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SB120524

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

Zürich OG · 2014-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit oben wiedergegebenem Urteil vom 6. November 2012 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten im Wesentlichen im Sinne der Anklage schuldig (Urk. 67; Prot. I S. 25 ff.). Das Urteil wurde den Parteien am 9. November 2012 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31; Urk. 58). Dagegen liess der Beschuldigte mit rechtzeitiger Eingabe vom 13. November 2012 die Be- rufung anmelden (Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Privat- klägerin legten kein Rechtsmittel ein. Die Verteidigung nahm das begründete Ur- teil am 20. November 2012 in Empfang (Urk. 62) und reichte am 10. Dezember 2012 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte beantragt im Wesentlichen einen Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie ei- ne Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als sieben Mona-

- 8 - ten, unter Anrechnung von 34 Tagen Haft. Die Kosten betreffend Pornografie sei- en ihm aufzuerlegen, die übrigen Kosten, inklusive jene der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren stellte er Beweisan- träge, insbesondere jenen auf (erneute) Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 69 S. 3 und 6; Prot. II S. 8; Urk. 89 S. 2).

E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2012 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, und es wurde ihnen Frist zur Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Der Privatklägerin wurde zudem Frist angesetzt, um Anträge betreffend die Gerichtsbesetzung und – für den Fall einer Befragung – die einvernehmende Person zu stellen (Urk. 71). Mit rechtzeitiger Eingabe vom

21. Dezember 2012 liess die Privatklägerin beantragen, im Falle einer Befragung von einer Frau einvernommen zu werden (Urk. 73). Auf Anschlussberufung oder den Antrag auf Nichteintreten verzichteten beide Parteien (Urk. 73 und 74). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auch auf Beweisanträge und liess mitteilen, dass ihrerseits keine aktive Beteiligung am weiteren Verlauf des Verfahrens erfolge (Urk. 74). Die anderen Parteien zeigten sich mit einer Dispensation der Staatsan- waltschaft von der Berufungsverhandlung einverstanden (Urk. 75). In der Folge wurden die Parteien (ausgenommen die Staatsanwaltschaft) auf den 12. Juli 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 76). Auch ein Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde noch bewilligt (Urk. 77).

E. 1.3 Mit Beschluss vom 4. April 2013 wurde die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet (Urk. 78). Die Privatklägerin stellte hierauf den Antrag, dass eine solche Einvernahme per Videoübertragung durchzuführen sei und sie sich begleiten lassen dürfe (Urk. 79).

E. 1.4 In der Folge wurde jedoch mit Beschluss vom 3. Juli 2013 (Urk. 80) die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Sexualdelikte/Kindesschutz, beauftragt, die Pri- vatklägerin als Auskunftsperson zu befragen. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme seiner Mutter D._____, seines Bruders (und Va- ters der Privatklägerin) E._____ und der früheren Kindergärtnerin, Frau F._____ (vgl. Urk. 69 S. 6), wurden abgewiesen. Zur Begründung der nochmaligen Einver-

- 9 - nahme und deren Delegation wurde angeführt, dass die Videobefragung der Pri- vatklägerin vom 1. Oktober 2009 (ND 1/3/3) zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sei, weil die befragende Polizistin den Hinweis an die Privatklägerin auf deren Recht, die Aussage ohne Angabe von Gründen zu verweigern (§ 149b Abs. 1 und 2 StPO/ZH), hernach wieder eingeschränkt habe. Diese Beweisergän- zung sei ausnahmsweise zu delegieren, weil sie im Sinne von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin durchgeführt werden müsse. Die Privatklägerin sei als Auskunftsperson zu befragen, und sie sei nunmehr zur Aussage verpflichtet (Urk. 80, insb. S. 4 ff.).

E. 1.5 Die erneute Videobefragung der Privatklägerin durch eine auf solche Be- fragungen spezialisierte Polizistin der Kantonspolizei Zürich (vgl. Videoaufnahme [Urk. 84] 00:01:45) fand am 19. November 2013 statt (Urk. 82/2, 83/1-4 und 84). Hierauf wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. März 2014 vorgeladen (Urk. 85).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 liess die Privatklägerin ihre Anträge stellen, die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin einreichen (Urk. 87) und darum ersuchen, sie und ihre Rechtsvertreterin von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung zu dispensieren. Dies wurde bewilligt (Urk. 86).

E. 1.7 Nach der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind, ist das Verfahren spruchreif (Prot. II S. 6).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Rechtskraft

E. 2.1.1 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der folgen- den Urteilsziffern an (Urk. 62 S. 2 ff.): − Dispositivziffer 1, teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB), − Dispositivziffer 5 Absatz a) (Weisung zur psychotherapeutischen Behand- lung),

- 10 - − Dispositivziffer 8 (Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Kos- tendeckung), − Dispositivziffern 9 und 10 (Einziehung und Vernichtung von Gegenständen), − Dispositivziffer 11 (Verzicht auf DNA-Probe). Das erstinstanzliche Urteil ist somit insoweit rechtskräftig, was mittels Beschluss festzustellen ist. Der Genugtuungsentscheid der Vorinstanz hat, nachdem der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB angefochten wurde, hingegen als mitangefochten zu gelten.

E. 2.1.2 Die Vorinstanz hat sodann mit Bezug auf Anklageziffer A. 1. lit. b (Urk. 13 S. 3) festgehalten, dass zwar erstellt sei, dass der Beschuldigte die Scheide der Privatklägerin während der Vorfälle im Bad (vgl. lit. a) berührt habe. Nicht rechts- genügend nachweisen lasse sich dem Beschuldigten hingegen, dass er die Scheide der Privatklägerin bei diesen Gelegenheiten auch noch gerieben habe (vgl. Urk. 67 S. 18 E. II.5.6. und II.6. und S. 20 2. Absatz). Dabei hat es im Beru- fungsverfahren sein Bewenden zu haben (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Die erst- instanzliche Hauptverhandlung wurde am 17. August 2011 eröffnet (Prot. I S. 4). Zu Recht hat die Vorinstanz damit nicht mehr die kantonale Strafprozessordnung, sondern das neue Verfahrensrecht angewendet (Art. 450 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 448 Abs. 1 StPO). Nach dem aktuellen Prozessrecht ist auch die vorliegende Berufung durchzuführen (Art. 453 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 448 Abs. 1 StPO). Festzuhalten bleibt, dass Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, mithin nach kantonalem Prozessrecht, angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO).

- 11 -

E. 2.3 Verjährung

E. 2.3.1 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob das Verfahren bezüglich der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) einzustellen ist, nachdem die eingeklagten Taten bereits lange zurücklie- gen.

a) Die Taten gemäss A. 1. ND 1 a) und b) auf S. 2 f. der Anklageschrift (Urk. 13) sollen begangen worden sein, als die am tt.mm.1998 geborene Privatklägerin ca.

E. 2.3.2 Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 3) Diesbezüglich wird dem Beschuldigten nur der Besitz bzw. Gewahrsam der VHS- Kassette mit den behaupteten Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ab 2002 bis zu seiner Verhaftung vorgeworfen, da deren Einfüh- rung in die Schweiz im Jahre 2002 zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptver- handlung bereits verjährt war (Urk. 13 S. 7; Urk. 26 S. 2 f.; Urk. 67 S. 6 Ziff. 1.2). Die Verjährung beginnt, wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). Sie begann somit am Verhafts- tag, dem 30. September 2009. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann somit auch hier in zweiter Instanz keine Verjährung mehr eintreten.

3. Sachverhalt: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt A) 3.1. Zu den Umständen der eingeklagten Taten: Der Beschuldigte ist der Onkel und "Götti" der am tt.mm.1998 geborenen Privatklägerin B._____, der Tochter seines Bruders E._____. E._____ lebte seit der Trennung von seiner Ehefrau G._____ wieder zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder, dem Beschul-

- 13 - digten, im Elternhaus an der …-Strasse … in H._____. Der am tt. Juni 1962 gebo- rene Beschuldigte war nie von zu Hause ausgezogen (und lebt heute noch in ei- nem Zimmer in seinem Elternhaus). B._____ und ihr jüngerer Bruder I._____ (geb. tt.mm.2002) wohnten bei ihrer Mutter in Winterthur, verbrachten aber seit dem Wiedereinzug ihres Vaters in H._____ fast jedes Wochenende von Freitag- abend bis Sonntagabend im Grosselternhaus. 3.2. Der Beschuldigte ist bezüglich des Anklagepunktes A teilweise geständig. Er anerkennt die Sachverhalte der Anklageziffern A. 1. ND 1 c) bis e) (Urk. 2/9 S. 3 f.; Urk. 26/1 S. 9 ff.), mithin, − dass er der damals dreijährigen schlafenden Privatklägerin einmal die Hand in die Pyjamahose geschoben und ihre nackte Scheide betastet habe (c), − dass er der Privatklägerin im Kindergartenalter bei "Dökterlispielen" mindes- tens zweimal mit Spielzeugspritzen zum Scheine Injektionen – Wasserdu- schen, wobei aus den Spritzen aber kein Wasser herausgekommen sei; das Spiel sei eher gewesen, eine Blutentnahme zu machen – über die entblösste Scheide verabreicht habe ((d); vgl. auch Urk. 26/1 S. 10), − und dass er die Privatklägerin im Jahre 2005 in der Badewanne gebadet und dabei mit einem Spielzeugfrosch ihre entblösste Scheide bespritzt habe (e). Auf diese Geständnisse kann abgestellt werden, da sie vom Beschuldigten nicht aufgrund von belastenden Aussagen der Privatklägerin in der ersten Videoeinver- nahme, sondern aus freien Stücken gemacht wurden (vgl. Urk. 2/5 S. 9 und Urk. 2/7 S. 3 ["Dökterlispiele"], Urk. 2/5 S. 10 und Urk. 2/7 S. 3 sowie auch Prot. II S. 20 [Badewanne bzw. Spielzeugfrosch], Urk. 2/5 S. 15 und Urk. 2/7 S. 4 [Betas- ten der Scheide]). Die dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 89 S. 13 ff.) beziehen sich auf die rechtliche Würdigung der Vorfälle, worauf unter E. 5. nach- folgend einzugehen sein wird. 3.3. Die Sachverhalte der Anklageziffern A. 1. ND 1 a) und b) bestreitet der Be- schuldigte hingegen vollumfänglich (Urk. 2/9 S. 2 f.; Urk. 26/1 S. 3 ff. und S. 8 ff.;

- 14 - Urk. 89 S. 11 ff.), so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die entsprechenden An- klagevorwürfe rechtsgenügend erstellt sind. 3.4. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: Er habe die durch die regelmässigen Wochenendaufenthalte gegebene räumliche Nähe zur Privatklägerin genutzt, um deren Vertrauen zu erlangen und sich ihr se- xuell anzunähern. Diese daraus entstandene Situation der räumlichen und per- sönlichen Nähe habe er zu folgenden Übergriffen missbraucht:

a) An einem nicht mehr bestimmbaren Tag, als die Privatklägerin ca. 5 Jahre alt gewesen sei, jedenfalls noch den Kindergarten besucht habe, habe B._____ den Beschuldigten um Hilfe beim Bedienen des Lichtschalters im Zwischenstockwerk zwischen Erdgeschoss und dem ersten Stock des Grosselternhauses gefragt. Der Beschuldigte habe die Gelegenheit genutzt und B._____ an ihrer Hand die Trep- pe hinunter Richtung Bad gezogen, wo er sich ausgezogen und auch sie aufge- fordert habe, sich auszuziehen, was sie befolgt habe. Als beide nackt gewesen seien, habe er sie hochgehoben und sie an seinen Körper und insbesondere an seinen (nicht erigierten) Penis gedrückt. Nach dieser ca. ein bis zwei Minuten dauernden Umarmung der (beim Beschuldigten zumindest im Intimbereich) nack- ten Körper habe er die Privatklägerin wieder auf den Boden gestellt. Der Beschul- digte habe diese Übergriffe in der Folge mehrmals an den Besuchswochenenden wiederholt. Nach einer nicht mehr genau bestimmbaren Anzahl derartiger Vorfälle habe sich B._____ nicht mehr getraut, ihren Götti um Hilfe beim Lichtschalter zu fragen, sondern habe ihre Grossmutter dazu beigezogen, worauf die Taten dieser Art unterblieben seien.

b) Am selben Ort im Bad des Grosselternhauses, teils während der vorstehend unter a) geschilderten Vorfälle, habe der Beschuldigte, während er seine nackte Nichte bei einer nicht genau bestimmbaren Anzahl Gelegenheiten im Stehen um- armt und an sich gedrückt habe, mit seiner Hand und seinen Fingern deren Scheide berührt und gerieben.

- 15 - 3.5. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 7 und 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. An relevanten Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 2/1-9; 8/7; ND 1 Urk. 2; Urk. 26/1). Bei den Akten befinden sich sodann DVDs mit den Videoaufnahmen der zweiten Einvernahme der Privatklägerin vom

19. November 2013 sowie dazugehörige Berichte der Kantonspolizei und einer Kinder- bzw. Jugendpsychologin (Urk. 83/2-4). 3.7. Aussagen der Privatklägerin 3.7.1. Die Privatklägerin wurde zu Beginn der erneuten Videobefragung vom

19. November 2013 korrekt auf ihre Aussagepflicht als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a i.V.m. 180 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht. Sie wurde darauf hingewiesen, die Wahrheit zu sagen, und offenzulegen, was sie selber gesehen oder nur von jemand anderem gehört habe. Auch wurde ihr das Zeugnisverweige- rungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen (Art. 169 Abs. 1-4 StPO) erläutert. Sie wurde auf die Straftatbestände der fal- schen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung (Art. 303-305 StGB) sowie auf den Straftatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) hingewiesen (00:02:38-00:06:15). Die Privatklägerin erklärte sich bereit, Aussagen zu machen (00:07:50). 3.7.2. Eine explizite Einwilligung des Kindsvaters zur Einvernahme der Privatklä- gerin war entgegen dem sinngemässen Einwand der Verteidigung (Urk. 89 S. 5) nicht nötig. Zum einen hat dieser, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, an- lässlich seiner eigenen Einvernahme vom 30. Oktober 2009 nicht geltend ge- macht, mit der (ersten) Befragung der Privatklägerin nicht einverstanden gewesen zu sein, sondern im Gegenteil ausgesagt, dass es ihm fern liege, seine Tochter diesbezüglich zu tangieren (vgl. Urk. 67 S. 10 i.V.m. ND 1 Urk. 4/2 S. 9). Zum an- deren ist die 15 ½-jährige Privatklägerin hinsichtlich der Frage, ob sie Aussagen machen wolle – welche sie bejahte (Urk. 83/3 S. 2) – nunmehr als urteilsfähig an- zusehen (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 i.V.m. 16 ZGB). Schliesslich wäre

- 16 - ohnehin davon auszugehen, dass der Vater der Privatklägerin, der nach ihren glaubhaften Aussagen täglich vorbeischaut und meist auch bei ihnen übernachtet (vgl. Urk. 84, 00:09:28), über die neuerliche Einvernahme seiner Tochter im Bilde war, weshalb – weil offenkundig (wiederum) keine Opposition erfolgte – eine still- schweigende Zustimmung angenommen werden dürfte. 3.7.3. Die 15 ½-jährige Privatklägerin führte auf Frage aus, sie sei nicht mehr so aufgeregt und habe nicht mehr so Angst wie bei der ersten Befragung, aber "ir- gendwo isch's scho na da" (00:00:58). Sie wohne zusammen mit der Mutter und dem jüngeren Bruder I._____ in einer Wohnung in Winterthur (00:08:18). Der Va- ter komme jeden Tag nach der Arbeit vorbeischauen. Er schlafe manchmal bei ihnen, im Zimmer von I._____, und manchmal bei der Grossmutter (00:09:28). Die Eltern seien noch nicht geschieden, soviel sie wisse. Die Mutter, mit der sie eine gute Beziehung habe, habe einen Freund in Amerika, darum reise sei öfters dort- hin. Wenn die Mutter weg sei, sei der Vater bei ihnen (00:10:35). Sie sei nun im ersten Lehrjahr als Systemgastronomie-Fachfrau im "J._____" K._____ (00:10:52). Es sei sehr interessant und gefalle ihr gut. Die Mitarbeitenden im Be- trieb seien sehr nett, und es habe auch verschiedene Kulturen (00:11:37). In der Freizeit sei sie in einer Tanzgruppe, zeichne gern und treffe Freunde (00:13:06). Jeden Freitag gehe sie in den Jugendtreff zu Frau L._____ (welche die Privatklä- gerin bei der Befragung begleitet). Einen speziellen Draht habe sie zu ihrer Freundin M._____; Persönliches würde sie dieser oder Frau L._____ erzählen (00:13:50). Sie sei in der Schule aufgeklärt worden (00:15:03). 3.7.4. Zur Sache erzählte die Privatklägerin, "es" habe, soviel sie wisse, im Kin- dergarten angefangen – als sie somit ca. 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei, ca. 2003 oder 2004. Einfach, seit ihre Eltern getrennt seien; früher sei ja ihre Mutter noch mit nach H._____ gekommen (00:15:50). B._____ fertigte Zeichnungen des Erd- geschosses, des 1. Stocks sowie des besagten WCs/Badezimmers der grossel- terlichen Liegenschaft an und kommentierte diese (00:18:26 und 01:12:39; Urk. 83/3 S. 8-10). Zu den Grosseltern habe sie heute kaum mehr Kontakt; sie sei vor über einem Jahr letztmals dort gewesen (00:22:20). Auf Frage, was genau vorgefallen sei, erklärte B._____, dass sie als kleines Kind den Lichtschalter des

- 17 - WCs nicht habe erreichen können, weil dieser zu hoch oben platziert gewesen sei. Deshalb habe sie jeweils den Onkel gefragt, ob er ihr das Licht anschalten könne (00:22:37). Dieser sei dann jeweils mit ihr runter gekommen und habe für sie den Schalter gedrückt (B._____ zeichnet den Schalter später auf der Zeich- nung ein; wohl in Form des schwarzen Punktes in Urk. 83/3 S. 8; 00:36:00). Das WC habe kein Fenster gehabt (00:36:10). Und dann – sie glaube, meistens, nachdem sie fertig gewesen sei – habe er sie an der Hand genommen… Es sei eben ein kleines Einzel-WC, und im Nebenraum sei das Badezimmer (00:23:12). Auf Frage nach dem "schlimmsten Vorkommnis" führte B._____ aus, der Be- schuldigte habe sie nach dem WC-Gang an der Hand ins Badezimmer gezogen (00:24:58; 00:31:23; 00:36:19). Gesagt habe er dabei, so weit sie sich erinnern könne, nichts (00:31:36). Und dann habe er sie aufgefordert, sich auszuziehen. Das habe sie gemacht. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht – "er ist ja mein Onkel" (00:25:24). Beim Ausziehen sei sie meist oben auf dem Treppenabsatz gestanden und dann zu ihm runtergegangen (01:13:30; vgl. Urk. 83/3 S. 10). Der Beschuldigte habe sich auch ausgezogen. Dann habe er sie sozusagen "wie auf- gehoben" und dann "so anedruckt" (00:25:43). Dabei habe er sie um den Bauch herum gehalten (00:26:09). Auf die Frage, was dann passiert sei, fuhr B._____ zögerlich fort, es sei "eigentlich nicht so viel passiert"; er habe sie dann – während er sie weiterhin gehalten habe – "eifach aaglanget" (00:26:29). Auf weitere Frage, wo er sie angefasst habe, sagte B._____: "An der Vagina", und auf Frage, womit, sagte sie: "Mit der Hand" (00:26:40). Mit welcher Hand, wisse sie nicht mehr; er habe sie einfach mit den Fingern so angefasst (00:27:16). Auf Frage, wie sich das angefühlt habe, erwiderte B._____, es sei ihr jedenfalls unangenehm gewesen (00:27:37); es sei ungewohnt gewesen, dass ihr jemand so nahe komme (00:37:34). Die Frage, ob sie dabei am Beschuldigen irgendwas gespürt oder festgestellt habe, verneinte B._____ ("nöd dass ich wüsst"; 00:36:54). Auch habe sie nichts Spezielles riechen können, bzw. sie könne sich nicht daran erinnern (00:37:47). Auf die Dauer des Haltens angesprochen, sagte B._____, vielleicht eine Minute – ein, zwei Minuten (00:37:59); davon habe er ihr 30 Sekunden an die Vagina gefasst (00:38:10). Der Beschuldigte sei mit dem Finger nicht in sie ein- gedrungen (00:38:30), er habe einfach "so umgespielt" (00:38:35). Woanders ha-

- 18 - be er sie nicht angefasst (00:38:48), auch – auf entsprechende Frage – einen Kuss habe er ihr nie zu geben versucht (00:38:53). Er habe nicht gewollt, dass sie ihn anfasse; "nöd dass ich wüsst" (00:39:05). Danach habe sie beim Wasserlas- sen jeweils Schmerzen gehabt (00:27:48; das habe sie ihrer Mutter gesagt, und sie seien deswegen auch zum Arzt gegangen, 00:42:48). Diese Vorfälle seien mehrmals vorgekommen, aber sie wisse nicht mehr genau, wie oft. Es sei – auf entsprechende Frage – jedes Wochenende passiert (00:28:20). Pro Wochenende sei es aber, soviel sie wisse, nur einmal vorgekommen (00:28:39). Von der Ta- geszeit her sei es am Nachmittag gewesen (00:28:55). Danach habe er sie ein- fach wieder abgesetzt, dann hätten sie sich wieder angezogen und seien wieder nach oben gegangen (00:29:18). Auf Frage, welche Kleider sie jeweils getragen habe, erwiderte B._____: "Keine Ahnung". Ihre Kleider habe sie jeweils auf den Boden gelegt (00:29:44). Der Beschuldigte habe zu ihr jeweils gesagt: "Zieh Dich aus" (00:29:56). Der Beschuldigte habe ihr beim Ausziehen nicht geholfen (00:30:07). In dieser Zeit habe er sich selber ausgezogen. Er habe meist so Jeans und Hemd getragen, darunter Unterhosen (00:30:25). Der Beschuldigte habe sich auch ganz ausgezogen; auch er habe seine Kleider auf den Boden gelegt (00:30:40). Auf Frage, was sie denn in dieser Situation, wenn sie den Beschuldig- ten angeblickt habe, jeweils gesehen habe, erwiderte B._____ leise, sie habe ihn nicht angeschaut, sie habe weggeschaut (00:30:58). Später bejahte sie die Frage, ob sie das Glied (die Befragerin spricht vom "Schnäbeli") des Beschuldigten ein- mal gesehen habe (00:39:48). Sie könne nicht sagen, wie es ausgesehen habe (00:40:00). Sie habe sonst schon mal ein Glied gesehen – dasjenige von ihrem Bruder. Auf Frage, ob sie da nun Unterschiede beschreiben könne, antwortet B._____, ihr Bruder habe "einen kleineren" (00:40:20). Sie könne sich nicht erin- nern, ob aus dem Glied des Beschuldigten einmal irgendetwas herausgekommen sei (00:40:35). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte, wenn er so vor ihr gestanden sei, einmal an sich etwas gemacht habe (00:40:55). Die Türe zum WC sei, so glaube sie, bei all dem offen geblieben – aber die andere Tür (zeigt auf der Zeich- nung; wohl diejenige vom WC zum Gang/Treppenhaus) sei zu gewesen (00:31:52). Sie wisse nicht, ob sie abgeschlossen oder einfach zu gewesen sei; sie wisse nicht mal, ob sie dort einen Schlüssel gehabt hätten. Die Tür sei einfach

- 19 - zu gewesen (00:32:10). Sie erinnere sich nicht mehr, ob der Beschuldigte, nach- dem er sie wieder abgesetzt habe, etwas zu ihr gesagt habe (00:32:23). Der Be- schuldigte habe nie zu ihr gesagt, dass sie dies niemandem sagen dürfe (00:32:53). Auf Frage, was danach passiert sei, erwiderte B._____, nichts, sie ha- be nichts erzählt, sie wisse nicht… Sie habe einfach Angst gehabt, es jemandem zu erzählen, oder dass sie danach nicht mehr zu ihrer Grossmutter hätte gehen können, oder dass sie es ihr nicht geglaubt hätten, oder sonst irgendetwas (00:32:59-00:33:24). Auf Frage, ob sie auch vor ihrem Onkel Angst gehabt habe, sagte B._____, "ja, schon"; einfach Angst, dass es wieder passiere (00:33:42). Auf Frage, was das absolut Schlimmste gewesen sei, antwortete B._____: "Die Angst, dass es nochmals passiert" (00:41:23). Gefragt, ob neben diesen Vorfällen im Bad sonst noch etwas passiert sei, sagte B._____, es sei beim Schlafen ein- mal etwas passiert. Es seien meist alle zu Bett gegangen ausser "er"; er habe je- weils im Wohnzimmer – wo sie immer auf dem Sofa geschlafen habe – gewartet, bis sie eingeschlafen sei (00:45:41; ohne, dass sie ihn darum gebeten hätte, 01:16:20). Und da sei sie eines Morgens ohne Pyjamahose aufgewacht; die Hose sei nebendran auf dem Sofa gelegen (00:46:59). Sie glaube, das sei im gleichen Zeitraum gewesen wie die Vorfälle im Bad, aber sie sei nicht sicher (00:51:58). Sodann habe sie einmal gebadet, und er sei mit in die Badewanne gestiegen. Ihr Vater und die Grosseltern hätten sich irgendwie nichts Grosses dabei gedacht. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass dabei etwas vorgefallen sei (00:50:40- 00:51:14). Schliesslich fragte die Polizistin B._____, warum sie denn immer den Beschuldigten gefragt habe, er solle ihr das Licht anzünden. B._____ sagte, sie habe ihn einmal gefragt, worauf eben "das" passiert sei (00:48:30). Dann habe sie gedacht, dass es irgendwie komisch aussähe, wenn sie ihn nun nicht mehr fragen würde. Schliesslich habe sie sich dann aber entschieden, ihre Grossmutter zu fragen (00:48:43), ab wann das gewesen sei, wisse sie aber nicht mehr genau (00:49:46). Die Vorfälle seien schon mehr als einmal passiert, aber auch nicht länger als ein Jahr oder so (00:50:11). Schliesslich erzählte B._____ von sich aus, dass sie den Beschuldigten nach der 1. Videobefragung in der 6. Klasse nicht mehr habe sehen wollen. Dieser habe jedoch immer versucht, über ihren Vater Kontakt mit ihr aufzunehmen; er habe ihr einen Kalender, eine DVD und Osterha-

- 20 - sen geschenkt und ihr SMS geschrieben – obwohl sie ganz genau gesagt habe, dass sie nichts mehr von ihm und keinen Kontakt mehr wolle (00:53:20). Und dann sei er eben kürzlich, ca. Mitte/Ende September 2013, auch noch zu ihr in den Betrieb gekommen und habe bei ihr einen Kaffee bestellt. Sie habe ihm die- sen gegeben, dann sei sie zu ihrem Chef runtergegangen und habe es ihm ge- sagt, worauf dieser sie heimgelassen habe. Das sei das letzte Mal gewesen, dass sie den Beschuldigten gesehen habe (00:53:27-00:55:15). Zum Abschluss der Befragung sagte die Privatklägerin aus eigenem Antrieb aus, dass sie einfach keinen Kontakt mehr mit "ihm" wolle (01:26:04). Sie wolle auch nicht, dass er sie im Betrieb besuchen komme, denn ihr Chef wisse es, und wenn er nochmals komme, werde ihr Chef es ihm verbieten (01:26:14). Sie wolle, dass er wisse, dass sie nie mehr etwas mit ihm zu tun haben wolle (dabei blickte B._____ frontal in die Kamera; 01:26:21). 3.8. Aussagen des Beschuldigten 3.8.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Septem- ber 2009 erstmals aus, regelmässigen Kontakt zu den Kindern seines Bruders zu haben. Dieser Kontakt sei aber "normal", nicht sexuell (Urk. 2/2 S. 3 f.). 3.8.2. Anlässlich der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

1. Oktober 2009 bestätigte der Beschuldigte erneut seine Aussage, keine sexuel- len Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben (Urk. 2/3 S. 2). Auf Vorhalt der Aktennotiz über die ersten Aussagen der Privatklägerin bei ihr zu Hause an- lässlich der ersten Kontaktnahme durch Polizistin N._____ vom 1. Oktober 2009 (vgl. ND 1 Urk. 1/1) sagte der Beschuldigte sodann aus, dass ein normales kindli- ches Interesse schon mal da gewesen sei. Er sei vom WC runter gekommen, und die Privatklägerin habe zu ihm gesagt, er solle mal zeigen. Der Beschuldigte kon- kretisierte diese Aussage dahingehend, dass er auf dem unteren und sie gleich- zeitig auf dem oberen WC gewesen sei, welches nur durch das untere WC hin- durch erreichbar sei. Sie sei dann runter gekommen, er habe die Hosen unten gehabt und sei aufgestanden. Sie habe seinen Penis betrachtet (Urk. 2/3 S. 2 f.).

- 21 - 3.8.3. Anlässlich der Delegationsbefragung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 2/5 i.V.m. Urk. 2/4) führte der Beschuldigte auf Fragen zu seinem Sexualleben aus, er fühle sich zum weiblichen Geschlecht hingezogen, ab dem Alter von acht bis 30 Jahren (Urk. 2/5 S. 6). Hernach führte er aus, dass es noch nie zu einer sexuellen Hand- lung zwischen ihm und einer anderen Person gekommen sei. Als er auf der Toilet- te gewesen sei, habe seine Nichte plötzlich einmal seine Toilette betreten und seinen Penis anschauen wollen. Sie habe den Penis dann betrachtet und ange- fasst. Dann habe sie ihm gesagt, dass er auch ihre Scheide anfassen könne. Dies habe er dann kurz getan. Der Grund dafür sei gewesen, dass er gedacht habe, dass die Privatklägerin ansonsten so verklemmt wie er werden würde. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass es mehrere solche Sachen gebe, die geschehen seien. Für sein Dafürhalten seien all diese Sachen aber nicht sexuell motiviert gewesen (Urk. 2/5 S. 6 f.). Auf Frage, wie er seine sexuellen Bedürfnisse befrie- digt habe, antwortete der Beschuldigte, mit Selbstbefriedigung unter Zuhilfenah- me von Bildern von "blutten Mädchen" aus dem Internet. Für ihn gebe es aber ei- ne Grenze zwischen reeller und virtuelle Welt (Urk. 2/5 S. 7). Diese Vorfälle mit der Privatklägerin seien so ungefähr sechs Mal an verschiedenen Orten passiert (Urk. 2/5 S. 7 f.). Der Beschuldigte sagte weiter aus, dass das Erzählte betreffend B._____ zum Glück nur über eine kurze Phase geschehen sei; sie habe dann nicht mehr "dökterlen und so" wollen. Auf Nachfrage, warum er "zum Glück" sage, erklärte der Beschuldigte, weil er dann nicht mehr herausgefordert gewesen sei. Auf nochmalige Nachfrage erläutert der Beschuldigte, dass dies seinerseits zu ei- nem Übergriff hätte führen können, er sich aber durchaus bewusst sei, dass es diesbezüglich klare Grenzen gebe (Urk. 2/5 S. 11). Auf die Aufforderung hin, die Sache in der Toilette nochmals zu schildern, erklärte der Beschuldigte, die Privat- klägerin sei trotz geschlossener (aber nicht abgeschlossener) Türe in die Toilette gekommen, als er im Begriff gewesen sei, von der Schüssel aufzustehen. Sie ha- be zu ihm gesagt, er solle ihr seinen Penis zeigen. Sie habe diesen dann von sich aus berührt. Sie habe dann auch ihre Hose heruntergezogen und gesagt, er kön- ne sie auch berühren, woraufhin er sie einmal kurz an – und nicht in – der Schei- de berührt habe. Dies sei aus der Überlegung heraus geschehen, dass es nichts Schlimmes sei, dass man sich an diesen Stellen berühre. Dies sei zweimal pas-

- 22 - siert, in einem Zeitabstand von ungefähr ein oder zwei Wochen, wobei die Vorfäl- le ungefähr gleich gewesen seien. Er habe keine sexuellen Absichten gehabt. Wie dies bei der Privatklägerin sei, wisse er nicht. Es sei einfach ihr Interesse gewe- sen, wie das andere Geschlecht aussehe (Urk. 2/5 S. 16 f.). Auf Frage, ob er die von ihm beschriebenen Handlungen in der Toilette rückblickend als der Norm ent- sprechend empfinde, sagte der Beschuldigte, das sei zu weit gegangen. Er hätte B._____ sagen müssen, dass sie nicht dorthin schauen dürfe; dass er ihr auf ihre Bitte seinen Penis nicht zeige. Er habe es trotzdem getan, damit sie nicht so ver- klemmt werde wie er. Seine Handlungen hätten keine Motivation gehabt (Urk. 2/5 S. 18 f.). 3.8.4. Anlässlich der zweiten Delegationseinvernahme vom 21. Oktober 2009 be- stätigte der Beschuldigte, der Privatklägerin manchmal beim Bedienen des Licht- schalters in der Toilette geholfen zu haben, da sie zu jener Zeit diesen aufgrund ihrer Grösse noch nicht habe erreichen können. Es stimme aber nicht, dass er sich vor der Privatklägerin ausgezogen habe und diese ebenfalls dazu aufgefor- dert habe. Sie habe ihre Hose und Unterhose selber herunter gelassen, als er sich auf der Toilette befunden habe. Die Privatklägerin habe sich auf der Treppe zwischen den beiden Toiletten befunden, er sei noch auf der Schüssel gesessen oder sei bereits aufgestanden. Seine Hose und Unterhose habe er natürlich noch hinuntergezogen gehabt. Sie habe dann gesagt, zeige mir einmal, und habe ir- gendwie ihre Hose und Unterhose nach unten gezogen. Ob sie diese ganz aus- gezogen habe, wisse er nicht mehr. Dann habe sie seinen Penis berührt und ge- sagt, "chasch bi mir au aalange". Dies habe er dann kurz getan, und sie hätten sich wieder angezogen (Urk. 2/6 S. 3). Das sei um die Mittagszeit herum passiert, ca. im Monat März 2004. Die Privatklägerin habe seinen Penis mit der Hand rundum berührt – wie einen Cervelat. Dann habe sie, so glaube er, noch daran gezogen. Er habe sie nicht aufgefordert, seinen Penis zu berühren. Die Frage, ob die Privatklägerin eine Reibbewegung am Penis gemacht habe, verneinte der Be- schuldigte; er glaube nicht, "also nicht gross". Er könne sich nicht mehr erinnern, es habe aber 30 Sekunden gedauert. Sein Penis sei wohl schlaff gewesen und dann ein wenig erregt, so dass er ein wenig grösser gewesen sei als in Ruhestel- lung. Er sei wahrscheinlich in sexueller Hinsicht erregt gewesen, habe das aber

- 23 - gar nicht gewollt. Er habe eigentlich nur gewollt, dass B._____ nicht verklemmt werde. Er habe die Scheide der Privatklägerin mit der flachen Hand berührt, ohne die Hand zu bewegen. Das habe vielleicht 15 Sekunden gedauert. Es könne auch sein, dass er die Scheide mehrmals berührt habe, er wisse es nicht mehr. Der ganze Vorfall in der Toilette habe ungefähr fünf Minuten gedauert (Urk. 2/6 S. 4 ff.). Der zweite Vorfall sei in etwa identisch abgelaufen und habe ungefähr fünf bis zehn Minuten gedauert, auch um die Mittagszeit herum, weil man nach dem Essen sehr wahrscheinlich auf die Toilette musste. Die Privatklägerin habe auch da aus eigenem Antrieb gehandelt und sei nicht durch ihn dazu aufgefordert worden. Vielleicht vermische er die Vorfälle auch miteinander. Sein Glied sei beim zweiten Vorfall etwa gleich wie beim ersten Vorfall gewesen – beschränkt oder unterdrückt sexuell erregt, also nicht voller Freude hochstrahlend. Die Privatkläge- rin sei jeweils interessiert gewesen, habe seinen Penis anfassen wollen, sei dann zufrieden gewesen und habe ihre Hose wieder angezogen (Urk. 2/6 S. 7 ff.). Dar- über hinaus sei nichts passiert. Sein Motiv sei wirklich gewesen, dass B._____ nicht so verklemmt würde wie er selbst (Urk. 2/6 S. 11 f.). Er habe – auf entspre- chende Vorhalte – die Privatklägerin nie aufgehoben und an seinen Penis ge- drückt oder sie nackt umarmt und dabei seine Finger an ihrer nackten Scheide bewegt. Er wisse echt nicht, woher sie das alles habe (Urk. 2/6 S. 12 f.). 3.8.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. November 2009 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine zuvor getätigten Aussagen (Urk. 2/7 S. 2 f.) und ergänzte, dass er der Privatklägerin zwar mehrmals beim Anzünden des Lichtschalters geholfen habe, aber nur zweimal mit sexuellen Komponenten (Urk. 2/7 S. 5). 3.8.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. Sep- tember 2010 bestritt der Beschuldigte wiederum die ihm gemäss Anklageziffer A. 1. ND 1 lit. a und b vorgeworfenen Vorfälle und bestätigte seine bisherigen Aussagen. Ergänzend fügte er hinzu, dass er der Privatklägerin ein aktiver Götti habe sein wollen. Die vielen gemeinsamen Aktivitäten seien nie darauf gerichtet gewesen, ihr Vertrauen zu missbrauchen (Urk. 2/9 S. 2 f.).

- 24 - 3.8.7. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2011 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (Urk. 26/1 S. 3 ff.). Er führte u.a. aus, dass er B._____ mit der flachen Hand an der Scheide berührt habe, "nur schnell", er wolle ihr ja nichts antun (Urk. 26/1 S. 6). Er bestritt vehement seine frühere Aussage, wonach er sexuell erregt ge- wesen sei, als B._____ seinen Penis berührt habe ("Nein. Nein. Nein."). Er sei bei der Befragung unter Druck gewesen. Es sei um die Arbeitsstelle gegangen, die man verlieren könne. Er sei drei Stunden von Polizisten befragt worden, habe Hunger gehabt und hätte auf die Toilette gehen müssen (Urk. 26/1 S. 13). 3.8.8. In der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, dass hinter den von ihm zugegebenen Handlungen keine sexuelle Motivation gestanden sei. Sei- ne Absicht sei nie gewesen, diesem Kind zu schaden (Prot. II S. 18 f.). 3.9. Aussagewürdigung 3.9.1. Vorab ist mit der Vorinstanz zu den hier zu beurteilenden Anklageziffern festzuhalten, dass sich die entsprechenden Vorfälle abgespielt haben sollen, als die Privatklägerin ca. fünf Jahre alt war bzw. jedenfalls noch den Kindergarten be- suchte, mithin ca. im Jahre 2003 oder 2004 (was mit der Schätzung des Beschul- digten korrespondiert, der von ca. März 2004 sprach, vgl. oben E. 3.8.4.). Zwi- schen den eingeklagten Vorfällen und den Einvernahmen des Beschuldigten im Vorverfahren in den Jahren 2009/2010 lagen somit fünf bis sieben Jahre. Die zweite Videobefragung der Privatklägerin vom 19. November 2013 fand gar erst neun bis zehn Jahre nach den fraglichen Ereignissen statt – wenn auch zu beach- ten ist, dass B._____ bereits am 1. Oktober 2009, mithin im Alter von elf Jahren und damit ca. sechs bis acht Jahre nach den fraglichen Ereignissen, ein erstes Mal befragt und dadurch mit den Vorfällen konfrontiert worden war. Entsprechend ist bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen, dass es bei solchen Zeit- spannen aufgrund der Verblassungstendenz leicht zu Erinnerungsfehlern kom- men kann. Diese beziehen sich insbesondere auf Punkte, die nicht zum engeren zentralen Kernerlebnis gehören. Ebenso zu beachten ist die Anreicherungsten- denz, gemäss welcher blasse Erinnerungsstücke nachträglich z.B. mit vergleich-

- 25 - baren Erlebnissen ausgeschmückt werden (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 30 f.; Urk. 67 S. 14). 3.9.2. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte selbst in der Einvernahme vom 12. Oktober 2009 auf die Frage, was er über die Glaubwürdigkeit von B._____ sagen könne, ausführte: "Ich denke, B._____ ist glaubwürdig" (Urk. 2/5 S. 13). Dies, nachdem ihm am 1. Oktober 2009 (Urk. 2/3 S. 2) die Aktennotiz vom gleichen Tag vorgelegt worden war, auf welcher festgehalten wurde, dass B._____ davon gesprochen habe, dass sie vor ca. 5 Jahren im Kindergartenalter mehrfach sexuellen Umgang mit ihrem Götti gehabt habe; dass sie sich noch er- innern könne, wie sie ihm nackt auf den Bauch habe sitzen müssen; dass sie auch habe "herumturnen" müssen; und dass er sich auch nackt von hinten an ihr gerieben habe; all dies sei jeweils im Badezimmer passiert (Urk. ND 1 1/1). Auch in der nämlichen Einvernahme war ihm zuvor vorgehalten worden, dass er von B._____ ganz klar der sexuellen Handlungen beschuldigt werde (Urk. 2/5 S. 12). Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin somit als glaubwürdig, obwohl er bereits zumindest in groben Zügen um die Vorwürfe wusste, die ihm das Mäd- chen machte. 3.9.3. Die Aussagen der Privatklägerin in der zweiten Videobefragung sind aus- führlich, detailliert, authentisch und bezüglich des Kerngeschehens widerspruchs- frei. Entsprechend fiel auch die Würdigung der Einvernahme durch die Kinder- bzw. Jugendpsychologin aus (Urk. 83/4). Klar und nachvollziehbar schilderte B._____ in Worten und Zeichnungen die Übergriffe: Wie der Beschuldigte sie nach dem WC-Gang ins Badezimmer gezogen und sie aufgefordert habe, sich auszuziehen, was sie zumeist noch oben auf dem Treppenabsatz getan habe; wie er sich auch ausgezogen habe; wie sie beide die Kleider einfach auf den Boden gelegt hätten; wie er sie dann aufgehoben und ca. eine oder zwei Minuten an sich gedrückt habe; und wie er sie dabei auch 30 Sekunden an der Scheide angefasst habe. Selbst der Beschuldigte sah sich zur Aussage veranlasst, dass B._____ dies doch nicht erfunden haben könne (Urk. 2/6 S. 13). Die von der Privatklägerin geschilderten Begleitumstände erscheinen stimmig, dass nämlich der Auslöser für die Vorfälle stets gewesen sei, dass sie den Beschuldigten um Hilfe beim Drücken

- 26 - des für sie damals noch in unerreichbarer Höhe montierten Lichtschalters im (ge- fangenen) WC gebeten habe. Die Privatklägerin schilderte einfühlbar ihre Empfin- dungen während der Vorfälle: Wie es ihr unangenehm gewesen und auch unge- wohnt vorgekommen sei, dass ihr jemand so nahe komme; und wie sie den Be- schuldigten, wenn dieser nackt dagestanden sei, nicht angesehen, sondern weg- geschaut habe (damit sagt sie im Übrigen nicht, sie habe dessen Glied nie gese- hen [was durchaus der Fall war – ihr Bruder habe z.B. "einen kleineren"], sondern nur, dass sie in diesen Momenten jeweils weggeschaut habe). Authentisch wirkte, wie B._____ – fast entschuldigend – erklärte, warum sie den Aufforderungen des Beschuldigten überhaupt nachkam: Weil sie sich nicht viel gedacht habe, da er ja ihr Onkel sei. Plausibel ist auch ihre Erklärung, warum sie nach dem ersten Vorfall nicht sofort jemand anderen um Hilfe mit dem Lichtschalter bat (sie habe gedacht, dass es komisch aussähe, wenn sie ihn nun nicht mehr fragen würde) – es er- scheint nachvollziehbar, dass ein Kind sich in dieser Situation so unauffällig wie möglich verhalten und dem in die Familie stark eingebetteten Täter nicht (bzw. hier wohl: möglichst lange nicht) zeigen möchte, dass es ihm eigentlich unange- nehm ist, was er mit ihm macht; eventuell auch in der Hoffnung, dass die unange- nehmen Vorfälle von alleine wieder aufhören. Darauf weist denn auch B._____s Aussage hin, wonach sie Angst gehabt habe, es jemandem zu erzählen, weil man ihr vielleicht nicht geglaubt hätte oder sie nachher nicht mehr zur Grossmutter hät- te gehen können. Dabei wirkt sie sichtlich bewegt (00:33:00), wie auch bei der Aussage, dass sie Angst gehabt habe, dass es wieder passieren könnte, wobei ihr Tränen in die Augen steigen und die Polizistin sie einen Moment durchatmen lässt (00:33:45). Wiederum wird das Bestreben des Kindes, das die Privatklägerin damals noch war, ersichtlich, keine Konfrontation herbeizuführen, zumal eine sol- che nicht nur zu einer für alle Beteiligten unangenehmen und peinlichen Situation im familiären Umfeld, sondern wohl auch zu grossen Problemen bei der Aus- übung des Besuchsrechts des Vaters im Grosselternhaus geführt hätte (nicht um- sonst hat die Privatklägerin heute zu den Grosseltern kaum mehr Kontakt). Zur Glaubhaftigkeit von B._____s Aussagen trägt bei, dass sie den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt übermässig belastet. Als aufgeklärte 15 ½-Jährige, der inzwi- schen wohl bewusst ist, dass in vergleichbaren Situationen auch noch Gravieren-

- 27 - deres geschehen kann, attestiert sie dem Onkel trotz ihrer Mühen, über das Vor- gefallene zu sprechen (vgl. z.B. 00:26:22 [längeres Zögern], 00:36:34 [wischt sich mit dem Pulloverärmel Tränen aus den Augen], 00:42:00 [leises Weinen auf die Frage, wie das überhaupt alles ins Rollen gekommen sei]), gar, es sei "eigentlich nicht so viel" passiert. Sie stellt in Abrede, dass er sie jemals zum Schweigen an- gehalten habe, und verneint jegliche Fragen, ob im Badezimmer noch mehr pas- siert sei. Auch Fragen, die auf einen erigierten Penis oder eine Ejakulation zielen, verneint sie. Zurückhaltung übt sie auch bei den Angaben zur Anzahl der Über- griffe, und sie gab freimütig zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste. Ihre Antworten kamen in der Tat nicht immer wie aus der Kanone geschossen, was aber – ent- gegen dem Beschuldigten (Urk. 89 S. 11 f.) – nicht daran liegt, dass sie betreffend gewisse Fakten unsicher gewesen wäre (weshalb sich auch keine Zweifel an den Angaben über weiter zurückliegende Ereignisse aufdrängen), sondern vielmehr daran, dass B._____ sichtlich bemüht war, korrekt auszusagen (so auch die Psy- chologin in Urk. 83/4 S. 2 Ziff. 3.3.). Auch war B._____ wohl kaum gehalten, die manchmal in den USA weilende Mutter nicht zu ihren Haushaltsgenossen zu zäh- len. Die häuslichen Verhältnisse deshalb als "problematisch" zu bezeichnen, mu- tet – insbesondere angesichts dessen, dass in dieser Zeit jeweils der Vater bei den Kindern übernachtet – reichlich übertrieben an. Entsprechend kann daraus auch kein "Einfluss auf die Beschuldigungen des Kindes" konstruiert werden (vgl. Urk. 89 S. 12). Der Beschuldigte entkräftet sein Argument, dass es auf dem obe- ren Treppenabsatz "kaum" Platz habe, um die Kleider abzuziehen (Urk. 89 S. 12), gleich selbst: "Kaum" bedeutet nicht "gar nicht", und zudem sagte B._____ nur, dass sie ihre Kleider "meist" – d.h. nicht immer – dort ausgezogen habe. Allfällige Widersprüche in gewissen Details zwischen B._____s ersten, in der Aktennotiz festgehaltenen Aussagen gegenüber Polizistin N._____ und denjenigen in der zweiten Videobefragung (vgl. Urk. 89 S. 12) können zwanglos damit begründet werden, dass zwischen den beiden Befragungen vier Jahre lagen. Im Übrigen korrespondieren die Aussagen im Wesentlichen und war es z.B. durchaus so, dass B._____ dem Beschuldigen zwar nicht wortwörtlich "auf", aber doch "an" den Bauch sitzen musste, d.h. in sitzender Position, die Beine wohl um den Be- schuldigten herum – wie man Kinder also gemeinhin seitlich oder vorne am Kör-

- 28 - per trägt. Zusammenfassend erscheinen die Schilderungen der Privatklägerin, der im Übrigen jegliche vorstellbare Schlitzohrigkeit gänzlich abgeht, somit als wirklich erlebt und damit als glaubhaft. Entgegen dem Beschuldigten deutet nichts darauf hin, dass sie ihre Erinnerungen mit anderen Erfahrungen vermischen würde. So sprach der Beschuldigte einmal diffus von Skiferien im zweiten Kindergartenjahr, in welchen sich B._____ "wie verändert" habe, worauf das mit den Doktorspielen passiert sei (Urk. 2/6 S. 2), oder davon, dass sie wohl "etwas" mit einem angeb- lich äusserst gewalttätigen Ex-Freund der Mutter "zusammenmische" (Urk. 26/1 S. 9; an diesen Ex-Freund hat B._____ – entgegen dem Beschuldigten (Urk. 89 S. 10) – übrigens durchaus Erinnerungen; sprach sie doch davon, dass dieser und ihr Vater sich "voll verstritten" hätten und sie einmal in der Nacht vom Lärm aufgewacht sei, weil die beiden sich im Gang geprügelt hätten; 01:19:52). Mit bei- den Vorhalten wusste die Privatklägerin in der Videoeinvernahme jedoch nicht viel anzufangen (01:16:47-01:19:52). Ausserdem sprach die Privatklägerin stets klar von einem längeren Zeitraum solcher Vorkommnisse (die Vorfälle seien mehrmals passiert, aber auch nicht länger als ein Jahr oder so), was deutlich über die Dauer von ein- oder zweiwöchigen Skiferien hinausgeht. Ebenso wenig gefolgt werden kann dem pauschalen Einwand des Beschuldigten, dass man sich an derart weit zurückliegende Ereignisse gerade im Kindesalter kaum erinnern könne (Urk. 26/5 S. 5; Prot. I S. 12) bzw. dass Kinder in diesem Alter nach sechs Jahren nur noch 75 % Erinnerungsvermögen hätten (Urk. 89 S. 5 f. i.V.m. Prot. II S. 23), zumal die Privatklägerin ohnehin im Wesentlichen nur noch die Kernerlebnisse schildert, welche gemäss der Glaubwürdigkeitslehre der Verblassungstendenz eben gerade nicht in erster Linie unterliegen. Zu beachten ist wie erwähnt auch, dass die fragli- chen Erinnerungen bei der Privatklägerin bereits 2009 einmal "wachgerufen" wur- den (vgl. oben E. 3.9.1.). Ausserdem geht es hier – wie die Privatklägerin selber nachvollziehbar zum Ausdruck brachte – um Erlebnisse, die für ein Kind gleich- ermassen ungewohnt wie äusserst unangenehm sind und sich deshalb wohl ent- schieden deutlicher ins Gedächtnis einprägen als irgendwelche Alltagshandlun- gen. Deshalb kann der Beschuldigte auch nichts für sich daraus ableiten, dass B._____ an die Skiferien in …, die gleich weit zurücklägen wie die angeblichen sexuellen Handlungen, "auffallend wenige Erinnerungen" habe (Urk. 89 S. 10).

- 29 - Lange zurückliegende Skiferien – gerade, wenn sie vielleicht sogar jährlich oder zumindest wiederholt stattfanden – bleiben im Gedächtnis sicherlich weniger gut haften als durch den Onkel vorgenommene sexuelle Handlungen. Auf die Schilde- rungen der Privatklägerin kann somit abgestellt werden. Die entsprechenden Sachverhalte in Ziffer A.1. lit. a und b der Anklageschrift gelten mit der Ausnahme, dass nur von einem Berühren und nicht von einem Reiben der Scheide auszuge- hen ist (vgl. oben E. 2.1.2.), als erstellt. 3.9.4. Die Aussagen des Beschuldigten wären somit zur Erstellung des bestritte- nen Anklagesachverhalts gar nicht nötig. Dies ist insbesondere vor dem Hinter- grund soweit willkommen, als ihm im Verlauf des Verfahrens unbestreitbar teil- weise Aussagen der Privatklägerin aus der ersten, wie gesehen unverwertbaren Videobefragung vorgehalten wurden (z.B. Urk. 2/5 S. 17 f. Vorhalte 98-100, 108; Urk. 2/6 S. 2 ff. Vorhalte 9-10, 85, 96). Die entsprechenden Aussagen wurden in- dessen oben (E. 3.8.) nicht wiedergegeben. Die unter E. 3.8. wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten erfolgten allesamt nicht auf Vorhalt unverwertbarer Aussagen, so dass von deren Verwertbarkeit auszugehen ist (Art. 141 Abs. 4 StPO). Verwertbar sind auch die Aussagen des Beschuldigten, die er machte, nachdem ihm die Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich vom 1. Oktober 2009 über die ersten Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizistin bei ihr zu Hause vorgehalten wurde (vgl. Urk. 2/3 S. 2 unten). Dies, weil die Privatklägerin die dort gemachten Aussagen in der zweiten Videoeinvernahme nunmehr in den wesentli- chen Punkten und in eigenen Worten bestätigt hat (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 919 m.H. auf ZR 86 (1987) Nr. 87). Im Übrigen werfen diese ersten, in der erwähnten Aktennotiz festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin nicht die vielen Fragen auf, die der Beschuldigte unterstellen lässt (Urk. 89 S. 6 ff., insb. S. 7). Mit hinrei- chender Klarheit geht aus der Aktennotiz hervor, dass es Polizistin N._____ war, gegenüber welcher B._____ "auf Anfrage" unter Tränen aussagte (der Mutter hat- te sie nie etwas gesagt; ND 1 Urk. 4/1 S. 8 ff.). Auch war dieses erste Gespräch offensichtlich nur kurz, so dass sicherlich keine Zeit für (so der Beschuldigte) "suggestive Einflussnahmen" verblieb, welche die späteren Aussagen B._____s so verändert hätten, dass sie "nicht mehr als zuverlässiger Bericht über den Be-

- 30 - fragungsgegenstand angesehen werden können" (Urk. 89 S. 6 und 11). Für Der- artiges bestehen im Übrigen auch keinerlei Hinweise, und auch der Beschuldigte weist auf keine solchen hin. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die erste Videobefragung der Privatklägerin nach diesem ersten kurzen Wortwechsel "of- fenkundig höchst suggestiv" erfolgt wäre, und sie war im Übrigen auch nicht des- halb – sondern aus einem anderen Grund – zu Lasten des Beschuldigten unver- wertbar (Urk. 89 S. 8; vgl. oben E. 1.4.). Entsprechend besteht entgegen der Ver- teidigung auch kein Anlass, am Beweiswert der zweiten Videobefragung zu zwei- feln (Urk. 89 S. 8). 3.9.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten kann daher der Vollständigkeit halber Folgendes gesagt werden: Es fällt zwar auf, dass der Beschuldigte von sich aus einige sexuell konnotierte Vorfälle mit der Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, die ihm ohne sein Zutun nicht hätten nachgewiesen werden können (insbesonde- re die Vorfälle, die unter A.1. c)-e) Eingang in die Anklage gefunden haben). Man könnte sich daher durchaus fragen, ob seine Version der Vorgänge im Badezim- mer nicht (auch) der Wahrheit entsprechen könnte bzw. ob er dann die Vorwürfe, die ihm von der Privatklägerin gemacht werden, nicht auch zugegeben hätte, wenn sie stimmen würden. Aus folgenden Gründen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten aber nicht glaubhaft: Seine Zugeständnisse (die im Übrigen durch- aus auch Elemente des Anklagesachverhalts enthalten) erfolgten ausgesprochen "rollend", was kein Kennzeichen wahrheitsgemässen Aussagens ist. So beschrieb er den Kontakt zur Privatklägerin zunächst als normal und gab erst zwei Einver- nahme später auf Vorhalt der ersten Aussagen der Privatklägerin zu, dass diese (vorerst) einmal seinen Penis betrachtet habe. Dass sie diesen auch angefasst habe, folgte bei der nächsten Einvernahme; ebenso, dass auch er "kurz" ihre Scheide angefasst habe. Wieder eine Einvernahme später stellte sich heraus, dass das "kurze" Anfassen der Scheide beachtenswerte fünfzehn Sekunden ge- dauert hatte. Vorbehalte bezüglich des angeblichen Motives für sein Verhalten – dass er einzig und allein habe verhindern wollen, dass die damals ca. 5-jährige Privatklägerin sexuell so verklemmt werde wie er – ergeben sich daraus, dass der Beschuldigte eingestand, dass ihn die Situationen durchaus "herausgefordert" hätten. Beunruhigend wirkt auch seine Aussage, dass er sich mittels Betrachten

- 31 - von Bildern von nackten Mädchen (die nur schwer erträgliche Bilderflut in Urk. 3/1 Nr. 1-125 von nicht bloss nackten Mädchen, sondern von Kindern jeglichen Alters (inkl. Babys), die von Erwachsenen penetriert werden, gefesselt sind, Sperma im Gesicht haben usw., spricht Bände) selbst befriedigt habe. Zweifel an seiner Aus- sage, dass es für ihn eine Grenze zwischen reeller und virtueller Welt gebe, erge- ben sich dadurch, dass er eingestand, sich für Mädchen bzw. Frauen zwischen acht und 30 Jahren zu interessieren. Der Beschuldigte gab auch zu, dass die Vor- fälle mit dem Lichtschalter zweimal eine "sexuelle Komponente" gehabt hätten. Er gestand ein, dass er der schlafenden B._____, als diese drei Jahre alt gewesen sei, einmal an die Scheide gefasst habe, wodurch diese aufgewacht sei. Dies ha- be er getan, weil er "wie ein Interesse" gehabe habe; er habe dies noch nie getan, danach sei er "wie durcheinander" gewesen. Sein Interesse sei gewesen, einfach einmal eine Scheide zu berühren, und dies in seinem damaligen Alter von 40 Jah- ren (Urk. 2/5 S. 15). Schliesslich hat sich im Lauf des Verfahrens deutlich gezeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl imstande ist, einmal zugegebene Vorkommnisse später wieder vehement in Abrede zu stellen: So hatte er zunächst bildhaft erklärt, dass sein Penis bei den Vorfällen im Badezimmer mit der Privatklägerin "wohl schlaff" gewesen sei und dann "ein wenig erregt"; dass er "beschränkt" oder "un- terdrückt" sexuell erregt gewesen sei, "also nicht voller Freude hochstrahlend". In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wollte er von sexueller Erregtheit dann aber gar nichts mehr wissen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar und demzufolge unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte wegen der Angst um seine Arbeitsstelle und der langen Einvernahme, vor Hunger und infolge Toilettendrangs wahrheits- widrig hätte belasten sollen – zumal die Befragung gleich nach der Mittagspause um 13.18 Uhr begann und Toilettenpausen üblicherweise gewährt werden, wenn darum nachgesucht wird (wovon aber nichts im Protokoll vermerkt ist). Es kann deshalb vor dem geschilderten Hintergrund – insbesondere den glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin – nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auch die ihm vorgeworfenen Handlungen an seiner Nichte vornahm, weil er "wie ein Interesse" hatte – diese dann aber, weil sie klar als sexuell motiviert zu be- zeichnen sind (vgl. sogleich) und somit definitiv nicht mehr in die Kategorie des

- 32 - "ganz normalen Spielverhaltens" passen (vgl. Prot. I S. 10), nicht mehr wahrha- ben wollte und/oder verdrängt hatte und sie deshalb vehement abstritt.

4. Sachverhalt: Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (An- klagepunkt B.3.) 4.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im Jahre 2002 in Dänemark eine VHS-Kassette erworben zu haben, deren filmischer Inhalt ausschliesslich Peitschenschläge auf eine Frau, das Stechen dieser Frau mit Nadeln im Intimbe- reich und ähnliche Gewalttätigkeiten ohne jeglichen künstlerischen oder ander- weitig kulturellen Anspruch gezeigt habe. Er habe diese Kassette in die Schweiz eingeführt und sie bis zu seiner Verhaftung in seinem Besitz behalten (Urk. 13 S. 7). Der Staatsanwalt präzisierte vor Vorinstanz, dass dem Beschuldigten hier nur noch der Besitz bzw. Gewahrsam der Kassette vorgeworfen werde (Urk. 26/2 S. 3). 4.2. Der Beschuldigte ist bezüglich Inhalt der Kassette und deren Besitz ge- ständig (Urk. 2/9 S. 8; Urk. 26/1 S. 14 f.; Urk. 26/5 S. 7; Urk. 89 S. 15). Der rele- vante Sachverhalt gemäss Anklagepunkt B.3. ist somit erstellt. Auf seine rechtli- chen Einwände (vgl. Urk. 26/5 S. 7 f. und Urk. 89 S. 15 ff.) ist nachfolgend unter E. 5. einzugehen.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB

E. 5.1.1 Zur rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als mehrfache sexuelle Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB liess der Beschuldigte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen, dass seine Verhaltensweisen nicht als eindeutig sexualbezogen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden könnten, sondern höchstens teilweise den ambivalenten Hand- lungen zuzurechnen seien. Es handle sich um ein ganz normales Spielverhalten ohne jeglichen sexuellen Bezug (Urk. 26/5 S. 4 ff.; Prot. I S. 9 ff.). Im Berufungs- verfahren hat er ergänzt, dass seine Motivation nicht sexuell geprägt gewesen

- 33 - sei. Bei den Anklagepunkten 1. d) und e) handle es sich um übliche Kinderspiele, also Verhaltensweisen ohne unmittelbaren sexuellen Bezug (Urk. 69 S. 5).

E. 5.1.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 19 f. E. 2.2. f. m.w.H.).

E. 5.1.3 Es ist erstellt, dass der im Intimbereich nackte Beschuldigte die nackte Pri- vatklägerin mehrmals hochgehoben und während ca. ein bis zwei Minuten an sei- nen Körper und insbesondere an seinen nicht erigierten Penis gedrückt hat. Wäh- rend dieser Vorgänge hat er teilweise zudem mit seiner Hand beziehungsweise seinen Fingern die Scheide der Privatklägerin berührt (vgl. oben E. 2.1.2. und 3.9.3.). Diese Handlungen gemäss Anklageziffern A.1. lit. a und b weisen objektiv betrachtet eindeutig und ohne Weiteres einen Sexualbezug auf, weshalb sie se- xuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB darstellen. Ebenso ist das Hineinschieben der Hand des Beschuldigten in die Pyjamahose und das Betasten der nackten Scheide der schlafenden, damals ungefähr dreijährigen Privatklägerin gemäss Anklageziffer A.1. lit. c objektiv gesehen als eindeutig sexualbezogene Handlung und somit als sexuelle Handlung im obgenannten Sinn zu qualifizieren.

E. 5.1.4 Das Verhalten des Beschuldigten gemäss den Anklageziffern A.1. lit. d und e, d.h. die Verabreichung von Injektionen mit Spielzeugspritzen zum Scheine über der entblössten Scheide beim "Dökterlispielen" und das Bespritzen der nackten Scheide mit einem Spielzeugfrosch anlässlich eines Bades, weist hingegen auf den ersten Blick keinen eindeutigen Sexualbezug auf. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Handlungen während der Kindergartenjahre der Privatklägerin bezie- hungsweise ungefähr im Jahr 2005 stattfanden (Urk. 13 S. 3). Sie fallen demzu- folge in die oder nach die Zeit, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin wie- derholt aufforderte, sich nackt auszuziehen, sie hochhob, gegen seinen Körper und gegen seine entblössten Genitalien drückte und teilweise dabei ihre Scheide berührte. Gerade in Anbetracht dieser Tatsachen geht das Verhalten des Be- schuldigten weit über ein normales Spielverhalten, wie dieser es geltend macht, und weit über den Ausdruck der Freude und Zuneigung einem Patenkind bzw. ei- ner Nichte gegenüber hinaus. In diesem Zusammenhang schliesst das Bespritzen

- 34 - der nackten Scheide bzw. das "Dökterlispielen" unter Einbezug der entblössten Scheide jede Einordnung des Verhaltens des Beschuldigten in die Gruppe der ambivalenten Verhaltensweisen aus und lässt es für den Aussenstehenden nach dem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen erscheinen. Wenn der Beschuldigte heute ausführen liess, dass seine Nichte mit dem Frosch überallhin habe bespritzt werden wollen, "unter anderem auch in Richtung Scheide", bzw. im Rahmen des "Dökterlispiels" an "alle möglichen Körperstellen" zum Schein habe Spritzen erhalten wollen, und er "diesen Wünschen" nachgekommen sei, so ver- mag ihn dies nicht zu entlasten. Vielmehr wäre es in seiner Verantwortung als er- wachsener Mann gelegen, diesen Wünschen eben nicht nachzukommen – schliesslich handelte es sich offenkundig nicht um "Dökterlispiele" unter Kindern. Daran ändert nichts, dass auch die Grossmutter des Kindes im Badezimmer an- wesend gewesen sei. Unerheblich ist auch, dass das Kind diese Anklagevorwürfe in seinen Aussagen nicht erwähnte (Urk. 89 S. 14). Dementsprechend sind auch diese Verhaltensweisen des Beschuldigten als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, womit der objektive Tatbestand der sexuel- len Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB bezüglich aller Ankla- geziffern erfüllt ist.

E. 5.1.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter braucht keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Er sollte sich aber die zugrundelie- gende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist als er. Zur Willens- komponente ist zudem festzuhalten, dass der Verwirklichungswille auf die Reali- sierung aller tatbestandsrelevanten Umstände gerichtet sein muss. Auf das Motiv kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Der deliktische Erfolg muss mit dem vom Täter erstrebten Ziel nicht übereinstimmen; es genügt, dass er jenen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezo- gen hat (vgl. Urk. 67 S. 21 f. m.w.H.).

- 35 -

E. 5.1.6 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte genaue Kenntnis über das Alter der Privatklägerin hatte. Er macht aber geltend, nicht in sexueller Ab- sicht gehandelt zu haben (vgl. insb. Urk. 26/5 S. 6). Unabhängig von der Glaub- haftigkeit dieses Einwands ist jedoch anzumerken, dass dies zur Beurteilung ei- nes allfällig vorhandenen Vorsatzes nicht weiter von Relevanz ist. So hat der Be- schuldigte klar ausgesagt, dass seine Handlungen zu weit gegangen seien und er der Privatklägerin hätte sagen sollen bzw. anfänglich auch gesagt habe, dass sie nicht dorthin schauen dürfe und er ihr seinen Penis auf ihre Bitte hin nicht zeige. Ausserdem gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er froh sei, dass die Vorfälle nur während kurzer Zeit passiert seien, da er so nicht mehr herausgefordert ge- wesen sei und es sonst zu Übergriffen hätte führen können (vgl. oben E. 3.8.3.). Dementsprechend war sich der Beschuldigte der zugrundeliegenden sozialen Wertung und des Unrechts seines Verhaltens sehr wohl bewusst. Zudem sagte der Beschuldigte zu seinem Motiv wiederholt aus, dass er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin sexuell so verklemmt werde wie er (Urk. 2/5 S. 6; Urk. 2/6 S. 12). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte seine Version der Ge- schehnisse im Badezimmer, dass also B._____ zuerst seinen Penis berührt und ihn nachher aufgefordert habe, auch ihre Scheide anzufassen, einer Kollegin – einer Kindergärtnerin, mit der er früher zusammen in der Pfadi war – erzählt habe. Er habe sie gefragt, ob dies ein normales Verhalten einer Fünfjährigen sei. Er ha- be es ihr jedoch "nicht genau so" beschrieben; einfach, dass B._____ nackt um- herrenne. Auf Frage, warum er ihr das nicht korrekt beschrieben habe, führte er aus, dass sich dies ja im Graubereich bewege (Urk. 2/5 S. 18). Auch daran ist er- sichtlich, dass dem Beschuldigten die soziale Wertung, die seinem eingestande- nen Verhalten – und damit auch den eingeklagten Verhaltensweisen – zugrunde lag, durchaus bewusst war, ansonsten er seiner Kollegin ja die ganze Geschichte hätte erzählen können. Der Beschuldigte musste somit annehmen, dass die Handlungen, welche er mit der Privatklägerin gewollt vornahm, einen eindeutigen sexuellen Bezug aufweisen, weshalb er sich einen direkten Vorsatz anrechnen lassen muss. Der subjektive Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt.

- 36 -

E. 5.1.7 Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes der Anklageziffer A.1. lit a-e als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB trifft dementsprechend zu.

E. 5.2 Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB

E. 5.2.1 Zur rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB wandte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein, dass er die Kassette vor Inkrafttreten der obgenannten Strafbestimmung in Dänemark legal gekauft und ebenso legal in die Schweiz eingeführt habe. An- schliessend habe er die Kassette vergessen. Es treffe zu, dass er die Kassette aufbewahrt habe – er behalte alles, das sei das Problem. Er habe auf Deutsch gesagt ein "riesen Puff" im Haus (vgl. dazu die Fotos der Hausdurchsuchung in Urk. 5/9 und 5/11). Es könne deshalb nicht von einem strafbaren Vorsatz in Be- zug auf den Besitz der Kassette nach dem 1. April 2002 ausgegangen werden; über verlegte und vergessene Gegenstände könne diesbezüglich kein deliktischer Vorsatz bestehen. Bei Lichte betrachtet liege höchstens Fahrlässigkeit vor (Urk. 2/8 S. 16 f; Urk. 2/9 S. 8; Urk. 26/1 S. 14 f.; Urk. 26/5 S. 7 f.; Urk. 89 S. 15 ff.).

E. 5.2.2 Der Beschuldigte selber spricht von seiner Liegenschaft zu Recht von "äusserlich verwahrlosten und mit unterschiedlichstem Material angefüllten Räu- men" und zitiert auch den Gutachter, der ebenfalls zu Recht von einer "Messie- Wohnung" spricht. In der Tat kann nach einem Blick auf die entsprechenden Bil- der (Urk. 5/9 und 5/11) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei Inkrafttreten der hier angerufenen Strafbestimmung noch wusste, dass er die- se eine Kassette immer noch aufbewahrte. Er ist deshalb mangels Vorsatz von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Im Übrigen hätte dieser Nebenpunkt der Anklage von der Staatsanwaltschaft auch aus Opportunitätsgründen fallen gelas- sen werden können (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB).

- 37 -

E. 6 Widerruf vorzeitige Löschung / Strafzumessung

E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft stellte vor Vorinstanz klar, dass mit ihrem zweiten Antrag (vgl. Urk. 13 S. 8) nicht gemeint sei, dass die mit Strafbefehl vom

3. August 2005 ausgesprochene Busse von Fr. 500.– wegen Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Ziff. 3 und 3bis widerrufen werden solle. Zu widerrufen sei vielmehr die vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages gemäss Art. 49 Ziff. 4 aStGB (Urk. 26/2 S. 13). Der Beschuldigte hat zwar während der ihm in jenem Strafbe- fehl angesetzten einjährigen Probezeit (vgl. Urk. 9/2 S. 2: Eröffnung 3. August 2005; auch Urk. 17/12) erneut delinquiert (vgl. Urk. 1/14 S. 8, 10; Urk. 13 Ankla- geziffer B.2 lit. a) 8.) und 9.)), und es gibt keine mildere Bestimmung des neuen Rechts, die einen solchen Widerruf verböte. Zu beachten ist jedoch Art. 41 Ziff. 3 aStGB, welcher in Art. 49 Ziff. 4 aStGB als sinngemäss anwendbar bezeichnet wird: Dieser besagt, dass der Vollzug einer aufgeschobenen Strafe nicht mehr angeordnet werden kann, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind. Für die Busse hat dies sinngemäss zu bedeuten, dass die vorzeitige Lö- schung des Strafregistereintrages nicht mehr widerrufen werden kann, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind. Diese fünf Jahre waren bereits bei der Fällung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. November 2012 verstrichen. Auf den vorliegenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten.

E. 6.2 Zum anwendbaren Recht kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 25 ff.). Auch in zweiter Instanz ist das neue Recht anzuwenden, da nur dieses es bei der – wie zu zeigen sein wird – auszufällenden Strafe noch erlaubt, den bedingten Strafvollzug anzu- ordnen (Art. 42 Abs. 1 nStGB contra Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB).

E. 6.3 Zu folgen ist der Vorinstanz auch mit Bezug auf den Verzicht der Ausfäl- lung einer teilweisen Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB wegen des obge- nannten Strafbefehls vom 3. August 2005; auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 67 S. 28).

E. 6.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe

- 38 - der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwersten Delikte sind vorliegend die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, für welche ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die mehrfache Tatbegehung bzw. die Deliktsmehrheit ist mit der Vorinstanz im Rahmen der Tatkomponente innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 29; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Es bleibt damit bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. wegen des Verschlechterungsverbots bis zu 2 ½ Jahren oder Geldstrafe.

E. 6.5 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen (Art. 47 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente.

E. 6.6 Zu den Tatkomponenten der sexuellen Handlungen mit Kindern: Was die objektive Tatschwere angeht, so ist erstellt, dass der Beschuldigte an der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum hinweg sexuelle Handlungen vorge- nommen und dabei deren sexuelle und psychische Entwicklung erheblich gefähr- det hat. Seine Handlungen stellen innerhalb des eingeklagten Tatbestandes aller- dings per se keine besonders schwerwiegenden Verstösse dar, und er handelte zwar mehrmals, aber auch nicht Dutzende von Malen. Zudem hörten die Taten ir- gendwann (bzw. als die Privatklägerin schliesslich die Grossmutter um Hilfe mit dem Lichtschalter fragte) wieder auf. Andererseits hat der Beschuldigte die sexu- ellen Handlungen an einem Klein- bzw. Kindergartenkind vorgenommen, das ihm als Onkel und sogar Götti anvertraut war und zu dem ein enges Vertrauensver- hältnis bestand. Dadurch wurde bei der Privatklägerin nicht nur ihr Vertrauen in den engeren Familienkreis, sondern auch ihr Sicherheits- und Geborgenheitsge- fühl im Grosselternhaus, in welchem sie jedes Wochenende verbrachte, und so- mit viel Lebensqualität zerstört. Dieser Vertrauensmissbrauch lässt die Taten des Beschuldigten als besonders verwerflich erscheinen. Leicht verschuldensmin-

- 39 - dernd kann ihm angerechnet werden, dass die Delikte bereits viele Jahre zurück- liegen. Die objektive Tatschwere ist in Anbetracht dieser Umstände als keines- wegs mehr leicht bis erheblich zu bezeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten sein direkter Vor- satz anzurechnen. Der Beschuldigte, der sich selbst als sexuell verklemmt be- zeichnet und keinerlei sexuellen Erfahrungen mit Frauen hat (Urk. 2/5 S. 6; Prot. II S. 14), hat seine Stellung als Götti und das Vertrauen des Kindes ausgenutzt, um sein sexuelles Interesse sowie seine sexuelle Neugier zu befriedigen. Die Gefühle und das Empfinden der Privatklägerin sowie die Konsequenzen für die Privatklä- gerin waren ihm dabei völlig gleichgültig. Dem Beschuldigten kann daher der Vorwurf, aus besonders verwerflichen und egoistischen Motiven gehandelt zu ha- ben, nicht erspart bleiben. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden folglich nicht relativiert, weshalb das Verschulden des Beschuldigten für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern insgesamt als keineswegs mehr leicht bis er- heblich einzustufen ist. In Anbetracht dessen kann als Strafart nur eine Freiheits- strafe in Betracht kommen, wobei eine hypothetische Einsatzstrafe für das Haupt- delikt im Bereich von 16 Monaten als angemessen erscheint.

E. 6.7 Tatkomponenten der mehrfachen Pornografie: Zum objektiven Tatverschulden hinsichtlich der Pornografie ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg eine beinahe unüberblickbare An- zahl kinderpornografischer Inhalte heruntergeladen und auf mehreren Festplatten, USB-Sticks und CDs aufbewahrt hat. Aufgrund dieser Vielzahl von kinderporno- grafischen Dateien muss von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. Erheblich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldig- ten heruntergeladenen Dateien zu einem überwiegenden Teil gravierende sexuel- le Übergriffe auf sehr junge Kinder und sogar Säuglinge zeigen, nämlich Penetra- tion durch Erwachsene, Fellatio an Erwachsenen, Fesselungen, spermaver- schmierte Gesichter sowie Klammerungen und Stechungen von primären und se- kundären Geschlechtsteilen. Verschuldensmindernd ist in Betracht zu ziehen,

- 40 - dass der Beschuldigte diese Dateien nur heruntergeladen und nicht verbreitet hat; es ist hierbei im Auge zu behalten, dass vom Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe z.B. auch das noch gravierendere Inverkehrbringen oder Anbieten erfasst wird. In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschuldigte seinen direkten Vorsatz vorwerfen lassen. Er hat die kinderpornografischen Dateien aus Interesse und um zu wissen, wie das Ganze funktioniere (vgl. Urk. 26/1 S. 15), herunterge- laden, und sich damit selbst befriedigt (Urk. 2/5 S. 7). Entsprechend hat er aus egoistischem Motiv und selbstredend ohne Rücksicht auf die in den Dateien ab- gebildeten Kinder gehandelt. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen Pornografie ist dementsprechend als erheblich zu bezeichnen.

E. 6.8 Infolge der weiteren Delikte rechtfertigt es sich zusammenfassend und un- ter Beachtung des Asperationsprinzips, die aufgrund der Tatkomponente als hy- pothetische Einsatzstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe im Bereich von 16 Monaten auf 28 Monate zu erhöhen.

E. 6.9 Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden.

E. 6.9.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 31 f.). Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, dass nunmehr "seine Eltern bei ihm" wohnen würden, da er inzwischen Eigentümer des Elternhauses sei. Der Beschuldigte ist seit dem 3. März 2012 arbeitslos, woran sich bis heute nichts ge- ändert hat, wenngleich er nun immerhin erstmals zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Er führt seinen Stellenverlust auf einen Artikel im O._____ von Ende Februar 2012 zurück, in welchem sein voller Name genannt worden sei. Sein Arbeitgeber habe zwar zuvor schon vom Verfahren gewusst, aber als die Sache derart bekannt worden sei, sei die Kündigung ausgesprochen worden (vgl. auch Urk. 89 S. 20). Er erhalte nun noch ca. 52 Tage lang Arbeitslosengeld von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– im Monat. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er total isoliert sei und keine Kontakte mehr habe, wollte er nicht gelten lassen: Das sei nicht der Fall, er habe mittlerweile ein ganz neues Umfeld und sei sehr

- 41 - aktiv im …-Zentrum Winterthur. Auch mit zwei alten Pfadikollegen habe er noch Kontakt (Prot. II S. 14). Durch seinen Verteidiger liess er andererseits ausführen, dass sich die identifizierende Presseberichterstattung katastrophal ausgewirkt ha- be: Seither grüsse ihn in seinem Dorf praktisch kein Mensch mehr. Diese Aus- grenzung halte bis heute an (Urk. 89 S. 20). Eine Beziehung zu einer Frau hat der Beschuldigte nach wie vor nicht – er wolle dies auch nicht mehr, da er ja auch schon über 50 Jahre alt sei (Prot. II S. 9-16). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich eine leichte Strafminderung wegen der teilweisen sozialen Isolierung und der Presseberichterstattung, in welcher in der Tat der Name des Beschuldigten genannt wurde (vgl. http://www.O._____.ch/… vom tt. Februar 2012 oder Google-Suche "A._____ H._____"; vgl. auch Urk. 89 S. 19 f.), wenngleich anzumerken ist, dass der Beschuldigte letzteres zum Teil wohl auch selbst verschuldet hat: Trotz einschlägiger Vorstrafe und laufendem Strafverfahren hielt er lange an seiner damaligen Kandidatur für den …-Rat fest, wo er auch die Aufsicht über die Vormundschaftsbehörde inne gehabt hätte (vgl. O._____-Artikel).

E. 6.9.2 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (vgl. dazu BSK StGB I- Wiprächtiger, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 174 m.w.H.). Hierbei ist strafmindernd das Teilgeständnis des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht zu beachten, wenn dieses auch nur bezüglich der weniger gravierenden Teile der Anklage bzw. des Pornografievorwurfes, welcher ihm auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, erfolgt ist.

E. 6.9.3 Leicht straferhöhend ist die in Bezug auf die Kinderpornografie einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei diese schon lange zurück- liegt. Gleichermassen hat er sich anrechnen zu lassen, dass er während laufen- der Probezeit weiterdelinquierte. Strafmindernd wirkt sich sodann aus, dass die Taten nun allesamt schon rund 10 Jahre zurückliegen. Auch hat das Strafverfah- ren eher lange gedauert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt indes- sen nicht vor.

- 42 -

E. 6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Strafminderungs- die Strafer- höhungsgründe etwas überwiegen, weshalb die aufgrund der Tatkomponenten festgesetzte und angemessen erhöhte hypothetische Einsatzstrafe von 28 Mona- ten auf 24 Monate zu reduzieren ist. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.

E. 6.11 Die erstandene Haft von 34 Tagen (vgl. Urk. 67 S. 32 f.) ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 7 Vollzug

E. 7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verur- teilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für Frei- heitsstrafen bis zu zwei Jahren ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Legalprognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der Un- gewissheit hat der Strafaufschub den Vorrang. Bleiben indes ganz erhebliche Be- denken an der Legalbewährung des Täters, ist zu prüfen, ob es spezialpräventiv ausreichend ist, die bedingte Strafe mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zu kombinieren. Erst wenn die Strafenkombination nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint, ist die teilbedingte Strafe zulässig (BGE 134 IV 82, 85).

E. 7.2 Objektiv sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt. In sub- jektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine hinsichtlich der mehr- fachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB einschlägige Vorstrafe aufweist (vgl. Urk. 17/11; Busse von Fr. 500.–). Zu einer Freiheits- oder Geldstrafe wurde der Beschuldigte bisher indes noch nie verurteilt. Im forensisch-

- 43 - psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2012 wird ihm hinsichtlich des künftigen Konsums verbotener Pornografie, insbesondere Kinderpornografie, ein hohes Rückfallrisiko attestiert, wobei sich eine angeordnete qualifizierte psychotherapeu- tische Behandlung von ausreichender Frequenz und Dauer (eine wöchentliche Sitzung, Gesamtdauer von mindestens 2 Jahren, Verlängerung in Abhängigkeit vom Verlauf) günstig auf die Kriminalprognose auswirken würde (Urk. 43 S. 44, 48, 51). Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich pädosexuell motivierter Übergriffe wird indes nur als gering eingeschätzt, da eine der verfahrensrelevanten Situation vergleichbare Konstellation in Zukunft nicht zu erwarten sei (Urk. 43 S. 44 ff., 48 f.). Dem Beschuldigten wurde bereits rechtskräftig die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit bei einer qualifizierten Fachperson in psychotherapeutische Behandlung zu begeben und die Behandlung so lange fortzuführen, als dies die Ärzte und Therapeuten für notwendig erachten (Urk. 67 S. 46). Sodann wird heute zudem eine Weisung betreffend Kontaktverbot und Bewährungshilfe (vgl. sogleich E. 8.) anzuordnen sein. Die Probezeit ist zudem angesichts der Vorstrafe nicht auf das gesetzliche Minimum, sondern auf drei Jahre festzusetzen. Es darf vor die- sem Hintergrund trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafe erwartet werden, dass der Beschuldigte sich inskünftig wohl verhalten wird, zumal ihm nun andernfalls erstmals der Vollzug einer – zweijährigen – Freiheitsstrafe droht, welche er im Normalvollzug zu verbüssen hätte. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstra- fe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 8 Weisung / Bewährungshilfe

E. 8.1 Weisung betreffend Kontaktverbot zur Privatklägerin

E. 8.1.1 Die Privatklägerin hält im Berufungsverfahren am Antrag fest, wonach dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen sei, sich ihr während der Dauer der Probe- zeit nicht anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefoni- schem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Urk. 86 S. 2; vgl. Urk. 26/3 S. 1 und 6 f.). Sie lässt ausführen, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz ausgeführt

- 44 - habe, dass er es respektieren werde, wenn sie keinen Kontakt mit ihm wünsche, es müsse jedoch nicht explizit geregelt werden. Der Beschuldigte respektiere ihr Anliegen jedoch in keiner Weise: Sie sei noch keinen Monat in ihrer neuen Lehr- stelle im J._____ K._____ tätig gewesen, als der Beschuldigte dort aufgekreuzt sei und bei ihr einen Kaffee bestellt habe. Der Umstand, dem Beschuldigten völlig unerwartet gegenüberzustehen, habe sie so aufgewühlt, dass sie in der Folge zu- sammengebrochen sei und ihrem Chef auch den Grund dafür habe erklären müs- sen. Dies sei für sie umso schwieriger gewesen, als sie eben gerade nicht gewollt habe, dass die in Frage stehenden Ereignisse sie auch während ihrer Lehrzeit verfolgen würden. Der Beschuldigte könne ihre Nöte offensichtlich bis heute in keiner Weise nachvollziehen. Seine Kontaktnahmen behinderten immer wieder ih- re zwischenzeitlich eingetretene positive Entwicklung. Dass es ihr ein grosses An- liegen sei, keinen Kontakt zum Beschuldigten haben zu müssen, könne auch der Videobefragung vom 19. November 2013 entnommen werden (Urk. 86 S. 4 f.)

E. 8.1.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so kann es für die Dauer der Probezeit u.a. Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Es handelt sich dabei um flankierende Massnahmen zur Verhinderung der Rückfallgefahr während der Probezeit. Der Richter kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, nach der ratio legis von Art. 42-46 StGB der Resoziali- sierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhält- nismässige Anstrengung verlangt. Weisungen sollen mithelfen, die Bewährungs- chancen während der Probezeit zu verbessern. Andere, wenn auch anzuerken- nende Interessen können nicht Grundlage einer Weisung sein (BSK StGB I- Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 44 N 26).

E. 8.1.3 Dass es der Verminderung einer Rückfallgefahr dient und auch verhältnis- mässig ist, wenn der Beschuldigte sich von der Privatklägerin fernhält, versteht sich von selbst. Ein Kontaktverbot dient dem Beschuldigten aber auch zur Reso- zialisierung: Er, der nach wie vor mit seinen betagten Eltern (Jg. 1924 und 1932; vgl. Urk. 9/8 S. 1) zusammen im Elternhaus in einem Zimmer lebt und weder über eine Arbeitsstelle noch über ein grosses soziales Netzwerk verfügt (vgl. Prot. II S. 14 und Urk. 89 S. 20), scheint offensichtlich Mühe zu haben, sich vollständig

- 45 - von der Privatklägerin zu lösen. Insofern erscheint ein Kontaktverbot als geeigne- te Hilfestellung zu einer vollständigen Neuausrichtung des Lebens des Beschul- digten. Gelingen ihm sowohl Bewährung als auch Neuausrichtung, wären mög- licherweise auch die Voraussetzungen für einen völligen Neubeginn der Bezie- hung zu seinem Patenkind optimal. Die beantragte Weisung ist demzufolge für die Dauer der Probezeit zu erteilen.

E. 8.2 Bewährungshilfe

E. 8.2.1 Das Gericht kann bei vollständigem oder teilweisem Strafaufschub für die Dauer der Probezeit zudem Bewährungshilfe anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Es kommen ihr in erster Linie hel- fende Aufgaben und lediglich noch eine eingeschränkte Kontrollfunktion zu. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden. Die Bewäh- rungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilen oder in den äusseren Umständen liegen. In der Lite- ratur wird zu Recht die Wichtigkeit der Bewährungshilfe als wesentliches kriminal- politisches Instrument betont. Sie ist eine moderne Institution, die bei Strafbehör- den und Experten zunehmend an Gewicht gewinnt, auch wenn sie von der Öffent- lichkeit selten zur Kenntnis genommen wird (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 44 N 16 und 24 f.).

E. 8.2.2 Die Lebensumstände des Beschuldigten wurden vorstehend bereits erläu- tert. Er hat sich von seinen früheren öffentlichen Aktivitäten in Pfadi und Politik zu- rückgezogen (Prot. II S. 12 und 14) und lebt auch eher zurückgezogen (Prot. II S. 14). Dies macht einige Schwierigkeiten in der Bewährung des Beschuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit dem verbotenen Konsum von Kinderporno- graphie, nicht ganz unwahrscheinlich. Entsprechend scheint es – auch zur Wie- dereingliederung in die Gesellschaft – angebracht, für die Dauer der Probezeit ei- ne Bewährungshilfe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 Abs. 1 StGB anzuordnen, die dem Beschuldigten professionell zur Seite steht.

- 46 -

E. 8.3 Entzieht sich der Beschuldigte der Bewährungshilfe oder missachtet er die ihm auferlegte Weisung, muss er mit der Anordnung des Vollzuges der heute auf- geschobenen Strafe rechnen (Art. 46 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 bis 5 StGB).

E. 9 Genugtuung Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen nunmehr vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 40 ff.). Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2004 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 10.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen.

E. 10.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen zu überwiegenden Teilen, während die Privatklägerin mit den ihren durchdringt. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, zu vier Fünfteln aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 4 StPO; vgl. Urk. 9/4; Prot. II S. 15 f.).

E. 10.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 47 - − Dispositivziffer 1, teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornogra- fie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB), − Dispositivziffer 5 Absatz a) (Weisung zur psychotherapeutischen Be- handlung), − Dispositivziffer 8 (Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Kostendeckung), − Dispositivziffern 9 und 10 (Einziehung und Vernichtung von Gegen- ständen), − Dispositivziffer 11 (Verzicht auf DNA-Probe).
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  5. Vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  6. Auf den Antrag betreffend Widerruf der vorzeitigen Löschung der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2005 ausgefällten Busse von Fr. 500.– wird nicht eingetreten.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  9. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich der Privatklägerin nicht anzunähern und nicht mit ihr Kontakt aufzunehmen, weder auf telefonischem, schriftli- chem noch elektronischem Weg. - 48 -
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2004 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung Fr. 2'750.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbe- halten.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 49 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (an welcher es hernach liegt, ihre Mitteilungen [nach Eintritt der Rechtskraft] an ihre Kasse, die Kantonspolizei Zürich, die Firma C._____ und das Bundesamt für Polizei zu machen (vgl. ihre Disp.-Ziff. 14, a.a.O.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120524-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 25. März 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

6. November 2012 (DG110015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB sowie − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB.

2. Die vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2005 ausgefällten Busse von Fr. 500.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe von 12 Monaten (abzüglich 34 Tage, die durch Untersuchungshaft er- standen sind) vollzogen. 5.a) Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich bei einer qualifizierten Fachperson in psychotherapeutische Behand- lung zu begeben und die Behandlung so lange fortzuführen, als dies die Ärz- te und Therapeuten für notwendig erachten.

- 3 -

b) Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich der Privatklägerin B._____ nicht anzunähern oder/und mit ihr weder auf telefonischem noch schriftlichem noch elektronischem Weg Kontakt aufzu- nehmen. Der Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, wird beauftragt, die Einhaltung der Weisungen gemäss Dispositiv-Ziffer 5 zu überwachen.

6. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet. Der Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, wird mit der Durchführung der Bewährungshilfe beauftragt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2004 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

26. Oktober 2009 beschlagnahmten Fr. 2'650.50 (Sachkaution …) werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Juli 2010 (Sachkaution …) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Asservat …, Zeitung "…" − Asservat …, Box mit 26 Dias − Asservat …, A4-Blätter mit Notizen "B._____" − Asservat …, Buch "Sandras World" − Asservat …, 6 Farbbilder Computerausdruck, grüne Sichtmappe − Asservat …, Notizzettel mit Kinderchat vom 4. Juli 2008 − Asservat …, 1 VHS Kassette "Züchtigung einer Maklerin"

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2011 beschlagnahmten, bei der Firma C._____, … [Adresse]

- 4 - aufbewahrten 16 Datenträger werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Festplatte, 10 GB, Maxtor, 51024H2, SNR: … (C._____-ID …) aus Kar- tonbox (C._____-ID …) − Festplatte, 200 GB, Seagate, … (C._____-ID …) aus Personalcompu- ter, Fujitsu Siemens, Scaleo P, SNR: …, (C._____-ID …), PC ohne Festplatte an Kantonspolizei Zürich retourniert − Festplatte, 40 GB, Maxtor, 4D040H2, SNR: … (C._____-ID …) aus Personalcomputer, Computer Express: SNR …, … (C._____-ID …), PC ohne Festplatte an Kantonspolizei Zürich retourniert − Festplatte, 4 GB, Fireball ST, SNR: … (C._____-ID …) aus Personal- computer, Hewlett Packard, Vectra VL, SNR: …, … (C._____-ID …), PC ohne Festplatte an Kantonspolizei Zürich retourniert − Externer Speicher, Western Digital, …, SNR: …, … (C._____-ID …), inkl. Festplatte, 80 GB, Western Digital, …, SNR: …. (C._____-ID …) − Externer Speicher, Seagate, Desktop External, SNR: …, … (C._____- ID …) inkl. Festplatte, 1'000 GB, Seagate, SNR: … (C._____-ID …) − Externer Speicher, Seagate, Desktop External, SNR: …, … (C._____- ID …), inkl. Festplatte, 1'000 GB, Seagate, SNR: … (C._____-ID …) − Externer Speicher, Freecom, … (C._____-ID …) inkl. Festplatte, 40 GB, Hitachi, DK13FA-40, SNR: … (C._____-ID …) − USB-Stick, 512 MB, Verbatim (C._____-ID …) aus Plastikbeutel, … (C._____-ID …) − USB-Stick, 128 MB, bit4flash (C._____-ID …) aus Plastikbeutel, … (C._____-ID …) − Optischer Datenträger, 700 GB, TDK, CD-R, 1 (C._____-ID …) aus Plastikbeutel, … (C._____-ID …) − Optischer Datenträger, 700 MB, TDK, CD-R, 2 (C._____-ID …) aus Plastikbeutel, … (C._____-ID …) − Optischer Datenträger, 700 MB, TDK, CD-R, 3, beschriftet mit "Park- platz_1", verschlüsselte Archive (C._____-ID …) aus Plastikbeutel, … (...-ID …) − Optischer Datenträger, 700 MB, TDK, CD-R, 4, beschriftet mit "Park- platz_1", verschlüsselte Archive (...-ID …) aus Plastikbeutel, … (C._____-ID …) − Optischer Datenträger, 700 MB, (ohne Markenname), CD-R, 5, be- schriftet mit "Parkplatz_2", verschlüsselte Archive (C._____-ID …) aus Plastikbeutel, … (C._____-ID …)

- 5 - − Optischer Datenträger, 700 MB, TDK, CD-R, 6, beschriftet mit "Park- platz_2S", verschlüsselte Archive (C._____-ID …) aus Plastikbeutel, … (C._____-ID …)

11. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'222.70 Auslagen Vorverfahren, Fr. 2'400.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 13'647.00 Kosten Gutachten amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. (ausstehend) Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt und – soweit ausreichend – aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009 be- schlagnahmten und eingezogenen Betrag von Fr. 2'650.50 gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleiben vorbehalten.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)

- 6 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 89 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei der eingeklagten sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB nicht schuldig und diesbezüglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 7 Mo- naten zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.

4. Die Kosten des Verfahrens betreffend Pornografie seien dem Beschul- digten aufzuerlegen; die gesamten übrigen Kosten, inkl. die Kosten der diesbezüglichen amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 74 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 86 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen.

2. Es sei festzuhalten, dass Ziffer 7 des Urteils vom 6. November 2012 des Bezirksgerichtes Winterthur in Rechtskraft erwachsen ist, eventua- liter es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge-

- 7 - nugtuung von Fr. 5'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2004 zu bezahlen.

3. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, während der Dauer der Probezeit sich der Privatklägerin nicht anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.

4. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

5. Der Privatklägerin sei das Urteil zuzustellen. _________________________ Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit oben wiedergegebenem Urteil vom 6. November 2012 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten im Wesentlichen im Sinne der Anklage schuldig (Urk. 67; Prot. I S. 25 ff.). Das Urteil wurde den Parteien am 9. November 2012 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31; Urk. 58). Dagegen liess der Beschuldigte mit rechtzeitiger Eingabe vom 13. November 2012 die Be- rufung anmelden (Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Privat- klägerin legten kein Rechtsmittel ein. Die Verteidigung nahm das begründete Ur- teil am 20. November 2012 in Empfang (Urk. 62) und reichte am 10. Dezember 2012 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte beantragt im Wesentlichen einen Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie ei- ne Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als sieben Mona-

- 8 - ten, unter Anrechnung von 34 Tagen Haft. Die Kosten betreffend Pornografie sei- en ihm aufzuerlegen, die übrigen Kosten, inklusive jene der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren stellte er Beweisan- träge, insbesondere jenen auf (erneute) Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 69 S. 3 und 6; Prot. II S. 8; Urk. 89 S. 2). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2012 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, und es wurde ihnen Frist zur Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Der Privatklägerin wurde zudem Frist angesetzt, um Anträge betreffend die Gerichtsbesetzung und – für den Fall einer Befragung – die einvernehmende Person zu stellen (Urk. 71). Mit rechtzeitiger Eingabe vom

21. Dezember 2012 liess die Privatklägerin beantragen, im Falle einer Befragung von einer Frau einvernommen zu werden (Urk. 73). Auf Anschlussberufung oder den Antrag auf Nichteintreten verzichteten beide Parteien (Urk. 73 und 74). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auch auf Beweisanträge und liess mitteilen, dass ihrerseits keine aktive Beteiligung am weiteren Verlauf des Verfahrens erfolge (Urk. 74). Die anderen Parteien zeigten sich mit einer Dispensation der Staatsan- waltschaft von der Berufungsverhandlung einverstanden (Urk. 75). In der Folge wurden die Parteien (ausgenommen die Staatsanwaltschaft) auf den 12. Juli 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 76). Auch ein Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde noch bewilligt (Urk. 77). 1.3. Mit Beschluss vom 4. April 2013 wurde die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet (Urk. 78). Die Privatklägerin stellte hierauf den Antrag, dass eine solche Einvernahme per Videoübertragung durchzuführen sei und sie sich begleiten lassen dürfe (Urk. 79). 1.4. In der Folge wurde jedoch mit Beschluss vom 3. Juli 2013 (Urk. 80) die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Sexualdelikte/Kindesschutz, beauftragt, die Pri- vatklägerin als Auskunftsperson zu befragen. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme seiner Mutter D._____, seines Bruders (und Va- ters der Privatklägerin) E._____ und der früheren Kindergärtnerin, Frau F._____ (vgl. Urk. 69 S. 6), wurden abgewiesen. Zur Begründung der nochmaligen Einver-

- 9 - nahme und deren Delegation wurde angeführt, dass die Videobefragung der Pri- vatklägerin vom 1. Oktober 2009 (ND 1/3/3) zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sei, weil die befragende Polizistin den Hinweis an die Privatklägerin auf deren Recht, die Aussage ohne Angabe von Gründen zu verweigern (§ 149b Abs. 1 und 2 StPO/ZH), hernach wieder eingeschränkt habe. Diese Beweisergän- zung sei ausnahmsweise zu delegieren, weil sie im Sinne von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin durchgeführt werden müsse. Die Privatklägerin sei als Auskunftsperson zu befragen, und sie sei nunmehr zur Aussage verpflichtet (Urk. 80, insb. S. 4 ff.). 1.5. Die erneute Videobefragung der Privatklägerin durch eine auf solche Be- fragungen spezialisierte Polizistin der Kantonspolizei Zürich (vgl. Videoaufnahme [Urk. 84] 00:01:45) fand am 19. November 2013 statt (Urk. 82/2, 83/1-4 und 84). Hierauf wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. März 2014 vorgeladen (Urk. 85). 1.6. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 liess die Privatklägerin ihre Anträge stellen, die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin einreichen (Urk. 87) und darum ersuchen, sie und ihre Rechtsvertreterin von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung zu dispensieren. Dies wurde bewilligt (Urk. 86). 1.7. Nach der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind, ist das Verfahren spruchreif (Prot. II S. 6).

2. Prozessuales 2.1. Rechtskraft 2.1.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der folgen- den Urteilsziffern an (Urk. 62 S. 2 ff.): − Dispositivziffer 1, teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB), − Dispositivziffer 5 Absatz a) (Weisung zur psychotherapeutischen Behand- lung),

- 10 - − Dispositivziffer 8 (Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Kos- tendeckung), − Dispositivziffern 9 und 10 (Einziehung und Vernichtung von Gegenständen), − Dispositivziffer 11 (Verzicht auf DNA-Probe). Das erstinstanzliche Urteil ist somit insoweit rechtskräftig, was mittels Beschluss festzustellen ist. Der Genugtuungsentscheid der Vorinstanz hat, nachdem der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB angefochten wurde, hingegen als mitangefochten zu gelten. 2.1.2. Die Vorinstanz hat sodann mit Bezug auf Anklageziffer A. 1. lit. b (Urk. 13 S. 3) festgehalten, dass zwar erstellt sei, dass der Beschuldigte die Scheide der Privatklägerin während der Vorfälle im Bad (vgl. lit. a) berührt habe. Nicht rechts- genügend nachweisen lasse sich dem Beschuldigten hingegen, dass er die Scheide der Privatklägerin bei diesen Gelegenheiten auch noch gerieben habe (vgl. Urk. 67 S. 18 E. II.5.6. und II.6. und S. 20 2. Absatz). Dabei hat es im Beru- fungsverfahren sein Bewenden zu haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Die erst- instanzliche Hauptverhandlung wurde am 17. August 2011 eröffnet (Prot. I S. 4). Zu Recht hat die Vorinstanz damit nicht mehr die kantonale Strafprozessordnung, sondern das neue Verfahrensrecht angewendet (Art. 450 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 448 Abs. 1 StPO). Nach dem aktuellen Prozessrecht ist auch die vorliegende Berufung durchzuführen (Art. 453 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 448 Abs. 1 StPO). Festzuhalten bleibt, dass Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, mithin nach kantonalem Prozessrecht, angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO).

- 11 - 2.3. Verjährung 2.3.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob das Verfahren bezüglich der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) einzustellen ist, nachdem die eingeklagten Taten bereits lange zurücklie- gen.

a) Die Taten gemäss A. 1. ND 1 a) und b) auf S. 2 f. der Anklageschrift (Urk. 13) sollen begangen worden sein, als die am tt.mm.1998 geborene Privatklägerin ca. 5 Jahre alt war, mithin ca. am tt.mm.2003. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ände- rungen der Verjährungsbestimmungen vom 5. Oktober 2001 bereits im Kraft ge- treten (Inkrafttreten per 1. Oktober 2002; AS 2002 2993), weshalb diese zur An- wendung kommen. Demnach verjährt die Strafverfolgung für diese Taten in 15 Jahren bzw. frühestens nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Opfers, bzw. die Strafverfolgung kann, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein verurtei- lendes erstinstanzliches Urteil ergangen ist, nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährung für die Taten gemäss A. 1. ND 1 a) und b) kann somit in zweiter Instanz nicht mehr eintreten.

b) Die Taten gemäss A. 1. ND 1 c) und d) sollen begangen worden sein, als die Privatklägerin ca. 3 Jahre alt bzw. "noch im Kindergartenalter" war. Zum damali- gen Zeitpunkt traten Kinder, die bis zum 30. April eines Jahres das vierte Alters- jahr vollendeten, auf Anfang des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein (vgl. Volksschulamt Kanton Zürich, http://www.vsa.zh.ch/internet/bildungs- direktion/vsa/de/schulstufen_schulen/schulstufen/kindergarten.html). Die Privat- klägerin trat somit auf Ende Sommerferien 2002 in den Kindergarten ein, weshalb die Taten gemäss A. 1. ND 1 c) und d) ca. am tt. April 2001 bzw. frühestens Ende Sommerferien 2002 passiert sein sollen. Art. 97 Abs. 4 StGB der auf 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmungen besagt für das Übergangs- recht, dass sich die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit

- 12 - Kindern gemäss Art. 187 StGB nach den Absätzen 1-3 des (neuen) Art. 97 StGB bemisst, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist (was hier der Fall ist) und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist. Die Verfolgungsverjährung für mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedrohte Handlungen – wie eben Delikte nach Art. 187 aStGB – dauerte damals 10 Jahre, war somit bei In- krafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001, am 1. Oktober 2002, noch nicht eingetreten. Damit kommt Art. 97 Abs. 3 StGB zur Anwendung, und die Verfol- gungsverjährung kann auch für die Taten gemäss A. 1. ND 1 c) und d) in zweiter Instanz nicht mehr eintreten.

c) Die Tat gemäss A. 1. ND 1 e) soll wiederum im Jahre 2005 begangen worden sein, mithin unter Geltung der neuen Verjährungsbestimmungen vom 5. Oktober

2001. Entsprechend dem Obgesagten kann deshalb auch hier die Verfolgungs- verjährung in zweiter Instanz nicht mehr eintreten. 2.3.2. Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 3) Diesbezüglich wird dem Beschuldigten nur der Besitz bzw. Gewahrsam der VHS- Kassette mit den behaupteten Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ab 2002 bis zu seiner Verhaftung vorgeworfen, da deren Einfüh- rung in die Schweiz im Jahre 2002 zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptver- handlung bereits verjährt war (Urk. 13 S. 7; Urk. 26 S. 2 f.; Urk. 67 S. 6 Ziff. 1.2). Die Verjährung beginnt, wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). Sie begann somit am Verhafts- tag, dem 30. September 2009. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann somit auch hier in zweiter Instanz keine Verjährung mehr eintreten.

3. Sachverhalt: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt A) 3.1. Zu den Umständen der eingeklagten Taten: Der Beschuldigte ist der Onkel und "Götti" der am tt.mm.1998 geborenen Privatklägerin B._____, der Tochter seines Bruders E._____. E._____ lebte seit der Trennung von seiner Ehefrau G._____ wieder zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder, dem Beschul-

- 13 - digten, im Elternhaus an der …-Strasse … in H._____. Der am tt. Juni 1962 gebo- rene Beschuldigte war nie von zu Hause ausgezogen (und lebt heute noch in ei- nem Zimmer in seinem Elternhaus). B._____ und ihr jüngerer Bruder I._____ (geb. tt.mm.2002) wohnten bei ihrer Mutter in Winterthur, verbrachten aber seit dem Wiedereinzug ihres Vaters in H._____ fast jedes Wochenende von Freitag- abend bis Sonntagabend im Grosselternhaus. 3.2. Der Beschuldigte ist bezüglich des Anklagepunktes A teilweise geständig. Er anerkennt die Sachverhalte der Anklageziffern A. 1. ND 1 c) bis e) (Urk. 2/9 S. 3 f.; Urk. 26/1 S. 9 ff.), mithin, − dass er der damals dreijährigen schlafenden Privatklägerin einmal die Hand in die Pyjamahose geschoben und ihre nackte Scheide betastet habe (c), − dass er der Privatklägerin im Kindergartenalter bei "Dökterlispielen" mindes- tens zweimal mit Spielzeugspritzen zum Scheine Injektionen – Wasserdu- schen, wobei aus den Spritzen aber kein Wasser herausgekommen sei; das Spiel sei eher gewesen, eine Blutentnahme zu machen – über die entblösste Scheide verabreicht habe ((d); vgl. auch Urk. 26/1 S. 10), − und dass er die Privatklägerin im Jahre 2005 in der Badewanne gebadet und dabei mit einem Spielzeugfrosch ihre entblösste Scheide bespritzt habe (e). Auf diese Geständnisse kann abgestellt werden, da sie vom Beschuldigten nicht aufgrund von belastenden Aussagen der Privatklägerin in der ersten Videoeinver- nahme, sondern aus freien Stücken gemacht wurden (vgl. Urk. 2/5 S. 9 und Urk. 2/7 S. 3 ["Dökterlispiele"], Urk. 2/5 S. 10 und Urk. 2/7 S. 3 sowie auch Prot. II S. 20 [Badewanne bzw. Spielzeugfrosch], Urk. 2/5 S. 15 und Urk. 2/7 S. 4 [Betas- ten der Scheide]). Die dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 89 S. 13 ff.) beziehen sich auf die rechtliche Würdigung der Vorfälle, worauf unter E. 5. nach- folgend einzugehen sein wird. 3.3. Die Sachverhalte der Anklageziffern A. 1. ND 1 a) und b) bestreitet der Be- schuldigte hingegen vollumfänglich (Urk. 2/9 S. 2 f.; Urk. 26/1 S. 3 ff. und S. 8 ff.;

- 14 - Urk. 89 S. 11 ff.), so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die entsprechenden An- klagevorwürfe rechtsgenügend erstellt sind. 3.4. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: Er habe die durch die regelmässigen Wochenendaufenthalte gegebene räumliche Nähe zur Privatklägerin genutzt, um deren Vertrauen zu erlangen und sich ihr se- xuell anzunähern. Diese daraus entstandene Situation der räumlichen und per- sönlichen Nähe habe er zu folgenden Übergriffen missbraucht:

a) An einem nicht mehr bestimmbaren Tag, als die Privatklägerin ca. 5 Jahre alt gewesen sei, jedenfalls noch den Kindergarten besucht habe, habe B._____ den Beschuldigten um Hilfe beim Bedienen des Lichtschalters im Zwischenstockwerk zwischen Erdgeschoss und dem ersten Stock des Grosselternhauses gefragt. Der Beschuldigte habe die Gelegenheit genutzt und B._____ an ihrer Hand die Trep- pe hinunter Richtung Bad gezogen, wo er sich ausgezogen und auch sie aufge- fordert habe, sich auszuziehen, was sie befolgt habe. Als beide nackt gewesen seien, habe er sie hochgehoben und sie an seinen Körper und insbesondere an seinen (nicht erigierten) Penis gedrückt. Nach dieser ca. ein bis zwei Minuten dauernden Umarmung der (beim Beschuldigten zumindest im Intimbereich) nack- ten Körper habe er die Privatklägerin wieder auf den Boden gestellt. Der Beschul- digte habe diese Übergriffe in der Folge mehrmals an den Besuchswochenenden wiederholt. Nach einer nicht mehr genau bestimmbaren Anzahl derartiger Vorfälle habe sich B._____ nicht mehr getraut, ihren Götti um Hilfe beim Lichtschalter zu fragen, sondern habe ihre Grossmutter dazu beigezogen, worauf die Taten dieser Art unterblieben seien.

b) Am selben Ort im Bad des Grosselternhauses, teils während der vorstehend unter a) geschilderten Vorfälle, habe der Beschuldigte, während er seine nackte Nichte bei einer nicht genau bestimmbaren Anzahl Gelegenheiten im Stehen um- armt und an sich gedrückt habe, mit seiner Hand und seinen Fingern deren Scheide berührt und gerieben.

- 15 - 3.5. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 7 und 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. An relevanten Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 2/1-9; 8/7; ND 1 Urk. 2; Urk. 26/1). Bei den Akten befinden sich sodann DVDs mit den Videoaufnahmen der zweiten Einvernahme der Privatklägerin vom

19. November 2013 sowie dazugehörige Berichte der Kantonspolizei und einer Kinder- bzw. Jugendpsychologin (Urk. 83/2-4). 3.7. Aussagen der Privatklägerin 3.7.1. Die Privatklägerin wurde zu Beginn der erneuten Videobefragung vom

19. November 2013 korrekt auf ihre Aussagepflicht als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a i.V.m. 180 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht. Sie wurde darauf hingewiesen, die Wahrheit zu sagen, und offenzulegen, was sie selber gesehen oder nur von jemand anderem gehört habe. Auch wurde ihr das Zeugnisverweige- rungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen (Art. 169 Abs. 1-4 StPO) erläutert. Sie wurde auf die Straftatbestände der fal- schen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung (Art. 303-305 StGB) sowie auf den Straftatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) hingewiesen (00:02:38-00:06:15). Die Privatklägerin erklärte sich bereit, Aussagen zu machen (00:07:50). 3.7.2. Eine explizite Einwilligung des Kindsvaters zur Einvernahme der Privatklä- gerin war entgegen dem sinngemässen Einwand der Verteidigung (Urk. 89 S. 5) nicht nötig. Zum einen hat dieser, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, an- lässlich seiner eigenen Einvernahme vom 30. Oktober 2009 nicht geltend ge- macht, mit der (ersten) Befragung der Privatklägerin nicht einverstanden gewesen zu sein, sondern im Gegenteil ausgesagt, dass es ihm fern liege, seine Tochter diesbezüglich zu tangieren (vgl. Urk. 67 S. 10 i.V.m. ND 1 Urk. 4/2 S. 9). Zum an- deren ist die 15 ½-jährige Privatklägerin hinsichtlich der Frage, ob sie Aussagen machen wolle – welche sie bejahte (Urk. 83/3 S. 2) – nunmehr als urteilsfähig an- zusehen (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 i.V.m. 16 ZGB). Schliesslich wäre

- 16 - ohnehin davon auszugehen, dass der Vater der Privatklägerin, der nach ihren glaubhaften Aussagen täglich vorbeischaut und meist auch bei ihnen übernachtet (vgl. Urk. 84, 00:09:28), über die neuerliche Einvernahme seiner Tochter im Bilde war, weshalb – weil offenkundig (wiederum) keine Opposition erfolgte – eine still- schweigende Zustimmung angenommen werden dürfte. 3.7.3. Die 15 ½-jährige Privatklägerin führte auf Frage aus, sie sei nicht mehr so aufgeregt und habe nicht mehr so Angst wie bei der ersten Befragung, aber "ir- gendwo isch's scho na da" (00:00:58). Sie wohne zusammen mit der Mutter und dem jüngeren Bruder I._____ in einer Wohnung in Winterthur (00:08:18). Der Va- ter komme jeden Tag nach der Arbeit vorbeischauen. Er schlafe manchmal bei ihnen, im Zimmer von I._____, und manchmal bei der Grossmutter (00:09:28). Die Eltern seien noch nicht geschieden, soviel sie wisse. Die Mutter, mit der sie eine gute Beziehung habe, habe einen Freund in Amerika, darum reise sei öfters dort- hin. Wenn die Mutter weg sei, sei der Vater bei ihnen (00:10:35). Sie sei nun im ersten Lehrjahr als Systemgastronomie-Fachfrau im "J._____" K._____ (00:10:52). Es sei sehr interessant und gefalle ihr gut. Die Mitarbeitenden im Be- trieb seien sehr nett, und es habe auch verschiedene Kulturen (00:11:37). In der Freizeit sei sie in einer Tanzgruppe, zeichne gern und treffe Freunde (00:13:06). Jeden Freitag gehe sie in den Jugendtreff zu Frau L._____ (welche die Privatklä- gerin bei der Befragung begleitet). Einen speziellen Draht habe sie zu ihrer Freundin M._____; Persönliches würde sie dieser oder Frau L._____ erzählen (00:13:50). Sie sei in der Schule aufgeklärt worden (00:15:03). 3.7.4. Zur Sache erzählte die Privatklägerin, "es" habe, soviel sie wisse, im Kin- dergarten angefangen – als sie somit ca. 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei, ca. 2003 oder 2004. Einfach, seit ihre Eltern getrennt seien; früher sei ja ihre Mutter noch mit nach H._____ gekommen (00:15:50). B._____ fertigte Zeichnungen des Erd- geschosses, des 1. Stocks sowie des besagten WCs/Badezimmers der grossel- terlichen Liegenschaft an und kommentierte diese (00:18:26 und 01:12:39; Urk. 83/3 S. 8-10). Zu den Grosseltern habe sie heute kaum mehr Kontakt; sie sei vor über einem Jahr letztmals dort gewesen (00:22:20). Auf Frage, was genau vorgefallen sei, erklärte B._____, dass sie als kleines Kind den Lichtschalter des

- 17 - WCs nicht habe erreichen können, weil dieser zu hoch oben platziert gewesen sei. Deshalb habe sie jeweils den Onkel gefragt, ob er ihr das Licht anschalten könne (00:22:37). Dieser sei dann jeweils mit ihr runter gekommen und habe für sie den Schalter gedrückt (B._____ zeichnet den Schalter später auf der Zeich- nung ein; wohl in Form des schwarzen Punktes in Urk. 83/3 S. 8; 00:36:00). Das WC habe kein Fenster gehabt (00:36:10). Und dann – sie glaube, meistens, nachdem sie fertig gewesen sei – habe er sie an der Hand genommen… Es sei eben ein kleines Einzel-WC, und im Nebenraum sei das Badezimmer (00:23:12). Auf Frage nach dem "schlimmsten Vorkommnis" führte B._____ aus, der Be- schuldigte habe sie nach dem WC-Gang an der Hand ins Badezimmer gezogen (00:24:58; 00:31:23; 00:36:19). Gesagt habe er dabei, so weit sie sich erinnern könne, nichts (00:31:36). Und dann habe er sie aufgefordert, sich auszuziehen. Das habe sie gemacht. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht – "er ist ja mein Onkel" (00:25:24). Beim Ausziehen sei sie meist oben auf dem Treppenabsatz gestanden und dann zu ihm runtergegangen (01:13:30; vgl. Urk. 83/3 S. 10). Der Beschuldigte habe sich auch ausgezogen. Dann habe er sie sozusagen "wie auf- gehoben" und dann "so anedruckt" (00:25:43). Dabei habe er sie um den Bauch herum gehalten (00:26:09). Auf die Frage, was dann passiert sei, fuhr B._____ zögerlich fort, es sei "eigentlich nicht so viel passiert"; er habe sie dann – während er sie weiterhin gehalten habe – "eifach aaglanget" (00:26:29). Auf weitere Frage, wo er sie angefasst habe, sagte B._____: "An der Vagina", und auf Frage, womit, sagte sie: "Mit der Hand" (00:26:40). Mit welcher Hand, wisse sie nicht mehr; er habe sie einfach mit den Fingern so angefasst (00:27:16). Auf Frage, wie sich das angefühlt habe, erwiderte B._____, es sei ihr jedenfalls unangenehm gewesen (00:27:37); es sei ungewohnt gewesen, dass ihr jemand so nahe komme (00:37:34). Die Frage, ob sie dabei am Beschuldigen irgendwas gespürt oder festgestellt habe, verneinte B._____ ("nöd dass ich wüsst"; 00:36:54). Auch habe sie nichts Spezielles riechen können, bzw. sie könne sich nicht daran erinnern (00:37:47). Auf die Dauer des Haltens angesprochen, sagte B._____, vielleicht eine Minute – ein, zwei Minuten (00:37:59); davon habe er ihr 30 Sekunden an die Vagina gefasst (00:38:10). Der Beschuldigte sei mit dem Finger nicht in sie ein- gedrungen (00:38:30), er habe einfach "so umgespielt" (00:38:35). Woanders ha-

- 18 - be er sie nicht angefasst (00:38:48), auch – auf entsprechende Frage – einen Kuss habe er ihr nie zu geben versucht (00:38:53). Er habe nicht gewollt, dass sie ihn anfasse; "nöd dass ich wüsst" (00:39:05). Danach habe sie beim Wasserlas- sen jeweils Schmerzen gehabt (00:27:48; das habe sie ihrer Mutter gesagt, und sie seien deswegen auch zum Arzt gegangen, 00:42:48). Diese Vorfälle seien mehrmals vorgekommen, aber sie wisse nicht mehr genau, wie oft. Es sei – auf entsprechende Frage – jedes Wochenende passiert (00:28:20). Pro Wochenende sei es aber, soviel sie wisse, nur einmal vorgekommen (00:28:39). Von der Ta- geszeit her sei es am Nachmittag gewesen (00:28:55). Danach habe er sie ein- fach wieder abgesetzt, dann hätten sie sich wieder angezogen und seien wieder nach oben gegangen (00:29:18). Auf Frage, welche Kleider sie jeweils getragen habe, erwiderte B._____: "Keine Ahnung". Ihre Kleider habe sie jeweils auf den Boden gelegt (00:29:44). Der Beschuldigte habe zu ihr jeweils gesagt: "Zieh Dich aus" (00:29:56). Der Beschuldigte habe ihr beim Ausziehen nicht geholfen (00:30:07). In dieser Zeit habe er sich selber ausgezogen. Er habe meist so Jeans und Hemd getragen, darunter Unterhosen (00:30:25). Der Beschuldigte habe sich auch ganz ausgezogen; auch er habe seine Kleider auf den Boden gelegt (00:30:40). Auf Frage, was sie denn in dieser Situation, wenn sie den Beschuldig- ten angeblickt habe, jeweils gesehen habe, erwiderte B._____ leise, sie habe ihn nicht angeschaut, sie habe weggeschaut (00:30:58). Später bejahte sie die Frage, ob sie das Glied (die Befragerin spricht vom "Schnäbeli") des Beschuldigten ein- mal gesehen habe (00:39:48). Sie könne nicht sagen, wie es ausgesehen habe (00:40:00). Sie habe sonst schon mal ein Glied gesehen – dasjenige von ihrem Bruder. Auf Frage, ob sie da nun Unterschiede beschreiben könne, antwortet B._____, ihr Bruder habe "einen kleineren" (00:40:20). Sie könne sich nicht erin- nern, ob aus dem Glied des Beschuldigten einmal irgendetwas herausgekommen sei (00:40:35). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte, wenn er so vor ihr gestanden sei, einmal an sich etwas gemacht habe (00:40:55). Die Türe zum WC sei, so glaube sie, bei all dem offen geblieben – aber die andere Tür (zeigt auf der Zeich- nung; wohl diejenige vom WC zum Gang/Treppenhaus) sei zu gewesen (00:31:52). Sie wisse nicht, ob sie abgeschlossen oder einfach zu gewesen sei; sie wisse nicht mal, ob sie dort einen Schlüssel gehabt hätten. Die Tür sei einfach

- 19 - zu gewesen (00:32:10). Sie erinnere sich nicht mehr, ob der Beschuldigte, nach- dem er sie wieder abgesetzt habe, etwas zu ihr gesagt habe (00:32:23). Der Be- schuldigte habe nie zu ihr gesagt, dass sie dies niemandem sagen dürfe (00:32:53). Auf Frage, was danach passiert sei, erwiderte B._____, nichts, sie ha- be nichts erzählt, sie wisse nicht… Sie habe einfach Angst gehabt, es jemandem zu erzählen, oder dass sie danach nicht mehr zu ihrer Grossmutter hätte gehen können, oder dass sie es ihr nicht geglaubt hätten, oder sonst irgendetwas (00:32:59-00:33:24). Auf Frage, ob sie auch vor ihrem Onkel Angst gehabt habe, sagte B._____, "ja, schon"; einfach Angst, dass es wieder passiere (00:33:42). Auf Frage, was das absolut Schlimmste gewesen sei, antwortete B._____: "Die Angst, dass es nochmals passiert" (00:41:23). Gefragt, ob neben diesen Vorfällen im Bad sonst noch etwas passiert sei, sagte B._____, es sei beim Schlafen ein- mal etwas passiert. Es seien meist alle zu Bett gegangen ausser "er"; er habe je- weils im Wohnzimmer – wo sie immer auf dem Sofa geschlafen habe – gewartet, bis sie eingeschlafen sei (00:45:41; ohne, dass sie ihn darum gebeten hätte, 01:16:20). Und da sei sie eines Morgens ohne Pyjamahose aufgewacht; die Hose sei nebendran auf dem Sofa gelegen (00:46:59). Sie glaube, das sei im gleichen Zeitraum gewesen wie die Vorfälle im Bad, aber sie sei nicht sicher (00:51:58). Sodann habe sie einmal gebadet, und er sei mit in die Badewanne gestiegen. Ihr Vater und die Grosseltern hätten sich irgendwie nichts Grosses dabei gedacht. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass dabei etwas vorgefallen sei (00:50:40- 00:51:14). Schliesslich fragte die Polizistin B._____, warum sie denn immer den Beschuldigten gefragt habe, er solle ihr das Licht anzünden. B._____ sagte, sie habe ihn einmal gefragt, worauf eben "das" passiert sei (00:48:30). Dann habe sie gedacht, dass es irgendwie komisch aussähe, wenn sie ihn nun nicht mehr fragen würde. Schliesslich habe sie sich dann aber entschieden, ihre Grossmutter zu fragen (00:48:43), ab wann das gewesen sei, wisse sie aber nicht mehr genau (00:49:46). Die Vorfälle seien schon mehr als einmal passiert, aber auch nicht länger als ein Jahr oder so (00:50:11). Schliesslich erzählte B._____ von sich aus, dass sie den Beschuldigten nach der 1. Videobefragung in der 6. Klasse nicht mehr habe sehen wollen. Dieser habe jedoch immer versucht, über ihren Vater Kontakt mit ihr aufzunehmen; er habe ihr einen Kalender, eine DVD und Osterha-

- 20 - sen geschenkt und ihr SMS geschrieben – obwohl sie ganz genau gesagt habe, dass sie nichts mehr von ihm und keinen Kontakt mehr wolle (00:53:20). Und dann sei er eben kürzlich, ca. Mitte/Ende September 2013, auch noch zu ihr in den Betrieb gekommen und habe bei ihr einen Kaffee bestellt. Sie habe ihm die- sen gegeben, dann sei sie zu ihrem Chef runtergegangen und habe es ihm ge- sagt, worauf dieser sie heimgelassen habe. Das sei das letzte Mal gewesen, dass sie den Beschuldigten gesehen habe (00:53:27-00:55:15). Zum Abschluss der Befragung sagte die Privatklägerin aus eigenem Antrieb aus, dass sie einfach keinen Kontakt mehr mit "ihm" wolle (01:26:04). Sie wolle auch nicht, dass er sie im Betrieb besuchen komme, denn ihr Chef wisse es, und wenn er nochmals komme, werde ihr Chef es ihm verbieten (01:26:14). Sie wolle, dass er wisse, dass sie nie mehr etwas mit ihm zu tun haben wolle (dabei blickte B._____ frontal in die Kamera; 01:26:21). 3.8. Aussagen des Beschuldigten 3.8.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Septem- ber 2009 erstmals aus, regelmässigen Kontakt zu den Kindern seines Bruders zu haben. Dieser Kontakt sei aber "normal", nicht sexuell (Urk. 2/2 S. 3 f.). 3.8.2. Anlässlich der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

1. Oktober 2009 bestätigte der Beschuldigte erneut seine Aussage, keine sexuel- len Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben (Urk. 2/3 S. 2). Auf Vorhalt der Aktennotiz über die ersten Aussagen der Privatklägerin bei ihr zu Hause an- lässlich der ersten Kontaktnahme durch Polizistin N._____ vom 1. Oktober 2009 (vgl. ND 1 Urk. 1/1) sagte der Beschuldigte sodann aus, dass ein normales kindli- ches Interesse schon mal da gewesen sei. Er sei vom WC runter gekommen, und die Privatklägerin habe zu ihm gesagt, er solle mal zeigen. Der Beschuldigte kon- kretisierte diese Aussage dahingehend, dass er auf dem unteren und sie gleich- zeitig auf dem oberen WC gewesen sei, welches nur durch das untere WC hin- durch erreichbar sei. Sie sei dann runter gekommen, er habe die Hosen unten gehabt und sei aufgestanden. Sie habe seinen Penis betrachtet (Urk. 2/3 S. 2 f.).

- 21 - 3.8.3. Anlässlich der Delegationsbefragung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 2/5 i.V.m. Urk. 2/4) führte der Beschuldigte auf Fragen zu seinem Sexualleben aus, er fühle sich zum weiblichen Geschlecht hingezogen, ab dem Alter von acht bis 30 Jahren (Urk. 2/5 S. 6). Hernach führte er aus, dass es noch nie zu einer sexuellen Hand- lung zwischen ihm und einer anderen Person gekommen sei. Als er auf der Toilet- te gewesen sei, habe seine Nichte plötzlich einmal seine Toilette betreten und seinen Penis anschauen wollen. Sie habe den Penis dann betrachtet und ange- fasst. Dann habe sie ihm gesagt, dass er auch ihre Scheide anfassen könne. Dies habe er dann kurz getan. Der Grund dafür sei gewesen, dass er gedacht habe, dass die Privatklägerin ansonsten so verklemmt wie er werden würde. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass es mehrere solche Sachen gebe, die geschehen seien. Für sein Dafürhalten seien all diese Sachen aber nicht sexuell motiviert gewesen (Urk. 2/5 S. 6 f.). Auf Frage, wie er seine sexuellen Bedürfnisse befrie- digt habe, antwortete der Beschuldigte, mit Selbstbefriedigung unter Zuhilfenah- me von Bildern von "blutten Mädchen" aus dem Internet. Für ihn gebe es aber ei- ne Grenze zwischen reeller und virtuelle Welt (Urk. 2/5 S. 7). Diese Vorfälle mit der Privatklägerin seien so ungefähr sechs Mal an verschiedenen Orten passiert (Urk. 2/5 S. 7 f.). Der Beschuldigte sagte weiter aus, dass das Erzählte betreffend B._____ zum Glück nur über eine kurze Phase geschehen sei; sie habe dann nicht mehr "dökterlen und so" wollen. Auf Nachfrage, warum er "zum Glück" sage, erklärte der Beschuldigte, weil er dann nicht mehr herausgefordert gewesen sei. Auf nochmalige Nachfrage erläutert der Beschuldigte, dass dies seinerseits zu ei- nem Übergriff hätte führen können, er sich aber durchaus bewusst sei, dass es diesbezüglich klare Grenzen gebe (Urk. 2/5 S. 11). Auf die Aufforderung hin, die Sache in der Toilette nochmals zu schildern, erklärte der Beschuldigte, die Privat- klägerin sei trotz geschlossener (aber nicht abgeschlossener) Türe in die Toilette gekommen, als er im Begriff gewesen sei, von der Schüssel aufzustehen. Sie ha- be zu ihm gesagt, er solle ihr seinen Penis zeigen. Sie habe diesen dann von sich aus berührt. Sie habe dann auch ihre Hose heruntergezogen und gesagt, er kön- ne sie auch berühren, woraufhin er sie einmal kurz an – und nicht in – der Schei- de berührt habe. Dies sei aus der Überlegung heraus geschehen, dass es nichts Schlimmes sei, dass man sich an diesen Stellen berühre. Dies sei zweimal pas-

- 22 - siert, in einem Zeitabstand von ungefähr ein oder zwei Wochen, wobei die Vorfäl- le ungefähr gleich gewesen seien. Er habe keine sexuellen Absichten gehabt. Wie dies bei der Privatklägerin sei, wisse er nicht. Es sei einfach ihr Interesse gewe- sen, wie das andere Geschlecht aussehe (Urk. 2/5 S. 16 f.). Auf Frage, ob er die von ihm beschriebenen Handlungen in der Toilette rückblickend als der Norm ent- sprechend empfinde, sagte der Beschuldigte, das sei zu weit gegangen. Er hätte B._____ sagen müssen, dass sie nicht dorthin schauen dürfe; dass er ihr auf ihre Bitte seinen Penis nicht zeige. Er habe es trotzdem getan, damit sie nicht so ver- klemmt werde wie er. Seine Handlungen hätten keine Motivation gehabt (Urk. 2/5 S. 18 f.). 3.8.4. Anlässlich der zweiten Delegationseinvernahme vom 21. Oktober 2009 be- stätigte der Beschuldigte, der Privatklägerin manchmal beim Bedienen des Licht- schalters in der Toilette geholfen zu haben, da sie zu jener Zeit diesen aufgrund ihrer Grösse noch nicht habe erreichen können. Es stimme aber nicht, dass er sich vor der Privatklägerin ausgezogen habe und diese ebenfalls dazu aufgefor- dert habe. Sie habe ihre Hose und Unterhose selber herunter gelassen, als er sich auf der Toilette befunden habe. Die Privatklägerin habe sich auf der Treppe zwischen den beiden Toiletten befunden, er sei noch auf der Schüssel gesessen oder sei bereits aufgestanden. Seine Hose und Unterhose habe er natürlich noch hinuntergezogen gehabt. Sie habe dann gesagt, zeige mir einmal, und habe ir- gendwie ihre Hose und Unterhose nach unten gezogen. Ob sie diese ganz aus- gezogen habe, wisse er nicht mehr. Dann habe sie seinen Penis berührt und ge- sagt, "chasch bi mir au aalange". Dies habe er dann kurz getan, und sie hätten sich wieder angezogen (Urk. 2/6 S. 3). Das sei um die Mittagszeit herum passiert, ca. im Monat März 2004. Die Privatklägerin habe seinen Penis mit der Hand rundum berührt – wie einen Cervelat. Dann habe sie, so glaube er, noch daran gezogen. Er habe sie nicht aufgefordert, seinen Penis zu berühren. Die Frage, ob die Privatklägerin eine Reibbewegung am Penis gemacht habe, verneinte der Be- schuldigte; er glaube nicht, "also nicht gross". Er könne sich nicht mehr erinnern, es habe aber 30 Sekunden gedauert. Sein Penis sei wohl schlaff gewesen und dann ein wenig erregt, so dass er ein wenig grösser gewesen sei als in Ruhestel- lung. Er sei wahrscheinlich in sexueller Hinsicht erregt gewesen, habe das aber

- 23 - gar nicht gewollt. Er habe eigentlich nur gewollt, dass B._____ nicht verklemmt werde. Er habe die Scheide der Privatklägerin mit der flachen Hand berührt, ohne die Hand zu bewegen. Das habe vielleicht 15 Sekunden gedauert. Es könne auch sein, dass er die Scheide mehrmals berührt habe, er wisse es nicht mehr. Der ganze Vorfall in der Toilette habe ungefähr fünf Minuten gedauert (Urk. 2/6 S. 4 ff.). Der zweite Vorfall sei in etwa identisch abgelaufen und habe ungefähr fünf bis zehn Minuten gedauert, auch um die Mittagszeit herum, weil man nach dem Essen sehr wahrscheinlich auf die Toilette musste. Die Privatklägerin habe auch da aus eigenem Antrieb gehandelt und sei nicht durch ihn dazu aufgefordert worden. Vielleicht vermische er die Vorfälle auch miteinander. Sein Glied sei beim zweiten Vorfall etwa gleich wie beim ersten Vorfall gewesen – beschränkt oder unterdrückt sexuell erregt, also nicht voller Freude hochstrahlend. Die Privatkläge- rin sei jeweils interessiert gewesen, habe seinen Penis anfassen wollen, sei dann zufrieden gewesen und habe ihre Hose wieder angezogen (Urk. 2/6 S. 7 ff.). Dar- über hinaus sei nichts passiert. Sein Motiv sei wirklich gewesen, dass B._____ nicht so verklemmt würde wie er selbst (Urk. 2/6 S. 11 f.). Er habe – auf entspre- chende Vorhalte – die Privatklägerin nie aufgehoben und an seinen Penis ge- drückt oder sie nackt umarmt und dabei seine Finger an ihrer nackten Scheide bewegt. Er wisse echt nicht, woher sie das alles habe (Urk. 2/6 S. 12 f.). 3.8.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. November 2009 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine zuvor getätigten Aussagen (Urk. 2/7 S. 2 f.) und ergänzte, dass er der Privatklägerin zwar mehrmals beim Anzünden des Lichtschalters geholfen habe, aber nur zweimal mit sexuellen Komponenten (Urk. 2/7 S. 5). 3.8.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. Sep- tember 2010 bestritt der Beschuldigte wiederum die ihm gemäss Anklageziffer A. 1. ND 1 lit. a und b vorgeworfenen Vorfälle und bestätigte seine bisherigen Aussagen. Ergänzend fügte er hinzu, dass er der Privatklägerin ein aktiver Götti habe sein wollen. Die vielen gemeinsamen Aktivitäten seien nie darauf gerichtet gewesen, ihr Vertrauen zu missbrauchen (Urk. 2/9 S. 2 f.).

- 24 - 3.8.7. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2011 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (Urk. 26/1 S. 3 ff.). Er führte u.a. aus, dass er B._____ mit der flachen Hand an der Scheide berührt habe, "nur schnell", er wolle ihr ja nichts antun (Urk. 26/1 S. 6). Er bestritt vehement seine frühere Aussage, wonach er sexuell erregt ge- wesen sei, als B._____ seinen Penis berührt habe ("Nein. Nein. Nein."). Er sei bei der Befragung unter Druck gewesen. Es sei um die Arbeitsstelle gegangen, die man verlieren könne. Er sei drei Stunden von Polizisten befragt worden, habe Hunger gehabt und hätte auf die Toilette gehen müssen (Urk. 26/1 S. 13). 3.8.8. In der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, dass hinter den von ihm zugegebenen Handlungen keine sexuelle Motivation gestanden sei. Sei- ne Absicht sei nie gewesen, diesem Kind zu schaden (Prot. II S. 18 f.). 3.9. Aussagewürdigung 3.9.1. Vorab ist mit der Vorinstanz zu den hier zu beurteilenden Anklageziffern festzuhalten, dass sich die entsprechenden Vorfälle abgespielt haben sollen, als die Privatklägerin ca. fünf Jahre alt war bzw. jedenfalls noch den Kindergarten be- suchte, mithin ca. im Jahre 2003 oder 2004 (was mit der Schätzung des Beschul- digten korrespondiert, der von ca. März 2004 sprach, vgl. oben E. 3.8.4.). Zwi- schen den eingeklagten Vorfällen und den Einvernahmen des Beschuldigten im Vorverfahren in den Jahren 2009/2010 lagen somit fünf bis sieben Jahre. Die zweite Videobefragung der Privatklägerin vom 19. November 2013 fand gar erst neun bis zehn Jahre nach den fraglichen Ereignissen statt – wenn auch zu beach- ten ist, dass B._____ bereits am 1. Oktober 2009, mithin im Alter von elf Jahren und damit ca. sechs bis acht Jahre nach den fraglichen Ereignissen, ein erstes Mal befragt und dadurch mit den Vorfällen konfrontiert worden war. Entsprechend ist bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen, dass es bei solchen Zeit- spannen aufgrund der Verblassungstendenz leicht zu Erinnerungsfehlern kom- men kann. Diese beziehen sich insbesondere auf Punkte, die nicht zum engeren zentralen Kernerlebnis gehören. Ebenso zu beachten ist die Anreicherungsten- denz, gemäss welcher blasse Erinnerungsstücke nachträglich z.B. mit vergleich-

- 25 - baren Erlebnissen ausgeschmückt werden (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 30 f.; Urk. 67 S. 14). 3.9.2. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte selbst in der Einvernahme vom 12. Oktober 2009 auf die Frage, was er über die Glaubwürdigkeit von B._____ sagen könne, ausführte: "Ich denke, B._____ ist glaubwürdig" (Urk. 2/5 S. 13). Dies, nachdem ihm am 1. Oktober 2009 (Urk. 2/3 S. 2) die Aktennotiz vom gleichen Tag vorgelegt worden war, auf welcher festgehalten wurde, dass B._____ davon gesprochen habe, dass sie vor ca. 5 Jahren im Kindergartenalter mehrfach sexuellen Umgang mit ihrem Götti gehabt habe; dass sie sich noch er- innern könne, wie sie ihm nackt auf den Bauch habe sitzen müssen; dass sie auch habe "herumturnen" müssen; und dass er sich auch nackt von hinten an ihr gerieben habe; all dies sei jeweils im Badezimmer passiert (Urk. ND 1 1/1). Auch in der nämlichen Einvernahme war ihm zuvor vorgehalten worden, dass er von B._____ ganz klar der sexuellen Handlungen beschuldigt werde (Urk. 2/5 S. 12). Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin somit als glaubwürdig, obwohl er bereits zumindest in groben Zügen um die Vorwürfe wusste, die ihm das Mäd- chen machte. 3.9.3. Die Aussagen der Privatklägerin in der zweiten Videobefragung sind aus- führlich, detailliert, authentisch und bezüglich des Kerngeschehens widerspruchs- frei. Entsprechend fiel auch die Würdigung der Einvernahme durch die Kinder- bzw. Jugendpsychologin aus (Urk. 83/4). Klar und nachvollziehbar schilderte B._____ in Worten und Zeichnungen die Übergriffe: Wie der Beschuldigte sie nach dem WC-Gang ins Badezimmer gezogen und sie aufgefordert habe, sich auszuziehen, was sie zumeist noch oben auf dem Treppenabsatz getan habe; wie er sich auch ausgezogen habe; wie sie beide die Kleider einfach auf den Boden gelegt hätten; wie er sie dann aufgehoben und ca. eine oder zwei Minuten an sich gedrückt habe; und wie er sie dabei auch 30 Sekunden an der Scheide angefasst habe. Selbst der Beschuldigte sah sich zur Aussage veranlasst, dass B._____ dies doch nicht erfunden haben könne (Urk. 2/6 S. 13). Die von der Privatklägerin geschilderten Begleitumstände erscheinen stimmig, dass nämlich der Auslöser für die Vorfälle stets gewesen sei, dass sie den Beschuldigten um Hilfe beim Drücken

- 26 - des für sie damals noch in unerreichbarer Höhe montierten Lichtschalters im (ge- fangenen) WC gebeten habe. Die Privatklägerin schilderte einfühlbar ihre Empfin- dungen während der Vorfälle: Wie es ihr unangenehm gewesen und auch unge- wohnt vorgekommen sei, dass ihr jemand so nahe komme; und wie sie den Be- schuldigten, wenn dieser nackt dagestanden sei, nicht angesehen, sondern weg- geschaut habe (damit sagt sie im Übrigen nicht, sie habe dessen Glied nie gese- hen [was durchaus der Fall war – ihr Bruder habe z.B. "einen kleineren"], sondern nur, dass sie in diesen Momenten jeweils weggeschaut habe). Authentisch wirkte, wie B._____ – fast entschuldigend – erklärte, warum sie den Aufforderungen des Beschuldigten überhaupt nachkam: Weil sie sich nicht viel gedacht habe, da er ja ihr Onkel sei. Plausibel ist auch ihre Erklärung, warum sie nach dem ersten Vorfall nicht sofort jemand anderen um Hilfe mit dem Lichtschalter bat (sie habe gedacht, dass es komisch aussähe, wenn sie ihn nun nicht mehr fragen würde) – es er- scheint nachvollziehbar, dass ein Kind sich in dieser Situation so unauffällig wie möglich verhalten und dem in die Familie stark eingebetteten Täter nicht (bzw. hier wohl: möglichst lange nicht) zeigen möchte, dass es ihm eigentlich unange- nehm ist, was er mit ihm macht; eventuell auch in der Hoffnung, dass die unange- nehmen Vorfälle von alleine wieder aufhören. Darauf weist denn auch B._____s Aussage hin, wonach sie Angst gehabt habe, es jemandem zu erzählen, weil man ihr vielleicht nicht geglaubt hätte oder sie nachher nicht mehr zur Grossmutter hät- te gehen können. Dabei wirkt sie sichtlich bewegt (00:33:00), wie auch bei der Aussage, dass sie Angst gehabt habe, dass es wieder passieren könnte, wobei ihr Tränen in die Augen steigen und die Polizistin sie einen Moment durchatmen lässt (00:33:45). Wiederum wird das Bestreben des Kindes, das die Privatklägerin damals noch war, ersichtlich, keine Konfrontation herbeizuführen, zumal eine sol- che nicht nur zu einer für alle Beteiligten unangenehmen und peinlichen Situation im familiären Umfeld, sondern wohl auch zu grossen Problemen bei der Aus- übung des Besuchsrechts des Vaters im Grosselternhaus geführt hätte (nicht um- sonst hat die Privatklägerin heute zu den Grosseltern kaum mehr Kontakt). Zur Glaubhaftigkeit von B._____s Aussagen trägt bei, dass sie den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt übermässig belastet. Als aufgeklärte 15 ½-Jährige, der inzwi- schen wohl bewusst ist, dass in vergleichbaren Situationen auch noch Gravieren-

- 27 - deres geschehen kann, attestiert sie dem Onkel trotz ihrer Mühen, über das Vor- gefallene zu sprechen (vgl. z.B. 00:26:22 [längeres Zögern], 00:36:34 [wischt sich mit dem Pulloverärmel Tränen aus den Augen], 00:42:00 [leises Weinen auf die Frage, wie das überhaupt alles ins Rollen gekommen sei]), gar, es sei "eigentlich nicht so viel" passiert. Sie stellt in Abrede, dass er sie jemals zum Schweigen an- gehalten habe, und verneint jegliche Fragen, ob im Badezimmer noch mehr pas- siert sei. Auch Fragen, die auf einen erigierten Penis oder eine Ejakulation zielen, verneint sie. Zurückhaltung übt sie auch bei den Angaben zur Anzahl der Über- griffe, und sie gab freimütig zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste. Ihre Antworten kamen in der Tat nicht immer wie aus der Kanone geschossen, was aber – ent- gegen dem Beschuldigten (Urk. 89 S. 11 f.) – nicht daran liegt, dass sie betreffend gewisse Fakten unsicher gewesen wäre (weshalb sich auch keine Zweifel an den Angaben über weiter zurückliegende Ereignisse aufdrängen), sondern vielmehr daran, dass B._____ sichtlich bemüht war, korrekt auszusagen (so auch die Psy- chologin in Urk. 83/4 S. 2 Ziff. 3.3.). Auch war B._____ wohl kaum gehalten, die manchmal in den USA weilende Mutter nicht zu ihren Haushaltsgenossen zu zäh- len. Die häuslichen Verhältnisse deshalb als "problematisch" zu bezeichnen, mu- tet – insbesondere angesichts dessen, dass in dieser Zeit jeweils der Vater bei den Kindern übernachtet – reichlich übertrieben an. Entsprechend kann daraus auch kein "Einfluss auf die Beschuldigungen des Kindes" konstruiert werden (vgl. Urk. 89 S. 12). Der Beschuldigte entkräftet sein Argument, dass es auf dem obe- ren Treppenabsatz "kaum" Platz habe, um die Kleider abzuziehen (Urk. 89 S. 12), gleich selbst: "Kaum" bedeutet nicht "gar nicht", und zudem sagte B._____ nur, dass sie ihre Kleider "meist" – d.h. nicht immer – dort ausgezogen habe. Allfällige Widersprüche in gewissen Details zwischen B._____s ersten, in der Aktennotiz festgehaltenen Aussagen gegenüber Polizistin N._____ und denjenigen in der zweiten Videobefragung (vgl. Urk. 89 S. 12) können zwanglos damit begründet werden, dass zwischen den beiden Befragungen vier Jahre lagen. Im Übrigen korrespondieren die Aussagen im Wesentlichen und war es z.B. durchaus so, dass B._____ dem Beschuldigen zwar nicht wortwörtlich "auf", aber doch "an" den Bauch sitzen musste, d.h. in sitzender Position, die Beine wohl um den Be- schuldigten herum – wie man Kinder also gemeinhin seitlich oder vorne am Kör-

- 28 - per trägt. Zusammenfassend erscheinen die Schilderungen der Privatklägerin, der im Übrigen jegliche vorstellbare Schlitzohrigkeit gänzlich abgeht, somit als wirklich erlebt und damit als glaubhaft. Entgegen dem Beschuldigten deutet nichts darauf hin, dass sie ihre Erinnerungen mit anderen Erfahrungen vermischen würde. So sprach der Beschuldigte einmal diffus von Skiferien im zweiten Kindergartenjahr, in welchen sich B._____ "wie verändert" habe, worauf das mit den Doktorspielen passiert sei (Urk. 2/6 S. 2), oder davon, dass sie wohl "etwas" mit einem angeb- lich äusserst gewalttätigen Ex-Freund der Mutter "zusammenmische" (Urk. 26/1 S. 9; an diesen Ex-Freund hat B._____ – entgegen dem Beschuldigten (Urk. 89 S. 10) – übrigens durchaus Erinnerungen; sprach sie doch davon, dass dieser und ihr Vater sich "voll verstritten" hätten und sie einmal in der Nacht vom Lärm aufgewacht sei, weil die beiden sich im Gang geprügelt hätten; 01:19:52). Mit bei- den Vorhalten wusste die Privatklägerin in der Videoeinvernahme jedoch nicht viel anzufangen (01:16:47-01:19:52). Ausserdem sprach die Privatklägerin stets klar von einem längeren Zeitraum solcher Vorkommnisse (die Vorfälle seien mehrmals passiert, aber auch nicht länger als ein Jahr oder so), was deutlich über die Dauer von ein- oder zweiwöchigen Skiferien hinausgeht. Ebenso wenig gefolgt werden kann dem pauschalen Einwand des Beschuldigten, dass man sich an derart weit zurückliegende Ereignisse gerade im Kindesalter kaum erinnern könne (Urk. 26/5 S. 5; Prot. I S. 12) bzw. dass Kinder in diesem Alter nach sechs Jahren nur noch 75 % Erinnerungsvermögen hätten (Urk. 89 S. 5 f. i.V.m. Prot. II S. 23), zumal die Privatklägerin ohnehin im Wesentlichen nur noch die Kernerlebnisse schildert, welche gemäss der Glaubwürdigkeitslehre der Verblassungstendenz eben gerade nicht in erster Linie unterliegen. Zu beachten ist wie erwähnt auch, dass die fragli- chen Erinnerungen bei der Privatklägerin bereits 2009 einmal "wachgerufen" wur- den (vgl. oben E. 3.9.1.). Ausserdem geht es hier – wie die Privatklägerin selber nachvollziehbar zum Ausdruck brachte – um Erlebnisse, die für ein Kind gleich- ermassen ungewohnt wie äusserst unangenehm sind und sich deshalb wohl ent- schieden deutlicher ins Gedächtnis einprägen als irgendwelche Alltagshandlun- gen. Deshalb kann der Beschuldigte auch nichts für sich daraus ableiten, dass B._____ an die Skiferien in …, die gleich weit zurücklägen wie die angeblichen sexuellen Handlungen, "auffallend wenige Erinnerungen" habe (Urk. 89 S. 10).

- 29 - Lange zurückliegende Skiferien – gerade, wenn sie vielleicht sogar jährlich oder zumindest wiederholt stattfanden – bleiben im Gedächtnis sicherlich weniger gut haften als durch den Onkel vorgenommene sexuelle Handlungen. Auf die Schilde- rungen der Privatklägerin kann somit abgestellt werden. Die entsprechenden Sachverhalte in Ziffer A.1. lit. a und b der Anklageschrift gelten mit der Ausnahme, dass nur von einem Berühren und nicht von einem Reiben der Scheide auszuge- hen ist (vgl. oben E. 2.1.2.), als erstellt. 3.9.4. Die Aussagen des Beschuldigten wären somit zur Erstellung des bestritte- nen Anklagesachverhalts gar nicht nötig. Dies ist insbesondere vor dem Hinter- grund soweit willkommen, als ihm im Verlauf des Verfahrens unbestreitbar teil- weise Aussagen der Privatklägerin aus der ersten, wie gesehen unverwertbaren Videobefragung vorgehalten wurden (z.B. Urk. 2/5 S. 17 f. Vorhalte 98-100, 108; Urk. 2/6 S. 2 ff. Vorhalte 9-10, 85, 96). Die entsprechenden Aussagen wurden in- dessen oben (E. 3.8.) nicht wiedergegeben. Die unter E. 3.8. wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten erfolgten allesamt nicht auf Vorhalt unverwertbarer Aussagen, so dass von deren Verwertbarkeit auszugehen ist (Art. 141 Abs. 4 StPO). Verwertbar sind auch die Aussagen des Beschuldigten, die er machte, nachdem ihm die Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich vom 1. Oktober 2009 über die ersten Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizistin bei ihr zu Hause vorgehalten wurde (vgl. Urk. 2/3 S. 2 unten). Dies, weil die Privatklägerin die dort gemachten Aussagen in der zweiten Videoeinvernahme nunmehr in den wesentli- chen Punkten und in eigenen Worten bestätigt hat (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 919 m.H. auf ZR 86 (1987) Nr. 87). Im Übrigen werfen diese ersten, in der erwähnten Aktennotiz festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin nicht die vielen Fragen auf, die der Beschuldigte unterstellen lässt (Urk. 89 S. 6 ff., insb. S. 7). Mit hinrei- chender Klarheit geht aus der Aktennotiz hervor, dass es Polizistin N._____ war, gegenüber welcher B._____ "auf Anfrage" unter Tränen aussagte (der Mutter hat- te sie nie etwas gesagt; ND 1 Urk. 4/1 S. 8 ff.). Auch war dieses erste Gespräch offensichtlich nur kurz, so dass sicherlich keine Zeit für (so der Beschuldigte) "suggestive Einflussnahmen" verblieb, welche die späteren Aussagen B._____s so verändert hätten, dass sie "nicht mehr als zuverlässiger Bericht über den Be-

- 30 - fragungsgegenstand angesehen werden können" (Urk. 89 S. 6 und 11). Für Der- artiges bestehen im Übrigen auch keinerlei Hinweise, und auch der Beschuldigte weist auf keine solchen hin. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die erste Videobefragung der Privatklägerin nach diesem ersten kurzen Wortwechsel "of- fenkundig höchst suggestiv" erfolgt wäre, und sie war im Übrigen auch nicht des- halb – sondern aus einem anderen Grund – zu Lasten des Beschuldigten unver- wertbar (Urk. 89 S. 8; vgl. oben E. 1.4.). Entsprechend besteht entgegen der Ver- teidigung auch kein Anlass, am Beweiswert der zweiten Videobefragung zu zwei- feln (Urk. 89 S. 8). 3.9.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten kann daher der Vollständigkeit halber Folgendes gesagt werden: Es fällt zwar auf, dass der Beschuldigte von sich aus einige sexuell konnotierte Vorfälle mit der Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, die ihm ohne sein Zutun nicht hätten nachgewiesen werden können (insbesonde- re die Vorfälle, die unter A.1. c)-e) Eingang in die Anklage gefunden haben). Man könnte sich daher durchaus fragen, ob seine Version der Vorgänge im Badezim- mer nicht (auch) der Wahrheit entsprechen könnte bzw. ob er dann die Vorwürfe, die ihm von der Privatklägerin gemacht werden, nicht auch zugegeben hätte, wenn sie stimmen würden. Aus folgenden Gründen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten aber nicht glaubhaft: Seine Zugeständnisse (die im Übrigen durch- aus auch Elemente des Anklagesachverhalts enthalten) erfolgten ausgesprochen "rollend", was kein Kennzeichen wahrheitsgemässen Aussagens ist. So beschrieb er den Kontakt zur Privatklägerin zunächst als normal und gab erst zwei Einver- nahme später auf Vorhalt der ersten Aussagen der Privatklägerin zu, dass diese (vorerst) einmal seinen Penis betrachtet habe. Dass sie diesen auch angefasst habe, folgte bei der nächsten Einvernahme; ebenso, dass auch er "kurz" ihre Scheide angefasst habe. Wieder eine Einvernahme später stellte sich heraus, dass das "kurze" Anfassen der Scheide beachtenswerte fünfzehn Sekunden ge- dauert hatte. Vorbehalte bezüglich des angeblichen Motives für sein Verhalten – dass er einzig und allein habe verhindern wollen, dass die damals ca. 5-jährige Privatklägerin sexuell so verklemmt werde wie er – ergeben sich daraus, dass der Beschuldigte eingestand, dass ihn die Situationen durchaus "herausgefordert" hätten. Beunruhigend wirkt auch seine Aussage, dass er sich mittels Betrachten

- 31 - von Bildern von nackten Mädchen (die nur schwer erträgliche Bilderflut in Urk. 3/1 Nr. 1-125 von nicht bloss nackten Mädchen, sondern von Kindern jeglichen Alters (inkl. Babys), die von Erwachsenen penetriert werden, gefesselt sind, Sperma im Gesicht haben usw., spricht Bände) selbst befriedigt habe. Zweifel an seiner Aus- sage, dass es für ihn eine Grenze zwischen reeller und virtueller Welt gebe, erge- ben sich dadurch, dass er eingestand, sich für Mädchen bzw. Frauen zwischen acht und 30 Jahren zu interessieren. Der Beschuldigte gab auch zu, dass die Vor- fälle mit dem Lichtschalter zweimal eine "sexuelle Komponente" gehabt hätten. Er gestand ein, dass er der schlafenden B._____, als diese drei Jahre alt gewesen sei, einmal an die Scheide gefasst habe, wodurch diese aufgewacht sei. Dies ha- be er getan, weil er "wie ein Interesse" gehabe habe; er habe dies noch nie getan, danach sei er "wie durcheinander" gewesen. Sein Interesse sei gewesen, einfach einmal eine Scheide zu berühren, und dies in seinem damaligen Alter von 40 Jah- ren (Urk. 2/5 S. 15). Schliesslich hat sich im Lauf des Verfahrens deutlich gezeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl imstande ist, einmal zugegebene Vorkommnisse später wieder vehement in Abrede zu stellen: So hatte er zunächst bildhaft erklärt, dass sein Penis bei den Vorfällen im Badezimmer mit der Privatklägerin "wohl schlaff" gewesen sei und dann "ein wenig erregt"; dass er "beschränkt" oder "un- terdrückt" sexuell erregt gewesen sei, "also nicht voller Freude hochstrahlend". In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wollte er von sexueller Erregtheit dann aber gar nichts mehr wissen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar und demzufolge unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte wegen der Angst um seine Arbeitsstelle und der langen Einvernahme, vor Hunger und infolge Toilettendrangs wahrheits- widrig hätte belasten sollen – zumal die Befragung gleich nach der Mittagspause um 13.18 Uhr begann und Toilettenpausen üblicherweise gewährt werden, wenn darum nachgesucht wird (wovon aber nichts im Protokoll vermerkt ist). Es kann deshalb vor dem geschilderten Hintergrund – insbesondere den glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin – nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auch die ihm vorgeworfenen Handlungen an seiner Nichte vornahm, weil er "wie ein Interesse" hatte – diese dann aber, weil sie klar als sexuell motiviert zu be- zeichnen sind (vgl. sogleich) und somit definitiv nicht mehr in die Kategorie des

- 32 - "ganz normalen Spielverhaltens" passen (vgl. Prot. I S. 10), nicht mehr wahrha- ben wollte und/oder verdrängt hatte und sie deshalb vehement abstritt.

4. Sachverhalt: Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (An- klagepunkt B.3.) 4.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im Jahre 2002 in Dänemark eine VHS-Kassette erworben zu haben, deren filmischer Inhalt ausschliesslich Peitschenschläge auf eine Frau, das Stechen dieser Frau mit Nadeln im Intimbe- reich und ähnliche Gewalttätigkeiten ohne jeglichen künstlerischen oder ander- weitig kulturellen Anspruch gezeigt habe. Er habe diese Kassette in die Schweiz eingeführt und sie bis zu seiner Verhaftung in seinem Besitz behalten (Urk. 13 S. 7). Der Staatsanwalt präzisierte vor Vorinstanz, dass dem Beschuldigten hier nur noch der Besitz bzw. Gewahrsam der Kassette vorgeworfen werde (Urk. 26/2 S. 3). 4.2. Der Beschuldigte ist bezüglich Inhalt der Kassette und deren Besitz ge- ständig (Urk. 2/9 S. 8; Urk. 26/1 S. 14 f.; Urk. 26/5 S. 7; Urk. 89 S. 15). Der rele- vante Sachverhalt gemäss Anklagepunkt B.3. ist somit erstellt. Auf seine rechtli- chen Einwände (vgl. Urk. 26/5 S. 7 f. und Urk. 89 S. 15 ff.) ist nachfolgend unter E. 5. einzugehen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 5.1.1. Zur rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als mehrfache sexuelle Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB liess der Beschuldigte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen, dass seine Verhaltensweisen nicht als eindeutig sexualbezogen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden könnten, sondern höchstens teilweise den ambivalenten Hand- lungen zuzurechnen seien. Es handle sich um ein ganz normales Spielverhalten ohne jeglichen sexuellen Bezug (Urk. 26/5 S. 4 ff.; Prot. I S. 9 ff.). Im Berufungs- verfahren hat er ergänzt, dass seine Motivation nicht sexuell geprägt gewesen

- 33 - sei. Bei den Anklagepunkten 1. d) und e) handle es sich um übliche Kinderspiele, also Verhaltensweisen ohne unmittelbaren sexuellen Bezug (Urk. 69 S. 5). 5.1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 19 f. E. 2.2. f. m.w.H.). 5.1.3. Es ist erstellt, dass der im Intimbereich nackte Beschuldigte die nackte Pri- vatklägerin mehrmals hochgehoben und während ca. ein bis zwei Minuten an sei- nen Körper und insbesondere an seinen nicht erigierten Penis gedrückt hat. Wäh- rend dieser Vorgänge hat er teilweise zudem mit seiner Hand beziehungsweise seinen Fingern die Scheide der Privatklägerin berührt (vgl. oben E. 2.1.2. und 3.9.3.). Diese Handlungen gemäss Anklageziffern A.1. lit. a und b weisen objektiv betrachtet eindeutig und ohne Weiteres einen Sexualbezug auf, weshalb sie se- xuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB darstellen. Ebenso ist das Hineinschieben der Hand des Beschuldigten in die Pyjamahose und das Betasten der nackten Scheide der schlafenden, damals ungefähr dreijährigen Privatklägerin gemäss Anklageziffer A.1. lit. c objektiv gesehen als eindeutig sexualbezogene Handlung und somit als sexuelle Handlung im obgenannten Sinn zu qualifizieren. 5.1.4. Das Verhalten des Beschuldigten gemäss den Anklageziffern A.1. lit. d und e, d.h. die Verabreichung von Injektionen mit Spielzeugspritzen zum Scheine über der entblössten Scheide beim "Dökterlispielen" und das Bespritzen der nackten Scheide mit einem Spielzeugfrosch anlässlich eines Bades, weist hingegen auf den ersten Blick keinen eindeutigen Sexualbezug auf. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Handlungen während der Kindergartenjahre der Privatklägerin bezie- hungsweise ungefähr im Jahr 2005 stattfanden (Urk. 13 S. 3). Sie fallen demzu- folge in die oder nach die Zeit, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin wie- derholt aufforderte, sich nackt auszuziehen, sie hochhob, gegen seinen Körper und gegen seine entblössten Genitalien drückte und teilweise dabei ihre Scheide berührte. Gerade in Anbetracht dieser Tatsachen geht das Verhalten des Be- schuldigten weit über ein normales Spielverhalten, wie dieser es geltend macht, und weit über den Ausdruck der Freude und Zuneigung einem Patenkind bzw. ei- ner Nichte gegenüber hinaus. In diesem Zusammenhang schliesst das Bespritzen

- 34 - der nackten Scheide bzw. das "Dökterlispielen" unter Einbezug der entblössten Scheide jede Einordnung des Verhaltens des Beschuldigten in die Gruppe der ambivalenten Verhaltensweisen aus und lässt es für den Aussenstehenden nach dem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen erscheinen. Wenn der Beschuldigte heute ausführen liess, dass seine Nichte mit dem Frosch überallhin habe bespritzt werden wollen, "unter anderem auch in Richtung Scheide", bzw. im Rahmen des "Dökterlispiels" an "alle möglichen Körperstellen" zum Schein habe Spritzen erhalten wollen, und er "diesen Wünschen" nachgekommen sei, so ver- mag ihn dies nicht zu entlasten. Vielmehr wäre es in seiner Verantwortung als er- wachsener Mann gelegen, diesen Wünschen eben nicht nachzukommen – schliesslich handelte es sich offenkundig nicht um "Dökterlispiele" unter Kindern. Daran ändert nichts, dass auch die Grossmutter des Kindes im Badezimmer an- wesend gewesen sei. Unerheblich ist auch, dass das Kind diese Anklagevorwürfe in seinen Aussagen nicht erwähnte (Urk. 89 S. 14). Dementsprechend sind auch diese Verhaltensweisen des Beschuldigten als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, womit der objektive Tatbestand der sexuel- len Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB bezüglich aller Ankla- geziffern erfüllt ist. 5.1.5. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter braucht keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Er sollte sich aber die zugrundelie- gende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist als er. Zur Willens- komponente ist zudem festzuhalten, dass der Verwirklichungswille auf die Reali- sierung aller tatbestandsrelevanten Umstände gerichtet sein muss. Auf das Motiv kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Der deliktische Erfolg muss mit dem vom Täter erstrebten Ziel nicht übereinstimmen; es genügt, dass er jenen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezo- gen hat (vgl. Urk. 67 S. 21 f. m.w.H.).

- 35 - 5.1.6. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte genaue Kenntnis über das Alter der Privatklägerin hatte. Er macht aber geltend, nicht in sexueller Ab- sicht gehandelt zu haben (vgl. insb. Urk. 26/5 S. 6). Unabhängig von der Glaub- haftigkeit dieses Einwands ist jedoch anzumerken, dass dies zur Beurteilung ei- nes allfällig vorhandenen Vorsatzes nicht weiter von Relevanz ist. So hat der Be- schuldigte klar ausgesagt, dass seine Handlungen zu weit gegangen seien und er der Privatklägerin hätte sagen sollen bzw. anfänglich auch gesagt habe, dass sie nicht dorthin schauen dürfe und er ihr seinen Penis auf ihre Bitte hin nicht zeige. Ausserdem gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er froh sei, dass die Vorfälle nur während kurzer Zeit passiert seien, da er so nicht mehr herausgefordert ge- wesen sei und es sonst zu Übergriffen hätte führen können (vgl. oben E. 3.8.3.). Dementsprechend war sich der Beschuldigte der zugrundeliegenden sozialen Wertung und des Unrechts seines Verhaltens sehr wohl bewusst. Zudem sagte der Beschuldigte zu seinem Motiv wiederholt aus, dass er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin sexuell so verklemmt werde wie er (Urk. 2/5 S. 6; Urk. 2/6 S. 12). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte seine Version der Ge- schehnisse im Badezimmer, dass also B._____ zuerst seinen Penis berührt und ihn nachher aufgefordert habe, auch ihre Scheide anzufassen, einer Kollegin – einer Kindergärtnerin, mit der er früher zusammen in der Pfadi war – erzählt habe. Er habe sie gefragt, ob dies ein normales Verhalten einer Fünfjährigen sei. Er ha- be es ihr jedoch "nicht genau so" beschrieben; einfach, dass B._____ nackt um- herrenne. Auf Frage, warum er ihr das nicht korrekt beschrieben habe, führte er aus, dass sich dies ja im Graubereich bewege (Urk. 2/5 S. 18). Auch daran ist er- sichtlich, dass dem Beschuldigten die soziale Wertung, die seinem eingestande- nen Verhalten – und damit auch den eingeklagten Verhaltensweisen – zugrunde lag, durchaus bewusst war, ansonsten er seiner Kollegin ja die ganze Geschichte hätte erzählen können. Der Beschuldigte musste somit annehmen, dass die Handlungen, welche er mit der Privatklägerin gewollt vornahm, einen eindeutigen sexuellen Bezug aufweisen, weshalb er sich einen direkten Vorsatz anrechnen lassen muss. Der subjektive Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt.

- 36 - 5.1.7. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes der Anklageziffer A.1. lit a-e als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB trifft dementsprechend zu. 5.2. Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB 5.2.1. Zur rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB wandte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein, dass er die Kassette vor Inkrafttreten der obgenannten Strafbestimmung in Dänemark legal gekauft und ebenso legal in die Schweiz eingeführt habe. An- schliessend habe er die Kassette vergessen. Es treffe zu, dass er die Kassette aufbewahrt habe – er behalte alles, das sei das Problem. Er habe auf Deutsch gesagt ein "riesen Puff" im Haus (vgl. dazu die Fotos der Hausdurchsuchung in Urk. 5/9 und 5/11). Es könne deshalb nicht von einem strafbaren Vorsatz in Be- zug auf den Besitz der Kassette nach dem 1. April 2002 ausgegangen werden; über verlegte und vergessene Gegenstände könne diesbezüglich kein deliktischer Vorsatz bestehen. Bei Lichte betrachtet liege höchstens Fahrlässigkeit vor (Urk. 2/8 S. 16 f; Urk. 2/9 S. 8; Urk. 26/1 S. 14 f.; Urk. 26/5 S. 7 f.; Urk. 89 S. 15 ff.). 5.2.2. Der Beschuldigte selber spricht von seiner Liegenschaft zu Recht von "äusserlich verwahrlosten und mit unterschiedlichstem Material angefüllten Räu- men" und zitiert auch den Gutachter, der ebenfalls zu Recht von einer "Messie- Wohnung" spricht. In der Tat kann nach einem Blick auf die entsprechenden Bil- der (Urk. 5/9 und 5/11) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei Inkrafttreten der hier angerufenen Strafbestimmung noch wusste, dass er die- se eine Kassette immer noch aufbewahrte. Er ist deshalb mangels Vorsatz von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Im Übrigen hätte dieser Nebenpunkt der Anklage von der Staatsanwaltschaft auch aus Opportunitätsgründen fallen gelas- sen werden können (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB).

- 37 -

6. Widerruf vorzeitige Löschung / Strafzumessung 6.1. Die Staatsanwaltschaft stellte vor Vorinstanz klar, dass mit ihrem zweiten Antrag (vgl. Urk. 13 S. 8) nicht gemeint sei, dass die mit Strafbefehl vom

3. August 2005 ausgesprochene Busse von Fr. 500.– wegen Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Ziff. 3 und 3bis widerrufen werden solle. Zu widerrufen sei vielmehr die vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages gemäss Art. 49 Ziff. 4 aStGB (Urk. 26/2 S. 13). Der Beschuldigte hat zwar während der ihm in jenem Strafbe- fehl angesetzten einjährigen Probezeit (vgl. Urk. 9/2 S. 2: Eröffnung 3. August 2005; auch Urk. 17/12) erneut delinquiert (vgl. Urk. 1/14 S. 8, 10; Urk. 13 Ankla- geziffer B.2 lit. a) 8.) und 9.)), und es gibt keine mildere Bestimmung des neuen Rechts, die einen solchen Widerruf verböte. Zu beachten ist jedoch Art. 41 Ziff. 3 aStGB, welcher in Art. 49 Ziff. 4 aStGB als sinngemäss anwendbar bezeichnet wird: Dieser besagt, dass der Vollzug einer aufgeschobenen Strafe nicht mehr angeordnet werden kann, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind. Für die Busse hat dies sinngemäss zu bedeuten, dass die vorzeitige Lö- schung des Strafregistereintrages nicht mehr widerrufen werden kann, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind. Diese fünf Jahre waren bereits bei der Fällung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. November 2012 verstrichen. Auf den vorliegenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten. 6.2. Zum anwendbaren Recht kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 25 ff.). Auch in zweiter Instanz ist das neue Recht anzuwenden, da nur dieses es bei der – wie zu zeigen sein wird – auszufällenden Strafe noch erlaubt, den bedingten Strafvollzug anzu- ordnen (Art. 42 Abs. 1 nStGB contra Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). 6.3. Zu folgen ist der Vorinstanz auch mit Bezug auf den Verzicht der Ausfäl- lung einer teilweisen Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB wegen des obge- nannten Strafbefehls vom 3. August 2005; auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 67 S. 28). 6.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe

- 38 - der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwersten Delikte sind vorliegend die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, für welche ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die mehrfache Tatbegehung bzw. die Deliktsmehrheit ist mit der Vorinstanz im Rahmen der Tatkomponente innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 29; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Es bleibt damit bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. wegen des Verschlechterungsverbots bis zu 2 ½ Jahren oder Geldstrafe. 6.5. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen (Art. 47 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. 6.6. Zu den Tatkomponenten der sexuellen Handlungen mit Kindern: Was die objektive Tatschwere angeht, so ist erstellt, dass der Beschuldigte an der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum hinweg sexuelle Handlungen vorge- nommen und dabei deren sexuelle und psychische Entwicklung erheblich gefähr- det hat. Seine Handlungen stellen innerhalb des eingeklagten Tatbestandes aller- dings per se keine besonders schwerwiegenden Verstösse dar, und er handelte zwar mehrmals, aber auch nicht Dutzende von Malen. Zudem hörten die Taten ir- gendwann (bzw. als die Privatklägerin schliesslich die Grossmutter um Hilfe mit dem Lichtschalter fragte) wieder auf. Andererseits hat der Beschuldigte die sexu- ellen Handlungen an einem Klein- bzw. Kindergartenkind vorgenommen, das ihm als Onkel und sogar Götti anvertraut war und zu dem ein enges Vertrauensver- hältnis bestand. Dadurch wurde bei der Privatklägerin nicht nur ihr Vertrauen in den engeren Familienkreis, sondern auch ihr Sicherheits- und Geborgenheitsge- fühl im Grosselternhaus, in welchem sie jedes Wochenende verbrachte, und so- mit viel Lebensqualität zerstört. Dieser Vertrauensmissbrauch lässt die Taten des Beschuldigten als besonders verwerflich erscheinen. Leicht verschuldensmin-

- 39 - dernd kann ihm angerechnet werden, dass die Delikte bereits viele Jahre zurück- liegen. Die objektive Tatschwere ist in Anbetracht dieser Umstände als keines- wegs mehr leicht bis erheblich zu bezeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten sein direkter Vor- satz anzurechnen. Der Beschuldigte, der sich selbst als sexuell verklemmt be- zeichnet und keinerlei sexuellen Erfahrungen mit Frauen hat (Urk. 2/5 S. 6; Prot. II S. 14), hat seine Stellung als Götti und das Vertrauen des Kindes ausgenutzt, um sein sexuelles Interesse sowie seine sexuelle Neugier zu befriedigen. Die Gefühle und das Empfinden der Privatklägerin sowie die Konsequenzen für die Privatklä- gerin waren ihm dabei völlig gleichgültig. Dem Beschuldigten kann daher der Vorwurf, aus besonders verwerflichen und egoistischen Motiven gehandelt zu ha- ben, nicht erspart bleiben. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden folglich nicht relativiert, weshalb das Verschulden des Beschuldigten für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern insgesamt als keineswegs mehr leicht bis er- heblich einzustufen ist. In Anbetracht dessen kann als Strafart nur eine Freiheits- strafe in Betracht kommen, wobei eine hypothetische Einsatzstrafe für das Haupt- delikt im Bereich von 16 Monaten als angemessen erscheint. 6.7. Tatkomponenten der mehrfachen Pornografie: Zum objektiven Tatverschulden hinsichtlich der Pornografie ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg eine beinahe unüberblickbare An- zahl kinderpornografischer Inhalte heruntergeladen und auf mehreren Festplatten, USB-Sticks und CDs aufbewahrt hat. Aufgrund dieser Vielzahl von kinderporno- grafischen Dateien muss von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. Erheblich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldig- ten heruntergeladenen Dateien zu einem überwiegenden Teil gravierende sexuel- le Übergriffe auf sehr junge Kinder und sogar Säuglinge zeigen, nämlich Penetra- tion durch Erwachsene, Fellatio an Erwachsenen, Fesselungen, spermaver- schmierte Gesichter sowie Klammerungen und Stechungen von primären und se- kundären Geschlechtsteilen. Verschuldensmindernd ist in Betracht zu ziehen,

- 40 - dass der Beschuldigte diese Dateien nur heruntergeladen und nicht verbreitet hat; es ist hierbei im Auge zu behalten, dass vom Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe z.B. auch das noch gravierendere Inverkehrbringen oder Anbieten erfasst wird. In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschuldigte seinen direkten Vorsatz vorwerfen lassen. Er hat die kinderpornografischen Dateien aus Interesse und um zu wissen, wie das Ganze funktioniere (vgl. Urk. 26/1 S. 15), herunterge- laden, und sich damit selbst befriedigt (Urk. 2/5 S. 7). Entsprechend hat er aus egoistischem Motiv und selbstredend ohne Rücksicht auf die in den Dateien ab- gebildeten Kinder gehandelt. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen Pornografie ist dementsprechend als erheblich zu bezeichnen. 6.8. Infolge der weiteren Delikte rechtfertigt es sich zusammenfassend und un- ter Beachtung des Asperationsprinzips, die aufgrund der Tatkomponente als hy- pothetische Einsatzstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe im Bereich von 16 Monaten auf 28 Monate zu erhöhen. 6.9. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. 6.9.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 31 f.). Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, dass nunmehr "seine Eltern bei ihm" wohnen würden, da er inzwischen Eigentümer des Elternhauses sei. Der Beschuldigte ist seit dem 3. März 2012 arbeitslos, woran sich bis heute nichts ge- ändert hat, wenngleich er nun immerhin erstmals zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Er führt seinen Stellenverlust auf einen Artikel im O._____ von Ende Februar 2012 zurück, in welchem sein voller Name genannt worden sei. Sein Arbeitgeber habe zwar zuvor schon vom Verfahren gewusst, aber als die Sache derart bekannt worden sei, sei die Kündigung ausgesprochen worden (vgl. auch Urk. 89 S. 20). Er erhalte nun noch ca. 52 Tage lang Arbeitslosengeld von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– im Monat. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er total isoliert sei und keine Kontakte mehr habe, wollte er nicht gelten lassen: Das sei nicht der Fall, er habe mittlerweile ein ganz neues Umfeld und sei sehr

- 41 - aktiv im …-Zentrum Winterthur. Auch mit zwei alten Pfadikollegen habe er noch Kontakt (Prot. II S. 14). Durch seinen Verteidiger liess er andererseits ausführen, dass sich die identifizierende Presseberichterstattung katastrophal ausgewirkt ha- be: Seither grüsse ihn in seinem Dorf praktisch kein Mensch mehr. Diese Aus- grenzung halte bis heute an (Urk. 89 S. 20). Eine Beziehung zu einer Frau hat der Beschuldigte nach wie vor nicht – er wolle dies auch nicht mehr, da er ja auch schon über 50 Jahre alt sei (Prot. II S. 9-16). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich eine leichte Strafminderung wegen der teilweisen sozialen Isolierung und der Presseberichterstattung, in welcher in der Tat der Name des Beschuldigten genannt wurde (vgl. http://www.O._____.ch/… vom tt. Februar 2012 oder Google-Suche "A._____ H._____"; vgl. auch Urk. 89 S. 19 f.), wenngleich anzumerken ist, dass der Beschuldigte letzteres zum Teil wohl auch selbst verschuldet hat: Trotz einschlägiger Vorstrafe und laufendem Strafverfahren hielt er lange an seiner damaligen Kandidatur für den …-Rat fest, wo er auch die Aufsicht über die Vormundschaftsbehörde inne gehabt hätte (vgl. O._____-Artikel). 6.9.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (vgl. dazu BSK StGB I- Wiprächtiger, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 174 m.w.H.). Hierbei ist strafmindernd das Teilgeständnis des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht zu beachten, wenn dieses auch nur bezüglich der weniger gravierenden Teile der Anklage bzw. des Pornografievorwurfes, welcher ihm auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, erfolgt ist. 6.9.3. Leicht straferhöhend ist die in Bezug auf die Kinderpornografie einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei diese schon lange zurück- liegt. Gleichermassen hat er sich anrechnen zu lassen, dass er während laufen- der Probezeit weiterdelinquierte. Strafmindernd wirkt sich sodann aus, dass die Taten nun allesamt schon rund 10 Jahre zurückliegen. Auch hat das Strafverfah- ren eher lange gedauert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt indes- sen nicht vor.

- 42 - 6.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Strafminderungs- die Strafer- höhungsgründe etwas überwiegen, weshalb die aufgrund der Tatkomponenten festgesetzte und angemessen erhöhte hypothetische Einsatzstrafe von 28 Mona- ten auf 24 Monate zu reduzieren ist. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. 6.11. Die erstandene Haft von 34 Tagen (vgl. Urk. 67 S. 32 f.) ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verur- teilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für Frei- heitsstrafen bis zu zwei Jahren ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Legalprognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der Un- gewissheit hat der Strafaufschub den Vorrang. Bleiben indes ganz erhebliche Be- denken an der Legalbewährung des Täters, ist zu prüfen, ob es spezialpräventiv ausreichend ist, die bedingte Strafe mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zu kombinieren. Erst wenn die Strafenkombination nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint, ist die teilbedingte Strafe zulässig (BGE 134 IV 82, 85). 7.2. Objektiv sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt. In sub- jektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine hinsichtlich der mehr- fachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB einschlägige Vorstrafe aufweist (vgl. Urk. 17/11; Busse von Fr. 500.–). Zu einer Freiheits- oder Geldstrafe wurde der Beschuldigte bisher indes noch nie verurteilt. Im forensisch-

- 43 - psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2012 wird ihm hinsichtlich des künftigen Konsums verbotener Pornografie, insbesondere Kinderpornografie, ein hohes Rückfallrisiko attestiert, wobei sich eine angeordnete qualifizierte psychotherapeu- tische Behandlung von ausreichender Frequenz und Dauer (eine wöchentliche Sitzung, Gesamtdauer von mindestens 2 Jahren, Verlängerung in Abhängigkeit vom Verlauf) günstig auf die Kriminalprognose auswirken würde (Urk. 43 S. 44, 48, 51). Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich pädosexuell motivierter Übergriffe wird indes nur als gering eingeschätzt, da eine der verfahrensrelevanten Situation vergleichbare Konstellation in Zukunft nicht zu erwarten sei (Urk. 43 S. 44 ff., 48 f.). Dem Beschuldigten wurde bereits rechtskräftig die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit bei einer qualifizierten Fachperson in psychotherapeutische Behandlung zu begeben und die Behandlung so lange fortzuführen, als dies die Ärzte und Therapeuten für notwendig erachten (Urk. 67 S. 46). Sodann wird heute zudem eine Weisung betreffend Kontaktverbot und Bewährungshilfe (vgl. sogleich E. 8.) anzuordnen sein. Die Probezeit ist zudem angesichts der Vorstrafe nicht auf das gesetzliche Minimum, sondern auf drei Jahre festzusetzen. Es darf vor die- sem Hintergrund trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafe erwartet werden, dass der Beschuldigte sich inskünftig wohl verhalten wird, zumal ihm nun andernfalls erstmals der Vollzug einer – zweijährigen – Freiheitsstrafe droht, welche er im Normalvollzug zu verbüssen hätte. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstra- fe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

8. Weisung / Bewährungshilfe 8.1. Weisung betreffend Kontaktverbot zur Privatklägerin 8.1.1. Die Privatklägerin hält im Berufungsverfahren am Antrag fest, wonach dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen sei, sich ihr während der Dauer der Probe- zeit nicht anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefoni- schem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Urk. 86 S. 2; vgl. Urk. 26/3 S. 1 und 6 f.). Sie lässt ausführen, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz ausgeführt

- 44 - habe, dass er es respektieren werde, wenn sie keinen Kontakt mit ihm wünsche, es müsse jedoch nicht explizit geregelt werden. Der Beschuldigte respektiere ihr Anliegen jedoch in keiner Weise: Sie sei noch keinen Monat in ihrer neuen Lehr- stelle im J._____ K._____ tätig gewesen, als der Beschuldigte dort aufgekreuzt sei und bei ihr einen Kaffee bestellt habe. Der Umstand, dem Beschuldigten völlig unerwartet gegenüberzustehen, habe sie so aufgewühlt, dass sie in der Folge zu- sammengebrochen sei und ihrem Chef auch den Grund dafür habe erklären müs- sen. Dies sei für sie umso schwieriger gewesen, als sie eben gerade nicht gewollt habe, dass die in Frage stehenden Ereignisse sie auch während ihrer Lehrzeit verfolgen würden. Der Beschuldigte könne ihre Nöte offensichtlich bis heute in keiner Weise nachvollziehen. Seine Kontaktnahmen behinderten immer wieder ih- re zwischenzeitlich eingetretene positive Entwicklung. Dass es ihr ein grosses An- liegen sei, keinen Kontakt zum Beschuldigten haben zu müssen, könne auch der Videobefragung vom 19. November 2013 entnommen werden (Urk. 86 S. 4 f.) 8.1.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so kann es für die Dauer der Probezeit u.a. Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Es handelt sich dabei um flankierende Massnahmen zur Verhinderung der Rückfallgefahr während der Probezeit. Der Richter kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, nach der ratio legis von Art. 42-46 StGB der Resoziali- sierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhält- nismässige Anstrengung verlangt. Weisungen sollen mithelfen, die Bewährungs- chancen während der Probezeit zu verbessern. Andere, wenn auch anzuerken- nende Interessen können nicht Grundlage einer Weisung sein (BSK StGB I- Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 44 N 26). 8.1.3. Dass es der Verminderung einer Rückfallgefahr dient und auch verhältnis- mässig ist, wenn der Beschuldigte sich von der Privatklägerin fernhält, versteht sich von selbst. Ein Kontaktverbot dient dem Beschuldigten aber auch zur Reso- zialisierung: Er, der nach wie vor mit seinen betagten Eltern (Jg. 1924 und 1932; vgl. Urk. 9/8 S. 1) zusammen im Elternhaus in einem Zimmer lebt und weder über eine Arbeitsstelle noch über ein grosses soziales Netzwerk verfügt (vgl. Prot. II S. 14 und Urk. 89 S. 20), scheint offensichtlich Mühe zu haben, sich vollständig

- 45 - von der Privatklägerin zu lösen. Insofern erscheint ein Kontaktverbot als geeigne- te Hilfestellung zu einer vollständigen Neuausrichtung des Lebens des Beschul- digten. Gelingen ihm sowohl Bewährung als auch Neuausrichtung, wären mög- licherweise auch die Voraussetzungen für einen völligen Neubeginn der Bezie- hung zu seinem Patenkind optimal. Die beantragte Weisung ist demzufolge für die Dauer der Probezeit zu erteilen. 8.2. Bewährungshilfe 8.2.1. Das Gericht kann bei vollständigem oder teilweisem Strafaufschub für die Dauer der Probezeit zudem Bewährungshilfe anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Es kommen ihr in erster Linie hel- fende Aufgaben und lediglich noch eine eingeschränkte Kontrollfunktion zu. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden. Die Bewäh- rungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilen oder in den äusseren Umständen liegen. In der Lite- ratur wird zu Recht die Wichtigkeit der Bewährungshilfe als wesentliches kriminal- politisches Instrument betont. Sie ist eine moderne Institution, die bei Strafbehör- den und Experten zunehmend an Gewicht gewinnt, auch wenn sie von der Öffent- lichkeit selten zur Kenntnis genommen wird (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 44 N 16 und 24 f.). 8.2.2. Die Lebensumstände des Beschuldigten wurden vorstehend bereits erläu- tert. Er hat sich von seinen früheren öffentlichen Aktivitäten in Pfadi und Politik zu- rückgezogen (Prot. II S. 12 und 14) und lebt auch eher zurückgezogen (Prot. II S. 14). Dies macht einige Schwierigkeiten in der Bewährung des Beschuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit dem verbotenen Konsum von Kinderporno- graphie, nicht ganz unwahrscheinlich. Entsprechend scheint es – auch zur Wie- dereingliederung in die Gesellschaft – angebracht, für die Dauer der Probezeit ei- ne Bewährungshilfe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 Abs. 1 StGB anzuordnen, die dem Beschuldigten professionell zur Seite steht.

- 46 - 8.3. Entzieht sich der Beschuldigte der Bewährungshilfe oder missachtet er die ihm auferlegte Weisung, muss er mit der Anordnung des Vollzuges der heute auf- geschobenen Strafe rechnen (Art. 46 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 bis 5 StGB).

9. Genugtuung Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen nunmehr vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 40 ff.). Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2004 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen. 10.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen zu überwiegenden Teilen, während die Privatklägerin mit den ihren durchdringt. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, zu vier Fünfteln aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 4 StPO; vgl. Urk. 9/4; Prot. II S. 15 f.). 10.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 47 - − Dispositivziffer 1, teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornogra- fie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB), − Dispositivziffer 5 Absatz a) (Weisung zur psychotherapeutischen Be- handlung), − Dispositivziffer 8 (Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Kostendeckung), − Dispositivziffern 9 und 10 (Einziehung und Vernichtung von Gegen- ständen), − Dispositivziffer 11 (Verzicht auf DNA-Probe).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Auf den Antrag betreffend Widerruf der vorzeitigen Löschung der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2005 ausgefällten Busse von Fr. 500.– wird nicht eingetreten.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich der Privatklägerin nicht anzunähern und nicht mit ihr Kontakt aufzunehmen, weder auf telefonischem, schriftli- chem noch elektronischem Weg.

- 48 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2004 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung Fr. 2'750.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbe- halten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 49 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (an welcher es hernach liegt, ihre Mitteilungen [nach Eintritt der Rechtskraft] an ihre Kasse, die Kantonspolizei Zürich, die Firma C._____ und das Bundesamt für Polizei zu machen (vgl. ihre Disp.-Ziff. 14, a.a.O.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta

- 50 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.