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SB120504

vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2013-05-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betreffend zwei der am schwersten wiegenden Delikte der vollendeten sowie einer versuchten (eventualvorsätzlichen) Tötung. Dem Beschuldigten ist daher zurecht unter dem Titel Nachtatverhalten sein (Teil-)Geständnis nur reduziert strafmindernd anzurechnen (Urk. 235 S. 180f.). Daran ändert im übrigen auch das im Berufungsverfahren, nach sechs Jahren Verfahrensdauer nachgeschobene Geständnis betreffend die Privatklägerin D._____ nichts Substantielles. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die lange Verfahrensdauer (unter deutlicher Verneinung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) sowie die vor- prozessuale Berichterstattung durch die Medien (ohne eine mediale Vorver- urteilung anzunehmen) strafmindernd angerechnet hat (Urk. 235 S. 182), ist dies wohlwollend, wird jedoch auch seitens der Anklagebehörde nicht bemängelt (Urk. 283 S. 12) und kann daher als noch angemessen übernommen werden.

4. Abschliessend hat die Vorinstanz erwogen, in Berücksichtigung der Täter- komponente wäre die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte

- 40 - hypothetische Einsatzstrafe von 14 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe eigentlich zu erhöhen, in Nachachtung das Verbots der reformatio in peius könne jedoch die vom Geschworenengericht für dieselben Delikte ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren nicht überschritten werden (Urk. 235 S. 182). Dem ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der appellierenden Verteidigung und der anschlussappellierenden Anklagebehörde (Urk. 283 S. 3f.) ist die vorinstanzliche Strafzumessung bis hierher nicht zu beanstanden. 5.1. Zur Tatkomponente betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung sowie die Freiheitsberaubung der Privatklägerin E._____ und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin E._____ zahlreiche Schläge versetzt, welche oberflächliche Verletzungen verursacht und eine sehr grosse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten belegt hätten. Diese gehe auch daraus hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ unter Einsatz seines ganzen Körpergewichts bewegungsunfähig gemacht sowie ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und ihr die Luftzufuhr so lange unterbunden habe, bis ihr Körper erschlafft sei. Damit habe der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ in grosse Todesangst versetzt. Die Freiheitsberaubung erscheine mit einer Dauer von etwa einer halben Stunde noch nicht übermässig lang. Dennoch habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin E._____ verletzt. Insgesamt wiege das objektive Tatverschulden bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Freiheits-beraubung schwer (Urk. 235 S. 183f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich richtig, bedürfen jedoch noch der Präzisierung: Vorab wiegt die objektive Tatschwere betreffend die Freiheitsberaubung im Rahmen des Möglichen noch leicht. Die massiven Schläge gegen Kopf und Oberkörper, die der Beschuldigte der Privatklägerin E._____ versetzte und die auch zu - minder gravierenden - Verletzungen führten, waren weder geeignet noch dazu gedacht, bei der Privatklägerin zu einer Todesfolge zu führen, noch wurde Solches seitens des Beschuldigten in Kauf genommen. Diese Schläge sind somit vom eigentlichen tatbeständlichen Vorgehen, dem Fixieren der Privatklägerin und

- 41 - Abschneiden der Luftzufuhr durch den Beschuldigten, separat zu betrachten. Richtig ist jedoch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte damit eine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt hat. Dass die eigentliche Tathandlung nicht zum Tod der Privatklägerin geführt hat, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken: Gemäss der überzeugenden Schilderung der Privatklägerin war das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht nur geeignet, bei ihr Todesangst auszu- lösen, sondern ihr auch tatsächlich die lebensnotwendige Luftzufuhr abzuschneiden, was bei ihr ohne Weiteres hätte zum Erstickungstod führen können. Sie zeigte denn auch entsprechende körperliche Reaktionen, indem ihr Körper die Kraft verlor und erschlaffte. Erst zu diesem Zeitpunkt liess der Beschuldigte von der Privatklägerin ab. Ob die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt noch am Leben sein würde, war aus der Sicht des Beschuldigten eigentlich dem Zufall über- lassen. Wenn der Beschuldigte gemäss der glaubhaften Schilderung der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als ihr Körper erschlaffte und er von ihr abliess, über sein Handeln erschrocken war, "oh, nein" sagte und das Kissen auf dem Gesicht der reglosen Privatklägerin liegen liess, indiziert dies sogar, dass er in diesem Moment davon ausging, die Privatklägerin sei gestorben. Die Tatsache, dass es beim Tötungsversuch blieb, reduziert die objektive Tatschwere damit nicht wesentlich. Die Vorinstanz hat dies richtig erkannt, aber fälschlicherweise unter der subjektiven Tatschwere abgehandelt (Urk. 235 S. 184f.). Der Beschuldigte hat auch gegenüber der Privatklägerin E._____ seine äusserst hohe kriminelle Energie manifestiert. Die objektive Tatschwere wiegt mit der Vorinstanz eigentlich schwer. 5.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zudem erwogen, der Beschuldigte habe die versuchte vorsätzliche Tötung nicht geplant und mit Eventualvorsatz gehandelt. Das Tatmotiv sei Eifersucht und damit egoistisch gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei tatzeitaktuell von einer spürbaren Alkoholisierung und dementsprechend einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Das objektiv sehr schwere Verschulden werde durch die subjektiv zu berücksichtigenden Aspekte merklich reduziert und sei insgesamt erheblich (Urk. 235 S. 184f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich

- 42 - zutreffend und einzig in zwei Punkten zu ergänzen: Einmal hat der Beschuldigte die Freiheitsberaubung direktvorsätzlich begangen und auch dabei seine egoistische, selbstherrliche Haltung demonstriert. Sodann hat er anlässlich der Berufungsverhandlung dezidiert ausgesagt, er sei zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen (Urk. 281 S. 15) Ein Verminderung seiner Schuldfähigkeit lässt sich daher höchstens mit den ihm attestierten Persönlichkeitsstörungen begründen. 5.3. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine persönlichen Verhältnisse an dieser Stelle (wenn auch nur marginal) strafmindernd angerechnet hat (Urk. 235 S. 185f.), steht dies im Widerspruch zur Strafzumessung betreffend die Delikte zulasten der Geschädigten G._____ und der Privatklägerin D._____ und ist mit der konkreten Erwägung auch inhaltlich nicht überzeugend: Es ist nicht einsehbar, weshalb die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischen der Kultur seines Herkunftslandes und der westlichen Kultur hin- und hergerissen war, zu einer Strafminderung führen soll. Ein nachfühlbarer Nachteil ist ihm in seiner Lebensführung daraus nicht erwachsen. Der Beschuldigte unterscheidet sich dies- bezüglich auch nicht von sämtlichen anderen Straftätern mit Migrationshintergrund. Zur Strafempfindlichkeit, den Vorstrafen, dem Delinquieren während laufender Probezeit und pendentem Strafverfahren, der Zeitdauer seit der Tat- verübung sowie der Medienberichterstattung gilt das vorstehend Erwogene (vgl. Urk. 235 S. 186f.). Der Beschuldigte bestreitet sowohl die eigentliche versuchte Tötung wie auch die Freiheitsberaubung. Er ist daher im Wesentlichen unge- ständig und kann folglich -entgegen der Vorinstanz - auch keinerlei Einsicht und Reue für sich reklamieren. 5.4. Die Vorinstanz hat die für die zulasten der Geschädigten G._____ und der Privatklägerin D._____ begangenen Delikte bemessene Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe in Abgeltung der zulasten der Privatklägerin E._____ begangenen Delikte um fünf Jahre erhöht, was zu einer Gesamtstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe führte (Urk. 235 S. 187). Dies erscheint angesichts der

- 43 - Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Tatverübung zulasten der Privatklägerin E._____ in seiner Schuldfähigkeit weniger stark eingeschränkt war als bei den übrigen Delikten insofern als zu milde, als für die versuchte, eventualvorsätzliche Tötung (inklusive Freiheitsberaubung) eine Sanktion von rund sieben Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Daher ist der Beschuldigte - auch in Nachachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB - insgesamt mit 19 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5.5. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.6. Ein (teil-)bedingter Strafvollzug steht vorliegend weder objektiv (Sanktionshöhe) noch subjektiv (Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten) zur Diskussion.

6. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.-- und die diesbezüglich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe werden im Berufungsverfahren von keiner Seite substantiiert angefochten und sind ohne Weiteres zu bestätigen. 7.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid gegen den Beschuldigten eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgesprochen (Urk. 235 S. 216). Bereits das Geschworenengericht hatte in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 den Beschuldigten verwahrt (Urk. 51/179). Die Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren, die Verwahrungsanordnung sei zu bestätigen (Urk. 283 S. 13ff.). Die appellierende Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einer Verwahrung abzusehen. Nachdem seitens des Beschuldigten im Hauptverfahren noch die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB beantragt wurde, wird nun im Berufungsverfahren verlangt, es sei "grundsätzlich eine Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie in Betracht zu ziehen" (Urk. 189; Urk. 236; Urk. 282 S. 56). In diesem Zusammenhang ging bei der Kammer am

30. April 2013 eine Eingabe der amtlichen Verteidigung ein mit dem Beweis- ergänzungsantrag, es sei eine Zweitbegutachtung anzuordnen, verbunden mit dem Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 270).

- 44 - Vorab ist dieses Vorgehen der Verteidigung zu rügen: Der Gutachter Dr. med. I._____ ist im vorliegenden Verfahren seit 2007, somit seit sechs Jahren, aktiv; der heutige amtliche Verteidiger seit vier Jahren. Weder vor Kassationsgericht noch vor Vorinstanz wurden die Ausführungen des Gutachters durch die Verteidigung inhaltlich bemängelt. Der Verteidiger plädierte anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr, "die Gutachten und die dazugehörenden Ausführungen des Gutachters sollen im Folgenden die Grundlage sein für die Beantwortung der (sich stellenden) Fragen", "die Gutachten müssen zur Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 in Kombination mit Art. 60 StGB führen" (Urk. 189 S. 4). Mit keinem Wort wurde inhaltliche Kritik an den Ausführungen von Dr.med. I._____ geübt. ¾ Jahre später und ganze acht Arbeitstage vor der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung teilt die Verteidigung nun plötzlich sinngemäss mit, alles in den letzten sechs Jahren vom Gutachter I._____ Fabrizierte sei insgesamt untauglich, um über den Prozessgegenstand entscheiden zu können. In der Berufungserklärung der Verteidigung vom November 2012 wurde noch mitgeteilt, dass "vorderhand auf Beweisanträge verzichtet wird" (Urk. 236; vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO), obwohl die von ihr nun aufgeworfene Problematik der Verteidigung schon zu diesem Zeitpunkt bekannt sein musste. 7.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten in den Jahren 2004 bis 2007 und damit vor Inkrafttreten des neuen Massnahmerechts im Jahr 2008 begangen. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Recht vorab erwogen, dass in Nachachtung des Grundsatzes der Anwendbarkeit der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vorliegend - grundsätzlich - eine neurechtliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, nicht jedoch eine lebenslange Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB angeordnet werden kann (Urk. 235 S. 188-190). Keine der Parteien hat dem weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren widersprochen (Urk. 182 und 189; Urk. 282 und 283). 7.3. In der Folge hat die Vorinstanz die theoretischen Grundsätze zur Anordnung einer stationären respektive ambulanten Massnahme wie auch einer Verwahrung angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 235 S. S. 190f. ; S. 196; S. 201).

- 45 - Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen und entgegen der Argumentation der Verteidigung zur rechtlichen Würdigung eine vollendete und zwei versuchte vorsätzliche Tötungen begangen hat und damit die objektive Voraussetzung der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt ist. 7.4. Bei der Prüfung der Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Bei den Akten sind die folgenden Begutachtungsresultate:

- Gutachten von PD Dr. med. I._____ vom 12. November 2006 (Urk. 51/49), in Auftrag gegeben nach den Taten des Beschuldigten zulasten der Geschädigten G._____

- zweites Gutachten von PD Dr. med. I._____ vom 22. Oktober 2007 (Urk. 51/110), in Auftrag gegeben nach den Taten des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin D._____

- Aussagen des Gutachters PD Dr. med. I._____, wie er sie als Sachver- ständiger Ende des Jahres 2007 im Rahmen des Geschworenengerichts- prozesses gemacht hat (Urk. GG Prot. S. 816ff.)

- Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. I._____ vom 4. Juni 2012 (Urk. 134)

- Schriftliche Antworten von PD Dr. med. I._____ vom 10. Juli 2012 (Urk. 176 und Urk. 177) auf ihm vorgängig durch das Gericht schriftlich ge- stellte Fragen

- Aussagen des Gutachters PD Dr. med. I._____, wie er sie als Zeuge im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens am 12. Juli 2012 gemacht hat (Urk. 214 [von der Vorinstanz irrtümlicherweise als Urk. 212 zitiert] S. 4). Die Vorinstanz hat diese diversen Einschätzungen des Facharztes ausführlich wiedergegeben (Urk. 235 S. 192-195 mit Verweis auf S. 163-166; S. 198; S. 200f.). Im Wesentlichen hat sie den Gutachter wie folgt zitiert:

- 46 - Der Gutachter habe beim Beschuldigten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Intoxikationstrinkens diagnostiziert, wobei sein Trinkverhalten von einem sog. Kontrollverlust (Gamma-Typus) gekennzeichnet sei. Ferner habe der Gutachter beim Beschuldigten eine alkoholische Wesensveränderung festgestellt. Weiter sei dem Beschuldigten die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu stellen. Schliesslich sei beim Beschuldigten auch eine neurotische Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Charakterneurose zu erkennen. Gemäss Gutachter seien die psychischen Störungen beim Beschuldigten so stark ausgeprägt, dass sie als erheblich einzustufen seien. In seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Juni 2012 habe der Gutachter die in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2007 gestellte Diagnose der Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, der alkoholischen Wesensänderung, der Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und emotional-instabilen Elementen und der Charakterneurose bestätigt. Der Gutachter gehe davon aus, dass zwischen den schweren psychischen Störungen des Beschuldigten und den Taten ein kausaler Zusammenhang bestehe. Bezogen auf die Einschätzung der Rückfallgefahr sei gemäss Gutachter keine Änderung an der in den früheren Gutachten und vor Geschworenengericht geäusserten sehr negativen Prognose vorzunehmen. Es bestehe weiterhin eine Rückfallgefahr in erheblichem Ausmass (Urk. 235 S. 163- 166 mit Verweisen) dahingehend, dass der Beschuldigte in Rauschzuständen seine Aggressionen nicht kontrollieren könne und sich zu aggressiven, impulsiven und gewalttätigen Handlungen hinreissen lasse. Insofern sei die Legalprognose als äusserst ungünstig einzustufen, wenn es nicht gelinge, ein Abstinenzverhalten sicherzustellen. Gemäss Gutachter sei aus rein medizinischer Sicht betrachtet die Anordnung einer Massnahme, welche die Abstinenz sicherstelle, unerlässlich, um weiteres Unheil zu verhüten. Auch im Ergänzungsgutachten werde an der sehr negativen Prognose des Beschuldigten keine Änderung vorgenommen. Auch nach langer Abstinenz und Rückbildung der Wesensänderung bestehe eine Rückfallgefahr von erheblichem Ausmass. Grundsätzlich verlange jede der drei diagnostizierten Störungen "Alkoholabhängigkeit", "Persönlichkeitsstörung" und "Charakterneurose" nach einer psychotherapeutischen Behandlung. Angesichts

- 47 - der fatalen Folgen, die die Rückfälle beim Beschuldigten immer wieder gezeitigt hätten, sei die Einhaltung der Abstinenz bei ihm ein striktes Erfordernis. Diese Abstinenz sei extramural nicht garantiert. Schon bei Beurlaubungen bzw. bei einer Entlassung sei die Rückfallverhinderung keineswegs garantiert und könne, wie dies der Verlauf der Alkoholabhängigkeit beim Beschuldigten gezeigt habe, nicht in erforderlicher Art und Weise gesichert werden. Die Fähigkeit des Beschuldigten zur Dissimulation erhöhe die Gefahr, dass er von der Umgebung unbemerkt wieder in eine Trinkphase gerate. Ausserdem habe sich der Beschuldigte unverlässlich gezeigt, wenn es um die Einhaltung therapeutischer Auflagen gegangen sei. Da der Beschuldigte zu komplizierten Räuschen neige, habe in Bezug auf die Abstinenz das Gebot der Nulltoleranz zu gelten. Die "lückenlose" Abstinenz ausserhalb des Haftregimes mit der gebotenen Sicherheit könne höchstens durch eine Vergällungskur gewährleistet werden. Allerdings sei seitens des Beschuldigten kooperatives Verhalten nötig, da er die Abgabestelle zur Einnahme des Antabus regelmässig aufsuchen müsse. Der Beschuldigte habe sich bisher durch eine large und laxe Haltung in der Kooperation mit therapeutischen Einrichtungen ausgezeichnet, weshalb in dieser Hinsicht besondere Vorsicht anzubringen sei. Gemäss Ansicht des Gutachters solle der Beschuldigte ausserhalb der Haft- situation ohne die Installierung dieser "inneren Mauer" nicht herumlaufen. Für die Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Charakterneurose seien spezifische psychotherapeutische Psychotherapieverfahren angebracht. Beim Beschuldigten wäre ein nochmaliger Aufenthalt in einer Suchtklinik durchaus vertretbar, wenn sein schwerer Alkoholismus nicht mit der Gefahr verheerender Gewaltausbrüche verbunden wäre, weshalb diese Möglichkeit aus den erwähnten Gründen nicht in Betracht falle. Grundsätzlich könne der Erfolg einer Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden. Bei der Einleitung einer Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Charakterneurose liege eine erfolgreiche Behandlung im Bereiche einer realistischen Erwartung. Der Beschuldigte habe die bisherigen

- 48 - Behandlungen zwar wegen ungenügender Kooperation und Ernsthaftigkeit sowie aus krankeitsimmanenten Gründen nicht erfolgreich abschliessen können, dies bedeute aber nicht, dass eine Behandlung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Allerdings sei auch ein Rückfall in den Alkoholismus, die Verstrickung in eine Beziehung vom alten Muster und ein Kontrollverlust mit aggressiven Ausbrüchen in bekannter Manier nicht auszuschliessen. Zusammenfassend sei gemäss Gutachter zum heutigen Zeitpunkt eine Behandlung nach Art. 59 StGB oder eine intensive ambulante Behandlung nicht völlig chancenlos. Gemäss den gutachterischen Ausführungen vom Juli 2012 würden konstitutionell begründete Persönlichkeitsstörungen allgemein als schwierig behandelbar gelten, mit eher beschränkten Erfolgsaussichten. Ausserdem spreche das Scheitern mehrerer Bemühungen für die Hartnäckigkeit der Störung und verdüstere die Erfolgsaussichten. Werde mit der therapeutischen Massnahme zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Charakterneurose die Erwartung verbunden, der Beschuldigte werde aufgrund des Therapieerfolges keinen Rückfall in die Alkoholsucht erleiden, so sei wegen des extrem hohen Gefährlichkeitsgrades der Rauschzustände des Beschuldigten von ungenügenden Erfolgsaussichten auszugehen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Beschuldigte seine Ein- stellung erfolgreich wandeln und zur dauerhaften Abstinenz motiviert werden könne, allerdings sei diese Aussicht völlig ungewiss. Aus diesen Gründen sei unabhängig davon, welche Massnahme angewendet werde bzw. wo die Behandlung durchgeführt werde, aus psychiatrischer Sicht extramural immer eine engmaschig kontrollierte Antabusbehandlung dringend notwendig, damit der Alkoholkonsum blockiert sei. Es gäbe keine Möglichkeit, dem Beschuldigten in Freiheit zu verbieten, eine neurotische Beziehung mit altruistischen Motiven einzugehen respektive Frauenkontakt zu haben (Urk. 235 S. 192-195). 7.5. Vorab ist vorzumerken, dass die Verteidigung die Einschätzungen des Gutachters hinsichtlich der beim Beschuldigten diagnostizierten, multiplen psychischen Krankheiten anerkennt, wie auch dahingehend, dass die zu beurteilenden Delikte mit diesen Anomalien in kausalem Zusammenhang stehen

- 49 - und dass im unbehandelten oder nicht erfolgreich behandelten Zustand eine hohe Rückfallgefahr besteht, d.h. aktuell eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Es ist nicht nur die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten unbestritten, es sind auch die vorstehend zitierten Voraussetzungen der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erstellt (Urk. 189 S. 5; S. 8; Urk. 282 S. 43). Strittig ist mithin einzig, ob der Rückfallgefahr des Beschuldigten mit einer therapeutischen Massnahme ausreichend begegnet werden kann oder ob es dazu einer Verwahrung bedarf (vgl. Urk. 189 S. 8). Wenn die Verteidigung sich vor Vorinstanz über weite Strecken ihrer Ausführungen kritisch mit den dies- bezüglichen Erwägungen des Geschworenengerichts auseinander gesetzt hat, interessiert dies schliesslich vorliegend - wie bereits eingangs erwogen - nicht (vgl. Urk. 189 S. 10ff.). Im gesamten bisherigen, langjährigen Verfahren über mehrere Instanzen inklusive bezirksgerichtlichem Hauptverfahren ging die Verteidigung zudem - wie schon vorstehend erwogen - davon aus, dass die zitierten Ausführungen des Gutachters auch die Grundlage für die Beantwortung der Frage nach einer stationären Massnahme respektive einer Verwahrung des Beschuldigten zu bilden haben (Urk. 189 S. 4). Dass die zuletzt im Juli 2012 aktualisierten Einschätzungen des Gutachters schlüssig und vollständig sind sowie auch heute die nötige Aktualität aufweisen, wird erst seit der Eingabe vom 29. April 2013 bestritten (Urk. 270). 7.6. Mit den Darlegungen des Gutachters hat die Vorinstanz sich in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zusammengefasst wie folgt auseinander gesetzt: Gemäss dem psychiatrischen Gutachter PD Dr. med. I._____ sei die konstitutionell bedingte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nur schwer therapierbar. Die Aussicht einer Therapie sei völlig ungewiss. Die lange Dauer der unbehandelten Persönlichkeitsstörung führe jedenfalls zu einer längeren Therapiedauer. Die Behandlung der Persönlichkeitsstörung führe zu ungenügenden Erfolgsaussichten betreffend die Rückfälle in die Alkoholsucht, da von einem extrem

- 50 - hohen Gefährlichkeitsgrad der Rauschzustände des Beschuldigten auszugehen sei. Der Erfolg einer Behandlung sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, sondern liege im Bereich einer realistischen Erwartung; andererseits sei ein Misserfolg nicht auszuschliessen. Gemäss Gutachter bestehe zwar die vage Hoffnung, dass eine Besserung des Zustandes des Beschuldigten eintreten könne, aber er attestiere ihm keine realistischen Aussichten auf einen Erfolg bzw. keine hin- reichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne der - diesbezüglich massgebenden - bundesgerichtlichen Rechtsprechung innert fünf Jahren deutlich verringern werde. Bisherige Therapien hätten "nur" den Alkohol zum Thema gehabt und seien selbst diesbezüglich gescheitert. Sodann habe der Beschuldigte die Therapeuten über seine jeweiligen brisanten Probleme tendenziell im Ungewissen gelassen. Die Einschätzung des Gutachters spreche eindeutig gegen eine stationäre Therapie. Der mit einer stationären Massnahme zwecks Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB verbundene Freiheitsentzug könne sodann im Falle der Verlängerung der Massnahme und einer Rückversetzung nach einer bedingten Entlassung die Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte bedürfe nach Einschätzung des Gutachters einer lebenslänglichen Abstinenz bzw. der lebenslänglichen Einnahme von Antabus. Letzteres könne nach Abschluss einer stationären Massnahme im Rahmen einer ambulanten Antabus-Behandlung nur während der Dauer der bei der bedingten Entlassung angesetzten Probezeit angeordnet und schon gar nicht sichergestellt werden, da der Beschuldigte sich der Behandlung durch Untertauchen entziehen könnte. Insgesamt könne weder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet werden noch weise eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 60 StGB genügende Erfolgsaussichten auf. Da die durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgüter zu wertvoll seien, sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren (Urk. 235 S. 198-202). 7.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung einerseits die Äusserungen des Gutachters angeführt und diese interpretierend die Anordnung einer Massnahme verlangt: So habe der Gutachter ausgeführt, grundsätzlich sei

- 51 - eine erfolgreiche Psychotherapie geeignet, die Rückfallgefahr in den Alkoholrausch und damit in die Delinquenz zu vermindern. Die Frage, ob eine erfolgreiche Therapie deliktspräventive Wirkung hätte, habe der Gutachter mit "Eindeutig ja" beantwortet. Die Verteidigung verkürzte die zitierten Ausführungen dann zur Behauptung, der Gutachter habe die Frage, ob eine Psychotherapie deliktspräventiv wirke, eindeutig bejaht (Urk. 282 S. 44-47). Diese Interpretation ist ohne Weiteres aktenwidrig: Der Gutachter hat nicht ausgeführt, eine Psychotherapie wirke deliktspräventiv, sondern eine erfolgreiche. Die entsprechende Pauschalisierung, der Gutachter spreche sich "grundsätzlich" oder "in der Tendenz" für eine Therapie unabhängig ihrer Erfolgsaussichten aus, ist falsch. Die Frage, inwieweit der Gutachter einer Therapie tatsächlich Erfolgsaussichten zubilligt, wird nachstehend behandelt. Andererseits macht die Verteidigung heute geltend, die Ausführungen von Dr.med. I._____ seien insgesamt ungenügend, um über die Frage, ob eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen sei, entscheiden zu können. Sie verlangt diesbezüglich beweisergänzend eine neue Begutachtung des Beschuldigten. Zur Untermauerung ihrer Argumentation hat die Verteidigung mit ihrer Eingabe vom 29. April 2013 eine durch sie beim Psychiater Dr.med. O._____ in Auftrag gegebene Beurteilung der gutachterlichen Aussagen von Dr.med. I._____ eingereicht. Dr.med. O._____ hat weder den Beschuldigten exploriert, noch standen ihm die Verfahrensakten zur Verfügung. Sein ihm durch die Verteidigung erteilter Auftrag bestand offenbar einzig darin, die Resultate der Begutachtungen von Dr. I._____ in formaler Hinsicht zu beurteilen. Dies hat er denn auch getan (Urk. 272). Unter Verweis darauf hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, "ob ein psychiatrisches Gutachten mangelhaft ist oder nicht, beurteilt das Gericht regelmässig auch unter Beizug psychiatrischen Fachwissens" (Urk. 282 S. 49). Dies ist schlicht falsch: Das Gericht ist aufgrund der normativen gesetzlichen Regelung in Art. 56 Abs. 3 StGB

- 52 - gehalten, für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme - auch - nach Art. 64 StGB eine sachverständige, d.h. fachärztliche Begutachtung einzuholen. Gestützt auf diese Expertenmeinung dann die massgebliche gesetzliche Bestimmung anzuwenden, ist die Kompetenz des Gerichts, genau gleich wie über die Frage zu entscheiden, ob die vorliegende Expertenmeinung dazu formal und inhaltlich ausreichend ist. Dieser Entscheid ist durch das Gericht nicht an einen weiteren Sachverständigen zu delegieren. Wenn seitens der Verteidigung dem Gutachter I._____ sodann zumindest sinn- gemäss vorgeworfen wird, seine verschiedenen Beurteilungen seien widersprüchlich, ist dem das Folgende entgegen zu halten: Das erste Gutachten erstattete Dr.med. I._____ nach der Tat zum Nachteil der Geschädigten G._____, als die Taten zum Nachteil der Privatklägerin E._____ noch nicht bekannt und diejenigen zum Nachteil der Privatklägerin D._____ noch gar nicht begangen waren. Das zweite Gutachten erstattete er dann nach den Taten zum Nachteil der Privatklägerin D._____ und ebenfalls noch in Unkenntnis der Taten zum Nachteil der Privatklägerin E._____. Die aktuelleren Beurteilungen erfolgten schliesslich in Kenntnis und vor dem Hintergrund sämtlicher heute zu beurteilender Taten. Dass diese unterschiedlichen Vorgaben sich auch im Inhalt der jeweiligen Gutachten niedergeschlagen haben, liegt auf der Hand und lässt nicht auf eine inkonsistente Beurteilung des Beschuldigten durch den Gutachter schliessen. 7.8. Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren, der Alkoholismus des Beschuldigten sei mit einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB zu behandeln, die verbleibenden Pathologien seien mit einer stationären Massnahme für psychisch schwer Gestörte im Sinne von Art. 59 StGB anzugehen. Nach Ansicht des Gutachters sei die Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten durch eine konsequent auf Abstinenz orientierte Behandlung grundsätzlich therapierbar; für die Behandlung der Persönlichkeitsstörungen und der Charakterneurose des Beschuldigten bestünden diverse Psychotherapieverfahren, welche eine Chance bergen würden, dass eine erhebliche Besserung des zu behandelnden Leidens allenfalls bis hin zur Heilung erreicht werden könne (Urk. 235 S. 196ff. mit

- 53 - Verweisen auf Urk. 189). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte sich die Verteidigung nicht mehr konkret fest: Es seien beim Beschuldigten die Voraus- setzungen einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 (i.V.m. Art. 59 und 60 StGB) gegeben. Ihren Antrag betreffend die anzuordnende Massnahme hat die Verteidigung offenbar deshalb geändert, da - wie sie anführt - an eine strafvollzugsbegleitende Massnahme weniger hohe Anforderungen an den Erfolg geknüpft würden, als an eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB (gemäss welchem eine deutliche Senkung der Rückfallgefahr verlangt werde) (Urk. 282 S. 57). Diese Argumentation veranlasst dazu, an dieser Stelle die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 64 Abs. 1 StGB zu wiederholen: Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vor- sätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) (Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.3.) Die seitens der Verteidigung nun neu ins Spiel gebrachte strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme kann gemäss klarem Wortlaut des zitierten Bundes- gerichtsentscheides gar nicht dazu führen, dass von einer Verwahrung abge- sehen werden könnte. Hinzu kommt, dass aufgrund der äussersten Schwere sowohl der Suchtkrankheit wie auch der Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten nicht im Ernst davon ausgegangen werden kann, diesen wäre (unabhängig von der Dauer der Behandlung) lediglich mit einer ambulanten Behandlung im Strafvollzug beizukommen.

- 54 - Somit bleibt abschliessend die Frage, ob sämtliche Darlegungen des Gutachters Dr.med. I._____ ausreichend ausführlich und klar sind zur Beantwortung der Frage, ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird (BGE 134 IV 315 E. 5). Die Diagnose der Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie der Charakterneurose ist (unbestrittenermassen) nach wie vor gegeben. Mit der Verteidigung und gestützt auf die Ausführungen des Gutachters ist davon auszugehen, dass infolge der mittlerweile mehrjährigen, erzwungenen Alkoholabstinenz des Beschuldigten eine alkoho-lische Wesensänderung aktuell nicht mehr vorliegt (Urk. 176/1 S. 2 und Urk. 177; Urk. 189 S. 5f.). Der Gutachter geht davon aus, dass die Erfolgsaussicht für eine Therapie zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Charakterneurose dahingehend, dass dadurch Rückfälle in die Alkoholsucht vermieden werden können, ungenügend sei (Urk. 177). Die Aussicht, ob der Beschuldigte therapeutisch zu einer Dauerabstinenz motiviert werden könne, sei völlig ungewiss (Urk. 177; Urk. 134 S. 77ff.). Daher sei extramural (d.h. nach Abschluss jed- welcher stationärer Behandlung respektive Entlassung aus dem Strafvollzug) dem Beschuldigten lebenslang der Alkoholkonsum durch die Abgabe von Antabus zu vergällen (Urk. 177; GG Prot. S. 875). Die Verteidigung hat vor Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters zitiert und diesen dahingehend nicht wider- sprochen, dass die Alkoholabhängigkeit - lediglich - "grundsätzlich" therapierbar und eine Erfolgsaussicht für eine Psychotherapierung der Persönlichkeitsstörung sowie der Charakterneurose des Beschuldigten nicht garantiert seien, wobei die Persönlichkeitsstörung als sehr schwer behandelbar zu gelten hat (Urk. 189 S. 8f.). Die Problematik des Beschuldigten liegt in der Kombination einerseits der Alko- holkrankheit mit starker Neigung zu "komplizierten Räuschen" respektive

- 55 - "Rauschzuständen mit extrem hohem Gefährlichkeitsgrad" (Urk. 177) und seinen weiteren psychischen Störungen. Die Alkoholkrankheit wurde in der Vergangenheit mehrfach erfolglos therapeutisch angegangen. Immerhin bemerkenswert ist dabei, dass der Beschuldigte es gegenüber seinen bisherigen Therapeutinnen an Kooperation missen liess; die Verteidigung bestreitet diesbezüglich eine eigentliche Therapieunwilligkeit nicht ausdrücklich (Urk. 189 S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte selber freimütig eingestanden, dass er die bisherigen Therapien seiner Alkoholsucht nicht Ernst genommen habe (Urk. 281 S. 4). Wenn der Gutachter für den Beschuldigten immer wieder und dezidiert eine lebenslange Alkohol-Vergällung verlangt, stellt er ihm damit hinsichtlich der Behandelbarkeit seiner Sucht die denkbar schlechteste Erfolgsprognose. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörungen und der Charakterneurose des Beschuldigten erfolgten in der Tat noch keine Therapieversuche. Dies bedeutet aber entgegen der Verteidigung nicht, dass auch dieser Weg - entgegen den diesbezüglichen (keinesfalls positiven) Erfolgsprognosen des Gutachters - zuerst ausgeschöpft werden müsste (Urk. 282 S. 54). Dass sich im familiären Hintergrund des Beschuldigten (für diesen behaupteterweise günstige) Änderungen ergeben haben, vermag daran allein nichts zu ändern. Der Gutachter hat ent- gegen der Interpretation der Verteidigung lediglich angeführt, dass eine erfolgreich verlaufene Therapie delikspräventiv wirke (was offensichtlich auf der Hand liegt). Daraus ist entgegen der Verteidigung nicht zu folgern, der Gutachter propagiere eine Therapierung des Beschuldigten respektive räume einer solchen hohe Erfolgschancen ein. Zur entscheidenden Frage, ob eine Therapie erfolgreich (d.h. auch erfolgreich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Vorgabe) verlaufen würde, stellt sich der Gutachter vielmehr skeptisch (Urk. 177). Eine Behandlung nach Art. 59 StGB beurteilt der Gutachter gerade einmal als "nicht völlig chancenlos" (Urk. 134 S. 83).

- 56 - Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit als Folge der fatalen Kombination seines krankhaften Alkoholmissbrauchs und seiner psychischen Störungen einmal eine Frau eventualvorsätzlich getötet. In zwei weiteren Fällen hat er dies betreffend zwei weitere Frauen immerhin versucht; eines der Opfer wurde zudem massiv sexuell genötigt und erlitt eine bleibende gravierende körperliche Behinderung. Ein Behandlungserfolg betreffend seine psychischen Störungen ist wohl nicht kategorisch ausgeschlossen, jedoch auch nicht mehr als allenfalls realistisch, wobei eher eine Besserung als eine vollständige Heilung im Bereich des Erwartbaren liegt (Urk. 176/1 S. 2 und S. 4 mit Verweisen; Urk. 177). Den Begriff "Besserung" konkretisiert der Gutachter mit "keine deutliche Heilung" (Urk. 180/1), was gerade gegen eine deutliche Verbesserung in Sinne der bundesgerichtlichen Terminologie spricht. Betreffend den Alkoholmissbrauch, welcher beim Beschuldigten zu verheerenden Folgen führen kann, postuliert der Gutachter eine lebenslange Vergällung. Eine solche kann nach der Beendigung einer stationären Massnahme respektive nach Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mit letzter Sicherheit installiert werden, namentlich da der Beschuldigte auch schon in der Vergangenheit im Massnahmevollzug unkooperativ respektive unzuverlässig war. Dass er extramural, wie der Gutachter sich ausdrückt, wieder Beziehungen zu Frauen eingeht, welche aufgrund der psychischen Krankheit des Beschuldigten, deren erfolgreiche Behandelbarkeit alles andere als garantiert ist, einen unheilvollen Gang nehmen, kann schliesslich nicht unterbunden werden. Mithin verbleibt einerseits angesichts der kombinierten Sucht- und weiteren psychischen Problematik des Beschuldigten ein erhebliches Restrisiko, dass allfällige Therapien scheitern und sich Delikte in der Schwere der vorliegend zu beurteilenden wiederholen könnten. Andererseits kann gestützt auf die Beurteilungen des fachärztlichen Gutachters heute zudem nicht davon ausgegangen werden, eine stationäre therapeutische Behandlung würde innert der nächsten fünf Jahre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer schwerer Straftaten führen (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.4. und 3.5.). Eine im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfolgversprechende Therapierbarkeit ist mit der Vorinstanz sowie der

- 57 - Anklagebehörde und entgegen der Verteidigung daher zu verneinen. Die angefochtene Verwahrung des Beschuldigten ist zu bestätigen. IV. Zivilforderungen der Privatklägerin E._____

1. Die Verteidigung ficht im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zivilansprüche der PrivatklägerInnen einzig die Zivilforderungen der Privatklägerin E._____ an (Urk. 236 S. 3; Urk. 282 S. 4).

2. Betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E._____ hat der erbetene Verteidiger vor Vorinstanz konsequenterweise ein Nichteintreten beantragt, da er betreffend diesen Tatvorwurf einen Freispruch beantragte. Weitere Ausführungen wurden nicht gemacht (Urk. 188 S. 3 und 14). Vorliegend ergeht in diesem Punkt in Bestätigung des angefochtenen Entscheides und entgegen sowohl der früheren erbetenen wie der neuen amtlichen Verteidigung eine anklagegemässe Verurteilung, weshalb auch die vorinstanz- liche Regelung des Schadenersatzanspruchs ohne Weiteres zu bestätigen ist (Urk. 235 S. 204).

3. Gleiches gilt für die Regelung des Genugtuungsbegehrens: Der Beschuldigte wird entgegen seinem Antrag auch in diesem Anklagepunkt vollumfänglich schuldig gesprochen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Angemessenheit des beantragten Umfangs der Genugtuung sind zutreffend (Urk. 235 S. 211-213, Art. 84 Abs. 4 StPO). V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung - entgegen der Argumentation der Verteidigung zur Kostenauflage betreffend die Privatklägerin E._____ (Urk. 282 S. 58 f.)- zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 58 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- anzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung der PrivatklägerInnen, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), mit Verweis auf die vorinstanzliche Kostenregelung jedoch sofort definitiv abzuschreiben (Urk. 235 S. 214). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der PrivatklägerInnen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vom Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist abzusehen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 13. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − … , − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin D._____), − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − … , − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Präzisierung:) zulasten der Privatklägerin D._____, − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, − des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.

2. ...

3. …

4. ...

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ von Fr. 5'278.70 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2005 sowie Fr. 108.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2012 anerkannt hat.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 620.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2004 sowie Fr. 535.50 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2006 anerkannt hat.

- 59 -

7. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadenersatz für den im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. Juni 2007, 29./30. Juni 2007 sowie 30. Juni/1. Juli 2007 entstandenen Schaden zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Rahmen der bisher entstandenen Kosten der Privatklägerin D._____ von Fr. 3'791.20 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2007 anerkannt hat.

8. ...

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin B._____ von Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers F._____ von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin D._____ im Rahmen von Fr. 65'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ zusätzlich Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

13. ...

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2005 beschlagnahmten 27 VHS-Videokassetten, 1 Heft "Private Sex", 1 leere VHS- Kassettenhülle sowie das Buch "Der kleine Machiavelli" werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2007 beschlagnahmten 2 Videokassetten mit pornografischem Inhalt werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

16. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2007 beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 510.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten, in erster Linie zur Deckung der Busse, verwendet.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 60 - Fr. 20'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 98'242.65 Auslagen Untersuchung (WG070005) Fr. 1'074.45 Auslagen Untersuchung Fr. 106'735.80 amtliche Verteidigung (WG070005) Fr. 54'568.05 amtliche Verteidigung Fr. 1'195.55 amtliche Verteidigung Fr. 87'815.90 unentgeltliche Rechtsbeistände Privatklägerschaft Fr. 7'657.95 Gutachten (WG070005) Fr. 20'870.20 Gutachten Fr. 1'290.– Zeugenentschädigung (WG070005) Fr. 50.25 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. ...

19. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

20. Der Privatklägerin E._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin E._____) sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 61 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2251 Tage durch Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. März 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 18.) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerInnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben), − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

- 62 - − RA lic. iur. P._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ (übergeben) − RA Dr. iur. Q._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ (übergeben) − RA lic. iur. R._____ dreifach für sich und die Privatkläger C._____ und F._____ (versandt) − RAin lic. iur. S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RA lic. iur. P._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ − RA Dr. iur. Q._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ − RA lic. iur. R._____ dreifach für sich und die Privatkläger C._____ und F._____ − RAin lic. iur. S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 63 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 13. Juli 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung der anklagegemässen Verurteilung wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, sexueller Nötigung sowie weiterer Delikte mit 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 235 S. 216). Das Geschworenengericht des Kantons Zürich hatte den Beschuldigten mit Urteil vom

18. Dezember 2007 für die anklagegemässe Verurteilung betreffend jene Anklagepunkte, die die Geschädigte G._____ sowie die Privatklägerin (damals noch Geschädigte) D._____ betreffen, mit 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 51/179). Die Vorinstanz hatte zusätzlich die zulasten der Privatklägerin E._____ begangenen Delikte zu sanktionieren.

E. 1.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Hauptverfahren eine Bestrafung mit maximal sechs Jahren Freiheitsstrafe, wobei sie jedoch von einer komplett anderen, milderen rechtlichen Würdigung ausging als Anklage- behörde und Vorinstanz (Urk. 187 S. 36). Für den Fall einer anklagegemässen Verurteilung wurde eine Freiheitsstrafe von acht Jahren beantragt; Letzteres blieb gänzlich unbegründet (Urk. 187 S. 36). Im Berufungsverfahren wiederholte die appellierende Verteidigung ursprünglich noch ihren im Hauptverfahren gestellten (Haupt-)Antrag (Urk. 236 S. 3), verlangte dann aber an der Berufungsverhandlung

- in Anerkennung eines Vorwurfs der versuchten Tötung - ein Strafmass von neun Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 282 S. 34ff.). Die anschlussappellierende Anklage- behörde beantragte im Berufungsverfahren ein Strafmass von 20 Jahren (Urk. 283 S. 1).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend zum anwendbaren Recht, der Bemessung des Strafrahmens unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit sowie der Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit wie der teilweisen mehrfachen Tatbegehung, den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie des Verbots der reformatio in peius betreffend die bereits vom Geschworenengericht sanktionierten Delikte geäussert (Urk. 235 S. 156-160). Diese Erwägungen sind

- 33 - zur Vermeidung von Wiederholungen ohne Weiteres zu übernehmen. Der Einwand der Anklagebehörde, es liege betreffend die bereits durch das Geschworenengericht sanktionierten Taten kein Fall einer reformatio in peius vor (Urk. 283 S. 3), trifft nicht zu: Das geschworenengerichtliche Urteil wurde einzig vom Beschuldigten angefochten. Nach Ansicht der Anklagebehörde hätte es damit beim geschworenengerichtlichen Strafmass sein Bewenden haben sollen. Hätte nach erfolgter Aufhebung des geschworenengerichtlichen Urteils durch dass Kassationsgericht anstelle des Bezirksgerichts und jetzt in zweiter Instanz des Obergerichts erneut das Geschworenengericht über die Tatkomplexe G._____ und D._____ geurteilt, wäre dieses diskussionslos an sein Strafmass im aufgehobenen Entscheid gebunden gewesen. Dass die Sache nach der Aufhebung des geschworenengerichtlichen Urteils durch das Kassationsgericht an das Bezirksgericht zur Behandlung ging, lag einzig daran, dass das Geschworenengericht inzwischen abgeschafft worden war. Aus dieser politischen Entwicklung kann dem Beschuldigten kein Rechtsnachteil erwachsen.

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

13. Juli 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit 18 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde der Beschuldigte verwahrt (Urk. 235 S. 216). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen - damaligen - erbetenen sowie seinen - damaligen und aktuellen - amtlichen Verteidiger mit Eingaben vom 18. respektive 27. Juli 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 229 und 230). Die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 236).

- 8 - Die Anklagebehörde hat mit Eingaben vom 5. respektive 14. Dezember 2012 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 247 und 249; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Rechtsvertreter/innen der Privatkläger/innen haben ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 245, 251-256). Mit Eingabe vom 29. April 2013 stellte die Verteidigung im Berufungsverfahren den Beweisergänzungsantrag, es sei der Beschuldigte hinsichtlich der Massnahmefrage erneut fachärztlich zu begutachten. Darauf ist nachstehend einzugehen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 236; Urk. 247 und 249; Urk. 270). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2013 teilweise beschränkt (Urk. 236; Art. 399 Abs. 4 StPO; Prot. II S. 8 f. und S. 11).

E. 2.1 Zur Tatkomponente betreffend die vorsätzliche Tötung der Geschädigten G._____ und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, das bei der Geschädigten festgestellte Verletzungsbild zeige, dass der Beschuldigte ihr während längerer Zeit in brutaler Weise und mit grösster Heftigkeit zahlreiche Schläge von Kopf bis Fuss versetzt habe, was von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft zeuge. Der Beschuldigte habe über einen längeren Zeitraum von mehreren Stunden Gewalt gegen die Geschädigte G._____ angewendet und sie dadurch gequält. Obwohl er mit den Händen zugeschlagen und sich keiner gefährlichen Gegenstände oder Waffen bedient habe, habe er mit seinem Vorgehen eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Das objektive Tatverschulden sei als sehr schwer zu qualifizieren, wovon auch die Verteidigung ausgehe (Urk. 235 S. 160f.).

- 34 - Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend mit folgenden Korrekturen: Da der Beschuldigte über Stunden äusserst heftig auf die Geschädigte G._____ eingeschlagen hat, ist nicht nur von einer beträchtlichen, sondern von einer äusserst grossen Gewaltbereitschaft auszugehen. Wenn die Vorinstanz sich darüber auslässt, inwiefern die Geschädigte G._____ widerstandsunfähig gewesen sei, handelt es sich dabei - mit Verweis auf die diesbezügliche, vorstehend zitierte fachärztliche Meinung (vgl. Erw. 2.2.4.) - um eine Mutmassung. Dass die Geschädigte als Folge der Schläge starke Schmerzen empfunden hat, ist aber wohl zutreffend. Der Beschuldigte hat in der Tat eine sehr hohe kriminelle Energie gezeigt. Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicherheit schwer. Dass auch die Verteidigung davon ausgehe, trifft jedoch nicht zu: Die entsprechende Bemerkung machte die Verteidigung mit Bezug auf ihre eigene - unzutreffende - Qualifikation der fahrlässigen Tötung (Urk. 187 S. 34; vgl. Urk. 282 S. 34).

E. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere der Tötung der Geschädigten G._____ hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Tat nicht geplant und mit Eventualvorsatz gehandelt. Das Tatmotiv habe gemäss Gutachter in einer aktuellen Eifersuchtsproblematik sowie in einer Unzufriedenheit des Beschuldigten darüber, dass die Geschädigte nicht "gespurt" habe, bestanden. Die Tat des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten G._____ sei somit egoistisch motiviert gewesen. Er habe sich nicht im Geringsten um ihr Befinden gekümmert, nachdem er ihr die zahlreichen Schläge versetzt hatte. Mit seinem Vorgehen habe der Beschuldigte eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber dem menschlichen Leben manifestiert (Urk. 235 S. 161f.). Dies alles ist ohne Weiteres zutreffend. Im Weiteren hat die Vorinstanz die durch den Facharzt Dr. med. I._____ über mehrere Begutachtungen erstellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, der alkoholischen Wesensänderung, der Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und emotional-instabilen Elementen und der Charakterneurose zitiert und als Folge dieser pathologischen Befunde in Verbindung mit einer zu vermutenden hohen Alkoholisierung des

- 35 - Beschuldigten im Tatzeitraum vom 3.12 Gewichtspromillen Blutalkoholgehalt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in hohem Grade angenommen (Urk. 235 S. 162-167). Die Wiedergabe der Darlegungen des Gutachters ist korrekt, ebenso deren Einschätzung als nachvollziehbar und begründet und auch der daraus gezogene Schluss betreffend die Schuldfähigkeit: Auch der Gutachter attestierte dem Beschuldigten schwere psychische Störungen in tataktueller Kombination mit einem toxischen Effekt des Alkohols, was bei einem sog. leichten Rausch zu einer in mittlerem Grade verminderten Steuerungsfähigkeit, bei einem sog. mittestarken Rausch zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem bis hohem Grade geführt habe. Ausgehend von einer starken toxischen Wirkung in Kombination mit der Wesensänderung und bei Annahme einer stark ausgeprägten Amnesie habe eine Verminderung der Schuldfähigkeit in hohem Grade resultiert (Urk. 235 S. 164f. mit Verweisen). Mit der Vorinstanz wird die grosse objektive Tatschwere durch die subjektiven Elemente gemildert, weshalb das Verschulden insgesamt als erheblich zu qualifizieren ist. Wenn die Vorinstanz auf dieser Basis innerhalb des weiten Straf- rahmens mit Blick auf die für sämtliche zu beurteilenden Delikte auszufällende Gesamtstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung der Geschädigten G._____ eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe bemessen hat, erscheint dies angemessen.

E. 2.3 Zur Tatkomponente betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung der Privatklägerin D._____ und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe auch der Privatklägerin D._____ am ganzen Körper bis zur ihrer Regungslosigkeit massive Schläge in grosser Anzahl versetzt und dadurch erneut eine sehr grosse Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt. Dies obwohl er bereits aus dem Verfahren betreffend seine Gewalttätigkeiten gegenüber G._____ aus eigener Erfahrung gewusst habe, wie gefährlich heftige Schläge sein können. Die Privatklägerin D._____ sei zwar an

- 36 - den heftigen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten und den daraus resultierenden inneren Verletzung nicht gestorben, dies sei jedoch einzig einem glücklichen Umstand zuzuschreiben. Der tatbestandsmässige Erfolg habe zum Tatzeitpunkt sehr nahe gelegen. Sodann habe der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ mit seinen Schlägen ins Gesicht den rechten Augapfel zerrissen, was die Erblindung ihres rechten Auges, mithin eine ausserordentlich schwere und das weitere Leben massiv einschränkende bleibende Beeinträchtigung zur Folge gehabt habe. Auch bei der Privatklägerin D._____ würden die festgestellten Verletzungen von der enormen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zeugen. Die Privatklägerin D._____ habe durch die gewalttätigen Übergriffe grosse Schmerzen erlitten und während langer Zeit leiden müssen. Nach Beendigung der tätlichen Übergriffe habe der Beschuldigte eine ärztliche Behandlung der Privatklägerin verhindert und sie während mehrerer Tage in ihrem schmerzhaften und gesundheitlich stark beeinträchtigten Zustand ausharren lassen. Wiederum habe der Beschuldigte mit sehr hoher krimineller Energie gehandelt. Das objektive Tatverschulden wiege auch bezüglich der Gewalttätigkeiten gegenüber der Privatklägerin D._____ sehr schwer, wie dies auch von der Verteidigung anerkannt werde (Urk. 235 S. 168f. und S. 171). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind fast vollumfänglich korrekt und zu übernehmen. Zum Schmerzempfinden der Privatklägerin D._____ hat die Vorinstanz hier zurecht auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach vollendeter Tat noch sexuell genötigt hat, ist nachstehend - und nicht doppelt - zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicherheit hoch; dass die Verteidigung dies konzediert habe, trifft wiederum nicht zu: Die entsprechende Bemerkung machte die Verteidigung hinsichtlich der sexuellen Nötigung sowie ihrer - wiederum falschen, inzwischen aufgegebenen - rechtlichen Qualifikation der Tat als einfache Körperverletzung (Urk. 187 S. 34; Urk. 282 S. 15). Wenn der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass sich seine Übergriffe gegen die Privatklägerin D._____ über mehrere Nächte hinzogen, tatsächlich entlastend für sich in Anspruch nehmen will, er habe die Privatklägerin versorgt und sei ihrem Befinden nicht komplett gleichgültig gegenüber gestanden (Urk. 282 S. 37),

- 37 - widerspricht dies diametral den Schilderungen der Privatklägerin D._____ und zeigt die krasse Verzerrung der Wirklichkeit durch den Beschuldigten.

E. 2.4 Zur subjektiven Tatschwere der versuchten Tötung der Privatklägerin D._____ hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Tat nicht geplant und nicht mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Tatmotiv liege darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ ein Verhältnis mit N._____ vorgeworfen habe, was egoistisch sei. Überaus egoistisch erscheine zudem sein Verhalten am folgenden Tag, als er aus Angst, die Privatklägerin D._____ würde ihn als Urheber ihrer Verletzungen bezeichnen, ihr trotz ihrer schweren Verletzungen eine ärztliche Behandlung vorenthalten habe (Urk. 235 S. 169). Dies ist uneingeschränkt zu übernehmen. Unter erneutem Verweis auf die Ausführungen des fachärztlichen Gutachters hat die Vorinstanz sodann eine in mittlerem Grad verminderte Schuldfähigkeit angenommen (Urk. 235 S. 170f. mit Verweisen), was ebenfalls überzeugt. Auch hier relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere, weshalb das Tatverschulden als mindestens erheblich zu qualifizieren ist.

E. 2.5 Auch was die Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten betreffend die sexuelle Nötigung der Privatklägerin D._____ erwogen hat, ist uneingeschränkt zu übernehmen: Der Beschuldigte führte der Privatklägerin D._____ gegen deren Willen verschiedene Gegenstände von jeweils erheblicher Grösse in den After und befahl ihr, nackt auf allen Vieren durch die Wohnung zu kriechen. Damit hat er ihr grosse Schmerzen zugefügt, ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht missachtet und sie schwer erniedrigt. Verschuldensmässig sehr schwer wiegt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ zu den eingeklagten sexuellen Handlungen nötigte, nachdem er in der vorangegangenen Nacht brutal auf sie eingeschlagen und ihr die in der Anklageschrift vom 4. Oktober 2007 umschriebenen Verletzungen zugefügt hatte. Dass er ihr die Duldung der erwähnten sexuellen Handlungen abnötigte, obwohl sie sehr schwer verletzt war - sie verlor sogar ein Auge - und unter Schmerzen litt, zeigt seine grosse Verachtung ihr gegenüber. Die objektive Tatschwere wiegt daher sehr schwer. In subjektiver Hinsicht stellte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen seine sexuellen

- 38 - Bedürfnisse weit über das Befinden der bereits schwer beeinträchtigten Privatklägerin D._____ und er nutzte ihre Hilflosigkeit rücksichtslos, brutal und egoistisch aus. Er behandelte sie wie ein Objekt und handelte absolut menschenverachtend. Die wiederum mit Verweis auf die gutachterliche Beurteilung eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten relativiert das Verschulden zwar in gewisser Weise, dieses wiegt jedoch immer noch mindestens erheblich (Urk. 235 S. 171f.). Auf diesen Punkt zutreffend ist im übrigen die bereits vorstehend zitierte Feststellung der Vorinstanz, dass der amtliche Verteidiger ausdrücklich ein schweres Verschulden des Beschuldigten anerkannt hat (Urk. 187 S. 34 unten; vgl. den dazu widersprüchlichen Einwand der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung; Urk. 282 S. 37).

E. 2.6 Die Vorinstanz hat in der Folge für die versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung sowie die sexuelle Nötigung der Privatklägerin D._____ eine Erhöhung der vorstehend ermittelten Einsatzstrafe um sieben Jahre bemessen und diese in Abgeltung der verschuldensmässig noch leicht wiegenden (zusätzlichen) ein- fachen Körperverletzung (einzelner Faustschlag auf das Auge der Privatklägerin) sowie des Besitzes verbotener Pornografie nochmals um 3 Monate erhöht (Urk. 235 S. 172f.). Letzteres erscheint zwar milde, ist jedoch insgesamt ebenfalls als angemessen zu übernehmen.

3. In der Folge hat die Vorinstanz sehr ausführlich und detailliert die Täterkomponente der bisher beurteilten Delikte abgehandelt. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 235 S. 174-178). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zur Aktualisierung ausgeführt, dass er in der Strafanstalt …. untergebracht sei und dort versucht habe, einen Therapieplatz zu erhalten. Er müsse aktuell aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden diverse Medikamente einnehmen, könne aber arbeiten. Er habe bis vor kurzem in der Schreinerei gearbeitet und arbeite nun in einem Atelier an der Stichsage. Er unterhalte aus dem Gefängnis aus zu seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Schwester in Deutschland und zwei Freunden

- 39 - Kontakt. Zu seinen drei Kindern habe er keinen Kontakt. ( Urk. 281 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Er weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Die - nicht ein- schlägigen - Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich merklich straferhöhend aus (vgl. Auflistung in Urk. 235 S. 179 mit Verweisen); gegenüber dem Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils sind jedoch lediglich noch drei Vorstrafen im Strafregister verzeichnet (Urk. 239; Urk. 25/2; Art. 369 Abs. 7 StGB). Deutlich straferhöhend wirken sich die (eventual-)vorsätzliche Tötung der Geschädigten G._____ während der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2004 angeordneten stationären Massnahme und die Delikte gegenüber der Privatklägerin D._____ während der bei der bedingten Entlassung aus dieser Massnahme angesetzten einjährigen Probezeit aus wie auch die Delikte gegenüber der Privatklägerin D._____ während des laufenden Strafverfahrens und nach erlittener Untersuchungshaft (vgl. Urk. 235 S. 180). Der Beschuldigte ist im äusseren Anklagesachverhalt grundsätzlich sowie betreffend die Privatklägerin D._____ heute uneingeschränkt geständig, bestreitet jedoch nach wie vor den inneren Sachverhalt betreffend zwei der am schwersten wiegenden Delikte der vollendeten sowie einer versuchten (eventualvorsätzlichen) Tötung. Dem Beschuldigten ist daher zurecht unter dem Titel Nachtatverhalten sein (Teil-)Geständnis nur reduziert strafmindernd anzurechnen (Urk. 235 S. 180f.). Daran ändert im übrigen auch das im Berufungsverfahren, nach sechs Jahren Verfahrensdauer nachgeschobene Geständnis betreffend die Privatklägerin D._____ nichts Substantielles. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die lange Verfahrensdauer (unter deutlicher Verneinung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) sowie die vor- prozessuale Berichterstattung durch die Medien (ohne eine mediale Vorver- urteilung anzunehmen) strafmindernd angerechnet hat (Urk. 235 S. 182), ist dies wohlwollend, wird jedoch auch seitens der Anklagebehörde nicht bemängelt (Urk. 283 S. 12) und kann daher als noch angemessen übernommen werden.

E. 3 Im Berufungsverfahren nicht angefochten sind:

- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin D._____, betreffend sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin D._____, betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin D._____, betreffend Pornographie und betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1)

- die vorinstanzliche Vormerknahme der Anerkennung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger/innen (Urteilsdispositiv-Ziff. 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend im Untersuchungsverfahren beschlag nahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Urteilsdispositiv-Ziff. 14, 15, 16)

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 17)

- die vorinstanzliche Kostenregelung in Urteilsdispositiv-Ziff. 19 und 20. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 9 -

E. 3.1 Der äussere Anklagesachverhalt war bereits anlässlich der Hauptverhandlung insoweit unbestritten, dass der Beschuldigte einerseits in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2007 im Verlauf eines zunächst verbalen Streits zahlreiche Male mit Faustschlägen auf den Rücken, den Kopf, die Beine, die Arme und die Brust der Privatklägerin D._____, welche seitlich zusammengerollt auf dem Bett lag, eingeschlagen hat und das Opfer dabei mehrere Rippenbrüche

- 21 - und Wirbelkörperfrakturen, eine Nierenlazeration, einen Pneumothorax, zahlreiche Hautunterblutungen am gesamten Körper und auch am Kopf sowie eine Zerreissung des Augapfels des rechten Auges mit daraus resultierender Erblindung dieses Auges erlitten hat (Urk. 51/97/36 S. 3; Urk. 168 S. 8ff.; Urk. 187 S. 29; Urk. 231 S. 11). Die Vorinstanz hat vorab wiederum die Aussagen des Beschuldigten sowie auch diejenigen der Privatklägerin D._____ ausführlich wiedergegeben, worauf zu ver- weisen ist (Urk. 235 S. 48 und S. 53f.). Im Sinne der Bestreitungen des Beschuldigten ist die Vorinstanz in ihrer darauf folgenden Beweiswürdigung zum äusseren Anklagesachverhalt einzig dahingehend von der Anklage abgewichen, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit den Füssen getreten habe, dass die Privatklägerin als Folge der Schläge ohnmächtig geworden sei sowie, dass die Hautabschürfungen am Rücken der Privatklägerin durch Schläge des Beschuldigten verursacht worden seien (Urk. 235 S. 62f.). Die - unbestrittene - vorinstanzliche Beweiswürdigung des äusseren Anklage- sachverhalts ist auch heute ohne Weiteres zu übernehmen.

E. 3.2 Zum inneren Sachverhalt wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die Privatklägerin D._____ willentlich und wissentlich lebensgefährlich mit massiver Gewalt gegen den Körper verletzt und ihr Augenorgan mit bleibendem Schaden zerstört zu haben. Zudem habe er gewusst, dass solche Schläge auf den Körper eines Menschen den Tod zur Folge haben können, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 51/97/36 S. 3). Die Anklagebehörde hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, der Beschuldigte habe schon allein aufgrund der tödlichen Verletzungen, welche die Geschädigte G._____ erlitten habe, gewusst, was solche Gewalt, wie er sie gegen die Privatklägerin D._____ ausgeübt habe, bei einem menschlichen Körper verursachen könne. Dennoch habe er die Privatklägerin D._____ wissentlich und willentlich körperlich massivst malträtiert (Urk. 169 S. 12).

- 22 -

E. 3.3 Nachdem die Verteidigung im Hauptverfahren den inneren Anklagesach- verhalt noch bestritten hat (Urk. 187 S. 30ff.), die Vorinstanz ihrer Argumentation jedoch in keiner Weise gefolgt ist (Urk. 235 S. 63-71), haben anlässlich der Berufungsverhandlung nun Beschuldigter und Verteidigung den Tatvorwurf insgesamt und ohne Weiteres anerkannt (Urk. 282 S. 15; Urk. 281 S. 9 und S. 11). Dies ist immerhin insoweit bemerkenswert, als der - vorstehend erstellte - innere Sachverhalt im Anklagepunkt betreffend die Geschädigte G._____ mit in wesentlichen Teilen derselben, betreffend die Privatklägerin D._____ nun aufgegebenen Begründung nach wie vor bestritten wird. Der Beschuldigte gab auf entsprechende Frage an der Berufungsverhandlung an, er anerkenne den Vorwurf, mit dem Eintritt des Todes der Privatklägerin D._____ gerechnet zu haben, weil er diese im Vergleich viel härter geschlagen habe als die Geschädigte G._____ (Urk. 282 S. 11). Dies ist in zweifacher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Einmal unterscheiden sich die Verletzungen, die die Geschädigte G._____ und die Privatklägerin D._____ davon getragen haben im Wesentlichen nicht, ausser dass die Geschädigte G._____ an ihren inneren Verletzungen (Milzkapselriss und Blutungen der Darmaufhängung) gestorben ist und bei der Privatklägerin D._____ ihre Nierenverletzung zwar lebensgefährlich war, jedoch mehr oder weniger zufälliger- und jedenfalls glücklicherweise nicht zum Tod geführt hat. Der Privatklägerin D._____ hat der Beschuldigte sodann ein Auge zerstört, was namentlich angesichts der zahlreichen Verletzungen der Geschädigten G._____ auch im Kopf- und Halsbereich jedoch nicht heisst, dass der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ deutlich härter geschlagen hat als die Geschädigte G._____. Die Aussage des Beschuldigten erstaunt sodann und insbesondere auch daher, weil er sich ja gemäss konstanten eigenen Angaben weder an den Tatablauf betreffend die Geschädigte G._____ noch an jenen betreffend die Privatklägerin D._____ will erinnern können.

E. 4 Abschliessend hat die Vorinstanz erwogen, in Berücksichtigung der Täter- komponente wäre die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte

- 40 - hypothetische Einsatzstrafe von 14 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe eigentlich zu erhöhen, in Nachachtung das Verbots der reformatio in peius könne jedoch die vom Geschworenengericht für dieselben Delikte ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren nicht überschritten werden (Urk. 235 S. 182). Dem ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der appellierenden Verteidigung und der anschlussappellierenden Anklagebehörde (Urk. 283 S. 3f.) ist die vorinstanzliche Strafzumessung bis hierher nicht zu beanstanden. 5.1. Zur Tatkomponente betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung sowie die Freiheitsberaubung der Privatklägerin E._____ und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin E._____ zahlreiche Schläge versetzt, welche oberflächliche Verletzungen verursacht und eine sehr grosse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten belegt hätten. Diese gehe auch daraus hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ unter Einsatz seines ganzen Körpergewichts bewegungsunfähig gemacht sowie ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und ihr die Luftzufuhr so lange unterbunden habe, bis ihr Körper erschlafft sei. Damit habe der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ in grosse Todesangst versetzt. Die Freiheitsberaubung erscheine mit einer Dauer von etwa einer halben Stunde noch nicht übermässig lang. Dennoch habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin E._____ verletzt. Insgesamt wiege das objektive Tatverschulden bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Freiheits-beraubung schwer (Urk. 235 S. 183f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich richtig, bedürfen jedoch noch der Präzisierung: Vorab wiegt die objektive Tatschwere betreffend die Freiheitsberaubung im Rahmen des Möglichen noch leicht. Die massiven Schläge gegen Kopf und Oberkörper, die der Beschuldigte der Privatklägerin E._____ versetzte und die auch zu - minder gravierenden - Verletzungen führten, waren weder geeignet noch dazu gedacht, bei der Privatklägerin zu einer Todesfolge zu führen, noch wurde Solches seitens des Beschuldigten in Kauf genommen. Diese Schläge sind somit vom eigentlichen tatbeständlichen Vorgehen, dem Fixieren der Privatklägerin und

- 41 - Abschneiden der Luftzufuhr durch den Beschuldigten, separat zu betrachten. Richtig ist jedoch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte damit eine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt hat. Dass die eigentliche Tathandlung nicht zum Tod der Privatklägerin geführt hat, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken: Gemäss der überzeugenden Schilderung der Privatklägerin war das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht nur geeignet, bei ihr Todesangst auszu- lösen, sondern ihr auch tatsächlich die lebensnotwendige Luftzufuhr abzuschneiden, was bei ihr ohne Weiteres hätte zum Erstickungstod führen können. Sie zeigte denn auch entsprechende körperliche Reaktionen, indem ihr Körper die Kraft verlor und erschlaffte. Erst zu diesem Zeitpunkt liess der Beschuldigte von der Privatklägerin ab. Ob die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt noch am Leben sein würde, war aus der Sicht des Beschuldigten eigentlich dem Zufall über- lassen. Wenn der Beschuldigte gemäss der glaubhaften Schilderung der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als ihr Körper erschlaffte und er von ihr abliess, über sein Handeln erschrocken war, "oh, nein" sagte und das Kissen auf dem Gesicht der reglosen Privatklägerin liegen liess, indiziert dies sogar, dass er in diesem Moment davon ausging, die Privatklägerin sei gestorben. Die Tatsache, dass es beim Tötungsversuch blieb, reduziert die objektive Tatschwere damit nicht wesentlich. Die Vorinstanz hat dies richtig erkannt, aber fälschlicherweise unter der subjektiven Tatschwere abgehandelt (Urk. 235 S. 184f.). Der Beschuldigte hat auch gegenüber der Privatklägerin E._____ seine äusserst hohe kriminelle Energie manifestiert. Die objektive Tatschwere wiegt mit der Vorinstanz eigentlich schwer. 5.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zudem erwogen, der Beschuldigte habe die versuchte vorsätzliche Tötung nicht geplant und mit Eventualvorsatz gehandelt. Das Tatmotiv sei Eifersucht und damit egoistisch gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei tatzeitaktuell von einer spürbaren Alkoholisierung und dementsprechend einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Das objektiv sehr schwere Verschulden werde durch die subjektiv zu berücksichtigenden Aspekte merklich reduziert und sei insgesamt erheblich (Urk. 235 S. 184f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich

- 42 - zutreffend und einzig in zwei Punkten zu ergänzen: Einmal hat der Beschuldigte die Freiheitsberaubung direktvorsätzlich begangen und auch dabei seine egoistische, selbstherrliche Haltung demonstriert. Sodann hat er anlässlich der Berufungsverhandlung dezidiert ausgesagt, er sei zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen (Urk. 281 S. 15) Ein Verminderung seiner Schuldfähigkeit lässt sich daher höchstens mit den ihm attestierten Persönlichkeitsstörungen begründen. 5.3. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine persönlichen Verhältnisse an dieser Stelle (wenn auch nur marginal) strafmindernd angerechnet hat (Urk. 235 S. 185f.), steht dies im Widerspruch zur Strafzumessung betreffend die Delikte zulasten der Geschädigten G._____ und der Privatklägerin D._____ und ist mit der konkreten Erwägung auch inhaltlich nicht überzeugend: Es ist nicht einsehbar, weshalb die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischen der Kultur seines Herkunftslandes und der westlichen Kultur hin- und hergerissen war, zu einer Strafminderung führen soll. Ein nachfühlbarer Nachteil ist ihm in seiner Lebensführung daraus nicht erwachsen. Der Beschuldigte unterscheidet sich dies- bezüglich auch nicht von sämtlichen anderen Straftätern mit Migrationshintergrund. Zur Strafempfindlichkeit, den Vorstrafen, dem Delinquieren während laufender Probezeit und pendentem Strafverfahren, der Zeitdauer seit der Tat- verübung sowie der Medienberichterstattung gilt das vorstehend Erwogene (vgl. Urk. 235 S. 186f.). Der Beschuldigte bestreitet sowohl die eigentliche versuchte Tötung wie auch die Freiheitsberaubung. Er ist daher im Wesentlichen unge- ständig und kann folglich -entgegen der Vorinstanz - auch keinerlei Einsicht und Reue für sich reklamieren. 5.4. Die Vorinstanz hat die für die zulasten der Geschädigten G._____ und der Privatklägerin D._____ begangenen Delikte bemessene Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe in Abgeltung der zulasten der Privatklägerin E._____ begangenen Delikte um fünf Jahre erhöht, was zu einer Gesamtstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe führte (Urk. 235 S. 187). Dies erscheint angesichts der

- 43 - Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Tatverübung zulasten der Privatklägerin E._____ in seiner Schuldfähigkeit weniger stark eingeschränkt war als bei den übrigen Delikten insofern als zu milde, als für die versuchte, eventualvorsätzliche Tötung (inklusive Freiheitsberaubung) eine Sanktion von rund sieben Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Daher ist der Beschuldigte - auch in Nachachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB - insgesamt mit 19 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5.5. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.6. Ein (teil-)bedingter Strafvollzug steht vorliegend weder objektiv (Sanktionshöhe) noch subjektiv (Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten) zur Diskussion.

E. 4.1 Dem Beschuldigten wird in diesem Punkt zusammengefasst vorgeworfen, am Morgen des 25. März 2006 in seiner Wohnung aus Eifersucht die bei ihm weilende Privatklägerin E._____ während ein bis zwei Stunden am Verlassen der Wohnung gehindert und mit den Fäusten gegen Kopf und Oberkörper geschlagen zu haben. Anschliessend habe er die Privatklägerin aufs Sofa gestossen, sich rittlings auf sie gesetzt und ihr unter Einsatz seines ganzen Körpergewichts ein Kissen aufs Gesicht gedrückt und erst von ihr abgelassen, als ihr Körper erschlafft und ihre Arme abgesackt seien. Durch das Auf-das-Gesicht-Drücken des Kissens habe die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen; die Schläge hätten zu zahlreichen Prellungen und Blutergüssen am ganzen Körper der Privatklägerin geführt. Der Beschuldigte habe um das Risiko des Erstickens der Privatklägerin gewusst und dies zumindest in Kauf genommen (Urk. 35). Nur vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass dieser dritte Anklagepunkt durch die Anklagebehörde als Nachtragsanklage nach Durchführung und Abschluss der geschworenen- respektive kassationsgerichtlichen Verfahren in den Prozess eingebracht wurde und daher durch die Vorinstanz erstmals beurteilt wurde.

E. 4.2 Im Hauptverfahren hat der (zu diesem Anklagepunkt erbetene, nicht mit dem amtlichen Verteidiger identische) Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ausführlichst geltend gemacht, das Anklageprinzip sei verletzt, da der Anklage- sacherhalt "völlig unklar bzw. in sich widersprüchlich" sei. Es sei nicht klar, inwieweit die Anklagebehörde davon ausgehe, der Beschuldigte habe der Privatklägerin E._____ durch das Auf-das-Gesicht-Drücken eines Kissens, das Sich-auf-den-Oberkörper-Setzen oder eine Kombination von beidem das Atmen verunmöglicht und in welchem Zusammenhang die aufgelisteten Verletzungen der Privatklägerin dazu stehen sollen (Urk. 188 S. 4ff.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die entsprechende Rüge der Verteidigung unbegründet ist (Urk. 235 S. 20f.): Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte gewusst, dass durch das Drücken eines Kissens auf das Gesicht der Privatklägerin dieser die Atmung verunmöglicht werde und dies zu ihrem Erstickungstod führen kann, was er auch in Kauf genommen habe. Durch ein Aufsitzen auf ihren Brustkorb sei dies - lediglich - noch verstärkt worden

- 24 - (Urk. 35 S. 4). Dem Beschuldigten ist bei dieser Art der Anklageschilderung ohne Weiteres klar, welcher Tatvorwurf ihm gemacht wird (zum Anklageprinzip vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.). Wenn die Verteidigung weiter anführte, weder ein Aufsitzen auf den Brustkorb der Privatklägerin (mangels entsprechender Verletzungsspuren) noch ein Verunmöglichen der Atmung durch Aufdrücken des Kissens (mangels entsprechender objektiver Anhaltspunkte) seien erstellt (Urk. 188 S. 6-11), ist dies eine Frage der

- nachfolgenden - Beweiswürdigung. Bezeichnenderweise hat die bisherige - betreffend diesen Anklagepunkt nun neue - amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips nicht mehr substantiiert vorgebracht (Urk. 282 S. 15f.). 4.3.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, die Privatklägerin mit den Fäusten geschlagen und damit die fraglichen Verletzungen verursacht zu haben. Er habe sie jedoch nicht eingesperrt, vielmehr habe sie entgegen seinem Willen nicht gehen wollen. Er habe sie erst geschlagen, als sie auf ihn losgegangen sei. Er habe sie nicht auf das Sofa gestossen, habe sich nicht auf sie gesetzt und ihr auch kein Kissen auf das Gesicht gedrückt (Urk. 168 S. 15ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte im selben Sinne aus. Weshalb die Privatklägerin E._____ die Unwahrheit erzähle, wisse er nicht (Urk. 281 S. 13). 4.3.2. Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Privatklägerin E._____ ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 235 S. 89-91, S. 95ff. und S. 102ff. mit den entsprechenden Verweisen). Im Anschluss hat sie zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin E._____ seien aufgrund ihrer Konstanz entgegen der Argumentation der Verteidigung in den wesentlichen Punkten überzeugend. Erinnerungslücken habe sie offen eingestanden; der Vorfall sei sodann rund vier Jahre vor den Einvernahmen erfolgt, was Erinnerungslücken auch erkläre. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten in ihren Aussagen nicht übermässig belastet und eher zurück-

- 25 - haltend ausgesagt. Der von der Privatklägerin E._____ hinsichtlich der körperlichen Übergriffe geltend gemachte Tathergang entspreche sodann auch den aktenkundigen medizinischen Berichten. Die Privatklägerin habe konstant, gleichbleibend und damit grundsätzlich widerspruchsfrei wie auch detailliert ausgesagt; einzeln vorhandene Abweichungen würden nicht das Kerngeschehen betreffen. Die Beschreibungen der Privatklägerin wirkten eindrücklich, authentisch, anschaulich und seien damit glaubhaft. Dass die Privatklägerin das Geschilderte erfunden habe, sei unwahrscheinlich. Die Privatklägerin habe sodann im Rahmen der Einvernahmen bei der Schilderung der Übergriffe des Beschuldigten starke psychische Belastung gezeigt, betreffend welche nicht anzunehmen sei, dass sie vorgetäuscht worden seien. Auch der damalige Psychotherapeut der Privatklägerin habe als Zeuge eine gravierende psychische Belastung der Privatklägerin im Zusammenhang mit den Einvernahmen bestätigt. Dass die Privatklägerin nach der Tat vier Jahre gewartet habe, bis sie Anzeige erstattet habe, sei - auch gemäss den Aussagen der Zeugin K._____, der leitenden Ärztin im Ambulatorium … Klinik -, damit plausibel erklärbar, dass die Privatklägerin von den weiteren Übergriffen des Beschuldigten erfahren habe und habe verhindern wollen, dass noch weitere Opfer zu Schaden kämen. Zusammenfassend seien die Aussagen der Privatklägerin E._____ - mit einer Divergenz einzelne Details betreffend - konstant und widerspruchsfrei. Sie würden einen erstaunlichen Detaillierungsgrad aufweisen und insbesondere aufgrund der authentisch geschilderten und während den Einvernahmen offensichtlich zu Tage getretenen körperlichen und psychischen Stresssymptome als durchwegs glaubhaft erscheinen. Sodann würden die Darstellungen der Privatklägerin durch die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Drittpersonen L._____, des damaligen Partners der Privatklägerin, der Ärztin K._____ sowie des Psychotherapeuten M._____ (wie sie die Vorinstanz ebenfalls detailliert zitiert hat; Urk. 235 S. 124ff.) untermauert (Urk. 235 S. 100f.; S. 115ff. ). Die Einwände des Beschuldigten gegen die Aussagen der Privat- klägerin taxierte die Vorinstanz hingegen als nicht stichhaltig (Urk. 235 S. 114f.).

- 26 - Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin E._____ sowie gestützt auf die glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen L._____, K._____ sowie M._____ sei der Anklagesachverhalt bezüglich des versuchten Erstickens mit dem Kissen daher rechtsgenügend erstellt mit der einzigen Einschränkung, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin rittlings (im Sinne eines sog. Burkings) auf den Oberkörper gesessen sei (Urk. 235 S. 129). 4.3.3. Die lediglich betreffend den Sanktionspunkt anschlussappellierende Anklagebehörde hat sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagepunkt nicht geäussert (Urk. 283). 4.3.4. Im Berufungsverfahren hat die appellierende amtliche Verteidigung einerseits die Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt be- lastenden Personen in Zweifel gezogen und andererseits Ungereimtheiten in den Aussagen dieser Personen zuerst zum Tatkomplex der Freiheitsberaubung herausgearbeitet, um daraus nachher auf deren fehlende Überzeugungskraft auch im Tatkomplex der versuchten Tötung zu schliessen (Urk. 282 S. 15ff.). Mit der Verteidigung konnten die Zeugen L._____ (der Partner der Privatklägerin E._____ zum Tatzeitpunkt) sowie die K._____ (eine die Privatklägerin E._____ be- handelnde Ärztin der … Klinik) natürlich nur Schilderungen der Privatklägerin E._____ wiedergeben, waren sie doch zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Tatort anwesend (Urk. 282 S. 17). Entgegen der Verteidigung heisst dies jedoch nicht, dass deren Aussagen keinerlei Beweiswert hätten: Wenn diese die Aussagen der Privatklägerin stützen und untermauern - wie dies vorliegend zutrifft -, sind sie selbstverständlich von Bedeutung. Der Zeuge L._____ wurde über vier Jahre nach der mutmasslichen Tat und den entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin durch die Behörden befragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beziehung mit der Privatklägerin E._____ bereits aufgelöst. Ein Motiv für eine Falschbelastung des Zeugen zulasten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Seine Glaubwürdigkeit ist nicht tangiert. Mit Sicherheit ist jedoch der lange Zeitablauf bei der Wiedergabe von Einzelheiten in seinen Aussagen zu berücksichtigen. Bei der K._____ als behandelnder Ärztin der Privatklägerin ist

- 27 - ebenfalls keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dies gilt schliesslich auch betreffend die Privatklägerin E._____ selber: Ihre Anzeige erfolgte knapp vier Jahre nach dem Vorfall und zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte durch das Geschworenengericht wegen zweier weiterer Tötungsdelikte mit einer hohen Freiheitsstrafe belegt und zudem verwahrt worden war (und bevor das Kassationsgericht diesen Entscheid aufgehoben hat). Selbst wenn die Privatklägerin den Beschuldigten einfach aus Boshaftigkeit hätten schädigten wollen - wofür es keinerlei Anzeichen gibt - hätte sie dafür keinen Anlass mehr gehabt. Die Hypothese, das Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin liege allenfalls darin, dass sie durch die anerkanntermassen erlittenen Schläge belastet und nach Kenntnisnahme der Vorfälle mit D._____ gewahr worden sei, was alles hätte passieren können (Urk. 282 S. 33), entbehrt jeglicher Lebensnähe. 4.3.5. Wenn bereits die erbetene Verteidigung vor Vorinstanz argumentiert hat (und die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren dies sinngemäss wiederholt, Urk. 282. S. 18ff.), die Schilderungen der Privatklägerin seien "nicht sehr konsistent, irritierend und widersprüchlich" (Urk. 188 S. 12f.), ist vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen: Die Aussagen der Privatklägerin sind detailliert, im Kerngeschehen widerspruchsfrei, wirken erlebt und sind damit glaubhaft. Ob sich der Beschuldigte genau auf den Brustkorb der Privatklägerin gesetzt hat, kann mit der Vorinstanz letztlich offen bleiben. Aufgrund der - auch - diesbezüglich überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte sich auf die auf dem Sofa liegende Privatklägerin gesetzt und sie damit fixiert hat und gleichzeitig unter Einsatz seines Körpergewichts das fragliche Kissen auf ihr Gesicht gedrückt hat. Ob das Auf-sie-Setzen des Beschuldigten die Privatklägerin zusätzlich in der Atmung behindert hat, ist nicht entscheidend: Gemäss Anklageformulierung war schon das Drücken des Kissens auf das Gesicht der Privatklägerin geeignet, ihre Atmung bis zum Ersticken zu unterbinden. Dass der Beschuldigte ihr das Kissen auf das Gesicht gedrückt und ihr damit die Luftzufuhr unterbunden hat, ist wiederum gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erstellt.

- 28 - Dass für die erlittene Atemnot der Privatklägerin "keine objektiven Anhaltspunkte" vorliegen, schliesst eine solche entgegen der Verteidigung keinesfalls aus (vgl. auch Urk. 282. S. 32). Wenn die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren Unstimmigkeiten in den Aussagen des Zeugen L._____ sowie der Privatklägerin E._____ zu Nebensächlichkeiten herausarbeitet, ist dies unbehelflich: Wie erwähnt sagte der Zeuge rund vier Jahre nach dem Vorfall und dem Zeitpunkt aus, als er durch die Privatklägerin Informationen über den Übergriff erhalten hat. Wenn sich in dieser Zeit Verwechslungen in Nebensächlichkeiten einschleichen oder solche vergessen werden, ist dies schlicht normal. So wird durch Unstimmigkeiten in den Aussagen des Zeugen L._____ entgegen der Verteidigung auch nicht die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin E._____ tangiert. Hinzu kommt, dass für die Privatklägerin E._____ mit Sicherheit der eigentliche körperliche Übergriff zentral war und sich im Gedächtnis festsetzte. Dauer und genaue Umstände zur Art und Weise, wie sie in der Wohnung des Beschuldigten festgehalten wurde, waren für sie über die Jahre bis zu ihren Aussagen mit Sicherheit in den Hintergrund gerückt. Aus entsprechenden Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten betreffend diesen Tatkomplex wird ihre im Kerngehalt glaubhafte Schilderung des tätlichen Angriffs des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen. Nicht zu unterschlagen ist sodann, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten in keiner Weise wesensfremd war und grosse Parallelen zu den weiteren Anklagepunkten aufweist: Die Privatklägerin wollte die Wohnung des Beschuldigten verlassen, um zu einem anderen Mann zu gehen, was der Beschuldigte offensichtlich - und einmal mehr - als nicht tolerierbare Zurückweisung empfand und die Privatklägerin dafür disziplinieren wollte. Er gibt auch heute zu, die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt geschlagen zu haben (Urk. 281 S. 13 ). Während er früher noch

- völlig unglaubhaft - geltend machte, er sei von der Privatklägerin angegriffen worden (Urk. 168 S. 17), konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung überhaupt keinen Grund für seine Schläge gegen die Privatklägerin E._____ mehr ins Feld führen (Urk. 281 S. 13). Die amtliche Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich geltend gemacht, der Beschuldigte habe der Privatklägerin E._____ gar nicht bis zum Eintreten einer Atemnot ein Kissen auf

- 29 - das Gesicht gedrückt, da die Privatklägerin selber zugegeben habe, sie habe diese Atemnot lediglich vorgespielt und ihren Körper willentlich erschlaffen lassen (Urk. 282 S. 27ff.). Der Einwand ist unbegründet: Die Privatklägerin hat nachvollziehbar geschildert, sie sei kurz vor dem Bewusstseinsverlust gewesen und habe gedacht, es sei fertig; sie sei teilweise am Übertreten gewesen; sie habe gedacht, sie sei in einer Übertrittsphase; die Dauer des Kissen-auf-das-Gesicht-Drückens sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen (Urk. 235 S. 104ff. mit Verweisen). Angesichts dieser anschaulichen Schilderung der tatsächlich erlittenen Atemnot der Privatklägerin ist die Darstellung der Verteidigung, die Privatklägerin E._____ habe ihre körperlichen Reaktionen auf die Luftknappheit lediglich vorgespielt, nicht überzeugend. Ferner ist auch die Spekulation, über wie viele Sekunden der Beschuldigte der Privatklägerin E._____ das Kissen auf das Gesicht gedrückt haben mag (Urk. 282 S. 29f.), unwesentlich und geht an der Sache vorbei. Dass ein Mensch nicht mehr genügend Luft zum Überleben einatmen kann, wenn ihm gewaltsam über eine gewisse Dauer ein grosses Kissen auf das Gesicht gedrückt wird, ist - zum Subjektiven - einmal mehr grundlegendstes Allgemeinwissen - was die Verteidigung im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkennt, Urk. 282 S. 29 -, über welches auch der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte (vgl. dazu Urk. 235 S. 137-139). Wenn er in diesem Wissen oder vielmehr trotz dieses Wissens das Kissen auf ihr Gesicht gedrückt hat, bis die Privatklägerin erschlaffte, die Arme absacken liess und keine Körperreaktionen mehr zeigte, hat er ihren Tod durch Ersticken mindestens in Kauf genommen. Der äussere wie der innere Anklage- sachverhalt sind damit rechtsgenügend erstellt. Die Argumentation der Verteidigung, das Nachtatverhalten des Beschuldigten (Weinen, "oh-nein"- Stöhnen, Niedersinken) schliesse eine Tötungsabsicht des Beschuldigten aus (Urk. 282. S. 31), trifft schliesslich allenfalls (aber auch diesbezüglich nicht mit Sicherheit) auf ein direkt-vorsätzliches, willentliches Handeln des Täters zu: Dass ein Täter einen Taterfolg lediglich in Kauf nimmt und, wenn dieser dann eintritt, darüber nachher nicht erfreut ist, ist absolut möglich und auch nachfühlbar. Es ist sogar ohne Weiteres möglich, dass ein Täter einen Taterfolg will, nach dessen Eintritt

- 30 - jedoch bestürzt ist und die Sache gerne ungeschehen machen würde. Aus dem Nachtatverhalten kann der Beschuldigte - wie bereits im Tatkomplex G._____ - hinsichtlich des Subjektiven nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.4 Damit hat der Beschuldigte auch betreffend die Privatklägerin E._____ eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 111 StGB gehandelt. Da die Privatklägerin E._____ überlebte, blieb es auch hier beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung. Der angefochtene Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 4.5 Freiheitsberaubung

E. 4.5.1 Den Anklagevorwurf, die Privatklägerin E._____ gehindert zu haben, seine Wohnung zu verlassen, hat der Beschuldigte im bisherigen Verfahren zuerst sinngemäss eingestanden (vgl. Verweise in Urk. 168 S. 19), anschliessend jedoch

- wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung - bestritten (vgl. Urk. 235 S. 130f. mit Verweisen; Urk. 168 S. 16f.; Urk. 281 S. 13).

E. 4.5.2 Die - damalige, erbetene - Verteidigung hat vor Vorinstanz argumentiert, die massgeblichen Aussagen der Privatklägerin seien widersprüchlich, was die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sinngemäss wiederholt (Urk. 188 S. 12f.;Urk. 282 S. 18ff.).

E. 4.5.3 Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen der Privatklägerin E._____, wie diese sie in der Untersuchung deponiert hat, ausführlich zitiert (Urk. 235 S. 131-

134) und anschliessend zusammengefasst erwogen, die Privatklägerin E._____ habe das Kerngeschehen konstant, gleichbleibend und in sich schlüssig geschildert. Das Kerngeschehen betreffend liessen sich in den Aussagen der Privatklägerin E._____ kaum Widersprüche ausmachen; einzelne Divergenzen im Aussageverhalten würden allesamt nicht den Kernsachverhalt betreffen. Dass die Aussagen der Privatklägerin E._____ bezüglich solcher Details unterschiedlich und nicht stereotyp ausgefallen seien, könne angesichts der erheblichen zeitlichen Differenz zwischen dem Vorfall und den erfolgten Einvernahmen nicht erstaunen, sondern spreche vielmehr für deren Glaubhaftigkeit. Sodann habe es sich um ein

- 31 - dynamisches Geschehen gehandelt, welches sich in einer emotional aufgewühlten Stimmung zugetragen und in dessen Verlauf der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ massive körperliche Übergriffe ausgeübt habe. In Berücksichtigung dieser besonderen Umstände sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin E._____ nicht mehr übereinstimmend an sämtliche Details erinnern könne. Die Aussagen der Privatklägerin E._____ würden zudem auch durch die Aussagen der Zeugen L._____ und K._____ untermauert, gemäss welchen die Privatklägerin E._____ ihnen gegenüber ausgeführt habe, vom Beschuldigten anlässlich des Vorfalls in dessen Wohnung festgehalten worden zu sein. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin E._____ im Kerngeschehen sowie gestützt auf die glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen L._____ und K._____ sei der Anklagesachverhalt bezüglich des Festgehaltenwerdens gegen den Willen der Privatklägerin E._____ rechtsgenügend erstellt mit der Einschränkung, dass aufgrund der diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen der Privatklägerin zugunsten des Beschuldigten von einer Deliktsdauer von lediglich einer halben Stunde auszugehen sei (Urk. 235 S. 134-137).

E. 4.5.4 Der vorinstanzlichen, sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung ist nichts hinzuzufügen; diese ist vielmehr mit dem zitierten Resultat und unter Verweis auf die vorstehende Beweiswürdigung zum Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zulasten der Privatklägerin E._____ zu übernehmen.

E. 4.6 Die entsprechende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 235 S. 148ff.) ist zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen. Der angefochtene Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

- 32 - III. Sanktion

E. 6 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 620.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2004 sowie Fr. 535.50 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2006 anerkannt hat.

- 59 -

E. 7 Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadenersatz für den im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. Juni 2007, 29./30. Juni 2007 sowie 30. Juni/1. Juli 2007 entstandenen Schaden zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Rahmen der bisher entstandenen Kosten der Privatklägerin D._____ von Fr. 3'791.20 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2007 anerkannt hat.

E. 8 ...

E. 9 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin B._____ von Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

E. 10 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

E. 11 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers F._____ von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

E. 12 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin D._____ im Rahmen von Fr. 65'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ zusätzlich Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 13 ...

E. 14 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2005 beschlagnahmten 27 VHS-Videokassetten, 1 Heft "Private Sex", 1 leere VHS- Kassettenhülle sowie das Buch "Der kleine Machiavelli" werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

E. 15 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2007 beschlagnahmten 2 Videokassetten mit pornografischem Inhalt werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

E. 16 Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2007 beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 510.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten, in erster Linie zur Deckung der Busse, verwendet.

E. 17 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 60 - Fr. 20'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 98'242.65 Auslagen Untersuchung (WG070005) Fr. 1'074.45 Auslagen Untersuchung Fr. 106'735.80 amtliche Verteidigung (WG070005) Fr. 54'568.05 amtliche Verteidigung Fr. 1'195.55 amtliche Verteidigung Fr. 87'815.90 unentgeltliche Rechtsbeistände Privatklägerschaft Fr. 7'657.95 Gutachten (WG070005) Fr. 20'870.20 Gutachten Fr. 1'290.– Zeugenentschädigung (WG070005) Fr. 50.25 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 18 ...

E. 19 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 20 Der Privatklägerin E._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin E._____) sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 61 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2251 Tage durch Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. März 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 18.) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerInnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben), − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

- 62 - − RA lic. iur. P._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ (übergeben) − RA Dr. iur. Q._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ (übergeben) − RA lic. iur. R._____ dreifach für sich und die Privatkläger C._____ und F._____ (versandt) − RAin lic. iur. S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RA lic. iur. P._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ − RA Dr. iur. Q._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ − RA lic. iur. R._____ dreifach für sich und die Privatkläger C._____ und F._____ − RAin lic. iur. S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 63 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120504-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 15. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

13. Juli 2012 (DG110272)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. März 2007 und deren Berichtigung und Präzisierung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 51/59; Urk. 51/152), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

4. Oktober 2007 und die Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Dezember 2007 (Urk. 51/98; Urk. 51/153) sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. September 2011 (Urk. 35) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 235 S. 216 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, − des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 13. Juli 2012 1'944 Tage durch Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ von Fr. 5'278.70 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2005 sowie Fr. 108.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2012 anerkannt hat.

- 3 -

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 620.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2004 sowie Fr. 535.50 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2006 anerkannt hat.

7. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadenersatz für den im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. Juni 2007, 29./30. Juni 2007 sowie 30. Juni/1. Juli 2007 entstandenen Schaden zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Rahmen der bisher entstandenen Kosten der Privatklägerin D._____ von Fr. 3'791.20 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2007 anerkannt hat.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ von Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers F._____ von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin D._____ im Rahmen von Fr. 65'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ zusätzlich Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. März 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2005 beschlagnahmten 27 VHS-Videokassetten, 1 Heft "Private Sex", 1 leere VHS- Kassettenhülle sowie das Buch "Der kleine Machiavelli" werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2007 beschlagnahmten 2 Videokassetten mit pornografischem Inhalt werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

16. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2007 beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 510.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten, in erster Linie zur Deckung der Busse, verwendet.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 98'242.65 Auslagen Untersuchung (WG070005) Fr. 1'074.45 Auslagen Untersuchung Fr. 106'735.80 amtliche Verteidigung (WG070005) Fr. 54'568.05 amtliche Verteidigung Fr. 1'195.55 amtliche Verteidigung Fr. 87'815.90 unentgeltliche Rechtsbeistände Privatklägerschaft Fr. 7'657.95 Gutachten (WG070005) Fr. 20'870.20 Gutachten Fr. 1'290.– Zeugenentschädigung (WG070005) Fr. 50.25 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'195.55 im Beschwerde- verfahren mit Geschäfts-Nr. UP110008 werden auf die Gerichtskasse genommen.

19. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

20. Der Privatklägerin E._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

21. (Mitteilung)

22. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 282 S. 1f.)

1. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ("Anklage G._____"), vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ("Anklage E._____") sowie vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Stattdessen sei er der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ("Anklage D._____"), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB, der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren sowie einer Busse zu bestrafen; unter Anrechnung der bisher erlittenen Haft.

3. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Es sei von einer Verwahrung abzusehen. Stattdessen sei im Sinne der nachfolgenden Ausführungen eine therapeutische Massnahme anzuordnen.

4. Dispositivziffern 8 und 13 des angefochtenen Urteils seien in dem Sinne abzuändern, als von der Anerkennung einer Genugtuungsforderung der Privatklägerin E._____ im Umfang von Fr. 7'500.-- Vormerk zu nehmen sei. Im Übrigen sei auf die Forderung der genannten Privatklägerin nicht einzutreten.

- 6 -

5. Dispositivziffer 18 des angefochtenen Urteils sei in dem Sinne abzuändern, als dass die Kosten aus dem Verfahren "E._____" auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem Beschuldigten für seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang eine angemessene Entschädigung auszurichten sei.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 283 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei

• der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB

• der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

• der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

• der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

• der Pornographie Im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB

• des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 64 StGB zu verwahren.

4. Das sichergestellte pornographische Material sei zu vernichten.

5. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten aufzuerlegen

c) Des Vertreters der Privatklägerin E._____: (Urk. 284 S. 2) Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

d) Des Vertreters der Privatklägerin B._____: (Prot. S. 15; sinngemäss) Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.

- 7 -

e) Der Vertreterin der Privatklägerin D._____: (Prot. S. 16;)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 (versuchte vorsätzliche Tötung) zu bestätigen bzw. es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf heute anerkannt hat.

2. Die weiteren Vorwürfe in Bezug auf die Geschädigte D._____ wurden nicht angefochten, dies ist vorzumerken.

3. Es ist weiter vorzumerken, dass die Dispositiv-Ziffern 7, 12 und 19 in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Sodann sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 13. Juli 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

13. Juli 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit 18 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde der Beschuldigte verwahrt (Urk. 235 S. 216). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen - damaligen - erbetenen sowie seinen - damaligen und aktuellen - amtlichen Verteidiger mit Eingaben vom 18. respektive 27. Juli 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 229 und 230). Die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 236).

- 8 - Die Anklagebehörde hat mit Eingaben vom 5. respektive 14. Dezember 2012 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 247 und 249; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Rechtsvertreter/innen der Privatkläger/innen haben ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 245, 251-256). Mit Eingabe vom 29. April 2013 stellte die Verteidigung im Berufungsverfahren den Beweisergänzungsantrag, es sei der Beschuldigte hinsichtlich der Massnahmefrage erneut fachärztlich zu begutachten. Darauf ist nachstehend einzugehen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 236; Urk. 247 und 249; Urk. 270). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2013 teilweise beschränkt (Urk. 236; Art. 399 Abs. 4 StPO; Prot. II S. 8 f. und S. 11).

3. Im Berufungsverfahren nicht angefochten sind:

- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin D._____, betreffend sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin D._____, betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin D._____, betreffend Pornographie und betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1)

- die vorinstanzliche Vormerknahme der Anerkennung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger/innen (Urteilsdispositiv-Ziff. 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend im Untersuchungsverfahren beschlag nahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Urteilsdispositiv-Ziff. 14, 15, 16)

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 17)

- die vorinstanzliche Kostenregelung in Urteilsdispositiv-Ziff. 19 und 20. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 9 -

4. Vorab schliesslich noch das Folgende: Der Beschuldigte wurde im vorangegangenen geschworenengerichtlichen Verfahren verteidigt durch ein Mitglied des Kassationsgerichts. Im Rahmen der Anfechtung des geschworenengerichtlichen Entscheides vor Kassationsgericht konnte der bisherige Rechtsvertreter die Verteidigung als Mitglied eben dieses Gerichts nicht weiterführen. Wenn das Kassationsgericht dann als neuen amtlichen Verteidiger ausgerechnet den (einzigen) Kanzlei-Partner des Sohnes des bisherigen Verteidigers und Kassationsrichters bestellt hat (KG Urk. 5), ist dies in prozessualer Hinsicht und namentlich zum Selbstverständnis der genannten Behörde betreffend seine Unbefangenheit immerhin bemerkenswert. Der Ausgang des kassationsgerichtlichen Verfahrens erstaunt denn auch nicht. II. Schuldpunkt

1. Vorbemerkung: Mit den gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagevor- würfen betreffend die Geschädigte †G._____ sowie die Privatklägerin D._____ haben sich bis heute bereits drei gerichtliche Instanzen beschäftigt: Vorab das inzwischen abgeschaffte Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

18. Dezember 2007 (Urk. 51/179), im gegen diesen Entscheid angestrengten Rechtsmittelverfahren das inzwischen ebenfalls abgeschaffte Kassationsgericht des Kantons Zürich (2 ½ Jahre später) mit Beschluss vom 28. Juni 2010 (Urk. 51/188) sowie die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid vom

13. Juli 2012 (Urk. 235). Sowohl die Anklagebehörde wie auch die Verteidigung haben in ihren Ausführungen im erstinstanzlichen (bezirksgerichtlichen) Verfahren, welches zum angefochtenen Urteil der Vorinstanz führte, verschiedentlich auf das geschworenengerichtliche respektive das kassationsgerichtliche Verfahren verwiesen (Urk. 169 und Urk. 187). Sämtliche Vorbringen und Prozesshandlungen, die in diesen Verfahren deponiert und vorgenommen wurden, können vorliegend unstrittigerweise berücksichtigt werden. Sowohl Anklagebehörde wie auch Verteidigung führten jedoch darüber hinaus in - jeweils - ihrem Sinne in den

- 10 - Endentscheiden der genannten Gerichte angestellte Erwägungen an; dies ist nachvollziehbar, hat doch das Geschworenengericht gemäss den Anträgen der Anklagebehörde entschieden und ist das Kassationsgericht - zumindest teilweise

- den Anträgen der Verteidigung gefolgt. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die Erwägungen und Entscheide dieser Gerichte jedoch grundsätzlich nicht von Interesse. Relevant ist vielmehr der in einem neuen, ordentlichen Verfahren ergangene, heute von Anklagebehörde und Verteidigung angefochtene erstinstanzliche Entscheid der Vorinstanz (Urk. 235). Die Vorinstanz hat sich ausführlich und sorgfältig mit sämtlichen relevanten tatsächlichen und rechtlichen Aspekten auseinander gesetzt. Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung den Beweisergänzungsantrag, es sei der Beschuldigte hinsichtlich der Mass- nahmefrage erneut fachärztlich zu begutachten. Wie noch zu zeigen sein wird wurden aber keine Beweisergänzungen durchgeführt mit Ausnahme des Beweisverfahrens anlässlich der Berufungsverhandlung. Der Berufungsinstanz präsentiert sich somit grundsätzlich dieselbe Beweislage und stellen sich dieselben rechtlichen Fragen wie der Vorinstanz. Daher wird in der Begründung des nachfolgend zu ergehenden Berufungsentscheids zur Vermeidung von Wiederholungen zum Tatsächlichen wie auch zum Rechtlichen verschiedentlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden können (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn schliesslich die Verteidigung vor Vorinstanz argumentiert hat, "sie nehme Bezug auf die geschworenengerichtlichen Ausführungen, weil sie das Gericht aus der Gravitationswirkung befreien möchte, die darin bestehe, das geschworenengerichtliche Argumentatorium (Zitat) zu übernehmen" (Urk. 187 S. 21), bleibt es - auch nach wiederholter Lektüre - ihr Geheimnis, was sie damit ausdrücken wollte.

2. Anklagevorwurf der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen Tötung, einfachen Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe zulasten der Geschädigten †G._____ (Urk. 51/59 und Urk. 51/152)

- 11 - 2.1. Der äussere Anklagesachverhalt war anlässlich der Hauptverhandlung und ist heute insoweit unbestritten, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten †G._____ am 9. Oktober 2004 um die Mittagszeit im Hotel "H._____" am … [Gegend] in Zürich ein Zimmer bezog, es dort zu einer Auseinandersetzung kam und der Beschuldigte die Geschädigte im Verlauf des Nachmittags respektive des folgenden Abends zahlreiche Male heftig schlug, was bei der Geschädigten zu zahlreichen Hautunterblutungen, Hautabschürfungen und Quetschungen verteilt über nahezu den gesamten Körper führte; sodann erlitt die Geschädigte einen Milzkapselriss sowie Blutungen der Darmaufhängung, wobei der Blutverlust zu einem akuten Herz-Kreislaufversagen und dieses zum Tod der Geschädigten †G._____ führte (Urk. 235 S. 23-30; Urk. 187 S. 9; Urk. 168 S. 6-8; Urk. 281 S. 9). Im Sinne der Bestreitungen des Beschuldigten ist die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum äusseren Anklagesachverhalt einzig dahingehend von der Anklage abgewichen, als zugunsten des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass er die Geschädigte †G._____ auch mit den Füssen getreten habe sowie dass ihre Verletzung an der Stirn eine Folge eines Schlags des Beschuldigten gewesen sei (Urk. 235 S. 29f.). Dies wird auch von der Anklagebehörde sinngemäss anerkannt (Urk. 169 S. 6). Die - unbestrittene - vorinstanzliche Beweiswürdigung des äusseren Anklagesachverhalts ist weitestgehend zu übernehmen. Zugunsten des Beschuldigten ist schliesslich die - seitens der Verteidigung bestrittene (Urk. 187 S. 17f.) und von der Vorinstanz unbehandelt gebliebene - Darstellung der Anklagebehörde, die Geschädigte sei zum Zeitpunkt der Schläge regungslos gewesen (Urk. 169 S. 8),als nicht erstellt zu erachten. Entsprechendes wird dem Beschuldigten im massgeblichen Anklagesachverhalt jedoch auch nicht ausdrücklich zur Last gelegt (Urk. 51/59 und 51/152). Es kann sodann offen gelassen werden, inwieweit die Geschädigte G._____ als Folge ihrer starken Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt reaktions- respektive widerstandsunfähig gewesen ist. Massgebend sind die tatsächlichen Verletzungen, die ihr der Beschuldigte beigebracht hat. Ob sie deren Zufügung noch einen Widerstand entgegen setzen konnte, spielt letztlich keine Rolle; verhindern konnte sie sie erstelltermassen nicht.

- 12 - Anzufügen bleibt vollständigkeitshalber das Folgende: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sorgfältig das Aussageverhalten, wie es der Beschuldigte im Laufe des langen Verfahrens an den Tag gelegt hat, wiedergegeben (Urk. 235 S. 23ff.). Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten respektive die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel gezogen (Urk. 169 S. 1ff.). Zutreffend ist hiezu die Bemerkung der Verteidigung vor Vorinstanz, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten für die - zum Schuldpunkt - noch offenen Fragen "nicht sonderlich relevant" ist (Urk. 187 S. 10f.): Dass Fusstritte des Beschuldigten gegen die Geschädigte nicht erstellt sind, ergibt sich aus einer fachärztlichen Beurteilung (Urk. 235 S. 29 mit Verweis); ob die Stirnverletzung der Geschädigten von einem Schlag herrührte, ist nicht relevant, weil diese klarerweise für den Tod der Geschädigten nicht kausal war. 2.2.1. Auch zur Erstellung des inneren Sachverhalts sind die Aussagen des Beschuldigten nicht zielführend: Er hat rundweg bestritten, den Tod der Geschädigten †G._____ gewollt respektive gewusst zu haben, dass die Geschädigte aufgrund seiner Schläge zu Tode kommen würde. Nach seiner Überlegung zur Folge seiner Schläge gefragt, sagte er aus, er habe sich nichts dabei gedacht (Urk. 168 S 8; Urk. 235 S. 32 mit Verweis). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, sich nicht an den Tatablauf erinnern zu können (Urk. 281 S. 10). 2.2.2. Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren argumentiert, es sei durch zahlreiche überzeugende Zeugenaussagen erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte G._____ während der Dauer der gemeinsamen Beziehung schwer misshandelt habe, woraus bei der Geschädigten zahlreiche Verletzungen wie Hämatome im Gesicht und am ganzen Körper, eine Kieferverletzung sowie ein ausgeschlagener Zahn resultiert hätten. Der Beschuldigte habe den Tod der Geschädigten G._____ nicht direkt angestrebt. Dass mehrfache, massive und gezielte Schläge gegen sensible Körperteile wie Kopf und Bauch zu tödlichen Verletzungen führen könnten, sei jedoch banales Allgemeinwissen. Auch der

- 13 - Beschuldigte habe nicht bestritten, zumindest theoretisch von der Gefährlichkeit solcher Verletzungen gewusst zu haben (Urk. 169 S. 3-5 und S. 7f.). 2.2.3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren argumentiert, der Beschuldigte sei im Tatzeitraum schwer alkoholisiert gewesen, weshalb er in seiner Einsichtsfähigkeit, d.h. dem Wissen um die Gefährlichkeit seiner Handlungen für das Leben der Geschädigten, eingeschränkt gewesen sei (Urk. 187 S. 21-23). Der allgemeinen Lebenserfahrung, dass massive Schläge zum Tod der geschlagenen Person führen können, habe sich beim schwer alkoholisierten Beschuldigten seine konkrete Erfahrung gegenübergestellt: Er habe vorher schon zahlreiche Male gleich gehandelt, was für ihn völlig konsequenzenlos geblieben sei, sowohl auf die Verletzungen der Geschädigten wie auf seine Beziehung zur Geschädigten. Die im Rahmen früherer Misshandlungen durch den Beschuldigten erlittenen Verletzungen der Geschädigten G._____ hätten sich "in ihrer äusseren Erscheinungsform nicht von denjenigen unterschieden, welche der Beschuldigte der Geschädigten G._____ am Tattag zugefügt habe. Auch das Kassationsgericht habe erwogen, die - früheren - Verletzungsbilder gemäss den überzeugenden Schilderungen zahlreicher Zeugen hätten sich - soweit äusserlich erkennbar - nicht von den im Obduktionsbericht des Sachverständigen festgehaltenen Verletzungen unterschieden. Der letztlich todesursächliche Milzriss sei sodann "heimtückisch", weil sogar unter Umständen für einen Fachmann schwer zu erkennen, gewesen. Zusammengefasst bedeute dies für die Wissenskomponente, dass der alkoholbedingt in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkte Beschuldigte sich bezüglich des von ihm Angerichteten nur Vorstellungen im Umfang seiner bisherigen konkreten Erfahrungen gemacht habe. Zur Willenskomponente sei von einem ungezielten, unberechenbaren und unbeabsichtigten, einzelnen Schlag mit letalen Folgen auszugehen. Da sich das vorliegend inkriminierte Tatvorgehen für den Beschuldigten nicht anders dargestellt habe als seine früheren Übergriffe, sei auch von derselben Willenskomponente auszugehen. Dass der Beschuldigte den Tod der Geschädigten G._____ nicht gewollt habe, gehe schliesslich daraus

- 14 - hervor, dass er selber die Sanität verständigt und ungeduldig deren Eintreffen erwartet habe, sowie dass er zu diesem Zeitpunkt geschockt und überaus traurig gewesen sei und nicht versucht habe, "irgendwie aus der Sache heraus zu kommen" (Urk. 187 S. 23ff.). 2.2.4. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, schon aufgrund der Medienberichterstattung über Gewalttaten und deren gravierende Auswirkungen auf die Opfer sowie über sehr schwerwiegende Verletzungen oder gar Todesfälle als Folge tätlicher Übergriffe sei es allgemein bekannt und als gerichtsnotorisch zu betrachten, dass massive Faustschläge den Tod eines Menschen bewirken könnten, dies insbesondere auch, wenn es sich um brutale Schläge in den Unterleib, wo sich verschiedene lebenswichtige Organe befinden, handle. Die Schläge, die der Beschuldigte der Geschädigten G._____ versetzte, seien äusserst massiv gewesen, hätten daraus doch eine Rippenfraktur, ein Milzkapselriss, eine Blutung aus der Mesenterialwurzel, Einblutungen in der äusseren Wandschicht des Darms sowie eine Einblutung in der linken Nierenkapsel resultiert. Gemäss den Angaben des Gutachters bedürfe es einer grossen Energie, einer grosse Kraft, um eine Verletzung wie den Milzkapselriss zu verursachen. Typischerweise sehe man solche Verletzungen bei erheblicher stumpfer Gewalteinwirkung im Strassen- verkehr. Die Feststellungen des Gutachters liessen darauf schliessen, dass die Gewalteinwirkung des Beschuldigten sehr massiv und brutal gewesen sei. Wer in einer Weise hochgradig gewaltintensiv auf den Körper eines anderen einwirke und dadurch derart gravierende, letztlich tödliche Verletzungen bewirke, welche sonst aufgrund der damit verbundenen gewaltigen Energien typischerweise bei Verkehrsunfällen entstehen, müsse aufgrund der Intensität der Gewaltanwendung, wobei nicht davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte in der Tatnacht stärkere Gewalt als sonst für ihn üblich angewendet habe, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur mit sehr schwerwiegenden Verletzungen, sondern auch mit dem Eintritt des Todes rechnen. Aus dem Umstand, dass es früher nicht zu so gravierenden Folgen gekommen sei, könne der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei einer lebenserfahrenen Person mit

- 15 - durchschnittlicher Intelligenz dürfe vorausgesetzt werden, dass sie wisse, dass durch massive Schläge auf den Körper tödliche Verletzungen entstehen können. Der Beschuldigte anerkenne, dass aufgrund des Verletzungsbildes mit massiver Gewalt auf den Körper der Geschädigten G._____ eingewirkt worden sein müsse. Damit habe auch der Beschuldigte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die brutale Gewalt, mit der er auf die Geschädigte G._____ einwirkte, zu schweren Verletzungen an ihrem Körper oder schlimmstenfalls zu ihrem Tod führen könnte. Daran ändere entgegen der Verteidigung der Umstand, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum alkoholisiert gewesen sei, nichts. Der Gutachter PD Dr. med. I._____ habe eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum zwar nicht ausgeschlossen, die vorhandene Einschränkung aber aufgrund dessen Verhaltens bzw. dessen Aktivitäten in diesem Zeitraum relativiert. Da nicht von einer gänzlichen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen sei, müsse dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen um die potenziell tödlichen Folgen massiver Gewaltanwendung auf den menschlichen Körper auch zum Zeitpunkt der Schläge angerechnet werden. Dass bei den früheren Gewaltanwendungen des Beschuldigten offenbar keine derart schwerwiegenden Verletzungen entstanden seien, die zu lebensbedrohlichen Verletzungen oder gar zum Tod der Geschädigten G._____ geführt hätten, ändere nichts daran, dass der Beschuldigte grundsätzlich Kenntnis davon habe haben müssen, dass Gewaltanwendungen in der von ihm an den Tag gelegten Brutalität sehr schwerwiegende Verletzungen oder gar den Tod zur Folge haben können. Allein aus dem Umstand, dass seine früheren gewalttätigen Übergriffe auf die Geschädigte G._____ glücklicherweise nicht den Tod zur Folge gehabt hätten, habe er keinesfalls schliessen dürfen, dass dies auch bei künftigen Gewalttätigkeiten so bleiben würde. Es sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum kognitiv die Schwere seiner Übergriffe habe erfassen können und ihm habe bewusst sein müssen, dass seine massive Gewalt letztlich auch zum Tod der Geschädigten G._____ führen könnte. Das Verhalten des Beschuldigten entspreche einer ausserordentlich schweren Sorgfaltspflichtverletzung. Aufgrund der grossen Anzahl und der aussergewöhnlichen Brutalität der Schläge über einen längeren

- 16 - Zeitraum habe sich der Beschuldigte keinesfalls darauf verlassen dürfen, dass er die ihm körperlich klar unterlegene, durch die Dauer und Intensität der Gewaltausübung bereits angeschlagene sowie durch den vorgängigen massiven Alkoholkonsum in ihrer Reaktionsfähigkeit und damit in ihrer Abwehrfähigkeit beeinträchtigte Geschädigte G._____ damit nicht tödlich treffen würde. Vielmehr sei das Risiko des Beschuldigten, dass dieses Verhalten weitab jeglicher Sorgfalt eine schwere Körperverletzung oder gar den Tod der Geschädigten G._____ zur Folge haben würde, sehr hoch gewesen. Der Eintritt ihres Todes habe sich ihm deshalb als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Verhalten nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden könne (Urk. 235 S. 30-47). 2.2.5. Die Anklagebehörde hat anlässlich der Berufungsverhandlung keine neuen Ausführungen zum Schuldpunkt gemacht (Urk. 283). 2.2.6. Die appellierende Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Anklagevorwurf - erneut - sowie das vorinstanzliche Urteil zusammengefasst dahingehend kritisiert, der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Bewusstseinstrübung kein Wissen dahingehend greifbar gehabt, dass die von ihm gegen die Geschädigte geführten Schläge zu deren Tod führen könnten. Er habe lediglich gewusst, dass er ein Unrecht begehe. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung habe er jedoch die mögliche tödliche Folge seiner Schläge nicht intellektuell erfassen können. Auch ein Erfahrungswissen habe er nicht gehabt, da aus seinen früheren Misshandlungen der Geschädigten bei ihr nie vergleichbare schwere Verletzungen resultiert hätten. Da der Beschuldigte in seinem Nach- tatverhalten gezeigt habe, dass er den Tod der Geschädigten nicht gewollt habe, sei davon auszugehen, dass dies auch zum Tatzeitpunkt so gewesen sei (Urk. 282 S. 4-15). 2.2.7. Die entsprechende Argumentation der Verteidigung ist in allen Teilen schlicht falsch. Dass die Verteidigung sich dabei auf die Erwägungen des Kassationsgerichts in dessen Beschluss vom 28. Juni 2010 stützt, macht sie weder lebensnaher noch überzeugender (vgl. Urk. 187 S. 23f. mit Verweis auf

- 17 - Urk. 51/188 S. 48ff.): Der Beschuldigte hat die Geschädigte G._____ anerkanntermassen hart geschlagen. Dass harte Schläge gegen den Kopf oder den Rumpf eines Menschen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können, ist tatsächlich Allgemeinwissen; die Verteidigung konzediert diesbezüglich ausdrücklich eine entsprechende "allgemeine Lebenserfahrung" (Urk. 187 S. 23). Bei harten Schlägen gegen den Kopf eines Opfers ist - auch gemäss aktueller bundes- gerichtlicher Praxis - mit Hirnverletzungen respektive damit zu rechnen, dass das Opfer stürzt und sich als Sturzfolge solche Hirnverletzungen, die zum Tod führen können, zuzieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2011 6B_758/2010 E.4.3.2.). Bei harten Schlägen gegen den Rumpf, beispielsweise die Bauch- oder Nierengegend, ist damit zu rechnen, dass innere Organe (z.B. Lunge, Leber, Nieren, Milz) verletzt werden und eine lebensgefährliche innere Blutung verursacht wird. Betreffend dieses Allgemeinwissen ist es obsolet zu mutmassen, ob und wann ein Täter in allenfalls welcher Schule welchen Biologieunterricht genossen hat. Die Verteidigung macht selber - auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 282 S. 7 ff.) - nicht geltend, der Beschuldigte sei infolge Alkoholisierung komplett seiner Einsichts- respektive Steuerungsfähigkeit beraubt gewesen (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB). Dies deckt sich auch mit der fachärztlichen Einschätzung (Urk. 51/49; Protokoll in Proz. Nr. WG070005 [fortan GG Prot.] S. 831ff.). Die Verteidigung kann daher mit dem Verweis auf eine verminderte Schuldfähigkeit das Wissen des Beschuldigten um die Gefährlichkeit seiner gewalttätigen Handlungen nicht gänzlich wegdiskutieren. Die verminderte Schuldfähigkeit ist vielmehr nachfolgend Gegenstand der Strafzumessung. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte G._____ bereits vor dem Tattag wiederholt verprügelt, was bei der Geschädigten zu äusseren Verletzungen namentlich in Form von Hämatomen am ganzen Körper führte. Aus der Tatsache, dass sich diese Verletzungsbilder äusserlich nicht von demjenigen des Tattages unterschieden, kann entgegen der Verteidigung natürlich nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe die Geschädigte G._____ am Tattag nicht härter

- 18 - geschlagen als bei den früheren Übergriffen. Es ist davon auszugehen, dass es bei den früheren Übergriffen bei äusserlichen Verletzungen geblieben ist; eine Hospitalisierung oder notärztliche Behandlung war offenbar nie zwingend notwendig respektive erfolgte nie. Am Tattag erlitt die Geschädigte erstelltermassen jedoch auch massive innere Verletzungen (Milzkapselriss, Blutungen der Darmaufhängung), welche zu ihrem Tod führten und welche nur die Folge eines oder mehrerer massiven Schlages resp. Schläge sein konnten (Urk. 235 S. 24 und S. 28f. mit Verweisen). Dies indiziert zumindest stark, dass der Beschuldigte die Geschädigte G._____ am Tattag eben sehr wohl härter, massiver geschlagen hat als bei früheren Übergriffen. Gemäss der Verteidigung kehrte die Geschädigte G._____ nach früheren Übergriffen "regelmässig nach Minuten oder spätestens Stunden" zum Beschuldigten zurück (Urk. 51/161 S. 30). Nach dem inkriminierten Übergriff war sie jedoch "nach wenigen Minuten bis maximal einer halben Stunde" (Urk. 187 S. 17) tot! Wenn der Beschuldigte aber am Tattag die Geschädigte G._____ noch härter als früher geschlagen hat, hat er dies auch bemerkt und er war sich somit der Gefahr, dass die Geschädigte schwerer verletzt wird als bei früheren Übergriffen, zwingend bewusst. Aber selbst wenn der Beschuldigte die Geschädigte G._____ am Tattag mit genau derselben Intensität geschlagen hat, wie früher, würde ihn dies nicht entlasten: Am Tattag hat der Beschuldigte der Geschädigten G._____ mindestens einen derart harten Schlag gegen den Körper versetzt, dass bei dieser ein inneres Organ verletzt wurde und sie als Folge davon innerlich verblutete. Wenn der Beschuldigte die Geschädigte G._____ tatsächlich früher schon derart hart gegen den Körper geschlagen hat, hätte diese tödliche Folge schon bei einem früheren Übergriff eintreten können und es beruht einzig auf Zufall, dass dies nicht geschehen ist. Der Beschuldigte wusste - wie jeder Durchschnittsbürger -, dass sehr harte Schläge gegen den Körper eines Menschen zu inneren, letztlich tödlichen Verletzungen führen können. Dies wusste er schon beim ersten, bei sämtlichen weiteren und folglich auch beim letzten, inkriminierten Übergriff. Wenn der Beschuldigte tatsächlich immer mit derselben Intensität zugeschlagen hat, trifft in erschreckender Weise die

- 19 - Mutmassung der als Zeugin befragten Hotelangestellten J._____ zu, wonach das Hotelpersonal, welches die Misshandlungen mitbekommen hatte, davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte die Geschädigte einmal totschlagen werde; es sei fast voraussehbar gewesen (Urk. 169 S. 4 mit Verweis auf das GG Prot. S. 354). Wird davon ausgegangen, der Beschuldigte habe immer mit derselben Härte zugeschlagen, war somit lediglich offen, welcher der zahlreichen Übergriffe einen letalen Ausgang nehmen würde. Dass die inneren Verletzungen der Geschädigten G._____ für den Beschuldigten nicht sichtbar und somit nicht erkennbar waren, geht schliesslich am Haupt- Anklagevorwurf vorbei: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Geschädigte geschlagen und im Zeitpunkt des Zuschlagens in Kauf genommen zu haben, sie damit zu töten. Lediglich eventualiter wird ihm (im Sinne einer Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB) vorgeworfen, die Geschädigte verletzt, dies auch bemerkt, ihr dann aber nicht geholfen zu haben. Letzteres ist vorliegend - beim nachfolgenden Ergebnis zum Haupt-Anklagepunkt - nicht zu prüfen. Demnach war beim Beschuldigten zum Zeitpunkt, als er massiv und hart gegen den Rumpf der Geschädigten G._____ schlug, das Wissen, dass ein einziger oder mehrere solcher Schläge zu einer letztlich tödlichen inneren Verletzung der Geschädigten führen können, vorhanden. Dass der Beschuldigte die Geschädigte mit einem harten Schlag gegen sensible Bereiche des Rumpfes willentlich tödlich verletzen wollte, wird ihm nicht vorgeworfen. Wer jedoch weiss, dass ein massiver Schlag auf einen solchen Bereich tödlich enden kann, und trotzdem schlägt, nimmt eine lebensgefährliche und allenfalls tödliche Verletzung des Opfers aber in Kauf. Dass der letztlich letale Schlag unbeabsichtigt erfolgt ist, ist falsch: Der Beschuldigte hat bewusst und bewusst hart zugeschlagen. Dass der Beschuldigte gezielt auf den sensiblen Bereich der Milz geschlagen hat, ist mit der Verteidigung nicht erstellt. Wer jedoch derart zahlreich über den ganzen Körper eines Opfers verteilt einschlägt, nimmt dabei auch in Kauf, dass einer oder mehrere dieser Schläge sensible Körper-

- 20 - bereiche treffen. Dass der Beschuldigte schliesslich die Sanität gerufen, diese ungeduldig erwartet und nicht versucht hat, sich davon zu machen, sowie dass er nach der Tat geschockt und traurig war, indiziert mit der Verteidigung, dass er den Tod der Geschädigten G._____ nicht gewollt hat. Dies alles steht jedoch dem zwingenden Schluss, dass er tödliche Folgen für die Geschädigte G._____, wenn auch nicht gewollt, so aber doch in Kauf genommen hat, nicht entgegen. 2.2.8. Insgesamt ist auch der innere Sachverhalt gemäss dem Hauptanklage- vorwurf (Urk. 51/59) dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte willentlich und wissentlich massiv mit den Händen auf die Geschädigte G._____ einschlug und dabei die Verursachung einer letztlich tödlichen Verletzung in Kauf genommen hat. Wenn das Kassationsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2010 das - zumindest grundsätzlich - auf derselben Einschätzung basierende Urteil des Geschworenengerichts vom 18. Dezember 2007 (Urk. 51/179 S. 79) aufgehoben hat, ist es mit seiner diesbezüglichen, lebensfremden Begründung (Urk. 51/188 S. 50f.) seinerseits in Willkür verfallen. 2.3. Mithin hat der Beschuldigte zulasten der Geschädigten G._____ den objektiven wie den subjektiven Tatbestand (letzteren eventualvorsätzlich, Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3. mit Verweisen) der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt und ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 235 S. 139-143; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Anklagevorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zulasten der Privat- klägerin D._____ (Urk. 51/98) 3.1. Der äussere Anklagesachverhalt war bereits anlässlich der Hauptverhandlung insoweit unbestritten, dass der Beschuldigte einerseits in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2007 im Verlauf eines zunächst verbalen Streits zahlreiche Male mit Faustschlägen auf den Rücken, den Kopf, die Beine, die Arme und die Brust der Privatklägerin D._____, welche seitlich zusammengerollt auf dem Bett lag, eingeschlagen hat und das Opfer dabei mehrere Rippenbrüche

- 21 - und Wirbelkörperfrakturen, eine Nierenlazeration, einen Pneumothorax, zahlreiche Hautunterblutungen am gesamten Körper und auch am Kopf sowie eine Zerreissung des Augapfels des rechten Auges mit daraus resultierender Erblindung dieses Auges erlitten hat (Urk. 51/97/36 S. 3; Urk. 168 S. 8ff.; Urk. 187 S. 29; Urk. 231 S. 11). Die Vorinstanz hat vorab wiederum die Aussagen des Beschuldigten sowie auch diejenigen der Privatklägerin D._____ ausführlich wiedergegeben, worauf zu ver- weisen ist (Urk. 235 S. 48 und S. 53f.). Im Sinne der Bestreitungen des Beschuldigten ist die Vorinstanz in ihrer darauf folgenden Beweiswürdigung zum äusseren Anklagesachverhalt einzig dahingehend von der Anklage abgewichen, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit den Füssen getreten habe, dass die Privatklägerin als Folge der Schläge ohnmächtig geworden sei sowie, dass die Hautabschürfungen am Rücken der Privatklägerin durch Schläge des Beschuldigten verursacht worden seien (Urk. 235 S. 62f.). Die - unbestrittene - vorinstanzliche Beweiswürdigung des äusseren Anklage- sachverhalts ist auch heute ohne Weiteres zu übernehmen. 3.2. Zum inneren Sachverhalt wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die Privatklägerin D._____ willentlich und wissentlich lebensgefährlich mit massiver Gewalt gegen den Körper verletzt und ihr Augenorgan mit bleibendem Schaden zerstört zu haben. Zudem habe er gewusst, dass solche Schläge auf den Körper eines Menschen den Tod zur Folge haben können, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 51/97/36 S. 3). Die Anklagebehörde hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, der Beschuldigte habe schon allein aufgrund der tödlichen Verletzungen, welche die Geschädigte G._____ erlitten habe, gewusst, was solche Gewalt, wie er sie gegen die Privatklägerin D._____ ausgeübt habe, bei einem menschlichen Körper verursachen könne. Dennoch habe er die Privatklägerin D._____ wissentlich und willentlich körperlich massivst malträtiert (Urk. 169 S. 12).

- 22 - 3.3. Nachdem die Verteidigung im Hauptverfahren den inneren Anklagesach- verhalt noch bestritten hat (Urk. 187 S. 30ff.), die Vorinstanz ihrer Argumentation jedoch in keiner Weise gefolgt ist (Urk. 235 S. 63-71), haben anlässlich der Berufungsverhandlung nun Beschuldigter und Verteidigung den Tatvorwurf insgesamt und ohne Weiteres anerkannt (Urk. 282 S. 15; Urk. 281 S. 9 und S. 11). Dies ist immerhin insoweit bemerkenswert, als der - vorstehend erstellte - innere Sachverhalt im Anklagepunkt betreffend die Geschädigte G._____ mit in wesentlichen Teilen derselben, betreffend die Privatklägerin D._____ nun aufgegebenen Begründung nach wie vor bestritten wird. Der Beschuldigte gab auf entsprechende Frage an der Berufungsverhandlung an, er anerkenne den Vorwurf, mit dem Eintritt des Todes der Privatklägerin D._____ gerechnet zu haben, weil er diese im Vergleich viel härter geschlagen habe als die Geschädigte G._____ (Urk. 282 S. 11). Dies ist in zweifacher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Einmal unterscheiden sich die Verletzungen, die die Geschädigte G._____ und die Privatklägerin D._____ davon getragen haben im Wesentlichen nicht, ausser dass die Geschädigte G._____ an ihren inneren Verletzungen (Milzkapselriss und Blutungen der Darmaufhängung) gestorben ist und bei der Privatklägerin D._____ ihre Nierenverletzung zwar lebensgefährlich war, jedoch mehr oder weniger zufälliger- und jedenfalls glücklicherweise nicht zum Tod geführt hat. Der Privatklägerin D._____ hat der Beschuldigte sodann ein Auge zerstört, was namentlich angesichts der zahlreichen Verletzungen der Geschädigten G._____ auch im Kopf- und Halsbereich jedoch nicht heisst, dass der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ deutlich härter geschlagen hat als die Geschädigte G._____. Die Aussage des Beschuldigten erstaunt sodann und insbesondere auch daher, weil er sich ja gemäss konstanten eigenen Angaben weder an den Tatablauf betreffend die Geschädigte G._____ noch an jenen betreffend die Privatklägerin D._____ will erinnern können.

4. Anklagevorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin E._____ (Urk. 35)

- 23 - 4.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Punkt zusammengefasst vorgeworfen, am Morgen des 25. März 2006 in seiner Wohnung aus Eifersucht die bei ihm weilende Privatklägerin E._____ während ein bis zwei Stunden am Verlassen der Wohnung gehindert und mit den Fäusten gegen Kopf und Oberkörper geschlagen zu haben. Anschliessend habe er die Privatklägerin aufs Sofa gestossen, sich rittlings auf sie gesetzt und ihr unter Einsatz seines ganzen Körpergewichts ein Kissen aufs Gesicht gedrückt und erst von ihr abgelassen, als ihr Körper erschlafft und ihre Arme abgesackt seien. Durch das Auf-das-Gesicht-Drücken des Kissens habe die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen; die Schläge hätten zu zahlreichen Prellungen und Blutergüssen am ganzen Körper der Privatklägerin geführt. Der Beschuldigte habe um das Risiko des Erstickens der Privatklägerin gewusst und dies zumindest in Kauf genommen (Urk. 35). Nur vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass dieser dritte Anklagepunkt durch die Anklagebehörde als Nachtragsanklage nach Durchführung und Abschluss der geschworenen- respektive kassationsgerichtlichen Verfahren in den Prozess eingebracht wurde und daher durch die Vorinstanz erstmals beurteilt wurde. 4.2. Im Hauptverfahren hat der (zu diesem Anklagepunkt erbetene, nicht mit dem amtlichen Verteidiger identische) Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ausführlichst geltend gemacht, das Anklageprinzip sei verletzt, da der Anklage- sacherhalt "völlig unklar bzw. in sich widersprüchlich" sei. Es sei nicht klar, inwieweit die Anklagebehörde davon ausgehe, der Beschuldigte habe der Privatklägerin E._____ durch das Auf-das-Gesicht-Drücken eines Kissens, das Sich-auf-den-Oberkörper-Setzen oder eine Kombination von beidem das Atmen verunmöglicht und in welchem Zusammenhang die aufgelisteten Verletzungen der Privatklägerin dazu stehen sollen (Urk. 188 S. 4ff.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die entsprechende Rüge der Verteidigung unbegründet ist (Urk. 235 S. 20f.): Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte gewusst, dass durch das Drücken eines Kissens auf das Gesicht der Privatklägerin dieser die Atmung verunmöglicht werde und dies zu ihrem Erstickungstod führen kann, was er auch in Kauf genommen habe. Durch ein Aufsitzen auf ihren Brustkorb sei dies - lediglich - noch verstärkt worden

- 24 - (Urk. 35 S. 4). Dem Beschuldigten ist bei dieser Art der Anklageschilderung ohne Weiteres klar, welcher Tatvorwurf ihm gemacht wird (zum Anklageprinzip vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.). Wenn die Verteidigung weiter anführte, weder ein Aufsitzen auf den Brustkorb der Privatklägerin (mangels entsprechender Verletzungsspuren) noch ein Verunmöglichen der Atmung durch Aufdrücken des Kissens (mangels entsprechender objektiver Anhaltspunkte) seien erstellt (Urk. 188 S. 6-11), ist dies eine Frage der

- nachfolgenden - Beweiswürdigung. Bezeichnenderweise hat die bisherige - betreffend diesen Anklagepunkt nun neue - amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips nicht mehr substantiiert vorgebracht (Urk. 282 S. 15f.). 4.3.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, die Privatklägerin mit den Fäusten geschlagen und damit die fraglichen Verletzungen verursacht zu haben. Er habe sie jedoch nicht eingesperrt, vielmehr habe sie entgegen seinem Willen nicht gehen wollen. Er habe sie erst geschlagen, als sie auf ihn losgegangen sei. Er habe sie nicht auf das Sofa gestossen, habe sich nicht auf sie gesetzt und ihr auch kein Kissen auf das Gesicht gedrückt (Urk. 168 S. 15ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte im selben Sinne aus. Weshalb die Privatklägerin E._____ die Unwahrheit erzähle, wisse er nicht (Urk. 281 S. 13). 4.3.2. Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Privatklägerin E._____ ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 235 S. 89-91, S. 95ff. und S. 102ff. mit den entsprechenden Verweisen). Im Anschluss hat sie zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin E._____ seien aufgrund ihrer Konstanz entgegen der Argumentation der Verteidigung in den wesentlichen Punkten überzeugend. Erinnerungslücken habe sie offen eingestanden; der Vorfall sei sodann rund vier Jahre vor den Einvernahmen erfolgt, was Erinnerungslücken auch erkläre. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten in ihren Aussagen nicht übermässig belastet und eher zurück-

- 25 - haltend ausgesagt. Der von der Privatklägerin E._____ hinsichtlich der körperlichen Übergriffe geltend gemachte Tathergang entspreche sodann auch den aktenkundigen medizinischen Berichten. Die Privatklägerin habe konstant, gleichbleibend und damit grundsätzlich widerspruchsfrei wie auch detailliert ausgesagt; einzeln vorhandene Abweichungen würden nicht das Kerngeschehen betreffen. Die Beschreibungen der Privatklägerin wirkten eindrücklich, authentisch, anschaulich und seien damit glaubhaft. Dass die Privatklägerin das Geschilderte erfunden habe, sei unwahrscheinlich. Die Privatklägerin habe sodann im Rahmen der Einvernahmen bei der Schilderung der Übergriffe des Beschuldigten starke psychische Belastung gezeigt, betreffend welche nicht anzunehmen sei, dass sie vorgetäuscht worden seien. Auch der damalige Psychotherapeut der Privatklägerin habe als Zeuge eine gravierende psychische Belastung der Privatklägerin im Zusammenhang mit den Einvernahmen bestätigt. Dass die Privatklägerin nach der Tat vier Jahre gewartet habe, bis sie Anzeige erstattet habe, sei - auch gemäss den Aussagen der Zeugin K._____, der leitenden Ärztin im Ambulatorium … Klinik -, damit plausibel erklärbar, dass die Privatklägerin von den weiteren Übergriffen des Beschuldigten erfahren habe und habe verhindern wollen, dass noch weitere Opfer zu Schaden kämen. Zusammenfassend seien die Aussagen der Privatklägerin E._____ - mit einer Divergenz einzelne Details betreffend - konstant und widerspruchsfrei. Sie würden einen erstaunlichen Detaillierungsgrad aufweisen und insbesondere aufgrund der authentisch geschilderten und während den Einvernahmen offensichtlich zu Tage getretenen körperlichen und psychischen Stresssymptome als durchwegs glaubhaft erscheinen. Sodann würden die Darstellungen der Privatklägerin durch die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Drittpersonen L._____, des damaligen Partners der Privatklägerin, der Ärztin K._____ sowie des Psychotherapeuten M._____ (wie sie die Vorinstanz ebenfalls detailliert zitiert hat; Urk. 235 S. 124ff.) untermauert (Urk. 235 S. 100f.; S. 115ff. ). Die Einwände des Beschuldigten gegen die Aussagen der Privat- klägerin taxierte die Vorinstanz hingegen als nicht stichhaltig (Urk. 235 S. 114f.).

- 26 - Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin E._____ sowie gestützt auf die glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen L._____, K._____ sowie M._____ sei der Anklagesachverhalt bezüglich des versuchten Erstickens mit dem Kissen daher rechtsgenügend erstellt mit der einzigen Einschränkung, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin rittlings (im Sinne eines sog. Burkings) auf den Oberkörper gesessen sei (Urk. 235 S. 129). 4.3.3. Die lediglich betreffend den Sanktionspunkt anschlussappellierende Anklagebehörde hat sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagepunkt nicht geäussert (Urk. 283). 4.3.4. Im Berufungsverfahren hat die appellierende amtliche Verteidigung einerseits die Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt be- lastenden Personen in Zweifel gezogen und andererseits Ungereimtheiten in den Aussagen dieser Personen zuerst zum Tatkomplex der Freiheitsberaubung herausgearbeitet, um daraus nachher auf deren fehlende Überzeugungskraft auch im Tatkomplex der versuchten Tötung zu schliessen (Urk. 282 S. 15ff.). Mit der Verteidigung konnten die Zeugen L._____ (der Partner der Privatklägerin E._____ zum Tatzeitpunkt) sowie die K._____ (eine die Privatklägerin E._____ be- handelnde Ärztin der … Klinik) natürlich nur Schilderungen der Privatklägerin E._____ wiedergeben, waren sie doch zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Tatort anwesend (Urk. 282 S. 17). Entgegen der Verteidigung heisst dies jedoch nicht, dass deren Aussagen keinerlei Beweiswert hätten: Wenn diese die Aussagen der Privatklägerin stützen und untermauern - wie dies vorliegend zutrifft -, sind sie selbstverständlich von Bedeutung. Der Zeuge L._____ wurde über vier Jahre nach der mutmasslichen Tat und den entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin durch die Behörden befragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beziehung mit der Privatklägerin E._____ bereits aufgelöst. Ein Motiv für eine Falschbelastung des Zeugen zulasten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Seine Glaubwürdigkeit ist nicht tangiert. Mit Sicherheit ist jedoch der lange Zeitablauf bei der Wiedergabe von Einzelheiten in seinen Aussagen zu berücksichtigen. Bei der K._____ als behandelnder Ärztin der Privatklägerin ist

- 27 - ebenfalls keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dies gilt schliesslich auch betreffend die Privatklägerin E._____ selber: Ihre Anzeige erfolgte knapp vier Jahre nach dem Vorfall und zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte durch das Geschworenengericht wegen zweier weiterer Tötungsdelikte mit einer hohen Freiheitsstrafe belegt und zudem verwahrt worden war (und bevor das Kassationsgericht diesen Entscheid aufgehoben hat). Selbst wenn die Privatklägerin den Beschuldigten einfach aus Boshaftigkeit hätten schädigten wollen - wofür es keinerlei Anzeichen gibt - hätte sie dafür keinen Anlass mehr gehabt. Die Hypothese, das Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin liege allenfalls darin, dass sie durch die anerkanntermassen erlittenen Schläge belastet und nach Kenntnisnahme der Vorfälle mit D._____ gewahr worden sei, was alles hätte passieren können (Urk. 282 S. 33), entbehrt jeglicher Lebensnähe. 4.3.5. Wenn bereits die erbetene Verteidigung vor Vorinstanz argumentiert hat (und die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren dies sinngemäss wiederholt, Urk. 282. S. 18ff.), die Schilderungen der Privatklägerin seien "nicht sehr konsistent, irritierend und widersprüchlich" (Urk. 188 S. 12f.), ist vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen: Die Aussagen der Privatklägerin sind detailliert, im Kerngeschehen widerspruchsfrei, wirken erlebt und sind damit glaubhaft. Ob sich der Beschuldigte genau auf den Brustkorb der Privatklägerin gesetzt hat, kann mit der Vorinstanz letztlich offen bleiben. Aufgrund der - auch - diesbezüglich überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte sich auf die auf dem Sofa liegende Privatklägerin gesetzt und sie damit fixiert hat und gleichzeitig unter Einsatz seines Körpergewichts das fragliche Kissen auf ihr Gesicht gedrückt hat. Ob das Auf-sie-Setzen des Beschuldigten die Privatklägerin zusätzlich in der Atmung behindert hat, ist nicht entscheidend: Gemäss Anklageformulierung war schon das Drücken des Kissens auf das Gesicht der Privatklägerin geeignet, ihre Atmung bis zum Ersticken zu unterbinden. Dass der Beschuldigte ihr das Kissen auf das Gesicht gedrückt und ihr damit die Luftzufuhr unterbunden hat, ist wiederum gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erstellt.

- 28 - Dass für die erlittene Atemnot der Privatklägerin "keine objektiven Anhaltspunkte" vorliegen, schliesst eine solche entgegen der Verteidigung keinesfalls aus (vgl. auch Urk. 282. S. 32). Wenn die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren Unstimmigkeiten in den Aussagen des Zeugen L._____ sowie der Privatklägerin E._____ zu Nebensächlichkeiten herausarbeitet, ist dies unbehelflich: Wie erwähnt sagte der Zeuge rund vier Jahre nach dem Vorfall und dem Zeitpunkt aus, als er durch die Privatklägerin Informationen über den Übergriff erhalten hat. Wenn sich in dieser Zeit Verwechslungen in Nebensächlichkeiten einschleichen oder solche vergessen werden, ist dies schlicht normal. So wird durch Unstimmigkeiten in den Aussagen des Zeugen L._____ entgegen der Verteidigung auch nicht die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin E._____ tangiert. Hinzu kommt, dass für die Privatklägerin E._____ mit Sicherheit der eigentliche körperliche Übergriff zentral war und sich im Gedächtnis festsetzte. Dauer und genaue Umstände zur Art und Weise, wie sie in der Wohnung des Beschuldigten festgehalten wurde, waren für sie über die Jahre bis zu ihren Aussagen mit Sicherheit in den Hintergrund gerückt. Aus entsprechenden Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten betreffend diesen Tatkomplex wird ihre im Kerngehalt glaubhafte Schilderung des tätlichen Angriffs des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen. Nicht zu unterschlagen ist sodann, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten in keiner Weise wesensfremd war und grosse Parallelen zu den weiteren Anklagepunkten aufweist: Die Privatklägerin wollte die Wohnung des Beschuldigten verlassen, um zu einem anderen Mann zu gehen, was der Beschuldigte offensichtlich - und einmal mehr - als nicht tolerierbare Zurückweisung empfand und die Privatklägerin dafür disziplinieren wollte. Er gibt auch heute zu, die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt geschlagen zu haben (Urk. 281 S. 13 ). Während er früher noch

- völlig unglaubhaft - geltend machte, er sei von der Privatklägerin angegriffen worden (Urk. 168 S. 17), konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung überhaupt keinen Grund für seine Schläge gegen die Privatklägerin E._____ mehr ins Feld führen (Urk. 281 S. 13). Die amtliche Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich geltend gemacht, der Beschuldigte habe der Privatklägerin E._____ gar nicht bis zum Eintreten einer Atemnot ein Kissen auf

- 29 - das Gesicht gedrückt, da die Privatklägerin selber zugegeben habe, sie habe diese Atemnot lediglich vorgespielt und ihren Körper willentlich erschlaffen lassen (Urk. 282 S. 27ff.). Der Einwand ist unbegründet: Die Privatklägerin hat nachvollziehbar geschildert, sie sei kurz vor dem Bewusstseinsverlust gewesen und habe gedacht, es sei fertig; sie sei teilweise am Übertreten gewesen; sie habe gedacht, sie sei in einer Übertrittsphase; die Dauer des Kissen-auf-das-Gesicht-Drückens sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen (Urk. 235 S. 104ff. mit Verweisen). Angesichts dieser anschaulichen Schilderung der tatsächlich erlittenen Atemnot der Privatklägerin ist die Darstellung der Verteidigung, die Privatklägerin E._____ habe ihre körperlichen Reaktionen auf die Luftknappheit lediglich vorgespielt, nicht überzeugend. Ferner ist auch die Spekulation, über wie viele Sekunden der Beschuldigte der Privatklägerin E._____ das Kissen auf das Gesicht gedrückt haben mag (Urk. 282 S. 29f.), unwesentlich und geht an der Sache vorbei. Dass ein Mensch nicht mehr genügend Luft zum Überleben einatmen kann, wenn ihm gewaltsam über eine gewisse Dauer ein grosses Kissen auf das Gesicht gedrückt wird, ist - zum Subjektiven - einmal mehr grundlegendstes Allgemeinwissen - was die Verteidigung im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkennt, Urk. 282 S. 29 -, über welches auch der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte (vgl. dazu Urk. 235 S. 137-139). Wenn er in diesem Wissen oder vielmehr trotz dieses Wissens das Kissen auf ihr Gesicht gedrückt hat, bis die Privatklägerin erschlaffte, die Arme absacken liess und keine Körperreaktionen mehr zeigte, hat er ihren Tod durch Ersticken mindestens in Kauf genommen. Der äussere wie der innere Anklage- sachverhalt sind damit rechtsgenügend erstellt. Die Argumentation der Verteidigung, das Nachtatverhalten des Beschuldigten (Weinen, "oh-nein"- Stöhnen, Niedersinken) schliesse eine Tötungsabsicht des Beschuldigten aus (Urk. 282. S. 31), trifft schliesslich allenfalls (aber auch diesbezüglich nicht mit Sicherheit) auf ein direkt-vorsätzliches, willentliches Handeln des Täters zu: Dass ein Täter einen Taterfolg lediglich in Kauf nimmt und, wenn dieser dann eintritt, darüber nachher nicht erfreut ist, ist absolut möglich und auch nachfühlbar. Es ist sogar ohne Weiteres möglich, dass ein Täter einen Taterfolg will, nach dessen Eintritt

- 30 - jedoch bestürzt ist und die Sache gerne ungeschehen machen würde. Aus dem Nachtatverhalten kann der Beschuldigte - wie bereits im Tatkomplex G._____ - hinsichtlich des Subjektiven nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4. Damit hat der Beschuldigte auch betreffend die Privatklägerin E._____ eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 111 StGB gehandelt. Da die Privatklägerin E._____ überlebte, blieb es auch hier beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung. Der angefochtene Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. 4.5. Freiheitsberaubung 4.5.1. Den Anklagevorwurf, die Privatklägerin E._____ gehindert zu haben, seine Wohnung zu verlassen, hat der Beschuldigte im bisherigen Verfahren zuerst sinngemäss eingestanden (vgl. Verweise in Urk. 168 S. 19), anschliessend jedoch

- wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung - bestritten (vgl. Urk. 235 S. 130f. mit Verweisen; Urk. 168 S. 16f.; Urk. 281 S. 13). 4.5.2. Die - damalige, erbetene - Verteidigung hat vor Vorinstanz argumentiert, die massgeblichen Aussagen der Privatklägerin seien widersprüchlich, was die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sinngemäss wiederholt (Urk. 188 S. 12f.;Urk. 282 S. 18ff.). 4.5.3. Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen der Privatklägerin E._____, wie diese sie in der Untersuchung deponiert hat, ausführlich zitiert (Urk. 235 S. 131-

134) und anschliessend zusammengefasst erwogen, die Privatklägerin E._____ habe das Kerngeschehen konstant, gleichbleibend und in sich schlüssig geschildert. Das Kerngeschehen betreffend liessen sich in den Aussagen der Privatklägerin E._____ kaum Widersprüche ausmachen; einzelne Divergenzen im Aussageverhalten würden allesamt nicht den Kernsachverhalt betreffen. Dass die Aussagen der Privatklägerin E._____ bezüglich solcher Details unterschiedlich und nicht stereotyp ausgefallen seien, könne angesichts der erheblichen zeitlichen Differenz zwischen dem Vorfall und den erfolgten Einvernahmen nicht erstaunen, sondern spreche vielmehr für deren Glaubhaftigkeit. Sodann habe es sich um ein

- 31 - dynamisches Geschehen gehandelt, welches sich in einer emotional aufgewühlten Stimmung zugetragen und in dessen Verlauf der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ massive körperliche Übergriffe ausgeübt habe. In Berücksichtigung dieser besonderen Umstände sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin E._____ nicht mehr übereinstimmend an sämtliche Details erinnern könne. Die Aussagen der Privatklägerin E._____ würden zudem auch durch die Aussagen der Zeugen L._____ und K._____ untermauert, gemäss welchen die Privatklägerin E._____ ihnen gegenüber ausgeführt habe, vom Beschuldigten anlässlich des Vorfalls in dessen Wohnung festgehalten worden zu sein. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin E._____ im Kerngeschehen sowie gestützt auf die glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen L._____ und K._____ sei der Anklagesachverhalt bezüglich des Festgehaltenwerdens gegen den Willen der Privatklägerin E._____ rechtsgenügend erstellt mit der Einschränkung, dass aufgrund der diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen der Privatklägerin zugunsten des Beschuldigten von einer Deliktsdauer von lediglich einer halben Stunde auszugehen sei (Urk. 235 S. 134-137). 4.5.4. Der vorinstanzlichen, sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung ist nichts hinzuzufügen; diese ist vielmehr mit dem zitierten Resultat und unter Verweis auf die vorstehende Beweiswürdigung zum Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zulasten der Privatklägerin E._____ zu übernehmen. 4.6. Die entsprechende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 235 S. 148ff.) ist zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen. Der angefochtene Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

- 32 - III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung der anklagegemässen Verurteilung wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, sexueller Nötigung sowie weiterer Delikte mit 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 235 S. 216). Das Geschworenengericht des Kantons Zürich hatte den Beschuldigten mit Urteil vom

18. Dezember 2007 für die anklagegemässe Verurteilung betreffend jene Anklagepunkte, die die Geschädigte G._____ sowie die Privatklägerin (damals noch Geschädigte) D._____ betreffen, mit 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 51/179). Die Vorinstanz hatte zusätzlich die zulasten der Privatklägerin E._____ begangenen Delikte zu sanktionieren. 1.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Hauptverfahren eine Bestrafung mit maximal sechs Jahren Freiheitsstrafe, wobei sie jedoch von einer komplett anderen, milderen rechtlichen Würdigung ausging als Anklage- behörde und Vorinstanz (Urk. 187 S. 36). Für den Fall einer anklagegemässen Verurteilung wurde eine Freiheitsstrafe von acht Jahren beantragt; Letzteres blieb gänzlich unbegründet (Urk. 187 S. 36). Im Berufungsverfahren wiederholte die appellierende Verteidigung ursprünglich noch ihren im Hauptverfahren gestellten (Haupt-)Antrag (Urk. 236 S. 3), verlangte dann aber an der Berufungsverhandlung

- in Anerkennung eines Vorwurfs der versuchten Tötung - ein Strafmass von neun Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 282 S. 34ff.). Die anschlussappellierende Anklage- behörde beantragte im Berufungsverfahren ein Strafmass von 20 Jahren (Urk. 283 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend zum anwendbaren Recht, der Bemessung des Strafrahmens unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit sowie der Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit wie der teilweisen mehrfachen Tatbegehung, den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie des Verbots der reformatio in peius betreffend die bereits vom Geschworenengericht sanktionierten Delikte geäussert (Urk. 235 S. 156-160). Diese Erwägungen sind

- 33 - zur Vermeidung von Wiederholungen ohne Weiteres zu übernehmen. Der Einwand der Anklagebehörde, es liege betreffend die bereits durch das Geschworenengericht sanktionierten Taten kein Fall einer reformatio in peius vor (Urk. 283 S. 3), trifft nicht zu: Das geschworenengerichtliche Urteil wurde einzig vom Beschuldigten angefochten. Nach Ansicht der Anklagebehörde hätte es damit beim geschworenengerichtlichen Strafmass sein Bewenden haben sollen. Hätte nach erfolgter Aufhebung des geschworenengerichtlichen Urteils durch dass Kassationsgericht anstelle des Bezirksgerichts und jetzt in zweiter Instanz des Obergerichts erneut das Geschworenengericht über die Tatkomplexe G._____ und D._____ geurteilt, wäre dieses diskussionslos an sein Strafmass im aufgehobenen Entscheid gebunden gewesen. Dass die Sache nach der Aufhebung des geschworenengerichtlichen Urteils durch das Kassationsgericht an das Bezirksgericht zur Behandlung ging, lag einzig daran, dass das Geschworenengericht inzwischen abgeschafft worden war. Aus dieser politischen Entwicklung kann dem Beschuldigten kein Rechtsnachteil erwachsen. 2.1. Zur Tatkomponente betreffend die vorsätzliche Tötung der Geschädigten G._____ und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, das bei der Geschädigten festgestellte Verletzungsbild zeige, dass der Beschuldigte ihr während längerer Zeit in brutaler Weise und mit grösster Heftigkeit zahlreiche Schläge von Kopf bis Fuss versetzt habe, was von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft zeuge. Der Beschuldigte habe über einen längeren Zeitraum von mehreren Stunden Gewalt gegen die Geschädigte G._____ angewendet und sie dadurch gequält. Obwohl er mit den Händen zugeschlagen und sich keiner gefährlichen Gegenstände oder Waffen bedient habe, habe er mit seinem Vorgehen eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Das objektive Tatverschulden sei als sehr schwer zu qualifizieren, wovon auch die Verteidigung ausgehe (Urk. 235 S. 160f.).

- 34 - Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend mit folgenden Korrekturen: Da der Beschuldigte über Stunden äusserst heftig auf die Geschädigte G._____ eingeschlagen hat, ist nicht nur von einer beträchtlichen, sondern von einer äusserst grossen Gewaltbereitschaft auszugehen. Wenn die Vorinstanz sich darüber auslässt, inwiefern die Geschädigte G._____ widerstandsunfähig gewesen sei, handelt es sich dabei - mit Verweis auf die diesbezügliche, vorstehend zitierte fachärztliche Meinung (vgl. Erw. 2.2.4.) - um eine Mutmassung. Dass die Geschädigte als Folge der Schläge starke Schmerzen empfunden hat, ist aber wohl zutreffend. Der Beschuldigte hat in der Tat eine sehr hohe kriminelle Energie gezeigt. Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicherheit schwer. Dass auch die Verteidigung davon ausgehe, trifft jedoch nicht zu: Die entsprechende Bemerkung machte die Verteidigung mit Bezug auf ihre eigene - unzutreffende - Qualifikation der fahrlässigen Tötung (Urk. 187 S. 34; vgl. Urk. 282 S. 34). 2.2. Zur subjektiven Tatschwere der Tötung der Geschädigten G._____ hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Tat nicht geplant und mit Eventualvorsatz gehandelt. Das Tatmotiv habe gemäss Gutachter in einer aktuellen Eifersuchtsproblematik sowie in einer Unzufriedenheit des Beschuldigten darüber, dass die Geschädigte nicht "gespurt" habe, bestanden. Die Tat des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten G._____ sei somit egoistisch motiviert gewesen. Er habe sich nicht im Geringsten um ihr Befinden gekümmert, nachdem er ihr die zahlreichen Schläge versetzt hatte. Mit seinem Vorgehen habe der Beschuldigte eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber dem menschlichen Leben manifestiert (Urk. 235 S. 161f.). Dies alles ist ohne Weiteres zutreffend. Im Weiteren hat die Vorinstanz die durch den Facharzt Dr. med. I._____ über mehrere Begutachtungen erstellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, der alkoholischen Wesensänderung, der Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und emotional-instabilen Elementen und der Charakterneurose zitiert und als Folge dieser pathologischen Befunde in Verbindung mit einer zu vermutenden hohen Alkoholisierung des

- 35 - Beschuldigten im Tatzeitraum vom 3.12 Gewichtspromillen Blutalkoholgehalt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in hohem Grade angenommen (Urk. 235 S. 162-167). Die Wiedergabe der Darlegungen des Gutachters ist korrekt, ebenso deren Einschätzung als nachvollziehbar und begründet und auch der daraus gezogene Schluss betreffend die Schuldfähigkeit: Auch der Gutachter attestierte dem Beschuldigten schwere psychische Störungen in tataktueller Kombination mit einem toxischen Effekt des Alkohols, was bei einem sog. leichten Rausch zu einer in mittlerem Grade verminderten Steuerungsfähigkeit, bei einem sog. mittestarken Rausch zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem bis hohem Grade geführt habe. Ausgehend von einer starken toxischen Wirkung in Kombination mit der Wesensänderung und bei Annahme einer stark ausgeprägten Amnesie habe eine Verminderung der Schuldfähigkeit in hohem Grade resultiert (Urk. 235 S. 164f. mit Verweisen). Mit der Vorinstanz wird die grosse objektive Tatschwere durch die subjektiven Elemente gemildert, weshalb das Verschulden insgesamt als erheblich zu qualifizieren ist. Wenn die Vorinstanz auf dieser Basis innerhalb des weiten Straf- rahmens mit Blick auf die für sämtliche zu beurteilenden Delikte auszufällende Gesamtstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung der Geschädigten G._____ eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe bemessen hat, erscheint dies angemessen. 2.3. Zur Tatkomponente betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung der Privatklägerin D._____ und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe auch der Privatklägerin D._____ am ganzen Körper bis zur ihrer Regungslosigkeit massive Schläge in grosser Anzahl versetzt und dadurch erneut eine sehr grosse Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt. Dies obwohl er bereits aus dem Verfahren betreffend seine Gewalttätigkeiten gegenüber G._____ aus eigener Erfahrung gewusst habe, wie gefährlich heftige Schläge sein können. Die Privatklägerin D._____ sei zwar an

- 36 - den heftigen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten und den daraus resultierenden inneren Verletzung nicht gestorben, dies sei jedoch einzig einem glücklichen Umstand zuzuschreiben. Der tatbestandsmässige Erfolg habe zum Tatzeitpunkt sehr nahe gelegen. Sodann habe der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ mit seinen Schlägen ins Gesicht den rechten Augapfel zerrissen, was die Erblindung ihres rechten Auges, mithin eine ausserordentlich schwere und das weitere Leben massiv einschränkende bleibende Beeinträchtigung zur Folge gehabt habe. Auch bei der Privatklägerin D._____ würden die festgestellten Verletzungen von der enormen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zeugen. Die Privatklägerin D._____ habe durch die gewalttätigen Übergriffe grosse Schmerzen erlitten und während langer Zeit leiden müssen. Nach Beendigung der tätlichen Übergriffe habe der Beschuldigte eine ärztliche Behandlung der Privatklägerin verhindert und sie während mehrerer Tage in ihrem schmerzhaften und gesundheitlich stark beeinträchtigten Zustand ausharren lassen. Wiederum habe der Beschuldigte mit sehr hoher krimineller Energie gehandelt. Das objektive Tatverschulden wiege auch bezüglich der Gewalttätigkeiten gegenüber der Privatklägerin D._____ sehr schwer, wie dies auch von der Verteidigung anerkannt werde (Urk. 235 S. 168f. und S. 171). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind fast vollumfänglich korrekt und zu übernehmen. Zum Schmerzempfinden der Privatklägerin D._____ hat die Vorinstanz hier zurecht auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach vollendeter Tat noch sexuell genötigt hat, ist nachstehend - und nicht doppelt - zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicherheit hoch; dass die Verteidigung dies konzediert habe, trifft wiederum nicht zu: Die entsprechende Bemerkung machte die Verteidigung hinsichtlich der sexuellen Nötigung sowie ihrer - wiederum falschen, inzwischen aufgegebenen - rechtlichen Qualifikation der Tat als einfache Körperverletzung (Urk. 187 S. 34; Urk. 282 S. 15). Wenn der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass sich seine Übergriffe gegen die Privatklägerin D._____ über mehrere Nächte hinzogen, tatsächlich entlastend für sich in Anspruch nehmen will, er habe die Privatklägerin versorgt und sei ihrem Befinden nicht komplett gleichgültig gegenüber gestanden (Urk. 282 S. 37),

- 37 - widerspricht dies diametral den Schilderungen der Privatklägerin D._____ und zeigt die krasse Verzerrung der Wirklichkeit durch den Beschuldigten. 2.4. Zur subjektiven Tatschwere der versuchten Tötung der Privatklägerin D._____ hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Tat nicht geplant und nicht mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Tatmotiv liege darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ ein Verhältnis mit N._____ vorgeworfen habe, was egoistisch sei. Überaus egoistisch erscheine zudem sein Verhalten am folgenden Tag, als er aus Angst, die Privatklägerin D._____ würde ihn als Urheber ihrer Verletzungen bezeichnen, ihr trotz ihrer schweren Verletzungen eine ärztliche Behandlung vorenthalten habe (Urk. 235 S. 169). Dies ist uneingeschränkt zu übernehmen. Unter erneutem Verweis auf die Ausführungen des fachärztlichen Gutachters hat die Vorinstanz sodann eine in mittlerem Grad verminderte Schuldfähigkeit angenommen (Urk. 235 S. 170f. mit Verweisen), was ebenfalls überzeugt. Auch hier relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere, weshalb das Tatverschulden als mindestens erheblich zu qualifizieren ist. 2.5. Auch was die Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten betreffend die sexuelle Nötigung der Privatklägerin D._____ erwogen hat, ist uneingeschränkt zu übernehmen: Der Beschuldigte führte der Privatklägerin D._____ gegen deren Willen verschiedene Gegenstände von jeweils erheblicher Grösse in den After und befahl ihr, nackt auf allen Vieren durch die Wohnung zu kriechen. Damit hat er ihr grosse Schmerzen zugefügt, ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht missachtet und sie schwer erniedrigt. Verschuldensmässig sehr schwer wiegt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ zu den eingeklagten sexuellen Handlungen nötigte, nachdem er in der vorangegangenen Nacht brutal auf sie eingeschlagen und ihr die in der Anklageschrift vom 4. Oktober 2007 umschriebenen Verletzungen zugefügt hatte. Dass er ihr die Duldung der erwähnten sexuellen Handlungen abnötigte, obwohl sie sehr schwer verletzt war - sie verlor sogar ein Auge - und unter Schmerzen litt, zeigt seine grosse Verachtung ihr gegenüber. Die objektive Tatschwere wiegt daher sehr schwer. In subjektiver Hinsicht stellte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen seine sexuellen

- 38 - Bedürfnisse weit über das Befinden der bereits schwer beeinträchtigten Privatklägerin D._____ und er nutzte ihre Hilflosigkeit rücksichtslos, brutal und egoistisch aus. Er behandelte sie wie ein Objekt und handelte absolut menschenverachtend. Die wiederum mit Verweis auf die gutachterliche Beurteilung eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten relativiert das Verschulden zwar in gewisser Weise, dieses wiegt jedoch immer noch mindestens erheblich (Urk. 235 S. 171f.). Auf diesen Punkt zutreffend ist im übrigen die bereits vorstehend zitierte Feststellung der Vorinstanz, dass der amtliche Verteidiger ausdrücklich ein schweres Verschulden des Beschuldigten anerkannt hat (Urk. 187 S. 34 unten; vgl. den dazu widersprüchlichen Einwand der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung; Urk. 282 S. 37). 2.6. Die Vorinstanz hat in der Folge für die versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung sowie die sexuelle Nötigung der Privatklägerin D._____ eine Erhöhung der vorstehend ermittelten Einsatzstrafe um sieben Jahre bemessen und diese in Abgeltung der verschuldensmässig noch leicht wiegenden (zusätzlichen) ein- fachen Körperverletzung (einzelner Faustschlag auf das Auge der Privatklägerin) sowie des Besitzes verbotener Pornografie nochmals um 3 Monate erhöht (Urk. 235 S. 172f.). Letzteres erscheint zwar milde, ist jedoch insgesamt ebenfalls als angemessen zu übernehmen.

3. In der Folge hat die Vorinstanz sehr ausführlich und detailliert die Täterkomponente der bisher beurteilten Delikte abgehandelt. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 235 S. 174-178). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zur Aktualisierung ausgeführt, dass er in der Strafanstalt …. untergebracht sei und dort versucht habe, einen Therapieplatz zu erhalten. Er müsse aktuell aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden diverse Medikamente einnehmen, könne aber arbeiten. Er habe bis vor kurzem in der Schreinerei gearbeitet und arbeite nun in einem Atelier an der Stichsage. Er unterhalte aus dem Gefängnis aus zu seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Schwester in Deutschland und zwei Freunden

- 39 - Kontakt. Zu seinen drei Kindern habe er keinen Kontakt. ( Urk. 281 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Er weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Die - nicht ein- schlägigen - Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich merklich straferhöhend aus (vgl. Auflistung in Urk. 235 S. 179 mit Verweisen); gegenüber dem Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils sind jedoch lediglich noch drei Vorstrafen im Strafregister verzeichnet (Urk. 239; Urk. 25/2; Art. 369 Abs. 7 StGB). Deutlich straferhöhend wirken sich die (eventual-)vorsätzliche Tötung der Geschädigten G._____ während der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2004 angeordneten stationären Massnahme und die Delikte gegenüber der Privatklägerin D._____ während der bei der bedingten Entlassung aus dieser Massnahme angesetzten einjährigen Probezeit aus wie auch die Delikte gegenüber der Privatklägerin D._____ während des laufenden Strafverfahrens und nach erlittener Untersuchungshaft (vgl. Urk. 235 S. 180). Der Beschuldigte ist im äusseren Anklagesachverhalt grundsätzlich sowie betreffend die Privatklägerin D._____ heute uneingeschränkt geständig, bestreitet jedoch nach wie vor den inneren Sachverhalt betreffend zwei der am schwersten wiegenden Delikte der vollendeten sowie einer versuchten (eventualvorsätzlichen) Tötung. Dem Beschuldigten ist daher zurecht unter dem Titel Nachtatverhalten sein (Teil-)Geständnis nur reduziert strafmindernd anzurechnen (Urk. 235 S. 180f.). Daran ändert im übrigen auch das im Berufungsverfahren, nach sechs Jahren Verfahrensdauer nachgeschobene Geständnis betreffend die Privatklägerin D._____ nichts Substantielles. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die lange Verfahrensdauer (unter deutlicher Verneinung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) sowie die vor- prozessuale Berichterstattung durch die Medien (ohne eine mediale Vorver- urteilung anzunehmen) strafmindernd angerechnet hat (Urk. 235 S. 182), ist dies wohlwollend, wird jedoch auch seitens der Anklagebehörde nicht bemängelt (Urk. 283 S. 12) und kann daher als noch angemessen übernommen werden.

4. Abschliessend hat die Vorinstanz erwogen, in Berücksichtigung der Täter- komponente wäre die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte

- 40 - hypothetische Einsatzstrafe von 14 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe eigentlich zu erhöhen, in Nachachtung das Verbots der reformatio in peius könne jedoch die vom Geschworenengericht für dieselben Delikte ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren nicht überschritten werden (Urk. 235 S. 182). Dem ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der appellierenden Verteidigung und der anschlussappellierenden Anklagebehörde (Urk. 283 S. 3f.) ist die vorinstanzliche Strafzumessung bis hierher nicht zu beanstanden. 5.1. Zur Tatkomponente betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung sowie die Freiheitsberaubung der Privatklägerin E._____ und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin E._____ zahlreiche Schläge versetzt, welche oberflächliche Verletzungen verursacht und eine sehr grosse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten belegt hätten. Diese gehe auch daraus hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ unter Einsatz seines ganzen Körpergewichts bewegungsunfähig gemacht sowie ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und ihr die Luftzufuhr so lange unterbunden habe, bis ihr Körper erschlafft sei. Damit habe der Beschuldigte die Privatklägerin E._____ in grosse Todesangst versetzt. Die Freiheitsberaubung erscheine mit einer Dauer von etwa einer halben Stunde noch nicht übermässig lang. Dennoch habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin E._____ verletzt. Insgesamt wiege das objektive Tatverschulden bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Freiheits-beraubung schwer (Urk. 235 S. 183f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich richtig, bedürfen jedoch noch der Präzisierung: Vorab wiegt die objektive Tatschwere betreffend die Freiheitsberaubung im Rahmen des Möglichen noch leicht. Die massiven Schläge gegen Kopf und Oberkörper, die der Beschuldigte der Privatklägerin E._____ versetzte und die auch zu - minder gravierenden - Verletzungen führten, waren weder geeignet noch dazu gedacht, bei der Privatklägerin zu einer Todesfolge zu führen, noch wurde Solches seitens des Beschuldigten in Kauf genommen. Diese Schläge sind somit vom eigentlichen tatbeständlichen Vorgehen, dem Fixieren der Privatklägerin und

- 41 - Abschneiden der Luftzufuhr durch den Beschuldigten, separat zu betrachten. Richtig ist jedoch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte damit eine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt hat. Dass die eigentliche Tathandlung nicht zum Tod der Privatklägerin geführt hat, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken: Gemäss der überzeugenden Schilderung der Privatklägerin war das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht nur geeignet, bei ihr Todesangst auszu- lösen, sondern ihr auch tatsächlich die lebensnotwendige Luftzufuhr abzuschneiden, was bei ihr ohne Weiteres hätte zum Erstickungstod führen können. Sie zeigte denn auch entsprechende körperliche Reaktionen, indem ihr Körper die Kraft verlor und erschlaffte. Erst zu diesem Zeitpunkt liess der Beschuldigte von der Privatklägerin ab. Ob die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt noch am Leben sein würde, war aus der Sicht des Beschuldigten eigentlich dem Zufall über- lassen. Wenn der Beschuldigte gemäss der glaubhaften Schilderung der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als ihr Körper erschlaffte und er von ihr abliess, über sein Handeln erschrocken war, "oh, nein" sagte und das Kissen auf dem Gesicht der reglosen Privatklägerin liegen liess, indiziert dies sogar, dass er in diesem Moment davon ausging, die Privatklägerin sei gestorben. Die Tatsache, dass es beim Tötungsversuch blieb, reduziert die objektive Tatschwere damit nicht wesentlich. Die Vorinstanz hat dies richtig erkannt, aber fälschlicherweise unter der subjektiven Tatschwere abgehandelt (Urk. 235 S. 184f.). Der Beschuldigte hat auch gegenüber der Privatklägerin E._____ seine äusserst hohe kriminelle Energie manifestiert. Die objektive Tatschwere wiegt mit der Vorinstanz eigentlich schwer. 5.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zudem erwogen, der Beschuldigte habe die versuchte vorsätzliche Tötung nicht geplant und mit Eventualvorsatz gehandelt. Das Tatmotiv sei Eifersucht und damit egoistisch gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei tatzeitaktuell von einer spürbaren Alkoholisierung und dementsprechend einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Das objektiv sehr schwere Verschulden werde durch die subjektiv zu berücksichtigenden Aspekte merklich reduziert und sei insgesamt erheblich (Urk. 235 S. 184f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich

- 42 - zutreffend und einzig in zwei Punkten zu ergänzen: Einmal hat der Beschuldigte die Freiheitsberaubung direktvorsätzlich begangen und auch dabei seine egoistische, selbstherrliche Haltung demonstriert. Sodann hat er anlässlich der Berufungsverhandlung dezidiert ausgesagt, er sei zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen (Urk. 281 S. 15) Ein Verminderung seiner Schuldfähigkeit lässt sich daher höchstens mit den ihm attestierten Persönlichkeitsstörungen begründen. 5.3. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine persönlichen Verhältnisse an dieser Stelle (wenn auch nur marginal) strafmindernd angerechnet hat (Urk. 235 S. 185f.), steht dies im Widerspruch zur Strafzumessung betreffend die Delikte zulasten der Geschädigten G._____ und der Privatklägerin D._____ und ist mit der konkreten Erwägung auch inhaltlich nicht überzeugend: Es ist nicht einsehbar, weshalb die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischen der Kultur seines Herkunftslandes und der westlichen Kultur hin- und hergerissen war, zu einer Strafminderung führen soll. Ein nachfühlbarer Nachteil ist ihm in seiner Lebensführung daraus nicht erwachsen. Der Beschuldigte unterscheidet sich dies- bezüglich auch nicht von sämtlichen anderen Straftätern mit Migrationshintergrund. Zur Strafempfindlichkeit, den Vorstrafen, dem Delinquieren während laufender Probezeit und pendentem Strafverfahren, der Zeitdauer seit der Tat- verübung sowie der Medienberichterstattung gilt das vorstehend Erwogene (vgl. Urk. 235 S. 186f.). Der Beschuldigte bestreitet sowohl die eigentliche versuchte Tötung wie auch die Freiheitsberaubung. Er ist daher im Wesentlichen unge- ständig und kann folglich -entgegen der Vorinstanz - auch keinerlei Einsicht und Reue für sich reklamieren. 5.4. Die Vorinstanz hat die für die zulasten der Geschädigten G._____ und der Privatklägerin D._____ begangenen Delikte bemessene Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe in Abgeltung der zulasten der Privatklägerin E._____ begangenen Delikte um fünf Jahre erhöht, was zu einer Gesamtstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe führte (Urk. 235 S. 187). Dies erscheint angesichts der

- 43 - Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Tatverübung zulasten der Privatklägerin E._____ in seiner Schuldfähigkeit weniger stark eingeschränkt war als bei den übrigen Delikten insofern als zu milde, als für die versuchte, eventualvorsätzliche Tötung (inklusive Freiheitsberaubung) eine Sanktion von rund sieben Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Daher ist der Beschuldigte - auch in Nachachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB - insgesamt mit 19 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5.5. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.6. Ein (teil-)bedingter Strafvollzug steht vorliegend weder objektiv (Sanktionshöhe) noch subjektiv (Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten) zur Diskussion.

6. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.-- und die diesbezüglich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe werden im Berufungsverfahren von keiner Seite substantiiert angefochten und sind ohne Weiteres zu bestätigen. 7.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid gegen den Beschuldigten eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgesprochen (Urk. 235 S. 216). Bereits das Geschworenengericht hatte in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 den Beschuldigten verwahrt (Urk. 51/179). Die Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren, die Verwahrungsanordnung sei zu bestätigen (Urk. 283 S. 13ff.). Die appellierende Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einer Verwahrung abzusehen. Nachdem seitens des Beschuldigten im Hauptverfahren noch die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB beantragt wurde, wird nun im Berufungsverfahren verlangt, es sei "grundsätzlich eine Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie in Betracht zu ziehen" (Urk. 189; Urk. 236; Urk. 282 S. 56). In diesem Zusammenhang ging bei der Kammer am

30. April 2013 eine Eingabe der amtlichen Verteidigung ein mit dem Beweis- ergänzungsantrag, es sei eine Zweitbegutachtung anzuordnen, verbunden mit dem Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 270).

- 44 - Vorab ist dieses Vorgehen der Verteidigung zu rügen: Der Gutachter Dr. med. I._____ ist im vorliegenden Verfahren seit 2007, somit seit sechs Jahren, aktiv; der heutige amtliche Verteidiger seit vier Jahren. Weder vor Kassationsgericht noch vor Vorinstanz wurden die Ausführungen des Gutachters durch die Verteidigung inhaltlich bemängelt. Der Verteidiger plädierte anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr, "die Gutachten und die dazugehörenden Ausführungen des Gutachters sollen im Folgenden die Grundlage sein für die Beantwortung der (sich stellenden) Fragen", "die Gutachten müssen zur Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 in Kombination mit Art. 60 StGB führen" (Urk. 189 S. 4). Mit keinem Wort wurde inhaltliche Kritik an den Ausführungen von Dr.med. I._____ geübt. ¾ Jahre später und ganze acht Arbeitstage vor der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung teilt die Verteidigung nun plötzlich sinngemäss mit, alles in den letzten sechs Jahren vom Gutachter I._____ Fabrizierte sei insgesamt untauglich, um über den Prozessgegenstand entscheiden zu können. In der Berufungserklärung der Verteidigung vom November 2012 wurde noch mitgeteilt, dass "vorderhand auf Beweisanträge verzichtet wird" (Urk. 236; vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO), obwohl die von ihr nun aufgeworfene Problematik der Verteidigung schon zu diesem Zeitpunkt bekannt sein musste. 7.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten in den Jahren 2004 bis 2007 und damit vor Inkrafttreten des neuen Massnahmerechts im Jahr 2008 begangen. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Recht vorab erwogen, dass in Nachachtung des Grundsatzes der Anwendbarkeit der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vorliegend - grundsätzlich - eine neurechtliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, nicht jedoch eine lebenslange Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB angeordnet werden kann (Urk. 235 S. 188-190). Keine der Parteien hat dem weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren widersprochen (Urk. 182 und 189; Urk. 282 und 283). 7.3. In der Folge hat die Vorinstanz die theoretischen Grundsätze zur Anordnung einer stationären respektive ambulanten Massnahme wie auch einer Verwahrung angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 235 S. S. 190f. ; S. 196; S. 201).

- 45 - Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen und entgegen der Argumentation der Verteidigung zur rechtlichen Würdigung eine vollendete und zwei versuchte vorsätzliche Tötungen begangen hat und damit die objektive Voraussetzung der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt ist. 7.4. Bei der Prüfung der Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Bei den Akten sind die folgenden Begutachtungsresultate:

- Gutachten von PD Dr. med. I._____ vom 12. November 2006 (Urk. 51/49), in Auftrag gegeben nach den Taten des Beschuldigten zulasten der Geschädigten G._____

- zweites Gutachten von PD Dr. med. I._____ vom 22. Oktober 2007 (Urk. 51/110), in Auftrag gegeben nach den Taten des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin D._____

- Aussagen des Gutachters PD Dr. med. I._____, wie er sie als Sachver- ständiger Ende des Jahres 2007 im Rahmen des Geschworenengerichts- prozesses gemacht hat (Urk. GG Prot. S. 816ff.)

- Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. I._____ vom 4. Juni 2012 (Urk. 134)

- Schriftliche Antworten von PD Dr. med. I._____ vom 10. Juli 2012 (Urk. 176 und Urk. 177) auf ihm vorgängig durch das Gericht schriftlich ge- stellte Fragen

- Aussagen des Gutachters PD Dr. med. I._____, wie er sie als Zeuge im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens am 12. Juli 2012 gemacht hat (Urk. 214 [von der Vorinstanz irrtümlicherweise als Urk. 212 zitiert] S. 4). Die Vorinstanz hat diese diversen Einschätzungen des Facharztes ausführlich wiedergegeben (Urk. 235 S. 192-195 mit Verweis auf S. 163-166; S. 198; S. 200f.). Im Wesentlichen hat sie den Gutachter wie folgt zitiert:

- 46 - Der Gutachter habe beim Beschuldigten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Intoxikationstrinkens diagnostiziert, wobei sein Trinkverhalten von einem sog. Kontrollverlust (Gamma-Typus) gekennzeichnet sei. Ferner habe der Gutachter beim Beschuldigten eine alkoholische Wesensveränderung festgestellt. Weiter sei dem Beschuldigten die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu stellen. Schliesslich sei beim Beschuldigten auch eine neurotische Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Charakterneurose zu erkennen. Gemäss Gutachter seien die psychischen Störungen beim Beschuldigten so stark ausgeprägt, dass sie als erheblich einzustufen seien. In seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Juni 2012 habe der Gutachter die in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2007 gestellte Diagnose der Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, der alkoholischen Wesensänderung, der Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und emotional-instabilen Elementen und der Charakterneurose bestätigt. Der Gutachter gehe davon aus, dass zwischen den schweren psychischen Störungen des Beschuldigten und den Taten ein kausaler Zusammenhang bestehe. Bezogen auf die Einschätzung der Rückfallgefahr sei gemäss Gutachter keine Änderung an der in den früheren Gutachten und vor Geschworenengericht geäusserten sehr negativen Prognose vorzunehmen. Es bestehe weiterhin eine Rückfallgefahr in erheblichem Ausmass (Urk. 235 S. 163- 166 mit Verweisen) dahingehend, dass der Beschuldigte in Rauschzuständen seine Aggressionen nicht kontrollieren könne und sich zu aggressiven, impulsiven und gewalttätigen Handlungen hinreissen lasse. Insofern sei die Legalprognose als äusserst ungünstig einzustufen, wenn es nicht gelinge, ein Abstinenzverhalten sicherzustellen. Gemäss Gutachter sei aus rein medizinischer Sicht betrachtet die Anordnung einer Massnahme, welche die Abstinenz sicherstelle, unerlässlich, um weiteres Unheil zu verhüten. Auch im Ergänzungsgutachten werde an der sehr negativen Prognose des Beschuldigten keine Änderung vorgenommen. Auch nach langer Abstinenz und Rückbildung der Wesensänderung bestehe eine Rückfallgefahr von erheblichem Ausmass. Grundsätzlich verlange jede der drei diagnostizierten Störungen "Alkoholabhängigkeit", "Persönlichkeitsstörung" und "Charakterneurose" nach einer psychotherapeutischen Behandlung. Angesichts

- 47 - der fatalen Folgen, die die Rückfälle beim Beschuldigten immer wieder gezeitigt hätten, sei die Einhaltung der Abstinenz bei ihm ein striktes Erfordernis. Diese Abstinenz sei extramural nicht garantiert. Schon bei Beurlaubungen bzw. bei einer Entlassung sei die Rückfallverhinderung keineswegs garantiert und könne, wie dies der Verlauf der Alkoholabhängigkeit beim Beschuldigten gezeigt habe, nicht in erforderlicher Art und Weise gesichert werden. Die Fähigkeit des Beschuldigten zur Dissimulation erhöhe die Gefahr, dass er von der Umgebung unbemerkt wieder in eine Trinkphase gerate. Ausserdem habe sich der Beschuldigte unverlässlich gezeigt, wenn es um die Einhaltung therapeutischer Auflagen gegangen sei. Da der Beschuldigte zu komplizierten Räuschen neige, habe in Bezug auf die Abstinenz das Gebot der Nulltoleranz zu gelten. Die "lückenlose" Abstinenz ausserhalb des Haftregimes mit der gebotenen Sicherheit könne höchstens durch eine Vergällungskur gewährleistet werden. Allerdings sei seitens des Beschuldigten kooperatives Verhalten nötig, da er die Abgabestelle zur Einnahme des Antabus regelmässig aufsuchen müsse. Der Beschuldigte habe sich bisher durch eine large und laxe Haltung in der Kooperation mit therapeutischen Einrichtungen ausgezeichnet, weshalb in dieser Hinsicht besondere Vorsicht anzubringen sei. Gemäss Ansicht des Gutachters solle der Beschuldigte ausserhalb der Haft- situation ohne die Installierung dieser "inneren Mauer" nicht herumlaufen. Für die Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Charakterneurose seien spezifische psychotherapeutische Psychotherapieverfahren angebracht. Beim Beschuldigten wäre ein nochmaliger Aufenthalt in einer Suchtklinik durchaus vertretbar, wenn sein schwerer Alkoholismus nicht mit der Gefahr verheerender Gewaltausbrüche verbunden wäre, weshalb diese Möglichkeit aus den erwähnten Gründen nicht in Betracht falle. Grundsätzlich könne der Erfolg einer Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden. Bei der Einleitung einer Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Charakterneurose liege eine erfolgreiche Behandlung im Bereiche einer realistischen Erwartung. Der Beschuldigte habe die bisherigen

- 48 - Behandlungen zwar wegen ungenügender Kooperation und Ernsthaftigkeit sowie aus krankeitsimmanenten Gründen nicht erfolgreich abschliessen können, dies bedeute aber nicht, dass eine Behandlung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Allerdings sei auch ein Rückfall in den Alkoholismus, die Verstrickung in eine Beziehung vom alten Muster und ein Kontrollverlust mit aggressiven Ausbrüchen in bekannter Manier nicht auszuschliessen. Zusammenfassend sei gemäss Gutachter zum heutigen Zeitpunkt eine Behandlung nach Art. 59 StGB oder eine intensive ambulante Behandlung nicht völlig chancenlos. Gemäss den gutachterischen Ausführungen vom Juli 2012 würden konstitutionell begründete Persönlichkeitsstörungen allgemein als schwierig behandelbar gelten, mit eher beschränkten Erfolgsaussichten. Ausserdem spreche das Scheitern mehrerer Bemühungen für die Hartnäckigkeit der Störung und verdüstere die Erfolgsaussichten. Werde mit der therapeutischen Massnahme zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Charakterneurose die Erwartung verbunden, der Beschuldigte werde aufgrund des Therapieerfolges keinen Rückfall in die Alkoholsucht erleiden, so sei wegen des extrem hohen Gefährlichkeitsgrades der Rauschzustände des Beschuldigten von ungenügenden Erfolgsaussichten auszugehen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Beschuldigte seine Ein- stellung erfolgreich wandeln und zur dauerhaften Abstinenz motiviert werden könne, allerdings sei diese Aussicht völlig ungewiss. Aus diesen Gründen sei unabhängig davon, welche Massnahme angewendet werde bzw. wo die Behandlung durchgeführt werde, aus psychiatrischer Sicht extramural immer eine engmaschig kontrollierte Antabusbehandlung dringend notwendig, damit der Alkoholkonsum blockiert sei. Es gäbe keine Möglichkeit, dem Beschuldigten in Freiheit zu verbieten, eine neurotische Beziehung mit altruistischen Motiven einzugehen respektive Frauenkontakt zu haben (Urk. 235 S. 192-195). 7.5. Vorab ist vorzumerken, dass die Verteidigung die Einschätzungen des Gutachters hinsichtlich der beim Beschuldigten diagnostizierten, multiplen psychischen Krankheiten anerkennt, wie auch dahingehend, dass die zu beurteilenden Delikte mit diesen Anomalien in kausalem Zusammenhang stehen

- 49 - und dass im unbehandelten oder nicht erfolgreich behandelten Zustand eine hohe Rückfallgefahr besteht, d.h. aktuell eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Es ist nicht nur die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten unbestritten, es sind auch die vorstehend zitierten Voraussetzungen der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erstellt (Urk. 189 S. 5; S. 8; Urk. 282 S. 43). Strittig ist mithin einzig, ob der Rückfallgefahr des Beschuldigten mit einer therapeutischen Massnahme ausreichend begegnet werden kann oder ob es dazu einer Verwahrung bedarf (vgl. Urk. 189 S. 8). Wenn die Verteidigung sich vor Vorinstanz über weite Strecken ihrer Ausführungen kritisch mit den dies- bezüglichen Erwägungen des Geschworenengerichts auseinander gesetzt hat, interessiert dies schliesslich vorliegend - wie bereits eingangs erwogen - nicht (vgl. Urk. 189 S. 10ff.). Im gesamten bisherigen, langjährigen Verfahren über mehrere Instanzen inklusive bezirksgerichtlichem Hauptverfahren ging die Verteidigung zudem - wie schon vorstehend erwogen - davon aus, dass die zitierten Ausführungen des Gutachters auch die Grundlage für die Beantwortung der Frage nach einer stationären Massnahme respektive einer Verwahrung des Beschuldigten zu bilden haben (Urk. 189 S. 4). Dass die zuletzt im Juli 2012 aktualisierten Einschätzungen des Gutachters schlüssig und vollständig sind sowie auch heute die nötige Aktualität aufweisen, wird erst seit der Eingabe vom 29. April 2013 bestritten (Urk. 270). 7.6. Mit den Darlegungen des Gutachters hat die Vorinstanz sich in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zusammengefasst wie folgt auseinander gesetzt: Gemäss dem psychiatrischen Gutachter PD Dr. med. I._____ sei die konstitutionell bedingte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nur schwer therapierbar. Die Aussicht einer Therapie sei völlig ungewiss. Die lange Dauer der unbehandelten Persönlichkeitsstörung führe jedenfalls zu einer längeren Therapiedauer. Die Behandlung der Persönlichkeitsstörung führe zu ungenügenden Erfolgsaussichten betreffend die Rückfälle in die Alkoholsucht, da von einem extrem

- 50 - hohen Gefährlichkeitsgrad der Rauschzustände des Beschuldigten auszugehen sei. Der Erfolg einer Behandlung sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, sondern liege im Bereich einer realistischen Erwartung; andererseits sei ein Misserfolg nicht auszuschliessen. Gemäss Gutachter bestehe zwar die vage Hoffnung, dass eine Besserung des Zustandes des Beschuldigten eintreten könne, aber er attestiere ihm keine realistischen Aussichten auf einen Erfolg bzw. keine hin- reichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne der - diesbezüglich massgebenden - bundesgerichtlichen Rechtsprechung innert fünf Jahren deutlich verringern werde. Bisherige Therapien hätten "nur" den Alkohol zum Thema gehabt und seien selbst diesbezüglich gescheitert. Sodann habe der Beschuldigte die Therapeuten über seine jeweiligen brisanten Probleme tendenziell im Ungewissen gelassen. Die Einschätzung des Gutachters spreche eindeutig gegen eine stationäre Therapie. Der mit einer stationären Massnahme zwecks Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB verbundene Freiheitsentzug könne sodann im Falle der Verlängerung der Massnahme und einer Rückversetzung nach einer bedingten Entlassung die Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte bedürfe nach Einschätzung des Gutachters einer lebenslänglichen Abstinenz bzw. der lebenslänglichen Einnahme von Antabus. Letzteres könne nach Abschluss einer stationären Massnahme im Rahmen einer ambulanten Antabus-Behandlung nur während der Dauer der bei der bedingten Entlassung angesetzten Probezeit angeordnet und schon gar nicht sichergestellt werden, da der Beschuldigte sich der Behandlung durch Untertauchen entziehen könnte. Insgesamt könne weder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet werden noch weise eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 60 StGB genügende Erfolgsaussichten auf. Da die durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgüter zu wertvoll seien, sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren (Urk. 235 S. 198-202). 7.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung einerseits die Äusserungen des Gutachters angeführt und diese interpretierend die Anordnung einer Massnahme verlangt: So habe der Gutachter ausgeführt, grundsätzlich sei

- 51 - eine erfolgreiche Psychotherapie geeignet, die Rückfallgefahr in den Alkoholrausch und damit in die Delinquenz zu vermindern. Die Frage, ob eine erfolgreiche Therapie deliktspräventive Wirkung hätte, habe der Gutachter mit "Eindeutig ja" beantwortet. Die Verteidigung verkürzte die zitierten Ausführungen dann zur Behauptung, der Gutachter habe die Frage, ob eine Psychotherapie deliktspräventiv wirke, eindeutig bejaht (Urk. 282 S. 44-47). Diese Interpretation ist ohne Weiteres aktenwidrig: Der Gutachter hat nicht ausgeführt, eine Psychotherapie wirke deliktspräventiv, sondern eine erfolgreiche. Die entsprechende Pauschalisierung, der Gutachter spreche sich "grundsätzlich" oder "in der Tendenz" für eine Therapie unabhängig ihrer Erfolgsaussichten aus, ist falsch. Die Frage, inwieweit der Gutachter einer Therapie tatsächlich Erfolgsaussichten zubilligt, wird nachstehend behandelt. Andererseits macht die Verteidigung heute geltend, die Ausführungen von Dr.med. I._____ seien insgesamt ungenügend, um über die Frage, ob eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen sei, entscheiden zu können. Sie verlangt diesbezüglich beweisergänzend eine neue Begutachtung des Beschuldigten. Zur Untermauerung ihrer Argumentation hat die Verteidigung mit ihrer Eingabe vom 29. April 2013 eine durch sie beim Psychiater Dr.med. O._____ in Auftrag gegebene Beurteilung der gutachterlichen Aussagen von Dr.med. I._____ eingereicht. Dr.med. O._____ hat weder den Beschuldigten exploriert, noch standen ihm die Verfahrensakten zur Verfügung. Sein ihm durch die Verteidigung erteilter Auftrag bestand offenbar einzig darin, die Resultate der Begutachtungen von Dr. I._____ in formaler Hinsicht zu beurteilen. Dies hat er denn auch getan (Urk. 272). Unter Verweis darauf hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, "ob ein psychiatrisches Gutachten mangelhaft ist oder nicht, beurteilt das Gericht regelmässig auch unter Beizug psychiatrischen Fachwissens" (Urk. 282 S. 49). Dies ist schlicht falsch: Das Gericht ist aufgrund der normativen gesetzlichen Regelung in Art. 56 Abs. 3 StGB

- 52 - gehalten, für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme - auch - nach Art. 64 StGB eine sachverständige, d.h. fachärztliche Begutachtung einzuholen. Gestützt auf diese Expertenmeinung dann die massgebliche gesetzliche Bestimmung anzuwenden, ist die Kompetenz des Gerichts, genau gleich wie über die Frage zu entscheiden, ob die vorliegende Expertenmeinung dazu formal und inhaltlich ausreichend ist. Dieser Entscheid ist durch das Gericht nicht an einen weiteren Sachverständigen zu delegieren. Wenn seitens der Verteidigung dem Gutachter I._____ sodann zumindest sinn- gemäss vorgeworfen wird, seine verschiedenen Beurteilungen seien widersprüchlich, ist dem das Folgende entgegen zu halten: Das erste Gutachten erstattete Dr.med. I._____ nach der Tat zum Nachteil der Geschädigten G._____, als die Taten zum Nachteil der Privatklägerin E._____ noch nicht bekannt und diejenigen zum Nachteil der Privatklägerin D._____ noch gar nicht begangen waren. Das zweite Gutachten erstattete er dann nach den Taten zum Nachteil der Privatklägerin D._____ und ebenfalls noch in Unkenntnis der Taten zum Nachteil der Privatklägerin E._____. Die aktuelleren Beurteilungen erfolgten schliesslich in Kenntnis und vor dem Hintergrund sämtlicher heute zu beurteilender Taten. Dass diese unterschiedlichen Vorgaben sich auch im Inhalt der jeweiligen Gutachten niedergeschlagen haben, liegt auf der Hand und lässt nicht auf eine inkonsistente Beurteilung des Beschuldigten durch den Gutachter schliessen. 7.8. Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren, der Alkoholismus des Beschuldigten sei mit einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB zu behandeln, die verbleibenden Pathologien seien mit einer stationären Massnahme für psychisch schwer Gestörte im Sinne von Art. 59 StGB anzugehen. Nach Ansicht des Gutachters sei die Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten durch eine konsequent auf Abstinenz orientierte Behandlung grundsätzlich therapierbar; für die Behandlung der Persönlichkeitsstörungen und der Charakterneurose des Beschuldigten bestünden diverse Psychotherapieverfahren, welche eine Chance bergen würden, dass eine erhebliche Besserung des zu behandelnden Leidens allenfalls bis hin zur Heilung erreicht werden könne (Urk. 235 S. 196ff. mit

- 53 - Verweisen auf Urk. 189). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte sich die Verteidigung nicht mehr konkret fest: Es seien beim Beschuldigten die Voraus- setzungen einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 (i.V.m. Art. 59 und 60 StGB) gegeben. Ihren Antrag betreffend die anzuordnende Massnahme hat die Verteidigung offenbar deshalb geändert, da - wie sie anführt - an eine strafvollzugsbegleitende Massnahme weniger hohe Anforderungen an den Erfolg geknüpft würden, als an eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB (gemäss welchem eine deutliche Senkung der Rückfallgefahr verlangt werde) (Urk. 282 S. 57). Diese Argumentation veranlasst dazu, an dieser Stelle die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 64 Abs. 1 StGB zu wiederholen: Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vor- sätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) (Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.3.) Die seitens der Verteidigung nun neu ins Spiel gebrachte strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme kann gemäss klarem Wortlaut des zitierten Bundes- gerichtsentscheides gar nicht dazu führen, dass von einer Verwahrung abge- sehen werden könnte. Hinzu kommt, dass aufgrund der äussersten Schwere sowohl der Suchtkrankheit wie auch der Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten nicht im Ernst davon ausgegangen werden kann, diesen wäre (unabhängig von der Dauer der Behandlung) lediglich mit einer ambulanten Behandlung im Strafvollzug beizukommen.

- 54 - Somit bleibt abschliessend die Frage, ob sämtliche Darlegungen des Gutachters Dr.med. I._____ ausreichend ausführlich und klar sind zur Beantwortung der Frage, ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird (BGE 134 IV 315 E. 5). Die Diagnose der Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie der Charakterneurose ist (unbestrittenermassen) nach wie vor gegeben. Mit der Verteidigung und gestützt auf die Ausführungen des Gutachters ist davon auszugehen, dass infolge der mittlerweile mehrjährigen, erzwungenen Alkoholabstinenz des Beschuldigten eine alkoho-lische Wesensänderung aktuell nicht mehr vorliegt (Urk. 176/1 S. 2 und Urk. 177; Urk. 189 S. 5f.). Der Gutachter geht davon aus, dass die Erfolgsaussicht für eine Therapie zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Charakterneurose dahingehend, dass dadurch Rückfälle in die Alkoholsucht vermieden werden können, ungenügend sei (Urk. 177). Die Aussicht, ob der Beschuldigte therapeutisch zu einer Dauerabstinenz motiviert werden könne, sei völlig ungewiss (Urk. 177; Urk. 134 S. 77ff.). Daher sei extramural (d.h. nach Abschluss jed- welcher stationärer Behandlung respektive Entlassung aus dem Strafvollzug) dem Beschuldigten lebenslang der Alkoholkonsum durch die Abgabe von Antabus zu vergällen (Urk. 177; GG Prot. S. 875). Die Verteidigung hat vor Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters zitiert und diesen dahingehend nicht wider- sprochen, dass die Alkoholabhängigkeit - lediglich - "grundsätzlich" therapierbar und eine Erfolgsaussicht für eine Psychotherapierung der Persönlichkeitsstörung sowie der Charakterneurose des Beschuldigten nicht garantiert seien, wobei die Persönlichkeitsstörung als sehr schwer behandelbar zu gelten hat (Urk. 189 S. 8f.). Die Problematik des Beschuldigten liegt in der Kombination einerseits der Alko- holkrankheit mit starker Neigung zu "komplizierten Räuschen" respektive

- 55 - "Rauschzuständen mit extrem hohem Gefährlichkeitsgrad" (Urk. 177) und seinen weiteren psychischen Störungen. Die Alkoholkrankheit wurde in der Vergangenheit mehrfach erfolglos therapeutisch angegangen. Immerhin bemerkenswert ist dabei, dass der Beschuldigte es gegenüber seinen bisherigen Therapeutinnen an Kooperation missen liess; die Verteidigung bestreitet diesbezüglich eine eigentliche Therapieunwilligkeit nicht ausdrücklich (Urk. 189 S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte selber freimütig eingestanden, dass er die bisherigen Therapien seiner Alkoholsucht nicht Ernst genommen habe (Urk. 281 S. 4). Wenn der Gutachter für den Beschuldigten immer wieder und dezidiert eine lebenslange Alkohol-Vergällung verlangt, stellt er ihm damit hinsichtlich der Behandelbarkeit seiner Sucht die denkbar schlechteste Erfolgsprognose. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörungen und der Charakterneurose des Beschuldigten erfolgten in der Tat noch keine Therapieversuche. Dies bedeutet aber entgegen der Verteidigung nicht, dass auch dieser Weg - entgegen den diesbezüglichen (keinesfalls positiven) Erfolgsprognosen des Gutachters - zuerst ausgeschöpft werden müsste (Urk. 282 S. 54). Dass sich im familiären Hintergrund des Beschuldigten (für diesen behaupteterweise günstige) Änderungen ergeben haben, vermag daran allein nichts zu ändern. Der Gutachter hat ent- gegen der Interpretation der Verteidigung lediglich angeführt, dass eine erfolgreich verlaufene Therapie delikspräventiv wirke (was offensichtlich auf der Hand liegt). Daraus ist entgegen der Verteidigung nicht zu folgern, der Gutachter propagiere eine Therapierung des Beschuldigten respektive räume einer solchen hohe Erfolgschancen ein. Zur entscheidenden Frage, ob eine Therapie erfolgreich (d.h. auch erfolgreich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Vorgabe) verlaufen würde, stellt sich der Gutachter vielmehr skeptisch (Urk. 177). Eine Behandlung nach Art. 59 StGB beurteilt der Gutachter gerade einmal als "nicht völlig chancenlos" (Urk. 134 S. 83).

- 56 - Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit als Folge der fatalen Kombination seines krankhaften Alkoholmissbrauchs und seiner psychischen Störungen einmal eine Frau eventualvorsätzlich getötet. In zwei weiteren Fällen hat er dies betreffend zwei weitere Frauen immerhin versucht; eines der Opfer wurde zudem massiv sexuell genötigt und erlitt eine bleibende gravierende körperliche Behinderung. Ein Behandlungserfolg betreffend seine psychischen Störungen ist wohl nicht kategorisch ausgeschlossen, jedoch auch nicht mehr als allenfalls realistisch, wobei eher eine Besserung als eine vollständige Heilung im Bereich des Erwartbaren liegt (Urk. 176/1 S. 2 und S. 4 mit Verweisen; Urk. 177). Den Begriff "Besserung" konkretisiert der Gutachter mit "keine deutliche Heilung" (Urk. 180/1), was gerade gegen eine deutliche Verbesserung in Sinne der bundesgerichtlichen Terminologie spricht. Betreffend den Alkoholmissbrauch, welcher beim Beschuldigten zu verheerenden Folgen führen kann, postuliert der Gutachter eine lebenslange Vergällung. Eine solche kann nach der Beendigung einer stationären Massnahme respektive nach Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mit letzter Sicherheit installiert werden, namentlich da der Beschuldigte auch schon in der Vergangenheit im Massnahmevollzug unkooperativ respektive unzuverlässig war. Dass er extramural, wie der Gutachter sich ausdrückt, wieder Beziehungen zu Frauen eingeht, welche aufgrund der psychischen Krankheit des Beschuldigten, deren erfolgreiche Behandelbarkeit alles andere als garantiert ist, einen unheilvollen Gang nehmen, kann schliesslich nicht unterbunden werden. Mithin verbleibt einerseits angesichts der kombinierten Sucht- und weiteren psychischen Problematik des Beschuldigten ein erhebliches Restrisiko, dass allfällige Therapien scheitern und sich Delikte in der Schwere der vorliegend zu beurteilenden wiederholen könnten. Andererseits kann gestützt auf die Beurteilungen des fachärztlichen Gutachters heute zudem nicht davon ausgegangen werden, eine stationäre therapeutische Behandlung würde innert der nächsten fünf Jahre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer schwerer Straftaten führen (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.4. und 3.5.). Eine im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfolgversprechende Therapierbarkeit ist mit der Vorinstanz sowie der

- 57 - Anklagebehörde und entgegen der Verteidigung daher zu verneinen. Die angefochtene Verwahrung des Beschuldigten ist zu bestätigen. IV. Zivilforderungen der Privatklägerin E._____

1. Die Verteidigung ficht im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zivilansprüche der PrivatklägerInnen einzig die Zivilforderungen der Privatklägerin E._____ an (Urk. 236 S. 3; Urk. 282 S. 4).

2. Betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E._____ hat der erbetene Verteidiger vor Vorinstanz konsequenterweise ein Nichteintreten beantragt, da er betreffend diesen Tatvorwurf einen Freispruch beantragte. Weitere Ausführungen wurden nicht gemacht (Urk. 188 S. 3 und 14). Vorliegend ergeht in diesem Punkt in Bestätigung des angefochtenen Entscheides und entgegen sowohl der früheren erbetenen wie der neuen amtlichen Verteidigung eine anklagegemässe Verurteilung, weshalb auch die vorinstanz- liche Regelung des Schadenersatzanspruchs ohne Weiteres zu bestätigen ist (Urk. 235 S. 204).

3. Gleiches gilt für die Regelung des Genugtuungsbegehrens: Der Beschuldigte wird entgegen seinem Antrag auch in diesem Anklagepunkt vollumfänglich schuldig gesprochen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Angemessenheit des beantragten Umfangs der Genugtuung sind zutreffend (Urk. 235 S. 211-213, Art. 84 Abs. 4 StPO). V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung - entgegen der Argumentation der Verteidigung zur Kostenauflage betreffend die Privatklägerin E._____ (Urk. 282 S. 58 f.)- zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 58 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- anzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung der PrivatklägerInnen, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), mit Verweis auf die vorinstanzliche Kostenregelung jedoch sofort definitiv abzuschreiben (Urk. 235 S. 214). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der PrivatklägerInnen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vom Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist abzusehen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 13. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − … , − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin D._____), − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − … , − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Präzisierung:) zulasten der Privatklägerin D._____, − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, − des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.

2. ...

3. …

4. ...

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ von Fr. 5'278.70 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2005 sowie Fr. 108.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2012 anerkannt hat.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 620.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2004 sowie Fr. 535.50 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2006 anerkannt hat.

- 59 -

7. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadenersatz für den im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. Juni 2007, 29./30. Juni 2007 sowie 30. Juni/1. Juli 2007 entstandenen Schaden zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Rahmen der bisher entstandenen Kosten der Privatklägerin D._____ von Fr. 3'791.20 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2007 anerkannt hat.

8. ...

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin B._____ von Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privat- klägers F._____ von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin D._____ im Rahmen von Fr. 65'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ zusätzlich Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

13. ...

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2005 beschlagnahmten 27 VHS-Videokassetten, 1 Heft "Private Sex", 1 leere VHS- Kassettenhülle sowie das Buch "Der kleine Machiavelli" werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2007 beschlagnahmten 2 Videokassetten mit pornografischem Inhalt werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

16. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2007 beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 510.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten, in erster Linie zur Deckung der Busse, verwendet.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 60 - Fr. 20'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 98'242.65 Auslagen Untersuchung (WG070005) Fr. 1'074.45 Auslagen Untersuchung Fr. 106'735.80 amtliche Verteidigung (WG070005) Fr. 54'568.05 amtliche Verteidigung Fr. 1'195.55 amtliche Verteidigung Fr. 87'815.90 unentgeltliche Rechtsbeistände Privatklägerschaft Fr. 7'657.95 Gutachten (WG070005) Fr. 20'870.20 Gutachten Fr. 1'290.– Zeugenentschädigung (WG070005) Fr. 50.25 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. ...

19. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

20. Der Privatklägerin E._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin E._____) sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 61 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2251 Tage durch Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. März 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 18.) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerInnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben), − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

- 62 - − RA lic. iur. P._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ (übergeben) − RA Dr. iur. Q._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ (übergeben) − RA lic. iur. R._____ dreifach für sich und die Privatkläger C._____ und F._____ (versandt) − RAin lic. iur. S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RA lic. iur. P._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin E._____ − RA Dr. iur. Q._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ − RA lic. iur. R._____ dreifach für sich und die Privatkläger C._____ und F._____ − RAin lic. iur. S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 63 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger