Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 13. Dezember 2012 meldete die Vertreterin der Privatklägerin Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
7. Dezember 2012 an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde ihr am 7. März 2013 zugestellt (Urk. 37/3). Da innert Frist keine Berufungserklärung der Privatklägerin eingegangen ist, ist unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten.
E. 2 Am 17. Dezember 2012 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung an (Urk. 34). Mit Eingabe vom 14. März 2013, eingegangen am
18. März 2013, hat die Staatsanwaltschaft IV die Berufung zurückgezogen (Urk. 40).
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin von der Kostentragungspflicht auszunehmen rechtfertigt sich in analoger Anwendung von Art. 425 StPO. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Privatklägerin vom 13. Dezember 2012 wird nicht ein- getreten.
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwalt- schaft IV erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzel- gericht, vom 7. Dezember 2012 rechtskräftig.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130100-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Beschluss vom 18. April 2013 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Eberle, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend versuchte Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Dezember 2012 (GG120220)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 13. Dezember 2012 meldete die Vertreterin der Privatklägerin Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
7. Dezember 2012 an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde ihr am 7. März 2013 zugestellt (Urk. 37/3). Da innert Frist keine Berufungserklärung der Privatklägerin eingegangen ist, ist unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten.
2. Am 17. Dezember 2012 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung an (Urk. 34). Mit Eingabe vom 14. März 2013, eingegangen am
18. März 2013, hat die Staatsanwaltschaft IV die Berufung zurückgezogen (Urk. 40).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin von der Kostentragungspflicht auszunehmen rechtfertigt sich in analoger Anwendung von Art. 425 StPO. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 13. Dezember 2012 wird nicht ein- getreten.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwalt- schaft IV erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzel- gericht, vom 7. Dezember 2012 rechtskräftig.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 -
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter