verhalten, erweist sich als zu optimistisch. Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Vorstrafen in Deutschland bereits insgesamt 5 Jahre Freiheitsstrafe absitzen, was ihn im Hinblick auf die heute zu beurteilenden Delikte nicht nachhaltig beeindruckt zu haben scheint. Der Beschuldigte zeigt sich - 31 - keineswegs einsichtig, vielmehr ist er überzeugt, dass er ein Recht hat, in der Schweiz zu bleiben. Wie bereits ausgeführt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit und auch Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen ausländerrechtlichen Bestimmun- gen schliessen lässt (vgl. Ziff. 3.3.b.). Ausserdem wiegt das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte erheblich. Aus die- sen Gründen ist von einer Schlechtprognose auszugehen, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu vollziehen ist. Das Gleiche gilt für die ausgefäll- te Geldstrafe, ist doch nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe - an- gesichts der offensichtlichen Wirkungslosigkeit des Vollzugs einer früheren, lang- jährigen Freiheitsstrafe - die Schlechtprognose bezüglich der Geldstrafe ändern würde. V. Einziehungen etc.
  57. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sowie Voraussetzungen für die Einziehung gemäss Art. 70 StGB 1.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art 267 Abs. 3 StPO). Möglich ist eine Verwendung zur Kostendeckung nach Art. 426 StPO, wobei in Art. 442 Abs. 4 eine Verrech- nungsmöglichkeit von Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüchen respek- tive beschlagnahmten Vermögenswerten vorgesehen ist. Ferner kommt eine Einziehung nach Art. 69ff. StGB in Frage. 1.2. Die Ausgleichungseinziehung dient dem Ausgleich deliktischer Vorteile. Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden. Nach Art. 70 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 StGB). Zwischen dem unrechtmässigen Vorteil und der Straftat muss ein Konnex bestehen, wonach der Vorteil entweder "durch eine Straftat erlangt wurde" (Tatgewinn) oder "dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen - 32 - oder zu belohnen" (Tatlohn) (BSK StGB I - Baumann, a.a.O., N. 2 und 33 zu Art. 70/71 StGB). In zwei jüngeren Entscheiden gelangte das Bundesgericht im Zusammenhang mit beschlagnahmten Geldern aus Schwarzarbeit zum Schluss, Vermögenswerte seien nicht einziehbar, wenn sie aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammten (BGE 137 IV 305 und 6B_188/2011).
  58. Mercedes Benz C 200 CDI Limousine (schwarz) 2.1. Die Vorinstanz fand keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten der mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 beschlagnahmte Mercedes C200 zivil- rechtlich zuzuordnen ist und entschied, das Fahrzeug sei der Halterin C._____, d.h. der Ehefrau des Beschuldigten, nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, es handle sich offensichtlich um rein fiduziarisches Eigentum, da der Beschuldigte aufgrund seines illegalen Aufent- halts in der Schweiz weder als Eigentümer, noch als Halter des Fahrzeugs habe auftreten können. Die Ehefrau hätte sich den Wagen nie leisten können, habe selber keinen Führerausweis und habe das Auto auch nie beim Sozialamt oder beim Steueramt als Vermögen ausgewiesen. Der Beschuldigte habe stets den Wagen gelenkt und sei bei den Verhaftungen jeweils im Besitz der Autoschlüssel gewesen. Der Beschuldigte habe den Mercedes Benz auch für die rechtswidrige Erwerbstätigkeit in der Schweiz verwendet und damit für einen rechtswidrigen Zweck eingesetzt, weshalb das Fahrzeug gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliege (Urk. 108 S. 6f.). 2.3. Die Verteidigung führte hierzu aus, der Mercedes sei durch den in Deutsch- land wohnhaften Schwager des Beschuldigten, J._____ finanziert worden. Der Beschuldigte sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, ein neues Fahrzeug zu bezahlen, weshalb sich sein Schwager dazu bereit erklärt habe, das Auto im Hin- blick auf den Umzug in die Schweiz zu kaufen und zu bezahlen und es dem Be- schuldigten zum Gebrauch zu überlassen, während dem der Schwager selber noch in Deutschland gewesen sei. Der Schwager habe seine Verwandten regel- mässig in der Schweiz besucht und das Geld für die Anzahlungen in bar über- bracht. Als Bestätigung für die getätigten Zahlungen habe ihm die Familie des - 33 - Beschuldigten jeweils die Quittungen der Einzahlungen geschickt. Diesen Sach- verhalt habe J._____ schriftlich erklärt (Urk. 127 S. 15). 2.4. Der Fahrzeugausweis lautet offenbar auf F._____ (Urk. 11/11 und 21/92), indessen wurde der Kaufvertrag auf den Namen der Ehefrau ausgestellt (Urk. 11/14). Nachdem F._____ keine Ansprüche auf den Wagen erhebt und angab, er sei nicht Eigentümer (Urk. 2/32 S. 4), ist zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ehefrau nicht Eigentümerin des Wagens ist. F._____ hatte er- klärt, er habe für die Finanzierung des beim Unfall vom 22. August 2008 beteilig- ten Wagens (Mercedes C220), den die Familie A.-C._____ im Jahre 2008 ange- schafft habe, für die Restzahlung von Fr. 15'000.-- gebürgt. Dieser Wagen habe total Fr. 50'000.-- oder Fr. 55'000.-- gekostet. Er glaube, der Beschuldigte habe einen Wagen an Zahlung gegeben und noch einen Teil ca. Fr. 10'000.-- in bar be- zahlt. Ihn habe nicht interessiert, wer für den Rest des Wagens aufgekommen sei, ob dieser das Geld selbst aufgebracht habe oder sein Schwager J._____ und wem der Wagen gehört habe, er glaube J._____ sei dafür aufgekommen. Dieser Wagen habe einen Totalschaden erlitten und der Ersatzwagen, Mercedes C200, sei dann hauptsächlich aus der Vollkaskoversicherungssumme bezahlt worden, jedoch sei er (F._____) zur Absicherung der Restzahlung als Halter eingetragen worden (Urk. 2/18 S. 2 und Urk. 2/32 S. 3f.). Im Laufe der Untersuchung machte J._____ verschiedentlich geltend, das Auto habe er bezahlt und dem Schwager (Beschuldigtem) zur Verfügung gestellt (vgl. u.a. Eingabe RA vom K._____ vom
  59. Februar 2012 an die Vorinstanz, Urk. 45 sowie 22/1-4 und 44/1). Er konnte in- dessen keine stichhaltigen Beweismittel dafür vorlegen, dass er der Eigentümer des als Ersatz angeschafften Mercedes C200 ist. Anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, dass F._____ Bürge beim Kauf des Merce- des und J._____ der Käufer des Wagens gewesen sei. Dieser habe zusammen mit der Schwester des Beschuldigten ihr altes Fahrzeug abgegeben und dann noch einen Restbetrag in Raten gezahlt. Es treffe zu, dass es sich beim beschlag- nahmten Fahrzeug um einen Ersatzwagen für das Unfallauto gehandelt habe. Er wisse jedoch nicht, wie viel die Versicherung daran bezahlt habe. Sein Schwager J._____ und er hätten das Auto benutzt. Es sei richtig, dass seine Frau den Kauf- - 34 - vertrag für das beschlagnahmte Fahrzeug unterzeichnet habe, bezahlt habe es dann aber eben sein Schwager (Urk. 125 S. 15f.). 2.5. Aufgrund der Angaben von F._____ und derjenigen des Beschuldigten sel- ber lässt sich eine deliktische Herkunft der Gelder, mit denen der zunächst angeschaffte Wagen Mercedes C220 finanziert wurde, nicht rechtsgenügend erstellen. Es ist darum nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich des Mercedes C200 eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB in Frage kommt. Da die Finanzierung unklar geblieben ist, und es sich beim Mercedes C200 ohnehin um eine Ersatz- anschaffung handelt, ist auf den Kaufvertrag abzustellen, welcher C._____ als Käuferin des beschlagnahmten Fahrzeugs ausweist; im übrigen war diese auch Halterin des "Vorgänger"-Mercedes C220 (vgl. Rapport betreffend Unfall vom August 2008, Urk. 1/1 S. 1). Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Fahrgestell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) ist folglich nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an C._____ herauszugeben. Obschon der Beschuldi- ge dieses Fahrzeug ab und zu für Fahrten benutzte, im Anschluss deren es zu Delikten kam, kommt eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB vor- liegend nicht in Frage.
  60. Weitere Vermögenswerte: 3.1. Soweit es sich um Darlehen für die Eröffnung eines Restaurants handelt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gelder ins Eigentum des Beschuldigten übergegangen sind (Urk. 106 S. 30f.). Eine Einziehung ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Einerseits gelangte - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - noch keine konkrete strafbare Handlung ins Ausführungsstadium, d.h. der Beschuldigte hatte noch nicht mit der Realisierung eines konkreten "Restaurant-Projektes" begonnen (vgl. dazu Aufsatz Schubarth in ZStrR 128/2010 S. 214ff.). Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, die Einziehung von Vermögenswerten sei auch möglich, wenn eine strafbare Handlung noch nicht ins Versuchsstadium gelangt ist, handelt es sich nach - nicht rechtsgenügend wider- legbaren - Aussagen verschiedener Personen bei den sichergestellten Geldern - 35 - grösstenteils um Darlehen für die Eröffnung eines Restaurants (total Fr. 100'000.– - und Euro 20'000.--, nämlich L._____ Fr. 30'000.-- {Urk. 2/21 S. 3 und 2/35 S. 4}, M._____ Fr. 50'000.– {Urk. 2/22 S. 3 und 2/34 S. 4 sowie 11/22 und 111/23}, N._____ Fr. 20'000.-- {Urk. 2/20 S. 5 sowie Urk. 11/18 und 11/19} und H._____ rund Euro 20'000.-- {Urk. 2/23 S. 8 und 2/36 S.4 sowie Urk. 11/15 und 11/16}), d.h. weder um Gewinn aus einer illegalen Tätigkeit noch um "Tatlohn" im Hinblick auf eine strafbare Handlung oder als Belohnung für eine begangene Straftat. Ge- mäss Schmid muss kein eigentlicher Anstiftungsversuch oder eine Gehilfenschaft oder ein anderes strafbares Verhalten des Leistenden vorliegen; es kommen als Vermögenswerte, die zur Veranlassung eines Deliktes hingegeben wurden, ge- mäss Auffassung des Autors auch Zuwendungen, die zur Förderung der Tatbe- reitschaft hingegeben wurden, die aber nicht als eigentliche Gegenleistung des Delikts erscheinen, in Betracht. Die aufgezählten Beispiele wie Anzahlung an den Berufskiller oder um verbotenen Nachrichtendienst zu fördern, allenfalls die im Rahmen von Bestechungen zum Anfüttern verwendeten Vermögenswerte, zei- gen, dass die Darlehen zur Eröffnung eines Restaurants im vorliegenden Fall nicht unter diese Kategorie fallen dürften (Schmid Niklaus, Einziehung, § 2 N 40f.). Dass der Beschuldigte aufgrund seines ausländerrechtlichen Status sel- ber gar nicht in einem eigenen Restaurant arbeiten dürfte, ändert an dieser Sicht- weise nichts. Die Eröffnung eines Restaurants an sich wäre nicht illegal, jedoch der Aufenthalt in der Schweiz und das Arbeiten in der Schweiz, solange die Auf- enthalts- und Arbeitsbewilligung nicht vorliegen. 3.2. Der Beschuldigte räumt ein, gewisse Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt zu haben. Die Vorinstanz hielt bezüglich dem Lohn der vom Beschuldigten getätigten Geschäfte wie beispielsweise der Vermittlung von Kücheneinrichtungen und Versicherungsverträgen sowie dem Handel mit Gemüse fest, eine Einziehung von Einkünften aus objektiv legalen Rechtsgeschäften scheide im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein aus (Urk. 106 S. 32). Die Ausführungen von Marcel Scholl im Aufsatz "Die Büchse der Pandora: Kritische Besprechung zweier Bundesgerichtsentscheide bezüglich der Ein- - 36 - ziehung von Schwarzarbeitslohn" (forumpoenale 2/2012 S. 104ff.), wonach eine korrekte Auslegung von Art. 70ff. StGB zum Ergebnis führe, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Vermögenswerte, welche aus einem objektiv legalen Geschäft stammten, eingezogen werden könnten und müssten, sind bedenkenswert. Nachdem aber vorliegend mangels genauerer Anhaltspunkte zum Umfang der Schwarzarbeit und zum damit erzielten Verdienst eine Schät- zung des Erlöses aus Schwarzarbeit nicht möglich ist, kommt eine Einziehung respektive eine Ersatzforderung ohnehin nicht in Frage. 3.3. Mit der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Gelder, nämlich Fr. 145'944.50 und Fr. 6'000.-- sowie Fr. 3'500.– in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Urteilsvollstreckung zu verwenden, in erster Linie zur Deckung der Busse, der Geldstrafe der Ersatzforderung von Fr. 7'600.-- und her- nach zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück zu erstatten. 3.4. Wie die Vorinstanz ausführte, sind genügend Mittel vorhanden, um die Verpflichtungen gemäss dem heutigen Urteil (Busse, Ersatzforderung und Ver- fahrenskosten) zu decken. Somit sind die weiter beschlagnahmten Vermögens- werte (betrifft Ziffer 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils) dem Beschuldigten zurück zu erstatten.
  61. Schadenersatzpflicht 4.1. Die Verteidigung macht eine Verletzung von Art. 266 Abs. 5 StPO geltend und moniert, der Mercedes C 200 hätte längst verwertet werden müssen. Sie ver- langt die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Staates für Standschäden und Wertverminderung etc. Die Ehefrau des Beschuldigten wird nicht von der Verteidigung vertreten, so dass letztere nicht zur Stellung dieses Antrages legitimiert ist. Es ist indessen zusätzlich fest zu halten, dass es sich bei einem Auto der gehobenen Mittelklasse nicht um einen typischen Gegenstand, welcher schneller Wertverminderung unterliegt, handeln dürfte. Wie die Verteidi- gung selber festhält, fallen insbesondere keine Lagerkosten an, deren Ver- meidung angezeigt gewesen wäre. Sollte die Ehefrau des Beschuldigten tat- - 37 - sächlich Schadenersatz verlangen wollen, hat sie dies mit einer separaten Haftungsklage geltend zu machen.
  62. Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und die Sozialbehörde St. Gallen In sinngemässer Anwendung von Art. 32 ATSG ist im Sinne einer Amtshilfe den Behörden, welche Unterstützungsleistungen respektive Ergänzungsleistungen an den Beschuldigten und seine Familie leisteten und leisten, Mitteilung vom vor- liegenden Entscheid zu machen. VI. Kostenregelung
  63. Gerichtsgebühr Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 4’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
  64. Kostenauflage 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen weitgehend durch, was die Strafzumessung und den Vollzug der Strafe anbelangt. Der Beschuldigte obsiegt jedoch hinsichtlich der Frage der Einziehung. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und das restliche Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem vorliegend Vermögenswerte des Beschuldigten beschlag- nahmt wurden und zur Kostendeckung zur Verfügung stehen, sind die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ebenfalls - wiederum zu zwei Dritteln - direkt aufzuerlegen respektive sind diese gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sofort - wie die übrigen Verfahrenskosten - aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu beziehen. - 38 - Es wird beschlossen:
  65. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom
  66. November 2012 betreffend Einstellung von verschiedenen Anklage- vorwürfen in Rechtskraft erwachsen ist.
  67. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  68. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - (…) − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; − der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV.
  69. Der Beschuldigte wird bestraft … mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
  70. (…) Die Busse ist zu bezahlen.
  71. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.
  72. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 7'600.– zu bezahlen. - 39 -
  73. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'765.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 479.35 Auslagen Untersuchung Fr. 190.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 2'954.15 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'891.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  74. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich allfälliger Lagerkosten, der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. [Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separaten Beschlüssen entschieden.]
  75. Auf den Antrag des Privatklägers B._____ betreffend Zusprechung einer Parteientschä- digung wird nicht eingetreten.
  76. - 12. (…)
  77. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon): − 10 CD Rohlinge (Pos. G_12) − 2 USB Sticks (Pos. G_13) − Disketten und PC Kabel (Pos. G_17) − Drucker mit Kabel (Pos. G_18) − Drucker aus der roten Tasche (Pos. E_15) − 1 Drucker, diverse Kabel, Steckverbindungen (Pos. E_16) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  78. Die nachfolgend genannten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügungen Nr. 1 und 2) beschlag- nahmten weiteren Gegenständen (Lagerort Kasse Bezirksgericht): − diverse Korrespondenz mit der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall vom 22.08.2008 (Pos. E_4) − Geldkassette (aufgebrochen) (Pos. E_5) - 40 - − original Fahrzeugunterlagen (Kaufvertrag, Quittung für Anzahlung) (Pos. E_6) − 1 Minigrip mit (mutmasslich) Marihuanarückständen (Pos. E_7) − 1 blauer Plastiksack mit Quittungen ... (Pos. E_8) − Karte mit PIN/PUK-Codes von Orange (Pos. E_9) − 1 Agenda (dunkelblau) und diverse Notizzettel (Pos. E_10) − 1 Sack mit mehreren Stapeln Wertkarten von Multiwetten inkl. Auflistung von Serien (Pos. E_11) − 1 Agenda und div. Kopien von Korrespondenz STA / Fahrzeugmiete (Pos. E_12) − 1 CH Führerausweis lautend auf "D._____", geb. tt.mm.1962 (Pos. E_13) − 3 Wettquittungen (Pos. E_14) − 1 rote Tasche, Papierrollen und 1 Stapel Wertkarten von Multiwetten (Pos. E_15) − 1 Ikea-Tasche mit 2 Einlagemäppchen (grün/blau), Papierrollen, 1 Tupperware mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (Multiwetten) und Notizzetteln (Pos. E_16) − diverse Unterlagen (Vermittlerabrechnungen Multiwetten für E._____, Wertquittun- gen, Versicherungskorrespondenz, handschriftliche Abrechnungen) (Pos. E_17) − original Schreiben betreffend Fahrerlaubnis von F._____ für Mercedes Benz SG … ohne Unterschrift (Pos E_18) − Fahrzeugausweis Mercedes Benz C 200 CDI, lautend auf F._____ (Pos. G_7) (HD act. 11.11) − Original Quittung Nr. … der Stadtpolizei Zürich vom 13. November 2005 über Fr. 818.–, ausgestellt an G._____ (aus Pos. G_3) (HD act. 11.12) − diverse Abrechnungen für Wertkarten, Vermittlerabrechnungen "E._____" von Multi- wetten, Notizblöcke und 3 Stapel Wertkarten ... (Pos. G_8) − Couvert mit diversen Zahlungsquittungen, Versicherungsunterlagen und Prospekt der ... GmbH (Pos. G_9) − Couvert mit diversen Unterlagen, handschriftlichen Abrechnungen für Wettkarten und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_11) − Agenda, div. Wettquittungen und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_14) − schwarze Stoffmappe mit div. Schriftstücken und Abrechnungen (Pos. G_15) − Tragtasche mit div. Werkzeug, und Papierrollen (Pos. G_17) − Arbeitsvertrag ... für A._____ (Nr. 2) − Bestätigung für Arbeitsbemühungen für A._____ (Nr. 3) − original Darlehensvertrag H._____ / A._____ über EUR 20'000.– (Nr. 4) − original Bestätigung Geldgeschenke von EUR 21'350.–, unterzeichnet vom Angeklag- ten A._____ (Nr. 5) werden zuhanden der Akten definitiv beschlagnahmt. - 41 -
  79. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmte ungültig erklärte deutsche Reise- pass Nr. ... (HD act. 11.9) und der Führerausweis Nr. ... (HD act. 11.10), beide lautend auf G._____, geb. tt.mm.1973, werden definitiv beschlagnahmt zwecks Weitergabe an die Kan- tonspolizei Zürich, KTA-FND-UM (Urkundenlabor) zur gutscheinenden Verwendung."
  80. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  81. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
  82. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
  83. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  84. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  85. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Käuferin C._____, Fahrge- stell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) wird nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an C._____ herausgegeben.
  86. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahm- ten Vermögenswerte werden zur Urteilsvollstreckung verwendet, primär zur Deckung der unbedingten Geldstrafe, der Busse, sodann zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des ganzen Verfahrens: − CHF 145'944.50 (Pos. E_5; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) - 42 - − CHF 6'000.– (Pos. E_3; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) − CHF 3'500.– (sichergestellt am 20. Juli 2010 von der Kantonspolizei St. Gallen aus Schrank Schlafzimmer; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herauszugeben.
  87. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 beschlagnahmte Bussendepositum von Fr. 820.– (Lagerort Kasse Bezirks- gericht Dietikon, Beleg Nr. …) wird dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herausgegeben.
  88. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) sichergestellten Barschaften (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Sachkaution Nr. …): − TRY 315.– (Pos. E_5) − USD 50.– (Pos. G_3) − GBP 5.– (Pos. G_3) werden dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herausgegeben.
  89. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'022.30 amtliche Verteidigung
  90. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten gemäss Dispositiv- ziffer 5 bezogen. Das restliche Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen.
  91. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 43 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (versandt) − die Sozialen Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9600 St. Gallen (versandt) − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, Postfach, 9016 St. Gallen (betreffend Versicherten- Nummer ...; C._____) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA Dr. iur. Y._____, im Dop- pel für sich und den Privatkläger − die Sozialen Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9600 St. Gallen − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, Postfach, 9016 St. Gallen (betreffend Versicherten-Nummer ...; C._____) − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ([TEVG]) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  92. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 44 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130207-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 10. Oktober 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch lic. iur. X2._____ betreffend mehrfache falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

27. November 2012 (DG110017)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

30. März 2011 (HD Urk. 2015) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend die Anklagevorwürfe − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (betreffend ND 2); − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG (soweit vor dem 28. November 2005 begangen); − der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV (soweit vor dem

28. November 2009 begangen).

2. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nach- folgendem Erkenntnis.

3. (Rechtsmittelbelehrung).

- 3 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundes- gesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; − der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 7'600.– zu bezahlen.

- 4 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'765.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 479.35 Auslagen Untersuchung Fr. 190.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 2'954.15 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'891.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliess- lich allfälliger Lagerkosten, der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separaten Beschlüssen entschieden.

8. Auf den Antrag des Privatklägers B._____ betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten.

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Halterin C._____, Fahrgestell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) wird nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils der Halterin C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlag- nahmten Vermögenswerte werden zur Urteilsvollstreckung verwendet, primär zur Deckung der Busse, sodann zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten:

- 5 - − CHF 145'944.50 (Pos. E_5; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) − CHF 6'000.– (Pos. E_3; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) − CHF 3'500.– (sichergestellt am 20. Juli 2010 von der Kantonspolizei St. Gallen aus Schrank Schlafzimmer; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 beschlagnahmte Bussendepositum von Fr. 820.– (Lagerort Kasse Bezirks- gericht Dietikon, Beleg Nr. …) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) sichergestellten Barschaften (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Sachkaution Nr. …): − TRY 315.– (Pos. E_5) − USD 50.– (Pos. G_3) − GBP 5.– (Pos. G_3) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgegeben.

13. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon): − 10 CD Rohlinge (Pos. G_12) − 2 USB Sticks (Pos. G_13) − Disketten und PC Kabel (Pos. G_17) − Drucker mit Kabel (Pos. G_18)

- 6 - − Drucker aus der roten Tasche (Pos. E_15) − 1 Drucker, diverse Kabel, Steckverbindungen (Pos. E_16) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

14. Die nachfolgend genannten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügungen Nr. 1 und 2) beschlagnahmten weiteren Gegenständen (Lagerort Kasse Bezirks- gericht): − diverse Korrespondenz mit der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall vom 22.08.2008 (Pos. E_4) − Geldkassette (aufgebrochen) (Pos. E_5) − original Fahrzeugunterlagen (Kaufvertrag, Quittung für Anzahlung) (Pos. E_6) − 1 Minigrip mit (mutmasslich) Marihuanarückständen (Pos. E_7) − 1 blauer Plastiksack mit Quittungen ... (Pos. E_8) − Karte mit PIN/PUK-Codes von Orange (Pos. E_9) − 1 Agenda (dunkelblau) und diverse Notizzettel (Pos. E_10) − 1 Sack mit mehreren Stapeln Wertkarten von Multiwetten inkl. Auflistung von Serien (Pos. E_11) − 1 Agenda und div. Kopien von Korrespondenz STA / Fahrzeugmiete (Pos. E_12) − 1 CH Führerausweis lautend auf "D._____", geb. tt.mm.1962 (Pos. E_13) − 3 Wettquittungen (Pos. E_14) − 1 rote Tasche, Papierrollen und 1 Stapel Wertkarten von Multiwetten (Pos. E_15) − 1 Ikea-Tasche mit 2 Einlagemäppchen (grün/blau), Papierrollen, 1 Tupperware mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (Multiwetten) und Notizzetteln (Pos. E_16) − diverse Unterlagen (Vermittlerabrechnungen Multiwetten für E._____, Wertquittungen, Versicherungskorrespondenz, handschriftliche Ab- rechnungen) (Pos. E_17) − original Schreiben betreffend Fahrerlaubnis von F._____ für Mercedes Benz SG … ohne Unterschrift (Pos E_18) − Fahrzeugausweis Mercedes Benz C 200 CDI, lautend auf F._____ (Pos. G_7) (HD act. 11.11)

- 7 - − Original Quittung Nr. … der Stadtpolizei Zürich vom 13. November 2005 über Fr. 818.–, ausgestellt an G._____ (aus Pos. G_3) (HD act. 11.12) − diverse Abrechnungen für Wertkarten, Vermittlerabrechnungen "E._____" von Multiwetten, Notizblöcke und 3 Stapel Wertkarten ... (Pos. G_8) − Couvert mit diversen Zahlungsquittungen, Versicherungsunterlagen und Prospekt der ... GmbH (Pos. G_9) − Couvert mit diversen Unterlagen, handschriftlichen Abrechnungen für Wettkarten und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_11) − Agenda, div. Wettquittungen und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_14) − schwarze Stoffmappe mit div. Schriftstücken und Abrechnungen (Pos. G_15) − Tragtasche mit div. Werkzeug, und Papierrollen (Pos. G_17) − Arbeitsvertrag ... für A._____ (Nr. 2) − Bestätigung für Arbeitsbemühungen für A._____ (Nr. 3) − original Darlehensvertrag H._____ / A._____ über EUR 20'000.– (Nr. 4) − original Bestätigung Geldgeschenke von EUR 21'350.–, unterzeichnet vom Angeklagten A._____ (Nr. 5) werden zuhanden der Akten definitiv beschlagnahmt.

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmte un- gültig erklärte deutsche Reisepass Nr. ... (HD act. 11.9) und der Führeraus- weis Nr. ... (HD act. 11.10), beide lautend auf G._____, geb. tt.mm.1973, werden definitiv beschlagnahmt zwecks Weitergabe an die Kantonspolizei Zürich, KTA-FND-UM (Urkundenlabor) zur gutscheinenden Verwendung.

16. (Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)

- 8 - Berufungsanträge

a) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 126 S. 1, Prot. II S. 9)

1. Die Anschlussberufung des Beschuldigten vom 1. Juli 2013 sei abzuweisen.

2. Die beschuldigte Person sei zu bestrafen mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und einer Geld- strafe in der Höhe von 21 Tagessätzen, wobei deren Höhe durch das Gericht festzulegen sei, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.

3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.

4. Der mit Verfügung Nr. 3 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2010 beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI sei einzu- ziehen.

5. Die mit Verfügung Nr. 3 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 beschlagnahmten Barschaften (Fr. 145'944.50, Fr. 6'000.00 und Fr. 3'500.00) seien einzuziehen. Eventualiter sei der Angeklagte zur Ablieferung einer Ersatzforderung in vom Gericht zu schätzender Höhe für den unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteil zu verpflichten.

6. Die mit Verfügung Nr. 3 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2010 sichergestellte Barschaft von TRY 315.--, USD 50.-- und GBP 5.-- sei definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung von Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 sichergestellten Bussendepositum von Fr. 820.-- sei definitiv zu beschlag- nahmen und zur Deckung von Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Ver- fahrenskosten zu verwenden.

- 9 -

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 sichergestellten Bussendepositum von Fr. 820.-- sei definitiv zu beschlag- nahmen und zur Deckung von Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Ver- fahrenskosten zu verwenden.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 127 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei der falschen Anschuldigung i.S. von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen.

2. Für den Fall eines Freispruchs betreffend falsche Anschuldigung sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 240 TS à CHF 20.--; für den Fall eines Schuldspruches betreffend falsche Anschuldigung sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 360 TS à CHF 20.--; die Geldstrafe sei aufzuschieben, je unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

3. Ziff. 3 bis 6 der Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen.

4. Die Mercedes-Benz C200 CDI Limousine (schwarz), gemäss Ziff. 9 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz sei der Halterin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

- 10 - Erwägungen: I.Verfahrensgang und Prozessuales

1. Beschluss und Urteil der Vorinstanz 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Beschluss des Bezirks- gerichts Dietikon vom 27. November 2012 wurde mit Bezug auf verschiedene Anklagevorwürfe das Verfahren zufolge Verjährung ganz oder teilweise einge- stellt; dies betrifft zunächst den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB (ND 2) und den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG vor dem 28. November 2005 sowie den Vorwurf der mehrfachen Über- tretung von Art. 147 VZV vor dem 28. November 2009. Dieser Beschluss blieb unangefochten. 1.2. Gleichentags, am 27. November 2012, wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Zürich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG und der ge- werbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 36 Tagen erstandener Haft sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die zu bezahlende Busse wurde auf 20 Tage fest gesetzt. 1.3. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Um- fang von Fr. 7'600.-- verpflichtet (Ziff. 5). Bezüglich des mit Verfügung vom

10. Dezember 2010 der zuständigen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- 11 - (fortan Staatsanwaltschaft) beschlagnahmten Fahrzeugs Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), wurde entschieden, dieses sei nach Eintritt der Rechts- kraft an die Halterin, nämlich die Ehefrau des Beschuldigten, C._____, heraus zu geben (Ziff. 9). Hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

10. Dezember 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte im Totalbetrag von Fr. 155'444.50 wurde deren Verwendung zur Urteilsvollstreckung (Deckung der Busse und der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten) und die Herausgabe eines allfälligen Überschusses an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft angeordnet (Ziff. 10). Ferner wurde entschieden, das mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Limmattal/ Albis vom 24. Juli 2009 beschlagnahmte Bussen- depositum in der Höhe von Fr. 820.-- sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Ziff. 11). Ebenso wurde die Herausgabe verschiedener kleinerer Fremdwährungsbeträge angeordnet (Ziff. 12). Im übrigen wurde über weitere beschlagnahmte Gegenstände antrags- gemäss entschieden (Ziff. 13-15).

2. Berufungsverfahren 2.1. Gegen diesen am 27. November 2012 mündlich eröffneten Entscheid meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. November 2012 rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 StPO, Urk. 90). In der Berufungs- erklärung vom 21. Mai 2013 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug beziehungsweise den bedingten Voll- zug der Strafe sowie die Nebenfolgen des Urteils (Einziehung, Ersatzforderung und Beschlagnahme), soweit sie sich auf beschlagnahmte Vermögenswerte beziehen würden (Urk. 108). Die Verteidigung erhob mit Eingabe vom 1. Juli 2013 Anschlussberufung und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Begehung einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie die Bestrafung mit einer bedingten "Geldstrafe von 12 Monaten", wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit aufzuschieben sei. Sinngemäss dürfte damit gemeint sein, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu bestrafen sei unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Weiter beantragte die Verteidigung eventualiter eine Freiheitsstrafe

- 12 - von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 113). Anläss- lich der Berufungsverhandlung präzisierte sie ihre Eingabe und machte geltend, der Beschuldigte sei im Falle eines Freispruches betreffend die falsche Anschul- digung mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 20.-- bzw. für den Fall eines Schuldspruches betreffend die falsche Anschuldigung mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 20.-- zu bestrafen, je unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 127). 2.2. Somit sind der Einstellungsbeschluss vollständig sowie die Ziffern 1 (mit Ausnahme der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung), Ziffern 2 bis 4 betreffend die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe, Ziffern 5 bis 8 sowie 13 bis 15 in Rechtskraft erwachsen, was vorab fest zu stellen ist. II. Schuldpunkt

1. Falsche Anschuldigung 1.1. Anerkanntermassen wies sich der Beschuldigte nach der durch ihn verur- sachten Kollision vom 22. August 2008 mit dem Geschädigten B._____, bei der letzterer sich als Motorradfahrer schwere Verletzungen zuzog, gegenüber der Po- lizei mit auf G._____ lautenden deutschen Ausweispapieren aus. Die Verteidi- gung bestritt bereits vor Vorinstanz die Qualifikation dieses Verhaltens als falsche Anschuldigung und machte geltend, genaugenommen erfülle der Beschuldigte den Tatbestand bereits in objektiver Hinsicht nicht: Seine Veranstaltungen hätten sich bei objektiver Betrachtungsweise nicht darauf gerichtet, dass der unschuldige G._____, sondern er selber - unter dessen Namen - bestraft werde: Sein Verhal- ten könne nur so gewertet werden, dass er alles daran gesetzt habe, die Strafver- folgungsbehörden davon zu überzeugen, dass er selbst als Urheber des Unfalles bestraft werde (Urk. 85 S. 6f.). Der Beschuldigte habe nicht die Absicht gehabt, G._____ einer Strafverfolgung auszusetzen, ansonsten er dessen Adresse ange- geben hätte und untergetaucht wäre. Vielmehr habe er alles unternommen, um einer Verhaftung wegen illegalen Aufenthaltes und der anschliessenden Aus- schaffung zu entgehen und habe sich deshalb selbst der Strafverfolgung gestellt;

- 13 - er habe seine eigene St. Galler Adresse und Telefonnummer angegeben und sei für die Behörden erreichbar gewesen sowie zu allen Einvernahmen erschienen (Urk. 85 S. 4). Es habe dem Beschuldigten ferner am erforderlichen Vorsatz, der Absicht, eine Strafverfolgung gegen G._____ herbei zu führen, gefehlt; vielmehr sei die Einleitung der Untersuchung gegen G._____ ein unerwünschter Nebenef- fekt gewesen, den er weder beabsichtigt habe, noch in Kauf habe nehmen wollen (Urk. 85 S. 7). Auch im Rahmen der Berufung bringt die Verteidigung vor, der Be- schuldigte sei stets um eine funktionierende Zustelladresse via einen Anwalt be- sorgt gewesen, er sei immer erschienen und habe die Rolle des Beschuldigten eingenommen und habe die Tat schliesslich eingestanden. Es habe nie ein Zwei- fel über die Person des Täters bestanden, die Rechtspflege habe einfach den richtigen Namen des bereits identifizierten und geständigen Täters nicht gekannt. Er habe Machenschaften veranstaltet, um nicht unter seiner richtigen Identität er- scheinen zu müssen, aber objektiv wie subjektiv gesehen keine Machenschaften, um G._____ als eigentlichen Urheber des Verkehrsunfalles zu bezichtigen und sich selbst aus dem Fokus der Ermittlungen zu ziehen. Die Selbstbezichtigung, die der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens praktiziert habe, schlies- se eine Absicht im Sinne von Art. 303 StGB aus logischen Gründen aus (Urk. 113 S. 3f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, der Be- schuldigte habe von Anfang an seine eigene Adresse angegeben und damit stets dafür gesorgt, dass er für die Strafbehörden erreichbar sei. Ausserdem habe er es vermieden, eine Adresse in Deutschland anzugeben. Als er ausdrücklich dazu aufgefordert sei, habe er eine fiktive Adresse angegeben, obwohl es ihm frei ge- standen wäre, eine echte Adresse von G._____ ausfindig zu machen, diese an- zugeben und abzutauchen. Ausserdem sei klarzustellen, dass nie gegen die fal- sche Person ermittelt oder gegen sie ein Verfahren eröffnet worden sei. G._____ sei zwar rechtshilfeweise als Auskunftsperson einvernommen worden, sei jedoch lediglich zum Verbleib seiner Ausweise befragt und nicht der Tat beschuldigt wor- den (Urk. 127 S. 5). 1.2. Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein

- 14 - Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht began- gen hat. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann ein Unschuldiger auch auf andere Weise als durch direkte Behauptungen über ein von ihm angeblich begangenes Delikt der Strafverfolgung ausgesetzt werden. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussicht- lich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf aus- geht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tat- handlung besteht bei der mittelbaren falschen Anschuldigung etwa im Schaffen fingiertet belastender Indizien oder im Legen falscher Spuren, die auf die Täter- schaft einer bestimmten Person hinsichtlich einer bestimmten Tat hinweisen und diese dadurch der Gefahr behördlichen Einschreitens aussetzen. Durch die Tat- handlung von Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche ohne ei- ne ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken (BGE 132 IV 20 S. 25f. E. 4.2 und 4.3 mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Einer falschen An- schuldigung bedient sich der Täter oftmals, um den Verdacht der eigenen Täter- schaft auf eine Drittperson zu lenken und sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGE 132 IV 20 S. 26f. E. 4.4.). Das Bundesgericht beurteilte in seinem Entscheid vom 1. Dezember 2005 den Sachverhalt, wonach der Beschwerdegegner (im bundesgerichtlichen Verfahren) sich bei seiner Festnahme und bei den Einver- nahmen gegenüber der Polizei mit den Papieren seines Bruders ausgewiesen und dessen Personalien angegeben hatte. Damit habe er eine falsche Identität vorgetäuscht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In der polizeilichen Befragung habe der Täter - unter der vorgeschobenen Identität seines Bruders - im Weiteren konkludent die Täterschaft in Bezug auf den angezeigten Sachver- halt bestritten. Dadurch habe der Beschwerdeführer seinen Bruder nicht explizit im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einer Straftat beschuldigt (E. 5.2). Diese Konstellation falle jedoch objektiv unter die Tatvariante der indirekten falschen Anschuldigung durch arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; das Auftreten unter falscher Identität ohne ausdrückliche Selbst- bezichtigung sei eine Machenschaft im Sinne des Tatbestandes. Diese Verhal-

- 15 - tensweise entspreche derjenigen eines Täters, der bei einem Einbruch die Schu- he eines anderen anziehe, um damit deutliche Spuren zu hinterlassen, oder das Diebesgut vor der polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung eines anderen verstecke und damit eine Verdacht erregende Beweislage schaffe. Durch diese Vorgehensweise werde der ordnungsgemässe Gang der Rechtspflege, der auch von Art. 303 StGB geschützt werde, gestört und die Strafverfolgungsbehörde werde vom wahren Täter abgelenkt (E. 5.3). Machenschaften seien arglistig, wenn sie nicht leicht durchschaubar seien und objektiv die Eröffnung einer Straf- untersuchung erwarten liessen, wobei die Anforderungen an die Arglist denjeni- gen beim Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB entsprächen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, indem der Beschwerdegegner bei der Fest- nahme fremde Ausweispapiere vorgegeben habe, habe er eine eigentliche Inszenierung betrieben, welche für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres durchschaubar gewesen sei, womit das Merkmal der arglistigen Veran- staltung erfüllt sei (E. 5.4.). 1.3. Es ist nicht ersichtlich, worin sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gegenüber den in BGE 132 IV 20ff. beurteilten Umständen unterscheidet: So wurde aufgrund der Angaben des Beschuldigten, der im übrigen anfänglich und bis zur über ein Jahr später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

23. Oktober 2009 auch jedes eigene Fehlverhalten in Abrede stellte (vgl. dazu (Urk. HD 2.1 S. 2f. und 2.4 S. 2f. und 5), so dass keineswegs von einer "aus- drücklichen Selbstbezichtigung" die Rede sein kann, auf den Namen und somit gegen G._____ tatsächlich eine Strafuntersuchung eröffnet. Eine entsprechende Verurteilung hätte folglich auch auf diesen gelautet und die Feststellung seiner Unschuld hätte ihm erhebliche Umtriebe verursacht. Es wurde folglich entgegen der Ansicht der Verteidigung sehr wohl gegen die falsche Person ein Verfahren eröffnet und ermittelt, da die Identität und die Person stets miteinander verknüpft bleiben. Es war zu diesem Zeitpunkt absolut nicht ersichtlich, dass jemand ande- res als G._____ hinter dem Vorfall steckt. Der Beschuldigte hat die Strafverfolger während mehr als einem Jahr über seine wahre Identität getäuscht. Die falsche Identität wurde erst entdeckt, als im Auftrag der Schweizer Untersuchungsbehör- de eine Abklärung der Personalien und Meldeadresse sowie der Einkommens-

- 16 - verhältnisse erfolgte (Urk. 6.1) und deshalb der "echte" G._____ in Deutschland befragt und mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, am 22. August 2008 in der Schweiz einen Verkehrsunfall verursacht zu haben (Urk. 1.6, insbesondere Ermitt- lungsbericht Polizeipräsidium … und "Beschuldigteneinvernahme"). Indem der Beschuldigte seine eigene Adresse angegeben hat bzw. diejenige eines Anwalts, hat er jedoch keineswegs verhindern wollen, dass gegen eine falsche Person er- mittelt wird, sondern vielmehr, dass seine Tarnung auffliegt. Dies entspricht einer arglistigen Vorgehensweise. Wie die Vorinstanz zudem bereits zutreffend ausführ- te, genügt gemäss der Mehrheit von Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 2 StGB auch Eventualabsicht (vgl. dazu BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3.A., Art. 303 StGB N 28f. mit Verweisen). Auch wenn es dem Beschuldigten in erster Linie wohl darum ging, seine wahre Identität aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht preis zu geben und sich durch das Vorweisen des auf eine andere Person lautenden Ausweises das Fortkommen zu erleichtern suchte, was unter den Straf- tatbestand von Art. 252 StGB fällt, nahm er durch seine Handlungen zusätzlich in Kauf, wider besseres Wissen eine Strafuntersuchung gegen einen Unschuldigen herbei zu führen. Diesbezüglich räumte der Beschuldigte in Anwesenheit einer Dolmetscherin - wie die Vorinstanz schon festhielt - in der Untersuchung auf aus- drückliche Nachfrage und dem Vorhalt, ob ihm klar gewesen sei, dass die Polizei nicht gegen A._____, d.h. gegen ihn, sondern gegen G._____ eine Strafuntersu- chung einleiten würde, das habe er natürlich schon gewusst (Urk. HD 2.30 S. 10). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte vorgängig damit gerechnet hatte, dass sein Verhalten zu einer für ihn nicht gewünschten Strafuntersuchung gegen G._____ führte (Urk. 85 S. 4f.): Im Moment, als er nach Verursachen eines Ver- kehrsunfalls gegenüber der Polizei die auf G._____ lautenden Ausweispapiere zeigte, war es ihm klar und nahm er dies zumindest in Kauf. Eine andere Auffas- sung erscheint lebensfremd. Somit ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

- 17 -

2. Weitere Delikte Wie bereits gesehen, blieb die Verurteilung wegen der weiteren Straftatbestände unangefochten. Somit ist für die Strafzumessung von folgenden Delikten auszu- gehen: Abs. 1 und 2 StGB: − falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − gewerbsmässige Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; sowie − mehrfacher Übertretung von Art. 147 VZV. III. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 36 Tagen erstandener Untersuchungshaft sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Sie schob den Vollzug der Freiheitstrafe auf und setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt würde, setzte sie de Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage fest. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erachtete die von der Vorinstanz angenommene Einsatzstrafe von einem Jahr für die falsche Anschuldigung als zu tief und hielt dafür, diese sei angesichts des egoistischen Motivs und aufgrund des Umstan- des, dass es beinahe zur Verurteilung einer völlig unschuldigen Person wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gekommen wäre, mit 15 Monaten zu bemessen. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate wegen der fahrlässigen schweren Körperverletzung aufgrund des schweren Verschuldens zu (Urk. 108 S. 2). Hingegen beanstandete sie bezüglich der ausländerrechtlichen Delikte die relativierende Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich des Tatmotivs und kam zum Schluss, die subjektive Tatschwere sei

- 18 - nicht nur als erheblich, sondern als schwer zu bezeichnen, weshalb die Einsatz- strafe um vier statt nur um drei Monate zu erhöhen sei (Urk 108 S. 3). Die Vor- strafen des Beschuldigen seien sodann nicht nur Zeugnis von einer "gewissen Renitenz", sondern von einer ausgeprägten Geringschätzung der hiesigen Nor- men. Weiter werde der verkehrsrechtlich belastete Leumund des Beschuldigen als Lenker von Motorfahrzeugen von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, obwohl ein solcher eine Strafschärfung zur Folge haben müsse. Bezüglich des Nachtatverhaltens wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, der Beschuldigte habe die Verantwortung für den Zusammenstoss auf den schwerverletzten Motorrad- fahrer abgeschoben, obwohl er den Verkehrsunfall selbst durch sein rücksichts- loses Verhalten verursacht habe. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten zudem fälschlicherweise zugute gehalten, er sei seit seiner Ausschaffung nicht mehr straffällig geworden, und das Nachtatverhalten erscheine in einem wesentlich düstereren Licht, so das bei der Täterkomponente eine markante Strafschärfung angezeigt sei. Diese sei bei fünf statt bei zwei Monaten zu veranschlagen (Urk. 108 S. 4f.). Schliesslich beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die unbegründete Verzögerung des Verfahrens dazu geführt habe, dass mehrere Straftaten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ver- jährt waren, weshalb das Strafmass um einiges tiefer ausgefallen sei, als wenn ein Schuldspruch für sämtliche vom Beschuldigten eingestandenen Delikte hätte erfolgen können. Folglich sei ein weiterer Abzug von zwei Monaten wegen über- mässiger Verfahrensdauer sachlich nicht mehr gerechtfertigt (Urk. 108 S. 5f., Urk. 127 S. 3ff.). Zusammengefasst erachtete die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung mit 27 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.-- als angemessen. 1.2. Die Verteidigung hielt in ihrer Anschlussberufung zusammengefasst fest, bei Wegfall der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung sei die Urkunden- fälschung zusammen mit der Fälschung von Ausweisen und AuG-Widerhand- lungen in einem engen Konnex zu sehen. Der Umfang der im Grundsatz nicht abgestrittenen illegalen Arbeiten des Beschuldigten in der Schweiz sei nicht annähernd erstellt; die diesbezügliche Strafe müsse in einem gewissen Verhältnis zur Dauer der illegalen Arbeit stehen, so dass einer massgeblichen Gewichtung

- 19 - dieses Umstandes die Unschuldsvermutung entgegen stehe. Einer Bestrafung des illegalen Aufenthaltes stünde sodann die EG Rückführungsrichtlinie entgegen (Urk. 113 S. 4f.). Schliesslich hält die Verteidigung im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldens bezüglich der Ausweis- und Urkundenfälschungs- delikte und der ausländerrechtlichen Delikte dafür, die Vorstrafen des Beschuldig- ten lägen lange zurück und die einzig einschlägige Vorstrafe sei in der Verurtei- lung für Urkundenfälschung am 15. April 2003 zu erblicken. Diese habe zu einer Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen geführt. Der Beschuldigte habe lediglich versucht, mit seiner Familie hier in der Schweiz leben zu können, so dass sich in seinen Delikten keine erhebliche kriminelle Energie zeige. Die Einsatzstrafe läge demnach nicht über sechs, maximal aber bei acht Monaten (Urk. 113 S. 5f.). Für den Fall, dass der Beschuldigte doch auch wegen falscher Anschuldigung zu bestrafen sei, wäre zu berücksichtigen, dass bei den Unter- suchungsbehörden weder Umtriebe entstanden, noch ein Strafverfahren gegen G._____ eingeleitet worden sei und die Art der Tatbegehung nahe bei der straf- freien Selbstbegünstigung liege. Die Strafe für das Delikt, dessen G._____ angeb- lich bezichtigt worden sei, wäre mit einem Strafbefehl geahndet worden. Die Stra- fe für die falsche Anschuldigung müsste in einem Verhältnis dazu stehen, so dass die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung auf sechs Monate anzusetzen wä- re. Diese würde unter Berücksichtigung aller ausländerrechtlich motivierten Delik- te auf neun Monate verschärft. Die Verschärfung der Strafe um die fahrlässige schwere Körperverletzung, die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und die Übertretung von Art. 147 VZV könne bei Befolgung des Asperationsprinzips um maximal vier Monate erhöht werden (Urk. 113 S. 6, Urk. 127 S. 7ff.).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend und aus- führlich dargelegt und den massgebenden Strafrahmen richtig fest gehalten, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 12f. Ziff. 1.1. bis 1.3. sowie S. 14f. Ziff. 2.1.1, 2.1.2. und 2.3 sowie S. 20f. Ziff. 5.1., 5.3 und 5.4. und schliess- lich S. 24f. Ziff. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).

- 20 - 2.2. Ergänzend sei ausgeführt, dass der Richter ausgehend von der objektiven Tatschwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten hat. Die Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55, S. 62 E. 5.7). 2.3. Auszugehen ist von der Strafandrohung für die schwerste vom Beschuldi- gen begangene Tat der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, welche Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagesätzen oder eine Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwanzig Jahren vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 34 und 40 StGB). Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere keine Verminderung der Schuldfähigkeit. Da der Beschuldigte heute jedoch auch wegen weiterer Delikte verurteilt wird, ist die für die falsche Anschuldigung festzusetzende Einsatzstrafe innerhalb dieses Straf- rahmens angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB und BGE 136 IV 55, E. 5.8).

3. Tatkomponente 3.1. Falsche Anschuldigung

a. Objektive Tatschwere Aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten Umstände (Urk. 106 S. 14f.) ist die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren: So bezeichnete der Beschuldigte G._____ zu Unrecht als Urheber eines Verkehrsunfalls mit schwerwiegenden Folgen, bei dem das Opfer verschiedene gravierende Verlet- zungen erlitt und mit bleibenden Beeinträchtigungen leben muss. Da es sich um fahrlässige Tatbegehung handelte, ist der Verteidigung zwar darin beizupflichten, dass das Strafverfahren wohl mit einem Strafbefehl erledigt worden wäre, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung sinngemäss bestätigte (Urk. 108 S. 2). Indessen wird diesem Umstand bereits durch die Qualifizierung der objekti- ven Tatschwere als "keineswegs mehr leicht" oder - wie die Vorinstanz annahm -

- 21 - als "leicht bis erheblich" Rechnung getragen, wäre von vorsätzlicher schwerer Körperverletzung auszugehen, müsste diese mindestens als schwer bezeichnet werden.

b. Subjektives Verschulden Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, nach Verursachung des Ver- kehrsunfalls vom 22. August 2008 die Ausweispapiere eines völlig Unschuldigen vorzuweisen, einzig um sich selber einen Vorteil zu verschaffen, nämlich, dass sein illegaler Aufenthalt unentdeckt bliebe. Dies ist mit der Vorinstanz, auf deren Begründung zusätzlich verwiesen werden kann (Urk. 106 S. 15), als egoistisches Motiv zu werten.

c. Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung mit der Vorinstanz gesamthaft als nicht mehr leicht bis erheblich, mithin als keineswegs mehr leicht, zu qualifizieren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang zu stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezem- ber 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB). Bei dem weiten Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten als zu milde. Bei einem keineswegs mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe vielmehr auf 21 Monate anzusetzen.

- 22 - 3.2. Fahrlässige schwere Körperverletzung Die Vorinstanz qualifizierte - wiederum unter ausführlicher und zutreffender Begründung (Urk. 106 S. 16f. Ziff. 3.1) - das objektive Verschulden bei der fahr- lässigen schweren Körperverletzung als im mittleren Bereich liegend, bezeichnete das Verhalten des Beschuldigten als grob fahrlässig und ging deshalb von einem schweren Verschulden in subjektiver Hinsicht aus, was zur Klassifizierung des insgesamten Tatverschuldens als erheblich führte. Aufgrund der Deliktsmehrheit erhöhte sie die Einsatzstrafe um rund drei Monate (Urk. 106 S. 17). Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich als sachgerecht, da für die fahrlässige schwere Körperverletzung - sofern sie alleine zu beurteilen wäre - eine Strafe von rund sechs Monaten auszufällen wäre. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist somit vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei bis vier Monate angezeigt. 3.3. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BG ANA) und das Ausländergesetz (AuG) sowie Fälschung von Ausweisen.

a. Vorab ist fest zu halten, dass die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BG ANA und das AuG rechtskräftig sind; somit besteht kein Anlass auf die Ausführungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem EU Rückführungs- abkommen näher einzugehen.

b. Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass es sich bei den "ausländerrechtli- chen Delikten" nicht um Bagatelldelikte handle, was sie damit begründete, der Beschuldigte habe sich ab dem Frühling 2007, was eine äusserst lange Zeitspan- ne darstelle, in der Schweiz aufgehalten und sei widerrechtlich diversen Erwerbs- tätigkeiten nachgegangen. Diesbezüglich sei beim Beschuldigten eine gewisse Hartnäckigkeit und Ignoranz auszumachen. Es dränge sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte nicht hätte überlegen können, an einem anderen Ort das Familienleben zu pflegen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Ein Zusammenzug mit der Familie in seiner Heimat wäre damals durchaus zumutbar gewesen. Diese Umstände liessen auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit des

- 23 - Beschuldigten und auch Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen ausländer- rechtlichen Bestimmungen schliessen. Diesen zutreffenden Ausführungen ist höchstens noch beizufügen, dass es dem Beschuldigten und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung im Jahre 2006 bereits klar war, dass ein legales Zusammenleben in der Schweiz kaum möglich sein würde. Deshalb ist dem Beschuldigten zwar durchaus zu glauben, dass er auch darum gegen die ein- schlägigen Bestimmungen verstiess, um mit seiner Familie zusammen zu sein. Dieses Tatmotiv wirkt sich jedoch nur geringfügig verschuldensmindernd aus. Dies hat auch die Vorinstanz so beurteilt, indem sie in subjektiver Hinsicht mit berücksichtigte, dass den Beschuldigen nebst der Nähe zur Familie die wirtschaft- lich besseren Möglichkeiten in der Schweiz lockten und festhielt, der Beschuldige zeige bezüglich der ausländerrechtlichen Delikte ein durchaus grosses Mass an Planung und krimineller Energie und das subjektive Verschulden als erheblich bezeichnete (Urk. 106 S. 5f.).

c. Gesamthaft ist das Tatverschulden hier ebenfalls als erheblich zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um drei Monate für die ausländerrechtlichen Delikte erweist sich als zu tief bemessen, da auch hier der Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr reicht und die Fälschung von Aus- weisen gemäss Art. 252 StGB gar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Die vor dem 1. Januar 2007 geltende Fassung des ANAG sah eine Strafandrohung bis 6 Monate Gefängnis vor. Somit ist die revidierte Fassung - welche eine Geld- strafe bis 180 Tagessätze vorsieht - die mildere, weshalb für die ganze Zeit ab

28. November 2005 bis Ende 2009 eine Geldstrafe festzulegen ist. Nachdem das zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2007 in Kraft stehende BG ANA in Art. 23 Abs. 1 wie erwähnt nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen als Sanktion vorsah, ist für die Zeit vorher - ab 28. November 2005 wiederholte Einreise ohne Bewilligung und ab 24. Mai 2007 definitive Wohnsitznahme in der Schweiz - zwingend (zusätzlich zur Freiheitsstrafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) und Fälschung von Ausweisen) eine Geldstrafe festzu- setzen. Denn Art. 49 Abs. 1 StGB bezieht sich nur auf den Fall, in welchem gleichartige Strafen verwirkt sind. Vorliegend erweist sich somit unter dem Titel

- 24 - Asperation eine Straferhöhung um vier Monate Freiheitsstrafe (für die Widerhand- lungen gegen das Ausländergesetz ab 1. Januar 2008 und Fälschung von Aus- weisen) und die kumulative Ausfällung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe sind die Täterkomponenten bereits berücksich- tigt (vgl. nachfolgend Ziff. 4), ebenso die Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. 3.4. Urkundenfälschung Die Vorinstanz berücksichtigte die Urkundenfälschung nur leicht straferhöhend und wertete das Verschulden als nicht mehr völlig leicht (Urk. 106 S. 18). Ent- gegen der Meinung der Verteidigung ist dieses Delikt bei der Strafzumessung separat zu gewichten, da der Beschuldigte mit der Vorlage eines gefälschten Dokuments betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Umfang von 875.39 EUR ein günstigeres Strafmass respektive einen tiefen Tagessatz erreichen wollte. Das Präsentieren dieser gefälschten Urkunde steht eindeutig nicht im Zusammenhang mit den anderen ausländerrechtlichen Wider- handlungen. Eine - im Vergleich zur Vorinstanz - zusätzliche Gewichtung der Urkundenfälschung bei der Strafzumessung mit einem weiteren Monat erweist sich folglich als durchaus gerechtfertigt. 3.5. Aufgrund der Tatkomponente ist daher eine Einsatzstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat weitgehend zutreffende Ausführungen zu den Täter- komponenten gemacht. Mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 20ff.). 4.2. Vorleben

a. Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz habe lapidar ausgeführt, der Beschuldigte sei in Deutschland verschiedentlich straffällig geworden, deshalb ausgewiesen und mit einer Einreisesperre für den Schengenraum belegt worden.

- 25 - Sie habe indessen unerwähnt gelassen, dass es sich um nicht weniger als sechs Verurteilungen in einem Zeitraum von lediglich siebeneinhalb Jahren gehandelt habe (Urk. 108 S. 4). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Vorstrafen unerwähnt lässt, die in der Schweiz bereits gelöscht wären und Art. 369 StGB sinngemäss auch auf die ausländischen Vorstrafen des Beschul- digten anwendet. Somit sind die folgenden Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 15.4): Urteil des Landesgerichtes Darmstadt vom

15. Januar 1998, Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, 4 Jahre Freiheitsstrafe; Urteil des Landesgerich- tes Darmstadt vom 13. März 2000 wegen "unerlaubter Waffengesetz" (recte wohl: unerlaubter Waffenbesitz), 1 Jahr Freiheitsstrafe; 15. April 2003 AG Konstanz, Vergehen gegen das Ausländergesetz in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeur- kundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen Ausweisen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, 90 Tagessätze zu je 20 EUR Geldstrafe. Diese Vorstrafen sind erheblich straferhöhend zu gewichten. Ebenso wirkt sich das Delinquieren während laufender Strafunter- suchung spürbar straferhöhend aus (vgl. Urteil Vorinstanz Urk. 106 S. 22).

b. Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten, wenn sie verlangt, dass auch ein allenfalls getrübter automobilistischer Leumund des Beschuldigten berück- sichtigt wird, da zumindest die heute zu beurteilende fahrlässige schwere Körper- verletzung damit in Zusammenhang stünde. Da selbst Fehlverhalten, die zu keiner Verurteilung geführt haben bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3.A. Basel 2013, N 136 zu Art. 47 StGB), darf das mehrfache Überfahren einer Sicherheitslinie am 13. November 2005 somit leicht straferhöhend veranschlagt werden, da der Beschuldigte sich diesbezüglich im Laufe der Untersuchung geständig erklärt hatte (Urk. 2/25 S. 3). 4.3. Nachtatverhalten

a. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Berücksichtigung des Geständ- nisses kann weitestgehend beigepflichtet werden (Urk. 106 S. 23f.). Zu bekräfti- gen ist, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung unkooperativ zeigte und seine Zugeständnisse sehr zögerlich erfolgten. Das weitgehende Geständnis ist

- 26 - deshalb mit der Vorinstanz nur leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Schliesslich besteht kein Anlass bezüglich des Verkehrsunfalls irgendeine Straf- reduktion vorzunehmen, da die gezeigte Reue als Lippenbekenntnis erscheint, nachdem der Beschuldigte den Geschädigten längere Zeit wider besseres Wissen als Verursacher des Verkehrsunfalls bezeichnete.

b. Bezüglich der Vergehen gegen das Ausländerrecht zeigte der Beschuldigte keine Einsicht und rechtfertigte seine Widerhandlungen stets mit dem Wunsch, bei seiner Familie zu sein. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau bei der Ehe- schliessung wussten, dass ein legales Zusammenleben in der Schweiz kaum möglich wäre, hätten sie sich mit anderen möglichen Wohnorten befassen müssen. Sodann kann dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, er sei seit seiner Ausschaffung im Oktober 2010 weder erneut in die Schweiz eingereist sei, noch sonst straffällig geworden. Abgesehen davon, dass über die Zeit, als der Beschuldigte in der Türkei lebte, keine Auskünfte vorliegen, darf Wohlverhalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch vorausgesetzt werden und ist neutral zu betrachten (BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 142 und 147 zu Art. 47 StGB, 2. Absatz mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 28.01.2010, 6B_584/2009 mit weiteren Hinweisen).

c. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der erstinstanz- lichen Verurteilung vom 27. November 2012 wiederum ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz verblieb, bis er am 23. Dezember 2012 in Kreuzlingen kontrolliert wurde; dabei trug der Beschuldigte einen deutschen Führerausweis lautend auf einen gewissen "I._____" auf sich, wobei er angab, diesen im Zug gefunden zu haben und in Kreuzlingen wieder ein Asylgesuch stellen zu wollen (Urk. 110/1-3). Die zuständigen Behörden im Kanton Thurgau werden die Strafbarkeit dieses Verhaltens des Beschuldigten zu beurteilen haben. Bereits hier kann jedoch fest gehalten werden, dass die Befürchtung eines bevorstehenden Weltuntergangs gemäss Maya-Kalender keinen Rechtfertigungsgrund für den illegalen Verbleib in der Schweiz darstellt (Urk. 110/5 S. 6f.). Das Verhalten des Beschuldigten, nach der Verhandlung vor Vorinstanz erneut in der Schweiz zu verbleiben, dokumen- tiert erneut die absolute Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Daran ändert auch

- 27 - nichts, dass gemäss seinen Angaben zu dieser Zeit ein Rekursverfahren betreffend Familiennachzug hängig war (Urk. 125 S. 7), da es ihm zuzumuten gewesen wäre, dessen Ausgang von seiner Heimat aus zu verfolgen. Wäre es ihm tatsächlich aus den angegebenen Gründen nicht möglich gewesen, das für ihn auf dem Schweizer Konsulat bereit liegende befristete Besuchervisum abzu- holen (Urk. 110/3 S. 3 und 110/5 S. 3ff), und wäre er deshalb illegal in die Schweiz eingereist, um an der vorinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, hätte er dies spätestens an der Hauptverhandlung erwähnt und bei befürchteten Nach- teilen in seinem Heimatland umgehend ein Asylgesuch gestellt. Auch dieses Nachtatverhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen.

d. Seit der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 27. November 2012 wohnt der Beschuldigte zusammen mit seiner Familie an der …str. … in …. Der Be- schuldigte gab in der Berufungsverhandlung an, es sei zwischen 2010 und 2012 schwierig für ihn gewesen, er habe in … in der Türkei gewohnt und bei einer Bau- firma und einer Vermarktungsfirma gearbeitet und zwischen Fr. 350.-- und Fr. 400.-- im Monat verdient. Da er jahrelang in Deutschland und in der Schweiz gelebt habe, habe er Mühe gehabt, sich in der Türkei einzugliedern und einzule- ben. Ausserdem habe er sich wegen der Trennung von seiner Familie psychisch unwohl gefühlt. In der Schweiz lebe er mit seiner Frau zusammen, welche IV- Rentnerin sei. Er erhalte Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'200.-- für sich und es werden ihm zusätzlich die Krankenkassenprämien bezahlt. Ausserdem habe er einen Arbeitsvertrag und er könne mit der Arbeit anfangen, sobald er die Arbeitsbewilligung erhalte. Seine Familie erhalte Fr. 5'980.-- von der IV, wobei der Sohn seiner Frau bei der … arbeite und ca. Fr. 1'000.-- pro Monat beisteuere. Seine Verwandten unterstützten sie mit Geld, manchmal seien es 1'000 Euro, manchmal 1'500 Euro alle zwei bis drei Monate. Sie müssten auch noch die An- waltskosten bezahlen. Zwischen 2010 und 2012 habe er seine Frau zwei- oder dreimal in der Türkei gesehen, als sie ihn besucht habe (Urk. 125 S. 2ff.). Diese Aussagen wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.

- 28 - 4.4. Zusammenfassung der Täterkomponenten Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die straferhöhend zu berücksichtigenden Umstände die leichte Strafreduktion für das Geständnis ganz klar überwiegen. Es ist eine Anhebung der Strafe um weitere drei Monate ange- zeigt.

5. Zusammenfassung der Strafzumessungsrelevanten Faktoren 5.1. vorläufiges Resultat

a. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 21 Monaten ergibt sich unter Berücksich- tigung der weiteren Delikte und der aufgezeigten strafzumessungsrelevanten Faktoren eine vorläufig auf gesamthaft rund 32 Monate festzusetzende Freiheits- strafe.

b. Die wegen Verstoss gegen das LG und die VZV auszufällende Busse wurde von der Vorinstanz aufgrund der relevanten Strafzumessungsründe von Fr. 1'500.-- um Fr. 600.-- auf gesamthaft Fr. 2'100.-- erhöht. 5.2. Strafreduktion wegen Verfahrensüberlänge Die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion aufgrund der festgestell- ten Verfahrensverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren um zwei Monate Freiheitsstrafe respektive Fr. 100.-- Busse ist nicht zu beanstanden (Urk. 106 S. 24ff. Ziff. 7). Eine Verweigerung der diesbezüglichen Strafreduktion mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte aufgrund der Verfahrenseinstellungen zufolge Verjährung doppelt profitiere, würde nämlich indirekt dazu führen, dass der Beschuldigte für diese verjährten Delikte doch in gewissem Umfang bestraft würde.

6. Resultat Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, woran 36 Tage erstandene Unter- suchungshaft anzurechnen sind. Wie erwähnt sind die ausgefällte Busse von

- 29 - Fr. 2'000.-- wie auch die praxisgemäss auf 20 Tage festgesetzte Ersatzfreiheits- strafe im Rahmen der Berufung nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen à Fr. 50.-- zu bestrafen. Der Tagessatz ist unter Berücksichtigung des Ver- mögens des Beschuldigten von rund Fr. 155'000.-- auf Fr. 50.-- festzusetzen (vgl. dazu BSK StGB I - Dolge a.a.O., N 6 zu Art. 34 StGB, wonach die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll und empfohlen wird, nicht mehr als 10% des Vermögens einzubeziehen). IV. Strafvollzug

1. Voraussetzungen / Rechtliches 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Anwendungsbereich überschneidet sich mit demjenigen der bedingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB. Grundvoraussetzung für die teil- bedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestim- mung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist ferner die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewäh- rungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwir- kung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingen Strafvollzugs zu greifen. Bei einer Schlechtprognose ist indessen auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen; BSK STGB I - Schneider/Garré, 3. A. 2013, N. 15 zu Art. 43 StGB).

- 30 - 1.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides miteinzubeziehen (BSK STGB I - Schneider/Garré, a.a.O., N 9 und12 zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 140, E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen).

2. Beurteilung der Legalprognose beim Beschuldigten. In objektiver Hinsicht kommt ein vollständiger Strafaufschub vorliegend nicht in Frage, nachdem heute eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen zeigen mit Bezug auf die Legal- prognose erhebliche Vorbehalte auf. Die Vorinstanz bezeichnet diese zu Recht als getrübt. Auch das erneute Verbleiben in der Schweiz nach der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und wirkt sich ungünstig auf die Prognosestellung aus, insbesondere was die "ausländer- rechtlichen" Delikte betrifft. Aber auch bezüglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist die Bewährungsaussicht ungewiss, da der Beschuldigte sich schon früher (nunmehr eingestelltes Verfahren betr. Vorfall vom 13. November

2005) über eine wichtige Sicherheitsvorschrift im Strassenverkehrsgesetz (Über- fahren einer Sicherheitslinie) hinweg gesetzt hat. Die dannzumal - mit Bedenken - geäusserte Einschätzung der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, der Beschul- digte werde durch die Warnwirkung des vorliegenden Verfahrens, insbesondere durch die Untersuchungshaft und die Verurteilung genügend beeindruckt, um sich in Zukunft wohl zu verhalten, erweist sich als zu optimistisch. Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Vorstrafen in Deutschland bereits insgesamt 5 Jahre Freiheitsstrafe absitzen, was ihn im Hinblick auf die heute zu beurteilenden Delikte nicht nachhaltig beeindruckt zu haben scheint. Der Beschuldigte zeigt sich

- 31 - keineswegs einsichtig, vielmehr ist er überzeugt, dass er ein Recht hat, in der Schweiz zu bleiben. Wie bereits ausgeführt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit und auch Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen ausländerrechtlichen Bestimmun- gen schliessen lässt (vgl. Ziff. 3.3.b.). Ausserdem wiegt das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte erheblich. Aus die- sen Gründen ist von einer Schlechtprognose auszugehen, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu vollziehen ist. Das Gleiche gilt für die ausgefäll- te Geldstrafe, ist doch nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe - an- gesichts der offensichtlichen Wirkungslosigkeit des Vollzugs einer früheren, lang- jährigen Freiheitsstrafe - die Schlechtprognose bezüglich der Geldstrafe ändern würde. V. Einziehungen etc.

1. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sowie Voraussetzungen für die Einziehung gemäss Art. 70 StGB 1.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art 267 Abs. 3 StPO). Möglich ist eine Verwendung zur Kostendeckung nach Art. 426 StPO, wobei in Art. 442 Abs. 4 eine Verrech- nungsmöglichkeit von Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüchen respek- tive beschlagnahmten Vermögenswerten vorgesehen ist. Ferner kommt eine Einziehung nach Art. 69ff. StGB in Frage. 1.2. Die Ausgleichungseinziehung dient dem Ausgleich deliktischer Vorteile. Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden. Nach Art. 70 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 StGB). Zwischen dem unrechtmässigen Vorteil und der Straftat muss ein Konnex bestehen, wonach der Vorteil entweder "durch eine Straftat erlangt wurde" (Tatgewinn) oder "dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen

- 32 - oder zu belohnen" (Tatlohn) (BSK StGB I - Baumann, a.a.O., N. 2 und 33 zu Art. 70/71 StGB). In zwei jüngeren Entscheiden gelangte das Bundesgericht im Zusammenhang mit beschlagnahmten Geldern aus Schwarzarbeit zum Schluss, Vermögenswerte seien nicht einziehbar, wenn sie aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammten (BGE 137 IV 305 und 6B_188/2011).

2. Mercedes Benz C 200 CDI Limousine (schwarz) 2.1. Die Vorinstanz fand keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten der mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 beschlagnahmte Mercedes C200 zivil- rechtlich zuzuordnen ist und entschied, das Fahrzeug sei der Halterin C._____, d.h. der Ehefrau des Beschuldigten, nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, es handle sich offensichtlich um rein fiduziarisches Eigentum, da der Beschuldigte aufgrund seines illegalen Aufent- halts in der Schweiz weder als Eigentümer, noch als Halter des Fahrzeugs habe auftreten können. Die Ehefrau hätte sich den Wagen nie leisten können, habe selber keinen Führerausweis und habe das Auto auch nie beim Sozialamt oder beim Steueramt als Vermögen ausgewiesen. Der Beschuldigte habe stets den Wagen gelenkt und sei bei den Verhaftungen jeweils im Besitz der Autoschlüssel gewesen. Der Beschuldigte habe den Mercedes Benz auch für die rechtswidrige Erwerbstätigkeit in der Schweiz verwendet und damit für einen rechtswidrigen Zweck eingesetzt, weshalb das Fahrzeug gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliege (Urk. 108 S. 6f.). 2.3. Die Verteidigung führte hierzu aus, der Mercedes sei durch den in Deutsch- land wohnhaften Schwager des Beschuldigten, J._____ finanziert worden. Der Beschuldigte sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, ein neues Fahrzeug zu bezahlen, weshalb sich sein Schwager dazu bereit erklärt habe, das Auto im Hin- blick auf den Umzug in die Schweiz zu kaufen und zu bezahlen und es dem Be- schuldigten zum Gebrauch zu überlassen, während dem der Schwager selber noch in Deutschland gewesen sei. Der Schwager habe seine Verwandten regel- mässig in der Schweiz besucht und das Geld für die Anzahlungen in bar über- bracht. Als Bestätigung für die getätigten Zahlungen habe ihm die Familie des

- 33 - Beschuldigten jeweils die Quittungen der Einzahlungen geschickt. Diesen Sach- verhalt habe J._____ schriftlich erklärt (Urk. 127 S. 15). 2.4. Der Fahrzeugausweis lautet offenbar auf F._____ (Urk. 11/11 und 21/92), indessen wurde der Kaufvertrag auf den Namen der Ehefrau ausgestellt (Urk. 11/14). Nachdem F._____ keine Ansprüche auf den Wagen erhebt und angab, er sei nicht Eigentümer (Urk. 2/32 S. 4), ist zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ehefrau nicht Eigentümerin des Wagens ist. F._____ hatte er- klärt, er habe für die Finanzierung des beim Unfall vom 22. August 2008 beteilig- ten Wagens (Mercedes C220), den die Familie A.-C._____ im Jahre 2008 ange- schafft habe, für die Restzahlung von Fr. 15'000.-- gebürgt. Dieser Wagen habe total Fr. 50'000.-- oder Fr. 55'000.-- gekostet. Er glaube, der Beschuldigte habe einen Wagen an Zahlung gegeben und noch einen Teil ca. Fr. 10'000.-- in bar be- zahlt. Ihn habe nicht interessiert, wer für den Rest des Wagens aufgekommen sei, ob dieser das Geld selbst aufgebracht habe oder sein Schwager J._____ und wem der Wagen gehört habe, er glaube J._____ sei dafür aufgekommen. Dieser Wagen habe einen Totalschaden erlitten und der Ersatzwagen, Mercedes C200, sei dann hauptsächlich aus der Vollkaskoversicherungssumme bezahlt worden, jedoch sei er (F._____) zur Absicherung der Restzahlung als Halter eingetragen worden (Urk. 2/18 S. 2 und Urk. 2/32 S. 3f.). Im Laufe der Untersuchung machte J._____ verschiedentlich geltend, das Auto habe er bezahlt und dem Schwager (Beschuldigtem) zur Verfügung gestellt (vgl. u.a. Eingabe RA vom K._____ vom

9. Februar 2012 an die Vorinstanz, Urk. 45 sowie 22/1-4 und 44/1). Er konnte in- dessen keine stichhaltigen Beweismittel dafür vorlegen, dass er der Eigentümer des als Ersatz angeschafften Mercedes C200 ist. Anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, dass F._____ Bürge beim Kauf des Merce- des und J._____ der Käufer des Wagens gewesen sei. Dieser habe zusammen mit der Schwester des Beschuldigten ihr altes Fahrzeug abgegeben und dann noch einen Restbetrag in Raten gezahlt. Es treffe zu, dass es sich beim beschlag- nahmten Fahrzeug um einen Ersatzwagen für das Unfallauto gehandelt habe. Er wisse jedoch nicht, wie viel die Versicherung daran bezahlt habe. Sein Schwager J._____ und er hätten das Auto benutzt. Es sei richtig, dass seine Frau den Kauf-

- 34 - vertrag für das beschlagnahmte Fahrzeug unterzeichnet habe, bezahlt habe es dann aber eben sein Schwager (Urk. 125 S. 15f.). 2.5. Aufgrund der Angaben von F._____ und derjenigen des Beschuldigten sel- ber lässt sich eine deliktische Herkunft der Gelder, mit denen der zunächst angeschaffte Wagen Mercedes C220 finanziert wurde, nicht rechtsgenügend erstellen. Es ist darum nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich des Mercedes C200 eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB in Frage kommt. Da die Finanzierung unklar geblieben ist, und es sich beim Mercedes C200 ohnehin um eine Ersatz- anschaffung handelt, ist auf den Kaufvertrag abzustellen, welcher C._____ als Käuferin des beschlagnahmten Fahrzeugs ausweist; im übrigen war diese auch Halterin des "Vorgänger"-Mercedes C220 (vgl. Rapport betreffend Unfall vom August 2008, Urk. 1/1 S. 1). Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Fahrgestell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) ist folglich nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an C._____ herauszugeben. Obschon der Beschuldi- ge dieses Fahrzeug ab und zu für Fahrten benutzte, im Anschluss deren es zu Delikten kam, kommt eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB vor- liegend nicht in Frage.

3. Weitere Vermögenswerte: 3.1. Soweit es sich um Darlehen für die Eröffnung eines Restaurants handelt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gelder ins Eigentum des Beschuldigten übergegangen sind (Urk. 106 S. 30f.). Eine Einziehung ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Einerseits gelangte - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - noch keine konkrete strafbare Handlung ins Ausführungsstadium, d.h. der Beschuldigte hatte noch nicht mit der Realisierung eines konkreten "Restaurant-Projektes" begonnen (vgl. dazu Aufsatz Schubarth in ZStrR 128/2010 S. 214ff.). Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, die Einziehung von Vermögenswerten sei auch möglich, wenn eine strafbare Handlung noch nicht ins Versuchsstadium gelangt ist, handelt es sich nach - nicht rechtsgenügend wider- legbaren - Aussagen verschiedener Personen bei den sichergestellten Geldern

- 35 - grösstenteils um Darlehen für die Eröffnung eines Restaurants (total Fr. 100'000.–

- und Euro 20'000.--, nämlich L._____ Fr. 30'000.-- {Urk. 2/21 S. 3 und 2/35 S. 4}, M._____ Fr. 50'000.– {Urk. 2/22 S. 3 und 2/34 S. 4 sowie 11/22 und 111/23}, N._____ Fr. 20'000.-- {Urk. 2/20 S. 5 sowie Urk. 11/18 und 11/19} und H._____ rund Euro 20'000.-- {Urk. 2/23 S. 8 und 2/36 S.4 sowie Urk. 11/15 und 11/16}), d.h. weder um Gewinn aus einer illegalen Tätigkeit noch um "Tatlohn" im Hinblick auf eine strafbare Handlung oder als Belohnung für eine begangene Straftat. Ge- mäss Schmid muss kein eigentlicher Anstiftungsversuch oder eine Gehilfenschaft oder ein anderes strafbares Verhalten des Leistenden vorliegen; es kommen als Vermögenswerte, die zur Veranlassung eines Deliktes hingegeben wurden, ge- mäss Auffassung des Autors auch Zuwendungen, die zur Förderung der Tatbe- reitschaft hingegeben wurden, die aber nicht als eigentliche Gegenleistung des Delikts erscheinen, in Betracht. Die aufgezählten Beispiele wie Anzahlung an den Berufskiller oder um verbotenen Nachrichtendienst zu fördern, allenfalls die im Rahmen von Bestechungen zum Anfüttern verwendeten Vermögenswerte, zei- gen, dass die Darlehen zur Eröffnung eines Restaurants im vorliegenden Fall nicht unter diese Kategorie fallen dürften (Schmid Niklaus, Einziehung, § 2 N 40f.). Dass der Beschuldigte aufgrund seines ausländerrechtlichen Status sel- ber gar nicht in einem eigenen Restaurant arbeiten dürfte, ändert an dieser Sicht- weise nichts. Die Eröffnung eines Restaurants an sich wäre nicht illegal, jedoch der Aufenthalt in der Schweiz und das Arbeiten in der Schweiz, solange die Auf- enthalts- und Arbeitsbewilligung nicht vorliegen. 3.2. Der Beschuldigte räumt ein, gewisse Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt zu haben. Die Vorinstanz hielt bezüglich dem Lohn der vom Beschuldigten getätigten Geschäfte wie beispielsweise der Vermittlung von Kücheneinrichtungen und Versicherungsverträgen sowie dem Handel mit Gemüse fest, eine Einziehung von Einkünften aus objektiv legalen Rechtsgeschäften scheide im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein aus (Urk. 106 S. 32). Die Ausführungen von Marcel Scholl im Aufsatz "Die Büchse der Pandora: Kritische Besprechung zweier Bundesgerichtsentscheide bezüglich der Ein-

- 36 - ziehung von Schwarzarbeitslohn" (forumpoenale 2/2012 S. 104ff.), wonach eine korrekte Auslegung von Art. 70ff. StGB zum Ergebnis führe, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Vermögenswerte, welche aus einem objektiv legalen Geschäft stammten, eingezogen werden könnten und müssten, sind bedenkenswert. Nachdem aber vorliegend mangels genauerer Anhaltspunkte zum Umfang der Schwarzarbeit und zum damit erzielten Verdienst eine Schät- zung des Erlöses aus Schwarzarbeit nicht möglich ist, kommt eine Einziehung respektive eine Ersatzforderung ohnehin nicht in Frage. 3.3. Mit der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Gelder, nämlich Fr. 145'944.50 und Fr. 6'000.-- sowie Fr. 3'500.– in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Urteilsvollstreckung zu verwenden, in erster Linie zur Deckung der Busse, der Geldstrafe der Ersatzforderung von Fr. 7'600.-- und her- nach zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück zu erstatten. 3.4. Wie die Vorinstanz ausführte, sind genügend Mittel vorhanden, um die Verpflichtungen gemäss dem heutigen Urteil (Busse, Ersatzforderung und Ver- fahrenskosten) zu decken. Somit sind die weiter beschlagnahmten Vermögens- werte (betrifft Ziffer 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils) dem Beschuldigten zurück zu erstatten.

4. Schadenersatzpflicht 4.1. Die Verteidigung macht eine Verletzung von Art. 266 Abs. 5 StPO geltend und moniert, der Mercedes C 200 hätte längst verwertet werden müssen. Sie ver- langt die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Staates für Standschäden und Wertverminderung etc. Die Ehefrau des Beschuldigten wird nicht von der Verteidigung vertreten, so dass letztere nicht zur Stellung dieses Antrages legitimiert ist. Es ist indessen zusätzlich fest zu halten, dass es sich bei einem Auto der gehobenen Mittelklasse nicht um einen typischen Gegenstand, welcher schneller Wertverminderung unterliegt, handeln dürfte. Wie die Verteidi- gung selber festhält, fallen insbesondere keine Lagerkosten an, deren Ver- meidung angezeigt gewesen wäre. Sollte die Ehefrau des Beschuldigten tat-

- 37 - sächlich Schadenersatz verlangen wollen, hat sie dies mit einer separaten Haftungsklage geltend zu machen.

5. Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und die Sozialbehörde St. Gallen In sinngemässer Anwendung von Art. 32 ATSG ist im Sinne einer Amtshilfe den Behörden, welche Unterstützungsleistungen respektive Ergänzungsleistungen an den Beschuldigten und seine Familie leisteten und leisten, Mitteilung vom vor- liegenden Entscheid zu machen. VI. Kostenregelung

1. Gerichtsgebühr Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 4’000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).

2. Kostenauflage 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen weitgehend durch, was die Strafzumessung und den Vollzug der Strafe anbelangt. Der Beschuldigte obsiegt jedoch hinsichtlich der Frage der Einziehung. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und das restliche Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem vorliegend Vermögenswerte des Beschuldigten beschlag- nahmt wurden und zur Kostendeckung zur Verfügung stehen, sind die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ebenfalls - wiederum zu zwei Dritteln - direkt aufzuerlegen respektive sind diese gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sofort - wie die übrigen Verfahrenskosten - aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu beziehen.

- 38 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. November 2012 betreffend Einstellung von verschiedenen Anklage- vorwürfen in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…) − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 2 und 4 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 AuG; − der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; − der mehrfachen Übertretung von Art. 147 VZV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft … mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. (…) Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 7'600.– zu bezahlen.

- 39 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'765.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 479.35 Auslagen Untersuchung Fr. 190.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 2'954.15 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'891.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich allfälliger Lagerkosten, der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. [Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separaten Beschlüssen entschieden.]

8. Auf den Antrag des Privatklägers B._____ betreffend Zusprechung einer Parteientschä- digung wird nicht eingetreten.

9. - 12. (…)

13. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon): − 10 CD Rohlinge (Pos. G_12) − 2 USB Sticks (Pos. G_13) − Disketten und PC Kabel (Pos. G_17) − Drucker mit Kabel (Pos. G_18) − Drucker aus der roten Tasche (Pos. E_15) − 1 Drucker, diverse Kabel, Steckverbindungen (Pos. E_16) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

14. Die nachfolgend genannten, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügungen Nr. 1 und 2) beschlag- nahmten weiteren Gegenständen (Lagerort Kasse Bezirksgericht): − diverse Korrespondenz mit der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall vom 22.08.2008 (Pos. E_4) − Geldkassette (aufgebrochen) (Pos. E_5)

- 40 - − original Fahrzeugunterlagen (Kaufvertrag, Quittung für Anzahlung) (Pos. E_6) − 1 Minigrip mit (mutmasslich) Marihuanarückständen (Pos. E_7) − 1 blauer Plastiksack mit Quittungen ... (Pos. E_8) − Karte mit PIN/PUK-Codes von Orange (Pos. E_9) − 1 Agenda (dunkelblau) und diverse Notizzettel (Pos. E_10) − 1 Sack mit mehreren Stapeln Wertkarten von Multiwetten inkl. Auflistung von Serien (Pos. E_11) − 1 Agenda und div. Kopien von Korrespondenz STA / Fahrzeugmiete (Pos. E_12) − 1 CH Führerausweis lautend auf "D._____", geb. tt.mm.1962 (Pos. E_13) − 3 Wettquittungen (Pos. E_14) − 1 rote Tasche, Papierrollen und 1 Stapel Wertkarten von Multiwetten (Pos. E_15) − 1 Ikea-Tasche mit 2 Einlagemäppchen (grün/blau), Papierrollen, 1 Tupperware mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (ohne Bezeichnung des Anbieters), 1 Sack mit Wertkarten (Multiwetten) und Notizzetteln (Pos. E_16) − diverse Unterlagen (Vermittlerabrechnungen Multiwetten für E._____, Wertquittun- gen, Versicherungskorrespondenz, handschriftliche Abrechnungen) (Pos. E_17) − original Schreiben betreffend Fahrerlaubnis von F._____ für Mercedes Benz SG … ohne Unterschrift (Pos E_18) − Fahrzeugausweis Mercedes Benz C 200 CDI, lautend auf F._____ (Pos. G_7) (HD act. 11.11) − Original Quittung Nr. … der Stadtpolizei Zürich vom 13. November 2005 über Fr. 818.–, ausgestellt an G._____ (aus Pos. G_3) (HD act. 11.12) − diverse Abrechnungen für Wertkarten, Vermittlerabrechnungen "E._____" von Multi- wetten, Notizblöcke und 3 Stapel Wertkarten ... (Pos. G_8) − Couvert mit diversen Zahlungsquittungen, Versicherungsunterlagen und Prospekt der ... GmbH (Pos. G_9) − Couvert mit diversen Unterlagen, handschriftlichen Abrechnungen für Wettkarten und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_11) − Agenda, div. Wettquittungen und Vermittlerabrechnung Multiwetten für E._____ (Pos. G_14) − schwarze Stoffmappe mit div. Schriftstücken und Abrechnungen (Pos. G_15) − Tragtasche mit div. Werkzeug, und Papierrollen (Pos. G_17) − Arbeitsvertrag ... für A._____ (Nr. 2) − Bestätigung für Arbeitsbemühungen für A._____ (Nr. 3) − original Darlehensvertrag H._____ / A._____ über EUR 20'000.– (Nr. 4) − original Bestätigung Geldgeschenke von EUR 21'350.–, unterzeichnet vom Angeklag- ten A._____ (Nr. 5) werden zuhanden der Akten definitiv beschlagnahmt.

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15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 1) beschlagnahmte ungültig erklärte deutsche Reise- pass Nr. ... (HD act. 11.9) und der Führerausweis Nr. ... (HD act. 11.10), beide lautend auf G._____, geb. tt.mm.1973, werden definitiv beschlagnahmt zwecks Weitergabe an die Kan- tonspolizei Zürich, KTA-FND-UM (Urkundenlabor) zur gutscheinenden Verwendung."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahmte Mercedes-Benz C 200 CDI Limousine (schwarz), Käuferin C._____, Fahrge- stell Nr. ... (Lagerort: …, … [Adresse], ehemaliger …) wird nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an C._____ herausgegeben.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) beschlagnahm- ten Vermögenswerte werden zur Urteilsvollstreckung verwendet, primär zur Deckung der unbedingten Geldstrafe, der Busse, sodann zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des ganzen Verfahrens: − CHF 145'944.50 (Pos. E_5; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …)

- 42 - − CHF 6'000.– (Pos. E_3; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …) − CHF 3'500.– (sichergestellt am 20. Juli 2010 von der Kantonspolizei St. Gallen aus Schrank Schlafzimmer; Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Beleg Nr. …). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herauszugeben.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2009 beschlagnahmte Bussendepositum von Fr. 820.– (Lagerort Kasse Bezirks- gericht Dietikon, Beleg Nr. …) wird dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herausgegeben.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2010 (Beschlagnahmeverfügung Nr. 3) sichergestellten Barschaften (Lagerort Kasse Bezirksgericht Dietikon, Sachkaution Nr. …): − TRY 315.– (Pos. E_5) − USD 50.– (Pos. G_3) − GBP 5.– (Pos. G_3) werden dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist herausgegeben.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'022.30 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten gemäss Dispositiv- ziffer 5 bezogen. Das restliche Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 43 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (versandt) − die Sozialen Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9600 St. Gallen (versandt) − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, Postfach, 9016 St. Gallen (betreffend Versicherten- Nummer ...; C._____) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____, RA Dr. iur. Y._____, im Dop- pel für sich und den Privatkläger − die Sozialen Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9600 St. Gallen − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, Postfach, 9016 St. Gallen (betreffend Versicherten-Nummer ...; C._____) − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ([TEVG]) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 44 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder