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SB120502

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf

Zürich OG · 2013-04-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. August 2012 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. August 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 21). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 12. November 2012 zugestellt (Urk. 23/2). Dieser reichte fristgerecht die Berufungserklärung vom

E. 1.1 Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Eben- so massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des de- liktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichti- gen sind schliesslich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten des Täters.

E. 1.2 Zur Tatschwere des Überholmanövers (ND) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus nichtigem Anlass ein gefährliches Manöver durchführte, was schliesslich in einer Kollision mündete, wobei der Lastwagenchauffeur leichte Ver- letzungen davontrug und an den Fahrzeugen ein Sachschaden entstand. Die abs- trakte Gefahr für noch schlimmere Tatfolgen war dabei erheblich, setzte der Be- schuldigte mit seinem Verhalten doch sein eigenes und das Leben anderer Ver-

- 13 - kehrsteilnehmer aufs Spiel. Subjektiv ist von eventualvorsätzlicher Begehung auszugehen.

E. 1.3 Insgesamt ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 240 Tage festzusetzen.

E. 1.4 Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf, wovon die eine sehr kurz zurückliegt (Urk. 26). Diese sind deutlich straferhöhend zu veranschla- gen.

E. 1.5 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 25 S. 13). Zwischen- zeitlich wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für ein Jahr entzogen, wes- halb er seiner Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr nachgehen kann (vgl. Urk. HD 27 S. 7; Urk. HD 32/5; Urk. HD 34 S. 4). Bei der Strafzumessung können solche aus- serstrafrechtlichen Folgen berücksichtigt werden. Da diese vorliegend die exis- tenzielle Grundlage des Beschuldigten betreffen, ist ihm eine leichte Strafminde- rung zuzugestehen. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, dies ist deutlich strafmindernd anzurechnen. Zudem hat er sich beim verletzten Lastwagenchauffeur entschuldigt und bereut seine Ta- ten (Urk. 18 S. 5). Straferhöhend ist die Delinquenz während laufender Probezeit sowie beim Vorfall vom 29. November 2011 die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigen.

E. 1.6 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist festzuhalten, dass die straf- mindernden Komponenten die straferhöhenden leicht überwiegen. Somit rechtfer- tigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tage auf 210 Tage. Diese ist als Geldstrafe auszusprechen.

E. 1.7 Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen

- 14 - auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Be- schuldigte arbeitet zur Zeit als Lagerist bei derselben Firma, welche ihn zuvor als Chauffeur beschäftigte. Er verdient monatlich circa Fr. 4'200.–. Seine Kranken- kassenprämie beträgt Fr. 293.– (Urk. HD 34 S. 3). Aufgrund des tieferen Ein- kommens des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes zu reduzieren und auf Fr. 80.– festzusetzen.

2. Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen (Bremsmanöver, ungenügen- de Rücksichtnahme auf Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens sowie Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr) ist eine Busse festzusetzen. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen richtig aufgeführt und die Regeln der Strafzu- messung unter Hinweis auf Art. 106 StGB zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 14). Bezüglich des Verschuldens ist auch für diese Delik- te festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein Risiko für den Strassenverkehr verursachte. Zum Tatverschulden bezüglich des Bremsens ist festzuhalten, dass solche Manöver riskant sind und zu Kollisionen führen können. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine geringe Temporeduktion im Innerorts-Bereich handelte. Das Strafrecht kennt zwar keine Schuldkompensation und die erste Provokation ging vom Beschuldigten selbst aus. Jedoch provozierte C._____ den Beschuldigten durch das Auffahren auch, was dessen Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist das Verhalten beider Beteiligter in ein Gesamtgeschehen eingebettet. Auch beim Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr ist der Beschuldigte durch den Be- teiligten C._____ provoziert worden, wobei wie oben festzuhalten ist, dass dies sein Verhalten zwar nicht entschuldigt, jedoch leicht zu seinen Gunsten zu be- rücksichtigen ist. Sodann wäre es ihm ein Leichtes gewesen, C._____ Platz zu machen, als dieser auf die Spur des Beschuldigten drängte. Es ist somit von ei- nem mittelschweren Verschulden auszugehen. Weiter ist die mehrfache Tatbege- hung straferhöhend zu berücksichtigen. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erscheint insgesamt als dem Verschulden angemessen. Somit ist auch die auf 10 Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

- 15 - IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe teilweise aufgeschoben und den vollziehbaren Teil der Geldstrafe auf die Hälfte der Strafe angesetzt (vgl. Urk. 25 S. 15. f.).

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Vollzug bildet im Bereich wo der bedingte Vollzug möglich ist die Ausnahme. Er ist nur anzuord- nen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Beden- ken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewäh- ren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Der Beschuldigte ist zweifach einschlägig vorbestraft und hat in der Probezeit der letzten Vorstrafe delinquiert (Urk. 25 S. 15; Urk. 26). Indessen liegt die eine Vor- strafe weit zurück und zeigte sich der Beschuldigte von Beginn an geständig und reuig. Unter der Berücksichtigung der heute zu widerrufenden Strafe (vgl. unten V.) rechtfertigt es sich gerade noch, ihm den teilbedingten Vollzug zu gewähren.

3. Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Ver- schulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognose- stellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (vgl. Schneider / Garré in BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 14 ff. zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 82).

- 16 - Das Verschulden des Beschuldigten wurde als erheblich qualifiziert und liegt so- mit im mittleren Bereich. Bezüglich der Legalprognose ist auf die obigen Ausfüh- rungen (IV. 1.) zu verweisen. Aufgrund des Stellenverlusts und des Führeraus- weisentzuges ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dadurch genügend beeindruckt wurde und seine Aussicht auf eine Bewährung nicht als schlecht zu bewerten ist. Deshalb erscheint eine verschuldensangemessene Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Geldstrafe auf 70 Tagessätze als angemessen.

E. 3 Anklagevorwurf HD c)

E. 3.1 Gemäss Anklage wechselten der Beschuldigte und C._____ anschliessend an die brüske Bremsung die Fahrspur. C._____ sei aber sofort wieder auf den lin- ken Fahrstreifen gewechselt. Während ca. 3 Sekunden seien die beiden Perso- nen parallel auf etwa gleicher Höhe gefahren. Dann habe C._____ mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug des Beschuldigten abgedrängt, indem er langsam aber stetig von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt sei, obwohl er gewusst habe, dass der Beschuldigte auf etwa gleicher Höhe fuhr. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er seine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h bewusst und gewollt konstant beibehalten und nicht abgebremst habe, um eine Kollision zu vermeiden, obschon er bemerkt habe, dass C._____ auf die rechte Fahrspur ge- drängt habe.

E. 3.2 Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute eingestanden (Urk. HD 3/1/3 S. 2 f.; Urk. HD 18 S. 4 und 6; Prot. I S. 13 f.; Urk. HD 34 S. 4).

E. 3.3 Die Verteidigung macht jedoch geltend, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass C._____ tatsächlich die Spur wechseln würde, deshalb würde ein Irrtum im Sinne von Art. 13 StGB vorliegen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 8). Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich zutreffend geäussert und dabei auf die ei- genen Aussagen des Beschuldigten verwiesen, welcher gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, C._____ habe ihn nicht plötzlich, sondern immer mehr, aber langsam abgedrängt (Urk. HD 3/1/1 S. 3). Ausserdem verwies sie auf den Kurz-

- 9 - bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. März 2011, in welchem davon ausgegangen wird, dass die Fahrzeuge mit wechselnden Differenzgeschwindig- keiten aneinander entlang geschrammt seien (Urk. HD 4/2 S. 3). Auf diese und die weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 25 S. 8). Ergänzend ist anzufügen, dass ein Irrtum im Sinne des Gesetzes nur dann vor- liegt, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm selbst objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der Vorsatz fehlt (Donatsch; Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, N 1 zu Art. 13). Über den Vorsatz und damit das Verhalten eines anderen ist somit kein Irrtum möglich. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass Art. 26 Abs. 2 SVG gerade dazu dient, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, indem ein Verkehrsteilneh- mer selbst Vorsicht walten lassen muss, wenn er das Fehlverhalten eines ande- ren Verkehrsteilnehmers bemerkt. Der Beschuldigte bemerkte dies gemäss eige- nen Angaben und blieb trotzdem bei gleichbleibender Geschwindigkeit über meh- rere Sekunden hinweg auf der Spur. Er hätte die nachfolgende Kollision ohne Weiteres durch ein entsprechendes Verlangsamen seiner Fahrt verhindern kön- nen. Indessen fuhr er einfach weiter und nahm die Kollision damit in Kauf. Der Sachverhalt ist somit erstellt.

E. 3.4 Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen.

E. 4 Für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe von 140 Tagessätzen ist die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. V. Widerruf Bezüglich des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25 S. 16 f.). Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu be- stätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsver- fahren obsiegt der Beschuldigte im Schuldpunkt und bezüglich des zu vollziehen- den Teils der Strafe. Betreffend den Widerruf unterliegt er vollumfänglich. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu- dem ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 17 - Es wird beschlossen:

E. 4.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten im Nebendossier vorgeworfen, er habe am 29. November 2011, ca. 6:05 Uhr, in Zürich auf der E._____-Strasse (Höchst- geschwindigkeit 80 km/h) obschon es stockdunkel gewesen sei und die Sichtwei- te lediglich zwischen 200 und 300 Metern betragen habe, in einer Linkskurve be- wusst und gewollt den vor ihm mit ca. 60-65 km/h fahrenden Sattelschlepper mit ca. 80-85 km/h überholt. Als er auf der Gegenfahrbahn auf Höhe des Sattel- schleppers gewesen sei, sei ihm ein Fahrzeug mit ca. 80 km/h entgegengekom-

- 10 - men. Sodann habe der Beschuldigte beschleunigt und als er bemerkt habe, dass es nicht reichen würde, sein Fahrzeug auf die rechte Seite gelenkt, um eine Fron- talkollision zu vermeiden. Dabei sei er seitlich mit dem Sattelschlepper kollidiert, so dass dieser von der Strasse abgekommen und mit einem Baum kollidiert sei, einen Radweg überquert habe und in einem Ackerfeld zum Stillstand gekommen sei. Der Fahrer des Sattelschleppers habe dabei leichte Verletzungen davonge- tragen. Durch dieses rücksichtslose Überholmanöver habe der Beschuldigte alle Beteiligten der Gefahr eine Unfalls mit Verletzungs- oder Todesfolgen ausgesetzt und dies zumindest in Kauf genommen.

E. 4.2 Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. HD 3/1/3 S. 3; Urk. 18 S. 5 f.). Da sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist der Sachverhalt erstellt.

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (Anklage; Urk. 25 S. 9). Die Verteidigung beanstandet diese Würdigung grundsätzlich nicht, macht jedoch in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit statt Even- tualvorsatz geltend (Prot. I S. 10).

E. 4.4 Eventualvorsätzliche Tatbegehung liegt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsver- wirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltsmissachtung, die Art der Tat- handlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolges allein darf auf das Wollen geschlossen werden, dies aller- dings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfol- ges ausgelegt werden kann.

- 11 - Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Wie der eventualvorsätzlich Handelnde weiss der bewusst fahr- lässig Handelnde um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der eventualvorsätzlich handelnde Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und diese in Kauf nimmt, vertraut der bewusst fahrlässig Handelnde darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst dessen Inkauf- nahme – anders als das (auch leichtsinnige) Vertrauen darauf – nicht aus (Do- natsch, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 12 mit weiteren Hinweisen, vgl. u.a. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 und 3.2.3).

E. 4.5 Überholen gehört – insbesondere wie vorliegend auf Strassen mit Gegen- verkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Die Regeln über das Überholen bezwecken deshalb, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Si- tuationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist als Berufschauffeur ein erfahrener Teilnehmer des Strassen- verkehrs (vgl. Urk. HD 3/1/3 S. 4), weshalb ihm die damit verbundenen Risiken bekannt sind. Er überholte trotz Dunkelheit und somit schlechter Sichtverhältnis- se, einen langsamer fahrenden LKW in einer Linkskurve. Es braucht nicht näher erörtert zu werden, dass solche Überholmanöver ein erhebliches Risikopotential bergen und somit eine erhöhte Vorsicht erforderlich ist. Bei grosser Dunkelheit ist zudem die Strassenführung deutlich schlechter erkennbar als bei Tageslicht, so- mit muss jederzeit mit Kurven gerechnet werden. Wer bei solchen Sichtverhält- nissen zu einem Überholmanöver ansetzt, weiss, dass dies zu schweren Unfällen führen kann. Zudem ist bei einem langen Fahrzeug wie dem überholten LKW der Überholweg dementsprechend länger und das Manöver gefährlicher. Der Be- schuldigte selbst gab an, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei und er nicht hätte überholen sollen. Zudem sei ihm bekannt, dass solche Fehler verheerend

- 12 - sein können und es im schlimmsten Fall Leben gekostet hätte (Urk. 18 S. 4 f.). Dabei handelte er aus nichtigem Anlass, indem er nicht mehr gewillt war, hinter dem langsamer fahrenden Lastwagen herzufahren. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte die Unfallgefahr in Kauf nahm und somit eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt.

E. 4.6 Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegen weder Straf- schärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor. Innerhalb dieses ordentlichen Straf- rahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksich- tigen sind (Art. 47 StGB). Für die Übertretungen ist eine Busse festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 StGB).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 10. August 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1, Ein- zug 1 (Schuldspruch betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG [HD, Sachverhaltsabschnitt a]) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (ND) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (HD, Sachverhalts- abschnitt b) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG (HD, Sachverhalts- abschnitt c).
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
  5. Die Geldstrafe ist im Umfang von 70 Tagessätzen innert der von der Inkass- obehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 140 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. - 18 -
  6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen
  10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN Nr. …). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B sowie − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. 2010/3771 (im Dispositiv).
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 19 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120502-O/U//hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 26. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Wider- ruf Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 10. August 2012 (GG120144)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 30. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG (HD, Sachverhaltsabschnitt a), − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (HD, Sach- verhaltsabschnitt b), − der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG (HD, Sachverhaltsabschnitt c), − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (ND).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 39'600.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Be- zahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 165 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 19'800.--) aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (165 Tagessätze zu Fr. 120.--, entsprechend Fr. 19'800.--) wird die Geldstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 120.-- (entsprechend Fr. 3'600.--) wird widerrufen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 10 f.)

1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1, Einzug 1 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 10. August 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Von der Anklage des brüsken Bremsens und des Nichtanhaltens trotz Kollisionsgefahr sei er freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

- 4 -

4. 15 Tagessätze seien zu vollziehen, für die restlichen 45 Tagessätze sei der bedingte Vollzug zu gewähren mit einer Probezeit von 4 Jahren.

5. Die Probezeit der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juli 2010 ausgefällten bedingten Gefängnisstrafe von 30 Ta- gessätzen sei um 2 Jahre zu verlängern.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. August 2012 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. August 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 21). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 12. November 2012 zugestellt (Urk. 23/2). Dieser reichte fristgerecht die Berufungserklärung vom

3. Dezember 2012 ein (Urk. 27).

2. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2012 wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 28). Die

- 5 - Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 auf An- schlussberufung (Urk. 30). Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom

19. Dezember 2012 die gewünschten Unterlagen ein (Urk. 31 und 32/1-10).

3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Vorliegend wurden die Dispositiv- ziffern 1, Einzug 1 (Schuldspruch betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG [HD, Sachverhaltsabschnitt a]) und 5 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und wurde diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Somit ist vorab mit- tels Beschluss festzustellen, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Dem Beschuldigten wird zusammengefasst bezüglich des Hauptdossiers vorge- worfen, am 1. November 2010, um ca. 18.10 Uhr, mit seinem Fahrzeug an der B._____-Strasse in Zürich wegen eines auf der rechten Fahrspur stehenden Bus- ses bewusst und gewollt mit der erlaubten Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf die linke Fahrspur gewechselt zu haben, obwohl er im Rückspiegel gesehen ha- be, dass sich auf der linken Fahrspur das Fahrzeug, ein BMW, von C._____ mit ca. 60 km/h genähert habe. Dabei habe zum herannahenden Fahrzeug nur noch ein Abstand von ca. vier bis fünf Metern bestanden, weshalb C._____ habe ab- bremsen müssen (Urk. HD 14 S. 2 f.). Diesen Vorwurf hat der Beschuldigte voll- umfänglich eingestanden. Der Schuldspruch ist wie erwähnt in Rechtskraft er- wachsen. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen wird die- ser im Sinne einer Vorbemerkung aufgezeigt.

2. Anklagevorwurf HD b) 2.1. Im Anschluss an den obgenannten Spurwechsel sei C._____ mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 50 km/h hinter dem Beschuldigten hergefahren, wobei er

- 6 - lediglich einen Abstand von ca. einem Meter eingehalten habe. Gleichzeitig habe C._____ mehrmals während ca. 5 bis 6 Sekunden die Lichthupe betätigt. Darauf- hin habe der Beschuldigte bewusst und willentlich auf das Bremspedal getippt und abrupt von ca. 50 km/h auf ca. 45 km/h herabgebremst, obwohl er gewusst habe, dass der Abstand zwischen dem Heck seines Fahrzeugs und der Front des BMW nur ca. 1 Meter betragen habe (Urk. HD 14 S. 3). 2.2. Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute vollum- fänglich eingestanden (Urk. HD 3/1/3 S. 3; Urk. HD 18 S. 4; Urk. HD 34 S. 4). Dies sogar auf Nachfrage der Vorderrichterin, nachdem der Verteidiger des Be- schuldigten den Sachverhalt in seinem Plädoyer bestritten hatte (Prot. I S. 14). 2.3. Tatsächlich deckt sich das Geständnis des Beschuldigten, der Abstand zwi- schen den Fahrzeugen habe einen Meter betragen, nicht genau mit den Aussa- gen von C._____ und dessen Beifahrer D._____, welche von einem grösseren Abstand sprachen, so C._____ beispielsweise von eineinhalb bis zwei Wagenlän- gen. Auch bezüglich der Geschwindigkeit des Beschuldigten wurden verschiede- ne Angaben gemacht, so schätzte C._____ diese auf 30-40 km/h. (Urk. HD 3/2/1 S. 2 f.; Urk. 3/2/2 S. 4 f.; Urk. HD 3/3/1 S. 3; Urk. 3/3/2 S. 5). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass sämtliche Aussagen auf Schätzungen der Beteiligten basieren, wie dies dem Wesen des Strassenverkehrs entspricht. Zudem kann nicht ausge- schlossen werden, dass beide Unfallparteien je zu ihrem Selbstschutz unter- bzw. übertrieben haben könnten, weshalb sich die Realität irgendwo dazwischen be- wegen dürfte. Zugunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass der Abstand mehr als einen Meter betragen hat, dieser jedoch – wie dies auch die Verteidigung einräumt (Prot. I S. 9) – kurz und somit insgesamt im Bereich von wenigen Metern war. Bei der Geschwindigkeit ist mit der Verteidigung davon aus- zugehen, dass diese wohl ca. 40 km/h betragen hat (Prot. II S. 6). Mit dieser Kor- rektur ist der Sachverhalt als erstellt zu erachten. 2.4. Am 1. Januar 2013 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG). Dieser entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht

- 7 - anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist dann zu bejahen, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit erheblich ge- fährdet, wobei subjektiv mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss (Giger, Kommentar SVG, N 11 zu Art. 90). Art. 12 Abs. 2 VRV besagt, dass brüskes Bremsen nur gestattet ist, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Die Verteidigung macht geltend, bei einer Verringerung der Geschwindigkeit um 5 km/h liege nur ein unwesentliches Abbremsen vor. Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zu brüskem Bremsen beziehe sich ausdrücklich auf Autobahnen, da- bei sei ein nicht nur unwesentliches Abbremsen erforderlich (Prot. I S. 9; Prot. II S. 6 f.; vgl. auch BGE 137 IV 329 E. 3.3.3). Der Beschuldigte gab an, er habe sich durch C._____ bedrängt gefühlt, weil die- ser so nahe hinter ihm gewesen sei, weshalb er die Bremse "angetippt" habe. Dabei habe er die Geschwindigkeit schon etwa um 5 km/h reduziert (Urk. HD 3/1/2 S. 4). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Vorfall im Feierabendver- kehr stattfand, in welchem häufig die Geschwindigkeiten wechseln, da der Ver- kehrsfluss meist nicht stetig ist. Da aufgrund der Aussagen der Beteiligten unklar bleibt, wie kurz der Abstand zwischen dem Beschuldigten und C._____ tatsäch- lich war und mit welcher Geschwindigkeit sie unterwegs waren, lässt sich nicht genau feststellen, wie gefährlich die Situation am besagten Tag war. Vor dem Hintergrund D._____s Aussage, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, hätte C._____ nicht abgebremst, wobei dieser ziemlich habe "hinunterbremsen" müs- sen (Urk. HD 3/3/2 S. 6), ist nicht von einer alltäglichen Situation auszugehen, wie dies der Verteidiger geltend macht (Prot. II S. 6). Jedoch ist zu Gunsten des Be- schuldigten von einem Abstand von mehreren Metern zwischen den Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von circa 40 km/h im Feierabendverkehr auszugehen. Die Verringerung der Geschwindigkeit durch den Beschuldigten war somit durch- aus geeignet, die Verkehrssituation zu behindern, jedoch noch nicht von einem Ausmass, welche die Verkehrssicherheit erheblich gefährden könnte.

- 8 - 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bremsmanöver des Beschul- digten verkehrsbedingt nicht erforderlich und somit unnötig war, es jedoch die Be- teiligten und andere Verkehrsteilnehmer nicht in erheblichem Ausmass gefährde- te. Der Beschuldigte ist somit nicht der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, sondern der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

3. Anklagevorwurf HD c) 3.1. Gemäss Anklage wechselten der Beschuldigte und C._____ anschliessend an die brüske Bremsung die Fahrspur. C._____ sei aber sofort wieder auf den lin- ken Fahrstreifen gewechselt. Während ca. 3 Sekunden seien die beiden Perso- nen parallel auf etwa gleicher Höhe gefahren. Dann habe C._____ mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug des Beschuldigten abgedrängt, indem er langsam aber stetig von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt sei, obwohl er gewusst habe, dass der Beschuldigte auf etwa gleicher Höhe fuhr. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er seine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h bewusst und gewollt konstant beibehalten und nicht abgebremst habe, um eine Kollision zu vermeiden, obschon er bemerkt habe, dass C._____ auf die rechte Fahrspur ge- drängt habe. 3.2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute eingestanden (Urk. HD 3/1/3 S. 2 f.; Urk. HD 18 S. 4 und 6; Prot. I S. 13 f.; Urk. HD 34 S. 4). 3.3. Die Verteidigung macht jedoch geltend, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass C._____ tatsächlich die Spur wechseln würde, deshalb würde ein Irrtum im Sinne von Art. 13 StGB vorliegen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 8). Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich zutreffend geäussert und dabei auf die ei- genen Aussagen des Beschuldigten verwiesen, welcher gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, C._____ habe ihn nicht plötzlich, sondern immer mehr, aber langsam abgedrängt (Urk. HD 3/1/1 S. 3). Ausserdem verwies sie auf den Kurz-

- 9 - bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. März 2011, in welchem davon ausgegangen wird, dass die Fahrzeuge mit wechselnden Differenzgeschwindig- keiten aneinander entlang geschrammt seien (Urk. HD 4/2 S. 3). Auf diese und die weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 25 S. 8). Ergänzend ist anzufügen, dass ein Irrtum im Sinne des Gesetzes nur dann vor- liegt, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm selbst objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der Vorsatz fehlt (Donatsch; Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, N 1 zu Art. 13). Über den Vorsatz und damit das Verhalten eines anderen ist somit kein Irrtum möglich. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass Art. 26 Abs. 2 SVG gerade dazu dient, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, indem ein Verkehrsteilneh- mer selbst Vorsicht walten lassen muss, wenn er das Fehlverhalten eines ande- ren Verkehrsteilnehmers bemerkt. Der Beschuldigte bemerkte dies gemäss eige- nen Angaben und blieb trotzdem bei gleichbleibender Geschwindigkeit über meh- rere Sekunden hinweg auf der Spur. Er hätte die nachfolgende Kollision ohne Weiteres durch ein entsprechendes Verlangsamen seiner Fahrt verhindern kön- nen. Indessen fuhr er einfach weiter und nahm die Kollision damit in Kauf. Der Sachverhalt ist somit erstellt. 3.4. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen.

4. Anklagevorwurf ND 4.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten im Nebendossier vorgeworfen, er habe am 29. November 2011, ca. 6:05 Uhr, in Zürich auf der E._____-Strasse (Höchst- geschwindigkeit 80 km/h) obschon es stockdunkel gewesen sei und die Sichtwei- te lediglich zwischen 200 und 300 Metern betragen habe, in einer Linkskurve be- wusst und gewollt den vor ihm mit ca. 60-65 km/h fahrenden Sattelschlepper mit ca. 80-85 km/h überholt. Als er auf der Gegenfahrbahn auf Höhe des Sattel- schleppers gewesen sei, sei ihm ein Fahrzeug mit ca. 80 km/h entgegengekom-

- 10 - men. Sodann habe der Beschuldigte beschleunigt und als er bemerkt habe, dass es nicht reichen würde, sein Fahrzeug auf die rechte Seite gelenkt, um eine Fron- talkollision zu vermeiden. Dabei sei er seitlich mit dem Sattelschlepper kollidiert, so dass dieser von der Strasse abgekommen und mit einem Baum kollidiert sei, einen Radweg überquert habe und in einem Ackerfeld zum Stillstand gekommen sei. Der Fahrer des Sattelschleppers habe dabei leichte Verletzungen davonge- tragen. Durch dieses rücksichtslose Überholmanöver habe der Beschuldigte alle Beteiligten der Gefahr eine Unfalls mit Verletzungs- oder Todesfolgen ausgesetzt und dies zumindest in Kauf genommen. 4.2. Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. HD 3/1/3 S. 3; Urk. 18 S. 5 f.). Da sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist der Sachverhalt erstellt. 4.3. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (Anklage; Urk. 25 S. 9). Die Verteidigung beanstandet diese Würdigung grundsätzlich nicht, macht jedoch in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit statt Even- tualvorsatz geltend (Prot. I S. 10). 4.4. Eventualvorsätzliche Tatbegehung liegt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsver- wirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltsmissachtung, die Art der Tat- handlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolges allein darf auf das Wollen geschlossen werden, dies aller- dings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfol- ges ausgelegt werden kann.

- 11 - Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Wie der eventualvorsätzlich Handelnde weiss der bewusst fahr- lässig Handelnde um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der eventualvorsätzlich handelnde Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und diese in Kauf nimmt, vertraut der bewusst fahrlässig Handelnde darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst dessen Inkauf- nahme – anders als das (auch leichtsinnige) Vertrauen darauf – nicht aus (Do- natsch, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 12 mit weiteren Hinweisen, vgl. u.a. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 und 3.2.3). 4.5. Überholen gehört – insbesondere wie vorliegend auf Strassen mit Gegen- verkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Die Regeln über das Überholen bezwecken deshalb, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Si- tuationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist als Berufschauffeur ein erfahrener Teilnehmer des Strassen- verkehrs (vgl. Urk. HD 3/1/3 S. 4), weshalb ihm die damit verbundenen Risiken bekannt sind. Er überholte trotz Dunkelheit und somit schlechter Sichtverhältnis- se, einen langsamer fahrenden LKW in einer Linkskurve. Es braucht nicht näher erörtert zu werden, dass solche Überholmanöver ein erhebliches Risikopotential bergen und somit eine erhöhte Vorsicht erforderlich ist. Bei grosser Dunkelheit ist zudem die Strassenführung deutlich schlechter erkennbar als bei Tageslicht, so- mit muss jederzeit mit Kurven gerechnet werden. Wer bei solchen Sichtverhält- nissen zu einem Überholmanöver ansetzt, weiss, dass dies zu schweren Unfällen führen kann. Zudem ist bei einem langen Fahrzeug wie dem überholten LKW der Überholweg dementsprechend länger und das Manöver gefährlicher. Der Be- schuldigte selbst gab an, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei und er nicht hätte überholen sollen. Zudem sei ihm bekannt, dass solche Fehler verheerend

- 12 - sein können und es im schlimmsten Fall Leben gekostet hätte (Urk. 18 S. 4 f.). Dabei handelte er aus nichtigem Anlass, indem er nicht mehr gewillt war, hinter dem langsamer fahrenden Lastwagen herzufahren. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte die Unfallgefahr in Kauf nahm und somit eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt. 4.6. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegen weder Straf- schärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor. Innerhalb dieses ordentlichen Straf- rahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksich- tigen sind (Art. 47 StGB). Für die Übertretungen ist eine Busse festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.1 Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art und Weise der Tatbegehung. Eben- so massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des de- liktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichti- gen sind schliesslich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten des Täters. 1.2 Zur Tatschwere des Überholmanövers (ND) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus nichtigem Anlass ein gefährliches Manöver durchführte, was schliesslich in einer Kollision mündete, wobei der Lastwagenchauffeur leichte Ver- letzungen davontrug und an den Fahrzeugen ein Sachschaden entstand. Die abs- trakte Gefahr für noch schlimmere Tatfolgen war dabei erheblich, setzte der Be- schuldigte mit seinem Verhalten doch sein eigenes und das Leben anderer Ver-

- 13 - kehrsteilnehmer aufs Spiel. Subjektiv ist von eventualvorsätzlicher Begehung auszugehen. 1.3 Insgesamt ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 240 Tage festzusetzen. 1.4 Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf, wovon die eine sehr kurz zurückliegt (Urk. 26). Diese sind deutlich straferhöhend zu veranschla- gen. 1.5 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 25 S. 13). Zwischen- zeitlich wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für ein Jahr entzogen, wes- halb er seiner Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr nachgehen kann (vgl. Urk. HD 27 S. 7; Urk. HD 32/5; Urk. HD 34 S. 4). Bei der Strafzumessung können solche aus- serstrafrechtlichen Folgen berücksichtigt werden. Da diese vorliegend die exis- tenzielle Grundlage des Beschuldigten betreffen, ist ihm eine leichte Strafminde- rung zuzugestehen. Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, dies ist deutlich strafmindernd anzurechnen. Zudem hat er sich beim verletzten Lastwagenchauffeur entschuldigt und bereut seine Ta- ten (Urk. 18 S. 5). Straferhöhend ist die Delinquenz während laufender Probezeit sowie beim Vorfall vom 29. November 2011 die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigen. 1.6 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist festzuhalten, dass die straf- mindernden Komponenten die straferhöhenden leicht überwiegen. Somit rechtfer- tigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tage auf 210 Tage. Diese ist als Geldstrafe auszusprechen. 1.7 Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen

- 14 - auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Be- schuldigte arbeitet zur Zeit als Lagerist bei derselben Firma, welche ihn zuvor als Chauffeur beschäftigte. Er verdient monatlich circa Fr. 4'200.–. Seine Kranken- kassenprämie beträgt Fr. 293.– (Urk. HD 34 S. 3). Aufgrund des tieferen Ein- kommens des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes zu reduzieren und auf Fr. 80.– festzusetzen.

2. Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen (Bremsmanöver, ungenügen- de Rücksichtnahme auf Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens sowie Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr) ist eine Busse festzusetzen. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen richtig aufgeführt und die Regeln der Strafzu- messung unter Hinweis auf Art. 106 StGB zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 14). Bezüglich des Verschuldens ist auch für diese Delik- te festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein Risiko für den Strassenverkehr verursachte. Zum Tatverschulden bezüglich des Bremsens ist festzuhalten, dass solche Manöver riskant sind und zu Kollisionen führen können. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine geringe Temporeduktion im Innerorts-Bereich handelte. Das Strafrecht kennt zwar keine Schuldkompensation und die erste Provokation ging vom Beschuldigten selbst aus. Jedoch provozierte C._____ den Beschuldigten durch das Auffahren auch, was dessen Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist das Verhalten beider Beteiligter in ein Gesamtgeschehen eingebettet. Auch beim Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr ist der Beschuldigte durch den Be- teiligten C._____ provoziert worden, wobei wie oben festzuhalten ist, dass dies sein Verhalten zwar nicht entschuldigt, jedoch leicht zu seinen Gunsten zu be- rücksichtigen ist. Sodann wäre es ihm ein Leichtes gewesen, C._____ Platz zu machen, als dieser auf die Spur des Beschuldigten drängte. Es ist somit von ei- nem mittelschweren Verschulden auszugehen. Weiter ist die mehrfache Tatbege- hung straferhöhend zu berücksichtigen. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erscheint insgesamt als dem Verschulden angemessen. Somit ist auch die auf 10 Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

- 15 - IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe teilweise aufgeschoben und den vollziehbaren Teil der Geldstrafe auf die Hälfte der Strafe angesetzt (vgl. Urk. 25 S. 15. f.).

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Vollzug bildet im Bereich wo der bedingte Vollzug möglich ist die Ausnahme. Er ist nur anzuord- nen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Beden- ken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewäh- ren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Der Beschuldigte ist zweifach einschlägig vorbestraft und hat in der Probezeit der letzten Vorstrafe delinquiert (Urk. 25 S. 15; Urk. 26). Indessen liegt die eine Vor- strafe weit zurück und zeigte sich der Beschuldigte von Beginn an geständig und reuig. Unter der Berücksichtigung der heute zu widerrufenden Strafe (vgl. unten V.) rechtfertigt es sich gerade noch, ihm den teilbedingten Vollzug zu gewähren.

3. Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Ver- schulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognose- stellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (vgl. Schneider / Garré in BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 14 ff. zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 82).

- 16 - Das Verschulden des Beschuldigten wurde als erheblich qualifiziert und liegt so- mit im mittleren Bereich. Bezüglich der Legalprognose ist auf die obigen Ausfüh- rungen (IV. 1.) zu verweisen. Aufgrund des Stellenverlusts und des Führeraus- weisentzuges ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dadurch genügend beeindruckt wurde und seine Aussicht auf eine Bewährung nicht als schlecht zu bewerten ist. Deshalb erscheint eine verschuldensangemessene Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Geldstrafe auf 70 Tagessätze als angemessen.

4. Für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe von 140 Tagessätzen ist die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. V. Widerruf Bezüglich des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25 S. 16 f.). Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu be- stätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsver- fahren obsiegt der Beschuldigte im Schuldpunkt und bezüglich des zu vollziehen- den Teils der Strafe. Betreffend den Widerruf unterliegt er vollumfänglich. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu- dem ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 10. August 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1, Ein- zug 1 (Schuldspruch betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG [HD, Sachverhaltsabschnitt a]) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (ND) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (HD, Sachverhalts- abschnitt b) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG (HD, Sachverhalts- abschnitt c).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse.

3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 70 Tagessätzen innert der von der Inkass- obehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 140 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 18 -

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2010 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen

8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN Nr. …). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B sowie − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. 2010/3771 (im Dispositiv).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 19 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom