Sachverhalt
1. Der Beschuldigte ist nicht geständig (HD act. 10/1 S. 1-2, act. 10/2 S. 4, act. 10/3 S. 2, act. 10/5 S. 6 und S. 8, act. 10/6 S. 7-8, act. 10/8 S. 2, act. 10/9 S. 6-9, act. 54 S. 7 und S. 11-12), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der ihm in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt (HD act. 29) erstellt ist.
2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten (HD act. 10/1-3, act. 10/5-6 und 9, act. 14/2 und act. 54), des Pri- vatklägers 1 (HD act. 11/1-2 und act. 14/3) und der Privatklägerin 2 (HD act. 12/1- 2 und act. 14/4). Daneben können die Zeugenaussagen von F._____ (HD act. 13/5-6 und act. 14/5), von H._____ (HD act. 13/7) sowie von E._____ (HD act. 55) zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden. Zudem liegen je ein ärzt- licher Befund über den Privatkläger 1 (HD act. 19/5) und über die Privatklägerin 2 (ND act. 1/7) bei den Akten. Im Übrigen können die Tatrekonstruktion des Foren- sischen Instituts Zürich vom 8. Dezember 2010 (HD act. 14/1), die Fotodokumen- tation des Forensischen Instituts Zürich (HD act. 15/2), die Auswertung von DNA- Spuren des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. April 2011 (HD act. 17/10), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zü- rich (HD act. 19/7) und das Verlaufsblatt des Universitätsspitals Zürich (HD act. 19/8) zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden.
3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünf- tiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass
- 6 - das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden kön- nen. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen, aber auch auf Widersprüche und Er- weiterungen zu achten ist. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind un- ter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell ge- prägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserun- gen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aussagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussage sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurz- aussage. Auf eine nicht glaubhafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Rea- litätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügen- signale hin (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellun- gen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auf- lage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff).
- 7 -
4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatkläger, des Zeugen F._____ und die letzten Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Nacht vom
31. Juli 2010 auf den 1. August 2010 zumindest dahingehend übereinstimmen, dass der Beschuldigte am Abend des 31. Juli 2010 mit F._____ im Restaurant "I._____" in J._____ war und der Privatkläger 1 sich auch zu ihnen gesellte (HD act. 11/1 S. 1, act. 12/2 S. 2 ff., act. 12/1 S. 1, act. 12/2 S. 3 f., act. 13/5 S. 2 f., act. 13/6 S. 2 f., act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 2 ff., act. 54 S. 9 f.). Dort tran- ken sie Bier und sowohl der Beschuldigte als auch F._____ luden den Privatklä- ger 1 je auf mindestens ein Bier ein. Nachher verliessen der Beschuldigte und F._____ das besagte Lokal und begaben sich in die Wohnung der dort ebenfalls anwesenden Privatklägerin 2 an der K._____-strasse 1 in J._____, wobei der Pri- vatkläger 1 später ebenfalls dazu stiess. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. Es ist jedoch umstritten, was anlässlich des Zusammentreffens des Beschuldig- ten, F._____s, des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 in der Wohnung der Privatklägerin 2 geschah. Die Staatsanwaltschaft stützt den Sachverhalt der An- klageschrift hauptsächlich auf die Aussagen der beiden Privatkläger zum angebli- chen Tatablauf sowie auf medizinische Gutachten. Es sind deshalb zunächst die Aussagen der beiden Privatkläger und die medizinischen Gutachten zu würdigen.
5. Aussagen der beiden Privatkläger 5.1. Der Privatkläger 1 schilderte das Kerngeschehen der umstrittenen Sach- verhaltsabschnitte in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen einheitlich: Als er in die Wohnung der Privatklägerin 2 gekommen sei, habe er Fr. 100.- dabei ge- habt (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte sei neben F._____ auf dem einen Sofa gesessen und die Privatklägerin 2 auf dem anderen (vgl. HD act. 14/1 S. 30-31). Er habe dem Beschuldigten unbestrittenermassen Fr. 30.- ge- schuldet (HD act. 11/2 S. 3, so auch der Beschuldigte act. 10/6 S. 5 und die Pri- vatklägerin 2 HD act. 12/2 S. 4). Der Beschuldigte habe ihn nach dem geschulde- ten Geld gefragt, worauf er den Beschuldigten gefragt habe, ob er wechseln kön- ne (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (HD act. 11/2 S. 3). Er (der Privatkläger 1) habe daraufhin versucht, bei Nachbarn im Haus das Geld zu wechseln, was jedoch auch nicht möglich gewesen sei (HD
- 8 - act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Er sei in die Wohnung der Privatklägerin 2 zurück- gekehrt und habe dem Beschuldigten gesagt, er würde das Geld deshalb am fol- genden Tag erhalten (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). 5.2. Die Privatklägerin 2 schilderte den gleichen Sachverhaltsabschnitt eben- falls in sämtlichen Einvernahmen im Kern weitestgehend einheitlich sowie mit den Aussagen des Privatklägers 1 übereinstimmend. Als der Privatkläger 1 in ihre Wohnung gekommen sei, habe dieser gesagt, er habe Geld dabei und sich dann im Wohnzimmer auf den Sessel gesetzt, während der Beschuldigte neben F._____ auf dem einen Sofa und sie selbst auf dem anderen Sofa gesessen sei- en (HD act. 12/2 S. 4). Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass der Privatklä- ger 1 ihm nun die Schulden zurückzahlen könne (HD act. 12/2 S. 4). Der Privat- kläger 1 habe nur eine 100er-Note dabei gehabt und den Beschuldigten gefragt, ob dieser wechseln könne, was dieser aber verneint habe (HD act. 12/2 S. 4). Der Privatkläger 1 habe im Haus bei Nachbarn das Geld zu wechseln versucht, je- doch sei dies nicht möglich gewesen (HD act. 12/2 S. 4). Er sei dann wieder in ih- re Wohnung zurückgekehrt (HD act. 12/2 S. 4) und habe dem Beschuldigten ge- sagt, er würde das Geld am folgenden Tag erhalten (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2). 5.3. Der Privatkläger 1 führte weiter aus, der Beschuldigte sei daraufhin aufge- standen und habe ihn in den Sessel und seitlich über die Lehne nach hinten hin- unter gedrückt (HD act. 11/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 33-35). Er wisse aber nicht mehr genau, wie es gewesen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn einfach gepackt und irgendwie gedreht, sodass er auf dem Sessel zum Sitzen ge- kommen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte sei quasi auf ihm gelegen (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 2), wobei er zunächst gedacht habe, der Beschuldigte mache Spass (HD act. 11/2 S. 4). Er (der Privatkläger 1) sei zuerst gar nicht "drausgekommen", dass der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt und mit beiden Händen zuge- drückt (HD act. 11/2 S. 4 f., act. 14/3 S. 2., vgl. act. 14/1 S. 34-36). Er habe wäh- rend des Würgens ein Bein zwischen den Beinen des Beschuldigten gehabt (HD act. 11/2 S. 11, vgl. act. 14/1 S. 32-33) und letzterem gesagt, ob er ihm eins
- 9 - in die Eier hauen soll (HD act. 11/2 S. 10, act. 14/3 S. 2). Der Lampenschirm der Lampe neben dem Sessel sei hinter seinem Kopf gewesen und der Beschuldigte habe den Sessel nach hinten gedrückt (HD act. 14/3 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 34-35 und 49-50). Die Lampe sei nachher schief da gestanden und er (der Privatklä- ger 1) habe den Kopf auf der Lampe gehabt (HD act. 14/3 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 34-35 und 49-50). Er habe während des Würgens schliesslich schon Angst ge- habt (HD act. 11/2 S. 7), sei dann aber weg gewesen, sprich bewusstlos gewor- den (HD act. 11/2 S. 4 f. und 7, act. 14/3 S. 2). Als er nach seiner Bewusstlosig- keit wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, wie die Privatklägerin 2 auf- grund eines oder zweier Faustschläge des Beschuldigten weggeflogen sei (HD act. 11/2 S. 10 f.) bzw. dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen ha- be, sodass sie gegen das Gestell geflogen und dann auf den Boden gefallen sei (HD act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 36). 5.4. Die Privatklägerin 2 schilderte diesen zweiten Sachverhaltsabschnitt fol- gendermassen: Der Beschuldigte sei dann aufgestanden, habe den Privatkläger 1 mit der rechten Hand am Hals gepackt und über die Lehne nach hinten hinunter gedrückt und seinen Hals nicht mehr losgelassen (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 56-59). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 auf den Stuhl gedrückt, sodass dessen Kopf bei der Lehne des Sessels gewesen sei und die neben dem Sessel stehende Lampe an die Wand umgekippt sei (HD act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 57 f. und 61). Sie sei dann losgesprungen und habe mit bei- den Händen versucht, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 loszureissen (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 56-59). Der Be- schuldigte habe sich gedreht, den Privatkläger 1 losgelassen und ihr eine Faust ins Gesicht (gegen den rechten Kiefer) geschlagen, weshalb sie auf den Boden gefallen und kurz bewusstlos geworden sei (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 60-64). Der Würgevorgang habe nicht lange gedauert, da sie rasch dazwischen gegangen sei (HD act. 11/2 S. 6). 5.5. Weiter sagte der Privatkläger 1 aus, er sei daraufhin aufgestanden (HD act. 14/3 S. 3) und habe vom Beschuldigten einen Faustschlag gegen den Kiefer erhalten (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 38-39), wonach er sich
- 10 - entstellt gefühlt habe (HD act. 11/2 S. 4). Daraufhin sei er mit dem Kopf voran ge- gen den Türrahmen gefallen und am Boden liegen geblieben (HD act. 11/2 S. 5, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 40-42). 5.6. Die Privatklägerin 2 schilderte dies folgendermassen: Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gesehen, wie der Privatkläger 1 von hinten einen Schlag vom Beschuldigten (auf die rechte Wange, sie sei sich aber nicht mehr ganz si- cher) erhalten habe (HD act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 64-65) resp. vom Beschul- digten gestossen worden sei (HD act. 12/2 S. 5) und daraufhin mit dem Kopf ge- gen den Türrahmen gefallen und am Boden liegen geblieben sei (HD act. 12/2 S. 5, vgl. act. 14/1 S. 66). 5.7. Der Privatkläger 1 führte sodann aus, er habe (am Boden liegend) gese- hen, wie die Privatklägerin 2 am Rücken des Beschuldigten gehangen sei (HD act. 14/3 S. 3, act. 11/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 43-44). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nochmals geschlagen und diese sei daraufhin neben ihm (dem Privatkläger 1) am Boden liegen geblieben (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 45-46). Die Privatklägerin 2 habe, nachdem sie den zweiten Faust- schlag des Beschuldigten erhalten habe, ausgerufen, der Beschuldigte solle aus der Wohnung verschwinden und gesagt, sie würde sonst die Polizei kommen las- sen (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). Der Beschuldigte habe dann die Wohnung der Privatklägerin 2 verlassen. 5.8. Die Privatklägerin 2 schildert diesen Sachverhaltsabschnitt wie folgt: Sie sei dem Beschuldigten von hinten auf den Rücken gesprungen, woraufhin er sie abgeschüttelt (HD act. 12/2 S. 5, act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 67) und danach auf die andere Seite des Gesichts geschlagen habe (HD act. 12/2 S. 5). Sie sei auf den Boden gefallen und dort bewusstlos neben dem Privatkläger 1 gelegen (HD act. 12/2 S. 7, act. 14/4 S. 2 f., vgl. act. 14/1 S. 69-70). Nachdem sie am Bo- den liegend aufgewacht sei, sei sie aufgestanden und habe den Beschuldigten sowie F._____ aufgefordert, ihre Wohnung zu verlassen (HD act. 14/4 S. 3, act. 12/2 S. 7), ansonsten sie die Polizei holen würde (HD act. 12/2 S. 7). Der Be- schuldigte und F._____ hätten die Wohnung daraufhin verlassen (HD act. 12/2 S. 7, act. 14/4 S. 3).
- 11 - 5.9. Der Privatkläger 1 führte aus, der Beschuldigte sei später nochmals zurück gekommen, da er sein Telefon gesucht habe (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). Der Beschuldigte sei an der Türe der Privatklägerin 2 gestanden, habe geklingelt und gefragt, wo sein Telefon sei - dieses habe dann in seiner Hosentasche (des Privatklägers 1) geklingelt (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). 5.10. Die Privatklägerin 2 gab ihrerseits zu Protokoll, F._____ sei ca. 5 bis 10 Minuten nach dem Verlassen ihrer Wohnung wieder zurückgekommen und habe sich entschuldigt, worauf sie ihm entgegnet habe, er könne wieder gehen, er habe hier nichts mehr zu suchen (HD act. 12/2 S. 7). 5.11. Der Privatkläger 1 sagte sodann aus, er und die Privatklägerin 2 seien schliesslich noch mit dem Hund nach draussen gegangen, sie hätten beide Kopf- schmerzen gehabt (HD act. 11/2 S. 6 f.). Er habe am frühen Morgen des 1. Au- gust 2010 um ca. 05:30 Uhr seinen Arzt angerufen, welcher das Telefon jedoch nicht abgenommen habe (HD act. 11/2 S. 6). Nach etlichen Anrufversuchen habe er ihn dann erreicht und Dr. H._____ sei um ca. 07:30 Uhr zu ihm gekommen (HD act. 11/2 S. 6). 5.12. Die Privatklägerin 2 erklärte diesbezüglich, am Morgen des 1. August 2010 hätten sie und der Privatkläger 1 den Hausarzt des Privatklägers 1 angerufen, welcher bei ihnen vorbeigekommen sei und sie kurz angeschaut habe (HD act. 12/2 S. 8). Dr. H._____ habe ihnen gesagt, sie sollten am folgenden Tag zu ihm in die Praxis kommen - dies hätten sie dann auch getan (HD act. 12/2 S. 10). Sie wisse nicht, weshalb sie nicht bereits in der Nacht zur Polizei gegangen seien, sie hätte dies auch nicht mehr gekonnt (HD act. 12/2 S. 9). Der Privatkläger 1 habe zuerst mit einem Arzt sprechen wollen, der jedoch erst am Morgen erreichbar ge- wesen sei.
- 12 - 5.13. Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 5.13.1. Der Privatkläger 1 sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 11/2 S. 1 und act. 14/3 S. 1). Er war zum Zeitpunkt der Tat ein Nachbar des Beschuldigten und nach eigenen Aussagen bereits ein paar Mal beim Beschuldigten und der Beschuldigte auch schon ein paar Mal bei ihm - es handelte sich also um ein nachbarschaftliches Verhältnis ohne vorbestehende Streitigkeiten (HD act. 11/2 S. 2). Der Beschuldigte hatte ihm unbestrittenermas- sen auch schon Geld ausgeliehen und mit ihm zusammen (Alkohol) getrunken. Es ist aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte ein guter Freund der Privatklä- gerin 2 ist (HD act. 11/2). Zudem ist er wegen einer Drogenproblematik in Be- handlung (HD act. 11/2 S. 8). Andererseits spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er sich selbst in keinem günstigen Licht präsentierte. Auch stellte er zwar Strafan- trag (HD act. 9), machte aber keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Seine Aussagen sind in Berücksichtigung dieser Umstände doch mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. 5.13.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht, dass er sowohl in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2010 (HD act. 11/2) als auch anlässlich der Tatrekonstruktion vom 8. Dezember 2010 (HD act. 14/3) im Kern übereinstimmend aussagte und den Geschehensablauf
- soweit er sich erinnern konnte - detailgetreu und nachvollziehbar schilderte. Sei- ne beweismässig verwertbaren Aussagen in den staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen decken sich zudem im Kern mit den Aussagen anlässlich der polizeili- chen Einvernahme (HD act. 11/1 S. 1 ff.). Obwohl letzteren mangels Teilnahme- recht des Beschuldigten kein Beweischarakter zukommt (Art. 147 Abs. 4 StPO), vermögen diese Aussagen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen zu belegen. Durch die Übereinstimmung im Kern ist das Konstanzkriterium erfüllt und damit ein Realitätskriterium gegeben (Bender, a.a.O., S. 56). 5.13.3. Die Schilderungen des Privatklägers 1 wirken authentisch und selbst er- lebt. So erklärte er als Zeuge, er habe zunächst gedacht, der Beschuldigte mache Spass, als dieser begonnen habe, ihm den Hals zuzudrücken (HD act. 11/2 S. 4).
- 13 - Er habe sich entstellt gefühlt, als er vom Beschuldigten einen Faustschlag erhal- ten habe (HD act. 11/2 S. 5). Solche Beschreibungen des inneren Erlebens und von Gefühlen sind Individualitätskriterien und damit als Realitätskriterien zu wer- ten (Bender, a.a.O., S. 56) - bei einer erfundenen Geschichte wären diese nicht zu erwarten. 5.13.4. Der Privatkläger 1 bemühte sich auch stets, selbst Erlebtes und ihm im Nachhinein durch die Privatklägerin 2 Zugetragenes auseinanderzuhalten (z.B. HD act. 11/2 S. 4: "Das sagte sie mir", act. 11/2 S. 9: "Das habe ich von Frau C._____", act. 14/3 S. 4: "sie […] hat mir erzählt"). Soweit er etwas selbst be- schreiben konnte, tat er dies und gab auch an, wenn er etwas nur von der Privat- klägerin 2 gehört hatte. 5.13.5. Des Weiteren gab er jeweils zu, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte (z.B. HD act. 11/1 S. 3: "Das kann ich nicht sagen" und "Ich weiss es nicht", act. 11/2 S. 8: "Ich kann es nicht sagen"). Dies macht seine Aussagen sehr glaubhaft. 5.13.6. Auch präsentierte er sich selbst nicht im besten Licht, indem er angab, er habe dem Beschuldigten gesagt, ob er ihm "eins in die Eier hauen soll" (HD act. 11/2 S. 10). Diese Aussage passt auch zu seiner Schilderung der Position beim Würgen (vgl. HD act. 14/1 S. 32-33). Überdies scheint der Privatkläger 1 nicht zu dramatisieren oder zu übertreiben (z.B. gab er auf die Frage, ob er wäh- rend des Würgens Angst gehabt habe, zur Antwort: "Schliesslich schon. Ich war aber irgendwie dann rasch weg.", HD act. 11/2 S. 7). 5.13.7. Dass der Privatkläger 1 gewürgt worden war, wird gestützt vom ärztli- chen Befund von Dr. H._____ über den Privatkläger 1 (HD act. 19/5), von dessen Aussagen in der Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2011 (HD act. 13/7), von der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Dezember 2010 (HD act. 15/2 S. 6 und 8-9) sowie vom Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD act. 19/7).
- 14 - 5.13.7.1. Dr. H._____ hielt, nachdem er auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (HD act. 19/3), in seinem ärztlichen Befund über den Privatkläger 1 zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, der Privatkläger 1 habe ihn am Morgen des 1. August 2010 um 6:50 Uhr angerufen und sehr verängstigt und aufgeregt gewirkt (HD act. 19/5). Der Privatkläger 1 habe ihm in hastigen Sätzen geschildert, er sei in der Nacht zuvor von einem Bekannten angegriffen, mit Fäusten traktiert sowie am Hals gewürgt worden und der Privatklägerin 2 sei es gelungen, den Privatkläger 1 aus den Händen des Angreifers zu befreien. Er (Dr. H._____) habe sich daraufhin angezogen, sei zur Wohnung der Privatkläger gefahren und habe die beiden sichtlich geschockt vorgefunden. Der Privatkläger 1 habe deutliche Würgemarken am Hals sowie mehrere Hämatome an Armen und Oberkörper aufgewiesen, verstört gewirkt und über Kopfschmerzen sowie Schluckweh geklagt. Am 2. August 2010 seien die beiden Privatkläger in seine Sprechstunde gekommen. Sowohl die Hämatome als auch die Würgemarken am Hals seien deutlicher sichtbar gewesen als am Vortag. Im ärztlichen Befund über den Privatkläger 1 hielt Dr. H._____ auch fest, dass diese Verletzungen seines Erachtens mit den Schilderungen des Privatklägers 1 übereinstimmten und dass er eine Selbstbeibringung für ausgeschlossen halte. Zum Zeitpunkt des Angriffs habe akute Todesgefahr bestanden, welche wohl nur durch das Eingreifen der Privatklägerin 2 abgewendet worden sei. Zudem hätten vorbestehende Erkran- kungen des Privatklägers 1 die Folgen der Verletzung nicht beeinflusst. Laut dem ärztlichen Befund von Dr. H._____ hatte der Privatkläger 1 am Morgen des 1. Augusts 2010 "deutliche Würgemarken am Hals" gehabt. Dr. H._____ schloss eine Selbstbeibringung aus (HD act. 19/5). Am 2. August 2010 hatte sich der Privatkläger 1 in die Sprechstunde von Dr. H._____ begeben. Dieser stellte fest, dass die Würgemarken am Hals des Privatklägers 1 noch deutlicher sichtbar waren als am Vortag. 5.13.7.2. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2011 führte Dr. H._____ als Zeuge aus, der Privatkläger 1 habe ihn am 1. August 2010 um ca. 06:50 Uhr angerufen, sehr aufgeregt gewirkt und gesagt, er brauche seine Hilfe. Der Privatkläger 1 habe ausgeführt, er sei in der vergangenen Nacht ange-
- 15 - griffen worden. Er (Dr. H._____) habe sich daraufhin angezogen und sei zur Wohnung der beiden Privatkläger gefahren, wobei die Privatkläger bereits vor dem Haus auf ihn gewartet hätten. Sie seien sehr aufgeregt gewesen und hätten viel erzählen wollen. Die Privatklägerin 2 habe auch bestätigt, dass der Privatklä- ger 1 in der Nacht angegriffen worden sei. Sie habe den Privatkläger 1 gerettet, indem sie den Beschuldigten abgelenkt habe. Die Untersuchung habe draussen in der Nähe der Parkplätze der Wohnung der Privatkläger stattgefunden, da sich der Privatkläger 1 unaufgefordert entkleidet habe, um sich zu zeigen (HD act. 13/7 S. 7). Der Privatkläger 1 habe seinen Oberkörper entblösst und ihm mehrere Hämatome am Oberkörper sowie an den Armen gezeigt - ausserdem habe der Privatkläger 1 Würgemarken an beiden Seiten des Halses aufgewiesen und an- gegeben, Schmerzen beim Schlucken zu haben (HD act. 13/7 S. 4). Er habe die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 als Folge eines Würgeangriffs erachtet
- diese seien symmetrisch an beiden Seiten des Halses zu sehen gewesen (HD act. 13/7 S. 5). Dr. H._____ gab auch an, der Privatkläger 1 sei am folgenden Tag zu ihm in die Praxis gekommen, wobei er dann festgestellt habe, dass die Bluter- güsse des Privatklägers 1, unter anderem auch die Verfärbungen am Hals, an Ausdehnung zugenommen hätten und nicht mehr so intensiv gefärbt gewesen seien (HD act. 13/7 S. 6). Die Verfärbungen am Hals des Privatklägers 1 seien breiter und farblich nicht mehr so intensiv gewesen und das Schluckweh habe be- reits nachgelassen gehabt. Der Zeuge Dr. H._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 13/7 S. 1). Zwar ist der Privatkläger 1 einer seiner Patienten (HD act. 13/7 S. 2), jedoch sind - entgegen der Ansicht der Verteidigung - keine An- haltspunkte für (immerhin strafbare) Gefälligkeitsaussagen ersichtlich. Dr. H._____ gab an, die Privatkläger hätten ihm gegenüber wenige Stunden nach dem Vorfall geschildert, der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten gewürgt worden und die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten ablenken können - vom Vorfall selbst wusste er demnach nur vom Hörensagen der beiden Privatkläger. Er selbst habe allerdings beim Privatkläger 1 deutliche Würgemale an beiden Seiten des Halses und Hämatome am Oberkörper feststellen können. Er führte aus, Würge-
- 16 - male hätten ein ganz anderes Muster als Hämatome: Würgemale seien schmale Streifen, die waagrecht an der Halsoberfläche verliefen - solche habe er auf bei- den Seiten des Halses des Beschuldigten festgestellt, sie seien rötlich und bläu- lich sowie klar von irgendwelchen Hämatomen zu unterscheiden gewesen (HD act. 13/7 S. 4). Diese Angaben von Dr. H._____ passen nahtlos in das von den Privatklägern ge- zeichnete Bild und wirken absolut glaubhaft. 5.13.7.3. Auf den Fotografien der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich ist ersichtlich, dass der Privatkläger 1 Verletzungen an beiden Seiten des Halses aufwies (HD act. 15/2 S. 6 und 8-9). 5.13.7.4. Der Privatkläger 1 wurde am 3. August 2010 um 17 Uhr (HD act. 19/1) von Dr. L._____ (Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Uni- versitätsspitals Zürich) ambulant untersucht (HD act. 19/8). Festgestellt wurde un- ter anderem am Hals links ein ca. handflächengrosses Hämatom, eine weiche Schwellung über dem linken Kieferwinkel und zudem ein Kehlkopfdruckschmerz. Dr. L._____ diagnostizierte nach der Konsultation unter anderem ein Würgetrau- ma des Privatklägers 1 mit Hämatombildung am äusseren Hals sowie eine Schwellung des Kieferwinkels links. Ebenfalls festgehalten wurde die bereits vor- bestehende Herzkrankheit des Privatklägers 1, dessen linke Herzkammer ledig- lich noch eine Blutmenge von 27 % in den Körper ausstösst. 5.13.7.5. Med. pract. M._____ und Dr. med. N._____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) untersuchten den Privatkläger 1 am 3. August 2010 zwi- schen 23:00 und 23:45 Uhr im Auftrag der Kantonspolizei Zürich. Am 13. August 2010 erstellten sie in Kenntnis der Strafandrohung des Art. 307 StGB ein Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 (HD act. 19/7 S. 6). Da- nach wurden beim Privatkläger 1 unter anderem folgende Verletzungsbefunde festgestellt: an der Halshaut linksseitig eine grossflächige dunkellivide, leicht schräg zur Halslängsachse verlaufende Hautunterblutung, Kehlkopfdruck- schmerz, schmerzhafte Kieferöffnung bei leichter Schwellung am linken Kiefer- winkel, am Halsansatz linksseitig eine ca. 3 cm durchmessende bräunlich-gelbe
- 17 - Hautunterblutung, am Kehlkopf eine etwa handtellergrosse dunkellivide Hautun- terblutung, auslaufend in die Unterkinnregion sowie wenig in den Bereich der Halshaut rechtsseitig (HD act. 19/7 S. 3). Zur Beurteilung führten die Gutachter aus, der Privatkläger 1 habe angegeben, am 1. August 2010 gegen 1:00 Uhr von einem Nachbarn gewürgt und geschlagen worden zu sein. Bei der körperlichen Untersuchung am 3. August 2010 wurde festgestellt, die oben genannten Verletzungsbefunde seien bezüglich ihres Aus- sehens mit der vom Privatkläger 1 angegebenen Ereigniszeit vereinbar (HD act. 19/7 S. 5). Die vom Privatkläger 1 geschilderten Kopfschmerzen könnten Folge der geäusserten Faustschläge gegen den Kopf sein. Die vom Privatkläger 1 an- gegebenen Schluckbeschwerden, Kehlkopfschmerzen, Schmerzen bei der Kie- feröffnung etc. könnten ohne weiteres durch Würgen entstanden sein (HD act. 19/7 S. 5). Die Gutachter hielten weiter fest, die anlässlich der körperlichen Untersuchung festgestellten Befunde könnten mit dem durch den Privatkläger 1 geltend ge- machten Ereignisablauf in Einklang gebracht werden. Aufgrund dieser Befunde sei eine unmittelbare Lebensgefahr durch den Übergriff auf den Hals zu bejahen. Als Begründung für die Lebensgefahr im Tatzeitpunkt führten die Gutachter an, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine noch ausgedehnte Hautunterblutung und Weichteilschwellung in einer Körperregion des Halses festzustellen sei, in der neben dem verletzten Bereich des Kehlkopfs wichtige Blutgefässe und Nerven verliefen, zu deren starker Kompression es aufgrund der durch den Privatkläger 1 geschilderten Druckschmerzen über dem Kehlkopf gekommen sein dürfte (HD act. 19/7 S. 5). Vorliegend würde die unmittelbare Lebensgefahr während des durch den Privatkläger 1 geschilderten Vorfalls dadurch verschärft, dass der Pri- vatkläger 1 offenbar schwer herzkrank sei. Vorbestehende Herzkrankheiten wür- den das Risiko erhöhen, bei einem Würgegriff zu versterben. Bei dem vorliegen- den Schweregrad der Herzkrankheit des Privatklägers 1 wäre auch ein Würgegriff in der Region von Kehlkopf, Schlagadern und Halsvenen als unmittelbar lebens- gefährlich anzusehen, selbst wenn daraus keine grossflächigen Hautunterblutun- gen resultieren würden. Die unmittelbare Lebensgefahr sei zudem dadurch erhöht
- 18 - worden, dass der Privatkläger 1 seinen Angaben zufolge bewusstlos geworden sei - dies könne als Indiz für die Verknappung der Blutversorgung des Gehirns gewertet werden. 5.13.7.6. Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom
3. August 2010 wurden durch med. pract. M._____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) unter anderem auch ein Abstrich vom Hals sowie zwei Wan- genhautabstriche des Privatkläger 1 entnommen (HD act. 19/7 S. 4). Der Abstrich vom Hals des Privatklägers 1 wurde durch Dipl. zool. O._____ und Dr. phil. P._____ mit dem DNA-Profil des Beschuldigten verglichen (HD act. 17/10 S. 1). In Kenntnis des Art. 307 StGB werteten die beiden genannten Fachpersonen die Er- gebnisse der Untersuchung aus und gelangten zum Ergebnis, dass der am Hals des Privatklägers 1 entnommene Abstrich mit dem eigenen DNA-Profil des Pri- vatklägers 1 übereinstimme, dass sich aber keine Hinweise auf DNA-Rückstände des Beschuldigten finden lassen würden (HD act. 17/10 S. 1 f.). Aus dem Ergebnis dieser Untersuchung kann - entgegen der Ansicht der Vertei- digung - weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten etwas abgeleitet wer- den, da sich selbstverständlich am Körper des Privatklägers 1 stets seine eigenen DNA-Rückstände finden lassen und zwischen der Tat und dem Abstrich vom Hals des Privatklägers 1 immerhin mehr als zweieinhalb Tage vergangen waren. 5.13.7.7. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind - wie soeben aufgezeigt - eng verflochten mit bewiesenen Tatsachen wie den soeben erwähnten ärztlichen Be- funden und Gutachten. Damit ist das Verflechtungskriterium gegeben, welches ein Realitätskriterium darstellt (Bender, a.a.O., S. 56). 5.13.8. Die Aussagen des Privatklägers 1 stimmen im Kern mit den Aussagen der Privatklägerin 2 überein, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht. 5.13.9. Ein überzeugendes Motiv dafür, dass sich die beiden Privatkläger abge- sprochen hätten und den Beschuldigten zu Unrecht falsch beschuldigen würden, ist - entgegen den Ausführungen des Verteidigers - nicht ersichtlich und konnte
- 19 - nicht einmal vom Beschuldigten geltend gemacht werden (HD act. 10/1 S. 4, act. 10/2 S. 4, act. 10/3 S. 7, act. 10/5 S. 8, act. 54 S. 16). Die Privatkläger stellten zwar beide Strafantrag (HD act. 9, ND act. 1/2), jedoch machten sie keine zivil- rechtlichen Ansprüche geltend - dies spricht gegen eine Falschanschuldigung. 5.13.10. Gegen eine Falschanschuldigung spricht auch, dass die erste Anlaufstel- le der beiden Privatkläger der Hausarzt des Privatklägers 1 war und nicht die Po- lizei, wie dies bei einer Falschanschuldigung zu erwarten wäre. Dass die beiden Privatkläger direkt nach der Tat (frühmorgens) zunächst für längere Zeit mit dem Hund ins Freie gingen, erscheint nach dem Vorgefallenen durchaus nachvollzieh- bar. Sie wollten offensichtlich primär eine gewisse Distanz zum Tatort gewinnen, um das Ganze zu verarbeiten. Dies tut der Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen bezüg- lich der Tat keinen Abbruch. 5.13.11. Auffallend ist, dass beide Privatkläger beschrieben, während des Würgevorgangs sei die Lampe neben dem Sessel umgefallen (Privatkläger 1: HD act. 14/3 S. 2, Privatklägerin 2: HD act. 14/4 S. 2). Die Übereinstimmung in den Aussagen der beiden Privatkläger bezüglich dieser Nebensächlichkeit ist - entge- gen der Ansicht der Verteidigung - kein Lügensignal, sondern vielmehr als Reali- tätskriterium zu werten, da die Beschreibung dieser nicht auf das Kernthema ge- richteten Einzelheit das Detailkriterium erfüllt (Bender, a.a.O., S. 56) und sich stimmig in das von beiden Privatklägern gezeichnete Bild des Würgevorgangs einfügt (vgl. HD act. 14/1 S. 34-35 und 49-50 sowie act. 14/1 S. 57 f. und 61). 5.13.12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Privatklägers 1 als äusserst glaubhaft bezeichnet werden müssen, weil sie sehr viele Realitätskri- terien erfüllen und keine Lügensignale aufweisen. 5.14. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 5.14.1. Auch die Privatklägerin 2 sagte als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 12/2 S. 2 und act. 14/4 S. 1). Zum Tatzeitpunkt war sie eine Nachbarin des Beschuldigten und hatte ein neutrales Verhältnis zu ihm (HD act. 12/1 S. 2, act. 12/2 S. 2). Nicht ausser Acht gelassen werden darf je-
- 20 - doch, dass sie eine gute Freundin des Privatklägers 1 ist (HD act. 11/2 S. 3, act. 12/1 S. 2). Auch sie stellte zwar Strafantrag (ND act. 1/2), machte aber keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Ihre Aussagen sind grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 5.14.2. Die Privatklägerin 2 sagte im Kern übereinstimmend und glaubhaft aus. Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen bezüglich des Kerngeschehens mit den- jenigen des Privatklägers 1 überein. Zwar gab sie im Gegensatz zum Privatklä- ger 1 an, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 nur mit der rechten Hand ge- würgt (HD act. 12/2 S. 5), während der Privatkläger 1 ausführte, er sei mit zwei Händen gewürgt worden (HD act. 11/2 S. 4). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die beiden Privatkläger dies unterschiedlich wahrgenommen haben, da die Privat- klägerin 2 das Würgen als Aussenstehende gesehen hat, während der Privatklä- ger 1 das Würgen lediglich gespürt hat - dies zeugt von verschiedenen Wahr- nehmungen. Diese geringe Abweichung in der Schilderung der beiden Privatklä- ger zeigt jedoch, dass es sich nicht um eine abgesprochene und erfundene Ge- schichte handelt, sondern die Privatkläger versuchten, ihrer Erinnerung entspre- chende Aussagen zu machen. Immerhin stimmen die Wahrnehmungen der bei- den Privatkläger im Kern überein, da sie beide in sämtlichen Einvernahmen aus- sagten, der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten gewürgt worden. Damit liegt sowohl ein Konstanz- als auch ein Verflechtungskriterium vor, welche beide als Realitätskriterien zu werten sind (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.3. Die beweismässig verwertbaren Aussagen der Privatklägerin 2 in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken sich zudem weitestgehend mit ih- ren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme (HD act. 12/1 S. 1 ff.). Obwohl letzteren mangels Teilnahmerecht des Beschuldigten kein Beweischarak- ter zukommt (Art. 147 Abs. 4 StPO), vermögen diese Aussagen die Glaubhaf- tigkeit der übrigen Aussagen zu belegen. Durch die Übereinstimmung im Kern ist wiederum das Konstanzkriterium und damit ein Realitätskriterium erfüllt (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.4. Die beiden Privatkläger machten - wie auch der Verteidiger zu Recht feststellte - unterschiedliche Angaben zu ihren "Endlagen" nach der Auseinander-
- 21 - setzung mit dem Beschuldigten, d.h. wer wo in der Wohnung gelegen sei: Wäh- rend der Privatkläger 1 angab, beide seien schlussendlich mit dem Kopf zur Kü- che am Boden gelegen (vgl. HD act. 14/1 S. 45-46), stellte die Privatklägerin 2 dies dergestalt dar, dass beide Privatkläger parallel hinter dem Sofa am Boden gelegen seien (vgl. HD act. 14/1 S. 69-70). Diese Divergenz der Aussagen der beiden Privatkläger bezüglich ihrer "Endlagen" der Privatkläger spielt aber - ent- gegen der Ansicht der Verteidigung - keine entscheidende Rolle, da die Endlagen nicht das Kerngeschehen betreffen, die Tat als solche sich innert kürzester Zeit abspielte und dieser Vorgang sehr dynamisch war. Diese divergierenden Aussa- gen der beiden Privatkläger tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bezüglich des Würgevorgangs und der Schläge durch den Beschuldigten keinen Abbruch. 5.14.5. Dass die Privatklägerin 2 mit der Faust geschlagen wurde, wird gestützt vom ärztlichen Befund von Dr. H._____ (ND act. 1/4). Dr. H._____ hielt, nachdem er auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (ND act. 1/4), in einem ärztlichen Befund zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, er habe die Privatklägerin 2 am Morgen des 1. August 2010 vor ihrer Wohnung an der K._____-strasse in J._____ angetroffen (ND act 1/7). Die Privatklägerin 2 ha- be sehr verängstigt und aufgeregt gewirkt und ihm in hastigen Sätzen geschildert, der Privatkläger 1 sei in der vergangenen Nacht von einem ihnen bekannten Nachbarn angegriffen worden. Dieser Nachbar habe den Privatkläger 1 aus nich- tigem Anlass mit Fäusten traktiert und anschliessend am Hals gewürgt. Die Pri- vatklägerin 2 sei dem Privatkläger 1 zu Hilfe geeilt, wobei sie selber mit Fäusten ins Gesicht geschlagen worden sei und daraufhin für kurze Zeit das Bewusstsein verloren habe. H._____ hielt im ärztlichen Befund sodann fest, am 2. August 2010 sei die Privatklägerin 2 in seine Sprechstunde gekommen, habe über Kopf- schmerzen, Übelkeit sowie Schmerzen beim Kauen geklagt und es seien in ihrem Gesicht mehrere eindeutige Prellmarken zu sehen gewesen. Dr. H._____ stellte in seinem Befund auch fest, dass die Verletzungen der Privatklägerin 2 seines Erachtens mit deren Schilderungen übereinstimmten und dass er eine Selbstbei- bringung für ausgeschlossen halte. Weiter sei er der Ansicht, dass die Verletzun- gen wahrscheinlich eine Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 2 zur Folge gehabt hätten, jedoch habe zum Zeitpunkt der Tat keine akute Todesgefahr bestanden.
- 22 - Dr. H._____ hielt fest, die Privatklägerin 2 sei am 2. August 2010 in seine Sprech- stunde gekommen und es seien mehrere eindeutige Prellmarken in ihrem Gesicht zu sehen gewesen. Dr. H._____ schliesst eine Selbstbeibringung aus. Es wurde auch von keiner Seite behauptet, dass die Verletzungen durch jemand anderen zugefügt worden sein könnten. Damit liegt wiederum ein Verflechtungskriterium vor, welches als Realitätskriterium zu beurteilen ist (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.6. Dass die Privatklägerin 2 nichts vom Vorfall mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten, das der Privatkläger 1 vermutlich in seine Hosentasche gesteckt hatte, mitbekommen haben will, könnte zwar damit zu tun haben, dass sie den Privatkläger 1 diesbezüglich in Schutz nehmen wollte (HD act. 12/2 S. 7). Dieser Vorfall hat hingegen nichts mit dem vorangegangenen Übergriff zu tun - diese Unstimmigkeit tut daher der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen keinen Abbruch. 5.14.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sehr glaubhaft sind, weil sie viele Realitätskriterien erfüllen und keine Lügensignale aufweisen.
6. Aussagen des Zeugen F._____ 6.1. F._____ führte in sämtlichen Einvernahmen aus, der Privatkläger 1 habe bei seiner Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin 2 Fr. 300.- dabei gehabt (HD act. 13/5 S. 3, act. 13/6 S. 2, act. 14/5 S. 2). Der Beschuldigte und der Privat- kläger 1 hätten diskutiert oder sich gestritten, weil dieser dem Beschuldigten das geschuldete Geld nicht habe geben wollen (HD act. 13/5 S. 3, act. 13/6 S. 2, act. 14/5 S. 2). Er (F._____) habe sich wegen der Diskussion an den Kopf gefasst (HD act. 13/6 S. 2). Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich gegensei- tig geschubst und sich abwechslungsweise in den Schwitzkasten genommen - es habe ein Gerangel zwischen den Beiden gegeben (HD act. 13/5 S. 3 und 5, act. 13/6 S. 3, act. 14/5 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 76-77). Er habe jedoch keinen Würge- griff des Beschuldigten am Hals des Privatklägers 1 gesehen, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 lediglich im Schwitzkasten gehabt (HD act. 13/5 S. 5,
- 23 - act. 13/6 S. 7 f., vgl. act. 14/1 S. 76-77). Überhaupt habe er nicht alles gesehen, was sich beim Sessel abgespielt habe (HD act. 13/6 S. 7 f.). 6.2. Im Verlaufe des Gerangels seien der Beschuldigte und der Privatkläger 1 über den Sessel gestolpert und hingefallen (HD act. 13/5 S. 4, act. 14/5 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 78-79). Er habe sich aber nicht darum gekümmert, sei da gesessen und habe sich an den Kopf gefasst (HD act. 13/6 S. 3). Die Privatklägerin 2 habe sich auch körperlich eingemischt und habe auch vorher bereits versucht, die Bei- den auseinanderzubringen (HD act. 13/5 S. 4). Die Privatklägerin 2 sei dem Be- schuldigten auf den Rücken gesprungen, woraufhin sich dieser gedreht und sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin 2 sei in der Folge auf den Boden gefallen (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 8, act. 14/5 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 83-85). Er habe es zwar nicht richtig verfolgt resp. nur aus dem Augen- winkel mitbekommen, aber der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 danach ei- ne Faust ins Gesicht geschlagen (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 86), woraufhin der Privatkläger 1 auf den Boden gefallen, aber gleich wieder aufgestanden sei (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3). 6.3. Die Privatklägerin 2 habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle gehen, weil er sie geschlagen habe - der Beschuldigte habe die Wohnung der Privatklä- gerin 2 dann auch verlassen. Er (F._____) sei aber noch dort geblieben (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3). 6.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2010 führte F._____ aus, der Privatkläger 1 habe ihm nach der Auseinandersetzung seinen Hals gezeigt, wobei der Brust- und Halsbereich gerötet sowie eine Prellung im Gesicht sichtbar gewesen seien (HD act. 13/6 S. 6). Auch die Privatklägerin 2 ha- be eine Schwellung im Gesicht gehabt (HD act. 13/6 S. 6). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 gab F._____ hingegen an, er habe sich den Privatkläger 1 angesehen und dieser sei ganz normal gewesen, weder grün angelaufen noch habe dieser schwer geatmet oder sonst etwas - er habe sich auch den Hals des Privatklägers 1 angesehen (HD act. 14/5 S. 3). Al- lerdings führte F._____ auch in beiden vorgenannten Einvernahmen aus, er sei kurze Zeit später in die Wohnung des Beschuldigten gegangen und dieser habe
- 24 - die genau gleichen Schürfspuren (HD act. 14/5 S. 3 f.) resp. "Würgemale" (HD act. 13/5 S. 6) wie der Privatkläger 1 gehabt. 6.5. Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ 6.5.1. Der Zeuge F._____ sagte ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 13/6 S. 1 und act. 14/5 S. 1). Allerdings ist auch der Tatsache, dass er ein "Kumpel" des Beschuldigten ist, Beachtung zu schenken (HD act. 13/6 S. 1). Er muss bereits bei der rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme durch die Polizei in Berlin vom 27. August 2010 (HD act. 13/5) aus einer (nicht näher bekannten) Quelle Informationen bezüglich der bisherigen Aussagen des Beschuldigten gehabt haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass der Beschuldigte während der ersten drei Einvernahmen "wohl wirklich Mist erzählt hat" und als Erklärung dafür ausführte, der Beschuldigte sei "nun mal nicht beson- ders helle, nur kräftig" (HD act. 13/5 S. 7). Seinen Aussagen ist doch mit einiger Zurückhaltung zu begegnen. 6.5.2. Es erscheint fraglich, wie viel der Zeuge F._____ überhaupt vom ganzen Vorfall mitbekam: Er erklärte, es habe ein Gerangel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gegeben, er habe sich jedoch nicht darum gekümmert, sei dagesessen, habe sich an den Kopf gefasst und nur aus dem Augenwinkel heraus zugesehen (HD act. 13/6 S. 3 und S. 6). Auch die Privatklägerin 2 führte aus, F._____ sei während des gesamten Vorfalls nur auf dem Sofa gesessen, habe eine Zigarette geraucht, den Kopf nach unten gehalten und so getan, als ob er das Ganze nicht sähe (HD act. 12/2 S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass F._____ die ganze Auseinandersetzung nur bruchstückhaft mit bekommen hat - sei es, weil er angetrunken war, sei es, weil er sich zu jenem Zeitpunkt dafür nicht wirklich interessierte. 6.5.3. Entscheidend ist aber, dass auch er erklärte, dass sich ein Teil der Ausei- nandersetzung beim Sessel resp. hinter dem Sessel abgespielt habe (HD act. 13/6 S. 5 und S. 8). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte in diesem Moment im Begriff war, den Privatkläger 1 zu würgen.
- 25 - 6.5.4. Indessen hat F._____ klar zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte beiden Geschädigten je einen Faustschlag verpasst hat (HD act. 13/6 S. 9 f.). Dies verstärkt die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Privatklä- gers 1 (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3) und der Privatklägerin 2 (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2). 6.5.5. Weiter sagte F._____ auch, dass er nach der Auseinandersetzung den ge- röteten Hals- und Brustbereich des Privatklägers 1, eine Prellung in dessen Ge- sicht und eine Schwellung im Gesicht der Privatklägerin 2 gesehen habe (HD act. 13/6 S. 6). Wenn F._____ in der darauf folgenden Einvernahme aussag- te, er habe keine Spuren und nichts Aussergewöhnliches am Körper des Privat- klägers 1 gesehen, ist dies nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu- gunsten des Beschuldigten zu werten, da er in beiden Einvernahmen angab, der Beschuldigte habe die gleichen Schürfspuren (HD act. 14/5 S. 3 f.) resp. "Würge- male" (HD act. 13/5 S. 6) wie der Privatkläger 1 gehabt. Es ist demnach davon auszugehen, dass F._____ am Hals und der Brust des Privatklägers 1 Rötungen sowie eine Prellung im Gesicht des Privatklägers 1 festgestellt hat. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Privatkläger, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten gewürgt sowie mit der Faust geschlagen wurde und dass die Privatklägerin 2 ebenfalls Faustschläge vom Beschuldigten erhielt (Aussagen des Privatklägers 1 HD act. 11/2 S. 4 f., act. 14/3 S. 2 f.; Aussagen der Privatkläge- rin 2 HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2). 6.5.6. F._____ gab auch an, die Privatklägerin 2 habe sich körperlich eingemischt und versucht, den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auseinanderzubringen (HD act. 13/5 S. 4). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklä- gerin 2, wonach sie versucht habe, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 wegzubringen, als dieser im Begriff gewesen sei, den Privatklä- ger 1 zu würgen (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2). 6.5.7. Die Schilderungen des "Entlastungszeugen" des Beschuldigten zeigen je- denfalls, dass bestimmt mehr vorgefallen ist, als der Beschuldigte glauben ma- chen will und verstärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2.
- 26 -
7. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____, der zum Beschuldigten in einem freundschaftlichen Verhält- nis steht und zum Privatkläger 1 eine getrübte Beziehung hat, wurde anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen. Zum eingeklagten Vorfall konnte er aller- dings keine sachdienlichen Aussagen machen (HD act. 55).
8. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Der Beschuldigte bestritt während der ersten drei Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft (HD act. 10/1 S. 3), vor dem Zwangsmassnahmengericht (HD act. 10/2 S. 5) und vor der Polizei (erste delegierte Einvernahme, HD act. 10/3 S. 9 und 11) mehrfach unmissverständlich, am Abend der Tat überhaupt in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein. Erst in der zweiten delegier- ten Einvernahme vom 26. August 2010 - also rund drei Wochen nach seiner Festnahme - gab er zu, am 1. August 2010 in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein (HD act. 10/5 S. 2). Diese Aussage tätigte der Beschuldigte erst, nachdem er darüber orientiert worden war, dass der am Tatabend ebenfalls an- wesende F._____ ausfindig gemacht werden konnte (HD act. 10/5 S. 1 f.), und er damit rechnen musste, dass dieser als Zeuge bestätigen würde, dass beide am Tatabend in der besagten Wohnung anwesend waren. 8.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend des 31. Juli 2010 mit F._____ im "I._____" in J._____ war und der Privatkläger 1 später ebenfalls dazu stiess (vgl. oben Ziffer II.6.). Der Beschuldigte schilderte diesen Sachverhaltsab- schnitt in sämtlichen Einvernahmen im Kern weitestgehend einheitlich: Er führte aus, sowohl er als auch F._____ hätten dem Privatkläger 1 am 31. Juli 2010 im "I._____" je ein Getränk bezahlt sowie schlussendlich noch Geld gegeben (HD act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 3, act. 54 S. 9). Nach 23 Uhr seien er und F._____ zur Wohnung der Privatklägerin 2 gegangen, der Privatkläger 1 habe sich später ebenfalls dazu gesellt (HD act. 10/5 S. 2 f., act. 10/6 S. 3 f.). Er habe Geld dabei gehabt (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4, act. 14/2 S. 2). Er (der Beschuldigte) sei neben F._____ auf dem einen Sofa gesessen und die Privatklägerin 2 auf dem anderen (vgl. HD act. 14/1 S. 3-4). Er habe den Privatkläger 1 aufgefordert resp.
- 27 - eingeladen, die geschuldeten Fr. 30.- zurückzuzahlen (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4 f., act. 14/2 S. 2, act. 54 S. 7). Dann sei es zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen, da letzterer das Geld nicht habe wechseln können oder wollen (HD act. 54 S. 7). Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung seien von Seiten des Privatklägers 1 ihm gegen- über auch beleidigende Worte gefallen (HD act. 10/5 S. 3, act. 14/2 S. 3, act. 54 S. 14). Er (der Beschuldigte) sei daraufhin vom Sofa aufgestanden (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4, act. 14/2 S. 2 f., vgl. act. 14/1 S. 5-6). 8.3. Bezüglich der darauf folgenden körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den beiden Privatklägern schwankte die Darstellung des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen erheblich. 8.3.1. In der Einvernahme vom 26. August 2010 führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige hauen wollen, jedoch sei dies nicht ge- gangen, da die Privatklägerin 2 den Beschuldigten von hinten angesprungen und festgehalten habe, als er auf den Privatkläger 1 habe losgehen wollen (HD act. 10/5 S. 6). Sie habe ihren Arm um seinen Hals gehabt. Er habe sie loswerden wollen, deshalb mit einer Hand ihren Ellbogen gefasst, sie hinuntergeworfen und ihr gesagt, sie solle abhauen (HD act. 10/5 S. 3 f.). Als er sie hinuntergeworfen habe, habe es wie ein Schlag ausgesehen (HD act. 10/5 S. 4) - jedoch habe er sie nicht geschlagen (HD act. 10/5 S. 6). Er habe es mit Schwung gemacht, wobei die Bewegung einem Crawl-Armschlag geglichen habe (HD act. 10/5 S. 4). Sie sei über das Sofa gefallen. Als sie am Boden gewesen sei, habe er im gleichen Effekt - aus demselben Schwung (HD act. 10/5 S. 8) - dem Privatkläger 1 eine ziemlich schwungvolle Ohrfeige gegeben, die so schnell gekommen sei, dass der Privatkläger 1 gar nicht habe ausweichen können - daraufhin sei der Privatklä- ger 1 zu Boden gegangen. Er habe den Privatkläger 1 auf Ohrhöhe links über dem Wangenknochen getroffen und noch mit den Fingerspitzen gestreift, weil dieser zurückgewichen sei (HD act. 10/5 S. 8). Er schlage immer mit der offenen Hand, weil er das so gelernt hätte, denn wenn er zu fest mit der Faust schlagen würde, würde er sich die Finger brechen. Nach der Ohrfeige sei er in seine Woh-
- 28 - nung hinunter gegangen, wobei F._____ noch in der Wohnung der Privatkläge- rin 2 geblieben sei. 8.3.2. In der Einvernahme vom 6. September 2010 gab der Beschuldigte hinge- gen an, er habe dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige hauen wollen, jedoch sei dieser zurückgewichen, weshalb er ihn nicht getroffen habe (HD act. 10/6 S. 5). Die Pri- vatklägerin 2 habe ihn von hinten angesprungen und sich an ihm festgeklammert, da sie ihn habe zurückhalten wollen. Er habe die Privatklägerin 2 abgeschüttelt und sie sei über das Sofa gefallen - im gleichen Moment habe er im Affekt dem Privatkläger 1 mit dem rechten Handballen eine heftige Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben, da er nach dem Abschütteln der Privatklägerin 2 das Gleichge- wicht verloren habe (HD act. 10/6 S. 6 f.) - später sagte der Beschuldigte aller- dings, er hätte die linke Wange des Privatklägers 1 getroffen (HD act. 10/6 S. 7). Die Ohrfeige habe den Privatkläger 1 auf Höhe des Oberkiefers getroffen (HD act. 10/6 S. 8). Der Privatkläger 1 sei daraufhin hingefallen, aber nachher wieder aufgestanden (HD act. 10/6 S. 6). Abgesehen vom Abschütteln der Privatkläge- rin 2 und der Ohrfeige gegen den Privatkläger 1 habe es keine Körperkontakte zwischen ihm und den beiden Privatklägern gegeben (HD act. 10/6 S. 7). Die ganze Auseinandersetzung habe nur ein paar Sekunden gedauert (HD act. 10/6 S. 10). Die Privatklägerin 2 habe geschrien und gesagt, er solle die Wohnung ver- lassen (HD act. 10/6 S. 6). Er habe sich die beiden Privatkläger angesehen und zu diesem Zeitpunkt keine Verletzungen gesehen (HD act. 10/6 S. 7). Er habe dann die Wohnung der Privatklägerin 2 verlassen und sei in seine Wohnung hin- untergegangen, während F._____ in der Wohnung der Privatklägerin 2 geblieben sei. 8.3.3. In der Einvernahme vom 8. Dezember 2010 präsentierte der Beschuldigte nochmals eine andere Version: Die Privatklägerin 2 sei ebenfalls aufgestanden und habe am Beschuldigten herumgezerrt (HD act. 14/2 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 3- 4). Er habe ihr gesagt, sie solle ihn loslassen, habe seinen Arm aus ihrem Griff befreit und sich wieder hingesetzt - die Privatklägerin 2 ebenso. Die Diskussion zwischen ihm und dem Privatkläger 1 sei weitergegangen. Er (der Beschuldigte) sei wieder aufgestanden, in dem Moment habe die Privatklägerin 2 ihn wieder an-
- 29 - gefasst (vgl. HD act. 14/1 S. 9-10). Er habe den Privatkläger 1 am Kragen ge- packt und dieser den Beschuldigten ebenso (HD act. 12/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 13-14) - daraufhin sei ein Gerangel zwischen den Beiden losgegangen, wobei die Privatklägerin 2 versucht habe, die Beiden auseinanderzubringen (vgl. HD act. 14/1 S. 15-16). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zur Seite gedrückt und sei auf den Privatkläger 1 losgegangen (HD act. 14/2 S. 4 f., vgl. act. 14/1 S. 13-14). In dem Moment habe die Privatklägerin 2 ihn (den Beschuldigten) von hinten angesprungen und versucht, ihn mit Schwung auf den Boden zu bringen (HD act. 14/2 S. 22-23). Er habe dann versucht, die Privatklägerin 2 von sich her- unter zu bekommen. Er habe das Handgelenk der Privatklägerin 2 gegriffen, sie (von hinter dem Sofa) über das Sofa geworfen und dem Privatkläger 1 mit dem gleichen Schwung "eine geklatscht". Durch den Schwung des Abwurfs sei er leicht ins Stolpern gekommen (vgl. HD act. 14/1 S. 23-26). Die Privatklägerin 2 sei über das Sofa auf den Boden gefallen, der Privatkläger 1 sei ebenfalls umgefallen und kurz am Boden gelegen. Die Privatklägerin 2 habe geschimpft, herumge- schrien und ihm gesagt, er solle ihre Wohnung verlassen - dies habe er dann auch getan (HD act. 14/2 S. 6, vgl. act. 14/1 S. 27). 8.3.4. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe den Privatkläger 1 an sich herangezogen, die Privatklägerin 2 sei ebenfalls aufge- standen und habe an ihm und dem Privatkläger 1 herumgezerrt (HD act. 54 S. 14). Er habe den Privatkläger 1 an den Schultern gehalten und sei von ihm ge- schubst worden, woraufhin er nach hinten gestolpert, aber nicht gefallen sei - er habe den Privatkläger 1 mit sich genommen. Weiter führte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung aus, er habe den Privatkläger 1 nicht schlagen wollen, das sei keine Absicht gewesen, sondern nur aus dem Affekt passiert, da die Privatklägerin 2 ihn angesprungen habe und er deshalb erschrocken sei (HD act. 54 S. 13). Er habe die Situation nicht mehr einschätzen können und da der Privatkläger 1 sowieso frech und angriffslustig gewesen sei, habe er diesen ohrfeigen wollen, um ihn von sich fernzuhalten. 8.3.5. Hinsichtlich der Phase, als er sich wieder in seiner Wohnung befand, er- klärte der Beschuldigte, dass F._____ geraume Zeit später ebenfalls in die Woh-
- 30 - nung gekommen sei. Er habe F._____ gesagt, er solle nochmals nach oben ge- hen und nachsehen, ob alles in Ordnung sei resp. wie es dem Privatkläger 1 ge- he, da er ja gewusst habe, dass der Privatkläger 1 Herzprobleme habe und er sich doch Sorgen um ihn gemacht habe (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15). 8.3.6. Dann habe er sein Mobiltelefon gesucht und dessen Nummer vom Fest- netztelefon in seiner Wohnung aus angerufen (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 8). Er habe jedoch kein Klingeln gehört und sei deshalb nochmals nach oben zur Wohnung der Privatklägerin 2 gegangen und habe gefragt, wo sein Mobiltelefon sei (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 9). Daraufhin habe er mit seinem Festnetztele- fon seine Mobiltelefonnummer angerufen und es habe in der Hosentasche des Privatklägers 1 geklingelt (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 9). Der Privatkläger 1 habe es aus der Hosentasche genommen, woraufhin er es ihm weggenommen habe und zusammen mit F._____ erneut in seine Wohnung zurück sei (HD act. 10/5 S. 4 f., act. 10/6 S. 9). 8.3.7. Der Beschuldigte sagte aus, es habe sich weder auf dem Sessel etwas ab- gespielt noch habe es hinter dem Sessel eine Rangelei gegeben (HD act. 10/9 S. 6). Hinter dem Sessel habe sich gar nichts abgespielt (HD act. 54 S. 13). Auch die Frage des Staatsanwaltes, ob sich irgendetwas beim Sessel abgespielt habe, verneinte der Beschuldigte (HD act. 14/2 S. 6). 8.3.8. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 16. August 2010 aus, es sei gefährlich, wenn Gewalt gegen den Hals eines Menschen ausgeübt werde (HD act. 10/3 S. 14 f.). In der Einvernahme vom 26. August 2010 erklärte er so- dann, bei einem Angriff auf den Hals eines Menschen sei es gefährlich, wenn man beim Kehlkopf zudrücke. Wenn man jemanden würge, sei es gefährlich, wenn man jemandem die Luft nähme. Einen Menschen überhaupt zu schlagen, könne schon gefährlich sein, dies sei ihm bewusst (HD act. 10/5 S. 9).
- 31 - 8.4. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 8.4.1. Was die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist zu be- rücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein - durchaus legitimes - Interesse am Verfahrensausgang hat, weshalb er versucht sein könnte, sich durch seine Aussage zu entlasten. Zu beachten ist auch, dass er - wie bereits erwähnt (Ziffer II 8.1) - während der ersten drei Einvernahmen (HD act. 10/1 S. 3, HD act. 10/2 S. 5, HD act. 10/3 S. 9 und 11) leugnete, am Abend der Tat überhaupt in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein. Ein Beschuldigter ist zwar nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder sich sel- ber zu belasten. Wenn ein Beschuldigter nachweislich die Unwahrheit sagt, steht es aber dem Gericht offen, seine Schlüsse aus diesem Verhalten zu ziehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Scheu zu lügen hat, setzt seine generelle Glaubwürdigkeit wesentlich herab. 8.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind in weiten Teilen nicht stimmig und muten sonderbar an. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Angaben: So gab er zu Beginn der Untersuchung an, er sei am Abend des 31. Juli 2010 bzw. in der Nacht auf den 1. August 2010 nicht in der Wohnung der Geschädig- ten 2 gewesen (HD act. 10/1 S. 3, act. 10/2 S. 5, act. 10/3 S. 9 und S. 11). Im Laufe der Untersuchung gab der Beschuldigte dann zu, in der Wohnung der Pri- vatklägerin 2 gewesen zu sein, aber den Privatkläger 1 lediglich geohrfeigt und die Privatklägerin 2 über das Sofa geworfen zu haben (HD act. 10/5 S. 3 ff., act. 10/6 S. 5 ff., act. 14/2 S. 5). Dieses Aussageverhalten wirkt wenig glaubhaft, da kein plausibler Grund ersichtlich ist, zu leugnen, in dieser Wohnung gewesen zu sein, wenn doch nicht mehr als eine Ohrfeige verabreicht wurde, welche wohl als Tätlichkeit und damit als Übertretung zu qualifizieren wäre. 8.4.3. Auch die Erklärungsversuche, wieso er nicht von Anfang an zugegeben habe, in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein, vermögen nicht zu überzeugen. Er gab zunächst an, F._____ sei vor der Tat abgereist (HD act. 10/3 S. 11). Für diese Behauptung ist aber kein plausibler Grund ersichtlich, wenn der Beschuldigte vorgehabt hätte, F._____ als Entlastungszeugen anzurufen. Als F._____ ausfindig gemacht werden konnte, gab der Beschuldigte zu, in der Woh-
- 32 - nung gewesen zu sein und erklärte, er habe dies nicht von Anfang an zugegeben, weil er Angst gehabt habe, F._____ werde nicht gefunden (HD act. 10/6 S. 2). Weshalb er Angst gehabt haben soll, wenn ja nichts Schlimmes vorgefallen ist, wie der Beschuldigte behauptet, ist jedoch nicht nachvollziehbar. 8.4.4. Es passt auch nicht zusammen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am Abend des Vorfalls im "I._____" nicht nur mindestens ein Getränk (Fr. 3.40 pro Getränk) bezahlt, sondern ihm auch noch Geld (ca. Fr. 10.–) gegeben hat (HD act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 3, act. 54 S. 9), wenn er nur wenig später und nun mit absoluter Heftigkeit und sofort Fr. 30.- von ihm zurück bekommen wollte. Dieser Widerspruch lässt sich durch die unbeholfenen Erklärungsversuche des Beschul- digten nicht auflösen (HD act. 54 S. 9 f.), insbesondere wenn man bedenkt, dass die geschuldeten Fr. 30.– den Restbetrag eines Darlehens von ursprünglich Fr. 50.– darstellten, das der Privatkläger 1 erst eine Woche zuvor erhalten hatte (HD act. 54 S. 8). 8.4.5. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Aussagen bezüglich der Tatsache, ob er den Privatkläger 1 ohrfeigen wollte oder nicht. So führte er in ge- wissen Einvernahmen aus, er habe den Privatkläger 1 ohrfeigen wollen (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 4). In der Einvernahme vom 5. Juli 2011 führte er demge- genüber aus, er habe den Privatkläger 1 nicht bewusst geohrfeigt und überhaupt nicht vorgehabt, jemanden zu schlagen - er sei erschrocken, weil die Privatkläge- rin 2 ihn angesprungen habe; er habe deshalb dem Privatkläger 1 in der Drehung eine Ohrfeige verabreicht (HD act. 10/9 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte eine weitere Erklärungsvariante an: Er habe den Privatklä- ger 1 nicht schlagen wollen, das sei keine Absicht gewesen, sondern nur aus dem Affekt passiert, da die Privatklägerin 2 den Beschuldigten angesprungen habe und der Beschuldigte deshalb erschrocken sei (HD act. 54 S. 13). Jedoch führte er in derselben Einvernahme aus, er habe die Situation nicht mehr einschätzen können und da der Privatkläger 1 sowieso frech und angriffslustig gewesen sei, habe er diesen ohrfeigen wollen, um ihn von sich fernzuhalten. Der Beschuldigte verstrickte sich in Widersprüche, die sich nicht klären lassen - diese gegensätzli- chen Aussagen sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft.
- 33 - 8.4.6. Dass die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 von den angeblichen Ohrfeigen des Beschuldigten herrühren, kann ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte den Privatkläger 1 laut eigenen Angaben auf Höhe des Oberkiefers resp. auf Ohrhöhe (HD act. 10/6 S. 8) getroffen hat und nicht am Hals. Darüber hinaus sind die Verletzungen des Privatklägers 1 deutlich als Würgemarken zu qualifizieren (HD act. 19/5, HD act. 19/8), was auch von verschiedenen ärztlichen Fachpersonen festgestellt wurde. Daher kann ausgeschlossen werden, dass die- se Verletzungen vom Hinfallen des Privatklägers 1 stammen, wie dies der Be- schuldigte mutmasste (HD act. 10/6 S. 8). 8.4.7. Auffallend ist, dass ausser dem Beschuldigten alle anwesenden Personen (sogar der "Entlastungszeuge" F._____) beschrieben, es habe sich beim Sessel etwas zugetragen (HD act. 13/6 S. 5 und S. 8). Ausgerechnet dort, wo es zum Würgen gekommen sein soll, ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten gar nichts vorgefallen. Das ist im Licht der anderslautenden Aussagen nicht glaubhaft. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten scheint aus der Notwendigkeit geboren, für neu zur Sprache kommende Tatsachen eine Erklärung abzugeben. Bei Versuchen, solche neuen Sachverhaltselemente in seine bisherige Darstel- lung zu integrieren, verstrickte sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer wieder in Widersprüche. 8.4.8. Nicht wirklich nachvollziehbar ist auch, weshalb die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten auf den Rücken gesprungen sein soll - nach Angaben des Be- schuldigten hat ja vorher nur ein Gerangel stattgefunden (HD act. 54 S. 14). Die angebliche Ohrfeige sei ja erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte die Privatkläge- rin 2 abgeworfen habe (HD act. 10/6 S. 6 f., act. 10/8 S. 2). Diese Aussage des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. 8.4.9. Auch die Beschreibung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin 2 von seinem Rücken abgeschüttelt resp. abgeworfen und dabei im gleichen Effekt und aus dem gleichen Schwung dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige verpasst habe (HD act. 10/5 S. 8), muss schlichtweg als lebensfremd bezeichnet werden. Vor allem stimmt diese Darstellung des Beschuldigten weder mit dem Verletzungsbild des Privatklägers 1 (vgl. Punkt II.5.13.7.1-7) noch mit den Aussagen des Zeugen
- 34 - F._____ überein, welcher von je einem Faustschlag gegen den Privatkläger 1 so- wie gegen die Privatklägerin 2 sprach (HD act. 13/6 S. 9 f.). 8.4.10. Ebenso wenig stimmig ist, dass der Beschuldigte den Zeugen F._____ nochmals in die Wohnung der Privatklägerin 2 geschickt hat, um nachzusehen, wie es dem Privatkläger 1 gehe, da dieser Herzprobleme habe (HD act. 10/6 S. 9). Wenn es lediglich zu einer Ohrfeige gekommen sein soll, wie der Beschul- digte behauptet, hätte dafür kein Anlass bestanden. Geht man davon aus, dass es zu einem Würgen gekommen ist, machen die (eigenen) Aussagen des Be- schuldigten jedoch durchaus Sinn. 8.4.11. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Pri- vatklägers 1 wusste (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15, act. 10/3 S. 9). Er wusste auch, dass es gefährlich ist, wenn Gewalt gegen den Hals eines Menschen ausgeübt wird (HD act. 10/3 S. 14 f., act. 10/5 S. 9). Ebenso wusste der Beschuldigte, dass es gefährlich ist, einen Menschen überhaupt zu schlagen (HD act. 10/5 S. 9). 8.4.12. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht glaubhaft, weil sie an einer Vielzahl unauflösbarer innerer Widersprüche leiden, viele Lügensig- nale und kaum Realitätskriterien zeigen und wiederholt absolut lebensfremd sind. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger sowie die weiteren Beweismittel und Indizien nicht zu entkräften.
9. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaub- haft sind, vor allem weil sie an einer Vielzahl unauflösbarer innerer Widersprüche leiden, kaum Realitätskriterien zeigen und bisweilen absolut lebensfremd sind. Die Aussagen der beiden Privatkläger hingegen weisen keine Lügensignale, aber viele Realitätskriterien auf und wirken durchwegs glaubhaft. Deren Darstellung erhält zudem durch die objektiven Beweismittel, insbesondere durch die diversen fachärztlichen Berichte, ein reales Fundament. Die Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift kann sich gänzlich auf die Aussagen der beiden Privatkläger
- 35 - sowie auf die objektivierten Beweismittel stützen. Damit ist der Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift erstellt (HD act. 29), dies mit der einzigen Einschränkung, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht mit beiden, sondern nur mit der rechten Hand würgte. Diesbezüglich ist von der Darstellung der Privatklägerin 2 auszugehen. Sie hat direkt in das Geschehen eingegriffen und detailliert be- schrieben, wie sie die Hand des Beschuldigten vom Hals löste. Folglich konnte sie sich die konkrete Situation besser einprägen als der Privatkläger 1, der (auch nach eigenen Angaben) verständlicherweise während des Würgens nicht mehr al- les mit bekam. Diese Version wird im übrigen auch durch die fachärztlichen Gut- achten gestützt, die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 überwiegend links- seitig feststellten (HD act. 19/7, HD act. 19/8), was auf ein Würgen mit der rechten Hand (Daumen rechtsseitig, übrige Finger linksseitig am Hals) hinweist. Für die rechtliche Würdigung ist daher der Anklage-Sachverhalt diesbezüglich zu modifi- zieren, im übrigen aber vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. III.Rechtliche Würdigung
1. Versuchte vorsätzliche Tötung 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger 1 massiv, wodurch dieser kurz- zeitig das Bewusstsein verlor. Dabei wusste er um die schwere Herzkrankheit des Privatklägers 1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich vom 13. August 2010 (HD act. 17/9) befand sich der Privatkläger 1 durch diesen Übergriff in unmittelbarer Lebensgefahr, welche durch seine Herz- krankheit noch verschärft wurde. Auch Dr. H._____ bejahte in seinem ärztlichen Befund das Vorliegen einer akuten Todesgefahr (HD act. 19/5). Dass der Tod des Privatklägers 1 dennoch nicht eintrat, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Privatklägerin 2 von hinten bzw. seitlich intervenierte und es ihr gelang, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 zu lösen.
- 36 - 1.1.2. Der Staatsanwalt würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als versuch- te vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD act. 29 S. 3 und act. 57 S. 14). 1.1.3. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung und ist charak- terisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Er setzt ledig- lich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 111 StGB). Dabei genügt es nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wenn die Tötung eventualvorsätzlich verursacht wurde (Schwar- zenegger, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II: Art. 111- 401 StGB, Basel 2007, N 7 zu Art. 111 StGB). Art. 111 StGB gelangt somit nur zur Anwendung, wenn insbesondere die Tatbestände des Mordes (Art. 112 StGB) und des Totschlages (Art. 113 StGB) ausgeschlossen werden können. 1.1.4. Für die Qualifikation der Tat des Beschuldigten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB oder die Privilegierung der Tat des Beschuldigten als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB ergeben sich keine Hinweise. Im Ergebnis ist demzufol- ge eine Prüfung der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB vorzunehmen. 1.1.5. Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn ein Mensch einen anderen Menschen auf irgend eine Art und Weise tötet. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzenegger, a.a.O., N 4 zu Art. 111 StGB). 1.1.6. Vorliegend überlebte der Privatkläger 1 das Würgen durch den Beschuldig- ten, weshalb der für den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erforderliche Erfolg ausblieb. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der ver- suchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Eine strafbare versuchte Tatbegehung liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Da der Be-
- 37 - schuldigte den Privatkläger 1 massiv würgte und um die Gefährlichkeit des Würgens wusste, hat er mit der Ausführung des Verbrechens bereits begonnen, d.h. die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch überschrit- ten und ist ins Versuchsstadium eingetreten. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz oder Eventualvorsatz gefordert. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, durch das massive Würgen des Privatklägers 1 dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen und damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (act. 29 S. 3). 1.2.2. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen (Schwarzenegger, a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgese- henen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (BGE 121 IV 249 ff., E. 3a; BGE 125 IV 242, E. 3c). Erforderlich ist das Wissen des Täters, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglich- erweise eine Verletzung bewirken können sowie die Inkaufnahme derselben. Nicht vorausgesetzt ist, dass sich der Täter die tatsächlich eingetretenen Verlet- zungsfolgen vorgestellt hat (vgl. ZR 109 (2010) S. 227, unter Verweis auf Do- natsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 41). Eventualvorsatz kann unter anderem dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (ZR 109 (2010) S. 227, unter Verweis auf BGE 109 IV 137, E. 2b, m.w.H.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte inne- re Tatsachen und stellt somit eine Tatfrage dar. Rechtsfrage hingegen ist, ob an- gesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 1, E. 4.1). 1.2.3. Da der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten Tötung nicht geständig ist und es objektiv auch nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist, lässt sich der subjektive Tatbestand, das Wissen und Wollen des Beschuldig-
- 38 - ten, nur anhand objektiver Merkmale und Umstände begründen. Tatsache ist, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung gegen den Hals eines Menschen wusste. Er wusste, dass es gefährlich ist, einem Menschen die Luft zu nehmen und beim Kehlkopf zuzudrücken (HD act. 10/3 S. 14 f., act. 10/5 S. 9). Ebenso wusste der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Privatklä- gers 1 (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15, act. 10/3 S. 9). Da der Be- schuldigte den Privatkläger 1 derart massiv würgte, dass dieser das Bewusstsein verlor - was dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein konnte - musste sich ihm die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Privatklägers 1 aufdrängen. Durch das massive Würgen des Privatklägers 1 manifestierte der Beschuldigte seinen Willen, den Tod des Privatklägers 1 in Kauf zu nehmen. Somit ist der Eventualvorsatz des Beschuldigten bezüglich der vorsätzlichen Tötung des Pri- vatklägers 1 zu bejahen. 1.3. Vollendeter Versuch 1.3.1. Hinsichtlich eines allfälligen Versuches ist entscheidend, dass es sich bei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB um ein Erfolgsdelikt handelt. Hält man sich vor Augen, was menschliches Handeln bewirken kann bzw. wie menschliche Handlungen anhand ihrer Wirkungen zu bewerten sind, wird zwi- schen Vorbereitungshandlungen, unvollendetem Versuch, vollendetem Versuch, vollendetem Delikt und beendetem Delikt unterschieden (Donatsch/Tag, Straf- recht I, 8. Auflage, Zürich 2006, § 11 S. 129). Überschreitet jemand die Schwelle zur Tatausführung - gemäss herrschender Schwellentheorie beginnt ein Täter mit der Ausführung des Deliktes, wenn er nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt ins Verbrechen (bzw. auf dem Weg zum Erfolg) getan hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 132 ff.) -, verlässt er das Stadium der Vorbereitungshandlungen und tritt ins Stadium des unvollende- ten Versuchs. Mit anderen Worten hat der Täter beim unvollendeten Versuch mit der Ausführung des Deliktes begonnen, jedoch noch keine oder noch nicht alle
- 39 - objektiven Tatbestandselemente verwirklicht bzw. noch nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und diese Vollen- dung ist auch nicht eingetreten. Warum der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, ist für die Abgrenzung vom vollendeten Versuch bedeutungslos (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 22 N 2; BGE 137 IV 113, E. 1.4.2, m.w.H.). Die Tat kann vom Vorbereitungs- ins Versuchstadium übergehen, ohne dass ein einziges objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., vor Art. 22 N 1). Im Stadium des unvollendeten Versuchs ist ein Rücktritt (vom Versuch) noch möglich. Für einen Rücktritt ist allein entscheidend, dass er freiwil- lig und nicht (überwiegend) unter dem Druck äusserer Umstände zustande ge- kommen ist, wobei solcher Druck natürlich auch von Dritten ausgeübt werden kann. Da der Beschuldigte den Privatkläger 1 massiv würgte und um die Gefährlichkeit des Würgens wusste, hat er mit der Ausführung des Verbrechens bereits begon- nen, d.h. die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch über- schritten und ist ins Versuchsstadium eingetreten. Ein Rücktritt des Beschuldigten kann vorliegend ausgeschlossen werden, da er nicht freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb von der vorsätzlichen Tötung des Privatklägers 1 abgerückt ist. Vorliegend ist der Tod des Privatkläger 1 wegen des Eingreifens der Privatklägerin 2 nicht eingetreten, also unter dem Druck äusserer Umstände und nicht aufgrund eines freiwilligen Ablassens des Beschuldigten. 1.3.2. Ist bei Erfolgsdelikten das Stadium des unvollendeten Versuchs abge- schlossen, liegt ein vollendeter Versuch vor. Von einem solchen spricht man, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges für notwendig hielt, der Erfolg jedoch nicht ein- tritt, bzw. der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., Art. 22 N 12). Da der Beschuldigte vorliegend den Privatkläger 1 im Wissen um dessen Herz- krankheit sowie um die Gefährlichkeit des Würgens massiv würgte und der Tod
- 40 - des Privatklägers 1 nur wegen des Eingreifens der Privatklägerin 2 nicht eintrat, hat der Beschuldigte alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes des Privatklägers 1 nötig war. Damit ist ein vollendeter Versuch zu be- jahen. 1.4. Da weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, ist die Tat auch rechtswidrig. 1.5. Der Beschuldigte ist daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Einfache Körperverletzung und versuchte einfache Körperverletzung 2.1. Der Beschuldigte verabreichte der Privatklägerin 2 zwei Faustschläge ge- gen den Kopf und dem Privatkläger 1 ebenfalls einen Faustschlag gegen die linke Wange. Der Beschuldigte wusste zudem, dass es gefährlich ist, einen Menschen zu schlagen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten bezüglich der Faustschläge zum Nachteil der Privatklägerin 2 in rechtlicher Hinsicht als ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie bezüglich des Faustschlags zum Nachteil des Privatklägers 1 als versuchte einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD act. 57 S. 14). Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.2. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erst erfüllt, wenn "innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, […] Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. […] Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen." (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 4 zu Art. 123).
- 41 - 2.3. Die Privatklägerin 2 erlitt mehrere eindeutige Prellmarken im Gesicht (ND act. 1/7) und der Privatkläger 1 eine weiche Schwellung über dem linken Kie- ferwinkel. Diese Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität erreichen nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung, sondern sind als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da diese Gewaltanwendungen gegenüber der Privatklägerin 2 nicht direkt in Verbindung mit dem Würgen des Privatklägers standen und gegenüber dem Privatkläger 1 nach der versuchten Tö- tung stattfanden, können sie nicht als mitbestrafte Vortaten gelten, sondern ihnen kommt eigenständige Bedeutung zu. 2.4. Die Strafbarkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass innert Frist ein Strafantrag gestellt wurde. Sowohl der Privatkläger 1 (HD act. 9) als auch die Privatklägerin 2 (ND act. 1/2) stellten beide innert Frist einen Strafantrag gegen den Beschuldigten. 2.5. Da weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, ist die Tat auch rechtswidrig. 2.6. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die
- 42 - objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurtei- len. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
2. Strafrahmen 2.1. Ordentlicher Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schul- dig gemacht. In Art. 111 StGB ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgese- hen. Die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit vorliegend Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren. Zudem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeit schuldig gemacht. Art. 126 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion die Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.2. Strafschärfungsgründe Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. 2.3. Strafmilderungsgründe Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 1. Juni 2011 konnte dem Beschul- digten zwar keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der Internatio-
- 43 - nalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) gestellt werden (HD act. 27/11/8 S. 35), aber er hat Persönlichkeitsmerkmale, die unter gewissen Bedin- gungen Störungscharakter aufweisen (HD act. 27/11/8 S. 36). So sind beim Be- schuldigten eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit, eine erniedrigte Schwelle für ge- walttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstoleranz feststellbar. Zudem neigt der Beschuldigte dazu, die Verantwortung für eigenes Handeln zu externali- sieren und die Folgen dieses Handelns zu bagatellisieren (HD act. 27/11/8 S. 35). Diese Persönlichkeitsmerkmale treten primär bei gewissen äusseren Umständen wie z.B. Alkoholeinfluss und vorausgegangener narzisstischer Kränkung auf, un- ter welchen sie Störungscharakter haben (HD act. 27/11/8 S. 35 f.). Dennoch kann beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden, hingegen ist eine leichtgradig verminder- te Steuerungsfähigkeit feststellbar (HD act. 27/11/8 S. 39 und S. 45). Dem Be- schuldigten ist daher bezüglich der begangenen Delikte eine leichtgradig vermin- derte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren. Festzuhalten ist, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilde- rungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Vorlie- gend besteht jedenfalls kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb für die Strafzumessung von einem Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren auszugehen ist (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Zudem ist kumulativ eine Busse festzulegen, da mit mehrfacher Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB Übertretungen vorliegen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insofern schwer, als das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben des Privatklägers 1, bedroht war. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger 1, wobei dieser schmerzliche und gut sichtbare Verlet-
- 44 - zungen davon trug. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als eher brutal einzustu- fen. Indessen dauerte die Tatumsetzung nicht allzu lange. Als Strafmilderungsgrund ist auch die versuchte Tatbegehung anzuführen. Je- doch ist es dem Eingreifen der Privatklägerin 2 und nicht einem freiwilligen Ablas- sen des Beschuldigten zuzuschreiben, dass das Würgen nicht zum Tod des Pri- vatklägers 1 führte. Die versuchte Tatbegehung vermag sich deshalb nicht erheb- lich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als mittel- schwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht fällt die leicht verminderte Schuldfähigkeit ins Gewicht (vgl. Punkt IV.2.3.). Aufgrund der Schulden des Privatklägers 1, die der Beschuldigte zurückforderte, kann auch nicht von einem gänzlich nichtigen Anlass ausgegan- gen werden, auch wenn dieser Anlass angesichts der geringen Höhe der Schul- den (Fr. 30.-) lächerlich war. Auch kann eine gewisse Provokation des Privatklä- gers 1 gegenüber dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden (Beschimp- fungen wie z.B. "Hurensohn", HD act. 14/2 S. 3, act. 54 S. 14). Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz handelte, sondern die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes "lediglich" in Kauf nahm. Die Straftat hat sich überdies spontan ereignet und war nicht von lan- ger Hand geplant. Straferhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um die Herzkrankheit des Privatklägers 1 gehandelt hat. Das subjektive Verschulden wiegt alles in allem etwas leichter als das objektive. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden leicht relativiert. Das Gesamtverschulden kann indessen nicht mehr als leicht bezeich- net werden. Damit ist eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (fünf bis 10 Jahre) anzusetzen. Im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe angemessen sind 8 bis 10 Jahre.
- 45 - 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Persönliche Verhältnisse, Vorleben Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten kann insbesondere auf die polizeiliche Befragung vom 26. August 2010 (HD act. 10/4) sowie auf die Einvernahme des Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2011 (HD act. 54) ver- wiesen werden. Speziell herauszuheben sind folgende Ereignisse. Der Beschuldigte wurde von seiner Mutter, die bei seiner Geburt 15 Jahre alt war, zur Adoption frei gegeben. Seinen leiblichen Vater kennt er nicht. Bei seiner Adoptivfamilie in Q._____ [DE] wuchs er mit zwei weiteren Adoptivkindern in wohlhabenden Verhältnissen auf. Nach Besuch der Hauptschule schloss er - nach Abbruch einer Bau- oder Maschi- nenschlosserlehre - eine Malerlehre ab. Den erlernten Beruf übte er nie aus. Er arbeitete in Deutschland mehrere Jahre als Maurer und auf dem Abbruch. 2008 kam er in die Schweiz, wo er bis zu seiner Verhaftung bei der Fa. R._____ als Abbruchfacharbeiter tätig war. Der Beschuldigte ist zum dritten Mal verheiratet. Von der zweiten Frau übernahm er den [Nach-]Namen "A._____". Mit ihr hat er eine inzwischen 10-jährige Toch- ter, mit der er aber keinen Kontakt mehr hat. Mit der dritten Ehefrau befindet er sich in Scheidung. Der Beschuldigte verdiente zuletzt zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'485.– netto. Zu- dem hat er nach eigenen Angaben ca. Fr. 10'000.– Schulden (HD act. 10/4 S. 3, act. 54 S. 7). Gemäss dem Deutschen Zentralregister (HD act. 27/5) wurde der Beschuldigte bereits 15 Mal verurteilt. Zwischen 1983 bis 2007 (24 Jahre) war er während rund zwölf Jahren inhaftiert (HD act. 54 S. 3). Der Gutachter Dr. S._____ bezeichnete als Hauptproblem für die zahlreichen Delikte den Alkoholmissbrauch des Be-
- 46 - schuldigten (act. 27/10/18/99 S.30). Der Beschuldigte selber verneint allerdings, ein Alkoholproblem zu haben (HD act. 54 s. 5). Bei der Würdigung des Vorlebens fällt speziell die lange andauernde kriminelle Aktivität des Beschuldigten ins Gewicht. Strafminderungsgründe ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten keine. 3.2.2. Vorstrafen In der Schweiz ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (HD act. 27/2-3). Es dürfen und müssen jedoch auch ausländische Vorstrafen mitberücksichtigt werden (Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 102). Der Beschuldigte weist in Deutschland zahl- reiche Vorstrafen auf (HD act. 27/6). Allerdings dürfen dem Beschuldigten die im Zeitpunkt der eingeklagten Straftaten mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vor- strafen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 1 und Abs. 7 analog StGB). Vorliegend können demnach drei Vorstrafen in die Beurteilung miteinbe- zogen werden. Mit Entscheid des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 1. April 2003 wurde der Beschuldigte wegen Trunkenheit im Verkehr mit 4 Monaten Frei- heitsstrafe, bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren, verurteilt. Die Strafausset- zung wurde widerrufen, weil der Beschuldigte am 4. Dezember 2003 wegen schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung sowie Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (HD act. 27/5 S. 9, HD act. 27/10/3 S. 35). Am 3. August 2004 wurde er sodann wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit weiteren zehn Monaten Frei- heitsstrafe bestraft (HD act. 27/5 S. 10). Nach dem teilweisen Vollzug dieser Frei- heitsstrafen setzte das Landgericht Hamburg am 31. Oktober 2007 den Strafrest zur Bewährung bis zum 13. November 2011 aus und bestellte dem Beschuldigten einen Bewährungshelfer (HD act. 27/10/18 S. 101). Gestützt auf ein psychologi- sches Gutachten von Dr. S._____ vom 21. August 2007 (HD act. 27/10/18 S. 85 ff.) erfolgte die vorzeitige Entlassung allerdings unter mehreren Auflagen: So wur- de dem Beschuldigten der Konsum von Alkohol verboten, und er wurde verpflich- tet, die bereits begonnene ambulante Suchttherapie weiterzuführen und bis zum ordnungsgemässen Abschluss durchzuführen (Ziff. III. 4 und 5 des Dispositivs). Begründet wurde dies damit, dass "Auslöser für die bisherigen Taten" stets der
- 47 - "Alkoholkonsum" gewesen sei. Diese Auflagen hielt der Beschuldigte in der Folge offensichtlich nicht ein. Die Erklärung des Beschuldigten an der Hauptverhand- lung, dass die Suchttherapie im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Bewäh- rungshelfer aufgehoben worden sei, als er in die Schweiz ausgewandert sei (HD act. 54 S. 3f.), ist wenig überzeugend - für die formelle Aufhebung der Aufla- ge wäre klarerweise die anordnende Instanz zuständig gewesen (vgl. auch das Schreiben des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2011 betreffend Ablauf der Bewährungszeit; HD act. 52). Insbesondere die beiden Vorstrafen, die eben- falls wegen Gewalt gegen andere Menschen ausgesprochen werden mussten, und der Umstand, dass der Beschuldigte während der Bewährungszeit erneut - und unter Missachtung der Auflagen - massiv delinquierte, sind erheblich strafer- höhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Nachtatverhalten Ein kooperatives Verhalten und ein Geständnis können zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.cc). Allerdings kann nur ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen. Dazu gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb; also nicht erst auf konkrete Vor- würfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner ist auch kooperati- ves Verhalten in der Untersuchung darunter zu verstehen, so etwa wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend we- niger stark zu reduzieren (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesgerichts BGE 6S.189/2003 E. 1.1. vom 8. August 2003). Dem Beschuldigten kann weder kooperatives Verhalten noch ein Geständnis zu- gute gehalten werden. Vielmehr bestritt er stets sämtliche Vorwürfe während des ganzen Verfahrens und zeigte entsprechend auch keinerlei Reue. Gegenteils ver- suchte er, die beiden Privatkläger in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch an der
- 48 - Hauptverhandlung hinterliess der Beschuldigte persönlich nicht den besten Ein- druck: Er wirkte arrogant, rechthaberisch und latent aggressiv. 3.2.4. Weitere Strafzumessungsfaktoren Es liegen keine weiteren Strafzumessungsfaktoren vor. 3.2.5. Fazit Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, des Vorleben und der Vor- strafen des Beschuldigten sowie seines Nachtatverhaltens ist die Einsatzstrafe von 8 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe auf 9 Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. Darüber hinaus sind drei Tätlichkeiten mit Busse abzugelten. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Ge- sundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB, BGE 129 IV 21). Der Beschul- digte verdiente zuletzt zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'485.– netto und verfügte über kein Vermögen (HD act. 10/4 S. 3 und act. 54 S. 7). Im Strafvollzug wird er aber kein nennenswertes Einkommen mehr generieren können. Er erklärte zu- dem, ca. Fr. 10'000.– Schulden zu haben. (HD act. 10/4 S. 3). Dem Verschulden betreffend die beiden Tätlichkeiten und der finanziellen Situation des Beschuldig- ten ist unter Würdigung aller Umstände insgesamt eine Busse von Fr. 2'000.– an- gemessen. 3.3. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.
- 49 - 3.4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die Strafe an. Der Be- schuldigte hat bis und mit dem Urteilsdatum vom 15. Dezember 2011 insgesamt 499 Tage Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden, die ihm an die Strafe anzurechnen sind. 3.5. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. In Anwendung eines Umwandlungs- satzes von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszufällen.
4. Massnahme 4.1. Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann das Gericht eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anordnen. 4.2. Der Beschuldigte lehnt die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB ab (HD act. 27/11/8 S. 40 und S. 46 f.). 4.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 4.4. Das psychiatrische Gutachten vom 1. Juni 2011 attestiert dem Beschuldig- ten bestimmte Persönlichkeitsmerkmale (eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit, eine erniedrigte Schwelle für gewalttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstole- ranz), die primär bei gewissen äusseren Umständen (wie z.B. Alkoholeinfluss und vorausgegangener narzisstischer Kränkung) Störungscharakter aufweisen (HD
- 50 - act. 27/11/8 S. 35 f.). Die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung besteht laut diesem Gutachten weiterhin und steht auch mit den vorgeworfenen Taten im Zusammenhang (HD act. 27/11/8 S. 46). Bereits der frühere Gutachter Dr. S._____ erkannte als Hauptproblem für die zahl- reichen Delikte den Alkoholmissbrauch des Beschuldigten. Er führte unter ande- rem aus: "Für eine insgesamt eher ungünstige Prognose hingegen spricht zu- nächst die langjährige und massive süchtige Bindung an Alkohol, die hinter bei- nahe allen Straftaten des Verurteilten steht. Unter Alkohol erlebte sich der Verur- teilte mutiger, aggressiver, schmerzunempfindlicher -und hatte sich durchweg nicht im Griff: Alkoholisiert neigt er bislang zu ungebremster Gewalttätig- keit."......"In diesem Zusammenhang wird ... auch aufzuarbeiten sein, dass der Verurteilte anders, als von ihm im Explorationsgespräch weit von sich gewiesen, jedenfalls ein ganz erhebliches Alkoholproblem hat: Die Tatsache, dass er zu- meist unter Alkohol fast zwanzig Jahre lang straffällig geworden ist und zuletzt - wiederum alkoholisiert - andere Menschen zusammenprügelt, bis sie stationär behandelt werden müssen, ist sein Alkoholproblem." ...... "Alkoholabusus ist sein zentrales Thema und eine erneute gewalttätige Rückfälligkeit ist programmiert, wenn es dem Verurteilten nicht gelingt, dauerhaft und mit der beinharten Konse- quenz, die er sich so gern zuschreibt, durchweg abstinent zu leben." (act. 27/10/18/99 S.30). 4.5. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Es ist deshalb eine ambulante Behandlung (psychiatrische Therapie) im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4.6. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerecht- fertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich be- einträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der
- 51 - Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheits- strafe klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1, BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Dis- kussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b). 4.7. Vorliegend kann der Art der Behandlung laut dem Gutachten auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (HD act. 27/11/8 S. 47). Von einem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ist daher abzusehen. 4.8. Betreffend die Anordnung einer Massnahme äussert sich das psychiatri- sche Gutachten vom 1. Juni 2011 dahingehend, dass die Behandlung der prob- lematischen Persönlichkeitsaspekte des Beschuldigten möglich ist und sich der Gefahr neuerlicher Straftaten durch eine solche Behandlung begegnen lässt (HD act. 27/11/8 S. 46). Laut dem Gutachten ist eine vollzugsbegleitende ambu- lante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 StGB indiziert (HD act. 27/11/8 S. 46 f.). Der Fokus der vollzugsbegleitenden ambulanten psychiatrischen Be- handlung ist nach dem genannten Gutachten auf die problematischen Persönlich- keitsbereiche des Beschuldigten (d.h. erhöhte Kränkbarkeit, Gewaltbereitschaft im Zusammenhang mit einer verminderten Impulskontrolle) zu legen, wobei der Al- koholkonsum des Beschuldigten miteinbezogen werden soll (HD act. 27/11/8 S. 47). 4.9. Der Beschuldigte ist zwar nicht massnahmewillig, jedoch ist nach dem Gutachten auch eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behand- lung erfolgversprechend (HD act. 27/11/8 S. 47). 4.10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit eine psychiatrische The- rapie im Sinne einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuord- nen.
- 52 - V. Zivilansprüche
1. Geschädigte können Zivilansprüche gegen einen Beschuldigten entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder münd- liches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafge- richt geltend machen (Art. 119 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 StPO).
2. Die Privatklägerin 2 machte keine Zivilforderungen geltend (ND act 1/9). Nachdem der Privatkläger 1 zunächst erklärt hatte, im Strafverfahren zivilrechtli- che Ansprüche als Folge der Straftat geltend machen zu wollen (HD act. 20/3), wurde er mit Verfügung vom 26. September 2011 aufgefordert, allfällige Zivilfor- derungen entweder durch vorgängige schriftliche Eingabe oder anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und detailliert zu begründen (HD act. 37 S. 4). Der Privatkläger 1 ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb ein Ent- scheid über Zivilansprüche des Privatklägers 1 entfällt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, wovon die Kosten für die amtliche Verteidigung ausgenommen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Gemäss dieser Bestimmung ist die beschuldigte Person verpflichtet, die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird erkannt:
Erwägungen (88 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
11. Juli 2011 ging am 18. Juli 2011 beim Bezirksgericht Horgen ein (HD act. 29).
E. 1.1 Objektiver Tatbestand
E. 1.1.1 Der Beschuldigte würgte den Privatkläger 1 massiv, wodurch dieser kurz- zeitig das Bewusstsein verlor. Dabei wusste er um die schwere Herzkrankheit des Privatklägers 1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich vom 13. August 2010 (HD act. 17/9) befand sich der Privatkläger 1 durch diesen Übergriff in unmittelbarer Lebensgefahr, welche durch seine Herz- krankheit noch verschärft wurde. Auch Dr. H._____ bejahte in seinem ärztlichen Befund das Vorliegen einer akuten Todesgefahr (HD act. 19/5). Dass der Tod des Privatklägers 1 dennoch nicht eintrat, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Privatklägerin 2 von hinten bzw. seitlich intervenierte und es ihr gelang, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 zu lösen.
- 36 -
E. 1.1.2 Der Staatsanwalt würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als versuch- te vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD act. 29 S. 3 und act. 57 S. 14).
E. 1.1.3 Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung und ist charak- terisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Er setzt ledig- lich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 111 StGB). Dabei genügt es nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wenn die Tötung eventualvorsätzlich verursacht wurde (Schwar- zenegger, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II: Art. 111- 401 StGB, Basel 2007, N 7 zu Art. 111 StGB). Art. 111 StGB gelangt somit nur zur Anwendung, wenn insbesondere die Tatbestände des Mordes (Art. 112 StGB) und des Totschlages (Art. 113 StGB) ausgeschlossen werden können.
E. 1.1.4 Für die Qualifikation der Tat des Beschuldigten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB oder die Privilegierung der Tat des Beschuldigten als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB ergeben sich keine Hinweise. Im Ergebnis ist demzufol- ge eine Prüfung der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB vorzunehmen.
E. 1.1.5 Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn ein Mensch einen anderen Menschen auf irgend eine Art und Weise tötet. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzenegger, a.a.O., N 4 zu Art. 111 StGB).
E. 1.1.6 Vorliegend überlebte der Privatkläger 1 das Würgen durch den Beschuldig- ten, weshalb der für den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erforderliche Erfolg ausblieb. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der ver- suchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Eine strafbare versuchte Tatbegehung liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Da der Be-
- 37 - schuldigte den Privatkläger 1 massiv würgte und um die Gefährlichkeit des Würgens wusste, hat er mit der Ausführung des Verbrechens bereits begonnen, d.h. die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch überschrit- ten und ist ins Versuchsstadium eingetreten.
E. 1.2 Subjektiver Tatbestand
E. 1.2.1 Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz oder Eventualvorsatz gefordert. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, durch das massive Würgen des Privatklägers 1 dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen und damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (act. 29 S. 3).
E. 1.2.2 Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen (Schwarzenegger, a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgese- henen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (BGE 121 IV 249 ff., E. 3a; BGE 125 IV 242, E. 3c). Erforderlich ist das Wissen des Täters, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglich- erweise eine Verletzung bewirken können sowie die Inkaufnahme derselben. Nicht vorausgesetzt ist, dass sich der Täter die tatsächlich eingetretenen Verlet- zungsfolgen vorgestellt hat (vgl. ZR 109 (2010) S. 227, unter Verweis auf Do- natsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 41). Eventualvorsatz kann unter anderem dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (ZR 109 (2010) S. 227, unter Verweis auf BGE 109 IV 137, E. 2b, m.w.H.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte inne- re Tatsachen und stellt somit eine Tatfrage dar. Rechtsfrage hingegen ist, ob an- gesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 1, E. 4.1).
E. 1.2.3 Da der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten Tötung nicht geständig ist und es objektiv auch nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist, lässt sich der subjektive Tatbestand, das Wissen und Wollen des Beschuldig-
- 38 - ten, nur anhand objektiver Merkmale und Umstände begründen. Tatsache ist, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung gegen den Hals eines Menschen wusste. Er wusste, dass es gefährlich ist, einem Menschen die Luft zu nehmen und beim Kehlkopf zuzudrücken (HD act. 10/3 S. 14 f., act. 10/5 S. 9). Ebenso wusste der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Privatklä- gers 1 (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15, act. 10/3 S. 9). Da der Be- schuldigte den Privatkläger 1 derart massiv würgte, dass dieser das Bewusstsein verlor - was dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein konnte - musste sich ihm die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Privatklägers 1 aufdrängen. Durch das massive Würgen des Privatklägers 1 manifestierte der Beschuldigte seinen Willen, den Tod des Privatklägers 1 in Kauf zu nehmen. Somit ist der Eventualvorsatz des Beschuldigten bezüglich der vorsätzlichen Tötung des Pri- vatklägers 1 zu bejahen.
E. 1.3 Vollendeter Versuch
E. 1.3.1 Hinsichtlich eines allfälligen Versuches ist entscheidend, dass es sich bei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB um ein Erfolgsdelikt handelt. Hält man sich vor Augen, was menschliches Handeln bewirken kann bzw. wie menschliche Handlungen anhand ihrer Wirkungen zu bewerten sind, wird zwi- schen Vorbereitungshandlungen, unvollendetem Versuch, vollendetem Versuch, vollendetem Delikt und beendetem Delikt unterschieden (Donatsch/Tag, Straf- recht I, 8. Auflage, Zürich 2006, § 11 S. 129). Überschreitet jemand die Schwelle zur Tatausführung - gemäss herrschender Schwellentheorie beginnt ein Täter mit der Ausführung des Deliktes, wenn er nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt ins Verbrechen (bzw. auf dem Weg zum Erfolg) getan hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 132 ff.) -, verlässt er das Stadium der Vorbereitungshandlungen und tritt ins Stadium des unvollende- ten Versuchs. Mit anderen Worten hat der Täter beim unvollendeten Versuch mit der Ausführung des Deliktes begonnen, jedoch noch keine oder noch nicht alle
- 39 - objektiven Tatbestandselemente verwirklicht bzw. noch nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und diese Vollen- dung ist auch nicht eingetreten. Warum der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, ist für die Abgrenzung vom vollendeten Versuch bedeutungslos (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 22 N 2; BGE 137 IV 113, E. 1.4.2, m.w.H.). Die Tat kann vom Vorbereitungs- ins Versuchstadium übergehen, ohne dass ein einziges objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., vor Art. 22 N 1). Im Stadium des unvollendeten Versuchs ist ein Rücktritt (vom Versuch) noch möglich. Für einen Rücktritt ist allein entscheidend, dass er freiwil- lig und nicht (überwiegend) unter dem Druck äusserer Umstände zustande ge- kommen ist, wobei solcher Druck natürlich auch von Dritten ausgeübt werden kann. Da der Beschuldigte den Privatkläger 1 massiv würgte und um die Gefährlichkeit des Würgens wusste, hat er mit der Ausführung des Verbrechens bereits begon- nen, d.h. die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch über- schritten und ist ins Versuchsstadium eingetreten. Ein Rücktritt des Beschuldigten kann vorliegend ausgeschlossen werden, da er nicht freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb von der vorsätzlichen Tötung des Privatklägers 1 abgerückt ist. Vorliegend ist der Tod des Privatkläger 1 wegen des Eingreifens der Privatklägerin 2 nicht eingetreten, also unter dem Druck äusserer Umstände und nicht aufgrund eines freiwilligen Ablassens des Beschuldigten.
E. 1.3.2 Ist bei Erfolgsdelikten das Stadium des unvollendeten Versuchs abge- schlossen, liegt ein vollendeter Versuch vor. Von einem solchen spricht man, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges für notwendig hielt, der Erfolg jedoch nicht ein- tritt, bzw. der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., Art. 22 N 12). Da der Beschuldigte vorliegend den Privatkläger 1 im Wissen um dessen Herz- krankheit sowie um die Gefährlichkeit des Würgens massiv würgte und der Tod
- 40 - des Privatklägers 1 nur wegen des Eingreifens der Privatklägerin 2 nicht eintrat, hat der Beschuldigte alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes des Privatklägers 1 nötig war. Damit ist ein vollendeter Versuch zu be- jahen.
E. 1.4 Da weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, ist die Tat auch rechtswidrig.
E. 1.5 Der Beschuldigte ist daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Einfache Körperverletzung und versuchte einfache Körperverletzung
E. 2 Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchte der Verteidiger des Beschul- digten das Gericht um die Einvernahme von E._____ als Zeugen sowie um Be- fragung des bereits einvernommenen Zeugen F._____ anlässlich der Hauptver- handlung. Zudem stellte er den Antrag, dem Beschuldigten das Telefonieren aus dem Gefängnis zu erlauben.
E. 2.1 Ordentlicher Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schul- dig gemacht. In Art. 111 StGB ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgese- hen. Die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit vorliegend Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren. Zudem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeit schuldig gemacht. Art. 126 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion die Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen.
E. 2.2 Strafschärfungsgründe Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich.
E. 2.3 Strafmilderungsgründe Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 1. Juni 2011 konnte dem Beschul- digten zwar keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der Internatio-
- 43 - nalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) gestellt werden (HD act. 27/11/8 S. 35), aber er hat Persönlichkeitsmerkmale, die unter gewissen Bedin- gungen Störungscharakter aufweisen (HD act. 27/11/8 S. 36). So sind beim Be- schuldigten eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit, eine erniedrigte Schwelle für ge- walttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstoleranz feststellbar. Zudem neigt der Beschuldigte dazu, die Verantwortung für eigenes Handeln zu externali- sieren und die Folgen dieses Handelns zu bagatellisieren (HD act. 27/11/8 S. 35). Diese Persönlichkeitsmerkmale treten primär bei gewissen äusseren Umständen wie z.B. Alkoholeinfluss und vorausgegangener narzisstischer Kränkung auf, un- ter welchen sie Störungscharakter haben (HD act. 27/11/8 S. 35 f.). Dennoch kann beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden, hingegen ist eine leichtgradig verminder- te Steuerungsfähigkeit feststellbar (HD act. 27/11/8 S. 39 und S. 45). Dem Be- schuldigten ist daher bezüglich der begangenen Delikte eine leichtgradig vermin- derte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren. Festzuhalten ist, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilde- rungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Vorlie- gend besteht jedenfalls kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb für die Strafzumessung von einem Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren auszugehen ist (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Zudem ist kumulativ eine Busse festzulegen, da mit mehrfacher Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB Übertretungen vorliegen.
3. Konkrete Strafzumessung
E. 2.4 Die Strafbarkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass innert Frist ein Strafantrag gestellt wurde. Sowohl der Privatkläger 1 (HD act. 9) als auch die Privatklägerin 2 (ND act. 1/2) stellten beide innert Frist einen Strafantrag gegen den Beschuldigten.
E. 2.5 Da weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, ist die Tat auch rechtswidrig.
E. 2.6 Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die
- 42 - objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurtei- len. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
2. Strafrahmen
E. 3 Mit Verfügung vom 26. September 2011 wurde zur Hauptverhandlung am 13., 14. und 15. Dezember 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurde der Antrag, E._____ als Zeugen einzuvernehmen, gutgeheissen und die Anträge bezüglich der Einvernahme F._____s sowie bezüglich der Bewilligung, im Gefängnis das Telefon zu nutzen, abgewiesen. Zudem wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (HD act. 37).
E. 3.1 Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insofern schwer, als das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben des Privatklägers 1, bedroht war. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger 1, wobei dieser schmerzliche und gut sichtbare Verlet-
- 44 - zungen davon trug. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als eher brutal einzustu- fen. Indessen dauerte die Tatumsetzung nicht allzu lange. Als Strafmilderungsgrund ist auch die versuchte Tatbegehung anzuführen. Je- doch ist es dem Eingreifen der Privatklägerin 2 und nicht einem freiwilligen Ablas- sen des Beschuldigten zuzuschreiben, dass das Würgen nicht zum Tod des Pri- vatklägers 1 führte. Die versuchte Tatbegehung vermag sich deshalb nicht erheb- lich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als mittel- schwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht fällt die leicht verminderte Schuldfähigkeit ins Gewicht (vgl. Punkt IV.2.3.). Aufgrund der Schulden des Privatklägers 1, die der Beschuldigte zurückforderte, kann auch nicht von einem gänzlich nichtigen Anlass ausgegan- gen werden, auch wenn dieser Anlass angesichts der geringen Höhe der Schul- den (Fr. 30.-) lächerlich war. Auch kann eine gewisse Provokation des Privatklä- gers 1 gegenüber dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden (Beschimp- fungen wie z.B. "Hurensohn", HD act. 14/2 S. 3, act. 54 S. 14). Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz handelte, sondern die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes "lediglich" in Kauf nahm. Die Straftat hat sich überdies spontan ereignet und war nicht von lan- ger Hand geplant. Straferhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um die Herzkrankheit des Privatklägers 1 gehandelt hat. Das subjektive Verschulden wiegt alles in allem etwas leichter als das objektive. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden leicht relativiert. Das Gesamtverschulden kann indessen nicht mehr als leicht bezeich- net werden. Damit ist eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (fünf bis
E. 3.2 Täterkomponente
E. 3.2.1 Persönliche Verhältnisse, Vorleben Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten kann insbesondere auf die polizeiliche Befragung vom 26. August 2010 (HD act. 10/4) sowie auf die Einvernahme des Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2011 (HD act. 54) ver- wiesen werden. Speziell herauszuheben sind folgende Ereignisse. Der Beschuldigte wurde von seiner Mutter, die bei seiner Geburt 15 Jahre alt war, zur Adoption frei gegeben. Seinen leiblichen Vater kennt er nicht. Bei seiner Adoptivfamilie in Q._____ [DE] wuchs er mit zwei weiteren Adoptivkindern in wohlhabenden Verhältnissen auf. Nach Besuch der Hauptschule schloss er - nach Abbruch einer Bau- oder Maschi- nenschlosserlehre - eine Malerlehre ab. Den erlernten Beruf übte er nie aus. Er arbeitete in Deutschland mehrere Jahre als Maurer und auf dem Abbruch. 2008 kam er in die Schweiz, wo er bis zu seiner Verhaftung bei der Fa. R._____ als Abbruchfacharbeiter tätig war. Der Beschuldigte ist zum dritten Mal verheiratet. Von der zweiten Frau übernahm er den [Nach-]Namen "A._____". Mit ihr hat er eine inzwischen 10-jährige Toch- ter, mit der er aber keinen Kontakt mehr hat. Mit der dritten Ehefrau befindet er sich in Scheidung. Der Beschuldigte verdiente zuletzt zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'485.– netto. Zu- dem hat er nach eigenen Angaben ca. Fr. 10'000.– Schulden (HD act. 10/4 S. 3, act. 54 S. 7). Gemäss dem Deutschen Zentralregister (HD act. 27/5) wurde der Beschuldigte bereits 15 Mal verurteilt. Zwischen 1983 bis 2007 (24 Jahre) war er während rund zwölf Jahren inhaftiert (HD act. 54 S. 3). Der Gutachter Dr. S._____ bezeichnete als Hauptproblem für die zahlreichen Delikte den Alkoholmissbrauch des Be-
- 46 - schuldigten (act. 27/10/18/99 S.30). Der Beschuldigte selber verneint allerdings, ein Alkoholproblem zu haben (HD act. 54 s. 5). Bei der Würdigung des Vorlebens fällt speziell die lange andauernde kriminelle Aktivität des Beschuldigten ins Gewicht. Strafminderungsgründe ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten keine.
E. 3.2.2 Vorstrafen In der Schweiz ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (HD act. 27/2-3). Es dürfen und müssen jedoch auch ausländische Vorstrafen mitberücksichtigt werden (Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 102). Der Beschuldigte weist in Deutschland zahl- reiche Vorstrafen auf (HD act. 27/6). Allerdings dürfen dem Beschuldigten die im Zeitpunkt der eingeklagten Straftaten mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vor- strafen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 1 und Abs. 7 analog StGB). Vorliegend können demnach drei Vorstrafen in die Beurteilung miteinbe- zogen werden. Mit Entscheid des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 1. April 2003 wurde der Beschuldigte wegen Trunkenheit im Verkehr mit 4 Monaten Frei- heitsstrafe, bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren, verurteilt. Die Strafausset- zung wurde widerrufen, weil der Beschuldigte am 4. Dezember 2003 wegen schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung sowie Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (HD act. 27/5 S. 9, HD act. 27/10/3 S. 35). Am 3. August 2004 wurde er sodann wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit weiteren zehn Monaten Frei- heitsstrafe bestraft (HD act. 27/5 S. 10). Nach dem teilweisen Vollzug dieser Frei- heitsstrafen setzte das Landgericht Hamburg am 31. Oktober 2007 den Strafrest zur Bewährung bis zum 13. November 2011 aus und bestellte dem Beschuldigten einen Bewährungshelfer (HD act. 27/10/18 S. 101). Gestützt auf ein psychologi- sches Gutachten von Dr. S._____ vom 21. August 2007 (HD act. 27/10/18 S. 85 ff.) erfolgte die vorzeitige Entlassung allerdings unter mehreren Auflagen: So wur- de dem Beschuldigten der Konsum von Alkohol verboten, und er wurde verpflich- tet, die bereits begonnene ambulante Suchttherapie weiterzuführen und bis zum ordnungsgemässen Abschluss durchzuführen (Ziff. III. 4 und 5 des Dispositivs). Begründet wurde dies damit, dass "Auslöser für die bisherigen Taten" stets der
- 47 - "Alkoholkonsum" gewesen sei. Diese Auflagen hielt der Beschuldigte in der Folge offensichtlich nicht ein. Die Erklärung des Beschuldigten an der Hauptverhand- lung, dass die Suchttherapie im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Bewäh- rungshelfer aufgehoben worden sei, als er in die Schweiz ausgewandert sei (HD act. 54 S. 3f.), ist wenig überzeugend - für die formelle Aufhebung der Aufla- ge wäre klarerweise die anordnende Instanz zuständig gewesen (vgl. auch das Schreiben des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2011 betreffend Ablauf der Bewährungszeit; HD act. 52). Insbesondere die beiden Vorstrafen, die eben- falls wegen Gewalt gegen andere Menschen ausgesprochen werden mussten, und der Umstand, dass der Beschuldigte während der Bewährungszeit erneut - und unter Missachtung der Auflagen - massiv delinquierte, sind erheblich strafer- höhend zu berücksichtigen.
E. 3.2.3 Nachtatverhalten Ein kooperatives Verhalten und ein Geständnis können zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.cc). Allerdings kann nur ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen. Dazu gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb; also nicht erst auf konkrete Vor- würfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner ist auch kooperati- ves Verhalten in der Untersuchung darunter zu verstehen, so etwa wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend we- niger stark zu reduzieren (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesgerichts BGE 6S.189/2003 E. 1.1. vom 8. August 2003). Dem Beschuldigten kann weder kooperatives Verhalten noch ein Geständnis zu- gute gehalten werden. Vielmehr bestritt er stets sämtliche Vorwürfe während des ganzen Verfahrens und zeigte entsprechend auch keinerlei Reue. Gegenteils ver- suchte er, die beiden Privatkläger in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch an der
- 48 - Hauptverhandlung hinterliess der Beschuldigte persönlich nicht den besten Ein- druck: Er wirkte arrogant, rechthaberisch und latent aggressiv.
E. 3.2.4 Weitere Strafzumessungsfaktoren Es liegen keine weiteren Strafzumessungsfaktoren vor.
E. 3.2.5 Fazit Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, des Vorleben und der Vor- strafen des Beschuldigten sowie seines Nachtatverhaltens ist die Einsatzstrafe von 8 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe auf 9 Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. Darüber hinaus sind drei Tätlichkeiten mit Busse abzugelten. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Ge- sundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB, BGE 129 IV 21). Der Beschul- digte verdiente zuletzt zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'485.– netto und verfügte über kein Vermögen (HD act. 10/4 S. 3 und act. 54 S. 7). Im Strafvollzug wird er aber kein nennenswertes Einkommen mehr generieren können. Er erklärte zu- dem, ca. Fr. 10'000.– Schulden zu haben. (HD act. 10/4 S. 3). Dem Verschulden betreffend die beiden Tätlichkeiten und der finanziellen Situation des Beschuldig- ten ist unter Würdigung aller Umstände insgesamt eine Busse von Fr. 2'000.– an- gemessen.
E. 3.3 Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.
- 49 -
E. 3.4 Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die Strafe an. Der Be- schuldigte hat bis und mit dem Urteilsdatum vom 15. Dezember 2011 insgesamt 499 Tage Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden, die ihm an die Strafe anzurechnen sind.
E. 3.5 Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. In Anwendung eines Umwandlungs- satzes von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszufällen.
4. Massnahme
E. 4 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 stellte Staatsanwalt lic. iur. D._____ den Beweisantrag, Dr. G._____ bzw. einen anderen Arzt des IRM als Sachverständi- gen zu befragen (HD act. 40). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde dieser Antrag abgewiesen (HD act. 42).
E. 4.1 Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann das Gericht eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anordnen.
E. 4.2 Der Beschuldigte lehnt die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB ab (HD act. 27/11/8 S. 40 und S. 46 f.).
E. 4.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
E. 4.4 Das psychiatrische Gutachten vom 1. Juni 2011 attestiert dem Beschuldig- ten bestimmte Persönlichkeitsmerkmale (eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit, eine erniedrigte Schwelle für gewalttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstole- ranz), die primär bei gewissen äusseren Umständen (wie z.B. Alkoholeinfluss und vorausgegangener narzisstischer Kränkung) Störungscharakter aufweisen (HD
- 50 - act. 27/11/8 S. 35 f.). Die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung besteht laut diesem Gutachten weiterhin und steht auch mit den vorgeworfenen Taten im Zusammenhang (HD act. 27/11/8 S. 46). Bereits der frühere Gutachter Dr. S._____ erkannte als Hauptproblem für die zahl- reichen Delikte den Alkoholmissbrauch des Beschuldigten. Er führte unter ande- rem aus: "Für eine insgesamt eher ungünstige Prognose hingegen spricht zu- nächst die langjährige und massive süchtige Bindung an Alkohol, die hinter bei- nahe allen Straftaten des Verurteilten steht. Unter Alkohol erlebte sich der Verur- teilte mutiger, aggressiver, schmerzunempfindlicher -und hatte sich durchweg nicht im Griff: Alkoholisiert neigt er bislang zu ungebremster Gewalttätig- keit."......"In diesem Zusammenhang wird ... auch aufzuarbeiten sein, dass der Verurteilte anders, als von ihm im Explorationsgespräch weit von sich gewiesen, jedenfalls ein ganz erhebliches Alkoholproblem hat: Die Tatsache, dass er zu- meist unter Alkohol fast zwanzig Jahre lang straffällig geworden ist und zuletzt - wiederum alkoholisiert - andere Menschen zusammenprügelt, bis sie stationär behandelt werden müssen, ist sein Alkoholproblem." ...... "Alkoholabusus ist sein zentrales Thema und eine erneute gewalttätige Rückfälligkeit ist programmiert, wenn es dem Verurteilten nicht gelingt, dauerhaft und mit der beinharten Konse- quenz, die er sich so gern zuschreibt, durchweg abstinent zu leben." (act. 27/10/18/99 S.30).
E. 4.5 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Es ist deshalb eine ambulante Behandlung (psychiatrische Therapie) im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
E. 4.6 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerecht- fertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich be- einträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der
- 51 - Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheits- strafe klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1, BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Dis- kussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b).
E. 4.7 Vorliegend kann der Art der Behandlung laut dem Gutachten auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (HD act. 27/11/8 S. 47). Von einem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ist daher abzusehen.
E. 4.8 Betreffend die Anordnung einer Massnahme äussert sich das psychiatri- sche Gutachten vom 1. Juni 2011 dahingehend, dass die Behandlung der prob- lematischen Persönlichkeitsaspekte des Beschuldigten möglich ist und sich der Gefahr neuerlicher Straftaten durch eine solche Behandlung begegnen lässt (HD act. 27/11/8 S. 46). Laut dem Gutachten ist eine vollzugsbegleitende ambu- lante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 StGB indiziert (HD act. 27/11/8 S. 46 f.). Der Fokus der vollzugsbegleitenden ambulanten psychiatrischen Be- handlung ist nach dem genannten Gutachten auf die problematischen Persönlich- keitsbereiche des Beschuldigten (d.h. erhöhte Kränkbarkeit, Gewaltbereitschaft im Zusammenhang mit einer verminderten Impulskontrolle) zu legen, wobei der Al- koholkonsum des Beschuldigten miteinbezogen werden soll (HD act. 27/11/8 S. 47).
E. 4.9 Der Beschuldigte ist zwar nicht massnahmewillig, jedoch ist nach dem Gutachten auch eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behand- lung erfolgversprechend (HD act. 27/11/8 S. 47).
E. 4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit eine psychiatrische The- rapie im Sinne einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuord- nen.
- 52 - V. Zivilansprüche
1. Geschädigte können Zivilansprüche gegen einen Beschuldigten entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder münd- liches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafge- richt geltend machen (Art. 119 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 StPO).
2. Die Privatklägerin 2 machte keine Zivilforderungen geltend (ND act 1/9). Nachdem der Privatkläger 1 zunächst erklärt hatte, im Strafverfahren zivilrechtli- che Ansprüche als Folge der Straftat geltend machen zu wollen (HD act. 20/3), wurde er mit Verfügung vom 26. September 2011 aufgefordert, allfällige Zivilfor- derungen entweder durch vorgängige schriftliche Eingabe oder anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und detailliert zu begründen (HD act. 37 S. 4). Der Privatkläger 1 ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb ein Ent- scheid über Zivilansprüche des Privatklägers 1 entfällt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, wovon die Kosten für die amtliche Verteidigung ausgenommen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Gemäss dieser Bestimmung ist die beschuldigte Person verpflichtet, die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird erkannt:
E. 5 Aussagen der beiden Privatkläger
E. 5.1 Der Privatkläger 1 schilderte das Kerngeschehen der umstrittenen Sach- verhaltsabschnitte in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen einheitlich: Als er in die Wohnung der Privatklägerin 2 gekommen sei, habe er Fr. 100.- dabei ge- habt (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte sei neben F._____ auf dem einen Sofa gesessen und die Privatklägerin 2 auf dem anderen (vgl. HD act. 14/1 S. 30-31). Er habe dem Beschuldigten unbestrittenermassen Fr. 30.- ge- schuldet (HD act. 11/2 S. 3, so auch der Beschuldigte act. 10/6 S. 5 und die Pri- vatklägerin 2 HD act. 12/2 S. 4). Der Beschuldigte habe ihn nach dem geschulde- ten Geld gefragt, worauf er den Beschuldigten gefragt habe, ob er wechseln kön- ne (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (HD act. 11/2 S. 3). Er (der Privatkläger 1) habe daraufhin versucht, bei Nachbarn im Haus das Geld zu wechseln, was jedoch auch nicht möglich gewesen sei (HD
- 8 - act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Er sei in die Wohnung der Privatklägerin 2 zurück- gekehrt und habe dem Beschuldigten gesagt, er würde das Geld deshalb am fol- genden Tag erhalten (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2).
E. 5.2 Die Privatklägerin 2 schilderte den gleichen Sachverhaltsabschnitt eben- falls in sämtlichen Einvernahmen im Kern weitestgehend einheitlich sowie mit den Aussagen des Privatklägers 1 übereinstimmend. Als der Privatkläger 1 in ihre Wohnung gekommen sei, habe dieser gesagt, er habe Geld dabei und sich dann im Wohnzimmer auf den Sessel gesetzt, während der Beschuldigte neben F._____ auf dem einen Sofa und sie selbst auf dem anderen Sofa gesessen sei- en (HD act. 12/2 S. 4). Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass der Privatklä- ger 1 ihm nun die Schulden zurückzahlen könne (HD act. 12/2 S. 4). Der Privat- kläger 1 habe nur eine 100er-Note dabei gehabt und den Beschuldigten gefragt, ob dieser wechseln könne, was dieser aber verneint habe (HD act. 12/2 S. 4). Der Privatkläger 1 habe im Haus bei Nachbarn das Geld zu wechseln versucht, je- doch sei dies nicht möglich gewesen (HD act. 12/2 S. 4). Er sei dann wieder in ih- re Wohnung zurückgekehrt (HD act. 12/2 S. 4) und habe dem Beschuldigten ge- sagt, er würde das Geld am folgenden Tag erhalten (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2).
E. 5.3 Der Privatkläger 1 führte weiter aus, der Beschuldigte sei daraufhin aufge- standen und habe ihn in den Sessel und seitlich über die Lehne nach hinten hin- unter gedrückt (HD act. 11/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 33-35). Er wisse aber nicht mehr genau, wie es gewesen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn einfach gepackt und irgendwie gedreht, sodass er auf dem Sessel zum Sitzen ge- kommen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte sei quasi auf ihm gelegen (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 2), wobei er zunächst gedacht habe, der Beschuldigte mache Spass (HD act. 11/2 S. 4). Er (der Privatkläger 1) sei zuerst gar nicht "drausgekommen", dass der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt und mit beiden Händen zuge- drückt (HD act. 11/2 S. 4 f., act. 14/3 S. 2., vgl. act. 14/1 S. 34-36). Er habe wäh- rend des Würgens ein Bein zwischen den Beinen des Beschuldigten gehabt (HD act. 11/2 S. 11, vgl. act. 14/1 S. 32-33) und letzterem gesagt, ob er ihm eins
- 9 - in die Eier hauen soll (HD act. 11/2 S. 10, act. 14/3 S. 2). Der Lampenschirm der Lampe neben dem Sessel sei hinter seinem Kopf gewesen und der Beschuldigte habe den Sessel nach hinten gedrückt (HD act. 14/3 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 34-35 und 49-50). Die Lampe sei nachher schief da gestanden und er (der Privatklä- ger 1) habe den Kopf auf der Lampe gehabt (HD act. 14/3 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 34-35 und 49-50). Er habe während des Würgens schliesslich schon Angst ge- habt (HD act. 11/2 S. 7), sei dann aber weg gewesen, sprich bewusstlos gewor- den (HD act. 11/2 S. 4 f. und 7, act. 14/3 S. 2). Als er nach seiner Bewusstlosig- keit wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, wie die Privatklägerin 2 auf- grund eines oder zweier Faustschläge des Beschuldigten weggeflogen sei (HD act. 11/2 S. 10 f.) bzw. dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen ha- be, sodass sie gegen das Gestell geflogen und dann auf den Boden gefallen sei (HD act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 36).
E. 5.4 Die Privatklägerin 2 schilderte diesen zweiten Sachverhaltsabschnitt fol- gendermassen: Der Beschuldigte sei dann aufgestanden, habe den Privatkläger 1 mit der rechten Hand am Hals gepackt und über die Lehne nach hinten hinunter gedrückt und seinen Hals nicht mehr losgelassen (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 56-59). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 auf den Stuhl gedrückt, sodass dessen Kopf bei der Lehne des Sessels gewesen sei und die neben dem Sessel stehende Lampe an die Wand umgekippt sei (HD act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 57 f. und 61). Sie sei dann losgesprungen und habe mit bei- den Händen versucht, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 loszureissen (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 56-59). Der Be- schuldigte habe sich gedreht, den Privatkläger 1 losgelassen und ihr eine Faust ins Gesicht (gegen den rechten Kiefer) geschlagen, weshalb sie auf den Boden gefallen und kurz bewusstlos geworden sei (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 60-64). Der Würgevorgang habe nicht lange gedauert, da sie rasch dazwischen gegangen sei (HD act. 11/2 S. 6).
E. 5.5 Weiter sagte der Privatkläger 1 aus, er sei daraufhin aufgestanden (HD act. 14/3 S. 3) und habe vom Beschuldigten einen Faustschlag gegen den Kiefer erhalten (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 38-39), wonach er sich
- 10 - entstellt gefühlt habe (HD act. 11/2 S. 4). Daraufhin sei er mit dem Kopf voran ge- gen den Türrahmen gefallen und am Boden liegen geblieben (HD act. 11/2 S. 5, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 40-42).
E. 5.6 Die Privatklägerin 2 schilderte dies folgendermassen: Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gesehen, wie der Privatkläger 1 von hinten einen Schlag vom Beschuldigten (auf die rechte Wange, sie sei sich aber nicht mehr ganz si- cher) erhalten habe (HD act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 64-65) resp. vom Beschul- digten gestossen worden sei (HD act. 12/2 S. 5) und daraufhin mit dem Kopf ge- gen den Türrahmen gefallen und am Boden liegen geblieben sei (HD act. 12/2 S. 5, vgl. act. 14/1 S. 66).
E. 5.7 Der Privatkläger 1 führte sodann aus, er habe (am Boden liegend) gese- hen, wie die Privatklägerin 2 am Rücken des Beschuldigten gehangen sei (HD act. 14/3 S. 3, act. 11/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 43-44). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nochmals geschlagen und diese sei daraufhin neben ihm (dem Privatkläger 1) am Boden liegen geblieben (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 45-46). Die Privatklägerin 2 habe, nachdem sie den zweiten Faust- schlag des Beschuldigten erhalten habe, ausgerufen, der Beschuldigte solle aus der Wohnung verschwinden und gesagt, sie würde sonst die Polizei kommen las- sen (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). Der Beschuldigte habe dann die Wohnung der Privatklägerin 2 verlassen.
E. 5.8 Die Privatklägerin 2 schildert diesen Sachverhaltsabschnitt wie folgt: Sie sei dem Beschuldigten von hinten auf den Rücken gesprungen, woraufhin er sie abgeschüttelt (HD act. 12/2 S. 5, act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 67) und danach auf die andere Seite des Gesichts geschlagen habe (HD act. 12/2 S. 5). Sie sei auf den Boden gefallen und dort bewusstlos neben dem Privatkläger 1 gelegen (HD act. 12/2 S. 7, act. 14/4 S. 2 f., vgl. act. 14/1 S. 69-70). Nachdem sie am Bo- den liegend aufgewacht sei, sei sie aufgestanden und habe den Beschuldigten sowie F._____ aufgefordert, ihre Wohnung zu verlassen (HD act. 14/4 S. 3, act. 12/2 S. 7), ansonsten sie die Polizei holen würde (HD act. 12/2 S. 7). Der Be- schuldigte und F._____ hätten die Wohnung daraufhin verlassen (HD act. 12/2 S. 7, act. 14/4 S. 3).
- 11 -
E. 5.9 Der Privatkläger 1 führte aus, der Beschuldigte sei später nochmals zurück gekommen, da er sein Telefon gesucht habe (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). Der Beschuldigte sei an der Türe der Privatklägerin 2 gestanden, habe geklingelt und gefragt, wo sein Telefon sei - dieses habe dann in seiner Hosentasche (des Privatklägers 1) geklingelt (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4).
E. 5.10 Die Privatklägerin 2 gab ihrerseits zu Protokoll, F._____ sei ca. 5 bis
E. 5.11 Der Privatkläger 1 sagte sodann aus, er und die Privatklägerin 2 seien schliesslich noch mit dem Hund nach draussen gegangen, sie hätten beide Kopf- schmerzen gehabt (HD act. 11/2 S. 6 f.). Er habe am frühen Morgen des 1. Au- gust 2010 um ca. 05:30 Uhr seinen Arzt angerufen, welcher das Telefon jedoch nicht abgenommen habe (HD act. 11/2 S. 6). Nach etlichen Anrufversuchen habe er ihn dann erreicht und Dr. H._____ sei um ca. 07:30 Uhr zu ihm gekommen (HD act. 11/2 S. 6).
E. 5.12 Die Privatklägerin 2 erklärte diesbezüglich, am Morgen des 1. August 2010 hätten sie und der Privatkläger 1 den Hausarzt des Privatklägers 1 angerufen, welcher bei ihnen vorbeigekommen sei und sie kurz angeschaut habe (HD act. 12/2 S. 8). Dr. H._____ habe ihnen gesagt, sie sollten am folgenden Tag zu ihm in die Praxis kommen - dies hätten sie dann auch getan (HD act. 12/2 S. 10). Sie wisse nicht, weshalb sie nicht bereits in der Nacht zur Polizei gegangen seien, sie hätte dies auch nicht mehr gekonnt (HD act. 12/2 S. 9). Der Privatkläger 1 habe zuerst mit einem Arzt sprechen wollen, der jedoch erst am Morgen erreichbar ge- wesen sei.
- 12 -
E. 5.13 Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1
E. 5.13.1 Der Privatkläger 1 sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 11/2 S. 1 und act. 14/3 S. 1). Er war zum Zeitpunkt der Tat ein Nachbar des Beschuldigten und nach eigenen Aussagen bereits ein paar Mal beim Beschuldigten und der Beschuldigte auch schon ein paar Mal bei ihm - es handelte sich also um ein nachbarschaftliches Verhältnis ohne vorbestehende Streitigkeiten (HD act. 11/2 S. 2). Der Beschuldigte hatte ihm unbestrittenermas- sen auch schon Geld ausgeliehen und mit ihm zusammen (Alkohol) getrunken. Es ist aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte ein guter Freund der Privatklä- gerin 2 ist (HD act. 11/2). Zudem ist er wegen einer Drogenproblematik in Be- handlung (HD act. 11/2 S. 8). Andererseits spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er sich selbst in keinem günstigen Licht präsentierte. Auch stellte er zwar Strafan- trag (HD act. 9), machte aber keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Seine Aussagen sind in Berücksichtigung dieser Umstände doch mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen.
E. 5.13.2 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht, dass er sowohl in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2010 (HD act. 11/2) als auch anlässlich der Tatrekonstruktion vom 8. Dezember 2010 (HD act. 14/3) im Kern übereinstimmend aussagte und den Geschehensablauf
- soweit er sich erinnern konnte - detailgetreu und nachvollziehbar schilderte. Sei- ne beweismässig verwertbaren Aussagen in den staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen decken sich zudem im Kern mit den Aussagen anlässlich der polizeili- chen Einvernahme (HD act. 11/1 S. 1 ff.). Obwohl letzteren mangels Teilnahme- recht des Beschuldigten kein Beweischarakter zukommt (Art. 147 Abs. 4 StPO), vermögen diese Aussagen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen zu belegen. Durch die Übereinstimmung im Kern ist das Konstanzkriterium erfüllt und damit ein Realitätskriterium gegeben (Bender, a.a.O., S. 56).
E. 5.13.3 Die Schilderungen des Privatklägers 1 wirken authentisch und selbst er- lebt. So erklärte er als Zeuge, er habe zunächst gedacht, der Beschuldigte mache Spass, als dieser begonnen habe, ihm den Hals zuzudrücken (HD act. 11/2 S. 4).
- 13 - Er habe sich entstellt gefühlt, als er vom Beschuldigten einen Faustschlag erhal- ten habe (HD act. 11/2 S. 5). Solche Beschreibungen des inneren Erlebens und von Gefühlen sind Individualitätskriterien und damit als Realitätskriterien zu wer- ten (Bender, a.a.O., S. 56) - bei einer erfundenen Geschichte wären diese nicht zu erwarten.
E. 5.13.4 Der Privatkläger 1 bemühte sich auch stets, selbst Erlebtes und ihm im Nachhinein durch die Privatklägerin 2 Zugetragenes auseinanderzuhalten (z.B. HD act. 11/2 S. 4: "Das sagte sie mir", act. 11/2 S. 9: "Das habe ich von Frau C._____", act. 14/3 S. 4: "sie […] hat mir erzählt"). Soweit er etwas selbst be- schreiben konnte, tat er dies und gab auch an, wenn er etwas nur von der Privat- klägerin 2 gehört hatte.
E. 5.13.5 Des Weiteren gab er jeweils zu, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte (z.B. HD act. 11/1 S. 3: "Das kann ich nicht sagen" und "Ich weiss es nicht", act. 11/2 S. 8: "Ich kann es nicht sagen"). Dies macht seine Aussagen sehr glaubhaft.
E. 5.13.6 Auch präsentierte er sich selbst nicht im besten Licht, indem er angab, er habe dem Beschuldigten gesagt, ob er ihm "eins in die Eier hauen soll" (HD act. 11/2 S. 10). Diese Aussage passt auch zu seiner Schilderung der Position beim Würgen (vgl. HD act. 14/1 S. 32-33). Überdies scheint der Privatkläger 1 nicht zu dramatisieren oder zu übertreiben (z.B. gab er auf die Frage, ob er wäh- rend des Würgens Angst gehabt habe, zur Antwort: "Schliesslich schon. Ich war aber irgendwie dann rasch weg.", HD act. 11/2 S. 7).
E. 5.13.7 Dass der Privatkläger 1 gewürgt worden war, wird gestützt vom ärztli- chen Befund von Dr. H._____ über den Privatkläger 1 (HD act. 19/5), von dessen Aussagen in der Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2011 (HD act. 13/7), von der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Dezember 2010 (HD act. 15/2 S. 6 und 8-9) sowie vom Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD act. 19/7).
- 14 -
E. 5.13.7.1 Dr. H._____ hielt, nachdem er auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (HD act. 19/3), in seinem ärztlichen Befund über den Privatkläger 1 zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, der Privatkläger 1 habe ihn am Morgen des 1. August 2010 um 6:50 Uhr angerufen und sehr verängstigt und aufgeregt gewirkt (HD act. 19/5). Der Privatkläger 1 habe ihm in hastigen Sätzen geschildert, er sei in der Nacht zuvor von einem Bekannten angegriffen, mit Fäusten traktiert sowie am Hals gewürgt worden und der Privatklägerin 2 sei es gelungen, den Privatkläger 1 aus den Händen des Angreifers zu befreien. Er (Dr. H._____) habe sich daraufhin angezogen, sei zur Wohnung der Privatkläger gefahren und habe die beiden sichtlich geschockt vorgefunden. Der Privatkläger 1 habe deutliche Würgemarken am Hals sowie mehrere Hämatome an Armen und Oberkörper aufgewiesen, verstört gewirkt und über Kopfschmerzen sowie Schluckweh geklagt. Am 2. August 2010 seien die beiden Privatkläger in seine Sprechstunde gekommen. Sowohl die Hämatome als auch die Würgemarken am Hals seien deutlicher sichtbar gewesen als am Vortag. Im ärztlichen Befund über den Privatkläger 1 hielt Dr. H._____ auch fest, dass diese Verletzungen seines Erachtens mit den Schilderungen des Privatklägers 1 übereinstimmten und dass er eine Selbstbeibringung für ausgeschlossen halte. Zum Zeitpunkt des Angriffs habe akute Todesgefahr bestanden, welche wohl nur durch das Eingreifen der Privatklägerin 2 abgewendet worden sei. Zudem hätten vorbestehende Erkran- kungen des Privatklägers 1 die Folgen der Verletzung nicht beeinflusst. Laut dem ärztlichen Befund von Dr. H._____ hatte der Privatkläger 1 am Morgen des 1. Augusts 2010 "deutliche Würgemarken am Hals" gehabt. Dr. H._____ schloss eine Selbstbeibringung aus (HD act. 19/5). Am 2. August 2010 hatte sich der Privatkläger 1 in die Sprechstunde von Dr. H._____ begeben. Dieser stellte fest, dass die Würgemarken am Hals des Privatklägers 1 noch deutlicher sichtbar waren als am Vortag.
E. 5.13.7.2 In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2011 führte Dr. H._____ als Zeuge aus, der Privatkläger 1 habe ihn am 1. August 2010 um ca. 06:50 Uhr angerufen, sehr aufgeregt gewirkt und gesagt, er brauche seine Hilfe. Der Privatkläger 1 habe ausgeführt, er sei in der vergangenen Nacht ange-
- 15 - griffen worden. Er (Dr. H._____) habe sich daraufhin angezogen und sei zur Wohnung der beiden Privatkläger gefahren, wobei die Privatkläger bereits vor dem Haus auf ihn gewartet hätten. Sie seien sehr aufgeregt gewesen und hätten viel erzählen wollen. Die Privatklägerin 2 habe auch bestätigt, dass der Privatklä- ger 1 in der Nacht angegriffen worden sei. Sie habe den Privatkläger 1 gerettet, indem sie den Beschuldigten abgelenkt habe. Die Untersuchung habe draussen in der Nähe der Parkplätze der Wohnung der Privatkläger stattgefunden, da sich der Privatkläger 1 unaufgefordert entkleidet habe, um sich zu zeigen (HD act. 13/7 S. 7). Der Privatkläger 1 habe seinen Oberkörper entblösst und ihm mehrere Hämatome am Oberkörper sowie an den Armen gezeigt - ausserdem habe der Privatkläger 1 Würgemarken an beiden Seiten des Halses aufgewiesen und an- gegeben, Schmerzen beim Schlucken zu haben (HD act. 13/7 S. 4). Er habe die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 als Folge eines Würgeangriffs erachtet
- diese seien symmetrisch an beiden Seiten des Halses zu sehen gewesen (HD act. 13/7 S. 5). Dr. H._____ gab auch an, der Privatkläger 1 sei am folgenden Tag zu ihm in die Praxis gekommen, wobei er dann festgestellt habe, dass die Bluter- güsse des Privatklägers 1, unter anderem auch die Verfärbungen am Hals, an Ausdehnung zugenommen hätten und nicht mehr so intensiv gefärbt gewesen seien (HD act. 13/7 S. 6). Die Verfärbungen am Hals des Privatklägers 1 seien breiter und farblich nicht mehr so intensiv gewesen und das Schluckweh habe be- reits nachgelassen gehabt. Der Zeuge Dr. H._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 13/7 S. 1). Zwar ist der Privatkläger 1 einer seiner Patienten (HD act. 13/7 S. 2), jedoch sind - entgegen der Ansicht der Verteidigung - keine An- haltspunkte für (immerhin strafbare) Gefälligkeitsaussagen ersichtlich. Dr. H._____ gab an, die Privatkläger hätten ihm gegenüber wenige Stunden nach dem Vorfall geschildert, der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten gewürgt worden und die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten ablenken können - vom Vorfall selbst wusste er demnach nur vom Hörensagen der beiden Privatkläger. Er selbst habe allerdings beim Privatkläger 1 deutliche Würgemale an beiden Seiten des Halses und Hämatome am Oberkörper feststellen können. Er führte aus, Würge-
- 16 - male hätten ein ganz anderes Muster als Hämatome: Würgemale seien schmale Streifen, die waagrecht an der Halsoberfläche verliefen - solche habe er auf bei- den Seiten des Halses des Beschuldigten festgestellt, sie seien rötlich und bläu- lich sowie klar von irgendwelchen Hämatomen zu unterscheiden gewesen (HD act. 13/7 S. 4). Diese Angaben von Dr. H._____ passen nahtlos in das von den Privatklägern ge- zeichnete Bild und wirken absolut glaubhaft.
E. 5.13.7.3 Auf den Fotografien der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich ist ersichtlich, dass der Privatkläger 1 Verletzungen an beiden Seiten des Halses aufwies (HD act. 15/2 S. 6 und 8-9).
E. 5.13.7.4 Der Privatkläger 1 wurde am 3. August 2010 um 17 Uhr (HD act. 19/1) von Dr. L._____ (Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Uni- versitätsspitals Zürich) ambulant untersucht (HD act. 19/8). Festgestellt wurde un- ter anderem am Hals links ein ca. handflächengrosses Hämatom, eine weiche Schwellung über dem linken Kieferwinkel und zudem ein Kehlkopfdruckschmerz. Dr. L._____ diagnostizierte nach der Konsultation unter anderem ein Würgetrau- ma des Privatklägers 1 mit Hämatombildung am äusseren Hals sowie eine Schwellung des Kieferwinkels links. Ebenfalls festgehalten wurde die bereits vor- bestehende Herzkrankheit des Privatklägers 1, dessen linke Herzkammer ledig- lich noch eine Blutmenge von 27 % in den Körper ausstösst.
E. 5.13.7.5 Med. pract. M._____ und Dr. med. N._____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) untersuchten den Privatkläger 1 am 3. August 2010 zwi- schen 23:00 und 23:45 Uhr im Auftrag der Kantonspolizei Zürich. Am 13. August 2010 erstellten sie in Kenntnis der Strafandrohung des Art. 307 StGB ein Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 (HD act. 19/7 S. 6). Da- nach wurden beim Privatkläger 1 unter anderem folgende Verletzungsbefunde festgestellt: an der Halshaut linksseitig eine grossflächige dunkellivide, leicht schräg zur Halslängsachse verlaufende Hautunterblutung, Kehlkopfdruck- schmerz, schmerzhafte Kieferöffnung bei leichter Schwellung am linken Kiefer- winkel, am Halsansatz linksseitig eine ca. 3 cm durchmessende bräunlich-gelbe
- 17 - Hautunterblutung, am Kehlkopf eine etwa handtellergrosse dunkellivide Hautun- terblutung, auslaufend in die Unterkinnregion sowie wenig in den Bereich der Halshaut rechtsseitig (HD act. 19/7 S. 3). Zur Beurteilung führten die Gutachter aus, der Privatkläger 1 habe angegeben, am 1. August 2010 gegen 1:00 Uhr von einem Nachbarn gewürgt und geschlagen worden zu sein. Bei der körperlichen Untersuchung am 3. August 2010 wurde festgestellt, die oben genannten Verletzungsbefunde seien bezüglich ihres Aus- sehens mit der vom Privatkläger 1 angegebenen Ereigniszeit vereinbar (HD act. 19/7 S. 5). Die vom Privatkläger 1 geschilderten Kopfschmerzen könnten Folge der geäusserten Faustschläge gegen den Kopf sein. Die vom Privatkläger 1 an- gegebenen Schluckbeschwerden, Kehlkopfschmerzen, Schmerzen bei der Kie- feröffnung etc. könnten ohne weiteres durch Würgen entstanden sein (HD act. 19/7 S. 5). Die Gutachter hielten weiter fest, die anlässlich der körperlichen Untersuchung festgestellten Befunde könnten mit dem durch den Privatkläger 1 geltend ge- machten Ereignisablauf in Einklang gebracht werden. Aufgrund dieser Befunde sei eine unmittelbare Lebensgefahr durch den Übergriff auf den Hals zu bejahen. Als Begründung für die Lebensgefahr im Tatzeitpunkt führten die Gutachter an, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine noch ausgedehnte Hautunterblutung und Weichteilschwellung in einer Körperregion des Halses festzustellen sei, in der neben dem verletzten Bereich des Kehlkopfs wichtige Blutgefässe und Nerven verliefen, zu deren starker Kompression es aufgrund der durch den Privatkläger 1 geschilderten Druckschmerzen über dem Kehlkopf gekommen sein dürfte (HD act. 19/7 S. 5). Vorliegend würde die unmittelbare Lebensgefahr während des durch den Privatkläger 1 geschilderten Vorfalls dadurch verschärft, dass der Pri- vatkläger 1 offenbar schwer herzkrank sei. Vorbestehende Herzkrankheiten wür- den das Risiko erhöhen, bei einem Würgegriff zu versterben. Bei dem vorliegen- den Schweregrad der Herzkrankheit des Privatklägers 1 wäre auch ein Würgegriff in der Region von Kehlkopf, Schlagadern und Halsvenen als unmittelbar lebens- gefährlich anzusehen, selbst wenn daraus keine grossflächigen Hautunterblutun- gen resultieren würden. Die unmittelbare Lebensgefahr sei zudem dadurch erhöht
- 18 - worden, dass der Privatkläger 1 seinen Angaben zufolge bewusstlos geworden sei - dies könne als Indiz für die Verknappung der Blutversorgung des Gehirns gewertet werden.
E. 5.13.7.6 Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom
3. August 2010 wurden durch med. pract. M._____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) unter anderem auch ein Abstrich vom Hals sowie zwei Wan- genhautabstriche des Privatkläger 1 entnommen (HD act. 19/7 S. 4). Der Abstrich vom Hals des Privatklägers 1 wurde durch Dipl. zool. O._____ und Dr. phil. P._____ mit dem DNA-Profil des Beschuldigten verglichen (HD act. 17/10 S. 1). In Kenntnis des Art. 307 StGB werteten die beiden genannten Fachpersonen die Er- gebnisse der Untersuchung aus und gelangten zum Ergebnis, dass der am Hals des Privatklägers 1 entnommene Abstrich mit dem eigenen DNA-Profil des Pri- vatklägers 1 übereinstimme, dass sich aber keine Hinweise auf DNA-Rückstände des Beschuldigten finden lassen würden (HD act. 17/10 S. 1 f.). Aus dem Ergebnis dieser Untersuchung kann - entgegen der Ansicht der Vertei- digung - weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten etwas abgeleitet wer- den, da sich selbstverständlich am Körper des Privatklägers 1 stets seine eigenen DNA-Rückstände finden lassen und zwischen der Tat und dem Abstrich vom Hals des Privatklägers 1 immerhin mehr als zweieinhalb Tage vergangen waren.
E. 5.13.7.7 Die Aussagen des Privatklägers 1 sind - wie soeben aufgezeigt - eng verflochten mit bewiesenen Tatsachen wie den soeben erwähnten ärztlichen Be- funden und Gutachten. Damit ist das Verflechtungskriterium gegeben, welches ein Realitätskriterium darstellt (Bender, a.a.O., S. 56).
E. 5.13.8 Die Aussagen des Privatklägers 1 stimmen im Kern mit den Aussagen der Privatklägerin 2 überein, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht.
E. 5.13.9 Ein überzeugendes Motiv dafür, dass sich die beiden Privatkläger abge- sprochen hätten und den Beschuldigten zu Unrecht falsch beschuldigen würden, ist - entgegen den Ausführungen des Verteidigers - nicht ersichtlich und konnte
- 19 - nicht einmal vom Beschuldigten geltend gemacht werden (HD act. 10/1 S. 4, act. 10/2 S. 4, act. 10/3 S. 7, act. 10/5 S. 8, act. 54 S. 16). Die Privatkläger stellten zwar beide Strafantrag (HD act. 9, ND act. 1/2), jedoch machten sie keine zivil- rechtlichen Ansprüche geltend - dies spricht gegen eine Falschanschuldigung.
E. 5.13.10 Gegen eine Falschanschuldigung spricht auch, dass die erste Anlaufstel- le der beiden Privatkläger der Hausarzt des Privatklägers 1 war und nicht die Po- lizei, wie dies bei einer Falschanschuldigung zu erwarten wäre. Dass die beiden Privatkläger direkt nach der Tat (frühmorgens) zunächst für längere Zeit mit dem Hund ins Freie gingen, erscheint nach dem Vorgefallenen durchaus nachvollzieh- bar. Sie wollten offensichtlich primär eine gewisse Distanz zum Tatort gewinnen, um das Ganze zu verarbeiten. Dies tut der Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen bezüg- lich der Tat keinen Abbruch.
E. 5.13.11 Auffallend ist, dass beide Privatkläger beschrieben, während des Würgevorgangs sei die Lampe neben dem Sessel umgefallen (Privatkläger 1: HD act. 14/3 S. 2, Privatklägerin 2: HD act. 14/4 S. 2). Die Übereinstimmung in den Aussagen der beiden Privatkläger bezüglich dieser Nebensächlichkeit ist - entge- gen der Ansicht der Verteidigung - kein Lügensignal, sondern vielmehr als Reali- tätskriterium zu werten, da die Beschreibung dieser nicht auf das Kernthema ge- richteten Einzelheit das Detailkriterium erfüllt (Bender, a.a.O., S. 56) und sich stimmig in das von beiden Privatklägern gezeichnete Bild des Würgevorgangs einfügt (vgl. HD act. 14/1 S. 34-35 und 49-50 sowie act. 14/1 S. 57 f. und 61).
E. 5.13.12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Privatklägers 1 als äusserst glaubhaft bezeichnet werden müssen, weil sie sehr viele Realitätskri- terien erfüllen und keine Lügensignale aufweisen.
E. 5.14 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2
E. 5.14.1 Auch die Privatklägerin 2 sagte als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 12/2 S. 2 und act. 14/4 S. 1). Zum Tatzeitpunkt war sie eine Nachbarin des Beschuldigten und hatte ein neutrales Verhältnis zu ihm (HD act. 12/1 S. 2, act. 12/2 S. 2). Nicht ausser Acht gelassen werden darf je-
- 20 - doch, dass sie eine gute Freundin des Privatklägers 1 ist (HD act. 11/2 S. 3, act. 12/1 S. 2). Auch sie stellte zwar Strafantrag (ND act. 1/2), machte aber keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Ihre Aussagen sind grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.
E. 5.14.2 Die Privatklägerin 2 sagte im Kern übereinstimmend und glaubhaft aus. Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen bezüglich des Kerngeschehens mit den- jenigen des Privatklägers 1 überein. Zwar gab sie im Gegensatz zum Privatklä- ger 1 an, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 nur mit der rechten Hand ge- würgt (HD act. 12/2 S. 5), während der Privatkläger 1 ausführte, er sei mit zwei Händen gewürgt worden (HD act. 11/2 S. 4). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die beiden Privatkläger dies unterschiedlich wahrgenommen haben, da die Privat- klägerin 2 das Würgen als Aussenstehende gesehen hat, während der Privatklä- ger 1 das Würgen lediglich gespürt hat - dies zeugt von verschiedenen Wahr- nehmungen. Diese geringe Abweichung in der Schilderung der beiden Privatklä- ger zeigt jedoch, dass es sich nicht um eine abgesprochene und erfundene Ge- schichte handelt, sondern die Privatkläger versuchten, ihrer Erinnerung entspre- chende Aussagen zu machen. Immerhin stimmen die Wahrnehmungen der bei- den Privatkläger im Kern überein, da sie beide in sämtlichen Einvernahmen aus- sagten, der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten gewürgt worden. Damit liegt sowohl ein Konstanz- als auch ein Verflechtungskriterium vor, welche beide als Realitätskriterien zu werten sind (Bender, a.a.O., S. 56).
E. 5.14.3 Die beweismässig verwertbaren Aussagen der Privatklägerin 2 in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken sich zudem weitestgehend mit ih- ren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme (HD act. 12/1 S. 1 ff.). Obwohl letzteren mangels Teilnahmerecht des Beschuldigten kein Beweischarak- ter zukommt (Art. 147 Abs. 4 StPO), vermögen diese Aussagen die Glaubhaf- tigkeit der übrigen Aussagen zu belegen. Durch die Übereinstimmung im Kern ist wiederum das Konstanzkriterium und damit ein Realitätskriterium erfüllt (Bender, a.a.O., S. 56).
E. 5.14.4 Die beiden Privatkläger machten - wie auch der Verteidiger zu Recht feststellte - unterschiedliche Angaben zu ihren "Endlagen" nach der Auseinander-
- 21 - setzung mit dem Beschuldigten, d.h. wer wo in der Wohnung gelegen sei: Wäh- rend der Privatkläger 1 angab, beide seien schlussendlich mit dem Kopf zur Kü- che am Boden gelegen (vgl. HD act. 14/1 S. 45-46), stellte die Privatklägerin 2 dies dergestalt dar, dass beide Privatkläger parallel hinter dem Sofa am Boden gelegen seien (vgl. HD act. 14/1 S. 69-70). Diese Divergenz der Aussagen der beiden Privatkläger bezüglich ihrer "Endlagen" der Privatkläger spielt aber - ent- gegen der Ansicht der Verteidigung - keine entscheidende Rolle, da die Endlagen nicht das Kerngeschehen betreffen, die Tat als solche sich innert kürzester Zeit abspielte und dieser Vorgang sehr dynamisch war. Diese divergierenden Aussa- gen der beiden Privatkläger tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bezüglich des Würgevorgangs und der Schläge durch den Beschuldigten keinen Abbruch.
E. 5.14.5 Dass die Privatklägerin 2 mit der Faust geschlagen wurde, wird gestützt vom ärztlichen Befund von Dr. H._____ (ND act. 1/4). Dr. H._____ hielt, nachdem er auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (ND act. 1/4), in einem ärztlichen Befund zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, er habe die Privatklägerin 2 am Morgen des 1. August 2010 vor ihrer Wohnung an der K._____-strasse in J._____ angetroffen (ND act 1/7). Die Privatklägerin 2 ha- be sehr verängstigt und aufgeregt gewirkt und ihm in hastigen Sätzen geschildert, der Privatkläger 1 sei in der vergangenen Nacht von einem ihnen bekannten Nachbarn angegriffen worden. Dieser Nachbar habe den Privatkläger 1 aus nich- tigem Anlass mit Fäusten traktiert und anschliessend am Hals gewürgt. Die Pri- vatklägerin 2 sei dem Privatkläger 1 zu Hilfe geeilt, wobei sie selber mit Fäusten ins Gesicht geschlagen worden sei und daraufhin für kurze Zeit das Bewusstsein verloren habe. H._____ hielt im ärztlichen Befund sodann fest, am 2. August 2010 sei die Privatklägerin 2 in seine Sprechstunde gekommen, habe über Kopf- schmerzen, Übelkeit sowie Schmerzen beim Kauen geklagt und es seien in ihrem Gesicht mehrere eindeutige Prellmarken zu sehen gewesen. Dr. H._____ stellte in seinem Befund auch fest, dass die Verletzungen der Privatklägerin 2 seines Erachtens mit deren Schilderungen übereinstimmten und dass er eine Selbstbei- bringung für ausgeschlossen halte. Weiter sei er der Ansicht, dass die Verletzun- gen wahrscheinlich eine Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 2 zur Folge gehabt hätten, jedoch habe zum Zeitpunkt der Tat keine akute Todesgefahr bestanden.
- 22 - Dr. H._____ hielt fest, die Privatklägerin 2 sei am 2. August 2010 in seine Sprech- stunde gekommen und es seien mehrere eindeutige Prellmarken in ihrem Gesicht zu sehen gewesen. Dr. H._____ schliesst eine Selbstbeibringung aus. Es wurde auch von keiner Seite behauptet, dass die Verletzungen durch jemand anderen zugefügt worden sein könnten. Damit liegt wiederum ein Verflechtungskriterium vor, welches als Realitätskriterium zu beurteilen ist (Bender, a.a.O., S. 56).
E. 5.14.6 Dass die Privatklägerin 2 nichts vom Vorfall mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten, das der Privatkläger 1 vermutlich in seine Hosentasche gesteckt hatte, mitbekommen haben will, könnte zwar damit zu tun haben, dass sie den Privatkläger 1 diesbezüglich in Schutz nehmen wollte (HD act. 12/2 S. 7). Dieser Vorfall hat hingegen nichts mit dem vorangegangenen Übergriff zu tun - diese Unstimmigkeit tut daher der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen keinen Abbruch.
E. 5.14.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sehr glaubhaft sind, weil sie viele Realitätskriterien erfüllen und keine Lügensignale aufweisen.
6. Aussagen des Zeugen F._____ 6.1. F._____ führte in sämtlichen Einvernahmen aus, der Privatkläger 1 habe bei seiner Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin 2 Fr. 300.- dabei gehabt (HD act. 13/5 S. 3, act. 13/6 S. 2, act. 14/5 S. 2). Der Beschuldigte und der Privat- kläger 1 hätten diskutiert oder sich gestritten, weil dieser dem Beschuldigten das geschuldete Geld nicht habe geben wollen (HD act. 13/5 S. 3, act. 13/6 S. 2, act. 14/5 S. 2). Er (F._____) habe sich wegen der Diskussion an den Kopf gefasst (HD act. 13/6 S. 2). Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich gegensei- tig geschubst und sich abwechslungsweise in den Schwitzkasten genommen - es habe ein Gerangel zwischen den Beiden gegeben (HD act. 13/5 S. 3 und 5, act. 13/6 S. 3, act. 14/5 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 76-77). Er habe jedoch keinen Würge- griff des Beschuldigten am Hals des Privatklägers 1 gesehen, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 lediglich im Schwitzkasten gehabt (HD act. 13/5 S. 5,
- 23 - act. 13/6 S. 7 f., vgl. act. 14/1 S. 76-77). Überhaupt habe er nicht alles gesehen, was sich beim Sessel abgespielt habe (HD act. 13/6 S. 7 f.). 6.2. Im Verlaufe des Gerangels seien der Beschuldigte und der Privatkläger 1 über den Sessel gestolpert und hingefallen (HD act. 13/5 S. 4, act. 14/5 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 78-79). Er habe sich aber nicht darum gekümmert, sei da gesessen und habe sich an den Kopf gefasst (HD act. 13/6 S. 3). Die Privatklägerin 2 habe sich auch körperlich eingemischt und habe auch vorher bereits versucht, die Bei- den auseinanderzubringen (HD act. 13/5 S. 4). Die Privatklägerin 2 sei dem Be- schuldigten auf den Rücken gesprungen, woraufhin sich dieser gedreht und sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin 2 sei in der Folge auf den Boden gefallen (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 8, act. 14/5 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 83-85). Er habe es zwar nicht richtig verfolgt resp. nur aus dem Augen- winkel mitbekommen, aber der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 danach ei- ne Faust ins Gesicht geschlagen (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 86), woraufhin der Privatkläger 1 auf den Boden gefallen, aber gleich wieder aufgestanden sei (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3). 6.3. Die Privatklägerin 2 habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle gehen, weil er sie geschlagen habe - der Beschuldigte habe die Wohnung der Privatklä- gerin 2 dann auch verlassen. Er (F._____) sei aber noch dort geblieben (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3). 6.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2010 führte F._____ aus, der Privatkläger 1 habe ihm nach der Auseinandersetzung seinen Hals gezeigt, wobei der Brust- und Halsbereich gerötet sowie eine Prellung im Gesicht sichtbar gewesen seien (HD act. 13/6 S. 6). Auch die Privatklägerin 2 ha- be eine Schwellung im Gesicht gehabt (HD act. 13/6 S. 6). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 gab F._____ hingegen an, er habe sich den Privatkläger 1 angesehen und dieser sei ganz normal gewesen, weder grün angelaufen noch habe dieser schwer geatmet oder sonst etwas - er habe sich auch den Hals des Privatklägers 1 angesehen (HD act. 14/5 S. 3). Al- lerdings führte F._____ auch in beiden vorgenannten Einvernahmen aus, er sei kurze Zeit später in die Wohnung des Beschuldigten gegangen und dieser habe
- 24 - die genau gleichen Schürfspuren (HD act. 14/5 S. 3 f.) resp. "Würgemale" (HD act. 13/5 S. 6) wie der Privatkläger 1 gehabt. 6.5. Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ 6.5.1. Der Zeuge F._____ sagte ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 13/6 S. 1 und act. 14/5 S. 1). Allerdings ist auch der Tatsache, dass er ein "Kumpel" des Beschuldigten ist, Beachtung zu schenken (HD act. 13/6 S. 1). Er muss bereits bei der rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme durch die Polizei in Berlin vom 27. August 2010 (HD act. 13/5) aus einer (nicht näher bekannten) Quelle Informationen bezüglich der bisherigen Aussagen des Beschuldigten gehabt haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass der Beschuldigte während der ersten drei Einvernahmen "wohl wirklich Mist erzählt hat" und als Erklärung dafür ausführte, der Beschuldigte sei "nun mal nicht beson- ders helle, nur kräftig" (HD act. 13/5 S. 7). Seinen Aussagen ist doch mit einiger Zurückhaltung zu begegnen. 6.5.2. Es erscheint fraglich, wie viel der Zeuge F._____ überhaupt vom ganzen Vorfall mitbekam: Er erklärte, es habe ein Gerangel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gegeben, er habe sich jedoch nicht darum gekümmert, sei dagesessen, habe sich an den Kopf gefasst und nur aus dem Augenwinkel heraus zugesehen (HD act. 13/6 S. 3 und S. 6). Auch die Privatklägerin 2 führte aus, F._____ sei während des gesamten Vorfalls nur auf dem Sofa gesessen, habe eine Zigarette geraucht, den Kopf nach unten gehalten und so getan, als ob er das Ganze nicht sähe (HD act. 12/2 S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass F._____ die ganze Auseinandersetzung nur bruchstückhaft mit bekommen hat - sei es, weil er angetrunken war, sei es, weil er sich zu jenem Zeitpunkt dafür nicht wirklich interessierte. 6.5.3. Entscheidend ist aber, dass auch er erklärte, dass sich ein Teil der Ausei- nandersetzung beim Sessel resp. hinter dem Sessel abgespielt habe (HD act. 13/6 S. 5 und S. 8). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte in diesem Moment im Begriff war, den Privatkläger 1 zu würgen.
- 25 - 6.5.4. Indessen hat F._____ klar zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte beiden Geschädigten je einen Faustschlag verpasst hat (HD act. 13/6 S. 9 f.). Dies verstärkt die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Privatklä- gers 1 (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3) und der Privatklägerin 2 (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2). 6.5.5. Weiter sagte F._____ auch, dass er nach der Auseinandersetzung den ge- röteten Hals- und Brustbereich des Privatklägers 1, eine Prellung in dessen Ge- sicht und eine Schwellung im Gesicht der Privatklägerin 2 gesehen habe (HD act. 13/6 S. 6). Wenn F._____ in der darauf folgenden Einvernahme aussag- te, er habe keine Spuren und nichts Aussergewöhnliches am Körper des Privat- klägers 1 gesehen, ist dies nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu- gunsten des Beschuldigten zu werten, da er in beiden Einvernahmen angab, der Beschuldigte habe die gleichen Schürfspuren (HD act. 14/5 S. 3 f.) resp. "Würge- male" (HD act. 13/5 S. 6) wie der Privatkläger 1 gehabt. Es ist demnach davon auszugehen, dass F._____ am Hals und der Brust des Privatklägers 1 Rötungen sowie eine Prellung im Gesicht des Privatklägers 1 festgestellt hat. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Privatkläger, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten gewürgt sowie mit der Faust geschlagen wurde und dass die Privatklägerin 2 ebenfalls Faustschläge vom Beschuldigten erhielt (Aussagen des Privatklägers 1 HD act. 11/2 S. 4 f., act. 14/3 S. 2 f.; Aussagen der Privatkläge- rin 2 HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2). 6.5.6. F._____ gab auch an, die Privatklägerin 2 habe sich körperlich eingemischt und versucht, den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auseinanderzubringen (HD act. 13/5 S. 4). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklä- gerin 2, wonach sie versucht habe, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 wegzubringen, als dieser im Begriff gewesen sei, den Privatklä- ger 1 zu würgen (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2). 6.5.7. Die Schilderungen des "Entlastungszeugen" des Beschuldigten zeigen je- denfalls, dass bestimmt mehr vorgefallen ist, als der Beschuldigte glauben ma- chen will und verstärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2.
- 26 -
7. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____, der zum Beschuldigten in einem freundschaftlichen Verhält- nis steht und zum Privatkläger 1 eine getrübte Beziehung hat, wurde anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen. Zum eingeklagten Vorfall konnte er aller- dings keine sachdienlichen Aussagen machen (HD act. 55).
8. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Der Beschuldigte bestritt während der ersten drei Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft (HD act. 10/1 S. 3), vor dem Zwangsmassnahmengericht (HD act. 10/2 S. 5) und vor der Polizei (erste delegierte Einvernahme, HD act. 10/3 S. 9 und 11) mehrfach unmissverständlich, am Abend der Tat überhaupt in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein. Erst in der zweiten delegier- ten Einvernahme vom 26. August 2010 - also rund drei Wochen nach seiner Festnahme - gab er zu, am 1. August 2010 in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein (HD act. 10/5 S. 2). Diese Aussage tätigte der Beschuldigte erst, nachdem er darüber orientiert worden war, dass der am Tatabend ebenfalls an- wesende F._____ ausfindig gemacht werden konnte (HD act. 10/5 S. 1 f.), und er damit rechnen musste, dass dieser als Zeuge bestätigen würde, dass beide am Tatabend in der besagten Wohnung anwesend waren. 8.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend des 31. Juli 2010 mit F._____ im "I._____" in J._____ war und der Privatkläger 1 später ebenfalls dazu stiess (vgl. oben Ziffer II.6.). Der Beschuldigte schilderte diesen Sachverhaltsab- schnitt in sämtlichen Einvernahmen im Kern weitestgehend einheitlich: Er führte aus, sowohl er als auch F._____ hätten dem Privatkläger 1 am 31. Juli 2010 im "I._____" je ein Getränk bezahlt sowie schlussendlich noch Geld gegeben (HD act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 3, act. 54 S. 9). Nach 23 Uhr seien er und F._____ zur Wohnung der Privatklägerin 2 gegangen, der Privatkläger 1 habe sich später ebenfalls dazu gesellt (HD act. 10/5 S. 2 f., act. 10/6 S. 3 f.). Er habe Geld dabei gehabt (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4, act. 14/2 S. 2). Er (der Beschuldigte) sei neben F._____ auf dem einen Sofa gesessen und die Privatklägerin 2 auf dem anderen (vgl. HD act. 14/1 S. 3-4). Er habe den Privatkläger 1 aufgefordert resp.
- 27 - eingeladen, die geschuldeten Fr. 30.- zurückzuzahlen (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4 f., act. 14/2 S. 2, act. 54 S. 7). Dann sei es zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen, da letzterer das Geld nicht habe wechseln können oder wollen (HD act. 54 S. 7). Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung seien von Seiten des Privatklägers 1 ihm gegen- über auch beleidigende Worte gefallen (HD act. 10/5 S. 3, act. 14/2 S. 3, act. 54 S. 14). Er (der Beschuldigte) sei daraufhin vom Sofa aufgestanden (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4, act. 14/2 S. 2 f., vgl. act. 14/1 S. 5-6). 8.3. Bezüglich der darauf folgenden körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den beiden Privatklägern schwankte die Darstellung des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen erheblich. 8.3.1. In der Einvernahme vom 26. August 2010 führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige hauen wollen, jedoch sei dies nicht ge- gangen, da die Privatklägerin 2 den Beschuldigten von hinten angesprungen und festgehalten habe, als er auf den Privatkläger 1 habe losgehen wollen (HD act. 10/5 S. 6). Sie habe ihren Arm um seinen Hals gehabt. Er habe sie loswerden wollen, deshalb mit einer Hand ihren Ellbogen gefasst, sie hinuntergeworfen und ihr gesagt, sie solle abhauen (HD act. 10/5 S. 3 f.). Als er sie hinuntergeworfen habe, habe es wie ein Schlag ausgesehen (HD act. 10/5 S. 4) - jedoch habe er sie nicht geschlagen (HD act. 10/5 S. 6). Er habe es mit Schwung gemacht, wobei die Bewegung einem Crawl-Armschlag geglichen habe (HD act. 10/5 S. 4). Sie sei über das Sofa gefallen. Als sie am Boden gewesen sei, habe er im gleichen Effekt - aus demselben Schwung (HD act. 10/5 S. 8) - dem Privatkläger 1 eine ziemlich schwungvolle Ohrfeige gegeben, die so schnell gekommen sei, dass der Privatkläger 1 gar nicht habe ausweichen können - daraufhin sei der Privatklä- ger 1 zu Boden gegangen. Er habe den Privatkläger 1 auf Ohrhöhe links über dem Wangenknochen getroffen und noch mit den Fingerspitzen gestreift, weil dieser zurückgewichen sei (HD act. 10/5 S. 8). Er schlage immer mit der offenen Hand, weil er das so gelernt hätte, denn wenn er zu fest mit der Faust schlagen würde, würde er sich die Finger brechen. Nach der Ohrfeige sei er in seine Woh-
- 28 - nung hinunter gegangen, wobei F._____ noch in der Wohnung der Privatkläge- rin 2 geblieben sei. 8.3.2. In der Einvernahme vom 6. September 2010 gab der Beschuldigte hinge- gen an, er habe dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige hauen wollen, jedoch sei dieser zurückgewichen, weshalb er ihn nicht getroffen habe (HD act. 10/6 S. 5). Die Pri- vatklägerin 2 habe ihn von hinten angesprungen und sich an ihm festgeklammert, da sie ihn habe zurückhalten wollen. Er habe die Privatklägerin 2 abgeschüttelt und sie sei über das Sofa gefallen - im gleichen Moment habe er im Affekt dem Privatkläger 1 mit dem rechten Handballen eine heftige Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben, da er nach dem Abschütteln der Privatklägerin 2 das Gleichge- wicht verloren habe (HD act. 10/6 S. 6 f.) - später sagte der Beschuldigte aller- dings, er hätte die linke Wange des Privatklägers 1 getroffen (HD act. 10/6 S. 7). Die Ohrfeige habe den Privatkläger 1 auf Höhe des Oberkiefers getroffen (HD act. 10/6 S. 8). Der Privatkläger 1 sei daraufhin hingefallen, aber nachher wieder aufgestanden (HD act. 10/6 S. 6). Abgesehen vom Abschütteln der Privatkläge- rin 2 und der Ohrfeige gegen den Privatkläger 1 habe es keine Körperkontakte zwischen ihm und den beiden Privatklägern gegeben (HD act. 10/6 S. 7). Die ganze Auseinandersetzung habe nur ein paar Sekunden gedauert (HD act. 10/6 S. 10). Die Privatklägerin 2 habe geschrien und gesagt, er solle die Wohnung ver- lassen (HD act. 10/6 S. 6). Er habe sich die beiden Privatkläger angesehen und zu diesem Zeitpunkt keine Verletzungen gesehen (HD act. 10/6 S. 7). Er habe dann die Wohnung der Privatklägerin 2 verlassen und sei in seine Wohnung hin- untergegangen, während F._____ in der Wohnung der Privatklägerin 2 geblieben sei. 8.3.3. In der Einvernahme vom 8. Dezember 2010 präsentierte der Beschuldigte nochmals eine andere Version: Die Privatklägerin 2 sei ebenfalls aufgestanden und habe am Beschuldigten herumgezerrt (HD act. 14/2 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 3- 4). Er habe ihr gesagt, sie solle ihn loslassen, habe seinen Arm aus ihrem Griff befreit und sich wieder hingesetzt - die Privatklägerin 2 ebenso. Die Diskussion zwischen ihm und dem Privatkläger 1 sei weitergegangen. Er (der Beschuldigte) sei wieder aufgestanden, in dem Moment habe die Privatklägerin 2 ihn wieder an-
- 29 - gefasst (vgl. HD act. 14/1 S. 9-10). Er habe den Privatkläger 1 am Kragen ge- packt und dieser den Beschuldigten ebenso (HD act. 12/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 13-14) - daraufhin sei ein Gerangel zwischen den Beiden losgegangen, wobei die Privatklägerin 2 versucht habe, die Beiden auseinanderzubringen (vgl. HD act. 14/1 S. 15-16). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zur Seite gedrückt und sei auf den Privatkläger 1 losgegangen (HD act. 14/2 S. 4 f., vgl. act. 14/1 S. 13-14). In dem Moment habe die Privatklägerin 2 ihn (den Beschuldigten) von hinten angesprungen und versucht, ihn mit Schwung auf den Boden zu bringen (HD act. 14/2 S. 22-23). Er habe dann versucht, die Privatklägerin 2 von sich her- unter zu bekommen. Er habe das Handgelenk der Privatklägerin 2 gegriffen, sie (von hinter dem Sofa) über das Sofa geworfen und dem Privatkläger 1 mit dem gleichen Schwung "eine geklatscht". Durch den Schwung des Abwurfs sei er leicht ins Stolpern gekommen (vgl. HD act. 14/1 S. 23-26). Die Privatklägerin 2 sei über das Sofa auf den Boden gefallen, der Privatkläger 1 sei ebenfalls umgefallen und kurz am Boden gelegen. Die Privatklägerin 2 habe geschimpft, herumge- schrien und ihm gesagt, er solle ihre Wohnung verlassen - dies habe er dann auch getan (HD act. 14/2 S. 6, vgl. act. 14/1 S. 27). 8.3.4. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe den Privatkläger 1 an sich herangezogen, die Privatklägerin 2 sei ebenfalls aufge- standen und habe an ihm und dem Privatkläger 1 herumgezerrt (HD act. 54 S. 14). Er habe den Privatkläger 1 an den Schultern gehalten und sei von ihm ge- schubst worden, woraufhin er nach hinten gestolpert, aber nicht gefallen sei - er habe den Privatkläger 1 mit sich genommen. Weiter führte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung aus, er habe den Privatkläger 1 nicht schlagen wollen, das sei keine Absicht gewesen, sondern nur aus dem Affekt passiert, da die Privatklägerin 2 ihn angesprungen habe und er deshalb erschrocken sei (HD act. 54 S. 13). Er habe die Situation nicht mehr einschätzen können und da der Privatkläger 1 sowieso frech und angriffslustig gewesen sei, habe er diesen ohrfeigen wollen, um ihn von sich fernzuhalten. 8.3.5. Hinsichtlich der Phase, als er sich wieder in seiner Wohnung befand, er- klärte der Beschuldigte, dass F._____ geraume Zeit später ebenfalls in die Woh-
- 30 - nung gekommen sei. Er habe F._____ gesagt, er solle nochmals nach oben ge- hen und nachsehen, ob alles in Ordnung sei resp. wie es dem Privatkläger 1 ge- he, da er ja gewusst habe, dass der Privatkläger 1 Herzprobleme habe und er sich doch Sorgen um ihn gemacht habe (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15). 8.3.6. Dann habe er sein Mobiltelefon gesucht und dessen Nummer vom Fest- netztelefon in seiner Wohnung aus angerufen (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 8). Er habe jedoch kein Klingeln gehört und sei deshalb nochmals nach oben zur Wohnung der Privatklägerin 2 gegangen und habe gefragt, wo sein Mobiltelefon sei (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 9). Daraufhin habe er mit seinem Festnetztele- fon seine Mobiltelefonnummer angerufen und es habe in der Hosentasche des Privatklägers 1 geklingelt (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 9). Der Privatkläger 1 habe es aus der Hosentasche genommen, woraufhin er es ihm weggenommen habe und zusammen mit F._____ erneut in seine Wohnung zurück sei (HD act. 10/5 S. 4 f., act. 10/6 S. 9). 8.3.7. Der Beschuldigte sagte aus, es habe sich weder auf dem Sessel etwas ab- gespielt noch habe es hinter dem Sessel eine Rangelei gegeben (HD act. 10/9 S. 6). Hinter dem Sessel habe sich gar nichts abgespielt (HD act. 54 S. 13). Auch die Frage des Staatsanwaltes, ob sich irgendetwas beim Sessel abgespielt habe, verneinte der Beschuldigte (HD act. 14/2 S. 6). 8.3.8. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 16. August 2010 aus, es sei gefährlich, wenn Gewalt gegen den Hals eines Menschen ausgeübt werde (HD act. 10/3 S. 14 f.). In der Einvernahme vom 26. August 2010 erklärte er so- dann, bei einem Angriff auf den Hals eines Menschen sei es gefährlich, wenn man beim Kehlkopf zudrücke. Wenn man jemanden würge, sei es gefährlich, wenn man jemandem die Luft nähme. Einen Menschen überhaupt zu schlagen, könne schon gefährlich sein, dies sei ihm bewusst (HD act. 10/5 S. 9).
- 31 - 8.4. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 8.4.1. Was die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist zu be- rücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein - durchaus legitimes - Interesse am Verfahrensausgang hat, weshalb er versucht sein könnte, sich durch seine Aussage zu entlasten. Zu beachten ist auch, dass er - wie bereits erwähnt (Ziffer II 8.1) - während der ersten drei Einvernahmen (HD act. 10/1 S. 3, HD act. 10/2 S. 5, HD act. 10/3 S. 9 und 11) leugnete, am Abend der Tat überhaupt in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein. Ein Beschuldigter ist zwar nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder sich sel- ber zu belasten. Wenn ein Beschuldigter nachweislich die Unwahrheit sagt, steht es aber dem Gericht offen, seine Schlüsse aus diesem Verhalten zu ziehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Scheu zu lügen hat, setzt seine generelle Glaubwürdigkeit wesentlich herab. 8.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind in weiten Teilen nicht stimmig und muten sonderbar an. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Angaben: So gab er zu Beginn der Untersuchung an, er sei am Abend des 31. Juli 2010 bzw. in der Nacht auf den 1. August 2010 nicht in der Wohnung der Geschädig- ten 2 gewesen (HD act. 10/1 S. 3, act. 10/2 S. 5, act. 10/3 S. 9 und S. 11). Im Laufe der Untersuchung gab der Beschuldigte dann zu, in der Wohnung der Pri- vatklägerin 2 gewesen zu sein, aber den Privatkläger 1 lediglich geohrfeigt und die Privatklägerin 2 über das Sofa geworfen zu haben (HD act. 10/5 S. 3 ff., act. 10/6 S. 5 ff., act. 14/2 S. 5). Dieses Aussageverhalten wirkt wenig glaubhaft, da kein plausibler Grund ersichtlich ist, zu leugnen, in dieser Wohnung gewesen zu sein, wenn doch nicht mehr als eine Ohrfeige verabreicht wurde, welche wohl als Tätlichkeit und damit als Übertretung zu qualifizieren wäre. 8.4.3. Auch die Erklärungsversuche, wieso er nicht von Anfang an zugegeben habe, in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein, vermögen nicht zu überzeugen. Er gab zunächst an, F._____ sei vor der Tat abgereist (HD act. 10/3 S. 11). Für diese Behauptung ist aber kein plausibler Grund ersichtlich, wenn der Beschuldigte vorgehabt hätte, F._____ als Entlastungszeugen anzurufen. Als F._____ ausfindig gemacht werden konnte, gab der Beschuldigte zu, in der Woh-
- 32 - nung gewesen zu sein und erklärte, er habe dies nicht von Anfang an zugegeben, weil er Angst gehabt habe, F._____ werde nicht gefunden (HD act. 10/6 S. 2). Weshalb er Angst gehabt haben soll, wenn ja nichts Schlimmes vorgefallen ist, wie der Beschuldigte behauptet, ist jedoch nicht nachvollziehbar. 8.4.4. Es passt auch nicht zusammen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am Abend des Vorfalls im "I._____" nicht nur mindestens ein Getränk (Fr. 3.40 pro Getränk) bezahlt, sondern ihm auch noch Geld (ca. Fr. 10.–) gegeben hat (HD act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 3, act. 54 S. 9), wenn er nur wenig später und nun mit absoluter Heftigkeit und sofort Fr. 30.- von ihm zurück bekommen wollte. Dieser Widerspruch lässt sich durch die unbeholfenen Erklärungsversuche des Beschul- digten nicht auflösen (HD act. 54 S. 9 f.), insbesondere wenn man bedenkt, dass die geschuldeten Fr. 30.– den Restbetrag eines Darlehens von ursprünglich Fr. 50.– darstellten, das der Privatkläger 1 erst eine Woche zuvor erhalten hatte (HD act. 54 S. 8). 8.4.5. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Aussagen bezüglich der Tatsache, ob er den Privatkläger 1 ohrfeigen wollte oder nicht. So führte er in ge- wissen Einvernahmen aus, er habe den Privatkläger 1 ohrfeigen wollen (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 4). In der Einvernahme vom 5. Juli 2011 führte er demge- genüber aus, er habe den Privatkläger 1 nicht bewusst geohrfeigt und überhaupt nicht vorgehabt, jemanden zu schlagen - er sei erschrocken, weil die Privatkläge- rin 2 ihn angesprungen habe; er habe deshalb dem Privatkläger 1 in der Drehung eine Ohrfeige verabreicht (HD act. 10/9 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte eine weitere Erklärungsvariante an: Er habe den Privatklä- ger 1 nicht schlagen wollen, das sei keine Absicht gewesen, sondern nur aus dem Affekt passiert, da die Privatklägerin 2 den Beschuldigten angesprungen habe und der Beschuldigte deshalb erschrocken sei (HD act. 54 S. 13). Jedoch führte er in derselben Einvernahme aus, er habe die Situation nicht mehr einschätzen können und da der Privatkläger 1 sowieso frech und angriffslustig gewesen sei, habe er diesen ohrfeigen wollen, um ihn von sich fernzuhalten. Der Beschuldigte verstrickte sich in Widersprüche, die sich nicht klären lassen - diese gegensätzli- chen Aussagen sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft.
- 33 - 8.4.6. Dass die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 von den angeblichen Ohrfeigen des Beschuldigten herrühren, kann ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte den Privatkläger 1 laut eigenen Angaben auf Höhe des Oberkiefers resp. auf Ohrhöhe (HD act. 10/6 S. 8) getroffen hat und nicht am Hals. Darüber hinaus sind die Verletzungen des Privatklägers 1 deutlich als Würgemarken zu qualifizieren (HD act. 19/5, HD act. 19/8), was auch von verschiedenen ärztlichen Fachpersonen festgestellt wurde. Daher kann ausgeschlossen werden, dass die- se Verletzungen vom Hinfallen des Privatklägers 1 stammen, wie dies der Be- schuldigte mutmasste (HD act. 10/6 S. 8). 8.4.7. Auffallend ist, dass ausser dem Beschuldigten alle anwesenden Personen (sogar der "Entlastungszeuge" F._____) beschrieben, es habe sich beim Sessel etwas zugetragen (HD act. 13/6 S. 5 und S. 8). Ausgerechnet dort, wo es zum Würgen gekommen sein soll, ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten gar nichts vorgefallen. Das ist im Licht der anderslautenden Aussagen nicht glaubhaft. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten scheint aus der Notwendigkeit geboren, für neu zur Sprache kommende Tatsachen eine Erklärung abzugeben. Bei Versuchen, solche neuen Sachverhaltselemente in seine bisherige Darstel- lung zu integrieren, verstrickte sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer wieder in Widersprüche. 8.4.8. Nicht wirklich nachvollziehbar ist auch, weshalb die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten auf den Rücken gesprungen sein soll - nach Angaben des Be- schuldigten hat ja vorher nur ein Gerangel stattgefunden (HD act. 54 S. 14). Die angebliche Ohrfeige sei ja erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte die Privatkläge- rin 2 abgeworfen habe (HD act. 10/6 S. 6 f., act. 10/8 S. 2). Diese Aussage des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. 8.4.9. Auch die Beschreibung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin 2 von seinem Rücken abgeschüttelt resp. abgeworfen und dabei im gleichen Effekt und aus dem gleichen Schwung dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige verpasst habe (HD act. 10/5 S. 8), muss schlichtweg als lebensfremd bezeichnet werden. Vor allem stimmt diese Darstellung des Beschuldigten weder mit dem Verletzungsbild des Privatklägers 1 (vgl. Punkt II.5.13.7.1-7) noch mit den Aussagen des Zeugen
- 34 - F._____ überein, welcher von je einem Faustschlag gegen den Privatkläger 1 so- wie gegen die Privatklägerin 2 sprach (HD act. 13/6 S. 9 f.). 8.4.10. Ebenso wenig stimmig ist, dass der Beschuldigte den Zeugen F._____ nochmals in die Wohnung der Privatklägerin 2 geschickt hat, um nachzusehen, wie es dem Privatkläger 1 gehe, da dieser Herzprobleme habe (HD act. 10/6 S. 9). Wenn es lediglich zu einer Ohrfeige gekommen sein soll, wie der Beschul- digte behauptet, hätte dafür kein Anlass bestanden. Geht man davon aus, dass es zu einem Würgen gekommen ist, machen die (eigenen) Aussagen des Be- schuldigten jedoch durchaus Sinn. 8.4.11. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Pri- vatklägers 1 wusste (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15, act. 10/3 S. 9). Er wusste auch, dass es gefährlich ist, wenn Gewalt gegen den Hals eines Menschen ausgeübt wird (HD act. 10/3 S. 14 f., act. 10/5 S. 9). Ebenso wusste der Beschuldigte, dass es gefährlich ist, einen Menschen überhaupt zu schlagen (HD act. 10/5 S. 9). 8.4.12. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht glaubhaft, weil sie an einer Vielzahl unauflösbarer innerer Widersprüche leiden, viele Lügensig- nale und kaum Realitätskriterien zeigen und wiederholt absolut lebensfremd sind. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger sowie die weiteren Beweismittel und Indizien nicht zu entkräften.
9. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaub- haft sind, vor allem weil sie an einer Vielzahl unauflösbarer innerer Widersprüche leiden, kaum Realitätskriterien zeigen und bisweilen absolut lebensfremd sind. Die Aussagen der beiden Privatkläger hingegen weisen keine Lügensignale, aber viele Realitätskriterien auf und wirken durchwegs glaubhaft. Deren Darstellung erhält zudem durch die objektiven Beweismittel, insbesondere durch die diversen fachärztlichen Berichte, ein reales Fundament. Die Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift kann sich gänzlich auf die Aussagen der beiden Privatkläger
- 35 - sowie auf die objektivierten Beweismittel stützen. Damit ist der Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift erstellt (HD act. 29), dies mit der einzigen Einschränkung, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht mit beiden, sondern nur mit der rechten Hand würgte. Diesbezüglich ist von der Darstellung der Privatklägerin 2 auszugehen. Sie hat direkt in das Geschehen eingegriffen und detailliert be- schrieben, wie sie die Hand des Beschuldigten vom Hals löste. Folglich konnte sie sich die konkrete Situation besser einprägen als der Privatkläger 1, der (auch nach eigenen Angaben) verständlicherweise während des Würgens nicht mehr al- les mit bekam. Diese Version wird im übrigen auch durch die fachärztlichen Gut- achten gestützt, die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 überwiegend links- seitig feststellten (HD act. 19/7, HD act. 19/8), was auf ein Würgen mit der rechten Hand (Daumen rechtsseitig, übrige Finger linksseitig am Hals) hinweist. Für die rechtliche Würdigung ist daher der Anklage-Sachverhalt diesbezüglich zu modifi- zieren, im übrigen aber vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. III.Rechtliche Würdigung
1. Versuchte vorsätzliche Tötung
E. 10 Jahre) anzusetzen. Im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe angemessen sind 8 bis 10 Jahre.
- 45 -
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − - der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − - der mehrfachen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. - 53 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 499 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2000.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (psychiatrische Therapie) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Vertei- digung wird mit separatem Entscheid entschieden.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben), - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben), - die Privatklägerschaft, gegen Empfangsschein, - das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste im Doppel mit den Akten (für 10 Tage zur Einsicht); und hernach als begründetes Urteil je gegen Empfangsschein an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten, - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, - das Migrationsamt des Kantons Zürich; und nach Eintritt der Rechtskraft an - das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, - 54 - - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, - das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, III. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Horgen, 15. Dezember 2011 BEZIRKSGERICHT HORGEN Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Derungs lic. iur. S. Arnold
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen III. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG110015-F / UB / Tei Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. B. Derungs als Vorsitzender, Bezirksrichterin G. Oesch, Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Arnold Urteil vom 15. Dezember 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger betreffend Versuchte Tötung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011 (act. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____. Anträge der Parteien:
1. Der Staatsanwaltschaft IV: (act. 57)
- Schuldigsprechung im Sinne der Anklage
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren
- Anrechnung der erstandenen Haft
- Vollzug der Freiheitsstrafe
- Kostenauflage an die beschuldigte Person
- Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft
2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 58)
- Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung
- Schuldigsprechung der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
- Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.–
- Auferlegung eines Kostenanteils von Fr. 1'000.–, im Übrigen Übernah- me der Kosten auf die Staatskasse
- Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse Eventualantrag:
- Schuldigsprechung der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB
- 3 -
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 34 Monaten. Die bisher durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 499 Ta- ge (16,6 Monate) seien als teil-unbedingte Freiheitsstrafe als erstanden anzurechnen, teilbedingt sei er mit 17 Monaten Freiheitsstrafe zu bele- gen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- Auferlegung der Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für den amtlichen Verteidiger
3. Des Beschuldigten: (Prot. S. 16)
- Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigung
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
11. Juli 2011 ging am 18. Juli 2011 beim Bezirksgericht Horgen ein (HD act. 29).
2. Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchte der Verteidiger des Beschul- digten das Gericht um die Einvernahme von E._____ als Zeugen sowie um Be- fragung des bereits einvernommenen Zeugen F._____ anlässlich der Hauptver- handlung. Zudem stellte er den Antrag, dem Beschuldigten das Telefonieren aus dem Gefängnis zu erlauben.
3. Mit Verfügung vom 26. September 2011 wurde zur Hauptverhandlung am 13., 14. und 15. Dezember 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurde der Antrag, E._____ als Zeugen einzuvernehmen, gutgeheissen und die Anträge bezüglich der Einvernahme F._____s sowie bezüglich der Bewilligung, im Gefängnis das Telefon zu nutzen, abgewiesen. Zudem wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (HD act. 37).
4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 stellte Staatsanwalt lic. iur. D._____ den Beweisantrag, Dr. G._____ bzw. einen anderen Arzt des IRM als Sachverständi- gen zu befragen (HD act. 40). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde dieser Antrag abgewiesen (HD act. 42).
5. An der Hauptverhandlung waren die eingangs genannten Personen anwe- send (Prot. S. 5). Sodann wurde E._____ als Zeuge einvernommen (HD act. 55). Am 15. Dezember 2011 wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Vertreter der Anklagebehörde sowie dem Verteidiger im Dispositiv ausgehändigt (HD act. 65; Prot. S. 19).
- 5 - II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte ist nicht geständig (HD act. 10/1 S. 1-2, act. 10/2 S. 4, act. 10/3 S. 2, act. 10/5 S. 6 und S. 8, act. 10/6 S. 7-8, act. 10/8 S. 2, act. 10/9 S. 6-9, act. 54 S. 7 und S. 11-12), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der ihm in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt (HD act. 29) erstellt ist.
2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten (HD act. 10/1-3, act. 10/5-6 und 9, act. 14/2 und act. 54), des Pri- vatklägers 1 (HD act. 11/1-2 und act. 14/3) und der Privatklägerin 2 (HD act. 12/1- 2 und act. 14/4). Daneben können die Zeugenaussagen von F._____ (HD act. 13/5-6 und act. 14/5), von H._____ (HD act. 13/7) sowie von E._____ (HD act. 55) zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden. Zudem liegen je ein ärzt- licher Befund über den Privatkläger 1 (HD act. 19/5) und über die Privatklägerin 2 (ND act. 1/7) bei den Akten. Im Übrigen können die Tatrekonstruktion des Foren- sischen Instituts Zürich vom 8. Dezember 2010 (HD act. 14/1), die Fotodokumen- tation des Forensischen Instituts Zürich (HD act. 15/2), die Auswertung von DNA- Spuren des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. April 2011 (HD act. 17/10), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zü- rich (HD act. 19/7) und das Verlaufsblatt des Universitätsspitals Zürich (HD act. 19/8) zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden.
3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünf- tiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass
- 6 - das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden kön- nen. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen, aber auch auf Widersprüche und Er- weiterungen zu achten ist. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind un- ter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell ge- prägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserun- gen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aussagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussage sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurz- aussage. Auf eine nicht glaubhafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Rea- litätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügen- signale hin (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellun- gen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auf- lage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff).
- 7 -
4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatkläger, des Zeugen F._____ und die letzten Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Nacht vom
31. Juli 2010 auf den 1. August 2010 zumindest dahingehend übereinstimmen, dass der Beschuldigte am Abend des 31. Juli 2010 mit F._____ im Restaurant "I._____" in J._____ war und der Privatkläger 1 sich auch zu ihnen gesellte (HD act. 11/1 S. 1, act. 12/2 S. 2 ff., act. 12/1 S. 1, act. 12/2 S. 3 f., act. 13/5 S. 2 f., act. 13/6 S. 2 f., act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 2 ff., act. 54 S. 9 f.). Dort tran- ken sie Bier und sowohl der Beschuldigte als auch F._____ luden den Privatklä- ger 1 je auf mindestens ein Bier ein. Nachher verliessen der Beschuldigte und F._____ das besagte Lokal und begaben sich in die Wohnung der dort ebenfalls anwesenden Privatklägerin 2 an der K._____-strasse 1 in J._____, wobei der Pri- vatkläger 1 später ebenfalls dazu stiess. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. Es ist jedoch umstritten, was anlässlich des Zusammentreffens des Beschuldig- ten, F._____s, des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 in der Wohnung der Privatklägerin 2 geschah. Die Staatsanwaltschaft stützt den Sachverhalt der An- klageschrift hauptsächlich auf die Aussagen der beiden Privatkläger zum angebli- chen Tatablauf sowie auf medizinische Gutachten. Es sind deshalb zunächst die Aussagen der beiden Privatkläger und die medizinischen Gutachten zu würdigen.
5. Aussagen der beiden Privatkläger 5.1. Der Privatkläger 1 schilderte das Kerngeschehen der umstrittenen Sach- verhaltsabschnitte in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen einheitlich: Als er in die Wohnung der Privatklägerin 2 gekommen sei, habe er Fr. 100.- dabei ge- habt (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte sei neben F._____ auf dem einen Sofa gesessen und die Privatklägerin 2 auf dem anderen (vgl. HD act. 14/1 S. 30-31). Er habe dem Beschuldigten unbestrittenermassen Fr. 30.- ge- schuldet (HD act. 11/2 S. 3, so auch der Beschuldigte act. 10/6 S. 5 und die Pri- vatklägerin 2 HD act. 12/2 S. 4). Der Beschuldigte habe ihn nach dem geschulde- ten Geld gefragt, worauf er den Beschuldigten gefragt habe, ob er wechseln kön- ne (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (HD act. 11/2 S. 3). Er (der Privatkläger 1) habe daraufhin versucht, bei Nachbarn im Haus das Geld zu wechseln, was jedoch auch nicht möglich gewesen sei (HD
- 8 - act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). Er sei in die Wohnung der Privatklägerin 2 zurück- gekehrt und habe dem Beschuldigten gesagt, er würde das Geld deshalb am fol- genden Tag erhalten (HD act. 11/2 S. 3, act. 14/3 S. 2). 5.2. Die Privatklägerin 2 schilderte den gleichen Sachverhaltsabschnitt eben- falls in sämtlichen Einvernahmen im Kern weitestgehend einheitlich sowie mit den Aussagen des Privatklägers 1 übereinstimmend. Als der Privatkläger 1 in ihre Wohnung gekommen sei, habe dieser gesagt, er habe Geld dabei und sich dann im Wohnzimmer auf den Sessel gesetzt, während der Beschuldigte neben F._____ auf dem einen Sofa und sie selbst auf dem anderen Sofa gesessen sei- en (HD act. 12/2 S. 4). Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass der Privatklä- ger 1 ihm nun die Schulden zurückzahlen könne (HD act. 12/2 S. 4). Der Privat- kläger 1 habe nur eine 100er-Note dabei gehabt und den Beschuldigten gefragt, ob dieser wechseln könne, was dieser aber verneint habe (HD act. 12/2 S. 4). Der Privatkläger 1 habe im Haus bei Nachbarn das Geld zu wechseln versucht, je- doch sei dies nicht möglich gewesen (HD act. 12/2 S. 4). Er sei dann wieder in ih- re Wohnung zurückgekehrt (HD act. 12/2 S. 4) und habe dem Beschuldigten ge- sagt, er würde das Geld am folgenden Tag erhalten (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2). 5.3. Der Privatkläger 1 führte weiter aus, der Beschuldigte sei daraufhin aufge- standen und habe ihn in den Sessel und seitlich über die Lehne nach hinten hin- unter gedrückt (HD act. 11/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 33-35). Er wisse aber nicht mehr genau, wie es gewesen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn einfach gepackt und irgendwie gedreht, sodass er auf dem Sessel zum Sitzen ge- kommen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte sei quasi auf ihm gelegen (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 2), wobei er zunächst gedacht habe, der Beschuldigte mache Spass (HD act. 11/2 S. 4). Er (der Privatkläger 1) sei zuerst gar nicht "drausgekommen", dass der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei (HD act. 14/3 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt und mit beiden Händen zuge- drückt (HD act. 11/2 S. 4 f., act. 14/3 S. 2., vgl. act. 14/1 S. 34-36). Er habe wäh- rend des Würgens ein Bein zwischen den Beinen des Beschuldigten gehabt (HD act. 11/2 S. 11, vgl. act. 14/1 S. 32-33) und letzterem gesagt, ob er ihm eins
- 9 - in die Eier hauen soll (HD act. 11/2 S. 10, act. 14/3 S. 2). Der Lampenschirm der Lampe neben dem Sessel sei hinter seinem Kopf gewesen und der Beschuldigte habe den Sessel nach hinten gedrückt (HD act. 14/3 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 34-35 und 49-50). Die Lampe sei nachher schief da gestanden und er (der Privatklä- ger 1) habe den Kopf auf der Lampe gehabt (HD act. 14/3 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 34-35 und 49-50). Er habe während des Würgens schliesslich schon Angst ge- habt (HD act. 11/2 S. 7), sei dann aber weg gewesen, sprich bewusstlos gewor- den (HD act. 11/2 S. 4 f. und 7, act. 14/3 S. 2). Als er nach seiner Bewusstlosig- keit wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, wie die Privatklägerin 2 auf- grund eines oder zweier Faustschläge des Beschuldigten weggeflogen sei (HD act. 11/2 S. 10 f.) bzw. dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen ha- be, sodass sie gegen das Gestell geflogen und dann auf den Boden gefallen sei (HD act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 36). 5.4. Die Privatklägerin 2 schilderte diesen zweiten Sachverhaltsabschnitt fol- gendermassen: Der Beschuldigte sei dann aufgestanden, habe den Privatkläger 1 mit der rechten Hand am Hals gepackt und über die Lehne nach hinten hinunter gedrückt und seinen Hals nicht mehr losgelassen (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 56-59). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 auf den Stuhl gedrückt, sodass dessen Kopf bei der Lehne des Sessels gewesen sei und die neben dem Sessel stehende Lampe an die Wand umgekippt sei (HD act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 57 f. und 61). Sie sei dann losgesprungen und habe mit bei- den Händen versucht, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 loszureissen (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 56-59). Der Be- schuldigte habe sich gedreht, den Privatkläger 1 losgelassen und ihr eine Faust ins Gesicht (gegen den rechten Kiefer) geschlagen, weshalb sie auf den Boden gefallen und kurz bewusstlos geworden sei (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 60-64). Der Würgevorgang habe nicht lange gedauert, da sie rasch dazwischen gegangen sei (HD act. 11/2 S. 6). 5.5. Weiter sagte der Privatkläger 1 aus, er sei daraufhin aufgestanden (HD act. 14/3 S. 3) und habe vom Beschuldigten einen Faustschlag gegen den Kiefer erhalten (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 38-39), wonach er sich
- 10 - entstellt gefühlt habe (HD act. 11/2 S. 4). Daraufhin sei er mit dem Kopf voran ge- gen den Türrahmen gefallen und am Boden liegen geblieben (HD act. 11/2 S. 5, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 40-42). 5.6. Die Privatklägerin 2 schilderte dies folgendermassen: Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gesehen, wie der Privatkläger 1 von hinten einen Schlag vom Beschuldigten (auf die rechte Wange, sie sei sich aber nicht mehr ganz si- cher) erhalten habe (HD act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 64-65) resp. vom Beschul- digten gestossen worden sei (HD act. 12/2 S. 5) und daraufhin mit dem Kopf ge- gen den Türrahmen gefallen und am Boden liegen geblieben sei (HD act. 12/2 S. 5, vgl. act. 14/1 S. 66). 5.7. Der Privatkläger 1 führte sodann aus, er habe (am Boden liegend) gese- hen, wie die Privatklägerin 2 am Rücken des Beschuldigten gehangen sei (HD act. 14/3 S. 3, act. 11/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 43-44). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nochmals geschlagen und diese sei daraufhin neben ihm (dem Privatkläger 1) am Boden liegen geblieben (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 45-46). Die Privatklägerin 2 habe, nachdem sie den zweiten Faust- schlag des Beschuldigten erhalten habe, ausgerufen, der Beschuldigte solle aus der Wohnung verschwinden und gesagt, sie würde sonst die Polizei kommen las- sen (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). Der Beschuldigte habe dann die Wohnung der Privatklägerin 2 verlassen. 5.8. Die Privatklägerin 2 schildert diesen Sachverhaltsabschnitt wie folgt: Sie sei dem Beschuldigten von hinten auf den Rücken gesprungen, woraufhin er sie abgeschüttelt (HD act. 12/2 S. 5, act. 14/4 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 67) und danach auf die andere Seite des Gesichts geschlagen habe (HD act. 12/2 S. 5). Sie sei auf den Boden gefallen und dort bewusstlos neben dem Privatkläger 1 gelegen (HD act. 12/2 S. 7, act. 14/4 S. 2 f., vgl. act. 14/1 S. 69-70). Nachdem sie am Bo- den liegend aufgewacht sei, sei sie aufgestanden und habe den Beschuldigten sowie F._____ aufgefordert, ihre Wohnung zu verlassen (HD act. 14/4 S. 3, act. 12/2 S. 7), ansonsten sie die Polizei holen würde (HD act. 12/2 S. 7). Der Be- schuldigte und F._____ hätten die Wohnung daraufhin verlassen (HD act. 12/2 S. 7, act. 14/4 S. 3).
- 11 - 5.9. Der Privatkläger 1 führte aus, der Beschuldigte sei später nochmals zurück gekommen, da er sein Telefon gesucht habe (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). Der Beschuldigte sei an der Türe der Privatklägerin 2 gestanden, habe geklingelt und gefragt, wo sein Telefon sei - dieses habe dann in seiner Hosentasche (des Privatklägers 1) geklingelt (HD act. 11/2 S. 6, act. 14/3 S. 4). 5.10. Die Privatklägerin 2 gab ihrerseits zu Protokoll, F._____ sei ca. 5 bis 10 Minuten nach dem Verlassen ihrer Wohnung wieder zurückgekommen und habe sich entschuldigt, worauf sie ihm entgegnet habe, er könne wieder gehen, er habe hier nichts mehr zu suchen (HD act. 12/2 S. 7). 5.11. Der Privatkläger 1 sagte sodann aus, er und die Privatklägerin 2 seien schliesslich noch mit dem Hund nach draussen gegangen, sie hätten beide Kopf- schmerzen gehabt (HD act. 11/2 S. 6 f.). Er habe am frühen Morgen des 1. Au- gust 2010 um ca. 05:30 Uhr seinen Arzt angerufen, welcher das Telefon jedoch nicht abgenommen habe (HD act. 11/2 S. 6). Nach etlichen Anrufversuchen habe er ihn dann erreicht und Dr. H._____ sei um ca. 07:30 Uhr zu ihm gekommen (HD act. 11/2 S. 6). 5.12. Die Privatklägerin 2 erklärte diesbezüglich, am Morgen des 1. August 2010 hätten sie und der Privatkläger 1 den Hausarzt des Privatklägers 1 angerufen, welcher bei ihnen vorbeigekommen sei und sie kurz angeschaut habe (HD act. 12/2 S. 8). Dr. H._____ habe ihnen gesagt, sie sollten am folgenden Tag zu ihm in die Praxis kommen - dies hätten sie dann auch getan (HD act. 12/2 S. 10). Sie wisse nicht, weshalb sie nicht bereits in der Nacht zur Polizei gegangen seien, sie hätte dies auch nicht mehr gekonnt (HD act. 12/2 S. 9). Der Privatkläger 1 habe zuerst mit einem Arzt sprechen wollen, der jedoch erst am Morgen erreichbar ge- wesen sei.
- 12 - 5.13. Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 5.13.1. Der Privatkläger 1 sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 11/2 S. 1 und act. 14/3 S. 1). Er war zum Zeitpunkt der Tat ein Nachbar des Beschuldigten und nach eigenen Aussagen bereits ein paar Mal beim Beschuldigten und der Beschuldigte auch schon ein paar Mal bei ihm - es handelte sich also um ein nachbarschaftliches Verhältnis ohne vorbestehende Streitigkeiten (HD act. 11/2 S. 2). Der Beschuldigte hatte ihm unbestrittenermas- sen auch schon Geld ausgeliehen und mit ihm zusammen (Alkohol) getrunken. Es ist aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte ein guter Freund der Privatklä- gerin 2 ist (HD act. 11/2). Zudem ist er wegen einer Drogenproblematik in Be- handlung (HD act. 11/2 S. 8). Andererseits spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er sich selbst in keinem günstigen Licht präsentierte. Auch stellte er zwar Strafan- trag (HD act. 9), machte aber keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Seine Aussagen sind in Berücksichtigung dieser Umstände doch mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. 5.13.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht, dass er sowohl in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2010 (HD act. 11/2) als auch anlässlich der Tatrekonstruktion vom 8. Dezember 2010 (HD act. 14/3) im Kern übereinstimmend aussagte und den Geschehensablauf
- soweit er sich erinnern konnte - detailgetreu und nachvollziehbar schilderte. Sei- ne beweismässig verwertbaren Aussagen in den staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen decken sich zudem im Kern mit den Aussagen anlässlich der polizeili- chen Einvernahme (HD act. 11/1 S. 1 ff.). Obwohl letzteren mangels Teilnahme- recht des Beschuldigten kein Beweischarakter zukommt (Art. 147 Abs. 4 StPO), vermögen diese Aussagen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen zu belegen. Durch die Übereinstimmung im Kern ist das Konstanzkriterium erfüllt und damit ein Realitätskriterium gegeben (Bender, a.a.O., S. 56). 5.13.3. Die Schilderungen des Privatklägers 1 wirken authentisch und selbst er- lebt. So erklärte er als Zeuge, er habe zunächst gedacht, der Beschuldigte mache Spass, als dieser begonnen habe, ihm den Hals zuzudrücken (HD act. 11/2 S. 4).
- 13 - Er habe sich entstellt gefühlt, als er vom Beschuldigten einen Faustschlag erhal- ten habe (HD act. 11/2 S. 5). Solche Beschreibungen des inneren Erlebens und von Gefühlen sind Individualitätskriterien und damit als Realitätskriterien zu wer- ten (Bender, a.a.O., S. 56) - bei einer erfundenen Geschichte wären diese nicht zu erwarten. 5.13.4. Der Privatkläger 1 bemühte sich auch stets, selbst Erlebtes und ihm im Nachhinein durch die Privatklägerin 2 Zugetragenes auseinanderzuhalten (z.B. HD act. 11/2 S. 4: "Das sagte sie mir", act. 11/2 S. 9: "Das habe ich von Frau C._____", act. 14/3 S. 4: "sie […] hat mir erzählt"). Soweit er etwas selbst be- schreiben konnte, tat er dies und gab auch an, wenn er etwas nur von der Privat- klägerin 2 gehört hatte. 5.13.5. Des Weiteren gab er jeweils zu, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte (z.B. HD act. 11/1 S. 3: "Das kann ich nicht sagen" und "Ich weiss es nicht", act. 11/2 S. 8: "Ich kann es nicht sagen"). Dies macht seine Aussagen sehr glaubhaft. 5.13.6. Auch präsentierte er sich selbst nicht im besten Licht, indem er angab, er habe dem Beschuldigten gesagt, ob er ihm "eins in die Eier hauen soll" (HD act. 11/2 S. 10). Diese Aussage passt auch zu seiner Schilderung der Position beim Würgen (vgl. HD act. 14/1 S. 32-33). Überdies scheint der Privatkläger 1 nicht zu dramatisieren oder zu übertreiben (z.B. gab er auf die Frage, ob er wäh- rend des Würgens Angst gehabt habe, zur Antwort: "Schliesslich schon. Ich war aber irgendwie dann rasch weg.", HD act. 11/2 S. 7). 5.13.7. Dass der Privatkläger 1 gewürgt worden war, wird gestützt vom ärztli- chen Befund von Dr. H._____ über den Privatkläger 1 (HD act. 19/5), von dessen Aussagen in der Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2011 (HD act. 13/7), von der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Dezember 2010 (HD act. 15/2 S. 6 und 8-9) sowie vom Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (HD act. 19/7).
- 14 - 5.13.7.1. Dr. H._____ hielt, nachdem er auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (HD act. 19/3), in seinem ärztlichen Befund über den Privatkläger 1 zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, der Privatkläger 1 habe ihn am Morgen des 1. August 2010 um 6:50 Uhr angerufen und sehr verängstigt und aufgeregt gewirkt (HD act. 19/5). Der Privatkläger 1 habe ihm in hastigen Sätzen geschildert, er sei in der Nacht zuvor von einem Bekannten angegriffen, mit Fäusten traktiert sowie am Hals gewürgt worden und der Privatklägerin 2 sei es gelungen, den Privatkläger 1 aus den Händen des Angreifers zu befreien. Er (Dr. H._____) habe sich daraufhin angezogen, sei zur Wohnung der Privatkläger gefahren und habe die beiden sichtlich geschockt vorgefunden. Der Privatkläger 1 habe deutliche Würgemarken am Hals sowie mehrere Hämatome an Armen und Oberkörper aufgewiesen, verstört gewirkt und über Kopfschmerzen sowie Schluckweh geklagt. Am 2. August 2010 seien die beiden Privatkläger in seine Sprechstunde gekommen. Sowohl die Hämatome als auch die Würgemarken am Hals seien deutlicher sichtbar gewesen als am Vortag. Im ärztlichen Befund über den Privatkläger 1 hielt Dr. H._____ auch fest, dass diese Verletzungen seines Erachtens mit den Schilderungen des Privatklägers 1 übereinstimmten und dass er eine Selbstbeibringung für ausgeschlossen halte. Zum Zeitpunkt des Angriffs habe akute Todesgefahr bestanden, welche wohl nur durch das Eingreifen der Privatklägerin 2 abgewendet worden sei. Zudem hätten vorbestehende Erkran- kungen des Privatklägers 1 die Folgen der Verletzung nicht beeinflusst. Laut dem ärztlichen Befund von Dr. H._____ hatte der Privatkläger 1 am Morgen des 1. Augusts 2010 "deutliche Würgemarken am Hals" gehabt. Dr. H._____ schloss eine Selbstbeibringung aus (HD act. 19/5). Am 2. August 2010 hatte sich der Privatkläger 1 in die Sprechstunde von Dr. H._____ begeben. Dieser stellte fest, dass die Würgemarken am Hals des Privatklägers 1 noch deutlicher sichtbar waren als am Vortag. 5.13.7.2. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2011 führte Dr. H._____ als Zeuge aus, der Privatkläger 1 habe ihn am 1. August 2010 um ca. 06:50 Uhr angerufen, sehr aufgeregt gewirkt und gesagt, er brauche seine Hilfe. Der Privatkläger 1 habe ausgeführt, er sei in der vergangenen Nacht ange-
- 15 - griffen worden. Er (Dr. H._____) habe sich daraufhin angezogen und sei zur Wohnung der beiden Privatkläger gefahren, wobei die Privatkläger bereits vor dem Haus auf ihn gewartet hätten. Sie seien sehr aufgeregt gewesen und hätten viel erzählen wollen. Die Privatklägerin 2 habe auch bestätigt, dass der Privatklä- ger 1 in der Nacht angegriffen worden sei. Sie habe den Privatkläger 1 gerettet, indem sie den Beschuldigten abgelenkt habe. Die Untersuchung habe draussen in der Nähe der Parkplätze der Wohnung der Privatkläger stattgefunden, da sich der Privatkläger 1 unaufgefordert entkleidet habe, um sich zu zeigen (HD act. 13/7 S. 7). Der Privatkläger 1 habe seinen Oberkörper entblösst und ihm mehrere Hämatome am Oberkörper sowie an den Armen gezeigt - ausserdem habe der Privatkläger 1 Würgemarken an beiden Seiten des Halses aufgewiesen und an- gegeben, Schmerzen beim Schlucken zu haben (HD act. 13/7 S. 4). Er habe die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 als Folge eines Würgeangriffs erachtet
- diese seien symmetrisch an beiden Seiten des Halses zu sehen gewesen (HD act. 13/7 S. 5). Dr. H._____ gab auch an, der Privatkläger 1 sei am folgenden Tag zu ihm in die Praxis gekommen, wobei er dann festgestellt habe, dass die Bluter- güsse des Privatklägers 1, unter anderem auch die Verfärbungen am Hals, an Ausdehnung zugenommen hätten und nicht mehr so intensiv gefärbt gewesen seien (HD act. 13/7 S. 6). Die Verfärbungen am Hals des Privatklägers 1 seien breiter und farblich nicht mehr so intensiv gewesen und das Schluckweh habe be- reits nachgelassen gehabt. Der Zeuge Dr. H._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 13/7 S. 1). Zwar ist der Privatkläger 1 einer seiner Patienten (HD act. 13/7 S. 2), jedoch sind - entgegen der Ansicht der Verteidigung - keine An- haltspunkte für (immerhin strafbare) Gefälligkeitsaussagen ersichtlich. Dr. H._____ gab an, die Privatkläger hätten ihm gegenüber wenige Stunden nach dem Vorfall geschildert, der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten gewürgt worden und die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten ablenken können - vom Vorfall selbst wusste er demnach nur vom Hörensagen der beiden Privatkläger. Er selbst habe allerdings beim Privatkläger 1 deutliche Würgemale an beiden Seiten des Halses und Hämatome am Oberkörper feststellen können. Er führte aus, Würge-
- 16 - male hätten ein ganz anderes Muster als Hämatome: Würgemale seien schmale Streifen, die waagrecht an der Halsoberfläche verliefen - solche habe er auf bei- den Seiten des Halses des Beschuldigten festgestellt, sie seien rötlich und bläu- lich sowie klar von irgendwelchen Hämatomen zu unterscheiden gewesen (HD act. 13/7 S. 4). Diese Angaben von Dr. H._____ passen nahtlos in das von den Privatklägern ge- zeichnete Bild und wirken absolut glaubhaft. 5.13.7.3. Auf den Fotografien der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich ist ersichtlich, dass der Privatkläger 1 Verletzungen an beiden Seiten des Halses aufwies (HD act. 15/2 S. 6 und 8-9). 5.13.7.4. Der Privatkläger 1 wurde am 3. August 2010 um 17 Uhr (HD act. 19/1) von Dr. L._____ (Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Uni- versitätsspitals Zürich) ambulant untersucht (HD act. 19/8). Festgestellt wurde un- ter anderem am Hals links ein ca. handflächengrosses Hämatom, eine weiche Schwellung über dem linken Kieferwinkel und zudem ein Kehlkopfdruckschmerz. Dr. L._____ diagnostizierte nach der Konsultation unter anderem ein Würgetrau- ma des Privatklägers 1 mit Hämatombildung am äusseren Hals sowie eine Schwellung des Kieferwinkels links. Ebenfalls festgehalten wurde die bereits vor- bestehende Herzkrankheit des Privatklägers 1, dessen linke Herzkammer ledig- lich noch eine Blutmenge von 27 % in den Körper ausstösst. 5.13.7.5. Med. pract. M._____ und Dr. med. N._____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) untersuchten den Privatkläger 1 am 3. August 2010 zwi- schen 23:00 und 23:45 Uhr im Auftrag der Kantonspolizei Zürich. Am 13. August 2010 erstellten sie in Kenntnis der Strafandrohung des Art. 307 StGB ein Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 (HD act. 19/7 S. 6). Da- nach wurden beim Privatkläger 1 unter anderem folgende Verletzungsbefunde festgestellt: an der Halshaut linksseitig eine grossflächige dunkellivide, leicht schräg zur Halslängsachse verlaufende Hautunterblutung, Kehlkopfdruck- schmerz, schmerzhafte Kieferöffnung bei leichter Schwellung am linken Kiefer- winkel, am Halsansatz linksseitig eine ca. 3 cm durchmessende bräunlich-gelbe
- 17 - Hautunterblutung, am Kehlkopf eine etwa handtellergrosse dunkellivide Hautun- terblutung, auslaufend in die Unterkinnregion sowie wenig in den Bereich der Halshaut rechtsseitig (HD act. 19/7 S. 3). Zur Beurteilung führten die Gutachter aus, der Privatkläger 1 habe angegeben, am 1. August 2010 gegen 1:00 Uhr von einem Nachbarn gewürgt und geschlagen worden zu sein. Bei der körperlichen Untersuchung am 3. August 2010 wurde festgestellt, die oben genannten Verletzungsbefunde seien bezüglich ihres Aus- sehens mit der vom Privatkläger 1 angegebenen Ereigniszeit vereinbar (HD act. 19/7 S. 5). Die vom Privatkläger 1 geschilderten Kopfschmerzen könnten Folge der geäusserten Faustschläge gegen den Kopf sein. Die vom Privatkläger 1 an- gegebenen Schluckbeschwerden, Kehlkopfschmerzen, Schmerzen bei der Kie- feröffnung etc. könnten ohne weiteres durch Würgen entstanden sein (HD act. 19/7 S. 5). Die Gutachter hielten weiter fest, die anlässlich der körperlichen Untersuchung festgestellten Befunde könnten mit dem durch den Privatkläger 1 geltend ge- machten Ereignisablauf in Einklang gebracht werden. Aufgrund dieser Befunde sei eine unmittelbare Lebensgefahr durch den Übergriff auf den Hals zu bejahen. Als Begründung für die Lebensgefahr im Tatzeitpunkt führten die Gutachter an, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine noch ausgedehnte Hautunterblutung und Weichteilschwellung in einer Körperregion des Halses festzustellen sei, in der neben dem verletzten Bereich des Kehlkopfs wichtige Blutgefässe und Nerven verliefen, zu deren starker Kompression es aufgrund der durch den Privatkläger 1 geschilderten Druckschmerzen über dem Kehlkopf gekommen sein dürfte (HD act. 19/7 S. 5). Vorliegend würde die unmittelbare Lebensgefahr während des durch den Privatkläger 1 geschilderten Vorfalls dadurch verschärft, dass der Pri- vatkläger 1 offenbar schwer herzkrank sei. Vorbestehende Herzkrankheiten wür- den das Risiko erhöhen, bei einem Würgegriff zu versterben. Bei dem vorliegen- den Schweregrad der Herzkrankheit des Privatklägers 1 wäre auch ein Würgegriff in der Region von Kehlkopf, Schlagadern und Halsvenen als unmittelbar lebens- gefährlich anzusehen, selbst wenn daraus keine grossflächigen Hautunterblutun- gen resultieren würden. Die unmittelbare Lebensgefahr sei zudem dadurch erhöht
- 18 - worden, dass der Privatkläger 1 seinen Angaben zufolge bewusstlos geworden sei - dies könne als Indiz für die Verknappung der Blutversorgung des Gehirns gewertet werden. 5.13.7.6. Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom
3. August 2010 wurden durch med. pract. M._____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) unter anderem auch ein Abstrich vom Hals sowie zwei Wan- genhautabstriche des Privatkläger 1 entnommen (HD act. 19/7 S. 4). Der Abstrich vom Hals des Privatklägers 1 wurde durch Dipl. zool. O._____ und Dr. phil. P._____ mit dem DNA-Profil des Beschuldigten verglichen (HD act. 17/10 S. 1). In Kenntnis des Art. 307 StGB werteten die beiden genannten Fachpersonen die Er- gebnisse der Untersuchung aus und gelangten zum Ergebnis, dass der am Hals des Privatklägers 1 entnommene Abstrich mit dem eigenen DNA-Profil des Pri- vatklägers 1 übereinstimme, dass sich aber keine Hinweise auf DNA-Rückstände des Beschuldigten finden lassen würden (HD act. 17/10 S. 1 f.). Aus dem Ergebnis dieser Untersuchung kann - entgegen der Ansicht der Vertei- digung - weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten etwas abgeleitet wer- den, da sich selbstverständlich am Körper des Privatklägers 1 stets seine eigenen DNA-Rückstände finden lassen und zwischen der Tat und dem Abstrich vom Hals des Privatklägers 1 immerhin mehr als zweieinhalb Tage vergangen waren. 5.13.7.7. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind - wie soeben aufgezeigt - eng verflochten mit bewiesenen Tatsachen wie den soeben erwähnten ärztlichen Be- funden und Gutachten. Damit ist das Verflechtungskriterium gegeben, welches ein Realitätskriterium darstellt (Bender, a.a.O., S. 56). 5.13.8. Die Aussagen des Privatklägers 1 stimmen im Kern mit den Aussagen der Privatklägerin 2 überein, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht. 5.13.9. Ein überzeugendes Motiv dafür, dass sich die beiden Privatkläger abge- sprochen hätten und den Beschuldigten zu Unrecht falsch beschuldigen würden, ist - entgegen den Ausführungen des Verteidigers - nicht ersichtlich und konnte
- 19 - nicht einmal vom Beschuldigten geltend gemacht werden (HD act. 10/1 S. 4, act. 10/2 S. 4, act. 10/3 S. 7, act. 10/5 S. 8, act. 54 S. 16). Die Privatkläger stellten zwar beide Strafantrag (HD act. 9, ND act. 1/2), jedoch machten sie keine zivil- rechtlichen Ansprüche geltend - dies spricht gegen eine Falschanschuldigung. 5.13.10. Gegen eine Falschanschuldigung spricht auch, dass die erste Anlaufstel- le der beiden Privatkläger der Hausarzt des Privatklägers 1 war und nicht die Po- lizei, wie dies bei einer Falschanschuldigung zu erwarten wäre. Dass die beiden Privatkläger direkt nach der Tat (frühmorgens) zunächst für längere Zeit mit dem Hund ins Freie gingen, erscheint nach dem Vorgefallenen durchaus nachvollzieh- bar. Sie wollten offensichtlich primär eine gewisse Distanz zum Tatort gewinnen, um das Ganze zu verarbeiten. Dies tut der Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen bezüg- lich der Tat keinen Abbruch. 5.13.11. Auffallend ist, dass beide Privatkläger beschrieben, während des Würgevorgangs sei die Lampe neben dem Sessel umgefallen (Privatkläger 1: HD act. 14/3 S. 2, Privatklägerin 2: HD act. 14/4 S. 2). Die Übereinstimmung in den Aussagen der beiden Privatkläger bezüglich dieser Nebensächlichkeit ist - entge- gen der Ansicht der Verteidigung - kein Lügensignal, sondern vielmehr als Reali- tätskriterium zu werten, da die Beschreibung dieser nicht auf das Kernthema ge- richteten Einzelheit das Detailkriterium erfüllt (Bender, a.a.O., S. 56) und sich stimmig in das von beiden Privatklägern gezeichnete Bild des Würgevorgangs einfügt (vgl. HD act. 14/1 S. 34-35 und 49-50 sowie act. 14/1 S. 57 f. und 61). 5.13.12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Privatklägers 1 als äusserst glaubhaft bezeichnet werden müssen, weil sie sehr viele Realitätskri- terien erfüllen und keine Lügensignale aufweisen. 5.14. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 5.14.1. Auch die Privatklägerin 2 sagte als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 12/2 S. 2 und act. 14/4 S. 1). Zum Tatzeitpunkt war sie eine Nachbarin des Beschuldigten und hatte ein neutrales Verhältnis zu ihm (HD act. 12/1 S. 2, act. 12/2 S. 2). Nicht ausser Acht gelassen werden darf je-
- 20 - doch, dass sie eine gute Freundin des Privatklägers 1 ist (HD act. 11/2 S. 3, act. 12/1 S. 2). Auch sie stellte zwar Strafantrag (ND act. 1/2), machte aber keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Ihre Aussagen sind grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 5.14.2. Die Privatklägerin 2 sagte im Kern übereinstimmend und glaubhaft aus. Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen bezüglich des Kerngeschehens mit den- jenigen des Privatklägers 1 überein. Zwar gab sie im Gegensatz zum Privatklä- ger 1 an, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 nur mit der rechten Hand ge- würgt (HD act. 12/2 S. 5), während der Privatkläger 1 ausführte, er sei mit zwei Händen gewürgt worden (HD act. 11/2 S. 4). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die beiden Privatkläger dies unterschiedlich wahrgenommen haben, da die Privat- klägerin 2 das Würgen als Aussenstehende gesehen hat, während der Privatklä- ger 1 das Würgen lediglich gespürt hat - dies zeugt von verschiedenen Wahr- nehmungen. Diese geringe Abweichung in der Schilderung der beiden Privatklä- ger zeigt jedoch, dass es sich nicht um eine abgesprochene und erfundene Ge- schichte handelt, sondern die Privatkläger versuchten, ihrer Erinnerung entspre- chende Aussagen zu machen. Immerhin stimmen die Wahrnehmungen der bei- den Privatkläger im Kern überein, da sie beide in sämtlichen Einvernahmen aus- sagten, der Privatkläger 1 sei vom Beschuldigten gewürgt worden. Damit liegt sowohl ein Konstanz- als auch ein Verflechtungskriterium vor, welche beide als Realitätskriterien zu werten sind (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.3. Die beweismässig verwertbaren Aussagen der Privatklägerin 2 in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken sich zudem weitestgehend mit ih- ren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme (HD act. 12/1 S. 1 ff.). Obwohl letzteren mangels Teilnahmerecht des Beschuldigten kein Beweischarak- ter zukommt (Art. 147 Abs. 4 StPO), vermögen diese Aussagen die Glaubhaf- tigkeit der übrigen Aussagen zu belegen. Durch die Übereinstimmung im Kern ist wiederum das Konstanzkriterium und damit ein Realitätskriterium erfüllt (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.4. Die beiden Privatkläger machten - wie auch der Verteidiger zu Recht feststellte - unterschiedliche Angaben zu ihren "Endlagen" nach der Auseinander-
- 21 - setzung mit dem Beschuldigten, d.h. wer wo in der Wohnung gelegen sei: Wäh- rend der Privatkläger 1 angab, beide seien schlussendlich mit dem Kopf zur Kü- che am Boden gelegen (vgl. HD act. 14/1 S. 45-46), stellte die Privatklägerin 2 dies dergestalt dar, dass beide Privatkläger parallel hinter dem Sofa am Boden gelegen seien (vgl. HD act. 14/1 S. 69-70). Diese Divergenz der Aussagen der beiden Privatkläger bezüglich ihrer "Endlagen" der Privatkläger spielt aber - ent- gegen der Ansicht der Verteidigung - keine entscheidende Rolle, da die Endlagen nicht das Kerngeschehen betreffen, die Tat als solche sich innert kürzester Zeit abspielte und dieser Vorgang sehr dynamisch war. Diese divergierenden Aussa- gen der beiden Privatkläger tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bezüglich des Würgevorgangs und der Schläge durch den Beschuldigten keinen Abbruch. 5.14.5. Dass die Privatklägerin 2 mit der Faust geschlagen wurde, wird gestützt vom ärztlichen Befund von Dr. H._____ (ND act. 1/4). Dr. H._____ hielt, nachdem er auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (ND act. 1/4), in einem ärztlichen Befund zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, er habe die Privatklägerin 2 am Morgen des 1. August 2010 vor ihrer Wohnung an der K._____-strasse in J._____ angetroffen (ND act 1/7). Die Privatklägerin 2 ha- be sehr verängstigt und aufgeregt gewirkt und ihm in hastigen Sätzen geschildert, der Privatkläger 1 sei in der vergangenen Nacht von einem ihnen bekannten Nachbarn angegriffen worden. Dieser Nachbar habe den Privatkläger 1 aus nich- tigem Anlass mit Fäusten traktiert und anschliessend am Hals gewürgt. Die Pri- vatklägerin 2 sei dem Privatkläger 1 zu Hilfe geeilt, wobei sie selber mit Fäusten ins Gesicht geschlagen worden sei und daraufhin für kurze Zeit das Bewusstsein verloren habe. H._____ hielt im ärztlichen Befund sodann fest, am 2. August 2010 sei die Privatklägerin 2 in seine Sprechstunde gekommen, habe über Kopf- schmerzen, Übelkeit sowie Schmerzen beim Kauen geklagt und es seien in ihrem Gesicht mehrere eindeutige Prellmarken zu sehen gewesen. Dr. H._____ stellte in seinem Befund auch fest, dass die Verletzungen der Privatklägerin 2 seines Erachtens mit deren Schilderungen übereinstimmten und dass er eine Selbstbei- bringung für ausgeschlossen halte. Weiter sei er der Ansicht, dass die Verletzun- gen wahrscheinlich eine Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 2 zur Folge gehabt hätten, jedoch habe zum Zeitpunkt der Tat keine akute Todesgefahr bestanden.
- 22 - Dr. H._____ hielt fest, die Privatklägerin 2 sei am 2. August 2010 in seine Sprech- stunde gekommen und es seien mehrere eindeutige Prellmarken in ihrem Gesicht zu sehen gewesen. Dr. H._____ schliesst eine Selbstbeibringung aus. Es wurde auch von keiner Seite behauptet, dass die Verletzungen durch jemand anderen zugefügt worden sein könnten. Damit liegt wiederum ein Verflechtungskriterium vor, welches als Realitätskriterium zu beurteilen ist (Bender, a.a.O., S. 56). 5.14.6. Dass die Privatklägerin 2 nichts vom Vorfall mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten, das der Privatkläger 1 vermutlich in seine Hosentasche gesteckt hatte, mitbekommen haben will, könnte zwar damit zu tun haben, dass sie den Privatkläger 1 diesbezüglich in Schutz nehmen wollte (HD act. 12/2 S. 7). Dieser Vorfall hat hingegen nichts mit dem vorangegangenen Übergriff zu tun - diese Unstimmigkeit tut daher der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen keinen Abbruch. 5.14.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sehr glaubhaft sind, weil sie viele Realitätskriterien erfüllen und keine Lügensignale aufweisen.
6. Aussagen des Zeugen F._____ 6.1. F._____ führte in sämtlichen Einvernahmen aus, der Privatkläger 1 habe bei seiner Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin 2 Fr. 300.- dabei gehabt (HD act. 13/5 S. 3, act. 13/6 S. 2, act. 14/5 S. 2). Der Beschuldigte und der Privat- kläger 1 hätten diskutiert oder sich gestritten, weil dieser dem Beschuldigten das geschuldete Geld nicht habe geben wollen (HD act. 13/5 S. 3, act. 13/6 S. 2, act. 14/5 S. 2). Er (F._____) habe sich wegen der Diskussion an den Kopf gefasst (HD act. 13/6 S. 2). Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich gegensei- tig geschubst und sich abwechslungsweise in den Schwitzkasten genommen - es habe ein Gerangel zwischen den Beiden gegeben (HD act. 13/5 S. 3 und 5, act. 13/6 S. 3, act. 14/5 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 76-77). Er habe jedoch keinen Würge- griff des Beschuldigten am Hals des Privatklägers 1 gesehen, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 lediglich im Schwitzkasten gehabt (HD act. 13/5 S. 5,
- 23 - act. 13/6 S. 7 f., vgl. act. 14/1 S. 76-77). Überhaupt habe er nicht alles gesehen, was sich beim Sessel abgespielt habe (HD act. 13/6 S. 7 f.). 6.2. Im Verlaufe des Gerangels seien der Beschuldigte und der Privatkläger 1 über den Sessel gestolpert und hingefallen (HD act. 13/5 S. 4, act. 14/5 S. 2, vgl. act. 14/1 S. 78-79). Er habe sich aber nicht darum gekümmert, sei da gesessen und habe sich an den Kopf gefasst (HD act. 13/6 S. 3). Die Privatklägerin 2 habe sich auch körperlich eingemischt und habe auch vorher bereits versucht, die Bei- den auseinanderzubringen (HD act. 13/5 S. 4). Die Privatklägerin 2 sei dem Be- schuldigten auf den Rücken gesprungen, woraufhin sich dieser gedreht und sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin 2 sei in der Folge auf den Boden gefallen (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 8, act. 14/5 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 83-85). Er habe es zwar nicht richtig verfolgt resp. nur aus dem Augen- winkel mitbekommen, aber der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 danach ei- ne Faust ins Gesicht geschlagen (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 86), woraufhin der Privatkläger 1 auf den Boden gefallen, aber gleich wieder aufgestanden sei (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3). 6.3. Die Privatklägerin 2 habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle gehen, weil er sie geschlagen habe - der Beschuldigte habe die Wohnung der Privatklä- gerin 2 dann auch verlassen. Er (F._____) sei aber noch dort geblieben (HD act. 13/5 S. 4, act. 13/6 S. 6, act. 14/5 S. 3). 6.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2010 führte F._____ aus, der Privatkläger 1 habe ihm nach der Auseinandersetzung seinen Hals gezeigt, wobei der Brust- und Halsbereich gerötet sowie eine Prellung im Gesicht sichtbar gewesen seien (HD act. 13/6 S. 6). Auch die Privatklägerin 2 ha- be eine Schwellung im Gesicht gehabt (HD act. 13/6 S. 6). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 gab F._____ hingegen an, er habe sich den Privatkläger 1 angesehen und dieser sei ganz normal gewesen, weder grün angelaufen noch habe dieser schwer geatmet oder sonst etwas - er habe sich auch den Hals des Privatklägers 1 angesehen (HD act. 14/5 S. 3). Al- lerdings führte F._____ auch in beiden vorgenannten Einvernahmen aus, er sei kurze Zeit später in die Wohnung des Beschuldigten gegangen und dieser habe
- 24 - die genau gleichen Schürfspuren (HD act. 14/5 S. 3 f.) resp. "Würgemale" (HD act. 13/5 S. 6) wie der Privatkläger 1 gehabt. 6.5. Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ 6.5.1. Der Zeuge F._____ sagte ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (HD act. 13/6 S. 1 und act. 14/5 S. 1). Allerdings ist auch der Tatsache, dass er ein "Kumpel" des Beschuldigten ist, Beachtung zu schenken (HD act. 13/6 S. 1). Er muss bereits bei der rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme durch die Polizei in Berlin vom 27. August 2010 (HD act. 13/5) aus einer (nicht näher bekannten) Quelle Informationen bezüglich der bisherigen Aussagen des Beschuldigten gehabt haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass der Beschuldigte während der ersten drei Einvernahmen "wohl wirklich Mist erzählt hat" und als Erklärung dafür ausführte, der Beschuldigte sei "nun mal nicht beson- ders helle, nur kräftig" (HD act. 13/5 S. 7). Seinen Aussagen ist doch mit einiger Zurückhaltung zu begegnen. 6.5.2. Es erscheint fraglich, wie viel der Zeuge F._____ überhaupt vom ganzen Vorfall mitbekam: Er erklärte, es habe ein Gerangel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gegeben, er habe sich jedoch nicht darum gekümmert, sei dagesessen, habe sich an den Kopf gefasst und nur aus dem Augenwinkel heraus zugesehen (HD act. 13/6 S. 3 und S. 6). Auch die Privatklägerin 2 führte aus, F._____ sei während des gesamten Vorfalls nur auf dem Sofa gesessen, habe eine Zigarette geraucht, den Kopf nach unten gehalten und so getan, als ob er das Ganze nicht sähe (HD act. 12/2 S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass F._____ die ganze Auseinandersetzung nur bruchstückhaft mit bekommen hat - sei es, weil er angetrunken war, sei es, weil er sich zu jenem Zeitpunkt dafür nicht wirklich interessierte. 6.5.3. Entscheidend ist aber, dass auch er erklärte, dass sich ein Teil der Ausei- nandersetzung beim Sessel resp. hinter dem Sessel abgespielt habe (HD act. 13/6 S. 5 und S. 8). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte in diesem Moment im Begriff war, den Privatkläger 1 zu würgen.
- 25 - 6.5.4. Indessen hat F._____ klar zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte beiden Geschädigten je einen Faustschlag verpasst hat (HD act. 13/6 S. 9 f.). Dies verstärkt die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Privatklä- gers 1 (HD act. 11/2 S. 4, act. 14/3 S. 3) und der Privatklägerin 2 (HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2). 6.5.5. Weiter sagte F._____ auch, dass er nach der Auseinandersetzung den ge- röteten Hals- und Brustbereich des Privatklägers 1, eine Prellung in dessen Ge- sicht und eine Schwellung im Gesicht der Privatklägerin 2 gesehen habe (HD act. 13/6 S. 6). Wenn F._____ in der darauf folgenden Einvernahme aussag- te, er habe keine Spuren und nichts Aussergewöhnliches am Körper des Privat- klägers 1 gesehen, ist dies nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu- gunsten des Beschuldigten zu werten, da er in beiden Einvernahmen angab, der Beschuldigte habe die gleichen Schürfspuren (HD act. 14/5 S. 3 f.) resp. "Würge- male" (HD act. 13/5 S. 6) wie der Privatkläger 1 gehabt. Es ist demnach davon auszugehen, dass F._____ am Hals und der Brust des Privatklägers 1 Rötungen sowie eine Prellung im Gesicht des Privatklägers 1 festgestellt hat. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Privatkläger, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten gewürgt sowie mit der Faust geschlagen wurde und dass die Privatklägerin 2 ebenfalls Faustschläge vom Beschuldigten erhielt (Aussagen des Privatklägers 1 HD act. 11/2 S. 4 f., act. 14/3 S. 2 f.; Aussagen der Privatkläge- rin 2 HD act. 12/2 S. 4 f., act. 14/4 S. 2). 6.5.6. F._____ gab auch an, die Privatklägerin 2 habe sich körperlich eingemischt und versucht, den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auseinanderzubringen (HD act. 13/5 S. 4). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklä- gerin 2, wonach sie versucht habe, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 wegzubringen, als dieser im Begriff gewesen sei, den Privatklä- ger 1 zu würgen (HD act. 12/2 S. 4, act. 14/4 S. 2). 6.5.7. Die Schilderungen des "Entlastungszeugen" des Beschuldigten zeigen je- denfalls, dass bestimmt mehr vorgefallen ist, als der Beschuldigte glauben ma- chen will und verstärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2.
- 26 -
7. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____, der zum Beschuldigten in einem freundschaftlichen Verhält- nis steht und zum Privatkläger 1 eine getrübte Beziehung hat, wurde anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen. Zum eingeklagten Vorfall konnte er aller- dings keine sachdienlichen Aussagen machen (HD act. 55).
8. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Der Beschuldigte bestritt während der ersten drei Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft (HD act. 10/1 S. 3), vor dem Zwangsmassnahmengericht (HD act. 10/2 S. 5) und vor der Polizei (erste delegierte Einvernahme, HD act. 10/3 S. 9 und 11) mehrfach unmissverständlich, am Abend der Tat überhaupt in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein. Erst in der zweiten delegier- ten Einvernahme vom 26. August 2010 - also rund drei Wochen nach seiner Festnahme - gab er zu, am 1. August 2010 in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein (HD act. 10/5 S. 2). Diese Aussage tätigte der Beschuldigte erst, nachdem er darüber orientiert worden war, dass der am Tatabend ebenfalls an- wesende F._____ ausfindig gemacht werden konnte (HD act. 10/5 S. 1 f.), und er damit rechnen musste, dass dieser als Zeuge bestätigen würde, dass beide am Tatabend in der besagten Wohnung anwesend waren. 8.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend des 31. Juli 2010 mit F._____ im "I._____" in J._____ war und der Privatkläger 1 später ebenfalls dazu stiess (vgl. oben Ziffer II.6.). Der Beschuldigte schilderte diesen Sachverhaltsab- schnitt in sämtlichen Einvernahmen im Kern weitestgehend einheitlich: Er führte aus, sowohl er als auch F._____ hätten dem Privatkläger 1 am 31. Juli 2010 im "I._____" je ein Getränk bezahlt sowie schlussendlich noch Geld gegeben (HD act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 3, act. 54 S. 9). Nach 23 Uhr seien er und F._____ zur Wohnung der Privatklägerin 2 gegangen, der Privatkläger 1 habe sich später ebenfalls dazu gesellt (HD act. 10/5 S. 2 f., act. 10/6 S. 3 f.). Er habe Geld dabei gehabt (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4, act. 14/2 S. 2). Er (der Beschuldigte) sei neben F._____ auf dem einen Sofa gesessen und die Privatklägerin 2 auf dem anderen (vgl. HD act. 14/1 S. 3-4). Er habe den Privatkläger 1 aufgefordert resp.
- 27 - eingeladen, die geschuldeten Fr. 30.- zurückzuzahlen (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4 f., act. 14/2 S. 2, act. 54 S. 7). Dann sei es zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen, da letzterer das Geld nicht habe wechseln können oder wollen (HD act. 54 S. 7). Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung seien von Seiten des Privatklägers 1 ihm gegen- über auch beleidigende Worte gefallen (HD act. 10/5 S. 3, act. 14/2 S. 3, act. 54 S. 14). Er (der Beschuldigte) sei daraufhin vom Sofa aufgestanden (HD act. 10/5 S. 3, act. 10/6 S. 4, act. 14/2 S. 2 f., vgl. act. 14/1 S. 5-6). 8.3. Bezüglich der darauf folgenden körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den beiden Privatklägern schwankte die Darstellung des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen erheblich. 8.3.1. In der Einvernahme vom 26. August 2010 führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige hauen wollen, jedoch sei dies nicht ge- gangen, da die Privatklägerin 2 den Beschuldigten von hinten angesprungen und festgehalten habe, als er auf den Privatkläger 1 habe losgehen wollen (HD act. 10/5 S. 6). Sie habe ihren Arm um seinen Hals gehabt. Er habe sie loswerden wollen, deshalb mit einer Hand ihren Ellbogen gefasst, sie hinuntergeworfen und ihr gesagt, sie solle abhauen (HD act. 10/5 S. 3 f.). Als er sie hinuntergeworfen habe, habe es wie ein Schlag ausgesehen (HD act. 10/5 S. 4) - jedoch habe er sie nicht geschlagen (HD act. 10/5 S. 6). Er habe es mit Schwung gemacht, wobei die Bewegung einem Crawl-Armschlag geglichen habe (HD act. 10/5 S. 4). Sie sei über das Sofa gefallen. Als sie am Boden gewesen sei, habe er im gleichen Effekt - aus demselben Schwung (HD act. 10/5 S. 8) - dem Privatkläger 1 eine ziemlich schwungvolle Ohrfeige gegeben, die so schnell gekommen sei, dass der Privatkläger 1 gar nicht habe ausweichen können - daraufhin sei der Privatklä- ger 1 zu Boden gegangen. Er habe den Privatkläger 1 auf Ohrhöhe links über dem Wangenknochen getroffen und noch mit den Fingerspitzen gestreift, weil dieser zurückgewichen sei (HD act. 10/5 S. 8). Er schlage immer mit der offenen Hand, weil er das so gelernt hätte, denn wenn er zu fest mit der Faust schlagen würde, würde er sich die Finger brechen. Nach der Ohrfeige sei er in seine Woh-
- 28 - nung hinunter gegangen, wobei F._____ noch in der Wohnung der Privatkläge- rin 2 geblieben sei. 8.3.2. In der Einvernahme vom 6. September 2010 gab der Beschuldigte hinge- gen an, er habe dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige hauen wollen, jedoch sei dieser zurückgewichen, weshalb er ihn nicht getroffen habe (HD act. 10/6 S. 5). Die Pri- vatklägerin 2 habe ihn von hinten angesprungen und sich an ihm festgeklammert, da sie ihn habe zurückhalten wollen. Er habe die Privatklägerin 2 abgeschüttelt und sie sei über das Sofa gefallen - im gleichen Moment habe er im Affekt dem Privatkläger 1 mit dem rechten Handballen eine heftige Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben, da er nach dem Abschütteln der Privatklägerin 2 das Gleichge- wicht verloren habe (HD act. 10/6 S. 6 f.) - später sagte der Beschuldigte aller- dings, er hätte die linke Wange des Privatklägers 1 getroffen (HD act. 10/6 S. 7). Die Ohrfeige habe den Privatkläger 1 auf Höhe des Oberkiefers getroffen (HD act. 10/6 S. 8). Der Privatkläger 1 sei daraufhin hingefallen, aber nachher wieder aufgestanden (HD act. 10/6 S. 6). Abgesehen vom Abschütteln der Privatkläge- rin 2 und der Ohrfeige gegen den Privatkläger 1 habe es keine Körperkontakte zwischen ihm und den beiden Privatklägern gegeben (HD act. 10/6 S. 7). Die ganze Auseinandersetzung habe nur ein paar Sekunden gedauert (HD act. 10/6 S. 10). Die Privatklägerin 2 habe geschrien und gesagt, er solle die Wohnung ver- lassen (HD act. 10/6 S. 6). Er habe sich die beiden Privatkläger angesehen und zu diesem Zeitpunkt keine Verletzungen gesehen (HD act. 10/6 S. 7). Er habe dann die Wohnung der Privatklägerin 2 verlassen und sei in seine Wohnung hin- untergegangen, während F._____ in der Wohnung der Privatklägerin 2 geblieben sei. 8.3.3. In der Einvernahme vom 8. Dezember 2010 präsentierte der Beschuldigte nochmals eine andere Version: Die Privatklägerin 2 sei ebenfalls aufgestanden und habe am Beschuldigten herumgezerrt (HD act. 14/2 S. 3, vgl. act. 14/1 S. 3- 4). Er habe ihr gesagt, sie solle ihn loslassen, habe seinen Arm aus ihrem Griff befreit und sich wieder hingesetzt - die Privatklägerin 2 ebenso. Die Diskussion zwischen ihm und dem Privatkläger 1 sei weitergegangen. Er (der Beschuldigte) sei wieder aufgestanden, in dem Moment habe die Privatklägerin 2 ihn wieder an-
- 29 - gefasst (vgl. HD act. 14/1 S. 9-10). Er habe den Privatkläger 1 am Kragen ge- packt und dieser den Beschuldigten ebenso (HD act. 12/2 S. 4, vgl. act. 14/1 S. 13-14) - daraufhin sei ein Gerangel zwischen den Beiden losgegangen, wobei die Privatklägerin 2 versucht habe, die Beiden auseinanderzubringen (vgl. HD act. 14/1 S. 15-16). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zur Seite gedrückt und sei auf den Privatkläger 1 losgegangen (HD act. 14/2 S. 4 f., vgl. act. 14/1 S. 13-14). In dem Moment habe die Privatklägerin 2 ihn (den Beschuldigten) von hinten angesprungen und versucht, ihn mit Schwung auf den Boden zu bringen (HD act. 14/2 S. 22-23). Er habe dann versucht, die Privatklägerin 2 von sich her- unter zu bekommen. Er habe das Handgelenk der Privatklägerin 2 gegriffen, sie (von hinter dem Sofa) über das Sofa geworfen und dem Privatkläger 1 mit dem gleichen Schwung "eine geklatscht". Durch den Schwung des Abwurfs sei er leicht ins Stolpern gekommen (vgl. HD act. 14/1 S. 23-26). Die Privatklägerin 2 sei über das Sofa auf den Boden gefallen, der Privatkläger 1 sei ebenfalls umgefallen und kurz am Boden gelegen. Die Privatklägerin 2 habe geschimpft, herumge- schrien und ihm gesagt, er solle ihre Wohnung verlassen - dies habe er dann auch getan (HD act. 14/2 S. 6, vgl. act. 14/1 S. 27). 8.3.4. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe den Privatkläger 1 an sich herangezogen, die Privatklägerin 2 sei ebenfalls aufge- standen und habe an ihm und dem Privatkläger 1 herumgezerrt (HD act. 54 S. 14). Er habe den Privatkläger 1 an den Schultern gehalten und sei von ihm ge- schubst worden, woraufhin er nach hinten gestolpert, aber nicht gefallen sei - er habe den Privatkläger 1 mit sich genommen. Weiter führte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung aus, er habe den Privatkläger 1 nicht schlagen wollen, das sei keine Absicht gewesen, sondern nur aus dem Affekt passiert, da die Privatklägerin 2 ihn angesprungen habe und er deshalb erschrocken sei (HD act. 54 S. 13). Er habe die Situation nicht mehr einschätzen können und da der Privatkläger 1 sowieso frech und angriffslustig gewesen sei, habe er diesen ohrfeigen wollen, um ihn von sich fernzuhalten. 8.3.5. Hinsichtlich der Phase, als er sich wieder in seiner Wohnung befand, er- klärte der Beschuldigte, dass F._____ geraume Zeit später ebenfalls in die Woh-
- 30 - nung gekommen sei. Er habe F._____ gesagt, er solle nochmals nach oben ge- hen und nachsehen, ob alles in Ordnung sei resp. wie es dem Privatkläger 1 ge- he, da er ja gewusst habe, dass der Privatkläger 1 Herzprobleme habe und er sich doch Sorgen um ihn gemacht habe (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15). 8.3.6. Dann habe er sein Mobiltelefon gesucht und dessen Nummer vom Fest- netztelefon in seiner Wohnung aus angerufen (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 8). Er habe jedoch kein Klingeln gehört und sei deshalb nochmals nach oben zur Wohnung der Privatklägerin 2 gegangen und habe gefragt, wo sein Mobiltelefon sei (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 9). Daraufhin habe er mit seinem Festnetztele- fon seine Mobiltelefonnummer angerufen und es habe in der Hosentasche des Privatklägers 1 geklingelt (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 9). Der Privatkläger 1 habe es aus der Hosentasche genommen, woraufhin er es ihm weggenommen habe und zusammen mit F._____ erneut in seine Wohnung zurück sei (HD act. 10/5 S. 4 f., act. 10/6 S. 9). 8.3.7. Der Beschuldigte sagte aus, es habe sich weder auf dem Sessel etwas ab- gespielt noch habe es hinter dem Sessel eine Rangelei gegeben (HD act. 10/9 S. 6). Hinter dem Sessel habe sich gar nichts abgespielt (HD act. 54 S. 13). Auch die Frage des Staatsanwaltes, ob sich irgendetwas beim Sessel abgespielt habe, verneinte der Beschuldigte (HD act. 14/2 S. 6). 8.3.8. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 16. August 2010 aus, es sei gefährlich, wenn Gewalt gegen den Hals eines Menschen ausgeübt werde (HD act. 10/3 S. 14 f.). In der Einvernahme vom 26. August 2010 erklärte er so- dann, bei einem Angriff auf den Hals eines Menschen sei es gefährlich, wenn man beim Kehlkopf zudrücke. Wenn man jemanden würge, sei es gefährlich, wenn man jemandem die Luft nähme. Einen Menschen überhaupt zu schlagen, könne schon gefährlich sein, dies sei ihm bewusst (HD act. 10/5 S. 9).
- 31 - 8.4. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 8.4.1. Was die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist zu be- rücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein - durchaus legitimes - Interesse am Verfahrensausgang hat, weshalb er versucht sein könnte, sich durch seine Aussage zu entlasten. Zu beachten ist auch, dass er - wie bereits erwähnt (Ziffer II 8.1) - während der ersten drei Einvernahmen (HD act. 10/1 S. 3, HD act. 10/2 S. 5, HD act. 10/3 S. 9 und 11) leugnete, am Abend der Tat überhaupt in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein. Ein Beschuldigter ist zwar nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder sich sel- ber zu belasten. Wenn ein Beschuldigter nachweislich die Unwahrheit sagt, steht es aber dem Gericht offen, seine Schlüsse aus diesem Verhalten zu ziehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Scheu zu lügen hat, setzt seine generelle Glaubwürdigkeit wesentlich herab. 8.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind in weiten Teilen nicht stimmig und muten sonderbar an. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Angaben: So gab er zu Beginn der Untersuchung an, er sei am Abend des 31. Juli 2010 bzw. in der Nacht auf den 1. August 2010 nicht in der Wohnung der Geschädig- ten 2 gewesen (HD act. 10/1 S. 3, act. 10/2 S. 5, act. 10/3 S. 9 und S. 11). Im Laufe der Untersuchung gab der Beschuldigte dann zu, in der Wohnung der Pri- vatklägerin 2 gewesen zu sein, aber den Privatkläger 1 lediglich geohrfeigt und die Privatklägerin 2 über das Sofa geworfen zu haben (HD act. 10/5 S. 3 ff., act. 10/6 S. 5 ff., act. 14/2 S. 5). Dieses Aussageverhalten wirkt wenig glaubhaft, da kein plausibler Grund ersichtlich ist, zu leugnen, in dieser Wohnung gewesen zu sein, wenn doch nicht mehr als eine Ohrfeige verabreicht wurde, welche wohl als Tätlichkeit und damit als Übertretung zu qualifizieren wäre. 8.4.3. Auch die Erklärungsversuche, wieso er nicht von Anfang an zugegeben habe, in der Wohnung der Privatklägerin 2 gewesen zu sein, vermögen nicht zu überzeugen. Er gab zunächst an, F._____ sei vor der Tat abgereist (HD act. 10/3 S. 11). Für diese Behauptung ist aber kein plausibler Grund ersichtlich, wenn der Beschuldigte vorgehabt hätte, F._____ als Entlastungszeugen anzurufen. Als F._____ ausfindig gemacht werden konnte, gab der Beschuldigte zu, in der Woh-
- 32 - nung gewesen zu sein und erklärte, er habe dies nicht von Anfang an zugegeben, weil er Angst gehabt habe, F._____ werde nicht gefunden (HD act. 10/6 S. 2). Weshalb er Angst gehabt haben soll, wenn ja nichts Schlimmes vorgefallen ist, wie der Beschuldigte behauptet, ist jedoch nicht nachvollziehbar. 8.4.4. Es passt auch nicht zusammen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am Abend des Vorfalls im "I._____" nicht nur mindestens ein Getränk (Fr. 3.40 pro Getränk) bezahlt, sondern ihm auch noch Geld (ca. Fr. 10.–) gegeben hat (HD act. 10/5 S. 2, act. 10/6 S. 3, act. 54 S. 9), wenn er nur wenig später und nun mit absoluter Heftigkeit und sofort Fr. 30.- von ihm zurück bekommen wollte. Dieser Widerspruch lässt sich durch die unbeholfenen Erklärungsversuche des Beschul- digten nicht auflösen (HD act. 54 S. 9 f.), insbesondere wenn man bedenkt, dass die geschuldeten Fr. 30.– den Restbetrag eines Darlehens von ursprünglich Fr. 50.– darstellten, das der Privatkläger 1 erst eine Woche zuvor erhalten hatte (HD act. 54 S. 8). 8.4.5. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Aussagen bezüglich der Tatsache, ob er den Privatkläger 1 ohrfeigen wollte oder nicht. So führte er in ge- wissen Einvernahmen aus, er habe den Privatkläger 1 ohrfeigen wollen (HD act. 10/5 S. 6, act. 10/6 S. 4). In der Einvernahme vom 5. Juli 2011 führte er demge- genüber aus, er habe den Privatkläger 1 nicht bewusst geohrfeigt und überhaupt nicht vorgehabt, jemanden zu schlagen - er sei erschrocken, weil die Privatkläge- rin 2 ihn angesprungen habe; er habe deshalb dem Privatkläger 1 in der Drehung eine Ohrfeige verabreicht (HD act. 10/9 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte eine weitere Erklärungsvariante an: Er habe den Privatklä- ger 1 nicht schlagen wollen, das sei keine Absicht gewesen, sondern nur aus dem Affekt passiert, da die Privatklägerin 2 den Beschuldigten angesprungen habe und der Beschuldigte deshalb erschrocken sei (HD act. 54 S. 13). Jedoch führte er in derselben Einvernahme aus, er habe die Situation nicht mehr einschätzen können und da der Privatkläger 1 sowieso frech und angriffslustig gewesen sei, habe er diesen ohrfeigen wollen, um ihn von sich fernzuhalten. Der Beschuldigte verstrickte sich in Widersprüche, die sich nicht klären lassen - diese gegensätzli- chen Aussagen sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft.
- 33 - 8.4.6. Dass die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 von den angeblichen Ohrfeigen des Beschuldigten herrühren, kann ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte den Privatkläger 1 laut eigenen Angaben auf Höhe des Oberkiefers resp. auf Ohrhöhe (HD act. 10/6 S. 8) getroffen hat und nicht am Hals. Darüber hinaus sind die Verletzungen des Privatklägers 1 deutlich als Würgemarken zu qualifizieren (HD act. 19/5, HD act. 19/8), was auch von verschiedenen ärztlichen Fachpersonen festgestellt wurde. Daher kann ausgeschlossen werden, dass die- se Verletzungen vom Hinfallen des Privatklägers 1 stammen, wie dies der Be- schuldigte mutmasste (HD act. 10/6 S. 8). 8.4.7. Auffallend ist, dass ausser dem Beschuldigten alle anwesenden Personen (sogar der "Entlastungszeuge" F._____) beschrieben, es habe sich beim Sessel etwas zugetragen (HD act. 13/6 S. 5 und S. 8). Ausgerechnet dort, wo es zum Würgen gekommen sein soll, ist gemäss den Aussagen des Beschuldigten gar nichts vorgefallen. Das ist im Licht der anderslautenden Aussagen nicht glaubhaft. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten scheint aus der Notwendigkeit geboren, für neu zur Sprache kommende Tatsachen eine Erklärung abzugeben. Bei Versuchen, solche neuen Sachverhaltselemente in seine bisherige Darstel- lung zu integrieren, verstrickte sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer wieder in Widersprüche. 8.4.8. Nicht wirklich nachvollziehbar ist auch, weshalb die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten auf den Rücken gesprungen sein soll - nach Angaben des Be- schuldigten hat ja vorher nur ein Gerangel stattgefunden (HD act. 54 S. 14). Die angebliche Ohrfeige sei ja erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte die Privatkläge- rin 2 abgeworfen habe (HD act. 10/6 S. 6 f., act. 10/8 S. 2). Diese Aussage des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. 8.4.9. Auch die Beschreibung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin 2 von seinem Rücken abgeschüttelt resp. abgeworfen und dabei im gleichen Effekt und aus dem gleichen Schwung dem Privatkläger 1 eine Ohrfeige verpasst habe (HD act. 10/5 S. 8), muss schlichtweg als lebensfremd bezeichnet werden. Vor allem stimmt diese Darstellung des Beschuldigten weder mit dem Verletzungsbild des Privatklägers 1 (vgl. Punkt II.5.13.7.1-7) noch mit den Aussagen des Zeugen
- 34 - F._____ überein, welcher von je einem Faustschlag gegen den Privatkläger 1 so- wie gegen die Privatklägerin 2 sprach (HD act. 13/6 S. 9 f.). 8.4.10. Ebenso wenig stimmig ist, dass der Beschuldigte den Zeugen F._____ nochmals in die Wohnung der Privatklägerin 2 geschickt hat, um nachzusehen, wie es dem Privatkläger 1 gehe, da dieser Herzprobleme habe (HD act. 10/6 S. 9). Wenn es lediglich zu einer Ohrfeige gekommen sein soll, wie der Beschul- digte behauptet, hätte dafür kein Anlass bestanden. Geht man davon aus, dass es zu einem Würgen gekommen ist, machen die (eigenen) Aussagen des Be- schuldigten jedoch durchaus Sinn. 8.4.11. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Pri- vatklägers 1 wusste (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15, act. 10/3 S. 9). Er wusste auch, dass es gefährlich ist, wenn Gewalt gegen den Hals eines Menschen ausgeübt wird (HD act. 10/3 S. 14 f., act. 10/5 S. 9). Ebenso wusste der Beschuldigte, dass es gefährlich ist, einen Menschen überhaupt zu schlagen (HD act. 10/5 S. 9). 8.4.12. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht glaubhaft, weil sie an einer Vielzahl unauflösbarer innerer Widersprüche leiden, viele Lügensig- nale und kaum Realitätskriterien zeigen und wiederholt absolut lebensfremd sind. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger sowie die weiteren Beweismittel und Indizien nicht zu entkräften.
9. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaub- haft sind, vor allem weil sie an einer Vielzahl unauflösbarer innerer Widersprüche leiden, kaum Realitätskriterien zeigen und bisweilen absolut lebensfremd sind. Die Aussagen der beiden Privatkläger hingegen weisen keine Lügensignale, aber viele Realitätskriterien auf und wirken durchwegs glaubhaft. Deren Darstellung erhält zudem durch die objektiven Beweismittel, insbesondere durch die diversen fachärztlichen Berichte, ein reales Fundament. Die Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift kann sich gänzlich auf die Aussagen der beiden Privatkläger
- 35 - sowie auf die objektivierten Beweismittel stützen. Damit ist der Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift erstellt (HD act. 29), dies mit der einzigen Einschränkung, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht mit beiden, sondern nur mit der rechten Hand würgte. Diesbezüglich ist von der Darstellung der Privatklägerin 2 auszugehen. Sie hat direkt in das Geschehen eingegriffen und detailliert be- schrieben, wie sie die Hand des Beschuldigten vom Hals löste. Folglich konnte sie sich die konkrete Situation besser einprägen als der Privatkläger 1, der (auch nach eigenen Angaben) verständlicherweise während des Würgens nicht mehr al- les mit bekam. Diese Version wird im übrigen auch durch die fachärztlichen Gut- achten gestützt, die Verletzungen am Hals des Privatklägers 1 überwiegend links- seitig feststellten (HD act. 19/7, HD act. 19/8), was auf ein Würgen mit der rechten Hand (Daumen rechtsseitig, übrige Finger linksseitig am Hals) hinweist. Für die rechtliche Würdigung ist daher der Anklage-Sachverhalt diesbezüglich zu modifi- zieren, im übrigen aber vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. III.Rechtliche Würdigung
1. Versuchte vorsätzliche Tötung 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger 1 massiv, wodurch dieser kurz- zeitig das Bewusstsein verlor. Dabei wusste er um die schwere Herzkrankheit des Privatklägers 1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich vom 13. August 2010 (HD act. 17/9) befand sich der Privatkläger 1 durch diesen Übergriff in unmittelbarer Lebensgefahr, welche durch seine Herz- krankheit noch verschärft wurde. Auch Dr. H._____ bejahte in seinem ärztlichen Befund das Vorliegen einer akuten Todesgefahr (HD act. 19/5). Dass der Tod des Privatklägers 1 dennoch nicht eintrat, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Privatklägerin 2 von hinten bzw. seitlich intervenierte und es ihr gelang, die Hand des Beschuldigten vom Hals des Privatklägers 1 zu lösen.
- 36 - 1.1.2. Der Staatsanwalt würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als versuch- te vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD act. 29 S. 3 und act. 57 S. 14). 1.1.3. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung und ist charak- terisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Er setzt ledig- lich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 111 StGB). Dabei genügt es nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wenn die Tötung eventualvorsätzlich verursacht wurde (Schwar- zenegger, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II: Art. 111- 401 StGB, Basel 2007, N 7 zu Art. 111 StGB). Art. 111 StGB gelangt somit nur zur Anwendung, wenn insbesondere die Tatbestände des Mordes (Art. 112 StGB) und des Totschlages (Art. 113 StGB) ausgeschlossen werden können. 1.1.4. Für die Qualifikation der Tat des Beschuldigten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB oder die Privilegierung der Tat des Beschuldigten als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB ergeben sich keine Hinweise. Im Ergebnis ist demzufol- ge eine Prüfung der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB vorzunehmen. 1.1.5. Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn ein Mensch einen anderen Menschen auf irgend eine Art und Weise tötet. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzenegger, a.a.O., N 4 zu Art. 111 StGB). 1.1.6. Vorliegend überlebte der Privatkläger 1 das Würgen durch den Beschuldig- ten, weshalb der für den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erforderliche Erfolg ausblieb. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der ver- suchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Eine strafbare versuchte Tatbegehung liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Da der Be-
- 37 - schuldigte den Privatkläger 1 massiv würgte und um die Gefährlichkeit des Würgens wusste, hat er mit der Ausführung des Verbrechens bereits begonnen, d.h. die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch überschrit- ten und ist ins Versuchsstadium eingetreten. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz oder Eventualvorsatz gefordert. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, durch das massive Würgen des Privatklägers 1 dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen und damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (act. 29 S. 3). 1.2.2. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen (Schwarzenegger, a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgese- henen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (BGE 121 IV 249 ff., E. 3a; BGE 125 IV 242, E. 3c). Erforderlich ist das Wissen des Täters, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglich- erweise eine Verletzung bewirken können sowie die Inkaufnahme derselben. Nicht vorausgesetzt ist, dass sich der Täter die tatsächlich eingetretenen Verlet- zungsfolgen vorgestellt hat (vgl. ZR 109 (2010) S. 227, unter Verweis auf Do- natsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 41). Eventualvorsatz kann unter anderem dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (ZR 109 (2010) S. 227, unter Verweis auf BGE 109 IV 137, E. 2b, m.w.H.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte inne- re Tatsachen und stellt somit eine Tatfrage dar. Rechtsfrage hingegen ist, ob an- gesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 1, E. 4.1). 1.2.3. Da der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten Tötung nicht geständig ist und es objektiv auch nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist, lässt sich der subjektive Tatbestand, das Wissen und Wollen des Beschuldig-
- 38 - ten, nur anhand objektiver Merkmale und Umstände begründen. Tatsache ist, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung gegen den Hals eines Menschen wusste. Er wusste, dass es gefährlich ist, einem Menschen die Luft zu nehmen und beim Kehlkopf zuzudrücken (HD act. 10/3 S. 14 f., act. 10/5 S. 9). Ebenso wusste der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Privatklä- gers 1 (HD act. 10/5 S. 4, act. 10/6 S. 9, act. 54 S. 15, act. 10/3 S. 9). Da der Be- schuldigte den Privatkläger 1 derart massiv würgte, dass dieser das Bewusstsein verlor - was dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein konnte - musste sich ihm die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Privatklägers 1 aufdrängen. Durch das massive Würgen des Privatklägers 1 manifestierte der Beschuldigte seinen Willen, den Tod des Privatklägers 1 in Kauf zu nehmen. Somit ist der Eventualvorsatz des Beschuldigten bezüglich der vorsätzlichen Tötung des Pri- vatklägers 1 zu bejahen. 1.3. Vollendeter Versuch 1.3.1. Hinsichtlich eines allfälligen Versuches ist entscheidend, dass es sich bei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB um ein Erfolgsdelikt handelt. Hält man sich vor Augen, was menschliches Handeln bewirken kann bzw. wie menschliche Handlungen anhand ihrer Wirkungen zu bewerten sind, wird zwi- schen Vorbereitungshandlungen, unvollendetem Versuch, vollendetem Versuch, vollendetem Delikt und beendetem Delikt unterschieden (Donatsch/Tag, Straf- recht I, 8. Auflage, Zürich 2006, § 11 S. 129). Überschreitet jemand die Schwelle zur Tatausführung - gemäss herrschender Schwellentheorie beginnt ein Täter mit der Ausführung des Deliktes, wenn er nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt ins Verbrechen (bzw. auf dem Weg zum Erfolg) getan hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 132 ff.) -, verlässt er das Stadium der Vorbereitungshandlungen und tritt ins Stadium des unvollende- ten Versuchs. Mit anderen Worten hat der Täter beim unvollendeten Versuch mit der Ausführung des Deliktes begonnen, jedoch noch keine oder noch nicht alle
- 39 - objektiven Tatbestandselemente verwirklicht bzw. noch nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und diese Vollen- dung ist auch nicht eingetreten. Warum der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, ist für die Abgrenzung vom vollendeten Versuch bedeutungslos (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 22 N 2; BGE 137 IV 113, E. 1.4.2, m.w.H.). Die Tat kann vom Vorbereitungs- ins Versuchstadium übergehen, ohne dass ein einziges objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., vor Art. 22 N 1). Im Stadium des unvollendeten Versuchs ist ein Rücktritt (vom Versuch) noch möglich. Für einen Rücktritt ist allein entscheidend, dass er freiwil- lig und nicht (überwiegend) unter dem Druck äusserer Umstände zustande ge- kommen ist, wobei solcher Druck natürlich auch von Dritten ausgeübt werden kann. Da der Beschuldigte den Privatkläger 1 massiv würgte und um die Gefährlichkeit des Würgens wusste, hat er mit der Ausführung des Verbrechens bereits begon- nen, d.h. die Schwelle der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch über- schritten und ist ins Versuchsstadium eingetreten. Ein Rücktritt des Beschuldigten kann vorliegend ausgeschlossen werden, da er nicht freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb von der vorsätzlichen Tötung des Privatklägers 1 abgerückt ist. Vorliegend ist der Tod des Privatkläger 1 wegen des Eingreifens der Privatklägerin 2 nicht eingetreten, also unter dem Druck äusserer Umstände und nicht aufgrund eines freiwilligen Ablassens des Beschuldigten. 1.3.2. Ist bei Erfolgsdelikten das Stadium des unvollendeten Versuchs abge- schlossen, liegt ein vollendeter Versuch vor. Von einem solchen spricht man, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges für notwendig hielt, der Erfolg jedoch nicht ein- tritt, bzw. der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., Art. 22 N 12). Da der Beschuldigte vorliegend den Privatkläger 1 im Wissen um dessen Herz- krankheit sowie um die Gefährlichkeit des Würgens massiv würgte und der Tod
- 40 - des Privatklägers 1 nur wegen des Eingreifens der Privatklägerin 2 nicht eintrat, hat der Beschuldigte alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes des Privatklägers 1 nötig war. Damit ist ein vollendeter Versuch zu be- jahen. 1.4. Da weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, ist die Tat auch rechtswidrig. 1.5. Der Beschuldigte ist daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Einfache Körperverletzung und versuchte einfache Körperverletzung 2.1. Der Beschuldigte verabreichte der Privatklägerin 2 zwei Faustschläge ge- gen den Kopf und dem Privatkläger 1 ebenfalls einen Faustschlag gegen die linke Wange. Der Beschuldigte wusste zudem, dass es gefährlich ist, einen Menschen zu schlagen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten bezüglich der Faustschläge zum Nachteil der Privatklägerin 2 in rechtlicher Hinsicht als ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie bezüglich des Faustschlags zum Nachteil des Privatklägers 1 als versuchte einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD act. 57 S. 14). Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.2. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erst erfüllt, wenn "innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, […] Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. […] Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen." (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 4 zu Art. 123).
- 41 - 2.3. Die Privatklägerin 2 erlitt mehrere eindeutige Prellmarken im Gesicht (ND act. 1/7) und der Privatkläger 1 eine weiche Schwellung über dem linken Kie- ferwinkel. Diese Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität erreichen nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung, sondern sind als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da diese Gewaltanwendungen gegenüber der Privatklägerin 2 nicht direkt in Verbindung mit dem Würgen des Privatklägers standen und gegenüber dem Privatkläger 1 nach der versuchten Tö- tung stattfanden, können sie nicht als mitbestrafte Vortaten gelten, sondern ihnen kommt eigenständige Bedeutung zu. 2.4. Die Strafbarkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass innert Frist ein Strafantrag gestellt wurde. Sowohl der Privatkläger 1 (HD act. 9) als auch die Privatklägerin 2 (ND act. 1/2) stellten beide innert Frist einen Strafantrag gegen den Beschuldigten. 2.5. Da weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, ist die Tat auch rechtswidrig. 2.6. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die
- 42 - objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurtei- len. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
2. Strafrahmen 2.1. Ordentlicher Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schul- dig gemacht. In Art. 111 StGB ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgese- hen. Die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit vorliegend Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren. Zudem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeit schuldig gemacht. Art. 126 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion die Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.2. Strafschärfungsgründe Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. 2.3. Strafmilderungsgründe Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 1. Juni 2011 konnte dem Beschul- digten zwar keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der Internatio-
- 43 - nalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) gestellt werden (HD act. 27/11/8 S. 35), aber er hat Persönlichkeitsmerkmale, die unter gewissen Bedin- gungen Störungscharakter aufweisen (HD act. 27/11/8 S. 36). So sind beim Be- schuldigten eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit, eine erniedrigte Schwelle für ge- walttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstoleranz feststellbar. Zudem neigt der Beschuldigte dazu, die Verantwortung für eigenes Handeln zu externali- sieren und die Folgen dieses Handelns zu bagatellisieren (HD act. 27/11/8 S. 35). Diese Persönlichkeitsmerkmale treten primär bei gewissen äusseren Umständen wie z.B. Alkoholeinfluss und vorausgegangener narzisstischer Kränkung auf, un- ter welchen sie Störungscharakter haben (HD act. 27/11/8 S. 35 f.). Dennoch kann beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden, hingegen ist eine leichtgradig verminder- te Steuerungsfähigkeit feststellbar (HD act. 27/11/8 S. 39 und S. 45). Dem Be- schuldigten ist daher bezüglich der begangenen Delikte eine leichtgradig vermin- derte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren. Festzuhalten ist, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilde- rungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Vorlie- gend besteht jedenfalls kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb für die Strafzumessung von einem Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren auszugehen ist (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Zudem ist kumulativ eine Busse festzulegen, da mit mehrfacher Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB Übertretungen vorliegen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insofern schwer, als das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben des Privatklägers 1, bedroht war. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger 1, wobei dieser schmerzliche und gut sichtbare Verlet-
- 44 - zungen davon trug. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als eher brutal einzustu- fen. Indessen dauerte die Tatumsetzung nicht allzu lange. Als Strafmilderungsgrund ist auch die versuchte Tatbegehung anzuführen. Je- doch ist es dem Eingreifen der Privatklägerin 2 und nicht einem freiwilligen Ablas- sen des Beschuldigten zuzuschreiben, dass das Würgen nicht zum Tod des Pri- vatklägers 1 führte. Die versuchte Tatbegehung vermag sich deshalb nicht erheb- lich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als mittel- schwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht fällt die leicht verminderte Schuldfähigkeit ins Gewicht (vgl. Punkt IV.2.3.). Aufgrund der Schulden des Privatklägers 1, die der Beschuldigte zurückforderte, kann auch nicht von einem gänzlich nichtigen Anlass ausgegan- gen werden, auch wenn dieser Anlass angesichts der geringen Höhe der Schul- den (Fr. 30.-) lächerlich war. Auch kann eine gewisse Provokation des Privatklä- gers 1 gegenüber dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden (Beschimp- fungen wie z.B. "Hurensohn", HD act. 14/2 S. 3, act. 54 S. 14). Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz handelte, sondern die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne eines Eventualvorsatzes "lediglich" in Kauf nahm. Die Straftat hat sich überdies spontan ereignet und war nicht von lan- ger Hand geplant. Straferhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um die Herzkrankheit des Privatklägers 1 gehandelt hat. Das subjektive Verschulden wiegt alles in allem etwas leichter als das objektive. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden leicht relativiert. Das Gesamtverschulden kann indessen nicht mehr als leicht bezeich- net werden. Damit ist eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (fünf bis 10 Jahre) anzusetzen. Im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe angemessen sind 8 bis 10 Jahre.
- 45 - 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Persönliche Verhältnisse, Vorleben Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten kann insbesondere auf die polizeiliche Befragung vom 26. August 2010 (HD act. 10/4) sowie auf die Einvernahme des Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2011 (HD act. 54) ver- wiesen werden. Speziell herauszuheben sind folgende Ereignisse. Der Beschuldigte wurde von seiner Mutter, die bei seiner Geburt 15 Jahre alt war, zur Adoption frei gegeben. Seinen leiblichen Vater kennt er nicht. Bei seiner Adoptivfamilie in Q._____ [DE] wuchs er mit zwei weiteren Adoptivkindern in wohlhabenden Verhältnissen auf. Nach Besuch der Hauptschule schloss er - nach Abbruch einer Bau- oder Maschi- nenschlosserlehre - eine Malerlehre ab. Den erlernten Beruf übte er nie aus. Er arbeitete in Deutschland mehrere Jahre als Maurer und auf dem Abbruch. 2008 kam er in die Schweiz, wo er bis zu seiner Verhaftung bei der Fa. R._____ als Abbruchfacharbeiter tätig war. Der Beschuldigte ist zum dritten Mal verheiratet. Von der zweiten Frau übernahm er den [Nach-]Namen "A._____". Mit ihr hat er eine inzwischen 10-jährige Toch- ter, mit der er aber keinen Kontakt mehr hat. Mit der dritten Ehefrau befindet er sich in Scheidung. Der Beschuldigte verdiente zuletzt zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'485.– netto. Zu- dem hat er nach eigenen Angaben ca. Fr. 10'000.– Schulden (HD act. 10/4 S. 3, act. 54 S. 7). Gemäss dem Deutschen Zentralregister (HD act. 27/5) wurde der Beschuldigte bereits 15 Mal verurteilt. Zwischen 1983 bis 2007 (24 Jahre) war er während rund zwölf Jahren inhaftiert (HD act. 54 S. 3). Der Gutachter Dr. S._____ bezeichnete als Hauptproblem für die zahlreichen Delikte den Alkoholmissbrauch des Be-
- 46 - schuldigten (act. 27/10/18/99 S.30). Der Beschuldigte selber verneint allerdings, ein Alkoholproblem zu haben (HD act. 54 s. 5). Bei der Würdigung des Vorlebens fällt speziell die lange andauernde kriminelle Aktivität des Beschuldigten ins Gewicht. Strafminderungsgründe ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten keine. 3.2.2. Vorstrafen In der Schweiz ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (HD act. 27/2-3). Es dürfen und müssen jedoch auch ausländische Vorstrafen mitberücksichtigt werden (Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 102). Der Beschuldigte weist in Deutschland zahl- reiche Vorstrafen auf (HD act. 27/6). Allerdings dürfen dem Beschuldigten die im Zeitpunkt der eingeklagten Straftaten mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vor- strafen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 1 und Abs. 7 analog StGB). Vorliegend können demnach drei Vorstrafen in die Beurteilung miteinbe- zogen werden. Mit Entscheid des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 1. April 2003 wurde der Beschuldigte wegen Trunkenheit im Verkehr mit 4 Monaten Frei- heitsstrafe, bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren, verurteilt. Die Strafausset- zung wurde widerrufen, weil der Beschuldigte am 4. Dezember 2003 wegen schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung sowie Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (HD act. 27/5 S. 9, HD act. 27/10/3 S. 35). Am 3. August 2004 wurde er sodann wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit weiteren zehn Monaten Frei- heitsstrafe bestraft (HD act. 27/5 S. 10). Nach dem teilweisen Vollzug dieser Frei- heitsstrafen setzte das Landgericht Hamburg am 31. Oktober 2007 den Strafrest zur Bewährung bis zum 13. November 2011 aus und bestellte dem Beschuldigten einen Bewährungshelfer (HD act. 27/10/18 S. 101). Gestützt auf ein psychologi- sches Gutachten von Dr. S._____ vom 21. August 2007 (HD act. 27/10/18 S. 85 ff.) erfolgte die vorzeitige Entlassung allerdings unter mehreren Auflagen: So wur- de dem Beschuldigten der Konsum von Alkohol verboten, und er wurde verpflich- tet, die bereits begonnene ambulante Suchttherapie weiterzuführen und bis zum ordnungsgemässen Abschluss durchzuführen (Ziff. III. 4 und 5 des Dispositivs). Begründet wurde dies damit, dass "Auslöser für die bisherigen Taten" stets der
- 47 - "Alkoholkonsum" gewesen sei. Diese Auflagen hielt der Beschuldigte in der Folge offensichtlich nicht ein. Die Erklärung des Beschuldigten an der Hauptverhand- lung, dass die Suchttherapie im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Bewäh- rungshelfer aufgehoben worden sei, als er in die Schweiz ausgewandert sei (HD act. 54 S. 3f.), ist wenig überzeugend - für die formelle Aufhebung der Aufla- ge wäre klarerweise die anordnende Instanz zuständig gewesen (vgl. auch das Schreiben des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2011 betreffend Ablauf der Bewährungszeit; HD act. 52). Insbesondere die beiden Vorstrafen, die eben- falls wegen Gewalt gegen andere Menschen ausgesprochen werden mussten, und der Umstand, dass der Beschuldigte während der Bewährungszeit erneut - und unter Missachtung der Auflagen - massiv delinquierte, sind erheblich strafer- höhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Nachtatverhalten Ein kooperatives Verhalten und ein Geständnis können zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.cc). Allerdings kann nur ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen. Dazu gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb; also nicht erst auf konkrete Vor- würfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner ist auch kooperati- ves Verhalten in der Untersuchung darunter zu verstehen, so etwa wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend we- niger stark zu reduzieren (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesgerichts BGE 6S.189/2003 E. 1.1. vom 8. August 2003). Dem Beschuldigten kann weder kooperatives Verhalten noch ein Geständnis zu- gute gehalten werden. Vielmehr bestritt er stets sämtliche Vorwürfe während des ganzen Verfahrens und zeigte entsprechend auch keinerlei Reue. Gegenteils ver- suchte er, die beiden Privatkläger in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch an der
- 48 - Hauptverhandlung hinterliess der Beschuldigte persönlich nicht den besten Ein- druck: Er wirkte arrogant, rechthaberisch und latent aggressiv. 3.2.4. Weitere Strafzumessungsfaktoren Es liegen keine weiteren Strafzumessungsfaktoren vor. 3.2.5. Fazit Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, des Vorleben und der Vor- strafen des Beschuldigten sowie seines Nachtatverhaltens ist die Einsatzstrafe von 8 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe auf 9 Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. Darüber hinaus sind drei Tätlichkeiten mit Busse abzugelten. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Ge- sundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB, BGE 129 IV 21). Der Beschul- digte verdiente zuletzt zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'485.– netto und verfügte über kein Vermögen (HD act. 10/4 S. 3 und act. 54 S. 7). Im Strafvollzug wird er aber kein nennenswertes Einkommen mehr generieren können. Er erklärte zu- dem, ca. Fr. 10'000.– Schulden zu haben. (HD act. 10/4 S. 3). Dem Verschulden betreffend die beiden Tätlichkeiten und der finanziellen Situation des Beschuldig- ten ist unter Würdigung aller Umstände insgesamt eine Busse von Fr. 2'000.– an- gemessen. 3.3. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.
- 49 - 3.4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die Strafe an. Der Be- schuldigte hat bis und mit dem Urteilsdatum vom 15. Dezember 2011 insgesamt 499 Tage Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden, die ihm an die Strafe anzurechnen sind. 3.5. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. In Anwendung eines Umwandlungs- satzes von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszufällen.
4. Massnahme 4.1. Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann das Gericht eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anordnen. 4.2. Der Beschuldigte lehnt die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB ab (HD act. 27/11/8 S. 40 und S. 46 f.). 4.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 4.4. Das psychiatrische Gutachten vom 1. Juni 2011 attestiert dem Beschuldig- ten bestimmte Persönlichkeitsmerkmale (eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit, eine erniedrigte Schwelle für gewalttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstole- ranz), die primär bei gewissen äusseren Umständen (wie z.B. Alkoholeinfluss und vorausgegangener narzisstischer Kränkung) Störungscharakter aufweisen (HD
- 50 - act. 27/11/8 S. 35 f.). Die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung besteht laut diesem Gutachten weiterhin und steht auch mit den vorgeworfenen Taten im Zusammenhang (HD act. 27/11/8 S. 46). Bereits der frühere Gutachter Dr. S._____ erkannte als Hauptproblem für die zahl- reichen Delikte den Alkoholmissbrauch des Beschuldigten. Er führte unter ande- rem aus: "Für eine insgesamt eher ungünstige Prognose hingegen spricht zu- nächst die langjährige und massive süchtige Bindung an Alkohol, die hinter bei- nahe allen Straftaten des Verurteilten steht. Unter Alkohol erlebte sich der Verur- teilte mutiger, aggressiver, schmerzunempfindlicher -und hatte sich durchweg nicht im Griff: Alkoholisiert neigt er bislang zu ungebremster Gewalttätig- keit."......"In diesem Zusammenhang wird ... auch aufzuarbeiten sein, dass der Verurteilte anders, als von ihm im Explorationsgespräch weit von sich gewiesen, jedenfalls ein ganz erhebliches Alkoholproblem hat: Die Tatsache, dass er zu- meist unter Alkohol fast zwanzig Jahre lang straffällig geworden ist und zuletzt - wiederum alkoholisiert - andere Menschen zusammenprügelt, bis sie stationär behandelt werden müssen, ist sein Alkoholproblem." ...... "Alkoholabusus ist sein zentrales Thema und eine erneute gewalttätige Rückfälligkeit ist programmiert, wenn es dem Verurteilten nicht gelingt, dauerhaft und mit der beinharten Konse- quenz, die er sich so gern zuschreibt, durchweg abstinent zu leben." (act. 27/10/18/99 S.30). 4.5. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Es ist deshalb eine ambulante Behandlung (psychiatrische Therapie) im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4.6. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerecht- fertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich be- einträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der
- 51 - Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheits- strafe klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1, BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Dis- kussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b). 4.7. Vorliegend kann der Art der Behandlung laut dem Gutachten auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (HD act. 27/11/8 S. 47). Von einem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ist daher abzusehen. 4.8. Betreffend die Anordnung einer Massnahme äussert sich das psychiatri- sche Gutachten vom 1. Juni 2011 dahingehend, dass die Behandlung der prob- lematischen Persönlichkeitsaspekte des Beschuldigten möglich ist und sich der Gefahr neuerlicher Straftaten durch eine solche Behandlung begegnen lässt (HD act. 27/11/8 S. 46). Laut dem Gutachten ist eine vollzugsbegleitende ambu- lante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 StGB indiziert (HD act. 27/11/8 S. 46 f.). Der Fokus der vollzugsbegleitenden ambulanten psychiatrischen Be- handlung ist nach dem genannten Gutachten auf die problematischen Persönlich- keitsbereiche des Beschuldigten (d.h. erhöhte Kränkbarkeit, Gewaltbereitschaft im Zusammenhang mit einer verminderten Impulskontrolle) zu legen, wobei der Al- koholkonsum des Beschuldigten miteinbezogen werden soll (HD act. 27/11/8 S. 47). 4.9. Der Beschuldigte ist zwar nicht massnahmewillig, jedoch ist nach dem Gutachten auch eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behand- lung erfolgversprechend (HD act. 27/11/8 S. 47). 4.10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit eine psychiatrische The- rapie im Sinne einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuord- nen.
- 52 - V. Zivilansprüche
1. Geschädigte können Zivilansprüche gegen einen Beschuldigten entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder münd- liches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafge- richt geltend machen (Art. 119 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 StPO).
2. Die Privatklägerin 2 machte keine Zivilforderungen geltend (ND act 1/9). Nachdem der Privatkläger 1 zunächst erklärt hatte, im Strafverfahren zivilrechtli- che Ansprüche als Folge der Straftat geltend machen zu wollen (HD act. 20/3), wurde er mit Verfügung vom 26. September 2011 aufgefordert, allfällige Zivilfor- derungen entweder durch vorgängige schriftliche Eingabe oder anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und detailliert zu begründen (HD act. 37 S. 4). Der Privatkläger 1 ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb ein Ent- scheid über Zivilansprüche des Privatklägers 1 entfällt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, wovon die Kosten für die amtliche Verteidigung ausgenommen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Gemäss dieser Bestimmung ist die beschuldigte Person verpflichtet, die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − - der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − - der mehrfachen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB.
- 53 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 499 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2000.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (psychiatrische Therapie) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Vertei- digung wird mit separatem Entscheid entschieden.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben),
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben),
- die Privatklägerschaft, gegen Empfangsschein,
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste im Doppel mit den Akten (für 10 Tage zur Einsicht); und hernach als begründetes Urteil je gegen Empfangsschein an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten,
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
- das Migrationsamt des Kantons Zürich; und nach Eintritt der Rechtskraft an
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft,
- 54 -
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, III. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Horgen, 15. Dezember 2011 BEZIRKSGERICHT HORGEN Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Derungs lic. iur. S. Arnold