Erwägungen (61 Absätze)
E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 13. April 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. April 2012 wurden die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ anklage- gemäss des mehrfachen qualifizierten Raubes sowie weiterer Delikte schuldig
- 11 - gesprochen und mit 11, 12 und 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 140 S. 75f.). Gegen diesen Entscheid liessen alle drei Beschuldigten sowie die Ankla- gebehörde mit Eingaben vom 17., 21. und 23. April 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 114 und 117-119). Die Berufungserklärungen der AppellantInnen gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 141, 143, 145 und 148). Sämtliche AppellantInnen haben ihre Berufungen in ihren jeweiligen Berufungserklärungen ausdrücklich teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO; HD Urk. 141, 143, 145 und 148). Mit Beschluss der Kammer vom 23. April 2013 wurde entgegen dem Antrag der Verteidigung des Beschuldigten C._____ auf die Berufung der Anklagebehörde eingetreten (HD Urk. 175). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren lediglich seitens der Verteidigung des Beschuldigten C._____ gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 145 S. 7), welchen entsprochen wurde (HD Urk. 147 und 185).
E. 2.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwersten be- gangenen Tat (ND 1, Privatkläger F._____) hat die Vorinstanz, beginnend mit dem Beschuldigten C._____, jedoch mit diesbezüglicher Geltung für alle drei Be- schuldigten erwogen, die Beschuldigten seien mit einem Messer bewaffnet und mit Sturmhauben maskiert nachts in das Haus des Privatklägers F._____ einge- drungen und hätten diesen derart gefesselt, dass er massive Verletzungen an seinen Händen davongetragen habe und aufgrund dieser Verletzungen seine Hände über Monate nicht habe einsetzen können. Zudem seien diese Ver- letzungen mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen. Das rücksichts- und empathielose Vorgehen der Beschuldigten habe massive Auswirkungen auf das Opfer gehabt. Es sei nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass der Privatkläger F._____ nicht noch schwerere Verletzungen davongetragen habe. Es sei der Beschuldigte C._____ gewesen, welcher den Privatkläger F._____ so stark gefesselt und ihm zudem angedroht habe, man werde ihn nicht töten, sondern
- 34 - quälen. Somit sei sein Tatbeitrag sehr gross gewesen. Der Privatkläger F._____ habe keinerlei Chance gehabt, irgendwelche Gegenwehr zu leisten, habe er sich doch drei kräftigen, maskierten Tätern gegenüber gesehen. Es sei von einer erheblichen Gewaltbereitschaft und einer grossen kriminellen Energie auszu- gehen. Wohl sei der Einbruch mehr oder weniger spontan erfolgt; aufgrund des Mitführens der Sturmhauben sei die Tat jedoch nicht völlig ungeplant gewesen und habe eine zielgerichtete Prägung aufgewiesen (HD Urk. 140 S. 48f.).
E. 2.2 Diese Erwägungen sind nicht zu kritisieren: Der Privatkläger F._____ wurde mit roher Gewalt überfallen, mit ebensolcher gefesselt und bedroht und schliess- lich rücksichts- und erbarmungslos seinem Schicksal überlassen (vgl. ND 1 Urk. 1/1). Es ist nicht auszudenken, was geschehen wäre, wenn der Privatkläger
– vielleicht auch nur aus einer Schock-Reaktion heraus – sich vehement zur Wehr gesetzt hätte, obwohl ihm ein Messer vor Gesicht und Hals gehalten wurde, respektive wenn er nach 17 Stunden Martyrium nicht gefunden worden wäre. Die Beschuldigten verschwendeten offensichtlich keinen Gedanken daran, in welche Todesangst ein nächtlicher, gewalttätiger Überfall in den eigenen vier Wänden den Betroffenen zum Tatzeitpunkt versetzt und darüber hinaus über eine lange Zeit danach traumatisiert. Die Tatintensität eines sogenannten Schlafzimmer- raubes wie des vorliegenden wiegt mit Sicherheit noch einmal massiv schwerer als ein Raubüberfall auf offener Strasse. Der Privatkläger musste über eine lange Zeit grosse Angst und Schmerzen erleiden und er erlitt gravierende Verletzungen, die ihn lange beeinträchtigten und eine lange Rekonvaleszenz-Zeit in Anspruch nahmen. Wenn die Vorinstanz verschiedentlich "schwere" Verletzungen des Privatklägers erwähnt (HD Urk. 140 S. 49 und S. 55), ist einzig klarzustellen, dass es sich dabei (noch) nicht um schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB handelte respektive dies offen gelassen wurde. Die Deliktssumme war mit rund Fr. 10'000.– noch relativ gering (die Vorinstanz geht irrtümlicher- weise von Fr. 6'000.– aus, HD Urk. 140 S. 50). Dies relativiert die objektive Tat- schwere jedoch nur unwesentlich. Es ist im Gegenteil unverständlich, wie wegen eines vergleichsweise kleinen Betrages eine derart grosse kriminelle Energie angewendet und ein Opfer dermassen drangsaliert werden kann. Die objektive
- 35 - Tatschwere wiegt im weiten Rahmen des Möglichen zumindest erheblich bis mittelschwer. Diese Erwägungen gelten, wie erwähnt, für alle drei Beschuldigten.
E. 2.3 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten C._____ erwogen, er sei nicht in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen, sein Motiv sei Bereicherungsabsicht gewesen, wobei er nicht aus einer Notlage heraus und daher egoistisch gehandelt habe, und sein Vorsatz sei direkt, lediglich mit Bezug auf die körperlichen Folgen des Überfalls für den Privatkläger eventualvorsätzlich gewesen (HD Urk. 140 S. 49). Auch dies ist nicht zu bean- standen. Bereits zum Schuldpunkt wurde vorstehend erwogen, dass ein Täter, der nachts in eine Wohnliegenschaft eindringt, mindestens damit rechnet, auf Bewohner zu treffen, welche er konsequenterweise anzugreifen und zu über- wältigen hat. Die Beschuldigten wussten in concreto nicht, wer die Liegenschaften bewohnte, in welche sie eindrangen. Sie überraschten denn auch einen einzel- nen, älteren Mann, einen noch jüngeren, jedoch körperlich behinderten Mann, eine allein wohnende Frau und in einem Fall sogar eine Personenmehrheit. Sie waren somit in jedem Fall willens und bereit, allenfalls auch erheblichen Wider- stand von Bewohnern zu überwinden. Dies belegt mit der Vorinstanz zweifellos eine grosse Gewaltbereitschaft. Die Behauptung, man habe eigentlich in leere Wohnungen eindringen und lediglich Diebstähle begehen wollen, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. Das stereotype Tatvorgehen zeigt vielmehr, dass ab der ersten Tat das geplante Tatvorgehen in einem wesentlichen Teil darin bestand, Bewohner zu überwältigen und ihnen unter Androhung von Gewalt die PIN-Codes für Bank- und Kreditkarten abzunötigen. Dass der Beschuldigte C._____ aus finanziellen Gründen delinquierte, bestätigt er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (HD Urk. 194 S. 8). Ganz besondere und ausser gewöhnliche Lebensumstände, die verschuldensmindernd zu gewichten wären, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD Urk. 199 S. 12) – nicht zu erkennen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Wenn die Vorinstanz von einem insgesamt mittelschweren Verschulden ausging, ist dies tendenziell jedoch eher zu streng: Vielmehr ist von einem erheblichen
- 36 - Verschulden auszugehen. Wenn das Verschulden als erheblich eingestuft wird, resultiert daraus bei einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine Einsatzstrafe von rund 8 Jahren Freiheitsstrafe. Bei einer Beurteilung des Verschuldens als mittelschwer (gemäss Vorinstanz) würde daraus konsequenterweise eine Einsatzstrafe von rund 12 Jahren Freiheitsstrafe resultieren. Die Vorinstanz hat in der Folge von der Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten Delikts abgesehen, sondern vielmehr gerade im Anschluss die Täterkomponente berück- sichtigt. Dieser Systematik ist nicht zu folgen, da die Strafzumessungsgründe der Täterkomponente auf sämtliche Delikte einen Einfluss haben, also nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und der Bemessung einer ent- sprechenden hypothetischen Einsatzstrafe zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4.).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat für die Tatbeteiligung des Beschuldigten C._____ an der Tat gemäss Anklagepunkt ND 4 zulasten der Privatklägerin L._____ und für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche die Einsatzstrafe des schwersten Delikts um 12 Monate angehoben (HD Urk. 140 S. 53). Dies erscheint als sehr milde, kann aber aus zwei Gründen gerade noch übernommen werden: Einmal ist wie vorstehend erwogen der Tatbeitrag des Beschuldigten C._____ in Anklage- punkt ND 4 entgegen der Vorinstanz "lediglich" – aber immerhin – als einfacher und nicht als qualifizierter Raub zu bewerten, da die Bandenmässigkeit betreffend den Beschuldigten C._____ entfällt. Sodann wird sein Tatbeitrag beim Überfall auf die Privatklägerin L._____ – mit der Vorinstanz und der Verteidigung (HD Urk. 199 S. 11) – durch sein Verhalten während der Tat der Privatklägerin gegen- über etwas gemildert.
E. 2.5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten C._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 50f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, seine Tochter werde demnächst 6 Jahre alt und wohne mit seiner Ex-Frau in einem kleinen Dorf in Q._____ Staat in Osteuropa. Finanziell unterstützt werde sie durch seine Ex-Frau, die arbeite, und seine Eltern (HD Urk. 194 S. 2f.).
- 37 - Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C._____ wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die mehreren Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probe- zeit wirken sich mit der Vorinstanz leicht straferhöhend aus (HD Urk. 153). Das Geständnis des Beschuldigten C._____ wirkt sich in der Tat nur leicht aus, da er mit der Vorinstanz namentlich auch im Subjektiven zur Bagatellisierung neigt, was entgegen seiner Verteidigung (HD Urk. 145 S. 5; HD Urk. 199 S. 2 und S. 12) nicht von grosser Reue und Einsicht zeugt. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldig- ten C._____ jugendliches Alter strafmindernd angerechnet hat (HD Urk. 140 S. 53), ist dies unbegründet: Im Gegensatz zur aufgehobenen Bestimmung Art. 64 Abs. 7 aStGB (nicht die volle Einsicht in das Unrecht der Tat infolge Alters des Täters von 18 bis 20 Jahren) sieht das geltende Recht keinen generellen, altersabhängigen Strafmilderungsgrund mehr vor (Art. 48 StGB). Es steht dem Gericht vielmehr frei, jugendlichem Alter i.S.v. Art. 47 StGB Rechnung zu tragen (WIPRÄCHTIGER in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 48 N 5 mit Verweis auf Art. 47 N 125). Der Beschuldigte C._____ war zum Tatzeitpunkt gut 23 Jahre alt. Inwiefern er altersbedingt das Unrecht seiner Taten nicht oder nur beschränkt hätte einsehen können, wurde von der Verteidigung weder substantiiert noch überzeugend dargetan (HD Urk. 104 S. 28f.; HD Urk. 199 S. 11 i.V.m. HD Urk. 104 S. 28f.). Das tadellose Verhalten des Beschuldigten während des vor- zeitigen Strafvollzugs gemäss aktuellem Führungsbericht (Urk. 185) hat entgegen der Verteidigung (HD Urk. 199 S. 12) lediglich marginal-positiven Einfluss auf das auszufällende Strafmass: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die gute Führung in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft für die Strafzumessung unerheblich. Ein korrektes Verhalten in der Haft kann vorausgesetzt werden. Entsprechendes Wohlverhalten wird dem Täter in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteil vom 11. April 2013 6B_55/2013 E. 2.4. mit Verweis auf Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5).
- 38 -
E. 2.6 Insgesamt relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente nicht; die Straferhöhungs- heben die Strafminderungsgründe etwa auf. Die von der Vor- instanz bemessene Strafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe ist für den Beschuldigten C._____ entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinesfalls überrissen. Die Anklagebehörde begründet ihre Berufung im Strafpunkt einzig mit der strengeren rechtlichen Qualifikation, wie sie ihrem Antrag gemäss und entgegen dem ange- fochtenen Urteil zu erfolgen habe (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 8). Wie vorstehend erwogen, wird diesem Antrag der Anklagebehörde im Schuldpunkt jedoch vollumfänglich nicht gefolgt. Entsprechend bleibt der Antrag auf Straf- erhöhung eigentlich unbegründet. Daher rechtfertigt sich auch keine Erhöhung des angefochtenen Strafmasses.
E. 2.7 Der Anrechenbarkeit der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der (teil-)bedingte Vollzug einer Frei- heitsstrafe dieser Höhe steht schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).
E. 2.8 Die Vorinstanz hat eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe des Beschuldigten C._____ von 90 Tagen Freiheitsstrafe vollziehbar erklärt (HD Urk. 140 S. 77). Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten (HD Urk. 145 S. 6; HD Urk. 199 S. 13). Die Vorinstanz hat den Widerruf (einzig) dahingehend begründet, es liege ein gravierender Fall von Nichtbewährung während der laufenden Probezeit vor (HD Urk. 140 S. 54). Mit der Legalprognose des Beschuldigten hat sie sich nicht auseinander gesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist in die Beurteilung der Bewährungsaussich- ten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abge- sehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E.4.5.). Der Beschuldigte C._____ hat eine langjährige Freiheitsstrafe zu ver- büssen. Es kann zu seinen Gunsten und mit der Verteidigung davon ausge- gangen werden, dass er während deren Vollzugs die nötigen Lehren zieht,
- 39 - sodass sich für die anschliessende Stellung einer günstigen Legalprognose der Vollzug weiterer drei Monate Freiheitsstrafe erübrigt. Auf den Widerruf der Vor- strafe ist daher zu verzichten.
3. Beschuldigter A._____
E. 3 Gemäss den Anträgen der AppellantInnen sind im Berufungsverfahren nicht angefochten die vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziff. 1. (teilweise), 2., 4., 5. (teil- weise), 6., 12. und 14. bis 35. Vom Eintritt der Rechtskraft der darin enthaltenen Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Sodann wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 3. April 2013 festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. 25 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (HD Urk. 172).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____, ausgehend von einem iden- tischen Schuldspruch im Sinne der vorstehenden Erwägungen, mit 11 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 140 S. 76). Zur Tatkomponente und dort zur ob- jektiven Tatschwere betreffend das schwerste von ihm begangene Delikt (ND 1) gilt für den Beschuldigten A._____ das vorstehend unter III.2.1. und III.2.2. Erwo- gene. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, der Beschuldigte A._____ habe das Messer mitgeführt und beim Kippen des Klaviers über den Privatkläger F._____ mitgewirkt, weshalb auch beim Beschuldigten A._____ auf eine erhebli- che Gewaltbereitschaft und mithin auf das Vorhandensein einer grossen kriminel- len Energie zu schliessen sei (HD Urk. 140 S. 54f.). Dies ist entgegen der Vertei- digung absolut zutreffend und nicht zu beanstanden (HD Urk. 148 S. 6). Der Be- schuldigte A._____ hat das Messer sodann nicht nur zum Überfall mitgebracht, sondern dem Privatkläger F._____ auch vor Gesicht und Hals gehalten.
E. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz auch betreffend den Beschuldigten A._____ erwogen, er sei nicht in seiner Schuldfähigkeit einge- schränkt gewesen, sein Motiv sei Bereicherungsabsicht gewesen, wobei er nicht aus einer Notlage heraus und daher egoistisch gehandelt habe, und sein Vorsatz sei direkt, lediglich mit Bezug auf die körperlichen Folgen des Überfalls für den Privatkläger eventualvorsätzlich gewesen (HD Urk. 140 S. 55). Dies ist auch betreffend den Beschuldigten A._____ nicht zu beanstanden (zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit vgl. auch HD Urk. 15/6). Im Übrigen gilt das vor- stehend unter III.2.3. Erwogene. Das Verschulden der schwersten Tat des Beschuldigten A._____ wiegt insgesamt und unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots ebenfalls erheblich und ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht mehr als "e- her leicht" (HD Urk. 148 S. 6; HD Urk. 196 S. 10) zu taxieren; sein Tatbeitrag ist
- 40 - mit demjenigen des Beschuldigten C._____ vergleichbar, selbst wenn er sicher- stellte, dass das Klavier nicht direkt auf den Körper des Privatklägers F._____ zu liegen kam. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von – ebenfalls – 8 Jahren (vgl. auch HD Urk. 140 S. 57). Für die weiteren drei Raubtaten sowie die Sachbeschä- digungen und Hausfriedensbrüche hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 4 Jah- re erhöht (HD Urk. 140 S. 57f.). Dies erweist sich nun – trotz Berücksichtigung des Asperationsprinzips – als unhaltbar milde: Der Beschuldigte A._____ war – nach dem Überfall auf den Privatkläger F._____ – an drei je qualifizierten Raubta- ten beteiligt, wobei jedes Mal geplant, systematisch und für die betroffenen Haus- bewohner mitleidslos und mit grosser krimineller Energie vorgegangen wurde. Die Vorinstanz hat auch richtig bemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die hoch- betagte Privatklägerin I._____ gefesselt hat. Für diese drei qualifizierten Raub- taten sowie die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche ist die Einsatz- strafe um mindestens 5 Jahre zu erhöhen.
E. 3.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 56f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, seine Beziehung zu seiner Freundin laufe nicht so gut. Seine Kinder seien nun 5 (Sohn) und 3 Jahre (Tochter) alt, wobei die Stadt R._____ [Stadt im europäischen Staat S._____] für ihren Unterhalt aufkomme. Er versuche indes, ihnen ein biss- chen Geld zu schicken (HD Urk. 192 S. 2f.). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten A._____ seine schwierige Kindheit und Jugend strafmindernd angerechnet (HD Urk. 140 S. 57), was wohlwollend erscheint, unterscheiden sich diese doch nicht wesentlich von jenen vergleich- barer Migranten aus Afrika (vgl. die ausführliche Wiedergabe der Biographie in HD Urk. 15/6 S. 12ff.). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er entgegen der Verteidigung (HD Urk. 196 S. 11) nicht auf. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (BGE 6B_470/2009 E. 2.5). Solch aussergewöhn-
- 41 - lichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich: Der Beschuldigte A._____ ist zwar Vater von zwei Kindern, er kam jedoch im Januar 2010 (ohne seine Freun- din und die gemeinsamen Kinder) in die Schweiz, um hier Arbeit zu finden. Er beabsichtigte demnach, länger hier zu bleiben. Zudem gab er an, bei einer Rück- kehr (nach S._____) geplant zu haben zuerst bei seinen Eltern zu leben und sich dann eine eigene Wohnung zu suchen (HD Urk. 4/9). Die Vorstrafenlosigkeit (HD Urk. 151) wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Strafmindernd sind hinge- gen das Geständnis sowie die geäusserte Reue und Einsicht zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz dem zum Tatzeitpunkt 23-jährigen und damit zwei Jahre älteren Mittäter C._____ jugendliches Alter strafmindernd anrechnen konnte, nicht jedoch dem jüngeren Beschuldigten A._____, was dessen Verteidigung denn auch rügt (HD Urk. 148 S. 6; HD Urk. 196 S. 10). Betreffend den Beschuldigten A._____ gilt jedoch das vorstehend zum Beschuldigten C._____ Erwogene: Es wurde seitens der Verteidigung in kei- ner Weise überzeugend dargetan, inwiefern er altersbedingt das Unrecht seiner Taten nicht oder nur beschränkt hätte einsehen können (HD Urk. 105 S. 23ff.; HD Urk. 196 S. 10). Im über ihn erstellten psychiatrischen Gutachten wurden dem Beschuldigten jedwelche Pathologien oder Einschränkungen seiner Einsichts- fähigkeit abgesprochen. Die Rede war lediglich – aber unsubstantiiert – von "tendenziell unreifen Persönlichkeitszügen" (HD Urk. 15/6 S. 28). Inwieweit er aber altersbedingt nicht eingesehen hätte, dass es sich beim nächtlichen, bewaff- neten Überfallen von ahnungslosen, schlafenden Hausbewohnern um eine äus- serst schwere Straftat mit weitreichenden Folgen für die Opfer handelt, ist nicht ersichtlich. Zum positiven Nachtatverhalten im Sinne von guter Führung im Straf- vollzug des Beschuldigten A._____ gilt wiederum das vorstehend zum Beschul- digten C._____ Erwogene: Ein entsprechendes Wohlverhalten kann vorausge- setzt werden und wirkt sich entgegen der Verteidigung nicht strafmindernd aus (HD Urk. 148 S. 6; HD Urk. 196 S. 10).
E. 3.4 Somit relativiert die Täterkomponente namentlich aufgrund des Geständnis- ses sowie geäusserter Reue und Einsicht die Tatkomponente, weshalb die nach der Bemessung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe zu senken ist: Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz bemessene Strafe von
- 42 -
E. 3.5 Der Anrechenbarkeit der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der (teil-)bedingte Vollzug einer Frei- heitsstrafe dieser Höhe steht schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).
4. Beschuldigter B._____
E. 3.6 Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Anklagebehörde geltend, dass, selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen habe, die besondere Gefährlichkeit der Ziff. 3 des Art. 140 StGB erfüllt sei, diese setze keine konkrete Lebensgefahr voraus. Das Vorgehen der Beschuldigten, welche maskiert und bewaffnet nachts gewaltsam in bewohnte Wohnungen eingedrungen seien, dort die sich darin befindlichen Opfer überwältigt, gefesselt und die Bankkarten an sich genommen und den Opfern mit der Drohung, sie würden sie quälen, ihnen einen Finger abschneiden, zur Bekanntgabe des Codes gezwungen hätten, sei diskussionslos als besonders kühn, verwegen, heimtückisch und skrupellos zu bezeichnen. Das Mass an Gewalt im Sinne des Grundtatbestandes sei zweifellos überschritten worden (HD Urk. 195 S. 3f.). Dem kann betreffend ND 4 nicht beigepflichtet werden. Zutreffend ist zwar, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besonders kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Art der Tatbegehung gefährlich ist (BGE 116 IV 312 E. 2d). Die Privatklägerin L._____ wurde zwar gefesselt und geknebelt und zudem wurde ihr angedroht, es werde ihr der Finger abgeschnitten. Es wurde ihr jedoch (im Gegensatz zu den Privatklägern I._____ und E._____) nicht in den Finger geschnitten. Die Drohung, es werde ihr der Finger abgeschnitten, diente noch der Überwindung des Wider- standes im Sinne des Raubgrundtatbestandes bzw. der Herausgabe der PIN-Codes. In Anbetracht des Umstandes, dass eine gewisse Gefährlichkeit dem Raub inhärent ist, ist angesichts der Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe die besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 6S.250/2003 E. 1.1). Aufgrund all dieser Erwägungen ist betreffend Raub zum Nachteil der Privat- klägerin L._____ (ND 4) – mit der Vorinstanz – das Vorliegen einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu verneinen.
E. 3.7 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte C._____ nach wie vor, beim Eindringen in die Wohnung der Privatklägerin L._____ einen Raubvorsatz gehabt zu haben. Man habe lediglich einen Diebstahl begehen und nicht ein schlafendes Opfer überfallen wollen (HD Urk. 145 S. 2; HD Urk. 199 S. 7). Dies ist
- 27 - als Schutzbehauptung zu verwerfen und zur Begründung ist dazu auf das in Ziff. 2.6. vorstehend Erwogene zu verweisen: Wer nachts in eine Wohnung eindringt, von welcher er nicht mit Sicherheit weiss, dass sie zur Zeit verlassen ist, nimmt zumindest in Kauf, auf einen Bewohner zu treffen und diesen in der Folge überwältigen zu müssen.
E. 3.8 Die Vorinstanz hat für alle drei Beschuldigten betreffend ND 4 (und für die Beschuldigten A._____ und B._____ auch betreffend die späteren Raubtaten) ei- ne Bandenmässigkeit bejaht (HD Urk. 140 S. 40 und S. 42). Während die Be- schuldigten A._____ und B._____ dies akzeptieren, bestreitet der Beschuldigte C._____ ein bandenmässiges Vorgehen betreffend ND 4 nach wie vor (HD Urk. 145 S. 4; HD Urk. 199 S. 10). Die Vorinstanz hat entschieden, betreffend ND 1 sei der gemeinsame Tatentschluss, zukünftig als Gruppe Raubtaten begehen zu wollen, nicht erstellt. Nach dem ersten Raub (ND 1) hätten die Beschuldigten mit der Begehung der zweiten Tat (ND 4) die Bereitschaft gezeigt, in Zukunft eine Mehrzahl von gleich gelagerten Taten verüben zu wollen. Daher sei ab ND 4 (und somit auch für den Beschuldigten C._____ in diesem Punkt) von Bandenmässig- keit auszugehen (HD Urk. 140 S. 40). Bezogen auf den Beschuldigten C._____ führt dies konsequenterweise zur Annahme, dieser habe beim ersten Delikt (ND 1) noch keinen Tatentschluss auf weitere Delikte gehabt, beim zweiten Delikt (ND 4) jedoch schon, nach dem zweiten Delikt habe er diesen Entschluss aber wieder aufgegeben. Dies ist nicht überzeugend. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten C._____ zugute hält, der erste Raub sei als einmalige Tat geplant gewesen, und er sich lediglich an einem weiterem Raub beteiligt hat, kann ihm zum inneren Sachverhalt nicht widerlegt werden, dass er sich nach dem ersten Raub zwar zu einer zweiten Tatbeteiligung hinreissen liess, jedoch keinen Vorsatz auf weitere Raubtaten hatte (HD Urk. 96 S. 5). Demnach liegt beim Beschuldigten C._____ auch betreffend ND 4 der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit nicht vor. Nur vollständigkeitshalber ist doch zu erwähnen, dass die Tatsache, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in regelmässiger zeitlicher Abfolge vier be- treffend das Tatvorgehen praktisch identische Straftaten begangen haben und der
- 28 - Beschuldigte C._____ sich an den ersten beiden dieser Taten beteiligt hat, immerhin indiziert, dass die Beschuldigten entgegen ihren Bestreitungen bereits ab der ersten Tat den Entschluss zu einer Reihe von Raubüberfällen hatten und der Beschuldigte C._____ nach der zweiten Tat – aus welchen Gründen auch immer – ausgestiegen ist. Da ein diesbezüglicher rechtsgenügender Beweis fehlt, hat die Vorinstanz jedoch wie vorstehend erwogen anders entschieden, was die Anklagebehörde im Berufungsverfahren nicht beanstandet (vgl. HD Urk. 195).
E. 4 Die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ rügen im Berufungsverfahren (wie bereits vor Vorinstanz; HD Urk. 105 S. 4 und 106 S. 5; HD Urk. 196 S. 3; Prot. II S. 20), die Anklageformulierung genüge den prozessua- len Erfordernissen des Anklageprinzips nicht. Die Anklage sei dermassen pauschal formuliert, dass den einzelnen Beschuldigten und ihren Verteidigungen nicht klar sei, welche/r PrivatklägerIn durch welchen Beschuldigten bei welcher Gelegenheit in Lebensgefahr gebracht, verletzt oder grausam behandelt worden sei (HD Urk. 143 S. 4; HD Urk. 148 S. 3; HD Urk. 196 S. 3; HD Urk. 197 S. 4). Die Anklage umschreibe sodann den Vorsatz zur Begehung eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht genügend (HD Urk. 143 S. 4).
- 12 - Es ist korrekt, dass die Anklageschrift im Ingress – pauschal – anführt, die Beschuldigten hätten "teilweise ihre Opfer in Lebensgefahr gebracht, ihnen eine schwere Körperverletzung zugefügt und sie grausam behandelt" (HD Urk. 41 S. 3). In den nachfolgenden Sachverhaltsschilderungen zu den einzelnen Anklagepunkten werden dann aber die jeweiligen Tathandlungen der Beschuldig- ten und deren Folgen für die betroffenen Privatkläger ausführlich und genügend individualisiert wiedergegeben. Es ist zwar einzuräumen, dass die Formulierun- gen in der Anklage teilweise etwas unglücklich gewählt wurden, was den Verteidi- gungen die Arbeit nicht erleichterte, indes wussten die Beschuldigten betreffend sämtlicher Tatbestandselemente, was ihnen vorgeworfen wurde. Sodann führt die Anklage ebenfalls im Ingress an, die Beschuldigten hätten aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken gehan- delt, wobei jeder Beteiligte mit dem Tatbeitrag der anderen einverstanden gewesen sei (HD Urk. 41 S. 2). Zur Rüge, die subjektiven Tatbestandselemente des (vorsätzlichen) qualifizierten Raubes seien nicht genügend umschrieben, ist auf BGE 120 IV 348 S. 356 zu verweisen: In Bezug auf die Erwähnung der Vor- satzelemente in der Anklage kann der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten, wenn der betreffende Tat- bestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (E. 3. mit Verweisen). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist insgesamt zu verneinen (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). 5.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfahren geltend, die Privatkläger gemäss den Anklage- punkten ND 4 und ND 6 hätten für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs keinen prozessual genügenden Strafantrag gestellt. Ent- sprechend sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen (HD Urk. 143 S. 3; HD Urk. 197 S. 3f.). Zu den rechtlichen Grundsätzen zum Strafantrag nach Art. 30 StGB vergleiche den Entscheid des Bundesgerichts 6B_334/2012 vom
26. September 2012 E. 2.2. mit Verweisen auf Praxis und Lehre.
- 13 - 5.2. Zur Begründung bringt der Verteidiger einzig vor, ein Vermerk "Strafantrag gestellt" in einem Polizeirapport genüge nicht zur gültigen Strafantragstellung. Gemäss seiner Erfahrung würden solche Vermerke in Polizeirapporten notorischerweise angebracht unabhängig davon, ob ein Geschädigter sein Antragsrecht schon ausgeübt habe oder nicht. Zudem sei etwa der Geschädigte I._____ noch am Tag des Vorfalles in M._____ von der Polizei befragt worden, den Strafantrag solle er hingegen gleichentags in N._____ gestellt haben. Die Geschädigte L._____ solle ebenfalls bereits am 9. Februar 2010 Strafantrag in N._____ gestellt haben. Allerdings sei sie erst am 10. Februar 2010 polizeilich be- fragt worden und dies in O._____ (HD Urk. 143 S. 3; HD Urk. 197 S. 3). Diese Argumentation ist erstens eine reine Hypothese und zweitens in concreto haltlos: Es spricht nichts dafür, dass die fraglichen Vermerke zeitlich vor einer ent- sprechenden Willensäusserung der Privatkläger angebracht wurden. Und dass dies geradezu entgegen dem Willen der Privatkläger erfolgt sein soll, ist mit der zutreffenden Bemerkung der Vorinstanz, dass diese im Verlauf der Untersuchung ihren Willen zur strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten laufend zum Ausdruck gebracht haben (HD Urk. 140 S. 17), klar widerlegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Strafanträge auch mündlich zu Protokoll gegeben werden können (Art. 304 Abs. 1 StPO), wobei eine Unterzeichnung dieser Erklä- rung nicht erforderlich ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 304 N 1). 5.3. Der prozessuale Einwand der Verteidigung ist unbegründet und da sie gegen die fraglichen Anklagevorwürfe keine materiellen Einwände erhebt (vgl. HD Urk. 197 S. 3f.), ist die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten B._____ betreffend mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch bereits hier vollumfänglich zu bestätigen.
- 14 - II. Schuldpunkt
1. Die gemeinsame Begehung einer Raubtat wird den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ in den Anklagepunkten ND 1 und ND 4 vorgeworfen (HD Urk. 41 S. 4-6 und S. 8-10). Die Anklagebehörde qualifiziert die beiden Sach- verhalte im Haupt- wie im Berufungsverfahren (je) als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB (HD Urk. 41 S. 16; Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 2ff.). Die Vorinstanz hat den Qualifikationsgrund von Art. 140 Ziff. 4 StGB betreffend Anklageziffer ND 1 bejaht, betreffend Anklageziffer ND 4 jedoch verneint (HD Urk. 140 S. 42 und 44). Betreffend Anklageziffer ND 4 hat die Vorinstanz Bandenmässigkeit der Täter bejaht (HD Urk. 140 S. 40), jedoch besondere Gefährlichkeit verneint (HD Urk. 140 S. 41). Alle drei Beschuldigten akzeptieren betreffend Anklagepunkt ND 4 eine qualifizierte Würdigung gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (HD Urk. 143, 145 und 148; HD Urk. 196, 197 und 199). Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ konzediert in der Berufungserklärung besondere Gefährlichkeit (was die Vorinstanz verneint hat!), bestreitet jedoch Bandenmässigkeit (HD Urk. 145 S. 4; vgl. bereits in HD Urk. 104 S. 4), was sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht änderte, selbst wenn sie heute ausführt, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (die die Bandenmässigkeit betreffend ND 4 bejaht hat; vgl. HD Urk. 140 S. 42) beim Raub zum Nachteil der Geschädigten L._____ erweise sich als zutreffend (HD Urk. 199 S. 10). Die gemeinsame Begehung einer Raubtat wird den Beschuldigten A._____ und B._____ ferner in den Anklagepunkten ND 6 und HD vorgeworfen (HD Urk. 41 S. 11-13 und S. 14f.). Die Anklagebehörde qualifiziert die beiden Sachverhalte im Haupt- wie im Berufungsverfahren (je) als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB (HD Urk. 41 S. 16; HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 2ff.). Die Vorinstanz hat den Qualifikationsgrund von Art. 140 Ziff. 4 StGB betreffend die Anklageziffern ND 6 und HD verneint, jedoch Bandenmässigkeit und besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB bejaht (HD Urk. 140 S. 44). Beide Beschuldigten akzeptieren betreffend die Anklagepunkte ND 6 und HD eine qualifizierte Würdigung gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB (HD Urk. 143 und 148; HD Urk. 196 und 197).
- 15 -
2. Anklagepunkt ND 1 (Raub zum Nachteil des Privatklägers F._____) Betreffend diesen Anklagevorwurf ist im Berufungsverfahren seitens der Beschul- digten A._____, B._____ und C._____ bestritten, dass sie im Sinne der Anklage und des angefochtenen Entscheides den Privatkläger F._____ in Lebensgefahr gebracht, ihn schwer verletzt respektive ihn grausam behandelt haben.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____, ausgehend von einem identischen Schuldspruch im Sinne der vorstehenden Erwägungen, mit 12 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 140 S. 76). Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere betreffend das schwerste von ihm begangene Delikt (ND 1) gilt auch für den Beschuldigten B._____ das vorstehend unter III.2.1. und III.2.2. Erwogene. Wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschuldigte B._____ habe den PrivatklägerInnen gedroht, ihnen einen Finger abzuschneiden (Urk. 140 S. 58f.), war dies wie vorstehend erwogen ein Mittel, um die Opfer widerstandsun- fähig zu machen, wenn auch ein brutales. Nichtsdestotrotz ist auch beim Beschuldigten B._____ aufgrund der gesamten Tatausführung auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und mithin auf das Vorhandensein einer grossen kriminellen Energie zu schliessen.
E. 4.2 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz auch betreffend den Beschuldigten B._____ erwogen, er sei nicht in seiner Schuldfähigkeit einge- schränkt gewesen, sein Motiv sei Bereicherungsabsicht gewesen, wobei er nicht aus einer Notlage heraus und daher egoistisch gehandelt habe, und sein Vorsatz sei direkt, lediglich mit Bezug auf die körperlichen Folgen des Überfalls für den
- 43 - Privatkläger eventualvorsätzlich gewesen (HD Urk. 140 S. 59). Die dagegen sei- tens der Verteidigung erhobenen Einwände sind unbegründet (HD Urk. 143 S. 7ff.): Im über den Beschuldigten B._____ erstellten psychiatrischen Gutachten wurden ihm ein Zustand von Krankheitswert, eine psychische Störung nach ICD 10 sowie eine Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit rundweg abgesprochen (HD Urk. 16/9 S. 43). Von einer echten Notsituation, welche eine Delinquenz wenigstens nachvollziehbar machen würde, kann ferner nicht die Re- de sein: Die Verteidigung konzediert selber, dass der Beschuldigte bis vor der Tat über Ersparnisse verfügte, diese jedoch leichtfertig beim Glückspiel verlor (HD Urk. 143 S. 9; HD Urk. 197 S. 10). Im Übrigen gilt auch hier das vorstehend unter III.2.3. Erwogene. Das Verschulden der schwersten Tat des Beschuldigten B._____ wiegt insgesamt und unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots ebenfalls erheblich und ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ nicht mehr als "e- her noch leicht" (HD Urk. 143 S. 8; HD Urk. 197 S. 9) zu taxieren; sein Tatbeitrag unterscheidet sich nicht relevant von demjenigen seiner Mittäter. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von – ebenfalls – 8 Jahren (vgl. auch HD Urk. 140 S. 62). Für die weiteren drei Raubtaten sowie die Sachbeschädigungen und Hausfriedens- brüche hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 4 Jahre erhöht (HD Urk. 140 S. 62). Dies erweist sich nun – trotz Berücksichtigung des Asperationsprinzips – wie schon beim Beschuldigten A._____ als unhaltbar milde, wobei zur Begrün- dung auf das Entsprechende unter Ziff. III.3.2. Erwogene zu verweisen ist. Der Beschuldigte B._____ hat sodann die Privatkläger E._____ und I._____ mit den Fäusten traktiert und in die Finger geschnitten. Für diese drei qualifizierten Raub- taten sowie die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche ist die Einsatz- strafe auch des Beschuldigten B._____ um mindestens 5 Jahre zu erhöhen.
E. 4.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 60f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, er sei nach wie vor mit T._____ verlobt. Weitere Ergänzungen bzw. Änderungen ergaben sich nicht (HD Urk. 193 S. 1ff.).
- 44 - Die Vorinstanz hat auch dem Beschuldigten B._____ seine schwierige Kindheit und Jugend strafmindernd angerechnet (HD Urk. 140 S. 61), was wiederum wohl- wollend erscheint. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die diversen Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit wirken sich mindestens leicht straferhöhend aus (HD Urk. 152). Strafmindernd sind hin- gegen das Geständnis sowie die geäusserte Reue und Einsicht zu berücksichti- gen, wobei die Verteidigung konzediert, dass das Geständnis nicht sofort abge- legt wurde (HD Urk. 106 S. 16). Betreffend die geltend gemachte mangelnde Einsicht aufgrund jugendlichen Alters (HD Urk. 143 S. 8) gilt das vorstehend betreffend die Beschuldigten C._____ und A._____ Erwogene: Es wurde seitens der Verteidigung in keiner Weise überzeugend dargetan, inwiefern er alters- bedingt das Unrecht seiner Taten nicht oder nur beschränkt hätte einsehen können (HD Urk. 197 S. 9). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei "notorisch, dass Schwierigkeiten in der Entwicklung bis ins Erwachsenenalter andauern können", genügt dies jedenfalls nicht (Urk. 106 S. 15). Auch aus dem über den Beschuldigten B._____ erstellten psychiatrischen Gutachten ergibt sich nichts Entsprechendes (HD Urk. 16/9 S. 30ff.). Zum positiven Nachtatverhalten des Beschuldigten B._____ gilt wiederum das vorstehend zu den Beschuldigten C._____ und A._____ Erwogene: Ein ent- sprechendes Wohlverhalten im Strafvollzug kann vorausgesetzt werden und wirkt sich entgegen der Verteidigung nicht strafmindernd aus (HD Urk. 143 S. 8; HD Urk. 197 S. 10).
E. 4.4 Somit relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente auch beim Beschuldigten B._____, jedoch nicht in gleichem Umfang wie beim Beschuldigten A._____. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz bemessene Strafe von
E. 4.5 Der Anrechenbarkeit der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der (teil-)bedingte Vollzug einer Frei- heitsstrafe dieser Höhe steht schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).
E. 4.6 Wie schon beim Beschuldigten C._____ und mit derselben Begründung (vgl. vorstehend III.2.8.) ist auch beim Beschuldigten B._____ auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe zu verzichten, zumal es sich hier sogar nur um eine Geldstrafe handelt. IV. Einziehung
1. Die Vorinstanz hat mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmte und unter Sachkaution Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Gegenstände eingezogen mit der Anordnung, diese seien durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu verwerten, soweit ein Verwertungserlös zu erwarten sei, und im Übrigen zu vernichten. Ein allfälliger Verwertungserlös sei zur Deckung der auf den Beschuldigten B._____ ent- fallenden Verfahrenskosten zu verwenden (HD Urk. 140 S. 77).
2. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragt im Berufungsverfah- ren, eine beschlagnahmte Halskette sei dem Beschuldigten B._____ herauszuge- ben, da dieser "praktisch kein materieller Wert zukomme" und er sie von seiner Grossmutter erhalten habe und sie einen hohen ideellen Wert für ihn aufweise (HD Urk. 143 S. 9; HD Urk. 197 S. 11).
3. Der Beschuldigte B._____ wird nachstehend zu Kostenfolgen verpflichtet. Ob die fragliche Kette einen materiellen Wert aufweist, ist offen und kann von der erkennenden Kammer nicht beurteilt werden. Somit sind die angeordnete Einziehung und Verwertung nicht zu beanstanden (Art. 263 und 268 StPO). Dem Beschuldigen B._____ kann insofern entgegen gekommen werden, als die Be-
- 46 - zirksgerichtskasse Dietikon zu ermächtigen ist, Gegenstände, soweit kein Verwer- tungserlös zu erwarten ist, gutscheinend zu verwenden (statt zu vernichten). Somit kann der Beschuldigte B._____ die Kette dort herausverlangen, falls sie nicht verwertet wird. Lediglich vollständigkeitshalber ist der Beschuldigte B._____ darauf hinzuweisen, dass geraubte Schmuckstücke und Uhren für die Opfer regelmässig auch hohen ideellen Wert aufweisen, was ihn bei seinen Taten offensichtlich nicht berührt hat. V. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzu- setzen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegen alle vier AppellantInnen nahezu vollum- fänglich. Demnach sind den drei Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahren (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigungen) je zu ¼ aufzuerlegen und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über ¾ der ihn betreffenden Verteidigerkosten.
3. Gestützt auf die von den amtlichen Verteidigern hierorts eingereichten Zwischenhonorarnoten und Honorarnoten (HD Urk. 188, 189, 198, 200 und 202) ist Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 6'084.–, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten B._____ mit Fr. 8'665.15 sowie Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit Fr. 9'800.– aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.
- 47 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
E. 5 Der Beschuldigte C._____ ist daher insgesamt – zusätzlich – schuldig zu sprechen des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und ND 3) sowie des Raubes und der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (Anklagepunkt ND 4) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5).
E. 6 Anklagepunkte ND 6 (Raub zum Nachteil der Privatkläger I._____) und HD (Raub zum Nachteil des Privatklägers E._____) Betreffend diesen Anklagevorwurf kritisiert die Anklagebehörde im Berufungs- verfahren den angefochtenen Entscheid dahingehend, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten qualifiziert im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB gehandelt (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 4f.). Die Beschuldigten A._____ und B._____ aner- kennen ihre erstinstanzliche Verurteilung wegen bandenmässigen sowie gefährli- chen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 (HD Urk. 105 S. 19-21 und HD Urk. 106 S. 10; HD Urk. 143 und 148; HD Urk. 196 und 197).
- 30 -
E. 6.1 Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in Anklagepunkt ND 6 zu- sammengefasst vorgeworfen, am 17. Februar 2010 nachts maskiert in die Woh- nung der Privatkläger I._____ und J._____ (Mutter von I._____) an der …-Strasse in N._____ eingedrungen zu sein, die Privatkläger überwältigt und gefesselt, die Wohnung nach Wertsachen durchsucht und dem Privatkläger mit der Drohung, ihm einen Finger abzuschneiden, PIN-Codes zu Bank-/Kreditkarten abgenötigt und die Privatkläger schliesslich gefesselt in der Wohnung zurückgelassen zu ha- ben (HD Urk. 41 S. 11-13).
E. 6.2 In Anklagepunkt HD wird den Beschuldigten A._____ und B._____ schliess- lich zusammengefasst vorgeworfen, am 5. März 2010 nachts maskiert in die Lie- genschaft des Privatklägers E._____ am …-Weg in P._____ eingedrungen zu sein, den Privatkläger überwältigt und gefesselt, die Wohnung nach Wertsachen durchsucht, dem Privatkläger ein Messer an den Hals gehalten, ihn mit der Faust geschlagen und ihn in die Hand geschnitten und ihm mit diesen Drohungen die PIN-Codes seiner Bank-/Kreditkarten abgenötigt und den Privatkläger schliesslich gefesselt und mit einem Strumpf geknebelt in der Wohnung zurückgelassen zu haben (HD Urk. 41 S. 14f.).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat diese beiden Anklagesachverhalte gemeinsam rechtlich beurteilt und zusammengefasst erwogen, Bandenmässigkeit und besondere Gefährlichkeit seien anerkanntermassen gegeben. Aufgrund der brutalen Behand- lung der hochbetagten Privatklägerin I._____ sowie des körperlich behinderten Privatklägers E._____ wiege der Unrechts- und Schuldgehalt sodann besonders schwer. Weder beim Privatkläger E._____ noch bei den Privatklägern I._____ habe hin- gegen weder eine unmittelbare Lebensgefahr noch eine schwere Körper- verletzung vorgelegen. Die Privatkläger hätten sich auch selbst aus der Fesselung befreien können und die angewendete Gewalt habe in diesen Fällen das Mass des Grundtatbestandes und der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht überstiegen (keine besonders starke, umständliche Fesselung, kein übermässiges Quälen der Opfer, keine sadistische Behandlung),
- 31 - weshalb das Qualifikationsmerkmal der grausamen Behandlung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht gegeben sei (HD Urk. 140 S. 42-44).
E. 6.4 Die Anklagebehörde begründet ihre Berufung in diesem Punkt dahingehend, dass die Beschuldigten ihre Opfer nicht nur gefesselt, sondern zu eigentlichen Paketen verschnürt hätten. Der hochbetagten, damals 79-jährigen Geschädigten J._____ seien die Hände vor ihr Gesicht gefesselt und ihr zusätzlich ein Tuch um den Kopf gebunden worden. Ihr Sohn sei zusätzlich mit Handschellen gefesselt worden und darauf, als er in Panik den Code nicht sofort habe nennen können, habe einer der Beschuldigten ihm in einen Finger geschnitten, um die Drohung, man werde ihm einen Finger abschneiden, zu bekräftigen. Damit seien die Be- schuldigten mit einer Grausamkeit, Kälte und Gefühllosigkeit vorgegangen, die ih- resgleichen suche und weit über die zur Erfüllung des Grundtatbestandes und auch der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit gemäss Ziffer 3 StGB not- wendige Gewalt hinausgehe (HD Urk. 195 S. 5ff.). Vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren hat die Anklagebehörde zudem argumentiert, der Privatkläger E._____ sei in Lebensgefahr gebracht worden, indem ihm ein Messer direkt an den Hals gehalten worden sei; aufgrund seiner Knebelung habe Erstickungsge- fahr bestanden. Die Verschnürung der Privatkläger zu eigentlichen Paketen, das Schneiden in die Hände respektive Finger sowie die Drohung, einen Finger abzu- schneiden, seien grausame Behandlungen gewesen (HD Urk. 99 S. 13f.; HD Urk. 195 S. 5ff.).
E. 6.5 Wie bereits vorstehend angeführt, diente die Drohung, einen Finger abzu- schneiden, einzig dem Abnötigen des Karten-PIN-Codes und wird daher durch den Raubgrundtatbestand bzw. die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB konsumiert. Gleiches gilt für das Zufügen geringfügiger Schnitte in Hände und Finger. Dass es sich dabei um brutale Mittel zur Brechung des Widerstandes des Privatklägers handelte, ist wie erwogen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Gemäss verbindlichem Anklagesach- verhalt wurden die Privatkläger I._____ und J._____ nicht geknebelt oder ander- weitig einer Erstickungsgefahr ausgesetzt. Die Privatkläger I._____ und J.____ konnten sich unmittelbar nach der Flucht der Beschuldigten selbständig von ihren
- 32 - Fesseln befreien (ND 6 Urk. 7/2). Eine als grausam zu qualifizierende Verschnü- rung inklusive Kippen eines Klaviers, wie der Privatkläger F._____ (Anklagepunkt ND 1) sie erlitten hat, lag somit nicht vor. Der Privatkläger E._____ hat als Zeuge befragt ausdrücklich verneint, im Verlauf des Überfalls Atemprobleme gehabt zu haben (HD Urk. 8/2 S. 4). Wohl gab er wiederholt an, es sei ihm ein Messer an den Hals gehalten worden. Hingegen konnte er nicht mit Sicherheit sagen, das Messer am Hals gespürt zu haben. Sodann gab er an, das Messer sei ihm "paral- lel an den Hals, nicht mit der Spitze" gehalten worden (HD Urk. 8/2 S. 6). Diese Umschreibung genügt – zugunsten der Beschuldigten – nicht, um den Beschul- digten rechtsgenügend nachweisen zu können, sie hätten dem Privatkläger das Messer in einer Weise an den Hals oder in die Nähe davon gehalten, dass daraus für den Privatkläger eine konkrete Lebensgefahr resultiert hätte. Der Privatkläger E._____ konnte sich sodann selber von der Fesselung mit einer Schnur befreien (HD Urk. 8/1 S. 5). Von einer Verschnürung im Sinne einer grausamen Behand- lung kann somit auch ihn betreffend nicht gesprochen werden. Insgesamt hat die Vorinstanz die Qualifikationsgründe gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB somit auch betreffend die Anklagepunkte ND 6 und HD bezüglich der Beschuldigten A._____ und B._____ zurecht allesamt verneint.
E. 6.6 Nach dem Überfall auf die Privatkläger I._____ bezogen die Beschuldigten mittels der entwendeten Bankkarten und den dem Privatkläger I._____ abge- nötigten PIN-Codes Bargeld. Diesbezüglich liegt gemäss den vorstehenden Erwägungen eine räuberische Erpressung vor. Nach dem Überfall auf den Privat- kläger E._____ erfolgte kein Bargeldbezug, weshalb in diesem Punkt einzig auf (qualifizierten) Raub zu erkennen ist.
E. 6.7 Insgesamt sind die Beschuldigten A._____ und B._____ – zusätzlich – schuldig zu sprechen des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberi- schen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) sowie des mehrfa- chen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizierten räuberischen Er- pressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte
- 33 - ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 6 und HD) sowie i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5 sowie ND 7 und ND 8). Wie bereits vorstehend erwogen ist sodann der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Beschuldigten B._____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat vorab unter Verweis auf die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit sowie der (teilweisen) mehrfachen Tatausführung und des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes für alle drei Beschuldigten ausgehend vom schwersten Delikt des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, was seitens keiner der Parteien im Berufungsverfahren angefochten wird und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 45-48).
2. Beschuldigter C._____
E. 11 Jahren Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung nicht als überrissen. Hinsichtlich der Berufung der Ankla- gebehörde gilt wiederum: Sie begründet ihre Berufung im Strafpunkt einzig mit der strengeren rechtlichen Qualifikation, wie sie ihrem Antrag gemäss und entge- gen dem angefochtenen Urteil zu erfolgen habe (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 8). Diesem Antrag der Anklagebehörde im Schuldpunkt wird jedoch vollum- fänglich nicht gefolgt. Die Anklagebehörde liefert damit keine Begründung zur Er- höhung des angefochtenen Strafmasses.
E. 12 Jahren Freiheitsstrafe für den Beschuldigten B._____ entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung nicht als überhöht. Hinsichtlich der Berufung der Ankla- gebehörde gilt einmal mehr: Sie begründet ihre Berufung im Strafpunkt einzig mit der strengeren rechtlichen Qualifikation, wie sie ihrem Antrag gemäss und ent- gegen dem angefochtenen Urteil zu erfolgen habe (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 8). Diesem Antrag der Anklagebehörde im Schuldpunkt wird jedoch
- 45 - vollumfänglich nicht gefolgt. Die Anklagebehörde liefert damit keine Begründung zur Erhöhung des angefochtenen Strafmasses.
E. 13 ...
E. 14 Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird nicht eingetreten.
E. 15 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schaden- ersatz von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 zu bezahlen.
E. 16 Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Privatkläger E._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig
- 48 - sind. Zur Bestimmung des Quantitatives wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
E. 17 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 5'500.– zuzüglich 5 % Zins ab
5. März 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 18 Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privat- kläger F._____ Schadenersatz von Fr. 13'982.20 nebst 5 % Zins ab
26. Januar 2010 zu bezahlen.
E. 19 Der Beschuldigte B._____ wird, teilweise gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 6'020.– nebst 5 % Zins ab 26. Januar 2010 zu bezahlen.
E. 20 Im übrigen Umfang wird der Privatkläger F._____ mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 21 Die G._____ AG, … [Adresse], wird mit ihrem Schadenersatzbegehren in Sachen F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 22 Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, der H._____, …, … [Ad- resse], (anstelle von F._____) Fr. 75'507.25 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen.
E. 23 Der Beschuldigte B._____ wird, gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, der H._____, …, … [Adresse], (anstelle von F._____) Fr. 52'259.– zuzüglich 5 % Zins seit
1. Januar 2011 zu bezahlen.
E. 24 Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der H._____, …, … [Adresse], auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. (25. Bereits mit Vorabbeschluss vom 3. April 2013 für rechtskräftig erklärt: Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2010 als Genugtuung zu bezahlen.)
E. 26 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerken- nung, verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- 49 -
E. 27 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
E. 28 Das Genugtuungsbegehren der Erbengemeinschaft J._____ wird abgewiesen.
E. 29 Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden gemäss ihrer Anerkennung solidarisch verpflichtet, der K._____ AG, … [Ad- resse], (anstelle von L._____) Fr. 11'063.– zu bezahlen.
E. 30 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'764.65 Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 5'964.40 Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 10'850.85 Kosten der Kantonspolizei C._____ Fr. 34'154.90 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 35'172.90 Auslagen Vorverfahren (US) B._____ Fr. 25.00 Auslagen Vorverfahren (US) C._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung B._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung C._____ Fr. 40'209.10 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 37'126.55 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 34'956.35 amtliche Verteidigung C._____ Fr. 5'257.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 31 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ zu je einem Drittel auferlegt. Jeder Beschuldigte trägt die von ihm verursachten Untersuchungs- kosten selber.
E. 32 Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
- 50 -
E. 33 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privat- kläger E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'257.05 inkl. MWSt. zu bezahlen.
E. 34 Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'245.15 zu bezahlen.
E. 35 Auf die Anträge auf Prozessentschädigung der Privatkläger I._____ und Erbenge- meinschaft J._____ wird nicht eingetreten.
E. 36 (Mitteilungen)
E. 37 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zusätzlich schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) sowie − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizier- ten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Ankla- gepunkte ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8).
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4
- 51 - (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3), − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizier- ten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Ankla- gepunkte ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist zusätzlich schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklage- punkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 2 und ND 3) sowie − des Raubes und der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (Anklagepunkt ND 4) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5).
4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1277 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1277 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.
6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1090 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.
- 52 -
7. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 3. Juni 2008 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird verzichtet.
8. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2006 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällten, be- dingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird verzichtet.
9. Sämtliche übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände werden eingezogen. Sie sind durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu verwerten, soweit ein Ver- wertungserlös zu erwarten ist, und im Übrigen zu vernichten respektive gut- scheinend zu verwenden. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der auf den Beschuldigten B._____ entfallenden Verfahrenskosten verwendet.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'084.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____) Fr. 8'665.15 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____) Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter C._____) Fr. 318.90 unentgeltl. Geschädigtenvertretung (RAin W._____)
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigungen) werden den Beschuldigten je zu ¼ auferlegt und im verbleiben- den ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über ¾ der ihn betreffenden Verteidigerkosten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und die Beschuldig- ten (übergeben)
- 53 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatkläger I._____ und Erbengemeinschaft J._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und die Beschuldig- ten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − die Bezirksgerichtskasse Dietikon − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A sowie betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ mit Formular B − die KOST Zürich je mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 54 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130023-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 2. September 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Oertle, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend mehrfacher qualifizierter Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. April 2012 (DG110008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
17. Februar 2011 bzw. 18. April 2011 (HD Urk. 41 u. HD Urk. 45) sowie das Ver- zeichnis der Privatklägerschaft (HD Urk. 57) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (HD Urk. 140) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
4. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.
- 3 -
5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig
- des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 sowie teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
6. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen.
7. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 13. April 2012 771 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
b) Die Strafe wird vollzogen.
8. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 13. April 2012 771 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
b) Die Strafe wird vollzogen.
9. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 13. April 2012 584 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
b) Die Strafe wird vollzogen.
10. Die mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 3. Juni 2008 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird wi- derrufen.
11. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2006 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen wird widerrufen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse Diet-
- 4 - ikon lagernden Schuhe (Sachkautionsnr. der Kantonspolizei …) werden dem Be- schuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben.
13. Sämtliche übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände werden eingezogen. Sie sind durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu verwerten, soweit ein Verwertungserlös zu erwarten ist, und im Übrigen zu vernichten. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der auf den Beschuldigten B._____ entfallenden Verfahrenskosten ver- wendet.
14. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird nicht eingetreten.
15. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, soli- darisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 200.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 5. März 2010 zu bezahlen.
16. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Pri- vatkläger E._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur Bestim- mung des Quantitatives wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
17. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Pri- vatkläger E._____ Fr. 5'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
18. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 13'982.20 nebst 5 % Zins ab 26. Januar 2010 zu bezahlen.
19. Der Beschuldigte B._____ wird, teilweise gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 6'020.– nebst 5 % Zins ab
26. Januar 2010 zu bezahlen.
20. Im übrigen Umfang wird der Privatkläger F._____ mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 5 -
21. Die G._____ AG, … [Adresse], wird mit ihrem Schadenersatzbegehren in Sachen F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
22. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden, gemäss ihrer Anerken- nung, solidarisch verpflichtet, der H._____, …, … [Adresse], (anstelle von F._____) Fr. 75'507.25 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen.
23. Der Beschuldigte B._____ wird, gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, der H._____, …, … [Adresse], (anstelle von F._____) Fr. 52'259.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2011 zu bezahlen.
24. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der H._____, …, … [Adresse], auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
25. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
26. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerken- nung, verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
27. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
28. Das Genugtuungsbegehren der Erbengemeinschaft J._____ wird abgewiesen.
29. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden gemäss ihrer Anerken- nung solidarisch verpflichtet, K._____ AG, … [Adresse], (anstelle von L._____) Fr. 11'063.– zu bezahlen.
- 6 -
30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'764.65 Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 5'964.40 Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 10'850.85 Kosten der Kantonspolizei C._____ Fr. 34'154.90 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 35'172.90 Auslagen Vorverfahren (US) B._____ Fr. 25.00 Auslagen Vorverfahren (US) C._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung B._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung C._____ Fr. 40'209.10 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 37'126.55 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 34'956.35 amtliche Verteidigung C._____ Fr. 5'257.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
31. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ zu je ei- nem Drittel auferlegt. Jeder Beschuldigte trägt die von ihm verursachten Untersu- chungskosten selber.
32. Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
33. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Pri- vatkläger E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'257.05 inkl. MWSt. zu bezahlen.
- 7 -
34. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'245.15 zu bezahlen.
35. Auf die Anträge auf Prozessentschädigung der Privatkläger I._____ und Erbenge- meinschaft J._____ wird nicht eingetreten.
36. (Mitteilungen)
37. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (HD Urk. 196 S. 2f.)
1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. April 2012 (DG110008) wird lediglich in Teilen angefochten;
2. es wird die Abänderung der Dispositivziffer 1. und Ziff. 7a des vorinstanzli- chen Urteils verlangt, nämlich: Dispositivziffer 1 des Urteils (neu): "Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB." Dispositivziffer 7 a) des Urteils (neu): "Der Beschuldigte A._____ sei mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen un- ter Anrechnung der bereits erstandenen Haft."
3. Es werden keine neuen Beweisanträge gestellt.
- 8 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (HD Urk. 197 S. 2f.)
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten L._____ betreffend ND 4 sowie J._____ und I._____ betreffend ND 6, sei einzustellen;
2. Des Weiteren sei auch das Verfahren betreffend mehrfacher Hausfriedens- bruch im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der Geschädigten L._____ betreffend ND 4 sowie zum Nachteil der Geschädigten J._____ und I._____ betreffend ND 6, einzustellen; sodann
3. sei der Beschuldigte (in Abänderung von Dispositivziffer 3, erster Teil, des Urteils der Vorinstanz) des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei (in Abänderung von Dispositivziffer 8 a) des Urteils der Vorinstanz) mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen, die bereits erstandene Haftdauer von 1'278 Tagen (per 02.09.2013) sei ihm darauf anzurechnen.
5. Auf den Widerruf der vom Bezirksamt Baden mit Strafbefehl vom 3. Juni 2008 gewährten bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– sei (in Abänderung von Dispositivziffer 10 des Urteils der Vorinstanz) zu ver- zichten.
6. Mit den durch Verfügung der Anklägerin vom 7. April 2011 beschlagnahmten Gegenständen sei (in Abänderung von Dispositivziffer 13 des Urteils der Vorinstanz) wie folgt zu verfahren: − Die goldfarbene Halskette mit 2 Anhängern sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben;
- 9 - − die beschlagnahmten Herrenarmbanduhren "…", "…" und "…" sowie die Manschettenknöpfe, Ringe, Arm- und Halsketten, als auch alle Ta- schenmesser seien durch die Lagerbehörde zu verwerten und der Er- lös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. So- weit solche Gegenstände sich als unverwertbar erweisen sollten, seien sie dem Beschuldigten herauszugeben. − Die übrigen Gegenstände seien einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Entsorgung zu überlassen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (HD Urk. 199 S. 1)
1. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (recte: Dietikon) vom 13.04.2012 teilweise aufzuheben und Herr C._____ vom Vor- wurf des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB freizusprechen. Im Übrigen sei der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (recte: Dietikon) vom 13.04.2012 teilweise aufzuheben und Herr C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Es sei die Freiheitsstrafe neu im Umfang von 1091 Tagen durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Straf- antritt für erstanden zu erklären.
3. Es sei Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (recte: Dietikon) vom 13.04.2012 aufzuheben und von einem Widerruf der Vorstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28.08.2006 (Freiheitsstrafe von 90 Tagen) abzusehen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
- 10 -
d) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (HD Urk. 195 S. 2 i.V.m. HD Urk. 141 S. 2 und HD Urk. 99 S. 2 sinngemäss)
1. Der Beschuldigte C._____ sei des qualifizierten Raubes gemäss ND 4 im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) und Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei des qualifizierten Raubes gemäss ND 4 im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) und Ziff. 4 StGB, gemäss ND 6 im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) und Ziff. 4 StGB sowie gemäss HD im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) und Ziff. 4 schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte B._____ sei des qualifizierten Raubes gemäss ND 4 im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (ge- meint: Abs. 3) und Ziff. 4 StGB, gemäss ND 6 im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) und Ziff. 4 StGB sowie gemäss HD im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) und Ziff. 4 schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 13. April 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. April 2012 wurden die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ anklage- gemäss des mehrfachen qualifizierten Raubes sowie weiterer Delikte schuldig
- 11 - gesprochen und mit 11, 12 und 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 140 S. 75f.). Gegen diesen Entscheid liessen alle drei Beschuldigten sowie die Ankla- gebehörde mit Eingaben vom 17., 21. und 23. April 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; HD Urk. 114 und 117-119). Die Berufungserklärungen der AppellantInnen gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; HD Urk. 141, 143, 145 und 148). Sämtliche AppellantInnen haben ihre Berufungen in ihren jeweiligen Berufungserklärungen ausdrücklich teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO; HD Urk. 141, 143, 145 und 148). Mit Beschluss der Kammer vom 23. April 2013 wurde entgegen dem Antrag der Verteidigung des Beschuldigten C._____ auf die Berufung der Anklagebehörde eingetreten (HD Urk. 175). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren lediglich seitens der Verteidigung des Beschuldigten C._____ gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; HD Urk. 145 S. 7), welchen entsprochen wurde (HD Urk. 147 und 185).
3. Gemäss den Anträgen der AppellantInnen sind im Berufungsverfahren nicht angefochten die vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziff. 1. (teilweise), 2., 4., 5. (teil- weise), 6., 12. und 14. bis 35. Vom Eintritt der Rechtskraft der darin enthaltenen Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Sodann wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 3. April 2013 festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. 25 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (HD Urk. 172).
4. Die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ rügen im Berufungsverfahren (wie bereits vor Vorinstanz; HD Urk. 105 S. 4 und 106 S. 5; HD Urk. 196 S. 3; Prot. II S. 20), die Anklageformulierung genüge den prozessua- len Erfordernissen des Anklageprinzips nicht. Die Anklage sei dermassen pauschal formuliert, dass den einzelnen Beschuldigten und ihren Verteidigungen nicht klar sei, welche/r PrivatklägerIn durch welchen Beschuldigten bei welcher Gelegenheit in Lebensgefahr gebracht, verletzt oder grausam behandelt worden sei (HD Urk. 143 S. 4; HD Urk. 148 S. 3; HD Urk. 196 S. 3; HD Urk. 197 S. 4). Die Anklage umschreibe sodann den Vorsatz zur Begehung eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht genügend (HD Urk. 143 S. 4).
- 12 - Es ist korrekt, dass die Anklageschrift im Ingress – pauschal – anführt, die Beschuldigten hätten "teilweise ihre Opfer in Lebensgefahr gebracht, ihnen eine schwere Körperverletzung zugefügt und sie grausam behandelt" (HD Urk. 41 S. 3). In den nachfolgenden Sachverhaltsschilderungen zu den einzelnen Anklagepunkten werden dann aber die jeweiligen Tathandlungen der Beschuldig- ten und deren Folgen für die betroffenen Privatkläger ausführlich und genügend individualisiert wiedergegeben. Es ist zwar einzuräumen, dass die Formulierun- gen in der Anklage teilweise etwas unglücklich gewählt wurden, was den Verteidi- gungen die Arbeit nicht erleichterte, indes wussten die Beschuldigten betreffend sämtlicher Tatbestandselemente, was ihnen vorgeworfen wurde. Sodann führt die Anklage ebenfalls im Ingress an, die Beschuldigten hätten aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken gehan- delt, wobei jeder Beteiligte mit dem Tatbeitrag der anderen einverstanden gewesen sei (HD Urk. 41 S. 2). Zur Rüge, die subjektiven Tatbestandselemente des (vorsätzlichen) qualifizierten Raubes seien nicht genügend umschrieben, ist auf BGE 120 IV 348 S. 356 zu verweisen: In Bezug auf die Erwähnung der Vor- satzelemente in der Anklage kann der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten, wenn der betreffende Tat- bestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (E. 3. mit Verweisen). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist insgesamt zu verneinen (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). 5.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfahren geltend, die Privatkläger gemäss den Anklage- punkten ND 4 und ND 6 hätten für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs keinen prozessual genügenden Strafantrag gestellt. Ent- sprechend sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen (HD Urk. 143 S. 3; HD Urk. 197 S. 3f.). Zu den rechtlichen Grundsätzen zum Strafantrag nach Art. 30 StGB vergleiche den Entscheid des Bundesgerichts 6B_334/2012 vom
26. September 2012 E. 2.2. mit Verweisen auf Praxis und Lehre.
- 13 - 5.2. Zur Begründung bringt der Verteidiger einzig vor, ein Vermerk "Strafantrag gestellt" in einem Polizeirapport genüge nicht zur gültigen Strafantragstellung. Gemäss seiner Erfahrung würden solche Vermerke in Polizeirapporten notorischerweise angebracht unabhängig davon, ob ein Geschädigter sein Antragsrecht schon ausgeübt habe oder nicht. Zudem sei etwa der Geschädigte I._____ noch am Tag des Vorfalles in M._____ von der Polizei befragt worden, den Strafantrag solle er hingegen gleichentags in N._____ gestellt haben. Die Geschädigte L._____ solle ebenfalls bereits am 9. Februar 2010 Strafantrag in N._____ gestellt haben. Allerdings sei sie erst am 10. Februar 2010 polizeilich be- fragt worden und dies in O._____ (HD Urk. 143 S. 3; HD Urk. 197 S. 3). Diese Argumentation ist erstens eine reine Hypothese und zweitens in concreto haltlos: Es spricht nichts dafür, dass die fraglichen Vermerke zeitlich vor einer ent- sprechenden Willensäusserung der Privatkläger angebracht wurden. Und dass dies geradezu entgegen dem Willen der Privatkläger erfolgt sein soll, ist mit der zutreffenden Bemerkung der Vorinstanz, dass diese im Verlauf der Untersuchung ihren Willen zur strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten laufend zum Ausdruck gebracht haben (HD Urk. 140 S. 17), klar widerlegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Strafanträge auch mündlich zu Protokoll gegeben werden können (Art. 304 Abs. 1 StPO), wobei eine Unterzeichnung dieser Erklä- rung nicht erforderlich ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 304 N 1). 5.3. Der prozessuale Einwand der Verteidigung ist unbegründet und da sie gegen die fraglichen Anklagevorwürfe keine materiellen Einwände erhebt (vgl. HD Urk. 197 S. 3f.), ist die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten B._____ betreffend mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch bereits hier vollumfänglich zu bestätigen.
- 14 - II. Schuldpunkt
1. Die gemeinsame Begehung einer Raubtat wird den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ in den Anklagepunkten ND 1 und ND 4 vorgeworfen (HD Urk. 41 S. 4-6 und S. 8-10). Die Anklagebehörde qualifiziert die beiden Sach- verhalte im Haupt- wie im Berufungsverfahren (je) als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB (HD Urk. 41 S. 16; Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 2ff.). Die Vorinstanz hat den Qualifikationsgrund von Art. 140 Ziff. 4 StGB betreffend Anklageziffer ND 1 bejaht, betreffend Anklageziffer ND 4 jedoch verneint (HD Urk. 140 S. 42 und 44). Betreffend Anklageziffer ND 4 hat die Vorinstanz Bandenmässigkeit der Täter bejaht (HD Urk. 140 S. 40), jedoch besondere Gefährlichkeit verneint (HD Urk. 140 S. 41). Alle drei Beschuldigten akzeptieren betreffend Anklagepunkt ND 4 eine qualifizierte Würdigung gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (HD Urk. 143, 145 und 148; HD Urk. 196, 197 und 199). Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ konzediert in der Berufungserklärung besondere Gefährlichkeit (was die Vorinstanz verneint hat!), bestreitet jedoch Bandenmässigkeit (HD Urk. 145 S. 4; vgl. bereits in HD Urk. 104 S. 4), was sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht änderte, selbst wenn sie heute ausführt, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (die die Bandenmässigkeit betreffend ND 4 bejaht hat; vgl. HD Urk. 140 S. 42) beim Raub zum Nachteil der Geschädigten L._____ erweise sich als zutreffend (HD Urk. 199 S. 10). Die gemeinsame Begehung einer Raubtat wird den Beschuldigten A._____ und B._____ ferner in den Anklagepunkten ND 6 und HD vorgeworfen (HD Urk. 41 S. 11-13 und S. 14f.). Die Anklagebehörde qualifiziert die beiden Sachverhalte im Haupt- wie im Berufungsverfahren (je) als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB (HD Urk. 41 S. 16; HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 2ff.). Die Vorinstanz hat den Qualifikationsgrund von Art. 140 Ziff. 4 StGB betreffend die Anklageziffern ND 6 und HD verneint, jedoch Bandenmässigkeit und besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB bejaht (HD Urk. 140 S. 44). Beide Beschuldigten akzeptieren betreffend die Anklagepunkte ND 6 und HD eine qualifizierte Würdigung gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB (HD Urk. 143 und 148; HD Urk. 196 und 197).
- 15 -
2. Anklagepunkt ND 1 (Raub zum Nachteil des Privatklägers F._____) Betreffend diesen Anklagevorwurf ist im Berufungsverfahren seitens der Beschul- digten A._____, B._____ und C._____ bestritten, dass sie im Sinne der Anklage und des angefochtenen Entscheides den Privatkläger F._____ in Lebensgefahr gebracht, ihn schwer verletzt respektive ihn grausam behandelt haben. 2.1. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht auf den
26. Januar 2010 in die vom Privatkläger F._____ bewohnte Liegenschaft einge- drungen, den schlafenden Privatkläger geweckt, mit einem Messer bedroht und gefesselt zu haben. Das Gebäude sei nach Wertsachen und Bankkarten durch- sucht und der Privatkläger unter der Drohung, getötet zu werden respektive es werde ihm ein Finger abgeschnitten, zur Bekanntgabe des Karten-PIN-Codes gezwungen worden. Ferner sei dem Privatkläger seitens der Beschuldigten gesagt worden, er werde nicht umgebracht, aber gequält. Vor dem Verlassen der Liegenschaft hätten die Beschuldigten ein Klavier über den vollkommen hilflosen Privatkläger gekippt. Der Privatkläger sei erst 18 Stunden später befreit worden und habe als Folge der langen Fesselung diverse Verletzungen an den Händen erlitten, welche einen langwierigen Heilungsprozess mit entsprechender Arbeits- unfähigkeit nach sich gezogen hätten (HD Urk. 41 S. 4-6). 2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die seitens der Beschuldigten im Hauptverfahren bestrittenen Sachdarstellungen der Anklage aufgelistet (HD Urk. 140 S. 18), die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann; Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 140 S. 19f.) und anschliessend erwogen, es sei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger ein Messer an den Hals gehalten habe, nicht jedoch, dass der Privatkläger dadurch bedroht worden sei, da der Privatkläger das Messer gar nicht wahrgenommen habe. Ferner sei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger gedroht habe, ihm einen Finger abzuschneiden und der Beschuldigte C._____ gedroht habe, den Privat- kläger zu quälen. Ferner könne offen gelassen werden, wie oft der Privatkläger als Folge des Überfalls habe operiert werden müssen. Schliesslich sei davon
- 16 - auszugehen, das über den Privatkläger gekippte Klavier habe dessen Körper nicht berührt (HD Urk. 140 S. 21-26). 2.3. Im Berufungsverfahren stellen die Verteidigungen wie die Anklagebehörde die Beweiswürdigung der Vorinstanz zum äusseren Anklagesachverhalt nicht substantiiert in Frage (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 143 S. 4ff.; HD Urk. 145 S. 2; HD Urk. 148 S. 3; HD Urk. 195; HD Urk. 196 S. 4ff.; HD Urk. 197 S. 4 ff.; HD Urk. 199 S. 2). Auf den inneren Sachverhalt und damit die Frage des Vorsatzes der Beschuldigten ist in der nachstehenden rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.4. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz vorab Lehre und Praxis zum Grundtatbestand des Raubes sowie dessen qualifizierte Versionen angeführt, worauf zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 33-36), und anschliessend erwogen, ent- gegen der Anklagebehörde hätten die starke Fesselung und das Kippen des Klaviers über das Opfer (Privatkläger F._____), um es zu blockieren, sowie schliesslich das Alleine-Zurücklassen des Opfers dieses nicht in eine nahe Todesgefahr gebracht. Die Lebensgefahr müsse eine konkrete sein. Das Vor- handensein einer lediglich potenziellen Lebensgefahr – beispielsweise wenn keine medizinische Versorgung erfolgt wäre oder die Möglichkeit des Verdurstens
– reiche nicht aus. Der erstbehandelnde Arzt habe hinsichtlich der Hände keine unmittelbare Lebensgefahr bejaht. Der behandelnde Neurologe habe in Bezug auf das Fesselungstrauma die Lebensgefahr nicht beurteilen können. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass, falls eine ärztliche Versorgung nicht statt- gefunden hätte, Todesgefahr bestanden hätte. Bei zunehmender Gewebsnekrose wäre es zu einer progredienten Disseminierung toxischer Bestandteile mit Entwicklung einer Blutvergiftung und ultimativem Schockzustand mit Todesgefahr gekommen. Somit habe aus medizinischer Sicht in Bezug auf die Fesselung keine konkrete Lebensgefahr bestanden und die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Möglichkeit des Verdurstens müsse als potenzielle und somit als rein theoreti- sche, nicht aber als konkrete Lebensgefahr betrachtet werden. Ein unmittelbarer Druck durch das Klavier auf den Körper des Privatklägers F._____ habe sodann nicht bestanden. Eine konkrete Lebensgefahr sei somit zu verneinen (HD Urk. 140 S. 37). Diese Einschätzung ist vollumfänglich zutreffend und – insbeson-
- 17 - dere auch in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Anklagebehörde im Berufungsverfahren nicht zur Lebensgefahr äussert (HD Urk. 141 und 195) – zu übernehmen (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_737/2009 E. 1.2.2. vom 28. Januar 2010 mit Verweis auf BGE 117 IV 419 E. 4c). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des Umstandes, dass der Privat- kläger F._____ von den Beschuldigten auf eine äusserst komplexe Art und Weise
– Verbringen in Bauchlage, Verbindung der Hand- mit den Fussfesseln auf dem Rücken, Anbinden ans Bett – gefesselt wurde und deshalb in einer überaus unangenehmen Körperhaltung, ohne annähernd die Möglichkeit zu haben sich selbst zu befreien, während 17 Stunden ausharren musste, erscheine die Behandlung des Privatklägers F._____ als besonders grausam. Es komme hinzu, dass das Legen des Klaviers über den Privatkläger F._____, obwohl ihn dieses nicht berührte, ihn doch in seiner Bewegungsfreiheit erheblich einschränkte. Auch sei für ihn während dieses langen Zeitraums von 17 Stunden nicht klar gewesen, ob er überhaupt gefunden und befreit werden würde, was für ihn zu der bereits erlebten Gewalt in Form der Fesselung eine zusätzliche psychische Belastung bedeutet habe, welcher er wehrlos ausgeliefert gewesen sei. Erschwerend kämen die gegenüber dem Privatkläger F._____ geäusserten Drohungen, man werde ihm einen Finger abschneiden oder ihn quälen, hinzu. Diese Handlungen würden bei Weitem über eine "normale" Sicherung des Opfers zwecks Erlangung eines Vorsprungs für die Flucht des Räubers hinaus gehen und seien vollkommen un- nötig gewesen. Die Beschuldigten hätten durch dieses Vorgehen eine erhebliche Empathielosigkeit und Kaltblütigkeit dem Opfer gegenüber offenbart. Der Privat- kläger F._____ – einerseits wehrlos durch die Fesselung und anderseits drei maskierten kräftigen Tätern gegenüber – sei somit völlig ausgeliefert, sich selbst überlassen gewesen und habe nicht wissen können, nachdem die Beschuldigten eine grosse Gewaltbereitschaft an den Tag legten, was noch kommen werde. Die Beschuldigten hätten weiter davon ausgehen müssen, der Privatkläger F._____ könne sich aufgrund der starken Fesselung – eine solche habe unbestrittener- massen vorgelegen, ansonsten nicht derart schwere Verletzungen erfolgt wären – nicht selbst befreien. Wer sein Opfer auf die beschriebene Art und Weise auf dem Bauch liegend zurück- und es seinem Schicksal überlasse, handle zudem
- 18 - rücksichtslos und niederträchtig. Folglich sei, wie erwähnt, von einer besonders grausamen Behandlung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Aufgrund der Bejahung des Qualifikationsmerkmals der grausamen Behandlung könne offen gelassen werden, ob die Verletzungen des Privatklägers F._____ als schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zu werten seien (HD Urk. 140 S. 38f.). Auch Letzteres ist vorab zu bestätigen. Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und C._____ sind unmassgeblich (HD Urk. 145 S. 4; HD Urk. 148 S. 4): Die Beschuldigten haben keinen Anspruch darauf, dass jeder einzelne Aspekt der Anklage unabhängig seiner Relevanz für die rechtliche Qualifikation materiell beurteilt wird. 2.5. Die Verteidigungen kritisieren die zitierte rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren in diverser Weise wie folgt: Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führt in der Berufungserklärung an, die starke Fesselung und das Blockieren des Privatklägers mit dem Klavier seien nicht "um ihrer selbst willen erfolgt", sondern hätten einzig dem Zweck der Beraubung des Privatklägers gedient und seien daher vom Grundtatbestand mit- umfasst. Der Beschuldigte A._____ habe sodann vor dem Verlassen des Tatortes explizit sicher gestellt und sich vergewissert, dass das Klavier nicht auf dem Körper des Privatklägers aufgelegen habe (HD Urk. 148 S. 3f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt die Verteidigung des Beschuldigten A._____ vor, ei- ne grausame Behandlung im Sinne der qualifizierenden Tatbestandsvariante ge- mäss Ziff. 4 sei klar nicht zu erkennen. So sei in keinster Art und Weise auch nur ansatzweise erstellt, dass Herrn F._____ Qualen um ihrer selbst willen zugefügt worden seien. Bereits der Grundtatbestand des Raubdeliktes decke die hier zu beurteilende Gewaltanwendung ab. Das von den Beschuldigten gewählte Vor- gehen liege quasi in der Logik einer solchen Raubtat und könne als "normale" Beute- und Fluchtsicherungsmassnahme gewertet werden (HD Urk. 196 S. 4ff.). Diese Argumentation der Verteidigung vermag die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen: Der Privatkläger wurde – mit der Anklagebehörde – dermassen verschnürt und mit einem schweren
- 19 - Gegenstand blockiert, dass er sich auch 17 Stunden nach der Tat noch nicht hatte aus eigener Kraft befreien können. Dies geht weit über das vom Grund- tatbestand abgedeckte Bestreben eines Räubers hinaus, sich die Flucht zu sichern. Angesichts der bereits erfolgten Drohung, ihm einen Finger abzu- schneiden, falls er nicht Wertsachen und PIN-Codes preisgebe, diente sodann die Drohung, den Privatkläger zu quälen, nicht – mehr – der Überwindung eines allfälligen Widerstands und war daher unnötig. Die Vorinstanz ist diesbezüglich dahingehend zu korrigieren, dass diese Äusserung nicht der Erlangung eines Vorsprungs für die Flucht diente. Sie war für die eigentliche Raubhandlung un- nötig und konnte daher einzig den Zweck haben, den Privatkläger zusätzlich zu ängstigen und damit zu quälen. So führte der Beschuldigte C._____ in der Berufungsverhandlung denn auch aus, er habe (mit dieser Äusserung) gewollt, dass er (der Privatkläger F._____) Angst habe; er habe ihn einschüchtern wollen, damit er Ruhe gebe (HD Urk. 194 S. 7). Der Privatkläger wurde wie erwähnt dermassen massiv zusammengebunden, dass er sich auch nach 17 Stunden noch nicht hatte befreien können und daher mit Fug fraglich ist, ob ihm dies aus eigener Kraft überhaupt je gelungen wäre, wozu die Blockierung mit dem Klavier ihren Teil beitrug. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten A._____ behauptet, indem dieser sichergestellt habe, dass das Klavier nicht direkt auf dem Körper des Privatklägers aufliege, habe er "im Interesse des Opfers positiv Einfluss auf den Handlungsablauf genommen und die Lage des Privatklägers verbessert" (HD Urk. 148 S. 4; HD Urk. 196 S. 6), ist dies ein nicht zu hörender Versuch der Beschönigung des insgesamt brutalen und rücksichtslosen Tatvorgehens. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ argumentiert, die Drohung, den Pri- vatkläger zu quälen, habe einzig dem Ziel gedient, die "geschaffene Drohkulisse aufrecht zu erhalten". Die Beantwortung der Aufforderung des Privatklägers, ihn doch umzubringen, mit "nein, nein, wir werden Ihnen ohnehin nichts tun", hätte die Drohkulisse zerstört und den Raub vereitelt (HD Urk. 143 S. 5f.; HD Urk. 197 S. 7). Dies ist falsch: Dem Privatkläger wurde zu einem Zeitpunkt angedroht, gequält zu werden, als er bereits physisch überwältigt und auch sein allfälliger
- 20 - psychischer Widerstand gegen die Herausgabe von Wertsachen und PIN-Codes gebrochen war. Wenn die Verteidigung die Aussage "nein, nein, wir werden Ihnen ohnehin nichts tun" als einzige Alternative zur – wie gesehen unnötigen – Andro- hung von Qualen darstellt, ist dies unsinnig. Die Beschuldigten hätten es schlicht beim zur Überwindung eines Widerstandes des Privatklägers und zur Flucht- sicherung Notwendigen im Sinne des Raub-Grundtatbestandes belassen können, was sie – auch entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (HD Urk. 143 S. 5) – wie vorstehend erwogen in objektiver Hinsicht eben nicht getan haben. Die Darstellung des Verteidigers des Beschuldigten C._____, die Fesse- lung des Privatklägers sei chaotisch, improvisiert und "dilettantisch" gewesen (HD Urk. 145 S. 3; HD Urk. 199 S. 6), wird ohne Weiteres widerlegt durch die Tatsa- che, dass sich der Privatkläger nicht aus eigener Kraft zu befreien vermochte. Zu- dem wurde die Wirkung der Fesselung verstärkt durch die zusätzliche Blockierung mit dem über ihn gekippten Klavier. Insgesamt wurde der verängstigte Privatkläger über eine für den eigentlichen Raub (massiv) unnötig lange Zeitdauer hinaus in eine ihn – wiederum unnötig – stark einengende und Schmerzen verursachende Situation gezwungen, aus welcher schliesslich sogar erhebliche Körperverletzungen resultierten; er wurde zu einer Art Paket verschnürt und zusätzlich wurde ein Klavier über ihn gelegt. Sodann wurde der Privatkläger durch die Androhung, gequält zu werden, unnötig weiteren psychischen Qualen ausgesetzt. Dabei handelte es sich mit Anklage- behörde und Vorinstanz und entgegen den Verteidigungen in der Gesamtheit objektiv um eine grausame Behandlung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.81/2005 E. 2. vom 12. August 2005). 2.6. Die weitere Argumentation der Verteidigungen bezieht sich auf den subjekti- ven Tatbestand. Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, die Beschuldigten hätten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der grausamen Behandlung des Opfers aufgrund der starken Fesselung und des Kippens des Klaviers über das Opfer mit direktem Vorsatz gehandelt; diese Handlungen seien mit Wissen und Wollen bezüglich des Leidens des Opfers ausgeführt worden (HD Urk. 140 S. 41 und S. 44).
- 21 - Die Verteidigungen argumentieren, die Beschuldigten hätten nicht erkennen können, dass sie den Privatkläger so stark gefesselt hatten, dass dieser sich nicht selber werde befreien können, und sie hätten dies auch nicht gewollt. Eine Absicht, den Privatkläger zu quälen, habe es nicht gegeben (HD Urk. 143 S. 5f.; HD Urk. 145 S. 3; HD Urk. 196 S. 7f.; HD Urk. 197 S. 8; HD Urk. 199 S. 5ff.). Die Tat sei schliesslich gar nicht als Raub geplant gewesen: Die Beschuldigten hätten einen Diebstahl begehen wollen und seien vor Ort zufällig auf den Privatkläger getroffen (HD Urk. 145 S. 3; HD Urk. 199 S. 2 und S. 7). Dies bestätigen alle Beschuldigten im Rahmen ihrer Befragungen in der heutigen Berufungsverhand- lung (HD Urk. 192 S. 6; HD Urk. 193 S. 3; HD Urk. 194 S. 5). Letzteres ist vorab indes deutlich zu verwerfen: Wer nachts in ein Wohnhaus bzw. eine Wohnung eindringt, von welcher er nicht mit Sicherheit weiss, dass sie zur Tatzeit verlassen ist, nimmt diskussionslos zumindest in Kauf, dort auf Haus- bewohner zu treffen, in der Folge in eine Konfrontation verwickelt zu werden und deren Widerstand gewaltsam überwinden zu müssen. Jeder Täter, der in ein nicht mit Sicherheit leeres Haus eindringt, ist zumindest eventualvorsätzlich gewalt- bereit. Dass die Beschuldigten in concreto eben nicht mit Sicherheit damit rechne- ten, ein leeres Haus vorzufinden, geht schon zwingend daraus hervor, dass sie sich vorgängig maskiert hatten; eine nachvollziehbare Erklärung für die Maskie- rung vermögen die Beschuldigten denn auch im Berufungsverfahren nicht zu liefern (vgl. HD Urk. 192 S. 6; HD Urk. 193 S. 4; HD Urk. 194 S. 7; HD Urk. 199 S. 3). Entgegen der Vorinstanz und mit dem Einwand der Verteidigungen ist hinsichtlich der Fesselung und Blockierung des Privatklägers kein direkter Vorsatz der Beschuldigten erkennbar, den Privatkläger durch ein überlanges Gefesselt-Sein oder daraus resultierende Verletzungen zu quälen. Mit der Vorinstanz mussten die Beschuldigten jedoch aufgrund der komplizierten Verknotung damit rechnen, dass der Privatkläger sich nicht wird befreien können, über eine lange Zeit Angst und Schmerzen und letztlich sogar gravierende Verletzungen erleidet. Solches nahmen sie daher im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. Insbesondere gilt dies für den Beschuldigten C._____, der den gefesselten Privatkläger zusätzlich
- 22 - noch mit einem umgekippten Klavier blockierte, und den Beschuldigten A._____, der dies eingestandenermassen auch wahrgenommen hat. Bei der Darstellung, die Beschuldigten seien davon ausgegangen, einen stillen Alarm ausgelöst und mit einem baldigen Eintreffen der Polizei und einer raschen Befreiung des Privat- klägers gerechnet zu haben (HD Urk. 143 S. 6f.; HD Urk. 194 S. 4f.; HD Urk. 196 S. 6; HD Urk. 197 S. 7), handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Direktvorsätzlich gequält wurde der sich offensichtlich bereits in Todesangst befindende Privatkläger hingegen mit der Androhung, er werde nicht umgebracht, aber gequält. Dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____, dieser habe die Wohnung längst verlassen, als das Klavier auf das Bett gekippt worden sei (HD Urk. 197 S. 8), ist zu entgegnen, dass das Klavier (neben der Verschnürung und der Drohung, man bringe den Privatkläger nicht um, sondern quäle ihn) bloss eine Komponente der Grausamkeit darstellt. Dass der Beschuldigte B._____ bei der Fesselung des Privatklägers mitgewirkt hat, ist aufgrund der von ihm sicher- gestellten DNA-Spur auf dem Fesselungsmaterial erstellt (ND 1 Urk. 6/1). Insgesamt haben alle drei Beschuldigten betreffend Anklagepunkt ND 1 den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB in objektiver wie subjektiver Weise erfüllt. 2.7. Die Vorinstanz hat betreffend den Anklagepunkt ND 1 ein bandenmässiges Vorgehen verneint (HD Urk. 140 S. 36; vgl. die Aussagen der Beschuldigten in HD Urk. 96, 97 und 98). Die Anklagebehörde beanstandet dies im Berufungs- verfahren nicht (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195).
3. Anklagepunkt ND 4 (Raub zum Nachteil der Privatklägerin L._____) Betreffend diesen Anklagevorwurf kritisiert die Anklagebehörde im Berufungs- verfahren den angefochtenen Entscheid dahingehend, die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ hätten qualifiziert im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB gehandelt (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 2ff.). Der Beschuldigte C._____ macht geltend, er habe nicht bandenmässig gehandelt (HD Urk. 145
- 23 - S. 4; HD Urk. 199 S. 10). Die Beschuldigten A._____ und B._____ anerkennen ih- re erstinstanzliche Verurteilung wegen bandenmässigen Raubes (HD Urk. 143 und 148; HD Urk. 196 und 197). 3.1. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 9. Februar 2010 abends maskiert in die Wohnung der Privatklägerin L._____ eingedrungen zu sein, die schlafende Privatklägerin geweckt, ihr ein Messer unmittelbar vor das Gesicht gehalten und sie damit bedroht, ihre Wohnung nach Wertsachen durch- sucht und die Privatklägerin mit der Drohung, ihr einen Finger abzuschneiden, zur Herausgabe der Karten-PIN-Codes gezwungen, sie gefesselt und geknebelt und in diesem Zustand zurückgelassen zu haben (HD Urk. 41 S. 8-10). 3.2. Zu den seitens der Beschuldigten im Hauptverfahren bestrittenen Punkten des Anklagesachverhalts hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung erwogen, einerseits sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass das Messer mit einem Abstand von 15 cm vor das Gesicht der Privatklägerin L._____ gehal- ten und mit diesem dabei nicht gefuchtelt worden sei. Andererseits sei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ der Privatklägerin gedroht habe, ihr einen Finger abzuschneiden (HD Urk. 140 S. 28f.). 3.3. Im Berufungsverfahren stellen die Verteidigungen wie die Anklagebehörde die Beweiswürdigung der Vorinstanz zum äusseren Anklagesachverhalt auch betreffend diesen Anklagepunkt nicht substantiiert in Frage (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 143 S. 4ff.; HD Urk. 145 S. 2; HD Urk. 148 S. 3; HD Urk. 195; HD Urk. 196 S. 4ff.; HD Urk. 197 S. 4 ff.; HD Urk. 199 S. 2). Auf den inneren Sachverhalt und damit die Frage des Vorsatzes der Beschuldigten ist wiederum in der nach- stehenden rechtlichen Würdigung einzugehen. 3.4. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, da gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen sei, dass das Messer mit einem Abstand von 15 cm vor das Gesicht der Privatklägerin L._____ gehalten worden und damit nicht gefuchtelt worden sei, sei unter diesen Umständen nicht von einer unmittel- baren Lebensgefahr auszugehen. Ebenfalls zu verneinen sei eine grausame Be- handlung, da während der Tat doch immer wieder dafür gesorgt worden sei, dass
- 24 - die Privatklägerin L._____ genügend Luft hatte. Die Privatklägerin L._____ sei zwar gefesselt worden, habe sich aber selbst wieder befreien können. Eine grau- same Behandlung bzw. grössere Gewaltanwendung, welche über den Grundtat- bestand des Raubes hinausginge, liege somit nicht vor. Schliesslich habe die Pri- vatklägerin L._____ keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erlitten. Der Qualifikationstatbestand im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB sei daher nicht erfüllt (HD Urk. 140 S. 39). Eine besondere Gefährlichkeit der Täter im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hat die Vorinstanz betreffend Anklagepunkt ND 4 ebenfalls verneint (HD Urk. 140 S. 41 und S. 44). 3.5. Die Anklagebehörde begründet ihre Berufung in diesem Punkt dahingehend (HD Urk. 195 S. 2ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung konkrete Lebensgefahr bestehe, wenn das Opfer mit einem spitzen, in einem Abstand von 10 - 20 cm gegen seinen Hals gehaltenen Dolch oder Messer bedroht werde. Hier habe der Abstand zwischen dem Messer und dem Gesicht des Opfers 15 cm betragen. Dass das Messer vor das Gesicht und nicht wie in der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen den Hals gehalten worden sei, ändere nichts an der Gefährlichkeit. Es sei nicht angebracht, zwischen Gesicht und Hals in diesem Zusammenhang zu differenzieren. Der Übergang vom Hals, wo sich die für das Bestehen einer Lebensgefahr hauptsächlich entscheidende Halsschlagader befinde, sei fliessend. Es bestehe in jedem Fall eine sehr naheliegende konkrete Gefahr, dass bei einer unkontrollierten Bewegung des Messers oder des Opfers ein Stich und damit eine Verletzung erfolgen werde. Die Vorinstanz kam betreffend ND 4 zum (Beweis-)Ergebnis, dass das Messer der Privatklägerin L._____ mit einem Abstand von 15 cm vor das Gesicht gehalten und mit diesem nicht gefuchtelt worden ist (HD Urk. 140 S. 28). Die Anklagebe- hörde bestritt dieses Beweisergebnis im Berufungsverfahren nicht (HD Urk. 195). Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde bestand für die Privatklägerin L._____ demnach keine unmittelbare Lebensgefahr. Da mit dem vor das Gesicht gehaltenen Messer – erstelltermassen – nicht gefuchtelt wurde, bestand die von der Anklagebehörde erwähnte Gefahr des "Abschlipfens" in den oberen Hals-
- 25 - bereich nicht. Es ist deshalb durchaus angebracht zu differenzieren, ob das Messer gegen den Hals oder das Gesicht gehalten wurde. Von einem fliessenden Übergang kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Vor Vorinstanz hat die Anklagebehörde argumentiert, der Privatklägerin L._____ sei das Messer mit einem Abstand von wenigen Zentimetern an den Hals gehal- ten worden, wodurch sich für die Privatklägerin eine Lebensgefahr ergeben habe (HD Urk. 99 S. 13). Gemäss der durch die Anklagebehörde heute anerkannten vorinstanzlichen Beweiswürdigung traf dies nicht zu. Weiter wurde argumentiert, die Privatklägerin L._____ sei geknebelt worden, woraus sich für sie die Gefahr des Erstickens ergeben habe (HD Urk. 99 S. 13). Sie sei ferner eigentlich "zu ei- nem Paket verschnürt worden", weshalb sie habe Erstickungsängste ausstehen müssen, was grausam sei (HD Urk. 99 S. 14). Die Privatklägerin hat in der Unter- suchung als Zeugin ausgesagt, sie sei gefesselt, es sei ihr eine Socke in den Mund gesteckt und die Bettdecke über den Kopf gelegt worden. Dabei habe sie das Gefühl gehabt, keine Luft zu bekommen, weshalb sie gerufen habe, worauf einer der Beschuldigten – wie in der Folge mehrmals – gekommen sei und sie gefragt habe, ob sie Luft brauche. Die Socke sei in der Folge "mal drinnen, mal draussen gewesen". Sie habe die Socke auch ausspucken können und habe dann von sich aus in die Socke gebissen (ND 4 Urk. 8/2 S. 5ff.). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ist eine effektive, während des Überfalls erlittene Erstickungsgefahr zu verneinen. Die allgemeinen Ängste, die die Privatklägerin tatsächlich erlitt, sind zwar keineswegs zu bagatellisieren, können jedoch für sich allein noch nicht zu einer Qualifikation eines grausamen Vorgehens der Beschul- digten führen. Schliesslich sei der Privatklägerin angedroht worden, ihr werde ein Finger abgeschnitten, was ebenfalls grausam sei (HD Urk. 99 S. 14). Diese Drohung diente einzig dem Abnötigen des Karten-PIN-Codes und wird daher durch den Raubgrundtatbestand konsumiert. Dass es sich um ein in der Tat brutales Mittel zur Brechung des Widerstandes der Privatklägerin handelte, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Qualifikationsgründe gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zurecht allesamt verneint.
- 26 - 3.6. Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Anklagebehörde geltend, dass, selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen habe, die besondere Gefährlichkeit der Ziff. 3 des Art. 140 StGB erfüllt sei, diese setze keine konkrete Lebensgefahr voraus. Das Vorgehen der Beschuldigten, welche maskiert und bewaffnet nachts gewaltsam in bewohnte Wohnungen eingedrungen seien, dort die sich darin befindlichen Opfer überwältigt, gefesselt und die Bankkarten an sich genommen und den Opfern mit der Drohung, sie würden sie quälen, ihnen einen Finger abschneiden, zur Bekanntgabe des Codes gezwungen hätten, sei diskussionslos als besonders kühn, verwegen, heimtückisch und skrupellos zu bezeichnen. Das Mass an Gewalt im Sinne des Grundtatbestandes sei zweifellos überschritten worden (HD Urk. 195 S. 3f.). Dem kann betreffend ND 4 nicht beigepflichtet werden. Zutreffend ist zwar, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besonders kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Art der Tatbegehung gefährlich ist (BGE 116 IV 312 E. 2d). Die Privatklägerin L._____ wurde zwar gefesselt und geknebelt und zudem wurde ihr angedroht, es werde ihr der Finger abgeschnitten. Es wurde ihr jedoch (im Gegensatz zu den Privatklägern I._____ und E._____) nicht in den Finger geschnitten. Die Drohung, es werde ihr der Finger abgeschnitten, diente noch der Überwindung des Wider- standes im Sinne des Raubgrundtatbestandes bzw. der Herausgabe der PIN-Codes. In Anbetracht des Umstandes, dass eine gewisse Gefährlichkeit dem Raub inhärent ist, ist angesichts der Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe die besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 6S.250/2003 E. 1.1). Aufgrund all dieser Erwägungen ist betreffend Raub zum Nachteil der Privat- klägerin L._____ (ND 4) – mit der Vorinstanz – das Vorliegen einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu verneinen. 3.7. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte C._____ nach wie vor, beim Eindringen in die Wohnung der Privatklägerin L._____ einen Raubvorsatz gehabt zu haben. Man habe lediglich einen Diebstahl begehen und nicht ein schlafendes Opfer überfallen wollen (HD Urk. 145 S. 2; HD Urk. 199 S. 7). Dies ist
- 27 - als Schutzbehauptung zu verwerfen und zur Begründung ist dazu auf das in Ziff. 2.6. vorstehend Erwogene zu verweisen: Wer nachts in eine Wohnung eindringt, von welcher er nicht mit Sicherheit weiss, dass sie zur Zeit verlassen ist, nimmt zumindest in Kauf, auf einen Bewohner zu treffen und diesen in der Folge überwältigen zu müssen. 3.8. Die Vorinstanz hat für alle drei Beschuldigten betreffend ND 4 (und für die Beschuldigten A._____ und B._____ auch betreffend die späteren Raubtaten) ei- ne Bandenmässigkeit bejaht (HD Urk. 140 S. 40 und S. 42). Während die Be- schuldigten A._____ und B._____ dies akzeptieren, bestreitet der Beschuldigte C._____ ein bandenmässiges Vorgehen betreffend ND 4 nach wie vor (HD Urk. 145 S. 4; HD Urk. 199 S. 10). Die Vorinstanz hat entschieden, betreffend ND 1 sei der gemeinsame Tatentschluss, zukünftig als Gruppe Raubtaten begehen zu wollen, nicht erstellt. Nach dem ersten Raub (ND 1) hätten die Beschuldigten mit der Begehung der zweiten Tat (ND 4) die Bereitschaft gezeigt, in Zukunft eine Mehrzahl von gleich gelagerten Taten verüben zu wollen. Daher sei ab ND 4 (und somit auch für den Beschuldigten C._____ in diesem Punkt) von Bandenmässig- keit auszugehen (HD Urk. 140 S. 40). Bezogen auf den Beschuldigten C._____ führt dies konsequenterweise zur Annahme, dieser habe beim ersten Delikt (ND 1) noch keinen Tatentschluss auf weitere Delikte gehabt, beim zweiten Delikt (ND 4) jedoch schon, nach dem zweiten Delikt habe er diesen Entschluss aber wieder aufgegeben. Dies ist nicht überzeugend. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten C._____ zugute hält, der erste Raub sei als einmalige Tat geplant gewesen, und er sich lediglich an einem weiterem Raub beteiligt hat, kann ihm zum inneren Sachverhalt nicht widerlegt werden, dass er sich nach dem ersten Raub zwar zu einer zweiten Tatbeteiligung hinreissen liess, jedoch keinen Vorsatz auf weitere Raubtaten hatte (HD Urk. 96 S. 5). Demnach liegt beim Beschuldigten C._____ auch betreffend ND 4 der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit nicht vor. Nur vollständigkeitshalber ist doch zu erwähnen, dass die Tatsache, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in regelmässiger zeitlicher Abfolge vier be- treffend das Tatvorgehen praktisch identische Straftaten begangen haben und der
- 28 - Beschuldigte C._____ sich an den ersten beiden dieser Taten beteiligt hat, immerhin indiziert, dass die Beschuldigten entgegen ihren Bestreitungen bereits ab der ersten Tat den Entschluss zu einer Reihe von Raubüberfällen hatten und der Beschuldigte C._____ nach der zweiten Tat – aus welchen Gründen auch immer – ausgestiegen ist. Da ein diesbezüglicher rechtsgenügender Beweis fehlt, hat die Vorinstanz jedoch wie vorstehend erwogen anders entschieden, was die Anklagebehörde im Berufungsverfahren nicht beanstandet (vgl. HD Urk. 195). 4.1 Die Anklagebehörde hat die Taten der Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 StGB qualifiziert (HD Urk. 41 S. 16). Die Vorinstanz hat erst erwogen, die Beschuldigten seien des Raubes schuldig zu sprechen (HD Urk. 140 S. 42 und 44), um nachzuschieben, sie seien betreffend das Abnötigen von PIN-Codes und die anschliessenden Bargeldbezüge der räuberischen Erpressung schuldig zu sprechen (HD Urk. 140 S. 44). Im Urteilsdispositiv wurden die Beschuldigten aus- schliesslich des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB schuldig gesprochen, jedoch mit einem Hinweis auf die Bestimmung der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (HD Urk. 140 S. 75f.). Anklagebehörde und Verteidigung des Beschuldigten C._____ beanstanden diese Qualifikation im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich (HD Urk. 141 und HD Urk. 145 S. 4; HD Urk. 195 und HD Urk. 199 S. 10). Die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ ma- chen geltend, es liege einzig Raub, nicht jedoch räuberische Erpressung vor (HD Urk. 143 S. 7 und HD Urk. 148 S. 4f.; HD Urk. 196 S. 8 f. und HD Urk. 197 S. 8). 4.2. Gemäss dem aktuellsten einschlägigen höchstrichterlichen Entscheid 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 5.3. gilt was folgt: Das Bundesgericht hat den Tatbestand der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB bejaht, wenn ein Täter bewirkt, dass das Opfer seine Bankkarten mit dem zugehörigen Pincode preisgibt und er sie anschliessend zum Geldbezug verwendet (BGE 129 IV 22 E. 4.3 S. 34). Der Tatbestand der räuberischen Erpressung konsumiert ferner den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB, wenn die Tatbestände eng zusammenhängen und die Manipula- tion eines Bankautomaten zum Geldbezug notwendig ist für die Begehung der Erpressung, welche mit dem Vermögensnachteil vollendet ist. Die nach
- 29 - Art. 147 StGB begangene strafbare Handlung dient dabei unmittelbar dem Zweck der Erpressung (BGE 129 IV 22 E. 4.3 S. 34; vgl. auch WEISSENBERGER in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 156 N 52). 4.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Praxis somit nicht zu beanstanden. Entgegen den Verteidi- gungen führt diese nicht zur Annahme einer – unzulässigen – Konkurrenz: Viel- mehr handelte es sich bei der gewaltsamen Wegnahme von Wertgegenständen um einen Raub, bei der gewaltsamen Wegnahme von Bankkarten, der gewalt- samen Erhältlichmachung der dazu gehörenden PIN-Codes und dem folgenden Bargeldbezug um eine räuberische Erpressung. Zu verweisen ist jedoch auch auf WEISSENBERGER in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 156 N 46, wonach "mit der neuen Qualifikation der räuberischen Erpressung die Abgrenzung zum Raub ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren hat".
5. Der Beschuldigte C._____ ist daher insgesamt – zusätzlich – schuldig zu sprechen des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und ND 3) sowie des Raubes und der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (Anklagepunkt ND 4) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5).
6. Anklagepunkte ND 6 (Raub zum Nachteil der Privatkläger I._____) und HD (Raub zum Nachteil des Privatklägers E._____) Betreffend diesen Anklagevorwurf kritisiert die Anklagebehörde im Berufungs- verfahren den angefochtenen Entscheid dahingehend, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten qualifiziert im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB gehandelt (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 4f.). Die Beschuldigten A._____ und B._____ aner- kennen ihre erstinstanzliche Verurteilung wegen bandenmässigen sowie gefährli- chen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 (HD Urk. 105 S. 19-21 und HD Urk. 106 S. 10; HD Urk. 143 und 148; HD Urk. 196 und 197).
- 30 - 6.1. Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in Anklagepunkt ND 6 zu- sammengefasst vorgeworfen, am 17. Februar 2010 nachts maskiert in die Woh- nung der Privatkläger I._____ und J._____ (Mutter von I._____) an der …-Strasse in N._____ eingedrungen zu sein, die Privatkläger überwältigt und gefesselt, die Wohnung nach Wertsachen durchsucht und dem Privatkläger mit der Drohung, ihm einen Finger abzuschneiden, PIN-Codes zu Bank-/Kreditkarten abgenötigt und die Privatkläger schliesslich gefesselt in der Wohnung zurückgelassen zu ha- ben (HD Urk. 41 S. 11-13). 6.2. In Anklagepunkt HD wird den Beschuldigten A._____ und B._____ schliess- lich zusammengefasst vorgeworfen, am 5. März 2010 nachts maskiert in die Lie- genschaft des Privatklägers E._____ am …-Weg in P._____ eingedrungen zu sein, den Privatkläger überwältigt und gefesselt, die Wohnung nach Wertsachen durchsucht, dem Privatkläger ein Messer an den Hals gehalten, ihn mit der Faust geschlagen und ihn in die Hand geschnitten und ihm mit diesen Drohungen die PIN-Codes seiner Bank-/Kreditkarten abgenötigt und den Privatkläger schliesslich gefesselt und mit einem Strumpf geknebelt in der Wohnung zurückgelassen zu haben (HD Urk. 41 S. 14f.). 6.3. Die Vorinstanz hat diese beiden Anklagesachverhalte gemeinsam rechtlich beurteilt und zusammengefasst erwogen, Bandenmässigkeit und besondere Gefährlichkeit seien anerkanntermassen gegeben. Aufgrund der brutalen Behand- lung der hochbetagten Privatklägerin I._____ sowie des körperlich behinderten Privatklägers E._____ wiege der Unrechts- und Schuldgehalt sodann besonders schwer. Weder beim Privatkläger E._____ noch bei den Privatklägern I._____ habe hin- gegen weder eine unmittelbare Lebensgefahr noch eine schwere Körper- verletzung vorgelegen. Die Privatkläger hätten sich auch selbst aus der Fesselung befreien können und die angewendete Gewalt habe in diesen Fällen das Mass des Grundtatbestandes und der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht überstiegen (keine besonders starke, umständliche Fesselung, kein übermässiges Quälen der Opfer, keine sadistische Behandlung),
- 31 - weshalb das Qualifikationsmerkmal der grausamen Behandlung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht gegeben sei (HD Urk. 140 S. 42-44). 6.4. Die Anklagebehörde begründet ihre Berufung in diesem Punkt dahingehend, dass die Beschuldigten ihre Opfer nicht nur gefesselt, sondern zu eigentlichen Paketen verschnürt hätten. Der hochbetagten, damals 79-jährigen Geschädigten J._____ seien die Hände vor ihr Gesicht gefesselt und ihr zusätzlich ein Tuch um den Kopf gebunden worden. Ihr Sohn sei zusätzlich mit Handschellen gefesselt worden und darauf, als er in Panik den Code nicht sofort habe nennen können, habe einer der Beschuldigten ihm in einen Finger geschnitten, um die Drohung, man werde ihm einen Finger abschneiden, zu bekräftigen. Damit seien die Be- schuldigten mit einer Grausamkeit, Kälte und Gefühllosigkeit vorgegangen, die ih- resgleichen suche und weit über die zur Erfüllung des Grundtatbestandes und auch der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit gemäss Ziffer 3 StGB not- wendige Gewalt hinausgehe (HD Urk. 195 S. 5ff.). Vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren hat die Anklagebehörde zudem argumentiert, der Privatkläger E._____ sei in Lebensgefahr gebracht worden, indem ihm ein Messer direkt an den Hals gehalten worden sei; aufgrund seiner Knebelung habe Erstickungsge- fahr bestanden. Die Verschnürung der Privatkläger zu eigentlichen Paketen, das Schneiden in die Hände respektive Finger sowie die Drohung, einen Finger abzu- schneiden, seien grausame Behandlungen gewesen (HD Urk. 99 S. 13f.; HD Urk. 195 S. 5ff.). 6.5. Wie bereits vorstehend angeführt, diente die Drohung, einen Finger abzu- schneiden, einzig dem Abnötigen des Karten-PIN-Codes und wird daher durch den Raubgrundtatbestand bzw. die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB konsumiert. Gleiches gilt für das Zufügen geringfügiger Schnitte in Hände und Finger. Dass es sich dabei um brutale Mittel zur Brechung des Widerstandes des Privatklägers handelte, ist wie erwogen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Gemäss verbindlichem Anklagesach- verhalt wurden die Privatkläger I._____ und J._____ nicht geknebelt oder ander- weitig einer Erstickungsgefahr ausgesetzt. Die Privatkläger I._____ und J.____ konnten sich unmittelbar nach der Flucht der Beschuldigten selbständig von ihren
- 32 - Fesseln befreien (ND 6 Urk. 7/2). Eine als grausam zu qualifizierende Verschnü- rung inklusive Kippen eines Klaviers, wie der Privatkläger F._____ (Anklagepunkt ND 1) sie erlitten hat, lag somit nicht vor. Der Privatkläger E._____ hat als Zeuge befragt ausdrücklich verneint, im Verlauf des Überfalls Atemprobleme gehabt zu haben (HD Urk. 8/2 S. 4). Wohl gab er wiederholt an, es sei ihm ein Messer an den Hals gehalten worden. Hingegen konnte er nicht mit Sicherheit sagen, das Messer am Hals gespürt zu haben. Sodann gab er an, das Messer sei ihm "paral- lel an den Hals, nicht mit der Spitze" gehalten worden (HD Urk. 8/2 S. 6). Diese Umschreibung genügt – zugunsten der Beschuldigten – nicht, um den Beschul- digten rechtsgenügend nachweisen zu können, sie hätten dem Privatkläger das Messer in einer Weise an den Hals oder in die Nähe davon gehalten, dass daraus für den Privatkläger eine konkrete Lebensgefahr resultiert hätte. Der Privatkläger E._____ konnte sich sodann selber von der Fesselung mit einer Schnur befreien (HD Urk. 8/1 S. 5). Von einer Verschnürung im Sinne einer grausamen Behand- lung kann somit auch ihn betreffend nicht gesprochen werden. Insgesamt hat die Vorinstanz die Qualifikationsgründe gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB somit auch betreffend die Anklagepunkte ND 6 und HD bezüglich der Beschuldigten A._____ und B._____ zurecht allesamt verneint. 6.6. Nach dem Überfall auf die Privatkläger I._____ bezogen die Beschuldigten mittels der entwendeten Bankkarten und den dem Privatkläger I._____ abge- nötigten PIN-Codes Bargeld. Diesbezüglich liegt gemäss den vorstehenden Erwägungen eine räuberische Erpressung vor. Nach dem Überfall auf den Privat- kläger E._____ erfolgte kein Bargeldbezug, weshalb in diesem Punkt einzig auf (qualifizierten) Raub zu erkennen ist. 6.7. Insgesamt sind die Beschuldigten A._____ und B._____ – zusätzlich – schuldig zu sprechen des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberi- schen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) sowie des mehrfa- chen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizierten räuberischen Er- pressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte
- 33 - ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 6 und HD) sowie i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5 sowie ND 7 und ND 8). Wie bereits vorstehend erwogen ist sodann der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Beschuldigten B._____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat vorab unter Verweis auf die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit sowie der (teilweisen) mehrfachen Tatausführung und des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes für alle drei Beschuldigten ausgehend vom schwersten Delikt des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, was seitens keiner der Parteien im Berufungsverfahren angefochten wird und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 45-48).
2. Beschuldigter C._____ 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwersten be- gangenen Tat (ND 1, Privatkläger F._____) hat die Vorinstanz, beginnend mit dem Beschuldigten C._____, jedoch mit diesbezüglicher Geltung für alle drei Be- schuldigten erwogen, die Beschuldigten seien mit einem Messer bewaffnet und mit Sturmhauben maskiert nachts in das Haus des Privatklägers F._____ einge- drungen und hätten diesen derart gefesselt, dass er massive Verletzungen an seinen Händen davongetragen habe und aufgrund dieser Verletzungen seine Hände über Monate nicht habe einsetzen können. Zudem seien diese Ver- letzungen mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen. Das rücksichts- und empathielose Vorgehen der Beschuldigten habe massive Auswirkungen auf das Opfer gehabt. Es sei nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass der Privatkläger F._____ nicht noch schwerere Verletzungen davongetragen habe. Es sei der Beschuldigte C._____ gewesen, welcher den Privatkläger F._____ so stark gefesselt und ihm zudem angedroht habe, man werde ihn nicht töten, sondern
- 34 - quälen. Somit sei sein Tatbeitrag sehr gross gewesen. Der Privatkläger F._____ habe keinerlei Chance gehabt, irgendwelche Gegenwehr zu leisten, habe er sich doch drei kräftigen, maskierten Tätern gegenüber gesehen. Es sei von einer erheblichen Gewaltbereitschaft und einer grossen kriminellen Energie auszu- gehen. Wohl sei der Einbruch mehr oder weniger spontan erfolgt; aufgrund des Mitführens der Sturmhauben sei die Tat jedoch nicht völlig ungeplant gewesen und habe eine zielgerichtete Prägung aufgewiesen (HD Urk. 140 S. 48f.). 2.2. Diese Erwägungen sind nicht zu kritisieren: Der Privatkläger F._____ wurde mit roher Gewalt überfallen, mit ebensolcher gefesselt und bedroht und schliess- lich rücksichts- und erbarmungslos seinem Schicksal überlassen (vgl. ND 1 Urk. 1/1). Es ist nicht auszudenken, was geschehen wäre, wenn der Privatkläger
– vielleicht auch nur aus einer Schock-Reaktion heraus – sich vehement zur Wehr gesetzt hätte, obwohl ihm ein Messer vor Gesicht und Hals gehalten wurde, respektive wenn er nach 17 Stunden Martyrium nicht gefunden worden wäre. Die Beschuldigten verschwendeten offensichtlich keinen Gedanken daran, in welche Todesangst ein nächtlicher, gewalttätiger Überfall in den eigenen vier Wänden den Betroffenen zum Tatzeitpunkt versetzt und darüber hinaus über eine lange Zeit danach traumatisiert. Die Tatintensität eines sogenannten Schlafzimmer- raubes wie des vorliegenden wiegt mit Sicherheit noch einmal massiv schwerer als ein Raubüberfall auf offener Strasse. Der Privatkläger musste über eine lange Zeit grosse Angst und Schmerzen erleiden und er erlitt gravierende Verletzungen, die ihn lange beeinträchtigten und eine lange Rekonvaleszenz-Zeit in Anspruch nahmen. Wenn die Vorinstanz verschiedentlich "schwere" Verletzungen des Privatklägers erwähnt (HD Urk. 140 S. 49 und S. 55), ist einzig klarzustellen, dass es sich dabei (noch) nicht um schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB handelte respektive dies offen gelassen wurde. Die Deliktssumme war mit rund Fr. 10'000.– noch relativ gering (die Vorinstanz geht irrtümlicher- weise von Fr. 6'000.– aus, HD Urk. 140 S. 50). Dies relativiert die objektive Tat- schwere jedoch nur unwesentlich. Es ist im Gegenteil unverständlich, wie wegen eines vergleichsweise kleinen Betrages eine derart grosse kriminelle Energie angewendet und ein Opfer dermassen drangsaliert werden kann. Die objektive
- 35 - Tatschwere wiegt im weiten Rahmen des Möglichen zumindest erheblich bis mittelschwer. Diese Erwägungen gelten, wie erwähnt, für alle drei Beschuldigten. 2.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten C._____ erwogen, er sei nicht in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen, sein Motiv sei Bereicherungsabsicht gewesen, wobei er nicht aus einer Notlage heraus und daher egoistisch gehandelt habe, und sein Vorsatz sei direkt, lediglich mit Bezug auf die körperlichen Folgen des Überfalls für den Privatkläger eventualvorsätzlich gewesen (HD Urk. 140 S. 49). Auch dies ist nicht zu bean- standen. Bereits zum Schuldpunkt wurde vorstehend erwogen, dass ein Täter, der nachts in eine Wohnliegenschaft eindringt, mindestens damit rechnet, auf Bewohner zu treffen, welche er konsequenterweise anzugreifen und zu über- wältigen hat. Die Beschuldigten wussten in concreto nicht, wer die Liegenschaften bewohnte, in welche sie eindrangen. Sie überraschten denn auch einen einzel- nen, älteren Mann, einen noch jüngeren, jedoch körperlich behinderten Mann, eine allein wohnende Frau und in einem Fall sogar eine Personenmehrheit. Sie waren somit in jedem Fall willens und bereit, allenfalls auch erheblichen Wider- stand von Bewohnern zu überwinden. Dies belegt mit der Vorinstanz zweifellos eine grosse Gewaltbereitschaft. Die Behauptung, man habe eigentlich in leere Wohnungen eindringen und lediglich Diebstähle begehen wollen, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. Das stereotype Tatvorgehen zeigt vielmehr, dass ab der ersten Tat das geplante Tatvorgehen in einem wesentlichen Teil darin bestand, Bewohner zu überwältigen und ihnen unter Androhung von Gewalt die PIN-Codes für Bank- und Kreditkarten abzunötigen. Dass der Beschuldigte C._____ aus finanziellen Gründen delinquierte, bestätigt er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (HD Urk. 194 S. 8). Ganz besondere und ausser gewöhnliche Lebensumstände, die verschuldensmindernd zu gewichten wären, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD Urk. 199 S. 12) – nicht zu erkennen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Wenn die Vorinstanz von einem insgesamt mittelschweren Verschulden ausging, ist dies tendenziell jedoch eher zu streng: Vielmehr ist von einem erheblichen
- 36 - Verschulden auszugehen. Wenn das Verschulden als erheblich eingestuft wird, resultiert daraus bei einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine Einsatzstrafe von rund 8 Jahren Freiheitsstrafe. Bei einer Beurteilung des Verschuldens als mittelschwer (gemäss Vorinstanz) würde daraus konsequenterweise eine Einsatzstrafe von rund 12 Jahren Freiheitsstrafe resultieren. Die Vorinstanz hat in der Folge von der Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten Delikts abgesehen, sondern vielmehr gerade im Anschluss die Täterkomponente berück- sichtigt. Dieser Systematik ist nicht zu folgen, da die Strafzumessungsgründe der Täterkomponente auf sämtliche Delikte einen Einfluss haben, also nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und der Bemessung einer ent- sprechenden hypothetischen Einsatzstrafe zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4.). 2.4. Die Vorinstanz hat für die Tatbeteiligung des Beschuldigten C._____ an der Tat gemäss Anklagepunkt ND 4 zulasten der Privatklägerin L._____ und für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche die Einsatzstrafe des schwersten Delikts um 12 Monate angehoben (HD Urk. 140 S. 53). Dies erscheint als sehr milde, kann aber aus zwei Gründen gerade noch übernommen werden: Einmal ist wie vorstehend erwogen der Tatbeitrag des Beschuldigten C._____ in Anklage- punkt ND 4 entgegen der Vorinstanz "lediglich" – aber immerhin – als einfacher und nicht als qualifizierter Raub zu bewerten, da die Bandenmässigkeit betreffend den Beschuldigten C._____ entfällt. Sodann wird sein Tatbeitrag beim Überfall auf die Privatklägerin L._____ – mit der Vorinstanz und der Verteidigung (HD Urk. 199 S. 11) – durch sein Verhalten während der Tat der Privatklägerin gegen- über etwas gemildert. 2.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten C._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 50f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, seine Tochter werde demnächst 6 Jahre alt und wohne mit seiner Ex-Frau in einem kleinen Dorf in Q._____ Staat in Osteuropa. Finanziell unterstützt werde sie durch seine Ex-Frau, die arbeite, und seine Eltern (HD Urk. 194 S. 2f.).
- 37 - Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C._____ wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die mehreren Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probe- zeit wirken sich mit der Vorinstanz leicht straferhöhend aus (HD Urk. 153). Das Geständnis des Beschuldigten C._____ wirkt sich in der Tat nur leicht aus, da er mit der Vorinstanz namentlich auch im Subjektiven zur Bagatellisierung neigt, was entgegen seiner Verteidigung (HD Urk. 145 S. 5; HD Urk. 199 S. 2 und S. 12) nicht von grosser Reue und Einsicht zeugt. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldig- ten C._____ jugendliches Alter strafmindernd angerechnet hat (HD Urk. 140 S. 53), ist dies unbegründet: Im Gegensatz zur aufgehobenen Bestimmung Art. 64 Abs. 7 aStGB (nicht die volle Einsicht in das Unrecht der Tat infolge Alters des Täters von 18 bis 20 Jahren) sieht das geltende Recht keinen generellen, altersabhängigen Strafmilderungsgrund mehr vor (Art. 48 StGB). Es steht dem Gericht vielmehr frei, jugendlichem Alter i.S.v. Art. 47 StGB Rechnung zu tragen (WIPRÄCHTIGER in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 48 N 5 mit Verweis auf Art. 47 N 125). Der Beschuldigte C._____ war zum Tatzeitpunkt gut 23 Jahre alt. Inwiefern er altersbedingt das Unrecht seiner Taten nicht oder nur beschränkt hätte einsehen können, wurde von der Verteidigung weder substantiiert noch überzeugend dargetan (HD Urk. 104 S. 28f.; HD Urk. 199 S. 11 i.V.m. HD Urk. 104 S. 28f.). Das tadellose Verhalten des Beschuldigten während des vor- zeitigen Strafvollzugs gemäss aktuellem Führungsbericht (Urk. 185) hat entgegen der Verteidigung (HD Urk. 199 S. 12) lediglich marginal-positiven Einfluss auf das auszufällende Strafmass: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die gute Führung in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft für die Strafzumessung unerheblich. Ein korrektes Verhalten in der Haft kann vorausgesetzt werden. Entsprechendes Wohlverhalten wird dem Täter in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteil vom 11. April 2013 6B_55/2013 E. 2.4. mit Verweis auf Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5).
- 38 - 2.6. Insgesamt relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente nicht; die Straferhöhungs- heben die Strafminderungsgründe etwa auf. Die von der Vor- instanz bemessene Strafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe ist für den Beschuldigten C._____ entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinesfalls überrissen. Die Anklagebehörde begründet ihre Berufung im Strafpunkt einzig mit der strengeren rechtlichen Qualifikation, wie sie ihrem Antrag gemäss und entgegen dem ange- fochtenen Urteil zu erfolgen habe (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 8). Wie vorstehend erwogen, wird diesem Antrag der Anklagebehörde im Schuldpunkt jedoch vollumfänglich nicht gefolgt. Entsprechend bleibt der Antrag auf Straf- erhöhung eigentlich unbegründet. Daher rechtfertigt sich auch keine Erhöhung des angefochtenen Strafmasses. 2.7. Der Anrechenbarkeit der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der (teil-)bedingte Vollzug einer Frei- heitsstrafe dieser Höhe steht schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). 2.8. Die Vorinstanz hat eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe des Beschuldigten C._____ von 90 Tagen Freiheitsstrafe vollziehbar erklärt (HD Urk. 140 S. 77). Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten (HD Urk. 145 S. 6; HD Urk. 199 S. 13). Die Vorinstanz hat den Widerruf (einzig) dahingehend begründet, es liege ein gravierender Fall von Nichtbewährung während der laufenden Probezeit vor (HD Urk. 140 S. 54). Mit der Legalprognose des Beschuldigten hat sie sich nicht auseinander gesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist in die Beurteilung der Bewährungsaussich- ten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abge- sehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E.4.5.). Der Beschuldigte C._____ hat eine langjährige Freiheitsstrafe zu ver- büssen. Es kann zu seinen Gunsten und mit der Verteidigung davon ausge- gangen werden, dass er während deren Vollzugs die nötigen Lehren zieht,
- 39 - sodass sich für die anschliessende Stellung einer günstigen Legalprognose der Vollzug weiterer drei Monate Freiheitsstrafe erübrigt. Auf den Widerruf der Vor- strafe ist daher zu verzichten.
3. Beschuldigter A._____ 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____, ausgehend von einem iden- tischen Schuldspruch im Sinne der vorstehenden Erwägungen, mit 11 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 140 S. 76). Zur Tatkomponente und dort zur ob- jektiven Tatschwere betreffend das schwerste von ihm begangene Delikt (ND 1) gilt für den Beschuldigten A._____ das vorstehend unter III.2.1. und III.2.2. Erwo- gene. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, der Beschuldigte A._____ habe das Messer mitgeführt und beim Kippen des Klaviers über den Privatkläger F._____ mitgewirkt, weshalb auch beim Beschuldigten A._____ auf eine erhebli- che Gewaltbereitschaft und mithin auf das Vorhandensein einer grossen kriminel- len Energie zu schliessen sei (HD Urk. 140 S. 54f.). Dies ist entgegen der Vertei- digung absolut zutreffend und nicht zu beanstanden (HD Urk. 148 S. 6). Der Be- schuldigte A._____ hat das Messer sodann nicht nur zum Überfall mitgebracht, sondern dem Privatkläger F._____ auch vor Gesicht und Hals gehalten. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz auch betreffend den Beschuldigten A._____ erwogen, er sei nicht in seiner Schuldfähigkeit einge- schränkt gewesen, sein Motiv sei Bereicherungsabsicht gewesen, wobei er nicht aus einer Notlage heraus und daher egoistisch gehandelt habe, und sein Vorsatz sei direkt, lediglich mit Bezug auf die körperlichen Folgen des Überfalls für den Privatkläger eventualvorsätzlich gewesen (HD Urk. 140 S. 55). Dies ist auch betreffend den Beschuldigten A._____ nicht zu beanstanden (zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit vgl. auch HD Urk. 15/6). Im Übrigen gilt das vor- stehend unter III.2.3. Erwogene. Das Verschulden der schwersten Tat des Beschuldigten A._____ wiegt insgesamt und unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots ebenfalls erheblich und ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht mehr als "e- her leicht" (HD Urk. 148 S. 6; HD Urk. 196 S. 10) zu taxieren; sein Tatbeitrag ist
- 40 - mit demjenigen des Beschuldigten C._____ vergleichbar, selbst wenn er sicher- stellte, dass das Klavier nicht direkt auf den Körper des Privatklägers F._____ zu liegen kam. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von – ebenfalls – 8 Jahren (vgl. auch HD Urk. 140 S. 57). Für die weiteren drei Raubtaten sowie die Sachbeschä- digungen und Hausfriedensbrüche hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 4 Jah- re erhöht (HD Urk. 140 S. 57f.). Dies erweist sich nun – trotz Berücksichtigung des Asperationsprinzips – als unhaltbar milde: Der Beschuldigte A._____ war – nach dem Überfall auf den Privatkläger F._____ – an drei je qualifizierten Raubta- ten beteiligt, wobei jedes Mal geplant, systematisch und für die betroffenen Haus- bewohner mitleidslos und mit grosser krimineller Energie vorgegangen wurde. Die Vorinstanz hat auch richtig bemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die hoch- betagte Privatklägerin I._____ gefesselt hat. Für diese drei qualifizierten Raub- taten sowie die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche ist die Einsatz- strafe um mindestens 5 Jahre zu erhöhen. 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 56f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, seine Beziehung zu seiner Freundin laufe nicht so gut. Seine Kinder seien nun 5 (Sohn) und 3 Jahre (Tochter) alt, wobei die Stadt R._____ [Stadt im europäischen Staat S._____] für ihren Unterhalt aufkomme. Er versuche indes, ihnen ein biss- chen Geld zu schicken (HD Urk. 192 S. 2f.). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten A._____ seine schwierige Kindheit und Jugend strafmindernd angerechnet (HD Urk. 140 S. 57), was wohlwollend erscheint, unterscheiden sich diese doch nicht wesentlich von jenen vergleich- barer Migranten aus Afrika (vgl. die ausführliche Wiedergabe der Biographie in HD Urk. 15/6 S. 12ff.). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er entgegen der Verteidigung (HD Urk. 196 S. 11) nicht auf. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (BGE 6B_470/2009 E. 2.5). Solch aussergewöhn-
- 41 - lichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich: Der Beschuldigte A._____ ist zwar Vater von zwei Kindern, er kam jedoch im Januar 2010 (ohne seine Freun- din und die gemeinsamen Kinder) in die Schweiz, um hier Arbeit zu finden. Er beabsichtigte demnach, länger hier zu bleiben. Zudem gab er an, bei einer Rück- kehr (nach S._____) geplant zu haben zuerst bei seinen Eltern zu leben und sich dann eine eigene Wohnung zu suchen (HD Urk. 4/9). Die Vorstrafenlosigkeit (HD Urk. 151) wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Strafmindernd sind hinge- gen das Geständnis sowie die geäusserte Reue und Einsicht zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz dem zum Tatzeitpunkt 23-jährigen und damit zwei Jahre älteren Mittäter C._____ jugendliches Alter strafmindernd anrechnen konnte, nicht jedoch dem jüngeren Beschuldigten A._____, was dessen Verteidigung denn auch rügt (HD Urk. 148 S. 6; HD Urk. 196 S. 10). Betreffend den Beschuldigten A._____ gilt jedoch das vorstehend zum Beschuldigten C._____ Erwogene: Es wurde seitens der Verteidigung in kei- ner Weise überzeugend dargetan, inwiefern er altersbedingt das Unrecht seiner Taten nicht oder nur beschränkt hätte einsehen können (HD Urk. 105 S. 23ff.; HD Urk. 196 S. 10). Im über ihn erstellten psychiatrischen Gutachten wurden dem Beschuldigten jedwelche Pathologien oder Einschränkungen seiner Einsichts- fähigkeit abgesprochen. Die Rede war lediglich – aber unsubstantiiert – von "tendenziell unreifen Persönlichkeitszügen" (HD Urk. 15/6 S. 28). Inwieweit er aber altersbedingt nicht eingesehen hätte, dass es sich beim nächtlichen, bewaff- neten Überfallen von ahnungslosen, schlafenden Hausbewohnern um eine äus- serst schwere Straftat mit weitreichenden Folgen für die Opfer handelt, ist nicht ersichtlich. Zum positiven Nachtatverhalten im Sinne von guter Führung im Straf- vollzug des Beschuldigten A._____ gilt wiederum das vorstehend zum Beschul- digten C._____ Erwogene: Ein entsprechendes Wohlverhalten kann vorausge- setzt werden und wirkt sich entgegen der Verteidigung nicht strafmindernd aus (HD Urk. 148 S. 6; HD Urk. 196 S. 10). 3.4. Somit relativiert die Täterkomponente namentlich aufgrund des Geständnis- ses sowie geäusserter Reue und Einsicht die Tatkomponente, weshalb die nach der Bemessung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe zu senken ist: Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz bemessene Strafe von
- 42 - 11 Jahren Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung nicht als überrissen. Hinsichtlich der Berufung der Ankla- gebehörde gilt wiederum: Sie begründet ihre Berufung im Strafpunkt einzig mit der strengeren rechtlichen Qualifikation, wie sie ihrem Antrag gemäss und entge- gen dem angefochtenen Urteil zu erfolgen habe (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 8). Diesem Antrag der Anklagebehörde im Schuldpunkt wird jedoch vollum- fänglich nicht gefolgt. Die Anklagebehörde liefert damit keine Begründung zur Er- höhung des angefochtenen Strafmasses. 3.5. Der Anrechenbarkeit der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der (teil-)bedingte Vollzug einer Frei- heitsstrafe dieser Höhe steht schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).
4. Beschuldigter B._____ 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____, ausgehend von einem identischen Schuldspruch im Sinne der vorstehenden Erwägungen, mit 12 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (HD Urk. 140 S. 76). Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere betreffend das schwerste von ihm begangene Delikt (ND 1) gilt auch für den Beschuldigten B._____ das vorstehend unter III.2.1. und III.2.2. Erwogene. Wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschuldigte B._____ habe den PrivatklägerInnen gedroht, ihnen einen Finger abzuschneiden (Urk. 140 S. 58f.), war dies wie vorstehend erwogen ein Mittel, um die Opfer widerstandsun- fähig zu machen, wenn auch ein brutales. Nichtsdestotrotz ist auch beim Beschuldigten B._____ aufgrund der gesamten Tatausführung auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und mithin auf das Vorhandensein einer grossen kriminellen Energie zu schliessen. 4.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz auch betreffend den Beschuldigten B._____ erwogen, er sei nicht in seiner Schuldfähigkeit einge- schränkt gewesen, sein Motiv sei Bereicherungsabsicht gewesen, wobei er nicht aus einer Notlage heraus und daher egoistisch gehandelt habe, und sein Vorsatz sei direkt, lediglich mit Bezug auf die körperlichen Folgen des Überfalls für den
- 43 - Privatkläger eventualvorsätzlich gewesen (HD Urk. 140 S. 59). Die dagegen sei- tens der Verteidigung erhobenen Einwände sind unbegründet (HD Urk. 143 S. 7ff.): Im über den Beschuldigten B._____ erstellten psychiatrischen Gutachten wurden ihm ein Zustand von Krankheitswert, eine psychische Störung nach ICD 10 sowie eine Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit rundweg abgesprochen (HD Urk. 16/9 S. 43). Von einer echten Notsituation, welche eine Delinquenz wenigstens nachvollziehbar machen würde, kann ferner nicht die Re- de sein: Die Verteidigung konzediert selber, dass der Beschuldigte bis vor der Tat über Ersparnisse verfügte, diese jedoch leichtfertig beim Glückspiel verlor (HD Urk. 143 S. 9; HD Urk. 197 S. 10). Im Übrigen gilt auch hier das vorstehend unter III.2.3. Erwogene. Das Verschulden der schwersten Tat des Beschuldigten B._____ wiegt insgesamt und unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots ebenfalls erheblich und ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ nicht mehr als "e- her noch leicht" (HD Urk. 143 S. 8; HD Urk. 197 S. 9) zu taxieren; sein Tatbeitrag unterscheidet sich nicht relevant von demjenigen seiner Mittäter. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von – ebenfalls – 8 Jahren (vgl. auch HD Urk. 140 S. 62). Für die weiteren drei Raubtaten sowie die Sachbeschädigungen und Hausfriedens- brüche hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 4 Jahre erhöht (HD Urk. 140 S. 62). Dies erweist sich nun – trotz Berücksichtigung des Asperationsprinzips – wie schon beim Beschuldigten A._____ als unhaltbar milde, wobei zur Begrün- dung auf das Entsprechende unter Ziff. III.3.2. Erwogene zu verweisen ist. Der Beschuldigte B._____ hat sodann die Privatkläger E._____ und I._____ mit den Fäusten traktiert und in die Finger geschnitten. Für diese drei qualifizierten Raub- taten sowie die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche ist die Einsatz- strafe auch des Beschuldigten B._____ um mindestens 5 Jahre zu erhöhen. 4.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ angeführt, worauf zu verweisen ist (HD Urk. 140 S. 60f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, er sei nach wie vor mit T._____ verlobt. Weitere Ergänzungen bzw. Änderungen ergaben sich nicht (HD Urk. 193 S. 1ff.).
- 44 - Die Vorinstanz hat auch dem Beschuldigten B._____ seine schwierige Kindheit und Jugend strafmindernd angerechnet (HD Urk. 140 S. 61), was wiederum wohl- wollend erscheint. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die diversen Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit wirken sich mindestens leicht straferhöhend aus (HD Urk. 152). Strafmindernd sind hin- gegen das Geständnis sowie die geäusserte Reue und Einsicht zu berücksichti- gen, wobei die Verteidigung konzediert, dass das Geständnis nicht sofort abge- legt wurde (HD Urk. 106 S. 16). Betreffend die geltend gemachte mangelnde Einsicht aufgrund jugendlichen Alters (HD Urk. 143 S. 8) gilt das vorstehend betreffend die Beschuldigten C._____ und A._____ Erwogene: Es wurde seitens der Verteidigung in keiner Weise überzeugend dargetan, inwiefern er alters- bedingt das Unrecht seiner Taten nicht oder nur beschränkt hätte einsehen können (HD Urk. 197 S. 9). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei "notorisch, dass Schwierigkeiten in der Entwicklung bis ins Erwachsenenalter andauern können", genügt dies jedenfalls nicht (Urk. 106 S. 15). Auch aus dem über den Beschuldigten B._____ erstellten psychiatrischen Gutachten ergibt sich nichts Entsprechendes (HD Urk. 16/9 S. 30ff.). Zum positiven Nachtatverhalten des Beschuldigten B._____ gilt wiederum das vorstehend zu den Beschuldigten C._____ und A._____ Erwogene: Ein ent- sprechendes Wohlverhalten im Strafvollzug kann vorausgesetzt werden und wirkt sich entgegen der Verteidigung nicht strafmindernd aus (HD Urk. 143 S. 8; HD Urk. 197 S. 10). 4.4. Somit relativiert die Täterkomponente die Tatkomponente auch beim Beschuldigten B._____, jedoch nicht in gleichem Umfang wie beim Beschuldigten A._____. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz bemessene Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe für den Beschuldigten B._____ entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung nicht als überhöht. Hinsichtlich der Berufung der Ankla- gebehörde gilt einmal mehr: Sie begründet ihre Berufung im Strafpunkt einzig mit der strengeren rechtlichen Qualifikation, wie sie ihrem Antrag gemäss und ent- gegen dem angefochtenen Urteil zu erfolgen habe (HD Urk. 141 S. 2; HD Urk. 195 S. 8). Diesem Antrag der Anklagebehörde im Schuldpunkt wird jedoch
- 45 - vollumfänglich nicht gefolgt. Die Anklagebehörde liefert damit keine Begründung zur Erhöhung des angefochtenen Strafmasses. 4.5. Der Anrechenbarkeit der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der (teil-)bedingte Vollzug einer Frei- heitsstrafe dieser Höhe steht schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). 4.6. Wie schon beim Beschuldigten C._____ und mit derselben Begründung (vgl. vorstehend III.2.8.) ist auch beim Beschuldigten B._____ auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe zu verzichten, zumal es sich hier sogar nur um eine Geldstrafe handelt. IV. Einziehung
1. Die Vorinstanz hat mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmte und unter Sachkaution Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Gegenstände eingezogen mit der Anordnung, diese seien durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu verwerten, soweit ein Verwertungserlös zu erwarten sei, und im Übrigen zu vernichten. Ein allfälliger Verwertungserlös sei zur Deckung der auf den Beschuldigten B._____ ent- fallenden Verfahrenskosten zu verwenden (HD Urk. 140 S. 77).
2. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragt im Berufungsverfah- ren, eine beschlagnahmte Halskette sei dem Beschuldigten B._____ herauszuge- ben, da dieser "praktisch kein materieller Wert zukomme" und er sie von seiner Grossmutter erhalten habe und sie einen hohen ideellen Wert für ihn aufweise (HD Urk. 143 S. 9; HD Urk. 197 S. 11).
3. Der Beschuldigte B._____ wird nachstehend zu Kostenfolgen verpflichtet. Ob die fragliche Kette einen materiellen Wert aufweist, ist offen und kann von der erkennenden Kammer nicht beurteilt werden. Somit sind die angeordnete Einziehung und Verwertung nicht zu beanstanden (Art. 263 und 268 StPO). Dem Beschuldigen B._____ kann insofern entgegen gekommen werden, als die Be-
- 46 - zirksgerichtskasse Dietikon zu ermächtigen ist, Gegenstände, soweit kein Verwer- tungserlös zu erwarten ist, gutscheinend zu verwenden (statt zu vernichten). Somit kann der Beschuldigte B._____ die Kette dort herausverlangen, falls sie nicht verwertet wird. Lediglich vollständigkeitshalber ist der Beschuldigte B._____ darauf hinzuweisen, dass geraubte Schmuckstücke und Uhren für die Opfer regelmässig auch hohen ideellen Wert aufweisen, was ihn bei seinen Taten offensichtlich nicht berührt hat. V. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzu- setzen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegen alle vier AppellantInnen nahezu vollum- fänglich. Demnach sind den drei Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahren (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigungen) je zu ¼ aufzuerlegen und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über ¾ der ihn betreffenden Verteidigerkosten.
3. Gestützt auf die von den amtlichen Verteidigern hierorts eingereichten Zwischenhonorarnoten und Honorarnoten (HD Urk. 188, 189, 198, 200 und 202) ist Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 6'084.–, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten B._____ mit Fr. 8'665.15 sowie Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit Fr. 9'800.– aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.
- 47 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
13. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − … − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. ...
4. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.
5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − … − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
6. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen. 7.-11. ...
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Schuhe (Sachkautionsnr. der Kantonspolizei …) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
13. ...
14. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird nicht eingetreten.
15. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schaden- ersatz von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 zu bezahlen.
16. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Privatkläger E._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig
- 48 - sind. Zur Bestimmung des Quantitatives wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
17. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 5'500.– zuzüglich 5 % Zins ab
5. März 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
18. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privat- kläger F._____ Schadenersatz von Fr. 13'982.20 nebst 5 % Zins ab
26. Januar 2010 zu bezahlen.
19. Der Beschuldigte B._____ wird, teilweise gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 6'020.– nebst 5 % Zins ab 26. Januar 2010 zu bezahlen.
20. Im übrigen Umfang wird der Privatkläger F._____ mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
21. Die G._____ AG, … [Adresse], wird mit ihrem Schadenersatzbegehren in Sachen F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
22. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, der H._____, …, … [Ad- resse], (anstelle von F._____) Fr. 75'507.25 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen.
23. Der Beschuldigte B._____ wird, gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, der H._____, …, … [Adresse], (anstelle von F._____) Fr. 52'259.– zuzüglich 5 % Zins seit
1. Januar 2011 zu bezahlen.
24. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der H._____, …, … [Adresse], auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. (25. Bereits mit Vorabbeschluss vom 3. April 2013 für rechtskräftig erklärt: Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2010 als Genugtuung zu bezahlen.)
26. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerken- nung, verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- 49 -
27. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
28. Das Genugtuungsbegehren der Erbengemeinschaft J._____ wird abgewiesen.
29. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden gemäss ihrer Anerkennung solidarisch verpflichtet, der K._____ AG, … [Ad- resse], (anstelle von L._____) Fr. 11'063.– zu bezahlen.
30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'764.65 Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 5'964.40 Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 10'850.85 Kosten der Kantonspolizei C._____ Fr. 34'154.90 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 35'172.90 Auslagen Vorverfahren (US) B._____ Fr. 25.00 Auslagen Vorverfahren (US) C._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung B._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung C._____ Fr. 40'209.10 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 37'126.55 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 34'956.35 amtliche Verteidigung C._____ Fr. 5'257.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
31. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ zu je einem Drittel auferlegt. Jeder Beschuldigte trägt die von ihm verursachten Untersuchungs- kosten selber.
32. Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
- 50 -
33. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privat- kläger E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'257.05 inkl. MWSt. zu bezahlen.
34. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'245.15 zu bezahlen.
35. Auf die Anträge auf Prozessentschädigung der Privatkläger I._____ und Erbenge- meinschaft J._____ wird nicht eingetreten.
36. (Mitteilungen)
37. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zusätzlich schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) sowie − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizier- ten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Ankla- gepunkte ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8).
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4
- 51 - (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3), − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizier- ten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Ankla- gepunkte ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist zusätzlich schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklage- punkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 2 und ND 3) sowie − des Raubes und der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (Anklagepunkt ND 4) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5).
4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1277 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1277 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.
6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1090 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.
- 52 -
7. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 3. Juni 2008 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird verzichtet.
8. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2006 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällten, be- dingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird verzichtet.
9. Sämtliche übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände werden eingezogen. Sie sind durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu verwerten, soweit ein Ver- wertungserlös zu erwarten ist, und im Übrigen zu vernichten respektive gut- scheinend zu verwenden. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der auf den Beschuldigten B._____ entfallenden Verfahrenskosten verwendet.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'084.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____) Fr. 8'665.15 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____) Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter C._____) Fr. 318.90 unentgeltl. Geschädigtenvertretung (RAin W._____)
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigungen) werden den Beschuldigten je zu ¼ auferlegt und im verbleiben- den ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über ¾ der ihn betreffenden Verteidigerkosten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und die Beschuldig- ten (übergeben)
- 53 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatkläger I._____ und Erbengemeinschaft J._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und die Beschuldig- ten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − die Bezirksgerichtskasse Dietikon − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A sowie betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ mit Formular B − die KOST Zürich je mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 54 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer