opencaselaw.ch

SB130167

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2013-08-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 66 S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. März 2013 (Urk. 75 S. 2) ver- wiesen werden.

E. 1.2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 2012 erhob die Oberstaats- anwaltschaft Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 70/2). Sie bean- tragte, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Mass- nahme (Dispositivziffer 2) aufzuheben und stattdessen eine stationäre Massnahme an- zuordnen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens und neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Be- schwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 21. März 2013 gut und wies die Sa- che zur Anordnung einer Bewährungshilfe an das Obergericht zurück (Urk. 75 S. 6).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung einer Bewährungshilfe abschliessend Stellung zu nehmen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 liess der Beschuldigte beantragen, es sei entsprechend dem Urteil des Bundesge- richts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 78 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2013 wurde die Eingabe des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 81). Die Staatsan- waltschaft teilte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 mit, sie verzichte angesichts der Fakten- lage auf eine Stellungnahme (Urk. 83). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 84).

E. 1.4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung

E. 2.1 Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zwar gutge- heissen, aber weder das Urteil vom 21. Juni 2012 noch den gleichentags von der Kam- mer gefassten Beschluss aufgehoben (Urk. 75 S. 6).

E. 2.2 Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit nur noch die - im ersten Verfahren gar nie thematisierte - Anordnung einer Bewährungs- hilfe durch das Gericht. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des

- 8 - obergerichtlichen Entscheids. Sowohl das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2012 als auch der Beschluss gleichen Datums bleiben damit bestehen. Der Klarheit hal- ber ist der Eintritt der Rechtskraft dieser beiden Entscheide vorab vorzumerken.

E. 3 Bewährungshilfe

E. 3.1 Diesbezüglich führt das Bundesgericht im Entscheid vom 21. März 2013 aus, das Obergericht erwäge, dass die regelmässige Medikamenteneinnahme sichergestellt resp. kontrollierbar sei, da die Medikamente dem Beschuldigten nun mittels monatlicher De- potspritzen verabreicht würden. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich stelle nicht in Abrede, dass die Medikamentenabgabe vom Beschuldigten zurzeit zuverlässig eingehalten werde und dass bei konsequenter Einhaltung dieser Therapie die schizoaffektive Störung grundsätzlich kontrolliert bzw. behandelt und letztlich "geheilt" werden könne. Sie gebe aber zu Recht zu bedenken, dass die Depotspritzen im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit mehr als einem Monat eingesetzt worden seien. Um eine zuverlässige Prognose betreffend die konsequente Einhaltung der Therapie abgeben zu können, müsste ein weitaus längerer Erfahrungsbericht zur neuen Medikamentenabgabe vorlie- gen (Urk. 75 S. 4 f.).

E. 3.2 Das Bundesgericht hält fest, dass das Obergericht diesen Bedenken mit der An- ordnung einer Bewährungshilfe hätte begegnen können und müssen. Da der Beschuldig- te in der Vergangenheit die Medikamente mehrfach eigenhändig abgesetzt habe, sei nicht automatisch sichergestellt, dass er die Therapie mit den monatlichen Depotspritzen einhalte. Um ihn zur Therapie zu motivieren und zugleich auf ihn sanften Druck auszu- üben, erscheine das Mittel der Bewährungshilfe als sinnvoll und verhältnismässig, um das Therapieziel zu erreichen (Urk. 75 S. 5).

E. 3.3 Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist für die Dauer der ambulanten Behandlung daher eine Bewährungshilfe anzuordnen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begrün- deten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abt., vom 2. Mai 2008 angeordne- te ambulante Massnahme wird aufgehoben.
  2. Es wird erneut eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Mitteilung
  6. Rechtsmittel" abschliessende Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 78 S. 2)
  7. Es sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen.
  8. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 83) Keine Anträge - 7 - Erwägungen:
  9. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 66 S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. März 2013 (Urk. 75 S. 2) ver- wiesen werden. 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 2012 erhob die Oberstaats- anwaltschaft Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 70/2). Sie bean- tragte, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Mass- nahme (Dispositivziffer 2) aufzuheben und stattdessen eine stationäre Massnahme an- zuordnen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens und neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Be- schwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 21. März 2013 gut und wies die Sa- che zur Anordnung einer Bewährungshilfe an das Obergericht zurück (Urk. 75 S. 6). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung einer Bewährungshilfe abschliessend Stellung zu nehmen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 liess der Beschuldigte beantragen, es sei entsprechend dem Urteil des Bundesge- richts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 78 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2013 wurde die Eingabe des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 81). Die Staatsan- waltschaft teilte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 mit, sie verzichte angesichts der Fakten- lage auf eine Stellungnahme (Urk. 83). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 84). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  10. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 2.1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zwar gutge- heissen, aber weder das Urteil vom 21. Juni 2012 noch den gleichentags von der Kam- mer gefassten Beschluss aufgehoben (Urk. 75 S. 6). 2.2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit nur noch die - im ersten Verfahren gar nie thematisierte - Anordnung einer Bewährungs- hilfe durch das Gericht. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des - 8 - obergerichtlichen Entscheids. Sowohl das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2012 als auch der Beschluss gleichen Datums bleiben damit bestehen. Der Klarheit hal- ber ist der Eintritt der Rechtskraft dieser beiden Entscheide vorab vorzumerken.
  11. Bewährungshilfe 3.1. Diesbezüglich führt das Bundesgericht im Entscheid vom 21. März 2013 aus, das Obergericht erwäge, dass die regelmässige Medikamenteneinnahme sichergestellt resp. kontrollierbar sei, da die Medikamente dem Beschuldigten nun mittels monatlicher De- potspritzen verabreicht würden. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich stelle nicht in Abrede, dass die Medikamentenabgabe vom Beschuldigten zurzeit zuverlässig eingehalten werde und dass bei konsequenter Einhaltung dieser Therapie die schizoaffektive Störung grundsätzlich kontrolliert bzw. behandelt und letztlich "geheilt" werden könne. Sie gebe aber zu Recht zu bedenken, dass die Depotspritzen im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit mehr als einem Monat eingesetzt worden seien. Um eine zuverlässige Prognose betreffend die konsequente Einhaltung der Therapie abgeben zu können, müsste ein weitaus längerer Erfahrungsbericht zur neuen Medikamentenabgabe vorlie- gen (Urk. 75 S. 4 f.). 3.2. Das Bundesgericht hält fest, dass das Obergericht diesen Bedenken mit der An- ordnung einer Bewährungshilfe hätte begegnen können und müssen. Da der Beschuldig- te in der Vergangenheit die Medikamente mehrfach eigenhändig abgesetzt habe, sei nicht automatisch sichergestellt, dass er die Therapie mit den monatlichen Depotspritzen einhalte. Um ihn zur Therapie zu motivieren und zugleich auf ihn sanften Druck auszu- üben, erscheine das Mittel der Bewährungshilfe als sinnvoll und verhältnismässig, um das Therapieziel zu erreichen (Urk. 75 S. 5). 3.3. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist für die Dauer der ambulanten Behandlung daher eine Bewährungshilfe anzuordnen.
  12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vor- liegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Ge- richtskasse zu nehmen. - 9 - Es wird beschlossen:
  13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2012 (SB120194) in Rechtskraft erwach- sen sind.
  14. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  15. Für die Dauer der ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmass- nahmen (PIN Nr. ...).
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begrün- deten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130167-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 13. August 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

13. Januar 2012 (DG110346) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

21. Juni 2012 (SB120194) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

21. März 2013 (6B_523/2012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. November 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB,

- der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG,

- des mehrfachen vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundes- versammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,

- des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG,

- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG,

- des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtver- sicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG,

- des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 SVG sowie

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 3 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], Scha- denersatz von Fr. 218.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 8'727.05 Auslagen Untersuchung Fr. 1'139.– ausserkantonale Untersuchung Fr. 15'593.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, je- doch definitiv abgeschrieben.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Hö- he der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschie- den.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.

- 4 -

12. Mitteilung

13. Rechtsmittel" Urteil des Obergerichts vom 21. Juni 2012: "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom

13. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 aBetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB,

- der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG,

- des mehrfachen vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Ver- ordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr,

- des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG,

- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG,

- des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG,

- des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 SVG sowie

- 5 -

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 25 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. (...) Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. (….)

6. (….)

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 218.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privat- kläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 8'727.05 Auslagen Untersuchung Fr. 1'139.– ausserkantonale Untersuchung Fr. 15'593.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separa- tem Beschluss entschieden.

- 6 -

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, … [Adresse], eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.

12. Mitteilung

13. Rechtsmittel"

2. Mitteilung. Es wird erkannt:

1. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abt., vom 2. Mai 2008 angeordne- te ambulante Massnahme wird aufgehoben.

2. Es wird erneut eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mitteilung

6. Rechtsmittel" abschliessende Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 78 S. 2)

1. Es sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen.

2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 83) Keine Anträge

- 7 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 66 S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. März 2013 (Urk. 75 S. 2) ver- wiesen werden. 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 2012 erhob die Oberstaats- anwaltschaft Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 70/2). Sie bean- tragte, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Mass- nahme (Dispositivziffer 2) aufzuheben und stattdessen eine stationäre Massnahme an- zuordnen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens und neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Be- schwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 21. März 2013 gut und wies die Sa- che zur Anordnung einer Bewährungshilfe an das Obergericht zurück (Urk. 75 S. 6). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung einer Bewährungshilfe abschliessend Stellung zu nehmen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 liess der Beschuldigte beantragen, es sei entsprechend dem Urteil des Bundesge- richts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 78 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2013 wurde die Eingabe des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 81). Die Staatsan- waltschaft teilte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 mit, sie verzichte angesichts der Fakten- lage auf eine Stellungnahme (Urk. 83). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 84). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 2.1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zwar gutge- heissen, aber weder das Urteil vom 21. Juni 2012 noch den gleichentags von der Kam- mer gefassten Beschluss aufgehoben (Urk. 75 S. 6). 2.2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit nur noch die - im ersten Verfahren gar nie thematisierte - Anordnung einer Bewährungs- hilfe durch das Gericht. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des

- 8 - obergerichtlichen Entscheids. Sowohl das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2012 als auch der Beschluss gleichen Datums bleiben damit bestehen. Der Klarheit hal- ber ist der Eintritt der Rechtskraft dieser beiden Entscheide vorab vorzumerken.

3. Bewährungshilfe 3.1. Diesbezüglich führt das Bundesgericht im Entscheid vom 21. März 2013 aus, das Obergericht erwäge, dass die regelmässige Medikamenteneinnahme sichergestellt resp. kontrollierbar sei, da die Medikamente dem Beschuldigten nun mittels monatlicher De- potspritzen verabreicht würden. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich stelle nicht in Abrede, dass die Medikamentenabgabe vom Beschuldigten zurzeit zuverlässig eingehalten werde und dass bei konsequenter Einhaltung dieser Therapie die schizoaffektive Störung grundsätzlich kontrolliert bzw. behandelt und letztlich "geheilt" werden könne. Sie gebe aber zu Recht zu bedenken, dass die Depotspritzen im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit mehr als einem Monat eingesetzt worden seien. Um eine zuverlässige Prognose betreffend die konsequente Einhaltung der Therapie abgeben zu können, müsste ein weitaus längerer Erfahrungsbericht zur neuen Medikamentenabgabe vorlie- gen (Urk. 75 S. 4 f.). 3.2. Das Bundesgericht hält fest, dass das Obergericht diesen Bedenken mit der An- ordnung einer Bewährungshilfe hätte begegnen können und müssen. Da der Beschuldig- te in der Vergangenheit die Medikamente mehrfach eigenhändig abgesetzt habe, sei nicht automatisch sichergestellt, dass er die Therapie mit den monatlichen Depotspritzen einhalte. Um ihn zur Therapie zu motivieren und zugleich auf ihn sanften Druck auszu- üben, erscheine das Mittel der Bewährungshilfe als sinnvoll und verhältnismässig, um das Therapieziel zu erreichen (Urk. 75 S. 5). 3.3. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist für die Dauer der ambulanten Behandlung daher eine Bewährungshilfe anzuordnen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vor- liegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2012 (SB120194) in Rechtskraft erwach- sen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Für die Dauer der ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmass- nahmen (PIN Nr. ...).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begrün- deten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Laufer