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SB120475

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Zürich OG · 2013-01-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

erstellt sei. Der Beschuldigte habe die in seinem Blut nachgewiesene THC-Konzentration sowohl in der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren anerkannt. Da sich die Einwände des Beschuldigten ausschliess- lich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes beziehen würden, sei von einem Geständnis in objektiver Hinsicht auszugehen. Das Geständnis decke sich im Übrigen mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung, weshalb der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 43 S. 4 f.). 1.3. Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, er anerkenne am Vorabend der fraglichen Autofahrt etwa drei Joints Marihuana kon- sumiert zu haben. Während der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung die Befunde und Untersuchungsergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. April 2012 grundsätzlich anerkannte, jedoch unsubstantiiert zu bedenken gab, ein Fehler bei der Analyse könne nicht

- 6 - ausgeschlossen werden (Urk. 17 S. 7 f.), anerkannte er anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung auf Vorhalt des chemisch-toxikologischen Gutachtens vorbehaltlos, dass in seinem Blut im Zeitpunkt der Entnahme 23 μg/L THC, 7.0 μg/L OH-THC sowie 210 μg/L THC-COOH festgestellt wurden (Urk. 35/1 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den äussern Ablauf der Geschehnisse nicht. Er führte aber aus, es gäbe Beweise, die seine Fahrfähigkeit belegen würden. Wissenschaftlich sei erwiesen, dass erst 300 Mikrogramm pro Liter THC im Blut dieselbe Wirkung hätten wie 0.8 Promille Alkohol. Das vorhandene Gutachten zeige einfach die Restwerte im Blut an (Prot. II. S. 6 f.). 1.4. Im Anschluss an einen durch die Polizei vor Ort durchgeführten und positiv ausgefallenen Drogenschnelltest wurde beim Beschuldigten eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Zu diesem Zweck wurde der Beschuldigte unmittelbar nach der Kontrolle durch die Polizeibeamten ins … [Spital] verbracht (Urk. 1 S. 4). Durch den zuständigen Arzt, Dr. med. C._____, wurde beim Beschuldigten in der Folge um 12.20 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen. Die Urinasservierung wurde um 12.55 Uhr durchgeführt (Urk. 5). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) wurde hernach unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Falsches Gutachten) damit beauftragt, ein chemisch- toxikologisches Gutachten betreffend die Blut- und Urinprobe zu erstellen. Die Ergebnisse des durch das IRM am 2. April 2012 erstatteten Gutachtens wurden durch den Beschuldigten als zutreffend anerkannt und nie in Abrede gestellt. Soweit der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung zu Protokoll gab, es könne auch sein, dass die Analyse fehlerhaft sei, ist darauf hinzuweisen, dass dafür keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen. Der betreffende Einwand

– sofern er vom Beschuldigten im Berufungsverfahren überhaupt noch aufrecht- erhalten wird – ist daher haltlos und stellt nichts weiter als eine Schutzbehauptung dar. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen ausführlich mit dem betreffenden Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Auf ihre überzeugenden Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt, was die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.

- 7 - 2.1. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung im Hinblick auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA) richtig dargetan und zutreffende theoretische Ausführungen dazu gemacht. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO insgesamt verwiesen werden (Urk. 43 S. 6). 2.2. Wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Schluss kommt, aufgrund des IRM-Gutachtens vom 2. April 2012 stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschul- digte im Tatzeitpunkt eine THC-Konzentration von 23 μg/L Blut aufgewiesen habe, womit der Grenzwert für einen Verstoss gegen Art. 91 Ziff. 2 SVG erreicht sei, ist diese zutreffende Feststellung vollumfänglich zu übernehmen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Straftatbestand des Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV fraglos erfüllt. Gemäss Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA gilt der Cannabiskonsum als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1.5 μg/L erreichen oder überschreiten. Da der Gesetz- respektive Verordnungsgeber namentlich beim Cannabiskonsum – im Gegensatz etwa zum Alkoholkonsum – von einer Nulltoleranz ausgeht, gilt strassenverkehrsrechtlich die Fahrunfähigkeit bei Erreichen des obgenannten Grenzwertes unabhängig von weiteren Beweisen und der individuellen Verträglichkeit grundsätzlich als nachgewiesen. Die sinngemässen Einwände des Beschuldigten, wonach er trotz der festgestellten THC-Konzentration in seinem Blut durchaus noch fahrtüchtig gewesen sei, sind insofern irrelevant. Wenngleich die einschlägige Wissenschaft die Argumentation des Beschuldigten zumindest teilweise zu stützen vermag und man sich durchaus fragen kann, ob diese gesetzgeberische Ungleichbehandlung von Alkohol und Betäubungsmitteln gerechtfertigt erscheint, ist der Beschuldigte dennoch darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, das geltende Recht anzuwenden und nicht etwa gesetzgeberisch tätig zu werden. Insofern erweisen sich auch die gestellten Beweisanträge allesamt als obsolet, denn während der Wert des ermittelten THC-Blutgehalts eine Tatfrage darstellt, handelt es sich bei der Frage ob daraus eine Fahrunfähigkeit abzuleiten ist, um eine Rechtsfrage, welche nicht Gegenstand des Beweisverfahrens sein kann.

- 8 - 2.3. In subjektiver Hinsicht kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe seine Fahrt angetreten, ohne sich darum zu kümmern, ob er aufgrund des vorabendlichen Cannabiskonsums überhaupt fahrfähig gewesen sei. Er sei sich der dämpfenden Wirkung von Cannabis sehr wohl bewusst gewesen, habe er doch in der Vergangenheit gerade wegen dieser Wirkung – konkret zur Bekämpfung von Rückenschmerzen sowie zur Beruhigung in Konfliktsituationen mit seiner Partnerin – Marihuana konsumiert. Da er sich trotz dieses Wissens nur auf seine subjektive Einschätzung verlassen und sich nie über die effektive Wirkungsdauer von Cannabis informiert habe, habe der Beschuldigte in Kauf genommen, unter dessen Einfluss ein Fahrzeug zu lenken. Damit habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich und mithin tatbestandsmässig gehandelt (Urk. 43 S. 7). Der Beschuldigte führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe nie von einer dämpfenden, sondern vielmehr von einer entspannenden Wirkung des Cannabis gesprochen. Er habe sich nicht über die Wirkungsdauer informiert, da ihm schon an seiner Aushebung gesagt worden sei, wenn er am Vorabend Cannabis konsumiere, sei er am Morgen wieder fahrfähig. Er sei immer davon ausgegangen, eine gewisse Zeit nach dem Konsum wieder fahrfähig zu sein (Prot. II S. 7). 2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind gründlich und zutreffend, auf sie ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist auf folgendes hinzuweisen. Einerseits ist allgemein bekannt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln – gleichermassen wie jener von Alkohol – im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr grundsätzlich verpönt ist. Wer also am Vorabend drei Joints konsumiert und sich am nächsten Morgen ans Steuer setzt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob und welche Wirkung der Cannabiskonsum auf seine Fahrfähigkeiten haben könnte bzw. wie lange eine tatbestandsmässige Konzentration im Blut anhält, nimmt eine Delinquenz billigend in Kauf. Andererseits kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits seit seinem 18. Lebensjahr – mit Unterbrüchen – Cannabis konsumiert und sich sehr wohl bewusst ist, was für eine Wirkung dessen Inhaltsstoffe auf

- 9 - seine psychische und physische Verfassung haben. So beschreibt er selber doch anschaulich, dass er Marihuana geraucht habe, weil es ihn innerlich beruhigt habe. Er habe gehofft, dadurch seine Aggressionen gegenüber seiner Partnerin in den Griff zu bekommen. Er habe nicht gewollt, dass es zu einem Drama komme. Nach dem Konsum und unter dem Einfluss von Cannabis merke man ja schon, dass man nicht im Stande sei, ein Auto zu lenken. Er sei dann erst wieder ins Auto eingestiegen, wenn er sich fit gefühlt habe. Schliesslich habe er es sich nicht leisten können, unter dem Einfluss von irgendwelchen Substanzen bei Kunden aufzutauchen (Urk. 35 S. 6 f.). Damit gesteht der Beschuldigte ein, dass der Cannabiskonsum auch über längere Zeit eine über den Grenzwert hinausgehen- de Konzentration im Blut bewirken kann, was er auch in Kauf nahm. Dessen ungeachtet setzte er sich am 14. März 2012 ans Steuer des Lieferwagens "Peugeot Expert", womit er auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig handelte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass den subjektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG auch derjenige erfüllt, welcher fahrlässig handelt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; BGE 6B_244/2011 E 4.1).

3. Der Beschuldigte hat sich damit sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV verhalten. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anklagegemäss schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion und Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 80.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'700.-- bestraft (Urk. 43 S. 14). 1.2. Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz Ausführungen zum Strafmass gemacht, noch hat er im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Strafzumessung substantiiert beanstandet.

- 10 - 1.3. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und gründlich vorge- nommen. Wenn sie zusammenfassend zum Schluss kommt, das Tatverschulden des Beschuldigten wiege nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere insgesamt noch leicht, so ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente sind ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass sich die Ausfällung von 30 Tagessätzen Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand insgesamt als angemessen erweist und keiner Korrektur bedarf. 1.4. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.-- festgesetzt. Sie ist dabei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3'000.-- netto ausgegangen und hat die relevanten Abzüge berücksichtigt (Urk. 43 S. 10). Diese Ausführungen sind zutreffend und vollumfänglich zu übernehmen, da der Beschuldigte im Berufungsverfahren ausführte, seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht geändert und er generiere nach wie vor einen Monatslohn von ca. Fr. 3'000.-- (Urk. 65 S. 1 f.). 1.5. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten für das Fahren in fahrunfähigem Zustand zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen. 2.1. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die einfache Verletzung der Verkehrsregeln hat die Vorinstanz richtigerweise eine Busse ausgefällt (Urk. 43 S. 11). Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien korrekt angewandt, insbesondere hat sie den mehrfachen Konsum zutreffend als verschuldenserhöhend und das Geständnis als verschuldensmindernd gewertet. Zudem hat sie bei der Bemessung der Busse auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung getragen. Die Festsetzung der Busse auf Fr. 1'700.-- durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 2.2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, einen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse zur Anwendung gebracht. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und ist daher ohne

- 11 - Weiteres zu bestätigen. Entsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

3. An der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist vorliegend schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nichts zu ändern. Die Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren scheint insbesondere mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten als unerlässlich und ist jedenfalls nicht zu unterschreiten. Damit hat es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden und dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 6 [recte: 7]) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Demnach sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- (…)

- 12 -

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie

- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 1.-3. (recte: 2.-4.) (…)

4. (recte: 5.) Die beim Beschuldigten polizeilich sichergestellten und unter Lager-Nr. … auf- bewahrten Betäubungsmittel (5.7 Gramm Marihuana) werden eingezogen und vernichtet.

5. (recte: 6.) Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebV StrV) Fr. 569.25 Gutachten Fr. 3'549.25 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (recte: 7.) (…)

7. (recte: 8.) (Mitteilung)

8. (recte: 9.) (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 1'700.--.

- 13 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 [recte: 7]) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an

- den Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an

- die Vorinstanz

- an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, … [Adresse]

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Demnach sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- (…)

- 12 -

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie

- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 1.-3. (recte: 2.-4.) (…)

E. 4 (recte: 5.) Die beim Beschuldigten polizeilich sichergestellten und unter Lager-Nr. … auf- bewahrten Betäubungsmittel (5.7 Gramm Marihuana) werden eingezogen und vernichtet.

E. 5 (recte: 6.) Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebV StrV) Fr. 569.25 Gutachten Fr. 3'549.25 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 6 (recte: 7.) (…)

E. 7 (recte: 8.) (Mitteilung)

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an

- den Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an

- die Vorinstanz

- an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, … [Adresse]

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Dispositiv
  1. (recte: 2.) Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'700.–.
  2. (recte: 3.) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
  3. (recte: 4.) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
  4. (recte: 5.) Die beim Beschuldigten polizeilich sichergestellten und unter Lager-Nr. … aufbewahr- ten Betäubungsmittel (5.7 Gramm Marihuana) werden eingezogen und vernichtet. - 3 -
  5. (recte: 6.) Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebV StrV) Fr. 569.25 Gutachten Fr. 3'549.25 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. (recte 7.) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  7. (recte: 8.) (Mitteilung)
  8. (recte: 9.) (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 45 S. 1) Freispruch betreffs Anschuldigung von Fahren in fahrunfähigem Zustand. Ermässigung der Geldstrafe sowie der ausgesprochenen Busse. Kosten zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
  9. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  10. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 78 SSV) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe sowie einer Busse bestraft (Urk. 43 S. 13 f.). Gegen diesen Entscheid er- hob der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. September 2012 Berufung (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 38). Die Berufungserklärung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein. Darin wiederholte der Beschuldigte seine bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2012 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 56). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
  11. November 2012 innert Frist keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 51; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Der Beschuldigte beantragt im Berufungs- verfahren einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie eine entsprechende "Ermässigung der Geldstrafe sowie der ausgespro- chenen Busse" und Kostenfolge zu Lasten des Staates (Urk. 49; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 51).
  12. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: - die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie betreffend die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Urteildispositiv-Ziff. 1) - die vorinstanzliche Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Be- täubungsmittel (Urteilsdispositiv-Ziff. 4 [recte: 5]) - 5 - - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 [recte: 6]). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. Mai 2012 in Bezug auf den noch um- strittenen Sachverhalt zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 14. März 2012 um 11.47 Uhr den Lieferwagen "Peugeot Expert" mit dem Kennzeichen …, auf der A1, von seinem Wohnort in B._____ her kommend, via … in Richtung … ge- lenkt, obschon er zum Zeitpunkt dieser Fahrt unter dem Einfluss von zuvor konsumiertem Marihuana gestanden sei. Er habe aufgrund seines vorabendlichen Marihuanakonsums zumindest in Kauf genommen, dass er wegen des Tetrahydracannabinolgehaltes im Blut nicht mehr fahrfähig gewesen sei (Urk. 10 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der massgebliche Sachverhalt erstellt sei. Der Beschuldigte habe die in seinem Blut nachgewiesene THC-Konzentration sowohl in der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren anerkannt. Da sich die Einwände des Beschuldigten ausschliess- lich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes beziehen würden, sei von einem Geständnis in objektiver Hinsicht auszugehen. Das Geständnis decke sich im Übrigen mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung, weshalb der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 43 S. 4 f.). 1.3. Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, er anerkenne am Vorabend der fraglichen Autofahrt etwa drei Joints Marihuana kon- sumiert zu haben. Während der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung die Befunde und Untersuchungsergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. April 2012 grundsätzlich anerkannte, jedoch unsubstantiiert zu bedenken gab, ein Fehler bei der Analyse könne nicht - 6 - ausgeschlossen werden (Urk. 17 S. 7 f.), anerkannte er anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung auf Vorhalt des chemisch-toxikologischen Gutachtens vorbehaltlos, dass in seinem Blut im Zeitpunkt der Entnahme 23 μg/L THC, 7.0 μg/L OH-THC sowie 210 μg/L THC-COOH festgestellt wurden (Urk. 35/1 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den äussern Ablauf der Geschehnisse nicht. Er führte aber aus, es gäbe Beweise, die seine Fahrfähigkeit belegen würden. Wissenschaftlich sei erwiesen, dass erst 300 Mikrogramm pro Liter THC im Blut dieselbe Wirkung hätten wie 0.8 Promille Alkohol. Das vorhandene Gutachten zeige einfach die Restwerte im Blut an (Prot. II. S. 6 f.). 1.4. Im Anschluss an einen durch die Polizei vor Ort durchgeführten und positiv ausgefallenen Drogenschnelltest wurde beim Beschuldigten eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Zu diesem Zweck wurde der Beschuldigte unmittelbar nach der Kontrolle durch die Polizeibeamten ins … [Spital] verbracht (Urk. 1 S. 4). Durch den zuständigen Arzt, Dr. med. C._____, wurde beim Beschuldigten in der Folge um 12.20 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen. Die Urinasservierung wurde um 12.55 Uhr durchgeführt (Urk. 5). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) wurde hernach unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Falsches Gutachten) damit beauftragt, ein chemisch- toxikologisches Gutachten betreffend die Blut- und Urinprobe zu erstellen. Die Ergebnisse des durch das IRM am 2. April 2012 erstatteten Gutachtens wurden durch den Beschuldigten als zutreffend anerkannt und nie in Abrede gestellt. Soweit der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung zu Protokoll gab, es könne auch sein, dass die Analyse fehlerhaft sei, ist darauf hinzuweisen, dass dafür keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen. Der betreffende Einwand – sofern er vom Beschuldigten im Berufungsverfahren überhaupt noch aufrecht- erhalten wird – ist daher haltlos und stellt nichts weiter als eine Schutzbehauptung dar. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen ausführlich mit dem betreffenden Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Auf ihre überzeugenden Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt, was die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. - 7 - 2.1. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung im Hinblick auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA) richtig dargetan und zutreffende theoretische Ausführungen dazu gemacht. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO insgesamt verwiesen werden (Urk. 43 S. 6). 2.2. Wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Schluss kommt, aufgrund des IRM-Gutachtens vom 2. April 2012 stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschul- digte im Tatzeitpunkt eine THC-Konzentration von 23 μg/L Blut aufgewiesen habe, womit der Grenzwert für einen Verstoss gegen Art. 91 Ziff. 2 SVG erreicht sei, ist diese zutreffende Feststellung vollumfänglich zu übernehmen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Straftatbestand des Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV fraglos erfüllt. Gemäss Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA gilt der Cannabiskonsum als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1.5 μg/L erreichen oder überschreiten. Da der Gesetz- respektive Verordnungsgeber namentlich beim Cannabiskonsum – im Gegensatz etwa zum Alkoholkonsum – von einer Nulltoleranz ausgeht, gilt strassenverkehrsrechtlich die Fahrunfähigkeit bei Erreichen des obgenannten Grenzwertes unabhängig von weiteren Beweisen und der individuellen Verträglichkeit grundsätzlich als nachgewiesen. Die sinngemässen Einwände des Beschuldigten, wonach er trotz der festgestellten THC-Konzentration in seinem Blut durchaus noch fahrtüchtig gewesen sei, sind insofern irrelevant. Wenngleich die einschlägige Wissenschaft die Argumentation des Beschuldigten zumindest teilweise zu stützen vermag und man sich durchaus fragen kann, ob diese gesetzgeberische Ungleichbehandlung von Alkohol und Betäubungsmitteln gerechtfertigt erscheint, ist der Beschuldigte dennoch darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, das geltende Recht anzuwenden und nicht etwa gesetzgeberisch tätig zu werden. Insofern erweisen sich auch die gestellten Beweisanträge allesamt als obsolet, denn während der Wert des ermittelten THC-Blutgehalts eine Tatfrage darstellt, handelt es sich bei der Frage ob daraus eine Fahrunfähigkeit abzuleiten ist, um eine Rechtsfrage, welche nicht Gegenstand des Beweisverfahrens sein kann. - 8 - 2.3. In subjektiver Hinsicht kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe seine Fahrt angetreten, ohne sich darum zu kümmern, ob er aufgrund des vorabendlichen Cannabiskonsums überhaupt fahrfähig gewesen sei. Er sei sich der dämpfenden Wirkung von Cannabis sehr wohl bewusst gewesen, habe er doch in der Vergangenheit gerade wegen dieser Wirkung – konkret zur Bekämpfung von Rückenschmerzen sowie zur Beruhigung in Konfliktsituationen mit seiner Partnerin – Marihuana konsumiert. Da er sich trotz dieses Wissens nur auf seine subjektive Einschätzung verlassen und sich nie über die effektive Wirkungsdauer von Cannabis informiert habe, habe der Beschuldigte in Kauf genommen, unter dessen Einfluss ein Fahrzeug zu lenken. Damit habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich und mithin tatbestandsmässig gehandelt (Urk. 43 S. 7). Der Beschuldigte führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe nie von einer dämpfenden, sondern vielmehr von einer entspannenden Wirkung des Cannabis gesprochen. Er habe sich nicht über die Wirkungsdauer informiert, da ihm schon an seiner Aushebung gesagt worden sei, wenn er am Vorabend Cannabis konsumiere, sei er am Morgen wieder fahrfähig. Er sei immer davon ausgegangen, eine gewisse Zeit nach dem Konsum wieder fahrfähig zu sein (Prot. II S. 7). 2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind gründlich und zutreffend, auf sie ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist auf folgendes hinzuweisen. Einerseits ist allgemein bekannt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln – gleichermassen wie jener von Alkohol – im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr grundsätzlich verpönt ist. Wer also am Vorabend drei Joints konsumiert und sich am nächsten Morgen ans Steuer setzt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob und welche Wirkung der Cannabiskonsum auf seine Fahrfähigkeiten haben könnte bzw. wie lange eine tatbestandsmässige Konzentration im Blut anhält, nimmt eine Delinquenz billigend in Kauf. Andererseits kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits seit seinem 18. Lebensjahr – mit Unterbrüchen – Cannabis konsumiert und sich sehr wohl bewusst ist, was für eine Wirkung dessen Inhaltsstoffe auf - 9 - seine psychische und physische Verfassung haben. So beschreibt er selber doch anschaulich, dass er Marihuana geraucht habe, weil es ihn innerlich beruhigt habe. Er habe gehofft, dadurch seine Aggressionen gegenüber seiner Partnerin in den Griff zu bekommen. Er habe nicht gewollt, dass es zu einem Drama komme. Nach dem Konsum und unter dem Einfluss von Cannabis merke man ja schon, dass man nicht im Stande sei, ein Auto zu lenken. Er sei dann erst wieder ins Auto eingestiegen, wenn er sich fit gefühlt habe. Schliesslich habe er es sich nicht leisten können, unter dem Einfluss von irgendwelchen Substanzen bei Kunden aufzutauchen (Urk. 35 S. 6 f.). Damit gesteht der Beschuldigte ein, dass der Cannabiskonsum auch über längere Zeit eine über den Grenzwert hinausgehen- de Konzentration im Blut bewirken kann, was er auch in Kauf nahm. Dessen ungeachtet setzte er sich am 14. März 2012 ans Steuer des Lieferwagens "Peugeot Expert", womit er auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig handelte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass den subjektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG auch derjenige erfüllt, welcher fahrlässig handelt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; BGE 6B_244/2011 E 4.1).
  13. Der Beschuldigte hat sich damit sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV verhalten. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anklagegemäss schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion und Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 80.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'700.-- bestraft (Urk. 43 S. 14). 1.2. Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz Ausführungen zum Strafmass gemacht, noch hat er im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Strafzumessung substantiiert beanstandet. - 10 - 1.3. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und gründlich vorge- nommen. Wenn sie zusammenfassend zum Schluss kommt, das Tatverschulden des Beschuldigten wiege nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere insgesamt noch leicht, so ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente sind ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass sich die Ausfällung von 30 Tagessätzen Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand insgesamt als angemessen erweist und keiner Korrektur bedarf. 1.4. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.-- festgesetzt. Sie ist dabei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3'000.-- netto ausgegangen und hat die relevanten Abzüge berücksichtigt (Urk. 43 S. 10). Diese Ausführungen sind zutreffend und vollumfänglich zu übernehmen, da der Beschuldigte im Berufungsverfahren ausführte, seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht geändert und er generiere nach wie vor einen Monatslohn von ca. Fr. 3'000.-- (Urk. 65 S. 1 f.). 1.5. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten für das Fahren in fahrunfähigem Zustand zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen. 2.1. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die einfache Verletzung der Verkehrsregeln hat die Vorinstanz richtigerweise eine Busse ausgefällt (Urk. 43 S. 11). Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien korrekt angewandt, insbesondere hat sie den mehrfachen Konsum zutreffend als verschuldenserhöhend und das Geständnis als verschuldensmindernd gewertet. Zudem hat sie bei der Bemessung der Busse auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung getragen. Die Festsetzung der Busse auf Fr. 1'700.-- durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 2.2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, einen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse zur Anwendung gebracht. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und ist daher ohne - 11 - Weiteres zu bestätigen. Entsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.
  14. An der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist vorliegend schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nichts zu ändern. Die Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren scheint insbesondere mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten als unerlässlich und ist jedenfalls nicht zu unterschreiten. Damit hat es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden und dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. IV. Kosten
  15. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 6 [recte: 7]) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  16. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
  17. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Demnach sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
  18. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  19. Der Beschuldigte ist schuldig: - (…) - 12 - - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 1.-3. (recte: 2.-4.) (…)
  20. (recte: 5.) Die beim Beschuldigten polizeilich sichergestellten und unter Lager-Nr. … auf- bewahrten Betäubungsmittel (5.7 Gramm Marihuana) werden eingezogen und vernichtet.
  21. (recte: 6.) Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebV StrV) Fr. 569.25 Gutachten Fr. 3'549.25 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  22. (recte: 7.) (…)
  23. (recte: 8.) (Mitteilung)
  24. (recte: 9.) (Rechtsmittel)"
  25. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV.
  27. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 1'700.--. - 13 -
  28. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  29. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
  30. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 [recte: 7]) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  33. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an - den Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an - die Vorinstanz - an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, … [Adresse] - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
  34. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120475-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 14. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 10. September 2012 (GB120010)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Mai 2012 (act. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 13 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV;

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie

- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV.

1. (recte: 2.) Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'700.–.

2. (recte: 3.) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. (recte: 4.) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.

4. (recte: 5.) Die beim Beschuldigten polizeilich sichergestellten und unter Lager-Nr. … aufbewahr- ten Betäubungsmittel (5.7 Gramm Marihuana) werden eingezogen und vernichtet.

- 3 -

5. (recte: 6.) Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebV StrV) Fr. 569.25 Gutachten Fr. 3'549.25 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (recte 7.) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.

7. (recte: 8.) (Mitteilung)

8. (recte: 9.) (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 45 S. 1) Freispruch betreffs Anschuldigung von Fahren in fahrunfähigem Zustand. Ermässigung der Geldstrafe sowie der ausgesprochenen Busse. Kosten zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

10. September 2012 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 78 SSV) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe sowie einer Busse bestraft (Urk. 43 S. 13 f.). Gegen diesen Entscheid er- hob der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. September 2012 Berufung (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 38). Die Berufungserklärung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein. Darin wiederholte der Beschuldigte seine bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2012 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 56). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom

27. November 2012 innert Frist keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 51; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Der Beschuldigte beantragt im Berufungs- verfahren einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie eine entsprechende "Ermässigung der Geldstrafe sowie der ausgespro- chenen Busse" und Kostenfolge zu Lasten des Staates (Urk. 49; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 51).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:

- die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie betreffend die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Urteildispositiv-Ziff. 1)

- die vorinstanzliche Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Be- täubungsmittel (Urteilsdispositiv-Ziff. 4 [recte: 5])

- 5 -

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 [recte: 6]). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. Mai 2012 in Bezug auf den noch um- strittenen Sachverhalt zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 14. März 2012 um 11.47 Uhr den Lieferwagen "Peugeot Expert" mit dem Kennzeichen …, auf der A1, von seinem Wohnort in B._____ her kommend, via … in Richtung … ge- lenkt, obschon er zum Zeitpunkt dieser Fahrt unter dem Einfluss von zuvor konsumiertem Marihuana gestanden sei. Er habe aufgrund seines vorabendlichen Marihuanakonsums zumindest in Kauf genommen, dass er wegen des Tetrahydracannabinolgehaltes im Blut nicht mehr fahrfähig gewesen sei (Urk. 10 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der massgebliche Sachverhalt erstellt sei. Der Beschuldigte habe die in seinem Blut nachgewiesene THC-Konzentration sowohl in der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren anerkannt. Da sich die Einwände des Beschuldigten ausschliess- lich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes beziehen würden, sei von einem Geständnis in objektiver Hinsicht auszugehen. Das Geständnis decke sich im Übrigen mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung, weshalb der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 43 S. 4 f.). 1.3. Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, er anerkenne am Vorabend der fraglichen Autofahrt etwa drei Joints Marihuana kon- sumiert zu haben. Während der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung die Befunde und Untersuchungsergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. April 2012 grundsätzlich anerkannte, jedoch unsubstantiiert zu bedenken gab, ein Fehler bei der Analyse könne nicht

- 6 - ausgeschlossen werden (Urk. 17 S. 7 f.), anerkannte er anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung auf Vorhalt des chemisch-toxikologischen Gutachtens vorbehaltlos, dass in seinem Blut im Zeitpunkt der Entnahme 23 μg/L THC, 7.0 μg/L OH-THC sowie 210 μg/L THC-COOH festgestellt wurden (Urk. 35/1 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den äussern Ablauf der Geschehnisse nicht. Er führte aber aus, es gäbe Beweise, die seine Fahrfähigkeit belegen würden. Wissenschaftlich sei erwiesen, dass erst 300 Mikrogramm pro Liter THC im Blut dieselbe Wirkung hätten wie 0.8 Promille Alkohol. Das vorhandene Gutachten zeige einfach die Restwerte im Blut an (Prot. II. S. 6 f.). 1.4. Im Anschluss an einen durch die Polizei vor Ort durchgeführten und positiv ausgefallenen Drogenschnelltest wurde beim Beschuldigten eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Zu diesem Zweck wurde der Beschuldigte unmittelbar nach der Kontrolle durch die Polizeibeamten ins … [Spital] verbracht (Urk. 1 S. 4). Durch den zuständigen Arzt, Dr. med. C._____, wurde beim Beschuldigten in der Folge um 12.20 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen. Die Urinasservierung wurde um 12.55 Uhr durchgeführt (Urk. 5). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) wurde hernach unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Falsches Gutachten) damit beauftragt, ein chemisch- toxikologisches Gutachten betreffend die Blut- und Urinprobe zu erstellen. Die Ergebnisse des durch das IRM am 2. April 2012 erstatteten Gutachtens wurden durch den Beschuldigten als zutreffend anerkannt und nie in Abrede gestellt. Soweit der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung zu Protokoll gab, es könne auch sein, dass die Analyse fehlerhaft sei, ist darauf hinzuweisen, dass dafür keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen. Der betreffende Einwand

– sofern er vom Beschuldigten im Berufungsverfahren überhaupt noch aufrecht- erhalten wird – ist daher haltlos und stellt nichts weiter als eine Schutzbehauptung dar. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen ausführlich mit dem betreffenden Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Auf ihre überzeugenden Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt, was die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.

- 7 - 2.1. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung im Hinblick auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA) richtig dargetan und zutreffende theoretische Ausführungen dazu gemacht. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO insgesamt verwiesen werden (Urk. 43 S. 6). 2.2. Wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Schluss kommt, aufgrund des IRM-Gutachtens vom 2. April 2012 stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschul- digte im Tatzeitpunkt eine THC-Konzentration von 23 μg/L Blut aufgewiesen habe, womit der Grenzwert für einen Verstoss gegen Art. 91 Ziff. 2 SVG erreicht sei, ist diese zutreffende Feststellung vollumfänglich zu übernehmen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Straftatbestand des Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV fraglos erfüllt. Gemäss Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA gilt der Cannabiskonsum als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1.5 μg/L erreichen oder überschreiten. Da der Gesetz- respektive Verordnungsgeber namentlich beim Cannabiskonsum – im Gegensatz etwa zum Alkoholkonsum – von einer Nulltoleranz ausgeht, gilt strassenverkehrsrechtlich die Fahrunfähigkeit bei Erreichen des obgenannten Grenzwertes unabhängig von weiteren Beweisen und der individuellen Verträglichkeit grundsätzlich als nachgewiesen. Die sinngemässen Einwände des Beschuldigten, wonach er trotz der festgestellten THC-Konzentration in seinem Blut durchaus noch fahrtüchtig gewesen sei, sind insofern irrelevant. Wenngleich die einschlägige Wissenschaft die Argumentation des Beschuldigten zumindest teilweise zu stützen vermag und man sich durchaus fragen kann, ob diese gesetzgeberische Ungleichbehandlung von Alkohol und Betäubungsmitteln gerechtfertigt erscheint, ist der Beschuldigte dennoch darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, das geltende Recht anzuwenden und nicht etwa gesetzgeberisch tätig zu werden. Insofern erweisen sich auch die gestellten Beweisanträge allesamt als obsolet, denn während der Wert des ermittelten THC-Blutgehalts eine Tatfrage darstellt, handelt es sich bei der Frage ob daraus eine Fahrunfähigkeit abzuleiten ist, um eine Rechtsfrage, welche nicht Gegenstand des Beweisverfahrens sein kann.

- 8 - 2.3. In subjektiver Hinsicht kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe seine Fahrt angetreten, ohne sich darum zu kümmern, ob er aufgrund des vorabendlichen Cannabiskonsums überhaupt fahrfähig gewesen sei. Er sei sich der dämpfenden Wirkung von Cannabis sehr wohl bewusst gewesen, habe er doch in der Vergangenheit gerade wegen dieser Wirkung – konkret zur Bekämpfung von Rückenschmerzen sowie zur Beruhigung in Konfliktsituationen mit seiner Partnerin – Marihuana konsumiert. Da er sich trotz dieses Wissens nur auf seine subjektive Einschätzung verlassen und sich nie über die effektive Wirkungsdauer von Cannabis informiert habe, habe der Beschuldigte in Kauf genommen, unter dessen Einfluss ein Fahrzeug zu lenken. Damit habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich und mithin tatbestandsmässig gehandelt (Urk. 43 S. 7). Der Beschuldigte führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe nie von einer dämpfenden, sondern vielmehr von einer entspannenden Wirkung des Cannabis gesprochen. Er habe sich nicht über die Wirkungsdauer informiert, da ihm schon an seiner Aushebung gesagt worden sei, wenn er am Vorabend Cannabis konsumiere, sei er am Morgen wieder fahrfähig. Er sei immer davon ausgegangen, eine gewisse Zeit nach dem Konsum wieder fahrfähig zu sein (Prot. II S. 7). 2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind gründlich und zutreffend, auf sie ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist auf folgendes hinzuweisen. Einerseits ist allgemein bekannt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln – gleichermassen wie jener von Alkohol – im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr grundsätzlich verpönt ist. Wer also am Vorabend drei Joints konsumiert und sich am nächsten Morgen ans Steuer setzt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob und welche Wirkung der Cannabiskonsum auf seine Fahrfähigkeiten haben könnte bzw. wie lange eine tatbestandsmässige Konzentration im Blut anhält, nimmt eine Delinquenz billigend in Kauf. Andererseits kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits seit seinem 18. Lebensjahr – mit Unterbrüchen – Cannabis konsumiert und sich sehr wohl bewusst ist, was für eine Wirkung dessen Inhaltsstoffe auf

- 9 - seine psychische und physische Verfassung haben. So beschreibt er selber doch anschaulich, dass er Marihuana geraucht habe, weil es ihn innerlich beruhigt habe. Er habe gehofft, dadurch seine Aggressionen gegenüber seiner Partnerin in den Griff zu bekommen. Er habe nicht gewollt, dass es zu einem Drama komme. Nach dem Konsum und unter dem Einfluss von Cannabis merke man ja schon, dass man nicht im Stande sei, ein Auto zu lenken. Er sei dann erst wieder ins Auto eingestiegen, wenn er sich fit gefühlt habe. Schliesslich habe er es sich nicht leisten können, unter dem Einfluss von irgendwelchen Substanzen bei Kunden aufzutauchen (Urk. 35 S. 6 f.). Damit gesteht der Beschuldigte ein, dass der Cannabiskonsum auch über längere Zeit eine über den Grenzwert hinausgehen- de Konzentration im Blut bewirken kann, was er auch in Kauf nahm. Dessen ungeachtet setzte er sich am 14. März 2012 ans Steuer des Lieferwagens "Peugeot Expert", womit er auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig handelte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass den subjektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG auch derjenige erfüllt, welcher fahrlässig handelt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; BGE 6B_244/2011 E 4.1).

3. Der Beschuldigte hat sich damit sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV verhalten. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anklagegemäss schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion und Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 80.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'700.-- bestraft (Urk. 43 S. 14). 1.2. Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz Ausführungen zum Strafmass gemacht, noch hat er im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Strafzumessung substantiiert beanstandet.

- 10 - 1.3. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und gründlich vorge- nommen. Wenn sie zusammenfassend zum Schluss kommt, das Tatverschulden des Beschuldigten wiege nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere insgesamt noch leicht, so ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente sind ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass sich die Ausfällung von 30 Tagessätzen Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand insgesamt als angemessen erweist und keiner Korrektur bedarf. 1.4. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.-- festgesetzt. Sie ist dabei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3'000.-- netto ausgegangen und hat die relevanten Abzüge berücksichtigt (Urk. 43 S. 10). Diese Ausführungen sind zutreffend und vollumfänglich zu übernehmen, da der Beschuldigte im Berufungsverfahren ausführte, seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht geändert und er generiere nach wie vor einen Monatslohn von ca. Fr. 3'000.-- (Urk. 65 S. 1 f.). 1.5. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten für das Fahren in fahrunfähigem Zustand zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen. 2.1. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die einfache Verletzung der Verkehrsregeln hat die Vorinstanz richtigerweise eine Busse ausgefällt (Urk. 43 S. 11). Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien korrekt angewandt, insbesondere hat sie den mehrfachen Konsum zutreffend als verschuldenserhöhend und das Geständnis als verschuldensmindernd gewertet. Zudem hat sie bei der Bemessung der Busse auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung getragen. Die Festsetzung der Busse auf Fr. 1'700.-- durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 2.2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, einen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse zur Anwendung gebracht. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und ist daher ohne

- 11 - Weiteres zu bestätigen. Entsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

3. An der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist vorliegend schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nichts zu ändern. Die Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren scheint insbesondere mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten als unerlässlich und ist jedenfalls nicht zu unterschreiten. Damit hat es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden und dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 6 [recte: 7]) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Demnach sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- (…)

- 12 -

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie

- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 1.-3. (recte: 2.-4.) (…)

4. (recte: 5.) Die beim Beschuldigten polizeilich sichergestellten und unter Lager-Nr. … auf- bewahrten Betäubungsmittel (5.7 Gramm Marihuana) werden eingezogen und vernichtet.

5. (recte: 6.) Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Art. 374 StPO, § 4 GebV StrV) Fr. 569.25 Gutachten Fr. 3'549.25 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (recte: 7.) (…)

7. (recte: 8.) (Mitteilung)

8. (recte: 9.) (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 1'700.--.

- 13 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 [recte: 7]) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an

- den Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an

- die Vorinstanz

- an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, … [Adresse]

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter