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SB120523

Einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2014-11-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensverlauf bis zur Berufungsverhandlung kann dem Urteil der hiesigen Kammer vom 12. März 2012 entnommen werden (Urk. 104 S. 6 f.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers das Nötige ausgeführt. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 42 f., Erw. VIII. 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es an den Beschuldigten gewesen wäre darzulegen, inwiefern welche Versicherungsträger in welchem Umfang in die Ansprüche des Privatklägers eingetreten sind.

E. 1.1.1 Das (Sozial-)Versicherungsrecht führt – wie die Beschuldigten grundsätz- lich richtig festhalten (Urk. 99 S. 17; 100 S. 11 f.) – unter Umständen dazu, dass der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten ganz oder teilweise auf den Versicherer übergeht (vgl. u.a. Art. 72 Abs. 2 ATSG). Der Übergang des Anspruchs auf den Versicherer führt im Umfang der der Leistungskoordination unterliegenden Zahlung zum Wegfall der Aktivlegitimation des Geschädigten. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber dem Schädiger nach den Bestimmungen des Obligationenrechts dem

- 20 - Geschädigten zusteht. Der von den Beschuldigten ins Feld geführte Wegfall der Aktivlegitimation des Privatklägers durch Subrogation stellt obligationenrechtlich damit die Ausnahme von der Regel dar. Der Leistungskoordination unterliegende Zahlungen durch Versicherer wirken sich mit anderen Worten wie rechtshindern- de bzw. rechtsvernichtende Tatsachen aus.

E. 1.1.2 Die Umstände, welche die Aktivlegitimation begründen, sind gemäss Art. 8 ZGB als rechtsbegründende Tatsachen im Grundsatz vom Ansprecher zu behaupten und zu beweisen (vgl. BGE 123 III 60). Als Korrektiv einer allzu schematischen Anwendung der Grundsätze der Verteilung von Behauptungs- und Beweislast sind jedoch Angemessenheitskriterien wie z.B. das Regel-Ausnahme- Verhältnis, wonach derjenige, der eine Regel anruft, im Grundsatz nicht zu behaupten und zu beweisen hat, dass sie von keiner Ausnahme durchbrochen wird. Vielmehr hat derjenige der sich darauf berufen will, dass im Einzelfall eine Ausnahme greift, die entsprechenden Behauptungen aufzustellen und diesem im Bestreitungsfall zu beweisen (vgl. Christian Leu, DIKE-Komm-ZPO, N. 92 ff. zu Art. 154 ZPO). Die Mitwirkungspflicht der Gegenpartei bei der Abklärung des Sachverhaltes bleibt dabei vorbehalten (vgl. BGE 133 V 205). Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Beschuldigten hinreichend substantiierte Behauptungen über allfällige der Leistungskoordination unterliegende Zahlungen durch Versicherer an den Privatkläger hätten aufstellen und beweisen müssen. Ergänzend ist festzuhalten, dass entsprechende Behauptungen vorliegend von vornherein nur dann hätten zielführend sein können, wenn sie den Übergang sämtlicher denkbarer Ansprüche des Geschädigten auf Versicherer zum Gegen- stand gehabt hätten, da der Privatkläger einzig die Feststellung der grundsätzli- chen solidarischen Schadenersatzpflicht der Beschuldigten beantragt.

E. 1.2 Es ist daher dem Antrag des Privatklägers folgend und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genaueren Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 21 -

2. Genugtuung

E. 2 Am 12. März 2012 fand die Berufungsverhandlung statt. Mit Entscheid des- selben Datums wurden die Beschuldigten A._____ (Beschuldigter 1) und B._____ (Beschuldigter 2) vom hiesigen Gericht vollumfänglich freigesprochen. Weiter wurde C._____ (Privatkläger) mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf den Zivilweg verwiesen und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde bestätigt. Dann wurden die Kosten der Untersuchung, der Vorinstanz und diejenigen des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten 2, auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde den Beschuldigten 1 und 2 eine Prozessentschä- digung für anwaltliche Verteidigung (dem Beschuldigten 2 bis zur Umwandlung in amtliche Verteidigung) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen, wobei festge- halten wurde, dass über deren Höhe in einem separaten Beschluss entschieden werde (Urk. 104 S. 43 f.).

E. 2.1 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110560), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, sind den Be- schuldigten ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ für das erste Beru- fungsverfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 4'755.-- ist ausgewiesen und wurde diesem bereits ausgezahlt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind diesem aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht.

E. 2.2 Die Beschuldigten sind solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ für das erste Berufungsverfahren (SB110560) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

- 23 -

E. 3 Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 wurde unter Hinweis auf die Kostennote des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten 1 und die entsprechende Dispositiv- ziffer des Urteils vom 12. März 2012 demselben eine Prozessentschädigung von Fr. 25'051.75 inkl. Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 108).

E. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ hat für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) am 4. November 2014 seine Honorarnote eingereicht (Urk. 165/1-2). Die darin geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'977.-- ist ausgewiesen. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120523), einschliesslich der derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.2 Gestützt auf die Honorarnote vom 27. November 2014 des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten A._____ für das zweite Berufungsverfahren (SB120523; Urk. 167), ist diesem eine Prozessentschädigung von Fr. 7'978.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 3.3 Dem Privatkläger C._____ ist für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) gestützt auf die Eingabe seines Vertreters vom 4. November 2014 (Urk. 166/2) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'590.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagess- ätzen zu CHF 50.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2009.

4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.00.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird für beide Beschuldigten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 24 -

E. 4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte das Bundesgericht dem hiesigen Gericht mit, dass der Privatkläger mit Eingabe vom 26. Juni 2012 Beschwerde gegen das Urteil der hiesigen Kammer vom 12. März 2012 eingereicht habe (Urk. 110). Weiter wurde die hiesige Kammer um Mitteilung allfällig hängiger kantonaler Rechtsmittel und um Zustellung der in dieser Sache ergangenen Akten samt Aktenverzeichnis gebeten, wobei dem Schreiben ein Doppel der Beschwerde des

- 8 - Privatklägers beilag (Urk. 111/1-2). Mit Schreiben vom 27. August 2012 der hiesigen Kammer wurde dem Bundesgericht mitgeteilt, dass keine kantonalen Rechtsmittel hängig seien und gleichzeitig die angeforderten Verfahrensakten übermittelt (Urk. 112). In der Folge lud das Bundesgericht das hiesige Gericht mit Schreiben vom 21. September 2012 ein, eine allfällige Vernehmlassung bis zum

11. Oktober 2012 einzureichen (Urk. 113). Mit Schreiben vom 24. September 2012 teilte der Präsident der hiesigen Kammer mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde (Urk. 114). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren für den Beschuldigten 2 gut und es wurde diesem Rechtsanwalt X2._____ als Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 115). Mit Entscheid vom 29. November 2012 wurde die bundesgerichtliche Beschwerde des Privat- klägers gutgeheissen, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. März 2012 aufge- hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 116 S. 13).

E. 4.1 Die Beschuldigten gehen davon aus, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid den Freispruch des Obergerichts nicht grundsätzlich kritisiere, sondern vielmehr dessen Begründung. Das Bundesgericht halte sinngemäss fest, dass lediglich die Begründung des obergerichtlichen Urteils nicht haltbar sei, lasse aber durchblicken, dass im Ergebnis am Freispruch der Beschuldigten kaum etwas zu beanstanden sei. Im Unterschied zu anderen Entscheiden lasse sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts gerade nicht herauslesen, dass es einen Schuld- spruch fordere (Urk. 132 S. 4; Urk. 134 S. 3). Die Feststellungen des Bundes- gerichts bedürften der weiteren Klärung (Urk. 132 S. 6; Urk. 134 S. 4) und das Obergericht sei frei, mit entsprechender Begründung erneut nicht auf die nicht glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen (Urk. 132 S. 7; Urk. 134 S. 5). Das Bundesgericht habe die Willkürbeschwerde des Privatklägers zwar gutgeheissen. Das bedeute jedoch nicht, dass das Obergericht in der Sache selbst mit anderer Begründung bzw. allenfalls aufgrund neuer Beweiserhebungen nicht erneut zu einem Freispruch gelangen könne (Urk. 132 S. 9; Urk. 134 S. 6). Folgerichtig beantragen sie für den Fall, dass die erkennende Kammer nicht schon aufgrund der Aktenlage zu einem Freispruch gelange, die Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Fragen, welche der in den ärztlichen Berichten erwähnten Verletzungen des Privatklägers ohne Zweifel direkt kausal vom Vorfall des 22. Dezember 2006 stammten und welche dieser Verletzungen

- 17 - aus medizinischer Sicht eindeutig welcher Handlung des Berufungsklägers A._____ und B._____ zugerechnet werden könne sowie welche Verletzungen die Berufungskläger A._____ und B._____ anlässlich des Vorfalls vom

22. Dezember 2006 erlitten hätten. Weiter seien der Privatkläger, E._____, F._____, G._____, K._____, L._____, H._____, I._____ und J._____ als Zeugen zu befragen. Schliesslich sei ein Augenschein bzw. eine Tatrekonstruktion vorzunehmen (Urk. 132 S. 2 f., Urk. 134 S. 2). 4.2.1. Das Bundesgericht bezeichnete in Erwägung 7. des Rückweisungsent- scheides den Verzicht auf Beweisergänzungen als unhaltbar. Das Einholen einer Expertise sowie weitere Beweiserhebungen drängten sich vorliegend aufgrund der vom Privatkläger eingereichten ärztlichen Berichte und Gutachten geradezu auf (Urk. 117 S. 10, Erw. 7.1). Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die erkennen- de Kammer den provisorischen Austrittsbericht des Stadtspitals Waid als nicht verwertbar bezeichnet habe, die darin dokumentierten Verletzungen jedoch ihrer Urteilsbegründung (hypothetisch) zugrunde gelegt habe (Urk. 117 S. 10; Erw. 7.1). Unverständlich sei sodann, dass die erkennende Kammer den Privat- kläger und die Zeugen E._____ und F._____ nicht gerichtlich einvernommen habe (Urk. 117 S. 11, Erw. 7.2). 4.2.2. Isoliert betrachtet, lassen diese Ausführungen des Bundesgerichts in der Tat einen Spielraum bei der Beurteilung des Prozessstoffes. Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Bundesgerichts im Zu- sammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Privatklägers und des Zeu- gen F._____ (vgl. Erw. II. 2.2.2) erscheinen sie aber lediglich als ergänzende und für den Ausgang des Verfahrens irrelevante Grundsatzkritik am Vorgehen der er- kennenden Kammer. Das Bundesgericht legte seiner Würdigung der Aussagen des Privatklägers nämlich nicht nur den Austrittsbericht des Stadtspitals Waid zu- grunde, sondern ging auch davon aus, dass der Privatkläger an einer retrograden Amnesie und einer posttraumatischen Belastungsstörung litt bzw. leidet. Darauf aufbauend kam es zum Schluss, dass sich Hinweise auf "bewusste Erinnerungs- lücken" weder aus den Akten noch aus dem Aussageverhalten des Privatklägers

- 18 - ergeben würden und vom Privatkläger eine detaillierte Schilderung des Tatge- schehens nicht erwartet werden könne. Ausgehend von den vorstehend wieder- gegebenen Ausführungen des Bundesgerichts in Erwägung 5.4 des Rückwei- sungsentscheides genügt mit anderen Worten die bereits aktenkundige Aussage des Privatklägers, die Beschuldigten hätten ihn spitalreif geschlagen, für den Schuldnachweis. Dementsprechend geht das Bundesgericht in Erwägung 7.2 des Rückweisungsentscheides auch davon aus, dass eine erneute Befragung des Privatklägers und der Zeugen E._____ und F._____ zu einer Beseitigung von (gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht vorhandenen bzw. nicht relevanten) Widersprüchen und Unklarheiten in den aktenkundigen Aussagen des Privatklägers und der Zeugen geführt hätte (vgl. Urk. 117 S. 11).

E. 5 Mit E-Mail vom 31. Mai 2013 schlug die Verfahrensleitung des Berufungsver- fahrens vor, dieses schriftlich fortzusetzen, womit sich sämtliche Parteien einver- standen erklärten (Urk. 120/1-5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens verfügt und den Beschuldigten 1 und 2 und dem Privatkläger eine 20-tägige Frist angesetzt, um schriftlich Beru- fungsanträge und letztmals Beweisanträge zu stellen und zu begründen, mit dem Hinweis, dass aufgrund der bisherigen Vorbringen entschieden werde, falls keine schriftlichen Eingaben erfolgten (Urk. 121). Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 liess der Privatkläger seine Berufungsanträge erneuern und begründen (Urk. 123) und legte den Austrittsbericht des Privatklägers aus der Privatklinik D._____ vom

12. Oktober 2012 sowie die Aufforderung der SVA Zürich vom 4. Juni 2013 zur medizinischen Untersuchung zwecks Klärung der Leistungsansprüche ins Recht (Urk. 125/1-2). Nach Erstreckung der Frist (Urk. 126 u. 128) reichten die beiden Verteidiger ihre Berufungs- und Beweisanträge sowie die Berufungs- begründungen mit Eingaben vom 20. August 2013 ein (Urk. 132 u. 134). Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurden die Berufungsbegründungen unter Ansetzung einer 20-tägigen Frist den jeweils anderen Parteien zugestellt und

- 9 - Letztere zur Einreichung der Berufungsantworten und zur Stellungnahme zu allfälligen Beweisanträgen bzw. letztmals zur Stellung eigener Beweisanträge aufgefordert (Urk. 136). Mit Schreiben vom 10. September 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 138). Mit Eingabe vom

24. September 2013 liess der Privatkläger seine Berufungsantwort einreichen (Urk. 139). Nach zweifach erstreckter Frist (Urk. 141-148) reichten die Verteidiger mit Eingaben vom 2. Dezember 2013 ihre Berufungsantworten ein (Urk. 149-152). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die Zustellung der Berufungs- antworten an die jeweils anderen Parteien veranlasst und diesen unter Ansetzung einer Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, wobei bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde (Urk. 153). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 nahm der Privatkläger Stellung zu den Berufungsantworten der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 159). Nach erstreckter Frist (Urk. 155 u. 157) nahmen auch die Beschuldigten 1 und 2 mit Eingaben vom 3. März 2014 zur Berufungsantwort des Privatklägers Stellung (Urk. 161 u. 163). II.

1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom

28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerich- ten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu

- 10 - prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom

12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom

4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundes- gerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4). Dementspre- chend hat sich die hiesige Kammer von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden.

E. 5.1 Nach dem Erwogenen sind – den Ausführungen folgend – die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ dem Ent- scheid als glaubhaft zugrunde zu legen, während die Aussagen der Beschuldigten sowohl untereinander als auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel "etliche, offenkundige Widersprüche und Ungereimtheiten" aufweisen (Urk. 117 S. 11, Erw. 7.3), so dass auf sie nicht abgestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass die Beschuldigten den Privatkläger spitalreif geschlagen haben. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

E. 5.2 Die rechtliche Würdigung des angeklagten und (den bundesgerichtlichen Ausführungen folgend) rechtgenügend erstellten Sachverhaltes durch die Vor- instanz als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zutreffend. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.3 Die Beschuldigten sind damit in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerich- tes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2011, der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 6 Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 7 Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 7'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 8 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt.

E. 9 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB110560) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'755.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X2._____)

E. 10 Die Kosten des ersten Berufungsverfahren (SB110560), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ werden diesem auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 11 Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das erste Berufungsverfahren (SB110560) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

E. 12 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'977.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X2._____)

- 25 -

E. 13 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120523), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 14 Dem Beschuldigten A._____ wird für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) eine Prozessentschädigung von Fr. 7'978.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 15 Dem Privatkläger C._____ wird für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'590.-- aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

E. 16 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger RA Dr. S. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter RA Dr. Y._____ des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 17 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: OR Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120523-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. M. Bertschi und lic. iur. B. Schärer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 27. November 2014 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen C._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (gegen 1. + 2.) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2011 (GG100510) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

12. März 2012 (SB110560) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

29. November 2012 (6B_383/2012)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezember 2010 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2009.

b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 4 -

5. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Dem Beschuldigten B._____ werden die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.

8. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht gegen Empfangsschein) − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägers (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägers sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim erst- instanzlichen Gericht mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 5 - Bei einer Berufungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehen Fällen wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Berufungsanträge: Anträge des Beschuldigten A._____ (schriftlich; Urk. 132 S. 1 f.)

1. Freispruch von Schuld und Strafe des Berufungsklägers A._____;

2. Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privat- klägers; evtl. Verweisung der Geschädigtenforderungen auf den Zivilweg;

3. Übernahme der Kosten der Untersuchung sowie der erst- und zweitinstanz- lichen Gerichtskosten durch die Staatskasse;

4. Ausrichtung einer Prozessentschädigung an A._____ für die erste und zwei- te Instanz gemäss zur gegebenen Zeit noch nachzureichenden Aufwandzu- sammenstellung;

- 6 - Anträge des Beschuldigten B._____ (schriftlich; Urk. 134 S. 1)

1. Es sei der Berufungskläger B._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei der Berufungskläger B._____ aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe für seine Verteidigung bis zu deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen.

4. Es sei die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Geschädigten abzuweisen. Eventualiter sei auf diese Forderung nicht einzutreten, subeventualiter seien diese vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Anträge der Privatklägerschaft C._____: (schriftlich; Urk. 101)

1. Das Urteil des Einzelgerichts Zürich vom 26. Mai 2011 sei mit Bezug auf Schuldspruch, Strafpunkt, grundsätzlicher Verpflichtung zu Schadenersatz sowie Kosten- und Entschädigungsfolge zu bestätigen.

2. In Gutheissung der Berufung des Geschädigten sei Disp. Ziff. 5 aufzuheben und die dem Geschädigten zuzusprechende Genugtuung angemessen zu erhöhen bei solidarischer Haftung jedes Beschuldigten für den ganzen Genugtuungsbetrag.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten für beide Instanzen seien den Beschuldigten aufzuerlegen, und diese seien zu verpflichten, dem Geschä- digten für seine Umtriebe im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren ange- messen zu entschädigen bei solidarischer Haftung jedes Beschuldigten für den ganzen Entschädigungsbetrag.

- 7 - Erwägungen: I.

1. Der Verfahrensverlauf bis zur Berufungsverhandlung kann dem Urteil der hiesigen Kammer vom 12. März 2012 entnommen werden (Urk. 104 S. 6 f.).

2. Am 12. März 2012 fand die Berufungsverhandlung statt. Mit Entscheid des- selben Datums wurden die Beschuldigten A._____ (Beschuldigter 1) und B._____ (Beschuldigter 2) vom hiesigen Gericht vollumfänglich freigesprochen. Weiter wurde C._____ (Privatkläger) mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf den Zivilweg verwiesen und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde bestätigt. Dann wurden die Kosten der Untersuchung, der Vorinstanz und diejenigen des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten 2, auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde den Beschuldigten 1 und 2 eine Prozessentschä- digung für anwaltliche Verteidigung (dem Beschuldigten 2 bis zur Umwandlung in amtliche Verteidigung) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen, wobei festge- halten wurde, dass über deren Höhe in einem separaten Beschluss entschieden werde (Urk. 104 S. 43 f.).

3. Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 wurde unter Hinweis auf die Kostennote des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten 1 und die entsprechende Dispositiv- ziffer des Urteils vom 12. März 2012 demselben eine Prozessentschädigung von Fr. 25'051.75 inkl. Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 108).

4. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte das Bundesgericht dem hiesigen Gericht mit, dass der Privatkläger mit Eingabe vom 26. Juni 2012 Beschwerde gegen das Urteil der hiesigen Kammer vom 12. März 2012 eingereicht habe (Urk. 110). Weiter wurde die hiesige Kammer um Mitteilung allfällig hängiger kantonaler Rechtsmittel und um Zustellung der in dieser Sache ergangenen Akten samt Aktenverzeichnis gebeten, wobei dem Schreiben ein Doppel der Beschwerde des

- 8 - Privatklägers beilag (Urk. 111/1-2). Mit Schreiben vom 27. August 2012 der hiesigen Kammer wurde dem Bundesgericht mitgeteilt, dass keine kantonalen Rechtsmittel hängig seien und gleichzeitig die angeforderten Verfahrensakten übermittelt (Urk. 112). In der Folge lud das Bundesgericht das hiesige Gericht mit Schreiben vom 21. September 2012 ein, eine allfällige Vernehmlassung bis zum

11. Oktober 2012 einzureichen (Urk. 113). Mit Schreiben vom 24. September 2012 teilte der Präsident der hiesigen Kammer mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde (Urk. 114). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren für den Beschuldigten 2 gut und es wurde diesem Rechtsanwalt X2._____ als Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 115). Mit Entscheid vom 29. November 2012 wurde die bundesgerichtliche Beschwerde des Privat- klägers gutgeheissen, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. März 2012 aufge- hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 116 S. 13).

5. Mit E-Mail vom 31. Mai 2013 schlug die Verfahrensleitung des Berufungsver- fahrens vor, dieses schriftlich fortzusetzen, womit sich sämtliche Parteien einver- standen erklärten (Urk. 120/1-5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens verfügt und den Beschuldigten 1 und 2 und dem Privatkläger eine 20-tägige Frist angesetzt, um schriftlich Beru- fungsanträge und letztmals Beweisanträge zu stellen und zu begründen, mit dem Hinweis, dass aufgrund der bisherigen Vorbringen entschieden werde, falls keine schriftlichen Eingaben erfolgten (Urk. 121). Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 liess der Privatkläger seine Berufungsanträge erneuern und begründen (Urk. 123) und legte den Austrittsbericht des Privatklägers aus der Privatklinik D._____ vom

12. Oktober 2012 sowie die Aufforderung der SVA Zürich vom 4. Juni 2013 zur medizinischen Untersuchung zwecks Klärung der Leistungsansprüche ins Recht (Urk. 125/1-2). Nach Erstreckung der Frist (Urk. 126 u. 128) reichten die beiden Verteidiger ihre Berufungs- und Beweisanträge sowie die Berufungs- begründungen mit Eingaben vom 20. August 2013 ein (Urk. 132 u. 134). Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurden die Berufungsbegründungen unter Ansetzung einer 20-tägigen Frist den jeweils anderen Parteien zugestellt und

- 9 - Letztere zur Einreichung der Berufungsantworten und zur Stellungnahme zu allfälligen Beweisanträgen bzw. letztmals zur Stellung eigener Beweisanträge aufgefordert (Urk. 136). Mit Schreiben vom 10. September 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 138). Mit Eingabe vom

24. September 2013 liess der Privatkläger seine Berufungsantwort einreichen (Urk. 139). Nach zweifach erstreckter Frist (Urk. 141-148) reichten die Verteidiger mit Eingaben vom 2. Dezember 2013 ihre Berufungsantworten ein (Urk. 149-152). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die Zustellung der Berufungs- antworten an die jeweils anderen Parteien veranlasst und diesen unter Ansetzung einer Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, wobei bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde (Urk. 153). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 nahm der Privatkläger Stellung zu den Berufungsantworten der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 159). Nach erstreckter Frist (Urk. 155 u. 157) nahmen auch die Beschuldigten 1 und 2 mit Eingaben vom 3. März 2014 zur Berufungsantwort des Privatklägers Stellung (Urk. 161 u. 163). II.

1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom

28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerich- ten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu

- 10 - prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom

12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom

4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundes- gerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4). Dementspre- chend hat sich die hiesige Kammer von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.1. Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger am 22. De- zember 2006 an der ...-strasse 21 in 8001 Zürich abwechslungsweise und jeder mit der Tathandlung des anderen einverstanden herumgestossen und mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen zu haben. Nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen sei und kurz das Bewusstsein verloren habe, hätten die beiden Be- schuldigten sodann wiederum abwechslungsweise und jeder mit der Tathandlung des anderen einverstanden mehrmals kräftig mit den Füssen gegen den Körper und den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers eingetreten. Dabei habe dieser eine Hirnerschütterung, eine Schulterfraktur sowie Prellungen am Oberschenkel erlitten. Dass es zur fraglichen Zeit zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer auch körperlich ausgetragenen Auseinander- setzung gekommen ist, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten erstellt. Die Beschuldigten behaupten jedoch, es sei der Privatkläger gewesen, welcher ihnen (nach einem Vorfall an der Kreuzung ...-strasse/ ...- strasse auf der Höhe Hotel ...) nachgestellt und die Auseinandersetzung mit ei- nem unvermittelten Schlag ins Gesicht des Beschuldigten 1 lanciert habe. Sie hät- ten sich bloss gewehrt, wobei es ihrerseits nicht zu so massiver Gewaltanwendung gekommen sei wie es in der Anklageschrift beschrieben sei.

- 11 - Im Einzelnen gesteht der Beschuldigte 1 ein, den Privatkläger weggestossen zu haben, wobei dieser gestürzt und womöglich eine kleine Treppe hinuntergefallen sei. Grund für sein Verhalten sei gewesen, dass der Privatkläger, nachdem er ihm bereits einen Schlag auf die Nase verpasst gehabt habe und vom Beschuldigten 2 getreten worden sei, wieder auf ihn, den Beschuldigten 1 zugekommen sei, ihn geschubst und erneut versucht habe, ihn zu schlagen. Der Beschuldigte 2 seinerseits gibt zu, den Privatkläger geschubst und ihm einen Schlag sowie einen festen Tritt in die Bauchgegend versetzt zu haben. Der Privatkläger habe den Beschuldigten 1 ins Gesicht geschlagen, worauf er, der Beschuldigte 2, auf den Privatkläger zugerannt und diesen weggeschubst habe. Der Privatkläger habe aber nicht locker gelassen und sei wieder auf ihn zugekommen, worauf er, der Beschuldigte 2, ihm einen Schlag und dann, als der Privatkläger immer noch nicht aufgehört habe, einen festen Tritt versetzt habe. 2.2.1. Im (durch das Bundesgericht aufgehobenen) Urteil vom 12. März 2012 ging die hiesige Kammer davon aus, dass die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen E._____ und F._____ weder für sich alleine noch zusammen mit anderen Beweismittel ausreichen würden, um den Anklagesachverhalt über das hinaus zu stützen, was die Beschuldigten eingestehen bzw. selber schildern, weshalb von der Darstellung der Beschuldigten, die behaupten, sich mit mässiger Gewalt ge- gen einen Angriff des Privatklägers gewehrt zu haben, auszugehen sei (Urk. 104 Erw. IV. 3.5 und 4.5). 2.2.2. Zu den Aussagen des Privatklägers hielt die erkennende Kammer im aufgehobenen Urteil dabei fest, der Privatkläger habe in keiner Befragung auch nur im Ansatz detailliert, lebensnah und nachvollziehbar geschildert, wie er von den Beschuldigten zusammengeschlagen worden sei. Bereits in der polizeilichen Befragung habe er nur mit Sicherheit zu sagen vermocht, dass die beiden Beschuldigten ihn herumgestossen hätten. Im Übrigen habe er nicht mehr genau gewusst, habe sich nicht mehr an alles erinnern können, gedacht, vermutet und geglaubt. Inhaltlich sei seine Schilderung des Angriffs der beiden Beschuldigten entsprechend detailarm und allgemein gehalten. Auch was sein eigenes Verhal- ten betreffe, habe er sich im gleichen Sinn vage geäussert. Daran habe sich auch

- 12 - in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nichts geändert. Im Gegenteil seien seine Aussagen noch inhaltsleerer geworden und hätten sich letztlich in der blossen Feststellung erschöpft, dass er von zwei Jugendlichen spitalreif geschla- gen worden sei. Zum Wie habe er keinerlei Angaben machen wollen oder können. Daran, dass ihn die Jugendlichen herumgestossen und geschlagen hätten, wie er noch in der polizeilichen Befragung (vage) berichtet gehabt habe, habe er sich nicht mehr erinnert. Dagegen habe er neu angegeben, dass er von den Jugendli- chen als Ausländer beschimpft worden sei, bevor er – wie und warum habe er nicht ausgeführt – zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei, wobei seine Bewusstlosigkeit bis zum Eintreffen der Ambulanz angedauert habe. Aus den Aussagen des Privatklägers ergebe sich damit im Ergebnis hinsichtlich des Kerngeschehens (tätliche Auseinandersetzung) nichts. Seine Aussagen hätten insoweit keinen relevanten Beweiswert. Sie seien insbesondere nicht geeignet, zum Nachweis beizutragen, dass er wehrlos am Boden liegend von den beiden Beschuldigten mit Füssen und Fäusten traktiert worden seien. Dazu lässt sich dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts folgendes entnehmen: "Als unzutreffend erweist sich zudem die Annahme, die Aussagen des Beschwerdeführers hätten bezüglich des Ablaufs und der Heftigkeit des tätlichen Angriffs keinen relevanten Beweiswert. Der Beschwerdeführer schildert den Ablauf der Ereignisse von der Entstehung bis zum Beginn der tätlichen Auseinandersetzung (welche die Vorinstanz als Kerngeschehen bezeichnet) konstant. Er sei von den Beschwerdegegnern 1 und 2 geschubst und geschlagen worden und zu Boden gegangen. Er habe starke Schmerzen gehabt und vermutlich das Bewusstsein verloren. Er glaube auch, getreten worden zu sein, als er am Boden gelegen habe. Dass er aufgrund von Schlägen und Schubsen zu Boden gegangen und anschliessend bewusstlos geworden sei, lässt Rückschlüsse auf die Hef- tigkeit der Auseinandersetzung zu. Die Aussagen sind demnach hinsichtlich des Kerngeschehens beweisrelevant. Ob sie auch glaubwürdig sind und welcher Beweiswert ihnen zukommt, ist damit noch nicht gesagt und wäre von der Vorinstanz in einem weiteren Schritt zu würdigen gewesen" (Urk. 117 S. 7, Erw. 5.3). "Hingegen ist die Begründung der Vorinstanz, warum die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und er sich nicht erinnern wolle respektive Erinnerungslücken vortäusche, mit der Aktenlage nicht zu vereinbaren. Dem Austrittsbericht des Stadtspitals Waid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom

22. Dezember 2006 mit starken Schmerzen im rechten Arm und im linken Oberschenkel sowie einer retrograden Amnesie in die chirurgische Notfallaufnahme eingeliefert wurde. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten medizinischen Berichte attestieren ihm eine posttraumatische Belastungsstörung mit ver- mindertem Selbstvertrauen. Das Trauma äussere sich durch (nächtliche) Angstgefühle, das wiederholte Erleben des Vorfalls in sich aufdrängenden Erinnerungen (sogenannte Flashbacks), die vor allem nachts und in Träumen aufträten, einhergehend mit Schreckhaftigkeit, depressiven Verstimmungen und vegetativen Beschwerden wie Herzklopfen, Mundtrockenheit und Schweissausbrüchen. Hinzu kommt ein Vermeidungsverhalten von Gesprä- chen, die an das Erlebte erinnern, begleitet durch Affektausbrüche, Weinen sowie Angst- und Unruhezustände. Seit Januar 2008 befinde sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung mit antidepressiver Medikation. Er wird weitere psychologische und psychiatrische Betreuung empfohlen. Aufgrund der medizinischen

- 13 - Berichte und Gutachten bestehen starke Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer sich infolge einer retrograden Amnesie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nur an den Beginn und nicht an den Fortgang der Auseinandersetzung erinnern kann, Hinweis auf "bewusste Erinnerungslücken", um sich nicht dem Vorwurf des Selbstverschuldens auszusetzen, ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Aussageverhalten. Die vermeintlichen Unterschied in Dichte und Umfang zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lassen sich den Akten nicht in dem Mass entnehmen, wie die Vorinstanz ausführt, sondern sind eher untergeordneter Natur. Der Beschwerdeführer schildert in beiden Einvernahmen den Geschehensablauf praktisch identisch. Er beschreibt die Vorgeschichte und den Beginn der Auseinandersetzung recht detailliert, deren Fort- gang aber nur noch in genereller Art und Weise. Dass die Ausführungen im Rahmen der polizeilichen Befragung umfangreicher ausfallen, verwundert nicht, da zwischen den beiden Befragungen sieben Monate liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, er fühle sich nicht so klar und sei einfach zu nervös, weil Erinnerungen aufgekommen seien. Dies ist vor dem Hintergrund der medizinischen Berichte und Gutachten ein weiteres Indiz dafür, dass er infolge des Vorfalls unter posttraumati- schen Erinnerungen leidet, die dazu führen, Auseinandersetzungen darüber zu vermeiden. Anhaltspunkte, dass er aus finanziellen Motiven keine Aussagen machen wolle und Erinnerungslücken nur vortäuschte, gibt es nicht. Der ausgeführte Grund erweist sich als spekulativ. Auch kann nicht gesagt werden, eine detaillierte Aussage würde die "allgemeine Behauptung, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihn spitalreif geschlagen", in Frage stellen oder gar widerlegen. Aus den Einvernahmen und dem Rapport der Stadtpolizei Zürich, wonach der Beschwerdeführer direkt vom Tatort mit der Ambulanz ins Spital gefahren wurde, ergibt sich, dass er sich die im Austrittsbericht dokumentierten Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung zugezogen haben muss. Es ist unwahrschein- lich, dass er mit den derartigen Verletzungen noch Taxi gefahren ist und die Beschwerdegegner 1 und 2 attackiert hat. Es mutet lebensfremd an, wenn die Vorinstanz implizit davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne in eine derartigen Ausnahmesituation eine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens abgeben und sich im Einzelnen daran erinnern, welcher Beschwerdegegner ihn wie geschlagen oder getreten hat (Urk. 117, Erw. 5.4). Dass der Beschwerdeführer mit seinem Aussageverhalten die Grundlage für Zweifel an seinen Aussagen gelegt habe, die mit sachlicher Begründung kaum zu überwinden seien, hält unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen einer Überprüfung nicht stand und erweist sich als willkürlich (Urk. 117, Erw. 5.5). 2.2.3. Zu den Aussagen des Zeugen F._____ führte die erkennende Kammer im aufgehobenen Urteil aus, es sei darin eine emotionale Betroffenheit spürbar, die echt wirke. Inhaltlich schildere der Zeuge einen Schlag gegen den Privatkläger, der diesen zu Boden habe gehen lassen und dass zwei Personen auf den wehr- los am Boden liegenden, schreienden Privatkläger mit voller Kraft eingeschlagen bzw. eingetreten hätten, wobei er zwischen den beiden Angreifern insofern einen Unterschied mache, als der eine dem Privatkläger einmal auch voll ins Gesicht getreten habe, während der andere das nicht getan habe. Seine Aussagen wirk- ten insoweit sachlich und differenziert, sie seien, was die Schläge/Tritte betreffe, im Einzelnen allerdings auch nicht so detailliert und originell, als dass sie nicht auch andere Ereignisse der angeklagten Art adäquat beschreiben könnten. Dass der Zeuge tatsächlich realitätsbezogen ausgesagt habe, sei mit anderen Worten ausgehend von seiner Schilderung der Schläge/Tritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger nicht zwingend. Dieser Umstand müsse zwar nicht unaus-

- 14 - weichlich zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führen. Er zwinge aber zu einem zusätzlichen kritischen Blick unter Berücksichtigung seiner weite- ren Angaben und der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel. Dabei falle auf, dass der Zeuge gemäss Rapport gegenüber der Polizei das von ihm beobachtete Geschehen anders und weniger dramatisch geschildert habe, indem er angegeben habe, eine Person habe auf den am Boden liegenden Privatkläger eingeschlagen (also nicht auch getreten) und zwei weitere seien dabei gestanden und hätten zugeschaut (Urk. 1 S. 5). Der (dabei stehende) Zeuge E._____ habe sodann trotz erkennbarer Dramatisierungstendenz keine den Angaben des Zeu- gen nur annähernd entsprechende Gewaltausbrüche gegen den am Boden lie- genden Privatkläger geschildert. Dazu komme, dass beim Privatkläger anlässlich seiner Hospitalisation gemäss dem von ihm selber eingereichten Austrittsbericht abgesehen von einer Oberschenkel-Kontusion links keine Prellungen hätten fest- gestellt werden können, was – die Schilderung des Zeugen als wahr unterstellt – zumindest überrasche. Weshalb der Zeuge überhaupt zum Augenzeugen der Gegenstand der Anklage bildenden Ereignisse geworden sei, sei sodann unklar. Der Zeuge selber habe seine Anwesenheit am Tatort so erklärt, dass er durch die ...-strasse gefahren sei und dann bei der ...-strasse links habe abbiegen wol- len. Auf der anderen Seite der Kreuzung kurz vor der ...-strasse habe er ein Taxi stehen gesehen. Die Fahrertür habe offen gestanden. Das sei verdächtig gewe- sen, dass ein Fahrzeug mitten auf der Strasse stehe und deswegen habe er genauer hingeschaut. Als er dann habe abbiegen wollen, habe er gesehen wie eine Person geschlagen worden und zu Boden gefallen sei. Er habe Geschrei gehört, sei Richtung Fahrzeug gefahren und habe gehupt. Die Schilderung mache in sich insofern Sinn, als daraus nachvollziehbar hervorgehe, weshalb der Zeuge, der aufgrund seiner Fahrtrichtung keine Veranlassung gehabt habe, seine Aufmerksamkeit in Richtung Bahnhofstrasse zu lenken, zum Beobachter der Szene geworden sei. Allerdings widerspreche seine Darstellung, das Taxi des Privatklägers habe mitten auf der Strasse gestanden, der Schilderung des Privat- klägers diametral. Dieser habe nämlich zu Protokoll gegeben, er habe, nachdem er den Eindruck gehabt habe, jemand habe einen Gegenstand gegen sein Taxi geworfen, sein Taxi auf einem Parkplatz an der ...-strasse vor der ...-strasse par-

- 15 - kiert resp. er sei rechts auf den Parkplatz gefahren. Er sei dann ausgestiegen und um das Taxi herumgegangen. Dann seien die Jugendlichen zu ihm gekommen, worauf es zum angeklagten Vorfall gekommen sei. Hinweise darauf, dass das Ta- xi mitten auf der Strasse gestanden haben könnte, würden sich auch aus den Aussagen des Zeugen E._____ und der Beschuldigten nicht ergeben. Auch dem Polizeirapport lasse sich solches nicht entnehmen. Die Aussagen des Zeugen könnten in diesem Punkt mit anderen Worten nicht zutreffen. Damit bleibe offen, weshalb der Zeuge überhaupt zum Augenzeugen der Gegenstand der Anklage bildenden Ereignisse geworden sei. Gehe man von den Aussagen des Privatklä- gers über die Geschehnisse im Vorfeld der tätlichen Auseinandersetzung aus, bleibe nur der Zufall als Erklärung. Die als unrichtig erkannten Aussagen des Zeugen wären dann dessen – bereits in anderem Zusammenhang erwähnten – Dramatisierungstendenz zuzuschreiben. Gehe man dagegen von den Aussagen der Beschuldigten aus, die darauf hinausliefen, dass der Privatklä- ger nicht unmittelbar nach dem Vorfall auf dem Fussgängerstreifen in die ...- strasse eingebogen sei, sondern sein Fahrzeug später gewendet habe und dorthin zurückgekehrt sei, wäre eine Absprache im Sinne der Argumentation der Verteidiger der Beschuldigten denkbar. Im Ergebnis bleibe es aber so und so bei der Feststellung, dass Zweifel am Realitätsbezug der Aussagen des Zeugen F._____ bezüglich des Kerngeschehens (tätliche Auseinandersetzung) nicht ver- drängt werden könnten. Dazu hält das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid fest: "Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ ist sachlich nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt, was die Vorinstanz mit der Formulierung zum Ausdruck bringen möchte, "die Schilderung sei nicht so detailliert und originell, dass sie nicht auch andere Ereignisse der gleichen Art beschreiben könnte". Fest steht, dass der Zeuge F._____ die Aus- einandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 und keine andere Auseinander- setzung beobachtet hat, so dass er nicht andere Ereignisse der gleichen Art beschreibt, sondern Tritte und Schläge der Beschwerdegegner 1 und 2 gegen den Beschwerdeführer. Das beschriebene Kerngeschehen (Schläge und Tritte gegen den [wehrlos] am Boden liegenden Beschwerdeführer) wird in weiten Teilen auch durch die Aussagen des Zeugen E._____, des Beschwerdeführers sowie die ärztliche Berichte und Gutachten gestützt. Welchen Grad an Detailliertheit und Originalität erforderlich sein soll, um glaubwürdig zu sein, ist nicht klar und wird von der Vorinstanz offengelassen. Inwie- weit eine detaillierte Schilderung Auswirkungen auf die rechtlich Bewertung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nachträgliche Dramatisierungstendenzen gegenüber dem Polizei- rapport ausmacht, ist anzumerken, dass sie dem Polizeirapport eine zu grosse Bedeutung zumisst. Dieser wurde mehr als drei Monate nach der Befragung verfasst. Der Rapport gibt die Aussagen zudem nur sinngemäss wieder und wurde vom Zeugen nicht unterschrieben (Urk. 117, Erw. 6.3).

- 16 -

3. Die hiesige Kammer hat im aufgehobenen Entscheid eine umfassende Würdi- gung der Aussagen des Privatklägers vorgenommen, wovon das Bundesgericht in Erwägung 5.4 (anders als in Erwägung 5.3) des Rückweisungsentscheides eben- falls auszugehen scheint. Die Würdigung der Aussagen des Privatklägers, welche die hiesige Kammer zum Schluss führte, der Privatkläger habe mit seinem Aus- sageverhalten die Grundlage für Zweifel an seinen Aussagen gelegt, die mit sach- licher Begründung kam zu überwinden seien, lässt sich jedoch gemäss dem Rückweisungsentscheid nicht halten. Das Bundesgericht geht nach eingehender Würdigung der Aussagen des Privatklägers vielmehr davon aus, dass dessen Aussagen glaubhaft sind und auf sie abgestellt werden kann bzw. muss. Auch die Aussagen des Zeugen F._____ werden vom Bundesgericht als glaubhaft ein- gestuft, so dass sie dem Urteil zugrunde zu legen sind. 4.1. Die Beschuldigten gehen davon aus, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid den Freispruch des Obergerichts nicht grundsätzlich kritisiere, sondern vielmehr dessen Begründung. Das Bundesgericht halte sinngemäss fest, dass lediglich die Begründung des obergerichtlichen Urteils nicht haltbar sei, lasse aber durchblicken, dass im Ergebnis am Freispruch der Beschuldigten kaum etwas zu beanstanden sei. Im Unterschied zu anderen Entscheiden lasse sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts gerade nicht herauslesen, dass es einen Schuld- spruch fordere (Urk. 132 S. 4; Urk. 134 S. 3). Die Feststellungen des Bundes- gerichts bedürften der weiteren Klärung (Urk. 132 S. 6; Urk. 134 S. 4) und das Obergericht sei frei, mit entsprechender Begründung erneut nicht auf die nicht glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen (Urk. 132 S. 7; Urk. 134 S. 5). Das Bundesgericht habe die Willkürbeschwerde des Privatklägers zwar gutgeheissen. Das bedeute jedoch nicht, dass das Obergericht in der Sache selbst mit anderer Begründung bzw. allenfalls aufgrund neuer Beweiserhebungen nicht erneut zu einem Freispruch gelangen könne (Urk. 132 S. 9; Urk. 134 S. 6). Folgerichtig beantragen sie für den Fall, dass die erkennende Kammer nicht schon aufgrund der Aktenlage zu einem Freispruch gelange, die Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Fragen, welche der in den ärztlichen Berichten erwähnten Verletzungen des Privatklägers ohne Zweifel direkt kausal vom Vorfall des 22. Dezember 2006 stammten und welche dieser Verletzungen

- 17 - aus medizinischer Sicht eindeutig welcher Handlung des Berufungsklägers A._____ und B._____ zugerechnet werden könne sowie welche Verletzungen die Berufungskläger A._____ und B._____ anlässlich des Vorfalls vom

22. Dezember 2006 erlitten hätten. Weiter seien der Privatkläger, E._____, F._____, G._____, K._____, L._____, H._____, I._____ und J._____ als Zeugen zu befragen. Schliesslich sei ein Augenschein bzw. eine Tatrekonstruktion vorzunehmen (Urk. 132 S. 2 f., Urk. 134 S. 2). 4.2.1. Das Bundesgericht bezeichnete in Erwägung 7. des Rückweisungsent- scheides den Verzicht auf Beweisergänzungen als unhaltbar. Das Einholen einer Expertise sowie weitere Beweiserhebungen drängten sich vorliegend aufgrund der vom Privatkläger eingereichten ärztlichen Berichte und Gutachten geradezu auf (Urk. 117 S. 10, Erw. 7.1). Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die erkennen- de Kammer den provisorischen Austrittsbericht des Stadtspitals Waid als nicht verwertbar bezeichnet habe, die darin dokumentierten Verletzungen jedoch ihrer Urteilsbegründung (hypothetisch) zugrunde gelegt habe (Urk. 117 S. 10; Erw. 7.1). Unverständlich sei sodann, dass die erkennende Kammer den Privat- kläger und die Zeugen E._____ und F._____ nicht gerichtlich einvernommen habe (Urk. 117 S. 11, Erw. 7.2). 4.2.2. Isoliert betrachtet, lassen diese Ausführungen des Bundesgerichts in der Tat einen Spielraum bei der Beurteilung des Prozessstoffes. Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Bundesgerichts im Zu- sammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Privatklägers und des Zeu- gen F._____ (vgl. Erw. II. 2.2.2) erscheinen sie aber lediglich als ergänzende und für den Ausgang des Verfahrens irrelevante Grundsatzkritik am Vorgehen der er- kennenden Kammer. Das Bundesgericht legte seiner Würdigung der Aussagen des Privatklägers nämlich nicht nur den Austrittsbericht des Stadtspitals Waid zu- grunde, sondern ging auch davon aus, dass der Privatkläger an einer retrograden Amnesie und einer posttraumatischen Belastungsstörung litt bzw. leidet. Darauf aufbauend kam es zum Schluss, dass sich Hinweise auf "bewusste Erinnerungs- lücken" weder aus den Akten noch aus dem Aussageverhalten des Privatklägers

- 18 - ergeben würden und vom Privatkläger eine detaillierte Schilderung des Tatge- schehens nicht erwartet werden könne. Ausgehend von den vorstehend wieder- gegebenen Ausführungen des Bundesgerichts in Erwägung 5.4 des Rückwei- sungsentscheides genügt mit anderen Worten die bereits aktenkundige Aussage des Privatklägers, die Beschuldigten hätten ihn spitalreif geschlagen, für den Schuldnachweis. Dementsprechend geht das Bundesgericht in Erwägung 7.2 des Rückweisungsentscheides auch davon aus, dass eine erneute Befragung des Privatklägers und der Zeugen E._____ und F._____ zu einer Beseitigung von (gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht vorhandenen bzw. nicht relevanten) Widersprüchen und Unklarheiten in den aktenkundigen Aussagen des Privatklägers und der Zeugen geführt hätte (vgl. Urk. 117 S. 11). 5.1. Nach dem Erwogenen sind – den Ausführungen folgend – die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ dem Ent- scheid als glaubhaft zugrunde zu legen, während die Aussagen der Beschuldigten sowohl untereinander als auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel "etliche, offenkundige Widersprüche und Ungereimtheiten" aufweisen (Urk. 117 S. 11, Erw. 7.3), so dass auf sie nicht abgestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass die Beschuldigten den Privatkläger spitalreif geschlagen haben. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 5.2. Die rechtliche Würdigung des angeklagten und (den bundesgerichtlichen Ausführungen folgend) rechtgenügend erstellten Sachverhaltes durch die Vor- instanz als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zutreffend. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Die Beschuldigten sind damit in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerich- tes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2011, der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Zur Sanktion hat sich die Vorinstanz umfassend und zutreffend geäussert (Urk. 75 S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigten beanstanden die Höhe der erstinstanzlich ausgefällten Strafe für den Fall eines Schuldspruches denn

- 19 - auch nicht. Es ist jedoch festzuhalten, dass das vorliegende Urteil der erkennen- den Kammer am 27. November 2014 und damit knapp zwei Jahre nach dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. November 2012 gefällt wurde, weshalb das zweite Berufungsverfahrens beinahe zwei Jahre und damit zu lange dauerte. Es liegt deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was sich straf- mindernd auswirkt. Es ist deshalb vom erstinstanzlichen Strafmass ausgehend und unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00 als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2009 und der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafen ist für beide Beschuldigte unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben (Urk. 75 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). III.

1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz hat zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers das Nötige ausgeführt. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 42 f., Erw. VIII. 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es an den Beschuldigten gewesen wäre darzulegen, inwiefern welche Versicherungsträger in welchem Umfang in die Ansprüche des Privatklägers eingetreten sind. 1.1.1. Das (Sozial-)Versicherungsrecht führt – wie die Beschuldigten grundsätz- lich richtig festhalten (Urk. 99 S. 17; 100 S. 11 f.) – unter Umständen dazu, dass der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten ganz oder teilweise auf den Versicherer übergeht (vgl. u.a. Art. 72 Abs. 2 ATSG). Der Übergang des Anspruchs auf den Versicherer führt im Umfang der der Leistungskoordination unterliegenden Zahlung zum Wegfall der Aktivlegitimation des Geschädigten. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber dem Schädiger nach den Bestimmungen des Obligationenrechts dem

- 20 - Geschädigten zusteht. Der von den Beschuldigten ins Feld geführte Wegfall der Aktivlegitimation des Privatklägers durch Subrogation stellt obligationenrechtlich damit die Ausnahme von der Regel dar. Der Leistungskoordination unterliegende Zahlungen durch Versicherer wirken sich mit anderen Worten wie rechtshindern- de bzw. rechtsvernichtende Tatsachen aus. 1.1.2. Die Umstände, welche die Aktivlegitimation begründen, sind gemäss Art. 8 ZGB als rechtsbegründende Tatsachen im Grundsatz vom Ansprecher zu behaupten und zu beweisen (vgl. BGE 123 III 60). Als Korrektiv einer allzu schematischen Anwendung der Grundsätze der Verteilung von Behauptungs- und Beweislast sind jedoch Angemessenheitskriterien wie z.B. das Regel-Ausnahme- Verhältnis, wonach derjenige, der eine Regel anruft, im Grundsatz nicht zu behaupten und zu beweisen hat, dass sie von keiner Ausnahme durchbrochen wird. Vielmehr hat derjenige der sich darauf berufen will, dass im Einzelfall eine Ausnahme greift, die entsprechenden Behauptungen aufzustellen und diesem im Bestreitungsfall zu beweisen (vgl. Christian Leu, DIKE-Komm-ZPO, N. 92 ff. zu Art. 154 ZPO). Die Mitwirkungspflicht der Gegenpartei bei der Abklärung des Sachverhaltes bleibt dabei vorbehalten (vgl. BGE 133 V 205). Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Beschuldigten hinreichend substantiierte Behauptungen über allfällige der Leistungskoordination unterliegende Zahlungen durch Versicherer an den Privatkläger hätten aufstellen und beweisen müssen. Ergänzend ist festzuhalten, dass entsprechende Behauptungen vorliegend von vornherein nur dann hätten zielführend sein können, wenn sie den Übergang sämtlicher denkbarer Ansprüche des Geschädigten auf Versicherer zum Gegen- stand gehabt hätten, da der Privatkläger einzig die Feststellung der grundsätzli- chen solidarischen Schadenersatzpflicht der Beschuldigten beantragt. 1.2. Es ist daher dem Antrag des Privatklägers folgend und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genaueren Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 21 -

2. Genugtuung 2.1. Was die Genugtuungsforderung des Privatklägers betrifft, erwog die Vorinstanz richtig, dass, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt werde, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung habe, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheine und falls die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht werden könne. Richtig ging sie auch davon aus, dass die Höhe der Genugtuung in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis abhänge und deren Bemessung im Ermessen des Gerichts stehe (Urk. 75 S. 43 f., Erw. VIII. 4.1.). 2.2. Die Beschuldigten werden anklagegemäss schuldig gesprochen. Entspre- chend ist bei der Beurteilung des Genugtuungsbegehrens ohne weiteres davon auszugehen, dass sie für die in der Anklageschrift festgehaltenen Verletzungen des Privatklägers (Hirnerschütterung, Schulterfraktur, Prellungen am Oberschen- kel) und die psychischen Folgen des Angriffs auf diesen verantwortlich sind. Mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 44 f., Erw. VIII. 4.3) und dem Privatkläger (Urk. 101 S. 4; Urk. 123 S. 5 f.) ist daher festzuhalten, dass der Privatkläger durch die Tat verschiedene Verletzungen erlitten hat, welche dazu führten, dass er während neun Tagen hospitalisiert wurde und sich einer Operation unterziehen musste. Er war arbeitsunfähig und litt während Jahren physisch und vor allem auch psychisch unter den Folgen des Angriffs (Urk. 59/3-7). Dabei kann offen bleiben, ob die im Austrittsbericht der D._____ (Urk. 125/1) beschriebenen psychischen Probleme des Privatklägers, wie von diesem behauptet (Urk. 123 S. 7 f.), noch (vorwiegend) auf den Angriff vom 22. Dezember 2006 oder – wie die Beschuldigten geltend machen (Urk. 149; Urk. 151) – auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Fest steht jedenfalls, dass die Folgen der Attacke der Beschuldigten für den Privatkläger physisch und psychisch schwer waren. Der Vorfall stellt – wie die Vorinstanz richtig ausführte – somit objektiv eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integri- tät des Privatklägers dar. Die Vorgehensweise der Beschuldigten – nachts zu

- 22 - zweit auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer einzutreten – war verwerflich und ihr Verschulden nicht mehr leicht. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Privat- kläger (Urk. 101 S. 4 f.; Urk. 123 S. 8) davon auszugehen, dass die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00 selbst unter Berücksichtigung der bezüglich der Höhe von Genugtuungen zurückhaltenden schweizerischen Gerichtspraxis zu tief ist. Den für den Privatkläger einschneiden- den Folgen des angeklagten Ereignisses erscheint unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Verschuldens der Beschuldigten vielmehr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 angemessen. Die Genugtuung ist von den solida- risch haftenden Beschuldigten ab dem 22. Dezember 2006 mit 5% zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 6.-8.) zu bestätigen (Urk. 75 S. 45, Erw. IX.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110560), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, sind den Be- schuldigten ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ für das erste Beru- fungsverfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 4'755.-- ist ausgewiesen und wurde diesem bereits ausgezahlt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind diesem aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht. 2.2. Die Beschuldigten sind solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ für das erste Berufungsverfahren (SB110560) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

- 23 - 3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ hat für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) am 4. November 2014 seine Honorarnote eingereicht (Urk. 165/1-2). Die darin geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'977.-- ist ausgewiesen. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120523), einschliesslich der derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Gestützt auf die Honorarnote vom 27. November 2014 des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten A._____ für das zweite Berufungsverfahren (SB120523; Urk. 167), ist diesem eine Prozessentschädigung von Fr. 7'978.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Dem Privatkläger C._____ ist für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) gestützt auf die Eingabe seines Vertreters vom 4. November 2014 (Urk. 166/2) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'590.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagess- ätzen zu CHF 50.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2009.

4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.00.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird für beide Beschuldigten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 24 -

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 7'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt.

9. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB110560) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'755.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X2._____)

10. Die Kosten des ersten Berufungsverfahren (SB110560), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ werden diesem auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das erste Berufungsverfahren (SB110560) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

12. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'977.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X2._____)

- 25 -

13. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120523), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.

14. Dem Beschuldigten A._____ wird für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) eine Prozessentschädigung von Fr. 7'978.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

15. Dem Privatkläger C._____ wird für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'590.-- aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

16. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger RA Dr. S. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter RA Dr. Y._____ des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: OR Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.